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Document 52025XC01722

Veröffentlichung einer genehmigten Standardänderung einer Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sektor Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Artikel 6b Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission

PUB/2025/51

ABl. C, C/2025/1722, 20.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1722/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1722/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/1722

20.3.2025

Veröffentlichung einer genehmigten Standardänderung einer Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sektor Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Artikel 6b Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission

(C/2025/1722)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 6b Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE EINES MITGLIEDSTAATS

„Oliva Ascolana del Piceno“

EU-Nr.: PDO-IT-0331-AM01 - 27. Dezember 2024

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name des Erzeugnisses

„Oliva Ascolana del Piceno“

2.   Mitgliedstaat, zu dem das geografische Gebiet gehört

Italien

3.   Behörde des Mitgliedstaats, die die Standardänderung mitteilt

MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT, ERNÄHRUNGSSOUVERÄNITÄT UND FORSTWIRTSCHAFT Förderung der Qualität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (PQA) 1

4.   Beschreibung der genehmigten Änderung(en)

Erläuterung, warum die Änderung(en) unter die Definition einer Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 fällt/fallen:

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 1151/2012 in der durch die Verordnung (EU) 2021/2117 geänderten Fassung sind die betreffenden Änderungen der Produktspezifikation und des Einzigen Dokuments als Standardänderungen anzusehen, da sie:

a)

keine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder der Verwendung dieses Namens umfassen;

b)

nicht das Risiko in sich tragen, dass der Zusammenhang gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder der Zusammenhang gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b für geschützte geografische Angaben verloren geht;

c)

keine garantiert traditionelle Spezialität betreffen oder

d)

nicht zu zusätzlichen Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses führen.

1.   Hintergründe

Zum Zeitpunkt der Änderung lag das Einzige Dokument noch nicht vor, sondern nur eine Zusammenfassung zu Informationszwecken. Die Angaben in der Zusammenfassung wurden gegebenenfalls bei der Erstellung des Einzigen Dokuments verwendet.

Die Änderung betrifft das Einzige Dokument.

2.   Streichung des Verweises auf die Verordnung (EG) 2081/92

In Artikel 1 der Produktspezifikation wurde der Verweis auf die Verordnung (EG) 2081/92 gestrichen.

Die Änderung betrifft nicht das Einzige Dokument.

3.   Aufnahme der Vorschriften für das ausschließlich zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnis

In Artikel 2 der Produktspezifikation und Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments wurde folgende Spezifikation hinzugefügt:

Zur Verarbeitung bestimmtes Erzeugnis:

Vorbehaltlich der anderen in der Produktspezifikation vorgeschriebenen Merkmale dürfen für das zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnis auch folgende Oliven verwendet werden:

Ganze Oliven in Salzlake mit nur leichten optischen Mängeln, die das organoleptische Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen;

Oliven in Salzlake, die mit einem Längsschnitt mechanisch entsteint wurden und sich nicht mehr zum Füllen eignen, da sie zerbrochen sind.

Diese Oliven können nur dann die g. U. „Oliva Ascolana del Piceno“ tragen, wenn sie zur Verarbeitung verwendet werden, und dürfen als solche nicht an den Endverbraucher weitergegeben werden.

Die Änderung ermöglicht es, Oliven mit leichten Mängeln, die die organoleptischen Eigenschaften nicht beeinträchtigen, sowie Oliven, die beim Entsteinen zerbrochen sind, zu verwenden, jedoch nur für die Verarbeitung.

Diese Oliven können zum Beispiel als Zutat in anderen Erzeugnissen der lokalen Tradition verwendet werden, wie in der Tomatensauce „Sugo di magro“, die am Vorabend von katholischen Feiertagen serviert wird, oder im „Sugo all’ascolana“, einer Tomatensauce mit Thunfisch und entsteinten Oliven der Sorte Ascolana tenera in Salzlake.

Bislang konnten diese Oliven nicht als g. U. zertifiziert werden, was der Entwicklung und Wiederbelebung der Ursprungsbezeichnung schwer geschadet hat.

Mit der Änderung wird den Anfragen der Erzeuger entsprochen, die Produktionsmengen des zertifizierten Erzeugnisses zu erhöhen, ohne jedoch dessen Eigenschaften für den Endverbraucher zu verändern.

Die Änderung betrifft das Einzige Dokument.

