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Document 52024PC0439

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Energie hinsichtlich der Einrichtung der Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ zu vertreten ist

COM/2024/439 final

Brüssel, den 4.10.2024

COM(2024) 439 final

2024/0241(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Energie hinsichtlich der Einrichtung der Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Der Vorschlag betrifft einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 1 (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) eingesetzten Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Ausschuss“) zu vertreten ist. Dieser Standpunkt bezieht sich auf den Beschluss des Ausschusses zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“.

2.Kontext des Vorschlags

2.1Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

Am 1. Februar 2020 trat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“) aus.

Die Einzelheiten des Austritts sind im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2 (im Folgenden „Austrittsabkommen“) festgelegt. Im Austrittsabkommen, das am 1. Februar 2020 in Kraft trat, war ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich im Einklang mit dem Abkommen das Unionsrecht 3 galt. Dieser Zeitraum endete am 31. Dezember 2020.

Während dieses Übergangszeitraums vereinbarten die Europäische Union, Euratom und das Vereinigte Königreich ein Handels- und Kooperationsabkommen, das die Union mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates 4 geschlossen hat und das am 1. Mai 2021 in Kraft trat.

Seit dem Ende des Übergangszeitraums verfolgen die Europäische Union und das Vereinigte Königreich im Bereich Energie getrennte Strategien. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich findet im Rahmen des Sonderausschusses für Energie statt, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l des Handels- und Kooperationsabkommens eingesetzt wurde. Nach der Invasion der Ukraine durch Russland im Jahr 2022 hat sich die Zusammenarbeit unter anderem im Bereich der Versorgungssicherheit intensiviert. Diese Zusammenarbeit hat sich für die Europäische Union als vorteilhaft erwiesen.

Am 16. Mai 2024 schlug das Vereinigte Königreich in der dritten Sitzung des Partnerschaftsrats im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens vor, eine Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ einzurichten, um die Zusammenarbeit in diesem Bereich weiter zu verstärken. Die Europäische Kommission zeigte sich für diesen Vorschlag offen.

2.2Der Sonderausschuss für Energie

Mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l des Handels- und Kooperationsabkommens wird ein Sonderausschuss für Energie eingesetzt.

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Energie in seinem Zuständigkeitsbereich befugt,

·die Durchführung des Handels- und Kooperationsabkommens und jedweder Zusatzabkommen zu überwachen und zu überprüfen und deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten;

·den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und insbesondere dem Partnerschaftsrat zu berichten und alle Aufgaben zu übernehmen, die ihm vom Partnerschaftsrat übertragen werden;

·in allen Angelegenheiten, für die dies im Handels- und Kooperationsabkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehen ist oder für die der Partnerschaftsrat gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe f seine Befugnisse einem Sonderausschuss übertragen hat, Beschlüsse, einschließlich zur Änderung, zu fassen und Empfehlungen auszusprechen;

·technische Fragen zu erörtern, die sich aus der Durchführung des Handels- und Kooperationsabkommens oder jedweder Zusatzabkommen ergeben;

·den Vertragsparteien als Forum für den Austausch von Informationen, die Erörterung bewährter Verfahren und den Austausch über Erfahrungen mit der Durchführung zu dienen;

·Arbeitsgruppen einzurichten, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen und

·gemäß Artikel 738 Absatz 7 als Konsultationsforum zu dienen.

2.3Der vorgesehene Akt des Sonderausschusses für Energie

In seiner nächsten Sitzung soll der Ausschuss einen Beschluss über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ annehmen.

Die Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ sollte als Forum für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch, technische Beratungen und gegenseitige Konsultationen zur Versorgungssicherheit dienen. Es ist nicht beabsichtigt, dass die Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ rechtswirksame Akte oder Maßnahmen erlässt.

3.Im Namen der EU zu vertretender Standpunkt

Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt der Rat auf Vorschlag der Kommission den Standpunkt fest, der im Namen der Union im Ausschuss zu völkerrechtlich rechtswirksamen Beschlüssen zu vertreten ist. Die Einrichtung einer neuen Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ durch den Ausschuss im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens erfordert, dass der Rat einen Standpunkt der Union zur Annahme des Beschlusses durch den Ausschuss festlegt.

Sobald die Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ eingerichtet ist, wird sie sich gemäß dem Beschluss (EU) 2023/2193 des Rates eine Geschäftsordnung geben.

4.Rechtsgrundlage

4.1Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 5 .

4.1.2Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Sonderausschuss für Energie ist ein Gremium, das durch eine internationale Übereinkunft, das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, eingesetzt wurde.

Der Akt, den der Ausschuss annehmen soll, ist ein rechtswirksamer Akt. Der vorgesehene Beschluss wird gemäß Artikel 10 des Handels- und Kooperationsabkommens für die Vertragsparteien völkerrechtlich bindend sein.

Der institutionelle Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens wird durch den vorgesehenen Beschluss weder ergänzt noch geändert.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

4.2Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Aktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

Hat ein vorgesehener Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zwecke oder Gegenstände, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass einer dem anderen untergeordnet ist, so muss die materielle Rechtsgrundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausnahmsweise die verschiedenen zugehörigen Rechtsgrundlagen umfassen.

