EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.6.2023
COM(2023) 353 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt im Namen der Europäischen Union
Zwischenstaatliche Konferenz über ein rechtsverbindliches internationales Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt
Wiederaufgenommene fünfte Tagung
New York, 20. Februar – 3. März 2023
Entwurf eines Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt
Dieses Dokument enthält den abschließenden Entwurf eines Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere der Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsgewalt in der von der offenen informellen Arbeitsgruppe auf ihrer Sitzung am 3. Mai 2023 vereinbarten Fassung. Diese Arbeitsgruppe wurde von der Zwischenstaatlichen Konferenz über eine rechtsverbindliches internationales Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt eingesetzt, um die Einheitlichkeit der Terminologie im gesamten Wortlaut des Übereinkommensentwurfs zu gewährleisten und die Fassungen in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen anzugleichen.
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt,
unter Betonung der Notwendigkeit, das im Seerechtsübereinkommen vorgesehene Gleichgewicht der Rechte, Pflichten und Interessen zu wahren,
in Anerkennung der Notwendigkeit, dem Verlust der biologischen Vielfalt und der Schädigung der Ökosysteme der Ozeane, die insbesondere auf die Folgen des Klimawandels für die Meeresökosysteme, etwa Erwärmung und Sauerstoffmangel in den Ozeanen, sowie die Ozeanversauerung, die Verschmutzung, einschließlich der Verschmutzung durch Plastik, und die nicht nachhaltige Nutzung zurückzuführen sind, in kohärenter und kooperativer Weise zu begegnen,
im Bewusstsein dessen, dass das nach dem Seerechtsübereinkommen eingerichtete umfassende globale Regime der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt besser Rechnung tragen muss,
in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, zur Verwirklichung einer gerechten und ausgewogenen internationalen Wirtschaftsordnung beizutragen, welche die Interessen und Bedürfnisse der gesamten Menschheit und vor allem die besonderen Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsländer, ob Küsten- oder Binnenländer, berücksichtigt,
sowie in der Erkenntnis, dass die Unterstützung der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie wesentliche Elemente für die Erreichung der Ziele der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche sind,
unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker,
in Bekräftigung dessen, dass dieses Übereinkommen nicht so auszulegen ist, dass es die bestehenden Rechte der indigenen Völker, einschließlich der in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker dargelegten Rechte, oder, sofern zutreffend, der ortsansässigen Gemeinschaften schmälert oder aufhebt,
in Anerkennung der im Seerechtsübereinkommen dargelegten Verpflichtung, die möglichen Auswirkungen von Tätigkeiten, die den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle eines Staates unterstehen, auf die Meeresumwelt, soweit praktikabel, zu prüfen, wenn der Staat begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass diese Tätigkeiten eine wesentliche Verschmutzung oder erhebliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen können,
eingedenk der im Seerechtsübereinkommen dargelegten Verpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass eine Verschmutzung als Folge von Ereignissen oder Tätigkeiten sich nicht über die Gebiete hinaus ausbreitet, in denen in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen souveräne Rechte ausgeübt werden,
in dem Wunsch, als Sachwalter der Ozeane in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt im Namen heutiger und künftiger Generationen zu agieren, indem die Meeresumwelt geschützt, bewahrt und ihre verantwortungsvolle Nutzung sichergestellt, die Integrität der Meeresökosysteme erhalten und der Eigenwert der biologischen Vielfalt von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt bewahrt wird,
in der Erkenntnis, dass die Gewinnung, der Zugang und die Nutzung von digitalen Sequenzinformationen aus maringenetischen Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt, zusammen mit der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zu Forschung und Innovation und zum allgemeinen Ziel dieses Übereinkommens beitragen,
unter Achtung der Souveränität, territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit aller Staaten,
unter Hinweis darauf, dass die Rechtsstellung von Nichtvertragsparteien des Seerechtsübereinkommens oder anderer damit zusammenhängender Übereinkünfte von den Regeln des Rechts der Verträge bestimmt wird,
sowie unter Hinweis darauf, dass die Staaten entsprechend dem Seerechtsübereinkommen für die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt verantwortlich sind und nach dem Völkerrecht haftbar gemacht werden können,
entschlossen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen,
in dem Bestreben, universelle Beteiligung zu erreichen,
sind wie folgt übereingekommen:
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
1.
bedeutet „gebietsbezogenes Managementinstrument“ ein Instrument, einschließlich eines Meeresschutzgebiets, für ein geografisch festgelegtes Gebiet, mittels dessen ein oder mehrere Sektoren oder Tätigkeiten mit dem Ziel verwaltet werden, bestimmte Ziele der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung im Einklang mit diesem Übereinkommen zu erreichen.
2.
bedeutet „Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsgewalt“ die Hohe See und das Gebiet.
3.
bedeutet „Biotechnologie“ jede technologische Anwendung, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Derivate daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern.
4.
bedeutet „In-situ-Sammlung“ im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen die Sammlung oder Probenahme von maringenetischen Ressourcen außerhalb nationaler Hoheitsgewalt.
5.
bedeutet „Seerechtsübereinkommen“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982.
6.
bedeutet „kumulative Auswirkungen“ die kombinierten und zunehmenden Auswirkungen, die sich aus verschiedenen Tätigkeiten, darunter bekannten vergangenen, gegenwärtigen und hinreichend vorhersehbaren Tätigkeiten, oder aus der Wiederholung ähnlicher Tätigkeiten im Zeitverlauf ergeben, sowie die Folgen des Klimawandels, der Ozeanversauerung und damit zusammenhängender Auswirkungen.
7.
bedeutet „Umweltverträglichkeitsprüfung“ ein Verfahren zur Ermittlung und Evaluierung der potenziellen Auswirkungen einer Tätigkeit als Grundlage für die Beschlussfassung.
8.
bedeutet „maringenetische Ressourcen“ jedes Material marinen pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten von tatsächlichem oder potenziellem Wert enthält.
9.
bedeutet „Meeresschutzgebiet“ ein geografisch festgelegtes Meeresgebiet, das im Hinblick auf die Erreichung bestimmter langfristiger Ziele zur Erhaltung der biologischen Vielfalt ausgewiesen ist und verwaltet wird und gegebenenfalls eine nachhaltige Nutzung zulässt, sofern diese mit den Erhaltungszielen vereinbar ist.
10.
umfasst „Meerestechnologie“ unter anderem in einem benutzerfreundlichen Format bereitgestellte Informationen und Daten über Meereswissenschaften und damit zusammenhängende maritime Tätigkeiten und Dienstleistungen; Handbücher, Leitlinien, Kriterien, Normen und Referenzmaterialien; Ausrüstung für Probenahme und Methodik; Beobachtungseinrichtungen und -ausrüstung für in situ und Laborbeobachtungen, Analysen und Experimente; Computer und Computersoftware, darunter Modelle und Modellierungstechniken; damit zusammenhängende Biotechnologie sowie Fachwissen, Kenntnisse, Fähigkeiten, technisches, wissenschaftliches und rechtliches Know-how und Analysemethoden im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere.
11.
bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und für den beziehungsweise die dieses Übereinkommen in Kraft ist.
12.
bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt wurde, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, zu genehmigen, anzunehmen oder ihm beizutreten.
13.
bedeutet „nachhaltige Nutzung“ die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmaß, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen, wodurch ihr Potenzial erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Bestrebungen heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen.
14.
bedeutet „Nutzung der maringenetischen Ressourcen“ das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung maringenetischer Ressourcen, einschließlich durch die Anwendung von Biotechnologie im Sinne von Artikel 1 Nr. 3.
Artikel 2
Allgemeines Ziel
Ziel dieses Übereinkommens ist es, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt gegenwärtig und langfristig durch die wirksame Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und die weitere internationale Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen.
Artikel 3
Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsgewalt.
Artikel 4
Ausnahmen
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, militärische Luftfahrzeuge oder Hilfsschiffe. Mit Ausnahme von Teil II findet dieses Übereinkomme keine Anwendung auf sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. Jedoch stellt jeder Staat durch geeignete Maßnahmen, die den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit solcher ihm gehörender oder von ihm eingesetzter Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen, sicher, dass diese, soweit zumutbar und durchführbar, in einer Weise betrieben werden, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist.
Artikel 5
Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Seerechtsübereinkommen sowie den einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen und den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen
1.
Dieses Übereinkommen wird im Zusammenhang und in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen ausgelegt und angewendet. Dieses Übereinkommen lässt die Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten der Staaten aus dem Seerechtsübereinkommen, auch in Bezug auf die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel innerhalb und jenseits von 200 Seemeilen, unberührt.
2.
Dieses Übereinkommen wird in einer Weise ausgelegt und angewendet, die die einschlägigen Rechtsinstrumente und -rahmen und die zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe nicht unterhöhlt und die Kohärenz und Koordinierung mit diesen Instrumenten, Rahmen und Organen fördert.
3.
Die Rechtsstellung von Nichtvertragsparteien des Seerechtsübereinkommens oder anderer damit zusammenhängender Übereinkünfte in Bezug auf diese Instrumente wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt.
Artikel 6
Unbeschadete Geltung
Dieses Übereinkommen, einschließlich aller Beschlüsse oder Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien oder eines ihrer Nebenorgane, sowie alle darauf beruhenden Handlungen, Maßnahmen oder Tätigkeiten gelten unbeschadet der Souveränität, souveränen Rechte oder Hoheitsbefugnisse und dürfen nicht als Grundlage für die Geltendmachung oder Verweigerung von Ansprüchen auf diese, auch in Bezug auf diesbezügliche Streitigkeiten, herangezogen werden.
Artikel 7
Allgemeine Grundsätze und Konzepte
Um die Ziele dieses Übereinkommen zu erreichen, lassen sich die Vertragsparteien von den folgenden Grundsätzen und Konzepten leiten:
a)
dem Verursacherprinzip;
b)
dem im Seerechtsübereinkommen verankerten Grundsatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit;
c)
der Freiheit der wissenschaftlichen Meeresforschung sowie anderen Freiheiten der Hohen See;
d)
dem Grundsatz der Gerechtigkeit und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile;
e)
je nach Fall dem Vorsorgeprinzip oder dem Vorsorgeansatz;
f)
einem Ökosystemansatz;
g)
einem integrierten Ansatz für die Bewirtschaftung der Ozeane;
h)
einem Ansatz, der die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme, auch gegenüber den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und der Ozeanversauerung, stärkt und zudem die Integrität der Ökosysteme, einschließlich der die Rolle des Ozeans für das Klima untermauernden Leistungen des Kohlenstoffkreislaufs, bewahrt und wiederherstellt;
i)
der Nutzung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen;
j)
der Nutzung des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, sofern dieses verfügbar ist;
k)
der Achtung, Förderung und Berücksichtigung ihrer jeweiligen Verpflichtungen in Bezug auf die Rechte indigener Völker oder gegebenenfalls ortsansässiger Gemeinschaften, wenn sie Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere der Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsgewalt durchführen;
l)
der Verpflichtung, beim Ergreifen von Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt Schäden oder Gefahren weder unmittelbar noch mittelbar von einem Gebiet in ein anderes zu verlagern oder eine Art der Verschmutzung in eine andere umzuwandeln;
m)
der vollen Anerkennung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern und der am wenigsten entwickelten Länder;
n)
der Anerkennung der besonderen Interessen und Bedürfnisse der Binnenentwicklungsländer.
Artikel 8
Internationale Zusammenarbeit
1.
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen dieses Übereinkommen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt zusammen, unter anderem indem sie bei der Erreichung der Ziele des Übereinkommens verstärkt und vertieft mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen und den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen zusammenarbeiten und die Zusammenarbeit zwischen diesen Instrumenten, Rahmen und Organen fördern.
2.
Die Vertragsparteien bemühen sich, sofern angezeigt, die Ziele dieses Übereinkommen zu fördern, wenn sie sich an der Beschlussfassung im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsinstrumente oder -rahmen oder zuständiger globaler, regionaler, subregionaler oder sektoraler Organe beteiligen.
3.
Die Vertragsparteien fördern die internationale Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Meeresforschung und bei der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen zur Unterstützung der Ziele dieses Übereinkommens.
TEIL II
MARINGENETISCHERESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH DER AUSGEWOGENEN UND GERECHTEN AUFTEILUNG DER VORTEILE
Artikel 9
Ziele
Die Ziele dieses Teils bestehen in
a)
der gerechten und ausgewogenen Aufteilung der Vorteile, die sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen ergeben, zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche;
b)
dem Aufbau und der Weiterentwicklung der Kapazitäten der Vertragsparteien, insbesondere der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer, der geografisch benachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern der afrikanischen Küstenstaaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, zur Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen außerhalb der nationaler Hoheitsgewalt und digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen;
c)
der Gewinnung von Wissen, wissenschaftlichem Verständnis und technologischen Innovationen, unter anderem durch die Entwicklung und Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung, als grundlegenden Beiträgen zur Durchführung dieses Übereinkommens;
d)
der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie im Einklang mit diesem Übereinkommen.
Artikel 10
Anwendung
1.
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die jeweilige Vertragspartei gesammelt und generiert werden. Die Anwendung dieses Übereinkommens erstreckt sich auf die Nutzung maringenetischer Ressourcen außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche und digitaler Sequenzinformationen über diese Ressourcen, die vor dem Inkrafttreten gesammelt oder generiert wurden, sofern nicht eine Vertragspartei bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt schriftlich dazu eine Ausnahme nach Artikel 70 geltend macht.
2.
Dieser Teil findet keine Anwendung auf
a)
die nach dem einschlägigen Völkerrecht geregelte Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten; oder
b)
Fische oder sonstige lebende Meeresressourcen, die bekanntermaßen Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt im Rahmen von Fischerei- und fischereibezogenen Tätigkeiten entnommen wurden, es sei denn, diese Fische oder sonstigen lebenden Meeresressourcen fallen unter die in diesem Teil aufgeführten Nutzungsregelungen.
3.
Die in diesem Teil dargelegten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf militärische Handlungen einer Vertragspartei, einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen. Die in diesem Teil dargelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Nutzung maringenetischer Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und digitaler Sequenzinformationen über diese Ressourcen finden Anwendung auf die nichtmilitärischen Tätigkeiten einer Vertragspartei.
Artikel 11
Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt
1.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen können von allen Vertragsparteien ungeachtet ihrer geografischen Lage und von natürlichen oder juristischen Personen, die der Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien unterstehen, ausgeübt werden. Derartige Tätigkeiten werden im Einklang mit diesem Übereinkommen ausgeübt.
2.
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen.
3.
Die In-situ-Sammlung von maringenetischen Ressourcen außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche wird im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und berechtigten Interessen der Küstenstaaten in Gebieten innerhalb ihrer nationalen Hoheitsgewalt und unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche durchgeführt. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, soweit angezeigt, zusammenzuarbeiten, unter anderem durch spezifische Modalitäten für die Arbeit des nach Artikel 51 bestimmten Clearing-House-Mechanismus, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen.
4.
Kein Staat darf über maringenetische Ressourcen außerhalb nationaler Hoheitsgewalt oder souveräne Rechte beanspruchen oder ausüben. Eine solche Beanspruchung oder Ausübung von Souveränität oder souveränen Rechten wird nicht anerkannt.
5.
Die In-situ-Sammlung von maringenetischen Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt bildet keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf irgendeinen Teil der Meeresumwelt oder ihrer Ressourcen.
6.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen sind von Interesse für alle Staaten und von Nutzen für die gesamte Menschheit und dienen insbesondere der Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse der Menschheit und der Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere, unter besonderer Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsländer.
7.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen dürfen ausschließlich zu friedlichen Zwecken ausgeübt werden.
Artikel 12
Mitteilung über Tätigkeiten in Bezug auf maringenetische Ressourcen außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und digitale Sequenzinformationen über diese Ressourcen
1.
Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Informationen dem Clearing-House-Mechanismus im Einklang mit diesem Teil übermittelt werden.
2.
