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Document 62002CC0027

Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 8. Juli 2004.
Petra Engler gegen Janus Versand GmbH.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht Innsbruck - Österreich.
Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13 Absatz 1 Nummer 3 - Recht eines Verbrauchers, der Adressat einer irreführenden Werbung ist, einen scheinbar gewonnenen Preis gerichtlich einzufordern - Qualifizierung - Anspruch aus einem Vertrag nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 oder nach Artikel 5 Nummer 1 oder aus unerlaubter Handlung nach Artikel 5 Nummer 3 - Voraussetzungen.
Rechtssache C-27/02.

European Court Reports 2005 I-00481

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:414

Conclusions

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
FRANCIS G. JACOBS
vom 8. Juli 2004(1)



In der Rechtssache C-27/02



Petra Engler
gegen
Janus Versand GmbH


„“






1.        Im Anschluss an die Rechtssache Gabriel (2) ist der Gerichtshof erneut aufgerufen, nach dem Brüsseler Übereinkommen (3) zu entscheiden, welcher Gerichtsstand für einen Rechtsstreit angemessen ist, in dem eine Privatperson die Leistung eines von ihr vermeintlich gewonnenen „Preises“ von einem Handelsunternehmen verlangt.

2.        In der Rechtssache Gabriel wie im vorliegenden Fall hatte der Kläger seinen Wohnsitz in Österreich, wo eine besondere Verbraucherschutzregelung es ermöglicht, solche Preisversprechen vor Gericht einzuklagen, und von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen die Mitteilung erhalten, dass er einen Preis gewonnen habe.

3.        In der Rechtssache Gabriel war die Berechtigung zum Bezug des Preises ausdrücklich von der Bedingung abhängig gemacht worden, dass der Kläger Waren von bestimmtem Wert bestelle, und diese Bestellung war erfolgt. Der Gerichtshof war der Ansicht, dass die Zuständigkeit auf der Grundlage festzulegen sei, dass der Rechtsstreit über den Anspruch auf den Preis vertraglicher Natur sei und des Näheren einen Verbrauchervertrag im Sinne des Übereinkommens betreffe.

4.        Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen Bedingung, und es wurde keine Bestellung aufgegeben. Es stellt sich die Frage nach der richtigen Grundlage für die Zuweisung der Zuständigkeit.

Das Brüsseler Übereinkommen

5.        Das Brüsseler Übereinkommen gilt für Zivil- und Handelssachen. Titel II betrifft die Zuständigkeitsverteilung unter den Vertragsstaaten. Nach der Grundregel in Artikel 2 sind die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Als Ausnahmen von dieser Regel sind jedoch für bestimmte Klagen andere Gerichte zuständig.

6.        Nach Artikel 5 Nummer 1 ist, „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“, das „Gericht des Ortes [zuständig], an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“.

7.        Nach Artikel 5 Nummer 3 ist, „wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden“, das „Gericht des Ortes [zuständig], an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“.

8.        Abschnitt 4 – Zuständigkeit für Verbrauchersachen – des Titels II des Übereinkommens umfasst die Artikel 13 bis 15. Artikel 13 bestimmt, soweit von Belang:

„Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit … nach diesem Abschnitt,

1.
wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

2.
wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

3.
für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern

a)
dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und

b)
der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.

…“

9.        Nach Artikel 14 kann ein Verbraucher gegen den anderen Vertragspartner entweder „vor den Gerichten des Vertragsstaats [Klage erheben], in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“.

Das einschlägige nationale Recht

10.     § 5j des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (4) wurde durch das Fernabsatz-Gesetz (5) eingefügt. Er bestimmt:

„Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.“

Sachverhalt und Verfahren

11.      Petra Engler (im Folgenden: Klägerin), die in Österreich wohnt, hat gegen die Janus Versand GmbH (im Folgenden: Janus), eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, auf der Grundlage des § 5j des Konsumentenschutzgesetzes Klage erhoben. Sie beansprucht die Zahlung eines Preises in Höhe von 455 000 ATS (33 066,14 Euro).

12.      Die Klägerin trägt vor, dass sie nach sorgfältiger Lektüre aufgrund des Wortlauts und des Inhalts eines an sie persönlich adressierten Schreibens, das sie Anfang 2001 erhalten habe, den Eindruck gewonnen habe, sie habe in einer von der Janus veranstalteten „Bargeldziehung“ 455 000 ATS gewonnen und müsse zur Erlangung des Preisgeldes lediglich den beigefügten „Auszahlungs-Bescheid“ zurücksenden, was sie getan habe. Die Janus antwortete zunächst nicht; dann verweigerte sie die Auszahlung.

