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Document 52022PC0666

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

COM/2022/666 final

Brüssel, den 28.11.2022

COM(2022) 666 final

2022/0391(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2022) 422 final} - {SWD(2022) 367 final} - {SWD(2022) 368 final} - {SWD(2022) 369 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Rechte an gewerblichen Geschmacksmustern schützen die Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Ein gewerbliches Geschmacksmuster macht die Attraktivität eines Erzeugnisses aus. Visuelle Anziehungskraft ist einer der Schlüsselfaktoren, die die Entscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher zwischen zwei Erzeugnissen zugunsten des einen oder anderen beeinflussen. Gut konzipierte Erzeugnisse schaffen einen wichtigen Wettbewerbsvorteil für die Hersteller. Um Innovationen und die Schaffung eines neuen Geschmacksmusters eines Erzeugnisses im digitalen Zeitalter zu fördern, besteht zunehmend Bedarf an einem barrierefreien, zukunftssicheren, wirksamen und kohärenten rechtlichen Schutz von Rechten an Geschmacksmustern.

Das System zum Schutz gewerblicher Geschmacksmuster in Europa ist über zwanzig Jahre alt. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gewerbliche Geschmacksmusters wurden durch die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (im Folgenden „Richtlinie“) teilweise angeglichen.

Neben den nationalen Geschmacksmusterschutzsystemen wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 (im Folgenden „Verordnung“) ein eigenständiges System zum Schutz einheitlicher Rechte eingeführt, die in der gesamten EU in Form des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (GGM) und des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gleich wirksam sind. Die Verordnung wurde nur einmal, im Jahr 2006, geändert, um den Beitritt der EU zum internationalen Eintragungssystem nach dem Haager Abkommen in Kraft zu setzen.

Darüber hinaus gibt es nach wie vor eine Übergangsregelung für den Geschmacksmusterschutz in Bezug auf Ersatzteile für die Reparatur. Da in diesem Punkt keine Einigung erzielt werden konnte, enthält die Richtlinie eine „Einfrierungsklausel“, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre bestehenden Rechtsvorschriften bezüglich des Schutzes von Ersatzteilen beizubehalten, bis Änderungen der Richtlinie auf Vorschlag der Kommission angenommen werden. Aus diesem Grund werden Ersatzteile für die Reparatur in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vom Schutz durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ausgenommen, bis der Rat über seine Politik auf diesem Gebiet auf Grundlage eines Vorschlags der Kommission einen Beschluss gefasst hat.

Ein von der Kommission im Jahr 2004 vorgelegter Vorschlag 1 zur Angleichung des Geschmacksmusterschutzes sichtbarer Ersatzteile durch die Aufnahme einer „Reparaturklausel“ in die Richtlinie (wie bereits in der Verordnung enthalten) erhielt trotz überwältigender Unterstützung durch das Europäische Parlament 2 im Rat keine ausreichende Unterstützung und wurde 2014 zurückgezogen.

Im Einklang mit der Agenda der Kommission für bessere Rechtsetzung 3 , die Maßnahmen der EU regelmäßig zu überprüfen, leitete die Kommission 2014 eine Bewertung der Funktionsweise der Geschmacksmusterschutzsysteme in der EU ein, die eine umfassende wirtschaftliche und rechtliche Bewertung umfasste, die durch eine Reihe von Studien untermauert wurde. Am 11. November 2020 nahm der Rat der Europäischen Union Schlussfolgerungen zur Politik des geistigen Eigentums und zur Überarbeitung des Systems gewerblicher Muster und Modelle in der Union an. 4 Der Rat forderte die Kommission auf, Vorschläge für die Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften über Geschmacksmusters vorzulegen, um die Geschmacksmusterschutzsysteme zu modernisieren und den Geschmacksmusterschutz für einzelne Entwerfer und Unternehmen – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – attraktiver zu machen.

Auf der Grundlage der endgültigen Ergebnisse der Bewertung 5 kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 25. November 2020 mit dem Titel „Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen – Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung der Erholung und Resilienz der EU“ 6 an, dass sie die EU-Rechtsvorschriften zum Geschmacksmusterschutz nach der erfolgreichen Reform des Markenrechts der EU überarbeiten werde. Am 25. Juni 2021 nahm der Rat weitere Schlussfolgerungen zur Politik des geistigen Eigentums 7 an, in denen er die Kommission nachdrücklich aufforderte, vorrangig dafür zu sorgen, dass die Legislativvorschläge rechtzeitig vorliegen, einschließlich der schnellstmöglichen Ausarbeitung eines Vorschlags zur Überarbeitung und Modernisierung der Rechtsvorschriften über gewerbliche Muster und Modelle. Darüber hinaus betonte das Europäische Parlament in seiner befürwortenden Stellungnahme zum Bericht über den Aktionsplan für geistiges Eigentum, dass das derzeitige System des Geschmacksmusterschutzes vor 20 Jahren eingeführt worden sei und deshalb überarbeitet werden sollte. 8

Die Initiative und der parallele Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie, die im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) als Paket betrachtet werden, dienen hauptsächlich dem Ziel der Förderung von Exzellenz, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit von Geschmacksmustern in der EU. Erreicht werden soll das, indem sichergestellt wird, dass das Designschutzsystem als Ganzes im digitalen Zeitalter seinen Zweck erfüllt und für einzelne Entwerfer, KMU und stark von Geschmacksmustern abhängige Industrien durch geringere Kosten und Komplexität, höhere Geschwindigkeit sowie größere Berechenbarkeit und Rechtssicherheit wesentlich leichter zugänglich und effizienter wird.

Mit der Änderung der Verordnung werden im Einzelnen folgende Ziele verfolgt:

Modernisierung und Verbesserung der bestehenden Bestimmungen durch Änderung veralteter Bestimmungen, Erhöhung der Rechtssicherheit und Klarstellung von Rechten in Bezug auf Anwendungsbereich und Beschränkungen;

Verbesserung der Zugänglichkeit, Effizienz und Bezahlbarkeit des Schutzes durch eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster mittels Vereinfachung und Straffung der Verfahren sowie Anpassung und Optimierung der Höhe und Struktur der zu zahlenden Gebühren.

Kohärenz mit den bestehenden Rechtsvorschriften in diesem Bereich

Mit diesem Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates geändert werden. Zusammen mit dem parallelen Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 98/71/EG bildet dieser Vorschlag ein kohärentes Paket zur Umsetzung des Aktionsplans für geistiges Eigentum und dient der Modernisierung und weiteren Angleichung der geltenden EU-Rechtsvorschriften zum Designschutz.

Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke. Dies gilt z. B. für den Geltungsbereich von Rechten an Geschmacksmustern, der ebenso wie der Geltungsbereich von Unionsmarken auch auf nachgeahmte Waren im Durchgangsverkehr und andere zollrechtliche Situationen ausgeweitet wird. Dies gilt auch für bestimmte Verfahrensvorschriften, die derzeit nur Teil der Unionsmarkenregelung sind und deren Aufnahme in die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorgeschlagen wird, beispielsweise Vorschriften über die Fortsetzung von Verfahren oder den Widerruf von Entscheidungen (siehe nachstehend den Absatz über die Angleichung an die Verfahren für Unionsmarken). Darüber hinaus wird aus Gründen der Kohärenz vorgeschlagen, der Kommission dieselben delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse wie in der Verordnung (EU) 2017/1001 zu übertragen.

Kohärenz mit der Politik der EU in anderen Bereichen

Da mit diesem Vorschlag die derzeit in Artikel 110 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 enthaltene Übergangsbestimmung für Reparaturen – im Einklang mit der Aufnahme einer Reparaturklausel in die Richtlinie – in eine dauerhafte Bestimmung umgewandelt werden soll, die in dem vorgeschlagenen neuen Artikel 20a dieser Verordnung zu finden sein wird, ist der Vorschlag mit der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 (Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung oder Kfz-GVO) auf dem Gebiet der Kartellpolitik vereinbar und ergänzt diese.

Der Vorschlag, diese Reparaturklausel in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beizubehalten, ist darüber hinaus mit den in der Initiative für nachhaltige Produkte vorgeschlagenen Maßnahmen, deren Ziel darin besteht, Reparaturen und die Kreislaufwirtschaft zu fördern, vereinbar und ergänzt diese.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 118 Absatz 1 AEUV, der das Europäische Parlament und den Rat ermächtigt, Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene.

Dies ist eine Änderung gegenüber der Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, die sich wie die erste Gemeinschaftsmarkenverordnung (Verordnung 40/94 über die Gemeinschaftsmarke) auf Artikel 308 des EG-Vertrags stützte.

Artikel 118 wurde durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt und bietet nun eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für EU-weite Rechte des geistigen Eigentums. Sie bildet nun auch die Rechtsgrundlage für die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Artikel 118 Absatz 1 AEUV kann nur zur Schaffung europäischer Rechtstitel über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums angewendet werden. Das Geschmacksmustersystem der Union ist ein autonomes Regelwerk, das durch eine EU-Verordnung geschaffen wurde und unabhängig von nationalen Systemen gilt.

Das EUIPO (ehemals HABM) ist eine rechtlich, administrativ und finanziell autonome Regulierungsagentur, die vom Rat eingerichtet wurde, um das Eintragungssystem für das GGM und die Gemeinschaftsmarke (jetzt die Unionsmarke) zu verwalten. Wie bei den Änderungen der Markenregelung gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 hat die im Rahmen der Folgenabschätzung zu dieser Initiative durchgeführte Analyse ergeben, dass gewisse Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 geändert werden müssen, um insbesondere das Eintragungssystem für das GGM zu verbessern und zu straffen.

Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag sollen der Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Unternehmen und einzelne Entwerfer, die das Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem nutzen, sowie für das EUIPO verringert werden. Der Vorschlag beinhaltet gezielte Änderungen an der eigenständigen Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und geht nicht über das zur Erreichung der festgelegten Ziele erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Die Ziele dieses Vorschlags können nur durch einen Gesetzgebungsakt erreicht werden, mit dem die bestehenden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Form einer Verordnung geändert werden. Daher ist eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 erforderlich.

(3)ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission hat eine Gesamtbewertung der geltenden Richtlinie und der geltenden Verordnung durchgeführt, die im November 2020 veröffentlicht wurde. 9 Sie kam zu dem Schluss, dass die EU-Rechtsvorschriften zum Geschmacksmusterschutz die Ziele erreicht haben und nach wie vor weitgehend ihren Zweck erfüllen.

In Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ergab die Bewertung jedoch gewisse Mängel. Insbesondere sind die Verfahren für die Eintragung von GGM teilweise veraltet oder mit unnötigem Verwaltungsaufwand verbunden; außerdem sind die Höhe und Struktur der zu zahlenden Gebühren suboptimal.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung führte die Europäische Kommission eine Folgenabschätzung durch und beschloss anschließend, die Rechtsvorschriften zu überarbeiten. Die verschiedenen Schritte der Folgenabschätzung, von der Definition der Probleme und ihrer Ursachen bis hin zur Ermittlung von Zielen und möglichen politischen Optionen, stützten sich auf die Ergebnisse des Evaluierungsberichts.

Konsultation der Interessenträger

Zwischen dem 18. Dezember 2018 und dem 30. April 2019 wurde eine umfassende erste öffentliche Konsultation 10 mit dem Ziel durchgeführt, i) ausreichende Nachweise und Ansichten der Interessenträger einzuholen, um die Bewertung der EU-Rechtsvorschriften zu Geschmacksmustern zu unterstützen und ii) zu erkunden, inwieweit diese Rechtsvorschriften wie geplant funktionieren und noch als zweckmäßig betrachtet werden können.

Fast zwei Drittel der Befragten waren der Ansicht, dass das System zum Schutz gewerblicher Geschmacksmuster in der EU (nationale Systeme zum Geschmacksmusterschutz gemäß der Richtlinie und das Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem als Ganzes) gut funktioniert. Gleichzeitig wies fast die Hälfte der Befragten auf unbeabsichtigte Folgen oder Mängel der Verordnung und/oder der Richtlinie hin.

Ergänzend zu der umfassenden Konsultation im Rahmen der Bewertung führte die Kommission zwischen dem 29. April und dem 22. Juli 2021 eine zweite öffentliche Konsultation 11 durch, um zusätzliche Informationen und Meinungen der Interessenträger zu ausgewählten Fragen und möglichen Optionen und deren Auswirkungen einzuholen, um die Überprüfung der Rechtsvorschriften über Designs zu unterstützen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Folgenabschätzung für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Richtlinie 98/71/EG stützte sich insbesondere auf zwei externe Studien, in denen sowohl wirtschaftliche 12 als auch rechtliche 13 Aspekte der Funktionsweise der Systeme zum Geschmacksmusterschutz in der EU berücksichtigt wurden. Darüber hinaus wurde die Folgenabschätzung speziell in Bezug auf den Schutz von Ersatzteilen durch zwei weitere Studien über die Auswirkungen des Schutzes auf Preise und Preisunterschiede bzw. die Marktstruktur von Kraftfahrzeugersatzteilen 14 in der EU 15 gestützt.

Aus der engen Zusammenarbeit mit dem EUIPO zur Untermauerung der Folgenabschätzung und aus mehreren anderen von ihm erstellten Studien und Berichten sowie aus anderen verfügbaren Studien und Datenerhebungen nationaler und internationaler Behörden, zu denen auch nationale Ämter für geistiges Eigentum, Wissenschaftler und andere Interessenträger zählten, gingen weitere Informationen hervor.

   Folgenabschätzung

Da dieser Vorschlag in einem Paket zusammen mit dem Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 98/71/EG vorgelegt wird, führte die Kommission eine gemeinsame Folgenabschätzung sowohl für diesen Vorschlag als auch den Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 98/71/EG durch. 16 Die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 27. Oktober vorgelegt und am 26. November 2021 gab der Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme ab. In der endgültigen Folgenabschätzung finden die in dieser Stellungnahme enthaltenen Anmerkungen Berücksichtigung.

In der Folgenabschätzung berücksichtigte die Kommission zwei vorrangige Probleme:

1. Störungen des Handels innerhalb der EU und Wettbewerbsschranken in einigen Mitgliedstaaten bei Ersatzteilen für die Reparatur.

2. Unternehmen, insbesondere KMU und einzelne Entwerfer sehen von der Beantragung eines eingetragenen Geschmacksmusterschutzes auf EU- oder nationaler Ebene ab, weil sie von hohen Kosten, Belastungen und Verzögerungen bei der Erlangung des Schutzes und der begrenzten Vorhersehbarkeit in diesem Kontext abgeschreckt werden.

Während die Frage der Ersatzteile (erstes Problem) und die Frage der divergierenden (Verfahrens-)Bestimmungen als Teil des zweiten Problems im Rahmen der parallelen Überarbeitung der Richtlinie behandelt werden sollen, müssen die teilweise veralteten Verfahren für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern und die für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu entrichtenden suboptimalen Gebühren bei der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 behandelt werden.

Zur Lösung des Problems der komplexen Verfahren zur Eintragung von GGM und zur Verwirklichung des Ziels, den Schutz zugänglicher und effizienter zu gestalten, wurde die folgende einzige (unkomplizierte) Option in Betracht gezogen:

Option 2: Vereinfachung und Straffung der GGM-Verfahren (u. a. durch Angleichung an die Reform der Unionsmarke). Diese Option umfasst insbesondere die Aktualisierung der Anforderungen an die Wiedergabe von Geschmacksmustern, die Streichung der Anforderung der Zugehörigkeit zu einer einheitlichen Klasse für Sammelanmeldungen von Geschmacksmustern und die Angleichung von GGM-Verfahren an Unionsmarkenverfahren.

Zur Lösung des Problems suboptimaler GGM-Gebühren und zur Verwirklichung des Ziels, den GGM-Schutz bezahlbarer zu gestalten, wurde die folgende Option mit Unteroptionen in Betracht gezogen:

Option 3: Niedrigere GGM-Eintragungsgebühr und einfachere Sammelanmeldungen. Diese Option erfordert die Streichung der Anforderung der Zugehörigkeit zu einer einheitlichen Klasse bei Sammelanmeldungen und die Anpassung der Höhe der zu entrichtenden Gebühren. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Anmeldern mit kleineren und größeren Mengen an Einreichungen beinhaltet die Anpassung der Höhe der zu entrichtenden Gebühren auch die Einführung einer Pauschalgebühr für jedes zusätzliche Geschmacksmuster und somit die Abschaffung von Massenrabatten, die je nach der Anzahl der in einer Sammelanmeldung enthaltenen Geschmacksmuster in verschiedenen Stufen gewährt werden.

Als Gegengewicht zu diesen Vorteilen in der Einreichungsphase wird die vorstehende Maßnahme mit einer Erhöhung der Gebühr für spätere Verlängerungen verknüpft. Dieses Modell ermöglicht insbesondere KMU (preisgünstigerer Erwerb des Rechts und der ersten Verlängerung) einen leichteren Zugang zum GGM-Schutz, stellt aber zugleich durch die schrittweise Anhebung der späteren Gebühren für die zweite, dritte und vierte Verlängerung sicher, dass nur diejenigen GGM im Register verbleiben, die auf dem Markt genutzt werden.

In den beiden Unteroptionen 3.1 und 3.2 würde die Globalgebühr für die Erlangung eines einzelnen GGM von 350 EUR auf 250 EUR gesenkt. Für jedes zusätzliche Geschmacksmuster, das Teil einer Sammelanmeldung ist, würde die Gebühr nach Unteroption 3.1 dann 125 EUR 17 und nach Unteroption 3.2 100 EUR betragen.

Die Gebühren für Verlängerungen im Rahmen der Unteroption 3.1 betragen:

-    erste Verlängerung – 70 EUR,

-    zweite Verlängerung – 140 EUR,

-    dritte Verlängerung – 280 EUR,

-    vierte Verlängerung – 560 EUR. 18  

Bei dieser Unteroption entspricht die Summe der Gebühren für die ersten beiden Verlängerungen denen des jetzigen Gebührenniveaus, d. h. insgesamt 210 EUR. 19  

Im Gegensatz dazu wären bei Unteroption 3.2 alle Verlängerungsgebühren höher als nach dem derzeitigen System.

Die Anpassung der Gebühren würde in jedem Fall mit einer Vereinfachung der Gebührenstruktur einhergehen; hierzu würde die Bekanntmachungsgebühr abgeschafft und diese Gebühr zur Eintragungsgebühr hinzugerechnet. Zur Angleichung der GGM-Vorschriften an die Vorschriften für die Unionsmarke würde die Übertragungsgebühr für GGM abgeschafft.

Die Vorteile der Gebührenermäßigung würden in erster Linie den Nutzern des GGM-Systems zugutekommen. Unternehmen würden ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen und für die Dienstleistungen des EUIPO nicht mehr bezahlen als unbedingt erforderlich. Dies würde KMU und insbesondere einzelne Entwerfer in die Lage versetzen, ihre Kosten zu begrenzen und unter günstigeren Bedingungen mit größeren Unternehmen zu konkurrieren. Dies würde den Verbrauchern und letztlich der Gesellschaft insgesamt zugutekommen.

Hinsichtlich des Ziels, den GGM-Schutz für Unternehmen besser zugänglich und bezahlbar zu gestalten und mit dem technologischen Fortschritt Schritt zu halten, verspricht Option 2 für die Vereinfachung und Straffung der GGM-Verfahren in Verbindung mit Unteroption 3.1 für die Gebühren (die im Vergleich zu Unteroption 3.2 keine übermäßige, unverhältnismäßige Erhöhung der Verlängerungsgebühren nach sich zieht), positive Auswirkungen und eindeutige Vorteile für Unternehmen, insbesondere KMU und einzelne Entwerfer, herbeizuführen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Dieser Vorschlag und der parallele Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie 98/71/EG wurden in Anhang II des Arbeitsprogramms der Kommission für das Jahr 2022 aufgenommen 20 und sind daher Teil des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, das GGM-Schutzsystem in der EU an das digitale Zeitalter anzupassen und es für Anmelder zugänglicher und effizienter zu gestalten. Was die Digitalisierung betrifft, so würde die vorgeschlagene Aktualisierung der Anforderungen an die Darstellung von Geschmacksmustern es den Anmeldern ermöglichen, ihre Geschmacksmuster überall unter Verwendung allgemein verfügbarer Technologien klar und präzise wiederzugeben. Dies würde insbesondere die Einreichung neuer digitaler Geschmacksmustertypen erleichtern.

Die eingehende Überarbeitung der Anforderungen an die Darstellung (die sich im Rahmen der erforderlichen zu erlassenden neuen Rechtsakte des Sekundärrechts anschließen wird) wäre sowohl für die anmeldenden Unternehmen als auch das EUIPO von großem Nutzen, da sie das Potenzial für Mängel erheblich verringern und die Rechtssicherheit erhöhen würde.

Was die Vereinfachung betrifft, so würde die vorgeschlagene Streichung der Anforderung der Zugehörigkeit zu einer einheitlichen Klasse Unternehmen erlauben, (mehr) Sammelanmeldungen einzureichen, indem sie mehrere Geschmacksmuster in einer Anmeldung zusammenzufassen, ohne sich auf Erzeugnisse derselben Art beschränken zu müssen. Darüber hinaus würde die vorgeschlagene Anpassung und Vereinfachung der GGM-Gebührenordnung den Verwaltungsaufwand verringern (insbesondere durch die Abschaffung der Bekanntmachungsgebühr und die Einführung einer Pauschalgebühr für jedes zusätzliche Geschmacksmuster, das im Rahmen einer Sammelanmeldung eingereicht wird) und die Eintragung für GGM-Anmelder einfacher und transparenter gestalten.

