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Document 61989TJ0018

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 7. Februar 1991.
Harissios Tagaras gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Beamter - Einstufung - Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe - Gleichbehandlung - Zulässigkeit.
Verbundene Rechtssachen T-18/89 und T-24/89.

European Court Reports 1991 II-00053

ECLI identifier: ECLI:EU:T:1991:8

61989A0018

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 7. FEBRUAR 1991. - HARISSIOS TAGARAS GEGEN GERICHTSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - EINSTUFUNG - VERBESSERUNG HINSICHTLICH DER DIENSTALTERSSTUFE - GLEICHBEHANDLUNG - ZULAESSIGKEIT. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-18/89 UND T-24/89.

Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite II-00053


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1. Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Bestimmung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Neueinstufung - Ernennung zum Beamten auf Probe

(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

2. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechtssicherheit - Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet - Erfordernis der Klarheit und Deutlichkeit - Pflicht zur Mitteilung an die Betroffenen

3. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fristen - Antrag auf Neueinstufung - Stillschweigende Ablehnung - Beschwerde - Klageeinreichung vor Ablauf der Frist für die Beantwortung der Beschwerde - Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

4. Beamte - Einstellung - Einstufung in die Dienstaltersstufe - Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe - Kriterien für die Gewährung - Ermessen der Verwaltung - Ausbildung und frühere Berufserfahrung - Beurteilung im Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Probe

(Beamtenstatut, Artikel 32 Absatz 2)

5. Beamte - Einstellung - Gleichbehandlung

(Beamtenstatut, Artikel 5 Absatz 3)

Leitsätze


1. Bei einem Antrag auf Neueinstufung ist die beschwerende Maßnahme die Entscheidung über die Ernennung zum Beamten auf Probe, die nach dem Statut in schriftlicher Form ergehen, von der Anstellungsbehörde getroffen worden sein, den Zeitpunkt bestimmen, zu dem die Ernenung wirksam wird, und den Beamten in eine Planstelle einweisen muß. Diese Entscheidung legt nämlich den Dienstposten fest, auf dem der Beamte ernannt wird, und enthält eine endgültige Entscheidung über die entsprechende Einstufung.

2. Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Bestandteil der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist, verlangt, daß jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich ist und dem Betroffenen dergestalt zur Kenntnis gebracht wird, daß er mit Gewißheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt, insbesondere im Hinblick auf die Klagefristen.

3. Zwar kann ein Beamter bei der Anstellungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung seiner Einstufung stellen, um zu einer gütlichen Beilegung der zwischen ihm und der Verwaltung entstandenen Meinungsverschiedenheit beizutragen, indem er die Verwaltung in die Lage versetzt, ihre Entscheidung zu überdenken; diese Möglichkeit erlaubt jedoch nicht die Umgehung der Fristen des Statuts für die Einlegung einer Beschwerde und die Erhebung einer Klage.

Eine vor Ablauf der Frist für die Beantwortung einer Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung eines Antrags erhobene Klage ist verfrüht und daher unzulässig.

4. Die Anstellungsbehörde besitzt im Rahmen von Artikel 32 Absatz 2 des Statuts ein weites Ermessen, wenn sie bei der Einstellung eines Beamten eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewährt, um der früheren Berufserfahrung einer in das Beamtenverhältnis übernommenen Person Rechnung zu tragen, und zwar sowohl in bezug auf Art und Dauer dieser Erfahrung als auch auf den mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann.

Die Beurteilung der betreffenden Ausbildung und Berufserfahrung erfolgt im Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Probe.

5. Es verstösst gegen den in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts niedergelegten Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheiden, bei ihrer Einstellung unterschiedlich behandelt werden.

Das gleiche gilt, wenn unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden.

Entscheidungsgründe


Sachverhalt

1 Der Kläger, Herr Charisios Tagaras, war Bewerber im allgemeinen Auswahlverfahren CJ 36/84, das der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten durchführte (ABl. C 254, S. 5). In seinem Bewerbungsschreiben vom 22. Oktober 1984 gab er unter Punkt 19 ("Orden und Titel") an, er werde demnächst zum Doktor der Rechte promoviert werden, da seine Dissertation am 26. Juni 1984 die erforderliche Billigung erhalten habe und im November 1984 Gegenstand einer öffentlichen Disputation sein solle. Der Kläger wurde in die bei Abschluß der Prüfungen des Auswahlverfahrens erstellte Reserveliste aufgenommen. Der Gerichtshof billigte in seiner Verwaltungssitzung vom 10. Juli 1985 "die Ernennung von Herrn Charisios Tagaras zum Beamten auf Probe als Verwaltungsrat mit griechischer juristischer Ausbildung in der Abteilung 'Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation' unter Einstufung in Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1. Der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ist noch festzusetzen."

2 Wie aus dem zwischen dem Kläger und der Anstellungsbehörde geführten Schriftwechsel hervorgeht, wurde der Zeitpunkt des Dienstantritts des Klägers auf dessen Antrag mehrfach verschoben, hauptsächlich um es ihm zu erlauben, seiner Wehrpflicht zu genügen; schließlich wurde er auf den 8. September 1986 festgesetzt.

3 Insbesondere aus einem Schreiben des Klägers vom 10. September 1985 geht hervor, daß dieser ursprünglich geglaubt hatte, seinen Dienst am 1. November 1986 antreten zu können. In diesem Schreiben fasste er jedoch verschiedene Möglichkeiten ins Auge, diesen Zeitpunkt vorzuverlegen. Die erste, deren Einzelheiten nicht erläutert wurden, hätte es ihm erlaubt, seinen Dienst zwischen dem 1. Mai und dem 1. Juni 1986 anzutreten. Nach einer zweiten Möglichkeit hätte er seinen Dienst im November 1985 für anfänglich zwei bis drei Monate antreten können, wobei er ihn in dieser Zeit eventuell in Halbzeitbeschäftigung ausgeuebt hätte, bevor ihm 1986 ein Urlaub aus persönlichen Gründen von sechs Monaten gewährt worden wäre. Im Rahmen einer dritten Möglichkeit hätte der Kläger zuerst für einen Zeitraum von sechs bis acht Monaten bestimmte Forschungsarbeiten auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags verrichtet und wäre sodann als Beamter auf Probe eingestellt worden.

