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Document 52022PC0353

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung Malaysias andererseits

COM/2022/353 final

Brüssel, den 1.8.2022

COM(2022) 353 final

2022/0221(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung Malaysias andererseits


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Im November 2004 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung von Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (Partnerschafts- und Kooperationsabkommen – PKA) mit Thailand, Indonesien, Singapur, den Philippinen, Malaysia und Brunei. Die Verhandlungen mit Malaysia wurden im Februar 2011 aufgenommen, nachdem Kommissionspräsident Barroso und Premierminister Najib Razak im Oktober 2010 eine Vereinbarung über den Beginn der Verhandlungen getroffen hatten. Sie wurden am 12. Dezember 2015 nach der elften Verhandlungsrunde abgeschlossen. Beide Seiten paraphierten das PKA am 6. April 2016 in Putrajaya.

Der Europäische Auswärtige Dienst und die Kommissionsdienststellen waren in den Verhandlungsprozess eingebunden. Die Mitgliedstaaten wurden während des gesamten Verhandlungsprozesses in Sitzungen der zuständigen Arbeitsgruppen des Rates konsultiert. Das Europäische Parlament wurde regelmäßig über den Fortgang der Verhandlungen unterrichtet.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Richtlinien für die Aushandlung des Abkommens vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und das im Entwurf vorliegende Abkommen zur Unterschrift und zum Abschluss vorgelegt werden kann.

Am 5. August 2016 legten die Hohe Vertreterin und die Kommission dem Rat einen Gemeinsamen Vorschlag für Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss des PKA als Abkommen zwischen der Europäischen Union und Malaysia („reines EU-Abkommen“) vor. Die Mitgliedstaaten waren zwar mit dem Inhalt des Abkommens einverstanden, vertraten jedoch in der Rats-Arbeitsgruppe COASI einstimmig den Standpunkt, dass das Abkommen als „gemischtes“ Abkommen unterzeichnet und geschlossen werden sollte. Dieser Standpunkt wurde am 17. März 2017 vom AStV offiziell bestätigt, der die Kommission und die Hohe Vertreterin darum ersuchte, den Vorschlag zu überarbeiten und dabei dem gemischten Charakter und der vorläufigen Anwendung des Abkommens Rechnung zu tragen. Die Umwandlung des Abkommens in ein gemischtes Abkommen, die Aufnahme neuer Bestimmungen über die vorläufige Anwendung und die Definition der Vertragsparteien entsprechend dem gemischten Charakter des Abkommens wurden anschließend erörtert und grundsätzlich mit den malaysischen Verhandlungsführern vereinbart.

Am 4. Juli 2018 legten die Hohe Vertreterin und die Kommission dem Rat einen neuen Gemeinsamen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens (als gemischtes Abkommen) und seine vorläufige Anwendung vor. Malaysia stimmte zwar dem gemischten Charakter des Abkommens zu, zog es jedoch vor, das Abkommen nicht vorläufig anzuwenden. Die Mitgliedstaaten akzeptierten auf der Sitzung des AStV vom 3. April 2019 förmlich, das PKA nicht vorläufig anzuwenden, und es wurde anschließend eine grundsätzliche Einigung mit den malaysischen Verhandlungsführern erzielt, für die das paraphierte Abkommen von 2016 verwendet wurde, in das eine neue Definition des Begriffs „Vertragsparteien“ aufgenommen wurde, um dem gemischten Charakter Rechnung zu tragen.

Es sei darauf hingewiesen, dass der neue Kommissionsvorschlag auf einen Briefwechsel zwischen den Chefunterhändlern folgt, in dem klargestellt wird, dass die Unterzeichnung des Abkommens durch die Regierung Malaysias im Namen Malaysias als Ganzes erfolgt, d. h. sowohl auf der föderalen als auch der bundesstaatlichen Ebene. Mit ihrer Unterschrift würde die Regierung Malaysias die Absicht zum Ausdruck bringen, ganz Malaysia, einschließlich der Bundesstaaten Sabah und Sarawak, zu binden. Nach dem Inkrafttreten des Abkommens gemäß Artikel 58 des Abkommens wäre Malaysia als Ganzes an das Abkommen gebunden.

Der vorliegende Vorschlag betrifft das Rechtsinstrument zum Abschluss des Abkommens.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

2.1.Ziel und Inhalt des Abkommens

Bei diesem PKA handelt sich um das erste bilaterale Abkommen zwischen der EU und Malaysia. Es tritt an die Stelle des bisher geltenden Kooperationsabkommens von 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen (ASEAN).

Das PKA enthält rechtlich bindende Verpflichtungen, die zentrale Elemente der Außenpolitik der EU bilden, darunter Bestimmungen über Menschenrechte, Nichtverbreitung, Terrorismusbekämpfung, den Internationalen Strafgerichtshof, Migration und Steuern.

Durch das PKA wird der Umfang des gegenseitigen Engagements in den Bereichen Wirtschaft und Handel sowie Justiz und Inneres erheblich erweitert. Das Abkommen dient zur Intensivierung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Politikbereichen, darunter Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität, Handel, Migration, Umwelt, Energie, Klimawandel, Verkehr, Wissenschaft und Technologie, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Bildung, Landwirtschaft, Kultur usw. Es enthält auch Vorschriften zum Schutz der finanziellen Interessen der EU. Das PKA enthält ferner einen umfassenden Abschnitt über die Handelszusammenarbeit, der den Weg für den Abschluss der laufenden Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen ebnet.

In politischer Hinsicht leistet das PKA mit Malaysia einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Rolle der EU in Südostasien basierend auf gemeinsamen universellen Werten wie Demokratie und Menschenrechte. Es ebnet den Weg für die Verstärkung der politischen, regionalen und globalen Zusammenarbeit zwischen zwei gleich gesinnten Partnern. Die Umsetzung des PKA wird praktische Vorteile für beide Seiten bringen und eine Grundlage für die Förderung der umfassenderen politischen und wirtschaftlichen Interessen der EU bilden.

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien überwachen wird. Das Abkommen enthält eine Nichterfüllungsklausel, welche die Möglichkeit vorsieht, die Anwendung des Abkommens im Falle eines Verstoßes gegen wesentliche Elemente auszusetzen.

2.2.Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses

Gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer iii AEUV erlässt der Rat in Fällen, in denen die Übereinkunft durch die Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schafft, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments den Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft.

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des Abkommens ab. Ergibt die Prüfung einer EU-Maßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist – nach geltender Rechtsprechung – die Maßnahme nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert. Verfolgt die Maßnahme dagegen mehrere Zielsetzungen zugleich oder umfasst sie mehrere Komponenten, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, sodass verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, muss sie ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, EU:C:2006:4, Rn. 42 und 43; vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34; vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44 sowie vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Kasachstan), C-244/17, ECLI:EU:C:2018:662, Rn. 40).

Das Hauptziel oder die Hauptkomponente des Abkommens fällt in den Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte daher Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV sein.

2.3.Rechtscharakter 

Aus der Analyse des Geltungsbereichs des PKA geht hervor, dass die EU nach den Verträgen befugt ist, in allen in den Geltungsbereich des PKA fallenden Bereichen tätig zu werden. Auf der Grundlage dieser Analyse schlugen die Hohe Vertreterin und die Kommission ursprünglich vor, das Abkommen als „reines EU-Abkommen“ zu unterzeichnen und abzuschließen. Die Hohe Vertreterin und die Kommission waren zudem der Auffassung, dass das sehr viel kürzere und planbare Ratifizierungsverfahren für das Inkrafttreten des PKA als „reines EU-Abkommen“ dem Interesse der Union entsprach, mit der Durchführung des Abkommen zügig voranzukommen.

Wie oben ausgeführt ersuchten die Mitgliedstaaten im Rahmen des Rates (Sitzungen der COASI-Arbeitsgruppen am 21. September 2016, Sitzung des AStV am 17. März 2017) jedoch einstimmig die Kommission und die Hohe Vertreterin um Umwandlung des Abkommens in ein gemischtes Abkommen mit vorläufiger Anwendung. Um diesem Standpunkt Rechnung zu tragen und zu verhindern, dass es im Rat zu Verzögerung bei der Unterzeichnung und dem Abschluss des Abkommens durch die EU kommt, beschlossen die Kommission und die Hohe Vertreterin, eine Anpassung des Abkommens auszuhandeln und ihre Vorschläge betreffend die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zu ändern. Auch wenn Malaysia ursprünglich der vorläufigen Anwendung zugestimmt hatte, zog es später vor, das Abkommen nicht vorläufig anzuwenden.

