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Document 52024XC01492

Veröffentlichung einer genehmigten Standardänderung einer Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sektor Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Artikel 6b Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission

PUB/2023/1739

ABl. C, C/2024/1492, 14.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1492/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1492/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2024/1492

14.2.2024

Veröffentlichung einer genehmigten Standardänderung einer Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sektor Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Artikel 6b Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission

(C/2024/1492)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 6b Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE EINES MITGLIEDSTAATS

[Verordnung (EU) Nr. 1151/2012]

„Castagna Cuneo“

EU-Nr.: PGI-IT-0342-AM01 - 24.11.2023

g.U. ( ) g.g.A. (X)

1.   Name des Erzeugnisses

„Castagna Cuneo“

2.   Mitgliedstaat, zu dem das geografische Gebiet gehört

Italien

3.   Behörde des Mitgliedstaats, die die Standardänderung mitteilt

MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT, ERNÄHRUNGSSOUVERÄNITÄT UND FORSTWIRTSCHAFT DIQPAI DGPQA – Pqa 4

4.   Beschreibung der genehmigten Änderung(en)

Erläuterung, warum die Änderung(en) unter die Definition einer Standardänderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1151/2012 fällt/fallen: Die an der Produktspezifikation und dem Einzigen Dokument vorgenommenen Änderungen gelten als Standardänderungen im Sinne des Artikels 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2117, weil

a)

sie keine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder der Verwendung dieses Namens umfassen;

b)

sie kein Risiko in sich tragen, dass der Zusammenhang gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder der Zusammenhang gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b für geschützte geografische Angaben verloren geht;

c)

sie keine garantiert traditionelle Spezialität betreffen oder

d)

keine zusätzlichen Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge haben.

1.

Aufnahme einer Prognose für Überständerwald

In Artikel 2.1 der Produktspezifikation und Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments wird nach dem Ausdruck „genannten Spezies gehören“ folgender Teilsatz eingefügt:

„sofern sie nicht mit den vorstehend genannten Sorten veredelt wurden. Daher ist es möglich, Wildtriebe zur Veredelung wachsen zu lassen (Stockausschlag) und Wurzelschösslinge, die in Bodennähe aus dem Stamm wachsen, zu belassen, um infolge schweren Schädlingsbefalls und/oder kryptogamischer Erkrankungen und/oder anderer negativer Einflüsse geschädigte Pflanzen zu ersetzen.“

Begründung

Starker Befall durch Schädlinge wie beispielsweise die Kastaniengallwespe führten nicht nur zu ernsten Schäden bei den Erträgen und der Qualität der Kastanien, sondern auch zu einer starken Auszehrung der Pflanzen, was diese anfälliger für andere Krankheitserreger und Schädlinge machte und mitunter zum Absterben der Pflanzen führte.

Daher müssen die nun wieder gängigen Methoden zugelassen werden, Wildtriebe zur Veredelung wachsen zu lassen (Stockausschlag) und Wurzelschösslinge zu belassen, um geschädigte Pflanzen zu ersetzen, damit das genetische Erbe des Erzeugungsgebiets der „Castagna Cuneo“ g.g.A. nicht verloren geht.

Die Änderung betrifft das Einzige Dokument.

2.

Ersetzung des Wortes „Schließfrüchte“ durch das Wort „Früchte“

In Artikel 2.2 der Produktspezifikation und Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments wird das Wort „Schließfrüchte“ durch das Wort „Früchte“ ersetzt.

Begründung

Der Begriff „Schließfrüchte“ wurde zum leichteren Verständnis für den durchschnittlichen Verbraucher durch den Begriff „Früchte“ ersetzt.

Die Änderung betrifft das Einzige Dokument.

3.

Streichung der in der allgemeinen Regel bereits definierten Anforderung

In Artikel 2.2 der Produktspezifikation und in Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments werden die Vorschriften in Bezug auf Fehler sowohl bei frischen als auch bei getrockneten Kastanien gestrichen.

In der Beschreibung der Anforderungen an frische Kastanien wurde folgender Satz gestrichen:

Nicht zugelassen sind innere oder äußere Fehler (aufgesprungene, wurmstichige, schimmelige oder innen wurmstichige Frucht) an mehr als 10 % der Früchte.