4 Nach mehreren telefonischen Unterredungen zwischen verschiedenen Angehörigen der Personalabteilung des Gerichtshofes und dem Kläger in bezug auf den Zeitpunkt seines Dienstantritts teilte ihm der Kanzler des Gerichtshofes mit Schreiben vom 6. Dezember 1985 mit, "daß der Gerichtshof [ihn] als Beamten auf Probe im Rang eines Verwaltungsrats in der Abteilung 'Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation' unter Einstufung in Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, einstellen kann" und daß das dienstliche Interesse es gebiete, daß er seinen Dienst so schnell wie möglich antrete. Da die letzten beiden vom Kläger vorgeschlagenen Möglichkeiten für die betroffene Dienststelle nicht befriedigend waren, wurde ihm mitgeteilt, daß die erste Möglichkeit, nämlich ein Dienstantritt im Mai 1986, gewählt werden müsse.

5 In einem im März 1986 übersandten Schreiben teilte der Kläger jedoch mit, daß er seinen Dienst nicht vor Beendigung seines Militärdienstes am 3. September 1986 antreten könne.

6 Mit Schreiben vom 27. Juni 1986 teilte ihm der Leiter der Personalabteilung mit, daß der Zeitpunkt des 8. September 1986, der schließlich für seinen Dienstantritt beim Gerichtshof festgesetzt wurde, verbindlich sei und "daß eine erneute Verschiebung [seines] Dienstantritts die Rücknahme [des] Stellenangebots zur Folge haben würde". Im dritten Absatz dieses Schreibens bestätigte er dem Kläger ferner, daß er "in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 eingestuft" werde, und gab ausserdem an, daß sich "[seine] monatlichen Dienstbezuege, Steuern und Beiträge zur Pensions- und Krankenkasse sowie zur Unfallversicherung nach der beigefügten Abrechnung bemessen (vorbehaltlich der Überprüfung [seiner] Ansprüche im Zeitpunkt [seines] Dienstantritts)".

7 Der Kläger trat seinen Dienst am 8. September 1986 an. Am 26. September 1986 wurde ihm eine Entscheidung des Gerichtshofes als Anstellungsbehörde, die vom Kanzler unterschrieben und mit dem Datum

des 23. September 1986 versehen war, mitgeteilt, die wie folgt lautete:

"Der Gerichtshof hat als Anstellungsbehörde in der Verwaltungssitzung vom 10. Juli 1985 aufgrund der Artikel 1, 4, 7 und 27 bis 34 des Beamtenstatuts, aufgrund des Berichts des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren CJ 36/84, aufgrund der Stellenausschreibung CJ 51/85 sowie auf Vorschlag des Kanzlers verfügt:

Herr Charisios Tagaras wird mit Wirkung vom 8. September 1986 als Verwaltungsrat in der Abteilung 'Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation' zum Beamten auf Probe unter Einstufung in Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, ernannt; die nächste Dienstaltersstufe wird am 1. September 1988 erreicht."

8 Am 7. November 1986 richtete der Kläger ein Memorandum an die Anstellungsbehörde, das seinen Angaben gemäß als Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) eingetragen wurde. Er forderte die Anstellungsbehörde auf, seine Einstufung in die Dienstaltersstufe unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seiner besonderen Berufserfahrung zu überprüfen und zu ändern.

9 Am 2. April 1987 reichte der Kläger bei der Anstellungsbehörde eine "Ergänzung" seines Antrags vom 7. November 1986 ein, in der er einige Angaben zu seiner Ausbildung und seiner Berufserfahrung machte, die er in seinem Bewerbungsschreiben im Auswahlverfahren CJ 36/84 nicht angeführt hatte, entweder weil er sie als überfluessig erachtete oder weil sie im Zusammenhang mit Qualifikationen standen, die er erst nach Einreichung seiner Bewerbung erworben hatte.

10 Sowohl aus dem Bewerbungsschreiben des Klägers als auch aus seinem Schreiben vom 7. November 1986 und den anderen zu den Akten gegebenen Unterlagen geht hervor, daß er bei seinem Dienstantritt

beim Gerichtshof im September 1986 über eine durch folgende Diplome bescheinigte Ausbildung verfügte:

- Abschlußzeugnis der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Saloniki, ausgestellt im November 1977;

- Bescheinigung über eine Fachausbildung im Europäischen Recht, ausgestellt vom Institut für Europäische Studien der Freien Universität Brüssel nach zwei Studienjahren (Studienjahre 1978/79 und 1979/80);

- Zeugnis der Universität Saloniki über die Promotion zum Doktor der Rechte. Seine Dissertation, die unter Anleitung von Professor Evrigenis erstellt worden war und die Beziehungen zwischen dem Internationalen Privatrecht und dem Gemeinschaftsrecht zum Gegenstand hatte, war im Juni 1984 angenommen und nach der öffentlichen Disputation im November 1984 mit der Note "ausgezeichnet" bewertet worden.

11 Zum selben Zeitpunkt konnte der Kläger folgende Berufserfahrung nachweisen:

- Vom 30. November 1977 bis zum 18. September 1979 (21 Monate) hatte er ein Anwaltspraktikum in der Kanzlei des Rechtsanwalts Nikos Tagaras absolviert und war in zwanzig Rechtssachen vor dem Irinodikio (Friedensgericht) Saloniki sowie in zwanzig weiteren Rechtssachen vor dem Protodikio (Landgericht) Saloniki aufgetreten;

- vom 16. Oktober 1980 bis zum 15. April 1983 (30 Monate) war er beim Rat der Europäischen Gemeinschaften beschäftigt gewesen, wo er den Dienstposten eines Juristen-Übersetzers bekleidet hatte;

- vom 1. Juni 1983 bis zum 30. November 1984 (18 Monate) war er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zentrum für Internationales und Europäisches Wirtschaftsrecht in Saloniki tätig gewesen, wo er Forschungsarbeiten über bestimmte Fragen, die die Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Griechenland betrafen, verrichtet hatte;

- im Studienjahr 1985/86 (9 Monate) war er als Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsschule der TEI (Stiftung für Fachschulwesen) Saloniki tätig gewesen, wo er die Fächer "Internationale Wirtschaftsorganisationen" und "Grundzuege des Europarechts" unterrichtet sowie die Studienabschlussarbeiten von sechs Studenten angeleitet hatte;

- 1986 hatte er zwölf Aufsätze und Anmerkungen zu gerichtlichen Entscheidungen veröffentlicht, die sämtlich mit Fragen des Gemeinschaftsrechts in Zusammenhang stehende Themen behandelt hatten.