Relevante Kosteneinsparungen sind in Tabelle 8.1 der Folgenabschätzung aufgeführt und zusammengefasst.

   Grundrechte

Die Initiative würde die Möglichkeiten für Entwerfer verbessern, ihre Rechte zu schützen, was sich positiv auf Grundrechte wie das Recht auf Eigentum und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf auswirken dürfte. Um das Geschmacksmusterschutzsystem in der EU ausgewogener zu gestalten, besteht ein weiteres Ziel der Initiative darin, unter Berücksichtigung von Erwägungen der Fairness und des Wettbewerbs einen robusteren Katalog an Beschränkungen für Rechte an Geschmacksmustern bereitzustellen.

4.    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hätte keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union, weshalb ihm kein Finanzbogen im Sinne des Artikels 35 der Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Rates) beigefügt ist.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Jahresberichte und Statistiken des EUIPO nutzen, um insbesondere die Entwicklung der Geschmacksmusteranmeldungen beim EUIPO, die Nutzung des Geschmacksmusterschutzes durch KMU (auf der Grundlage einer künftigen statistischen Aufschlüsselung) und Änderungen i) der Anzahl der Sammelanmeldungen, ii) der Anzahl der Geschmacksmuster mit verlängertem Schutz und iii) der Anzahl der Verlängerungen zu überwachen.

Bei den Überwachungstätigkeiten würden der erforderliche Umsetzungszeitraum (einschließlich des Erlasses der erforderlichen neuen Rechtsakte des Sekundärrechts auf der Grundlage der delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse, die der Kommission zu übertragen sind) und genügend Zeit für die Marktteilnehmer berücksichtigt, damit sich diese an die neue Situation anpassen können.

Bei der Bewertung der Änderungen würde eine Reihe relevanter Indikatoren gemäß Abschnitt 9 der Folgenabschätzung berücksichtigt. Eine solche Bewertung würde fünf Jahre nach der vollständigen Umsetzung sämtlicher, auch auf der Ebene des Sekundärrechts erforderlichen Änderungen zur Ergänzung und Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 erfolgen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

– Aktualisierung der Terminologie und der Bestimmungen über die Verwaltung des EUIPO

Aus Gründen der Kohärenz ist seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Verwendung des Begriffs „Gemeinschaft“ überholt. Daher wird die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 verwendete Terminologie sowohl an den Vertrag von Lissabon als auch an die Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke angeglichen. Künftig werden eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder GGM als eingetragene EU-Geschmacksmuster bezeichnet.

– Bestimmungen über die Verwaltung des EUIPO (Titel XI)

Da die wichtigsten Bestimmungen über die Verwaltung des EUIPO in der Verordnung (EU) 2017/1001 geändert wurden, werden die ergänzenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 entsprechend angepasst.

- Definition der Begriffe Geschmacksmuster und Erzeugnis (Artikel 3)

Die Begriffsbestimmungen werden aktualisiert, präzisiert und erweitert, um i) den Vorschlag für eine Verordnung angesichts des technologischen Fortschritts zukunftssicher zu machen und ii) mehr Rechtssicherheit und Transparenz in Bezug auf den schutzfähigen Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes zu schaffen.

Insbesondere als Reaktion auf das Aufkommen neuer technologischer Entwürfe, die nicht in physischen Erzeugnissen verkörpert sind, wird vorgeschlagen, den Begriff „Erzeugnis“ zu aktualisieren und zu erweitern, damit auch solche Erzeugnisse besser erfasst und unterschieden werden, die entweder in einer grafischen Darstellung oder einem physischen Gegenstand verkörpert sind oder die in der räumlichen Anordnung von Gegenständen zur Bildung eines Innenraumumfeldes erkennbar werden.

- Gegenstand des Schutzes (Artikel 18a)

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit in Bezug auf die „Sichtbarkeitsanforderung“ wird vorgeschlagen, eine diesbezügliche Bestimmung hinzuzufügen, wonach ein Geschmacksmusterschutz (nur) für diejenigen Erscheinungsmerkmale gewährt wird, die in der Anmeldung zur Eintragung sichtbar dargestellt werden.

- Umfang der Rechte aus einem eingetragenen Geschmacksmuster (Artikel 19)

Damit die Inhaber von Rechten an Geschmacksmustern die Herausforderungen, die sich aus dem verstärkten Einsatz von 3D-Drucktechnologien ergeben, wirksamer bewältigen können, wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der Rechte an Geschmacksmustern entsprechend anzupassen.

Darüber hinaus wird es nach der Reform der Unionsmarken als wichtig erachtet, den Rechtsrahmen für GGM um eine entsprechende Bestimmung zu ergänzen, die es Rechteinhabern erlaubt, die Durchfuhr gefälschter Erzeugnisse durch das Hoheitsgebiet der EU oder deren Verbringungen in eine andere zollrechtliche Situation, ohne dort in den zollrechtlich freien Verkehr überführt zu werden, zu verhindern.

- Beschränkung der verliehenen Rechte (Artikel 20)

Um ein besseres Gleichgewicht zwischen den betreffenden legitimen Interessen zu gewährleisten und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) 21 Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, die Liste der zulässigen Verwendungen um referenzielle Nutzung, Kritik und Parodie zu ergänzen.

- Reparaturklausel (Artikel 20a)

Im Einklang mit der Aufnahme einer Reparaturklausel in die Richtlinie wird vorgeschlagen, die derzeit in Artikel 110 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 enthaltene Übergangsbestimmung für Reparaturen in eine dauerhafte Bestimmung umzuwandeln.

In dem Bemühen um Kohärenz mit der in die Richtlinie eingefügten Reparaturklausel und in Anbetracht der Rechtsprechung des EuGH 22 wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der Reparaturklausel ausdrücklich auf Bauelemente zu beschränken, deren Erscheinungsform von der Erscheinungsform des betroffenen komplexen Erzeugnisses abhängig ist.

Darüber hinaus sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Reparaturklausel nur dann als Schutz gegen Verletzungsklagen geltend gemacht werden kann, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher ordnungsgemäß über den Ursprung des Erzeugnisses informiert werden, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll.

- Bekanntmachung von Geschmacksmustern (Artikel 26a)

Den Inhabern eingetragener EU-Geschmacksmuster wird eine Geschmacksmusterbekanntmachung zur Verfügung gestellt, die es ihnen ermöglicht, die Öffentlichkeit über die Eintragung des Geschmacksmusters zu informieren.

- Grundsatz der Kumulierung (Artikel 96 Absatz 2)

Der Grundsatz des kumulierten Geschmacksmusterschutzes und des Schutzes des Urheberrechts wird beibehalten, wobei zu berücksichtigen ist, dass seit Erlass der ursprünglichen Rechtsvorschriften die Harmonisierung im Bereich des Urheberrechts vorangekommen ist.

– Anforderungen an die Darstellung von Geschmacksmustern (Artikel 36 und 36a)

Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 soll sichergestellt werden, dass die Darstellung des Geschmacksmusters ermöglicht, alle Einzelheiten des Gegenstands, für den Schutz beantragt wird, unabhängig von den verwendeten Darstellungsmitteln deutlich unterscheiden und veröffentlichen zu können. Angesichts der vernachlässigbar geringen Zahl eingereichter Proben wird ferner vorgeschlagen, die Möglichkeit der Einreichung einer Probe anstelle einer Darstellung des Geschmacksmusters abzuschaffen.

Das Ziel des vorgeschlagenen neuen Artikels 36a besteht darin, der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Einzelheiten, die in der Anmeldung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters enthalten sein müssen, festzulegen, wobei dies die Aktualisierung der Standards für die Darstellung von Geschmacksmustern einschließt, damit diese für das digitale Zeitalter geeignet sind (siehe auch oben unter „Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung“).

- Sammelanmeldungen (Artikel 37)

Es wird vorgeschlagen, die Anforderung der Zugehörigkeit zu einer einheitlichen Klasse zu streichen, damit die Anmelder mehrere Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung zusammenfassen können, ohne auf Erzeugnisse derselben Klasse nach der Locarno-Klassifikation beschränkt zu sein, und damit sie die Möglichkeit haben, von einem Massenrabatt zu profitieren.

– Angleichung an Unionsmarkenverfahren

Um die GGM-Verfahren effizienter zu gestalten und gleichzeitig die Kohärenz mit der Unionsmarkenregelung zu gewährleisten, werden mehrere Änderungen vorgeschlagen. Zu diesen Änderungen zählen unter anderem i) die Streichung der Option, eine GGM-Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates oder beim Benelux-Musteramt einzureichen, ii) die Einführung der Option, die Fortsetzung von Verfahren oder den Widerruf einer Entscheidung des EUIPO zu beantragen, und iii) die Erweiterung der Vertretungsvorschriften auf den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum.

– Zu entrichtende Gebühren (Anhang I)

Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Höhe der GGM-Gebühren für das allgemeine Funktionieren des Geschmacksmusterschutzsystems in der EU und für dessen ergänzende Rolle in Bezug auf die nationalen Geschmacksmusterschutzsysteme sowie im Bemühen um Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke wird vorgeschlagen, sowohl die Höhe der GGM-Gebühren als auch die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission (im Folgenden „Gebührenordnung“) festgelegten Zahlungsmodalitäten in die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 aufzunehmen. Die Gebührenordnung wird daher hinfällig und es wird vorgeschlagen, sie aufzuheben.

Ferner wird vorgeschlagen das Niveau der Anmeldegebühr gegenüber der Höhe der GGM-Gebühren, die derzeit in der Gebührenverordnung festgelegt ist, zu senken, was zusammen mit der Streichung der Anforderung der Zugehörigkeit zu einer einheitlichen Klasse bei Sammelanmeldungen insbesondere für KMU und einzelne Entwerfer, die tendenziell weniger Geschmacksmusteranmeldungen einreichen als größere Unternehmen, den Zugang zum eingetragenen EU-Geschmacksmusterschutz bezahlbarer machen wird.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die Gebührenordnung für GGM zu vereinfachen (indem beispielsweise die Eintragungsgebühr mit der Bekanntmachungsgebühr zu einer einzigen Anmeldegebühr zusammengelegt wird), um die Zugänglichkeit, Transparenz und Benutzerfreundlichkeit des Systems für Unternehmen und Entwerfer, die eingetragenen EU-Geschmacksmusterschutz beantragen, zu erhöhen.

– Angleichung an die Artikel 290 und 291 AEUV

Mit der Verordnung werden der Kommission Befugnisse zum Erlass von bestimmten Vorschriften übertragen. Diese Vorschriften sind derzeit i) in der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und ii) in der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission vom 16. Dezember 2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern enthalten.

Da dies noch nicht geschehen ist, müssen die der Kommission mit der Verordnung übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV angeglichen werden. Der Vorschlag sieht daher vor, der Kommission eine Reihe besonderer neuer Befugnisse zur Annahme von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten einzuräumen.

2022/0391 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 118 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 23 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, 24  

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates 25 wurde ein spezifisches Geschmacksmusterschutzsystem der Europäischen Union geschaffen, das den Schutz von Geschmacksmustern auf Unionsebene parallel zum Schutz von Geschmacksmustern vorsah, die auf nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten im Einklang mit den jeweiligen nationalen Geschmacksmusterschutzvorschriften, die durch die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates harmonisiert wurden, verfügbar sind. 26

(2)Im Einklang mit ihrer Mitteilung zur besseren Rechtsetzung 27 und ihrer Verpflichtung, die Maßnahmen der Union regelmäßig zu überprüfen, führte die Kommission eine eingehende Bewertung der Geschmacksmusterschutzsysteme in der Union durch, die eine umfassende wirtschaftliche und rechtliche Bewertung umfasste, die durch eine Reihe von Studien 28 untermauert wurde.

(3)In seinen Schlussfolgerungen vom 11. November 2020 zur Politik des geistigen Eigentums und zur Überarbeitung des Systems gewerblicher Muster und Modelle in der Union 29 forderte der Rat die Kommission auf, Vorschläge für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Richtlinie 98/71/EG zu unterbreiten. Das Ziel dieser Überarbeitung sollte darin bestehen, die Schutzsysteme für gewerbliche Muster und Modelle in der Union zu modernisieren und den Geschmacksmusterschutz für einzelne Entwerfer und Unternehmen – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – attraktiver zu machen.

(4)Seit der Einrichtung des Gemeinschaftsgeschmacksmustersystems hat die Erfahrung gezeigt, dass einzelne Entwerfer und Unternehmen innerhalb der Union und in Drittländern das System angenommen haben, das eine erfolgreiche und tragfähige Ergänzung oder Alternative zum Schutz von Geschmacksmustern auf mitgliedstaatlicher Ebene geworden ist.

(5)Einzelne Entwerfer und Unternehmen, die keinen Schutz ihrer Muster und Modelle auf Unionsebene wünschen oder denen ein solcher Schutz verwehrt ist, die jedoch auf nationaler Ebene problemlos Geschmacksmusterschutz beantragen können, benötigen allerdings weiterhin Geschmacksmusterschutz auf nationaler Ebene. Jede Person, die Geschmacksmusterschutz beantragen möchte, sollte selbst entscheiden können, ob der Schutz nur als nationales Geschmacksmuster in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, oder nur als EU-Geschmacksmuster oder für beide Ebenen beantragt wird.

(6)Während die Bewertung der Rechtsvorschriften der Union zum Geschmacksmusterschutz durch die Kommission bestätigt hat, dass sie nach wie vor weitgehend ihren Zweck erfüllen, kündigte sie in ihrer Mitteilung vom 25. November 2020 mit dem Titel „Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen – Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU“ 30 an, dass sie im Anschluss an die erfolgreiche Reform des EU-Markenrechts die EU-Rechtsvorschriften zum Geschmacksmusterschutz im Hinblick auf eine Verbesserung der Zugänglichkeit und Bezahlbarkeit des Geschmacksmusterschutzes in der Union überarbeiten werde.

(7)Parallel zu den Verbesserungen und Änderungen des Geschmacksmustersystems der Union sollten die nationalen Rechtsordnungen und Verfahren für Geschmacksmuster weiter harmonisiert und dem Geschmacksmustersystem der Union in angemessenem Umfang angepasst werden, um soweit möglich gleiche Bedingungen für die Eintragung und den Schutz von Geschmacksmustern überall in der Union zu schaffen. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, im Folgenden „Amt“), die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum sollten dies im Rahmen der in Artikel 152 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 vorgesehenen Zusammenarbeit durch weitere Anstrengungen zur Förderung der Abstimmung von Verfahren und Instrumentarien im Bereich des Geschmacksmusterwesens ergänzen.

(8)Die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 muss dem Vertrag von Lissabon entsprechend aktualisiert werden. Dies bedeutet, dass „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ durch „Unionsgeschmacksmuster“ (im Folgenden „EU-Geschmacksmuster“) ersetzt wird. Darüber hinaus muss die Terminologie an die der Verordnung (EU) 2017/1001 angeglichen werden. Dies beinhaltet insbesondere die Ersetzung des Namens „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ durch „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“.

(9)Durch den seit der Einführung des Systems der Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetretenen Aufstieg der Informationstechnologie kamen Geschmacksmuster auf, die nicht durch physische Erzeugnisse verkörpert sind. Dies erfordert eine Erweiterung der Definition der als Geschmacksmuster schutzfähigen Erzeugnisse, damit auch solche Erzeugnisse eindeutig eingeschlossen werden, die in einer grafischen Darstellung oder einem physischen Gegenstand verkörpert sind oder in der räumlichen Anordnung von Gegenständen erkennbar werden, mit denen insbesondere ein Innenraumumfeld gebildet werden soll. In diesem Zusammenhang sollte auch anerkannt werden, dass die Bewegung, Zustandsänderung oder Animation von Merkmalen insbesondere bei Geschmacksmustern, die nicht in einem physischen Gegenstand verkörpert sind, zur visuellen Erscheinungsform von Geschmacksmustern beitragen können.

(10)Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass dem Rechtsinhaber für diejenigen Merkmale eines Geschmacksmusters eines Erzeugnisses oder eines Teils davon Schutz gewährt wird, die in einer Anmeldung für ein eingetragenes EU-Geschmacksmusters sichtbar wiedergegeben und der Öffentlichkeit durch Bekanntmachung oder Einsichtnahme zugänglich gemacht worden sind. Während ansonsten Geschmacksmustermerkmale eines bestimmten Erzeugnisses zu keinem bestimmten Zeitpunkt bzw. in keiner besonderen Verwendungssituation sichtbar sein müssen, um Geschmacksmusterschutz zu erlangen, sollte eine Ausnahme für den Geschmacksmusterschutz von Bauelementen eines komplexen Erzeugnisses gelten, die bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des betreffenden Erzeugnisses sichtbar bleiben müssen.

(11)Der Einsatz von 3D-Drucktechnologien in verschiedenen Industriezweigen nimmt zu, was die Inhaber von Rechten an Geschmacksmustern vor Herausforderungen bei der wirksamen Verhinderung von unerlaubten Nachahmungen ihrer geschützten Geschmacksmuster stellt. Aus diesem Grund ist es angemessen, das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verfügbarmachen von Medien oder Software, in denen das Geschmacksmuster für den Zweck aufgezeichnet wird, ein Erzeugnis in einer das Geschmacksmuster verletzenden Weise nachzubilden, eine Verwendung des Geschmacksmusters darstellt, die der Genehmigung durch den Rechtsinhaber unterliegt.

(12)Um den Geschmacksmusterschutz sicherzustellen und wirksam gegen Produktpiraterie vorzugehen, sowie im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union gemäß dem Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere Artikel V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über die Freiheit der Durchfuhr sowie, bezüglich Generika der Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit, sollte der Inhaber eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters Dritten verbieten können, im geschäftlichen Verkehr Erzeugnisse in die Union zu verbringen, ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Erzeugnisse aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung ein Geschmacksmuster aufweisen, das mit der für derartige Erzeugnisse eingetragenen EU-Geschmacksmuster identisch oder im Wesentlichen identisch ist oder wenn für solche Erzeugnisse ein Geschmacksmuster verwendet wird, das mit dem eingetragenen EU-Geschmacksmuster identisch oder im Wesentlichen identisch ist.

(13)Zu diesem Zweck sollte es den Inhabern eingetragener EU-Geschmacksmuster gestattet sein, die Einfuhr rechtsverletzender Erzeugnisse und ihre Überführung in sämtliche zollrechtlichen Situationen zu verhindern, auch wenn solche Erzeugnisse nicht dazu bestimmt sind, in der Union in Verkehr gebracht zu werden. Bei der Durchführung der Zollkontrollen sollten die Zollbehörden die in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 vorgesehenen Befugnisse und Verfahren, einschließlich auf Ersuchen der Rechtsinhaber, wahrnehmen. Insbesondere sollten die Zollbehörden die einschlägigen Kontrollen anhand von Kriterien der Risikoanalyse durchführen.

(14)Die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung von Rechten an Geschmacksmustern muss mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden, eine Behinderung des freien Handels mit rechtmäßigen Erzeugnissen zu vermeiden. Daher sollte der Anspruch des Inhabers eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters erlöschen, wenn im Zuge des Verfahrens, das vor dem für eine Sachentscheidung über eine Verletzung des EU-Geschmacksmusters zuständigen Geschmacksmustergerichts der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Geschmacksmustergericht“) eingeleitet wurde, der Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse in der Lage ist nachzuweisen, dass der Inhaber des eingetragenen EU-Geschmacksmusters nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im Endbestimmungsland zu untersagen.

(15)Die durch ein eingetragenes EU-Geschmacksmuster verliehenen ausschließlichen Rechte sollten angemessenen Beschränkungen unterliegen. Neben der privaten und der nichtgewerblichen Verwendung und Handlungen zu Versuchszwecken sollten die zulässigen Verwendungen Wiedergabehandlungen zum Zweck der Zitierung oder der Lehre, die referenzielle Nutzung im Zusammenhang mit vergleichender Werbung und die Verwendung zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie umfassen, sofern diese Handlungen mit loyalen Handelspraktiken vereinbar sind und die normale Nutzung des Geschmacksmusters nicht ungebührlich beeinträchtigen. Eine Benutzung eines eingetragenes EU-Geschmacksmusters durch Dritte zu künstlerischen Zwecken sollte als rechtmäßig betrachtet werden, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Außerdem sollten die Regeln zum EU-Geschmacksmuster so angewendet werden, dass den Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung, in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

(16)Mit der Richtlinie (EU) [xxx] wurden die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Anwendung des Musterschutzes auf Bauelemente erreicht, die mit dem Ziel verwendet werden, die Reparatur eines komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, wenn das Muster bei einem Erzeugnis verwendet oder in dieses Erzeugnis aufgenommen wird, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das geschützte Design abhängig ist. Dementsprechend sollte die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 enthaltene Übergangsbestimmung für Reparaturen in eine dauerhafte Bestimmung umgewandelt werden. Da die beabsichtigte Wirkung einer solchen Bestimmung darin besteht, Rechte an eingetragenen und nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern undurchführbar zu machen, wenn das Geschmacksmuster eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses zum Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um dessen ursprüngliche Erscheinungsform wiederherzustellen, sollte die Reparaturklausel zu den verfügbaren Einreden im Fall einer Verletzung der Rechte an einem EU-Geschmacksmuster im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 gehören. Aus Gründen der Kohärenz mit der in die Richtlinie (EU) [XXX] aufgenommenen Reparaturklausel und zur Sicherstellung dessen, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters nur beschränkt wird, um zu verhindern, dass den Inhabern von Rechten an Geschmacksmustern tatsächlich Erzeugnismonopole gewährt werden, ist es ferner erforderlich, die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Reparaturklausel ausdrücklich auf Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses zu beschränken, von dessen Erscheinungsform das geschützte Geschmacksmuster abhängt. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden, sondern in der Lage sind, zwischen konkurrierenden Erzeugnissen, die für die Reparatur verwendet werden können, eine informierte Entscheidung zu treffen, sollte in den Rechtsvorschriften auch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Hersteller oder der Verkäufer eines Bauelements, der es versäumt hat, die Verbraucher ordnungsgemäß über den Ursprung des Erzeugnisses zu informieren, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, die Reparaturklausel nicht geltend machen kann.

