EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.5.2022
COM(2022) 204 final
2022/0147(COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2022) 203 final} - {SWD(2022) 141 final} - {SWD(2022) 142 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (im Folgenden die „Richtlinie“ oder „Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen“) zielt darauf ab, den freien Verkehr von Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt zu gewährleisten, indem bestimmte Verbraucherschutzvorschriften in diesem Bereich harmonisiert werden, und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Soweit es keine produktspezifischen EU-Rechtsvorschriften oder keine horizontalen EU-Vorschriften für die betreffende Finanzdienstleistung für Verbraucher gibt, gilt die Richtlinie horizontal für jede aktuelle oder künftige Erbringung einer Bank-, Kredit-, Versicherungs-, privaten Altersvorsorge-, Investment- oder Zahlungsleistung, für die im Wege der Fernkommunikation (d. h. ohne gleichzeitige physische Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers) ein Vertrag abgeschlossen wird. Die Richtlinie legt Informationen fest, die dem Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zur Verfügung zu stellen sind (vorvertragliche Informationen), gewährt dem Verbraucher für bestimmte Finanzdienstleistungen ein Widerrufsrecht und enthält Vorschriften für unaufgefordert erbrachte Dienstleistungen und unerbetene Nachrichten.
Die Richtlinie wurde einer Überprüfung der Effizienz der Rechtsetzung (REFIT) unterzogen, und die Kommission hat ihre Ergebnisse in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vorgestellt. Die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung lassen sich in zwei übergeordneten Schlussfolgerungen zusammenfassen. Die erste Schlussfolgerung ist, dass nach Inkrafttreten der Richtlinie eine Reihe produktspezifischer EU-Rechtsakte (z. B. die Verbraucherkreditrichtlinie oder die Hypothekarkredit-Richtlinie) und horizontale EU-Rechtsvorschriften (z. B. die Datenschutz-Grundverordnung) erlassen wurden, die Aspekte der Verbraucherrechte in Bezug auf Finanzdienstleistungen abdecken, die auch unter die Richtlinie fallen. Diese neueren Rechtsvorschriften haben zur Folge, dass die Relevanz und der Mehrwert der Richtlinie nach und nach abgenommen haben. Die zweite Schlussfolgerung lautet, dass der Bewertung zufolge die Richtlinie in einer Reihe von Bereichen nach wie vor relevant ist (z. B. gelten für bestimmte teure Investitionen wie Diamanten weiterhin die Bestimmungen über das Recht auf vorvertragliche Informationen). In der Bewertung wurde hervorgehoben, dass das Merkmal des Sicherheitsnetzes Verbrauchern ein gewisses Schutzniveau für im Fernabsatz geschlossene Verträge auch im Falle von Finanzprodukten bietet, die noch nicht EU-Rechtsvorschriften unterliegen (z. B. gilt die Richtlinie in Ermangelung von EU-Vorschriften über Kryptowerte). Die Bewertung ergab auch, dass eine Reihe von Entwicklungen wie die zunehmende Digitalisierung von Dienstleistungen die Wirksamkeit der Richtlinie im Hinblick auf die Erreichung ihrer Hauptziele, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und die grenzüberschreitende Erbringung von im Fernabsatz verkauften Finanzdienstleistungen zu fördern, beeinträchtigt haben.
Parallel zu den verschiedenen politischen und legislativen Maßnahmen der Kommission hat sich der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen für Verbraucher in den letzten 20 Jahren rasch verändert. So nutzen Finanzdienstleister und Verbraucher das in der Richtlinie genannte Faxgerät nicht mehr, und es sind neue Akteure (z. B. FinTech-Unternehmen) mit neuen Geschäftsmodellen und neuen Vertriebskanälen (z. B. Online-Verkauf von Finanzdienstleistungen) auf den Plan getreten. Die Verbraucher sind bereit, in diesem Zusammenhang digitale Tools zu verwenden, und erwerben Finanzprodukte und -dienstleistungen online, was etablierte Akteure dazu veranlasst, ihre Marketing- und Geschäftspraktiken anzupassen. Die COVID-19-Pandemie und die daraus resultierenden Ausgangsbeschränkungen haben die Nutzung von Online-Einkäufen im Allgemeinen ebenfalls beschleunigt. In diesem Zusammenhang spielte die Richtlinie auch eine Rolle bei der Sicherstellung der Erbringung von Finanzdienstleistungen und gleichzeitig bei der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, beispielsweise im Bankensektor, insbesondere für Zwecke des digitalen Onboarding. Die Ausgangsbeschränkungen während der Pandemie führten dazu, dass physische Treffen zwischen Verbrauchern und Anbietern in Banken auf ein Minimum beschränkt wurden. In der Folge kam es regelmäßiger zum digitalen Onboarding potenzieller Kunden. In solchen Fällen wandten die Finanzdienstleister bei der Einholung der Stellungnahmen der jeweils zuständigen Behörden die Bestimmungen der Richtlinie an, da die Verträge „im Fernabsatz“ geschlossen wurden (d. h. ohne die gleichzeitige physische Anwesenheit des Erbringers der Finanzdienstleistung und des Verbrauchers). In Anbetracht der Ergebnisse der Evaluierung hat die Kommission die Richtlinie in ihrem Arbeitsprogramm für 2020 für eine REFIT-Überprüfung aufgeführt. Zu diesem Zweck führte die Kommission im Jahr 2021 auf der Grundlage der oben genannten Evaluierung eine Folgenabschätzung durch. Das Ergebnis der Folgenabschätzung ist der nachstehende Legislativvorschlag.
Der Vorschlag zielt darauf ab, den Rechtsrahmen zu vereinfachen und zu modernisieren, indem die bestehende Richtlinie aufgehoben wird und gleichzeitig einschlägige Aspekte der Verbraucherrechte in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge in den Anwendungsbereich der horizontal anwendbaren Verbraucherrechterichtlinie aufgenommen werden.
Das übergeordnete Ziel der Rechtsvorschriften bleibt unverändert, nämlich die Förderung der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus. Dieses Ziel wird auf fünf verschiedene Weisen erreicht:
–Vollständige Harmonisierung: Ein durchgehend hohes Verbraucherschutzniveau im gesamten Binnenmarkt wird am besten durch eine vollständige Harmonisierung gewährleistet. Harmonisierung bedeutet, dass in allen EU-Mitgliedstaaten für alle Finanzdienstleister ähnliche Vorschriften gelten und den Verbrauchern die gleichen Rechte garantiert werden.
–Vorvertragliche Informationen: Wenn Verbraucher rechtzeitige klare und verständliche Schlüsselinformationen erhalten, sei es elektronisch oder auf Papier, so gewährleistet dies die erforderliche Transparenz und stärkt die Mündigkeit des Verbrauchers. In diesem Zusammenhang soll der Vorschlag regeln, wie und wann vorvertragliche Informationen mit welchem Inhalt bereitzustellen sind. Konkret werden die Vorschriften insofern modernisiert, als bestimmte, in der Richtlinie 2002/65/EG nicht genannte Einzelheiten wie die Angabe der E-Mail-Adresse durch den Finanzdienstleister hinzugefügt wurden. Der Vorschlag regelt auch, wie die Informationen im Hinblick auf die elektronische Kommunikation bereitzustellen sind. Er regelt, wann die Informationen bereitzustellen sind, damit die Verbraucher ausreichend Zeit erhalten, um die vorvertraglichen Informationen zu verstehen und sie vor Abschluss des Vertrags verarbeiten zu können.
–Widerrufsrecht: Das Widerrufsrecht ist ein grundlegendes Verbraucherrecht. Besonders wichtig ist es im Bereich der Finanzdienstleistungen, da bestimmte Produkte und Dienstleistungen komplex und möglicherweise schwer zu verstehen sind. Dieses Recht wurde in zweierlei Hinsicht gestärkt: Zum einen hat der Unternehmer eine Schaltfläche für den Widerruf bereitzustellen, wenn der Verbraucher auf elektronischem Wege einen Finanzdienstleistungsvertrag im Fernabsatz abschließt. Auf diese Weise kann der Verbraucher einfacher von diesem Recht Gebrauch machen. Zum anderen hat der Unternehmer in Verbindung mit dem Zeitpunkt, zu dem die vorvertraglichen Informationen bereitgestellt werden müssen, eine Mitteilung über das Widerrufsrecht zu übermitteln, sofern der Verbraucher die vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag vor Vertragsabschluss erhält.
