EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 6.12.2023
COM(2023) 930 final
2023/0441(CNS)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES RATES
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/637 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und der Richtlinie (EU) 2019/997 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises
{SEC(2023) 930 final} - {SWD(2023) 940 final} - {SWD(2023) 941 final} - {SWD(2023) 942 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Unionsbürgerinnen und ‑bürger, die in ein Drittland reisen oder in einem Drittland leben, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht durch eine Botschaft oder ein Konsulat vertreten ist, haben das Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden jedes anderen Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats. Dieses mit dem Vertrag von Maastricht geschaffene Recht der Unionsbürgerinnen und ‑bürger ist in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 23 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie in Artikel 46 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert.
Dieses Recht entspricht der externen Dimension der Unionsbürgerschaft, ist einer ihrer praktischen Vorteile und ein greifbares Beispiel für die europäische Solidarität. Es schützt Unionsbürgerinnen und ‑bürger, die in einem Drittland, in dem sie nicht durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vertreten sind, Hilfe benötigen, weil sie beispielsweise einen Unfall hatten, schwer erkrankt sind, Opfer einer Straftat wurden oder ihre Reisedokumente verloren haben.
Am 20. April 2015 verabschiedete der Rat die Richtlinie (EU) 2015/637 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern, mit welcher der zwischenstaatliche Rahmen, in dem der konsularische Schutz bis dahin geregelt war, ersetzt wurde. Die Mitgliedstaaten hatten für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht drei Jahre Zeit, d. h. bis Mai 2018.
Im Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 wurde eine Überarbeitung der Unionsvorschriften über den konsularischen Schutz angekündigt, damit die Union und die Mitgliedstaaten besser auf den Schutz und die Unterstützung der Unionsbürgerinnen und ‑bürger in Krisenzeiten vorbereitet sind und über die entsprechenden Kapazitäten dafür verfügen. Mit dieser Überarbeitung sollte auch die unterstützende Rolle der Union gestärkt und die optimale Nutzung ihres einzigartigen Delegationsnetzes sichergestellt werden.
Des Weiteren sagte die Kommission in ihrer Mitteilung zur Weiterverfolgung der Ergebnisse der Konferenz zur Zukunft Europas zu, neue Aktionsfelder zu prüfen, darunter auch die „konkretere Gestaltung der Unionsbürgerschaft für die Bürgerinnen und Bürger, unter anderem durch Stärkung der mit ihr verbundenen Rechte und durch Bereitstellung zuverlässiger und leicht zugänglicher Informationen über sie“.
Im Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung – Für eine Europäische Union, die ihre Bürgerinnen und Bürger, Werte und Interessen schützt und zu Weltfrieden und internationaler Sicherheit beiträgt, der im März 2022 vom Rat gebilligt wurde, wurde angekündigt, dass die „Krisenreaktionsmechanismen des EAD, unsere konsularische Unterstützung und die Sicherheit im Einsatzgebiet überprüft und gestärkt [werden], um die Mitgliedstaaten besser bei ihren Anstrengungen zum Schutz und zur Rettung ihrer Bürgerinnen und Bürger im Ausland unterstützen und EU-Delegationen im Notfall bei der Evakuierung von Personal helfen zu können“.
Wie die Kommission in ihrem Bericht vom 2. September 2022 über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates feststellte, nehmen Zahl und Ausmaß der Krisen, die zu Ersuchen um konsularischen Schutz führen, zu. Die COVID‑19-Pandemie (eine Pandemie von nie da gewesenem Ausmaß und beispielloser Komplexität), die Krise in Afghanistan, der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, der Konflikt in Sudan, die Rückholungen aus Israel und Gaza sowie weitere ähnliche Krisen boten Gelegenheit, Unzulänglichkeiten zu erkennen und darüber nachzudenken, wie das Recht der Unionsbürgerinnen und ‑bürger auf konsularischen Schutz gestärkt werden kann.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission vor, die Richtlinie (EU) 2015/637 zu ändern, um die notwendigen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes der Unionsbürgerinnen und ‑bürger zu verbessern und zu verstärken.
Um für die konsularischen Behörden sowie die Bürgerinnen und Bürger Rechtssicherheit zu schaffen, schlägt die Kommission vor zu präzisieren, wann Unionsbürgerinnen und ‑bürger als „nicht vertreten“ gelten und somit das Recht auf konsularischen Schutz durch die konsularischen Behörden anderer Mitgliedstaaten haben. Mit den Änderungen an der Richtlinie (EU) 2015/637 sollte sichergestellt werden, dass die konsularischen Behörden von den Delegationen der Union unterstützt werden und ihre Zusammenarbeit rationeller gestaltet wird.
Um das Netz der Delegationen der Union insbesondere in Drittländern, in denen nur wenige Mitgliedstaaten vertreten sind, bestmöglich zu nutzen, sollten nach Auffassung der Kommission die Aufgaben der Delegationen klarer umrissen und ihre unterstützende Rolle gestärkt werden, wobei besonderes Augenmerk auf dem Bereich der Krisenvorsorge und ‑reaktion liegen sollte. Diesbezüglich sind in dem Vorschlag sogenannte konsularische Notfallpläne (auch bekannt als „Joint EU Consular Crisis Preparedness Frameworks“ (Gemeinsame Rahmen der Union für die konsularische Krisenvorsorge)) vorgesehen, die für alle Drittländer erstellt werden, um die Reaktion auf mögliche künftige konsularische Krisen zu erleichtern. Darüber hinaus bietet der Vorschlag eine Rechtsgrundlage für die mögliche Entsendung sogenannter gemeinsamer konsularischer Teams, d. h. freiwilliger, multidisziplinärer Teams aus Konsularexperten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union, welche die konsularischen Dienste der Mitgliedstaaten vor Ort, die möglicherweise nur über wenig Personal verfügen, in Krisenzeiten unterstützen.
Des Weiteren schlägt die Kommission vor, den Informationsfluss zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen der Union und die den Unionsbürgerinnen und ‑bürgern zur Verfügung gestellten Informationen zu verbessern, damit sie bezüglich ihrer Reisen fundiertere Entscheidungen treffen können.
Schließlich schlägt die Kommission vor, die Bestimmungen über die Erstattung der im Zusammenhang mit der Gewährung von konsularischem Schutz entstandenen Kosten rationeller zu gestalten. Künftig sollten die Mitgliedstaaten berechtigt sein, unmittelbar von den betreffenden Bürgerinnen und Bürgern eine Erstattung zu verlangen, um langwierige bürokratische Verfahren zu vermeiden. Darüber hinaus sollten auch die Delegationen der Union Anspruch auf eine Erstattung haben, wenn sie bei der Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürgerinnen und Bürger Unterstützung leisten. In der Richtlinie (EU) 2019/997 werden Vorschriften für die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises für nicht vertretene Bürgerinnen und Bürger in Drittländern sowie ein einheitliches Format für diesen Ausweis festgelegt.
Durch die Verbesserung des konsularischen Schutzes der Unionsbürgerinnen und ‑bürger im Wege der Stärkung der diesbezüglichen Solidarität und Zusammenarbeit innerhalb der Union wird sichergestellt, dass für die Ausübung dieses Grundrechts durch die Unionsbürgerinnen und ‑bürger auch künftig und insbesondere in Krisenzeiten die höchsten Standards gelten.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
In Artikel 9 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2015/637 wird ausdrücklich auf die Ausstellung eines solchen Rückkehrausweises Bezug genommen. Mit diesem Vorschlag wird sichergestellt, dass die Richtlinie (EU) 2015/637 und die besonderen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2019/997 für EU-Rückkehrausweise weiterhin miteinander im Einklang stehen.
Mit diesem Vorschlag wird ferner die Kohärenz mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates sichergestellt, in dem das Mandat der Delegationen der Union festgelegt ist. Nach Artikel 5 Absatz 10 des genannten Beschlusses müssen die Delegationen der Union die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 35 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf Verlangen und ressourcenneutral in ihren diplomatischen Beziehungen und bei ihrer Rolle, konsularischen Schutz für Bürger der Union in Drittländern bereitzustellen, unterstützen.
In der Richtlinie (EU) 2015/637 wird auf das Katastrophenschutzverfahren der Union Bezug genommen, das auch für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen des Katastrophenschutzes bei konsularischer Hilfe genutzt wird. Mit dem Vorschlag wird – auch mit Blick auf die Erfahrungen aus der COVID‑19-Pandemie und dem konsularischen Notfall, der 2021 in Afghanistan eintrat – die vollständige Übereinstimmung der Richtlinie (EU) 2015/637 mit den Vorschriften über das Katastrophenschutzverfahren der Union gewährleistet.
Um die praktische Umsetzung des Rechts auf konsularischen Schutz sicherzustellen, verhandelt die Union weiterhin über die Aufnahme von Klauseln über den konsularischen Schutz in internationale Übereinkünfte, um zu erreichen, dass die vertretenen Mitgliedstaaten nicht nach Artikel 8 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen aus dem Jahr 1963 verpflichtet sind, das Drittland, in dem sich nicht vertretene Unionsbürgerinnen und ‑bürger aufhalten, über die Gewährung von konsularischem Schutz in Kenntnis zu setzen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag steht mit der Politik der Union im Bereich des Katastrophenschutzes und der Krisenreaktion im Einklang.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Mit der vorgeschlagenen Richtlinie würde die Richtlinie (EU) 2015/637 geändert. Sie hat somit dieselbe Rechtsgrundlage wie die genannte Richtlinie, nämlich Artikel 23 AEUV. Nach Absatz 2 des genannten Artikels kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Festlegung der notwendigen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und ‑bürgern erlassen. Diese Bestimmung gilt für alle Mitgliedstaaten.
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die in der Richtlinie (EU) 2015/637 festgelegten notwendigen Maßnahmen zur Erleichterung der Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürgerinnen und Bürger zu verbessern.
•Subsidiarität
Das Recht nicht vertretener Bürgerinnen und Bürger auf konsularischen Schutz beinhaltet per definitionem eine grenzüberschreitende Dimension, da es sich dabei um ein mit der Unionsbürgerschaft verbundenes Recht gegenüber den Behörden anderer Mitgliedstaaten handelt als dem, dessen Staatsangehörigkeit die betreffenden Bürgerinnen und Bürger besitzen.
Die Ziele dieses Vorschlags, nämlich die Verbesserung der Ausübung des Rechts nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV durch nicht vertretene Bürgerinnen und Bürger, können von den Mitgliedstaaten allein nicht erfolgreich verwirklicht werden, da hierfür einige Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/637 geändert werden müssen. Daher ist ein Tätigwerden auf Unionsebene erforderlich.
Ein Verzicht auf ein Tätigwerden auf Unionsebene hätte zur Folge, dass die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/637 nicht angepasst würden, um die bezüglich ihrer Anwendung festgestellten Defizite zu beheben. Darüber hinaus würde mit den Vorschriften nicht den Erfahrungen aus den jüngsten konsularischen Krisen Rechnung getragen. Infolgedessen wären die Unionsbürgerinnen und ‑bürger nicht in der Lage, ihr Recht auf konsularischen Schutz in dem Maße wahrzunehmen, das durch ein Tätigwerden auf Unionsebene ermöglicht würde.
•Verhältnismäßigkeit
Die Ziele dieses Vorschlags können durch die Änderung einiger Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/637 erreicht werden.
Dabei geht der Vorschlag nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus, da er keine grundlegende Änderung der geltenden Vorschriften und Verfahren der Richtlinie (EU) 2015/637 vorsieht. Insbesondere wird nicht die Einführung zusätzlicher Verfahren vorgeschlagen; vielmehr sollen die geltenden Verfahren rationeller gestaltet werden, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern und die Gewährung von konsularischem Schutz zu erleichtern. Beispielsweise könnten Hilfe leistende Mitgliedstaaten nach der vorgeschlagenen Richtlinie Kosten in nichtdiskriminierender Weise unmittelbar den von nicht vertretenen Bürgerinnen und Bürgern einfordern, statt den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit diese besitzen, um Erstattung ersuchen zu müssen.
Weiterführende Erläuterungen zur Verhältnismäßigkeit der verschiedenen Optionen – einschließlich der nicht berücksichtigten Optionen – sind der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag zu entnehmen.
