EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.6.2026
COM(2026) 565 final
2026/0169(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und der Verordnung (EU) 2020/740 im Hinblick auf die Vereinfachung und bessere Nutzung digitaler Optionen für die Energieverbrauchs- und Reifenkennzeichnung
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2026) 565 final} - {SWD(2026) 565 final} - {SWD(2026) 566 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Im Draghi-Bericht 2024wurde betont, dass der Übergang zu einer CO2-armen, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft von entscheidender Bedeutung sein wird, um langfristig den wirtschaftlichen Wohlstand, die Resilienz und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu sichern. Energieeffiziente Produkte senken die Energiekosten für Verbraucher und Unternehmen in der EU und sorgen für eine Verringerung des Materialverbrauchs, des Infrastrukturbedarfs und der Treibhausgasemissionen. Die Rechtsvorschriften zu Energieerzeugnissen bilden einen seit Langem bestehenden politischen Rahmen, der seinen Ursprung in der Ölkrise von 1973 hat, seitdem schrittweise weiterentwickelt und erweitert wurde und der nun sowohl für Produkte gilt, die einem geschätzten Jahresumsatz von mehr als 500 Mrd. EUR entsprechen, als auch für die damit verbundenen Energie- und sonstigen Betriebskosten für die Nutzer, die sich auf mehr als das Doppelte dieses Betrags belaufen.
Als Reaktion auf den Draghi-Bericht wurden im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit die Vereinfachung und die Vertiefung des Binnenmarkts als dringend erforderliche horizontale Erfolgsfaktoren für die Wettbewerbsfähigkeit ermittelt. Die Kommission hat als Ziele vorgegeben, die Verwaltungskosten für alle Unternehmen und Behörden um 25 % und jene für kleine und mittlere Unternehmen um 35 % zu senken. Im Draghi-Bericht wurden auch die unzureichende Marktüberwachung, Durchsetzung und Einhaltung der Vorschriften als großes Manko bei der Umsetzung der EU-Rahmen für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung identifiziert. Der Aktionsplan für erschwingliche Energie umfasst Maßnahmen zur Kennzeichnung, die dazu beitragen sollen, die Energiekosten für Haushalte zu senken.
Im Rahmen ihrer Verpflichtung, den gesamten EU-Besitzstand zu überprüfen, kündigte die Kommission daher in ihrem Arbeitsprogramm 2026 eine Omnibus-Initiative zu den Vorschriften über energieverbrauchsrelevante Produkte an.
Mit diesem Vorschlag sollen folgende Rechtsakte gezielt überarbeitet werden:
·Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung (im Folgenden „Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung“)
·Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter (im Folgenden „Verordnung über die Reifenkennzeichnung“)
Der Vorschlag baut auf den Umsetzungsberichten auf, die parallel zueinander gemäß Artikel 19 der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung und gemäß Artikel 15 der Verordnung über die Reifenkennzeichnung angenommen wurden. Der mehrstufige Konsultationsprozess umfasste einen Umsetzungsdialog, einen Realitätscheck und eine Aufforderung zur Stellungnahme. Er wird durch eine Folgenabschätzung unterstützt.
Der Energieeffizienzrahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte und Reifen besteht aus einem umfassenden Paket von Bestimmungen, mit denen Kunden und Endnutzern harmonisierte und vergleichbare Informationen über energiebezogene und andere Merkmale von Produkten zur Verfügung gestellt werden sollen, bevor sie eine Kaufentscheidung treffen. Lieferanten tragen Informationen zu Aspekten der Energieeffizienz und zu nicht energiespezifischen Aspekten wie Recyclingfähigkeit und Geräuschpegel von energieverbrauchsrelevanten Produkten in die Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) ein. Für Reifen geben die Lieferanten ähnlich dazu Informationen über den Rollwiderstand der Reifen (relevant für die Energieeffizienz), die Nasshaftung (relevant für Sicherheitsaspekte) und andere Umweltaspekte in EPREL ein.
Der Vorschlag ändert nichts am Anwendungsbereich und an den Zielen des Kennzeichnungsrahmens und wahrt die Offenlegung als wichtigstes politisches Ziel, das es Kunden und Endnutzern ermöglicht, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. Allerdings wurden bei der Überprüfung des EU-Besitzstands Möglichkeiten zur Vereinfachung ermittelt, unter anderem eine bessere Nutzung des durch EPREL geschaffenen digitalen Ökosystems.
Mit dem Vorschlag werden gezielte Änderungen eingeführt, um
·die Vorschriften für Lieferanten und Händler zu vereinfachen, ohne die Bereitstellung der erforderlichen Informationen für Kunden und Endnutzer zu beeinträchtigen, und gleichzeitig den Zugang zu diesen Informationen zu maximieren und den Vergleich von Produkten zu erleichtern und
·die Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften durch mehr Klarheit bezüglich der Rechtsbegriffe und durch eine bessere Nutzung digitaler Optionen zu verbessern.
Diese gezielten Änderungen werden die Flexibilität bieten, besser geeignete produktspezifische Anforderungen in Durchführungsmaßnahmen aufzunehmen, für die im Rahmen der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung systematisch individuelle Überprüfungen, Evaluierungen und Folgenabschätzungen durchgeführt werden.
Weitere mögliche Änderungen der Verordnungen über die Energieverbrauchskennzeichnung und die Reifenkennzeichnung liegen außerhalb des Anwendungsbereichs und der Ziele des vorliegenden Vorschlags. Die Kommission wird konstruktiv mit den beiden gesetzgebenden Organen zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass das Gesetzgebungsverfahren zu dem vorliegenden Vorschlag seinen wesentlichen Zweck in vollem Umfang wahrt und ihn nicht verzerrt.
Die Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (im Folgenden „Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte“), durch die die Richtlinie 2009/125/EGab dem 18. Juli 2024 und vorbehaltlich bestimmter Übergangsmaßnahmen aufgehoben und ersetzt wurde, ist nicht Teil des vorliegenden Omnibus-Pakets. Die Durchführung der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte befindet sich noch in einem sehr frühen Stadium. Für die Zwecke der vorliegenden Initiative wird eine Abstimmung zwischen den Initiativen angestrebt, unter anderem in Bezug auf die Interaktion zwischen dem digitalen Produktpass und EPREL.
Schließlich werden mit dem Vorschlag die Verordnung (EG) Nr. 106/2008 und die Verordnung (EU) Nr. 174/2013 aufgehoben, mit denen das Energy-Star-Abkommen zwischen der EU und den USA umgesetzt wurde und die nach Ablauf des Abkommens hinfällig wurden.
Der Vorschlag sieht die folgenden zentralen Maßnahmen vor:
Flexibilität in Bezug auf das Format von Energielabels, die Produkten beigefügt werden, bei gleichzeitiger Beibehaltung der Möglichkeit, auf Anfrage gedruckte Labels zu erhalten
Gemäß der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung muss jedem Exemplar eines in Verkehr gebrachten Produkts ein gedrucktes Label beigelegt werden. Dieses Label befindet sich bei den meisten Produkten in der Verpackung. Für Beleuchtung und elektronische Displays ist ein Aufdruck auf der Verpackung erforderlich. Darüber hinaus sind im Falle einer Neuskalierung für einen Zeitraum von vier Monaten, bevor potenziellen Kunden das Label mit neuer Skala angezeigt werden muss (im Folgenden „Übergangszeitraum“), sowohl das Label gemäß der alten Verordnung (das Label ohne neue Skala) als auch das Label gemäß der überarbeiteten Verordnung (das Label mit neuer Skala) in gedruckter Form mit jedem Exemplar des Produkts zu liefern.
In der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurden alternative Optionen für die Bereitstellung des Labels bewertet, wobei die zentrale Anforderung beibehalten wurde, dass den Kunden oder Endnutzern an den Verkaufsstellen ein Label angezeigt werden muss. Der Vorschlag zielt darauf ab, die Zahl der Labels in der Verpackung und/oder auf der nicht für die Ausstellung verwendeten Verpackung zu verringern, die der Kunde oder Endnutzer mit dem gekauften Produkt erhält und deren er sich einfach entledigen kann, nachdem die Kaufentscheidung getroffen wurde. Mit dem Vorschlag wird die Standardvorschrift im Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung aufgehoben, die besagt, dass jedem Exemplar ein gedrucktes Label beigefügt werden muss; es wird jedoch kein rein digitales Kennzeichnungssystem eingeführt, da es dadurch zu Auswirkungen auf den stärker von KMU dominierten Einzelhandel käme und es keine sektorspezifischen Verhaltensstudien über die Auswirkungen eines vollständigen Übergangs zu digitalen Labels gibt.
Außerdem wird mit dem Vorschlag die Verpflichtung zum Hochladen eines separaten Fotos des Labels in EPREL für die Lieferanten von Reifen und energieverbrauchsrelevanten Produkten aufgehoben, da diese Labels in der Produktdatenbank automatisch generiert werden. Darüber hinaus wird mit dem Vorschlag sichergestellt, dass der auf überarbeiteten Labels verpflichtend anzugebende QR-Code und die EPREL-Registrierungsnummer entlang der Lieferkette übermittelt werden.
Der Vorschlag räumt Händlern weiterhin die Möglichkeit ein, gedruckte Labels von Lieferanten anzufordern, wobei es sich um eine Option handelt, die voraussichtlich von kleineren Händlern genutzt wird, die möglicherweise höhere Druckkosten pro Exemplar zu tragen haben als Lieferanten, bei denen es sich in der Regel um größere Hersteller handelt. Mit dem Vorschlag wird es Händlern auch ermöglicht, das Label in den Geschäften auf digitalen Bildschirmen anzuzeigen, da technologische Entwicklungen dafür gesorgt haben, dass Energielabel darauf in geeigneter Auflösung, Farbe und Größe angezeigt werden können.