–Fairness im Internet: Finanzdienstleistungsverträge werden zunehmend auf elektronischem Wege geschlossen. Um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, enthält der Vorschlag deshalb besondere Vorschriften zum Schutz der Verbraucher, wenn sie auf elektronischem Wege Finanzdienstleistungsverträge schließen. Er enthält Vorschriften für angemessene Erläuterungen, die aus der Ferne – unter anderem über Online-Tools (z. B. Robo-Advice oder Chatboxen) – gegeben werden. In den Vorschriften sind die Anforderungen an die Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss, und die Möglichkeit für den Verbraucher, im Falle der Nutzung von Online-Tools das Eingreifen einer Person zu verlangen, festgelegt. Daher sollte der Verbraucher stets die Möglichkeit haben, mit einem Menschen zu interagieren, der den Unternehmer vertritt. Mit dem Vorschlag soll auch sichergestellt werden, dass Unternehmer nicht aus Verhaltensmustern von Verbrauchern Profit schlagen. Vor diesem Hintergrund ist es ihnen verboten, ihre Online-Benutzeroberfläche so einzurichten, dass die Fähigkeit der Verbraucher, eine freie, autonome und fundierte Entscheidung oder Wahl zu treffen, verzerrt oder beeinträchtigt werden kann.
–Durchsetzung: Mit dem Vorschlag werden auch die Durchsetzungsvorschriften in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen gestärkt: Er weitet die derzeit geltenden Durchsetzungs- und Sanktionsvorschriften der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (im Folgenden „Verbraucherrechterichtlinie“) auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge aus, einschließlich der Änderungen, die mit der Richtlinie (EU) 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften in Bezug auf Sanktionen für weitverbreitete grenzüberschreitende Verstöße eingeführt wurden.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Die Richtlinien 2002/65/EU und 2011/83/EU weisen eine Reihe von Ähnlichkeiten auf. Beide bieten den Verbrauchern grundlegende Verbraucherrechte wie das Widerrufsrecht und das Recht auf vorvertragliche Informationen. Beide regeln Verträge, die im Fernabsatz geschlossen werden, und beide gelten horizontal als allgemeine Rechtsvorschriften. Die Richtlinie 2011/83/EU schließt derzeit jedoch alle Finanzdienstleistungen aus ihrem Anwendungsbereich aus. Ziel dieses Vorschlags ist es, den allgemeinen Ausschluss von Finanzdienstleistungen aus der Richtlinie 2011/83/EU aufzuheben und ihren Anwendungsbereich auf Finanzdienstleistungen auszuweiten, die im Fernabsatz kontraktiert werden. Damit wird eine Reihe von Artikeln der aktuellen Richtlinie 2011/83/EU auf Finanzdienstleistungen angewendet, die im Fernabsatz verkauft werden. In die Richtlinie 2011/83/EU wird ein eigenes Kapitel über Fernabsatzverträge für Finanzdienstleistungen für Verbraucher aufgenommen. Auf diese Weise gewährleistet der Vorschlag die Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in den Bereichen Verbraucherschutz und Finanzdienstleistungen.
Dieser Vorschlag gewährleistet die Kohärenz mit den geltenden Vorschriften im Bereich Finanzdienstleistungen. Der Grund dafür ist, dass für das Verhältnis der beiden Bereiche grundsätzlich gilt: Kollidiert eine Bestimmung dieser Richtlinie mit einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts, der spezifische Sektoren regelt, so hat die Bestimmung dieses anderen Unionsrechtsakts Vorrang und findet auf diese spezifischen Sektoren Anwendung. Besonderes Augenmerk wurde darauf gelegt, dass die Überschneidungen zwischen den produktspezifischen Rechtsvorschriften und diesem Vorschlag klar abgegrenzt werden, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf vorvertragliche Informationen, das Widerrufsrecht und angemessene Erläuterungen.
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den geltenden horizontalen Vorschriften über Verbraucherrechte, die über die Richtlinie 2011/83/EU hinausgehen, einschließlich der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, die bereits für Finanzdienstleistungen gelten.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Ziele des Vorschlags stehen mit den politischen Maßnahmen und Zielen der Union im Einklang.
Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der EU, insbesondere in den Bereichen Verbraucherschutz und Finanzdienstleistungen, und ergänzt diese.
Die Kommission erkennt die erheblichen Auswirkungen des digitalen Wandels auf den Lebensalltag der Menschen an und hat es zu einem ihrer übergreifenden Ziele gemacht, Europa für das digitale Zeitalter zu rüsten. Im September 2020 nahm die Kommission den
Aktionsplan zur Kapitalmarktunion
sowie ein
Paket zur Digitalisierung des Finanzsektors
an, einschließlich einer Strategie für ein digitales Finanzwesen und Legislativvorschlägen zu Kryptowerten und zur Betriebsstabilität digitaler Systeme, um einen wettbewerbsfähigen Finanzsektor zu schaffen, in dem Verbraucher Zugang zu innovativen Finanzprodukten erhalten, gleichzeitig aber der Verbraucherschutz und die Finanzstabilität gewährleistet werden. Der Aktionsplan zur Kapitalmarktunion umfasst eine Reihe von Maßnahmen, darunter eine spezifische Maßnahme zur Stärkung des Vertrauens in die Kapitalmärkte. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Vorschlag diese jüngsten Initiativen und zielt darauf ab, die Vorschriften zu modernisieren und gleichzeitig das Vertrauen der Verbraucher zu stärken.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Verbraucherschutz fällt in den gemeinsamen Zuständigkeitsbereich („geteilte Zuständigkeit“) der EU und ihrer Mitgliedstaaten. Nach Artikel 169 AEUV leistet die EU einen Beitrag zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechts auf Informationen, Erziehung und Bildung zur Wahrung ihrer Interessen. Dieser Vorschlag beruht auf Artikel 114 AEUV. Dies ist gemäß Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV die Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 169 AEUV im Zusammenhang mit der Vollendung des Binnenmarkts beitragen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.
Es ist zu erwarten, dass die grenzübergreifende Bereitstellung von Finanzdienstleistungen im Zuge der Digitalisierung und des potenziellen Eintritts neuer digitaler Akteure in den Finanzmarkt zunimmt. Dadurch werden gemeinsame Unionsvorschriften, mit denen Europa für das digitale Zeitalter gerüstet wird, immer wichtiger und wirksamer, um die politischen Ziele der Union zu erreichen. Deshalb können horizontale Vorschriften zur Regulierung aktueller und künftiger Finanzdienstleistungen nur durch einen EU-Rechtsakt festgelegt werden.
Die mit der vorgeschlagenen Maßnahme verfolgten Ziele können auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und sind daher angesichts des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen. Im Vertrag sind Maßnahmen vorgesehen, mit denen die Errichtung und das Funktionieren eines Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau und dem freien Dienstleistungsverkehr gewährleistet werden sollen.
•Verhältnismäßigkeit
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der Vorschlag nicht über das hinaus, was zum Erreichen seiner Ziele unbedingt erforderlich ist.
Die vorgeschlagenen Vorschriften würden den Anbietern gewisse Kosten verursachen, aber nicht über das hinausgehen, was im Rahmen eines ehrgeizigen und zukunftsorientierten Ansatzes, der zu größeren Vorteilen für Verbraucher, Anbieter und die Gesellschaft im weiteren Sinne führen würde, akzeptabel wäre.
•Wahl des Instruments
Die Richtlinie 2002/65/EG wird aufgehoben, und es wird eine Reihe von Bestimmungen über im Fernabsatz kontraktierte Finanzdienstleistungen für Verbraucher in die Richtlinie 2011/83/EU aufgenommen. Dies wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die geltenden Rechtsvorschriften zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um ihre Einhaltung zu gewährleisten.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Kommission hat im Jahr 2006
einen Bericht
über die Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG vorgelegt. In diesem Bericht kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie nicht in der Lage sei, die Anforderungen des Artikels 20 Absatz 1 der Richtlinie zu erfüllen, da die Mitgliedstaaten die Richtlinie verspätet umgesetzt hätten, und teilte den gesetzgebenden Organen mit, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein weiterer Bericht vorgelegt werde. 2009 legte die Kommission
einen Bericht
nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie vor.
In ihrem
„Aktionsplan Finanzdienstleistungen für Verbraucher“ von 2017
verpflichtete sich die Europäische Kommission zu prüfen, ob der Fernabsatzmarkt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden noch zweckmäßig ist, um die potenziellen Verbraucherrisiken und Geschäftsmöglichkeiten in diesem Markt zu ermitteln, und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob die Fernabsatzanforderungen geändert werden müssen. In einer
2019 veröffentlichten Verhaltensstudie
wurde untersucht, wie sich die von Anbietern von Finanzdienstleistungen für Privatkunden in der Werbephase und vorvertraglichen Phase online verwendeten Techniken auf das Verbraucherverhalten auswirkten. Auf der Grundlage des
Arbeitsprogramms für 2019
hat die Kommission eine
umfassende Evaluierung
der Richtlinie eingeleitet. Die Evaluierung wurde im November 2020 veröffentlicht.
