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Document 62006TJ0369

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2009.
Holland Malt BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Staatliche Beihilfen - Malzherstellung - Investitionsbeihilfe - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten - Begründungspflicht - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor.
Rechtssache T-369/06.

European Court Reports 2009 II-03313

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2009:319

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

9. September 2009 ( *1 )

„Staatliche Beihilfen — Malzherstellung — Investitionsbeihilfe — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird — Beeinträchtigung des Wettbewerbs — Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten — Begründungspflicht — Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor“

In der Rechtssache T-369/06

Holland Malt BV mit Sitz in Lieshout (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte O. Brouwer und D. Mes, dann Rechtsanwälte O. Brouwer, A. Stoffer und P. Schepens,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels, M. de Grave, C. ten Dam und Y. de Vries als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Scharf und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/59/EG der Kommission vom 26. September 2006 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von Holland Malt BV gewährt haben (ABl. 2007, L 32, S. 76),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Labucka und des Richters S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2008

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Klägerin, die Holland Malt BV, ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Brauerei Bavaria NV, die Bier und nichtalkoholische Getränke herstellt, und der Agrifirm, einer Genossenschaft von Getreideerzeugern in Deutschland und den Nordniederlanden. Der Klägerin wurde ein Patent erteilt, das es ihr ermöglicht, HTST-Malz (High Temperature, Short Time) zu erzeugen und zu verkaufen, bei dem es sich um ein Malz handelt, das die Stabilität des Geschmacks, des Aromas und der Perlung und folglich auch die Haltbarkeit des Biers erhöht.

2

Die Regierung der Niederlande beschloss, der Klägerin im Rahmen des regionalen Investitionsprogramms „Regionale investeringsprojecten 2000“ eine Investitionsbeihilfe in Höhe von 7425000 Euro zu gewähren; das Programm wurde später auf die Bereiche der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgeweitet, die im Anhang I des EG-Vertrags erwähnt sind.

3

Die der Klägerin gewährte Finanzhilfe ist für den Bau einer Mälzerei in Eemshaven (Niederlande) gedacht und soll es ermöglichen, verschiedene Vorgänge wie die Lagerung und Verarbeitung der Braugerste sowie die Erzeugung und Vermarktung des Malzes an einem einzigen Standort zusammenzufassen. Die Auszahlung der Finanzhilfe wurde bis zu ihrer Genehmigung durch die Kommission ausgesetzt. Die Investition in dieses Projekt musste vor dem 1. Juli 2005 realisiert werden, damit die Auszahlung erfolgte.

4

Die angestrebte Produktionskapazität der Mälzerei Eemshaven beträgt 120000 Tonnen pro Jahr. Nach ihrem Bau und der Schließung der Produktionsstätten in Lieshout (Niederlande) und Wageningen (Niederlande) sollte die Produktionskapazität 2005 205000 Tonnen Malz betragen, während sie sich 2001 auf 150000 Tonnen (in Lieshout und Wageningen) belaufen hatte. Die Bauarbeiten begannen im Februar 2004; nach den Ausführungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung wurde die Mälzerei 2005 in Betrieb genommen.

5

Mit Schreiben vom 31. März 2004 notifizierten die Niederlande der Kommission die Finanzhilfe gemäß Art. 88 Abs. 3 EG und Ziff. 4.2.6 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. 2000, C 28, S. 2, im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen). Am leitete die Kommission ein Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG ein. Da dieses Verfahren die Auszahlung der Finanzhilfe über die Frist, die ursprünglich von der niederländischen Regierung für die Realisierung festgesetzt worden war, hinaus verzögerte, beantragte die Klägerin eine Fristverlängerung bis zum Erlass einer Entscheidung der Kommission über die Finanzhilfe.

6

Am 26. September 2006 erließ die Kommission die Entscheidung 2007/59/EG über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von Holland Malt BV gewährt haben (ABl. 2007, L 32, S. 76, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

7

Die Kommission kam in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die streitige Maßnahme, die eine Investition zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse der Klägerin und zur Steigerung ihrer Produktionskapazität betreffe, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG sei. Sie prüfte daraufhin, ob diese Maßnahme dennoch gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könne.

8

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass es keinen eigenständigen Markt für HTST- oder Premium-Malz gebe. Sie verwies auf Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens, wonach „Beihilfen [in Bezug auf Investitionen für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse] … nicht gewährt werden [dürfen], wenn nicht einwandfrei erwiesen ist, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen“. Der Welt- und der Gemeinschaftsmarkt für Malz wiesen Überkapazitäten auf, und es sei nicht nachgewiesen worden, dass normale Absatzmöglichkeiten bestünden.

9

Im Wesentlichen aus diesen Gründen stellte die Kommission in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die streitige Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Nach Art. 2 der angefochtenen Entscheidung muss das Königreich der Niederlande die staatliche Beihilfe wieder einziehen. Art. 3 der angefochtenen Entscheidung verpflichtet das Königreich der Niederlande, die dem Empfänger zu Unrecht zur Verfügung gestellte Beihilfe von ihm zurückzufordern. Nach Art. 4 der angefochtenen Entscheidung muss das Königreich der Niederlande der Kommission die Maßnahmen mitteilen, die ergriffen wurden, um der angefochtenen Entscheidung nachzukommen.

Verfahren und Anträge der Parteien

10

Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 7. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

11

Mit Schriftsatz, der am 6. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich der Niederlande beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben.

12

Das Königreich der Niederlande hat seinen Schriftsatz und die Parteien haben ihre Stellungnahmen hierzu innerhalb der gesetzten Fristen eingereicht.

13

Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 12. November 2008 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

14

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1, 2, 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

16

Das Königreich der Niederlande beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

17

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe. Der erste betrifft einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG, der zweite einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und mit dem vierten ein Verstoß gegen die Begründungspflicht aus Art. 253 EG gerügt.

18

Das Gericht hält es für zweckmäßig, den ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG geltend gemacht wird, und den ersten Teil des vierten Klagegrundes, der eine unzureichende Begründung bei der Einordnung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe rügt, zusammen zu prüfen.

1. Zum ersten Klagegrund (Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG) und zum ersten Teil des vierten Klagegrundes (Verstoß gegen die Begründungspflicht bei der Einordnung der betreffenden Maßnahme als staatliche Beihilfe)

Vorbringen der Parteien

19

Die Klägerin trägt erstens vor, dass die Kommission gegen Art. 87 Abs. 1 EG und gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe, da sie nicht nachgewiesen habe, dass die streitige Maßnahme eine Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung sei.

20

Für den Nachweis, dass eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe sei, die sich auf den Wettbewerb auswirken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne, müsse die Kommission eine ordnungsgemäße Prüfung des betreffenden Marktes, der Position des Empfängers und seiner Wettbewerber innerhalb dieses Marktes und der Bedingungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten vornehmen sowie den Vorteil für den innergemeinschaftlichen Handel benennen, der sich aus der Maßnahme ergebe. Dies ergebe sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 13. März 1985, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission (296/82 und 318/82, Slg. 1985, 809), vom , Deutschland u. a./Kommission (C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Slg. 1996, I-5151), und vom , Italien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, Slg. 2000, I-8855).

21

Die Kommission müsse nachweisen, dass sich die Maßnahme tatsächlich und nicht nur theoretisch auf die Bedingungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten auswirke. Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission (248/84, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18), müsse sie ferner prüfen, ob die betreffende Maßnahme „den Beihilfeempfängern gegenüber ihren Wettbewerbern einen spürbaren Vorteil [verschafft] und so beschaffen ist, dass [sie ihrem] Wesen nach vor allem Unternehmen zugutekommt, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligen“.

22

Unter Berufung auf das Urteil Deutschland u. a./Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung mangels Zahlenangaben über ihre Ausfuhren aus der Gemeinschaft und ihren Umsatz bei Zielen innerhalb der Gemeinschaft noch weniger detailliert sei als die Begründung der Entscheidung, die durch das genannte Urteil wegen Begründungsmangels für nichtig erklärt worden sei.

23

Die Klägerin wirft der Kommission zweitens vor, einen Beurteilungsfehler begangen zu haben, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass es einen gesonderten Markt für Premium-Malz gebe. Aufgrund der innovativen Merkmale ihres Malzerzeugnisses sei sie auf einem anderen Marktsegment tätig, dem Markt für Premium-Malz, auf dem sie nicht mit den traditionellen Malzerzeugern der Gemeinschaft im Wettbewerb stehe. Daher könne die streitige Maßnahme den Wettbewerb zwischen den Erzeugern von Standardmalz, die im Malzhandel zwischen den Mitgliedstaaten tätig seien, nicht verfälschen.

24

Drittens habe die Kommission den maßgeblichen Zeitraum falsch bestimmt und sei irrig zu dem Ergebnis gelangt, dass der Malzmarkt rückläufig gewesen sei. Diese Fehler hätten sie zu der irrigen Annahme veranlasst, es könne die Gefahr bestehen, dass die streitige Maßnahme auf einem wettbewerbsorientierten Markt ein Unternehmen begünstige und deshalb den Wettbewerb verfälsche.

25

Die Kommission habe zudem, um nachzuweisen, dass der Malzmarkt rückläufig gewesen sei, zu Unrecht auf dessen Situation im Jahr 2004 abgestellt. Die in den Wirtschaftsjahren 2003/2004 und 2004/2005 bestehenden Bedingungen seien irrelevant, da das Königreich der Niederlande in diesem Zeitraum nur die Absicht gehabt habe, eine Finanzhilfe für eine Produktionseinheit zu gewähren, die im Übrigen noch nicht in Betrieb gewesen sei. Daher seien Wettbewerbsvorteile und Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Handelsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft erst entstanden, nachdem das Königreich der Niederlande der Klägerin die Finanzhilfe gewährt habe.

26

Nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission für die Beurteilung der Auswirkungen der Finanzhilfe auf den Wettbewerb und die Handelsbedingungen entweder auf die Jahre abstellen müssen, in denen die Finanzhilfe ausgezahlt worden sei, oder auf das Jahr, in dem die Mälzerei in Eemshaven vollständig in Betrieb genommen worden sei und ihre Erzeugnisse auf den Markt gebracht worden seien, also 2006 und die Folgezeit.

27

Da viertens die Produktion der neuen Mälzerei in Eemshaven fast ausschließlich für den Export in Drittstaaten bestimmt sei, wirke sich die Beihilfe nicht erheblich auf den innergemeinschaftlichen Handel aus. Das in ihrem Geschäftsplan von 2003 für 2005 vorgesehene Absatzvolumen für Verkäufe innerhalb der Gemeinschaft habe 71540 Tonnen betragen, während es sich 2003 auf 50000 Tonnen belaufen habe. Dies zeige nur, dass sie zu diesem Zeitpunkt eine Steigerung des Absatzvolumens für Verkäufe innerhalb der Gemeinschaft um etwa 20000 Tonnen beabsichtigt habe, und zwar für das gesamte Unternehmen, nachdem die Mälzerei in Eemshaven in Betrieb genommen worden sei.

28

Zudem hätten die geplanten Verkäufe innerhalb der Gemeinschaft die Verkäufe ab der Produktionseinheit in Lieshout umfasst, die für die Beurteilung durch die Kommission nicht von Belang sei. Bei den Verkäufen ab der Mälzerei in Eemshaven gehe es auch um die Nutzung der Kapazitäten dieser Mälzerei, die die in Lieshout geschlossenen Kapazitäten ersetzten.

29

Das Königreich der Niederlande unterstützt das Vorbringen der Klägerin, wonach es ein gesondertes Segment des Malzmarkts gebe, in dem die Klägerin nicht mit den traditionellen Malzerzeugern der Gemeinschaft im Wettbewerb stehe.

30

Nach Ansicht der Kommission ist der erste Klagegrund unzulässig, da die rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die er gestützt werde, abgesehen von einer vagen Andeutung, die Finanzhilfe wirke sich nicht messbar auf den Handel und nicht erheblich auf den Wettbewerb aus, dem Vorbringen nicht klar zu entnehmen seien. Im Übrigen bestreitet sie auch die Tragfähigkeit der Argumente der Klägerin.

Würdigung durch das Gericht

Zur Zulässigkeit des ersten Klagegrundes

31

Zunächst ist zu den Zweifeln der Kommission an der Zulässigkeit des ersten Klagegrundes darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts auf dieses anwendbar ist, die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Darstellung muss hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, unmittelbar aus dem Wortlaut der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20).

32

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass zum einen die Kommission in ihrer Klagebeantwortung detailliert auf den ersten Klagegrund der Klägerin eingegangen ist und dass zum anderen die Klägerin diesen Klagegrund in der Erwiderung ausführen und alle zweckdienlichen Ergänzungen vornehmen durfte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 1975, CNTA/Kommission, 74/74, Slg. 1975, 533, Randnr. 4), was sie auch getan hat, indem sie ihre Ausführungen mit Tatsachenbehauptungen und Rügen gegen die Beurteilung der Kommission untermauert hat, die sich bereits in der Klageschrift beim Vorbringen zum zweiten Klagegrund finden.