Vollständig elektronische Produktdatenblätter
Produktdatenblätter liefern Händlern zusätzliche technische Informationen, die für die Vermarktung und den Verkauf nützlich sind. Sie sind über EPREL allgemein zugänglich und automatisch in allen Amtssprachen der Union verfügbar. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung bietet die Option, nicht zur Lieferung gedruckter Produktdatenblätter für jedes Produktexemplar zu verpflichten, was in den bisher erlassenen delegierten Rechtsakten tatsächlich beibehalten wurde. Auch wenn Händler derzeit das Recht haben, gedruckte Produktdatenblätter anzufordern, wird davon nur selten Gebrauch gemacht. Die Produktdatenblätter sollten daher vollständig elektronisch verfügbar gemacht werden, um die Digitalisierung dieses Teils der Verpflichtungen abzuschließen.
Stärkere Rechenschaftspflicht für Hersteller aus Drittländern und ihre Bevollmächtigten
In Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung wird ein „Bevollmächtigter“ als eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person definiert, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen. Diese Definition wurde vorgenommen, damit ein Rechtsträger mit Sitz in der EU für die Registrierung von Produktmodellen in EPREL im Namen von Herstellern aus Drittländern verantwortlich ist. Der Begriff des Bevollmächtigten findet sich jedoch in keiner weiteren Bestimmung der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung, was zu Unklarheiten in Bezug auf die Rolle von Bevollmächtigten führt, insbesondere weil die Verantwortung für das Inverkehrbringen von Produkten weiterhin beim Hersteller liegt. Der Vorschlag verpflichtet Bevollmächtigte daher zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden und sieht vor, dass eine unterzeichnete Kopie des Auftrags an den Bevollmächtigten als Voraussetzung für die Registrierung von Produkten in EPREL hochgeladen wird und dass den Marktüberwachungsbehörden alle Änderungen des Umfangs dieses Auftrags mitgeteilt werden.
Vereinfachung des Übergangs zu Labels mit neuer Skala für Lieferanten und Händler
Gemäß der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung sind die Lieferanten derzeit verpflichtet, während eines viermonatigen Übergangszeitraums vor dem Datum der Einführung der Labels mit neuer Skala für jedes Produktexemplar sowohl Labels ohne neue Skala als auch Labels mit neuer Skala in gedruckter Form zu liefern. Die Händler müssen Labels mit neuer Skala beschaffen, um ihre vorhandenen Bestände weiter verkaufen zu können, und das ausgestellte Label innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem offiziellen Datum der Neuskalierung ändern. Danach können sie Exemplare mit dem Label ohne neue Skala nur in Ausnahmefällen verkaufen.
Mit dem Vorschlag wird während des Übergangszeitraums für mehr Flexibilität gesorgt, damit die Lieferanten während dieses Zeitraums Labels im Einklang mit ihren Markteinführungsprozessen liefern und die Händler das ausgestellte Label einfach im Rahmen ihrer Bestandsverwaltung ändern können. Produkte, die mit dem Label ohne neue Skala versehen sind, dürfen in Geschäften und online für einen verlängerten Zeitraum von 12 Monaten ab dem offiziellen Datum der Neuskalierung (dem Datum, ab dem die Lieferanten nur noch mit dem neuen Label versehene Exemplare in Verkehr bringen dürfen) vermarktet und verkauft werden.
Grundsatz der einmaligen Erfassung für EPREL
Im Vorschlag wird klargestellt, dass Produkte, zu denen in EPREL Informationen vorhanden sind, die den in einem im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten Informationen gleichwertig sind, nicht noch einmal in dem Register erfasst werden müssen, in dem der gemäß der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte einzurichtende digitale Produktpass verwaltet wird. Stattdessen wird sichergestellt, dass der zentrale administrative Teil von EPREL und die allgemeinen „modellbezogenen“ Informationen in EPREL mit den Informationen auf Artikelebene im Register für den digitalen Produktpass verknüpft werden. Darüber hinaus soll bei Produkten, für die ähnliche Informationen auf Modellebene in EPREL und im digitalen Produktpass vorgeschrieben sind, eine Verknüpfung zwischen den beiden Systemen den Zugang zu den einschlägigen Informationen erleichtern, um eine potenzielle Doppelmeldung für die Wirtschaftsakteure zu vermeiden. Dies sollte auch für Reifen in Bezug auf Informationsanforderungen sichergestellt werden, die in delegierten Rechtsakten festgelegt sind, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen wurden. Eine ähnliche Verknüpfung besteht zwischen EPREL und dem europaweiten Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (Information and Communication System for Market Surveillance, ICSMS) technischer Produkte in Bezug auf ausführliche Inspektionsberichte. Ebenso sollte keine zweite Identitätsüberprüfung erforderlich sein, es sei denn, für den digitalen Produktpass müssen zusätzliche Anforderungen überprüft werden.
Darüber hinaus sollten Lieferanten, die ihre Produkte ordnungsgemäß registriert und die erforderlichen Unterlagen in EPREL hinterlegt haben, dies als Nachweis bei der Bewertung verwenden können, ob für ein Produkt Anspruch auf Anreize der Mitgliedstaaten besteht, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung auf die beiden höchsten Energieeffizienzklassen, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist, oder auf in dem delegierten Rechtsakt für das Produkt festgelegte höhere Klassen abzielen müssen. Die Lieferanten sollten nicht mit zusätzlichen Ersuchen um Unterlagen konfrontiert werden, auf die die zuständigen Behörden über EPREL zugreifen können. Die Mitgliedstaaten müssen daher Informationen, die bereits in EPREL (oder in einem digitalen Produktpass) registriert sind, als ausreichenden Nachweis der Anspruchsberechtigung betrachten, soweit diese die für die Bewertung der Anspruchsberechtigung erforderlichen Angaben enthalten und sofern die Lieferanten Belege wie Prüfberichte, Konformitätserklärungen und gegebenenfalls Konformitätsbewertungsunterlagen Dritter hochladen.
Klärung der Verantwortlichkeiten der Interessenträger entlang der Lieferkette
Die Verantwortlichkeiten von Lieferanten und Händlern sind sowohl in der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung als auch in der Verordnung über die Reifenkennzeichnung festgelegt. Anders als in der Verordnung über die Reifenkennzeichnung wird in der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung jedoch nicht zwischen Großhändlern und Händlern, die an Kunden verkaufen, unterschieden. Darüber hinaus sind in der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung und der Verordnung über die Reifenkennzeichnung die Verantwortlichkeiten von Vermittlern wie Installateuren, fachlich kompetenten Reparateuren, Reifenmonteuren oder Küchenmonteuren nicht klar festgelegt. Tatsächlich werden Installateure bzw. Errichter in der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung nur als Kunden eines anderen Händlers ausdrücklich genannt. Es sollte klargestellt werden, dass sie den Pflichten der Händler unterliegen, wenn sie im Rahmen ihrer gewerblichen Dienstleistungen energieverbrauchsrelevante Produkte verkaufen. Im Vorschlag wird klargestellt, dass Installateure, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Produkte mit Energielabel zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf anbieten, in ihre Aufforderungen zum Kauf einschlägige Energielabels der Produkte aufnehmen müssen, da es sich dabei um wichtige vorvertragliche Informationen handelt, die fundierte Kaufentscheidungen gewährleisten, und sie das Produktdatenblatt gemäß dem delegierten Rechtsakt zur Verfügung stellen müssen.
Ebenso ist es angebracht, die spezifische Kategorie der Reifenmonteure in die Verordnung über die Reifenkennzeichnung aufzunehmen, da sie häufig eine zweifache Rolle spielen. Sie nehmen nicht nur die Montage der Reifen vor, sondern verkaufen oder vermieten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit üblicherweise auch Reifen, wodurch sich ihre Rolle dann nicht mehr von jener von stationären Geschäften oder Online-Shops unterscheidet.
Im Gegensatz dazu sollten Fahrzeughändler als weitere mögliche Vermittler in der Verkaufskette von Reifen die Reifenkennzeichnung bei Neuwagenverkäufen nicht mehr anzeigen müssen, da die Endnutzer in den meisten Fällen nicht wählen können, welche Reifen an ihrem Fahrzeug montiert sind, und sich der Rollwiderstand in der Regel bereits indirekt in anderen vorvertraglichen Informationen über Emissionen oder Autonomie widerspiegelt.
Angleichung der Verfahren zur Aktualisierung der Parameter der Verordnung über die Reifenkennzeichnung an jene der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung
Gemäß der Verordnung über die Reifenkennzeichnung kann die Kommission nur die Werte, Berechnungsmethoden und Informationsanforderungen auf dem Label in Bezug auf extreme Schnee- und Eisverhältnisse im Wege delegierter Rechtsakte aktualisieren. Sie ermächtigt die Kommission nicht zur Aktualisierung oder Überprüfung der Teile der Kennzeichnung, die die Kraftstoffeffizienz, die Nasshaftung oder den Geräuschpegel betreffen. Die einzige Möglichkeit, diese Teile der Reifenkennzeichnung zu aktualisieren oder neu zu skalieren, besteht daher in einer Änderung der Verordnung über die Reifenkennzeichnung im Mitentscheidungsverfahren. Die derzeitige Reifenkennzeichnung ist daher in Bezug auf die Anforderungen der VN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) und die Marktgegebenheiten veraltet. Da der Vorschlag die Überarbeitung aller Aspekte der Reifenkennzeichnung im Wege delegierter Rechtsakte ermöglicht, steht er im Einklang mit dem Ansatz der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung, der die Aktualisierung aller Parameter der Kennzeichnung im Hinblick auf Technologie- und Marktentwicklungen ermöglicht.