•Wahl des Instruments
Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 AEUV handelt es sich bei dem vorgeschlagenen Instrument um eine Richtlinie.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-EVALUIERUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
In diesem Vorschlag finden die Beratungen der Gruppe „Konsularische Angelegenheiten“ des Rates Berücksichtigung, insbesondere der Meinungsaustausch über die weitere Erleichterung der Ausübung des Rechts der Unionsbürgerinnen und ‑bürger auf konsularischen Schutz in Drittländern, der nach der Annahme des Berichts der Kommission über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2015/637 stattfand. Zum Abschluss dieser Beratungen stellte der Ratsvorsitz fest, dass insbesondere angesichts der Erfahrungen aus den konsularischen Krisen der letzten Jahre Spielraum für eine Überarbeitung der Richtlinie besteht.
Mithilfe eines gezielten Fragebogens wurden bei den Behörden der Mitgliedstaaten quantitative Daten über die nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren, ihre konsularischen Netze und Ressourcen, den von ihnen gewährten konsularischen Schutz sowie ihre Reise- und Kommunikationswege erhoben. Darüber hinaus wurden die Behörden der Mitgliedstaaten um qualitative Rückmeldungen zur Anwendung der Richtlinie (EU) 2015/637, mögliche politische Optionen und die Erfahrungen aus der konsularischen Reaktion auf die COVID‑19-Pandemie gebeten.
Unter den Delegationen der Union wurde eine Online-Umfrage durchgeführt, um ihre Einschätzung des Status quo (darunter auch in Krisenzeiten, wie etwa im Zusammenhang mit dem Ausbruch der COVID‑19-Pandemie) sowie ihre Meinungen über die Funktionsweise der Richtlinie (EU) 2015/637 und die verfügbaren politischen Optionen in Erfahrung zu bringen.
Im Laufe des Jahres 2021 wurden in fünf ausgewählten Drittländern eingehende Gespräche mit Delegationen der Union, Vertretungen der Mitgliedstaaten, Tourismus- und Ausländerorganisationen sowie Bediensteten von Einrichtungen der Union geführt, die im Bereich des konsularischen Schutzes eine unterstützende Rolle innehaben.
Weitere Informationen über die eingegangenen Rückmeldungen sind der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag zu entnehmen.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Für das Flash Eurobarometer 485 zum Thema Unionsbürgerschaft und Demokratie führte die Kommission eine Umfrage zu einer Reihe von Fragen im Zusammenhang mit diesem Thema durch; die Feldarbeit für diese Umfrage fand im Februar und März 2020 statt. Im Rahmen dieser Umfrage wurde unter anderem untersucht, inwieweit den Unionsbürgerinnen und ‑bürgern die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte, einschließlich des Rechts auf konsularischen Schutz, bekannt sind. Eine ähnliche Umfrage wurde 2023 durchgeführt.
Zwischen dem 9. Juli 2020 und dem 1. Oktober 2020 wurde für den Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020 eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die auch Fragen zum konsularischen Schutz umfasste. In dem Bericht wurde die beispiellose Rückholaktion beschrieben, in der es den Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommissionsdienststellen und des EAD gelang, zwischen Februar und Mai 2020 mehr als eine halbe Million Unionsbürgerinnen und ‑bürger, die weltweit von den aufgrund der COVID‑19-Pandemie verhängten Reisebeschränkungen betroffen waren, nach Hause zu holen. Dem Bericht zufolge wussten im Jahr 2020 schätzungsweise 76 % der Unionsbürgerinnen und ‑bürger von ihrem Recht, in einem Drittland, in dem ihr eigener Mitgliedstaat keine Botschaft und kein Konsulat hat, die Hilfe anderer Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus zog die Kommission die im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingegangenen Rückmeldungen für die Analyse der Folgenabschätzung heran.
Schließlich wurden im Rahmen einer im Namen der Kommission durchgeführten Studie Evidenzdaten zusammengetragen und analysiert. Weitere Informationen sind der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag zu entnehmen.
•Folgenabschätzung
Wie in der Folgenabschätzung erläutert, besteht das allgemeine Ziel dieser Initiative in der Verbesserung der Ausübung des Rechts der Unionsbürgerinnen und ‑bürger, im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden jedes anderen Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen.
Dies soll durch die folgenden Einzelziele erreicht werden: i) Verbesserung der Rechtssicherheit für die Unionsbürgerinnen und ‑bürger mit Blick auf den Anwendungsbereich des Rechts auf konsularischen Schutz, ii) Sicherstellung klarer Rollen sowie klarer Koordinierungs- und Kooperationsmechanismen zwischen den Mitgliedstaaten und den Delegationen der Union, auch in Krisenzeiten, iii) Verbesserung der Bereitstellung von Informationen und der Kommunikation mit (nicht vertretenen) Unionsbürgerinnen und ‑bürgern, iv) Erhöhung der Effizienz und der Inanspruchnahme der Kostenerstattungsverfahren.
Im Zuge der Folgenabschätzung wurden für jedes Einzelziel mehrere Optionen sowie eine Reihe möglicher Maßnahmen zur Behebung der Probleme geprüft.
Mit den für das erste Ziel in Betracht gezogenen Optionen soll sichergestellt werden, dass die Definition des Begriffs „nicht vertretene Unionsbürger“ präzisiert und verbessert wird, um zu vermeiden, dass nicht vertretene Bürgerinnen und Bürger aufgrund einer falschen Auslegung oder Beurteilung der Situation durch die Mitgliedstaaten oder die Delegationen der Union keine Hilfe erhalten. Option 1a umfasst „weiche“ Maßnahmen, während Option 1b legislative Änderungen zur Präzisierung der Begriffsbestimmung und des persönlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2015/637 vorsieht. Mit Option 1c soll eine neue „Vermutung der Nichtvertretung“ eingeführt werden.
Für das zweite Einzelziel wurden im Rahmen der Folgenabschätzung Optionen geprüft, mit denen die Probleme im Zusammenhang mit den wichtigsten Konzepten und Verfahren behoben werden sollen, die für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Delegationen der Union bei der Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürgerinnen und Bürger relevant sind. Option 2a betrifft die Netze für die konsularische Zusammenarbeit vor Ort und beinhaltet „weiche“ Maßnahmen zur besseren Strukturierung der unterschiedlichen Zuständigkeiten in diesen Netzen. Im Rahmen von Option 2b wird vorgeschlagen, den Delegationen der Union den Vorsitz in den Sitzungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort zu übertragen. Option 2c umfasst legislative Änderungen, mit denen festgelegt wird, dass den unterschiedlichen beteiligten Akteuren in den gemeinsamen konsularischen Notfallplänen klare Aufgaben zugewiesen werden, und eine Überarbeitung des Konzepts des „federführenden Staates“. Des Weiteren sieht diese Option vor, Bestimmungen über diese Pläne und die sogenannten gemeinsamen konsularischen Teams in die Richtlinie (EU) 2015/637 aufzunehmen. Option 2d besteht aus legislativen Änderungen, mit denen eine Präzisierung der unterstützenden Rolle der Delegationen der Union vorgenommen wird, indem die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie an den Beschluss über den EAD angeglichen werden. Mit den in Option 2e vorgesehenen legislativen Änderungen werden den Delegationen der Union neue Zuständigkeiten übertragen, die sie befähigen, nicht vertretenen Bürgerinnen und Bürgern auf deren Ersuchen in Drittländern, in denen kein EU-Mitgliedstaat vertreten ist, unmittelbaren konsularischen Schutz zu gewähren.
Die Optionen für das dritte Einzelziel haben die wichtigsten Ursachen für die Probleme im Zusammenhang mit der Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern zum Gegenstand: i) die Probleme im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen durch die Mitgliedstaaten und die Union und ii) das Fehlen von Informationen über Bürgerinnen und Bürger, die ins Ausland reisen oder sich dort aufhalten. Mit Blick auf das erste Problem sind in Option 3a legislative Änderungen vorgesehen, mit denen neue Anforderungen bezüglich der Bereitstellung von Informationen eingeführt werden, während mit Option 3b ein Unionsportal für Reisehinweise geschaffen werden soll. Zum zweiten Problem wird in Option 3c eine unionsweite Kommunikationskampagne empfohlen, während in Option 3d eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorgesehen ist, es den Unionsbürgerinnen und ‑bürgern zu ermöglichen, ihre Auslandsreisen oder ‑aufenthalte zu melden/registrieren.
Die Optionen für das vierte Einzelziel schließlich zielen darauf ab, die Kostenerstattungsverfahren wirksamer und weniger komplex zu gestalten, damit sie zum Vorteil der Unionsbürgerinnen und ‑bürger sowie der Mitgliedstaaten häufiger in Anspruch genommen werden und ihre Abwicklung beschleunigt wird. Option 4a umfasst „weiche“ Maßnahmen zur Präzisierung der Verfahren sowie zur Bereitstellung von Schulungen für die Mitgliedstaaten, während Option 4b legislative Änderungen beinhaltet, mit denen die Verfahren verbessert und auf die Delegationen der Union ausgeweitet werden sollen, um die Wahrung der im Beschluss über den EAD vorgesehenen Kostenneutralität zu gewährleisten.
Auf der Grundlage der in der Folgenabschätzung dargelegten Analyse umfasst die bevorzugte Kombination von Optionen die folgenden spezifischen Optionen: 1b – Präzisierung der Begriffsbestimmung und des persönlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2015/637, 2b – Übertragung des Vorsitzes in den Sitzungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort auf die Delegationen der Union, 2c – Zuweisung klarer Aufgaben an die unterschiedlichen beteiligten Akteure in den gemeinsamen konsularischen Notfallplänen und Überarbeitung des Konzepts des „federführenden Staates“, 2d – Präzisierung der unterstützenden Rolle der Delegationen der Union, 3a – Bereitstellung von Informationen, 3d – Förderung von Maßnahmen, die es den Unionsbürgerinnen und ‑bürgern ermöglichen, ihre Auslandsreisen oder ‑aufenthalte zu melden/registrieren, und 4b – Verbesserung der Finanzverfahren.
Der größte Nutzen der bevorzugten Kombination von Optionen besteht in der verbesserten Ausübung und Wirksamkeit des Grundrechts der Unionsbürgerinnen und ‑bürger auf konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats. Dies wird durch die Präzisierung der Verfahren und die Schaffung einer größeren Rechtssicherheit für die Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union erreicht. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Kommunikation mit den Unionsbürgerinnen und ‑bürgern verbessert wird, indem deren Zugang zu verlässlichen Informationen erleichtert und ihre Auslandsreisen und ‑aufenthalte verstärkt registriert werden. Des Weiteren bringen die bevorzugten Maßnahmen für die nationalen Verwaltungen gewisse Einsparungen und Effizienzgewinne und für die Unionsbürgerinnen und ‑bürger eine Zeit- und Aufwandsersparnis mit sich.
Die Kosten der bevorzugten Option sind sehr begrenzt und werden von den Mitgliedstaaten und der Union, einschließlich der Delegationen der Union, getragen.
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 6. Juli 2023 eine „befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten“ zu dem erneut vorgelegten Entwurf der Folgenabschätzung ab.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Im Zuge der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurden keine spezifischen Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen festgestellt. Im Einklang mit dem Grundsatz „standardmäßig digital“ ist in dem Vorschlag die Bereitstellung von Informationen in maschinenlesbarer Form vorgesehen, um die automatisierte Verarbeitung zu erleichtern.
•Grundrechte
Mit dem Vorschlag wird das in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 23 AEUV sowie in Artikel 46 der Charta garantierte Grundrecht der Unionsbürgerinnen und ‑bürger auf diplomatischen und konsularischen Schutz umgesetzt.
Da durch den Vorschlag die Rolle und die Arbeitsweise der Delegationen der Union mit Blick auf die Unterstützung der Gewährung von konsularischem Schutz gestärkt werden, wirkt er sich unmittelbar vorteilhaft auf die Anwendung des Artikels 41 der Charta aus, in dem das Grundrecht der Unionsbürgerinnen und ‑bürger darauf verankert ist, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und effizient behandelt werden.
Der Vorschlag wirkt sich auch auf Artikel 7 der Charta über die Achtung des Privatlebens und Artikel 8 über das Recht auf Schutz personenbezogener Daten aus. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Unionsbürgerinnen und ‑bürgern, einschließlich der Erfassung und Nutzung personenbezogener Daten sowie des Zugriffs auf diese Daten, berührt die in der Charta niedergelegten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Eingriffe in diese Grundrechte müssen gerechtfertigt sein. Bezüglich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Datensicherheit, sind die einschlägigen Unionsvorschriften anwendbar. Hinsichtlich der Datenschutzvorschriften der Union ist keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Die Mitgliedstaaten müssen klare Vorschriften, Bedingungen und Garantien im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union anwenden.
