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Document 61978CV0001

    Gutachten des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979.
    Gutachten erstattet aufgrund von Artikel 228, Absatz 1, Unterabsatz 2 des EWG Vertrages - Internationales Naturkautschukübereinkommen.
    Gutachten 1/78.

    Sammlung der Rechtsprechung 1979 -02871

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1979:224

    61978V0001

    GUTACHTEN DES GERICHTSHOFES VOM 4. OKTOBER 1979. - ERSTATTET AUFGRUND VON ARTIKEL 228 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG. - INTERNATIONALES NATURKAUTSCHUK-UEBEREINKOMMEN. - GUTACHTEN 1-78.

    Sammlung der Rechtsprechung 1979 Seite 02871
    Griechische Sonderausgabe Seite 00401
    Schwedische Sonderausgabe Seite 00527
    Finnische Sonderausgabe Seite 00561
    Spanische Sonderausgabe Seite 01411


    Leitsätze
    Entscheidungsgründe
    Tenor

    Schlüsselwörter


    1. INTERNATIONALE ABKOMMEN - ABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT - VORHERIGES GUTACHTEN DES GERICHTSHOFES - VEREINBARKEIT MIT DEM EWG-VERTRAG - PRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF - UMFANG

    (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 228 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2)

    2. INTERNATIONALE ABKOMMEN - ABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT - VORHERIGES GUTACHTEN DES GERICHTSHOFES - ANTRAG AUF ERSTATTUNG EINES GUTACHTENS - STATTHAFTIGKEIT - BEFUGNIS DES RATES ZUR ÄNDERUNG VON VORSCHLAEGEN DER KOMMISSION - KEINE AUSWIRKUNG

    (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 149 UND 228 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2)

    3. INTERNATIONALE ABKOMMEN - ABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT - VORHERIGES GUTACHTEN DES GERICHTSHOFES - ANTRAG AUF ERSTATTUNG EINES GUTACHTENS - STATTHAFTIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN - KENNTNIS DES GEGENSTANDS DES ABKOMMENS - VERFÜGBARE INFORMATIONEN

    (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 228 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2)

    4. GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - BEGRIFF - EINSCHRÄNKENDE AUSLEGUNG - UNZULÄSSIGKEIT - LIBERALISIERUNG DES HANDELSVERKEHRS - REGELUNG DES INTERNATIONALEN HANDELS - ZUGEHÖRIGKEIT

    (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 113)

    5. GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - WIRTSCHAFTSPOLITIK - BEGRIFFE - ABGRENZUNG

    (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 6, 103 BIS 116, 145)

    6. GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - BEGRIFF - AUSGESTALTUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN BEZIEHUNGEN ZU DEN DRITTLÄNDERN - SCHAFFUNG VON LAGERN EINES ERZEUGNISSES ZUR SICHERUNG DER VERSORGUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN IM BEREICH DER WIRTSCHAFTSPOLITIK - KEINE AUSWIRKUNG

    (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 113)

    7. INTERNATIONALE ABKOMMEN - GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - IM RAHMEN INTERNATIONALER ORGANISATIONEN AUSGEHANDELTE ABKOMMEN - BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT ODER GEMEINSAMES VORGEHEN DER MITGLIEDSTAATEN - JEWEILIGER ANWENDUNGSBEREICH DER BEIDEN VERFAHREN - ABGRENZUNG - KRITERIEN - GEGENSTAND DER VERHANDLUNG

    (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 113, 114, 116 UND 228 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1)

    8. INTERNATIONALE ABKOMMEN - GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - ABKOMMEN MIT FINANZIERUNGSVERPFLICHTUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT - NOTWENDIGE BETEILIGUNG DER MITGLIEDSTAATEN - BEURTEILUNG ANHAND DER VERTEILUNG DER LASTEN

    (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 113)

    9. INTERNATIONALE ABKOMMEN - ABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT - VON EINEM MITGLIEDSTAAT ABHÄNGIGE UND NICHT ZUR GEMEINSCHAFT GEHÖRENDE GEBIETE - MODALITÄTEN DER BETEILIGUNG AN ABKOMMEN - VERTRETUNG DURCH DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT - KEINE AUSWIRKUNG AUF DIE VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN MITGLIEDSTAATEN

    (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 228 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2)

    Leitsätze


    1. DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 228 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERLAUBT DIE PRÜFUNG ALLER FRAGEN, DIE FÜR DIE VEREINBARKEIT EINES BEABSICHTIGTEN ABKOMMENS MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES VON BEDEUTUNG SEIN KÖNNEN. DIE BEURTEILUNG DER VEREINBARKEIT EINES ABKOMMENS MIT DEM VERTRAG KANN NICHT NUR VON DEN BESTIMMUNGEN DES MATERIELLEN RECHTS ABHÄNGEN, SONDERN AUCH VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT, DAS VERFAHREN ODER DAS INSTITUTIONELLE GEFÜGE DER GEMEINSCHAFT.

    2. NACH ARTIKEL 149 EWG-VERTRAG KANN DER RAT ZWAR EINEN VORSCHLAG DER KOMMISSION DURCH EINSTIMMIGE BESCHLUSSFASSUNG ÄNDERN, DOCH KANN DIESE BESTIMMUNG NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN, NOCH KANN DIESE ART DER BESCHLUSSFASSUNG SO VERSTANDEN WERDEN, DASS SIE DEN RAT IN DIESEM FALL VON DER BEACHTUNG DER ÜBRIGEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN, INSBESONDERE DERJENIGEN ÜBER DIE VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN MITGLIEDSTAATEN, ENTBINDET. DEMNACH KANN ARTIKEL 149 BEI ZWEIFELN ÜBER DIESE VERTEILUNG IM BEREICH DER AUSHANDLUNG UND DES ABSCHLUSSES INTERNATIONALER ABKOMMEN DER BEFUGNIS DER KOMMISSION ODER GEGEBENENFALLS DES RATES SELBST BZW. DER MITGLIEDSTAATEN NICHT ENTGEGENSTEHEN, SICH DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 228 ZU BEDIENEN, UM DIESE ZWEIFEL AUSRÄUMEN ZU LASSEN.

    3. EIN ANTRAG AUF ERSTATTUNG EINES GUTACHTENS GEMÄSS ARTIKEL 228 EWG-VERTRAG IST NICHT SCHON DESHALB VERFRÜHT, WEIL DER TEXT DES IM STADIUM DER VERHANDLUNG BEFINDLICHEN ÜBEREINKOMMENS NOCH EINE REIHE VON ALTERNATIVEN OFFEN LÄSST UND MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN ÜBER DIE ABFASSUNG BESTIMMTER KLAUSELN BESTEHEN.

    EIN IN EINER SOLCHEN LAGE GESTELLTER ANTRAG AUF ERSTATTUNG EINES GUTACHTENS ÜBER DIE FRAGE DER ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE AUSHANDLUNG UND DEN ABSCHLUSS EINES ÜBEREINKOMMENS IST STATTHAFT, SOBALD DER GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS BEKANNT IST, SELBST WENN DIE VERHANDLUNGEN ZU DIESEM ZEITPUNKT NOCH NICHT ERÖFFNET SIND, UND SOBALD DER GERICHTSHOF ÜBER INFORMATIONEN VERFÜGT, DIE ES IHM ERLAU BEN, EINE HINREICHEND SICHERE BEURTEILUNG DER AUFGEWORFENEN FRAGE VORZUNEHMEN. DENN WENN ES UM DIE ENTSCHEIDUNG EINER ZUSTÄNDIGKEITSFRAGE GEHT, LIEGT ES IM INTERESSE ALLER BETROFFENEN STAATEN, EINSCHLIESSLICH DER DRITTSTAATEN, DASS DIESE FRAGE BEREITS ZU BEGINN EINER BESTIMMTEN VERHANDLUNG GEKLÄRT WIRD.

    4. EINE GEMEINSAME HANDELSPOLITIK KÖNNTE NICHT MEHR SINNVOLL BETRIEBEN WERDEN, WENN DIE GEMEINSCHAFT NICHT AUCH ÜBER DIE VERFEINERTEN, ZUR ENTWICKLUNG DES INTERNATIONALEN HANDELS EINGEFÜHRTEN HILFSMITTEL VERFÜGEN KÖNNTE. ARTIKEL 113 EWG-VERTRAG DARF SOMIT NICHT IN EINER WEISE AUSGELEGT WERDEN, DIE DAZU FÜHREN WÜRDE, DIE GEMEINSAME HANDELSPOLITIK AUF DEN GEBRAUCH DER INSTRUMENTE ZU BESCHRÄNKEN, DEREN WIRKUNG AUSSCHLIESSLICH AUF DIE HERKÖMMLICHEN ASPEKTE DES AUSSENHANDELS GERICHTET IST, WIE DIES UNTER ANDEREM BEI DER LIBERALISIERUNG DES HANDELSVERKEHRS DER FALL IST, UND WEITERENTWICKELTE MECHANISMEN AUSZUSCHLIESSEN, DIE ZUR ERRICHTUNG EINER WELTWEITEN MARKTORGANISATION FÜR EINEN ROHSTOFF GEEIGNET SIND.

    ARTIKEL 113 VERLEIHT DER GEMEINSCHAFT DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE GESTALTUNG EINER "HANDELSPOLITIK NACH EINHEITLICHEN GRUNDSÄTZEN"; DARAUS ERHELLT, DASS DIE FRAGE DER AUSSENHANDELSBEZIEHUNGEN IN EINER OFFENEN PERSPEKTIVE UND NICHT NUR IM HINBLICK AUF DIE HANDHABUNG EINIGER BESTIMMTER SYSTEME, WIE ZÖLLE UND MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN ZU REGELN IST. DIES LÄSST SICH AUCH DEM UMSTAND ENTNEHMEN, DASS DIE IN ARTIKEL 113 ENTHALTENE AUFZÄHLUNG DER GEGENSTÄNDE DER HANDELSPOLITIK NICHT ABSCHLIESSEND IST UND ALS SOLCHE NICHT DIE MÖGLICHKEIT ABSCHNEIDEN SOLL, IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFT ANDERE VERFAHREN ZUR REGELUNG DER AUSSENHANDELSBEZIEHUNGEN EINZUFÜHREN. EINE EINSCHRÄNKENDE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK KÖNNTE WEGEN DER UNTERSCHIEDE, DIE DANN IN BESTIMMTEN BEREICHEN DER WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN ZU DEN DRITTLÄNDERN FORTBESTEHEN WÜRDEN, ZU STÖRUNGEN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR FÜHREN.

    5. HINSICHTLICH DER ABGRENZUNG ZWISCHEN DEM BEGRIFF DER "WIRTSCHAFTSPOLITIK" UND DEM DER "HANDELSPOLITIK" IM SYSTEM DES VERTRAGES IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK IN EINIGEN BESTIMMUNGEN, WIE ETWA IN DEN ARTIKELN 6 UND 145, ZWAR ALS EINE FRAGE DES EINZELSTAATLICHEN INTERESSES ANGESEHEN WIRD, DASS SIE JEDOCH IN ANDEREN BESTIMMUNEN ALS EINE FRAGE DES GEMEINSAMEN INTERESSES AUFGEFASST WIRD. DIES IST UNTER ANDEREM IN DEN ARTIKELN 103 BIS 116 DER FALL, DIE IN EINEM DER "WIRTSCHAFTSPOLITIK" DER GEMEINSCHAFT GEWIDMETEN TITEL ZUSAMMENGEFASST SIND. ZU DIESEM TITEL GEHÖRT DAS KAPITEL ÜBER DIE GEMEINSAME HANDELSPOLITIK.

    DA DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER WIRTSCHAFT ZUMINDEST TEILWEISE ZUR GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK GEHÖRT, KANN SIE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT NICHT UNTER DER BEZEICHNUNG ALS ALLGEMEINE WIRTSCHAFTSPOLITIK ENTZOGEN WERDEN.

    6. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES SPEZIFISCHEN CHARAKTERS DER VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGES ÜBER DIE HANDELSPOLITIK, INSOWEIT DIESE VORSCHRIFTEN DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN DRITTLÄNDERN BETREFFEN UND IHNEN GEMÄSS ARTIKEL 113 DER BEGRIFF EINER GEMEINSAMEN POLITIK ZUGRUNDELIEGT, KANN IHRE TRAGWEITE NICHT IM LICHTE ALLGEMEINERER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK, DIE AUF DEM GEDANKEN EINER BLOSSEN KOORDINIERUNG BERUHEN, EINGESCHRÄNKT WERDEN. DIE ERWAEGUNG, DASS DIE AUSGESTALTUNG DER WIRTSCHAFT LICHEN BEZIEHUNGEN DER GEMEINSCHAFT ZU DEN DRITTLÄNDERN AUSWIRKUNGEN AUF BESTIMMTE BEREICHE DER WIRTSCHAFTSPOLITIK HABEN KANN, ETWA AUF DIE VERSORGUNG DER GEMEINSCHAFT MIT ROHSTOFFEN ODER DIE PREISPOLITIK, WIE DIES BEI DER REGELUNG DES INTERNATIONALEN ROHSTOFFHANDELS DER FALL IST, BIETET DEMZUFOLGE KEINEN ANLASS, DERARTIGE BEREICHE VOM ANWENDUNGSGEBIET DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME HANDELSPOLITIK AUSZUNEHMEN. EBENSOWENIG KANN DER UMSTAND, DASS EIN ERZEUGNIS WEGEN DER SCHAFFUNG VON LAGERN ZUR SICHERUNG DER VERSORGUNG EINE POLITISCHE BEDEUTUNG HABEN KANN, DEN AUSSCHLUSS DIESES ERZEUGNISSES VOM BEREICH DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK RECHTFERTIGEN.

    7. DIE ARTIKEL 113 UND 116 EWG-VERTRAG DIENEN INSOFERN DEMSELBEN ZIEL, ALS SIE AUF DIE DURCHFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN POLITIK AUF DEM GEBIET DER INTERNATIONALEN WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN GERICHTET SIND. WAS DIE MITTEL ANGEHT, BERUHEN DIESE BEIDEN ARTIKEL JEDOCH AUF VERSCHIEDENEN VORAUSSETZUNGEN UND VERFOLGEN DEMGEMÄSS UNTERSCHIEDLICHE KONZEPTIONEN. GEMÄSS ARTIKEL 113 WIRD DIE GEMEINSAME HANDELSPOLITIK VON DER GEMEINSCHAFT AUTONOM FESTGELEGT, DAS HEISST, DIESE HANDELT ALS GEMEINSCHAFT DURCH IHRE EIGENEN ORGANE; INSBESONDERE WERDEN DIE AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT GESCHLOSSENEN ÜBEREINKOMMEN GEMÄSS ARTIKEL 114 "IM NAMEN DER GEMEINSCHAFT.. . GESCHLOSSEN" UND SOMIT NACH DEN IN DIESEN BESTIMMUNGEN UND IN ARTIKEL 228 NIEDERGELEGTEN VERFAHREN AUSGEHANDELT. ARTIKEL 116 IST IM HINBLICK AUF EIN GEMEINSAMES VORGEHEN DER MITGLIEDSTAATEN IN DEN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN GESCHAFFEN WORDEN, IN DENEN DIE GEMEINSCHAFT NICHT MITGLIED IST; IN EINER SOLCHEN SITUATION IST DAS ALLEIN GEEIGNETE MITTEL EIN ABGESTIMMTES UND SOLIDARISCHES VORGEHEN DER MITGLIEDSTAATEN ALS MITGLIEDER DIESER ORGANISATIONEN.

    ZUR ABGRENZUNG DER JEWEILIGEN ANWENDUNGSBEREICHE DER ARTIKEL 113 UND 114 EWG-VERTRAG EINERSEITS SOWIE ARTIKEL 116 ANDERERSEITS IM HINBLICK AUF DIE BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT UND IHRER MITGLIEDSTAATEN AN EINEM INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMEN, DAS IM RAHMEN EINER INTERNATIONALEN ORGANISATION AUSGEHANDELT WIRD, KOMMT ES WESENTLICH DARAUF AN, OB EINE IN DIESEM RAHMEN GEFÜHRTE VERHANDLUNG AUF DEN ABSCHLUSS EINES ABKOMMENS IM SINNE VON ARTIKEL 228, D. H. AUF EINE VON VÖLKERRECHTSSUBJEKTEN EINGEGANGENE BINDENDE VERPFLICHTUNG GERICHTET IST. IN EINEM SOLCHEN FALL FINDEN DIE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DIE AUSHANDLUNG UND DEN ABSCHLUSS VON ABKOMMEN, MIT ANDEREN WORTEN DIE ARTIKEL 113, 114 UND 228 ANWENDUNG, UND NICHT ARTIKEL 116.

