EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 19.6.2025
COM(2025) 318 final
2025/0169(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union in der Versammlung des besonderen Lissabonner Verbands zu vertretenden Standpunkt
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52025PC0318
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be taken on behalf of the European Union in the Assembly of the Lisbon Special Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union in der Versammlung des besonderen Lissabonner Verbands zu vertretenden Standpunkt
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union in der Versammlung des besonderen Lissabonner Verbands zu vertretenden Standpunkt
COM/2025/318 final
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 19.6.2025
COM(2025) 318 final
2025/0169(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union in der Versammlung des besonderen Lissabonner Verbands zu vertretenden Standpunkt
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in der Versammlung des besonderen Verbands der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) im Zusammenhang mit der geplanten Annahme von Änderungen der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden „gemeinsame Ausführungsordnung“) zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Die Genfer Akte
Mit der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von 2015 (im Folgenden „Genfer Akte“) wurde das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung von 1958 (im Folgenden „Lissabonner Abkommen“) aktualisiert und erweitert. Die Genfer Akte, deren Vertragspartei die Europäische Union ist 1 , trat am 26. Februar 2020 in Kraft.
2.2.Die Versammlung des besonderen Verbands
Der besondere Verband unter Verwaltung der WIPO setzt sich aus den Vertragsparteien der Genfer Akte und den Vertragsstaaten des Lissabonner Abkommens zusammen. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Genfer Akte behandelt die Versammlung des besonderen Verbands unter anderem alle Fragen betreffend die Erhaltung und Entwicklung des besonderen Verbands sowie die Umsetzung der Genfer Akte und ändert die gemeinsame Ausführungsordnung.
2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des besonderen Verbands
Bei der Generalversammlung der WIPO vom 8. bis zum 17. Juli 2025 kann die Versammlung des besonderen Verbands die nachstehend aufgeführten Änderungen der gemeinsamen Ausführungsordnung annehmen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung von Regel 1 Absatz 1 wird die Begriffsbestimmung von „amtliches Formblatt“ unter Ziffer vi aktualisiert, um einen Verweis auf die elektronische Schnittstelle (e-Lissabon) aufzunehmen, die das Internationale Büro für die zuständigen Behörden des Lissabon-Systems auf der Website der Organisation bereitstellt.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen von Regel 8 Absatz 9 werden die derzeitigen Bestimmungen aktualisiert, indem der für die Festsetzung der Höhe der im Rahmen des Lissabon-Systems zu entrichtenden Gebühren maßgebliche Zeitpunkt unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten präzisiert wird.
In dem vorgeschlagenen neuen Buchstaben a von Regel 8 Absatz 9 der gemeinsamen Ausführungsordnung ist festgelegt, dass sich die Höhe der gemäß Regel 5 Absatz 2 Buchstabe c der gemeinsamen Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren, d. h. die Gebühr für eine internationale Registrierung (Regel 8 Absatz 1 Ziffer i der gemeinsamen Ausführungsordnung) und alle anderen Gebühren gemäß Regel 8 der gemeinsamen Ausführungsordnung, nach dem Datum der Anmeldung der entsprechenden internationalen Registrierung richtet.
In dem vorgeschlagenen neuen Buchstaben b von Regel 8 Absatz 9 der gemeinsamen Ausführungsordnung ist festgelegt, dass sich die Höhe der gemäß Regel 15 Absatz 2 Buchstabe a der gemeinsamen Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren, d. h. die Gebühr für eine oder mehrere Änderungen (Regel 15 Absatz 1 der gemeinsamen Ausführungsordnung), nach dem Datum der Einreichung eines Antrags auf Eintragung der entsprechenden Änderung richtet.
In dem vorgeschlagenen neuen Buchstaben c von Regel 8 Absatz 9 der gemeinsamen Ausführungsordnung ist festgelegt, dass im Falle des Beitritts zur oder der Ratifizierung der Genfer Akte durch einen Staat, der Vertragspartei der Akte von 1967 ist, der maßgebliche Zeitpunkt für die Festsetzung der Höhe der zu entrichtenden Gebühren – d. h. jede Gebühr für eine Änderung (Regel 7 Absatz 4 Buchstabe a der gemeinsamen Ausführungsordnung) oder jede individuelle Gebühr (Regel 7 Absatz 4 Buchstabe d der gemeinsamen Ausführungsordnung) – das Datum des Inkrafttretens der Genfer Akte für diesen Staat ist.
In dem vorgeschlagenen neuen Buchstaben d ist festgelegt, dass in allen anderen Fällen die Bestimmungen von Regel 8 Absatz 9 in ihrer derzeitigen Fassung weiterhin gelten.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen von Regel 15 Absatz 1, durch die die Ziffern vii bis ix hinzugefügt werden, wird die Liste der Änderungen erweitert, die in das internationale Register eingetragen werden können, wie eine Änderung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe, eine Änderung der Ware oder Waren, die durch die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezeichnet wird/werden, oder eine Änderung der Angaben gemäß Regel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer oder der Angaben gemäß Regel 5 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vi. Mit dem vorgeschlagenen neuen Absatz 5 von Regel 15 der gemeinsamen Ausführungsordnung erhalten die Vertragsparteien die Möglichkeit eine Ablehnung mitzuteilen, wenn sie aufgrund der Änderung nicht in der Lage ist, den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu gewährleisten.
Mit der vorgeschlagenen Änderung von Regel 18 Absatz 4 wird der Wortlaut dieser Bestimmung an den vorgeschlagenen neuen Absatz 5 von Regel 15 angepasst.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Der vorgeschlagene Standpunkt besteht darin, sich einem möglichen Konsens über einen Beschluss der Versammlung des Lissabonner Verbands über die Annahme von Änderungen der gemeinsamen Ausführungsordnung anzuschließen oder in jedem Fall für die im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen vorgeschlagenen Änderungen der gemeinsamen Ausführungsordnung im Rahmen des Lissabonner Abkommens und der Genfer Akte zu stimmen. Diese Änderungen sind technischer Art und zielen darauf ab, das Verfahren zu straffen und zu vereinfachen sowie die Rechtssicherheit bei der Verwaltung der Anträge auf Eintragung und Änderung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Rahmen der Genfer Akte zu verbessern.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 2 .
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Die Versammlung des besonderen Verbands ist ein durch eine Übereinkunft, nämlich die Genfer Akte, eingesetztes Gremium.
Der Akt, den die Versammlung des besonderen Verbands annehmen soll, stellt einen rechtswirksamen Akt dar. Der vorgesehene Rechtsakt wird völkerrechtlich bindend sein.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Wesentlicher Zweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.
Daher ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sollte Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
2025/0169 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union in der Versammlung des besonderen Lissabonner Verbands zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Europäische Union ist Vertragspartei der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben 3 (im Folgenden „Genfer Akte“), die am 26. Februar 2020 in Kraft getreten ist. Gemäß Artikel 21 der Genfer Akte sind ihre Vertragsparteien Mitglieder der durch das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung 4 (im Folgenden „Lissabonner Abkommen“) geschaffenen Versammlung des besonderen Verbands.
(2)Gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Genfer Akte ist die Versammlung des besonderen Verbands ermächtigt, die Ausführungsordnung zur Genfer Akte zu ändern.
(3)Bei der Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) vom 8. bis zum 17. Juli 2025 wird die Versammlung des besonderen Verbands ersucht werden, Änderungen der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte (im Folgenden „gemeinsame Ausführungsordnung“) anzunehmen.
(4)Der im Namen der Europäischen Union in der Versammlung des besonderen Verbands zu vertretende Standpunkt sollte festgelegt werden, da diese Änderungen für die Union bindend sein werden.
(5)Auf ihrer sechsten Tagung, die vom 8. bis zum 20. März 2025 in Genf stattfand, empfahl die Arbeitsgruppe zur Entwicklung des Lissabon-Systems (im Folgenden „Arbeitsgruppe“ (d. h. des internationalen Systems zur internationalen Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben) der Versammlung des besonderen Verbands die Annahme verschiedener Änderungen der gemeinsamen Ausführungsordnung, wie sie vom WIPO-Sekretariat vorgeschlagen und von der Arbeitsgruppe überarbeitet wurden.
(6)Mit der vorgeschlagenen Änderung von Regel 1 Absatz 1 wird die Begriffsbestimmung von „amtliches Formblatt“ unter Ziffer vi aktualisiert, um einen Verweis auf die elektronische Schnittstelle (e-Lissabon) aufzunehmen, die das Internationale Büro für die zuständigen Behörden des Lissabon-Systems auf der Website der Organisation bereitstellt.
(7)Mit den vorgeschlagenen Änderungen von Regel 8 Absatz 9 werden die derzeitigen Bestimmungen aktualisiert, indem der für die Festsetzung der Höhe der gemäß Regel 5 Absatz 2 Buchstabe c, Regel 15 Absatz 2 Buchstabe a und Regel 7 Absatz 4 Buchstaben a und d zu entrichtenden Gebühren maßgebliche Zeitpunkt sowie alle anderen Fälle gemäß Regel 8 Absatz 9 in der derzeitigen Fassung präzisiert werden, wobei den unterschiedlichen Besonderheiten im Rahmen der gemeinsamen Ausführungsordnung Rechnung getragen wird.
(8)Mit den vorgeschlagenen Änderungen von Regel 15 Absatz 1 zur Einführung neuer Ziffern vii bis ix wird die Liste der Änderungen erweitert, die in das internationale Register eingetragen werden können. Mit dem vorgeschlagenen neuen Absatz 5 von Regel 15 der gemeinsamen Ausführungsordnung erhalten die Vertragsparteien die Möglichkeit eine Ablehnung mitzuteilen, wenn sie aufgrund der Änderung nicht in der Lage ist, den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu gewährleisten.
(9)Mit der vorgeschlagenen Änderung von Regel 18 Absatz 4 wird der Wortlaut dieser Bestimmung an den vorgeschlagenen neuen Absatz 5 von Regel 15 angepasst.
(10)Die Union sollte daher die Annahme dieser Änderungen unterstützen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der Tagung der Versammlung des besonderen Verbands im Rahmen der Generalversammlung der WIPO vom 8. bis zum 17. Juli 2025 zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme der im Anhang dieses Beschlusses dargelegten Änderungen der gemeinsamen Ausführungsordnung zu unterstützen.
Die Vertreter der Union können auch einer geänderten Fassung der vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, sofern der Inhalt nicht wesentlich geändert wird.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 19.6.2025
COM(2025) 318 final
ANHANG
des
Beschlusses des Rates
über den im Namen der Europäischen Union in der Versammlung des besonderen Lissabonner Verbands zu vertretenden Standpunkt
ANHANG
VORGESCHLAGENE ÄNDERUNGEN
der
gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
wie von der WIPO Arbeitsgruppe zur Entwicklung des Lissabon-Systems zur Annahme durch den Lissabonner Verband im Rahmen der Generalversammlung 2025 der WIPO empfohlen:
1)In der Überschrift wird die Angabe „in der am 8. Dezember 2021 geltenden Fassung“ durch die Angabe „in der am 1. Juli 2026 geltenden Fassung“ ersetzt.
2)Regel 1 Absatz 1 (Abkürzungen) Ziffer vi erhält folgende Fassung:
„‚amtliches Formblatt‘ bedeutet ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt oder eine vom Internationalen Büro auf der Website der Organisation bereitgestellte elektronische Schnittstelle;“
3)Regel 8 Absatz 9 (Änderung der Höhe der Gebühren) erhält folgende Fassung:
„a) Wird die Höhe der für eine Anmeldung gemäß Regel 5 Absatz 2 Buchstabe c zu entrichtenden Gebühren zwischen dem Datum der Anmeldung und dem Datum der Zahlung geändert, so findet die am erstgenannten Tag gültige Gebühr Anwendung.
b) Wird die Höhe der für einen Antrag auf Eintragung einer Änderung gemäß Regel 15 Absatz 2 Buchstabe a zu entrichtenden Gebühren zwischen dem Datum der Antragstellung und dem Datum der Zahlung geändert, so findet die am erstgenannten Tag gültige Gebühr Anwendung.
c) Wird die Höhe der im Zusammenhang mit einer Änderung oder als individuelle Gebühr zu entrichtenden Gebühren gemäß Regel 7 Absatz 4 Buchstaben a und d zwischen dem Datum des Inkrafttretens der Genfer Akte für einen Vertragsstaat der Akte von 1967 und dem Datum der Zahlung geändert, so findet die am erstgenannten Tag gültige Gebühr Anwendung.
d) Wird die Höhe einer anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Gebühren geändert, so findet der am Tag des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro gültige Betrag Anwendung.“
4)In Regel 15 Absatz 1 (Zulässige Änderungen) werden folgende Ziffern angefügt:
„vii) eine Änderung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe;
viii) eine Änderung der Ware oder Waren, die durch die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezeichnet wird/werden;
ix) eine Änderung der Angaben gemäß Regel 5 Absatz 3 Buchstabe a oder
der Angaben gemäß Regel 5 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vi.“
5)In Regel 15 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„5) a) Betrifft die Änderung die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe oder die Ware oder Waren, die durch die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezeichnet wird/werden, so hat die zuständige Behörde einer Vertragspartei das Recht zu erklären, dass sie aufgrund der Änderung den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht gewährleisten kann. Die betreffende zuständige Behörde übermittelt dem Internationalen Büro innerhalb eines Jahres nach Eingang der Mitteilung der Änderung beim Internationalen Büro die entsprechende Erklärung. Regel 9 bis 12 gelten entsprechend.
b) Betrifft die Änderung die Angaben gemäß Regel 5 Absatz 3 Buchstabe a, so hat die zuständige Behörde einer Vertragspartei, die die Mitteilung gemäß Regel 5 Absatz 3 vorgenommen hat, das Recht zu erklären, dass sie aufgrund der Änderung den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht gewährleisten kann. Die betreffende zuständige Behörde übermittelt dem Internationalen Büro innerhalb eines Jahres nach Eingang der Mitteilung der Änderung beim Internationalen Büro die entsprechende Erklärung. Regel 9 bis 12 gelten entsprechend.“
Regel 18 Absatz 4 Satz 1 (Anwendung der Regeln 9 bis 12) erhält folgende Fassung:
„Betrifft die Berichtigung eines Fehlers die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe oder die Ware oder Waren, die durch die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezeichnet wird/werden, so hat die zuständige Behörde einer Vertragspartei das Recht zu erklären, dass sie aufgrund der Berichtigung den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht gewährleisten kann.“