Durch die Aufnahme einer spezifischen Bestimmung wird mit dem Vorschlag auch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Artikel 47 der Charta) sichergestellt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser Vorschlag hat Auswirkungen auf die Verwaltungskosten der Kommission und der Delegationen der Union. Die begrenzten wiederkehrenden Personalkosten und anderen Verwaltungsausgaben würden aus der Haushaltlinie „Verwaltungsausgaben“ finanziert.
Die finanziellen und budgetären Auswirkungen werden in dem diesem Vorschlag beigefügten Finanzbogen ausführlich erläutert.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Es ist wichtig, bei der Überwachung der Durchführung der geänderten Richtlinie (EU) 2015/637 einen realistischen Ansatz zu verfolgen und die konsularischen Behörden der Mitgliedstaaten nicht zu überfordern. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission jährlich Informationen über eine begrenzte Zahl von Schlüsselindikatoren bereitzustellen.
Nach acht Jahren wird die Kommission eine Evaluierung der Richtlinie (EU) 2015/637 in der durch den Vorschlag geänderten Fassung vornehmen und einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse veröffentlichen.
•Erläuternde Dokumente
Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen, sind erläuternde Dokumente in Form von Entsprechungstabellen erforderlich.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 beinhaltet die folgenden Änderungen an der Richtlinie (EU) 2015/637 (die übrigen Bestimmungen bleiben unverändert):
Artikel 6: Mit den Änderungen an diesem Artikel soll präzisiert werden, wann ein Mitgliedstaat als nicht in einem Drittland vertreten gilt, weil er dort keine Botschaft und kein Konsulat hat, die bzw. das effektiv in der Lage ist, konsularischen Schutz zu gewähren. Zu diesem Zweck wird ein neuer Absatz aufgenommen, in dem die Kriterien festgelegt sind, die von den Botschaften oder Konsulaten, bei denen nicht vertretene Bürgerinnen oder Bürger um konsularischen Schutz ersuchen, bei der Feststellung, ob ein Mitgliedstaat keine Botschaft und kein Konsulat unterhält, die bzw. das effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren, zu berücksichtigen sind. Diese Kriterien sollten vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten Anwendung finden.
In einem weiteren neuen Absatz wird präzisiert, dass die Anwesenheit eines Honorarkonsuls des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die Bürgerin oder der Bürger besitzt, nur dann berücksichtigt werden darf, wenn die Hilfe, um welche die Bürgerin oder der Bürger ersucht, in die Zuständigkeit des Honorarkonsuls fällt. Damit soll verhindert werden, dass Bürgerinnen und Bürgern unter Verweis auf einen Honorarkonsul, der nicht befugt ist, sie zu unterstützen, Hilfe verweigert wird.
Artikel 7: Die Bestimmungen über die Unterrichtung über Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten würden aus diesem Artikel in den neuen Artikel 13b übernommen, in dem auch andere Mitteilungspflichten festgelegt sind. Es wird ein neuer Absatz eingefügt, der es vertretenen Mitgliedstaaten ermöglichen würde, Hilfeersuchen in Krisensituationen entsprechend ihren verfügbaren Kapazitäten weiterzuleiten. Damit soll eine effiziente Nutzung der verfügbaren Ressourcen in Krisensituationen sichergestellt werden.
Schließlich soll mit den Änderungen präzisiert werden, dass die Ersuchen von den konsularischen Behörden weitergeleitet werden müssen, die um Hilfe ersucht wurden. Nicht vertretene Bürgerinnen und Bürger sollten nicht aufgefordert werden, sich an einen anderen Mitgliedstaat zu wenden. Darüber hinaus sollten die Bürgerinnen und Bürger über die Weiterleitung ihrer Ersuchen unterrichtet werden.
Artikel 9: In diesen Artikel wird eine Bezugnahme auf „Evakuierungen“ aufgenommen, um lückenlos alle Situationen, in denen Unionsbürgerinnen und ‑bürger aus von einer Notlage betroffenen Gebieten gerettet und an einen sicheren Ort verbracht werden, der nicht zwangsläufig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen muss, sowie alle Situationen, in denen Unionsbürgerinnen und ‑bürger in das Hoheitsgebiet der Union zurückgeholt werden, zu erfassen. Darüber hinaus wird der Verweis auf den Beschluss 96/409/GASP durch einen Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/997 ersetzt, da der Beschluss durch die genannte Richtlinie ersetzt wurde.
Artikel 10: Es wird ein neuer Absatz angefügt, um zu präzisieren, dass die Mitgliedstaaten Sicherheits- und Militärpersonal, Honorarkonsuln, internationale Organisationen oder diplomatische und konsularische Behörden von Drittländern in ihre Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen einbeziehen können. Darüber hinaus wird aufgrund der Änderungen an Artikel 7 das Akronym „EAD“ in Absatz 4 aufgenommen
Artikel 11: Mit den Änderungen an diesem Artikel wird die unterstützende Rolle der Delegationen der Union präzisiert, indem insbesondere die wichtigsten diesbezüglichen Aufgaben aufgeführt werden. In dem neu aufgenommenen Absatz 2 wird festgelegt, dass die Delegationen der Union die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 10 des Beschlusses über den EAD, d. h. auf Verlangen der Mitgliedstaaten und ressourcenneutral, bei der Gewährung von konsularischem Schutz unterstützen müssen, indem sie unter anderem bestimmte Aufgaben der konsularischen Hilfe übernehmen.
Artikel 12: Die Vorschriften über die konsularische Zusammenarbeit vor Ort werden präzisiert, insbesondere durch die Auflistung der in den Sitzungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort zu behandelnden Themen.
Artikel 13: Dieser Artikel wird in zwei Artikel aufgeteilt, wobei Artikel 13 die Krisenvorsorge zum Gegenstand hat und der neue Artikel 13a die Krisenreaktion. In Artikel 13 wird festgelegt, dass die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne zusammen mit den jährlichen konsularischen Übungen, bei denen die Notfallpläne überprüft werden, das zentrale Instrument der Krisenvorsorge darstellen.
In einem neuen Absatz wird eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten eingeführt, ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, sich bei den zuständigen nationalen Behörden zu registrieren oder diese Behörden zu informieren, wenn sie in Drittländer reisen oder sich dort aufhalten. Ziel ist es, dass für die Zwecke der Krisenvorsorge und Krisenreaktion bessere Informationen über die geschätzte Zahl und die Aufenthaltsorte der sich in einem Drittland aufhaltenden Unionsbürgerinnen und ‑bürger verfügbar sind. Damit würde auch die Kontaktaufnahme zu von einer Krisensituation betroffenen Unionsbürgerinnen und ‑bürgern erleichtert.
Darüber hinaus wird eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten eingeführt, Anstrengungen zu unternehmen, um Änderungen ihrer Reisehinweise insbesondere im Zusammenhang mit Krisensituationen frühzeitig zu koordinieren.
Artikel 13a: Dieser neue Artikel basiert auf Artikel 13 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2015/637. Die Bestimmungen über „Einsatzteams auf Unionsebene“, die ursprünglich in Artikel 13 Absatz 2 festgelegt waren, werden auf die mögliche Entsendung gemeinsamer konsularischer Teams ausgeweitet; die Teilnahme an diesen Teams sollte für die Mitgliedstaaten freiwillig sein.
Artikel 13b: In diesem Artikel werden die unterschiedlichen Mitteilungspflichten, die bereits in der Richtlinie (EU) 2015/637 enthalten waren, zusammengeführt. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begrenztem Umfang statistische Daten bereitzustellen, um eine bessere Überwachung der Richtlinie zu ermöglichen. Diese Daten sollten gegebenenfalls in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 13c: In diesem neuen Artikel ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen sollten, um die Bürgerinnen und Bürger über ihr Recht auf konsularischen Schutz nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV zu unterrichten. Zu diesem Zweck sind in dem Artikel Beispiele für mögliche Maßnahmen aufgeführt, die in diesem Zusammenhang getroffen werden könnten, wie beispielsweise die Wiedergabe des Artikels 23 Absatz 1 Satz 1 AEUV in den nationalen Reisepässen, wie bereits in der Empfehlung K(2007) 5841 der Kommission angeregt wurde. Die Kommissionsdienststellen und der EAD sollten diese Bemühungen unterstützen.
Artikel 14: Die Bestimmungen über die Erstattung der Kosten für konsularischen Schutz werden dahin gehend geändert, dass diese Kosten in erster Linie unmittelbar von den nicht vertretenen Bürgerinnen und Bürgern erstattet werden, denen Unterstützung gewährt wird, und zwar entweder bei der Stellung des Ersuchens oder zu einem späteren Zeitpunkt. Nur wenn keine solche Erstattung erfolgt, sollte der Hilfe leistende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffenden Bürgerinnen und Bürger besitzen, um Erstattung ersuchen. Darüber hinaus wird ein eigener Absatz angefügt, in dem die Vorschriften über die Erstattung der den Delegationen der Union im Zusammenhang mit der Unterstützung der Mitgliedstaaten entstandenen Kosten festgelegt werden.
Artikel 15: Die Änderungen an diesem Artikel dienen seiner Angleichung an die an Artikel 14 vorgenommenen Änderungen. Darüber hinaus wird ein neuer Absatz aufgenommen, in dem festgelegt wird, dass Mitgliedstaaten, die vertretenen Bürgerinnen und Bürgern in Krisensituationen Hilfe leisten, ebenfalls eine Kostenerstattung verlangen können, da es in Krisensituationen unter Umständen unmöglich oder nicht praktikabel ist, vertretene von nicht vertretenen Bürgerinnen und Bürgern zu unterscheiden. Damit soll der Verwaltungsaufwand verringert werden, der erforderlich wäre, wenn zwei unterschiedliche Verfahren angewendet werden müssten. Der letzte Absatz wird geändert, um sicherzustellen, dass die Erstattungen nach der Richtlinie (EU) 2015/637 bei der Festlegung der Beiträge des Katastrophenschutzverfahrens der Union entsprechend den für diese Beiträge geltenden Finanzvorschriften berücksichtigt werden.
Artikel 15a: Dieser neue Artikel hat das beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 13b Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 6 anwendbare Ausschussverfahren zum Gegenstand.
Artikel 16a: Dieser neue Artikel beinhaltet die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Gewährung von konsularischem Schutz, einschließlich – sofern dies aufgrund der Art des konsularischen Falles erforderlich ist – besonderer Kategorien personenbezogener Daten, sowie über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen, wenn beispielsweise Evakuierungsflüge organisiert werden.
Artikel 16b: Mit diesem neuen Artikel wird das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Zusammenhang mit konsularischem Schutz umgesetzt.
Artikel 19: In diesen Artikel wird ein neuer Absatz aufgenommen, in dem festgelegt wird, dass acht Jahre nach der Umsetzung der Änderungen eine Evaluierung der Richtlinie (EU) 2015/637 vorzunehmen ist.
Artikel 2 beinhaltet die folgenden Änderungen an der Richtlinie (EU) 2019/997:
Artikel 5: Der in diesem Artikel enthaltene Verweis auf die Finanzbestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/637 wird geändert, da mit dem vorliegenden Vorschlag die Nummerierung der Absätze des Artikels 14 der Richtlinie (EU) 2015/637 geändert wird.
2023/0441 (CNS)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES RATES
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/637 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und der Richtlinie (EU) 2019/997 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rateswird das in Artikel 23 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerte und in Artikel 46 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) bekräftigte Recht umgesetzt, indem die erforderlichen Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen festgelegt werden, um den konsularischen Schutz nicht vertretener Unionsbürger zu erleichtern.
(2)Häufigkeit und Ausmaß der Krisen, die zu Ersuchen um konsularischen Schutz führen, nehmen zu. Die COVID‑19-Pandemie, die Krise in Afghanistan, der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, der Konflikt in Sudan, die Rückholungen aus Israel und Gaza sowie weitere ähnliche Krisen haben Gelegenheit geboten, Unzulänglichkeiten zu erkennen und darüber nachzudenken, wie die Ausübung des Rechts auf konsularischen Schutz weiter erleichtert werden kann. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen und zur Vereinfachung der Verfahren für Bürger und Konsularbehörden sollten die Vorschriften und Verfahren der Richtlinie (EU) 2015/637 präzisiert und gestrafft werden, um die Wirksamkeit des konsularischen Schutzes für nicht vertretene Unionsbürger insbesondere in Krisensituationen zu verbessern. Die in den Mitgliedstaaten und der Union verfügbaren Ressourcen sollten sowohl vor Ort in Drittländern als auch auf Ebene der Hauptstädte bestmöglich genutzt werden.