Aus der
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen von 2020
geht hervor, dass die Richtlinie 2002/65/EG bei der Verbesserung des Verbraucherschutzes teilweise wirksam war und aufgrund interner und externer Hindernisse nur bedingt wirksam zur Konsolidierung des Binnenmarkts beigetragen hat. Es wurde der Schluss gezogen, dass die Richtlinie nach wie vor einen EU-Mehrwert biete und die in Artikel 1 der Richtlinie festgelegten Ziele nach wie vor relevant seien. Die Digitalisierung verschärfte jedoch einige Aspekte, die in der Richtlinie nicht vollständig behandelt werden, darunter die Frage, wie und wann Informationen bereitgestellt werden sollten. In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen von 2020 wurde ferner der Schluss gezogen, dass die schrittweise Einführung produktspezifischer EU-Rechtsvorschriften wie der Richtlinie 2008/48/EU, der Richtlinie 2014/17/EU und der Richtlinie 2014/92/EU sowie horizontaler EU-Rechtsvorschriften wie der Verordnung (EU) 2016/679, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie erlassen wurden, zu erheblichen Überschneidungen und somit zu rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten geführt hat.
Im
Arbeitsprogramm der Kommission für 2020
wird diese Richtlinie im Rahmen der REFIT-Initiativen als Gegenstand einer möglichen Überarbeitung aufgeführt.
•Konsultation der Interessenträger
In den vergangenen Jahren hat die Kommission mehrere Konsultationen zu den auf der Ebene der Union geltenden Vorschriften für im Fernabsatz kontraktierte Finanzdienstleistungen für Verbraucher durchgeführt. Für die REFIT-Bewertung, deren Ergebnisse 2020 veröffentlicht wurden, und für die Folgenabschätzung im Rahmen der REFIT-Überprüfung wurden Interessenträger konsultiert. Im Rahmen der REFIT-Bewertung und der REFIT-Überprüfung wurden zusätzlich zu anderen Konsultationstätigkeiten (Verbraucherumfragen, Befragungen von Interessenträgern und Umfragen, gezielte Fragebögen für nationale Behörden, bilaterale Treffen, Workshops, Sitzungen der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten) zwei öffentliche Konsultationen durchgeführt.
Im Zuge des umfassenden Konsultationsprozesses konnten zentrale Fragen ermittelt werden. In den Rückmeldungen der Interessenträger wurde auf die Digitalisierung des Marktes und die zunehmende Zahl neuer produktspezifischer Rechtsvorschriften als die wichtigsten Faktoren hingewiesen, die bei der Überprüfung zu berücksichtigen sind.
Befragte aller Interessengruppen aus allen EU-Mitgliedstaaten stimmen darin überein, dass die Vorschrift zur Regelung von Überschneidungen zwischen der Richtlinie und den produktspezifischen Rechtsvorschriften verbessert werden muss. Verbraucherorganisationen sprechen sich für eine umfassende Überarbeitung der Richtlinie aus, beispielsweise durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Einführung von Vorschriften über Werbung. Die Unternehmensvertreter befürworten entweder die Beibehaltung des Status quo oder die Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, solange der horizontale Charakter der Richtlinie gewahrt bleibt. Die Mitgliedstaaten unterstützen im Allgemeinen jede Art von Gesetzesänderung, solange der horizontale Charakter der Richtlinie gewahrt bleibt. Die nationalen Behörden unterstützen strengere Durchsetzungsbestimmungen unter gleichzeitiger Wahrung des horizontalen Charakters der Richtlinie.
Die eingegangenen Beiträge wurden zusammengefasst und zur Erstellung der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag sowie zur Bewertung der Auswirkungen der neuen Vorschriften auf die Interessenträger herangezogen.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission stützte sich auch auf eine Reihe von Studien und Berichten zu Fragen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen für Verbraucher, so etwa die Studie des Tetra-Berichts im Rahmen der Folgenabschätzung der Richtlinie (2021), die ICF-Studie im Rahmen der Bewertung der Richtlinie (2020) und die Verhaltensstudie von LE Europe und anderen zur Digitalisierung der Vermarktung und des Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen für Privatkunden (2019). Weitere Studien und Berichte zur Richtlinie wurden ebenfalls berücksichtigt, darunter die
Antwort der gemeinsamen Aufsichtsbehörde
auf die Aufforderung der Europäischen Kommission vom Februar 2021 zur Stellungnahme zu der Digitalisierung des Finanzwesens und damit zusammenhängenden Fragen.
•Folgenabschätzung
Die Kommission hat eine Folgenabschätzung durchgeführt.
In der Folgenabschätzung wurden Informationen über die Kohärenz der Richtlinie mit anderen sich überschneidenden EU-Rechtsvorschriften gesammelt und analysiert. Zu diesem Zweck wurde eine Bestandsaufnahme der einschlägigen produktspezifischen und horizontalen EU-Rechtsvorschriften durchgeführt, um festzustellen, ob alle relevanten Teile der Richtlinie in die neueren EU-Rechtsvorschriften übernommen wurden. Im Rahmen der Initiative wurde untersucht, ob die Richtlinie sicher aufgehoben werden könnte, ohne Rechtslücken zu schaffen und ohne das Verbraucherschutzniveau zu senken und unter gleichzeitiger Förderung des Binnenmarkts für den grenzüberschreitenden Verkauf von im Fernabsatz verkauften Finanzprodukten und -dienstleistungen. Die Schlussfolgerung lautete, dass die bloße Aufhebung der Richtlinie zu einer Verringerung des Verbraucherschutzes führen würde. Dies liegt daran, dass für bestimmte Finanzdienstleistungen, für die EU-Rechtsvorschriften bereits in Kraft sind, etliche Bestimmungen der Richtlinie gelten (z. B. das Widerrufsrecht für bestimmte Versicherungen oder das Recht auf vorvertragliche Informationen für Geschenkkarten bei Zahlungsdienstleistungen).
In einem zweiten Schritt sollte nach einer Analyse der Kohärenz der Richtlinie geprüft werden, ob die verbleibenden „rechtlich relevanten“ Teile der Richtlinie für die Interessenträger nach wie vor praktisch relevant (wirksam) sind. Mit anderen Worten sollte in diesem zweiten Schritt geprüft werden, ob die nach wie vor relevanten Elemente der Richtlinie (z. B. das Widerrufsrecht im Versicherungsbereich) eine wichtige Rolle beim Verbraucherschutz und bei der Konsolidierung des Binnenmarkts spielten, insbesondere im Kontext der Digitalisierung.
Im Rahmen dieses zweiten Schritts wurde auch das Merkmal des Sicherheitsnetzes der Richtlinie analysiert. Mit Sicherheitsnetz ist gemeint, dass die Bestimmungen der Richtlinie immer dann Anwendung finden, wenn i) ein neues Produkt auf dem Markt erscheint, für das es noch keine EU-Rechtsvorschriften gibt (beispielsweise sind virtuelle Währungen ein Finanzdienstleistungsprodukt, das noch nicht durch Rechtsvorschriften auf EU-Ebene geregelt wird), ii) die produktspezifischen Rechtsvorschriften nicht das/die in der Richtlinie festgelegte(n) Recht(e) vorsehen (so ist z. B. das Recht des Verbrauchers, innerhalb einer festgelegten Frist vom Vertrag zurückzutreten, nicht in den einschlägigen Versicherungsvorschriften festgelegt) und iii) die produktspezifischen Rechtsvorschriften Ausnahmen schaffen und das Produkt außerhalb des Anwendungsbereichs liegt (z. B. fallen Verbraucherkredite unter 200 EUR nicht unter die Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie)).
Die Schlussfolgerung lautete, dass die Mitgliedstaaten das Sicherheitsnetz in verschiedenen Situationen und in verschiedenen Finanzdienstleistungsbereichen, z. B. bei Investitionen in teure Weine und Diamanten, angewendet haben; dabei wurden die Bestimmungen der Richtlinie über vorvertragliche Informationen als anwendbares Recht bezeichnet. Andere Fälle betreffen bestimmte Geschenkkarten, die nicht in den Anwendungsbereich der Zahlungsdiensterichtlinie II fallen, oder den oben genannten Fall des digitalen Onboarding während der COVID-19-Pandemie. Die Bedeutung des Sicherheitsnetzes wurde in bestimmten Fällen auch gerichtlich festgestellt; so wandte etwa ein nationales Gericht bestimmte Bestimmungen der Richtlinie (die Vorschriften über vorvertragliche Informationen) auf Kryptowährungen an.
Es wurden folgende Optionen zur Erreichung der für die Initiative ermittelten Ziele bewertet: ein Szenario bei gleichbleibender Politik (Option 0 – Basisszenario); Aufhebung der Richtlinie und nichtlegislative Maßnahmen (Option 1); umfassende Überarbeitung (Option 2); Aufhebung, Modernisierung einschlägiger Bestimmungen, die in horizontale Rechtsvorschriften aufgenommen werden (Option 3a); Aufhebung, Modernisierung der einschlägigen Bestimmungen, die in die produktspezifischen Rechtsvorschriften aufgenommen werden (Option 3b).
