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Document 52024XG06985
Measures adopted by France in accordance with Article 14(1) of Directive 2010/13/EU of the European Parliament and of the Council and referred to in recital 1 of Decision C(2024) 4423 final of 24 June 2024
Von Frankreich gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erlassene und in Erwägungsgrund 1 des Beschlusses C(2024) 4423 final vom 24. Juni 2024 genannte Maßnahmen
Von Frankreich gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erlassene und in Erwägungsgrund 1 des Beschlusses C(2024) 4423 final vom 24. Juni 2024 genannte Maßnahmen
C/2024/4423
ABl. C, C/2024/6985, 18.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6985/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2024/6985 |
18.11.2024 |
Von Frankreich gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erlassene und in Erwägungsgrund 1 des Beschlusses C(2024) 4423 final vom 24. Juni 2024 genannte Maßnahmen
(C/2024/6985)
Dekret Nr. 2004-1392 vom 22. Dezember 2004 zur Anwendung von Artikel 20-2 des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit
Letzte Aktualisierung der Daten dieses Textes: 7. Juli 2024
NOR: MCCT0400912D
Am 18. September 2024 geltende Fassung
Der Premierminister —
gestützt auf den Bericht des Ministers für Kultur und Kommunikation,
gestützt auf die Richtlinie 89/522/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997, insbesondere auf Artikel 3a,
gestützt auf das am 5. Mai 1989 zur Unterzeichnung hinterlegte Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen, geändert durch das am 9. September 1998 vom Ministerkomitee des Europarates angenommene Protokoll, das von den am Übereinkommen beteiligten Parteien ab dem 1. Oktober 1998 unterzeichnet werden konnte, insbesondere auf Artikel 9a, und auf die Gesetze Nr. 94-542 vom 28. Juni 1994 und Nr. 2001-1210 vom 20. Dezember 2001, mit denen die Annahme des Protokolls vollzogen wurde, sowie die Dekrete Nr. 95-438 vom 14. April 1995 und Nr. 2002-739 vom 30. April 2002, mit denen die Veröffentlichung erfolgte,
gestützt auf das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und das am 17. März 1993 in Brüssel unterzeichnete Anpassungsprotokoll zu diesem Abkommen, insbesondere Anhang X, sowie auf das Gesetz Nr. 93-1274 vom 2. Dezember 1993, mit dem die Ratifizierung genehmigt wurde, sowie das Dekret Nr. 94-43 vom 1. Februar 1994, mit dem die Veröffentlichung erfolgte,
gestützt auf das Gesetz Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit, in der geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 20-2,
gestützt auf das Schreiben der Europäischen Kommission vom 7. April 2004 zu dem von Frankreich übermittelten Entwurf der Maßnahmen gemäß Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG, wie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG,
nach Anhörung des Staatsrates (Abteilung für innere Angelegenheiten) —
Artikel 1
Das vorliegende Dekret dient der Festlegung der Bedingungen, unter denen Fernsehsender die exklusive Übertragung von Ereignissen von erheblicher Bedeutung gewährleisten müssen, um zu vermeiden, dass einem wesentlichen Teil der Öffentlichkeit die Möglichkeit vorenthalten wird, diese über einen frei zugänglichen Fernsehsender mitzuverfolgen.