Aktualisierung der Parameter für Reifeninformationen im öffentlichen Teil von EPREL
Mit dem Vorschlag werden die derzeitigen Informationsanforderungen in der Verordnung über die Reifenkennzeichnung geändert, um jene Parameter abzudecken, die für eine eindeutige Reifenauswahl erforderlich sind, unter anderem für die Zwecke der EU-Taxonomieverordnung (EU) 2020/852.
Aufnahme von Prüfberichten für Reifen in die Unterlagen, die in den nur den Marktüberwachungsbehörden zugänglichen Konformitätsteil von EPREL hochzuladen sind
Gemäß der Verordnung über die Reifenkennzeichnung erfolgt die Typgenehmigung von Reifen auf der Ebene der Produktgruppe („Reifenfamilie“) und auf der Grundlage eines Worst-Case-Szenarios, d. h. des ungünstigsten Wertes. Die Reifenkennzeichnung und -registrierung in EPREL sind hingegen modellbasiert. Dies kann zu Situationen führen, in denen die Leistung einiger Reifenmodelle besser ist als der in der Typgenehmigung dokumentierte ungünstigste Wert für die gesamte „Familie“, die mehrere Modelle abdecken kann. Der Vorschlag ersetzt die Verpflichtung, Prüfprotokolle bereitzustellen, durch die Verpflichtung, Prüfberichte vorzulegen, die die auf dem Label angegebenen Werte belegen sollten. Es wird klargestellt, dass in Fällen, in denen Simulationen oder Extrapolationen für die Bestimmung der genauen Werte für bestimmte Größen/Modelle innerhalb einer Reifenfamilie verwendet werden, diese Verfahren zusammen mit den diesen Berechnungen zugrunde liegenden Ergebnissen vorgelegt werden sollten. Typgenehmigungsberichte sollten die Notwendigkeit eines spezifischen Prüfberichts nur dann ersetzen, wenn die angegebene Leistung nicht besser ist als der ungünstigste Wert für die „Familie“.
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Mit diesem Vorschlag soll die Kohärenz mit anderen Instrumenten wie der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte und dem Gesetz über digitale Dienste sichergestellt werden.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags sind Artikel 114 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dies entspricht den Rechtsgrundlagen der Verordnungen, die überarbeitet werden: Artikel 194 Absatz 2 AEUV für die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung sowie Artikel 114 und Artikel 194 Absatz 2 AEUV für die Verordnung über die Reifenkennzeichnung.
Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Dieser Vorschlag bezieht sich auf unmittelbar geltende Verordnungen, die den Zugang zum Binnenmarkt regeln. Der Vorschlag nimmt keine Änderungen an der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten vor. Die gezielten Änderungen vollständig harmonisierter Anforderungen, die im Rahmen der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung und der Verordnung über die Reifenkennzeichnung festgelegt wurden, ändern nichts am Inhalt oder an den Ambitionen der politischen Ziele dieser beiden Verordnungen.
Verhältnismäßigkeit
Die gezielten Änderungen verbessern die Wirksamkeit der bestehenden Vorschriften und die Vorteile von EPREL für den Binnenmarkt und gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu wahren sowie eine einheitliche Einhaltung und eine bessere Anpassung an technologische Entwicklungen zu gewährleisten. Neue Verpflichtungen sind zielgerichtet und evidenzbasiert. Während die pauschale Anforderung eines gedruckten Labels für jedes Produktexemplar gestrichen wird, werden das Recht der Kunden auf ein in den Geschäften ausgestelltes Label und das Recht der Händler, von den Lieferanten gedruckte Labels zu verlangen, beibehalten.
Wahl des Instruments
Ein Vorschlag für eine Verordnung ist das geeignete Instrument, da die zugrunde liegenden Rechtsakte, die geändert werden, auch Verordnungen sind.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Gemäß Artikel 19 der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung muss die Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung erstellen. Ebenso ist die Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung über die Reifenkennzeichnung verpflichtet, einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung zu erstellen. Beide Berichte werden zusammen mit diesem Vorschlag angenommen und liefern einen Teil der Nachweise für die Folgenabschätzung.
Konsultationen der Interessenträger
Bei der Festlegung und Überprüfung von Produktanforderungen und Energielabels konsultiert die Kommission im Rahmen des gemäß Artikel 14 der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung eingerichteten Konsultationsforums regelmäßig die Interessenträger. Dieses Forum wurde im Jahr 2025 zum Umsetzungsbericht der Energieverbrauchskennzeichnung auch schriftlich konsultiert. Es gingen Beiträge von 12 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, den Niederlanden, Österreich, Portugal und Slowenien), zwei Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums/der Europäischen Freihandelsassoziation (Norwegen und Island) und sieben Nichtregierungsmitgliedern (APPLiA, Digital Europe, EHI, EHPA, EPEE, EuroCommerce und Lighting Europe) ein. Die Umsetzungsberichte wurden auch durch zwei repräsentative Umfragen gestützt, eine zur Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung und eine weitere zur Verordnung über die Reifenkennzeichnung, die beide öffentlich zugänglich sind.
Am 14. Oktober 2025 fand ein Umsetzungsdialog statt, an dem 23 Organisationen beteiligt waren, durch die alle Interessengruppen wie folgt abgedeckt wurden:
–Hersteller: APPLiA, CEFACD, CEMEP, Digital Europe, EHI, EHPA, Eurovent, Lighting Europe, Tyres Europe
–Händler: Ebay, EDRA-GHIN, EuroCommerce, Independent Retail Europe
–Installateure: GVP Europe
–Marktüberwachungsbehörden: Vorsitzender der Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit beim Ökodesign und bei der Energieverbrauchskennzeichnung, unabhängige Marktaufsichtsexperten, PROSAFE, RVO (NL)
–Nichtregierungsorganisationen (NRO)/Think-Tanks/Verbraucherverbände: BEUC, CLASP, ECOS, EEB
–Sonstige: SME United
Im Anschluss an den Umsetzungsdialog fand im Dezember 2025 im Rahmen eines Treffens ein Realitätscheck statt. Die Teilnahme stand der Öffentlichkeit offen (und wurde auf der Website der Generaldirektion Energie der Kommission angekündigt). Einladungen gingen an das Konsultationsforum, die Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit beim Ökodesign und bei der Energieverbrauchskennzeichnung und die Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit bei der Reifenkennzeichnung.
An dem Treffen zum Realitätscheck nahmen rund 160 Personen persönlich oder online teil. Die Teilnehmer waren hauptsächlich Hersteller (40 %), Behörden der Mitgliedstaaten und Durchsetzungsbehörden (30 %), Verbraucher/NRO/Think-Tanks (7 %). Es nahm nur ein Vertreter des Einzelhandels teil.
Auf der Tagesordnung des Treffens standen technische Aspekte von Maßnahmen, die in Betracht gezogen werden könnten, um die Vorschriften der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung und der Verordnung über die Reifenkennzeichnung einfacher und wirksamer zu gestalten. Die Kommission stellte zur Strukturierung der Diskussion zwei Non-Papers vor. Die Tagesordnung umfasste einen eingehenderen Austausch über einen Vorschlag der APPLiA, zu einem „standardmäßig digitalen“ Ansatz für das Energielabel überzugehen, der von anderen Interessengruppen abgelehnt wurde. Eines der wichtigsten Ergebnisse der Diskussion war die nachdrückliche Unterstützung eines Ansatzes, der die Flexibilität bietet, auf produktspezifischer Basis zu bestimmen, wie die einzelnen Produkte am besten mit dem Label versehen werden können. Es bestand auch weitgehendes Einvernehmen darüber, dass der Übergang zwischen den Labels im Falle einer Neuskalierung vereinfacht werden könnte. Zwei nationale Behörden und Tyres Europe waren die wichtigsten Interessenträger, die Beiträge zu möglichen Vereinfachungen der Verordnung über die Reifenkennzeichnung lieferten.
Zu einer Aufforderung zur Stellungnahme konnten vom 12. Februar bis zum 12. März 2026 Rückmeldungen abgegeben werden. Es gingen 58 Antworten ein, die Hälfte davon von Herstellern. Außerdem gab es eine Überschneidung von 75 % mit den Teilnehmenden des Treffens zum Realitätscheck. Die Stellungnahmen bestätigten im Großen und Ganzen die bereits zuvor bekannten Standpunkte der Interessengruppen. Weitere Einzelheiten zu allen Konsultationsschritten sind Anhang 2 der Folgenabschätzung (Synthesebericht) zu entnehmen.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Fakten wurden von der Kommission zusammengetragen. Die Analyse in der Folgenabschätzung und in diesem Vorschlag stützt sich neben den Beiträgen der Interessenträger weitgehend auf die beiden Umsetzungsberichte und begleitenden Umfragen sowie auf Erkenntnisse aus der Marktüberwachung, Berichte über die im Jahr 2024 durchgeführten nationalen Compliance-Tätigkeiten, die Analyse der EPREL- und ICSMS-Statistiken, bei der Kommission eingegangene Beschwerden, öffentlich zugängliche Marktdaten und Forschungsarbeiten sowie Erkenntnisse aus EU-finanzierten Projekten zur Unterstützung der Umsetzung der Rahmen für die Energie- und Reifenkennzeichnung, insbesondere die Projekte EEPLIANT Concerted Action und Compliance Services.
Folgenabschätzung
Diesem Vorschlag ist eine Folgenabschätzung beigefügt, die eine umfassende Zusammenfassung der Konsultationstätigkeiten der Interessenträger enthält.