12 Am 12. Mai 1987 legte der Kläger hilfsweise Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung seines in seinem genannten Schreiben vom 7. November 1986 enthaltenen Antrags für den Fall ein, daß dieses Schreiben nicht als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, sondern als blosser Antrag auf Neueinstufung gemäß Artikel 90 Absatz 1 betrachtet werden sollte.

13 Der Kläger bestand das von der Kommission veranstaltete Auswahlverfahren KOM/A/408 und wurde 1987 von der Kommission eingestellt. Am 30. September 1987 beschloß der Einstufungsausschuß der Kommission, den Kläger unter Gewährung einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe von 48 Monaten, also der höchsten in Artikel 32 des Status vorgesehenen Verbesserung, in Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, einzustufen. Am 1. Oktober 1987 beantragte er beim Gerichtshof seine Entlassung. Diese Entlassung wurde mit Verfügung der Anstellungsbehörde vom 14. Oktober 1987 rechtswirksam und trat am 31. Dezember 1987 in Kraft.

Verfahren

14 Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 2. Juni 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Verfügung des Gerichtshofes vom 23. September 1986, mit der er zum Beamten auf Probe ernannt wurde, soweit sie ihn in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 eingestuft hat, und der Entscheidung, mit der seine Beschwerde vom 7. November 1986 stillschweigend zurückgewiesen wurde. Diese Klage ist unter der Nummer 162/87 eingetragen worden.

15 Der Beklagte hat am 26. August 1987 eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

16 Mit Klageschrift, die am 18. November 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Kläger für den Fall, daß die vorangegangene Klage für unzulässig erklärt werden sollte, eine zweite Klage erhoben, und zwar auf Aufhebung der Verfügung des Gerichtshofes vom 23. September 1986, mit der er zum Beamten auf Probe ernannt wurde, soweit sie ihn in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 eingestuft hat, der Entscheidung, mit der sein Antrag vom 7. November 1986 stillschweigend abgelehnt wurde, und der Entscheidung, mit der seine Beschwerde vom 12. Mai 1987 stillschweigend zurückgewiesen wurde. Diese Klage ist unter der Nummer 351/87 eingetragen worden.

17 Gegen diese zweite Klage hat der Beklagte am 8. Januar 1988 eine weitere Unzulässigkeitseinrede erhoben.

18 Mit Beschluß vom 10. Februar 1988 hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) die Rechtssachen 162/87 und 351/87 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden und die Entscheidung über die Einreden der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

19 Das schriftliche Verfahren hat in vollem Umfang vor dem Gerichtshof stattgefunden. Es ist ordnungsgemäß abgelaufen.

20 Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat mit Beschluß vom 15. November 1989 aufgrund von Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die genannten Rechtssachen an das Gericht verwiesen. Die Rechtssache 162/87 ist unter der Nummer T-18/89, die Rechtssache 351/87 unter der Nummer T-24/89 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

21 In der Rechtssache T-18/89 beantragt der Kläger,

1) die Verfügung vom 23. September 1986 über seine Ernennung, soweit sie ihn in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 eingestuft hat, sowie die Entscheidung, mit der seine Beschwerde vom 7. November 1986 stillschweigend zurückgewiesen wurde, aufzuheben, rückgängig zu machen oder in sonstiger Weise abzuändern;

2) ihn in die nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten der Gemeinschaft und dem Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung angemessene Dienstaltersstufe, nämlich 3, einzustufen, und zwar rückwirkend zum 8. September 1986;

3) ihm den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt der alten und dem der neuen Dienstaltersstufe nebst gesetzlichen Zinsen von 8 % vom Fälligkeitsdatum an zu zahlen;

4) dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22 In der Rechtssache T-24/89 beantragt der Kläger,

1) die stillschweigenden ablehnenden Entscheidungen über seinen Antrag vom 7. November 1986 und seine Beschwerde vom 12. Mai 1987 aufzuheben und dementsprechend die mit der Verfügung vom 23. September 1986 über seine Ernennung vorgenommene Einstufung in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 für rechtswidrig zu erklären;

2) ihm den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 und dem der neuen Dienstaltersstufe, die nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten der Gemeinschaft und dem Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung die dritte Dienstaltersstufe sein muß, zu zahlen, und zwar rückwirkend zum 8. September 1986 nebst gesetzlichen Zinsen von 8 % vom Fälligkeitsdatum an;

3) dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23 In beiden Rechtssachen beantragt der Beklagte,

1) in erster Linie, die Klagen als unzulässig abzuweisen;

2) hilfsweise, die Klagen als unbestimmt und rechtlich wie tatsächlich unbegründet abzuweisen;

3) über die Kosten nach den anwendbaren Bestimmungen der Verfahrensordnung zu entscheiden.

24 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

25 Das Gericht hat den Beklagten jedoch aufgefordert, ihm die Kriterien, die er in der Regel bei der ersten Einstufung der Beamten der Laufbahngruppe A anwendet, sowie die Einzelheiten der Anwendung dieser Kriterien in den Fällen des Klägers und vier anderer Beamten mitzuteilen, deren Namen der Kläger in beiden Klageschriften genannt hat und denen gegenüber er sich für diskriminiert hält.