(17)Um die Vermarktung von durch Geschmacksmuster geschützten Erzeugnissen insbesondere für KMU und einzelne Entwerfer zu erleichtern und das Bewusstsein für die sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene bestehenden Regelungen zur Eintragung von Geschmacksmustern zu schärfen, sollte für die Inhaber von Rechten an Geschmacksmustern und, mit deren Zustimmung, auch andere Parteien eine allgemein anerkannte Bekanntmachung, bestehend aus dem Symbol (D), zur Verfügung stehen.

(18)Angesichts der geringen Anzahl der bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingereichten Anmeldungen von EU-Geschmacksmustern und zur Angleichung des Systems für Anmeldungen von EU-Geschmacksmustern an das in der Verordnung (EU) 2017/1001 festgelegte System sollte es künftig nur noch möglich sein, die Anmeldung eines EU-Geschmacksmusters beim Amt einzureichen.

(19)Sowohl der technologische Fortschritt als auch die im Rahmen der Anwendung des derzeitigen Systems für die Anmeldung von EU-Geschmacksmustern gesammelte Erfahrung haben gezeigt, dass bei bestimmten Verfahrensaspekten Verbesserungsbedarf besteht. Infolgedessen sollten spezifische Maßnahmen ergriffen werden, um die Verfahren bei Bedarf zu aktualisieren, zu vereinfachen und zu beschleunigen und erforderlichenfalls die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu erhöhen.

(20)Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, geeignete Mittel bereitzustellen, um für alle Geschmacksmuster eine klare und präzise Darstellung zu ermöglichen, die an den technischen Fortschritt bei der Visualisierung von Geschmacksmustern und die Bedürfnisse der Wirtschaftszweige der Union angepasst werden kann. Um sicherzustellen, dass dieselbe grafische Darstellung für Geschmacksmusteranmeldungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und für Anmeldungen eingetragener EU-Geschmacksmuster verwendet werden kann, sollten das Amt, die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum verpflichtet werden, bei der Festlegung gemeinsamer Standards für die Formerfordernisse, die die Darstellung erfüllen muss, zusammenzuarbeiten.

(21)Zur Effizienzsteigerung ist es ebenfalls angebracht, die Einreichung von Sammelanmeldungen für eingetragene EU-Geschmacksmuster zu erleichtern, indem den Anmeldern gestattet wird, Geschmacksmuster in einer Anmeldung zu kombinieren, ohne der Bedingung zu unterliegen, dass die Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, alle derselben Klasse der Locarno-Klassifikation 33 angehören. Es sollte jedoch eine Obergrenze vorgesehen werden, um einen möglichen Missbrauch von Sammelanmeldungen zu vermeiden.

(22)Aus Gründen der Effizienz und zur Straffung der Verfahren sollten die Zustellungs- und Kommunikationsmittel ausschließlich elektronisch sein.

(23)Um insbesondere für KMU und einzelne Entwerfer, die tendenziell weniger Geschmacksmuster als größere Unternehmen anmelden, den Zugang zum eingetragenen EU-Geschmacksmusterschutz bezahlbarer und transparenter zu gestalten, ist es angebracht, Struktur und Höhe der Gebühren für die Anmeldung eingetragener EU-Geschmacksmuster anzupassen.

(24)Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Höhe der an das Amt zu entrichtenden Gebühren für das Funktionieren des Systems des EU-Geschmacksmusterschutzes und in Anbetracht seiner ergänzenden Rolle im Hinblick auf nationale Geschmacksmustersysteme sowie zur Angleichung des gesetzgeberischen Konzeptes an die Verordnung (EU) 2017/1001 ist es angezeigt, die Höhe dieser Gebühren direkt in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Form eines Anhangs festzulegen. Die Höhe der Gebühren sollte so festgesetzt werden, dass sichergestellt ist, dass die durch sie entstehenden Einnahmen grundsätzlich für einen ausgeglichenen Haushalt des Amtes ausreichen und dass das EU-Geschmacksmuster und die nationalen Geschmacksmustersysteme nebeneinander bestehen und einander ergänzen, wobei auch die Größe des Marktes, auf den sich das EU-Geschmacksmuster erstreckt, und die Bedürfnisse von KMU zu berücksichtigen sind.

(25)Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 werden der Kommission Befugnisse zum Erlass von Durchführungsbestimmungen für jene Verordnung übertragen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angeglichen werden.

(26)Um eine wirksame, effiziente und zügige Prüfung und Eintragung von Anmeldungen von EU-Geschmacksmustern durch das Amt mithilfe transparenter, sorgfältiger, gerechter und ausgewogener Verfahren sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Änderung einer Anmeldung festgelegt werden.

(27)Damit sichergestellt ist, dass ein eingetragenes EU-Geschmacksmuster wirksam und effizient durch ein transparentes, sorgfältiges, gerechtes und ausgewogenes Verfahren für nichtig erklärt werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, in denen das Verfahren bezüglich der Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters festgelegt wird.

(28)Um eine wirksame, effiziente und vollständige Prüfung von Entscheidungen des Amtes durch die Beschwerdekammern im Rahmen eines transparenten, sorgfältigen, gerechten und ausgewogenen Verfahrens zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Einzelheiten von Beschwerdeverfahren festzulegen, wenn Verfahren im Zusammenhang mit EU-Geschmacksmustern Ausnahmen von den Bestimmungen der gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlassenen delegierten Rechtsakte erfordern.

(29)Um ein reibungsloses, wirksames und effizientes Funktionieren des Geschmacksmustersystems der Union sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Anforderungen an die Einzelheiten mündlicher Verhandlungen und die Modalitäten der Beweisaufnahme, die Modalitäten der Zustellung, die Kommunikationsmittel und die von den Verfahrensbeteiligten zu verwendenden Formblätter, Regeln für die Berechnung und Dauer der Fristen, die Verfahren für den Widerruf einer Entscheidung oder für die Löschung einer Eintragung im Register der EU-Geschmacksmuster, die Modalitäten für die Wiederaufnahme von Verfahren und die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Vertretung vor dem Amt festgelegt werden.

(30)Um eine wirksame und effiziente Organisation der Beschwerdekammern sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern festzulegen, wenn Verfahren im Zusammenhang mit EU-Geschmacksmustern Ausnahmen von den Bestimmungen der gemäß Artikel 168 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlassenen delegierten Rechtsakte erfordern.

(31)Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 34 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(32)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Festlegung von Einzelheiten in Bezug auf Anmeldungen, Anträge, Bescheinigungen, Inanspruchnahmen, Vorschriften, Mitteilungen und sonstige Unterlagen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten einschlägigen Verfahrensanforderungen sowie im Hinblick auf die Höchstsätze der für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten und der tatsächlich entstandenen Kosten, die Einzelheiten in Bezug auf Veröffentlichungen im Blatt für Unionsgeschmacksmuster und im Amtsblatt des Amtes, die Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen dem Amt und den nationalen Behörden, detaillierte Regelungen in Bezug auf Übersetzungen von Begleitunterlagen in schriftlichen Verfahren und die genauen Arten von Entscheidungen, die durch ein einzelnes Mitglied der Nichtigkeitsabteilungen zu treffen sind, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 ausgeübt werden.

(33)Angesichts der fortgeschrittenen Harmonisierung des Urheberrechts in der Union ist es angezeigt, den Grundsatz des kumulierten Schutzes nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und nach dem Urheberrecht dahin gehend anzupassen, dass Geschmacksmuster, die durch EU-Rechte an Geschmacksmusterne geschützt sind, als urheberrechtlich geschützte Werke geschützt werden können, sofern die Anforderungen des Urheberrechts der Union erfüllt sind.

(34)Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sollte daher entsprechend geändert werden, und die Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 sollte aufgehoben werden.

(35)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der Autonomie des EU-Geschmacksmustersystems, das unabhängig von nationalen Systemen ist, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(36)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 angehört und hat am … eine Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird wie folgt geändert:

1.Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Unionsgeschmacksmuster“

2.Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Ein den Voraussetzungen dieser Verordnung entsprechendes Geschmacksmuster wird nachstehend ‚Unionsgeschmacksmuster‘ (im Folgenden ‚EU-Geschmacksmuster‘) genannt.“

3.in allen Artikeln wird das Wort „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ durch das Wort „EU-Geschmacksmuster“ ersetzt und es werden alle notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen;

4.in der gesamten Verordnung wird der Begriff „Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht“ durch den Begriff „EU-Geschmacksmustergericht“ ersetzt und es werden alle grammatikalischen Anpassungen vorgenommen;

5.in Artikel 1 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 96 Absatz 1, Artikel 98 Absatz 1, Artikel 98 Absatz 5, Artikel 106a Absatz 1, Artikel 106a Absatz 2, Artikel 106d Absatz 1, Artikel 106d Absatz 2 und Artikel 110a Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort ‚Union‘ ersetzt und es werden alle notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen;

6.Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden ‚Amt‘), das durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates* errichtet wurde, erfüllt die Aufgaben, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden.

   

* Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).“

7.Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Rechtsfähigkeit

Für die Anwendung dieser Verordnung werden Gesellschaften und andere juristische Einheiten, die nach dem für sie maßgebenden Recht die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen, juristischen Personen gleichgestellt.“

8.Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Geschmacksmuster“ die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus den Merkmalen, insbesondere den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur, den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt, einschließlich der Bewegung, des Übergangs oder einer anderen Art der Animation dieser Merkmale;

2.„Erzeugnis“ jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, ausgenommen Computerprogramme, unabhängig davon, ob er in einem physischen Objekt verwendet wird oder digitale Form annimmt, einschließlich:

a)Verpackung, Zusammenstellungen von Waren, Ausstattung, räumliche Anordnungen von Gegenständen, insbesondere wenn sie einen Innenraum bilden sollen, und Einzelteilen, die in einem komplexen Erzeugnis zusammengesetzt werden sollen;

b)grafischen Arbeiten oder Symbolen, Logos, Oberflächenmustern, typografischen Schriftbildern und grafischen Anwenderschnittstellen;

3.„komplexes Erzeugnis“ ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, sodass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.

9.Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Ein Geschmacksmuster wird durch ein EU-Geschmacksmuster geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat.“

10.In Artikel 7 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(2) Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung der Artikel 5 und 6 unberücksichtigt, wenn das offenbarte Geschmacksmuster, das mit einem Geschmacksmuster, für das der Schutz eingetragener Rechte an Geschmacksmustern eines Mitgliedstaats in Anspruch genommen wird, identisch ist oder sich in seinem Gesamteindruck nicht von diesem unterscheidet, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird:“

11.Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Schutzdauer des eingetragenen EU-Geschmacksmusters

(1) Der Schutz eines den Anforderungen des Abschnitts 1 entsprechenden Geschmacksmusters durch ein eingetragenes EU-Geschmacksmuster entsteht mit der Eintragung durch das Amt.

(2) Eingetragene Rechte an einem Geschmacksmuster werden für Zeiträume von fünf Jahren, beginnend mit dem Tag der Anmeldung zur Eintragung geschützt. Der Rechtsinhaber kann die Schutzfrist um einen oder mehrere Zeiträume von je fünf Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung zur Eintragung verlängern lassen.“

12.Artikel 13 wird aufgehoben;

13.Die Artikel 15 und 16 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 15

Geltendmachung der Berechtigung auf das EU-Geschmacksmuster

(1) Wird ein nicht eingetragenes EU-Geschmacksmuster von einer Person offenbart oder geltend gemacht, die hierzu nach Artikel 14 nicht berechtigt ist, oder ist ein eingetragenes EU-Geschmacksmuster auf den Namen einer solchen Person angemeldet oder eingetragen worden, so kann die Person, die nach dieser Bestimmung berechtigt ist, unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die ihr offen stehen, vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats beantragen, als rechtmäßiger Inhaber des EU-Geschmacksmusters anerkannt zu werden.

(2) Steht einer Person das Recht auf ein EU-Geschmacksmuster gemeinsam mit anderen zu, so kann sie nach Absatz 1 verlangen, dass sie als Mitinhaber anerkannt wird.

(3) Ansprüche gemäß Absatz 1 oder 2 verjähren in drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Falle eingetragener EU-Geschmacksmuster bzw. der Offenbarung im Falle nicht eingetragener EU-Geschmacksmuster. Dies gilt nicht, wenn die Person, der kein Recht am EU-Geschmacksmuster zusteht, zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Muster angemeldet, offenbart erworben wurde, bösgläubig war.

(4) Die Person, der nach Artikel 14 das Recht auf ein EU-Geschmacksmuster zusteht, kann beim Amt einen Antrag auf Wechsel der Rechtsinhaberschaft gemäß Absatz 1 dieses Artikels stellen, dem eine rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats beizufügen ist.

(5) Im Falle eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters wird in das in Artikel 72 genannte Register für EU-Geschmacksmuster (im Folgenden ‚Register‘) Folgendes eingetragen:

a)ein Hinweis darauf, dass vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ein gerichtliches Verfahren nach Absatz 1 eingeleitet wurde;

b)Datum und Einzelheiten der rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bzw. jede andere Beendigung des Verfahrens;

c)jede Änderung in der Inhaberschaft an dem eingetragenen EU-Geschmacksmuster, die sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ergibt.

Artikel 16

Wirkungen der Gerichtsentscheidung über den Anspruch auf ein eingetragenes EU-Geschmacksmuster

(1) Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft an einem eingetragenen EU-Geschmacksmuster infolge eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 1 erlöschen mit der Eintragung des neuen Inhabers des eingetragenen EU-Geschmacksmusters in das Register die Lizenzen und sonstigen Rechte.

(2) Hat vor der Eintragung der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach Artikel 15 Absatz 1 der Inhaber oder ein Lizenznehmer des eingetragenen EU-Geschmacksmusters das Geschmacksmuster in der Union verwertet oder dazu wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen, so kann dieser Inhaber oder Lizenznehmer diese Verwertung fortsetzen, wenn er innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung des neuen Inhabers in das Register eine nicht ausschließliche Lizenz von dem neuen Inhaber, dessen Name in das Register eingetragen ist, beantragt. Die Lizenz ist für einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Inhaber des eingetragenen EU-Geschmacksmusters oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Inhaber oder Lizenznehmer mit der Verwertung des Geschmacksmusters begonnen oder Anstalten dazu getroffen hat, bösgläubig war.“

14.In Artikel 18 wird folgender Satz angefügt:

„Dieses Recht schließt das Recht ein, eine Änderung des Namens des Entwerfers oder des Teams in das Register einzutragen.“

15.Nach der Überschrift des Abschnitts 4 wird folgender Artikel 18a eingefügt:

„Artikel 18a

Gegenstand des Schutzes

Schutz wird für diejenigen Erscheinungsmerkmale eines eingetragenen Geschmacksmusters gewährt, die in der Anmeldung zur Eintragung sichtbar dargestellt werden.“

16.Die Artikel 19 bis 21 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 19

Rechte aus dem EU-Geschmacksmuster

(1) Ein eingetragenes EU-Geschmacksmusters gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne die Zustimmung des Inhabers zu benutzen.

(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden:

a)die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem das Geschmacksmuster verwendet wird;

b)die Einfuhr oder die Ausfuhr eines in Buchstabe a genannten Erzeugnisses;

c)der Besitz eines Erzeugnisses gemäß Buchstabe a zu den unter den Buchstaben a und b genannten Zwecken;

d)die Erstellung, das Herunterladen, das Kopieren und das Teilen oder das Verbreiten von Medien oder Software, mit denen das Geschmacksmuster aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines unter Buchstabe a genannten Erzeugnisses zu ermöglichen.

(3) Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 ist der Inhaber eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr Erzeugnisse, die in der Union nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, aus Drittländern in die Union zu verbringen, wenn das Geschmacksmuster identisch in diesen Erzeugnissen aufgenommen ist oder auf diesen verwendet wird oder das Geschmacksmuster in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von solchen Erzeugnissen unterschieden werden kann und keine Genehmigung erteilt wurde.

Das in Unterabsatz 1 genannte Recht erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob ein eingetragenes EU-Geschmacksmuster verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates* eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse nachweist, dass der Inhaber des eingetragenen EU-Geschmacksmusters nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Land der endgültigen Bestimmung zu untersagen.

(4) Der Inhaber eines nicht eingetragenen EU-Geschmacksmusters ist nur dann berechtigt, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Handlungen zu verbieten, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung dieses Geschmacksmusters ist.

Die genannte angefochtene Benutzung wird nicht als Ergebnis einer Nachahmung des nicht eingetragenen Geschmacksmusters betrachtet, wenn sie das Ergebnis eines selbstständigen Entwurfs eines Entwerfers ist, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber offenbarte Geschmacksmuster nicht kannte.

(5) Absatz 4 gilt auch für eingetragene EU-Geschmacksmuster, deren Bekanntmachung aufgeschoben ist, solange die entsprechenden Eintragungen im Register und die Akte der Öffentlichkeit nicht gemäß Artikel 50 Absatz 4 zugänglich gemacht worden sind.

Artikel 20

Beschränkung der Rechte aus dem EU-Geschmacksmuster

(1) Die Rechte aus dem EU-Geschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden für:

a)Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

b)Handlungen zu Versuchszwecken;

c)die Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung oder für Lehrzwecke;

d)Handlungen zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf ein Erzeugnis, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des Rechts an einem Geschmacksmuster zu identifizieren oder sich auf dieses zu beziehen;

e)Handlungen zum Zweck der Kommentierung, Kritik oder Parodie;

f)Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem Drittland zugelassen sind und vorübergehend in das Gebiet der Union gelangen;

g)die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör in die Union zu Zwecken der Reparatur der unter Buchstabe f genannten Schiffe und Luftfahrzeuge;

h)die Durchführung von Reparaturen an den unter Buchstabe f genannten Schiffen und Luftfahrzeugen.

(2) Absatz 1 Buchstaben c, d und e finden nur Anwendung, wenn die Handlungen mit loyalen Handelspraktiken vereinbar sind und die normale Nutzung des Geschmacksmusters nicht ungebührlich beeinträchtigen, und, im Fall von Buchstabe c, wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem das Geschmacksmuster verwendet wird.

Artikel 20a

Reparaturklausel

(1) Ein EU-Geschmacksmuster, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das Geschmacksmuster des Bauelements abhängt, und das im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 ausschließlich zum Zweck der Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um diesem wieder seine ursprüngliche Erscheinungsform zu verleihen, wird nicht geschützt.

(2) Der Hersteller oder der Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er es versäumt hat, die Verbraucher durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form ordnungsgemäß über den Ursprung des Erzeugnisses zu informieren, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, sodass er eine fundierte Wahl zwischen konkurrierenden Erzeugnissen treffen kann, die für die Reparatur verwendet werden können.

Artikel 21

Erschöpfung der Rechte

Die Rechte aus einem EU-Geschmacksmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in welches ein unter den Schutzumfang des EU-Geschmacksmusters fallendes Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des EU-Geschmacksmusters oder mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden ist.

* Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15).

17.Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Ein EU-Geschmacksmuster kann auch nach Erlöschen des EU-Geschmacksmusters oder dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden, wenn der Anmelder ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung in der Sache nachweist.“

18.Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Nichtigkeitsgründe

(1) Ein EU-Geschmacksmuster kann nur dann für nichtig erklärt werden:

a)wenn kein EU-Geschmacksmuster im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 vorliegt;

b)das Geschmacksmuster erfüllt die Schutzvoraussetzungen der Artikel 4 bis 9 nicht,

c)wenn dem Inhaber des Rechts infolge einer Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde kein Recht an dem EU-Geschmacksmuster im Sinne von Artikel 14 zusteht;

d)wenn das EU-Geschmacksmuster mit einem älteren Geschmacksmuster kollidiert, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und das seit einem vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag des EU-Geschmacksmusters liegenden Zeitpunkt wie folgt geschützt ist:

i) durch ein eingetragenes EU-Geschmacksmuster oder eine Anmeldung eines solchen Geschmacksmusters unter dem Vorbehalt der Eintragung,

ii) durch ein eingetragenes Recht an einem Geschmacksmuster eines Mitgliedstaats oder durch die Anmeldung eines solchen vorbehaltlich seiner Eintragung, oder

iii) durch ein nach der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle von 1999 (im Folgenden ‚Genfer Akte‘) eingetragenes Musterrecht, das in der Union wirksam ist, oder durch die Anmeldung eines solchen Rechts vorbehaltlich seiner Eintragung;

e)in einem späteren Geschmacksmuster wird ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet und das Unionsrecht oder das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, berechtigen den Inhaber des Zeichens dazu, diese Verwendung zu untersagen,

f)das Geschmacksmuster stellt eine unerlaubte Benutzung eines Werks dar, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist,

g)das Geschmacksmuster stellt eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6b der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“) aufgeführten Zeichen oder von Abzeichen, Emblemen und Wappen dar, die nicht im genannten Artikel erfasst sind und die für einen Mitgliedstaat von öffentlichem Interesse sind.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Nichtigkeitsgründe können geltend gemacht werden von

a)natürlichen oder juristischen Personen;

b)jeder Gruppe oder Stelle, die zur Vertretung der Interessen von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern, Händlern oder Verbrauchern gegründet wurde, sofern diese Gruppe oder Stelle nach dem für sie geltenden Recht klagebefugt ist und in eigenem Namen verklagt werden kann.