Darin werden die Interventionslogik und die Probleme dargelegt, auf die mit dem Vorschlag eingegangen werden soll, und die erwarteten Einsparungen und Kosten im Einklang mit den Anforderungen der Kommission an eine bessere Rechtsetzung quantifiziert, wozu insbesondere die kürzlich angenommene Mitteilung „Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk“ (COM(2026) 380) zählt. Die Kontrollsitzung mit dem Ausschuss für Regulierungskontrolle fand am 20. Mai 2026 statt und die Folgenabschätzung erhielt am 22. Mai 2026 eine uneingeschränkt positive Stellungnahme, in der die Verbesserung folgender Aspekte vorgeschlagen wurde:
1.Die Analyse der Nichtkonformitäten
2.Die Begründung und der Vergleich der beiden politischen Optionen sowie der Bewertungen der sozialen Auswirkungen und der Auswirkungen auf die Verbraucher
Die Folgenabschätzung wurde anhand der Qualitätscheckliste des Ausschusses für Regulierungskontrolle und seiner uneingeschränkt positiven Stellungnahme überprüft, und im Rahmen der dienststellenübergreifenden Konsultation wurde eine überarbeitete Folgenabschätzung vorgelegt.
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag steht im Einklang mit den REFIT-Zielen. Es werden Mittel zur Reduzierung der Befolgungskosten für Lieferanten und Händler, zur Erhöhung des Nutzens von EPREL und zur Verbesserung der Wirksamkeit der Marktüberwachungsbehörden vorgeschlagen. Mit dem Vorschlag werden die bestehenden Verordnungen über die Energieverbrauchskennzeichnung und die Reifenkennzeichnung geändert. Im Einklang mit dem One-in-one-out-Grundsatz dürfte diese Omnibus-Verordnung für jährliche Einsparungen bei den Verwaltungskosten in Höhe von bis zu 125 Mio. EUR sorgen, die durch die Streichung und Vereinfachung von Bestimmungen über einen Zeitraum von zehn Jahren bedingt sind. Die zusätzlichen Kosten aufgrund neuer Verpflichtungen werden auf 11,5 Mio. EUR geschätzt. Die indirekten positiven Auswirkungen auf Lieferanten, Händler, Kunden und Marktüberwachungsbehörden, die auf einheitlichere Wettbewerbsbedingungen zurückzuführen sind, sind in dieser Monetarisierung nicht erfasst. Grundrechte
Der Vorschlag hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Entfällt.
5.WEITERE ANGABEN
Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Entfällt.
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit Artikel 1 wird die Verordnung (EU) 2017/1369 geändert.
Mit Artikel 2 wird die Verordnung (EU) 2020/740 geändert.
Mit Artikel 3 werden die Verordnung (EG) Nr. 106/2008 und die Verordnung (EU) Nr. 174/2013 aufgehoben.
Anhang I ersetzt Anhang III der Verordnung (EU) 2020/740.
Mit Anhang II wird Anhang IV der Verordnung (EU) 2020/740 geändert.
Mit Anhang III wird Anhang VII der Verordnung (EU) 2020/740 geändert.
2026/0169 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und der Verordnung (EU) 2020/740 im Hinblick auf die Vereinfachung und bessere Nutzung digitaler Optionen für die Energieverbrauchs- und Reifenkennzeichnung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach den politischen Leitlinien für die Amtszeit 2024-2029 der Kommission sollten Rechtsvorschriften vereinfacht werden, wobei Überschneidungen und Widersprüche beseitigt und gleichzeitig die ursprünglichen politischen Ziele gewahrt werden sollten. In ihrer Mitteilung über eine Strategie für einen Binnenmarkt hebt die Kommission die Digitalisierung von papiergestützten Formaten als wichtiges Instrument für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt hervor. Diese Digitalisierung ist in Bezug auf das Produktdatenblatt bereits teilweise umgesetzt, jedoch nicht in Bezug auf das Energielabel.
(2)Im Draghi-Bericht wird darauf hingewiesen, dass die eine unzureichende Marktüberwachung und Durchsetzung erhebliche Mängel bei der Umsetzung der EU-Rahmen für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung darstellen. Dies betrifft unter anderem fehlende, gefälschte oder falsch platzierte Labels sowie falsche oder inkohärente Energieeffizienzangaben auf Labels und in der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL).
(3)Angesichts der Zusage der Kommission, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten zu verringern, die Interoperabilität zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen geändert werden.
(4)Die bei der Annahme der Verordnung (EU) 2017/1369 und der Verordnung (EU) 2020/740 noch nicht absehbaren Möglichkeiten zur Vereinfachung und Digitalisierung sollten genutzt werden. Insbesondere eine Weiterentwicklung und breitere Nutzung der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Datenbank EPREL bietet Möglichkeiten, die derzeit noch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden. Diese Datenbank enthält mehr als zwei Millionen Einträge für Modelle von energieverbrauchsrelevanten Produkten und Reifen, und die Einführung von QR-Codes auf den jeweiligen Labels ermöglicht Händlern, Kunden und Endnutzern Zugang zu umfassenden Produktinformationen.
(5)Es gibt eine große Bandbreite energieverbrauchsrelevanter Produkte, die von Elektronikprodukten und Weißware bis hin zu großen Heiz- und Kühlgeräten reichen. Angesichts der Vielfalt der Produkte und Vertriebskanäle ist es erforderlich, für mehr Flexibilität in Bezug auf den Zeitpunkt und die Art der Bereitstellung eines Labels mit den einzelnen Produkten zu sorgen. Die Anforderung, jedes Exemplar mit einem gedruckten Label zu versehen, sollte an die jeweiligen Produkteigenschaften angepasst werden, auf deren Grundlage die beste Kombination aus digitaler und gedruckter Bereitstellung des Labels ermittelt werden kann.
(6)Die Erfahrung hat gezeigt, dass das elektronische Format des Produktdatenblatts auf dem Markt akzeptiert wird, weshalb das Produktdatenblatt vollständig digitalisiert werden sollte. Das Recht der Händler, ein gedrucktes Exemplar dieses Produktdatenblatts anzufordern, sollte deshalb aufgehoben werden. Damit Kunden, Installateure, Händler, fachlich kompetente Reparateure, Recyclingunternehmen und alle anderen Interessenträger sowie die breite Öffentlichkeit jedoch weiterhin Zugang zu den in EPREL gespeicherten Produktinformationen wie Wartungs- und Reparaturanleitungen haben, sollte festgelegt werden, dass die Lieferanten in die dem Produkt beigefügte Dokumentation, das technische Werbematerial, in visuell wahrnehmbare Werbung und beim Fernabsatz Informationen aufnehmen sollten, mit denen die in EPREL registrierten Informationen abgerufen werden können.
(7)Die Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/1369 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2020/740 sowie die Ergebnisse der von den nationalen Marktüberwachungsbehörden und anderen Marktteilnehmern durchgeführten Konformitätsprüfungen deuten auf ein anhaltend unzureichendes Maß an Marktüberwachung und ein daraus resultierendes hohes Maß an Nichtkonformität hin, insbesondere bei Online-Verkäufen. Einige dieser Probleme sind auf unklare Definitionen und unklare technische Spezifikationen zurückzuführen, die daher präzisiert werden sollten.
(8)Damit Wirtschaftsteilnehmer im Bereich energieverbrauchsrelevanter Produkte dieselben modellbezogenen Informationen nicht mehrfach registrieren müssen, sollte eine technische Verbindung zwischen EPREL und dem zentralen Element des künftigen digitalen Registers gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 sichergestellt werden. Durch ein einheitliches System für die elektronische Überprüfung der Identität der Lieferanten für beide Datenbanken verringert sich auch der Aufwand für die Lieferanten. Die Weiterverwendung von in EPREL registrierten Informationen für nationale Zwecke, wie die Dokumentation der Anspruchsberechtigung für finanzielle Anreize für in den Anwendungsbereich fallende Produkte, sollte ebenfalls im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors festgelegten Grundsatz der einmaligen Erfassung gefördert werden.
(9)Die in der Verordnung (EU) 2017/1369 festgelegten Pflichten der Lieferanten gelten für EU-Hersteller, -Importeure und -Bevollmächtigte gleichermaßen. Unklarheiten hinsichtlich des Umfangs der Aufgaben von in der Union ansässigen Bevollmächtigten, die energieverbrauchsrelevante Produkte für außerhalb der Union niedergelassene Hersteller registrieren, sollten beseitigt werden. Um den Marktüberwachungsbehörden mehr Klarheit darüber zu verschaffen, wer aufgefordert werden kann, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn ein Produkt den Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung nicht entspricht, sollten Bevollmächtigte daher verpflichtet werden, eine Kopie ihres Auftrags in den Konformitätsteil von EPREL aufzunehmen. Dies gilt unbeschadet der Pflichten von Bevollmächtigten gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union.
(10)Informationen in Bezug auf Angebote von in Verkehr gebrachten oder auf dem Markt bereitgestellten Produkten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sollten als rechtswidrige Inhalte im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten. Nach der Verordnung (EU) 2022/2065 müssen Online-Marktplätze zudem ihre Online-Schnittstelle so gestalten und organisieren, dass Unternehmer unter anderem Informationen in Bezug auf die Etikettierung und Kennzeichnung im Einklang mit den Vorschriften des geltenden Unionsrechts über Produktsicherheit und Produktkonformität bereitstellen können. Diese Informationen können eindeutige Produktkennungen und die damit verbundenen maschinenlesbaren und frei zugänglichen vorvertraglichen Informationen umfassen, die über die öffentliche Schnittstelle von EPREL abrufbar sind.
(11)Durch die Tatsache, dass Kennzeichnungsinformationen in unterschiedlichen Phasen des Online-Einkaufs angezeigt werden, kann die Kaufentscheidung der Kunden beeinflusst werden. Im Online-Fernabsatz sollte die vereinfachte Kennzeichnung mit Mechanismen für geschachtelten Anzeigen daher nicht nur auf der Hauptproduktseite, sondern auch auf anderen relevanten Seiten, z. B. solchen, auf denen Alternativen aufgeführt oder verglichen werden, sowie auf der Seite des Warenkorbs, die vor Abschluss eines Kaufvorgangs angezeigt wird, sichtbar sein.