33

Folglich haben die von der Kommission gerügten Mängel des ersten Klagegrundes weder die Kommission von der wirksamen Verteidigung ihrer Interessen abgehalten noch das Gericht bei der Wahrnehmung seiner richterlichen Kontrollaufgabe behindert. Der erste Klagegrund ist somit zulässig, so dass seine Begründetheit zu prüfen ist.

Zum Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG

34

Die Klägerin macht mittels einer Argumentation, die sich mit der zum ersten Teil des vierten Klagegrundes überschneidet, geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung nicht nachgewiesen, dass die streitige Maßnahme eine staatliche Beihilfe sei, und ihr seien insoweit Beurteilungsfehler unterlaufen.

35

Für die Einordnung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG müssen nach ständiger Rechtsprechung vier Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden, drittens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 75, und des Gerichts vom , SIC/Kommission, T-442/03, Slg. 2008, II-1161, Randnr. 44).

36

Die Klägerin bestreitet im vorliegenden Fall nicht, dass die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die streitige Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen gedroht habe.

37

Die Kommission ist im Rahmen ihrer Beurteilung dieser beiden Voraussetzungen nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern hat nur zu prüfen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 44, und vom , Italien/Kommission, C-66/02, Slg. 2005, I-10901, Randnr. 111).

38

Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Erwägungsgründen 35 bis 38 der angefochtenen Entscheidung zur Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und zur Möglichkeit einer Verfälschung des Wettbewerbs Folgendes ausgeführt:

„(35)

Die Maßnahme besteht in einer direkten Investitionsbeihilfe …

(36)

[Es] lässt sich eine Wettbewerbsverfälschung vermuten, wenn sich die Wettbewerbsposition eines Unternehmens im Vergleich zu anderen Unternehmen, die eine solche Unterstützung nicht erhalten haben, infolge einer staatlichen Beihilfe verbessert.

(37)

Eine Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten, wenn sie die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten erschwert oder die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten erleichtert. Entscheidend hierbei ist, ob sich der innergemeinschaftliche Handel durch die [streitige] Maßnahme anders entwickelt oder zu entwickeln droht.

(38)

Die vorliegende Beihilfemaßnahme betrifft ein Erzeugnis (Malz) mit einem beträchtlichen innergemeinschaftlichen Handelsvolumen. Im Jahre 2004 wurden [zwischen den 25 Mitgliedstaaten der EU] rund 1,3 Millionen Tonnen Malz gehandelt, d. h. rund 15% der gesamten gemeinschaftlichen Malzproduktion im Jahr 2004. Der Malzsektor unterliegt daher dem Wettbewerb …“

39

Zunächst ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, aufgrund der innovativen Merkmale ihres in der Mälzerei Eemshaven erzeugten HTST-Malzes sei sie auf einem anderen Markt tätig, dem Markt für Premium-Malz, auf dem sie nicht mit den anderen Gemeinschaftserzeugern im Wettbewerb stehe.

40

Auf das hierauf bezogene Vorbringen der Klägerin und des Königreichs der Niederlande im Verwaltungsverfahren entgegnend hat die Kommission in den Erwägungsgründen 78 bis 89 der angefochtenen Entscheidung die Frage nach der Existenz eines gesonderten Marktes für Premium-Malz untersucht. Unter Berufung auf die Stellungnahmen mehrerer nationaler Mälzerverbände (finnischer Mälzerbund, Mälzerbund des Vereinigten Königreichs, französischer und dänischer Mälzerbund), die die Auffassung vertreten hätten, dass es keinen gesonderten Markt für Premium-Malz gebe (Erwägungsgründe 18, 19, 21 und 22 der angefochtenen Entscheidung), hat die Kommission festgestellt, dass Malz vielmehr ein generisches Produkt sei, mit geringfügig variierenden Merkmalen, für das die Qualitätsnormen des Brauereisektors gälten (81. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Alle im Verwaltungsverfahren vorgelegten Produktionsstatistiken (Eurostat [Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften], Euromalt, Internationaler Getreiderat) enthielten nur Informationen zum allgemeinen Malzmarkt. Das Königreich der Niederlande und die Klägerin selbst hätten keine Informationen über bestehende Kapazitäten für Premium-Malz im Allgemeinen und die Produktion der Klägerin im Besonderen geliefert (87. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

41

Es ist unstreitig, dass weder die Klägerin noch das Königreich der Niederlande im Lauf des Verfahrens vor dem Gericht weitere Statistiken speziell über die Erzeugung oder Vermarktung von Premium-Malz vorgelegt haben. Sie haben sich im Übrigen nur auf Zahlen berufen, die sich allgemein auf Malz bezogen, ohne zwischen „Standardmalz“ und „Premium-Malz“, unter das das HTST-Malz der Klägerin fallen soll, zu unterscheiden.

42

Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, auf einen Bericht der Frontier Economics von Oktober 2005 mit dem Titel „Holland Malt“ (im Folgenden: Bericht von Frontier Economics) zu verweisen, der ihren Ausführungen nach „bestätigt hat, dass, soweit die HTST-Verkäufe die bestehenden Verkäufe von Standardmalz ersetzen, dies Teil eines natürlichen Innovationsprozesses auf dem Markt ist, der auf jeden Fall erwartet wird“. Der Bericht von Frontier Economics, der im Übrigen nach den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin in Auftrag gegeben wurde, enthält auch folgende Aussage: „Es wird erwartet, dass in Eemshaven [erzeugtes] HTST-Malz Verkäufe [anderer] Erzeuger von Standardmalz zumindest teilweise verdrängen wird — einschließlich der europäischen Erzeuger, die eine Überkapazität aufweisen.“

43

Mit diesen Ausführungen lassen die Klägerin und der Bericht von Frontier Economics deutlich erkennen, dass das HTST-Malz, das in die Kategorie Premium-Malz fallen soll, mit „Standardmalz“ austauschbar ist, was die Annahme der Kommission bestätigt, dass das HTST-Malz der Klägerin mit dem Malz der anderen Erzeuger im Wettbewerb stehe.

44

Daher ist anzunehmen, dass die Behauptungen der Klägerin über die Existenz eines gesonderten Marktes für Premium- oder HTST-Malz der Grundlage entbehren und die Kommission insoweit keinen Beurteilungsfehler begangen hat.

45

Die Klägerin macht sodann geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass sich die streitige Maßnahme tatsächlich auf die Bedingungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausgewirkt habe, und insbesondere dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass sie nicht berücksichtigt habe, dass die Produktion der neuen Mälzerei in Eemshaven fast ausschließlich in Drittstaaten exportiert werden solle.

46

Hierzu ist erstens daran zu erinnern, dass nach der oben in Randnr. 37 angeführten Rechtsprechung die Kommission nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den innergemeinschaftlichen Handel verpflichtet ist, sondern nur zu prüfen hat, ob die Beihilfen geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen.

47

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der innergemeinschaftliche Handel als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden muss, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (Urteile des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, vom , Ferring, C-53/00, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 21, und vom , Italien/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 52).

48

Da aber die streitige Maßnahme eine Finanzhilfe für eine Investition zur Modernisierung und Steigerung der Produktionskapazität der Klägerin ist, stärkt sie notwendigerweise die Wettbewerbsstellung der Klägerin gegenüber ihren Wettbewerbern, die solche Investitionen entweder mit eigenen Mitteln finanzieren oder darauf verzichten müssen. Die Aussage im Bericht von Frontier Economics (vgl. oben, Randnr. 42), dass das in der Mälzerei in Eemshaven erzeugte Malz die Verkäufe anderer europäischer Erzeuger ersetzen solle, weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass unter den Wettbewerbern der Klägerin auch Unternehmen aus der Gemeinschaft sind.

49

Ferner räumt die Klägerin selbst ein, am innergemeinschaftlichen Handel beteiligt zu sein. So hat sie im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass sie die Absicht gehabt habe, 2005 in Europa 71540 Tonnen Malz zu verkaufen, und 42% ihrer Verkäufe im innergemeinschaftlichen Handel tätige. Auch das Vorbringen, hierfür dürfe nur auf die Mälzerei in Eemshaven abgestellt werden, ist zurückzuweisen, da nach der oben in Randnr. 47 angeführten Rechtsprechung die Stärkung der Stellung des begünstigten Unternehmens zu untersuchen ist und nicht die Situation seiner einzelnen Produktionseinheiten.

50

Jedenfalls hat die Klägerin, indem sie in ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen mehrfach erklärt hat, dass die neue Mälzerei in Eemshaven ihre Produktion „fast ausschließlich“ auf Drittstaaten ausrichte, implizit eingeräumt, dass ein Teil dieser Produktion in der Gemeinschaft abgesetzt wird. Dass das absolute Absatzvolumen im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels oder das Verhältnis dieses Absatzes zur Gesamtproduktion eines Unternehmens gering ist, ist für die Beurteilung der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels nicht von Belang, da es nach der Rechtsprechung keine Schwelle und keinen Prozentsatz gibt, bis zu der oder dem davon ausgegangen werden könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt ist (Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 32).

51

Nur zur Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht verpflichtet war, nachzuweisen, dass die Klägerin tatsächlich Malz in die anderen Mitgliedstaaten ausgeführt hat, da nach der Rechtsprechung die Stärkung eines Unternehmens, das bis dahin nicht am innergemeinschaftlichen Handel teilgenommen hat, dieses in die Lage versetzen kann, den Markt eines anderen Mitgliedstaats zu durchdringen, so dass eine Maßnahme, die zu einer solchen Stärkung führt, den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 117).

52

Daher ist festzustellen, dass die von der Kommission angeführten Umstände (vgl. oben, Randnr. 38), nämlich die Stärkung der Stellung der Klägerin gegenüber ihren Wettbewerbern und die Tatsache, dass ein beträchtliches Malzvolumen im innergemeinschaftlichen Handel abgesetzt wird, für den Nachweis ausreichen, dass die streitige Maßnahme geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, so dass das Vorbringen der Klägerin hierzu ohne jede Grundlage ist.

53

Die Klägerin macht schließlich geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die streitige Maßnahme den Wettbewerb verfälsche. Insbesondere habe die Kommission den für ihre Prüfung maßgeblichen Zeitraum falsch bestimmt und zu Unrecht angenommen, dass der betreffende Markt rückläufig sei. Diese Fehler hätten sie zu der irrigen Annahme veranlasst, dass die streitige Maßnahme den Wettbewerb verfälsche.

54

Hierzu ist daran zu erinnern, dass Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seines laufenden Betriebs oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T-459/93, Slg. 1995, II-1675, Randnrn. 48 und 77, vom , Vlaams Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnr. 43, und vom , Ter Lembeek/Kommission, T-217/02, Slg. 2006, II-4483, Randnr. 177).

55

Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine Beihilfe, die die Kosten für die Umstellung der Produktionsanlagen des Empfängers senkt, diesem einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Herstellern einräumt, die eine entsprechende Umstellung der Kapazitäten ihrer Anlagen auf eigene Kosten durchgeführt haben oder durchführen wollen (vgl. in diesem Sinne Urteil Philip Morris Holland/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 11). Der Rechtsprechung ist demnach klar zu entnehmen, dass nicht nur die Senkung der Kosten des laufenden Betriebs oder der üblichen Tätigkeiten eines Unternehmens durch die Staatsmittel automatisch geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen, sondern auch eine Finanzhilfe, die den Empfänger ganz oder teilweise von den Kosten einer Investition entlastet.

56

Daher haben die von der Kommission in den Erwägungsgründen 35 und 36 der angefochtenen Entscheidung angeführten Gesichtspunkte (oben in Randnr. 38 wiedergegeben) — dass die streitige Maßnahme eine Investition subventionieren solle und die Stellung des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern stärke — notwendigerweise zur Folge, dass die streitige Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen. Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zu dem Zeitraum, auf den bei der Prüfung abzustellen ist, und zu der Frage, ob der Markt rückläufig war, für die Beurteilung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs im vorliegenden Fall ohne Belang, da es die Tatsache, dass die Finanzhilfe die Stellung der Klägerin gegenüber ihren Wettbewerbern stärkt, nicht entkräftet, so dass es als nicht stichhaltig zurückzuweisen ist.

57

Somit hat die Kommission ordnungsgemäß nachgewiesen, dass die streitige Maßnahme geeignet war, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, und deshalb eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellte, so dass das gesamte Vorbringen der Klägerin zum Verstoß gegen diese Vorschrift zurückzuweisen ist.

Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und des Wettbewerbs

58

Zur Begründungspflicht im Sinne von Art. 253 EG ist zunächst an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, nach der der Umfang dieser Pflicht von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, abhängt (Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, T-266/94, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 230, und vom , Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, Randnr. 278). Die Begründung eines Rechtsakts muss die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das ihn erlassen hat, so klar zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Grundlage des Rechtsakts erkennen können und der Gemeinschaftsrichter dessen Begründetheit nachprüfen kann; allerdings brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung Art. 253 EG genügt, unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts des Rechtsakts als auch seines rechtlichen und tatsächlichen Kontextes zu beurteilen ist (Urteile des Gerichtshofs vom , Geitling/Hohe Behörde, 2/56, Slg. 1957, 9, 38, und vom , Portugal/Kommission, C-42/01, Slg. 2004, I-6079, Randnr. 66).

59

Nach ständiger Rechtsprechung kann sich zwar insbesondere bei Entscheidungen über staatliche Beihilfen in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben, dass diese den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht; jedoch hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest zu erwähnen (Urteile Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 24, Italien und Sardegna Lines/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 66, und Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 292).

60

Im vorliegenden Fall hat die Kommission die maßgeblichen Umstände, die, wie oben in den Randnrn. 52 und 56 festgestellt, für den Nachweis ausreichen, dass die streitige Maßnahme geeignet war, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, kohärent dargestellt.

61

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von ihr angeführte Rechtsprechung (vgl. oben, Randnrn. 20 bis 22) von der Kommission eine eingehendere Prüfung dieser Frage fordere.

62

Im Urteil Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt (Randnr. 24), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die streitige Entscheidung nicht die geringste Aussage zur Situation des betroffenen Marktes, zur Position des Empfängers auf diesem Markt, zu den Handelsströmen und zu den Ausfuhren des Unternehmens enthielt. Der Gerichtshof hat damit die Faktoren benannt, die für die Beurteilung der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels in jener Rechtssache relevant sein konnten, und darauf hingewiesen, dass die Kommission keinen von ihnen geprüft hat. Aus diesem Urteil ergibt sich hingegen nicht, dass die Kommission jeden einzelnen dieser Faktoren in jedem Einzelfall prüfen müsste.

63

Der Gerichtshof und das Gericht haben zu dieser Frage auch bereits entschieden, dass es genügt, wenn die Kommission nachweist, dass die betreffenden Beihilfen geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und den Wettbewerb zu verfälschen drohen, ohne dass es erforderlich wäre, den Markt abzugrenzen und seine Struktur und die hieraus folgenden Wettbewerbsbeziehungen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Philip Morris Holland/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnrn. 9 bis 12, und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, Randnr. 95).

64

Was das Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, angeht, so ist Randnr. 69 dieses Urteils klar zu entnehmen, dass der Grund für die Nichtigerklärung der 1997 erlassenen streitigen Entscheidung, die den Schifffahrtssektor auf Sardinien (Italien) betraf, darin lag, dass die Kommission keine Begründung dafür geliefert hatte, warum eine Beihilferegelung zugunsten der sardischen Reeder den innergemeinschaftlichen Handel im betroffenen Sektor hätte beeinträchtigen können, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kabotage auf Gemeinschaftsebene erst zwei Jahre nach Erlass der Entscheidung liberalisiert worden war. Dieser Nichtigkeitsgrund, der jener Rechtssache eigen war, könnte deshalb keinen Einfluss auf die Beurteilung der angefochtenen Entscheidung haben, in der es um einen Sektor geht, auf den die Bestimmungen über den freien Warenverkehr anwendbar sind.

65

Die Klägerin kann sich für ihre Argumentation auch nicht auf das Urteil Deutschland u. a./Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, berufen. Die Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, betraf eine Bankbürgschaft, die es dem begünstigten Unternehmen ermöglichen sollte, die Mehrheit am Kapital eines anderen Unternehmens zu erlangen, was einen erheblichen sachlichen Unterschied zu der vorliegenden Rechtssache ausmacht. Im vorliegenden Fall ist die streitige Maßnahme nämlich eine Investition zur Verbesserung und Erhöhung der Produktion des Empfängers, so dass die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung anzugebenden maßgeblichen Umstände nicht identisch sein können mit denen, die in der Rechtssache maßgebend waren, in der das Urteil Deutschland u. a./Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, ergangen ist. Ferner hat die Kommission in jener Rechtssache zwar einige spezifische Angaben zum erworbenen Unternehmen gemacht, doch hat der Gerichtshof im Rahmen seiner zur Feststellung eines Begründungsmangels führenden Würdigung der Tatsache große Bedeutung beigemessen, dass sich die Prüfung der Kommission auf das erworbene Unternehmen beschränkte und eine Bewertung der Lage des Empfängers fehlte. Im vorliegenden Fall bezieht sich aber die gesamte Prüfung der Kommission auf das begünstigte Unternehmen.

66

Aufgrund des Vorstehenden ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und des Wettbewerbs ausreichend begründet ist.

67

Daher sind der erste Klagegrund und der erste Teil des vierten Klagegrundes der Klägerin zurückzuweisen.

2. Zum zweiten Klagegrund (Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) und zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes (insoweit unzureichende Begründung)

68

Das Gericht erachtet es für zweckmäßig, den zweiten Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG gestützt wird, und den zweiten Teil des vierten Klagegrundes, mit dem eine unzureichende Begründung bei der Anwendung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG gerügt wird, zusammen zu prüfen.

69

Der zweite Klagegrund besteht aus vier Teilen. Den ersten Teil stützt die Klägerin auf eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrahmens. Mit dem zweiten Teil macht sie geltend, dass die positiven Auswirkungen der streitigen Maßnahme und ihre Folgen für die Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nicht angemessen gegeneinander abgewogen worden seien. Mit dem dritten Teil wird ein Beurteilungsfehler hinsichtlich der Auswirkungen der Finanzhilfe auf die Produktionskapazität im Malzsektor gerügt. Im vierten Teil geht es um die fehlende Berücksichtigung von Ereignissen und Entwicklungen, die zwischen dem Erlass der Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung stattgefunden haben.

70

Der erste und der dritte Teil des zweiten Klagegrundes sind zusammen zu prüfen, da die Analyse des ersten Teils auch die Klärung der Fragen zu den vorhandenen und geplanten Kapazitäten sowie zur beabsichtigten Erhöhung der Produktionskapazität der Klägerin durch die streitige Maßnahme erfordert.

Zum ersten und zum dritten Teil: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrahmens sowie Beurteilungsfehler in Bezug auf die Überkapazität

Vorbringen der Parteien

71

Die Klägerin trägt vor, dass die Art der Investition und der betreffenden Erzeugnisse klar darauf hinweise, dass sie für ihre Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten im Sinne der Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens finden könne. Dies betreffe insbesondere Absatzmöglichkeiten auf den Wachstumsmärkten außerhalb der Gemeinschaft, so dass sich die Investition auf die Kapazitäten des Malzmarkts innerhalb der Gemeinschaft neutral oder zumindest nur marginal auswirke.

72

Hinsichtlich der betreffenden Erzeugnisse macht die Klägerin geltend, dass die fragliche Mälzerei nur HTST-Malz, eine neuartige Malzart, erzeugen werde. Sie wirft der Kommission vor, nicht die weiter gehende Frage geprüft zu haben, ob normale Absatzmöglichkeiten für Premium-Malz bestünden.

73

Zur Art der Investition trägt die Klägerin vor, dass die Investition ihr ermöglicht habe, ihre Malzproduktionsanlagen zu modernisieren und ihre Kapazitäten von kontinentalen und ineffizienten Standorten direkt ans Meer mit einfachem Zugang zu Braugerste zu verlegen. Die neuen Kapazitäten in Eemshaven ermöglichten somit, einen guten Teil der Verkäufe auf den Export auszurichten und auf die steigende Nachfrage der Brauereien nach Malzlieferungen in großen Mengen zu reagieren, wodurch bestätigt werde, dass normale Absatzmöglichkeiten für ihre Erzeugnisse bestünden und bestehen würden.

74

In Bezug auf die Bewertung der bestehenden oder geplanten Kapazitäten auf dem gemeinschaftlichen Malzmarkt vertritt die Klägerin im Wesentlichen die Auffassung, dass die Kommission die fragliche Beihilfe zu Unrecht untersagt habe, da es offensichtlich gewesen sei, dass die auf dem Gemeinschafts- und auf dem Weltmarkt für Malz vorhandene Überkapazität nicht strukturell gewesen sei und in naher Zukunft korrigiert werden würde.

75

Der Malzsektor sei in der Gemeinschaft durch eine Tendenz gekennzeichnet, die Produktionskapazität von ineffizienten, weit entfernt vom Meer liegenden Mälzereien in moderne Mälzereien zu verlagern, die in Häfen oder an Hauptwasserstraßen lägen und einen einfachen Zugang zu Braugerste hätten. Unter Bezugnahme auf den Bericht von RM International vom 22. April 2005 über den Malzmarkt (im Folgenden: Bericht von RM International) und auf die verschiedenen Berichte von H. M. G. macht die Klägerin erstens geltend, dass dieser Modernisierungsprozess zu Kapazitäten geführt habe, die mehr auf die Ausfuhr von Malz in Drittstaaten ausgerichtet seien als auf den innergemeinschaftlichen Handel, sowie zu einer deutlicheren Abgrenzung der Mälzereien, die weit entfernt von den Häfen lägen und die nationalen Märkte innerhalb der Gemeinschaft belieferten, von den modernisierten Mälzereien, die die im Aufschwung befindlichen Exportmärkte außerhalb der Gemeinschaft belieferten. Zweitens werde dieser Prozess durch die Tendenz verstärkt, dass sich die Malzerzeuger einer steigenden Nachfrage der Brauereien nach Malzlieferungen in großen Mengen gegenübersähen und allein die modernen, in Häfen liegenden Mälzereien diese Nachfrage befriedigen könnten. Drittens führe dieser Prozess eher zur Errichtung von Standorten mit einfachem Zugang zu Braugerste statt von solchen ohne einfachen Zugang, was zur Folge habe, dass die Mälzereien ohne ausreichenden Zugang zu Braugerste Kapazitäten schließen und durch modernisierte Kapazitäten in der Nähe von Braugerste-Vorkommen ersetzt werden müssten.

76

Die Schlussfolgerung der Kommission, die betreffende Investition könne sich negativ auf die Malzproduktionskapazität und auf die Handelsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft auswirken, werde durch nichts gestützt. Der Teil der neuen Kapazitäten in Eemshaven, der auf europäische Ziele ausgerichtet sei, ersetze die Kapazität der kontinentalen Standorte, die in Lieshout und Wageningen geschlossen worden seien. Die zusätzliche Kapazität in Eemshaven betrage 55000 Tonnen.

77

Zur Bekräftigung dieses Arguments beruft sich die Klägerin auf die Aufstellung der Absatzzahlen in der von Deloitte verfassten „Übersicht über die Verkäufe von HM“ vom 6. Dezember 2006, wonach die Mälzerei in Eemshaven im Laufe des Jahres 2006 eine Produktion von beinahe 112220 Tonnen gehabt habe, wovon 79449 Tonnen an Empfänger außerhalb der Gemeinschaft und 32767 Tonnen an Empfänger innerhalb der Gemeinschaft geliefert worden seien, woraus sich ergebe, dass jede zusätzliche Kapazität in Eemshaven fast ausschließlich auf Empfänger außerhalb der Gemeinschaft ausgerichtet gewesen sei.

78

Die Klägerin wirft der Kommission vor, keinen dynamischen Ansatz verfolgt und die Auswirkungen der Finanzhilfe nicht vor dem Hintergrund der Marktentwicklung und der im Allgemeinen zyklischen Natur des Marktes beurteilt zu haben. Diese antizipative Haltung folge auch aus dem Wortlaut der Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens, nach dem die Kommission anhand der bestehenden und geplanten Kapazitäten bewerten müsse, ob normale Absatzmöglichkeiten bestünden. Sie verweist auf das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission (T-380/94, Slg. 1996, II-2169), in dem das Gericht die Methode der dynamischen Beurteilung der Kommission bestätigt habe, bei der es um die möglichen dynamischen Tendenzen sogar über den Zeitpunkt, zu dem die neuen Textilkapazitäten in den Markt eingeführt worden seien, hinaus gegangen sei.

79

Im vorliegenden Fall habe die Kommission eine solche Beurteilung nicht vorgenommen, weil sie die Berichte über den Malzmarkt, insbesondere den Bericht von RM International, nicht berücksichtigt habe, in denen erklärt worden sei, dass der Malzmarkt innerhalb der Gemeinschaft in den Jahren 2005 und 2006 wesentliche strukturelle Veränderungen erfahren habe und wegen der Aussichten auf eine Erhöhung der Bierproduktion und der Nachfrage nach Malz die Nachfrage das Angebot sehr schnell übersteigen werde. Die Kommission hätte sich nach Ansicht der Klägerin auf die Zeit konzentrieren müssen, zu der die Mälzerei in Eemshaven ihre volle Kapazität erreicht habe, also 2006 und später.

80

Die Klägerin wirft der Kommission des Weiteren vor, die Berichte von H. M. G., insbesondere den Bericht vom 13. Juli 2006 über den Zustand des Malzmarkts (im Folgenden: Bericht G. von Juli 2006), nicht berücksichtigt zu haben, in dem es heiße: „Was das Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Malz angeht, kann man sagen, dass es keine große Überkapazität mehr gibt. … Jegliche verbleibende Überkapazität hält sich in einem vertretbaren Rahmen.“ In den Besprechungen mit der Kommission, bei denen sie selbst anwesend gewesen sei, habe H. M. G. die Kommission zudem auf eine absehbare radikale Veränderung auf dem Markt zwischen Anfang 2006 und Juli 2006 aufmerksam gemacht, die dazu geführt habe, dass Angebot und Nachfrage nach Malz wesentlich ausgeglichener gewesen seien.

