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Document 52023XC0616(01)
Commission Notice on the interpretation and implementation of certain legal provisions of the EU Taxonomy Regulation and links to the Sustainable Finance Disclosure Regulation 2023/C 211/01
Bekanntmachung der Kommission zur Auslegung und Umsetzung bestimmter Rechtsvorschriften der EU-Taxonomieverordnung und zu den Verbindungen zur Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten 2023/C 211/01
Bekanntmachung der Kommission zur Auslegung und Umsetzung bestimmter Rechtsvorschriften der EU-Taxonomieverordnung und zu den Verbindungen zur Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten 2023/C 211/01
C/2023/3719
ABl. C 211 vom 16.6.2023, pp. 1–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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16.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 211/1 |
BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION
zur Auslegung und Umsetzung bestimmter Rechtsvorschriften der EU-Taxonomieverordnung und zu den Verbindungen zur Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten
(2023/C 211/01)
Die häufig gestellten Fragen (FAQ) befassen sich mit den Anforderungen, die Betreiber zur Einhaltung des in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „Taxonomieverordnung“) festgelegten Mindestschutzes erfüllen müssen. Zudem wird auf den Status von Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerte im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (2) (im Folgenden „Offenlegungsverordnung“), eingegangen.
Die häufig gestellten Fragen dienen dazu, bestehende Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften zu klären. Damit werden weder aufgrund dieser Rechtsvorschriften bestehende Rechte und Verpflichtungen für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten oder zuständigen Behörden ausgeweitet noch zusätzliche Anforderungen eingeführt. Die FAQ dienen lediglich dazu, Finanz- und Nichtfinanzunternehmen bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu unterstützen. Für die verbindliche Auslegung des EU-Rechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Die in dieser Bekanntmachung dargelegten Standpunkte greifen dem Standpunkt, den die Europäische Kommission möglicherweise vor Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten vertritt, nicht vor.
Inhaltsverzeichnis
| Mindestschutz gemäß der EU-Taxonomieverordnung | 2 |
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1. |
Welche Rolle spielt der Mindestschutz in der EU-Taxonomieverordnung? | 2 |
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2. |
Wie wird Mindestschutz in Artikel 18 der Taxonomieverordnung definiert? | 2 |
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3. |
Was wird gemäß Artikel 18 der Taxonomieverordnung von den Unternehmen erwartet? | 3 |
| Zusammenspiel mit der Offenlegungsverordnung | 5 |
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4. |
Gelten taxonomiekonforme Investitionen als „nachhaltige Investitionen“ im Sinne der Offenlegungsverordnung? | 5 |
Mindestschutz gemäß der EU-Taxonomieverordnung
1. Welche Rolle spielt der Mindestschutz in der EU-Taxonomieverordnung?
Laut Taxonomieverordnung kann eine Wirtschaftstätigkeit nur dann als ökologisch nachhaltig betrachtet werden, wenn sie die Anforderungen des Artikels 3 (3) erfüllt, darunter die Anforderung, dass sie „unter Einhaltung des in Artikel 18 festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird“. Dies steht im Einklang mit den in der europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Grundsätzen zur Förderung eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums sowie den einschlägigen internationalen Mindeststandards im Bereich Menschen- und Arbeitnehmerrechte.
Der Mindestschutz ist somit integraler Bestandteil der Taxonomie und eines der vier in Artikel 3 festgelegten Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten können. Mit der Aufnahme des Mindestschutzes in den Taxonomierahmen soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, die als taxonomiekonform betrachtete Wirtschaftstätigkeiten ausüben, bestimmte Mindeststandards in den Bereichen Soziales und Unternehmensführung einhalten.
Durch den in der Taxonomieverordnung vorgesehenen Mindestschutz soll mit anderen Worten verhindert werden, dass Tätigkeiten und Investitionen, die gegen zentrale soziale Grundsätze oder Menschen- und Arbeitnehmerrechte verstoßen oder nicht mit Mindeststandards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln vereinbar sind, als „nachhaltig“ betrachtet werden.
2. Wie wird Mindestschutz in Artikel 18 der Taxonomieverordnung definiert?
In Artikel 18 der Taxonomieverordnung wurden spezifische Anforderungen an den Mindestschutz formuliert, wobei sowohl auf internationale Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (Artikel 18 Absatz 1) als auch auf den in der Offenlegungsverordnung formulierten Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (4) (Artikel 18 Absatz 2) verwiesen wird.