(12)Es sollte kontinuierlich überwacht werden, dass die Marktüberwachungsbehörden ausreichende Maßnahmen ergreifen, um gegen Nichtkonformität vorzugehen, und die Kommission sollte regelmäßig über die getroffenen Maßnahmen und die erzielten Fortschritte Bericht erstatten.
(13)Die bestehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1369 über die Darstellung leerer Energieeffizienzklassen – d. h. niedrigerer Klassen, in denen Modelle aufgrund einer Ökodesign-Durchführungsmaßnahme nicht mehr in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen – in grauer Farbe auf dem Label haben sich als schwer umsetzbar erwiesen und sollten gestrichen werden.
(14)Zwischengeschaltete Akteure wie Installateure oder Reifenmonteure sowie Händler, die nicht direkt an Kunden oder Endnutzer verkaufen, sollten sicherstellen, dass die Informationen im Zusammenhang mit der Energieverbrauchskennzeichnung in der Lieferkette weitergegeben werden. Zwischengeschaltete Akteure sollten die für Händler im Rahmen der Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung und die Reifenkennzeichnung festgelegten Verpflichtungen einhalten, wenn sie bei ihrer Geschäftstätigkeit Produkte oder Reifen zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbieten oder Produkte für Kunden oder Reifen für Endnutzer anzeigen.
(15)Um den Übergangszeitraum bei einer Neuskalierung der Kennzeichnung zu vereinfachen, sollten die Lieferanten nicht mehr verpflichtet werden, für jedes Exemplar, das während des viermonatigen Übergangszeitraums vor dem Datum der Neuskalierung in Verkehr gebracht wird, sowohl Labels mit alter Skala als auch Labels mit neuer Skala bereitzustellen. Während dieses Zeitraums sollten die Lieferanten lediglich ein Label mit alter oder mit neuer Skala oder beide Labels bereitstellen müssen. Nach dem Datum der Neuskalierung sollten die Lieferanten für alle in Verkehr gebrachten Exemplare nur noch das Label mit neuer Skala bereitstellen.
(16)Die derzeitige Frist von 14 Arbeitstagen, innerhalb deren Händler sowohl in Geschäften als auch online Labels mit alter Skala durch Labels mit neuer Skala auf den ausgestellten bzw. angezeigten Produkten ersetzen müssen, sollte durch ein flexibleres, vorratsbasiertes Verfahren ersetzt werden, das von den Händlern verwaltet wird. In diesem Zusammenhang sollten die Händler lediglich sicherstellen, dass die mit den Produkten an die Kunden gelieferten Labels dem für die Ausstellung bzw. Anzeige verwendeten Label entsprechen. Händler sollten Exemplare, die sie nur mit dem Label mit alter Skala erhalten haben, bis 12 Monate nach dem Datum der Neuskalierung weiterhin mit dem Label mit alter Skala ausstellen bzw. anzeigen und verkaufen können.
(17)Im Gegensatz zur Verordnung (EU) 2017/1369, die zur Festlegung produktspezifischer technischer Anforderungen delegierte Rechtsakte vorsieht, sind in der Verordnung (EU) 2020/740 alle technischen Spezifikationen direkt in den Anhängen festgelegt. Der derzeitige Umfang der Befugnisübertragung ermöglicht es jedoch nicht, wichtige Parameter der Reifenkennzeichnung wie bei der Energieverbrauchskennzeichnung im Einklang mit den Technologie- und Marktentwicklungen zu aktualisieren. Das Verfahren zur Änderung der Reifenkennzeichnung sollte daher an die Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung angepasst werden, wobei die Kommission die Befugnis erhalten sollte, die Reifenkennzeichnung und die technischen Anhänge zu ändern und an die Ökodesign-Informationsanforderungen aus der Verordnung (EU) 2024/1781 anzupassen.
(18)Die Wirksamkeit des EU-Reifenkennzeichnungssystems und seine Durchsetzung sollten verbessert werden, damit die Endnutzer erkennen können, welche Reifen sicher und kraftstoffeffizient sind und den Anforderungen entsprechen. Zudem sollten die Pflichten der Händler verhältnismäßig sein. Es sollten daher detaillierte Spezifikationen für eine vereinfachte Anzeige des Kennzeichens mithilfe von Mechanismen für geschachtelte Anzeigen für Online-Verkäufe, in Werbematerial und in Reifenkatalogen aufgenommen werden, und bestimmte Pflichten von Fahrzeughändlern sollten entfallen.
(19)Das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (Energy-Star-Abkommen) ist im Februar 2018 abgelaufen. Die Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 174/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit denen diese Vereinbarung umgesetzt wurde, sollten daher aufgehoben werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369
Die Verordnung (EU) 2017/1369 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:
„27. ‚Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung‘ oder ‚EPREL‘ (European Product Registry for Energy Labelling) bezeichnet die von der Kommission gemäß Artikel 12 eingerichtete und gepflegte Produktdatenbank;
28. ‚EPREL-Modellregistrierungsnummer‘ bezeichnet die eindeutige Registrierungsnummer eines Modells in der gemäß Artikel 12 eingerichteten Produktdatenbank;
29. ‚Installateur‘ oder ‚Errichter‘ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die auf dem Unionsmarkt für die ordnungsgemäße und sichere Installation, Einrichtung oder Montage energieverbrauchsrelevanter Produkte verantwortlich ist;
30. ‚Datum der Neuskalierung‘ bezeichnet das im einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegte Datum, ab dem jeder Einheit eines vom Lieferanten in Verkehr gebrachten Modells nur das Etikett mit neuer Skala beigefügt werden darf;
31. ‚geschachtelte Anzeige‘ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, durch Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;
32. ‚Aufforderung zum Kauf‘ bezeichnet eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.“
2.Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Lieferant stellt sicher, dass mit jeder einzelnen Einheit von in Verkehr gebrachten Produkten unentgeltlich korrekte Etiketten gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten geliefert werden. Unter Berücksichtigung der Produkteigenschaften wird in den delegierten Rechtsakten festgelegt, wie das Etikett und andere für die Kennzeichnung relevante Informationen wie der QR-Code auf dem Produkt, auf seiner Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen erscheinen müssen.
Der Lieferant gibt die Parameter des Produktdatenblatts gemäß Artikel 4 und dem einschlägigen delegierten Rechtsakt in die Produktdatenbank ein. Der Lieferant stellt zusammen mit dem Etikett einen Link zu diesen Informationen bereit.“
b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Auf Anfrage eines Händlers liefern Lieferanten gedruckte Etiketten, einschließlich Etiketten mit neuer Skala gemäß Artikel 11 Absatz 13, unentgeltlich, unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage.“
3.Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a)Der folgende Absatz 3a wird eingefügt:
„(3a) Der Lieferant gibt in den dem Produkt beigefügten Unterlagen, in visuell wahrnehmbarer Werbung und technischem Werbematerial sowie im Online-Fernabsatz die EPREL-Modellregistrierungsnummer an oder stellt den Link oder QR-Code zur EPREL-Website des Modells bereit.“
b)Der folgende Absatz 3b wird eingefügt:
„(3b) Der Bevollmächtigte eines nicht in der Union ansässigen Herstellers lädt eine unterzeichnete Kopie des vom Hersteller erteilten Auftrags in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Bevollmächtigte ansässig ist, in EPREL hoch. Der Auftrag muss mindestens die Kontaktdaten sowohl des Herstellers als auch des Bevollmächtigten enthalten und die Befugnis des Bevollmächtigten vorsehen, Aufforderungen der Marktüberwachungsbehörden nachzukommen. Er muss Bestimmungen über Inhalt und Grenzen der Aufgaben des Bevollmächtigten sowie Informationen über die Marken oder Handelsmarken, Modelle sowie den geografischen Geltungsbereich und die Dauer des Auftrags enthalten.
Änderungen der Aufgaben, die der Bevollmächtigte im Namen des wahrnimmt, Änderungen des Umfangs oder der Dauer des Auftrags oder Änderungen des Namens und der Kontaktdaten des Bevollmächtigten werden vom Bevollmächtigten unverzüglich in EPREL registriert.“
4.Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Pflichten der Händler und Installateure“
b)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Händler müssen
a) bei physisch ausgestellten Produkten das Etikett in der Nähe des Produkts so sichtbar anzeigen, dass das Etikett eindeutig und leicht dem spezifischen Modell zugeordnet werden kann;
b) bei Produkten, die im Online-Fernabsatz angezeigt werden, das Etikett in der Nähe des Preises und auf der Seite mit den Produktdetails, den Suchergebnisseiten und der Seite des Warenkorbs anzeigen. Händler können das Etikett im Einklang mit dem einschlägigen delegierten Rechtsakt im vereinfachten Format mit geschachtelter Anzeige, bestehend aus einem Pfeil für die Energieeffizienzklasse sowie dem anwendbaren Spektrum der Effizienzklassen, anzeigen, wobei die Anzeige direkt zum vollständigen Etikett führen muss;
c) in Aufforderungen zum Kauf und in vertraglichen Angeboten das entsprechende Etikett als wesentliche (vor-)vertragliche Informationen aufnehmen, um es dem Kunden zu ermöglichen, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen;
d) bei jeder Transaktion zwischen Händlern die EPREL-Registrierungsnummer oder den Link oder QR-Code angeben, der zur Registrierung dieses Modells in EPREL führt;
e) den Kunden das Produktdatenblatt gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt zur Verfügung stellen.“
c)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Installateure, die im Rahmen ihrer Tätigkeit ein Produkt zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbieten, müssen den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Artikels und gegebenenfalls den anderen Verpflichtungen der Händler gemäß Absatz 1 dieses Artikels nachkommen.“
d)Absatz 3 wird gestrichen.
