EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 19.6.2026
COM(2026) 316 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses vom 15. Dezember 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns
{SWD(2026) 171 final}
ANHANG
ABSCHNITT 1: REFORMEN UND INVESTITIONEN IM RAHMEN DES AUFBAU- UND RESILIENZPLANS
1.Beschreibung der Reformen und Investitionen
A. KOMPONENTE 1: DEMOGRAFIE UND ÖFFENTLICHE BILDUNG
Diese Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit Herausforderungen im Zusammenhang mit dem inklusiven Zugang zu hochwertiger Schulbildung, der Integration benachteiligter Gruppen in den Arbeitsmarkt und allgemeineren demografischen Entwicklungen, mit denen die ungarische Wirtschaft, die öffentlichen Finanzen und die Gesellschaft konfrontiert sind.
Die Hauptziele der Komponente sind:
·den Zugang zu hochwertiger Schulbildung zu verbessern, indem Schülern und Lehrkräften die Geräte zur Verfügung gestellt werden, die sie für die Teilnahme an moderner digitaler Bildung und die Entwicklung ihrer digitalen Kompetenzen benötigen;
·die Teilnahme benachteiligter Schüler und Studierender mit sonderpädagogischem Förderbedarf an hochwertiger regulärer Bildung zu erhöhen;
·Verringerung des Risikos der Segregation in Schulen;
·Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufs und Stärkung der Kompetenzen der Lehrkräfte;
·Verbesserung des Zugangs zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, um soziale Ungleichheiten zu verringern und die Integration schutzbedürftiger Gruppen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern
Die Komponente umfasst Maßnahmen, die den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen, Gleichstellung der Geschlechter sowie Kinderbetreuung und Unterstützung von Kindern Rechnung tragen. Mit der Komponente wird auch der digitale Wandel unterstützt, indem die digitalen Kapazitäten in der öffentlichen Bildung erhöht und die digitalen Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften verbessert werden. Die Konzentration auf die Verringerung der Segregation in Schulen trägt zum sozialen Zusammenhalt bei. Die Komponente trägt auch zum ökologischen Wandel bei, da bei den geplanten Infrastrukturentwicklungen hohe Energieeffizienzstandards angewandt werden sollen.
Die Komponente steht im Einklang mit der ungarischen Strategie für öffentliche Bildung für den Zeitraum 2021–2030, dem nationalen Energie- und Klimaplan Ungarns, der nationalen Energiestrategie 2030 und der nationalen Strategie für saubere Entwicklung.
Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen in Bezug auf die Notwendigkeit bei, die Integration der am stärksten gefährdeten Gruppen in den Arbeitsmarkt fortzusetzen, insbesondere durch Weiterbildung, und die Bildungsergebnisse zu verbessern und die Teilnahme benachteiligter Gruppen, insbesondere der Roma, an hochwertiger regulärer Bildung zu erhöhen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019 und länderspezifische Empfehlung 3 von 2022), zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt beizutragen (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019), die investitionsbezogene Wirtschaftspolitik auf Energie- und Ressourceneffizienz auszurichten (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen und hochwertiger Bildung für alle zu gewährleisten (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020), Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel und die digitale Infrastruktur für Schulen zu konzentrieren (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019).
Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.
A.1.
Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung
C1.I1: Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung unter Nutzung der Technologie des 21. Jahrhunderts
Ziel der Maßnahme ist es, den digitalen Wandel der öffentlichen Bildung zu unterstützen, indem die Verfügbarkeit digitaler Geräte und Instrumente in Schulen erhöht wird.
Diese Maßnahme besteht in der Bereitstellung digitaler Geräte für die Schulbildungseinrichtungen und das Schulverwaltungszentrum (Klebelsberg Központ).
C1.I2: Unterstützung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Ziel der Maßnahme ist es, die Qualität spezialisierter Dienstleistungen für Schulen zu verbessern, die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, solche in Langzeitpflege und solche, die eine spezialisierte pädagogische Unterstützung benötigen, integrieren.
Diese Maßnahme besteht in der Bereitstellung spezialisierter Unterstützungsdienste für öffentliche Bildungseinrichtungen, die Kinder und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf integrieren.
C1.R1: Verringerung des Segregationsrisikos in Schulen
Ziel der Reform ist es, den gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Bildung zu verbessern und die schulische Segregation zu verringern.
Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten von Rechtsakten zur Verringerung der staatlichen Unterstützung für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I (Stufen 1 bis 8) mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler.
C1.R2: Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufs
Ziel dieser Maßnahme ist es, die Attraktivität des Lehrerberufs zu erhöhen und den Lehrkräftemangel zu verringern.
Die Maßnahme besteht in dem Inkrafttreten von Rechtsakten zur schrittweisen Anhebung der Lehrergehälter auf mindestens 80 % des Durchschnittslohns von Hochschulabsolventen im Jahr 2025 und zur Beibehaltung dieses Niveaus bis mindestens 31. Dezember 2031.
C1.I3: Bau von Kinderbetreuungseinrichtungen
Ziel der Investition ist es, das Angebot an frühkindlicher Bildung durch die Schaffung neuer Krippenplätze zu erhöhen.
Diese Maßnahme umfasst den Bau von Kinderbetreuungseinrichtungen.
C1.I4: Modernisierung der Schulinfrastruktur
Ziel der Investition ist es, die Kapazitäten im Primar- und Sekundarbereich durch die Modernisierung der Schulinfrastruktur und der Lehrmittel zu erhöhen.
Diese Maßnahme umfasst den Bau und die Renovierung von Schuleinrichtungen sowie den Erwerb und die Installation von Lehrmaterial.
A.2.
Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung
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Laufende Nummer
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Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)
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Etappenziel/Zielwert
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Namen
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Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)
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Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)
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Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung
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Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte
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Maßeinheit
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Ausgangslage
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Ziel
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Quartal
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Jahre
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1
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C1.I1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung unter Einsatz der Technologie des 21. Jahrhunderts
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Meilenstein
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Lieferung digitaler Notebooks und Tools
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Lieferung von Ausrüstung
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Q2
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2026
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Lieferung von 579000 digitalen Notebooks und 3100 digitalen Tools an die Schulbildungseinrichtungen oder das Schulverwaltungszentrum (Klebelsberg Központ).
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2
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C1.I2 Unterstützung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
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Meilenstein
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Erbringung von Unterstützungsleistungen für die Bildung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
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Gewährung der Unterstützung
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Q2
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2026
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23,5 Mio. EUR wurden für Projekte in den Bereichen Ausbildung und Wissensaustausch, Schultransportdienste, Anmietung von Ausrüstung, IKT und medizinische Ausrüstung, angepasste Elektrofahrzeuge und getätigte Zahlungen gewährt.
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3
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C1.R1 Verringerung des Segregationsrisikos in Schulen
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Meilenstein
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Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die die Verringerung der staatlichen Unterstützung für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler vorsieht/vorsehen
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Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen dessen/deren Inkrafttreten hervorgeht
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Q2
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2026
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Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten zur Verringerung der staatlichen Unterstützung für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I (Stufen 1 bis 8) mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler.
Der/die Rechtsakt(e) enthält/enthalten Bestimmungen, wonach die staatliche Unterstützung für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I um 10 % gekürzt wird, wenn der Anteil benachteiligter Schüler an diesen Schulen mehr als 20 Prozentpunkte unter dem zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 ermittelten durchschnittlichen Anteil in der Siedlung (auf der Ebene der lokalen Verwaltungseinheit, in der sich die Schule befindet) liegt.
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4
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C1.R2 Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufs
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Meilenstein
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Inkrafttreten von Rechtsakten zur Erhöhung der Gehälter von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem
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Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen dessen/deren Inkrafttreten hervorgeht
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Q2
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2026
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Inkrafttreten von Rechtsakten, in denen festgelegt ist, dass der Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem (alle Lehrkräfte im öffentlichen Bildungssystem mit einem Hochschulabschluss im Sinne des Gesetzes über öffentliche Bildung, ausgenommen berufliche Bildung) bis zum 1. Januar 2025 mindestens 80 % des Durchschnittslohns von Hochschulabsolventen erreichen und mindestens bis zum 31. Dezember 2031 auf einem Niveau von mindestens 80 % des Durchschnittslohns von Hochschulabsolventen gehalten werden muss.
Das Gesetz enthält auch Bestimmungen, wonach ab dem 1. Januar 2024 und mindestens bis zum 31. Dezember 2031 das Gehalt von Lehrkräften der folgenden Kategorien um mindestens 12,5 % des Gehalts von Lehrkräften mit derselben Qualifikation und Erfahrung, die nicht in diesen Kategorien enthalten sind, höher sein muss:
-Lehrkräfte, die in benachteiligten Siedlungen oder aufholenden Siedlungen im Sinne des Regierungserlasses arbeiten;
-Lehrkräfte, die in Schulen mit einem Anteil benachteiligter Schüler von mindestens 10 % arbeiten und in ihren pädagogischen Programmen besondere pädagogische Methoden für inklusive Bildung festlegen (Quelle: Köznevelési Információs Rendszer).
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5
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C1.I3 Bau von Kinderbetreuungseinrichtungen
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Ziel
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Errichtete Kinderbetreuungseinrichtungen
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Anzahl
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0
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110
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Q2
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2026
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Veröffentlichung von Aufforderungen/Ausschreibungen für den Bau von 110 Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Bedingungen der Ausschreibung(en)/Aufforderung(en) zur Einreichung von Anträgen müssen sicherstellen, dass der Primärenergiebedarf neuer Gebäude mindestens 20 % unter dem in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Bedarf an Niedrigstenergiegebäuden liegt. Bau von 110 Kinderbetreuungseinrichtungen.
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6
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C1.I4 Modernisierung der Schulinfrastruktur
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Meilenstein
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Bau und Renovierung von Schuleinrichtungen
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Mittelauszahlung
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Q2
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2026
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Auszahlung von Mitteln in Höhe von 152 Mio. EUR für Investitionen in Schulinfrastruktur und Unterrichtsausrüstung.
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B. KOMPONENTE 2: HOCHQUALIFIZIERTE, WETTBEWERBSFÄHIGE ARBEITSKRÄFTE
Diese Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans trägt zur Modernisierung des Berufs- und Hochschulsystems bei. Sie befasst sich mit den Herausforderungen des ökologischen und digitalen Wandels, indem energetische Renovierungen und digitale Ausrüstungslösungen in Gebäuden von Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen umgesetzt werden. Die Komponente befasst sich auch mit Herausforderungen im Zusammenhang mit der Kompetenzentwicklung und dem Forschungs- und Innovationsniveau, indem Anreize für Forschungsprojekte zwischen Unternehmen und Hochschulen geschaffen werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente sind wichtig für die Erholung der Wirtschaft und die Stärkung der künftigen Krisenresilienz.
Hauptziel dieser Komponente ist die Stärkung der Erwerbsbevölkerung und der damit verbundenen Ausbildungseinrichtungen vor dem Hintergrund aktueller und möglicher neuer Krisen sowie die Verbesserung des sozioökonomischen Umfelds in Ungarn. Zu diesem Zweck zielt die Komponente darauf ab, i) ein wettbewerbsfähiges Hochschulsystem zu schaffen, II) dazu beizutragen, dass mehr qualifizierte Arbeitskräfte zur Verfügung stehen; und iii) Unterstützung eines Ökosystems für Wissenschaft, Innovation und Ausbildung.
Die Komponente unterstützt die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen und Reformen in den Bereichen Forschung und Innovation sowie grüne und digitale Kompetenzen (länderspezifische Empfehlung 5 von 2022), Konzentration der Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel und auf die digitale Infrastruktur von Schulen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020); und die Ausrichtung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf Forschung und Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019).
Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.
B.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung
C2.R1: Modernisierung von Hochschulstudiengängen
Ziel dieser Maßnahme ist die Modernisierung der Hochschulbildung durch die Aufnahme stärker praxisorientierter Elemente in die Programme.
Diese Maßnahme besteht in der Überarbeitung von Hochschulprogrammen zur Einführung praxisorientierter Elemente und der Änderung ausgewählter damit zusammenhängender Verordnungen.
C2.I1: Institutionelle Innovation in der Hochschulbildung
Ziel dieser Maßnahme ist die Entwicklung digitaler Lerninhalte.
Diese Maßnahme besteht in der Entwicklung digitaler Lerninhalte.
C2.I2: Digitalisierung und Modernisierung der Hochschulinfrastruktur
Ziel dieser Maßnahme ist es, die Attraktivität von Hochschuleinrichtungen zu erhöhen und den ökologischen und digitalen Wandel durch modernisierte Infrastruktur und Digitalisierung zu unterstützen.
Diese Maßnahme umfasst:
I)energetische Sanierung von Hochschuleinrichtungen, um Primärenergieeinsparungen von mindestens 30 % zu erzielen.
II)den Bau neuer Gebäude für Hochschuleinrichtungen, die einen Primärenergiebedarf haben, der mindestens 20 % unter dem Bedarf an Niedrigstenergiegebäuden liegt.
III)Erwerb und Lieferung digitaler Ausrüstung in Hochschuleinrichtungen.
C2.I3: Infrastruktur der beruflichen Aus- und Weiterbildung für das 21. Jahrhundert
Ziel der Investition ist es, die Digitalisierung und Energieeffizienz ausgewählter Berufsbildungszentren zu verbessern.
Diese Maßnahme umfasst: i) energetische Sanierung und/oder Neubau von Gebäuden und ii) Erwerb und Lieferung von IKT-Ausrüstung an ausgewählte Berufsbildungszentren.
C2.I4: Entwicklung des zentralen Prüfungszentrums
Ziel dieser Maßnahme ist der Aufbau eines zentralen Prüfungszentrums in Budapest zur Förderung hochwertiger Berufsprüfungen.
Diese Investition umfasst die Renovierung sowie den Erwerb und die Lieferung von Ausrüstung für das zentrale Prüfungszentrum.
C2.I5: Förderung von Forschung und Entwicklung
Ziel der Investition ist es, das Innovationsökosystem im Land zu stärken, indem Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in den Bereichen sichere Gesellschaft und Umwelt unterstützt werden; Gesundheit und Industrie und Digitalisierung.
Die Maßnahme besteht in der finanziellen Unterstützung von Forschungseinrichtungen.
B.2.
Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung
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Laufende Nummer
|
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)
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Etappenziel/Zielwert
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Namen
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Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)
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Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)
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Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung
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Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte
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Maßeinheit
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Ausgangslage
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Ziel
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Quartal
|
Jahre
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7
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C2.R1 Modernisierung von Hochschulprogrammen
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Meilenstein
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Überarbeitung der Hochschulprogramme
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Überarbeitete Programme
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Q2
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2026
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Überarbeitung von 15 Hochschulprogrammen zur Einführung praxisorientierter Elemente und zur Änderung der entsprechenden Verordnungen.
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8
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C2.I1 Institutionelle Innovation in der Hochschulbildung
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Meilenstein
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Digitale Lernmaterialien, die in der Hochschulbildung zugänglich sind
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Q2
|
2026
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9
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C2.I2 Digitalisierung und Modernisierung der Hochschulinfrastruktur
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Meilenstein
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Energetische Sanierung von Gebäudeinfrastrukturen und Neubau von Gebäuden in Hochschuleinrichtungen
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Renovierung/Bau von Hochschuleinrichtungen
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Q2
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2026
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Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen in Bezug auf 1) die Renovierung zur Verbesserung der Energieeffizienz, 2) den Bau neuer Gebäude und 3) den Erwerb und die Installation digitaler Ausrüstung in Hochschuleinrichtungen.
Die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen gewährleisten die Nichtdiskriminierung zwischen ungarischen Hochschuleinrichtungen, auch auf der Grundlage ihrer Eigentumsstruktur. Öffentliche Treuhandfonds kommen nicht als Empfänger im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Betracht.
Renovierung und/oder Bau von 25145 Quadratmetern Gebäude in Hochschuleinrichtungen und Erwerb und Lieferung von 22300 IKT-Ausrüstungen für Hochschuleinrichtungen.
Neu errichtete Gebäude müssen einen Primärenergiebedarf aufweisen, der mindestens 20 % unter dem Bedarf an Niedrigstenergiegebäuden liegt. Bei Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz müssen die direkten und indirekten GhG-Emissionen im Durchschnitt um mindestens 30 % gegenüber den Ex-ante-Emissionen gesenkt werden.
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10
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C2.I3 Infrastruktur der beruflichen Aus- und Weiterbildung für das 21. Jahrhundert
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Ziel
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Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die mit einer modernisierten Infrastruktur ausgestattet sind
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Anzahl
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0
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18
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Q2
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2026
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Renovierung und/oder Bau von 57000 Quadratmetern und Erwerb und Lieferung von 1150 IKT-Geräten.
Diese Zentren müssen im Durchschnitt eine Verringerung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen um mindestens 30 % oder eine Primärenergieeinsparung von mindestens 30 % erreichen.
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11
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C2.I4 Entwicklung des Zentralen Prüfungszentrums
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Meilenstein
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Renovierung des Zentralen Prüfungszentrums
|
Renovierung des Zentralen Prüfungszentrums
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Q2
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2026
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Renovierung des Gebäudes des zentralen Prüfungszentrums sowie Erwerb und Lieferung von IKT- und Produktionssimulationsausrüstung.
Die Renovierung zur Verbesserung der Energieeffizienz muss zu Primärenergieeinsparungen von mindestens 30 % oder zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 30 % führen.
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12
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C2.I5 Unterstützung von Forschung und Entwicklung
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Ziel
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Unterstützung von Forschungseinrichtungen
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Anzahl
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0
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14
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Q2
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2026
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Unterzeichnung von 14 Finanzhilfevereinbarungen mit Forschungseinrichtungen.
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C. KOMPONENTE 3: AUFHOLEN VON SIEDLUNGEN
Mit dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans werden die sozioökonomischen und territorialen Herausforderungen angegangen, die durch die COVID-19-Pandemie verstärkt wurden, insbesondere in den ärmsten Siedlungen, und Probleme wie der mangelnde Zugang zum Arbeitsmarkt und zu öffentlichen Dienstleistungen, der Mangel an Fachkräften in der medizinischen Grundversorgung und ganz allgemein Armut angegangen.
Hauptziel dieser Komponente ist die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Einwohner der 300 am stärksten benachteiligten Siedlungen in Ungarn (im Sinne des Regierungsbeschlusses 1404/2019 (VII.05.) und des Regierungsbeschlusses 1057/2021). (II.19.)) durch integrierte sozialpolitische Maßnahmen. Der Umfang der Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente ist integraler Bestandteil des umfassenderen Programms zur Aufholung von Siedlungen. Die Komponente trägt zu Grundsatz 20 über den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen der europäischen Säule sozialer Rechte bei.
Zu diesem Zweck zielt die Komponente darauf ab, i) soziale Solarkraftwerke zu errichten, II) Förderung der Beschäftigung und der Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten und der Stärkung der lokalen Wirtschaftskultur; und iii) bessere Lernergebnisse durch gemeinschaftsorientierte Pädagogik zu erzielen.
Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Verbesserung der Angemessenheit der Sozialhilfe und zur Gewährleistung des Zugangs zu essenziellen Dienstleistungen und hochwertiger Bildung (länderspezifische Empfehlungen 2 im Jahr 2020 und 3 im Jahr 2022), zur Gewährleistung der Integration der am stärksten gefährdeten Gruppen in den Arbeitsmarkt (länderspezifische Empfehlungen 2 im Jahr 2019 und 3 im Jahr 2022) und zu Investitionen mit Schwerpunkt auf dem ökologischen und dem digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlungen 3 im Jahr 2020 und 6 im Jahr 2022) bei.
Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.
C.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung
C3.I1: Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in benachteiligten Gemeinden
Ziel dieser Maßnahme ist es, die Energiearmut in Gemeinden, die im Rahmen des Programms „Catching up Settlements“ ausgewählt wurden, durch die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu verringern.
Diese Maßnahme besteht in der Installation von Photovoltaikanlagen zur Subventionierung des Strombedarfs von Haushalten in Gemeinden, die im Rahmen des Programms „Catching-up Settlements“ ausgewählt wurden.
C3.I2: Förderung von Beschäftigung und Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten
Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Menschen, die in Gemeinden leben, die im Rahmen des Programms „Aufholungssiedlungen“ ausgewählt wurden.
Diese Maßnahme besteht in der Unterstützung der Teilnahme an Programmen zur Arbeitssozialisierung.
C3.I3: Gemeinschaftsorientierte Pädagogik
Ziel der Maßnahme ist es, Schülerinnen und Schüler in Gemeinden, die im Rahmen des Programms „Catching up Settlements“ ausgewählt wurden, gezielt zu unterstützen.
Die Maßnahme besteht in der Beteiligung öffentlicher Bildungseinrichtungen an einer inklusiven pädagogischen Entwicklung.
C.2.
Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung
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Laufende Nummer
|
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)
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Meilenstein
/Ziel
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Namen
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Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)
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Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)
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Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung
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Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte
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|
Maßeinheit
|
Ausgangslage
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Ziel
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Quartal
|
Jahre
|
|
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13
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C3.I1 Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in benachteiligten Gemeinden
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Ziel
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Installation von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie zugunsten von Haushalten aus Gemeinden, die im Rahmen des Programms „Catching-up Settlements“ ausgewählt wurden
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|
kWp
|
0
|
15 000
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Q2
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2026
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Errichtung von Photovoltaik-Kraftwerken mit einer Gesamtkapazität von mindestens 15000 kWp.
Vergabe von Zuschüssen für 1500 Begünstigte aus Gemeinden, die im Rahmen des Programms „Catching up Settlements“ ausgewählt wurden, um die jährlichen Stromkosten zu subventionieren.
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|
14
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C3.I2 Förderung von Beschäftigung und Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten
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Ziel
|
Teilnahme an Programmen zur Arbeitssozialisierung
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|
Anzahl
|
0
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7 000
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Q2
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2026
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Mindestens 7000 Personen aus Gemeinden, die im Rahmen des Programms „Catching up Settlements“ ausgewählt wurden, haben an Programmen zur Arbeitssozialisierung teilgenommen, z. B. an Workshops, Schulungen, Mentoring oder personalisierten Dienstleistungen.
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15
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C3.I3 Gemeinschaftsorientierte Pädagogik
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Ziel
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Pädagogische Entwicklung öffentlicher Bildungs- oder Berufsbildungseinrichtungen
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|
Anzahl
|
0
|
60
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Q2
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2026
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Teilnahme von mindestens 60 öffentlichen Bildungs- oder Berufsbildungseinrichtungen aus Gemeinden, die im Rahmen des Programms „Catching up Settlements“ ausgewählt wurden, an inklusiven, gemeinschaftsorientierten pädagogischen Entwicklungsprogrammen, z. B. soziale Diagnosen für öffentliche Bildungseinrichtungen, erweiterte Schulprogramme und Laufbahnberatungsmethoden für Lehrkräfte.
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D. KOMPONENTE 4: WASSERWIRTSCHAFT UND KREISLAUFWIRTSCHAFT
Mit dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans sollen die Herausforderungen angegangen werden, mit denen Ungarn bei der Wasserbewirtschaftung und dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft konfrontiert ist.
Wasserknappheit wirkt sich nachteilig auf den Zustand von Wasserkörpern, Ökosystemen und landwirtschaftlichen Flächen aus. Ziel dieser Komponente ist es, durch die Aufstellung eines Aktionsplans und Maßnahmen zur Wasserrückhaltung zur Einführung von Lösungen im Bereich der Wasserbewirtschaftung beizutragen.
Die Maßnahmen im Rahmen der Kreislaufwirtschaft tragen zu einem ausgereifteren Abfallbewirtschaftungssystem in Ungarn bei. Dies erfordert die Festlegung der wichtigsten rechtlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen für die Vorbereitung der ungarischen Wirtschaft auf den Übergang zur Kreislaufwirtschaft sowie Sensibilisierungsmaßnahmen für das Abfallrecycling. Die Ziele dieser Komponente stehen im Einklang mit dem EU-Rahmen für die Abfallbewirtschaftung.
Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen bei, den Schwerpunkt der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung zu legen (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020 und länderspezifische Empfehlung 5 von 2022). Darüber hinaus trägt diese Komponente zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung der Reform der nachhaltigen Abfallbewirtschaftung und der Kreislaufwirtschaft (länderspezifische Empfehlung 5 von 2022) bei.
Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.
D.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung
C4.R1: Sensibilisierung – Wasser
Ziel der Reform ist es, einen‑ klimaresilienten und nachhaltigen Rahmen für die Wasserbewirtschaftung zu schaffen, indem die Wassernutzung mit den verfügbaren Wasserressourcen und den Projektionen zum Klimawandel in Einklang gebracht wird.
Die Maßnahme besteht in der Annahme eines Aktionsplans für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung und die Durchführung kontrollierter Maßnahmen zur Wasserrückhaltung.
C4.I1: Naturschutz
Ziel dieser Investition ist es, die Wasserqualität und den ökologischen Zustand des Zweigs (Soroksári)-Donau durch den Bau und die Inbetriebnahme der neuen Pumpstation Kvassay und der dazugehörigen Infrastruktur zu verbessern und eine zuverlässige, klimaresiliente Wasserversorgung zu gewährleisten.
Die Maßnahme besteht in der Fertigstellung der Donau-seitigen Sauganlage der neuen Pumpstation, der Installation von vier Propellerpumpen mit ihren mechanischen und elektrischen Ausrüstungen und der‑ Einrichtung des Hochspannungsversorgungs- und -steuerungssystems.
C4.R2: Innerstaatliche Regulierung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft
Ziel dieser Maßnahme ist es, einen soliden Rechtsrahmen für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu schaffen.
Die Maßnahme besteht darin, dass die Änderungen des Rechtsrahmens in Kraft treten, um günstige Rahmenbedingungen für die Abfallbewirtschaftung in Ungarn zu schaffen.
C4.R3: Aktionsplan für lokale Sensibilisierungsmaßnahmen
Ziel der Maßnahme ist es, die Bevölkerung für das Abfallrecycling zu sensibilisieren.
Die Reform besteht in der Annahme eines nationalen Aktionsplans für Kommunikation, mit dem die Öffentlichkeit über die höheren Ebenen der Abfallhierarchie informiert wird.
D.2.
Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung
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Laufende Nummer
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Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)
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Etappenziel/Zielwert
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Namen
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Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)
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Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)
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Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung
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Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte
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Maßeinheit
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Ausgangslage
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Ziel
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Quartal
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Jahre
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16
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C4.R1 Sensibilisierung – Wasser
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Meilenstein
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Annahme eines Aktionsplans für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung
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Der Aktionsplan für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung wird angenommen.
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Q2
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2026
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Die Regierung hat einen Aktionsplan für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung angenommen, in dem Maßnahmen, Zuständigkeiten und Fristen festgelegt sind, um
-Anpassung der Wassernutzung an die verfügbaren Wasserressourcen und die Prognosen zum Klimawandel, einschließlich der Verringerung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren und der Gewährleistung einer langfristigen Wasserresilienz.
-Priorisierung naturbasierter Lösungen und natürlicher Wasserrückhaltemaßnahmen, einschließlich ihrer Einbeziehung in Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete und Flächennutzungsplanung
-Steigerung der Effizienz der Wassernutzung, einschließlich der Verringerung von Verlusten und der Förderung einer kreislauforientierten Wassernutzung und einer nachhaltigen städtischen Regenwasserbewirtschaftung
-Entwicklung grüner Kompetenzen im Wassersektor und in verwandten Bereichen durch gezielte Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen auch auf lokaler Ebene
-Entwicklung eines Überwachungs- und Bewertungsrahmens für die Bewertung des quantitativen und qualitativen Zustands von Grundwasserkörpern und der Auswirkungen von Maßnahmen zur Wasserrückhaltung.
-Schätzung des Finanzbedarfs
-Ausarbeitung von Empfehlungen für künftige Gesetzesänderungen, die für die Umsetzung des Aktionsplans erforderlich sind, auf der Grundlage einer strukturierten Einbeziehung der Interessenträger.
Neben der Annahme des Aktionsplans werden Kommunikationsmaßnahmen zur nachhaltigen Wasserbewirtschaftung durchgeführt.
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17
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C4.R1 Sensibilisierung – Wasser
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Ziel
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Anzahl der Hektar, in denen Maßnahmen zur Wasserrückhaltung durchgeführt wurden
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Anzahl Hektar
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0
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18 000
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Q2
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2026
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Mindestens 18 000 ha landwirtschaftliche Flächen waren am Programm „Wasser bis Landschaft“ beteiligt, in dessen Rahmen kontrollierte Maßnahmen zur Wasserrückhaltung entweder durchgeführt oder von der Wasserbehörde als durchführbar bewertet werden.
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18
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C4.I1 Naturschutz
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Meilenstein
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Lieferung der Pumpstation Kvassay – Phase 2
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Inbetriebnahme der Pumpstation Kvassay
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Q2
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2026
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Inbetriebnahme der Donau-seitigen Sauganlage, der vier Propellerpumpen mit ihren mechanischen und elektrischen Anlagen, des Hochspannungsversorgungssystems und des Steuerungssystems, die die zweite Phase des Projekts der Pumpstation Kvassay bilden. Durchführung einer Umweltprüfung.
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19
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C4.R2 Interne Regulierung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft
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Meilenstein
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte, der/die für die praktische Umsetzung der Abfallbewirtschaftungspraxis erforderlich ist/sind, und Annahme eines nationalen Abfallbewirtschaftungsplans
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Bestimmung in den Rechtsakten über das Inkrafttreten und die Annahme eines nationalen Abfallbewirtschaftungsplans
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Q2
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2026
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Regelung der folgenden Elemente:
-Die Festlegung und Regelung des Pfandsystems für Getränkeflaschen;
-Verringerung der Umweltauswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte (einschließlich Maßnahmen in Bezug auf Einwegkunststoffartikel);
-Vorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung;
-Die Beseitigung aufgegebener Abfälle aus Immobilien und die Beförderung zum Abfallbehandlungsort.
Annahme eines nationalen Abfallbewirtschaftungsplans, mit dem ein Rahmen für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und die Abfallvermeidung geschaffen wird.
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20
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C4.R3: Aktionsplan für lokale Sensibilisierungsmaßnahmen
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Meilenstein
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Annahme eines nationalen Aktionsplans für Kommunikation
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Annahme eines nationalen Aktionsplans für Kommunikation
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Q2
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2026
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Annahme des nationalen Aktionsplans für Kommunikation, der einen Kommunikationsrahmen bietet, um die breite Öffentlichkeit über höhere Ebenen der Abfallhierarchie zu informieren.
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E. KOMPONENTE 5: NACHHALTIGER UMWELTFREUNDLICHER VERKEHR
Diese Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans trägt der Notwendigkeit Rechnung, den Beitrag des Verkehrssektors zur Verringerung der Treibhausgas- und Schadstoffemissionen zu stärken, die Modernisierung des Verkehrsnetzes und des rollenden Materials zu beschleunigen, die Attraktivität nachhaltiger Verkehrsträger, insbesondere des öffentlichen Verkehrs, zu erhöhen und den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu verbessern.
Ziel dieser Komponente ist es, eine nachhaltige Mobilität zu fördern, den CO2-armen öffentlichen Verkehr zu stärken, die negativen externen Effekte des Verkehrs (insbesondere Verkehrsüberlastung und Emissionen) zu verringern und barrierefreie Verkehrsträger bereitzustellen, vor allem durch eine Stärkung der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur und der Fahrzeuge. Die Maßnahmen dieser Komponente dürften zu einer Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen führen, indem sie die Nutzung umweltfreundlicher städtischer und vorstädtischer Verkehrsträger fördern und ganz allgemein die Alternativen zum Individualverkehr stärken. Es wird erwartet, dass der öffentliche Verkehr attraktiver wird, was dazu führen würde, dass mehr Nutzer von Privatfahrzeugen auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen. Eine robustere Eisenbahninfrastruktur dürfte auch die Verlagerung des Güterverkehrs auf andere Verkehrsträger erleichtern. Zu diesem Zweck umfasst diese Komponente Reformen und Investitionen zur Förderung eines nachhaltigen Verkehrs durch die Modernisierung wichtiger Eisenbahnstrecken, die Anschaffung emissionsfreier Busse und Straßenbahnen für den öffentlichen Verkehr, die Verbesserung der Aufsicht über den Eisenbahnmarkt und die Einführung von Rechtsvorschriften über Tarife für den öffentlichen Verkehr. Die Komponente umfasst auch die Gründung einer „Rolling Stock Company“ (ROSCO), die als Katalysator für die Erneuerung des ungarischen Rollmaterials dienen und die Grundlage für ein effizienteres Management der Schienenverkehrsdienste schaffen soll.
