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Document 52023XC00267

Bekanntmachung der Kommission zur Auslegung und Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften des delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie zur Festlegung technischer Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel beitragen und erhebliche Beeinträchtigungen eines der anderen Umweltziele vermeiden

C/2023/6756

OJ C, C/2023/267, 20.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/267/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/267/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2023/267

20.10.2023

BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

zur Auslegung und Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften des delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie zur Festlegung technischer Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel beitragen und erhebliche Beeinträchtigungen eines der anderen Umweltziele vermeiden

(C/2023/267)

In ihrem im März 2018 angenommenen Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (1) verpflichtete sich die Kommission unter anderem dazu, ein klares und detailliertes Klassifikationssystem der EU – eine EU-Taxonomie – für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu entwickeln, um allen Akteuren im Finanzsystem eine einheitliche Terminologie an die Hand zu geben. Mit der Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (im Folgenden „Taxonomie-Verordnung“) (2) wurde ein einheitliches Klassifikationssystem der EU für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten geschaffen; ferner wurden in Bezug auf diese Tätigkeiten Transparenzpflichten für bestimmte Nicht-Finanz- und Finanzunternehmen eingeführt.

Die Kommission erließ den delegierten Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie (3), um eine Liste technischer Bewertungskriterien für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten festzulegen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen wesentlichen Beitrag zu den Zielen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel leisten und erhebliche Beeinträchtigungen eines der anderen Umweltziele vermeiden (sogenannte „taxonomiekonforme Tätigkeiten“). Am 9. März 2022 änderte die Kommission den delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie durch die Festlegung technischer Bewertungskriterien für Tätigkeiten in bestimmten Energiesektoren (4). Der delegierte Rechtsakt zur Klimataxonomie wurde nach Prüfung durch die beiden gesetzgebenden Organe im Amtsblatt veröffentlicht und gilt seit dem 1. Januar 2022. Die Änderungen des delegierten Rechtsakts gelten seit dem 1. Januar 2023.

Diese Bekanntmachung wird zusammen mit einer weiteren Bekanntmachung der Kommission veröffentlicht, die Antworten auf häufig gestellte Fragen (Frequently Asked Questions, FAQ) zu den Offenlegungspflichten von Unternehmen in Bezug auf die Taxonomiefähigkeit und -konformität ihrer Tätigkeiten nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung und dem einschlägigen delegierten Rechtsakt enthält (im Folgenden „delegierter Rechtsakt über die Offenlegungspflichten“  (5)). Dieser Vermerk ergänzt die früheren Leitlinien der Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion mit dem Titel „FAQ: How should financial and non-financial undertakings report Taxonomy-eligible economic activities and assets in accordance with the Taxonomy Regulation Article 8 Disclosures Delegated Act?“ (Häufig gestellte Fragen: Wie sollten Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerte gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung melden?) und die Bekanntmachung der Kommission zur Meldung von taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerten (6).

Die Anwendung der technischen Bewertungskriterien ist für Unternehmen nicht nur entscheidend, um die Konformität mit der Taxonomie nachzuweisen, sondern auch wichtig, um das Verbesserungspotenzial bei zwar taxonomiefähigen, aber noch nicht taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten zu ermitteln. Gemäß der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (7) müssen Finanzmarktteilnehmer zur Bewertung der Umweltleistung von vermarkteten Finanzprodukten, bei denen Nachhaltigkeit geltend gemacht wird, die Angaben zur Taxonomiekonformität von Unternehmen, in die investiert wird, heranziehen.

Diese Bekanntmachung enthält technische Klarstellungen, mit denen häufig gestellte Fragen über die im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie festgelegten technischen Bewertungskriterien beantwortet werden. Zweck der Bekanntmachung ist es, die wirksame Anwendung des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie zu erleichtern.

In der Bekanntmachung wird nicht auf die zahlreichen Fragen und Vorschläge zu den Gründen und Nachweisen für die Auswahl der Kriterien eingegangen. Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass die Folgenabschätzung zum delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie weitere Erläuterungen zur Ausarbeitung des Rechtsakts enthält, insbesondere zu den Gründen für die Festlegung der technischen Bewertungskriterien und zur entsprechenden Abwägung zwischen den Anforderungen der Taxonomie-Verordnung.

Mit den in dieser Bekanntmachung enthaltenen Antworten zu häufig gestellten Fragen werden die Bestimmungen erläutert, die in den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (8) der Bekanntmachung anwendbaren Rechtsvorschriften enthalten sind. Die aufgrund dieser Rechtsvorschriften bestehenden Rechte und Verpflichtungen für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten oder zuständigen Behörden werden damit in keiner Weise ausgeweitet, und es werden auch keine zusätzlichen Anforderungen eingeführt. Die FAQ sollen lediglich dazu dienen, Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu unterstützen. Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Die in dieser Bekanntmachung dargelegten Standpunkte können dem Standpunkt, den die Kommission möglicherweise vor den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten vertritt, nicht vorgreifen.

Inhalt

Einschlägige Begriffe und Liste der geltenden Rechtsvorschriften 4

ABSCHNITT I –

Horizontale Fragen 9
Fragen zu Verfahren, Aktualisierungen und weiteren Entwicklungen 9
Horizontale Fragen zum Umfang der Wirtschaftstätigkeiten und zu den im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie festgelegten technischen Bewertungskriterien 9

ABSCHNITT II:

Sektorspezifische Fragen zu technischen Bewertungskriterien 13
Forstwirtschaft 13
Herstellung 17
Energie 21
Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen) 24
Verkehr 25
Baugewerbe und Immobilien 33
Information und Kommunikation 46
Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 47

ABSCHNITT III:

Fragen zu wiederkehrenden DNSH-Kriterien 48

Anlage A –

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel 48

Anlage C –

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien 51

Anlage D:

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme 54

Einschlägige Begriffe und Liste der geltenden Rechtsvorschriften

Begriff/Instrument

Erläuterung/Verweis

Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums

Mitteilung der Kommission, Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums (9)

Tätigkeit in Abschnitt X

Tätigkeit gemäß Anhang I Abschnitt X des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie

Anhang I

Anhang I des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie

Anhang II

Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie

Anlage A

Anlage A zu Anhang I des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie

Anlage C

Anlage C zu Anhang I des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie

Anlage D

Anlage D zu Anhang I des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie

BVT

Beste verfügbare Techniken

Vogelschutzrichtlinie

Richtlinie 2009/147/EG (10)

BREEAM

Building Research Establishment Environmental Assessment Method (Bewertungssystem für die Nachhaltigkeit von Gebäuden)

Anpassung an den Klimawandel

Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Taxonomie-Verordnung

Klimaschutz

Klimaschutz gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Taxonomie-Verordnung

Delegierter Rechtsakt zur Klimataxonomie

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission (11)

Folgenabschätzung zum delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie

Folgenabschätzung zum delegierten Rechtsakt (12)

CLP-Verordnung

Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (13)

Verordnung über CO2-Emissionen

Verordnung (EU) 2019/631 (14)

Kommission

Europäische Kommission

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (15)

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781 der Kommission

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781 der Kommission (16)

Empfehlung der Kommission zur Modernisierung von Gebäuden

Empfehlung (EU) 2019/1019 der Kommission vom 7. Juni 2019 (17)

Ergänzender delegierter Rechtsakt zur Klimataxonomie

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission (18)

CSRD

Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive) (19)

DGNB

Deutsches Gütesiegel für nachhaltiges Bauen

Delegierter Rechtsakt über die Offenlegungspflichten

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission (20)

DNSH

„Do no significant harm“ – Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 3 Buchstaben b und d der Taxonomie-Verordnung

EEDI

Energieeffizienzindex (Energy Efficiency Design Index)

UVP

Umweltverträglichkeitsprüfung

Ermöglichende Tätigkeiten

Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikels 16 der Taxonomie-Verordnung

Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Richtlinie 2010/31/EU (21)

Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Richtlinie 2011/92/EU (22)

Umweltziele

Die Umweltziele gemäß Artikel 9 der Taxonomie-Verordnung

EPC

Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energy Performance Certificate)

EPREL

Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (23) (European Product Database for Energy Labelling)

EU

Europäische Union

EU-Klimagesetz

Verordnung (EU) 2021/1119 (24)

EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen

EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen, im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Mitteilung über die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit des Baugewerbes von Ecorys im Namen der Europäischen Kommission erstellt (2016) (25).

Verordnung über die EU-Emissionstypgenehmigung

Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (26)

Euro 6

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (27)

Euro VI

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (28)

Europäischer Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Datenzentren

Europäischer Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Datenzentren (29)

FAQ (häufig gestellte Fragen)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „FAQ: How should financial and non-financial undertakings report Taxonomy-eligible economic activities and assets in accordance with the Taxonomy Regulation Article 8 Disclosures Delegated Act?“ (Häufig gestellte Fragen: Wie sollten Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerte gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung melden?) (30)

Erste Bekanntmachung der Kommission

Bekanntmachung der Kommission zur Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung für die Meldung von taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerten (31).

THG

Treibhausgas

GWP

Erderwärmungspotenzial (Global Warming Potential)

Habitat-Richtlinie

Richtlinie 92/43/EWG (32)

IMO

Internationale Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organisation)

Richtlinie über Industrieemissionen

Richtlinie 2010/75/EU (33)

IPCC

Zwischenstaatlicher Ausschuss für Klimaänderungen (Weltklimarat) (Intergovernmental Panel on Climate Change)

ISO

Internationale Organisation für Normung (International Standardisation Organisation)

Wesentliche Leistungsindikatoren (KPI)

Wesentliche Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators, KPI) von Nicht-Finanzunternehmen gemäß Anhang I des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten

LEED

Leadership in Energy and Environmental Design (Zertifizierungssystem für ökologisches Bauen)

MARPOL

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (34)

Mindestschutz

Mindestschutz gemäß Artikel 18 der Taxonomie-Verordnung

NACE

Statistische Systematik der Wirtschaftszweige

NFRD (Non financial reporting Directive)

Richtlinie 2014/95/EU (35)

Nicht klimabezogene Umweltziele

Die in Artikel 9 Buchstaben c, d, e und f der Taxonomie-Verordnung genannten Umweltziele (nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme).

NZEB

Niedrigstenergiegebäude (Nearly zero-energy building)

OpEx

Betriebsausgaben (Operational expenditure)

Übereinkommen von Paris

Im Rahmen des UNFCCC verabschiedetes Übereinkommen von Paris (36)

Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen

Die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen gemäß Artikel 20 der Taxonomie-Verordnung

RCP

Repräsentativer Konzentrationsweg (Representative Concentration Pathway)

REACH

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (37) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (38)

Verordnung (EU) 2016/1628

Verordnung (EU) 2016/1628 (39)

Verordnung (EU) 2017/852

Verordnung (EU) 2017/852 (40)

Verordnung (EU) 2019/1021

Verordnung (EU) 2019/1021 (41)

Verordnung (EU) 2019/1242

Verordnung (EU) 2019/1242 (42)

Erneuerbare-Energien-Richtlinie („RED II“)

Richtlinie (EU) 2018/2001 (43)

RoHS-Richtlinie

Richtlinie 2011/65/EU (44) zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Taxonomie-Verordnung

Verordnung (EU) 2020/852 (45)

Taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit

Eine Wirtschaftstätigkeit im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten

Taxonomiegeeignete bzw. taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit

Eine Wirtschaftstätigkeit im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten

Technische Bewertungskriterien (auch: Kriterien)

Im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie festgelegte technische Bewertungskriterien

TEN-E-Verordnung

Verordnung (EU) 2022/869 (46)

Übergangstätigkeiten

Wirtschaftstätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Taxonomie-Verordnung

U-Wert

Wärmedurchgangskoeffizient, zur Angabe der Wärmeleitfähigkeit eines Bauteils

Abfallrahmenrichtlinie

Richtlinie 2008/98/EG (47)

Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

Richtlinie 2000/60/EG (48)

WLTP

Weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure)

ABSCHNITT I

HORIZONTALE FRAGEN

Fragen zu Verfahren, Aktualisierungen und weiteren Entwicklungen

1.

Sollen die im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie festgelegten technischen Bewertungskriterien im Laufe der Zeit verschärft und aktualisiert werden?

Gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Taxonomie-Verordnung muss die Kommission die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob ein wesentlicher Beitrag zu den Umweltzielen geleistet wird und erhebliche Beeinträchtigungen dieser Ziele vermieden werden, regelmäßig überprüfen. Bei Tätigkeiten, die im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie als Übergangstätigkeiten eingestuft sind, würde die Überprüfung mindestens alle drei Jahre durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Kriterien beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft auf einem damit vereinbaren glaubwürdigen Weg bleiben. Bei allen anderen Tätigkeiten ist kein Mindestzeitraum festgelegt. Die technischen Bewertungskriterien werden im Laufe der Zeit aktualisiert, damit sie mit den allgemeinen politischen Zielen, den technologischen Entwicklungen und der Verfügbarkeit wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse, die die Einführung neuer oder aktualisierter Kriterien rechtfertigen, im Einklang bleiben.

Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Taxonomie-Verordnung berät die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen die Kommission bei der Entwicklung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, auch für zusätzliche Tätigkeiten, sowie bei der Aktualisierung der bestehenden technischen Bewertungskriterien.

Auf der Grundlage dieser Empfehlungen, des Zielpfads der EU in Bezug auf ihre Nachhaltigkeitsziele sowie anderer Rückmeldungen kann die Kommission die technischen Bewertungskriterien überprüfen und die delegierten Rechtsakte zur Festlegung dieser Kriterien gegebenenfalls ändern. Infolgedessen könnten die technischen Bewertungskriterien im Laufe der Zeit strenger werden.

2.

Wie wird die Taxonomie weiterentwickelt? Sollen weitere Tätigkeiten, die zum Klimaschutz beitragen, in den delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie aufgenommen werden?

Ja, die Taxonomie wird im Laufe der Zeit weiterentwickelt. Was den Klimaschutz anbelangt, so wurde im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie denjenigen Wirtschaftszweigen und Tätigkeiten Priorität gegeben, die auf der Grundlage ihres Anteils an den Gesamtemissionen und ihres Potenzials zur Emissionsverringerung am ehesten einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung der Treibhausgasemissionen leisten können. Der zum Klimaschutz festgelegte Anwendungsbereich wurde auf die Anpassung an den Klimawandel übertragen (49).

Allerdings wurden nicht alle Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zu den Klimazielen leisten könnten, in den ersten delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie aufgenommen. Ein ergänzender delegierter Rechtsakt zur Klimataxonomie zur Änderung des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie wurde erlassen, damit einige mit bestimmten Gas- und Nukleartechnologien verbundene Tätigkeiten als Übergangstätigkeiten eingestuft werden, die im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie nicht berücksichtigt worden waren.

Außerdem können zum Zeitpunkt der Überprüfung des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie weitere Tätigkeiten in seinen Anwendungsbereich aufgenommen werden, ebenso wie im Rahmen des Erlasses künftiger delegierter Rechtsakte mit Bezug zu Tätigkeiten, die zu den anderen vier nicht klimabezogenen Zielen beitragen.

Horizontale Fragen zum Umfang der Wirtschaftstätigkeiten und zu den im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie festgelegten technischen Bewertungskriterien

3.

Was bedeutet die Überprüfung der Einhaltung der technischen Bewertungskriterien für den wesentlichen Beitrag und die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in der Praxis?

Zur Überprüfung der Einhaltung der technischen Bewertungskriterien müssen einschlägige Informationen erhoben und ausgewertet werden, um festzustellen, ob die Wirtschaftstätigkeit die in den technischen Bewertungskriterien festgelegten Bedingungen erfüllt. Damit eine Tätigkeit als taxonomiekonform angesehen werden kann, müssen alle mit einem wesentlichen Beitrag und der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen verbundenen Kriterien sowie die in Artikel 18 der Taxonomie-Verordnung genannten Anforderungen an den sozialen Mindestschutz erfüllt sein. Weitere Hilfestellungen bietet der Leitfaden zur Taxonomie auf der Website der Kommission (50).

4.

Wie sind die Überprüfungsanforderungen in den technischen Bewertungskriterien zu verstehen? Welche Belege könnten herangezogen werden, um den Nachweis und die Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien zu unterstützen?

Der delegierte Rechtsakt zur Klimataxonomie enthält spezielle Überprüfungsanforderungen für bestimmte Tätigkeiten im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k der Taxonomie-Verordnung, wonach die technischen Bewertungskriterien einfach anzuwenden sein und so festgelegt werden müssen, dass die Überprüfung ihrer Einhaltung erleichtert wird. Dies trifft dann zu, wenn sich die Kriterien auf Sachverhalte stützen, die Fachwissen erfordern. Anleger könnten die Richtigkeit solcher Informationen nur schwer überprüfen. Daher sehen die technischen Bewertungskriterien für bestimmte Tätigkeiten, bei denen solche Bedenken bestehen, eine externe Überprüfung vor. Sieht der delegierte Rechtsakt zur Klimataxonomie für bestimmte Tätigkeiten eine Überprüfung vor, dann würde der Nachweis für die Einhaltung dieser Kriterien durch den Bericht des externen Gutachters erbracht. Als externe Prüfstelle können entweder die jeweils zuständigen nationalen Behörden oder ein unabhängiger Drittzertifizierer fungieren, die sich weder in einem Interessenkonflikt mit dem Betreiber der Tätigkeit befinden noch an der Entwicklung oder Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein dürfen.

So hängen z. B. die in den Abschnitten 1.1 bis 1.4 über forstwirtschaftliche Tätigkeiten erwähnten Waldbewirtschaftungspläne stark von den jeweiligen Umständen ab, sodass eine externe Überprüfung dieser Pläne und ihrer Umsetzung erforderlich ist, um den Anlegern hinreichende Sicherheit zu bieten. Bei verschiedenen Energie- und einigen Herstellungstätigkeiten, etwa bei der „Herstellung anderer CO2-armer Technologien“ (Abschnitt 3.6), der „Herstellung von Kunststoffen in Primärformen“ (Abschnitt 3.17) oder der „Stromerzeugung aus geothermischer Energie“ (Abschnitt 4.6), sind spezifische Schwellenwerte für Treibhausgasemissionen für die technischen Bewertungskriterien entscheidend, und eine externe Überprüfung der Schwellenwerte kann helfen, die Anleger über die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien zu informieren.

Soweit erforderlich sollten Einzelheiten aus der Überprüfung der Kriterien in den Angaben zur Taxonomiekonformität wiedergegeben werden. Die taxonomiebezogenen Überprüfungsanforderungen werden sich zusammen mit der anderweitigen Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen weiterentwickeln, sobald diese in Kraft tritt.

5.

Können technische Beratungsdienstleistungen als taxonomiefähig und potenziell taxonomiekonform angesehen werden, wenn sie mit einer Tätigkeit im Sinne der delegierten Rechtsakte zur Taxonomie in Zusammenhang stehen?

Nur Tätigkeiten, die im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie selbst aufgeführt sind, können taxonomiefähig sein.

Daher gilt dies nur für die Beratungsdienstleistungen, die ausdrücklich in der Taxonomie erfasst sind; dies betrifft in Bezug auf den Klimaschutz insbesondere „Freiberufliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ (Abschnitt 9.3) sowie in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel die „Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie“ (Abschnitt 8.2) und „Ingenieurbüros, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel ausführen“ (Abschnitt 9.1).

Um die Taxonomiefähigkeit einer Tätigkeit zu bestimmen, muss die entsprechende Tätigkeitsbeschreibung zugrunde gelegt werden. Zur Orientierung werden die Verweise auf die NACE-Codes verwendet, denen eine entsprechende Tätigkeit zugeordnet werden könnte.

Beratungsdienstleistungen, die mit anderen im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie aufgeführten taxonomiefähigen Tätigkeiten verbunden sind, sind nicht taxonomiefähig.

6.

Wie sollten die Treibhausgasemissionen für technische Bewertungskriterien berechnet werden (Umfang, Methoden usw.)?

Der delegierte Rechtsakt zur Klimataxonomie enthält keine allgemeingültige Methode zur Berechnung der Treibhausgasemissionen. In den technischen Bewertungskriterien sind für bestimmte Tätigkeiten spezifische Berechnungsmethoden vorgesehen, die den methodischen Ansätzen gemäß den Anforderungen nach Artikel 19 der Taxonomie-Verordnung entsprechen. Siehe hierzu auch die Antworten zu den tätigkeitsspezifischen Fragen, zum Beispiel zu Frage 52.

7.

Wie können in Hoheitsgebieten außerhalb der EU ausgeübte Tätigkeiten eines Unternehmens in Bezug auf die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien nach lokalen Anforderungen oder Leitlinien von Drittländern überprüft werden? Sollte bei Kriterien, die sich auf EU- bzw. nationale Rechtsvorschriften oder Normen beziehen, das Anforderungsniveau auf die Erfüllung der außerhalb der EU geltenden Kriterien hin angepasst werden?

Wie der Antwort auf Frage 18 der ersten Bekanntmachung der Kommission zu entnehmen ist, gelten die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der NFRD fallen, sowie für alle ihre Tätigkeiten, und zwar unabhängig von dem Ort, an dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden. Während einige technische Bewertungskriterien objektive Schwellenwerte und Anforderungen ohne Bezugnahme auf standortspezifische rechtliche Anforderungen vorsehen, wird in anderen auf den EU-Rechtsvorschriften entsprechende, im jeweiligen Rechtssystem geltende Anforderungen verwiesen. Generell sollten Unternehmen bei der Bewertung der Taxonomiekonformität einer außerhalb der EU ausgeübten Wirtschaftstätigkeit prüfen, ob die betreffende Tätigkeit in Übereinstimmung mit der nach Unionsrecht geltenden Anforderung oder, sofern in den technischen Bewertungskriterien erwähnt, einer einschlägigen internationalen Norm oder einer gleichwertigen in einem Drittland geltenden Rechtsvorschrift (z. B. Verweise auf solche Normen in den allgemeinen Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Schutzes der biologischen Vielfalt gemäß Anlage D zu Anhang I) stattfindet.

8.

Wie sind die Begriffe „und“ und „oder“ in den Beschreibungen der Wirtschaftstätigkeiten auszulegen (z. B. „Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus Wasserkraft erzeugen“ in Abschnitt 4.5 oder „Bau und Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom ausschließlich aus Biomasse, Biogas oder flüssigen Biobrennstoffen erzeugen“ in Abschnitt 4.8)?

Die Begriffe „und“ und „oder“ werden in den Tätigkeitsbeschreibungen synonym verwendet; bei den Kriterien hingegen bezieht sich „und“ auf eine kumulative Anforderung. Im Allgemeinen ist eine Wirtschaftstätigkeit taxonomiefähig, wenn es sich dabei um einen der in der Tätigkeitsbeschreibung genannten, für die Vermarktung der Tätigkeit notwendigen Schritte handelt (z. B. Bau, Betrieb, Modernisierung, Installation, Wartung usw.).

9.

Wie ist mit technischen Bewertungskriterien zu verfahren, die für eine bestimmte, in der Beschreibung genannte Tätigkeit nicht relevant sind (z. B. reine Wartungsdienstleistungen, bei denen keine Bauabfälle anfallen)?

Umfasst eine Wirtschaftstätigkeit offensichtlich keines der in den technischen Bewertungskriterien behandelten Elemente, so kann bei der Offenlegung erläutert werden, weshalb die Tätigkeit ohne Erfüllung eines bestimmten Kriteriums als taxonomiekonform einzustufen ist (z. B. Erbringung einer in der Beschreibung genannten Dienstleistung, die sich auf keines der anderen Umweltziele auswirkt und zugleich keine potenziellen Probleme im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen mit sich bringt).

10.

Bei mehreren ermöglichenden Tätigkeiten werden Informationen zu Bezugswerten im Vergleich zum Branchendurchschnitt, zu einer Begutachtung durch Fachkollegen oder zu besten verfügbaren Techniken verlangt. Solche Informationen sind jedoch nicht immer öffentlich zugänglich. Wie sollte die Anforderung zur Vorlage solcher Angaben erfüllt werden?

Die technischen Bewertungskriterien enthalten nicht immer umfassende Angaben darüber, wie eine Tätigkeit als taxonomiekonform eingestuft werden kann, sondern lassen in bestimmten Fällen Raum für eine Einzelfallbewertung durch den Wirtschaftsteilnehmer. Wenn die Angaben, die zum Nachweis der Einhaltung in Bezug auf einen Parameter oder ein in der Branche bewährtes Verfahren erforderlich sind, von mehreren Faktoren abhängen oder nicht ohne Weiteres ausgedrückt werden können, sollten die Betreiber im Rahmen ihrer Offenlegung angemessen erläutern, weshalb die Tätigkeit als taxonomiekonform angesehen wird, und dazu gegebenenfalls einschlägige Gutachten unabhängiger Dritter vorlegen.

11.

Wie ist der Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Zugang zu privaten Mitteln für die Verteidigungsindustrie anzuwenden?

Die Kommission erachtet es als notwendig, allen strategischen Sektoren und insbesondere der Verteidigungsindustrie, die zur Sicherheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger beiträgt, den Zugang zu Finanzmitteln und Investitionen auch aus dem privaten Sektor zu sichern.

In ihrer Mitteilung vom 15. Februar 2022 zur europäischen Verteidigung (COM(2022) 60) betonte die Kommission, dass Initiativen für nachhaltiges Finanzwesen mit den Bemühungen der Europäischen Union um einen ausreichenden Zugang der europäischen Verteidigungsindustrie zu Finanzmitteln und Investitionen im Einklang bleiben müssen. Schwerpunkt des EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen ist die Gewährleistung von Transparenz, und er sieht keinerlei Beschränkungen für die Finanzierung eines bestimmten Sektors, einschließlich des Verteidigungssektors, vor.

Wie in jedem Sektor können auch an verteidigungsbezogenen Tätigkeiten beteiligte Unternehmen die Taxonomiekonformität für taxonomiefähige horizontale Investitionen gemäß dem delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie beantragen. Dazu gehören beispielsweise Investitionen in die Ökologisierung ihrer Gebäude oder Investitionen in umweltfreundlichen Verkehr in Form von Investitionsausgaben (CapEx) und/oder Betriebsausgaben (OpEx) gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 Buchstabe c und Abschnitt 1.1.3.2 Buchstabe c des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten. Sie können auch für jede der anderen im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie genannten Tätigkeiten die Konformität beantragen (z. B. für Tätigkeiten in den Bereichen Verkehr, Datenlösungen, Herstellung usw.).

Die EU-Vorschriften über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gelten horizontal in allen Wirtschaftszweigen gleichermaßen und sind auf keinen bestimmten Sektor ausgerichtet.

In einem technischen Regulierungsstandard gemäß der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, der für einen begrenzten Teil des Verteidigungssektors unmittelbar relevant ist, gibt es einen ausdrücklichen Hinweis darauf, wie Finanzmarktteilnehmer Informationen über ihre wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen offenlegen sollten. Dieser Regulierungsstandard deckt das Engagement in vier Kategorien umstrittener Waffen ab (Antipersonenminen, Streumunition, chemische und biologische Waffen). Bei allen übrigen technischen Regulierungsstandards gemäß der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor gelten dieselben Anforderungen (auch in Bezug auf soziale Aspekte) wie für jeden anderen Sektor.

Auch die Vorschriften über Nachhaltigkeitspräferenzen im Sinne der Finanzmarktrichtlinie/Richtlinie über Versicherungsvermittlung für Kleinanleger gelten horizontal in allen Branchen gleichermaßen und sind auf keinen bestimmten Sektor ausgerichtet. Daher schließen sie Investitionen in einem bestimmten Sektor nicht aus. Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen, die bei dem Finanzprodukt berücksichtigt werden, betreffen nur die oben genannten umstrittenen Waffen.

Im Rahmen der umfassenderen Arbeiten, die als Folgemaßnahme zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2022 zur Förderung und Erleichterung des Zugangs der Verteidigungsindustrie zu privaten Finanzmitteln aufgenommen wurden, hat die Europäische Verteidigungsagentur im Mai 2022 eine Studie in Auftrag gegeben, um einen Überblick über die für Finanzmärkte geltenden ökologischen, sozialen und governancebezogenen Rahmen zu erhalten, sowie darüber, inwiefern die entsprechenden Regelungen die Verteidigungsindustrie oder mit der Verteidigungsindustrie verbundene Tätigkeiten betreffen. Ziel ist es, die Tätigkeiten der europäischen Verteidigungsindustrie in Bezug auf ökologische, soziale und Governance-Kriterien (environmental, social and governance, ESG) zu messen und zu bewerten und eine Analyse des Beitrags vorzulegen, den der Sektor zu den Zielsetzungen der ESG-Rahmen leistet.

12.

Wie verhält es sich mit Unternehmen, die keine taxonomiekonformen Tätigkeiten ausüben? Werden sie den Zugang zu Finanzmitteln verlieren?

Nein. Aus der bloßen Tatsache, dass ein Unternehmen keine taxonomiekonformen Tätigkeiten ausübt, können keine Rückschlüsse auf die Umweltleistung des Unternehmens oder seine Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten gezogen werden.

Unternehmen sind auch nicht verpflichtet, ihre Tätigkeiten mit der EU-Taxonomie in Einklang zu bringen, und Anleger sind nicht verpflichtet, in taxonomiekonforme Tätigkeiten zu investieren.

Allgemein dürften Anleger, die nachhaltige Investitionen anstreben, ein größeres Interesse an taxonomiekonformen Tätigkeiten haben.

Es gibt verschiedene Gründe dafür, dass ein Unternehmen keine taxonomiefähigen oder mit den Kriterien der EU-Taxonomie konformen Wirtschaftstätigkeiten ausübt: Die Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens könnten schlichtweg nicht unter die EU-Taxonomie fallen, oder sie könnten zwar darunter fallen, aber keinen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel leisten; oder sie könnten wohl einen wesentlichen Beitrag leisten, aber die Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen bzw. die Anforderungen an den sozialen Mindestschutz nicht erfüllen. Ohne Kenntnis der genauen Gründe, aus denen ein Unternehmen keine taxonomiekonformen Tätigkeiten ausübt, können die Marktteilnehmer daher Investitionsentscheidungen nicht allein auf der Grundlage taxonomiebezogener Offenlegungen von Unternehmen treffen, da der Umstand an sich, dass ein Unternehmen keine taxonomiekonformen Tätigkeiten ausübt, noch nichts über die genaue Umweltleistung des Unternehmens aussagt. Stattdessen können sich die Märkte mithilfe anderer Angaben, etwa der Offenlegung des Unternehmens im Rahmen der CSRD, über die Umweltleistung des Unternehmens und seine Geschäftspolitik in Umweltangelegenheiten informieren.