(3) Den Nichtigkeitsgrund gemäß Absatz 1 Buchstabe c kann nur die Person geltend machen, der nach Artikel 14 das Recht am EU-Geschmacksmuster zusteht.

(4) Die in Absatz 1 Buchstaben d, e und f vorgesehenen Nichtigkeitsgründe dürfen ausschließlich von folgenden Personen geltend gemacht werden:

a)dem Anmelder oder dem Inhaber des kollidierenden Rechts;

b)den Personen, die nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats berechtigt sind, die fraglichen Rechte auszuüben;

c)einem Lizenznehmer, der von einem Inhaber einer Marke oder von einem Inhaber der Rechte an einem Geschmacksmuster ermächtigt wurde.

(5) Der in Absatz 1 Buchstabe g vorgesehene Nichtigkeitsgrund darf ausschließlich von Personen oder Rechtsträgern geltend gemacht werden, die von der missbräuchlichen Benutzung betroffen sind.

(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Nichtigkeitsgründe nach Absatz 1 Buchstaben d) und g) auch von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats von Amts wegen geltend gemacht werden können.

(7) Ein EU-Geschmacksmuster kann nicht für nichtig erklärt werden, wenn der Anmelder oder der Inhaber eines der in Absatz 1 Buchstaben d bis g genannten Rechte der Eintragung des EU-Geschmacksmusters vor der Stellung des Antrags auf Nichtigerklärung oder der Erhebung der Widerklage ausdrücklich zugestimmt hat.

(8) Hat der Anmelder oder Inhaber eines der in Absatz 1 Buchstaben d bis g genannten Rechte bereits einen Antrag auf Nichtigerklärung des EU-Geschmacksmusters gestellt oder im Verletzungsverfahren Widerklage erhoben, so darf er nicht aufgrund eines anderen der dort genannten Rechte, das er zur Unterstützung seines ersten Begehrens hätte geltend machen können, einen neuen Antrag auf Nichtigerklärung stellen oder Widerklage erheben.“

19.Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen des EU-Geschmacksmusters gelten von Anfang an als nicht eingetreten, wenn es für nichtig erklärt wird.“

20.Nach Artikel 26 wird die folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 6

Eintragungsbescheid“

21.Nach der Überschrift des Abschnitts 6 wird folgender Artikel 26a eingefügt:

„Artikel 26a

Eintragungssymbol

Der Inhaber eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters kann die Öffentlichkeit über die Eintragung des Geschmacksmusters informieren, indem er auf dem Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, den Buchstaben D innerhalb eines Kreises anbringt. Dieser Bekanntmachung eines Geschmacksmusters kann die Eintragungsnummer des Geschmacksmusters beigefügt sein oder diese kann mit der Eintragung des Geschmacksmusters in das Register verknüpft sein.“

22.Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Übergang der Rechte an einem eingetragenen EU-Geschmacksmuster

(1) Die Übertragung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters muss schriftlich erfolgen und von den Vertragsparteien unterzeichnet werden, es sei denn, sie beruht auf einer gerichtlichen Entscheidung.

Erfüllt die Übertragung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters, die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen nicht, ist sie nichtig.

(2) Der Übergang der Rechte an einem eingetragenen EU-Geschmacksmuster wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

(3) Ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs in das Register muss Angaben enthalten, die es erlauben, das eingetragene EU-Geschmacksmuster, den neuen Inhaber und gegebenenfalls den Vertreter des neuen Inhabers zu identifizieren. Er muss ferner Unterlagen enthalten, aus denen sich der Rechtsübergang gemäß Absatz 1 ergibt.

(4) Sind die in Absatz 1 oder den in Artikel 28a genannten Durchführungsrechtsakten festgelegten Bedingungen für die Eintragung eines Rechtsübergangs nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die Mängel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zurück.

(5) Für mehrere eingetragene EU-Geschmacksmuster kann ein einziger Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gestellt werden, sofern der eingetragene Inhaber und der Rechtsnachfolger bei sämtlichen dieser eingetragenen EU-Geschmacksmuster dieselbe Person sind.

(6) Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte aus der Eintragung des eingetragenen EU-Geschmacksmusters nicht geltend machen.

(7) Sind gegenüber dem Amt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt vom Rechtsnachfolger abgegeben werden.

(8) Alle Unterlagen, die gemäß Artikel 66 der Zustellung an den Inhaber des eingetragenen EU-Geschmacksmusters bedürfen, sind an die als Inhaber in das Register eingetragene Person zu richten.“

23.Folgender Artikel 28a wird eingefügt:

„Artikel 28a

Übertragung von Durchführungsbefugnissen bezüglich Übergängen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)die Einzelheiten, die in dem Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach Artikel 28 Absatz 3 anzugeben sind;

b)die Art der Unterlagen, die für den Rechtsübergang nach Artikel 28 Absatz 3 erforderlich sind, unter Berücksichtigung der vom eingetragenen Inhaber und dem Rechtsnachfolger getroffenen Vereinbarungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

24.Die Artikel 31 bis 34 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 31

Insolvenzverfahren

(1) Ein EU-Geschmacksmuster kann nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat.

(2) Bei Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* und bei Kreditinstituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates** ist der in Absatz 1 genannte Mittelpunkt der Interessen der Mitgliedstaat, in dem dieses Unternehmen bzw. dieses Institut zugelassen ist.

(3) Absatz 1 ist im Fall der Mitinhaberschaft an einem EU-Geschmacksmuster auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden.

(4) Wird das EU-Geschmacksmuster von einem Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das Register eingetragen und veröffentlicht.

Artikel 32

Lizenz

(1) Das EU-Geschmacksmuster kann für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Union Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

(2) Der Rechtsinhaber kann die Rechte aus dem EU-Geschmacksmuster gegenüber dem Lizenznehmer geltend machen, wenn dieser gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags in Bezug auf Folgendes verstößt:

a)die Geltungsdauer der Lizenz;

b)die Form der Nutzung des Geschmacksmusters;

c)die Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt wurde;

d)die Qualität der vom Lizenznehmer im Rahmen der Lizenz hergestellten Erzeugnisse.

(3) Sofern im Lizenzvertrag nichts anderes bestimmt ist, kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines EU-Geschmacksmusters nur mit Zustimmung des Inhabers anhängig machen. Jedoch kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein solches Verfahren anhängig machen, wenn der Inhaber des EU-Geschmacksmusters nach Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Verletzungsklage erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber des EU-Geschmacksmusters erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

Artikel 32a

Verfahren zur Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten in das Register

(1) Artikel 28 Absätze 2 und 3 und die gemäß Artikel 28a erlassenen Vorschriften sowie Artikel 28 Absatz 6 gelten entsprechend für die Eintragung eines dinglichen Rechts oder des Übergangs eines dinglichen Rechts im Sinne des Artikels 29, einer Zwangsvollstreckung im Sinne des Artikels 30, einer Beteiligung an einem Insolvenzverfahren im Sinne des Artikels 31 sowie für die Eintragung einer Lizenz oder eines Übergangs einer Lizenz im Sinne des Artikels 32. Die Anforderung bezüglich schriftlicher Nachweise gemäß Artikel 28 Absatz 3 gilt jedoch nicht, wenn der Inhaber des EU-Geschmacksmusters den Antrag stellt.

(2) Der Antrag auf Eintragung der Rechte gemäß Absatz 1 gilt gegebenenfalls erst als eingereicht, wenn die geforderte Gebühr entrichtet worden ist.

(3) Mit dem Antrag auf Eintragung einer Lizenz kann beantragt werden, dass die Lizenz als eine oder mehrere der folgenden Arten von Lizenzen im Register eingetragen wird:

a)als ausschließliche Lizenz;

b)als Unterlizenz, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Register eingetragen ist;

c)als Lizenz, die auf eine bestimmte Auswahl von Erzeugnissen beschränkt ist;

d)als Teillizenz, die sich auf einen Teil der Union beschränkt;

e)als zeitlich begrenzte Lizenz.

Wird der Antrag gestellt, die Lizenz als eine in Unterabsatz 1 Buchstaben c, d oder e genannten Lizenz einzutragen, so ist im Antrag auf Lizenzeintragung anzugeben, für welche Auswahl von Erzeugnissen, für welchen Teil der Union oder für welchen Zeitraum die Lizenz gewährt wird.

(4) Sind die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Eintragungsantrag zurück.

Artikel 33

Wirkung gegenüber Dritten

(1) Die in den Artikeln 28, 29 und 32 bezeichneten Rechtshandlungen hinsichtlich eines EU-Geschmacksmusters haben gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie eingetragen worden sind. Gleichwohl kann eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte an dem eingetragenen EU-Geschmacksmuster nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung Kenntnis hatten.

(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber einer Person, die das eingetragene EU-Geschmacksmuster oder ein Recht daran im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwirbt.

(3) Die Wirkungen der in Artikel 30 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten richten sich nach dem Recht des nach Artikel 27 maßgebenden Mitgliedstaats.

(4) Die Wirkung eines Konkursverfahrens oder eines konkursähnlichen Verfahrens gegenüber Dritten richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach seinen Rechtsvorschriften oder nach den geltenden einschlägigen Übereinkünften zuerst eröffnet wird.

Artikel 33a

Verfahren zur Löschung oder Änderung der Eintragungen von Lizenzen und anderen Rechten

(1) Die Eintragung gemäß Artikel 32a Absatz 1 wird auf Antrag eines der Beteiligten gelöscht oder geändert.

(2) Der Antrag muss die Nummer der Eintragung des EU-Geschmacksmusters oder, im Fall einer Sammeleintragung, die Nummer jedes einzelnen Geschmacksmusters sowie die Bezeichnung des Rechts, dessen Eintragung gelöscht oder geändert werden soll, enthalten.

(3) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das eingetragene Recht nicht mehr besteht oder dass der Lizenznehmer oder der Inhaber eines anderen Rechts der Löschung oder Änderung der Eintragung zustimmt.

(4) Sind die Anforderungen für die Löschung oder Änderung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung zurück.

Artikel 34

Anmeldung des EU-Geschmacksmusters als Vermögensgegenstand

Die Artikel 27 bis 33a finden auf Anmeldungen eingetragener EU-Geschmacksmuster Anwendung. Ist die Wirkung einer dieser Bestimmungen von der Eintragung ins Register abhängig, muss diese Formvorschrift bei der Eintragung des EU-Geschmacksmusters ins Register erfüllt werden.“

* Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

** Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

25.Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Einreichung der Anmeldung

(1) Die Anmeldung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters ist beim Amt einzureichen.

(2) Das Amt stellt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung aus, die mindestens das Aktenzeichen, eine Darstellung, eine Beschreibung oder sonstige Identifizierung des Geschmacksmusters, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält. Im Falle einer Sammelanmeldung gibt das Amt in der Empfangsbescheinigung das erste Geschmacksmuster und die Zahl der angemeldeten Geschmacksmuster an.“

26.Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(1) Die Anmeldung des eingetragenen EU-Geschmacksmusters muss enthalten:

a)einen Antrag auf Eintragung;

b)Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;

c)eine für die Wiedergabe geeignete Darstellung des Geschmacksmusters, die es ermöglicht, alle Einzelheiten des Schutzgegenstands, für den Schutz beansprucht wird, klar zu unterscheiden und die Veröffentlichung zu ermöglichen.

(2) Die Anmeldung enthält ferner de Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

(3) Darüber hinaus kann die Anmeldung Folgendes enthalten:

a)eine Beschreibung mit einer Erläuterung der Darstellung;

b)einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 50;

c)Angaben zu seinem Vertreter, falls der Anmelder einen solchen benannt hat;

d)die Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, nach Klasse und Unterklasse des Abkommens von Locarno zur Schaffung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (im Folgenden ‚Locarno-Klassifikation‘) in der am Tag der Anmeldung des Geschmacksmusters geltenden Fassung;

e)die Nennung des Entwerfers oder des Entwerferteams oder die Erklärung auf Verantwortung des Anmelders, dass der Entwerfer oder das Entwerferteam auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet hat.

(4) Für die Anmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten. Wird ein Antrag auf Aufschiebung gemäß Absatz 3 Buchstabe b gestellt, so ist für die Aufschiebung der Bekanntmachung eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.“

b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen muss die Anmeldung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters den in dieser Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Formerfordernissen entsprechen. Soweit sich diese Anforderungen auf die Darstellung des Geschmacksmusters und Mittel der Darstellung gemäß Absatz 1 Buchstabe c beziehen, legt der Exekutivdirektor die Art und Weise der Nummerierung unterschiedlicher Ansichten im Falle einer Darstellung durch statische Ansichten, das Format und die Größe der elektronischen Datei sowie alle anderen einschlägigen technischen Spezifikationen fest. Sehen diese Anforderungen die Identifizierung eines Gegenstands, für den kein Schutz durch bestimmte Arten visueller Verzichtserklärungen beantragt wird, oder sehen sie die Einreichung bestimmter Arten von Ansichten vor, so kann der Exekutivdirektor zusätzliche Arten visueller Verzichtsklärungen und bestimmte Arten von Ansichten festlegen.“

27.Folgender Artikel 36a wird eingefügt:

„Artikel 36a

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Anmeldung

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, die in der Anmeldung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters enthalten sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

28.Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) In einer Sammelanmeldung für eingetragene EU-Geschmacksmuster können höchstens 50 Geschmacksmuster zusammengefasst werden. Jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung wird vom Amt nach einem von seinem Exekutivdirektor festgelegten System nummeriert.

(2) Neben den in Artikel 36 Absatz 4 genannten Gebühren unterliegt die Sammelanmeldung der Zahlung einer Anmeldegebühr für jedes in der Sammelanmeldung enthaltene zusätzliche Geschmacksmuster; falls die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung enthält, unterliegt sie einer Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes in der Sammelanmeldung enthaltene Geschmacksmuster, für das eine Aufschiebung beantragt wird.“

b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Sammelanmeldung muss den Erfordernissen an die Darstellung entsprechen, die in den nach Artikel 37a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden.“

c)    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Alle in einer Sammelanmeldung oder einer auf einer solchen Anmeldung basierenden Eintragung enthaltenen Geschmacksmuster können unabhängig voneinander behandelt werden. Ein solches Geschmacksmuster kann unabhängig von den anderen Geschmacksmustern geltend gemacht werden, Gegenstand einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckung, eines Insolvenzverfahrens oder eines Verzichts, einer Erneuerung, einer Rechtsübertragung oder einer Aufschiebung der Bekanntmachung sein, sowie für nichtig erklärt werden.“

29.Folgender Artikel 37a wird eingefügt:

„Artikel 37a

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Sammelanmeldungen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die bei der Sammelanmeldung anzugeben sind, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

30.Die Artikel 38 und 39 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 38

Anmeldetag

Der Anmeldetag eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 36 Absatz 1 vom Anmelder beim Amt eingereicht worden sind, sofern innerhalb eines Monats nach Einreichung der genannten Unterlagen die in Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 2 genannten Anmeldegebühren entrichtet werden.

Artikel 39

Gleichwertigkeit der Wirkung einer Unionsanmeldung mit einer nationalen Anmeldung

Die Anmeldung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters, deren Anmeldetag feststeht, hat in den Mitgliedstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit der gegebenenfalls für die besagte Anmeldung in Anspruch genommenen Priorität.“

31.Die Artikel 40, 41 und 42 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 40

Klassifikation und Angaben des Erzeugnisses

(1) Erzeugnisse, in die ein EU-Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, werden nach der Locarno-Klassifikation in der am Tag der Anmeldung des Geschmacksmusters geltenden Fassung klassifiziert.

(2) Die Angabe des Erzeugnisses muss die Art der Erzeugnisse klar und präzise kennzeichnen und es ermöglichen, jedes Erzeugnis in nur eine Klasse und Unterklasse der Locarno-Klassifikation einzustufen, wobei möglichst die vom Amt zur Verfügung gestellte harmonisierte Datenbank mit Angaben der Erzeugnisse zu verwenden ist. Die Angabe des Erzeugnisses muss mit der Darstellung des Geschmacksmusters übereinstimmen.

(3) Die Erzeugnisse sind nach den Klassen der Locarno-Klassifikation zu gruppieren, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden Klasse voranzustellen ist; ferner sind sie in der Reihenfolge der Klassen und Unterklassen der genannten Klassifikation zu ordnen.

(4) Verwendet der Anmelder Angaben des Erzeugnisses, die nicht in der in Absatz 2 genannten Datenbank enthalten sind oder nicht mit der Darstellung des Geschmacksmusters übereinstimmen, so kann das Amt Angaben des Erzeugnisses aus dieser Datenbank vorschlagen. Das Amt kann die Prüfung auf der Grundlage der vorgeschlagenen Angaben des Erzeugnisses durchführen, wenn der Anmelder nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist antwortet.

Artikel 41

Prioritätsrecht

(1) Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ein Geschmacksmuster oder ein Gebrauchsmuster vorschriftsmäßig angemeldet hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt hinsichtlich der Anmeldung als eingetragenes EU-Geschmacksmuster für dieses Muster oder Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung.

(2) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, die nach dem nationalen Recht des Staates, in dem sie eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen zur Festlegung des Tages ausreicht, an dem sie eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.

(3) Zur Feststellung der Priorität wird als die erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die dasselbe Geschmacksmuster betrifft wie eine ältere erste in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung vor der Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallen gelassen oder zurückgewiesen worden ist, ohne zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt zu sein und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind, und sofern sie nicht bereits als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gedient hat. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.    

(4) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gehörenden Staat eingereicht worden, so finden die Absätze 1 bis 3 nur insoweit Anwendung, als dieser Staat veröffentlichten Feststellungen zufolge aufgrund der ersten Anmeldung beim Amt unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen dieser Verordnung vergleichbar sind, ein Prioritätsrecht gewährt. Falls erforderlich, beantragt der Exekutivdirektor bei der Kommission, eine Prüfung zu erwägen, um festzustellen, ob ein Staat im Sinne von Satz 1 eine solche Gegenseitigkeit gewährt. Stellt die Kommission fest, dass die Gegenseitigkeit gewährt wird, so veröffentlicht sie eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(5) Das Prioritätsrecht nach Absatz 4 findet Anwendung ab dem Tag, an dem die Mitteilung über die Feststellung, dass die Gegenseitigkeit gewährt ist, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sofern die Mitteilung kein früheres Datum nennt, ab dem es Anwendung findet. Die Anwendbarkeit erlischt mit dem Tag, an dem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung über die Aberkennung der Gegenseitigkeit veröffentlicht, es sei denn, in der Mitteilung ist ein früheres Gültigkeitsdatum angegeben.

(6) Mitteilungen im Rahmen der Absätze 4 und 5 werden auch im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Artikel 42

Inanspruchnahme der Priorität

(1) Der Anmelder eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, reicht entweder zusammen mit der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Prioritätserklärung ein. Diese Prioritätserklärung muss das Datum und das Land der früheren Anmeldung enthalten. Das Aktenzeichen der früheren Anmeldung und die Unterlagen zur Unterstützung der Inanspruchnahme der Priorität sind innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Prioritätserklärung einzureichen.

(2) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass der Anmelder zur Unterstützung der beantragten Inanspruchnahme der Priorität weniger als die in den gemäß Absatz 42a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Unterlagen beizubringen hat, sofern dem Amt die benötigten Informationen aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.“

32.Folgender Artikel 42a wird eingefügt:

„Artikel 42a

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Priorität

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt wird, welche Art von Unterlagen für die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung nach Artikel 42 Absatz 1 einzureichen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

33.Artikel 43 erhält folgende Fassung:

„Artikel 43

Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Prioritätstag als Tag der Anmeldung des eingetragenen EU-Geschmacksmusters im Sinne der Artikel 5, 6, 7 und 22, des Artikels 25 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie des Artikels 50 Absatz 1 gilt.“

34.Artikel 44 erhält folgende Fassung:

„Artikel 44

Ausstellungspriorität

(1) Hat der Anmelder eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen worden ist oder bei denen es verwendet wird, auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung nach den Vorschriften des Übereinkommens über Internationale Ausstellungen von 1928 in der am 30. November 1972 geänderten Fassung offenbart, so kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Offenbarung der Erzeugnisse einreicht, ein Prioritätsrecht ab diesem Tag in Anspruch nehmen.

(2) Ein Anmelder, der die Priorität gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen will, hat entweder zusammen mit der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Prioritätserklärung einzureichen. Der Anmelder hat innerhalb von drei Monaten nach der Prioritätserklärung den Nachweis zu erbringen, dass die Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen ist oder bei denen es verwendet wird, im Sinne von Absatz 1 offengelegt worden sind.

