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Document 52025XC00201
Publication of a communication of approval of a standard amendment to the product specification for a name in the wine sector, as referred to in Article 17(2) and (3) of Commission Delegated Regulation (EU) 2019/33
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
PUB/2024/994
ABl. C, C/2025/201, 7.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/201/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/201 |
7.1.2025 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(C/2025/201)
Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.
MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG
„Entre-deux-Mers“
PDO-FR-A0406-AM04
Datum der Mitteilung: 8.10.2024
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Beschreibung
Es wird die Farbe Rot aufgenommen.
Damit sollen die in dem Gebiet erzeugten Rotweine unter der Bezeichnung „Entre-deux-Mers“ berücksichtigt werden.
Das Einzige Dokument wird entsprechend geändert.
2. Geografisches Gebiet
Für das geografische Gebiet und das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft wird ein Verweis auf den amtlichen Gemeindeschlüssel von 2022 hinzugefügt.
Das geografische Gebiet wurde in seiner Abgrenzung nicht geändert, aber die Liste der Gemeinden wurde überarbeitet, um bestimmten Namensänderungen infolge der Zusammenlegung von Gemeinden Rechnung zu tragen. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung.
Das Einzige Dokument wird geändert.
3. Rebsortenbestand
Für Rotwein wird eine Liste der Haupt- und Nebenrebsorten hinzugefügt. Es handelt sich hierbei um traditionelle Rebsorten, die in der Gironde angepflanzt werden: Cabernet-Sauvignon N, Cabernet franc N, Cot N (oder Malbec), Merlot N, Petit Verdot N und Carmenère N.
Die Liste der Nebenrebsorten für Weißweine wurde überarbeitet. Die Rebsorten Mauzac B und Merlot blanc B, die nicht mehr angepflanzt werden, wurden gestrichen.
Infolge der Streichung der Liste der „Nebensorten“ werden alle Keltertraubensorten unter Punkt 7 des Einzigen Dokuments in die Liste „Keltertraubensorte(n)“ aufgenommen.
Das Einzige Dokument wird entsprechend geändert.
4. Regeln für den Anteil am Rebsortenbestand
Im Einklang mit den oben genannten Änderungen werden die Regeln für den Anteil der Rebsorten Mauzac B und Merlot blanc B am Rebsortenbestand gestrichen.
Die Regel, dass der Anteil der Hauptrebsorten mindestens 70 % des Rebsortenbestands des Betriebs betragen muss, wird beibehalten.
Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
5. Schnittregeln
Die Schnittregeln werden ergänzt, um die Anzahl der Augen pro Stock (12) für schwarze Rebsorten festzulegen und die Anzahl der Augen für weiße Rebsorten von 15 auf 14 zu ändern.
Das Einzige Dokument wird entsprechend geändert.
6. Regeln für die Spaliererziehung und die Laubwandhöhe
Die Regeln für die Spaliererziehung und die Laubwandhöhe werden für schwarze Rebsorten ergänzt. Die Höhe der aufgebundenen Laubwand muss mindestens das 0,6-Fache des Abstands zwischen den Rebzeilen betragen.
Diese Höhe wird ab 0,10 m unter dem Biegedraht und bis zur oberen Schnittgrenze gemessen.
Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
7. Durchschnittlicher Höchstertrag pro Parzelle
Für schwarze Rebsorten wird ein durchschnittlicher Höchstertrag pro Parzelle hinzugefügt. Dieser wird auf 8 500 kg/ha festgelegt. Dieser Ertrag entspricht einer maximalen Anzahl von 14 Trauben pro Stock. Wenn Bewässerung erlaubt ist, beträgt der zulässige durchschnittliche Höchstertrag pro Parzelle für die bewässerten Parzellen 7 000 kg/ha. Dieser Ertrag entspricht einer maximalen Anzahl von 14 Trauben pro Stock.
Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
8. Agrarumweltvorschriften
Folgende Umweltvorschriften werden hinzugefügt:
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— |
Tote Stöcke müssen von den Parzellen entfernt werden, die Lagerung toter Stöcke auf den Parzellen ist untersagt. |
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— |
Die vollständige chemische Unkrautbeseitigung auf den Parzellen ist untersagt. |
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— |
Jeder Winzer berechnet und erfasst den Behandlungshäufigkeitsindex. |
Durch diese Änderungen soll den gesellschaftlichen Forderungen nach Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und nach einem besseren Umweltschutz Rechnung getragen werden.
Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
9. Ernte
Es werden spezifische Zielwerte für Rotweine hinzugefügt:
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— |
Der Mindestzuckergehalt der Trauben muss mindestens 200 g/l betragen. |
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— |
Die Rotweine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 12 % vol auf. |
Das Einzige Dokument wird entsprechend geändert.
10. Ertrag
Es werden spezifische Zielwerte für Rotweine hinzugefügt: 55 und 65 hl als Höchstertrag.
Das Einzige Dokument wird entsprechend geändert.
11. Analysestandards
Es werden spezifische Zielwerte für Rotweine hinzugefügt:
Jede in Verkehr gebrachte Partie Fasswein oder einzeln abgefüllter Wein weist einen Gehalt von ≤ 3 g/l an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) auf.
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— |
Jede in Verkehr gebrachte Partie Fasswein oder einzeln abgefüllter Wein weist einen Gehalt an flüchtiger Säure von ≤ 16,33 Milliäquivalent pro Liter auf (0,80 g/l, ausgedrückt als H2SO4). |
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— |
Jede in Verkehr gebrachte Partie Fasswein weist einen Gesamtschwefeldioxidgehalt von ≤ 140 mg/l auf. |
Zum Zeitpunkt der Abfüllung weisen die Rotweine einen Apfelsäuregehalt von höchstens 0,3 g/l auf.
Das Einzige Dokument wird entsprechend geändert.
12. Önologische Verfahren
Es werden spezifische Verfahren für Rotweine hinzugefügt:
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— |
Nach dem Ablassen des Weins ist die Verwendung von Eichenholzchips, deren größte Abmessung weniger als 5 cm beträgt, verboten. |
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— |
Jegliche Wärmebehandlung des Leseguts bei Temperaturen über 40 °C ist untersagt. |
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— |
Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind bis zu einer Konzentrierung von 15 % zulässig. |
Das Einzige Dokument wird entsprechend geändert.
13. Gärkellerkapazität
Es wird ein spezifischer Zielwert für Rotweine hinzugefügt:
Die Gesamtkapazität der Gär- und Lagerkeller entspricht mindestens dem Zweifachen der Weinmenge in der Ernte- oder Erzeugungsmeldung des Vorjahres.
Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
14. Zeitpunkt der Abgabe an den Verbraucher
Es wird ein spezifisches Datum für die Abgabe der Rotweine an den Verbraucher hinzugefügt:
Die Weine werden ab dem 1. Januar des zweiten auf das Erntejahr folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben.
Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
15. Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern
Die Bestimmung über den Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Weine zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.
Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
16. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Der Abschnitt über den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet wird mit Angaben zu den Rotweinen ergänzt.
Das Einzige Dokument wird geändert.
17. Übergangsmaßnahmen
Die ausgelaufenen Übergangsmaßnahmen werden gestrichen.
Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
18. Meldepflichten
Die Befreiung bestimmter Marktteilnehmer von der Pflicht zur Voranmeldung der Auslieferungen und zur Voranmeldung der Abfüllung wird gestrichen.
Es wird eine Pflicht zur Voranmeldung über die Parzellennutzung hinzugefügt.
Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
19. Verweis auf die Kontrollstelle
Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wird geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.
Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name(n)
Entre-deux-Mers
2. Art der geografischen Angabe
g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
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1. |
Wein |
3.1. KN-Code
— 22 – GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG
2204 – Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009
4. Beschreibung des Weines/der Weine
1. Weißwein, trocken
KURZBESCHREIBUNG
Bei den Weißweinen handelt es sich um trockene Stillweine. Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 10,5 % vol auf. Jede in Verkehr gebrachte Partie Fasswein oder einzeln abgefüllter Wein weist einen Gehalt von ≤ 4 g/l an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) auf. Der Gesamtalkoholgehalt der Weine darf nach der Anreicherung nicht mehr als 13 % vol betragen. Jede in Verkehr gebrachte Partie Fasswein oder einzeln abgefüllter Wein weist einen Gehalt an flüchtiger Säure von ≤ 13,26 Milliäquivalent pro Liter auf (0,65 g/l, ausgedrückt als H2SO4). Jede in Verkehr gebrachte Partie Fasswein weist einen Gesamtschwefeldioxidgehalt von ≤ 180 mg/l auf. Die anderen Analysestandards entsprechen den europäischen Rechtsvorschriften.
Die trockenen, stillen Weißweine weisen in der Regel eine strohgelbe Farbe mit gelb-grünen Reflexen auf. Sie sind im Allgemeinen lebhaft im Auftakt und anschließend vollmundig und rund. Sie zeichnen sich durch aromatische Noten von weißen Blüten (z. B. Akazie) und einen fruchtigen Charakter mit Noten von Zitrus- und Südfrüchten aus. Diese Weine sollen als junger Wein getrunken werden.
Allgemeine Analysemerkmale
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— |
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol): — |
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— |
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol): — |
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— |
Mindestgesamtsäure: in Milliäquivalent pro Liter |
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— |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): — |
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— |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l): — |
2. Rotwein
KURZBESCHREIBUNG
Bei den Rotweinen handelt es sich um Stillweine. Sie weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 12 % vol auf. Jede in Verkehr gebrachte Partie Fasswein oder einzeln abgefüllter Wein weist einen Gehalt von ≤ 3 g/l an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) auf. Der Gesamtalkoholgehalt der Weine darf nach der Anreicherung nicht mehr als 13 % vol betragen. Jede in Verkehr gebrachte Partie Fasswein oder einzeln abgefüllter Wein weist einen Gehalt an flüchtiger Säure von ≤ 16,33 Milliäquivalent pro Liter (0,80 g/l, ausgedrückt als H2SO4). Jede in Verkehr gebrachte Partie Fasswein weist einen Gesamtschwefeldioxidgehalt von ≤ 140 mg/l auf. Zum Zeitpunkt der Abfüllung weisen die Rotweine einen Apfelsäuregehalt von höchstens 0,3 g/l auf. Die anderen Analysestandards entsprechen den europäischen Rechtsvorschriften.
Die Rotweine zeichnen sich durch eine kräftige Farbe aus, die in ihrer Jugend purpurrot ist, auf ihrem Höhepunkt rubinrot und mit fortschreitender Reife zunehmend granatrote Töne entwickelt. Das insbesondere bei jungen Weinen von roten Früchten dominierte Aroma kann durch feine Gäraromen und holzige Noten komplexer werden. Das Bouquet entwickelt nach und nach aromatische Nuancen von Unterholz, mit leichten Anklängen von Trüffel oder Minze. In einigen Fällen zeichnet sich dann eine rauchige Note ab. Das dominante fruchtige Aroma des Weins bleibt auch im Nachklang präsent. Im Mund ist der Wein trotz der charakteristischen Tanninnote frisch, strukturiert und weich.
Allgemeine Analysemerkmale
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— |
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol): — |
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— |
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol): — |
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— |
Mindestgesamtsäure: — |
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— |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): — |
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— |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l): — |
5. Weinbereitungsverfahren
5.1. Spezifische önologische Verfahren
1. Dichte
Anbauverfahren
Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4 500 Stöcken pro Hektar auf.
Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf maximal 2,50 m betragen, und der Abstand zwischen den Stöcken einer Rebzeile darf nicht kleiner als 0,85 m sein.
2. Schnittregeln
Anbauverfahren
Der Rebschnitt erfolgt spätestens im Stadium des Knospenaufbruchs (Stadium 9 nach Lorenz) nach den folgenden Verfahren:
Es sind nur die folgenden Schnittarten zulässig:
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— |
einfacher und gemischter Guyot-Schnitt |
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— |
doppelter Guyot-Schnitt |
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— |
Zapfenschnitt („taille à cots“ oder „taille à coursons“) als niedrige Kordonerziehung und Fächererziehung. |
Weiße und graue Rebsorten:
In jedem Fall darf ein Rebstock nicht mehr als 14 Augen tragen.
Schwarze Rebsorten:
In jedem Fall darf ein Rebstock nicht mehr als 12 Augen tragen.
3. Bewässerung
Anbauverfahren
Während der Vegetationsperiode der Rebe ist eine Bewässerung bei anhaltender Trockenheit zulässig, wenn durch diese Trockenheit eine gute physiologische Entwicklung der Reben und eine gute Reifung der Trauben beeinträchtigt wird. Sie ist auf nur zwei Mal pro Ernte und Parzelle begrenzt.
4. Anreicherung
Spezifisches önologisches Verfahren
Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13 % vol nicht überschreiten.
Rotweine:
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— |
Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind bis zu einer Konzentrierung von 15 % zulässig. |
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— |
Nach dem Ablassen des Weins ist die Verwendung von Eichenholzchips, deren größte Abmessung weniger als 5 cm beträgt, verboten. |
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— |
Jegliche Wärmebehandlung des Leseguts bei Temperaturen über 40 °C ist untersagt. |
5.2. Höchsterträge
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1. |
Weißwein 75 Hektoliter je Hektar |
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2. |
Rotwein 65 Hektoliter je Hektar |
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Die Traubenlese, die Weinherstellung und die Weinbereitung erfolgen auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden des Departements Gironde:
Ambarès-et-Lagrave, Artigues-près-Bordeaux, Auriolles, Bagas, Baigneaux, Baron, Bellebat, Bellefond, Beychac-et-Caillau, Blasimon, Blésignac, Bonnetan, Bossugan, Branne, Cabara, Cadarsac, Camarsac, Camiac-et-Saint-Denis, Camiran, Casseuil, Castelmoron-d’Albret, Castelviel, Caumont, Cazaugitat, Cessac, Civrac-de-Dordogne, Cleyrac, Coirac, Coubeyrac, Courpiac, Cours-de-Monségur, Coutures-sur-Dropt, Créon, Croignon, Cursan, Daignac, Dardenac, Daubèze, Dieulivol, Doulezon, Escoussans, Espiet, Les Esseintes, Faleyras, Fargues-Saint-Hilaire, Flaujagues, Fossés-et-Baleyssac, Frontenac, Génissac, Gironde-sur-Dropt, Gornac, Grézillac, Guillac, Izon, Jugazan, Juillac, La Sauve, Ladaux, Lamothe-Landerron, Landerrouet-sur-Ségur, Lignan-de-Bordeaux, Listrac-de-Durèze, Loubens, Loupes, Lugaignac, Lugasson, Madirac, Martres, Mauriac, Mérignas, Mesterrieux, Mongauzy, Monségur, Montagoudin, Montignac, Montussan, Morizès, Mouliets-et-Villemartin, Moulon, Mourens, Naujan-et-Postiac, Nérigean, Neuffons, Pompignac, Porte-de-Benauge, Le Pout, Pujols, Le Puy, Rauzan, La Réole, Rimons, Romagne, Roquebrune, Ruch, Sadirac, Saint-Antoine-du-Queyret, Saint-Aubin-de-Branne, Saint-Brice, Saint-Exupéry, Saint-Félix-de-Foncaude, Saint-Ferme, Saint-Genès-de-Lombaud, Saint-Genis-du-Bois, Saint-Germain-du-Puch, Saint-Hilaire-de-la-Noaille, Saint-Hilaire-du-Bois, Saint-Jean-de-Blaignac, Saint-Léon, Saint-Loubès, Saint-Martin-de-Lerm, Saint-Martin-du-Puy, Saint-Michel-de-Lapujade, Saint-Pey-de-Castets, Saint-Pierre-de-Bat, Saint-Quentin-de-Baron, Saint-Sève, Saint-Sulpice-de-Guilleragues, Saint-Sulpice-de-Pommiers, Saint-Sulpice-et-Cameyrac, Saint-Vincent-de-Pertignas, Saint-Vivien-de-Monségur, Sainte-Florence, Sainte-Gemme, Sainte-Radegonde, Sallebœuf, Sauveterre-de-Guyenne, Soulignac, Soussac, Taillecavat, Targon, Tizac-de-Curton und Tresses.
