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Document 52025XC03683
Publication of the communication of an approved standard amendment to a product specification of a geographical indication in accordance with Article 5(4) of Commission Delegated Regulation (EU) 2025/27
Veröffentlichung der Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung einer Produktspezifikation einer geografischen Angabe gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission
Veröffentlichung der Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung einer Produktspezifikation einer geografischen Angabe gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission
PUB/2025/518
ABl. C, C/2025/3683, 8.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3683/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/3683 |
8.7.2025 |
Veröffentlichung der Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung einer Produktspezifikation einer geografischen Angabe gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission (1)
(C/2025/3683)
MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG
(Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143)
„Mirabelles de Lorraine“
PGI-FR-0194-AM01 — 10.4.2025
1. Name des Erzeugnisses
„Mirabelles de Lorraine“
2. Art der geografischen Angabe
☐ geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)
☒ geschützte geografische Angabe (g.g.A.)
☐ geografische Angabe (g.A.)
3. Sektor
☒ landwirtschaftliche Erzeugnisse
☐ Wein
☐ Spirituosen
4. Land, zu dem das geografische Gebiet gehört
Frankreich
5. Behörde des Mitgliedstaats, die die Standardänderung mitteilt
Ministère de l‘agriculture et de la souveraineté alimentaire (Ministerium für Landwirtschaft und Ernährungssouveränität)
6. Einstufung als Standardänderung
Begründung, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs „Standardänderung“ gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1143 fällt/fallen:
Der Antrag auf Änderung für die g.g.A. „Mirabelles de Lorraine“ betrifft keinen der drei Fälle einer sogenannten „Unionsänderung“, d. h.:
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a) |
eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung, |
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b) |
die Gefahr, dass der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet verloren geht, |
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c) |
weitere Beschränkungen der Vermarktung des Erzeugnisses. |
Die französischen Behörden sind daher der Auffassung, dass der Antrag als sogenannte „Standardänderung“ einzustufen ist.
7. Beschreibung der genehmigten Standardänderung(en)
1. Beschreibung des Erzeugnisses
Die Beschreibung des Erzeugnisses in der Produktspezifikation wird umformuliert und in Bezug auf die Form, das mögliche Vorhandensein einer natürlichen weißlichen Schicht auf den Früchten und eine Toleranz beim Mindestdurchmesser präzisiert. Auch im Einzigen Dokument werden die Eigenschaften des Erzeugnisses mit der g.g.A. „Mirabelles de Lorraine“ ergänzt, damit sie denen in der Produktspezifikation entsprechen.
Ferner werden, je nach Bestimmung der Früchte, folgende Verpackungsarten hinzugefügt: Tafelobst, Gefrieren oder Verarbeitung.
Die Änderung hat Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
2. Abgrenzung des geografischen Gebiets
Die Bestimmungen, die das geografische Gebiet und die in dem Gebiet durchgeführten Schritte betreffen, bleiben unverändert.
Es wird vorgeschlagen, diese dahin gehend umzuformulieren, dass die Punkte 4 (Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets), 3.4 (Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen) und 3.5 (Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen) des Einzigen Dokuments übernommen werden, ergänzt durch die Angabe des Lagerungsschritts für frische Früchte, da der Produktspezifikation Bedingungen für die Lagerung der Früchte hinzugefügt worden sind.
Der letzte Satz von Punkt 3.5 des Einzigen Dokuments („Die Aufmachung umfasst die Einzelverpackung, die Palettierung und das Gefrieren“), der in Bezug auf die vorstehenden Elemente Verwirrung stiftet, wird hingegen nicht übernommen und auch aus dem Einzigen Dokument gestrichen.
Die Änderung hat Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
3. Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem geografischen Gebiet stammt
Dieser Teil wird unter Berücksichtigung des derzeitigen Formats der Produktspezifikationen neu verfasst, insbesondere hinsichtlich des Hinweises auf die Identitätserklärung in Bezug auf die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten.
Im Einklang mit der Praxis wird außerdem Folgendes eingeführt:
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eine jährliche Erklärung der Erzeuger der Obstplantagen, die für die Erzeugung im Rahmen der g.g.A. bestimmt sind, |
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ein Obstplantagen-Code (homogene Erzeugungseinheit: Sorte, Jahr der Anpflanzung) als Grundlage für die Rückverfolgbarkeit. |
Der Absatz über die Verpflichtung der Verarbeiter zur Bestandsbuchhaltung (g.g.A.-Herkunft der Früchte) wird gestrichen, da die Verarbeitung nicht unter die Produktspezifikation für die g.g.A. fällt.
Die Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
4. Flussdiagramm für das Erzeugnis
Es wird ein Flussdiagramm eingeführt, in dem für jeden Schritt die einzuhaltenden Vorgaben aufgeführt sind.
Die Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
5. Herkunft der Sorten
Dieser Teil wird um eine Bestimmung über die Verpflichtung zur Verwendung von gesundheitlich zertifiziertem Pflanzgut ergänzt.
Die Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
6. Bodeneigenschaften
Als Haupteigenschaft der Böden wird endgültig ein Tongehalt von mindestens 30 % anstelle des Feinanteils in Prozent (weniger als 20 Mikron) festgelegt.
Es wird eine Verpflichtung zur Bodenanalyse bei der Anpflanzung (oder im ersten Jahr der Zertifizierung) hinzugefügt, die dazu dient, die Art des Bodens und dessen Fruchtbarkeit zu überprüfen.
Die Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
7. Anbaumethoden
Die Verpflichtung zu einer Mindestpflanzfläche von 50 a (bzw. 20 a, wenn die Parzelle an einen Fruchtblock desselben Betriebs angrenzt) wird gestrichen.
Neu eingeführt werden eine Verpflichtung zur Begrünung von mindestens 60 % der Fläche zwischen den Reihen sowie eine Verpflichtung für die Betriebe, mindestens 10 % ihrer gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche als äquivalente topografische Fläche (Surface Équivalente Topographique, SET) in Form agrarökologischer Infrastrukturen auszuweisen, die in einer Tabelle in der Produktspezifikation aufgelistet sind.
Ferner werden Vorschriften für die Düngung von Obstplantagen eingeführt: Erstellung eines vorläufigen Düngeplans, Begrenzung der jährlichen Stickstoffdüngung auf 90 Einheiten pro Hektar und Überwachung durch mindestens alle acht Jahre erfolgende Bodenanalysen.
Die Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
8. Ernte, Sortierung, Abnahme, Verpackung
Es werden Vorschriften für die Ernte und den Transport hinzugefügt, um zu vermeiden, dass die Früchte zerquetscht werden, und so deren Unversehrtheit je nach ihrer Bestimmung sicherzustellen.
Die Modalitäten der Abnahme, durch Messung des Zuckergehalts und der Farbe, sowie die Eigenschaften der Früchte vor dem Versand werden beschrieben.
Es werden der Höchstzeitraum zwischen Ernte und Annahme an der Station, zwischen Verpackung und Versand, zwischen Ernte und Versand der frischen Früchte sowie die Lagerungsbedingungen festgelegt.
Die Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
9. Gefrieren
Die Mirabellen (ganz mit oder ohne Stein oder halbiert und entsteint) werden ausschließlich nach der IQF-Methode eingefroren.
Es sind die Eigenschaften der Früchte vor und nach dem Gefrieren, die Zeit zwischen der Ernte und dem Gefrieren, zwischen dem Verlassen des Tunnelfrosters und der Lagerung, die Lagertemperatur der gefrorenen Früchte sowie das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) von 30 Monaten angegeben.
Die Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
10. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet ergibt
Der Wortlaut dieses Teils wurde überarbeitet, um ihn mit den Vorschriften in Einklang zu bringen: Der Zusammenhang zwischen der g.g.A. „Mirabelles de Lorraine“ und dem geografischen Gebiet beruht nach wie vor auf den Eigenschaften des Erzeugnisses (hoher Zuckergehalt und Farbe), die mit den natürlichen Merkmalen des geografischen Gebiets zusammenhängen, sowie auf dem Know-how der Erzeuger und dem Ansehen.
