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Document 61987CC0189
Opinion of Mr Advocate General Darmon delivered on 15 June 1988. # Athanasios Kalfelis v Bankhaus Schröder, Münchmeyer, Hengst and Co. and others. # Reference for a preliminary ruling: Bundesgerichtshof - Germany. # Articles 5 (1) and 6 (3) of the Brussels Convention - More than one defendant - Concept of tort, delict and quasi-delict. # Case 189/87.
Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 15. Juni 1988.
Athanasios Kalfelis gegen Bankhaus Schröder, Münchmeyer, Hengst & Co. und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland.
Artikel 5 Nr. 3 und 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens - Mehrere Beklagte - Begriff der unerlaubten Handlung.
Rechtssache 189/87.
Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 15. Juni 1988.
Athanasios Kalfelis gegen Bankhaus Schröder, Münchmeyer, Hengst & Co. und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland.
Artikel 5 Nr. 3 und 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens - Mehrere Beklagte - Begriff der unerlaubten Handlung.
Rechtssache 189/87.
European Court Reports 1988 -05565
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1988:312
Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 15. Juni 1988. - ATHANASIOS KALFELIS GEGEN BANKHAUS SCHROEDER, MUENCHMEYER, HENGST UND CO. UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESGERICHTSHOF. - ARTIKEL 5 NR. 3 UND 6 NR. 1 DES BRUESSELER UBEREINKOMMENS - MEHRERE BEKLAGTE - BEGRIFF DER UNERLAUBTEN HANDLUNG. - RECHTSSACHE 189/87.
Sammlung der Rechtsprechung 1988 Seite 05565
Schwedische Sonderausgabe Seite 00729
Finnische Sonderausgabe Seite 00749
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 . Der Bundesgerichtshof legt Ihnen zwei Fragen vor, die jeweils zwei Probleme betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27 . September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ( im folgenden : das Übereinkommen ) enthalten . Die beiden von Ihnen nacheinander auszulegenden Vorschriften sind Artikel 6 Nr . 1 und Artikel 5 Nr . 3 des Übereinkommens .
I - Artikel 6 Nr . 1
2 . Zunächst ist zu prüfen, ob angesichts des Schweigens des Artikels 6 Nr . 1 zu diesem Punkt ein Zusammenhang zwischen den Klagen gegen die verschiedenen Beklagten notwendig ist . Die Lehre ( 1 ) und die nationale Rechtsprechung ( 2 ) zum Übereinkommen bejahen diese Frage einhellig . Die Berechtigung eines solchen Erfordernisses liegt in dem Bestreben, die grundsätzliche Bedeutung der Regel "actor sequitur forum rei" aufrechtzuerhalten, um "zu vermeiden, daß (( Artikel 6 Nr . 1 )) nur dazu benutzt wird, um eine Partei der Gerichtsbarkeit ihres Wohnsitzes zu entziehen" ( 3 ).
3 . Entgegen einer bisweilen vertretenen Auffassung ( 4 ) kann es nicht den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten überlassen werden, diesen Zusammenhang zu definieren . Die in dem Übereinkommen verwendeten Begriffe müssen
"in Anbetracht der Zielsetzungen und des Gesamtzusammenhangs (( der betreffenden Bestimmung einheitlich ausgelegt werden ,)) denn es muß sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben" ( 5 ).
4 . Das vorlegende Gericht schlägt Ihnen eine Alternative vor : Ist die Zuständigkeit nach Artikel 6 Nr . 1 schon zu bejahen, wenn die Klagen tatsächlich und rechtlich gleichartig sind, oder ist sie nur dann zu bejahen, wenn es darum geht, zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen? Diese Alternative scheint sich wohl auf die im deutschen Recht ( 6 ) getroffene Unterscheidung zwischen "pluralité simple" ( 7 ) und "pluralité nécessaire" ( 8 ) zu beziehen .