Ebenso wie Unternehmen ihr Tätigkeitsportfolio steuern müssen und auf einen zunehmenden Anteil ökologischer Tätigkeiten hinarbeiten sollten, ist auch zu erwarten, dass die meisten Anleger eine schrittweise Erhöhung des Anteils nachhaltiger Investitionen in ihren Portfolios anstreben werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass Finanzmarktteilnehmer, die über Kapitalzuweisungen entscheiden, mehr Elemente berücksichtigen werden als nur die Taxonomiekonformität. Zu allen Unternehmen, die der CSRD unterliegen – auch solchen, die keine taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausüben –, stehen den Anlegern sowohl i) die Offenlegungen zur Taxonomie als auch ii) die gemäß der CSRD gemeldeten Informationen zur Verfügung. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben kann ein Unternehmen auch freiwillige Angaben machen. Die Anleger können alle diese Angaben in ihre Anlageentscheidungen und Finanzprodukte einbeziehen. Sie können ihre Investitionen nach eigenen Vorstellungen gestalten und werden ihre Investitionsentscheidungen auch künftig unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Faktoren treffen.

ABSCHNITT II

SEKTORSPEZIFISCHE FRAGEN ZU TECHNISCHEN BEWERTUNGSKRITERIEN

Forstwirtschaft

A.   Aufforstung

13.

Die DNSH-Kriterien zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung im Zusammenhang mit der Tätigkeit „Aufforstung“ gemäß Abschnitt 1.1 sehen vor, dass bei der Tätigkeit der Einsatz von Düngemitteln minimiert und kein Dung verwendet wird. Sollte auch der Einsatz von natürlichen Düngemitteln minimiert werden?

Das DNSH-Kriterium verlangt, dass der Einsatz von Düngemitteln minimiert wird, indem alternative Methoden und Verfahren bevorzugt werden, zu denen auch nicht chemische oder natürliche Düngemittel gehören können. Falls nicht chemische oder natürliche Düngemittel verwendet werden, sollte der Gesamtverbrauch so gering wie möglich gehalten und sollten die weiter reichenden Auswirkungen auf das Ökosystem berücksichtigt werden.

14.

Was genau ist unter der Anforderung „Bei der Tätigkeit werden keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand geschädigt“ im Rahmen der Tätigkeit „Aufforstung“ in Abschnitt 1.1 zu verstehen?

Im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie werden Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand unter Bezugnahme auf Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) definiert. Dort heißt es:

Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand …, das heißt … Flächen, die im Januar 2008 einen im Folgenden genannten Status hatten, diesen Status aber nicht mehr haben:

a)

Feuchtgebiete, d. h. Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind;

b)

kontinuierlich bewaldete Gebiete, d. h. Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Schwellenwerte erreichen können;

c)

Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Schwellenwerte erreichen können, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Kohlenstoffbestand der Fläche vor und nach der Umwandlung so bemessen ist, dass unter Anwendung der in Anhang V Teil C beschriebenen Methode die in Absatz 10 genannten Bedingungen erfüllt wären.“

Der delegierte Rechtsakt zur Klimataxonomie enthält keine Definition des Begriffs „Schädigung“ („degradation“). Allgemeines Ziel des Kriteriums ist es jedoch, den hohen Kohlenstoffbestand zu erhalten und Treibhausgasemissionen aus diesem Bestand zu vermeiden.

B.   Sanierung und Wiederherstellung von Wäldern

15.

Was bedeutet „gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen“ im Zusammenhang mit der Tätigkeit „Sanierung und Wiederherstellung von Wäldern“ in Abschnitt 1.2? Was geschieht, wenn das nationale Recht solche Erwägungen nicht vorsieht?

Im Zusammenhang mit Nummer 1.2 Buchstabe g der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz bei der Tätigkeit „Sanierung und Wiederherstellung von Wäldern“ in Abschnitt 1.2 wird der Verweis auf die Konsultation der Interessenträger gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen zur Berücksichtigung gesellschaftlicher Fragen im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie nicht weiter ausgeführt. Gibt es kein spezielles nationales Gesetz, dann sollte dies in den Angaben zu Nummer 1.2 mitgeteilt werden.

16.

Wie ist die Tätigkeit „Sanierung und Wiederherstellung von Wäldern“ in Abschnitt 1.2 von der Tätigkeit „Waldbewirtschaftung“ in Abschnitt 1.3 abzugrenzen, wenn die Waldbewirtschaftung eine Wiederaufforstung nach einem Kahlschlag oder einer natürlichen Störung umfasst? Unter welchen Abschnitt fällt die Wiederaufforstung nach einem Schädlingsbefall?

Die Wiederaufforstung nach einem Schädlingsbefall würde unter die Tätigkeit „Sanierung und Wiederherstellung von Wäldern“ in Abschnitt 1.2 fallen, da der Titel der Tätigkeit den Zusatz „nach einem Extremereignis“ enthält.

C.   Waldbewirtschaftung

17.

Was ist unter einem „fortlaufend aktualisierten“ Waldbewirtschaftungsplan zu verstehen? Soll der Plan nach Ablauf seiner Geltungsdauer, bei Eintreten bedeutender Ereignisse oder jährlich aktualisiert werden? Oder geht es darum, die durchgeführten Waldarbeiten zu dokumentieren?

Die Aktualisierungsintervalle für Waldbewirtschaftungspläne sind in den technischen Bewertungskriterien nicht festgelegt, sodass nationale Vorgaben berücksichtigt werden können. Wie im Instrumentarium der FAO für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung (51) erwähnt, ist die kontinuierliche Verbesserung durch die Akkumulierung von Erkenntnissen ein wesentlicher Bestandteil der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, und die Waldbewirtschaftungspläne müssen regelmäßig überprüft und entsprechend überarbeitet werden, wenn sich die Umstände ändern. Eine „fortlaufende“ Aktualisierung bedeutet auch, dass zwischen verschiedenen Waldbewirtschaftungsplänen keine zeitlichen Lücken entstehen dürfen. Ein auf zehn Jahre angelegter Waldbewirtschaftungsplan sollte mindestens alle zehn Jahre aktualisiert werden.

18.

Sind die in Abschnitt 1.3 Nummer 2.1 Buchstaben a und b genannten Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit „Waldbewirtschaftung“ erfüllt, wenn auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets Bewirtschaftungssysteme vorhanden sind, die sicherstellen, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken gleich bleiben oder verbessert werden?

Nein, in diesem Fall ist nur Nummer 2.1 Buchstabe b erfüllt. Es muss noch immer eine Analyse des Klimanutzens über einen Zeitraum von 30 Jahren gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a durchgeführt werden, gegebenenfalls unter Verwendung des bestehenden Bewirtschaftungssystems auf der Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets als Ausgangsbasis.

19.

Was bedeutet das in Abschnitt 1.3 Nummer 2.3 Buchstabe c genannte Kriterium für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit „Forstbewirtschaftung“ in der Praxis?

Das Kriterium in Nummer 2.3 Buchstabe c besagt: „[Die] Analysetiefe steht in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des betreffenden Gebiets, und es werden Werte verwendet, die für das betreffende Gebiet spezifisch sind.“

Mit dem Kriterium wird unterstrichen, dass die Klimanutzenanalyse auf die Größe der Fläche und die spezifischen Umstände zugeschnitten sein muss, z. B. durch Verwendung der mit den spezifischen Boden- und Klimabedingungen verbundenen Wachstumsprognosen.

20.

Nach dem in Abschnitt 1.3 Nummer 2.4 genannten Kriterium für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit „Waldbewirtschaftung“ sind forstwirtschaftliche Betriebe mit einer Fläche von weniger als 13 Hektar nicht verpflichtet, eine Klimanutzenanalyse durchzuführen. Welche Anforderungen gelten für Eigentümer eines forstwirtschaftlichen Betriebs mit einer Fläche von 14 Hektar?

Gemäß Abschnitt 1.3 Nummer 2.4 „Waldbewirtschaftung“ sind forstwirtschaftliche Betriebe mit einer Fläche von weniger als 13 Hektar, was der durchschnittlichen Größe eines forstwirtschaftlichen Betriebs in Europa entspricht, von der Verpflichtung zur Durchführung einer Klimanutzenanalyse befreit. Zur Erfüllung der Kriterien für die Waldbewirtschaftung muss der Eigentümer eines forstwirtschaftlichen Betriebs mit einer Fläche von 14 Hektar daher eine solche Analyse durchführen, es sei denn, er kann die Einhaltung dieser Anforderung auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets gemäß Nummer 2.1 nachweisen.

21.

Wie wird die Übereinstimmung der Tätigkeit mit den Kriterien in Abschnitt 1.3 Nummer 2.3 Buchstabe a für die Tätigkeit „Waldmanagement“ bewertet, insbesondere in Bezug auf die Analyse zur Prüfung eines Verlagerungsrisikos?

Die unter Nummer 4 der technischen Bewertungskriterien genannten, für die Prüfung geltenden Kriterien schaffen zusätzliche Sicherheit für die gemeldeten Daten. Außerdem wird auf die Antwort zu Frage 4 in Abschnitt I dieser Bekanntmachung verwiesen.

22.

Was bedeutet der Verweis „nach nationalem Recht“ in Nummer 3.1 im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Dauerhaftigkeit? Was geschieht, wenn das nationale Recht solche Erwägungen nicht vorsieht?

Dieser Verweis bedeutet, dass die verschiedenen Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des Waldstatus zum Einsatz kommen können, gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht stehen sollten (z. B. bei den in Nummer 3.1 Buchstaben b oder c genannten Optionen, wenn das Gebiet als Schutzgebiet eingestuft ist oder für das Gebiet eine rechtliche oder vertragliche Vereinbarung besteht).

Für den Fall, dass das nationale Recht solche Erwägungen nicht vorsieht, wird auf die Antwort zu Frage 15 in dieser Bekanntmachung verwiesen.

23.

Ist das in Abschnitt 1.3 Nummer 3.1 der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit „Waldbewirtschaftung“ genannte Kriterium so zu verstehen, dass eine vertragliche Vereinbarung darüber vorliegen muss, dass das betreffende Waldgebiet nicht in eine andere Landnutzung umgewandelt werden darf?

Nein, dies ist keine ausschließliche Anforderung. Das Kriterium sieht vertragliche Vereinbarungen als eine von mehreren Möglichkeiten zur Erfüllung der Anforderung gemäß Abschnitt 1.3 Nummer 3.1 vor.

24.

Was bedeutet „über die finanzierte Tätigkeit hinaus“ im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Dauerhaftigkeit gemäß Abschnitt 1.3 Nummer 3.2?

Die „finanzierte Tätigkeit“ bezieht sich auf die Tätigkeit, die derzeit durchgeführt wird und als taxonomiekonform eingestuft werden soll. Die Formulierung „über die finanzierte Tätigkeit hinaus“ bedeutet, dass mit der Tätigkeit auch über den Tätigkeitsbereich selbst hinaus ein Klimanutzen angestrebt wird.

25.

Reicht eine Waldzertifizierungsprüfung aus, um die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien zu überprüfen?

Eine Waldzertifizierung kann als Nachweis für die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien dienen. Die Waldzertifizierung allein beweist jedoch nicht, dass die technischen Bewertungskriterien eingehalten werden.

Geeignet ist jede Prüfung – auch im Rahmen einer Waldzertifizierung –, bei der alle relevanten Aspekte der Kriterien berücksichtigt werden. Außerdem wird auf die Antwort zu Frage 4 in Abschnitt I dieser Bekanntmachung verwiesen.

26.

Wie kann man im Voraus wissen, dass „die Gruppe dieser Betriebe bei allen nachfolgenden Prüfungen unverändert bleibt“, wie nach Abschnitt 1.3 Nummer 5 Buchstabe b verlangt wird? Warum ist es von Bedeutung, ob sich die Gruppe zwischen den Prüfungen verändert?

Diese Bedingung zielt auf die Vergleichbarkeit der Informationen ab und erfordert eine dauerhafte Beziehung, wenn die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien auf Ebene einer Gruppe von Betrieben überprüft werden soll. Im delegierten Rechtsakt ist nicht genauer festgelegt, wie die Beteiligten einer solchen Gruppe ihre Zusammenarbeit gestalten.

27.

Was geschieht, wenn die DNSH-Kriterien auf Ebene der „Gruppe von Betrieben“ geprüft werden und ein Gruppenmitglied während der erwarteten Lebensdauer der Tätigkeit ausscheidet? Die Lebensdauer forstwirtschaftlicher Tätigkeiten kann mehrere Jahrzehnte umfassen, und es ist nicht gewährleistet, dass die Gruppe über einen so langen Zeitraum unverändert bleibt.

Im Falle einer Gruppenbewertung verlangt der delegierte Rechtsakt, dass die Gruppe homogen genug ist, um die Risikobewertung zu ermöglichen, dass zwischen den Gruppenmitgliedern eine dauerhafte Beziehung besteht und sie an der Tätigkeit beteiligt sind und dass die Gruppe bei den nachfolgenden Prüfungen unverändert bleibt. Im delegierten Rechtsakt ist nicht bestimmt, dass die Gruppenbewertung nicht fortgeführt werden kann, wenn ein Betrieb, bei dem ein Kriterium auf Gruppenebene bewertet wurde, die Gruppe verlässt. Ist vernünftigerweise anzunehmen, dass die verbleibende Gruppe ihre gemeinsame Bewertung fortsetzt, und sind das Profil der Gruppe und ihre Homogenität nicht beeinträchtigt, müsste die Gruppe ihre Homogenität nicht zusätzlich nachweisen und sie könnte die Überprüfung weiterhin als Gruppe vornehmen.

28.

Wie ist die in Anlage A genannte „voraussichtliche Lebensdauer“ forstwirtschaftlicher Tätigkeiten in Bezug auf die technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Anpassung an den Klimawandel?

Die voraussichtliche Lebensdauer forstwirtschaftlicher Tätigkeiten sollte mindestens auf mehrere Jahrzehnte festgesetzt werden.

29.

Können im Zusammenhang mit den technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Anpassung an den Klimawandel auf staatlicher oder regionaler Ebene erstellte Klimaprojektionen für die Klimarisikobewertung herangezogen werden?

Die auf staatlicher und regionaler Ebene verfügbaren Projektionen könnten als Grundlage für Bewertungen herangezogen werden, sofern sie von der jeweils zuständigen Behörde (z. B. den Wetterdiensten) erstellt wurden. Stehen für bestimmte Gebiete detailliertere und spezifischere Bewertungen zur Verfügung, sollten die Forstplaner, Waldeigentümer oder Forstbewirtschafter in diesen Gebieten diese Bewertungen ebenfalls nutzen.

30.

Die auf die biologische Vielfalt ausgerichteten DNSH-Kriterien sehen für die Tätigkeit „Waldbewirtschaftung“ gemäß Abschnitt 1.3 Nummer 6 Buchstabe a die „Sicherstellung eines guten Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten sowie Erhaltung typischer Lebensräume/Arten“ vor. Wie ist der Begriff des „guten Erhaltungszustands“ im Rahmen der DNSH-Kriterien auszulegen?

Wichtigstes Ziel dieses Kriteriums ist, dass es unabhängig davon anwendbar ist, ob die Tätigkeit in einem Schutzgebiet stattfindet oder ob sie auf prioritäre Arten im Sinne der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie gerichtet ist. In den ersten Absätzen des Kriteriums geht es speziell um Schutzgebiete.

Im Einleitungstext zu Buchstabe a, der den Verweis auf einen „guten Erhaltungszustand“ enthält, wird klargestellt, dass „Bestimmungen über die Erhaltung und mögliche Verbesserung der biologischen Vielfalt im Einklang mit den nationalen und lokalen Vorschriften“ erforderlich sind. Dem ist zu entnehmen, dass der im Zusammenhang mit diesem Kriterium verwendete Begriff „guter Erhaltungszustand“ nach den nationalen oder lokalen Bestimmungen unterschiedlich ausgelegt werden kann und nicht im Sinne eines günstigen Erhaltungszustands gemäß der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie gedacht war.

31.

Wie können die auf die biologische Vielfalt ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit „Waldbewirtschaftung“ in Abschnitt 1.3 Buchstaben a bis d auf Ebene eines forstwirtschaftlichen Betriebs gewährleistet werden?

Mit dem Kriterium 6 „Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme“ soll vorrangig sichergestellt werden, dass der Waldbewirtschaftungsplan detaillierte Angaben gemäß den Buchstaben a bis h enthält, und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit in einem Schutz- oder Waldschutzgebiet stattfindet.

Im Einklang mit nationalen oder lokalen Bestimmungen werden in einem Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertigen Instrument das betroffene Gebiet und die Bestimmungen über die Erhaltung und mögliche Verbesserung der biologischen Vielfalt festgelegt, das bzw. die im Bewirtschaftungsplan enthalten sein sollten.

32.

Was bedeutet Buchstabe d der auf die biologische Vielfalt ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit „Waldbewirtschaftung“ gemäß Abschnitt 1.3 im Zusammenhang mit der „Verbesserung der physikalischen, chemischen und biologischen Qualität des Bodens“ in der Praxis?

Böden haben physikalische, chemische und biologische Bestandteile. Zu den physikalischen Bestandteilen des Bodens gehören Gestein und Mineralien, die sich im Laufe der Zeit in sehr kleine Sand-, Schluff- und Tonpartikel verwandeln. Zu den chemischen Bestandteilen des Bodens gehören der pH-Wert, die verschiedenen Nährstoffe (z. B. Stickstoff) und Wasser. Zu den biologischen Bestandteilen des Bodens gehören die darin lebenden Tiere, Pflanzen, Protozoen, Bakterien und Pilze.

In der Praxis erfordert die Verbesserung der physikalischen, chemischen und biologischen Bestandteile des Bodens verschiedene Verfahren, u. a. zur Vermeidung der Bodenverdichtung, zur Verhinderung von Bodenerosion und -abflüssen und zur Schaffung der richtigen Bedingungen, damit sich nützliche Organismen im Boden vermehren können, etwa durch das Belassen ausreichender Mengen an grobem und feinem Totholz.

33.

Was bedeutet Buchstabe e der auf die biologische Vielfalt ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit „Waldbewirtschaftung“ in Abschnitt 1.3 in Bezug auf die „Förderung biodiversitätsfreundlicher Verfahren zur Verbesserung der natürlichen Prozesse der Wälder“ in der Praxis?

Wälder sind biologisch vielfältige Systeme und bieten eine Fülle an Lebensräumen für Pflanzen, Tiere, Pilze und Mikroorganismen.

In der Praxis würde die Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Lebensräume in den Wäldern verschiedene Verfahren erfordern, die die strukturelle Komplexität erhalten und verbessern und eine an die örtlichen Gegebenheiten angepasste natürliche Dynamik fördern. Dazu gehören unter anderem Flächenstilllegungen und die Einrichtung von Pufferzonen für den Gewässerschutz, das Sorgen für eine angemessene Menge und Vielfalt an Totholz sowie für das Vorhandensein von Habitatbäumen und anderen Mikrohabitaten oder die Förderung der natürlichen Regenerierung und die Diversifizierung der Baumarten sowie der Altersstruktur des Forstbetriebs. Die Maßnahmen sollten in einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit den nationalen oder lokalen Vorschriften festgelegt werden.

34.

Was bedeutet Buchstabe f der auf die biologische Vielfalt ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit „Waldbewirtschaftung“ in Abschnitt 1.3 in Bezug auf das „Verbot der Umwandlung von Ökosystemen mit großer biologischer Vielfalt in Ökosysteme mit geringerer biologischer Vielfalt“ in der Praxis?

Waldökosysteme unterscheiden sich hinsichtlich der Arten von Lebensräumen sowie der Anzahl und Vielfalt der darin vorkommenden Arten.

Mit diesem Kriterium soll in erster Linie sichergestellt werden, dass der Zustand eines Ökosystems mit großer biologischer Vielfalt erhalten bleibt und es nicht infolge von Waldbewirtschaftungsverfahren in ein Ökosystem mit geringerer biologischer Vielfalt umgewandelt wird. Solche Vorgänge wären zum Beispiel die Umwandlung des Waldtyps durch Verringerung der Artenvielfalt von Bäumen, Sträuchern und krautigen Pflanzen und den Rückgang der damit verbundenen Fauna oder die Umwandlung von „Nichtwald“-Ökosystemen mit großer biologischer Vielfalt in Waldökosysteme mit geringerer biologischer Vielfalt.

In der Praxis würde die Erhaltung eines Ökosystems mit großer biologischer Vielfalt die Anwendung verschiedener, an die örtlichen Gegebenheiten angepasster Verfahren erfordern. Einige dieser Verfahren werden in einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument nach nationalen oder lokalen Vorschriften festgelegt.

35.

Was bedeutet Buchstabe g der auf die biologische Vielfalt ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit „Waldbewirtschaftung“ in Abschnitt 1.3 in Bezug auf die „Sicherstellung der Vielfalt der mit dem Wald verbundenen Lebensräume und Arten“ in der Praxis?

Mit diesem Kriterium soll in erster Linie sichergestellt werden, dass Wälder – unabhängig davon, ob die Tätigkeit innerhalb oder außerhalb eines Schutzgebiets stattfindet – so bewirtschaftet werden, dass die Erhaltung der verschiedenen mit dem Wald verbundenen Lebensraumtypen und Arten gewährleistet ist.

In der Praxis würde die Sicherstellung der Vielfalt der Lebensräume und Arten die Anwendung verschiedener, an die örtlichen Gegebenheiten angepasster Verfahren erfordern. Einschlägige Verfahren sind die Sicherstellung einer angemessenen Menge und Vielfalt an Totholz sowie der Präsenz von mit Bäumen verbundener Mikrohabitate oder die Schaffung und Erhaltung einer vielfältigen Altersstruktur im Wald. Sie werden in einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument nach nationalen oder lokalen Vorschriften festgelegt.

36.

Was bedeutet Buchstabe h der auf die biologische Vielfalt ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit „Waldbewirtschaftung“ in Abschnitt 1.3 in Bezug auf die „Sicherstellung der Vielfalt der Bestandesstrukturen sowie Pflege oder Verbesserung von Altbeständen und Totholz“ in der Praxis?

Die Formulierungen „Erhaltung einer vielfältigen Bestandesstruktur“ und „Pflege oder Verbesserung von Altbeständen“ bedeuten, dass Wälder geschaffen werden sollen, die hinsichtlich Höhe, Durchmesser, Alter und Art heterogener, uneinheitlich und gemischt sind und einen Mix aus dicht und weniger dicht bewachsenen Bereichen entsprechend der natürlichen Arten- und Strukturmischung und der jeweiligen Waldart aufweisen.

Die Formulierung „Pflege oder Verbesserung von Totholz“ bedeutet, dass unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten im Wald angemessene Mengen an Totholz in allen Phasen der Zersetzung belassen werden, auch noch stehende abgestorbene und absterbende Bäume mit tatsächlichen oder potenziellen Nist- und Schlafhöhlen. Dies ist eine wichtige Maßnahme zur Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen Vielfalt.

Herstellung

37.

Umfassen die in den Abschnitten 3.1 bis 3.6 genannten Herstellungstätigkeiten die Herstellung von Bauteilen der jeweiligen Technologien?

Im Allgemeinen können Bauteile mitgezählt werden, wenn sie in der Tätigkeitsbeschreibung oder den technischen Bewertungskriterien aufgeführt sind. Ein Beispiel hierfür ist die Tätigkeit in Abschnitt 3.4, „Herstellung von Batterien“, wo die Bauteile in der Tätigkeitsbeschreibung genannt werden.

Die Behandlung der wichtigsten Bestandteile für Fertigungstätigkeiten, beispielsweise im CO2-armen Verkehrssektor, die unter den delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie fallen, soll in künftigen Änderungen des delegierten Rechtsakts geregelt werden.

38.

Mit welchen Angaben oder Unterlagen werden in Bezug auf die in den Abschnitten 3.7, 3.8, 3.9, 3.10, 3.11, 3.12, 3.13, 3.14, 3.15, 3.16 und 3.17 genannten Herstellungstätigkeiten die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte belegt und wird nachgewiesen, dass sie dem DNSH-Kriterium für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung entsprechen, wenn nach dem Unionsrecht keine Betriebsgenehmigung erforderlich ist?

Das DNSH-Kriterium für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung bei Tätigkeiten gemäß den Abschnitten 3.7, 3.8, 3.9, 3.10, 3.11, 3.12, 3.13, 3.14, 3.15, 3.16 und 3.17 verlangt, dass bei allen Tätigkeiten unabhängig von ihrer Kapazität „die Emissionen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte [liegen], die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für …, festgelegt sind“. Was die Tätigkeiten anbelangt, die unter den in Anhang I der Richtlinie über Industrieemissionen festgelegten Schwellenwerten liegen, so gibt es im Unionsrecht keine Pflicht zur Erlangung einer Betriebsgenehmigung.

Auch wenn eine Anlage die Kapazitätsschwellen gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen nicht erreicht, könnte sie trotzdem unter das jeweilige nationale Umweltrecht fallen und daher nach Maßgabe einer solchen Vorschrift einer Betriebsgenehmigung bedürfen. In jedem Fall kann die Konformität von Anlagen durch die Vorlage der unabhängig geprüften Emissionswerte für diejenigen Schadstoffe nachgewiesen werden, die in den einschlägigen Durchführungsbeschlüssen zu den besten verfügbaren Techniken festgelegt sind. Die Überwachung der Emissionswerte sollte gemäß diesen Durchführungsbeschlüssen erfolgen.

A.   Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien (Abschnitt 3.3)

39.

Wie sollte die Taxonomiekonformität von Personenkraftwagen im Falle von Personenkraftwagen geprüft werden, die nicht dem EU-Prüfzyklus für CO2-Emissionen (WLTP-Prüfzyklus) unterliegen?

Um als taxonomiekonform eingestuft zu werden, sollte eine Wirtschaftstätigkeit die jeweiligen technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag und die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sowie die Anforderungen an den Mindestschutz erfüllen.

Die in Abschnitt 3.3 dargelegten für die Tätigkeit „Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien“ technischen Bewertungskriterien in Bezug auf das Umweltziel Klimaschutz lauten wie folgt:

Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit wird Folgendes hergestellt, repariert, gewartet, nachgerüstet, umgenutzt oder aufgerüstet: …

f)

als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge eingestufte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 mit

i)

bis zum 31. Dezember 2025: spezifischen CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates von weniger als 50 g CO2/km (emissionsarme und emissionsfreie Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge);

ii)

ab dem 1. Januar 2026: spezifischen CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/631 von null;

g)

Fahrzeuge der Klasse L mit CO2-Abgasemissionen von 0 g CO2-Äq/km entsprechend der Emissionsprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates“.

Im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie wird nur auf die EU-Verordnungen zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge Bezug genommen. In der CO2-Verordnung wird auf die EU-Verordnung über die Emissionstypgenehmigung (52) verwiesen, in der das Prüfverfahren (WLTP) für die Messung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen festgelegt ist. Die mit der EU-Taxonomie verbundenen Offenlegungspflichten betreffen die weltweiten Tätigkeiten von EU-Unternehmen und sind nicht auf den in der EU erzielten Umsatz und die in der EU anfallenden Investitions- und die Betriebsausgaben beschränkt. Außerhalb der EU hergestellte/verkaufte Personenkraftwagen/Kleintransporter werden nicht notwendigerweise im Rahmen des WLTP geprüft (Personenkraftwagen ohne EU-Typgenehmigung). Der delegierte Rechtsakt zur Klimataxonomie enthält keine Vorgaben für die Behandlung solcher Fahrzeuge.

Da in der Taxonomie nur Werte auf der Grundlage des WLTP-Prüfverfahrens festsetzt sind, enthält sie keine spezifischen Vorschriften für Fahrzeuge, die nach anderen Systemen typgenehmigt werden. Während ein großer Teil der weltweit verkauften Fahrzeuge in Ländern zugelassen ist, in denen WLTP-basierte Typgenehmigungssysteme wie die UN/ECE-Regelung Nr. 154 (53) verwendet werden, sodass damit die Erfüllung dieser Anforderung nachgewiesen werden kann, kann ein solcher Nachweis bei einem erheblichen Teil der weltweit verkauften Fahrzeuge noch immer nicht erbracht werden. Weitere einschlägige Zertifizierungsverfahren neben dem WLTP sind der US-amerikanische CAFE-Testzyklus, der japanische JC08-Testzyklus oder der NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus, der in der EU nicht mehr verwendet wird, aber in einigen Ländern noch gilt). Zum Nachweis der Einhaltung dieses Kriteriums kann die Herstellung von Fahrzeugen, die nach anderen Systemen als der EU-Typgenehmigung zertifiziert und in einem Drittland vermarktet werden, als taxonomiekonform angesehen werden, wenn das Fahrzeug die Taxonomiekriterien nach Anwendung eines ordnungsgemäß dokumentierten und wissenschaftlich anerkannten Umrechnungsfaktors erfüllt.

B.   Herstellung von energieeffizienten Gebäudeausrüstungen (Abschnitt 3.5)

40.

Können Vorhangfassaden verwendet werden, um die Voraussetzungen für die Taxonomiekonformität gemäß Abschnitt 3.5 zu erfüllen?

Ja, im Rahmen des delegierten Rechtsakts kann eine „Vorhangfassade“ im Einklang mit ihrer in der Norm (EN) ISO 12631 dargelegten Verwendung als „nicht tragende Wand“ verstanden werden, die sowohl undurchsichtige als auch transparente Elemente umfasst. Zugegebenermaßen könnte es im Falle von vollständig (oder fast vollständig) verglasten Vorhangfassaden sehr schwer sein, den vorgeschlagenen U-Wert für Fassadensysteme einzuhalten.

Vollständig (oder fast vollständig) verglaste Wände könnten als Fensterprodukte unter dem jeweiligen U-Wert eingestuft werden. Bei vollständig (oder fast vollständig) verglasten und transparenten Vorhangfassaden, d. h. mit mindestens 80 % verglaster und transparenter Oberfläche, muss grundsätzlich der vorgeschlagene U-Wert für Fenster angewandt werden.

41.

Was bedeutet der Ausdruck „die beiden höchsten Produkte enthaltenden Energieeffizienzklassen“ in der Praxis im Falle von Haushaltsgeräten, die in den technischen Bewertungskriterien in Abschnitt 3.5 und gegebenenfalls in den technischen Bewertungskriterien in Abschnitt 7.3 genannt sind? Welche Haushaltsgeräte werden in diese Klassen eingestuft? Könnten die entsprechenden Informationen aus der EPREL-Datenbank bezogen werden?