4.   Änderung in Bezug auf die Gründung der neuen Provinz Fermo

In Artikel 3 der Produktspezifikation und in Punkt 4 des Einzigen Dokuments wurde die Gründung der Provinz Fermo im Jahr 2009 berücksichtigt. Diese Änderung ist rein verwaltungstechnischer Art und hat keine Änderung des Erzeugungsgebiets zur Folge. In Artikel 3 der Produktspezifikation wurden daher die Gemeinden, die bereits zum Erzeugungsgebiet gehören, mit der neuen Provinz ausgewiesen, die auch in Punkt 4 des Einzigen Dokuments angegeben wurde.

Die Änderung betrifft das Einzige Dokument.

5.   Streichung des pH-Werts in Bezug auf die Eigenschaften des Bodens

In Artikel 4 der Produktspezifikation wird folgender Wortlaut gestrichen: „mit einem durchschnittlich subalkalischen pH-Wert.“

Der Verweis auf den pH-Wert des Bodens wurde gestrichen, da er nur einen geringen Einfluss auf das Enderzeugnis hat und der Begriff „durchschnittlich“ allgemein gehalten ist.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

Die Änderung betrifft nicht das Einzige Dokument.

6.   Streichung der Höhenbegrenzung

In Artikel 4 der Produktspezifikation wird folgender Wortlaut gestrichen: „die Höhe der Erzeugungsgebiete variiert zwischen 20 und 500 m über dem Meeresspiegel.“

Aufgrund des Klimawandels musste die Höhenbegrenzung gestrichen werden, während der Umfang des Erzeugungsgebiets unverändert bleibt.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

Die Änderung betrifft das Einzige Dokument nicht.

7.   Streichung des einheitlichen Pflanzabstands

In Artikel 4 der Produktspezifikation wird folgender Wortlaut gestrichen: „(Pflanzabstand 6 × 6);“

Mit der Streichung des Pflanzabstands (6 × 6 m) soll vermieden werden, dass Oliven, die aus Olivenhainen mit besonderen oder unregelmäßigen Bedingungen stammen, bei denen die unverändert gebliebene maximale Pflanzendichte von 300 Pflanzen je Hektar eingehalten wird, durch die Strenge der Vorschrift nicht die Vorschriften in der Produktspezifikation erfüllen.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

Die Änderung betrifft nicht das Einzige Dokument.

8.   Änderung der Frist für die Einstellung der Bewässerung vor der Ernte

In Artikel 4 der Produktspezifikation wird die Frist für die Einstellung der Bewässerung vor der Ernte vom 20. auf den 10. geändert.

Diese Änderung ist unerlässlich, um sich an den Klimawandel anzupassen, der in den vergangenen Jahren zu einem erheblichen Rückgang der natürlichen Wasserversorgung (Regen) geführt hat. Dieser Aspekt wirkt sich insbesondere in der phänologischen Reifephase der Steinfrucht aus, was das Wachstum des Fruchtfleischs der Olive negativ beeinflusst.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

Die Änderung betrifft nicht das Einzige Dokument.

9.   Änderung des Datums des Erntebeginns

In Artikel 4 der Produktspezifikation wurde das Datum des Erntebeginns vom 10. September auf den 1. September vorgezogen und die Angabe „eines jeden Jahres“ hinzugefügt.

Die Änderung ist auf den fortschreitenden Klimawandel zurückzuführen, der zu einer frühzeitigen Reifung der Oliven geführt hat. Durch den auf den 1. September eines jeden Jahres vorgezogenen Erntebeginn verringert sich auch die Dauer der Exposition der Steinfrucht gegenüber pathogenen Angriffen, wodurch weniger Behandlungen notwendig sind, was wiederum Vorteile im Hinblick auf die ökologische Nachhaltigkeit mit sich bringt.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

Die Änderung betrifft nicht das Einzige Dokument.

10.   Streichung der Mindestwerts der Natriumhydroxidkonzentration (NaOH)

In Artikel 6 der Produktspezifikation wird der Mindestwert der Natriumhydroxidkonzentration (NaOH) gestrichen.

Der folgende Wortlaut:

„Entbittern der Oliven durch das Einlegen in eine Natriumhydroxidlösung (NaOH), deren Konzentration zwischen 1,5 % und 3 % variieren kann“

erhält folgende Fassung:

„Entbittern der Oliven durch das Einlegen in eine Natriumhydroxidlösung (NaOH), deren Konzentration höchstens 3 % betragen darf“.