Die folgenden Informationen werden dem Clearing-House-Mechanismus sechs Monate oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor der In-situ-Sammlung von maringenetische Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt übermittelt:
a)
die Art der Sammlung und die Ziele, denen sie dient, einschließlich, soweit angemessen, der Programme, unter die sie fällt;
b)
der Forschungsgegenstand oder, sofern bekannt, die maringenetischen Ressourcen, die anvisiert oder gesammelt werden sollen, sowie die Zwecke, für die sie gesammelt werden;
c)
die geografischen Gebiete, in denen die Sammlung vorgenommen werden soll;
d)
eine Zusammenfassung der Methode und der Mittel, die für die Sammlung angewendet werden sollen, einschließlich des Namens, der Tonnage, des Typs und der Klasse der Schiffe, und der wissenschaftlichen Ausrüstung und/oder angewendeten Untersuchungsmethoden;
e)
Informationen über sonstige Beiträge zu geplanten größeren Programmen;
f)
das vorgesehene Datum des ersten Eintreffens und der endgültigen Abfahrt der Forschungsschiffe beziehungsweise der Einsatz und der Entfernung der Ausrüstung, soweit angemessen;
g)
die Namen der das Vorhaben befürwortenden Institution(en), und der für das Vorhaben verantwortlichen Person;
h)
Möglichkeiten für Wissenschaftler aller Staaten, insbesondere für Wissenschaftler aus Entwicklungsländern, sich an dem Vorhaben zu beteiligen oder daran mitzuwirken;
i)
das Ausmaß, in dem sich Staaten, die möglicherweise technische Hilfe benötigen und darum ersuchen, insbesondere Entwicklungsländer, voraussichtlich an dem Vorhaben beteiligen oder dabei vertreten lassen können;
j)
ein Datenverwaltungsplan, der nach den Grundsätzen einer offenen und verantwortungsvollen Daten-Governance und unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis erstellt wurde.
3.
Nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung erstellt der Clearing-House-Mechanismus automatisch eine standardisierte „BBNJ“-Chargenkennung.
4.
Sollten sich die dem Clearing-House-Mechanismus vor der geplanten Sammlung übermittelten Informationen wesentlich ändern, werden dem Clearing-House-Mechanismus innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens jedoch zu Beginn der In-situ-Sammlung, aktualisierte Informationen übermittelt, soweit dies möglich ist.
5.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass dem Clearing-House-Mechanismus unter Angabe der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung die folgenden Informationen, sobald sie verfügbar sind, spätestens jedoch ein Jahr nach der In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen außerhalb nationaler Hoheitsgewalt, übermittelt werden:
a)
das Repositorium oder die Datenbank, in dem digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen hinterlegt sind oder hinterlegt werden;
b)
der Ort, an dem alle in situ gesammelten maringenetischen Ressourcen hinterlegt oder aufbewahrt sind oder werden;
c)
ein Bericht, in dem das geografische Gebiet, in dem die maringenetischen Ressourcen gesammelt wurden, einschließlich Informationen über die Breiten- und Längengrade sowie Tiefe der Sammlung, und, soweit verfügbar, die Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeit;
d)
alle erforderlichen Aktualisierungen des Datenverwaltungsplans nach Absatz 2 Buchstabe j.
6.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Proben maringenetischer Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und digitale Sequenzinformationen über diese Ressourcen, die sich in ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden Repositorien oder Datenbanken befinden, im Einklang mit der aktuellen internationalen Praxis und, soweit praktikabel, als aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt stammend identifiziert werden können.
7.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden Repositorien, soweit durchführbar, und Datenbanken alle zwei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über den Zugang zu maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen in Verbindung mit ihrer standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung erstellen und ihn dem nach Artikel 15 eingesetzten Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung stellen.
8.
Sind maringenetische Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und, soweit praktikabel, die digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen Gegenstand der Nutzung, einschließlich der Kommerzialisierung, durch natürliche oder juristische Personen, die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass dem Clearing-House-Mechanismus die folgenden Informationen, einschließlich der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung, sofern vorhanden, übermittelt werden, sobald sie verfügbar werden:
a)
der Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung, etwa Veröffentlichungen, erteilte Patente, sofern vorhanden und soweit möglich, und die entwickelten Produkte, zu finden sind;
b)
sofern verfügbar, Angaben zu der Meldung an den Clearing-House-Mechanismus im Anschluss an die Sammlung der maringenetischen Ressourcen, die Gegenstand der Nutzung waren,
c)
der Ort, an dem die Originalprobe, die Gegenstand der Nutzung ist, aufbewahrt wird;
d)
die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen sowie ein diesbezüglicher Datenverwaltungsplan;
e)
nach dem Inverkehrbringen der betreffenden Produkte, sofern verfügbar, Informationen über ihren Verkauf und weitere Entwicklungen.
Artikel 13
Traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf maringenetische Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt bezieht
Die Vertragsparteien ergreifen, soweit relevant und angezeigt, Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen mit dem Ziel, sicherzustellen, dass der Zugang zu traditionellem Wissen, das sich auf maringenetische Ressourcen außerhalb nationaler Hoheitsgewaltbezieht und dessen Träger indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften sind, nur mit der freien und vorherigen auf Kenntnis der Sachlage gegründeten Zustimmung oder Billigung und Beteiligung dieser indigenen Völker und ortsansässigen Gemeinschaften erfolgt. Der Zugang zu diesem traditionellen Wissen kann durch den Clearing-House-Mechanismus ermöglicht werden. Der Zugang zu solchem traditionellem Wissen und deren Nutzung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.
Artikel 14
Ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile
1.
Die Vorteile, die sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen ergeben, werden im Einklang mit diesem Teil ausgewogen und gerecht aufgeteilt und tragen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere der Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsgewalt bei.
2.
Die nichtmonetären Vorteile werden im Einklang mit diesem Übereinkommen aufgeteilt, unter anderem in folgender Form:
a)
Zugang zu Proben und Probensammlungen entsprechend der aktuellen internationalen Praxis;
b)
Zugang zu digitalen Sequenzinformationen entsprechend der aktuellen internationalen Praxis;
c)
offener Zugang zu auffindbaren, zugänglichen, interoperablen und wiederverwendbaren wissenschaftlichen Daten (FAIR-Daten) entsprechend der aktuellen internationalen Praxis und einer offenen und verantwortungsvollen Daten-Governance;
d)
in den Mitteilungen enthaltene Informationen unter Angabe der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung nach Artikel 12 in öffentlich durchsuchbarer und zugänglicher Form;
e)
Weitergabe von Meerestechnologie in Übereinstimmung mit den in Teil V dieses Übereinkommens vorgesehenen einschlägigen Modalitäten;
f)
Kapazitätsaufbau, auch durch die Finanzierung von Forschungsprogrammen, und Partnerschaftsmöglichkeiten, insbesondere mit unmittelbarer Relevanz und wesentlichem Bezug zum Thema, für Wissenschaftler und Forscher, die an Forschungsvorhaben beteiligt sind, sowie gezielte Initiativen, insbesondere für Entwicklungsländer, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder;
g)
verstärkte technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere mit Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen in Entwicklungsländern;
h)
andere Formen von Vorteilen, die von der Konferenz der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Empfehlungen des nach Artikel 15 eingesetzten Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung von Vorteilen festgelegt werden.
3.
Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass maringenetische Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und digitale Sequenzinformationen über diese Ressourcen unter Angabe ihrer standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung, die Gegenstand einer Nutzung durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende natürliche oder juristische Personen sind, spätestens drei Jahre nach Beginn einer solchen Nutzung oder sobald sie verfügbar werden, unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis in öffentlich zugänglichen, entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene unterhaltenen Repositorien und Datenbanken hinterlegt werden.
4.
Der Zugang zu maringenetischen Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen, die in den der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei unterstehenden Repositorien und Datenbanken hinterlegt sind, kann an folgende angemessene Bedingungen geknüpft sein:
a)
die Notwendigkeit, die physische Unversehrtheit der maringenetischen Ressourcen zu bewahren;
b)
die angemessenen Kosten, die mit der Unterhaltung der Genbank, des Biorepositoriums oder der Datenbank, in der die Probe, die Daten oder die Informationen aufbewahrt werden verbunden sind;
c)
die angemessenen Kosten, die mit der Gewährung des Zugangs zu den maringenetischen Ressourcen, Daten oder Informationen verbunden sind;
d)
andere angemessenen Bedingungen in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Übereinkommens; zudem können Forschern und Forschungseinrichtungen aus Entwicklungsländern Möglichkeiten für einen solchen Zugang zu fairen und günstigsten Bedingungen, einschließlich Konzessions- und Vorzugsbedingungen, gewährt werden.
5.
Die monetären Vorteile, die sich aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen, einschließlich der Kommerzialisierung, ergeben, werden über den nach Artikel 52 eingerichteten Finanzmechanismus für die Zwecke der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb der nationaler Hoheitsgewalt gerecht und ausgewogen aufgeteilt.
6.
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommensleisten die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, jährliche Beiträge zu dem in Artikel 52 genannten Sonderfonds. Der Beitragssatz einer Vertragspartei beträgt 50 Prozent des Pflichtbeitrags dieser Vertragspartei zu dem von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 47 Absatz 6 Buchstabe e angenommenen Haushalt. Diese Zahlung erfolgt so lange, bis die Konferenz der Vertragsparteien einen Beschluss nach Absatz 7 fasst.
7.
Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt unter Berücksichtigung der Empfehlungen des nach Artikel 15 eingesetzten Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile die Modalitäten für die Aufteilung der monetären Vorteile aus der Nutzung der maringenetischen Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und der digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen. Sind alle Bemühungen, einen Konsens zu erreichen, erschöpft, wird ein Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst. Die Zahlungen werden über den nach Artikel 52 eingerichteten Sonderfonds geleistet. Die Modalitäten können Folgendes umfassen:
a)
Meilensteinzahlungen;
b)
Zahlungen oder Beiträge im Zusammenhang mit der Kommerzialisierung von Produkten, einschließlich der Zahlung eines prozentualen Anteils der Verkaufseinnahmen;
c)
eine gestaffelte, in regelmäßigen Abständen zu entrichtende Gebühr, die auf der Grundlage eines breit gefächerten Katalogs von Indikatoren zur Messung des Gesamtumfangs der Tätigkeiten einer Vertragspartei berechnet wird;
d)
andere Formen von Vorteilen, die von der Konferenz der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung von Vorteilen beschlossen werden.
8.
Eine Vertragspartei kann zum Zeitpunkt der Annahme der Modalitäten durch die Konferenz der Vertragsparteien eine Erklärung abgeben, wonach diese Modalitäten für die betreffende Vertragspartei für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nicht wirksam werden, um Zeit für die erforderliche Umsetzung zu lassen. Eine Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgibt, leistet weiterhin die in Absatz 6 genannte Zahlung, bis die neuen Modalitäten wirksam werden.
9.
Bei der Entscheidung über die Modalitäten für die Aufteilung der monetären Vorteile aus der Nutzung digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt nach Absatz 7 berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien die Empfehlungen des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile, wobei sie anerkennt, dass diese Modalitäten andere Instrumente für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile gegenseitig unterstützen und an diese angepasst werden sollen.
10.
Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und bewertet unter Berücksichtigung der Empfehlungen des nach Artikel 15 eingesetzten Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile alle zwei Jahre die monetären Vorteile, die sich aus der Nutzung der maringenetischen Ressourcen und der digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt ergeben. Die erste Überprüfung findet spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommensstatt. Die Überprüfung betrifft unter anderem die in Absatz 6 genannten Jahresbeiträge.
11.
Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen, wie jeweils angebracht, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass Vorteile, die sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche und digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen ergeben, welche von ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden, im Einklang mit diesem Übereinkommen aufgeteilt werden.
Artikel 15
Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile
1.
Hiermit wird ein Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile eingesetzt. Er dient unter anderem als Mittel dazu, Richtlinien für die Aufteilung der Vorteile im Einklang mit Artikel 14 festzulegen, für Transparenz zu sorgen und eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der monetären wie nichtmonetären Vorteile zu gewährleisten.
2.
Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten auf den entsprechenden Gebieten besitzen, um die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses zu gewährleisten. Die Mitglieder werden von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt, unter Berücksichtigung der Grundsätze eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer gerechten geografischen Verteilung und mit der Maßgabe, dass die Entwicklungsländer, einschließlich der am wenigsten entwickelten Länder, der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländer und der Binnenentwicklungsländer, im Ausschuss vertreten sind. Die Aufgabenstellung und Arbeitsmodalitäten des Ausschusses werden von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt.
3.
Der Ausschuss kann der Konferenz der Vertragsparteien Empfehlungen zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Teil unterbreiten, unter anderem in Bezug auf folgende Angelegenheiten:
a)
Richtlinien oder einen Verhaltenskodex für Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen im Einklang mit diesem Teil;
b)
Maßnahmen zur Umsetzung der im Einklang mit diesem Teil gefassten Beschlüsse;
c)
Sätze oder Mechanismen für die Aufteilung der monetären Vorteile im Einklang mit Artikel 14;
d)
Angelegenheiten im Rahmen dieses Teils, die den Clearing-House-Mechanismus betreffen;
e)
Angelegenheiten im Rahmen dieses Teils, die den nach Artikel 52 eingerichteten Finanzierungsmechanismus betreffen;
f)
sonstige Angelegenheiten im Rahmen dieses Teils, mit denen sich der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile auf Ersuchen der Konferenz der Vertragsparteien möglicherweise befasst.
4.
Jede Vertragspartei stellt dem Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile über den Clearing-House-Mechanismus die nach diesem Übereinkommen geforderten Informationen zur Verfügung, die unter anderem Folgendes umfassen:
a)
den Zugang und die Aufteilung der Vorteile betreffende Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und politische Maßnahmen;
b)
Kontaktdaten und sonstige zweckdienliche Informationen zu nationalen Anlaufstellen;
c)
sonstige entsprechend den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien erforderliche Informationen.
5.
Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile kann die einschlägigen Rechtsinstrumente und -rahmen und die zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe zu den unter sein Mandat fallenden Tätigkeiten, einschließlich der Aufteilung der Vorteile, des Gebrauchs digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen, bewährter Praktiken, Instrumente und Methoden, der Daten-Governance und der gewonnenen Erfahrungen, konsultieren und den diesbezüglichen Informationsaustausch mit ihnen ermöglichen.
6.
Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile kann der Konferenz der Vertragsparteien Empfehlungen zu den nach Absatz 5 erlangten Informationen unterbreiten.
Artikel 16
Überwachung und Transparenz
1.
Die Überwachung und Transparenz von Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen erfolgt durch Mitteilung an den Clearing-House-Mechanismus unter Verwendung der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennungen im Einklang mit diesem Teil und entsprechend den von der Konferenz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile angenommenen Verfahren.
2.
Die Vertragsparteien legen dem Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile in regelmäßigen Abständen Berichte über die Umsetzung der Bestimmungen dieses Teils, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen und die Aufteilung der sich daraus ergebenden Vorteile betreffen, im Einklang mit diesem Teil vor.
3.
Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile erstellt einen Bericht auf der Grundlage der über den Clearing-House-Mechanismus bezogenen Informationen und stellt ihn den Vertragsparteien zur Verfügung, die Stellungnahmen abgeben können. Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile legt den Bericht, einschließlich der eingegangenen Stellungnahmen, der Konferenz der Vertragsparteien zur Berücksichtigung vor. Die Konferenz der Vertragsparteien kann unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile geeignete Leitlinien für die Durchführung dieses Artikels festlegen, die den nationalen Fähigkeiten und Umständen der Vertragsparteien Rechnung tragen.
TEIL III
MASSNAHMEN WIE GEBIETSBEZOGENE MANAGEMENTINSTRUMENTE, EINSCHLIESSLICH MEERESSCHUTZGEBIETE
Artikel 17
Ziele
Die Ziele dieses Teils bestehen darin,
a)
schutzbedürftige Gebiete zu erhalten und nachhaltig zu nutzen, unter anderem durch die Einrichtung eines umfassenden Systems gebietsbezogener Managementinstrumente mit ökologisch repräsentativen und gut vernetzten Meeresschutzgebieten;
b)
die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Nutzung gebietsbezogener Managementinstrumente, einschließlich Meeresschutzgebiete, zwischen den Staaten, den einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen und den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen zu verstärken;
c)
die biologische Vielfalt und die Ökosysteme zu schützen, zu bewahren, wiederherzustellen und zu erhalten, auch im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Produktivität und Gesundheit, und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Stressfaktoren zu stärken, einschließlich derjenigen, die mit dem Klimawandel, der Ozeanversauerung und der Meeresverschmutzung zusammenhängen;
d)
die Ernährungssicherheit und andere sozioökonomische Ziele, einschließlich des Schutzes kultureller Werte, zu unterstützen;
e)
die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, die Binnenentwicklungsländer, die geografisch benachteiligten Staaten, die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländer die afrikanischen Küstenstaaten, die Archipelstaaten und die Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie bei der Entwicklung, Umsetzung, Überwachung, Verwaltung und Durchsetzung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten, einschließlich Meeresschutzgebiete, zu unterstützen.