5.In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Marktüberwachungsbehörden können die Sichtbarkeit des Produkts für die Öffentlichkeit in EPREL einschränken und unter Verwendung der zu diesem Zweck in EPREL bereitgestellten harmonisierten Funktionen geeignete Hinweise anzeigen, bis die Nichtkonformität behoben ist.“
6.Folgender Artikel 9a wird eingefügt:
„Artikel 9a
Berichterstattung durch die Kommission
(1) Die Kommission erstellt alle vier Jahre jeweils bis zum 30. Juni einen Bericht auf der Grundlage der Informationen, die die Marktüberwachungsbehörden in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem eingegeben haben.
Dieser Bericht kann mit dem Bericht gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1781 kombiniert und gleichzeitig veröffentlicht werden und muss Folgendes enthalten:
a)Informationen über Art und Anzahl der von den Marktüberwachungsbehörden in den vier vorangegangenen Kalenderjahren durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020;
b)Informationen über Ausmaß und Art der festgestellten Nichtkonformitäten sowie über Art und Schwere der in den vier vorangegangenen Kalenderjahren verhängten Sanktionen in Bezug auf Produkte, die unter delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 4 dieser Verordnung fallen;
c)einen Abgleich der in den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Informationen mit den Tätigkeiten, die im Rahmen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 erstellten Abschnitts zu den Marktüberwachungstätigkeiten geplant sind;
d)unverbindliche Referenzwerte für die Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf die Häufigkeit der Kontrollen und die Art und Schwere der verhängten Sanktionen;
e)eine Liste der Prioritäten der Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf Produkte und Anforderungen.
(2) Die Kommission veröffentlicht den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bericht in dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem und macht ihn öffentlich zugänglich. Der erste dieser Berichte ist bis zum 19. Juli 2032 zu veröffentlichen.“
7.Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 10 wird gestrichen.
b)Absatz 13 erhält folgende Fassung:
„(13) Wenn ein Etikett gemäß Absatz 1 oder 3 eine neue Skala erhält, gilt Folgendes:
a)Bringen Lieferanten ein Produkt in dem Zeitraum, der vier Monate vor dem Datum der Neuskalierung beginnt, in Verkehr, so stellen sie entweder das Etikett ohne neue Skala und das zugehörige Produktdatenblatt oder das Etikett mit neuer Skala und das zugehörige Produktdatenblatt zur Verfügung, können aber auch beides bereitstellen. Ab dem Datum der Neuskalierung stellen die Lieferanten für in Verkehr gebrachte Produkte nur noch das Etikett mit neuer Skala und das zugehörige Produktdatenblatt bereit;
b)der Händler zeigt an der Verkaufsstelle das Etikett an, das dem Etikett entspricht, das mit der Einheit bereitgestellt wird, die einem Kunden angeboten oder verkauft wird, oder weist auf dieses Etikett hin. Stellt der Lieferant sowohl das Etikett ohne neue Skala als auch das Etikett mit neuer Skala bereit, so verwendet der Händler das Etikett mit neuer Skala erst ab dem Datum der Neuskalierung;
c)der Händler darf Einheiten von Modellen, die vor dem Datum der Neuskalierung in Verkehr gebracht wurden und denen nur das Etikett ohne neue Skala beigefügt ist, bis 12 Monate nach dem Datum der Neuskalierung verkaufen.“
8.Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Darüber hinaus kann der Lieferant freiwillig zusätzliche Teile der technischen Unterlagen hochladen, darunter Prüfberichte und andere Unterlagen im Zusammenhang mit Anforderungen an das Ökodesign oder die Energieverbrauchskennzeichnung oder die Konformitätsbewertung für die in EPREL registrierten Modelle. Hat sich ein Lieferant dafür entschieden, diese Unterlagen hochzuladen, oder stehen diese Unterlagen den Behörden über einen digitalen Produktpass zur Verfügung, der mit der Registrierung des Modells in EPREL verknüpft ist, so werden die in EPREL eingegebenen Informationen für die Zwecke gemäß Artikel 7 Absatz 2 akzeptiert.“
b)Der folgende Absatz wird angefügt:
„(13) Soweit im Unionsrecht vorgesehen, stellt die Kommission die Integration zwischen EPREL und dem zentralen Teil des gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1781 einzurichtenden Registers sicher.“
9.Artikel 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) die Art und Weise, in der Etiketten und QR-Codes auf dem Produkt oder seiner Verpackung erscheinen oder in die Bedienungsanleitung oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen sind;“
b)Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g) die Art und Weise, in der das Etikett und das Produktdatenblatt, die detaillierten Informationen im Produktdatenblatt oder der Link zur Produktregistrierung in EPREL bereitzustellen sind, auch im Fall des Fernabsatzes;“
c)es wird folgender Buchstabe r angefügt:
„r) gegebenenfalls, ob und wie Installateure das Etikett anzeigen oder bereitstellen müssen.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2020/740
Die Verordnung (EU) 2020/740 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 3 werden folgende Nummern angefügt:
„25. ‚Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung‘ oder ‚EPREL‘ (European Product Registry for Energy Labelling) die von der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichtete und gepflegte Produktdatenbank;
26. ‚Reifenmonteur‘ eine natürliche oder juristische Person, die für die korrekte und sichere Montage und Einrichtung von Reifen von Fahrzeugen verantwortlich ist;
27. ‚geschachtelte Anzeige‘ eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, durch Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt.“
2.Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) jedem Posten aus zwei oder mehreren identischen Reifen eine Reifenkennzeichnung gemäß den Anforderungen nach Anhang II mit den Informationen und der Klasse für jeden der in Anhang I genannten Parameter beigefügt ist.“
3.Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Lieferanten geben vor dem Inverkehrbringen eines Reifens die in Anhang III und Anhang VII genannten Informationen in EPREL ein. Zusammen mit der Kennzeichnung wird ein Link zu diesen Informationen bereitgestellt.“
4.Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Pflichten von Reifenhändlern und Reifenmonteuren“
b)Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
„a) Reifen in der Verkaufsstelle die vom Lieferanten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Reifenkennzeichnung in Form eines Aufklebers gemäß den Anforderungen nach Anhang II deutlich sichtbar und vollständig lesbar aufweisen oder
b) vor dem Verkauf eines Reifens, der zu einem Posten aus zwei oder mehreren identischen Reifen gehört, dem Endnutzer eine Reifenkennzeichnung gemäß den Anforderungen nach Anhang II gezeigt wird und in der Nähe des Reifens in der Verkaufsstelle deutlich sichtbar angebracht ist.“
c)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Händler stellen sicher, dass die EPREL-Reifenregistrierungsnummer oder der Link oder QR-Code, der zur Registrierung des Reifens in EPREL führt, in allen Reifenangeboten und jeder visuell wahrnehmbaren Werbung sowie auf Rechnungen angegeben wird. Wird ein Preis angegeben, so sind die Reifenkennzeichnung oder die Reifenklassen gemäß Anhang IV in der Nähe der Preisangabe anzuzeigen. Bei Online-Verkäufen können die Händler die Reifenkennzeichnung in der Nähe der Preisangabe in einer geschachtelten Anzeige gemäß Anhang IV bereitstellen.“
d)Die Absätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.
e)Der folgende Absatz wird angefügt:
„(4) Ist die Anzeige der vollständigen Kennzeichnung in Katalogen oder in technischem Werbematerial nicht möglich oder empfehlenswert, so können der Rollwiderstand, die Nasshaftung und die Geräuschklassen in einem vereinfachten Kennzeichnungsformat mit geschachtelter Anzeige dargestellt werden, das aus Pfeilen für die Klassen mit den entsprechenden Bandbreiten gemäß Anhang IV besteht und direkten Zugang zur vollständigen Kennzeichnung bietet.“
5.Artikel 7 wird aufgehoben
6.Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) die Anhänge I, II, III, IV, V, VI und VII zu ändern, um die darin festgelegten Werte, Berechnungsmethoden und Anforderungen an Technologie- oder Marktentwicklungen oder an Ökodesign-Informationsanforderungen, die in gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, anzupassen.“
7.Anhang III erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
8.Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
9.Anhang VII wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 174/2013
Die Verordnung (EG) Nr. 106/2008 und die Verordnung (EU) Nr. 174/2013 werden aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident
Roberta Metsola
António Costa
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen
1.2.Politikbereich(e)
Energie
1.3.Ziel(e)
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Das allgemeine Ziel dieses Legislativvorschlags besteht darin, Elemente der Verordnungen (EU) 2017/1369 und (EU) 2020/740 zu vereinfachen, um die Verwaltungskosten für die Unternehmen zu senken und die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu verbessern, wobei die Wirksamkeit der bestehenden Rechtsvorschriften und des durch die kürzlich vereinbarte Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 für nachhaltige Produkte geschaffenen Rahmens gewahrt werden soll.
Der Rechtsrahmen für energieeffiziente Produkte ist gut etabliert und wird von den meisten Herstellern, Einzelhändlern und Verbrauchern unterstützt. Da die Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) digitale Möglichkeiten bietet, die ursprünglich nicht absehbar waren, erscheint es angebracht, das Zusammenspiel der Verpflichtungen zur Anforderung gedruckter Dokumente und digitaler Formate zu überdenken.
Mit dem Vorschlag soll auch gegen den anhaltend hohen Anteil nicht konformer Produkte (insbesondere in Online-Shops) vorgegangen werden.