Die Komponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen zur Fokussierung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf die Verkehrsinfrastruktur unter Berücksichtigung regionaler Unterschiede und zur Fokussierung der Investitionen auf den ökologischen Wandel, insbesondere den nachhaltigen Verkehr (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019 und 2020), und auf die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen im Verkehrssektor durch verstärkte Anstrengungen zur Energieeffizienz, insbesondere durch Elektrifizierung (länderspezifische Empfehlung 6 von 2022), umzusetzen.
Unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahmen und der im Plan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen ist davon auszugehen, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht.
E.1.
Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung
C5.I1: Ausbau einer Vorortbahnstrecke
Ziel der Maßnahme ist es, den Verkehr auf Verkehrsträger mit geringen CO2-Emissionen zu lenken. Bei der Maßnahme handelt es sich um Arbeiten an einem Eisenbahnabschnitt.
C5.I2: Umstieg auf Engpässe im Schienennetz im TEN-V-Korridor
Ziel der Maßnahme ist es, den Verkehr auf Verkehrsträger mit geringen CO2-Emissionen zu lenken und die Nutzung des Güter- und Personenfernverkehrs zu verbessern. Bei der Maßnahme handelt es sich um Arbeiten an einem Eisenbahnabschnitt.
C5.I3: Entwicklung eines emissionsfreien Busverkehrs
Ziel der Maßnahme ist es, die Flotte des öffentlichen Verkehrs in Ungarn durch die Bereitstellung emissionsfreier Busse zu erneuern und zu dekarbonisieren.
Die Maßnahme umfasst die Lieferung von 187 emissionsfreien/elektrischen Bussen.
C5.I4: Entwicklung von Straßenbahn- und Oberleitungsbussystemen
Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur.
Die Maßnahme besteht in der Übergabe oder Herstellung von Straßenbahnen und der Lieferung von Oberleitungsbussen.
C5.I5: Arbeiten auf dem Eisenbahnabschnitt
Ziel der Maßnahme ist die Elektrifizierung von Eisenbahnabschnitten.
Die Maßnahme umfasst (Wieder-)Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Eisenbahnabschnitt „Szeged-Rendező – Röszke – Grenze des Landes“ und der Anbindung der Eisenbahnstrecken 136 und 140.
C5.I6: Förderung der Nutzung von Elektrofahrzeugen durch Unternehmen
Ziel dieser Maßnahme ist es, die Nutzung von Elektrofahrzeugen durch Unternehmen durch finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen zu erhöhen.
Die Maßnahme besteht in der finanziellen Unterstützung von Unternehmen für den Erwerb von mindestens 10000 Elektrofahrzeugen.
C5.I7: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur verstärkten Einführung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Die Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln im ungarischen Sektor für Elektromobilität durch den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu verbessern. Die Fazilität wird in Form einer kombinierten Unterstützung in Form von Darlehen und Zuschüssen direkt für den Privatsektor sowie für öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, durchgeführt.
Die Fazilität wird von der ungarischen Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. — MFB) als Durchführungspartner. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinie:
•Kombinierte Darlehens- und Zuschussförderung für die Errichtung von Ladestationen. Der Anteil der Zuschüsse und Darlehen wird anhand folgender Kriterien festgelegt:
odie Fördergebietskarte nach Artikel 36a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO);
odie Größe des Unternehmens, das sich um die Fazilität bewirbt. Je kleiner das Unternehmen ist, desto höher ist der Anteil der Finanzhilfe;
odie von den Endbegünstigten zu installierenden Ladestationen für schwere Nutzfahrzeuge. Je höher der Quotient der Stationen schwerer Nutzfahrzeuge ist, desto höher ist der Anteil der Zuschüsse.
Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Ungarn und der MFB ein Durchführungsabkommen, das Folgendes enthält:
1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die anfängliche Investitionsentscheidung über die Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts bei einer Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem gleichwertigen Leitungsgremium vorgeschlagen wird.
2.Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:
a.Die Beschreibung des Finanzprodukts und der förderfähigen Endbegünstigten.
b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.
c.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten. Die Anlagepolitik schließt insbesondere die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung
, ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den geltenden Richtwerten liegen,
iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen
und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung
.
d.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Instrumenten der Union zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.
3.Der unter das Durchführungsabkommen fallende Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, etwaige Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren.
4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:
1.Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.
2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.
3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den im Durchführungsabkommen festgelegten Anforderungen zu überprüfen, bevor eine Verpflichtung zur Finanzierung eines Vorhabens eingegangen wird.
4.Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfungsplan des MFB. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an das Klimaziel; und iii) die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten haben, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des geltenden Durchführungsübereinkommens überprüft.
5.Anforderungen an vom Durchführungspartner durchgeführte Klimainvestitionen: Mindestens 19 418 569 EUR der ARF-Investitionen in die Fazilität tragen zu den Klimaschutzzielen gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung bei.
C5.R1: Zollreform
Ziel dieser Maßnahme ist es, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu fördern.
Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten über Fahrpreisnachlässe im öffentlichen Personenverkehr.
E.2.
Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung
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Laufende Nummer
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Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)
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Meilenstein/
Ziel
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Namen
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Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)
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Quantitative Indikatoren (für Ziele)
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Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung
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Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte
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Maßeinheit
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Ausgangslage
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Ziel
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Quartal
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Jahre
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21
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C5.I1 Entwicklung einer Vorortbahnstrecke
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Meilenstein
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Arbeiten am Eisenbahnabschnitt Debrecen-Balmazújváros
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Übergabe- und Abnahmeprotokoll(e)
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Q2
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2026
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Technische Übergabe- und Abnahmeprotokolle für (Wieder-)Bauarbeiten an der Eisenbahninfrastruktur zwischen Debrecen und Balmazújváros.
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22
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C5.I2 Netzüberlastung im TEN-V-Korridor
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Meilenstein
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Arbeiten im Zusammenhang mit dem Eisenbahnabschnitt Békéscsaba-Lőkösháza
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Übergabe- und Abnahmeprotokoll(e)
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|
|
|
Q2
|
2026
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Technische Übergabe- und Abnahmeprotokolle für (Wieder-)Bauarbeiten an der Eisenbahninfrastruktur zwischen Békéscsaba und Lőkösháza.
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23
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C5.I3 Entwicklung eines emissionsfreien Busverkehrs
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Ziel
|
Lieferung emissionsfreier/elektrischer Busse
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Anzahl
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0
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187
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Q2
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2026
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Lieferung von 187 emissionsfreien/elektrischen Bussen.
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24
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C5.I4 Entwicklung von Straßenbahn- und Oberleitungsbussystemen
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Meilenstein
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Straßenbahnen
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Technische(s) Übergabeprotokoll(e)/Produktionsbericht(e)
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Q2
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2026
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Technische Übergabeprotokolle für 41 Straßenbahnpersonenwagen und Produktionsberichte für 4 Straßenbahnpersonenwagen.
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25
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C5.I4 Entwicklung von Straßenbahn- und Oberleitungsbussystemen
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Meilenstein
|
Oberleitungsbusse
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Technische(s) Übergabeprotokoll(e)
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Q2
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2026
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Technische Übergabeprotokolle für 48 Oberleitungsbusse.
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26
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C5.I5: Arbeiten auf dem Eisenbahnabschnitt
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Meilenstein
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Arbeiten am Eisenbahnabschnitt Szeged-Rendező – Röszke – Grenze des Landes
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Technische(s) Übergabeprotokoll(e)
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Q2
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2026
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Technische Übergabeprotokolle für (Wieder-)Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Eisenbahnabschnitt „Szeged-Rendező – Röszke – Grenze des Landes“ und der Anbindung der Eisenbahnstrecken 136 und 140.
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27
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C5.I6: Förderung der Nutzung von Elektrofahrzeugen durch die Unternehmen
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Ziel
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Finanzielle Unterstützung für den Kauf von Elektrofahrzeugen
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Anzahl
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0
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10 000
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Q2
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2026
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Auszahlung von Mitteln an Unternehmen für den Erwerb von mindestens 10000 Elektrofahrzeugen.
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28
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C5.I7: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur verstärkten Einführung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
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Meilenstein
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Durchführungsabkommen
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Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens
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Q2
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2026
|
Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens.
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29
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C5.I7: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur verstärkten Einführung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
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Ziel
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Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen
|
|
%
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0
|
100
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Q2
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2026
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Der MFB muss mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). 100 % dieser Finanzmittel tragen nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen bei.
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30
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C5.I7: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur verstärkten Einführung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
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Meilenstein
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Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen
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Übertragungsbescheinigung
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Q2
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2026
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Ungarn überweist mindestens 19 418 569 EUR an den MFB für die Fazilität.
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31
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C5.R1 Zollreform
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Meilenstein
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Inkrafttreten des/der tarifbezogenen Rechtsakte(s)
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In dem/den Rechtsakt(en) enthaltene Bestimmung über das Inkrafttreten
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Q2
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2026
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über Fahrpreisermäßigungen im öffentlichen Personenverkehr.
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E.3. Beschreibung der Reformen und Investitionen (Darlehen)
C5.I8: Kapitalzuführung an eine neu gegründete Rolling Stock Company „ROSCO“
Diese Maßnahme zielt darauf ab, das Wachstumspotenzial der ungarischen Wirtschaft zu fördern, indem die Höhe der verfügbaren öffentlichen Unterstützung strukturell angepasst wird, um Marktversagen und Ineffizienzen innerhalb der Wirtschaft zu beheben. Die Maßnahme besteht in einer Kapitalzuführung in Höhe von 1 800 000 000 EUR an die Rolling Stock Company (ROSCO).
Die zufrieden stellende Erreichung der Etappenziele im Rahmen dieser Maßnahme hängt von der zufrieden stellenden Erreichung der Etappenziele der Reform C5.R2 ab.
C5.R2: Reform des Schienenverkehrs in Ungarn
Ziel dieser Maßnahme ist es, zur Verbesserung des Eisenbahnmarktes in Ungarn beizutragen.
Es besteht aus dem Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten zur Einrichtung der nationalen Behörde für den öffentlichen Verkehr (NPTA) und der Schienenfahrzeuggesellschaft (ROSCO).
E.4.
Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Form von Darlehen
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Laufende Nummer
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Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)
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Meilenstein/
Ziel
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Namen
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Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)
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Quantitative Indikatoren (für Ziele)
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Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung
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Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte
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|
|
Maßeinheit
|
Ausgangslage
|
Ziel
|
Quartal
|
Jahre
|
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32
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C5.I8: Kapitalzuführung an eine neu gegründete Rolling Stock Company „ROSCO“
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Meilenstein
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Kapitalzufuhr in die ROSCO
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Übertragungsbescheinigung
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Q2
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2026
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Ungarn überweist 1 800 000 000 EUR an ROSCO, um sein Eigenkapital zu erhöhen.
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33
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C5.R2 Reform des Schienenverkehrs in Ungarn
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Meilenstein
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Einrichtung der nationalen Behörde für den öffentlichen Verkehr
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Bestimmung in dem/den Rechtsakt(en) über die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit der nationalen Behörde für den öffentlichen Verkehr
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Q2
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2026
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Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, mit dem/denen die Nationale Behörde für öffentlichen Verkehr (NPTA) als ständige öffentliche Stelle im Verkehrsministerium eingerichtet wird.
In den Rechtsvorschriften werden der Rechtsstatus, die Leitungsstruktur, das Mandat und die Befugnisse der NPTA ausdrücklich festgelegt und die jeweiligen Rollen der NPTA und der ROSCO klar abgegrenzt. Insbesondere wird in den Rechtsvorschriften klargestellt, dass die NPTA die öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit den Eisenbahnunternehmen sowie das Ausschreibungsverfahren verwaltet, während die ROSCO die Beschaffung von Schienenfahrzeugen und deren Leasing verwaltet.
In den Rechtsvorschriften werden darüber hinaus Verpflichtungen zum Informationsaustausch zwischen den beiden Stellen festgelegt.
Darüber hinaus müssen die Rechtsvorschriften
Bei der Angebotsabgabe: NPTA zu ermächtigen, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen und Pakete für öffentliche Dienstleistungsaufträge im wettbewerblichen Vergabeverfahren zu vergeben. In den Rechtsvorschriften wird NPTA beauftragt, das Netz im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in bestreitbare Lose aufzuteilen und ein mehrjähriges Ausschreibungsprogramm für diese Lose anzunehmen, in dem festgelegt wird, welche Lose vorrangig Gegenstand einer Ausschreibung sind.
Zu Planung und Fahrgastinformationen: Benennung der NPTA als zuständige Behörde für die Planung des öffentlichen Verkehrs und für Fahrgastinformationen und Festlegung der unter ihrer Aufsicht zu vereinheitlichenden Funktionen (einschließlich Normen für die Interoperabilität der Fahrscheinausstellung und Echtzeit-Fahrgastinformationssysteme).
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34
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C5.R2 Reform des Schienenverkehrs in Ungarn
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Meilenstein
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Einrichtung der ROSCO
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Bestimmung des Rechtsakts über die Einrichtung und die Inbetriebnahme der ROSCO
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Q2
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2026
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1. Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, mit dem/denen eine neue ständige, vollständig in staatlichem Eigentum stehende Einheit (Rolling Stock Company – ROSCO) in Form einer Aktiengesellschaft gegründet wird.
Die Rechtsvorschriften müssen
I.legt den Auftrag, das Mandat und die Befugnisse dieses Unternehmens fest, um den Wettbewerb bei den Ausschreibungen und die Bestreitbarkeit der Dienstleistungsaufträge zu erhöhen. Die Rechtsvorschriften müssen insbesondere sicherstellen, dass die Fahrzeuge den ankommenden Betreibern gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zu fairen, gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen mit standardisierten betrieblichen Instandhaltungsanforderungen zur Verfügung stehen.
II.Erklären, dass die von ROSCO zu beschaffenden Fahrzeuge Eigentum von ROSCO sein werden.
III.Festlegung der allgemeinen Grundsätze der Corporate Governance und der Organisationsstruktur.
IV.Legt fest, dass die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans und der satzungsmäßigen Organe der Gesellschaft
a)sie werden aus dem Kreis der Personen ausgewählt, die die Anforderungen an Integrität, Professionalität und Unabhängigkeit erfüllen;
b)über die erforderlichen Befugnisse, Kompetenzen und Objektivität verfügen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der strategischen Ausrichtung, der Aufsicht über das Risikomanagement und der Überwachung des Managements wahrzunehmen,
c)Integrität zu wahren und zu fördern,
d)für ihr Handeln zur Rechenschaft gezogen werden,
V.Festlegung von Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
2) Eintragung der ROSCO und Eintragung in das Handelsregister.
Veröffentlichung und Genehmigung der Unternehmenscharta (Statut) der RoSCo durch das Verkehrsministerium, in der Folgendes festgelegt ist:
a)den genauen Tätigkeitsbereich des Unternehmens, einschließlich der Tatsache, dass es ausschließlich als Stelle im Namen der Zentralregierung für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge auf dem Schienenverkehrsmarkt tätig ist,
b)die genaue Corporate Governance und Organisationsstruktur.
c)dass die förderfähigen Fahrzeuge, die vom Unternehmen beschafft werden sollen, im Rahmen des Interventionsbereichs 72a des Anhangs VI der ARF-Verordnung emissionsfrei und mit den ERTMS-Standards vereinbar sind.
Genehmigung eines Geschäftsplans für den Zeitraum 2026-2032 durch das Verkehrsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, der Folgendes enthält:
a)die strategische und operative Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung seines satzungsmäßigen Auftrags und seiner satzungsmäßigen Ziele,
b)die Merkmale der durchzuführenden Tätigkeiten,
c)zumindest in Bezug auf jedes der ersten drei Geschäftsjahre, die Kapitaladäquanzprofile, die geplanten Ausschreibungsverfahren und Investitionen und die damit verbundene finanzielle Deckung.
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F. KOMPONENTE 6: Energie – grüner Wandel
Mit dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans werden mehrere Herausforderungen im Energiesektor angegangen. Ziel der Komponente ist es, zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele Ungarns für 2030 beizutragen, auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Ambitionen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem EU-weiten Ziel für 2030, die Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, zu erhöhen. Die nationale Energiestrategie 2030 und der nationale Energie- und Klimaplan zielen darauf ab, die Energiesouveränität und die Energieversorgungssicherheit zu stärken, indem die Abhängigkeit von Einfuhren verringert, eine erschwingliche Energieversorgung der Bevölkerung sichergestellt und die Energieerzeugung dekarbonisiert wird, einschließlich der Erhöhung des Anteils der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen.
In diesem Zusammenhang zielt die Komponente darauf ab, zusätzliche Kapazitäten auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen zu schaffen und letztlich die Treibhausgasemissionen zu verringern. Mit den Änderungen des Rechtsrahmens wird ein günstiges Regelungsumfeld zur Erreichung dieses Ziels geschaffen. Im Hinblick auf eine sichere und flexible Integration der Energieerzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Energiequellen in das Stromnetz werden mit der Komponente Investitionen im Zusammenhang mit dem Netzausbau und Investitionen in Stromspeicheranlagen unterstützt. Die Investitionen in intelligente Zähler dürften langfristig zur Optimierung der Stromnachfrage beitragen. Die Komponente soll auch zur Schaffung zusätzlicher Kapazitäten für die Erzeugung erneuerbarer Energie führen, indem die Onshore-Windenergieerzeugung und die Installation von Solarpaneelsystemen in Wohngebäuden unterstützt werden. Um die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung und der Energieeffizienz zu bewältigen, werden darüber hinaus zusätzlich zu den Solarpaneelsystemen und Speichereinheiten auch Haushalte bei der Installation elektrischer Heizungsanlagen und beim Austausch von Fenstern unterstützt.
Die Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente dürften zum ökologischen Wandel und zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 beitragen.
Die Entwicklung intelligenter Netze auf der Grundlage innovativer technischer Lösungen ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Digitalisierung. Die Nutzung von Daten durch digitale Lösungen gewährleistet eine bessere Prognose des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage und eine bessere Regulierung der Energieerzeugung.
Die Komponente trägt zur strategischen Autonomie und Sicherheit Ungarns als Teil der europäischen Ziele bei. Der Ausbau der Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energien soll zu einer größeren Energiesouveränität führen, indem der Anteil heimischer Energiequellen erhöht wird. Der Netzausbau trägt auch zur Verbesserung der Sicherheit des Stromnetzes bei.
Die Investitionen dürften auch zur Schaffung von Arbeitsplätzen auf lokaler Ebene, auch im KMU-Sektor, beitragen.
Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen in Bezug auf die Notwendigkeit bei, den Schwerpunkt auf den ökologischen und den digitalen Wandel zu legen, insbesondere auf saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020), und CO2-arme Energie sowie Energie- und Ressourceneffizienz in den Mittelpunkt einer investitionsorientierten Wirtschaftspolitik zu stellen (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019). Sie trägt auch zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 6 aus dem Jahr 2022 in Bezug auf die Notwendigkeit bei, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen insgesamt zu verringern, indem der Einsatz erneuerbarer Energien beschleunigt, die Genehmigungsverfahren gestrafft und die Strominfrastruktur modernisiert werden, sowie zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 4 aus dem Jahr 2025 in Bezug auf die Notwendigkeit, die Flexibilität und den Wettbewerb im Stromsektor zu verbessern, indem der Regelreservemarkt gestärkt und der grenzüberschreitende Stromhandel gefördert wird.
Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.
F.1.
Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung
C6.R1: Umgestaltung der Stromvorschriften
Ziel dieser Maßnahme ist es, den Rechtsrahmen für den ungarischen Strommarkt durch Änderung der geltenden Rechtsvorschriften zu verbessern.
Die Maßnahme besteht in der Einführung einer getrennten Buchführung für den in das Netz eingespeisten und den aus dem Netz verbrauchten Strom.
C6.R2: Förderung des Ausbaus der Onshore-Windenergie
Ziel der Maßnahme ist es, den Aufbau zusätzlicher Onshore-Windkraftkapazitäten in Ungarn zu fördern.
Die Maßnahme besteht in der Vereinfachung der Vorschriften für die Installation von Onshore-Windkraftanlagen.
C6.R3: Beschleunigung des Anschlusses von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien an das Netz
Ziel dieser Maßnahme ist es, den Anschluss von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien an das Netz zu beschleunigen.
Die Maßnahme besteht in einer Vereinfachung der Netzanschlussverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie.
C6.R4: Festlegung von Mindestvorgaben für die Energieeffizienz
Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden in Ungarn.
Die Maßnahme besteht in der Einführung von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von (ko-)finanzierten Förderprogrammen für Gebäuderenovierungen.
C6.I1: Klassischer und intelligenter Netzausbau für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber
Ziel der Maßnahme ist es, den erwarteten Anstieg der Nachfrage nach der Integration zusätzlicher Kapazitäten in das Netz zu decken.
Die Maßnahme umfasst den Bau und die Modernisierung von Übertragungs- und Verteilernetzen.
C6.I2: Förderung der Nutzung von Solarpaneelen in Wohngebäuden und der Modernisierung der Heizung
Ziel der Maßnahme ist der Ausbau der Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Privathaushalten, die Steigerung der Energieeffizienz sowie die Verringerung der Luftverschmutzung durch veraltete Heizlösungen.
Die Maßnahme umfasst: I) Installation von Solarpaneelsystemen in Wohngebäuden; und ii) die Installation von Solarpaneelsystemen in Wohngebäuden in Kombination mit einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen: Austausch von Fenstern und/oder Türen, Installation von Speicherkapazität und Installation einer elektrischen Heizung.
C6.I3: Installation von Netzenergiespeicheranlagen für Marktteilnehmer
Ziel dieser Maßnahme ist es, den Marktteilnehmern auf den Regelreservemärkten Zugang zu emissionsfreien Flexibilitätsdiensten zu verschaffen.
Diese Maßnahme besteht in der Installation von Energiespeicheranlagen.
C6.I4: Verbreitung intelligenter Messsysteme
Ziel der Maßnahme ist es, den Kauf und die Installation intelligenter Zähler zu unterstützen.
Diese Maßnahme besteht in der Subventionierung von Verteilernetzbetreibern für die Installation intelligenter Zähler.
C6.I5: Investitionen in die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude
Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz öffentlicher Gebäude.
Diese Investition besteht aus Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz öffentlicher Gebäude.
C6.I6. Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes
Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in ein Zuschussprogramm, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln im ungarischen Energiesektor zu verbessern. Das System wird durch die direkte Gewährung von Zuschüssen an den Privatsektor sowie an öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, umgesetzt.
Das System wird von der ungarischen Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. — MFB) als Durchführungspartner. Das System umfasst folgende Produktlinie:
·Zuschüsse für Investitionen in den Ausbau von Verteilungs- und Übertragungsnetzen, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Kabel, intelligente Zähler, Transformatoren und andere Netzinfrastrukturen.
Zur Durchführung der Investition in das Programm unterzeichnen Ungarn und die ungarische Entwicklungsbank ein Durchführungsabkommen mit folgendem Inhalt:
1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Regelung: Die endgültige Entscheidung über die Gewährung des Programms wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt.
2.Kernanforderungen der damit verbundenen Finanzhilfepolitik, die Folgendes umfassen:
a.Die Beschreibung der gewährten Finanzhilfen und der förderfähigen Endbegünstigten.
b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.
c.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten. Insbesondere schließt die Finanzhilfepolitik die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung, ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung.
d.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten des Programms keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.
3.Den unter das Durchführungsabkommen fallenden Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus der Regelung auch nach 2026 für dieselben politischen Zwecke zu verwenden.
4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:
1.Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Finanzhilfen.
2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners, mit denen die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sichergestellt wird.
3.Die Verpflichtung, vor der Gewährung einer Finanzhilfe für ein Vorhaben die Förderfähigkeit jedes Vorhabens gemäß den Anforderungen des Durchführungsabkommens zu überprüfen.
4.Die Verpflichtung, risikobasierte Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfungsplan der ungarischen Entwicklungsbank durchzuführen. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen sowie der Anforderungen an die Klima- und Digitalziele; und iii) die Anforderung, dass die Endbegünstigten des Programms keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten haben, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des geltenden Durchführungsabkommens und der Finanzhilfevereinbarungen überprüft.
5.Anforderungen an vom Durchführungspartner durchgeführte Klima- und Digitalinvestitionen: mindestens 856 756 163,36 EUR der ARF-Investitionen in die Regelung müssen zu den Klimaschutzzielen gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung und mindestens 342 702 465,34 EUR zum digitalen Wandel gemäß Anhang VII der ARF-Verordnung beitragen.
F.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung
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Folg. Nr.
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Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)
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Etappenziel/Zielwert
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Namen
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Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)
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Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)
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Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung
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Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte
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Maßeinheit
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Ausgangslage
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Ziel
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Quartal
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Jahre
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35
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C6.R1 Umwandlung der Stromregulierung
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Meilenstein
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über die Bruttozählerleistung
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Bestimmung über das Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
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Q2
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2026
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Inkrafttreten von Rechtsakten zur Einführung einer getrennten Buchführung für in das Netz eingespeisten und aus dem Netz verbrauchten Strom.
Für Nutzer, die ein Solarpaneelsystem auf der Grundlage eines nach dem 1. Januar 2024 eingereichten Anschlussantrags installiert haben, ist in dem/den Rechtsakt(en) das automatische Inkrafttreten des getrennten Buchführungssystems vorgesehen.
Für Nutzer, die ein Solarpaneelsystem auf der Grundlage eines vor dem 31. Dezember 2023 eingereichten Anschlussantrags installiert haben, ist in dem/den Rechtsakt(en) das Inkrafttreten des getrennten Buchführungssystems zehn Jahre nach der Installation des Solarpaneelsystems vorzusehen.
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36
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C6.R2 Förderung des Ausbaus der Onshore-Windenergie
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Meilenstein
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
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Bestimmung über das Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
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|
Q2
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2026
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Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die
(I)Anhebung der maximalen Höhe für Windkraftanlagen auf 199 m und Verringerung des Mindestabstands zwischen Windkraftanlagen und Wohngebieten auf 700 m im gesamten Hoheitsgebiet Ungarns.
(II)Mindestens 25 Prioritätszonen für Onshore-Windenergie ausweisen.
(III)Stellt/stellen fest, dass in den Prioritätszonen es ist nicht erforderlich, Grünflächen, landwirtschaftliche Flächen oder Waldflächen als Ausgleich für die für die Windentwicklung ausgewiesenen Flächen auszuweisen; Umwelt- und Baugenehmigungen für Onshore-Windkraftanlagen werden innerhalb von höchstens 50 Tagen nach Antragstellung erteilt.
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37
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C6.R2 Förderung des Ausbaus der Onshore-Windenergie
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Meilenstein
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
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Bestimmung über das Inkrafttreten
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Q2
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2026
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Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten zur Festlegung eines Plans für mindestens jährliche Auktionen für den Netzanschluss von Windkraftanlagen. Im Rahmen der Auktionen wird für den Zeitraum 2026-2030 eine Mindestmenge von 4 GW Windenergieerzeugungskapazität zugewiesen. Veröffentlichung einer Auktionsausschreibung für eine Windkraftkapazität von mindestens 700 MW bis zum 31. August 2026.
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38
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C6.R3 Beschleunigung des Anschlusses von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien an das Netz
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Meilenstein
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
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Bestimmung über das Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
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Q2
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2026
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Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die
(I)Einführung eines einheitlichen integrierten Genehmigungsverfahrens für Umwelt- und Baugenehmigungen für die Errichtung von Solar- und Onshore-Windkraftanlagen mit einer Kapazität von mehr als 0,5 MW;
(II)Festlegung der finanziellen Sanktionen für Behörden, die am integrierten Genehmigungsverfahren für Umwelt- und Baugenehmigungen beteiligt sind, die innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen für Verwaltungsverfahren keine Genehmigungen erteilen.
(III)Die Kollokation von Wind- und Solarkraftwerken ermöglichen.
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39
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C6.R3 Beschleunigung des Anschlusses von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien an das Netz
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Ziel
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Netzanschlussgenehmigung für die Kapazität von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
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Genehmigte Gesamtkapazität für erneuerbare Energien
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MW
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0
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6 200
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Q2
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2026
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Gesamtinstallation und Anschluss von Solar- und Onshore-Windkraftanlagen mit einer Kapazität von 6 200 MW.
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39a
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C6.R3 Beschleunigung des Anschlusses von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien an das Netz
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Meilenstein
|
Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
|
Bestimmung über das Inkrafttreten
|
|
|
|
Q2
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2026
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Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die
(I)Festlegen, dass für neu gebaute Fotovoltaikanlagen in Wohngebäuden (bis zu 10,8 kVA) nur eine Mitteilung an den VNB erforderlich ist, um an das Netz angeschlossen zu werden;
(II)Vorsehen, dass VNB kleine Photovoltaikanlagen (mit einer Höchstkapazität von 10,8 kVA) innerhalb von höchstens zwei Monaten nach der Mitteilung der Installation durch den Eigentümer an das Netz anschließen.
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40
|
C6.R4 Festlegung von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz
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Meilenstein
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Festlegung von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Förderprogrammen für Gebäuderenovierungen
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
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Q2
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2026
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Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die vorsieht/vorsehen, dass bei (ko-)finanzierten Förderprogrammen für Gebäuderenovierungen eine Verringerung des Energieverbrauchs um mindestens 30 % erreicht werden muss.
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41
|
C6.I1 Klassischer und intelligenter Netzausbau durch Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber
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Ziel
|
Kumulierte zusätzliche Kapazität, die in das Netz eingespeist wird
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|
MW
|
0
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2 781
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Q2
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2026
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Übertragungs- und Verteilernetze werden gebaut oder ausgebaut, um die Integration von mindestens 2 781 MW zusätzlicher Aufnahmekapazität zu ermöglichen. Es ist ein von der nationalen Regulierungsbehörde (MEKH) erstellter technischer Bericht vorzulegen, der die Erhöhung der Aufnahmekapazität belegt.
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42
|
C6.I2 Förderung der Nutzung von Solarpaneelen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung
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Ziel
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Zahl der unterstützten Haushalte
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Anzahl
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0
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20 000
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Q2
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2026
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Mindestens 20000 Haushalte müssen über Solarpaneele verfügen.
Von dieser Gesamtzahl müssen mindestens 4313 Haushalte über Solarpaneele verfügen, die mit mindestens einem der folgenden Systeme kombiniert sind: Installation von elektrischen Heizungsanlagen, Installation eines Speichers oder Austausch von Fenstern und/oder Türen.
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43
|
C6.I3 Installation von Netzenergiespeicheranlagen für Energiemarktteilnehmer
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Ziel
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Kapazität der installierten Energiespeicheranlagen
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MWh
|
0
|
676
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Q2
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2026
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Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung der Installation von Speicheranlagen mit: i) einen Verweis auf die Technologieneutralität gegenüber Speicheranlagen und ii) die Anforderung, dass die Empfänger in der Lage sein müssen, Kapazitäten in den Regelreservemarkt einzuführen, wie vom Fernleitungsnetzbetreiber zertifiziert.
Es werden Netzenergiespeicheranlagen mit einer Kapazität von mindestens 676 MWh installiert.
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44
|
C6.I4 Verbreitung intelligenter Messsysteme
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Ziel
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Installation intelligenter Zähler
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Anzahl
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0
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290 680
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Q2
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2026
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Mindestens 290680 intelligente Zähler, die von den Verteilernetzbetreibern installiert werden.
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45
|
C6.I5. Investitionen in die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude
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Ziel
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Anzahl der öffentlichen Gebäude, die von der energetischen Sanierung profitiert haben
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Anzahl
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0
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180
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Q2
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2026
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Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz in mindestens 180 öffentlichen Gebäuden.
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46
|
C6.I6. Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes
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Meilenstein
|
Durchführungsabkommen
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Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens
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Q2
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2026
|
Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens.
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47
|
C6.I6. Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes
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Ziel
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Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen
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Anteil (%)
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0
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100
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Q2
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2026
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Der MFB muss mit den Begünstigten rechtliche Finanzhilfevereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in das Programm zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren).
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48
|
C6.I6. Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes
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Meilenstein
|
Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen
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Q2
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2026
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Ungarn überweist (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren) 856 756 163,36 EUR an den MFB für die Fazilität.