7. Keltertraubensorte(n)
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Cabernet franc N |
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Cabernet-Sauvignon N |
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Carmenère N |
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Colombard B |
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Cot N – Malbec |
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Merlot N |
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Muscadelle B |
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Petit Verdot N |
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Sauvignon B – Sauvignon blanc |
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Sauvignon gris G – Fié gris |
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Semillon B |
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Ugni blanc B |
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Die Reben werden nur auf den am wenigsten fruchtbaren Böden angepflanzt. Die Weine stammen aus Parzellen oder Teilen von Parzellen, die nach objektiven technischen und historischen Kriterien auf Vorschlag eines unabhängigen Sachverständigenausschusses genauestens abgegrenzt wurden. Somit sind tiefgründige Böden mit einem hohen Mineralgehalt und vor allem einem hohen nutzbaren Speichervorrat an Wasser von dem abgegrenzten Parzellengebiet ausgeschlossen. Auch die topografische Lage der Parzellen ist für die Abgrenzung des Parzellengebiets ausschlaggebend: Flächen im Bereich der Wassersammellinie, auf denen kein normaler Kaltluftabfluss erfolgt, tief liegende Bereiche muldenförmiger Parzellen, an Bäche grenzende Flächen sowie Hänge mit hydromorphen Merkmalen durch Vernässungen sind ausgeschlossen.
Die Vielfalt der Böden erfordert eine selektive Bewirtschaftung der Weinberge und eine Auswahl der Rebsorten entsprechend den unterschiedlichen Gegebenheiten. Die Weißweine, die größtenteils aus der Rebsorte Sauvignon B gewonnen werden, die über eine hohe Anpassungsfähigkeit und Ausdrucksqualität verfügt, sind häufig Cuvées mit Weinen der anderen Hauptrebsorten, z. B. der Rebsorte Sémillon B, die zur Vollmundigkeit der Weißweine beiträgt, oder der Rebsorte Muscadelle B, die ihnen aromatische Komplexität verleiht. Auch alte lokale Rebsorten wie Colombard B und Ugni blanc B tragen zur Auffächerung des Aromenspektrums bei. Die Rotweine, die hauptsächlich Cuvées aus Weinen der Rebsorten Merlot N, Cabernet-Sauvignon N und Cabernet franc N sind, sind rund, vollmundig und strukturiert. Ergänzend können die Rebsorten Petit Verdot N, Cot N und Carmenère N verwendet werden. Der Ausbau der Rotweine erfolgt in der Regel über einen langen Zeitraum, damit sie vor ihrem Inverkehrbringen ausreifen und einen optimalen Ausdruck entwickeln können.
