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Document 52026PC0316

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses vom 15. Dezember 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns

COM/2026/316 final

Brüssel, den 19.6.2026

COM(2026) 316 final

2026/0175(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses vom 15. Dezember 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns

{SWD(2026) 171 final}


2026/0175 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses vom 15. Dezember 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nachdem Ungarn am 11. Mai 2021 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan (recovery and resilience plan, RRP) übermittelt hatte, legte die Kommission dem Rat ihre positive Bewertung vor. Der Rat billigte die positive Bewertung im Wege seines Durchführungsbeschlusses vom 15. Dezember 2022 2 .

(2)Am 31. August 2023 legte Ungarn der Kommission gemäß Artikel 21c der Verordnung (EU) 2021/241 einen geänderten nationalen RRP samt REPowerEU-Kapitel vor. Der Rat billigte die positive Bewertung im Wege seines Durchführungsbeschlusses vom 8. Dezember 2023 3 .

(3)Am 10. Juni 2026 ersuchte Ungarn gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 die Kommission, eine Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 15. Dezember 2022 vorzuschlagen, da der RRP aufgrund objektiver Umstände – Kostensteigerungen infolge von Energiepreisschwankungen, unerwartete Veränderungen der geopolitischen Lage, unvorhergesehene Herausforderungen bei der Durchführung, Verzögerungen aufgrund von Zeitdruck oder Terminzwängen sowie sonstige rechtliche oder regulatorische Entwicklungen – vollständig nicht mehr durchzuführen sei. Zu diesem Zweck legte Ungarn einen neuen nationalen RRP (im Folgenden „neuer RRP“) vor.

(4)Die Kommission ist der Auffassung, dass die von Ungarn angeführten Gründe das Ersuchen um Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 15. Dezember 2022 nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 rechtfertigen und der Durchführungsbeschluss des Rates daher geändert werden sollte.

(5)Am 8. Juli 2025 richtete der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters Empfehlungen an Ungarn. Insbesondere empfahl der Rat Ungarn, die makroökonomische Politik wirksam zu koordinieren, schrittweise die Preis- und Zinsobergrenzen aufzuheben, den mittelfristigen Haushaltsrahmen zu stärken, die langfristige Tragfähigkeit des Rentensystems zu verbessern, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern, die Entwicklung der Kapitalmärkte zu fördern, den Innovationsrahmen zu stärken, die Diversifizierung der Versorgung mit fossilen Brennstoffen zu beschleunigen, die Subventionen für fossile Brennstoffe schrittweise abzubauen, die Flexibilität und den Wettbewerb im Elektrizitätssektor zu verbessern, die Wasserresilienz zu verbessern, die Kreislauffähigkeit zu verbessern, die Bildungsergebnisse zu verbessern und die Teilnahme benachteiligter Gruppen an einer hochwertigen allgemeinen Schulbildung zu erhöhen, den Zugang zu Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik zu verbessern, einen wirksamen sozialen Dialog sicherzustellen, die Angemessenheit der Sozialhilfe zu verbessern und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für alle zu gewährleisten sowie Unterstützungsmaßnahmen im Wohnungssektor gezielt umzusetzen und das Wohnraumangebot zu erhöhen. Die Kommission hat die Fortschritte bei der Umsetzung dieser länderspezifischen Empfehlungen zum Zeitpunkt der Vorlage des neuen RRP bewertet und festgestellt, dass Ungarn keine der Empfehlungen vollständig umgesetzt bzw. bei den Empfehlungen keine wesentlichen Fortschritte erzielt hat.

(6)Am 21. Mai 2026 veröffentlichte die Kommission die Ergebnisse einer eingehenden Überprüfung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 , der sie Ungarn unterzogen hatte. Die Kommission gelangte aufgrund ihrer Analyse zu dem Schluss, dass in Ungarn makroökonomische Ungleichgewichte bestehen, da weiterhin Anfälligkeiten bestehen, die mit der Wettbewerbsfähigkeit, dem hohen gesamtstaatlichen Defizit und dem staatlichen Finanzierungsbedarf, den Immobilienpreisen sowie den staatlichen Eingriffen in den Finanzmarkt zusammenhängen.

(7)Mit den RRP sollten die allgemeinen Ziele der mit der Verordnung (EU) 2021/241 eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Fazilität“) und des mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates eingerichteten Aufbauinstruments der Europäischen Union verfolgt werden, um die Erholung nach der COVID-19-Krise zu unterstützen. Sie sollten den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union fördern, indem sie zu den sechs Säulen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 beitragen.

(8)Die Durchführung der RRP der Mitgliedstaaten sollte eine unionsweit koordinierte Anstrengung sein, die Investitionen und Reformen umfasst. Die zeitgleiche koordinierte Durchführung der RRP und grenzübergreifender sowie mehrere Länder umfassender Projekte sollte zur Folge haben, dass die Reformen und Investitionen einander verstärken und in der gesamten Union positive Spillover-Effekte entfalten.

Ausgewogene Antwort, die zu den sechs Säulen beiträgt

(9)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und dem Kriterium in Anhang V Abschnitt 2.1 der Verordnung (EU) 2021/241 stellt der neue RRP weitgehend (Einstufung A) eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage dar und leistet somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 jener Verordnung genannten sechs Säulen, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Mittelzuweisung Rechnung getragen wird.

(10)Der neue RRP umfasst Maßnahmen, die zu allen sechs Säulen beitragen, wobei einige Komponenten des Plans auf mehrere Säulen gleichzeitig ausgerichtet sind. Der neue RRP umfasst ein breites Spektrum von Maßnahmen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf dem ökologischen Wandel, dem digitalen Wandel, dem Aufbau wirtschaftlicher, sozialer und institutioneller Resilienz und auf politischen Maßnahmen für die nächste Generation liegt. Er umfasst eine breite Palette von Maßnahmen mit besonderem Schwerpunkt auf dem ökologischen Wandel, dem digitalen Wandel, der Stärkung der wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz und Strategien für die nächste Generation.

(11)Der neue RRP trägt erheblich zum ökologischen und digitalen Wandel bei. Der ökologische Wandel wird insbesondere durch Reformen und Investitionen in den Bereichen nachhaltiger Verkehr, Energie, Wasserwirtschaft und Kreislaufwirtschaft unterstützt. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören Investitionen in einen emissionsfreien öffentlichen Verkehr, den Ausbau der Energienetze und die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Mehrere Komponenten umfassen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von öffentlichen Gebäuden und Wohngebäuden. Der digitale Wandel wird insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung des Bildungswesens und der öffentlichen Verwaltung sowie der Digitalisierung des Gesundheits-, Energie- und Verkehrssektors und der Entwicklung digitaler Kompetenzen unterstützt.

(12)Eine beträchtliche Anzahl von Reformen und Investitionen im Rahmen des neuen RRP zielt darauf ab, die Gesundheitsversorgung sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz zu verbessern. Die Maßnahmen im Gesundheitswesen dürften die Effizienz und den Zugang zu hochwertiger Gesundheitsversorgung verbessern. Es wird erwartet, dass wichtige institutionelle Reformen durch die Stärkung der Korruptionsbekämpfung, des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und der Unabhängigkeit der Justiz die Resilienz der Wirtschaft verbessern. Die fiskalpolitischen Reformen zielen darauf ab, das Steuersystem zu vereinfachen und es gegen das Risiko aggressiver Steuerplanung zu stärken sowie den Zugang zu öffentlichen Daten zu erleichtern. Intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum soll insbesondere durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden, die darauf abzielen, den Wettbewerb und die Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu stärken sowie Forschung und Innovation zu fördern.

(13)Ein breite Palette von Maßnahmen im neuen RRP trägt zum sozialen und territorialen Zusammenhalt bei, insbesondere durch Reformen und Investitionen zur Förderung der Entwicklung des Humankapitals, durch die Verbesserung der digitalen und beruflichen Kompetenzen, die Verbesserung des Zugangs zu hochwertigen und inklusiven Lernumgebungen, die Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufs und die Ausweitung des Angebots an frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung. Darüber hinaus zielen mehrere Maßnahmen darauf ab, die besonderen Herausforderungen der am stärksten benachteiligten Siedlungen anzugehen und den Zugang zu hochwertiger Grundversorgung und Krankenhausversorgung zu verbessern.

Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden

(14)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b und dem Kriterium in Anhang V Abschnitt 2.2 der Verordnung (EU) 2021/241 dürfte der neue RRP dazu beitragen, einen wesentlichen Teil der Herausforderungen (Einstufung A), die in den länderspezifischen Empfehlungen an Ungarn (auch mit Blick auf deren finanzpolitische Aspekte) oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, wirksam zu bewältigen.

(15)Der neue RRP enthält ein umfassendes Paket sich gegenseitig verstärkender Reformen und Investitionen, die zur wirksamen Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen beitragen, die der Rat in den Jahren 2019, 2020, 2022, 2023, 2024 und 2025 in den im Rahmen des Europäischen Semesters an Ungarn gerichteten länderspezifischen Empfehlungen hervorgehoben hat, insbesondere in Bezug auf den ökologischen und den digitalen Wandel, Bildung, Innovation, Arbeitsmarkt, Sozialpolitik, Gesundheitsversorgung, den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, die Unabhängigkeit der Justiz, den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, Qualität und Transparenz der Entscheidungsfindung, die Koordinierung der Wirtschaftspolitik, Besteuerung und aggressive Steuerplanung sowie den haushaltspolitischen Rahmen.

(16)Der neue RRP enthält mehrere einschlägige Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel. In Bezug auf Energieerzeugung und Energieeffizienz umfasst der neue RRP Reformen zur Verbesserung der Genehmigungsverfahren für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, zur Vereinfachung des Netzanschlusses kleiner Kraftwerke mit erneuerbaren Energiequellen, zur Beseitigung von Hindernissen für die Entwicklung der Windenergie, zur Festlegung der Netztarife, zur Installation intelligenter Zähler, zur Stärkung der Rolle von Aggregatoren, zur Nutzung dynamischer Preise in Strombezugsverträgen, zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Regelreservemarkt, zur Erweiterung von Energiegemeinschaften und zur Erhöhung der Akzeptanz der Energiespeicherung. Ziel der Reformen ist es, die Beteiligung der Marktteilnehmer an den Märkten für die Erzeugung und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen. Um dies zu erreichen, soll durch diese Reformen der Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (insbesondere der Onshore-Windenergie) beschleunigt, die nachfrageseitige Flexibilität gesteigert und für mehr Wettbewerb auf dem Regelreservemarkt gesorgt werden. Auf diese Weise dürften diese Reformen einen Beitrag dazu leisten, die Empfehlungen zur Verbesserung der Flexibilität und des Wettbewerbs im Stromsektor sowie zur Beschleunigung des Einsatzes erneuerbarer Energien umzusetzen. Der neue RRP umfasst auch Investitionen zur Steigerung der Solarenergieerzeugung und zur Verbesserung des Stromnetzes, um die sichere Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen zu ermöglichen. Er sieht außerdem mehrere Investitionen in die energieeffiziente Renovierung von öffentlichen Gebäuden, insbesondere in den Bereichen Bildung, sowie von Wohngebäuden vor, mit denen der Empfehlung zur Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere von Gebäuden, Rechnung getragen wird. Was den nachhaltigen Verkehr betrifft, so umfasst der neue RRP Investitionen in den Ausbau des Schienennetzes, des emissionsfreien Busverkehrs, des Straßenbahn- und Oberleitungsbussystems von Budapest und der Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Darüber hinaus sollte Ungarn ein einheitliches nationales Tarif-, Fahrschein- und Fahrgastinformationssystem für Busse und Bahnen einführen. Der neue RRP umfasst auch Maßnahmen zur Förderung von Reformen in den Bereichen Kreislaufwirtschaft und nachhaltige Abfallwirtschaft sowie Reformen und Investitionen im Bereich nachhaltige Wasserwirtschaft, unter anderem durch die Förderung naturbasierter Wasserspeicherung.

(17)Der neue RRP enthält zudem mehrere einschlägige Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel. Er umfasst Maßnahmen, die darauf abzielen, digitale Notebooks für Lehrkräfte und Schüler in der öffentlichen Bildung, Informations- und Kommunikationstechnologiegeräte (IKT-Geräte) für Grund- und Sekundarschulen, einschließlich berufsbildender Schulen, Hochschulen und Erwachsenenbildungseinrichtungen, bereitzustellen und die Digitalisierung des Gesundheitssektors voranzutreiben. Darüber hinaus enthält der neue RRP einige Maßnahmen zur Verbesserung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung, insbesondere durch elektronische Meldeplattformen für Steuerzwecke und die Weiterentwicklung des elektronischen Systems für die öffentliche Auftragsvergabe.

(18)Der neue RRP enthält mehrere Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Bildungsbereich. Der neue RRP sieht Reformen vor, um die Attraktivität des Lehrerberufs durch einen Mechanismus zu erhöhen, der eine schrittweise Angleichung der Lehrergehälter auf mindestens 80 % des Durchschnittslohns von Hochschulabsolventen sicherstellt. Damit sollen die Segregation in den Schulen verringert und der Zugang zu einer hochwertigen Schulbildung gewährleistet werden, insbesondere indem Schülern und Lehrkräften die für die Teilnahme an einer modernen digitalen Bildung erforderlichen Geräte zur Verfügung gestellt werden. Der neue RRP enthält ferner Investitionen zur Unterstützung der Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die reguläre Bildung.

(19)Die Herausforderungen im Zusammenhang mit Forschung und Innovation werden durch die Einrichtung nationaler Laboratorien angegangen, um das Ökosystem für Wissenschaft und Innovation zu verbessern. Die Unterstützung beim Aufbau von und beim Zugang zu Gigafabriken für künstliche Intelligenz (KI) sowie der Beitrag zum EU-Programm für sichere Konnektivität (IRIS²) tragen ebenfalls zur Stärkung des Innovationsrahmens für den öffentlichen Sektor und die Unternehmen bei.

(20)Die länderspezifische Empfehlung zur Integration der am stärksten gefährdeten Gruppen in den Arbeitsmarkt wird durch die Schaffung zusätzlicher Plätze in Kinderkrippen und die Förderung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen, die in den am stärksten benachteiligten Siedlungen leben, umgesetzt.

(21)Der neue RRP umfasst verschiedene Maßnahmen zur Bewältigung spezifischer Herausforderungen im Zusammenhang mit der Sozialpolitik, indem die Bewohner der 300 am stärksten benachteiligten Siedlungen umfassend unterstützt werden. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Beschäftigung und Kompetenzentwicklung entsprechend den lokalen Besonderheiten zu fördern, bessere Lernergebnisse durch gemeinschaftsorientierte Pädagogik zu erzielen und soziale Solarkraftwerke zu errichten.

(22)Der neue RRP enthält ein breites Spektrum an Reformen und Investitionen zur Bewältigung der kritischsten Herausforderungen im Gesundheitswesen. Dazu gehören insbesondere Investitionen in die Modernisierung der Krankenhausinfrastruktur und -ausrüstung und die Entwicklung der Grundversorgung und der Prävention durch die Einrichtung von Gemeinschaften von Allgemeinmedizinern, die integrierte Gesundheitsdienste erbringen. Ergänzt wird dies durch Investitionen in die digitale Gesundheitsversorgung, z. B. Digitalisierungsprogramme. Eine weitere Maßnahme dient der Abschaffung informeller Zahlungen im Gesundheitssystem.

(23)Der neue RRP enthält eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union. Diese umfassen die gesetzliche Einrichtung einer Integritätsbehörde zur wirksamen Stärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtswidrigkeiten und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung von Unionsunterstützung in Ungarn, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der öffentlichen Auftragsvergabe und der Überprüfung von Vermögenserklärungen liegt. Gemäß dem neuen RRP sollte die Integritätsbehörde über weitreichende Befugnisse verfügen, um in allen Fällen tätig zu werden, in denen ihrer Ansicht nach die zuständigen nationalen Behörden nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Interessenkonflikte, Korruption und sonstige Rechtswidrigkeiten oder Unregelmäßigkeiten, die die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Darüber hinaus verpflichtete sich Ungarn, der Europäischen Kommission seine Absicht mitzuteilen, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu beteiligen. Eine weitere Maßnahme besteht in der Einrichtung einer Taskforce für Korruptionsbekämpfung unter erheblicher Beteiligung unabhängiger Nichtregierungsorganisationen, die die bestehenden Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen kontinuierlich prüfen und Vorschläge ausarbeiten soll. Darüber hinaus enthält der neue RRP Maßnahmen zur Unterstützung einer verstärkten Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), zur Schaffung eines erweiterten persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs für Vermögenserklärungen bestimmter mit hohem Risiko behafteter Beamter sowie zur Sicherstellung der schrittweisen Abschaffung von Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, und zur Gewährleistung der Aufsicht und Transparenz darüber, wie Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, und von ihnen gegründete oder unterhaltene juristische Personen die Unterstützung durch die Union nutzen. Der neue RRP umfasst auch eine Reihe von Reformen, die darauf abzielen, die legislativen, institutionellen und praktischen Vorkehrungen zu stärken, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte, Doppelfinanzierung und andere Rechtswidrigkeiten bei der Verwendung der Unterstützung durch die Union wirksamer zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Der neue RRP umfasst eine Reform zur Einführung der Möglichkeit einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen der Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsbehörde über die Abweisung einer Strafanzeige oder die Einstellung von Strafverfahren bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums. Mehrere Maßnahmen des neuen RRP tragen zur Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Daten bei, auch mit dem Ziel, den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung durch die Erleichterung einer unabhängigen Aufsicht zu stärken. Zu diesen Maßnahmen gehören die Einrichtung und der Betrieb eines abfragbaren Zentralregisters für die Verwendung öffentlicher Mittel, die Abschaffung oder Begrenzung der Kosten im Zusammenhang mit Anträgen auf öffentliche Informationen, die Vereinfachung der Gerichtsverfahren in Fällen betreffend den Zugang zu öffentlichen Informationen, die Aufhebung bestimmter Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu öffentlichen Informationen sowie die Gewährleistung regelmäßiger Kontrollen bei öffentlichen Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, um zu prüfen, ob sie ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Gewährung des Zugangs zu öffentlichem Informationen erfüllen.

(24)Die länderspezifische Empfehlung zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wird durch mehrere Reformen im Rahmen des neuen RRP umgesetzt; es wird erwartet, dass diese die gesetzlich verankerte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte und Richter stärken, wodurch das Niveau des Rechtsschutzes erhöht und das Investitionsklima in Ungarn verbessert wird. Der neue RRP enthält Maßnahmen zur Stärkung der Rolle und der Befugnisse des Landesrichterrats im Verhältnis zu den Befugnissen des Präsidenten des Landesgerichtsamts. Die Ausübung einer wirksamen Kontrolle über den Präsidenten des Landesgerichtsamts durch den Landesrichterrat soll die Möglichkeit willkürlicher Entscheidungen in der Zentralverwaltung der Gerichte, unter anderem in Bezug auf die Ernennung von Richterinnen und Richtern, verringern und somit die Unabhängigkeit der Justiz stärken. Gemäß dem neuen RRP sollte dies insbesondere durch Einführung der Anforderung erreicht werden, dass der Landesrichterrat auf der Grundlage von Eignungskriterien eine verbindliche begründete Stellungnahme zu Einzelentscheidungen abgeben muss, etwa zur Eignung von Bewerbern für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesgerichtsamts, zur Aufhebung von Ernennungsverfahren für Richterstellen und leitenden Gerichtsposten, zur Versetzung von Richtern und zur Streichung von Richtern aus dem Pool von Richtern, die über besondere Fälle, einschließlich Verwaltungssachen, entscheiden. Der Landesrichterrat sollte auch eine verbindliche begründete Stellungnahme zu Regelungen wie dem Punktesystem für Richterstellen, den Bedingungen für die Gewährung von Bonuszahlungen, der Richterausbildung, der nationalen Arbeitsbelastung und der Zahl der Richterstellen abgeben. Schließlich sollten Richter, die dem Landesrichterrat angehören, die Möglichkeit haben, für die nächste Amtszeit wiedergewählt zu werden, und der Landesrichterrat sollte Zugang zu allen Dokumenten haben, zur autonomen Ausführung seines Budgets berechtigt sein und das Recht haben, das zuständige Gericht und das Verfassungsgericht anzurufen, um seine Vorrechte zu verteidigen. Darüber hinaus sollten nichtdiskretionäre Regeln für die Ernennung von Gerichtspräsidenten ad interim und ein Verbot, Richter nach einer Abordnung in einer höheren Gerichtsinstanz wiederzuverwenden, eingeführt werden. Eine weitere Reform soll die richterliche Unabhängigkeit der Kuria (vormals Oberstes Gericht) stärken, insbesondere durch die Änderung der Vorschriften für die Wahl des Präsidenten der Kuria, der über eine mindestens fünfjährige Erfahrung als Richter verfügen und nicht wiedergewählt werden können sollte. Der Landesrichterrat sollte eine verbindliche begründete Stellungnahme zur Eignung der Kandidaten für das Amt des Präsidenten und Vizepräsidenten der Kuria abgeben. Mit der Reform sollte auch die Möglichkeit abgeschafft werden, dass Mitglieder des Verfassungsgerichts außerhalb des normalen Bewerbungsverfahrens in die Kuria berufen werden, die Fallzuweisungsregelung verbessert und dem Justizrat der Kuria mehr Befugnisse übertragen werden. Weitere Reformen dürften die Hindernisse für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union beseitigen und die 2019 eingeführte Möglichkeit für Behörden abschaffen, rechtskräftige Gerichtsentscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten, damit sichergestellt ist, dass rechtskräftige Urteile von den zuständigen unabhängigen Gerichten erlassen werden.

(25)Der neue RRP umfasst auch mehrere Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Wettbewerb bei der öffentlichen Auftragsvergabe, unter anderem durch die Stärkung der Integrität der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge. Eine Reform besteht in der Entwicklung und kontinuierlichen Nutzung eines Überwachungsinstruments zur Bewertung des Umfangs und der Ursachen öffentlicher Vergabeverfahren, bei denen nur ein einziges Gebot abgegeben wird. Um die Transparenz und Integrität der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu stärken, zielt eine Reform darauf ab, Vorschriften über Interessenkonflikte und zusätzliche Berichterstattungs- und Veröffentlichungspflichten für öffentliche Auftraggeber einzuführen. Eine weitere Reform zielt darauf ab, einen Rahmen für die Leistungsmessung zu entwickeln, um regelmäßig die Effizienz und Kostenwirksamkeit des öffentlichen Auftragswesens sowie die Gründe für den eingeschränkten Wettbewerb in den am stärksten vom geringen Wettbewerb betroffenen Sektoren zu bewerten. Die Annahme eines Aktionsplans auf der Grundlage bewährter internationaler Verfahren dient der Steigerung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Aufbauend auf diesen Reformen verpflichtet sich Ungarn im neuen RRP, den Anteil der öffentlichen Aufträge, bei denen nur ein einziges Gebot abgegeben wurde und die Unionsunterstützung erhalten, auf unter 15 % zu senken. Zur Flankierung dieser Reformen enthält der neue RRP Maßnahmen zur Entwicklung des elektronischen Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge, um die unabhängige Überwachung und Analyse des Wettbewerbs im öffentlichen Auftragswesen zu erleichtern.

(26)Der neue RRP sieht Reformen zur Verbesserung der Qualität und Transparenz des Entscheidungsprozesses durch die Einbeziehung der Interessenträger und regelmäßige Folgenabschätzungen vor. Damit verbundene Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die von der Regierung ausgearbeiteten Entwürfe von Gesetzgebungsakten über einen ausreichenden Zeitraum systematisch einer öffentlichen Konsultation unterzogen werden, solange sie nicht angemessen begründet werden, und dass Folgenabschätzungen und Erklärungen für diese Entwürfe von Gesetzgebungsakten einheitlich erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Einbeziehung der Interessenträger in die Durchführung und Überwachung des neuen RRP soll zudem durch die Einsetzung und Arbeit eines Überwachungsausschusses – auch über das Jahr 2026 hinaus – erfolgen, dessen Mitglieder mindestens zur Hälfte aus Organisationen der Zivilgesellschaft stammen sollten, die von Behörden völlig unabhängig sind. Dies könnte auch zur Verbesserung des sozialen Dialogs beitragen.

(27)Der neue RRP umfasst auch Maßnahmen in Bezug auf die Rahmenbedingungen für Unternehmen, insbesondere zur Verbesserung des Steuersystems. Er enthält Reformen, die darauf abzielen, aggressive Steuerplanung wirksamer zu bekämpfen, beispielsweise die Ausweitung der Datenberichterstattung über Verrechnungspreise, die Überprüfung von Mindestsubstanzanforderungen für die Körperschaftsteuer für Briefkastenfirmen und die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen in Länder mit niedrigen oder Nullsteuersätzen. Im Hinblick auf die Steuervereinfachung sieht der neue RRP Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Steuern und der Steuervergünstigungen für Unternehmen sowie zur digitalen Umgestaltung der Verfahren zur Steuerehrlichkeit vor.

(28)Der neue RRP enthält Reformen zur Verbesserung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. Dazu gehören Maßnahmen zur Einrichtung eines Verfahrens für Ausgabenüberprüfungen und zu dessen Durchführung, Verbesserungen des nationalen haushaltspolitischen Rahmens bei gleichzeitiger Einleitung einer umfassenderen Überprüfung des Rahmens sowie Reformen der subventionierten Kreditvergabe.

(29)Der neue RRP enthält ein umfassendes Paket sich gegenseitig verstärkender Reformen und Investitionen, die zur wirksamen Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen beitragen, die der Rat in den im Rahmen des Europäischen Semesters 2025 an Ungarn gerichteten landesspezifischen Empfehlungen hervorgehoben hat, insbesondere in Bezug auf die wirtschaftspolitische Koordinierung, den haushaltspolitischen Rahmen, Innovation, den Wettbewerb im Stromsektor, Wasserresilienz, Bildung, Arbeitsmarkt, die Sozialpolitik und Wohnraum. Durch die Bewältigung der oben genannten Herausforderungen dürfte der neue RRP auch dazu beitragen, die Ungleichgewichte zu korrigieren, die in den Empfehlungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 im Jahr 2026 für Ungarn ermittelt wurden, insbesondere im Hinblick auf das hohe gesamtstaatliche Defizit und die hohen Finanzierungskosten, die sich verschlechternde Kostenwettbewerbsfähigkeit und die Anfälligkeit gegenüber Energiepreisen, die steigenden Immobilienpreise und die staatlichen Eingriffe in den Finanzmarkt.

Beitrag zum Wachstumspotenzial, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz

(30)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c und dem Kriterium in Anhang V Abschnitt 2.3 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der neue RRP große Auswirkungen (Einstufung A) haben wird, wenn es darum geht, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz Ungarns zu stärken, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abzumildern und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz innerhalb der Union beizutragen.

(31)Im Mittelpunkt der Wachstumsstrategie Ungarns steht ein starkes Engagement für die Modernisierung der wirtschaftlichen Infrastruktur des Landes. Durch die Gründung eines Rollmaterialunternehmens dürfte die Modernisierung des ungarischen Rollmaterials vorangetrieben und die Grundlage für eine effizientere Verwaltung der Eisenbahnverkehrsdienste geschaffen werden, wodurch ein weiterer Beitrag zu den allgemeinen Dekarbonisierungsbemühungen des Landes geleistet wird. Ergänzend dazu zielen Investitionen in die städtische Mobilität, einschließlich der Anschaffung neuer Straßenbahnen, Busse und Oberleitungsbusse, darauf ab, die Konnektivität zu verbessern. Im REPowerEU-Kapitel wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Stärkung der Energieunabhängigkeit Ungarns und die Beschleunigung des ökologischen Wandels des Landes gelegt. Durch den Ausbau der Kapazität und Flexibilität des Stromnetzes ermöglicht der neue RRP die Integration erneuerbarer Energiequellen in großem Maßstab. Der Ausbau der Onshore-Windenergie – unterstützt durch gestraffte Genehmigungsverfahren – dürfte der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Ungarn erheblichen Vorschub leisten. Gleichzeitig wird durch die Modernisierung der Übertragungs- und Verteilernetze dafür gesorgt, dass diese Energie wirksam in das nationale Netz integriert werden kann. Ergänzt werden diese Maßnahmen durch Investitionen in Energiespeicheranlagen und energieeffiziente Renovierungen von öffentlichen Gebäuden und Wohngebäuden, um ein widerstandsfähigeres und nachhaltigeres Energiesystem zu schaffen.

(32)Der Beitrag Ungarns zum Gemeinsamen Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (EuroHPC) zielt darauf ab, die Einrichtung einer KI-Gigafabrik oder einer gleichwertigen Recheninfrastruktur im Einklang mit der Vision der Europäischen Kommission für technologische Souveränität zu unterstützen. Diese Investition dürfte dazu beitragen, die Entwicklung fortgeschrittener Rechenkapazitäten zu beschleunigen und die Wettbewerbsfähigkeit Europas in der globalen digitalen Wirtschaft zu stärken. Ebenso zielt der Beitrag Ungarns zum EU-Programm für sichere Konnektivität (IRIS²) darauf ab, kritische Herausforderungen in den Bereichen Sicherheit und Resilienz zu bewältigen, indem die sichere souveräne Kommunikation gestärkt, die Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastrukturen und öffentlicher Dienste erhöht und die Abwehrbereitschaft gegen Cyberangriffe, hybride Angriffe und andere sicherheitsbezogene Störungen verbessert wird.

(33)Im neuen RRP wird der Schaffung von Arbeitsplätzen und der sozialen Resilienz gleichermaßen große Bedeutung beigemessen; damit wird anerkannt, dass nachhaltiges Wirtschaftswachstum inklusiv sein muss. Durch Programme zur Arbeitsmarktintegration der am stärksten gefährdeten Gruppen zielt der neue RRP darauf ab, Möglichkeiten im Rahmen von Initiativen zur Arbeitssozialisierung zu schaffen. Durch die Schaffung neuer Krippenplätze werden berufstätige Eltern, insbesondere Frauen, weiter dabei unterstützt, berufliche und familiäre Pflichten in Einklang zu bringen.

(34)Die Modernisierung von Gesundheitseinrichtungen gewährleistet landesweit einen gerechten Zugang zu hochwertiger medizinischer Versorgung. Darüber hinaus soll die Kapitalzuführung für die ungarische Entwicklungsbank (MFB) dabei helfen, den Bau von erschwinglichem Wohnraum zu erleichtern, Ungleichheiten zwischen Stadt und Land abzubauen und einkommensschwache Haushalte sowie Studierende zu unterstützen.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

(35)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d und dem Kriterium in Anhang V Abschnitt 2.4 der Verordnung (EU) 2021/241 ist der neue RRP geeignet sicherzustellen, dass keine Maßnahme (Einstufung A) zur Durchführung der im neuen RRP enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 verursacht (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen).

(36)Bei Maßnahmen, bei denen dies relevant ist, wird den potenziell schädlichen Umwelt- und Klimaauswirkungen durch angemessene Zusicherungen begegnet, dass die geltenden Kriterien eingehalten werden. Umweltrisiken werden durch die Festlegung von Auflagen im Vorfeld gemindert: Mit den Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems soll dafür gesorgt werden dass die prognostizierten Treibhausgasemissionen unter den einschlägigen Richtwerten bzw. nach Möglichkeit deutlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen. Für alle Finanzierungsinstrumente wurde eine Liste eingeführt, mit der sichergestellt werden soll, dass Tätigkeiten und Anlagen, die nicht mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Einklang stehen, nicht gefördert werden.

(37)Der neue RRP sieht drei Maßnahmen vor, für die erhebliche finanzielle Mittel bereitgestellt werden und für die Vorkehrungen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen getroffen wurden. Insbesondere enthalten diese Investitionen – vor allem die Kapitalzuführung für ein Rollmaterialunternehmen, die Kapitalzuführung für die ungarische Entwicklungsbank und die Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes – allesamt spezielle Förderkriterien, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen bereits in der Beschaffungsphase eingehalten werden. Daher dürfte der neue RRP auch weiterhin dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen entsprechen.

Beitrag zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt

(38)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e und dem Kriterium in Anhang V Abschnitt 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der neue RRP Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Klimaziele machen einen Betrag aus, der 52,9 % der Gesamtzuweisung des neuen RRP entspricht, berechnet nach der Methode in Anhang VI der genannten Verordnung. Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung steht der neue RRP mit den Informationen im Nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 in Einklang.

(39)Im Rahmen des neuen RRP machen klimabezogene Ausgaben insgesamt 52,9 % aus, wobei die größten Anteile auf Investitionen in den Ausbau erneuerbarer Energien und die Modernisierung des Stromnetzes entfallen. Der neue RRP sieht eine umfangreiche Förderung der Solarenergie vor, wobei die Schaffung neuer Kapazitäten vor allem in benachteiligten Gemeinden angestrebt wird, sowie einen verstärkten Ausbau der Onshore-Windenergie durch vereinfachte Genehmigungsverfahren. Darüber hinaus dürfte die Modernisierung der Übertragungs- und Verteilernetze durch zusätzliche Kapazitäten eine stärkere Integration von erneuerbaren Energiequellen und Energiespeicherlösungen in das ungarische Stromnetz ermöglichen. Energieeffizienzmaßnahmen wie die energieeffiziente Renovierung öffentlicher Gebäude und die Installation intelligenter Zähler tragen weiter zur Verringerung des Energieverbrauchs und der Emissionen bei. Im Verkehrssektor dürften die Elektrifizierung von Eisenbahnabschnitten und die Beschaffung emissionsfreier Busse zu einer erheblichen Senkung der Treibhausgasemissionen beitragen, wodurch die übergeordneten Dekarbonisierungsziele Ungarns unterstützt werden. Alle Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel tragen in vollem Umfang zu den Klimazielen bei, sodass mit dem Kapitel das Mindestziel von 37 % erreicht wird. Die Installation von Energiespeicherkapazitäten zielt darauf ab, die nachfrage- und angebotsseitige Flexibilität zu verbessern, während der Ausbau der Onshore-Windenergieerzeugung und die verstärkte Installation von Solarpaneelen in Privathaushalten eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am ungarischen Energiemix bewirken dürften. Es wird erwartet, dass der neue RRP einen wesentlichen und dauerhaften Beitrag zum ökologischen Wandel leistet und die Klimaziele der EU für 2030 und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 unterstützt. Der Ausbau der Kapazitäten im Bereich der erneuerbaren Energien soll in Verbindung mit der Netzmodernisierung und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz dazu beitragen, die Abhängigkeit Ungarns von fossilen Brennstoffen zu verringern und die Treibhausgasemissionen zu senken. Diese Maßnahmen sind auf eine nachhaltige Wirkung ausgelegt, da sie darauf ausgerichtet sind, auch lange nach ihrer Umsetzung noch Umweltvorteile zu erzielen.

(40)Neben Klimaschutzmaßnehmen enthält der neue RRP auch Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zum Schutz der Umwelt. Maßnahmen zur Wasserrückhaltung auf einer Fläche von 18 000 Hektar zielen darauf ab, die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme zu verbessern und die biologische Vielfalt in landwirtschaftlichen Gebieten zu fördern, während die Modernisierung der Pumpstation Kvassay den ökologischen Zustand des Donauarms verbessern dürfte. Diese Investitionen stehen im Einklang mit den übergeordneten Umweltzielen und ergänzen den primären Fokus des neuen RRP auf Klimaschutzmaßnahmen.

Beitrag zum digitalen Wandel

(41)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f und dem Kriterium in Anhang V Abschnitt 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der neue RRP Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierungsziele machen einen Betrag aus, der 24,1 % der Gesamtzuweisung des neuen RRP entspricht, berechnet nach der Methode in Anhang VII der genannten Verordnung.

(42)Mit dem neuen RRP Ungarns wird das Ausgabenziel von 20 % für den digitalen Bereich, wie es gemäß dem Bewertungskriterium in Anhang V Abschnitt 2.6 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität vorgeschrieben ist, erreicht, wobei die größten Anteile auf Investitionen in die digitale Bildung, die Modernisierung der Hochschulsysteme und die Digitalisierung öffentlicher Dienste entfallen. Der neue RRP umfasst digitale Hilfsmittel wie Notebooks für Schulen, die darauf abzielen, die digitale Kompetenz zu verbessern und die Schüler mit den für die digitale Wirtschaft erforderlichen Fähigkeiten auszustatten. Darüber hinaus dürfte die Modernisierung der Infrastruktur im Hochschulbereich, einschließlich der Entwicklung digitaler Lerninhalte und der Digitalisierung der Hochschuleinrichtungen, den Zugang zu digitaler Bildung verbessern und den Übergang zu Online- und Hybridunterricht unterstützen. Die Ausweitung elektronischer Verfahren im Gesundheitswesen, einschließlich der Einführung einer zentralen mobilen Anwendung für die Gesundheitsversorgung, zielt darauf ab, die Gesundheitsdienste zu digitalisieren und deren Effizienz sowie Zugänglichkeit zu verbessern.

(43)Die Maßnahmen im Rahmen des neuen RRP dürften erheblich zum digitalen Wandel der Wirtschaft beitragen. Durch die Investition in die KI-Gigafabrik-Initiative, die durch einen freiwilligen Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC unterstützt wird, soll die Entwicklung fortgeschrittener Rechenkapazitäten beschleunigt und die Unterstützung Ungarns für die digitale Souveränität Europas verstärkt werden. Ebenso dürfte der Beitrag Ungarns zum EU-Programm für sichere Konnektivität (IRIS²) dabei helfen, die sichere Satellitenkommunikationsinfrastruktur des Landes zu verbessern und kritische Herausforderungen im Bereich der digitalen Sicherheit und Resilienz anzugehen.

Dauerhafte Auswirkungen

(44)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe g und dem Kriterium in Anhang V Abschnitt 2.7 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der neue RRP in Ungarn weitgehend (Einstufung A) dauerhafte Auswirkungen haben wird. 

(45)Es wird erwartet, dass der neue RRP, einschließlich seines REPowerEU-Kapitels, nachhaltige positive Auswirkungen auf die ungarische Wirtschaft haben wird. Der neue RRP sieht im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Semesters ehrgeizigere Reformziele sowie transformative Investitionen in den Bereichen Dekarbonisierung des Verkehrs, Stromnetze und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor. Er umfasst erhebliche Investitionen in den ökologischen Wandel, insbesondere in den Ausbau der Kapazität und die Erhöhung der Flexibilität des Stromnetzes. Flankiert durch ehrgeizige Reformen zur Öffnung des Marktes für Investitionen in die Windenergieerzeugung dürfte dies dazu beitragen, die Energieversorgungssicherheit des Landes zu stärken, die Energiepreise zu senken und die Abhängigkeit des Landes von Einfuhren fossiler Brennstoffe aus Russland zu verringern, wodurch eine dauerhafte Wirkung erzielt wird. Der neue RRP enthält zudem ehrgeizige Maßnahmen zur Förderung der Einführung von Elektrofahrzeugen und der Elektrifizierung von Eisenbahnabschnitten in Verbindung mit einer Reform des Schienenverkehrsmarktes. 

(46)Investitionen in erschwinglichen Wohnraum, innovative KMU und Risikokapital zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit des ungarischen Unternehmensumfelds zu steigern. Die potenziellen Auswirkungen dieser Investitionen werden durch Reformen zur Verbesserung der Funktionsweise der nationalen Entwicklungsbank, zur schrittweisen Abschaffung bestimmter sektoraler Steuern sowie zur Stärkung eines transparenten Funktionierens des Marktes durch Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung und Vorschriften über die wirtschaftlichen Eigentümer verstärkt. Der neue RRP dürfte einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der institutionellen Resilienz Ungarns leisten. Dies soll durch die Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung und der Unabhängigkeit der Justiz sowie die Verbesserung der Qualität und Transparenz des Entscheidungsprozesses erreicht werden. Es wird erwartet, dass die Rahmenbedingungen für Unternehmen durch Maßnahmen zur Verbesserung des Steuersystems und der Vorhersehbarkeit der Regulierung sowie durch einen verstärkten Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verbessert werden. Es wird außerdem davon ausgegangen, dass der neue RRP durch die Einführung von Ausgabenüberprüfungen und Verbesserungen des haushaltspolitischen Rahmens zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beitragen wird.

(47)Verstärkt werden könnten die dauerhaften Auswirkungen des neuen RRP auch durch Synergien zwischen dem neuen RRP und anderen – etwa im Rahmen der Kohäsionsfonds finanzierten – Programmen, insbesondere durch eine nachhaltige Bewältigung territorialer Herausforderungen und die Förderung einer ausgewogenen Entwicklung.

Überwachung und Durchführung

(48)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe h und dem Kriterium in Anhang V Abschnitt 2.8 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im neuen RRP vorgeschlagenen Modalitäten angemessen (Einstufung A), um die wirksame Überwachung und Durchführung des neuen RRP sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans, der Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren.

(49)Die Etappenziele und Zielwerte des neuen RRP ermöglichen eine angemessene Überwachung der Durchführung des Plans. Wie erfolgreich die Investitionen im Rahmen des neuen RRP sind, wird anhand des Erreichens mehrerer Etappenziele und Zielwerte bewertet, was von der öffentlichen Stelle überwacht wird, die für die Umsetzung der jeweiligen Maßnahme und die Erfassung der wichtigsten Umsetzungsphasen der einzelnen Investitionen zuständig ist. Die festgelegten Zielwerte stehen im Einklang mit den Zielen, den Kostenschätzungen und dem Umsetzungszeitplan der jeweiligen Maßnahme und werden mithilfe spezifischer Indikatoren quantifiziert, die das Ergebnis der durchgeführten Arbeiten widerspiegeln. Die Etappenziele und Zielwerte sind auch für bereits abgeschlossene Maßnahmen relevant, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 förderfähig sind. Eine zufriedenstellende Erreichung dieser Etappenziele und Zielwerte im Zeitverlauf ist Voraussetzung für die Begründung eines Auszahlungsantrags.

(50)Jede der neu eingeführten Reformen und Investitionen umfasst mindestens einen Zielwert und/oder ein Etappenziel, der/das die Kernelemente der Maßnahme enthält und eine Bewertung der Zielerreichung ermöglicht. Die Verteilung der Etappenziele und Zielwerte weist eine hohe Konzentration am Ende des Durchführungszeitraums des Plans auf.

(51)Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die finanzielle Unterstützung aus der Fazilität gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/241 kommuniziert und bekannt gemacht wird.

Kosten

(52)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe i und dem Kriterium in Anhang V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die Begründung des neuen RRP für den Betrag der geschätzten Gesamtkosten des neuen RRP in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz in Einklang und entspricht den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(53)Ungarn hat Kostenschätzungen für alle Investitionen im Rahmen seines neuen RRP vorgelegt sowie ausreichende Informationen bereitgestellt, aus denen geschlossen werden kann, dass die Kosten insgesamt angemessen und plausibel sind. Die Kosten der Maßnahmen wurden unter anderem auf der Grundlage von Marktpreisen oder Preisen ähnlicher Einheiten bei früheren Investitionen, anhand unterzeichneter Verträge oder anhand indikativer Angebote geschätzt. Bei anderen Maßnahmen wird ein Top-down-Ansatz angewandt, bei dem die Gesamtkosten des Projekts auf der Basis ähnlicher Projekte aus der Vergangenheit ermittelt werden. Auf der Grundlage der Bewertung der Kostenschätzungen und der zugehörigen Belege werden die Kostenschätzungen für die meisten Maßnahmen im Rahmen des Plans als angemessen und plausibel angesehen. Die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des neuen RRP steht mit der Art der geplanten Reformen und Investitionen im Einklang. Ungarn hat ausreichende Kostenbelege vorgelegt, die die im Plan gemachten Angaben untermauern. Die Schätzungen für die Kosten neuer Maßnahmen im Rahmen des neuen RRP, einschließlich der Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel, wurden in mittlerem Maße als plausibel erachtet.

(54)Ungarn hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass der Betrag der geschätzten Reform- und Investitionskosten des im Rahmen der Fazilität zu finanzierenden neuen RRP nicht durch eine bereits existierende oder geplante Finanzierung durch die Union gedeckt ist. Dies würde die Einstufung in die Kategorie B gemäß dem Kriterium in Anhang V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 rechtfertigen. Die geschätzten Gesamtkosten des neuen RRP stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entsprechen den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(55)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j und dem Kriterium in Anhang V Abschnitt 2.10 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im neuen RRP vorgeschlagenen Modalitäten angemessen (Einstufung A), um Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und es ist zu erwarten, dass die Modalitäten eine Doppelfinanzierung im Rahmen der genannten Verordnung und anderer Unionsprogramme wirksam verhindern. Dies lässt die Anwendung anderer Instrumente und Mechanismen zur Förderung und Durchsetzung der Einhaltung von Unionsrecht, insbesondere auch zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten und zum Schutz des Haushalts der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 , unberührt.

(56)Nach Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 sollten Etappenziele für den Schutz der finanziellen Interessen der Union festgelegt werden, um im Wege der Einrichtung eines angemessenen Kontrollsystems die Einhaltung des Artikels 22 der genannten Verordnung zu gewährleisten. Bei zufriedenstellender Erfüllung dieser Etappenziele dürfte auch die Angemessenheit des internen Kontrollsystems nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/241 gewährleistet sein. Das im neuen RRP vorgesehene Kontrollsystem sowie die dort vorgesehenen Modalitäten beruhen auf soliden Prozessen und Strukturen, wobei die Rollen und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen, die an der Durchführung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung des Plans beteiligt sind, sowie ihr Zusammenwirken klar festgelegt sind. Diese Modalitäten gewährleisten eine klare Trennung der Funktionen und Zuständigkeiten in den Bereichen Durchführung, Kontrolle und Prüfung. Der nationalen Behörde obliegt die Gesamtkoordinierung des neuen RRP, die Überwachung der Fortschritte bei den Etappenzielen und Zielwerten, die Durchführung von Kontrollen bei den Durchführungsstellen, Untervergabestellen, Durchführungsstellen für Finanzinstrumente, Finanzintermediären und Endempfängern sowie die Erstellung und Übermittlung der Zahlungsanträge und der zugehörigen Verwaltungserklärungen an die Kommission auf der Grundlage überprüfter Daten aus dem Überwachungssystem. Die Funktion der Prüfbehörde für den neuen RRP wird der Generaldirektion für die Prüfung der Europäischen Fonds (EUTAF) übertragen, die die erforderliche verwaltungsbezogene Erfahrung mitbringt und über die nötigen Kapazitäten verfügt, um die entsprechenden Prüfungsaufgaben im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards durchzuführen. Die EUTAF ist für die Durchführung von Systemprüfungen und für die vertiefte Prüfung der Umsetzung der Etappenziele und Zielwerte zuständig, auf deren Grundlage die Prüfungszusammenfassungen erstellt werden, die der Kommission zusammen mit den Zahlungsanträgen vorzulegen sind. Weiter gestärkt wird der Prüfungsrahmen durch spezielle Etappenziele zur Sicherstellung der funktionalen und haushaltstechnischen Unabhängigkeit der EUTAF, die Annahme einer mehrjährigen Prüfstrategie, die Systemprüfungen, risikobasierte Stichproben und Vor-Ort-Überprüfungen umfasst, sowie Anforderungen zur Gewährleistung einer ausreichenden Prüfungsabdeckung der Durchführungsstellen und Kontrollsysteme und die Abgabe eines Prüfungsurteils zum Funktionieren des Speichersystems für die Überwachung der Durchführung des neuen RRP. Dies wird insbesondere durch die Etappenziele 75, 81, 83 und 84 sichergestellt.

(57)Die Verwaltungskapazitäten der Stellen, die mit der Durchführung, Koordinierung, Überwachung und Kontrolle des neuen RRP betraut sind, dürften für die Wahrnehmung ihrer vorgesehenen Rollen und Aufgaben angemessen sein. Die nationale Behörde kann von Durchführungsstellen, Untervergabestellen und der ungarischen Entwicklungsbank unterstützt werden, denen aufgrund ihrer Fachkompetenz und ihrer Verwaltungskapazitäten bestimmte Durchführungsaufgaben übertragen wurden. Die größere Rolle der ungarischen Entwicklungsbank bei der Durchführung geht mit einer gezielten Reform einher, die darauf abzielt, die operative Leistungsfähigkeit, Unternehmensführung und Transparenz sowie die internen Kontrollsysteme und Aufsichtsmechanismen der ungarischen Entwicklungsbank zu stärken. Von der nationalen Behörde wird erwartet, dass sie die Arbeit der an der Durchführung beteiligten Stellen regelmäßig überwacht. Ferner führt die Direktion „Interne Prüfung und Integrität“ unabhängig von den anderen Kontrollstellen regelmäßig Kontrollen in Bezug auf Interessenkonflikte durch. Dies umfasst auch strengere Vorschriften zur Vermeidung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten bei allen Durchführungsstellen und Begünstigten sowie eine systematischen Überprüfung von Erklärungen und risikobasierten Ex-post-Kontrollen von Vorhaben. Weitere Etappenziele werden aufgenommen, um die fortlaufende Anwendung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für die Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des neuen RRP während des gesamten Durchführungszeitraums des Plans und über 2026 hinaus sicherzustellen. Dies umfasst die Einrichtung und Aufrechterhaltung des Rechtsrahmens für die Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfungsfunktionen, die Gewährleistung der Kontinuität der Schutzmaßnahmen sowie die Stärkung der Aufsicht über die Durchführungsstellen und Finanzintermediäre. Weitere Reformen dienen der Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union, beispielsweise durch die Einrichtung einer Integritätsbehörde sowie durch mehr Transparenz und einen besseren Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer für Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfungszwecke, die regelmäßige Überprüfung der Strategie zur Betrugsbekämpfung und zur Korruptionsbekämpfung für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Unterstützung durch die Union, legislative Maßnahmen zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung der Untersuchungen sowie der Vor-Ort-Kontrollen und Ermittlungen des OLAF, einschließlich der Bereitstellung nationaler Unterstützung und wirksamer Sanktionen bei mangelnder Zusammenarbeit, zusammen mit einer verstärkten operativen Zusammenarbeit mit dem OLAF durch verbindliche Unterstützungspflichten für die nationalen zuständigen Behörden und eine verbesserte Weiterverfolgung von Untersuchungsergebnissen sowie die Beteiligung Ungarns an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA. Die Wirksamkeit des Rahmens für die Betrugsbekämpfung und Korruptionsbekämpfung wird durch den systematischen Einsatz von Instrumenten zur Risikoanalyse und Datenauswertung, einschließlich des obligatorischen Hochladens von Daten, der strukturierten Weiterverfolgung ermittelter Risiken und der Einbeziehung von Ergebnissen der Risikobewertung in Entscheidungsprozesse, unterstützt durch Prüfungen der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der zugrunde liegenden Daten, weiter gestärkt. Zu diesen institutionellen Schutzmaßnahmen gehören auch die Einrichtung einer unabhängigen internen Prüfungs- und Integritätsstelle mit Untersuchungsbefugnissen in Bezug auf Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten, ergänzt durch Kanäle für die Meldung von Missständen und eine systematische Überprüfung von Erklärungen, sowie verstärkte Garantien für die funktionale und haushaltsrechtliche Unabhängigkeit der Prüfbehörde, wobei eine mehrjährige Prüfungsplanung, methodische Autonomie und die Einhaltung international anerkannter Prüfungsstandards gewährleistet werden. Dies wird insbesondere durch die Etappenziele 76, 77, 78, 79, 80 und 82 sichergestellt. Darüber hinaus werden sieben Etappenziele festgelegt, um insbesondere die Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung sowie die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel und die Aufsicht über diese Mittel, einschließlich der Unterstützung durch die Union, sicherzustellen (Etappenziele 54, 55, 57, 58, 59, 62 und 63). Es werden drei Etappenziele festgelegt, um für mehr Transparenz und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu sorgen (Etappenziele 66, 68 und 69). Zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz als eine Voraussetzung für das Funktionieren eines internen Kontrollsystems werden vier Etappenziele festgelegt (Etappenziele 71, 72, 73 und 74).

(58)Die Kommission ist der Auffassung, dass das interne Kontrollsystem des neuen RRP insgesamt angemessen ist, wobei auch die 24 Etappenziele berücksichtigt werden, die das ungarische Kontrollsystem zum Schutz der finanziellen Interessen der Union betreffen und die als Voraussetzung für Zahlungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/241 erfüllt sein müssen. Da diese Etappenziele darauf abzielen, den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Einrichtung eines angemessenen Kontrollsystems zu gewährleisten, bevor Zahlungen im Rahmen der Fazilität von der Kommission genehmigt werden, sollte Ungarn sämtliche dieses Kontrollsystem betreffenden Etappenziele 7 vor der Einreichung eines Zahlungsantrags erreicht haben, und es darf keine Zahlung im Rahmen der Fazilität geleistet werden, solange diese Etappenziele nicht erfüllt sind. Ungarn hat im Rahmen des Verfahrens nach der Konditionalitätsverordnung eine Reihe dieser Maßnahmen vorgeschlagen. Der Inhalt der entsprechenden Etappenziele und Zielwerte steht im Einklang mit den in diesem Zusammenhang eingegangenen Verpflichtungen. Darüber hinaus werden Bestimmungen aufgenommen, um die fortlaufende Anwendung der Prüfungs- und Kontrollgarantien über 2026 hinaus sicherzustellen. Darüber hinaus wird die Prüfungssicherheit durch die Aufnahme spezifischer Bestimmungen im Zusammenhang mit verstärkten Ex-post-Kontrollen und Prüfungen sowie der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Doppelfinanzierung gestärkt.

Kohärenz des neuen RRP

(59)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe k und dem Kriterium in Anhang V Abschnitt 2.11 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der neue RRP in hohem Maße (Einstufung A) Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsvorhaben, die kohärent sind.

(60)Der neue RRP gliedert sich in elf aufeinander abgestimmte Komponenten, die zur Stärkung der Wirtschaft, der Beschäftigung und der sozialen Entwicklung beitragen und den ökologischen und den digitalen Wandel vorantreiben. Die Investitionen in den Bereichen Wasser und Kreislaufwirtschaft, Verkehr sowie REPowerEU und die freiwilligen Beiträge zur KI-Gigafabrik und zum IRIS² leisten einen Beitrag zur Kohärenz des Plans und zur Sicherstellung, dass die Aufbaustrategie Ungarns weiterhin mit den langfristigen Prioritäten des Landes – ökologischer und digitaler Wandel, Energieversorgungssicherheit und sozioökonomische Resilienz – im Einklang steht. Der Plan umfasst Maßnahmen, die Multiplikatoreffekte erzeugen und die Fortschritte bei der Verwirklichung der strategischen Ziele Ungarns beschleunigen. Das Zusammenspiel zwischen der Dekarbonisierung des Verkehrs und dem Netzausbau dürfte systemische Veränderungen vorantreiben. Die Elektrifizierung von Eisenbahnabschnitten erhöht die Nachfrage nach sauberem Strom, die durch die Modernisierung des Netzes gedeckt wird, die wiederum den Ausbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge unterstützt. Die erhöhte Kapazität und Flexibilität des Netzes (erreicht durch Investitionen in Speicheranlagen für intelligente Netze und die Modernisierung der Übertragung) sind für die Steuerung der zusätzlichen Last durch den elektrifizierten Verkehr von entscheidender Bedeutung. Die im neuen RRP enthaltenen Maßnahmen tragen dazu bei, den ökologischen und den digitalen Wandel in Ungarn weiter voranzutreiben. Komponente 6 (Energie) und REPowerEU umfassen Maßnahmen, die auf verschiedene Segmente des Energiesystems ausgerichtet sind. Während die Förderung von Solarpaneelen für Privathaushalte es diesen ermöglicht, ihre eigene erneuerbare Energie zu erzeugen, liegt der Schwerpunkt beim Ausbau der Onshore-Windenergie auf großmaßstäblichen Kapazitäten für erneuerbare Energien, und Reformen im Bereich der Geothermie dienen der Erschließung von Potenzial für Prozess- und Fernwärme. Der Netzausbau stellt eine entscheidende ergänzende Maßnahme dar, da mit ihm sicherstellt wird, dass die Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur der erhöhten Kapazität und Variabilität in Bezug auf diese erneuerbaren Energiequellen gerecht werden kann. Was den digitalen Wandel betrifft, so tragen die neuen freiwilligen Beiträge zur KI-Gigafabrik und zum IRIS² dazu bei, die Hochleistungsrechenkapazitäten zu stärken, während durch die Digitalisierung des Gesundheitswesens die Erbringung öffentlicher Dienste modernisiert wird. Die Einführung intelligenter Zähler – eine weitere ergänzende Maßnahme – dient durch die Bereitstellung von Echtzeitdaten zum Verbrauch der Verbesserung der Energieeffizienz und des Netzmanagements. Dies ermöglicht eine bessere Nachfragesteuerung, was angesichts der zunehmenden Integration variabler erneuerbarer Energiequellen in das ungarische Stromnetz von entscheidender Bedeutung ist. Gemeinsam sorgen diese Investitionen dafür, dass zentrale Aspekte des digitalen Wandels – sei es in der Industrie, im öffentlichen Sektor oder im Bereich der Infrastruktur – unterstützt werden.

Gleichheit

(61)Im neuen RRP werden die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit als bereichsübergreifende Prioritäten aufgenommen, was mit Grundsatz 2 (Gleichstellung der Geschlechter) und Grundsatz 3 (Chancengleichheit) der europäischen Säule sozialer Rechte im Einklang steht. Der Plan umfasst gezielte Maßnahmen zur Verringerung geschlechtsspezifischer Ungleichheiten in den Bereichen Bildung, Erwerbsbeteiligung und Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen. Im Bereich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung dürfte die Einrichtung von 110 neuen Kinderkrippenplätzen (C1.I4) Eltern – insbesondere Frauen – dabei unterstützen, berufliche und familiäre Pflichten miteinander in Einklang zu bringen, und so die Erwerbsbeteiligung von Frauen erhöhen. Der neue RRP beinhaltet auch die Förderung inklusiver Bildung durch Maßnahmen zur Verringerung der Segregation in den Schulen (C1.R1) sowie zur Unterstützung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf(C1.I2), um einen gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Bildung für alle Kinder unabhängig von ihrem sozioökonomischen Hintergrund sicherzustellen.

Selbstbewertung der Sicherheit

(62)Eine Selbstbewertung der Sicherheit gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/241 wurde nicht vorgelegt, da dies von Ungarn nicht für sinnvoll erachtet wurde. Die Investitionen im neuen RRP decken den freiwilligen Beitrag zur KI-Gigafabrik und zum IRIS² ab. Im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Programme sollten die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

Grenzüberschreitende bzw. mehrere Länder umfassende Projekte

(63)Der neue RRP weist eine starke grenzüberschreitende und länderübergreifende Dimension auf. Das REPowerEU-Kapitel enthält wichtige Reformen und Investitionen, die Anreize für eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energiequellen schaffen, die Flexibilitätsmärkte und die Widerstandsfähigkeit des Stromnetzes stärken sowie die Energieeffizienz verbessern und so zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen beitragen. Der Ausbau des Stromnetzes zielt darauf ab, die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern und die Stromanschlüsse für Verbraucher und Erzeuger zu verbessern. In Verbindung mit den Reformen zur Förderung der Energiespeicherung, des Netzanschlusses von Onshore-Windkraftanlagen und des Funktionierens des Flexibilitätsmarktes ist diese Investition eine entscheidende Maßnahme zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Stromnetzes der EU und zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen. Schließlich trägt das Finanzinstrument zur Förderung der Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden dazu bei, die Wirkung der vorgenannten Reformen und Investitionen durch die Senkung des Energieverbrauchs der Haushalte zu vervielfachen. Die geschätzten Gesamtkosten dieser Maßnahmen belaufen sich auf 704 510 828 EUR, was 100 % der geschätzten Kosten des REPowerEU-Kapitels entspricht und damit über dem indikativen Ziel von 30 % liegt. Die REPowerEU-Komponente spielt durch die Förderung der Energieeffizienz, der Modernisierung der Infrastruktur und der grenzüberschreitenden Konnektivität eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der an Ungarn gerichteten länderspezifischen Empfehlungen (insbesondere der Empfehlungen 2022/5, 2022/6 und 2023/4). Ein REPowerEU-Vorzeigeprojekt ist die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke Szeged – Röszke bis zur ungarisch-serbischen Grenze sowie der Bau eines neuen elektrifizierten Deltagleises, der die Eisenbahnstrecken 136 und 140 miteinander verbindet. Diese Modernisierungen, die mit den Zielen der EU in Bezug auf Dekarbonisierung und nachhaltige Mobilität in Einklang stehen, dürften dazu beitragen, die Effizienz des grenzüberschreitenden Schienenverkehrs zu steigern und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern. Durch die Modernisierung kritischer Infrastrukturen leistet das Projekt einen Beitrag zum ökologischen Wandel in Ungarn, zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsbeziehungen sowie zur Verbesserung der Logistik sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr. Die Initiative spiegelt die übergeordneten Ziele von REPowerEU wider, darunter die Beschleunigung der Energieunabhängigkeit, die Förderung der Integration erneuerbarer Energien und die Stärkung der EU-weiten Resilienz des Verkehrs bei gleichzeitiger Beseitigung sozioökonomischer Ungleichheiten durch gezielte Energie- und Infrastrukturinvestitionen. Der Beitrag Ungarns in Höhe von 500 000 000 EUR zur KI-Gigafabrik-Initiative weist eine eindeutige grenzüberschreitende Dimension auf. KI-Gigafabriken sind strategische Infrastrukturen auf Unionsebene, die darauf ausgelegt sind, europäischen Forschenden, Start-ups und Unternehmen in allen Mitgliedstaaten Zugang zu Rechenleistung im großen Maßstab und Schulungskapazitäten für wegweisende KI-Modelle zu bieten. Die Vorteile der Investition – in Form von gemeinsam genutzten KI-Kapazitäten, offenem Zugang zu Hochleistungsrechenressourcen und der Stärkung der technologischen Souveränität der EU – werden naturgemäß weit über die Grenzen Ungarns hinausreichen. Schließlich weist der Beitrag Ungarns in Höhe von 500 000 000 EUR zum IRIS²-Konstellationsprogramm eine inhärente grenzüberschreitende Dimension auf. Die Infrastruktur und die Vorteile von IRIS² – einschließlich einer verbesserten Kommunikationsresilienz und einer geringeren Abhängigkeit von Anbietern aus Drittländern – werden von vornherein in allen Mitgliedstaaten, weit über die Grenzen Ungarns hinaus, zum Tragen kommen.

Konsultationsverfahren

(64)Die im neuen RRP enthaltenen Reformen und Investitionen waren Gegenstand von Konsultationen der Interessenträger im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen. Insbesondere Maßnahmen, die aus dem vorherigen RRP in den neuen RRP übernommen wurden, waren zum Zeitpunkt der Vorlage des neuen RRP Gegenstand einer öffentlichen Konsultation. Darüber hinaus waren die Maßnahmen und Investitionen, die aus anderen Unionsprogrammen in den neuen RRP übernommen wurden, vor der Veröffentlichung der entsprechenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Gegenstand weiterer Konsultationen. Außerdem waren die im neuen RRP enthaltenen neuen Maßnahmen Gegenstand von Konsultationen mit Interessenträgern im Rahmen des Begleitausschusses für den RRP und werden derzeit im Rahmen weiterer Konsultationen im Einklang mit dem nationalen Rahmen erörtert.

Maßnahmen zur Unterstützung von Investitionen, die zu den Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen

(65)Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) hat Ungarn Projekte, denen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/795 ein Souveränitätssiegel zuerkannt wurde, als vorrangig erachtet. Ungarn vertrat jedoch die Auffassung, dass kein Projekt, dem ein Souveränitätssiegel verliehen worden war, in den neuen RRP aufgenommen werden sollte, da die Zeit für die Fertigstellung eines solchen Projekts vor Ablauf der Laufzeit des RRF nicht ausreichen würde.

Positive Bewertung

(66)Nachdem die Kommission den neuen RRP nach Artikel 20 Absatz 2 und Anhang V der Verordnung (EU) 2021/241 positiv bewertet und befunden hat, dass er die in der genannten Verordnung festgelegten Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten im vorliegenden Beschluss die für die Durchführung des neuen RRP erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die relevanten Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag festgelegt werden, den die Union für die Durchführung des neuen RRP in Form von nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung sowie in Darlehensform bereitstellt.

Finanzieller Beitrag

(67)Die geschätzten Gesamtkosten des neuen RRP belaufen sich auf 10 000 000 000 EUR, was 3 553 302 225 000 EUR auf der Grundlage des EUR/HUF-Referenzsatzes der Europäischen Zentralbank vom 9. Juni 2026 entspricht. Die Beträge in Euro, auf die in den Beschreibungen der Maßnahmen und den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten Bezug genommen wird, wurden auf derselben Grundlage berechnet und sollten unter Berücksichtigung dessen bewertet werden.

(68)Da der neue RRP die Bewertungskriterien der Verordnung (EU) 2021/241 in zufriedenstellender Weise erfüllt und der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des neuen RRP höher als der für Ungarn bereitgestellte maximale finanzielle Beitrag ist, sollte der finanzielle Beitrag, der für den neuen RRP Ungarns zugewiesen wird, 6 511 661 435 EUR betragen.

(69)Zur Unterstützung zusätzlicher Reformen und Investitionen sollte Ungarn eine Unterstützung in Form eines Darlehens in Höhe von insgesamt 3 918 313 481 EUR zur Verfügung gestellt werden. Der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des neuen RRP ist niedriger als die Summe des für Ungarn bereitgestellten finanziellen Beitrags und der Unterstützung in Form eines Darlehens, das Ungarn zur Verfügung gestellt worden war. Daher sollte die Ungarn in Form eines Darlehens insgesamt zur Verfügung gestellte Unterstützung auf 3 488 338 565 EUR verringert werden. Das maximale Volumen des von Ungarn beantragten Darlehens übersteigt nicht 6,8 % seines Bruttonationaleinkommens im Jahr 2019 zu jeweiligen Preisen.

(70)Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 15. Dezember 2022 sollte daher entsprechend geändert werden. Der Klarheit halber sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 15. Dezember 2022 vollständig ersetzt werden —

(71)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis von Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln im Rahmen anderer Unionsprogramme als der Fazilität sowie möglicher Verfahren im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere von Verfahren nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 AEUV, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1
Billigung der Bewertung des neuen RRP

Die Bewertung des neuen RRP Ungarns auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt. Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des neuen RRP, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des neuen RRP, einschließlich der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte, die einschlägigen Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Billigung der Bewertung des RRP Ungarns wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Union stellt Ungarn einen finanziellen Beitrag in Höhe von 6 511 661 435 EUR in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung zur Verfügung 8 .”

(2)Artikel 2a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Union stellt Ungarn ein Darlehen in Höhe von maximal 3 488 338 565 EUR zur Verfügung.“

(3)Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 3
Adressat

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj .
(2)    Siehe die Dokumente ST 15447/22 INIT und ST 15447/22 ADD 1.
(3)    Siehe die Dokumente ST 15964/23 REV 1, ST 15964/23 REV 2(bg) und ST 15964/23 ADD 1.
(4)    Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).
(5)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(6)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1).
(7)    Dies gilt für die Etappenziele 54, 55, 57, 58, 59, 62, 63, 66, 68, 69, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83 und 84.
(8)    Dieser Betrag entspricht der Mittelzuweisung nach Abzug des proportionalen Anteils Ungarns an den Ausgaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241, berechnet nach der Methode in Artikel 11 der genannten Verordnung.
Top

Brüssel, den 19.6.2026

COM(2026) 316 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses vom 15. Dezember 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns





{SWD(2026) 171 final}


ANHANG

ABSCHNITT 1: REFORMEN UND INVESTITIONEN IM RAHMEN DES AUFBAU- UND RESILIENZPLANS

1.Beschreibung der Reformen und Investitionen

A. KOMPONENTE 1: DEMOGRAFIE UND ÖFFENTLICHE BILDUNG

Diese Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit Herausforderungen im Zusammenhang mit dem inklusiven Zugang zu hochwertiger Schulbildung, der Integration benachteiligter Gruppen in den Arbeitsmarkt und allgemeineren demografischen Entwicklungen, mit denen die ungarische Wirtschaft, die öffentlichen Finanzen und die Gesellschaft konfrontiert sind.

Die Hauptziele der Komponente sind:

·den Zugang zu hochwertiger Schulbildung zu verbessern, indem Schülern und Lehrkräften die Geräte zur Verfügung gestellt werden, die sie für die Teilnahme an moderner digitaler Bildung und die Entwicklung ihrer digitalen Kompetenzen benötigen;

·die Teilnahme benachteiligter Schüler und Studierender mit sonderpädagogischem Förderbedarf an hochwertiger regulärer Bildung zu erhöhen;

·Verringerung des Risikos der Segregation in Schulen;

·Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufs und Stärkung der Kompetenzen der Lehrkräfte;

·Verbesserung des Zugangs zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, um soziale Ungleichheiten zu verringern und die Integration schutzbedürftiger Gruppen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern

Die Komponente umfasst Maßnahmen, die den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen, Gleichstellung der Geschlechter sowie Kinderbetreuung und Unterstützung von Kindern Rechnung tragen. Mit der Komponente wird auch der digitale Wandel unterstützt, indem die digitalen Kapazitäten in der öffentlichen Bildung erhöht und die digitalen Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften verbessert werden. Die Konzentration auf die Verringerung der Segregation in Schulen trägt zum sozialen Zusammenhalt bei. Die Komponente trägt auch zum ökologischen Wandel bei, da bei den geplanten Infrastrukturentwicklungen hohe Energieeffizienzstandards angewandt werden sollen.

Die Komponente steht im Einklang mit der ungarischen Strategie für öffentliche Bildung für den Zeitraum 2021–2030, dem nationalen Energie- und Klimaplan Ungarns, der nationalen Energiestrategie 2030 und der nationalen Strategie für saubere Entwicklung.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen in Bezug auf die Notwendigkeit bei, die Integration der am stärksten gefährdeten Gruppen in den Arbeitsmarkt fortzusetzen, insbesondere durch Weiterbildung, und die Bildungsergebnisse zu verbessern und die Teilnahme benachteiligter Gruppen, insbesondere der Roma, an hochwertiger regulärer Bildung zu erhöhen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019 und länderspezifische Empfehlung 3 von 2022), zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt beizutragen (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019), die investitionsbezogene Wirtschaftspolitik auf Energie- und Ressourceneffizienz auszurichten (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen und hochwertiger Bildung für alle zu gewährleisten (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020), Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel und die digitale Infrastruktur für Schulen zu konzentrieren (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

A.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C1.I1: Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung unter Nutzung der Technologie des 21. Jahrhunderts

Ziel der Maßnahme ist es, den digitalen Wandel der öffentlichen Bildung zu unterstützen, indem die Verfügbarkeit digitaler Geräte und Instrumente in Schulen erhöht wird.

Diese Maßnahme besteht in der Bereitstellung digitaler Geräte für die Schulbildungseinrichtungen und das Schulverwaltungszentrum (Klebelsberg Központ).

C1.I2: Unterstützung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Ziel der Maßnahme ist es, die Qualität spezialisierter Dienstleistungen für Schulen zu verbessern, die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, solche in Langzeitpflege und solche, die eine spezialisierte pädagogische Unterstützung benötigen, integrieren.

Diese Maßnahme besteht in der Bereitstellung spezialisierter Unterstützungsdienste für öffentliche Bildungseinrichtungen, die Kinder und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf integrieren.

C1.R1: Verringerung des Segregationsrisikos in Schulen

Ziel der Reform ist es, den gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Bildung zu verbessern und die schulische Segregation zu verringern.

Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten von Rechtsakten zur Verringerung der staatlichen Unterstützung für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I (Stufen 1 bis 8) mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler.

C1.R2: Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufs

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Attraktivität des Lehrerberufs zu erhöhen und den Lehrkräftemangel zu verringern.

Die Maßnahme besteht in dem Inkrafttreten von Rechtsakten zur schrittweisen Anhebung der Lehrergehälter auf mindestens 80 % des Durchschnittslohns von Hochschulabsolventen im Jahr 2025 und zur Beibehaltung dieses Niveaus bis mindestens 31. Dezember 2031.

C1.I3: Bau von Kinderbetreuungseinrichtungen

Ziel der Investition ist es, das Angebot an frühkindlicher Bildung durch die Schaffung neuer Krippenplätze zu erhöhen.

Diese Maßnahme umfasst den Bau von Kinderbetreuungseinrichtungen.

C1.I4: Modernisierung der Schulinfrastruktur

Ziel der Investition ist es, die Kapazitäten im Primar- und Sekundarbereich durch die Modernisierung der Schulinfrastruktur und der Lehrmittel zu erhöhen.

Diese Maßnahme umfasst den Bau und die Renovierung von Schuleinrichtungen sowie den Erwerb und die Installation von Lehrmaterial.

A.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Quartal

Jahre

1

C1.I1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung unter Einsatz der Technologie des 21. Jahrhunderts

Meilenstein

Lieferung digitaler Notebooks und Tools

Lieferung von Ausrüstung

Q2

2026

Lieferung von 579000 digitalen Notebooks und 3100 digitalen Tools an die Schulbildungseinrichtungen oder das Schulverwaltungszentrum (Klebelsberg Központ).

2

C1.I2 Unterstützung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Meilenstein

Erbringung von Unterstützungsleistungen für die Bildung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Gewährung der Unterstützung

Q2

2026

23,5 Mio. EUR wurden für Projekte in den Bereichen Ausbildung und Wissensaustausch, Schultransportdienste, Anmietung von Ausrüstung, IKT und medizinische Ausrüstung, angepasste Elektrofahrzeuge und getätigte Zahlungen gewährt.

3

C1.R1 Verringerung des Segregationsrisikos in Schulen

Meilenstein

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die die Verringerung der staatlichen Unterstützung für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler vorsieht/vorsehen

Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen dessen/deren Inkrafttreten hervorgeht

Q2

2026

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten zur Verringerung der staatlichen Unterstützung für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I (Stufen 1 bis 8) mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler.

Der/die Rechtsakt(e) enthält/enthalten Bestimmungen, wonach die staatliche Unterstützung für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I um 10 % gekürzt wird, wenn der Anteil benachteiligter Schüler an diesen Schulen mehr als 20 Prozentpunkte unter dem zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 ermittelten durchschnittlichen Anteil in der Siedlung (auf der Ebene der lokalen Verwaltungseinheit, in der sich die Schule befindet) liegt.

4

C1.R2 Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufs

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten zur Erhöhung der Gehälter von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem

Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen dessen/deren Inkrafttreten hervorgeht

Q2

2026

Inkrafttreten von Rechtsakten, in denen festgelegt ist, dass der Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem (alle Lehrkräfte im öffentlichen Bildungssystem mit einem Hochschulabschluss im Sinne des Gesetzes über öffentliche Bildung, ausgenommen berufliche Bildung) bis zum 1. Januar 2025 mindestens 80 % des Durchschnittslohns von Hochschulabsolventen erreichen und mindestens bis zum 31. Dezember 2031 auf einem Niveau von mindestens 80 % des Durchschnittslohns von Hochschulabsolventen gehalten werden muss.

Das Gesetz enthält auch Bestimmungen, wonach ab dem 1. Januar 2024 und mindestens bis zum 31. Dezember 2031 das Gehalt von Lehrkräften der folgenden Kategorien um mindestens 12,5 % des Gehalts von Lehrkräften mit derselben Qualifikation und Erfahrung, die nicht in diesen Kategorien enthalten sind, höher sein muss:

-Lehrkräfte, die in benachteiligten Siedlungen oder aufholenden Siedlungen im Sinne des Regierungserlasses arbeiten;

-Lehrkräfte, die in Schulen mit einem Anteil benachteiligter Schüler von mindestens 10 % arbeiten und in ihren pädagogischen Programmen besondere pädagogische Methoden für inklusive Bildung festlegen (Quelle: Köznevelési Információs Rendszer).

5

C1.I3 Bau von Kinderbetreuungseinrichtungen

Ziel

Errichtete Kinderbetreuungseinrichtungen

Anzahl

0

110

Q2

2026

Veröffentlichung von Aufforderungen/Ausschreibungen für den Bau von 110 Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Bedingungen der Ausschreibung(en)/Aufforderung(en) zur Einreichung von Anträgen müssen sicherstellen, dass der Primärenergiebedarf neuer Gebäude mindestens 20 % unter dem in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Bedarf an Niedrigstenergiegebäuden liegt. Bau von 110 Kinderbetreuungseinrichtungen.

6

C1.I4 Modernisierung der Schulinfrastruktur

Meilenstein

Bau und Renovierung von Schuleinrichtungen

Mittelauszahlung

Q2

2026

Auszahlung von Mitteln in Höhe von 152 Mio. EUR für Investitionen in Schulinfrastruktur und Unterrichtsausrüstung.

B. KOMPONENTE 2: HOCHQUALIFIZIERTE, WETTBEWERBSFÄHIGE ARBEITSKRÄFTE

Diese Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans trägt zur Modernisierung des Berufs- und Hochschulsystems bei. Sie befasst sich mit den Herausforderungen des ökologischen und digitalen Wandels, indem energetische Renovierungen und digitale Ausrüstungslösungen in Gebäuden von Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen umgesetzt werden. Die Komponente befasst sich auch mit Herausforderungen im Zusammenhang mit der Kompetenzentwicklung und dem Forschungs- und Innovationsniveau, indem Anreize für Forschungsprojekte zwischen Unternehmen und Hochschulen geschaffen werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente sind wichtig für die Erholung der Wirtschaft und die Stärkung der künftigen Krisenresilienz.

Hauptziel dieser Komponente ist die Stärkung der Erwerbsbevölkerung und der damit verbundenen Ausbildungseinrichtungen vor dem Hintergrund aktueller und möglicher neuer Krisen sowie die Verbesserung des sozioökonomischen Umfelds in Ungarn. Zu diesem Zweck zielt die Komponente darauf ab, i) ein wettbewerbsfähiges Hochschulsystem zu schaffen, II) dazu beizutragen, dass mehr qualifizierte Arbeitskräfte zur Verfügung stehen; und iii) Unterstützung eines Ökosystems für Wissenschaft, Innovation und Ausbildung.

Die Komponente unterstützt die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen und Reformen in den Bereichen Forschung und Innovation sowie grüne und digitale Kompetenzen (länderspezifische Empfehlung 5 von 2022), Konzentration der Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel und auf die digitale Infrastruktur von Schulen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020); und die Ausrichtung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf Forschung und Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

B.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C2.R1: Modernisierung von Hochschulstudiengängen

Ziel dieser Maßnahme ist die Modernisierung der Hochschulbildung durch die Aufnahme stärker praxisorientierter Elemente in die Programme.

Diese Maßnahme besteht in der Überarbeitung von Hochschulprogrammen zur Einführung praxisorientierter Elemente und der Änderung ausgewählter damit zusammenhängender Verordnungen.

C2.I1: Institutionelle Innovation in der Hochschulbildung

Ziel dieser Maßnahme ist die Entwicklung digitaler Lerninhalte.

Diese Maßnahme besteht in der Entwicklung digitaler Lerninhalte.

C2.I2: Digitalisierung und Modernisierung der Hochschulinfrastruktur

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Attraktivität von Hochschuleinrichtungen zu erhöhen und den ökologischen und digitalen Wandel durch modernisierte Infrastruktur und Digitalisierung zu unterstützen.