5 . Das Kriterium, das Sie hier anzuwenden haben, muß dazu dienen, das richtige Gleichgewicht zwischen folgenden beiden Erfordernissen zu finden :
- eine ordnungsgemässe Rechtspflege dadurch zu gewährleisten, daß insbesondere die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen vermieden wird ( 9 ),
- die grundsätzliche Bedeutung der Regel des Artikels 2 des Übereinkommens aufrechtzuerhalten .
6 . Ein "lien sérieux" ( 10 ), ein "lien qui ne serait pas artificiel" ( 11 ) scheinen mir zu unscharfe Begriffe zu sein .
7 . Ein subjektives Kriterium, wonach erforscht werden müsste, ob der Kläger beabsichtigt hat, einen der Beklagten der normalerweise zuständigen Gerichtsbarkeit zu entziehen, wäre schwer zu handhaben . Die Zuständigkeit muß auf jeden Fall aus objektiven Regeln hergeleitet werden können . Der Rechtssicherheit wäre mit einer ebenso heiklen wie zufallsabhängigen Prüfung der Absichten des Klägers schlecht gedient .
8 . Eine Definition, die sich an dem Begriff der notwendigen Streitgenossenschaft ( 12 ) in einem dem deutschen und dem italienischen Recht entsprechenden Sinne orientiert, erscheint mir zu eng . Die Kommission führt zutreffend aus, daß, wenn man die Zuständigkeit nach Artikel 6 Nr . 1 auf die Fälle der notwendigen Streitgenossenschaft beschränken wollte, diese Vorschrift wegen der Seltenheit derartiger Fälle fast keine praktische Bedeutung mehr hätte .
9 . Das italienische Recht liefert durch den Begriff des "litisconsorzio facoltativo" interessante Hinweise auf den verfolgten Zweck ( 13 ). Dieser Begriff setzt voraus, daß die Klagen hinsichtlich des "petitum" oder der "causa petendi" vollständig oder teilweise miteinander übereinstimmen ( 14 ). Er lehnt sich eng an die einfache Streitgenossenschaft des deutschen Rechts und ausserdem, wenn auch mit einigen anderen Nuancen, an die "connexité" des französischen Rechts an .
10 . Aber eine abstrakte Formulierung, die insbesondere von der Identität von Rechtsgrund und Gegenstand ausgeht, bringt meines Erachtens wirkliche Nachteile mit sich ( 15 ). Was namentlich den Rechtsgrund angeht, handelt es sich um einen Begriff, dessen Anwendung so schwierig ist, daß ich sehr stark bezweifele, ob er den Erfordernissen einer vertragsautonomen und den Vertragsstaaten gemeinsamen Auslegung angemessen ist .
11 . Das Vorgehen, das mir letztlich als das kohärenteste erscheint, besteht hier darin, sich von Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens leiten zu lassen . Danach stehen Klagen im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen
"eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten ".
12 . Die Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen bildet die Ratio legis sowohl des Artikels 6 Nr . 1 als auch des Artikels 22 Absatz 3 . Unter diesen Umständen kann ich nur schwer erkennen, welche wesentlichen Gründe dagegen sprechen würden, das in dieser letztgenannten Vorschrift genauer ausgearbeitete Kriterium auf den Fall der Streitgenossenschaft zu übertragen ( 16 ).
13 . Ich möchte jedoch darauf hinweisen, daß der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, und die Fälle notwendiger Streitgenossenschaft gleichzustellen scheint . Wahrscheinlich meint er mit dem "einander widersprechen" die "Unmöglichkeit der gleichzeitigen Vollstreckung beider Entscheidungen" ( 17 ), ein Begriff, der viel restriktiver ist als der blosse Widerspruch zwischen Entscheidungen, der nicht zwangsläufig einer gesonderten Vollstreckung jeder Entscheidung entgegensteht .
14 . Dieser Unterschied kann an folgendem Beispiel veranschaulicht werden : Zwei getrennt erhobene Klagen gegen zwei vermutliche Verursacher eines Unfalls können zu zwei Entscheidungen führen, von denen die eine der Klage stattgibt und die andere sie mit der Begründung abweist, der Schaden weise nicht die Merkmale auf, die für seinen Ersatz erforderlich seien . Die Entscheidungen sind sicher widersprüchlich, ja sogar unvereinbar ( 18 ). Gleichwohl ist es nicht unmöglich, sie gleichzeitig zu vollstrecken .
15 . Um diesen Unterschied deutlich herauszuarbeiten, muß man zweifellos ausdrücklich auf den "Widerspruch zwischen Entscheidungen" abstellen, um unmißverständlich eine Wahl zugunsten einer hinreichend weiten Lösung hervorzuheben .
II - Artikel 5 Nr . 3
16 . Ist die Wendung "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung" in Artikel 5 Nr . 3 vertragsautonom auszulegen? Sie haben diese Frage bis heute nicht beantwortet . Generalanwalt Warner hat jedoch bei Ihrem Urteil in der Rechtssache Rüffer ( 19 ) ausführlich und meines Erachtens sehr zutreffend die Gründe dargelegt, die für eine Bejahung sprechen . Ich möchte nur auf die beiden hauptsächlichen Gründe eingehen, die er für dieses Ergebnis angeführt hat .
17 . Zum einen haben Sie ausser in der Rechtssache Tessili/Dunlop ( 20 ) in allen Fällen, in denen Sie zu entscheiden hatten, ob ein Begriff des Übereinkommens als Verweisung auf die nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen ist oder vertragsautonom ausgelegt werden muß, systematisch die zweite Lösung befürwortet ( 21 ). Ich erinnere daran, daß Sie in Ihrem Urteil in der Rechtssache Peters eine vertragsautonome Definition der Wendung "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" befürwortet haben, und man kann die Auffassung vertreten, daß die Wendung "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung" das Gegenstück zu Artikel 5 Nr . 1 bildet .
18 . Zum anderen lässt sich, wenn die im Übereinkommen verwendeten Begriffe nicht Rechtsbegriffen entsprechen, die in jedem Vertragsstaat bekannt sind - und Generalanwalt Warner hat deutlich gezeigt, daß dies der Fall war -, nicht die Auffassung vertreten, daß sie auf das nationale Recht verweisen .
19 . Ich möchte hinzufügen, daß die eventuelle Nichtübereinstimmung von Begriffen je nachdem, ob es sich um die "lex causä" oder die Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Übereinkommen handelt, einer vertragsautonomen Auslegung nicht entgegensteht . Das Gericht kann sich bei der Bestimmung seiner Zuständigkeit und dann für die Entscheidung des Rechtsstreits ganz klar auf verschiedene Rechtskategorien stützen .
20 . Muß man nun eine Definition der Wendung "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung" aufstellen? Nach dem blossen Wortlaut der Frage des vorlegenden Gerichts ist dies nicht erforderlich . Ich möchte dazu bemerken, daß Generalanwalt Warner scherzhaft mit folgenden Worten auf die fürchterlichen Schwierigkeiten hingewiesen hat, die eine solche Definition aufwerfen kann :
"Wie der sprichwörtliche Elefant", hat er gesagt, "ist die unerlaubte Handlung leichter zu erkennen als zu definieren ."
21 . In der Lehre wird auch die Auffassung vertreten, daß man in diesem Punkt grosse Vorsicht walten lassen muß ( 22 ), die es im vorliegenden Fall einfach gebietet, keine abstrakte Standardformulierung zu geben, um die Sie im übrigen nicht gebeten worden sind . Auf jeden Fall muß die Auslegung, die ich Ihnen für die letzte Frage vorschlage, es ermöglichen, das Problem, vor dem das vorlegende Gericht steht, zu lösen .
22 . Der Bundesgerichtshof möchte wissen, ob Artikel 5 Nr . 3 für eine "auf deliktische, vertragliche und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gestützte Klage" eine Annexzuständigkeit kraft Sachzusammenhangs auch für die nicht deliktischen Klageansprüche eröffnet .
