EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 3.6.2024
COM(2024) 229 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
1.Einführung
Mit der Richtlinie 2009/128/EG wurde ein gemeinsamer Rechtsrahmen mit dem Ziel einer nachhaltigen Verwendung von Pestiziden geschaffen, der Vorsorge- und Vorbeugungskonzepten Rechnung trägt. Die Richtlinie wurde 2009 angenommen und musste bis zum 26. November 2011 in den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Mit der genannten Richtlinie wurde ein Rahmen geschaffen, der dazu dient, die mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern und die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren zu fördern.
Mit der Richtlinie wurde der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen und es wurde vorgeschrieben, dass sie den beiden gesetzgebenden Organen über die Ausübung der in ihr geregelten Befugnisübertragungen Bericht erstattet.
2.Rechtsgrundlage
Die Verpflichtung zur Vorlage dieses Berichts ist in Artikel 20a Absatz 2 der Richtlinie 2009/128/EG festgelegt. Gemäß dieser Bestimmung wurde der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte betreffend die darin festgelegten Sachverhalte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen, und die Kommission ist verpflichtet, spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen.
Gemäß Artikel 20a Absatz 2 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2009/128/EG zu erlassen.
Gemäß Artikel 20a Absatz 2 der genannten Richtlinie verlängert sich die Befugnisübertragung stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Artikel 20a Absatz 3 wiederum sieht vor, dass die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2009/128/EG vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden kann.
3.Ausübung der Befugnisübertragung
Die in Artikel 20a Absatz 2 der Richtlinie 2009/128/EG genannten Befugnisübertragungen gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 1 wurden von der Kommission im Berichtszeitraum nicht ausgeübt. In diesen Zeitraum fielen die Ausarbeitung eines Vorschlags für eine Verordnung über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die Beratungen darüber. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der vorliegende Bericht fällig war, konnte die Kommission sich noch nicht abschließend dazu äußern, ob eine Verlängerung der Befugnisübertragungen im Rahmen der Richtlinie 2009/128/EG erforderlich war, da sich die Verlängerung der Befugnisübertragungen im Fall der Aufhebung der Richtlinie erübrigt hätte.
Am 27. März 2024 billigte die Kommission die Rücknahme des Vorschlags und dieser wurde in die am 6. Mai 2024 veröffentlichte Liste der zurückgenommenen Vorschläge aufgenommen.
4.SCHLUSSFOLGERUNG
Die Kommission kommt mit diesem Bericht ihrer Berichtspflicht gemäß Artikel 20a Absatz 2 der Richtlinie 2009/128/EG nach. Die Durchführung der Richtlinie 2009/128/EG schreitet voran und der Stand von Wissenschaft und Technik entwickelt sich stetig weiter, weshalb es erforderlich sein kann, künftig weitere delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Rechtsrahmen an die Aktualität anzupassen. Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.