Laut Artikel 18 Absatz 1 ist Mindestschutz so zu verstehen, dass Unternehmen, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben, Verfahren zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten („Due Diligence“) und zur Schaffung von Abhilfe durchführen, um sicherzustellen, dass die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte befolgt werden. Letztere enthalten die Grundsätze und Rechte, die in acht der zehn grundlegenden Übereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (5) genannt sind, sowie in der Internationalen Charta der Menschenrechte (6) festgelegt sind.
In den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen wird auf alle Themenbereiche eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns und eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements eingegangen. Ferner werden den Unternehmen gute Praktiken der Unternehmensführung nahegelegt, einschließlich der Sorgfaltspflicht (7) gemäß den OECD-Grundsätzen für die Unternehmensführung.
Die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte legen i) einen Verhaltenskodex für Unternehmen fest, der dazu beitragen soll, Menschenrechtsverletzungen zu verhindern, und befassen sich ii) mit potenziellen Risiken, die sich aus den wirtschaftlichen Tätigkeiten von Unternehmen ergeben. Die Verantwortung der Unternehmen in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte erstreckt sich auf international anerkannte Rechte, worunter mindestens die Rechte zählen, die in acht der zehn grundlegenden IAO-Übereinkommen und in der Internationalen Charta der Menschenrechte formuliert wurden.
Artikel 18 Absatz 2 schafft einen unmittelbaren Zusammenhang zum Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ nach Artikel 2 Nummer 17 der Offenlegungsverordnung. Dadurch wird sichergestellt, dass auf europäischer Ebene soziale Mindeststandards festgelegt werden und die europäischen Rechtsvorschriften kohärent bleiben.
Die Einzelheiten des in der Offenlegungsverordnung verankerten Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sind in der von der Europäischen Kommission im April 2022 erlassenen Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 geregelt. Gemäß dieser Verordnung muss nicht nur offengelegt werden, ob die nachhaltigen Investitionen mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang stehen; die Umsetzung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß der Offenlegungsverordnung erfordert darüber hinaus die Berücksichtigung einer Liste von Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen. Die in Artikel 18 Absatz 2 der Taxonomieverordnung hergestellte Verbindung zwischen dem Mindestschutz und dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß der Offenlegungsverordnung erfordert nach Auffassung der Europäischen Kommission zumindest die Berücksichtigung der Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung, die in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung zur Offenlegungsverordnung (8) aufgeführt sind.
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Nachhaltigkeitsindikator für nachteilige Auswirkungen in Tabelle 1 |
Messgröße |
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Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die an Verstößen gegen die UNGC-Grundsätze oder gegen die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen beteiligt waren |
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Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Richtlinien zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen oder keine Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden wegen Verstößen gegen die UNGC-Grundsätze und OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen eingerichtet haben |
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Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle |
Durchschnittliches unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle bei den Unternehmen, in die investiert wird |
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Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen |
Durchschnittliches Verhältnis von Frauen zu Männern in Leitungs- und Kontrollorganen der Unternehmen, in die investiert wird, ausgedrückt als Prozentsatz aller Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane |
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Engagement in umstrittenen Waffen (Antipersonenminen, Streumunition, chemische und biologische Waffen) |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die an der Herstellung oder am Verkauf von umstrittenen Waffen beteiligt sind |
3. Was wird gemäß Artikel 18 der Taxonomieverordnung von den Unternehmen erwartet?
Unternehmen, die ihre Taxonomiekonformität offenlegen, müssen gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 2 der Taxonomieverordnung bewerten, ob sie die Anforderungen des Mindestschutzes erfüllen.
Nach Artikel 18 Absatz 1 müssen sich Unternehmen, deren Tätigkeiten als taxonomiekonform betrachtet werden sollen, Due-Diligence- und Abhilfeverfahren geben, die sicherstellen, dass die in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte genannten Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln befolgt werden (siehe Frage 2). In diesen beiden Texten wird ausführlich dargelegt, wie die Grundsätze der Sorgfaltspflicht gestaltet und in die Praxis umgesetzt werden können.
Die zentrale Anforderung von Artikel 18 Absatz 1 besteht darin, dass Unternehmen verpflichtet sind, geeignete Verfahren anzuwenden, die es u. a. ermöglichen, relevante tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen ihrer Tätigkeiten, Wertschöpfungsketten und Geschäftsbeziehungen kontinuierlich zu ermitteln, zu vermeiden oder zu mindern bzw. Abhilfe zu schaffen und dadurch sicherzustellen, dass ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Standards durchgeführt werden.