13.      Obwohl der Anspruch auf das Preisgeld nicht von einer Warenbestellung abhängig gewesen sei und sie auch keine Warenbestellung aufgegeben habe, habe sie zusammen mit der Gewinnzusage einen Katalog der Janus und einen Bestellschein für eine unverbindliche Testanforderung erhalten. Daher handele es sich um eine Verbrauchersache; es habe die Absicht bestanden, sie zum Abschluss eines Vertrages über die Lieferung von Waren zu bewegen.

14.      Das Landesgericht Feldkirch wies die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass der Absender des Schreibens, auf das sie vertraut habe, die Handelskontor Janus GmbH, dieselbe Person wie die Janus Versand GmbH, sei.

15.      Im Verfahren über den Rekurs der Klägerin gegen diese Klageabweisung nimmt das Oberlandesgericht Innsbruck im Wesentlichen an, dass zunächst festzustellen sei, ob nach dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt die österreichischen Gerichte zuständig seien, bevor geprüft werden könne, ob dieser Sachverhalt feststehe, insbesondere, ob die Identität der Janus Versand GmbH mit der Handelskontor Janus GmbH in geeigneter Weise nachgewiesen worden sei, obwohl auch dies eine Voraussetzung für die Zuständigkeit sei (6) .

16.      Das Oberlandesgericht Innsbruck hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der in § 5j des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Ziffer 2 des österreichischen Fernabsatz-Gesetzes den Verbrauchern eingeräumte Anspruch, von Unternehmern den scheinbar gewonnenen Preis gerichtlich einfordern zu können, wenn Letztere Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden (gesendet haben) und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken (erweckt haben), dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, im Sinn des Brüsseler Übereinkommens auch dann

1.
ein vertraglicher Anspruch nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 oder

2.
ein vertraglicher Anspruch nach Artikel 5 Nummer 1 oder

3.
ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nach Artikel 5 Nummer 3,

wenn ein verständiger Verbraucher nach den ihm übermittelten Unterlagen davon ausgehen konnte, dass der für ihn bereit gehaltene Betrag nur noch durch Retournierung eines beiliegenden Auszahlungs-Bescheides angefordert werden müsse und sohin die Gewinnauszahlung nicht von der Bestellung und Lieferung von Waren bei dem den Gewinn zusagenden Unternehmen abhängig gemacht wird, gleichzeitig mit der so genannten Gewinnzusage dem Verbraucher aber ein Warenkatalog desselben mit einem unverbindlichen Test-Anforderungs-Schein übermittelt wurde?

17.      Schriftliche Erklärungen haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die österreichische Regierung und die Kommission abgegeben; alle diese haben auch in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004 Ausführungen gemacht.

Erörterung

Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3

18.      Die Klägerin und die österreichische Regierung sind der Auffassung, dass der Rechtsstreit unter Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 falle, und zwar hauptsächlich deshalb, weil der Gewinnzusage ein Bestellschein beigefügt gewesen sei und sie daher eine Vorbereitung für den Abschluss eines Verbrauchervertrags gewesen sei. Die Janus und die Kommission teilen diese Auffassung nicht; Erstere betont, dass es an einer Gegenleistung der Klägerin fehle, Letztere hebt hervor, dass kein Verbrauchervertrag „abgeschlossen“ worden sei.

19.      Ich stimme im Wesentlichen der Kommission zu.

20.      Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 bezieht sich unzweideutig auf einen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen, der geschlossen worden ist, nachdem der Verbraucher die hierfür erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.

21.      Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist im vorliegenden Fall kein dieser Definition entsprechender Vertrag geschlossen worden. Obschon zweifellos die Hoffnung bestand, dass die Klägerin eine Warenbestellung aufgeben werde, tat sie dies nicht und unternahm auch keine entsprechenden Schritte; es gab auch keinen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung.

22.      Die Klägerin und die österreichische Regierung haben gleichwohl – insbesondere in der mündlichen Verhandlung – mit Nachdruck vorgetragen, dass die Umstände des vorliegenden Falles bei einer weiten Auslegung unter Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens fallen müssten, da sie nachweislich auf dem Gebiet der Verbraucherverträge im Allgemeinen lägen und ein vermögensschädigendes Verhalten eines Händlers gegenüber einem Verbraucher umfassten, der als die schwächere Partei anzusehen sei und somit des Schutzes bedürfe, den ihm die Artikel 13 ff. des Übereinkommens gewähren sollten.

23.      Ich sympathisiere mit dieser Ansicht, teile sie aber nicht. In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Gabriel (7) habe ich betont, dass Artikel 13 nicht allzu eng ausgelegt werden dürfe. Das bedeutet jedoch nicht, dass er entgegen seinem eindeutigen Wortlaut – der Abschluss eines Vertrages über die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen – weit ausgelegt werden kann, selbst wenn ein solches Ergebnis in einem bestimmten Fall wünschenswert erscheinen mag.

