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Document 52025M11864

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11864 — ZEPPELIN / TEIBO) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

PUB/2025/444

ABl. C, C/2025/2455, 24.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2455/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2455/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/2455

24.4.2025

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11864 — ZEPPELIN / TEIBO)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(C/2025/2455)

1.   

Am 14. April 2025 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Zeppelin GmbH („Zeppelin“, Deutschland),

PEPP Group B.V. („Teibo“, Österreich), derzeit kontrolliert von Pon Holdings B.V. (Österreich) und Tanosa B.V (Österreich) (zusammen „PON“).

Zeppelin wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Teibo erwerben.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Der Tätigkeitsbereich von Zeppelin erstreckt sich auf i) Verkauf und Wartung von Baumaschinen, ii) Verkauf und Wartung von Bauausrüstung und landwirtschaftlicher Ausrüstung, iii) Miet- und Projektlösungen für das Baugewerbe und die Industrie, iv) Antriebs- und Energiesysteme und v) Entwicklung und Herstellung von Anlagen, Komponenten und Systemen.

Teibo ist in den Bereichen Verkauf und Vermietung von i) Bauausrüstung, ii) Energiesystemen und iii) sonstigen Maschinen und Ausrüstungen tätig. Dazu gehören auch die Vertriebs- und Serviceaktivitäten von PON für CAT und Trimble/SITECH in den Niederlanden und Norwegen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

 

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.11864 — ZEPPELIN / TEIBO

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)   ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2455/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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