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G. KOMPONENTE 7: GESUNDHEIT
Mit dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans werden mehrere Herausforderungen angegangen, mit denen das ungarische Gesundheitssystem derzeit konfrontiert ist, wie der ungleiche Zugang zu Dienstleistungen und die hohe Inzidenz informeller (Gruben-)Zahlungen, übermäßige Abhängigkeit von Krankenhäusern bei der Erbringung von Dienstleistungen und regionaler Arbeitskräftemangel im Gesundheitssystem.
Hauptziel der Komponente ist die Entwicklung eines modernen und effizienten Pflege- und Betreuungssystems, das in der Lage ist, auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu reagieren, und das im Einklang mit Grundsatz 16 der europäischen Säule sozialer Rechte für alle zugänglich ist. Zu diesem Zweck zielt die Komponente darauf ab, i) die Gratifikationszahlungen im Gesundheitssystem abzuschaffen, II) Stärkung der Rolle der praktischen Ärzte; III) die stationäre Versorgung zu straffen und ihre Infrastruktur zu modernisieren und iv) den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zu verstärken, um die Qualität und Effizienz der Gesundheitsdienste zu verbessern.
Die Komponente unterstützt die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Unterstützung präventiver Gesundheitsmaßnahmen und zur Stärkung der medizinischen Grundversorgung (länderspezifische Empfehlungen 2 von 2019 und 3 von 2022), zur Behebung des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen und zur Gewährleistung einer angemessenen Versorgung mit kritischen medizinischen Produkten und Infrastrukturen (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020) und zur Gewährleistung des Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen für alle (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020). Sie sollte auch zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen.
Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.
G.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung
C7.R1: Abschaffung der Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen
Ziel der Maßnahme ist es, die Praxis informeller Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen zu beseitigen und gleichzeitig bessere Finanz- und Arbeitsbedingungen für Ärzte zu schaffen.
Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten für Einführung eines neuen Arbeitsvertrags für Ärzte zur Erhöhung ihrer Gehälter und ii) Kriminalisierung von Trinkgeldern.
C7.I1: Modernisierung des Gesundheitssystems im 21. Jahrhundert
Ziel der Maßnahme ist es, die Qualität der Gesundheitsversorgung durch die Verbesserung der Gesundheitsinfrastruktur und die Modernisierung der Gesundheitsausrüstung in den Gesundheitseinrichtungen zu verbessern.
Die Maßnahme besteht in der finanziellen Unterstützung von Renovierungs- und Renovierungsarbeiten sowie des Erwerbs von Gesundheitsausrüstung.
C7.I2: Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen
Ziel dieser Maßnahme ist es, den digitalen Wandel der Gesundheitsdienste durch die Ausweitung des digitalen Prozesses und die Verbesserung der Effizienz zu unterstützen.
Diese Maßnahme besteht in der Digitalisierung neuer oder verbesserter Funktionen und Verfahren des elektronischen Gesundheitssystems.
C7.I3: Entwicklung der medizinischen Grundversorgung
Ziel der Maßnahme ist es, die medizinische Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und lokale Dienste zu verbessern und den Druck auf die spezialisierte Versorgung zu verringern.
Die Maßnahme besteht darin, Praxisgemeinschaften von Allgemeinmedizinern aufzubauen, die Zahl der Ärzte in diesen Gemeinschaften zu erhöhen und Patienten in das Programm zur Bekämpfung chronischer Krankheiten und das Präventionsprogramm aufzunehmen.
C7.I4: Lokale Gesundheits- und Sozialinfrastruktur
Ziel der Maßnahme ist es, die Qualität, Zugänglichkeit und Effizienz von Gesundheits- und Sozialdiensten zu verbessern.
Die Maßnahme umfasst die Modernisierung von Gesundheits- und Sozialfürsorgeeinrichtungen sowie die Bereitstellung entsprechender Ausrüstung.
G.2.
Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung
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Folg. Nr.
|
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)
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Meilenstein
/Ziel
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Namen
|
Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)
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Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)
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Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung
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Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte
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Maßeinheit
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Ausgangslage
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Ziel
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Quartal
|
Jahre
|
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49
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C7.R1 Abschaffung von Trinkgeldern im Gesundheitswesen
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Meilenstein
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Abschaffung der Praxis der Gratifikationszahlung
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Bestimmung des Rechtsakts/der Rechtsakte über sein/ihr Inkrafttreten
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|
|
|
Q2
|
2026
|
Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Regelung des Arbeitsvertrags staatlicher Gesundheitsdienstleister, der Abschaffung und Kriminalisierung von Trinkgeldern und des Gehalts von Ärzten im Rahmen des neuen Arbeitsvertrags.
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50
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C7.I1 Modernisierung des Gesundheitssystems für das 21. Jahrhundert
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Meilenstein
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Renovierung von Gesundheitseinrichtungen und Modernisierung der medizinischen Ausrüstung
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Mittelauszahlung
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|
|
|
Q2
|
2026
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Auszahlung von Mitteln in Höhe von 240 Mio. EUR für Investitionen in die Gesundheitsinfrastruktur und die Modernisierung der Gesundheitsausrüstung.
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51
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C7.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen
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Meilenstein
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Ausweitung der Online-Gesundheitsfunktionen und -verfahren
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Liste der Register für mobile Anwendungen
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|
|
|
Q2
|
2026
|
Neue oder verbesserte Funktionen und Verfahren werden digitalisiert oder online bereitgestellt und sind über das elektronische Gesundheitssystem zugänglich. Mindestens 100000 Nutzer sind für die mobile EESZT-Anwendung registriert.
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|
52
|
C7.I3 Entwicklung der medizinischen Grundversorgung
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Meilenstein
|
Programme für die medizinische Grundversorgung
|
Teilnahme von Allgemeinmedizinern und Patienten an speziellen Programmen
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|
|
|
Q2
|
2026
|
Teilnahme von 4000 praktischen Ärzten an Praxisgemeinschaften.
43000 Patienten mit chronischen, nicht übertragbaren Krankheiten, z. B. Hypertonie, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes Typ II und chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD), werden in das Programm zur Bekämpfung chronischer Krankheiten aufgenommen.
25000 Patienten nahmen an Präventionsprogrammen teil.
|
|
53
|
C7.I4 Lokale Gesundheits- und Sozialinfrastruktur
|
Meilenstein
|
Lokale Gesundheits- und Sozialinfrastruktur
|
|
Anzahl
|
|
60
|
Q2
|
2026
|
Renovierung von 60 Gebäuden für Gesundheits- oder Sozialdienste oder Lieferung von Ausrüstung.
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H. KOMPONENTE 8: GOVERNANCE UND ÖFFENTLICHE VERWALTUNG
Ungarn steht vor einer Reihe seit Langem bestehender horizontaler Herausforderungen im Zusammenhang mit der Robustheit und Funktionsweise der öffentlichen Institutionen im Allgemeinen, was sich auch auf die wirtschaftlichen und sozialen Prozesse im Land auswirkt. Spezifische Probleme in diesem Zusammenhang betreffen den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die Unabhängigkeit der Justiz sowie die Vorhersehbarkeit, Qualität und Transparenz der Entscheidungsfindung. Ungarn schneidet bei den Korruptionswahrnehmungsindikatoren schlecht ab, und der Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist moderat. Die Rechenschaftspflicht für Entscheidungen über den Abschluss von Ermittlungen gibt nach wie vor Anlass zur Sorge, da es keine wirksamen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft gibt, mutmaßliche kriminelle Aktivitäten nicht zu verfolgen. Wiederkehrende Herausforderungen bei der Anwendung der Vorschriften über Transparenz und Zugang zu öffentlichen Informationen schwächen auch den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung weiter. Was die Unabhängigkeit der Justiz betrifft, so betreffen die Bedenken insbesondere die Herausforderungen, mit denen der unabhängige Landesrichterrat konfrontiert ist, wenn es darum geht, die Befugnisse des Präsidenten des Landesgerichtsamts auszugleichen, die Vorschriften für die Wahl des Präsidenten des Obersten Gerichts, die Möglichkeit von Ermessensentscheidungen in Bezug auf die Ernennung und Beförderung von Richtern, die Zuweisung von Rechtssachen und Boni an Richter und Gerichtsleitungen sowie die Möglichkeit für Behörden, rechtskräftige Gerichtsentscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Die Qualität, Berechenbarkeit und Transparenz der Entscheidungsfindung und das Fehlen einer wirksamen Konsultation der Sozialpartner und Interessenträger in den Entscheidungsprozessen stellen wiederkehrende Herausforderungen dar. Die Komplexität des Steuersystems und die Risiken aggressiver Steuerplanung wurden ebenfalls als Probleme ermittelt, die angegangen werden müssen; dies gilt auch für die Notwendigkeit, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und den Haushaltsrahmen zu verbessern.
Mit dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans sollen diese Herausforderungen angegangen werden. Er umfasst Maßnahmen, die zur Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung beitragen sollen, unter anderem durch die Einrichtung einer Integritätsbehörde und einer Taskforce für Korruptionsbekämpfung, die Umsetzung von Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen und die Stärkung der Kapazitäten der ungarischen Prüf- und Kontrollstellen, insbesondere im Hinblick auf die Ausgaben aus dem EU-Haushalt. Sie umfasst auch Maßnahmen zur Stärkung der Bemühungen der Staatsanwaltschaft. Ferner sind Maßnahmen vorgesehen, um den Wettbewerb im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zu stärken und die Transparenz des öffentlichen Beschaffungswesens und die öffentliche Aufsicht darüber zu gewährleisten.
Die in der Komponente enthaltenen Maßnahmen befassen sich auch mit Fragen im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Justiz, der Anhebung des Standards des Rechtsschutzes und der Verbesserung des Investitionsklimas in Ungarn, indem die Garantien für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte gestärkt werden, insbesondere durch die Stärkung der Befugnisse des Landesrichterrats, um ein Gegengewicht zu den Befugnissen des Präsidenten des Landesgerichtsamts zu schaffen, die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz des Obersten Gerichts, die Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union und die Abschaffung der Möglichkeit für Behörden, rechtskräftige Gerichtsentscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten.
Die Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente dürften auch die Qualität und Transparenz der Entscheidungsfindung verbessern, unter anderem durch eine systematischere Einbeziehung der Sozialpartner und Interessenträger, und den Zugang zu öffentlichen Informationen erleichtern sowie eine wirksame Aufsicht darüber gewährleisten, wie Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse die EU-Unterstützung nutzen. Die Komponente umfasst auch Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos aggressiver Steuerplanung und zur Vereinfachung des Steuersystems. Schließlich umfasst die Komponente Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen.
In mehreren Fällen trägt diese Komponente auch zum digitalen Wandel öffentlicher Einrichtungen bei, indem sie die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Dienste unterstützt.
Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen in Bezug auf die Notwendigkeit bei, „den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung zu stärken, unter anderem durch die Verbesserung der Strafverfolgung und des Zugangs zu öffentlichen Informationen“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019, länderspezifische Empfehlung 4 von 2022), „den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verbessern“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2020, länderspezifische Empfehlung 4 von 2022), „die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019, länderspezifische Empfehlung 4 von 2022), „die Qualität und Transparenz des Entscheidungsprozesses durch einen wirksamen sozialen Dialog, die Zusammenarbeit mit anderen Interessenträgern und regelmäßige Folgenabschätzungen zu verbessern“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019, länderspezifische Empfehlung 4 von 2022), „das Steuersystem weiter zu vereinfachen“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019, länderspezifische Empfehlung 4 von 2022), „das Steuersystem gegen das Risiko aggressiver Steuerplanung zu stärken“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019, länderspezifische Empfehlung 5 von 2020), „eine vorsichtige mittelfristige Haushaltslage erreichen“ (länderspezifische Empfehlung 1 von 2022), „den mittelfristigen Haushaltsrahmen stärken, die Aufstellung der jährlichen Haushaltspläne an das Haushaltsjahr anpassen und den Ermessensspielraum bei der Ausführung der jährlichen Haushaltspläne einschränken“ (länderspezifische Empfehlung 1 von 2024) und „die verbleibenden Preis- und Zinsobergrenzen schrittweise abschaffen, um wettbewerbsverzerrende Auswirkungen zu verringern und die reibungslose Transmission der Geldpolitik zu erleichtern“ (länderspezifische Empfehlung 1 von 2024).
Eine Reihe dieser Maßnahmen wurde von Ungarn vorgeschlagen und mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß der Konditionalitätsverordnung erörtert
. Der Inhalt der entsprechenden Etappenziele und Zielwerte steht im Einklang mit den in diesem Zusammenhang eingegangenen Verpflichtungen, und einige dieser Etappenziele werden vor der Einreichung eines Zahlungsantrags im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität umgesetzt.
Gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 ist die Umsetzung der Etappenziele dieser Komponente, die sich auf das ungarische Kontrollsystem zum Schutz der finanziellen Interessen der Union beziehen, eine Voraussetzung für jede Zahlung nach Artikel 24 der ARF-Verordnung, um Artikel 22 der genannten Verordnung nachzukommen.
Nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 muss Ungarn jede Reform durchführen, ohne dieses Ergebnis zu schwächen und die nachstehenden Elemente zu beeinträchtigen.
Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.
H.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung
C8.R1: Inkrafttreten von Rechtsakten über eine Integritätsbehörde
Ziel dieser Reform ist es, die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unionsunterstützung in Ungarn mit besonderem Schwerpunkt auf der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die rechtmäßige Einrichtung einer Integritätsbehörde zu stärken.
Die Reform besteht im Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Einrichtung einer unabhängigen Integritätsbehörde, die befugt ist, in allen Fällen tätig zu werden, in denen ihrer Ansicht nach die zuständigen nationalen Behörden nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Interessenkonflikte, Korruption und andere Rechtsverstöße oder Unregelmäßigkeiten, die die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union oder den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigt haben oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben.
In den Rechtsvorschriften werden auch die Zuständigkeiten der Integritätsbehörde festgelegt, z. B. die direkte Überprüfung der Vermögenserklärungen bestimmter Kategorien hochrangiger politischer Führungskräfte (sowie ihrer im selben Haushalt lebenden Verwandten) und anderer hochriskanter Beamter.
C8.R2: Teilnahme an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Ziel dieser Reform ist es, den wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in Ungarn durch seine Beteiligung an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu stärken. Die EUStA ist eine unteilbare Einrichtung der Union, die als eine einzige Stelle im Interesse der Union als Ganzes handelt und befugt ist, gegen Personen, die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und vor Gericht zu bringen.
Die Reform besteht darin, dass Ungarn der Europäischen Kommission seine Absicht mitteilt, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA zu beteiligen.
C8.R3: Inkrafttreten von Rechtsakten über eine Taskforce zur Korruptionsbekämpfung
Ziel dieser Reform ist es, die in Ungarn ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruption durch eine Taskforce für Korruptionsbekämpfung zu überwachen und zu überprüfen.
Diese Reform besteht im Inkrafttreten von Rechtsvorschriften über die rechtmäßige Einrichtung einer Taskforce für Korruptionsbekämpfung, einschließlich der Festlegung ihrer Hauptaufgaben. Die Rechtsvorschriften sehen unter anderem vor, dass i) nichtstaatliche Akteure, die im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätig sind, mindestens 50 % der Mitglieder der Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ (mit Ausnahme des Vorsitzes) ausmachen, die Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, iii) die Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ erstellt einen öffentlich zugänglichen Jahresbericht und iv) die Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ legt Vorschläge zur Verbesserung der Korruptionsprävention und -aufdeckung und zur Förderung des Informationsflusses zwischen den Verwaltungs- und Kontrollbehörden des Staates und den Strafverfolgungsbehörden vor.
C8.R4: Einführung eines besonderen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums („gerichtliche Überprüfung“)
Ziel dieser Reform ist es, ein spezifisches Verfahren einzuführen, das die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Ermittlungsbehörden oder der Staatsanwaltschaft zur Abweisung einer Strafanzeige oder zur Einstellung des Verfahrens im Falle besonderer Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums gewährleistet, um sicherzustellen, dass entschlossene Maßnahmen zur Verfolgung von Korruption und ähnlichen Straftaten ergriffen werden. Die Reform besteht im Inkrafttreten von Gesetzesänderungen über die gerichtliche Überprüfung und das Recht, wegen bestimmter Korruption und korruptionsbezogener Praktiken Anklage zu erheben.
C8.R5: Änderung der Vorschriften über Vermögenserklärungen
Ziel dieser Reform ist es, den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung zu ändern, indem strengere Vorschriften in Bezug auf Vermögenserklärungen sowie eine Sanktionsregelung für Verstöße gegen diese Vorschriften und Verpflichtungen eingeführt werden.
Die Reform besteht darin, dass Gesetzesänderungen in Kraft treten, die vorsehen, dass hochrangige politische Führungskräfte und ihre im selben Haushalt lebenden Verwandten sowie Mitglieder der Nationalversammlung und ihre im selben Haushalt lebenden Verwandten bei Dienstantritt, danach jährlich und zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt Vermögenserklärungen abgeben müssen, und dass die oben genannten Vermögenserklärungen elektronisch übermittelt werden.
C8.R6: Inkrafttreten von Rechtsakten über die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel durch Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse
Ziel dieser Reform ist es, die Aufsicht darüber zu gewährleisten, wie Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse die Unterstützung der Union nutzen, und das strukturelle Risiko von Interessenkonflikten bei ihrer Funktionsweise zu vermeiden.
Die Reform besteht darin, dass Gesetzesänderungen in Kraft treten, um die Benennung von Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und der von ihnen gegründeten oder unterhaltenen juristischen Personen als öffentliche Auftraggeber im Sinne der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge festzulegen, sowie in der Annahme von Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Risiken von Interessenkonflikten.
C8.R7: Erhöhung der Transparenz der öffentlichen Ausgaben
Ziel dieser Reform ist es, die Transparenz der öffentlichen Ausgaben zu erhöhen, indem sichergestellt wird, dass Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, proaktiv ein breites Spektrum an Informationen veröffentlichen.
Die Reform besteht darin, dass Rechtsvorschriften in Kraft treten, die Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, verpflichten, proaktiv einen vorab festgelegten Satz von Informationen über die Verwendung öffentlicher Mittel in einem zentralen Register zu veröffentlichen.
C8.R8: Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und zur Klärung der Verwendung öffentlicher Subventionen
Ziel dieser Reform ist es, die Klarheit und Rechtssicherheit der Vorschriften für die letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter Einrichtungen, einschließlich privater Investmentfonds/einer treuhänderischen Vermögensverwaltungseinrichtung, zu erhöhen und sicherzustellen, dass die für die Prüfung und Kontrolle der Unterstützung der Union in Ungarn zuständigen Stellen rückwirkend auf diese Daten zugreifen können, um ihre Aufgaben wahrzunehmen und so den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu erhöhen.
Die Reform besteht aus dem Inkrafttreten
I.Gesetzesänderungen, die eine Überarbeitung der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers vorsehen, um besondere Bestimmungen über private Investmentfonds aufzunehmen und sicherzustellen, dass die für die Verwaltung und Kontrolle der Unterstützung durch die Union in Ungarn zuständigen Stellen die Möglichkeit haben, mindestens ab dem 1. Februar 2020 Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Private-Equity-Fonds zu sammeln und zu überprüfen, und
II.Rechtsvorschriften zur Präzisierung und Ausweitung des Anwendungsbereichs der ausgenommenen öffentlichen Bediensteten und des Anwendungsbereichs der Einrichtungen, die keine Subventionen aus öffentlichen Mitteln beantragen oder erhalten können.
C8.R9: Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot
Ziel der Reform ist es, den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verbessern und die Transparenz und Robustheit der damit verbundenen Verfahren zu erhöhen, indem der Anteil der aus Unionsmitteln finanzierten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit nur einem Angebot verringert wird.
Diese Reform besteht in der Verpflichtung, den Anteil der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot für Aufträge, die zumindest teilweise aus Unionsmitteln finanziert werden, unter 15 % zu halten, wie in einem Instrument angegeben, das für die Überwachung und Meldung von einzigen Angeboten im Einklang mit der Methodik des Binnenmarktanzeigers entwickelt wurde.
C8.R10: Stärkung von Integrität, Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt für öffentliche Aufträge
Ziel der Reform ist es, die Transparenz der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu erhöhen, Vorschriften zur Korruptionsprävention und zur Vermeidung von Interessenkonflikten sowie Berichterstattungs- und Veröffentlichungspflichten für öffentliche Auftraggeber einzuführen und Anreize für den Wettbewerb auf dem Markt für öffentliche Aufträge zu schaffen.
Die Reform besteht darin, dass ein oder mehrere Rechtsakte über das öffentliche Auftragswesen in Kraft treten.
C8.R11: Entwicklung des elektronischen Systems der öffentlichen Auftragsvergabe zur Erhöhung der Transparenz
Ziel dieser Reform ist es, die Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erhöhen und die unabhängige Aufsicht und Analyse des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erleichtern.
Diese Reform besteht darin, die strukturierte Suche und den Massenexport von Daten zu Vergabebekanntmachungen in maschinenlesbarem Format über das elektronische System für die Vergabe öffentlicher Aufträge (EPS) zu ermöglichen.
C8.R12: Rahmen für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Ziel dieser Reform ist es, die Bewertung der Effizienz und Kostenwirksamkeit der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Gründe für den eingeschränkten Wettbewerb zu erleichtern.
Diese Reform besteht in der Veröffentlichung eines Rahmens für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf der EPS -Website, um die Effizienz und Kosteneffizienz der Vergabe öffentlicher Aufträge und die möglichen Gründe für und Auswirkungen des begrenzten Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Sektoren, die am stärksten von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge betroffen sind, die zu einem einzigen Angebot führen, zu bewerten.
C8.R13: Aktionsplan für mehr Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Ziel dieser Reform ist es, den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Ungarn zu erhöhen.
Diese Reform besteht in der Annahme, Veröffentlichung und jährlichen Überprüfung eines Aktionsplans, der darauf abzielt, den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erhöhen. Der Aktionsplan enthält die zu erreichenden Ziele, die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele, genaue Fristen für die Durchführung der Maßnahmen, die für die Durchführung der Maßnahmen zuständige(n) Stelle(n) und die Einrichtung eines Überwachungsmechanismus zur Bewertung der Fortschritte.
C8.R14: Stärkung der Rolle und der Befugnisse des Landesrichterrats mit dem Ziel, ein Gegengewicht zu den Befugnissen des Präsidenten des Landesgerichtsamts zu schaffen
Ziel der Reform ist es, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der durch Gesetz errichteten Gerichte und Richter zu stärken, indem dem Landesrichterrat stärkere Befugnisse übertragen werden, damit er seine verfassungsmäßige Rolle bei der Überwachung der zentralen Gerichtsverwaltung wirksam wahrnehmen kann, wobei die Unabhängigkeit des Rates auf der Grundlage der Wahl seiner Mitglieder durch Richter gewahrt bleibt.
Diese Reform besteht aus Gesetzesänderungen, mit denen die Befugnisse des Landesjustizrats gestärkt werden, indem Bestimmungen über eine begründete verbindliche Stellungnahme des Landesjustizrats für eine Reihe von Angelegenheiten angenommen werden, die sowohl Einzelentscheidungen als auch Verordnungen betreffen.
C8.R15: Unabhängigkeit der Justiz des Obersten Gerichtshofs (Kúria)
Ziel der Reform ist es, die Unabhängigkeit der Justiz des Obersten Gerichtshofs (Kúria) zu stärken.
Diese Reform besteht aus Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Wahl des Präsidenten der Kúria, den Vorschriften über das Fallverteilungssystem der Kúria und den Vorschriften über die Arbeitsweise der Kúria.
C8.R16: Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union
Ziel der Reform ist es, Hindernisse zu beseitigen, die es den Gerichten erschweren, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) unabhängig mit Vorabentscheidungsersuchen zu befassen.
Diese Reform besteht im Inkrafttreten von Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union.
C8.R17: Reform in Bezug auf die Überprüfung rechtskräftiger Urteile durch das Verfassungsgericht
Ziel dieser Reform ist es, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichten und Richtern zu stärken.
Diese Reform besteht aus Gesetzesänderungen, mit denen den Behörden die Möglichkeit genommen wird, rechtskräftige Gerichtsentscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten.
C8.R18: Gesetzesänderungen zur Stärkung der Verwaltungs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollmechanismen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unionsunterstützung zu gewährleisten
Ziel dieser Reform ist es, die finanziellen Interessen der Union bei der Verwendung der Unionsunterstützung zu schützen.
Diese Reform besteht im Inkrafttreten von Rechtsakten, in denen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen festgelegt werden, die an der Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Unionsunterstützung aus spezifischen EU-Instrumenten und an der Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 beteiligt sind, unter anderem durch die Festlegung spezifischer Vorschriften zur Vermeidung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten.
C8.R19: Strategie zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Unionsunterstützung
Ziel der Reform ist es, die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption im Zusammenhang mit jeglicher Unterstützung durch die Union in Ungarn sicherzustellen, indem eine umfassende Strategie zur Korruptions- und Betrugsbekämpfung mit einem klaren Zeitplan für ihre Umsetzung eingeführt wird.
Diese Reform besteht aus einer Strategie zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung, die durch einen Aktionsplan ergänzt wird, in dem Maßnahmen mit klaren Fristen für die Umsetzung, zuständige Stellen, Indikatoren für die Messung der Fortschritte bei den einzelnen Maßnahmen und Vorkehrungen für die regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen festgelegt sind.
C8.R20: Das Arachne-System für die Unterstützung durch die Union
Ziel der Reform ist es, die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten, Doppelfinanzierung und anderen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union in Ungarn zu verstärken.
Diese Reform besteht in der Annahme von Vorschriften, die die Behörden verpflichten, alle zwei Monate Daten in das Arachne-System hochzuladen, die vom Arachne-System signalisierte Risikobewertung systematisch weiterzuverfolgen und sich bei ihrer Risikobewertung auf das Arachne-System zu stützen.
C8.R21: Einrichtung einer Direktion Interne Prüfung und Integrität, um die Kontrolle von Interessenkonflikten bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union zu verstärken
Ziel dieser Reform ist es, Interessenkonflikte bei der Durchführung der Unionsunterstützung zu verhindern, aufzudecken und zu beheben.
Diese Reform besteht im Inkrafttreten von Rechtsakten, die Folgendes vorsehen:
I)die Einrichtung einer Direktion Interne Prüfung und Integrität (DIAI), einschließlich Bestimmungen über die Unabhängigkeit der DIAI;
II)die Auswahl seines Personals;
III)seine Befugnis, in Bezug auf Stellen tätig zu werden, die an der Durchführung der Unterstützung der Union in Ungarn beteiligt sind;
IV)die Anforderungen im Zusammenhang mit der Gewährung des Zugangs zu Erklärungen über Interessenkonflikte und zu Akten der Integritätsbehörde;
V)seine Geschäftsordnung;
VI)seine finanziellen und personellen Ressourcen;
VII)Verpflichtungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Kontrollen von Erklärungen über Interessenkonflikte, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Unionsunterstützung in Ungarn eingereicht werden;
VIII)Verpflichtungen im Zusammenhang mit anonymen Meldungen;
IX)ihre Untersuchungspflichten;
X)seine Berichtspflichten gegenüber der Integritätsbehörde.
C8.R22: Gewährleistung der Fähigkeit der EUTAF, ihre Aufgaben zu erfüllen
Ziel dieser Reform ist es, Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union zu verhindern und aufzudecken.
Diese Reform besteht darin, dass ein oder mehrere Rechtsakte in Kraft treten, in denen die finanziellen und personellen Ressourcen der Prüfbehörde (Generaldirektion Prüfung der europäischen Fonds, EUTAF) geregelt sind, um ihre Unabhängigkeit zu wahren und sie in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben unabhängig wahrzunehmen. In dem Rechtsakt ist festgelegt, dass der Jahreshaushalt der EUTAF auf der Grundlage ihres ursprünglichen Vorschlags und der Vergütung des Leiters der EUTAF festgelegt wird, dass die funktionale und fachliche Unabhängigkeit der EUTAF gewahrt wird und dass ihre Mitarbeiter weiterhin keine Weisungen bezüglich ihrer Prüftätigkeit einholen oder entgegennehmen.
C8.R23: Zusammenarbeit mit dem OLAF zur besseren Aufdeckung von Betrug im Zusammenhang mit der Verwendung von Unionsunterstützung
Ziel dieser Reform ist es, einen Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit mit dem OLAF bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union zu schaffen.
Diese Reform besteht darin, dass Rechtsakte in Kraft treten, mit denen die nationale Steuer- und Zollverwaltung (Nemzeti Adó- és Vámhivatal, NAV) benannt wird, um das OLAF bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in Ungarn und in Fällen zu unterstützen, in denen ein Wirtschaftsteilnehmer, der diesen Kontrollen unterzogen wird, die Zusammenarbeit verweigert. Die Rechtsakte sehen auch finanzielle Sanktionen für den Fall vor, dass ein Wirtschaftsteilnehmer sich weigert, für die Zwecke von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort mit dem OLAF zusammenzuarbeiten.
C8.R24: Prüfung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans und Schutz der finanziellen Interessen der Union
Ziel dieser Reform ist es, die finanziellen Interessen der Union im Hinblick auf den Aufbau- und Resilienzplan Ungarns zu schützen.
Diese Reform besteht in der Einrichtung eines Speichersystems für die Erhebung und Speicherung von Durchführungsdaten und die Gewährung des Zugangs dazu gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der ARF-Verordnung sowie in der Annahme und dem Inkrafttreten einer Prüfstrategie für die EUTAF, die die Prüfung der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards vorsieht.
C8.R25: Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen
Ziel der Reform ist es, die Transparenz zu erhöhen und den Zugang zu öffentlichen Informationen zu verbessern.
Diese Reform besteht aus dem Inkrafttreten von Gesetzesänderungen i) zur Erleichterung des Zugangs zu öffentlichen Informationen, indem sichergestellt wird, dass öffentliche Daten grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, und zur Aufhebung bestimmter Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu Anträgen auf Zugang zu öffentlichen Informationen, II) regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zu öffentlichen Informationen durch Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, durch die NAIH; und iii) ein Ausnahmeverfahren für Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu öffentlichen Informationen einzuführen, um den Zugang zu öffentlichen Informationen zu erleichtern und die Dauer von Gerichtsverfahren zu begrenzen.
C8.R26: Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung der Interessenträger und Sozialpartner in die Entscheidungsfindung
Ziel dieser Reform ist es, die Qualität und die Einbeziehung der Sozialpartner, Interessenträger und nichtstaatlichen Sachverständigen in die Rechtsetzung zu verbessern und einen Rahmen für die systematische Konsultation der Sozialpartner und Interessenträger zur Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans zu schaffen.
Diese Reform besteht aus dem Inkrafttreten von Rechtsakten, i) mit denen Anforderungen an die öffentliche Konsultation zu Entwürfen von Rechtsakten und die Verpflichtung zur systematischen Veröffentlichung zusammenfassender Folgenabschätzungen und Begründungen festgelegt werden, und ii) eine Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Strategie für die Einbeziehung der Interessenträger und die Einrichtung eines Begleitausschusses für den Aufbau- und Resilienzplan vorzusehen.
C8.R27: Überprüfung der Mindestanforderungen an die Substanz für Körperschaftsteuerzwecke
Ziel dieser Reform ist es, sicherzustellen, dass Unternehmen nicht ausschließlich zu Steuerplanungszwecken in Ungarn niedergelassen sind, und zur Bekämpfung der Nutzung von Briefkastenfirmen und Briefkastenfirmen beizutragen.
Diese Reform besteht aus einer unabhängigen internationalen Expertenprüfung der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung.
C8.R28: Verschärfung der Verrechnungspreisvorschriften
Ziel dieser Reform ist es, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und die Transparenz des ungarischen Steuersystems zu verbessern, indem die Datenmeldepflichten für Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen zu Verrechnungspreiszwecken geändert werden.
Die Reform besteht darin, dass Rechtsakte in Kraft treten, in denen die Anforderungen an eine neue Meldung von Verrechnungspreisdaten festgelegt sind.
C8.R29: Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit bei Zahlungen ins Ausland
Ziel dieser Reform ist es, dem Risiko einer doppelten Nichtbesteuerung von Zahlungen ins Ausland, die von Ungarn in Steuergebiete mit Null- oder Niedrigsteuersätzen fließen, entgegenzuwirken und so die Möglichkeiten für aggressive Steuerplanung einzuschränken.