Die bevorzugte Option auf der Grundlage der erhobenen Daten und der Ergebnisse des jeweiligen Punktesystems ist Option 3a, d. h. die Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, die Modernisierung und anschließende Aufnahme der noch relevanten Artikel (Recht auf vorvertragliche Informationen und Widerrufsrecht) in die Richtlinie 2011/83/EU, die Ausweitung der Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2011/83/EU auf im Fernabsatz kontraktierte Finanzdienstleistungen für Verbraucher (z. B. Vorschriften über zusätzliche Zahlungen sowie Vorschriften über Durchsetzung und Sanktionen) und die Einführung gezielter neuer Bestimmungen zur Gewährleistung der Fairness gegenüber Verbrauchern bei online geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen. Mit dieser Option werden die festgestellten Probleme zur Erreichung der Ziele auf möglichst wirksame, effiziente und verhältnismäßige Weise angegangen. Darüber hinaus gewährleistet sie ein hohes Maß an Kohärenz.
Die vorgeschlagene rechtliche Maßnahme macht den derzeitigen Richtlinien-Rahmen durch Aufhebung der Bestimmungen, die nicht mehr relevant sind, zweckmäßig. All dies wird durch fünf verschiedene Maßnahmen erreicht:
i)Gewährleistung einer vollständigen Harmonisierung der Vorschriften für im Fernabsatz kontraktierte Finanzdienstleistungen für Verbraucher;
ii)Festlegung von Vorschriften darüber, wann und wie welche vorvertraglichen Informationen bereitzustellen sind, damit diese Vorschriften für das digitale Zeitalter geeignet sind;
iii)Erleichterung der Ausübung des Widerrufsrechts durch eine Schaltfläche für den Widerruf, wenn Finanzdienstleistungsverträge auf elektronischem Wege geschlossen werden, und Gewährleistung, dass Verbraucher, die weniger als einen Tag Zeit hatten, um die vorvertraglichen Informationen zu verarbeiten, nach Abschluss des Vertrags auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden;
iv)Einführung von zwei Artikeln zur Gewährleistung der Fairness im Internet;
v)Verschärfung der Vorschriften zur Durchsetzung der Bestimmungen über im Fernabsatz kontraktierte Finanzdienstleistungen für Verbraucher.
Auf diese Weise gewährleistet diese Überarbeitung der Rechtsvorschriften ein hohes Verbraucherschutzniveau, rüstet die einschlägigen Rechte für das digitale Zeitalter und behält, wie von allen Interessenträgern gefordert, das Sicherheitsnetz für mögliche künftige Produkte bei.
Die bevorzugte Option wird zur Aufhebung der geltenden Rechtsvorschriften ohne Schaffung eines neuen Rechtsinstruments führen. Die Richtlinie 2011/83/EU wurde als geeignetes Instrument gewählt, da sie – ähnlich wie die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen – horizontale Verbraucherrechte und -vorschriften enthält. Durch die Aufnahme der einschlägigen Rechte der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen in die Richtlinie 2011/83/EU wird somit sichergestellt, dass das Merkmal des Sicherheitsnetzes beibehalten wird. In ihrer aktuellen Fassung schließt die Richtlinie 2011/83/EU „Finanzdienstleistungen“ komplett von ihrem Anwendungsbereich aus. Sie sieht jedoch bereits das Recht auf vorvertragliche Informationen und das Widerrufsrecht für andere im Fernabsatz geschlossene Verträge vor.
Es wurde besonders darauf geachtet, einerseits die erforderliche Spezifität von Finanzdienstleistungen zu gewährleisten und andererseits sicherzustellen, dass die Richtlinie 2011/83/EU nicht zu komplex gestaltet wird. Die ermittelte beste Vorgehensweise besteht darin, die bereits in der Richtlinie 2011/83/EU festgelegten Vorschriften so weit wie möglich auf Finanzdienstleistungen anzuwenden (z. B. die Bestimmungen über Durchsetzung und Sanktionen) oder darauf aufzubauen und dadurch spezifischere Vorschriften zu schaffen und sie in das eigene Kapitel über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge aufzunehmen (z. B. über die Schaltfläche für den Widerruf zur Ausübung des Widerrufsrechts). Dieses hinzugefügte Kapitel enthält einige neue Vorschriften (z. B. Bestimmungen über die Fairness im Internet) und baut auf bestehenden Vorschriften der Richtlinie 2002/65/EG oder der Richtlinie 2011/83/EU auf. Dieses hinzugefügte Kapitel betrifft nur im Fernabsatz kontraktierte Finanzdienstleistungen für Verbraucher und gilt nicht für andere Verträge, die durch die Verbraucherrechterichtlinie geregelt sind.
Die bevorzugte Option würde sich auch positiv auf die Verringerung der Nachteile für die Verbraucher (mindestens 170-210 Mio. EUR) und auf das Vertrauen der Verbraucher auswirken. Sie würde gewisse Kosten für Finanzdienstleister (mindestens rund 19 Mio. EUR) und Behörden (mindestens rund 6 Mio. EUR) mit sich bringen.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Überprüfung der Richtlinie ist im Teil über REFIT-Initiativen des Arbeitsprogramms der Kommission enthalten. Der Vorschlag würde Kosten für die Unternehmen mit sich bringen, aber die sich daraus ergebende Rechtssicherheit dürfte sie auch entlasten.
Das Vereinfachungspotenzial der vorgeschlagenen Initiative ergibt sich hauptsächlich aus dem gewählten Regulierungsansatz, nämlich der Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG und der Aufnahme einer kleinen Anzahl von Artikeln in die Richtlinie 2011/83/EU. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Vereinfachung der Informationspflichten und deren Anpassung an die digitale Nutzung sowie eine Bestimmung, die klar den Grundsatz festlegt, dass im Falle von zwei Rechtsvorschriften, die denselben Sachverhalt regeln, eine lex specialis Vorrang vor allgemeinen Rechtsvorschriften hat, auch eine Vereinfachung für Unternehmen bei im Fernabsatz kontraktierten Finanzdienstleistungen bewirken.
Hinsichtlich der Verringerung der Verwaltungslasten für die öffentlichen Verwaltungen wird davon ausgegangen, dass das höhere Maß an Rechtsklarheit und der vereinfachte Rechtsrahmen die Zahl der Beschwerden verringern und das Maß an Sicherheit und Einhaltung erhöhen wird, wodurch die Durchsetzungsverfahren wirksamer würden. Spezifische Maßnahmen zur verstärkten Koordinierung und zur Verbesserung der Bedingungen für die Durchsetzung dürften auch zu Effizienzgewinnen in Bezug auf die Durchsetzung der Anforderungen der Richtlinie führen.
Spezifische Auswirkungen auf KMU wurden nicht als signifikant eingestuft.
•Grundrechte
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere soll mit diesem Vorschlag die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, das Eigentumsrecht, das Diskriminierungsverbot, den Schutz des Familien- und Berufslebens und den Schutz der Verbraucher gewährleistet werden.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser Vorschlag wirkt sich nicht auf den Haushalt der Union oder ihrer Agenturen aus, abgesehen von den normalen Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts, da keine neuen Ausschüsse eingerichtet und keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie, sofern sie angenommen wird, nach ihrem Inkrafttreten überwachen. Die Kommission wird in erster Linie für die Überwachung der Auswirkungen der Richtlinie zuständig sein, und zwar auf der Grundlage der von den Behörden und Finanzdienstleistern der Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten, die nach Möglichkeit auf bestehenden Datenquellen beruhen werden, um zusätzliche Verwaltungslasten für die verschiedenen Interessenträger zu vermeiden.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Da mit dem Vorschlag konkrete Änderungen an einer bestehenden Richtlinie vorgenommen werden, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission entweder den Wortlaut der konkreten Änderungen nationaler Vorschriften übermitteln oder in Ermangelung solcher Änderungen erklären, mit welchen konkreten nationalen Rechtsvorschriften die im Vorschlag enthaltenen Änderungen bereits umgesetzt werden.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 – Änderung der Richtlinie 2011/83/EU
Mit Artikel 1 des Vorschlags wird die Richtlinie 2011/83/EG auf unterschiedliche Weise geändert:
1)Mit Artikel 1 Nummer 1 Buchstaben a und b wird Artikel 3 der Richtlinie 2011/83/EU in dreifacher Hinsicht geändert: Erstens wird ein neuer Absatz („Artikel 3 Absatz 1b“) in die Richtlinie 2011/83/EG eingefügt. Der vorgeschlagene neue Artikel 3 Absatz 1b verweist auf Artikel der derzeitigen Richtlinie 2011/83/EU, die für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge unmittelbar gelten sollen, und nennt auch die Artikel, die das Kapitel über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge bilden werden. In diesem Zusammenhang werden die Vorschriften der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf i) Gegenstand (Artikel 1), ii) Begriffsbestimmungen (Artikel 2), iii) Grad der Harmonisierung (Artikel 4), iv) Entgelte für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel (Artikel 19), v) zusätzliche Zahlungen (Artikel 22), vi) Rechtsdurchsetzung und Sanktionen (Artikel 23 und 24), vii) Unabdingbarkeit der Richtlinie (Artikel 25) und viii) Information (Artikel 26) auf im Fernabsatz geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen an Verbraucher ausgedehnt. Auf diese Weise werden somit die derzeitigen Vorschriften der Richtlinie 2011/83/EU in diesen Bereichen auf Finanzdienstleistungsverträge ausgedehnt, die im Fernabsatz zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden. Damit wird sichergestellt, dass diese Finanzdienstleistungsverträge ähnlichen Vorschriften unterliegen wie andere Kauf- und Dienstleistungsverträge, wodurch ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet und gleichzeitig die Erbringung solcher Dienstleistungen im Binnenmarkt gefördert wird. Die Ausdehnung der Vorschriften über Rechtsdurchsetzung und Sanktionen gewährleistet, dass die nationalen Aufsichtsbehörden mit neuen Vorschriften ausgestattet werden, die wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen sicherstellen sollen. Zweitens werden die derzeitigen Absätze der Richtlinie 2002/65/EG über „Gegenstand und Anwendungsbereich“ (Artikel 1 der Richtlinie 2002/65/EG) in den vorgeschlagenen Artikel 3 Absatz 1b der Richtlinie 2011/83/EG aufgenommen. Drittens wird zur Gewährleistung der Rechtssicherheit vorgeschlagen, Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2011/83/EG zu ändern.