    8. DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE AUSHANDLUNG UND DEN ABSCHLUSS EINES INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS, DAS UNTER DIE HANDELSPOLITIK IM SINNE VON ARTIKEL 113 EWG-VERTRAG FÄLLT UND DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG VON BEITRAEGEN ZUR FINANZIERUNG EINES AUSGLEICHSLAGERS MIT SICH BRINGT, KANN VON DER FINANZIERUNGSREGELUNG ABHÄNGEN. WERDEN DIE FINANZIELLEN VERPFLICHTUNGEN DEM HAUSHALT DER GEMEINSCHAFT AUFERLEGT, SO IST DIE GEMEINSCHAFT ZUSTÄNDIG; WERDEN DIE VERPFLICHTUNGEN DAGEGEN UNMITTELBAR VON DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERNOMMEN, SO IST DEREN BETEILIGUNG ZUSAMMEN MIT DER GEMEINSCHAFT ERFORDERLICH.

    SOLANGE DIE FRAGE DER VERTEILUNG DER FINANZIELLEN VERPFLICHTUNGEN NICHT ENTSCHIEDEN IST, IST DIE BETEILIGUNG DER MITGLIEDSTAATEN AN DER AUSHANDLUNG DES ÜBEREINKOMMENS ZUZULASSEN.

    9. DIE "ABHÄNGIGEN GEBIETE", DIE VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN IHREN INTERNATIONALEN BEZIEHUNGEN VERTRETEN, JEDOCH VOM ANWENDUNGSBEREICHS DES EWG-VERTRAGS NICHT ERFASST WERDEN, BEFINDEN SICH GEGENÜBER DER GEMEINSCHAFT IN DER GLEICHEN SITUATION WIE DRITTLÄNDER. SOMIT DIE STELLUNG DES MITGLIEDSTAATS, DER DIESE GEBIETE IN IHREN INTERNATIONALEN BEZIEHUNGEN VERTRITT, IM HINBLICK AUF EIN VON DER GEMEINSCHAFT ABZUSCHLIESSENDES ÜBEREINKOMMEN ALS EINE DOPPELTE ZU DEFINIEREN : ZUM EINEN ALS MITGLIED DER GEMEINSCHAFT UND ZUM ANDEREN ALS VERTRETER DIESER GEBIETE AUF INTERNATIONALER EBENE. DIE STELLUNG EINES SOLCHEN STAATS ALS MITGLIED DER GEMEINSCHAFT WIRD NICHT DURCH DEN UMSTAND BEEINFLUSST, DASS ER ALS INTERNATIONALER VERTRETER DER BETREFFENDEN GEBIETE AUFTRITT. ALLERDINGS IST ER DANN IN DIESER EIGENSCHAFT UND NICHT ALS MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT ZUR BETEILIGUNG AN DEM ÜBEREINKOMMEN BEFUGT. DIESE SONDERSTELLUNG KANN SOMIT KEINEN EINFLUSS AUF DIE LÖSUNG DES PROBLEMS DER ABGRENZUNG DER ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT HABEN.

    Entscheidungsgründe


    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT AM 13. NOVEMBER 1978 BEIM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 228 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG DIE ERSTATTUNG EINES GUTACHTENS BEANTRAGT; DIE GENANNTE BESTIMMUNG LAUTET :

    "DER RAT, DIE KOMMISION ODER EIN MITGLIEDSTAAT KANN ZUVOR EIN GUTACHTEN DES GERICHTSHOFES ÜBER DIE VEREINBARKEIT DES BEABSICHTIGTEN ABKOMMENS MIT DIESEM VERTRAG EINHOLEN. IST DIESES GUTACHTEN ABLEHNEND, SO KANN DAS ABKOMMEN NUR NACH MASSGABE DES ARTIKELS 236 IN KRAFT TRETEN."

    MIT DIESEM ANTRAG BEGEHRT DIE KOMMISSION EIN GUTACHTEN DES GERICHTSHOFES ÜBER DIE VEREINBARKEIT DES ENTWURFS ZU EINEM INTERNATIONALEN NATURKAUTSCHUK-ÜBEREINKOMMEN, ÜBER DAS GEGENWÄRTIG IM RAHMEN DER WELTHANDELSKONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN (UNCTAD) VERHANDELT WIRD, MIT DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS UND INSBESONDERE ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN ABSCHLUSS DIESES ÜBEREINKOMMENS.

    STELLUNGNAHME

    DES GERICHTSHOFES

    1 MIT ANTRAG VOM 13. NOVEMBER 1978 HAT DIE KOMMISSION DEN GERICHTSHOF ERSUCHT, SICH GEMÄSS ARTIKEL 228 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG ZUR FRAGE DER VEREINBARKEIT DES ENTWURFS FÜR EIN INTERNATIONALES NATURKAUTSCHUK-ÜBEREINKOMMEN, ÜBER DAS GEGENWÄRTIG IM RAHMEN DER KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN FÜR HANDEL UND ENTWICKLUNG (NACHSTEHEND : UNCTAD) VERHANDELT WIRD, MIT DEM VERTRAG ZU ÄUSSERN, UND ZWAR INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT ZUM ABSCHLUSS DIESES ÜBEREINKOMMENS.

    2 DIESES VORGEHEN DER KOMMISSION ERFOLGTE IM ANSCHLUSS AN EINE MEINUNGSVERSCHIEDENHEIT, DIE ZWISCHEN IHR UND DEM RAT ÜBER DIE FRAGE DER ABGRENZUNG DER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN DER GEMEINSCHAFT UND DER MITGLIEDSTAATEN ZUR AUSHANDLUNG UND ZUM ABSCHLUSS DES BETREFFENDEN ÜBEREINKOMMENS AUFGETRETEN IST. DIE HIERZU VON DER KOMMISSION UND VOM RAT VERTRETENEN AUFFASSUNGEN LASSEN SICH WIE FOLGT ZUSAMMENFASSEN :

    NACH ANSICHT DER KOMMISSION FÄLLT DAS BEABSICHTIGTE ÜBEREINKOMMEN GANZ ODER ZUMINDEST IM WESENTLICHEN UNTER ARTIKEL 113 EWG-VERTRAG ÜBER DIE GEMEINSAME HANDELSPOLITIK. DIE GEMEINSCHAFT SEI DAHER ZUR AUSHANDLUNG UND ZUM ABSCHLUSS DES ÜBEREINKOMMENS AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG; DEMGEMÄSS MÜSSE DIE GEMEINSCHAFT SÄMTLICHE MIT IHRER EIGENSCHAFT ALS VERTRAGSPARTEI DES ÜBEREINKOMMENS VERBUNDENEN RECHTE UND VERPFLICHTUNGEN DURCH IHRE EIGENEN ORGANE WAHRNEHMEN, AUF GLEICHER EBENE WIE DIE ANDEREN VERTRAGSPARTEIEN AN DEN IN DIESEM RAHMEN GESCHAFFENEN ORGANEN TEILNEHMEN SOWIE ÜBER EIN EIGENES STIMMRECHT VERFÜGEN UND DIESES RECHT DURCH IHRE ALLEINIGEN VERTRETER AUSÜBEN LASSEN.

    NACH DER AUFFASSUNG DES RATES GEHT DER GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN RAHMEN DER HANDELSPOLITIK HINAUS UND BEDINGT DAHER EINE AUFTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN MITGLIEDSTAATEN IN DER WEISE, DASS DAS ÜBEREINKOMMEN NACH DEM VORBILD ANDERER, ÄHNLICHER ÜBEREINKOMMEN GEMÄSS DEM VERFAHREN DER SOGENANNTEN "GEMISCHTEN" ABKOMMEN, DAS HEISST GEMEINSAM DURCH DIE GEMEINSCHAFT UND DIE MITGLIEDSTAATEN, ABGESCHLOSSEN WERDEN MÜSSE. DER RAT IST DER ANSICHT, DIESES BEI ZAHLREICHEN GELEGENHEITEN, NÄMLICH IM RAHMEN DER ASSOZIIERUNGSREGELUNGEN, DER VERHANDLUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM "NORD-SÜD-DIALOG" UND DER BISHER GESCHLOSSENEN ROHSTOFFÜBEREINKOMMEN, BEWÄHRTE VERFAHREN HABE ES ERLAUBT, DIE EINHEIT DER GEMEINSCHAFT AUF INTERNATIONALER EBENE IN VOLLAUF ZUFRIEDENSTELLENDER WEISE DEUTLICH ZU MACHEN.

    3 WIE DAS VORSTEHENDE ERKENNEN LÄSST, IST DAS RECHT DER GEMEINSCHAFT ZUR BETEILIGUNG AN DEM BEABSICHTIGTEN ÜBEREINKOMMEN ALS SOLCHES NICHT UMSTRITTEN. DIE MEINUNGEN GEHEN LEDIGLICH IN BEZUG AUF DIE FRAGE AUSEINANDER, OB DER GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS VOLLSTÄNDIG IN DEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DER GEMEINSCHAFT FÄLLT ODER OB ER EINE AUFTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT ERFORDERLICH MACHT, SO DASS DIE GEMEINSAME BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT UND DER MITGLIEDSTAATEN AN DEM ÜBEREINKOMMEN GERECHTFERTIGT IST.

    I - SACHVERHALT UND VERFAHRENSSTAND

    4 DIE BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT AN INTERNATIONALEN ROHSTOFFÜBEREINKOMMEN IST NICHTS VÖLLIG NEUES. TATSÄCHLICH IST DIE GEMEINSCHAFT VERTRAGSPARTEI DES INTERNATIONALEN WEIZENHANDELS-ÜBEREINKOMMENS VON 1967 UND DER INTERNATIONALEN WEIZEN-ÜBEREINKUNFT VON 1971, DER INTERNATIONALEN KAKAO-ÜBEREINKOMMEN VON 1972 UND 1975, DES INTERNATIONALEN KAFFEE-ÜBEREINKOMMENS VON 1976 SOWIE DES VIERTEN UND FÜNFTEN INTERNATIONALEN ZINN-ÜBEREINKOMMENS VON 1970 BEZIEHUNGSWEISE 1975 (S. FÜR DIE JÜNGSTEN ÜBEREINKOMMEN ABL. 1974, L 219, S. 24, WEIZEN; ABL. 1976, L 321, S. 29, KAKAO; ABL. 1976, L. 309, S. 28, KAFFEE; ABL. 1976, L 222, S. 1, ZINN). ALLE DIESE ÜBEREINKOMMEN WURDEN VON DER GEMEINSCHAFT UND DEN MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAM ABGESCHLOSSEN. FÜR DIE GEMEINSCHAFT WURDEN SIE AUF DER GRUNDLAGE VON ARTIKEL 113 EWG-VERTRAG IN KRAFT GESETZT. DIE GEMEINSCHAFT HAT FERNER AN DEN VERHANDLUNGEN ÜBER INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN FÜR ZUCKER UND FÜR OLIVENÖL TEILGENOMMEN, DOCH HAT SIE EINEN BEITRITT ZU DIESEN ÜBEREINKOMMEN LETZTLICH NICHT FÜR ANGEBRACHT GEHALTEN. ES IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS SICH AUCH IN EINIGEN ZWEISEITIGEN, VON DER GEMEINSCHAFT AUF DER GRUNDLAGE VON ARTIKEL 113 ABGESCHLOSSENEN HANDELSABKOMMEN KLAUSELN ÜBER DEN HANDEL MIT BESTIMMTEN ROHSTOFFEN ODER ÄHNLICHEN ERZEUGNISSEN FINDEN, DIE GEGEBENENFALLS VERSORGUNGSGARANTIEN ENTHALTEN.

    5 DA DIE VERHANDLUNGEN ÜBER NATURKAUTSCHUK IM RAHMEN DER UNCTAD EINGELEITET WORDEN SIND, IST ZUNÄCHST AN EINIGE ELEMENTE DER SATZUNG DIESES ORGANS ZU ERINNERN, DIE DURCH DIE ENTSCHLIESSUNG 1995 (XIX) DER VOLLVERSAMMLUNG DER VEREINTEN NATIONEN VOM 30. DEZEMBER 1964 FESTGELEGT WORDEN IST. GEMÄSS DIESER SATZUNG IST AUFGABE DER UNCTAD "DIE FÖRDERUNG DES INTERNATIONALEN HANDELS, INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DIE BESCHLEUNIGUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN ENTWICKLUNG, VOR ALLEM DES HANDELS ZWISCHEN LÄNDERN VERSCHIEDENER ENTWICKLUNGSSTUFEN, ZWISCHEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN UND ZWISCHEN LÄNDERN MIT UNTERSCHIEDLICHEN WIRTSCHAFTS- UND GESELLSCHAFTSORDNUNGEN" SOWIE "DIE FORMULIERUNG VON GRUNDSÄTZEN UND RICHTLINIEN HINSICHTLICH DES INTERNATIONALEN HANDELS UND DER MIT IHM VERBUNDENEN PROBLEME DER WIRTSCHAFTLICHEN ENTWICKLUNG". IM HINBLICK AUF DIESE AUSRICHTUNG IST SIE MIT DER EINLEITUNG VON MASSNAHMEN "MIT DEM ZIEL DER VERHANDLUNG UND DES ABSCHLUSSES MULTILATERALER RECHTSVERBINDLICHER VEREINBARUNGEN AUF DEM GEBIET DES INTERNATIONALEN HANDELS" BEAUFTRAGT (TEIL II NR. 3 BUCHSTABEN A, B UND E DER GENANNTEN RESOLUTION).

    6 AUFGRUND DIESER BESTIMMUNGEN VERABSCHIEDETE DIE VOLLVERSAMMLUNG AM 1. MAI 1974 EINE ERKLÄRUNG ÜBER UND EIN AKTIONSPROGRAMM FÜR DIE SCHAFFUNG EINER "NEUEN WELTWIRTSCHAFTSORDNUNG" (RESOLUTIONEN 3201 UND 3202 (S-VI) UND AM 12. DEZEMBER 1974 DIE "CHARTA DER WIRTSCHAFTLICHEN RECHTE UND PFLICHTEN DER STAATEN" (RESOLUTION 3281 (XXIX)). ALS GRUNDSÄTZE DIESER "NEUEN WIRTSCHAFTSORDNUNG" NENNT DIE RESOLUTION 3201 (S-VI) UNTER ANDEREM EIN "GERECHTES PREISVERHÄLTNIS ZWISCHEN ROHSTOFFEN, GRUNDSTOFFEN, FERTIGWAREN UND HALBFERTIGWAREN, DIE VON ENTWICKLUNGSLÄNDERN EXPORTIERT WERDEN, UND ROHSTOFFEN, GRUNDSTOFFEN, FERTIGWAREN, PRODUKTIONSGÜTERN UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDEN, DIE VON IHNEN IMPORTIERT WERDEN, UM DADURCH EINE ANHALTENDE VERBESSERUNG IHRER UNBEFRIEDIGENDEN "TERMS OF TRADE" UND DIE EXPANSION DER WELTWIRTSCHAFT ZU ERZIELEN" (NR. 4 BUCHSTABE J). DIE RESOLUTION 3202 (S-VI) RUFT DAZU AUF, ALLE DENKBAREN BEMÜHUNGEN ZU UNTERNEHMEN "MIT DEM ZIEL EINER UMKEHR DER UNGEACHTET EINER ALLGEMEINEN ERHÖHUNG DER ROHSTOFFPREISE ANHALTENDEN TENDENZ ZU STAGNIERENDEN ODER SINKENDEN REALEN PREISEN FÜR VERSCHIEDENE, VON DEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN AUSGEFÜHRTE ROHSTOFFE, WAS ZU EINEM SINKEN DER AUSFUHRERLÖSE DIESER ENTWICKLUNGSLÄNDER FÜHRT" (TEIL I NR. 1 BUCHSTABE C). DIESELBE RESOLUTION ENTHÄLT EINE EMPFEHLUNG ZUR BESCHLEUNIGUNG DER "AUSARBEITUNG VON ROHSTOFFÜBEREINKOMMEN, UM DEN WELTMARKT FÜR ROH- UND GRUNDSTOFFE BEDARFSGERECHT ZU REGULIEREN UND ZU STABILISIEREN" SOWIE ZUR VORBEREITUNG "EINES INTEGRIERTEN GESAMTPROGRAMMS, DAS RICHTLINIEN AUFSTELLT UND DIE ARBEITEN BERÜCKSICHTIGT, DIE GEGENWÄRTIG IN DIESEM BEREICH FÜR EINEN BREITEN FÄCHER VON ROHSTOFFEN STATTFINDEN, DEREN AUSFUHR FÜR DIE ENTWICKLUNGSLÄNDER VON BEDEUTUNG IST" (TITEL I NR. 3 BUCHSTABE A ZIFFERN III UND IV). AUF DER GRUNDLAGE DIESER RESOLUTIONEN VERABSCHIEDETE DIE UNCTAD AM 30. MAI 1976 WÄHREND IHRER TAGUNG IN NAIROBI DIE RESOLUTION 93 (IV) ÜBER EIN "INTEGRIERTES ROHSTOFFPROGRAMM" (NACHSTEHEND ALS "RESOLUTION VON NAIROBI" BEZEICHNET).