1.3.2.Einzelziel(e)
Mit den in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen der Verordnungen (EU) 2017/1369 und (EU) 2020/740 werden folgende Einzelziele verfolgt:
Verringerung der Verwaltungskomplexität und des kumulativen Aufwands, indem die Möglichkeit geschaffen wird, die Verpflichtung des Lieferanten, jedem Exemplar ein gedrucktes Label beizufügen, an die besonderen Merkmale des Produkts anzupassen; Abschaffung der Möglichkeit für Händler, gedruckte Produktdatenblätter anzufordern;
Digitalisierung von Produktinformationen für eine einfachere Anzeige in Geschäften sowie einen einfacheren und langfristigeren Zugang zu Informationen in Bezug auf die Produktlebensdauer, die Endnutzern/Verbrauchern in der Produktdatenbank zugänglich sind, z. B. Wartungsinformationen, Informationen zu Ersatzteilen und Altprodukten;
Straffung der Pflichten zu Registrierung in EPREL, um die Nützlichkeit und Nutzbarkeit der registrierten Informationen zu erhöhen sowie die Einhaltung der Vorschriften online zu erleichtern;
Verbesserung der Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Labels, insbesondere für Reifen, Wärme- und Kältegeräte sowie in Online-Shops;
Vereinfachung der Verfahren zur Anpassung der Reifenkennzeichnungsanforderungen an die sich verändernden Technologien oder Marktbedingungen;
Verbesserung der Marktüberwachung durch Klärung rechtlicher Konzepte und bessere Nutzung von EPREL, um gegen Nichtkonformitäten vorzugehen.
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnungen (EU) 2017/1369 und (EU) 2020/740 werden sich auf folgende Akteure auswirken: Hersteller (in der EU oder aus Drittländern) energieverbrauchsrelevanter Produkte mit Energielabel, Reifenhersteller, Reifen- und Autohändler, Reifenvertragshändler, Energieproduktehändler (sowohl im Groß- als auch im Einzelhandel), Verbraucher, KMU und andere Unternehmen, die energieverbrauchsrelevante Produkte und Reifen kaufen oder leasen, Anbieter von Online-Marktplätzen, Importeure der in den Anwendungsbereich fallenden Produkte und deren Bevollmächtigte, Installateure und nationale Marktüberwachungsbehörden.
Der Vorschlag wird durch ein besseres Zusammenspiel von digitalen und gedruckten Dokumenten die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen verbessern. Er wird für eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für Lieferanten und Händler sorgen, die die Vorschriften einhalten.
1.3.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.
Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Einzelziele des Vorschlags zu überwachen, wird die Kommission auf bestehende Foren (AdCO (sektorspezifische Zusammensetzungen), Konsultationsforum für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung und Konsultationsforum für Ökodesign für nachhaltige Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung) zurückgreifen und die Entwicklungen im Rahmen von EU-finanzierten Projekten zur Unterstützung der Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften überwachen.
Produktspezifische Überprüfungen gemäß dem Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung und die dazugehörigen Evaluierungen werden Aufschluss über die Auswirkungen der Änderungen geben.
Darüber hinaus ermöglicht die EPREL-Produktdatenbank eine kontinuierliche Marktüberwachung und Beschwerden über nicht konforme Produkte. Schließlich wird die Einhaltung der Vorschriften durch die einschlägigen Verfahren überwacht, einschließlich der ICSMS-Datenbank, die mit EPREL verknüpft ist.
1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
☐eine neue Maßnahme
☐eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
☐die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
☑die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Nicht zutreffend. Die Verordnungen gelten unmittelbar.
Die Kommission wird in ihrer Funktion als Datenbankverwalterin begleitende Änderungen an der Struktur der EPREL-Datenbank vornehmen, sobald der Vorschlag angenommen ist.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Verbesserte harmonisierte Binnenmarktvorschriften;
größere Wirksamkeit der EU-weiten Produktdatenbank, auch für nationale Durchsetzungsmaßnahmen und nationale Finanzierungsprogramme.
Für weitere Einzelheiten siehe Kapitel „Subsidiarität“ der Folgenabschätzung.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/1369 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2020/740 erforderlichen Berichte enthalten Nachweise für die Wirksamkeit der Umsetzung und des legislativen Aufbaus.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Nicht zutreffend
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Nicht zutreffend
1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
☐Befristete Laufzeit
☐Laufzeit [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
☐Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
☑Unbefristete Laufzeit
Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
Anschließend reguläre Umsetzung
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
☐Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
☐über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
☐über Exekutivagenturen
☐Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
☐Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
☐Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
☐internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
☐die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
☐Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
☐öffentlich-rechtliche Körperschaften
☐privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
☐privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
☐Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
☐in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Nicht zutreffend
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Nicht zutreffend
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Nicht zutreffend
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Nicht zutreffend
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Nicht zutreffend
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Nicht zutreffend
3.
4.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
4.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
|
Nicht zutreffend
|
GM/NGM
|
|
|
|
|
Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
|
Nicht zutreffend
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
4.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
4.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
☑Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
☐Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
4.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <.......>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <.......>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <....>
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <.......>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <.......>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <....>
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den Rubriken 1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
4.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <.......>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <.......>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <....>
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <.......>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <.......>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <....>
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag)
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
4.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele
und Outputs
angeben
⇓
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Bei länger andauernden Auswirkungen
bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)
|
INSGESAMT
|
|
|
OUTPUTS
|
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Insgesamt
Anzahl
|
Insgesamt
Kosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1: ...
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL Nr. 2...
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
☑Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
☐Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
4.2.3.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
4.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
|
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
4.2.3.3.Mittel insgesamt
|
SUMME DER
BEWILLIGTEN MITTEL
+
EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
4.2.4.Geschätzter Personalbedarf
☑Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
☐Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
4.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Externes Personal (in VZÄ)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
4.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
|
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
4.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt
|
SUMME DER
BEWILLIGTEN MITTEL
+
EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
|
|
Personal aus den Dienststellen der Kommission
|
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
|
|
|
|
Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung
|
Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung
|
Zu finanzieren aus Gebühren
|
|
Planstellen
|
|
|
Nicht zutreffend
|
|
|
Externes Personal (VB, ANS, LAK)
|
|
|
|
|
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
|
Beamte und Zeitbedienstete
|
|
|
Externes Personal
|
|
4.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
|
Mittel INSGESAMT für Digitales und IT
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben (intern)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
4.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
☐kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
☐erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
☐erfordert eine Änderung des MFR.
4.2.7.Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
☑sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
☐sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr
2024
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Jahr
2025
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Jahr
2026
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Jahr
2027
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Insgesamt
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Kofinanzierende Einrichtung
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Kofinanzierung INSGESAMT
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4.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
☑Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
☐Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
☐auf die Eigenmittel
☐auf die übrigen Einnahmen
☐Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Einnahmenlinie:
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Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
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Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
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Jahr
2024
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Jahr
2025
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Jahr
2026
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Jahr
2027
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Artikel …
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Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Nicht zutreffend
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
Nicht zutreffend
5.DIGITALE ASPEKTE
5.1.Anforderungen von digitaler Relevanz
Wird festgestellt, dass die politische Initiative keine Anforderungen von digitaler Relevanz aufweist, erläutern Sie bitte, warum keine digitalen Mittel genutzt werden.
Nicht zutreffend
Andernfalls führen Sie bitte die Anforderungen von digitaler Relevanz in der nachstehenden Tabelle auf:
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Fundstelle der Anforderung
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Beschreibung der Anforderung
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Von der Anforderung betroffene oder sie betreffende Akteure
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Verfahren auf übergeordneter Ebene
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Kategorien
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Artikel 2 [Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 und Artikel 11 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/1369]
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Angabe der EPREL-Registrierungsnummer und/oder eines Links zu EPREL
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Lieferanten (Hersteller, Bevollmächtigte von Herstellern außerhalb der EU) und Importeure
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Verwaltung von EPREL im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften
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Digitaler öffentlicher Dienst/Daten
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Artikel 3 [Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1369]
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Freiwilliges Hochladen einer Kopie des Auftrags des Herstellers in den Konformitätsteil von EPREL durch die Bevollmächtigten
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Bevollmächtigte von Herstellern aus Drittländern
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Verwaltung von EPREL im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften
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Digitaler öffentlicher Dienst/Daten
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Artikel 3 [Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1369]
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Herunterladen und Ausdrucken des Energielabels für das richtige Modell mit dem richtigen Farbschema und in der richtigen Größe aus der EPREL-Datenbank
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Einzelhändler
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Herunterladen und Ausdrucken des Labels, falls im produktspezifischen Rechtsakt festgelegt
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Digitaler öffentlicher Dienst/digitale Lösung
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Artikel 3 [Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369]
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Einzelhändler können für die Anzeige von Labels elektronische Displays verwenden
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Einzelhändler an der Verkaufsstelle
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Anzeige des Labels
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Digitale Lösung
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Artikel 3 [Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1369]
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Hochladen der Prüfberichte (oder einer Zusammenfassung, sofern die Berichte sensible Informationen enthalten) in den Konformitätsteil der EPREL-Datenbank auf freiwilliger Basis durch die Lieferanten
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Lieferanten
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Verwaltung von EPREL im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften
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Digitale Lösung
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Artikel 3 [Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369]
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Überprüfung der Registrierung eines Produkts/Lieferanten in EPREL durch Anbieter von Online-Marktplätzen, bevor sie ein Produkt zum Verkauf anbieten
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Anbieter von Online-Marktplätzen
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Verwaltung der Datenbank im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften
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Digitale Lösung
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Artikel 3 [Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369]
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Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in EPREL enthaltenen Informationen für die Zwecke von Finanzierungsprogrammen zu akzeptieren
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Mitgliedstaaten und Antragsteller für Finanzierungsprogramme
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Digitalisierung der Beschaffung
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Daten/digitale öffentliche Dienste
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Artikel 4 [Anhang III der Verordnung (EU) 2020/740]
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Eingabe von Informationen zu Reifeneigenschaften in die EPREL-Datenbank (öffentlicher Teil)
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Reifenhersteller
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Verwaltung der Datenbank
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Digitaler öffentlicher Dienst
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Artikel 4 [Anhang IV der Verordnung (EU) 2020/740]
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Bereitstellung von Informationen in visuell wahrnehmbarer Werbung, einschließlich des Zugangs/des Links zu EPREL
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Reifenhersteller
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Anzeige
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Digitale Lösung
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Artikel 4 [Anhang VII der Verordnung (EU) 2020/740]
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Bereitstellung von Informationen, einschließlich Prüfberichten, im Konformitätsteil von EPREL
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Reifenhersteller
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Daten
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Digitaler öffentlicher Dienst
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5.2.Daten
Allgemeine Beschreibung der erfassten Daten und aller damit zusammenhängenden Standards/Spezifikationen
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Art der Daten
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Anforderung(en)
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Standard und/oder Spezifikation (falls zutreffend)
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Öffentliche Daten und nicht öffentliche Konformitätsdaten zu energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Label, die auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, sowie zu Reifen.