Artikel 18
Anwendungsbereich
Die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente, einschließlich Meeresschutzgebiete, umfasst keine Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsgewalt und darf nicht als Grundlage für die Geltendmachung oder Verweigerung von Ansprüchen auf Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse, auch in Bezug auf diesbezügliche Streitigkeiten, herangezogen werden. Die Konferenz der Vertragsparteien prüft im Rahmen ihrer Beschlussfassung keine Vorschläge für die Einrichtung solcher gebietsbezogener Managementinstrumente, einschließlich Meeresschutzgebiete, und diese Vorschläge dürfen nicht als Anerkennung oder Nichtanerkennung von Ansprüchen auf Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausgelegt werden.
Artikel 19
Vorschläge
1.
Vorschläge für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente, einschließlich Meeresschutzgebiete, nach diesem Teil werden von einzelnen oder mehreren Vertragsparteien beim Sekretariat eingereicht.
2.
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Erstellung von Vorschlägen entsprechend diesem Teil je nach Bedarf mit den maßgeblichen Interessenträgern, einschließlich der Staaten und der globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe sowie der Zivilgesellschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft, des Privatsektors, indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, zusammen und konsultieren sie.
3.
Die Vorschläge werden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens der indigenen Völker und ortsansässigen Gemeinschaften unter Berücksichtigung des Vorsorgeansatzes und eines Ökosystemansatzes ausgearbeitet.
4.
Die Vorschläge für die identifizierten Gebiete sollen die folgenden wesentlichen Elemente enthalten:
a)
eine geografische oder räumliche Beschreibung des Gebiets, das Gegenstand des Vorschlags ist, unter Bezugnahme auf die in Anlage I aufgeführten indikativen Kriterien;
b)
Angaben zu den in Anlage I genannten Kriterien sowie zu den bei der Identifizierung des Gebiets angewendeten Kriterien, die im Einklang mit Absatz 5 weiterentwickelt und überarbeitet werden können;
c)
Angaben zu menschlichen Tätigkeiten in dem Gebiet, darunter Nutzungen durch indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften, und deren mögliche Auswirkungen, sofern vorhanden;
d)
eine Beschreibung des Zustands der Meeresumwelt und der biologischen Vielfalt in dem identifizierten Gebiet;
e)
eine Beschreibung der die Erhaltung und gegebenenfalls die nachhaltige Nutzung betreffenden Ziele, die für das Gebiet gelten sollen;
f)
den Entwurf eines Managementplans Bewirtschaftungsplans, in dem die vorgeschlagenen Maßnahmen aufgeführt und die geplanten Überwachungs-, Forschungs- und Monitoringtätigkeiten zur Erreichung der festgelegten Ziele beschrieben werden;
g)
die Dauer des vorgeschlagenen Gebiets und, sofern zutreffend, der vorgeschlagenen Maßnahmen;
h)
Angaben zu etwaigen Konsultationen mit Staaten, einschließlich angrenzender Küstenstaaten, und/oder zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, sofern vorhanden;
i)
Angaben zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten, einschließlich Meeresschutzgebiete, die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen und von den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen umgesetzt werden;
j)
zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge und, sofern verfügbar, einschlägiges traditionelles Wissen der indigenen Völker und ortsansässigen Gemeinschaften.
5.
Die indikativen Kriterien für die Identifizierung solcher Gebiete umfassen, sofern angezeigt, die in Anlage I aufgeführten Kriterien und können bei Bedarf vom wissenschaftlich-technischen Organ zur Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien weiterentwickelt und überarbeitet werden.
6.
Weitere Anforderungen hinsichtlich des Inhalts der Vorschläge, einschließlich der Modalitäten für die Anwendung der in Absatz 5 genannten indikativen Kriterien, sowie Orientierungen zu den in Absatz 4 Buchstabe b genannten Vorschlägen werden bei Bedarf vom wissenschaftlich-technischen Organ zur Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien ausgearbeitet.
Artikel 20
Bekanntmachung und vorläufige Überprüfung der Vorschläge
Nach Eingang eines schriftlichen Vorschlags macht das Sekretariat den Vorschlag öffentlich zugänglich und leitet ihn zur vorläufigen Überprüfung an das wissenschaftlich-technische Organ weiter. Zweck dieser Überprüfung ist es, sicherzustellen, dass der Vorschlag die nach Artikel 19 erforderlichen Angaben enthält, einschließlich der in diesem Teil und in Anlage I beschriebenen indikativen Kriterien. Das Ergebnis der Überprüfung wird öffentlich zugänglich gemacht und dem oder den Verfassern des Vorschlags vom Sekretariat mitgeteilt Nach Berücksichtigung der vorläufigen Überprüfung durch das wissenschaftlich-technische Organ übermittelt der oder die Verfasser des Vorschlags den Vorschlag erneut an das Sekretariat. Das Sekretariat unterrichtet die Vertragsparteien, macht den erneut übermittelten Vorschlag öffentlich zugänglich und führt die Konsultationen nach Artikel 21 durch.
Artikel 21
Konsultationen zu den Vorschlägen und Bewertung der Vorschläge
1.
Die Konsultationen zu den nach Artikel 19 vorgelegten Vorschlägen sind inklusiv und transparent und stehen allen maßgeblichen Interessenträgern, einschließlich der Staaten und der globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe sowie der Zivilgesellschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft, indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, offen.
2.
Das Sekretariat führt die Konsultationen durch und sammelt Beiträge wie folgt:
a)
Die Staaten, insbesondere die angrenzenden Küstenstaaten, werden benachrichtigt und aufgefordert, unter anderem Folgendes zu übermitteln:
i)
ihre Auffassungen zum Inhalt und geografischen Geltungsbereich des Vorschlags;
ii)
sonstige zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge;
iii)
Angaben zu etwaigen bestehenden Maßnahmen oder Tätigkeiten in angrenzenden oder damit verbundenen Gebieten innerhalb und außerhalb nationaler Hoheitsgewalt;
iv)
ihre Auffassungen zu den möglichen Auswirkungen des Vorschlags auf Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsgewalt;
v)
sonstige zweckdienliche Informationen;
b)
Die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen eingesetzten Organe sowie die zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe werden benachrichtigt und aufgefordert, unter anderem Folgendes zu übermitteln:
i)
ihre Auffassungen zur Begründetheit des Vorschlags;
ii)
sonstige zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge;
iii)
Angaben zu etwaigen bestehenden Maßnahmen, die von dem betreffenden Instrument, Rahmen oder Organ für das betreffende Gebiet oder für angrenzende Gebiete angenommen wurden;
iv)
ihre Auffassungen zu allen Aspekten der im Vorschlag genannten Maßnahmen und sonstigen Elemente des Entwurfs des Managementplans, die in die Zuständigkeit des betreffenden Organs fallen;
v)
ihre Auffassungen zu weiteren einschlägigen Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des betreffenden Instruments, Rahmens oder Organs fallen;
vi)
sonstige zweckdienliche Informationen;
c)
Indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, die Wissenschaftsgemeinschaft, die Zivilgesellschaft und sonstige maßgebliche Interessenträger werden aufgefordert, unter anderem Folgendes zu übermitteln:
i)
ihre Auffassungen zur Begründetheit des Vorschlags;
ii)
sonstige zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge;
iii)
einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften;
iv)
sonstige zweckdienliche Informationen.
3.
Die nach Absatz 2 eingegangenen Beiträge werden vom Sekretariat öffentlich zugänglich gemacht.
4.
In Fällen, in denen die vorgeschlagenen Maßnahme Gebiete betrifft, die vollständig von den ausschließlichen Wirtschaftszonen von Staaten umgebene sind,
a)
führen die Verfasser des Vorschlags gezielte und proaktive Konsultationen, einschließlich vorheriger Benachrichtigungen, mit diesen Staaten durch;
b)
prüfen die Verfasser des Vorschlags die Auffassungen und Stellungnahmen dieser Staaten zu der vorgeschlagenen Maßnahme, geben schriftliche Antworten, die speziell auf diese Auffassungen und Stellungnahmen eingehen, und überarbeiten gegebenenfalls die vorgeschlagene Maßnahme gegebenenfalls entsprechend.
5.
Die Verfasser des Vorschlags prüfen die während des Konsultationszeitraums eingegangenen Beiträge sowie die Auffassungen und Informationen des wissenschaftlich-technischen Organs und überarbeiten den Vorschlag gegebenenfalls entsprechend oder gehen auf inhaltliche Beiträge ein, die im Vorschlag nicht berücksichtigt wurden.
6.
Der Konsultationszeitraum ist zeitlich befristet.
7.
Der überarbeitete Vorschlag wird dem wissenschaftlich-technischen Organ vorgelegt, das den Vorschlag bewertet und Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien richtet.
8.
Die Modalitäten des Konsultations- und Bewertungsprozesses, einschließlich seiner Dauer, werden bei Bedarf vom wissenschaftlich-technischen Organ auf seiner ersten Tagung zur Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien weiter ausgearbeitet, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern.
Artikel 22
Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente, einschließlich Meeresschutzgebiete
1.
Auf der Grundlage des endgültigen Vorschlags und des Entwurfs des Managementsplans, unter Berücksichtigung der während des Konsultationsprozesses nach diesem Teil eingegangenen wissenschaftlichen und sonstigen Beiträge, sowie der wissenschaftlichen Hinweise und Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen Organs
a)
fasst die Konferenz der Vertragsparteien Beschlüsse zur Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente, einschließlich Meeresschutzgebiete, und zu damit zusammenhängenden Maßnahmen;
b)
kann die Konferenz der Vertragsparteien Beschlüsse zu Maßnahmen fassen, die mit den von den einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen und den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen angenommenen Maßnahmen vereinbar sind, und zwar in Zusammenarbeit und Koordinierung mit diesen Instrumenten, Rahmen und Organen;
c)
kann die Konferenz der Vertragsparteien in Fällen, in denen vorgeschlagene Maßnahmen in die Zuständigkeit anderer globaler, regionaler, subregionaler oder sektoraler Organe fallen, Empfehlungen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens und an globale, regionale, subregionale und sektorale Organe richten, um die Annahme einschlägiger Maßnahmen durch diese Instrumente, Rahmen und Organe im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat zu fördern.
2.
Bei der Beschlussfassung nach diesem Artikel achtet die Konferenz der Vertragsparteien die Zuständigkeiten einschlägiger Rechtsinstrumente und -rahmen sowie der zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe und unterhöhlt sie nicht.
3.
Die Konferenz der Vertragsparteien trifft Vorkehrungen für regelmäßige Konsultationen mit dem Ziel, die Zusammenarbeit und Koordinierung mit und zwischen den einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen und den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen in Bezug auf gebietsbezogene Managementinstrumente, einschließlich Meeresschutzgebieten, sowie die Koordinierung in Bezug auf damit zusammenhängende Maßnahmen, die nach diesen Instrumenten und Rahmen und von diesen Organen angenommen werden, zu verbessern
4.
Sofern dies für die Erreichung der Ziele und die Durchführung dieses Teils erforderlich ist, kann die Konferenz der Vertragsparteien zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung in Bezug auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalterwägen und vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls beschließen, einen Mechanismus für bestehende gebietsbezogene Managementinstrumente, einschließlich Meeresschutzgebieten zu entwickeln, die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen oder von den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organen angenommen wurden.
5.
Die von der Konferenz der Vertragsparteien im Einklang mit diesem Teil angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen dürfen die Wirksamkeit von Maßnahmen, die in Bezug auf Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsgewalt angenommen wurden, nicht beeinträchtigen und erfolgen unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und Pflichten aller Staaten im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen. In Fällen, in denen nach diesem Teil vorgeschlagene Maßnahmen die über dem Meeresboden und dem Untergrund von unterseeischen Gebieten, über die ein Küstenstaat im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen souveräne Rechte ausübt, befindliche Gewässer berühren würden oder bei denen vernünftigerweise zu erwarten wäre, dass sie die darüber befindlichen Gewässer berühren, tragen diese Maßnahmen den souveränen Rechten der betreffenden Küstenstaaten gebührend Rechnung. Zu diesem Zweck werden Konsultationen im Einklang mit diesem Teil durchgeführt.
6.
In Fällen, in denen ein nach diesem Teil eingerichtetes gebietsbezogenes Managementinstrument, einschließlich eines Meeresschutzgebiets, später entweder ganz oder teilweise in den nationalen Hoheitsbereich eines Küstenstaats übergeht, so tritt es für den in den nationalen Hoheitsbereich fallenden Teil unverzüglich außer Kraft. Der Teil, der in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbereiche verbleibt, bleibt so lange in Kraft, bis die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer nächsten Tagung das gebietsbezogene Managementinstrument, einschließlich eines Meeresschutzgebiets, überprüft und entscheidet, ob es gegebenenfalls geändert oder aufgehoben werden soll.
7.
Bei der Schaffung eines einschlägigen Rechtsinstruments oder -rahmens oder eines zuständigen globalen, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organs oder der Änderung der diesbezüglichen Zuständigkeit bleiben alle gebietsbezogenen Managementinstrumente, einschließlich eines Meeresschutzgebiets, oder damit zusammenhängende, von der Konferenz der Vertragsparteien nach diesem Teil angenommene Maßnahmen, die später in die Zuständigkeit eines solchen Instruments, Rahmens oder Organs übergehen, entweder ganz oder teilweise in Kraft, bis die Konferenz der Vertragsparteien das gebietsbezogene Managementinstrument, einschließlich eines Meeresschutzgebiets, und die damit zusammenhängenden Maßnahmen überprüft und in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit dem betreffenden Instrument, Rahmen oder Organ beschließt, sie je nach Fall beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben.
Artikel 23
Beschlussfassung
1.
Generell werden die Beschlüsse und Empfehlungen nach diesem Teil durch Konsens angenommen.
2.
Wird kein Konsens erreicht, so werden die Beschlüsse und Empfehlungen nach diesem Teil mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen, nachdem die Konferenz der Vertragsparteien mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen hat, dass alle Bemühungen, einen Konsens zu erreichen, erschöpft sind.
3.
Die nach diesem Teil gefassten Beschlüsse treten 120 Tage nach der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, auf der sie gefasst wurden, in Kraft und sind für alle Vertragsparteien bindend.
4.
Während der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von 120 Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat Einspruch gegen einen nach diesem Teil angenommenen Beschluss erheben, und dieser Beschluss ist für die betreffende Vertragspartei nicht bindend. Ein Einspruch gegen einen Beschluss kann jederzeit durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat zurückgenommen werden, woraufhin der Beschluss für die betreffende Vertragspartei 90 Tage nach dem Datum der Notifikation der Rücknahme bindend wird.
5.
Eine Vertragspartei, die einen Einspruch nach Absatz 4 erhebt, legt dem Sekretariat zum Zeitpunkt der Erhebung ihres Einspruchs eine schriftliche Erläuterung der Gründe für ihren Einspruch vor, der auf einem oder mehreren der folgenden Gründe beruht:
a)
der Beschluss ist mit diesem Übereinkommen oder den Rechten und Pflichten der Einspruch erhebenden Vertragspartei nach dem Seerechtsübereinkommen unvereinbar;
b)
der Beschluss stellt eine ungerechtfertigte formelle oder materielle Diskriminierung der Einspruch erhebenden Vertragspartei dar;
c)
die Vertragspartei kann dem Beschluss zum Zeitpunkt des Einspruchs nicht nachkommen, nachdem sie alle zumutbaren Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen hat.
6.
Eine Vertragspartei, die einen Einspruch nach Absatz 4 erhebt, beschließt, soweit durchführbar, alternative Maßnahmen oder Vorgehensweisen, die in ihrer Wirkung dem Beschluss, gegen den sie Einspruch erhoben hat, gleichwertig sind, und ergreift keine Maßnahmen oder unternimmt keine Handlungen, die die Wirksamkeit des Beschlusses, gegen den sie Einspruch erhoben hat, beeinträchtigen würden, es sei denn, diese Maßnahmen oder Handlungen sind für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Einspruch erhebenden Vertragspartei nach dem Seerechtsübereinkommen unerlässlich.
7.
Die Einspruch erhebende Vertragspartei erstattet der nächsten, auf ihre Notifikation nach Absatz 4 folgenden ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien und danach in regelmäßigen Abständen über die Durchführung des Absatzes 6 zum Zweck des Monitorings und Überprüfung nach Artikel 26 Bericht.
8.
Ein nach Absatz 4 erhobener Einspruch gegen einen Beschluss kann nur erneuert werden, wenn die Einspruch erhebende Vertragspartei ihn weiterhin für erforderlich hält, und zwar alle drei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses, durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat. In dieser schriftlichen Notifikation erläutert sie die Gründe für ihren ursprünglichen Einspruch.
9.
Geht keine Notifikation über eine Erneuerung nach Absatz 8 ein, so gilt der Einspruch als automatisch zurückgenommen, und der Beschluss wird daraufhin für die betreffende Vertragspartei 120 Tage nach der automatischen Rücknahme des Einspruchs bindend. Das Sekretariat unterrichtet die Vertragspartei 60 Tage vor dem Datum, an dem der Einspruch automatisch zurückgenommen wird.