Dank ihrer sehr genauen Kenntnis des Gebiets sind die Winzer in der Lage, die Rebsorten je nach Bodenart auszuwählen. Die mit den passenden Rebsorten bepflanzten Böden ermöglichen die Ausprägung der Aromen in den Weinen: bei den Weißweinen Aromen von weißen Blüten, Zitrusfrüchten und Südfrüchten und bei den Rotweinen Aromen von roten sowie manchmal auch schwarzen Früchten und Noten von Minze.
Vom 11. bis zum 15. Jahrhundert entwickelten die großen Landbesitzer, Klöster oder weltlichen Herrscher dank der privilegierten Beziehungen von Bordeaux zu England und trotz des Hundertjährigen Krieges und der Religionskriege das Weinbaugebiet Entre-deux-Mers, dessen Erzeugung weitgehend für den Export bestimmt war.
Im 18. Jahrhundert war Montesquieu der größte Verfechter des modernen Weinbaus. Er besaß im Gebiet Entre-deux-Mers die Herrschaft (Seigneurie) Raymond in Baron. Dort stellte er sein Ansehen und seine große Autorität in den Dienst des Weinbaus, und dies nicht nur für seine eigenen Interessen, sondern auch für die der gesamten Provinz. Er erklärte: „Man kann den Weinbau in dieser Provinz mit der Art und Weise vergleichen, wie die Alchemisten sich rühmen, Gold herzustellen; dieser Rohstoff, den jeder sieht, den jeder berührt, der jedem zu Füßen liegt, der dem Armen wie dem Reichen gehört und den doch niemand kennt.“
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde der Weißwein aus dem Gebiet Entre-deux-Mers am russischen Hof sehr geschätzt. Die Krise der 1950er-Jahre bewirkte, dass die Winzer große Anstrengungen unternahmen, um die Weingüter umzustrukturieren, die Weinberge neu zu bepflanzen und gegebenenfalls umzustellen, um ein gutes Gleichgewicht zwischen Bodenart, Ausrichtung, weinbaulichen Gegebenheiten, Farbe, Rebsorte und Rebunterlage zu finden. Mit Unterstützung des Instituts für Önologie von Bordeaux und der Landwirtschaftskammer der Gironde erlangten die Winzer des Gebiets Entre-deux-Mers außerdem eine bessere Beherrschung der Herstellungs-, Weinbereitungs- und Ausbaumethoden und begannen mit der Modernisierung der Anlagen, sodass die für die Herstellung trockener Weißweine unerlässliche Temperaturkontrolle bei der Weinbereitung möglich wurde.
Seit etwa 20 Jahren führt die stetige Qualitätsverbesserung zu einer steigenden Anerkennung der Weiß- und Rotweine und zu einer größeren Eigenverantwortung der Winzer. Die Erzeuger in dieser Region vermarkten ihre Erzeugnisse zunehmend in Flaschen und stehen mit ihrem Namen dafür ein. Jeder Betrieb setzt somit alles daran, ein hochwertiges Erzeugnis herzustellen.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)
Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das die Ausnahmegenehmigung für die Weinherstellung und die Weinbereitung gilt, besteht aus dem Gebiet der in der Produktspezifikation aufgeführten Gemeinden im Departement Gironde.
Ergänzende geografische Bezeichnung
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
Die g. U. „Entre-deux-Mers“ kann durch die geografische Bezeichnung „Haut-Benauge“ gemäß den Bestimmungen der Produktspezifikation, insbesondere in Bezug auf das geografische Gebiet, ergänzt werden.
Die geografische Bezeichnung „Haut-Benauge“ wird unmittelbar nach dem Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung angegeben, in einer Schriftgröße, deren Maße sowohl in der Höhe als auch in der Breite die Größe der Zeichen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten dürfen.
Größere geografische Einheit
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
Bei der Kennzeichnung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann die größere geografische Einheit „Vin de Bordeaux“ oder „Grand Vin de Bordeaux“ angegeben werden.
Die Schriftgröße der Zeichen für die größere geografische Einheit darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.
Link zur Produktspezifikation
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/201/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)