81

Die Kommission habe die Wachstumsperspektiven auf den Exportmärkten außerhalb der Gemeinschaft falsch beurteilt. Sie habe irrig angenommen, dass die steigende Malznachfrage in Südostasien von Australien befriedigt werden könne und die im Wachstum befindlichen Malzmärkte in Südamerika und Afrika durch die neuen Anlagen in Argentinien und durch die Ausweitung des Mercosur auf Venezuela und „eventuell“ auf andere Staaten Südamerikas befriedigt würden.

82

Ihre Absatzmöglichkeiten auf den Schwellenmärkten außerhalb der Gemeinschaft seien als zusätzliche Absatzmöglichkeiten anzusehen. Selbst wenn sie für diese Absatzmärkte mit den Malzerzeugern der Gemeinschaft teilweise in Wettbewerb treten würde, zeigten die Entscheidungen, die die Kommission üblicherweise in Anwendung des Gemeinschaftsrahmens treffe, dass dies keinen Grund für eine Weigerung darstellen könne, die streitige Maßnahme für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.

83

Die Möglichkeit einer neuerlichen Ausrichtung ihrer Tätigkeit auf den Gemeinschaftsmarkt, wie im 76. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähnt, sei verständigerweise nicht absehbar, da für ihre Erzeugnisse ausreichend Absatzmöglichkeiten bestanden hätten und derzeit bestünden und sie weiterhin von einem Marktwachstum in den Staaten außerhalb der Gemeinschaft profitieren werde.

84

Sie verweist auf den Bericht von H. M. G. von November 2006 über den Zustand der Malzindustrie, nach dem die weltweite theoretische Kapazität von der weltweiten Nachfrage nach Malz 2007 vollständig absorbiert bzw. sogar überschritten werde, so dass der Markt in Zukunft einen Malzmangel aufweisen werde.

85

Es sei zu bezweifeln, dass die Zahl der Exportlizenzen einen verlässlichen Anhaltspunkt für den Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit Malz liefere. Eine Verringerung der erteilten Exportlizenzen in der Gemeinschaft könne auch mit vorübergehendem Mangel an Braugerste innerhalb der Gemeinschaft zusammenhängen. Deshalb sei diese Zahl kein geeigneter Hinweis auf das Potenzial der Gemeinschaft zur Erhöhung ihres Anteils am Weltmalzhandel. Die Zahlen zur Kapazität seien stets im Licht der strukturellen Änderungen im gemeinschaftlichen Malzsektor zu interpretieren und analysieren.

86

Die Klägerin stellt die Methode der Kommission zur Bestimmung der Überkapazitäten auf dem Malzmarkt in Frage, insbesondere den Verweis auf eine Auslastung von 98%, die die Kapazität innerhalb der Gemeinschaft nicht korrekt wiedergebe. Die Kommission habe nämlich nicht berücksichtigt, dass fast keine Mälzerei das ganze Jahr über produziere, da regelmäßig Reparatur- und Optimierungsarbeiten stattfänden. Sie verfüge zwar nicht über genaue Angaben zur Auslastung der gesamten Produktionskapazitäten, doch betrage diese wahrscheinlich weniger als 98%.

87

Die Kommission stütze in der angefochtenen Entscheidung ihre Annahmen zu den Auswirkungen der Investition auf die Kapazität des gemeinschaftlichen Malzmarkts hauptsächlich auf Zahlen, die Euromalt zur Verfügung gestellt habe, ein Verband von Malzerzeugern, die Wettbewerber der Klägerin seien und daher ein wirtschaftliches Interesse daran hätten, sich einer Modernisierung der Kapazitäten der Klägerin entgegenzustellen. Die Schreiben von Euromalt ließen nicht erkennen, wie die Berechnungen der Malzkapazitäten und der Malznachfrage zustande gekommen seien; nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission die für die Berechnungen verwendeten Methoden überprüfen und kontrollieren müssen, ob sie die vorhandenen Kapazitäten im Malzsektor korrekt wiedergegeben hätten.

88

Das Königreich der Niederlande unterstützt das Vorbringen der Klägerin.

89

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin und des Königreichs der Niederlande entgegen.

Würdigung durch das Gericht

90

Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG erlaubt der Kommission abweichend vom allgemeinen Verbot des Art. 87 Abs. 1 EG, „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.

91

Nach Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens dürfen „Beihilfen gemäß den Ziffern 4.2.3 bzw. 4.2.4 nicht gewährt werden, wenn nicht einwandfrei erwiesen ist, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen. Dies ist auf geeigneter Ebene im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse, die Investitionsarten und die bestehenden und geplanten Kapazitäten zu bewerten.“

92

Die Kommission verfügt bei der Anwendung des Art. 87 Abs. 3 EG über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die in einem Gemeinschaftskontext vorzunehmen sind. Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens beschränkt sich darauf, die Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie die inhaltliche Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und das Fehlen von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch zu überprüfen (Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 83, und Urteil des Gerichts vom , Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-17/03, Slg. 2006, II-1139, Randnr. 41).

93

Die Kommission kann sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie den Gemeinschaftsrahmen selbst binden, wenn sie Grundsätze der Politik aufzeigen, die sie zu verfolgen gedenkt (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlaams Gewest/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 79, und Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 42).

94

Im vorliegenden Fall hat die Kommission zunächst die Existenz einer Überkapazität auf dem Gemeinschafts- und Weltmarkt für Malz sowie ihre Ursachen und Folgen geprüft.

95

Im 56. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission eine von Euromalt erstellte Übersicht wiedergegeben, aus der sich u. a. die auf dem Weltmarkt für Malz vorhandene Überkapazität ergibt. Diese belief sich danach 2004 auf 534000 Tonnen und 2006 auf 1950000 Tonnen.

96

Die Kommission hat im 68. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt:

„[D]ie Rentabilität des Malzsektors in der Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr 2005/2006 [wird] wegen der großen Zahl Verlust leidender Unternehmen, deren Kosten nur teilweise gedeckt werden, einen Tiefpunkt erreichen. Vermutlich als Folge dieser geringen Rentabilität hat der große deutsche Malzhersteller Weissheimer in Andernach im Frühjahr 2006 Konkurs angemeldet. Überdies wurden andere Malzproduktionsanlagen auf Dauer geschlossen, darunter vier Mälzereien im Vereinigten Königreich, zwei in Deutschland und eines in Frankreich. Es handelt sich hier um ältere Anlagen großer Unternehmen. Andere Malzhersteller haben beschlossen, einen Teil ihrer Kapazität vorübergehend zu schließen. In anderen Fällen sind veraltete Malzproduktionskapazitäten durch neue Kapazitäten ersetzt worden. …“

97

Im 71. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission folgendes Fazit gezogen:

„[Es gab] eine Auslastung der gesamten [gemeinschaftlichen] Kapazität von mindestens 98% in den Jahren 2002–2004 … Im Jahre 2005 war die Auslastung geringer; die Malzproduktion in der Gemeinschaft belief sich damals auf 8,4 Millionen Tonnen, die Kapazität auf 8,8 Millionen Tonnen. Für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 wird mit einer Gesamtproduktion von 8 Millionen Tonnen bei einer Kapazität von 8,8 Millionen Tonnen gerechnet. Diese geringere Auslastung gibt jedoch offensichtlich die Reaktion der Mälzereien auf die geringe Rentabilität wieder, d. h. den Beschluss, weniger Malz zu produzieren und Produktionskapazitäten vorübergehend zu schließen. …“

98

Schließlich führt die Kommission im 72. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aus:

„… Mitte 2006 sieht es so aus, als bestünde wieder ein Gleichgewicht zwischen der Malzproduktion in der Gemeinschaft und der tatsächlichen Nachfrage, da die Malzerzeuger gelernt haben, ihre Produktion nach Maßgabe der Absatzmöglichkeiten zu begrenzen. Selbst nach der vorerwähnten endgültigen Stilllegung veralteter Malzproduktionsanlagen liegt die gesamte Produktionskapazität für Malz in der Gemeinschaft noch immer um ca. 600000 Tonnen über der tatsächlichen Nachfrage. … Nach Ansicht der Kommission gibt es daher keine eindeutigen Anzeichen dafür, dass sich die derzeitige Situation, die gekennzeichnet ist von Überkapazität, rasch verändern wird.“

99

Nachdem die Kommission damit die beträchtliche Überkapazität in der Gemeinschaft durch die mangelnden Absatzmöglichkeiten auf dem Gemeinschafts- und dem Weltmarkt für Malz erläutert hat, wendet sie sich dem Vorbringen des Königreichs der Niederlande und der Klägerin zu, die Beihilfe beeinflusse wegen der Besonderheiten der betreffenden Investition mehr den Handel mit Drittstaaten als den innergemeinschaftlichen Handel. Hierzu hat die Kommission im 75. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt: „Darüber hinaus gibt es im gemeinschaftlichen Malzsektor große Konzerne, die ihr Malz sowohl innerhalb als außerhalb der Gemeinschaft absetzen. Die Klägerin gehört zu dieser Kategorie; die Lage an einem Tiefseehafen ermöglicht dem Unternehmen, sowohl den Gemeinschaftsmarkt als auch den Markt außerhalb der Gemeinschaft zu beliefern. … In ihrem Geschäftsplan vom August 2003 gibt [die Klägerin] an, dass [sie] im Jahre 2005 71540Tonnen Malz in Europa absetzen will.“ Im 76. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission weiter aus: „Es ist denkbar, dass Mälzereien, die hauptsächlich auf den Export in Länder außerhalb der Gemeinschaft ausgerichtet sind (wie [die Klägerin]), keine Käufer für die für den Export bestimmte Produktion finden und dann versuchen, diese in der Gemeinschaft abzusetzen. Auch der umgekehrte Fall ist denkbar. … Es gibt insofern Zusammenhänge, als sich die Entwicklungen außerhalb der Gemeinschaft auf die innerhalb der Gemeinschaft auswirken können und umgekehrt.“

100

Die Kommission hat ferner in Bezug auf die betreffenden Erzeugnisse das Vorbringen der Klägerin und des Königreichs der Niederlande zur Existenz eines gesonderten Marktes und damit von unterschiedlichen Absatzmöglichkeiten für Premium-Malz geprüft und zurückgewiesen.

101

Schließlich legt die Kommission im 89. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung Folgendes dar:

„Aufgrund der … Schlussfolgerungen über die Überkapazität auf dem Malzmarkt, die möglichen Auswirkungen der betreffenden Beihilfemaßnahme auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und die nicht eindeutige Nachweisbarkeit eines gesonderten Marktes für Premium-Malz ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfemaßnahme nicht den Anforderungen von Ziffer 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens entspricht, wo es heißt, dass Investitionsbeihilfen nicht gewährt werden dürfen, wenn nicht einwandfrei erwiesen ist, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen.“

102

Mit dem ersten und dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes wirft die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vor, bei der Beurteilung des Bestehens normaler Absatzmöglichkeiten den Gemeinschaftsrahmen falsch ausgelegt und angewandt zu haben und bei der Prüfung der Überkapazität auf dem Malzmarkt offensichtliche Beurteilungsfehler begangen zu haben.

103

Da die Schlussfolgerung der Kommission in Bezug auf das Fehlen normaler Absatzmöglichkeiten wesentlich auf der Annahme einer Überkapazität bei der Malzproduktion im Verhältnis zur Malznachfrage beruht, ist zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in dieser Hinsicht stichhaltig ist.

— Zur Überkapazität auf dem Malzmarkt

104

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Malzmarkt, wie die den Schriftsätzen der Parteien angefügten Quellen zeigen, ein weltweiter Markt ist. Zudem hat die Klägerin, wie oben in Randnr. 44 festgestellt, nicht nachgewiesen, dass es für HTST- oder Premium-Malz einen gesonderten Markt gibt. Auch bestätigt ihr Vorbringen, „die Verkäufe von HTST ersetzen die bestehenden Verkäufe von Standardmalz“, die im Wesentlichen aussagt, dass sie HTST-Malz an Kunden verkaufen kann, die ihren Bedarf zuvor ganz oder teilweise mit „Standard“-Malz gedeckt haben, die Schlussfolgerung der Kommission, die Klägerin befinde sich mit den anderen Erzeugern im Wettbewerb um dieselben Absatzmöglichkeiten.

105

Die Klägerin macht zunächst geltend, die Kommission sei zu ihrer Annahme, es gebe auf dem Gemeinschaftsmarkt eine Überkapazität, hauptsächlich anhand von Quellen gekommen, die von Euromalt stammten, einer Organisation, die die Interessen der Wettbewerber der Klägerin vertrete, und ignoriere gegenteilige Hinweise.

