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Document 52024XG03850

    Beschluss NR. 578 vom 25. August 2023 zur Eröffnung eines Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas – Bodenschätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über Bodenschätze – im Gebiet Block 1-26 Chan Terwel in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Bulgarien im Schwarzen Meer sowie zur Bekanntgabe der Ausschreibung zur Erteilung einer Genehmigung

    PUB/2024/468

    ABl. C, C/2024/3850, 18.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3850/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3850/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe C


    C/2024/3850

    18.6.2024

    BESCHLUSS NR. 578

    vom 25. August 2023

    zur Eröffnung eines Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas – Bodenschätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über Bodenschätze – im Gebiet „Block 1-26 Chan Terwel“ in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Bulgarien im Schwarzen Meer sowie zur Bekanntgabe der Ausschreibung zur Erteilung einer Genehmigung

    (C/2024/3850)

    REPUBLIK BULGARIEN MINISTERRAT

    Auf der Grundlage von Artikel 5 Nummer 2, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 8, Artikel 23 Absätze 1 und 2, Artikel 23a, Artikel 42 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 44 Absätze 1 und 3 des Gesetzes über Bodenschätze sowie Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1, Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2 und Artikel 7 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Durchführung von Ausschreibungen und Auktionen nach dem Gesetz über Bodenschätze, angenommen mit der Verfügung Nr. 42 des Ministerrates von 2023, sowie eines begründeten Vorschlags des Ministers für Energie

    HAT DER MINISTERRAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    1.

    Es wird ein Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Block 1-26 Chan Terwel“ in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Bulgarien im Schwarzen Meer eröffnet. Das Gebiet hat eine Fläche von 4 032 km2 und wird durch die in der Anlage aufgeführten Koordinaten der Punkte 1 bis 7 begrenzt.

    2.

    Die Genehmigung gemäß Nummer 1 wird auf der Grundlage einer Ausschreibung erteilt, bei der die Angebotseröffnung in Abwesenheit der Bieter erfolgt.

    3.

    Die Genehmigung zur Prospektion und Exploration ist auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über die Prospektion und Exploration befristet, wobei dieser Zeitraum gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 4 des Gesetzes über Bodenschätze verlängert werden kann.

    4.

    Die Frist für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen endet am 120. Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union um 17:30 Uhr.

    5.

    Die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Ausschreibung endet am 140. Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union um 17:30 Uhr.

    6.

    Die Frist für die Einreichung von Angeboten im Rahmen der Ausschreibung endet am 155. Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union um 17:30 Uhr.

    7.

    Der Preis für die Ausschreibungsunterlagen wird auf 10 000 BGN festgesetzt. Die Ausschreibungsunterlagen sind im Ministerium für Energie innerhalb der unter Nummer 4 genannten Frist nach Vorlage der Zahlungsanweisung erhältlich.

    7.1.

    Der Betrag gemäß Nummer 7 ist auf folgendes Bankkonto des Ministeriums für Energie zu überweisen:

     

    BIC-Code der Bulgarischen Nationalbank (BNB) für Zahlungen in bulgarischer Währung: BNBGBGSD,

     

    SWIFT-Code der Bulgarischen Nationalbank (BNB) für Zahlungen in Devisen: BNBGBGSF,

     

    IBAN - BG94 BNBG 9661 3000 1421 01, BNB-Hauptniederlassung.

    7.2.

    Die Zahlungsanweisung muss folgende Angaben enthalten: „Für die Ausschreibungsunterlagen für das Gebiet ‚Block 1-26 Chan Terwel‘, erworben zugunsten des Bieters“, dessen Name auf der Zahlungsanweisung angegeben sein muss.

    7.3.

    Die Person, die die Ausschreibungsunterlagen erhält, unterschreibt im Namen des Bieters eine Erklärung über die Gewährleistung der Vertraulichkeit der darin enthaltenen Angaben.

    8.

    Zur Teilnahme an der Ausschreibung müssen die Bieter die Anforderungen des Artikels 23 Absätze 3, 4 und 5 des Gesetzes über Bodenschätze erfüllen und es dürfen für sie keine Ausschlussgründe nach Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes über Bodenschätze vorliegen.

    9.

    Der Bieter, bei dem es sich um eine natürliche oder juristische Person oder um ein Konsortium juristischer oder natürlicher Personen handeln kann, muss über die für die Prospektion und Exploration erforderliche finanzielle, technische und fachliche Mindestleistungsfähigkeit verfügen, und zwar wie folgt:

    9.1.

    Finanzielle Mindestleistungsfähigkeit zur Bereitstellung der finanziellen Mittel für die Durchführung der unter die Genehmigung fallenden Tätigkeiten. Der Bieter muss in den letzten drei Geschäftsjahren (abhängig vom Gründungsdatum) einen Nettoumsatz von insgesamt mindestens 150 Mio. BGN erzielt haben. Die finanzielle Mindestleistungsfähigkeit muss mit einer oder mehreren der in Artikel 23a Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze genannten Unterlagen nachgewiesen werden.

    9.2.

    Technische Mindestleistungsfähigkeit – Verfügbarkeit von Anlagen zur Umsetzung des Mindestarbeitsprogramms – Software zur Interpretation der gesammelten seismischen Daten. Die technische Mindestleistungsfähigkeit muss mit einer oder mehreren der in Artikel 23a Absatz 4 des Gesetzes über Bodenschätze genannten Unterlagen nachgewiesen werden.

    9.3.

    Fachliche Mindestleistungsfähigkeit – Vorhandensein eines Kernfachteams, das für die Durchführung der unter die Genehmigung fallenden Tätigkeiten zuständig ist und dem mindestens drei Personen mit Qualifikationen als Geologe, Geophysiker und Bohringenieur angehören müssen, die jeweils über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen, d. h. mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung und Beteiligung an der Leitung oder Durchführung von mindestens einem Projekt zur Prospektion und/oder Exploration oder zur Förderung von Bodenschätzen (Erdöl und Erdgas) in der Tiefsee (in einer Tiefe von mehr als 200 m) in den letzten fünf Jahren. Die fachliche Mindestleistungsfähigkeit muss mit den in Artikel 23a Absatz 5 des Gesetzes über Bodenschätze genannten Unterlagen nachgewiesen werden.

    9.4.

    Handelt es sich bei dem Bieter um ein Konsortium, das keine juristische Person ist, gelten die unter den Nummern 9.1, 9.2 und 9.3 genannten Anforderungen für das Konsortium als Ganzes.

    9.5.

    Zum Nachweis der finanziellen, technischen und fachlichen Leistungsfähigkeit kann der Bieter auf die Mittel eines Dritten zurückgreifen, wenn er nachweist, dass für den Dritten kein Ausschlussgrund nach Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes über Bodenschätze vorliegt und dass die Mittel des Dritten bei der Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des Vertrags über die Prospektion und Exploration zur Verfügung stehen.

    10.

    Die Angebote der Bieter werden, wie in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen, anhand der vorgelegten Arbeitsprogramme sowie der Mittel für Umweltschutz und Boni bewertet.

    11.

    Die Kaution für die Teilnahme an der Ausschreibung wird auf 15 000 BGN festgesetzt, zahlbar innerhalb der unter Nummer 5 genannten Frist auf das unter Nummer 7.1. angegebene Bankkonto des Ministeriums für Energie.

    12.

    Die Kaution nicht zugelassener Bieter wird innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Auswahlausschusses über die Nichtzulassung des Bieters zurückerstattet.

    13.

    Die Kaution des Bieters, der den Zuschlag erhält, wird innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten des Vertrages zurückgezahlt; den übrigen Bietern wird sie innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses des Ministerrats über die Erteilung der Genehmigung zur Prospektion und Exploration im Staatsanzeiger der Republik Bulgarien zurückerstattet.

    14.

    Die Erklärungen über die Teilnahme an der Ausschreibung und die Angebote der Bieter gemäß den Ausschreibungsbedingungen sind bei der Registratur des Ministeriums für Energie in bulgarischer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 47 des Gesetzes über Bodenschätze abzugeben.

    15.

    Die Angebote sind gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Anforderungen und Bedingungen auszufertigen.

    16.

    Die Ausschreibung findet auch dann statt, wenn nur ein einziger Bieter zugelassen wird.

    17.

    Der Minister für Energie ist ermächtigt,

    17.1.

    den Beschluss zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union weiterzuleiten und

    17.2.

    die Ausschreibung zu organisieren und durchzuführen.

    18.

    Der Beschluss wird im Staatsanzeiger und auf der Website des Ministerrats veröffentlicht.

    19.

    Gegen diesen Beschluss kann nach der Verwaltungsverfahrensordnung innerhalb von 14 Tagen nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vor dem Obersten Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden.

    Der Ministerpräsident:

    Nikolaj DENKOW:

    Der Generalsekretär des Ministerrats

    Wanja STOJNEWA


    ANLAGE

    Register der koordinaten der Punkte zur Begrenzung des Gebiets „Block 1-26 Chan Terwel“

    Geografische Koordinaten, System WGS84

    Nr.

    Östliche Länge

    Nördliche Breite

    1

    29°07’28.85"

    42°48’47.00"

    2

    30°34’10.00"

    42°48’03.00"

    3

    29°58’30.00"

    42°33’27.00"

    4

    29°49’36.00"

    42°29’24.00"

    5

    29°34’20.00"

    42°26’24.00"

    6

    29°20’45.00"

    42°14’28.00"

    7

    29°07’32.31"

    42°11’22.71"


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3850/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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