(3) Eine Ausstellungspriorität, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat gewährt wurde, verlängert die Prioritätsfrist des Artikels 41 nicht.“

35.Folgender Artikel 44a wird eingefügt:

„Artikel 44a

Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Art und die Einzelheiten der Nachweise festgelegt werden, die für die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach Artikel 44 Absatz 2 beizubringen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

36.Die Überschrift des Titels V erhält folgende Fassung:

„TITEL V

EINTRAGUNGSVERFAHREN, VERLÄNGERUNG UND ÄNDERUNG

37.Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Das Amt prüft, ob die Anmeldung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters den in Artikel 38 aufgeführten Anforderungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt.“

b)Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) Das Amt prüft, ob:

a)die Anmeldung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters den in Artikel 36 Absatz 5 sowie im Falle einer Sammelanmeldung den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Bedingungen und Anforderungen genügt;

b)gegebenenfalls die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung nach Artikel 36 Absatz 4 innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wurde;

c)gegebenenfalls die zusätzlichen Anmeldegebühren für eine Sammelanmeldung nach Artikel 37 Absatz 2 innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wurden.

(3) Erfüllt die Anmeldung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters nicht die in Absatz 1 genannten Anforderungen, so fordert das Amt den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der entsprechenden Aufforderung die Mängel zu beseitigen oder die ausstehende Zahlung nachzuholen.

(4) Kommt der Anmelder der Aufforderung in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht nach, so wird die Anmeldung nicht als Anmeldung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters behandelt. Kommt der Anmelder der Aufforderung hinsichtlich dieser Anforderungen nach, so erkennt das Amt der Anmeldung als Anmeldetag den Tag zu, an dem die Mängel beseitigt werden oder die festgestellte ausstehende Zahlung nachgeholt wird.

(5) Kommt der Anmelder der Aufforderung in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Anforderungen nicht nach, so weist das Amt die Anmeldung zurück.

(6) Kommt der Anmelder der Aufforderung in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anforderungen nicht nach, so wird die Anmeldung in Bezug auf die zusätzlichen Geschmacksmuster nicht als Anmeldung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters behandelt, es sei denn es ist eindeutig, welche Geschmacksmuster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen. Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Geschmacksmuster gedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt nach der Reihenfolge der Nummerierung, in der sie im Einklang mit den gemäß Artikel 37a erlassenen Vorschriften wiedergegeben werden. Im Hinblick auf diejenigen Geschmacksmuster, für die die zusätzlichen Anmeldegebühren nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden, wird die Anmeldung nicht als Anmeldung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters behandelt.

(7) Wird den Anforderungen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Priorität nicht entsprochen, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.“

38.Artikel 46 wird aufgehoben;

39.Artikel 47 erhält folgende Fassung:

„Artikel 47

Eintragungshindernisse

(1) Stellt das Amt bei der Prüfung nach Artikel 45 fest, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz beantragt wird, nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 1 entspricht oder dass es gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, so teilt es dem Anmelder unter Angabe des Grundes für das Eintragungshindernis mit, dass das Geschmacksmuster nicht eingetragen werden kann.

(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 setzt das Amt eine Frist fest, innerhalb derer der Anmelder eine Stellungnahme abgeben, die Anmeldung oder die beanstandeten Ansichten zurücknehmen oder eine geänderte Darstellung des Geschmacksmusters einreichen kann, die sich nur in unwesentlichen Einzelheiten von der ursprünglich eingereichten Darstellung unterscheidet.

(3) Beseitigt der Anmelder die Eintragungshindernisse nicht, so weist das Amt die Anmeldung zurück. Betrifft das Eintragungshindernis nur einzelne Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung, so weist das Amt die Anmeldung nur für diese Geschmacksmuster zurück.“

40.Folgender Artikel 47a wird eingefügt:

„Artikel 47a

Rücknahme und Änderung

(1) Der Anmelder kann eine Anmeldung zum EU-Geschmacksmuster oder, im Falle einer Sammelanmeldung, einzelne in der Anmeldung enthaltene Geschmacksmuster, jederzeit zurücknehmen.

(2) Der Anmelder kann die Darstellung des angemeldeten EU-Geschmacksmusters jederzeit in unwesentlichen Einzelheiten ändern.“

41.Folgender Artikel 47b wird eingefügt:

„Artikel 47b

Übertragung der Befugnis zur Änderung des Antrags

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109 Absatz 2 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen und damit die Einzelheiten zur Änderung der Anmeldung gemäß Artikel 47a Absatz 2 festzulegen.“

42.Artikel 48 erhält folgende Fassung:

„Artikel 48

Eintragung

(1) Sind die Anforderungen für eine Anmeldung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters erfüllt und wurde die Anmeldung nicht gemäß Artikel 47 zurückgewiesen, trägt das Amt das in der Anmeldung enthaltene Geschmacksmuster und die in Artikel 72 Absatz 2 genannten Angaben in das Register ein.

(2) Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 50, so wird auch ein Hinweis auf diesen Antrag und das Datum des Ablaufs der Aufschiebungsfrist in das Register eingetragen.

(3) Die Eintragung erfolgt unter dem Datum des Anmeldetags gemäß Artikel 38.

(4) Die gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 2 zu entrichtenden Gebühren werden auch dann nicht erstattet, wenn das angemeldete Geschmacksmuster nicht eingetragen wird.“

43.Artikel 49 erhält folgende Fassung:

„Artikel 49

Bekanntmachung

Nach der Eintragung macht das Amt das eingetragene EU-Geschmacksmuster im Blatt für EU-Geschmacksmuster nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a bekannt.“

44.Folgender Artikel 49a wird eingefügt:

„Artikel 49a

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Bekanntmachung

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, die in der Bekanntmachung gemäß Artikel 49 enthalten sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

45.Artikel 50 erhält folgende Fassung:

„Artikel 50

Aufgeschobene Bekanntmachung

(1) Der Anmelder eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters kann mit der Anmeldung beantragen, die Bekanntmachung des eingetragenen EU-Geschmacksmusters um 30 Monate ab dem Anmeldetag oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätstag, aufzuschieben.

(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so trägt das Amt, wenn die Bedingungen nach Artikel 48 erfüllt sind, das eingetragene EU-Geschmacksmuster zwar ein, aber vorbehaltlich des Artikels 74 Absatz 2 werden weder die Darstellung des Geschmacksmusters noch sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.

(3) Das Amt veröffentlicht im Blatt für EU-Geschmacksmuster einen Hinweis auf einen Antrag nach Absatz 1. Begleitet wird der Hinweis von Angaben, die es erlauben, die Identität des Rechtsinhabers des eingetragenen Geschmacksmusters, gegebenenfalls den Namen des Vertreters, das Anmelde- und Eintragungsdatum sowie das Aktenzeichen der Anmeldung festzustellen. Es werden weder eine Darstellung des Geschmacksmusters noch Angaben zu seiner Erscheinungsform bekannt gemacht.

(4) Bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag des Rechtsinhabers zu einem früheren Zeitpunkt legt das Amt alle Eintragungen im Register und die Akte betreffend die Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme aus und macht das eingetragene EU-Geschmacksmuster im Blatt für EU-Geschmacksmuster bekannt.

(5) Der Rechtsinhaber kann die Bekanntmachung des eingetragenen EU-Geschmacksmusters nach Absatz 4 verhindern, indem er mindestens drei Monate vor Ablauf der Aufschiebungsfrist einen Antrag auf Verzicht auf das EU-Geschmacksmuster nach Artikel 51 einreicht. Anträge auf Eintragung des Verzichts im Register, die den in Artikel 51 und in den nach Artikel 51a erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführten Anforderungen nicht genügen oder die nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist eingereicht wurden, werden abgelehnt.

(6) Im Falle einer Eintragung auf der Grundlage einer Sammelanmeldung gibt der Rechtsinhaber zusammen mit dem Antrag auf eine Bekanntmachung zu einem früheren Zeitpunkt nach Absatz 4 oder dem Antrag auf Verzicht nach Absatz 5 deutlich an, welche der in der Anmeldung enthaltenen Geschmacksmuster zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gemacht werden sollen, auf welche verzichtet werden soll und für welche Geschmacksmuster die Aufschiebung der Bekanntmachung fortdauern soll.

(7) Kommt der Inhaber der Anforderung nach Absatz 6 nicht nach, so fordert das Amt den Inhaber auf, den Mangel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beheben, die in keinem Fall die Aufschiebungsfrist von 30 Monaten überschreitet.

(8) Wird der Mangel nach Absatz 7 nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben, so gilt der Antrag auf Bekanntmachung zu einem früheren Zeitpunkt als nicht gestellt oder der Antrag auf Verzicht wird abgelehnt.

(9) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters während der Frist der Aufschiebung der Bekanntmachung ist nur möglich, wenn die im Register und in der den Antrag betreffenden Akte enthaltenen Angaben der Person mitgeteilt wurden, gegen die der Prozess angestrengt wird.“

46.Folgender Artikel 50a wird eingefügt:

„Artikel 50a

Bekanntmachung nach der Aufschiebungsfrist

Das Amt hat nach Ablauf der in Artikel 50 genannten Aufschiebungsfrist oder im Falle eines Antrags auf Bekanntmachung zu einem früheren Zeitpunkt, sobald dies technisch möglich ist,

a)das eingetragene EU-Geschmacksmuster im Blatt für EU-Geschmacksmuster mit den Angaben gemäß den nach Artikel 49a erlassenen Vorschriften zusammen mit einem Hinweis darauf, dass die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 enthielt, bekanntzumachen;

b)alle das Geschmacksmuster betreffenden Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme auszulegen;

c)alle Eintragungen im Register zur öffentlichen Einsichtnahme auszulegen, einschließlich solcher, die gemäß Artikel 74 Absatz 5 von der Einsicht ausgeschlossen waren.“

47.Folgender Artikel 50b wird eingefügt:

„Artikel 50b

Eintragungsurkunden

Nach der Bekanntmachung des eingetragenen EU-Geschmacksmusters stellt das Amt eine Eintragungsurkunde aus. Das Amt stellt beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Urkunde aus, für die eine Gebühr zu entrichten ist, wenn diese Abschriften nicht elektronisch ausgestellt werden.“

48.Folgende Artikel 50c und 50d werden eingefügt:

„Artikel 50c

Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in der in Artikel 50b genannten Eintragungsurkunde anzugeben sind, und die Form der Eintragungsurkunde im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 50d

Verlängerung

(1) Die Eintragung des eingetragenen EU-Geschmacksmusters wird auf Antrag des Rechtsinhabers oder einer von ihm hierzu ausdrücklich ermächtigten Person verlängert, sofern die Verlängerungsgebühren entrichtet worden sind.

(2) Das Amt unterrichtet den Rechtsinhaber des eingetragenen EU-Geschmacksmusters und die im Register eingetragenen Inhaber von Rechten an dem Uniongeschmacksmuster mindestens sechs Monate vor dem Tag des Ablaufs der Eintragung über den Ablauf der Eintragung. Das Unterbleiben dieser Unterrichtung hat keine Haftung des Amtes zur Folge und berührt nicht den Ablauf der Eintragung.

(3) Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Eintragung einzureichen. Die Verlängerungsgebühr ist ebenfalls innerhalb dieser Frist zu entrichten. Der Antrag und die Gebühr können noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Eintragung eingereicht bzw. gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr oder für die verspätete Einreichung des Antrags auf Verlängerung entrichtet wird.

(4) Der Antrag auf Verlängerung gemäß Absatz 1 muss Folgendes enthalten:

a)den Namen der Person, die die Verlängerung beantragt;

b)die Eintragungsnummer des zu verlängernden EU-Geschmacksmusters;

c)im Falle einer Eintragung auf der Grundlage einer Sammelanmeldung die Angabe derjenigen Geschmacksmuster, für die eine Verlängerung beantragt wird.

Sind die Verlängerungsgebühren entrichtet worden, gilt dies als Antrag auf Verlängerung, vorausgesetzt, es sind alle erforderlichen Angaben zur Feststellung des Zwecks der Zahlung vorhanden.

(5) Reichen bei einer Eintragung auf der Grundlage einer Sammelanmeldung die entrichteten Gebühren nicht aus, um alle Geschmacksmusters abzudecken, für die die Verlängerung beantragt wird, so wird die Eintragung verlängert, wenn klar ist, welche Geschmacksmusters der gezahlte Betrag abdecken soll. Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Geschmacksmuster abgedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt nach der Reihenfolge der Nummerierung, in der sie im Einklang mit den gemäß Artikel 37a erlassenen Vorschriften dargestellt werden.

(6) Die Verlängerung wird am Tag nach dem Ablaufen der Eintragung wirksam. Sie wird in das Register eingetragen.

(7) Wenn der Antrag auf Verlängerung innerhalb der Fristen gemäß Absatz 3 gestellt wird, aber die anderen in diesem Artikel genannten Erfordernisse für eine Verlängerung nicht erfüllt sind, so teilt das Amt dem Antragsteller die festgestellten Mängel mit.

(8) Wird ein Verlängerungsantrag nicht gestellt oder erst nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 gestellt oder werden die Gebühren nicht entrichtet oder erst nach Ablauf der betreffenden Frist entrichtet oder werden die in Absatz 7 genannten Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so stellt das Amt fest, dass die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber des EU-Geschmacksmusters entsprechend mit. Ist diese Feststellung rechtskräftig geworden, so löscht das Amt das Geschmacksmuster im Register. Die Löschung wird am Tag nach dem Ablaufen der bestehenden Eintragung wirksam. Wenn die Verlängerungsgebühren entrichtet wurden, die Eintragung aber nicht verlängert wird, werden diese Gebühren erstattet.

(9) Für zwei oder mehr Geschmacksmuster kann ein einziger Antrag auf Verlängerung gestellt werden, sofern der Inhaber oder der Vertreter für sämtliche von dem Antrag abgedeckten Geschmacksmuster dieselbe Person ist. Die diesbezügliche Verlängerungsgebühr ist für jedes zu verlängernde Geschmacksmuster zu entrichten.“

49.Folgender Artikel 50e wird eingefügt:

„Artikel 50e

Änderung

(1) Die Darstellung des eingetragenen EU-Geschmacksmusters darf außer in unwesentlichen Einzelheiten weder während der Dauer der Eintragung noch bei ihrer Verlängerung im Register geändert werden.

(2) Ein Änderungsantrag des Inhabers muss die Darstellung des eingetragenen EU-Geschmacksmusters in seiner geänderten Fassung enthalten.

(3) Ein Änderungsantrag gilt erst dann als eingereicht, wenn die geforderte Gebühr entrichtet worden ist. Wurde die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dies dem Inhaber mit. Für die Änderung desselben Bestandteils in zwei oder mehr Eintragungen kann ein einziger Antrag gestellt werden, sofern der Inhaber sämtlicher Geschmacksmuster dieselbe Person ist. Die diesbezügliche Änderungsgebühr ist für jede zu ändernde Eintragung zu entrichten. Sind die Anforderungen an die Änderung der Eintragung gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 50f erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt, teilt das Amt dem Inhaber den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Änderungsantrag zurück.

(4) Die Bekanntmachung der Eintragung der Änderung enthält eine Darstellung des eingetragenen EU-Geschmacksmusters in seiner geänderten Form.“

50.Folgender Artikel 50f wird eingefügt:

„Artikel 50f

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Änderungen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in dem in Artikel 50e Absatz 2 genannten Antrag auf Änderung anzugeben sind, im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

51.Folgender Artikel 50g wird eingefügt:

„Artikel 50g

Änderung des Namens oder der Anschrift

(1) Der Inhaber eines EU-Geschmacksmusters hat das Amt über Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift, die nicht die Folge eines Übergangs oder eines Wechsels der Rechtsinhaberschaft an dem eingetragenen EU-Geschmacksmuster sind, zu unterrichten.

(2) Für die Änderung des Namens oder der Anschrift bei mehreren Eintragungen desselben Inhabers genügt ein einziger Antrag.

(3) Sind die Anforderungen an eine Änderung des Namens oder der Anschrift gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 50h erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt, teilt das Amt dem Inhaber des EU-Geschmacksmusters den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben, so weist das Amt den Antrag zurück.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für eine Änderung des Namens oder der Adresse des eingetragenen Vertreters.

(5) Das Amt trägt die in Artikel 72 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Angaben in das Register ein.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Anmeldungen von EU-Geschmacksmustern. Die Änderung wird in der vom Amt geführten Anmeldungsakte bezüglich des EU-Geschmacksmusters eingetragen.“

52.Folgender Artikel 50h wird eingefügt:

„Artikel 50h

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Änderung des Namens oder der Anschrift

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die in dem Antrag auf Änderung des Namens oder der Anschrift gemäß Artikel 50g Absatz 1 anzugebenden Einzelheiten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

53.Artikel 51 erhält folgende Fassung:

„Artikel 51

Verzicht

(1) Der Verzicht auf das eingetragene EU-Geschmacksmuster ist vom Rechtsinhaber dem Amt schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er im Register eingetragen ist.

(2) Wird auf ein EU-Geschmacksmuster verzichtet, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung ist, so wird das Geschmacksmuster so behandelt, als habe es die in dieser Verordnung festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt.

(3) Ein Verzicht wird nur mit Zustimmung des im Register eingetragenen Rechtsinhabers eingetragen. Ist eine Lizenz in das Register eingetragen, so wird der Verzicht erst dann eingetragen, wenn der Inhaber des eingetragenen EU-Geschmacksmusters glaubhaft macht, dass der Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet worden ist. Die Eintragung des Verzichts wird nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem der Inhaber dem Amt glaubhaft gemacht hat, dass der Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet worden ist, oder vor Ablauf dieser Frist, sobald der Rechtsinhaber die Zustimmung des Lizenznehmers nachweist.

(4) Wurde aufgrund von Artikel 15 im Zusammenhang mit der Berechtigung zu einem eingetragenen EU-Geschmacksmuster vor einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde Klage erhoben, so trägt das Amt den Verzicht nur mit Zustimmung des Klägers in das Register ein.

(5) Sind die Anforderungen an einen Verzicht gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 51a erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt, teilt das Amt dem Inhaber die Mängel mit. Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist beseitigt, so trägt das Amt den Verzicht nicht in das Register ein.“

54.Folgender Artikel 51a wird eingefügt:

„Artikel 51a

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Verzicht

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)die Einzelheiten, die in einer Verzichtserklärung gemäß Artikel 51 Absatz 1 enthalten sein müssen;

b)Art der Unterlagen, die zur Feststellung der Zustimmung eines Dritten gemäß Artikel 51 Absatz 3 und der eines Klägers gemäß Artikel 51 Absatz 4 erforderlich sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

55.Artikel 52 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Vorbehaltlich des Artikels 25 Absätze 2 bis 5 kann jede natürliche oder juristische Person sowie eine hierzu befugte Behörde beim Amt einen Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters stellen.“

b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit ist unzulässig, wenn entweder das Amt oder ein in Artikel 80 genanntes EU-Geschmacksmustergericht über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits in der Hauptsache entschieden hat und die Entscheidung des Amtes oder des EU-Geschmacksmustergerichte zu diesem Antrag rechtskräftig geworden ist.“

56.Artikel 53 erhält folgende Fassung:

„Artikel 53

Prüfung des Antrags

(1) Gelangt das Amt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Nichtigerklärung zulässig ist, so prüft es, ob die in Artikel 25 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des eingetragenen EU-Geschmacksmusters entgegenstehen.

(2) Bei der Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.

(3) Auf Antrag des Inhabers des eingetragenen EU-Geschmacksmusters muss der Antragsteller, der sich auf eine ältere Unionsmarke oder nationale Marke als Zeichen mit Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e beruft, den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke gemäß Artikel 64 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 und den nach Artikel 53a der vorliegenden Verordnung erlassenen Vorschriften erbringen.

(4) In das Register wird ein Hinweis auf die Entscheidung des Amtes über einen Antrag auf Nichtigerklärung eingetragen, sobald sie rechtskräftig geworden ist.

(5) Das Amt kann die Beteiligten zu einer gütlichen Beilegung auffordern.“

57.Folgender Artikel 53a wird eingefügt:

„Artikel 53a

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Erklärung der Nichtigkeit

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen und damit die Einzelheiten des Verfahrens zur Erklärung der Nichtigkeit eines EU-Geschmacksmusters gemäß Artikel 52 und 53 einschließlich der Möglichkeit festzulegen, einen Antrag auf Nichtigerklärung vorrangig zu prüfen, wenn der Inhaber des eingetragenen EU-Geschmacksmusters die Nichtigkeitsgründe oder den Antrag nicht bestreitet.“

58.Artikel 55 erhält folgende Fassung:

„Artikel 55

Beschwerdefähige Entscheidungen

(1) Die Entscheidungen des Amtes nach Artikel 102 Buchstaben a, b, c und e sind mit einer Beschwerde anfechtbar.

(2) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 66 bis 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 für Beschwerden, die von den Beschwerdekammern nach dieser Verordnung bearbeitet werden.“

59.Folgender Artikel 55a wird eingefügt:

„Artikel 55a

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Beschwerdeverfahren

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen und darin die Einzelheiten der Beschwerdeverfahren im Rahmen dieser Verordnung festzulegen.“

60.Die Artikel 56 bis 61 werden gestrichen;

61.Artikel 62 erhält folgende Fassung:

„Artikel 62

Entscheidungen und Mitteilungen des Amtes

(1) Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Amt statt, so kann die Entscheidung mündlich ergehen. Die Entscheidung wird den Beteiligten anschließend in Schriftform zugestellt.

