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Document 52025XC01859

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

PUB/2025/240

ABl. C, C/2025/1859, 25.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1859/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1859/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/1859

25.3.2025

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(C/2025/1859)

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt steht eine regelmäßig aktualisierte Fassung auf der Website der Generaldirektion „Migration und Inneres“ zur Verfügung.

LISTE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN AUFENTHALTSTITEL

DEUTSCHLAND

Ersetzung der in ABl. C, C/2024/1212 vom 31.1.2024 veröffentlichten Liste

1.   Aufenthaltstitel nach dem einheitlichen Muster

Aufenthaltserlaubnis

Blaue Karte EU

(seit 1. August 2012)

ICT-Karte

Mobiler-ICT-Karte

Niederlassungserlaubnis

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (auch „Daueraufenthalt-EU“)

Aufenthaltsberechtigung

(Recht auf unbegrenzten Aufenthalt)

Hinweis: Die „Aufenthaltsberechtigung“ wurde vor dem 1. Januar 2005 nach dem einheitlichen Muster ausgestellt und ist unbegrenzt gültig.

Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates

Hinweis: seit 28. August 2007 – ersetzt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates

Aufenthaltserlaubnis-CH

Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihre Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind

Aufenthaltsdokument-GB für Inhaber des Aufenthaltsrechts im Sinne des Artikels 18 Absatz 4 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB nach Artikel 26 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft für Inhaber eines Rechts als Grenzgänger nach Artikel 24 Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2, des Abkommens

2.   Alle anderen, einem Aufenthaltstitel gleichgestellte Dokumente für Drittstaatsangehörige

Aufenthaltserlaubnis mit der Anmerkung „24“ (auch mit den Zusätzen „ABS. 1“ und „AUFENTHG“), die am 1. Februar 2024 oder am 1. Februar 2025 gültig ist

Hinweis: Alle Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Absatz 1 AufenthG (Umsetzung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001), die am 1. Februar 2024 oder am 1. Februar 2025 gültig sind, einschließlich der einschlägigen Voraussetzungen und Nebenbestimmungen, wurden per Verordnung allgemein verlängert und gelten weiter bis zum 4. März 2026 ohne Ausstellung einer neuen Karte für die Aufenthaltserlaubnis.

Aufenthaltserlaubnis-EU

(Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats, die selbst nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats sind)

Hinweis: ausgestellt bis 28.8.2007 und bis zu fünf Jahre gültig (oder unbefristet), deshalb noch im Umlauf

Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates

(Papierdokument)

Hinweis: Papierdokument, das ab dem 28. August 2007 ausgestellt wurde und die Aufenthaltserlaubnis-EU ersetzt; es wird nach Ende 2020 nicht mehr ausgestellt. Vor Ende 2020 ausgestellte Dokumente behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des auf dem Dokument vermerkten Gültigkeitsdatums.

Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates (Papierdokument)

Hinweis: Papierdokument, das nach Ende 2020 nicht mehr ausgestellt wird. Vor Ende 2020 ausgestellte Dokumente behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des auf dem Dokument vermerkten Gültigkeitsdatums.

Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihre Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind

Hinweis: Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz sowie deren Familienangehörige, die nicht schweizerische Staatsangehörige sind. Vor Ende 2020 ausgestellte Dokumente behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des auf dem Dokument vermerkten Gültigkeitsdatums.

Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG (Papierdokument)

Hinweis: Gemäß § 15 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern eine „Aufenthaltserlaubnis-EU für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sind“.

Hinweis: Eine vor dem 28.8.2007 ausgestellte Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats, die selbst nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats sind, behält ihre Gültigkeit.

Hinweis: Die vorgenannte Aufenthaltserlaubnis berechtigt den Inhaber nur dann zur visumfreien Einreise, wenn sie in einem Reisepass oder separat in Verbindung mit einem Reisepass ausgestellt wurde, nicht jedoch, wenn es sich um einen Aufkleber handelt, der in einem Ausweisersatz mit ausschließlicher Gültigkeit in Deutschland angebracht wurde.

Hinweis: Diese Dokumente gelten anstelle eines Visums zur visumfreien Einreise nur dann, wenn sie in einem Reisepass oder separat in Verbindung mit einem Reisepass ausgestellt wurden; sie gelten nicht, wenn sie in einem Ausweisersatz als Inlandsdokument erteilt wurden.