Die Anforderung bezieht sich auf die beiden höchsten Produkte enthaltenden Energieeffizienzklassen, in denen zumindest einige Produkte auf dem Markt sind. Zur Ermittlung der höchsten Produkte enthaltenden Klassen, in denen zumindest einige Produkte auf dem Markt sind, liefert eine Referenzdatenbank namens EPREL (European Product Database for Energy Labelling, Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung) (54) einen Überblick über die auf dem Markt verfügbaren Produkte (auf der Grundlage amtlicher Daten).

C.   Herstellung anderer CO2-armer Technologien (Abschnitt 3.6)

42.

Wie ist in den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit „Herstellung anderer CO2-armer Technologien“ gemäß Abschnitt 3.6 der Begriff „erheblich“ im Zusammenhang mit der Formulierung „erhebliche Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen“ zu definieren? Welche Daten sollten als Nachweis für den Vergleich herangezogen werden?

Da sich die in Anhang I Abschnitt 3.6 genannte Tätigkeit auf andere CO2-arme Technologien bezieht, die nicht unter die Abschnitte 3.1 bis 3.5 fallen, können sich die technischen Bewertungskriterien auf mehrere Tätigkeiten in einer ganzen Reihe von Sektoren beziehen. Die konkrete Anwendung lässt einen gewissen Spielraum und hängt von der betreffenden Tätigkeit ab. Folglich beinhaltet das Kriterium „erhebliche Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen … im Vergleich zu der am Markt verfügbaren leistungsfähigsten alternativen Technologie oder Lösung bzw. zu dem am Markt verfügbaren leistungsfähigsten alternativen Produkt“ kein bestimmtes Leistungsniveau. Die Betreiber der Tätigkeit sollten begründen, ob und wie mit ihrer Technologie im Vergleich zu anderen konkurrierenden Technologien erhebliche Einsparungen an Treibhausgasemissionen in anderen Sektoren erzielt werden können. Dabei sollten sie sicherstellen, dass ihre Einschätzung mit glaubwürdigen verfügbaren externen Informationsquellen über das Potenzial der Technologie zur Verwirklichung der Dekarbonisierung der Zieltätigkeit gemäß den Zielen des EU-Klimagesetzes oder des Übereinkommens von Paris im Einklang steht. Unternehmen sollten diesen Punkt auch für die Zwecke der in den technischen Bewertungskriterien verlangten Überprüfung durch Dritte nachweisen; insbesondere sollten Unternehmen, die Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung unterliegen, alle einschlägigen Informationen in ihrer nichtfinanziellen Erklärung offenlegen.

43.

Muss das Produkt oder die Dienstleistung, das bzw. die gemäß Abschnitt 3.6 als taxonomiekonform eingestuft werden soll, eine wirtschaftlich tragfähige Lösung darstellen?

Die in den technischen Bewertungskriterien genannte Regel bedeutet, dass nachgewiesen werden muss, dass die betreffenden Produkte/Dienstleistungen leistungsfähiger sind als die beste am Markt verfügbare Lösung, unabhängig davon, ob die betreffenden Produkte/Dienstleistungen wirtschaftlich tragfähig oder skalierbar/im industriellen Maßstab verfügbar sind.

44.

Kann beispielsweise die Herstellung von Ausrüstungen für Verkehrsmanagement und Mauterhebung im Rahmen der Tätigkeit „Herstellung anderer CO2-armer Technologien“ gemäß Abschnitt 3.6 als taxonomiefähig angesehen werden?

Die Tätigkeit könnte gemäß Anhang I Abschnitt 3.6 taxonomiefähig sein. Für die Zwecke der Taxonomiekonformität müsste nachgewiesen werden, dass mit der Tätigkeit im Vergleich zu der am Markt verfügbaren leistungsfähigsten alternativen Technologie oder Lösung bzw. zu dem am Markt verfügbaren leistungsfähigsten alternativen Produkt (in diesem Fall im Vergleich zu anderen Ausrüstungen für Verkehrsmanagement und Mauterhebung) Treibhausgasemissionen eingespart werden. Im Falle mehrerer Nutzungsmöglichkeiten müssten bei allen potenziellen Nutzungsarten Einsparungen erzielt werden.

Als Orientierungshilfe zu den Arten von Tätigkeiten, die auf der Grundlage der verschiedenen Branchenklassifizierungssysteme unter den delegierten Rechtsakt fallen könnten, kann die von der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen veröffentlichte Datei „NACE alternate classification mapping“  (55) (mit indikativen Zuordnungen von NACE-Codes zu Taxonomie-Tätigkeiten) dienen. Es gilt zu beachten, dass dieses Dokument nicht verbindlich ist und nur als Anhaltspunkt dienen kann.

45.

Wie ist das Konzept einer „für die Gesellschaft wesentlichen Verwendung“ im Rahmen des DNSH-Kriteriums für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung bei der Tätigkeit „Herstellung anderer CO2-armer Technologien“ gemäß Abschnitt 3.6 umzusetzen?

Hierzu wird auf die Antworten in Abschnitt III zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf Anlage C verwiesen.

D.   Herstellung von Aluminium (Abschnitt 3.8)

46.

Sind die technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit „Herstellung von Aluminium“ in Bezug auf indirekte Treibhausgasemissionen nur dann erfüllt, wenn bei der Herstellung von Aluminium zu 100 % erneuerbare Energie verwendet wird, oder muss der Stromverbraucher die CO2-Intensität indirekter Treibhausgasemissionen dokumentieren (z. B. durch den Erwerb von Herkunftsnachweisen)?

Bis Ende 2025 müssen die Betreiber nur zwei der drei in Abschnitt 3.8 Buchstabe a der technischen Bewertungskriterien genannten Bedingungen für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz erfüllen, damit angenommen werden kann, dass ein wesentlicher Beitrag zu diesem Ziel geleistet wird.

Nach 2025 sollten alle drei in Anhang I Abschnitt 3.8 genannten Bedingungen erfüllt sein, damit angenommen werden kann, dass die Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet. Nach der Anforderung zu indirekten Treibhausgasemissionen darf die durchschnittliche CO2-Intensität der indirekten Treibhausgasemissionen 100 g CO2-Äq/kWh nicht übersteigen. Analog zum Schwellenwert von 100 g CO2-Äq/kWh für einen wesentlichen Beitrag in bestimmten Energiesektoren bedeutet diese Anforderung daher nicht, dass zur Erfüllung dieses Kriteriums nur erneuerbare Energien verwendet werden dürfen.

E.   Herstellung von Eisen und Stahl (Abschnitt 3.9)

47.

Wie sind die Bestimmungen der technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit „Herstellung von Eisen und Stahl“ gemäß Abschnitt 3.9 auszulegen, die sich auf die Zuweisung von Emissionen aus der Erzeugung und Nutzung von Restgasen beziehen?

In den Kriterien für die Herstellung von Eisen und Stahl gemäß Abschnitt 3.9 Buchstabe a der technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz ist festgelegt, dass die Treibhausgasemissionen „um die Emissionsmenge, die gemäß Anhang VII Nummer 10.1.5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/331 der Erzeugung von Restgasen zugewiesen ist“ vermindert werden sollten. Folglich werden die der Erzeugung von Restgasen zugewiesenen Emissionen für die Zwecke der im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie festgelegten Kriterien für Stahl nicht berücksichtigt. Die Anforderung bedeutet insbesondere, dass Stahlhersteller die der Erzeugung von Restgasen zugewiesenen Emissionen nach den Vorschriften für die kostenlose Zuteilung berechnen können (in denen diese Restgase ausdrücklich berücksichtigt werden). Für die Zwecke der Einhaltung der technischen Bewertungskriterien werden sie jedoch abgezogen. Daher werden diese Emissionen, die der Erzeugung von Restgasen zugewiesen sind, bei der Berechnung der Emissionen aus der Tätigkeit außer Acht gelassen.

48.

Wie werden die in den technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit „Herstellung von Eisen und Stahl“ gemäß Abschnitt 3.9 festgelegten Grenzwerte für Treibhausgasemissionen angewandt? Umfasst beispielsweise die Herstellung von flüssigem Roheisen (1,331 t CO2-Äq/t Produkt) die Bereitstellung von Koks (0,144 t CO2-Äq/t Produkt), oder gilt der Grenzwert für Treibhausgasemissionen ausschließlich für den Fertigungsschritt der Herstellung von flüssigem Roheisen?

Die Definitionen der Verfahren und Emissionen, die unter die verschiedenen Bewertungskriterien (d. h. Systemgrenzen) fallen, sind in Anhang I der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission genannt. Die Herstellung von Koks ist in den Systemgrenzen für flüssiges Roheisen nicht enthalten.

49.

Wie wird der Begriff „flüssiges Roheisen“ im Sinne der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit „Herstellung von Eisen und Stahl“ gemäß Abschnitt 3.9 definiert?

Die Definition des Produkts „flüssiges Roheisen“ und der damit verbundenen Produkt-Benchmarks und Systemgrenzen ist Anhang I der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission zu entnehmen.

F.   Herstellung von Wasserstoff (Abschnitt 3.10)

50.

Wie ist der Emissionsgrenzwert für Wasserstoff in den unterschiedlichen Verfahren zur Wasserstoffherstellung gemäß Abschnitt 3.10 anzuwenden?

Im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie wird Wasserstoff als Energieträger, Speicherlösung, Brennstoff oder Rohstoff anerkannt. Im Einklang mit der Anforderung der Technologieneutralität gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Taxonomie-Verordnung ist die Herstellung von Wasserstoff nicht auf bestimmte Herstellungswege oder -technologien beschränkt. Bei jeder Wasserstofferzeugung, bei der nachweislich eine Einsparung von Lebenszyklus-THG-Emissionen von 73,4 % gegenüber einem Vergleichswert für fossile Brennstoffe von 94 g CO2e/MJ analog zu Artikel 25 Absatz 2 und Anhang V der Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) erzielt wird, ist davon auszugehen, dass sie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet.

Entsprechend dem Ansatz, der zur Festlegung der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Klimaschutzes gewählt wurde, stützt sich der delegierte Rechtsakt zur Klimataxonomie auf die Zielvorgaben der geltenden Rechtsvorschriften der Union. In Anhang II ist festgelegt, dass bei der Erzeugung von Wasserstoff von einer Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen auszugehen ist, wenn dabei mindestens das in der RED II festgelegte Niveau an Einsparungen von Treibhausgasemissionen erreicht wird.

51.

Bedeutet die Bezugnahme auf die RED II in den technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit „Herstellung von Wasserstoff“ gemäß Abschnitt 3.10, dass die in der RED II vorgesehene Anforderung der Zusätzlichkeit gilt?

Der delegierte Rechtsakt zur Klimataxonomie sieht keine Anforderungen der Zusätzlichkeit vor. Allerdings ist dieser Punkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der RED II relevant und kann sich darauf auswirken, welche Arten von Wasserstoff als erneuerbare Energie eingestuft werden (d. h. die Stromart kann als erneuerbare Energie gelten, wenn sie der Wasserstofferzeugung dient); außerdem kann die Frage für die Bestimmung der THG-Emissionsintensität von erneuerbarem Wasserstoff von Bedeutung sein.

52.

Wie werden die Lebenszyklusemissionen für die Tätigkeit „Herstellung von Wasserstoff“ gemäß Abschnitt 3.10 bewertet und berechnet? Wird beispielsweise die Herstellung der Geräte in die Bewertung der Lebenszyklusemissionen einbezogen?

Der delegierte Rechtsakt zur Klimataxonomie enthält analog zu Artikel 25 Absatz 2 und Anhang V der RED II die Anforderung zur relativen Einsparung an Treibhausgasemissionen gegenüber einem Vergleichswert für fossile Brennstoffe.

Ähnlich wie bei den Tätigkeiten zur Strom- und Wärmeerzeugung sieht der delegierte Rechtsakt zur Klimataxonomie die Möglichkeit vor, die Lebenszyklus-THG-Emissionen anhand alternativer Methoden zu berechnen. Im Einklang mit den ISO-Normen ist die alternative Berechnungsmethode im Falle der Wasserstofferzeugung die in Artikel 28 Absatz 5 der RED II genannte Methode.

Die Kommission trifft derzeit Vorbereitungen für einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung einer Methode zur Bestimmung der Einsparungen an Treibhausgasemissionen durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, in dem auch erneuerbarer Wasserstoff (mit Ausnahme von aus biogenen Quellen gewonnenem Wasserstoff) und bestimmte Arten von CO2-armem Wasserstoff berücksichtigt werden.

Energie

A.   Stromerzeugung aus Wasserkraft (Abschnitt 4.5)

53.

Zur Tätigkeit „Stromerzeugung aus Wasserkraft“ gemäß Abschnitt 4.5: Was bedeutet der Schwellenwert für die Leistungsdichte der Stromerzeugungsanlage von mehr als 5 W/m2 in der Praxis?

Die Leistungsdichte von Wasserkraftwerken beschreibt das Verhältnis zwischen der installierten Stromerzeugungskapazität und dem Staubereich. Gemäß den Daten der Internationalen Wasserkraftvereinigung (International Hydropower Association) (56) über Treibhausgasemissionen geben Wasserkraftwerke mit einer Leistungsdichte von mehr als 5 W/m2 nicht mehr als 100 g CO2-Äq/kWh ab. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurden Kraftwerke mit einer höheren Leistungsdichte (ebenso wie Laufwasserkraftwerke) von der Pflicht zur Durchführung der Lebenszyklusanalyse ausgenommen.

54.

Was bedeutet der Ausdruck „soweit relevant“ im Sinne der auf die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit „Stromerzeugung aus Wasserkraft“ gemäß Abschnitt 4.5 in der Praxis? Wer prüft, welche Maßnahmen relevant sind?

In den DNSH-Kriterien für Wasserkraft sind alle möglichen (allgemeinen) Abhilfemaßnahmen aufgeführt, die in allen Fällen zu berücksichtigen sind. Die Umsetzung dieser Kriterien für Wasserkraft hängt jedoch von den jeweiligen Umständen ab. Ziel ist es, ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz von Ökosystemen und Wasserkörpern einerseits und der Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Betreiber von Wasserkraftwerken andererseits herzustellen. Daher sollte im Einzelfall anhand der Liste aller Maßnahmen gezielt untersucht werden, welche dieser Maßnahmen geeignet sind. Es sollten nur Maßnahmen umgesetzt werden, die für die ökologischen Gegebenheiten des Projekts relevant sind.

Die Relevanz der darin aufgeführten spezifischen DNSH-Kriterien und Abhilfemaßnahmen hängt von einer Einzelfallprüfung im Hinblick auf Durchführbarkeit und Relevanz ab; zu berücksichtigen sind dabei die allgemeineren hydromorphologischen Rahmenbedingungen, einschließlich des Zustands in Bezug auf Mindestwassermengen und der Anforderung, einen guten ökologischen Zustand oder gegebenenfalls ein gutes ökologisches Potenzial der betreffenden Wasserkörper zu erreichen und zu erhalten. Die Bezugsbedingungen für einen guten Zustand bzw. ein gutes Potenzial für Wasserkörper unterscheiden sich je nach betroffener Ökoregion (geografisches Gebiet gemäß Anhang XI der Wasserrahmenrichtlinie). Diese Bedingungen sind maßgeblich für die Bestimmung der zur Erreichung dieser Ziele notwendigen und geeigneten Abhilfemaßnahmen.

55.

Was ist mit den in Abschnitt 4.5 Nummer 3.5 der auf die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit „Stromerzeugung aus Wasserkraft“ erwähnten „Ausgleichsmaßnahmen“ gemeint? Wie sähen Beispiele für solche Maßnahmen aus?

Ausgleichsmaßnahmen sind Maßnahmen, mit denen die Durchgängigkeit innerhalb derselben Flussgebietseinheit so weit wiederhergestellt wird, dass die Störung der Durchgängigkeit und die damit verbundenen Auswirkungen auf die aquatischen Ökosysteme, die das Wasserkraftvorhaben verursachen kann, für das die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien geltend gemacht wird, ausgeglichen wird, beispielsweise durch die Beseitigung von Dämmen oder anderen Barrieren in der Flussgebietseinheit. Die durch Ausgleichsmaßnahmen erzielten Umweltentlastungen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen stehen. Relevanz und Art solcher Ausgleichsmaßnahmen werden nicht näher ausgeführt, da sie eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf Durchführbarkeit und Relevanz erfordern.

56.

Ist es sowohl im Falle neuer als auch im Falle bestehender Wasserkraftwerke zwingend erforderlich, dass die Wasserkrafterzeugung die Erreichung der Ziele eines guten Zustands oder eines guten Potenzials von Wasserkörpern ermöglicht, damit die DNSH-Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen erfüllt sind?

Es ist zwingend erforderlich, alle technisch durchführbaren und ökologisch relevanten Maßnahmen umzusetzen, um einen guten ökologischen Zustand oder ein gutes ökologisches Potenzial von Wasserkörpern im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen. Sowohl für neue als auch für bestehende Wasserkraftwerke sieht das DNSH-Kriterium für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen Folgendes vor: „Im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG und insbesondere den Artikeln 4 und 11 der genannten Richtlinie wurden alle technisch durchführbaren und ökologisch relevanten Abhilfemaßnahmen umgesetzt, um schädliche Auswirkungen auf Gewässer sowie auf geschützte Lebensräume und Arten, die direkt vom Wasser abhängen, zu verringern.“ Weiter heißt es: „Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird im Rahmen der Genehmigung bzw. Erlaubnis überwacht, in der die Bedingungen festgelegt sind, die auf die Erreichung eines guten Zustands oder eines guten Potenzials des betroffenen Wasserkörpers abzielen.“

In Bezug auf neue Wasserkraftwerke wird zudem ausgeführt: „Das Kraftwerk beeinträchtigt die Erreichung eines guten Zustands/Potenzials in keinem der Wasserkörper in derselben Flussgebietseinheit dauerhaft.“ (Abschnitt 4.5 Nummer 3.4)

57.

Nach Maßgabe des delegierten Rechtsakts müssen Wasserkraftwerke im Rahmen einer Genehmigung bzw. Erlaubnis betrieben werden, die auf die Erreichung eines guten Zustands oder eines guten Potenzials des betroffenen Wasserkörpers abzielt. Bedeutet das, dass

für die Erzeugung von Wasserkraft in jedem Fall eine Genehmigung/Zulassung/Erlaubnis zwingend vorliegen muss und

sich alle Genehmigungen/Zulassungen/Erlaubnisse auf die Umweltziele für die betroffenen Wasserkörper beziehen sollten? Bedeutet dies außerdem, dass zur Erfüllung der DNSH-Kriterien Bedingungen geschaffen werden müssen, die auf die Erreichung eines guten Zustands oder eines guten Potenzials des betroffenen Wasserkörpers abzielen?

Für die Wasserkrafterzeugung ist grundsätzlich eine Genehmigung/Zulassung/Erlaubnis erforderlich, die darauf abzielt, einen guten ökologischen Zustand oder ein gutes ökologisches Potenzial des betroffenen Wasserkörpers im Sinne der Begriffsbestimmungen gemäß der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen. Darüber hinaus gilt gemäß Abschnitt 4.5 Nummer 2.3 der DNSH-Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen: „Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird im Rahmen der Genehmigung bzw. Erlaubnis überwacht, in der die Bedingungen festgelegt sind, die auf die Erreichung eines guten Zustands oder eines guten Potenzials des betroffenen Wasserkörpers abzielen.“

58.

Kann die Erzeugung von Wasserkraft im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Wasserrahmenrichtlinie (weniger strenge Umweltziele) die DNSH-Kriterien erfüllen?

Im Prinzip wäre ein von einem Wasserkraftwerk betroffener Wasserkörper im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Wasserrahmenrichtlinie „erheblich verändert“ worden. Folglich sollte ein gutes ökologisches Potenzial des Wasserkörpers und nicht ein guter Zustand desselben angestrebt werden. Nach der Wasserrahmenrichtlinie könnten Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 5 der Wasserrahmenrichtlinie zum Tragen kommen, wenn ein Wasserkörper von Wasserkraft betroffen ist und es unverhältnismäßig teuer oder technisch unmöglich wäre, ein gutes Potenzial zu erreichen. Sollte für eine solche Anlage trotzdem beschlossen werden, alle technisch möglichen und ökologisch relevanten Abhilfemaßnahmen anzuwenden, um ein gutes ökologisches Potenzial zu erreichen, und sollte sie einer Genehmigungspflicht im Hinblick auf die Überwachung und Kontrolle dieser ökologisch relevanten Maßnahmen unterliegen, dann könnte die Anlage die DNSH-Kriterien trotzdem erfüllen.

In dem Fall würde allerdings ein guter Zustand oder ein gutes Potenzial des Wasserkörpers angestrebt, sodass die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Wasserrahmenrichtlinie bei der nächsten Überarbeitung des betreffenden Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete überprüft werden sollte. Ein Wasserkörper hingegen, der weiterhin unter das (ursprüngliche) „weniger strenge“ Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Wasserrahmenrichtlinie fällt, ohne dass die erforderlichen (ökologisch und technisch relevanten) Maßnahmen zur Erreichung eines guten Potenzials ergriffen werden, erfüllt die DNSH-Kriterien nicht.

B.   Stromerzeugung aus erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen (Abschnitt 4.7)

59.

Wie sind die in den technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit „Stromerzeugung aus erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen“ gemäß Abschnitt 4.7 genannten Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte in Drittländern anzuwenden?

Die Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte könnten auf internationaler Ebene angewandt werden, da die Spannen nicht auf EU-Rechtsvorschriften beruhen. Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte bezeichnen den Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden. Sie werden ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

C.   Übertragung und Verteilung von Elektrizität (Abschnitt 4.9)

60.

Die Emissionen einer Anlage können je nach verwendetem Brennstoff variieren. Muss zur Erfüllung der Kriterien für die Tätigkeit „Übertragung und Verteilung von Elektrizität“ gemäß Abschnitt 4.9 der Nachweis erbracht werden, dass die Emissionen unabhängig vom verwendeten Brennstoff unter 100 g CO2/kWh bleiben?

Die Emissionsintensität der neu geschaffenen Erzeugungskapazitäten sowie der durchschnittliche Netzemissionsfaktor basieren auf historischen Emissions- und Stromerzeugungswerten. Der Wert von 100 g CO2/kWh gilt für diese historischen Daten über einen gleitenden Fünfjahreszeitraum.

D.   Speicherung von Strom (Abschnitt 4.10)

61.

Umfasst die Tätigkeit „Speicherung von Strom“ gemäß Abschnitt 4.10 auch Wasserstoff?

Die Speicherung von Wasserstoff wird in Anhang I Abschnitt 4.12 als separate Tätigkeit mit eigenen Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen behandelt.

Es wird davon ausgegangen, dass die Speicherung von Wasserstoff einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet, wenn es dabei um den Bau neuer oder die Umwandlung bestehender Wasserstoffspeicher geht oder um den Betrieb von Speicheranlagen, sofern der gespeicherte Wasserstoff im Einklang mit den entsprechenden Kriterien für die Herstellung von Wasserstoff erzeugt wird.

E.   Herstellung von Biogas und Biokraftstoffen für den Verkehr und von flüssigen Biobrennstoffen (Abschnitt 4.13)

62.

Wie werden CO2-arme Gase im Zusammenhang mit der Tätigkeit „Herstellung von Biogas und Biokraftstoffen für den Verkehr und von flüssigen Biobrennstoffen“ gemäß Abschnitt 4.13 definiert? Fällt Biogas unter eines der Kriterien?

Der delegierte Rechtsakt zur Klimataxonomie enthält keine Begriffsbestimmung für erneuerbare und CO2-arme Gase. Alle relevanten Gase, einschließlich Biogas (wie dem Titel und in der Beschreibung der Tätigkeit zu entnehmen ist), die den einschlägigen technischen Bewertungskriterien entsprechen, sollten als erneuerbare und CO2-arme Gase betrachtet werden.

F.   Fernleitungs- und Verteilernetze für erneuerbare und CO2-arme Gase (Abschnitt 4.14)

63.

Die Beschreibung der Tätigkeit „Fernleitungs- und Verteilernetze für erneuerbare und CO2-arme Gase“ in Abschnitt 4.14 schließt erneuerbare und CO2-arme Gase ein, während erneuerbare Gase in den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz nicht erwähnt werden. Wie ist dies zu verstehen?

Der delegierte Rechtsakt zur Klimataxonomie enthält keine Begriffsbestimmung für erneuerbare und CO2-arme Gase. Alle Gase, die den einschlägigen technischen Bewertungskriterien entsprechen, sollten als erneuerbare und CO2-arme Gase betrachtet werden.

64.

Würde der unter „Fernleitungs- und Verteilernetze für erneuerbare und CO2-arme Gase“ in Abschnitt 4.14 genannte Bau von Wasserstoff-Pipelines nur dann als taxonomiefähig gelten, wenn der betreffende Wasserstoff unter Anwendung des in Abschnitt 3.10 „Herstellung von Wasserstoff“ genannten Schwellenwertes für Wasserstoff erzeugt wird?

Nein, es besteht kein direkter Zusammenhang zwischen den beiden Tätigkeiten. Möglicherweise könnte es mit der Entwicklung des Wasserstoffmarkts in Zukunft eine „Garantie für Wasserstoff“ mit verbesserter Rückverfolgbarkeit geben. Gemäß der TEN-E-Verordnung, in der die Prioritäten für die transeuropäische Energieinfrastruktur festgelegt sind, muss bei „Projekten von gemeinsamem Interesse“ nachgewiesen werden, dass sie erheblich zur Nachhaltigkeit beitragen, und zwar auch durch die Verringerung der Treibhausgasemissionen, indem der Einsatz von erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff gefördert wird, wobei der Schwerpunkt auf Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen liegt.

Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen (Abschnitt 5)

A.   Allgemeines

65.

Kann die Verwendung von Trockenschlamm aus einer nicht-industriellen kommunalen Wasseraufbereitungsanlage (ohne vorherige Vergärung und ohne Mischen) als Biomasse eingestuft werden? Wäre in dem Fall, dass dies als Biomasse eingestuft wird, eine Verbrennungsanlage mit Energierückgewinnung in Form von Strom und Wärme, die ausschließlich der Verbrennung dieses Schlamms dient, taxonomiefähig?

Laut der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 24 der Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie bezeichnet „ ‚Biomasse‘ den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs“. Nach dieser Begriffsbestimmung kann Trockenschlamm aus einer nicht-industriellen kommunalen Wasseraufbereitungsanlage als Biomasse eingestuft werden.

Unter dem Gesichtspunkt der Einstufung von Tätigkeiten als „ökologisch nachhaltig“ allerdings wird in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Taxonomie-Verordnung ausdrücklich erklärt, dass jede Tätigkeit, die „zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen – mit Ausnahme der Verbrennung von nicht recycelbaren gefährlichen Abfällen – führt“, als erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt angesehen wird.

Auf dieser Grundlage gilt Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der EU-Taxonomie-Verordnung sowohl für Maßnahmen, die mit der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen, insbesondere in Anlagen zur Energiegewinnung aus Abfällen und zur Zementherstellung zusammenhängen, als auch für Maßnahmen, die mit dem Bau neuer solcher Anlagen, dem Ausbau bestehender Kapazitäten oder der Verlängerung ihrer Lebensdauer zusammenhängen. Daher können diese Tätigkeiten – mit Ausnahme der Verbrennung von gefährlichen nicht recyclingfähigen Abfällen – die technischen Bewertungskriterien nicht erfüllen. Das gilt auch für Verbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung in Form von Strom und Wärme, die ausschließlich der Verbrennung von Trockenschlamm aus einer nicht-industriellen kommunalen Wasseraufbereitungsanlage dient.

B.   Bau, Erweiterung und Betrieb von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung (Abschnitt 5.1)

66.

Ist die Herstellung von Ausrüstung für gewerbliche und private Schwimmbäder (z. B. von Skimmern, Einläufen, Filtern, pH-Reglern, Chlorreglern oder Ventilen) im Rahmen der Tätigkeiten „Bau, Erweiterung und Betrieb von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung“ gemäß Abschnitt 5.1 oder „Bau, Erweiterung und Betrieb von Abwassersammel- und -behandlungssystemen“ gemäß Abschnitt 5.3 taxonomiefähig?

In den Abschnitten 5.1 und 5.3 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie geht es um die Bereitstellung von Trinkwasser und die Abwasserbehandlung. Daher müssen die Entwickler/Betreiber von Trinkwasser-/Abwassersystemen dafür sorgen, dass das System die technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitte 5.1 und 5.3 erfüllt, damit festgestellt werden kann, dass die Systeme einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz im Sinne der Taxonomie-Verordnung leisten.

Die Herstellung von Produkten für gewerbliche oder private Schwimmbäder kann nicht in Anhang I Abschnitte 5.1 und 5.3 eingestuft werden, da ihr Hauptzweck nicht der Bereitstellung von Trinkwasser oder der Abwasserbehandlung dient.

C.   Bau, Erweiterung und Betrieb von Abwassersammel- und -behandlungssystemen (Abschnitt 5.3)

67.

Kann die anaerobe Vergärung von Klärschlamm in den Nettoenergieverbrauch im Sinne der technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit „Bau, Erweiterung und Betrieb von Abwassersammel- und -behandlungssystemen“ gemäß Abschnitt 5.3 einbezogen werden, wenn sie innerhalb der Behandlungsanlage erfolgt?

Laut den in Abschnitt 5.3 Nummer 1 genannten Kriterien für einen wesentlichen Beitrag kann beim „Nettoenergieverbrauch des Betriebs der Abwasserbehandlungsanlage … die Energieerzeugung innerhalb des Systems (z. B. Wasserkraft, Solar-, Wärme- und Windenergie) berücksichtigt werden“. Die Liste wird als nicht erschöpfend bezeichnet.

Die durch anaerobe Vergärung von Klärschlamm erzeugte Energie fällt unter die Energieerzeugung innerhalb des Systems, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt wird.

D.   Materialrückgewinnung aus nicht gefährlichen Abfällen (Abschnitt 5.9)

68.

Umfasst die Tätigkeit „Materialrückgewinnung aus nicht gefährlichen Abfällen“ gemäß Abschnitt 5.9 auch Sortieranlagen, von wo aus die Abfälle zum abschließenden Recycling bzw. zur abschließenden Verwertung in eine andere Anlage oder ein anderes Land verbracht werden?