26 Mit Schriftsatz vom 18. Juli 1990 hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, daß der Gerichtshof im Unterschied zu anderen Gemeinschaftsorganen keine allgemeine Entscheidung über die Einstufung der neuen Beamten in die Dienstaltersstufe nach Artikel 32 des Statuts erlassen habe. Für die Anwendung von Artikel 32 des Statuts auf diese Personen bewerte die Anstellungsbehörde in jedem Einzelfall die spezifische Ausbildung und Berufserfahrung des Betroffenen. Der Beklagte hat ferner alle einschlägigen Unterlagen in bezug auf die Einstufung der Beamten vorgelegt, deren Namen in den beiden Klageschriften angegeben waren.

27 Die mündliche Verhandlung hat am 20. September 1990 stattgefunden. Die Parteivertreter haben mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

28 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte eingeräumt, daß er seine Entscheidung über die Einstufung des Klägers in die Dienstaltersstufe ausschließlich auf die in dessen Bewerbungsschreiben vom 22. Oktober 1984 enthaltenen Angaben gestützt, dabei jedoch nicht den Hinweis auf den Titel eines Doktors der Rechte berücksichtigt habe, obwohl dessen bevorstehende Verleihung in diesem Schriftstück angekündigt worden war, wie das Gericht feststellen konnte.

29 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den zweiten und den dritten Klageantrag in der Rechtssache T-18/89 und den zweiten Klageantrag in der Rechtssache T-24/89 ausdrücklich zurückgenommen.

Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-18/89

30 Der Beklagte stützt seine Einrede der Unzulässigkeit in der Rechtssache T-18/89 auf drei Gründe.

Erster Grund: Verspätete Vorlage des vom Kläger am 7. November 1986 eingereichten Schriftstücks

31 Der Beklagte macht geltend, der Gerichtshof als Anstellungsbehörde habe den Kläger mit Verfügung vom 10. Juli 1985

als Verwaltungsrat in der Abteilung "Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation" zum Beamten auf Probe unter Einstufung in Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, ernannt, wobei der Zeitpunkt des Dienstantritts später habe festgelegt werden sollen. Ferner habe ihm der Kanzler am 6. Dezember 1985 geschrieben, um "ihm mitzuteilen, daß der Gerichtshof [ihn] als Beamten auf Probe im Rang eines Verwaltungsrats in der Abteilung 'Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation' unter Einstufung in Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, einstellen kann" und daß es das dienstliche Interesse gebiete, daß er seinen Dienst so schnell wie möglich antrete.

32 Der Kläger habe von seiner Einstufung in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 spätestens mit dem Empfang dieses Schreibens Kenntnis erlangt. Diese Einstufung sei ihm ferner ausdrücklich in dem Schreiben bestätigt worden, das der Leiter der Personalabteilung am 27. Juni 1986 an ihn gerichtet habe. Somit habe die Frist von drei Monaten, über die der Kläger nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts verfügt habe, um eine Beschwerde gegen die ihn beschwerende Maßnahme einzureichen, mit dem Empfang des vorerwähnten Schreibens des Kanzlers vom 6. Dezember 1985 begonnen. Der Kläger habe jedoch innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Beschwerde eingelegt.

33 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes seien die im Statut vorgesehenen Beschwerde- und Klagefristen zwingend und könnten weder durch das Organ noch durch den Beamten noch von beiden einvernehmlich verlängert werden. Nach dieser Rechtsprechung könne keine Person, für die das Statut gelte, einen Antrag einreichen, um den durch den Ablauf der Beschwerdefrist eingetretenen Rechtsverlust zu umgehen und auf diese Weise durch eine Art Verfahrensmißbrauch

eine nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidung erneut in Frage zu stellen (Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 227/83, Moussis/Kommission, Slg. 1984, 3133, und vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 191/84, Barcella u. a./Kommission, Slg. 1986, 1541).

34 Alle nach der Verfügung des Gerichtshofes vom 10. Juli 1985, die dem Betroffenen spätestens durch das Schreiben des Kanzlers vom 6. Dezember 1985 bekanntgegeben worden sei, vorgenommenen Handlungen seien blosse Bestätigungen dieser Verfügung. Somit sei der vom Kläger am 7. November 1986 eingereichte Antrag, den dieser in der Rechtssache T-18/89 als Beschwerde bezeichne, verspätet; die Klage sei daher unzulässig.

35 Das Gericht hält die Auffassung des Beklagten für nicht stichhaltig. Vorab ist nämlich darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 1 Absatz 1 des Statuts "Beamter der Gemeinschaften im Sinne des Statuts ist, wer bei einem der Organe der Gemeinschaften durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde dieses Organs nach den Vorschriften des Statuts unter Einweisung in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt worden ist".

36 In diesem Zusammenhang sind die in folgenden Bestimmungen enthaltenen Klarstellungen zu berücksichtigen:

- Artikel 3 des Statuts: "In der Ernennungsurkunde des Beamten wird der Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Ernennung wirksam wird; dieser

Zeitpunkt darf nicht vor dem Tage des Dienstantritts des Beamten liegen."

- Artikel 7 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 des Statuts: "Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn ein.

Der Beamte kann beantragen, innerhalb des Organs, dem er angehört, versetzt zu werden."

- Artikel 2 Absatz 1 des Statuts: "Jedes Organ bestimmt, wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse ausübt."

37 Wie sich aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen ergibt, muß die Maßnahme zur Ernennung eines Beamten

a) in schriftlicher Form ergehen;

b) von der Anstellungsbehörde getroffen worden sein, also von derjenigen Stelle, die innerhalb des betroffenen Organs die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse ausübt;

c) den Zeitpunkt bestimmen, zu dem die Ernennung wirksam wird;

d) den Beamten in eine Planstelle einweisen.