Daher sieht der beigefügte Beschlussentwurf den Abschluss des Abkommens als gemischtes Abkommen vor.

2.4.Notwendigkeit des vorgeschlagenen Beschlusses

Nach Artikel 216 AEUV kann die Union mit einem oder mehreren Drittländern eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.

In den Verträgen ist der Abschluss von Übereinkünften wie dem PKA vorgesehen und zwar in Artikel 209 AEUV. Darüber hinaus ist der Abschluss des PKA erforderlich, um im Rahmen der Politik der Union in den Verträgen festgesetzte Ziele zu verwirklichen.

Das Abkommen muss daher im Namen der Union abgeschlossen werden.

2022/0221 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung Malaysias andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Einklang mit dem Beschluss [XXX] des Rates vom […] 1 wurde das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Kooperation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung Malaysias andererseits (im Folgenden „Abkommen“) am […] – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet.

(2)Ziel des Abkommens ist die Intensivierung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Politikbereichen, darunter Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität, Handel, Migration, Umwelt, Energie, Klimawandel, Verkehr, Wissenschaft und Technologie, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Bildung und Landwirtschaft.

(3)Es gibt ein gemeinsames Verständnis darüber, dass gemäß Artikel 58 Absatz 1 des Abkommens und im Einklang mit der Bundesverfassung Malaysias die Notifizierung durch die Regierung Malaysias, mit der sie ihrer Zustimmung zur Bindung durch das Abkommen Ausdruck verleiht, Malaysia als Ganzes bindet.

(4)Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung Malaysias andererseits wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 59 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch das Abkommen Ausdruck zu verleihen, bzw. ermächtigt, die Person zu bestellen, die zur Vornahme dieser Notifizierung befugt ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L […] vom […], S. […].
Top

Brüssel, den 1.8.2022

COM(2022) 353 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung Malaysias andererseits


ANHANG

RAHMENABKOMMEN
ÜBER PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION

UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS

UND DER REGIERUNG MALAYSIAS

ANDERERSEITS

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ oder „EU“,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,



DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,



DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

   einerseits

und

DIE REGIERUNG MALAYSIAS, im Folgenden „Malaysia“,

   andererseits,

im Folgenden jeweils die „Vertragspartei“ und gemeinsam die „Vertragsparteien“,

IN ANBETRACHT der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und der engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dem umfassenden Charakter ihrer gegenseitigen Beziehungen besondere Bedeutung beimessen,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen Teil umfassenderer, kohärenter Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ist, die auf Übereinkünften basieren, zu deren Vertragsparteien beide Seiten gehören,



IN ANERKENNUNG der Bedeutung von Toleranz, Akzeptanz und gegenseitiger Achtung in einer pluralistischen und vielfältigen internationalen Gemeinschaft und in Anerkennung der Bedeutung der Mäßigung,

IN BEKRÄFTIGUNG des Eintretens der Vertragsparteien für die Wahrung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften festgelegt sind, die für die Vertragsparteien gelten,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des verantwortlichen staatlichen Handelns und ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung und der Belange des Umweltschutzes zu fördern,

IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit in den Bereichen internationale Stabilität, Justiz und Sicherheit als Grundvoraussetzung für die Förderung einer nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, die Beseitigung der Armut und die Förderung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“), die mit der Resolution 70/1 (2015) der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ auf dem VN-Gipfel für nachhaltige Entwicklung am 25. September 2015 angenommen wurde,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien den Terrorismus als Gefahr für die internationale Sicherheit ansehen und den Wunsch hegen, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den einschlägigen Instrumenten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere seiner Resolution 1373 (2001) zu verstärken,



UNTER BEKUNDUNG ihres Engagements für die Verhütung und Bekämpfung sämtlicher Formen des Terrorismus und für die Einführung wirksamer internationaler Übereinkünfte zur Gewährleistung seiner Besiegung,

IN DER ERKENNTNIS, dass alle Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, insbesondere den Verpflichtungen nach den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, im Einklang stehen müssen,

IN BEKRÄFTIGUNG, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen, und in der Erwägung, dass die internationalen Strafgerichte, einschließlich des Internationalen Strafgerichtshofs, wichtige Entwicklungen für den Weltfrieden und die internationale Gerichtsbarkeit darstellen,

IN DER GEMEINSAMEN ÜBERZEUGUNG, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen eine große Bedrohung des Friedens und der Sicherheit auf internationaler Ebene darstellt, und in dem Wunsch, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu vertiefen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die unkontrollierte Verbringung konventioneller Waffen eine Bedrohung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf internationaler und regionaler Ebene darstellt und dass zusammengearbeitet werden muss, um eine verantwortungsvolle Verbringung konventioneller Waffen sicherzustellen und den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der zugehörigen Munition zu bekämpfen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Kooperationsabkommens vom 7. März 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen (ASEAN) – Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand – und der späteren Beitrittsprotokolle,



IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die dem Ausbau der bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick auf die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zukommt, und ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

UNTER BEKUNDUNG ihres Engagements für die Förderung aller Aspekte der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich des Umweltschutzes und der wirksamen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels,

UNTER BEKUNDUNG ihres Engagements für die Förderung international anerkannter arbeitsrechtlicher und sozialer Normen,

UNTER HERVORHEBUNG DER BEDEUTUNG einer Stärkung ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Migration,



UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Union gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschlossen werden, derartige künftige spezifische Abkommen Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen Malaysia mitteilen, dass Irland als Teil der Union gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügt ist, durch derartige Abkommen nunmehr gebunden ist. Ebenso sind etwaige interne Folgemaßnahmen der Union zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem oben genannten Titel V angenommen werden, für Irland nur bindend, wenn das Land gemäß dem Protokoll Nr. 21 seinen Wunsch mitgeteilt hat, sich an diesen Maßnahmen zu beteiligen beziehungsweise sie anzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder interne Folgemaßnahmen der Union unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



TITEL I

ART UND ANWENDUNGSBEREICH

ARTIKEL 1

Grundlage der Zusammenarbeit

(1)    Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften festgelegt sind, die für die Vertragsparteien gelten, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und ein wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.

(2)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsamen Wertvorstellungen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum Ausdruck kommen.

(3)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, für die Zusammenarbeit zur Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels und der Globalisierung sowie für die Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, insbesondere der Stärkung einer weltweiten Entwicklungspartnerschaft, die in der Agenda 2030 erneuert wurde.

(4)    Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für die Grundsätze des verantwortlichen staatlichen Handelns in all seinen Aspekten.

(5)    Die Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf die Grundsätze des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts.



(6)    Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens auf der Grundlage ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sonstigen Regelungen und politischen Konzepte erfolgt.

ARTIKEL 2

Ziele der Zusammenarbeit

Das Ziel dieses Abkommens besteht darin, eine verstärkte Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien zu errichten und die Zusammenarbeit bei Fragen von beiderseitigem Interesse im Einklang mit ihren gemeinsamen Werten und Grundsätzen zu vertiefen und zu intensivieren.

TITEL II

BILATERALE, REGIONALE UND INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 3

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen

(1)    Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungsaustausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen wie den VN und den einschlägigen VN-Einrichtungen, dem Dialog zwischen der EU und dem ASEAN, dem ASEAN-Regionalforum, dem Asien-Europa-Treffen (ASEM), der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung und der Welthandelsorganisation (WTO).



(2)    Die Vertragsparteien kommen ferner überein, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen die Zusammenarbeit zwischen Denkfabriken, Wissenschaftlern, nichtstaatlichen Organisationen und Medien zu fördern. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere die Durchführung einschlägiger Ausbildungsmaßnahmen, Workshops und Seminare, den Austausch von Fachleuten, Studien und andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen umfassen.