Es wurde als angemessen erachtet, nur den Höchstwert der Natriumhydroxidkonzentration (NaOH) beizubehalten, ohne einen Mindestwert vorzuschreiben. Dies ermöglicht es den Erzeugern, auch aufgrund ihrer Erfahrung niedrigere Konzentrationen zu verwenden, um das Erzeugnis nicht zu beeinträchtigen. Darüber hinaus hat die beantragte Änderung, die Mindestmenge an Salz zu streichen, nicht die Notwendigkeit zur Folge, Zusatzstoffe hinzuzufügen, da ausdrücklich angegeben wird, dass der Pasteurisierungsprozess zulässig ist (Artikel 8).

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

Durch die Streichung des Mindestwerts haben die Erzeuger auch aufgrund ihrer Erfahrung die Möglichkeit, niedrigere Konzentrationen zu verwenden, um das Erzeugnis nicht zu beeinträchtigen.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

Die Änderung betrifft nicht das Einzige Dokument.

11.   Änderungen der Vorschriften über das Waschen der Oliven, um die alkalischen Rückstände zu entfernen.

Artikel 6 Absatz 3 der Produktspezifikation (Verarbeitungsphasen):

„3.

Fermentation und Haltbarmachung in Salzlake mit einer Natriumchlorid-Konzentration von 8 bis 10 % (NaCl).

Das Entbittern der Oliven auf ‚natürliche Weise‘ ist zulässig, um ihnen die Bitterstoffe zu entziehen, indem sie direkt in einer Salzlake mit einer Natriumchlorid-Konzentration von 8 bis 10 % eingelegt werden.

Die Dauer des Prozesses hängt vom Reifegrad der Olivensorte ab und erfordert Fermentations- und Lagerzeiten von mindestens 10 Monaten.“

erhält folgende Fassung:

„3.

Der Fermentationsprozess beginnt mit der Zugabe von Salzlake in einer ‚anfänglichen‘ Konzentration von höchstens 10 % Natriumchlorid.

Das Entbittern der Oliven auf ‚natürliche Weise‘ ist zulässig, um ihnen die Bitterstoffe zu entziehen, indem sie direkt in einer Salzlake mit einer anfänglichen Natriumchlorid-Konzentration von höchstens 10 % eingelegt werden. Die Salzlake wird während der Fermentation allmählich ergänzt, bis für die Haltbarmachung eine Konzentration von höchstens 8 % Natriumchlorid erreicht wird.

Die Zugabe von Starterkulturen auf der Basis von Milchsäurebakterien ist zulässig.

Die Dauer des Prozesses hängt vom Reifegrad der Olivensorte ab und erfordert Fermentations- und Lagerzeiten von mindestens 3 (drei) Monaten.“

Die vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf das Herstellungsverfahren mit Starterkulturen auf der Basis von Milchsäurebakterien, die Mindestkonzentration an Natriumchlorid und die Streichung des Mindestzeitraums für die Fermentation und Lagerung beruhen auf den Erfahrungen der Erzeuger des Kontrollsystems der geschützten Ursprungsbezeichnung, die unter der Leitung von Beratern des Schutzkonsortiums seit mehreren Jahren mit diesen innovativen Verfahren experimentieren, die es ermöglichen, ein Erzeugnis zu erhalten, das den in der Produktspezifikation festgelegten Merkmalen entspricht.

Es wird auf die Studie von Professor Leonardo Seghetti und andere verwiesen, die 2005 in der Fachzeitschrift „Journal of the Science of Food and Agricolture“ veröffentlicht wurde.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

Die Änderung betrifft nicht das Einzige Dokument.

12.   Änderung der Beschreibung der weiteren Zutaten

In Artikel 6 der Produktspezifikation wird die Beschreibung der weiteren Zutaten wie folgt geändert:

Der Wortlaut: „Weitere Zutaten: Eier (2 bis 4 Eier für ein kg Teig je nach Bedarf)“

erhält folgende Fassung:

„Weitere Zutaten: frische und pasteurisierte Eier.“ Verwendete Mengen:

Frische Eier: 2 bis 4 Eier für ein kg Teig je nach Bedarf

Pasteurisierte Eier: 1 Ei = 50 g pasteurisiertes Ei

Es wird klargestellt, dass sowohl frische als auch pasteurisierte Eier gleichermaßen verwendet werden können, wobei angegeben wurde, wie viele Gramm des pasteurisierten Eiprodukts 1 Ei entspricht. Die Verwendung von pasteurisierten Eiern garantiert eine bessere Lebensmittelsicherheit und erleichtert den Arbeitsprozess.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

Die Änderung betrifft nicht das Einzige Dokument.