38 Diese Auslegung wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, wonach "bei einem Antrag auf Neueinstufung die beschwerende Maßnahme die Ernennung zum Beamten auf Probe ist. Diese legt den Dienstposten fest, auf dem der Beamte ernannt wird, und enthält eine endgültige Entscheidung über die entsprechende Einstufung" (Urteile vom 18. Juni 1981 in der Rechtssache 173/80, Blasig/Kommission, Slg. 1981, 1649, und vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 191/84, a. a. O.). Im vorliegenden Fall erfuellt nur die Maßnahme vom 23. September 1986 die genannten Voraussetzungen. In ihr wird nämlich erstmals ausgeführt, daß der Kläger "zum Beamten auf Probe ernannt [wird]", der Zeitpunkt bestimmt, zu dem diese Ernennung wirksam wird, und der Kläger in eine Planstelle eingewiesen. Der Umstand, daß die Grundsatzentscheidung in der Verwaltungssitzung des Gerichtshofes vom 10. Juli 1985 getroffen wurde, ist im vorliegenden Fall nicht erheblich, denn der Gerichtshof konnte zu diesem Zeitpunkt den Zeitpunkt des Dienstantritts des Klägers nicht festsetzen.

39 Zudem wird aus der Prüfung des gesamten zwischen den Dienststellen des Gerichtshofes und dem Kläger geführten Schriftwechsels nicht deutlich, welche Folgen der Beklagte hieraus ziehen will. Im Schreiben des Kanzlers vom 6. Dezember 1985 wird dem Kläger mitgeteilt, daß der Gerichtshof "[ihn] als Beamten auf Probe einstellen kann". Desgleichen wird ihm im Schreiben des Leiters der Personalabteilung vom 27. Juni 1986 mitgeteilt, daß "der für [seinen] Dienstantritt beim Gerichtshof vorgesehene Zeitpunkt der 8. September 1986 ist" und "daß eine erneute Verschiebung [seines] Dienstantritts die Rücknahme unseres Stellenangebots zur Folge haben würde". In keinem dieser beiden Schreiben ist davon die Rede, daß der Kläger zum Beamten ernannt wird. Im Gegenteil, das Schreiben vom 27. Juni 1986 macht die etwaige Ernennung des Klägers zum Beamten von der Einhaltung des darin für den Dienstantritt festgesetzten Zeitpunkts abhängig.

40 Ferner verstösst die Auffassung des Beklagten gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Dieser Grundsatz, der Bestandteil der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist (Urteil vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633), verlangt, daß jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich ist und dem Betroffenen dergestalt zur Kenntnis gebracht wird, daß er mit Gewißheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt, insbesondere im Hinblick auf die Eröffnung der in den einschlägigen Bestimmungen, im vorliegenden Fall dem Statut, vorgesehenen Möglichkeiten der gerichtlichen Anfechtung. Diese Voraussetzungen sind im übrigen in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Gemeinschaftsrechtsnormen verankert (Urteile vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80, Zollverwaltung, Slg. 1981, 1931, und vom 22. Februar 1984 in der Rechtssache 70/83, Kloppenburg, Slg. 1984, 1075).

41 Nach alledem ist im vorliegenden Fall die beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 des Statuts das Schreiben vom 23. September 1986; der Antrag des Klägers vom 7. November 1986 ist daher innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts genannten Dreimonatsfrist eingereicht worden.

42 Dieser Einredegrund kann daher keinen Erfolg haben.

Zweiter Grund: Wechsel der Bezeichnung des Schreibens vom 7. November 1986 im Laufe des Verfahrens

43 Der Beklagte macht geltend, der Kläger selbst habe das Schreiben, das er am 7. November 1986 eingereicht habe, eindeutig als Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts bezeichnet. Diese Bezeichnung sei für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens beizubehalten.

44 Ausserdem verfüge die Anstellungsbehörde nach Artikel 90 Absatz 1 Satz 2 des Statuts über eine Frist von vier Monaten für die Entscheidung über Anträge im Sinne des ersten Satzes dieser Bestimmung. Ergehe kein ausdrücklicher Bescheid, so gelte dies gemäß Artikel 90 Absatz 1 Satz 3 des Statuts nach dem Ablauf dieser Viermonatsfrist, der vorliegend auf den 7. März 1987 anzusetzen sei, als stillschweigende Ablehnung. Zu diesem Zeitpunkt verfüge der Betroffene nach Artikel 90 Absatz 2 über eine Frist von drei Monaten, um gegen die stillschweigende Ablehnung Beschwerde einzulegen. Im vorliegenden Fall sei die Frist am 7. Juni 1987 abgelaufen. Erst nach Ablauf der Frist von vier Monaten, über die die Anstellungsbehörde nach Artikel 90 Absatz 2 Satz 2 des Statuts für die Entscheidung über die Beschwerde verfüge, könne der Beamte binnen drei Monaten Klage gegen die stillschweigende Zurückweisung seiner Beschwerde erheben (Artikel 91 Absatz 3). Deshalb müsse die Klage, die am 2. Juni 1987 eingereicht worden sei, als verfrüht abgewiesen werden.

45 Der Kläger habe auch tatsächlich am 12. Mai 1987 Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags vom 7. November 1986 eingelegt.

46 Zunächst ist die Rechtsnatur des Schriftstücks zu bestimmen, das der Kläger am 7. November 1986 bei der Verwaltung eingereicht hat. Dazu sind als erstes die äussere Gestaltung und der Wortlaut zu untersuchen. Das fragliche, in der Form eines "Memorandums" verfasste Schriftstück wurde als Antrag eingetragen. Die Prüfung des amtlichen Formblatts mit der Überschrift "formulaire d' enregistrement des demandes/réclamations introduites au titre de l' article 90 du statut" (Formblatt für die Einreichung von Anträgen/Beschwerden nach Artikel 90 des Statuts) ergibt nämlich, daß entsprechend den Hinweisen auf dem Formblatt unzutreffende Angaben gestrichen wurden. In der Überschrift des Formblatts wurde der Begriff "réclamation" (Beschwerde) gestrichen. Wo in dem Formblatt der alternative Wortlaut "demandeur/réclamant" (Antragsteller/Beschwerdeführer) verwendet wird, wurde das Wort "réclamant" gestrichen. Ebenso wurde dort, wo das Formblatt die Alternative "demande/réclamation" (Antrag/Beschwerde) benutzt, das Wort "réclamation" gestrichen. Schließlich ist dort, wo das Formblatt auf Artikel 90 Absätze 1 und 2 verweist, die Verweisung auf Absatz 2 gestrichen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß er die genannten Begriffe selbst gestrichen habe.