Diese Maßnahme umfasst:

I)energetische Sanierung von Hochschuleinrichtungen, um Primärenergieeinsparungen von mindestens 30 % zu erzielen.

II)den Bau neuer Gebäude für Hochschuleinrichtungen, die einen Primärenergiebedarf haben, der mindestens 20 % unter dem Bedarf an Niedrigstenergiegebäuden liegt.

III)Erwerb und Lieferung digitaler Ausrüstung in Hochschuleinrichtungen.

C2.I3: Infrastruktur der beruflichen Aus- und Weiterbildung für das 21. Jahrhundert

Ziel der Investition ist es, die Digitalisierung und Energieeffizienz ausgewählter Berufsbildungszentren zu verbessern.

Diese Maßnahme umfasst: i) energetische Sanierung und/oder Neubau von Gebäuden und ii) Erwerb und Lieferung von IKT-Ausrüstung an ausgewählte Berufsbildungszentren.

C2.I4: Entwicklung des zentralen Prüfungszentrums

Ziel dieser Maßnahme ist der Aufbau eines zentralen Prüfungszentrums in Budapest zur Förderung hochwertiger Berufsprüfungen.

Diese Investition umfasst die Renovierung sowie den Erwerb und die Lieferung von Ausrüstung für das zentrale Prüfungszentrum.

C2.I5: Förderung von Forschung und Entwicklung

Ziel der Investition ist es, das Innovationsökosystem im Land zu stärken, indem Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in den Bereichen sichere Gesellschaft und Umwelt unterstützt werden; Gesundheit und Industrie und Digitalisierung.

Die Maßnahme besteht in der finanziellen Unterstützung von Forschungseinrichtungen.

 

B.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Quartal

Jahre

7

C2.R1 Modernisierung von Hochschulprogrammen

Meilenstein

Überarbeitung der Hochschulprogramme

Überarbeitete Programme

Q2

2026

Überarbeitung von 15 Hochschulprogrammen zur Einführung praxisorientierter Elemente und zur Änderung der entsprechenden Verordnungen.

8

C2.I1 Institutionelle Innovation in der Hochschulbildung

Meilenstein

Digitale Lernmaterialien, die in der Hochschulbildung zugänglich sind

Digitale Lernmaterialien, die in der Hochschulbildung zugänglich sind

Q2

2026

Mindestens 1000 digitale Lernmaterialien (z. B. Lehrbücher, Forschungsstudien und andere Bildungsressourcen) werden in Hochschuleinrichtungen entwickelt.

9

C2.I2 Digitalisierung und Modernisierung der Hochschulinfrastruktur

Meilenstein

Energetische Sanierung von Gebäudeinfrastrukturen und Neubau von Gebäuden in Hochschuleinrichtungen

Renovierung/Bau von Hochschuleinrichtungen

Q2

2026

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen in Bezug auf 1) die Renovierung zur Verbesserung der Energieeffizienz, 2) den Bau neuer Gebäude und 3) den Erwerb und die Installation digitaler Ausrüstung in Hochschuleinrichtungen.

Die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen gewährleisten die Nichtdiskriminierung zwischen ungarischen Hochschuleinrichtungen, auch auf der Grundlage ihrer Eigentumsstruktur. Öffentliche Treuhandfonds kommen nicht als Empfänger im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Betracht.

Renovierung und/oder Bau von 25145 Quadratmetern Gebäude in Hochschuleinrichtungen und Erwerb und Lieferung von 22300 IKT-Ausrüstungen für Hochschuleinrichtungen.

Neu errichtete Gebäude müssen einen Primärenergiebedarf aufweisen, der mindestens 20 % unter dem Bedarf an Niedrigstenergiegebäuden liegt. Bei Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz müssen die direkten und indirekten GhG-Emissionen im Durchschnitt um mindestens 30 % gegenüber den Ex-ante-Emissionen gesenkt werden.

10

C2.I3 Infrastruktur der beruflichen Aus- und Weiterbildung für das 21. Jahrhundert

Ziel

Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die mit einer modernisierten Infrastruktur ausgestattet sind

 

Anzahl

0

18

Q2

2026

Renovierung und/oder Bau von 57000 Quadratmetern und Erwerb und Lieferung von 1150 IKT-Geräten.

Diese Zentren müssen im Durchschnitt eine Verringerung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen um mindestens 30 % oder eine Primärenergieeinsparung von mindestens 30 % erreichen.

11

C2.I4 Entwicklung des Zentralen Prüfungszentrums

Meilenstein

Renovierung des Zentralen Prüfungszentrums

Renovierung des Zentralen Prüfungszentrums

Q2

2026

Renovierung des Gebäudes des zentralen Prüfungszentrums sowie Erwerb und Lieferung von IKT- und Produktionssimulationsausrüstung.

Die Renovierung zur Verbesserung der Energieeffizienz muss zu Primärenergieeinsparungen von mindestens 30 % oder zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 30 % führen.

12

C2.I5 Unterstützung von Forschung und Entwicklung

Ziel

Unterstützung von Forschungseinrichtungen

 Anzahl

0

14

Q2

2026

Unterzeichnung von 14 Finanzhilfevereinbarungen mit Forschungseinrichtungen.

C. KOMPONENTE 3: AUFHOLEN VON SIEDLUNGEN

Mit dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans werden die sozioökonomischen und territorialen Herausforderungen angegangen, die durch die COVID-19-Pandemie verstärkt wurden, insbesondere in den ärmsten Siedlungen, und Probleme wie der mangelnde Zugang zum Arbeitsmarkt und zu öffentlichen Dienstleistungen, der Mangel an Fachkräften in der medizinischen Grundversorgung und ganz allgemein Armut angegangen.

Hauptziel dieser Komponente ist die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Einwohner der 300 am stärksten benachteiligten Siedlungen in Ungarn (im Sinne des Regierungsbeschlusses 1404/2019 (VII.05.) und des Regierungsbeschlusses 1057/2021). (II.19.)) durch integrierte sozialpolitische Maßnahmen. Der Umfang der Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente ist integraler Bestandteil des umfassenderen Programms zur Aufholung von Siedlungen. Die Komponente trägt zu Grundsatz 20 über den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen der europäischen Säule sozialer Rechte bei.

Zu diesem Zweck zielt die Komponente darauf ab, i) soziale Solarkraftwerke zu errichten, II) Förderung der Beschäftigung und der Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten und der Stärkung der lokalen Wirtschaftskultur; und iii) bessere Lernergebnisse durch gemeinschaftsorientierte Pädagogik zu erzielen.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Verbesserung der Angemessenheit der Sozialhilfe und zur Gewährleistung des Zugangs zu essenziellen Dienstleistungen und hochwertiger Bildung (länderspezifische Empfehlungen 2 im Jahr 2020 und 3 im Jahr 2022), zur Gewährleistung der Integration der am stärksten gefährdeten Gruppen in den Arbeitsmarkt (länderspezifische Empfehlungen 2 im Jahr 2019 und 3 im Jahr 2022) und zu Investitionen mit Schwerpunkt auf dem ökologischen und dem digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlungen 3 im Jahr 2020 und 6 im Jahr 2022) bei.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

C.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C3.I1: Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in benachteiligten Gemeinden

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Energiearmut in Gemeinden, die im Rahmen des Programms „Catching up Settlements“ ausgewählt wurden, durch die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu verringern.

Diese Maßnahme besteht in der Installation von Photovoltaikanlagen zur Subventionierung des Strombedarfs von Haushalten in Gemeinden, die im Rahmen des Programms „Catching-up Settlements“ ausgewählt wurden.

C3.I2: Förderung von Beschäftigung und Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Menschen, die in Gemeinden leben, die im Rahmen des Programms „Aufholungssiedlungen“ ausgewählt wurden.

Diese Maßnahme besteht in der Unterstützung der Teilnahme an Programmen zur Arbeitssozialisierung.

C3.I3: Gemeinschaftsorientierte Pädagogik

Ziel der Maßnahme ist es, Schülerinnen und Schüler in Gemeinden, die im Rahmen des Programms „Catching up Settlements“ ausgewählt wurden, gezielt zu unterstützen.

Die Maßnahme besteht in der Beteiligung öffentlicher Bildungseinrichtungen an einer inklusiven pädagogischen Entwicklung.

C.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Quartal

Jahre

13

C3.I1 Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in benachteiligten Gemeinden

Ziel

Installation von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie zugunsten von Haushalten aus Gemeinden, die im Rahmen des Programms „Catching-up Settlements“ ausgewählt wurden

kWp

0

15 000

Q2

2026

Errichtung von Photovoltaik-Kraftwerken mit einer Gesamtkapazität von mindestens 15000 kWp.

Vergabe von Zuschüssen für 1500 Begünstigte aus Gemeinden, die im Rahmen des Programms „Catching up Settlements“ ausgewählt wurden, um die jährlichen Stromkosten zu subventionieren.

14

C3.I2 Förderung von Beschäftigung und Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten

Ziel

Teilnahme an Programmen zur Arbeitssozialisierung

Anzahl

0

7 000

Q2

2026

Mindestens 7000 Personen aus Gemeinden, die im Rahmen des Programms „Catching up Settlements“ ausgewählt wurden, haben an Programmen zur Arbeitssozialisierung teilgenommen, z. B. an Workshops, Schulungen, Mentoring oder personalisierten Dienstleistungen.

15

C3.I3 Gemeinschaftsorientierte Pädagogik

Ziel

Pädagogische Entwicklung öffentlicher Bildungs- oder Berufsbildungseinrichtungen

Anzahl

0

60

Q2

2026

Teilnahme von mindestens 60 öffentlichen Bildungs- oder Berufsbildungseinrichtungen aus Gemeinden, die im Rahmen des Programms „Catching up Settlements“ ausgewählt wurden, an inklusiven, gemeinschaftsorientierten pädagogischen Entwicklungsprogrammen, z. B. soziale Diagnosen für öffentliche Bildungseinrichtungen, erweiterte Schulprogramme und Laufbahnberatungsmethoden für Lehrkräfte.

D. KOMPONENTE 4: WASSERWIRTSCHAFT UND KREISLAUFWIRTSCHAFT

Mit dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans sollen die Herausforderungen angegangen werden, mit denen Ungarn bei der Wasserbewirtschaftung und dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft konfrontiert ist.

Wasserknappheit wirkt sich nachteilig auf den Zustand von Wasserkörpern, Ökosystemen und landwirtschaftlichen Flächen aus. Ziel dieser Komponente ist es, durch die Aufstellung eines Aktionsplans und Maßnahmen zur Wasserrückhaltung zur Einführung von Lösungen im Bereich der Wasserbewirtschaftung beizutragen.

Die Maßnahmen im Rahmen der Kreislaufwirtschaft tragen zu einem ausgereifteren Abfallbewirtschaftungssystem in Ungarn bei. Dies erfordert die Festlegung der wichtigsten rechtlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen für die Vorbereitung der ungarischen Wirtschaft auf den Übergang zur Kreislaufwirtschaft sowie Sensibilisierungsmaßnahmen für das Abfallrecycling. Die Ziele dieser Komponente stehen im Einklang mit dem EU-Rahmen für die Abfallbewirtschaftung.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen bei, den Schwerpunkt der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung zu legen (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020 und länderspezifische Empfehlung 5 von 2022). Darüber hinaus trägt diese Komponente zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung der Reform der nachhaltigen Abfallbewirtschaftung und der Kreislaufwirtschaft (länderspezifische Empfehlung 5 von 2022) bei.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

D.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C4.R1: Sensibilisierung – Wasser

Ziel der Reform ist es, einen‑ klimaresilienten und nachhaltigen Rahmen für die Wasserbewirtschaftung zu schaffen, indem die Wassernutzung mit den verfügbaren Wasserressourcen und den Projektionen zum Klimawandel in Einklang gebracht wird.

Die Maßnahme besteht in der Annahme eines Aktionsplans für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung und die Durchführung kontrollierter Maßnahmen zur Wasserrückhaltung.

C4.I1: Naturschutz

Ziel dieser Investition ist es, die Wasserqualität und den ökologischen Zustand des Zweigs (Soroksári)-Donau durch den Bau und die Inbetriebnahme der neuen Pumpstation Kvassay und der dazugehörigen Infrastruktur zu verbessern und eine zuverlässige, klimaresiliente Wasserversorgung zu gewährleisten.

Die Maßnahme besteht in der Fertigstellung der Donau-seitigen Sauganlage der neuen Pumpstation, der Installation von vier Propellerpumpen mit ihren mechanischen und elektrischen Ausrüstungen und der‑ Einrichtung des Hochspannungsversorgungs- und -steuerungssystems.

C4.R2: Innerstaatliche Regulierung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft

Ziel dieser Maßnahme ist es, einen soliden Rechtsrahmen für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu schaffen.

Die Maßnahme besteht darin, dass die Änderungen des Rechtsrahmens in Kraft treten, um günstige Rahmenbedingungen für die Abfallbewirtschaftung in Ungarn zu schaffen.

C4.R3: Aktionsplan für lokale Sensibilisierungsmaßnahmen

Ziel der Maßnahme ist es, die Bevölkerung für das Abfallrecycling zu sensibilisieren.

Die Reform besteht in der Annahme eines nationalen Aktionsplans für Kommunikation, mit dem die Öffentlichkeit über die höheren Ebenen der Abfallhierarchie informiert wird.

D.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Quartal

Jahre

16

C4.R1 Sensibilisierung – Wasser

Meilenstein

Annahme eines Aktionsplans für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung

Der Aktionsplan für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung wird angenommen.

Q2

2026

Die Regierung hat einen Aktionsplan für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung angenommen, in dem Maßnahmen, Zuständigkeiten und Fristen festgelegt sind, um

-Anpassung der Wassernutzung an die verfügbaren Wasserressourcen und die Prognosen zum Klimawandel, einschließlich der Verringerung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren und der Gewährleistung einer langfristigen Wasserresilienz.

-Priorisierung naturbasierter Lösungen und natürlicher Wasserrückhaltemaßnahmen, einschließlich ihrer Einbeziehung in Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete und Flächennutzungsplanung

-Steigerung der Effizienz der Wassernutzung, einschließlich der Verringerung von Verlusten und der Förderung einer kreislauforientierten Wassernutzung und einer nachhaltigen städtischen Regenwasserbewirtschaftung

-Entwicklung grüner Kompetenzen im Wassersektor und in verwandten Bereichen durch gezielte Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen auch auf lokaler Ebene

-Entwicklung eines Überwachungs- und Bewertungsrahmens für die Bewertung des quantitativen und qualitativen Zustands von Grundwasserkörpern und der Auswirkungen von Maßnahmen zur Wasserrückhaltung.

-Schätzung des Finanzbedarfs

-Ausarbeitung von Empfehlungen für künftige Gesetzesänderungen, die für die Umsetzung des Aktionsplans erforderlich sind, auf der Grundlage einer strukturierten Einbeziehung der Interessenträger.

Neben der Annahme des Aktionsplans werden Kommunikationsmaßnahmen zur nachhaltigen Wasserbewirtschaftung durchgeführt.

17

C4.R1 Sensibilisierung – Wasser

Ziel

Anzahl der Hektar, in denen Maßnahmen zur Wasserrückhaltung durchgeführt wurden

 

Anzahl Hektar

0

18 000

Q2

2026

Mindestens 18 000 ha landwirtschaftliche Flächen waren am Programm „Wasser bis Landschaft“ beteiligt, in dessen Rahmen kontrollierte Maßnahmen zur Wasserrückhaltung entweder durchgeführt oder von der Wasserbehörde als durchführbar bewertet werden.

18

C4.I1 Naturschutz

Meilenstein

Lieferung der Pumpstation Kvassay – Phase 2

Inbetriebnahme der Pumpstation Kvassay

Q2

2026

Inbetriebnahme der Donau-seitigen Sauganlage, der vier Propellerpumpen mit ihren mechanischen und elektrischen Anlagen, des Hochspannungsversorgungssystems und des Steuerungssystems, die die zweite Phase des Projekts der Pumpstation Kvassay bilden. Durchführung einer Umweltprüfung.

19

C4.R2 Interne Regulierung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte, der/die für die praktische Umsetzung der Abfallbewirtschaftungspraxis erforderlich ist/sind, und Annahme eines nationalen Abfallbewirtschaftungsplans

Bestimmung in den Rechtsakten über das Inkrafttreten und die Annahme eines nationalen Abfallbewirtschaftungsplans

Q2

2026

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Regelung der folgenden Elemente:

-Die Festlegung und Regelung des Pfandsystems für Getränkeflaschen;

-Verringerung der Umweltauswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte (einschließlich Maßnahmen in Bezug auf Einwegkunststoffartikel);

-Vorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung;

-Die Beseitigung aufgegebener Abfälle aus Immobilien und die Beförderung zum Abfallbehandlungsort.

Annahme eines nationalen Abfallbewirtschaftungsplans, mit dem ein Rahmen für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und die Abfallvermeidung geschaffen wird.

20

C4.R3: Aktionsplan für lokale Sensibilisierungsmaßnahmen

Meilenstein

Annahme eines nationalen Aktionsplans für Kommunikation

Annahme eines nationalen Aktionsplans für Kommunikation

Q2

2026

Annahme des nationalen Aktionsplans für Kommunikation, der einen Kommunikationsrahmen bietet, um die breite Öffentlichkeit über höhere Ebenen der Abfallhierarchie zu informieren.

E. KOMPONENTE 5: NACHHALTIGER UMWELTFREUNDLICHER VERKEHR

Diese Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans trägt der Notwendigkeit Rechnung, den Beitrag des Verkehrssektors zur Verringerung der Treibhausgas- und Schadstoffemissionen zu stärken, die Modernisierung des Verkehrsnetzes und des rollenden Materials zu beschleunigen, die Attraktivität nachhaltiger Verkehrsträger, insbesondere des öffentlichen Verkehrs, zu erhöhen und den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu verbessern.

Ziel dieser Komponente ist es, eine nachhaltige Mobilität zu fördern, den CO2-armen öffentlichen Verkehr zu stärken, die negativen externen Effekte des Verkehrs (insbesondere Verkehrsüberlastung und Emissionen) zu verringern und barrierefreie Verkehrsträger bereitzustellen, vor allem durch eine Stärkung der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur und der Fahrzeuge. Die Maßnahmen dieser Komponente dürften zu einer Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen führen, indem sie die Nutzung umweltfreundlicher städtischer und vorstädtischer Verkehrsträger fördern und ganz allgemein die Alternativen zum Individualverkehr stärken. Es wird erwartet, dass der öffentliche Verkehr attraktiver wird, was dazu führen würde, dass mehr Nutzer von Privatfahrzeugen auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen. Eine robustere Eisenbahninfrastruktur dürfte auch die Verlagerung des Güterverkehrs auf andere Verkehrsträger erleichtern. Zu diesem Zweck umfasst diese Komponente Reformen und Investitionen zur Förderung eines nachhaltigen Verkehrs durch die Modernisierung wichtiger Eisenbahnstrecken, die Anschaffung emissionsfreier Busse und Straßenbahnen für den öffentlichen Verkehr, die Verbesserung der Aufsicht über den Eisenbahnmarkt und die Einführung von Rechtsvorschriften über Tarife für den öffentlichen Verkehr. Die Komponente umfasst auch die Gründung einer „Rolling Stock Company“ (ROSCO), die als Katalysator für die Erneuerung des ungarischen Rollmaterials dienen und die Grundlage für ein effizienteres Management der Schienenverkehrsdienste schaffen soll.

Die Komponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen zur Fokussierung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf die Verkehrsinfrastruktur unter Berücksichtigung regionaler Unterschiede und zur Fokussierung der Investitionen auf den ökologischen Wandel, insbesondere den nachhaltigen Verkehr (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019 und 2020), und auf die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen im Verkehrssektor durch verstärkte Anstrengungen zur Energieeffizienz, insbesondere durch Elektrifizierung (länderspezifische Empfehlung 6 von 2022), umzusetzen.

Unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahmen und der im Plan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen ist davon auszugehen, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht.

E.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C5.I1: Ausbau einer Vorortbahnstrecke

Ziel der Maßnahme ist es, den Verkehr auf Verkehrsträger mit geringen CO2-Emissionen zu lenken. Bei der Maßnahme handelt es sich um Arbeiten an einem Eisenbahnabschnitt.

C5.I2: Umstieg auf Engpässe im Schienennetz im TEN-V-Korridor

Ziel der Maßnahme ist es, den Verkehr auf Verkehrsträger mit geringen CO2-Emissionen zu lenken und die Nutzung des Güter- und Personenfernverkehrs zu verbessern. Bei der Maßnahme handelt es sich um Arbeiten an einem Eisenbahnabschnitt.

C5.I3: Entwicklung eines emissionsfreien Busverkehrs

Ziel der Maßnahme ist es, die Flotte des öffentlichen Verkehrs in Ungarn durch die Bereitstellung emissionsfreier Busse zu erneuern und zu dekarbonisieren.

Die Maßnahme umfasst die Lieferung von 187 emissionsfreien/elektrischen Bussen.

C5.I4: Entwicklung von Straßenbahn- und Oberleitungsbussystemen

Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur.

Die Maßnahme besteht in der Übergabe oder Herstellung von Straßenbahnen und der Lieferung von Oberleitungsbussen.

C5.I5: Arbeiten auf dem Eisenbahnabschnitt

Ziel der Maßnahme ist die Elektrifizierung von Eisenbahnabschnitten.

Die Maßnahme umfasst (Wieder-)Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Eisenbahnabschnitt „Szeged-Rendező – Röszke – Grenze des Landes“ und der Anbindung der Eisenbahnstrecken 136 und 140.

C5.I6: Förderung der Nutzung von Elektrofahrzeugen durch Unternehmen

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Nutzung von Elektrofahrzeugen durch Unternehmen durch finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen zu erhöhen.

Die Maßnahme besteht in der finanziellen Unterstützung von Unternehmen für den Erwerb von mindestens 10000 Elektrofahrzeugen.

C5.I7: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur verstärkten Einführung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Die Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln im ungarischen Sektor für Elektromobilität durch den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu verbessern. Die Fazilität wird in Form einer kombinierten Unterstützung in Form von Darlehen und Zuschüssen direkt für den Privatsektor sowie für öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, durchgeführt.

Die Fazilität wird von der ungarischen Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. — MFB) als Durchführungspartner. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinie:

Kombinierte Darlehens- und Zuschussförderung für die Errichtung von Ladestationen. Der Anteil der Zuschüsse und Darlehen wird anhand folgender Kriterien festgelegt:

odie Fördergebietskarte nach Artikel 36a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO);

odie Größe des Unternehmens, das sich um die Fazilität bewirbt. Je kleiner das Unternehmen ist, desto höher ist der Anteil der Finanzhilfe;

odie von den Endbegünstigten zu installierenden Ladestationen für schwere Nutzfahrzeuge. Je höher der Quotient der Stationen schwerer Nutzfahrzeuge ist, desto höher ist der Anteil der Zuschüsse.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Ungarn und der MFB ein Durchführungsabkommen, das Folgendes enthält:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die anfängliche Investitionsentscheidung über die Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts bei einer Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem gleichwertigen Leitungsgremium vorgeschlagen wird.

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Die Beschreibung des Finanzprodukts und der förderfähigen Endbegünstigten.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten. Die Anlagepolitik schließt insbesondere die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 1 , ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den geltenden Richtwerten liegen, 2 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 3 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 4 .

d.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Instrumenten der Union zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3.Der unter das Durchführungsabkommen fallende Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, etwaige Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren.

4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

1.Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den im Durchführungsabkommen festgelegten Anforderungen zu überprüfen, bevor eine Verpflichtung zur Finanzierung eines Vorhabens eingegangen wird.

4.Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfungsplan des MFB. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an das Klimaziel; und iii) die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten haben, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des geltenden Durchführungsübereinkommens überprüft.

5.Anforderungen an vom Durchführungspartner durchgeführte Klimainvestitionen: Mindestens 19 418 569 EUR der ARF-Investitionen in die Fazilität tragen zu den Klimaschutzzielen gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung bei.

C5.R1: Zollreform

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu fördern.

Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten über Fahrpreisnachlässe im öffentlichen Personenverkehr.

E.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/

Ziel

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Quartal

Jahre

21

C5.I1 Entwicklung einer Vorortbahnstrecke

Meilenstein

Arbeiten am Eisenbahnabschnitt Debrecen-Balmazújváros 

Übergabe- und Abnahmeprotokoll(e)

Q2

2026

Technische Übergabe- und Abnahmeprotokolle für (Wieder-)Bauarbeiten an der Eisenbahninfrastruktur zwischen Debrecen und Balmazújváros. 

22

C5.I2 Netzüberlastung im TEN-V-Korridor

Meilenstein

Arbeiten im Zusammenhang mit dem Eisenbahnabschnitt Békéscsaba-Lőkösháza

Übergabe- und Abnahmeprotokoll(e)

Q2

2026

Technische Übergabe- und Abnahmeprotokolle für (Wieder-)Bauarbeiten an der Eisenbahninfrastruktur zwischen Békéscsaba und Lőkösháza.

23

C5.I3 Entwicklung eines emissionsfreien Busverkehrs

Ziel

Lieferung emissionsfreier/elektrischer Busse

 

Anzahl

0

187

Q2

2026

Lieferung von 187 emissionsfreien/elektrischen Bussen.

24

C5.I4 Entwicklung von Straßenbahn- und Oberleitungsbussystemen

Meilenstein

Straßenbahnen

Technische(s) Übergabeprotokoll(e)/Produktionsbericht(e)

Q2

2026

Technische Übergabeprotokolle für 41 Straßenbahnpersonenwagen und Produktionsberichte für 4 Straßenbahnpersonenwagen.

25

C5.I4 Entwicklung von Straßenbahn- und Oberleitungsbussystemen

Meilenstein

Oberleitungsbusse

Technische(s) Übergabeprotokoll(e)

Q2

2026

Technische Übergabeprotokolle für 48 Oberleitungsbusse.

26

C5.I5: Arbeiten auf dem Eisenbahnabschnitt

Meilenstein

Arbeiten am Eisenbahnabschnitt Szeged-Rendező – Röszke – Grenze des Landes

Technische(s) Übergabeprotokoll(e)

Q2

2026

Technische Übergabeprotokolle für (Wieder-)Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Eisenbahnabschnitt „Szeged-Rendező – Röszke – Grenze des Landes“ und der Anbindung der Eisenbahnstrecken 136 und 140.

27

C5.I6: Förderung der Nutzung von Elektrofahrzeugen durch die Unternehmen

Ziel

Finanzielle Unterstützung für den Kauf von Elektrofahrzeugen

Anzahl

0

10 000

Q2

2026

Auszahlung von Mitteln an Unternehmen für den Erwerb von mindestens 10000 Elektrofahrzeugen.

28

C5.I7: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur verstärkten Einführung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Meilenstein

Durchführungsabkommen

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens

 

 

 

Q2

2026

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens.

29

C5.I7: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur verstärkten Einführung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Ziel

Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

%

0

100

Q2

2026

Der MFB muss mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). 100 % dieser Finanzmittel tragen nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen bei.

30

C5.I7: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur verstärkten Einführung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Meilenstein

Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen

Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Ungarn überweist mindestens 19 418 569 EUR an den MFB für die Fazilität.

31

C5.R1 Zollreform

Meilenstein

Inkrafttreten des/der tarifbezogenen Rechtsakte(s)

In dem/den Rechtsakt(en) enthaltene Bestimmung über das Inkrafttreten

Q2

2026

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über Fahrpreisermäßigungen im öffentlichen Personenverkehr.

E.3. Beschreibung der Reformen und Investitionen (Darlehen)

C5.I8: Kapitalzuführung an eine neu gegründete Rolling Stock Company „ROSCO“

Diese Maßnahme zielt darauf ab, das Wachstumspotenzial der ungarischen Wirtschaft zu fördern, indem die Höhe der verfügbaren öffentlichen Unterstützung strukturell angepasst wird, um Marktversagen und Ineffizienzen innerhalb der Wirtschaft zu beheben. Die Maßnahme besteht in einer Kapitalzuführung in Höhe von 1 800 000 000 EUR an die Rolling Stock Company (ROSCO).

Die zufrieden stellende Erreichung der Etappenziele im Rahmen dieser Maßnahme hängt von der zufrieden stellenden Erreichung der Etappenziele der Reform C5.R2 ab.

C5.R2: Reform des Schienenverkehrs in Ungarn

Ziel dieser Maßnahme ist es, zur Verbesserung des Eisenbahnmarktes in Ungarn beizutragen.

Es besteht aus dem Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten zur Einrichtung der nationalen Behörde für den öffentlichen Verkehr (NPTA) und der Schienenfahrzeuggesellschaft (ROSCO).

E.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Form von Darlehen

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/

Ziel

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Quartal

Jahre

32

C5.I8: Kapitalzuführung an eine neu gegründete Rolling Stock Company „ROSCO“

Meilenstein

Kapitalzufuhr in die ROSCO

Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Ungarn überweist 1 800 000 000 EUR an ROSCO, um sein Eigenkapital zu erhöhen.

33

C5.R2 Reform des Schienenverkehrs in Ungarn

Meilenstein

Einrichtung der nationalen Behörde für den öffentlichen Verkehr

Bestimmung in dem/den Rechtsakt(en) über die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit der nationalen Behörde für den öffentlichen Verkehr

Q2

2026

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, mit dem/denen die Nationale Behörde für öffentlichen Verkehr (NPTA) als ständige öffentliche Stelle im Verkehrsministerium eingerichtet wird.

In den Rechtsvorschriften werden der Rechtsstatus, die Leitungsstruktur, das Mandat und die Befugnisse der NPTA ausdrücklich festgelegt und die jeweiligen Rollen der NPTA und der ROSCO klar abgegrenzt. Insbesondere wird in den Rechtsvorschriften klargestellt, dass die NPTA die öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit den Eisenbahnunternehmen sowie das Ausschreibungsverfahren verwaltet, während die ROSCO die Beschaffung von Schienenfahrzeugen und deren Leasing verwaltet.

In den Rechtsvorschriften werden darüber hinaus Verpflichtungen zum Informationsaustausch zwischen den beiden Stellen festgelegt.

Darüber hinaus müssen die Rechtsvorschriften

Bei der Angebotsabgabe: NPTA zu ermächtigen, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen und Pakete für öffentliche Dienstleistungsaufträge im wettbewerblichen Vergabeverfahren zu vergeben. In den Rechtsvorschriften wird NPTA beauftragt, das Netz im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in bestreitbare Lose aufzuteilen und ein mehrjähriges Ausschreibungsprogramm für diese Lose anzunehmen, in dem festgelegt wird, welche Lose vorrangig Gegenstand einer Ausschreibung sind.

Zu Planung und Fahrgastinformationen: Benennung der NPTA als zuständige Behörde für die Planung des öffentlichen Verkehrs und für Fahrgastinformationen und Festlegung der unter ihrer Aufsicht zu vereinheitlichenden Funktionen (einschließlich Normen für die Interoperabilität der Fahrscheinausstellung und Echtzeit-Fahrgastinformationssysteme).

34

C5.R2 Reform des Schienenverkehrs in Ungarn

Meilenstein

Einrichtung der ROSCO

Bestimmung des Rechtsakts über die Einrichtung und die Inbetriebnahme der ROSCO

Q2

2026

1. Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, mit dem/denen eine neue ständige, vollständig in staatlichem Eigentum stehende Einheit (Rolling Stock Company – ROSCO) in Form einer Aktiengesellschaft gegründet wird.

Die Rechtsvorschriften müssen

I.legt den Auftrag, das Mandat und die Befugnisse dieses Unternehmens fest, um den Wettbewerb bei den Ausschreibungen und die Bestreitbarkeit der Dienstleistungsaufträge zu erhöhen. Die Rechtsvorschriften müssen insbesondere sicherstellen, dass die Fahrzeuge den ankommenden Betreibern gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zu fairen, gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen mit standardisierten betrieblichen Instandhaltungsanforderungen zur Verfügung stehen.

II.Erklären, dass die von ROSCO zu beschaffenden Fahrzeuge Eigentum von ROSCO sein werden.

III.Festlegung der allgemeinen Grundsätze der Corporate Governance und der Organisationsstruktur.

IV.Legt fest, dass die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans und der satzungsmäßigen Organe der Gesellschaft

a)sie werden aus dem Kreis der Personen ausgewählt, die die Anforderungen an Integrität, Professionalität und Unabhängigkeit erfüllen;

b)über die erforderlichen Befugnisse, Kompetenzen und Objektivität verfügen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der strategischen Ausrichtung, der Aufsicht über das Risikomanagement und der Überwachung des Managements wahrzunehmen,

c)Integrität zu wahren und zu fördern,

d)für ihr Handeln zur Rechenschaft gezogen werden,

V.Festlegung von Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

2) Eintragung der ROSCO und Eintragung in das Handelsregister.

Veröffentlichung und Genehmigung der Unternehmenscharta (Statut) der RoSCo durch das Verkehrsministerium, in der Folgendes festgelegt ist:

a)den genauen Tätigkeitsbereich des Unternehmens, einschließlich der Tatsache, dass es ausschließlich als Stelle im Namen der Zentralregierung für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge auf dem Schienenverkehrsmarkt tätig ist,

b)die genaue Corporate Governance und Organisationsstruktur.

c)dass die förderfähigen Fahrzeuge, die vom Unternehmen beschafft werden sollen, im Rahmen des Interventionsbereichs 72a des Anhangs VI der ARF-Verordnung emissionsfrei und mit den ERTMS-Standards vereinbar sind.

Genehmigung eines Geschäftsplans für den Zeitraum 2026-2032 durch das Verkehrsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, der Folgendes enthält:

a)die strategische und operative Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung seines satzungsmäßigen Auftrags und seiner satzungsmäßigen Ziele,

b)die Merkmale der durchzuführenden Tätigkeiten,

c)zumindest in Bezug auf jedes der ersten drei Geschäftsjahre, die Kapitaladäquanzprofile, die geplanten Ausschreibungsverfahren und Investitionen und die damit verbundene finanzielle Deckung.

F. KOMPONENTE 6: Energie – grüner Wandel

Mit dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans werden mehrere Herausforderungen im Energiesektor angegangen. Ziel der Komponente ist es, zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele Ungarns für 2030 beizutragen, auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Ambitionen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem EU-weiten Ziel für 2030, die Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, zu erhöhen. Die nationale Energiestrategie 2030 und der nationale Energie- und Klimaplan zielen darauf ab, die Energiesouveränität und die Energieversorgungssicherheit zu stärken, indem die Abhängigkeit von Einfuhren verringert, eine erschwingliche Energieversorgung der Bevölkerung sichergestellt und die Energieerzeugung dekarbonisiert wird, einschließlich der Erhöhung des Anteils der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen.

In diesem Zusammenhang zielt die Komponente darauf ab, zusätzliche Kapazitäten auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen zu schaffen und letztlich die Treibhausgasemissionen zu verringern. Mit den Änderungen des Rechtsrahmens wird ein günstiges Regelungsumfeld zur Erreichung dieses Ziels geschaffen. Im Hinblick auf eine sichere und flexible Integration der Energieerzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Energiequellen in das Stromnetz werden mit der Komponente Investitionen im Zusammenhang mit dem Netzausbau und Investitionen in Stromspeicheranlagen unterstützt. Die Investitionen in intelligente Zähler dürften langfristig zur Optimierung der Stromnachfrage beitragen. Die Komponente soll auch zur Schaffung zusätzlicher Kapazitäten für die Erzeugung erneuerbarer Energie führen, indem die Onshore-Windenergieerzeugung und die Installation von Solarpaneelsystemen in Wohngebäuden unterstützt werden. Um die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung und der Energieeffizienz zu bewältigen, werden darüber hinaus zusätzlich zu den Solarpaneelsystemen und Speichereinheiten auch Haushalte bei der Installation elektrischer Heizungsanlagen und beim Austausch von Fenstern unterstützt.

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente dürften zum ökologischen Wandel und zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 beitragen.

Die Entwicklung intelligenter Netze auf der Grundlage innovativer technischer Lösungen ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Digitalisierung. Die Nutzung von Daten durch digitale Lösungen gewährleistet eine bessere Prognose des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage und eine bessere Regulierung der Energieerzeugung.

Die Komponente trägt zur strategischen Autonomie und Sicherheit Ungarns als Teil der europäischen Ziele bei. Der Ausbau der Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energien soll zu einer größeren Energiesouveränität führen, indem der Anteil heimischer Energiequellen erhöht wird. Der Netzausbau trägt auch zur Verbesserung der Sicherheit des Stromnetzes bei.

Die Investitionen dürften auch zur Schaffung von Arbeitsplätzen auf lokaler Ebene, auch im KMU-Sektor, beitragen.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen in Bezug auf die Notwendigkeit bei, den Schwerpunkt auf den ökologischen und den digitalen Wandel zu legen, insbesondere auf saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020), und CO2-arme Energie sowie Energie- und Ressourceneffizienz in den Mittelpunkt einer investitionsorientierten Wirtschaftspolitik zu stellen (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019). Sie trägt auch zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 6 aus dem Jahr 2022 in Bezug auf die Notwendigkeit bei, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen insgesamt zu verringern, indem der Einsatz erneuerbarer Energien beschleunigt, die Genehmigungsverfahren gestrafft und die Strominfrastruktur modernisiert werden, sowie zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 4 aus dem Jahr 2025 in Bezug auf die Notwendigkeit, die Flexibilität und den Wettbewerb im Stromsektor zu verbessern, indem der Regelreservemarkt gestärkt und der grenzüberschreitende Stromhandel gefördert wird.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.



F.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C6.R1: Umgestaltung der Stromvorschriften

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Rechtsrahmen für den ungarischen Strommarkt durch Änderung der geltenden Rechtsvorschriften zu verbessern.

Die Maßnahme besteht in der Einführung einer getrennten Buchführung für den in das Netz eingespeisten und den aus dem Netz verbrauchten Strom.

C6.R2: Förderung des Ausbaus der Onshore-Windenergie

Ziel der Maßnahme ist es, den Aufbau zusätzlicher Onshore-Windkraftkapazitäten in Ungarn zu fördern.

Die Maßnahme besteht in der Vereinfachung der Vorschriften für die Installation von Onshore-Windkraftanlagen.

C6.R3: Beschleunigung des Anschlusses von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien an das Netz

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Anschluss von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien an das Netz zu beschleunigen.

Die Maßnahme besteht in einer Vereinfachung der Netzanschlussverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie.

C6.R4: Festlegung von Mindestvorgaben für die Energieeffizienz

Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden in Ungarn.

Die Maßnahme besteht in der Einführung von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von (ko-)finanzierten Förderprogrammen für Gebäuderenovierungen.

C6.I1: Klassischer und intelligenter Netzausbau für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber

Ziel der Maßnahme ist es, den erwarteten Anstieg der Nachfrage nach der Integration zusätzlicher Kapazitäten in das Netz zu decken.

Die Maßnahme umfasst den Bau und die Modernisierung von Übertragungs- und Verteilernetzen.

C6.I2: Förderung der Nutzung von Solarpaneelen in Wohngebäuden und der Modernisierung der Heizung

Ziel der Maßnahme ist der Ausbau der Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Privathaushalten, die Steigerung der Energieeffizienz sowie die Verringerung der Luftverschmutzung durch veraltete Heizlösungen.

Die Maßnahme umfasst: I) Installation von Solarpaneelsystemen in Wohngebäuden; und ii) die Installation von Solarpaneelsystemen in Wohngebäuden in Kombination mit einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen: Austausch von Fenstern und/oder Türen, Installation von Speicherkapazität und Installation einer elektrischen Heizung.

C6.I3: Installation von Netzenergiespeicheranlagen für Marktteilnehmer

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Marktteilnehmern auf den Regelreservemärkten Zugang zu emissionsfreien Flexibilitätsdiensten zu verschaffen.