24.      Nach dem Urteil Gabriel fiel das damalige Ausgangsverfahren, in dem es um dieselbe nationale Anspruchsgrundlage wie im vorliegenden Fall ging, unter Artikel 13; in diesem Verfahren hatte ein Unternehmen bei einem Verbraucher den Eindruck erweckt, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er Waren bestelle, und er hatte tatsächlich eine Bestellung aufgegeben. Der wesentliche Grund für diese Entscheidung bestand darin, dass der Rechtsstreit um die Gewinnzusage untrennbar mit dem Verbrauchervertrag (d. h. der Warenbestellung) verbunden war; um zu vermeiden, dass mehrere Gerichte für ein und denselben Vertrag zuständig wären, muss es möglich sein, ein solches Verfahren vor dem Gericht anhängig zu machen, das für die Entscheidung über den Verbrauchervertrag zuständig ist (8) .

25.      Im Fall der Klägerin ist es jedoch unmöglich, einen entsprechenden Vertrag zu bezeichnen, mit dem die Gewinnzusage untrennbar verknüpft wäre. Weder war der Abschluss eines solchen Vertrages Bedingung für den Erhalt des Preises, noch wurde ein derartiger Vertrag abgeschlossen. Folglich besteht keine Gefahr, dass mehrere Gerichte für Rechtsstreitigkeiten zuständig sein könnten, die damit eng verknüpft sind.

26.      Dass der Gewinnzusage ein Bestellschein beigefügt und mit ihr zweifellos beabsichtigt war, die Motivation zu wecken, eine Bestellung aufzugeben, kann nicht erheblich sein. Wenn jemand einen Versandkatalog erhält, aber keine Warenbestellung aufgibt, liegt kein Verbrauchervertrag über die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen vor. Erhält er ihn neben einer Gewinnzusage, so kann dies keinen Vertrag zustande bringen.

27.      Auch die Gewährleistung des Verbraucherschutzes macht es meiner Auffassung nach nicht erforderlich, den vorliegenden Sachverhalt unter die Artikel 13 ff. des Brüsseler Übereinkommens zu subsumieren.

28.      Sicher ist es das Ziel dieser Bestimmungen, „den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, [dem] daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat“ (9) .

29.      Wie die Janus jedoch in der mündlichen Verhandlung hervorhob, ist das Ziel aber, den Verbraucher zu schützen, nicht, seine Bereicherung zu erleichtern. Es sollen die Schwierigkeiten beseitigt werden, die einem Verbraucher bei einer Auseinandersetzung über einem entgeltlichen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen erwachsen können, wenn er in einem anderen Staat Klage erheben muss. Dass solche Schwierigkeiten beseitigt werden müssen, ist jedoch dann durchaus nicht offenkundig, wenn jemand eine Zusage über einen Preis erhält, für den er keine Aufwendung gemacht hat, und in einem anderen Staat klagen muss, um diesen Anspruch zu verfolgen.

30.      Ich meine daher, dass kein Vertrag im Sinne der Artikel 13 ff. des Brüsseler Übereinkommens abgeschlossen wurde und die Zuständigkeit nicht auf diese Bestimmungen gestützt werden kann.

Artikel 5 Nummer 1

31.      Die Klägerin trägt vor, dass eine freiwillig eingegangene einseitige Verpflichtung der behaupteten Art, die nach österreichischem Recht gerichtlich eingeklagt werden kann, vertraglicher Natur sei. Die Janus dagegen macht geltend, dass eine kraft Gesetzes entstehende Verpflichtung ohne übereinstimmende Willensäußerungen beider Parteien nicht unter den Begriff des Vertrages fallen und die Aufforderung zur Abgabe einer Warenbestellung dann nicht erheblich sein könne, wenn tatsächlich keine Bestellung erfolgt sei. Die Kommission erkennt in dem dargelegten Sachverhalt keine Beziehung vertraglicher Natur zwischen der Janus und der Klägerin und keine Rechtsgrundlage für eine solche Beziehung.

32.      Meines Erachtens ist es nicht möglich, im Hinblick auf Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens entsprechend dem Gedankengang des Gerichtshofes im Urteil Gabriel zu Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 vorzugehen.