Folgender Satz wurde aus der Beschreibung der Anforderungen an Trockenkastanien gestrichen:

Nicht zugelassen sind Fehler (Wurmstichspuren, Missbildungen, Risse, Früchte mit Spuren der Fruchtschale usw.) an mehr als 10 % der Trockenfrüchte.

Begründung

Zum Zeitpunkt der ersten, auf das Jahr 2004 zurückgehenden Abfassung der Produktspezifikation bestanden keine Rechtsvorschriften für die Vermarktung von Obst und Gemüse; diese wurden 2011 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit späteren Änderungen und Ergänzungen, erlassen. Dieser Satz wird daher durch die geltenden Regeln ersetzt, die bisher eine Fehlerquote von höchstens 10 % der für den Verzehr bestimmten Früchte zulässt.

Die Änderung betrifft das Einzige Dokument.

4.

Streichung des Namens von zwei Gemeinden im abgegrenzten Gebiet nach einer Zusammenlegungen von Verwaltungsbezirken

In Artikel 3 der Produktspezifikation werden die Gemeinden Castellar und Valmala aus der Liste der Gemeinden des abgegrenzten Gebiets gestrichen, so dass die Zahl der Gemeinden in Punkt 4 des Einzigen Dokuments von 105 auf 103 sinkt.

Begründung

Die Gemeinde Castellar ist 2019 mit der Gemeinde Saluzzo und die Gemeinde Valmala im selben Jahr in der Gemeinde Busca zusammengelegt worden. Da Saluzzo und Busca in den Erzeugungsgebieten liegen, ist die Änderung dieses Artikels nur verwaltungstechnischer Art und bringt keine Veränderung des Gebiets mit sich.

Die Änderung betrifft das Einzige Dokument.

5.

Streichung einer Bestimmung über Kontrollen in der Produktspezifikation

In Artikel 4 der Produktspezifikation wird folgender Satz gestrichen:

„Folgebescheinigung der Kontrollstelle für alle Partien des verpackten und etikettierten Erzeugnisses vor der Vermarktung zum Zweck des Inverkehrbringens“

Begründung

Die Kontrolle jeder einzelnen verpackten Partie erwies sich aufgrund der Bescheinigungskosten im Laufe der Zeit als eine Einschränkung für die Verbreitung der Kastanie mit g.g.A. und ergab keinen Mehrwert für die Qualität des Erzeugnisses. Darüber hinaus wird in einem besonderen Bericht der Kontrollstelle INOQ soc. Coop. nachgewiesen, dass auch bei einer Streichung dieses Absatzes die Verpackung der „Castagna Cuneo“ einer ständigen jährlichen Kontrolle bei 100 % der Verpacker unterzogen werden wird, so dass auf diese Weise sowohl die Rückverfolgbarkeit als auch die Qualität des verpackten Erzeugnisses gewährleistet wird.

Die Änderung betrifft nicht das Einzige Dokument.

6.

Aktualisierung des Verweises auf die Verordnung über den ökologischen/biologischen Landbau

In Artikel 5.1 der Produktspezifikation wurde der Verweis auf die Verordnung über den ökologischen/biologischen Landbau aktualisiert.

Die Änderung betrifft nicht das Einzige Dokument.

7.

Aufnahme eines Verweises auf zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse

In Artikel 5.6 der Produktspezifikation wurde ein Verweis auf zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse hinzugefügt.

„Die zulässige Mindestgröße beträgt in frischem Zustand 110 Früchte pro Kilogramm netto; hiervon ausgenommen sind zur Trocknung oder industriellen Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse“, wobei ausschließlich zur industriellen Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse als solche nicht für den Endverbraucher bestimmt sein dürfen. Mit dieser Änderung wird berücksichtigt, dass in dem Fall, dass Kastanien nicht vollständig den endgültigen Merkmalen der „Castagna Cuneo“ g.g.A. entsprechen, für den Endverbraucher nicht mit dieser Angabe ausgezeichnet werden dürfen, sondern nur für Verarbeitungserzeugnisse zu verwenden sind, die den Kriterien bezüglich des Ursprungs und der Sorte entsprechen. Diese Änderung lässt eine größere Verbreitung des Erzeugnisses zu (wenn auch nur als Zutat), ohne etwas an den endgültigen Merkmalen des dem Verbraucher in reinem Zustand verkauften Erzeugnisses zu verändern, wodurch weniger Verschwendung entsteht.