2)Mit Artikel 1 Nummer 2 des Vorschlags wird ein Kapitel über im Fernabsatz geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen an Verbraucher in die Richtlinie 2011/83/EU eingefügt. Dieses Kapitel gilt nur für Finanzdienstleistungsverträge, die im Fernabsatz geschlossen werden. Es bündelt die einschlägigen Artikel der Richtlinie 2002/65/EG, nämlich das Recht auf vorvertragliche Informationen und das Recht auf Widerruf, und führt zwei neue Artikel ein („Angemessene Erläuterungen“, „Zusätzlicher Schutz in Bezug auf Online-Benutzeroberflächen“).
a)Die Bestimmung über das Recht auf vorvertragliche Informationen hat den gleichen Aufbau wie in der Richtlinie 2002/65/EG. Allerdings wird die Bestimmung über das Recht auf vorvertragliche Informationen mit Artikel 1 des Vorschlags modernisiert und an das digitale Zeitalter angepasst, indem darauf eingegangen wird, welche Informationen den Verbraucher erreichen müssen (z. B. Einführung der Pflicht des Unternehmers, eine E-Mail-Adresse anzugeben), wie die Informationen den Verbraucher erreichen müssen (z. B. wann Informationen geschichtet werden dürfen und welche Informationspflichten festzulegen sind) und wann die Informationen den Verbraucher erreichen sollten (nämlich grundsätzlich mindestens einen Tag vor der tatsächlichen Unterzeichnung).
b)Die Vorschriften über das Recht auf Widerruf bei im Fernabsatz geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen entsprechen weitgehend denen der Richtlinie 2002/65/EG. Allerdings wurden wie im Vorschlag für eine Richtlinie über Verbraucherkredite Vorschriften darüber angefügt, wann die Informationen den Verbraucher erreichen sollten. Falls zwischen der Bereitstellung der vorvertraglichen Informationen und dem tatsächlichen Vertragsschluss weniger als ein Tag liegt, ist der Unternehmer, der die Finanzdienstleistung im Fernabsatz erbringt, demnach verpflichtet, dem Verbraucher nach Vertragsschluss eine Mitteilung zu übermitteln, um ihn an die Möglichkeit zu erinnern, sein Widerrufsrecht auszuüben. Ein weiteres Beispiel dafür, wie dieses Recht im digitalen Umfeld gestärkt wird, ist, dass der Unternehmer, der die Finanzdienstleistung anbietet, verpflichtet wird, eine Schaltfläche für den Widerruf bereitzustellen. Dies dürfte die Ausübung des Widerrufsrechts erleichtern, wenn der Verbraucher den Finanzdienstleistungsvertrag auf elektronischem Wege geschlossen hat und innerhalb der vorgeschriebenen Frist widerrufen möchte.
c)In das Kapitel dieses Vorschlags wurden zwei Artikel aufgenommen, mit denen die Fairness im Internet verbessert werden soll, wenn Finanzdienstleistungen an Verbraucher erworben werden: i) Wenn ein Unternehmer angemessene Erläuterungen beispielsweise unter Verwendung von Online-Tools wie Robo-Advice oder Chatfeldern gibt, muss der Unternehmer dem Verbraucher die wesentlichen Informationen, darunter Informationen über die Hauptmerkmale des angebotenen Finanzdienstleistungsvertrags, zur Verfügung stellen und erläutern. Darüber hinaus kann der Verbraucher, wenn er dies wünscht, das Eingreifen einer Person verlangen, wodurch der Verbraucher die Möglichkeit erhält, mit einem Menschen zu interagieren, der den Unternehmer vertritt. ii) Die Vorschrift über zusätzlichen Schutz in Bezug auf Online-Benutzeroberflächen verbietet es dem Unternehmer, seine Online-Benutzeroberfläche so einzurichten, dass die Fähigkeit der Verbraucher, eine freie, autonome und fundierte Entscheidung oder Wahl zu treffen, verzerrt oder beeinträchtigt werden könnte. Ziel dieser Bestimmung ist es, Voreingenommenheit der Verbraucher so weit wie möglich zu vermeiden und die Transparenz zu erhöhen.
Bei den übrigen Artikeln dieses Vorschlags handelt es sich um Standardbestimmungen, die die Umsetzung, das Inkrafttreten und die Adressaten dieses Vorschlags betreffen.
2022/0147 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften auf Unionsebene über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Gleichzeitig enthält die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates unter anderem Vorschriften für Fernabsatzverträge über den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden.
(2)Artikel 169 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die Union durch Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 erlässt, einen Beitrag zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet. Nach Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) hat die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.
(3)Um den Verbrauchern die Freiheit der Wahl zu gewährleisten, ist im Rahmen des Binnenmarkts ein hohes Maß an Verbraucherschutz im Bereich der im Fernabsatz geschlossenen Finanzdienstleistungsverträge erforderlich, damit das Vertrauen des Verbrauchers in den Fernabsatz wächst.
(4)Die Gewährleistung eines durchgehend hohen Verbraucherschutzniveaus im gesamten Binnenmarkt wird am besten durch eine vollständige Harmonisierung erreicht. Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen gut funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen. Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, sollte es den Mitgliedstaaten deshalb nicht erlaubt sein, hinsichtlich der unter die Richtlinie fallenden Aspekte andere als die in dieser Richtlinie festgelegten nationalen Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Soweit es keine solchen harmonisierten Vorschriften gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, nationale Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen.
(5)Die Richtlinie 2002/65/EG ist verschiedene Male überprüft worden. Diese Überprüfungen haben ergeben, dass die schrittweise Einführung produktspezifischer Rechtsvorschriften der Union zu erheblichen Überschneidungen mit der Richtlinie 2002/65/EG geführt hat und dass die Digitalisierung einige Aspekte, die in der Richtlinie nicht vollständig behandelt werden, verschärft hat.
(6)Die Digitalisierung hat zu Entwicklungen auf dem Markt beigetragen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 2002/65/EG noch nicht absehbar waren. Die raschen technologischen Entwicklungen, die seitdem zu verzeichnen sind, haben den Markt für Finanzdienstleistungen erheblich verändert. Zwar wurden auf Unionsebene zahlreiche sektorspezifische Rechtsakte erlassen, jedoch hat sich das Angebot an Finanzdienstleistungen für Verbraucher erheblich weiterentwickelt und ist vielfältiger geworden. Neue Produkte sind auf den Markt gekommen, insbesondere im Online-Umfeld, und werden immer stärker genutzt, häufig in einer schnellen und unvorhergesehenen Weise. In diesem Zusammenhang ist die horizontale Anwendung der Richtlinie 2002/65/EG nach wie vor von Belang. Die Anwendung der Richtlinie 2002/65/EG auf Finanzdienstleistungen an Verbraucher, die nicht durch sektorspezifische Rechtsvorschriften der Union geregelt sind, hat dazu geführt, dass zum Nutzen von Verbrauchern und Unternehmern harmonisierte Vorschriften gelten. Dieses „Sicherheitsnetz“ trägt dazu bei, ein hohes Verbraucherschutzniveau und gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmer zu gewährleisten.
