EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.10.2023
COM(2023) 592 final
2023/0362(COD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien 2009/12/EG, 2009/33/EG und (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 96/67/EG des Rates im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
In ihrer Mitteilung „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ hat die Kommission betont, wie wichtig ein Regelungsrahmen ist, mit dem sichergestellt wird, dass Ziele zu möglichst geringen Kosten erreicht werden. Sie hat sich daher verpflichtet, neue Anstrengungen zur Rationalisierung und Vereinfachung der Berichtspflichten zu unternehmen, um letztendlich solche Lasten um 25 % zu verringern, ohne dass die jeweiligen politischen Ziele untergraben werden.
Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften. Der damit verbundene Nutzen wiegt die Kosten weitgehend auf, insbesondere dadurch, dass die Befolgung zentraler politischer Maßnahmen überwacht und sichergestellt wird. Die Berichtspflichten können jedoch unverhältnismäßige Belastungen für die Interessenträger, insbesondere KMU und Kleinstunternehmen, mit sich bringen – auch angesichts der organisatorischen und technologischen Entwicklungen, die eine Anpassung der ursprünglichen Berichtspflichten erforderlich machen. Ihre Anhäufung im Laufe der Zeit kann zu überflüssigen, doppelten oder veralteten Verpflichtungen, unwirksamen Intervallen und zeitlichen Vorgaben oder unzureichenden Erhebungsmethoden führen.
Die Straffung der Berichtspflichten und die Verringerung des Verwaltungsaufwands haben daher für die Kommission Vorrang. In diesem Zusammenhang zielt der vorliegende Vorschlag, der zudem einen Beitrag zum übergreifenden Ziel „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ leisten wird, darauf ab, Anforderungen im Politikbereich Verkehr zu vereinfachen, die insbesondere den Straßenverkehr und die Luftfahrt betreffen.
Mit dem Vorschlag sollen die Berichtspflichten durch eine Kombination von Maßnahmen rationalisiert werden, insbesondere dadurch, dass die Häufigkeit der Berichte reduziert wird und bestimmte Elemente aus den Berichtspflichten gestrichen werden.
Die Berichtspflichten gelten für Behörden und betreffen Folgendes:
·Die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission über die Beschaffung sauberer Fahrzeuge gemäß der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, und die Berichterstattung durch die Kommission an das Europäische Parlament und den Rat würden nur alle fünf Jahre statt alle drei Jahre erfolgen.
·Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EG) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Kommission Daten über Gefahrguttransporte zu übermitteln, würde vereinfacht. Darüber hinaus müssten sie diese Daten nicht jährlich, sondern nur alle zwei Jahre übermitteln. Die Kommission würde dem Parlament und dem Rat nicht alle drei Jahre, sondern nur alle vier Jahre Bericht erstatten und damit auf zwei von den Mitgliedstaaten eingegangene Berichtsreihen stützen. behandeln.
·Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission das Verzeichnis der Flughäfen zu übermitteln, die der Verpflichtung zur Anwendung der Vorschriften über Bodenabfertigungsdienste gemäß der Richtlinie 96/67/EG des Rates unterliegen, sowie die Verpflichtung der Kommission zur Veröffentlichung dieses Verzeichnisses, würden gestrichen.
·Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Veröffentlichung der Liste der Flughäfen, die den Vorschriften über Flughafenentgelte gemäß der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen, würde gestrichen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Der Vorschlag ist Teil eines ersten Maßnahmenpakets zur Rationalisierung der Berichtspflichten. Dies ist ein Schritt in einem kontinuierlichen Prozess, bei dem die bestehenden Berichtspflichten umfassend überprüft werden, um zu bewerten, ob sie weiterhin relevant sind, und sie effizienter zu gestalten.
Die mit diesen Maßnahmen eingeführte Rationalisierung lässt die Erreichung der in diesem Politikbereich verfolgten Ziele unberührt, da sie die Einhaltung der zugrunde liegenden Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) stellt die Kommission sicher, dass ihre Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen, auf die Bedürfnisse der Interessenträger zugeschnitten sind sowie den Aufwand minimieren und gleichzeitig ihre Ziele erreichen. Der Vorschlag ist daher Teil des REFIT-Programms, wodurch die Komplexität des Berichtsaufwands, der sich aus dem rechtlichen Umfeld der EU ergibt, verringert wird.
Bestimmte Berichtspflichten sind zwar von wesentlicher Bedeutung, müssen aber so effizient wie möglich sein, Überschneidungen vermeiden, unnötige Belastungen beseitigen und so weit wie möglich digitale und interoperable Lösungen ermöglichen.
Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die Berichtspflichten rationalisiert, sodass die Ziele der Rechtsvorschriften effizienter und mit weniger Aufwand für die Behörden, und indirekt auch für die Unternehmen, erreicht werden.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der Richtlinie 2009/33/EG ist Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), jetzt Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Rechtsgrundlage der Richtlinie 96/67/EG ist Artikel 84 Absatz 2 EGV und Rechtsgrundlage der Richtlinie 2009/12/EG ist Artikel 80 Absatz 2 EGV (beide jetzt Artikel 100 Absatz 2 AEUV). Rechtsgrundlage der Richtlinie (EU) 2022/1999 ist Artikel 91 AEUV. Die Rechtsgrundlage dieses Änderungsbeschlusses sollten daher die Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 AEUV sein.
•Subsidiarität
Die betreffenden Berichtspflichten sind im EU-Recht vorgeschrieben. Ihre Rationalisierung sollte daher am besten auf EU-Ebene erfolgen, um die Rechtssicherheit und die Kohärenz der Berichterstattung zu gewährleisten. Dieses Vorgehen wird gleiche Wettbewerbsbedingungen indirekt für Unternehmen und vor allem für öffentliche Verwaltungen in der gesamten EU gewährleisten, denen die Rationalisierung der Berichtspflichten, die sich aus diesen Vorschlägen ergibt, zugutekommen wird.
•Verhältnismäßigkeit
Durch die Rationalisierung der Berichtspflichten wird der Rechtsrahmen vereinfacht, indem Mindeständerungen an bestehenden Anforderungen eingeführt werden, die sich nicht auf den Inhalt des übergeordneten politischen Ziels auswirken. Der Vorschlag beschränkt sich daher auf die Änderungen, die erforderlich sind, um eine effiziente Berichterstattung zu gewährleisten, ohne dass die wesentlichen Elemente der betreffenden Rechtsvorschriften geändert werden.
•Wahl des Instruments
Mit dem vorgeschlagenen Beschluss werden vier Richtlinien, die eine kompatible Rechtsgrundlage haben, geändert; diese Änderungen können daher durch einen einzigen Legislativvorschlag vorgenommen werden. Da die Änderungen nur die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Daten betreffen, was keiner Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bedarf, wird ein Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates als das am besten geeignete Rechtsinstrument angesehen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Diese Vorschläge wurden im Anschluss an eine interne Prüfung der bestehenden Berichtspflichten und auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften ausgearbeitet. Da dies ein Schritt im Prozess der laufenden Bewertung der Berichtspflichten ist, die sich aus den EU-Rechtsvorschriften ergeben, wird die Prüfung dieses Aufwands und seiner Auswirkungen auf die Interessenträger fortgesetzt.
•Folgenabschätzung
Der Vorschlag betrifft begrenzte und gezielte Änderungen der Rechtsvorschriften mit dem Ziel, die Berichtspflichten zu rationalisieren. Die Änderungen beruhen auf Erfahrungen mit der Durchführung von Rechtsvorschriften. Sie haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Politik, sondern gewährleisten lediglich eine effizientere und wirksamere Umsetzung. Aufgrund ihres zielgerichteten Charakters und des Fehlens einschlägiger politischer Optionen ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Es handelt sich um einen REFIT-Vorschlag, der darauf abzielt, die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und den Aufwand für die Interessenträger, insbesondere die Behörden, zu verringern:
In der Richtlinie 2009/33/EG sind Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe bei der Beschaffung sauberer Fahrzeuge festgelegt, ausgedrückt als Mindestprozentsatz sauberer Fahrzeuge an der Gesamtzahl der Straßenfahrzeuge, die unter Verträge fallen, die in zwei Bezugszeiträumen von fünf Jahren vergeben wurden. Es ist sinnvoller, von den Mitgliedstaaten die Meldung dieser Daten nach einem Bezugszeitraum, und somit alle fünf Jahre, zu verlangen. Dies wird auch die Häufigkeit der Berichterstattung, und damit den Aufwand für die nationalen Verwaltungen, verringern.
Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/1999 müssen die Mitgliedstaaten jedes Jahr bestimmte Daten über Gefahrguttransporte übermitteln. Der Vorschlag zielt darauf ab, diese Verpflichtung zu vereinfachen, indem von den Mitgliedstaaten nicht mehr verlangt wird, nach Möglichkeit die erfassten oder geschätzten Umfänge der Gefahrguttransporte auf der Straße zu übermitteln. Diese Daten werden von den Mitgliedstaaten nicht einheitlich erhoben oder gemeldet, und die Kommission hat in jedem Fall Zugang zu ähnlichen Daten, die von Eurostat bereitgestellt werden. Obwohl die Bereitstellung dieser Daten von der Möglichkeit der Mitgliedstaaten abhängt, sie zu erheben, bedeutet die Streichung dieser Bestimmung für die nationalen Verwaltungen, dass sie nicht mehr versuchen müssen, diese Daten zu erheben, und möglicherweise für die Unternehmen, dass sie nicht mehr verpflichtet sind, diese Daten an die jeweiligen nationalen Behörden zu melden. Darüber hinaus müssten die Mitgliedstaaten nach diesem Vorschlag alle zwei Jahre die vereinfachten Daten über Gefahrguttransporte melden, womit jedes der beiden Jahre in diesem Berichtszeitraum abgedeckt wäre. Infolgedessen müssen die nationalen Verwaltungen diese Berichterstattung nicht jedes Jahr, sondern nur alle zwei Jahre durchführen, was für sie weniger Aufwand bedeutet.
Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission gemäß der Richtlinie 96/67/EG jährlich die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Flughäfen übermitteln, was von der jährlichen Anzahl an Fluggästen und der Fracht in Tonnen abhängt. Diese Informationen über das jährliche Verkehrsaufkommen sind für die Interessenträger, insbesondere Bodenabfertigungsdienstleister, öffentlich verfügbar und können direkt und einfach bei Flughäfen, Flughafenverbänden oder Eurostat abgerufen werden. Daher können die Mitgliedstaaten von der Last befreit werden, diese Liste von Flughäfen jährlich an die Kommission zu übermitteln.
Ebenso müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2009/12/EG eine Liste der Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet veröffentlichen, auf die diese Richtlinie Anwendung findet (d. h. Flughäfen mit mehr als fünf Millionen Fluggastbewegungen oder den Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen). Aus den gleichen Gründen wie bei der Richtlinie 96/67/EG sind diese Daten für die Interessenträger, insbesondere für Luftfahrtunternehmen oder Verbände von Luftfahrtunternehmen, leicht zugänglich, da Flughäfen sie auf ihren eigenen Websites veröffentlichen und sie regelmäßig in ihre öffentlich einsehbaren Jahresberichte aufnehmen. Daher können die Mitgliedstaaten von der Last befreit werden, diese Liste der Flughäfen zu veröffentlichen.
•Grundrechte
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 zur Änderung der Richtlinie 2009/12/EG
Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2009/12/EG über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur jährlichen Veröffentlichung der Liste der Flughäfen, für die diese Richtlinie gilt, wird gestrichen.
Artikel 2 zur Änderung von Artikel 10 der Richtlinie 2009/33/EG.
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2009/33/EG legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 18. April 2026 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Gemäß Artikel 1 des Vorschlags müssten sie dies danach nur alle fünf Jahre tun. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 legt die Kommission dem Parlament und dem Rat bis zum 18. April 2027 und danach alle drei Jahre einen Bericht vor. Nach dem Vorschlag müsste sie dies danach nur alle fünf Jahre tun.
Artikel 3 zur Änderung von Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2022/1999.
Artikel 9 Absatz 1 sieht derzeit vor, dass die Mitgliedstaaten jährlich einen Bericht mit einer Liste von Daten über Gefahrguttransporte vorlegen müssen, darunter befindet sich nach Buchstabe a auch „der erfasste oder geschätzte Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern)“. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Vorschlags wird Buchstabe a gestrichen. Darüber hinaus müssten die Mitgliedstaaten diese Berichte mit den vereinfachten Daten alle zwei Jahre für jedes Jahr dieses Berichtszeitraums übermitteln. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 übermittelt die Kommission dem Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht. Ebenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Vorschlags müsste sie dies ab 2025 nur alle vier Jahre tun.
Mit Artikel 2 Absatz 2 des Vorschlags wird Anhang III der Richtlinie geändert, indem die Bezugnahme auf den geschätzten Gesamtumfang der Gefahrguttransporte auf der Straße gestrichen wird.
Artikel 4 zur Änderung der Richtlinie 96/67/EG
Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 96/67/EG über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission jährlich das Verzeichnis der in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Flughäfen zu übermitteln, und über die Verpflichtung der Kommission, dieses Verzeichnis zu veröffentlichen, wird gestrichen.
2023/0362 (COD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien 2009/12/EG, 2009/33/EG und (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 96/67/EG des Rates im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.
(2)Die Richtlinien 2009/12/EG, 2009/33/EG und (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinie 96/67/EG des Rates enthalten eine Reihe von Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt, die daher im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ vereinfacht werden sollten.
(3)Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2009/12/EG veröffentlichen die Mitgliedstaaten jährlich eine Liste der Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet, für die diese Richtlinie gilt. Die Richtlinie 2009/12/EG findet Anwendung auf gewerbliche Flughäfen mit mehr als fünf Millionen Fluggastbewegungen sowie auf die Flughäfen mit den meisten Fluggastbewegungen in jedem Mitgliedstaat. Da diese Informationen öffentlich und für die Interessenträger bei Flughäfen, Flughafenverbänden und Eurostat leicht zugänglich sind, und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte diese Veröffentlichungspflicht aufgehoben werden.