13.   Hinzufügung der Vorschriften für Oliven, die zur Herstellung der gefüllten Oliven verwendet werden können

In Artikel 6 der Produktspezifikation werden in die Beschreibung des Verarbeitungsverfahrens zur Herstellung der gefüllten Oliven (Buchstabe b) folgende Spezifikationen hinzugefügt:

„Es können ganze oder längs eingeschnittene, entsteinte Oliven in Salzlake und ganze oder längs eingeschnittene, entsteinte Oliven in natürlicher Salzlake verwendet werden.

Oliven in Salzlake können entweder von Hand oder mit mechanischen Hilfsmitteln entsteint werden.

Die entsteinten Oliven können entweder von Hand oder mit mechanischen Hilfsmitteln gefüllt werden.“

Hierbei handelt es sich um Verarbeitungsmethoden, die seit vielen Jahren angewendet werden und laut Produktspezifikation bereits zulässig sind, die aber aus Gründen der Klarheit mit der Gliederung der Produktspezifikation in Einklang gebracht werden sollen. Verwendet der Hersteller keine mechanischen Hilfsmittel, um die Oliven zu entsteinen und zu füllen, so kann er auf dem Etikett angeben, dass das Erzeugnis von Hand hergestellt wird.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

Die Änderung betrifft nicht das Einzige Dokument.

14.   Einführung einer Spezifikation in Bezug auf die Eigenschaften beim Verzehr

In Artikel 7 der Produktspezifikation und unter Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments wird die Angabe „für den Endverbraucher bestimmt“ hinzugefügt und der Wortlaut „bis zum angegebenen Haltbarkeitsdatum“ gestrichen.

Diese Klarstellung ist darauf zurückzuführen, dass sich diese Oliven von jenen unterscheiden, die für die Verarbeitung verwendet werden. Zudem wurde eine Bestimmung gestrichen, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften bereits verpflichtend ist.

Die Änderung betrifft das Einzige Dokument.

15.   Änderung der beschreibenden Parameter für gefüllte Oliven

In Artikel 7 der Produktspezifikation und unter Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments werden folgende Parameter geändert:

Der Wortlaut:

„Aussehen: leicht unregelmäßige längliche (elliptische) Form mit erkennbaren grünen Flächen“

erhält folgende Fassung:

„Aussehen: runde oder leicht längliche Form“

Diese Beschreibung entspricht den modernen Erzeugungsverfahren am besten. Da die mit mechanischen Hilfsmitteln gefüllten Oliven tendenziell eine rundere/länglichere Form haben, soll mit dem Zusatz garantiert werden, dass die so erzeugten Oliven als g. U. zertifiziert werden können.

Der Wortlaut:

„Geschmack: Das Erzeugnis der Sorte ‚Oliva Ascolana tenera‘ ist knackig und von feinem Geschmack mit intensivem bis mäßig intensivem bitteren Abgang.“

erhält folgende Fassung:

„Geschmack: Das Erzeugnis ist knackig und von feinem Geschmack mit leichtem bis intensivem bitteren Abgang.“

Der Verweis auf die Sorte wurde gestrichen, da er überflüssig ist und die Angabe der Sorte bereits in anderen Teilen der Produktspezifikation enthalten ist. Der bittere Abgang wird durch den Wortlaut „leicht bis intensiv“ besser beschrieben, was auf die modernen Techniken für das Entbittern der Oliven zurückzuführen ist, die es ermöglichen, die Intensität des „bitteren“ Charakters deutlich auf ein für den Verbraucher annehmbares Niveau zu senken.

Der Wortlaut:

„Physikalische Eigenschaften

1 kg gefüllte Oliven entspricht mindestens 65 und höchstens 95 Stück.“

erhält folgende Fassung:

„1 kg gefüllte Oliven entspricht mindestens 60 und höchstens 95 Stück.“

Die Mindeststückzahl für gefüllte Oliven je 1 kg Erzeugnis wurde auf 60 gesenkt. Dieser Wert ergibt sich aus der Erfahrung der Erzeuger, dass bei Verwendung einer Auswahl größerer (und damit hochwertigerer) Oliven diese Mindeststückzahl eventuell nicht eingehalten werden kann.

Die Änderung betrifft das Einzige Dokument.

16.   Einführung der Möglichkeit der Verwendung von Milchsäure

In Artikel 8 Absatz 1 der Produktspezifikation wird folgender Satz angefügt:

„und Milchsäure, um das Gleichgewicht der Säurewerte zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit aufrechtzuerhalten.“

Basierend auf den Erfahrungen der Erzeuger ermöglicht es der Zusatz von Milchsäure, den Säuregehalt zu stabilisieren und die Standards in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit zu erhöhen.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

Die Änderung betrifft nicht das Einzige Dokument.

17.   Einführung von Verfahren zur Haltbarmachung von Oliven in Salzlake

In Artikel 8 der Produktspezifikation über die Haltbarmachung von Oliven in Salzlake wird folgender Satz eingefügt:

„einschließlich ggf. durch Pasteurisierung, Sterilisation und Schutzgasverpackung.“

Die Streichung des Mindestgehalts an Salz aufgrund der vorhergehenden Änderungen hat nicht die Notwendigkeit der Zugabe von Zusatzstoffen zur Folge, da die Möglichkeit zulässig ist, bestimmte Verfahren zur Haltbarmachung des Erzeugnisses anzuwenden, um die Haltbarkeitsdauer zu verlängern und das Erzeugnis ohne Beeinträchtigung der Eigenschaften in den Handel zu bringen.

Beim Wortlaut „Die Oliven in Salzlake oder gefüllte Oliven“ wird in der italienischen Fassung der Buchstabe „o“ hinzugefügt, und in einem hinzugefügten Absatz wird auf die Verfahren zur Haltbarmachung der gefüllten Oliven hingewiesen.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

Die Änderung betrifft nicht das Einzige Dokument.

18.   Änderung der Etikettierungsvorschriften

In Artikel 10 der Produktspezifikation und unter Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments wird folgender Satz gestrichen:

„und mindestens doppelt so groß wie u. a. die Angaben der Firma oder der Unternehmensbezeichnung anzubringen, die sich klar von jeder anderen Angabe unterscheidet.“

Die Pflicht, den Namen der g. U. in „mindestens doppelt“ so großen Zeichen anzugeben, wurde gestrichen, da dies auf kleinen Etiketten schwer umzusetzen ist, da bei der Etikettierung gleichzeitig die gesetzlichen Vorschriften für andere Angaben erfüllt werden müssen.

Ferner wird der folgende Satz angefügt:

„Bei gefüllten Oliven können auf dem Etikett folgende fakultative Angaben angebracht werden: ‚von Hand entsteint‘ oder ‚mechanisch entsteint‘, ‚von Hand gefüllt‘ oder ‚mechanisch gefüllt‘.“

Um die Transparenz für den Verbraucher zu erhöhen, wurden die Angaben präzisiert, die je nach Herstellungsverfahren des Erzeugnisses angebracht werden können.

Die Änderung betrifft das Einzige Dokument.

19.   Hinzufügung der Verpackungsvorschriften für das zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnis

In Artikel 10 der Produktspezifikation und unter Punkt 3.5 des Einzigen Dokuments wird folgender Satz angefügt:

„Die zur Verarbeitung bestimmten Oliven können in Packungen oder Behältnissen aufgemacht und verpackt werden, die den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Diese müssen mit dem entsprechenden Etikett mit der Angabe ‚Oliva Ascolana del Piceno DOP destinata alla trasformazione‘ versehen sein, die darauf hinweist, dass diese Oliven zur Verarbeitung bestimmt sind, um die ordnungsgemäße Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses zu gewährleisten.“

Mit der Änderung wird die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gewährleistet, das für die Verarbeitung und nicht für den Endverbraucher bestimmt ist.

Die Änderung betrifft das Einzige Dokument.

EINZIGES DOKUMENT

„Oliva Ascolana del Piceno“

EU-Nr.: PDO-IT-0331-AM01 - 27. Dezember 2024

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n) (der g. U. oder der g. g. A.)

„Oliva Ascolana del Piceno“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Code der Kombinierten Nomenklatur

07 – GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN

08 - GENIEẞBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN

10 – GETREIDE

11 – MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN

20 – ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Das für den Endverbraucher bestimmte Enderzeugnis muss folgende Merkmale aufweisen:

a)

Olive in Salzlake

 

Organoleptische Eigenschaften

 

Aussehen: einheitliche Farbe von grün bis strohgelb

 

Geruch: typischer charakteristischer Geruch der Gärung

 

Geschmack: leicht säuerlich leichter bitterer Nachgeschmack aromastark und knackig im Mund

 

Mikrobiologische Merkmale:

 

In Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der Lebensmittelhygiene.