    ¾ 7 DIE RESOLUTION VON NAIROBI, DIE DEN UNMITTELBAREN BEZUGSRAHMEN FÜR DIE VERHANDLUNGEN ÜBER NATURKAUTSCHUK ABGIBT, ENTHÄLT VERSCHIEDENE HINWEISE AUF DAS WESEN DES BEABSICHTIGTEN ÜBEREINKOMMENS. IN DIESER RESOLUTION WIRD DARAN ERINNERT, DASS ES SICH UM EIN PROGRAMM FÜR DIE ROHSTOFFE HANDELT, DEREN AUSFUHR FÜR DIE ENTWICKLUNGSLÄNDER VON BEDEUTUNG IST, UND DASS EINES DER HAUPTZIELE DAS ZUSTANDEKOMMEN VON ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE "VERBESSERUNG DER MARKTSTRUKTUREN" BEI DIESEN STOFFEN ZU SEIN HAT. ERWÄHNT WIRD AUCH DIE BEABSICHTIGTE SCHAFFUNG EINES GEMEINSAMEN FONDS FÜR MEHRERE ROHSTOFFE. SODANN WIRD DIE NOTWENDIGKEIT ANERKANNT, DEN INTERNATIONALEN HANDEL AUF DER GRUNDLAGE DES GEGENSEITIGEN VORTEILS UND GERECHTEN NUTZENS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER INTERESSEN ALLER STAATEN, INSBESONDERE DERJENIGEN DER ENTWICKLUNGSLÄNDER, ZU ORDNEN (SIEBTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG). HERVOR GEHOBEN WIRD SCHLIESSLICH DIE "NOTWENDIGKEIT EINES UMFASSENDEN ANSATZES UND EINES INTEGRIERTEN ROHSTOFFPROGRAMMS, DAS ALS GLOBALES AKTIONSPROGRAMM DER VERBESSERUNG DER MARKTSTRUKTUREN IM INTERNATIONALEN HANDEL MIT ROHSTOFFEN DIENT, DIE FÜR DIE ENTWICKLUNGSLÄNDER VON INTERESSE SIND, DAS DEN INTERESSEN ALLER LÄNDER, INSBESONDERE DENEN DER ENTWICKLUNGSLÄNDER, ENTSPRICHT UND EINE UMFASSENDE BERÜCKSICHTIGUNG DER VERSCHIEDENEN BESTANDTEILE SICHERSTELLT UND DABEI AUCH DIE BESONDERHEITEN DER EINZELNEN ROHSTOFFE BERÜCKSICHTIGT" (VIERZEHNTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG).

    8 IM MATERIELLEN TEIL DER RESOLUTION WIRD IN TEIL I DIE "VERBESSERUNG DER, TERMS OF TRADE DER ENTWICKLUNGSLÄNDER" UND DIE "BESEITIGUNG DES WIRTSCHAFTLICHEN UNGLEICHGEWICHTS ZWISCHEN ENTWICKELTEN LÄNDERN UND ENTWICKLUNGSLÄNDERN" ALS UMFASSENDES UND GRUNDLEGENDES ZIEL DES INTEGRIERTEN PROGRAMMS GENANNT. DEMGEMÄSS WERDEN FOLGENDE ZIELE FESTGELEGT :

    "1. HERSTELLUNG STABILER BEDINGUNGEN IM ROHSTOFFHANDEL.. . DURCH STÜTZUNG DER PREISE AUF EINEM NIVEAU, DAS

    A) EINTRAEGLICH UND GERECHT FÜR DIE ERZEUGER UND ANGEMESSEN FÜR DIE VERBRAUCHER IST,

    B)DER WELTWEITEN INFLATION UND DEN VERÄNDERUNGEN IN DER INTERNATIONALEN WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSSITUATION RECHNUNG TRAEGT.

    C)DAS GLEICHGEWICHT VON ANGEBOT UND NACHFRAGE IN EINEM WACHSENDEN WELTROHSTOFFHANDEL FÖRDERT.

    2. ANHEBUNG UND ERHALTUNG DES REALEINKOMMENS EINZELNER ENTWICKLUNGSLÄNDER DURCH EINE STEIGERUNG IHRER AUSFUHRERLÖSE...

    3. BEMÜHUNGEN ZUR VERBESSERUNG DES MARKTZUGANGS UND DER SICHERHEIT DER VERSORGUNG MIT PRIMÄRERZEUGNISSEN UND DARAUS HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN...

    4. AUFFÄCHERUNG DER PRODUKTION.. . IN DEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN.. . MIT DEM ZIEL, IHRE INDUSTRIALISIERUNG ZU FÖRDERN...

    5. VERBESSERUNG DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT VON NATURPRODUKTEN... , DIE IM WETTBEWERB MIT SYNTHETISCHEN PRODUKTEN UND ERSATZSTOFFEN STEHEN...

    6. VERBESSERUNG DER MARKTSTRUKTUREN IM BEREICH DER ROH- UND GRUND- STOFFE...

    7. VERBESSERUNG DES VERMARKTUNGS-, VERTEILUNGS- UND TRANSPORTWESENS FÜR DIE ROHSTOFFAUSFUHREN DER ENTWICKLUNGSLÄNDER.. ."

    9 IN IHREM TEIL II ENTHÄLT DIE RESOLUTION VON NAIROBI EINE NICHTABSCHLIESSENDE AUFZÄHLUNG DER ERFASSTEN ERZEUGNISSE : BANANEN, BAUXIT, KAKAO, KAFFEE, KUPFER, BAUMWOLLE, HARTFASERN, EISENERZ, JUTE, MANGAN, FLEISCH, PHOSPHATE, GUMMI, ZUCKER, TEE, TROPISCHE HÖLZER, ZINN UND PFLANZENÖLE. VIELE DIESER ERZEUGNISSE SIND VOR ALLEM FÜR DIE ENTWICKLUNGSLÄNDER VON INTERESSE; EINIGE, WIE EISENERZ, FLEISCH, ZUCKER UND PFLANZENÖLE, WERDEN AUCH IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLT. MEHRERE DIESER ERZEUGNISSE SIND, WIE OBEN ERWÄHNT, BEREITS HEUTE GEGENSTAND VON GELTENDEN ÜBEREINKOMMEN.

    10 TEIL III DER RESOLUTION ENTHÄLT DIE VEREINBARUNG, SCHRITTE ZUR AUSHANDLUNG EINES GEMEINSAMEN FONDS ZU UNTERNEHMEN, UND NENNT SODANN UNTER ANDEREM FOLGENDE IM RAHMEN DES INTEGRIERTEN PROGRAMMS ZU TREFFENDEN INTERNATIONALEN MASSNAHMEN :

    - EINRICHTUNG EINER INTERNATIONALEN LAGERHALTUNG;

    - HARMONISIERUNG DER LAGERHALTUNGSPOLITIK;

    - ERLASS VON MASSNAHMEN ZUR REGELUNG DES ANGEBOTS, EINSCHLIESSLICH EXPORTQUOTEN UND PRODUKTIONSZIELEN UND, SOWEIT ANGEZEIGT, LANGFRISTIGE MULTILATERALE LIEFER- UND ABNAHMEVERPFLICHTUNGEN;

    - VERBESSERUNG UND ERWEITERUNG DER FINANZIERUNGSVERFAHREN MIT DEM ZIEL DER STABILISIERUNG DER AUSFUHRERLÖSE DER ENTWICKLUNGSLÄNDER;

    - VERBESSERUNG DES MARKTZUGANGS;

    - VERBESSERUNG DER INFRASTRUKTUR UND DER INDUSTRIELLEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT DER ENTWICKLUNGSLÄNDER;

    - PRÜFUNG VON BESONDEREN MASSNAHMEN FÜR ROHSTOFFE, DEREN PROBLEME DURCH LAGERHALTUNG NICHT HINREICHEND GELÖST WERDEN KÖNNEN.

    11 ANFANG DES JAHRES 1978 BESCHLOSS DIE UNCTAD IM ANSCHLUSS AN MEHRERE VORBEREITUNGSTREFFEN DIE ERÖFFNUNG VON VERHANDLUNGEN ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES INTERNATIONALEN NATURKAUTSCHUK-ÜBEREINKOMMENS. ES IST DIES DIE ERSTE AUF DER GRUNDLAGE DER RESOLUTION VON NAIROBI ÜBER DAS "INTEGRIERTE ROHSTOFFPROGRAMM" EINGELEITETE VERHANDLUNG.

    12 IM HINBLICK AUF DIESE VERHANDLUNGEN RICHTETE DIE KOMMISSION AM 22. NOVEMBER 1977 UND AM 24. MAI 1978 AN DEN RAT MITTEILUNGEN BETREFFEND DIE LEITLINIEN FÜR EINE HALTUNG DER GEMEINSCHAFT. DIESE DOKUMENTE GEBEN DEN STAND DER VORBEREITUNGSARBEITEN IM RAHMEN DER UNCTAD, AN DENEN DIE KOMMISSION TEILGENOMMEN HAT, WIEDER UND LEGEN GEWISSE ORIENTIERUNGSLINIEN FÜR DIE VORBEREITUNG DER ZUKÜNFTIGEN VERHANDLUNGEN FEST. DA DEREN ERÖFFNUNG FÜR DEN 13. NOVEMBER 1978 VORGESEHEN WAR, LEGTE DIE KOMMISSION DEM RAT AM 5. OKTOBER 1978 EINE "EMPFEHLUNG" GEMÄSS ARTIKEL 113 ABSATZ 3 DES VERTRAGES VOR, DIE DEN ENTWURF FÜR EINEN "BESCHLUSS ÜBER DIE AUSHANDLUNG EINES INTERNATIONALEN NATURKAUTSCHUK-ABKOMMENS" UND DEN ENTWURF VON "DIREKTIVEN FÜR DIE VERHANDLUNGEN" ENTHÄLT. NACH DIESEM ENTWURF SOLLTE DIE KOMISSION ERMÄCHTIGT WERDEN, DIE VERHANDLUNGEN "IM NAMEN DER GEMEINSCHAFT.. . GEMÄSS DEN (VOM RAT ZU ERLASSENDEN) DIREKTIVEN.. . UND IM BENEHMEN MIT DEM SONDERAUSSCHUSS NACH ARTIKEL 113 DES VERTRAGES" ZU FÜHREN.

    13 IN DER BEGRÜNDUNG DER EMPFEHLUNG RECHTFERTIGTE DIE KOMMISSION DIE BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT AN DEM ÜBEREINKOMMEN WIE FOLGT : "ALLE INSTRUMENTE DES ÜBEREINKOMMENS WIRKEN SICH DIREKT UND GRUNDLEGEND AUF VOLUMEN UND BEDINGUNGEN DES INTERNATIONALEN HANDELS MIT NATURKAUTSCHUK AUS UND FALLEN DESHALB AUF DER GRUNDLAGE VON ARTIKEL 113 DES VERTRAGES VON ROM IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT. INFOLGEDESSEN IST DIE FINANZIELLE DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER NATURKAUTSCHUK VON DER GEMEINSCHAFT SELBST DURCH EINEN DIREKTBEITRAG AUS DEM GEMEINSCHAFTSHAUSHALT ZU ÜBERNEHMEN."

    14 AUF DER GRUNDLAGE DIESER EMPFEHLUNG PRÜFTE DER RAT DIE MIT DER BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT AN DEM BEABSICHTIGTEN ÜBEREINKOMMEN ZUSAMMENHÄNGENDEN FRAGEN. IN SEINER SITZUNG VOM 17. OKTOBER 1978 FASSTE ER EINEN VOM AUSSCHUSS DER STÄNDIGEN VERTRETER VORBEREITETEN VERFAHRENSBESCHLUSS ÜBER "MODALITÄTEN DER TEILNAHME AN DER KONFERENZ", DER FOLGENDEN WORTLAUT HAT :

    "DIE GEMEINSCHAFT UND IHRE MITGLIEDSTATEN BETEILIGEN SICH AN DEN KAUTSCHUKVERHANDLUNGEN MIT EINER GEMEINSCHAFTSDELEGATION UND NEUN NATIONALEN DELEGATIONEN. DIE GEMEINSCHAFTSDELEGATION BESTEHT NACH DEM ÜBLICHEN VERFAHREN AUS EINER GEMISCHTEN DELEGATION (KOMMISSION UND VORSITZ SOWIE EIN BEAMTER JE MITGLIEDSTAAT).

    DIE VERHANDLUNG WIRD AUF DER GRUNDLAGE EINER ZUVOR FESTGELEGTEN GEMEINSAMEN HALTUNG GEFÜHRT.

    FÜR DIE IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT FALLENDEN BEREICHE WIRD DIE KOMMISSION BEAUFTRAGT, IM NAMEN DER GEMEINSCHAFT ZU VERHANDELN.

    FÜR DIE ÜBRIGEN BEREICHE, DIE FÜR DIE GEMEINSCHAFT VON BESONDEREM INTERESSE SIND, ERFOLGT WÄHREND DER VERHANDLUNGEN EIN GEMEINSAMES VORGEHEN. DIE AUFGABE DES GEMEINSAMEN SPRECHERS WIRD IN DER REGEL DEM VERTRETER DER KOMMISSION GEMÄSS DEM FÜR GEMISCHTE DELEGATIONEN FESTGELEGTEN VERFAHREN ÜBERTRAGEN. DIE MITGLIEDSTAATEN SCHALTEN SICH IM RAHMEN DER ZUVOR FESTGELEGTEN GEMEINSAMEN HALTUNG EIN, UM DIESE ZU UNTERSTÜTZEN UND ZU FÖRDERN.

    TRETEN AN ORT UND STELLE SCHWIERIGKEITEN AUF, SO WENDEN SICH DIE DELEGATIONEN AN DIE RATSINSTANZEN IN BRÜSSEL."

    15 IN SEINEM HIERZU DEM RAT VORGELEGTEN BERICHT ERLÄUTERTE DER AUSSCHUSS DER STÄNDIGEN VERTRETER, ES HANDELE SICH UM EINE "PRAGMATISCHE FORMEL... , DIE SICH AN BEREITS FÜR ANDERE VERHANDLUNGEN ÜBER ROHSTOFFE FESTGELEGTE MODALITÄTEN ANLEHNT"; ES BESTEHE EINVERNEHMEN DARÜBER, DASS DIE ZUSTIMMUNG DES RATES ZU DIESER FORMEL IN KEINER WEISE DIE VON DEN VERSCHIEDENEN DELEGATIONEN UND INSBESONDERE VON DER KOMMISSION IN DER SACHE VERTRETENE RECHTSAUFFASSUNG PRÄJUDIZIERT". DER BERICHT ENTHÄLT DARÜBER HINAUS EINE ANMERKUNG MIT FOLGENDEM WORTLAUT : "NACH ANSICHT DER KOMMISSION FÄLLT DIE AUSHANDLUNG DES BETREFFENDEN ÜBEREINKOMMENS AUF DER GRUNDLAGE VON ARTIKEL 113 EWG-VERTRAG IN DIE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT. DIE DELEGATIONEN VERTRETEN HINGEGEN DIE AUFFASSUNG, DIE AUSHANDLUNG SEI IN EINEM WEITEREN RAHMEN ALS DEM DES ARTIKELS 113 ZU SEHEN; EINIGEN DIESER DELEGATIONEN ZUFOLGE MÜSSEN DIE ARTIKEL 113 UND 116 ANWENDUNG FINDEN."