4.2.2Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und Gegenstand des vorgesehenen Beschlusses betreffen den Bereich Energie. Somit ist Artikel 194 Absatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 194 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Aktes

Da der Zweck des Beschlusses des Sonderausschusses für Energie darin besteht, im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens eine Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ einzurichten, sollte der Beschluss des Sonderausschusses für Energie nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2024/0241 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Energie hinsichtlich der Einrichtung der Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 29. April 2021 hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/689 6 über den Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 7 (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) angenommen. Das Handels- und Kooperationsabkommen trat am 1. Mai 2021 in Kraft.

(2)Mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l des Handels- und Kooperationsabkommens wurde ein Sonderausschuss für Energie eingesetzt. Seine Zuständigkeiten sind in Artikel 8 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens festgelegt.

(3)Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Energie befugt, Arbeitsgruppen einzurichten, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens muss jede eingerichtete Arbeitsgruppe – unter Aufsicht eines Ausschusses – diesen Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen und insbesondere die Arbeit dieses Ausschusses vorbereiten und alle Aufgaben übernehmen, die der jeweiligen Arbeitsgruppe von diesem Ausschuss übertragen werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens muss jede eingerichtete Arbeitsgruppe im gegenseitigen Einvernehmen ihre Geschäftsordnung, ihren Sitzungskalender und ihre Tagesordnung festlegen.

(4)Der Sonderausschuss für Energie sollte gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens eine Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ einrichten, die seiner Aufsicht untersteht. Die Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ sollte sich gemäß dem Beschluss (EU) 2023/2193 des Rates eine Geschäftsordnung geben und dem Sonderausschuss für Energie regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht erstatten.

(5)Die Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ sollte die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich im Bereich der Versorgungssicherheit verbessern. Sie sollte als Forum für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch, technische Beratungen und gegenseitige Konsultationen dienen. Es ist nicht beabsichtigt, dass die Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ rechtswirksame Akte oder Maßnahmen erlässt, ihre eigene Geschäftsordnung ausgenommen.

(6)Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, sollte der im Namen der Union im Sonderausschuss für Energie zu vertretende Standpunkt festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Sitzung des mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l des Handels- und Kooperationsabkommens eingesetzten Sonderausschusses für Energie zu vertreten ist, besteht darin, den im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Entwurf eines Beschlusses des Sonderausschusses für Energie zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ zu billigen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.
(2)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(3)    Im Sinne von Artikel 2 des Austrittsabkommens.
(4)    Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).
(5)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(6)    ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2.
(7)    ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.
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Brüssel, den 4.10.2024

COM(2024) 439 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Energie hinsichtlich der Einrichtung der Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ zu vertreten ist


ANLAGE

Beschluss Nr. x/202x

DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR ENERGIE,

EINGESETZT GEMÄẞ ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE l DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS,

vom x. xxxx 202x

 
zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“

DER SONDERAUSSCHUSS FÜR ENERGIE —

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Handels- und Kooperationsabkommen trat am 1. Mai 2021 in Kraft.

(2)Mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l des Handels- und Kooperationsabkommens wird ein Sonderausschuss für Energie eingesetzt. Seine Befugnisse in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit seinem Zuständigkeitsbereich sind in Artikel 8 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens festgelegt.

(3)Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Energie befugt, Arbeitsgruppen einzurichten, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen.

(4)Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens muss jede eingerichtete Arbeitsgruppe – unter Aufsicht eines Ausschusses – diesen Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen und insbesondere die Arbeit dieses Ausschusses vorbereiten und alle Aufgaben übernehmen, die der jeweiligen Arbeitsgruppe von diesem Ausschuss übertragen werden.

(5)Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Handels- und Kooperationsabkommens muss sich jede eingerichtete Arbeitsgruppe aus Vertretern der Union und Vertretern des Vereinigten Königreichs zusammensetzen und ihr Vorsitz von einem Vertreter der Union und einem Vertreter des Vereinigten Königreichs gemeinsam geführt werden.

(6)Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens muss jede eingerichtete Arbeitsgruppe im gegenseitigen Einvernehmen ihre Geschäftsordnung, ihren Sitzungskalender und ihre Tagesordnung festlegen.

(7)Der Sonderausschuss für Energie sollte gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens eine Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ einrichten, die seiner Aufsicht untersteht. Die Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ sollte sich eine Geschäftsordnung geben. Sie sollte dem Sonderausschuss für Energie regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht erstatten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ wird eingesetzt.

(2) Sie gibt sich in ihrer ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.

Artikel 2

(1) Die Arbeitsgruppe tritt auf Beschluss der Ko-Vorsitzenden im gegenseitigen Einvernehmen zusammen.

(2) Sie erstattet dem Sonderausschuss für Energie regelmäßig Bericht über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen ihrer Sitzungen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den […]

Für den Sonderausschuss für Energie

Die Ko-Vorsitzenden

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