10.
Die nach diesem Teil gefassten Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien und die Einwände gegen diese Beschlüsse werden vom Sekretariat öffentlich zugänglich gemacht und allen Staaten sowie den einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen und den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen übermittelt.
Artikel 24
Notfallmaßnahmen
1.
Die Konferenz der Vertragsparteien fasst Beschlüsse zur Annahme von Maßnahmen in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt, die erforderlichenfalls in Notfällen anzuwenden sind, wenn ein Naturereignis oder eine vom Menschen verursachte Katastrophe die biologische Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt schwer oder irreversibel geschädigt hat oder voraussichtlich schädigen wird, um sicherzustellen, dass die schweren oder irreversiblen Schäden nicht noch verschärft werden.
2.
Maßnahmen nach diesem Artikel werden nur dann als notwendig erachtet, wenn nach Konsultationen mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten oder -rahmen oder den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organen die schweren oder irreversiblen Schäden nicht rechtzeitig durch die Anwendung der anderen Artikel dieses Übereinkommens oder von einem einschlägigen Rechtsinstrument oder -rahmen oder einem zuständigen globalen, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organ bewältigt werden können.
3.
Die in Notfällen ergriffenen Maßnahmen stützen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, das einschlägige traditionelle Wissen der indigenen Völker und ortsansässigen Gemeinschaften und berücksichtigen den Vorsorgeansatz. Diese Maßnahmen können von den Vertragsparteien vorgeschlagen oder vom wissenschaftlich-technischen Organ empfohlen und zwischen den Tagungen angenommen werden. Die Maßnahmen sind vorübergehender Art und müssen auf der nächsten, auf ihre Annahme folgenden Tagung der Konferenz der Vertragsparteien erneut zur Entscheidung vorgelegt werden.
4.
Die Maßnahmen enden zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten oder werden von der Konferenz der Vertragsparteien früher beendet, wenn sie durch gebietsbezogene Managementinstrumente, einschließlich Meeresschutzgebiete, und damit zusammenhängende Maßnahmen, die im Einklang mit diesem Teil festgelegt wurden, oder durch Maßnahmen, die von einem einschlägigen Rechtsinstrument oder -rahmen oder einem zuständigen globalen, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organ angenommen wurden, oder durch einen Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien ersetzt werden, wenn die Umstände, die die Maßnahme erforderlich machten, nicht mehr vorliegen.
5.
Verfahren und Leitlinien für die Festlegung von Sofortmaßnahmen, einschließlich Konsultationsverfahren, werden bei Bedarf vom wissenschaftlich-technischen Organ zur frühestmöglichen Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien ausgearbeitet. Diese Verfahren sind inklusiv und transparent.
Artikel 25
Umsetzung
1.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten, die außerhalb nationaler Hoheitsgewalt stattfinden, im Einklang mit den nach diesem Teil gefassten Beschlüssen durchgeführt werden.
2.
Dieses Übereinkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, im Einklang mit dem Völkerrecht und zur Unterstützung der Ziele des Übereinkommens zusätzlich zu den nach diesem Teil angenommenen Maßnahmen strengere Maßnahmen in Bezug auf ihre Staatsangehörigen und Schiffe oder in Bezug auf ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten zu ergreifen.
3.
Die Durchführung der nach diesem Teil angenommenen Maßnahmen soll für Vertragsparteien, die kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern oder am wenigsten entwickelte Länder sind, weder unmittelbar noch mittelbar eine unverhältnismäßige Belastung darstellen.
4.
Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die Annahme von Maßnahmen bei den einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen sowie den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, deren Mitglied sie sind, zur Unterstützung der Umsetzung der von der Konferenz der Vertragsparteien nach diesem Teil angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen.
5.
Die Vertragsparteien ermutigen die Staaten, die berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, insbesondere diejenigen, deren Tätigkeiten, Schiffe oder Staatsangehörige in einem Gebiet tätig sind, das von einem gebietsbezogenen Managementinstrument, einschließlich eines Meeresschutzgebiets, erfasst wird, Maßnahmen zur Unterstützung der Beschlüsse und Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten, einschließlich Meeresschutzgebieten, die nach diesem Teil eingerichtet wurden, zu ergreifen.
6.
Eine Vertragspartei, die weder Vertragspartei eines einschlägigen Rechtsinstruments oder -rahmens ist noch daran teilnimmt noch Mitglied eines zuständigen globalen, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organs ist und sich nicht anderweitig bereit erklärt, die nach diesen Instrumenten und Rahmen und von diesen Organen festgelegten Maßnahmen anzuwenden, ist nicht von der Verpflichtung entbunden, im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen und diesem Übereinkommen bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb der nationaler Hoheitsgewalt zusammenzuarbeiten.
Artikel 26
Überwachung und Überprüfung
1.
Die Vertragsparteien erstatten der Konferenz der Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam Bericht über die Umsetzung der nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumente, einschließlich Meeresschutzgebieten, und der damit verbundenen Maßnahmen. Diese Berichte sowie die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen und Überprüfungen werden vom Sekretariat öffentlich zugänglich gemacht.
2.
Die einschlägigen Rechtsinstrumente und -rahmen sowie die zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe werden aufgefordert, der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über die Durchführung der Maßnahmen zu übermitteln, die sie zur Erreichung der Ziele der nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumente, einschließlich Meeresschutzgebiete, angenommen haben.
3.
Die nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumente, einschließlich Meeresschutzgebiete, sowie die damit verbundenen Maßnahmen werden vom wissenschaftlich-technischen Organ überwacht und regelmäßig überprüft, wobei es die in den Absätzen 1 bzw. 2 genannten Berichte und Informationen berücksichtigt.
4.
Bei der in Absatz 3 genannten Überprüfung bewertet das wissenschaftlich-technische Organ die Wirksamkeit der nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumente, einschließlich Meeresschutzgebiete, sowie die damit zusammenhängenden Maßnahmen und die bei der Erreichung ihrer Ziele verzeichneten Fortschritte und richtet Hinweise und Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien.
5.
Im Anschluss an die Überprüfung fasst die Konferenz der Vertragsparteien bei Bedarf Beschlüsse zur Änderung, Ausweitung oder Aufhebung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten, einschließlich Meeresschutzgebiete, und damit zusammenhängender Maßnahmen, die von der Konferenz der Vertragsparteien angenommen wurden, oder spricht diesbezügliche Empfehlungen aus, wobei sie sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, das einschlägige traditionelle Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften stützt sowie den Vorsorgeansatz und einen Ökosystemansatz berücksichtigt.
TEIL IV
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNGEN
Artikel 27
Ziele
Die Ziele dieses Teils bestehen darin,
a)
die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, die Umweltverträglichkeitsprüfungen für Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsgewalt betreffen, durch die Festlegung von Prozessen, Schwellenwerten und sonstigen Anforderungen für die Durchführung dieser Prüfungen durch die Vertragsparteien und ihre diesbezügliche Berichterstattung zu operationalisieren;
b)
sicherzustellen, dass die von diesem Teil erfassten Tätigkeiten so bewertet und durchgeführt werden, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und bewältigt werden, mit dem Ziel, die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren;
c)
die Prüfung der kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsgewalt zu unterstützen;
d)
strategische Umweltprüfungen vorzusehen;
e)
einen kohärenten Rahmen für Umweltverträglichkeitsprüfungen für Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt zu schaffen;
f)
die Kapazitäten der Vertragsparteien, insbesondere der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer, der geografisch benachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern Inselentwicklungsländer, der afrikanischen Küstenstaaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, zur Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategischen Umweltprüfungen zugunsten der Ziele dieses Übereinkommensaufzubauen und weiterzuentwickeln;
Artikel 28
Verpflichtung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen
1.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die potenziellen Auswirkungen geplanter, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehender Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt stattfinden, auf die Meeresumwelt vor der Genehmigung der Tätigkeiten entsprechend diesem Teil geprüft werden.
2.
Stellt eine Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über eine geplante Tätigkeit, die in Meeresgebieten innerhalb nationaler Hoheitsgewalt durchgeführt werden soll, fest, dass diese Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder erhebliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt verursachen kann, so stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung dieser Tätigkeit im Einklang mit diesem Teil oder entsprechend dem innerstaatlichen Verfahren der Vertragspartei durchgeführt wird. Eine Vertragspartei, die eine solche Prüfung im Rahmen ihres innerstaatlichen Verfahrens durchführt,
a)
macht während des innerstaatlichen Verfahrens rechtzeitig zweckdienliche Informationen über den Clearing-House-Mechanismus zugänglich;
b)
stellt sicher, dass die Tätigkeit in einer mit den Anforderungen ihres innerstaatlichen Verfahrens vereinbaren Weise überwacht wird;
c)
stellt sicher, dass die Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung und alle einschlägigen Überwachungsberichte über den Clearing-House-Mechanismus entsprechend diesem Übereinkommen zugänglich gemacht werden.
3.
Nach Eingang der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen kann das wissenschaftlich-technische Organ der Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die geplante Tätigkeit Stellungnahmen übermitteln.
Artikel 29
Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und den nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen und bei den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen vorgesehenen Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen
1.
Die Vertragsparteien fördern die Nutzung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und die Annahme und Umsetzung der nach Artikel 38 entwickelten Normen und/oder Leitlinien in den einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen sowie bei den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, deren Mitglied sie sind.
2.
Die Konferenz der Vertragsparteien richtet nach diesem Teil Mechanismen für die Zusammenarbeit des wissenschaftlich-technischen Organs mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen sowie den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen ein, die Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt regeln oder die Meeresumwelt schützen.
3.
Bei der Entwicklung oder Aktualisierung von Normen oder Leitlinien für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen von Tätigkeiten in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsgewalt durch Vertragsparteien dieses Übereinkommens nach Artikel 38 arbeitet das wissenschaftlich-technische Organ gegebenenfalls mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen sowie den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen zusammen.
4.
Es ist nicht erforderlich, eine Vorprüfung („Screening“) oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung für eine geplante Tätigkeit in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt durchzuführen, sofern die Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die geplante Tätigkeit feststellt,
a)
dass die potenziellen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit oder Art von Tätigkeiten entsprechend den Anforderungen anderer einschlägiger Rechtsinstrumente oder -rahmen oder von den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organen geprüft wurden;
b)
dass
i)
die für die geplante Tätigkeit bereits vorgenommene Prüfung der nach diesem Teil geforderten Prüfung gleichwertig ist und ihre Ergebnisse berücksichtigt werden, oder
ii)
die Regeln oder Normen der einschlägigen Rechtsinstrumente oder -rahmen oder der zuständigen globalen, regionalen, subregionalen oder sektoralspezifischen Organe, die sich aus der Prüfung ergeben, dazu gedacht sind, mögliche Auswirkungen, die unterhalb des Schwellenwerts für Umweltverträglichkeitsprüfungen nach diesem Teil liegen, zu vermeiden, zu verringern oder zu bewältigen, und eingehalten wurden.
5.
Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung für eine geplante Tätigkeit in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt nach einem einschlägigen Rechtsinstrument oder -rahmen oder von einem zuständigen globalen, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organ durchgeführt, so stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass der die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffende Bericht über den Clearing-House-Mechanismus veröffentlicht wird.
6.
Sofern die geplanten Tätigkeiten, die die in Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i genannten Kriterien erfüllen, nicht der Überwachung und Überprüfung nach einem einschlägigen Rechtsinstrument oder -rahmen oder durch ein zuständiges globales, regionales, subregionales oder sektorales Organ unterliegen, überwachen und überprüfen die Vertragsparteien die Tätigkeiten und stellen sicher, dass die Überwachungs- und Überprüfungsberichte über den Clearing-House-Mechanismus veröffentlicht werden.
Artikel 30
Schwellenwerte und Faktoren für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen
1.
Hat eine geplante Tätigkeit möglicherweise mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt oder sind die Auswirkungen der Tätigkeit nicht oder werden nur unzureichend verstanden, so führt die Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die Tätigkeit eine Vorprüfung („Screening“) der Tätigkeit nach Artikel 31 mit Hilfe der in Absatz 2 genannten Faktoren durch, wobei Folgendes gilt:
a)
Das Screening ist detailliert genug, damit die Vertragspartei bewerten kann, ob sie begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die geplante Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder erhebliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen kann, und umfasst Folgendes:
i)
eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit, einschließlich ihres Zwecks, ihres Standorts, ihrer Dauer und ihrer Intensität; und
ii)
eine erste Analyse der potenziellen Auswirkungen, einschließlich der Prüfung kumulativer Auswirkungen und gegebenenfalls von Alternativen zur geplanten Tätigkeit;
b)
Wird auf der Grundlage des Screenings bestimmt, dass die Vertragspartei begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder erhebliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen kann, so wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit diesem Teil durchgeführt.
2.
Bei der Bestimmung der Frage, ob geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten den in Absatz 1 genannten Schwellenwert erreichen, prüfen die Vertragsparteien die folgende nicht erschöpfende Liste von Faktoren:
a)
die Art der Tätigkeit, die dafür verwendete Technologie und die Form, in der sie durchgeführt werden soll;
b)
die Dauer der Tätigkeit;
c)
den Ort der Tätigkeit;
d)
die Merkmale und das Ökosystem des Standorts (einschließlich ökologisch oder biologisch besonders bedeutsamer oder empfindlicher Gebiete);
e)
die potenziellen Auswirkungen der Tätigkeit, einschließlich der potenziellen kumulativen Auswirkungen und der potenziellen Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsgewalt;
f)
die Frage, inwieweit die Auswirkungen der Tätigkeit unbekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden;
g)
andere einschlägige ökologische oder biologische Kriterien.
Artikel 31
Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen
1.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass das Verfahren für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Teil die folgenden Schritte umfasst:
a)
Vorprüfung („Screening“). Die Vertragsparteien nehmen rechtzeitig eine Vorprüfung vor, um festzustellen, ob für eine geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 30 erforderlich ist, und machen ihre Feststellung öffentlich zugänglich:
i)
Stellt eine Vertragspartei fest, dass für eine geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeit keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, so macht sie die einschlägigen Informationen, einschließlich der Informationen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, über den nach diesem Übereinkommen eingerichteten Clearing-House-Mechanismus öffentlich zugänglich;
ii)
Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften kann eine Vertragspartei ihre Ansichten über die potenziellen Auswirkungen einer geplanten Tätigkeit, zu denen eine Feststellung nach Buchstabe a Ziffer i getroffen wurde, gegenüber der Vertragspartei, die die Feststellung getroffen hat, und dem wissenschaftlich-technischen Organ innerhalb von 40 Tagen nach deren Veröffentlichung vorbringen;
iii)
Äußert die Vertragspartei, die ihre Ansichten vorgebracht hat, Bedenken hinsichtlich der potenziellen Auswirkungen einer geplanten Tätigkeit, zu denen die Feststellung getroffen wurde, so berücksichtigt die Vertragspartei, die die Feststellung getroffen hat, diese Bedenken und kann ihre Feststellung überprüfen;
iv)
Nach Prüfung der von einer Vertragspartei nach Buchstabe a Ziffer ii vorgebrachten Bedenken prüft das wissenschaftlich-technische Organ die potenziellen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit und kann sie auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften evaluieren und gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragspartei richten, die die Feststellung getroffen hat, nachdem es dieser Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgebrachten Bedenken gegeben und diese Stellungnahme berücksichtigt hat;
v)
Die Vertragspartei, die die Feststellung nach Buchstabe a Ziffer i getroffen hat, berücksichtigt die Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen Organs;
vi)
Die vorgebrachten Ansichten und die Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen Organs werden öffentlich zugänglich gemacht, unter anderem über den Clearing-House-Mechanismus;
b)
Festlegung des Untersuchungsrahmens („Scoping“). Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die wichtigsten umweltbezogenen und damit verbundenen Auswirkungen, etwa die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen, einschließlich der potenziellen kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsgewalt, sowie Alternativen zu der geplanten Tätigkeit, sofern vorhanden, die in die nach diesem Teil durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungen einzubeziehen sind, ermittelt werden. Der Untersuchungsrahmen wird unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, festgelegt;
c)
Verträglichkeitsprüfung und Evaluierung. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Auswirkungen geplanter Tätigkeiten, einschließlich der kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalbnationaler Hoheitsgewalt, unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften geprüft und evaluiert werden;
d)
Vermeidung, Verringerung und Bewältigung potenzieller nachteiliger Auswirkungen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass
i)
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung potenzieller nachteiliger Auswirkungen der geplanten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten ermittelt und analysiert werden, um erhebliche nachteilige Auswirkungen zu vermeiden. Zu diesen Maßnahmen kann die Prüfung von Alternativen zu der geplanten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeit gehören;
ii)
Gegebenenfalls werden diese Maßnahmen in einen Umweltmanagementplan aufgenommen;
e)
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine öffentliche Bekanntmachung und Anhörung im Einklang mit Artikel 32 stattfindet;
f)
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ein Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit Artikel 33 erstellt und veröffentlicht wird.