Die Änderung betrifft nicht das Einzige Dokument.

8.

Aufnahme weiterer Konservierungsmethoden

Artikel 5.7 der Produktspezifikation über die Konservierung des frischen Erzeugnisses wird wie folgt ergänzt:

„und/oder andere gesetzlich vorgeschriebene Behandlungen, die dazu geeignet sind, Infektionen oder die Entwicklung von Krankheitserregern zu bekämpfen, ohne die Qualität der Früchte zu beeinträchtigen.“

Begründung

Zur Anpassung an die nach der Ernte angewandten Techniken ist eine Klarstellung erforderlich.

Die Änderung betrifft nicht das Einzige Dokument.

9.

Aufnahme weiterer Methoden zur Trocknung des Erzeugnisses

In Artikel 5.7 der Produktspezifikation wird der Satz „Das Erzeugnis ‚Cuneo-Kastanie — getrocknet‘ (Castagna Cuneo — Secca) muss ... hergestellt werden“ wie folgt geändert: „Das Erzeugnis ‚Cuneo-Kastanie — getrocknet‘ (Castagna Cuneo — Secca) kann ... hergestellt werden“.

Außerdem wird folgende Bestimmung aufgenommen:

„Die Trocknung kann auch mit Warmlufttrocknern erfolgen, die mit Temperaturen arbeiten, die während der Trocknung in geeigneter Weise verändert werden und zwischen 25 und 45 °C liegen. Der richtige Trocknungsgrad wird innerhalb von höchstens 15 Tagen nach dem Einlegen der Kastanien in den Trockner erreicht“.

Begründung

Der mittels Warmlufttrocknern erzielte Trocknungsvorgang erleichtert die Betriebsführung und wirkt sich daher günstig auf die Verbreitung des Erzeugnisses auf dem Markt aus. Dies ist eine notwendige Anpassung im Zusammenhang mit der Modernisierung der Verarbeitungstechniken und der Möglichkeit, ohne Beeinträchtigung der Qualität mehr Erzeugnisse zu vermarkten.

Die Änderung betrifft nicht das Einzige Dokument.

10.

Streichung einer Bestimmung über Kontrollen in der Produktspezifikation

In Artikel 5.7 der Produktspezifikation wird im Einklang mit der an Artikel 4 vorgenommenen Änderung folgender Satz gestrichen:

„Die Verpackung erfolgt unter der Aufsicht der durch die Richtlinie des italienischen Ministeriums für Landwirtschafts-, Ernährungs- und Forstpolitik mit der Überwachung der g. g. A. ‚Castagna di Cuneo‘ beauftragten Stelle. Damit soll der Ursprung überprüft und sichergestellt werden, dass das Erzeugnis und die Art und Weise seiner Darbietung der vorliegenden Produktspezifikation entsprechen.“

Begründung

Es hat sich im Laufe der Zeit herausgestellt, dass die Kontrolle jeder einzelnen verpackten Charge aufgrund der Kosten der Zertifizierung nur die Verbreitung der Kastanien mit der g.g.A. einschränkten und keinerlei Mehrwert für die Qualität des Erzeugnisses erbrachten. Darüber hinaus wird auch bei einer Streichung dieses Absatzes die Verpackung der „Castagna Cuneo“ einer ständigen jährlichen Kontrolle bei 100 % der Verpacker unterzogen werden, so dass auf diese Weise sowohl die Rückverfolgbarkeit als auch die Qualität des verpackten Erzeugnisses gewährleistet wird.

Die Änderung betrifft das Einzige Dokument.

11.

Aufnahme von Angaben zur Kontrollstelle

In Artikel 5.7 der Produktspezifikation wurden Daten bezüglich der Kontrollstelle aufgenommen.

Die Änderung betrifft nicht das Einzige Dokument.

