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Document 62007CA0054

Rechtssache C-54/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel (Belgien)) — Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding/Firma Feryn NV (Richtlinie 2000/43/EG — Diskriminierende Kriterien für die Auswahl des Personals — Beweislast — Sanktionen)

OJ C 223, 30.8.2008, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel (Belgien)) — Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding/Firma Feryn NV

(Rechtssache C-54/07) (1)

(Richtlinie 2000/43/EG - Diskriminierende Kriterien für die Auswahl des Personals - Beweislast - Sanktionen)

(2008/C 223/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Arbeidshof te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding

Beklagte: Firma Feryn NV

Gegenstand

Auslegung der Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, 8 Abs. 1 und 15 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180, S. 22) — Aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft unmittelbar diskriminierende Kriterien für die Auswahl des Personals — Beweislast — Beurteilung und Feststellung durch das nationale Gericht — Frage nach der Verpflichtung des nationalen Gerichts, die Unterlassung der Diskriminierung anzuordnen

Tenor

1.

Die öffentliche Äußerung eines Arbeitgebers, er werde keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse einstellen, begründet eine unmittelbare Diskriminierung bei der Einstellung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, da solche Äußerungen bestimmte Bewerber ernsthaft davon abhalten können, ihre Bewerbungen einzureichen, und damit ihren Zugang zum Arbeitsmarkt behindern.

2.

Öffentliche Äußerungen, durch die ein Arbeitgeber kundtut, dass er im Rahmen seiner Einstellungspolitik keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse beschäftigen werde, reichen aus, um eine Vermutung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43 für das Vorliegen einer unmittelbar diskriminierenden Einstellungspolitik zu begründen. Es obliegt dann diesem Arbeitgeber, zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat. Er kann dies dadurch tun, dass er nachweist, dass die tatsächliche Einstellungspraxis des Unternehmens diesen Äußerungen nicht entspricht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die gerügten Tatsachen glaubhaft sind, und zu beurteilen, ob die Beweise zur Stützung des Vorbringens des Arbeitgebers, dass er den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt habe, ausreichend sind.

3.

Nach Art. 15 der Richtlinie 2000/43 müssen auch dann, wenn es kein identifizierbares Opfer gibt, die Sanktionen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


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