106

Hierzu ist zu bemerken, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung von der tatsächlichen Kapazität und Produktion der Gemeinschaft in den Jahren 2002 bis 2005 ausgegangen ist und dabei die Statistiken im Bericht von H. M. G. für die Jahre 2004/2005 herangezogen hat, deren Quellen nationale Statistiken und Daten von Euromalt und Eurostat sind. Diese Statistiken weisen auf eine Überkapazität in den Jahren 2002 und 2004 von weniger als 200000 Tonnen hin, was unter Berücksichtigung einer Kapazität von 8,6 Millionen Tonnen im Jahr 2002 und 8,8 Millionen Tonnen im Jahr 2004 einer Auslastung von 98% entspricht. 2003 betrug die Überkapazität nur 37000 Tonnen, die Auslastung also 99,6%. Die Kommission hat hinzugefügt, dass die Zahlen in dem Bericht von Frontier Economics auf eine vergleichbare Auslastung hindeuteten. Ferner hat sie unter Bezugnahme auf einen Bericht von H. M. G. vom 2. Mai 2006 (im Folgenden: Bericht G. von Mai 2006) als Quelle ausgeführt, dass „[i]m Jahre 2005 … die Auslastung geringer [war]; die Malzproduktion in der Gemeinschaft belief sich damals auf 8,4 Millionen Tonnen, die Kapazität auf 8,8 Millionen Tonnen. Für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 wird mit einer Gesamtproduktion von 8 Millionen Tonnen bei einer Kapazität von 8,8 Millionen Tonnen gerechnet.“ Sie hat festgestellt, dass die geringere Auslastung offensichtlich die Reaktion der Mälzereien auf die geringe Rentabilität wiedergebe, d. h. den Beschluss, weniger Malz zu produzieren und Produktionskapazitäten vorübergehend zu schließen. Für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 könne die schlechte Ernte von Braugerste ebenfalls eine teilweise Erklärung sein. Die Zahlen für 2002 bis einschließlich 2004 zeigten, dass es technisch möglich sei, mindestens 98% der gesamten Produktionskapazität zu nutzen (Erwägungsgründe 70 und 71 der angefochtenen Entscheidung).

107

Erstens ist festzustellen, dass sich die Kommission auf verschiedene Quellen gestützt hat, die ausnahmslos von beträchtlichen, 2005 gegenüber dem Zeitraum 2002 bis 2004 angestiegenen Überkapazitäten auf dem gemeinschaftlichen Malzmarkt ausgingen. Zudem hat sie ausgeführt, dass nach dem Bericht G. von Mai 2006 die Überkapazität auf dem Gemeinschaftsmarkt 2006/2007 einen Höchststand von 800000 Tonnen, d. h. 9% der Gesamtkapazität erreicht habe. Somit fehlt dem Vorbringen der Klägerin, die Schlussfolgerung der Kommission in Bezug auf die Existenz einer Überkapazität beruhe hauptsächlich auf den Aussagen von Euromalt, jegliche Grundlage.

108

Zweitens wird der Standpunkt der Kommission, es habe in der Gemeinschaft eine strukturelle Überkapazität im Verhältnis zu den Absatzmöglichkeiten gegeben, klar durch den Bericht G. von Juli 2006 bestätigt, auf den die Klägerin mehrfach Bezug nimmt. In diesem Bericht heißt es:

„Ab 2004, aber insbesondere in den Jahren 2005 und 2006 sah sich die Gemeinschaftsindustrie einer nicht absetzbaren Überkapazität von mehr als einer Million Tonnen gegenüber. … Die Verluste der Mälzereien waren 2005 erheblich und werden 2006 voraussichtlich noch größer ausfallen. Jedoch haben die Mälzereien in einigen Ländern — Frankreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich — damit begonnen, ihre Produktion zu drosseln, anstatt das Malz mit völlig unrentablen Gewinnmargen zu verkaufen.“

109

Drittens werfen die Klägerin und das Königreich der Niederlande der Kommission vor, die Aussagen im Bericht G. von Juli 2006, „[w]as das Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Malz angeht, kann man sagen, dass es keine große Überkapazität mehr gibt“ und „[j]egliche verbleibende Überkapazität hält sich in einem vertretbaren Rahmen“, außer Acht gelassen zu haben.

110

In der entscheidenden Passage des Berichts G. von Juli 2006 heißt es:

„Neuerrichtungen und Schließungen haben zu einer derzeitigen Malzproduktionskapazität in der Gemeinschaft von 8,8 Millionen Tonnen gegenüber einer Auslastung einschließlich des Exports von geschätzt 8,2 Millionen Tonnen, also 93,2% der Kapazität, geführt. … Was das Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Malz angeht, kann man sagen, dass es keine große Überkapazität mehr gibt. Die Malzhersteller in weniger bevorzugten Märkten haben gelernt, ihre Produktion an das voraussichtliche Absatzvolumen anzupassen, so dass ein etwaiger Druck auf die Malzpreise nicht mehr auf eine Überversorgung zurückzuführen wäre.“

111

Selbst nach dem fraglichen, auf den 13. Juli 2006 datierten Bericht belief sich demnach die Überkapazität auf dem Gemeinschaftsmarkt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts auf 600000 Tonnen. Am höchsten war sie in dem Zeitraum, auf den die Kommission ihre Prüfung konzentriert hat (2003 bis 2006), und zeigte zudem eine noch immer steigende Tendenz, da sie nach den Angaben in der angefochtenen Entscheidung 2005 nur bei 400000 Tonnen gelegen hatte (vgl. oben, Randnr. 106). Die Aussage „[w]as das Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Malz angeht, kann man sagen, dass es keine große Überkapazität mehr gibt“ wird durch ihren unmittelbaren Kontext widerlegt. Angesichts erstens des Höchststands der Überkapazität (600000 Tonnen), der im selben Absatz des Berichts erwähnt wird, zweitens der Aussage, dass ein Teil der Erzeuger gelernt habe, seine Produktion auf das Niveau der voraussichtlichen Verkäufe zu reduzieren, und drittens des Verweises auf das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage und nicht auf das Gleichgewicht zwischen den Kapazitäten und der Nachfrage ist nämlich festzustellen, dass die Änderung, auf die sich diese Passage bezieht, nicht in einer Verringerung der Überkapazität besteht, sondern in einem Rückgang der Überproduktion (oder des Überangebots) in der Gemeinschaft.

112

Die Kommission hat auf die Verringerung der Überproduktion in der Gemeinschaft hingewiesen, als sie im 72. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass es „Mitte 2006 … so [aussieht], als bestünde wieder ein Gleichgewicht zwischen der Malzproduktion in der Gemeinschaft und der tatsächlichen Nachfrage, da die Malzerzeuger gelernt haben, ihre Produktion nach Maßgabe der Absatzmöglichkeiten zu begrenzen“. Als Quelle hierfür gibt sie den Bericht G. von Juli 2006 an. Zwar kann die Kommission Berichte und Gutachten unabhängiger Sachverständiger berücksichtigen, doch entbindet sie dies nicht davon, deren Arbeit zu begutachten, da die zentrale und ausschließliche Verantwortung dafür, unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters für die Einhaltung von Art. 87 EG und die Umsetzung von Art. 88 EG zu sorgen, bei ihr liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, Slg. 2004, II-3145, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Kommission konnte aber die oben in Randnr. 109 angeführten Aussagen des Berichts G. von Juli 2006 über die Verringerung der Überkapazität nicht ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler übernehmen, da der Rückgang der Gemeinschaftsproduktion (von 8,4 Millionen Tonnen 2005 auf 8,2 Millionen Tonnen 2006) angesichts des gleichbleibenden Niveaus der Gemeinschaftskapazitäten in den Jahren 2005 und 2006 (8,8 Millionen Tonnen) tatsächlich zu einer Erhöhung der Überkapazität geführt hat.

113

Was die Besprechungen zwischen H. M. G. und der Kommission 2006 angeht, ist festzustellen, dass nach den Angaben der Klägerin H. M. G. die Kommission auf eine absehbare radikale Veränderung auf dem Markt aufmerksam gemacht hat, die dazu führen würde, dass Angebot und Nachfrage nach Malz wesentlich ausgeglichener sein würden. Hierzu genügt der Hinweis, dass die Kommission diese Veränderung im 72. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angesprochen hat, indem sie ausgeführt hat, dass es „Mitte 2006 … so [aussieht], als bestünde wieder ein Gleichgewicht zwischen der Malzproduktion in der Gemeinschaft und der tatsächlichen Nachfrage, da die Malzerzeuger gelernt haben, ihre Produktion nach Maßgabe der Absatzmöglichkeiten zu begrenzen“.

114

Soweit schließlich das Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen ist, dass damit auch die Schlussfolgerung der Kommission in Bezug auf die Existenz einer Überkapazität auf dem Weltmarkt für Malz in Frage gestellt werden soll, hat auch dieses Argument keinen Erfolg. Erstens hat die Klägerin keine Statistik vorgelegt, die Zweifel an der Existenz einer Überkapazität auf dem Weltmarkt aufkommen ließe. Zweitens erwähnt der Bericht G. von Juli 2006 die kürzlich erfolgte Errichtung beträchtlicher Kapazitäten in Drittstaaten, die zusammen mit der Schaffung neuer Kapazitäten in der Gemeinschaft zur Folge hätten, dass sich die Gemeinschaftsindustrie 2005 und 2006 einer „nicht absetzbaren Überkapazität von mehr als einer Million Tonnen“ gegenübergesehen habe.

115

Daher ist die Kommission zu Recht von der Existenz einer Überkapazität auf dem Gemeinschafts- und dem Weltmarkt für Malz zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung ausgegangen, so dass das gesamte Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die Vertrauenswürdigkeit der Quellen anzweifelt, die die Schlussfolgerung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Überkapazität stützen, zurückzuweisen ist.

116

Die Klägerin rügt ferner, dass die Kommission die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen der Produktionskapazität und der Nachfrage nicht berücksichtigt habe, die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bereits absehbar gewesen sei. Sie beruft sich hierfür u. a. auf das Urteil AIUFFASS und AKT/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, und auf verschiedene Sachverständigengutachten, die sie der Klageschrift beigefügt hat.

117

Erstens hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung entgegen der Behauptung der Klägerin eine vorausschauende Wertung vorgenommen. Sie hat die Produktionskapazität und das Produktionsvolumen für Malz nicht nur für 2005 analysiert, sondern auf der Grundlage des Berichts G. von Mai 2006 auch für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 (Erwägungsgründe 70 und 71 der angefochtenen Entscheidung). Sie hat die künftigen Tendenzen der Malzproduktion auf Gemeinschaftsebene und weltweit sowie die Struktur und die vorhersehbaren Änderungen der Malznachfrage der Brauereien geprüft und sich für die bis 2010 erwarteten Änderungen des Volumens des Malzhandels sogar auf den Internationalen Getreiderat berufen (Erwägungsgründe 58, 59, 62 bis 68 und 72 der angefochtenen Entscheidung).

118

Da die Kommission die Mälzereikapazität und die Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels vorausschauend bewertet hat, ist die angefochtene Entscheidung mit dem Grundsatz, der im Urteil AIUFFASS und AKT/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, entwickelt wurde, vereinbar; das Vorbringen der Klägerin, es fehle eine vorausschauende Analyse, entbehrt der Grundlage.

119

Zweitens verfügte die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung weder über die Aufstellung der Absatzzahlen in der von Deloitte verfassten Verkaufsübersicht vom 6. Dezember 2006 noch über den Bericht von H. M. G. über den Zustand der Malzindustrie von November 2006, die beide der Klageschrift beigefügt waren. Nach gefestigter Rechtsprechung ist aber die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wie sie bei Erlass des Aktes bestand; die Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, sind nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (Urteile des Gerichts vom , Graphischer Maschinenbau/Kommission, T-126/99, Slg. 2002, II-2427, Randnr. 33, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 54; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom , Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16). Daher kann sich die Klägerin für die Beanstandung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf Gesichtspunkte berufen, von denen die Kommission im Verwaltungsverfahren keine Kenntnis hatte.

120

Drittens ist zum Vorbringen der Klägerin zur fehlenden Berücksichtigung des Berichts von RM International zunächst festzustellen, dass dieser Bericht keine umfassende, mit konkreten Daten, vorhandenen Tendenzen und künftigen Entwicklungen untermauerte Analyse des Malzmarkts geliefert hat. Jedenfalls bezieht sich die Kommission in den Randnrn. 27 und 59 der angefochtenen Entscheidung auf diesen Bericht. Außerdem findet sich darin nicht die Aussage, dass der Malzmarkt sehr bald einen Zustand erreichen werde, in dem wegen der positiven Aussicht auf eine Steigerung der Bierproduktion und der Malznachfrage die Nachfrage das Angebot übersteigen werde, wie dies die Klägerin behauptet. Im Gegenteil heißt es dort, dass „unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Steigerung der weltweiten Bierproduktion in den letzten Jahren verlangsamt hat, eine langsamere Absorption der neuen Malzproduktion durch die Nachfrage beobachtet werden kann“.

121

Daher ist das Vorbringen der Klägerin hierzu ebenfalls zurückzuweisen.

122

Nach alledem ist der Kommission bei ihrer Analyse der Überkapazität kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.