ARTIKEL 4

Regionale und bilaterale Zusammenarbeit

In jedem Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen auch im Rahmen von Maßnahmen auf regionaler Ebene oder im Rahmen einer Kombination beider Handlungsebenen zusammenarbeiten, wobei der Schwerpunkt auf Fragen der Zusammenarbeit zwischen der EU und Malaysia liegt und die regionalen Entscheidungsprozesse des betreffenden regionalen Zusammenschlusses zu berücksichtigen sind. Bei der Wahl der geeigneten Handlungsebene streben die Vertragsparteien an, die Wirkung für alle Beteiligten zu maximieren und diese stärker einzubinden sowie gleichzeitig die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal zu nutzen und die Kohärenz mit anderen Maßnahmen zu gewährleisten.



TITEL III

ZUSAMMENARBEIT FÜR FRIEDEN, SICHERHEIT UND STABILITÄT AUF INTERNATIONALER EBENE

ARTIKEL 5

Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, der Rechtsstaatlichkeit und des Völkerrechts, einschließlich der geltenden internationalen Menschenrechtsnormen und des geltenden humanitären Völkerrechts sowie unter Berücksichtigung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus, die in der Resolution 60/288 (2006) der Generalversammlung der Vereinten Nationen, geändert durch die Resolutionen 62/272 (2008) und 64/297 (2010) der Generalversammlung der Vereinten Nationen, enthalten ist. In diesem Rahmen kommen sie überein, bei der Verhütung und Bekämpfung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten, insbesondere

a)    im Rahmen der Umsetzung der Resolutionen 1267 (1999), 1373 (2001) und (1822) 2008 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie anderer einschlägiger VN-Resolutionen und der Ratifizierung und Umsetzung einschlägiger internationaler Übereinkünfte und Instrumente,

b)    durch Austausch von Informationen über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem internationalen und internen Recht,



c)    durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus und der Anstiftung zu terroristischen Handlungen unter anderem im technischen Bereich und im Bereich Ausbildung und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention,

d)    durch gemeinsame Anstrengungen zur Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus und die Terrorismusfinanzierung und im geeigneten Regelungsrahmen sowie durch Hinarbeiten auf eine möglichst baldige Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus, um die vorhandenen Instrumente der VN und andere anwendbare internationale Instrumente zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergänzen,

e)    durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus mit allen geeigneten Mitteln,

f)    durch Umsetzung und Verstärkung ihrer Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung im Rahmen des Dialogs zwischen der EU und dem ASEAN und des ASEM,

g)    durch den Austausch bewährter Methoden zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus.



ARTIKEL 6

Schwere Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um auf interner beziehungsweise internationaler Ebene im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien oder den geltenden internationalen Verpflichtungen gegen diese Verbrechen vorzugehen. Zu diesen Maßnahmen können diplomatische, humanitäre und sonstige friedliche Mittel sowie die Tätigkeit internationaler Strafgerichte und -gerichtshöfe gehören.

(2)    Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die internationalen Strafgerichte, einschließlich des Internationalen Strafgerichtshofs, eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellen.

(3)    Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Zusammenarbeit mit diesen Gerichten und Gerichtshöfen im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und den geltenden internationalen Verpflichtungen.

(4)    Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um die Universalität des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu fördern.



ARTIKEL 7

Massenvernichtungswaffen

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen das Ziel, internationale Regelungen über Massenvernichtungswaffen zu stärken. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist. Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur internationalen Stabilität und Sicherheit zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen in vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Diese Bestimmung ist ein wesentliches Element dieses Abkommens.

(2)    Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Stärkung der internationalen Nichtverbreitungs- und Abrüstungsregelungen zu leisten, indem sie

a)    Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte über Massenvernichtungswaffen zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten, sie in vollem Umfang durchzuführen und ihre universelle Achtung zu fördern,

b)    ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen einrichten und weiterentwickeln, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst,



c)    sich für die allgemeine Annahme und uneingeschränkte Umsetzung der anwendbaren multilateralen Verträge einsetzen.

(3)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Durchführung der Ausfuhrkontrollen die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf Material, Ausrüstung und Technologie für friedliche Zwecke nicht behindern sollte, wobei eine friedliche Nutzung nicht als Vorwand für eine Weitergabe dienen darf.

(4)    Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Verpflichtungen begleitet und festigt. Dieser Dialog kann auf regionaler Ebene geführt werden.

ARTIKEL 8

Konventionelle Waffen

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig nationale Kontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im Einklang mit den bestehenden internationalen Normen sind. Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, entsprechende Kontrollen in verantwortungsvoller Weise anzuwenden, da so zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität, zur Minderung menschlichen Leids sowie zur Verhütung der Umleitung konventioneller Waffen beigetragen wird.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.



(3)    Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der zugehörigen Munition im Rahmen bestehender internationaler Übereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer internationaler Instrumente in diesem Bereich wie dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

(4)    Die Vertragsparteien kommen überein, bei ihren Bemühungen, die verantwortungsvolle Verbringung konventioneller Waffen sicherzustellen und den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der zugehörigen Munition zu bekämpfen, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien kommen überein, für die Koordinierung ihrer Bemühungen zur Regulierung oder zur Verbesserung der Regulierung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu sorgen und den illegalen Handel mit Waffen zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, Fragen in Bezug auf konventionelle Waffen im Rahmen ihres bestehenden regelmäßigen politischen Dialogs zu behandeln.

ARTIKEL 9

Mäßigung

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um die Mäßigung im Dialog zu fördern, wenn Fragen von beiderseitigem Interesse behandelt werden.

(2)    Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls den Wert der Mäßigung in regionalen und internationalen Foren zu fördern.



(3)    Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung der Mäßigung zusammenzuarbeiten, unter anderem auch durch die Erleichterung und Unterstützung einschlägiger Maßnahmen sowie den Austausch von bewährten Verfahren, Informationen und Erfahrungen.

TITEL IV

ZUSAMMENARBEIT BEI HANDEL UND INVESTITIONEN

ARTIKEL 10

Allgemeine Grundsätze

(1)    Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog über Handels- und Investitionsfragen im Hinblick auf den Ausbau und die Förderung des multilateralen Handelssystems und des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien auf.

(2)    Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in den Bereichen Handel und Investitionen zusammen, indem sie unter anderem ein Freihandelsabkommen zwischen den Vertragsparteien anstreben. Ein solches Abkommen ist ein spezifisches Abkommen im Sinne des Artikels 52 Absatz 2.

(3)    Falls die Vertragsparteien dies wünschen, können sie ihre Handels- und Investitionsbeziehungen im Wege des Dialogs, der Zusammenarbeit und einvernehmlich festgelegter Initiativen ausbauen, indem sie unter anderem die in den Artikeln 11 bis 17 genannten Themen aufgreifen.



ARTIKEL 11

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zusammen, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen.

(2)    Die Vertragsparteien führen Gespräche und einen Informationsaustausch über die jeweiligen Maßnahmen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, der Weltorganisation für Tiergesundheit und der Codex-Alimentarius-Kommission.

(3)    Die Vertragsparteien kommen überein, beim Kapazitätsaufbau in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen zusammenzuarbeiten. Dieser Kapazitätsaufbau wird auf die Erfordernisse jeder Vertragspartei zugeschnitten und mit dem Ziel durchgeführt, eine Vertragspartei bei der Einhaltung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der jeweils anderen Vertragspartei zu unterstützen.

ARTIKEL 12

Technische Handelshemmnisse

Die Vertragsparteien fördern die Anwendung internationaler Normen, arbeiten in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zusammen und tauschen entsprechende Informationen aus, insbesondere im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse.



ARTIKEL 13

Zoll

Um die Sicherheit des internationalen Handels zu verbessern und für Ausgewogenheit zwischen der Erleichterung des Handels und der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten zu sorgen, tauschen die Vertragsparteien Erfahrungen aus und prüfen Möglichkeiten in folgenden Bereichen:

a)    Vereinfachung von Einfuhr-, Ausfuhr- und anderen Zollverfahren,

b)    Einrichtung von Amtshilfeverfahren,

c)    Gewährleistung der Transparenz von Zoll- und Handelsvorschriften,

d)    Ausbau der Zusammenarbeit im Zollbereich,

e)    Annäherung ihrer Standpunkte und gemeinsames Handeln im Rahmen einschlägiger internationaler Initiativen, unter anderem zur Erleichterung des Handels.

ARTIKEL 14

Investitionen

Die Vertragsparteien fördern einen stärkeren Strom von Investitionen durch Entwicklung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen und führen zu diesem Zweck einen kohärenten Dialog mit dem Ziel, das Verständnis für Investitionsfragen und die Zusammenarbeit in Investitionsfragen zu verbessern, Verfahren zur Erleichterung der Investitionsströme zu ermitteln und stabile, transparente, offene und diskriminierungsfreie Regeln für Investoren zu fördern.



ARTIKEL 15

Wettbewerbspolitik

(1)    Die Vertragsparteien fördern die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln unter Berücksichtigung des Konzepts der Transparenz und der Verfahrensgerechtigkeit, um für Unternehmen, die auf den Märkten der jeweils anderen Vertragspartei tätig sind, Rechtssicherheit zu schaffen, und arbeiten diesbezüglich gegebenenfalls zusammen.

(2)    Die Vertragsparteien leiten Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik ein, soweit im Rahmen ihrer Kooperationsinstrumente und -programme Mittel für solche Maßnahmen verfügbar sind.

ARTIKEL 16

Dienstleistungen

Die Vertragsparteien nehmen eine kohärenten Dialog vor allem mit dem Ziel auf, Informationen über ihr jeweiliges Regulierungsumfeld auszutauschen, den gegenseitigen Zugang zu ihren Märkten, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, zu erleichtern, den Zugang zu Kapital und Technologie zu verbessern und den Handel mit Dienstleistungen zwischen den beiden Regionen und auf Drittlandsmärkten zu fördern.



ARTIKEL 17

Rechte des geistigem Eigentums

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen die große Bedeutung, die sie dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums einschließlich geografischer Angaben beimessen und sichern zu, im Einklang mit den internationalen Normen, zu deren Anwendung sie sich verpflichtet haben, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen, ausgewogenen und wirksamen Schutzes und einer ebensolchen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu treffen, vor allem was Verletzungen dieser Rechte anbelangt. Der Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sollen zur Förderung der technischen Innovation sowie zur Weitergabe und Verbreitung von Technologie beitragen, dem beiderseitigen Vorteil der Erzeuger und Nutzer technischen Wissens dienen, in einer dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträglichen Weise erfolgen und einen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten herstellen.

(2)    Die Vertragsparteien können Informationen und Erfahrungen austauschen über Fragen wie:

a)    Praxis, Förderung, Verbreitung, Vereinfachung, Verwaltung, Harmonisierung und Schutz der Rechte des geistigen Eigentums,

b)    wirksame Anwendung, Nutzung und Vermarktung der Rechte des geistigen Eigentums,

c)    Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Maßnahmen an den Grenzen.

(3)    Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen des Schutzes des geistigen Eigentums, die von gemeinsamem Interesse sind, für den wirksamen Schutz, die Nutzung und die Vermarktung des geistigen Eigentums auf der Grundlage ihrer Erfahrungen zusammen und fördern die Weiterverbreitung der entsprechenden Kenntnisse.



TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN JUSTIZ UND SICHERHEIT

ARTIKEL 18

Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit

(1)    Die Vertragsparteien messen der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit besondere Bedeutung bei.

(2)    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung aller einschlägigen Institutionen, einschließlich der Justiz, zusammen.

(3)    Die rechtliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien beinhaltet unter anderem den Austausch von Informationen über Rechtssysteme und Gesetzgebung.

ARTIKEL 19

Schutz personenbezogener Daten

Die Vertragsparteien kommen überein, im Hinblick auf die Förderung eines hohen Maßes an Schutz personenbezogener Daten auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen, einschließlich derjenigen der EU und des Europarates, sowie anderer internationaler Rechtsinstrumente Meinungen und Wissen auszutauschen.



ARTIKEL 20

Migration

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigten die Bedeutung der Zusammenarbeit bei der Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten. Zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit können die Vertragsparteien gegebenenfalls und unter Berücksichtigung der Bedarfsanalyse nach Absatz 2 einen Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen einleiten, die von beiderseitigem Interesse sind. Jede Vertragspartei kann nach eigenem Ermessen und aus ihrer Perspektive als Herkunfts-, Transit- und/oder Zielland der Migranten Migrationsfragen in ihre Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung einbeziehen. Die Zusammenarbeit im Bereich der Migration kann im Einvernehmen der Vertragsparteien unter anderem auch den Kapazitätsaufbau und technische Unterstützung umfassen.

(2)    Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien muss sich auf eine Bedarfsanalyse und gegenseitige Konsultationen stützen und insbesondere folgende Bereiche betreffen:

a)    Grundursachen der Migration,

b)    Meinungsaustausch über die Verfahren und Normen, die für die Gewährung internationalen Schutzes für schutzbedürftige Personen von Belang sind,

c)    Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von irregulärer Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und den Schutz ihrer Opfer,



d)    Rückführung von Personen, die sich illegal im Land aufhalten, unter angemessenen, humanen und würdigen Bedingungen, einschließlich der Förderung ihrer freiwilligen Rückkehr, und Rückübernahme dieser Personen im Einklang mit Absatz 3,

e)    Fragen, für die ein beiderseitiges Interesse festgestellt wird, im Bereich Visa und Sicherheit der Reisepapiere,

f)    Fragen von beiderseitigem Interesse im Bereich Grenzmanagement.

(3)    Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung kommen die Vertragsparteien unbeschadet der Notwendigkeit, die Opfer des Menschenhandels zu schützen, ferner überein, dass

a)    Malaysia vorbehaltlich der Feststellung der Staatsangehörigkeit seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats und ohne weitere Förmlichkeiten als denen gemäß Absatz 4 rückübernimmt,

b)    jeder EU-Mitgliedstaat vorbehaltlich der Feststellung der Staatsangehörigkeit seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet Malaysias aufhalten, auf Ersuchen Malaysias und ohne weitere Förmlichkeiten als denen gemäß Absatz 4 rückübernimmt.



(4)    Die EU-Mitgliedstaaten und Malaysia versehen ihre Staatsangehörigen für die Zwecke des Absatzes 3 unverzüglich mit den geeigneten Reisedokumenten. Besitzt die rückzuübernehmende Person keine Dokumente oder sonstigen Nachweise ihrer Staatsangehörigkeit, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen Malaysias oder des betreffenden EU-Mitgliedstaats Vorkehrungen, um die Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit zu befragen. Dieser Artikel berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien in Bezug auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit.

(5)    Wenn eine der Vertragsparteien es für notwendig erachtet, nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der EU und Malaysia über die besonderen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rückübernahme auf, das auch eine Verpflichtung zur Rückübernahme von Personen umfasst, die nicht ihre Staatsangehörigen sind, die aber im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung einer der Vertragsparteien sind oder die auf direktem Wege aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind.

ARTIKEL 21

Konsularischer Schutz

Malaysia erklärt sich damit einverstanden, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden eines in Malaysia vertretenen EU-Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses EU-Mitgliedstaates konsularischen Schutz für Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats der EU leistet, der nicht über eine ständige Vertretung in Malaysia verfügt, die effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren.



ARTIKEL 22

Illegale Drogen

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter anderem aus den Bereichen Gesundheit, Justiz, Inneres und Zoll ein ausgewogenes Vorgehen mit dem Ziel zu gewährleisten, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel mit ihnen und die Nachfrage nach ihnen zu verringern, die negativen Folgen des Drogenmissbrauchs für Einzelpersonen und die Gesellschaft insgesamt zu reduzieren und die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen wirksamer zu verhindern.

(2)    Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der anwendbaren internationalen Übereinkünfte, der Politischen Erklärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage, die auf der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen am 10. Juni 1998 verabschiedet wurden, sowie der Politischen Erklärung und des Aktionsplans zur internationalen Zusammenarbeit im Hinblick auf eine integrierte und ausgewogene Strategie zur Bekämpfung des Weltdrogenproblems, die im März 2009 auf der 52. Tagung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen verabschiedet wurden.

(3)    Die Vertragsparteien tauschen Fachwissen über Bereiche wie die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Gründung nationaler Einrichtungen und Informationszentren, Ausbildung des Personals, drogenbezogene Forschung und Verhinderung der Abzweigung von Ausgangsstoffen für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen aus.