TITEL I: BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON AUF FRANZÖSISCHEM HOHEITSGEBIET STATTFINDENDEN EREIGNISSEN VON ERHEBLICHER BEDEUTUNG (Artikel 2 bis 5)
Artikel 2
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet:
a) |
„frei zugänglicher Fernsehsender“: jeden Fernsehsender, der sich nicht über Zuschauerentgelte finanziert und dessen Sendungen effektiv von mindestens 85 % der Haushalte des französischen Mutterlandes empfangen werden können, |
b) |
„Fernsehsender mit eingeschränktem Zugang“: jeden Fernsehsender, der die beiden in dem vorstehenden Absatz genannten Bedingungen nicht erfüllt. |
Artikel 3
Geändert durch das Dekret Nr. 2024-699 vom 5. Juli 2024 – Artikel 1
Die in Artikel 20-2 des oben genannten Gesetzes vom 30. September 1986 vorgesehene Liste der Ereignisse wird wie folgt festgelegt:
1. |
Olympische Sommer- und Winterspiele, |
2. |
Spiele der französischen Fußballnationalmannschaft, die im Spielplan des Fußball-Weltverbands FIFA aufgeführt sind; |
3. |
Halbfinale und Finale der Fußballweltmeisterschaft, |
4. |
Halbfinale und Finale der Fußballeuropameisterschaft, |
5. |
Finale der Europa League der UEFA, wenn sich dafür eine Mannschaft qualifiziert hat, die an einer französischen Meisterschaft teilgenommen hat, |
6. |
Finale der Fußball Champions League, |
7. |
Finale des französischen Fußball-Pokalwettbewerbs Coupe de France, |
8. |
Rugby-Turnier der Sechs Nationen, |
9. |
Halbfinale und Finale der Rugby-Weltmeisterschaft, |
10. |
Finale der französischen Rugby-Meisterschaft, |
11. |
Finale der Rugby-Europameisterschaft, wenn sich dafür eine Mannschaft qualifiziert hat, die an einer französischen Meisterschaft teilgenommen hat, |
12. |
Finale im Damen- und Herren-Einzel des Tennisturniers Roland Garros, |
13. |
Finale der vom Tennisweltverband ITF veranstalteten Nationenturniere, wenn die französische Tennismannschaft daran teilnimmt, |
14. |
Formel 1 – Großer Preis von Frankreich, |
15. |
Radrennen Tour de France (Herren), |
16. |
Radrennen „Paris-Roubaix“, |
17. |
Finale der Basketballeuropameisterschaft (Damen und Herren), wenn die französische Nationalmannschaft daran teilnimmt, |
18. |
Finale der Basketballweltmeisterschaft (Damen und Herren), wenn die französische Nationalmannschaft daran teilnimmt, |
19. |
Finale der Handballeuropameisterschaft (Damen und Herren), wenn die französische Nationalmannschaft daran teilnimmt, |
20. |
Finale der Handballweltmeisterschaft (Damen und Herren), wenn die französische Nationalmannschaft daran teilnimmt, |
21. |
Leichtathletikweltmeisterschaften. |
Artikel 3-1
Eingeführt durch das Dekret Nr. 2024-699 vom 5. Juli 2024 – Artikel 2
Die vom vorstehenden Artikel festgelegte Liste wird wie folgt ergänzt:
1. |
Paralympische Sommer- und Winterspiele, |
2. |
Spiele der französischen Damen-Fußballnationalmannschaft, die im Spielplan des Fußball-Weltverbands FIFA aufgeführt sind, |
3. |
Halbfinale und Finale der Damen-Fußballweltmeisterschaft, |
4. |
Halbfinale und Finale der Damen-Fußballeuropameisterschaft, |
5. |
Finale der Fußball Champions League der Damen, |
6. |
Finale der Europa Conference League der UEFA, wenn sich dafür eine Mannschaft qualifiziert hat, die an einer französischen Meisterschaft teilgenommen hat, |
7. |
Finale des französischen Damen-Fußball-Pokalwettbewerbs Coupe de France, |
8. |
Spiele der französischen Rugby-Nationalmannschaften der Damen und Herren, die im weltweiten Rugby-Kalender vorgesehen sind, |
9. |
Spiele der französischen Damen-Nationalmannschaft im Rugby-Turnier der Sechs Nationen, |
10. |
Halbfinale und Finale der Damen-Rugby-Weltmeisterschaft, |
11. |
Finale der französischen Damen-Rugby-Meisterschaft, |
12. |
Halbfinale im Damen- und Herren-Einzel des Tennisturniers Roland Garros, wenn französische Sportler(innen) daran teilnehmen, |
13. |
