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Document 52022XC0228(05)
Notice to importers Imports into the Union of goods originating in the non-government controlled areas of the Donetsk and Lugansk oblasts of Ukraine 2022/C 93 I/01
Bekanntmachung an Einführer Einfuhren von Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk in die Union 2022/C 93 I/01
Bekanntmachung an Einführer Einfuhren von Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk in die Union 2022/C 93 I/01
PUB/2022/188
ABl. C 93I vom 28.2.2022, p. 1–1
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CI 93/1 |
Bekanntmachung an Einführer
Einfuhren von Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk in die Union
(2022/C 93 I/01)
Mit der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (1) wurde ein Verbot für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in diesen Regionen in die Europäische Union ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung verhängt.
Einführern in der Union wird empfohlen, den tatsächlichen Ursprung der von ihnen angemeldeten Waren mit gebührender Sorgfalt zu überprüfen, da Waren, die von dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Einfuhrverbot betroffen sind, aus Nachbarländern der Ukraine, vor allem Russland und Belarus, in die Union eingeführt werden könnten. Dies gilt insbesondere für Kohleerzeugnisse der KN-Position 2701 und Stahlerzeugnisse der KN-Positionen 7201 bis 7207 sowie der KN-Positionen 7304, 7305 und 7306. Angesichts dieses Risikos einer Umgehung des Verbots kann die Überführung dieser aus Russland und Belarus eingeführten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig gemacht werden, dass den Zollbehörden schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass die betreffenden Waren nicht unter das Einfuhrverbot für Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk fallen.