ARTIKEL 23

Organisierte Kriminalität und Korruption

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität sowie der Korruption zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit zielt auf die Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte ab, deren Vertragsparteien sie sind, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seiner Zusatzprotokolle sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption.

ARTIKEL 24

Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

(1)    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie zusammen darauf hinarbeiten müssen, den Missbrauch ihrer Finanzsysteme, wozu Finanzinstitute sowie Tätigkeiten und Berufe außerhalb des Finanzsektors gehören, zur Finanzierung von Terrorismus und zum Waschen von Erlösen aus schweren Straftaten zu verhindern und zu bekämpfen.

(2)    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit nach Absatz 1 den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der einschlägigen internationalen Normen zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wie denen, die von der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ angenommen wurden, ermöglicht.

(3)    Die Zusammenarbeit erfolgt auch in Form des Aufbaus von Kapazitäten zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und umfasst auf Vereinbarung der Vertragsparteien den Austausch von bewährten Verfahren, Fachwissen sowie Aus- und Weiterbildung.



TITEL VI

ZUSAMMENARBEIT IN ANDEREN BEREICHEN

ARTIKEL 25

Menschenrechte

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, in einvernehmlich festzulegenden Bereichen bei Förderung und Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten.

(2)    Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:

a)    Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die Ratifizierung und Durchführung internationaler Übereinkommen, die Entwicklung und Umsetzung von Aktionsplänen auf nationaler Ebene, die Rolle und die Arbeitsweise der einschlägigen nationalen Menschenrechtsinstitutionen der Vertragsparteien,

b)    Menschenrechtserziehung,

c)    Einführung eines substanziellen, breit angelegten Menschenrechtsdialogs,

d)    Zusammenarbeit in den einschlägigen Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen.



ARTIKEL 26

Finanzdienstleistungen

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zur Annäherung ihrer Vorschriften und Normen für das Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungssystem für Banken, Versicherungen und andere Gebiete des Finanzsektors, einschließlich islamischer Finanzdienstleistungen, sowie zur Verbesserung dieser Systeme zu verstärken.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, zu diesem Zweck Kapazitätsaufbaumaßnahmen durchzuführen.

ARTIKEL 27

Wirtschaftspolitischer Dialog

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung des Informationsaustausches über ihre wirtschaftlichen Trends sowie des Erfahrungsaustausches über Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Kooperation und Integration zusammenzuarbeiten.



ARTIKEL 28

Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Steuerbereich zu intensivieren. Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, zu denen Transparenz, Informationsaustausch und die Vermeidung schädlicher Steuerpraktiken gehören, für die Förderung und Entwicklung der wirtschaftlichen Aktivitäten haben, und verpflichten sich, sie im Einklang mit internationalen Normen umzusetzen.

(2)    Die Vertragsparteien kommen ferner überein zusammenzuarbeiten, um den Kapazitätsaufbau für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich im Hinblick auf den Aufbau von Kompetenz und Know-how nach einvernehmlicher Vereinbarung zu verstärken.

ARTIKEL 29

Industriepolitik und kleine und mittlere Unternehmen

Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet erachteten Bereichen mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu verbessern, unter anderem durch

a)    Austausch von Informationen und Erfahrungen über die Schaffung von Rahmenbedingungen, unter denen KMU ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können,



b)    Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, Unterstützung gemeinsamer Investitionen und Gründung von Joint Ventures und Informationsnetzen vor allem im Rahmen der bestehenden horizontalen Programme der Europäischen Union, um insbesondere den Transfer sanfter und harter Technologien zwischen den Partnern zu fördern,

c)    Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innovation sowie Austausch bewährter Methoden beim Zugang zu Finanzmitteln, auch für Klein- und Kleinstunternehmen,

d)    Erleichterung und Unterstützung der einschlägigen Maßnahmen der Privatwirtschaft der Vertragsparteien,

e)    Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen sowie Nachhaltigkeit in Verbrauch und Produktion, unter anderem durch den Austausch bewährter Verfahren für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln,

f)    gemeinsame Forschungs- und Innovationsprojekte in ausgewählten Wirtschaftszweigen nach Vereinbarung der Vertragsparteien.

ARTIKEL 30

Tourismus

(1)    Die Vertragsparteien streben einen besseren Informationsaustausch und die Feststellung bewährter Verfahren an, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus sicherzustellen.



(2)    Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit beim Schutz und bei der Harmonisierung des Potenzials des natürlichen und des kulturellen Erbes, bei der Begrenzung der negativen Auswirkungen des Tourismus und bei der Verstärkung des positiven Beitrags der Tourismuswirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung der örtlichen Gemeinschaften zu entwickeln, unter anderem durch Ausbau des Ökotourismus unter Wahrung der Integrität und der Interessen der örtlichen und indigenen Gemeinschaften und durch Verbesserung der Ausbildung in der Tourismusbranche.

ARTIKEL 31

Informationsgesellschaft

(1)    In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, bemühen sich die Vertragsparteien um einen Meinungsaustausch über ihre Politik auf diesem Gebiet mit dem Ziel der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung.

(2)    Im Mittelpunkt der Zusammenarbeit in diesem Bereich steht unter anderem Folgendes:

a)    Beteiligung am Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, vor allem über die Politik für die elektronische Kommunikation und deren Regulierung, einschließlich des Universaldienstes, der Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, des Schutzes personenbezogener Daten sowie der Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörden,

b)    Austausch von Informationen über Verbund und Interoperabilität der Netze und Dienste der Vertragsparteien,



c)     Austausch von Informationen über Normung, Konformitätsbewertung und Verbreitung von Informationen über Informations- und Kommunikationstechnologien,

d)    Förderung der Forschungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien,

e)    Zusammenarbeit im Bereich des digitalen Fernsehens, einschließlich des Austauschs von Erfahrungen über dessen Einführung, Regulierungsaspekte und bewährte Verfahren bei der Frequenzverwaltung,

f)    Sicherheitsaspekte der Informations- und Kommunikationstechnologien und die Bekämpfung der Cyberkriminalität.

ARTIKEL 32

Cybersicherheit

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Cybersicherheit durch den Austausch von Informationen über Strategien, Konzepte und bewährte Verfahren im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften und den internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte zusammen.

(2)    Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Cybersicherheit in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Sensibilisierungsmaßnahmen, Anwendung von Normen sowie Forschung und Entwicklung.



ARTIKEL 33

Audiovisuelles und Medien

Die Vertragsparteien prüfen, wie der Austausch, die Zusammenarbeit und der Dialog zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien gefördert werden können. Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Dialog in diesen Bereichen zu führen.

TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN WISSENSCHAFT, TECHNOLOGIE UND INNOVATION

ARTIKEL 34

Wissenschaft, Technologie und Innovation

(1)    Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern die Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie und Innovation in Bereichen von beiderseitigem Interesse und Nutzen im Einklang mit den jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien.

(2)    Zu den Bereichen der Zusammenarbeit können unter anderem Biotechnologie, Informations- und Kommunikationstechnologien, Cybersicherheit, Industrie- und Werkstofftechnologien, Nanotechnologie, Weltraumtechnologie, Meereswissenschaften und erneuerbare Energien gehören.



(3)    Die Zusammenarbeit kann in folgender Form erfolgen:

a)    Austausch von Informationen über politische Strategien und Programme in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation,

b)    Förderung strategischer Forschungspartnerschaften zwischen Wissenschaftskreisen, Forschungszentren, Hochschulen und Industrieunternehmen der Vertragsparteien,

c)    Förderung der Ausbildung und Mobilität von Forschern.

(4)    Diese Zusammenarbeit sollte auf den Prinzipien der Gegenseitigkeit, der gerechten Behandlung und des gegenseitigen Nutzens gründen und einen adäquaten Schutz des geistigen Eigentums gewährleisten.

(5)    Die Vertragsparteien fördern die Teilnahme ihrer Hochschulen, ihrer Forschungszentren und ihres produktiven Sektors an dieser Zusammenarbeit.

(6)    Die Vertragsparteien kommen überein, die Öffentlichkeit für ihre jeweiligen Programme und die Zusammenarbeit auf den Gebieten Wissenschaft, Technologie und Innovation sowie für die Möglichkeiten, die diese Programme bieten, zu sensibilisieren.