2.
Die Vertragsparteien können gemeinsame Umweltverträglichkeitsprüfungen durchführen, insbesondere für geplante, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle kleiner Inselstaaten unter den Entwicklungsländern unterstehende Tätigkeiten.
3.
Im Rahmen des wissenschaftlich-technischen Organs wird eine Liste von Sachverständigen erstellt. Vertragsparteien mit begrenzten Kapazitäten können diese Sachverständigen um Rat und Unterstützung bei der Durchführung und Evaluierung von Vorprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen für eine geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeit ersuchen. Die Sachverständigen können nicht für einen anderen Teil des Verfahrens für eine Umweltverträglichkeitsprüfung derselben Tätigkeit benannt werden. Die Vertragspartei, die um Beratung und Unterstützung ersucht hat, stellt sicher, dass ihr diese Umweltverträglichkeitsprüfungen zur Überprüfung und Beschlussfassung vorgelegt werden.
Artikel 32
Öffentliche Bekanntmachung und Konsultation
1.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine geplante Tätigkeit rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, auch durch Veröffentlichung über den Clearing-House-Mechanismus und über das Sekretariat, und, soweit praktikabel, geplante und wirksame, zeitlich befristete Möglichkeiten für die Beteiligung aller Staaten, insbesondere der angrenzenden Küstenstaaten und anderer an die Tätigkeit angrenzender Staaten, sofern diese Staaten potenziell am stärksten betroffen sind, sowie der Interessenträger am Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung bereitgestellt werden. Die Bekanntmachung und die Bereitstellung von Möglichkeiten für die Beteiligung, auch durch die Abgabe von Stellungnahmen, erfolgen gegebenenfalls während des gesamten Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung, unter anderem auch bei der Festlegung ihres Untersuchungsrahmens nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b, und im Anschluss an die Ausarbeitung des Entwurfs eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 33, bevor ein Beschluss über die Genehmigung der Tätigkeit gefasst wird.
2.
Potenziell am stärksten betroffene Staaten werden unter Berücksichtigung der Art und der potenziellen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Meeresumwelt bestimmt und umfassen:
a)
Küstenstaaten, bei denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Ausübung ihrer souveräner Rechte zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung oder Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen von der Tätigkeit betroffen ist;
b)
Staaten, die in dem Gebiet der geplanten Tätigkeit menschliche Tätigkeiten, einschließlich wirtschaftlicher Tätigkeiten, ausüben, bei denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie betroffen sind.
3.
Die an diesem Verfahren beteiligten Interessenträger schließen indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, die zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe, die Zivilgesellschaft, die Wissenschaftsgemeinschaft und die Öffentlichkeit ein.
4.
Die öffentliche Bekanntmachung und Konsultation im Einklang mit Artikel 48 Absatz 3 inklusiv und transparent, erfolgt rechtzeitig und ist gezielt proaktiv, wenn kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern einbezogen werden.
5.
Während des Konsultationsprozesses eingegangene sachbezogene Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen angrenzender Küstenstaaten und anderer an die geplante Tätigkeit angrenzender Staaten, sofern diese Staaten potenziell am stärksten betroffen sind, werden von den Vertragsparteien geprüft und beantwortet oder berücksichtigt. Die Vertragsparteien berücksichtigen insbesondere Stellungnahmen zu potenziellen Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsgewalt und formulieren gegebenenfalls schriftliche Antworten, die speziell auf diese Stellungnahmen eingehen, auch in Bezug auf zusätzliche Maßnahmen zur Behebung dieser potenziellen Auswirkungen. Die Vertragsparteien veröffentlichen die eingegangenen Stellungnahmen und die Antworten oder Beschreibungen der Art und Weise, in der sie berücksichtigt wurden.
6.
Betrifft eine geplante Tätigkeit Gebiete der Hohen See, die vollständig von den ausschließlichen Wirtschaftszonen von Staaten umgeben sind,
a)
führen die Vertragsparteien gezielte und proaktive Konsultationen, einschließlich vorheriger Benachrichtigungen, mit diesen umgebenden Staaten durch;
b)
prüfen die Vertragsparteien die Auffassungen und Stellungnahmen dieser umgebenden Staaten zu der geplanten Tätigkeit, geben schriftliche Antworten, die speziell auf diese Auffassungen und Stellungnahmen eingehen, und überarbeiten gegebenenfalls die geplante Tätigkeit entsprechend.
7.
Die Vertragsparteien gewährleisten den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen. Dessen ungeachtet sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, vertrauliche oder rechtlich geschützte Informationen offenzulegen. Wurden vertrauliche oder rechtlich geschützte Informationen unkenntlich gemacht, ist dies in öffentlichen Dokumenten anzugeben.
Artikel 33
Berichte über Umweltverträglichkeitsprüfungen
1.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass für jede nach diesem Teil durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung ein entsprechender Bericht erstellt wird.
2.
Der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält mindestens folgende Angaben: eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit, einschließlich ihres Standorts, eine Beschreibung der Ergebnisse der Arbeiten zur Festlegung des Untersuchungsrahmens, eine Bestandsaufnahme der wahrscheinlich betroffenen Meeresumwelt, eine Beschreibung der potenziellen Auswirkungen, einschließlich der potenziellen kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsgewalt, eine Beschreibung möglicher Verhütungs-, Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen, eine Beschreibung von Ungewissheiten und Wissenslücken, Informationen über die öffentliche Konsultation, eine Beschreibung der Prüfung zumutbarer Alternativen zu der geplanten Tätigkeit, eine Beschreibung von Folgemaßnahmen, einschließlich eines Umweltmanagementplans, und eine nichttechnische Zusammenfassung.
3.
Die Vertragspartei stellt den Entwurf des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung während der öffentlichen Konsultation über den Clearing-House-Mechanismus zur Verfügung, um dem wissenschaftlich-technischen Organ Gelegenheit zu geben, den Bericht zu prüfen und zu evaluieren.
4.
Das wissenschaftlich-technische Organ kann der Vertragspartei gegebenenfalls und rechtzeitig Stellungnahmen zum Entwurf des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung übermitteln. Die Vertragspartei berücksichtigt die Stellungnahmen des wissenschaftlich-technischen Organs.
5.
Die Vertragsparteien veröffentlichen die die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffenden Berichte, auch über den Clearing-House-Mechanismus. Das Sekretariat stellt sicher, dass alle Vertragsparteien rechtzeitig benachrichtigt werden, wenn Berichte über den Clearing-House-Mechanismus veröffentlicht werden.
6.
Die abschließenden Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung werden vom wissenschaftlich-technischen Organ auf der Grundlage der nach diesem Übereinkommen bestehenden einschlägigen Praktiken, Verfahren und Kenntnisse geprüft, um Leitlinien zu entwickeln und dabei auch bewährte Praktiken zu ermitteln.
7.
Eine Auswahl der veröffentlichten Informationen, die bei der Vorprüfung im Einklang mit den Artikeln 30 und 31 verwendet werden, um Beschlüsse über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu fassen, werden vom wissenschaftlich-technischen Organ auf der Grundlage der nach diesem Übereinkommen bestehenden einschlägigen Praktiken, Verfahren und Kenntnisse geprüft und bewertet, um Leitlinien zu entwickeln und dabei auch bewährte Praktiken zu ermitteln.
Artikel 34
Beschlussfassung
1.
Eine Vertragspartei, deren Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle eine geplante Tätigkeit untersteht, ist verantwortlich für die Feststellung, ob die Tätigkeit durchgeführt werden darf.
2.
Bei der Feststellung, ob die geplante Tätigkeit nach diesem Teil durchgeführt werden darf, werden die Ergebnisse einer nach diesem Teil durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung in vollem Umfang berücksichtigt. Ein Beschluss zur Genehmigung der geplanten, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle einer Vertragspartei unterstehenden Tätigkeit wird erst dann gefasst, wenn die Vertragspartei unter Berücksichtigung von Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen bestimmt hat, dass sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit in einer mit der Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt vereinbaren Weise durchgeführt werden kann.
3.
In den Beschlussunterlagen werden alle Bedingungen für die Genehmigung mit Verringerungsmaßnahmen und erforderlichen Folgemaßnahmen zusammenhängenden Bedingungen für eine Genehmigung klar dargelegt. Die Beschlussunterlagen werden öffentlich zugänglich gemacht, auch über den Clearing-House-Mechanismus.
4.
Die Konferenz der Vertragsparteien kann einer Vertragspartei bei der Feststellung, ob eine geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeit durchgeführt werden darf, auf Ersuchen Beratung und Unterstützung gewähren.
Artikel 35
Überwachung der Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten
Die Vertragsparteien überwachen unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften ständig die Auswirkungen aller Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt, die sie genehmigen oder selbst durchführen, um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen oder nachteilige Auswirkungen auf sie haben können. Insbesondere überwacht jede Vertragspartei die umweltbezogenen und damit verbundenen Auswirkungen, etwa die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen, einer genehmigten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeit mit den bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen.
Artikel 36
Berichterstattung über die Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten
1.
Die einzeln oder gemeinsam handelnden Vertragsparteien erstatten regelmäßig Bericht über die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit und die Ergebnisse der nach Artikel 35 erforderlichen Überwachung.
2.
Die Überwachungsberichte werden öffentlich zugänglich gemacht, auch über den Clearing-House-Mechanismus, und das wissenschaftlich-technische Organ kann die Überwachungsberichte prüfen und evaluieren.
3.
Die Überwachungsberichte werden vom wissenschaftlich-technischen Organ auf der Grundlage der nach diesem Übereinkommen bestehenden einschlägigen Praktiken, Verfahren und Kenntnisse geprüft, um Leitlinien für die Überwachung der Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten zu entwickeln und dabei auch bewährte Praktiken zu ermitteln.
Artikel 37
Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer Auswirkungen
1.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Auswirkungen der nach Artikel 35 überwachten genehmigten Tätigkeit überprüft werden.
2.
Stellt die Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die geplante Tätigkeit erhebliche nachteilige Auswirkungen fest, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung in dieser Art oder Schwere nicht vorhergesehen wurden oder sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben, so überprüft die Vertragspartei ihren Beschluss zur Genehmigung der Tätigkeit, benachrichtigt die Konferenz der Vertragsparteien, die anderen Vertragsparteien und die Öffentlichkeit, auch über den Clearing-House-Mechanismus, und
a)
verlangt, dass Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und/oder Bewältigung dieser Auswirkungen vorgeschlagen und durchgeführt werden, oder unternimmt andere notwendige Schritte und/oder lässt die Tätigkeit gegebenenfalls einstellen und
b)
evaluiert rechtzeitig alle nach Buchstabe a durchgeführten Maßnahmen oder unternommenen Schritte.
3.
Auf der Grundlage der nach Artikel 36 eingegangenen Berichte kann das wissenschaftlich-technische Organ die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, benachrichtigen, wenn es der Auffassung ist, dass die Tätigkeit möglicherweise erhebliche nachteilige Auswirkungen hat, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorhergesehen wurden oder sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben, und kann gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragspartei richten.
4.
a)
Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften kann eine Vertragspartei gegenüber der Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, und dem wissenschaftlich-technischen Organ ihre Bedenken dahin gehend vorbringen, dass die genehmigte Tätigkeit möglicherweise erhebliche nachteilige Auswirkungen hat, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung in dieser Art oder Schwere nicht vorhergesehen wurden oder sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben;
b)
Die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, prüft diese Bedenken;
c)
Nach Prüfung der von einer Vertragspartei vorgebrachten Bedenken nimmt das wissenschaftlich-technische Organ eine Prüfung und möglicherweise eine Evaluierung der Angelegenheit auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, soweit verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens der indigenen Völker und ortsansässigen Gemeinschaften vor und kann die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, benachrichtigen, wenn es der Auffassung ist, dass eine solche Tätigkeit möglicherweise erhebliche nachteilige Auswirkungen hat, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorhergesehen wurden oder sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben, und kann, nachdem es dieser Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgebrachten Bedenken gegeben und diese Stellungnahmen berücksichtigt hat, gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragspartei richten, die die Tätigkeit genehmigt hat;
d)
Die vorgebrachten Bedenken, die ausgestellten Benachrichtigungen und die vom wissenschaftlich-technischen Organ abgegebenen Empfehlungen werden öffentlich zugänglich gemacht, unter anderem über den Clearing-House-Mechanismus;
e)
Die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, berücksichtigt alle ausgestellten Benachrichtigungen und vom wissenschaftlich-technischen Organ abgegebenen Empfehlungen.
5.
Alle Staaten, insbesondere die angrenzenden Küstenstaaten und alle anderen an die Tätigkeit angrenzenden Staaten, sofern diese Staaten potenziell am stärksten betroffen sind, sowie die Interessenträger werden über den Clearing-House-Mechanismus ständig unterrichtet und können zur Überwachung. Berichterstattung und Überprüfung im Zusammenhang mit einer nach diesem Übereinkommen genehmigten Tätigkeit konsultiert werden.
6.
Die Parteien veröffentlichen, auch über den Clearing-House-Mechanismus
a)
Berichte über die Überprüfung der Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit;
b)
Beschlussunterlagen, einschließlich einer Aufstellung der Gründe für den Beschluss der Vertragspartei, wenn eine Vertragspartei ihren Beschluss zur Genehmigung der Tätigkeit rückgängig gemacht hat.
Artikel 38
Vom wissenschaftlich-technischen Organ zu entwickelnde Normen und/oder Leitlinien für Umweltverträglichkeitsprüfungen
1.
Das wissenschaftlich-technische Organ entwickelt von der Konferenz der Vertragsparteien zu prüfende und anzunehmende Normen und Leitlinien, die Folgendes betreffen:
a)
die Feststellung, ob die Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 30 für geplante Tätigkeiten erreicht oder überschritten wurden, auch auf der Grundlage der nicht erschöpfenden Liste von Faktoren in Absatz 2 des genannten Artikels;
b)
die Bewertung der kumulativen Auswirkungen in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und der Frage, wie diese Auswirkungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden sollen;
c)
die Bewertung der Auswirkungen geplanter Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt in diesen Gebieten und der Frage, wie diese Auswirkungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden sollen;
d)
das Verfahren für die öffentliche Bekanntmachung und Konsultation nach Artikel 32, einschließlich der Bestimmung der Informationen, die als vertraulich oder rechtlich geschützt gelten;
e)
den erforderlichen Inhalt der Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der veröffentlichten Informationen, die bei der Vorprüfung nach Artikel 33 verwendet werden, einschließlich bewährter Praktiken;
f)
die Überwachung der Auswirkungen der genehmigten Tätigkeiten und die diesbezügliche Berichterstattung entsprechend den Artikeln 35 und 36, einschließlich der Ermittlung bewährter Praktiken;
g)
die Durchführung strategischer Umweltprüfungen.
2.
Außerdem kann das wissenschaftlich-technische Organ von der Konferenz der Vertragsparteien zu prüfende und anzunehmende Normen und Leitlinien entwickeln, die unter anderem Folgendes betreffen:
a)
eine indikative, nicht erschöpfende Liste von Tätigkeiten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich beziehungsweise nicht erforderlich ist, sowie etwaige Kriterien für diese Tätigkeiten, die regelmäßig aktualisiert werden;
b)
die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen durch die Vertragsparteien dieses Übereinkommens in Gebieten, die als schutzbedürftige oder besondere Aufmerksamkeit erfordernde Gebiete ausgewiesen sind.
3.
Alle Normen werden im Einklang mit Artikel 74 in einer Anlage dieses Übereinkommens aufgeführt.
Artikel 39
Strategische Umweltprüfungen
1.
Die Vertragsparteien erwägen einzeln oder in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien die Möglichkeit strategischer Umweltprüfungen für Pläne und Programme im Zusammenhang mit ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt durchgeführt werden sollen, um die potenziellen Auswirkungen solcher Pläne oder Programme sowie entsprechender Alternativen auf die Meeresumwelt zu prüfen.
2.
Die Konferenz der Vertragsparteien kann eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Gebiet oder eine Region durchführen, um die besten verfügbaren Informationen über das Gebiet oder die Region zusammenzutragen und auszuwerten, aktuelle und potenzielle künftige Auswirkungen zu bewerten sowie Datenlücken und Forschungsprioritäten zu ermitteln.
3.
Bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen nach diesem Teil berücksichtigen die Vertragsparteien die Ergebnisse der nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten einschlägigen strategischen Umweltprüfungen, sofern diese vorliegen.
4.
Die Konferenz der Vertragsparteien erarbeitet Leitlinien für die Durchführung der einzelnen in diesem Artikel beschriebenen Arten strategischer Umweltprüfungen.
TEIL V
KAPAZITÄTSAUFBAU UND WEITERGABE VON MEERESTECHNOLOGIE
Artikel 40
Ziele
Die Ziele dieses Teils bestehen darin,
a)
die Vertragsparteien, insbesondere die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen, um seine Ziele zu erreichen;
b)
eine inklusive, gerechte und wirksame Zusammenarbeit und Beteiligung an den nach diesem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten zu ermöglichen;
c)
die meereswissenschaftliche und -technologische Leistungsfähigkeit der Vertragsparteien, insbesondere der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, auch im Bereich Forschung, hinsichtlich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt zu entwickeln, unter anderem durch den Zugang der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu Meerestechnologie und die Weitergabe dieser Meerestechnologie an diese Vertragsparteien;
d)
das Wissen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt zu erweitern, zu verbreiten und auszutauschen;
e)
konkret die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, die Binnenentwicklungsländer, die geografisch benachteiligten Staaten, die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländer die afrikanischen Küstenstaaten, die Archipelstaaten und die Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie nach diesem Übereinkommen bei der Erreichung der Ziele im Hinblick auf Folgendes zu unterstützen:
i)
genetische Meeresressourcen, einschließlich der Aufteilung der Vorteile, nach Artikel 9;
ii)
Maßnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente, einschließlich Meeresschutzgebiete, nach Artikel 17;
iii)
Umweltverträglichkeitsprüfungen nach Artikel 27.
Artikel 41
Zusammenarbeit bei dem Kapazitätsaufbau und der Weitergabe von Meerestechnologie
1.
Die Vertragsparteien arbeiten unmittelbar oder über die einschlägigen Rechtsinstrumente und -rahmen und die zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe zusammen, um die Vertragsparteien, insbesondere die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von meereswissenschaftlichen Kenntnissen und Meerestechnologie zu unterstützen.
2.
Bei der Bereitstellung von Kapazitätsaufbau und der Weitergabe von Meerestechnologie nach diesem Übereinkommen arbeiten die Vertragsparteien auf allen Ebenen und in jeder Form zusammen, auch durch Partnerschaften mit allen maßgeblichen Interessenträgern, wie gegebenenfalls dem Privatsektor, der Zivilgesellschaft und indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften als Trägern traditionellen Wissens, und deren Einbeziehung sowie durch die Stärkung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen und den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen.
3.
Bei der Durchführung dieses Teils erkennen die Vertragsparteien die besonderen Bedürfnisse der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer, der geografisch benachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländer der afrikanischen Küstenstaaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, in vollem Umfang an. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Bereitstellung von Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie nicht von Berichterstattungspflichten abhängig gemacht werden, die eine Belastung darstellen.
Artikel 42
Modalitäten für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie
1.
Im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewährleisten die Vertragsparteien den Aufbau von Kapazitäten für die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und arbeiten zusammen, um die Weitergabe von Meerestechnologie zu ermöglichen, insbesondere an diejenigen Vertragsparteien unter den Entwicklungsländern, die sie benötigen und darum ersuchen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländer sind, Inselentwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder im Einklang mit diesem Übereinkommen.
2.
Im Rahmen ihrer Möglichkeiten stellen die Vertragsparteien Mittel zur Unterstützung dieses Kapazitätsaufbaus und der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie und zur Erleichterung des Zugangs zu anderen Quellen der Unterstützung bereit, unter Berücksichtigung ihrer nationalen Politik, Prioritäten, Pläne und Programme.
3.
Der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sollen ein von den Ländern ausgehender, transparenter, wirksamer und schrittweiser Prozess sein, der partizipatorisch, bereichsübergreifend und geschlechtergerecht ist. Dieser Prozess baut gegebenenfalls auf bestehenden Programmen auf, ohne diese zu duplizieren, und stützt sich auf die Erfahrungen, die unter anderem beim Kapazitätsaufbau und bei der Weitergabe von Meerestechnologie entsprechend den einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen sowie bei den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen gewonnen wurden. Soweit dies möglich ist, trägt er diesen Tätigkeiten im Hinblick auf optimale Effizienz und Ergebnisse Rechnung.
4.
Der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie beruhen auf den Bedürfnissen und Prioritäten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und werden darauf abgestimmt, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern und der am wenigsten entwickelten Länder, die im Rahmen von Bedarfsbewertungen auf Einzelfall-, subregionaler oder regionaler Basis ermittelt werden. Diese Bedürfnisse und Prioritäten können durch Selbstbewertungen oder über den Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sowie über den Clearing-House-Mechanismus ermittelt werden.
Artikel 43
Zusätzliche Modalitäten für die Weitergabe von Meerestechnologie
1.
Die Vertragsparteien verfolgen langfristig eine gemeinsame Vision ausgehend von der Erkenntnis, wie wichtig die umfassende Verwirklichung des Ziels der Entwicklung und Weitergabe von Technologie für eine inklusive, gerechte und wirksame Zusammenarbeit und Beteiligung an den nach diesem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten und für die vollständige Erreichung seiner Ziele ist.
2.
Die Weitergabe von Meerestechnologie nach diesem Übereinkommen erfolgt zu fairen und möglichst günstigsten Bedingungen, einschließlich Konzessions- und Vorzugsbedingungen, und im Einklang mit einvernehmlich festgelegten Bedingungen sowie mit den Zielen dieses Übereinkommen.
3.
Die Vertragsparteien fördern und begünstigen die Schaffung wirtschaftlicher und rechtlicher Bedingungen für die Weitergabe von Meerestechnologie an die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern und der am wenigsten entwickelten Länder, was auch Anreize für Unternehmen und Einrichtungen umfassen kann.
4.
Die Weitergabe von Meerestechnologie erfolgt unter Berücksichtigung aller Rechte an diesen Technologien und unter gebührender Wahrung aller berechtigten Interessen, unter anderem der Rechte und Pflichten der Inhaber, Lieferanten und Empfänger von Meerestechnologie sowie unter besonderer Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommen.
5.
Die nach diesem Teil weitergegebene Meerestechnologie ist angemessen, zweckdienlich und, soweit möglich, zuverlässig, erschwinglich, aktuell, umweltverträglich und in einer für die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zugänglichen Form verfügbar, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern und der am wenigsten entwickelten Länder.
Artikel 44
Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie
1.
Zur Unterstützung der in Artikel 40 genannten Ziele können der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie in verschiedener Form erfolgen, unter anderem in Form von Unterstützung bei der Schaffung oder Stärkung der personellen, mit der Finanzverwaltung verbundenen, wissenschaftlichen, technologischen, organisatorischen, institutionellen und sonstigen Ressourcen der Vertragsparteien, etwa durch
a)
den Austausch und die Nutzung einschlägiger Daten, Informationen, Kenntnisse und Forschungsergebnisse;
b)
die Verbreitung von Informationen und Sensibilisierungsarbeit, auch in Bezug auf das einschlägige traditionelle Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, entsprechend der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten freien und vorherigen Zustimmung dieser indigenen Völker und gegebenenfalls ortsansässigen Gemeinschaften;
c)
die Entwicklung und Stärkung der einschlägigen Infrastruktur, einschließlich der Ausrüstung und personellen Kapazitäten für deren Nutzung und Wartung;
d)
die Entwicklung und Stärkung der institutionellen Kapazitäten und nationalen Regulierungsrahmen oder -mechanismen;
e)
die Entwicklung und Stärkung der personellen und mit der Finanzverwaltung verbundenen Ressourcen und des technischen Sachverstands durch Austausch, Forschungszusammenarbeit, technische Unterstützung, Ausbildung und Schulung und Weitergabe von Meerestechnologie;
f)
die Entwicklung und Verbreitung von Handbüchern, Leitlinien und Normen;
g)
die Entwicklung von Programmen in den Bereichen Technik, Wissenschaft sowie Forschung und Entwicklung;
h)
die Entwicklung und Stärkung von Kapazitäten und technologischen Instrumenten für eine wirksame Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung von Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Übereinkommens.
2.
Weitere Einzelheiten zu den in diesem Artikel genannten Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie sind in Anlage II aufgeführt.
3.
Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und bewertet unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie regelmäßig und bei Bedarf die in Anlage II enthaltene indikative und nicht erschöpfende Liste der Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie, entwickelt sie weiter und gibt in dieser Hinsicht Orientierungen vor, mit dem Ziel, technologischen Fortschritten und Innovationen Rechnung zu tragen sowie auf die sich wandelnden Bedürfnisse der Staaten, Subregionen und Regionen einzugehen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
Artikel 45
Überwachung und Überprüfung
1.
Der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie, die im Einklang mit diesem Teil stattfinden, werden regelmäßig überwacht und überprüft.
2.
Die in Absatz 1 genannte Überwachung und Überprüfung wird vom Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie unter der Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien mit folgenden Zielen durchgeführt:
a)
Bewertung und Überprüfung der Bedürfnisse und Prioritäten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, in Bezug auf den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie, unter besonderer Beachtung der besonderen Erfordernisse der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder im Einklang mit Artikel 42 Absatz 4;
b)
Überprüfung der benötigten, geleisteten und mobilisierten Unterstützung sowie der Lücken bei der Erfüllung der ermittelten Bedürfnisse der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen;
c)
Erschließung und Mobilisierung von Mitteln im Rahmen des nach Artikel 52 eingerichteten Finanzierungsmechanismus zur Planung und Durchführung des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie, auch für die Durchführung von Bedarfsanalysen;
d)
Leistungsmessung auf der Grundlage vereinbarter Indikatoren und Überprüfung ergebnisorientierter Analysen, auch zu den in Bezug auf den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie nach diesem Übereinkommen zu erbringenden Leistungen und Resultaten, den dabei erzielten Fortschritten und ihrer Wirksamkeit sowie den diesbezüglichen Erfolgen und Herausforderungen;
e)
Formulierung von Empfehlungen für Folgemaßnahmen, so auch zu der Frage, wie der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie weiter verstärkt werden könnten, damit die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder das Übereinkommen verstärkt durchführen und so seine Ziele erreichen können.
3.
Zur Unterstützung der Überwachung und Überprüfung des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie legen die Vertragsparteien dem Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie Berichte vor. Diese Berichte sind in einem Format und in Abständen zu erstellen, die von der Konferenz der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie festzulegen sind. Bei der Vorlage ihrer Berichte berücksichtigen die Vertragsparteien gegebenenfalls die Beiträge regionaler und subregionaler Organe für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie. Die von den Vertragsparteien vorgelegten Berichte sowie alle Beiträge regionaler und subregionaler Organe für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sind öffentlich zugänglich zu machen. Die Konferenz der Vertragsparteien stellt sicher, dass die Berichterstattungspflichten gestrafft werden und insbesondere für die Entwicklungsländer keine Belastung darstellen, auch in Bezug auf Kosten und Zeitaufwand.
Artikel 46
Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie
1.
Hiermit wird ein Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie eingesetzt.
2.
Der Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten und angemessenen Sachverstand besitzen, um objektiv im besten Interesse des Übereinkommens zu handeln, und von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt werden, unter Berücksichtigung der Grundsätze eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer gerechten geografischen Verteilung und mit der Maßgabe, dass die am wenigsten entwickelten Länder, die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländer und die Binnenentwicklungsländer im Ausschuss vertreten sind. Die Aufgabenstellung und Arbeitsmodalitäten des Ausschusses werden von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen.
3.
Der Ausschuss legt der Konferenz der Vertragsparteien Berichte und Empfehlungen zur Prüfung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung vor.
TEIL VI
INSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN
Artikel 47
Konferenz der Vertragsparteien
1.
Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.
2.
Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach werden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen, von der Konferenz der Vertragsparteien festzulegenden Abständen abgehalten. Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien können nach Maßgabe der Geschäftsordnung auch zu anderen Zeitpunkten abgehalten werden.
3.
Die Konferenz der Vertragsparteien tritt in der Regel am Sitz des Sekretariats oder am Amtssitz der Vereinten Nationen zusammen.
4.
Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens eine Geschäftsordnung für sich selbst und ihre Nebenorgane, Finanzvorschriften für ihre Finanzierung sowie die Finanzierung des Sekretariats und etwaiger Nebenorgane und danach eine Geschäftsordnung und Finanzvorschriften für jedes weitere von ihr eingesetzte Nebenorgan an. Bis zur Annahme der Geschäftsordnung findet die Geschäftsordnung der zwischenstaatlichen Konferenz über eine rechtsverbindliche internationale Übereinkunft im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt Anwendung.
5.
Die Konferenz der Vertragsparteien bemüht sich nach Kräften, Beschlüsse und Empfehlungen durch Konsens anzunehmen. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden, wenn alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft sind, Beschlüsse und Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien zu Sachfragen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und Beschlüsse zu Verfahrensfragen mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.
6.
Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und evaluiert laufend die Durchführung dieses Übereinkommens, und zu diesem Zweck
a)
nimmt sie Beschlüsse und Empfehlungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens an;
b)
überprüft und erleichtert sie den Austausch von Informationen, die für die Durchführung dieses Übereinkommens relevant sind, zwischen den Vertragsparteien;
c)
fördert sie, auch durch die Einrichtung geeigneter Prozesse, die Zusammenarbeit und Koordinierung mit und zwischen den einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen und den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, mit dem Ziel, die Kohärenz der Bemühungen um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt zu fördern;
d)
setzt sie die zur Unterstützung der Durchführung dieses Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein;
e)
nimmt sie, wenn alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft sind, mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien einen Haushalt mit der Häufigkeit und für die Finanzperiode, die sie festlegt, an;
f)
nimmt sie sonstige in diesem Übereinkommen genannte oder für seine Durchführung erforderliche Aufgaben wahr.
7.
Die Konferenz der Vertragsparteien kann beschließen, den Internationalen Seegerichtshof um ein Gutachten zu einer Rechtsfrage zu ersuchen, die die Vereinbarkeit eines ihr vorliegenden Vorschlags zu einer in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheit mit diesem Übereinkommen betrifft. Nicht um ein Gutachten ersucht wird zu einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit anderer globaler, regionaler, subregionaler oder sektoraler Organe fällt, oder zu einer Angelegenheit, die notwendigerweise die gleichzeitige Prüfung einer Streitigkeit betreffend die Souveränität oder andere Rechte über ein Festland- oder Inselgebiet oder einen Anspruch darauf oder des rechtlichen Status eines Gebiets als Gebiets innerhalb der nationaler Hoheitsgewalt beinhaltet. In dem Ersuchen ist der Gegenstand der Rechtsfrage anzugeben, zu der das Gutachten eingeholt wird. Die Konferenz der Vertragsparteien kann darum ersuchen, dass dieses Gutachten so schnell wie möglich abgegeben wird.
8.
Die Konferenz der Vertragsparteien bewertet und überprüft innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in von ihr festzulegenden Abständen die Angemessenheit und Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Übereinkommens und schlägt erforderlichenfalls Mittel zur Stärkung der Durchführung dieser Bestimmungen vor, um der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten nationaler Hoheitsgewalt besser Rechnung zu tragen.
Artikel 48
Transparenz
1.
Die Konferenz der Vertragsparteien fördert Transparenz bei den Entscheidungsprozessen und anderen nach diesem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten.
2.
Alle Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane stehen Beobachtern offen, die nach Maßgabe der Geschäftsordnung teilnehmen, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nichts anderes beschließt. Die Konferenz der Vertragsparteien veröffentlicht ihre Beschlüsse und führt ein der Öffentlichkeit zugängliches Verzeichnis darüber.
3.
Die Konferenz der Vertragsparteien fördert Transparenz bei der Durchführung dieses Übereinkommen, unter anderem durch die öffentliche Verbreitung von Informationen und die Erleichterung der Beteiligung der zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe, indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, der Wissenschaftsgemeinschaft, der Zivilgesellschaft und sonstiger maßgeblicher Interessenträger und der Konsultation mit ihnen, soweit dies angemessen ist und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens steht.
4.
Vertreter von Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, der zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe, der Wissenschaftsgemeinschaft, der Zivilgesellschaft und sonstiger maßgeblicher Interessenträger, die ein Interesse an Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Konferenz der Vertragsparteien haben, können darum ersuchen, als Beobachter an den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane teilzunehmen. Die Modalitäten einer solchen Teilnahme werden in der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt und dürfen in dieser Hinsicht nicht ungebührlich restriktiv sein. In der Geschäftsordnung wird außerdem festgelegt, dass diese Vertreter rechtzeitig Zugang zu allen zweckdienlichen Informationen erhalten.