Eine „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“ oder eine „Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber“ berechtigt nicht zur visumfreien Einreise.

Fiktionsbescheinigung

Nur wenn das dritte Kästchen auf Seite 3 angekreuzt ist, bleibt der Aufenthaltstitel gültig. Die Einreise ist nur in Verbindung mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel, einem Visum, einem gültigen Reisepass gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG oder einer deutschen Daueraufenthaltskarte gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2004/38/EG gestattet.

Ist das erste oder das zweite Kästchen angekreuzt, berechtigt die Fiktionsbescheinigung nicht zur visumfreien Einreise.

Bestimmungen über die Umsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

Gemäß den Bestimmungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union gilt mit Wirkung ab dem Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Austrittsabkommen Folgendes: Britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen, die in Deutschland Rechte nach dem Zweiten Teil Titel II Kapitel 1 oder nach Artikel 24 Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens, genießen, ist die Einreise gestattet, auch wenn sie zusätzlich zu ihrem Reisepass nicht im Besitz eines Visums oder eines abgelaufenen Aufenthaltstitels sind, sofern sie eine „Fiktionsbescheinigung“ (vorläufiger Aufenthaltstitel) besitzen, in der das vierte Kästchen auf Seite 3 angekreuzt ist, das folgenden Hinweis enthält: „Der Inhaber / die Inhaberin hat die Dokumentation eines Aufenthaltsrechts nach dem FreizügG/EU oder dem Abkommen EU-Schweiz beantragt, das hiermit vorläufig bescheinigt wird.“

Dasselbe Kästchen wird angekreuzt, wenn der Inhaber bereits die Dokumentation eines Aufenthaltsrechts nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU oder dem Abkommen EU-Schweiz beantragt hat, aber noch kein Dokument nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ausgestellt wurde. In diesem Fall wird das Aufenthaltsrecht durch den vorläufigen Aufenthaltstitel bescheinigt. Dem Inhaber einer Fiktionsbescheinigung ist dann die Einreise gestattet, auch wenn er zusätzlich zu seinem Reisepass nicht im Besitz eines Visums oder eines abgelaufenen Aufenthaltstitels ist, sofern das vierte Kästchen auf Seite 3 des Dokuments angekreuzt ist, das folgenden Hinweis enthält: „Der Inhaber / die Inhaberin hat die Dokumentation eines Aufenthaltsrechts nach dem FreizügG/EU oder dem Abkommen EU-Schweiz beantragt, das hiermit vorläufig bescheinigt wird.“

Ausweise für die Mitarbeiter diplomatischer Missionen:

Hinweis: Seit 1. August 2003 wird für Mitarbeiter diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen ein neuer Ausweistyp ausgestellt. Die vor dem 1. August 2003 ausgestellten Ausweistypen sind nicht mehr gültig.

Die jeweiligen Vorrechte ergeben sich aus dem Text auf der Rückseite des Ausweises.

Ausweise für Diplomaten und deren Familienangehörige:

Rückseitig durch ein „D“ gekennzeichnet:

 

Diplomatenausweis für ausländische Diplomaten:

Protokollausweis für Diplomaten

(seit 1. August 2003)

 

Diplomatenausweise für Familienangehörige, die eine private Erwerbstätigkeit ausüben:

Protokollausweis für Diplomaten „A“

(seit 1. August 2003)

 

Diplomatenausweise für Diplomaten mit deutscher Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz in Deutschland:

Protokollausweis für Diplomaten Art. 38 I WÜD

(seit 1. August 2003)

Für das Verwaltungs- und technische Personal und dessen Familienangehörige ausgestellte Ausweise:

Rückseitig durch ein „VB“ gekennzeichnet:

 

Protokollausweis für Verwaltungs- und technisches Personal:

Protokollausweis für Verwaltungspersonal

(seit 1. August 2003)

 

Protokollausweise für eine private Erwerbstätigkeit ausübende Familienangehörige von Verwaltungs- und technischem Personal:

Protokollausweis für Verwaltungspersonal „A“

(seit 1. August 2003)

 

Protokollausweis für Verwaltungs- und technisches Personal mit deutscher Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz in Deutschland:

Protokollausweis für Mitglieder VB Art. 38 2 WÜD

(seit 1. August 2003)