47 Desgleichen ist in bezug auf das Schreiben, das der Kläger am 2. April 1987 als "Ergänzung [seines] Antrags vom 7. November 1986" an die Dienststellen des Gerichtshofes gerichtet hat, festzustellen, daß er in Absatz 1 dieses Schreibens zur Bezeichnung seines vorhergehenden Memorandums sechsmal das Wort "Antrag" verwendet hat. Ferner räumt er in diesem Schriftstück vom 2. April 1987 selbst ein, daß er es, anstatt das nach dem Statut vorgeschriebene Verfahren zu befolgen, "vorgezogen [hat], auf [seinen] Antrag vom 7. November 1986 zurückzukommen", um die aussergerichtlichen Verhandlungen mit der Verwaltung des Gerichtshofes fortzusetzen.

48 Zwar kann das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein in der Form eines Antrags eingereichtes Schriftstück als Beschwerde qualifizieren (Urteile vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 191/84, Barcella, a. a. O., vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 302/85, Preßler-Höft/Rechnungshof, Slg. 1987, 513, und vom 31. Mai 1988 in der Rechtssache 167/86, Rousseau/Rechnungshof, Slg. 1988, 2705), der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens erlaubt eine solche Auslegung jedoch nicht.

49 Die formellen Begriffe, die in den vorstehend geprüften Unterlagen verwendet worden sind, lassen keinen Zweifel an der wirklichen Absicht des Klägers, einen Antrag auf Überprüfung seiner Einstufung zu stellen. Zudem hatte der Kläger im vorliegenden Fall sehr wohl die Möglichkeit, einen derartigen Antrag zu stellen, um zu einer gütlichen Beilegung der entstandenen Meinungsverschiedenheit beizutragen, indem er die Verwaltung in die Lage versetzte, ihre Entscheidung zu überdenken. Der Gerichtshof hat diese Möglichkeit bereits anerkannt (Urteil vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 266/83, Samara/Kommission, Slg. 1985, 189), vorbehaltlich dessen, daß eine derartige Praxis nicht dazu führen darf, daß ein Beamter die Fristen des Statuts für die Einreichung einer Beschwerde und einer Klage dadurch umgeht, daß er eine frühere Entscheidung, die er nicht fristgerecht angefochten hat, durch Stellung eines Antrags mittelbar angreift (Urteile vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 127/84, Esly/Kommission, Slg. 1985, 1437, und vom 26. September 1985 in der Rechtssache 231/84, Valentini/Kommission, Slg. 1985, 3027).

50 Aus all diesen Gründen ist das Gericht der Auffassung, daß das vom Kläger am 7. November 1986 eingereichte Schriftstück als Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts zu qualifizieren ist. Da die Verwaltung innerhalb der in dieser Bestimmung festgesetzten Frist keinen Bescheid erlassen hat, gilt die stillschweigende Ablehnung dieses Antrags als am 7. März 1987 erfolgt. Gegen diese stillschweigende Ablehnung konnte der Kläger nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts innerhalb einer Frist von drei Monaten Beschwerde einlegen, was er tatsächlich am 12. Mai 1987 tat. Vom Empfang dieser Beschwerde an verfügten die Dienststellen des Gerichtshofes über eine Frist von vier Monaten für deren Beantwortung. Diese Frist von vier Monaten wäre am 12. September 1987 abgelaufen. Der Kläger hat jedoch am 2. Juni 1987 beim Gerichtshof Klage erhoben, ohne daß der Beklagte dazu Stellung genommen hätte, ob und bejahendenfalls wie er der Beschwerde abhelfen wollte. Somit ist diese Klage verfrüht erhoben worden.

51 Daher ist festzustellen, daß die Klage in der Rechtssache T-18/89 nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts für unzulässig zu erklären ist, ohne daß der dritte vom Beklagten zur Stützung seiner Unzulässigkeitseinrede geltend gemachte Grund geprüft zu werden braucht.

Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-24/89

52 Gegen die Klage in dieser Rechtssache erhebt der Beklagte ebenfalls eine Einrede der Unzulässigkeit, wobei er auf den Grund zurückgreift, den er bereits in der Rechtssache T-18/89 geltend gemacht hat, nämlich die verspätete Einreichung des vom Kläger am 7. November 1986 vorgelegten Schriftstücks. Der Kläger habe die Frist von drei Monaten nicht beachtet, über die er nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts von dem Zeitpunkt an verfügt habe, zu dem er Kenntnis von der Verfügung über die Festlegung seiner Einstufung erhalten habe, um dagegen Beschwerde einzulegen. Der Kläger habe von dieser Verfügung spätestens mit dem Empfang des Schreibens Kenntnis erhalten, das der Kanzler am 6. Dezember 1985 an ihn gerichtet habe.

53 Das Gericht hat jedoch in der Rechtssache T-18/89 entschieden, daß der Antrag, mit dem der Kläger den Gerichtshof am 7. November 1986 befasst hat, innerhalb der vom Statut festgesetzten Dreimonatsfrist eingereicht wurde.

54 Zudem hat das Gericht festgestellt, daß der Kläger, nachdem dieser Antrag am 7. März 1987 stillschweigend abgelehnt worden war, über eine Frist von drei Monaten verfügte, um eine Beschwerde einzulegen, was er am 12. Mai 1987 tat. Hinzuzufügen ist an dieser Stelle, daß diese Beschwerde am 12. September 1987 stillschweigend abgelehnt wurde und daß der Kläger von diesem Zeitpunkt an drei Monate Zeit hatte, um Klage zu erheben. Die am 18. November 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangene Klage ist deshalb innerhalb der vom Statut vorgeschriebenen Frist erhoben worden.

55 Somit ist der einzige Grund, auf den der Gerichtshof seine Einrede der Unzulässigkeit stützt, zurückzuweisen; die Klage in der Rechtssache T-24/89 ist für zulässig zu erklären.