Diese Reform besteht darin, dass Gesetzesänderungen zur Ausweitung der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland in Kraft treten und eine unabhängige Bewertung der Vorschriften im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung in Auftrag gegeben wird.
C8.R30: Digitaler Wandel der Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften
Ziel dieser Reform ist es, die Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften zu straffen und die Befolgungskosten zu senken, indem neue, benutzerfreundliche digitale Dienste für Steuerpflichtige und Finanzintermediäre geschaffen werden.
Diese Reform besteht in der Schaffung digitaler Dienstleistungen im Zusammenhang mit Einnahmen und Mehrwertsteuer und der Einleitung eines Pilotprojekts im Zusammenhang mit digitalen Lohn- und Gehaltsabrechnungsdiensten.
C8.R31: Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Anzahl der Steuern
Ziel dieser Reform ist es, das Steuersystem zu vereinfachen, indem die Zahl der Steuern und Körperschaftsteuerausgaben verringert wird.
Die Reform besteht darin, das Steuergesetzbuch zu ändern, um die Zahl der Steuervergünstigungen und Steuern zu verringern, und die Unternehmens- und Einkommensteuer zu überprüfen.
C8.R32: Reform der Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen
Ziel dieser Reform ist es, das Steuersystem zu vereinfachen und gleichzeitig ein steuerliches Umfeld zu fördern, das Investitionen in große Versorgungsinfrastrukturprojekte fördert.
Diese Reform besteht entweder in der Aufhebung des Rechtsakts/der Rechtsakte über die Steuer auf Versorgungsleitungen oder in seiner Änderung zur Einführung einer Steuervorschrift, die es den Eigentümern von Versorgungsunternehmen ermöglicht, die auf ihre Leitungen zu zahlende Einzelsteuer in Höhe des Betrags zu erlassen oder gutzuschreiben, den sie in die Instandhaltung oder Modernisierung dieser Leitungen investieren.
C8.R33: Steigerung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen
Ziel dieser Reform ist es, die Effizienz der öffentlichen Ausgaben zu bewerten und zu verbessern, um die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und der Staatsverschuldung zu verbessern und das Wirtschaftswachstum anzukurbeln.
Diese Reform besteht in der Einführung von Ausgabenüberprüfungen in ausgewählten vorrangigen Bereichen der öffentlichen Ausgaben unter Verwendung international bewährter Verfahren und in der Erstellung von zwei Ausgabenüberprüfungen.
C8.R34: Verbesserung des nationalen haushaltspolitischen Rahmens
Ziel dieser Reform ist es, die haushaltspolitische Steuerung zu verbessern, indem Transparenz, Rechenschaftspflicht und Effizienz bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen gestärkt werden.
Die Reform besteht in Verbesserungen des nationalen haushaltspolitischen Rahmens.
C8.R35: Reform der subventionierten Kreditvergabe
Ziel dieser Reform ist es, marktbasierte Finanzierungsmechanismen zu stärken und sicherzustellen, dass die öffentliche finanzielle Unterstützung auf die Behebung eines echten Marktversagens ausgerichtet ist.
Die Reform besteht in der Reform des Széchenyi-Kartenprogramms, dem Abbau staatlicher Rückbürgschaften und der Überprüfung staatlicher Bürgschaften für Kredite an den privaten Sektor.
H.2.
Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung
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Folg. Nr.
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Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)
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Etappenziel/Zielwert
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Namen
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Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)
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Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)
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Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung
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Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte
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Maßeinheit
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Ausgangslage
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Ziel
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Quartal
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Jahre
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54
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C8.R1 Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über eine Integritätsbehörde
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Meilenstein
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Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über eine Integritätsbehörde
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Inkrafttretensbestimmung in den Rechtsvorschriften
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Q2
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2026
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Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Festlegung von Vorschriften über eine Integritätsbehörde zur Stärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unionsunterstützung in Ungarn vorsehen, mit folgenden Elementen:
Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass die Integritätsbehörde befugt ist, in allen Fällen tätig zu werden, in denen die zuständigen nationalen Behörden ihrer Ansicht nach nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Interessenkonflikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten oder Unregelmäßigkeiten, die die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Europäischen Union oder den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigen können oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben.
Die Rechtsvorschriften sehen die Unabhängigkeit der Integritätsbehörde vor, indem Folgendes festgelegt wird:
-die Integritätsbehörde, einschließlich ihres Personals, darf von keiner anderen Person oder Einrichtung Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
-die Integritätsbehörde ist für die Verwaltung ihres eigenen Haushalts verantwortlich, und ihr Haushalt kann nicht ohne die Zustimmung der Integritätsbehörde gekürzt werden. Die Behörde muss in der Lage sein, die Höhe der Ressourcen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, sowie die Zahl der Mitarbeiter festzulegen.
-die Integritätsbehörde wird von einem Ausschuss geleitet, der sich aus einem Präsidenten und Vizepräsidenten zusammensetzt, die vom ungarischen Präsidenten im Anschluss an ein offenes Ausschreibungs- und Auswahlverfahren für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt werden.
-die Auswahlkriterien für die Mitglieder des Verwaltungsrats richten sich nach ihren beruflichen Qualifikationen und Qualifikationen. Die Rechtsvorschriften enthalten Kriterien für die Unvereinbarkeit mit politischen Mandaten oder Mitgliedschaften und mit Eigentumsanteilen an einem Unternehmen.
-die Mitglieder des Verwaltungsrats werden im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage der verbindlichen Stellungnahme eines zu diesem Zweck eingesetzten Zulassungsausschusses zur Erfüllung der Zulassungsbedingungen ausgewählt. Der Zulassungsausschuss wird vom Generaldirektor der EUTAF im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einberufen. Er setzt sich aus drei unabhängigen Personen aus anerkannten internationalen Institutionen zusammen, die über ausreichend lange, überprüfbare und einschlägige Erfahrungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und/oder der Korruptionsbekämpfung verfügen. Die Mitglieder des Zulassungsausschusses dürfen in den letzten fünf Jahren nicht ein gewähltes politisches Amt oder ein politisches Amt in der Regierung bekleidet hat, bei einer politischen Partei oder politischen Stiftung beschäftigt war oder eine freiwillige oder vergütete Tätigkeit für solche Einrichtungen ausgeübt hat. Die Vorschriften über Interessenkonflikte im Einklang mit den in Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegten Grundsätzen gelten für die Mitglieder des Ausschusses für die Förderfähigkeit für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abgabe der verbindlichen Stellungnahme. Die Mitglieder des Zulassungsausschusses veröffentlichen ihre Vermögenserklärungen und erklären, dass sie sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden, bevor sie ihre Arbeit im Zulassungsausschuss aufnehmen.
-ein Mitglied des Verwaltungsrats wird nur entlassen, wenn nach seiner Ernennung ein Interessenkonflikt besteht oder wenn ein rechtskräftiges Strafurteil gegen es wegen Fragen ergangen ist, die die Arbeit der Integritätsbehörde betreffen oder die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Mitglieds beeinträchtigen.
Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass die Integritätsbehörde befugt ist,
I) die öffentlichen Auftraggeber anzuweisen, ein Vergabeverfahren auszusetzen;
II) behördliche Untersuchungsstellen aufzufordern, in ihrem Namen Untersuchungen durchzuführen;
III) den Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von der Unionsfinanzierung für einen bestimmten Zeitraum zu empfehlen;
IV) die nationalen Behörden oder Stellen anzuweisen, Verfahren zur Überprüfung von Erklärungen über Interessenkonflikte und Verdachtsmomenten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Unionsmitteln einzuleiten;
V) Zugang zu allen Akten über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu beantragen;
VI) den öffentlichen Auftraggebern zu empfehlen, bei einem bestimmten öffentlichen Auftrag oder in einer Kategorie von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ein bestimmtes Verfahren anzuwenden;
VII) Verfahren vor den nationalen Behörden oder Stellen einzuleiten, um mutmaßliche Unregelmäßigkeiten festzustellen;
VIII) die gerichtliche Überprüfung aller Entscheidungen von Behörden in Bezug auf Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die eine Unterstützung durch die Union umfassen, zu beantragen;
IX) das Verfahren vor der Schiedsstelle für das öffentliche Beschaffungswesen einzuleiten, und wenn die Behörde die Aussetzung des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge vorschlägt, ordnet die Schiedsstelle für das öffentliche Beschaffungswesen diese Aussetzung an;
X) die Untätigkeit einer betroffenen Behörde vor Gericht anzufechten.
Die Rechtsvorschriften sehen Folgendes vor:
-dass die Integritätsbehörde berechtigt ist, auf relevante Daten im Zusammenhang mit ihren Verfahren zuzugreifen, und dass die von einem Datenverlangen der Integritätsbehörde betroffenen Behörden verpflichtet sind, innerhalb einer Frist von höchstens 30 Kalendertagen Zugang zu den Daten zu gewähren oder die Daten bereitzustellen, und dass die Integritätsbehörde eine verwaltungsrechtliche Maßnahme wegen Nichteinhaltung einleiten kann, wenn ihrem Verlangen nicht nachgekommen wird.
-dass die Integritätsbehörde entweder von sich aus oder auf der Grundlage von Beschwerden oder Berichten, die bei ihr eingehen, tätig wird.
-die Rechtsgrundlage und die Verpflichtung der Integritätsbehörde, eine Schnittstelle für Hinweisgeber einzurichten, über die anonym und vertraulich kommuniziert werden kann.
-Rechtsgrundlage und Verpflichtung der Integritätsbehörde zur Einrichtung, Aktualisierung und Führung eines Registers der Wirtschaftsteilnehmer, die von einem rechtskräftigen Gerichtsurteil oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung über den Ausschluss dieser Wirtschaftsteilnehmer von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge betroffen sind, in dem die Integritätsbehörde mutmaßliche Fälle von Unregelmäßigkeiten den nationalen Behörden und gegebenenfalls dem OLAF meldet.
-die Integritätsbehörde ist befugt, ihre Zuständigkeit auch dann weiter auszuüben, wenn eine Maßnahme, ein Verfahren oder ein Projekt, für die bzw. das eine teilweise oder vollständige finanzielle Unterstützung der Europäischen Union vorgesehen war, später von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen wurde.
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C8.R1 Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über eine Integritätsbehörde
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Meilenstein
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Gesetzesänderungen zu den Befugnissen und Zuständigkeiten für die Überprüfung von Vermögenserklärungen durch die Integritätsbehörde
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Bestimmung in den Gesetzesänderungen über ihr Inkrafttreten
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Q2
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2026
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Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Integritätsbehörde mit Folgendem ausstatten:
-ausschließliche rechtliche Verantwortung und Zuständigkeit für die direkte Überprüfung der Richtigkeit der Vermögenserklärungen hochrangiger politischer Führungskräfte, die nicht Mitglied der Nationalversammlung sind (Personen, die in den Anwendungsbereich von Abschnitt 183 des Gesetzes CXXV von 2018 fallen), sowie der Vermögenserklärungen ihrer im selben Haushalt lebenden Verwandten.
-die Befugnis, die Vermögenserklärungen anderer mit hohem Risiko behafteter Beamter, deren Vermögenserklärungen gesetzlich öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, direkt zu überprüfen;
-die Befugnis, die zuständigen Stellen aufzufordern, die Richtigkeit der Vermögenserklärungen derjenigen mit hohem Risiko behafteten Beamten zu überprüfen, deren Vermögenserklärungen gesetzlich nicht öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, und das Ergebnis dieser Überprüfung zu erhalten;
-direkte Verbindung zu Datenbanken und Registern, die sie für erforderlich hält, um die Richtigkeit der in den Vermögenserklärungen enthaltenen Informationen zu überprüfen, oder die Möglichkeit, direkt oder über eine Datenanfrage auf relevante Daten zuzugreifen, an die betreffenden Behörden, die verpflichtet sind, Zugang zu den Daten zu gewähren oder die Daten bereitzustellen, und dass die Integritätsbehörde, wenn ihrer Anfrage nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen wird, eine verwaltungsrechtliche Maßnahme wegen Nichteinhaltung einleiten kann.
Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass ein solches Überprüfungsverfahren von der Integritätsbehörde aus eigener Initiative, bei Verdacht oder auf Beschwerde von jeder Person eingeleitet werden kann, die einen förmlichen Antrag einreicht, in dem ein mutmaßlich falscher Gegenstand in einer Vermögenserklärung angegeben wird.
In Bezug auf den Präsidenten der Republik; die Mitglieder der Nationalversammlung, die Verfechter der nationalen Minderheit und – sofern diese Person nicht Mitglied der Nationalversammlung ist – der Präsident der Nationalversammlung; die Bürgermeister und der Bürgermeister von Budapest, die Vertreter der lokalen Gebietskörperschaften und eine Vertreter der Selbstverwaltung einer nationalen Minderheit; die Mitglieder des Verfassungsgerichts; dem Kommissar für Grundrechte und seinen Stellvertretern; der Präsident und die Vizepräsidenten des Staatlichen Rechnungshofs; der Präsident und die Vizepräsidenten der Kuria; dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesgerichtsamts; die Richter; der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter; dem Gouverneur und den stellvertretenden Gouverneuren der ungarischen Nationalbank, den Mitgliedern des Währungsrates und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der ungarischen Nationalbank; der Präsident des Finanzrats; der Präsident und die Mitglieder des Nationalen Gedenkkomitees; die Mitglieder des Medienrates; den Ministerpräsidenten, Minister, Staatssekretäre, den politischen Direktor des Ministerpräsidenten, den leitenden nationalen Sicherheitsberater des Ministerpräsidenten, wenn sie kein Mandat als Mitglied der Nationalversammlung haben; Kommissar der Provinzregierung, Regierungskommissar, Kommissar des Ministerpräsidenten, Ministerkommissar; der Leiter oder stellvertretende Leiter eines unabhängigen Regulierungsorgans oder eines unabhängigen staatlichen Verwaltungsorgans oder ein Mitglied eines seiner Beschlusskollegien, wenn die Integritätsbehörde Unregelmäßigkeiten feststellt, einschließlich der Tatsache, dass die von der Untersuchung betroffenen Personen in ihrer Vermögenserklärung absichtlich falsche oder unwahre wesentliche Daten übermittelt haben, insbesondere indem sie ihre tatsächliche Finanz- oder Einkommenssituation verschleiert haben, leitet die Integritätsbehörde ein Verfahren vor der zuständigen nationalen Stelle ein, die ihren Standpunkt öffentlich hinreichend begründet, wenn sie mit den Feststellungen der Integritätsbehörde nicht einverstanden ist.
Für die Zwecke der ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Überprüfungsbefugnisse der Integritätsbehörde umfassen Beamte mit hohem Risiko Folgendes: der Präsident, Mitglieder des Parlaments, hochrangige politische Führungskräfte, politische Führungskräfte, Personen mit dem Status eines Kommissionsmitglieds, politische Berater, hochrangige politische Berater, Stabschefs, Leiter unabhängiger Regulierungsstellen und autonomer Verwaltungsorgane, Regionalgouverneure, Bürgermeister von Budapest und Städten mit Komitatsstatus, Richter, Staatsanwälte, Mitglieder der Leitungsgremien von Justiz und Staatsanwaltschaft, Abteilungsleiter von Strafverfolgungsbehörden oder des zivilen nationalen Sicherheitsdienstes und leitende Führungskräfte staatseigener Unternehmen.
Für Personen, die in den Anwendungsbereich von § 183 des Gesetzes CXXV von 2018 fallen, umfassen die oben genannten Befugnisse auch Folgendes: I) dass die Integritätsbehörde die Person, deren Vermögenserklärung von der Integritätsbehörde überprüft wird, anweisen kann, Belege und Unterlagen zum Inhalt ihrer Vermögenserklärung vorzulegen; und ii) dass die Integritätsbehörde eine Person, deren Vermögenserklärung die Integritätsbehörde inhaltlich für unrichtig befunden hat, anweisen kann, ihre Vermögenserklärung zu berichtigen.
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C8.R2 Beteiligung an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
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Meilenstein
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Teilnahme an der Verstärkten Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Europäischen Staatsanwaltschaft
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Eingang der Mitteilung über die Teilnahmeabsicht bei der Europäischen Kommission
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Q2
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2026
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Die Absicht, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu beteiligen, wird der Europäischen Kommission mitgeteilt. Die Mitteilung enthält den Antrag, dass die Verordnung (EU) 2017/1939 in Ungarn in Bezug auf Straftaten Anwendung findet, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen und begangen wurden, bevor Ungarn ermächtigt wurde, der Verstärkten Zusammenarbeit am oder nach dem 1. Juni 2021 beizutreten.
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57
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C8.R3 Inkrafttreten von Rechtsakten über eine Taskforce zur Korruptionsbekämpfung
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Meilenstein
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Inkrafttreten von Rechtsakten über eine Taskforce zur Korruptionsbekämpfung
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Inkrafttretensbestimmung in den Rechtsvorschriften
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Q2
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2026
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Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die rechtmäßige Einrichtung der Task Force „Korruptionsbekämpfung“ vorsehen.
Die Rechtsvorschriften sehen Folgendes vor:
1. Die Task Force „Korruptionsbekämpfung“ hat folgende Aufgaben:
a) bestehende Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu prüfen und Vorschläge zu ihrer Verbesserung auszuarbeiten;
B) Vorschläge zu unterbreiten, um
I) Verbesserung der Korruptionsprävention und -aufdeckung,
II) den Informationsfluss zwischen den Verwaltungs- und Kontrollbehörden des Staates und den Strafverfolgungsbehörden zu verbessern;
C) zu bewerten, wie ihre früheren Vorschläge weiterverfolgt und umgesetzt wurden;
d) Erstellung eines öffentlich zugänglichen Jahresberichts.
Die Rechtsvorschriften schreiben vor, dass dieser Bericht i) die Risiken und Trends von Korruption und korrupten Praktiken analysiert, ii) Gegenmaßnahmen und bewährte Verfahren für die Prävention, Aufdeckung und Sanktionierung von Korruptionsrisiken und Korruptionsarten vorschlägt, ihre Anwendbarkeit bewertet und iii) bewertet, wie ihre früheren Vorschläge weiterverfolgt und umgesetzt wurden.
2. Die Regierung erörtert systematisch die Berichte und Vorschläge der Taskforce für Korruptionsbekämpfung innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung und begründet ihre Entscheidung für jeden der Vorschläge, deren Umsetzung sie beschlossen hat.
3. Nichtstaatliche Akteure, die im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätig sind, müssen mindestens 50 % der Mitglieder der Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ (ohne den Vorsitzenden) ausmachen. Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass i) diese Mitglieder nachweislich von der Regierung, den Behörden, den politischen Parteien und den Geschäftsinteressen unabhängig sind, II) sie werden auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens und objektiver Kriterien im Zusammenhang mit dem Fachwissen und den Verdiensten der Bewerber ausgewählt; und iii) wenn die Zahl der Mitglieder aus nichtstaatlichen Akteuren unter 50 % sinkt, wird der Anteil ihrer Stimmen so angepasst, dass 50 % der Gesamtstimmen (ohne den Vorsitz) erreicht werden.
4. der Präsident der Integritätsbehörde führt den Vorsitz der Taskforce für Korruptionsbekämpfung und arbeitet unabhängig von der Integritätsbehörde.
5. Die Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass die Protokolle ihrer Sitzungen auf der Website der Taskforce für Korruptionsbekämpfung öffentlich zugänglich gemacht werden.
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58
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C8.R4 Einführung eines besonderen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums („gerichtliche Überprüfung“)
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Meilenstein
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Gesetzesänderung(en) betreffend ein Verfahren bei bestimmten Korruptionsfällen und korruptionsbezogenen Praktiken
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Annahme und Veröffentlichung des Rechtsakts/der Rechtsakte im Amtsblatt
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Q2
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2026
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Gesetzesänderungen, die auch für vor dem 1. Januar 2023 begangene (nicht verjährte) Straftaten gelten und
— die Einführung eines Verfahrens in Bezug auf bestimmte Korruptionsfälle und korruptionsbezogene Praktiken vorsehen;
— Einführung einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsbehörde, eine Strafanzeige zurückzuweisen oder das Strafverfahren einzustellen, durch den Untersuchungsrichter des Zentralen Bezirksgerichts Buda, der befugt ist, die Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens anzuordnen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder das Verfahren fortgesetzt, so setzt die Staatsanwaltschaft oder die Ermittlungsbehörde das Verfahren auf der Grundlage der Begründung der Gerichtsentscheidung und im Falle der Nichtaufdeckung durch Behebung der darin festgestellten Mängel fort.
— vorsehen, dass nach dem Wiederaufnahmeantrag, wenn die Entscheidung über die Abweisung einer Strafanzeige oder die Einstellung des Strafverfahrens vom Untersuchungsrichter aufgehoben wird, im Falle einer wiederholten Einstellung des Verfahrens eine Anklageschrift beim Gericht eingereicht werden kann. Unter den im Gesetzgebungsakt festgelegten Bedingungen eröffnet das Verfahren das Recht, eine Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht einzureichen, das nach Anhörung der Beweismittel in der Sache entscheidet. Die Prüfung der Gründe für einen Antrag auf Strafverfolgung wird beschränkt (z. B. ob die als beschuldigt bezeichnete Person vernünftigerweise verdächtigt werden kann, die Straftat begangen zu haben, die Gegenstand des Antrags auf Strafverfolgung ist, und/oder ob die angegebene Person Immunität genießt), um eine substanzielle Filterung zu vermeiden, die die Gefahr birgt, dass eine Entscheidung in der Sache vorweggenommen oder verhindert wird, ohne dass die Möglichkeit besteht, in der Sache Beweise zu erheben und zu hören. Natürliche und juristische Personen können (vorbehaltlich bestimmter Bestimmungen) Anträge im Rahmen dieses Verfahrens einreichen, mit Ausnahme von Behörden. Die Integritätsbehörde hat jedoch das Recht, einen Antrag auf Wiederaufnahme und einen wiederholten Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen.
Es gelten die Bestimmungen des Kapitels CV/A des Gesetzes XC von 2017 über die Strafprozessordnung, und die Ermittlungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft erlässt eine neue Entscheidung über die Strafanzeige nach § 379 auch dann, wenn a) die nach dem 31. Dezember 2022 eingereichte Strafanzeige dieselbe Tat betrifft wie die Tat, die Gegenstand einer früheren Strafanzeige war, die vor dem 1. Januar 2023 eingereicht und abgewiesen wurde, oder wenn die Ermittlungen vor dem 1. Januar 2023 eingestellt wurden, b) Kapitel CV/A für die nach dem 31. Dezember 2022 eingereichte Strafanzeige gelten würde.
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59
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C8.R5 Änderung der Vorschriften für Vermögenserklärungen
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Meilenstein
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Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Ausweitung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs von Vermögenserklärungen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer häufigen Offenlegung
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Bestimmung in den Gesetzesänderungen über das Inkrafttreten
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Q2
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2026
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Gesetzesänderungen treten in Kraft, die Folgendes vorsehen:
hochrangige politische Führungskräfte (gemäß den Abschnitten 183 und 184 des Gesetzes CXXV von 2018 über die staatliche Verwaltung) und ihre im selben Haushalt mit den betreffenden Personen lebenden Verwandten sowie Mitglieder der Nationalversammlung und ihre im selben Haushalt wie die betreffenden Mitglieder lebenden Verwandten legen bei Amtsantritt, danach jährlich und zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt Vermögenserklärungen vor;
II) Alle Personen, die in den persönlichen Anwendungsbereich gemäß Ziffer i fallen, sind verpflichtet, mindestens Folgendes anzugeben: Erträge, Immobilien, sonstige wertvolle Immobilien (darunter unter anderem Fahrzeuge, Schiffe, wertvolle Antiquitäten, Kunstgegenstände), Ersparnisse in Bankeinlagen und Bargeld, Vermögenswerte in Aktien, Wertpapieren und Private-Equity-Fonds, Lebensversicherungen, Trusts und wirtschaftliches Eigentum an Unternehmen.
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60
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C8.R5 Änderung der Vorschriften für Vermögenserklärungen
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Meilenstein
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Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Einrichtung eines Systems für die elektronische Übermittlung von Vermögenserklärungen in digitaler Form und einer öffentlichen Datenbank für Vermögenserklärungen
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Inkrafttretensbestimmung in den Rechtsvorschriften
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Q2
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2026
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Inkrafttreten von Gesetzesänderungen, die Folgendes vorsehen:
-die Rechtsgrundlage und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Systems, bei dem Vermögenserklärungen hochrangiger politischer Führungskräfte (gemäß den Abschnitten 183 und 184 des Gesetzes CXXV von 2018 über die staatliche Verwaltung) und ihrer im selben Haushalt mit den betreffenden Personen lebenden Verwandten sowie der Mitglieder der Nationalversammlung und ihrer im selben Haushalt wie die betreffenden Mitglieder lebenden Verwandten elektronisch übermittelt und in digitaler Form elektronisch eingereicht werden.
-die Rechtsgrundlage und die Verpflichtung zur Einrichtung einer durchsuchbaren Datenbank, in der Vermögenserklärungen, die von hochrangigen politischen Führungskräften (gemäß den Abschnitten 183 und 184 des Gesetzes CXXV von 2018 über die staatliche Verwaltung) und Mitgliedern der Nationalversammlung eingereicht werden, der Öffentlichkeit kostenlos und ohne Registrierung zugänglich gemacht werden.
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61
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C8.R5 Änderung der Vorschriften für Vermögenserklärungen
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Meilenstein
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Einführung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Offenlegung von Vermögenswerten
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Bestimmung in den Rechtsvorschriften über das Inkrafttreten von
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Q2
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2026
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Inkrafttreten einer Gesetzesänderung, mit der strafrechtliche Sanktionen, Geldbußen und damit verbundene Folgen für das Mandat oder das Rechtsverhältnis bei Verstößen gegen die Verpflichtungen zur Offenlegung von Vermögenswerten festgelegt werden.
Strafrechtliche Sanktionen sollten in folgenden Fällen verhängt werden: a) Nichtabgabe einer Vermögenserklärung aus eigenem Verschulden nach Aufforderung durch die zuständige Stelle, b) Verschleierung der finanziellen Situation in Bezug auf eine wesentliche Tatsache durch Abgabe einer Vermögenserklärung mit falschem Inhalt, Verschweigen einer tatsächlichen Tatsache oder auf andere Weise.
Stellt die Integritätsbehörde einen schwerwiegenden Verstoß fest, leitet sie die anwendbaren Folgen für das Mandat oder das Rechtsverhältnis bei der zuständigen Stelle, Person, Behörde oder dem zuständigen Gericht ein, einschließlich, sofern gesetzlich vorgesehen, finanzieller Folgen.
Geldbußen werden für nicht vorsätzliche, rein administrative Mängel verhängt, die nicht unter solche schwerwiegenden Verstöße fallen, einschließlich des Versäumnisses, diese infolge der Empfehlung oder der vorgeschlagenen Maßnahme der Behörde zu beheben, es sei denn, der Mangel ist geringfügig oder vernachlässigbar und wurde behoben.
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62
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C8.R6 Inkrafttreten von Rechtsakten über die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel durch Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse
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Meilenstein
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Inkrafttreten von Gesetzesänderungen in Bezug auf die Aufsicht darüber, wie Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnehmen, und von ihnen gegründete oder unterhaltene juristische Personen die Unterstützung der Union nutzen
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Bestimmung in den Gesetzesänderungen über das Inkrafttreten
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Q2
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2026
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Inkrafttreten von Gesetzesänderungen, die Folgendes vorsehen:
I) Benennung von Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und der von ihnen gegründeten oder unterhaltenen juristischen Personen als öffentliche Auftraggeber im Sinne der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge;
II) die Anforderung, dass Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und von ihnen gegründete oder unterhaltene juristische Personen den Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Informationen unterliegen;
III) die Rechtsgrundlage und die Verpflichtung zur schrittweisen Auflösung von Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und keine Hochschuleinrichtung in Ungarn unterhalten; und
IV) die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 durch alle Personen, die ein Amt innehaben oder bei Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse beschäftigt sind, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und Hochschuleinrichtungen in Ungarn unterhalten, und durch die von ihnen gegründeten oder unterhaltenen juristischen Personen, unabhängig von ihren anderen Tätigkeiten und Funktionen, auch in der ungarischen Regierung.
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63
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C8.R7 Verbesserung der Transparenz der öffentlichen Ausgaben
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Meilenstein
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Inkrafttreten einer Rechtsvorschrift zur Erhöhung der Transparenz der öffentlichen Ausgaben
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Inkrafttretensbestimmung in den Rechtsvorschriften
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Q2
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2026
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Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die eine Verpflichtung für Einrichtungen vorsehen, die öffentliche Aufgaben im Sinne von Abschnitt 37/C des Gesetzes CXII von 2011 wahrnehmen (mindestens juristische Personen, die im Treasury-Register eingetragen sind, öffentliche Wirtschaftsteilnehmer und von ihnen gegründete Stiftungen; vom Staat gegründete Vermögensverwaltungsstiftungen, Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und von ihnen gegründete oder unterhaltene juristische Personen, das Forschungsnetz HUN-REN), um proaktiv einen vorab festgelegten Satz von Informationen über die Verwendung öffentlicher Mittel in einem zentralen Register zu veröffentlichen. Die Informationen werden in einem zentralen Register zur Verfügung gestellt, das auch Informationen über Unterauftragnehmer enthält und gegebenenfalls eindeutige Kennungen von Verträgen im elektronischen System für die Vergabe öffentlicher Aufträge (EPS) enthält.
Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass der Mindestdatensatz, der in das zentrale Register hochzuladen ist, Folgendes umfasst:
I) alle Daten, deren Veröffentlichung aus Transparenzgründen bereits vorgeschrieben ist, einschließlich der im Transparenzregister für staatliche Beihilfen veröffentlichten Daten;
II) die Form der öffentlichen Ausgaben, einschließlich ihrer Rechtsgrundlage;
III) vollständiger Firmenname (bei juristischen Personen) oder Vor- und Nachname (bei natürlichen Personen) des Empfängers;
IV) den Wert der öffentlichen Ausgaben;
V) ob es sich bei dem Empfänger um eine natürliche oder eine juristische Person handelt;
VI) eine eindeutige Kennung für juristische Personen (Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden, oder eine andere auf nationaler Ebene festgelegte eindeutige Kennung);
VII) Vertragsdetails im Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Mittel, einschließlich ihrer Art und ihres Zwecks (Art des verwendeten Vertrags, Art des angewandten Ausschreibungsverfahrens, Auftragswert, Datum der Unterzeichnung, Laufzeit des Vertrags, zu erreichendes Ziel, im Rahmen des Vertrags zu erbringende Leistung);
VIII) Ausschreibungsunterlagen über die Verwendung öffentlicher Mittel, einschließlich ihrer Art und ihres Zwecks (geschätzter Wert, Art des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge, Datum der Ausschreibung, Zahl der eingereichten Angebote, Name der Bieter);
IX) die Namen der Dienstleister, einschließlich der Namen von Unterauftragnehmern, Lieferanten und Kapazitätsanbietern, in einem Freitextformat für historische Daten und in einem Format, das bei künftigen öffentlichen Vergabeverfahren mit maschinellen Mitteln verarbeitet werden kann;
X) vorgesehener Anteil der Unterauftragnehmer, sofern verfügbar, sowohl für frühere als auch für künftige öffentliche Aufträge;
XI) die zuständige öffentliche Stelle;
(XII) das Datum, an dem die Mittel ausgezahlt wurden.
Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass Informationen darüber, ob die öffentlichen Mittel (ganz oder teilweise) eine Unterstützung durch die Union umfassen, auch im zentralen Register zur Verfügung gestellt werden: a) für öffentliche Mittel oberhalb des nationalen Schwellenwerts für die Vergabe öffentlicher Aufträge und b) für Vergabeverfahren, die nach dem 31. März 2023 eingeleitet wurden, auch für Verfahren, bei denen die Unionsunterstützung die nationalen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht überschreitet.
Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass die im zentralen Register veröffentlichten Datensätze in einem offenen, interoperablen und maschinenlesbaren Format veröffentlicht werden müssen, das es ermöglicht, Massen-Downloads und -Daten zu sortieren, zu durchsuchen, zu extrahieren, zu vergleichen und weiterzuverwenden. Es wird auch sichergestellt, dass der Zugang zu den Daten kostenlos und ohne Registrierungspflicht gewährt wird.
Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass die Stellen die Daten im Zentralregister mindestens alle zwei Monate aktualisieren müssen.
Die Rechtsvorschriften schreiben die Kontrolle der Einhaltung und Durchsetzung der Verpflichtungen aus den oben genannten Anforderungen vor.