Diese Maßnahme besteht in der Installation von Energiespeicheranlagen.

C6.I4: Verbreitung intelligenter Messsysteme

Ziel der Maßnahme ist es, den Kauf und die Installation intelligenter Zähler zu unterstützen.

Diese Maßnahme besteht in der Subventionierung von Verteilernetzbetreibern für die Installation intelligenter Zähler.

C6.I5: Investitionen in die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude

Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz öffentlicher Gebäude.

Diese Investition besteht aus Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz öffentlicher Gebäude.

C6.I6. Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in ein Zuschussprogramm, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln im ungarischen Energiesektor zu verbessern. Das System wird durch die direkte Gewährung von Zuschüssen an den Privatsektor sowie an öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, umgesetzt.

Das System wird von der ungarischen Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. — MFB) als Durchführungspartner. Das System umfasst folgende Produktlinie:

·Zuschüsse für Investitionen in den Ausbau von Verteilungs- und Übertragungsnetzen, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Kabel, intelligente Zähler, Transformatoren und andere Netzinfrastrukturen.

Zur Durchführung der Investition in das Programm unterzeichnen Ungarn und die ungarische Entwicklungsbank ein Durchführungsabkommen mit folgendem Inhalt:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Regelung: Die endgültige Entscheidung über die Gewährung des Programms wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt.

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Finanzhilfepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Die Beschreibung der gewährten Finanzhilfen und der förderfähigen Endbegünstigten 5 .

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten. Insbesondere schließt die Finanzhilfepolitik die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 6 , ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 7 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 8  und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 9 .

d.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten des Programms keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3.Den unter das Durchführungsabkommen fallenden Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus der Regelung auch nach 2026 für dieselben politischen Zwecke zu verwenden.

4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

1.Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Finanzhilfen.

2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners, mit denen die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sichergestellt wird.

3.Die Verpflichtung, vor der Gewährung einer Finanzhilfe für ein Vorhaben die Förderfähigkeit jedes Vorhabens gemäß den Anforderungen des Durchführungsabkommens zu überprüfen.

4.Die Verpflichtung, risikobasierte Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfungsplan der ungarischen Entwicklungsbank durchzuführen. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen sowie der Anforderungen an die Klima- und Digitalziele; und iii) die Anforderung, dass die Endbegünstigten des Programms keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten haben, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des geltenden Durchführungsabkommens und der Finanzhilfevereinbarungen überprüft.

5.Anforderungen an vom Durchführungspartner durchgeführte Klima- und Digitalinvestitionen: mindestens 856 756 163,36 EUR der ARF-Investitionen in die Regelung müssen zu den Klimaschutzzielen gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung und mindestens 342 702 465,34 EUR zum digitalen Wandel gemäß Anhang VII der ARF-Verordnung beitragen.

F.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Folg. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Quartal

Jahre

35

C6.R1 Umwandlung der Stromregulierung

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über die Bruttozählerleistung

Bestimmung über das Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

 

 

 

Q2

2026

Inkrafttreten von Rechtsakten zur Einführung einer getrennten Buchführung für in das Netz eingespeisten und aus dem Netz verbrauchten Strom.

Für Nutzer, die ein Solarpaneelsystem auf der Grundlage eines nach dem 1. Januar 2024 eingereichten Anschlussantrags installiert haben, ist in dem/den Rechtsakt(en) das automatische Inkrafttreten des getrennten Buchführungssystems vorgesehen.

Für Nutzer, die ein Solarpaneelsystem auf der Grundlage eines vor dem 31. Dezember 2023 eingereichten Anschlussantrags installiert haben, ist in dem/den Rechtsakt(en) das Inkrafttreten des getrennten Buchführungssystems zehn Jahre nach der Installation des Solarpaneelsystems vorzusehen.

36

C6.R2 Förderung des Ausbaus der Onshore-Windenergie

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

Bestimmung über das Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

Q2

2026

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die

(I)Anhebung der maximalen Höhe für Windkraftanlagen auf 199 m und Verringerung des Mindestabstands zwischen Windkraftanlagen und Wohngebieten auf 700 m im gesamten Hoheitsgebiet Ungarns.

(II)Mindestens 25 Prioritätszonen für Onshore-Windenergie ausweisen.

(III)Stellt/stellen fest, dass in den Prioritätszonen es ist nicht erforderlich, Grünflächen, landwirtschaftliche Flächen oder Waldflächen als Ausgleich für die für die Windentwicklung ausgewiesenen Flächen auszuweisen; Umwelt- und Baugenehmigungen für Onshore-Windkraftanlagen werden innerhalb von höchstens 50 Tagen nach Antragstellung erteilt.

37

C6.R2 Förderung des Ausbaus der Onshore-Windenergie

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

Bestimmung über das Inkrafttreten

Q2

2026

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten zur Festlegung eines Plans für mindestens jährliche Auktionen für den Netzanschluss von Windkraftanlagen. Im Rahmen der Auktionen wird für den Zeitraum 2026-2030 eine Mindestmenge von 4 GW Windenergieerzeugungskapazität zugewiesen. Veröffentlichung einer Auktionsausschreibung für eine Windkraftkapazität von mindestens 700 MW bis zum 31. August 2026.

38

C6.R3 Beschleunigung des Anschlusses von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien an das Netz

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

Bestimmung über das Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

Q2

2026

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die

(I)Einführung eines einheitlichen integrierten Genehmigungsverfahrens für Umwelt- und Baugenehmigungen für die Errichtung von Solar- und Onshore-Windkraftanlagen mit einer Kapazität von mehr als 0,5 MW;

(II)Festlegung der finanziellen Sanktionen für Behörden, die am integrierten Genehmigungsverfahren für Umwelt- und Baugenehmigungen beteiligt sind, die innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen für Verwaltungsverfahren keine Genehmigungen erteilen.

(III)Die Kollokation von Wind- und Solarkraftwerken ermöglichen.

39

C6.R3 Beschleunigung des Anschlusses von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien an das Netz

Ziel

Netzanschlussgenehmigung für die Kapazität von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Genehmigte Gesamtkapazität für erneuerbare Energien

MW

0

6 200

Q2

2026

Gesamtinstallation und Anschluss von Solar- und Onshore-Windkraftanlagen mit einer Kapazität von 6 200 MW.

39a

C6.R3 Beschleunigung des Anschlusses von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien an das Netz

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

Bestimmung über das Inkrafttreten

Q2

2026

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die

(I)Festlegen, dass für neu gebaute Fotovoltaikanlagen in Wohngebäuden (bis zu 10,8 kVA) nur eine Mitteilung an den VNB erforderlich ist, um an das Netz angeschlossen zu werden;

(II)Vorsehen, dass VNB kleine Photovoltaikanlagen (mit einer Höchstkapazität von 10,8 kVA) innerhalb von höchstens zwei Monaten nach der Mitteilung der Installation durch den Eigentümer an das Netz anschließen.

40

C6.R4 Festlegung von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz

Meilenstein

Festlegung von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Förderprogrammen für Gebäuderenovierungen

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

Q2

2026

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die vorsieht/vorsehen, dass bei (ko-)finanzierten Förderprogrammen für Gebäuderenovierungen eine Verringerung des Energieverbrauchs um mindestens 30 % erreicht werden muss.

41

C6.I1 Klassischer und intelligenter Netzausbau durch Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber

Ziel

Kumulierte zusätzliche Kapazität, die in das Netz eingespeist wird

 

MW

0

2 781

Q2

2026

Übertragungs- und Verteilernetze werden gebaut oder ausgebaut, um die Integration von mindestens 2 781 MW zusätzlicher Aufnahmekapazität zu ermöglichen. Es ist ein von der nationalen Regulierungsbehörde (MEKH) erstellter technischer Bericht vorzulegen, der die Erhöhung der Aufnahmekapazität belegt.

42

C6.I2 Förderung der Nutzung von Solarpaneelen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung

Ziel

Zahl der unterstützten Haushalte

 

Anzahl

0

20 000

Q2

2026

Mindestens 20000 Haushalte müssen über Solarpaneele verfügen.

Von dieser Gesamtzahl müssen mindestens 4313 Haushalte über Solarpaneele verfügen, die mit mindestens einem der folgenden Systeme kombiniert sind: Installation von elektrischen Heizungsanlagen, Installation eines Speichers oder Austausch von Fenstern und/oder Türen.

43

C6.I3 Installation von Netzenergiespeicheranlagen für Energiemarktteilnehmer

Ziel

Kapazität der installierten Energiespeicheranlagen

MWh

0

676

Q2

2026

Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung der Installation von Speicheranlagen mit: i) einen Verweis auf die Technologieneutralität gegenüber Speicheranlagen und ii) die Anforderung, dass die Empfänger in der Lage sein müssen, Kapazitäten in den Regelreservemarkt einzuführen, wie vom Fernleitungsnetzbetreiber zertifiziert.

Es werden Netzenergiespeicheranlagen mit einer Kapazität von mindestens 676 MWh installiert.

44

C6.I4 Verbreitung intelligenter Messsysteme

Ziel

Installation intelligenter Zähler

Anzahl

0

290 680

Q2

2026

Mindestens 290680 intelligente Zähler, die von den Verteilernetzbetreibern installiert werden.

45

C6.I5. Investitionen in die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude

Ziel

Anzahl der öffentlichen Gebäude, die von der energetischen Sanierung profitiert haben

Anzahl

0

180

Q2

2026

Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz in mindestens 180 öffentlichen Gebäuden.

46

C6.I6. Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes

Meilenstein

Durchführungsabkommen

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens

Q2

2026

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens.

47

C6.I6. Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes

Ziel

Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

Anteil (%)

0

100

Q2

2026

Der MFB muss mit den Begünstigten rechtliche Finanzhilfevereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in das Programm zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren).

48

C6.I6. Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes

Meilenstein

Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen

Q2

2026

Ungarn überweist (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren) 856 756 163,36 EUR an den MFB für die Fazilität.

G. KOMPONENTE 7: GESUNDHEIT

Mit dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans werden mehrere Herausforderungen angegangen, mit denen das ungarische Gesundheitssystem derzeit konfrontiert ist, wie der ungleiche Zugang zu Dienstleistungen und die hohe Inzidenz informeller (Gruben-)Zahlungen, übermäßige Abhängigkeit von Krankenhäusern bei der Erbringung von Dienstleistungen und regionaler Arbeitskräftemangel im Gesundheitssystem.

Hauptziel der Komponente ist die Entwicklung eines modernen und effizienten Pflege- und Betreuungssystems, das in der Lage ist, auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu reagieren, und das im Einklang mit Grundsatz 16 der europäischen Säule sozialer Rechte für alle zugänglich ist. Zu diesem Zweck zielt die Komponente darauf ab, i) die Gratifikationszahlungen im Gesundheitssystem abzuschaffen, II) Stärkung der Rolle der praktischen Ärzte; III) die stationäre Versorgung zu straffen und ihre Infrastruktur zu modernisieren und iv) den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zu verstärken, um die Qualität und Effizienz der Gesundheitsdienste zu verbessern.

Die Komponente unterstützt die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Unterstützung präventiver Gesundheitsmaßnahmen und zur Stärkung der medizinischen Grundversorgung (länderspezifische Empfehlungen 2 von 2019 und 3 von 2022), zur Behebung des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen und zur Gewährleistung einer angemessenen Versorgung mit kritischen medizinischen Produkten und Infrastrukturen (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020) und zur Gewährleistung des Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen für alle (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020). Sie sollte auch zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

G.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C7.R1: Abschaffung der Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen

Ziel der Maßnahme ist es, die Praxis informeller Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen zu beseitigen und gleichzeitig bessere Finanz- und Arbeitsbedingungen für Ärzte zu schaffen.

Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten für Einführung eines neuen Arbeitsvertrags für Ärzte zur Erhöhung ihrer Gehälter und ii) Kriminalisierung von Trinkgeldern.

C7.I1: Modernisierung des Gesundheitssystems im 21. Jahrhundert

Ziel der Maßnahme ist es, die Qualität der Gesundheitsversorgung durch die Verbesserung der Gesundheitsinfrastruktur und die Modernisierung der Gesundheitsausrüstung in den Gesundheitseinrichtungen zu verbessern.

Die Maßnahme besteht in der finanziellen Unterstützung von Renovierungs- und Renovierungsarbeiten sowie des Erwerbs von Gesundheitsausrüstung.

C7.I2: Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen

Ziel dieser Maßnahme ist es, den digitalen Wandel der Gesundheitsdienste durch die Ausweitung des digitalen Prozesses und die Verbesserung der Effizienz zu unterstützen.

Diese Maßnahme besteht in der Digitalisierung neuer oder verbesserter Funktionen und Verfahren des elektronischen Gesundheitssystems.

C7.I3: Entwicklung der medizinischen Grundversorgung

Ziel der Maßnahme ist es, die medizinische Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und lokale Dienste zu verbessern und den Druck auf die spezialisierte Versorgung zu verringern.

Die Maßnahme besteht darin, Praxisgemeinschaften von Allgemeinmedizinern aufzubauen, die Zahl der Ärzte in diesen Gemeinschaften zu erhöhen und Patienten in das Programm zur Bekämpfung chronischer Krankheiten und das Präventionsprogramm aufzunehmen.

C7.I4: Lokale Gesundheits- und Sozialinfrastruktur

Ziel der Maßnahme ist es, die Qualität, Zugänglichkeit und Effizienz von Gesundheits- und Sozialdiensten zu verbessern.

Die Maßnahme umfasst die Modernisierung von Gesundheits- und Sozialfürsorgeeinrichtungen sowie die Bereitstellung entsprechender Ausrüstung.

G.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Folg. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele) 
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Quartal

Jahre

49

C7.R1 Abschaffung von Trinkgeldern im Gesundheitswesen

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Abschaffung der Praxis der Gratifikationszahlung 

Bestimmung des Rechtsakts/der Rechtsakte über sein/ihr Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2026

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Regelung des Arbeitsvertrags staatlicher Gesundheitsdienstleister, der Abschaffung und Kriminalisierung von Trinkgeldern und des Gehalts von Ärzten im Rahmen des neuen Arbeitsvertrags.

50

C7.I1 Modernisierung des Gesundheitssystems für das 21. Jahrhundert

Meilenstein

Renovierung von Gesundheitseinrichtungen und Modernisierung der medizinischen Ausrüstung 

Mittelauszahlung

Q2

2026

Auszahlung von Mitteln in Höhe von 240 Mio. EUR für Investitionen in die Gesundheitsinfrastruktur und die Modernisierung der Gesundheitsausrüstung.

51

C7.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen

Meilenstein

Ausweitung der Online-Gesundheitsfunktionen und -verfahren

Liste der Register für mobile Anwendungen

Q2

2026

Neue oder verbesserte Funktionen und Verfahren werden digitalisiert oder online bereitgestellt und sind über das elektronische Gesundheitssystem zugänglich. Mindestens 100000 Nutzer sind für die mobile EESZT-Anwendung registriert.

52

C7.I3 Entwicklung der medizinischen Grundversorgung

Meilenstein

Programme für die medizinische Grundversorgung

Teilnahme von Allgemeinmedizinern und Patienten an speziellen Programmen

Q2

2026

Teilnahme von 4000 praktischen Ärzten an Praxisgemeinschaften.

43000 Patienten mit chronischen, nicht übertragbaren Krankheiten, z. B. Hypertonie, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes Typ II und chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD), werden in das Programm zur Bekämpfung chronischer Krankheiten aufgenommen.

25000 Patienten nahmen an Präventionsprogrammen teil.

53

C7.I4 Lokale Gesundheits- und Sozialinfrastruktur

Meilenstein

Lokale Gesundheits- und Sozialinfrastruktur

Anzahl

60

Q2

2026

Renovierung von 60 Gebäuden für Gesundheits- oder Sozialdienste oder Lieferung von Ausrüstung.

H. KOMPONENTE 8: GOVERNANCE UND ÖFFENTLICHE VERWALTUNG

Ungarn steht vor einer Reihe seit Langem bestehender horizontaler Herausforderungen im Zusammenhang mit der Robustheit und Funktionsweise der öffentlichen Institutionen im Allgemeinen, was sich auch auf die wirtschaftlichen und sozialen Prozesse im Land auswirkt. Spezifische Probleme in diesem Zusammenhang betreffen den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die Unabhängigkeit der Justiz sowie die Vorhersehbarkeit, Qualität und Transparenz der Entscheidungsfindung. Ungarn schneidet bei den Korruptionswahrnehmungsindikatoren schlecht ab, und der Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist moderat. Die Rechenschaftspflicht für Entscheidungen über den Abschluss von Ermittlungen gibt nach wie vor Anlass zur Sorge, da es keine wirksamen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft gibt, mutmaßliche kriminelle Aktivitäten nicht zu verfolgen. Wiederkehrende Herausforderungen bei der Anwendung der Vorschriften über Transparenz und Zugang zu öffentlichen Informationen schwächen auch den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung weiter. Was die Unabhängigkeit der Justiz betrifft, so betreffen die Bedenken insbesondere die Herausforderungen, mit denen der unabhängige Landesrichterrat konfrontiert ist, wenn es darum geht, die Befugnisse des Präsidenten des Landesgerichtsamts auszugleichen, die Vorschriften für die Wahl des Präsidenten des Obersten Gerichts, die Möglichkeit von Ermessensentscheidungen in Bezug auf die Ernennung und Beförderung von Richtern, die Zuweisung von Rechtssachen und Boni an Richter und Gerichtsleitungen sowie die Möglichkeit für Behörden, rechtskräftige Gerichtsentscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Die Qualität, Berechenbarkeit und Transparenz der Entscheidungsfindung und das Fehlen einer wirksamen Konsultation der Sozialpartner und Interessenträger in den Entscheidungsprozessen stellen wiederkehrende Herausforderungen dar. Die Komplexität des Steuersystems und die Risiken aggressiver Steuerplanung wurden ebenfalls als Probleme ermittelt, die angegangen werden müssen; dies gilt auch für die Notwendigkeit, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und den Haushaltsrahmen zu verbessern.

Mit dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans sollen diese Herausforderungen angegangen werden. Er umfasst Maßnahmen, die zur Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung beitragen sollen, unter anderem durch die Einrichtung einer Integritätsbehörde und einer Taskforce für Korruptionsbekämpfung, die Umsetzung von Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen und die Stärkung der Kapazitäten der ungarischen Prüf- und Kontrollstellen, insbesondere im Hinblick auf die Ausgaben aus dem EU-Haushalt. Sie umfasst auch Maßnahmen zur Stärkung der Bemühungen der Staatsanwaltschaft. Ferner sind Maßnahmen vorgesehen, um den Wettbewerb im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zu stärken und die Transparenz des öffentlichen Beschaffungswesens und die öffentliche Aufsicht darüber zu gewährleisten.

Die in der Komponente enthaltenen Maßnahmen befassen sich auch mit Fragen im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Justiz, der Anhebung des Standards des Rechtsschutzes und der Verbesserung des Investitionsklimas in Ungarn, indem die Garantien für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte gestärkt werden, insbesondere durch die Stärkung der Befugnisse des Landesrichterrats, um ein Gegengewicht zu den Befugnissen des Präsidenten des Landesgerichtsamts zu schaffen, die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz des Obersten Gerichts, die Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union und die Abschaffung der Möglichkeit für Behörden, rechtskräftige Gerichtsentscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten.

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente dürften auch die Qualität und Transparenz der Entscheidungsfindung verbessern, unter anderem durch eine systematischere Einbeziehung der Sozialpartner und Interessenträger, und den Zugang zu öffentlichen Informationen erleichtern sowie eine wirksame Aufsicht darüber gewährleisten, wie Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse die EU-Unterstützung nutzen. Die Komponente umfasst auch Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos aggressiver Steuerplanung und zur Vereinfachung des Steuersystems. Schließlich umfasst die Komponente Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen.

In mehreren Fällen trägt diese Komponente auch zum digitalen Wandel öffentlicher Einrichtungen bei, indem sie die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Dienste unterstützt.



Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen in Bezug auf die Notwendigkeit bei, „den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung zu stärken, unter anderem durch die Verbesserung der Strafverfolgung und des Zugangs zu öffentlichen Informationen“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019, länderspezifische Empfehlung 4 von 2022), „den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verbessern“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2020, länderspezifische Empfehlung 4 von 2022), „die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019, länderspezifische Empfehlung 4 von 2022), „die Qualität und Transparenz des Entscheidungsprozesses durch einen wirksamen sozialen Dialog, die Zusammenarbeit mit anderen Interessenträgern und regelmäßige Folgenabschätzungen zu verbessern“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019, länderspezifische Empfehlung 4 von 2022), „das Steuersystem weiter zu vereinfachen“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019, länderspezifische Empfehlung 4 von 2022), „das Steuersystem gegen das Risiko aggressiver Steuerplanung zu stärken“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019, länderspezifische Empfehlung 5 von 2020), „eine vorsichtige mittelfristige Haushaltslage erreichen“ (länderspezifische Empfehlung 1 von 2022), „den mittelfristigen Haushaltsrahmen stärken, die Aufstellung der jährlichen Haushaltspläne an das Haushaltsjahr anpassen und den Ermessensspielraum bei der Ausführung der jährlichen Haushaltspläne einschränken“ (länderspezifische Empfehlung 1 von 2024) und „die verbleibenden Preis- und Zinsobergrenzen schrittweise abschaffen, um wettbewerbsverzerrende Auswirkungen zu verringern und die reibungslose Transmission der Geldpolitik zu erleichtern“ (länderspezifische Empfehlung 1 von 2024).

Eine Reihe dieser Maßnahmen wurde von Ungarn vorgeschlagen und mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß der Konditionalitätsverordnung erörtert 10 . Der Inhalt der entsprechenden Etappenziele und Zielwerte steht im Einklang mit den in diesem Zusammenhang eingegangenen Verpflichtungen, und einige dieser Etappenziele werden vor der Einreichung eines Zahlungsantrags im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität umgesetzt.

Gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 ist die Umsetzung der Etappenziele dieser Komponente, die sich auf das ungarische Kontrollsystem zum Schutz der finanziellen Interessen der Union beziehen, eine Voraussetzung für jede Zahlung nach Artikel 24 der ARF-Verordnung, um Artikel 22 der genannten Verordnung nachzukommen 11 .

Nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 muss Ungarn jede Reform durchführen, ohne dieses Ergebnis zu schwächen und die nachstehenden Elemente zu beeinträchtigen.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

H.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C8.R1: Inkrafttreten von Rechtsakten über eine Integritätsbehörde

Ziel dieser Reform ist es, die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unionsunterstützung in Ungarn mit besonderem Schwerpunkt auf der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die rechtmäßige Einrichtung einer Integritätsbehörde zu stärken.



Die Reform besteht im Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Einrichtung einer unabhängigen Integritätsbehörde, die befugt ist, in allen Fällen tätig zu werden, in denen ihrer Ansicht nach die zuständigen nationalen Behörden nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Interessenkonflikte, Korruption und andere Rechtsverstöße oder Unregelmäßigkeiten, die die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union oder den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigt haben oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben.

In den Rechtsvorschriften werden auch die Zuständigkeiten der Integritätsbehörde festgelegt, z. B. die direkte Überprüfung der Vermögenserklärungen bestimmter Kategorien hochrangiger politischer Führungskräfte (sowie ihrer im selben Haushalt lebenden Verwandten) und anderer hochriskanter Beamter.

C8.R2: Teilnahme an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft

Ziel dieser Reform ist es, den wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in Ungarn durch seine Beteiligung an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu stärken. Die EUStA ist eine unteilbare Einrichtung der Union, die als eine einzige Stelle im Interesse der Union als Ganzes handelt und befugt ist, gegen Personen, die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und vor Gericht zu bringen.

Die Reform besteht darin, dass Ungarn der Europäischen Kommission seine Absicht mitteilt, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA zu beteiligen.

C8.R3: Inkrafttreten von Rechtsakten über eine Taskforce zur Korruptionsbekämpfung

Ziel dieser Reform ist es, die in Ungarn ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruption durch eine Taskforce für Korruptionsbekämpfung zu überwachen und zu überprüfen.

Diese Reform besteht im Inkrafttreten von Rechtsvorschriften über die rechtmäßige Einrichtung einer Taskforce für Korruptionsbekämpfung, einschließlich der Festlegung ihrer Hauptaufgaben. Die Rechtsvorschriften sehen unter anderem vor, dass i) nichtstaatliche Akteure, die im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätig sind, mindestens 50 % der Mitglieder der Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ (mit Ausnahme des Vorsitzes) ausmachen, die Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, iii) die Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ erstellt einen öffentlich zugänglichen Jahresbericht und iv) die Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ legt Vorschläge zur Verbesserung der Korruptionsprävention und -aufdeckung und zur Förderung des Informationsflusses zwischen den Verwaltungs- und Kontrollbehörden des Staates und den Strafverfolgungsbehörden vor.

C8.R4: Einführung eines besonderen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums („gerichtliche Überprüfung“)

Ziel dieser Reform ist es, ein spezifisches Verfahren einzuführen, das die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Ermittlungsbehörden oder der Staatsanwaltschaft zur Abweisung einer Strafanzeige oder zur Einstellung des Verfahrens im Falle besonderer Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums gewährleistet, um sicherzustellen, dass entschlossene Maßnahmen zur Verfolgung von Korruption und ähnlichen Straftaten ergriffen werden. Die Reform besteht im Inkrafttreten von Gesetzesänderungen über die gerichtliche Überprüfung und das Recht, wegen bestimmter Korruption und korruptionsbezogener Praktiken Anklage zu erheben.

C8.R5: Änderung der Vorschriften über Vermögenserklärungen

Ziel dieser Reform ist es, den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung zu ändern, indem strengere Vorschriften in Bezug auf Vermögenserklärungen sowie eine Sanktionsregelung für Verstöße gegen diese Vorschriften und Verpflichtungen eingeführt werden.

Die Reform besteht darin, dass Gesetzesänderungen in Kraft treten, die vorsehen, dass hochrangige politische Führungskräfte und ihre im selben Haushalt lebenden Verwandten sowie Mitglieder der Nationalversammlung und ihre im selben Haushalt lebenden Verwandten bei Dienstantritt, danach jährlich und zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt Vermögenserklärungen abgeben müssen, und dass die oben genannten Vermögenserklärungen elektronisch übermittelt werden.

C8.R6: Inkrafttreten von Rechtsakten über die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel durch Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse

Ziel dieser Reform ist es, die Aufsicht darüber zu gewährleisten, wie Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse die Unterstützung der Union nutzen, und das strukturelle Risiko von Interessenkonflikten bei ihrer Funktionsweise zu vermeiden.

Die Reform besteht darin, dass Gesetzesänderungen in Kraft treten, um die Benennung von Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und der von ihnen gegründeten oder unterhaltenen juristischen Personen als öffentliche Auftraggeber im Sinne der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge festzulegen, sowie in der Annahme von Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Risiken von Interessenkonflikten.

C8.R7: Erhöhung der Transparenz der öffentlichen Ausgaben

Ziel dieser Reform ist es, die Transparenz der öffentlichen Ausgaben zu erhöhen, indem sichergestellt wird, dass Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, proaktiv ein breites Spektrum an Informationen veröffentlichen.

Die Reform besteht darin, dass Rechtsvorschriften in Kraft treten, die Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, verpflichten, proaktiv einen vorab festgelegten Satz von Informationen über die Verwendung öffentlicher Mittel in einem zentralen Register zu veröffentlichen.

C8.R8: Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und zur Klärung der Verwendung öffentlicher Subventionen

Ziel dieser Reform ist es, die Klarheit und Rechtssicherheit der Vorschriften für die letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter Einrichtungen, einschließlich privater Investmentfonds/einer treuhänderischen Vermögensverwaltungseinrichtung, zu erhöhen und sicherzustellen, dass die für die Prüfung und Kontrolle der Unterstützung der Union in Ungarn zuständigen Stellen rückwirkend auf diese Daten zugreifen können, um ihre Aufgaben wahrzunehmen und so den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu erhöhen.

Die Reform besteht aus dem Inkrafttreten

I.Gesetzesänderungen, die eine Überarbeitung der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers vorsehen, um besondere Bestimmungen über private Investmentfonds aufzunehmen und sicherzustellen, dass die für die Verwaltung und Kontrolle der Unterstützung durch die Union in Ungarn zuständigen Stellen die Möglichkeit haben, mindestens ab dem 1. Februar 2020 Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Private-Equity-Fonds zu sammeln und zu überprüfen, und

II.Rechtsvorschriften zur Präzisierung und Ausweitung des Anwendungsbereichs der ausgenommenen öffentlichen Bediensteten und des Anwendungsbereichs der Einrichtungen, die keine Subventionen aus öffentlichen Mitteln beantragen oder erhalten können.

C8.R9: Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel der Reform ist es, den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verbessern und die Transparenz und Robustheit der damit verbundenen Verfahren zu erhöhen, indem der Anteil der aus Unionsmitteln finanzierten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit nur einem Angebot verringert wird.

Diese Reform besteht in der Verpflichtung, den Anteil der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot für Aufträge, die zumindest teilweise aus Unionsmitteln finanziert werden, unter 15 % zu halten, wie in einem Instrument angegeben, das für die Überwachung und Meldung von einzigen Angeboten im Einklang mit der Methodik des Binnenmarktanzeigers entwickelt wurde.

C8.R10: Stärkung von Integrität, Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt für öffentliche Aufträge

Ziel der Reform ist es, die Transparenz der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu erhöhen, Vorschriften zur Korruptionsprävention und zur Vermeidung von Interessenkonflikten sowie Berichterstattungs- und Veröffentlichungspflichten für öffentliche Auftraggeber einzuführen und Anreize für den Wettbewerb auf dem Markt für öffentliche Aufträge zu schaffen.

Die Reform besteht darin, dass ein oder mehrere Rechtsakte über das öffentliche Auftragswesen in Kraft treten.

C8.R11: Entwicklung des elektronischen Systems der öffentlichen Auftragsvergabe zur Erhöhung der Transparenz

Ziel dieser Reform ist es, die Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erhöhen und die unabhängige Aufsicht und Analyse des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erleichtern.

Diese Reform besteht darin, die strukturierte Suche und den Massenexport von Daten zu Vergabebekanntmachungen in maschinenlesbarem Format über das elektronische System für die Vergabe öffentlicher Aufträge (EPS) zu ermöglichen.

C8.R12: Rahmen für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Ziel dieser Reform ist es, die Bewertung der Effizienz und Kostenwirksamkeit der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Gründe für den eingeschränkten Wettbewerb zu erleichtern.

Diese Reform besteht in der Veröffentlichung eines Rahmens für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf der EPS -Website, um die Effizienz und Kosteneffizienz der Vergabe öffentlicher Aufträge und die möglichen Gründe für und Auswirkungen des begrenzten Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Sektoren, die am stärksten von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge betroffen sind, die zu einem einzigen Angebot führen, zu bewerten.

C8.R13: Aktionsplan für mehr Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Ziel dieser Reform ist es, den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Ungarn zu erhöhen.

Diese Reform besteht in der Annahme, Veröffentlichung und jährlichen Überprüfung eines Aktionsplans, der darauf abzielt, den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erhöhen. Der Aktionsplan enthält die zu erreichenden Ziele, die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele, genaue Fristen für die Durchführung der Maßnahmen, die für die Durchführung der Maßnahmen zuständige(n) Stelle(n) und die Einrichtung eines Überwachungsmechanismus zur Bewertung der Fortschritte.

C8.R14: Stärkung der Rolle und der Befugnisse des Landesrichterrats mit dem Ziel, ein Gegengewicht zu den Befugnissen des Präsidenten des Landesgerichtsamts zu schaffen

Ziel der Reform ist es, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der durch Gesetz errichteten Gerichte und Richter zu stärken, indem dem Landesrichterrat stärkere Befugnisse übertragen werden, damit er seine verfassungsmäßige Rolle bei der Überwachung der zentralen Gerichtsverwaltung wirksam wahrnehmen kann, wobei die Unabhängigkeit des Rates auf der Grundlage der Wahl seiner Mitglieder durch Richter gewahrt bleibt.

Diese Reform besteht aus Gesetzesänderungen, mit denen die Befugnisse des Landesjustizrats gestärkt werden, indem Bestimmungen über eine begründete verbindliche Stellungnahme des Landesjustizrats für eine Reihe von Angelegenheiten angenommen werden, die sowohl Einzelentscheidungen als auch Verordnungen betreffen.

C8.R15: Unabhängigkeit der Justiz des Obersten Gerichtshofs (Kúria)

Ziel der Reform ist es, die Unabhängigkeit der Justiz des Obersten Gerichtshofs (Kúria) zu stärken.

Diese Reform besteht aus Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Wahl des Präsidenten der Kúria, den Vorschriften über das Fallverteilungssystem der Kúria und den Vorschriften über die Arbeitsweise der Kúria. 

C8.R16: Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

Ziel der Reform ist es, Hindernisse zu beseitigen, die es den Gerichten erschweren, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) unabhängig mit Vorabentscheidungsersuchen zu befassen.

Diese Reform besteht im Inkrafttreten von Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union.

C8.R17: Reform in Bezug auf die Überprüfung rechtskräftiger Urteile durch das Verfassungsgericht

Ziel dieser Reform ist es, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichten und Richtern zu stärken.

Diese Reform besteht aus Gesetzesänderungen, mit denen den Behörden die Möglichkeit genommen wird, rechtskräftige Gerichtsentscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten.

C8.R18: Gesetzesänderungen zur Stärkung der Verwaltungs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollmechanismen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unionsunterstützung zu gewährleisten

Ziel dieser Reform ist es, die finanziellen Interessen der Union bei der Verwendung der Unionsunterstützung zu schützen.

Diese Reform besteht im Inkrafttreten von Rechtsakten, in denen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen festgelegt werden, die an der Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Unionsunterstützung aus spezifischen EU-Instrumenten und an der Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 beteiligt sind, unter anderem durch die Festlegung spezifischer Vorschriften zur Vermeidung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten.

C8.R19: Strategie zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Unionsunterstützung

Ziel der Reform ist es, die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption im Zusammenhang mit jeglicher Unterstützung durch die Union in Ungarn sicherzustellen, indem eine umfassende Strategie zur Korruptions- und Betrugsbekämpfung mit einem klaren Zeitplan für ihre Umsetzung eingeführt wird.

Diese Reform besteht aus einer Strategie zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung, die durch einen Aktionsplan ergänzt wird, in dem Maßnahmen mit klaren Fristen für die Umsetzung, zuständige Stellen, Indikatoren für die Messung der Fortschritte bei den einzelnen Maßnahmen und Vorkehrungen für die regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen festgelegt sind.

C8.R20: Das Arachne-System für die Unterstützung durch die Union

Ziel der Reform ist es, die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten, Doppelfinanzierung und anderen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union in Ungarn zu verstärken.

Diese Reform besteht in der Annahme von Vorschriften, die die Behörden verpflichten, alle zwei Monate Daten in das Arachne-System hochzuladen, die vom Arachne-System signalisierte Risikobewertung systematisch weiterzuverfolgen und sich bei ihrer Risikobewertung auf das Arachne-System zu stützen.

C8.R21: Einrichtung einer Direktion Interne Prüfung und Integrität, um die Kontrolle von Interessenkonflikten bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union zu verstärken

Ziel dieser Reform ist es, Interessenkonflikte bei der Durchführung der Unionsunterstützung zu verhindern, aufzudecken und zu beheben.

Diese Reform besteht im Inkrafttreten von Rechtsakten, die Folgendes vorsehen:

I)die Einrichtung einer Direktion Interne Prüfung und Integrität (DIAI), einschließlich Bestimmungen über die Unabhängigkeit der DIAI;

II)die Auswahl seines Personals;

III)seine Befugnis, in Bezug auf Stellen tätig zu werden, die an der Durchführung der Unterstützung der Union in Ungarn beteiligt sind;

IV)die Anforderungen im Zusammenhang mit der Gewährung des Zugangs zu Erklärungen über Interessenkonflikte und zu Akten der Integritätsbehörde;

V)seine Geschäftsordnung;

VI)seine finanziellen und personellen Ressourcen;

VII)Verpflichtungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Kontrollen von Erklärungen über Interessenkonflikte, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Unionsunterstützung in Ungarn eingereicht werden;

VIII)Verpflichtungen im Zusammenhang mit anonymen Meldungen;

IX)ihre Untersuchungspflichten;

X)seine Berichtspflichten gegenüber der Integritätsbehörde.

C8.R22: Gewährleistung der Fähigkeit der EUTAF, ihre Aufgaben zu erfüllen

Ziel dieser Reform ist es, Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union zu verhindern und aufzudecken.

Diese Reform besteht darin, dass ein oder mehrere Rechtsakte in Kraft treten, in denen die finanziellen und personellen Ressourcen der Prüfbehörde (Generaldirektion Prüfung der europäischen Fonds, EUTAF) geregelt sind, um ihre Unabhängigkeit zu wahren und sie in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben unabhängig wahrzunehmen. In dem Rechtsakt ist festgelegt, dass der Jahreshaushalt der EUTAF auf der Grundlage ihres ursprünglichen Vorschlags und der Vergütung des Leiters der EUTAF festgelegt wird, dass die funktionale und fachliche Unabhängigkeit der EUTAF gewahrt wird und dass ihre Mitarbeiter weiterhin keine Weisungen bezüglich ihrer Prüftätigkeit einholen oder entgegennehmen.

C8.R23: Zusammenarbeit mit dem OLAF zur besseren Aufdeckung von Betrug im Zusammenhang mit der Verwendung von Unionsunterstützung

Ziel dieser Reform ist es, einen Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit mit dem OLAF bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union zu schaffen.

Diese Reform besteht darin, dass Rechtsakte in Kraft treten, mit denen die nationale Steuer- und Zollverwaltung (Nemzeti Adó- és Vámhivatal, NAV) benannt wird, um das OLAF bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in Ungarn und in Fällen zu unterstützen, in denen ein Wirtschaftsteilnehmer, der diesen Kontrollen unterzogen wird, die Zusammenarbeit verweigert. Die Rechtsakte sehen auch finanzielle Sanktionen für den Fall vor, dass ein Wirtschaftsteilnehmer sich weigert, für die Zwecke von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort mit dem OLAF zusammenzuarbeiten.

C8.R24: Prüfung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans und Schutz der finanziellen Interessen der Union

Ziel dieser Reform ist es, die finanziellen Interessen der Union im Hinblick auf den Aufbau- und Resilienzplan Ungarns zu schützen.

Diese Reform besteht in der Einrichtung eines Speichersystems für die Erhebung und Speicherung von Durchführungsdaten und die Gewährung des Zugangs dazu gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der ARF-Verordnung sowie in der Annahme und dem Inkrafttreten einer Prüfstrategie für die EUTAF, die die Prüfung der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards vorsieht.

C8.R25: Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen 

Ziel der Reform ist es, die Transparenz zu erhöhen und den Zugang zu öffentlichen Informationen zu verbessern.

Diese Reform besteht aus dem Inkrafttreten von Gesetzesänderungen i) zur Erleichterung des Zugangs zu öffentlichen Informationen, indem sichergestellt wird, dass öffentliche Daten grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, und zur Aufhebung bestimmter Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu Anträgen auf Zugang zu öffentlichen Informationen, II) regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zu öffentlichen Informationen durch Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, durch die NAIH; und iii) ein Ausnahmeverfahren für Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu öffentlichen Informationen einzuführen, um den Zugang zu öffentlichen Informationen zu erleichtern und die Dauer von Gerichtsverfahren zu begrenzen.

C8.R26: Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung der Interessenträger und Sozialpartner in die Entscheidungsfindung

Ziel dieser Reform ist es, die Qualität und die Einbeziehung der Sozialpartner, Interessenträger und nichtstaatlichen Sachverständigen in die Rechtsetzung zu verbessern und einen Rahmen für die systematische Konsultation der Sozialpartner und Interessenträger zur Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans zu schaffen.

Diese Reform besteht aus dem Inkrafttreten von Rechtsakten, i) mit denen Anforderungen an die öffentliche Konsultation zu Entwürfen von Rechtsakten und die Verpflichtung zur systematischen Veröffentlichung zusammenfassender Folgenabschätzungen und Begründungen festgelegt werden, und ii) eine Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Strategie für die Einbeziehung der Interessenträger und die Einrichtung eines Begleitausschusses für den Aufbau- und Resilienzplan vorzusehen.

C8.R27: Überprüfung der Mindestanforderungen an die Substanz für Körperschaftsteuerzwecke

Ziel dieser Reform ist es, sicherzustellen, dass Unternehmen nicht ausschließlich zu Steuerplanungszwecken in Ungarn niedergelassen sind, und zur Bekämpfung der Nutzung von Briefkastenfirmen und Briefkastenfirmen beizutragen.

Diese Reform besteht aus einer unabhängigen internationalen Expertenprüfung der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung.

C8.R28: Verschärfung der Verrechnungspreisvorschriften

Ziel dieser Reform ist es, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und die Transparenz des ungarischen Steuersystems zu verbessern, indem die Datenmeldepflichten für Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen zu Verrechnungspreiszwecken geändert werden.

Die Reform besteht darin, dass Rechtsakte in Kraft treten, in denen die Anforderungen an eine neue Meldung von Verrechnungspreisdaten festgelegt sind.

C8.R29: Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit bei Zahlungen ins Ausland

Ziel dieser Reform ist es, dem Risiko einer doppelten Nichtbesteuerung von Zahlungen ins Ausland, die von Ungarn in Steuergebiete mit Null- oder Niedrigsteuersätzen fließen, entgegenzuwirken und so die Möglichkeiten für aggressive Steuerplanung einzuschränken.

Diese Reform besteht darin, dass Gesetzesänderungen zur Ausweitung der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland in Kraft treten und eine unabhängige Bewertung der Vorschriften im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung in Auftrag gegeben wird.

C8.R30: Digitaler Wandel der Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

Ziel dieser Reform ist es, die Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften zu straffen und die Befolgungskosten zu senken, indem neue, benutzerfreundliche digitale Dienste für Steuerpflichtige und Finanzintermediäre geschaffen werden.

Diese Reform besteht in der Schaffung digitaler Dienstleistungen im Zusammenhang mit Einnahmen und Mehrwertsteuer und der Einleitung eines Pilotprojekts im Zusammenhang mit digitalen Lohn- und Gehaltsabrechnungsdiensten.

C8.R31: Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Anzahl der Steuern

Ziel dieser Reform ist es, das Steuersystem zu vereinfachen, indem die Zahl der Steuern und Körperschaftsteuerausgaben verringert wird.

Die Reform besteht darin, das Steuergesetzbuch zu ändern, um die Zahl der Steuervergünstigungen und Steuern zu verringern, und die Unternehmens- und Einkommensteuer zu überprüfen.

C8.R32: Reform der Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen

Ziel dieser Reform ist es, das Steuersystem zu vereinfachen und gleichzeitig ein steuerliches Umfeld zu fördern, das Investitionen in große Versorgungsinfrastrukturprojekte fördert.

Diese Reform besteht entweder in der Aufhebung des Rechtsakts/der Rechtsakte über die Steuer auf Versorgungsleitungen oder in seiner Änderung zur Einführung einer Steuervorschrift, die es den Eigentümern von Versorgungsunternehmen ermöglicht, die auf ihre Leitungen zu zahlende Einzelsteuer in Höhe des Betrags zu erlassen oder gutzuschreiben, den sie in die Instandhaltung oder Modernisierung dieser Leitungen investieren.

C8.R33: Steigerung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

Ziel dieser Reform ist es, die Effizienz der öffentlichen Ausgaben zu bewerten und zu verbessern, um die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und der Staatsverschuldung zu verbessern und das Wirtschaftswachstum anzukurbeln.

Diese Reform besteht in der Einführung von Ausgabenüberprüfungen in ausgewählten vorrangigen Bereichen der öffentlichen Ausgaben unter Verwendung international bewährter Verfahren und in der Erstellung von zwei Ausgabenüberprüfungen.

C8.R34: Verbesserung des nationalen haushaltspolitischen Rahmens

Ziel dieser Reform ist es, die haushaltspolitische Steuerung zu verbessern, indem Transparenz, Rechenschaftspflicht und Effizienz bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen gestärkt werden.

Die Reform besteht in Verbesserungen des nationalen haushaltspolitischen Rahmens.

C8.R35: Reform der subventionierten Kreditvergabe    

Ziel dieser Reform ist es, marktbasierte Finanzierungsmechanismen zu stärken und sicherzustellen, dass die öffentliche finanzielle Unterstützung auf die Behebung eines echten Marktversagens ausgerichtet ist.

Die Reform besteht in der Reform des Széchenyi-Kartenprogramms, dem Abbau staatlicher Rückbürgschaften und der Überprüfung staatlicher Bürgschaften für Kredite an den privaten Sektor.

H.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Folg. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Quartal

Jahre

54

C8.R1 Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über eine Integritätsbehörde

Meilenstein

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über eine Integritätsbehörde

Inkrafttretensbestimmung in den Rechtsvorschriften

Q2

2026

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Festlegung von Vorschriften über eine Integritätsbehörde zur Stärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unionsunterstützung in Ungarn vorsehen, mit folgenden Elementen:

Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass die Integritätsbehörde befugt ist, in allen Fällen tätig zu werden, in denen die zuständigen nationalen Behörden ihrer Ansicht nach nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Interessenkonflikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten oder Unregelmäßigkeiten, die die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Europäischen Union oder den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigen können oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben.

Die Rechtsvorschriften sehen die Unabhängigkeit der Integritätsbehörde vor, indem Folgendes festgelegt wird:

-die Integritätsbehörde, einschließlich ihres Personals, darf von keiner anderen Person oder Einrichtung Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

-die Integritätsbehörde ist für die Verwaltung ihres eigenen Haushalts verantwortlich, und ihr Haushalt kann nicht ohne die Zustimmung der Integritätsbehörde gekürzt werden. Die Behörde muss in der Lage sein, die Höhe der Ressourcen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, sowie die Zahl der Mitarbeiter festzulegen.

-die Integritätsbehörde wird von einem Ausschuss geleitet, der sich aus einem Präsidenten und Vizepräsidenten zusammensetzt, die vom ungarischen Präsidenten im Anschluss an ein offenes Ausschreibungs- und Auswahlverfahren für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt werden.

-die Auswahlkriterien für die Mitglieder des Verwaltungsrats richten sich nach ihren beruflichen Qualifikationen und Qualifikationen. Die Rechtsvorschriften enthalten Kriterien für die Unvereinbarkeit mit politischen Mandaten oder Mitgliedschaften und mit Eigentumsanteilen an einem Unternehmen.

-die Mitglieder des Verwaltungsrats werden im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage der verbindlichen Stellungnahme eines zu diesem Zweck eingesetzten Zulassungsausschusses zur Erfüllung der Zulassungsbedingungen ausgewählt. Der Zulassungsausschuss wird vom Generaldirektor der EUTAF im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einberufen. Er setzt sich aus drei unabhängigen Personen aus anerkannten internationalen Institutionen zusammen, die über ausreichend lange, überprüfbare und einschlägige Erfahrungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und/oder der Korruptionsbekämpfung verfügen. Die Mitglieder des Zulassungsausschusses dürfen in den letzten fünf Jahren nicht ein gewähltes politisches Amt oder ein politisches Amt in der Regierung bekleidet hat, bei einer politischen Partei oder politischen Stiftung beschäftigt war oder eine freiwillige oder vergütete Tätigkeit für solche Einrichtungen ausgeübt hat. Die Vorschriften über Interessenkonflikte im Einklang mit den in Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegten Grundsätzen gelten für die Mitglieder des Ausschusses für die Förderfähigkeit für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abgabe der verbindlichen Stellungnahme. Die Mitglieder des Zulassungsausschusses veröffentlichen ihre Vermögenserklärungen und erklären, dass sie sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden, bevor sie ihre Arbeit im Zulassungsausschuss aufnehmen.

-ein Mitglied des Verwaltungsrats wird nur entlassen, wenn nach seiner Ernennung ein Interessenkonflikt besteht oder wenn ein rechtskräftiges Strafurteil gegen es wegen Fragen ergangen ist, die die Arbeit der Integritätsbehörde betreffen oder die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Mitglieds beeinträchtigen.

Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass die Integritätsbehörde befugt ist,

I) die öffentlichen Auftraggeber anzuweisen, ein Vergabeverfahren auszusetzen;

II) behördliche Untersuchungsstellen aufzufordern, in ihrem Namen Untersuchungen durchzuführen;

III) den Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von der Unionsfinanzierung für einen bestimmten Zeitraum zu empfehlen;

IV) die nationalen Behörden oder Stellen anzuweisen, Verfahren zur Überprüfung von Erklärungen über Interessenkonflikte und Verdachtsmomenten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Unionsmitteln einzuleiten;

V) Zugang zu allen Akten über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu beantragen;

VI) den öffentlichen Auftraggebern zu empfehlen, bei einem bestimmten öffentlichen Auftrag oder in einer Kategorie von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ein bestimmtes Verfahren anzuwenden;

VII) Verfahren vor den nationalen Behörden oder Stellen einzuleiten, um mutmaßliche Unregelmäßigkeiten festzustellen;

VIII) die gerichtliche Überprüfung aller Entscheidungen von Behörden in Bezug auf Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die eine Unterstützung durch die Union umfassen, zu beantragen;

IX) das Verfahren vor der Schiedsstelle für das öffentliche Beschaffungswesen einzuleiten, und wenn die Behörde die Aussetzung des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge vorschlägt, ordnet die Schiedsstelle für das öffentliche Beschaffungswesen diese Aussetzung an;

X) die Untätigkeit einer betroffenen Behörde vor Gericht anzufechten.

Die Rechtsvorschriften sehen Folgendes vor:

-dass die Integritätsbehörde berechtigt ist, auf relevante Daten im Zusammenhang mit ihren Verfahren zuzugreifen, und dass die von einem Datenverlangen der Integritätsbehörde betroffenen Behörden verpflichtet sind, innerhalb einer Frist von höchstens 30 Kalendertagen Zugang zu den Daten zu gewähren oder die Daten bereitzustellen, und dass die Integritätsbehörde eine verwaltungsrechtliche Maßnahme wegen Nichteinhaltung einleiten kann, wenn ihrem Verlangen nicht nachgekommen wird.

-dass die Integritätsbehörde entweder von sich aus oder auf der Grundlage von Beschwerden oder Berichten, die bei ihr eingehen, tätig wird.

-die Rechtsgrundlage und die Verpflichtung der Integritätsbehörde, eine Schnittstelle für Hinweisgeber einzurichten, über die anonym und vertraulich kommuniziert werden kann.

-Rechtsgrundlage und Verpflichtung der Integritätsbehörde zur Einrichtung, Aktualisierung und Führung eines Registers der Wirtschaftsteilnehmer, die von einem rechtskräftigen Gerichtsurteil oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung über den Ausschluss dieser Wirtschaftsteilnehmer von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge betroffen sind, in dem die Integritätsbehörde mutmaßliche Fälle von Unregelmäßigkeiten den nationalen Behörden und gegebenenfalls dem OLAF meldet.

-die Integritätsbehörde ist befugt, ihre Zuständigkeit auch dann weiter auszuüben, wenn eine Maßnahme, ein Verfahren oder ein Projekt, für die bzw. das eine teilweise oder vollständige finanzielle Unterstützung der Europäischen Union vorgesehen war, später von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen wurde.

55

C8.R1 Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über eine Integritätsbehörde

Meilenstein

Gesetzesänderungen zu den Befugnissen und Zuständigkeiten für die Überprüfung von Vermögenserklärungen durch die Integritätsbehörde

Bestimmung in den Gesetzesänderungen über ihr Inkrafttreten

Q2

2026

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Integritätsbehörde mit Folgendem ausstatten:

-ausschließliche rechtliche Verantwortung und Zuständigkeit für die direkte Überprüfung der Richtigkeit der Vermögenserklärungen hochrangiger politischer Führungskräfte, die nicht Mitglied der Nationalversammlung sind (Personen, die in den Anwendungsbereich von Abschnitt 183 des Gesetzes CXXV von 2018 fallen), sowie der Vermögenserklärungen ihrer im selben Haushalt lebenden Verwandten.

-die Befugnis, die Vermögenserklärungen anderer mit hohem Risiko behafteter Beamter, deren Vermögenserklärungen gesetzlich öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, direkt zu überprüfen;

-die Befugnis, die zuständigen Stellen aufzufordern, die Richtigkeit der Vermögenserklärungen derjenigen mit hohem Risiko behafteten Beamten zu überprüfen, deren Vermögenserklärungen gesetzlich nicht öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, und das Ergebnis dieser Überprüfung zu erhalten;

-direkte Verbindung zu Datenbanken und Registern, die sie für erforderlich hält, um die Richtigkeit der in den Vermögenserklärungen enthaltenen Informationen zu überprüfen, oder die Möglichkeit, direkt oder über eine Datenanfrage auf relevante Daten zuzugreifen, an die betreffenden Behörden, die verpflichtet sind, Zugang zu den Daten zu gewähren oder die Daten bereitzustellen, und dass die Integritätsbehörde, wenn ihrer Anfrage nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen wird, eine verwaltungsrechtliche Maßnahme wegen Nichteinhaltung einleiten kann.

Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass ein solches Überprüfungsverfahren von der Integritätsbehörde aus eigener Initiative, bei Verdacht oder auf Beschwerde von jeder Person eingeleitet werden kann, die einen förmlichen Antrag einreicht, in dem ein mutmaßlich falscher Gegenstand in einer Vermögenserklärung angegeben wird.

In Bezug auf den Präsidenten der Republik; die Mitglieder der Nationalversammlung, die Verfechter der nationalen Minderheit und – sofern diese Person nicht Mitglied der Nationalversammlung ist – der Präsident der Nationalversammlung; die Bürgermeister und der Bürgermeister von Budapest, die Vertreter der lokalen Gebietskörperschaften und eine Vertreter der Selbstverwaltung einer nationalen Minderheit; die Mitglieder des Verfassungsgerichts; dem Kommissar für Grundrechte und seinen Stellvertretern; der Präsident und die Vizepräsidenten des Staatlichen Rechnungshofs; der Präsident und die Vizepräsidenten der Kuria; dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesgerichtsamts; die Richter; der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter; dem Gouverneur und den stellvertretenden Gouverneuren der ungarischen Nationalbank, den Mitgliedern des Währungsrates und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der ungarischen Nationalbank; der Präsident des Finanzrats; der Präsident und die Mitglieder des Nationalen Gedenkkomitees; die Mitglieder des Medienrates; den Ministerpräsidenten, Minister, Staatssekretäre, den politischen Direktor des Ministerpräsidenten, den leitenden nationalen Sicherheitsberater des Ministerpräsidenten, wenn sie kein Mandat als Mitglied der Nationalversammlung haben; Kommissar der Provinzregierung, Regierungskommissar, Kommissar des Ministerpräsidenten, Ministerkommissar; der Leiter oder stellvertretende Leiter eines unabhängigen Regulierungsorgans oder eines unabhängigen staatlichen Verwaltungsorgans oder ein Mitglied eines seiner Beschlusskollegien, wenn die Integritätsbehörde Unregelmäßigkeiten feststellt, einschließlich der Tatsache, dass die von der Untersuchung betroffenen Personen in ihrer Vermögenserklärung absichtlich falsche oder unwahre wesentliche Daten übermittelt haben, insbesondere indem sie ihre tatsächliche Finanz- oder Einkommenssituation verschleiert haben, leitet die Integritätsbehörde ein Verfahren vor der zuständigen nationalen Stelle ein, die ihren Standpunkt öffentlich hinreichend begründet, wenn sie mit den Feststellungen der Integritätsbehörde nicht einverstanden ist.

Für die Zwecke der ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Überprüfungsbefugnisse der Integritätsbehörde umfassen Beamte mit hohem Risiko Folgendes: der Präsident, Mitglieder des Parlaments, hochrangige politische Führungskräfte, politische Führungskräfte, Personen mit dem Status eines Kommissionsmitglieds, politische Berater, hochrangige politische Berater, Stabschefs, Leiter unabhängiger Regulierungsstellen und autonomer Verwaltungsorgane, Regionalgouverneure, Bürgermeister von Budapest und Städten mit Komitatsstatus, Richter, Staatsanwälte, Mitglieder der Leitungsgremien von Justiz und Staatsanwaltschaft, Abteilungsleiter von Strafverfolgungsbehörden oder des zivilen nationalen Sicherheitsdienstes und leitende Führungskräfte staatseigener Unternehmen.

Für Personen, die in den Anwendungsbereich von § 183 des Gesetzes CXXV von 2018 fallen, umfassen die oben genannten Befugnisse auch Folgendes: I) dass die Integritätsbehörde die Person, deren Vermögenserklärung von der Integritätsbehörde überprüft wird, anweisen kann, Belege und Unterlagen zum Inhalt ihrer Vermögenserklärung vorzulegen; und ii) dass die Integritätsbehörde eine Person, deren Vermögenserklärung die Integritätsbehörde inhaltlich für unrichtig befunden hat, anweisen kann, ihre Vermögenserklärung zu berichtigen.

56

C8.R2 Beteiligung an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft

Meilenstein

Teilnahme an der Verstärkten Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Europäischen Staatsanwaltschaft

Eingang der Mitteilung über die Teilnahmeabsicht bei der Europäischen Kommission

Q2

2026

Die Absicht, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu beteiligen, wird der Europäischen Kommission mitgeteilt. Die Mitteilung enthält den Antrag, dass die Verordnung (EU) 2017/1939 in Ungarn in Bezug auf Straftaten Anwendung findet, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen und begangen wurden, bevor Ungarn ermächtigt wurde, der Verstärkten Zusammenarbeit am oder nach dem 1. Juni 2021 beizutreten.

57

C8.R3 Inkrafttreten von Rechtsakten über eine Taskforce zur Korruptionsbekämpfung

Meilenstein 

Inkrafttreten von Rechtsakten über eine Taskforce zur Korruptionsbekämpfung

Inkrafttretensbestimmung in den Rechtsvorschriften

 

 

 

Q2

2026

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die rechtmäßige Einrichtung der Task Force „Korruptionsbekämpfung“ vorsehen.

Die Rechtsvorschriften sehen Folgendes vor:

1. Die Task Force „Korruptionsbekämpfung“ hat folgende Aufgaben:

a) bestehende Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu prüfen und Vorschläge zu ihrer Verbesserung auszuarbeiten;

B) Vorschläge zu unterbreiten, um

I) Verbesserung der Korruptionsprävention und -aufdeckung,

II) den Informationsfluss zwischen den Verwaltungs- und Kontrollbehörden des Staates und den Strafverfolgungsbehörden zu verbessern;

C) zu bewerten, wie ihre früheren Vorschläge weiterverfolgt und umgesetzt wurden;

d) Erstellung eines öffentlich zugänglichen Jahresberichts.

Die Rechtsvorschriften schreiben vor, dass dieser Bericht i) die Risiken und Trends von Korruption und korrupten Praktiken analysiert, ii) Gegenmaßnahmen und bewährte Verfahren für die Prävention, Aufdeckung und Sanktionierung von Korruptionsrisiken und Korruptionsarten vorschlägt, ihre Anwendbarkeit bewertet und iii) bewertet, wie ihre früheren Vorschläge weiterverfolgt und umgesetzt wurden.

2. Die Regierung erörtert systematisch die Berichte und Vorschläge der Taskforce für Korruptionsbekämpfung innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung und begründet ihre Entscheidung für jeden der Vorschläge, deren Umsetzung sie beschlossen hat.

3. Nichtstaatliche Akteure, die im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätig sind, müssen mindestens 50 % der Mitglieder der Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ (ohne den Vorsitzenden) ausmachen. Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass i) diese Mitglieder nachweislich von der Regierung, den Behörden, den politischen Parteien und den Geschäftsinteressen unabhängig sind, II) sie werden auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens und objektiver Kriterien im Zusammenhang mit dem Fachwissen und den Verdiensten der Bewerber ausgewählt; und iii) wenn die Zahl der Mitglieder aus nichtstaatlichen Akteuren unter 50 % sinkt, wird der Anteil ihrer Stimmen so angepasst, dass 50 % der Gesamtstimmen (ohne den Vorsitz) erreicht werden.

4. der Präsident der Integritätsbehörde führt den Vorsitz der Taskforce für Korruptionsbekämpfung und arbeitet unabhängig von der Integritätsbehörde.

5. Die Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass die Protokolle ihrer Sitzungen auf der Website der Taskforce für Korruptionsbekämpfung öffentlich zugänglich gemacht werden.

58

C8.R4 Einführung eines besonderen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums („gerichtliche Überprüfung“)

Meilenstein 

Gesetzesänderung(en) betreffend ein Verfahren bei bestimmten Korruptionsfällen und korruptionsbezogenen Praktiken

Annahme und Veröffentlichung des Rechtsakts/der Rechtsakte im Amtsblatt

Q2

2026

Gesetzesänderungen, die auch für vor dem 1. Januar 2023 begangene (nicht verjährte) Straftaten gelten und

— die Einführung eines Verfahrens in Bezug auf bestimmte Korruptionsfälle und korruptionsbezogene Praktiken vorsehen;

— Einführung einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsbehörde, eine Strafanzeige zurückzuweisen oder das Strafverfahren einzustellen, durch den Untersuchungsrichter des Zentralen Bezirksgerichts Buda, der befugt ist, die Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens anzuordnen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder das Verfahren fortgesetzt, so setzt die Staatsanwaltschaft oder die Ermittlungsbehörde das Verfahren auf der Grundlage der Begründung der Gerichtsentscheidung und im Falle der Nichtaufdeckung durch Behebung der darin festgestellten Mängel fort. 

— vorsehen, dass nach dem Wiederaufnahmeantrag, wenn die Entscheidung über die Abweisung einer Strafanzeige oder die Einstellung des Strafverfahrens vom Untersuchungsrichter aufgehoben wird, im Falle einer wiederholten Einstellung des Verfahrens eine Anklageschrift beim Gericht eingereicht werden kann. Unter den im Gesetzgebungsakt festgelegten Bedingungen eröffnet das Verfahren das Recht, eine Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht einzureichen, das nach Anhörung der Beweismittel in der Sache entscheidet. Die Prüfung der Gründe für einen Antrag auf Strafverfolgung wird beschränkt (z. B. ob die als beschuldigt bezeichnete Person vernünftigerweise verdächtigt werden kann, die Straftat begangen zu haben, die Gegenstand des Antrags auf Strafverfolgung ist, und/oder ob die angegebene Person Immunität genießt), um eine substanzielle Filterung zu vermeiden, die die Gefahr birgt, dass eine Entscheidung in der Sache vorweggenommen oder verhindert wird, ohne dass die Möglichkeit besteht, in der Sache Beweise zu erheben und zu hören. Natürliche und juristische Personen können (vorbehaltlich bestimmter Bestimmungen) Anträge im Rahmen dieses Verfahrens einreichen, mit Ausnahme von Behörden. Die Integritätsbehörde hat jedoch das Recht, einen Antrag auf Wiederaufnahme und einen wiederholten Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen.

Es gelten die Bestimmungen des Kapitels CV/A des Gesetzes XC von 2017 über die Strafprozessordnung, und die Ermittlungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft erlässt eine neue Entscheidung über die Strafanzeige nach § 379 auch dann, wenn a) die nach dem 31. Dezember 2022 eingereichte Strafanzeige dieselbe Tat betrifft wie die Tat, die Gegenstand einer früheren Strafanzeige war, die vor dem 1. Januar 2023 eingereicht und abgewiesen wurde, oder wenn die Ermittlungen vor dem 1. Januar 2023 eingestellt wurden, b) Kapitel CV/A für die nach dem 31. Dezember 2022 eingereichte Strafanzeige gelten würde.

59

C8.R5 Änderung der Vorschriften für Vermögenserklärungen

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Ausweitung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs von Vermögenserklärungen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer häufigen Offenlegung

Bestimmung in den Gesetzesänderungen über das Inkrafttreten

Q2

2026

Gesetzesänderungen treten in Kraft, die Folgendes vorsehen:

hochrangige politische Führungskräfte (gemäß den Abschnitten 183 und 184 des Gesetzes CXXV von 2018 über die staatliche Verwaltung) und ihre im selben Haushalt mit den betreffenden Personen lebenden Verwandten sowie Mitglieder der Nationalversammlung und ihre im selben Haushalt wie die betreffenden Mitglieder lebenden Verwandten legen bei Amtsantritt, danach jährlich und zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt Vermögenserklärungen vor;

II) Alle Personen, die in den persönlichen Anwendungsbereich gemäß Ziffer i fallen, sind verpflichtet, mindestens Folgendes anzugeben: Erträge, Immobilien, sonstige wertvolle Immobilien (darunter unter anderem Fahrzeuge, Schiffe, wertvolle Antiquitäten, Kunstgegenstände), Ersparnisse in Bankeinlagen und Bargeld, Vermögenswerte in Aktien, Wertpapieren und Private-Equity-Fonds, Lebensversicherungen, Trusts und wirtschaftliches Eigentum an Unternehmen.

60

C8.R5 Änderung der Vorschriften für Vermögenserklärungen

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Einrichtung eines Systems für die elektronische Übermittlung von Vermögenserklärungen in digitaler Form und einer öffentlichen Datenbank für Vermögenserklärungen

Inkrafttretensbestimmung in den Rechtsvorschriften

Q2

2026

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen, die Folgendes vorsehen:

-die Rechtsgrundlage und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Systems, bei dem Vermögenserklärungen hochrangiger politischer Führungskräfte (gemäß den Abschnitten 183 und 184 des Gesetzes CXXV von 2018 über die staatliche Verwaltung) und ihrer im selben Haushalt mit den betreffenden Personen lebenden Verwandten sowie der Mitglieder der Nationalversammlung und ihrer im selben Haushalt wie die betreffenden Mitglieder lebenden Verwandten elektronisch übermittelt und in digitaler Form elektronisch eingereicht werden.

-die Rechtsgrundlage und die Verpflichtung zur Einrichtung einer durchsuchbaren Datenbank, in der Vermögenserklärungen, die von hochrangigen politischen Führungskräften (gemäß den Abschnitten 183 und 184 des Gesetzes CXXV von 2018 über die staatliche Verwaltung) und Mitgliedern der Nationalversammlung eingereicht werden, der Öffentlichkeit kostenlos und ohne Registrierung zugänglich gemacht werden.

61

C8.R5 Änderung der Vorschriften für Vermögenserklärungen

Meilenstein

Einführung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Offenlegung von Vermögenswerten

Bestimmung in den Rechtsvorschriften über das Inkrafttreten von

Q2

2026

Inkrafttreten einer Gesetzesänderung, mit der strafrechtliche Sanktionen, Geldbußen und damit verbundene Folgen für das Mandat oder das Rechtsverhältnis bei Verstößen gegen die Verpflichtungen zur Offenlegung von Vermögenswerten festgelegt werden.

Strafrechtliche Sanktionen sollten in folgenden Fällen verhängt werden: a) Nichtabgabe einer Vermögenserklärung aus eigenem Verschulden nach Aufforderung durch die zuständige Stelle, b) Verschleierung der finanziellen Situation in Bezug auf eine wesentliche Tatsache durch Abgabe einer Vermögenserklärung mit falschem Inhalt, Verschweigen einer tatsächlichen Tatsache oder auf andere Weise.

Stellt die Integritätsbehörde einen schwerwiegenden Verstoß fest, leitet sie die anwendbaren Folgen für das Mandat oder das Rechtsverhältnis bei der zuständigen Stelle, Person, Behörde oder dem zuständigen Gericht ein, einschließlich, sofern gesetzlich vorgesehen, finanzieller Folgen.

Geldbußen werden für nicht vorsätzliche, rein administrative Mängel verhängt, die nicht unter solche schwerwiegenden Verstöße fallen, einschließlich des Versäumnisses, diese infolge der Empfehlung oder der vorgeschlagenen Maßnahme der Behörde zu beheben, es sei denn, der Mangel ist geringfügig oder vernachlässigbar und wurde behoben.

62

C8.R6 Inkrafttreten von Rechtsakten über die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel durch Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen in Bezug auf die Aufsicht darüber, wie Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnehmen, und von ihnen gegründete oder unterhaltene juristische Personen die Unterstützung der Union nutzen

Bestimmung in den Gesetzesänderungen über das Inkrafttreten

Q2

2026

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen, die Folgendes vorsehen:

I) Benennung von Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und der von ihnen gegründeten oder unterhaltenen juristischen Personen als öffentliche Auftraggeber im Sinne der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge;

II) die Anforderung, dass Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und von ihnen gegründete oder unterhaltene juristische Personen den Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Informationen unterliegen;

III) die Rechtsgrundlage und die Verpflichtung zur schrittweisen Auflösung von Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und keine Hochschuleinrichtung in Ungarn unterhalten; und

IV) die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 durch alle Personen, die ein Amt innehaben oder bei Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse beschäftigt sind, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und Hochschuleinrichtungen in Ungarn unterhalten, und durch die von ihnen gegründeten oder unterhaltenen juristischen Personen, unabhängig von ihren anderen Tätigkeiten und Funktionen, auch in der ungarischen Regierung.

63

C8.R7 Verbesserung der Transparenz der öffentlichen Ausgaben

Meilenstein

Inkrafttreten einer Rechtsvorschrift zur Erhöhung der Transparenz der öffentlichen Ausgaben

Inkrafttretensbestimmung in den Rechtsvorschriften

Q2

2026

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die eine Verpflichtung für Einrichtungen vorsehen, die öffentliche Aufgaben im Sinne von Abschnitt 37/C des Gesetzes CXII von 2011 wahrnehmen (mindestens juristische Personen, die im Treasury-Register eingetragen sind, öffentliche Wirtschaftsteilnehmer und von ihnen gegründete Stiftungen; vom Staat gegründete Vermögensverwaltungsstiftungen, Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und von ihnen gegründete oder unterhaltene juristische Personen, das Forschungsnetz HUN-REN), um proaktiv einen vorab festgelegten Satz von Informationen über die Verwendung öffentlicher Mittel in einem zentralen Register zu veröffentlichen. Die Informationen werden in einem zentralen Register zur Verfügung gestellt, das auch Informationen über Unterauftragnehmer enthält und gegebenenfalls eindeutige Kennungen von Verträgen im elektronischen System für die Vergabe öffentlicher Aufträge (EPS) enthält.

Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass der Mindestdatensatz, der in das zentrale Register hochzuladen ist, Folgendes umfasst:

I) alle Daten, deren Veröffentlichung aus Transparenzgründen bereits vorgeschrieben ist, einschließlich der im Transparenzregister für staatliche Beihilfen veröffentlichten Daten;

II) die Form der öffentlichen Ausgaben, einschließlich ihrer Rechtsgrundlage;

III) vollständiger Firmenname (bei juristischen Personen) oder Vor- und Nachname (bei natürlichen Personen) des Empfängers;

IV) den Wert der öffentlichen Ausgaben;

V) ob es sich bei dem Empfänger um eine natürliche oder eine juristische Person handelt;

VI) eine eindeutige Kennung für juristische Personen (Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden, oder eine andere auf nationaler Ebene festgelegte eindeutige Kennung);

VII) Vertragsdetails im Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Mittel, einschließlich ihrer Art und ihres Zwecks (Art des verwendeten Vertrags, Art des angewandten Ausschreibungsverfahrens, Auftragswert, Datum der Unterzeichnung, Laufzeit des Vertrags, zu erreichendes Ziel, im Rahmen des Vertrags zu erbringende Leistung);

VIII) Ausschreibungsunterlagen über die Verwendung öffentlicher Mittel, einschließlich ihrer Art und ihres Zwecks (geschätzter Wert, Art des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge, Datum der Ausschreibung, Zahl der eingereichten Angebote, Name der Bieter);

IX) die Namen der Dienstleister, einschließlich der Namen von Unterauftragnehmern, Lieferanten und Kapazitätsanbietern, in einem Freitextformat für historische Daten und in einem Format, das bei künftigen öffentlichen Vergabeverfahren mit maschinellen Mitteln verarbeitet werden kann;

X) vorgesehener Anteil der Unterauftragnehmer, sofern verfügbar, sowohl für frühere als auch für künftige öffentliche Aufträge;

XI) die zuständige öffentliche Stelle;

(XII) das Datum, an dem die Mittel ausgezahlt wurden.

Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass Informationen darüber, ob die öffentlichen Mittel (ganz oder teilweise) eine Unterstützung durch die Union umfassen, auch im zentralen Register zur Verfügung gestellt werden: a) für öffentliche Mittel oberhalb des nationalen Schwellenwerts für die Vergabe öffentlicher Aufträge und b) für Vergabeverfahren, die nach dem 31. März 2023 eingeleitet wurden, auch für Verfahren, bei denen die Unionsunterstützung die nationalen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht überschreitet.

Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass die im zentralen Register veröffentlichten Datensätze in einem offenen, interoperablen und maschinenlesbaren Format veröffentlicht werden müssen, das es ermöglicht, Massen-Downloads und -Daten zu sortieren, zu durchsuchen, zu extrahieren, zu vergleichen und weiterzuverwenden. Es wird auch sichergestellt, dass der Zugang zu den Daten kostenlos und ohne Registrierungspflicht gewährt wird.

Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass die Stellen die Daten im Zentralregister mindestens alle zwei Monate aktualisieren müssen.

Die Rechtsvorschriften schreiben die Kontrolle der Einhaltung und Durchsetzung der Verpflichtungen aus den oben genannten Anforderungen vor.

64

C8.R8 Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und zur Klärung der Verwendung öffentlicher Subventionen

Meilenstein

Gesetzesänderungen zur Gewährleistung der Transparenz der Daten natürlicher Personen, die die wirtschaftlichen Eigentümer sind, und Rechtsvorschriften zur Klarstellung des Kreises der öffentlichen Bediensteten und Einrichtungen, die von öffentlichen Subventionen ausgeschlossen sind

Inkrafttretensbestimmung in den Rechtsvorschriften

Q2

2026

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Gewährleistung der Transparenz von und des Zugangs zu Daten über wirtschaftliche Eigentümer.

Diese Gesetzesänderungen

-Überarbeitung der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers, um spezifische Bestimmungen über private Investmentfonds aufzunehmen

-Aufnahme des wirtschaftlichen Eigentümers privater Investmentfonds/einer treuhänderischen Vermögensverwaltungsbeziehung in die Liste der juristischen Personen, die ihren wirtschaftlichen Eigentümer mitteilen müssen;

-Aufnahme von Journalisten und Organisationen der Zivilgesellschaft in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer haben

-Sicherstellen, dass die für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsunterstützung in Ungarn zuständigen Stellen die Möglichkeit haben, spätestens ab dem 1. Februar 2020 Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Private-Equity-Fonds einzuholen und diese zu überprüfen.

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Präzisierung und Ausweitung des Anwendungsbereichs der ausgenommenen öffentlichen Bediensteten und des Anwendungsbereichs der Einrichtungen, die keine Subventionen aus öffentlichen Mitteln beantragen oder erhalten können.

65

C8.R9 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Meilenstein

Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit einem einzigen Angebot für mit Unionsunterstützung finanzierte Beschaffungen darf 15 % nicht überschreiten.

Anteil der Ausschreibungsverfahren mit einem einzigen Angebot für von der Union finanzierte Aufträge

Q2

2026

Der Anteil der im Instrument für die Berichterstattung über Ausschreibungen mit nur einem Angebot gemeldeten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Wert sowohl über als auch unter den EU-Schwellenwerten für die Vergabe öffentlicher Aufträge abdecken –, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember im Zeitraum 2022-2025 und zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2026 abgeschlossen wurden, wobei einzelne Angebote für Aufträge, die zumindest teilweise aus Unionsmitteln finanziert werden, unter 15 % liegen. In einem Prüfbericht mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der EUTAF wird bestätigt, dass der Anteil der Einzelangebote unter 15 % liegt.

66

C8.R9 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Meilenstein

Einrichtung eines Überwachungs- und Berichterstattungstools („Meldeinstrument für ein einziges Angebot“)

Das Überwachungs- und Berichterstattungstool ist funktionsfähig

Q2

2026

Es wird ein Instrument für die Überwachung und Meldung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge entwickelt, die mit einem einzigen Angebot abgeschlossen werden.

In einem Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Prüfbehörde (EUTAF) wird bestätigt, dass das Überwachungs- und Berichterstattungstool funktionsfähig ist, dass seine Funktionen mit der Methodik des Binnenmarktanzeigers im Einklang stehen und dass die Daten (mit Ausnahme der geografischen Angaben) in dem für die Überwachung und Berichterstattung verwendeten System genau und vollständig sind, auch für Basiswerte.

Es wird sichergestellt, dass schriftliche Berichte auf der Grundlage von Informationen aus dem Instrument für die Meldung von Einzelangeboten erstellt und auf der Website des elektronischen Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge (EPS) öffentlich zugänglich gemacht werden.

67

C8.R10 Stärkung von Integrität, Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt für öffentliche Aufträge

Meilenstein

Rechtsakt(e) über die Vergabe öffentlicher Aufträge, um die Transparenz der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu erhöhen und Vorschriften zur Korruptionsprävention einzuführen

In dem/den Rechtsakt(en) enthaltene Bestimmung über das Inkrafttreten

Q2

2026

Inkrafttreten des/der Rechtsakte(s) über die Vergabe öffentlicher Aufträge

-Einführung der Definition des Begriffs „transparenter Wirtschaftsteilnehmer“;

-Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die nicht als „transparente Wirtschaftsteilnehmer“ gelten;

-Festlegung von Bestimmungen über Interessenkonflikte in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer von Bietern und Verwandte;

-Einführung einer Verpflichtung für öffentliche Auftraggeber, öffentliche Auftragsunterlagen (mit Ausnahme elektronischer Formulare) direkt und uneingeschränkt kostenlos über die öffentliche Schnittstelle der EPS zur Verfügung zu stellen;

-Einführung einer Verpflichtung für öffentliche Auftraggeber, jährlich Daten über die Auftragsausführung zu veröffentlichen;

-Einführung einer Verpflichtung im Falle von Konzessionen, die Ergebnisse der vorläufigen Markterkundung, die Berechnungen der Rendite der Investition des Konzessionsnehmers und die zur Gewährleistung des Wettbewerbs ergriffenen Maßnahmen zu Beginn des Verfahrens schriftlich festzuhalten und in den Auftragsunterlagen zu veröffentlichen;

-ein Verfahren zur Vergabe von Konzessionen als erfolglos zu betrachten, wenn nur ein Angebot eingereicht wurde, es sei denn, der öffentliche Auftraggeber weist nach, dass der mangelnde Wettbewerb eine Folge der tatsächlichen Marktstruktur ist;

-die ausdrückliche Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber vorzusehen, Bedingungen zur Korruptionsbekämpfung im Zusammenhang mit der Ausführung eines Auftrags aufzunehmen, um Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität zu stärken;

-Einführung einer Verpflichtung, die die öffentlichen Auftraggeber als Vertragsbedingung festlegen, dass der erfolgreiche Bieter zusammenarbeitet, um das Risiko von Korruptionsdelikten zu verringern;

-vorsehen, dass die Schiedsstelle für das öffentliche Auftragswesen verpflichtet ist, eine Bekanntmachung zu veröffentlichen, in der die Grundsätze für die Verhängung von Geldbußen dargelegt werden;

-die Möglichkeit der Integritätsbehörde, von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren vor der Schiedsstelle für die Vergabe öffentlicher Aufträge einzuleiten, über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Zusammenhang mit EU-Mitteln hinaus auszuweiten;

-vorsehen, dass der Präsident der Integritätsbehörde auch von Amts wegen Mitglied des Rates für das öffentliche Auftragswesen ist.

68

C8.R11 Entwicklung des elektronischen Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge (EPS) zur Erhöhung der Transparenz

Meilenstein

Das um die neuen Funktionen aufgerüstete externe Netzteil ist für die Öffentlichkeit zugänglich.

Prüfbericht zur Bestätigung des Funktionierens der neuen Funktionen der EPS.

 

Q2

2026

In einem Prüfbericht mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk eines unabhängigen Prüfers wird bestätigt, dass

-die Funktionen des elektronischen Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge (EPS) ermöglichen die strukturierte Suche in den Daten der Vergabebekanntmachung und den Massenexport aller im EPS veröffentlichten Daten der Vergabebekanntmachung in einem maschinenlesbaren Format (einschließlich der Namen jedes einzelnen Mitglieds eines Konsortiums, der Namen der Unterauftragnehmer und der Identifikationsnummern des Unternehmens, sofern dies in den entsprechenden Feldern der Vergabebekanntmachung angegeben wurde).

-diese Funktionen ermöglichen die Erhebung, das Filtern und den Vergleich von Daten über Vergabebekanntmachungen hinweg und im Zusammenhang mit verschiedenen Themen der Vergabe öffentlicher Aufträge, die Informationen aus verschiedenen Arten von Vergabebekanntmachungen umfassen.

-im EPS wird eine Datenbank veröffentlicht, die Informationen über Vergabebekanntmachungen öffentlicher Vergabeverfahren enthält, die im EPS in strukturierter Form veröffentlicht werden und sich für eine maschinelle Bearbeitung eignen.

-Wirtschaftsteilnehmer in der Datenbank, einschließlich Mitglieder von Konsortien, sind durch eine eindeutige Kennung (Steuernummer, sofern diese in den entsprechenden Feldern der Vergabebekanntmachung angegeben wurde) identifizierbar.

-die Datenbank wird regelmäßig aktualisiert und ist für jedermann ohne Registrierung frei zugänglich und kann von der EPS-Website heruntergeladen werden.

69

C8.R12 Rahmen für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Meilenstein

Schaffung eines Rahmens für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Veröffentlichung eines Rahmens für die Leistungsmessung auf der EPS-Website

Q2

2026

Veröffentlichung des Rahmens für die Leistungsmessung auf der EPS-Website, um i) die Effizienz und Kosteneffizienz der Vergabe öffentlicher Aufträge und ii) die möglichen Gründe und Auswirkungen des eingeschränkten Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und die Sektoren, die am stärksten von Vergabeverfahren betroffen sind, die zu einem einzigen Angebot führen, zu bewerten.

Der Rahmen für die Leistungsmessung muss die jährliche Analyse folgender Aspekte ermöglichen:

I) die Zahl der erfolglosen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und deren Gründe,

II) den Anteil (gemessen sowohl an der Anzahl als auch am Wert) der Verträge, die während der Auftragsausführung vollständig storniert werden,

III) den Anteil der Verzögerungen bei der Vertragserfüllung,

IV) den Anteil der Kostenüberschreitungen (einschließlich ihres Anteils und Volumens),

V) Anteil der vergebenen Aufträge, bei denen die Lebenszykluskosten ausdrücklich berücksichtigt werden;

VI) Anteil der erfolgreichen Teilnahme von Kleinst- und Kleinunternehmen an der Vergabe öffentlicher Aufträge, aufgeschlüsselt nach Sektoren und betroffenen Sektoren (auf der Grundlage von CPV-Abteilungen und -Gruppen),

VII) wertmäßiger Anteil der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot und wertmäßiger Anteil der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot, die getrennt aus nationalen Mitteln und aus Unionsunterstützung finanziert werden.

70

C8.R13 Aktionsplan für mehr Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Meilenstein

Annahme eines Aktionsplans zur Steigerung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Veröffentlichung des von der Regierung angenommenen Aktionsplans

Q2

2026

Die Regierung verabschiedet, veröffentlicht und überprüft jährlich einen Aktionsplan, der darauf abzielt, den Wettbewerb im öffentlichen Beschaffungswesen zu erhöhen.

Der Aktionsplan I) Festlegung der zu erreichenden Ziele; II) Maßnahmen zur Erreichung der Ziele festzulegen; III) genaue Fristen für die Durchführung der Maßnahmen festzulegen; IV) die für die Durchführung der Maßnahmen zuständige(n) Stelle(n) zu benennen; V) Einrichtung eines Überwachungsmechanismus zur Bewertung der Fortschritte.

71

C8.R14 Stärkung der Rolle und der Befugnisse des Landesrichterrats, um ein Gegengewicht zu den Befugnissen des Präsidenten des Landesgerichtsamts zu schaffen 

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Stärkung der Rolle des Landesrichterrats

Bestimmung in den Gesetzesänderungen über ihr Inkrafttreten

Q2

2026

Gesetzesänderungen zur Stärkung der Rolle des Landesrichterrats

a)Stärkung der Befugnisse des Landesrichterrats durch Annahme der folgenden Bestimmungen:

In Bezug auf Einzelentscheidungen sehen die Gesetzesänderungen die Abgabe einer begründeten verbindlichen Stellungnahme des Landesrichterrats zu folgenden Fragen vor:

(I)Aufhebung von Verfahren zur Ernennung von Richtern und Gerichtsexekutiven durch den Präsidenten des Landesgerichtsamts, wenn es mindestens einen zugelassenen Bewerber gibt, der von den Richtern des betreffenden Gerichts unterstützt wurde;

(II)die Versetzung von Richtern, einschließlich Abordnungen, an ein anderes Gericht durch den Präsidenten des Landesgerichtsamts gemäß den §§ 27, 27/A, 31 und 32 des Gesetzes CLXII von 2011, mit Ausnahme von Abordnungen an das Landesgerichtsamt;

(III)die Entfernung von Richtern aus dem Richterpool, der mit Sonderfällen, einschließlich Verwaltungssachen, befasst ist, durch den Präsidenten des Landesgerichtsamts ohne ihre Zustimmung;

(IV)die Eignung der Kandidaten für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesgerichtsamts, die vom Präsidenten der Republik bzw. vom Präsidenten des Landesgerichtsamts vorgeschlagen werden können; die Eignungskriterien, einschließlich Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Redlichkeit und Integrität, werden gesetzlich festgelegt. Mit den Gesetzesänderungen wird sichergestellt, dass die vom Landesrichterrat für ungeeignet befundenen Kandidaten Zugang zu einer beschleunigten gerichtlichen Überprüfung vor dem zuständigen Gericht haben.

In Bezug auf Verordnungen wird durch die Gesetzesänderungen sichergestellt, dass der Landesrichterrat eine begründete verbindliche Stellungnahme zu folgenden Fragen abgibt:

(I)das Punktesystem für die Bewertung von Bewerbungen um Richterstellen innerhalb des Rechtsrahmens;

(II)die genauen Bedingungen für die Gewährung von Boni und anderen Leistungen an Richter und Gerichtsdirektoren;

(III)die Vorschriften über das System der Richterfortbildung;

(IV)das Datenblatt und die Methoden für die Bewertung der Arbeitsbelastung der Richter sowie die Bestimmung der „nationalen Arbeitsbelastung für streitige und nichtstreitige Verfahren, aufgeschlüsselt nach Gerichtsebene und Verfahrensarten“,

(V)die Zahl der Richterstellen an jedem Gericht innerhalb des im jährlichen Haushaltsplan festgelegten Rahmens, einschließlich der Kúria und ihrer Abteilungen;

b)Festlegung des Rechts des Landesrichterrats auf Zugang zu allen Dokumenten, Informationen und Daten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gerichte. Darüber hinaus sehen die Gesetzesänderungen vor, dass der Landesrichterrat die Struktur des halbjährlichen Berichts des Präsidenten des Landesgerichtsamts festlegt;

c)den Landesjustizrat mit Rechtsfähigkeit und Autonomie bei der Auszahlung seines Haushalts auszustatten und zu erklären, dass der Präsident des Landesgerichtsamts in seiner Eigenschaft als Haushalt der Gerichte einen Vorschlag für den Haushalt der Gerichte und einen Bericht über dessen Ausführung erstellt, wie er u. a. vom Landesjustizrat in Bezug auf den Landesjustizrat festgelegt wird, den die Regierung dem Parlament ohne Änderungen vorlegt. Die Gesetzesänderungen sehen ferner vor, dass Richter, die Mitglieder des Landesjustizrats sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Landesjustizrat Anspruch darauf haben, von ihrem Amt entbunden zu werden, soweit die Präsidenten der Regionalgerichte (törvényszék) von ihrem Amt entbunden werden. Die Gesetzesänderungen sehen vor, dass die richterlichen Mitglieder des Landesjustizrats nur für die nächste Amtszeit wiedergewählt werden können, dass die richterlichen Mitglieder des Landesjustizrats aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Landesjustizrats wählen und dass die Gerichtspräsidenten und die Vizepräsidenten als Mitglieder des Landesjustizrats nicht an den Beratungen und Abstimmungen über Fragen im Zusammenhang mit ihrer Verwaltungstätigkeit teilnehmen;

d)dem Landesrichterrat das Recht einzuräumen, das zuständige Gericht und das Verfassungsgericht anzurufen, um seine Vorrechte zu verteidigen und seine Rechte durchzusetzen;

e)Einführung einer Verpflichtung zur Konsultation des Landesrichterrats zu Gesetzgebungsvorschlägen, die das Justizsystem betreffen, und des Rechts, der Regierung die Einleitung neuer Rechtsvorschriften zu denselben Fragen vorzuschlagen;

f)Festlegung nichtdiskretionärer Regeln für die Ernennung von Gerichtspräsidenten ad interim durch eine im Voraus festgelegte Reihenfolge der Positionen innerhalb eines Gerichts wie folgt: I) in Abwesenheit eines Gerichtspräsidenten werden die Befugnisse des Präsidenten vom Vizepräsidenten ausgeübt; II) in Abwesenheit eines Vizepräsidenten werden die Befugnisse des Präsidenten vom Leiter einer Abteilung von Richtern mit der längsten Amtszeit als Richter ausgeübt; in Abwesenheit eines Abteilungsleiters werden die Befugnisse des Präsidenten vom vorsitzenden Richter mit der längsten Amtszeit als Richter ausgeübt;

g)Verbot der Wiedereingliederung von Richtern durch den Präsidenten des Landesgerichtsamts nach ihrer Abordnung an ein Gericht, das höher ist als das Gericht, bei dem sie vor ihrer Abordnung entschieden haben.

72

C8.R15 Richterliche Unabhängigkeit des Obersten Gerichts (Kúria)

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderungen zur Unabhängigkeit der Justiz des Obersten Gerichts

Bestimmung in den Gesetzesänderungen über ihr Inkrafttreten

Q2

2026

a)Gesetzesänderungen, mit denen die Vorschriften für die Wahl des Präsidenten der Kúria geändert werden, treten in Kraft, um Folgendes vorzusehen: I) die Bewerber müssen über eine mindestens fünfjährige Erfahrung als Richter verfügen; II) der Präsident der Kúria kann nicht wiedergewählt werden; III) der Landesrichterrat gibt eine begründete verbindliche Stellungnahme zur Eignung der Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kúria ab, die vom Präsidenten der Republik vorgeschlagen werden kann. Die Eignungskriterien, einschließlich Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Redlichkeit und Integrität, werden gesetzlich festgelegt. Die Gesetzesänderungen sehen vor, dass die Kandidaten, die vom Landesrichterrat für ungeeignet befunden wurden, Zugang zu einer beschleunigten gerichtlichen Überprüfung vor dem zuständigen Gericht haben;

b)Gesetzesänderungen und andere Änderungen der Vorschriften über das Fallverteilungssystem der Kúria treten in Kraft, die Folgendes vorsehen: I) elektronisch eingereichte Rechtssachen erhalten ohne menschliches Eingreifen eine Fallnummer; II) die Rechtssachen nach vorab festgelegten, objektiven Kriterien den Kammern zugewiesen werden; III) die Spruchkörper setzen sich nach einem zuvor vorgeschriebenen Algorithmus zusammen; IV) die Verfahrensbeteiligten anhand der Verfahrensakte überprüfen können, ob die Vorschriften über die Geschäftsverteilung ordnungsgemäß angewandt wurden; V) der Justizrat der Kúria und die betreffenden Richterabteilungen („kollégium“) eine verbindliche Stellungnahme zum Fallverteilungsplan abgeben;

c)Gesetzesänderungen zur Änderung der Vorschriften über die Arbeitsweise der Kúria treten in Kraft durch

(I)Stärkung der Befugnisse des Justizrats der Kúria und der betreffenden Richterabteilungen („kollégium“), um insbesondere sicherzustellen, dass diese eine verbindliche Stellungnahme abgeben zu

(a)Kandidaten für das Amt der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Abteilungen der Richter, der vorsitzenden Richter und des Generalsekretärs der Kúria;

(b)Abordnungen in die Kúria;

(II)Abschaffung der Möglichkeit für Mitglieder des Verfassungsgerichts, Richter zu werden und dann ohne Einhaltung des normalen Antragsverfahrens in die Kúria ernannt zu werden,

(III)Gewährleistung, dass der Landesrichterrat eine begründete verbindliche Stellungnahme zur Eignung der Kandidaten für das Amt des Vizepräsidenten der Kúria abgibt, die vom Präsidenten der Kúria vorgeschlagen werden kann. Die Eignungskriterien, einschließlich Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Redlichkeit und Integrität, werden gesetzlich festgelegt. Mit den Gesetzesänderungen wird sichergestellt, dass Bewerber, die vom Landesrichterrat für ungeeignet befunden werden, Zugang zu einer beschleunigten gerichtlichen Überprüfung vor dem zuständigen Gericht haben.

(IV)Sicherstellung, dass die in Etappenziel 71 genannten erweiterten Befugnisse des Landesrichterrats auch in Bezug auf den Präsidenten der Kúria gelten, wenn er als Anstellungsbehörde handelt (im Einklang mit dem Gesetz CLXII von 2011).

73

C8.R16: Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

Bestimmung in den Gesetzesänderungen über ihr Inkrafttreten

Q2

2026

Gesetzesänderungen treten in Kraft, mit denen sichergestellt wird, dass

(I) Die §§ 666 ff. der Strafprozessordnung werden geändert, um der Kúria die Möglichkeit zu nehmen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung eines Richters, den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zu ersuchen, zu überprüfen, und ii) § 490 der Strafprozessordnung über die Aussetzung des Verfahrens wird geändert, um jegliches Hindernis für ein Gericht, ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 267 AEUV vorzulegen, zu beseitigen.

74

C8.R17 Reform betreffend die Überprüfung rechtskräftiger Urteile durch das Verfassungsgericht

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen, um Behörden die Möglichkeit zu nehmen, rechtskräftige Entscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten

Bestimmung in den Gesetzesänderungen über ihr Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2026

Gesetzesänderungen treten in Kraft, mit denen die 2019 durch die Änderung von § 27 des Gesetzes CLI von 2011 eingeführte Möglichkeit für Behörden, rechtskräftige Gerichtsentscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten, abgeschafft wird.

75

C8.R18 Gesetzesänderungen zur Stärkung der Verwaltungs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollmechanismen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unionsunterstützung zu gewährleisten

Meilenstein

Rechtsakt(e) zur Festlegung des rechtlichen Mandats für die Verwaltung, Prüfung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans und zur Regelung der Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 in Ungarn

Bestimmung des Rechtsakts/der Rechtsakte über sein/ihr Inkrafttreten

Q2

2026

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Festlegung des rechtlichen Mandats der Stellen, die an der Durchführung, Prüfung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans in Ungarn beteiligt sind, auch nach 2026.

In diesen rechtlichen Anforderungen werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen festgelegt, die Folgendes bereitstellen:

a) für die Erhebung und Zuverlässigkeit von Daten im Zusammenhang mit und die Überwachung der Erreichung von Etappenzielen und Zielwerten;

b) dass Verfahren für die Erstellung und Zuverlässigkeit von Verwaltungserklärungen, Prüfungszusammenfassungen und Zahlungsanträgen vorhanden sind;

c) dass Verfahren zur Erhebung und Speicherung von Daten über Endempfänger, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und wirtschaftliche Eigentümer gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität vorhanden sind;

d) dass klare Verpflichtungen in Bezug auf Interessenkonflikte für alle Mitarbeiter gelten, die an der Durchführung (einschließlich vorbereitender Handlungen), der Kontrolle (auch für interne und externe Bewerter bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge) und der Prüfung des Aufbau- und Resilienzplans beteiligt sind, sowie für Endempfänger, öffentliche Auftraggeber, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Beratungsunternehmen, die an der Vorbereitung und Durchführung von Projekten beteiligt sind;

e) dass sich die Vorschriften über Interessenkonflikte ausdrücklich auf Situationen beziehen, die familiäre oder emotionale Bindungen, politische Übereinstimmung oder nationale Zugehörigkeit, wirtschaftliche Interessen oder andere direkte oder indirekte persönliche Interessen betreffen, die als Interessenkonflikt im Sinne des Artikels 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der entsprechenden Bekanntmachung der Kommission („Leitlinien zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten gemäß der Haushaltsordnung“ [C 121/01]) wahrgenommen werden könnten;

f) dass das Personal, das an den Entscheidungen über einzelne Projekte (insbesondere Entscheidungen über die Förderfähigkeit, die Risikobewertung, die Projektauswahl, Zwischen- und Abschlusskontrollverfahren, die Behandlung von Unregelmäßigkeiten und prüfungsbezogene Entscheidungen) beteiligt ist, verpflichtet ist, von Fall zu Fall eine Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts abzugeben, die mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren ist;

g) dass die Richtigkeit der Erklärungen über Interessenkonflikte regelmäßig kontrolliert wird und die Ergebnisse dieser Kontrollen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden;

h) dass diese Stellen umfassende Ex-post-Kontrollen durchführen, um festzustellen, ob alle geltenden Vorschriften eingehalten wurden, insbesondere in Bezug auf Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Doppelfinanzierung. Es ist erforderlich, dass diese Ex-post-Kontrollen einen ausreichend großen Teil der Grundgesamtheit der unterzeichneten Finanzierungsvereinbarungen und vergebenen öffentlichen Aufträge für Maßnahmen im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans abdecken, wobei die spezifischen Vereinbarungen/Verträge, einschließlich Zahlungen, die für Ex-post-Kontrollen ausgewählt werden sollten, risikobasiert ausgewählt werden sollten. Darüber hinaus muss bei diesen Ex-post-Kontrollen auf die nach der Umsetzung der Etappenziele 59, 63, 64 und 78 verfügbaren Daten und Informationen zurückgegriffen und geprüft werden, ob die Genehmigung/Vergabe dieser Abkommen/Verträge den Verpflichtungen entspricht, die sich aus den in Etappenziel 62 genannten Rechtsvorschriften ergeben. Der Rechtsakt sieht vor, dass diese Ex-post-Kontrollen in einer Weise durchgeführt werden, die mit dem in Etappenziel 73 genannten Rechtsakt im Einklang steht.

i) dass Verfahren für die Aufsicht über Mitarbeiter in sensiblen Positionen (z. B. Umgang mit Unregelmäßigkeiten, Kontrollen und Risikobewertung) vorhanden sind;

j) dass Bieter nicht an Ausschreibungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen, wenn ein für sie relevanter Interessenkonflikt im Rahmen dieser spezifischen Ausschreibung festgestellt wird.

In den Rechtsakten über die Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 in Ungarn sind die Buchstaben d bis g und i bis j vorzusehen, in denen die Bestimmungen unter Buchstabe d auch für Begünstigte von Vorhaben gelten.

76

C8.R18 Gesetzesänderungen zur Stärkung der Verwaltungs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollmechanismen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unionsunterstützung zu gewährleisten

Meilenstein

Vorschriften zur Gewährleistung der Vermeidung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten für das Personal aller an der Verwaltung und Kontrolle der Unterstützung der Union in Ungarn beteiligten Stellen

Bestimmung in dem/den Rechtsakt(en) über sein/ihr Inkrafttreten und die Annahme von Verfahren

Q2

2026

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die Folgendes vorsieht/vorsehen:

(I)Bestimmungen zur Vermeidung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten im Einklang mit Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der entsprechenden Bekanntmachung der Kommission („Leitlinien zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten gemäß der Haushaltsordnung“ [C 121/01]).

(II)Festlegung der Aufgaben und Pflichten der an der Verwaltung und Kontrolle der Unionsunterstützung beteiligten Stellen in Bezug auf ihre Rolle bei der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten.

(III)die Rechtsgrundlage und die Verpflichtung dieser Stellen, zu diesem Zweck Verfahren einzurichten.

Diese Verfahren müssen festgelegt worden sein.

77

C8.R19 Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsstrategie für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Unionsunterstützung

Meilenstein

Annahme einer Strategie zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung für die Unterstützung durch die Union und eines entsprechenden Aktionsplans

Annahme einer Strategie zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung für die Unterstützung durch die Union und des dazugehörigen Aktionsplans

Q2

2026

Die Regierung nimmt eine Strategie zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung für die gesamte Unterstützung durch die Union an, die Folgendes vorsieht:

I) die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen, die an der Durchführung der finanziellen Unterstützung der Union in Ungarn beteiligt sind, im Zusammenhang mit der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption;

II) die Bewertung der Hauptrisiken, -faktoren und -praktiken in Bezug auf Betrug, Interessenkonflikte und Korruption.

Die Regierung nimmt einen Aktionsplan im Zusammenhang mit der oben genannten Strategie an, der

I) Festlegung von Maßnahmen; II) Festlegung von Fristen für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen; III) für jede Maßnahme die für ihre Durchführung zuständige(n) Stelle(n) angeben; IV) Festlegung von Indikatoren zur Messung der Fortschritte bei der Durchführung der einzelnen Maßnahmen; V) Festlegung der Modalitäten für die regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen.

78

C8.R20 Das Arachne-System für die Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Systematischer Einsatz des Risikobewertungsinstruments Arachne

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der systematischen Nutzung des Risikobewertungsinstruments Arachne

Q2

2026

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Verpflichtung zur Nutzung der Funktionen des Risikobewertungsinstruments Arachne bei der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Aufbau- und Resilienzplans sowie die Unterstützung der Union aus Fonds gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 mit Ausnahme der Unterstützung im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und der Verordnung (EU) 2021/2115 in Ungarn vorsehen.

Die Rechtsvorschriften sehen Folgendes vor:

i) Verpflichtung der Behörden, alle zwei Monate alle Daten für die in den geltenden EU-Verordnungen festgelegten Datenfelder gemäß den noch zu entwickelnden Verfahren rechtzeitig in das Arachne-System hochzuladen;

ii) die Verpflichtung, dass die Behörden zusätzliche Kontrollen durchführen, wenn das Risikobewertungsinstrument Arachne – auch für die Ex-ante-Überprüfung von Antragstellern – ein Risiko signalisiert, und verpflichtet sind, die mit dem Risikobewertungsinstrument Arachne erzielten Ergebnisse bei ihren Entscheidungsverfahren zu berücksichtigen;

iii) dass die jeweiligen Prüfstellen in Ungarn und in den zuständigen Kommissionsdienststellen und Kontrollstellen uneingeschränkten Zugang zu den Funktionen des Risikobewertungsinstruments Arachne für die Zwecke ihrer Risikobewertung und zu den Daten im System haben; und

iv) Verpflichtung der Behörden zur Ausarbeitung von Verfahren, in denen detaillierte Anforderungen an die praktische Nutzung des Risikobewertungsinstruments Arachne und das zeitnahe und umfassende Hochladen von Daten in dieses Instrument festgelegt werden.

79

C8.R20 Das Arachne-System für die Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Systematischer Einsatz des Risikobewertungsinstruments Arachne

Prüfbericht zur Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren für die systematische und wirksame Nutzung des Risikobewertungsinstruments Arachne und der Vollständigkeit der in Arachne hochgeladenen Daten

Q2

2026

In Bezug auf den Aufbau- und Resilienzplan und die Unterstützung der Union aus den Fonds gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060, mit Ausnahme der Unterstützung im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, wird in einem Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Prüfbehörde (EUTAF) überprüft, ob

i) die Angemessenheit der in Etappenziel 78 festgelegten Verfahren gewährleistet, dass alle zwei Monate vollständige Informationen hochgeladen werden;

ii) die im geltenden Unionsrecht festgelegten Daten wurden tatsächlich vollständig in Arachne hochgeladen: und

iii) die nationalen Stellen haben Vorkehrungen getroffen, um die systematische und regelmäßige Weiterverfolgung der vom Arachne-System generierten Risikobewertung zu gewährleisten.

In Bezug auf Mittel im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in Ungarn wird ein Aktionsplan angenommen, um die oben beschriebenen Verfahren anzuwenden.

80

C8.R21: Einrichtung einer Direktion Interne Prüfung und Integrität, um die Kontrolle von Interessenkonflikten bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union zu verstärken

Meilenstein

Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unionsunterstützung durch die Einrichtung und uneingeschränkte Funktionsfähigkeit einer neuen Direktion Interne Prüfung und Integrität (DIAI)

Bestimmung des Rechtsakts, aus der sein Inkrafttreten hervorgeht

Q2

2026

Inkrafttreten eines Rechtsakts, der die Einrichtung einer neuen Direktion Interne Prüfung und Integrität (DIAI) vorsieht. Dieser Rechtsakt sieht Folgendes vor:

i) die Unabhängigkeit der DIAI wird durch die Ernennung ihrer hochrangigen Mitarbeiter und die Dauer ihres Mandats ohne die Möglichkeit, sie zu entlassen, gewahrt;

ii) die Auswahl des Personals der DIAI erfolgt auf der Grundlage objektiver Kriterien;

iii) dass die DIAI befugt ist, in Bezug auf Einrichtungen tätig zu werden, die an der Durchführung der Unterstützung der Union in Ungarn beteiligt sind;

iv) dass die DIAI der Integritätsbehörde auf Anfrage unverzüglich uneingeschränkten Zugang zu allen Erklärungen über Interessenkonflikte und zu allen ihren Akten gewährt;

v) dass eine Geschäftsordnung für ihren institutionellen Aufbau und ihre Arbeitsmethoden vorhanden ist und der Aufsicht durch die Integritätsbehörde unterliegt;

vi) dass ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bereitgestellt werden;

vii) dass die DIAI regelmäßig die Richtigkeit der im Zusammenhang mit der Durchführung der Unionsunterstützung in Ungarn eingereichten Erklärungen über Interessenkonflikte kontrolliert und dass die Informationen über diese Kontrollen mindestens fünf Jahre lang gespeichert werden;

viii) dass die anonyme Meldung von Verdachtsmomenten in Bezug auf Interessenkonflikte ermöglicht wird;

ix) dass die DIAI diese gemeldeten Verdachtsmomente untersucht;

x) dass die DIAI der Integritätsbehörde jährlich über ihre Arbeit Bericht erstattet.

81

C8.R22 Gewährleistung der Fähigkeit der EUTAF, ihre Aufgaben zu erfüllen

Meilenstein

Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch angemessene Kapazitäten für die EUTAF

Bestimmung des Rechtsakts/der Rechtsakte über sein/ihr Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2026

Es treten Rechtsakte in Kraft, die die Bereitstellung der erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen für die EUTAF vorsehen, um ihre Unabhängigkeit zu wahren und sie in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen. Die Gesetzesänderungen sehen Folgendes vor: 

— Der Jahreshaushalt der EUTAF wird auf der Grundlage eines ersten Vorschlags der EUTAF aufgestellt und darf nur geändert werden, wenn dies öffentlich begründet ist, und darf die Fähigkeit der EUTAF, ihre Aufgaben wirksam und rechtzeitig zu erfüllen, nicht beeinträchtigen. 

— Die Vergütung des Leiters der EUTAF wird auf 70 % der Vergütung des Präsidenten des Staatlichen Rechnungshofs festgesetzt. 

— Die funktionale und fachliche Unabhängigkeit der EUTAF wird aufrechterhalten, und das Personal der EUTAF darf im Zusammenhang mit ihrer Prüfungstätigkeit weiterhin keine Weisungen einholen oder entgegennehmen.

82

C8.R23 Zusammenarbeit mit dem OLAF zur besseren Aufdeckung von Betrug im Zusammenhang mit der Verwendung von Unionsunterstützung

Meilenstein

Benennung einer nationalen Behörde, die das OLAF bei seinen Vor-Ort-Kontrollen in Ungarn unterstützt, und Einführung der Möglichkeit, finanzielle Sanktionen gegen nicht mitarbeitende Wirtschaftsteilnehmer zu verhängen

Bestimmung des Rechtsakts, aus der sein Inkrafttreten hervorgeht

Q2

2026

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die Folgendes vorsieht/vorsehen:

i) die Benennung der nationalen Steuer- und Zollverwaltung (Nemzeti Adó- és Vámhivatal, NAV) als zuständige nationale Behörde zur Unterstützung des OLAF bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in Ungarn und in Fällen, in denen ein Wirtschaftsteilnehmer, der diesen Kontrollen unterzogen wird, die Zusammenarbeit verweigert. Die Änderung enthält eine Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens. Ferner wird darin die Möglichkeit vorgesehen, dass auf Ersuchen des OLAF eine Finanzwache anwesend sein kann. Der Finanzwächter ermöglicht es dem OLAF, seine Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, indem er insbesondere die Durchsetzung sicherstellt, um Beweismittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 zu sichern. Dies umfasst folgende Interventionskategorien: a) Mitnahme an Ort und Stelle [Abschnitt 36/L des Gesetzes CXXII von 2010 über die Nemzeti Adó- és Vámhivatal (im Folgenden NAVtv.)], b) Anforderung von Informationen [Abschnitt 36 NAVtv.], c) Identitätskontrolle [Abschnitt 36/A NAVtv.], d) Betreten eines Ortes, der nicht als Privatwohnung gilt [Abschnitt 36/G NAVtv.], e) Schutz der Szene [Abschnitt 36/I (1) NAVtv.]. In dem Änderungsantrag wird festgelegt, dass die nationale AFCOS (nationale Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung) diese Genehmigung mindestens 72 Stunden im Voraus beantragen muss, wenn für diese Unterstützung eine Genehmigung einer Justizbehörde erforderlich ist. Auf der Grundlage einer solchen Genehmigung kann das OLAF vorab die Anwesenheit der Finanzwache verlangen, wenn die Gefahr besteht, dass einer geplanten Kontrolle und Überprüfung vor Ort widersprochen wird.

ii) Änderung des Gesetzes XXIX von 2004 zur Einführung einer abschreckenden finanziellen Sanktion für den Fall, dass ein Wirtschaftsteilnehmer sich weigert, für die Zwecke der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort mit dem OLAF zusammenzuarbeiten.

83

C8.R24 Prüfung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans und Schutz der finanziellen Interessen der Union

Meilenstein

Überwachungssystem für die Durchführung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans

Bestätigungsvermerk der EUTAF zur Bestätigung der Funktionsweise des Datenspeichersystems für den Aufbau- und Resilienzplan

Q2

2026

In einem Prüfbericht mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der Prüfbehörde (EUTAF) wird bestätigt, dass das Datenspeichersystem für die Überwachung der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans funktionsfähig ist.

Das Repository-System führt Folgendes durch:

a) die Erhebung von Daten und die Überwachung der Erreichung von Etappenzielen und Zielwerten;

b) die Erhebung und Speicherung von sowie den Zugang zu Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der ARF-Verordnung.

Der Zugang der nationalen und europäischen Stellen zu den Daten wird für Prüfungs- und Kontrollzwecke gewährleistet.

84

C8.R24 Prüfung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans und Schutz der finanziellen Interessen der Union

Meilenstein

Prüfung der Durchführung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans

Genehmigung einer Prüfstrategie für den Aufbau- und Resilienzplan durch die EUTAF

Q2

2026

Genehmigung einer Prüfstrategie für die Prüfbehörde (EUTAF), die vorsieht, dass die Prüfung der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards für den Zeitraum bis mindestens Ende 2028 erfolgt.

In der Strategie werden die Methodik und der Ansatz für die Risikobewertung, die Häufigkeit und Art der Prüfungen (z. B. System- und Projektprüfungen, Dokumentenprüfungen und Vor-Ort-Prüfungen), die in den verschiedenen Phasen der Durchführung der im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans durchgeführten Reformen und Investitionen durchzuführen sind, sowie die Zuverlässigkeit der Daten zur Unterstützung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte festgelegt. Zusätzlich zu einem hohen Maß an vertieften Prüfungen sollte bei den Prüfungen ein ausreichend hoher Umfang an Kontrollen sichergestellt werden, um festzustellen, ob die Durchführungsstellen die Anforderung gemäß Etappenziel 75 Buchstabe h erfüllen.

85

C8.R25 Stärkung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten zur Gewährleistung der Rechtssicherheit beim Zugang zu öffentlichen Informationen in Gerichtsverfahren

Bestimmung in dem/den Rechtsakt(en) über das Inkrafttreten

Q2

2026

Inkrafttreten von Rechtsakten, die ein Ausnahmeverfahren für Anträge auf Zugang zu öffentlichen Informationen vorsehen:

-damit wird ein Ausnahmeverfahren mit denselben Verfahrensschritten und ähnlichen Fristen eingeführt, wie sie für Presseberichtigungen gemäß dem Gesetz CXXX von 2016 über Zivilverfahren (Abschnitte 495-501) gelten.

-die den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Datenanforderer verpflichten, nach Treu und Glauben zu handeln und zusammenzuarbeiten, um die Transparenz bei der Verwendung öffentlicher Mittel und Vermögenswerte zu erleichtern.

86

C8.R25 Stärkung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Gewährleistung einer größeren Transparenz öffentlicher Informationen

Bestimmungen in den Gesetzesänderungen, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

Q2

2026

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Festlegung der Grundregel, dass öffentliche Informationen kostenlos bereitgestellt werden und Gebühren für den Zugang zu solchen öffentlichen Informationen nur unter außergewöhnlichen und klar definierten Umständen erhoben werden dürfen. In diesem Zusammenhang wird mit den Änderungen

(I) Abschaffung der Möglichkeit, Arbeitskosten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Anträgen auf Zugang zu öffentlichen Informationen in Rechnung zu stellen;

II) Festlegung öffentlich zugänglicher Einheitskosten im Zusammenhang mit den Kosten für das Kopieren und die Bereitstellung der angeforderten Informationen;

III) Die Vorschrift festlegen, dass die erhobenen Gebühren die tatsächlichen Kosten, die dem Inhaber der angeforderten öffentlichen Informationen bei der Erfüllung dieses Auskunftsersuchens im Zusammenhang mit den Kostenkategorien gemäß Ziffer ii entstanden sind, nicht übersteigen dürfen, und zwar nur dann, wenn diese Kosten 10 000 HUF übersteigen;

IV) Eine relativ niedrige Gesamtobergrenze von höchstens 190 000 HUF für die damit verbundenen Kosten einzuführen, die von einer öffentlichen Stelle bei der Erfüllung eines individuellen Antrags auf Zugang zu öffentlichen Informationen berücksichtigt werden können; und

V) Die Bestimmungen aufzuheben, die es einer mit öffentlichen Aufgaben betrauten Stelle ermöglichen, eine Datenanfrage mit der Begründung abzulehnen, dass sie den Erwerb, die Erhebung oder die Verarbeitung von Daten beinhalten oder die Erstellung neuer Daten erfordern würde.

87

C8.R25 Stärkung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

Meilenstein

Bericht(e) der nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit über den Zugang zu öffentlichen Informationen 

Online-Verfügbarkeit des Berichts/der Berichte der nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit über die Einhaltung der jeweiligen Verpflichtungen öffentlicher Stellen in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Informationen

 

 

 

Q2

2026

Die nationale Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit führt von Amts wegen und auf Beschwerde Kontrollen bei Stellen durch, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, um zu bewerten, ob sie ihre jeweiligen Anforderungen an die Transparenz öffentlicher Daten und die Gewährung des Zugangs zu Daten von öffentlichem Interesse erfüllen.

Die Ergebnisse der Kontrollen werden in einem Bericht/Berichten zusammengefasst, in dem/denen dargelegt wird, wie die Mängel behoben und weiterverfolgt werden sollen, und Empfehlungen ausgesprochen werden, wie der Zugang zu öffentlichen Daten verbessert werden kann. 


88

C8.R26 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

Meilenstein

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten mit Bestimmungen über die Einbeziehung von Interessenträgern in die Durchführung und Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans

In dem/den Rechtsakt(en) enthaltene Bestimmung über das Inkrafttreten

Q2

2026

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die Folgendes vorsieht/vorsehen:

Eine Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Strategie, in der die Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf die Art und Weise festgelegt werden, wie die wichtigsten Interessenträger in die Durchführung der Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans einbezogen werden;

Die Rechtsgrundlage und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Begleitausschusses, der sich aus den für die Durchführung der Komponenten des Aufbau- und Resilienzplans relevanten Interessenträgern und Sozialpartnern zusammensetzt. Der Begleitausschuss wird beauftragt, die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans auch nach 2026 kontinuierlich zu überwachen. Alle Mitglieder des Begleitausschusses haben dieselben Rechte und Pflichten. Mindestens 50 % der Mitglieder des Begleitausschusses vertreten Organisationen der Zivilgesellschaft, die von der Regierung und öffentlichen Stellen unabhängig sind. Diese Organisationen werden in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren auf der Grundlage objektiver Kriterien im Zusammenhang mit Fachwissen und Verdiensten von Organisationen ausgewählt, die in einem oder mehreren der folgenden Bereiche tätig sind: Sozialpolitik, Ausbildung; Arbeitsmarkt und Gesundheitsversorgung; e. Umwelt; Bekämpfung des Klimawandels, Energie sowie nachhaltige Entwicklung, nachhaltiger Verkehr Förderung der Grundrechte, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung; Korruptionsbekämpfung; und Transparenz. Mitglieder des Begleitausschusses, die die Zivilgesellschaft vertreten.

Die Verpflichtung, dass der Begleitausschuss mindestens zweimal jährlich zusammentritt und Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans erhält, dass der Begleitausschuss mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder Empfehlungen abgeben kann und dass die nationale Behörde diese Empfehlungen weiterverfolgt und dem Begleitausschuss über die Fortschritte bei diesen Folgemaßnahmen Bericht erstattet;

89

C8.R26 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten zur verstärkten Nutzung von öffentlichen Konsultationen und Folgenabschätzungen im Rechtsetzungsprozess

Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

Q2

2026

Inkrafttreten von Rechtsakten, mit denen sichergestellt werden soll, dass für alle Gesetzgebungsakte, die von der Regierung erlassen (d. h. Regierungserlasse und Ministerialerlasse) oder dem Parlament zur Annahme durch die Regierung vorgelegt werden (d. h. Gesetzesentwürfe), eine öffentliche Konsultation durchgeführt wird und Folgenabschätzungen erstellt und Zusammenfassungen dieser Folgenabschätzungen systematisch öffentlich zugänglich gemacht werden, indem Folgendes vorgesehen wird:

i) eine Mindestkonsultationsfrist von acht Tagen (d. h. der Entwurf des Gesetzgebungsakts wird gleichzeitig mit seiner Übermittlung zur innerstaatlichen Konsultation der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt);

ii) eine Mindestfrist von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die öffentliche Konsultation, um die Beiträge zu berücksichtigen, die während der Frist für die öffentliche Konsultation eingegangen sind, in der der Gesetzgebungsakt der Regierung nicht von der Regierung angenommen oder der Gesetzentwurf nicht dem Parlament vorgelegt werden darf;

iii) dass der Anteil der Gesetzgebungsakte, die unter die Ausnahmen nach Abschnitt 5 des Gesetzes CXXXI von 2010 fallen können, höchstens 10 % betragen darf;

iv) dass die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen schriftlich unter Bezugnahme auf die angewandte spezifische Ausnahme hinreichend zu begründen ist;

v) dass eine Zusammenfassung der vorläufigen Folgenabschätzung und eine Begründung, in der das Ziel und die wichtigsten Elemente des Vorschlags dargelegt werden, in allen Fällen zusammen mit dem Entwurf des Gesetzgebungsakts öffentlich zugänglich gemacht werden;

vi) Ausweitung der Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu Entwürfen von Rechtsinstrumenten, die sich auf die Liste(n) bestimmter Namen beziehen, und Streichung der Möglichkeit, sich auf Interessen im Zusammenhang mit dem Natur- und Umweltschutz zu berufen, aus dem Anwendungsbereich der Ausnahmen von den Anforderungen an die öffentliche Konsultation.

vii) Das staatliche Kontrollamt (KEHI) überprüft jährlich die Einhaltung der Anforderungen des Gesetzes CXXXI von 2010 an die öffentliche Konsultation, einschließlich der Umsetzung der Ziffern i bis vi, insbesondere, ob die Anwendung von Ausnahmen ordnungsgemäß begründet und ordnungsgemäß angewandt wurde. Die Ergebnisse dieser Kontrollen werden jährlich bis zum 31. Januar in einem Bericht auf der Website des Amtes veröffentlicht.

viii) Das Regierungskontrollamt verhängt konsequent eine ausreichend hohe Geldbuße gegen das Ministerium, das von dem für die Ausarbeitung der betreffenden Rechtsvorschriften zuständigen Minister geleitet wird, wenn eine der Bestimmungen des CXXXI von 2010 nicht eingehalten wird. Die Gründe für die Verhängung der Geldbuße werden öffentlich zugänglich gemacht.

90

C8.R27 Überprüfung der Mindestsubstanzanforderungen für Körperschaftsteuerzwecke

Meilenstein

Überprüfung der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung durch unabhängige internationale Sachverständige

Veröffentlichung der Überprüfung

Q2

2026

Veröffentlichung einer unabhängigen Überprüfung der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung auf der Website des Finanzministeriums.

Im Rahmen der Überprüfung wird der aktuelle Stand der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung analysiert und es werden konkrete Vorschläge und Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Steuervorschriften in Bezug auf Briefkastenfirmen vorgelegt.

Im Rahmen der Überprüfung werden auch Empfehlungen zu den Mindestanforderungen an die Substanz für die Zwecke der Körperschaftsteuer und zu den steuerlichen Folgen im Falle der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an die Substanz abgegeben.

91

C8.R28 Verschärfung der Verrechnungspreisvorschriften

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten zur Stärkung der Verrechnungspreisvorschriften

Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

Q2

2026

Inkrafttreten von Rechtsakten, mit denen neue Meldepflichten für Verrechnungspreise eingeführt werden. Der/die Rechtsakt(e) enthält/enthalten detaillierte Anforderungen an die Meldung neuer Verrechnungspreisdaten.

Der Anwendungsbereich des/der Rechtsakte(s) erstreckt sich auf Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen im Wert von 150 Mio. HUF oder mehr.

92

C8.R29 Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Ausweitung der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland

Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

Q2

2026

Inkrafttreten von Rechtsakten zur Ausweitung der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland auf alle Transaktionen mit ins Ausland gehenden Lizenzgebühren- und Zinszahlungen in Ländern und Gebieten, die entweder auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete stehen oder als Länder und Gebiete mit Nullsteuer- oder Niedrigsteuersatz gelten (einschließlich aller Länder und Gebiete, in denen der gesetzliche Körperschaftsteuersatz unter dem ungarischen gesetzlichen Körperschaftsteuersatz liegt).

In dem/den Rechtsakt(en) werden die Kriterien festgelegt, nach denen eine steuerliche Konsequenz angewandt würde, wobei die geschäftlichen Gründe für die Transaktion und die steuerliche Behandlung der Transaktion berücksichtigt werden, um Fälle doppelter Nichtbesteuerung abzudecken. Sie ermittelt auch geeignete steuerliche Folgen zur Minderung des angestrebten Risikos.

93

C8.R29 Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland

Meilenstein

Beauftragung einer unabhängigen Bewertung der Wirksamkeit aller nationalen Vorschriften im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung

Zwischenbericht über die Bewertung

Q2

2026

Der Kommission wird ein Zwischenbericht über die Fortschritte einer unabhängigen Bewertung vorgelegt, die von der OECD durchgeführt und von Ungarn in Auftrag gegeben wurde und die Wirksamkeit der gesamten nationalen Vorschriften für Briefkastenfirmen und Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren ins Ausland zwischen Unternehmen mit Sitz in Ungarn und Unternehmen mit Sitz in Ländern und Gebieten betrifft, die entweder in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt sind oder als Länder und Gebiete mit Null- oder Niedrigsteuersatz gelten. Die Verpflichtung, auf der Grundlage der Ergebnisse der unabhängigen Bewertung tätig zu werden, wird durch die Veröffentlichung eines förmlichen Schreibens des Finanzministers an die Kommission übermittelt.

94

C8.R30 Digitalisierung der Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

Meilenstein

Digitale Dienste im Zusammenhang mit ePayroll-, eReceipt- und eVAT-Lösungen

Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen ihr Inkrafttreten, die Einleitung des Pilotprojekts und die Zugänglichkeit der Plattform für die Nutzer hervorgehen

Q2

2026

Inkrafttreten des/der für die Einführung von „eReceipt“ erforderlichen Rechtsakts/Rechtsakte.

Start des Pilotprojekts „ePayroll“ (Plattform für die Bereitstellung von Beschäftigungsdaten).

Die Plattform „eVAT“ wird für die Nutzer zugänglich sein.

95

C8.R31 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Anzahl der Steuern

Meilenstein

Änderung der Einzelhandelssteuer

Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en) über die Änderung der Einzelhandelssteuer

Q2

2026

Inkrafttreten von Rechtsakten zur Aufhebung von Beschränkungen für ausländisch kontrollierte Einzelhandelsunternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit als inländische Einzelhandelsunternehmen umstrukturieren.

96

C8.R31 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Anzahl der Steuern

Meilenstein

Schrittweise Abschaffung von Steuervergünstigungen

Veröffentlichung eines Rechtsakts/von Rechtsakten im Amtsblatt und Veröffentlichung eines Regierungsbeschlusses

Q2

2026

Annahme und Veröffentlichung von Rechtsakten zur Verringerung der Anzahl der Steuervergünstigungen im Rahmen der Körperschaftsteuerregelung im Amtsblatt.

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten im Zusammenhang mit der Einkommensbesteuerung, der/die die schrittweise Abschaffung von Steuervergünstigungen für die Nutzung von Trusts gewährleistet/gewährleisten.

Veröffentlichung eines Regierungsbeschlusses zur Inauftraggabe einer internen Überprüfung des derzeitigen Körperschaftsteuersystems, einschließlich der Steuersätze, mit dem Ziel, zusätzliche Einnahmen aus der Körperschaftsteuer zu erzielen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit des Körperschaftsteuersystems zu erhalten.

97

C8.R31 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Anzahl der Steuern

Meilenstein

Annahme eines Rechtsakts/von Rechtsakten zur Verringerung der Anzahl der Steuern

Veröffentlichung des Rechtsakts/der Rechtsakte im Amtsblatt

Q2

2026

Annahme und Veröffentlichung von Rechtsakten zur Verringerung der Steuern im Amtsblatt. Mit dem/den Rechtsakt(en) wird die Anzahl der am 1. Januar 2023 geltenden Steuern von 54 auf höchstens 49 gesenkt. Die befristeten sektoralen Steuern und die gemeinnützigen Abgaben, die unter R36 fallen, werden weder als Teil der am 1. Januar 2023 geltenden Steuern gezählt noch tragen sie zu der vorgeschlagenen Verringerung der Anzahl der Steuern bei.

98

C8.R31 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Anzahl der Steuern

Meilenstein

Bericht über die Vereinfachungs- und Konsolidierungsmöglichkeiten alternativer Vorschriften für die Einkommensbesteuerung

Veröffentlichung des Berichts

Q2

2026

Veröffentlichung eines Berichts darüber, wie die Vorschriften über die Einkommensteuer vereinfacht und konsolidiert werden könnten, um ineffiziente Steuerausgaben zu beseitigen, den Steuerpflichtigen die Wahl der Steuervorschriften zu erleichtern und verzerrte oder ungerechtfertigte Anreize zu verringern.

Der Bericht wird auf der Website des Finanzministeriums veröffentlicht.

99

C8.R32 Reform der Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über die Steuer auf Versorgungsleitungen 

Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

Q2

2026

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten zur Vereinfachung der Besteuerung gemeinnütziger Versorgungsbetriebe

I)Aufhebung des Gesetzes Nr. CLXVIII von 2012 über die Steuer auf Versorgungsleitungen oder

II)Änderung des Gesetzes Nr. CLXVIII von 2012 über die Steuer auf Versorgungsleitungen

um eine Steuervorschrift einzuführen, die es den Eigentümern von Versorgungsunternehmen ermöglicht, die auf ihre in öffentlichen Bereichen gelegenen Leitungen (Wasser und Abwasser, Stromleitungen, Erdgasleitungen und Telekommunikationskabel) zu entrichtende Einzelsteuer in Höhe des Betrags, den sie in die Instandhaltung oder Modernisierung dieser Leitungen investieren, abzuführen oder gutzuschreiben.

100

C8.R33 Steigerung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

Meilenstein

Festlegung des Verfahrens für die Durchführung von Ausgabenüberprüfungen und die Durchführung von Ausgabenüberprüfungen

Veröffentlichung eines Regierungsbeschlusses, Unterzeichnung eines Vertrags mit einem oder mehreren internationalen Sachverständigen und Durchführung von zwei Ausgabenüberprüfungen

Q2

2026

1.Veröffentlichung einer oder mehrerer Regierungsbeschlüsse über die Einleitung eines Ausgabenüberprüfungsverfahrens.

In der/den Entschließung(en) wird Folgendes festgelegt:

I)die detaillierten Ziele und Vorgaben;

II)Methodik für die Überprüfung;

III)ein Mechanismus zur Einbeziehung der Ergebnisse der Ausgabenüberprüfungen in das Haushaltsverfahren über das Haushaltsrundschreiben.

In der Methode werden konkrete Einspar- und Effizienzziele für bestimmte Ausgabenbereiche festgelegt.

2.Die Regierung koordiniert und führt zwei Ausgabenüberprüfungen in mindestens zwei Ausgabenbereichen durch.

3.Die Regierung beauftragt einen internationalen Sachverständigen mit der technischen Unterstützung bei der Durchführung von Ausgabenüberprüfungen für die Erstellung von zwei künftigen Ausgabenüberprüfungen.

101

C8.R34 Verbesserung des nationalen haushaltspolitischen Rahmens

Meilenstein

Stärkung der Haushaltskontrolle

Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en) über ihr Inkrafttreten und die Veröffentlichung von Regierungsbeschlüssen

Q2

2026

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte:

·ein verbindliches Zeitfenster für die Vorlage des Entwurfs des jährlichen Haushaltsgesetzes beim Parlament einzuführen und die Regierung zu beauftragen, jährlich ein Haushaltsrundschreiben auszuarbeiten und zu veröffentlichen;

·Beschränkung der Verwendung nicht zugewiesener Mittel innerhalb des Haushaltsplans;

·die Befugnisse der Regierung zur Durchführung von Neuzuweisungen innerhalb des Jahres und Haushaltsbeschlüssen einzuschränken und deren Transparenz zu erhöhen;

·Änderung des Gesetzes über die wirtschaftliche Stabilität, in dem die Einrichtung einer gesonderten Haushaltslinie für die operativen Ausgaben des Fiskalrats festgelegt wird, die ausreichen wird, um die Einstellung von zusätzlichem Personal zu erleichtern.

Veröffentlichung einer oder mehrerer Regierungsbeschlüsse:

·dem Finanzministerium zusätzliche Zuständigkeiten im Bereich der Ausgabenkontrolle zu übertragen, einschließlich der Anforderung der vorherigen Genehmigung durch den Finanzminister für neue finanzielle Verpflichtungen über 250 Mio. HUF und für den Erwerb von Vermögenswerten über 100 Mio. HUF, sofern diese nicht auf spezifischen rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtungen beruhen;

·dem Finanzministerium zusätzliche Befugnisse zur Finanzaufsicht über die neun größten staatseigenen Unternehmen zu übertragen, einschließlich der Anforderung der vorherigen Zustimmung des Finanzministers zur Genehmigung und Änderung der jährlichen Geschäftspläne der Unternehmen und der Einführung monatlicher Berichtspflichten.

102

C8.R34 Verbesserung des nationalen haushaltspolitischen Rahmens

Meilenstein

Einleitung einer Überprüfung des haushaltspolitischen Rahmens, unterstützt durch eine gezielte öffentliche Konsultation

Veröffentlichung eines Regierungsbeschlusses

Q2

2026

Veröffentlichung eines Regierungsbeschlusses über die Einrichtung des technischen Sekretariats, das für die Überprüfung des haushaltspolitischen Rahmens im Finanzministerium zuständig ist.

In der Entschließung werden der Zeitplan und der Umfang der Überprüfung festgelegt, die die Gestaltung des mittelfristigen Haushaltsrahmens und der nationalen Haushaltsregeln, den institutionellen Aufbau, die Garantien für die Unabhängigkeit und das Mandat des Fiskalrats sowie die Haushaltsverfahren und Instrumente für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen, die für die Ausarbeitung und Durchführung des jährlichen Haushaltsgesetzes gelten, einschließlich der Rolle der Ausgabenüberprüfungen, umfasst. In der Entschließung wird festgehalten, dass das Ergebnis der Überprüfung in Änderungen des Rechtsrahmens während der Laufzeit des nächsten mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans Ungarns einfließen soll.

103

C8.R35 Reform der subventionierten Kreditvergabe

Meilenstein

Reform der Regelung für subventionierte Darlehen und Reform der staatlichen Garantien

Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen ihr Inkrafttreten und die Veröffentlichung einer oder mehrerer Regierungsbeschlüsse hervorgeht

Q2

2026

Veröffentlichung eines Regierungsbeschlusses, mit dem eine Überprüfung der staatlichen Subventionen und Garantien für die Kreditvergabe an den privaten Sektor eingeleitet wird, um die staatliche Risikoteilung erheblich zu verringern, die Rolle der eigenen Kreditrisikobewertung der Banken zu stärken und die Garantiedeckungsquoten im Laufe der Zeit zu optimieren.

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Reform des Széchenyi Card Current Account Loan MAX+, der Széchenyi Tourism Card MAX+ und des Széchenyi Liquidity Loan MAX+ im Rahmen des Széchenyi Card-Programms:

(I)Anhebung des Zinssatzes auf das Niveau des 3-Monats-BUBOR;

(II)die damit verbundenen obligatorischen Garantien sollten fakultativ sein.

Durchführung einer Überprüfung des Tilgungsplans für alle staatlichen Rückbürgschaften durch die Regierung mit dem Ziel, die Verringerung der Bürgschaften mit diesem Plan in Einklang zu bringen und die Ausgabe neuer Bürgschaften zu begrenzen.

Veröffentlichung eines Regierungsbeschlusses auf der Grundlage der Überprüfung des Tilgungsplans für alle staatlichen Rückbürgschaften:

(I)Verpflichtung, den Anteil der staatlichen Garantien am BIP auf den Durchschnitt aller EU-Mitgliedstaaten zu senken, und Festlegung eines Pfads für diese Senkung durch Senkung der jährlichen Obergrenzen für jedes Instrument und Jahr, bis das Ziel erreicht ist;

(II)in der Entschließung heißt es, dass das Ergebnis der Überprüfung in den Pfad der Verringerung einfließen soll, der während der Laufzeit des nächsten mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans Ungarns festgelegt wird.

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten zur Senkung der Obergrenze für staatliche Rückbürgschaften im Jahr 2026 von insgesamt 12 800 Mrd. HUF auf ein niedrigeres Niveau, das auf der Grundlage der Überprüfung kalibriert wurde.

I. KOMPONENTE 9: REPOWEREU

Ziel der REPowerEU-Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen und die Energiewende zu unterstützen, indem Anreize für die Nutzung der Energiespeicherung geschaffen, die Flexibilität des Strommarkts erhöht und die geothermische Forschung unterstützt werden. Die Komponente besteht in der Verringerung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe durch die Steigerung der Energieeffizienz durch die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden. Die Komponente besteht auch darin, die Effizienz und Flexibilität des Strommarkts zu erhöhen, indem die Flexibilität und Digitalisierung des Stromnetzes unterstützt und die Einrichtung und Anbindung von Energiegemeinschaften sowie die Anbindung von Aggregatoren und Energiespeicheranlagen an das Netz gefördert werden.

Die REPowerEU-Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen bei, insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen 2022 5, 2022 6, 2023 4 und 2025 4 (Beschleunigung der Diversifizierung der Versorgung mit fossilen Brennstoffen, um die Abhängigkeit von russischen Quellen schrittweise zu beenden [...]. Verbesserung der Flexibilität und des Wettbewerbs im Elektrizitätssektor durch Stärkung des Regelenergiemarkts und Förderung des grenzüberschreitenden Stromhandels).

Mehrere Maßnahmen sollen grenzüberschreitende Auswirkungen haben, darunter Investitionen in den Ausbau des Stromnetzes und das Finanzierungsinstrument zur Steigerung der Energieeffizienz von Wohngebäuden.

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen dürfte keine der Maßnahmen dieser Komponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen.

I.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C 9.R1: Festlegung der Netztarife

Ziel dieser Maßnahme ist es, einen neuen Rahmen für die Festlegung von Stromnetztarifen zu schaffen, um Fairness und finanzielle Effizienz im gesamten Netz zu gewährleisten.

Diese Maßnahme besteht im Inkrafttreten von Rechtsakten zur Annahme der neuen Methode zur Berechnung der Netztarife.

C 9.R2: Anpassung des Rechtsakts/der Rechtsakte über intelligente Zähler

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Verwendung intelligenter Zähler zu fördern.

Diese Maßnahme besteht im Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, mit dem/denen der Kreis der Nutzer, die intelligente Zähler installieren müssen, erweitert wird.

C 9.R3: Stärkung der Rolle der Aggregatoren

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Rolle der Aggregatoren zu stärken.

Diese Maßnahme besteht in der Annahme und Veröffentlichung von Rechtsakten im Amtsblatt, mit denen die Rolle der Aggregatoren gestärkt wird.

C 9.R4: Stärkere Nutzung dynamischer Preise in Strombezugsverträgen

Ziel der Reform ist es, die Verwendung von Verträgen mit dynamischer Preisgestaltung zu fördern.

Diese Reform besteht im Inkrafttreten von Rechtsakten, die es Privatkunden und Kleinstunternehmen ermöglichen, freiwillige Strombezugsverträge mit dynamischer Preisgestaltung abzuschließen.

C 9.R5: Öffnung der regulatorischen Reservemärkte zur Förderung des Wettbewerbs

Ziel der Maßnahme ist es, die Regelreservemärkte für den Wettbewerb zu öffnen.

Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten von Rechtsakten, die den Wettbewerb auf dem Regelreservemarkt fördern.

C9.R6: Ausbau von Energiegemeinschaften

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Gründung von „Energiegemeinschaften“ unter Haushalten und Unternehmen auszuweiten.

Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten von Rechtsakten über Energiegemeinschaften zur Ausweitung ihrer Tätigkeiten.

C 9.R7: Rechtliche Anreize für die Nutzung der Energiespeicherung

Ziel der Maßnahme ist die Annahme eines umfassenden Rechtsrahmens für die Energiespeicherung.

Die Reform besteht darin, dass Rechtsakte zur Energiespeicherung in Kraft treten, um Anreize für ihre Einführung zu schaffen.

C 9.R8: Änderungen des Rechtsakts/der Rechtsakte über geothermische Energie

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Rechtsrahmen für die Exploration und Nutzung geothermischer Energie zu ändern, indem rechtliche und administrative Hindernisse für die Exploration und Nutzung geothermischer Energie beseitigt werden.

Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten von Änderungen von Rechtsakten zur Optimierung der Exploration und Nutzung geothermischer Energie.

C 9.I1: Zuschussprogramm für den Ausbau des Stromnetzes (Ausbau)

Mit dieser Investition wird die Investition C6.I6 „Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes“. Er besteht aus einer zusätzlichen Übertragung von 643 243 836,64 EUR an den MFB.

Die zufrieden stellende Erreichung aller Etappenziele im Rahmen dieser Maßnahme hängt von der zufrieden stellenden Erreichung des Etappenziels 47 in Komponente 6 („Durchführungsvereinbarung“) ab.

C 9.I2: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden

Die Maßnahme besteht in einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln im ungarischen Energiesektor für Wohngebäude zu verbessern. Die Fazilität wird durch die Bereitstellung kombinierter Unterstützung in Form von Darlehen und Zuschüssen über Intermediäre für den Privatsektor, insbesondere für Haushalte, betrieben.

Die Fazilität wird von der ungarischen Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. — MFB) als Durchführungspartner. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinien:

Kombinierte Unterstützung in Form von Darlehen und Zuschüssen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Ungarn und der MFB ein Durchführungsabkommen, das Folgendes enthält:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Der endgültige Beschluss über die Gewährung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium gefasst und mit der Mehrheit der Stimmen der von der Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt.

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Die Beschreibung des Finanzprodukts und der förderfähigen Endbegünstigten.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten. Die Anlagepolitik schließt insbesondere die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 12 , ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den geltenden Richtwerten liegen, 13 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 14 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 15 . Darüber hinaus darf die Unterstützung für gasbetriebene Heizungsanlagen höchstens 20 % der Gesamtfinanzausstattung für diese Maßnahme betragen.

d.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Instrumenten der Union zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3.Der unter das Durchführungsabkommen fallende Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Finanzintermediäre und die Anforderung, etwaige Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren.

4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

1.Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners, die die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten gewährleisten.

3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den im Durchführungsabkommen festgelegten Anforderungen zu überprüfen, bevor eine Verpflichtung zur Finanzierung eines Vorhabens eingegangen wird.

4.Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfungsplan des MFB. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an das Klimaziel; und iii) die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten haben, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des geltenden Durchführungs- und Finanzierungsabkommens überprüft.

5.Anforderungen an vom Durchführungspartner durchgeführte Klimainvestitionen: Mindestens 61 266 991 EUR der ARF-Investitionen in die Fazilität tragen zu den Klimaschutzzielen gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung bei. 16  

6.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: Der MFB wählt die Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Für alle beteiligten Finanzakteure werden Ex-ante-Kontrollen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären durchgeführt.

7.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Der MFB unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die dem Durchführungsabkommen als Anhang beigefügt werden. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich:

1.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an die Entscheidungsfindung und die Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

2.Die Beschreibung des vom Finanzintermediär einzurichtenden Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, der sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegt.

I.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Folg. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Quarter

Jahre

104

C9.R1: Festlegung der Netztarife

Meilenstein

Neue Methode zur Berechnung der Netztarife

Bestimmung im Erlass über das Inkrafttreten der Methodik

Q2

2026

Annahme einer neuen Methode zur Berechnung kostenorientierter und nichtdiskriminierender Netztarife durch die Regulierungsbehörde (MEKH) und Inkrafttreten dieser Methode.

105

C9.R2: Anpassung des Rechtsakts/der Rechtsakte über intelligente Zähler

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

Q2

2026

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die

a.Senkung der verbindlichen Installationsschwelle für intelligente Zähler von 5 000 kWh/Jahr auf 4 000 kWh/Jahr für Verbraucher, die an das Niederspannungsnetz mit einem Anschluss von höchstens 3x80A angeschlossen sind. In dem/den Rechtsakt(en) ist darüber hinaus festgelegt, dass die VNB die Installationskosten für diese Verbraucher tragen;

b.Festlegen, dass die VNB die Kosten für die Installation des ersten intelligenten Zählers für alle Verbraucher tragen, die an das Niederspannungsnetz mit einem Anschluss von höchstens 3 x 80 A angeschlossen sind und einen intelligenten Zähler beantragen.

106

C9.R3: Stärkung der Rolle der Aggregatoren

Meilenstein

Annahme des Rechtsakts/der Rechtsakte

Veröffentlichung im Amtsblatt

Q2

2026

Annahme und Veröffentlichung eines Rechtsakts/von Rechtsakten im Amtsblatt, der/die

I)Aktiven Nutzern ermöglichen, Verträge mit Aggregatoren zu schließen, um ihren selbst erzeugten Strom zur Verfügung zu stellen;

II)Festlegung des Modells, das zur Bestimmung der Clearingregeln und der Bilanzkreisverantwortung für die Regelreserveleistungen der Aggregatoren verwendet wird.

107

C9.R4: Stärkere Nutzung dynamischer Preise in Strombezugsverträgen

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

Q2

2026

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die

I)Privatkunden und Kleinstunternehmen den Abschluss freiwilliger Strombezugsverträge mit dynamischer Preisgestaltung zu ermöglichen;

II)Privatkunden und Kleinstunternehmen, die sich für Verträge mit dynamischen Tarifen entschieden haben, die Rückkehr zum Universaldienst ermöglichen.

108

C9.R5: Öffnung der regulatorischen Reservemärkte zur Förderung des Wettbewerbs

Meilenstein

Inkrafttreten des MEKH-Beschlusses zur Genehmigung des geänderten Netzkodex

Bestimmung im MEKH-Beschluss über das Inkrafttreten des geänderten Netzkodex

Q2

2026

Inkrafttreten des Beschlusses der MEKH zur Genehmigung des geänderten Netzkodex. Der Netzkodex

I)Einen Schwellenwert von mindestens 1 MW für Gebote auf dem Regelreservemarkt festlegen;

II)Beseitigung von Hindernissen für die Integration wetterabhängiger Erzeuger und Stromspeicheranlagen in den Regelleistungsmarkt und den Regelarbeitsmarkt.

109

C9.R6: Ausbau von Energiegemeinschaften

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

Q2

2026

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die

I)Erweiterung der Optionen für Rechtsformen, in denen Energiegemeinschaften gegründet werden können, und Festlegung von Vorschriften für den Betrieb dieser Einrichtungen;

II)Ausweitung der Dienstleistungen, die Energiegemeinschaften ihren Mitgliedern erbringen können;

III) Festlegung von Vorschriften für die Abrechnung und Anrechnung der gemeinsamen Energienutzung durch die Bewohner von Gebäuden mit mehreren Wohnungen, die als Wohnenergiegemeinschaft fungieren.

110

C9.R7: Rechtliche Anreize für die Nutzung der Energiespeicherung

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

Q2

2026

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die

I)Ermöglichung der Kollokation von Speicheranlagen und wetterabhängigen Generatoren (Wind und Sonne);

II)Gewährleistung der Fernsteuerungsfähigkeit von Speicheranlagen mit einer Kapazität von mehr als 0,2 MW.

111

C10.R8: Änderungen von Rechtsakten zur Integration geothermischer Energie

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderung(en) des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Integration geothermischer Energie

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

 

 

 

Q2

2026

Inkrafttreten der Änderung(en) des Rechtsakts/der Rechtsakte über die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung von Genehmigungen für die Exploration und Nutzung geothermischer Energie.

112

C9.I1. Ausgeweitete Maßnahme: Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes

Ziel

Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

Anteil (%)

0

100

Q2

2026

Der MFB muss mit den Begünstigten rechtliche Finanzhilfevereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in das Programm zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren).

113

C9.I1. Ausgeweitete Maßnahme: Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes

Meilenstein

Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen

Übertragungsbescheinigung

856 756 163.36

1 500 000 000

Q2

2026

Ungarn überweist (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren) 643 243 836,64 EUR an den MFB für die Fazilität.

114

C9.I2: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden

Meilenstein

Durchführungsabkommen

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens

 

 

 

Q2

2026

Inkrafttreten des Durchführungsabkommens zwischen Ungarn und der ungarischen Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. — MFB).

115

C9.I2: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden

Ziel

Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

%

0

100

Q2

2026

Der MFB muss mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). 100 % dieser Finanzmittel tragen nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen bei.

116

C9.I2: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden

Meilenstein

Die MFB hat die Investition abgeschlossen

Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Ungarn überweist 61 266 991 EUR an den MFB für die Fazilität.

J. KOMPONENTE 10: GESCHÄFTSUMFELD

Ziel dieser Komponente ist es, die Kapazitäten der ungarischen Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank, MFB) zu stärken, um Marktversagen zu beheben und die wirtschaftliche Entwicklung Ungarns zu unterstützen, indem eine Governance-Reform mit einer erheblichen Kapitalzuführung verknüpft wird. Die Governance-Reform zielt darauf ab, die Unabhängigkeit, den operativen Rahmen und die Rechenschaftsstrukturen der MFB zu stärken. Die Kapitalzuführung wird es der MFB ermöglichen, ihre Finanzierungstätigkeit in drei strategischen Programmlinien auszuweiten: Wettbewerbsfähigkeit von KMU, erschwingliche Miet- und Studentenwohnungen sowie Risikokapital für Unternehmen in der Frühphase und für wachstumsstarke Unternehmen.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen bei, insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen 2022.5 (Förderung von Investitionen in Forschung und Innovation), 2023.1 (Gezielte Unterstützungsmaßnahmen im Wohnungssektor für einkommensschwache Haushalte), 2024.1 (Gezielte Unterstützungsmaßnahmen im Wohnungssektor für einkommensschwache Haushalte), 2025.1, 3 und 6 (Auslauf der verbleibenden Preis- und Zinsobergrenzen und gleichwertige Maßnahmen; Förderung der Entwicklung der Kapitalmärkte durch Erhöhung der steuerlichen und regulatorischen Anreize; Den Innovationsrahmen für den öffentlichen Sektor und die Unternehmen zu stärken, indem die Vorhersehbarkeit der öffentlichen FuE-Ausgaben verbessert und bestehende Maßnahmen gezielter auf KMU ausgerichtet werden; Gezielte Unterstützungsmaßnahmen im Wohnungssektor für einkommensschwache Haushalte und Erhöhung des Wohnungsangebots, auch für Sozialwohnungen).

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen dürfte keine der Maßnahmen dieser Komponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen.

J.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C10.R1: Governance-Reform der Magyar Fejlesztési Bank

Ziel dieser Maßnahme ist die Reform der ungarischen Entwicklungsbank Private Limited Company (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. (MFB)), um seine Unabhängigkeit, seine Governance und seinen operativen Rahmen zu stärken.

Die Reform besteht in der Annahme von Rechtsvorschriften zur Änderung der Governance und des operativen Rahmens des MFB sowie der Ernennungsmodalitäten für den Verwaltungsrat, das Aufsichtsgremium und den Prüfungsausschuss.

C10.I1: Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)

Ziel dieser Maßnahme ist es, das Wachstumspotenzial der ungarischen Wirtschaft zu fördern, indem die Höhe der verfügbaren öffentlichen Unterstützung strukturell angepasst wird, um Marktversagen und Ineffizienzen innerhalb der Wirtschaft zu beheben. Die Maßnahme besteht in einer Kapitalzuführung in Höhe von 1 126 815 025 EUR an die ungarische Entwicklungsbank Private Limited Company (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. (MFB)).

Der MFB legt eine neue Anlagepolitik für die Verwendung des zusätzlichen Eigenkapitals fest. In der Investitionspolitik wird die Verteilung des Eigenkapitals auf drei Programmlinien festgelegt, nämlich i) Wettbewerbsfähigkeit von KMU, ii) erschwingliche Mietwohnungen und Entwicklung von Studentenwohnheimen für einkommensschwache Haushalte und Studierende, iii) Risikokapital und Wachstumskapital. Er enthält auch eine Beschreibung des/der Finanzprodukts/Finanzprodukte, einschließlich der voraussichtlichen Art der förderfähigen Endbegünstigten, die mit dem zusätzlichen Eigenkapital anfänglich unterstützt werden sollen, des voraussichtlichen Durchführungszeitplans und der jedem Finanzierungsprogramm zugewiesenen Beträge sowie des voraussichtlichen Hebelwirkungsmultiplikators pro Investitionsprogramm.

Der MFB verwendet für das zusätzliche Eigenkapital dasselbe Prüf- und Kontrollsystem, das von der Kommission gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 positiv bewertet wurde.

Die Anlagepolitik schreibt vor, dass Finanzprodukte, die durch das zusätzliche Eigenkapital unterstützt werden, dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen müssen. Die Anlagepolitik schließt insbesondere die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 17 , ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 18 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 19 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 20 . Darüber hinaus schließt die Investitionspolitik im Falle der allgemeinen Unterstützung von Unternehmen Unternehmen Unternehmen aus, die einen wesentlichen Schwerpunkt 21 in den folgenden Sektoren haben: I) Energieerzeugung auf der Grundlage fossiler Brennstoffe und damit verbundene Tätigkeiten 22 ; II) energieintensive und/oder CO2-intensive Industrien 23 ; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge 24 ; IV) Abfallsammlung, -behandlung und -entsorgung 25 , v) Verarbeitung von Kernbrennstoffen, Erzeugung von Kernenergie.

Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik voraus, dass die Endbegünstigten die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

Die zufrieden stellende Erreichung der Etappenziele im Rahmen dieser Maßnahme hängt von der zufrieden stellenden Erreichung der Etappenziele der Reform 1 (Governance-Reform der Magyar Fejlesztési Bank) ab.

J.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Folg. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele) 
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Quartal

Jahre

117

C10.R1 Verwaltungsreform der Magyar Fejlesztési Bank

Meilenstein

Rechtsvorschriften zur Änderung der Governance der Magyar Fejlesztési Bank (MFB)

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften

 

 

 

Q2

2026

Es treten Rechtsvorschriften zur Änderung der Governance des MFB in Kraft. Die Rechtsvorschriften schreiben Folgendes vor:

-Das Verbot für Personen in leitenden politischen Positionen, Personen in leitenden Positionen in der Regierungsführung (einschließlich des administrativen Staatssekretärs, des stellvertretenden Staatssekretärs, des Abteilungsleiters, des stellvertretenden Abteilungsleiters) und Personen, die einer gewerblichen Lobbytätigkeit nachgehen (im Sinne des MFB-Gesetzes), Positionen im Verwaltungsrat, im Aufsichtsrat oder im Prüfungsausschuss des MFB zu bekleiden, ergänzt durch eine sechsmonatige Karenzzeit.

-Die Festlegung der Verfahren für die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Aufsichtsgremiums und des Prüfungsausschusses, einschließlich objektiver Eignungs- und Berufskriterien, Garantien für Interessenkonflikte, obligatorischer Interessenerklärungen und Beschränkungen für Wiederernennungen.

-Die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses können nur aus objektiven, gesetzlich festgelegten Gründen entlassen werden.

-Die Einrichtung eines Risikounternehmens- und Risikomanagementausschusses, der für die Abgabe unverbindlicher Stellungnahmen und Empfehlungen an den Verwaltungsrat zuständig ist, der für die technische und regulatorische Bewertung vorgeschlagener Investitionsvorhaben und die Überprüfung der Einhaltung der Investitionspolitik, der Vorschriften der Aufbau- und Resilienzfazilität und anderer geltender regulatorischer Anforderungen zuständig ist;

-Das Verbot für die MFB, Unternehmen zu finanzieren, deren wirtschaftliche Eigentümer nicht überprüft werden können.

-Die obligatorische Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vor Finanzierungsbeschlüssen sowie die jährliche Veröffentlichung von Informationen über finanzierte Fonds und vom MFB verwaltete Zweckgesellschaften.

-Auswahl aller Finanzintermediäre im Rahmen offener, wettbewerbsorientierter und nicht ausschließlicher Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

-Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines jährlichen Compliance-Berichts, der von unabhängigen Prüfern erstellt wird, die die Einhaltung der oben aufgeführten Kriterien überprüfen. Bei der Prüfung werden auch die Verfahren in Bezug auf Integrität und Interessenkonflikte, die Einhaltung der Verfahren, die Transparenz der Gebührenstrukturen und die bestehenden Mechanismen zur Verhinderung einer Doppelfinanzierung aus Quellen, die im Rahmen von Unionsprogrammen zugewiesen wurden, bewertet.

118

C10.R1 Verwaltungsreform der Magyar Fejlesztési Bank

Meilenstein

Ernennung der Leitungsorgane des MFB

Förmliche Ernennung der Leitungsgremien des MFB im Einklang mit dem neuen Governance-Rahmen.

Q2

2026

Ernennung des Vorstands, des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses der MFB gemäß den Rechtsvorschriften zur Änderung der Governance der MFB.

119

C10.R1 Verwaltungsreform der Magyar Fejlesztési Bank

Meilenstein

Überprüfung der Regelungen für zinsvergünstigte Darlehen von MFB

Überprüfung der von MFB subventionierten Darlehensprogramme.

Q2

2026

Ein Überprüfungsbericht des MFB über die bestehenden Regelungen des MFB für subventionierte Kredite, in dem Regelungen ermittelt werden, denen es an eindeutiger Zusätzlichkeit mangelt oder die private Marktfinanzierung verdrängen, und Empfehlungen an den Verwaltungsrat des MFB zu einer Strategie für die Abschaffung dieser Regelungen abgegeben werden.

Es wird ein Beschluss des Verwaltungsrats des MFB angenommen, in dem sich dieser verpflichtet, den Empfehlungen des Berichts nachzukommen.

120

C10.R1 Verwaltungsreform der Magyar Fejlesztési Bank

Meilenstein

Überprüfung staatlicher Garantien und anderer staatlicher Unterstützungsmaßnahmen für die Geschäftstätigkeit der MFB

Überprüfung staatlicher Garantien und anderer staatlicher Unterstützungsmaßnahmen für die Geschäftstätigkeit der MFB.

Q2

2026

Einen Bericht der Regierung über die Überprüfung staatlicher Garantien für die Kreditvergabe der MFB und die staatliche Risikoteilung (Kapitalausgleichsregelung, Zinsausgleichssystem und Wechselkursabsicherungssystem) mit Empfehlungen an den Verwaltungsrat der MFB zur Begrenzung der direkten Risikopositionen des Staates gegenüber MFB-Geschäften und einer Strategie zur schrittweisen Abschaffung unnötiger staatlicher Garantien (einschließlich Zinsausgleichssystem). Der Kommission wird ein förmliches Schreiben des Finanzministers übermittelt, in dem dieser sich verpflichtet, den Empfehlungen des Berichts nachzukommen.

121

C10.I1 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)

Meilenstein

Investitionspolitik

Annahme einer Investitionspolitik

 

 

 

Q2

2026

Annahme einer neuen Investitionspolitik für die MFB für die Verwendung des zusätzlichen Eigenkapitals im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

122

C10.I1 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)

Meilenstein

Eigenkapitalzuführung

Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Ungarn überweist 1 126 815 025 EUR an den MFB, um sein Eigenkapital zu erhöhen.

Über die Kapitalzuführung an den MFB hinaus, bei der es sich um die ARF-Investition handelt, übermittelt Ungarn bis zum 31. August 2026 einen Bericht, in dem die vom MFB ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Investitionspolitik dargelegt werden, einschließlich der Schritte, die zur Umsetzung der Finanzprodukte unternommen wurden, die mit dem zusätzlichen Eigenkapital anfänglich unterstützt werden sollen, sowie der erwarteten Schritte, die zur weiteren Umsetzung dieser Produkte zu unternehmen sind.

J.3. Beschreibung der Reformen und Investitionen (Darlehen)

C10.I2: Aufstockung der Kapitalzuführung für die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)

Ziel dieser Maßnahme ist es, das Wachstumspotenzial der ungarischen Wirtschaft zu fördern, indem die Höhe der verfügbaren öffentlichen Unterstützung strukturell angepasst wird, um Marktversagen und Ineffizienzen innerhalb der Wirtschaft zu beheben.

Die Maßnahme besteht in einer Kapitalzuführung in Höhe von 688 338 565 EUR an die Ungarische Entwicklungsbank Private Limited Company (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. (MFB)). Dieser Betrag kommt zu dem im Rahmen der Maßnahme C10.I1 bereitgestellten Betrag hinzu. Diese Kapitalzuführung in Höhe von 688 Mio. EUR wird zur Kofinanzierung von Investitionen der ungarischen Wirtschaft mit der EIB verwendet. Die zufrieden stellende Erreichung der Etappenziele im Rahmen dieser Maßnahme hängt von der zufrieden stellenden Erreichung der Etappenziele der Reform 1 (Governance-Reform der Magyar Fejlesztési Bank) ab.

J.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (Darlehen)

Folg. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/

Ziel

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele) 
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Quartal

Jahre

123

C10.I2 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)

Meilenstein

Rechtsakt über die Kapitalzuführung durch den MFB und die EIB-Zuweisung

Inkrafttreten eines Rechtsakts

Q2

2026

Inkrafttreten eines Rechtsakts, mit dem eine Kapitalzuführung des MFB in Höhe von 688 338 565 EUR bereitgestellt wird, die vom MFB für eine Ko-Investitionsvereinbarung mit der EIB verwendet werden soll.

124

C10.I2 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)

Meilenstein

Kapitalzuführung und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen Ungarn und der EIB

Übertragungsbescheinigung und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen Ungarn und der EIB

 

 

 

Q2

2026

Ungarn überweist 688 338 565 EUR an den MFB, um sein Eigenkapital zu erhöhen.

Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen Ungarn und der EIB über eine Ko-Investitionsvereinbarung für die Verwendung dieses Eigenkapitals. Diese Vereinbarung enthält eine Vereinbarung, wonach der MFB zu Pari- passu -Bedingungen mit der EIB (mit Ausnahme der Preisgestaltung), den Arten von Produkten, Bereichen, Begünstigten, der Governance und dem Zeitplan für die Umsetzung in von der EIB finanzierte Projekte in Ungarn koinvestiert, einschließlich der Unterzeichnung einer rechtlichen Vereinbarung bis zum 30. November 2026.

K. KOMPONENTE 11: DIGITALE INNOVATIONEN

Ziel dieser Komponente ist es, die digitale Infrastruktur und die digitalen Fähigkeiten Ungarns in drei sich ergänzenden Dimensionen zu stärken. Durch Beiträge zu bestehenden EU-Programmen zielt Ungarn darauf ab, den Zugang zu Pionierkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz über eine KI-Gigafabrik oder eine gleichwertige Quantentechnologie im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC zu sichern und seine sichere Konnektivitätsinfrastruktur durch die Teilnahme am Satellitenprogramm IRIS2 zu verbessern. Auf nationaler Ebene unterstützt die Komponente die Modernisierung elektronischer Behördendienste, einschließlich verbesserter digitaler Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme und der Einführung einer digitalen Brieftasche, um die Zugänglichkeit und Sicherheit öffentlicher Dienste für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu verbessern.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen, insbesondere der länderspezifischen Empfehlung 2025.3, bei. (Stärkung des Innovationsrahmens für den öffentlichen Sektor und die Unternehmen durch eine bessere Vorhersehbarkeit der öffentlichen FuE-Ausgaben und eine gezieltere Ausrichtung bestehender Maßnahmen auf KMU).

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen dürfte keine der Maßnahmen dieser Komponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen.

K.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C11.I1: Elektronische Behördendienste

Ziel der Maßnahme ist es, die Einführung elektronischer Behördendienste im Bereich der elektronischen Identifizierung und Vertrauensdienste zu fördern.

Die Maßnahme umfasst: I) Aufrüstung der Identifizierungs- und Zugangsmanagementsysteme für elektronische Behördendienste; II) Bereitstellung der digitalen Identität für tragbare Geräte und digitale Brieftaschen für die Nutzer; und iii) die Schaffung neuer oder die Modernisierung bestehender E-Government-Funktionen.

K.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Folg. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele) 
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Quartal

Jahre

125

C11.I1 Elektronische Behördendienste

Meilenstein

Lösung für die digitale Brieftasche

Aufrüstung oder Einrichtung von Systemen

Q2

2026

E-Government-Interventionen

I) Aufrüstung der Identifizierungs- und Zugangsmanagementsysteme für elektronische Behördendienste;

II) Bereitstellung der digitalen Identität für tragbare Geräte und digitale Brieftaschen für die Nutzer; und

III) Schaffung neuer oder Modernisierung bestehender E-Government-Funktionen.

K.3. Beschreibung der Reformen und Investitionen (Darlehen)

C11.I2: KI-Gigafabrik und andere EuroHPC-Recheninfrastruktur

Ziel dieser Maßnahme ist es, Ungarn bei der Einrichtung von und dem Zugang zu KI-Gigafabriken und deren Dienstleistungen zu unterstützen.

Die Maßnahme besteht aus einem freiwilligen Beitrag von 500 Mio. EUR zum Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC, um eine KI-Gigafabrik und/oder fortgeschrittene KI-/HPC-Infrastruktur und/oder Quantentechnologieinitiativen und/oder andere EuroHPC-Recheninfrastrukturen und/oder andere EuroHPC-Forschungs- und Innovationsprojekte, die in der Union angesiedelt werden sollen, finanziell zu unterstützen.

C11.I3: Freiwilliger Beitrag zu IRIS2

Ziel der Maßnahme ist es, Ungarns sichere Kommunikationsfähigkeiten zu unterstützen.

Die Maßnahme besteht aus einem freiwilligen Beitrag von 500 Mio. EUR zum EU-Programm für sichere Konnektivität (IRIS2). Mit dem Beitrag können unter anderem der Erwerb zusätzlicher Satelliten, Bodeninfrastruktur mit Gateway und Presence Point in Ungarn, Satellitenkommunikationskapazitäten und/oder die Entwicklung ergänzender Konnektivitätstätigkeiten unterstützt werden.

K.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (Darlehen)

Folg. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele) 
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Quartal

Jahre

126

C11.I2 KI-Gigafabrik und andere EuroHPC-Recheninfrastruktur

Meilenstein

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen Ungarn und dem GU EuroHPC und Auszahlung des freiwilligen Beitrags zum GU EuroHPC

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung

Q2

2026

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen Ungarn und dem GU EuroHPC. Diese Beitragsvereinbarung enthält Folgendes:

— Angabe der Tätigkeiten, die mit dem freiwilligen Beitrag finanziert werden sollen, d. h. finanzielle Unterstützung für eine KI-Gigafabrik und/oder fortgeschrittene KI-/HPC-Infrastruktur und/oder Quantentechnologieinitiativen und/oder andere EuroHPC-Recheninfrastrukturen und/oder andere EuroHPC-Forschungs- und Innovationsprojekte, die in der Union angesiedelt werden sollen.

— Die Anforderung, dass der freiwillige Beitrag in einer Weise verwendet werden muss, die mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß den Technischen Leitlinien 2021/C58/01 im Einklang steht.

— Der genaue Betrag des freiwilligen Beitrags aus dem ARF-Fonds.

— Die Anforderung, dass nicht in Anspruch genommene Beträge, die unter die Vereinbarung fallen, vom GU EuroHPC zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet und nicht an den Mitgliedstaat zurücküberwiesen werden.

— Ungarn überweist 500 Mio. EUR an das Gemeinsame Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen. 

127

C11.I3 Freiwilliger Beitrag zu IRIS2

Meilenstein

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen Ungarn und der Europäischen Kommission und Zuweisung eines freiwilligen Beitrags zum EU-Programm für sichere Konnektivität (IRIS2)

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung

Q2

2026

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen Ungarn und der Europäischen Kommission. Diese Beitragsvereinbarung enthält die Tätigkeiten, die im Rahmen des freiwilligen Beitrags finanziert würden. Ungarn überweist 500 Mio. EUR an das EU-Programm für sichere Konnektivität (IRIS2).

2. Geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans

Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns belaufen sich auf 3 553 302 225 000 HUF, was auf der Grundlage des durchschnittlichen EUR/HUF-EZB-Referenzzinssatzes vom 9. Juni 202 610 000 000 000 EUR entspricht. 

ABSCHNITT 2: FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

1.Finanziellen Beitrag

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tranchen werden wie folgt strukturiert:

1.1.Erste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

1

C1.I1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung unter Einsatz der Technologie des 21. Jahrhunderts

Meilenstein

Lieferung digitaler Notebooks und Tools

2

C1.I2 Unterstützung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Meilenstein

Erbringung von Unterstützungsleistungen für die Bildung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

3

C1.R1 Verringerung des Segregationsrisikos in Schulen

Meilenstein

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die die Verringerung der staatlichen Unterstützung für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler vorsieht/vorsehen

4

C1.R2 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten zur Erhöhung der Gehälter von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem

5

C1.I3 Bau von Kinderbetreuungseinrichtungen

Ziel

Errichtete Kinderbetreuungseinrichtungen

6

C1.I4 Modernisierung der Schulinfrastruktur

Meilenstein

Bau und Renovierung von Schuleinrichtungen

7

C2.R1 Modernisierung von Hochschulprogrammen

Meilenstein

Überarbeitung der Hochschulprogramme

8

C2.I1 Institutionelle Innovation in der Hochschulbildung

Meilenstein

Digitale Lernmaterialien, die in der Hochschulbildung zugänglich sind

9

C2.I2 Modernisierung der Infrastruktur und Digitalisierung in Hochschuleinrichtungen

Meilenstein

Energetische Sanierung von Gebäudeinfrastrukturen und Neubau von Gebäuden in Hochschuleinrichtungen

10

C2.I3 Infrastruktur der beruflichen Aus- und Weiterbildung für das 21. Jahrhundert

Ziel

Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die mit einer modernisierten Infrastruktur ausgestattet sind

11

C2.I4 Entwicklung des Zentralen Prüfungszentrums

Meilenstein

Renovierung des Zentralen Prüfungszentrums

12

C2.I5 Unterstützung von Forschung und Entwicklung

Ziel

Unterstützung von Forschungseinrichtungen

13

C3.I1 Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in benachteiligten Gemeinden

Ziel

Installation von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie zugunsten von Haushalten aus Gemeinden, die im Rahmen des Programms „Catching-up Settlements“ ausgewählt wurden

14

C3.I2 Förderung von Beschäftigung und Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten

Ziel

Teilnahme an Programmen zur Arbeitssozialisierung

15

C3.I3 Gemeinschaftsorientierte Pädagogik

Ziel

Pädagogische Entwicklung öffentlicher Bildungs- oder Berufsbildungseinrichtungen

16

C4.R1 Sensibilisierung – Wasser

Meilenstein

Annahme eines Aktionsplans für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung

17

C4.R1 Sensibilisierung – Wasser

Ziel

Anzahl der Hektar, in denen Maßnahmen zur Wasserrückhaltung durchgeführt wurden

18

C4.I1 Naturschutz

Meilenstein

Lieferung der Pumpstation Kvassay – Phase 2

19

C4.R2 Interne Regulierung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte, der/die für die praktische Umsetzung der Abfallbewirtschaftungspraxis erforderlich ist/sind, und Annahme eines nationalen Abfallbewirtschaftungsplans

20

C4.R3: Aktionsplan für lokale Sensibilisierungsmaßnahmen

Meilenstein

Annahme eines nationalen Aktionsplans für Kommunikation

21

C5.I1 Entwicklung einer Vorortbahnstrecke 

Meilenstein

Arbeiten am Eisenbahnabschnitt Debrecen-Balmazújváros 

22

C5.I2 Netzüberlastung im TEN-V-Korridor

Meilenstein

Arbeiten im Zusammenhang mit dem Eisenbahnabschnitt Békéscsaba-Lőkösháza

23

C5.I3 Entwicklung eines emissionsfreien Busverkehrs

Ziel

Lieferung emissionsfreier Busse

24

C5.I4 Entwicklung von Straßenbahn- und Oberleitungsbussystemen

Meilenstein

Straßenbahnen

25

C5.I4 Entwicklung von Straßenbahn- und Oberleitungsbussystemen

Meilenstein

Oberleitungsbusse

26

C5.I5: Arbeiten auf dem Eisenbahnabschnitt

Meilenstein

Arbeiten am Eisenbahnabschnitt Szeged-Rendező – Röszke – Grenze des Landes

27

C5.I6: Förderung der Nutzung von Elektrofahrzeugen durch die Unternehmen

Ziel

Finanzielle Unterstützung für den Kauf von Elektrofahrzeugen

28

C5.I7: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur verstärkten Einführung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Meilenstein

Durchführungsabkommen

29

C5.I7: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur verstärkten Einführung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Ziel

Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

30

C5.I7: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur verstärkten Einführung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Meilenstein

Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen

31

C5.R1 Zollreform

Meilenstein

Inkrafttreten des/der tarifbezogenen Rechtsakte(s)

35

C6.R1 Umwandlung der Stromregulierung

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über die Bruttozählerleistung

36

C6.R2 Förderung des Ausbaus der Onshore-Windenergie

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

37

C6.R2 Förderung des Ausbaus der Onshore-Windenergie

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

38

C6.R3 Beschleunigung des Anschlusses von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien an das Netz

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

39

C6.R3 Beschleunigung des Anschlusses von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien an das Netz

Ziel

Netzanschlussgenehmigung für die Kapazität von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

39a

C6.R3 Beschleunigung des Anschlusses von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien an das Netz

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

40

C6.R4 Festlegung von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz

Meilenstein

Festlegung von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Förderprogrammen für Gebäuderenovierungen

41

C6.I1 Klassischer und intelligenter Netzausbau durch Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber

Ziel

Kumulierte zusätzliche Kapazität, die in das Netz eingespeist wird

42

C6.I2 Förderung der Nutzung von Solarpaneelen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung

Ziel

Zahl der unterstützten Haushalte

43

C6.I3 Installation von Netzenergiespeicheranlagen für Energiemarktteilnehmer

Ziel

Kapazität der installierten Energiespeicheranlagen

44

C6.I4 Verbreitung intelligenter Messsysteme

Ziel

Installation intelligenter Zähler

45

C6.I5. Investitionen in die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude

Ziel

Anzahl der öffentlichen Gebäude, die von der energetischen Sanierung profitiert haben

46

C6.I6. Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes

Meilenstein

Durchführungsabkommen

47

C6.I6. Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes

Ziel

Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

48

C6.I6. Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes

Meilenstein

Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen

49

C7.R1 Abschaffung von Trinkgeldern im Gesundheitswesen

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Abschaffung der Praxis der Gratifikationszahlung 

50

C7.I1 Modernisierung des Gesundheitssystems für das 21. Jahrhundert

Meilenstein

Renovierung von Gesundheitseinrichtungen und Modernisierung der medizinischen Ausrüstung 

51

C7.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen

Meilenstein

Ausweitung der Online-Gesundheitsfunktionen und -verfahren

52

C7.I3 Entwicklung der medizinischen Grundversorgung

Meilenstein

Programme für die medizinische Grundversorgung

53

C7.I4 Lokale Gesundheits- und Sozialinfrastruktur

Meilenstein

Lokale Gesundheits- und Sozialinfrastruktur

54

C8.R1 Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über eine Integritätsbehörde

Meilenstein

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über eine Integritätsbehörde

55

C8.R1 Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über eine Integritätsbehörde

Meilenstein

Gesetzesänderungen zu den Befugnissen und Zuständigkeiten für die Überprüfung von Vermögenserklärungen durch die Integritätsbehörde

56

C8.R2 Beteiligung an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft

Meilenstein

Teilnahme an der Verstärkten Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Europäischen Staatsanwaltschaft

57

C8.R3 Inkrafttreten von Rechtsakten über eine Taskforce zur Korruptionsbekämpfung

Meilenstein 

Inkrafttreten von Rechtsakten über eine Taskforce zur Korruptionsbekämpfung

58

C8.R4 Einführung eines besonderen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums („gerichtliche Überprüfung“)

Meilenstein 

Gesetzesänderung(en) betreffend ein Verfahren bei bestimmten Korruptionsfällen und korruptionsbezogenen Praktiken

59

C8.R5 Änderung der Vorschriften für Vermögenserklärungen

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Ausweitung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs von Vermögenserklärungen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer häufigen Offenlegung

60

C8.R5 Änderung der Vorschriften für Vermögenserklärungen

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Einrichtung eines Systems für die elektronische Übermittlung von Vermögenserklärungen in digitaler Form und einer öffentlichen Datenbank für Vermögenserklärungen

61

C8.R5 Änderung der Vorschriften für Vermögenserklärungen

Meilenstein

Einführung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Offenlegung von Vermögenswerten

62

C8.R6 Inkrafttreten von Rechtsakten über die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel durch Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen in Bezug auf die Aufsicht darüber, wie Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnehmen, und von ihnen gegründete oder unterhaltene juristische Personen die Unterstützung der Union nutzen

63

C8.R7 Verbesserung der Transparenz der öffentlichen Ausgaben

Meilenstein

Inkrafttreten einer Rechtsvorschrift zur Erhöhung der Transparenz der öffentlichen Ausgaben

64

C8.R8 Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und die Verwendung öffentlicher Subventionen

Meilenstein

Gesetzesänderungen zur Gewährleistung der Transparenz der Daten natürlicher Personen, die die wirtschaftlichen Eigentümer sind, und Rechtsvorschriften zur Präzisierung des Kreises der öffentlichen Bediensteten und Einrichtungen, die von öffentlichen Subventionen ausgeschlossen sind

65

C8.R9 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Meilenstein

Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit einem einzigen Angebot für mit Unionsunterstützung finanzierte Beschaffungen darf 15 % nicht überschreiten.

66

C8.R10 Stärkung von Integrität, Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt für öffentliche Aufträge

Meilenstein

Rechtsakt(e) über die Vergabe öffentlicher Aufträge, um die Transparenz der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu erhöhen und Vorschriften zur Korruptionsprävention einzuführen

67

C8.R9 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Meilenstein

Einrichtung eines Überwachungs- und Berichterstattungstools („Meldeinstrument für ein einziges Angebot“)

68

C8.R11 Entwicklung des elektronischen Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge (EPS) zur Erhöhung der Transparenz

Meilenstein

Das um die neuen Funktionen aufgerüstete externe Netzteil ist für die Öffentlichkeit zugänglich.

69

C8.R12 Rahmen für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Meilenstein

Schaffung eines Rahmens für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

70

C8.R13 Aktionsplan für mehr Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Meilenstein

Annahme eines Aktionsplans zur Steigerung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

71

C8.R14 Stärkung der Rolle und der Befugnisse des Landesrichterrats, um ein Gegengewicht zu den Befugnissen des Präsidenten des Landesgerichtsamts zu schaffen 

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Stärkung der Rolle des Landesrichterrats

72

C8.R15 Richterliche Unabhängigkeit des Obersten Gerichts (Kúria)

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderungen zur Unabhängigkeit der Justiz des Obersten Gerichts

73

C8.R16: Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

74

C8.R17 Reform betreffend die Überprüfung rechtskräftiger Urteile durch das Verfassungsgericht

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen, um Behörden die Möglichkeit zu nehmen, rechtskräftige Entscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten

75

C8.R18 Gesetzesänderungen zur Stärkung der Verwaltungs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollmechanismen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unionsunterstützung zu gewährleisten

Meilenstein

Rechtsakt(e) zur Festlegung des rechtlichen Mandats für die Verwaltung, Prüfung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans und zur Regelung der Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 in Ungarn

76

C8.R18 Gesetzesänderungen zur Stärkung der Verwaltungs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollmechanismen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unionsunterstützung zu gewährleisten

Meilenstein

Vorschriften zur Gewährleistung der Vermeidung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten für das Personal aller an der Verwaltung und Kontrolle der Unterstützung der Union in Ungarn beteiligten Stellen

77

C8.R19 Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsstrategie für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Unionsunterstützung

Meilenstein

Annahme einer Strategie zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung für die Unterstützung durch die Union und eines entsprechenden Aktionsplans

78

C8.R20 Das Arachne-System für die Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Der sytematische Einsatz des Risikobewertungsinstruments Arachne

79

C8.R20 Das Arachne-System für die Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Systematischer Einsatz des Risikobewertungsinstruments Arachne

80

C8.R21: Einrichtung einer Direktion Interne Prüfung und Integrität, um die Kontrolle von Interessenkonflikten bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union zu verstärken

Meilenstein

Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unionsunterstützung durch die Einrichtung und uneingeschränkte Funktionsfähigkeit einer neuen Direktion Interne Prüfung und Integrität (DIAI)

81

C8.R22 Gewährleistung der Fähigkeit der EUTAF, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen

Meilenstein

Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch angemessene Kapazitäten für die EUTAF

82

C8.R23 Zusammenarbeit mit dem OLAF zur besseren Aufdeckung von Betrug im Zusammenhang mit der Durchführung der Unionsunterstützung

Meilenstein

Benennung einer nationalen Behörde, die das OLAF bei seinen Vor-Ort-Kontrollen in Ungarn unterstützt, und Einführung der Möglichkeit, finanzielle Sanktionen gegen nicht mitarbeitende Wirtschaftsteilnehmer zu verhängen

83

C8.R24 Prüfung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans und Schutz der finanziellen Interessen der Union

Meilenstein

Überwachungssystem für die Durchführung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans

84

C8.R24 Prüfung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans und Schutz der finanziellen Interessen der Union

Meilenstein

Prüfung der Durchführung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans

85

C8.R25 Stärkung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten zur Gewährleistung der Rechtssicherheit beim Zugang zu öffentlichen Informationen in Gerichtsverfahren

86

C8.R25 Stärkung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Gewährleistung einer größeren Transparenz öffentlicher Informationen

87

C8.R25 Stärkung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

Meilenstein

Bericht(e) der nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit über den Zugang zu öffentlichen Informationen 


88

C8.R26 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

Meilenstein

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten mit Bestimmungen über die Einbeziehung von Interessenträgern in die Durchführung und Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans

89

C8.R26 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten zur verstärkten Nutzung von öffentlichen Konsultationen und Folgenabschätzungen im Rechtsetzungsprozess

90

C8.R27 Überprüfung der Mindestsubstanzanforderungen für Körperschaftsteuerzwecke

Meilenstein

Überprüfung der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung durch unabhängige internationale Sachverständige

91

C8.R28 Verschärfung der Verrechnungspreisvorschriften

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten zur Stärkung der Verrechnungspreisvorschriften

92

C8.R29 Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Ausweitung der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland

93

C8.R29 Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland

Meilenstein

Beauftragung einer unabhängigen Bewertung der Wirksamkeit aller nationalen Vorschriften im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung

94

C8.R30 Digitalisierung der Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

Meilenstein

Digitale Dienste im Zusammenhang mit ePayroll-, eReceipt- und eVAT-Lösungen

95

C8.R31 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Anzahl der Steuern

Meilenstein

Änderung der Einzelhandelssteuer

96

C8.R31 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Anzahl der Steuern

Meilenstein

Schrittweise Abschaffung von Steuervergünstigungen

97

C8.R31 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Anzahl der Steuern

Meilenstein

Annahme eines Rechtsakts/von Rechtsakten zur Verringerung der Anzahl der Steuern

98

C8.R31 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Anzahl der Steuern

Meilenstein

Bericht über die Vereinfachungs- und Konsolidierungsmöglichkeiten alternativer Vorschriften für die Einkommensbesteuerung

99

C8.R32 Reform der Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über die Steuer auf Versorgungsleitungen 

100

C8.R33 Steigerung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

Meilenstein

Festlegung des Verfahrens für die Durchführung von Ausgabenüberprüfungen und die Durchführung von Ausgabenüberprüfungen

101

C8.R34 Verbesserung des nationalen haushaltspolitischen Rahmens

Meilenstein

Stärkung der Haushaltskontrolle

102

C8.R34 Verbesserung des nationalen haushaltspolitischen Rahmens

Meilenstein

Einleitung einer Überprüfung des haushaltspolitischen Rahmens, unterstützt durch eine gezielte öffentliche Konsultation

103

C8.R35 Reform der subventionierten Kreditvergabe

Meilenstein

Reform der Regelung für subventionierte Darlehen und Überprüfung der staatlichen Garantien

104

C9.R1: Festlegung der Netztarife

Meilenstein

Neue Methode zur Berechnung der Netztarife

105

C9.R2: Anpassung des Rechtsakts/der Rechtsakte über intelligente Zähler

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

106

C9.R3: Stärkung der Rolle der Aggregatoren

Meilenstein

Annahme des Rechtsakts/der Rechtsakte

107

C9.R4: Stärkere Nutzung dynamischer Preise in Strombezugsverträgen

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

108

C9.R5: Öffnung der regulatorischen Reservemärkte zur Förderung des Wettbewerbs

Meilenstein

Inkrafttreten des MEKH-Beschlusses zur Genehmigung des geänderten Netzkodex

109

C9.R6: Ausbau von Energiegemeinschaften

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

110

C9.R7: Rechtliche Anreize für die Nutzung der Energiespeicherung

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

111

C10.R8: Änderungen von Rechtsakten zur Integration geothermischer Energie

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderung(en) des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Integration geothermischer Energie

112

C9.I1. Ausgeweitete Maßnahme: Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes

Ziel

Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

113

C9.I1. Ausgeweitete Maßnahme: Zuschussregelung für den Ausbau des Stromnetzes

Meilenstein

Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen

114

C9.I2: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden

Meilenstein

Durchführungsabkommen

115

C9.I2: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden

Ziel

Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

116

C9.I2: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden

Meilenstein

Die MFB hat die Investition abgeschlossen

117

C10.R1 Verwaltungsreform der Magyar Fejlesztési Bank

Meilenstein

Rechtsvorschriften zur Änderung der Governance der Magyar Fejlesztési Bank (MFB)

118

C10.R1 Verwaltungsreform der Magyar Fejlesztési Bank

Meilenstein

Ernennung der Leitungsorgane des MFB

119

C10.R1 Verwaltungsreform der Magyar Fejlesztési Bank

Meilenstein

Überprüfung der Regelungen für zinsvergünstigte Darlehen von MFB

120

C10.R1 Verwaltungsreform der Magyar Fejlesztési Bank

Meilenstein

Überprüfung staatlicher Garantien und anderer staatlicher Unterstützungsmaßnahmen für die Geschäftstätigkeit der MFB

121

C10.I1 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)

Meilenstein

Investitionspolitik

122

C10.I1 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)

Meilenstein

Eigenkapitalzuführung

123

C10.I1 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)

Meilenstein

Eigenkapitalzuführung

125

C11.I1 Elektronische Behördendienste

Meilenstein

Lösung für die digitale Brieftasche

Ratenbetrag

6 511 661 435 EUR

2.Darlehen

Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Tranchen werden wie folgt strukturiert:

2.1.Erste Tranche (Unterstützung in Form eines Darlehens):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

32

C5.I8: Kapitalzuführung an eine neu gegründete Rolling Stock Company „ROSCO“

Meilenstein

Kapitalzufuhr in die ROSCO

33

C5.R2 Reform des Schienenverkehrs in Ungarn

Meilenstein

Einrichtung der nationalen Behörde für den öffentlichen Verkehr

34

C5.R2 Reform des Schienenverkehrs in Ungarn

Meilenstein

Einrichtung der ROSCO

123

C10.I2 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)

Meilenstein

C10.I2 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)

124

C10.I2 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)

Meilenstein

C10.I2 Kapitalzuführung an die Magyar Fejlesztési Bank (MFB)

123

C11.I1 Elektronische Behördendienste

Meilenstein

Lösung für die digitale Brieftasche

126

C11.I2 KI-Gigafabrik und andere EuroHPC-Recheninfrastruktur

Meilenstein

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen Ungarn und dem GU EuroHPC und Auszahlung des freiwilligen Beitrags zum GU EuroHPC

127

C11.I3 Freiwilliger Beitrag zu IRIS2

Meilenstein

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen Ungarn und der Europäischen Kommission und Zuweisung eines freiwilligen Beitrags zum EU-Programm für sichere Konnektivität (IRIS2)

Ratenbetrag

3 488 338 565 EUR



ABSCHNITT 3: ZUSÄTZLICHE MODALITÄTEN

1. Modalitäten für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Die nachstehend festgelegten Regelungen bilden zusammen mit den einschlägigen Maßnahmen im Rahmen der Komponente 8 (Governance und öffentliche 26 Verwaltung) das ungarische Kontroll- und Prüfsystem im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans. Jedes dieser Elemente ist integraler Bestandteil des ungarischen Kontroll- und Prüfsystems, dessen Umsetzung und kontinuierliche Einhaltung erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/241 zu gewährleisten. Zusammengenommen wird durch die Umsetzung und kontinuierliche Einhaltung dieser Elemente sichergestellt, dass die Vorkehrungen für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans die Maßnahmen umfassen, die erforderlich sind, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

Die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns erfolgt gemäß den folgenden Modalitäten:

Regierungsdekret 373/2022 (IX. 30.) legt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen fest, die an der Umsetzung, Prüfung und Kontrolle des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans beteiligt sind. Das Inkrafttreten dieses Regierungserlasses, der in der Reform C8.R18 beschrieben wird, spiegelt sich in einem spezifischen Etappenziel wider, das vor der Einreichung eines Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans erfüllt sein muss. In der Regierungsverordnung wird der institutionelle Rahmen für die Umsetzung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung des Plans festgelegt, auch nach der Einrichtung des Nationalen Entwicklungszentrums (NFK) und den anschließenden Änderungen bei der Zuweisung staatlicher Zuständigkeiten.

Die Umsetzung, Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans wird von der nationalen Behörde sichergestellt. Die Rolle der nationalen Behörde wird vom Nationalen Entwicklungszentrum (NFK) wahrgenommen, einer Organisationseinheit mit unabhängiger Rechtspersönlichkeit, die im Ministerium für ländliche und regionale Entwicklung tätig ist. Dazu gehören der Betrieb des Überwachungssystems (auch mit Unterstützung eines IT-Überwachungssystems), die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen und die Gewährleistung der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Daten im IT-Überwachungssystem. Die nationale Behörde ist auch die zuständige Stelle, um zu überprüfen, ob die im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Etappenziele und Zielwerte erreicht wurden. Die nationale Behörde ist für die Erstellung und Einreichung der Zahlungsanträge im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans sowie für die Gewährleistung ihrer Richtigkeit und die Unterzeichnung der Verwaltungserklärung zuständig. Sie fungiert auch als zentrale Verbindungsstelle zwischen den ungarischen Behörden und der Kommission.

Die nationale Behörde ist zuständig für die Einrichtung und den Betrieb eines internen Verwaltungs- und Kontrollsystems zur wirksamen Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und zur Ergreifung geeigneter Korrekturmaßnahmen unter Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und des Schutzes der finanziellen Interessen der Union, für die Einführung wirksamer Maßnahmen zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken und für die Überwachung der Durchführungs- und Kontrolltätigkeiten, die Durchführungsstellen, Untervergabestellen und Finanzintermediären übertragen werden.

Die sektorale Umsetzung der spezifischen Maßnahmen des Plans wird von den zuständigen Fachministerien überwacht, deren Dienststellen die Überwachung der Fortschritte der Maßnahmen unterstützen und eng mit der nationalen Behörde zusammenarbeiten.

Die nationale Behörde wird bei der Durchführung und Überwachung des Plans von Durchführungsstellen unterstützt, die im Wege schriftlicher Verträge unter der Aufsicht und Verantwortung der nationalen Behörde tätig sind. Werden Durchführungsaufgaben der nationalen Behörde an Durchführungsstellen übertragen, so wird die Arbeit der Durchführungsstellen von der nationalen Behörde genau überwacht, die die Durchführungsstellen methodisch unterstützt und berät. Insbesondere wird sichergestellt, dass die Durchführungsstellen über ausreichende Ressourcen und angemessene Berufserfahrung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam erfüllen zu können.

Durchführungsstellen und Untervergabestellen führen Verwaltungsüberprüfungen der ersten Ebene, einschließlich Aktenprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen, auf der Grundlage von mit der nationalen Behörde geschlossenen Übertragungsvereinbarungen durch. Seit August 2024 können Vor-Ort-Überprüfungen, die im Rahmen der nationalen Behörde durchgeführt werden, von der Direktion Gemeinsame Dienste als internem Dienstleister durchgeführt werden. Die Durchführungsstellen bleiben für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und für die in ihrem Namen durchgeführten Kontrollen verantwortlich.

Die Durchführungsstellen verfügen über wirksame Regelungen für die interne Kontrolle. Die Durchführungsstellen nehmen die Kontrollfunktionen der nationalen Behörde für die in ihre Zuständigkeit fallenden Komponenten und Maßnahmen wahr, die sie durchführen.

Innerhalb der nationalen Behörde ist eine spezielle Stelle für die Bearbeitung von Beschwerden und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans zuständig. Das Referat ist befugt, Aktenprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, Informationen von den an der Durchführung beteiligten Stellen anzufordern und geeignete Folgemaßnahmen und Korrekturmaßnahmen in Bezug auf festgestellte Unregelmäßigkeiten festzulegen. Das Referat nimmt seine Aufgaben unabhängig wahr und holt im Zusammenhang mit seinen Entscheidungen über Beschwerden und Unregelmäßigkeiten weder Weisungen ein noch nimmt es solche entgegen.

Um die wirksame Prävention und Aufdeckung schwerwiegender Unregelmäßigkeiten wie Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Doppelfinanzierung zu gewährleisten, nutzen die nationale Behörde und die Durchführungsstellen bei der Umsetzung und Kontrolle der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans systematisch alle Funktionen des Risikobewertungsinstruments Arachne. Die zuständigen Stellen bewerten, dokumentieren und verfolgen die von Arachne ermittelten Risiken im Einklang mit verbindlichen Verfahrensvorschriften.

Eine Direktion für interne Prüfung und Integrität (DIAI), die im organisatorischen Rahmen des Nationalen Entwicklungszentrums (NFK) tätig ist, ist für die Stärkung der wirksamen Prävention und Aufdeckung von Interessenkonflikten zuständig. Die DIAI ist für die Durchführung regelmäßiger Kontrollen der Richtigkeit der Erklärungen über Interessenkonflikte durch das Personal auf allen an der Umsetzung und Kontrolle des Plans beteiligten Ebenen zuständig. Die DIAI bleibt organisatorisch von der nationalen Behörde und den Durchführungsstellen getrennt und nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr. Die Arbeit der DIAI wird von der Integritätsbehörde überwacht.

Die DIAI überprüft die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Interessenkonflikte, die für alle an der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans beteiligten Mitarbeiter gelten, einschließlich des Personals, das Vor-Ort-Kontrollen durchführt. Detaillierte Verfahren regeln die Vermeidung, Aufdeckung und Bewältigung von Interessenkonflikten, einschließlich der regelmäßigen Überprüfung von Erklärungen und der systematischen Weiterverfolgung ermittelter Risiken.

Die Generaldirektion für die Prüfung der Europäischen Fonds (EUTAF) nimmt in ihrer Funktion als Prüfbehörde die Prüfaufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Plans wahr. Ungarn stellt der EUTAF die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung, um ihre Unabhängigkeit zu wahren und sie in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu erfüllen. Der Rechtsrahmen gewährleistet die finanzielle, operative und fachliche Unabhängigkeit der EUTAF und sieht die erforderlichen Haushalts- und Personalregelungen vor, damit sie ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität und andere Aufgaben, die ihr im Rahmen unionsbezogener Kontrollrahmen übertragen wurden, wahrnehmen kann.

Die EUTAF erstellt eine Prüfstrategie im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards. In dieser Strategie werden die Methode und die Häufigkeit der Audits festgelegt. Sie muss rechtzeitig genug vorhanden sein, um die Prüfungen durchführen zu können, die in die zusammen mit dem Zahlungsantrag vorgelegte Zusammenfassung der Prüfung aufzunehmen sind.

Die Prüfstrategie wird aktualisiert, um den Durchführungszeitraum des Plans bis mindestens Ende 2028 abzudecken, und enthält detaillierte Regelungen für Ex-post-Überprüfungstätigkeiten und die Prüfungsbehandlung der im Rahmen des Plans eingeführten zusätzlichen Kontrollmechanismen und Schutzmaßnahmen.

Die EUTAF führt Systemprüfungen und vertiefte Prüfungen durch. Systemprüfungen werden auf der Grundlage einer Risikobewertung mit angemessener Häufigkeit durchgeführt und dienen der Prüfung der Funktionsweise des für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans eingerichteten Systems. Die vertiefte Prüfung konzentriert sich auf die Fortschritte bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte und umfasst die Prüfung, ob die Bedingungen für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfüllt sind. Die EUTAF gibt zu jedem Zahlungsantrag, der der Kommission vorgelegt wird, einen Bestätigungsvermerk ab, der sich auf die Ergebnisse ihrer Prüftätigkeit sowohl aus ihren Systemprüfungen als auch aus ihren vertieften Prüfungen stützt.

Darüber hinaus erfordern spezielle Prüf- und Kontroll-Etappenziele verstärkte Prüf- und Überprüfungstätigkeiten, einschließlich Ex-post-Kontrollen, die einen erheblichen Teil der Finanzierungsvereinbarungen, Beschaffungsverträge und damit verbundenen Zahlungen im Rahmen des Plans abdecken, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und dem Risiko der Doppelfinanzierung liegt.

Darüber hinaus wird im Wege eines Gesetzgebungsakts ein Begleitausschuss eingesetzt, der sich aus einschlägigen Interessenträgern und Sozialpartnern zusammensetzt, die an der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans beteiligt sind. Der Begleitausschuss überwacht die wirksame Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans. Der Gesetzgebungsakt enthält eine Bestimmung, wonach es rechtlich vorgeschrieben ist, den Begleitausschuss während der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans zu konsultieren.

(1)  Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.
(2)  Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt. 
(3) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 
(4)  Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 
(5) Endempfänger, die an spezifischen Projekten beteiligt sind, müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung für den ausgewählten Interventionsbereich zusammen mit einer Beschreibung des Projekts für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags vorlegen. Für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags müssen Endbegünstigte aus Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf spezifische Projekte ausgerichtet sind, eine Begründung für den/die ausgewählten Interventionsbereich(e) vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.
(6) Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.
(7) Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.
(8) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(9) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(10) Verfahren nach Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.
(11) Dies gilt für die Etappenziele 54, 55, 57, 58, 59, 62, 63, 66, 68, 69, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83 und 84.
(12) Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.
(13)  Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den geltenden Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.
(14)  Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 
(15)  Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 
(16) Endempfänger, die an spezifischen Projekten beteiligt sind, müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung für den ausgewählten Interventionsbereich zusammen mit einer Beschreibung des Projekts für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.
(17)  Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.
(18)  Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt. 
(19)  Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 
(20)  Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 
(21)  Es wird davon ausgegangen, dass ein Endempfänger einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit legt, wenn dieser Sektor oder diese Tätigkeit im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen, dem Gewinn oder der Kundenbasis des Endempfängers als wesentlicher Teil seiner Geschäftstätigkeit ermittelt wird. Die Bruttoeinnahmen aus dem zugangsbeschränkten Sektor oder der zugangsbeschränkten Tätigkeit dürfen in keinem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.
(22)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(23)  Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.
(24)

Umweltschädliche Fahrzeuge werden als nicht emissionsfreie Fahrzeuge definiert.

(25)  Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(26) Dies ist bei 24 Etappenzielen der Fall, die vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags erreicht werden müssen. Eine Reihe der in Komponente 8 enthaltenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Verpflichtungen, die Ungarn im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union eingegangen ist.
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