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Document 62002CC0237

Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 25. September 2003.
Freiburger Kommunalbauten GmbH Baugesellschaft & Co. KG gegen Ludger Hofstetter und Ulrike Hofstetter.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland.
Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Vertrag über die Errichtung und Lieferung eines Stellplatzes in einem Parkhaus - Umkehrung der durch dispositive Vorschriften des nationalen Rechts vorgesehenen Reihenfolge der Erfüllung der vertraglichen Pflichten - Klausel, die den Verbraucher verpflichtet, den Preis zu zahlen, bevor der Gewerbetreibende seine Verpflichtungen erfüllt hat - Verpflichtung des Gewerbetreibenden, eine Bürgschaft zu stellen.
Rechtssache C-237/02.

European Court Reports 2004 I-03403

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2003:504

Conclusions

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
L. A. GEELHOED
vom 25. September 2003(1)



Rechtssache C-237/02



Freiburger Kommunalbauten GmbH Baugesellschaft & Co. KG
gegen
Ulrike Hofstetter,
Ludger Hofstetter


(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)

„Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Vertrag über den Bau und die Lieferung eines Stellplatzes in einem Parkhaus – Klausel, durch die die Reihenfolge der Erfüllung der Vertragspflichten (wie durch dispositive Vorschriften des deutschen Rechts geregelt) umgekehrt wird, was durch die Erteilung einer Bankbürgschaft ausgeglichen wird“






I – Einleitung

1.        In dieser Rechtssache hat der Bundesgerichtshof eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (2) (im Folgenden: Richtlinie) vorgelegt. Im Einzelnen fragt der Bundesgerichtshof danach, ob eine spezielle Klausel, um die es im Ausgangsverfahren geht, als missbräuchliche Klausel im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie anzusehen ist.

2.        Die vorgelegte Frage veranlasst mich, auf den Umfang der Auslegungsaufgabe des Gerichtshofes einzugehen, wenn es um die Beurteilung möglicherweise missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen geht, die vor dem nationalen Gericht im Streit stehen.

3.        Wie auch aus der – bis jetzt geringen – Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Richtlinie abzuleiten ist, besteht Anlass, dieser Auslegungsaufgabe strikte Grenzen zu setzen. Die Richtlinie verleiht den Mitgliedstaaten nämlich einen großen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, welche Klauseln sie in ihrem nationalen Recht als missbräuchlich ansehen. Eine weite Auffassung von dieser Auslegungsaufgabe würde den Ermessensspielraum wesentlich beeinträchtigen, was – wie sich weiter unten zeigen wird – vom Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücklich nicht beabsichtigt ist.

4.        Es ist kurzum primär Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob eine Klausel, um die es in einem bei ihm anhängigen konkreten Rechtsstreit geht, als missbräuchlich anzusehen ist.

II – Rechtlicher, tatsächlicher und prozessualer Rahmen

5.        Das Wesentliche der Richtlinie ist in ihrem Artikel 3 zu finden. Dieser Artikel lautet, soweit hier von Belang:

„(1)   Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt worden ist, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

...

(3)     Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“

Wie Artikel 4 der Richtlinie bestimmt, wird die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel unter Berücksichtigung aller den Vertragsschluss begleitenden Umstände beurteilt. Die Klauseln müssen klar und verständlich abgefasst sein (Artikel 5). Nach Artikel 6 der Richtlinie sind missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nach den in ihrem innerstaatlichen Recht geltenden Bedingungen für den Verbraucher unverbindlich.

6.        Die Richtlinie ist – soweit hier von Belang – in Deutschland durch § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und eine Reihe von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgesetzt worden.

7.        Das Ausgangsverfahren betrifft einen Rechtsstreit der Freiburger Kommunalbauten GmbH Baugesellschaft & Co. KG, Klägerin, gegen Ulrike Hofstetter und Ludger Hofstetter, Beklagte.

8.        Die Klägerin, eine kommunale Baugesellschaft, verkaufte im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit an die Beklagten mit notariellem Vertrag vom 5. Mai 1998 einen Stellplatz für einen PKW in einem von ihr noch zu errichtenden Parkhaus für 33 700 DM. Nach dem Kaufvertrag wurde der gesamte Kaufpreis nach Übergabe einer Sicherheit fällig, jedoch nicht vor dem 30. April 1999. Im Fall des Zahlungsverzugs hatte der Erwerber Verzugszinsen zu zahlen.

9.        Die Beklagten zahlten den Kaufpreis erst, nachdem sie den Stellplatz am 21. Dezember 1999 mangelfrei abgenommen hatten. Daher fordert die Klägerin Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung. Diese Forderung wurde in der Berufungsinstanz durch das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

10.      Im Rahmen des Revisionsverfahrens hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Veräußerers enthaltene Klausel, nach der der Erwerber eines zu errichtenden Bauwerks den gesamten Preis hierfür unabhängig von einem Baufortschritt zu zahlen hat, wenn der Veräußerer ihm zuvor die Bürgschaft eines Kreditinstituts stellt, welche die Geldansprüche des Erwerbers sichert, die diesem wegen mangelhafter oder unterlassener Erfüllung des Vertrages erwachsen können, als missbräuchlich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen anzusehen?