33.      Aus den von mir oben in den Nummern 24 bis 26 dargelegten Gründen ist es nicht möglich, einen mit der Warenbestellung im Urteil Gabriel vergleichbaren Vertrag zu identifizieren, mit dem die Gewinnzusage untrennbar verbunden ist. Zwar setzt Artikel 5 Nummer 1 nicht voraus, dass ein Vertrag geschlossen wurde, doch muss jedenfalls eine identifizierbare Verpflichtung mit einem identifizierbaren Erfüllungsort bestehen, da sonst jede Grundlage für die Bestimmung der Zuständigkeit entfiele (10) ; eine Verpflichtung im Hinblick auf eine Bestellung, die nicht erfolgt ist, kann aber nicht entstehen.

34.      Das bedeutet jedoch nicht, dass im vorliegenden Sachverhalt gar keine Verpflichtung zu erkennen ist. Die Gewinnzusage selbst lässt sich dahin deuten, dass sie eine vertragliche Verpflichtung begründet.

35.     § 5j des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes ist einschlägig, wenn ein Unternehmer eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung an einen bestimmten Verbraucher sendet und den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe; in diesem Fall muss der Preis geleistet werden. Fraglich ist somit, ob unter solchen Umständen die Beziehung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher für die Zwecke des Übereinkommens eine Beziehung vertraglicher Natur ist.

36.      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ in Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens autonom auszulegen, wobei die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen; er kann nicht als Verweisung auf das nationale Recht eines der betroffenen Vertragsstaaten verstanden werden (11) .

37.      Das schließt meiner Meinung nach nicht die Berücksichtigung der elementaren Prinzipien des Vertragsrechts aus, die den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten gemeinsam sind. Es bezweckt vielmehr die Erarbeitung einer Definition der vertraglichen Ansprüche auf der Grundlage eben dieser Prinzipien, unter Ausschluss der Berücksichtigung spezifischer nationaler Rechtsinstitute, wie z. B. der doctrine of consideration (Gegenleistungsdoktrin) des englischen Rechts.

38.      Bei der Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 ist der Gerichtshof nicht davon ausgegangen, dass sein Anwendungsbereich eng zu bestimmen sei. Er erstreckt sich auf „enge Bindungen gleicher Art …, wie sie zwischen Vertragsparteien bestehen“ (12) , wozu die Beziehungen zwischen einer Vereinigung und ihren Mitgliedern gehören. Dieser Ansatz spiegelt die Zielsetzung wider, die der Wortlaut der Bestimmung in ihren verschiedenen Sprachfassungen impliziert, der erheblich weiter ist als der des Artikels 13.

39.      Es muss jedoch Grenzen dafür geben, was als vertraglich angesehen werden kann, und das wichtigste vom Gerichtshof hierfür verwendete Kriterium ist, dass ein „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ keinen Sachverhalt erfassen kann, in dem es an einer von der einen Partei gegenüber der anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (13) . Mit anderen Worten: Vertragliche Ansprüche sind freiwillig eingegangene bindende Verpflichtungen.

40.      Wenn ich diese beiden Vorgaben berücksichtige, finde ich die Ansicht, dass sich das Verfahren im vorliegenden Fall aus einer Beziehung ergibt, die im weiten Sinne vertraglicher Natur ist, durchaus überzeugend.

41.      Erstens kann die Ankündigung einer Partei, dass sie an die andere Partei einen bestimmten Gegenstand oder Vorteil leisten oder einen bestimmten Geldbetrag zahlen werde – das ist die Botschaft, die die von § 5j des österreichischen Gesetzes erfassten Mitteilungsformen enthält –, eine freiwillig eingegangene bindende Verpflichtung darstellen, wenn auch das tatsächliche Ergebnis vom jeweiligen Einzelfall und den Rechtsvorschriften abhängen wird, anhand deren er zu beurteilen ist. In den Rechtsordnungen aller Vertragsstaaten können zumindest einige Formen einer einseitigen Verpflichtung, eine bestimmte Handlung zugunsten eines anderen vorzunehmen, gegen den Schuldner gerichtlich durchgesetzt werden, sofern bestimmte, der jeweiligen Rechtsordnung eigene Voraussetzungen erfüllt sind, wobei ein allen gemeinsames Erfordernis darin besteht, dass das Versprechen schriftlich gegeben werden muss (14) .

42.      Zweitens ist ein solches Versprechen freiwillig; eine daraus folgende Verpflichtung ist selbst nicht vom Gesetz auferlegt. Aus der Begründung zu der Änderung, mit der § 5j in das Konsumentenschutzgesetz eingefügt wurde, geht – wie im Vorlagebeschluss ausgeführt – hervor, dass beabsichtigt war, die zivilrechtlichen Schranken der Einklagung der in Rede stehenden Zusagen zu beseitigen, die andernfalls als Wett- oder Spielgeschäfte nicht klagbar gewesen wären. So geht das Gesetz davon aus, dass die Verpflichtung auf dem Willen des Schuldners beruht; die gesetzliche Vorschrift lässt sie nicht entstehen, sondern macht sie lediglich klagbar.