Reine Sortieranlagen fallen nicht unter diese Tätigkeit. Sie umfasst jedoch Anlagen, in denen getrennt gesammelte Abfälle recycelt werden, wobei die Abfälle in einem ersten Schritt häufig sortiert werden, etwa zur Trennung gemeinsam gesammelter Kunststoffe und Metalle oder zur Trennung verschiedener Kunststoffarten wie PET, HDPE oder PP.

Im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie wird dem Aspekt der Materialrückgewinnung Vorrang gegeben, weil damit neue Materialien in Produktionsprozessen ersetzt werden können, sodass die Materialrückgewinnung das größere Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen hat.

E.   Transport von CO2 (Abschnitt 5.11)

69.

Kann bei der Tätigkeit „Transport von CO2 “ gemäß Abschnitt 5.11 die Installation von Anlagen, die die Flexibilität erhöhen und die Verwaltung eines bestehenden Netzes verbessern, eigenständig betrachtet werden, oder muss eine solche Installation fester Bestandteil des Transports von abgeschiedenem CO2 sein?

Nein, der Umstand, dass ein einziges Element der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag erfüllt ist, bedeutet nicht, dass Taxonomiekonformität vorliegt. Die Kriterien gelten kumulativ und alle Kriterien sollten erfüllt sein.

Verkehr (Abschnitt 6)

A.   Allgemeines

70.

Was bedeutet die „höchsten Produkte enthaltenden Klassen“ auf der Grundlage eines offiziellen Datensatzes in Bezug auf Reifen?

Die technischen Bewertungskriterien zielen auf die beiden höchsten Rollwiderstandsklassen (mit Auswirkungen auf die Energieeffizienz) ab, in denen zumindest einige Reifen auf dem Markt sind. Zur Ermittlung der höchsten Produkte enthaltenden Klassen, in denen zumindest einige Reifen auf dem Markt sind, liefert eine Referenzdatenbank namens EPREL (European Product Database for Energy Labelling, Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung) einen Überblick über die auf dem Markt verfügbaren Produkte (auf der Grundlage offizieller Daten). Öffentlich zugängliche Informationen über Reifen sind verfügbar unter https://eprel.ec.europa.eu/screen/product/tyres. Im Falle von Reifen für extreme Schneeverhältnisse für Kleintransporter der Größe 195R15C zum Beispiel werden (zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Bekanntmachung) die im Hinblick auf den Rollwiderstand (Energieeffizienz) leistungsfähigsten Reifen in Klasse D eingestuft.

71.

Werden die „höchsten Produkte enthaltenden Klassen“ von Reifen nach Abmessungen oder Klassen bestimmt?

Die höchsten Produkte enthaltenden Klassen sollten nach spezifischen Reifenabmessungen und -eigenschaften bestimmt werden (die tatsächlich am Fahrzeug montierbaren Reifen, gekennzeichnet mit dem Piktogramm eines dreigipfeligen Berges mit Schneeflocke (

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), wenn das Fahrzeug für extreme Schneeverhältnisse verwendet wird). Die Informationen können in der EPREL-Datenbank eingesehen werden. Eine Klasse für eine ganze Kategorie wäre bedeutungslos, da sich die Klasse für eine bestimmte Marke und ein bestimmtes Modell je nach Reifengröße ändern kann: Für jede Reifengröße können die Klassen in Bezug auf Rollwiderstandskoeffizient, Nasshaftung und Rollgeräusch unterschiedlich sein.

72.

Erfolgt der Vergleich der Kraftstoffeffizienz-, Nasshaftungs- und Rollgeräuschklassen für alle Reifen zusammen oder getrennt innerhalb der Reifenkategorien, z. B. Winter-, Ganzjahres- und Sommerreifen?

Der Vergleich erfolgt innerhalb einer bestimmten Reifenkategorie, nämlich anhand der Reifengröße und der zertifizierten besonderen Eigenschaften. Mit dem Piktogramm eines dreigipfeligen Berges mit Schneeflocke (

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) gekennzeichnete Reifen können speziell ausgewählt werden (auch für Eisverhältnisse vorgesehene Reifen können ausgewählt werden). Darüber hinaus gibt es keine Unterscheidung nach „Winter-“ „Ganzjahres-“ oder „Sommerreifen“ (allerdings wäre ein als „Ganzjahresreifen“ vermarktetes Produkt ohne das Piktogramm eines dreigipfeligen Berges mit Schneeflocke bei extremen Schneeverhältnissen wohl nicht leistungsstark genug). So können z. B. Reifen der Größe „205/55 R16“ derselben Marke und mit demselben Reifenprofil (und damit auch derselben Saisoneignung) je nach Geschwindigkeitskategorie oder anderen Aspekten (z. B. speziell für einen Originalgerätehersteller (OEM) oder einen anderen Originalgerätehersteller konstruiert) unterschiedliche Klassen für die drei Parameter aufweisen. Für einen korrekten Vergleich der ausgewählten Reifen müssen alle erforderlichen Parameter (Größenbezeichnung, Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie, Jahreszeit) in der EPREL-Datenbank erfasst sein.

73.

Gelten die Bewertungskriterien für Reifen für Fahrzeuge der Klassen M und N für den gesamten europäischen Markt oder gibt es länderspezifische Kriterien?

Die technischen Bewertungskriterien für Reifen für Fahrzeuge der Klassen M und N ergeben sich aus einer EU-Verordnung und gelten als solche für den europäischen Markt ohne länderspezifische Unterschiede. Wie bei allen Kriterien des delegierten Rechtsakts müssten diese Kriterien auch erfüllt sein, wenn eine Tätigkeit außerhalb der EU stattfindet. Reifen der Klassen C1, C2 und C3 werden in der angegebenen Reifenklasse registriert.

74.

Ist das Kriterium des wesentlichen Beitrags zum Klimaschutz in den Abschnitten 6.2, 6.6, 6.8, 6.9, 6.10, 6.12, 6.14, 6.15, 6.16 und 6.17 des Anhangs I so zu verstehen, dass die Güterwagen oder Schiffe und die Infrastruktur für die Kraftstoffverteilung nicht ausschließlich für den Transport oder die Lagerung fossiler Brennstoffe vorgesehen sein dürfen?

Bei der Anwendung dieses Kriteriums zum Ausschluss von Vermögenswerten, Tätigkeiten und Infrastruktur, die dem Transport fossiler Brennstoffe dienen, muss den verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten, Eigentumsverhältnissen, Nutzervereinbarungen und Beimischquoten gemäß den einschlägigen Marktpraktiken Rechnung getragen werden. Dabei sollten unter anderem die Art der betroffenen mobilen Vermögenswerte bzw. Infrastruktur und ihre sonstigen Nutzungsarten berücksichtigt werden, einschließlich der Frage, ob sie auch für den Transport und die Speicherung CO2-armer Alternativen verwendet werden sollen.

Während im Seeverkehr beispielsweise Rohöltanker eindeutig nur für den Markt für fossile Brennstoffe bestimmt sind, ist dies bei Produkten- oder Chemikalientankern oder bei Schiffen zur Beförderung von Trockenmassengut nicht unbedingt der Fall. Bei Letzteren handelt es sich um Schiffstypen, die für den Transport von nichtfossilen Kraftstoffen verwendet werden können; sie sollten nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Je nach geplanter Nutzung und Umständen könnten „einschlägige Marktpraktiken“ im Sinne von Erwägungsgrund 35 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie diejenigen sein, die von der Europäischen Investitionsbank (57) oder der Climate Bonds Initiative (58) angewandt werden. So würden etwa im Fall der „Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr“ gemäß Abschnitt 6.2 speziell für den Kohletransport erworbene Universal-Güterwagen das Kriterium, nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt sein zu dürfen, nicht erfüllen.

In allen Fällen sollte der Umsatz, der mit dem Transport fossiler Brennstoffe durch Vermögenswerte erzielt wird, die nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt sind, vom Zähler des Umsatz-KPI gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten ausgenommen werden.

75.

Gilt Ammoniak als Kraftstoff, der keine direkten CO2-Abgasemissionen verursacht?

Ammoniak (NH3) ist definitionsgemäß CO2-frei und setzt keine CO2-Emissionen frei, wenn es verbrannt oder in einer Brennstoffzelle verwendet wird. Es kann daher als Kraftstoff eingestuft werden, der keine direkten CO2-Abgasemissionen verursacht.

Es ist jedoch zu beachten, dass bei der Verwendung von Ammoniak zusammen mit Kohlenwasserstoff-basierten Brennstoffen zur Steuerung/Zündung, insbesondere in Verbrennungsmotoren für Schiffe, CO2-Emissionen aus der Mehrstofffeuerung entstehen.

B.   Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr (Abschnitt 6.1)

76.

Werden besonders CO2-arme Diesellokomotiven in der Beschreibung der Tätigkeiten „Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr“ gemäß Abschnitt 6.1 und „Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr“ gemäß Abschnitt 6.2 als Übergangstechnologie eingestuft?

Im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie werden Technologien nicht klassifiziert. Gemäß den Kriterien in Anhang I Abschnitte 6.1 und 6.2, in denen ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz definiert ist, können Lokomotiven nur dann als taxonomiefähig eingestuft werden, wenn sie ohne direkte CO2-Abgasemissionen betrieben werden können. Somit erfüllt eine Lokomotive die Kriterien nicht, wenn sie Emissionen – auch geringe CO2-Emissionen – verursacht und die Anforderung, beim Betrieb auf Schienen mit der erforderlichen Infrastruktur keine CO2-Abgasemissionen zu verursachen (bei der es sich also nicht um eine Zweikraftlokomotive handelt), nicht erfüllt. Zweikraftlokomotiven, die beim Betrieb auf elektrifizierten Strecken keine Abgasemissionen verursachen, aber auf nicht elektrifizierten Strecken mit Diesel betrieben werden können, gelten als Übergangstätigkeit.

77.

Welche Art von Zug könnte im Rahmen der Tätigkeit „Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr“ gemäß Abschnitt 6.1 als Übergangstechnologie gelten?

Im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie werden Technologien nicht klassifiziert. Für die Zwecke der Klassifizierung von Wirtschaftstätigkeiten nach der EU-Taxonomie würden Tätigkeiten, die die Kriterien für einen wesentlichen Beitrag gemäß Nummer 1 Buchstabe b sowie die DNSH-Kriterien erfüllen, als Übergangstätigkeiten betrachtet, wie in der Beschreibung der Tätigkeit in Anhang I Abschnitt 6.1 festgelegt.

Zweikraftlokomotiven, die beim Betrieb auf elektrifizierten Strecken keine Abgasemissionen verursachen, aber auf nicht elektrifizierten Strecken mit Diesel betrieben werden können, gelten als Übergangstätigkeit.

C.   Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr

78.

Gibt es für die Tätigkeit „Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr“ gemäß Abschnitt 6.2 einen Schwellenwert für den Anteil der Betriebszeit, in der ein Zug mit einem herkömmlichen Motor betrieben werden darf (z. B. 80 % der Betriebszeit auf Schienen mit der erforderlichen Infrastruktur und höchstens 20 % der Betriebszeit mit herkömmlichem Motor)?

Im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie sind keine solchen Schwellenwerte festgelegt. Um die technischen Bewertungskriterien zu erfüllen, dürfen die Züge nur dann mit einem herkömmlichen Motor betrieben werden, wenn keine Infrastruktur vorhanden ist, die einen Betrieb ohne direkte CO2-Abgasemissionen ermöglicht.

79.

Was ist, abgesehen von einer stromführenden Infrastruktur, unter dem Ausdruck „Schienen mit der erforderlichen Infrastruktur“ zu verstehen, der in den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeiten „Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr“ gemäß Abschnitt 6.1 und „Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr“ gemäß Abschnitt 6.2 erwähnt wird?

Der Ausdruck „erforderliche Infrastruktur“, der in den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag jeweils unter Nummer 1 Buchstabe b der Abschnitte 6.1 und 6.2 des Anhangs I (Verweis auf Schienenfahrzeuge mit gemischtem Antrieb) genannt wird, bezeichnet elektrifizierte Strecken.

80.

Zu den im Bereich der Kreislaufwirtschaft vorgesehenen DNSH-Kriterien für die Tätigkeit „Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr“ gemäß Abschnitt 6.2: Wann genau ist die Einhaltung der Abfallhierarchie erreicht? Gibt es prozentuale Vorgaben?

Es gibt keine prozentualen Vorgaben. Die Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Kreislaufwirtschaft durch die „Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr“ gemäß Abschnitt 6.2 verlangen lediglich den Nachweis, dass Maßnahmen vorhanden sind, mit denen sichergestellt wird, dass Abfallbehandlungsoptionen auf den höheren Ebenen der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Abfallrahmenrichtlinie Vorrang gegeben wird.

81.

Zu den im Bereich der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung vorgesehenen DNSH-Kriterien für die Tätigkeit „Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr“ gemäß Abschnitt 6.2: Kann im Falle von Motoren für den Antrieb von Lokomotiven (Klasse RLL) und von Triebwagen (Klasse RLR), die den Emissionsgrenzwerten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen, generell davon ausgegangen werden, dass Motoren, die keine CO2-Emissionen verursachen, die Emissionsgrenzwerte einhalten?

Ja, generell kann davon ausgegangen werden, dass Motoren, die keine CO2-Emissionen verursachen, wie etwa Motoren der Klassen RLL und RLR, die in den DNSH-Kriterien für die Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr (Abschnitt 6.2) festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten.

D.   Betrieb von Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität, Radverkehrslogistik (Abschnitt 6.4)

82.

Wie sähen konkrete Anwendungsfälle der in Abschnitt 6.4 behandelten Tätigkeit „Betrieb von Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität, Radverkehrslogistik“ aus? Fallen z. B. von Postbediensteten per Hand gezogene Postwagen in den Anwendungsbereich (wenn der Antrieb durch Muskelkraft erfolgt)?

Die Beschreibung der Tätigkeit gemäß Abschnitt 6.4 „Betrieb von Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität, Radverkehrslogistik“ lautet wie folgt: „Verkauf, Erwerb, Leasing, Vermietung und Betrieb von Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität oder persönlichen Beförderungsmitteln, die durch die Muskelkraft des Nutzers, einen emissionsfreien Motor oder eine Kombination aus emissionsfreiem Motor und Muskelkraft angetrieben werden. Dies schließt auch Gütertransportdienste mit (Lasten-)Fahrrädern ein.“

Ein handgezogener Postwagen ist mit einem Lastenfahrrad vergleichbar (das in der Tätigkeitsbeschreibung explizit erwähnt wird), da er

speziell dazu dient, Gegenstände von einem Ort zu einem anderen zu befördern, und

von Muskelkraft angetrieben wird.

E.   Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Abschnitt 6.5)

83.

Warum ist für Fahrzeuge der Klasse N1 im Rahmen der Tätigkeit „Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen“ gemäß Abschnitt 6.5 ein anderer Geltungsbeginn vorgesehen als im Rahmen der Tätigkeit „Güterbeförderung im Straßenverkehr“ gemäß Abschnitt 6.6?

Bei der Festlegung des Übergangszeitraums für Fahrzeuge der Klasse N1 gemäß Abschnitt 6.5 wurde den Besonderheiten und dem aktuellen Stand der Technik der in Abschnitt 6.5 behandelten Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge Rechnung getragen; diesbezüglich weichen die in Abschnitt 6.6 behandelten Fahrzeuge für den Gütertransport davon ab.

84.

Die Fahrzeugklasse N1 (als Fahrzeuge für den Gütertransport eingestuft) fällt zum einen unter die Tätigkeit „Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen“ gemäß Abschnitt 6.5 und zum anderen unter die Tätigkeit „Güterbeförderung im Straßenverkehr“ gemäß Abschnitt 6.6. Warum wird die Klasse N1 unter beiden Tätigkeiten erfasst? Welche Unterschiede bestehen?

Bei Fahrzeugen der Klasse N1 handelt es sich um Kleintransporter, d. h. um Kraftfahrzeuge, die in erster Linie für den Güterverkehr mit einer Höchstmasse von bis zu 3,5 Tonnen ausgelegt und gebaut sind. Ihre Emissionen können jedoch, je nach „Bezugsmasse“ der betreffenden Fahrzeuge, unter zwei unterschiedliche Regelungen fallen. In den meisten Fällen müssen Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von weniger als 2 610 kg den Typgenehmigungsvorschriften für „leichte Nutzfahrzeuge“ (für CO2- und Schadstoffemissionen – Euro-6-Verordnung (EG) Nr. 715/2007) entsprechen, die auch für Personenkraftwagen gelten und den CO2-Normen für Flotten unterliegen. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg müssen normalerweise den für „schwere Nutzfahrzeuge“ geltenden Regeln der Emissionstypgenehmigung (Euro-VI-Verordnung (EG) Nr. 595/2009) entsprechen und unterliegen den CO2-Normen im Allgemeinen nicht.

Deshalb wird die Tätigkeit in Abschnitt 6.6 wie folgt beschrieben: Erwerb, Finanzierung, Leasing, Vermietung und Betrieb von Fahrzeugen der Klassen N1, N2 oder N3 für die Güterbeförderung im Straßenverkehr, die unter die EURO-VI-Norm Stufe E oder deren Nachfolger fallen. Dadurch fallen alle nach dem Rahmen für leichte Nutzfahrzeuge typgenehmigte Fahrzeuge (Personenkraftwagen und Kleintransporter mit einer Bezugsmasse unter 2 610 kg) unter Abschnitt 6.5, während einige Fahrzeuge der Klasse N1 (Kleintransporter, für die die vorstehend genannte Ausnahmeregelung geltend gemacht wird) in Abschnitt 6.6 behandelt werden.

85.

Sollten für die Tätigkeiten „Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen“ gemäß Abschnitt 6.5 und „Güterbeförderung im Straßenverkehr“ gemäß Abschnitt 6.6 eingesetzte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 eine Bezugsmasse von höchstens 2 610 kg haben, um taxonomiekonform zu sein?

Für Fahrzeuge der Klasse N1 gelten die Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 6.5 oder von Anhang I Abschnitt 6.6, je nachdem, ob sie unter die Bestimmungen der Euro-6-Norm (Verordnung (EG) Nr. 715/2007) oder die der Euro -VI-Norm (Verordnung (EG) Nr. 595/2009) fallen; daher gelten für die Masse unterschiedliche Schwellenwerte. Der Anwendungsbereich dieser Verordnungen richtet sich nach der Bezugsmasse der betroffenen Fahrzeuge.

Für Fahrzeuge der Klasse M1 gelten nur die Bestimmungen des Abschnitts 6.5 (Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge), in dem auf die Euro-6-Norm (Verordnung (EG) Nr. 715/2007) Bezug genommen wird und somit nur Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 610 kg erfasst sind.

F.   Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (Abschnitt 6.8)

86.

Zur Tätigkeit „Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt“ gemäß Abschnitt 6.8: Gibt es Kategorien/Klassen, denen einzelne Flüsse für einzelne Betriebskategorien zugeordnet werden?

In den technischen Bewertungskriterien für die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt werden im Rahmen des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie keine Fragen zu möglichen zusätzlichen Kategorien oder Klassen behandelt.

87.

Wie wird das in Anhang I Abschnitt 6.8 Fußnote 245 genannte „allgemeine Handelsmuster des Schiffes“ definiert?

Wie in Anhang I Abschnitt 6.8 Fußnote 253 erwähnt, sind Leitlinien zur Berechnung dieses Indikators in Dokument MEPC.1/Circ. 684 der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) enthalten.

88.

Wie lautet die Definition des Energieeffizienz-Betriebsindikators im Rahmen der Tätigkeit „Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt“ gemäß Abschnitt 6.8?

Die Definition des Energieeffizienz-Betriebsindikators ist Anhang I Abschnitt 6.8 Fußnote 245 zu entnehmen. Er bezeichnet das Verhältnis zwischen der Masse des emittierten CO2 und der geleisteten Transportarbeit. Es handelt sich um einen repräsentativen Wert für die Energieeffizienz des Schiffs über einen gleichbleibenden Zeitraum, der das allgemeine Handelsmuster des Schiffes wiedergibt. Leitlinien zur Berechnung dieses Indikators sind in Dokument MEPC.1/Circ. 684 der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) enthalten.

89.

Wer berechnet den Energieeffizienz-Betriebsindikator?

Der Betreiber der Tätigkeit, der über die Taxonomiekonformität Bericht erstattet, sollte die für die Berichterstattung erforderlichen Informationen einholen.

90.

Ist die in Abschnitt 6.8 vorgesehene Ausnahme für Übergangstätigkeiten im Bereich „Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt“, die den besten Leistungen des Sektors entsprechen („Best-in-Class“-Kriterium), bei Frachtschiffen bis zum Jahr 2025 befristet?

Im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie ist die Anerkennung bestimmter Übergangstätigkeiten im Schiffsverkehr bis Ende 2025 befristet.

91.

Was ist damit gemeint, dass Schiffe „mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen betrieben werden können“?

Das bedeutet, dass ein Schiff mit erneuerbaren oder CO2-armen Kraftstoffen betrieben werden kann, d. h. mit Kraftstoffen, die den in Anhang I Abschnitte 3.10 und 4.13 genannten technischen Bewertungskriterien entsprechen.

G.   Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten (Abschnitt 6.10)

92.

Was ist unter „Charter“ mit oder ohne Besatzung im Zusammenhang mit der Tätigkeit „Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten“ gemäß Abschnitt 6.10 zu verstehen?

Der delegierte Rechtsakt zur Klimataxonomie enthält keine Definition des Begriffs „Charter“. Es ist jedoch ein gängiger Begriff in der Handelsschifffahrt, der von allen wichtigen Organisationen wie der Internationalen Seeschifffahrtskammer (ICS) oder dem Baltic and International Maritime Council (BIMCO) verwendet wird.

Das Chartern von Schiffen bezeichnet die Vermietung eines Schiffes durch einen Schiffseigner an ein anderes Unternehmen (den Charterer) zwecks Beförderung von Waren über einen begrenzten und genau festgelegten Zeitraum.

Die beiden wichtigsten Parteien beim Chartern von Schiffen sind der Schiffseigner und der Charterer. Weitere mögliche Parteien sind der Schiffsmakler, der Vereinbarungen zwischen Schiffseignern und Charterern aushandelt, der Schiffsagent, der sich um die wesentlichen Abläufe im Hafen kümmert, und der Schiffsmanager, der im Namen des Eigners gegen eine Vergütung den Betrieb des Schiffes und die Anheuerung der Seeleute übernimmt.

In der Charterpartie – dem Vertrag – sind die zwischen dem Schiffseigner und dem Charterer vereinbarten Preise, Laufzeiten und Bedingungen festgelegt. Es gibt unterschiedlichste Arten von Charterverträgen:

Reisechartervertrag – Einfache Anmietung eines Schiffes und seiner Besatzung für eine bestimmte Reise zwischen Verlade- und Entladehafen, die sogenannte Reisecharter. Bei solchen Verträgen wird der Schiffseigner vom Charterer entweder pro Tonne oder pauschal bezahlt. Die Hafenkosten (ausgenommen Stauereikosten), Treibstoffkosten und Besatzungskosten trägt der Schiffseigner; die Vergütung für die Nutzung des Schiffs wird als Frachtgebühr bezeichnet.

Zeitchartervertrag – Anmietung eines Schiffes für einen bestimmten Zeitraum, wobei der Eigner das Schiff noch verwaltet, der Charterer jedoch die Häfen auswählt, die Route bestimmt und während der Vertragslaufzeit die volle operative Kontrolle über das Schiff ausübt. Er zahlt die Treibstoffkosten, die Hafengebühren, die Kosten für die Frachtabwicklung, Provisionen und eine Zeitcharter pro Tag.

Bareboat-Charter-Vertrag – Eine Chartervereinbarung, bei der der Charterer das Schiff vollverantwortlich selbst betreibt. Abgesehen von den Investitionskosten für den Bau des Schiffes, für die der Eigner aufkommt, trägt der Charterer sämtliche Kosten, einschließlich Treibstoff- und Besatzungskosten, Hafengebühren und Versicherungen. Die rechtliche und finanzielle Verantwortung für das Schiff liegt beim Charterer.

93.

Wie sollen Unternehmen, die Schiffe chartern oder betreiben, die Übereinstimmung mit den technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit „Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten“ gemäß Abschnitt 6.10 nachweisen?

Der Nachweis der Taxonomiekonformität durch Unternehmen, die Schiffe chartern oder betreiben, sollte auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Chartervertrags erbracht werden.

Dieser Nachweis könnte im Regelfall Sache des Unternehmens sein, dem eine Finanzierung auf der Grundlage der Taxonomiekonformität in Übereinstimmung mit den einschlägigen technischen Bewertungskriterien gewährt wurde. Wurde die Finanzierung dem Schiffseigner gewährt, dann obliegt es dem Charterer bzw. Betreiber, dem Schiffseigner sämtliche Informationen über den gekauften Treibstoff vorzulegen; der Schiffseigner wiederum ist gegenüber der Finanzierungsinstitution verantwortlich. Wurde hingegen die Finanzierung dem Charterer zur Deckung von Betriebsausgaben gewährt, dann wäre der Charterer direkt gegenüber der Finanzierungsinstitution dafür verantwortlich, die Taxonomiekonformität nachzuweisen.

Was die Pflichtangaben gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten betrifft, so sollte das Unternehmen, das im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Einnahmen erzielt und/oder Investitions- und/oder Betriebsausgaben tätigt, seine Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität bewerten und dies in seinen wesentlichen Leistungsindikatoren (KPI) angeben.

94.

Worauf erstreckt sich das „Best-in-Class“-Kriterium (Anforderung, den besten Leistungen des Sektors oder des Wirtschaftszweigs zu entsprechen) für die Tätigkeit „Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten“ gemäß Abschnitt 6.10?

Da in der Schifffahrt noch keine technisch durchführbaren und wirtschaftlichen CO2-armen Alternativen kommerziell verfügbar sind, gilt sie als Übergangstätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Taxonomie-Verordnung. Das „Best-in-Class“-Kriterium bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein Schiff den Anforderungen entspricht, wenn es a) Treibhausgasemissionswerte aufweist, die den besten Leistungen des Sektors oder der Industrie entsprechen, b) die Entwicklung und Einführung CO2-armer Alternativen nicht behindert und c) nicht zu Lock-in-Effekten bei CO2-intensiven Vermögenswerten führt.

Auf der Grundlage des „Best-in-Class“-Kriteriums können somit bestimmte Schiffe den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag entsprechen, auch wenn sie die Anforderung, keine direkten CO2-Abgasemissionen zu verursachen, bis Ende 2025 nicht erfüllen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Abschnitt 6.10 Nummer 1 Buchstabe d, wonach die Schiffe einen EEDI erreicht haben müssen, der 10 % unter den am 1. April 2022 anwendbaren EEDI-Anforderungen liegt. Damit nachgewiesen ist, dass es bei CO2-intensiven Vermögenswerten zu keinen Lock-in-Effekten kommt, müssen die Schiffe mit Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen (im Einklang mit den technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitte 3.10 und 4.13) betrieben werden können.

95.

Zur Tätigkeit „Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten“ gemäß Abschnitt 6.10: Muss ein Schiff mit Kraftstoffen, die keine direkten Emissionen verursachen, oder mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen betrieben werden, um taxonomiekonform zu sein, oder reicht es aus, dass das Schiff für den Betrieb mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen (z. B. mit Biokraftstoffen) zugelassen ist?

In den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag gemäß Anhang I Abschnitt 6.10 werden vier alternative Möglichkeiten zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien genannt. Insbesondere sollte zur Erfüllung des Kriteriums gemäß Nummer 1 Buchstabe b ein Schiff, das einen Energieeffizienz-Kennwert (Energy Efficiency Design Index, EEDI) erreicht hat, der 10 % unter den am 1. April 2022 anwendbaren EEDI-Anforderungen liegt, unter anderem mit Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen, die den Kriterien in Abschnitt 3.10 „Herstellung von Wasserstoff oder wasserstoffbasierten synthetischen Brennstoffen“ oder in Abschnitt 4.13 „Herstellung von Biogas und Biokraftstoffen für den Verkehr und von flüssigen Biobrennstoffen“ entsprechen, betrieben werden können.

Der erreichte EEDI ist das wichtigste Kriterium dieses Buchstabens (Nummer 1 Buchstabe b) in Anhang I Abschnitt 6.10. Die Eignung für einen Antrieb mit Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen ist eine ermöglichende Bestimmung des Kriteriums, wobei die Art der zu verwendenden Kraftstoffe nicht weiter konkretisiert oder festgelegt ist.

Das Kriterium sieht keine weitere Beschränkung hinsichtlich der Verwendung verschiedener Kraftstoffarten während des Betriebs vor. In der Praxis ist das an Bord installierte Energieumwandlungssystem für das Vorliegen der grundlegenden Voraussetzung maßgeblich und nicht der verwendete Kraftstoff.

So kann beispielsweise ein mit Dual-Fuel-Gasmotoren ausgerüstetes Schiff mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben werden, wäre aber auch in der Lage, verflüssigtes Biomethan oder synthetisches Methan zu nutzen.

Somit genügt es zur Einhaltung der technischen Bewertungskriterien, dass das Schiff die EEDI-Mindestanforderungen erfüllt und mit Energieumwandlungssystemen ausgerüstet und zugelassen ist, die mit Kraftstoffen betrieben werden können, die den in Abschnitt 3.10 oder Abschnitt 4.13 genannten Kriterien entsprechen.

96.

Fallen mit Biokraftstoffen betriebene Schiffe unter das für die Tätigkeit „Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten“ (Abschnitt 6.10) geltende Kriterium der CO2-Abgasemissionen?

Nein, das tun sie nicht. Die in den technischen Bewertungskriterien festgelegte Anforderung, dass keine direkten CO2-Abgasemissionen verursacht werden dürfen, lässt die Art des gewählten Kraftstoffes unberührt. Bei Verbrennungsmotoren entstehen gewöhnlich entweder aus dem Hauptkraftstoff oder aus dem zur Zündung verwendeten Pilotkraftstoff CO2-Emissionen, und zwar unabhängig davon, ob Biokraftstoffe oder andere Kraftstoffe verwendet werden. Ein Schiff mit derartigen Emissionen entspricht grundsätzlich nicht der Anforderung, dass keine direkten CO2-Abgasemissionen verursacht werden dürfen. Außerdem verursachen Brennstoffzellensysteme bei der Reformierung des Brennstoffs CO2-Emissionen, wenn sie einen anderen Brennstoff als Wasserstoff oder Ammoniak verwenden.