(7)Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die schrittweise Einführung sektorspezifischer Rechtsvorschriften der Union zu erheblichen Überschneidungen dieser Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 2002/65/EG geführt hat und dass die Digitalisierung einige Aspekte, die in der Richtlinie nicht vollständig behandelt werden (etwa die Frage, wie und wann die Informationen dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden sollten) verschärft hat, ist es notwendig, die Vorschriften für Finanzdienstleistungsverträge, die im Fernabsatz zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen werden, zu überarbeiten und gleichzeitig die Anwendung des „Sicherheitsnetzes“ sicherzustellen.
(8)In der Richtlinie 2011/83/EU ist ähnlich wie in der Richtlinie 2002/65/EG für bestimmte im Fernabsatz geschlossene Verbraucherverträge ein Recht auf vorvertragliche Informationen und ein Recht auf Widerruf vorgesehen. Diese Komplementarität ist jedoch begrenzt, da Finanzdienstleistungsverträge nicht unter die Richtlinie 2011/83/EU fallen.
(9)Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/83/EU auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge dürfte die notwendige Komplementarität gewährleisten. Wegen der Besonderheiten von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, insbesondere ihrer Komplexität, sollten jedoch nicht alle Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU für im Fernabsatz geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen an Verbraucher gelten. Ein eigenes Kapitel mit Vorschriften, die nur für im Fernabsatz geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen an Verbraucher gelten, sollte die erforderliche Klarheit und Rechtssicherheit gewährleisten.
(10)Zwar sollten wegen der Besonderheiten der betreffenden Dienstleistungen nicht alle Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge gelten, eine Reihe von Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU, etwa die einschlägigen Begriffsbestimmungen oder die Vorschriften über zusätzliche Zahlungen, Rechtsdurchsetzung und Sanktionen, sollte jedoch auch für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge gelten. Die Anwendung dieser Bestimmungen gewährleistet die Komplementarität zwischen den verschiedenen Arten von im Fernabsatz geschlossenen Verträgen. Die Ausdehnung der Anwendung der Sanktionsvorschriften der Richtlinie 2011/83/EU gewährleistet, dass über Unternehmer, die für weitverbreitete Verstöße oder weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension verantwortlich sind, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen verhängt werden.
(11)Ein eigenes Kapitel in der Richtlinie 2011/83/EU sollte die nach wie vor relevanten und notwendigen Vorschriften der Richtlinie 2002/65/EG, insbesondere in Bezug auf das Recht auf vorvertragliche Informationen und das Recht auf Widerruf, sowie Vorschriften zur Gewährleistung der Fairness im Internet beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz enthalten.
(12)Da Finanzdienstleistungsverträge im Fernabsatz meistens auf elektronischem Wege geschlossen werden, dürften Vorschriften zur Gewährleistung der Fairness im Internet, wenn Finanzdienstleistungen im Fernabsatz erworben werden, zur Verwirklichung der Ziele beitragen, die in Artikel 114 AEUV und Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind. Die Vorschrift über angemessene Erläuterungen sollte mehr Transparenz gewährleisten und dem Verbraucher die Möglichkeit bieten, das Eingreifen einer Person zu verlangen, wenn er mit dem Unternehmer über Online-Benutzeroberflächen wie Chatfelder oder ähnliche Tools interagiert. Dem Unternehmer sollte es verboten sein, seine Online-Benutzeroberfläche so einzurichten, dass die Fähigkeit der Verbraucher, eine freie, autonome und fundierte Entscheidung oder Wahl zu treffen, verzerrt oder beeinträchtigt werden könnte.
(13)Bestimmte Finanzdienstleistungen an Verbraucher sind in besonderen Unionsrechtsakten geregelt, die auch weiterhin für diese Finanzdienstleistungen gelten. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen ein anderer Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, Vorschriften über vorvertragliche Informationen oder über die Ausübung des Widerrufsrechts enthält, für diese spezifischen Finanzdienstleistungen an Verbraucher nur die entsprechenden Vorschriften des genannten Unionsrechtsakts gelten sollten, sofern darin nichts anderes bestimmt ist. Wenn zum Beispiel Artikel 186 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung findet, gelten die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Vorschriften über den „Rücktrittszeitraum“ und nicht die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften über das Widerrufsrecht, und wenn Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung findet, sollten die Vorschriften über das Recht auf Widerruf nach der vorliegenden Richtlinie nicht gelten. Desgleichen enthalten einige Unionsrechtsakte, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln, umfassende und ausführliche Vorschriften, die gewährleisten sollen, dass die Verbraucher verstehen können, welches die wesentlichen Merkmale des angebotenen Vertrags sind. Zudem sind in einigen Unionsrechtsakten, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln, etwa in der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher, bereits Vorschriften über angemessene Erläuterungen festgelegt, die der Unternehmer dem Verbraucher zu dem angebotenen Vertrag geben muss. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften über angemessene Erläuterungen nicht für Finanzdienstleistungen gelten, die unter Unionsrechtsakte fallen, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln und Vorschriften über die dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellenden Informationen enthalten.
(14)Der Abschluss von Verträgen über Finanzdienstleistungen an Verbraucher im Fernabsatz setzt den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln voraus, die im Rahmen eines für den Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen organisierten Vertriebssystems eingesetzt werden, bei dem Unternehmer und Verbraucher nicht gleichzeitig anwesend sind. Um mit der ständigen Weiterentwicklung dieser Kommunikationsmittel Schritt zu halten, sollten Grundsätze festgelegt werden, die auch für die Kommunikationsmittel Gültigkeit haben, die noch wenig verbreitet oder noch gar nicht bekannt sind.
(15)Ein einzelner Finanzdienstleistungsvertrag, der aufeinanderfolgende Vorgänge oder getrennte Vorgänge der gleichen Art umfasst, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, kann je nach Mitgliedstaat eine unterschiedliche rechtliche Behandlung erfahren; es ist jedoch wichtig, dass die Vorschriften in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden. Daher ist es angezeigt vorzusehen, dass die Vorschriften für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge für den ersten einer Reihe aufeinanderfolgender Vorgänge oder getrennter Vorgänge der gleichen Art gelten sollten, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und als ein Ganzes betrachtet werden können, und zwar unabhängig davon, ob dieser Vorgang oder diese Reihe von Vorgängen Gegenstand eines einzigen Vertrags oder mehrerer aufeinanderfolgender Verträge ist. Zum Beispiel kann als „erstmalige Dienstleistungsvereinbarung“ die Eröffnung eines Bankkontos und können als „Vorgänge“ Einzahlungen auf das Bankkonto oder Abhebungen von dem Bankkonto angesehen werden. Die Erweiterung einer erstmaligen Dienstleistungsvereinbarung um neue Elemente stellt keinen „Vorgang“ dar, sondern einen Zusatzvertrag.
(16)Um den Anwendungsbereich dieser Richtlinie abzugrenzen, sollten die Vorschriften für im Fernabsatz geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen an Verbraucher nicht für Dienstleistungen gelten, die auf gelegentlicher Basis und außerhalb einer Absatzstruktur, deren Zweck der Abschluss von Fernabsatzverträgen ist, erbracht werden.
(17)Der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln darf nicht zu einer ungerechtfertigten Beschränkung der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Informationen führen. Im Interesse der Transparenz sollten Anforderungen in Bezug darauf festgelegt werden, wann die Informationen dem Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zur Verfügung gestellt werden sollten und wie diese Informationen den Verbraucher erreichen sollten. Damit der Verbraucher in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden kann, sollte er die Informationen mindestens einen Tag vor Abschluss des Fernabsatzvertrags erhalten. Nur in Ausnahmefällen können die Informationen weniger als einen Tag vor Abschluss des Fernabsatzvertrags über Finanzdienstleistungen bereitgestellt werden. Für den Fall, dass der Vertrag weniger als einen Tag vorher geschlossen wird, sollte der Unternehmer verpflichtet sein, den Verbraucher innerhalb der festgelegten Frist an die Möglichkeit zu erinnern, den Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen zu widerrufen.
(18)Die Informationspflichten sollten modernisiert und aktualisiert und zu diesem Zweck unter anderem auf die E-Mail-Adresse des Unternehmers und Informationen über Risiko und Rendite im Zusammenhang mit bestimmten Finanzdienstleistungen an Verbraucher ausgedehnt werden. Der Verbraucher sollte auch klar informiert werden, wenn der ihm angebotene Preis auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personalisiert worden ist.
(19)Wenn der im Fernabsatz geschlossene Vertrag über Finanzdienstleistungen an Verbraucher ein Risiko- und Renditeprofil umfasst, sollte es Elemente wie einen Gesamtrisikoindikator, ergänzt durch eine erläuternde Beschreibung dieses Indikators, seine Hauptbeschränkungen und eine erläuternde Beschreibung der für die Finanzdienstleistung wesentlichen Risiken, sowie den höchsten möglichen Kapitalverlust, einschließlich der Information, ob das gesamte Kapital verloren gehen kann, enthalten.