    16 DIESEM BESCHLUSS DES RATES GEMÄSS WURDEN DIE VERHANDLUNGEN IM RAHMEN DER UNCTAD ZUM VORGESEHENEN ZEITPUNKT AUFGENOMMEN. ZUR ERGÄNZUNG IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DER RAT AM 15. NOVEMBER 1978 EBENFALLS AUF DIE VORSCHLAEGE DER KOMMISSION HIN EINE "GEMEINSAME HALTUNG" FÜR DIE AUSHANDLUNG DES ÜBEREINKOMMENS FESTGELEGT UND BESCHLOSSEN HAT, DASS DIE ERARBEITUNG EINER GEMEINSAMEN HALTUNG IN DEN NOCH OFFENEN FRAGEN IM RAHMEN EINER ABSTIMMUNG AN ORT UND STELLE IN GENF ERFOLGEN SOLLE UND DASS BEI SCHWIERIGKEITEN DIE RATSINSTANZEN IN BRÜSSEL ZU BEFASSEN SEIEN.

    17 DIE KOMMISION HAT, NACHDEM IHRE GEMÄSS ARTIKEL 113 VORGELEGTE EMPFEHLUNG ÜBER DIE ART UND WEISE DER VERHANDLUNGSFÜHRUNG DURCH DEN BESCHLUSS VOM 17. OKTOBER 1978 STILLSCHWEIGEND VERWORFEN WORDEN WAR, DEN GERICHTSHOF ALSBALD GEMÄSS ARTIKEL 228 UM DIE ERSTATTUNG EINES GUTACHTENS ERSUCHT, UM DIE ZWISCHEN IHR UND DEM RAT BESTEHENDE MEINUNGSVERSCHIEDENHEIT KLÄREN ZU LASSEN. DER RAT HAT SEINE SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHME AM 19. FEBRUAR 1979 VORGELEGT. ZUR GLEICHEN ZEIT HABEN DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZUR UNTERSTÜTZUNG DER AUSFÜHRUNGEN DES RATES STELLUNGNAHMEN ABGEGEBEN. DER GERICHTSHOF HAT DIE KOMMISSION UND DEN RAT ZU EINER NICHTÖFFENTLICHEN ANHÖRUNG GELADEN, DIE AM 9. MAI 1979 STATTGEFUNDEN HAT UND IN DEREN VERLAUF BEIDE ORGANE GELEGENHEIT HATTEN, IHRE JEWEILIGE HALTUNG ZU ERLÄUTERN UND VON VERSCHIEDENEN MITGLIEDERN DES GERICHTSHOFES GESTELLTE FRAGEN ZU BEANTWORTEN. AUCH DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN WAREN VON DIESER ANHÖRUNG IN KENNTNIS GESETZT WORDEN. GEMÄSS ARTIKEL 108 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DER GERICHTSHOF DIE GENERALANWÄLTE IN NICHTÖFFENTLICHER SITZUNG ANGEHÖRT.

    II - DARSTELLUNG DES INHALTS DES ÜBEREINKOMMENSENTWURFS

    18 DIE KOMMISSION HAT DEN GERICHTSHOF ZU EINEM ZEITPUNKT ANGERUFEN, ALS DIE VERHANDLUNGEN IM ANSCHLUSS AN DIE IM RAHMEN DER UNCTAD ERFOLGTEN VORBESPRECHUNGEN UNMITTELBAR VOR IHRER OFFIZIELLEN ERÖFFNUNG STANDEN. DEMGEMÄSS SPIEGELTEN DIE DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN UNTERLAGEN DEN NOCH VORLÄUFIGEN ZUSTAND DER TEXTE WIEDER, ÜBER DIE VERHANDLUNGEN EINGELEITET WERDEN SOLLTEN. NACH STELLUNG DES ANTRAGS HABEN ZWEI VERHANDLUNGSTAGUNGEN STATTGEFUNDEN; DIE ERSTE BEGANN WIE VORGESEHEN AM 13. NOVEMBER 1978, WÄHREND DIE ZWEITE, DIE DURCH EINE ERGÄNZENDE MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT ÜBER DEN STAND DER ARBEITEN VORBEREITET WORDEN WAR, WÄHREND DER MONATE MÄRZ UND APRIL 1979 STATTFAND.

    19 IM ANSCHLUSS AN DIESE LETZTE TAGUNG HAT DIE KOMMISSION DEM GERICHTSHOF DIE VERHANDLUNGSDOKUMENTE ÜBERMITTELT, DIE DEN LETZTEN STAND DER TEXTE WIDERSPIEGELN. DER AM WEITESTEN GEDIEHENE BESTANDTEIL DERSELBEN IST EIN DOKUMENT DES KONFERENZVORSITZES ÜBER DIE SCHAFFUNG EINES AUSGLEICHSLAGERS FÜR NATURKAUTSCHUK, DIE FINANZIERUNG DIESES LAGERS UND SEINE ZUKÜNFTIGEN VERBINDUNGEN MIT DEM "GEMEINSAMEN FONDS", DIE SICHERSTELLUNG EINER GEREGELTEN VERSORGUNG DER VERBRAUCHERLÄNDER SOWIE DIE KONSULTATIONEN ÜBER DIE POLITIK DER EINZELNEN LÄNDER, DIE SICH AUF DAS ANGEBOT ODER DIE NACHFRAGE BEI KAUTSCHUK AUSWIRKT. NACH DEN ANGABEN DER KOMMISSION, DENEN VOM RAT NICHT WIDERSPROCHEN WORDEN IST, HAT DIESER TEXT ZU EINEM EINVERNEHMEN ZWISCHEN ERZEUGER- UND VERBRAUCHERLÄNDERN GEFÜHRT. DREI WEITERE, VON DER REDAKTIONSKOMMISSION UND DEN AUSSCHÜSSEN DER KONFERENZ AUSGEARBEITETE DOKUMENTE HABEN, ABGESEHEN VON VERSCHIEDENEN NEBENBESTIMMUNGEN ÜBER DIE ARBEITSWEISE DES AUSGLEICHSLAGERS, DIE STRUKTURELLEN, FINANZIELLEN UND RECHTLICHEN ASPEKTE DES ÜBEREINKOMMENS ZUM GEGENSTAND. DIESE TEXTE ENTHALTEN NOCH EINE REIHE VON VORBEHALTEN UND VARIANTEN, LASSEN JEDOCH IN IHRER GESAMTHEIT DIE WESENTLICHEN ZUEGE DES ÜBEREINKOMMENS MIT HINREICHENDER GENAUIGKEIT ERKENNEN. FÜR DIE ZWECKE DES VORLIEGENDEN GUTACHTENS LASSEN SICH DIESE WESENSMERKMALE WIE FOLGT ZUSAMMENFASSEN :

    A) WIRTSCHAFTLICHES ZIEL DES ÜBEREINKOMMENS

    20 DAS INTERNATIONALE KAUTSCHUK-ÜBEREINKOMMEN SOLL VOR ALLEM DER HERSTELLUNG EINES GLEICHGEWICHTS ZWISCHEN ANGEBOT UND NACHFRAGE BEI NATURKAUTSCHUK DIENEN, UM DEN PREIS DIESES ERZEUGNISSES ENTSPRECHEND EINER LANGFRISTIGEN TENDENZ ZU STABILISIEREN. DIESER PREIS SOLL DEN AUSFUHRLÄNDERN STABILE AUSFUHRERLÖSE GARANTIEREN UND GLEICHZEITIG DIE VERSORGUNG DER EINFUHRLÄNDER ZU EINEM GERECHTEN PREISNIVEAU SICHERSTELLEN. DAS ÜBEREINKOMMEN SOLL MIT HILFE DIESER PREISPOLITIK DIE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DES NATURKAUTSCHUKS GEGENÜBER DEM SYNTHETISCHEN KAUTSCHUK UND DEN ERSATZSTOFFEN ERHÖHEN UND ZU EINER HARMONISIERUNG DER HERSTELLUNG DIESER ERZEUGNISSE IN DEN EINFUHRLÄNDERN MIT DER EINFUHR VON NATURKAUTSCHUK FÜHREN. INSGESAMT IST DAS ÜBEREINKOMMEN SOMIT DARAUF GERICHTET, EINE AUSGEWOGENE STEIGERUNG SOWOHL DER PRODUKTION ALS AUCH DES VERBRAUCHS VON NATURKAUTSCHUK ZU FÖRDERN, UM DIE SCHWIERIGEN PROBLEME ZU LINDERN, DIE SICH FÜR DIE BETROFFENEN JE NACH DER KONJUNKTUR AUS DEN ÜBERSCHÜSSEN BEZIEHUNGSWEISE DER KNAPPHEIT DIESES ERZEUGNISSES ERGEBEN.

    21 DIESES ZIEL SOLL MIT HILFE DER SCHAFFUNG EINES AUSGLEICHSLAGERS ERREICHT WERDEN, DESSEN AUFGABE ES IST, DIE KAUTSCHUKÜBERSCHÜSSE IN ZEITEN SINKENDER PREISE AUFZUKAUFEN UND DEN GELAGERTEN KAUTSCHUK BEI STEIGENDEN PREISEN ZU VERKAUFEN, UM DEN PREIS IN EINER IM VORAUS FESTGESETZTEN BANDBREITE ZU HALTEN. EINER DER HAUPTGEGENSTÄNDE DER VERHANDLUNGEN IST DIE FESTSTELLUNG DES ZENTRALEN REFERENZPREISES UND DER BANDBREITEN NACH OBEN ODER NACH UNTEN, DEREN ÜBERSCHREITUNG DAS EINGREIFEN DES AUSGLEICHSLAGERS JE NACH LAGE DES FALLES MÖGLICH ODER ERFORDERLICH MACHT. DIE GEPLANTEN REFERENZPREISE SIND KEINE GARANTIERTEN MINDEST- ODER HÖCHSTPREISE, SONDERN SCHWELLEN FÜR DIE AUSLÖSUNG DER TÄTIGKEIT DES AUSGLEICHSLAGERS, WÄHREND DER MARKTPREIS DURCH ANGEBOT UND NACHFRAGE BESTIMMT WIRD. NEBEN DEM NORMALEN AUSGLEICHSLAGER, DESSEN GESAMTVOLUMEN AUF 400 000 TONNEN FESTGESETZT IST, IST DIE SCHAF FUNG EINES ERGÄNZUNGSAUSGLEICHSLAGERS VON 150 000 TONNEN VORGESEHEN, DAS EINGESETZT WERDEN SOLL, FALLS SICH DIE NORMALEN MASSNAHMEN DES AUSGLEICHSLAGERS ALS UNZUREICHEND HERAUSSTELLEN, UM EINEM AUSSERGEWÖHNLICHEN PREISRÜCKGANG ZU BEGEGNEN.

    22 DIE FRAGE DER FINANZIERUNG DER TÄTIGKEIT DES AUSGLEICHSLAGERS WAR ANFÄNGLICH GEGENSTAND VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN ZWISCHEN DEN DELEGATIONEN; EINIGE SCHLUGEN EIN SYSTEM DER FINANZIERUNG IM WEGE DER ABSCHÖPFUNG IM HANDEL MIT DEM BETROFFENEN ERZEUGNIS VOR, WÄHREND ANDERE EINER FINANZIERUNG MIT HILFE ÖFFENTLICHER MITTEL DEN VORZUG GABEN, DIE VON DEN PARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS NACH EINEM GERECHTEN VERTEILERSCHLÜSSEL ZWISCHEN DER GRUPPE DER ERZEUGER UND DER GRUPPE DER VERBRAUCHER SICHERGESTELLT WERDEN SOLLTE. AUS DEN JÜNGSTEN UNTERLAGEN GEHT HERVOR, DASS SICH DIE LETZTGENANNTE LÖSUNG DURCHGESETZT HAT, WOBEI ALLERDINGS EINVERNEHMEN DARÜBER BESTEHT, DASS JEDER PARTEI DIE BESTIMMUNG DER STELLE ÜBERLASSEN BLEIBEN SOLL, DIE MIT DER ENTRICHTUNG DER VON IHR AUFZUBRINGENDEN BEITRAEGE BETRAUT IST. DEMSELBEN DOKUMENT ZUFOLGE WIRD SICH DER INTERNATIONALE KAUTSCHUKRAT DIE FINANZIERUNGSMÖGLICHKEITEN DES GEMEINSAMEN FONDS ZUNUTZE MACHEN, SOBALD DIESER SEINE TÄTIGKEIT AUFGENOMMEN HAT.

    B) INSTITUTIONELLES GEFÜGE DES ÜBEREINKOMMENS

    23 DIE DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS SOLL DURCH DIE SCHAFFUNG EINER "INTERNATIONALEN NATURKAUTSCHUK-ORGANISATION" GEWÄHRLEISTET WERDEN. MITGLIEDER DIESER ORGANISATION SIND DIE PARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS, WOBEI DAVON AUSGEGANGEN WIRD, DASS DIESER BEGRIFF SOWOHL DIE STAATEN ALS AUCH SOLCHE ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATIONEN ERFASST, DIE ÜBER VERANTWORTLICHKEITEN HINSICHTLICH DER AUSHANDLUNG, DES ABSCHLUSSES UND DER ANWENDUNG INTERNATIONALER ÜBEREINKOMMEN, INSBESONDERE VON ROHSTOFFÜBEREINKOMMEN, VERFÜGEN. ÜBER DIE FASSUNG DER SICH AUF DIESEN ZWEITEN FALL BEZIEHENDEN KLAUSEL WURDE NOCH KEIN EINVERNEHMEN ERZIELT; MAN WIRD JEDOCH DAVON AUSGEHEN KÖNNEN, DASS DAS ÜBEREINKOMMEN ENTWEDER DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT AUSDRÜCKLICH ALS MÖGLICHE VERTRAGSPARTEI BEZEICHNEN ODER EINE HINREICHEND UMFASSENDE ALLGEMEINE FORMEL ENTHALTEN WIRD, UM DER GEMEINSCHAFT DIE BETEILIGUNG AM ÜBEREINKOMMEN ZU ERMÖGLICHEN.

    24 HÖCHSTES ORGAN DER ORGANISATION IST DER AUS ALLEN IHREN MITGLIEDERN BESTEHENDE INTERNATIONALE KAUTSCHUKRAT. DER RAT ERNENNT EINEN GESCHÄFTSFÜHREN DEN DIREKTOR UND EINEN LEITER DES AUSGLEICHSLAGERS, DIE ÜBER DAS ZUR DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS ERFORDERLICHE PERSONAL VERFÜGEN. DER RAT ÜBT ALLE BEFUGNISSE AUS UND NIMMT ALLE AUFGABEN WAHR, DEREN ES ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS BEDARF. ZU DIESEM ZWECK KANN ER VERORDNUNGEN ERLASSEN, UND ZWAR INSBESONDERE UM DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERWALTUNG DES AUSGLEICHSLAGERS UND DIE FINANZVORSCHRIFTEN DER ORGANISATION FESTZULEGEN. DER RAT KANN AUSSCHÜSSE EINSETZEN UND IHNEN BESTIMMTE, IHM ZUSTEHENDE BEFUGNISSE ÜBERTRAGEN.