ARTIKEL 35

Umweltfreundliche Technologien

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich der umweltfreundlichen Technologien zu intensivieren, um



a)    die Einbeziehung umweltfreundlicher Technologien in Bereichen wie Energie, Gebäude, Wasser- und Abfallwirtschaft sowie Verkehr zu erleichtern,

b)    den Kapazitätsaufbau im Bereich der umweltfreundlichen Technologien zu fördern, wozu nach Vereinbarung der Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei Regelungs- und marktwirtschaftlichen Instrumenten wie die Finanzierung umweltfreundlicher Technologie, ein umweltfreundliches Beschaffungswesen und Umweltgütezeichen gehören kann,

c)    die allgemeine Bildung und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für umweltfreundliche Technologien und deren Verbreitung zu fördern,

d)    den Einsatz umweltfreundlicher Technologien, Produkte und Dienstleistungen zu fördern.

(2)    Die Zusammenarbeit kann in Form eines Dialogs zwischen den einschlägigen Einrichtungen und Agenturen, durch Informationsaustausch, Programme für den Personalaustausch, Studienreisen, Seminare und Workshops stattfinden.

ARTIKEL 36

Energie

(1)    Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit im Energiebereich an, um

a)    im Interesse einer höheren Energiesicherheit die Energieversorgung, Energieversorgungswege und Energiequellen zu diversifizieren und um neue, nachhaltige, innovative und erneuerbare Energieformen, einschließlich Biokraftstoffe, Biomasse und Biogas, Wind- und Sonnenenergie sowie Wasserkraft zu erschließen und gleichzeitig die Entwicklung geeigneter politischer Rahmenbedingungen und den Ausbau von Transport- und Übertragungswegen zu unterstützen,



b)    die Effizienz bei Energieerzeugung, -verteilung und -endverbrauch zu fördern,

c)    den Transfer von Technologie für nachhaltige Energieerzeugung und -nutzung zu fördern,

d)    bei mit Energiefragen zusammenhängenden Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) besser zusammenzuarbeiten,

e)    den Kapazitätsaufbau zu verstärken und Investitionen in diesem Bereich zu erleichtern.

(2)    Zu diesen Zwecken kommen die Vertragsparteien überein, Kontakte und gegebenenfalls gemeinsame Forschung zum beiderseitigen Nutzen der Vertragsparteien auch durch einschlägige regionale und internationale Gremien zu fördern. Unter Verweis auf Artikel 39 und die Schlussfolgerungen des Weltgipfels zur nachhaltigen Entwicklung, der 2002 in Johannesburg stattfand, nehmen die Vertragsparteien die Notwendigkeit zur Kenntnis, sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu erschwinglichen Energiedienstleistungen und nachhaltiger Entwicklung zu befassen. Dies kann in Zusammenarbeit mit der auf diesem Weltgipfel ins Leben gerufenen Energieinitiative der Europäischen Union gefördert werden.

ARTIKEL 37

Verkehr

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, in Bereichen von beiderseitigem Interesse aktiv zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf alle Verkehrsträger und ihre Verknüpfung sowie die Erleichterung des Waren- und Personenverkehrs, die Gewährleistung von Sicherheit, Gefahrenabwehr und Umweltschutz, die Entwicklung der Humanressourcen und die Ausweitung der Handels- und Investitionsmöglichkeiten.



(2)    Im Luftfahrtsektor hat die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien unter anderem folgende Ziele:

a)    Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen auf Basis eines kohärenten Regelungsrahmens mit dem Ziel, die Geschäftstätigkeiten zu erleichtern,

b)    technische und regulatorische Annäherung im Hinblick auf Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, wirtschaftliche Regulierung und Umweltschutz,

c)    Reduzierung der Treibhausgasemissionen,

d)    Vorhaben von beiderseitigem Interesse,

e)    Zusammenarbeit in internationalen Gremien.

(3)    Im Seeverkehrssektor hat die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien unter anderem folgende Ziele:

a)    Förderung eines Dialogs über wichtige Fragen wie den Zugang zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis, Inländerbehandlungs- und Meistbegünstigungsklausel für Schiffe unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats oder Malaysias oder für von Staatsangehörigen oder Gesellschaften eines EU-Mitgliedstaats oder Malaysias betriebene Schiffe sowie Fragen im Zusammenhang mit der Beförderung von Fracht von Haus zu Haus, mit Ausnahme von Kabotageverkehren,



b)    gegebenenfalls Austausch von Meinungen und bewährten Verfahren in Bezug auf die Sicherheit, einschließlich der Bekämpfung der Piraterie und bewaffneter Raubüberfälle auf See, sowie Umweltschutzverfahren, -normen und -regelungen im Einklang mit den entsprechenden internationalen Übereinkünften,

c)    Zusammenarbeit in internationalen Gremien, insbesondere bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie bei Arbeitsbedingungen, Bildung, Ausbildung und der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute.

(4)    Die Vertragsparteien können Möglichkeiten für eine intensivere Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse sondieren.

ARTIKEL 38

Bildung und Kultur

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Kultur zu fördern, bei der ihre Verschiedenheit gebührend berücksichtigt wird, um die Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Kenntnisse über die Kultur der jeweils anderen Seite zu verbessern. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien die Tätigkeit ihrer jeweiligen kulturellen Einrichtungen unterstützen und fördern.

(2)    Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern, einschließlich direkter Kontakte zwischen den Menschen, und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu unternehmen, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Erhaltung des kulturellen Erbes unter Achtung der kulturellen Vielfalt. In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien auch überein, die Tätigkeit der Asien-Europa-Stiftung weiter zu unterstützen.



(3)    Die Vertragsparteien kommen überein, einander zu konsultieren und in einschlägigen internationalen Gremien wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und die kulturelle Vielfalt sowie den Schutz des kulturellen Erbes zu fördern. Die Vertragsparteien fördern und achten die Grundsätze der Allgemeinen Erklärung der UNESCO zur kulturellen Vielfalt.

(4)    Die Vertragsparteien fördern darüber hinaus Maßnahmen und die Umsetzung von Programmen im Bereich der Hochschulbildung sowie für die Mobilität und Ausbildung von Forschern, darunter das EU-Programm Erasmus + und Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen. Diese dienen unter anderem der Unterstützung der interinstitutionellen Zusammenarbeit und dem Aufbau von Verbindungen zwischen Hochschuleinrichtungen, der Förderung der Mobilität von Studierenden, Forschern, Dozenten und Experten, der Förderung des Austauschs von Informationen und Know-how, dem Kapazitätsaufbau und der Entwicklung der Qualität der Lehre und des Lernens. Die Maßnahmen könnten auch die institutionelle Zusammenarbeit durch Einrichtungen wie das Asien-Europa-Institut abdecken.

ARTIKEL 39

Umwelt und natürliche Ressourcen

(1)    Unter Hinweis auf die Ergebnisse der VN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung von 1992 in Rio de Janeiro, des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung und der VN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung von 2012 in Rio de Janeiro (Rio + 20) sowie der Agenda 2030 kommen die Vertragsparteien überein, bei der Förderung der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt im Streben nach einer nachhaltigen Entwicklung zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien tragen bei allen Maßnahmen, welche sie aufgrund dieses Abkommens treffen, der Durchführung der anwendbaren multilateralen Umweltübereinkünfte Rechnung.



(2)    Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftigen Generationen insbesondere im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und mit dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen zu erhalten und auf nachhaltige Weise zu bewirtschaften. Sie verpflichten sich, die im Rahmen dieser Übereinkommen angenommenen Beschlüsse unter anderem durch Strategien und Aktionspläne umzusetzen.