Der ursächliche Zusammenhang ist gekennzeichnet durch:
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das Relief Lothringens, das die Früchte vor Frost und Wind schützt, |
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den Wechsel zwischen warmen und kalten Temperaturen, ideal für die Reifung der Frucht mit allen gewünschten Eigenschaften, |
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das Klima, das es ermöglicht, dass die besonderen physischen Eigenschaften von „Mirabelles de Lorraine“, insbesondere Farbe, Größe und Zuckergehalt, erreicht werden, |
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das Know-how der Erzeuger sowie die Qualität und die Möglichkeit des Gefrierens, das den Geschmack, das Aroma und die Authentizität von „Mirabelles de Lorraine“ wahrt und es ermöglicht, den Zeitraum der Verfügbarkeit des Erzeugnisses zu verlängern und damit sein Ansehen zu stärken, |
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die Würdigung von „Mirabelles de Lorraine“ im Rahmen vieler Gemeindefeste und die Tatsache, dass die Früchte in vielen Rezepten der lokalen Gastronomie vorkommen und auf den Speisekarten der besten Restaurants Lothringens stehen. |
Das Einzige Dokument wird dahin gehend überarbeitet, dass insbesondere der in der Produktspezifikation beschriebene ursächliche Zusammenhang aufgenommen wird.
Die Änderung hat Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
11. Verweise auf die Kontrollstelle
Die Verweise auf die Kontrollbehörden und deren Kontaktdaten werden aktualisiert.
Die Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
12. Einzelstaatliche Anforderungen
Gemäß einzelstaatlichen Bestimmungen wird eine Tabelle mit den wichtigsten zu kontrollierenden Punkten eingeführt.
Die Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
EINZIGES DOKUMENT
„Mirabelles de Lorraine“
EU-Nr.: PGI-FR-0194-AM01 — 10.4.2025
g.U. ( ) g.g.A. (X)
1. Name(n) (der g.U. oder der g.g.A.)
„Mirabelles de Lorraine“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Frankreich
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Code der Kombinierten Nomenklatur
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08 – GENIEẞBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN 0809 – Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch 0809 40 – Pflaumen und Schlehen 0809 40 05 – Pflaumen |
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08 – GENIEẞBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN 0811 – Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0811 90 – andere 0811 90 95 – andere |
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Runde oder ovale gelbe oder goldgelbe (ausgereifter Zustand) Früchte, loser Kern, kleine Größe (Durchmesser >22 mm), mit einem durchschnittlichen Zuckergehalt von 16° Brix bei Tafelobst und 15° Brix bei Obst, das für die Verarbeitung (einschließlich Gefrieren) bestimmt ist, Farbe Nr. 4 auf der AREFE-Farbskala, Kategorie I der ECE-VN-Norm, entstanden aus Klonen der Sorten „Mirabelle de Nancy“ und „Mirabelle de Metz“, die unter den Nummern 91 291 und 91 290 im Jahre 1961 in den amtlichen Sortenkatalog eingetragen wurden (Familie der Rosengewächse, Sorte Prunus Insistitia).
Die „Mirabelles de Lorraine“ werden frisch oder gefroren (ganz mit oder ohne Stein oder halbiert und entsteint) angeboten.
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
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3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Bei frischen Früchten erfolgen Gewinnung, Aussortierung, Kalibrierung und Verpackung in dem geografischen Gebiet.
Bei gefrorenen Früchten finden nur Gewinnung, Aussortierung, Kalibrierung, Entsteinen und Gefrieren im geografischen Gebiet statt.
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Da die Früchte sehr empfindlich sind und beim Transport zerquetscht werden können, werden frische Früchte im geografischen Gebiet verpackt.
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
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4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das geografische Gebiet der „Mirabelles de Lorraine“ umfasst sämtliche Gemeinden der Departements Meuse, Meurthe-et-Moselle, Moselle und Vosges.
Für die geschützte geografische Angabe „Mirabelles de Lorraine“ kommen nur Früchte aus Obstplantagen, die sich in diesem Gebiet befinden, in Betracht.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Der Zusammenhang zwischen der g.g.A. „Mirabelles de Lorraine“ und ihrem geografischen Ursprung beruht nach wie vor auf den Eigenschaften des Erzeugnisses (hoher Zuckergehalt und Farbe), die mit den natürlichen Merkmalen seines geografischen Gebiets zusammenhängen, sowie auf dem Know-how der Erzeuger und dem Ansehen.
5.1. Besonderheit des geografischen Gebiets
Die Region Lothringen eignet sich hervorragend für den Anbau von Mirabellen.