(3)In der Richtlinie (EU) 2015/637 bezeichnet der Ausdruck „nicht vertretener Bürger“ jeden Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, welcher nicht in einem Drittland vertreten ist. Nach dieser Richtlinie gilt ein Mitgliedstaat als nicht in einem Drittland vertreten, wenn er dort keine ständige Botschaft oder kein ständiges Konsulat unterhält oder wenn er dort keine Botschaft, kein Konsulat oder keinen Honorarkonsul hat, die bzw. das bzw. der effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass es schwierig sein kann festzustellen, ob die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, da die Richtlinie (EU) 2015/637 keine detaillierteren Kriterien enthält. Dies kann dazu führen, dass Bürger bei den Konsularbehörden, an die sie sich gewandt haben, fälschlicherweise als von dem Mitgliedstaat vertreten gelten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und ihnen somit konsularischer Schutz verweigert wird.
(4)Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für Konsularbehörden und Bürger sollten detailliertere Kriterien festgelegt werden, anhand deren leichter beurteilt werden kann, ob ein Unionsbürger als nicht vertreten anzusehen ist und somit von dem Mitgliedstaat, an dessen Konsularbehörden er sich gewandt hat, konsularischen Schutz erhalten kann. Diese Kriterien sollten ausreichend flexibel sein und vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten, wie z. B. der Reiseeinschränkungen oder der Sicherheitslage in dem betreffenden Drittland, angewandt werden. In diesem Zusammenhang sollten Erreichbarkeit und Nähe wichtige Aspekte bleiben.
(5)Als erstes Kriterium sollten die Konsularbehörden berücksichtigen, wie schwierig es für einen Bürger ist, innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sicher zu erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht zu werden, wobei Art und Dringlichkeit der erbetenen Hilfe und insbesondere die dem Bürger zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in Betracht zu ziehen sind. Beispielsweise sollte ein Bürger, der aufgrund des Verlusts von Reisedokumenten einen EU-Rückkehrausweis benötigt, grundsätzlich als nicht vertreten gelten, wenn das Erreichen der Botschaft oder des Konsulats des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eine Übernachtung oder Flugreise erfordern würde, da von ihm nicht erwartet werden kann, unter solchen Umständen zu reisen.
(6)Eine mögliche Schließung der Botschaft oder des Konsulats des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, sollte ebenfalls in Betracht gezogen werden, insbesondere in Krisensituationen. Kann die Botschaft oder das Konsulat, bei der bzw. bei dem der nicht vertretene Bürger um konsularischen Schutz ersucht, nicht rechtzeitig bestätigen, dass die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, einsatzfähig und erreichbar ist, sollte der Bürger als nicht vertreten betrachtet werden.
(7)Der Begriff der fehlenden Vertretung sollte im Hinblick auf die Gewährleistung der Wirksamkeit des Rechts auf konsularischen Schutz ausgelegt werden. Wenn der konsularische Schutz durch eine Verweisung des Bürgers an die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wahrscheinlich beeinträchtigt würde, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der ersuchten Botschaft oder des ersuchten Konsulats erfordert, sollte der Bürger ebenfalls als nicht vertreten betrachtet werden. Dies ist besonders in Krisensituationen von Bedeutung, in denen eine nicht rechtzeitige Leistung von Hilfe besonders negative Auswirkungen auf den Bürger haben könnte.
(8)Da Honorarkonsuln in der Regel nicht dieselben Dienstleistungen wie Botschaften oder Konsulate anbieten, sollte die Anwesenheit eines Honorarkonsuls des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, bei der Prüfung, ob ein Bürger nicht vertreten ist, nur dann berücksichtigt werden, wenn die von dem Bürger erbetene Hilfe in die Zuständigkeiten des Honorarkonsuls fällt.
(9)Nicht vertretene Bürger sind berechtigt, bei der Botschaft oder dem Konsulat eines beliebigen Mitgliedstaats um Schutz zu ersuchen. Gleichzeitig bietet die Richtlinie (EU) 2015/637 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bilaterale Vereinbarungen zur Gewährleistung des wirksamen Schutzes nicht vertretener Bürger zu schließen. Solche Vereinbarungen sind jedoch keine Voraussetzung für die Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger. Es sollte klargestellt werden, dass es in Fällen, in denen derartige Vereinbarungen getroffen wurden, Sache der Behörden des ersuchten Mitgliedstaats und nicht des betreffenden Bürgers ist, das Ersuchen an die zuständige Botschaft bzw. das zuständige Konsulat weiterzuleiten.
(10)Führt eine Krisensituation zu einer großen Zahl von Ersuchen um konsularischen Schutz, sollten die Botschaften und Konsulate der in dem betreffenden Drittland vertretenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die Bearbeitung der Ersuchen auf der Grundlage und unter bestmöglicher Nutzung der verfügbaren Kapazitäten untereinander aufzuteilen. Dabei können sie von Delegationen der Union unterstützt werden.
(11)Anträge sollten nicht weitergeleitet werden, wenn dadurch der konsularische Schutz beeinträchtigt würde, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der Botschaft oder des Konsulats des Mitgliedstaats, an den sich der Bürger gewandt hat, erfordert. Dies könnte beispielsweise bei schweren medizinischen Notfällen oder offensichtlich willkürlichen Verhaftungen der Fall sein. Außerdem sollten nicht vertretene Bürger über solche Weiterleitungen auf dem Laufenden gehalten werden.
(12)Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/637 enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung der am häufigsten vorkommenden Situationen, in denen nicht vertretene Bürger bei vertretenen Mitgliedstaaten um konsularischen Schutz ersuchen können. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte jedoch präzisiert werden, dass die Art der Hilfe sowohl Evakuierungen, d. h. die Rettung und Überstellung von Personen aus von einer Notlage betroffenen Gebieten an einen sicheren Ort, der sich in demselben Land oder in einem anderen Drittland befinden kann, als auch Rückholungen, d. h. die Überstellung von Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, umfasst.
(13)Bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen – wie unbegleitete Minderjährige, Schwangere, Personen mit eingeschränkter Mobilität, Menschen mit Behinderungen oder diskriminierungsgefährdete Personen, wie sie in Artikel 21 der Charta genannt sind – Rechnung tragen.
(14)Unionsbürger, die in Drittländern Opfer von Straftaten geworden sind, müssen optimalen Zugang zur Justiz erhalten, was engere Kontakte und eine engere Zusammenarbeit zwischen Behörden und Unterstützungsorganisationen von Drittländern sowie konsularischen Behörden und Unterstützungsorganisationen der Mitgliedstaaten erfordert.
(15)Im Interesse der Rechtsklarheit sollte der Verweis auf Rückkehrausweise nach dem Erlass der Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates aktualisiert werden.
(16)Wenn dies für die Gewährung von konsularischem Schutz angemessen und erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten auch berechtigt sein, ihr Sicherheits- und Militärpersonal sowie Honorarkonsuln, internationale Organisationen oder diplomatische und konsularische Behörden von Drittländern in ihre Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen einzubeziehen. Dies kann besonders in Krisensituationen von Bedeutung sein.
(17)Die jüngsten Ereignisse haben deutlich gemacht, welch wichtigen Beitrag die Delegationen der Union in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Rechts auf konsularischen Schutz leisten. Dies war insbesondere in Drittländern, in denen nur wenige Mitgliedstaaten vertreten sind, in Krisensituationen und beim Informationsaustausch der Fall. Vor diesem Hintergrund sollte die unterstützende Rolle der Delegationen der Union bei der Umsetzung des Rechts auf konsularischen Schutz geklärt werden. Aus Gründen der Kohärenz und der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs sollten die Delegationen der Union in der Regel den Vorsitz bei Sitzungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort führen und die Federführung bei der Erstellung und Vereinbarung gemeinsamer konsularischer Notfallpläne übernehmen. Zur besseren Koordinierung sowie zur Gewährleistung des wirksamen Schutzes nicht vertretener Bürger sollten sich die Delegationen der Union in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auch an der Koordinierung der Krisenreaktion beteiligen.
(18)In der Richtlinie (EU) 2015/637 sind praktische Mittel festgelegt, mit denen die Delegationen der Union nach Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zur Umsetzung des Rechts auf konsularischen Schutz beitragen können. Die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Gewährung konsularischen Schutzes für Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten durch die Delegationen der Union sollte im Einklang mit Artikel 5 Absatz 10 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates auf Ersuchen der Mitgliedstaaten und auf ressourcenneutraler Basis erfolgen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Delegationen der Union auch um die Wahrnehmung konkreter Aufgaben der konsularischen Hilfe, einschließlich jener in Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/637, ersuchen können. Um ihre unterstützenden Aufgaben erfüllen zu können, sollten den Delegationen der Union vom Hilfe leistenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, alle einschlägigen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
(19)Um für mögliche konsularische Krisen, die die Unterstützung nicht vertretener Bürger erfordern, vorzusorgen, sollte die konsularische Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Mitgliedstaaten und den Delegationen der Union in Drittländern den Austausch über für diese Bürger relevante Angelegenheiten, einschließlich ihrer Sicherheit, die Erstellung gemeinsamer konsularischer Notfallpläne und die Organisation konsularischer Übungen umfassen. In diesem Zusammenhang kann es von besonderer Bedeutung sein, dass die Konsularbehörden nicht vertretener Mitgliedstaaten bei der Koordinierung der konsularischen Krisenvorsorge und ‑reaktion in diese konsularische Zusammenarbeit vor Ort einbezogen werden.
(20)Die konsularische Krisenvorsorge ist eine wesentliche Voraussetzung für eine wirksame konsularische Krisenreaktion. Die Mitgliedstaaten sollten daher mit Unterstützung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) sicherstellen, dass angemessene konsularische Vorsorgemaßnahmen zum Schutz nicht vertretener Bürger in allen Drittländern erörtert und umgesetzt werden.
(21)Die Krisen der Vergangenheit haben die Bedeutung der Notfallplanung und den Nutzen gemeinsamer konsularischer Notfallpläne – bekannt als „Gemeinsamer Rahmen der EU für die konsularische Krisenvorsorge“ – in Drittländern verdeutlicht, an denen die diplomatischen und konsularischen Behörden aller Mitgliedstaaten sowie die örtliche Delegation der Union beteiligt sind. Diese Pläne sollten auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnitten sein, eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den vertretenen und nicht vertretenen Mitgliedstaaten und der Delegation der Union enthalten und eine Reihe von Verfahren und Maßnahmen umfassen, die im Krisenfall auf lokaler Ebene umzusetzen sind; dabei ist dem konsularischen Schutz nicht vertretener Bürger besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
(22)Die Wirksamkeit der bestehenden, in der Richtlinie (EU) 2015/637 festgelegten Koordinierungsmaßnahmen sollte verbessert werden, indem die Ausarbeitung und jährliche Aktualisierung gemeinsamer konsularischer Notfallpläne für alle Drittländer verbindlich vorgeschrieben wird, auch wenn ihre Detailtiefe je nach den örtlichen Gegebenheiten unterschiedlich sein kann. Zu diesem Zweck sollten die wesentlichen Elemente dieser Pläne festgelegt werden, wie z. B. eine Analyse der konsularischen Lage in dem betreffenden Drittland, einschließlich einer Risikobewertung der plausibelsten Szenarien mit Auswirkungen auf nicht vertretene Bürger, Vorkehrungen für die konsularische Krisenvorsorge, die Kommunikation im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort und mit Unionsbürgern sowie die Zusammenarbeit mit lokalen Behörden und einschlägigen Drittländern.
(23)Zur wirksamen Koordinierung der konsularischen Hilfe sollten gemeinsame konsularische Notfallpläne gegebenenfalls auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der federführenden Staaten berücksichtigen, d. h. der in einem bestimmten Drittland vertretenen Mitgliedstaaten, die im Krisenfall für die Koordinierung und Leitung der Hilfe für nicht vertretene Bürger zuständig sind. Zur Überprüfung ihrer weiteren Zweckmäßigkeit sollten die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne jährlich im Rahmen konsularischer Übungen evaluiert werden. Gleichzeitig sollten gemeinsame konsularische Notfallpläne nicht so verstanden werden, dass sie bestehende nationale Krisenpläne der Mitgliedstaaten ersetzen oder die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Leistung konsularischer Hilfe für ihre eigenen Staatsangehörigen berühren.