23 . Eine solche Möglichkeit kann sich natürlich nur im Rahmen nationaler Verfahrensordnungen ergeben, die eine "Kumulierung" von Klagegründen für eine einzige Klage zulassen, wie dies in der Bundesrepublik Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich der Fall zu sein scheint .
24 . Das Problem tritt selbstverständlich nur in Fällen auf, in denen das Gericht aus dem Übereinkommen keine unmittelbare Zuständigkeit für die Nebenansprüche herleiten kann .
25 . Dazu möchte ich sogleich sagen, daß ich mich den Ausführungen der Kommission anschließe, die meines Erachtens die klügste Lehre aus Ihrer Rechtsprechung gezogen hat, insbesondere aus Ihrem Urteil in der Rechtssache Peters ( 23 ), in dem Sie ausgeführt haben, daß
"eine Häufung von Zuständigkeiten für gleichartige Rechtsstreitigkeiten nicht dazu angetan ist, die Rechtssicherheit und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes im gesamten Gebiet der Gemeinschaft zu fördern . Die Bestimmungen des Übereinkommens sind daher so auszulegen, daß das angerufene Gericht nicht dazu veranlasst wird, seine Zuständigkeit für eine bestimmte Klage zu bejahen, für eine andere jedoch zu verneinen, obwohl zwischen beiden ein enger Zusammenhang besteht" ( 24 ).
26 . Diese Notwendigkeit, die Zuständigkeit zu rationalisieren ( 25 ), rechtfertigt es
"wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfuellung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfuellungsortes, zu bringen" ( 26 ).
27 . Sie haben auf diese Weise die Gründe angegeben, die für eine "Anziehung" durch Artikel 5 Nr . 1 sprechen, eine Anziehung, die sich auf die Klagegründe erstrecken muß, ob sie nun nach der "lex causä" auf unerlaubte Handlung oder auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, "im wesentlichen aus der Verletzung vertraglicher Pflichten" hergeleitet werden ( 27 ).
28 . Darüber hinaus ist auf offensichtliche praktische Vorteile ( 28 ) hinzuweisen : Das für den Vertrag zuständige Gericht ist am besten in der Lage, den Zusammenhang des Vertrags und die Gesamtheit seiner streitigen Implikationen zu verstehen .
29 . Mit anderen Worten wäre also davon auszugehen, daß bei Vorliegen solcher konkurrierenden Klagegründe allein Artikel 5 Nr . 1 für die Zuständigkeit des Gerichts entscheidend ist, da der Vertrag alle Aspekte des Rechtsstreits "kanalisiert ".
30 . Diese Lösung läuft somit, stillschweigend, aber zwangsläufig, darauf hinaus, in einem solchen Fall die - nach dem nationalen Recht auch nichtvertraglichen - Klagegründe zugunsten des in Artikel 5 Nr . 1 bezeichneten Gerichtsstands ( 29 ) vom Anwendungsbereich des Artikels 5 Nr . 3 auszuschließen, wenn die Klage selbst Ausdruck der "Schwierigkeiten (( ist )), die bei der Erfuellung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können" ( 30 ).
31 . Ich schlage Ihnen deshalb vor, wie folgt für Recht zu erkennen :
- Die Anwendung des Artikels 6 Nr . 1 des Übereinkommens vom 27 . September 1968 erfordert einen derartigen Zusammenhang zwischen den Klagen, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren unvereinbare oder widersprechende Entscheidungen ergehen könnten .
- Die Wendung "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung" in Artikel 5 Nr . 3 des Übereinkommens ist vertragsautonom auszulegen .
- Für eine auf deliktische, vertragliche und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gestützte Klage gelten ausschließlich die in Artikel 5 Nr . 1 des Übereinkommens für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen enthaltenen Regeln .
(*) Aus dem Französischen übersetzt .