Begründetheit der Klage in der Rechtssache T-24/89

56 Zur Stützung seiner Klage bringt der Kläger zwei Gründe vor, nämlich Verstoß gegen den insbesondere in Artikel 5 des Statuts niedergelegten Grundsatz der Gleichbehandlung und Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung, der bei der Anwendung von Artikel 32 des Statuts zu beachten sei.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 5 des Statuts (Grundsatz der Gleichbehandlung)

57 Der Kläger macht geltend, er sei sowohl gegenüber seinen Kollegen beim Gerichtshof als auch gegenüber denjenigen bei den anderen Organen diskriminiert worden. 1986 habe der Gerichtshof vier andere - spanische und portugiesische - Beamte auf Probe in Besoldungsgruppe A 7 ernannt, von denen drei in die Dienstaltersstufe 2 eingestuft worden seien. Der erste dieser Beamten habe sein Diplom im selben Jahr wie er erlangt, der zweite ein Jahr später und der dritte vier Jahre später. Der vierte Beamte, der sein Diplom sechs Jahre nach dem des Klägers erlangt habe, sei in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 eingestuft und in derselben Dienststelle wie er ernannt worden. Weder die Ausbildung noch die Berufserfahrung seiner Kollegen könnten diese günstigere Behandlung rechtfertigen.

58 Der Kläger meint, er sei auch gegenüber den Beamten der anderen Gemeinschaftsorgane diskriminiert worden. Zwar verleihe Artikel 32 des Statuts der Verwaltung ein gewisses Ermessen, jedoch führe der Umstand, daß die Verwaltung eines bestimmten Organs eine Bestimmung des Statuts völlig anders anwende als die Verwaltungen der übrigen Organe, insbesondere dann, wenn es sich um eine Bestimmung handele, die unmittelbar die Rechte und Pflichten der Beamten berühre, zu Diskriminierungen, die sowohl mit dem für alle Gemeinschaftsbeamten einheitlichen Charakter des Statuts als auch mit der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts unvereinbar seien. Es sei offensichtlich, daß der Kläger angesichts seiner Qualifikationen von anderen Organen gegebenenfalls in die dritte Dienstaltersstufe eingestuft worden wäre und nicht, wie beim Gerichtshof, in die erste Stufe. Dreizehn Monate nach der Verfügung des Gerichtshofes über seine Einstufung in Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, habe die Kommission

ihn in Besoldungsstufe A 7, Dienstaltersstufe 3, eingestuft und ihm hierdurch die grösstmögliche Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe in dieser Besoldungsgruppe, nämlich 48 Monate, gewährt.

59 Der Beklagte erwidert, das Vorbringen des Klägers, wonach seine Einstufung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung mit seinen Kollegen beim Gerichtshof und denjenigen bei anderen Organen verstosse, sei unvollständig und unbestimmt und könne deshalb nicht gerichtlich nachgeprüft werden.

60 Artikel 32 des Statuts verleihe der Verwaltung ein weites Ermessen bei der Einstufung der neueingestellten Beamten, und nicht bloß ein gewisses Ermessen, wie der Kläger meine. In Ausübung dieses Ermessens habe der Beklagte am 10. Juli 1985 auf der Grundlage der Angaben im Bewerbungsschreiben vom 31. Oktober 1984 entschieden, daß der Kläger in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 einzustufen sei.

61 Untersuche man die anderen vom Kläger angeführten Fälle, so zeige sich, daß der Beklagte ihn nicht diskriminiert, sondern auf ihn die gleichen Kriterien angewandt habe, wie er sie jedesmal anwende, wenn er die Einstufung eines neuen Beamten vornehme.

62 Zur Gleichbehandlung der Beamten der verschiedenen Organe vertritt der Beklagte die Auffassung, daß die Kommission dem Kläger bei einer Einstellung zum selben Zeitpunkt, zu dem er beim Gerichtshof eingestellt worden sei, aufgrund der von ihr angewandten Kriterien eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe von

höchstens zwölf Monaten gewährt hätte. Es könne unmöglich angenommen werden, daß die Kommission 1985 und 1988 einen Beamten, der, wie der Kläger, in den inzwischen vergangenen drei Jahren verschiedene besondere Tätigkeiten bei den Gemeinschaften ausgeuebt hätte, in die gleiche Dienstaltersstufe eingestuft hätte.

63 Vor einem Vergleich der Verdienste des Klägers und der anderen von ihm genannten Beamten ist zu prüfen, ob der Gerichtshof die gesamte Ausbildung und besondere Berufserfahrung, die der Kläger im Zeitpunkt seiner Ernennung am 8. September 1986 nachgewiesen hat, zutreffend beurteilt hat.

64 Nach Artikel 32 Absatz 1 des Statuts wird "der eingestellte Beamte ... in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft". Nach Absatz 2 kann die Anstellungsbehörde "dem Beamten jedoch mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe gewähren; die Verbesserung darf in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 4, LA 3 und LA 4 72 Monate, in den anderen Besoldungsgruppen 48 Monate nicht überschreiten".

65 Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, besitzt die Anstellungsbehörde im Rahmen von Artikel 32 Absatz 2 ein weites Ermessen, wenn sie bei der Einstellung eines Beamten eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewährt, um der früheren Berufserfahrung einer in das Beamtenverhältnis übernommenen Person Rechnung zu tragen, und zwar sowohl in bezug auf Art und Dauer dieser Erfahrung als auch auf den mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann (Urteile vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache

190/82, Blomefield/Kommission, Slg. 1983, 3981, und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83, Angelidis/Kommission, Slg. 1984, 2907).