— Zum Fehlen normaler Absatzmöglichkeiten

123

Die Klägerin macht gleichwohl geltend, die Kommission habe die Kapazitätsauslastung beeinflussende Faktoren wie Reparaturarbeiten in den Mälzereien und den Mangel an Braugerste außer Acht gelassen und deshalb zu Unrecht angenommen, dass die Überkapazität durch das Fehlen normaler Absatzmöglichkeiten verursacht sei. Die Klägerin ist des Weiteren der Auffassung, dass sie aufgrund der verbesserten Qualität von HTST-Malz und aufgrund der Tatsache, dass die Art der Investition ihr ermögliche, außergemeinschaftliche Käufer zu beliefern, leicht normale Absatzmöglichkeiten für ihre Erzeugnisse finden könne.

124

Zum ersten Argument der Klägerin ist zu bemerken, dass sich die von der Kommission für 2005 und 2006 festgestellte ansteigende Überkapazität nicht mit der Aussage von H. M. G. erklären lässt, dass „fast keine Mälzerei das ganze Jahr über produziert, da regelmäßig Reparatur- und Optimierungsarbeiten stattfinden“. Hierzu genügt der Hinweis, dass die Überkapazität 2003 nur bei 37000 Tonnen gelegen hat, so dass ausgeschlossen ist, dass regelmäßige Reparatur- und Optimierungsarbeiten für eine Überkapazität in der Gemeinschaft von 400000 bis 600000 Tonnen in den Jahren 2005 und 2006 oder sogar von 800000 Tonnen im Wirtschaftsjahr 2006/2007, wie im Bericht G. von Mai 2006 vorhergesagt, verantwortlich sein können.

125

Was den angeführten Mangel an Braugerste angeht, hat die Kommission diesen Umstand im 71. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angesprochen, indem sie ausgeführt hat, dass „[f]ür das Wirtschaftsjahr 2006/2007 … die schlechte Ernte von Braugerste ebenfalls eine teilweise Erklärung [für die geringe Auslastung] sein kann“. Die Klägerin gibt aber keine Quelle oder konkreten Zahlen an, die die Annahme, der Mangel an Braugerste sei der bestimmende Faktor für die erhebliche Verringerung der Auslastung, plausibel erscheinen ließen.

126

Zudem bestreitet die Klägerin nicht die — im Übrigen durch den Bericht G. von Juli 2006 bestätigte — Feststellung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung, dass der Malzpreis aufgrund des lebhaften Wettbewerbs auf ein Niveau gefallen sei, auf dem die Produktion nicht mehr rentabel gewesen sei, und dass diese Marktumstände zur Stilllegung einiger Produktionseinheiten und zur Drosselung der Produktion bei anderen Einheiten geführt hätten. Die schlechte Braugerstenernte in einem bestimmten Jahr kann nicht die endgültige Schließung von Mälzereien in der Gemeinschaft erklären.

127

Der Bericht G. von Juli 2006, auf den die Klägerin mehrfach Bezug nimmt, erklärt ferner das Entstehen einer Überkapazität in der Gemeinschaft zum einen mit den Erwartungen der Gemeinschaftserzeuger in Bezug auf einen schnellen Anstieg der außergemeinschaftlichen Nachfrage, die sie dazu bewegt hätten, neue Kapazitäten zu schaffen, und zum anderen mit den später veränderten Marktumständen, die dazu geführt hätten, dass die neuen Kapazitäten auf dem Weltmarkt einen Überschuss im Vergleich zur Nachfrage bewirkt hätten. Hierzu heißt es in dem Bericht:

„Das Verhältnis zwischen den Verkäufen innerhalb der Gemeinschaft und den Exportverkäufen betrug 70 zu 30 zugunsten der Binnenverkäufe, aber die Binnenmärkte stagnierten bestenfalls, während die Exportmärkte unersättlich erschienen. Fast alle Pläne der Industrie über Erweiterungen oder Neubauten betrafen für den Export vorteilhafte Standorte wie Rouen, Antwerpen, Rulsbroek, Eemshaven und Halmstad. Als der Bau der neuen Kapazitäten begann und Rekordzahlen beim Export erreicht wurden, war die Stimmung bereits umgeschlagen. Der heimische Bierabsatz enttäuschte, Japans Bierindustrie braute und verkaufte Bier zunächst mit geringem Malzanteil und später malzfreies Bier, die brasilianischen Brauereien bezogen immer mehr Malz von ihrem Mercosur-Nachbarn Argentinien. Die wichtigste Änderung jedoch trat in Russland ein, wo internationale und russische Unternehmen eine Malzindustrie mit einer Kapazität von beinahe 1,5 Millionen Tonnen aufbauten, wodurch Malzimporte — abgesehen von kleinen Mengen von ihren direkten Nachbarn — überflüssig wurden.“

128

Auch der Bericht von Frontier Economics führt die geringere Auslastung der Kapazitäten in der Gemeinschaft auf die Verringerung der Absatzmöglichkeiten außerhalb der Gemeinschaft zurück, indem dort ausgeführt wird: „Hauptgrund für den Rückgang der Exporte ist die nachlassende Nachfrage Russlands nach Malzimporten. … Obwohl noch keine Schätzungen über die Gemeinschaftsproduktion für die Jahre 2004–2005 vorliegen, wird davon ausgegangen, dass der Exportrückgang unter Umständen zu einer erheblich reduzierten Auslastung der Kapazitäten geführt hat.“

129

Somit bestätigt der Akteninhalt den von der Kommission festgestellten Kausalzusammenhang zwischen der Überkapazität und dem Fehlen normaler Absatzmöglichkeiten auf dem Malzmarkt, so dass das Vorbringen der Klägerin zu einem offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf diese Feststellung zurückzuweisen ist.

130

Mit ihrem zweiten Argument macht die Klägerin geltend, dass sie aufgrund der verbesserten Qualität von HTST-Malz und aufgrund der Tatsache, dass die Art der Investition — insbesondere die geografische Lage der Mälzerei in Eemshaven sowohl in der Nähe von Braugerste-Anbaugebieten als auch in der Nähe eines Tiefseehafens — ihr ermögliche, Kunden außerhalb der Gemeinschaft zu beliefern, für ihre Erzeugnisse leicht normale Absatzmöglichkeiten finden könne.

131

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich die Klägerin auf eine fehlerhafte Auslegung des Gemeinschaftsrahmens stützt, wenn sie meint, bei Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens, der den Nachweis verlangt, dass „für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen“, gehe es im Wesentlichen um den Nachweis für das Bestehen von Absatzmöglichkeiten für die Erzeugnisse des Beihilfenempfängers.

132

Nach der Rechtsprechung kann für das Verständnis des Gemeinschaftsrahmens nicht allein sein Wortlaut herangezogen werden. Er ist im Licht von Art. 87 EG und dem mit diesem verfolgten Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission, T-27/02, Slg. 2004, II-4177, Randnr. 89).

133

Ferner ist die Kommission zwar an die von ihr erlassenen Rahmen und Mitteilungen auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen gebunden, doch unterliegt sie dieser Bindung nur insoweit, als diese Texte nicht von einer fehlerfreien Auslegung der Vorschriften des Vertrags abweichen, da sie nicht in einem Sinne ausgelegt werden dürfen, durch den die Bedeutung der Art. 87 EG und 88 EG eingeschränkt würde oder der den mit diesen verfolgten Zielen zuwiderliefe (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, Slg. 2008, I-6619, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

134

Zudem sind die Ausnahmen von dem in Art. 87 Abs. 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt eng auszulegen (Urteil des Gerichts vom 15. April 2008, SIDE/Kommission, T-348/04, Slg. 2008, II-625, Randnr. 62; vgl. zum EGKS-Vertrag Urteile des Gerichtshofs vom , Moccia Irme u. a./Kommission, C-280/99 P bis C-282/99 P, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 40, und des Gerichts vom , UK Steel Association/Kommission, T-150/95, Slg. 1997, II-1433, Randnr. 114).

135

Investitionsbeihilfen stärken schon ihrem Wesen nach die Wettbewerbsstellung des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern, da der gewährte Betrag die vom Empfänger zu tragenden Investitionskosten vermindert, wodurch dieser gegenüber anderen Erzeugern des Sektors, die eine vergleichbare Investition auf eigene Kosten getätigt haben oder tätigen wollen, bevorzugt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Philip Morris Holland/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 11, und vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission, 310/85, Slg. 1987, 901, Randnr. 8). Da die Beihilfe demnach die Wettbewerbsfähigkeit des Empfängers erhöht, hilft sie diesem schon von sich aus, im Vergleich zu nicht subventionierten Produktionen leichter Absatzmöglichkeiten zu finden. Je höher die Finanzhilfe ausfällt, desto leichter können Absatzmöglichkeiten für die Erzeugnisse des Empfängers gefunden werden.

136

Würde also die Prüfung im Sinne von Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens im Wesentlichen anhand des Bestehens von Absatzmöglichkeiten für die subventionierte Produktion des Beihilfenempfängers und nicht anhand der allgemeinen Lage des Marktes erfolgen, auf dem der Empfänger mit den anderen Erzeugern um dieselben Absatzmöglichkeiten im Wettbewerb steht, wäre die Genehmigung einer Beihilfe möglich, die dadurch den Wettbewerb verfälscht, dass sie selbst auf einem Markt mit Überproduktion oder Überkapazität, auf dem die nicht subventionierten Wettbewerber Schwierigkeiten mit der Vermarktung ihrer Erzeugnisse haben, für die Erzeugnisse des Empfängers Absatzmöglichkeiten sicherstellt. Eine solche Auslegung des Gemeinschaftsrahmens verstieße daher gegen Art. 87 EG.

137

Damit ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie nachzuweisen versucht, dass sie wegen der verbesserten Qualität von HTST-Malz, wegen der geografischen Lage der Mälzerei in Eemshaven und weil sie Malz in großen Mengen liefern könne, für ihre Erzeugnisse leicht normale Absatzmöglichkeiten finden werde, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

138

Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie die Überkapazität auf dem Gemeinschafts- und dem Weltmarkt für Malz auf das Fehlen normaler Absatzmöglichkeiten für die Produktion zurückgeführt hat.

139

Das weitere Vorbringen der Klägerin in diesem Zusammenhang kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

140

Die Klägerin trägt zunächst vor, dass fast ihre gesamte Produktion auf außergemeinschaftliche Ziele ausgerichtet sei, so dass sie nicht mit den anderen Gemeinschaftserzeugern im Wettbewerb um dieselben Absatzmöglichkeiten stehe.

141

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Erstens bestreitet die Klägerin nicht, dass der Malzmarkt räumlich ein weltweiter Markt ist. Wie oben in Randnr. 44 festgestellt, gibt es zudem keinen gesonderten Produktmarkt für Premium- oder HTST-Malz. Da die Klägerin also mit den anderen Gemeinschaftserzeugern auf demselben räumlichen Markt und Produktmarkt konkurriert, steht sie mit diesen im Wettbewerb um dieselben Absatzmöglichkeiten. Zweitens führt der von der Klägerin in Auftrag gegebene Bericht von Frontier Economics aus, dass „erwartet [wird], dass in Eemshaven [erzeugtes] HTST-Malz die Verkäufe [der anderen] Erzeuger von Standardmalz — einschließlich der europäischen Erzeuger, die eine Überkapazität aufweisen — zumindest teilweise verdrängen wird“. Diese Aussage deutet klar darauf hin, dass die Klägerin beabsichtigt, einen Teil der vorhandenen Absatzmöglichkeiten der anderen Gemeinschaftserzeuger für sich zu gewinnen.

142

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass die außergemeinschaftlichen Märkte die Überkapazität in der Gemeinschaft in den kommenden Jahren nicht aufnehmen könnten und die Zahl der ausgestellten Exportlizenzen keine verlässliche Quelle für die Entwicklung der Ausfuhren darstelle.

143

Hierzu ist festzustellen, dass der Bericht G. von Juli 2006 und der Bericht von Frontier Economics klar aussagen (vgl. oben, Randnrn. 127 und 128), dass die Möglichkeiten, Malz aus der Gemeinschaft in Drittstaaten abzusetzen, gegen Ende des von der Kommission betrachteten Zeitraums (2005 und 2006) stark zurückgegangen seien, und zu verstehen geben, dass dieser Rückgang, in Verbindung mit der Errichtung neuer Kapazitäten in der Gemeinschaft, der Hauptgrund für die Überkapazität in der Gemeinschaft gewesen sei. Zudem hat die Klägerin keine der Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung verfügbare Quelle für einen schnellen und vorhersehbaren Anstieg der außergemeinschaftlichen Absatzmöglichkeiten angegeben. Daher hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie festgestellt hat, dass die außergemeinschaftlichen Märkte in absehbarer Zukunft nicht in der Lage sein würden, die Überkapazität in der Gemeinschaft aufzunehmen.

144

Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die Überkapazität durch die jüngsten und absehbaren Schließungen von veralteten oder an weniger vorteilhaften Standorten angesiedelten Mälzereien beseitigt werde, so dass dann für die Gemeinschaftsproduktion normale Absatzmöglichkeiten bestünden.