( 1 ) Vgl . insbesondere den Bericht von P . Jenard, ABl . vom 5 . 3 . 1979, C 59, S . 26; Droz : Compétence judiciaire et effets des jugements dans le marché commun, S . 71, Nr . 88; Kropholler : Europäisches Zivilprozeßrecht, S . 76, Randnr . 5 zu Artikel 6 .
( 2 ) Vgl . z . B . das Urteil der Corte di Cassazione vom 6 . November 1975, Dir . com . Scambi int . 1976, S . 383; Urteil der Cour d' appel Paris vom 28 . Juni 1978, R.c.d.i.p ., S . 444 mit Anmerkung von Santa Croce .
( 3 ) Gothot und Holleaux : La convention de Bruxelles du 27 septembre 1968, compétence judiciaire et effets des jugements dans la CEE, S . 62, Nr . 111 .
( 4 ) Droz, a . a . O ., Nr . 88, S . 71; Desantes Real : La competencia judicial en la Commidad europea, 1986, S . 330 .
( 5 ) Rechtssache 34/82, Peters, Slg . 1983, 987 . Vgl . allgemeiner Ihre in Fußnote 2O zitierte Rechtsprechung .
( 6 ) Vergleichbar mit den italienischen Rechtsinstituten des "litisconsorzio facoltativo" und "litisconsorzio necessario" und den französischen Rechtsinstituten der "connexité" und "indivisibilité", siehe unter Fußnote 12 .
( 7 ) "Einfache Streitgenossenschaft ".
( 8 ) "Notwendige Streitgenossenschaft ".
( 9 ) Jenard-Bericht, ABl . C 9, S . 27 .
( 10 ) "Ernsthafter Zusammenhang", Gothot und Holleaux, a . a . O ., S . 62, Nr . 111 .
( 11 ) "Nicht gekünstelter Zusammenhang", CA Paris, 28 . Juni 1978, siehe obige Fußnote 2 .
( 12 ) Mit diesem Begriff des "litisconsorzio necessario" ( siehe obige Fußnote 6, vgl . dazu Carpi, Colesanti, Taruffo : Commentario breve al codice di procedura civile, 1984, S . 102, Nr . 102 ) ist zweifellos die "indivisibilité" oder "connexité renforcée" des französischen Rechts zu vergleichen ( vgl . Solus und Perrot : Droit judiciaire privé, 1973, Band II, La compétence, S . 604, Nr . 552 ff .).
( 13 ) "Zweck der Vorschrift ist es, harmonische Lösungen zu begünstigen, ... indem die Gefahr einander - sei es auch nur logisch - widersprechender Entscheidungen vermieden und den Erfordernissen der Prozessökonomie genügt wird" ( Carpi, Colesanti, Taruffo, a . a . O ., S . 103, Nr . 103 ).
( 14 ) Ibidem .
( 15 ) Vgl . insbesondere zur "connexité" Solus und Perrot, die die Auffassung vertreten, daß "auf eine solche Methode bewusst verzichtet werden sollte . Die Prüfung der Rechtsprechung ergibt nämlich, daß zwar mangels kumulativer Identität dieser drei Elemente" ( Partei, Rechtsgrund und Gegenstand ), "die zwangsläufig ausgeschlossen ist, da die beiden Rechtsstreitigkeiten verschieden sind, bei zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten der Gegenstand, der Rechtsgrund oder sogar die Parteien identisch sein önnen, diese Identität aber keine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die 'connexité' bildet", a . a . O ., S . 588, Nr . 541, S . 589 .
( 16 ) Vgl . Kropholler, a . a . O ., S . 76, Randnr . 5 . Vgl . auch Lasok und Stone : "Artikel 6 Nr . 1 enthält nicht den Versuch, den Grad des Zusammenhangs zwischen den Klagen gegen die verschiedenen Beklagten zu definieren, der für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ausreicht . Als hilfreich kann sich jedoch die Definition der 'im Zusammenhang stehenden Klagen' in Artikel 22 Absatz 3 erweisen ...", in : Conflict of laws in the European community, 1987, S . 253 . Vgl . auch Bo n und Fallon : Journal des tribunaux, 1983, Nr . 66 .