Finale im Damen- und Herren-Einzel anderer Grand-Slam-Tennisturniere als Roland Garros, wenn französische Sportler(innen) daran teilnehmen, |
14. |
Radrennen Tour de France (Damen), |
15. |
Radrennen „Paris-Roubaix“ (Damen), |
16. |
Halbfinale der Basketballeuropameisterschaft (Damen und Herren), wenn die französische Nationalmannschaft daran teilnimmt, |
17. |
Halbfinale der Basketballweltmeisterschaft (Damen und Herren), wenn die französische Nationalmannschaft daran teilnimmt, |
18. |
Halbfinale der Handballeuropameisterschaft (Damen und Herren), wenn die französische Nationalmannschaft daran teilnimmt, |
19. |
Halbfinale der Handballwettmeisterschaft (Damen und Herren), wenn die französische Nationalmannschaft daran teilnimmt, |
20. |
Finale und Halbfinale der Volleyballeuropameisterschaft (Damen und Herren), wenn die französische Nationalmannschaft daran teilnimmt, |
21. |
Finale und Halbfinale der Volleyballweltmeisterschaft (Damen und Herren), wenn die französische Nationalmannschaft daran teilnimmt, |
22. |
Alpine Ski-Weltmeisterschaften, wenn der Wettbewerb in Frankreich stattfindet. |
Artikel 4
Geändert durch das Dekret Nr. 2024-699 vom 5. Juli 2024 – Artikel 3
Die Ausübung von nach dem 23. August 1997 erworbenen Exklusivrechten eines Fernsehsenders auf französischem Hoheitsgebiet an der Übertragung eines der in Artikel 3 genannten Ereignisse von erheblicher Bedeutung oder – seit dem Geltungsbeginn des Dekrets Nr. 2024-699 vom 5. Juli 2024 – eines der in Artikel 3-1 genannten Ereignisse darf nicht die direkte Übertragung dieses Ereignisses in voller Länge durch einen frei zugänglichen Fernsehsender behindern, außer in folgenden Fällen:
1. |
Die Übertragung des in Artikel 3 Nummer 15 und in Artikel 3-1 Nummer 14 genannten Ereignisses kann entsprechend den für dieses Ereignis üblichen Sendegewohnheiten auf die wesentlichsten Momente beschränkt werden. |
2. |
Die Übertragung der in Artikel 3 Nummer 1 und 21 und in Artikel 3-1 Nummer 1 genannten Ereignisse kann auf die für die verschiedenen Sportdisziplinen und Teilnehmerländer repräsentativen Momente beschränkt und zeitversetzt gesendet werden, wenn mehrere Wettkämpfe gleichzeitig stattfinden. |
3. |
Die Übertragung von Ereignissen von erheblicher Bedeutung kann auch zeitversetzt erfolgen, wenn das Ereignis zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr französischer Zeit stattfindet, sofern die Übertragung in Frankreich vor 10.00 Uhr beginnt. |
Wenn ein Fernsehsender mit eingeschränktem Zugang, der von seinem Publikum ein Entgelt verlangt und dessen Sendungen unter den in Artikel 2 Buchstabe a dieses Dekrets aufgeführten Bedingungen empfangen werden können, das betreffende Ereignis vorbehaltlich der vorstehend genannten Bedingungen direkt und in voller Länge überträgt, ohne besondere Zugangsbedingungen aufzustellen, gilt dies nicht als Behinderung der Übertragung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung durch einen frei zugänglichen Fernsehsender.
Artikel 5
Im Hinblick auf die Ermöglichung der Übertragung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung durch einen frei zugänglichen Fernsehsender unter den in Artikel 4 genannten Bedingungen muss ein Fernsehsender, der Inhaber von exklusiven Übertragungsrechten für das gesamte oder einen Teil eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung ist und diese Bedingungen nicht erfüllen kann, in angemessenem zeitlichem Abstand vor dem Ereignis und nach Maßgabe der Publizitätsregeln für die Unterrichtung der frei zugänglichen Fernsehsender einen Vorschlag über die Abtretung dieser Rechte unterbreiten, sodass das betreffende Ereignis unter den in Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen übertragen werden kann. Dieses Angebot ist gemäß fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Marktbedingungen und -modalitäten zu unterbreiten.