(4)Konkret sind in der Richtlinie 2009/33/EG Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe bei der Beschaffung sauberer Fahrzeuge festgelegt, ausgedrückt als Mindestprozentsatz sauberer Fahrzeuge an der Gesamtzahl der Straßenfahrzeuge, die unter Aufträge fallen, die in zwei Bezugszeiträumen von fünf Jahren vergeben wurden. Der erste dieser Bezugszeiträume erstreckt sich vom 2. August 2021 bis zum 31. Dezember 2025 und der zweite vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030.
(5)Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2009/33/EG müssen die Mitgliedstaaten bis spätestens 18. April 2026 und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie übermitteln. Die Berichte der Mitgliedstaaten müssen die Anzahl und die Klassen der im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG beschafften Fahrzeuge umfassen. Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2009/33/EG muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. April 2027 und anschließend alle drei Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 vorgelegten Berichte einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vorlegen.
(6)Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Zeitplan für die Berichterstattung zu rationalisieren, sollte die Häufigkeit der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2009/33/EG verringert und vollständig an die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bezugszeiträume von fünf Jahren angeglichen werden. Da die Berichterstattung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat auf nationalen Berichten der Mitgliedstaaten beruht, sollte auch die Häufigkeit dieser Berichterstattung dementsprechend angepasst werden.
(7)Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/1999 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Kalenderjahr einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie (EU) 2022/1999 übermitteln. Angesichts der begrenzten Vorteile der jährlichen Berichterstattung und der Verfügbarkeit anderer Informationen, sowie zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Rationalisierung des Zeitplans für die Berichterstattung, sollte die Häufigkeit solcher Berichte auf jedes zweite Kalenderjahr verringert werden.
(8)Was den Inhalt dieser Berichte anbelangt, so sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2022/1999 angehalten, den erfassten oder geschätzten Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern) zu übermitteln. Aufgrund des fakultativen Charakters dieser Anforderung werden die einschlägigen Daten von den Mitgliedstaaten nicht erhoben oder unbeständig gemeldet. Eurostat liefert hingegen klare und durchgängige Daten über Gefahrguttransporte, auf die sich die Kommission bei der Erstellung der Dreijahresberichte an das Europäische Parlament und den Rat stützt. Da die Kommission bereits Zugang zu diesen Daten hat, sollte die Verpflichtung zur Übermittlung des Gesamtumfangs der Gefahrguttransporte auf der Straße in den Mitgliedstaaten gestrichen werden, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.
(9)Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/1999 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals 1999 und in der Folge mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Zeitplan für die Berichterstattung zu rationalisieren, sollte dieser Bericht nur alle vier Jahre übermittelt werden müssen.
(10)Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 96/67/EG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallenden Flughäfen, was von der jährlichen Anzahl an Fluggästen und der Fracht in Tonnen abhängt. Außerdem ist die Kommission verpflichtet, dieses Verzeichnis der Flughäfen zu veröffentlichen. Da diese Informationen öffentlich und für die Interessenträger bei Flughäfen, Flughafenverbänden und Eurostat leicht zugänglich sind, und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte diese Berichterstattungs- und Veröffentlichungspflicht aufgehoben werden.
(11)Die Richtlinien 2009/12/EG, 2009/33/EG, (EU) 2022/1999 und 96/67/EG sollten daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2009/12/EG
Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2009/12/EG wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2009/33/EG
Artikel 10 der Richtlinie 2009/33/EG wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bis zum 18. April 2026 und danach alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor.“
2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Bis zum 18. April 2027 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor, in dem die Maßnahmen angegeben werden, die von den Mitgliedstaaten im Anschluss an die Berichterstattung nach Absatz 2 ergriffen wurden.“
Artikel 3
Änderung der Richtlinie (EU) 2022/1999
Die Richtlinie (EU) 2022/1999 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der letzte Bericht gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2024 übermittelt und betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.“
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Ab dem 1. Januar 2024 werden die Berichte für jedes Kalenderjahr gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 der Kommission alle zwei Jahre spätestens zwölf Monate nach Ablauf des zweiten Jahres übermittelt und müssen folgende Angaben enthalten:
a)
die Anzahl der durchgeführten Kontrollen;
b)
die Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (im innerstaatlichen Gebiet, im Gebiet anderer Mitgliedstaaten oder im Gebiet von Drittländern);
c)
die Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie gemäß Anhang II;
d)
die Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
Der erste Bericht gemäß Unterabsatz 1 ist bis spätestens 31. Dezember 2026 zu übermitteln.“
c) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Ab 2025 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat diesen Bericht mindestens alle vier Jahre.“
2. Anhang III wird durch den Text im Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Richtlinie 96/67/EG
Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 96/67/EG wird gestrichen.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin