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Document 52025M11859
Prior notification of a concentration (Case M.11859 – ARROW GLOBAL / IQERA) – Candidate case for simplified procedure
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11859 – ARROW GLOBAL / IQERA) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11859 – ARROW GLOBAL / IQERA) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
PUB/2025/99
ABl. C, C/2025/942, 6.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/942/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2025/942 |
6.2.2025 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11859 – ARROW GLOBAL / IQERA)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(C/2025/942)
1.
Am 29. Januar 2025 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Arrow Global Group Limited („Arrow Global“, Vereinigtes Königreich), kontrolliert von TDR Capital LLP (Vereinigtes Königreich), |
— |
iQera Group S.A.S. („iQera“, Frankreich). |
Arrow Global wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von iQera erwerben.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Arrow Global: Anlage- und Vermögensverwaltung in den Bereichen notleidende Kredite und nicht zum Kerngeschäft gehörende Vermögenswerte, Einziehung und Ankauf von Forderungen. Arrow Global ist im Vereinigten Königreich, Deutschland, Irland, Italien, den Niederlanden, Portugal und Spanien tätig, |
— |
iQera: Einziehung und Bedienung von Forderungen für Gläubiger (d. h. Dritte) in Bezug auf Forderungen und Forderungsankauf aller Art. iQera ist in Frankreich und Italien tätig. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11859 – ARROW GLOBAL / IQERA
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/942/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)