(24)Die geschätzte Zahl und der Aufenthaltsort der Unionsbürger, die sich in einem Drittland aufhalten, sind wichtige Informationen für die Ausarbeitung eines gemeinsamen konsularischen Notfallplans, insbesondere für den Fall einer Evakuierung oder Rückholung. Darüber hinaus sollten Unionsbürger im Krisenfall relevante Informationen von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, erhalten können. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten ihren Bürgern die Möglichkeit geben, mit geeigneten Mitteln und Instrumenten ihre Reisen in Drittländer oder ihren Aufenthalt in Drittländern bei den zuständigen nationalen Behörden zu registrieren oder diese darüber zu informieren. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zum Schutz personenbezogener Daten die Kategorien der erforderlichen personenbezogenen Daten und die Speicherfristen für diese Daten festlegen.
(25)Reisehinweise, d. h. Informationen der Mitgliedstaaten über die relative Sicherheit von Reisen in bestimmte Drittländer, ermöglichen es Reisenden, fundierte Entscheidungen über bestimmte Reiseziele, einschließlich Drittländern, in denen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, zu treffen. Die Bereitstellung von Reisehinweisen fällt zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch ist es angebracht, dass sich die Mitgliedstaaten in diesem Bereich, insbesondere im Zusammenhang mit Krisensituationen, abstimmen, um für ein möglichst kohärentes Niveau der Hinweise zu sorgen. Dazu könnte auch gehören, sich unter Nutzung der sicheren Plattform des EAD auf eine gemeinsame Struktur der in den Reisehinweisen angegebenen Risikoniveaus zu einigen. Nach Möglichkeit sollte eine solche Koordinierung zu einem frühen Zeitpunkt erfolgen, d. h. wenn die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die Risikoniveaus ihrer Reisehinweise zu ändern.
(26)Eine effiziente Koordinierung ist von entscheidender Bedeutung für eine wirksame Krisenreaktion. Um eine solche Koordinierung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten durch das Krisenreaktionszentrum des EAD und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen der Kommission unterstützt werden. Eine koordinierte Krisenreaktion der Union ist besonders wichtig in Fällen, in denen Evakuierungen erforderlich sind; sie trägt dazu bei, dass die verfügbare Unterstützung effizient bereitgestellt und die verfügbaren Evakuierungskapazitäten bestmöglich genutzt werden. Aus diesem Grund sollten Informationen über die verfügbaren Evakuierungskapazitäten zeitnah ausgetauscht werden, auch für Fälle von Rettungs- und Evakuierungseinsätzen mit militärischen Mitteln.
(27)Die COVID-19-Pandemie hat deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen multidisziplinärer Krisenteams, die als gemeinsame konsularische Teams bezeichnet werden, zusammenarbeiten und einander unterstützen müssen. Durch den Einsatz gemeinsamer konsularischer Teams bei Krisensituationen in Drittländern kann entscheidend dazu beigetragen werden, dass die Konsularbehörden der vertretenen Mitgliedstaaten nicht überlastet werden.
(28)Gemeinsame konsularische Teams sollten auf den Grundsätzen der freiwilligen Beteiligung, der Solidarität mit den vertretenen Mitgliedstaaten, der Gleichheit bei Entscheidungen über interne Arbeitsstrukturen, der Einfachheit in Bezug auf die Zusammensetzung der Teams, der Kostenteilung – wobei jeder Mitgliedstaat, jedes Organ oder jede Einrichtung der Union seine bzw. ihre eigenen operativen Kosten trägt – der Flexibilität, der Sichtbarkeit der koordinierten Reaktion der Union und der Offenheit gegenüber den betreffenden Drittländern beruhen.
(29)Zur bestmöglichen Nutzung verfügbarer Kapazitäten in Krisensituationen sollte der Einsatz gemeinsamer konsularischer Teams zu Synergien mit anderen Krisenreaktionsmaßnahmen führen, z. B. indem ausgehende Rückholflüge oder Flüge mit humanitären Hilfsgütern genutzt werden.
(30)Um Unionsbürger, die Hilfe benötigen, zu unterstützen, ist es wichtig, ihnen zuverlässige Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, wie sie konsularische Hilfe in Drittländern in Anspruch nehmen können. Die Kommissionsdienststellen und der EAD sollten zu diesem Ziel beitragen, indem sie einschlägige Informationen bereitstellen, einschließlich Informationen von Mitgliedstaaten über ihre konsularischen Netze und über Drittländer, in denen sie praktische Vereinbarungen über die Aufteilung der Zuständigkeiten bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger getroffen haben. Zu ihrer leichteren Verarbeitung sollten diese Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.
(31)Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um das Bewusstsein der Unionsbürger für ihr Recht auf konsularischen Schutz weiter zu schärfen, auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen. Angesichts der geringen Kosten, die dies für die Mitgliedstaaten mit sich bringt, bestünde eine Möglichkeit darin, den Wortlaut von Artikel 23 AEUV in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen wiederzugeben, um das Bewusstsein der Bürger für das Recht auf Schutz durch diplomatische und konsularische Behörden zu schärfen, wie dies bereits in der Empfehlung K(2007) 5841 der Kommission zum Ausdruck kommt. Die Mitgliedstaaten könnten auch Informationen über das Recht nicht vertretener Bürger auf konsularischen Schutz in Reisehinweisen und Kampagnen im Zusammenhang mit konsularischer Hilfe aufnehmen. Sie könnten auch mit Personenverkehrsdienstleistern und Verkehrsknotenpunkten, die Reisen in Drittländer anbieten, zusammenarbeiten, indem sie sie beispielsweise auffordern, relevante Informationen über das Recht auf konsularischen Schutz in das Kundeninformationsmaterial aufzunehmen.
(32)Die Finanzbestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/637 sollten angepasst werden, um Erstattungen zu vereinfachen und weiterhin eine Aufteilung der finanziellen Lasten sicherzustellen. Insbesondere sollte es nicht vertretenen Bürgern möglich sein, die Kosten für die vom Hilfe leistenden Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistung unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats direkt zu erstatten, um den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der sich aus der Beantragung von Erstattungen bei dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, ergibt. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf die Einforderung dieser Kosten zu verzichten. Da nicht vertretene Bürger in bestimmten Situationen möglicherweise nicht in der Lage sind, bei der Stellung des Hilfeersuchens Zahlungen zu leisten, insbesondere wenn ihr Bargeld und ihre Mittel für den Zugang zu Geldern gestohlen wurden, ist festzulegen, dass sie von den Konsularbehörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats zur Unterzeichnung einer Rückzahlungsverpflichtung aufgefordert werden können. Auf der Grundlage einer solchen Verpflichtung können die Behörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats vier Wochen nach Gewährung der Hilfe die Erstattung der Kosten verlangen.
(33)In Fällen, in denen die Kosten nicht direkt vom Bürger erstattet wurden – d. h. weder unmittelbar bei der Stellung des Ersuchens noch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Hilfe leistende Mitgliedstaat dies auf der Grundlage der Rückzahlungsverpflichtung beantragt hat –, sollte der Hilfe leistende Mitgliedstaat berechtigt sein, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, zur Kostenerstattung aufzufordern. Um zu vermeiden, dass Erstattungen nach langen Zeiträumen beantragt werden, sollte dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, eine geeignete Frist für die Beantragung bzw. die Erstattung eingeräumt werden.
(34)Gemäß Artikel 5 Absatz 10 des Beschlusses 2010/427/EU sollten die Mitgliedstaaten den Delegationen der Union deren Unterstützungsleistungen bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger erstatten, um die Ressourcenneutralität der Unterstützung zu gewährleisten.
(35)Die Formulare in den Anhängen I und II der Richtlinie (EU) 2015/637 sind veraltet und sollten daher gestrichen werden. Dies sollte die Mitgliedstaaten, die derzeit in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Verwendung dieser Formulare vorsehen, nicht daran hindern, sie auch nach dem Erlass dieser Richtlinie weiter zu verwenden.
(36)Bei der Hilfeleistung in Krisensituationen ist es unter Umständen nicht möglich oder in der Praxis nicht machbar, zwischen nicht vertretenen und vertretenen Bürgern zu unterscheiden, und die Möglichkeit, nicht vertretenen Personen Hilfe zu leisten, kann die Unterstützung auch von Unionsbürgern, die möglicherweise vertreten sind, erfordern oder beinhalten. Es sollte klargestellt werden, dass in solchen Fällen die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/637 über die Kostenerstattung auch für den konsularischen Schutz gelten sollten, den der Hilfe leistende Mitgliedstaat den vertretenen Bürgern eines anderen Mitgliedstaats gewährt. Dadurch soll vermieden werden, dass es zwei getrennte Erstattungsverfahren gibt, je nachdem, ob der unterstützte Bürger als vertreten oder nicht vertreten anzusehen ist.
(37)Wird das Katastrophenschutzverfahren der Union zur Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen des Katastrophenschutzes bei konsularischer Hilfe für Unionsbürger im Falle von Katastrophen in Drittländern nach Artikel 16 Absatz 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates angewandt, so gelten die Finanzbestimmungen des genannten Beschlusses. Insbesondere müssen Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung beantragen und eine solche Unterstützung in Anspruch nehmen, der Kommission Informationen über Finanzbeiträge aus anderen Quellen, einschließlich der Mitgliedstaaten und der unterstützten Bürger, zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass es keine Doppelfinanzierung aus anderen Quellen gibt.
(38)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Bezug auf das maschinenlesbare Format, das von den Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Informationen zu verwenden ist, und die im Rahmen der Finanzverfahren zu verwendenden Formulare zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(39)Die Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Überprüfung der Identität der Person, die um konsularischen Schutz ersucht, zur Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Behörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats und des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zur Durchführung der erbetenen Hilfe, zur Bearbeitung von Erstattungsanträgen und zum Austausch einschlägiger Kontaktdaten. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates stehen, einschließlich der Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung. Ebenso sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Verordnung erfolgen.
(40)Da konsularische Aufgaben sehr unterschiedlich sein können und auch sensible Situationen (z. B. wenn ein Bürger festgenommen, inhaftiert, verletzt oder Opfer einer Straftat wird) umfassen, muss gewährleistet sein, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die einschlägigen Organe und Einrichtungen der Union Zugang zu allen erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, haben und diese austauschen können, um Unionsbürgern konsularischen Schutz zu gewähren. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und, sofern sie Unterstützung leisten, die Organe und Einrichtungen der Union berechtigt sein, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, wenn dies für die Gewährung konsularischen Schutzes für die betreffende Person unbedingt erforderlich ist. Dies sollte auch Gesundheitsdaten umfassen, die möglicherweise verarbeitet werden müssen, um einem nicht vertretenen Bürger, der schwer verletzt wurde oder schwer erkrankt ist, konsularischen Schutz zu gewähren. Gesichtsbilder von Personen müssen insbesondere in Fällen verarbeitet werden, in denen ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt werden soll. Die Unterstützung eines nicht vertretenen Bürgers, auch bei der Verteidigung von Rechtsansprüchen, kann ausnahmsweise auch die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordern, aus denen die ethnische Herkunft, politische Einstellung, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, oder auch von Daten über die sexuelle Orientierung. In bestimmten Fällen kann die Gewährung konsularischer Hilfe auch die Verarbeitung genetischer Daten erfordern, z. B. bei Hilfeleistungen im Zusammenhang mit schweren Unfällen, die die eindeutige Identifizierung einer nicht einwilligungsfähigen Person erfordern, oder im Zusammenhang mit der Feststellung der Vaterschaft. Schließlich können die zuständigen Behörden bei konsularischen Fällen im Zusammenhang mit Festnahme oder Inhaftierung möglicherweise dazu verpflichtet sein, personenbezogene Daten zu strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten zu verarbeiten.
(41)Bei der Verarbeitung dieser besonderen Kategorien personenbezogener Daten sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union für angemessene und gezielte Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen sorgen. Dies sollte, soweit möglich, die Verschlüsselung dieser personenbezogenen Daten und die spezifische Erteilung von Zugriffsrechten für Bedienstete umfassen, die Zugang zu den genannten Arten besonderer Kategorien personenbezogener Daten haben.