(2) In allen Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheiden des Amtes sind die zuständige Dienststelle oder Abteilung des Amtes sowie die Namen des oder der zuständigen Bediensteten anzugeben. Sie sind von dem oder den betreffenden Bediensteten zu unterzeichnen oder stattdessen mit einem vorgedruckten oder aufgestempelten Dienstsiegel des Amtes zu versehen. Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass andere Mittel zur Feststellung der zuständigen Dienststelle oder Abteilung des Amtes und des oder der zuständigen Bediensteten oder eine andere Identifizierung als das Siegel verwendet werden dürfen, wenn Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide über technische Kommunikationsmittel übermittelt werden.

(3) Die Entscheidungen des Amtes, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, dass jede Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der fraglichen Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen ist. In den Mitteilungen sind die Beteiligten auch auf die Bestimmungen der Artikel 66, 67, 68, 71 und 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 hinzuweisen, die gemäß Artikel 55 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auch für Beschwerden im Rahmen dieser Verordnung gelten. Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsbehelfsbelehrung seitens des Amtes keine Ansprüche herleiten.“

62.Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich einer Nichtigerklärung handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf die von den Beteiligten vorgebrachten Gründe, Sachverhalte, Nachweise und Argumente sowie die Klage beschränkt.“

63.Artikel 64 erhält folgende Fassung:

„Artikel 64

Mündliche Verhandlung

(1) Das Amt ordnet von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet.

(2) Die mündliche Verhandlung vor den Prüfern und vor der Registerabteilung ist nicht öffentlich.

(3) Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, vor den Beschwerdekammern und Nichtigkeitsabteilungen ist öffentlich, sofern die Dienststelle, die das Verfahren durchführt, nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.“

64.Folgender Artikel 64a wird eingefügt:

„Artikel 64a

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die mündliche Verhandlung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für mündliche Verfahren nach Artikel 64, einschließlich der Modalitäten zur Sprachenregelung im Einklang mit Artikel 98, im Einzelnen festgelegt werden.“

65.Artikel 65 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist für die Ladung beträgt mindestens einen Monat, es sei denn, der Beteiligte, Zeuge oder Sachverständige ist mit einer kürzeren Frist einverstanden.“

b)Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Exekutivdirektor setzt die Beträge der zu erstattenden Auslagen, einschließlich der Beträge etwaiger Vorschüsse, für die Kosten fest, die im Fall einer Beweisaufnahme nach diesem Artikel entstehen.“

66.Folgender Artikel 65a wird eingefügt:

„Artikel 65a

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Beweisaufnahme

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Beweisaufnahme nach Artikel 65 festgelegt werden.“

67.Artikel 66 erhält folgende Fassung:

„Artikel 66

Zustellung

(1) Das Amt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung oder gemäß dieser Verordnung erlassener Rechtsakte zuzustellen sind oder für die der Exekutivdirektor die Zustellung vorgeschrieben hat.

(2) Die Zustellung erfolgt auf elektronischem Wege. Die Einzelheiten bezüglich des elektronischen Weges werden vom Exekutivdirektor festgelegt.

(3) Hat sich die Zustellung durch das Amt als unmöglich erwiesen, so erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.“

68.Folgender Artikel 66a wird eingefügt:

„Artikel 66a

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Zustellung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Zustellung nach Artikel 66 festgelegt werden.“

69.Folgende Artikel 66b und 66c werden eingefügt:

„Artikel 66b

Mitteilung eines Rechtsverlusts

Stellt das Amt fest, dass ein Rechtsverlust aus dieser Verordnung oder aus den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so teilt es dies den betroffenen Personen nach dem Verfahren des Artikels 66 mit. Die betroffenen Personen können innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung eine Entscheidung in der Sache beantragen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Feststellung des Amtes unrichtig ist. Das Amt erlässt eine solche Entscheidung nur dann, wenn es die Auffassung der beantragenden Personen nicht teilt. Ist dies nicht der Fall, so ändert das Amt seine Feststellung und unterrichtet die beantragende Personen.

Artikel 66c

Mitteilungen an das Amt

Mitteilungen an das Amt erfolgen auf elektronischem Wege. Der Exekutivdirektor bestimmt, welche elektronischen Mittel auf welche Weise und unter welchen technischen Bedingungen zu verwenden sind.“

70.Folgender Artikel 66d wird eingefügt:

„Artikel 66d

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Mitteilungen an das Amt

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Vorschriften für die an das Amt gerichteten Mitteilungen gemäß Artikel 66c und die Formblätter für solche Mitteilungen, die vom Amt zur Verfügung gestellt werden, festgelegt werden.“

71.Folgender Artikel 66e wird eingefügt:

„Artikel 66e

Fristen

(1) Die Fristen werden nach vollen Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen berechnet. Die Berechnung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das relevante Ereignis eingetreten ist. Die Fristen betragen mindestens einen Monat und höchstens sechs Monate, sofern in dieser Verordnung oder in gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist.

(2) Der Exekutivdirektor legt vor Beginn eines jeden Kalenderjahres die Tage fest, an denen das Amt für die Entgegennahme von Dokumenten nicht geöffnet ist.

(3) Im Falle einer Störung des Zugangs des Amtes zu den zulässigen elektronischen Kommunikationsmitteln stellt der Exekutivdirektor die Dauer der Unterbrechung fest.

(4) Wird die ordnungsgemäße Kommunikation zwischen dem Amt und den Verfahrensbeteiligten durch ein nicht vorhersehbares Ereignis wie eine Naturkatastrophe oder einen Streik unterbrochen oder gestört, kann der Exekutivdirektor bestimmen, dass für die Verfahrensbeteiligten, die in dem von dem nicht vorhersehbaren Ereignis betroffenen geografischen Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Gebiet bestellt haben, alle Fristen, die normalerweise am oder nach dem Tag des von ihm festgestellten Ereigniseintritts ablaufen, bis zu einem bestimmten Tag verlängert werden. Bei der Festsetzung dieses Tages berücksichtigt der Exekutivdirektor das voraussichtliche Ende des nicht vorhersehbaren Ereignisses. Ist der Sitz des Amtes von dem Ereignis betroffen, setzt der Exekutivdirektor fest, dass die Fristverlängerung für alle Verfahrensbeteiligten gilt.“

72.Folgender Artikel 66f wird eingefügt:

„Artikel 66f

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Berechnung der Fristen und deren Dauer

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Einzelheiten zur Berechnung der in Artikel 66e bezeichneten Fristen und deren Dauer festgelegt werden.“

73.Folgende Artikel 66g und 66h werden eingefügt:

„Artikel 66g

Berichtigung von Fehlern und offensichtlichen Versehen

(1) Das Amt berichtigt von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten sprachliche Fehler oder Transkriptionsfehler und offensichtliche Versehen in seinen Entscheidungen oder Fehler bei der Eintragung eines EU-Geschmacksmusters oder der Bekanntmachung der Eintragung.

(2) Erfolgen Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung eines EU-Geschmacksmusters oder der Bekanntmachung der Eintragung auf Antrag des Inhabers, so gilt Artikel 50g entsprechend.

(3) Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung eines EU-Geschmacksmusters und bei der Bekanntmachung der Eintragung werden veröffentlicht.

Artikel 66h

Löschung von Eintragungen im Register und Widerruf von Entscheidungen

(1) Nimmt das Amt eine Eintragung ins Register vor oder trifft es eine Entscheidung, so löscht es diese Eintragung oder widerruft diese Entscheidung, wenn die Eintragung oder die Entscheidung offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Fehler behaftet ist. Gibt es nur einen einzigen Verfahrensbeteiligten und berührt die Eintragung oder der Vorgang dessen Rechte, so werden die Löschung bzw. der Widerruf auch dann angeordnet, wenn der Fehler für den Beteiligten nicht offenkundig war.

(2) Die Löschung oder der Widerruf gemäß Absatz 1 werden von Amts wegen oder auf Antrag eines der Verfahrensbeteiligten von derjenigen Stelle angeordnet, die die Eintragung vorgenommen oder die Entscheidung erlassen hat. Die Löschung der Eintragung in das Register oder der Widerruf der Entscheidung erfolgen binnen eines Jahres ab dem Datum der Eintragung oder dem Erlass der Entscheidung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten sowie etwaiger Inhaber der Rechte an dem betreffenden EU-Geschmacksmuster, die im Register eingetragen sind. Das Amt führt Aufzeichnungen über diese Löschungen oder Widerrufe.

(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts der Beteiligten, gemäß den Artikeln 55 und 55a Beschwerde einzulegen, sowie der Möglichkeit, Fehler und offensichtliche Versehen gemäß Artikel 66g zu berichtigen. Wurde gegen eine mit einem Fehler behaftete Entscheidung des Amtes Beschwerde eingelegt, wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, wenn das Amt seine Entscheidung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels widerruft. Im letzteren Fall wird die Beschwerdegebühr dem Beschwerdeführer erstattet.“

74.Folgender Artikel 66i wird eingefügt:

„Artikel 66i

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Löschung von Einträgen und den Widerruf von Entscheidungen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen das in Artikel 66h bezeichnete Verfahren zur Löschung von Einträgen im Register oder der Widerruf von Entscheidungen festgelegt wird.“

75.Artikel 67 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Ist der Antrag auf Verlängerung der Eintragung nicht eingereicht worden oder sind die Verlängerungsgebühren nicht entrichtet worden, so ist innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ablauf der in Artikel 50d Absatz 3 Satz 3 vorgesehenen Nachfrist von sechs Monaten nach dem Ablauf der Eintragung der Antrag einzureichen und die versäumte Handlung nachzuholen.“

b)In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben, so wird die Gebühr erstattet.“

c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Werden die in Absatz 2 und Artikel 67a festgesetzten Fristen nicht eingehalten, findet keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Absatz 1 dieses Artikels statt.“

76.Folgende Artikel 67a und 67b werden eingefügt:

„Artikel 67a

Weiterbehandlung

(1) Dem Anmelder oder dem Inhaber eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters oder einem anderen an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligten, der eine gegenüber dem Amt einzuhaltende Frist versäumt hat, kann auf Antrag Weiterbehandlung gewährt werden, wenn mit dem Antrag die versäumte Handlung nachgeholt wird. Der Antrag auf Weiterbehandlung ist nur zulässig, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der versäumten Frist gestellt wird. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Weiterbehandlungsgebühr gezahlt worden ist.

(2) Eine Weiterbehandlung wird nicht gewährt, wenn die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Fristen nicht eingehalten werden:

a)Artikel 38 und Artikel 41 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 50d Absatz 3 sowie Artikel 67 Absatz 2;

b)Artikel 68 und Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 2 dieser Verordnung;

c)Absatz 1 dieses Artikels.

(3) Über den Antrag auf Weiterbehandlung entscheidet die Dienststelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

(4) Gibt das Amt dem Antrag auf Weiterbehandlung statt, so gelten die Folgen der Fristversäumnis als nicht eingetreten. Ist zwischen dem Ablauf der Frist und dem Antrag auf Weiterbehandlung eine Entscheidung ergangen, überprüft die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat, die Entscheidung und ändert sie ab, sofern die Nachholung der versäumten Handlung ausreicht. Kommt das Amt nach der Überprüfung zu dem Schluss, dass die ursprüngliche Entscheidung nicht abgeändert werden muss, bestätigt sie die Entscheidung schriftlich.

(5) Lehnt das Amt den Antrag auf Weiterbehandlung ab, so wird die Gebühr erstattet.

Artikel 67b

Unterbrechung des Verfahrens

(1) Das Verfahren vor dem Amt wird unterbrochen:

a)im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Anmelders oder Inhabers des eingetragenen EU-Geschmacksmusters oder der Person, die nach nationalem Recht zur Vertretung des Anmelders oder Inhabers berechtigt ist.

b)wenn der Anmelder oder Inhaber des eingetragenen EU-Geschmacksmusters aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen;

c)wenn der Vertreter des Anmelders oder Inhabers des eingetragenen EU-Geschmacksmusters stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder wenn dieser Vertreter aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen.

Solange der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit nach Unterabsatz 1 Buchstabe a die Vertretungsbefugnis eines gemäß Artikel 78 bestellten Vertreters nicht berühren, wird das Verfahren jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters unterbrochen.

(2) Das Verfahren vor dem Amt wird wieder aufgenommen, sobald die Identität der Person, die zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt ist, festgestellt worden ist oder das Amt alle vertretbaren Versuche unternommen hat, die Identität einer solchen Person festzustellen.“

77.Folgender Artikel 67c wird eingefügt:

„Artikel 67c

Übertragung der Befugnis in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Amt nach Artikel 67b Absatz 2 festgelegt werden“

78.Artikel 68 erhält folgende Fassung:

Artikel 68

Heranziehung allgemeiner Grundsätze

Soweit diese Verordnung oder die gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte keine Verfahrensvorschriften enthalten, berücksichtigt das Amt die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.“

79.Artikel 69 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Ansprüche des Amtes auf die Zahlung der Gebühren erlöschen vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist.

(2) Ansprüche gegen das Amt auf Rückerstattung von Gebühren oder von Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zu viel gezahlt worden sind, erlöschen vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.“

80.Artikel 70 erhält folgende Fassung:

„Artikel 70

Kostenverteilung

(1) Der im Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters oder im Beschwerdeverfahren unterliegende Beteiligte trägt die von dem anderen Beteiligten für den Antrag auf Nichtigerklärung oder die Beschwerde gezahlten Gebühren. Der unterliegende Beteiligte trägt ebenfalls die für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten, die dem anderen Beteiligten entstehen, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten und der Kosten des Vertreters im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 im Rahmen der Höchstsätze, die für jede Kostengruppe in dem gemäß Artikel 70a zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt werden.

(2) Soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten obsiegen bzw. unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert, beschließt die Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer eine andere Kostenverteilung als die gemäß Absatz 1.

(3) Der Beteiligte, der ein Verfahren dadurch beendet, dass er die Anmeldung des EU-Geschmacksmusters, den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit oder die Beschwerde zurückzieht, die Eintragung des EU-Geschmacksmusters nicht verlängert oder auf das eingetragene EU-Geschmacksmuster verzichtet, trägt die Gebühren sowie die Kosten des anderen Beteiligten gemäß den Absätzen 1 und 2.

(4) Im Falle der Einstellung des Verfahrens entscheidet die Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer über die Kosten nach freiem Ermessen.

(5) Vereinbaren die Beteiligten vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer eine andere als die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehene Kostenregelung, so nimmt das Amt diese Vereinbarung zur Kenntnis.

(6) Die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer setzt den Betrag der nach den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels zu erstattenden Kosten von Amts wegen fest, wenn sich diese Kosten auf die an das Amt gezahlten Gebühren und die Vertretungskosten beschränken. In allen anderen Fällen setzt die Beschwerdekammer auf Antrag den zu zahlenden Betrag fest. Der Antrag ist nur innerhalb der Frist von zwei Monaten zulässig, die mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, rechtskräftig wird; dem Antrag sind eine Kostenaufstellung und entsprechende Belege beizufügen. Für Vertretungskosten gemäß Artikel 78 Absatz 1 reicht eine Zusicherung des Vertreters aus, dass diese Kosten entstanden sind. Für sonstige Kosten genügt, dass sie nachvollziehbar dargelegt werden. Wird der Betrag der Kosten gemäß Satz 1 dieses Absatzes festgesetzt, so werden Vertretungskosten in der in dem nach Artikel 70a erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegten Höhe gewährt, unabhängig davon, ob sie tatsächlich entstanden sind.

(7) Gemäß Absatz 6 erlassene Entscheidungen zur Kostenfestsetzung müssen mit Gründen versehen sein und können auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung eingereicht werden muss, von der Nichtigkeitsabteilung oder der Beschwerdekammer überprüft werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung entrichtet worden ist. Die Nichtigkeitsabteilung bzw. die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliches Verfahren über den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung zur Kostenfestsetzung.“

81.Folgender Artikel 70a wird eingefügt:

„Artikel 70a

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Höchstsätze für Kosten

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Höchstsätze der für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten und der dem obsiegenden Beteiligten gemäß Artikel 70 Absatz 1 tatsächlich entstandenen Kosten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bei der Festlegung der Höchstsätze in Bezug auf die Reise- und Aufenthaltskosten berücksichtigt die Kommission die Entfernung zwischen dem Wohn- oder Geschäftssitz des Beteiligten, Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen und dem Ort der mündlichen Verhandlung, die Verfahrensstufe, in der die Kosten entstehen, und, soweit es um die Kosten der Vertretung im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 geht, die Erforderlichkeit sicherzustellen, dass die Pflicht der Kostenübernahme von dem anderen Beteiligten nicht aus verfahrenstaktischen Gründen missbraucht werden kann. Die Aufenthaltskosten werden darüber hinaus gemäß dem Statut der Beamten der Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, ESCS) Nr. 259/68 des Rates* berechnet. Der unterliegende Beteiligte trägt lediglich die Kosten eines einzigen Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls eines einzigen Vertreters.

   

* Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).“

82.Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige Behörde, die für die Prüfung der Echtheit des in Absatz 1 genannten Titels zuständig ist, und teilt deren Kontaktangaben dem Amt, dem Gerichtshof und der Kommission mit. Die Vollstreckungsklausel wird von dieser Behörde nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, erteilt.“

83.Artikel 72 erhält folgende Fassung:

„Artikel 72

Register der EU-Geschmacksmuster

(1) Das Amt führt ein Register der EU-Geschmacksmuster und hält dieses Register auf dem neuesten Stand.

(2) Das Register enthält folgende Angaben bezüglich der Eintragung von EU-Geschmacksmustern:

a)den Anmeldetag;

b)das Aktenzeichen der Anmeldung und das Aktenzeichen jedes einzelnen Geschmacksmusters einer Sammelanmeldung;

c)den Tag der Bekanntmachung der Eintragung;

d)den Namen, den Ort und das Land des Antragstellers;

e)den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 77 Absatz 3 Satz 1 handelt;

f)die Darstellung des Geschmacksmusters;

g)die Bezeichnungen der Erzeugnisse, denen die Nummern der Klassen und Unterklassen der Locarno-Klassifikation vorangestellt sind;

h)Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität gemäß Artikel 42;

i)Angaben über die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gemäß Artikel 44;

j)die Nennung des Entwerfers oder des Entwerferteams nach Artikel 18 oder die Erklärung, dass der Entwerfer oder das Entwerferteam auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet haben;

k)die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 98 Absatz 3 angegeben hat;

l)das Datum der Eintragung des Geschmacksmusters in das Register und die Eintragungsnummer gemäß Artikel 48;

m)die Angabe eines etwaigen Antrags auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 Absatz 3 unter Angabe des Ablaufs der Aufschiebungsfrist;

n)einen Hinweis, dass eine Beschreibung gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a eingereicht wurde.

(3) In das Register wird unter Angabe des Tages der Eintragung ferner Folgendes eingetragen:

a)Änderungen des Namens oder des Orts und Landes des Inhabers gemäß Artikel 50g;

b)Änderungen des Namens oder der Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 77 Absatz 3 Satz 1 handelt;

c)wenn ein neuer Vertreter bestellt wird, der Name und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters;

d)Änderungen des Namens des Entwerfers oder des Entwerferteams gemäß Artikel 18;

e)Rücknahmen, Änderungen und Berichtigungen des Geschmacksmusters gemäß Artikel 47a sowie Berichtigungen von Fehlern und offensichtlichen Versehen gemäß Artikel 66g;

f)Änderungen des Geschmacksmusters gemäß Artikel 50e;

g)ein Hinweis darauf, dass vor dem zuständigen Gericht ein Verfahren zur Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber nach Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a eingeleitet wurde;

h)Datum und Einzelheiten der rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts oder einer sonstigen Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b;

i)ein Wechsel der Rechtsinhaberschaft gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c;

j)ein Rechtsübergang gemäß Artikel 28;

k)die Begründung oder der Übergang eines dinglichen Rechts gemäß Artikel 29 und die Art des dinglichen Rechts;

l)eine Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 30 und ein Insolvenzverfahren gemäß Artikel 31;

m)die Erteilung oder der Übergang einer Lizenz gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 32 und gegebenenfalls die Art der Lizenz gemäß Artikel 32a Absatz 3;

n)die Verlängerung der Eintragung gemäß Artikel 50d und der Tag, an dem die Verlängerung wirksam wird;

o)die Feststellung des Ablaufs der Eintragung gemäß Artikel 50d Absatz 8;

p)eine Verzichtserklärung des Rechtsinhabers gemäß Artikel 51 Absatz 1;

q)der Tag der Einreichung und die Einzelheiten eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach Artikel 52, einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit nach Artikel 84 Absatz 5 oder einer Beschwerde nach Artikel 55;

r)der Tag und die Einzelheiten einer rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nach Artikel 53, einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit nach Artikel 86 Absatz 3, einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Beschwerde nach Artikel 55 oder jeder anderen Beendigung des Verfahrens gemäß diesen Artikeln;

s)die Löschung des gemäß Absatz 2 Buchstabe e eingetragenen Vertreters;

t)die Änderung oder die Löschung der nach Absatz 3 Buchstaben l, m und n eingetragenen Angaben;

u)der Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung gemäß Artikel 66h, wenn der Widerruf bzw. die Löschung eine bereits veröffentlichte Entscheidung bzw. Eintragung betrifft.

(4) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass noch andere als die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben eingetragen werden.

(5) Das Register kann in elektronischer Form geführt werden. Das Amt erhebt, organisiert, veröffentlicht und speichert die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, zu den in Absatz 8 genannten Zwecken. Das Amt sorgt dafür, dass das Register für die öffentliche Einsichtnahme einfach zugänglich ist.

(6) Der Inhaber eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters erhält über jede Änderung im Register eine Mitteilung.