(3)    Die Vertragsparteien streben eine weitere Stärkung ihrer Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt an, unter anderem bei regionalen Programmen, durch den Austausch bewährter Verfahren sowie durch Dialoge über politische und Regulierungsfragen, Konferenzen und Workshops, insbesondere mit Blick auf Folgendes:

a)    Förderung des Umweltbewusstseins und der verstärkten Beteiligung aller lokalen Gemeinschaften an den Bemühungen um Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung,

b)    Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels und insbesondere seiner Folgen für die Ökosysteme und die natürlichen Ressourcen,

c)    Förderung des Aufbaus von Kapazitäten für die Beteiligung an und die Durchführung von anwendbaren multilateralen Umweltübereinkünften, die für sie bindend sind,

d)    Intensivierung der Zusammenarbeit beim Schutz sowie bei der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Ressourcen und bei der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels,

e)    Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, einschließlich der gefährdeten Arten, ihrer Lebensräume und der genetischen Vielfalt, Intensivierung der Zusammenarbeit in Bezug auf invasive gebietsfremde Arten, die für die Vertragsparteien von Bedeutung sind, und die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme,



f)    Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und Durchführung wirksamer Maßnahmen gegen diesen Handel,

g)    Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen und anderen Abfällen sowie von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen,

h)    Verbesserung des Schutzes und der Erhaltung der Küsten- und Meeresumwelt und Förderung der nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen,

i)    Verbesserung der Qualität der Umgebungsluft, umweltgerechte Behandlung von Abfällen, Wasserressourcen und Chemikalien sowie Förderung der Nachhaltigkeit von Verbrauch und Produktion,

j)    Förderung des Schutzes und der Erhaltung der Böden sowie nachhaltige Landbewirtschaftung,

k)    Förderung der Ausweisung von Schutzgebieten und des Schutzes der Ökosysteme und der natürlichen Gebiete sowie der effizienten Verwaltung von Nationalparks unter Beachtung der lokalen und indigenen Gemeinschaften, die in diesen Gebieten oder in ihrer Nähe leben,

l)    Förderung einer wirksamen Zusammenarbeit im Kontext des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt,

m)    Förderung der Entwicklung und der Anwendung freiwilliger Nachhaltigkeitssicherungskonzepte wie fairer und ethischer Handelssysteme sowie von Umweltkennzeichnungs- und Zertifizierungssystemen.



(4)    Die Vertragsparteien fördern den gegenseitigen Zugang zu ihren Programmen in diesen Bereichen im Einklang mit den besonderen Bedingungen dieser Programme.

(5)    Die Vertragsparteien streben eine bessere Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel im Rahmen des UNFCCC an.

ARTIKEL 40

Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und ländliche Entwicklung

Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und ländliche Entwicklung zu fördern. Die Vertragsparteien tauschen Informationen auf folgenden Gebieten aus:

a)    Agrarpolitik, internationale Perspektiven für die Landwirtschaft und geografische Angaben im Allgemeinen,

b)    Möglichkeiten für die Erleichterung des Handels mit Pflanzen, Tieren, Wassertieren und deren Erzeugnissen,

c)    Konzepte des Tierschutzes,

d)    Entwicklungspolitik in ländlichen Gebieten, einschließlich Kapazitätsaufbauprogrammen und bewährter Verfahren in Bezug auf Genossenschaften im ländlichen Raum und die Förderung von Erzeugnissen aus dem ländlichen Raum,

e)    Qualitätspolitik für Pflanzen, Tiere und Meereserzeugnisse,



f)    Entwicklung einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Landwirtschaft und Agrarindustrie sowie Transfer von Biotechnologie,

g)    Schutz der Pflanzenvielfalt, Saattechnologie, höherer Ertrag von Feldfrüchten, alternative Technologien für Feldfrüchte, einschließlich der Biotechnologie in der Landwirtschaft,

h)    Aufbau von Datenbanken über Landwirtschaft und Viehzucht,

i)    Ausbildung im Bereich Landwirtschaft, im Veterinärwesen und in der Fischerei, einschließlich der Aquakultur,

j)    Unterstützung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen langfristigen Meeres- und Fischereipolitik, einschließlich der Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten- und Meeresressourcen,

k)    Förderung von Anstrengungen zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter oder unregulierter Fischerei und des damit zusammenhängenden Handels.

ARTIKEL 41

Gesundheit

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, im Gesundheitsbereich im Hinblick auf die Verbesserung der Gesundheitsbedingungen unter anderem auf den Gebieten Präventivmedizin, wichtige übertragbare Krankheiten und andere Gesundheitsgefahren wie nicht übertragbare Krankheiten sowie bei internationalen Gesundheitsübereinkünften zusammenzuarbeiten.



(2)    Die Zusammenarbeit erfolgt vor allem durch

a)    Austausch von Informationen und Zusammenarbeit bei der Früherkennung von Gesundheitsgefahren wie Vogelgrippe und Influenzapandemien sowie anderen wichtigen übertragbaren Krankheiten mit Pandemiepotenzial,

b)    Austausch, Stipendien und Ausbildungsprogramme,

c)    Förderung der vollständigen und fristgerechten Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte wie der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums.

ARTIKEL 42

Beschäftigung und Soziales

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, einschließlich der Zusammenarbeit zur regionalen und sozialen Kohäsion sowie in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Geschlechtergleichstellung und menschenwürdige Arbeit, mit der Absicht, die sozialen Aspekte der Globalisierung zu vertiefen.



(2)    Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, einen Globalisierungsprozess zu unterstützen, der für alle von Vorteil ist, und die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit als wichtige Faktoren für eine nachhaltige Entwicklung und die Reduzierung der Armut zu fördern, wie von der Resolution Generalversammlung der Vereinten Nationen 60/1 (2005) und der Ministererklärung des hochrangigen Segments des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen vom 5. Juli 2006 bestätigt, und unter Berücksichtigung der Erklärung Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung. Die Vertragsparteien berücksichtigen die jeweils charakteristische und unterschiedliche Art ihrer Wirtschafts- und Soziallage.

(3)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Prinzipien der international anerkannten Kernarbeits- und Sozialnormen, die insbesondere in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 genannt sind, einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen und die geltenden IAO-Übereinkommen umzusetzen, die für sie bindend sind. Die Vertragsparteien arbeiten in einschlägigen Beschäftigungs- und Arbeitsfragen zusammen und tauschen Informationen aus.

(4)    Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene etwa im Rahmen des ASEM, des Dialogs zwischen dem ASEAN und der EU sowie der IAO erfolgen.



ARTIKEL 43

Statistik

Die Vertragsparteien kommen überein, zusätzlich zu den bestehenden Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen der Union und dem ASEAN im Bereich der Statistik und vorbehaltlich ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sonstiger Regelungen und politischer Konzepte den Kapazitätsaufbau im Bereich der Statistik und die Harmonisierung der statistischen Methoden und der statistischen Praxis zu fördern, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Statistiken, damit sie auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage Statistiken über volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, ausländische Direktinvestitionen, den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in einvernehmlich vereinbarten Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und sich für eine statistische Aufbereitung wie Erfassung, Analyse und Verbreitung eignen.

ARTIKEL 44

Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien erkennen die Rolle und den möglichen Beitrag von Organisationen der Zivilgesellschaft und von akademischen Einrichtungen zur Unterstützung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens an und kommen überein, soweit wie möglich den Dialog mit ihnen und ihre sinnvolle Beteiligung in einschlägigen Bereichen der Zusammenarbeit im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sonstigen Regelungen und politischen Konzepten zu fördern.



ARTIKEL 45

Öffentliche Verwaltung

Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Kapazitätsaufbau in der öffentlichen Verwaltung zu verstärken. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann den Austausch von Meinungen über bewährte Methoden für das Management, die Erbringung von Dienstleistungen, die Stärkung institutioneller Kapazitäten und die Gewährleistung von Transparenz umfassen.

ARTIKEL 46

Katastrophenschutz

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, die Auswirkungen von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement für die Förderung von Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung, zur Milderung der Auswirkungen von Katastrophen, zur Vorbereitung auf den Katastrophenfall, zur Katastrophenbewältigung und zur Erholung von Katastrophen als Beitrag zur Stärkung der Resilienz ihrer Gesellschaften und Infrastrukturen sowie für die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene bei der Verwirklichung dieser Ziele.

(2)    Die Zusammenarbeit kann unter anderem in folgender Form erfolgen:

a)    Austausch bewährter Verfahren im Bereich Katastrophenschutz,

b)    Kapazitätsaufbau,



c)    Informationsaustausch,

d)    Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Förderung der allgemeinen Bildung.