Manchmal ist es Unternehmen trotz geeigneter Verfahren nicht möglich, bestimmte Risiken zu bewältigen oder bestimmte negative Auswirkungen zu beseitigen. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Unternehmen bei der Einhaltung des Mindestschutzes gescheitert ist. Es muss jedoch die einschlägigen potenziellen Auswirkungen eindeutig offenlegen und erläutern, was getan wurde, um sie zu ermitteln, zu vermeiden oder zu mindern bzw. Abhilfe zu schaffen, und warum dies bei bestimmten Auswirkungen nicht möglich war. Es kann durchaus Fälle geben, in denen Unternehmen trotz angemessener Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht nicht in der Lage sind, nachteilige Auswirkungen in ihrer Wertschöpfungskette zu vermeiden, zu beseitigen oder zu mildern.
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 sind Unternehmen im Rahmen dieser Due-Diligence- und Abhilfeverfahren verpflichtet, die in Frage 2 genannten Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung (9) zu berücksichtigen.
Bei den unter Artikel 18 Absatz 2 fallenden Fragen sind es allein die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen des Engagements in umstrittenen Waffen gemäß der Delegierten Verordnung zur Offenlegungsverordnung (10) (Antipersonenminen, Streumunition, chemische und biologische Waffen), die bisher nicht ausdrücklich unter Artikel 18 Absatz 1 fallen. Daher müssen Unternehmen gemäß Artikel 18 Absatz 2 sicherstellen, dass ihre Due-Diligence- und Abhilfeverfahren die Ermittlung, Vermeidung, Minderung oder Beendigung eines tatsächlichen oder potenziellen Engagements in der Herstellung oder dem Verkauf umstrittener Waffen ermöglichen.
Über die oben beschriebenen Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 2 hinaus enthält die Taxonomieverordnung keine weiteren Erwägungen zu Waffen oder Verteidigungsgütern und -technologien, die bei der Bewertung des Mindestschutzes berücksichtigt werden müssen. Wie im Entwurf einer Bekanntmachung der Kommission zur Auslegung und Umsetzung bestimmter Rechtsvorschriften des delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie (11) dargelegt, sollte nach Ansicht der Kommission für alle strategischen Sektoren, einschließlich der Verteidigungsindustrie, der Zugang zu Finanzmitteln und Investitionen – auch im Privatsektor – sichergestellt werden. Die Verteidigungsindustrie leistet anerkanntermaßen einen wesentlichen Beitrag zur Resilienz und Sicherheit der Union und damit zu Frieden und sozialer Nachhaltigkeit (12).
Die Liste der Indikatoren in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung könnte bei möglichen künftigen Überarbeitungen des delegierten Rechtsakts zur Offenlegungsverordnung geändert werden. Aus diesem Grund werden die Unternehmen gemäß Artikel 18 Absatz 2 auch Probleme, die in Zukunft Gegenstand der Indikatoren für nachteilige Auswirkungen werden, prüfen müssen.
Die Unternehmen werden dank ihrer Meldungen gemäß der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (13) besser beurteilen können, ob sie die Anforderungen von Artikel 18 erfüllen. Zudem wird es für Anleger einfacher, von Unternehmen, in die investiert wird, die erforderlichen Informationen zu erhalten (14). In Artikel 18 der EU-Taxonomieverordnung werden keine zusätzlichen Offenlegungen verlangt, sodass es nicht zu Überschneidung mit den Berichtspflichten aufgrund der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung kommt.
Weitere informelle Ratschläge zu bewährten Verfahren können dem im Oktober 2022 veröffentlichten Abschlussbericht über den Mindestschutz der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen entnommen werden.
Zusammenspiel mit der Offenlegungsverordnung
4. Gelten taxonomiekonforme Investitionen als „nachhaltige Investitionen“ im Sinne der Offenlegungsverordnung?
Laut Erwägungsgrund 19 der Taxonomieverordnung umfasst der Begriff „nachhaltige Investitionen“, so wie er in der Offenlegungsverordnung verwendet wird, Investitionen in „ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten“ im Sinne der Taxonomieverordnung.
Bei der Festlegung dessen, was erforderlich ist, damit eine Tätigkeit als „ökologisch nachhaltig“ betrachtet werden kann, wird in Artikel 18 Absatz 2 eine Verbindung zwischen der Taxonomieverordnung und der Offenlegungsverordnung hergestellt, und zwar über einen der in der Taxonomieverordnung geforderten Schritte: die Einhaltung des Mindestschutzes. Gemäß den Leitfäden unter den Fragen 1 und 2 wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen, das Tätigkeiten im Rahmen der EU-Taxonomie als „ökologisch nachhaltig“ ausweist, die sozialen Elemente des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ einhält.
Der in der Offenlegungsverordnung formulierte Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen und die Anforderung sicherzustellen, dass ein Unternehmen, in das investiert wird, gute Praktiken der Unternehmensführung anwendet, können gemäß den Leitfäden unter den Fragen 1 und 2 bei Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten als erfüllt gelten, da diese den Vorgaben der Taxonomie bezüglich des Mindestschutzes entsprechen. Die in Artikel 2 Nummer 17 der Offenlegungsverordnung genannten vier Aspekte einer guten Unternehmensführung (solide Managementstrukturen, Beziehungen zu den Arbeitnehmern, Vergütung von Mitarbeitern sowie Einhaltung der Steuervorschriften (15)) können bei Anwendung der in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Bestimmungen als erfüllt betrachtet werden.
Was die in der Offenlegungsverordnung enthaltenen Offenlegungspflichten auf Produktebene betrifft, können solche Investitionen in taxonomiekonforme „ökologisch nachhaltige“ Wirtschaftstätigkeiten deshalb automatisch als „nachhaltige Investitionen“ eingestuft werden. Dies bedeutet, dass Investitionen in spezifische Wirtschaftstätigkeiten als nachhaltige Investitionen betrachtet werden können.
Investieren Finanzmarktteilnehmer jedoch in ein nur teilweise taxonomiekonformes Unternehmen und bedienen sich dabei eines Finanzierungsinstruments, bei dem die genaue Verwendung der Erträge nicht spezifiziert ist, (z. B. Eigen- oder Fremdkapitalinstrumente ohne entsprechende Festlegung), so wären zunächst einige weitere Elemente der Offenlegungsverordnung zu prüfen, ehe die gesamte Investition in dieses Unternehmen als nachhaltige Investition gelten kann. Das heißt, die Finanzmarktteilnehmer müssen i) prüfen, ob die übrigen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens aus ökologischer Sicht dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß der Offenlegungsverordnung entsprechen, und ii) bewerten, ob sie den Beitrag zum Umweltziel für ausreichend halten.
(1) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(2) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
(3) Die vier in Artikel 3 der Taxonomieverordnung festgelegten Kriterien sehen vor, dass eine Wirtschaftstätigkeit a) gemäß den Artikeln 10 bis 16 einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Umweltziele des Artikels 9 leistet; b) nicht zu einer in Artikel 17 bestimmten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der Umweltziele des Artikels 9 führt; c) unter Einhaltung des in Artikel 18 festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird; d) technischen Bewertungskriterien, die die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 festgelegt hat, entspricht.
(4) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
(5) Die grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation sind: das Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 (Nr. 87); das Übereinkommen über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98); das Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) (und das Protokoll von 2014); das Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105); das Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, 1973 (Nr. 138); das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182); das Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100); das Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 (Nr. 111).
(6) Dazu gehören: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948), Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) und Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966).
(7) Siehe OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (2018) und branchenspezifische OECD-Leitfäden, abrufbar unter: https://mneguidelines.oecd.org/mneguidelines/, die Unternehmen praktische Unterstützung bei der Umsetzung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen bieten.
(8) Die Methodik für die Berechnung dieser Indikatoren findet sich in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288. Der in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 verwendete Begriff der „Unternehmen, in die investiert wird“ entspricht Verweisen auf „Unternehmen“ in der Taxonomieverordnung.
(9) Die Methodik für die Berechnung dieser Indikatoren findet sich in Anhang I Tabellen 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 (ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 1).
(10) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten (ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 1).
(11) Frage 11, „Wie ist der Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Zugang zu privaten Mitteln für die Verteidigungsindustrie anzuwenden?“, S. 16.
(12) Siehe Vorschlag der Kommission für einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Förderung der Munitionsproduktion, COM(2023) 237 final.
(13) Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15).
(14) Gemäß der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Unternehmen im Rahmen ihrer Offenlegungspflichten anwenden müssen, alle Informationen erfasst sein, die Finanzmarktteilnehmer benötigen, um ihren Offenlegungspflichten gemäß der Offenlegungsverordnung nachzukommen. In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen parallele Informationen für die in der delegierten Verordnung zur Offenlegungsverordnung vorgeschriebenen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen melden müssen Artikel 29b Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU:
„(5) Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission im größtmöglichen Umfang […] b) die Informationen, die Finanzmarktteilnehmer benötigen, um ihren Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 und gemäß den nach der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten nachzukommen“.
(15) Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke wurde im Februar 2023 aktualisiert. Sie enthält nützliche Orientierungshilfen zur Ermittlung von Ländern, die ihren Verpflichtungen zur Einhaltung der Kriterien für ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich nicht innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens nachgekommen sind oder sich weigern, dies zu tun.