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64
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C8.R8 Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und zur Klärung der Verwendung öffentlicher Subventionen
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Meilenstein
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Gesetzesänderungen zur Gewährleistung der Transparenz der Daten natürlicher Personen, die die wirtschaftlichen Eigentümer sind, und Rechtsvorschriften zur Klarstellung des Kreises der öffentlichen Bediensteten und Einrichtungen, die von öffentlichen Subventionen ausgeschlossen sind
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Inkrafttretensbestimmung in den Rechtsvorschriften
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Q2
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2026
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Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Gewährleistung der Transparenz von und des Zugangs zu Daten über wirtschaftliche Eigentümer.
Diese Gesetzesänderungen
-Überarbeitung der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers, um spezifische Bestimmungen über private Investmentfonds aufzunehmen
-Aufnahme des wirtschaftlichen Eigentümers privater Investmentfonds/einer treuhänderischen Vermögensverwaltungsbeziehung in die Liste der juristischen Personen, die ihren wirtschaftlichen Eigentümer mitteilen müssen;
-Aufnahme von Journalisten und Organisationen der Zivilgesellschaft in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer haben
-Sicherstellen, dass die für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsunterstützung in Ungarn zuständigen Stellen die Möglichkeit haben, spätestens ab dem 1. Februar 2020 Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Private-Equity-Fonds einzuholen und diese zu überprüfen.
Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Präzisierung und Ausweitung des Anwendungsbereichs der ausgenommenen öffentlichen Bediensteten und des Anwendungsbereichs der Einrichtungen, die keine Subventionen aus öffentlichen Mitteln beantragen oder erhalten können.
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65
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C8.R9 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot
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Meilenstein
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Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit einem einzigen Angebot für mit Unionsunterstützung finanzierte Beschaffungen darf 15 % nicht überschreiten.
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Anteil der Ausschreibungsverfahren mit einem einzigen Angebot für von der Union finanzierte Aufträge
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Q2
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2026
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Der Anteil der im Instrument für die Berichterstattung über Ausschreibungen mit nur einem Angebot gemeldeten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Wert sowohl über als auch unter den EU-Schwellenwerten für die Vergabe öffentlicher Aufträge abdecken –, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember im Zeitraum 2022-2025 und zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2026 abgeschlossen wurden, wobei einzelne Angebote für Aufträge, die zumindest teilweise aus Unionsmitteln finanziert werden, unter 15 % liegen. In einem Prüfbericht mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der EUTAF wird bestätigt, dass der Anteil der Einzelangebote unter 15 % liegt.
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66
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C8.R9 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot
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Meilenstein
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Einrichtung eines Überwachungs- und Berichterstattungstools („Meldeinstrument für ein einziges Angebot“)
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Das Überwachungs- und Berichterstattungstool ist funktionsfähig
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Q2
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2026
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Es wird ein Instrument für die Überwachung und Meldung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge entwickelt, die mit einem einzigen Angebot abgeschlossen werden.
In einem Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Prüfbehörde (EUTAF) wird bestätigt, dass das Überwachungs- und Berichterstattungstool funktionsfähig ist, dass seine Funktionen mit der Methodik des Binnenmarktanzeigers im Einklang stehen und dass die Daten (mit Ausnahme der geografischen Angaben) in dem für die Überwachung und Berichterstattung verwendeten System genau und vollständig sind, auch für Basiswerte.
Es wird sichergestellt, dass schriftliche Berichte auf der Grundlage von Informationen aus dem Instrument für die Meldung von Einzelangeboten erstellt und auf der Website des elektronischen Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge (EPS) öffentlich zugänglich gemacht werden.
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C8.R10 Stärkung von Integrität, Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt für öffentliche Aufträge
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Meilenstein
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Rechtsakt(e) über die Vergabe öffentlicher Aufträge, um die Transparenz der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu erhöhen und Vorschriften zur Korruptionsprävention einzuführen
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In dem/den Rechtsakt(en) enthaltene Bestimmung über das Inkrafttreten
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Q2
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2026
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Inkrafttreten des/der Rechtsakte(s) über die Vergabe öffentlicher Aufträge
-Einführung der Definition des Begriffs „transparenter Wirtschaftsteilnehmer“;
-Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die nicht als „transparente Wirtschaftsteilnehmer“ gelten;
-Festlegung von Bestimmungen über Interessenkonflikte in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer von Bietern und Verwandte;
-Einführung einer Verpflichtung für öffentliche Auftraggeber, öffentliche Auftragsunterlagen (mit Ausnahme elektronischer Formulare) direkt und uneingeschränkt kostenlos über die öffentliche Schnittstelle der EPS zur Verfügung zu stellen;
-Einführung einer Verpflichtung für öffentliche Auftraggeber, jährlich Daten über die Auftragsausführung zu veröffentlichen;
-Einführung einer Verpflichtung im Falle von Konzessionen, die Ergebnisse der vorläufigen Markterkundung, die Berechnungen der Rendite der Investition des Konzessionsnehmers und die zur Gewährleistung des Wettbewerbs ergriffenen Maßnahmen zu Beginn des Verfahrens schriftlich festzuhalten und in den Auftragsunterlagen zu veröffentlichen;
-ein Verfahren zur Vergabe von Konzessionen als erfolglos zu betrachten, wenn nur ein Angebot eingereicht wurde, es sei denn, der öffentliche Auftraggeber weist nach, dass der mangelnde Wettbewerb eine Folge der tatsächlichen Marktstruktur ist;
-die ausdrückliche Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber vorzusehen, Bedingungen zur Korruptionsbekämpfung im Zusammenhang mit der Ausführung eines Auftrags aufzunehmen, um Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität zu stärken;
-Einführung einer Verpflichtung, die die öffentlichen Auftraggeber als Vertragsbedingung festlegen, dass der erfolgreiche Bieter zusammenarbeitet, um das Risiko von Korruptionsdelikten zu verringern;
-vorsehen, dass die Schiedsstelle für das öffentliche Auftragswesen verpflichtet ist, eine Bekanntmachung zu veröffentlichen, in der die Grundsätze für die Verhängung von Geldbußen dargelegt werden;
-die Möglichkeit der Integritätsbehörde, von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren vor der Schiedsstelle für die Vergabe öffentlicher Aufträge einzuleiten, über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Zusammenhang mit EU-Mitteln hinaus auszuweiten;
-vorsehen, dass der Präsident der Integritätsbehörde auch von Amts wegen Mitglied des Rates für das öffentliche Auftragswesen ist.
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C8.R11 Entwicklung des elektronischen Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge (EPS) zur Erhöhung der Transparenz
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Meilenstein
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Das um die neuen Funktionen aufgerüstete externe Netzteil ist für die Öffentlichkeit zugänglich.
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Prüfbericht zur Bestätigung des Funktionierens der neuen Funktionen der EPS.
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Q2
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2026
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In einem Prüfbericht mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk eines unabhängigen Prüfers wird bestätigt, dass
-die Funktionen des elektronischen Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge (EPS) ermöglichen die strukturierte Suche in den Daten der Vergabebekanntmachung und den Massenexport aller im EPS veröffentlichten Daten der Vergabebekanntmachung in einem maschinenlesbaren Format (einschließlich der Namen jedes einzelnen Mitglieds eines Konsortiums, der Namen der Unterauftragnehmer und der Identifikationsnummern des Unternehmens, sofern dies in den entsprechenden Feldern der Vergabebekanntmachung angegeben wurde).
-diese Funktionen ermöglichen die Erhebung, das Filtern und den Vergleich von Daten über Vergabebekanntmachungen hinweg und im Zusammenhang mit verschiedenen Themen der Vergabe öffentlicher Aufträge, die Informationen aus verschiedenen Arten von Vergabebekanntmachungen umfassen.
-im EPS wird eine Datenbank veröffentlicht, die Informationen über Vergabebekanntmachungen öffentlicher Vergabeverfahren enthält, die im EPS in strukturierter Form veröffentlicht werden und sich für eine maschinelle Bearbeitung eignen.
-Wirtschaftsteilnehmer in der Datenbank, einschließlich Mitglieder von Konsortien, sind durch eine eindeutige Kennung (Steuernummer, sofern diese in den entsprechenden Feldern der Vergabebekanntmachung angegeben wurde) identifizierbar.
-die Datenbank wird regelmäßig aktualisiert und ist für jedermann ohne Registrierung frei zugänglich und kann von der EPS-Website heruntergeladen werden.
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69
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C8.R12 Rahmen für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
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Meilenstein
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Schaffung eines Rahmens für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
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Veröffentlichung eines Rahmens für die Leistungsmessung auf der EPS-Website
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Q2
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2026
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Veröffentlichung des Rahmens für die Leistungsmessung auf der EPS-Website, um i) die Effizienz und Kosteneffizienz der Vergabe öffentlicher Aufträge und ii) die möglichen Gründe und Auswirkungen des eingeschränkten Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und die Sektoren, die am stärksten von Vergabeverfahren betroffen sind, die zu einem einzigen Angebot führen, zu bewerten.
Der Rahmen für die Leistungsmessung muss die jährliche Analyse folgender Aspekte ermöglichen:
I) die Zahl der erfolglosen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und deren Gründe,
II) den Anteil (gemessen sowohl an der Anzahl als auch am Wert) der Verträge, die während der Auftragsausführung vollständig storniert werden,
III) den Anteil der Verzögerungen bei der Vertragserfüllung,
IV) den Anteil der Kostenüberschreitungen (einschließlich ihres Anteils und Volumens),
V) Anteil der vergebenen Aufträge, bei denen die Lebenszykluskosten ausdrücklich berücksichtigt werden;
VI) Anteil der erfolgreichen Teilnahme von Kleinst- und Kleinunternehmen an der Vergabe öffentlicher Aufträge, aufgeschlüsselt nach Sektoren und betroffenen Sektoren (auf der Grundlage von CPV-Abteilungen und -Gruppen),
VII) wertmäßiger Anteil der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot und wertmäßiger Anteil der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot, die getrennt aus nationalen Mitteln und aus Unionsunterstützung finanziert werden.
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70
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C8.R13 Aktionsplan für mehr Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
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Meilenstein
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Annahme eines Aktionsplans zur Steigerung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
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Veröffentlichung des von der Regierung angenommenen Aktionsplans
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Q2
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2026
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Die Regierung verabschiedet, veröffentlicht und überprüft jährlich einen Aktionsplan, der darauf abzielt, den Wettbewerb im öffentlichen Beschaffungswesen zu erhöhen.
Der Aktionsplan I) Festlegung der zu erreichenden Ziele; II) Maßnahmen zur Erreichung der Ziele festzulegen; III) genaue Fristen für die Durchführung der Maßnahmen festzulegen; IV) die für die Durchführung der Maßnahmen zuständige(n) Stelle(n) zu benennen; V) Einrichtung eines Überwachungsmechanismus zur Bewertung der Fortschritte.
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C8.R14 Stärkung der Rolle und der Befugnisse des Landesrichterrats, um ein Gegengewicht zu den Befugnissen des Präsidenten des Landesgerichtsamts zu schaffen
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Meilenstein
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Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Stärkung der Rolle des Landesrichterrats
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Bestimmung in den Gesetzesänderungen über ihr Inkrafttreten
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Q2
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2026
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Gesetzesänderungen zur Stärkung der Rolle des Landesrichterrats
a)Stärkung der Befugnisse des Landesrichterrats durch Annahme der folgenden Bestimmungen:
In Bezug auf Einzelentscheidungen sehen die Gesetzesänderungen die Abgabe einer begründeten verbindlichen Stellungnahme des Landesrichterrats zu folgenden Fragen vor:
(I)Aufhebung von Verfahren zur Ernennung von Richtern und Gerichtsexekutiven durch den Präsidenten des Landesgerichtsamts, wenn es mindestens einen zugelassenen Bewerber gibt, der von den Richtern des betreffenden Gerichts unterstützt wurde;
(II)die Versetzung von Richtern, einschließlich Abordnungen, an ein anderes Gericht durch den Präsidenten des Landesgerichtsamts gemäß den §§ 27, 27/A, 31 und 32 des Gesetzes CLXII von 2011, mit Ausnahme von Abordnungen an das Landesgerichtsamt;
(III)die Entfernung von Richtern aus dem Richterpool, der mit Sonderfällen, einschließlich Verwaltungssachen, befasst ist, durch den Präsidenten des Landesgerichtsamts ohne ihre Zustimmung;
(IV)die Eignung der Kandidaten für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesgerichtsamts, die vom Präsidenten der Republik bzw. vom Präsidenten des Landesgerichtsamts vorgeschlagen werden können; die Eignungskriterien, einschließlich Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Redlichkeit und Integrität, werden gesetzlich festgelegt. Mit den Gesetzesänderungen wird sichergestellt, dass die vom Landesrichterrat für ungeeignet befundenen Kandidaten Zugang zu einer beschleunigten gerichtlichen Überprüfung vor dem zuständigen Gericht haben.
In Bezug auf Verordnungen wird durch die Gesetzesänderungen sichergestellt, dass der Landesrichterrat eine begründete verbindliche Stellungnahme zu folgenden Fragen abgibt:
(I)das Punktesystem für die Bewertung von Bewerbungen um Richterstellen innerhalb des Rechtsrahmens;
(II)die genauen Bedingungen für die Gewährung von Boni und anderen Leistungen an Richter und Gerichtsdirektoren;
(III)die Vorschriften über das System der Richterfortbildung;
(IV)das Datenblatt und die Methoden für die Bewertung der Arbeitsbelastung der Richter sowie die Bestimmung der „nationalen Arbeitsbelastung für streitige und nichtstreitige Verfahren, aufgeschlüsselt nach Gerichtsebene und Verfahrensarten“,
(V)die Zahl der Richterstellen an jedem Gericht innerhalb des im jährlichen Haushaltsplan festgelegten Rahmens, einschließlich der Kúria und ihrer Abteilungen;
b)Festlegung des Rechts des Landesrichterrats auf Zugang zu allen Dokumenten, Informationen und Daten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gerichte. Darüber hinaus sehen die Gesetzesänderungen vor, dass der Landesrichterrat die Struktur des halbjährlichen Berichts des Präsidenten des Landesgerichtsamts festlegt;
c)den Landesjustizrat mit Rechtsfähigkeit und Autonomie bei der Auszahlung seines Haushalts auszustatten und zu erklären, dass der Präsident des Landesgerichtsamts in seiner Eigenschaft als Haushalt der Gerichte einen Vorschlag für den Haushalt der Gerichte und einen Bericht über dessen Ausführung erstellt, wie er u. a. vom Landesjustizrat in Bezug auf den Landesjustizrat festgelegt wird, den die Regierung dem Parlament ohne Änderungen vorlegt. Die Gesetzesänderungen sehen ferner vor, dass Richter, die Mitglieder des Landesjustizrats sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Landesjustizrat Anspruch darauf haben, von ihrem Amt entbunden zu werden, soweit die Präsidenten der Regionalgerichte (törvényszék) von ihrem Amt entbunden werden. Die Gesetzesänderungen sehen vor, dass die richterlichen Mitglieder des Landesjustizrats nur für die nächste Amtszeit wiedergewählt werden können, dass die richterlichen Mitglieder des Landesjustizrats aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Landesjustizrats wählen und dass die Gerichtspräsidenten und die Vizepräsidenten als Mitglieder des Landesjustizrats nicht an den Beratungen und Abstimmungen über Fragen im Zusammenhang mit ihrer Verwaltungstätigkeit teilnehmen;
d)dem Landesrichterrat das Recht einzuräumen, das zuständige Gericht und das Verfassungsgericht anzurufen, um seine Vorrechte zu verteidigen und seine Rechte durchzusetzen;
e)Einführung einer Verpflichtung zur Konsultation des Landesrichterrats zu Gesetzgebungsvorschlägen, die das Justizsystem betreffen, und des Rechts, der Regierung die Einleitung neuer Rechtsvorschriften zu denselben Fragen vorzuschlagen;
f)Festlegung nichtdiskretionärer Regeln für die Ernennung von Gerichtspräsidenten ad interim durch eine im Voraus festgelegte Reihenfolge der Positionen innerhalb eines Gerichts wie folgt: I) in Abwesenheit eines Gerichtspräsidenten werden die Befugnisse des Präsidenten vom Vizepräsidenten ausgeübt; II) in Abwesenheit eines Vizepräsidenten werden die Befugnisse des Präsidenten vom Leiter einer Abteilung von Richtern mit der längsten Amtszeit als Richter ausgeübt; in Abwesenheit eines Abteilungsleiters werden die Befugnisse des Präsidenten vom vorsitzenden Richter mit der längsten Amtszeit als Richter ausgeübt;
g)Verbot der Wiedereingliederung von Richtern durch den Präsidenten des Landesgerichtsamts nach ihrer Abordnung an ein Gericht, das höher ist als das Gericht, bei dem sie vor ihrer Abordnung entschieden haben.
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72
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C8.R15 Richterliche Unabhängigkeit des Obersten Gerichts (Kúria)
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Meilenstein
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Inkrafttreten der Änderungen zur Unabhängigkeit der Justiz des Obersten Gerichts
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Bestimmung in den Gesetzesänderungen über ihr Inkrafttreten
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Q2
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2026
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a)Gesetzesänderungen, mit denen die Vorschriften für die Wahl des Präsidenten der Kúria geändert werden, treten in Kraft, um Folgendes vorzusehen: I) die Bewerber müssen über eine mindestens fünfjährige Erfahrung als Richter verfügen; II) der Präsident der Kúria kann nicht wiedergewählt werden; III) der Landesrichterrat gibt eine begründete verbindliche Stellungnahme zur Eignung der Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kúria ab, die vom Präsidenten der Republik vorgeschlagen werden kann. Die Eignungskriterien, einschließlich Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Redlichkeit und Integrität, werden gesetzlich festgelegt. Die Gesetzesänderungen sehen vor, dass die Kandidaten, die vom Landesrichterrat für ungeeignet befunden wurden, Zugang zu einer beschleunigten gerichtlichen Überprüfung vor dem zuständigen Gericht haben;
b)Gesetzesänderungen und andere Änderungen der Vorschriften über das Fallverteilungssystem der Kúria treten in Kraft, die Folgendes vorsehen: I) elektronisch eingereichte Rechtssachen erhalten ohne menschliches Eingreifen eine Fallnummer; II) die Rechtssachen nach vorab festgelegten, objektiven Kriterien den Kammern zugewiesen werden; III) die Spruchkörper setzen sich nach einem zuvor vorgeschriebenen Algorithmus zusammen; IV) die Verfahrensbeteiligten anhand der Verfahrensakte überprüfen können, ob die Vorschriften über die Geschäftsverteilung ordnungsgemäß angewandt wurden; V) der Justizrat der Kúria und die betreffenden Richterabteilungen („kollégium“) eine verbindliche Stellungnahme zum Fallverteilungsplan abgeben;
c)Gesetzesänderungen zur Änderung der Vorschriften über die Arbeitsweise der Kúria treten in Kraft durch
(I)Stärkung der Befugnisse des Justizrats der Kúria und der betreffenden Richterabteilungen („kollégium“), um insbesondere sicherzustellen, dass diese eine verbindliche Stellungnahme abgeben zu
(a)Kandidaten für das Amt der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Abteilungen der Richter, der vorsitzenden Richter und des Generalsekretärs der Kúria;
(b)Abordnungen in die Kúria;
(II)Abschaffung der Möglichkeit für Mitglieder des Verfassungsgerichts, Richter zu werden und dann ohne Einhaltung des normalen Antragsverfahrens in die Kúria ernannt zu werden,
(III)Gewährleistung, dass der Landesrichterrat eine begründete verbindliche Stellungnahme zur Eignung der Kandidaten für das Amt des Vizepräsidenten der Kúria abgibt, die vom Präsidenten der Kúria vorgeschlagen werden kann. Die Eignungskriterien, einschließlich Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Redlichkeit und Integrität, werden gesetzlich festgelegt. Mit den Gesetzesänderungen wird sichergestellt, dass Bewerber, die vom Landesrichterrat für ungeeignet befunden werden, Zugang zu einer beschleunigten gerichtlichen Überprüfung vor dem zuständigen Gericht haben.
(IV)Sicherstellung, dass die in Etappenziel 71 genannten erweiterten Befugnisse des Landesrichterrats auch in Bezug auf den Präsidenten der Kúria gelten, wenn er als Anstellungsbehörde handelt (im Einklang mit dem Gesetz CLXII von 2011).
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73
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C8.R16: Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union
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Meilenstein
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Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union
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Bestimmung in den Gesetzesänderungen über ihr Inkrafttreten
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Q2
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2026
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Gesetzesänderungen treten in Kraft, mit denen sichergestellt wird, dass
(I) Die §§ 666 ff. der Strafprozessordnung werden geändert, um der Kúria die Möglichkeit zu nehmen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung eines Richters, den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zu ersuchen, zu überprüfen, und ii) § 490 der Strafprozessordnung über die Aussetzung des Verfahrens wird geändert, um jegliches Hindernis für ein Gericht, ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 267 AEUV vorzulegen, zu beseitigen.
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74
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C8.R17 Reform betreffend die Überprüfung rechtskräftiger Urteile durch das Verfassungsgericht
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Meilenstein
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Inkrafttreten von Gesetzesänderungen, um Behörden die Möglichkeit zu nehmen, rechtskräftige Entscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten
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Bestimmung in den Gesetzesänderungen über ihr Inkrafttreten
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Q2
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2026
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Gesetzesänderungen treten in Kraft, mit denen die 2019 durch die Änderung von § 27 des Gesetzes CLI von 2011 eingeführte Möglichkeit für Behörden, rechtskräftige Gerichtsentscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten, abgeschafft wird.
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75
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C8.R18 Gesetzesänderungen zur Stärkung der Verwaltungs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollmechanismen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unionsunterstützung zu gewährleisten
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Meilenstein
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Rechtsakt(e) zur Festlegung des rechtlichen Mandats für die Verwaltung, Prüfung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans und zur Regelung der Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 in Ungarn
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Bestimmung des Rechtsakts/der Rechtsakte über sein/ihr Inkrafttreten
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Q2
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2026
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Festlegung des rechtlichen Mandats der Stellen, die an der Durchführung, Prüfung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans in Ungarn beteiligt sind, auch nach 2026.
In diesen rechtlichen Anforderungen werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen festgelegt, die Folgendes bereitstellen:
a) für die Erhebung und Zuverlässigkeit von Daten im Zusammenhang mit und die Überwachung der Erreichung von Etappenzielen und Zielwerten;
b) dass Verfahren für die Erstellung und Zuverlässigkeit von Verwaltungserklärungen, Prüfungszusammenfassungen und Zahlungsanträgen vorhanden sind;
c) dass Verfahren zur Erhebung und Speicherung von Daten über Endempfänger, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und wirtschaftliche Eigentümer gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität vorhanden sind;
d) dass klare Verpflichtungen in Bezug auf Interessenkonflikte für alle Mitarbeiter gelten, die an der Durchführung (einschließlich vorbereitender Handlungen), der Kontrolle (auch für interne und externe Bewerter bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge) und der Prüfung des Aufbau- und Resilienzplans beteiligt sind, sowie für Endempfänger, öffentliche Auftraggeber, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Beratungsunternehmen, die an der Vorbereitung und Durchführung von Projekten beteiligt sind;
e) dass sich die Vorschriften über Interessenkonflikte ausdrücklich auf Situationen beziehen, die familiäre oder emotionale Bindungen, politische Übereinstimmung oder nationale Zugehörigkeit, wirtschaftliche Interessen oder andere direkte oder indirekte persönliche Interessen betreffen, die als Interessenkonflikt im Sinne des Artikels 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der entsprechenden Bekanntmachung der Kommission („Leitlinien zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten gemäß der Haushaltsordnung“ [C 121/01]) wahrgenommen werden könnten;
f) dass das Personal, das an den Entscheidungen über einzelne Projekte (insbesondere Entscheidungen über die Förderfähigkeit, die Risikobewertung, die Projektauswahl, Zwischen- und Abschlusskontrollverfahren, die Behandlung von Unregelmäßigkeiten und prüfungsbezogene Entscheidungen) beteiligt ist, verpflichtet ist, von Fall zu Fall eine Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts abzugeben, die mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren ist;
g) dass die Richtigkeit der Erklärungen über Interessenkonflikte regelmäßig kontrolliert wird und die Ergebnisse dieser Kontrollen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden;
h) dass diese Stellen umfassende Ex-post-Kontrollen durchführen, um festzustellen, ob alle geltenden Vorschriften eingehalten wurden, insbesondere in Bezug auf Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Doppelfinanzierung. Es ist erforderlich, dass diese Ex-post-Kontrollen einen ausreichend großen Teil der Grundgesamtheit der unterzeichneten Finanzierungsvereinbarungen und vergebenen öffentlichen Aufträge für Maßnahmen im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans abdecken, wobei die spezifischen Vereinbarungen/Verträge, einschließlich Zahlungen, die für Ex-post-Kontrollen ausgewählt werden sollten, risikobasiert ausgewählt werden sollten. Darüber hinaus muss bei diesen Ex-post-Kontrollen auf die nach der Umsetzung der Etappenziele 59, 63, 64 und 78 verfügbaren Daten und Informationen zurückgegriffen und geprüft werden, ob die Genehmigung/Vergabe dieser Abkommen/Verträge den Verpflichtungen entspricht, die sich aus den in Etappenziel 62 genannten Rechtsvorschriften ergeben. Der Rechtsakt sieht vor, dass diese Ex-post-Kontrollen in einer Weise durchgeführt werden, die mit dem in Etappenziel 73 genannten Rechtsakt im Einklang steht.
i) dass Verfahren für die Aufsicht über Mitarbeiter in sensiblen Positionen (z. B. Umgang mit Unregelmäßigkeiten, Kontrollen und Risikobewertung) vorhanden sind;
j) dass Bieter nicht an Ausschreibungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen, wenn ein für sie relevanter Interessenkonflikt im Rahmen dieser spezifischen Ausschreibung festgestellt wird.
In den Rechtsakten über die Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 in Ungarn sind die Buchstaben d bis g und i bis j vorzusehen, in denen die Bestimmungen unter Buchstabe d auch für Begünstigte von Vorhaben gelten.
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76
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C8.R18 Gesetzesänderungen zur Stärkung der Verwaltungs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollmechanismen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unionsunterstützung zu gewährleisten
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Meilenstein
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Vorschriften zur Gewährleistung der Vermeidung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten für das Personal aller an der Verwaltung und Kontrolle der Unterstützung der Union in Ungarn beteiligten Stellen
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Bestimmung in dem/den Rechtsakt(en) über sein/ihr Inkrafttreten und die Annahme von Verfahren
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Q2
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2026
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Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die Folgendes vorsieht/vorsehen:
(I)Bestimmungen zur Vermeidung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten im Einklang mit Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der entsprechenden Bekanntmachung der Kommission („Leitlinien zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten gemäß der Haushaltsordnung“ [C 121/01]).
(II)Festlegung der Aufgaben und Pflichten der an der Verwaltung und Kontrolle der Unionsunterstützung beteiligten Stellen in Bezug auf ihre Rolle bei der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten.
(III)die Rechtsgrundlage und die Verpflichtung dieser Stellen, zu diesem Zweck Verfahren einzurichten.
Diese Verfahren müssen festgelegt worden sein.
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77
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C8.R19 Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsstrategie für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Unionsunterstützung
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Meilenstein
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Annahme einer Strategie zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung für die Unterstützung durch die Union und eines entsprechenden Aktionsplans
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Annahme einer Strategie zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung für die Unterstützung durch die Union und des dazugehörigen Aktionsplans
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Q2
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2026
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Die Regierung nimmt eine Strategie zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung für die gesamte Unterstützung durch die Union an, die Folgendes vorsieht:
I) die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen, die an der Durchführung der finanziellen Unterstützung der Union in Ungarn beteiligt sind, im Zusammenhang mit der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption;
II) die Bewertung der Hauptrisiken, -faktoren und -praktiken in Bezug auf Betrug, Interessenkonflikte und Korruption.
Die Regierung nimmt einen Aktionsplan im Zusammenhang mit der oben genannten Strategie an, der
I) Festlegung von Maßnahmen; II) Festlegung von Fristen für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen; III) für jede Maßnahme die für ihre Durchführung zuständige(n) Stelle(n) angeben; IV) Festlegung von Indikatoren zur Messung der Fortschritte bei der Durchführung der einzelnen Maßnahmen; V) Festlegung der Modalitäten für die regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen.
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78
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C8.R20 Das Arachne-System für die Unterstützung durch die Union
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Meilenstein
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Systematischer Einsatz des Risikobewertungsinstruments Arachne
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Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der systematischen Nutzung des Risikobewertungsinstruments Arachne
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Q2
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2026
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Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Verpflichtung zur Nutzung der Funktionen des Risikobewertungsinstruments Arachne bei der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Aufbau- und Resilienzplans sowie die Unterstützung der Union aus Fonds gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 mit Ausnahme der Unterstützung im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und der Verordnung (EU) 2021/2115 in Ungarn vorsehen.
Die Rechtsvorschriften sehen Folgendes vor:
i) Verpflichtung der Behörden, alle zwei Monate alle Daten für die in den geltenden EU-Verordnungen festgelegten Datenfelder gemäß den noch zu entwickelnden Verfahren rechtzeitig in das Arachne-System hochzuladen;
ii) die Verpflichtung, dass die Behörden zusätzliche Kontrollen durchführen, wenn das Risikobewertungsinstrument Arachne – auch für die Ex-ante-Überprüfung von Antragstellern – ein Risiko signalisiert, und verpflichtet sind, die mit dem Risikobewertungsinstrument Arachne erzielten Ergebnisse bei ihren Entscheidungsverfahren zu berücksichtigen;
iii) dass die jeweiligen Prüfstellen in Ungarn und in den zuständigen Kommissionsdienststellen und Kontrollstellen uneingeschränkten Zugang zu den Funktionen des Risikobewertungsinstruments Arachne für die Zwecke ihrer Risikobewertung und zu den Daten im System haben; und
iv) Verpflichtung der Behörden zur Ausarbeitung von Verfahren, in denen detaillierte Anforderungen an die praktische Nutzung des Risikobewertungsinstruments Arachne und das zeitnahe und umfassende Hochladen von Daten in dieses Instrument festgelegt werden.
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79
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C8.R20 Das Arachne-System für die Unterstützung durch die Union
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Meilenstein
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Systematischer Einsatz des Risikobewertungsinstruments Arachne
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Prüfbericht zur Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren für die systematische und wirksame Nutzung des Risikobewertungsinstruments Arachne und der Vollständigkeit der in Arachne hochgeladenen Daten
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Q2
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2026
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In Bezug auf den Aufbau- und Resilienzplan und die Unterstützung der Union aus den Fonds gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060, mit Ausnahme der Unterstützung im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, wird in einem Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Prüfbehörde (EUTAF) überprüft, ob
i) die Angemessenheit der in Etappenziel 78 festgelegten Verfahren gewährleistet, dass alle zwei Monate vollständige Informationen hochgeladen werden;
ii) die im geltenden Unionsrecht festgelegten Daten wurden tatsächlich vollständig in Arachne hochgeladen: und
iii) die nationalen Stellen haben Vorkehrungen getroffen, um die systematische und regelmäßige Weiterverfolgung der vom Arachne-System generierten Risikobewertung zu gewährleisten.
In Bezug auf Mittel im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in Ungarn wird ein Aktionsplan angenommen, um die oben beschriebenen Verfahren anzuwenden.