Artikel 49
Wissenschaftlich-technisches Organ
1.
Hiermit wird ein wissenschaftlich-technisches Organ eingesetzt.
2.
Das wissenschaftlich-technische Organ setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die in ihrer Eigenschaft als Sachverständige und im Interesse des Übereinkommens handeln, von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt werden und geeignete Fähigkeiten besitzen, wobei dem Bedarf an multidisziplinärem Sachverstand, so auch an einschlägigen wissenschaftlichem und technischem Sachverstand und Sachverstand in Bezug auf das einschlägige traditionelle Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, sowie den Grundsätzen eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer gerechten geografischen Vertretung Rechnung getragen wird. Die Aufgabenstellung und Arbeitsmodalitäten des wissenschaftlich-technischen Organs, einschließlich des Auswahlverfahrens und der Dauer der Amtszeit der Mitglieder, werden von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung festgelegt.
3.
Das wissenschaftlich-technische Organ kann je nach Bedarf geeigneten Rat bei den einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen und den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen sowie bei anderen Wissenschaftlern und Fachleuten einholen.
4.
Unter der Aufsicht und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und unter Berücksichtigung des in Absatz 2 genannten multidisziplinären Sachverstands berät das wissenschaftlich-technische Organ die Konferenz der Vertragsparteien in wissenschaftlich-technischen Fragen, nimmt die ihm nach diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben sowie weitere von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegte Aufgaben wahr und legt der Konferenz der Vertragsparteien Berichte über seine Arbeit vor.
Artikel 50
Sekretariat
1.
Hiermit wird ein Sekretariat eingerichtet. Die Konferenz der Vertragsparteien trifft auf ihrer ersten Tagung Vorkehrungen für die Tätigkeit des Sekretariats, einschließlich eines Beschlusses über seinen Sitz.
2.
Bis das Sekretariat seine Tätigkeit aufnimmt, werden die Sekretariatsaufgaben nach diesem Übereinkommen vom Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Abteilung Meeresangelegenheiten und Seerecht des Bereichs Rechtsangelegenheiten des Sekretariats der Vereinten Nationen wahrgenommen.
3.
Das Sekretariat und der Gaststaat können ein Sitzstaatabkommen schließen. Das Sekretariat besitzt im Hoheitsgebiet Gaststaat Rechts- und Geschäftsfähigkeit und erhält vom Gaststaat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
4.
Das Sekretariat
a)
gewährt der Konferenz der Vertragsparteien und ihren Nebenorganen administrative und logistische Unterstützung zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens;
b)
organisiert und betreut die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und aller anderen nach diesem Übereinkommen oder von der Konferenz der Vertragsparteien eingesetzten Organe;
c)
leitet rechtzeitig Informationen über die Durchführung dieses Übereinkommens weiter, so auch indem es die Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien öffentlich zugänglich macht und allen Vertragsparteien sowie den einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen und den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen übermittelt;
d)
erleichtert gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Sekretariaten anderer einschlägiger internationaler Organe und trifft insbesondere die zu diesem Zweck und zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen administrativen und vertraglichen Vereinbarungen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Konferenz der Vertragsparteien;
e)
erstellt Berichte über die Ausführung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
f)
leistet Unterstützung bei der Durchführung dieses Übereinkommens und nimmt andere von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegte oder ihm nach diesem Übereinkommen übertragene Aufgaben wahr.
Artikel 51
Clearing-House-Mechanismus
1.
Hiermit wird ein Clearing-House-Mechanismus eingerichtet.
2.
Der Clearing-House-Mechanismus besteht hauptsächlich aus einer offen zugänglichen Plattform. Die konkreten Arbeitsmodalitäten des Clearing-House-Mechanismus werden von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt.
3.
Der Clearing-House-Mechanismus
a)
dient als zentrale Plattform, über die die Vertragsparteien Informationen in Bezug auf die entsprechend diesem Übereinkommen stattfindenden Tätigkeiten beziehen, bereitstellen und verbreiten können, darunter Informationen in Bezug auf
i)
maringenetische Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt nach Teil II dieses Übereinkommens;
ii)
die Einrichtung und Umsetzung gebietsbezogener Managementinstrumente, einschließlich Meeresschutzgebiete;
iii)
Umweltverträglichkeitsprüfungen;
iv)
Ersuchen um Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sowie diesbezügliche Möglichkeiten, darunter Möglichkeiten für Forschungszusammenarbeit und Schulungen, Informationen über Quellen und Verfügbarkeit von technologischen Informationen und Daten für die Weitergabe von Meerestechnologie, Möglichkeiten für einen erleichterten Zugang zu Meerestechnologie und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln;
b)
erleichtert die Abstimmung des Bedarfs an Kapazitätsaufbau auf die verfügbare Unterstützung und mit Anbietern für die Weitergabe von Meerestechnologie, einschließlich staatlicher, nichtstaatlicher oder privater Einrichtungen, die darin interessiert sind, sich an der Weitergabe von Meerestechnologie als Geber zu beteiligen, und erleichtert den Zugang zu entsprechendem Know-how und Sachverstand;
c)
stellt Verbindungen zu einschlägigen globalen, regionalen, subregionalen, nationalen und sektoralen Clearing-House-Mechanismen und anderen Genbanken, Archiven und Repositorien, einschließlich derjenigen, die einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften betreffen, her und fördert, soweit möglich, Verbindungen zu öffentlich zugänglichen privaten und nichtstaatlichen Plattformen für den Informationsaustausch;
d)
greift bei der Einrichtung regionaler und subregionaler Mechanismen im Rahmen des globalen Mechanismus gegebenenfalls auf die bei globalen, regionalen und subregionalen Clearing-House-Einrichtungen gewonnenen Erfahrungen zurück;
e)
fördert verstärkte Transparenz, unter anderem indem er den Austausch von ökologischen Ausgangsdaten und Informationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt zwischen den Vertragsparteien und anderen maßgeblichen Interessenträgern erleichtert;
f)
erleichtert die internationale Zusammenarbeit und Kooperation, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit und Kooperation;
g)
nimmt andere von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegte oder ihr nach diesem Übereinkommen übertragene Aufgaben wahr.
4.
Der Clearing-House-Mechanismus wird vom Sekretariat verwaltet, unbeschadet einer möglichen Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen und den von der Konferenz der Vertragsparteien bestimmten zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, einschließlich der Zwischenstaatlichen Ozeanographischen Kommission der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, der Internationalen Meeresbodenbehörde, der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
5.
Bei der Verwaltung des Clearing-House-Mechanismus werden die besonderen Erfordernisse der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowie die besonderen Umstände der Vertragsparteien, die kleine Entwicklungsländer sind, in vollem Umfang anerkannt, und der Zugang dieser Länder zu dem Mechanismus wird erleichtert, damit sie ihn ohne ungebührliche Hindernisse oder Verwaltungslasten nutzen können. Dabei werden auch Informationen über Maßnahmen zur Förderung des Informationsaustauschs, der Sensibilisierung und der Verbreitung in und mit diesen Staaten sowie zur Durchführung spezifischer Programme für diese Staaten bereitgestellt.
6.
Die Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Übereinkommens bereitgestellten Informationen und der damit verbundenen Rechte wird gewahrt. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, dass es zur Weitergabe von Informationen verpflichtet, die nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei oder anderem anwendbarem Recht vor Offenlegung geschützt sind.
TEIL VII
FINANZIELLE MITTEL UND FINANZIERUNGSMECHANISMUS
Artikel 52
Finanzierung
1.
Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Berücksichtigung ihrer nationalen Politik, Prioritäten, Pläne und Programme Mittel für die Tätigkeiten bereit, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens bestimmt sind.
2.
Die nach diesem Übereinkommen geschaffenen Einrichtungen werden durch Pflichtbeiträge der Vertragsparteien finanziert.
3.
Hiermit wird ein Mechanismus für die Bereitstellung angemessener, zugänglicher, neuer und zusätzlicher sowie berechenbarer finanzieller Mittel nach diesem Übereinkommen eingerichtet. Der Mechanismus unterstützt die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei der Durchführung dieses Übereinkommens, unter anderem durch eine Finanzierung zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie, und nimmt andere Aufgaben nach diesem Artikel zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere wahr.
4.
Der Mechanismus umfasst
a)
einen freiwilligen Treuhandfonds, der von der Konferenz der Vertragsparteien eingerichtet wird, um die Teilnahme von Vertretern der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer und der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländer an den Tagungen der nach diesem Übereinkommen eingesetzten Organe zu erleichtern;
b)
einen Sonderfonds, der aus folgenden Quellen finanziert wird:
i)
jährliche Beiträgen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 6;
ii)
Zahlungen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 7;
iii)
zusätzliche Beiträge von Vertragsparteien und privaten Einrichtungen, die finanzielle Mittel zur Unterstützung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgebiete bereitstellen wollen;
c)
Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität.
5.
Die Konferenz der Vertragsparteien kann die Möglichkeit prüfen, Fonds zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche als Teil des Finanzierungsmechanismus einzurichten, um die Rehabilitierung und ökologische Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt zu finanzieren.
6.
Der Sonderfonds und der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität werden dafür verwendet,
a)
Kapazitätsaufbauprojekte nach diesem Übereinkommen, darunter wirksame Projekte zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere sowie Tätigkeiten und Programme, einschließlich Schulungen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Meerestechnologie, zu finanzieren;
b)
die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen;
c)
von indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften als Trägern traditionellen Wissens durchgeführte Programme zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung zu unterstützen;
d)
öffentliche Konsultationen auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zu unterstützen;
e)
die Durchführung sonstiger von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossener Tätigkeiten zu finanzieren.
7.
Der Finanzierungsmechanismus soll darauf hinwirken, dass bei der Verwendung der Mittel Dopplungen vermieden sowie Komplementarität und Kohärenz gefördert werden.
8.
Die zur Unterstützung der Durchführung dieses Übereinkommens mobilisierten finanziellen Mittel können Mittel umfassen, die über öffentliche und private Quellen auf nationaler wie internationaler Ebene, darunter Beiträge von Staaten, internationalen Finanzinstitutionen, Finanzierungsmechanismen, die im Rahmen globaler und regionaler Übereinkünfte bestehen, Geberorganisationen, zwischenstaatlichen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen und natürlichen und juristischen Personen, sowie über öffentlich-private Partnerschaften bereitgestellt werden.
9.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens arbeitet der Mechanismus unter der Aufsicht, sofern angezeigt, und der Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Konferenz der Vertragsparteien gibt Orientierungen für allgemeine Strategien, Politikkonzepte, Programmprioritäten und die Voraussetzungen für den Zugang zu finanziellen Mitteln und deren Verwendung vor.
10.
Die Konferenz der Vertragsparteien und die Globale Umweltfazilität vereinbaren auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien Regelungen zur Durchführung der vorstehenden Absätze.
11.
In Anerkennung dessen, wie dringlich es ist, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb der nationaler Hoheitsgewalt anzugehen, legt die Konferenz der Vertragsparteien ein erstes Ziel für die Mobilisierung von Mitteln aus allen Quellen für den Sonderfonds bis 2030 fest, wobei sie unter anderem die institutionellen Modalitäten des Sonderfonds und die über den Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie bereitgestellten Informationen berücksichtigt.
12.
Der Zugang zur Finanzierung nach diesem Übereinkommen steht den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, nach Maßgabe ihres Bedarfs offen. Die Mittel im Rahmen des Sonderfonds werden nach gerechten Verteilungsmaßstäben verteilt, wobei der Unterstützungsbedarf der Vertragsparteien mit besonderen Erfordernissen, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer, der geografisch benachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländer und der afrikanischen Küstenstaaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, sowie die besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder berücksichtigt werden. Ziel des Sonderfonds ist es, durch vereinfachte Antrags- und Genehmigungsverfahren und eine verstärkte Bereitschaft zur Unterstützung solcher Entwicklungsländer einen effizienten Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten.
13.
In Anbetracht begrenzter Kapazitäten legen die Vertragsparteien den internationalen Organisationen nahe, den Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, den Binnenentwicklungsländern und den kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländer, bei der Zuweisung geeigneter Mittel und Bereitstellung von technischer Hilfe und bei der Inanspruchnahme ihrer spezialisierten Dienste für die Zwecke der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt eine Vorzugsbehandlung zu gewähren und die spezifischen Bedürfnisse und besonderen Erfordernisse dieser Länder zu berücksichtigen.
14.
Die Konferenz der Vertragsparteien setzt einen Finanzausschuss für finanzielle Mittel ein. Der Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten und angemessenen Sachverstand besitzen, unter Berücksichtigung der Grundsätze eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer gerechten geografischen Verteilung. Die Aufgabenstellung und Arbeitsmodalitäten des Ausschusses werden von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Ausschuss erstattet regelmäßig Bericht und gibt Empfehlungen zur Erschließung und Mobilisierung von Mitteln im Rahmen des Mechanismus ab. Außerdem sammelt er Informationen und erstattet Bericht über die Finanzierung im Rahmen anderer Mechanismen und Instrumente, die unmittelbar oder mittelbar zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beitragen. Zusätzlich zu den in diesem Artikel dargelegten Erwägungen befasst sich der Ausschuss unter anderem mit
a)
der Bewertung der Bedürfnisse der Vertragsparteien, insbesondere der Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind;
b)
der Verfügbarkeit und rechtzeitigen Auszahlung der Mittel;
c)
der Transparenz der die Mittelbeschaffung und -vergabe betreffenden Entscheidungs- und Verwaltungsprozesse;
d)
der Rechenschaftspflicht der die Mittel empfangenden Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, in Bezug auf die vereinbarte Verwendung der Mittel.
15.
Die Konferenz der Vertragsparteien prüft die Berichte und Empfehlungen des Finanzausschusses und ergreift geeignete Maßnahmen.
16.
Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt darüber hinaus eine regelmäßige Überprüfung des Finanzierungsmechanismus vor, um die Angemessenheit, Wirksamkeit und Zugänglichkeit der finanziellen Mittel zu bewerten, auch für die Bereitstellung von Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie, insbesondere für die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind.
TEIL VIII
DURCHFÜHRUNG UND EINHALTUNG
Artikel 53
Durchführung
Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen, wie jeweils angebracht, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.
Artikel 54
Überwachung der Durchführung
Jede Vertragspartei überwacht die Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und erstattet der Konferenz der Vertragsparteien in einem Format und in Abständen, die von der Konferenz der Vertragsparteien festzulegen sind, Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommen ergriffen hat.
Artikel 55
Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung
1.
Hiermit wird ein Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung mit dem Auftrag eingesetzt, die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern und zu prüfen und seine Einhaltung zu fördern. Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung hat einen vermittelnden Charakter und handelt in einer transparenten, als nicht streitig angelegten und nicht auf Strafen ausgerichteten Weise.
2.
Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt werden, unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer gerechten geografischen Vertretung.
3.
Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung arbeitet nach den von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung angenommen Modalitäten und Geschäftsordnung. Er prüft unter anderem Fragen der Durchführung und Einhaltung auf individueller und systemischer Ebene, erstattet der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßig Bericht und richtet eingedenk der jeweiligen nationalen Umstände gegebenenfalls Empfehlungen an sie.
4.
Im Laufe seiner Arbeit kann der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung je nach Bedarf geeignete Informationen bei den nach diesem Übereinkommen eingerichteten Organen sowie bei den einschlägigen Rechtsinstrumenten und -rahmen und den zuständigen globalen, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen einholen.
TEIL IX
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Artikel 56
Verhütung von Streitigkeiten
Die Parteien arbeiten zusammen, um Streitigkeiten zu verhüten.
Artikel 57
Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel
Die Vertragsparteien haben die Verpflichtung, ihre Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Regelung, Inanspruchnahme regionaler Organisationen oder Vereinbarungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
Artikel 58
Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Parteien gewählten friedlichen Mittel
Dieser Teil beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsparteien dieses Übereinkommens s, jederzeit zu vereinbaren, eine zwischen ihnen entstehende Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
Artikel 59
Streitigkeiten technischer Art
Bei einer Streitigkeit über eine technische Angelegenheit können die beteiligten Vertragsparteien die Streitigkeit an ein von ihnen eingesetztes Ad-hoc-Sachverständigenorgan verweisen. Das Organ berät sich mit den beteiligten Vertragsparteien und bemüht sich um eine zügige Beilegung der Streitigkeit, ohne die bindenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 60 dieses Übereinkommens in Anspruch zu nehmen.
Artikel 60
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
1.
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden in Übereinstimmung mit den in Teil XV des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen Bestimmungen für die Beilegung von Streitigkeiten beigelegt.