Ihr Relief ist dadurch geprägt, dass sich auf charakteristische Weise Ebenen, Täler und Hänge abwechseln, die als „cuestas“ bezeichnet werden. Diese Region zeichnet sich durch ihre lehmig-kalkigen Böden aus. Die Mirabellenbäume in den Obstplantagen Lothringens sind auf Böden mit einem Tongehalt von mindestens 30 % angepflanzt.
Klimatisch sind die Jahreszeiten hier ausgeprägt und es herrschen große Temperaturschwankungen vor. Die Winter sind streng, es friert häufig bis in das Frühjahr hinein. Die Sommer sind mit Trockenperioden und hohen Temperaturen relativ warm.
Die durchschnittliche Niederschlagsmenge liegt annähernd bei 750 mm im Jahr, kann jedoch an den Gipfeln der Vogesen bis zu 2 400 mm betragen. Im Herbst und Winter ist die Menge aufgrund häufiger Regen- und Nebeltage relativ betrachtet höher.
5.2. Besonderheit des Erzeugnisses
Die „Mirabelles de Lorraine“ sind aus zwei lokalen Sorten (Mirabelle de Nancy und Mirabelle de Metz) entstanden.
Die Besonderheit der „Mirabelles de Lorraine“ beruht auf ihrer Erziehungsart: Damit sich die Früchte optimal entwickeln können, darf die Pflanzdichte nicht mehr als 400 Bäume/ha betragen. Die Früchte werden geerntet, wenn sie den optimalen Reifezustand erreicht haben, wobei die Erntezeit sehr kurz ist (ungefähr sechs Wochen von Anfang August bis Mitte September). Die Früchte sollen gelb und süß sein, im Gegensatz zu den grünen und säuerlichen Mirabellen, die man in anderen Regionen finden kann.
5.3. Ursächlicher Zusammenhang
Das Relief Lothringens, geprägt durch Hänge, auf die Ebenen folgen, schützt die Früchte vor Frost und Wind.
Der Wechsel zwischen warmen Temperaturen (am Tag) und kalten Temperaturen (bei Nacht) ist ideal, damit die Frucht mit allen gewünschten Eigenschaften heranreift. Für ihre Färbung spielt auch die reichliche Sonneneinstrahlung eine wichtige Rolle. Regelmäßige Niederschläge und die Sonneneinstrahlung im Frühsommer machen es möglich, dass die Früchte mit der g.g.A. „Mirabelles de Lorraine“ ihre besonderen physischen Eigenschaften, insbesondere ihre Größe und ihren Zuckergehalt, entwickeln. Lehmböden tragen dazu bei, dass Wasserreserven vorhanden sind. So kann der Mirabellenbaum Trockenperioden besser überstehen und somit Früchte größerer Größe, wie es für die g.g.A. „Mirabelles de Lorraine“ erwartet wird, hervorbringen.
Dank der fünf Jahrhunderte alten Mirabellen-Anbaukultur sind die Erzeuger in Lothringen Garanten für die Qualität von „Mirabelles de Lorraine“. Das Gefrieren der Früchte bewahrt den Geschmack, das Aroma und die Authentizität von „Mirabelles de Lorraine“ und es verlängert den Zeitraum der Verfügbarkeit des Erzeugnisses und stärkt damit sein Ansehen. Andernfalls stünden „Mirabelles de Lorraine“ nur zwei bis drei Monate im Jahr zur Verfügung.
Diese renommierte Frucht, die seit dem Mittelalter angebaut wird, steht bei lokalen Festen vielfach im Mittelpunkt. Die traditionellen Mirabellen-Feste werden in den meisten Gemeinden der Region in der letzten Augustwoche gefeiert. Dass Mirabellen in zahlreichen Rezepten der lokalen Gastronomie vorkommen und auf den Speisekarten der besten Restaurants in Lothringen stehen, zeigt, dass diese Frucht zum kulturellen Erbe der Region gehört. Landesweit nennt jeder fünfte Franzose spontan Lothringen als Ursprungsregion für Mirabellen.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
https://info.agriculture.gouv.fr/boagri/document_administratif-7f5ea563-b7b3-489d-8e4f-5a12bca7d65b
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission vom 30. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für die Eintragung und den Schutz von geografischen Angaben, garantiert traditionellen Spezialitäten und fakultativen Qualitätsangaben und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 (ABl. L, 2025/27, 15.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/27/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3683/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)