(42)Erfordert die Gewährung des konsularischen Schutzes die Übermittlung personenbezogener Daten von Unionsbürgern an Drittländer oder internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen, die an den Krisenreaktionsmaßnahmen beteiligt sind, so sollten diese Übermittlungen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 stehen.
(43)Es sollte weiter präzisiert werden, welche Garantien für die verarbeiteten personenbezogenen Daten gelten, beispielsweise die maximale Speicherfrist der erhobenen personenbezogenen Daten. Um die Einforderung der anfallenden Kosten zu gewährleisten, ist eine Speicherfrist von höchstens 12 Monaten für den unterstützenden Mitgliedstaat oder die Organe und Einrichtungen der Union und von 24 Monaten für den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, erforderlich. Die längere Aufbewahrungsfrist für den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, ist auch erforderlich, um Missbrauch oder andere betrügerische Handlungen zu verhindern, auch durch Personen, die wiederholt um konsularischen Schutz ersuchen und dieses Verhalten zu kaschieren versuchen, indem sie sich an die Konsularbehörden verschiedener Mitgliedstaaten wenden. Handelt es sich bei den personenbezogenen Daten um die Kontaktdaten von Beamten wie etwa Honorarkonsuln, sollten die personenbezogenen Daten so lange gespeichert werden, wie die Person als Ansprechpartner fungiert. Die Löschung der personenbezogenen Daten von Antragstellern sollte nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie beeinträchtigen.
(44)Nach Artikel 47 der Charta hat jede Person, deren durch das Unionsrecht garantierte Rechte verletzt worden sind, Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Zur Umsetzung dieses Grundrechts im Rahmen des konsularischen Schutzes sollte eine Bestimmung über Rechtsbehelfe in die Richtlinie (EU) 2015/637 aufgenommen werden.
(45)Die Richtlinie (EU) 2015/637 sollte daher entsprechend geändert werden.
(46)Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, die bestehenden Vorschriften auf Unionsebene anzupassen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(47)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(48)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am XXXX eine Stellungnahme abgegeben —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie (EU) 2015/637 wird wie folgt geändert:
1-Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 6
Nichtvorhandensein einer Vertretung
(1)Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein Mitgliedstaat als nicht in einem Drittland vertreten, wenn er dort keine ständige Botschaft oder kein ständiges Konsulat unterhält oder wenn er dort keine Botschaft oder kein Konsulat hat, die bzw. das effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren.
(2)Bei der Ermittlung, ob ein Mitgliedstaat keine Botschaft oder kein Konsulat hat, die bzw. das effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren, berücksichtigt die Botschaft oder das Konsulat, bei der bzw. bei dem der nicht vertretene Bürger um konsularischen Schutz ersucht, vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten die folgenden Kriterien:
a)die Schwierigkeit für den betreffenden Bürger, innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sicher zu erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht zu werden, wobei Art und Dringlichkeit der erbetenen Hilfe und die dem Bürger zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen sind;
b)eine mögliche Schließung der Botschaft oder des Konsulats des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auch wenn nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums bestätigt werden kann, dass sie bzw. es betriebsbereit und zugänglich ist;
c)ob der konsularische Schutz durch eine Verweisung des Bürgers an die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wahrscheinlich beeinträchtigt würde, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der ersuchten Botschaft oder des ersuchten Konsulats erfordert.
(3)Für die Zwecke der Ermittlung nach Absatz 2, ob ein Mitgliedstaat eine Botschaft oder ein Konsulat hat, die bzw. das effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren, darf die Anwesenheit eines Honorarkonsuls des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, nur berücksichtigt werden, wenn die von dem Bürger erbetene Hilfe unter die Zuständigkeiten des Honorarkonsuls fällt.
Artikel 7
Zugang zu konsularischem Schutz und andere Vereinbarungen
(1)Nicht vertretene Bürger sind berechtigt, bei der Botschaft oder dem Konsulat jedes Mitgliedstaats um Schutz zu ersuchen.
(2)Unbeschadet des Artikels 2 kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ständig vertreten und können die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten, wenn dies als notwendig erachtet wird, praktische Vereinbarungen treffen, um sich die Zuständigkeiten für die Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürger zu teilen.
In diesen Fällen übermittelt die Botschaft oder das Konsulat, bei der bzw. bei dem der nicht vertretene Bürger um konsularischen Schutz ersucht hat und die bzw. das nach der geltenden besonderen Vereinbarung nicht als zuständig benannt ist, das Ersuchen des Bürgers der zuständigen Botschaft bzw. dem zuständigen Konsulat, es sei denn, der konsularische Schutz würde dadurch beeinträchtigt, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der ersuchten Botschaft oder des ersuchten Konsulats erfordert.
(3)Führt eine Krisensituation zu einer großen Zahl von Ersuchen um konsularischen Schutz, so können die Botschaften und Konsulate der in dem betreffenden Drittland vertretenen Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Delegation der Union vereinbaren, die Ersuchen auf der Grundlage der verfügbaren Kapazität aufzuteilen, es sei denn, der konsularische Schutz würde dadurch beeinträchtigt, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der ersuchten Botschaft oder des ersuchten Konsulats erfordert. Eine solche Aufteilung kann auch im Rahmen eines gemeinsamen konsularischen Notfallplans nach Artikel 13 im Voraus vereinbart werden und von nach Absatz 2 getroffenen praktischen Vereinbarungen abweichen.
(4)Nicht vertretene Bürger, die nach Absatz 1 um Schutz ersuchen, werden über Übermittlungen nach Absatz 2 oder 3 unterrichtet.“
2.Artikel 9 Buchstaben e und f erhält folgende Fassung:
„e)
bei der Unterstützung, Evakuierung und Rückführung in Notfällen,
f)
bei Bedarf an einem EU-Rückkehrausweis nach der Richtlinie (EU) 2019/997*.
_______________
*
Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2019/997/oj
).“
3.Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Mitgliedstaaten informieren den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) über dessen gesicherte Website über die zuständige(n) Kontaktstelle(n) in den Ministerien für auswärtige Angelegenheiten.“
b)Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Wenn dies für die Gewährung von konsularischem Schutz angemessen und erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten auch ihr Sicherheits- und Militärpersonal und Honorarkonsuln, internationale Organisationen oder diplomatische und konsularische Behörden von Drittländern in ihre Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen einbeziehen.“
4.Die Artikel 11, 12 und 13 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 11
Rolle der Delegationen der Union
(1)Die Delegationen der Union arbeiten eng mit den Botschaften und Konsulaten der Mitgliedstaaten zusammen und stimmen sich mit ihnen ab, um zur konsularischen Zusammenarbeit vor Ort, zur Krisenvorsorge und zur Krisenreaktion beizutragen, insbesondere indem sie
a)verfügbare logistische Unterstützung leisten, einschließlich der Bereitstellung von Büroräumen und organisatorischen Einrichtungen, zum Beispiel vorübergehende Unterbringung von konsularischem Personal und gemeinsamen konsularischen Teams nach Artikel 13a Absatz 2;
b)den Informationsaustausch zwischen den Botschaften und Konsulaten der Mitgliedstaaten erleichtern;
c)gegebenenfalls den Informationsaustausch mit lokalen Behörden, diplomatischen und konsularischen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen erleichtern;
d)allgemeine Informationen über die Hilfe zur Verfügung stellen, auf die nicht vertretene Bürger Anspruch haben könnten, insbesondere über etwaige praktische Vereinbarungen;
e)bei Sitzungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort nach Artikel 12 Absatz 2 den Vorsitz führen;
f)die Erstellung und Vereinbarung gemeinsamer konsularischer Notfallpläne nach Artikel 13 koordinieren;
g)sich an Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 13a beteiligen, unter anderem, wenn dies sachdienlich und angezeigt ist, durch Unterstützung des federführenden Staates.
(2)Die Delegationen der Union unterstützen die Mitgliedstaaten bei der Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürger nach Artikel 5 Absatz 10 des Beschlusses 2010/427/EU. Diese Unterstützung kann die Erfüllung konkreter Aufgaben der konsularischen Hilfe auf Ersuchen und im Namen von Mitgliedstaaten umfassen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, stellen der Delegation der Union alle Informationen zur Verfügung, die in dem betreffenden Fall von Belang sind.
Artikel 12
Konsularische Zusammenarbeit vor Ort
(1)Die Konsularbehörden der Mitgliedstaaten und die Delegation der Union beteiligen sich in jedem Drittland an einer konsularischen Zusammenarbeit vor Ort.
(2)Die Sitzungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort umfassen einen regelmäßigen Austausch über
a)die Sicherheit der Unionsbürger und andere Angelegenheiten, die für sie von Belang sind;
b)die Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer konsularischer Demarchen bei Behörden von Drittländern, wenn dies sachdienlich ist;
c)die Erstellung, Vereinbarung und Überprüfung gemeinsamer konsularischer Notfallpläne nach Artikel 13;
d)die Organisation gemeinsamer konsularischer Übungen;
e)praktische Vereinbarungen nach Artikel 7 Absatz 2, um sicherzustellen, dass nicht vertretene Bürger in dem betreffenden Drittland wirksam geschützt werden.
(3)Den Vorsitz führt, sofern die Konsularbehörden der Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbaren, ein Vertreter der Delegation der Union. Ist keine Delegation der Union anwesend, so wird der Vorsitz in den Sitzungen von einem Vertreter eines Mitgliedstaats geführt.
Artikel 13
Krisenvorsorge
(1)Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort nach Artikel 12 erstellen und vereinbaren die Mitgliedstaaten und der EAD für jedes Drittland einen gemeinsamen konsularischen Notfallplan. Der gemeinsame konsularische Notfallplan wird jährlich aktualisiert und enthält:
a)eine Analyse der konsularischen Situation in dem Land, einschließlich einer Übersicht über die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten, einer Schätzung der Zahl und des Aufenthaltsorts der Unionsbürger und einer Risikobewertung der plausibelsten die Unionsbürger betreffenden Szenarien;
b)Vereinbarungen über die gemeinsame konsularische Krisenvorsorge, einschließlich Kommunikationskanälen und Kontakten im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort sowie mit lokalen Behörden und einschlägigen Drittländern;
c)Vereinbarungen über die gemeinsame konsularische Krisenreaktion, einschließlich der Weitergabe von Informationen und der Kommunikationsprozesse im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort und mit den Unionsbürgern, Krisensitzungen, der Zusammenarbeit mit lokalen Behörden und einschlägigen Drittländern sowie der in und nach einer Krise zu treffenden Maßnahmen;
d)wenn ein Mitgliedstaat die Rolle des federführenden Staates in einem bestimmten Drittland nach Artikel 13a Absatz 3 übernimmt, eine Beschreibung seiner Zuständigkeiten;
e)sonstige sachdienliche Informationen.
(2)Soweit anwesend, koordinieren die Delegationen der Union die Erstellung und Vereinbarung der gemeinsamen konsularischen Notfallpläne auf der Grundlage der Beiträge der Botschaften oder Konsulate der in dem betreffenden Drittland vertretenen Mitgliedstaaten und der Konsularbehörden nicht vertretener Mitgliedstaaten. Die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne werden allen Mitgliedstaaten, dem EAD und den Kommissionsdienststellen zur Verfügung gestellt.
In Drittländern, in denen keine Delegation der Union anwesend ist, übernimmt der nach Artikel 12 Absatz 3 vereinbarte Vorsitz der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort mit Unterstützung des EAD die Koordinierung.
(3)Die Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union halten jährlich konsularische Übungen ab, um die gemeinsame konsularische Krisenvorsorge und -reaktion vor Ort zu aktualisieren und zu verbessern.
(4)Die Mitgliedstaaten geben ihren Bürgern im Einklang mit dem nationalen Recht die Möglichkeit, mit geeigneten Mitteln und Instrumenten ihre Reisen in Drittländer oder ihren Aufenthalt in Drittländern bei zuständigen nationalen Behörden zu registrieren oder diese darüber zu informieren.
(5)Die Mitgliedstaaten tauschen, insbesondere im Zusammenhang mit Krisensituationen, frühzeitig Informationen über Änderungen ihrer Reisehinweise für Bürger aus und bemühen sich um ein kohärentes Niveau der Reisehinweise.“
5.In Kapitel 2 wird folgender Artikel 13a eingefügt:
„Artikel 13a
Krisenreaktion
(1)Im Krisenfall arbeiten die Union und die Mitgliedstaaten eng zusammen, um sicherzustellen, dass nicht vertretenen Bürgern wirksam Hilfe geleistet wird. Sie informieren einander nach Möglichkeit rechtzeitig über verfügbare Evakuierungskapazitäten, auch im Falle von Operationen, bei denen militärische Mittel eingesetzt werden.