Der Betrieb ohne direkte CO2-Abgasemissionen ist auf der Grundlage der für die Antriebsanlage getroffenen technologischen Entscheidungen nachzuweisen.

Sieht man von der Möglichkeit der CO2-Abscheidung und -speicherung an Bord ab, lässt sich der Betrieb ohne direkte CO2-Abgasemissionen nur mithilfe technologischer Lösungen erreichen. Dazu gehören:

Elektrische Schiffe, die in einer vollelektrischen Konfiguration betrieben werden, wobei die Energie in Batterien gespeichert wird,

Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb mit Wasserstoff oder Wasserstoffträgern als Energiequelle,

Ammoniak-Brennstoffzellenantrieb mit Ammoniak als Energiequelle,

verschiedene Kombinationen von erneuerbaren Energiequellen, die direkt für die Antriebsunterstützung (z. B. Windkraftantrieb) oder als Energiequelle für die Stromerzeugung (Windgeneratoren oder Fotovoltaik) verwendet werden.

97.

Wie kann der Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) bei der Tätigkeit „Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten“ gemäß Abschnitt 6.10 Buchstaben c und d angewandt werden, wenn das Schiff nicht in den Anwendungsbereich des EEDI fällt?

Ein Schiff kann vom EEDI ausgenommen sein, wenn es

hinsichtlich Größe und Tragfähigkeit nicht den einschlägigen Bestimmungen gemäß Anlage VI Kapitel 4 Regel 19 bzw. 24 des Marpol-Übereinkommens entspricht,

nicht zu den vom EEDI erfassten Schiffstypen (Anhang VI Kapitel 4 Regel 24 des Marpol-Übereinkommens) gehört.

Laut Fußnote 261 in Anhang I kann für Schiffe, die den Schiffstypen gemäß Regel 2 der Anlage VI zum Marpol-Übereinkommen entsprechen, jedoch nicht als neue Schiffe gemäß dieser Regel gelten, der erreichte, gemäß Anlage VI Kapitel 4 des Marpol-Übereinkommens auf freiwilliger Basis berechnete EEDI angegeben und die Berechnung gemäß Anlage VI Kapitel 2 des Marpol-Übereinkommens überprüft werden.

Für alle Schiffe, die nicht zu der für die Berechnung des EEDI herangezogenen Gruppe von Schiffstypen gehören, ist die EEDI-Methode unabhängig von Größe oder Tragfähigkeit nicht anwendbar, sodass nur die einschlägigen Kriterien in Anhang I Abschnitt 6.10 Nummer 1 Buchstaben a und b zur Anwendung kämen.

Schließlich ist vor allem bei Schiffen von geringerer Größe und Tragfähigkeit davon auszugehen, dass alle elektrischen Lösungen oder Wasserstoff-Brennstoffzellensysteme zum Einsatz kommen. Der EEDI wäre in diesen Fällen nicht geeignet; die für solche Schiffe geltenden Kriterien sind in Anhang I Abschnitt 6.10 Nummer 1 Buchstaben a und b aufgeführt.

98.

Warum wird in Nummer 1 Buchstabe c der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit „Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten“ gemäß Abschnitt 6.10 ein Bezugswert für schwere Nutzfahrzeuge genannt? Inwiefern ist er für die Schifffahrt relevant? Wie lautet der tatsächliche Wert dieser Bezugsgröße?

Wie in der Folgenabschätzung zum delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie dargelegt, soll dieses Kriterium Anreize für eine Verkehrsverlagerung von der Straße hin zu nachhaltigeren Verkehrsträgern schaffen. Daher wurde für das Kriterium ein Vergleich zwischen den Emissionen aus dem Land- und dem Seeverkehr herangezogen. Bis zum 31. Dezember 2025 gelten Tätigkeiten als mit den technischen Bewertungskriterien konform,

die eine Verlagerung der derzeit auf dem Landweg beförderten Güter auf den Seeweg ermöglichen und

deren Emissionen 50 % unter den für schwere Nutzfahrzeuge (Fahrzeuguntergruppe 5-LH) festgelegten Emissionen liegen.

Die Daten für den durchschnittlichen CO2-Bezugswert für schwere Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 sind dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781 der Kommission zu entnehmen. Der Bezugswert für die CO2-Emissionen für die Fahrzeuguntergruppe 5-LH beträgt 56,60 g CO2/tkm.

H.   Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt (Abschnitt 6.11)

99.

Welche Kriterien gelten im Zusammenhang mit der Tätigkeit „Personenbeförderung in See- und Küstengewässern“ gemäß Abschnitt 6.11 für Schiffe, die sowohl Personen als auch Güter befördern?

Bei Schiffen, die sowohl Güter als auch Personen befördern, können entweder die Kriterien des Abschnitts zur Güterbeförderung oder die Kriterien des Abschnitts zur Personenbeförderung angewandt werden. Die Kriterien sind in jedem Fall weitgehend dieselben, mit Ausnahme von Nummer 1 Buchstabe c betreffend die Schaffung von Anreizen für die Verkehrsverlagerung.

I.   Schienenverkehrsinfrastruktur (Abschnitt 6.14)

100.

Fällt die Flughafeninfrastruktur zur Erbringung multimodaler Schiene-Luft-Verkehrsdienste für die Fahrgäste und Fracht des Flughafens unter die Tätigkeit „Schienenverkehrsinfrastruktur“ gemäß Abschnitt 6.14?

Solange die Tätigkeit der Tätigkeitsbeschreibung für eine „Schienenverkehrsinfrastruktur“ gemäß Anhang I Abschnitt 6.14 entspricht, wären die am Flughafen vorhandenen oder mit dem Flughafen verbundenen Anlagen taxonomiefähig, insbesondere wenn „die Infrastruktur und die Anlagen … für das Umsteigen von Passagieren von der Schiene auf die Schiene oder von anderen Verkehrsträgern auf die Schiene bestimmt [sind]“ und wenn „die Infrastruktur und die Anlagen … für die Umladung von Gütern zwischen den Verkehrsträgern bestimmt [sind]: Terminalinfrastruktur und Suprastruktur für das Be- und Entladen sowie das Umladen von Gütern“.

J.   Infrastruktur für einen CO2-armen Straßenverkehr und öffentlichen Verkehr (Abschnitt 6.15)

101.

Umfasst die Tätigkeit „Infrastruktur für einen CO2-armen Straßenverkehr und öffentlichen Verkehr“ gemäß Abschnitt 6.15 Infrastrukturen für den städtischen Luftverkehr, z. B. Infrastrukturen für den Betrieb eines elektrischen Vertikalstart- und -landefahrzeugs (eVTOL), das keine CO2-Abgasemissionen verursacht und das für die städtische Personen- und Güterbeförderung bestimmt ist? Umfasst sie intelligente Verkehrssysteme (IVS), die beispielsweise der Optimierung des Verkehrsflusses und der Förderung der Energieeffizienz im Straßenverkehr dienen?

Damit eine Infrastruktur als solche im Sinne von Anhang I Abschnitt 6.15 betrachtet werden kann, muss sie entweder für den Betrieb von Straßenfahrzeugen, die keine CO2-Abgasemissionen verursachen, oder für die Personenbeförderung im öffentlichen Orts- und Nahverkehr bestimmt sein, d. h. für Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die für die Allgemeinheit diskriminierungsfrei und fortlaufend erbracht werden. Dies würde z. B. Bus- und U-Bahn-Linien umfassen, nicht aber einen Taxidienst.

Eine für den städtischen Luftverkehr bestimmte Infrastruktur kann deshalb nur dann als Infrastruktur im Sinne von Anhang I Abschnitt 6.15 betrachtet werden, wenn die im öffentlichen Nahverkehr erbrachte Personenbeförderungsleistung der Allgemeinheit diskriminierungsfrei und kontinuierlich zur Verfügung steht.

Tätigkeiten im Bereich „intelligente Verkehrssysteme“ könnten als taxonomiefähige Ingenieurtätigkeiten und technische Beratung gemäß Anhang I Abschnitt 6.15 eingestuft werden, wenn es sich dabei um Systeme handelt, die der Förderung einer vernetzten und automatisierten multimodalen Mobilität von Fahrgästen, der Verkehrsflussoptimierung, der Verhinderung von Staus oder der Verbesserung der Energieeffizienz im Straßenverkehr dienen, und/oder wenn es sich um elektronische Mautsysteme handelt.

Baugewerbe und Immobilien (Abschnitt 7)

A.   Allgemeines

102.

Kann davon ausgegangen werden, dass es bei der Aufbereitung von auf der Baustelle anfallenden Bauabfällen für das Recycling (Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Kreislaufwirtschaft) ausreicht, nationale Rechtsvorschriften und gegebenenfalls geltende Schwellenwerte einzuhalten, damit eine Bautätigkeit als taxonomiekonform eingestuft wird?

Nach den auf die Kreislaufwirtschaft bezogenen DNSH-Kriterien für die Tätigkeit „Neubau“ gemäß Abschnitt 7.1 muss mindestens ein Massenanteil von 70 % der im Rahmen von Neubauten und größeren Renovierungen auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung, einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, aufbereitet werden. Nach den technischen Bewertungskriterien muss der spezifische Schwellenwert für die Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen auf die Baustelle angewandt werden. Folglich muss dieser Schwellenwert bei jedem einzelnen Projekt erreicht werden und gilt nicht notwendigerweise als erfüllt, wenn die entsprechenden in den nationalen Rechtsvorschriften (d. h. den Vorschriften zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie) vorgesehenen Schwellenwerte eingehalten werden. Hierzu wird auch auf die im „EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen“ festgehaltenen unverbindlichen Leitlinien verwiesen (59).

103.

Wie kann außerhalb der EU gelegenes Immobilienvermögen als taxonomiekonform eingestuft werden? Wie werden Gebäudestandards (LEED, BREEAM, DGNB) in der EU-Taxonomie behandelt? Gibt es eine Möglichkeit nachzuweisen, dass ein LEED- oder BREEAM-zertifiziertes Gebäude taxonomiekonform ist?

Die genannten Standards werden im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie nicht ausdrücklich berücksichtigt. Soweit sie dazu beitragen können, die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien nachzuweisen, können sie für die Zwecke der Einhaltung der technischen Bewertungskriterien akzeptiert werden.

104.

In einigen Mitgliedstaaten basieren viele Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) auf dem Energieverbrauch und nicht auf dem Energiebedarf. Können diese verbrauchsbasierten Energieeffizienzausweise als gleichberechtigter Nachweis der Taxonomiekonformität verwendet werden?

Handelt es sich um einen offiziell ausgestellten Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz, kann er akzeptiert und zu gleichen Bedingungen verwendet werden.

B.   Neubau (Abschnitt 7.1)

105.

Wie lauten die tatsächlichen Schwellenwerte für Niedrigstenergiegebäude in den einzelnen Mitgliedstaaten (Gebieten)?

Diese Informationen können bei den nationalen Behörden eingeholt werden. Für jeden Neubau in der EU sollte ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) ausgestellt werden; im EPC ist der relevante Wert für das betreffende Gebäude selbst und im Vergleich zu anderen Bezugswerten, z. B. für Niedrigstenergiegebäude, angegeben.

106.

Ist für die Tätigkeit „Neubau“ gemäß Abschnitt 7.1 das Datum der Einreichung des Bauantrags für die Anwendung der technischen Bewertungskriterien maßgeblich?

Ja, das Datum der Einreichung des vollständigen Antrags ist maßgeblich dafür, welche technischen Bewertungskriterien zu dem Zeitpunkt anwendbar sind.

107.

Umfasst die Tätigkeit „Neubau“ gemäß Abschnitt 7.1 nur Unternehmen, die selbst neue Gebäude errichten, oder auch Unternehmen, die den Bau von Gebäuden in Auftrag geben (z. B. Automobilhersteller, die ein Bauunternehmen mit dem Bau eines Bürogebäudes beauftragen)?

Die Tätigkeit umfasst sowohl Bauunternehmen als auch Unternehmen, die einen Neubau in Auftrag geben. Allerdings können sich die Modalitäten zur Geltendmachung der jeweiligen Umsätze, Investitions- oder Betriebsausgaben als taxonomiefähig bzw. -konform unterscheiden; zudem kann sich der Eigentümer des Gebäudes auch auf die einschlägigen Kriterien in Anhang I Abschnitt 7.7 stützen.

108.

Gelten die Anforderungen in Bezug auf Luftdichtheit, Messung der thermischen Integrität und Lebenszyklus-Treibhauspotenzial (GWP) im Rahmen der Tätigkeit „Neubau“ gemäß Abschnitt 7.1 für Nichtwohngebäude?

Ja, bei den vorgeschlagenen technischen Bewertungskriterien in Bezug auf Luftdichtheit, Messung der thermischen Integrität und Lebenszyklus-Treibhauspotenzial wird nicht zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden. Sie gelten somit für beide Gebäudetypen.

109.

Kann bei Wohngebäuden die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit „Neubau“ gemäß Abschnitt 7.1 anhand einer begrenzten Auswahl von Wohnungseinheiten nachgewiesen werden, anstatt die Einhaltung in Bezug auf die gesamte Immobilie zu überprüfen? Gilt diese Möglichkeit auch für Nichtwohngebäude?

Bei der Energieschwelle richtet sich dies nach den nationalen Vorschriften, d. h. danach, ob der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz für das gesamte Gebäude oder für die einzelnen Wohnungen gilt. Unabhängig von den nationalen Vorschriften sollte er sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude gelten. In jedem Fall wird der passende Energieeffizienzausweis gemäß den nationalen Vorschriften ausgestellt. Für identische Wohnungen mit normalerweise identischen Energieeffizienzausweisen kann eine begrenzte Auswahl an Wohneinheiten verwendet werden. Im Falle unterschiedlicher Wohnungstypen mit unterschiedlichen Energieeffizienzausweisen müssen hingegen alle Wohnungstypen überprüft werden.

Was die spezifischen technischen Bewertungskriterien für Gebäude mit einer Fläche von mehr als 5 000 m2 anbelangt, so sollte die Einhaltung der Anforderungen, dass „das Gebäude bei Fertigstellung auf Luftdichtheit und thermische Integrität geprüft“ und „das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial (GWP) des errichteten Gebäudes für jede Phase im Lebenszyklus berechnet und … gegenüber Investoren und Kunden auf Nachfrage offengelegt [wird]“, auf Gebäudeebene (nicht auf Wohnungsebene) nachgewiesen werden, und zwar sowohl bei Wohn- als auch bei Nichtwohngebäuden.

110.

Wie ist beim Nachweis der Messung der thermischen Integrität vorzugehen, wenn ein Gebäude außerhalb der vorgeschriebenen Heizperiode fertiggestellt oder übergeben wird? Kann der Nachweis der Messung der thermischen Integrität erst nach Übergabe des Gebäudes erbracht und bis dahin als Absichtserklärung der Verantwortlichen nach EU-Recht vermerkt werden?

Ja, der Nachweis kann später erbracht werden, wenn es nicht möglich ist, die erforderlichen Prüfungen vor der Übergabe des Gebäudes durchzuführen.

111.

Zur Bestimmung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials (GWP) im Rahmen der Tätigkeit „Neubau“ gemäß Abschnitt 7.1:

Welches Verfahren ist zu befolgen, wenn für einzelne Phasen im Lebenszyklus (z. B. Phase C – Veräußerung des Gebäudes; insbesondere jedoch Phase D – Vorteile und Belastungen außerhalb der Systemgrenze) derzeit keine entsprechenden (produktspezifischen) Umweltindikatoren nach EN 15978/EN 15804 (insbesondere in Bezug auf das Treibhauspotenzial) in Form von zuverlässigen Produktdatenbanken auf nationaler Ebene verfügbar sind? Kann in diesem Fall eine „teilweise Konformität“ oder „Konformität auf der Grundlage nationaler Rahmenbedingungen“ angenommen werden, indem die geprüften Teile des Lebenszyklus benannt werden (z. B. Phase A, Phase B; Teile von Phase C)?

Wie ist vorzugehen, wenn – abgesehen von möglichen Einschränkungen des allgemeinen Bewertungsansatzes – die Verfügbarkeit zuverlässiger Umweltindikatoren für die technische Gebäudeausrüstung nicht oder nur sehr eingeschränkt in die Betrachtung einbezogen werden kann? Kann in diesem Fall eine „teilweise Konformität“ oder „Konformität auf der Grundlage nationaler Rahmenbedingungen“ angenommen werden, indem diese Einschränkung angegeben wird?

Sind auf nationaler Ebene festgelegte Bewertungsverfahren für den Konformitätsnachweis zulässig, wenn sie derzeit zwar begrenzt, aber in der Praxis weitgehend etabliert sind (z. B. im Rahmen von Systemen zur Gebäudebewertung oder der Wohnungsbauförderung)?

Wie in Anhang I Fußnote 294 dargelegt, wird das Treibhauspotenzial als numerischer Indikator für jede Lebenszyklusphase angegeben, ausgedrückt in Kilogramm CO2-Äquivalent pro Quadratmeter (innere Nutzfläche), ermittelt für ein Jahr eines Bezugszeitraums von 50 Jahren. Die Datenauswahl, die Szenariodefinition und die Berechnungen erfolgen gemäß EN 15978 (BS EN 15978:2011. Nachhaltigkeit von Bauwerken. Bewertung der umweltbezogenen Qualität von Gebäuden. Berechnungsmethode). Der Umfang der Gebäudekomponenten und der technischen Ausrüstung entspricht der Definition für den Indikator 1.2 des gemeinsamen Level(s)-Rahmens der EU.

Sofern ein nationales Berechnungsinstrument vorliegt oder für die Offenlegung oder die Erteilung von Baugenehmigungen erforderlich ist, kann das entsprechende Instrument genutzt werden, um die erforderliche Offenlegung zu ermöglichen. Andere Berechnungsinstrumente können verwendet werden, wenn sie die im gemeinsamen Level(s)-Rahmen der EU (60) festgelegten Mindestkriterien erfüllen, siehe Leitfaden für den Indikator 1.2.

112.

Wird für Neubauten ausgewiesenes Bauland unabhängig von der Bodenfruchtbarkeit der noch nicht erschlossenen Flächen nicht länger als Acker- und Kulturflächen eingestuft? Oder ist es, ungeachtet der baurechtlichen Bestimmung einer Fläche, im Sinne des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie für die Zwecke der Taxonomiekonformität generell verboten, Neubauten auf Acker- und Kulturflächen mit mittlerer bis hoher Bodenfruchtbarkeit und unterirdischer biologischer Vielfalt zu errichten?

Mit der Aufnahme der zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und von Ökosystemen vorgesehenen DNSH-Kriterien soll sichergestellt werden, dass Neubauten den in Anlage D festgelegten Kriterien entsprechen und keine erheblichen Beeinträchtigungen von Flächenarten mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme verursachen. Genauer gesagt wird damit bezweckt, dass die drei nach dem DNSH-Kriterium bestimmten Flächenarten nicht in Baugrundstücke umgewandelt werden.

Auf dieser Grundlage wird davon ausgegangen, dass Neubauprojekte auf Acker- und Kulturflächen mit mäßiger bis hoher Bodenfruchtbarkeit und unterirdischer biologischer Vielfalt die biologische Vielfalt und die Ökosysteme grundsätzlich erheblich beeinträchtigen.

113.

Ist im Rahmen der Tätigkeit „Neubau“ gemäß Abschnitt 7.1 Bauerwartungsland, d. h. zur Bebauung vorgesehenes aber noch nicht erschlossenes Bauland, nach der EU-Taxonomie generell von der Erschließung ausgenommen?

Mit der Aufnahme der zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und von Ökosystemen vorgesehenen DNSH-Kriterien soll sichergestellt werden, dass Neubauten den in Anlage D festgelegten Kriterien entsprechen und keine erheblichen Beeinträchtigungen von Flächenarten mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme verursachen. Genauer gesagt soll damit sichergestellt werden, dass die drei nach dem DNSH-Kriterium bestimmten Flächenarten nicht in Baugrundstücke zur Errichtung von Neubauten umgewandelt werden.

Auf dieser Grundlage gilt jede Flächenart – mit Ausnahme der Flächenarten gemäß Nummer 6 Buchstaben a, b und c – als geeignet, das DNSH-Kriterium im Bereich Biodiversität und Ökosysteme zu erfüllen. Daher kann Bauerwartungsland, d. h. zur Bebauung vorgesehenes aber noch nicht erschlossenes Bauland, das DNSH-Kriterium im Bereich Biodiversität und Ökosysteme erfüllen.

114.

In Abschnitt 7.1 Nummer 1 der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit „Neubau“ heißt es: „Der Primärenergiebedarf … liegt mindestens 10 % unter dem Schwellenwert, der in den Anforderungen für Niedrigstenergiegebäude gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU … festgelegt ist.“ Sollte im Falle kürzlich erfolgter Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und dem Konzept der Niedrigstenergiegebäude die Einhaltung dieses Kriteriums anhand der zum Zeitpunkt der (alten) Baugenehmigung geltenden oder der aktuell geltenden Rechtsvorschriften bewertet werden?

Maßgeblich für die Anwendung der technischen Bewertungskriterien ist der Zeitpunkt der Baugenehmigung (d. h. das Datum des vollständigen Antrags auf Erteilung der Baugenehmigung).

115.

Laut den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit „Neubau“ gemäß Abschnitt 7.1 wird die Gesamtenergieeffizienz anhand eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) zertifiziert. In der englischen Fassung heißt es dazu: „The energy performance is certified using an as built Energy Performance Certificate (EPC).“ Was ist unter „as built“ zu verstehen? Kann während der Bauphase ein rechnerisch ermittelter, geschätzter Primärenergiebedarf zur Bestimmung der Taxonomiekonformität verwendet werden, bis die abschließende Bewertung der Gesamtenergieeffizienz erfolgt ist? Wenn während der Bauphase der rechnerisch ermittelte, geschätzte Wert des Primärenergiebedarfs nur auf Gebäudeebene und nicht auf Ebene der einzelnen Gebäudeeinheiten vorliegt (was bei Wohnungen häufig der Fall ist), kann dann während der Bauphase der Wert des auf das Gesamtgebäude bezogenen Primärenergiebedarfs als Näherungswert für den Primärenergiebedarf der einzelnen Wohnungen herangezogen werden?

Für Neubauten sind entweder ein EPC (10 Jahre gültig) oder ein EPC für den tatsächlich ausgeführten Zustand („As-Built-EPC“) gültig. Kredite werden bei Bauprojekten oftmals vor Beginn der Arbeiten gewährt und die Mittel im Laufe der Arbeiten zur Verfügung gestellt. Da der As-Built-EPC vor Abschluss eines Projekts nicht eingeholt werden kann, sollte es als vorläufige Maßnahme möglich sein, einen EPC auf Entwurfsbasis („As-Designed-EPC“) zu erlangen und zu verwenden. Damit könnten die Baumaßnahmen beginnen. Nach Abschluss der Arbeiten muss jedoch ein As-Built-EPC ausgestellt werden, um zu bescheinigen, dass das Gebäude das Kriterium um 10 % besser erfüllt als ein Niedrigstenergiegebäude.

Dies hängt auch von der Verfügbarkeit der EPC und dem Umfang des Projekts als solches ab. Wenn das Projekt ein ganzes Gebäude betrifft, ist es nicht erforderlich, den EPC für jede einzelne Wohnung zu überprüfen. Wenn das Projekt die Errichtung oder den Erwerb/das Eigentum an einer Wohnung betrifft, kann der EPC für die jeweilige Wohnung verwendet werden.

116.

In Absatz 2 des Kriteriums für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit „Neubau“ gemäß Abschnitt 7.1 heißt es: „Eine andere Möglichkeit sind robuste und nachvollziehbare Verfahren zur Qualitätsprüfung während des Bauvorgangs; dies ist eine annehmbare Alternative zur Prüfung der thermischen Integrität.“ Welches Verfahren gilt als nachvollziehbares Verfahren zur Qualitätsprüfung und gewährleistet somit die Einhaltung dieses Kriteriums?

Die Zertifizierung von Bau- oder Installationsbetrieben aus dem jeweiligen Fachbereich gilt als nachvollziehbares Verfahren.

117.

Die auf den Klimaschutz ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit „Neubau“ gemäß Anhang II Abschnitt 7.1 des delegierten Rechtsakts besagen, dass das Gebäude „nicht für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmt“ sein darf. Ist diese Anforderung dahin gehend auszulegen, dass der Einsatz von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Anlagen ausgeschlossen ist?

Das in Anhang II Abschnitt 7.1 genannte Kriterium für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Klimaschutzes zielt darauf ab, Anpassungsmaßnahmen für Gebäude, die bestimmten mit fossilen Brennstoffen verbundenen Tätigkeiten gewidmet sind, von der Einstufung als taxonomiekonform auszuschließen. Nicht von der Erfüllung dieses DNSH-Kriteriums ausgeschlossen sind hingegen Gebäude, in denen kleine Mengen an Brennstoff beispielsweise für den Betrieb der vor Ort vorhandenen energieerzeugenden Anlagen gelagert oder befördert werden müssen, während das Gebäude selbst einer völlig anderen Nutzung dient (zum Beispiel als Wohngebäude).

118.

Die DNSH-Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch die Tätigkeit „Neubau“ gemäß Abschnitt 7.1 sehen Folgendes vor: „Bei der Gebäuderenovierung verwendete Baubestandteile und Baustoffe, mit denen Bewohner in Berührung kommen können, emittieren weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m3 Baustoff oder Bestandteil nach Prüfung gemäß den Bedingungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und weniger als 0,001 mg andere krebserregende flüchtige organische Verbindungen der Kategorien 1A und 1B pro m3 Baustoff oder Bestandteil nach Prüfung gemäß CEN/EN 16516 oder ISO 16000-3:2011 oder anderen gleichwertigen genormten Prüfbedingungen und -methoden.“

Anhang XVII der REACH-Verordnung enthält keine Bedingungen für die Bestimmung von Formaldehydemissionen. Welches Prüfverfahren ist anzuwenden: eine bestimmte Norm oder ein Prüfverfahren wie EN 16516?

Warum beziehen sich die Kriterien auf „0,06 mg Formaldehyd pro m3 Baustoff oder Bestandteil“, wenn Formaldehydemissionen als Luftkonzentration ausgedrückt werden?

In Bezug auf die erste Frage ist der Verweis auf Anhang XVII der REACH-Verordnung angemessen, da dieser mit Blick auf Formaldehyd überarbeitet wird und die überarbeitete Fassung Bestimmungen über Methoden zur Prüfung von Formaldehydemissionen enthalten wird. Es wird erwartet, dass die neue Beschränkung von Formaldehyd und Formaldehydabspaltern in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen und im zweiten Quartal 2023 veröffentlicht wird.

Was die zweite Frage anbelangt, so bezieht sich die Angabe auf Kubikmeter Kammerluft im Prüfsystem. Die Formulierung könnte bei der Überarbeitung des delegierten Rechtsakts korrigiert werden.

119.

Die DNSH-Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch die Tätigkeit „Neubau“ gemäß Abschnitt 7.1 verlangen die Erfüllung der in Anlage C festgelegten Kriterien. Ist die Konformität mit Anlage C bereits gewährleistet, wenn die in den DNSH-Kriterien gemäß Abschnitt 7.1 genannten Rechtsvorschriften der Union eingehalten werden, oder müssen andere Aspekte berücksichtigt werden?

Die vollständige Einhaltung der in Anlage C genannten Rechtsvorschriften (d. h. der Verordnungen (EU) 2019/1021, (EU) 2017/852, (EG) Nr. 2009/1005, (EG) Nr. 1907/2006 und der Richtlinie 2011/65/EU) reicht nicht aus, um die in Anlage C festgelegten allgemeinen DNSH-Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien zu erfüllen. In dem Verweis auf die EU-Rechtsvorschriften in Anlage C sind von den allgemeinen DNSH-Kriterien betroffene Stoffe benannt. Die in Bezug auf diese Chemikalien zu erfüllenden Anforderungen sind in Anlage C selbst festgelegt.

120.

Beim Bau von Gebäuden werden Tausende von Stoffen bzw. Produkten benötigt, die von unterschiedlichsten Lieferanten stammen und selbst Bestandteile von Dritten enthalten. Die meisten der erforderlichen Informationen lassen sich nur sehr schwer beschaffen. Gibt es eine Methode oder einen bestimmten Weg, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Anlage C zu gewährleisten?

Bei jeder Bezugnahme auf Anlage C gelten sämtliche in Anlage C genannte Bedingungen, d. h. die Buchstaben a bis g.

Eine vereinfachte Liste von Stoffen für Bauprodukte und Baubestandteile gibt es nicht. In den einschlägigen Bestimmungen der jeweils genannten Verordnungen sind aber die Stoffe bezeichnet, die unter die Buchstaben a bis e der DNSH-Kriterien fallen.

Die Liste der Stoffe, die unter Buchstabe f fallen, ist über die von der Europäischen Chemikalienagentur gemäß Artikel 59 Absatz 10 der REACH-Verordnung verwaltete Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe erhältlich. Die Liste der für eine Zulassung infrage kommenden Stoffe ist online abrufbar.52

Die Stoffe, die unter Buchstabe g fallen, sind unterschiedlichen Quellen zu entnehmen, je nachdem, zu welchem Absatz von Artikel 57 der REACH-Verordnung sie gehören:

Stoffe nach Artikel 57 Buchstaben a bis c der REACH-Verordnung: Eine Quelle ist das von der Europäischen Chemikalienagentur gemäß Artikel 42 der CLP-Verordnung verwaltete Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (classification and labelling inventory, C&L-Verzeichnis). Das Verzeichnis enthält Informationen über die Gefahreneinstufungen von Stoffen, die mit den in Artikel 57 Buchstaben a bis c der REACH-Verordnung festgelegten Kriterien verglichen werden können. In dem Verzeichnis sind Stoffe gelistet, für die eine (behördlich geprüfte und festgelegte) harmonisierte Einstufung vorliegt oder eine Selbsteinstufung (durch den Wirtschaftszweig selbst) vorgenommen wurde. Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ist online abrufbar unter C&L-Verzeichnis – ECHA auf europa.eu.

Stoffe nach Artikel 57 Buchstaben d bis f der REACH-Verordnung: Die in diesem Absatz genannten Gefahrenkategorien sind noch nicht im C&L-Verzeichnis erfasst. Die ECHA führt Listen von Stoffen, die von den informellen ECHA-Expertengruppen geprüft werden. Den Listen ist zu entnehmen, welche Stoffe die Kriterien des Artikels 57 Buchstaben d bis f der REACH-Verordnung erfüllen könnten, welche Stoffe die Kriterien wahrscheinlich nicht erfüllen und welche Stoffe gerade geprüft werden. Die Bewertungsliste für Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität (PBT) liefert Informationen über diese Stoffeigenschaften, die mit den Kriterien nach Artikel 57 Buchstaben d bis e der REACH-Verordnung verglichen werden können. Das Verzeichnis ist online abrufbar unter https://echa.europa.eu/pbt.

Die Bewertungsliste für endokrine Disruptoren (ED) liefert Informationen über diese Stoffeigenschaften, die mit den Kriterien nach Artikel 57 Buchstabe f der REACH-Verordnung verglichen werden können. Das Verzeichnis ist online abrufbar unter https://echa.europa.eu/de/ed-assessment.

Entsprechend ihrer Verpflichtung aus der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit bereitet die Kommission zurzeit die Aufnahme neuer Gefahrenklassen (einschließlich PBT-, vPvB- und ED-Stoffen) in die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vor. Wenn und sobald die Gefahrenklassen in die CLP-Verordnung aufgenommen sind, werden sukzessive Angaben über die Gefahreneinstufungen von Stoffen, die unter Anlage C Buchstabe g fallen, in das C&L-Verzeichnis integriert.

121.

Das DNSH-Kriterium für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch die Tätigkeit „Neubau“ gemäß Abschnitt 7.1 verlangt Folgendes: „Befindet sich der Neubau auf einem potenziell schadstoffbelasteten Standort (brachliegende Flächen), wurde der Standort einer Untersuchung auf potenzielle Schadstoffe unterzogen, z. B. anhand der Norm ISO 18400.“ Sollte bei Feststellung einer Schadstoffbelastung eine Dekontaminierung durchgeführt werden, damit dieses Kriterium erfüllt ist? Welche Schwellenwerte sind zu berücksichtigen, um zu bestimmen, ob eine Fläche schadstoffbelastet ist? Gibt es internationale Bezugswerte, oder sollen nationale/lokale Bezugswerte herangezogen werden?

Mithilfe dieses Kriteriums soll sichergestellt werden, dass potenziell schadstoffbelastete Standorte im Vorfeld eines Neubaus oder eines Immobilienprojekts auf eine mögliche Schadstoffbelastung hin untersucht werden. Dazu gehört die Untersuchung von Standorten, an denen potenziell verunreinigende Tätigkeiten stattgefunden haben oder wo vermutet wird, dass der Boden verunreinigt ist (z. B. nach einem Schadensfall oder Unglück). Das Kriterium verlangt, dass bei der Untersuchung die notwendigen Informationen eingeholt werden, um zu klären, ob eine Bodenverunreinigung vorliegt, und um eine Risikobewertung vorzunehmen. Sobald die Risikobewertung vorgenommen wurde, sind die Anforderungen der Kriterien erfüllt.

Die Feststellung eines schadstoffbelasteten Standorts erfolgt von Fall zu Fall nach einer Bodenuntersuchung und der Entnahme von Bodenproben (z. B. nach den Vorgaben der ISO-Norm 18400). Derzeit gibt es keine gemeinsamen EU-Schwellenwerte, anhand deren bestimmt werden könnte, ob ein Standort schadstoffbelastet ist oder nicht. In den meisten Mitgliedstaaten gelten nationale Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Bodenverunreinigung, die in einigen Fällen spezifische Grenzwerte und Anforderungen für die Untersuchung, Probenahme, Risikobewertung und Sanierung vorsehen.

122.

Nach den auf die Wasser- und Meeresressourcen ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit „Neubau“ gemäß Abschnitt 7.1 sind „Installationen in Wohngebäudeeinheiten“ ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Anforderungen ausgenommen. Wie ist das zu verstehen? Entspricht dies einer allgemeinen Ausnahme für Wohngebäude?

Wohngebäude sind Einfamilienhäuser oder Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Diese wurden von den DNSH-Kriterien ausgenommen, um den mit einem Bau- oder Renovierungsprojekt verbundenen Verwaltungsaufwand für einzelne Hauseigentümer so gering wie möglich zu halten.

Allerdings fallen Wohnungsbauprojekte, bei denen ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer mehrere Häuser oder Wohnungen errichtet, unter die Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Wasser- und Meeresressourcen. Daher ist in den Kriterien keine allgemeine Ausnahme für Wohngebäude vorgesehen.

123.

In den auf die Wasser- und Meeresressourcen ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit „Neubau“ gemäß Abschnitt 7.1 heißt es: „Toiletten, einschließlich WC-Anlagen, Becken und Spülkästen, haben ein volles Spülvolumen von höchstens 6 Litern und ein durchschnittliches Spülvolumen von höchstens 3,5 Litern.“ Wie ist das maximale durchschnittliche Spülvolumen zu berechnen? Ist die BREEAM-Methode anwendbar?

Die Berechnung des maximalen durchschnittlichen Spülvolumens von Toiletten, einschließlich WC-Anlagen, Becken und Spülkästen, erfolgt nach den ökologischen Anforderungen der BREEAM-Zertifizierung („Building Research Establishment Environmental Assessment Method“) oder eines gleichwertigen Instruments.

124.

Können nach dem auf die Kreislaufwirtschaft ausgerichteten DNSH-Kriterium für die Tätigkeit „Neubau“ gemäß Abschnitt 7.1 zur energetischen Verwertung (Verbrennung) aufbereitete Materialien auf die Anforderung angerechnet werden, dass 70 % der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung vorzubereiten sind? Oder ist davon auszugehen, dass zur Verbrennung vorbereitete Abfälle nicht unter den Masseanteil von 70 % fallen?

Das Kriterium für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Ziels des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft wurde aufgenommen, um zu erreichen, dass ein Masseanteil von 70 % der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung, einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, vorbereitet werden.

Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Taxonomie-Verordnung sollten Wirtschaftstätigkeiten, die zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen – mit Ausnahme der Verbrennung von nicht recycelbaren gefährlichen Abfällen – führen, als erheblich beeinträchtigend für die Kreislaufwirtschaft betrachtet werden.

Auf dieser Grundlage muss die Verwendung nicht gefährlicher Bau- und Abbruchabfälle, die zu einer deutlichen Zunahme bei der Verbrennung führen würden, als beeinträchtigend für die Kreislaufwirtschaft betrachtet werden; sie kann daher nicht auf den Schwellenwert von 70 % Masseanteil angerechnet werden.

125.

Inwieweit muss die Einhaltung der Norm ISO 20887 oder anderer Normen für die Bewertung der Demontage- oder der Anpassungsfähigkeit von Gebäuden nachgewiesen werden, um die Konformität mit den auf die Kreislaufwirtschaft ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit „Neubau“ gemäß Abschnitt 7.1 sicherzustellen? Wie wird die Einhaltung dieser Anforderung von der zuständigen Behörde bewertet bzw. geprüft?

Das Kriterium für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft wurde aufgenommen, damit der Nachweis erbracht wird, dass beim Bau und bei der Planung eines Gebäudes die Wiederverwertbarkeit und Recyclingfähigkeit der verwendeten Materialien gewährleistet wird.

Im DNSH-Kriterium ist nicht festgelegt, inwieweit die Einhaltung der Norm ISO 20887 oder anderer Normen für die Bewertung der Demontage- oder Anpassungsfähigkeit von Gebäuden nachgewiesen werden muss. Um die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien zu gewährleisten, muss das Bauunternehmen eine Reihe von Maßnahmen ergreifen, um nachzuweisen, dass ein neues Gebäude a) ressourceneffizienter, b) anpassungsfähiger, c) flexibler und d) demontagefähiger ist als ein durchschnittlicher Neubau.

126.

Anhand welcher Angaben sollte nachgewiesen werden, dass ein Neubau nicht an einem der Standorte errichtet wird, die in den auf die biologische Vielfalt ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit „Neubau“ gemäß Abschnitt 7.1 (z. B. Ackerland oder Standort mit Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt) genannt sind?

Mit der Aufnahme der zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und von Ökosystemen vorgesehenen DNSH-Kriterien soll sichergestellt werden, dass Neubauten den in Anlage D festgelegten Kriterien entsprechen und keine erheblichen Beeinträchtigungen von Flächenarten mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme verursachen. Konkret bedeutet dies, dass die drei nach dem DNSH-Kriterium bestimmten Flächenarten nicht in Baugrundstücke zur Errichtung von Neubauten umgewandelt werden.

Auf dieser Grundlage kann anhand der Baugenehmigung nachgewiesen werden, dass der Neubau nicht auf einem der unter den Buchstaben a, b oder c des Kriteriums genannten Standorten errichtet wird.

127.

Wie sollte nachgewiesen werden, dass ein Neubau nicht unter Buchstabe a des auf die biologische Vielfalt ausgerichteten DNSH-Kriteriums für die Tätigkeit „Neubau“ gemäß Abschnitt 7.1 fällt, wenn die Bodenfruchtbarkeit des Grundstücks auf EU-Ebene noch erforscht wird und noch keine Karten zur unterirdischen biologischen Vielfalt veröffentlicht wurden?

Mit der Aufnahme der Anforderungen nach Buchstabe a in die auf das Biodiversitätsziel ausgerichteten DNSH-Kriterien für Neubauten soll ausgeschlossen werden, dass auf Acker- oder Kulturflächen (oder auf anderen Kategorien von Flächen nach Buchstaben b und c) errichtete Gebäude als ökologisch nachhaltig eingestuft werden, da sich eine derartige Flächennutzung negativ auf die Umwelt auswirkt.

128.

Wie ist das auf die biologische Vielfalt ausgerichtete DNSH-Kriterium für die Tätigkeit „Neubau“ gemäß Abschnitt 7.1 zu verstehen, in dem es heißt: „Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Bewertung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt“?

Gemäß den Kriterien für die Tätigkeit „Neubau“ fallen Immobilienprojekte unter Anhang II der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung und müssen einer Prüfung unterzogen werden. In jedem Mitgliedstaat entscheidet die zuständige Behörde, ob für solche Projekte eine Umweltverträglichkeitsprüfung als notwendig erachtet wird. Grundlage dieser Entscheidung ist ein Screening-Verfahren, bei dem festgestellt wird, ob Projekte entweder anhand von Schwellenwerten bzw. Kriterien oder anhand einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der einschlägigen Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie einer Prüfung unterzogen werden müssen.

Um für ein hohes Schutzniveau für Umwelt und Gesundheit von Menschen zu sorgen, sollten bei Screening-Verfahren und Umweltverträglichkeitsprüfungen die Auswirkungen des gesamten betreffenden Projekts, soweit relevant einschließlich des Unterbodens und des Untergrunds, während der Bau-, der Betriebs- und, soweit relevant, der Abrissphase berücksichtigt werden.

Weitere Hinweise zur Umsetzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung finden sich unter https://environment.ec.europa.eu/law-and-governance/environmental-assessments/environmental-impact-assessment_en.

C.   Renovierung bestehender Gebäude (Abschnitt 7.2)

129.

Wie wird für die Tätigkeit „Renovierung bestehender Gebäude“ gemäß Abschnitt 7.2 der Ausdruck „größere Renovierung“ in den einzelnen Mitgliedstaaten definiert?

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bezeichnet der Ausdruck „größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der

a)

die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts – den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet – übersteigen oder

b)

mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie Option a oder b oder beide Optionen anwenden. Die Informationen können bei dem betreffenden Mitgliedstaat angefragt werden.

130.

In Anhang I Abschnitt 7.2 zur „Renovierung bestehender Gebäude“ wird in Fußnote 307 darauf hingewiesen, dass „die Verringerung des Nettoprimärenergiebedarfs an Energie aus erneuerbaren Quellen nicht berücksichtigt wird“. Wie ist das auszulegen?

In der zitierten Fußnote heißt es: „Der ursprüngliche Primärenergiebedarf und die geschätzte Verbesserung beruhen auf einer detaillierten Gebäudeaufnahme, einem Energieaudit, das von einem akkreditierten unabhängigen Sachverständigen durchgeführt wird, oder einer anderen transparenten und verhältnismäßigen Methode, und werden mittels eines EPC validiert. Die Verbesserung um 30 % ergibt sich aus einer tatsächlichen Verringerung des PEB (wobei die Verringerung des Nettoprimärenergiebedarfs an Energie aus erneuerbaren Quellen nicht berücksichtigt wird) und kann durch eine Reihe von Maßnahmen innerhalb von höchstens drei Jahren erreicht werden.“

Daraus folgt, dass die Verringerung des Primärenergiebedarfs durch einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) validiert werden muss und auf Grundlage der geltenden Methode im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden geschätzt werden sollte. In der Richtlinie wird klargestellt, dass „Primärenergie“ Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen ist, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde.

Die Optimierung der Energiequelle mit Blick auf die Nutzung erneuerbarer Energien kann nach Abschnitt 7.6 – „Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien“ berücksichtigt werden.

131.

Wie können Unternehmen das auf den Wasserschutz ausgerichtete DNSH-Kriterium für die Tätigkeit „Renovierung bestehender Gebäude“ gemäß Abschnitt 7.2 erfüllen, solange es keine entsprechenden rechtlichen Einschränkungen oder Herstellerangaben und damit auch keine Daten gibt, die eine Überwachung der Einhaltung ermöglichen würden?

Das auf die Wasser- und Meeresressourcen ausgerichtete DNSH-Kriterium zielt darauf ab, den Wasserverbrauch für die angegebenen installierten sanitärtechnischen Geräte im Rahmen von Arbeiten zur Renovierung von Nichtwohneinheiten in Gebäuden zu begrenzen. Entsprechende Geräte sind a) Wasserhähne an Handwaschbecken und Spülenarmaturen, b) Duschen, c) Toiletten und d) Urinale.

Auf dieser Grundlage kann der angegebene Wasserverbrauch anhand einer der folgenden Optionen belegt werden: a) Produktdatenblätter, b) ein Bauzertifikat oder c) eine in der Union bestehende Produktkennzeichnung wie beispielsweise das EU-Umweltzeichen.

132.

Um festzustellen, ob eine Verringerung des Primärenergiebedarfs (Primary Energy Demand, PED) um 30 % erreicht wird bzw. wurde, müssen ein Ausgangs- und ein Endwert des PED bestimmt werden. Bedeutet der Ausdruck „mittels eines EPC validiert“ in den technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit „Renovierung bestehender Gebäude“ gemäß Abschnitt 7.2, dass der Endwert des PED nur dann gültig bzw. akzeptabel ist, wenn es sich um einen PED-Wert handelt, der in einem neuen EPC verzeichnet ist? Gilt der vorhergehende Satz („beruhen auf einer detaillierten Gebäudeaufnahme, einem Energieaudit, das von einem akkreditierten unabhängigen Sachverständigen durchgeführt wird, oder einer anderen transparenten und verhältnismäßigen Methode“) auch für den Endwert des PED (PED-Wert nach der Renovierung)?

Die Verringerung des PED sollte anhand der Werte erfolgen, die in einem vor und nach der Renovierung ausgestellten EPC genannt sind, und zwar basierend auf den im EPC wiedergegebenen, in kWh/m2 pro Jahr ausgedrückten numerischen Indikatoren.

133.

Zur Tätigkeit „Renovierung bestehender Gebäude“ gemäß Abschnitt 7.2: Bedeutet die Formulierung „beruhen auf einer detaillierten Gebäudeaufnahme, einem Energieaudit, das von einem akkreditierten unabhängigen Sachverständigen durchgeführt wird, oder einer anderen transparenten und verhältnismäßigen Methode“, dass zur Bestimmung des ursprünglichen Primärenergiebedarfs (PED) neben der vor Ort durchgeführten Messung des PED auch andere Methoden zulässig sind, solange sie „transparent und verhältnismäßig“ sind? Wäre es akzeptabel (z. B. unter Verwendung von Immobilienmerkmalen und Baujahren), geschätzte obere und untere PED-Werte für bestehende Energiekennzeichnungen zu bestimmen und die oberen PED-Werte als ursprünglichen PED zugrunde zu legen, um damit den Ausgangspunkt bei einer Renovierung zu bestimmen?

Ist kein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) verfügbar oder kann der EPC nicht ausgestellt werden, dann können der ursprüngliche Primärenergiebedarf und die geschätzte Verbesserung auf einer detaillierten Gebäudeaufnahme, einem Energieaudit, das von einem akkreditierten unabhängigen Sachverständigen durchgeführt wird, oder einer anderen transparenten und verhältnismäßigen Methode beruhen. Die Verbesserung um 30 % sollte sich aus einer tatsächlichen Verringerung des PEB ergeben (wobei die Verringerung des Nettoprimärenergiebedarfs an Energie aus erneuerbaren Quellen nicht berücksichtigt wird) und kann durch eine Reihe von Maßnahmen innerhalb von höchstens drei Jahren erreicht werden.

134.

Können für die Tätigkeit „Renovierung bestehender Gebäude“ gemäß Abschnitt 7.2 alle Renovierungsmaßnahmen, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren durchgeführt werden, angerechnet werden, um festzustellen, ob die Verringerung des Primärenergiebedarfs um 30 % (gegenüber dem Ausgangswert des Primärenergiebedarfs zu Beginn des Dreijahreszeitraums) erreichen wurde?

Ja, das ist möglich.

D.   Installation, Wartung und Reparatur von energieeffizienten Geräten (Abschnitt 7.3)

135.

Wie lauten die technischen Spezifikationen für die in den Buchstaben b bis e der Tätigkeit „Installation, Wartung und Reparatur von energieeffizienten Geräten“ gemäß Abschnitt 7.3 genannten energieeffizienten Fenster, Türen, Lichtquellen und hocheffizienten Technologien im Bereich Heiz-, Lüftungs- und Klimaanlagen?

Diese Spezifikationen werden auf nationaler Ebene festgelegt.

E.   Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien (Abschnitt 7.6)

136.

Wie lautet die technische Spezifikation für Wärmepumpen, die zu den Zielen für erneuerbare Energien im Bereich Wärme- und Kälteerzeugung gemäß der Erneuerbare-Energien-Richtlinie II beitragen?

In Anhang VII der Erneuerbare-Energien-Richtlinie II (Berücksichtigung von Energie aus Wärmepumpen) heißt es: „Nur Wärmepumpen, für die SPF > 1,15 * 1/η, werden berücksichtigt“, wobei

SPF

=

der geschätzte jahreszeitbedingte Leistungsfaktor für diese Wärmepumpenund

η

=

das Verhältnis zwischen der gesamten Bruttoelektrizitätsproduktion und dem Primärenergieverbrauch für die Elektrizitätsproduktion; sie wird als EU-Durchschnitt auf der Grundlage von Eurostat-Daten berechnet.

137.

Wie wird zwischen der Installation von Wärmepumpen gemäß Abschnitt 4.16 („Installation und Betrieb elektrischer Wärmepumpen“) und der Installation von Wärmepumpen gemäß Abschnitt 7.6 („Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien“) unterschieden? Was bedeutet „vor Ort“? Können Sie Beispiele nennen?

Abschnitt 7.6 behandelt die Installation, Wartung, Reparatur und Modernisierung von Wärmepumpen und der dazugehörigen technischen Ausrüstung, wenn diese vor Ort als gebäudetechnische Systeme installiert sind. Eine Wärmepumpe, die vor Ort zur Beheizung eines bestimmten Gebäudes installiert ist, fällt unter Abschnitt 7.6.

Abschnitt 4.16 befasst sich mit der Installation und dem Betrieb anderer Arten von elektrischen Wärmepumpen, die nicht vor Ort als gebäudetechnische Systeme installiert sind (z. B. industrielle Wärmepumpen, an Fernwärmesysteme angeschlossene Wärmepumpen usw.).

138.

Sind Bioenergie und Wasserkraft im Rahmen der Tätigkeit „Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien“ gemäß Abschnitt 7.6 taxonomiefähig?

Bei den in Abschnitt 7.6 aufgeführten Technologien für erneuerbare Energien handelt es sich um solche, die wahrscheinlich vor Ort installiert werden und einer Bewertung unterzogen wurden, die ergab, dass sie wesentlich zum Klimaschutz beitragen und keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Umweltziele verursachen. Die Liste in Abschnitt 7.6 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie ist erschöpfend. Daher fallen Wasserkraft und Bioenergie nicht unter diesen Abschnitt. Vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung könnten künftig weitere Technologien in die Liste aufgenommen werden.

139.

Wie hängen die Abschnitte 4.3 („Stromerzeugung aus Windkraft“) und 7.6 („Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien“) im Hinblick auf den Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom mittels Windenergie erzeugen, und auf die Installation, Wartung und Reparatur von Windturbinen miteinander zusammen? Welche Tätigkeiten sind der Aktivität in Abschnitt 7.6 zuzuordnen?

Abschnitt 7.6 behandelt die Installation, Wartung und Reparatur von Windturbinen und der dazugehörigen technischen Ausrüstung, wenn diese vor Ort als gebäudetechnische Systeme installiert sind. Eine Windturbine, die vor Ort zur Stromerzeugung für ein bestimmtes Gebäude installiert ist, fällt unter Abschnitt 7.6.

Abschnitt 4.3 befasst sich mit dem Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die in allen anderen Fällen Strom aus Windkraft erzeugen, in denen die Windturbinen nicht als gebäudetechnische Systeme vor Ort installiert sind.

F.   Erwerb von und Eigentum an Gebäuden (Abschnitt 7.7)

140.

Beziehen sich die technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit „Erwerb von und Eigentum an Gebäuden“ gemäß Abschnitt 7.7 ausschließlich auf Wohngebäude oder auch auf Nichtwohngebäude?

Die auf die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes ausgerichteten Kriterien gelten sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude. Für Nichtwohngebäude besteht eine zusätzliche Anforderung, die nicht für Wohngebäude gilt: „Handelt es sich bei dem Gebäude um ein großes Nichtwohngebäude (mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, kombinierte Raumheizung und -lüftung, Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von mehr als 290 Kilowatt), wird es durch Überwachung und Bewertung der Energieeffizienz effizient betrieben.“

141.

In den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit „Erwerb von und Eigentum an Gebäuden“ gemäß Abschnitt 7.7 heißt es: „Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, erfüllen die Kriterien, die in Abschnitt 7.1 dieses Anhangs festgelegt und zum Zeitpunkt des Erwerbs relevant sind.“ Bezieht sich dies sowohl auf die in Abschnitt 7.1 („Neubau“) genannten Kriterien für einen wesentlichen Beitrag als auch auf die entsprechenden DNSH-Kriterien?

Da dieser Text unter den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag aufgeführt ist und weiter unten spezifische Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen genannt werden, bezieht sich der Text nur auf die in Abschnitt 7.1 festgelegten einschlägigen Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz. Der Hinweis „Keine Angabe“ bei den in Abschnitt 7.7 festgelegten Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen bedeutet, dass es für das betreffende Umweltziel keine speziellen Anforderungen gibt.

142.

Welche Folgen hat es, wenn bei der Tätigkeit „Erwerb von und Eigentum an Gebäuden“ gemäß Abschnitt 7.7 mehrere Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) für ein Gebäude vorliegen?

Verfügt ein Gebäude über mehrere EPC, so sind die Teile des Gebäudes als taxonomiekonform einzustufen, für die mit den technischen Bewertungskriterien übereinstimmende Energieeffizienzausweise vorliegen.

143.

Welches Datum sollte bei der Tätigkeit „Erwerb von und Eigentum an Gebäuden“ gemäß Abschnitt 7.7 zugrunde gelegt werden, um zu bestimmen, wann eine Immobilie „gebaut“ wurde:

das Datum, an dem eine Immobilie tatsächlich fertiggestellt und an den Eigentümer/Bewohner übergeben wurde,

das Datum des Bauantrags oder

das Datum, an dem die Baugenehmigung erteilt wurde?

Für die Anwendung der Kriterien der EU-Taxonomie ist das Datum des Bauantrags maßgeblich.

144.

Kann bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, die Bauphase einer neu errichteten Immobilie als Teil des Erwerbsprozesses betrachtet werden? Kann demzufolge der in Anspruch genommene Teil eines Hypothekendarlehens unter Abschnitt 7.7 („Erwerb von und Eigentum an Gebäuden“) Nummer 2 berücksichtigt werden? Anders gesagt, sollte Abschnitt 7.7 Nummer 2 nur auf fertiggestellte Gebäude oder auch auf im Bau befindliche Gebäude bezogen werden? Oder gilt der Verbraucher als derjenige, der die Wirtschaftstätigkeit gemäß Abschnitt 7.1 („Neubau“) ausübt, sodass nur der fertiggestellte Teil einer Immobilie in die Prüfung der Taxonomiekonformität nach Abschnitt 7.1 einzubeziehen ist?

Im Falle eines Neubaus gelten für das Bauunternehmen (und für dessen im Rahmen der EU-Taxonomie zu berücksichtigende Einnahmen) die in Abschnitt 7.1 festgelegten Kriterien. Für den Eigentümer des neuen Gebäudes (unabhängig davon, ob er die Immobilie erworben oder selbst gebaut hat) kann der Wert des Gebäudes auf der Grundlage der in Abschnitt 7.7 festgelegten Kriterien im Rahmen der EU-Taxonomie berücksichtigt werden.

145.

Können Unternehmen zur Beurteilung der Einhaltung der technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit „Erwerb von und Eigentum an Gebäuden“ gemäß Abschnitt 7.7 andere, dem EPC gleichwertige Bescheinigungen heranziehen, wenn der EPC in einem Land nicht angeboten wird?

EPC sind in allen Mitgliedstaaten der EU erhältlich. Allerdings können bestimmte Gebäudetypen, wie Industriegebäude oder provisorische Gebäude, in manchen EU-Mitgliedstaaten von der EPC-Regelung ausgenommen sein. Innerhalb der EU sollte immer der EPC verwendet werden, wenn dieser für das betreffende Gebäude vorliegt. Ist dies nicht möglich, können stattdessen gleichwertige Bescheinigungen verwendet werden. Außerhalb der EU können anstelle eines EPC gleichwertige Bescheinigungen verwendet werden.

146.

Wie werden Gebäude in Ländern bewertet, in denen es keine Schwellenwerte für Niedrigstenergiegebäude gibt, d. h. in Ländern außerhalb der EU? Können Unternehmen Äquivalente oder Schwellenwerte aus einem EU-Land mit einem vergleichbaren Klima verwenden?

Einige Länder, auch Länder außerhalb der EU, haben eine Definition von Niedrigstenergiegebäuden oder Energiespargebäuden festgelegt. Wo immer solche Definitionen existieren, können sie verwendet werden. Wenn die nationalen Rechtsvorschriften keine Definition von Niedrigstenergiegebäuden vorsehen, können soweit möglich Äquivalente verwendet werden, z. B. Äquivalente oder Schwellenwerte aus einem EU-Land mit einem vergleichbaren Klima.

147.

Kann der Bau eines Gebäudes für den Eigenbedarf auf die Tätigkeit „Neubau“ gemäß Abschnitt 7.1 oder „Erwerb von und Eigentum an Gebäuden“ gemäß Abschnitt 7.7 angerechnet werden?

Ja, der Bau eines neuen Gebäudes für den Eigenbedarf kann unter Abschnitt 7.1 „Neubau“ oder Abschnitt 7.7 „Erwerb von und Eigentum an Gebäuden“ berücksichtigt werden.

148.

Bezieht sich der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) der Klasse A, der in den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag von Tätigkeiten im Bau- und Immobiliensektor erwähnt wird, auf den Primärenergiebedarf oder den Gesamtenergiebedarf?

Der EPC der Klasse A, der nach den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit „Erwerb von und Eigentum an Gebäuden“ (Abschnitt 7.7) verlangt wird, bezieht sich auf die EPC-Klasse der in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden EPC-Regelung. Der im EPC genannte, in kWh/m2 ausgedrückte numerische Indikator ist maßgeblich und sollte in die Bewertung einbezogen werden.

149.

Welche Regeln gelten für die Festlegung der Richtwerte für die oberen 15 % und oberen 30 % des nationalen Marktes (mit Unterscheidung zwischen Wohn- und gewerblichen Immobilien), die in den technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit „Erwerb von und Eigentum an Gebäuden“ gemäß Abschnitt 7.7 aufgeführt sind? Was ist zu tun, wenn es weder einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) noch Daten gibt, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein Gebäude zu den oberen 15 % des nationalen Gebäudebestands gehört?

Zur Bestimmung der Taxonomiekonformität sollte durch geeignete Belege nachgewiesen werden, dass ein Gebäude zu den oberen 15 % (bzw. 30 % in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel) des nationalen oder regionalen Gebäudebestands gehört. Abgesehen davon, dass der nationale oder regionale Gebäudebestand durch den Primärenergiebedarf (PED) im Betrieb ausgedrückt werden muss und dass mindestens zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert werden muss, gibt es keine spezifischen Regeln für die Festlegung der oberen 15 % oder 30 % des Gebäudebestands.

Liegt kein entsprechender EPC vor, kann eine technische Untersuchung durchgeführt werden, um den relevanten Schwellenwert für die oberen 15 % des nationalen (oder regionalen) Gebäudebestands für die betreffende Gebäudekategorie zu schätzen. Eventuell sind Informationen aus nationalen Datenbanken oder Untersuchungen bestimmter Organisationen (z. B. des World Green Building Council) verfügbar.

Solche Untersuchungen können herangezogen werden, wenn sie öffentlich zugänglich sind. Liegt keine Untersuchung vor, muss sie durchgeführt werden. Es ist zu erwarten, dass z. B. interessierte Marktteilnehmer oder Verbände/Institute/Behörden entsprechende Untersuchungen durchführen bzw. in Auftrag geben und dann veröffentlichen werden, damit sie anderen (insbesondere kleineren Marktteilnehmern) später zur Verfügung stehen.

In der EU ist der EPC nach wie vor die einfachste Option, da er für die meisten Gebäude leicht erhältlich ist; zudem ist er beim Verkauf eines Gebäudes zwingend vorgeschrieben.

Bei der Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wird geprüft, wie die Verfügbarkeit von Informationen über die Gesamtenergieeffizienz sowie von Datenbanken über Energieeffizienzausweise geregelt werden kann.

150.