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80
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C8.R21: Einrichtung einer Direktion Interne Prüfung und Integrität, um die Kontrolle von Interessenkonflikten bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union zu verstärken
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Meilenstein
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Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unionsunterstützung durch die Einrichtung und uneingeschränkte Funktionsfähigkeit einer neuen Direktion Interne Prüfung und Integrität (DIAI)
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Bestimmung des Rechtsakts, aus der sein Inkrafttreten hervorgeht
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Q2
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2026
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Inkrafttreten eines Rechtsakts, der die Einrichtung einer neuen Direktion Interne Prüfung und Integrität (DIAI) vorsieht. Dieser Rechtsakt sieht Folgendes vor:
i) die Unabhängigkeit der DIAI wird durch die Ernennung ihrer hochrangigen Mitarbeiter und die Dauer ihres Mandats ohne die Möglichkeit, sie zu entlassen, gewahrt;
ii) die Auswahl des Personals der DIAI erfolgt auf der Grundlage objektiver Kriterien;
iii) dass die DIAI befugt ist, in Bezug auf Einrichtungen tätig zu werden, die an der Durchführung der Unterstützung der Union in Ungarn beteiligt sind;
iv) dass die DIAI der Integritätsbehörde auf Anfrage unverzüglich uneingeschränkten Zugang zu allen Erklärungen über Interessenkonflikte und zu allen ihren Akten gewährt;
v) dass eine Geschäftsordnung für ihren institutionellen Aufbau und ihre Arbeitsmethoden vorhanden ist und der Aufsicht durch die Integritätsbehörde unterliegt;
vi) dass ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bereitgestellt werden;
vii) dass die DIAI regelmäßig die Richtigkeit der im Zusammenhang mit der Durchführung der Unionsunterstützung in Ungarn eingereichten Erklärungen über Interessenkonflikte kontrolliert und dass die Informationen über diese Kontrollen mindestens fünf Jahre lang gespeichert werden;
viii) dass die anonyme Meldung von Verdachtsmomenten in Bezug auf Interessenkonflikte ermöglicht wird;
ix) dass die DIAI diese gemeldeten Verdachtsmomente untersucht;
x) dass die DIAI der Integritätsbehörde jährlich über ihre Arbeit Bericht erstattet.
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81
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C8.R22 Gewährleistung der Fähigkeit der EUTAF, ihre Aufgaben zu erfüllen
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Meilenstein
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Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch angemessene Kapazitäten für die EUTAF
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Bestimmung des Rechtsakts/der Rechtsakte über sein/ihr Inkrafttreten
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Q2
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2026
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Es treten Rechtsakte in Kraft, die die Bereitstellung der erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen für die EUTAF vorsehen, um ihre Unabhängigkeit zu wahren und sie in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen. Die Gesetzesänderungen sehen Folgendes vor:
— Der Jahreshaushalt der EUTAF wird auf der Grundlage eines ersten Vorschlags der EUTAF aufgestellt und darf nur geändert werden, wenn dies öffentlich begründet ist, und darf die Fähigkeit der EUTAF, ihre Aufgaben wirksam und rechtzeitig zu erfüllen, nicht beeinträchtigen.
— Die Vergütung des Leiters der EUTAF wird auf 70 % der Vergütung des Präsidenten des Staatlichen Rechnungshofs festgesetzt.
— Die funktionale und fachliche Unabhängigkeit der EUTAF wird aufrechterhalten, und das Personal der EUTAF darf im Zusammenhang mit ihrer Prüfungstätigkeit weiterhin keine Weisungen einholen oder entgegennehmen.
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82
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C8.R23 Zusammenarbeit mit dem OLAF zur besseren Aufdeckung von Betrug im Zusammenhang mit der Verwendung von Unionsunterstützung
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Meilenstein
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Benennung einer nationalen Behörde, die das OLAF bei seinen Vor-Ort-Kontrollen in Ungarn unterstützt, und Einführung der Möglichkeit, finanzielle Sanktionen gegen nicht mitarbeitende Wirtschaftsteilnehmer zu verhängen
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Bestimmung des Rechtsakts, aus der sein Inkrafttreten hervorgeht
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Q2
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2026
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Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die Folgendes vorsieht/vorsehen:
i) die Benennung der nationalen Steuer- und Zollverwaltung (Nemzeti Adó- és Vámhivatal, NAV) als zuständige nationale Behörde zur Unterstützung des OLAF bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in Ungarn und in Fällen, in denen ein Wirtschaftsteilnehmer, der diesen Kontrollen unterzogen wird, die Zusammenarbeit verweigert. Die Änderung enthält eine Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens. Ferner wird darin die Möglichkeit vorgesehen, dass auf Ersuchen des OLAF eine Finanzwache anwesend sein kann. Der Finanzwächter ermöglicht es dem OLAF, seine Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, indem er insbesondere die Durchsetzung sicherstellt, um Beweismittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 zu sichern. Dies umfasst folgende Interventionskategorien: a) Mitnahme an Ort und Stelle [Abschnitt 36/L des Gesetzes CXXII von 2010 über die Nemzeti Adó- és Vámhivatal (im Folgenden NAVtv.)], b) Anforderung von Informationen [Abschnitt 36 NAVtv.], c) Identitätskontrolle [Abschnitt 36/A NAVtv.], d) Betreten eines Ortes, der nicht als Privatwohnung gilt [Abschnitt 36/G NAVtv.], e) Schutz der Szene [Abschnitt 36/I (1) NAVtv.]. In dem Änderungsantrag wird festgelegt, dass die nationale AFCOS (nationale Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung) diese Genehmigung mindestens 72 Stunden im Voraus beantragen muss, wenn für diese Unterstützung eine Genehmigung einer Justizbehörde erforderlich ist. Auf der Grundlage einer solchen Genehmigung kann das OLAF vorab die Anwesenheit der Finanzwache verlangen, wenn die Gefahr besteht, dass einer geplanten Kontrolle und Überprüfung vor Ort widersprochen wird.
ii) Änderung des Gesetzes XXIX von 2004 zur Einführung einer abschreckenden finanziellen Sanktion für den Fall, dass ein Wirtschaftsteilnehmer sich weigert, für die Zwecke der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort mit dem OLAF zusammenzuarbeiten.
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83
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C8.R24 Prüfung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans und Schutz der finanziellen Interessen der Union
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Meilenstein
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Überwachungssystem für die Durchführung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans
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Bestätigungsvermerk der EUTAF zur Bestätigung der Funktionsweise des Datenspeichersystems für den Aufbau- und Resilienzplan
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Q2
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2026
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In einem Prüfbericht mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der Prüfbehörde (EUTAF) wird bestätigt, dass das Datenspeichersystem für die Überwachung der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans funktionsfähig ist.
Das Repository-System führt Folgendes durch:
a) die Erhebung von Daten und die Überwachung der Erreichung von Etappenzielen und Zielwerten;
b) die Erhebung und Speicherung von sowie den Zugang zu Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der ARF-Verordnung.
Der Zugang der nationalen und europäischen Stellen zu den Daten wird für Prüfungs- und Kontrollzwecke gewährleistet.
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C8.R24 Prüfung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans und Schutz der finanziellen Interessen der Union
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Meilenstein
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Prüfung der Durchführung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans
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Genehmigung einer Prüfstrategie für den Aufbau- und Resilienzplan durch die EUTAF
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Q2
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2026
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Genehmigung einer Prüfstrategie für die Prüfbehörde (EUTAF), die vorsieht, dass die Prüfung der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards für den Zeitraum bis mindestens Ende 2028 erfolgt.
In der Strategie werden die Methodik und der Ansatz für die Risikobewertung, die Häufigkeit und Art der Prüfungen (z. B. System- und Projektprüfungen, Dokumentenprüfungen und Vor-Ort-Prüfungen), die in den verschiedenen Phasen der Durchführung der im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans durchgeführten Reformen und Investitionen durchzuführen sind, sowie die Zuverlässigkeit der Daten zur Unterstützung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte festgelegt. Zusätzlich zu einem hohen Maß an vertieften Prüfungen sollte bei den Prüfungen ein ausreichend hoher Umfang an Kontrollen sichergestellt werden, um festzustellen, ob die Durchführungsstellen die Anforderung gemäß Etappenziel 75 Buchstabe h erfüllen.
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85
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C8.R25 Stärkung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen
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Meilenstein
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Inkrafttreten von Rechtsakten zur Gewährleistung der Rechtssicherheit beim Zugang zu öffentlichen Informationen in Gerichtsverfahren
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Bestimmung in dem/den Rechtsakt(en) über das Inkrafttreten
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Q2
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2026
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Inkrafttreten von Rechtsakten, die ein Ausnahmeverfahren für Anträge auf Zugang zu öffentlichen Informationen vorsehen:
-damit wird ein Ausnahmeverfahren mit denselben Verfahrensschritten und ähnlichen Fristen eingeführt, wie sie für Presseberichtigungen gemäß dem Gesetz CXXX von 2016 über Zivilverfahren (Abschnitte 495-501) gelten.
-die den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Datenanforderer verpflichten, nach Treu und Glauben zu handeln und zusammenzuarbeiten, um die Transparenz bei der Verwendung öffentlicher Mittel und Vermögenswerte zu erleichtern.
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86
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C8.R25 Stärkung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen
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Meilenstein
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Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Gewährleistung einer größeren Transparenz öffentlicher Informationen
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Bestimmungen in den Gesetzesänderungen, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht
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Q2
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2026
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Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Festlegung der Grundregel, dass öffentliche Informationen kostenlos bereitgestellt werden und Gebühren für den Zugang zu solchen öffentlichen Informationen nur unter außergewöhnlichen und klar definierten Umständen erhoben werden dürfen. In diesem Zusammenhang wird mit den Änderungen
(I) Abschaffung der Möglichkeit, Arbeitskosten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Anträgen auf Zugang zu öffentlichen Informationen in Rechnung zu stellen;
II) Festlegung öffentlich zugänglicher Einheitskosten im Zusammenhang mit den Kosten für das Kopieren und die Bereitstellung der angeforderten Informationen;
III) Die Vorschrift festlegen, dass die erhobenen Gebühren die tatsächlichen Kosten, die dem Inhaber der angeforderten öffentlichen Informationen bei der Erfüllung dieses Auskunftsersuchens im Zusammenhang mit den Kostenkategorien gemäß Ziffer ii entstanden sind, nicht übersteigen dürfen, und zwar nur dann, wenn diese Kosten 10 000 HUF übersteigen;
IV) Eine relativ niedrige Gesamtobergrenze von höchstens 190 000 HUF für die damit verbundenen Kosten einzuführen, die von einer öffentlichen Stelle bei der Erfüllung eines individuellen Antrags auf Zugang zu öffentlichen Informationen berücksichtigt werden können; und
V) Die Bestimmungen aufzuheben, die es einer mit öffentlichen Aufgaben betrauten Stelle ermöglichen, eine Datenanfrage mit der Begründung abzulehnen, dass sie den Erwerb, die Erhebung oder die Verarbeitung von Daten beinhalten oder die Erstellung neuer Daten erfordern würde.
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87
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C8.R25 Stärkung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen
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Meilenstein
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Bericht(e) der nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit über den Zugang zu öffentlichen Informationen
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Online-Verfügbarkeit des Berichts/der Berichte der nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit über die Einhaltung der jeweiligen Verpflichtungen öffentlicher Stellen in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Informationen
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Q2
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2026
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Die nationale Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit führt von Amts wegen und auf Beschwerde Kontrollen bei Stellen durch, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, um zu bewerten, ob sie ihre jeweiligen Anforderungen an die Transparenz öffentlicher Daten und die Gewährung des Zugangs zu Daten von öffentlichem Interesse erfüllen.
Die Ergebnisse der Kontrollen werden in einem Bericht/Berichten zusammengefasst, in dem/denen dargelegt wird, wie die Mängel behoben und weiterverfolgt werden sollen, und Empfehlungen ausgesprochen werden, wie der Zugang zu öffentlichen Daten verbessert werden kann.
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88
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C8.R26 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung
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Meilenstein
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Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten mit Bestimmungen über die Einbeziehung von Interessenträgern in die Durchführung und Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans
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In dem/den Rechtsakt(en) enthaltene Bestimmung über das Inkrafttreten
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Q2
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2026
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Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die Folgendes vorsieht/vorsehen:
Eine Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Strategie, in der die Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf die Art und Weise festgelegt werden, wie die wichtigsten Interessenträger in die Durchführung der Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans einbezogen werden;
Die Rechtsgrundlage und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Begleitausschusses, der sich aus den für die Durchführung der Komponenten des Aufbau- und Resilienzplans relevanten Interessenträgern und Sozialpartnern zusammensetzt. Der Begleitausschuss wird beauftragt, die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans auch nach 2026 kontinuierlich zu überwachen. Alle Mitglieder des Begleitausschusses haben dieselben Rechte und Pflichten. Mindestens 50 % der Mitglieder des Begleitausschusses vertreten Organisationen der Zivilgesellschaft, die von der Regierung und öffentlichen Stellen unabhängig sind. Diese Organisationen werden in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren auf der Grundlage objektiver Kriterien im Zusammenhang mit Fachwissen und Verdiensten von Organisationen ausgewählt, die in einem oder mehreren der folgenden Bereiche tätig sind: Sozialpolitik, Ausbildung; Arbeitsmarkt und Gesundheitsversorgung; e. Umwelt; Bekämpfung des Klimawandels, Energie sowie nachhaltige Entwicklung, nachhaltiger Verkehr Förderung der Grundrechte, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung; Korruptionsbekämpfung; und Transparenz. Mitglieder des Begleitausschusses, die die Zivilgesellschaft vertreten.
Die Verpflichtung, dass der Begleitausschuss mindestens zweimal jährlich zusammentritt und Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans erhält, dass der Begleitausschuss mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder Empfehlungen abgeben kann und dass die nationale Behörde diese Empfehlungen weiterverfolgt und dem Begleitausschuss über die Fortschritte bei diesen Folgemaßnahmen Bericht erstattet;
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89
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C8.R26 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung
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Meilenstein
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Inkrafttreten von Rechtsakten zur verstärkten Nutzung von öffentlichen Konsultationen und Folgenabschätzungen im Rechtsetzungsprozess
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Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht
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Q2
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2026
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Inkrafttreten von Rechtsakten, mit denen sichergestellt werden soll, dass für alle Gesetzgebungsakte, die von der Regierung erlassen (d. h. Regierungserlasse und Ministerialerlasse) oder dem Parlament zur Annahme durch die Regierung vorgelegt werden (d. h. Gesetzesentwürfe), eine öffentliche Konsultation durchgeführt wird und Folgenabschätzungen erstellt und Zusammenfassungen dieser Folgenabschätzungen systematisch öffentlich zugänglich gemacht werden, indem Folgendes vorgesehen wird:
i) eine Mindestkonsultationsfrist von acht Tagen (d. h. der Entwurf des Gesetzgebungsakts wird gleichzeitig mit seiner Übermittlung zur innerstaatlichen Konsultation der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt);
ii) eine Mindestfrist von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die öffentliche Konsultation, um die Beiträge zu berücksichtigen, die während der Frist für die öffentliche Konsultation eingegangen sind, in der der Gesetzgebungsakt der Regierung nicht von der Regierung angenommen oder der Gesetzentwurf nicht dem Parlament vorgelegt werden darf;
iii) dass der Anteil der Gesetzgebungsakte, die unter die Ausnahmen nach Abschnitt 5 des Gesetzes CXXXI von 2010 fallen können, höchstens 10 % betragen darf;
iv) dass die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen schriftlich unter Bezugnahme auf die angewandte spezifische Ausnahme hinreichend zu begründen ist;
v) dass eine Zusammenfassung der vorläufigen Folgenabschätzung und eine Begründung, in der das Ziel und die wichtigsten Elemente des Vorschlags dargelegt werden, in allen Fällen zusammen mit dem Entwurf des Gesetzgebungsakts öffentlich zugänglich gemacht werden;
vi) Ausweitung der Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu Entwürfen von Rechtsinstrumenten, die sich auf die Liste(n) bestimmter Namen beziehen, und Streichung der Möglichkeit, sich auf Interessen im Zusammenhang mit dem Natur- und Umweltschutz zu berufen, aus dem Anwendungsbereich der Ausnahmen von den Anforderungen an die öffentliche Konsultation.
vii) Das staatliche Kontrollamt (KEHI) überprüft jährlich die Einhaltung der Anforderungen des Gesetzes CXXXI von 2010 an die öffentliche Konsultation, einschließlich der Umsetzung der Ziffern i bis vi, insbesondere, ob die Anwendung von Ausnahmen ordnungsgemäß begründet und ordnungsgemäß angewandt wurde. Die Ergebnisse dieser Kontrollen werden jährlich bis zum 31. Januar in einem Bericht auf der Website des Amtes veröffentlicht.
viii) Das Regierungskontrollamt verhängt konsequent eine ausreichend hohe Geldbuße gegen das Ministerium, das von dem für die Ausarbeitung der betreffenden Rechtsvorschriften zuständigen Minister geleitet wird, wenn eine der Bestimmungen des CXXXI von 2010 nicht eingehalten wird. Die Gründe für die Verhängung der Geldbuße werden öffentlich zugänglich gemacht.
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90
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C8.R27 Überprüfung der Mindestsubstanzanforderungen für Körperschaftsteuerzwecke
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Meilenstein
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Überprüfung der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung durch unabhängige internationale Sachverständige
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Veröffentlichung der Überprüfung
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Q2
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2026
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Veröffentlichung einer unabhängigen Überprüfung der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung auf der Website des Finanzministeriums.
Im Rahmen der Überprüfung wird der aktuelle Stand der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung analysiert und es werden konkrete Vorschläge und Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Steuervorschriften in Bezug auf Briefkastenfirmen vorgelegt.
Im Rahmen der Überprüfung werden auch Empfehlungen zu den Mindestanforderungen an die Substanz für die Zwecke der Körperschaftsteuer und zu den steuerlichen Folgen im Falle der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an die Substanz abgegeben.
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91
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C8.R28 Verschärfung der Verrechnungspreisvorschriften
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Meilenstein
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Inkrafttreten von Rechtsakten zur Stärkung der Verrechnungspreisvorschriften
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Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht
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Q2
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2026
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Inkrafttreten von Rechtsakten, mit denen neue Meldepflichten für Verrechnungspreise eingeführt werden. Der/die Rechtsakt(e) enthält/enthalten detaillierte Anforderungen an die Meldung neuer Verrechnungspreisdaten.
Der Anwendungsbereich des/der Rechtsakte(s) erstreckt sich auf Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen im Wert von 150 Mio. HUF oder mehr.
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92
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C8.R29 Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland
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Meilenstein
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Ausweitung der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland
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Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht
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Q2
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2026
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Inkrafttreten von Rechtsakten zur Ausweitung der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland auf alle Transaktionen mit ins Ausland gehenden Lizenzgebühren- und Zinszahlungen in Ländern und Gebieten, die entweder auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete stehen oder als Länder und Gebiete mit Nullsteuer- oder Niedrigsteuersatz gelten (einschließlich aller Länder und Gebiete, in denen der gesetzliche Körperschaftsteuersatz unter dem ungarischen gesetzlichen Körperschaftsteuersatz liegt).
In dem/den Rechtsakt(en) werden die Kriterien festgelegt, nach denen eine steuerliche Konsequenz angewandt würde, wobei die geschäftlichen Gründe für die Transaktion und die steuerliche Behandlung der Transaktion berücksichtigt werden, um Fälle doppelter Nichtbesteuerung abzudecken. Sie ermittelt auch geeignete steuerliche Folgen zur Minderung des angestrebten Risikos.
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93
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C8.R29 Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland
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Meilenstein
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Beauftragung einer unabhängigen Bewertung der Wirksamkeit aller nationalen Vorschriften im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung
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Zwischenbericht über die Bewertung
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Q2
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2026
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Der Kommission wird ein Zwischenbericht über die Fortschritte einer unabhängigen Bewertung vorgelegt, die von der OECD durchgeführt und von Ungarn in Auftrag gegeben wurde und die Wirksamkeit der gesamten nationalen Vorschriften für Briefkastenfirmen und Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren ins Ausland zwischen Unternehmen mit Sitz in Ungarn und Unternehmen mit Sitz in Ländern und Gebieten betrifft, die entweder in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt sind oder als Länder und Gebiete mit Null- oder Niedrigsteuersatz gelten. Die Verpflichtung, auf der Grundlage der Ergebnisse der unabhängigen Bewertung tätig zu werden, wird durch die Veröffentlichung eines förmlichen Schreibens des Finanzministers an die Kommission übermittelt.
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94
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C8.R30 Digitalisierung der Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften
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Meilenstein
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Digitale Dienste im Zusammenhang mit ePayroll-, eReceipt- und eVAT-Lösungen
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Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen ihr Inkrafttreten, die Einleitung des Pilotprojekts und die Zugänglichkeit der Plattform für die Nutzer hervorgehen
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Q2
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2026
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Inkrafttreten des/der für die Einführung von „eReceipt“ erforderlichen Rechtsakts/Rechtsakte.
Start des Pilotprojekts „ePayroll“ (Plattform für die Bereitstellung von Beschäftigungsdaten).
Die Plattform „eVAT“ wird für die Nutzer zugänglich sein.
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95
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C8.R31 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Anzahl der Steuern
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Meilenstein
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Änderung der Einzelhandelssteuer
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Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en) über die Änderung der Einzelhandelssteuer
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Q2
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2026
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Inkrafttreten von Rechtsakten zur Aufhebung von Beschränkungen für ausländisch kontrollierte Einzelhandelsunternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit als inländische Einzelhandelsunternehmen umstrukturieren.
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C8.R31 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Anzahl der Steuern
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Meilenstein
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Schrittweise Abschaffung von Steuervergünstigungen
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Veröffentlichung eines Rechtsakts/von Rechtsakten im Amtsblatt und Veröffentlichung eines Regierungsbeschlusses
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Q2
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2026
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Annahme und Veröffentlichung von Rechtsakten zur Verringerung der Anzahl der Steuervergünstigungen im Rahmen der Körperschaftsteuerregelung im Amtsblatt.
Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten im Zusammenhang mit der Einkommensbesteuerung, der/die die schrittweise Abschaffung von Steuervergünstigungen für die Nutzung von Trusts gewährleistet/gewährleisten.
Veröffentlichung eines Regierungsbeschlusses zur Inauftraggabe einer internen Überprüfung des derzeitigen Körperschaftsteuersystems, einschließlich der Steuersätze, mit dem Ziel, zusätzliche Einnahmen aus der Körperschaftsteuer zu erzielen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit des Körperschaftsteuersystems zu erhalten.
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97
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C8.R31 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Anzahl der Steuern
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Meilenstein
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Annahme eines Rechtsakts/von Rechtsakten zur Verringerung der Anzahl der Steuern
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Veröffentlichung des Rechtsakts/der Rechtsakte im Amtsblatt
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Q2
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2026
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Annahme und Veröffentlichung von Rechtsakten zur Verringerung der Steuern im Amtsblatt. Mit dem/den Rechtsakt(en) wird die Anzahl der am 1. Januar 2023 geltenden Steuern von 54 auf höchstens 49 gesenkt. Die befristeten sektoralen Steuern und die gemeinnützigen Abgaben, die unter R36 fallen, werden weder als Teil der am 1. Januar 2023 geltenden Steuern gezählt noch tragen sie zu der vorgeschlagenen Verringerung der Anzahl der Steuern bei.
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98
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C8.R31 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Anzahl der Steuern
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Meilenstein
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Bericht über die Vereinfachungs- und Konsolidierungsmöglichkeiten alternativer Vorschriften für die Einkommensbesteuerung
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Veröffentlichung des Berichts
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Q2
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2026
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Veröffentlichung eines Berichts darüber, wie die Vorschriften über die Einkommensteuer vereinfacht und konsolidiert werden könnten, um ineffiziente Steuerausgaben zu beseitigen, den Steuerpflichtigen die Wahl der Steuervorschriften zu erleichtern und verzerrte oder ungerechtfertigte Anreize zu verringern.
Der Bericht wird auf der Website des Finanzministeriums veröffentlicht.
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C8.R32 Reform der Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen
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Meilenstein
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über die Steuer auf Versorgungsleitungen
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Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht
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Q2
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2026
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Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten zur Vereinfachung der Besteuerung gemeinnütziger Versorgungsbetriebe
I)Aufhebung des Gesetzes Nr. CLXVIII von 2012 über die Steuer auf Versorgungsleitungen oder
II)Änderung des Gesetzes Nr. CLXVIII von 2012 über die Steuer auf Versorgungsleitungen
um eine Steuervorschrift einzuführen, die es den Eigentümern von Versorgungsunternehmen ermöglicht, die auf ihre in öffentlichen Bereichen gelegenen Leitungen (Wasser und Abwasser, Stromleitungen, Erdgasleitungen und Telekommunikationskabel) zu entrichtende Einzelsteuer in Höhe des Betrags, den sie in die Instandhaltung oder Modernisierung dieser Leitungen investieren, abzuführen oder gutzuschreiben.
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100
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C8.R33 Steigerung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen
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Meilenstein
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Festlegung des Verfahrens für die Durchführung von Ausgabenüberprüfungen und die Durchführung von Ausgabenüberprüfungen
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Veröffentlichung eines Regierungsbeschlusses, Unterzeichnung eines Vertrags mit einem oder mehreren internationalen Sachverständigen und Durchführung von zwei Ausgabenüberprüfungen
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Q2
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2026
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1.Veröffentlichung einer oder mehrerer Regierungsbeschlüsse über die Einleitung eines Ausgabenüberprüfungsverfahrens.
In der/den Entschließung(en) wird Folgendes festgelegt:
I)die detaillierten Ziele und Vorgaben;
II)Methodik für die Überprüfung;
III)ein Mechanismus zur Einbeziehung der Ergebnisse der Ausgabenüberprüfungen in das Haushaltsverfahren über das Haushaltsrundschreiben.
In der Methode werden konkrete Einspar- und Effizienzziele für bestimmte Ausgabenbereiche festgelegt.
2.Die Regierung koordiniert und führt zwei Ausgabenüberprüfungen in mindestens zwei Ausgabenbereichen durch.
3.Die Regierung beauftragt einen internationalen Sachverständigen mit der technischen Unterstützung bei der Durchführung von Ausgabenüberprüfungen für die Erstellung von zwei künftigen Ausgabenüberprüfungen.
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101
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C8.R34 Verbesserung des nationalen haushaltspolitischen Rahmens
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Meilenstein
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Stärkung der Haushaltskontrolle
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Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en) über ihr Inkrafttreten und die Veröffentlichung von Regierungsbeschlüssen
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Q2
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2026
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte:
·ein verbindliches Zeitfenster für die Vorlage des Entwurfs des jährlichen Haushaltsgesetzes beim Parlament einzuführen und die Regierung zu beauftragen, jährlich ein Haushaltsrundschreiben auszuarbeiten und zu veröffentlichen;
·Beschränkung der Verwendung nicht zugewiesener Mittel innerhalb des Haushaltsplans;
·die Befugnisse der Regierung zur Durchführung von Neuzuweisungen innerhalb des Jahres und Haushaltsbeschlüssen einzuschränken und deren Transparenz zu erhöhen;
·Änderung des Gesetzes über die wirtschaftliche Stabilität, in dem die Einrichtung einer gesonderten Haushaltslinie für die operativen Ausgaben des Fiskalrats festgelegt wird, die ausreichen wird, um die Einstellung von zusätzlichem Personal zu erleichtern.
Veröffentlichung einer oder mehrerer Regierungsbeschlüsse:
·dem Finanzministerium zusätzliche Zuständigkeiten im Bereich der Ausgabenkontrolle zu übertragen, einschließlich der Anforderung der vorherigen Genehmigung durch den Finanzminister für neue finanzielle Verpflichtungen über 250 Mio. HUF und für den Erwerb von Vermögenswerten über 100 Mio. HUF, sofern diese nicht auf spezifischen rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtungen beruhen;
·dem Finanzministerium zusätzliche Befugnisse zur Finanzaufsicht über die neun größten staatseigenen Unternehmen zu übertragen, einschließlich der Anforderung der vorherigen Zustimmung des Finanzministers zur Genehmigung und Änderung der jährlichen Geschäftspläne der Unternehmen und der Einführung monatlicher Berichtspflichten.
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102
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C8.R34 Verbesserung des nationalen haushaltspolitischen Rahmens
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Meilenstein
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Einleitung einer Überprüfung des haushaltspolitischen Rahmens, unterstützt durch eine gezielte öffentliche Konsultation
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Veröffentlichung eines Regierungsbeschlusses
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Q2
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2026
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Veröffentlichung eines Regierungsbeschlusses über die Einrichtung des technischen Sekretariats, das für die Überprüfung des haushaltspolitischen Rahmens im Finanzministerium zuständig ist.
In der Entschließung werden der Zeitplan und der Umfang der Überprüfung festgelegt, die die Gestaltung des mittelfristigen Haushaltsrahmens und der nationalen Haushaltsregeln, den institutionellen Aufbau, die Garantien für die Unabhängigkeit und das Mandat des Fiskalrats sowie die Haushaltsverfahren und Instrumente für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen, die für die Ausarbeitung und Durchführung des jährlichen Haushaltsgesetzes gelten, einschließlich der Rolle der Ausgabenüberprüfungen, umfasst. In der Entschließung wird festgehalten, dass das Ergebnis der Überprüfung in Änderungen des Rechtsrahmens während der Laufzeit des nächsten mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans Ungarns einfließen soll.
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C8.R35 Reform der subventionierten Kreditvergabe
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Meilenstein
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Reform der Regelung für subventionierte Darlehen und Reform der staatlichen Garantien
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Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen ihr Inkrafttreten und die Veröffentlichung einer oder mehrerer Regierungsbeschlüsse hervorgeht
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Q2
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2026
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Veröffentlichung eines Regierungsbeschlusses, mit dem eine Überprüfung der staatlichen Subventionen und Garantien für die Kreditvergabe an den privaten Sektor eingeleitet wird, um die staatliche Risikoteilung erheblich zu verringern, die Rolle der eigenen Kreditrisikobewertung der Banken zu stärken und die Garantiedeckungsquoten im Laufe der Zeit zu optimieren.
Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Reform des Széchenyi Card Current Account Loan MAX+, der Széchenyi Tourism Card MAX+ und des Széchenyi Liquidity Loan MAX+ im Rahmen des Széchenyi Card-Programms:
(I)Anhebung des Zinssatzes auf das Niveau des 3-Monats-BUBOR;
(II)die damit verbundenen obligatorischen Garantien sollten fakultativ sein.
Durchführung einer Überprüfung des Tilgungsplans für alle staatlichen Rückbürgschaften durch die Regierung mit dem Ziel, die Verringerung der Bürgschaften mit diesem Plan in Einklang zu bringen und die Ausgabe neuer Bürgschaften zu begrenzen.
Veröffentlichung eines Regierungsbeschlusses auf der Grundlage der Überprüfung des Tilgungsplans für alle staatlichen Rückbürgschaften:
(I)Verpflichtung, den Anteil der staatlichen Garantien am BIP auf den Durchschnitt aller EU-Mitgliedstaaten zu senken, und Festlegung eines Pfads für diese Senkung durch Senkung der jährlichen Obergrenzen für jedes Instrument und Jahr, bis das Ziel erreicht ist;
(II)in der Entschließung heißt es, dass das Ergebnis der Überprüfung in den Pfad der Verringerung einfließen soll, der während der Laufzeit des nächsten mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans Ungarns festgelegt wird.
Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten zur Senkung der Obergrenze für staatliche Rückbürgschaften im Jahr 2026 von insgesamt 12 800 Mrd. HUF auf ein niedrigeres Niveau, das auf der Grundlage der Überprüfung kalibriert wurde.
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I. KOMPONENTE 9: REPOWEREU
Ziel der REPowerEU-Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen und die Energiewende zu unterstützen, indem Anreize für die Nutzung der Energiespeicherung geschaffen, die Flexibilität des Strommarkts erhöht und die geothermische Forschung unterstützt werden. Die Komponente besteht in der Verringerung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe durch die Steigerung der Energieeffizienz durch die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden. Die Komponente besteht auch darin, die Effizienz und Flexibilität des Strommarkts zu erhöhen, indem die Flexibilität und Digitalisierung des Stromnetzes unterstützt und die Einrichtung und Anbindung von Energiegemeinschaften sowie die Anbindung von Aggregatoren und Energiespeicheranlagen an das Netz gefördert werden.
Die REPowerEU-Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen bei, insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen 2022 5, 2022 6, 2023 4 und 2025 4 (Beschleunigung der Diversifizierung der Versorgung mit fossilen Brennstoffen, um die Abhängigkeit von russischen Quellen schrittweise zu beenden [...]. Verbesserung der Flexibilität und des Wettbewerbs im Elektrizitätssektor durch Stärkung des Regelenergiemarkts und Förderung des grenzüberschreitenden Stromhandels).
Mehrere Maßnahmen sollen grenzüberschreitende Auswirkungen haben, darunter Investitionen in den Ausbau des Stromnetzes und das Finanzierungsinstrument zur Steigerung der Energieeffizienz von Wohngebäuden.
Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen dürfte keine der Maßnahmen dieser Komponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen.