(2)Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten von gemeinsamen konsularischen Teams unterstützt werden, die sich aus Experten der Mitgliedstaaten, insbesondere aus Mitgliedstaaten, die in dem von der Krise betroffenen Drittland nicht vertreten sind, des EAD und der Kommissionsdienststellen zusammensetzen. Die gemeinsamen konsularischen Teams stehen für eine schnelle Entsendung in von einer konsularischen Krise betroffene Drittländer zur Verfügung. Die Beteiligung an gemeinsamen konsularischen Teams ist freiwillig.
(3)Gegebenenfalls ist der federführende Staat oder der die Hilfe koordinierende Mitgliedstaat bzw. sind die die Hilfe koordinierenden Mitgliedstaaten für die Koordinierung von Unterstützung zuständig, die nicht vertretenen Bürgern geleistet wird, und werden dabei von den anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der Delegation der Union und der Zentralverwaltung des EAD unterstützt. Die Mitgliedstaaten stellen dem federführenden Staat oder dem die Hilfe koordinierenden Mitgliedstaat bzw. den die Hilfe koordinierenden Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Informationen über ihre nicht vertretenen Bürger, die in einer Krisensituation anwesend sind, zur Verfügung.
(4)Bei der Leistung von Hilfe können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls um Unterstützung durch Instrumente der Union wie die Krisenbewältigungsstrukturen des EAD und sein Krisenreaktionszentrum und – über das mit Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU eingerichtete Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen – das Katastrophenschutzverfahren der Union ersuchen.“
6.Folgendes Kapitel 2a wird eingefügt:
„KAPITEL 2a
BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN
Artikel 13b
Bereitstellung und Verbreitung von Informationen
(1)Mindestens einmal jährlich stellen die Mitgliedstaaten der Kommission und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die folgenden Informationen zur Verfügung:
a)aktuelle Kontaktlisten für ihre konsularischen Netze;
b)Listen der Drittländer, in denen sie von einem anderen Mitgliedstaat vertreten werden oder in denen sie einen anderen Mitgliedstaat nach Artikel 7 Absatz 2 ständig vertreten;
c)nach Artikel 7 Absatz 2 getroffene praktische Vereinbarungen;
d)Zahl der nicht vertretenen Bürger, denen im Vorjahr nach Artikel 2 konsularischer Schutz gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit und Drittland;
e)Zahl der im Vorjahr nach den Artikeln 14 und 15 gestellten und eingegangenen Ersuchen um Kostenerstattung.
Wenn ein Mitgliedstaat nach Artikel 2 Absatz 2 beschlossen hat, diese Richtlinie auf den konsularischen Schutz anzuwenden, der von Honorarkonsuln gewährt wird, muss die unter Buchstabe a genannte Liste die Honorarkonsuln sowie Informationen darüber enthalten, inwieweit die Honorarkonsuln dafür zuständig sind, in einem konkreten Fall Schutz zu gewähren, insbesondere darüber, ob sie befugt sind, EU-Rückkehrausweise auszustellen.
(2)Die Mitgliedstaaten, die Kommissionsdienststellen und der EAD machen die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen in einer Weise öffentlich zugänglich, die die Kohärenz der bereitgestellten Informationen gewährleistet.
(3)Auf Ersuchen der Kommission stellen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereit.
(4)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des konkreten maschinenlesbaren Formats erlassen, in dem die in Absatz 1 genannten Informationen bereitzustellen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 13c
Information der Unionsbürger
(1)Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um ihre Bürger über ihr Recht nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV zu informieren. Hierzu können insbesondere die folgenden Maßnahmen gehören:
f)Wiedergabe des Artikels 23 Absatz 1 Satz 1 AEUV in den nationalen Reisepässen;
g)Aufnahme von Informationen über das Recht auf konsularischen Schutz in Reisehinweise und Kampagnen im Zusammenhang mit dem konsularischen Schutz;
h)Zusammenarbeit bei Informationskampagnen mit Personenverkehrsdienstleistern und Verkehrsknotenpunkten, die Reisen in Drittländer anbieten.
(2)Die Kommissionsdienststellen und der EAD tragen dazu bei, die Unionsbürger über ihr Recht auf konsularischen Schutz zu informieren.“
7.Die Artikel 14 und 15 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 14
Allgemeine Vorschriften
(1)Kosten, die ein Hilfe leistender Mitgliedstaat für die Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürger in Rechnung stellt, müssen den Kosten entsprechen, die er seinen eigenen Staatsangehörigen in Rechnung stellen würde.
(2)Ist ein nicht vertretener Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage, dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, so kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat von dem nicht vertretenen Bürger verlangen, eine Rückzahlungsverpflichtung zu unterzeichnen. Auf dieser Grundlage kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat den betreffenden nicht vertretenen Bürger vier Wochen nach Gewährung der Hilfe auffordern, diese Kosten zu zahlen.
Dass der nicht vertretene Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, berührt nicht sein Recht auf konsularischen Schutz.
(3)Hat ein nicht vertretener Bürger, dem konsularischer Schutz gewährt wurde, die in Absatz 1 genannten Kosten weder bei Stellung des Ersuchens um Hilfe noch nach Aufforderung durch den Hilfe leistenden Mitgliedstaat nach Absatz 2 gezahlt, so kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Unterzeichnung der in Absatz 2 genannten Rückzahlungsverpflichtung den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, zur Zahlung der Kosten auffordern.
Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, erstattet diese Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens 12 Monaten ab dem Tag des Ersuchens. Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, kann von diesem die Rückzahlung dieser Kosten verlangen.
(4)Ist der konsularische Schutz, der einem nicht vertretenen Bürger gewährt wird, mit ungewöhnlich hohen aber unabdingbaren und gerechtfertigten Reise-, Unterbringungs- oder Übersetzungskosten für die diplomatischen oder konsularischen Behörden verbunden, so kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Gewährung der Hilfe den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, direkt zur Erstattung dieser Kosten auffordern, der sie dann innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens 12 Monaten erstattet.
(5)Die Mitgliedstaaten erstatten den Delegationen der Union die Kosten für deren Unterstützung bei der Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürger. In diesem Fall gewährleistet die Erstattung der Kosten durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, dass die von den Delegationen der Union geleistete Unterstützung ressourcenneutral ist.
(6)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Standardformularen erlassen, die für die Rückzahlungsverpflichtung nach Absatz 2 und für die Rückzahlung der Kosten durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, nach Absatz 3 zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 15
Vereinfachtes Verfahren in Krisensituationen
(1)In Krisensituationen kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat, sofern die Kosten für die geleistete Unterstützung nicht bereits direkt von dem nicht vertretenen Bürger zurückgezahlt wurden, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, um Erstattung der Kosten ersuchen, auch wenn der nicht vertretene Bürger keine Rückzahlungsverpflichtung nach Artikel 14 Absatz 2 unterzeichnet hat. Dies hindert den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, nicht daran, die Rückzahlung von dem betreffenden nicht vertretenen Bürger auf der Grundlage der nationalen Vorschriften zu verlangen.
(2)Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, auffordern, die in Absatz 1 genannten Kosten anteilsmäßig zu erstatten, indem der volle Wert der tatsächlich angefallenen Kosten durch die Zahl der Bürger, denen Hilfe geleistet wurde, geteilt wird.
(3)Ist es in den in Absatz 1 genannten Krisensituationen nicht möglich oder praktisch nicht machbar, zwischen vertretenen und nicht vertretenen Bürgern zu unterscheiden, und erfordert oder beinhaltet die Möglichkeit, nicht vertretenen Bürgern Hilfe zu leisten, dass auch Bürgern Hilfe geleistet wird, die möglicherweise vertreten sind, so gilt das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 auch für den konsularischen Schutz, den der Hilfe leistende Mitgliedstaat vertretenen Bürgern eines anderen Mitgliedstaats in Krisensituationen gewährt.
(4)Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für Situationen, in denen eine Delegation der Union einen Mitgliedstaat bei der Gewährung von konsularischem Schutz unterstützt hat. In diesem Fall gewährleistet die Erstattung der Kosten durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, dass die von den Delegationen der Union geleistete Unterstützung ressourcenneutral ist.
(5)Erstattungen, um die nach den Absätzen 1, 2 und 3 ersucht wird, werden berücksichtigt, wenn nach dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU ein Beitrag des Katastrophenschutzverfahrens der Union zur Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen des Katastrophenschutzes bei konsularischer Hilfe für Unionsbürger im Falle von Katastrophen in Drittländern festgelegt wird.“
8.In Kapitel 4 wird folgender Artikel 15a eingefügt:
„Artikel 15a
Ausschussverfahren
(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates*.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
____________
*
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj
).“
9.Die folgenden Artikel 16a und 16b werden eingefügt:
„Artikel 16a
Schutz personenbezogener Daten
(1)Für die Zwecke dieser Richtlinie verarbeiten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten nur, um
a)das Ersuchen einer Person, die nach Artikel 3 oder Artikel 7 um konsularischen Schutz ersucht, zu übermitteln;
b)die Identität einer Person, die nach dem Verfahren des Artikels 8 um konsularischen Schutz ersucht, zu überprüfen;
c)der betreffenden Person konsularischen Schutz zu gewähren, insbesondere durch Leistung der in Artikel 9 genannten Arten der Hilfe;
d)nach Artikel 10, Artikel 11, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 13a zusammenzuarbeiten, sich abzustimmen und Unterstützung zu leisten;
e)die in Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 13b Absatz 1 genannten Kontaktinformationen bereitzustellen;
f)Ersuchen um Kostenerstattung für gewährten konsularischem Schutz nach Artikel 14 und Artikel 15 zu bearbeiten.
(2)Eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates* für die Zwecke dieser Richtlinie erfolgt nur dann, wenn dies für die Erfüllung der in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11, Artikel 13 und Artikel 13a genannten Aufgaben, für die Verarbeitung von nach Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 13b Absatz 1 erhaltenen Informationen oder für die Bearbeitung von Ersuchen um Kostenerstattung nach Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 4 erforderlich ist.
(3)Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 und 2 gelten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten nach dieser Richtlinie als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates** bzw. des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(4)Personenbezogene Daten, die nach den Absätzen 1 und 2 verarbeitet werden, sind darauf zu beschränken, was für die Erfüllung der darin genannten Aufgaben erforderlich ist, zum Beispiel die Identität der Person, die konsularischen Schutz benötigt, und die Umstände des konsularischen Falles.
(5)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union können personenbezogene Daten, aus denen die ethnische Herkunft, politische Auffassungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten, Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten einer Person, die konsularischen Schutz benötigt, verarbeiten, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um die in Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 13a genannten Aufgaben in Bezug auf diese Person erfüllen zu können.
(6)Bei der Verarbeitung der in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten sorgen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union für angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen. Sie führen auch interne Strategien ein und treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den unbefugten Zugriff auf diese personenbezogenen Daten und deren unbefugte Übermittlung zu verhindern.
(7)Für die Zwecke dieser Richtlinie übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Drittland oder einer internationalen Organisation personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der in Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 13a genannten Aufgaben und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679.
Für die Zwecke dieser Richtlinie übermitteln die Organe und Einrichtungen der Union einem Drittland oder einer internationalen Organisation personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 und Artikel 13a genannten Aufgaben und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725.
(8)Der Hilfe leistende Mitgliedstaat, der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, und gegebenenfalls die Organe und Einrichtungen der Union speichern die personenbezogenen Daten einer Person, der Hilfe geleistet wurde, nur so lange, wie dies für die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben erforderlich ist. In keinem Fall dürfen diese personenbezogenen Daten von dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat und den Organen und Einrichtungen der Union länger als 12 Monate bzw. vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, länger als 24 Monate ab dem Tag der Erhebung gespeichert werden. Die nach Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 13b Absatz 1 ausgetauschten Kontaktdaten werden nur so lange gespeichert, wie die Personen die entsprechende Funktion ausüben.
Die personenbezogenen Daten werden so bald wie möglich nach Abschluss der in Absatz 1 oder 2 genannten Aufgaben, spätestens jedoch nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Speicherfristen gelöscht.
Artikel 16b
Rechtsbehelfe
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nicht vertretenen Bürgern bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach nationalem Recht zusteht.
______________
*
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj
).