Ausweise für dienstliches Hauspersonal und dessen Familienangehörige:

Rückseitig durch ein „DP“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für dienstliches Hauspersonal

(seit 1. August 2003)

Ausweise für Ortskräfte und deren Familienangehörige:

Rückseitig durch ein „OK“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für Ortskräfte

(seit 1. August 2003)

Ausweise für privates Hauspersonal:

Rückseitig durch ein „PP“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für privates Hauspersonal

(seit 1. August 2003)

Ausweise für Bedienstete konsularischer Vertretungen:

Die jeweiligen Vorrechte ergeben sich aus dem Text auf der Rückseite des Ausweises.

Ausweise für Konsularbeamte:

Rückseitig durch ein „K“ gekennzeichnet:

Ausweise für ausländische Konsularbeamte:

Protokollausweis für Konsularbeamte

(seit 1. August 2003)

Ausweise für Konsularbeamte mit deutscher Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz in Deutschland:

Protokollausweis für Konsularbeamte „Art. 71 I WÜK“

(seit 1. August 2003)

Ausweise für das berufskonsularische Verwaltungs- und technische Personal:

Rückseitig durch ein „VK“ gekennzeichnet:

 

Protokollausweis für ausländisches Verwaltungs- und technisches Personal:

Protokollausweis für Verwaltungspersonal

(seit 1. August 2003)

 

Protokollausweise für Verwaltungs- und technisches Personal mit deutscher Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz in Deutschland:

Protokollausweis für Mitglieder VK Art. 71 II WÜK

(seit 1. August 2003)

Ausweise für das berufskonsularische dienstliche Hauspersonal:

Rückseitig durch ein „DH“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für dienstliches Hauspersonal

(seit 1. August 2003)

Ausweise für Familienangehörige von Konsularbeamten, Verwaltungs- und technischem Personal oder Hauspersonal:

Rückseitig durch ein „KF“ gekennzeichnet:

Protokollausweis f. Familienangehörige (Konsulat)

(seit 1. August 2003)

Ausweise für berufskonsularische Ortskräfte:

Rückseitig durch ein „OK“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für Ortskräfte

(seit 1. August 2003)

Ausweise für berufskonsularisches privates Hauspersonal:

Rückseitig durch ein „PP“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für privates Hauspersonal

(seit 1. August 2003)

Sonderausweise:

Ausweise für Mitarbeiter internationaler Organisationen und ihre Familienangehörigen:

Rückseitig durch ein „IO“ gekennzeichnet:

Sonderausweis „IO“

(seit 1999)

Sonderausweis für Mitglieder internationaler Organisationen

Sonderausweis für Familienangehörige von Mitgliedern internationaler Organisationen

Hinweis: Leiter von internationalen Organisationen und deren Familienangehörige erhalten einen durch ein „D“ gekennzeichneten Ausweis; private Hausangestellte von Mitarbeitern internationaler Organisationen erhalten einen durch ein „PP“ gekennzeichneten Ausweis.

Ausweise für Haushaltsangehörige im Sinne von § 27 Absatz 1 Nummer 5 der Aufenthaltsverordnung:

Rückseitig durch ein „S“ gekennzeichnet:

Sonderausweis „S“

(seit 1. Januar 2005)

Liste der Teilnehmer von Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union

Liste der Teilnehmer einer Schülerreise gemäß den Anforderungen von Artikel 1 Buchstabe b in Verbindung mit dem Anhang des Ratsbeschlusses vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat

SPANIEN

Ersetzung der in ABl. C 140 vom 21.4.2021, S.2 veröffentlichten Liste

1.   Aufenthaltstitel nach dem einheitlichen muster:

Permiso de residencia expedido a nacionales de terceros países (Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige)

Ab dem 19. Mai 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2017/1954 ausgestellte Karten sind bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.

Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige nach der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 (vom Konflikt in der Ukraine betroffene Personen).

Hinweis: Alle nach der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 (vom Konflikt in der Ukraine betroffene Personen) ausgestellten Aufenthaltstitel wurden durch den Erlass INT/195/2025 verlängert und sind ohne neue Aufenthaltskarte bis zum 4. März 2026 gültig.

2.   Alle anderen einem aufenthaltstitel gleichgestellten dokumente für drittstaatangehörige:

Tarjeta de extranjeros „régimen comunitario“ (Ausländerkarte gemäß Gemeinschaftsregelung (für Familienangehörige von EU-Bürgern))

Zwischen dem 17. Mai 2010 und 2020 ausgestellte Karten sind bis zu ihrem Ablaufdatum, jedoch maximal zehn Jahre lang gültig.

Ab dem 19. Mai 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2017/1954 ausgestellte Karten

Tarjeta de extranjeros „estudiante“ (Ausländerkarte für Studierende)

Zwischen dem 17. Mai 2010 und 2020 ausgestellte Karten. Bestehende Karten sind bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.

Ab dem 19. Mai 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2017/1954 ausgestellte Karten

Liste der Teilnehmer einer Schülerreise innerhalb der Europäischen Union.

Inhabern der folgenden gültigen vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Europäische Union und Zusammenarbeit ausgestellten Akkreditierungsnachweise ist die visumfreie Einreise gestattet: (siehe Anhang 20).

Liste der früheren Veröffentlichungen

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1.

ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 11.

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 1.

ABl. C 164 vom 18.7.2007, S. 45.

ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11.

ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14.

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31.

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14.

ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12.

ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13.

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5.

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15.

ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9.

ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2.

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15.

ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20.

ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5.

ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26.

ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8.

ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 7.

ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5.

ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1.

ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26.

ABl. C 283 vom 27.9.2011, S. 7.

ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 5.

ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 7.

ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 4.

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 6.

ABl. C 75 vom 14.3.2013, S. 8.

ABl. C 77 vom 15.3.2014, S. 4.

ABl. C 118 vom 17.4.2014, S. 9.

ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 59.

ABl. C 304 vom 9.9.2014, S. 3.

ABl. C 390 vom 5.11.2014, S. 12.

ABl. C 210 vom 26.6.2015, S. 5.

ABl. C 286 vom 29.8.2015, S. 3.

ABl. C 151 vom 28.4.2016, S. 4.

ABl. C 16 vom 18.1.2017, S. 5.

ABl. C 69 vom 4.3.2017, S. 6.

ABl. C 94 vom 25.3.2017, S. 3.

ABl. C 297 vom 8.9.2017, S. 3.

ABl. C 343 vom 13.10.2017, S. 12.

ABl. C 100 vom 16.3.2018, S. 25.

ABl. C 144 vom 25.4.2018, S. 8.

ABl. C 173 vom 22.5.2018, S. 6.

ABl. C 222 vom 26.6.2018, S. 12.

ABl. C 248 vom 16.7.2018, S. 4.

ABl. C 269 vom 31.7.2018, S. 27.

ABl. C 345 vom 27.9.2018, S. 5.

ABl. C 27 vom 22.1.2019, S. 8.

ABl. C 31 vom 25.1.2019, S. 5.

ABl. C 34 vom 28.1.2019, S. 4.

ABl. C 46 vom 5.2.2019, S. 5.

ABl. C 330 vom 6.10.2020, S. 5.

ABl. C 126 vom 12.4.2021, S. 1.

ABl. C 140 vom 21.4.2021, S. 2.

ABl. C 150 vom 28.4.2021, S. 5.

ABl. C 365 vom 10.9.2021, S. 3.

ABl. C 491 vom 7.12.2021, S. 5.

ABl. C 509 vom 17.12.2021, S. 10.

ABl. C 63 vom 7.2.2022, S. 6.

ABl. C 272 vom 15.7.2022, S. 4.

ABl. C 304 vom 9.8.2022, S. 5.

ABl. C 393 vom 13.10.2022, S. 10.

ABl. C 72 vom 28.2.2023, S. 44.

ABl. C 274 vom 3.8.2023, S. 6.

ABl. C, C/2023/260, 19.10.2023.

ABl. C, C/2023/1408, 5.12.2023.

ABl. C, C/2023/1609, 22.12.2023.

ABl. C, C/2024/1212, 31.1.2024.

ABl. C, C/2024/1950, 6.3.2024.

ABl. C, C/2024/4488, 11.7.2024.

ABl. C, C/2024/5580, 19.9.2024.

ABl. C, C/2024/7513, 19.12.2024.

ABl. C, C/2024/7514, 19.12.2024.

ABl. C, C/2025/995, 11.2.2025.

ABl. C, C/2025/1504, 5.3.2025.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)   ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1859/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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