(3)    Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 kann unter Berücksichtigung der Tätigkeit des EU-Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen und des ASEAN-Koordinierungszentrums für humanitäre Hilfe beim Katastrophenmanagement auch den Austausch von Informationen über Katastrophenhilfe und Nothilfe umfassen.

TITEL VIII

MITTEL DER ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 47

Ressourcen für die Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien kommen überein, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Ressourcen und Vorschriften ausreichende Ressourcen, einschließlich Finanzmittel, für Maßnahmen der Zusammenarbeit in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen bereitzustellen. Diese Maßnahmen der Zusammenarbeit können Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und zur technischen Zusammenarbeit, den Austausch von Fachleuten, die Durchführung von Studien und andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen umfassen.



ARTIKEL 48

Finanzielle Unterstützung und finanzielle Interessen

(1)    Die Vertragsparteien führen jede finanzielle Unterstützung durch die EU im Rahmen dieses Abkommens im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz ihrer finanziellen Interessen zusammen.

(2)    Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um Betrug, Korruption und andere rechtswidrige Handlungen, die ihre finanziellen Interessen gefährden, im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften zu verhindern und zu bekämpfen. Zu diesen Maßnahmen gehören der Informationsaustausch und gegenseitige Amtshilfe. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung kann mit den zuständigen malaysischen Behörden eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren.

ARTIKEL 49

Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus Vereinbarungen über die Zusammenarbeit ergeben

Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ergeben, werden im Einklang mit den jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien und mit den jeweiligen internationalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien beide Vertragsparteien gehören, geschützt und durchgesetzt. Dies gilt unbeschadet etwaiger Sonderbestimmungen im Rahmen bestehender und künftiger individueller Vereinbarungen über Zusammenarbeit.



TITEL IX

INSTITUTIONELLER RAHMEN

ARTIKEL 50

Gemischter Ausschuss

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf angemessen hoher Ebene zusammensetzt und der die Aufgabe hat,

a)    das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten,

b)    Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu setzen,

c)    Empfehlungen für die Förderung der Ziele dieses Abkommens auszusprechen,

d)    etwaige Differenzen oder Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung, Durchführung oder Anwendung dieses Abkommens in Übereinstimmung mit Artikel 53 beizulegen,

e)    alle von einer der Vertragsparteien vorgelegten Informationen über die Nichterfüllung der Verpflichtungen zu prüfen und Konsultationen mit der anderen Vertragspartei zu führen, um nach Artikel 53 eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung anzustreben,



f)    die Umsetzung spezifischer Abkommen im Sinne des Artikels 52 Absatz 2 zu überwachen.

(2)    Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel mindestens alle zwei Jahre zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in Malaysia und in Brüssel zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Die Tagesordnung für Sitzungen des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

(3)    Der Gemischte Ausschuss kann Facharbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss in jeder seiner Sitzungen ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit.

(4)    Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

TITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 51

Offenlegung von Informationen

(1)    Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.



(2)    Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen Schutz der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Informationen im Einklang mit dem öffentlichen Interesse am Zugang zu Informationen und im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften.

ARTIKEL 52

Andere Abkommen

(1)    Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Drittländern und internationalen Organisationen.

(2)    Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch Abschluss spezifischer Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, ergänzen. Diese spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.

ARTIKEL 53

Erfüllung von Verpflichtungen

(1)    Differenzen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung, Durchführung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Konsultationen oder Verhandlungen im Gemischten Ausschuss ohne Hinzuziehung einer dritten Partei oder eines internationalen Gerichts gütlich beigelegt.



(2)    Ist eine der Vertragsparteien der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei. Die Vertragsparteien führen Konsultationen im Hinblick auf eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit. Diese Konsultationen finden unter Federführung des Gemischten Ausschusses statt. Gelangt der Gemischte Ausschuss nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung, so kann die notifizierende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen. Für die Zwecke dieses Absatzes sind „geeignete Maßnahmen“ alle vom Gemischten Ausschuss empfohlenen Maßnahmen oder die teilweise oder vollständige Aussetzung dieses Abkommens.

(3)    Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung, die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 als wesentliches Element bezeichnet wird, nicht erfüllt hat, so notifiziert sie dies sowie die geeigneten Maßnahmen, die sie zu treffen beabsichtigt, unverzüglich der anderen Vertragspartei. Die notifizierende Vertragspartei unterrichtet den Gemischten Ausschuss über die Notwendigkeit dringender Konsultationen in dieser Angelegenheit. Gelangt der Gemischte Ausschuss nicht innerhalb von 15 Tagen nach Aufnahme der Konsultationen und spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Notifikation zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung, so kann die notifizierende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen. Für die Zwecke dieses Absatzes sind „geeignete Maßnahmen“ alle vom Gemischten Ausschuss empfohlenen Maßnahmen oder die teilweise oder vollständige Aussetzung dieses Abkommens oder etwaiger spezifischer Abkommen im Sinne des Artikels 52 Absatz 2.

(4)    Werden geeignete Maßnahmen getroffen, so müssen sie in einem angemessenen Verhältnis zur Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen stehen und dürfen die weitere Erfüllung anderer Verpflichtungen aus diesem Abkommen, die von der Angelegenheit nicht betroffen sind, nicht beeinträchtigen. Bei der Wahl der geeigneten Maßnahme ist denjenigen Maßnahmen Vorrang einzuräumen, die das Funktionieren dieses Abkommens oder eines spezifischen Abkommens im Sinne des Artikels 52 Absatz 2 am wenigsten beeinträchtigten



ARTIKEL 54

Erleichterung

Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, den an der Durchführung der Zusammenarbeit beteiligten Beamten und Fachleuten im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

ARTIKEL 55

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der EUV und der AEUV angewendet werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie für das Gebiet Malaysias andererseits.

ARTIKEL 56

Definition der Vertragsparteien

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und die Regierung Malaysias andererseits.



ARTIKEL 57

Künftige Entwicklung und Änderungen

(1)    Jede Vertragspartei kann schriftlich Vorschläge für die Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit oder für eine Änderung von Bestimmungen dieses Abkommens einreichen.

(2)    Vorschläge für die Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit tragen den Erfahrungen Rechnung, die bei der Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens oder anderer spezifischer Abkommen im Sinne des Artikels 52 Absatz 2 gewonnen wurden.

(3)    Eine Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit oder Änderungen dieses Abkommens werden in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien in Form von ergänzenden Abkommen oder Protokollen oder durch die Vertragsparteien zu vereinbarenden geeigneten Instrumenten vorgenommen und bedürfen der Schriftform.

(4)    Solche ergänzenden Abkommen, Protokolle oder geeigneten Instrumente treten zu einem von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Zeitpunkt in Kraft und sind Bestandteil des vorliegenden Abkommens.

ARTIKEL 58

Inkrafttreten und Laufzeit

(1)    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert hat.



(2)    Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es wird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht zu verlängern.

(3)    Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

ARTIKEL 59

Notifikationen

Die Notifikationen nach Artikel 58 sind an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Malaysias zu richten.



ARTIKEL 60

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und malaysischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss vor.

Geschehen zu ………………… [Ort] am ………………… [Tag] ……… [Monat] im Jahr zweitausendund …

FÜR DAS KÖNIGREICH BELGIEN

FÜR DIE REPUBLIK BULGARIEN

FÜR DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK

FÜR DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK

FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

FÜR DIE REPUBLIK ESTLAND



FÜR IRLAND

FÜR DIE HELLENISCHE REPUBLIK

FÜR DAS KÖNIGREICH SPANIEN

FÜR DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK

FÜR DIE REPUBLIK KROATIEN

FÜR DIE ITALIENISCHE REPUBLIK

FÜR DIE REPUBLIK ZYPERN

FÜR DIE REPUBLIK LETTLAND

FÜR DIE REPUBLIK LITAUEN

FÜR DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG

FÜR UNGARN

FÜR DIE REPUBLIK MALTA

FÜR DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH



FÜR DIE REPUBLIK POLEN

FÜR DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK

FÜR RUMÄNIEN

FÜR DIE REPUBLIK SLOWENIEN

FÜR DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK

FÜR DIE REPUBLIK FINNLAND

FÜR DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN

FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION

FÜR DIE REGIERUNG MALAYSIAS

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