**
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
).“
10.In Artikel 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Frühestens [acht Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Änderungsrichtlinie] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen zur Verfügung.“
11.Die Anhänge I und II werden gestrichen.
Artikel 2
Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/997 erhält folgende Fassung:
„(3) Ist der Antragsteller nicht in der Lage, anfallende Gebühren bei Stellung seines Antrags an den Hilfe leistenden Mitgliedstaat zu entrichten, so finden Artikel 14 Absätze 2 und 3 und Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2015/637 Anwendung.“
Artikel 3
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am [zwei Jahre nach Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e)
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
1.4.2.Einzelziel(e)
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
1.4.4.Leistungsindikatoren
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/637 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und der Richtlinie (EU) 2019/997 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises
1.2.Politikbereich(e)
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeines Ziel
Das übergeordnete allgemeine Ziel dieser Initiative besteht darin, die Ausübung des Rechts auf konsularischen Schutz zu verbessern.
1.4.2.Einzelziel(e)
Einzelziel Nr. 1
Verbesserung der Rechtssicherheit für die Unionsbürgerinnen und ‑bürger mit Blick auf den Anwendungsbereich des Rechts auf konsularischen Schutz
Einzelziel Nr. 2
Sicherstellung klarer Rollen sowie klarer Koordinierungs- und Kooperationsmechanismen zwischen den Mitgliedstaaten und den Delegationen der Union, auch in Krisenzeiten
Einzelziel Nr. 3
Verbesserung der Bereitstellung von Informationen und der Kommunikation mit nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und ‑bürgern
Einzelziel Nr. 4
Erhöhung der Effizienz und der Inanspruchnahme der Kostenerstattungsverfahren
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Mit diesem Vorschlag dürfte der Rahmen für den konsularischen Schutz an die gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen angepasst und somit eine Verbesserung gegenüber dem Status quo erreicht werden. Die Klarstellung der Definition des Begriffs „nicht vertretene Bürger“ führt zu einer größeren Rechtssicherheit und infolgedessen zu einer höheren Wirksamkeit des konsularischen Schutzes für die Unionsbürgerinnen und ‑bürger. Durch die Stärkung der unterstützenden Rolle der Delegationen der Union sowie die klarere Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und den Delegationen der Union in den Sitzungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort werden voraussichtlich eine größere Rechtssicherheit und eine höhere Wirksamkeit der innerhalb und außerhalb von Krisensituationen geltenden Vorschriften der Richtlinie erreicht. Die effizientere und reibungslosere Koordinierung hätte zur Folge, dass die Unionsbürgerinnen und ‑bürger insbesondere in Krisensituationen eine bessere Unterstützung erhielten und alle für diese Aufgabe bereitgestellten Unionsmittel bestmöglich eingesetzt würden. Darüber hinaus wird durch die verbesserte Zusammenarbeit zwischen den konsularischen Netzen der Mitgliedstaaten und der Union eine wirksamere und kohärentere Kommunikation mit den Unionsbürgerinnen und ‑bürgern im Zusammenhang mit konsularischen Angelegenheiten ermöglicht. Durch die verstärkte Registrierung von sich im Ausland aufhaltenden Bürgerinnen und Bürgern würde erreicht, dass die Mitgliedstaaten sie besser unterstützen können.
Darüber hinaus wird durch die Vereinfachung der Verfahren und die Verringerung des derzeitigen Verwaltungsaufwands sowohl für den Hilfe leistenden Mitgliedstaat als auch für den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffenden Unionsbürgerinnen und ‑bürger haben, die Zweckmäßigkeit der Erstattungsverfahren erhöht. Hinzu kommt, dass durch die Ausweitung des Erstattungsmechanismus auf die Delegationen der Union eine Lücke geschlossen wird, durch die diese in der Praxis daran gehindert werden, die Mitgliedstaaten bei der Hilfeleistung für Unionsbürgerinnen und ‑bürger zu unterstützen.
Ein umfassenderer Überblick über die Auswirkungen der Initiative ist der Folgenabschätzung zu dem Vorschlag zu entnehmen.
1.4.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.
–Zahl der unterstützten nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und ‑bürger
–Zahl der von nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und ‑bürgern im Zusammenhang mit der Verletzung ihres Rechts auf konsularischen Schutz eingelegten Beschwerden und angestrengten Gerichtsverfahren
–Zahl der organisierten Übungen zur konsularischen Zusammenarbeit vor Ort
–Zahl und Form der von den Behörden der Mitgliedstaaten an die Delegationen der Union gerichteten Unterstützungsersuchen
–Bewusstsein der Unionsbürgerinnen und ‑bürger für ihr Recht auf konsularischen Schutz
–Zahl der Bürgerinnen und Bürger, die Auslandsreisen oder ‑aufenthalte registrieren lassen
–Zahl der auf nationaler Ebene organisierten Aufklärungskampagnen und sonstigen Maßnahmen mit ähnlichem Zweck
–Zahl der gestellten und eingegangenen Erstattungsersuchen
–Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Stellung des Ersuchens und der Auszahlung
–Zahl der Fälle, in denen die Erstattung nicht abgeschlossen wird
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Der vorläufige Zeitplan für die Umsetzung sieht wie folgt aus:
2024: Inkrafttreten der Richtlinie
2026: Umsetzung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Wie bereits in der Folgenabschätzung zum Vorschlag der Kommission für die Richtlinie (EU) 2015/637 dargelegt, ist die Festlegung von gemeinsamen Unionsstandards, Garantien und klaren Verfahren für die Zusammenarbeit und Koordinierung in Bezug auf nicht vertretene Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene besser zu verwirklichen. Die in der genannten Folgenabschätzung im Hinblick auf die Subsidiarität formulierte Begründung ist nach wie vor gültig. Das Recht auf konsularischen Schutz hat nach wie vor grenzüberschreitenden Charakter, ist fester Bestandteil der Unionsbürgerschaft und erfordert eine Zusammenarbeit und Koordinierung auf Unionsebene.
Seit Ablauf der Umsetzungsfrist im Jahr 2018 hat die Kommission die Durchführung der Richtlinie (EU) 2015/637 sorgfältig überwacht und ist zu dem Schluss gelangt, dass ein weiteres Tätigwerden auf Unionsebene erforderlich ist. Ohne ein zügiges und wirksames Tätigwerden der Union würde die wirksame Ausübung des Rechts auf konsularischen Schutz weiterhin durch die in der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag dargelegten Probleme und Ursachen behindert.
Ohne ein Tätigwerden auf Unionsebene wäre die wirksame Ausübung der mit dem konsularischen Schutz in Zusammenhang stehenden Rechte der Unionsbürgerinnen und ‑bürger weiterhin gefährdet, und das Potenzial der Delegationen der Union, diesbezüglich einen Mehrwert zu schaffen, würde nach wie vor nicht ausgeschöpft.
Insbesondere kann die Zusammenarbeit bei der Unterstützung von Unionsbürgerinnen und ‑bürgern, die im Ausland Hilfe benötigen, nur im Rahmen eines koordinierten Tätigwerdens der Union verbessert werden. Die Union, insbesondere der EAD und die Kommission (Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe, GD ECHO), sind ein einer Weise und in einem Maße zur Wahrnehmung einer solchen koordinierenden Rolle in der Lage, wie es den Mitgliedstaaten allein nicht möglich wäre.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Am 2. September 2022 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2015/637.
Diesem Bericht zufolge wurde das Ziel der Richtlinie (EU) 2015/637, Unionsbürgerinnen und ‑bürgern die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit konsularischem Schutz in Drittländern, in denen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, wirksam zu erleichtern, weitgehend erreicht.
Jedoch wird in dem Bericht auch darauf hingewiesen, dass Zahl und Ausmaß der Krisen, die zu Ersuchen um konsularischen Schutz führen, zunehmen. Die COVID‑19-Pandemie (eine Pandemie von nie da gewesenem Ausmaß und beispielloser Komplexität), die Krise in Afghanistan, der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, der Konflikt in Sudan, die Rückholungen aus Israel und Gaza sowie weitere ähnliche Krisen boten Gelegenheit, Unzulänglichkeiten zu erkennen und darüber nachzudenken, wie das Recht der Unionsbürgerinnen und ‑bürger auf konsularischen Schutz gestärkt werden kann.
Des Weiteren wird in dem Bericht festgestellt, dass mit weiteren Präzisierungen und gut abgestimmten Maßnahmen die Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürgerinnen und Bürger weiter erleichtert werden könnte, unter anderem durch Erhöhung der Rechtssicherheit für die Begünstigten und durch Gewährleistung eines solchen Schutzes unabhängig davon, wo auf der Welt sich Unionsbürgerinnen und Unionsbürger befinden. Darüber hinaus könnte erwogen werden, die Bereitstellung von Informationen und die Koordinierung der Kommunikation zu verbessern. Zudem müssten für die Krisenvorsorge in größerem Maße Prognosemechanismen eingesetzt werden, insbesondere angesichts der menschlichen Kosten, die mit einer Unterlassung der Gewährung von angemessenem konsularischen Schutz verbunden sind. Darüber hinaus könnten die formale Rolle der Delegationen der Union und ihre Koordinierung und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Realität ihrer Arbeit vor Ort besser widerspiegeln und dadurch mehr Rechtssicherheit bieten.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union, das mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU geschaffen wurde.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Die anfallenden Kosten werden aus den vorhandenen Haushaltsmitteln finanziert.
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
befristete Laufzeit
–
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.
unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von 2024 bis 2026,
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–
durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
–
durch Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die Richtlinie wird acht Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist evaluiert. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse Bericht.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Dieser Vorschlag ändert nichts an den Methoden der Mittelverwaltung, den Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, den Zahlungsmodalitäten oder der Kontrollstrategie, die bereits bestehen und von der Kommission angewendet werden.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Dieser Finanzbogen betrifft die Personalausgaben. Es wurden die für diese Art von Ausgaben üblichen Risiken ermittelt, und es sind die üblichen Kontrollsysteme anwendbar.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Diese Initiative berührt nicht die Kosteneffizienz der bestehenden Kontrollen der Kommission.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Dieser Finanzbogen betrifft die Personalausgaben. Es gelten die Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <…….>
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
|
|
□ Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <….>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b +3
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b
+3
|
|
|
|
|
|
|
|
|
□ Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
□ Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <….>
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:
|
□ Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
7
|
Verwaltungsausgaben
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT (im Rahmen des derzeitigen MFR)
|
|
GD JUST
|
|
□ Personal
|
0,043
|
0,014
|
0,057
|
|
□ Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
GD JUST INSGESAMT
|
Mittel
|
0,043
|
0,014
|
0,057
|
|
GD: EAD
|
|
□ Personal
|
|
|
|
|
□ Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,038
|
0,038
|
0,076
|
|
EAD INSGESAMT
|
Mittel
|
0,038
|
0,038
|
0,076
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,081
|
0,052
|
0,133
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
0,081
|
0,052
|
0,133
|
|
|
Zahlungen
|
0,081
|
0,052
|
0,133
|
3.2.2.
Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse angeben
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
|
|
|
ERGEBNISSE
|
|
|
Art
|
Durch-
schnitts-kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamt-
zahl
|
Gesamt-kosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1 ...
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL Nr. 2 ...
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
Personal
|
0,043
|
0,014
|
0,057
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,038
|
0,038
|
0,076
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
0,081
|
0,052
|
0,133
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
Personal
|
|
|
|
|
Sonstige
Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,081
|
0,052
|
0,133
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten*
|
|
2026
|
2027
|
|
20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)
|
0,25
|
0,083
|
|
20 01 02 03 (in den Delegationen)
|
|
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
|
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
|
|
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
|
|
|
|
XX 01 xx yy zz
|
- in den zentralen Dienststellen
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
|
|
|
|
01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,25
|
0,083
|
* Die Personalkosten innerhalb der Verwaltungsausgaben unter Rubrik 7 beziehen sich auf ein VZÄ für drei Monate im ersten Jahr der Durchführung und anschließend für einen Monat pro Jahr in der GD JUST. Der geschätzte Personalbedarf beläuft sich daher auf weniger als ein Vollzeitäquivalent.
Konsularischer Schutz steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
|
Beamte und Zeitbedienstete
|
Zusammenstellung und Verbreitung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen auf der Website der Kommission.
|
|
Externes Personal
|
|
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
–
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
–
erfordert eine Revision des MFR.
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
Insgesamt
|
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
–
auf die Eigenmittel
–
auf die übrigen Einnahmen
–Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
|
Artikel ….
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).