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Artikel 3 [Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 und Anhänge der Verordnung (EU) 2020/740]
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Bestehende EPREL-Datenbank und Datenformate gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/994
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Vereinbarkeit mit der europäischen Datenstrategie
Erläutern Sie, inwiefern die Anforderung(en) mit der europäischen Datenstrategie vereinbar ist/sind.
Mit dem Vorschlag wird die europäische Datenstrategie vorangebracht, indem eine anpassungsfähige und verhältnismäßige Datenverwaltung, der Datenaustausch zwischen der EU und den nationalen Behörden und die Vereinfachung der Registrierung in EPREL sichergestellt werden. Er wird für die Aufrechterhaltung und Ausweitung der Interoperabilität und Transparenz von EPREL sorgen. Die bereits in EPREL erhobenen Daten sollen besser genutzt werden. Die Registrierung und Überprüfung erfolgt nur einmal für EPREL und das gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 einzurichtende Register.
Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der einmaligen Erfassung
Erläutern Sie, inwiefern der Grundsatz der einmaligen Erfassung berücksichtigt wurde und inwiefern die Möglichkeit der Weiterverwendung vorhandener Daten geprüft wurde.
Es wird vorgeschlagen, dass die in EPREL vorhandenen Informationen von den nationalen Behörden besser für finanzielle Anreize genutzt werden. Neu angeforderte Unterlagen werden im Konformitätsteil von EPREL bereitgestellt, wodurch vermieden wird, dass die nationalen Behörden zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften jedes Mal dieselben Informationen anfordern.
Erläutern Sie, wie neu geschaffene Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind und hohen Standards entsprechen.
Die Änderungen bauen auf der bestehenden EPREL-Datenbankstruktur auf, die im Hinblick auf ihre Benutzerfreundlichkeit kontinuierlich verbessert wird. Zusätzliche Vorschläge von Interessenträgern, für die keine Änderung des rechtlichen Mandats erforderlich ist (z. B. Aufnahme einer Fotografie und des Markennamens des Produkts), werden zusammen mit dem Legislativvorschlag der Europäischen Kommission umgesetzt. Geänderte Daten sind nach wie vor auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar, wobei für die öffentlichen Teil und den Konformitätsteil unterschiedliche Vorschriften gelten.
Datenströme
Bitte füllen Sie für jeden Datenstrom die nachstehende Tabelle aus:
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Art der Daten
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Anforderung(en)
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Akteur, der die Daten bereitstellt
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Akteur, der die Daten empfängt
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Auslöser für den Datenaustausch
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Häufigkeit (falls zutreffend)
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Prüfberichte für alle Lieferanten und Kopie des Auftrags für Bevollmächtigte
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Artikel 2 [Anhang I und Artikel 4 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1369]
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Lieferant energieverbrauchsrelevanter Produkte mit Label und Bevollmächtigter von Herstellern energieverbrauchsrelevanter Produkte aus Drittländern
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Nationale Marktüberwachungsbehörden über die von der Europäischen Kommission betriebene EPREL-Datenbank (Konformitätsteil)
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Mit Inkrafttreten der überarbeiteten Vorschriften für bestehende Einträge und beim Inverkehrbringen eines Produktmodells auf dem EU-Markt
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Einmalig
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Prüfberichte für Reifenlieferanten
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Artikel 3 [Anhang VII der Verordnung (EU) 2020/447]
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Reifenlieferanten
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Nationale Marktüberwachungsbehörden über die von der Europäischen Kommission betriebene EPREL-Datenbank (Konformitätsteil)
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Mit Inkrafttreten der überarbeiteten Vorschriften für bestehende Einträge und beim Inverkehrbringen eines Produktmodells auf dem EU-Markt
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Einmalig
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Zusätzliche Produktspezifikationen für Reifen
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Artikel 3 [Anhänge III, IV und VII der Verordnung (EU) 2020/740]
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Reifenlieferant
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Europäische Kommission
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Mit Inkrafttreten der überarbeiteten Vorschriften für bestehende Einträge und beim Inverkehrbringen eines Produktmodells auf dem EU-Markt
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Einmalig
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5.3.Digitale Lösungen
Bitte geben Sie für jede digitale Lösung die sie betreffende(n) Anforderung(en) von digitaler Relevanz, eine Beschreibung der vorgeschriebenen Funktionalität der digitalen Lösung, die Stelle, die dafür zuständig sein wird, und andere relevante Aspekte wie Wiederverwendbarkeit und Zugänglichkeit an. Erläutern Sie bitte abschließend, ob bei der digitalen Lösung der Einsatz von KI-Technologien vorgesehen ist.
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Digitale Lösung
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Anforderung(en)
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Wichtigste vorgeschriebene Funktionen
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Zuständige Stelle
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Inwiefern wird Zugänglichkeit gewährleistet?
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Wie ist Wiederverwendbarkeit?
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Einsatz von KI-Technologien
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EPREL
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Artikel 3 [Artikel 3, 4, 5 und 7, Artikel 11 Absatz 13 und Anhang der Verordnung]
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Datenerhebung, Datennutzung
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Europäische Kommission
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Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Rechtsakts zur Barrierefreiheit für die EPREL-Website. Derzeit im Übergang, um sicherzustellen, dass die EPREL-Ausgabeformate für die Produktdatenblätter und Energielabels mit der Barrierefreiheit in Einklang stehen.
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Ausbau der bereits bestehenden Datenbank EPREL
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Nicht zutreffend
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Erläutern Sie für jede digitale Lösung, inwiefern diese mit den Anforderungen und Verpflichtungen des EU-Rahmens für Cybersicherheit und anderen geltenden digitalen Strategien und Rechtsvorschriften (z. B. eIDAS, zentrales digitales Zugangstor) im Einklang steht.
Digitale Lösung 1
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Digitale und/oder sektorspezifische Strategie (falls anwendbar)
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Erläuterung der Vereinbarkeit
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KI
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Nicht zutreffend
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Cybersicherheit in der EU
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Management von Vorfällen in MOV-ENER-SRD vorhanden.
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eIDAS
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eIDAS ist ein System zur obligatorischen Überprüfung der Identität von Lieferanten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/994. Derzeit Überlegungen zur Ausweitung auf Unternehmensbrieftasche.
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Nicht zutreffend
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Sonstige
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Nicht zutreffend
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5.4.Interoperabilitätsbewertung
Beschreiben Sie die von den Anforderungen betroffenen digitalen öffentlichen Dienste.
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Digitaler öffentlicher Dienst oder Kategorie digitaler öffentlicher Dienste
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Beschreibung
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Anforderung(en)
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Lösung(en) für ein interoperables Europa (NICHT ZUTREFFEND)
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Andere Interoperabilitätslösung(en)
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Nationale Marktüberwachungsbehörden und nationale Behörden bieten Anreize für in den Anwendungsbereich fallende Produkte
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Artikel 3 [Artikel 4 Absatz 8 und Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1369]
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Kategorie digitaler öffentlicher Dienste nach COFOG #1
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05 Umweltschutz
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Bewerten Sie die Auswirkungen der Anforderung(en) auf die grenzüberschreitende Interoperabilität.
Digitaler öffentlicher Dienst 1 – EPREL
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Bewertung
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Maßnahme(n)
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Mögliche verbleibende Hindernisse (falls zutreffend)
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Vereinbarkeit mit bestehenden digitalen und sektorspezifischen Strategien. Bitte führen Sie die ermittelten anwendbaren digitalen und sektorspezifischen Strategien auf.
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Vorschlag zur Verdeutlichung der Integration von EPREL mit dem künftigen digitalen Produktpassregister gemäß der Verordnung (EU) 2024/1087. Sicherstellung, dass die Ausgabedokumente von EPREL zugänglich sind. Anpassung an die DSVGO.
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Organisatorische Maßnahmen für eine reibungslose grenzüberschreitende Erbringung digitaler öffentlicher Dienste. Bitte führen Sie die geplanten Governance-Maßnahmen auf.
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Vorschlag für eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in EPREL registrierte Informationen für die Zwecke nationaler Konformitätsprüfungen und finanzieller Anreizregelungen zu akzeptieren
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Maßnahmen, die ergriffen wurden, um ein gemeinsames Verständnis der Daten zu gewährleisten. Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf.
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Erläuterungen und Tutorial in EPREL
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Verwendung gemeinsam vereinbarter offener technischer Spezifikationen und Standards. Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf.
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Anwendbar
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5.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Bitte füllen Sie für jede Unterstützungsmaßnahme für die digitale Umsetzung die nachstehende Tabelle aus:
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Beschreibung der Maßnahme
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Anforderung(en)
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Rolle der Kommission (falls zutreffend)
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Zu beteiligende Akteure (falls zutreffend)
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Voraussichtlicher Zeitplan (falls zutreffend)
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Aktualisierung der Tutorials und Erläuterungen auf der EPREL-Website
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Europäische Kommission
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