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Document 62006CA0210

Rechtssache C-210/06: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom  16. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Ítélőtábla [Ungarn]) — Cartesio Oktató és Szolgáltató bt (Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat — Antrag auf Änderung der Angabe zum Sitz im Handelsregister — Ablehnung — Berufung gegen eine Entscheidung eines mit der Führung des Handelsregisters betrauten Gerichts — Art. 234 EG — Vorabentscheidungsersuchen — Zulässigkeit — Begriff Gericht — Begriff einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können — Berufung gegen die Entscheidung, mit der ein Vorabentscheidungsersuchen beschlossen wird — Befugnis des Berufungsgerichts, diese Entscheidung aufzuheben — Niederlassungsfreiheit — Art. 43 EG und 48 EG)

OJ C 44, 21.2.2009, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Ítélőtábla [Ungarn]) — Cartesio Oktató és Szolgáltató bt

(Rechtssache C-210/06) (1)

(Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat - Antrag auf Änderung der Angabe zum Sitz im Handelsregister - Ablehnung - Berufung gegen eine Entscheidung eines mit der Führung des Handelsregisters betrauten Gerichts - Art. 234 EG - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Begriff „Gericht“ - Begriff „einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können“ - Berufung gegen die Entscheidung, mit der ein Vorabentscheidungsersuchen beschlossen wird - Befugnis des Berufungsgerichts, diese Entscheidung aufzuheben - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG und 48 EG)

(2009/C 44/04)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szegedi Ítélőtábla

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Cartesio Oktató és Szolgáltató bt

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Ítélőtábla — Auslegung der Art. 43 EG, 48 EG und 234 EG — Keine Möglichkeit zur Verlegung des Sitzes einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat ohne vorherige Liquidation im Herkunftsmitgliedstaat

Tenor

1.

Ein Gericht wie das vorlegende, bei dem eine Berufung gegen die Entscheidung eines mit der Führung des Handelsregisters betrauten Gerichts anhängig ist, das einen Antrag auf Änderung einer Angabe in diesem Register abgelehnt hat, ist als Gericht anzusehen, das nach Art. 234 EG zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens befugt ist, obwohl weder die Entscheidung des Handelsregistergerichts in einem streitigen Verfahren ergeht noch die Prüfung der Berufung durch das vorlegende Gericht in einem solchen erfolgt.

2.

Ein Gericht wie das vorlegende, dessen in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens ergangene Entscheidungen Gegenstand einer Revision sein können, kann nicht als Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EG angesehen werden, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.

3.

Art. 234 Abs. 2 EG ist bei nationalen Rechtsvorschriften über das Recht, gegen eine Entscheidung, mit der ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt wird, Rechtsmittel einzulegen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Ausgangsverfahren insgesamt beim vorlegenden Gericht anhängig bleibt und nur die Vorlageentscheidung Gegenstand eines beschränkten Rechtsmittels ist, dahin auszulegen, dass die mit dieser Vertragsbestimmung den nationalen Gerichten eingeräumte Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs nicht durch die Anwendung dieser Rechtsvorschriften in Frage gestellt werden darf, nach denen das Rechtsmittelgericht die Entscheidung, mit der die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof beschlossen wird, abändern, außer Kraft setzen und dem Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, aufgeben kann, das nationale Verfahren, das ausgesetzt worden war, fortzusetzen.

4.

Die Art. 43 EG und 48 EG sind beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es einer nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft verwehren, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre Eigenschaft als Gesellschaft des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie gegründet wurde, zu behalten.


(1)  ABl. C 165 vom 15.7.2006.


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