    25 DIE BESCHLUSSFASSUNG DES RATES UNTERLIEGT BESTIMMUNGEN, DEREN WIRKUNGSWEISE IN ABKOMMEN DIESER ART WOHLBEKANNT IST. DIE VERTRAGSPARTEIEN BILDEN ZWEI GRUPPEN : DIE AUSFUHRLÄNDER UND DIE EINFUHRLÄNDER. JEDER DIESER GRUPPEN WERDEN 1 000 STIMMEN ZUGETEILT. INNERHALB DIESER BEIDEN GRUPPEN WERDEN DIESE STIMMEN NACH ZWEI UNTERSCHIEDLICHEN VERFAHREN VERTEILT. EINE ERSTE TEILMENGE DER VERFÜGBAREN STIMMEN (NACH DEN DERZEIT VORLIEGENDEN VARIANTEN 100 BIS 200 STIMMEN) WIRD ZU GLEICHEN TEILEN UNTER DEN MITGLIEDERN DER BETREFFENDEN GRUPPE VERTEILT; DIE VERBLEIBENDEN (DAS HEISST 800 BIS 900) STIMMEN WERDEN NACH MASSGABE DER ANTEILE DER PARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS AN DER KAUTSCHUKAUSFUHR BEZIEHUNGSWEISE -EINFUHR VERTEILT. DIE FÜR DIESEN ZWECK BERÜCKSICHTIGTEN HANDELSANTEILE WERDEN UNTER BEZUGNAHME AUF DAS ZOLLGEBIET DER VERTRAGSPARTEIEN BERECHNET, WAS ZWEIFELLOS ZUR FESTSETZUNG EINES GLOBALEN HANDELSANTEILS FÜR DIE GEMEINSCHAFT FÜHREN WIRD. DA DIE GEMEINSCHAFT GLEICHRANGIG NEBEN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA EINER DER BEIDEN GRÖSSTEN KAUTSCHUKVERBRAUCHER IN DER WELT IST (22 BIS 23 % DER WELTEINFUHREN), WIRD SIE EINE VERHÄLTNISMÄSSIG STARKE STELLUNG IN DER GRUPPE DER EINFUHRLÄNDER EINNEHMEN.

    26 GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS FASST DER RAT SEINE BESCHLÜSSE ENTWEDER MIT EINFACHER MEHRHEIT ("BEIDERSEITIGE EINFACHE MEHRHEIT") ODER MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT ("BESONDERE MEHRHEIT") NACH EINEM WIE FOLGT FESTGELEGTEN ABSTIMMUNGSVERFAHREN : DIE GRUPPE DER AUSFUHRLÄNDER UND DIE GRUPPE DER EINFUHRLÄNDER STIMMEN GETRENNT AB, UND EIN BESCHLUSS KOMMT NUR DANN ZUSTANDE, WENN DIE ERFORDERLICHE MEHRHEIT (ZWEI DRITTEL DER STIMMEN IM FALL DER "BESONDEREN MEHRHEIT" UND DIE HÄLFTE DER STIMMEN IM FALL DER "BEIDERSEITIGEN EINFACHEN MEHRHEIT") INNERHALB JEDER DER BEIDEN GRUPPEN ERREICHT IST.

    C) SONSTIGE BESTIMMUNGEN

    27 DER ÜBEREINKOMMENSENTWURF ENTHÄLT NEBEN DEN ÜBLICHEN KLAUSELN EINE REIHE VON VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN. DIESE BETREFFEN UNTER ANDEREM DIE SATZUNG DER ORGANISATION, IHRE FINANZVORSCHRIFTEN, DIE BESCHWERDEN BEI VERLETZUNG VON VERPFLICHTUNGEN AUS DEM ÜBEREINKOMMEN DURCH MITGLIEDER UND DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN.

    FERNER SIND MEHRERE KLAUSELN WIRTSCHAFTLICHEN CHARAKTERS ZU ERWÄHNEN, DIE SICH AUF DIE DEM INTERNATIONALEN KAUTSCHUKRAT ÜBERTRAGENEN AUFGABEN BEZIEHEN, NAMENTLICH AUF DIE DURCHFÜHRUNG VON UNTERSUCHUNGEN ÜBER DIE VERBESSERUNG DER ERZEUGUNG UND DER VERMARKTUNG VON KAUTSCHUK, DIE SAMMLUNG UND VERÖFFENTLICHUNG STATISTISCHER ANGABEN SOWIE, GEMÄSS VORSCHLAEGEN EINIGER AN DEN VERHANDLUNGEN BETEILIGTER LÄNDER, AUF DIE SOZIALEN BEDINGUNGEN IN DER KAUTSCHUKINDUSTRIE UND DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG DER KAUTSCHUKAUSFUHREN.

    III - EINWÄNDE GEGEN DIE STATTHAFTIGKEIT DES ANTRAGS

    28 DER RAT WIRFT DIE FRAGE AUF, OB DER VON DER KOMMISSION GESTELLTE ANTRAG NICHT VERFRÜHT SEI UND OB MIT IHM DARÜBER HINAUS NICHT INSOFERN IN UNKORREKTER WEISE VOM VERFAHREN DES ARTIKELS 228 GEBRAUCH GEMACHT WERDE, ALS ER DARAUF ABZIELE, DIESEM VERFAHREN NICHT UNTERLIEGENDE FRAGEN VOM GERICHTSHOF ENTSCHEIDEN ZU LASSEN. DIESER STANDPUNKT WIRD VON DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UNTERSTÜTZT. DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG VERTRITT INSBESONDERE DIE ANSICHT, DER ANTRAG DER KOMMISSION SEI UNZULÄSSIG UND STELLE IM HINBLICK AUF ARTIKEL 228 EINEN VERFAHRENSMISSBRAUCH DAR.

    HILFSWEISE UND FÜR ALLE FÄLLE SCHLAEGT DER RAT DEM GERICHTSHOF VOR, DAS VERFAHREN SO LANGE AUSZUSETZEN, BIS DIE VERHANDLUNGEN EIN WEITER FORTGESCHRITTENES STADIUM ERREICHT HABEN.

    A) ZUR INANSPRUCHNAHME VON ARTIKEL 228

    29 NACH ANSICHT DES RATES FÄLLT DER VON DER KOMMISSION GESTELLTE ANTRAG NICHT UNTER DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 228. DIESER STELLUNGNAHME SCHEINT DIE AUFFASSUNG ZUGRUNDE ZU LIEGEN, DASS SICH DIESES VERFAHREN NICHT DAZU EIGNE, FRAGEN DER VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN AUF DEM GEBIET DER AUSWÄRTIGEN BEZIEHUNGEN UND INSBESONDERE FRAGEN VON ALLGEMEINER TRAGWEITE IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 113 UND DER RECHTMÄSSIGKEIT DER PRAXIS DER SOGENANNTEN "GEMISCHTEN" ABKOMMEN IM HINBLICK AUF DIESE BESTIMMUNG ENTSCHEIDEN ZU LASSEN. FÜR DIE ZWISCHEN RAT UND KOMMISSION SEIT LANGEM BESTEHENDE MEINUNGSVERSCHIEDENHEIT ÜBER DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 113 DES VERTRAGES MÜSSE MIT HILFE DES MECHANISMUS DES ARTIKELS 149 DES VERTRAGES, DER BESTIMME, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN DIE KOMMISSION BEIM ERLASS DER RECHTSAKTE DES RATES MITWIRKE, EINE LÖSUNG GEFUNDEN WERDEN, WAS AUCH BISHER AUF DIESE WEISE GESCHEHEN SEI. DIE VON DER KOMMISSION VORGESCHLAGENE RECHTSGRUNDLAGE FÜR EINEN RECHTSAKT DES RATES (SOWOHL IN DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSORDNUNG ALS AUCH IN DEN RECHTSBEZIEHUNGEN NACH AUSSEN) SEI EIN BESTANDTEIL DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION. WENN DER RAT DER ANSICHT SEI, DASS DIE VORGESCHLAGENE RECHTSGRUNDLAGE DIE VORGESCHLAGENE MASSNAHME NICHT TRAGE, SO KÖNNE ER DIESE RECHTSGRUNDLAGE EINSTIMMIG ÄNDERN.

    30 DER GERICHTSHOF HAT IN FRÜHEREN STELLUNGNAHMEN HERVORGEHOBEN, DASS DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 228, WIE AUCH DAS NACH ARTIKEL 103 EAG-VERTRAG, DIE PRÜFUNG ALLER FRAGEN ERLAUBT, DIE FÜR DIE VEREINBARKEIT EINES BEABSICHTIGTEN ABKOMMENS MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES VON BEDEUTUNG SEIN KÖNNEN (GUTACHTEN 1/75 VOM 11. NOVEMBER 1975, SLG. 195, 1355, TEIL A; GUTACHTEN 1/76 VOM 26. APRIL 1977, SLG. 1977, 741, RANDNR. 10 DER GUTACHTLICHEN STELLUNGNAHME; BESCHLUSS 1/78 VOM 14. NOVEMBER 1978, ERLASSEN NACH ARTIKEL 103 EAG-VERTRAG, SLG. 1978, 2151, RANDNR. 5 DER STELLUNGNAHME). DENN WIE SICH AUS DIESEN ENTSCHEIDUNGEN ERGIBT, KANN DIE BEURTEILUNG DER VEREINBARKEIT EINES ABKOMMENS MIT DEM VERTRAG NICHT NUR VON DEN BESTIMMUNGEN DES MATERIELLEN RECHTS ABHÄNGEN, SONDERN AUCH VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT, DAS VERFAHREN ODER DAS INSTITUTIONELLE GEFÜGE DER GEMEINSCHAFT. ES IST IM ÜBRIGEN DARAUF HINZUWEISEN, DASS DIESE AUFFASSUNG AUCH IN ARTIKEL 107 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES ZUM AUSDRUCK KOMMT.

    31 DER VOM RAT ANGEFÜHRTE ARTIKEL 149 LEGT EINDEUTIG FEST, DASS DER RAT, WENN ER KRAFT DIESES VERTRAGES AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION TÄTIG WIRD, DIESEN VORSCHLAG UNTER DER VORAUSSETZUNG EINSTIMMIGER BESCHLUSSFASSUNG ÄNDERN KANN. DIESE BESTIMMUNG KANN JEDOCH NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN, NOCH KANN DIESE ART DER BESCHLUSSFASSUNG SO VERSTANDEN WERDEN, DASS SIE DEN RAT IN DIESEM FALL VON DER BEACHTUNG DER ÜBRIGEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN, INSBESONDERE DERJENIGEN ÜBER DIE VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN MITGLIEDSTAATEN, ENTBINDET. DEMNACH KANN ARTIKEL 149 BEI ZWEIFELN ÜBER DIESE VERTEILUNG IM BEREICH DER AUSHANDLUNG UND DES ABSCHLUSSES INTERNATIONALER ABKOMMEN DER BEFUGNIS DER KOMMISSION ODER GEGEBENENFALLS DES RATES SELBST BZW. DER MITGLIEDSTAATEN NICHT ENTGEGENSTEHEN, SICH DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 228 ZU BEDIENEN, UM DIESE ZWEIFEL AUSRÄUMEN ZU LASSEN.

    B) ZUR FRAGE, OB DER ANTRAG VERFRÜHT IST

    32 DER EINWAND, DIE ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES SEI VERFRÜHT, LEITET SICH AUS DEM UMSTAND HER, DASS DIE VERHANDLUNGEN SICH ZU DEM ZEITPUNKT, ALS DIE KOMMISSION IHREN ANTRAG AUF ERSTATTUNG EINES GUTACHTENS GESTELLT HAT, NOCH IN EINEM WENIG FORTGESCHRITTENEN STADIUM BEFANDEN. NACH ANSICHT DES RATES LAG NOCH KEIN "BEABSICHTIGTES ABKOMMEN" IM SINNE VON ARTIKEL 228 VOR; UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SEI ES NICHT MÖGLICH, MIT DER GEWÜNSCHTEN GENAUIGKEIT FESTZUSTELLEN, WELCHES DER GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS SEIN UND WELCHE KLAUSELN ES ENTHALTEN WERDE, UM IN KENNTNIS ALLER UMSTÄNDE DIE FRAGE ZU ENTSCHEIDEN, WIE SICH DIE ZUSTÄNDIGKEIT IM RAHMEN DES IN DER VERHANDLUNG BEFINDLICHEN ÜBEREINKOMMENS AUF DIE GEMEINSCHAFT UND AUF DIE MITGLIEDSTAATEN VERTEILT. DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HAT BESONDERS DARAUF HINGEWIESEN, DASS DIE STELLUNG DES ANTRAGS BEI DIESEM VERFAHRENSSTAND ES ERFORDERLICH MACHEN KÖNNTE, DEN GERICHTSHOF MEHRMALS HINTEREINANDER IM ZUGE DES FORTGANGS VON VERHANDLUNGEN ZU BEFASSEN, DEREN ERGEBNIS NOCH NICHT VORHERZUSEHEN SEI. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SIND DER RAT UND DIE SEINEN STANDPUNKT UNTERSTÜTZENDEN REGIERUNGEN DER AUFFASSUNG, FÜR EINE BEURTEILUNG MÜSSE ZUMINDEST DAS ENDE DER VERHANDLUNGEN ABGEWARTET WERDEN.

    33 ANGESICHTS DESSEN HATTE DER GERICHTSHOF ZU PRÜFEN, OB DER ANTRAG AUF ERSTATTUNG EINES GUTACHTENS IM RICHTIGEN ZEITPUNKT GESTELLT WORDEN IST. ER IST ZU DEM SCHLUSS GEKOMMEN, DASS DER ANTRAG DER KOMMISSION IN DIESEM STADIUM STATTHAFT IST, UND ZWAR AUS ZWEI GRÜNDEN.

    34 ZUM EINEN ERGIBT SICH AUS DEN BERICHTEN, DIE DIE KOMMISSION DEM RAT ANLÄSSLICH IHRES ERSUCHENS UM FESTLEGUNG EINES MANDATS FÜR DIE VERHANDLUNGEN VORGELEGT HAT, DASS DER GEGENSTAND DES BEABSICHTIGTEN ÜBEREINKOMMENS ZU DIESER ZEIT, DAS HEISST VOR ERÖFFNUNG DER VERHANDLUNGEN, BEREITS BEKANNT WAR. SELBST WENN IM DERZEITIGEN STADIUM NOCH EINE REIHE VON ALTERNATIVEN OFFEN SIND UND MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN ÜBER DIE ABFASSUNG BESTIMMTER KLAUSELN BESTEHEN, ERLAUBEN ES DOCH JEDENFALLS DIE DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN UNTERLAGEN UND DIE ANLÄSSLICH DER ANHÖRUNG DER VERFAHRENSBETEILIGTEN ER TEILTEN AUSKÜNFTE, EINE HINREICHEND SICHERE BEURTEILUNG DER VON DER KOMMISSION AUFGEWORFENEN FRAGE VORZUNEHMEN.

    35 ZUM ANDEREN DARF NICHT VERKANNT WERDEN, DASS DER KOMMISSION DARAN GELEGEN SEIN MUSSTE, IHREN ANTRAG UNVERZUEGLICH ZU STELLEN, NACHDEM DIE MEINUNGSVERSCHIEDENHEIT ZWISCHEN IHR UND DEM RAT ÜBER DIE FRAGE DER ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE AUSHANDLUNG UND DEN ABSCHLUSS DES BEABSICHTIGTEN ÜBEREINKOMMENS ZUTAGE GETRETEN WAR; DIES GILT UM SO MEHR, ALS ES ZU ÄHNLICHEN UNGEWISSHEITEN BEREITS IM ZUSAMMENHANG MIT MEHREREN FRÜHEREN ÜBEREINKOMMEN GLEICHER ART GEKOMMEN WAR. DENN WENN ES UM DIE ENTSCHEIDUNG EINER ZUSTÄNDIGKEITSFRAGE GEHT, LIEGT ES IM OFFENKUNDIGEN INTERESSE ALLER BETROFFENEN STAATEN, EINSCHLIESSLICH DER DRITTSTAATEN, DASS DIESE FRAGE BEREITS ZU BEGINN EINER BESTIMMTEN VERHANDLUNG GEKLÄRT WIRD.