(7) Sofern der Zugang zum Register nicht gemäß Artikel 74 Absatz 5 beschränkt ist, stellt das Amt beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge aus dem Register aus, für die eine Gebühr zu entrichten ist, wenn diese Auszüge nicht elektronisch ausgestellt werden.

(8) Die Verarbeitung der Daten betreffend die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, findet zu folgenden Zwecken statt:

a)der Verwaltung der Anmeldungen und/oder Eintragungen gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten;

b)der Aufrechterhaltung eines öffentlichen Registers zur Einsichtnahme durch Behörden und Wirtschaftsteilnehmer und zu deren Information, damit sie die Rechte ausüben können, die ihnen mit dieser Verordnung übertragen werden, und damit sie Kenntnis von älteren Rechten Dritter erlangen können;

c)der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zur Eintragung von EU-Geschmacksmustern zu verbessern.

(9) Alle Daten, einschließlich personenbezogener Daten, betreffend die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben gelten als von öffentlichem Interesse und sind für alle Dritten zugänglich, sofern in Artikel 50 Absatz 2 nichts anderes festgelegt ist. Die Eintragungen im Register werden auf unbestimmte Zeit aufbewahrt.“

84.Folgende Artikel 72a und 72b werden eingefügt:

„Artikel 72a

Datenbank

(1) Zusätzlich zur Verpflichtung, ein Register im Einklang mit Artikel 72 zu führen, sammelt das Amt alle Angaben, die von den Inhabern oder anderen Verfahrensbeteiligten gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten bereitgestellt werden, und speichert diese in einer elektronischen Datenbank.

(2) Die elektronische Datenbank kann personenbezogene Daten beinhalten, die über jene hinausgehen, die gemäß Artikel 72 im Register enthalten sind, insoweit diese Daten gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgeschrieben sind. Die Sammlung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten dient folgenden Zwecken:

a)der Verwaltung der Anmeldungen und/oder Eintragungen gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten;

b)dem Zugang zu den Informationen, die erforderlich sind, um die einschlägigen Verfahren einfacher und effizienter durchzuführen;

c)der Kommunikation mit den Anmeldern und sonstigen Verfahrensbeteiligten;

d)der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zu verbessern.

(3) Der Exekutivdirektor bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu der Datenbank und die Art, in der ihr Inhalt, mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten, aber einschließlich der in Artikel 72 aufgelisteten Daten, in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden können, einschließlich der Gebühren für den Zugang.

(4) Der Zugang zu den in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten wird beschränkt, und diese Daten werden nur öffentlich zugänglich gemacht, wenn der betreffende Beteiligte seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat.

(5) Alle Daten werden auf unbestimmte Zeit aufbewahrt. Der betreffende Beteiligte kann jedoch 18 Monate nach Ablauf des eingetragenen EU-Geschmacksmusters oder nach Abschluss des einschlägigen Inter-partes-Verfahrens die Löschung personenbezogener Daten aus der Datenbank beantragen. Der betreffende Beteiligte hat das Recht, jederzeit die Berichtigung unrichtiger oder falscher Daten zu veranlassen.

Artikel 72b

Online-Zugang zu Entscheidungen

(1) Die Entscheidungen des Amtes über eingetragene EU-Geschmacksmuster werden zur Information der Öffentlichkeit und zur Abfrage durch diese online zugänglich gemacht. Jeder Beteiligte an dem Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung geführt hat, kann beantragen, dass alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten in der Entscheidung unkenntlich gemacht werden.

(2) Das Amt kann Online-Zugang zu mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehenden Urteilen der nationalen Gerichte und der Gerichte der Europäischen Union bereitstellen, um die Öffentlichkeit für Fragen des geistigen Eigentums zu sensibilisieren und die Konvergenz der Verfahren zu fördern. Das Amt beachtet die Bedingungen für eine erste Veröffentlichung in Bezug auf personenbezogene Daten.“

85.Artikel 73 erhält folgende Fassung:

„Artikel 73

Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen

(1) Das Amt gibt regelmäßig folgende Veröffentlichungen heraus:

a)ein Blatt für Geschmacksmuster der Europäischen Union, das Veröffentlichungen von Eintragungen in das Register sowie sonstige Angaben zu Eintragungen von EU-Geschmacksmustern enthält, deren Veröffentlichung gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgeschrieben ist;

b)ein Amtsblatt des Amtes, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Exekutivdirektors sowie sonstige diese Verordnung und ihre Anwendung betreffende Veröffentlichungen enthält.

Die Veröffentlichungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b können in elektronischer Form herausgegeben werden.

(2) Das Blatt für Unionsgeschmacksmuster wird in einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Form und Häufigkeit veröffentlicht.

(3) Das Amtsblatt des Amtes wird in den Sprachen des Amtes veröffentlicht. Der Exekutivdirektor kann jedoch beschließen, dass bestimmte Inhalte im Amtsblatt des Amtes in den Amtssprachen der Europäischen Union veröffentlicht werden.“

86.Folgender Artikel 73a wird eingefügt:

„Artikel 73a

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)der Zeitpunkt, der als Zeitpunkt der Veröffentlichung im Blatt für Unionsgeschmacksmuster zu betrachten ist;

b)die Art und Weise der Veröffentlichung von Angaben im Zusammenhang mit der Eintragung eines Geschmacksmusters, die keine Änderungen im Vergleich zu der Veröffentlichung der Anmeldung enthalten;

c)die Formen, in denen die Ausgaben des Amtsblatts des Amtes der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

87.Artikel 74 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Im Falle einer Akteneinsicht nach Absatz 2 oder 3 werden folgende Teile der Akte von der Einsichtnahme ausgeschlossen:

a)Dokumente im Zusammenhang mit der Ausschließung oder Ablehnung gemäß Artikel 169 der Verordnung (EU) 2017/1001;

b)Entwürfe für Entscheidungen und Bescheide sowie alle sonstigen inneramtlichen Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen;

c)Aktenteile, an deren Geheimhaltung der Beteiligte ein besonderes Interesse dargelegt hat, bevor der Antrag auf Einsichtnahme gestellt wurde, es sei denn, die Einsicht in diese Aktenteile ist durch vorrangig berechtigte Interessen der um Einsicht nachsuchenden Partei gerechtfertigt.“

b)Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Ist die Eintragung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Gegenstand eines Aufschubs der Bekanntmachung, so ist der Zugang zum Register für andere Personen als den Inhaber auf den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, den Anmeldetag und den Tag der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Veröffentlichung aufgeschoben wurde, beschränkt. In solchen Fällen enthalten die beglaubigten oder unbeglaubigten Auszüge aus dem Register lediglich den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, den Anmeldetag und den Tag der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde, es sei denn, die Auszüge werden vom Inhaber oder seinem Vertreter angefordert.“

88.Folgende Artikel 74a, 74b und 74c werden eingefügt:

„Artikel 74a

Durchführung der Akteneinsicht

(1) Die Einsicht in die Akten eingetragener EU-Geschmacksmuster wird in die Originalschriftstücke oder in Abschriften davon oder in die elektronischen Datenträger gewährt, wenn die Akten in dieser Weise gespeichert sind. Der Antrag auf Einsichtnahme gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist. Die Online-Einsichtnahme in elektronische Datenträger ist gebührenfrei. Der Exekutivdirektor bestimmt, auf welchem Weg die Akteneinsicht erfolgen soll.

(2) Betrifft der Antrag auf Einsichtnahme eine Anmeldung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters oder ein eingetragenes EU-Geschmacksmuster, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung war und auf das bei oder vor Ablauf der Frist für die Aufschiebung der Bekanntmachung verzichtet wurde, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass

a)der Anmelder oder Inhaber des EU-Geschmacksmusters der Einsichtnahme zugestimmt hat oder

b)die Person, die die Einsichtnahme beantragt, ein legitimes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht hat.

(3) Die Akteneinsicht findet im Dienstgebäude des Amtes statt. Auf Antrag erfolgt die Akteneinsicht durch Ausstellung von Kopien der Dokumente aus der Akte. Diese Kopien sind gebührenpflichtig. Das Amt stellt auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr auch beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien der Anmeldung für ein EU-Geschmacksmuster aus.

Artikel 74b

Auskunft aus den Akten

Das Amt kann vorbehaltlich der in Artikel 74 dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr Auskünfte aus den Verfahrensakten im Zusammenhang mit Anmeldungen von EU-Geschmacksmustern oder eingetragenen EU-Geschmacksmustern erteilen. Wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint, kann das Amt jedoch verlangen, dass der Antragsteller die Akteneinsicht vor Ort im Dienstgebäude des Amtes durchführt.

Artikel 74c

Aufbewahrung der Akten

(1) Das Amt führt die Akten aller Verfahren im Zusammenhang mit der Anmeldung von EU-Geschmacksmustern und eingetragenen EU-Geschmacksmustern. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.

(2) Bei elektronischer Speicherung werden die elektronischen Akten, oder Sicherungskopien davon, auf unbefristete Zeit aufbewahrt. Die den Dateien zugrunde liegenden Originalschriftstücke, die von den Verfahrensbeteiligten eingereicht wurden, werden nach Ablauf einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Frist vernichtet.

(3) Wenn und soweit Akten oder Teile von Akten in anderer als elektronischer Form aufbewahrt werden, werden die Dokumente oder Beweisstücke, die Teil dieser Akten sind, mindestens fünf Jahre lang ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem:

a)die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist;

b)die Eintragung des EU-Geschmacksmusters vollständig abgelaufen ist;

c)der Verzicht auf das EU-Geschmacksmuster gemäß Artikel 51 dieser Verordnung eingetragen worden ist;

d)das eingetragene EU-Geschmacksmuster endgültig im Register gelöscht worden ist.“

89.Artikel 75 erhält folgende Fassung:

„Artikel 75

Verwaltungszusammenarbeit

(1) Das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht Vorschriften dieser Verordnung oder des nationalen Rechts dem entgegenstehen. Gewährt das Amt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 74.

(2) Das Amt erhebt keine Gebühren für die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht.“

90.Folgender Artikel 75a wird eingefügt:

„Artikel 75a

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Amtshilfe

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Modalitäten für den Austausch von Informationen zwischen dem Amt und den Behörden der Mitgliedstaaten und die Gewährung von Akteneinsicht gemäß Artikel 75 festgelegt werden, wobei sie den Beschränkungen Rechnung trägt, denen die Einsicht in Akten zur Anmeldung oder Eintragung von EU-Geschmacksmustern gemäß Artikel 74 unterliegt, wenn sie für Dritte geöffnet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

91.Artikel 76 wird aufgehoben;

92.Artikel 77 erhält folgende Fassung:

„Artikel 77

Allgemeine Grundsätze der Vertretung

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist niemand verpflichtet, sich vor dem Amt vertreten zu lassen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 Satz 2 müssen natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in im EWR haben, in jedem durch diese Verordnung geschaffenen Verfahren mit Ausnahme der Einreichung einer Anmeldung für ein eingetragenes EU-Geschmacksmuster gemäß Artikel 78 Absatz 1 vor dem Amt vertreten sein.

(3) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung im EWR können sich vor dem Amt durch einen ihrer Angestellten vertreten lassen. Angestellte einer juristischen Person im Sinne dieses Absatzes können auch andere juristische Personen, die mit der erstgenannten Person wirtschaftlich verbunden sind, vertreten, selbst wenn diese anderen juristischen Personen weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im EWR haben. Angestellte, die Personen im Sinne dieses Absatzes vertreten, haben auf Verlangen des Amtes oder gegebenenfalls des Verfahrensbeteiligten dem Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten vorzulegen.

(4) Handeln mehrere Anmelder oder mehrere Dritte gemeinsam, ist ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen.“

93.Artikel 78 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 1 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„(1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Amt nach dieser Verordnung kann nur durch folgende Personen wahrgenommen werden:

a)Rechtsanwälte, die in einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz im EWR hat, soweit sie in diesem Mitgliedstaat die Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausüben können;

b)zugelassene Vertreter, die in die Liste zugelassener Vertreter gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1001 eingetragen sind;

c)zugelassene Vertreter, die in die besondere Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten gemäß Absatz 4 eingetragen sind.

(2) Personen nach Absatz 1 Buchstabe c sind nur dazu berechtigt, Dritte in Verfahren in Geschmacksmusterangelegenheiten vor dem Amt zu vertreten.

(3) Die vor dem Amt auftretenden Vertreter haben auf Verlangen des Amtes oder gegebenenfalls des anderen Verfahrensbeteiligten dem Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten vorzulegen.

(4) Das Amt erstellt und führt eine besondere Liste der zugelassenen Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten (im Folgenden ‚Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten‘). In die Liste zugelassener Vertreter kann jede natürliche Person aufgenommen werden, die alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)sie besitzt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR;

b)sie hat ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im EWR;

c)sie ist befugt, natürliche oder juristische Personen in Geschmacksmusterangelegenheiten vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats des EWR zu vertreten.

Unterliegt die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Befugnis nicht der Anforderung einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person, die die Eintragung in die Liste beantragt, die Vertretung in Geschmacksmusterangelegenheiten vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz mindestens fünf Jahre lang regelmäßig ausgeübt haben. Für Personen, deren berufliche Befähigung, natürliche oder juristische Personen in Geschmacksmusterangelegenheiten vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu vertreten, nach den Vorschriften des betroffenen Staates amtlich festgestellt worden ist, ist es nicht erforderlich, den Beruf ausgeübt zu haben.

(5) Die Eintragung in die Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten erfolgt auf Antrag, dem eine Bescheinigung des Benelux-Amtes für geistiges Eigentum oder der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats beizufügen ist, aus der die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 4 hervorgeht. Die Einträge in der Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

(6) Der Exekutivdirektor kann eine Befreiung erteilen:

a)von der Anforderung nach Absatz 4 Buchstabe a bei hoch qualifizierten Personen, sofern sie die in Absatz 4 Buchstaben b und c festgelegten Voraussetzungen erfüllen;

b)von der Anforderung nach Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1, wenn die Person, die die Aufnahme in die Liste beantragt, nachweist, dass sie die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat.“

b)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Eine Person kann von der Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten gestrichen werden, wenn die Person dies beantragt oder, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, als zugelassener Vertreter zu handeln. Die Änderungen in der Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.“

(a)Folgender Absatz wird angefügt:

„(8) Die vor dem Amt auftretenden Vertreter werden in die in Artikel 72a genannte Datenbank eingetragen und erhalten eine Kennnummer. Das Amt kann verlangen, dass der Vertreter nachweist, dass seine Niederlassung oder Beschäftigung an einer der angegebenen Anschriften tatsächlich und nicht nur zum Schein besteht. Der Exekutivdirektor kann die Formerfordernisse für die Erteilung einer Kennnummer, insbesondere für Verbände von Vertretern, und für die Eintragung der Vertreter in die Datenbank festlegen.“    

94.Folgender Artikel 78a wird eingefügt:

„Artikel 78a

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Vertretung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:

a)die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gemäß Artikel 77 Absatz 4;

b)die Bedingungen, unter denen Angestellte im Sinne des Artikels 77 Absatz 3 und zugelassene Vertreter im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 beim Amt eine unterzeichnete Vollmacht einreichen müssen, um vertretungsbefugt zu sein, sowie den Inhalt dieser Vollmacht;

c)die Umstände, unter denen eine Person von der Liste zugelassene Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten nach Artikel 78 Absatz 7 gestrichen werden kann.“

95.Artikel 79 erhält folgende Fassung:

„Artikel 79

Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Verfahren betreffend EU-Geschmacksmuster und Anmeldungen eingetragener EU-Geschmacksmuster sowie auf Verfahren, die gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Klagen aus EU-Geschmacksmustern und aus nationalen Geschmacksmustern betreffen, anzuwenden.

(2) Auf Verfahren, welche durch die in Artikel 81 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden:

a)gelten Artikel 4 und 6, Artikel 7 Nummern 1, 2, 3 und 5 sowie Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates* nicht;

b)gelten Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorbehaltlich der in Artikel 82 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Einschränkungen;

c)gelten die Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die für die in einem Mitgliedstaat wohnhaften Personen gelten, auch für Personen, die keinen Wohnsitz, jedoch eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben.

(3) Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 schließen gegebenenfalls das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 mit ein.

   

* Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).“

96.Artikel 80 Absatz 5 wird gestrichen;

97.Artikel 82 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sowie der nach Artikel 79 anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind für die Verfahren, die durch eine in Artikel 81 genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder — sofern der Beklagte keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat — in einem Mitgliedstaat, in dem der Beklagte niedergelassen ist.“

a)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 gilt Folgendes:

a)Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist anzuwenden, wenn die Parteien vereinbaren, dass ein anderes EU-Geschmacksmustergericht zuständig sein soll;

b)Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen EU-Geschmacksmustergericht einlässt.“

98.In Artikel 84 werden die folgenden Absätze 5 und 6 hinzugefügt:

„(5) Das EU-Geschmacksmustergericht, bei dem eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters erhoben worden ist, nimmt die Prüfung der Widerklage erst dann vor, wenn entweder die betroffene Partei oder das Gericht dem Amt den Tag der Erhebung der Widerklage mitgeteilt hat. Das Amt vermerkt diese Information gemäß Artikel 72 Absatz 3 Buchstabe q im Register. War beim Amt ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters bereits eingereicht worden, bevor die Widerklage erhoben wurde, wird das Gericht vom Amt hiervon unterrichtet und das Gericht setzt das Verfahren gemäß Artikel 91 Absatz 1 so lange aus, bis abschließend über den Antrag entschieden wurde oder der Antrag zurückgezogen wird.

(6) Das mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen EU-Geschmacksmusters befasste EU-Geschmacksmustergericht kann auf Antrag des Inhabers des eingetragenen EU-Geschmacksmusters nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen und den Beklagten auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beim Amt die Erklärung der Nichtigkeit zu beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; die Widerklage gilt als zurückgenommen. Es gilt Artikel 91 Absatz 3.“

99.Artikel 86 erhält folgende Fassung:

„Artikel 86

Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit

(1) In einem Verfahren vor einem EU-Geschmacksmustergericht, in dem die Rechtsgültigkeit des EU-Geschmacksmusters mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit angegriffen wurde:

a)erklärt das Gericht das EU-Geschmacksmuster für nichtig, wenn nach seinen Feststellungen einer der in Artikel 25 genannten Gründe der Aufrechterhaltung des EU-Geschmacksmusters entgegensteht;

b)weist das Gericht die Widerklage ab, wenn nach seinen Feststellungen keiner der in Artikel 25 genannten Gründe der Aufrechterhaltung des EU-Geschmacksmusters entgegensteht.

(2) Ein EU-Geschmacksmustergericht weist eine Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters ab, wenn das Amt über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine rechtskräftige Entscheidung erlassen hat.

(3) Ist die Entscheidung eines EU-Geschmacksmustergerichts über eine Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters rechtskräftig geworden, so wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Amt entweder durch das Gericht oder eine der Parteien des nationalen Verfahrens unverzüglich zugestellt. Das Amt oder jede andere betroffene Partei kann über das betreffende Urteil nähere Auskünfte anfordern. Das Amt trägt das Urteil gemäß Artikel 72 Absatz 3 Buchstabe r in das Register ein.“

100.Artikel 88 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) In allen Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wendet das EU-Geschmacksmustergericht das geltende nationale Recht an.“

101.Artikel 89 erhält folgende Fassung:

„Artikel 89

Sanktionen bei Verletzungsverfahren

(1) Stellt ein EU-Geschmacksmustergericht fest, dass der Beklagte ein EU-Geschmacksmuster verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es dem Beklagten, die Handlungen, die das EU-Geschmacksmuster verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern einer solchen Anordnung nicht besondere Gründe entgegenstehen. Es trifft ferner nach Maßgabe seines nationalen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Verbot befolgt wird.

(2) Das EU-Geschmacksmustergericht kann zudem vom anwendbaren Recht vorgesehene Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen, die ihm im jeweiligen Einzelfall zweckmäßig erscheinen.“

102.Artikel 90 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Ein EU-Geschmacksmustergericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist zuständig für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die vorbehaltlich eines gegebenenfalls erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.“

103.Artikel 93 erhält folgende Fassung:

„Artikel 93

Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine EU-Geschmacksmustergerichte sind

(1) Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 79 Absatz 1 zuständig sind, sind für andere als die in Artikel 81 genannten Klagen betreffend EU-Geschmacksmuster die Gerichte zuständig, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handelte, die ein nationales Musterrecht in diesem Staat betreffen.

(2) Ist nach Artikel 79 Absatz 1 und nach Absatz 1 dieses Artikels kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 81 genannten Klagen, die ein EU-Geschmacksmuster betreffen, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz hat.“

104.Artikel 96 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Ein als EU-Geschmacksmuster geschütztes Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht von dem Zeitpunkt an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, sofern die Anforderungen des Urheberrechts der Union erfüllt sind.“

105.Artikel 97 erhält folgende Fassung:

„Artikel 97

Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1001

Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt wird, gelten für das Amt im Hinblick auf die ihm durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben die Artikel 142 bis 146, die Artikel 148 bis 158, Artikel 162 und die Artikel 165 bis 177 der Verordnung (EU) 2017/1001.“

106.Artikel 98 wird wie folgt geändert:

a)Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„4a Unbeschadet des Absatzes 4 gilt Folgendes:

a)alle Anträge oder Erklärungen, die sich auf die Anmeldung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters beziehen, können in der Sprache der Anmeldung des eingetragenen EU-Geschmacksmusters oder in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache gestellt werden;

b)alle Anträge oder Erklärungen in Bezug auf eingetragene EU-Geschmacksmuster mit Ausnahme von Anträgen auf Erklärung der Nichtigkeit gemäß Artikel 52 oder Verzichtsklärungen gemäß Artikel 51 können in einer Sprache des Amtes gestellt werden.

Wird jedoch eines der vom Amt gemäß Artikel 66d bereitgestellten Formblätter verwendet, können diese Formblätter in einer beliebigen Amtssprache der Union verwendet werden, sofern sie, soweit es Textbestandteile betrifft, in einer der Sprachen des Amtes ausgefüllt werden.“

b)Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Unbeschadet der Absätze 3 und 5 und vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen kann jeder Beteiligte im schriftlichen Verfahren vor dem Amt jede Sprache des Amtes benutzen. Ist die von einem Beteiligten gewählte Sprache nicht die Verfahrenssprache, so legt dieser innerhalb eines Monats nach Vorlage des Originalschriftstücks eine Übersetzung in die Verfahrenssprache vor. Ist der Anmelder eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters der einzige Beteiligte an einem Verfahren vor dem Amt und ist die für die Anmeldung des eingetragenen EU-Geschmacksmusters benutzte Sprache keine Sprache des Amtes, so kann die Übersetzung auch in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache vorgelegt werden.

(7) Der Exekutivdirektor legt fest, wie Übersetzungen zu beglaubigen sind.“

107.Folgender Artikel 98a wird eingefügt:

„Artikel 98a

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Übersetzungsbedarf und die Übersetzungsstandards

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) inwieweit Begleitunterlagen, die im schriftlichen Verfahren vor dem Amt verwendet werden sollen, in einer Sprache der Union eingereicht werden können und ob eine Übersetzung vorgelegt werden muss;

b) welchen Standards die Übersetzungen, die beim Amt eingereicht werden, entsprechen müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

108.Artikel 99 erhält folgende Fassung:

„Artikel 99

Veröffentlichung und Eintragung im Register

(1) Sämtliche Informationen, deren Veröffentlichung in dieser Verordnung oder in einem auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakt vorgeschrieben ist, werden in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht.

(2) Sämtliche Eintragungen in das Register werden in allen Amtssprachen der Union vorgenommen.

(3) In Zweifelsfällen ist der Wortlaut in der Sprache des Amtes maßgebend, in der die Anmeldung des EU-Geschmacksmusters eingereicht wurde. Wurde die Anmeldung in einer Amtssprache der Union eingereicht, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist der Wortlaut in der vom Anmelder angegebenen zweiten Sprache verbindlich.“

109.Artikel 100 erhält folgende Fassung:

„Artikel 100

Zusätzliche Befugnisse des Exekutivdirektors

Zusätzlich zu den dem Exekutivdirektor durch Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen übt der Exekutivdirektor die gemäß Artikel 36 Absatz 5, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 62 Absatz 2, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 66, 66c und 66e, Artikel 72 Absatz 4, Artikel 72a Absatz 3, Artikel 73, Artikel 74a Absatz 1, Artikel 74c, Artikel 78, Artikel 98 Absatz 7, Artikel -106aa, Artikel -106ab Absatz 1, Artikel -106ac und -106ad übertragenen Befugnisse gemäß den Vorgaben in dieser Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten aus.“

110.Artikel 101 wird aufgehoben;

111.Die Artikel 102, 103 und 104 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 102

Zuständigkeit

Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:

a)Prüfer;

b)die Registerabteilung,

c)Nichtigkeitsabteilungen;

d)Beschwerdekammern;

e)jede andere vom Exekutivdirektor hierfür bestimmte Stelle oder Person.

Artikel 103

Prüfer

Die Prüfer sind für Entscheidungen namens des Amtes im Zusammenhang mit der Anmeldung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters zuständig.

Artikel 104

Die Registerabteilung

(1) Zusätzlich zu den ihr in der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen ist die Registerabteilung für Entscheidungen in Bezug auf Eintragungen in das Register gemäß dieser Verordnung und für sonstige nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers oder einer Nichtigkeitsabteilung fallen.

(2) Die Registerabteilung ist darüber hinaus für die Führung der Liste der zugelassenen Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten zuständig.“

112.In Artikel 105 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Entscheidungen in Bezug auf Kosten oder Verfahren werden von einem einzelnen Mitglied der Nichtigkeitsabteilung getroffen.“

113.Folgender Artikel 105a wird eingefügt:

„Artikel 105a

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Entscheidungen eines einzelnen Mitglieds

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die genauen Arten von Entscheidungen, die von einem einzelnen Mitglied gemäß Artikel 105 Absatz 3 getroffen werden, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

114.Artikel 106 erhält folgende Fassung:

„Artikel 106

Beschwerdekammern

Zusätzlich zu den ihnen in Artikel 165 der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen sind die Beschwerdekammern für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen der Instanzen des Amtes nach Artikel 102 Buchstaben a, b und c und gegebenenfalls Artikel 102 Buchstabe e im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren zuständig.“

115.Folgender Artikel -106a wird eingefügt:

„Artikel -106a

Übertragung von Befugnissen gegenüber den Beschwerdekammern

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern in Verfahren im Zusammenhang mit Geschmacksmustern im Rahmen dieser Verordnung festzulegen, wenn solche Verfahren eine andere als die in den gemäß Artikel 168 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegte Organisation erfordern.“

116.In Titel XI wird folgender Abschnitt 3 angefügt:

„Abschnitt 3

Gebühren und Zahlungsmodalitäten

Artikel -106aa

Gebühren und Entgelte und Fälligkeit

(1) Der Exekutivdirektor legt die Höhe der Entgelte fest, die für andere als die im Anhang genannten vom Amt erbrachten Dienstleistungen zu entrichten sind, sowie die Entgelte, die für Veröffentlichungen des Amtes zu entrichten sind. Die Entgelte werden in Euro festgelegt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Jedes einzelne Entgelt darf nicht über das hinausgehen, was zur Deckung der Kosten der vom Amt erbrachten speziellen Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Die Gebühren und Entgelte, deren Fälligkeit nicht in dieser Verordnung geregelt ist, sind fällig bei Eingang des Antrags auf die Dienstleistung, für die die Gebühr oder das Entgelt anfällt.

Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor festlegen, welche der in Unterabsatz 1 genannten Dienstleistungen nicht die vorherige Zahlung der entsprechenden Gebühren oder Entgelte voraussetzen.

Artikel -106ab

Zahlung der Gebühren und Entgelte

(1) Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren und Entgelte werden nach den Zahlungsmodalitäten gezahlt, die vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Haushaltsausschusses festgelegt werden.

Die gemäß Unterabsatz 1 getroffenen Entscheidungen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Alle Zahlungen erfolgen in Euro.

(2) Zahlungen, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Zahlungsmitteln geleistet werden, gelten als nicht getätigt, und der gezahlte Betrag wird zurückerstattet.

(3) Bei Zahlungen sind die notwendigen Angaben zu machen, die es dem Amt ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne Weiteres zu erkennen.

(4) Ist der Zweck der in Absatz 2 genannten Zahlung nicht ohne Weiteres erkennbar, so fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer bestimmten Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt der Einzahler der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt, und der gezahlte Betrag wird erstattet.

Artikel -106ac

Maßgebender Zahlungstag

Der Exekutivdirektor legt den Stichtag fest, zu dem Zahlungen als erfolgt anzusehen sind.

Artikel -106ad

Unzureichende Zahlungen und Erstattung geringfügiger Beträge

(1) Eine Zahlungsfrist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Gebühr oder das Entgelt fristgerecht in voller Höhe gezahlt wurde. Ist die Gebühr oder das Entgelt nicht in voller Höhe entrichtet worden, so wird der gezahlte Betrag nach Ablauf der Zahlungsfrist erstattet.

(2) Das Amt kann jedoch, soweit es die laufende Zahlungsfrist noch zulässt, dem Einzahler Gelegenheit geben, den Fehlbetrag nachzuzahlen oder, wenn dies gerechtfertigt erscheint, geringfügige Fehlbeträge ohne Rechtsnachteil für den Einzahler unberücksichtigt lassen.

(3) Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder der Erfolg der Beitreibung zu ungewiss ist.

(4) Zu viel gezahlte Gebühren oder Entgelte werden nicht zurückerstattet, wenn der überschüssige Betrag geringfügig ist und der Einzahler die Erstattung nicht ausdrücklich verlangt hat.

Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor die Grenze bestimmen, unterhalb derer zu viel gezahlte Gebühren oder Entgelte nicht erstattet werden.

Die gemäß Unterabsatz 2 getroffenen Entscheidungen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.“

117.Artikel 106d Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Das Amt stellt Informationen über internationale Eintragungen im Sinne von Absatz 2 in Form eines elektronischen Links zu der vom Internationalen Büro geführten durchsuchbaren Datenbank internationaler Geschmacksmustereintragungen bereit.“

118.Artikel 106e erhält folgende Fassung:

„Artikel 106e

Prüfung auf Schutzverweigerung

(1) Stellt das Amt im Zuge einer Prüfung einer internationalen Eintragung fest, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz beantragt wird, nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 1 entspricht oder dass es gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, so sendet es dem Internationalen Büro spätestens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung, in der die Gründe für die Schutzverweigerung nach Artikel 12 Absatz 2 der Genfer Akte angegeben werden.

(2) Muss sich der Inhaber der internationalen Eintragung gemäß Artikel 77 Absatz 2 vor dem Amt vertreten lassen, so hat die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Mitteilung einen Hinweis zu enthalten, dass der Inhaber verpflichtet ist, einen Vertreter gemäß Artikel 78 Absatz 1 zu benennen.

(3) Das Amt setzt eine Frist fest, innerhalb derer der Inhaber der internationalen Eintragung auf die internationale Eintragung in Bezug auf die Union verzichten, die internationale Eintragung auf eines oder einige der gewerblichen Geschmacksmuster in Bezug auf die Union beschränken oder eine Stellungnahme abgeben kann und gegebenenfalls einen Vertreter benennt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das Amt die vorläufige Verweigerung ausspricht.

(4) Versäumt es der Inhaber, innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist einen Vertreter zu benennen, so verweigert das Amt den Schutz der internationalen Eintragung.

(5) Reicht der Inhaber innerhalb der genannten Frist eine das Amt befriedigende Stellungnahme ein, so zieht es gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Genfer Akte seine Verweigerung zurück und setzt das Internationale Büro davon in Kenntnis. Reicht der Inhaber gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Genfer Akte innerhalb der genannten Frist keine das Amt zufriedenstellende Stellungnahme ein, so bestätigt es seine Entscheidung zur Verweigerung des Schutzes der internationalen Eintragung. Gegen diese Entscheidung kann gemäß Artikel 66 bis 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Beschwerde eingelegt werden.

(6) Verzichtet der Inhaber auf die internationale Eintragung oder begrenzt er die internationale Eintragung in Bezug auf die Union auf eines oder mehrere gewerbliche Geschmacksmuster, so setzt er das Internationale Büro davon im Wege des Eintragungsverfahrens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Ziffern iv und v der Genfer Akte in Kenntnis.“

119.In Titel XIa wird folgender Artikel 106g angefügt:

„Artikel 106g

Verlängerungen

Internationale Eintragungen sind gemäß Artikel 17 der Genfer Akte direkt beim Internationalen Büro zu verlängern.“

120.Artikel 107 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung. Diese Durchführungsverordnungen werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

b)die Absätze 2 und 3 werden gestrichen;

121.Artikel 107 wird aufgehoben;

122.Artikel 108 wird aufgehoben;

123.Artikel 109 erhält folgende Fassung:

„Artikel 109

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 eingesetzten Ausschuss für Durchführungsvorschriften unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

124.Folgender Artikel 109a wird eingefügt:

„Artikel 109a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 47b, Artikel 53a, Artikel 55a, Artikel 64a, Artikel 65a, Artikel 66a, Artikel 66d, Artikel 66f, Artikel 66i, Artikel 67c, Artikel 78a und Artikel -106a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 47b, Artikel 53a, Artikel 55a, Artikel 64a, Artikel 65a, Artikel 66a, Artikel 66d, Artikel 66f, Artikel 66i, Artikel 67c, Artikel 78a und Artikel -106a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts führt die Kommission Konsultationen mit Sachverständigen, einschließlich den von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen durch.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 47b, 53a, 55a, 64a, 65a, 66a, 66d, 66f, 66i, 67c, 78a und -106a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

125.Artikel 110 wird aufgehoben;

126.Artikel 110a Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen;

127.Folgender Artikel 110b wird eingefügt:

„Artikel 110b

Bewertung

(1) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der 84 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt] und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat den Bewertungsbericht zusammen mit ihren aus dem Bericht gezogenen Schlussfolgerungen. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.“

128.Artikel 111 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Anmeldungen von eingetragenen EU-Geschmacksmustern können ab dem 1. April 2003 beim Amt eingereicht werden.“

129.Der in Anhang I dieser Verordnung enthaltene Anhang wird angefügt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern … und Artikel 2 gelten ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der drei Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt.]

Artikel 1 Nummern 18, 19, 22, 24, 26 Buchstabe b, 28 Buchstabe b, 31, 34, 36, 37 Buchstabe b, 38, 39, 40, 43, 47, 49, 51, 53, 56, 58, 60, 61, 65, 67, 69, 71, 73, 75 Buchstabe c, 76, 80, 85, 93 Buchstabe b, 106, 108 und 121 gelten ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung folgt].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, KOM(2004) 582 endg.
(2)    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (KOM(2004)0582-C6-0119/2004-2004/0203(COD)).
(3)    Mitteilung der Kommission: „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“, COM(2015) 215, Europäische Kommission, 19. Mai 2015, S. 4.
(4)    Ratsdokument 2020/C 379 I/01.
(5)    SWD(2020) 264 final.
(6)    COM(2020) 760 final.
(7)    Ratsdokument 2021/C 247/02.
(8)    Bericht über einen Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU, wie vom Rechtsausschuss am 30. September 2021 angenommen (A9-0284/2021), Rn. 32.
(9)    SWD(2020) 264 final.
(10)     https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives/ares-2018-3527248/public-consultation_de
(11)     https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12609-Intellectual-property-review-of-EU-rules-on-industrial-design-Design-Directive-/public-consultation_de
(12)     https://ec.europa.eu/growth/content/economic-review-industrial-design-europe-0_en
(13)     https://ec.europa.eu/growth/content/legal-review-industrial-design-protection-europe-0_en
(14)    Herz, B., & Mejer, M. (2020). The effect of design protection on price and price dispersion: Evidence from automotive spare parts .
(15)    Nikolic, Z. (September 2021). Market structure of motor vehicle visible spare parts in the EU. Study commissioned to Wolk After Sales Experts GmbH. Abrufbar unter https://op.europa.eu/s/sMA8 .
(16)    Link zur Folgenabschätzung und Zusammenfassung hinzufügen.
(17)    Im derzeitigen System beträgt sie 115 EUR für das zweite bis zehnte Geschmacksmuster und 50 EUR für jedes Geschmacksmuster ab dem elften Geschmacksmuster.
(18)    Im derzeitigen System beträgt die Gebühr 90 EUR für die erste Verlängerung, 120 EUR für die zweite, 150 EUR für die dritte und 180 EUR für die vierte Verlängerung.
(19)    90 EUR + 120 EUR.
(20)     Arbeitsprogramm der Kommission für 2022 – wichtigste Dokumente | Europäische Kommission (europa.eu) .
(21)    Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-24/16 und C-25/16, Nintendo, ECLI:EU:C:2017:724.
(22)    Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-397/16 und C-435/16, Acacia, ECLI:EU:C:2017:992.
(23)    ABl. C […] vom […], S. […].
(24)    ABl. C […] vom […], S. […].
(25)    Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1).
(26)    Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28).
(27)    Mitteilung der Kommission: „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“, COM(2015) 215 final, S. 4.
(28)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Evaluation of EU legislation on design protection“ (SWD(2020) 264 final).
(29)    Schlussfolgerungen des Rates zur Politik des geistigen Eigentums und zur Überarbeitung des Systems gewerblicher Muster und Modelle in der Union 2020/C 379 I/01 (ABl. C 379 I vom 10.11.2020, S. 1).
(30)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen – Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU (COM/2020/760 final).
(31)    Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).
(32)    Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15).
(33)    Internationale Klassifikation gewerblicher Muster und Modelle gemäß dem Locarno-Abkommen (Locarno-Klassifikation), 13. Ausgabe.
(34)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(35)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(36)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
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Brüssel, den 28.11.2022

COM(2022) 666 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

{SEC(2022) 422 final} - {SWD(2022) 367 final} - {SWD(2022) 368 final} - {SWD(2022) 369 final}


ANHANG I

„ANHANG

Höhe der Gebühren gemäß Artikel -106aa Absatz 1

Die im Rahmen dieser Verordnung an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind folgende (in Euro):

1.Anmeldegebühr gemäß Artikel 36 Absatz 4:

250 EUR.

2.Individuelle Benennungsgebühr für eine internationale Eintragung gemäß Artikel 106c:

62 EUR pro Geschmacksmuster.

3.Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 36 Absatz 4:

40 EUR.

4.Zusätzliche Anmeldegebühr für jedes zusätzliche Geschmacksmuster, das in einer Sammelanmeldung gemäß Artikel 37 Absatz 2 enthalten ist:

125 EUR.

5.Zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes weitere Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung, dessen Bekanntmachung gemäß Artikel 37 Absatz 2 aufgeschoben werden soll:

20 EUR.

6.Verlängerungsgebühr gemäß Artikel 50d Absätze 1, 3 und 9:

(a)für die erste Verlängerung: 70 EUR pro Geschmacksmuster;

(b)für die zweite Verlängerung: 140 EUR pro Geschmacksmuster;

(c)für die dritte Verlängerung: 280 EUR pro Geschmacksmuster;

(d)für die vierte Verlängerung: 560 EUR pro Geschmacksmuster.

7.Individuelle Verlängerungsgebühr für eine internationale Eintragung gemäß Artikel 106c:

(a)für die erste Verlängerung: 62 EUR pro Geschmacksmuster;

(b)für die zweite Verlängerung: 62 EUR pro Geschmacksmuster;

(c)für die dritte Verlängerung: 62 EUR pro Geschmacksmuster;

(d)für die vierte Verlängerung: 62 EUR pro Geschmacksmuster.

8.Gebühr für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr gemäß Artikel 50d Absatz 3:

25 % der Verlängerungsgebühr.

9.Gebühr für den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 2:

320 EUR.

10.Weiterbehandlungsgebühr gemäß Artikel 67a Absatz 1:

400 EUR.

11.Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 67 Absatz 3:

200 EUR.

12.Gebühr für die Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einem eingetragenen EU-Geschmacksmuster gemäß Artikel 32a Absätze 1 und 2 oder eines anderen Rechts an einer Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters Artikel 32a Absätze 1 und 2 und Artikel 34:

(a)für die Erteilung einer Lizenz: 200 EUR pro Geschmacksmuster;

(b)für die Übertragung einer Lizenz: 200 EUR pro Geschmacksmuster;

(c)für die Begründung eines dinglichen Rechts: 200 EUR pro Geschmacksmuster;

(d)für die Übertragung eines dinglichen Rechts: 200 EUR pro Geschmacksmuster;

(e)für eine Zwangsvollstreckung: 200 EUR pro Geschmacksmuster;

höchstens jedoch 1000 EUR, wenn mehrere Anträge in einem einzigen Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts zusammengefasst werden oder zur selben Zeit gestellt werden.

13.Gebühr für die Änderung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters gemäß Artikel 50e Absatz 3:

200 EUR.

14.Gebühr für die Ausstellung einer Kopie der Anmeldung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters gemäß Artikel 74a Absatz 3, für die Ausstellung einer Kopie der Eintragungsbescheinigung gemäß Artikel 50b oder für einen Auszug aus dem Register gemäß Artikel 72 Absatz 7:

(a)für eine nicht beglaubigte Kopie oder einen nicht beglaubigten Auszug: 10 EUR;

(b)für eine beglaubigte Kopie oder einen beglaubigten Auszug: 30 EUR.

15.Gebühr für die Akteneinsicht gemäß Artikel 74a Absatz 1:

30 EUR.

16.Gebühr für die Ausstellung von Kopien von Dokumenten aus einer Akte gemäß Artikel 74a Absatz 3:

(a)für eine nicht beglaubigte Kopie: 10 EUR + 1 EUR für jede Seite über 10;

(b)für eine beglaubigte Kopie: 30 EUR + 1 EUR für jede Seite über 10.

17.Gebühr für Auskunft aus den Akten gemäß Artikel 74b:

10 EUR + 1 EUR für jede Seite über 10.

18.Gebühr für die Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten gemäß Artikel 70 Absatz 7:

100 EUR.

19.Beschwerdegebühr gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001, die gemäß Artikel 55 Absatz 2 auch für Beschwerden nach dieser Verordnung gilt:

720 EUR.“

ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 2246/2002

Verordnung (EG) Nr. 6/2002

Artikel 1

--

Artikel 2

Artikel -106aa Absatz 1

Artikel 3

Artikel -106aa Absatz 1

Artikel 4

Artikel -106aa Absatz 2

Artikel 5

Artikel -106ab Absatz 1

Artikel 6

Artikel -106ab Absätze 3 und 4

Artikel 7

Artikel -106ac

Artikel 8

Artikel -106ad Absätze 1 und 2

Artikel 9

Anhang

Artikel -106ad Absätze 3 und 4

Anhang

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