(20)Mit bestimmten Finanzdienstleistungen könnte ein ökologisches oder soziales Ziel verfolgt werden, zum Beispiel ein Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels oder zur Verringerung der Überschuldung. Damit der Verbraucher eine fundierte Entscheidung treffen kann, sollte er auch über die besonderen ökologischen oder sozialen Ziele informiert werden, die mit der Finanzdienstleistung verfolgt werden.
(21)Die Informationspflichten sollten so angepasst werden, dass den technischen Beschränkungen, denen bestimmte Medien unterworfen sind, Rechnung getragen werden kann, zum Beispiel der beschränkten Zahl der Zeichen auf bestimmten Bildschirmen von Mobiltelefonen. Im Falle von Mobiltelefon-Bildschirmen, für die der Unternehmer Inhalt und Darstellung der Online-Benutzeroberfläche für solche Geräte angepasst hat, müssen die folgenden Informationen an vorderster Stelle besonders hervorgehoben werden: Informationen über die Identität des Unternehmers, die Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung an Verbraucher, den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung an Verbraucher zahlen muss, einschließlich aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, sowie das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts, einschließlich der Modalitäten, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts. Die übrigen Informationen könnten auf zusätzlichen Seiten bereitgestellt werden. Alle Informationen sollten jedoch vor Abschluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden.
(22)Wenn vorvertragliche Informationen auf elektronischem Wege bereitgestellt werden, sollten diese Informationen klar und verständlich dargestellt werden. Zu diesem Zweck könnten die Informationen auf dem Bildschirm wirksam hervorgehoben, eingerahmt und kontextualisiert werden. Die Technik des Schichtens wurde geprüft und hat sich für bestimmte Finanzdienstleistungen als nützlich erwiesen; ihre Verwendung, das heißt die Möglichkeit, detaillierte Teile der Informationen in Pop-ups oder unter Links zu angeschlossenen Texten zu präsentieren, sollte gefördert werden. Eine Möglichkeit, vorvertragliche Informationen bereitzustellen, ist das Konzept der „Inhaltsverzeichnisse“ mit erweiterbaren Überschriften. Auf der obersten Ebene könnten die Verbraucher die Hauptthemen finden, von denen jedes durch Anklicken erweitert werden kann, sodass die Verbraucher zu einer detaillierteren Darstellung der relevanten Informationen geleitet werden. Auf diese Weise findet der Verbraucher alle erforderlichen Informationen an einem Ort und behält gleichzeitig die Kontrolle darüber, was er wann überprüft. Der Verbraucher sollte die Möglichkeit haben, das gesamte vorvertragliche Informationsdokument herunterzuladen und es als eigenständiges Dokument zu speichern.
(23)Verbraucher sollten ein Recht auf Widerruf ohne Vertragsstrafe und ohne die Pflicht zur Angabe von Gründen haben. Wenn kein Widerrufsrecht besteht, weil der Verbraucher die Erfüllung eines Fernabsatzvertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich verlangt hat, sollte der Unternehmer den Verbraucher vor Beginn der Erfüllung des Vertrags darüber unterrichten.
(24)Damit die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts gewährleistet ist, sollte das Verfahren für die Ausübung dieses Rechts nicht aufwendiger sein als das Verfahren für den Abschluss des Fernabsatzvertrags.
(25)Bei Fernabsatzverträgen, die auf elektronischem Wege geschlossen werden, sollte der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit bieten, eine Schaltfläche für den Widerruf zu nutzen. Um die wirksame Nutzung der Schaltfläche für den Widerruf zu gewährleisten, sollte der Unternehmer dafür sorgen, dass sie sichtbar ist, und wenn der Verbraucher die Schaltfläche nutzt, sollte der Unternehmer ihre Nutzung angemessen dokumentieren.
(26)Verbraucher benötigen möglicherweise Unterstützung, um entscheiden zu können, welche Finanzdienstleistung für ihre Bedürfnisse und ihre finanzielle Situation am besten geeignet ist. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Unternehmer vor Abschluss eines Finanzdienstleistungsvertrags im Fernabsatz eine solche Unterstützung in Bezug auf die Finanzdienstleistungen, die sie dem Verbraucher anbieten, bereitstellen, indem sie die einschlägigen Informationen, einschließlich der wesentlichen Merkmale der angebotenen Produkte, angemessen erläutern. Die Verpflichtung zu angemessenen Erläuterungen ist besonders wichtig, wenn Verbraucher beabsichtigen, einen Finanzdienstleistungsvertrag im Fernabsatz zu schließen, und der Unternehmer Erläuterungen über Online-Tools bereitstellt. Damit gewährleistet ist, dass der Verbraucher die Folgen, die sich aus dem Vertrag für seine wirtschaftliche Situation ergeben können, versteht, sollte der Verbraucher stets das Eingreifen einer Person im Namen des Unternehmers erwirken können.
(27)Beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz sollte es Unternehmern verboten sein, die Struktur, Gestaltung, Funktion oder Art der Bedienung ihrer Online-Benutzeroberfläche in einer Weise zu nutzen, die die Fähigkeit der Verbraucher, eine freie, autonome und fundierte Entscheidung oder Wahl zu treffen, verzerren oder beeinträchtigen könnte.
(28)Die Richtlinie 2011/83/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(29)Die Richtlinie 2002/65/EG sollte daher aufgehoben werden.
(30)Da das Ziel dieser Richtlinie, durch Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(31)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2011/83/EU
Die Richtlinie 2011/83/EU wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a)
Folgender Absatz 1b wird eingefügt:
„(1b) Die Artikel 1 und 2, Artikel 3 Absätze 2, 5 und 6, Artikel 4, die Artikel 16a bis 16e, Artikel 19, die Artikel 21 bis 23, Artikel 24 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie die Artikel 25 und 26 gelten für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden.
Umfassen in Unterabsatz 1 genannte Verträge eine erstmalige Dienstleistungsvereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder einer daran anschließenden Reihe getrennter Vorgänge der gleichen Art, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, so gelten die in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen nur für die erste Vereinbarung.“
b)
Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) über Finanzdienstleistungen, die nicht unter Absatz 1b fallen;“
2.
Folgendes Kapitel wird eingefügt:
„KAPITEL IIIa
VORSCHRIFTEN FÜR IM FERNABSATZ GESCHLOSSENE FINANZDIENSTLEISTUNGSVERTRÄGE
Artikel 16a
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen an Verbraucher
(1)Bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:
a)die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers;
b)die Anschrift, unter der der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse; wenn der Unternehmer andere Online-Kommunikationsmittel bereitstellt, die gewährleisten, dass der Verbraucher etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich des Datums und der Uhrzeit dieser Korrespondenz, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann, so umfassen die Informationen darüber hinaus auch Angaben zu diesen anderen Kommunikationsmitteln; sämtliche dieser vom Unternehmer bereitgestellten Kommunikationsmittel stellen sicher, dass der Verbraucher schnell Kontakt zum Unternehmer aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann; gegebenenfalls gibt der Unternehmer auch die Anschrift und die Identität des Unternehmers an, in dessen Auftrag er handelt;
c)falls diese von der nach Buchstabe b angegebenen Anschrift abweicht, die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Geschäftsanschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit Beschwerden wenden kann;
d)wenn der Unternehmer in ein Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches Register eingetragen ist, das Handelsregister, in das er eingetragen ist, und die Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung;
e)soweit für die Tätigkeit des Unternehmers eine Zulassung erforderlich ist, die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde;
f)eine Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung;
g)den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit verbundenen Gebühren, Entgelte und Ausgaben sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
h)gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist;
i)gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und einen Hinweis darauf, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind;
j)einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern und/oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
k)Angaben zu einer etwaigen Beschränkung des Zeitraums, während dessen die zur Verfügung gestellten Informationen gültig sind;
l)Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung;
m)alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
n)gegebenenfalls eine kurze Beschreibung des Risiko- und Renditeprofils;
o)gegebenenfalls Informationen über ökologische oder soziale Ziele, die mit der Finanzdienstleistung verfolgt werden;
p)Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und für den Fall, dass ein Widerrufsrecht besteht, die Frist und die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung dieses Rechts;
q)die Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrags, wenn dieser die Erbringung einer dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Finanzdienstleistung zum Inhalt hat;
r)Angaben zum Recht der Parteien, den Fernabsatzvertrag vorzeitig oder einseitig aufgrund der Vertragsbedingungen zu kündigen, einschließlich aller Vertragsstrafen, die in einem solchen Fall auferlegt werden;
s)praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, darunter die Angabe der Anschrift oder E-Mail-Adresse, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist, und bei auf elektronischem Wege geschlossenen Finanzverträgen Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Schaltfläche für den Widerruf nach Artikel 16d;
t)Vertragsklauseln über das auf den Fernabsatzvertrag anzuwendende Recht und/oder den Gerichtsstand;
u)Angaben darüber, in welcher Sprache oder in welchen Sprachen die Vertragsbedingungen und die in diesem Artikel genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie darüber, in welcher Sprache oder in welchen Sprachen sich der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers verpflichtet, die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
v)gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang.
