EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 29.4.2024
COM(2024) 179 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung
1.Einleitung und Rechtsgrundlage
Mit der Verordnung über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (im Folgenden die „Verordnung“) wurde ein Unionsverfahren für die Zulassung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen eingeführt. Außerdem wurden damit Bestimmungen für die Überwachung und Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen festgelegt. Das übergeordnete Ziel besteht darin, die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Umwelt und die Anwender- und Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Futtermittelzusatzstoffen zu schaffen und gleichzeitig das effiziente Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen.
Mit der Verordnung wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21a Absatz 1 zu folgenden Zwecken zu erlassen:
·Änderung des Anhangs IV der Verordnung betreffend die allgemeinen Bedingungen für die Verwendung von Zusatzstoffen dahin gehend, dass diese allgemeinen Bedingungen an den technologischen Fortschritt und die wissenschaftlichen Entwicklungen angepasst werden, gemäß Artikel 3 Absatz 5;
·Änderung des Anhangs I der Verordnung betreffend die Funktionsgruppen von Zusatzstoffen dahin gehend, dass die Kategorien und Funktionsgruppen für Futtermittelzusatzstoffe aufgrund des technologischen Fortschritts und der wissenschaftlichen Entwicklungen angepasst werden, gemäß Artikel 6 Absatz 3;
·Ergänzung der Verordnung durch Festlegung von Vorschriften, nach denen vereinfachte Bestimmungen für die Zulassung von Zusatzstoffen erlaubt sind, die für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassen worden sind, gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3;
·Änderung des Anhangs III der Verordnung betreffend zusätzliche besondere Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften für bestimmte Zusatzstoffe und für Vormischungen dahin gehend, dass dem technologischen Fortschritt und den wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 16 Absatz 6;
·Änderung des Anhangs II der Verordnung betreffend die Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlabors gemäß Artikel 21.
Der vorliegende Bericht ist gemäß Artikel 21a Absatz 2 der Verordnung vorzulegen, mit dem der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 die Befugnis übertragen wurde, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 21 der genannten Verordnung zu erlassen. Die Kommission hat spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über diese Befugnisübertragung zu erstellen.
2.Ausübung der Befugnisübertragung
Die übertragenen Befugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 21 der Verordnung wurden im Berichtszeitraum nicht ausgeübt. Grund hierfür ist unter anderem, dass bereits vor Beginn des Berichtszeitraums Maßnahmen in Bezug auf alle Sachverhalte erlassen wurden, die Gegenstand dieser Befugnisübertragungen sind:
·eine Änderung des Anhangs IV der Verordnung betreffend die allgemeinen Bedingungen für die Verwendung von Zusatzstoffen wurde mit der Verordnung (EU) 2015/327 der Kommission vorgenommen;
·mehrere Änderungen des Anhangs I der Verordnung betreffend die Einrichtung neuer Funktionsgruppen von Zusatzstoffen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 386/2009 der Kommission, der Verordnung (EU) 2015/2294 der Kommission und der Verordnung (EU) 2019/962 der Kommission vorgenommen;
·mit der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission wurden Bestimmungen über die Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie die Bewertung und Zulassung von Zusatzstoffen eingeführt, die vereinfachte Verfahren für Zusatzstoffe vorsehen, die für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassen wurden;
·eine Änderung des Anhangs III der Verordnung betreffend die besonderen zusätzlichen Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften für bestimmte Zusatzstoffe und für Vormischungen wurde mit der Verordnung (EU) 2015/327 der Kommission vorgenommen;
·eine Änderung des Anhangs II der Verordnung betreffend die Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlabors wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vorgenommen;
Während des Berichtszeitraums gab es keinen signifikanten technologischen Fortschritt und keine signifikanten wissenschaftlichen Entwicklungen, die weitere Änderungen an den Anhängen I, III oder IV der Verordnung erforderten. Darüber hinaus hat die Erfahrung mit der Anwendung des Anhangs II der Verordnung und der vereinfachten Verfahren für Zusatzstoffe, die für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassen wurden, während des zurückliegenden 5-Jahres-Zeitraums keinen Bedarf an weiteren Änderungen oder an einer Ergänzung dieser Bestimmungen ergeben.
Aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen auf Zulassung diverser Zusatzstoffe kann innerhalb des nächsten 5-Jahres-Zeitraums eine neue Änderung des Anhangs I der Verordnung dahin gehend erforderlich sein, dass die Funktionsgruppen infolge des technologischen Fortschritts und der wissenschaftlichen Entwicklungen an neue Arten von Zusatzstoffen angepasst werden. Darüber hinaus könnte es im Zuge der fortlaufenden Erfahrung oder weiterer technologischer oder wissenschaftlicher Entwicklungen in der Zusatzstoffbranche erforderlich sein, die in der Verordnung vorgesehenen Befugnisübertragungen auszuüben.
3.Schlussfolgerung
Nach Dafürhalten der Kommission ist es erforderlich, die in Artikel 21a der Verordnung vorgesehene Befugnisübertragung in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel stillschweigend um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern. Der Grund hierfür ist, dass es auch künftig weiterhin erforderlich sein kann, Vorschriften auf der Grundlage der in Artikel 21a der Verordnung genannten Befugnisübertragungen auszuarbeiten. Die Verlängerung der Laufzeit der Befugnisübertragungen ist von Bedeutung, um dem Rechtsrahmen die erforderliche Flexibilität zu verleihen, um ihn in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts und des neuesten Stands der Wissenschaft zu ergänzen und anzupassen und um es der Kommission zu ermöglichen, in Bereichen tätig zu werden, in denen sie bisher nicht tätig war, aber in denen möglicherweise künftig Tätigkeitsbedarf besteht.
Die Kommission kommt mit dem vorliegenden Bericht ihrer Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 21a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 nach und ersucht das Europäische Parlament und den Rat, ihn zur Kenntnis zu nehmen.