12.

Aufnahme von Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse

In Artikel 8 der Produktspezifikation wird folgender Absatz angefügt:

„Zur industriellen Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse im Sinne von Artikel 5.6 können auch als ‚Schüttgut‘ in Packstücken oder Behältnissen verpackt werden, die den geltenden Vorschriften entsprechen und mit einem entsprechend geeigneten Etikett mit der Angabe ‚zur Verarbeitung bestimmte Castagna Cuneo g.g.A.‘ versehen werden, damit die korrekte Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gewährleistet werden kann.“

Begründung

Die eingeführte Änderung wird es ermöglichen, Erzeugnisse mit g.g.A. zu identifizieren, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind und nicht als solche an den Endverbraucher verkauft werden dürfen.

Die Änderung betrifft das Einzige Dokument.

EINZIGES DOKUMENT

„Castagna Cuneo“

EU-Nr.: PGI-IT-0342-AM01 - 24.11.2023

g.U. ( ) g.g.A. (X)

1.   Name(en) [der g.U. oder g.g.A.]

„Castagna Cuneo“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]

Klasse 1.6. Frisches oder verarbeitetes Obst, Gemüse und Getreide

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Mit der geschützten geographischen Angabe (g.g.A.) „Castagna Cuneo“ können ausschließlich folgende Kastaniensorten der Spezies Edelkastanie (Castanea sativa) — mit Ausnahme der Artbastarden — bezeichnet werden: Ciapastra, Tempuriva, Bracalla, Contessa, Pugnante, Sarvai d'Oca, Sarvai di Gurg, Sarvaschina, Siria, Rubiera, Marrubia, Gentile, Verdesa, Castagna della Madonna, Frattona, Gabiana, Rossastra, Crou, Garrone Rosso, Garrone Nero, Marrone di Chiusa Pesio und Spina Lunga. Ausgeschlossen sind außerdem Erzeugnisse, die aus Niederwäldern, Mittelwäldern, Hochwäldern gewonnen wurden, welche aus gealterten Niederwäldern hervorgegangen sind, auch wenn sie zur genannten Spezies gehören, sofern sie nicht mit den vorstehend genannten Sorten veredelt wurden. Daher ist es möglich, Wildtriebe zur Veredelung wachsen zu lassen (Stockausschlag) und Wurzelschösslinge zu belassen, um infolge schweren Schädlingsbefalls und/oder kryptogamischer Erkrankungen und/oder anderer negativer Einflüsse geschädigte Pflanzen zu ersetzen. Die „Castagna Cuneo“ g.g.A. zeichnet sich durch ihren süßen und feinen Geschmack sowie durch die Knusprigkeit des Epikarps aus, was sie zum Verzehr in frischer wie in verarbeiteter Form besonders geeignet macht. Die frische Kastanie besitzt beim Inverkehrbringen: eine Außenfärbung der Fruchtschale (Perikarp) von hellbraun bis dunkelbraun; der Nabel (Hilum) ist mehr oder weniger breit, aber auf die Seitenflächen übergreifend und haselnussfarben; sternförmiger Radius; das Epikarp ist gelb bis hellbraun; tendenziell knusprige Festigkeit; Kern von weiß bis cremefarben; süßer, feiner Geschmack; maximale Zahl von Früchten pro kg: 110. Im Hinblick auf die Gewährleistung der Homogenität darf der Gewichtsunterschied zwischen den zehn kleinsten und den zehn größten Früchten im selben Packstück 80 g nicht überschreiten. Innere oder äußere Fehler (aufgesprungene, wurmstichige, schimmelige oder innen wurmstichige Frucht) sind innerhalb der in den geltenden Vermarktungsnormen vorgesehenen Grenzen zulässig. Die geschälten Trockenkastanien müssen ganz, unversehrt, von einer hellen strohgelben Farbe sein. Innere oder äußere Fehler (Spuren von Wurmstichigkeit, Verformung, Risse oder Früchte mit Fruchtschalenspuren) sind innerhalb der in den geltenden Vermarktungsnormen vorgesehenen Grenzen zulässig. Der Feuchtigkeitsgehalt in der auf diese Weise gewonnenen ganzen Trockenfrucht darf nicht über 15 % betragen.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Verarbeitungsphasen der Auswahl, Sortierung, Behandlung und Konservierung der Früchte müssen in dem festgelegten Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Vermarktung der „Castagna Cuneo“ g.g.A. im frischen Zustand zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens kann unter Verwendung folgender Verpackungen erfolgen: Beutel- bzw. Sackverpackungen aus unterschiedlichen Materialien, mit einem Gewicht von 0,10 bis 30 kg, mit folgenden wichtigsten Gewichtseinheiten: 0,10-0,25-0,5-1-2,5-5-10-25-30 kg; Kästen aus Holz oder Kunststoff, in den Größen 30 x 50 und 40 x 60; Jutesäcke, mit einem Gewicht von 5 bis 100 kg (5-10-25-30-50-100); sonstige, nach den geltenden Vorschriften zugelassene Packstücke und Verpackungen. Die Vermarktung der „Castagna Cuneo — getrocknet“ g.g.A. zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens kann unter Verwendung folgender Verpackungen erfolgen: Beutel- bzw. Sackverpackungen aus unterschiedlichen Materialien, mit einem Gewicht von 0,10 bis 30 kg, mit den wichtigsten Gewichtseinheiten: 0,10-0,25-0,5-1-2,5-5-10-25-30 kg; sonstige, nach den geltenden Vorschriften zugelassene Packstücke und Verpackungen.