( 17 ) Solus und Perrot, a . a . O ., Nr . 555, S . 608 .
( 18 ) Zwar bin ich der Auffassung, daß der Begriff der Unvereinbarkeit in den Artikeln 6 Nr . 1 und 22 Absatz 3 gleich auszulegen ist, denke jedoch, daß die in Artikel 27 Nr . 3 gemeinte Unvereinbarkeit restriktiver aufzufassen ist . Im ersten Fall geht es nämlich darum, Schwierigkeiten zu vermeiden, während es sich im zweiten Fall darum handelt, entgegen den Grundsätzen und Zielen des Übereinkommens die Anerkennung oder das Exequatur zu verweigern ( vgl . Urteil vom 4 . Februar 1988 in der Rechtssache 145/86, Hoffmann, Slg . 1988, 645 ).
( 19 ) Rechtssache 814/79, Slg . 1980, 3807 .
( 20 ) Rechtssache 12/76, Slg . 1976, 1473 .
( 21 ) Rechtssache 14/76, De Bloos/Bayer, Slg . 1976, 1497 . Rechtssache 29/76, LTU, Slg . 1976, 1541 . Rechtssache 21/76, Bier/Bassins de potasse, Slg . 1976, 1735 . Rechtssache 33/78, Somafer/Saar Temgas, Slg . 1978, 2183 . Rechtssache 43/77, Riva, Slg . 1977, 2175 . Rechtssache 150/77, Bertrand/Ott, Slg . 1978, 1431 . Rechtssache 133/78, Gourdain/Nadler, Slg . 1979, 733 . Rechtssache 814/79, Rüffer, Slg . 1980, 3807 . Rechtssache 34/82, Peters, a . a . O . Rechtssache 9/87, Urte l vom 8 . März 1988, Arcado, Slg . 1988, 1539 .
( 22 ) "... ist es nicht weniger wahrscheinlich, daß der Gerichtshof nicht in einem einzigen Urteil eine Gesamtdefinition der Wendung 'unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung' im Sinne des Artikels 5 Nr . 3 geben kann . Selbst wenn man meint, eine solche Definition sei möglich - was zweifelhaft ist -, besteht die Gefahr, daß sie zu abstrakt ist und zu neuen Schwierigkeiten führt ... Die Gemeinschaftsdefinition wird desh lb wahrscheinlich progressiv nach einer kasuistischen Methode und um den Preis einer unvermeidlichen Phase der Unsicherheit erarbeitet werden" ( Gothot und Holleaux in : La Convention de Bruxelles du 27 septembre 1968, Ed . Jupiter, 1985, S . 47 f ., Nr . 86, Hervorhebungen von mir ). In demselben Sinne Desantes Real, a . a . O ., S . 315, Bischof, Clunet, 1982, S . 470 f .
( 23 ) Rechtssache 34/82, a . a . O .
( 24 ) Randnr . 17 ( Hervorhebungen von mir ).
( 25 ) Auch Ihr Urteil vom 15 . Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg . 1987, 239, Randnr . 19, hebt ausdrücklich auf die Regel ab, wonach das Sekundäre dem Primären folgt .
( 26 ) Randnr . 12 ( Hervorhebungen von mir ).
( 27 ) Vgl . Kropholler ( a . a . O ., S . 64, Randnr . 32 zu Artikel 5 ), nach dessen Auffassung "das Vertragsverhältnis und nicht das Deliktsverhältnis prägend ist ".
( 28 ) Vgl . Urteil in der Rechtssache Peters, a . a . O ., Randnr . 14 .
( 29 ) Ich weise jedoch auf die Sonderbestimmungen des Artikels 1 des Protokolls bezueglich der Personen mit Wohnsitz in Luxemburg hin .
( 30 ) Siehe oben unter 26 .