Wenn auf dieses Angebot hin kein Vorschlag eines Fernsehsenders eingeht oder der betreffende Vorschlag nicht gemäß fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Marktbedingungen und -modalitäten abgefasst ist, kann der Inhaber der Exklusivrechte von diesen ungeachtet der in Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen Gebrauch machen.
TITEL II: BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON EREIGNISSEN VON ERHEBLICHER BEDEUTUNG AUF DEM HOHEITSGEBIET ANDERER EUROPÄISCHER STAATEN (Artikel 6 bis 8)
Artikel 6
Geändert durch das Dekret Nr. 2024-699 vom 5. Juli 2024 – Artikel 4
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für die der französischen Rechtshoheit unterstehenden Fernsehsender, die ein Ereignis auf dem Gebiet eines anderen der Europäischen Union, dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen angehörenden Staates übertragen, das von diesem Staat als Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Landes im Sinne der Bestimmungen der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) eingestuft wird, sofern sie die Rechte für die Übertragung dieses Ereignisses nach dem 23. August 1997 erworben haben.
Artikel 7
Geändert durch das Dekret Nr. 2024-699 vom 5. Juli 2024 – Artikel 5
Die der französischen Rechtshoheit unterstehenden Fernsehsender üben in einem der in Artikel 6 genannten Staaten die erworbenen Übertragungsrechte für ein Ereignis, dem von diesem Staat erhebliche Bedeutung beigemessen wird, so aus, dass dadurch nicht einem wesentlichen Teil der Öffentlichkeit die Möglichkeit vorenthalten wird, dieses Ereignis direkt oder zeitversetzt über einen frei zugänglichen Fernsehsender im Sinne der Bestimmungen von Artikel 14 der vorgenannten Richtlinie vom 10. März 2010 mitzuverfolgen.
Artikel 8
Wenn ein der französischen Rechtshoheit unterstehender Fernsehsender ein Ereignis von erheblicher Bedeutung in einem der in Artikel 6 genannten Staaten überträgt, hat er sich dabei an die Bedingungen zu halten, die der betreffende Staat für die Übertragung des Ereignisses durch den Fernsehsender aufstellt.
TITEL III: SCHLUSSBESTIMMUNGEN (Artikel 9 bis 10)
Artikel 9
Geändert durch das Dekret Nr. 2022-779 vom 2. Mai 2022 – Artikel 28
Auf Antrag eines Fernsehsenders oder auf eigene Initiative kann die Regulierungsbehörde für audiovisuelle und digitale Kommunikation (Autorité de régulation de la communication audiovisuelle et numérique) eine Stellungnahme zu den Anwendungsmodalitäten dieses Dekrets abgeben.
Artikel 10
Der Staatsrat wird in einem weiteren Dekret die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung und die Bedingungen für deren Fernsehübertragung für die überseeischen Departements, Saint-Pierre-et-Miquelon, Mayotte, Neu-Kaledonien, Französisch-Polynesien und die Inseln Wallis und Futuna festlegen, wobei insbesondere den Eigenheiten jeder dieser Gemeinschaften und den technischen Besonderheiten der Überseeübertragung Rechnung getragen wird.
Artikel 11
Der Minister für Kultur und Kommunikation sowie die Ministerin für die Überseegebiete sind beauftragt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Umsetzung dieses Dekrets zu sorgen, das im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wird.
Der Premierminister:
Jean-Pierre Raffarin
Der Minister für Kultur und Kommunikation:
Renaud Donnedieu de Vabres
Die Ministerin für die Überseegebiete,
Brigitte Girardin
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6985/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)