    IV - ZUM GEGENSTAND UND ZU DEN ZIELSETZUNGEN DES BEABSICHTIGTEN ÜBEREINKOMMENS

    36 DAS DEM GERICHTSHOF ZUR BEURTEILUNG UNTERBREITETE ZUSTÄNDIGKEITSPROBLEM IST, WIE DER RAT ZUTREFFEND AUSGEFÜHRT HAT, UNTER ZWEI GESICHTSPUNKTEN ZU PRÜFEN. IN ERSTER LINIE GEHT ES DARUM, OB DAS BEABSICHTIGTE ÜBEREINKOMMEN WEGEN SEINES GEGENSTANDS UND SEINER ZIELSETZUNGEN UNTER DEN BEGRIFF DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK IM SINNE VON ARTIKEL 113 DES VERTRAGES FÄLLT. IN ZWEITER LINIE - JEDOCH NUR FÜR DEN FALL EINER BEJAHUNG DER ERSTEN FRAGE - GEHT ES DARUM, OB DIE BETEILIGUNG DER MITGLIEDSTAATEN AN DEM ÜBEREINKOMMEN WEGEN GEWISSER BESONDERHEITEN DES ÜBEREINKOMMENS ODER WEGEN EINZELNER BESTIMMUNGEN DESSELBEN, DIE IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN FALLENDE BEREICHE BETREFFEN KÖNNTEN, ERFORDERLICH IST.

    ZUNÄCHST SOLLEN DIE DEN GEGENSTAND UND DIE ZIELSETZUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS BETREFFENDEN ALLGEMEINEN ASPEKTE GEPRÜFT WERDEN.

    37 DIE DURCH DEN ANTRAG DER KOMMISSION AUFGEWORFENE ZENTRALE FRAGE GEHT DAHIN, OB DAS INTERNATIONALE KAUTSCHUK-ÜBEREINKOMMEN INSGESAMT ODER ZUMINDEST MIT SEINEM WESENTLICHEN INHALT ZUM BEREICH DER "GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK" GEMÄSS ARTIKEL 113 DES VERTRAGES GEHÖRT. UNBESTRITTEN IST, DASS DAS GEPLANTE ÜBEREINKOMMEN EINEN ENGEN BEZUG ZUR HANDELSPOLITIK AUFWEIST. DIE MEINUNGSVERSCHIEDENHEIT BEZIEHT SICH AUF DEN UMFANG DES ANWENDUNGSBEREICHS VON ARTIKEL 113, UND ES HERRSCHT UNGEWISSHEIT DARÜBER, OB DIESE BESTIMMUNG DIE MATERIE DES BETREFFENDEN ÜBEREINKOMMENS VOLLSTÄNDIG ABDECKT.

    38 DIE KOMMISSION VERKENNT NICHT, DASS DIE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DIE GEMEINSAME HANDELSPOLITIK SEHR KNAPP GEFASST SIND. SIE ERINNERT JEDOCH DARAN, DASS DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IN MEHREREN ENTSCHEIDUNGEN ZUR AUSLEGUNG DIESER BESTIMMUNGEN BEIGETRAGEN HABE; IN DIESEM ZUSAMMENHANG VERWEIST SIE AUF DIE URTEILE VOM 12. JULI 1973 IN DER RECHTSSACHE 8/73 (MASSEY-FERGUSON, SLG. 1973, 908) UND VOM 15. DEZEMBER 1976 IN DER RECHTSSACHE 41/76 (DONCKERWOLCKE UND SCHOU, SLG. 1976, 1921), IN DENEN DER GERICHTSHOF DIE NOTWENDIGKEIT EINER VOLLSTÄNDIGEN UND ZUSAMMENHÄNGENDEN REGELUNG DER AUSSENHANDELSBEZIEHUNGEN DER GEMEINSCHAFT HERVORGEHOBEN HABE, SOWIE AUF DAS GUTACHTEN 1/75 VOM 11. NOVEMBER 1975 (SLG. 1975, 1355), IN DEM DER GERICHTSHOF BETONT HABE, DASS DER BEGRIFF DER HANDELSPOLITIK FÜR DIE GEMEINSCHAFT KEINE EINGESCHRÄNKTERE BEDEUTUNG HABEN KÖNNE ALS FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN UND DASS DIE GEMEINSCHAFT IN DIESEM SO DEFINIERTEN BEREICH AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG SEI. VON DIESEN LEITGEDANKEN AUSGEHEND UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IM VERTRAG FESTGELEGTEN BEZIEHUNG ZWISCHEN DER BESEITIGUNG DER HANDELSHEMMNISSE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER DURCHFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK VERTRITT DIE KOMMISSION DIE AUFFASSUNG, BEI DER BEURTEILUNG EINER HANDELSPOLITISCHEN MASSNAHME MÜSSE VOR ALLEM VON DEREN BESONDEREM CHARAKTER ALS INSTRUMENT ZUR REGELUNG DES INTERNATIONALEN HANDELS AUSGEGANGEN WERDEN. EINE EINSCHRÄNKENDE KONZEPTION DES BEGRIFFS DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK KÖNNE WEGEN DER VON MITGLIEDSTAAT ZU MITGLIEDSTAAT UNTERSCHIEDLICHEN HANDHABUNG DER INSTRUMENTE ZUR REGELUNG DER AUSSENHANDELSBEZIEHUNGEN DIE AUFRECHTERHALTUNG INNERGEMEINSCHAFTLICHER HANDELSHEMMNISSE NACH SICH ZIEHEN. DA DAS WESENTLICHE ZIEL DES GEPLANTEN ÜBEREINKOMMENS DIE STABILISIERUNG DER NATURKAUTSCHUKPREISE SEI, HABE MAN ES MIT EINEM TYPISCHEN MECHANISMUS ZUR REGELUNG DER AUSSENHANDELSBEZIEHUNGEN UND SONACH MIT EINEM HANDELSPOLITISCHEN MECHANISMUS ZU TUN.

    39 DER RAT ERINNERT ZUNÄCHST DARAN, DASS DER AUSSCHLIESSLICHE CHARAKTER DER ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN BEREICH DER HANDELSPOLITIK NICHT IN FRAGE STEHE UND DASS ER DEN GEDANKEN EINER ALLMÄHLICHEN ENTWICKLUNG IN DIESEM BEREICH NICHT ZURÜCKWEISE; ER BETONT JEDOCH, DIE GEMEINSAME HANDELSPOLITIK ERFÜLLE IM SYSTEM DES VERTRAGES NICHTSDESTOWENIGER EINE EIGENSTÄNDIGE AUFGABE, UND ZWAR BEZEICHNE SIE "JEDE MASSNAHME ZUR BEEINFLUSSUNG DES HANDELSVOLUMENS ODER DER HANDELSSTRÖME". ARTIKEL 113 MÜSSE DAHER SO AUSGELEGT WERDEN, DASS ES NICHT ZU EINER AUSHÖHLUNG ANDERER VERTRAGSBESTIMMUNGEN KOMME, INSBESONDERE DERJENIGEN ÜBER DIE ALLGEMEINE WIRTSCHAFTSPOLITIK, EINSCHLIESSLICH DER ROHSTOFFVERSORGUNGSPOLITIK, FÜR DIE DIE MITGLIEDSTAATEN ZUSTÄNDIG BLIEBEN UND HINSICHTLICH DEREN DEM RAT GEMÄSS ARTIKEL 145 LEDIGLICH EINE BEFUGNIS ZUR "ABSTIMMUNG" ZUSTEHE. NACH ANSICHT DES RATES GREIFEN HIER DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER GEMEINSCHAFT UND DER MITGLIEDSTAATEN ENG INEINANDER, DA SICH DIE INTERNATIONALEN WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN SCHWERLICH VON DEN INTERNATIONALEN POLITISCHEN BEZIEHUNGEN TRENNEN LIESSEN. IN DIESEM ZUSAMMENHANG WEIST DER RAT FERNER DARAUF HIN, DASS KAUTSCHUK EIN "STRATEGISCHER ROHSTOFF" SEI, SO DASS DAS IN FRAGE STEHENDE ÜBEREINKOMMEN AUCH DIE VERTEIDIGUNGSPOLITIK DER MITGLIEDSTAATEN BERÜHRE. NACH AUFFASSUNG DES RATES FÄLLT DIE AUSHANDLUNG DES BEABSICHTIGTEN ÜBEREINKOMMENS UNTER DIESEN UMSTÄNDEN NICHT NUR UNTER ARTIKEL 113 DES VERTRAGES, SONDERN AUCH UNTER ARTIKEL 116 ÜBER DAS GEMEINSAME VORGEHEN DER MITGLIEDSTAATEN IN DEN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN MIT WIRTSCHAFTLICHEM CHARAKTER, DENEN SIE ANGEHÖREN.

    40 DER RAT FÜHRT DES WEITEREN AUS, DIE IM RAHMEN DER UNCTAD EINGELEITETEN VERHANDLUNGEN ÜBER DEN ABSCHLUSS VON ÜBEREINKOMMEN ÜBER EINE REIHE VON ROHSTOFFEN SEIEN "VOR DEM ALLGEMEINEN HINTERGRUND DER ZWISCHEN DEN INDUSTRIELÄNDERN UND DEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN BESTEHENDEN NORD-SÜD-BEZIEHUNGEN ZU SEHEN". OBWOHL DIE VERHANDLUNGSFÜHRER DER VERBRAUCHERLÄNDER EINEN AUSGEWOGENEN ABSCHLUSS ANSTREBTEN, ERGEBE SICH SCHON AUS DER NATUR DIESER ÜBEREINKOMMEN, DASS DIESE EINIGE NICHT AUF DEM GRUNDSATZ DER GEGENSEITIGKEIT BERUHENDE GESICHTSPUNKTE AUFWIESEN, WIE SIE FÜR DIE ENTWICKLUNGSHILFE TYPISCH SEIEN. DIES GELTE UNTER ANDEREM FÜR DAS IM RAHMEN DES AUSGLEICHSLAGERSYSTEMS VORGESEHENE VERFAHREN DER PREISFESTSETZUNG. DIESE DEM ÜBEREINKOMMEN INNEWOHNENDEN GESICHTSPUNKTE DER ENTWICKLUNGSHILFE FIELEN NICHT IN DEN BEREICH DER HANDELSPOLITIK. DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HAT DIESEN ASPEKT IN IHRER STELLUNGNAHME BESONDERS HERVORGEHOBEN. SIE WEIST DIE AUFFASSUNG ZURÜCK, DASS DER GESAMTE INHALT DES NATURKAUTSCHUK-ÜBEREINKOMMENS IN DEN BEREICH DER HANDELSPOLITIK FALLE, DENN ES HANDELE SICH HIER "UM DIE ERFÜLLUNG EINER PFLICHT ZUR INTERNATIONALEN SOLIDARITÄT, BEI DER MERKANTILE ERWAEGUNGEN KEINE ROLLE SPIELEN".

    A) PRÜFUNG DER ZUSAMMENHÄNGE DES ÜBEREINKOMMENS MIT DER HANDELSPOLITIK UND DEN PROBLEMEN DER ENTWICKLUNGSHILFE

    41 DURCH SEINE BESONDERE WIRKUNGSWEISE WIE AUCH DURCH GEWISSE MERKMALE SEINER RECHTLICHEN STRUKTUR UNTERSCHEIDET SICH DAS BEABSICHTIGTE INTERNATIONALE NATURKAUTSCHUK-ÜBEREINKOMMEN VON GEWÖHNLICHEN HANDELS- UND ZOLLABKOMMEN, DIE IN ERSTER LINIE AUF DER ANWENDUNG VON ZÖLLEN UND MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN BERUHEN. DAS ÜBEREINKOMMEN STELLT EIN STÄRKER DURCHGEBILDETES INSTRUMENT IN FORM EINER WELTWEITEN MARKTORGANISATION DAR UND UNTERSCHEIDET SICH DADURCH VON DEN HERKÖMMLICHEN HANDELSABKOMMEN. ZUR BEANTWORTUNG DER GESTELLTEN FRAGE IST DARAUF ABZUSTELLEN, WELCHE TRAGWEITE DIESEN BESONDEREN MERKMALEN IM HINBLICK AUF DEM BEGRIFF DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK IM SINNE VON ARTIKEL 113 DES VERTRAGES ZUKOMMT UND WELCHE KONSEQUENZEN SICH INSOWEIT ERGEBEN. GLEICHZEITIG IST ZU PRÜFEN, OB DER VOM RAT ANGEFÜHRTE ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEM GEPLANTEN ÜBEREINKOMMEN UND DEN PROBLEMEN DER ENTWICKLUNGSHILFE MÖGLICHERWEISE BEWIRKT, DASS DAS ÜBEREINKOMMEN NICHT IN DEN BEREICH DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK, SO WIE ER IM VERTRAG DEFINIERT IST, FÄLLT.

    42 DIE RESOLUTION VON NAIROBI, DIE DEN ÜBER NATURKAUTSCHUK EINGELEITETEN VERHANDLUNGEN ZUGRUNDE LIEGT, LÄSST ERKENNEN, DASS DIE ROHSTOFFÜBEREINKOMMEN IN WAHRHEIT KOMPLEXE ZIELE VERFOLGEN. DENN DIESE RESOLUTION BETONT ZWAR DIE BEDÜRFNISSE DER ENTWICKLUNGSLÄNDER, SIE ENTHÄLT ABER AUCH ZAHLREICHE BEZUGNAHMEN AUF DIE MECHANISMEN AUS DEM BEREICH DES HANDELS UND SIEHT AUCH NICHT ÜBER DIE BEDÜRFNISSE DER INDUSTRIELÄNDER HINWEG. WAS INSBESONDERE DAS INTERESSE DER ENTWICKLUNGSLÄNDER ANGEHT, KÖNNEN DIE ROHSTOFFÜBEREINKOMMEN ZWAR DIE GEWÄHRUNG VON VORTEILEN MIT SICH BRINGEN, WIE SIE FÜR DIE ENTWICKLUNGSHILFE KENNZEICHNEND SIND; ES DARF JEDOCH AUCH NICHT VERKANNT WERDEN, DASS DIESE ÜBEREINKOMMEN FÜR JENE LÄNDER NOCH STÄRKER DEM ANLIEGEN RECHNUNG TRAGEN, EINE VERBESSERUNG DER "TERMS OF TRADE" ZU ERREICHEN UND AUF DIESE WEISE IHRE AUSFUHRERLÖSE AUFZUWERTEN. DIESES MERKMAL TRITT BESONDERS DEUTLICH IN DEM HIER IN FRAGE STEHENDEN ÜBEREINKOMMEN ZUTAGE, DAS AUF DIE SCHAFFUNG EINES GERECHTEN AUSGLEICHS ZWISCHEN DEN INTERESSEN DER ERZEUGERLÄNDER UND DENEN DER VERBRAUCHERLÄNDER GERICHTET IST. ES LIEGT IN DER NATUR DER SACHE, DASS DIE INDUSTRIELÄNDER IN DEN VERHANDLUNGEN ÜBER EIN DERARTIGES ÜBEREINKOMMEN BEI ALLEM BEMÜHEN UM DIE WAHRUNG IHRES EIGENINTERESSES ANERKENNEN MÜSSEN, DASS DIE ERZEUGERLÄNDER AUS EINER VON DER IHRIGEN VERSCHIEDENEN WIRTSCHAFTLICHEN SITUATION HERAUS VERHANDELN UND DASS EIN VERNÜNFTIGER AUSGLEICH ZWISCHEN DIESEN STANDPUNKTEN GEFUNDEN WERDEN MUSS, UM DEN ABSCHLUSS EINES ÜBEREINKOMMENS ZU ERMÖGLICHEN.

    43 ZU BERÜCKSICHTIGEN IST AUCH DER ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN ROHSTOFFÜBEREINKOMMEN BESTEHENDE ZUSAMMENHANG, DER IN DER RESOLUTION VON NAIROBI HERVORGEHOBEN WORDEN IST. DA EINE STEIGENDE ZAHL WIRTSCHAFTLICH BESONDERS WICHTIGER ERZEUGNISSE BETROFFEN IST, LIEGT ES AUF DER HAND, DASS EINE ZUSAMMENHÄNGENDE HANDELSPOLITIK NICHT MEHR BETRIEBEN WERDEN KÖNNTE, WENN DIE GEMEINSCHAFT NICHT IN DER LAGE WÄRE, IHRE ZUSTÄNDIGKEIT AUCH IM HINBLICK AUF EINE KATEGORIE VON ÜBEREINKOMMEN WAHRZUNEHMEN, DIE SICH NEBEN DEN HERKÖMMLICHEN HANDELSÜBEREINKOMMEN ZU EINEM HAUPTFAKTOR IN DER REGELUNG DER INTERNATIONALEN WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN ENTWICKELN.