 

Äußere Merkmale:

 

volles, feines, festes, nicht runzeliges und nicht körniges Fruchtfleisch.

b)

Gefüllte Olive

 

Organoleptische Eigenschaften

 

Aussehen: runde oder leicht längliche Form mit erkennbaren grünen Flächen; beim Zerbrechen bleibt die feste Mischung der Panade an der Olive haften.

 

Geruch: Geruchswahrnehmung von mittlerer Intensität mit fruchtigen Noten von grünen Oliven und Gewürzen.

 

Geschmack: Das Erzeugnis ist knackig, mit delikatem Geschmack und leichtem bis intensivem bitteren Abgang.

 

Mikrobiologische Merkmale:

 

In Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der Lebensmittelhygiene.

 

Physikalische Eigenschaften

 

1 kg gefüllte Oliven muss mindestens 60 und höchstens 95 Stück enthalten.

Zur Verarbeitung bestimmtes Erzeugnis:

Vorbehaltlich der anderen vorgeschriebenen Merkmale dürfen für das zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnis auch folgende Oliven verwendet werden:

Ganze Oliven in Salzlake mit nur leichten optischen Mängeln, die die organoleptischen Eigenschaften nicht beeinträchtigen;

Oliven in Salzlake, die durch Längsschnitt mechanisch entsteint werden und sich nicht mehr zum Füllen eignen, da sie zertrennt wurden.

Diese Oliven können nur dann die g. U. „Oliva Ascolana del Piceno“ tragen, wenn sie zur Verarbeitung verwendet werden, und dürfen als solche nicht an den Endverbraucher weitergegeben werden.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Oliva Ascolana del Piceno“ bezeichnet Oliven, in Salzlake oder gefüllt, die aus der Olivensorte „Ascolana tenera“ erzeugt werden.

In der Füllung:

Frischfleisch: gereiftes Rindfleisch aus dem abgegrenzten Gebiet, gereiftes Schweinefleisch aus dem abgegrenzten Gebiet. Die Zugabe von Hühner- und/oder Putenfleisch aus dem abgegrenzten Gebiet ist zulässig.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Der Anbau, die Verarbeitung und die Verpackung müssen in dem abgegrenzten Erzeugungsgebiet erfolgen, um die Rückverfolgbarkeit und Kontrolle zu gewährleisten.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die in Salzlake eingelegten oder gefüllten Oliven mit der Bezeichnung „Oliva Ascolana del Piceno“ werden in eigens dafür vorgesehenen Behältnissen oder Umverpackungen verpackt, die den geltenden Bestimmungen über die Lebensmittelhygiene entsprechen.

Die Verpackung muss in dem abgegrenzten Erzeugungsgebiet erfolgen, um die Rückverfolgbarkeit und Kontrolle zu gewährleisten.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung „Oliva Ascolana del Piceno“ muss auf dem Etikett in deutlichen, unverwischbaren Buchstaben erscheinen.

Auf dem Etikett muss je nach Art des betreffendes Erzeugnisses auch die Angabe „in Salzlake“ oder „gefüllte Oliven“ angebracht werden.

Bei gefüllten Oliven können auf dem Etikett folgende fakultativen Angaben angebracht werden: „von Hand entsteint“ oder „mechanisch entsteint“, „von Hand gefüllt“ oder „mechanisch gefüllt“.

Die zur Verarbeitung bestimmten Oliven können in Packungen oder Behältnissen aufgemacht und verpackt werden, die den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Diese müssen mit dem entsprechenden Etikett mit der Angabe „Oliva Ascolana del Piceno DOP destinata alla trasformazione“ versehen sein, die darauf hinweist, dass diese Oliven zur Verarbeitung bestimmt sind, um die ordnungsgemäße Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses zu gewährleisten.

