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Document 52022XX1201(01)
Summary of the Opinion of the European Data Protection Supervisor on the Recommendation for a Council Decision authorising the opening of negotiations on behalf of the European Union for a Council of Europe convention on artificial intelligence, human rights, democracy and the rule of law 2022/C 458/04 (The full text of this Opinion can be found in English, French and German on the EDPS website https://edps.europa.eu)
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Unionüber ein Übereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz, Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit 2022/C 458/04 (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter https://edps.europa.eu erhältlich.)
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Unionüber ein Übereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz, Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit 2022/C 458/04 (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter https://edps.europa.eu erhältlich.)
ABl. C 458 vom 1.12.2022, p. 4–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 458/4 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Unionüber ein Übereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz, Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
(2022/C 458/04)
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter https://edps.europa.eu erhältlich.)
Am 18. August 2022 legte die Europäische Kommission gemäß Artikel 218 AEUV eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über ein Übereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz, Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (im Folgenden „Übereinkommen“) vor.
In Anbetracht des „grenzüberschreitenden“ Charakters der künstlichen Intelligenz begrüßt der EDSB das vom Europarat verfolgte allgemeine Ziel, das erste rechtsverbindliche internationale Instrument zur künstlichen Intelligenz auszuarbeiten, das auf den Standards des Europarats zu Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruht. Dementsprechend unterstützt der EDSB die Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union über das Übereinkommen und begrüßt die Rolle der Union bei der Förderung einer vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz, die mit den Werten der Union übereinstimmt.
Der EDSB nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass der Gegenstand des Übereinkommens in der EU durch das vorgeschlagene Gesetz über künstliche Intelligenz geregelt werden würde, und erkennt das Ziel der Kommission an, sicherzustellen, dass das Übereinkommen mit dem vorgeschlagenen Gesetz über künstliche Intelligenz vereinbar ist, wobei künftige Entwicklungen im Legislativverfahren berücksichtigt werden. Der EDSB ist jedoch der Ansicht, dass das Übereinkommen eine wichtige Möglichkeit darstellt, das vorgeschlagene Gesetz über künstliche Intelligenz zu ergänzen, indem der Schutz der Grundrechte aller von KI-Systemen betroffenen Personen gestärkt wird, und spricht sich daher dafür aus, dass das Übereinkommen klare und starke Garantien für die von der Nutzung von KI-Systemen betroffenen Personen bietet.
In Anbetracht der obigen Ausführungen formuliert der EDSB vier Hauptempfehlungen zu den Verhandlungsrichtlinien:
— |
Bei den allgemeinen Zielen für die Aushandlung des Übereinkommens sollten der Schutz und die Rechte der natürlichen Personen und der Gruppen von natürlichen Personen, die von KI-Systemen berührt sind, stärker in den Vordergrund gerückt werden, in Übereinstimmung mit dem primären Fokus und den Zielen des Europarates; |
— |
Es sollte ein ausdrücklicher Verweis auf die Übereinstimmung des Übereinkommens mit dem bestehenden EU-Rechtsrahmen für den Datenschutz in eine spezielle Richtlinie aufgenommen werden; |
— |
Im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz sollte das Ziel eines Verbots von KI-Systemen, die unannehmbare Risiken darstellen, eingeführt werden; |
— |
Durch das Übereinkommen sollte die Einführung des Konzeptes des Datenschutzes durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen in jedem Schritt des Lebenszyklus von KI-Systemen gefördert werden. |
Darüber hinaus enthält diese Stellungnahme weitere Empfehlungen zur Aufnahme von Mindestverfahrensgarantien in das Übereinkommen sowie von Mindestanforderungen an Transparenz, Erklärbarkeit und Überprüfbarkeit, Einhaltung und Kontrollmechanismen, zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den von den Vertragsparteien des Übereinkommens zu benennenden zuständigen Behörden für die Überwachung der gemäß dem Übereinkommen zu gewährenden Garantien und Rechte.
1. EINLEITUNG
1. |
Am 18. August 2022 legte die Europäische Kommission gemäß Artikel 218 AEUV eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über ein Übereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz, Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (1) (im Folgenden „Empfehlung“) vor. |
2. |
Ziel der Empfehlung ist es, die Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union über ein künftiges Übereinkommen des Europarates über KI, Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (im Folgenden „Übereinkommen“) zu genehmigen, Verhandlungsrichtlinien anzunehmen und die Kommission als Verhandlungsführer der Union zu benennen (2). |
3. |
In der Begründung (3) weist die Kommission darauf hin, dass die Verhandlungen über das Übereinkommen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, auch angesichts der sehr großen Überschneidungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs und des Inhalts zwischen dem vom Ausschuss über künstliche Intelligenz (CAI) des Europarates vorgelegten Vorentwurf des Übereinkommens auf der einen Seite und dem vorgeschlagenen Gesetz über künstliche Intelligenz (im Folgenden „vorgeschlagenes KI-Gesetz“) (4) auf der anderen Seite (5). |
4. |
In der Begründung (6) der Empfehlung wird darauf hingewiesen, dass im Vorentwurf vorgeschlagen wird, die folgenden Bestimmungen aufzunehmen:
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5. |
In den Erwägungsgründen 6 und 7 der Empfehlung wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss des Übereinkommens bestehende und vorhersehbare künftige gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigen kann. Um die Integrität des Unionsrechts zu schützen und den Fortbestand der Kohärenz zwischen den Regeln des Völkerrechts und denen des Unionsrechts sicherzustellen, sollte die Kommission dazu ermächtigt werden, im Namen der Union das Übereinkommen auszuhandeln. |
6. |
Mit der vorliegenden Stellungnahme des EDSB wird das Konsultationsersuchen der Kommission vom 18. August 2022 gemäß Artikel 42 Absatz 1 der EU-DSVO (7) beantwortet. Der EDSB begrüßt, dass in Erwägungsgrund 8 der Empfehlung auf diese Konsultation verwiesen wird. |
8. SCHLUSSFOGERUNGEN
49. |
Vor diesem Hintergrund spricht der EDSB folgende Empfehlungen aus:
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Brüssel, den 13. Oktober 2022.
Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI
(1) COM(2022) 414 final.
(2) COM(2022) 414 final, S. 3.
(3) COM(2022) 414 final, S. 5.
(4) Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union, COM(2021) 206 final.
(5) Siehe auch Erwägungsgrund 5 der Empfehlung.
(6) COM(2022) 414 final, S. 2 und 3.
(7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).