I.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung
C 9.R1: Festlegung der Netztarife
Ziel dieser Maßnahme ist es, einen neuen Rahmen für die Festlegung von Stromnetztarifen zu schaffen, um Fairness und finanzielle Effizienz im gesamten Netz zu gewährleisten.
Diese Maßnahme besteht im Inkrafttreten von Rechtsakten zur Annahme der neuen Methode zur Berechnung der Netztarife.
C 9.R2: Anpassung des Rechtsakts/der Rechtsakte über intelligente Zähler
Ziel dieser Maßnahme ist es, die Verwendung intelligenter Zähler zu fördern.
Diese Maßnahme besteht im Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, mit dem/denen der Kreis der Nutzer, die intelligente Zähler installieren müssen, erweitert wird.
C 9.R3: Stärkung der Rolle der Aggregatoren
Ziel dieser Maßnahme ist es, die Rolle der Aggregatoren zu stärken.
Diese Maßnahme besteht in der Annahme und Veröffentlichung von Rechtsakten im Amtsblatt, mit denen die Rolle der Aggregatoren gestärkt wird.
C 9.R4: Stärkere Nutzung dynamischer Preise in Strombezugsverträgen
Ziel der Reform ist es, die Verwendung von Verträgen mit dynamischer Preisgestaltung zu fördern.
Diese Reform besteht im Inkrafttreten von Rechtsakten, die es Privatkunden und Kleinstunternehmen ermöglichen, freiwillige Strombezugsverträge mit dynamischer Preisgestaltung abzuschließen.
C 9.R5: Öffnung der regulatorischen Reservemärkte zur Förderung des Wettbewerbs
Ziel der Maßnahme ist es, die Regelreservemärkte für den Wettbewerb zu öffnen.
Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten von Rechtsakten, die den Wettbewerb auf dem Regelreservemarkt fördern.
C9.R6: Ausbau von Energiegemeinschaften
Ziel dieser Maßnahme ist es, die Gründung von „Energiegemeinschaften“ unter Haushalten und Unternehmen auszuweiten.
Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten von Rechtsakten über Energiegemeinschaften zur Ausweitung ihrer Tätigkeiten.
C 9.R7: Rechtliche Anreize für die Nutzung der Energiespeicherung
Ziel der Maßnahme ist die Annahme eines umfassenden Rechtsrahmens für die Energiespeicherung.
Die Reform besteht darin, dass Rechtsakte zur Energiespeicherung in Kraft treten, um Anreize für ihre Einführung zu schaffen.
C 9.R8: Änderungen des Rechtsakts/der Rechtsakte über geothermische Energie
Ziel dieser Maßnahme ist es, den Rechtsrahmen für die Exploration und Nutzung geothermischer Energie zu ändern, indem rechtliche und administrative Hindernisse für die Exploration und Nutzung geothermischer Energie beseitigt werden.
Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten von Änderungen von Rechtsakten zur Optimierung der Exploration und Nutzung geothermischer Energie.
C 9.I1: Zuschussprogramm für den Ausbau des Stromnetzes (Ausbau)
Mit dieser Investition wird die Investition C6.I6 „Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes“. Er besteht aus einer zusätzlichen Übertragung von 643 243 836,64 EUR an den MFB.
Die zufrieden stellende Erreichung aller Etappenziele im Rahmen dieser Maßnahme hängt von der zufrieden stellenden Erreichung des Etappenziels 47 in Komponente 6 („Durchführungsvereinbarung“) ab.
C 9.I2: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden
Die Maßnahme besteht in einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln im ungarischen Energiesektor für Wohngebäude zu verbessern. Die Fazilität wird durch die Bereitstellung kombinierter Unterstützung in Form von Darlehen und Zuschüssen über Intermediäre für den Privatsektor, insbesondere für Haushalte, betrieben.
Die Fazilität wird von der ungarischen Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. — MFB) als Durchführungspartner. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinien:
•Kombinierte Unterstützung in Form von Darlehen und Zuschüssen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden.
Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Ungarn und der MFB ein Durchführungsabkommen, das Folgendes enthält:
1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Der endgültige Beschluss über die Gewährung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium gefasst und mit der Mehrheit der Stimmen der von der Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt.
2.Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:
a.Die Beschreibung des Finanzprodukts und der förderfähigen Endbegünstigten.
b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.
c.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten. Die Anlagepolitik schließt insbesondere die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung
, ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den geltenden Richtwerten liegen,
iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen
und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung
. Darüber hinaus darf die Unterstützung für gasbetriebene Heizungsanlagen höchstens 20 % der Gesamtfinanzausstattung für diese Maßnahme betragen.
d.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Instrumenten der Union zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.
3.Der unter das Durchführungsabkommen fallende Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Finanzintermediäre und die Anforderung, etwaige Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren.
4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:
1.Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.
2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners, die die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten gewährleisten.
3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den im Durchführungsabkommen festgelegten Anforderungen zu überprüfen, bevor eine Verpflichtung zur Finanzierung eines Vorhabens eingegangen wird.
4.Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfungsplan des MFB. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an das Klimaziel; und iii) die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten haben, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des geltenden Durchführungs- und Finanzierungsabkommens überprüft.
5.Anforderungen an vom Durchführungspartner durchgeführte Klimainvestitionen: Mindestens 61 266 991 EUR der ARF-Investitionen in die Fazilität tragen zu den Klimaschutzzielen gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung bei.
6.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: Der MFB wählt die Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Für alle beteiligten Finanzakteure werden Ex-ante-Kontrollen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären durchgeführt.
7.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Der MFB unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die dem Durchführungsabkommen als Anhang beigefügt werden. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich:
1.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an die Entscheidungsfindung und die Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.
2.Die Beschreibung des vom Finanzintermediär einzurichtenden Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, der sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegt.
I.2.
Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung
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Folg. Nr.
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Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)
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Etappenziel/Zielwert
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Namen
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Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)
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Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)
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Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung
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Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte
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Maßeinheit
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Ausgangslage
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Ziel
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Quarter
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Jahre
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104
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C9.R1: Festlegung der Netztarife
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Meilenstein
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Neue Methode zur Berechnung der Netztarife
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Bestimmung im Erlass über das Inkrafttreten der Methodik
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Q2
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2026
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Annahme einer neuen Methode zur Berechnung kostenorientierter und nichtdiskriminierender Netztarife durch die Regulierungsbehörde (MEKH) und Inkrafttreten dieser Methode.
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105
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C9.R2: Anpassung des Rechtsakts/der Rechtsakte über intelligente Zähler
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Meilenstein
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
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Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
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Q2
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2026
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Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die
a.Senkung der verbindlichen Installationsschwelle für intelligente Zähler von 5 000 kWh/Jahr auf 4 000 kWh/Jahr für Verbraucher, die an das Niederspannungsnetz mit einem Anschluss von höchstens 3x80A angeschlossen sind. In dem/den Rechtsakt(en) ist darüber hinaus festgelegt, dass die VNB die Installationskosten für diese Verbraucher tragen;
b.Festlegen, dass die VNB die Kosten für die Installation des ersten intelligenten Zählers für alle Verbraucher tragen, die an das Niederspannungsnetz mit einem Anschluss von höchstens 3 x 80 A angeschlossen sind und einen intelligenten Zähler beantragen.
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106
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C9.R3: Stärkung der Rolle der Aggregatoren
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Meilenstein
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Annahme des Rechtsakts/der Rechtsakte
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Veröffentlichung im Amtsblatt
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Q2
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2026
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Annahme und Veröffentlichung eines Rechtsakts/von Rechtsakten im Amtsblatt, der/die
I)Aktiven Nutzern ermöglichen, Verträge mit Aggregatoren zu schließen, um ihren selbst erzeugten Strom zur Verfügung zu stellen;
II)Festlegung des Modells, das zur Bestimmung der Clearingregeln und der Bilanzkreisverantwortung für die Regelreserveleistungen der Aggregatoren verwendet wird.
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107
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C9.R4: Stärkere Nutzung dynamischer Preise in Strombezugsverträgen
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Meilenstein
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
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Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
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Q2
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2026
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Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die
I)Privatkunden und Kleinstunternehmen den Abschluss freiwilliger Strombezugsverträge mit dynamischer Preisgestaltung zu ermöglichen;
II)Privatkunden und Kleinstunternehmen, die sich für Verträge mit dynamischen Tarifen entschieden haben, die Rückkehr zum Universaldienst ermöglichen.
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108
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C9.R5: Öffnung der regulatorischen Reservemärkte zur Förderung des Wettbewerbs
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Meilenstein
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Inkrafttreten des MEKH-Beschlusses zur Genehmigung des geänderten Netzkodex
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Bestimmung im MEKH-Beschluss über das Inkrafttreten des geänderten Netzkodex
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Q2
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2026
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Inkrafttreten des Beschlusses der MEKH zur Genehmigung des geänderten Netzkodex. Der Netzkodex
I)Einen Schwellenwert von mindestens 1 MW für Gebote auf dem Regelreservemarkt festlegen;
II)Beseitigung von Hindernissen für die Integration wetterabhängiger Erzeuger und Stromspeicheranlagen in den Regelleistungsmarkt und den Regelarbeitsmarkt.
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109
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C9.R6: Ausbau von Energiegemeinschaften
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Meilenstein
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
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Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
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Q2
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2026
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Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die
I)Erweiterung der Optionen für Rechtsformen, in denen Energiegemeinschaften gegründet werden können, und Festlegung von Vorschriften für den Betrieb dieser Einrichtungen;
II)Ausweitung der Dienstleistungen, die Energiegemeinschaften ihren Mitgliedern erbringen können;
III) Festlegung von Vorschriften für die Abrechnung und Anrechnung der gemeinsamen Energienutzung durch die Bewohner von Gebäuden mit mehreren Wohnungen, die als Wohnenergiegemeinschaft fungieren.
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110
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C9.R7: Rechtliche Anreize für die Nutzung der Energiespeicherung
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Meilenstein
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
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Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
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|
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Q2
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2026
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Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die
I)Ermöglichung der Kollokation von Speicheranlagen und wetterabhängigen Generatoren (Wind und Sonne);
II)Gewährleistung der Fernsteuerungsfähigkeit von Speicheranlagen mit einer Kapazität von mehr als 0,2 MW.
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111
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C10.R8: Änderungen von Rechtsakten zur Integration geothermischer Energie
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Meilenstein
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Inkrafttreten der Änderung(en) des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Integration geothermischer Energie
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Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
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|
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Q2
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2026
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Inkrafttreten der Änderung(en) des Rechtsakts/der Rechtsakte über die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung von Genehmigungen für die Exploration und Nutzung geothermischer Energie.
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112
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C9.I1. Ausgeweitete Maßnahme: Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes
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Ziel
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Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen
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Anteil (%)
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0
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100
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Q2
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2026
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Der MFB muss mit den Begünstigten rechtliche Finanzhilfevereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in das Programm zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren).
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113
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C9.I1. Ausgeweitete Maßnahme: Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes
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Meilenstein
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Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen
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Übertragungsbescheinigung
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856 756 163.36
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1 500 000 000
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Q2
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2026
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Ungarn überweist (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren) 643 243 836,64 EUR an den MFB für die Fazilität.
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114
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C9.I2: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden
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Meilenstein
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Durchführungsabkommen
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Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens
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Q2
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2026
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Inkrafttreten des Durchführungsabkommens zwischen Ungarn und der ungarischen Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. — MFB).
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115
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C9.I2: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden
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Ziel
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Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen
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%
|
0
|
100
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Q2
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2026
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Der MFB muss mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). 100 % dieser Finanzmittel tragen nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen bei.
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116
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C9.I2: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden
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Meilenstein
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Die MFB hat die Investition abgeschlossen
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Übertragungsbescheinigung
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Q2
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2026
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Ungarn überweist 61 266 991 EUR an den MFB für die Fazilität.
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J. KOMPONENTE 10: GESCHÄFTSUMFELD
Ziel dieser Komponente ist es, die Kapazitäten der ungarischen Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank, MFB) zu stärken, um Marktversagen zu beheben und die wirtschaftliche Entwicklung Ungarns zu unterstützen, indem eine Governance-Reform mit einer erheblichen Kapitalzuführung verknüpft wird. Die Governance-Reform zielt darauf ab, die Unabhängigkeit, den operativen Rahmen und die Rechenschaftsstrukturen der MFB zu stärken. Die Kapitalzuführung wird es der MFB ermöglichen, ihre Finanzierungstätigkeit in drei strategischen Programmlinien auszuweiten: Wettbewerbsfähigkeit von KMU, erschwingliche Miet- und Studentenwohnungen sowie Risikokapital für Unternehmen in der Frühphase und für wachstumsstarke Unternehmen.
Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen bei, insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen 2022.5 (Förderung von Investitionen in Forschung und Innovation), 2023.1 (Gezielte Unterstützungsmaßnahmen im Wohnungssektor für einkommensschwache Haushalte), 2024.1 (Gezielte Unterstützungsmaßnahmen im Wohnungssektor für einkommensschwache Haushalte), 2025.1, 3 und 6 (Auslauf der verbleibenden Preis- und Zinsobergrenzen und gleichwertige Maßnahmen; Förderung der Entwicklung der Kapitalmärkte durch Erhöhung der steuerlichen und regulatorischen Anreize; Den Innovationsrahmen für den öffentlichen Sektor und die Unternehmen zu stärken, indem die Vorhersehbarkeit der öffentlichen FuE-Ausgaben verbessert und bestehende Maßnahmen gezielter auf KMU ausgerichtet werden; Gezielte Unterstützungsmaßnahmen im Wohnungssektor für einkommensschwache Haushalte und Erhöhung des Wohnungsangebots, auch für Sozialwohnungen).
Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen dürfte keine der Maßnahmen dieser Komponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen.
J.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung
C10.R1: Governance-Reform der Magyar Fejlesztési Bank
Ziel dieser Maßnahme ist die Reform der ungarischen Entwicklungsbank Private Limited Company (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. (MFB)), um seine Unabhängigkeit, seine Governance und seinen operativen Rahmen zu stärken.
Die Reform besteht in der Annahme von Rechtsvorschriften zur Änderung der Governance und des operativen Rahmens des MFB sowie der Ernennungsmodalitäten für den Verwaltungsrat, das Aufsichtsgremium und den Prüfungsausschuss.
C10.I1: Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)
Ziel dieser Maßnahme ist es, das Wachstumspotenzial der ungarischen Wirtschaft zu fördern, indem die Höhe der verfügbaren öffentlichen Unterstützung strukturell angepasst wird, um Marktversagen und Ineffizienzen innerhalb der Wirtschaft zu beheben. Die Maßnahme besteht in einer Kapitalzuführung in Höhe von 1 126 815 025 EUR an die ungarische Entwicklungsbank Private Limited Company (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. (MFB)).
Der MFB legt eine neue Anlagepolitik für die Verwendung des zusätzlichen Eigenkapitals fest. In der Investitionspolitik wird die Verteilung des Eigenkapitals auf drei Programmlinien festgelegt, nämlich i) Wettbewerbsfähigkeit von KMU, ii) erschwingliche Mietwohnungen und Entwicklung von Studentenwohnheimen für einkommensschwache Haushalte und Studierende, iii) Risikokapital und Wachstumskapital. Er enthält auch eine Beschreibung des/der Finanzprodukts/Finanzprodukte, einschließlich der voraussichtlichen Art der förderfähigen Endbegünstigten, die mit dem zusätzlichen Eigenkapital anfänglich unterstützt werden sollen, des voraussichtlichen Durchführungszeitplans und der jedem Finanzierungsprogramm zugewiesenen Beträge sowie des voraussichtlichen Hebelwirkungsmultiplikators pro Investitionsprogramm.
Der MFB verwendet für das zusätzliche Eigenkapital dasselbe Prüf- und Kontrollsystem, das von der Kommission gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 positiv bewertet wurde.
Die Anlagepolitik schreibt vor, dass Finanzprodukte, die durch das zusätzliche Eigenkapital unterstützt werden, dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen müssen. Die Anlagepolitik schließt insbesondere die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung
, ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen,
iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung. Darüber hinaus schließt die Investitionspolitik im Falle der allgemeinen Unterstützung von Unternehmen Unternehmen Unternehmen aus, die einen wesentlichen Schwerpunkt
in den folgenden Sektoren haben: I) Energieerzeugung auf der Grundlage fossiler Brennstoffe und damit verbundene Tätigkeiten
; II) energieintensive und/oder CO2-intensive Industrien
; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge
; IV) Abfallsammlung, -behandlung und -entsorgung
, v) Verarbeitung von Kernbrennstoffen, Erzeugung von Kernenergie.
Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik voraus, dass die Endbegünstigten die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.
Die zufrieden stellende Erreichung der Etappenziele im Rahmen dieser Maßnahme hängt von der zufrieden stellenden Erreichung der Etappenziele der Reform 1 (Governance-Reform der Magyar Fejlesztési Bank) ab.
J.2.
Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung
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Folg. Nr.
|
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)
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Etappenziel/Zielwert
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Namen
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Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)
|
Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)
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Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung
|
Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte
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|
|
|
|
|
|
Maßeinheit
|
Ausgangslage
|
Ziel
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Quartal
|
Jahre
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117
|
C10.R1 Verwaltungsreform der Magyar Fejlesztési Bank
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Meilenstein
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Rechtsvorschriften zur Änderung der Governance der Magyar Fejlesztési Bank (MFB)
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Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften
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|
|
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Q2
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2026
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Es treten Rechtsvorschriften zur Änderung der Governance des MFB in Kraft. Die Rechtsvorschriften schreiben Folgendes vor:
-Das Verbot für Personen in leitenden politischen Positionen, Personen in leitenden Positionen in der Regierungsführung (einschließlich des administrativen Staatssekretärs, des stellvertretenden Staatssekretärs, des Abteilungsleiters, des stellvertretenden Abteilungsleiters) und Personen, die einer gewerblichen Lobbytätigkeit nachgehen (im Sinne des MFB-Gesetzes), Positionen im Verwaltungsrat, im Aufsichtsrat oder im Prüfungsausschuss des MFB zu bekleiden, ergänzt durch eine sechsmonatige Karenzzeit.
-Die Festlegung der Verfahren für die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Aufsichtsgremiums und des Prüfungsausschusses, einschließlich objektiver Eignungs- und Berufskriterien, Garantien für Interessenkonflikte, obligatorischer Interessenerklärungen und Beschränkungen für Wiederernennungen.
-Die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses können nur aus objektiven, gesetzlich festgelegten Gründen entlassen werden.
-Die Einrichtung eines Risikounternehmens- und Risikomanagementausschusses, der für die Abgabe unverbindlicher Stellungnahmen und Empfehlungen an den Verwaltungsrat zuständig ist, der für die technische und regulatorische Bewertung vorgeschlagener Investitionsvorhaben und die Überprüfung der Einhaltung der Investitionspolitik, der Vorschriften der Aufbau- und Resilienzfazilität und anderer geltender regulatorischer Anforderungen zuständig ist;
-Das Verbot für die MFB, Unternehmen zu finanzieren, deren wirtschaftliche Eigentümer nicht überprüft werden können.
-Die obligatorische Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vor Finanzierungsbeschlüssen sowie die jährliche Veröffentlichung von Informationen über finanzierte Fonds und vom MFB verwaltete Zweckgesellschaften.
-Auswahl aller Finanzintermediäre im Rahmen offener, wettbewerbsorientierter und nicht ausschließlicher Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
-Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines jährlichen Compliance-Berichts, der von unabhängigen Prüfern erstellt wird, die die Einhaltung der oben aufgeführten Kriterien überprüfen. Bei der Prüfung werden auch die Verfahren in Bezug auf Integrität und Interessenkonflikte, die Einhaltung der Verfahren, die Transparenz der Gebührenstrukturen und die bestehenden Mechanismen zur Verhinderung einer Doppelfinanzierung aus Quellen, die im Rahmen von Unionsprogrammen zugewiesen wurden, bewertet.
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|
118
|
C10.R1 Verwaltungsreform der Magyar Fejlesztési Bank
|
Meilenstein
|
Ernennung der Leitungsorgane des MFB
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Förmliche Ernennung der Leitungsgremien des MFB im Einklang mit dem neuen Governance-Rahmen.
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|
|
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Q2
|
2026
|
Ernennung des Vorstands, des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses der MFB gemäß den Rechtsvorschriften zur Änderung der Governance der MFB.
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119
|
C10.R1 Verwaltungsreform der Magyar Fejlesztési Bank
|
Meilenstein
|
Überprüfung der Regelungen für zinsvergünstigte Darlehen von MFB
|
Überprüfung der von MFB subventionierten Darlehensprogramme.
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|
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Q2
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2026
|
Ein Überprüfungsbericht des MFB über die bestehenden Regelungen des MFB für subventionierte Kredite, in dem Regelungen ermittelt werden, denen es an eindeutiger Zusätzlichkeit mangelt oder die private Marktfinanzierung verdrängen, und Empfehlungen an den Verwaltungsrat des MFB zu einer Strategie für die Abschaffung dieser Regelungen abgegeben werden.
Es wird ein Beschluss des Verwaltungsrats des MFB angenommen, in dem sich dieser verpflichtet, den Empfehlungen des Berichts nachzukommen.
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120
|
C10.R1 Verwaltungsreform der Magyar Fejlesztési Bank
|
Meilenstein
|
Überprüfung staatlicher Garantien und anderer staatlicher Unterstützungsmaßnahmen für die Geschäftstätigkeit der MFB
|
Überprüfung staatlicher Garantien und anderer staatlicher Unterstützungsmaßnahmen für die Geschäftstätigkeit der MFB.
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|
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Q2
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2026
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Einen Bericht der Regierung über die Überprüfung staatlicher Garantien für die Kreditvergabe der MFB und die staatliche Risikoteilung (Kapitalausgleichsregelung, Zinsausgleichssystem und Wechselkursabsicherungssystem) mit Empfehlungen an den Verwaltungsrat der MFB zur Begrenzung der direkten Risikopositionen des Staates gegenüber MFB-Geschäften und einer Strategie zur schrittweisen Abschaffung unnötiger staatlicher Garantien (einschließlich Zinsausgleichssystem). Der Kommission wird ein förmliches Schreiben des Finanzministers übermittelt, in dem dieser sich verpflichtet, den Empfehlungen des Berichts nachzukommen.
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121
|
C10.I1 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)
|
Meilenstein
|
Investitionspolitik
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Annahme einer Investitionspolitik
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|
|
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Q2
|
2026
|
Annahme einer neuen Investitionspolitik für die MFB für die Verwendung des zusätzlichen Eigenkapitals im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.
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122
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C10.I1 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)
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Meilenstein
|
Eigenkapitalzuführung
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Übertragungsbescheinigung
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|
|
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Q2
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2026
|
Ungarn überweist 1 126 815 025 EUR an den MFB, um sein Eigenkapital zu erhöhen.
Über die Kapitalzuführung an den MFB hinaus, bei der es sich um die ARF-Investition handelt, übermittelt Ungarn bis zum 31. August 2026 einen Bericht, in dem die vom MFB ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Investitionspolitik dargelegt werden, einschließlich der Schritte, die zur Umsetzung der Finanzprodukte unternommen wurden, die mit dem zusätzlichen Eigenkapital anfänglich unterstützt werden sollen, sowie der erwarteten Schritte, die zur weiteren Umsetzung dieser Produkte zu unternehmen sind.
|
J.3. Beschreibung der Reformen und Investitionen (Darlehen)
C10.I2: Aufstockung der Kapitalzuführung für die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)
Ziel dieser Maßnahme ist es, das Wachstumspotenzial der ungarischen Wirtschaft zu fördern, indem die Höhe der verfügbaren öffentlichen Unterstützung strukturell angepasst wird, um Marktversagen und Ineffizienzen innerhalb der Wirtschaft zu beheben.
Die Maßnahme besteht in einer Kapitalzuführung in Höhe von 688 338 565 EUR an die Ungarische Entwicklungsbank Private Limited Company (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. (MFB)). Dieser Betrag kommt zu dem im Rahmen der Maßnahme C10.I1 bereitgestellten Betrag hinzu. Diese Kapitalzuführung in Höhe von 688 Mio. EUR wird zur Kofinanzierung von Investitionen der ungarischen Wirtschaft mit der EIB verwendet. Die zufrieden stellende Erreichung der Etappenziele im Rahmen dieser Maßnahme hängt von der zufrieden stellenden Erreichung der Etappenziele der Reform 1 (Governance-Reform der Magyar Fejlesztési Bank) ab.
J.4.
Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (Darlehen)
|
Folg. Nr.
|
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)
|
Meilenstein/
Ziel
|
Namen
|
Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)
|
Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)
|
Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung
|
Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte
|
|
|
|
|
|
|
Maßeinheit
|
Ausgangslage
|
Ziel
|
Quartal
|
Jahre
|
|
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123
|
C10.I2 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)
|
Meilenstein
|
Rechtsakt über die Kapitalzuführung durch den MFB und die EIB-Zuweisung
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Inkrafttreten eines Rechtsakts
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Q2
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2026
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Inkrafttreten eines Rechtsakts, mit dem eine Kapitalzuführung des MFB in Höhe von 688 338 565 EUR bereitgestellt wird, die vom MFB für eine Ko-Investitionsvereinbarung mit der EIB verwendet werden soll.
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124
|
C10.I2 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)
|
Meilenstein
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Kapitalzuführung und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen Ungarn und der EIB
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Übertragungsbescheinigung und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen Ungarn und der EIB
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Q2
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2026
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Ungarn überweist 688 338 565 EUR an den MFB, um sein Eigenkapital zu erhöhen.
Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen Ungarn und der EIB über eine Ko-Investitionsvereinbarung für die Verwendung dieses Eigenkapitals. Diese Vereinbarung enthält eine Vereinbarung, wonach der MFB zu Pari- passu -Bedingungen mit der EIB (mit Ausnahme der Preisgestaltung), den Arten von Produkten, Bereichen, Begünstigten, der Governance und dem Zeitplan für die Umsetzung in von der EIB finanzierte Projekte in Ungarn koinvestiert, einschließlich der Unterzeichnung einer rechtlichen Vereinbarung bis zum 30. November 2026.
|
K. KOMPONENTE 11: DIGITALE INNOVATIONEN
Ziel dieser Komponente ist es, die digitale Infrastruktur und die digitalen Fähigkeiten Ungarns in drei sich ergänzenden Dimensionen zu stärken. Durch Beiträge zu bestehenden EU-Programmen zielt Ungarn darauf ab, den Zugang zu Pionierkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz über eine KI-Gigafabrik oder eine gleichwertige Quantentechnologie im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC zu sichern und seine sichere Konnektivitätsinfrastruktur durch die Teilnahme am Satellitenprogramm IRIS2 zu verbessern. Auf nationaler Ebene unterstützt die Komponente die Modernisierung elektronischer Behördendienste, einschließlich verbesserter digitaler Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme und der Einführung einer digitalen Brieftasche, um die Zugänglichkeit und Sicherheit öffentlicher Dienste für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu verbessern.
Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen, insbesondere der länderspezifischen Empfehlung 2025.3, bei. (Stärkung des Innovationsrahmens für den öffentlichen Sektor und die Unternehmen durch eine bessere Vorhersehbarkeit der öffentlichen FuE-Ausgaben und eine gezieltere Ausrichtung bestehender Maßnahmen auf KMU).
Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen dürfte keine der Maßnahmen dieser Komponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen.
K.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung
C11.I1: Elektronische Behördendienste
Ziel der Maßnahme ist es, die Einführung elektronischer Behördendienste im Bereich der elektronischen Identifizierung und Vertrauensdienste zu fördern.
Die Maßnahme umfasst: I) Aufrüstung der Identifizierungs- und Zugangsmanagementsysteme für elektronische Behördendienste; II) Bereitstellung der digitalen Identität für tragbare Geräte und digitale Brieftaschen für die Nutzer; und iii) die Schaffung neuer oder die Modernisierung bestehender E-Government-Funktionen.
K.2.
Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung
|
Folg. Nr.
|
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)
|
Etappenziel/Zielwert
|
Namen
|
Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)
|
Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)
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Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung
|
Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte
|
|
|
|
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|
|
Maßeinheit
|
Ausgangslage
|
Ziel
|
Quartal
|
Jahre
|
|
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125
|
C11.I1 Elektronische Behördendienste
|
Meilenstein
|
Lösung für die digitale Brieftasche
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Aufrüstung oder Einrichtung von Systemen
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Q2
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2026
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E-Government-Interventionen
I) Aufrüstung der Identifizierungs- und Zugangsmanagementsysteme für elektronische Behördendienste;
II) Bereitstellung der digitalen Identität für tragbare Geräte und digitale Brieftaschen für die Nutzer; und
III) Schaffung neuer oder Modernisierung bestehender E-Government-Funktionen.
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K.3. Beschreibung der Reformen und Investitionen (Darlehen)
C11.I2: KI-Gigafabrik und andere EuroHPC-Recheninfrastruktur
Ziel dieser Maßnahme ist es, Ungarn bei der Einrichtung von und dem Zugang zu KI-Gigafabriken und deren Dienstleistungen zu unterstützen.
Die Maßnahme besteht aus einem freiwilligen Beitrag von 500 Mio. EUR zum Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC, um eine KI-Gigafabrik und/oder fortgeschrittene KI-/HPC-Infrastruktur und/oder Quantentechnologieinitiativen und/oder andere EuroHPC-Recheninfrastrukturen und/oder andere EuroHPC-Forschungs- und Innovationsprojekte, die in der Union angesiedelt werden sollen, finanziell zu unterstützen.
C11.I3: Freiwilliger Beitrag zu IRIS2
Ziel der Maßnahme ist es, Ungarns sichere Kommunikationsfähigkeiten zu unterstützen.
Die Maßnahme besteht aus einem freiwilligen Beitrag von 500 Mio. EUR zum EU-Programm für sichere Konnektivität (IRIS2). Mit dem Beitrag können unter anderem der Erwerb zusätzlicher Satelliten, Bodeninfrastruktur mit Gateway und Presence Point in Ungarn, Satellitenkommunikationskapazitäten und/oder die Entwicklung ergänzender Konnektivitätstätigkeiten unterstützt werden.
K.4.
Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (Darlehen)
|
Folg. Nr.
|
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)
|
Etappenziel/Zielwert
|
Namen
|
Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)
|
Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)
|
Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung
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Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte
|
|
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|
|
|
|
Maßeinheit
|
Ausgangslage
|
Ziel
|
Quartal
|
Jahre
|
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126
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C11.I2 KI-Gigafabrik und andere EuroHPC-Recheninfrastruktur
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Meilenstein
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Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen Ungarn und dem GU EuroHPC und Auszahlung des freiwilligen Beitrags zum GU EuroHPC
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Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung
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Q2
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2026
|
Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen Ungarn und dem GU EuroHPC. Diese Beitragsvereinbarung enthält Folgendes:
— Angabe der Tätigkeiten, die mit dem freiwilligen Beitrag finanziert werden sollen, d. h. finanzielle Unterstützung für eine KI-Gigafabrik und/oder fortgeschrittene KI-/HPC-Infrastruktur und/oder Quantentechnologieinitiativen und/oder andere EuroHPC-Recheninfrastrukturen und/oder andere EuroHPC-Forschungs- und Innovationsprojekte, die in der Union angesiedelt werden sollen.
— Die Anforderung, dass der freiwillige Beitrag in einer Weise verwendet werden muss, die mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß den Technischen Leitlinien 2021/C58/01 im Einklang steht.
— Der genaue Betrag des freiwilligen Beitrags aus dem ARF-Fonds.
— Die Anforderung, dass nicht in Anspruch genommene Beträge, die unter die Vereinbarung fallen, vom GU EuroHPC zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet und nicht an den Mitgliedstaat zurücküberwiesen werden.
— Ungarn überweist 500 Mio. EUR an das Gemeinsame Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen.
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127
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C11.I3 Freiwilliger Beitrag zu IRIS2
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Meilenstein
|
Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen Ungarn und der Europäischen Kommission und Zuweisung eines freiwilligen Beitrags zum EU-Programm für sichere Konnektivität (IRIS2)
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Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung
|
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|
Q2
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2026
|
Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen Ungarn und der Europäischen Kommission. Diese Beitragsvereinbarung enthält die Tätigkeiten, die im Rahmen des freiwilligen Beitrags finanziert würden. Ungarn überweist 500 Mio. EUR an das EU-Programm für sichere Konnektivität (IRIS2).
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2. Geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans
Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns belaufen sich auf 3 553 302 225 000 HUF, was auf der Grundlage des durchschnittlichen EUR/HUF-EZB-Referenzzinssatzes vom 9. Juni 202 610 000 000 000 EUR entspricht.