2.
Die Bestimmungen von Teil XV und der Anlagen V, VI, VII und VIII des Übereinkommens gelten für die Zwecke der Beilegung von Streitigkeiten unter Beteiligung einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, als übernommen.
3.
Jedes Verfahren, das eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die auch Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, nach Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens akzeptiert hat ist für die Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil, sofern die betreffende Vertragspartei nicht bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach ein anderes Verfahren gemäß Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens für die Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil gewählt hat.
4.
Jede Erklärung, die von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die auch Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, nach Artikel 298 des Seerechtsübereinkommens abgegeben wurde, gilt für die Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil, sofern die betreffende Vertragspartei nicht bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommen oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach eine andere Erklärung gemäß Artikel 298 des Seerechtsübereinkommens für die Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil abgegeben hat.
5.
Gemäß Absatz 2 steht es einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, frei, bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach mittels einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Erklärung eines oder mehrere der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zu wählen:
a)
den Internationalen Seegerichtshof;
b)
den Internationalen Gerichtshof;
c)
ein nach Anlage VII des Seerechtsübereinkommens gebildetes Schiedsgericht;
d)
ein nach Anlage VIII des Seerechtsübereinkommens für eine oder mehrere der in der betreffenden Anlage genannten Arten von Streitigkeiten gebildetes besonderes Schiedsgericht.
6.
Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, keine Erklärung abgegeben, so wird angenommen, dass sie der Option in Absatz 5 Buchstabe c zugestimmt hat. Haben die Streitparteien demselben Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zugestimmt, so kann sie nur diesem Verfahren unterworfen werden, sofern die Parteien nicht anderes vereinbaren. Haben die Streitparteien nicht demselben Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zugestimmt, so kann sie nur einem Schiedsverfahren nach Anlage VII des Seerechtsübereinkommens unterworfen werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Für nach Absatz 5 abgegebene Erklärungen gilt Artikel 287 Absätze 6 bis 8 des Seerechtsübereinkommens.
7.
Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach unbeschadet der Verpflichtungen aus diesem Teil schriftlich erklären, dass sie einem oder mehreren der in Teil XV Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen Verfahren in Bezug auf eine oder mehrere der in Artikel 298 des Seerechtsübereinkommens genannten Arten von Streitigkeiten für die Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil nicht zustimmt. Für eine solche Erklärung gilt Artikel 298 des Seerechtsübereinkommens.
8.
Dieser Artikel berührt nicht die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die die Vertragsparteien als Teilnehmer an einem einschlägigen Rechtsinstrument oder -rahmen oder einem zuständigen globalen, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organ in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieser Instrumente und Rahmen vereinbart haben.
9.
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, dass es einem Gerichtshof oder Gericht Zuständigkeit für eine Streitigkeit, die die gleichzeitige Prüfung des rechtlichen Status eines Gebiets als Gebiets innerhalb nationaler Hoheitsgewaltbetrifft oder notwendigerweise beinhaltet, oder eine Streitigkeit betreffend die Souveränität oder andere Rechte über ein Festland- oder Inselgebiet oder einen Anspruch darauf überträgt, wobei dieser Absatz nicht so auszulegen ist, dass er die Zuständigkeit eines Gerichts oder Gerichtshofs nach Teil XV Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens beschränkt.
10.
Um Zweifel auszuschließen, darf dieses Übereinkommen nicht als Grundlage für die Geltendmachung oder Verweigerung von Ansprüchen auf Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse über Land- oder Seegebiete, auch in Bezug auf diesbezügliche Streitigkeiten, herangezogen werden.
Artikel 61
Vorläufige Vereinbarungen
Bis zur Beilegung einer Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Teil bemühen sich die Streitparteien nach Kräften, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen.
TEIL X
NICHTVERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINOMMENS
Artikel 62
Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens
Die Vertragsparteien ermutigen die Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens, Vertragsparteien zu werden und die mit seinen Bestimmungen im Einklang stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzunehmen.
TEIL XI
TREU UND GLAUBEN UND RECHTSMISSBRAUCH
Artikel 63
Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
Die Vertragsparteien erfüllen die aufgrund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die darin anerkannten Rechte in einer Weise aus, die keinen Rechtsmissbrauch darstellt.
TEIL XII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 64
Stimmrecht
1.
Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens hat eine Stimme, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist.
2.
Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übt in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
Artikel 65
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen wird ab dem [Datum einfügen] für alle Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung aufgelegt und liegt bis zum [Datum einfügen] am Amtssitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Artikel 66
Ratifikation, Genehmigung, Annahme und Beitritt
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch die Staaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht den Staaten und den Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration von dem Tag nach dem Datum ab dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 67
Aufteilung der Zuständigkeit der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten
1.
Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommen wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
2.
In ihrer Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklärt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit in Bezug auf die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten. Diese Organisation teilt auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.
Artikel 68
Inkrafttreten
1.
Dieses Übereinkommen tritt 120 Tage nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2.
Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, genehmigt, annimmt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen vorbehaltlich des Absatzes 1 am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer eigenen Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
3.
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.
Artikel 69
Vorläufige Anwendung
1.
Dieses Übereinkommenskann von einem Staat oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration vorläufig angewendet werden, der beziehungsweise die seiner vorläufigen Anwendung durch schriftliche Notifikation an den Depositar zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde zustimmt. Die vorläufige Anwendung wird mit dem Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.
2.
Die vorläufige Anwendung durch einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration endet mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration oder sobald dieser Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration dem Depositar seine beziehungsweise ihre Absicht schriftlich notifiziert, die vorläufige Anwendung zu beenden.
Artikel 70
Vorbehalte und Ausnahmen
Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich in anderen Artikeln des Übereinkommensvorgesehen sind.
Artikel 71
Erklärungen
Artikel 70 schließt nicht aus, dass ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu Erklärungen und Feststellungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine beziehungsweise ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration auszuschließen oder zu ändern.
Artikel 72
Änderung
1.
Eine Vertragspartei kann durch eine an das Sekretariat gerichtete schriftliche Mitteilung Änderungen dieses Übereinkommensvorschlagen. Das Sekretariat leitet diese Mitteilung an alle Vertragsparteien weiter. Befürwortet innerhalb von sechs Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsparteien das Ersuchen, wird die vorgeschlagene Änderung auf der nächsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geprüft.
2.
Eine nach Artikel 47 beschlossene Änderung dieses Übereinkommenswird allen Vertragsparteien vom Verwahrer zur Ratifikation, Genehmigung oder Annahme mitgeteilt.
3.
Änderungen dieses Übereinkommenstreten für die Vertragsparteien, die sie ratifizieren, genehmigen oder annehmen, am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden durch zwei Drittel der Anzahl der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zum Zeitpunkt der Annahme der Änderung in Kraft. Danach tritt für jede Vertragspartei, die ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde zu einer Änderung nach Hinterlegung der erforderlichen Anzahl solcher Urkunden hinterlegt, die Änderung am dreißigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde in Kraft.
4.
Eine Änderung kann zum Zeitpunkt ihrer Annahme für ihr Inkrafttreten eine kleinere oder größere als die nach diesem Artikel erforderliche Anzahl von Ratifikationen, Genehmigungen oder Annahmen vorsehen.
5.
Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.
6.
Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die nach dem Inkrafttreten von Änderungen in Übereinstimmung mit Absatz 3 Vertragspartei dieses Übereinkommenswird, gilt, sofern er beziehungsweise sie keine abweichende Absicht äußert,
a)
als Vertragspartei des so geänderten Übereinkommens;
b)
als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommensgegenüber jeder Vertragspartei, die durch die Änderung nicht gebunden ist.
Artikel 73
Kündigung
1.
Eine Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation dieses Übereinkommen kündigen; sie kann die Kündigung begründen. Das Fehlen einer Begründung berührt nicht die Gültigkeit der Kündigung. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam; sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.
2.
Die Kündigung berührt nicht die Pflicht einer Vertragspartei, eine in diesem Übereinkommen enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der sie nach dem Völkerrecht unabhängig von dem Übereinkommen unterworfen ist.
Artikel 74
Anlagen
1.
Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder auf einen seiner Teile auch eine Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen ein.
2.
Artikel 72 über die Änderung dieses Übereinkommens gilt auch für den Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten einer neuen Anlage dieses Übereinkommens.
3.
Jede Vertragspartei kann eine Änderung der Anlagen dieses Übereinkommens zur Beratung auf der nächsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vorschlagen. Die Anlagen können von der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden. Ungeachtet des Artikels 72 gelten für Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommensfolgende Bestimmungen:
a)
Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung wird dem Sekretariat mindestens 150 Tage vor der Tagung mitgeteilt. Das Sekretariat teilt den Wortlaut des Änderungsvorschlags nach Erhalt den Vertragsparteien mit. Das Sekretariat konsultiert erforderlichenfalls die zuständigen Nebenorgane und teilt die Antwort allen Vertragsparteien spätestens 30 Tage vor der Tagung mit;
b)
die auf einer Tagung angenommenen Änderungen treten 180 Tage nach dieser Tagung für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Einspruch nach Absatz 4 erheben, in Kraft.
4.
Während der in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Frist von 180 Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer Einspruch gegen die Änderung erheben. Ein solcher Einspruch kann jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden, und die Änderung der Anlage tritt daraufhin für die betreffende Vertragspartei am dreißigsten Tag nach der Rücknahme des Einspruchs in Kraft.
Artikel 75
Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und aller seiner Änderungen oder Revisionen.
Artikel 76
Verbindliche Wortlaute
Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich.
ANLAGE I
Indikative Kriterien für die Identifizierung von Gebieten
a)
Einzigartigkeit;
b)
Seltenheit;
c)
Besondere Bedeutung für Lebensstadien von Arten;
d)
Besondere Bedeutung der dort vorkommenden Arten;
e)
Bedeutung für bedrohte, gefährdete oder im Rückgang befindliche Arten oder Lebensräume;
f)
Anfälligkeit, auch gegenüber dem Klimawandel und der Ozeanversauerung;
g)
Zerbrechlichkeit;
h)
Empfindlichkeit;
i)
Biologische Vielfalt und Produktivität;
j)
Repräsentativität;
k)
Abhängigkeit;
l)
Naturbelassenheit;
m)
Ökologische Konnektivität;
n)
Wichtige darin ablaufende ökologische Prozesse;
o)
Wirtschaftliche und soziale Faktoren;
p)
Kulturelle Faktoren;
q)
Kumulative und grenzüberschreitende Auswirkungen;
r)
Langsame Erholung und geringe Widerstandsfähigkeit;
s)
Angemessenheit und Durchführbarkeit;
t)
Replikation;
u)
Nachhaltigkeit der Reproduktion;
v)
Vorhandensein von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.
ANLAGE II
Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie
Nach diesem Übereinkommen können Initiativen zum Kapazitätsaufbau und zur Weitergabe von Meerestechnologie unter anderem Folgendes umfassen:
a)
den Austausch einschlägiger Daten, Informationen, Kenntnisse und Forschungsergebnisse in benutzerfreundlichen Formaten, darunter
i)
den Austausch meereswissenschaftlicher und -technologischer Kenntnisse;
ii)
den Austausch von Informationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb nationaler Hoheitsgewalt;
iii)
den Austausch von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen;
b)
die Verbreitung von Informationen und Sensibilisierungsarbeit, auch in Bezug auf
i)
wissenschaftliche Meeresforschung, Meereswissenschaften und damit zusammenhängende maritime Tätigkeiten und Dienstleistungen;
ii)
umweltbezogene und biologische Informationen, die im Rahmen von Forschungsarbeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalterhoben wurden;
iii)
einschlägiges traditionelles Wissen entsprechend der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten freien und vorherigen Zustimmung der Träger dieses Wissens;
iv)
Stressfaktoren für die Ozeane, die die biologische Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb der nationaler Hoheitsgewalt beeinträchtigen, einschließlich der nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels, etwa Erwärmung und Sauerstoffmangel in den Ozeanen, sowie der Ozeanversauerung;
v)
Maßnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente, einschließlich Meeresschutzgebiete;
vi)
Umweltverträglichkeitsprüfungen;
c)
die Entwicklung und Stärkung der einschlägigen Infrastruktur, einschließlich der Ausrüstung, etwa
i)
die Entwicklung und Einrichtung der erforderlichen Infrastruktur;
ii)
die Bereitstellung von Technologie, einschließlich Ausrüstung für Probenahme und Methodik (z. B. für Wasser-, geologische, biologische oder chemische Proben);
iii)
den Erwerb der erforderlichen Ausrüstung zur Unterstützung und Weiterentwicklung der Kapazitäten für Forschung und Entwicklung, auch im Bereich der Datenverwaltung, im Kontext von Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen, von Maßnahmen wie gebietsbezogenen Managementinstrumenten, einschließlich Meeresschutzgebiete, und der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen;
d)
die Entwicklung und Stärkung der institutionellen Kapazitäten und nationalen Regulierungsrahmen oder -mechanismen, darunter
i)
Steuerungs-, Politik- und Rechtsrahmen und -mechanismen;
ii)
Unterstützung bei der Entwicklung, Durchführung und Durchsetzung nationaler Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischer Maßnahmen, einschließlich der damit verbundenen ordnungspolitischen, wissenschaftlichen und technischen Anforderungen auf nationaler, subregionaler oder regionaler Ebene;
iii)
technische Unterstützung bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, auch in Bezug auf Datenüberwachung und Berichterstattung;
iv)
Kapazitäten zur Umsetzung von Informationen und Daten in eine wirksame und effiziente Politik, unter anderem durch Erleichterung des Zugangs zu dem Wissen, das Entscheidungsträger in den Entwicklungsländern als Informationsgrundlage benötigen, und des Erwerbs solchen Wissens;
v)
die Schaffung oder Stärkung der institutionellen Kapazitäten der zuständigen nationalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen;
vi)
die Einrichtung nationaler und regionaler wissenschaftlicher Zentren, auch als Datenarchive;
vii)
die Entwicklung regionaler Kompetenzzentren;
viii)
die Entwicklung regionaler Zentren für Qualifizierung;
ix)
die Verstärkung der Kooperationsbeziehungen zwischen regionalen Institutionen, z. B. Nord-Süd- und Süd-Süd-Zusammenarbeit und Zusammenarbeit zwischen regionalen Meeresorganisationen und regionalen Fischereiorganisationen;
e)
die Entwicklung und Stärkung der personellen und mit der Finanzverwaltung verbundenen Ressourcen und des technischen Sachverstands durch Austausch, Forschungszusammenarbeit, technische Unterstützung, Ausbildung und Schulung und Weitergabe von Meerestechnologie, etwa
i)
die Zusammenarbeit und Kooperation in der Meereswissenschaft, auch durch Datenerhebung, fachlichen Austausch, wissenschaftliche Forschungsprojekte und -programme sowie die Entwicklung gemeinsamer wissenschaftlicher Forschungsprojekte in Zusammenarbeit mit Einrichtungen in Entwicklungsländern;
ii)
Ausbildung und Schulung in Bezug auf
a.
Natur- und Sozialwissenschaften, sowohl Grundlagen- als angewandte Wissenschaften, zur Entwicklung von Wissenschafts- und Forschungskapazitäten;
b.
Technologie und Anwendung von Meereswissenschaft und -technologie zur Entwicklung von Wissenschafts- und Forschungskapazitäten;
c.
Politik und Steuerung;
d.
Relevanz und Anwendung von traditionellem Wissen;
iii)
den Austausch von Experten, einschließlich Experten für traditionelles Wissen;
iv)
die Bereitstellung von Finanzmitteln für die Erschließung von personellen Ressourcen und die Entwicklung von technischem Sachverstand, unter anderem durch
a.
die Bereitstellung von Stipendien oder sonstigen Beihilfen für Vertreter von Vertragsparteien, die kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländer sind, für Workshops, Ausbildungsprogramme oder andere einschlägige Programme zur Entwicklung ihrer spezifischen Fähigkeiten;
b.
die Bereitstellung von finanziellem und technischem Sachverstand und entsprechenden Ressourcen, insbesondere für kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländer in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen;
v)
die Einrichtung eines Mechanismus zur Vernetzung zwischen geschulten Fachkräften;
f)
die Entwicklung und Verbreitung von Handbüchern, Leitlinien und Normen, darunter
i)
Kriterien und Referenzmaterialien;
ii)
technologische Normen und Vorschriften;
iii)
ein Archiv für Handbücher und einschlägige Informationen darüber, wie Wissen und Kapazitäten für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, gewonnene Erfahrungen und bewährte Praktiken ausgetauscht werden können;
g)
die Entwicklung von Programmen in den Bereichen Technik, Wissenschaft sowie Forschung und Entwicklung, einschließlich biotechnologischer Forschungsaktivitäten.