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „ Oliva Ascolana del Piceno “ wird durch das folgende Logo gekennzeichnet:

Image 1

Der geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 1 dürfen keine Angaben hinzugefügt werden, die nicht ausdrücklich in dieser Produktspezifikation vorgesehen sind. Dies gilt auch für Attribute wie: „eccelsa“ (erlesen), „fine“ (fein), „superiore“ (hochwertig), „selezionato“ (ausgewählt), „genuino“ (unverfälscht), „tradizionale“ (traditionell) usw.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet der g. U. umfasst einige der in der Produktspezifikation angegebenen Gemeinden in den Provinzen Ascoli Piceno, Fermo und Teramo, die in den Regionen Marken und Abruzzen liegen. Das Erzeugungsgebiet ist auf den dafür vorgesehenen Karten ausgewiesen.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Piceno ist ein historisches Gebiet, das sich von der Provinz Ancona bis nach Atri in den Abruzzen erstreckt. Nach dem derzeitigen Verwaltungssystem erstreckt sich das Gebiet über zwei verschiedene Regionen, die Marken und die Abruzzen, genauer gesagt in einem Teil der Gemeinden der Provinzen Ascoli Piceno, Fermo und Teramo. Das betreffende historische Zentrum, in dem die Tradition und der Anbau ihren Ursprung haben, besteht aus der Stadt Ascoli Piceno und ihrem Umland.

Das Erzeugungsgebiet ist durch das westlich gelegene Apennin und die im Osten bis zur Adriaküste abfallende Bergkette Monti Sibillini gekennzeichnet und weist eine besonders hügelige Landschaft auf. Das Klima wird durch die Beschaffenheit der Gegend und die Länge der Küste beeinflusst, auf die feuchtwarme Scirocco-Winde treffen. Die Niederschläge nehmen von der Küste bis zu den weiter innen gelegenen Hügelgebieten allmählich zu, mit unregelmäßigen Niederschlagsmengen, wobei die meisten Niederschläge zwischen Herbst und Winterende und zu Beginn des Frühjahrs fallen. Der Einfluss des Meeres bestimmt das Klima im gesamten Anbaugebiet der Tafeloliven der g. U. „Oliva Ascolana“, die eine mittlere jährliche Niederschlagsmenge, die nicht unter 900 mm fällt, und kalkhaltige Böden bevorzugt. Die Kombination der Anbaufaktoren kommt in dem kleinen abgegrenzten Gebiet bestmöglich zum Ausdruck, wodurch dem Erzeugnis die bekannten Eigenschaften wie das zarte Fruchtfleisch, der typisch Duft und die Aromen verliehen werden, die dieses Erzeugnis so einzigartig machen. Das ursprüngliche Zentrum, in dem sich der Anbau verbreitet hat, besteht aus der Gemeinde Ascoli Piceno und den angrenzenden Gebieten, wo der Anbau der Olivensorte „Ascolana“ nicht nur ein wirtschaftlicher Faktor ist, sondern noch immer ein kulturelles Ereignis darstellt. Diese Sorte zeichnet sich aus durch eine wuchskräftige Pflanze mit einer beachtlichen Größe, einer dichten Baumkrone, einer Steinfrucht mit elliptischer Form und einem durchschnittlichen Gewicht von 8 Gramm und einem Stein von weniger als 1 Gramm, der ca. 1/9 vom Gewicht der Steinfrucht ausmacht. Die Qualitätsmerkmale der „Oliva Ascolana“ wurden von verschiedenen historischen Persönlichkeiten anerkannt und geschätzt, von Papst Sixtus V., der sie in den Speisesälen des Vatikans eingeführt hat, bis hin zu Rossini, Garibaldi und Puccini. Die Tradition der Füllung und des Ausbackens der Tafeloliven nach Methoden und Rezepten, die heute noch verwendet werden, geht laut bibliographischen Recherchen auf das vergangene Jahrhundert zurück. Nach dem Volksmund geht der Ursprung der gefüllten und ausgebackenen Oliven auf die Notwendigkeit zurück, das bei Festmahlen und Essen wohlhabender Familien übrig gebliebene Fleisch weiter zu verwerten. Das Originalrezept der Füllung lässt sich bis auf die Zeit der Gründung des Königreichs Italien (1859/1861) zurückverfolgen. Die „Oliva Ascolana del Piceno“ ist ein Erzeugnis, dessen natürliche Qualität und Bekanntheitsgrad auf die tausendjährige Geschichte und die anerkannte und bewährte Tradition zurückzuführen ist.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeAttachment.php/L/IT/D/1%252Fd%252F7%252FD.e59d369ae7d2247560ef/P/BLOB%3AID%3D3343/E/pdf?mode=download


(1)   ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1722/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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