ABSCHNITT 2: FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG
1.Finanziellen Beitrag
Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tranchen werden wie folgt strukturiert:
1.1.Erste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):
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Laufende Nummer
|
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)
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Etappenziel/Zielwert
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Namen
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|
|
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1
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C1.I1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung unter Einsatz der Technologie des 21. Jahrhunderts
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Meilenstein
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Lieferung digitaler Notebooks und Tools
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2
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C1.I2 Unterstützung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
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Meilenstein
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Erbringung von Unterstützungsleistungen für die Bildung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
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3
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C1.R1 Verringerung des Segregationsrisikos in Schulen
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Meilenstein
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Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die die Verringerung der staatlichen Unterstützung für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler vorsieht/vorsehen
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4
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C1.R2 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs
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Meilenstein
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Inkrafttreten von Rechtsakten zur Erhöhung der Gehälter von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem
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5
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C1.I3 Bau von Kinderbetreuungseinrichtungen
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Ziel
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Errichtete Kinderbetreuungseinrichtungen
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6
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C1.I4 Modernisierung der Schulinfrastruktur
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Meilenstein
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Bau und Renovierung von Schuleinrichtungen
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7
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C2.R1 Modernisierung von Hochschulprogrammen
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Meilenstein
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Überarbeitung der Hochschulprogramme
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8
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C2.I1 Institutionelle Innovation in der Hochschulbildung
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Meilenstein
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9
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C2.I2 Modernisierung der Infrastruktur und Digitalisierung in Hochschuleinrichtungen
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Meilenstein
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10
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C2.I3 Infrastruktur der beruflichen Aus- und Weiterbildung für das 21. Jahrhundert
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Ziel
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11
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C2.I4 Entwicklung des Zentralen Prüfungszentrums
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Meilenstein
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12
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C2.I5 Unterstützung von Forschung und Entwicklung
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Ziel
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13
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C3.I1 Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in benachteiligten Gemeinden
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Ziel
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Installation von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie zugunsten von Haushalten aus Gemeinden, die im Rahmen des Programms „Catching-up Settlements“ ausgewählt wurden
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14
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C3.I2 Förderung von Beschäftigung und Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten
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Ziel
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Teilnahme an Programmen zur Arbeitssozialisierung
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15
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C3.I3 Gemeinschaftsorientierte Pädagogik
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Ziel
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Pädagogische Entwicklung öffentlicher Bildungs- oder Berufsbildungseinrichtungen
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16
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C4.R1 Sensibilisierung – Wasser
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Meilenstein
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Annahme eines Aktionsplans für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung
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17
|
C4.R1 Sensibilisierung – Wasser
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Ziel
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Anzahl der Hektar, in denen Maßnahmen zur Wasserrückhaltung durchgeführt wurden
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18
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C4.I1 Naturschutz
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Meilenstein
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Lieferung der Pumpstation Kvassay – Phase 2
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19
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C4.R2 Interne Regulierung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft
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Meilenstein
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte, der/die für die praktische Umsetzung der Abfallbewirtschaftungspraxis erforderlich ist/sind, und Annahme eines nationalen Abfallbewirtschaftungsplans
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20
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C4.R3: Aktionsplan für lokale Sensibilisierungsmaßnahmen
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Meilenstein
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Annahme eines nationalen Aktionsplans für Kommunikation
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21
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C5.I1 Entwicklung einer Vorortbahnstrecke
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Meilenstein
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Arbeiten am Eisenbahnabschnitt Debrecen-Balmazújváros
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22
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C5.I2 Netzüberlastung im TEN-V-Korridor
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Meilenstein
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Arbeiten im Zusammenhang mit dem Eisenbahnabschnitt Békéscsaba-Lőkösháza
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23
|
C5.I3 Entwicklung eines emissionsfreien Busverkehrs
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Ziel
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Lieferung emissionsfreier Busse
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24
|
C5.I4 Entwicklung von Straßenbahn- und Oberleitungsbussystemen
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Meilenstein
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Straßenbahnen
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25
|
C5.I4 Entwicklung von Straßenbahn- und Oberleitungsbussystemen
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Meilenstein
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Oberleitungsbusse
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26
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C5.I5: Arbeiten auf dem Eisenbahnabschnitt
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Meilenstein
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Arbeiten am Eisenbahnabschnitt Szeged-Rendező – Röszke – Grenze des Landes
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27
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C5.I6: Förderung der Nutzung von Elektrofahrzeugen durch die Unternehmen
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Ziel
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Finanzielle Unterstützung für den Kauf von Elektrofahrzeugen
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28
|
C5.I7: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur verstärkten Einführung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
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Meilenstein
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Durchführungsabkommen
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29
|
C5.I7: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur verstärkten Einführung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
|
Ziel
|
Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen
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30
|
C5.I7: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur verstärkten Einführung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
|
Meilenstein
|
Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen
|
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31
|
C5.R1 Zollreform
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Meilenstein
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Inkrafttreten des/der tarifbezogenen Rechtsakte(s)
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35
|
C6.R1 Umwandlung der Stromregulierung
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Meilenstein
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über die Bruttozählerleistung
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36
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C6.R2 Förderung des Ausbaus der Onshore-Windenergie
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Meilenstein
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
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37
|
C6.R2 Förderung des Ausbaus der Onshore-Windenergie
|
Meilenstein
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
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38
|
C6.R3 Beschleunigung des Anschlusses von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien an das Netz
|
Meilenstein
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
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39
|
C6.R3 Beschleunigung des Anschlusses von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien an das Netz
|
Ziel
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Netzanschlussgenehmigung für die Kapazität von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
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39a
|
C6.R3 Beschleunigung des Anschlusses von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien an das Netz
|
Meilenstein
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
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40
|
C6.R4 Festlegung von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz
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Meilenstein
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Festlegung von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Förderprogrammen für Gebäuderenovierungen
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41
|
C6.I1 Klassischer und intelligenter Netzausbau durch Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber
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Ziel
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Kumulierte zusätzliche Kapazität, die in das Netz eingespeist wird
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42
|
C6.I2 Förderung der Nutzung von Solarpaneelen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung
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Ziel
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Zahl der unterstützten Haushalte
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43
|
C6.I3 Installation von Netzenergiespeicheranlagen für Energiemarktteilnehmer
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Ziel
|
Kapazität der installierten Energiespeicheranlagen
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44
|
C6.I4 Verbreitung intelligenter Messsysteme
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Ziel
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Installation intelligenter Zähler
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45
|
C6.I5. Investitionen in die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude
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Ziel
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Anzahl der öffentlichen Gebäude, die von der energetischen Sanierung profitiert haben
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46
|
C6.I6. Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes
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Meilenstein
|
Durchführungsabkommen
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47
|
C6.I6. Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes
|
Ziel
|
Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen
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48
|
C6.I6. Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes
|
Meilenstein
|
Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen
|
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49
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C7.R1 Abschaffung von Trinkgeldern im Gesundheitswesen
|
Meilenstein
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Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Abschaffung der Praxis der Gratifikationszahlung
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50
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C7.I1 Modernisierung des Gesundheitssystems für das 21. Jahrhundert
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Meilenstein
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Renovierung von Gesundheitseinrichtungen und Modernisierung der medizinischen Ausrüstung
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51
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C7.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen
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Meilenstein
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Ausweitung der Online-Gesundheitsfunktionen und -verfahren
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52
|
C7.I3 Entwicklung der medizinischen Grundversorgung
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Meilenstein
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Programme für die medizinische Grundversorgung
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53
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C7.I4 Lokale Gesundheits- und Sozialinfrastruktur
|
Meilenstein
|
Lokale Gesundheits- und Sozialinfrastruktur
|
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54
|
C8.R1 Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über eine Integritätsbehörde
|
Meilenstein
|
Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über eine Integritätsbehörde
|
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55
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C8.R1 Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über eine Integritätsbehörde
|
Meilenstein
|
Gesetzesänderungen zu den Befugnissen und Zuständigkeiten für die Überprüfung von Vermögenserklärungen durch die Integritätsbehörde
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56
|
C8.R2 Beteiligung an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
|
Meilenstein
|
Teilnahme an der Verstärkten Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Europäischen Staatsanwaltschaft
|
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57
|
C8.R3 Inkrafttreten von Rechtsakten über eine Taskforce zur Korruptionsbekämpfung
|
Meilenstein
|
Inkrafttreten von Rechtsakten über eine Taskforce zur Korruptionsbekämpfung
|
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58
|
C8.R4 Einführung eines besonderen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums („gerichtliche Überprüfung“)
|
Meilenstein
|
Gesetzesänderung(en) betreffend ein Verfahren bei bestimmten Korruptionsfällen und korruptionsbezogenen Praktiken
|
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59
|
C8.R5 Änderung der Vorschriften für Vermögenserklärungen
|
Meilenstein
|
Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Ausweitung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs von Vermögenserklärungen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer häufigen Offenlegung
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60
|
C8.R5 Änderung der Vorschriften für Vermögenserklärungen
|
Meilenstein
|
Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Einrichtung eines Systems für die elektronische Übermittlung von Vermögenserklärungen in digitaler Form und einer öffentlichen Datenbank für Vermögenserklärungen
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61
|
C8.R5 Änderung der Vorschriften für Vermögenserklärungen
|
Meilenstein
|
Einführung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Offenlegung von Vermögenswerten
|
|
62
|
C8.R6 Inkrafttreten von Rechtsakten über die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel durch Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse
|
Meilenstein
|
Inkrafttreten von Gesetzesänderungen in Bezug auf die Aufsicht darüber, wie Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnehmen, und von ihnen gegründete oder unterhaltene juristische Personen die Unterstützung der Union nutzen
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63
|
C8.R7 Verbesserung der Transparenz der öffentlichen Ausgaben
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Meilenstein
|
Inkrafttreten einer Rechtsvorschrift zur Erhöhung der Transparenz der öffentlichen Ausgaben
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64
|
C8.R8 Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und die Verwendung öffentlicher Subventionen
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Meilenstein
|
Gesetzesänderungen zur Gewährleistung der Transparenz der Daten natürlicher Personen, die die wirtschaftlichen Eigentümer sind, und Rechtsvorschriften zur Präzisierung des Kreises der öffentlichen Bediensteten und Einrichtungen, die von öffentlichen Subventionen ausgeschlossen sind
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65
|
C8.R9 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot
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Meilenstein
|
Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit einem einzigen Angebot für mit Unionsunterstützung finanzierte Beschaffungen darf 15 % nicht überschreiten.
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|
66
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C8.R10 Stärkung von Integrität, Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt für öffentliche Aufträge
|
Meilenstein
|
Rechtsakt(e) über die Vergabe öffentlicher Aufträge, um die Transparenz der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu erhöhen und Vorschriften zur Korruptionsprävention einzuführen
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67
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C8.R9 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot
|
Meilenstein
|
Einrichtung eines Überwachungs- und Berichterstattungstools („Meldeinstrument für ein einziges Angebot“)
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68
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C8.R11 Entwicklung des elektronischen Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge (EPS) zur Erhöhung der Transparenz
|
Meilenstein
|
Das um die neuen Funktionen aufgerüstete externe Netzteil ist für die Öffentlichkeit zugänglich.
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69
|
C8.R12 Rahmen für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
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Meilenstein
|
Schaffung eines Rahmens für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
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70
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C8.R13 Aktionsplan für mehr Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
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Meilenstein
|
Annahme eines Aktionsplans zur Steigerung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
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71
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C8.R14 Stärkung der Rolle und der Befugnisse des Landesrichterrats, um ein Gegengewicht zu den Befugnissen des Präsidenten des Landesgerichtsamts zu schaffen
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Meilenstein
|
Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Stärkung der Rolle des Landesrichterrats
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72
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C8.R15 Richterliche Unabhängigkeit des Obersten Gerichts (Kúria)
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Meilenstein
|
Inkrafttreten der Änderungen zur Unabhängigkeit der Justiz des Obersten Gerichts
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73
|
C8.R16: Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union
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Meilenstein
|
Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union
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74
|
C8.R17 Reform betreffend die Überprüfung rechtskräftiger Urteile durch das Verfassungsgericht
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Meilenstein
|
Inkrafttreten von Gesetzesänderungen, um Behörden die Möglichkeit zu nehmen, rechtskräftige Entscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten
|
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75
|
C8.R18 Gesetzesänderungen zur Stärkung der Verwaltungs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollmechanismen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unionsunterstützung zu gewährleisten
|
Meilenstein
|
Rechtsakt(e) zur Festlegung des rechtlichen Mandats für die Verwaltung, Prüfung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans und zur Regelung der Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 in Ungarn
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76
|
C8.R18 Gesetzesänderungen zur Stärkung der Verwaltungs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollmechanismen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unionsunterstützung zu gewährleisten
|
Meilenstein
|
Vorschriften zur Gewährleistung der Vermeidung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten für das Personal aller an der Verwaltung und Kontrolle der Unterstützung der Union in Ungarn beteiligten Stellen
|
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77
|
C8.R19 Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsstrategie für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Unionsunterstützung
|
Meilenstein
|
Annahme einer Strategie zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung für die Unterstützung durch die Union und eines entsprechenden Aktionsplans
|
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78
|
C8.R20 Das Arachne-System für die Unterstützung durch die Union
|
Meilenstein
|
Der sytematische Einsatz des Risikobewertungsinstruments Arachne
|
|
79
|
C8.R20 Das Arachne-System für die Unterstützung durch die Union
|
Meilenstein
|
Systematischer Einsatz des Risikobewertungsinstruments Arachne
|
|
80
|
C8.R21: Einrichtung einer Direktion Interne Prüfung und Integrität, um die Kontrolle von Interessenkonflikten bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union zu verstärken
|
Meilenstein
|
Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unionsunterstützung durch die Einrichtung und uneingeschränkte Funktionsfähigkeit einer neuen Direktion Interne Prüfung und Integrität (DIAI)
|
|
81
|
C8.R22 Gewährleistung der Fähigkeit der EUTAF, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen
|
Meilenstein
|
Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch angemessene Kapazitäten für die EUTAF
|
|
82
|
C8.R23 Zusammenarbeit mit dem OLAF zur besseren Aufdeckung von Betrug im Zusammenhang mit der Durchführung der Unionsunterstützung
|
Meilenstein
|
Benennung einer nationalen Behörde, die das OLAF bei seinen Vor-Ort-Kontrollen in Ungarn unterstützt, und Einführung der Möglichkeit, finanzielle Sanktionen gegen nicht mitarbeitende Wirtschaftsteilnehmer zu verhängen
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|
83
|
C8.R24 Prüfung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans und Schutz der finanziellen Interessen der Union
|
Meilenstein
|
Überwachungssystem für die Durchführung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans
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84
|
C8.R24 Prüfung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans und Schutz der finanziellen Interessen der Union
|
Meilenstein
|
Prüfung der Durchführung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans
|
|
85
|
C8.R25 Stärkung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen
|
Meilenstein
|
Inkrafttreten von Rechtsakten zur Gewährleistung der Rechtssicherheit beim Zugang zu öffentlichen Informationen in Gerichtsverfahren
|
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86
|
C8.R25 Stärkung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen
|
Meilenstein
|
Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Gewährleistung einer größeren Transparenz öffentlicher Informationen
|
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87
|
C8.R25 Stärkung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen
|
Meilenstein
|
Bericht(e) der nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit über den Zugang zu öffentlichen Informationen
|
88
|
C8.R26 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung
|
Meilenstein
|
Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten mit Bestimmungen über die Einbeziehung von Interessenträgern in die Durchführung und Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans
|
|
89
|
C8.R26 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung
|
Meilenstein
|
Inkrafttreten von Rechtsakten zur verstärkten Nutzung von öffentlichen Konsultationen und Folgenabschätzungen im Rechtsetzungsprozess
|
|
90
|
C8.R27 Überprüfung der Mindestsubstanzanforderungen für Körperschaftsteuerzwecke
|
Meilenstein
|
Überprüfung der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung durch unabhängige internationale Sachverständige
|
|
91
|
C8.R28 Verschärfung der Verrechnungspreisvorschriften
|
Meilenstein
|
Inkrafttreten von Rechtsakten zur Stärkung der Verrechnungspreisvorschriften
|
|
92
|
C8.R29 Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland
|
Meilenstein
|
Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Ausweitung der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland
|
|
93
|
C8.R29 Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland
|
Meilenstein
|
Beauftragung einer unabhängigen Bewertung der Wirksamkeit aller nationalen Vorschriften im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung
|
|
94
|
C8.R30 Digitalisierung der Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften
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Meilenstein
|
Digitale Dienste im Zusammenhang mit ePayroll-, eReceipt- und eVAT-Lösungen
|
|
95
|
C8.R31 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Anzahl der Steuern
|
Meilenstein
|
Änderung der Einzelhandelssteuer
|
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96
|
C8.R31 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Anzahl der Steuern
|
Meilenstein
|
Schrittweise Abschaffung von Steuervergünstigungen
|
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97
|
C8.R31 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Anzahl der Steuern
|
Meilenstein
|
Annahme eines Rechtsakts/von Rechtsakten zur Verringerung der Anzahl der Steuern
|
|
98
|
C8.R31 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Anzahl der Steuern
|
Meilenstein
|
Bericht über die Vereinfachungs- und Konsolidierungsmöglichkeiten alternativer Vorschriften für die Einkommensbesteuerung
|
|
99
|
C8.R32 Reform der Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen
|
Meilenstein
|
Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über die Steuer auf Versorgungsleitungen
|
|
100
|
C8.R33 Steigerung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen
|
Meilenstein
|
Festlegung des Verfahrens für die Durchführung von Ausgabenüberprüfungen und die Durchführung von Ausgabenüberprüfungen
|
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101
|
C8.R34 Verbesserung des nationalen haushaltspolitischen Rahmens
|
Meilenstein
|
Stärkung der Haushaltskontrolle
|
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102
|
C8.R34 Verbesserung des nationalen haushaltspolitischen Rahmens
|
Meilenstein
|
Einleitung einer Überprüfung des haushaltspolitischen Rahmens, unterstützt durch eine gezielte öffentliche Konsultation
|
|
103
|
C8.R35 Reform der subventionierten Kreditvergabe
|
Meilenstein
|
Reform der Regelung für subventionierte Darlehen und Überprüfung der staatlichen Garantien
|
|
104
|
C9.R1: Festlegung der Netztarife
|
Meilenstein
|
Neue Methode zur Berechnung der Netztarife
|
|
105
|
C9.R2: Anpassung des Rechtsakts/der Rechtsakte über intelligente Zähler
|
Meilenstein
|
Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
|
|
106
|
C9.R3: Stärkung der Rolle der Aggregatoren
|
Meilenstein
|
Annahme des Rechtsakts/der Rechtsakte
|
|
107
|
C9.R4: Stärkere Nutzung dynamischer Preise in Strombezugsverträgen
|
Meilenstein
|
Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
|
|
108
|
C9.R5: Öffnung der regulatorischen Reservemärkte zur Förderung des Wettbewerbs
|
Meilenstein
|
Inkrafttreten des MEKH-Beschlusses zur Genehmigung des geänderten Netzkodex
|
|
109
|
C9.R6: Ausbau von Energiegemeinschaften
|
Meilenstein
|
Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
|
|
110
|
C9.R7: Rechtliche Anreize für die Nutzung der Energiespeicherung
|
Meilenstein
|
Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte
|
|
111
|
C10.R8: Änderungen von Rechtsakten zur Integration geothermischer Energie
|
Meilenstein
|
Inkrafttreten der Änderung(en) des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Integration geothermischer Energie
|
|
112
|
C9.I1. Ausgeweitete Maßnahme: Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes
|
Ziel
|
Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen
|
|
113
|
C9.I1. Ausgeweitete Maßnahme: Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes
|
Meilenstein
|
Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen
|
|
114
|
C9.I2: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden
|
Meilenstein
|
Durchführungsabkommen
|
|
115
|
C9.I2: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden
|
Ziel
|
Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen
|
|
116
|
C9.I2: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden
|
Meilenstein
|
Die MFB hat die Investition abgeschlossen
|
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117
|
C10.R1 Verwaltungsreform der Magyar Fejlesztési Bank
|
Meilenstein
|
Rechtsvorschriften zur Änderung der Governance der Magyar Fejlesztési Bank (MFB)
|
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118
|
C10.R1 Verwaltungsreform der Magyar Fejlesztési Bank
|
Meilenstein
|
Ernennung der Leitungsorgane des MFB
|
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119
|
C10.R1 Verwaltungsreform der Magyar Fejlesztési Bank
|
Meilenstein
|
Überprüfung der Regelungen für zinsvergünstigte Darlehen von MFB
|
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120
|
C10.R1 Verwaltungsreform der Magyar Fejlesztési Bank
|
Meilenstein
|
Überprüfung staatlicher Garantien und anderer staatlicher Unterstützungsmaßnahmen für die Geschäftstätigkeit der MFB
|
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121
|
C10.I1 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)
|
Meilenstein
|
Investitionspolitik
|
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122
|
C10.I1 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)
|
Meilenstein
|
Eigenkapitalzuführung
|
|
123
|
C10.I1 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)
|
Meilenstein
|
Eigenkapitalzuführung
|
|
125
|
C11.I1 Elektronische Behördendienste
|
Meilenstein
|
Lösung für die digitale Brieftasche
|
|
Ratenbetrag
|
6 511 661 435 EUR
|
2.Darlehen
Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Tranchen werden wie folgt strukturiert:
2.1.Erste Tranche (Unterstützung in Form eines Darlehens):
|
Laufende Nummer
|
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)
|
Etappenziel/Zielwert
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Namen
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|
|
|
|
|
|
|
32
|
C5.I8: Kapitalzuführung an eine neu gegründete Rolling Stock Company „ROSCO“
|
Meilenstein
|
Kapitalzufuhr in die ROSCO
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33
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C5.R2 Reform des Schienenverkehrs in Ungarn
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Meilenstein
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Einrichtung der nationalen Behörde für den öffentlichen Verkehr
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34
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C5.R2 Reform des Schienenverkehrs in Ungarn
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Meilenstein
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Einrichtung der ROSCO
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123
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C10.I2 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)
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Meilenstein
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C10.I2 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)
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124
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C10.I2 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)
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Meilenstein
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C10.I2 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)
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123
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C11.I1 Elektronische Behördendienste
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Meilenstein
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Lösung für die digitale Brieftasche
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126
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C11.I2 KI-Gigafabrik und andere EuroHPC-Recheninfrastruktur
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Meilenstein
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Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen Ungarn und dem GU EuroHPC und Auszahlung des freiwilligen Beitrags zum GU EuroHPC
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127
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C11.I3 Freiwilliger Beitrag zu IRIS2
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Meilenstein
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Ratenbetrag
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3 488 338 565 EUR
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ABSCHNITT 3: ZUSÄTZLICHE MODALITÄTEN
1. Modalitäten für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans
Die nachstehend festgelegten Regelungen bilden zusammen mit den einschlägigen Maßnahmen im Rahmen der Komponente 8 (Governance und öffentliche Verwaltung) das ungarische Kontroll- und Prüfsystem im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans. Jedes dieser Elemente ist integraler Bestandteil des ungarischen Kontroll- und Prüfsystems, dessen Umsetzung und kontinuierliche Einhaltung erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/241 zu gewährleisten. Zusammengenommen wird durch die Umsetzung und kontinuierliche Einhaltung dieser Elemente sichergestellt, dass die Vorkehrungen für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans die Maßnahmen umfassen, die erforderlich sind, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.
Die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns erfolgt gemäß den folgenden Modalitäten:
Regierungsdekret 373/2022 (IX. 30.) legt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen fest, die an der Umsetzung, Prüfung und Kontrolle des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans beteiligt sind. Das Inkrafttreten dieses Regierungserlasses, der in der Reform C8.R18 beschrieben wird, spiegelt sich in einem spezifischen Etappenziel wider, das vor der Einreichung eines Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans erfüllt sein muss. In der Regierungsverordnung wird der institutionelle Rahmen für die Umsetzung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung des Plans festgelegt, auch nach der Einrichtung des Nationalen Entwicklungszentrums (NFK) und den anschließenden Änderungen bei der Zuweisung staatlicher Zuständigkeiten.
Die Umsetzung, Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans wird von der nationalen Behörde sichergestellt. Die Rolle der nationalen Behörde wird vom Nationalen Entwicklungszentrum (NFK) wahrgenommen, einer Organisationseinheit mit unabhängiger Rechtspersönlichkeit, die im Ministerium für ländliche und regionale Entwicklung tätig ist. Dazu gehören der Betrieb des Überwachungssystems (auch mit Unterstützung eines IT-Überwachungssystems), die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen und die Gewährleistung der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Daten im IT-Überwachungssystem. Die nationale Behörde ist auch die zuständige Stelle, um zu überprüfen, ob die im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Etappenziele und Zielwerte erreicht wurden. Die nationale Behörde ist für die Erstellung und Einreichung der Zahlungsanträge im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans sowie für die Gewährleistung ihrer Richtigkeit und die Unterzeichnung der Verwaltungserklärung zuständig. Sie fungiert auch als zentrale Verbindungsstelle zwischen den ungarischen Behörden und der Kommission.
Die nationale Behörde ist zuständig für die Einrichtung und den Betrieb eines internen Verwaltungs- und Kontrollsystems zur wirksamen Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und zur Ergreifung geeigneter Korrekturmaßnahmen unter Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und des Schutzes der finanziellen Interessen der Union, für die Einführung wirksamer Maßnahmen zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken und für die Überwachung der Durchführungs- und Kontrolltätigkeiten, die Durchführungsstellen, Untervergabestellen und Finanzintermediären übertragen werden.
Die sektorale Umsetzung der spezifischen Maßnahmen des Plans wird von den zuständigen Fachministerien überwacht, deren Dienststellen die Überwachung der Fortschritte der Maßnahmen unterstützen und eng mit der nationalen Behörde zusammenarbeiten.
Die nationale Behörde wird bei der Durchführung und Überwachung des Plans von Durchführungsstellen unterstützt, die im Wege schriftlicher Verträge unter der Aufsicht und Verantwortung der nationalen Behörde tätig sind. Werden Durchführungsaufgaben der nationalen Behörde an Durchführungsstellen übertragen, so wird die Arbeit der Durchführungsstellen von der nationalen Behörde genau überwacht, die die Durchführungsstellen methodisch unterstützt und berät. Insbesondere wird sichergestellt, dass die Durchführungsstellen über ausreichende Ressourcen und angemessene Berufserfahrung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam erfüllen zu können.
Durchführungsstellen und Untervergabestellen führen Verwaltungsüberprüfungen der ersten Ebene, einschließlich Aktenprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen, auf der Grundlage von mit der nationalen Behörde geschlossenen Übertragungsvereinbarungen durch. Seit August 2024 können Vor-Ort-Überprüfungen, die im Rahmen der nationalen Behörde durchgeführt werden, von der Direktion Gemeinsame Dienste als internem Dienstleister durchgeführt werden. Die Durchführungsstellen bleiben für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und für die in ihrem Namen durchgeführten Kontrollen verantwortlich.
Die Durchführungsstellen verfügen über wirksame Regelungen für die interne Kontrolle. Die Durchführungsstellen nehmen die Kontrollfunktionen der nationalen Behörde für die in ihre Zuständigkeit fallenden Komponenten und Maßnahmen wahr, die sie durchführen.
Innerhalb der nationalen Behörde ist eine spezielle Stelle für die Bearbeitung von Beschwerden und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans zuständig. Das Referat ist befugt, Aktenprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, Informationen von den an der Durchführung beteiligten Stellen anzufordern und geeignete Folgemaßnahmen und Korrekturmaßnahmen in Bezug auf festgestellte Unregelmäßigkeiten festzulegen. Das Referat nimmt seine Aufgaben unabhängig wahr und holt im Zusammenhang mit seinen Entscheidungen über Beschwerden und Unregelmäßigkeiten weder Weisungen ein noch nimmt es solche entgegen.
Um die wirksame Prävention und Aufdeckung schwerwiegender Unregelmäßigkeiten wie Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Doppelfinanzierung zu gewährleisten, nutzen die nationale Behörde und die Durchführungsstellen bei der Umsetzung und Kontrolle der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans systematisch alle Funktionen des Risikobewertungsinstruments Arachne. Die zuständigen Stellen bewerten, dokumentieren und verfolgen die von Arachne ermittelten Risiken im Einklang mit verbindlichen Verfahrensvorschriften.
Eine Direktion für interne Prüfung und Integrität (DIAI), die im organisatorischen Rahmen des Nationalen Entwicklungszentrums (NFK) tätig ist, ist für die Stärkung der wirksamen Prävention und Aufdeckung von Interessenkonflikten zuständig. Die DIAI ist für die Durchführung regelmäßiger Kontrollen der Richtigkeit der Erklärungen über Interessenkonflikte durch das Personal auf allen an der Umsetzung und Kontrolle des Plans beteiligten Ebenen zuständig. Die DIAI bleibt organisatorisch von der nationalen Behörde und den Durchführungsstellen getrennt und nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr. Die Arbeit der DIAI wird von der Integritätsbehörde überwacht.
Die DIAI überprüft die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Interessenkonflikte, die für alle an der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans beteiligten Mitarbeiter gelten, einschließlich des Personals, das Vor-Ort-Kontrollen durchführt. Detaillierte Verfahren regeln die Vermeidung, Aufdeckung und Bewältigung von Interessenkonflikten, einschließlich der regelmäßigen Überprüfung von Erklärungen und der systematischen Weiterverfolgung ermittelter Risiken.
Die Generaldirektion für die Prüfung der Europäischen Fonds (EUTAF) nimmt in ihrer Funktion als Prüfbehörde die Prüfaufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Plans wahr. Ungarn stellt der EUTAF die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung, um ihre Unabhängigkeit zu wahren und sie in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu erfüllen. Der Rechtsrahmen gewährleistet die finanzielle, operative und fachliche Unabhängigkeit der EUTAF und sieht die erforderlichen Haushalts- und Personalregelungen vor, damit sie ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität und andere Aufgaben, die ihr im Rahmen unionsbezogener Kontrollrahmen übertragen wurden, wahrnehmen kann.
Die EUTAF erstellt eine Prüfstrategie im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards. In dieser Strategie werden die Methode und die Häufigkeit der Audits festgelegt. Sie muss rechtzeitig genug vorhanden sein, um die Prüfungen durchführen zu können, die in die zusammen mit dem Zahlungsantrag vorgelegte Zusammenfassung der Prüfung aufzunehmen sind.
Die Prüfstrategie wird aktualisiert, um den Durchführungszeitraum des Plans bis mindestens Ende 2028 abzudecken, und enthält detaillierte Regelungen für Ex-post-Überprüfungstätigkeiten und die Prüfungsbehandlung der im Rahmen des Plans eingeführten zusätzlichen Kontrollmechanismen und Schutzmaßnahmen.
Die EUTAF führt Systemprüfungen und vertiefte Prüfungen durch. Systemprüfungen werden auf der Grundlage einer Risikobewertung mit angemessener Häufigkeit durchgeführt und dienen der Prüfung der Funktionsweise des für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans eingerichteten Systems. Die vertiefte Prüfung konzentriert sich auf die Fortschritte bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte und umfasst die Prüfung, ob die Bedingungen für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfüllt sind. Die EUTAF gibt zu jedem Zahlungsantrag, der der Kommission vorgelegt wird, einen Bestätigungsvermerk ab, der sich auf die Ergebnisse ihrer Prüftätigkeit sowohl aus ihren Systemprüfungen als auch aus ihren vertieften Prüfungen stützt.
Darüber hinaus erfordern spezielle Prüf- und Kontroll-Etappenziele verstärkte Prüf- und Überprüfungstätigkeiten, einschließlich Ex-post-Kontrollen, die einen erheblichen Teil der Finanzierungsvereinbarungen, Beschaffungsverträge und damit verbundenen Zahlungen im Rahmen des Plans abdecken, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und dem Risiko der Doppelfinanzierung liegt.
Darüber hinaus wird im Wege eines Gesetzgebungsakts ein Begleitausschuss eingesetzt, der sich aus einschlägigen Interessenträgern und Sozialpartnern zusammensetzt, die an der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans beteiligt sind. Der Begleitausschuss überwacht die wirksame Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans. Der Gesetzgebungsakt enthält eine Bestimmung, wonach es rechtlich vorgeschrieben ist, den Begleitausschuss während der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans zu konsultieren.