66 Der Beklagte hat sich zwar bei der Einstufung des Klägers nur auf die Angaben in dessen Bewerbungsschreiben vom 22. Oktober 1984 gestützt, hierbei jedoch nicht alle darin enthaltenen Angaben berücksichtigt. So hat er dem Titel eines Doktors der Rechte, dessen bevorstehende Verleihung vom Kläger in seinem Bewerbungsschreiben angekündigt worden war, nicht Rechnung getragen. Nachdem das Gericht entschieden hat, daß die Verfügung des Gerichtshofes vom 23. September 1986 die Maßnahme zur Ernennung des Klägers darstellt, ist es der Ansicht, daß die Beurteilung der Ausbildung und der besonderen Berufserfahrung des Klägers anhand der Ausbildung und Berufserfahrung hätte vorgenommen werden müssen, die er im Zeitpunkt seiner Ernennung und nicht im Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung aufzuweisen hatte. Der Kläger hat aber zwischen der Einreichung seiner Bewerbung am 22. Oktober 1984 und seiner Ernennung am 23. September 1986 seine fachliche Ausbildung durch eine Promotion, deren Thema einen Bezug zum Gemeinschaftsrecht hatte, und seine besondere Berufserfahrung durch den Unterricht ergänzt, den er im Studienjahr 1985/86 als Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsschule der TEI (Stiftung für Fachschulwesen) Saloniki auf Gebieten, die im Zusammenhang mit dem Europäischen Recht stehen, erteilt hat. Weiter ist hervorzuheben, daß diese Ausbildung und diese Berufserfahrung nach ihrer Art und ihrem besonderen Charakter in einem engen Zusammenhang mit den Anforderungen der in der Dienststelle "Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation" zu besetzenden Stelle standen, in die der Kläger eingewiesen wurde.

67 Diese Erwägungen stellen für sich allein einen hinreichenden Grund für die Aufhebung der Verfügung vom 23. September 1986 dar, soweit diese die Einstufung des Klägers in die Dienstaltersstufe festlegt.

68 Was den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung angeht, den der Kläger rügt, so ist darauf hinzuweisen, daß es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gegen den in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts niedergelegten Grundsatz verstösst, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheiden, bei ihrer Einstellung unterschiedlich behandelt werden (Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 119/83, Appelbaum/Kommission, Slg. 1985, 2423, und vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 66/83 bis 68/83 und 136/83 bis 140/83, Hattet u.a./Kommission, Slg. 1985, 2459). Der Gerichtshof hat entschieden, daß ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung auch dann vorliegt, wenn unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden (Urteile vom 4. Februar 1982 in der Rechtssache 817/79, Buyl/Kommission, Slg. 1982, 245, und in der Rechtssache 1253/79, Battaglia/Kommission, Slg. 1982, 297). Um feststellen zu können, ob im vorliegenden Fall tatsächlich, wie der Kläger vorträgt, ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gegeben ist, sind die Verdienste des Klägers und der Beamten, denen gegenüber er meint, diskriminiert worden zu sein, sowie ihre jeweilige Einstufung zu vergleichen.

69 Im Rahmen dieser Prüfung hat das Gericht festgestellt, daß in einem ersten Fall ein Beamter, der in Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 2, eingestuft und mit Verfügung vom 3. Oktober 1986 derselben Dienststelle wie der Kläger zugewiesen wurde, seinen das Studium der Rechtswissenschaften abschließenden akademischen Grad 1981, also vier Jahre nach dem Kläger, erlangt hat. In seinem Bewerbungsschreiben sind kein weiterer Grad und kein weiteres Diplom

im Zusammenhang mit einer ergänzenden Ausbildung aufgeführt. Was seine Berufserfahrung auf juristischem Gebiet angeht, so hat er nur 22 Monate Tätigkeit als Rechtsberater in der Regionalverwaltung eines Mitgliedstaats aufzuweisen.

70 In einem zweiten Fall hatte ein Beamter, der in Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, eingestuft und mit Verfügung vom 3. Oktober 1986 derselben Dienststelle wie der Kläger zugewiesen wurde, den obenerwähnten akademischen Grad 1983, also sechs Jahre nach dem Kläger, erlangt. Als besondere Ausbildung hat er das Diplôme de hautes études européennes des Europakollegs in Brügge, als Berufserfahrung auf juristischem Gebiet eine einjährige Tätigkeit als Assistent auf Probe an einer Rechtswissenschaftlichen Fakultät aufzuweisen.

71 In einem dritten Fall hatte ein Beamter, der in Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 2, eingestuft und mit Verfügung vom 19. November 1986 dem Informationsdienst zugewiesen wurde, den obenerwähnten akademischen Grad 1977, also im selben Jahr wie der Kläger, erlangt. In seinem Bewerbungsschreiben werden kein Grad und kein Diplom erwähnt, die eine ergänzende Ausbildung belegen würden; was seine Berufserfahrung auf juristischem Gebiet angeht, so hat er nur eine Tätigkeit von 33 Monaten als Übersetzer und von 62 Monaten als Rechtsberater in einem privaten Unternehmen aufzuweisen.

72 Nach alledem ist der Kläger, der eine besondere Ausbildung auf höherem Niveau und eine deutlich grössere besondere Berufserfahrung als die Ausbildung und Erfahrung aufzuweisen hat, auf die sich die drei vorerwähnten Beamten berufen konnten, im Vergleich zu diesen Beamten in diskriminierender Weise behandelt worden.

73 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, soweit sie den Kläger in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 einstuft, ohne daß der weitere Klagegrund des Klägers geprüft zu werden braucht.

74 Gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag hat der Gerichtshof die sich aus dem vorliegenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

Kostenentscheidung


Kosten

75 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, die nach Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gilt, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen in der Rechtssache T-24/89 unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

76 Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes kann dieser der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. In der Rechtssache T-18/89 ist festzustellen, daß, auch wenn die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, der Beklagte doch durch sein Verhalten den Kläger dazu veranlasst hat, sie einzureichen, um seine Rechte zu verteidigen. Unter diesen Umständen sind dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) In der Rechtssache T-18/89 wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

2) In der Rechtssache T-24/89 werden die Verfügung des Gerichtshofes vom 23. September 1986, soweit sie die Einstufung des Klägers in die Dienstaltersstufe festlegt, sowie die stillschweigenden Entscheidungen, mit denen sein Antrag vom 7. November 1986 abgelehnt und seine Beschwerde vom 12. Mai 1987 zurückgewiesen wurden, aufgehoben.

3) Der Beklagte trägt sämtliche Kosten des Verfahrens.

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