Was ist zu tun, wenn die oberen 15 % des vor dem 31.12.2020 gebauten Gebäudebestands derzeit nicht quantifizierbar sind, es auf nationaler Ebene keine entsprechende Bewertung der bereits ausgestellten EPC gibt und keine validen Daten zum Energiebedarf des vorhandenen Gebäudebestands im Betrieb vorliegen? Können zur Feststellung der Taxonomiekonformität der Tätigkeit „Erwerb von und Eigentum an Gebäuden“ gemäß Abschnitt 7.7 in Bezug auf die Kriterien für einen wesentlichen Beitrag als erste Vereinfachung rechnerisch ermittelte Energieeffizienzdaten (z. B. aus Energieeffizienzausweisen mit standardisierten Anforderungen an den Energiebedarf für Haushaltsstrom/Betriebsstrom) verwendet werden anstelle von realen Verbrauchsdaten (von Gebäuden im Betrieb)?

Wenn der Nachweis erbracht werden soll, dass ein Gebäude zu den oberen 15 % des nationalen oder regionalen Gebäudebestands gehört, sollten geeignete Belege (z. B. eine aktuelle Untersuchung) vorgelegt werden, in denen mindestens die Energieeffizienz der betreffenden Immobilie und die Energieeffizienz des vor dem 31. Dezember 2020 gebauten nationalen oder regionalen Gebäudebestands miteinander verglichen werden und mindestens zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert wird. Liegen keine Daten dazu vor, kann für eine solche Bewertung eine Untersuchung durchgeführt werden. Alternativ kann auch die Option eines EPC der Klasse A genutzt werden.

Für den Nachweis, dass ein Gebäude zu den oberen 15 % des Gebäudebestands gehört, ist es nicht erforderlich, die Bewertung auf der Grundlage von realen Verbrauchsdaten durchzuführen. Es wird sogar empfohlen, den geschätzten Energieverbrauch zugrunde zu legen, da dieser weniger durch Nutzungs- und Verhaltensmuster beeinflusst wird und somit die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes besser widerspiegelt. Nur im Falle großer Nichtwohngebäude (mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, kombinierte Raumheizung und -lüftung, Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von mehr als 290 Kilowatt) muss durch Überwachung und Bewertung der Energieeffizienz nachgewiesen werden, dass das Gebäude auch effizient betrieben wird.

151.

Ist es zulässig, einen gewichteten Anforderungswert auf der Grundlage der geltenden Neubauvorschriften der letzten 15 Jahre zu verwenden, um den erforderlichen Anforderungswert für „die oberen 15 % des Gebäudebestands“ im Sinne der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit „Erwerb von und Eigentum an Gebäuden“ gemäß Abschnitt 7.7 festzulegen?

Die technischen Bewertungskriterien verlangen „[geeignete] Nachweise, in denen mindestens die Energieeffizienz der betreffenden Immobilie und die Energieeffizienz des vor dem 31. Dezember 2020 gebauten nationalen oder regionalen Gebäudebestands miteinander verglichen werden und mindestens zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert wird“, wenn auf die Option der „oberen 15 % des nationalen oder regionalen Gebäudebestands“ zurückgegriffen wird. Es ist nicht möglich, Ersatzgrößen wie das Baujahr des Gebäudes zu verwenden.

152.

Die „oberen 15 %“ sind eine dynamische Größe. Ist der Bestandsschutz – z. B. während der gesamten Laufzeit einer grünen Anleihe – für Immobilien garantiert, wenn diese zum Zeitpunkt der Emission zu den oberen 15 % gehörten?

Für die technischen Bewertungskriterien selbst gibt es keinen Bestandsschutz. Wenn die Kriterien überarbeitet und geändert werden oder eine Tätigkeit aus dem Anwendungsbereich eines dynamischen Kriteriums herausfällt, muss ab dem Geltungsbeginn der Kriterien die Einhaltung erneut bewertet werden (und müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung ergriffen werden). Dies ist ein anderer Sachverhalt mit anderen Regeln als beim Bestandsschutz von Finanzinstrumenten oder Transaktionen, der auf den zum Zeitpunkt der Emission oder des Abschlusses eines Darlehens geltenden Kriterien beruht (siehe beispielsweise Artikel 7 Absatz 5 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten, der es Finanzunternehmen gestattet, finanzierte taxonomiekonforme Tätigkeiten für eine Dauer von bis zu fünf Jahren nach Geltungsbeginn der überarbeiteten Kriterien/des geänderten Anwendungsbereichs der Kriterien als solche zu melden).

153.

Wie wird der „Primärenergiebedarf im Betrieb“ definiert?

Laut Fußnote 281 in Anhang I des delegierten Rechtsakts ist der Primärenergiebedarf die „berechnete Energiemenge, die zur Deckung des Energiebedarfs im Zusammenhang mit der typischen Nutzung eines Gebäudes benötigt wird, ausgedrückt durch einen numerischen Indikator für den gesamten Primärenergieverbrauch in kWh/m2 pro Jahr, auf der Grundlage der einschlägigen nationalen Berechnungsmethode und gemäß dem EPC“.

In Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wird „Primärenergie“ definiert als „Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen ist, die keinen Umwandlungsprozess unterzogen wurde“. Außerdem wird in Anhang I Folgendes ausgeführt: „Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes wird anhand des berechneten oder tatsächlichen Energieverbrauchs bestimmt und spiegelt den typischen Energieverbrauch für Raumheizung, Raumkühlung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Lüftung, eingebaute Beleuchtung und andere gebäudetechnische Systeme wider.“

154.

In einigen Mitgliedstaaten wird nicht zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden. Diese Bewertungskategorien sind deshalb de facto nicht auf Nichtwohngebäude anwendbar, was insbesondere für den Bereich des Primärenergiebedarfs und der berechneten CO2-Emissionen gilt. Aufgrund des höheren Strombedarfs von Nichtwohngebäuden kommt eine Einstufung in Klasse A in Bezug auf den Primärenergiebedarf und die CO2-Emissionen nur bei sehr wenigen Gebäuden (sogar bei hocheffizienten Nichtwohngebäuden) zum Tragen. Wie sollte in diesem Fall vorgegangen werden?

Die EU-Mitgliedstaaten haben bei der Festlegung der Anforderungen für verschiedene Gebäudearten einen gewissen Spielraum. In vielen Fällen unterscheiden sich die Anforderungen für Wohn- und Nichtwohngebäude. Für die Zwecke der EU-Taxonomie sollten die für den jeweiligen Gebäudetyp geltenden einschlägigen Kriterien erfüllt sein. In manchen Mitgliedstaaten sind die Kriterien streng, und nur ein sehr kleiner Teil der Gebäude würde die Bedingungen für einen EPC der Klasse A erfüllen. In solchen Fällen kann alternativ auf den Nachweis zurückgegriffen werden, dass das Gebäude zu den oberen 15 % des nationalen oder regionalen Gebäudebestands gehört.

155.

Wie sollte ein Energiemanagementprogramm oder -system beschaffen sein (z. B. nach ISO 50001 oder EMAS)? Wer ist verantwortlich – der Mieter/Nutzer des Gebäudes oder der Vermieter? Was geschieht im Falle eines Mieterwechsels oder einer Veränderung der Immobiliennutzung? Gibt es konkrete Anforderungen hinsichtlich der Dokumentation?

Die Anforderung lautet: „Handelt es sich bei dem Gebäude um ein großes Nichtwohngebäude (mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, kombinierte Raumheizung und -lüftung, Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von mehr als 290 Kilowatt), wird es durch Überwachung und Bewertung der Energieeffizienz effizient betrieben.“ Orientierungs- und Auslegungshilfen zu diesem Thema bietet die Empfehlung der Kommission zur Modernisierung von Gebäuden.

156.

Wie ist vorzugehen, wenn die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 4 und des Artikels 15 Absatz 4 der geänderten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nicht auf nationaler Ebene umgesetzt werden? Kann die Übereinstimmung mit den technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit „Erwerb von und Eigentum an Gebäuden“ gemäß Abschnitt 7.7 bis zur Festlegung nationaler Anforderungen anhand einer entsprechenden Auflistung der tatsächlich ergriffenen Maßnahmen festgestellt werden?

Nach den technischen Bewertungskriterien müssen große Nichtwohngebäude (mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, kombinierte Raumheizung und -lüftung, Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von mehr als 290 Kilowatt) durch Überwachung und Bewertung der Energieeffizienz effizient betrieben werden. Dies kann beispielsweise durch das Bestehen eines Energieleistungsvertrags oder eines Systems für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung gemäß Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nachgewiesen werden. Daher kann der Nachweis, dass ein Gebäude effizient betrieben wird, in gewissem Umfang auf unterschiedliche Weise erbracht werden.

Wenn eine nationale Definition von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung existiert, kann diese verwendet werden. Gibt es keine nationale Definition, dann sollte stattdessen auf bewährte Verfahren zurückgegriffen werden, und die in der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Zusammenhang mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung genannten Aspekte können als Referenz herangezogen werden.

157.

Sind geschützte bzw. denkmalgeschützte Gebäude, die nach nationalem Recht vom Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) ausgenommen sind, auch vom Nachweis der Einhaltung der mit dem EPC bzw. dem Primärenergiebedarf verbundenen Anforderungen gemäß Abschnitt 7.7 („Erwerb von und Eigentum an Gebäuden“) ausgenommen?

Abschnitt 7.7 sieht keine Ausnahme für geschützte oder denkmalgeschützte Gebäude vor. Um den Anforderungen eines wesentlichen Beitrags zum Klimaschutz zu genügen, müssen alle Gebäude, die vor dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, mindestens einen EPC der Klasse A besitzen oder zu den oberen 15 % des nationalen oder regionalen Gebäudebestands, ausgedrückt durch den Primärenergiebedarf im Betrieb, gehören.

Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, im beschreibenden Teil ihrer Berichterstattung gemäß Anhang I Abschnitt 1.2.3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten zu erläutern, warum bestimmte Vermögenswerte nicht taxonomiekonform sind, z. B. weil es sich um denkmalgeschützte Gebäude handelt.

158.

Wird in Abschnitt 7.7 („Erwerb von und Eigentum an Gebäuden“) bei der Taxonomiefähigkeit der Einnahmen aus dem Eigentum an einem Gebäude (das die technischen Bewertungskriterien erfüllt) nach Art der ausgeübten Wirtschaftstätigkeit unterschieden? Können z. B. bei Flughafengebäuden und -terminals, die die technischen Bewertungskriterien gemäß Abschnitt 7.7 erfüllen, die Einnahmen aus dem Gebäudeeigentum unabhängig von ihrer Art – z. B. Mieteinnahmen von Duty-free-Shops oder Bodenabfertigungsdiensten im Terminal – berücksichtigt werden?

Bei den im Rahmen von Abschnitt 7.7 beschriebenen Tätigkeiten ist nicht festgelegt, welche Art von Einnahmen aus dem Gebäudeeigentum anrechenbar sind und welche nicht. Es können jedoch nur aus dem Eigentum am Gebäude erzielte Einnahmen wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden, wobei die Art der in einem Gebäude ausgeübten Tätigkeiten (Duty-free-Shops, Bodenabfertigungsdienste) unerheblich ist. Andere davon unabhängige Einnahmen, z. B. Einnahmen, die nicht aus dem Gebäudeeigentum, sondern unmittelbar aus den luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten des Flughafenbetreibers erzielt werden, können nicht berücksichtigt werden und fallen nicht unter diese Tätigkeit. So sind beispielsweise die von einem Duty-free-Shop für die Nutzung des Gebäudes gezahlten Mieten anrechenbar, nicht aber die Einnahmen, die der Duty-free-Shop aus dem Verkauf von Produkten an Verbraucher erzielt.

Information und Kommunikation (Abschnitt 8)

A.   Allgemeines

159.

Fallen elektronische Kommunikationsnetze (Telekommunikation) unter „Datenverarbeitung, Hosting und damit zusammenhängende Tätigkeiten“ gemäß Abschnitt 8.1 oder unter „Datengesteuerte Lösungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen“ gemäß Abschnitt 8.2?

Elektronische Kommunikationsnetze (Telekommunikation) als solche sind nicht als Tätigkeit im derzeitigen Anwendungsbereich des delegierten Rechtsakts zur Taxonomie erfasst.

Gegenstand von Anhang I Abschnitt 8.2 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie sind spezifische digitale Lösungen, die vorrangig bzw. hauptsächlich zur Reduktion von Emissionen entwickelt wurden. Bei diesen Lösungen kann es sich um eine innovative Kombination von digitalen Netzen und Technologien oder Anwendungen wie 5G, Internet der Dinge, künstliche Intelligenz (KI) oder Blockchain handeln.

Entsprechende Beispiele wären eine Lösung für Präzisionslandwirtschaft, Lösungen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden oder KI-gestützte Lösungen zur Senkung des Energieverbrauchs von 5G-Basisstationen. Folglich sind Lösungen, die die Emissionen elektronischer Kommunikationsdienste im Vergleich zu den besten verfügbaren alternativen Technologien erheblich verringern, gemäß Anhang I Abschnitt 8.2 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie taxonomiefähig.

Das allgemeine öffentliche elektronische Kommunikationsnetz ist zwar eine wichtige und notwendige Infrastruktur für die oben genannten IKT-Lösungen, wird aber zumeist nicht vorrangig zur Emissionsminderung genutzt oder eingesetzt. Wird das elektronische Kommunikationsnetz in Verbindung mit der Lösung zur Verringerung der Treibhausgasemissionen eingesetzt und genutzt (z. B. im Falle einer speziellen Maschine-zu-Maschine-Kommunikationsinfrastruktur für die Präzisionslandwirtschaft), ist es nach Abschnitt 8.2 taxonomiefähig. Auch Ergänzungen einer öffentlichen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur, die zur Unterstützung des Konnektivitätsbedarfs der zur Verringerung der Treibhausgasemissionen vorgesehenen Lösung erforderlich sind (z. B. Netzausbau oder Unterstützung der für die Lösung benötigten Netzfunktionen), sind nach Abschnitt 8.2 taxonomiefähig.

B.   Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten (Abschnitt 8.1)

160.

Wie kann die Einhaltung des Europäischen Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Datenzentren im Zusammenhang mit der Tätigkeit „Datenverarbeitung, Hosting und damit zusammenhängende Tätigkeiten“ gemäß Abschnitt 8.1 geprüft werden?

Nach den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz muss die Umsetzung aller einschlägigen erwarteten Verfahren, die im Europäischen Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Datenzentren festgelegt sind, einer unabhängigen Überprüfung und einer regelmäßigen Prüfung unterzogen werden.

Der Verhaltenskodex soll in Kürze (Ende 2022/Anfang 2023) durch einen Bewertungsrahmen ergänzt werden, der die Prüfer bei der Überprüfung der Einhaltung der im Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Datenzentren festgelegten einschlägigen erwarteten Verfahren durch die Datenzentren unterstützt.

161.

Wer trägt im Zusammenhang mit der Tätigkeit „Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten“ gemäß Abschnitt 8.1 im Falle von Colocation-Rechenzentren die Beweislast für das Vorliegen der Taxonomiekonformität?

Die Beweislast liegt bei den Wirtschaftsunternehmen, die nach dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten angeben müssen, welche ihrer Tätigkeiten taxonomiekonform sind, oder die ihre Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig im Sinne der Taxonomie-Verordnung einstufen lassen möchten.

Im Falle von Colocation-Rechenzentren setzt der Nachweis der Einhaltung des Europäischen Verhaltenskodex für die Energieeffizienz unter Umständen eine enge Zusammenarbeit und den Austausch von Daten zwischen Host und Gast voraus.

C.   Datenbasierte Lösungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen (Abschnitt 8.2)

162.

Muss die in den technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit „Datenbasierte Lösungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen“ gemäß Abschnitt 8.2 genannte IKT-Lösung vorrangig zur Bereitstellung von Daten und Analysen bestimmt sein, wobei die Senkung der Treibhausgasemissionen ein Nebeneffekt ist, oder muss die IKT-Lösung vorrangig auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen mithilfe von Daten und Analysen abzielen?

Die IKT-Lösung könnte in beiden Fällen einen wesentlichen Beitrag leisten, sofern die IKT-Lösung, wenn eine alternative Lösung/Technologie bereits am Markt verfügbar ist, im Vergleich zu der leistungsfähigsten alternativen Lösung/Technologie nachweisbar erhebliche Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen erzielt.

163.

Zu Nummer 2 der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit „Datenbasierte Lösungen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen“ gemäß Abschnitt 8.2: Wie wird der Begriff „erheblich“ im Zusammenhang mit der Formulierung „erhebliche Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen“ definiert? Wie wird der Ausdruck „leistungsfähigste Alternative“ definiert?

Siehe die Antworten auf Fragen 42 und 43 dieser Bekanntmachung in Bezug auf die Tätigkeit „Herstellung anderer CO2-armer Technologien“.

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen (Abschnitt 9)

A.   Marktnahe Forschung, Entwicklung und Innovation (Abschnitt 9.1)

164.

Sollten Ausgaben im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung (FuE) als Teil der Tätigkeit betrachtet werden, mit der sie verbunden sind, oder gelten sie als eigenständige Tätigkeit im Sinne des Abschnitts 9.1 („Marktnahe Forschung, Entwicklung und Innovation“)?

Beide Szenarien sind möglich.

Wenn die Forschung und Entwicklung fester Bestandteil der im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie erfassten Tätigkeit ist (in die Tätigkeit integrierte interne FuE), kann sie zu dieser Tätigkeit gezählt werden, sodass die damit verbundenen Ausgaben entsprechend offengelegt werden können.

Wenn hingegen die Forschung nicht fester Bestandteil einer taxonomierelevanten Tätigkeit ist, aber dazu beiträgt, dass andere taxonomierelevante Tätigkeiten ihre Schwellenwerte für einen wesentlichen Beitrag erreichen, kann sie als gesonderte ermöglichende Tätigkeit nach Abschnitt 9.1 eingestuft und gegebenenfalls als Einnahmen generierende Tätigkeit offengelegt werden.

ABSCHNITT III

FRAGEN ZU WIEDERKEHRENDEN DNSH-KRITERIEN

Anlage A

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel

165.

Welcher Unterschied besteht zwischen den auf einen wesentlichen Beitrag ausgerichteten technischen Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel gemäß Anhang II und den auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichteten technischen Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel gemäß Anhang I (Klimaschutz)?

Die in Anhang I des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie aufgeführten DNSH-Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel decken einen Teil der auf einen wesentlichen Beitrag ausgerichteten Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel ab, d. h. es muss eine Risiko- und Vulnerabilitätsbewertung durchgeführt werden, um Anpassungslösungen zu ermitteln.

Die in Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie aufgeführten auf einen wesentlichen Beitrag ausgerichteten Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel umfassen jedoch zusätzlich die Anforderung, die ermittelten Anpassungslösungen umzusetzen. Die Kriterien für deren Umsetzung sind in Nummer 4 der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag festgelegt. Was die Umsetzung von Anpassungslösungen betrifft, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für die zu prüfende Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden, spiegeln somit die (in Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie enthaltenen) auf einen wesentlichen Beitrag ausgerichteten Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel eine ehrgeizigere Zielsetzung wider als die DNSH-Kriterien in Anlage A zu Anhang I des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie.

Einige Wirtschaftstätigkeiten decken nur einen Teil der Wertschöpfungskette ab und haben keine Auswirkungen auf den Teil der Wertschöpfungskette, der besonders stark vom Klimawandel bedroht ist. Wie sollte dies im Rahmen der Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung berücksichtigt werden?

Es sollte zweifelsfrei sichergestellt sein, dass die zu prüfende Wirtschaftstätigkeit nicht durch sekundäre Auswirkungen oder Kaskadeneffekte beeinträchtigt werden kann, zumal größere Schäden oftmals durch eine Abfolge mehrerer Ereignisse entstehen können (z. B. ein Erdrutsch nach starken Regenfällen). Dies kann im Vorfeld oder im Wege einer Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung geschehen.

Die Bewertung kann auch unterschiedlich umfangreich sein, sofern sie ausreicht, um die physischen für die betreffende Tätigkeit wesentlichen Klimarisiken zu bestimmen. So kann beispielsweise für jede Tätigkeit einzeln erwogen werden, inwieweit mögliche Risiken in der Lieferkette oder in vorgelagerten Produktionsprozessen bestehen und ob diese Aspekte in der Bewertung berücksichtigt werden müssen. Ausschlaggebend für die Verhältnismäßigkeit des gewählten Bewertungsansatzes sind Faktoren wie die Größe des Unternehmens, Art, Umfang und Kontext der Tätigkeit, das Geschäftsmodell oder die Position in der Lieferkette.

Bei der Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung muss die Wirtschaftstätigkeit (soweit möglich) in einzelne Gegenstände aufgeteilt werden, wie Produktionsstätten, Transportwege, angrenzende Verwaltungsgebäude, Lieferanten kritischer Materialien, deren geografischer Standort usw.

Voraussetzung für eine robuste Klimarisikobewertung ist die Kenntnis darüber, wie sich Gefahren auf jeden einzelnen Gegenstand im Zusammenhang mit der zu prüfenden Tätigkeit auswirken können. Manche Auswirkungen von Gefahren sind offensichtlich, z. B. direkte Schäden an Produktionsstätten durch Überschwemmungen oder Sturmereignisse. Doch nicht alle klimabedingten Auswirkungen treten unmittelbar auf, sondern vielmehr nacheinander mit der Folge möglicher sekundärer Auswirkungen in der Kette (sogenannte Kaskadeneffekte). Zum Beispiel können Sturmereignisse den Standort eines kritischen Lieferanten oder einer Energieinfrastruktur schädigen und Stromausfälle verursachen. Darüber hinaus können sich Risiken gegenseitig verstärken. Einige Risiken entstehen sogar nur durch das Zusammenwirken mehrerer Klimagefahren: Manche Risiken werden durch aufeinanderfolgende Gefahren verschärft; so erhöht sich beispielsweise die Gefahr von Überschwemmungen, wenn Starkregen auf ausgetrocknete Böden trifft.

166.

Im Rahmen seines Sechsten Sachstandsberichts hat der IPCC neue Klimaszenarien vorgestellt. Sollen diese Szenarien anstelle der in der EU-Taxonomie genannten bereits bestehenden Szenarien berücksichtigt werden?

Kriterium 3 der auf einen wesentlichen Beitrag ausgerichteten Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel sieht Folgendes vor: „Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates.“

Daher sollten die jüngsten IPCC-Sachstandsberichte zugrunde gelegt werden, sobald diese verfügbar sind.

167.

Bis wann sollte die Umsetzung im Rahmen regionaler Klimaszenarien mit hoher Auflösung angestrebt werden? Wie wird in diesem Fall die Einhaltung der Anforderungen der EU-Klimataxonomie sichergestellt?

Bei der Modellierung auf Ebene der Vermögenswerte im Rahmen des europäischen Forschungsprogramms Horizont Europa und bei der Entwicklung spezifischer regionaler Projektionsszenarien mit hoher Auflösung werden Fortschritte erzielt. Je höher die Nachfrage nach Klimaszenarien mit hoher Auflösung ist, desto schneller werden entsprechende Angebote verfügbar sein. Für die auf Grundlage der repräsentativen Konzentrationswege (Representative Concentration Pathways, RCP) entwickelten Szenarien RCP 2.6, RCP 4.5 und RCP 8.5 sind regionale Klimamodelle mit einer Auflösung von ca. 12,5 x 12,5 km2 auf europäischer Ebene verfügbar. Für einige Länder gibt es stärker regionalisierte Daten mit einer Auflösung von 5 x 5 km2.

168.

Müssen alle vier IPCC-Pfade (RCP 2.6, RCP 4.5, RCP 6.0 und RCP 8.5) verwendet werden? Müssen die Ergebnisse jeder Analyse getrennt bewertet werden?

Nein, es ist nicht erforderlich, alle vier vom Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) entwickelten Pfade anzuwenden.

Wichtig ist, dass zu Beginn der Bewertung geprüft wird, ob die der Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung unterzogene Tätigkeit in der Vergangenheit bereits von bestimmten Gefahren betroffen war (z. B. vom Anstieg des Meeresspiegels). Ist dies nicht der Fall, sollte im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip stets das Szenario RCP 8.5 (d. h. geringer Klimaschutz) zugrunde gelegt werden. Andernfalls könnten auch Szenarien mit niedriger veranschlagter Projektion, z. B. RCP 4.5, verwendet werden.

Die Ergebnisse jeder Analyse sollten getrennt bewertet werden.

169.

Wie sollte ein Unternehmen vorgehen, wenn nicht alle der vier wichtigsten IPCC-Szenarien verfügbar sind?

Grundsätzlich sollten die verfügbaren IPCC-Modelle in einem Maßstab angewandt werden, der für die Bewertung der potenziellen Auswirkungen von Gefahren während der Lebensdauer der Wirtschaftstätigkeit (mehr als zehn Jahre) sinnvoll und angemessen ist.

Das Unternehmen sollte sicherstellen, dass es Zugang zu den für die Klimarisikobewertung relevanten Klimadaten hat. In der Regel sind diese Daten über CORDEX erhältlich. Regionalisierte Klimadaten mit der höchstmöglichen Auflösung sollten von den nationalen Wetterdiensten angefordert werden. Die Europäische Umweltagentur (EUA) bietet einen interaktiven Bericht mit Klimadaten (auf der Grundlage von CMIP5 und EURO-CORDEX), die auf Ebene der subnationalen Verwaltungsregionen aggregiert und den Klimagefahren bereits zugeordnet wurden. Darüber hinaus sind Klimadaten für einzelne Szenarien beim European Climate Data Explorer abrufbar.

Was die Wahl des für die Bewertung geeigneten repräsentativen Konzentrationspfads (RCP) betrifft, kann nach den Technischen Leitlinien für die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen im Zeitraum 2021-2027 (61) für Klimaprojektionen bis 2060 auf das Szenario RCP 4.5 zurückgegriffen werden, da sich die Szenarien bis zu diesem Jahr nur geringfügig unterscheiden. In den darauffolgenden Jahren könnte RCP 4.5 die Veränderungen möglicherweise nicht mehr angemessen abbilden, insbesondere wenn die THG-Emissionen höher ausfallen als erwartet. Daher wäre es gegebenenfalls sinnvoller, RCP 6.0 und RCP 8.5 für aktuelle Projektionen bis 2100 zu verwenden. Die Erwärmung wird im Rahmen des Szenarios RCP 8.5 allgemein höher veranschlagt als in den derzeitigen „Business-as-usual“-Szenarien, aber dieses Szenario ist unter Gesichtspunkten des Risikomanagements von Bedeutung, weil Kipppunkte in den IPCC-Projektionen möglicherweise nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden, während die Auswirkungen des Klimawandels bereits stärker waren als erwartet.

170.

Welchen Einfluss hat die Verhältnismäßigkeit auf den Umfang der robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung, die im Rahmen der DNSH-Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel durchzuführen ist?

Durch die robuste Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung soll ermittelt werden, welche physischen Klimarisiken die Leistung einer Wirtschaftstätigkeit beeinträchtigen können. Diese Bewertung bildet dann die Grundlage für die Ermittlung geeigneter Anpassungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Anpassungsplans vorgelegt werden.

Gemäß Anlage A zu Anhang I des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie sollte die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung nach den besten verfügbaren Methoden und unter Berücksichtigung der aktuellsten höchstauflösenden Daten durchgeführt werden. Um dieses Ziel zu erreichen und gleichzeitig die Verhältnismäßigkeit zu wahren, kann die Bewertung im Hinblick auf Umfang, Methoden und verwendete Daten unterschiedlich gestaltet sein. Beispielsweise kann es in vielen Fällen genügen, ein pessimistisches Szenario (z. B. RCP 8.5) zugrunde zu legen, anstatt alle vier Szenarien zu prüfen, sofern von einer Prüfung zusätzlicher Szenarien keine neuen für die Risikobewertung relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.

Die Bewertung kann auch unterschiedlich umfangreich sein, sofern sie ausreicht, um die physischen für die betreffende Tätigkeit wesentlichen Klimarisiken zu bestimmen. So kann beispielsweise für jede Tätigkeit einzeln erwogen werden, inwieweit mögliche Risiken in der Lieferkette oder in vorgelagerten Produktionsprozessen bestehen und ob diese Aspekte in der Bewertung berücksichtigt werden müssen. Ausschlaggebend für die Verhältnismäßigkeit des gewählten Bewertungsansatzes sind Faktoren wie die Größe des Unternehmens, Art, Umfang und Kontext der Tätigkeit, das Geschäftsmodell oder die Position in der Lieferkette. Zum Beispiel erfordert der Austausch von Fenstern in einem Bürogebäude zur Verbesserung der Energieeffizienz eine weniger detaillierte Bewertung des Klimarisikos als der Bau eines Staudamms zur Erzeugung von Wasserkraft.

Auch sollten die Zeitabstände der Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen stehen. Sinnvolle Gelegenheiten für eine Aktualisierung der Bewertung und des daraus resultierenden Anpassungsplans sind Veränderungen, die zu einer erhöhten Exposition gegenüber den ermittelten Risiken führen oder neue Risiken mit sich bringen, oder die bereits ermittelte Risiken für die Wirtschaftstätigkeit erheblich verändern können. Dazu gehören:

Veränderungen bei der bewerteten Wirtschaftstätigkeit, z. B. neue Lieferanten oder neue Produktionsanlagen;

Veränderungen der Klimadaten, auf die sich die Bewertung stützt, z. B. unvorhergesehene Veränderungen der Klimasysteme, veränderte Annahmen für Klimamodelle oder technologische Fortschritte bei der Klimamodellierung.

171.

Welche Dokumentation ist vorzulegen, um die DNSH-Anforderungen im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel zu erfüllen?

Um die Anforderungen in Bezug auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für die Anpassung an den Klimawandel im Sinne der EU-Taxonomie zu erfüllen, ist es entscheidend, einen kohärenten Anpassungsplan vorzulegen, wenn Klimarisiken ermittelt wurden. Die im Plan vorgesehenen Maßnahmen sollten systematisch daraufhin bewertet worden sein, inwiefern sie geeignet sind, die wichtigsten physischen Klimarisiken für die Tätigkeit zu verringern und dabei weitere Vorgaben des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie zu erfüllen. Außerdem sollte der Anpassungsplan einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und eine Dokumentation der bereits durchgeführten Maßnahmen umfassen. Die Anpassungsmaßnahmen müssen im Falle neuer Vermögenswerte zum Zeitpunkt ihrer Fertigstellung und im Falle bestehender Vermögenswerte innerhalb von fünf Jahren nach Ermittlung der damit verbundenen Klimarisiken umgesetzt werden.

Die wichtigsten physischen Klimarisiken müssen im Wege einer robusten, verständlichen und verhältnismäßigen Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung ermittelt werden.

172.

Reicht es vorerst aus, bereits vorhandene Verzeichnisse zu Umweltrisiken (z. B. für Überschwemmungen oder Lawinen) unter Berücksichtigung besonders relevanter Umweltrisiko-Szenarien (z. B. in Bezug auf Temperatur, Niederschläge oder Wind) heranzuziehen?

Die bereits vorhandenen Verzeichnisse zu Umweltrisiken, die die wichtigsten und relevantesten Klimaparameter enthalten, reichen vorerst aus.

173.

Welche Mindestanforderungen gelten für die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung in Bezug auf Umfang und Detaillierungsgrad (Wesentlichkeit der Risiken usw.)?

Lebensdauer

Alle relevanten Gegenstände der Wirtschaftstätigkeit sollten berücksichtigt werden

Eine Reihe von Klimaprojektionen auf der Grundlage von Zukunftsszenarien

Katalog der Klimagefahren, die „mindestens zu berücksichtigen sind“ (Delegierter Rechtsakt zur Klimataxonomie, Anhang I Anlage A)

174.

Welche Normen müssen zur Durchführung der Klimarisiko- und Vulnerabilitätsanalyse herangezogen werden (ISO-Normen, EU-Leitlinien zur Klimaresilienz von Infrastrukturprojekten)? Steht es den Unternehmen frei, ihre eigene Methode zu wählen?

Es gibt keine einheitliche Methode für die Ausarbeitung der Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung. Die für die Bewertung erforderlichen Informationen können auf unterschiedlichste Weise erhoben werden, von daten- und modellgestützten Ansätzen (z. B. Klimadaten oder Wirkungsmodelle) bis hin zu Verfahren, die sich eher auf Analysen und Sachverständigengutachten stützen. Eine ISO-Norm (ISO/DIS 14091:Anpassung an den Klimawandel – Vulnerabilität, Auswirkungen und Risikobewertung) (62), die auch als europäische Norm sowie als nationale Normen in den Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, enthält eine ganze Reihe nützlicher Instrumente, die den gesamten Prozess der Erstellung und Durchführung der Bewertung sowie der Bekanntgabe ihrer Ergebnisse abdecken. Diese Instrumente bieten Orientierungshilfen unter anderem zur Entwicklung von Wirkungsketten, zur Aggregation von Indikatoren und Risikokomponenten oder zur Bewertung der Anpassungsfähigkeit. Seit Kurzem wird auch eine Finanzhilfe (63) vorbereitet, die unter anderem die Entwicklung eines „praktikablen, kohärenten und fortschrittlicheren Rahmenwerks für die Bewertung von Mehrfachrisiken auf allen Governance-Ebenen, das von allen Regionen und Gemeinschaften in Europa genutzt werden kann,“ zum Ziel hat.

175.

Was ist unter „dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Klimaprojektionen“ zu verstehen, die in den auf einen wesentlichen Beitrag ausgerichteten Kriterien zur Anpassung an den Klimawandel genannt werden?

Damit sind aktuellste Projektionen gemeint, die sich auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse (zum Beispiel über Kipppunkte) stützen.

Anlage C

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien

176.

Wie sind die in Anlage C Buchstaben d, e und f genannten Kriterien anzuwenden?

Laut den auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichteten allgemeinen Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien gemäß Anlage C zu Anhang I des delegierten Rechtsakts verursacht eine Tätigkeit keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn sie nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von zwei Gruppen von Stoffen (ob als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen) führt.

Dazu gehören (gemäß Buchstabe f und g):

Stoffe, die die in Artikel 57 der REACH-Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden (d. h. als besonders besorgniserregend eingestufte Stoffe, die in die Liste der für eine Zulassung infrage kommenden Stoffe gemäß der REACH-Verordnung aufgenommen wurden), es sei denn, ihre Verwendung hat sich als wesentlich für die Gesellschaft erwiesen;

andere Stoffe, die die in Artikel 57 der REACH-Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen (d. h. Stoffe, die die Kriterien für besonders besorgniserregende Stoffe erfüllen), es sei denn, ihre Verwendung hat sich als wesentlich für die Gesellschaft erwiesen.

Um das Konzept der „für die Gesellschaft wesentlichen Verwendung“ geltend zu machen, muss festgestellt werden, ob das Konzept anwendbar ist, d. h. ob die Wirtschaftstätigkeit zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung eines unter Buchstabe f oder g genannten Stoffes führt (d. h. Stoffe, die als besonders besorgniserregend eingestuft wurden, und Stoffe, die die Kriterien für besonders besorgniserregende Stoffe erfüllen). Diese Informationen sollten über die Lieferkette eingeholt werden.

Entsprechend ihrer Verpflichtung aus der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit arbeitet die Kommission zurzeit an einem horizontalen Dokument, in dem Kriterien für die „wesentliche Verwendung“ festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die schädlichsten Chemikalien nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn ihre Verwendung für die Gesundheit oder Sicherheit erforderlich ist oder für das Funktionieren der Gesellschaft kritisch ist und es keine gesundheitlich oder ökologisch tragfähigen Alternativen gibt. Ziel ist es, die Kriterien in allen EU-Rechtsvorschriften einheitlich festzulegen und zu erläutern, wie geprüft wird, ob Verwendungszwecke für die Gesellschaft wesentlich sind. Dabei werden die Kriterien für wesentliche Verwendungszwecke aus dem Montrealer Protokoll herangezogen und so angepasst, dass sie im gesamten EU-Besitzstand im Bereich Chemikalien umsetzbar sind. Die Kommission beabsichtigt, diese Arbeit Anfang 2023 abzuschließen.

Die Einhaltung von Anlage C Buchstabe d ist nur im Rahmen des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-Richtlinie) von Bedeutung. Der Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie ist in ihrem Artikel 2 festgelegt: Demnach sind z. B. ortsfeste Großanlagen oder Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind, ausgenommen.

177.

Gilt für den Nachweis der Einhaltung im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abschnitt 7.1 („Neubau“) und Abschnitt 7.2 („Renovierung bestehender Gebäude“) die gleiche Beschränkung für Baubestandteile und Baustoffe in Bezug auf Formaldehyd und andere krebserregende flüchtige organische Verbindungen der Kategorien 1A und 1B („mit denen Bewohner in Berührung kommen können“)?

Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der in Abschnitt 7.1 und Abschnitt 7.2 festgelegten DNSH-Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sollten Baubestandteile und Baustoffe, mit denen Bewohner in Berührung kommen können, zwei Bedingungen erfüllen:

Die Baubestandteile und Baustoffe dürfen keine der in Anlage C aufgeführten Stoffe enthalten. Dies ist eine allgemeine Bedingung, die erfüllt werden kann, indem der Lieferant um Auskunft über das Vorkommen eines Stoffes beim Herstellungsprozess, in Materialien und Erzeugnissen gebeten wird. Ist ein in Anlage C Buchstaben f und g genannter Stoff vorhanden, muss nachgewiesen werden, dass die Verwendung des Stoffes für die Gesellschaft wesentlich ist.

Werden Formaldehyd, Formaldehydabspalter oder flüchtige organische krebserregende Stoffe eingesetzt – und ist ihr Einsatz für die Gesellschaft wesentlich –, sollten bei der Verwendung dieser Stoffe die in Nummer 2 der DNSH-Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist durch Prüfung zu verifizieren.

178.

Gibt es insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der REACH- und der CLP-Verordnung eine spezielle, verkürzte Liste der zu vermeidenden Schadstoffe, die bei Bauprodukten und Baubestandteilen zu reduzieren sind, oder gelten die genannten Verordnungen für Bauprodukte und Baubestandteile in vollem Umfang? Wenn ja, welche EU-weit verfügbaren Daten-/Produktverzeichnisse können in Bezug auf die Produktkonformität zu Hilfe genommen werden?

Immer dann, wenn in den DNSH-Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung auf Anlage C Bezug genommen wird, gelten sämtliche in Anlage C festgelegten Bedingungen (d. h. die Buchstaben a bis g).

Eine vereinfachte Liste von Stoffen für Bauprodukte und Baubestandteile gibt es nicht. Die in den Buchstaben a bis e der DNSH-Kriterien bezeichneten Stoffe sind jedoch in den einschlägigen Artikeln bzw. Anhängen der jeweils genannten Verordnungen aufgeführt.

Die Liste der Stoffe, die unter Buchstabe f fallen, ist über die von der Europäischen Chemikalienagentur gemäß Artikel 59 Absatz 10 der REACH-Verordnung verwaltete Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe erhältlich. Die Liste der für eine Zulassung infrage kommenden Stoffe ist abrufbar unter Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe – ECHA (europa.eu).

Die Stoffe, die unter Buchstabe g fallen, sind unterschiedlichen Quellen zu entnehmen, je nachdem, zu welchem Absatz von Artikel 57 der REACH-Verordnung sie gehören:

Stoffe nach Artikel 57 Buchstaben a bis c der REACH-Verordnung: Eine Quelle ist das von der Europäischen Chemikalienagentur gemäß Artikel 42 der CLP-Verordnung verwaltete Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (classification and labelling inventory, C&L-Verzeichnis). Das Verzeichnis enthält Informationen über die Gefahreneinstufungen von Stoffen, die mit den in Artikel 57 Buchstaben a bis c der REACH-Verordnung festgelegten Kriterien verglichen werden können. In dem Verzeichnis sind Stoffe gelistet, für die eine (behördlich geprüfte und festgelegte) harmonisierte Einstufung vorliegt oder eine Selbsteinstufung (durch den Wirtschaftszweig selbst) vorgenommen wurde. Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ist online abrufbar unter C&L-Verzeichnis – ECHA auf europa.eu.

Stoffe nach Artikel 57 Buchstaben d bis f der REACH-Verordnung: Die in diesem Absatz genannten Gefahrenkategorien sind noch nicht im C&L-Verzeichnis erfasst. Die ECHA führt Listen von Stoffen, die von den informellen ECHA-Expertengruppen geprüft werden. Den Listen ist zu entnehmen, welche Stoffe die Kriterien des Artikels 57 Buchstaben d bis f der REACH-Verordnung erfüllen könnten, welche Stoffe die Kriterien wahrscheinlich nicht erfüllen und welche Stoffe gerade geprüft werden. Die Bewertungsliste für Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität (PBT) liefert Informationen über diese Stoffeigenschaften, die mit den Kriterien nach Artikel 57 Buchstaben d bis e der REACH-Verordnung verglichen werden können. Das Verzeichnis ist online abrufbar unter https://echa.europa.eu/pbt.

Die Bewertungsliste für endokrine Disruptoren (ED) liefert Informationen über diese Stoffeigenschaften, die mit den Kriterien nach Artikel 57 Buchstabe f der REACH-Verordnung verglichen werden können. Das Verzeichnis ist online abrufbar unter https://echa.europa.eu/de/ed-assessment.

Entsprechend ihrer Verpflichtung aus der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit bereitet die Kommission zurzeit die Aufnahme neuer Gefahrenklassen (einschließlich PBT-, vPvB- und ED-Stoffen) in die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vor. Wenn und sobald die Gefahrenklassen in die CLP-Verordnung aufgenommen sind, werden sukzessive Angaben über die Gefahreneinstufungen von Stoffen, die unter Anlage C Buchstabe g fallen, in das C&L-Verzeichnis integriert.

179.

Buchstabe g scheint dem Buchstaben f in Anlage C zu ähneln. Soll damit der Anwendungsbereich auf andere derzeit nicht berücksichtigte Stoffe ausgeweitet werden, und wenn ja, wie soll die Regelung gelten?

Durch das Kriterium in Buchstabe g soll die Liste der Stoffe, die unter Anlage C fallen können, ausgeweitet werden. Ziel dieses Kriteriums ist es, Stoffe – als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen – zu ermitteln, die die in Artikel 57 der REACH-Verordnung genannten Kriterien erfüllen, aber noch nicht in einer Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung infrage kommenden Stoffe enthalten sind.

Wenn ein Stoff die Kriterien des Artikels 57 der REACH-Verordnung erfüllt, aber noch nicht in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV infrage kommenden Stoffe aufgenommen wurde, unterliegt dieser Stoff dem Kriterium in Buchstabe g.

Die Stoffe, die unter Buchstabe g fallen, sind unterschiedlichen Quellen zu entnehmen, je nachdem, zu welchem Absatz von Artikel 57 der REACH-Verordnung sie gehören:

Stoffe nach Artikel 57 Buchstaben a bis c der REACH-Verordnung: Eine Quelle ist das von der Europäischen Chemikalienagentur gemäß Artikel 42 der CLP-Verordnung verwaltete Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (classification and labelling inventory, C&L-Verzeichnis). Das Verzeichnis enthält Informationen über die Gefahreneinstufungen von Stoffen, die mit den in Artikel 57 Buchstaben a bis c der REACH-Verordnung festgelegten Kriterien verglichen werden können. In dem Verzeichnis sind Stoffe gelistet, für die eine (behördlich geprüfte und festgelegte) harmonisierte Einstufung vorliegt oder eine Selbsteinstufung (durch den Wirtschaftszweig selbst) vorgenommen wurde. Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ist online abrufbar unter C&L-Verzeichnis – ECHA auf europa.eu.

Stoffe nach Artikel 57 Buchstaben d bis f der REACH-Verordnung: Die in diesem Absatz genannten Gefahrenkategorien sind noch nicht im C&L-Verzeichnis erfasst. Die ECHA führt Listen von Stoffen, die von den informellen ECHA-Expertengruppen geprüft werden. Den Listen ist zu entnehmen, welche Stoffe die Kriterien des Artikels 57 Buchstaben d bis f der REACH-Verordnung erfüllen könnten, welche Stoffe die Kriterien wahrscheinlich nicht erfüllen und welche Stoffe gerade geprüft werden. Die Bewertungsliste für Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität (PBT) liefert Informationen über diese Stoffeigenschaften, die mit den Kriterien nach Artikel 57 Buchstaben d bis e der REACH-Verordnung verglichen werden können. Das Verzeichnis ist online abrufbar unter https://echa.europa.eu/pbt.

Die Bewertungsliste für endokrine Disruptoren (ED) liefert Informationen über diese Stoffeigenschaften, die mit den Kriterien nach Artikel 57 Buchstabe f der REACH-Verordnung verglichen werden können. Das Verzeichnis ist online abrufbar unter https://echa.europa.eu/de/ed-assessment.

Entsprechend ihrer Verpflichtung aus der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit bereitet die Kommission zurzeit die Aufnahme neuer Gefahrenklassen (einschließlich PBT-, vPvB- und ED-Stoffen) in die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vor. Wenn und sobald die Gefahrenklassen in die CLP-Verordnung aufgenommen sind, werden sukzessive Angaben über die Gefahreneinstufungen von Stoffen, die unter Anlage C Buchstabe g fallen, in das C&L-Verzeichnis integriert.

180.

Erstrecken sich die allgemeinen DNSH-Kriterien in Anlage C auch auf den Herstellungsprozess? Wie sollen die Unternehmen mit der Liste der in Anlage C Buchstabe g genannten Stoffe verfahren, wenn es um die Einhaltung der Bestimmungen über die Konformitätsbewertung geht?

Ja, der Herstellungsprozess unterliegt den in Anlage C festgelegten Kriterien.

Die Stoffe, die unter Buchstabe g fallen, sind unterschiedlichen Quellen zu entnehmen, je nachdem, zu welchem Absatz von Artikel 57 der REACH-Verordnung sie gehören:

Stoffe nach Artikel 57 Buchstaben a bis c der REACH-Verordnung: Eine Quelle ist das von der Europäischen Chemikalienagentur gemäß Artikel 42 der CLP-Verordnung verwaltete Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (classification and labelling inventory, C&L-Verzeichnis). Das Verzeichnis enthält Informationen über die Gefahreneinstufungen von Stoffen, die mit den in Artikel 57 Buchstaben a bis c der REACH-Verordnung festgelegten Kriterien verglichen werden können. In dem Verzeichnis sind Stoffe gelistet, für die eine (behördlich geprüfte und festgelegte) harmonisierte Einstufung vorliegt oder eine Selbsteinstufung (durch den Wirtschaftszweig selbst) vorgenommen wurde. Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ist online abrufbar unter C&L-Verzeichnis – ECHA auf europa.eu.

Stoffe nach Artikel 57 Buchstaben d bis f der REACH-Verordnung: Die in diesem Absatz genannten Gefahrenkategorien sind noch nicht im C&L-Verzeichnis erfasst. Die ECHA führt Listen von Stoffen, die von den informellen ECHA-Expertengruppen geprüft werden. Den Listen ist zu entnehmen, welche Stoffe die Kriterien des Artikels 57 Buchstaben d bis f der REACH-Verordnung erfüllen könnten, welche Stoffe die Kriterien wahrscheinlich nicht erfüllen und welche Stoffe gerade geprüft werden. Die Bewertungsliste für Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität (PBT) liefert Informationen über diese Stoffeigenschaften, die mit den Kriterien nach Artikel 57 Buchstaben d bis e der REACH-Verordnung verglichen werden können. Das Verzeichnis ist online abrufbar unter https://echa.europa.eu/pbt.

Die Bewertungsliste für endokrine Disruptoren (ED) liefert Informationen über diese Stoffeigenschaften, die mit den Kriterien nach Artikel 57 Buchstabe f der REACH-Verordnung verglichen werden können. Das Verzeichnis ist online abrufbar unter https://echa.europa.eu/de/ed-assessment.

Entsprechend ihrer Verpflichtung aus der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit bereitet die Kommission zurzeit die Aufnahme neuer Gefahrenklassen (einschließlich PBT-, vPvB- und ED-Stoffen) in die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vor. Wenn und sobald die Gefahrenklassen in die CLP-Verordnung aufgenommen sind, werden sukzessive Angaben über die Gefahreneinstufungen von Stoffen, die unter Anlage C Buchstabe g fallen, in das C&L-Verzeichnis integriert.

181.

Welchen Umfang hat die in Bezug auf die „Verwendung“ der gelisteten Stoffe durchzuführende Analyse?

Laut den auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichteten allgemeinen Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien gemäß Anhang I Anlage C des delegierten Rechtsakts verursacht eine Tätigkeit keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn sie nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung bestimmter Stoffe (ob als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen) führt.

Die Informationen über die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen sollten über die Lieferkette durch Anfrage bei einem direkten Lieferanten eingeholt werden.

Der Nachweis, dass die Herstellung, das Inverkehrbringen bzw. die Verwendung von Stoffen den Bestimmungen in Anlage C entspricht, kann durch Abfrage dieser Informationen bei den Lieferanten erbracht werden.

Anlage D

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

182.

Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) sind nach nationalem Recht nicht immer vorgeschrieben. Bleibt in dem Fall, dass die UVP nach EU-Recht nicht vorgeschrieben ist, der Verzicht auf die UVP für die Bewertung der Taxonomiekonformität folgenlos?

Nicht alle Tätigkeiten müssen zwingend einer UVP gemäß EU-Recht unterzogen werden. Damit eine Wirtschaftstätigkeit jedoch einem DNSH-Kriterium entspricht, das die Übereinstimmung mit Anlage D voraussetzt, muss sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Screening-Verfahren wurde abgeschlossen und die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen wurden umgesetzt und

gegebenenfalls wurde eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) für Gebiete/Vorhaben in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten durchgeführt und es wurden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen.

Daher bedarf es nicht in jedem Fall einer UVP. Die Kriterien verlangen, dass nach dem vorgesehenen Verfahren festgestellt wird, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist („Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Bewertung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt.“). Dieser Teil der Anforderung ist erfüllt, wenn das Screening-Verfahren durchgeführt und dabei festgestellt wurde, dass keine UVP erforderlich ist.

Zur Vorgehensweise in Ländern außerhalb der EU finden sich entsprechende Vorgaben in Anlage D Fußnote 2: „Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Bewertung erfordern, z. B. Leistungsnorm 1 der IFC: Assessment and Management of Environmental and Social Risks (Bewertung und Management ökologischer und sozialer Risiken).“

183.

Welche Anforderungen muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung mindestens erfüllen, um die Taxonomiekonformität zu erreichen?

Das formelle Verfahren zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist in der Richtlinie 2011/92/EG festgelegt. In der Praxis lässt sich das UVP-Verfahren wie folgt zusammenfassen:

Der Träger des Projekts kann die zuständige Behörde auffordern, zu erklären, was in den vorzulegenden UVP-Bericht aufzunehmen ist (Scoping-Phase).

Der Projektträger muss den UVP-Bericht mit den erforderlichen Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Anhang IV der Richtlinie vorlegen.

Die Umweltbehörden, die Kommunal- und Regionalbehörden und die Öffentlichkeit (sowie die betroffenen Mitgliedstaaten) müssen informiert und konsultiert werden.

Die zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultation, ob sie das Projekt genehmigt.

Die Öffentlichkeit wird über die Entscheidung informiert und kann die Entscheidung vor den zuständigen Gerichten anfechten.

184.

Was bedeutet „Für Gebiete/Vorhaben in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten“ in der Praxis?

Dies bezieht sich entweder auf Tätigkeiten, die innerhalb solcher Gebiete stattfinden würden, oder auf Tätigkeiten, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf diese Gebiete hätten (daher der Zusatz „oder in der Nähe“). Es wurde für nicht praktikabel erachtet, den Zusatz „oder in der Nähe“ durch einen Kilometerradius zu präzisieren, da ein solcher Radius je nach Gebiet unterschiedlich ausfallen würde (so könnte beispielsweise ein viele Kilometer flussabwärts errichteter Damm die Wanderung geschützter Fischarten, wie Lachs, in einem flussaufwärts gelegenen Natura-2000-Gebiet beeinträchtigen). Mit anderen Worten: Wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Vorhaben erhebliche Gefahren für ein solches Gebiet mit sich bringt (d. h. wenn es die Erhaltungsziele für das Gebiet beeinträchtigen würde), muss dies im Vorfeld einer entsprechenden Genehmigung mittels ordnungsgemäßer Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht werden. In der EU steht dies im Einklang mit der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG und der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG. Zur Vorgehensweise in Ländern außerhalb der EU finden sich entsprechende Vorgaben in Anlage D Fußnote 3.

185.

Bei manchen DNSH-Kriterien scheint es sich eher um Unternehmensstrategien oder -pläne zu handeln als auf bestimmte Tätigkeiten ausgerichtete Kriterien. Genügt es, sie auf Unternehmensebene zu erfüllen, oder muss die Bewertung auf Tätigkeits- bzw. Produktebene aufgeschlüsselt werden?

Ja, die Einhaltung auf Unternehmensebene genügt, wenn Angaben auf Unternehmensebene für die Feststellung der Taxonomiekonformität auf Tätigkeitsebene ausreichen.

186.

Die Umsetzung der Taxonomiekriterien, die sich auf eine angemessene Verträglichkeitsprüfung im Einklang mit den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG über UNESCO-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete beziehen, ist angesichts fehlender Erhaltungsziele problematisch. Wie kann eine angemessene Verträglichkeitsprüfung in den genannten Stätten und Schutzgebieten durchgeführt werden, wenn es keine Erhaltungsziele gibt?

Für Gebiete, die als besondere Schutzgebiete im Sinne der Habitat-Richtlinie (Special Area of Conservation, SAC) oder als besondere Schutzgebiete im Sinne der Vogelschutzrichtlinie (Special Protection Area, SPA) ausgewiesen sind, müssen gebietsbezogene Erhaltungsziele festgelegt werden (64).

Eine angemessene Prüfung nach Artikel 6 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie sollte im Lichte dieser Zielsetzungen durchgeführt werden (65).

Muss ein Vorhaben einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden, weil es erhebliche Auswirkungen auf ein (als „SAC“ oder „SPA“ ausgewiesenes) Gebiet haben könnte, für das noch keine Erhaltungsziele festgelegt wurden (obwohl die Sechsjahresfrist für die Ausweisung als besonderes Schutzgebiet abgelaufen ist), sollte die Festlegung von Erhaltungszielen eine Voraussetzung für die Durchführung einer angemessenen Prüfung sein. Ein Vorhaben, das eine solche Verträglichkeitsprüfung voraussetzt, stünde nicht mit den auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt ausgerichteten Kriterien im Einklang, wenn keine spezifischen Erhaltungsziele für das betroffene Gebiet vorhanden sind.

187.

Könnte die Anwendung von Artikel 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick auf die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen näher erläutert werden? Kann ein Projekt nach den Kriterien des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie als nachhaltig betrachtet werden, wenn Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden?

In Natura-2000-Gebieten sind Ausgleichsmaßnahmen bei Projekten erforderlich, die ein Gebiet als solches beeinträchtigen (Artikel 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie). Solche Projekte erfüllen nicht die Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt und sind daher nicht taxonomiekonform.


(1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums (COM(2018) 97 final, Celex 52018DC0097).

(2)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten (ABl. L 188 vom 15.7.2022, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).

(6)  Bekanntmachung der Kommission zur Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung für die Meldung von taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerten (2022/C 385/01) (ABl. C 385 vom 6.10.2022, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(8)  In den Antworten auf die häufig gestellten Fragen sind nicht die Änderungen des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie berücksichtigt, die mit der Delegierten Verordnung (EU) …/… der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 durch Festlegung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden (C/2023/3850 final) (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) vorgenommen wurden. Insbesondere in den Antworten auf die Fragen 45, 119, 120, 121 und 176 bis 181, die sich auf Anlage C zu den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2021/2139 beziehen, sind nicht die Änderungen der genannten Anlage berücksichtigt, die gemäß der genannten delegierten Verordnung der Kommission vom 27. Juni 2023 gelten werden.

(9)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums (COM(2018) 97 final).

(10)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).

(12)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, „Folgenabschätzung“ zur delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (SWD(2021) 152 final vom 4.6.2021).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).

(15)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

(16)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781 der Kommission vom 10. Mai 2021 über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO2-Emissionswerten je Hersteller sowie der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge und der Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Berichtszeitraum des Jahres 2019 (ABl. L 167 vom 12.5.2021, S. 47).

(17)  Empfehlung (EU) 2019/1019 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Modernisierung von Gebäuden (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 70).

(18)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten (ABl. L 188 vom 15.7.2022, S. 1).

(19)  Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15).

(20)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).

(21)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(22)  Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(23)  Die Produktdatenbank ist abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/energy-climate-change-environment/standards-tools-and-labels/products-labelling-rules-and-requirements/energy-label-and-ecodesign/product-database_en

(24)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(25)  Abrufbar unter https://ec.europa.eu/docsroom/documents/20509/

(26)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

(28)  Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).

(29)  Abrufbar unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/energy-efficiency/energy-efficiency-products/code-conduct-ict/code-conduct-energy-efficiency-data-centres_en

(30)  Im Dezember 2021 online veröffentlichte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (aktualisiert im Januar 2022).

(31)  Bekanntmachung der Kommission zur Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung für die Meldung von taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerten (2022/C 385/01) (ABl. C 385 vom 6.10.2022, S. 1).

(32)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(33)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(34)  Das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973, geändert durch das Protokoll von 1978.

(35)  Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1).

(36)  Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).

(37)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(38)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung) (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1).

(39)  Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).

(40)  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).

(41)  Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung) (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).

(42)  Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202).

(43)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(44)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).

(45)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(46)  Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).

(47)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(48)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(49)  Nähere Einzelheiten sind Anhang 6 der Folgenabschätzung zum ersten delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie zu entnehmen, abrufbar unter https://ec.europa.eu/finance/docs/level-2-measures/taxonomy-regulation-delegated-act-2021-2800-impact-assessment_en.pdf.

(50)  https://ec.europa.eu/sustainable-finance-taxonomy/

(51)  Siehe www.fao.org/sustainable-forest-management/toolbox/modules/forest-management-planning/in-more-depth/en/.

(52)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(53)  Siehe https://unece.org/transport/documents/2021/02/standards/un-regulation-no-154-worldwide-harmonized-light-vehicles-test.

(54)  Siehe https://eprel.ec.europa.eu/screen/home.

(55)  Siehe https://ec.europa.eu/info/files/sustainable-finance-taxonomy-nace-alternate-classification-mapping_en

(56)  International Hydropower Association: Hydropower Status Report 2018, Sector Trends and Insights, S. 29, abrufbar unter https://hydropower-assets.s3.eu-west-2.amazonaws.com/publications-docs/iha_2018_hydropower_status_report_4.pdf

(57)  Für die Projektfinanzierung im Rahmen der ehrgeizigen Klimaverträglichkeitsprüfung. Der Ausdruck „bestimmt“ bedeutet, dass sie für den ausdrücklichen Zweck hergestellt oder erworben werden, während der Laufzeit des Vorhabens überwiegend fossile Brennstoffe zu befördern oder zu lagern.

(58)  Der Ausdruck „bestimmt“ wird nach Verkehrsträger definiert und bedeutet z. B., dass mehr als 25 % der auf der Strecke beförderten Güter in t-km aus fossilen Brennstoffen bestehen, dass mehr als 25 % der Fahrzeuge für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt sind oder dass 25 % der jährlich beförderten Tonnage aus fossilen Brennstoffen bestehen (der Schwellenwert sinkt ab dem Jahr 2020 geometrisch um 5,3 %). Siehe https://www.climatebonds.net/files/files/CBI%20Transport%20Criteria%20document_Aug2022%281%29.pdf, außerdem https://www.climatebonds.net/files/files/standards/Waterborne%20Transport%20%28Shipping%29/CBI%20Certification%20-%20Shipping%20Criteria%20V1b%2020211215.pdf und https://www.climatebonds.net/files/files/CBI Transport criteria document_Jan2020(1).pdf

(59)  Siehe https://single-market-economy.ec.europa.eu/news/eu-construction-and-demolition-waste-protocol-2018-09-18_de.

(60)  https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/product-groups/412/documents

(61)  Bekanntmachung der Kommission — Technische Leitlinien für die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen im Zeitraum 2021-2027 (ABl. C 373 vom 16.9.2021, S. 1).

(62)  Die Norm gehört zu einer Normenfamilie unter dem Dach von ISO 14090, die sich mit der Anpassung an den Klimawandel in der Phase der Vorplanung, Bewertung der Auswirkungen einschließlich Chancen, Anpassungsplanung, Umsetzung, Monitoring und Evaluierung sowie Berichterstattung und Kommunikation befassen. Die Norm ISO 14091 befasst sich mit der Bewertung der Auswirkungen einschließlich der Chancen.

(63)  Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen HORIZON-MISS-2021-CLIMA-02-01: „Development of climate change risk assessments in European regions based on a transparent and harmonised Climate Risk Assessment approach“.

(64)  Siehe https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/commission_note/commission_note2_DE.pdf

(65)  Siehe https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/pdf/methodological-guidance_2021-10/DE.pdf


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/267/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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