145

Hierzu genügt der Hinweis, dass nach den Ausführungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung und dem Bericht G. von Juli 2006 der Hauptgrund für die dauerhafte Schließung zahlreicher Mälzereien in der Gemeinschaft in den Jahren 2005 und 2006 die Überkapazität war, die zu einem solchen Preisverfall bei Malz geführt habe, dass die Produktion in einigen Mälzereien nicht mehr rentabel gewesen sei. Dass zahlreiche Mälzereien die Produktion einstellen mussten, bestätigt unter diesen Umständen nur die Schlussfolgerung der Kommission, es habe an normalen Absatzmöglichkeiten gefehlt. Auch das Vorbringen der Klägerin, die weiteren dauerhaften Schließungen seien wegen eines intensivierten Wettbewerbs vorhersehbar gewesen, bedeutet im Wesentlichen, dass zahlreiche Malzerzeuger in der Gemeinschaft ihre Erzeugnisse nicht rentabel absetzen konnten, was in der Tat unter den Begriff des Fehlens normaler Absatzmöglichkeiten fällt.

146

Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission den Gemeinschaftsrahmen korrekt angewandt hat und ihr bei der Prüfung der Überkapazität kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Daher sind der erste und der dritte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum vierten Teil des zweiten Klagegrundes: Fehlende Berücksichtigung von Ereignissen zwischen dem Erlass der Entscheidung über die Beihilfengewährung und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung

Vorbringen der Parteien

147

Die Klägerin wirft der Kommission vor, sich ausschließlich auf ihren 2003 verfassten Geschäftsplan gestützt zu haben, der nur ein Programm für die zukünftigen Aktivitäten gewesen sei, ohne zu prüfen, was tatsächlich zwischen der Aufstellung des Plans und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung geschehen sei. Unter Berufung auf die Rechtsprechung trägt sie vor, dass die Kommission die tatsächlichen Entwicklungen auf dem fraglichen Sektor zwischen der Gewährung der angeblichen Beihilfe und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung hätte berücksichtigen müssen. Die ihr zur Verfügung stehenden Informationen sollten nicht nur von den Mitgliedstaaten oder anderen Verfahrensbeteiligten stammen, sondern sie müsse auch frei verfügbare Hinweise berücksichtigen.

148

Hinsichtlich des Zeitpunkts der vollständigen Inbetriebnahme der Mälzerei rügt die Klägerin, dass die Kommission sie auf April 2005 datiert hatte. Die Kommission sei aufgrund von Hinweisen aus dem Internet zu dieser Annahme gelangt, die nicht von der Klägerin stammten, ohne sie sich von ihr oder der niederländischen Regierung bestätigen zu lassen, obwohl andere der Kommission zur Verfügung stehende Informationen aus dem Internet ihrer Sachverhaltsdarstellung direkt widersprochen hätten. Im ebenfalls von der Kommission angeführten Jahresbericht 2005 von Bavaria stehe, dass die Mälzerei in Eemshaven erst im Dezember 2005 mit minimaler Leistung ihren Betrieb aufgenommen habe und offiziell im Juni 2006 eröffnet worden sei.

149

Das Königreich der Niederlande hat zu diesem Punkt nicht vorgetragen.

150

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

151

Zunächst ist daran zu erinnern, dass der betroffene Mitgliedstaat, um in Abweichung von den Regeln des Vertrags die Genehmigung für neue Beihilfen zu erhalten, gemäß seiner Pflicht aus Art. 10 EG zur Zusammenarbeit mit der Kommission alle Angaben zu machen hat, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Freistellung vorliegen (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 129, und Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

152

Der Kommission kann nicht vorgeworfen werden, dass sie Informationen, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 60, und Urteil Ter Lembeek/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 83).

153

Daher kann die Klägerin der Kommission nicht mit Erfolg vorwerfen, Hinweise nicht berücksichtigt zu haben, die nach dem Vortrag der Klägerin frei verfügbar waren, aber der Kommission im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt wurden.

154

Zudem ist das Vorbringen der Klägerin, das Datum der Inbetriebnahme der Mälzerei in Eemshaven sei in der angefochtenen Entscheidung falsch angegeben, für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ohne Belang. Diese wurde nämlich auf die Existenz einer Überkapazität und auf das Fehlen normaler Absatzmöglichkeiten auf dem Gemeinschafts- und Weltmarkt für Malz gestützt, eine Situation, die 2005 und 2006 bestand und deren Änderung im Lauf der folgenden Jahre den Unterlagen, über die die Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung verfügte, nicht entnommen werden konnte. Nach allen in der angefochtenen Entscheidung und von der Klägerin angegebenen Quellen musste die Eröffnung der Mälzerei in Eemshaven jedoch in diesem Zeitraum erfolgt sein, der durch eine Überkapazität und das Fehlen normaler Absatzmöglichkeiten gekennzeichnet war.

155

Daher ist der vierte Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Fehlen einer angemessenen Abwägung zwischen den positiven Auswirkungen der Beihilfe und ihren Folgen für die Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels

Vorbringen der Parteien

156

Die Klägerin wirft der Kommission im Wesentlichen vor, die positiven Auswirkungen der Finanzhilfe und ihre etwaigen negativen Folgen für die Handelsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft in der angefochtenen Entscheidung nicht gegeneinander abgewogen zu haben, was eine falsche Auslegung und Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG darstelle. Die betreffende Investition wirke sich sehr positiv auf die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik aus, u. a. auf die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und auf die Politik der Gemeinschaft zur Regionalentwicklung und zum Zusammenhalt.

157

Die Kommission könne nicht mit Erfolg vorbringen, dass sie mit dem Erlass des Gemeinschaftsrahmens auf ihr Ermessen verzichtet habe und daher nicht befugt sei, die positiven Auswirkungen der Beihilfe in die Abwägung aufzunehmen. Dass der Gemeinschaftsrahmen auf Art. 87 Abs. 3 EG beruhe, bringe es notwendigerweise mit sich, dass die Kommission ihr Ermessen nicht ungerechtfertigt einschränken oder darauf verzichten könne. Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens sei deshalb im Licht des im Vertrag vorgesehenen Kriteriums, d. h. danach auszulegen, ob die Handelsbedingungen in einer Weise beeinträchtigt seien, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. Die Kommission habe nicht geprüft, ob diese Auswirkung angesichts der Vorteile, die die geplante Finanzhilfe mit sich bringe, tatsächlich mit dem gemeinsamen Interesse im Sinne von Art. 87 Abs. 3 EG unvereinbar sei.

158

Der Gemeinschaftsrahmen lasse in der bestehenden Form der Kommission jeden nötigen Spielraum für eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen den Vorteilen und der angeblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Finanzhilfe. Unter Berufung auf die Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Portugal/Kommission (C-204/97, Urteil des Gerichtshofs vom 3. Mai 2001, Slg. 2001, I-3175, I-3177, Nr. 46) vertritt die Klägerin die Auffassung, dass, wäre dies nicht der Fall, der Gemeinschaftsrahmen nicht den Anforderungen an eine durch Art. 87 Abs. 3 EG geforderte ordnungsgemäße Abwägung zwischen den positiven und den angeblich vorhandenen negativen Auswirkungen einer Beihilfe entspräche, so dass unmittelbar auf Art. 87 Abs. 3 EG zurückzugreifen wäre. Jedenfalls habe die Kommission die Kriterien, die sie sich im Gemeinschaftsrahmen selbst auferlegt habe, fehlerhaft angewandt.

159

Die Klägerin macht geltend, die Finanzhilfe habe sie zum einen für die höheren Kosten der Ansiedelung der Mälzerei in Eemshaven statt an einem anderen von ihr gewählten Ort in den Niederlanden entschädigen und zum anderen dazu bewegen sollen, die Mälzerei in einer Region anzusiedeln, die sich wirtschaftlich entwickeln müsse. Jeglicher Wettbewerbsvorteil, den sie durch die Finanzhilfe erlangt habe, sei durch die von ihr zu tragenden höheren Kosten geschmälert worden, und in Wirklichkeit sei ein großer Teil der Finanzhilfe notwendig gewesen, damit für sie die gleichen Bedingungen wie für ihre Wettbewerber gegolten hätten. Sie habe durch die fragliche Investition aktiv an der Entwicklung einer Anbauregion für Braugerste im Norden der Niederlande mitgewirkt, die den Landwirten in dieser Region beträchtliche neue Perspektiven eröffne und zum Modernisierungsprozess der Produktionskapazitäten für Malz beitrage, indem ineffiziente kontinentale Kapazitäten durch moderne, auf Drittstaaten außerhalb der Gemeinschaft ausgerichtete Kapazitäten ersetzt würden.

160

Die Finanzhilfe verhelfe zu einer neuen, zukunftsorientierten Technologie, die zu besseren Gesundheits- und Umweltstandards sowie zu einem Malz von besserer Qualität und damit zu einem Bier von besserer Qualität beitrage. Diese Investition habe daher eher positive als negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft auf den Exportmärkten und auf die bestehenden und geplanten Kapazitäten auf dem gemeinschaftlichen Malzmarkt.

161

Die Klägerin verweist auf Ziff. 1.6 des Gemeinschaftsrahmens, der einen Zusammenhang zwischen der Kontrolle der von den Mitgliedstaaten gewährten staatlichen Beihilfen und den Maßnahmen der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer Politik der Entwicklung des ländlichen Raums ergriffen würden, vorsehe. Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80) bestimme, dass Investitionsbeihilfen, die die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse förderten, den Zielen der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums dienten.

162

Das Königreich der Niederlande trägt vor, die Kommission verliere aus den Augen, dass sich das fragliche Projekt perfekt in die allgemeinen Ziele ihrer Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums einfüge. Es sehe nämlich die Wiederherstellung des Agrarsektors im Norden der Niederlande vor und insbesondere die Ersetzung des Rübenanbaus durch andere Kulturen. Die Kommission müsse die Finanzhilfe nicht nur im Hinblick auf Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens prüfen, sondern auch, „ob die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“. Unter Verweis auf das Urteil Alzetta u. a./Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, macht das Königreich der Niederlande geltend, dass die Kommission bei der Prüfung nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG die positiven und die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen und auf die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs abzuwägen habe. Daraus folge, dass die Kommission Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG auch weiterhin beachten müsse, selbst wenn sie ihr Ermessen durch den Gemeinschaftsrahmen auf dem Gebiet der Beihilfen im Agrarsektor eingeschränkt habe.

163

Die Kommission sei verpflichtet, den Zusammenhang zwischen den Art. 87 EG und 88 EG und anderen Vorschriften des Vertrags zu beachten (Urteil des Gerichtshofs vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C-110/03, Slg. 2005, I-2801, Randnr. 64). Eine dieser „anderen Vorschriften des Vertrags“ sei Art. 158 EG, nach dem sich die Gemeinschaft zum Ziel setze, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern. Die Kommission müsse daher die notwendige Kohärenz zwischen ihrer Beihilfenpolitik und der Gemeinschaftspolitik zur Verringerung des Gefälles zwischen den Regionen sicherstellen.

164

Die Gewährung einer Beihilfe für eine so innovative Anlage füge sich in das vom Europäischen Rat in Lissabon festgelegte Ziel ein, dass die Europäische Union bis 2010 die wettbewerbsfähigste und dynamischste Wirtschaft der Welt sein solle. Der Kommission sei vorzuwerfen, dass sie diesen wesentlichen Punkt in der angefochtenen Entscheidung nicht angesprochen habe.

165

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin und des Königreichs der Niederlande entgegen.

Würdigung durch das Gericht

166

Zunächst ist daran zu erinnern, dass die angefochtene Entscheidung sowohl in Anwendung von Art. 87 Abs. 1 und 3 EG als auch auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens erlassen wurde, insbesondere des Abschnitts 4.2, der diese Bestimmungen für den Bereich der „Beihilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ konkretisieren soll.

167

Hat die Kommission einen Gemeinschaftsrahmen erlassen, ist dieser für sie verbindlich (Urteile Deufil/Kommission, oben in Randnr. 135 angeführt, Randnr. 22, und Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 151 angeführt, Randnr. 95). Es ist somit Sache des Gemeinschaftsrichters, zu prüfen, ob die Kommission die Regeln, die sie sich selbst gegeben hat, beachtet hat (Urteile des Gerichts vom 30. Januar 2002, Keller und Keller Meccanica/Kommission, T-35/99, Slg. 2002, II-261, Randnr. 77, und Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 151 angeführt, Randnr. 96).

168

Es ist erstens festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Bindungswirkung des Gemeinschaftsrahmens oder seine Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des EG-Vertrags nicht in Frage stelle.

169

In Ziff. 3.7 des Gemeinschaftsrahmens heißt es: „Da die besonderen Bedingungen der landwirtschaftlichen Erzeugung bei der Bewertung der Beihilfevorhaben zugunsten benachteiligter Gebiete zu berücksichtigen sind, finden die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung auf den Agrarsektor keine Anwendung. Soweit regionalpolitische Überlegungen für den Agrarsektor von Bedeutung sind, sind sie in die vorliegende Rahmenregelung eingebunden worden.“ Aus diesem Grund können positive Aspekte der betreffenden Beihilfe nur bei der Anwendung der Kriterien des Gemeinschaftsrahmens Berücksichtigung finden.

170

Es ist aber daran zu erinnern, dass nach Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens „Beihilfen … nicht gewährt werden [dürfen], wenn nicht einwandfrei erwiesen ist, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen“.