43.      Allgemeiner ausgedrückt bedeutet dies: Das Gesetz kann bestimmte Verpflichtungen als nicht klagbar ansehen; wenn eine Gesetzesänderung das Hindernis für die Klagbarkeit beseitigt, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Natur der Verpflichtung.

44.      In jeder Rechtsordnung wird die Frage, ob ein freiwillig gegebenes Versprechen eine vertragliche Verpflichtung entstehen lässt, durch das Vertragsrecht entschieden. Die Zuständigkeit für einen Rechtsstreit über das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung ist dann nach Artikel 5 Nummer 1 zu ermitteln (15) .

45.      Auch wenn § 5j selbst nicht ausdrücklich Gegenseitigkeit vorschreibt, folgt, drittens, allein daraus, dass der Preis eingefordert werden muss – sofern er nicht spontan zugesandt wird; dann wird es aber keine Auseinandersetzung geben –, dass die gegebene Zusage oder das gegebene Versprechen immer angenommen worden sein wird und somit ein zweiseitiges Verhältnis der Art zustande kommt, die weithin als zentrales Charakteristikum eines Vertrages angesehen wird.

46.      Es ist auch wahrscheinlich, dass der Absender einer Gewinnzusage im Sinne dieser Vorschrift tatsächlich für gewöhnlich oder immer vom Adressaten verlangen wird, dass dieser, wenn er den Preis einfordert, bestimmte Bedingungen akzeptiert, denen die Leistung des Preises unterliegt. Im vorliegenden Fall musste die Klägerin bestätigen, dass sie die „Zahlungs- und Teilnahmebedingungen“ gelesen und ihnen zugestimmt hatte. Unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall deutet es auf eine im weiten Sinne vertragliche Beziehung hin, dass ihnen zugestimmt werden muss.

47.      Viertens erscheinen Verpflichtungen, die nach § 5j klagbar sind, als „von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangen“. Die fraglichen Mitteilungen werden aufgrund eigenen Willensentschlusses des Absenders an individuelle Adressaten versandt, die der Absender nach von ihm frei gewählten Kriterien festgelegt hat. Der Absender muss wissen, dass diese Mitteilungen wahrscheinlich den Eindruck erwecken werden, dass er dem Adressaten einen Preis geben werde. Wenn er sie an Adressaten in Österreich versendet, sollte er sich auch dessen bewusst sein, dass sie in diesem Staat die Verpflichtung, den in Aussicht gestellten Preis zu leisten, nach sich ziehen können.

48.      Wie die Kommission hervorhebt, kann die Prüfung des „Kleingedruckten“ zwar ergeben, dass der Absender tatsächlich gar nicht beabsichtigt, den in Aussicht gestellten Preis zu leisten, jedenfalls nicht an den konkreten Adressaten oder nur dann, wenn gewisse weitere Bedingungen – wie der Erfolg in einer noch abzuhaltenden Lotterie – erfüllt sind; in einem solchen Fall ersetzt § 5j diese fehlende Absicht. Die Frage der Absicht des Absenders, die dieser auf diese Weise geäußert hat, ist jedoch in einem derartigen Zusammenhang selbst eine Frage des Vertragsrechts. Das Kleingedruckte kann nur in einer Auseinandersetzung über eine irgendwie geartete vertragliche Beziehung oder über das Bestehen einer solchen Beziehung geprüft werden.

49.      Ich bin daher der Auffassung, dass die Beziehung zwischen der Janus und der Klägerin oder zwischen dem Absender und dem Adressaten einer Mitteilung der in § 5j des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes definierten Art in einem solchen Maß vertraglicher Natur ist, dass ein Rechtsstreit über die Verpflichtung, den in Aussicht gestellten Preis auszuzahlen, als Rechtsstreit wegen „Ansprüchen aus einem Vertrag“ im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens anzusehen ist.

50.      Dieser Ansatz dürfte ganz der Linie der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes entsprechen. Er steht nicht nur darin mit dem Urteil Peters (16) in Einklang, dass ein „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ nicht eng zu definieren ist, sondern beachtet auch, was insbesondere in den Urteilen Handte (17) und Tacconi (18) betont wurde, dass eine Verpflichtung vorliegen muss, die „von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangen“ worden sein muss – auch wenn, wie im vorliegenden Fall, das Gesetz den Umfang dieser Verpflichtung in einer Weise bestimmt, die vom Schuldner nicht frei verändert werden kann.

51.      Das Ergebnis, zu dem ich für Artikel 5 Nummer 1 gelange, reicht aus, um die Frage der Zuständigkeit, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, zu lösen. Gleichwohl mag es hilfreich sein, die dritte Möglichkeit zu prüfen, die das vorlegende Gericht angesprochen hat: Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens.