11.      Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Klägerin und die Beklagten des Ausgangsverfahrens sowie die deutsche Regierung und die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. Es hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

III – Beurteilung

12.      Die Erklärungen, die beim Gerichtshof eingereicht worden sind, beziehen sich allesamt auf die Auslegung der Klausel, um die es im Ausgangsverfahren geht. Aufgrund der Schlussfolgerung, zu der ich weiter unten kommen werde, habe ich gemeint, dass ich diese Erklärungen – wie wertvoll sie an sich auch sind – in diesen Schlussanträgen nicht zu besprechen brauche. Ich beschränke mich in diesen Schlussanträgen auf eine Behandlung des Charakters der Harmonisierung, die die Richtlinie herbeiführt, und auf die sich daraus für die richterliche Kontrolle durch den Gerichtshof ergebenden Folgen.

13.      Im Urteil Kommission/Schweden (3) unterscheidet der Gerichtshof zwischen den Artikeln 3 bis 6 (4) der Richtlinie einerseits und dem in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie genannten Anhang andererseits.

14.      Der Gerichtshof stellt fest, dass die Artikel 3 bis 6 dem Verbraucher Ansprüche verleihen und damit das von der Richtlinie angestrebte Ergebnis beschreiben. Danach verweist der Gerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, nach der es unerlässlich ist, dass die sich aus den nationalen Umsetzungsmaßnahmen ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

15.      Der Anhang dagegen ändert nichts an dem mit der Richtlinie angestrebten Ergebnis, das als solches von den Mitgliedstaaten verlangt wird. Er enthält nach dem Wortlaut des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können. Es steht fest, dass eine im Anhang erwähnte Klausel nicht notwendigerweise als missbräuchlich anzusehen ist und dass umgekehrt eine Klausel, die nicht im Anhang vorkommt, gleichwohl als missbräuchlich betrachtet werden kann.

16.      Der Gerichtshof stellt daher auch ausdrücklich fest, dass die Liste im Anhang der Richtlinie nicht den Ermessensspielraum einschränkt, über den die nationalen Behörden bei der Entscheidung über die Missbräuchlichkeit verfügen.

17.      Ich schließe daraus, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Beurteilung der Frage, ob eine Klausel im konkreten Fall missbräuchlich ist, nicht unter die Geltung des Gemeinschaftsrechts bringen wollte. Das Gemeinschaftsrecht stellt nur die abstrakten Rahmenbedingungen auf, wie sie in den Artikeln 3 ff. formuliert sind. Die wichtigste Rahmenbedingung findet sich in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie, nämlich dass eine Klausel nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen darf.

18.      Die Beantwortung der Frage, welche Art von Klauseln dieses erhebliche und ungerechtfertigte Missverhältnis verursachen kann, ist den nationalen Behörden überlassen.

19.      Dies betrifft in erster Linie den nationalen Gesetzgeber. Die Artikel 3 ff. der Richtlinie müssen, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Artikel gewähren dem Verbraucher ein Mindestmaß an Schutz. Wie sich aus Artikel 8 der Richtlinie ergibt, darf der nationale Gesetzgeber Maßnahmen ergreifen, die dem Verbraucher ein höheres Schutzniveau bieten. Dem nationalen Gesetzgeber steht es dabei frei, zu entscheiden, ob und auf welche Weise er den Anhang in nationales Recht umsetzt. Wie ich in meinen Schlussanträgen zum Urteil Kommission/Schweden (5) ausgeführt habe, gibt es insoweit verschiedene Alternativen.

20.      In zweiter Linie kommt dem nationalen Zivilrichter eine wichtige Rolle zu. Die Richtlinie bezieht sich nämlich auf privatrechtliche Verhältnisse zwischen Einzelnen.

21.      In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Schweden (6) habe ich dargelegt, dass die Richtlinie es zulässt, dass die nationalen Gerichte, die auch Teil der Verfassung der Mitgliedstaaten sind, den Verbrauchern einen weiter gehenden Schutz bieten. Ich verweise außerdem auf eine zutreffende Bemerkung der finnischen Regierung in dieser Rechtssache, wonach es in der Praxis häufig gerade das nationale Gericht ist, das die als Hinweis dienende Liste im Anhang der Richtlinie ergänzt und präzisiert.

22.      Die Kontrolle des nationalen Gesetzgebers durch den Gerichtshof ist unter diesen Umständen ihrer Art nach begrenzt. In zwei früheren Fällen hat der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausgeübt.

23.      Das Urteil Océano Grupo (7) betraf einen Fall der Nichtumsetzung des Richtlinienkorpus in nationales Recht. Der Gerichtshof gelangte zu der Auffassung, dass der nationale Richter gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der in einem solchen Fall nationale Rechtsvorschriften so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen sind, eine missbräuchliche Klausel, die diesem – spanischen – Richter als zuständigem Richter vorlag, von Amts wegen unangewandt lassen muss.

24.      Im Urteil Kommission/Schweden (8) hat der Gerichtshof geprüft, ob dem Charakter des Anhangs der Richtlinie im nationalen Recht vollständig Genüge getan wird. Wie der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt hat, hat die Liste im Anhang der Richtlinie einen Hinweis- und Beispielcharakter und stellt eine Informationsquelle sowohl für die mit der Anwendung der Umsetzungsmaßnahmen betrauten nationalen Behörden als auch für die von diesen Maßnahmen betroffenen Einzelnen dar. Die Mitgliedstaaten müssen hinreichende Sicherheit dafür bieten, dass die Allgemeinheit von dieser Liste Kenntnis nehmen kann. Es ist dazu nicht erforderlich, vom Instrument der Gesetzgebung Gebrauch zu machen.

25.      Zugleich kann der Gerichtshof im Rahmen der ihm in Artikel 234 EG zugewiesenen Zuständigkeit für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts die Begriffe der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie auslegen. Dabei kann die Frage auftauchen, ob eine bestimmte nationale Regelung den von der Richtlinie geforderten Mindestschutz bietet.

26.      Die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts geht jedoch nicht so weit, dass er Klauseln, die in einem konkreten Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht eine Rolle spielen, auslegen muss. Es geht dabei, wie ich oben bereits gesagt habe, nämlich nicht um eine Frage des Gemeinschaftsrechts.

27.      Es würde in Widerspruch dazu geraten, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber davon ausgeht, dass die Beurteilung der Frage, welche Klauseln als missbräuchlich anzusehen sind, den nationalen Behörden überlassen ist, wenn der Gemeinschaftsrichter dennoch eine Bewertung dieser Klauseln vornehmen würde.

28.      Ich halte es dabei für wichtig, dass das nationale Gericht eine zentrale Rolle spielt, indem es die Anwendung der Richtlinie gewährleistet, natürlich soweit das nationale Recht es dazu in die Lage versetzt (9) .

29.      Das nationale Gericht muss diese Rolle spielen können, ohne dass es dabei dem Gerichtshof stets die Frage vorlegen muss, ob eine Klausel, die zwischen den Parteien eines zivilrechtlichen Verfahrens im Streit steht, als missbräuchlich anzusehen ist. Dies ist nicht nur eine Frage der klaren Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, sondern auch des ökonomischen Gebrauchs der Rechtsbehelfe. Aufgrund des allgemeinen Charakters des Begriffes „missbräuchlich“ könnten Klauseln, die in einer großen Bandbreite an Formen und Inhalten in Verbraucherverträgen vorkommen, immer wieder Anlass geben, Vorabentscheidungsfragen vorzulegen.

30.      Darüber hinaus bedarf es keiner einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts in diesem Punkt, unabhängig von der Tatsache, dass dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine solche Auslegung auch nicht vorgeschwebt hat. Die Klauseln haben nämlich vor allem in privatrechtlichen Verhältnissen Bedeutung, die noch in erheblichem Maß vom nationalen Recht beherrscht werden, wodurch es sogar vorkommen kann, dass dieselbe Art von Klauseln in verschiedenen Rechtsordnungen verschiedene Rechtsfolgen hat. In diesem Licht betrachtet hat sich der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 3 der Richtlinie zu Recht darauf beschränkt, eine allgemeine Norm aufzustellen, die ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher, wie in Artikel 95 Absatz 3 EG vorgesehen, bewirken muss.

IV – Ergebnis

31.      Aufgrund des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Bundesgerichtshofs wie folgt zu beantworten:

Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob die Klausel, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht, als missbräuchlich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen anzusehen ist.


1
Originalsprache: Niederländisch.


2
  ABl. L 95, S. 29.


3
  Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache C-478/99 (Slg. 2002, I-4147, insbesondere Randnrn. 18 ff.).


4
  Und Artikel 7, der hier nicht von Bedeutung ist.


5
  In Fußnote 3 zitiertes Urteil, Nr. 43 der Schlussanträge.


6
  Vgl. Fußnote 5.


7
  Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen C-240/98 bis C-244/98 (Slg. 2000, I-4941, insbesondere Randnrn. 30 ff.)


8
  In Fußnote 3 zitiertes Urteil, Randnr. 22.


9
  Anders als in der Rechtssache Océano Grupo ist die nicht erfolgte (oder unvollständige) Umsetzung der Richtlinie nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

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