    44 NACH DEM VON DER UNCTAD ZUR ERARBEITUNG DERARTIGER REGELUNGEN GEGEBENEN ANSTOSS KÖNNTE EINE GEMEINSAME HANDELSPOLITIK NICHT MEHR SINNVOLL BETRIEBEN WERDEN, WENN DIE GEMEINSCHAFT NICHT AUCH ÜBER DIE VERFEINERTEN, ZUR ENTWICKLUNG DES INTERNATIONALEN HANDELS EINGEFÜHRTEN HILFSMITTEL VERFÜGEN KÖNNTE. ARTIKEL 113 EWG-VERTRAG DARF SOMIT NICHT IN EINER WEISE AUSGELEGT WERDEN, DIE DAZU FÜHREN WÜRDE, DIE GEMEINSAME HANDELSPOLITIK AUF DEN GEBRAUCH DER INSTRUMENTE ZU BESCHRÄNKEN, DEREN WIRKUNG AUSSCHLIESSLICH AUF DIE HERKÖMMLICHEN ASPEKTE DES AUSSENHANDELS GERICHTET IST, UND WEITERENTWICKELTE MECHANISMEN, WIE SIE DAS BEABSICHTIGTE ÜBEREINKOMMEN BEREITSTELLT, AUSZUSCHLIESSEN. EINE SO VERSTANDENE "HANDELSPOLITIK" WÄRE DAZU VERURTEILT, ALLMÄHLICH BEDEUTUNGSLOS ZU WERDEN. WENN AUCH ANZUNEHMEN IST, DASS DER BEHERRSCHENDE GEDANKE ZUR ZEIT DER AUSARBEITUNG DES VERTRAGES DER DER LIBERALISIERUNG DES HANDELSVERKEHRS WAR, SO HINDERT DOCH DER VERTRAG DIE GEMEINSCHAFT NICHT DARAN, EINE HANDELSPOLITIK ZU ENTWICKELN, DIE FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE AUF EINE REGULIERUNG DES WELTMARKTES ANSTELLE EINER BLOSSEN LIBERALISIERUNG DES HANDELSVERKEHRS ABZIELT.

    45 ARTIKEL 113 VERLEIHT DER GEMEINSCHAFT DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE GESTALTUNG EINER "HANDELSPOLITIK NACH EINHEITLICHEN GRUNDSÄTZEN"; DARAUS ERHELLT, DASS DIE FRAGE DER AUSSENHANDELSBEZIEHUNGEN IN EINER OFFENEN PERSPEKTIVE UND NICHT NUR IM HINBLICK AUF DIE HANDHABUNG EINIGER BESTIMMTER SYSTEME, WIE ZÖLLE UND MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN, ZU REGELN IST. DIES LÄSST SICH AUCH DEM UMSTAND ENTNEHMEN, DASS DIE IN ARTIKEL 113 ENTHALTENE AUFZÄHLUNG DER GEGENSTÄNDE DER HANDELSPOLITIK (DIE ÄNDERUNG VON ZOLLSÄTZEN, DER ABSCHLUSS VON ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN, DIE VEREINHEITLICHUNG DER LIBERALISIERUNGSMASSNAHMEN, DIE AUSFUHRPOLITIK UND DIE HANDELSPOLITISCHEN SCHUTZMASSNAHMEN) ALS EINE NICHT ABSCHLIESSENDE AUFZÄHLUNG GEDACHT IST, DIE ALS SOLCHE NICHT DIE MÖGLICHKEIT ABSCHNEIDEN SOLL, IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFT ANDERE VERFAHREN ZUR REGELUNG DER AUSSENHANDELSBEZIEHUNGEN EINZUFÜHREN. EINE EINSCHRÄNKENDE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK KÖNNTE WEGEN DER UNTERSCHIEDE, DIE DANN IN BESTIMMTEN BEREICHEN DER WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN ZU DEN DRITTLÄNDERN FORTBESTEHEN WÜRDEN, ZU STÖRUNGEN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR FÜHREN.

    46 ZUDEM ZEIGT SICH BEI EINER BETRACHTUNG DER GESAMTEN PALETTE DER BESTEHENDEN UND GEPLANTEN ÜBEREINKOMMEN, DASS IN DEN VERHANDLUNGEN ÜBER DIESE ÜBEREINKOMMEN SEHR VERSCHIEDENARTIGE INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT BERÜHRT SIND UND DASS ZUSAMMENHÄNGE MIT DEN VERSCHIEDENARTIGSTEN BEREICHEN BESTEHEN, IN DENEN DIE GEMEINSCHAFT VERANTWORTLICHKEITEN ÜBERNOMMEN HAT. SO GIBT ES ÜBEREINKOMMEN, DIE, WIE DAS KAUTSCHUK-ÜBEREINKOMMEN, ERZEUG NISSE BETREFFEN, BEZUEGLICH DEREN (SELBSTVERSTÄNDLICH VORBEHALTLICH DES PROBLEMS DER ERSATZSTOFFE) DIE GEMEINSCHAFT DIE STELLUNG EINES BLOSSEN VERBRAUCHERS EINNIMMT; DANEBEN GIBT ES ANDERE ÜBEREINKOMMEN, Z. B. JENE ÜBER ERZEUGNISSE WIE WEIZEN, FETTE UND ZUCKER, IM RAHMEN DERER DIE GEMEINSCHAFT AUCH ALS ERZEUGER BETROFFEN IST UND DIE IHRE AUSFUHRPOLITIK, DIE IN ARTIKEL 113 AUSDRÜCKLICH ALS EINES DER ZIELE DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK GENANNT WIRD, WIE AUCH IHRE EINFUHRPOLITIK BETREFFEN. MEHRERE ÜBEREINKOMMEN DIESER ART SIND IM ÜBRIGEN UNMITTELBAR MIT DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK VERKNÜPFT.

    B) ZU DEN ZUSAMMENHÄNGEN ZWISCHEN DEM ÜBEREINKOMMEN UND DER ALLGEMEINEN WIRTSCHAFTSPOLITIK

    47 DER RAT HAT IN SEINEN AUSFÜHRUNGEN DAS PROBLEM DER ABGRENZUNG ZWISCHEN DEM BEGRIFF DER "WIRTSCHAFTSPOLITIK" UND DEM DER "HANDELSPOLITIK" IM SYSTEM DES VERTRAGES AUFGEWORFEN. IN EINIGEN BESTIMMUNGEN WIRD DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK IN DER TAT IN ERSTER LINIE ALS EINE FRAGE DES EINZELSTAATLICHEN INTERESSES ANGESEHEN; DIES IST DIE BEDEUTUNG DES BEGRIFFS IN DEN ARTIKELN 6 UND 145, DIE AUS DIESEM GRUND FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN LEDIGLICH EINE VERPFLICHTUNG ZUR KOORDINIERUNG VORSEHEN. IN ANDEREN BESTIMMUNGEN WIRD DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK ALS EINE FRAGE DES GEMEINSAMEN INTERESSES AUFGEFASST, WIE DIES IN DEN ARTIKELN 103 BIS 116 DER FALL IST, DIE IN EINEM DER "WIRTSCHAFTSPOLITIK" DER GEMEINSCHAFT GEWIDMETEN TITEL ZUSAMMENGEFASST SIND. ZU DIESEM TITEL GEHÖRT DAS KAPITEL ÜBER DIE GEMEINSAME HANDELSPOLITIK.

    48 MIT VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN SIND DIE AUS DER UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEN BEREICHEN DER ALLGEMEINEN WIRTSCHAFTSPOLITIK UND DENEN DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK GEWONNENEN ARGUMENTE TEILWEISE BEREITS BEANTWORTET. DENN DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT FIELE, SOWEIT SIE NICHT ZUR HANDELSPOLITIK GEHÖRT, MIT DEN BEREICHEN DER ALLGEMEINEN WIRTSCHAFTSPOLITIK ZUSAMMEN. GEHÖRT SIE JEDOCH, WIE VORSTEHEND AUSGEFÜHRT, ZUMINDEST TEILWEISE ZUR GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK, SO ERGIBT SICH DARAUS EINDEUTIG, DASS SIE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT NICHT UNTER DER BEZEICHNUNG ALS ALLGEMEINE WIRTSCHAFTSPOLITIK ENTZOGEN WERDEN KANN.

    49 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES SPEZIFISCHEN CHARAKTERS DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE HANDELSPOLITIK (ARTIKEL 113 BIS 116), INSOWEIT DIESE VORSCHRIFTEN DIE BEZIEHUNGEN ZU DEN DRITTLÄNDERN BETREFFEN UND IHNEN GEMÄSS ARTIKEL 113 DER BEGRIFF EINER GEMEINSAMEN POLITIK ZUGRUNDE LIEGT, KANN IHRE TRAGWEITE NICHT IM LICHTE ALLGEMEINERER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK, DIE AUF DEM GEDANKEN EINER BLOSSEN KOORDINIERUNG BERUHEN, EINGESCHRÄNKT WERDEN. DIE ERWAEGUNG, DASS DIE AUSGESTALTUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN BEZIEHUNGEN DER GEMEINSCHAFT ZU DEN DRITTLÄNDERN AUSWIRKUNGEN AUF BESTIMMTE BEREICHE DER WIRTSCHAFTSPOLITIK HABEN KANN, ETWA AUF DIE VERSORGUNG DER GEMEINSCHAFT MIT ROHSTOFFEN ODER DIE PREISPOLITIK, WIE DIES GERADE BEI DER REGELUNG DES INTERNATIONALEN ROHSTOFFHANDELS DER FALL IST, BIETET DEMZUFOLGE KEINEN ANLASS, DERARTIGE BEREICHE VOM ANWENDUNGSGEBIET DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME HANDELSPOLITIK AUSZUNEHMEN. EBENSOWENIG KANN DER UMSTAND, DASS EIN ERZEUGNIS WEGEN DER SCHAFFUNG VON LAGERN ZUR SICHERUNG DER VERSORGUNG EINE POLITISCHE BEDEUTUNG HABEN KANN, DEN AUSSCHLUSS DIESES ERZEUGNISSES VOM BEREICH DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK RECHTFERTIGEN.

    50 ANHAND DERSELBEN ERWAEGUNGEN IST DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN ARTIKEL 113 UND ARTIKEL 116 IM RAHMEN DES DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK GEWIDMETEN KAPITELS DES VERTRAGES ZU BESTIMMEN. ZWEIFELLOS DIENEN DIE BEIDEN BESTIMMUNGEN INSOFERN DEMSELBEN ZIEL, ALS SIE AUF DIE DURCHFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN POLITIK AUF DEM GEBIET DER INTERNATIONALEN WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN GERICHTET SIND. WAS DIE MITTEL ANGEHT, BERUHEN DIESE BEIDEN ARTIKEL JEDOCH AUF VERSCHIEDENEN VORAUSSETZUNGEN UND VERFOLGEN DEMGEMÄSS UNTERSCHIEDLICHE KONZEPTIONEN. GEMÄSS ARTIKEL 113 WIRD DIE GEMEINSAME HANDELSPOLITIK VON DER GEMEINSCHAFT AUTONOM FESTGELEGT, DAS HEISST, DIESE HANDELT ALS GEMEINSCHAFT DURCH IHRE EIGENEN ORGANE; INSBESONDERE WERDEN DIE AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT GESCHLOSSENEN ÜBEREINKOMMEN GEMÄSS ARTIKEL 114 IM "NAMEN DER GEMEINSCHAFT.. . GESCHLOSSEN" UND SOMIT NACH DEN IN DIESEN BESTIMMUNGEN UND IN ARTIKEL 228 NIEDERGELEGTEN VERFAHREN AUSGEHANDELT. ARTIKEL 116 IST IM HINBLICK AUF EIN GEMEINSAMES VORGEHEN DER MITGLIEDSTAATEN IN DEN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN GESCHAFFEN WORDEN, IN DENEN DIE GEMEINSCHAFT NICHT MITGLIED IST; IN EINER SOLCHEN SITUATION IST DAS ALLEIN GEEIGNETE MITTEL EIN ABGESTIMMTES UND SOLIDARISCHES VORGEHEN DER MITGLIEDSTAATEN ALS MITGLIEDER DIESER ORGANISATIONEN.

    51 IM VORLIEGENDEN FALL ERGIBT SICH EIN PROBLEM DER ABGRENZUNG DER JEWEILIGEN ANWENDUNGSBEREICHE DER ARTIKEL 113 UND 114 EINERSEITS SOWIE 116 ANDERERSEITS AUS DEM UMSTAND, DASS DIE ROHSTOFFÜBEREINKOMMEN GEGENWÄRTIG IM RAHMEN DER UNCTAD AUSGEHANDELT WERDEN. DER GERICHTSHOF HAT ZU DIESER FRAGE BEREITS IN SEINEM GUTACHTEN 1/75 STELLUNG GENOMMEN, DAS EINE IM RAHMEN EINER INTERNATIONALEN ORGANISATION (DER ÖCD) GETROFFENE INTERNATIONALE VEREINBARUNG BETRAF. DER GERICHTSHOF HAT IN DIESEM GUTACHTEN FESTGESTELLT, DASS ES IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG DES VERTRAGES UM DIE FRAGE GEHT, OB EINE IM RAHMEN EINER INTERNATIONALEN ORGANISATION GEFÜHRTE VERHANDLUNG AUF EINE "VON VÖLKERRECHTSSUBJEKTEN EINGEGANGENE BINDENDE VERPFLICHTUNG" GERICHTET IST. IN EINEM SOLCHEN FALL FINDEN DIE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DIE AUSHANDLUNG UND DEN ABSCHLUSS VON ABKOMMEN, MIT ANDEREN WORTEN DIE ARTIKEL 113, 114 UND 228 ANWENDUNG, UND NICHT ARTIKEL 116.

    V - FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER FINANZIERUNG DES ÜBEREINKOMMENS UND MIT ANDEREN BESONDEREN BESTIMMUNGEN

    52 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VORSTEHENDEN FESTSTELLUNGEN ZU DER FRAGE, OB GEGENSTAND UND ZIELSETZUNGEN DES BEABSICHTIGTEN ÜBEREINKOMMENS MIT DEM BEGRIFF DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK ÜBEREINSTIMMEN, BLEIBT NOCH ZU PRÜFEN, OB DIE EINZELHEITEN DER FINANZIERUNG DES AUSGLEICHSLAGERS ODER EINZELNE BESONDERE KLAUSELN DES ÜBEREINKOMMENS BETREFFEND DIE TECHNOLOGISCHE HILFE, DIE FORSCHUNGSPROGRAMME, DIE AUFRECHTERHALTUNG GERECHTER ARBEITSBEDINGUNGEN IN DER KAUTSCHUKINDUSTRIE SOWIE DIE KONSULTATIONEN ÜBER DIE STEUERPOLITIK DER TEILNEHMERSTAATEN, DIE EINFLUSS AUF DEN KAUTSCHUKPREIS HABEN KANN, DIE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT ENTFALLEN LASSEN.

    53 WAS DIE FRAGE DER FINANZIERUNG ANGEHT, MACHEN DER RAT UND DIEJENIGEN REGIERUNGEN, DIE SEINE AUFFASSUNG UNTERSTÜTZEN, GELTEND, DIE MITGLIEDSTAATEN WÜRDEN DURCH DIE DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS FINANZIELL VERPFLICHTET, DA SICH DIE VERHANDLUNGSFÜHRER FÜR EINE FINANZIERUNG MIT HILFE ÖFFENTLICHER MITTEL ENTSCHIEDEN HÄTTEN. ES KÖNNE NICHT ZUGELASSEN WERDEN, DASS DERARTIGE VERPFLICHTUNGEN OHNE IHRE BETEILIGUNG EINGEGANGEN WÜRDEN. NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION GEHT DIE FRAGE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER DER FINANZIERUNG VORAUS; MAN KÖNNE DAHER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT NICHT VON DER WAHL DER FINANZIELLEN MODALITÄTEN ABHÄNGIG MACHEN.