Artikel 5 Nummer 3

52.      Die Klägerin zitiert die Begründung zu der Änderung, mit der § 5j in das Konsumentenschutzgesetz eingefügt wurde, und hebt die Teile hervor, die die hier in Rede stehenden Mitteilungen als unlautere, den Verbraucher irreführende Wettbewerbspraktiken qualifizieren. Die Janus dagegen betont, dass ein Verlust oder eine Schädigung vorgetragen werden müssten, um Schadensersatz wegen einer unerlaubten oder quasi-deliktischen Handlung zu fordern; hier liege beides nicht vor. Die Kommission trägt vor, dass die Gewinnzusage eindeutig irreführend oder in betrügerischer Absicht gemacht sei und daher die Grundlage einer Klage wegen unerlaubter oder quasi-deliktischer Handlung sein könne; außerdem habe die Klägerin in der ersten Instanz beantragt, dass ihre Klage hilfsweise derart qualifiziert werden solle.

53.      Wie bei Artikel 5 Nummer 1 ist der Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“, in Artikel 5 Nummer 3 autonom im Sinne der Zielsetzungen und der allgemeinen Systematik des Übereinkommens auszulegen. Nach der Rechtsprechung bezieht er sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 anknüpfen (19) .

54.      Auf den ersten Blick muss daher die Klage, fiele sie nicht bereits unter Artikel 5 Nummer 1, unter Artikel 5 Nummer 3 fallen.

55.      Doch ich bin ganz allgemein nicht überzeugt, dass eine derartige einfache zweigleisige Klassifizierung richtig ist. Nicht nur würde sie den Anwendungsbereich der allgemeinen Regel in Artikel 2 auf den einer unbedeutenden Nebenbestimmung (20) reduzieren, sondern es gibt auch offenkundig Kategorien von Haftungsklagen, die weder unter Artikel 5 Nummer 1 noch unter Artikel 5 Nummer 3 fallen. So betrifft beispielsweise Artikel 5 Nummer 2 Klagen wegen Haftung u. a. für den Unterhalt eines Verwandten, doch auch wenn es diese Bestimmung nicht gäbe, ist nicht zu sehen, wie eine solche Haftung entweder unter Artikel 5 Nummer 1 oder Artikel 5 Nummer 3 fallen könnte. Es wäre unklug, anzunehmen, dass es keine weiteren solchen im Übereinkommen nicht ausdrücklich identifizierten Kategorien gibt.

56.      Doch auch wenn es eine zu grobe Vereinfachung wäre, zu sagen, dass Artikel 5 Nummer 3 alle Klagen erfasst, mit denen eine Haftung geltend gemacht werden soll und die nicht unter Artikel 5 Nummer 1 fallen, und auch wenn es zweifellos Situationen gibt, in denen dies nicht zutrifft, gibt es im vorliegenden Fall keinen Grund für die Annahme, dass das in Rede stehende Verfahren nicht in den kombinierten Anwendungsbereich dieser beiden Bestimmungen fiele.

57.      Aber auch unter diesen Umständen reicht es nicht aus, lediglich zu fragen, ob sich das Verfahren auf einen Vertrag bezieht. Die Kategorie der unerlaubten Handlung oder der Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, ist nicht rein negativ oder nur ein Auffangtatbestand, sondern sie hat einen positiven Gehalt. Insbesondere in Fällen, die nicht unzweideutig in eine Kategorie fallen, ist die Prüfung beider Kategorien hilfreich (21) .

58.      Wenn auch jeder Versuch, eine umfassende auf dem Recht der Vertragsstaaten beruhende Definition des Begriffes „unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“, zu geben, problematisch ist, so ist es doch möglich, bestimmte allgemein wiederkehrende Charakteristika auszumachen (22) .

59.      Erstens liegt bei einer unerlaubten oder quasi-deliktischen Handlung im Allgemeinen ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift vor.

60.      Ein solcher Verstoß ist wahrscheinlich bei vielen Klagen nach § 5j des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes gegeben. Die Begründung zu der Änderung, mit der diese Vorschrift eingefügt wurde, führt nämlich ausdrücklich aus, dass die in Rede stehenden Mitteilungen in den meisten Fällen gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb von 1984 verstoßen. Jedoch hat ein Anspruch nach § 5j nicht zur Voraussetzung, dass ein solcher Verstoß – oder eine betrügerische Absicht oder ein anderes spezifisch rechtswidriges Verhalten – nachgewiesen wird.