In jedem Fall kann diese nur vermarktet werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Verkaufs in einer Verpackung oder Fertigpackung abgepackt ist. Zur industriellen Verarbeitung bestimmtes Erzeugnis kann auch als „Schüttgut“ in Packstücken oder Behältnissen verpackt werden, die den geltenden Vorschriften entsprechen.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Auf dem Etikett, das auf der Aufmachung oder der Verpackung anzubringen ist, muss die geschützte geographische Angabe „Castagna Cuneo“ in eindeutigen und haltbaren Buchstaben angegeben sein, klar unterscheidbar von allen anderen Beschriftungen und unmittelbar gefolgt von der Aufschrift „geschützte geographische Angabe“. Insbesondere müssen auf den Verpackungen in Druckschrift derselben Größe die Aufschriften „Castagna Cuneo“ oder „Castagna Cuneo — getrocknet“ angegeben sein, unmittelbar gefolgt von der Bezeichnung „geschützte geographische Angabe“. Im selben Sichtfeld müssen der Name, die Firma und die Anschrift des Verpackers sowie das ursprüngliche Bruttogewicht erscheinen. Die Bezeichnung „geschützte geographische Angabe“ kann an einer anderen Stelle des Behältnisses oder des Etiketts auch in Form der Abkürzung „g.g.A.“ wiederholt werden. Zugelassen ist in Verbindung mit der geschützten geographischen Angabe die Verwendung von Angaben und/oder graphischen Symbolen, die sich auf Firmennamen, Verbandsmarken oder individuelle Firmenmarken beziehen, vorausgesetzt, dass sie keine lobende Bedeutung oder eine für den Käufer irreführende Bedeutung haben.

Image 1

Das zur industriellen Verarbeitung bestimmte Erzeugnis muss mit einem entsprechend geeigneten Etikett mit der Angabe „zur Verarbeitung bestimmte Castagna Cuneo g.g.A.“ versehen werden, damit die korrekte Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gewährleistet werden kann.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Anbaugebiet der „Castagna Cuneo“ g.g.A. umfasst 103 Gemeinden der Provinz Cuneo.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Antrag auf Eintragung einer geschützten geographischen Angabe stützt sich auf den unzweifelhaften guten Ruf dieser Frucht, die seit der Antike in diesem Anbaugebiet ihren natürlichen Lebensraum gefunden hat. Tatsächlich sind die ersten Hinweise auf die Kastanie in der Provinz Cuneo gegen Ende des 12. Jahrhunderts direkt bezeugt, und zwar in dem Schriftverkehr des Klosters Certosa di Pesio bezüglich Gebietserwerbungen, aus dem hervorgeht, dass zwischen 1173 und 1277 ein Fünftel der Anbaufläche für die Kastanie bestimmt war.

In der Agrarlandschaft der Provinz Cuneo erstreckten sich zu Beginn des 19. Jahrhunderts am Rande des Ackerlandes Kastanienwälder auf ausgedehnten Flächen, überwiegend in Form von Hochwald.

Der Kastanienwald stand im 19. Jahrhundert — wie schon in den Jahrhunderten zuvor — weiterhin im Mittelpunkt der Organisation des ländlichen Lebens.

Die Kastanie bildete eine der wenigen Vermarktungsmöglichkeiten des Berglands, denn im Herbst kamen aus den Alpen- und Apenninendörfern die Bauern mit Säcken voller Kastanien in die Täler herunter. Der wichtigste Markt war derjenige von Cuneo, der einen besonderen Höhepunkt mit dem Jahrmarkt „Fiera di San Martino“ am 11. November erlebte, wo die Kastanien zum Preis der erlesensten Trauben gehandelt wurden. Cuneo war bereits seit dem 16. Jahrhundert ein sehr geschäftiger Markt und hat sich im Laufe der Zeit zu einem Markt von europäischer Bedeutung entwickelt, denn die Vermarktung im In- und Ausland erlebte aufgrund der ständig steigenden Nachfrage nach Cuneo-Kastanien einen zunehmenden Aufschwung. Der Ruf der geschützten geographischen Angabe ist nicht nur auf den europäischen Markt beschränkt — hier sind vor allem Frankreich, Deutschland, Österreich, die Schweiz und Großbritannien zu nennen –, sondern sie ist auch in anderen Ländern sehr geschätzt — etwa in den USA und Argentinien.

Als Beweis für die Bekanntheit der Cuneo-Kastanie lassen sich außerdem die zahlreichen Feste und Veranstaltungen anführen, die organisiert werden, um die Qualität der geschützten geographischen Angabe zu preisen, so etwa die in Cuneo abgehaltene „Settimana del Castagno“ (Woche der Kastanie), auf der die führenden Fachleute und Unternehmer der Branche die verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit ihrem Anbau diskutieren. Früher war die jährliche „Sagra del Marrone“ (Maronenfest) von Chiusa di Pesio von großer Bedeutung; sie wurde sogar von den Lokalzeitungen aufmerksam verfolgt, die es nicht versäumten, genaue Berichte von dieser Veranstaltung zu veröffentlichen. Der Erfolg dieses Festes war so groß, dass es schon bald nach Cuneo verlegt wurde, wo die Feierlichkeiten in großem Stil abgehalten wurden, mit Vorstellungen jeder Art, unter denen die Kastanienmesse einen bedeutenden Platz einnahm. Das älteste und berühmteste Herbstfest bleibt jedoch die „Fiera fredda di San Dalmazzo“, das letzte Fest vor dem Einbruch des strengen Winters, das mit seiner 430-jährigen Geschichte seit jeher den unbestreitbaren vorhandenen Zusammenhang zwischen dem geographischen Gebiet, der Bevölkerung und der Kastanie bildet.

Gerade die umfangreiche Rezeptesammlung der Regionalküche von Cuneo, in der die Cuneo-Kastanie die unbestrittene Königin ist, bildet den klarsten Ausdruck für den traditionellen Charakter des Vorkommens der Kastanie in diesem Ursprungsgebiet.

Neben dem Verzehr des frischen Erzeugnisses findet die Kastanie in unzähligen Gerichten Verwendung — von den einfachsten Gerichten bäuerlicher Tradition bis hin zu den raffiniertesten Rezepten. Neben den gekochten oder gerösteten Kastanien, oder den „Mundaj“, einem Symbol des Festes und der Freude bei abendlichen Feiern, haben hier auch die „Marron glacé“ und die Schokoladenrolle mit Maronen ihren festen Platz, aber auch die salzigen Zubereitungen, wie etwa Schweinebraten oder Rehbraten mit Kastanien.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

https://www.politicheagricole.it/flex/files/1/3/e/D.0743c8a0e0eabbb43b11/Castagna_Cuneo_09.23.pdf


(1)   ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1492/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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