    54 BEZUEGLICH DER VORSTEHEND ERWÄHNTEN BESONDEREN KLAUSELN FÜHRT DER RAT AUS, BESTIMMUNGEN DIESER ART LAEGEN AUF JEDEN FALL AUSSERHALB DES BEREICHS DER HANDELSPOLITIK; INFOLGEDESSEN FALLE DIE AUSHANDLUNG DES BEABSICHTIGTEN ÜBEREINKOMMENS UNTER ARTIKEL 116 BETREFFEND DAS ABGESTIMMTE VORGEHEN DER MITGLIEDSTAATEN IN DEN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN MIT WIRTSCHAFTLICHEM CHARAKTER.

    55 DER GERICHTSHOF HÄLT ES FÜR ERFORDERLICH, INSOWEIT ZWISCHEN DEN VOM RAT ANGEFÜHRTEN BESONDEREN KLAUSELN UND DEN FINANZIELLEN BESTIMMUNGEN ZU UNTERSCHEIDEN. LETZTERE NEHMEN EINE ZENTRALE STELLUNG IM GEFÜGE DES ÜBEREINKOMMENS EIN UND WERFEN AUS DIESEM GRUND EIN GRUNDLEGENDERES PROBLEM FÜR DIE ABGRENZUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN DER GEMEINSCHAFT VON JENEN DER MITGLIEDSTAATEN AUF.

    56 DER GERICHTSHOF IST DER AUFFASSUNG, DASS DIE MÖGLICHE AUFNAHME VON KLAUSELN ÜBER BEREICHE WIE DIE TECHNOLOGISCHE HILFE, DIE FORSCHUNGSPROGRAMME, DIE ARBEITSBEDINGUNGEN IN DER KAUTSCHUKINDUSTRIE ODER DIE KONSULTATIONEN ÜBER DIE STEUERPOLITIK DER TEILNEHMERSTAATEN, SOWEIT SIE EINEN EINFLUSS AUF DEN KAUTSCHUKPREIS HABEN KANN, IN DAS ÜBEREINKOMMEN DESSEN RECHTLICHE EINORDNUNG NICHT ÄNDERT; DIESE HAT IN ANSEHUNG SEINES WESENTLICHEN GEGENSTANDS ZU ERFOLGEN UND NICHT ANHAND EINZELNER BESTIMMUNGEN, DIE ALLES IN ALLEM DEN CHARAKTER VON NEBEN- UND HILFSBESTIMMUNGEN HABEN. DIES GILT UM SO MEHR, ALS DIE ERWÄHNTEN KLAUSELN IN WAHRHEIT EINEN ENGEN ZUSAMMENHANG MIT DEM GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS UND DEN AUFGABEN DER ORGANE AUFWEISEN, DIE IM RAHMEN DER ZU SCHAFFENDEN INTERNATIONALEN NATURKAUTSCHUK-ORGANISATION TÄTIG SEIN WERDEN. DIE AUSHANDLUNG UND DAS INKRAFTSETZEN DIESER KLAUSELN HAT DAHER NACH DEM FÜR DAS ÜBEREINKOMMEN IN SEINER GESAMTHEIT GELTENDEN RECHT ZU ERFOLGEN.

    57 HINSICHTLICH DER FINANZIERUNGSREGELUNG IST ZUNÄCHST DARAN ZU ERINNERN, DASS DIE KOMMISSION IN IHRER DEM RAT GEMÄSS ARTIKEL 113 VORGELEGTEN EMPFEHLUNG VOM 5. OKTOBER 1978 VORGESCHLAGEN HATTE, DIE DURCHFÜHRUNG DER FINANZIELLEN BESTIMMUNGEN DES NATURKAUTSCHUK-ÜBEREINKOMMENS DURCH DIE GEMEINSCHAFT SELBST MIT HILFE EINES DEM GEMEINSCHAFTSHAUSHALT ENTNOMMENEN DIREKTBEITRAGS SICHERZUSTELLEN. DER RAT RÄUMT ZWAR EIN, DASS DIESE FINANZIERUNGSWEISE NACH DEN FINANZVORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGES MÖGLICH SEI, GIBT ABER EINER FINANZIERUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN DEN VORZUG. BISHER IST JEDOCH IN DIESER FRAGE NOCH KEINE FÖRMLICHE ENTSCHEIDUNG GEFALLEN. DARÜBER HINAUS BLEIBT VÖLLIG UNGEWISS, WELCHE HALTUNG DIE VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN ZU DIESER BESONDEREN FRAGE EINNEHMEN UND WELCHE FOLGEN SICH HIERAUS FÜR DIE VERTEILUNG DER FINANZIELLEN LASTEN ERGEBEN WERDEN.

    58 ANGESICHTS DER NOCH BESTEHENDEN UNGEWISSHEIT DARÜBER, WIE DIESES PROBLEM LETZTLICH ZU LÖSEN SEIN WIRD, MUSS DER GERICHTSHOF ZWEI UNTERSCHIEDLICHE FALLGESTALTUNGEN INS AUGE FASSEN, NÄMLICH DEN FALL, DASS DIE DURCH DAS ÜBEREINKOMMEN VORGESEHENEN FINANZIELLEN VERPFLICHTUNGEN IN DEN GEMEINSCHAFTS HAUSHALT EINGESTELLT WERDEN, UND DEN FALL, DASS DIE HAUSHALTE DER MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR DAMIT BELASTET WERDEN. IM RAHMEN DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS IST ES NICHT SACHE DES GERICHTSHOFES, EINE WAHL ZWISCHEN DIESEN BEIDEN MÖGLICHKEITEN ZU TREFFEN.

    59 IM ERSTEN FALL WÜRDE SICH KEINERLEI PROBLEM FÜR DIE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT ZUM ABSCHLUSS DES BETREFFENDEN ÜBEREINKOMMENS ERGEBEN. WIE VORSTEHEND AUSGEFÜHRT, ZIELT DER MECHANISMUS DES AUSGLEICHSLAGERS AUF DIE REGELUNG DER HANDELSBEZIEHUNGEN UND STELLT SOMIT EIN INSTRUMENT DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK DAR. DEMGEMÄSS WÄRE EINE GEMEINSCHAFTLICHE FINANZIERUNG DER SICH DARAUS ERGEBENDEN FINANZIELLEN BELASTUNGEN ALS EINEN DEM VERTRAG ENTSPRECHENDE LÖSUNG ANZUSEHEN.

    60 EINE ANDERE LAGE BÖTE SICH, WENN DIE ZWEITE MÖGLICHKEIT VORGEZOGEN WÜRDE. ES KANN NÄMLICH NICHT BESTRITTEN WERDEN, DASS DIE FINANZIERUNG DES LAGERS EIN WESENTLICHES ELEMENT DES GEPLANTEN SYSTEMS ZUR MARKTREGULIERUNG DARSTELLT. DER UMFANG UND DIE MODALITÄTEN DER FINANZIELLEN VERPFLICHTUNGEN, DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN NACHZUKOMMEN HABEN, WERDEN DIE MÖGLICHKEITEN UND DEN WIRKUNGSGRAD DES EINGREIFENS DES AUSGLEICHSMECHANISMUS UNMITTELBAR BEEINFLUSSEN, WÄHREND SICH DIE ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE HÖHE DES ZENTRALEN REFERENZPREISES UND DIE ZUGELASSENEN BANDBREITEN FÜR SCHWANKUNGEN NACH OBEN ODER NACH UNTEN UNMITTELBAR AUF DEN EINSATZ DER DEM ZUKÜNFTIGEN INTERNATIONALEN KAUTSCHUKRAT ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN FINANZMITTEL UND AUF DEN UMFANG DER FINANZMITTEL AUSWIRKEN WERDEN, DIE IHM ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN SOLLEN. ÜBERDIES DARF NICHT AUSSER ACHT GELASSEN WERDEN, DASS DIE VORGESEHENE FINANZSTRUKTUR, WIE IN DEN DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN UND DEN LETZTEN STAND DER VERHANDLUNGEN WIDERSPIEGELNDEN UNTERLAGEN ERWÄHNT WIRD, EINE KOORDINIERUNG ZWISCHEN DER VERWENDUNG DER DEM ZUKÜNFTIGEN INTERNATIONALEN KAUTSCHUKRAT ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN BESONDEREN FINANZMITTEL UND DER VERWENDUNG DERJENIGEN MITTEL ERFORDERLICH MACHT, DIE ER AUS DEM ZU SCHAFFENDEN GEMEINSAMEN FONDS WIRD ERHALTEN KÖNNEN. OBLIEGT DIE FINANZIERUNG DES ÜBEREINKOMMENS DER GEMEINSCHAFT, SO WERDEN DIE ERFORDERLICHEN ENTSCHEIDUNGEN NACH DEN ENTSPRECHENDEN GEMEINSCHAFTSVERFAHREN GETROFFEN WERDEN. GEHT DAGEGEN DIE FINANZIERUNG ZU LASTEN DER MITGLIEDSTAATEN, SO BEDINGT DIESER UMSTAND DIE BETEILIGUNG DIESER STAATEN AN DIESEN ENTSCHEIDUNGSPROZESSEN ODER ZUMINDEST IHRE ZUSTIMMUNG ZU DEN BEABSICHTIGTEN MODALITÄTEN DER FINANZIERUNG UND DEMZUFOLGE IHRE BETEILIGUNG AN DEM ÜBEREINKOMMEN ZUSAMMEN MIT DER GEMEINSCHAFT. EINE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT KÖNNTE IN DIESEM FALL NICHT ANGENOMMEN WERDEN.

    VI - VERTRETUNG BESTIMMTER NICHT ZUR GEMEINSCHAFT GEHÖRENDER "ABHÄNGIGER GEBIETE" IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS

    61 DIE FRANZÖSISCHE UND DIE BRITISCHE REGIERUNG HABEN DARAUF HINGEWIESEN, DASS DAS GEPLANTE ÜBEREINKOMMEN EINE KLAUSEL ÜBER DIE BETEILIGUNG DER "ABHÄNGIGEN GEBIETE" DER UNTERZEICHNERSTAATEN ENTHALTE. WIE DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG AUSGEFÜHRT HAT, IST SIE IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS ODER ÄHNLICHER ÜBEREINKOMMEN ZUR VERTRETUNG DER FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN GEBIETE BEFUGT, DIE IM GEGENSATZ ZU DEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS KEIN TEIL DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT SIND; EINE ÄHNLICHE SITUATION BESTEHT FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH IM HINBLICK AUF DIE INTERNATIONALE VERTRETUNG ABHÄNGIGER GEBIETE (WIE ZUM BEISPIEL HONGKONG), DIE NICHT ZUR GEMEINSCHAFT GEHÖREN.

    62 DIE BETREFFENDEN GEBIETE BEFINDEN SICH, DA SIE VOM ANWENDUNGSBEREICH DES EWG-VERTRAGS NICHT ERFASST WERDEN, GEGENÜBER DER GEMEINSCHAFT IN DER GLEICHEN SITUATION WIE DRITTLÄNDER. SOMIT IST DIE STELLUNG DER MITGLIEDSTAATEN, DIE DIESE GEBIETE IN IHREN INTERNATIONALEN BEZIEHUNGEN VERTRETEN, IM HINBLICK AUF DAS GEPLANTE ÜBEREINKOMMEN ALS EINE DOPPELTE ZU DEFINIEREN : ZUM EINEN ALS MITGLIEDER DER GEMEINSCHAFT UND ZUM ANDEREN ALS VERTRETER BESTIMMTER ABHÄNGIGER, NICHT ZUM GELTUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEHÖRENDER GEBIETE AUF INTERNATIONALER EBENE. DIE ZUGEHÖRIGKEIT DIESER STAATEN ZUR GEMEINSCHAFT HAT DAHER KEINEN EINFLUSS AUF IHRE STELLUNG, SOWEIT SIE ALS INTERNATIONALE VERTRETER DER BETREFFENDEN GEBIETE AUFTRETEN. ALLERDINGS SIND SIE DANN IN DIESER EIGENSCHAFT UND NICHT ALS MIGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT ZUR BETEILIGUNG AN DEM ÜBEREINKOMMEN BEFUGT. DIESE SONDERSTELLUNG KANN SOMIT KEINEN EINFLUSS AUF DIE LÖSUNG DES PROBLEMS DER ABGRENZUNG DER ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT HABEN. ES IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS SICH EIN ÄHNLICHES PROBLEM BEREITS IM FALL DES AM 24. OKTOBER 1978 IN OTTAWA UNTERZEICHNETEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE FISCHEREI IM NORDWESTATLANTIK (VERORDNUNG NR. 3179/78 DES RATES VOM 28. DEZEMBER 1978, ABL. L 378, S. 1) HINSICHTLICH DER BETEILIGUNG DER FÄRÖER-INSELN ERGEBEN HAT, DIE IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS VON DÄNEMARK VERTRETEN WERDEN. IN DIESER EIGENSCHAFT, UND NUR IN DIESER, IST DIESER STAAT NEBEN DER GEMEINSCHAFT AN DEM ÜBEREINKOMMEN BETEILIGT.

    VII - ABSCHLIESSENDE BEMERKUNGEN

    63 AUS DER GESAMTHEIT DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH, DASS DAS BEABSICHTIGTE INTERNATIONALE NATURKAUTSCHUK-ÜBEREINKOMMEN TROTZ DER BESONDERHEITEN, DIE ES VON DEN HERKÖMMLICHEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN UNTERSCHEIDEN, IN DEN BEREICH DER HANDELSPOLITIK IM SINNE VON ARTIKEL 113 EWG-VERTRAG FÄLLT.

    DIE FOLGEN, DIE SICH AUS DIESER FESTSTELLUNG FÜR DIE FRAGE DER AUSSCHLIESSLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT ZUR AUSHANDLUNG UND ZUM ABSCHLUSS DES BEABSICHTIGTEN ÜBEREINKOMMENS ERGEBEN, KÖNNEN JEDOCH NACH MASSGABE DER NOCH ZU TREFFENDEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ART UND WEISE DER FINANZIERUNG DES AUSGLEICHSMECHANISMUS ÄNDERUNGEN UNTERLIEGEN, FALLS DIE FINANZIELLEN VERPFLICHTUNGEN UNMITTELBAR VON DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERNOMMEN WERDEN.

    Tenor


    ABSCHLIESSEND ÄUSSERT SICH

    DER GERICHTSHOF

    GUTACHTLICH WIE FOLGT :

    1. DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT IM BEREICH DER HANDELSPOLITIK IM SINNE VON ARTIKEL 113 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ERSTRECKT SICH AUF DAS INTERNATIONALE NATURKAUTSCHUK-ÜBEREINKOMMEN, DAS GEGENWÄRTIG IM RAHMEN DER KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN FÜR HANDEL UND ENTWICKLUNG AUSGEHANDELT WIRD.

    2. DIE FRAGE, OB DIE GEMEINSCHAFT INSOWEIT ÜBER EINE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT VERFÜGT, HÄNGT IM VORLIEGENDEN FALL VON DER ART UND WEISE DER FINANZIERUNG DER TÄTIGKEIT DES AUSGLEICHSLAGERS AB, DAS DURCH DIESES ÜBEREINKOMMEN EINGERICHTET WERDEN SOLL.

    SOLLTEN DIE SICH AUS DER FINANZIERUNG DIESES LAGERS ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN DEM HAUSHALT DER GEMEINSCHAFT AUFERLEGT WERDEN, SO WÄRE EINE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT GEGEBEN.

    SOLLTEN DIESE VERPFLICHTUNGEN DAGEGEN UNMITTELBAR VON DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERNOMMEN WERDEN, SO WÜRDE DIES DIE BETEILIGUNG DIESER STAATEN AN DEM ÜBEREINKOMMEN ZUSAMMEN MIT DER GEMEINSCHAFT ZUR FOLGE HABEN.

    3. SOLANGE DIESE FRAGE NICHT VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN DER GEMEINSCHAFT ENTSCHIEDEN WORDEN IST, IST DIE BETEILIGUNG DER MITGLIEDSTAATEN AN DER AUSHANDLUNG DES ÜBEREINKOMMENS ZUZULASSEN.

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