61.      Zweitens setzt ein Anspruch aus unerlaubter oder quasi-deliktischer Handlung im Allgemeinen, möglicherweise sogar immer, zumindest die Behauptung einer Schädigung oder eines entstandenen Schadens (23) voraus – was sich in dem Begriff „schädigendes Ereignis“ in Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens widerspiegelt.

62.      Zwar mag der Empfänger einer unwahren Gewinnzusage eine Schädigung geltend machen können. Er kann durch die vermeintliche Zusage eines Preises zu einem unnötigen oder unvorteilhaften Kauf verleitet worden sein oder Verpflichtungen eingegangen sein oder andere Aufwendungen in der Erwartung gemacht haben, den Preis zu erhalten. Doch mag ein Empfänger, dem seine Rechte nach österreichischem Recht ganz bewusst sind, keine Schädigung erleiden, sondern vielmehr angesichts der Aussicht auf einen plötzlichen unerwarteten Gewinn ohne große Kosten für ihn selbst hoch erfreut sein – und zudem findet sich auch hier kein Hinweis darauf, dass ein Beweis oder eine Behauptung einer Schädigung erforderlich ist, damit die Klage Erfolg hat.

63.      Im vorliegenden Fall erwähnen weder der Vorlagebeschluss noch die Erklärungen der Klägerin eine von ihr erlittene Schädigung. Ich würde es auch nicht als relevant ansehen, dass sie in der ersten Instanz beantragte, ihre Klage hilfsweise als Anspruch aus unerlaubter oder quasi-deliktischer Handlung zu qualifizieren. Dies geschah nur in Erwiderung auf das Vorbringen der Janus, dass das Brüsseler Übereinkommen nicht anwendbar sei. In ihrer Klageschrift hatte sie ganz klar ausgeführt, dass ihr Anspruch vertraglicher Natur sei; in ihren Ausführungen vor den nationalen Gerichten hielt sie offenbar durchgehend daran fest, dass ein Verbrauchervertrag vorliege, und hob das Bestehen eines Zahlungsversprechens hervor; hingegen hat sie offensichtlich keine spezifische Schädigung behauptet.

64.      Drittens ist es gemeinhin der Fall, dass jeder einem Kläger von einem Gericht wegen unerlaubter oder quasi-deliktischer Handlung zugesprochene Betrag primär der Natur und dem Grad der erlittenen Schädigung und möglicherweise sekundär der Schwere der (rechtswidrigen) Handlung, die zu der Klage geführt hat, Rechnung trägt. Es besteht im Allgemeinen ein Element des Ersatzes, obwohl der schließlich zugesprochene Betrag in einigen Fällen auf ein abschreckendes Maß erhöht oder ein symbolisches Maß herabgesetzt werden kann.

65.      Nichts dergleichen scheint nach § 5j des österreichischen Gesetzes möglich. Die Klägerin wurde glauben gemacht, sie werde 455 000 ATS erhalten, und auf diesen Betrag hat sie nach dieser Vorschrift Anspruch. Hätte man sie glauben gemacht, sie werde zehn Mal soviel oder ein Zehntel dieses Betrages erhalten, so hätte sie auf jenen Betrag Anspruch gehabt, unabhängig davon, ob sie einen größeren oder geringeren Schaden erlitten hat. Die Leistung wird in allen Fällen ein Betrag – oder ein anderer Vorteil – sein, der zuvor vom Beklagten spezifiziert worden ist. Obschon es Ziel der Vorschrift sein mag, Händler von einer bestimmten Taktik abzuschrecken, besteht die verwendete Technik offensichtlich schlicht darin, sie an ihren „Versprechungen“ festzuhalten – ein Gedanke, der dem Vertragsrecht sehr viel näher steht.

66.      Angesichts dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, dass, auch wenn Aspekte einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im vorliegenden Fall gegeben sein mögen, etwaige Aspekte dieser Art deutlich von anderen überwogen werden, die das Verfahren mit einer Beziehung vertraglicher Natur in Verbindung bringen.

Ergebnis

67.      Demgemäß bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof die vom Oberlandesgericht Innsbruck gestellte Frage wie folgt beantworten sollte:

Die Zuständigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens sind dahin auszulegen, dass sich ein gerichtliches Verfahren auf einen Vertrag im Sinne von dessen Artikel 5 Nummer 1 bezieht, wenn ein Verbraucher – in dem Vertragstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, und nach den Rechtsvorschriften dieses Staates – eine gerichtliche Anordnung begehrt, mit der ein Versandhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verpflichtet wird, ihm einen Preis zu leisten, wenn dieses Unternehmen diesem Verbraucher ein an ihn persᄊnlich gerichtetes Schreiben zugesandt hat, das geeignet war, den Eindruck zu erwecken, dass

ihm ein derartiger Preis geleistet werde und

diese Leistung nicht von einer Bestellung und Lieferung von Waren durch das den Preis zusagende Unternehmen abhängig sei.

Dass dem Verbraucher ein Katalog und ein Bestellschein für eine unverbindliche Testanforderung zusammen mit der Gewinnzusage zugesandt werden, ist hierbei unerheblich, wenn tatsächlich keine Bestellung erfolgt.


1
Originalsprache: Englisch.


2
Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-96/00 (Slg. 2002, I-6367).


3
Vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen. Eine konsolidierte Fassung des Übereinkommens in seiner durch die vier nachfolgenden Beitrittsübereinkommen geänderten Fassung – die im vorliegenden Fall einschlägige Fassung – ist im ABl. 1998, C 27, S. 1, veröffentlicht. Seit dem 1. März 2002 (nach der streitgegenständlichen Zeit im vorliegenden Fall) ist das Übereinkommen außer für Dänemark und bestimmte Überseegebiete anderer Mitgliedstaaten durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) ersetzt.


4
BGBl. Nr. 140/1979, in der durch Artikel 1 Ziffer 2 des Fernabsatz-Gesetzes (BGBl. I Nr. 185/1999) erlassenen Fassung.


5
Zitiert in Fußnote 4; das Gesetz setzt die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) um. § 5j ist jedoch nicht spezifisch von einer Bestimmung dieser Richtlinie vorgeschrieben.


6
Im Hinblick auf diesen Streit über die Identität der Beklagten und auf die Tatsache, dass dies im Stadium der rechtlichen Beurteilung, mit der sich das Ersuchen um Vorabentscheidung befasst, nicht relevant ist, beziehe ich mich unterschiedslos auf beide Firmen mit der Bezeichnung „Janus“; ich betone aber, dass dies in keiner Weise als Präjudiz für die Frage der Identität anzusehen ist. Obwohl der Name der Beklagten im Vorlagebeschluss Janus Versand GmbH lautet, hat die Handelskontor Janus GmbH als Partei des Ausgangsverfahrens Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.


7
In den Nrn. 45 ff.


8
Vgl. Randnrn. 53 bis 57 des Urteils.


9
Urteil vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91 (Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnr. 18).


10
Vgl. Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-334/00 (Tacconi, Slg. 2002, I-7357, Randnr. 22).


11
Vgl. z. B. Urteil vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-265/02 (Frahuil, Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 22, und die dort zitierte Rechtsprechung).


12
Urteil vom 22. März 1983 in der Rechtssache 34/82 (Peters, Slg. 1983, 987, insbesondere Randnr. 13).


13
Urteile vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91 (Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 15), vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97 (Réunion Européenne, Slg. 1998, I-6511, Randnr. 17), Tacconi (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 23) und Frahuil (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 24).


14
Vgl. allgemein James Gordley (Hrsg.), The enforceability of promises in European contract law , Cambrige 2001.


15
Vgl. Urteil vom 4. März 1982 in der Rechtssache 38/81 (Effer, Slg. 1982, 825, insbesondere Randnr. 7).


16
Zitiert in Fußnote 12.


17
Zitiert in Fußnote 13.


18
Zitiert in Fußnote 10.


19
Vgl. z. B. Urteil vom 1. Oktober 2002 in der Rechtssache C-167/00 (Henkel, Slg. 2002, I-8111, Randnrn. 35 und 36, und die dort zitierte Rechtsprechung).


20
Entgegen der ständigen Rechtsprechung; für ein Beispiel aus der jüngsten Zeit vgl. Urteil vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-168/02 (Kronhofer u. a., Slg. 2004, I‑0000, Randnrn. 12 ff.).


21
Vgl. z. B. Urteil Henkel, zitiert in Fußnote 19, Randnrn. 41 ff.


22
Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Warner in der Rechtssache 814/79 (Rüffer, Slg. 1980, 3807, 3834 und 3835); Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache 189/87 (Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Nrn. 20 und 21) und Schlussanträge von Generalanwalt Gulmann in der Rechtssache C-261/90 (Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, 2168 und 2169). Vgl. auch Christian von Bar, The Common European Law of Torts (1998), S. 1 bis 5, und Walter van Gerven, Jeremy Lever und Pierre Larouche, Tort Law (2000) (Common Law of Europe Casebooks Series), S. 1 bis 18.


23
Oder eines wahrscheinlich eintretenden Schadens. Wir können jedoch für die hiesigen Zwecke Verfahren zur Vermeidung eines künftigen Schadens außer Acht lassen. Darum geht es bei der Klage der Klägerin nicht, und solche Klagen dürften zudem von § 5j des Konsumentenschutzgesetzes nicht erfasst sein.

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