171

Daher musste die Kommission nach der Feststellung, dass die fragliche Beihilfe in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens fällt, zunächst prüfen, ob einwandfrei erwiesen war, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestanden.

172

Da diese Vorbedingung im vorliegenden Fall nicht erfüllt war, wäre es der Kommission nicht möglich gewesen, die streitige Beihilfe wegen der mit ihr verfolgten Ziele und ihrer eventuellen positiven Auswirkungen zu genehmigen, ohne gegen ihren eigenen Gemeinschaftsrahmen und damit gegen die in der oben in Randnr. 167 angeführten Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu verstoßen, so dass die Prüfung der Ziele und positiven Auswirkungen entbehrlich war.

173

Die Klägerin kann sich zweitens nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ziele und positiven Auswirkungen der streitigen Beihilfe berücksichtigt worden wären, wenn nicht der Gemeinschaftsrahmen, sondern unmittelbar Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG angewandt worden wäre.

174

Nach dem Urteil Deufil/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt (Randnr. 18), räumt Art. 87 Abs. 3 EG der Kommission nämlich ein Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil entschieden, dass die Kommission mit ihrer Überlegung, dass die Gewährung einer Beihilfe für eine Investition, die zu einer Erhöhung der Produktionskapazität in einem bereits durch erhebliche Überschüsse gekennzeichneten Sektor führe, dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe und dass eine solche Beihilfe der wirtschaftlichen Entwicklung der fraglichen Region nicht dienlich sei, die Grenzen dieses Ermessens nicht überschritten hat.

175

Zudem hat der Gerichtshof keine Zweifel an den wirtschaftlichen Erwägungen geäußert, die der Entscheidung der Kommission zugrunde lagen und in Randnr. 16 des Urteils Deufil/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, wie folgt wiedergegeben wurden: „Angesichts der überhöhten Produktionskapazitäten würde eine künstliche Senkung der Investitionskosten eines Herstellers dieser Erzeugnisse die Wettbewerbsposition anderer Hersteller schwächen und, wenn sie zu einer Kapazitätserhöhung führe, eine Verringerung der Kapazitätsauslastung und einen Preisverfall bewirken. Die streitige Beihilfe habe somit fraglos in einer dem gemeinsamen Interesse im Sinne von [Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG] zuwiderlaufenden Weise ungünstige Auswirkungen auf die Handelsbedingungen.“

176

Demnach spiegelt das Kriterium in Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens, dass Beihilfen nicht gewährt werden dürfen, wenn nicht einwandfrei erwiesen ist, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen, die Voraussetzung in Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG wider, dass Beihilfen, die die Handelsbedingungen in einer Weise ändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können.

177

Somit hat die Kommission nicht gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG verstoßen, als sie die angefochtene Entscheidung auf das Bestehen einer Überkapazität in der Gemeinschaft und den fehlenden Nachweis normaler Absatzmöglichkeiten gestützt hat, ohne die Ziele und die positiven Auswirkungen der Beihilfe für die betroffene Region zu prüfen.

178

Dieses Ergebnis kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, die streitige Beihilfe habe nur die wirtschaftlichen Nachteile des Standorts Eemshaven im Vergleich zum Standort Terneuzen (Niederlande) ausgeglichen, den sie ohne die Beihilfe bevorzugt hätte.

179

Die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen dürfen auf deren Ordnungsmäßigkeit grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn sie von der Kommission in einem Verfahren nach Art. 88 EG genehmigt wurde (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 2004, Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission, C-183/02 P und C-187/02 P, Slg. 2004, I-10609, Randnrn. 44 und 45, und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom , Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 104). Fehlt ein solches schutzwürdiges Vertrauen, gehört aus der Sicht der Kontrolle staatlicher Beihilfen durch die Gemeinschaft jede geschäftliche Entscheidung, die sich auf die Aussicht auf die Gewährung einer Beihilfe gründet, die nicht von der Kommission genehmigt wurde, zu den Geschäftsrisiken des um die Beihilfe ersuchenden Unternehmens, so dass die eventuellen Nachteile, die sich aus einer solchen Entscheidung ergeben, von der Kommission bei ihrer Prüfung nicht berücksichtigt werden können.

180

Demnach ist auch der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes: Unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung bei der Anwendung von Art. 87 Abs. 3 EG

181

Die Klägerin macht mit Unterstützung des Königreichs der Niederlande geltend, da die in der angefochtenen Entscheidung angesprochenen Berechnungen zum Kapazitätsüberschuss auf dem Malzmarkt nicht im Einzelnen dargelegt seien, lasse sich nicht überprüfen, ob auf dem gemeinschaftlichen Malzmarkt tatsächlich eine Überkapazität bestanden habe und inwieweit sich die betreffende Investition auf diese Situation ausgewirkt habe. Somit fehle der angefochtenen Entscheidung eine angemessene Begründung, weshalb die Begründungspflicht der Kommission aus Art. 253 EG verletzt werde.

182

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

183

Hierzu genügt der Hinweis, dass die Kommission, wie sich aus Randnr. 106 des vorliegenden Urteils ergibt, entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Quellen für die Zahlen betreffend die im untersuchten Zeitraum auf dem Gemeinschaftsmarkt vorhandene Überkapazität angegeben hat.

184

Daher ist auch der zweite Teil des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

3. Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Vorbringen der Parteien

185

Die Klägerin wirft der Kommission vor, nicht alle die Gewährung der Finanzhilfe betreffenden Aspekte einschließlich der Entwicklungen und Ereignisse, die zwischen dem Erlass der Entscheidung über die Beihilfengewährung und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung stattgefunden hätten, ordnungsgemäß untersucht zu haben. Unter Verweis auf die Rechtsprechung vertritt sie die Auffassung, dass die Informationen nicht nur von dem Mitgliedstaat oder den anderen Verfahrensbeteiligten stammen dürften, sondern dass die Kommission auch frei verfügbare Informationen prüfen müsse.

186

Die angefochtene Entscheidung sei hauptsächlich auf Kapazitätszahlen gestützt, die von Euromalt stammten, einer Interessenvereinigung ihrer Wettbewerber, die ein wirtschaftliches Interesse daran hätten, sich einer Modernisierung der Kapazitäten der Klägerin entgegenzustellen. Es sei zuzugeben, dass einige nationale Verbände von Malzerzeugern sich den Ergebnissen von Euromalt angeschlossen hätten, aber diese Verbände hätten nicht offengelegt, wie ihre Kapazitätszahlen zustande gekommen seien, oder sie hätten auf die Zahlen aus dem Schreiben von Euromalt vom 3. August 2005 verwiesen. Die Kommission habe die Berichte über den Malzmarkt von RM International, H. M. G. und der Rabobank nicht berücksichtigt, die bestätigt hätten, dass der gemeinschaftliche Malzsektor schnellen strukturellen Änderungen unterliege und Angebot und Nachfrage nach Malz innerhalb der Gemeinschaft bis 2006 im Gleichgewicht sein würden.

187

Das Vorbringen zu den positiven Auswirkungen der Finanzhilfe — sie fördere die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik der Gemeinschaft, insbesondere die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, und die Politik zur Regionalentwicklung und zum Zusammenhalt — sei nicht angemessen untersucht worden.

188

Zur Stützung ihrer Argumentation bezüglich des Fehlens einer angemessenen Untersuchung trägt die Klägerin beispielsweise vor, dass die Kommission die Festlegung des Datums, an dem die Mälzerei in Eemshaven in Betrieb gegangen sei, auf Informationen aus dem Internet und von Quellen gestützt habe, die nicht von der Klägerin stammten, ohne sich dies von ihr oder der niederländischen Regierung bestätigen zu lassen.

189

Die Klägerin folgert daraus, dass die Kommission ihre Pflicht zu sorgfältiger und unvoreingenommener Prüfung aller relevanten Aspekte der vorliegenden Rechtssache verletzt habe und eine vertiefte und sorgfältigere Untersuchung hätte durchführen müssen.

190

Das Königreich der Niederlande hat zu dieser Frage nicht vorgetragen.

191

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

192

Mit dem vorliegenden Klagegrund wirft die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vor, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen zu haben, weil sie verpflichtet gewesen sei, alle relevanten Aspekte der vorliegenden Rechtssache sorgfältig und unvoreingenommen zu untersuchen.

193

Zur Frage der Beweislast ist zunächst daran zu erinnern, dass der betreffende Mitgliedstaat alle Angaben zu machen hat, die der Kommission die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Freistellung vorliegen, und dass die Kommission nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (vgl. oben, Randnr. 152).

194

Wie bereits oben in Randnr. 153 festgestellt, greift daher das Argument der Klägerin, die Kommission hätte frei verfügbare Hinweise berücksichtigen müssen, nicht durch. Überdies hat die Klägerin die frei verfügbaren Informationen, die von der Kommission hätten berücksichtigt werden müssen, nicht einmal benannt.

195

Nach gefestigter Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung der betreffenden Maßnahme durch die Kommission. Diese muss daher alle erforderlichen Gesichtspunkte prüfen und insbesondere von den Beihilfeempfängern Informationen einholen, um in voller Kenntnis der am Tag des Erlasses ihrer Entscheidung relevanten Tatsachen zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Randnr. 152 angeführt, Randnr. 62, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 180).

196

Im vorliegenden Fall ist den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen, dass die Kommission bei der Prüfung der betreffenden Maßnahme Sorgfalt und Unvoreingenommenheit bewiesen hat. Wie sich aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes ergibt, hat die Kommission während des gesamten Verfahrens aktiv Beweise gesammelt und gewürdigt und Besprechungen mit H. M. G. organisiert.

197

Zum Argument der Klägerin, die Kommission habe die Entwicklungen und Ereignisse, die sich zwischen dem Erlass der Entscheidung über die Beihilfengewährung und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung zugetragen hätten, nicht ordnungsgemäß untersucht, genügt es, daran zu erinnern, dass ihm die Tatsachengrundlage fehlt (vgl. oben, Randnrn. 116 ff.).

198

Hinsichtlich der Zuverlässigkeit der von Euromalt gelieferten Zahlen und der gerügten fehlenden Berücksichtigung der Berichte über den Malzmarkt von RM International, H. M. G. und der Rabobank ist auf die Prüfung des ersten und des dritten Teils des zweiten Klagegrundes zu verweisen. Daraus ergibt sich klar, dass die Kommission die verschiedenen ihr zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zur Verfügung stehenden Quellen ordnungsgemäß berücksichtigt hat und keine der für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung wesentlichen Feststellungen ausschließlich auf die Zahlen von Euromalt gestützt war, so dass sich eine Prüfung der Objektivität der von dieser Vereinigung stammenden Dokumente durch das Gericht erübrigt. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Klägerin kein Dokument vorgelegt hat, das der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zur Verfügung gestanden hätte und die in der Entscheidung enthaltenen Feststellungen widerlegen würde.

199

Was das Argument angeht, es fehle an einer angemessenen Untersuchung der positiven Auswirkungen der Finanzhilfe sowie des Zeitpunkts, in dem die Mälzerei in Eemshaven in Betrieb genommen worden sei, hat die Prüfung des zweiten und des vierten Teils des zweiten Klagegrundes klar gezeigt, dass diese Fragen keine besondere Bedeutung für die Beurteilung gehabt haben, ob die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war, so dass die Kommission dies nicht näher prüfen musste.

200

Aus allen diesen Gründen ist der dritte Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt wird, als unbegründet zurückzuweisen und die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Kosten

201

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen. Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Königreich der Niederlande trägt daher seine eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Holland Malt BV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

 

3.

Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

 

Czúcz

Labucka

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2009.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Verfahren und Anträge der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

1. Zum ersten Klagegrund (Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG) und zum ersten Teil des vierten Klagegrundes (Verstoß gegen die Begründungspflicht bei der Einordnung der betreffenden Maßnahme als staatliche Beihilfe)

 

Vorbringen der Parteien

 

Würdigung durch das Gericht

 

Zur Zulässigkeit des ersten Klagegrundes

 

Zum Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG

 

Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und des Wettbewerbs

 

2. Zum zweiten Klagegrund (Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) und zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes (insoweit unzureichende Begründung)

 

Zum ersten und zum dritten Teil: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrahmens sowie Beurteilungsfehler in Bezug auf die Überkapazität

 

Vorbringen der Parteien

 

Würdigung durch das Gericht

 

— Zur Überkapazität auf dem Malzmarkt

 

— Zum Fehlen normaler Absatzmöglichkeiten

 

Zum vierten Teil des zweiten Klagegrundes: Fehlende Berücksichtigung von Ereignissen zwischen dem Erlass der Entscheidung über die Beihilfengewährung und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung

 

Vorbringen der Parteien

 

Würdigung durch das Gericht

 

Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Fehlen einer angemessenen Abwägung zwischen den positiven Auswirkungen der Beihilfe und ihren Folgen für die Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels

 

Vorbringen der Parteien

 

Würdigung durch das Gericht

 

Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes: Unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung bei der Anwendung von Art. 87 Abs. 3 EG

 

3. Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

 

Vorbringen der Parteien

 

Würdigung durch das Gericht

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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