(2)Bei Telefongesprächen wird die Identität des Unternehmers und der geschäftliche Zweck des vom Unternehmer initiierten Anrufs zu Beginn eines jeden Gesprächs mit dem Verbraucher ausdrücklich klargestellt.
Stimmt der Verbraucher der Fortsetzung des Telefongesprächs ausdrücklich zu, so müssen abweichend von Absatz 1 nur die in Absatz 1 Buchstaben a, f, g und p genannten Informationen bereitgestellt werden.
Der Unternehmer unterrichtet den Verbraucher über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Absatz 1 genannten Informationen und stellt diese Informationen bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 bereit.
(3)Der Unternehmer stellt die in Absatz 1 genannten Informationen mindestens einen Tag vor dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag gebunden ist, bereit.
Für den Fall, dass die in Absatz 1 genannten Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist, bereitgestellt werden, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Unternehmer den Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger auf die Möglichkeit hinweist, den Fernabsatzvertrag zu widerrufen, sowie auf das Verfahren für den Widerruf nach Artikel 16b. Dieser Hinweis wird dem Verbraucher spätestens einen Tag nach Abschluss des Fernabsatzvertrags übermittelt.
(4)Die in Absatz 1 genannten Informationen werden dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger in leicht lesbarer Form unter Verwendung von Schriftzeichen in gut lesbarer Größe zur Verfügung gestellt.
Mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstaben a, f, g und p genannten Informationen ist es dem Unternehmer erlaubt, die Informationen zu schichten, wenn sie auf elektronischem Wege bereitgestellt werden.
Entscheidet sich der Unternehmer dafür, die Informationen zu schichten, so muss es möglich sein, die in Absatz 1 genannten Informationen als ein einziges Dokument auszudrucken.
Werden bei der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen Farben verwendet, so dürfen sie die Verständlichkeit der Informationen nicht beeinträchtigen, falls das Basisinformationsblatt in Schwarz-Weiß ausgedruckt oder fotokopiert wird.
Die in Absatz 1 genannten Informationen werden Verbrauchern mit Sehbehinderung auf Verlangen in einem geeigneten Format zur Verfügung gestellt.
(5)Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Artikel genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer.
(6)Enthält ein anderer Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, Vorschriften über die Informationen, die dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellen sind, so gelten für diese spezifischen Finanzdienstleistungen nur die vorvertraglichen Informationspflichten nach dem genannten Unionsrechtsakt, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 16b
Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher den Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen widerrufen kann, ohne eine Vertragsstrafe zahlen oder Gründe nennen zu müssen.
Die in Unterabsatz 1 genannte Widerrufsfrist beginnt an einem der folgenden Tage:
a)dem Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags,
b)dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen nach Artikel 16a erhält, sofern dieser nach dem unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes genannten Tag liegt.
(2)Das Widerrufsrecht gilt nicht für Folgendes:
a)Finanzdienstleistungen an Verbraucher, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, zum Beispiel Dienstleistungen im Zusammenhang mit
–Devisen;
–Geldmarktinstrumenten; handelbaren Wertpapieren;
–Anteilen an Anlagegesellschaften;
–Finanztermingeschäften (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung;
–Zinstermingeschäften (FRA);
–Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis („equity swaps“);
–Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle unter diesem Buchstaben genannten Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung. Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die Devisen- und die Zinsoptionen;
–Kryptowerte im Sinne [des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 2 des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/193 (COM(2020) 593 final vom 24.9.2020)];
b)Reise- und Gepäckversicherungspolicen oder ähnliche kurzfristige Versicherungspolicen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat;
c)Verträge, die auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
(3)Der Verbraucher hat sein Widerrufsrecht innerhalb der in Absatz 1 genannten Widerrufsfrist ausgeübt, wenn vor deren Ablauf die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts abgesandt oder die in Absatz 5 genannte Schaltfläche für den Widerruf vom Verbraucher aktiviert wurde.
(4)Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, mit denen ein Zeitraum festgelegt wird, in dem die Erfüllung des Vertrags nicht beginnen darf.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen, die auf elektronischem Wege geschlossen werden, die Möglichkeit bietet, eine Schaltfläche für den Widerruf zu nutzen, um dem Verbraucher die Ausübung des Widerrufsrechts zu erleichtern. Diese Schaltfläche ist deutlich mit den Worten „Den Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen.
Die Schaltfläche für den Widerruf muss hervorgehoben auf derselben elektronischen Benutzeroberfläche platziert werden, die auch für den Abschluss des Fernabsatzvertrags verwendet wird, und während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar sein. Zusätzlich kann der Unternehmer die Schaltfläche für den Widerruf auch über einen anderen Kanal bereitstellen.
Der Unternehmer stellt sicher, dass die Aktivierung der Schaltfläche für den Widerruf dazu führt, dass der Verbraucher sofort eine Bestätigungsnachricht erhält, dass das Widerrufsrecht ausgeübt wurde, einschließlich Datum und Uhrzeit der Ausübung des Widerrufsrechts. Die Ausübung des Widerrufsrechts wird dem Verbraucher vom Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt.
(6)Enthält ein anderer Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, Vorschriften über die Ausübung des Widerrufsrechts, so gelten für diese spezifischen Finanzdienstleistungen nur die Vorschriften über das Widerrufsrecht in dem genannten Unionsrechtsakt, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 16c
Zahlung für eine vor Widerruf des Vertrags erbrachte Dienstleistung
(1)Übt der Verbraucher das Widerrufsrecht nach Artikel 16b aus, so darf von dem Verbraucher lediglich die unverzügliche Zahlung für die vom Unternehmer nach dem Fernabsatzvertrag tatsächlich erbrachte Dienstleistung verlangt werden. Der zu zahlende Betrag darf
a)einen Betrag nicht überschreiten, der dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen am Gesamtumfang der im Fernabsatzvertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht;
b)nicht so bemessen sein, dass er als Vertragsstrafe ausgelegt werden kann.
(2)Der Unternehmer darf vom Verbraucher eine Zahlung nach Absatz 1 dieses Artikels nur verlangen, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass der Verbraucher über den zu zahlenden Betrag nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe p ordnungsgemäß unterrichtet worden ist. Der Unternehmer kann eine solche Zahlung jedoch nicht verlangen, wenn der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist nach Artikel 16b Absatz 1 ohne vorheriges Verlangen des Verbrauchers mit der Vertragsausführung begonnen hat.
(3)Der Unternehmer erstattet dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Kalendertagen jeden Betrag, den der Unternehmer von diesem nach dem Fernabsatzvertrag erhalten hat, mit Ausnahme des in Absatz 1 genannten Betrags. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Unternehmer die Mitteilung über den Widerruf erhält.
(4)Der Verbraucher erstattet dem Unternehmer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Kalendertagen jeden Betrag, den er vom Unternehmer erhalten hat. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Verbraucher den Vertrag widerruft.
Artikel 16d
Angemessene Erläuterungen
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer verpflichtet sind, dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu den angebotenen Finanzdienstleistungsverträgen zu geben, damit der Verbraucher beurteilen kann, ob der angebotene Vertrag und die Nebendienstleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen. Die Erläuterungen müssen Folgendes umfassen:
a)die vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen;
b)die wesentlichen Merkmale des angebotenen Vertrags, einschließlich der möglichen Nebendienstleistungen;
c)die besonderen Folgen, die sich aus dem angebotenen Vertrag für den Verbraucher ergeben können, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall des Verbrauchers.
(2)Absatz 1 gilt auch für Erläuterungen, die dem Verbraucher unter Verwendung von Online-Tools wie Livechats, Chatbots, Robo-Advice, interaktiven Instrumenten oder ähnlichen Ansätzen gegeben werden.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher, falls der Unternehmer Online-Tools verwendet, das Recht hat, das Eingreifen einer Person zu verlangen und zu erwirken.
(4)Enthält ein anderer Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, Vorschriften über die Informationen, die dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellen sind, so finden die Absätze 1 bis 3 des vorliegenden Artikels keine Anwendung.
Artikel 16e
Zusätzlicher Schutz in Bezug auf Online-Benutzeroberflächen
Unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates erlassen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, nach denen Unternehmer beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz die Struktur, Gestaltung, Funktion oder Art der Bedienung ihrer Online-Benutzeroberfläche nicht in einer Weise nutzen dürfen, die die Fähigkeit der Verbraucher, eine freie, autonome und fundierte Entscheidung oder Wahl zu treffen, verzerren oder beeinträchtigen könnte.“
Artikel 2
Umsetzung
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [24 Monate nach Erlass der Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem [Tag 24 Monate nach Erlass der Richtlinie] an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Aufhebung
Die Richtlinie 2002/65/EG wird mit Wirkung vom [24 Monate nach Erlass der Richtlinie] aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2011/83/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang der vorliegenden Richtlinie zu lesen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin