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Document 52022PC0105

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

COM/2022/105 final

Straßburg, den 8.3.2022

COM(2022) 105 final

2022/0066(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

{SEC(2022) 150 final} - {SWD(2022) 60 final} - {SWD(2022) 61 final} - {SWD(2022) 62 final} - {SWD(2022) 63 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe für den Vorschlag

Mit diesem Vorschlag sollen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt in der EU wirksam bekämpft werden. Zu diesem Zweck werden darin Maßnahmen in den folgenden Bereichen vorgeschlagen: Strafbarkeit von und Strafen für einschlägige Straftaten, Schutz der Opfer und Zugang zur Justiz, Unterstützung der Opfer, Verhütung, Koordinierung und Zusammenarbeit.

Gewalt gegen Frauen ist geschlechtsspezifische Gewalt, die gegen eine Frau gerichtet ist, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark trifft. Sie umfasst jede gegenüber Frauen aufgrund ihres Geschlechts vorgenommene Gewalttat, die bei ihnen einen körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schaden oder Leidensdruck verursacht oder zu verursachen droht, einschließlich der Androhung solcher Handlungen. Sie umfasst Straftaten wie sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsehen, Zwangsabtreibung oder Zwangssterilisation, Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, Stalking, sexuelle Belästigung, Femizid, Hassreden und Straftaten aufgrund des Geschlechts sowie verschiedene Formen der Online-Gewalt (im Folgenden „Cybergewalt“), einschließlich der Weitergabe oder der Manipulation von intimen Materialien ohne Zustimmung, Cyberstalking und Cybermobbing. Diese Gewalt hat ihre Wurzeln in der Ungleichheit zwischen den Geschlechtern und ist Ausdruck der strukturellen Diskriminierung von Frauen. Häusliche Gewalt ist eine Form der Gewalt gegen Frauen, da Frauen unverhältnismäßig stark davon betroffen sind. Sie findet innerhalb der Familie oder des Haushalts statt, unabhängig von biologischen oder rechtlichen familiären Bindungen, entweder zwischen Intimpartnern oder zwischen anderen Familienmitgliedern, einschließlich zwischen Eltern und Kindern. Frauen sind aufgrund der zugrunde liegenden Muster von Nötigung, Macht und/oder Kontrolle als Opfer beider Formen von Gewalt überdurchschnittlich stark betroffen. Allerdings kann jede Person unabhängig vom biologischen oder sozialen Geschlecht ein potenzielles Opfer solcher Gewalt sein. Insbesondere von häuslicher Gewalt kann jede Person betroffen sein, auch Männer, jüngere oder ältere Menschen, Kinder und LGBTIQ-Personen 1 .

Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sind Straftatbestände, Menschenrechtsverletzungen und Formen der Diskriminierung. Ihre Bekämpfung ist Teil der Maßnahmen der Europäischen Kommission zum Schutz der Grundwerte der Union und zur Sicherstellung der Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2 .

Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sind unionsweit verbreitet und betreffen schätzungsweise ein Drittel der Frauen in der Union. Mit Blick auf die spezifischeren Arten von Gewalt gab eine von zehn Frauen im Januar 2014 an, Opfer sexueller Gewalt geworden zu sein, und eine von 20 Frauen wurde vergewaltigt. Mehr als jede fünfte Frau hat häusliche Gewalt erlebt. 3 Cybergewalt ist ebenso verbreitet: Im Jahr 2020 hat schätzungsweise die Hälfte junger Frauen geschlechtsspezifische Cybergewalt erlebt. 4 Frauen erleben im Allgemeinen häufiger Cybergewalt aufgrund ihres biologischen oder sozialen Geschlechts, insbesondere sexuelle Formen von Cybergewalt. Frauen werden im Internet systematisch von gewaltbereiten rechtsextremen Vereinigungen und terroristischen Gruppen ins Visier genommen, mit dem Ziel, Hass gegen sie zu verbreiten. Die sogenannte „Incel-Bewegung“ („Incel“ setzt sich zusammen aus „involuntary“ und „celibate“ und bezeichnet unfreiwillig zölibatär Lebende) stiftet beispielsweise im Internet zu Gewalt gegen Frauen an und propagiert solche Gewalt als heldenhafte Taten. Cybergewalt betrifft vor allem Frauen, die Personen des öffentlichen Lebens sind, wie Politikerinnen, Journalistinnen und Menschenrechtsverteidigerinnen. Sie kann dazu führen, dass Frauen zum Schweigen gebracht werden, sie an ihrer gesellschaftlichen Teilhabe gehindert werden und der Grundsatz der Demokratie, wie er im Vertrag über die Europäische Union verankert ist, untergraben wird.

Frauen erleben auch Gewalt am Arbeitsplatz: Etwa ein Drittel der Frauen in der Union, die Opfer von sexueller Belästigung geworden sind, erlebte diese am Arbeitsplatz.

In den politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen wird hervorgehoben, dass es zu den wichtigsten Prioritäten der Kommission gehört, Gewalt gegen Frauen zu verhüten und zu bekämpfen, die Opfer zu schützen und die Täter zu bestrafen. In der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 5 wurden Unionsmaßnahmen zur Verhütung dieser Formen von Gewalt angekündigt, um die Opfer zu schützen, die Täter strafrechtlich zu verfolgen und entsprechende umfassende und koordinierte Strategien umzusetzen. Im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte wird die Verpflichtung bekräftigt, geschlechtsspezifische Gewalt zu bekämpfen und entsprechende Rechtsvorschriften vorzuschlagen. 6

Das Europäische Parlament hat die Kommission wiederholt aufgefordert, Rechtsvorschriften zu Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie zu geschlechtsspezifischer Cybergewalt vorzuschlagen. Das Europäische Parlament hat kürzlich zwei legislative Eigeninitiativberichte auf der Grundlage von Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angenommen, in denen die Kommission aufgefordert wurde 7 , Vorschläge zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt und Gewalt im Internet 8 bzw. zur Festlegung von geschlechtsspezifischer Gewalt als neuer Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV 9 vorzulegen.

Ziele des Vorschlags

Ziel dieses Vorschlags ist es, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten und zu bekämpfen, um ein hohes Maß an Sicherheit und die uneingeschränkte Wahrnehmung der Grundrechte in der Union, einschließlich des Rechts auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von Frauen und Männern, zu gewährleisten. Der Vorschlag trägt somit zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Titel V AEUV) bei. Um diese Ziele zu erreichen, ist im Vorschlag Folgendes vorgesehen:

·wirksamere Gestaltung der bestehenden Rechtsinstrumente der EU, die für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt relevant sind,

·Aufwärtskonvergenz und Schließung der Lücken in den Bereichen Schutz, Zugang zur Justiz, Unterstützung, Verhütung sowie Koordinierung und Zusammenarbeit, und

·Angleichung des EU-Rechts an einschlägige internationale Normen.

Mit dem Vorschlag werden bestimmte Formen von Gewalt, von denen Frauen unverhältnismäßig stark betroffen sind, unter Strafe gestellt und die Rechte der Opfer gestärkt, wobei die bestehenden Rechtsgrundlagen gemäß Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 AEUV herangezogen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass solche Straftaten wirksam verfolgt werden. Zudem trägt dies dazu bei, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu beseitigen und die Opfer besser zu unterstützen und zu schützen. Durch die Stärkung des Vertrauens in die Justizsysteme anderer Mitgliedstaaten werden die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Strafsachen gefördert und die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen verbessert.

Ein wichtiger Referenzrahmen für den Vorschlag ist das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen von Istanbul“) 10 aus dem Jahr 2014. Das Übereinkommen von Istanbul ist der umfassendste internationale Rahmen, mit dem Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt ganzheitlich bekämpft werden sollen.

Mit dem Vorschlag sollen die Ziele des Übereinkommens im Rahmen der Zuständigkeit der Union erreicht werden, indem der bestehende Besitzstand der Europäischen Union und die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den vom Übereinkommen abgedeckten Bereichen ergänzt werden. Sowohl in den Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen von Istanbul ratifiziert haben, als auch in denen, die es nicht ratifiziert haben 11 , besteht Handlungsbedarf. Bei den vorbereitenden Arbeiten wurde Handlungsbedarf in den Bereichen Zugang zur Justiz, einschließlich Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen, Rechte und Schutz von Opfern im Zusammenhang mit Strafverfahren, spezialisierte Opferhilfe, Verhütung solcher Gewalt und Stärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit auf nationaler und Unionsebene festgestellt. Die einschlägigen Normen der Union erstrecken sich auf mehrere Rechtsinstrumente und haben nicht zu einer wirksamen Überwachung und Durchsetzung geführt. Durch das Übereinkommen von Istanbul wurden zwar Maßnahmen insbesondere auf nationaler Ebene ausgelöst, aber die Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens 12 zeigt, dass weiterhin Lücken bestehen. Angesichts der Art und Weise, wie sich Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt in den letzten Jahrzehnten entwickelt haben, ist es unwahrscheinlich, dass diese Arten von Straftaten ohne zusätzliche Maßnahmen der Union erheblich zurückgehen werden.

Ferner trägt dieser Vorschlag den neuen Phänomenen wie der Cybergewalt gegen Frauen Rechnung, das in dem Übereinkommen von Istanbul nicht ausdrücklich genannt wird. Im Zuge der Nutzung des Internets und der IT-Instrumente hat die Cybergewalt zugenommen. Oft handelt es sich dabei um eine Fortsetzung der Gewalt, die die Opfer im realen Leben erfahren. Trotz der hohen Prävalenz von Cybergewalt sind die Rechtsvorschriften bislang sehr fragmentiert, und sowohl auf Unionsebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten wurden erhebliche rechtliche Lücken festgestellt.

Derzeit gibt es keinen spezifischen Rechtsakt der Union, mit dem Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt umfassend angegangen werden. Diese Richtlinie wird der erste Rechtsakt sein, in dem speziell diese Art von Gewalt behandelt wird. Die Maßnahmen beruhen auf den Empfehlungen der Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „GREVIO“) 13  – dem unabhängigen Expertengremium, das für die Überwachung und Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul zuständig ist. Des Weiteren fließen Empfehlungen von internationalen Experten und Gremien auf diesem Gebiet, auch unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen, sowie deren Überlegungen zu international anerkannten bewährten Verfahren zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in die Maßnahmen ein. Mit den gezielten Maßnahmen im Bereich der Straftaten und der Opferrechte werden Mindestvorschriften festgelegt, die die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, strengere Normen festzulegen, und ihnen die Flexibilität gewähren, länderspezifische Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Es werden insbesondere folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

Strafbarkeit bestimmter Formen von Gewalt, die Frauen unverhältnismäßig stark betreffen, die auf nationaler Ebene nicht ausreichend angegangen werden und die auf der Grundlage der bestehenden Rechtsgrundlagen in den Zuständigkeitsbereich der Union fallen. Dies betrifft die Strafbarkeit von Vergewaltigung auf der Grundlage einer fehlenden Zustimmung (in einigen Mitgliedstaaten sind die Anwendung oder Androhung von Gewalt Voraussetzung), die weibliche Genitalverstümmelung und bestimmte Formen von Cybergewalt,

Stärkung des Zugangs der Opfer zur Justiz und ihres Rechts auf angemessenen Schutz, wobei auf die besonderen Bedürfnisse der Opfer von Gewalt gegen Frauen oder von häuslicher Gewalt direkt eingegangen wird. Zu diesen Maßnahmen gehören

die Sicherstellung, dass die nationalen Behörden angemessen ausgestattet sind, um gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt vorzugehen,

die Gewährleistung, dass die Opfer auf nationaler Ebene auf geschlechtsspezifische Weise behandelt werden,

die Durchführung einer individuellen Analyse des Bedarfs an Schutz und Unterstützung, die auf die besonderen Bedürfnisse von Opfern von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt zugeschnitten ist,

die Schaffung besonderer Schutzmaßnahmen für Kinder, die Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt geworden sind,

die Gewährleistung von Schutz durch Eilschutz- und Schutzanordnungen, 

die Sicherstellung, dass Opfer vom Täter wirksam eine Entschädigung verlangen können,

die Löschung von Online-Inhalten im Zusammenhang mit Straftaten im Bereich der Cybergewalt und die Möglichkeit für die betroffenen Nutzer, Rechtsmittel einzulegen,

die Gewährleistung, dass es staatliche Stellen gibt, die Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt unterstützen, beraten und vertreten können,

Bereitstellung von Opferhilfe, die auf die besonderen Bedürfnisse der Opfer von Gewalt gegen Frauen oder von häuslicher Gewalt zugeschnitten ist. Dazu gehören eine spezifische Unterstützung in Fällen von sexueller Gewalt und der Verstümmelung weiblicher Genitalien, der Zugang zu nationalen Hotlines, ein verbesserter Zugang zu Notunterkünften und eine umfassende Unterstützung für Opfer von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Darunter fällt auch die gezielte Unterstützung von Opfern mit besonderen Bedürfnissen und gefährdeten Gruppen, einschließlich Frauen, die vor bewaffneten Konflikten fliehen,

Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, u. a. durch Aufklärung, Schulung von Angehörigen von Berufsgruppen, die wahrscheinlich mit Opfern in Kontakt kommen, und Arbeit mit Straftätern,

Stärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit auf nationaler und Unionsebene durch einen behördenübergreifenden Ansatz und eine verbesserte Erhebung von Daten über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt.

·Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Es gibt keinen spezifischen Rechtsakt der Union, mit dem speziell Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt angegangen wird. Es gibt jedoch mehrere Rechtsinstrumente der EU, die für Opfer von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt relevant sind. Darin werden entweder allgemeine Vorschriften festgelegt, die auch für diese Kategorie von Opfern gelten, oder sie enthalten spezifische Vorschriften für bestimmte Formen solcher Gewalt. Nachfolgend sind die wichtigsten aufgeführt:

Richtlinie 2012/29/EU (Opferschutzrichtlinie) 14 :

Die Opferschutzrichtlinie gilt für alle Opfer von Straftaten. Sie enthält Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten in der Union. Sie bezieht sich auch auf Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer von sexueller Gewalt und Opfer von Gewalt in engen Beziehungen. Allerdings enthält die Richtlinie keine spezifischen Vorschriften, die auf die Opfer dieser Arten von Straftaten zugeschnitten sind. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die Bestimmungen der Opferschutzrichtlinie ergänzt, um den besonderen Bedürfnissen der Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, und der Opfer von häuslicher Gewalt Rechnung zu tragen. Zusätzlich zu den spezifischeren Maßnahmen, die in diesem Vorschlag vorgesehen sind, gelten für die Opfer weiterhin die allgemeinen Bestimmungen der Opferschutzrichtlinie.

Richtlinie 2011/99/EU (Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung) 15 und Verordnung (EU) Nr. 606/2013 (Verordnung über die gegenseitige Anerkennung) 16 – Unionsvorschriften über europäische Schutzanordnungen:

Diese beiden Instrumente ermöglichen die grenzüberschreitende Anerkennung von nach nationalem Recht erlassenen Schutzanordnungen. Gemäß der derzeitigen Initiative müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung Eilschutzanordnungen und Schutzanordnungen vorsehen und damit die Grundlage für die Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung und die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung schaffen.

Richtlinie 2011/93/EU (Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern) 17 und Richtlinie 2011/36/EU (Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels) 18 :

Die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und die Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels enthalten Maßnahmen zur Verhütung, zum Schutz, zur Unterstützung und zum Zugang zur Justiz für bestimmte Kategorien von Opfern, und zwar für Opfer von sexuellem Missbrauch, sexueller Ausbeutung von Kindern und von Kinderpornographie sowie von Menschenhandel. Diese spezifischeren Vorschriften der Richtlinien zur Strafbarkeit derartiger Gewalt und die entsprechenden Strafen gelten nach wie vor. Mit der Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels wird der Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung bekämpft. Sie wird derzeit überarbeitet, um zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der durch diese Richtlinie eingeführten Straftatbestände auf Unionsebene und der entsprechenden Strafen weitere Änderungen erforderlich sind.

Die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gilt nach wie vor für den sexuellen Missbrauch von Kindern. In Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist festgelegt, dass Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, und dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Es versteht sich von selbst, dass der Schutz innerhalb eines spezifischen Rahmens zur Strafbarkeit von Vergewaltigung auf der Grundlage des Begriffs der Zustimmung auch auf Kinder ausgedehnt werden sollte, sofern sie in der Lage sind, rechtsgültig zuzustimmen. Dies wird durch das Alter der sexuellen Mündigkeit bestimmt, das auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt ist und von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist. Da die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern bereits einen speziellen Rahmen für alle Kinder bietet, werden mit diesem Vorschlag die erforderlichen gezielten Änderungen dieser Richtlinie eingeführt, um für Kohärenz Sorge zu tragen. Mit dieser Änderung wird die Penetration als weiterer erschwerender Umstand eingeführt, ebenso wie der Begriff der fehlenden Zustimmung bei Kindern über dem Alter der sexuellen Mündigkeit. Parallel dazu wird auch die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern überprüft, woraus sich ein Vorschlag für eine Neufassung im Jahr 2023 ergeben könnte. Dadurch wird sich die Gelegenheit bieten, die allgemeine Kohärenz des speziellen Rahmens zum Schutz von Kindern vor sämtlichen Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung mit diesem Vorschlag sicherzustellen.

Die Bestimmungen dieses Vorschlags über die Rechte, den Schutz und die Unterstützung von Opfern sowie die Verhütung von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt (Kapitel 3–5) gelten auch für Opfer, die unter die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und die Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels fallen, wenn derartige Handlungen auch als Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt eingestuft werden.

Richtlinie 2004/80/EG des Rates (Entschädigungsrichtlinie) 19 :

Die Entschädigungsrichtlinie ermöglicht es Personen, die Opfer einer vorsätzlich begangenen Gewalttat geworden sind, eine Entschädigung durch den Staat zu beantragen. Mit der derzeitigen Initiative werden die Rechte der Opfer auf Zugang zu einer Entschädigung gestärkt, indem das Recht auf Entschädigung durch den Straftäter gestärkt wird, unter anderem durch die Festlegung von Mindestvorschriften für die Gewährung einer solchen Entschädigung.

In den Richtlinien zur Gleichstellung von Frauen und Männern 20 ist festgelegt, dass geschlechtsspezifische und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zuwiderlaufen. Nach den Richtlinien sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, solche Verhaltensweisen zu unterbinden, Rechtsmittel (einschließlich Entschädigung) zu gewährleisten und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen vorzusehen. Mit der vorliegenden Richtlinie werden diese Instrumente ergänzt, indem Mindeststandards für die Unterstützung von Opfern derartiger Belästigungen und deren Zugang zur Justiz festgelegt werden.

Vorschlag für eine Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) 21 : Mit dem Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste verfolgt die Kommission das Ziel, die Grundrechte im Internet zu schützen und die Risiken im Online-Umfeld, einschließlich des Risikos für die Sicherheit von Frauen im Internet, anzugehen. In dem Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste wird ein horizontaler Rahmen für die regulatorische Aufsicht, Rechenschaftspflicht und Transparenz von Online-Diensten festgelegt. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die Wirksamkeit des Gesetzes über digitale Dienste in zwei entscheidenden Aspekten verbessert:

Das Gesetz über digitale Dienste enthält Sorgfaltspflichten für bestimmte Anbieter von Vermittlungsdiensten, um gegen illegale Online-Inhalte vorzugehen. Es enthält keine Bestimmung des Begriffs „illegale Online-Inhalte“ auf Unionsebene. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste ergänzt, indem Mindestvorschriften für Straftaten im Zusammenhang mit Cybergewalt eingeführt werden.

Mit diesem Vorschlag wird sichergestellt, dass die nationalen Justizbehörden befugt sind, Anbietern von Vermittlungsdiensten Anordnungen zu erteilen, um gegen bestimmte illegale Online-Inhalte vorzugehen, die den Tatbestand der Cybergewalt im Sinne dieses Vorschlags erfüllen.

Vorschlag für den Beitritt zum Übereinkommen von Istanbul

Im Jahr 2016 schlug die Kommission den Beitritt der Union zum Übereinkommen von Istanbul vor 22 , woraufhin die Kommission und der Ratsvorsitz das Übereinkommen im Jahr 2017 im Namen der Union unterzeichneten. Bislang ist das EU-Beitrittsverfahren noch nicht abgeschlossen, da der Rat den Beschluss über den endgültigen Abschluss noch nicht angenommen hat. Der Abschluss des Beitritts der Union zum Übereinkommen ist nach wie vor eine Priorität der Kommission. Mit den Maßnahmen dieses Vorschlags wird darauf abgezielt, die Ziele des Übereinkommens in den Zuständigkeitsbereichen der Union zu erreichen und so den durch das Übereinkommen gewährten Schutz zu verbessern. Sobald die Union dem Übereinkommen beigetreten ist, wird die derzeitige Initiative die Umsetzung des Übereinkommens in diesen Bereichen darstellen.

Die Kommission hat alle Rechtsinstrumente der Union, die für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie für die Rechte der Opfer relevant sind, anhand der Ziele dieses Vorschlags bewertet. Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags hat die Kommission das Ergebnis dieser Bewertung berücksichtigt (siehe Anhang 8 des Berichts über die Folgenabschätzung). Daher steht dieser Vorschlag mit den einschlägigen Bestimmungen des geltenden Unionsrechts im Einklang.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den im Vertrag verankerten Zielen der Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union, so wie es in Titel V AEUV festgelegt ist, und der Wahrnehmung der Grundrechte in der EU. Er entspricht auch zahlreichen politischen Maßnahmen der Union, in denen die Notwendigkeit, geschlechtsspezifische Gewalt zu bekämpfen, hervorgehoben wurde. Dieses Ziel nimmt in der umfassenden EU-Kinderrechtsstrategie 23 , der EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020–2025) 24 , der Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025 25 , der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030 26 und in dem Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte 27 eine zentrale Rolle ein. Im EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP) III 28 wird die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt zu einer der Prioritäten des auswärtigen Handelns der Union. 

Die Kommission hat eine Mitteilung mit dem Titel „Ein inklusiveres und besser schützendes Europa: Erweiterung der Liste der EU-Straftatbestände um Hetze und Hasskriminalität“ 29 angenommen, um einen Beschluss des Rates zur Ausweitung der Liste der in Artikel 83 Absatz 1 AEUV aufgeführten Kriminalitätsbereiche zu erwirken, sodass sie Hetze und Hasskriminalität umfassen (EU-Initiative zu Straftaten). Hetze und Hasskriminalität untergraben die Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft und die in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte. Die besondere Schwere dieser Verhaltensweisen erfordert angesichts ihrer Auswirkungen auf die Grundrechte und -werte und ihres grenzüberschreitenden Charakters ein gemeinsames Handeln auf Unionsebene. Um insbesondere der starken Zunahme der öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet aufgrund des biologischen oder sozialen Geschlechts, vor allem der Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen Frauen, entgegenzuwirken, sind in dieser Richtlinie Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen für diese Art von Cybergewalt enthalten. Nach der Annahme des Beschlusses des Rates, mit dem Hetze und Hasskriminalität als neue Kriminalitätsbereiche in Artikel 83 Absatz 1 AEUV aufgenommen werden sollen, kann die Kommission zusätzliche Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Tatbestände Hetze und Hasskriminalität vorschlagen, indem geschützte Merkmale hinzugefügt werden.

·Vereinbarkeit des Vorschlags mit dem Grundsatz der Klimaverträglichkeit

In der Folgenabschätzung wurde festgestellt, dass keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag stützt sich auf die beiden Rechtsgrundlagen Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 AEUV.

Artikel 83 Absatz 1 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen im Zusammenhang mit der sexuellen Ausbeutung von Frauen und Kindern sowie mit Computerkriminalität.

Der Begriff „sexuelle Ausbeutung“ in Artikel 83 Absatz 1 AEUV kann als jeder tatsächliche oder versuchte Missbrauch der Situation der Schutzbedürftigkeit, des Macht- oder des Vertrauensverhältnisses verstanden werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf finanzielle, soziale oder politische Vorteile aus einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person. Das ausbeuterische Element kann sich dabei auf die Erlangung von Macht oder Herrschaft über eine andere Person zum Zwecke der sexuellen Befriedigung, des finanziellen Gewinns und/oder des Aufstiegs beziehen. Bei den Straftatbeständen der Vergewaltigung und der Verstümmelung weiblicher Genitalien werden diese Elemente vorausgesetzt. Die Verstümmelung weiblicher Genitalien ist eine ausbeuterische Praxis, die durchgeführt wird, um die Herrschaft über Frauen und Mädchen zu erhalten und zu behaupten und um die soziale Kontrolle über die Sexualität von Mädchen und Frauen auszuüben. Sie wird bisweilen im Zusammenhang mit Kinder- oder Zwangsheirat oder häuslicher Gewalt durchgeführt. Dies verdeutlicht das typische Machtungleichgewicht zwischen Frauen und Männern in solchen Fällen, das auch bei Vergewaltigungen vorherrscht.

Der Begriff „Computerkriminalität“ in Artikel 83 Absatz 1 AEUV umfasst Straftaten, die sich gegen die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien richten oder damit im Zusammenhang stehen. Durch den Einsatz solcher Technologien als Angriffsmittel kann die Schwere der Straftat in Bezug auf Quantität, Qualität, Intensität, Zielauswahl und Dauer in einem Maße verstärkt werden, das mit anderen Mitteln nicht erreicht werden kann. Die in diesem Vorschlag aufgeführten Mindestvorschriften für Straftaten, die den Tatbestand der Cybergewalt gegen Frauen erfüllen, betreffen solche Straftaten, die untrennbar mit dem Online-Umfeld und der Nutzung solcher Technologien verbunden sind.

Artikel 82 Absatz 2 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für die Festlegung von Mindestvorschriften über die Rechte der Opfer von Straftaten, soweit dies erforderlich ist, um die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen sowie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension zu erleichtern.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sind in der Union weitverbreitet, und die COVID-19-Pandemie hat die Situation noch verschärft. Diese Gewalt hat Auswirkungen auf Millionen von Menschen in der Union, führt zu Verstößen gegen die Grundrechte und verursacht erhebliche Kosten. Daraus ergibt sich die besondere Notwendigkeit, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt gemeinsam auf Unionsebene zu bekämpfen.

Cybergewalt gegen Frauen, auch im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, hat sich zu einer neuen Form dieser Gewalt entwickelt, die sich über das Internet über einzelne Mitgliedstaaten hinaus ausbreitet und verstärkt. In Anbetracht der grenzüberschreitenden Dimension von Cybergewalt werden Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten nicht ausreichen, um dieses Problem zu lösen.

Alle Mitgliedstaaten befassen sich mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in ihren Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen, jedoch in unterschiedlichem Maße. Durch die Vielzahl von Ansätzen entsteht Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Rechte der Opfer solcher Straftaten in der gesamten Union. Auf regionaler und lokaler Ebene ist die Fragmentierung noch größer.

Die Union unterstützt die Mitgliedstaaten bereits bei der Bekämpfung dieser Art von Gewalt, indem sie Finanzmittel, politische Maßnahmen und einschlägige horizontale Rechtsinstrumente einsetzt. Es sind jedoch gezielte Gesetzgebungsmaßnahmen auf Unionsebene erforderlich, um die bestehenden Maßnahmen wirksamer zu gestalten und die Instrumente der Union zu Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Festlegung von Mindestvorschriften zu verstärken. In den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Istanbul sind, würden die Maßnahmen der Union die Umsetzung des Übereinkommens vorantreiben. Dieser Vorschlag würde zusätzliche, koordinierte Maßnahmen in der gesamten Union und die Durchsetzung auf Unionsebene ermöglichen. Mit diesem Vorschlag wird das Ziel verfolgt, ein Gleichgewicht zwischen der Gewährleistung der Wirksamkeit der darin festgelegten Verpflichtungen und der Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Berücksichtigung nationaler besonderer Gegebenheiten und Bedürfnisse bei der Umsetzung der Vorschriften herzustellen.

Um die Gleichbehandlung von Opfern in der gesamten Union zu gewährleisten, wird die Initiative durch die Festlegung von Mindestvorschriften für die Rechte von Opfern von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt dafür sorgen, dass eine Aufwärtskonvergenz erfolgt. Ziel dieser Vorschriften ist es, die Opfer solcher Gewalt vor, während oder nach einem Strafverfahren zu unterstützen und zu schützen sowie Mindestvorschriften für die Festlegung von und Strafen für Verhaltensweisen einzuführen, bei denen Lücken in der Strafbarkeit bestehen. Mit dem Vorschlag wird die Mindesthöhe für Höchststrafen für die im Vorschlag aufgeführten Straftaten festgelegt. Somit bleibt es nach dem Vorschlag den Mitgliedstaaten überlassen, Mindeststrafen festzulegen.

Verhältnismäßigkeit

Mit diesem Vorschlag sollen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt umfassend bekämpft werden. Das bedeutet, dass in verschiedenen Bereichen Maßnahmen ergriffen werden, um derartige Gewalt zu verhindern, die Opfer zu schützen und zu unterstützen und den Zugang zur Justiz zu gewährleisten, wenn es dennoch zu Gewalt kommt, und die Koordinierung zwischen allen einschlägigen Akteuren sicherzustellen.

Zahlreiche Studien (z. B. eine umfassende Studie des Europäischen Netzes von Rechtsexperten der Bereiche Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung 30 und eine eingehende Studie des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter des Europäischen Parlaments 31 ) zeigen, dass nur ein umfassender Ansatz, bei dem alle Aspekte des Sachverhalts in einem einzigen Rechtsakt der Union behandelt werden, mit dem den Mitgliedstaaten Mindestvorschriften auferlegt werden, wirksam zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und zur Gewährleistung der wirksameren, gezielten Unterstützung und des Schutzes beitragen kann, der den besonderen Bedürfnissen der Opfer dieser Art von Gewalt gerecht wird. Ein Flickenteppich aus verschiedenen Rechtsvorschriften der Union, mit denen jeweils ein eigenes Ziel verfolgt wird, würde nicht zu solchen Ergebnissen führen.

Die Kommission hat mehrere politische Optionen in Betracht gezogen, um die Ziele dieses Vorschlags zu erreichen:

·die erste Option umfasst hauptsächlich Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens von Istanbul in Unionsrecht in Bereichen, die in den Zuständigkeitsbereich der EU fallen,

·die zweite politische Option baut auf den Maßnahmen der ersten Option auf und enthält umfassendere und ausführlichere Maßnahmen zur Gewährleistung strengerer Mindestvorschriften, zur Erleichterung ihrer Durchsetzbarkeit und zur Beseitigung weiterer Lücken, auch in Bezug auf Cybergewalt, wobei die Empfehlungen der GREVIO im Rahmen der Überwachung des Übereinkommens berücksichtigt werden. Diese Option wurde in zwei Unteroptionen (2A und 2B) unterteilt, wobei die Unteroption 2B darin besteht, weitergehende Verpflichtungen in Bezug auf sexuelle Belästigung, den Zugang zur Justiz, Opferschutz und Datenerhebung festzulegen.

Dieser Vorschlag beruht auf der politischen Option 2A, da sie das wirksamste Maßnahmenpaket vorsieht und gleichzeitig der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Diese Entscheidung stützt sich auf eine vorherige eingehende Bewertung der Auswirkungen der verschiedenen politischen Optionen auf die Grundrechte sowie der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen. Sie beruht auch auf einer sorgfältigen Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz der politischen Optionen. Insgesamt hat sich gezeigt, dass die Option 2A für diese Bereiche besser geeignet ist und einen höheren Nettonutzen bietet. Sie soll einen weitreichenden Schutz der Grundrechte bieten und dank ihrer umfassenden Verpflichtungen dafür Sorge tragen, dass die soziale Lage der Opfer und der Gesellschaft im Allgemeinen verbessert wird.

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit des Tätigwerdens auf Unionsebene werden mit diesem Vorschlag Mindestvorschriften zur Ausweitung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Verhütung, Unterstützung und Schutz der Opfer, Zugang zur Justiz und Koordinierung festgelegt. Der Vorschlag wird zu mehr Rechtssicherheit, einer wirksameren Durchsetzung und einem besseren Schutz der Opfer führen. Zum ersten Mal wird ein gezielter und koordinierter Ansatz der Union zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt entwickelt. Dieser Ansatz beruht auf einer Reihe von Mindestvorschriften, die einen Mehrwert für die bestehenden nationalen, EU- und internationalen Vorschriften darstellen und den Mitgliedstaaten gleichzeitig Flexibilität bei der Umsetzung zugestehen.

Wahl des Instruments

Gemäß der für den Vorschlag gewählten Rechtsgrundlage ist das geeignete Instrument eine nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Richtlinie. Mit diesem Vorschlag soll eine Vereinfachung zugunsten der betroffenen Fachkräfte und Opfer erreicht werden, indem die einschlägigen Unionsvorschriften in einem einzigen Rechtsakt auf transparente Weise zusammengefasst werden.

Eine spezifische Richtlinie über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt wird einer Änderung bestehender Instrumente vorgezogen. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der Opferschutzrichtlinie, dem allgemeinen Rechtsrahmen der Union für die Rechte der Opfer. Mit einigen Bestimmungen dieser Richtlinie werden spezifische Maßnahmen festgelegt, die die allgemeinen Vorschriften ergänzen, ähnlich wie dies bei Opfern anderer spezifischer Arten von Straftaten der Fall ist, z. B. bei Opfern von Menschenhandel, sexuellem Missbrauch von Kindern und Terrorismus.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Bei der Ausarbeitung des Berichts der Folgenabschätzung hat die Kommission die Auswirkungen der einschlägigen Bestimmungen des bestehenden Unionsrechts auf die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bewertet. Parallel dazu wurde eine Bestandsaufnahme der politischen und der Legislativmaßnahmen der Mitgliedstaaten durchgeführt.

Die vorbereitenden Arbeiten stützen sich auch auf die jüngsten Berichte zur Überwachung der Opferschutzrichtlinie 32 und der Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung 33 . Die Kommission führte diese Arbeit in Abstimmung mit den anstehenden allgemeinen Bewertungen der Opferschutzrichtlinie, der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels durch.

Die Bewertung zeigt, dass Rechte für Opfer von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union nur sehr selektiv vorgesehen sind. Dies geschah im Rahmen von Rechtsvorschriften, in denen diese Arten von Gewalt nicht in erster Linie abgedeckt sind (oben im Abschnitt zum Zusammenwirken mit anderen Rechtsvorschriften der Union findet sich ein Überblick über die derzeitige Situation). Die Maßnahmen der Union zielen nicht ausdrücklich auf Opfer von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt ab. Die einschlägigen Verpflichtungen sind nicht spezifisch genug für Opfer von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt oder lassen den Mitgliedstaaten einen großen Ermessensspielraum. Darüber hinaus sind die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Durchschnitt über zehn Jahre alt. In dieser Zeit sind die Bedürfnisse der Opfer nicht ausreichend berücksichtigt worden und sollten entsprechend angegangen werden.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat bei der Vorbereitung dieser Gesetzgebungsinitiative die Interessenträger eingehend konsultiert. Damit verfolgte die Kommission das Ziel, aktuelle Informationen und Fachwissen zusammenzutragen und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu entwickeln, wie es in der Strategie der Interessenträger, auf die sich die Initiative stützt, heißt. Die Kommission hat auch einschlägige Ergebnisse aus früheren Konsultationen berücksichtigt. Im Jahr 2016 führte die Kommission eine Eurobarometer-Umfrage zum Thema geschlechtsspezifische Gewalt 34 durch, an der sich über 27 000 Personen aus allen Mitgliedstaaten der Union beteiligten. Dies hat dazu beigetragen, die politischen Optionen zu gestalten und zu erproben.

Viele Interessenträger haben mehr legislative und nichtlegislative Maßnahmen der Union zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt gefordert. Einzelheiten zu den einzelnen Konsultationen sind nachfolgend aufgeführt.

Eine öffentliche Konsultation mit dem Titel „Opfer schützen und Täter bestrafen“ wurde vom 8. Februar bis zum 10. Mai 2021 auf der Konsultationswebsite der Kommission durchgeführt. Die Fragen an die Öffentlichkeit betrafen verschiedene Aspekte der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Sie bezogen sich insbesondere auf die einschlägigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, den Bedarf an weiteren Regelungen und die bevorzugten politischen Optionen. Wichtigste Ergebnisse:

Die Erhebung ergab, dass ein Problem darin besteht, dass die Öffentlichkeit nicht ausreichend über diese Art von Gewalt informiert ist oder sie als private Angelegenheit betrachtet. Ferner ergab die Erhebung, dass es nicht genügend Dienste und Angebote gibt, um die Opfer zu stärken und sie zu ermutigen, über das Erlebte zu sprechen. In Bezug auf mögliche weitere Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt hielten es die meisten Befragten für wichtig, schädliche Geschlechterstereotype zu bekämpfen.

Von den Befragten hielten es 60 % für notwendig, die derzeitigen Strukturen zur Information der Opfer von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt über ihre Rechte, die Dienste, an die sie sich wenden können, und die Bearbeitung ihrer Beschwerden zu verbessern. Hinsichtlich der Aktualität dieser Informationen und ihrer Zugänglichkeit waren die Befragten überwiegend der Meinung, dass die Informationen nicht schnell genug zur Verfügung gestellt wurden (43 %), schwer zu finden waren (42 %) und uneinheitlich und auf verschiedene Quellen verteilt waren (42 %).

Von den Befragten waren 73 % der Ansicht, dass sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Justiz bei Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt erforderlich sind.

Auf die Frage, ob die Hilfsdienste die Bedürfnisse der Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt systematisch berücksichtigen, gab etwa die Hälfte (48 %) an, dass dies nicht der Fall sei. Bei der Frage, ob die Opfer rechtzeitig und in einer Sprache, die sie verstehen, Informationen über Hilfsdienste erhalten, gingen die Meinungen auseinander, wobei die meisten Befragten angaben, es nicht zu wissen (41 %).

In Bezug auf die spezifischen Formen der Gewalt gegen Frauen waren die meisten Befragten der Auffassung, dass die größten Lücken beim Schutz vor geschlechtsspezifischer und sexueller Belästigung daraus resultieren, dass diese Belästigung in der Öffentlichkeit nicht als echtes Problem angesehen wird (66 %), dass die Strafen unzureichend sind (66 %) und dass die Bestimmungen nicht wirksam durchgesetzt werden (62 %).

Die Kommission führte gemeinsam umfassende gezielte Konsultationen für die Folgenabschätzung und die Bewertung der Lücken des bestehenden Rechtsrahmens durch.

Die Mitgliedstaaten wurden von der Kommission schriftlich und in einem Workshop konsultiert. Die Mitgliedstaaten zeigten sich offen für Maßnahmen der Union und hielten die geplanten Maßnahmen für sinnvoll. Gezielte Konsultationen von nichtstaatlichen und internationalen Organisationen ergaben eine breite Unterstützung für die ehrgeizigsten Maßnahmen. Die nichtstaatlichen Organisationen betonten insbesondere, dass die Verhütungs- und Schutzmaßnahmen durch die Festlegung von Mindestvorschriften auf Unionsebene erweitert, die Datenerhebung und der Zugang zu spezialisierten Diensten verbessert und gezielte Schulungsprogramme für Angehörige einschlägiger Berufsgruppen aus allen Bereichen angeboten werden müssen. Internationale Organisationen betonten, dass zusätzliche Verhütungsmaßnahmen wie frühzeitiges Eingreifen, Verhütungsprogramme und Schulungen für Angehörige einschlägiger Berufsgruppen erforderlich sind.

In Bezug auf Schutz- und Hilfsdienste stellten die internationalen Organisationen fest, dass es an einem geschlechtsbewussten Verständnis von Gewalt mangelt, was zu sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung führen kann. Als bewährtes Verfahren wurde der Ansatz einer einzigen Anlaufstelle für die Suche nach Hilfe genannt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz wiesen sie auf Unzulänglichkeiten beim Zugang zu Entschädigungen durch den Staat oder den Täter hin, insbesondere auf zu kurze Fristen für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Einschränkungen für Ansprüche auf immateriellen Schadenersatz (bei bestimmten Arten von Straftaten).

In dem gezielten Workshop mit den Sozialpartnern unterstützten Gewerkschaften und Arbeitgeber das Ziel, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu bekämpfen, und begrüßten weitere Maßnahmen. Die Arbeitgeber zeigten sich jedoch besorgt hinsichtlich der Verpflichtungen, die ihnen auferlegt würden. Die Sozialpartner betonten insbesondere, wie wichtig Risikobewertungen für die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen sind. Gewerkschaften und Arbeitgeber betonten, wie wichtig die Rolle der Sozialpartner in diesem Bereich ist.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zur Erleichterung der vorbereitenden Arbeiten hat die Kommission eine unterstützende Studie bei einem externen Beratungsunternehmen in Auftrag gegeben. Ferner beauftragte sie das Europäische Netz von Rechtsexperten der Bereiche Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung mit einer vergleichenden Analyse der Strafrechtbestimmungen, die für geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt und Cybergewalt, auf nationaler Ebene in Europa gelten. Des Weiteren hat das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) seine Studie von 2014 über die Kosten von Gewalt gegen Frauen überarbeitet. Diese Materialien wurden durch umfangreiche Informationen aus anderen vorhandenen Quellen ergänzt, wie in Anhang 1 des Berichts über die Folgenabschätzung angegeben.

Folgenabschätzung

Im Einklang mit den Anforderungen an eine bessere Rechtsetzung wurde im September 2020 eine dienststellenübergreifende Lenkungsgruppe der Kommission unter dem Vorsitz des Generalsekretariats eingerichtet, um die Ausarbeitung dieser Initiative zu unterstützen. Diese Gruppe traf sich zwischen September 2020 und Oktober 2021 viermal und nahm an mehreren schriftlichen Konsultationen teil.

Im Entwurf der Folgenabschätzung wurde eine Reihe von nichtlegislativen und legislativen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Initiative berücksichtigt. Dabei wurden die Wirksamkeit, die Effizienz und die Kohärenz der einzelnen ausgewählten Optionen bewertet und der Schluss gezogen, dass es sich bei der Kombination der Maßnahmen in der bevorzugten Option um die angemessenste und kohärenteste Lösung im Hinblick auf die allgemeinen und spezifischen Ziele dieser Initiative handelt.

Hinsichtlich der erwarteten Auswirkungen der bevorzugten Option ergab die quantitative Analyse positive wirtschaftliche Auswirkungen. Ein Rückgang der Gewalt gegen Frauen und insbesondere der häuslichen Gewalt könnte einen wirtschaftlichen Nutzen von rund 53,1 Mrd. EUR bewirken, der sich langfristig auf rund 82,7 Mrd. EUR belaufen könnte. Das größte Potenzial für wirtschaftliche Vorteile ergibt sich aus der Verringerung der Kosten für physische und seelische Schäden der Opfer (eine geschätzte Verringerung zwischen 32,2 und 64,5 Mrd. EUR). Die sozialen Auswirkungen würden verschiedene Interessenträger betreffen, darunter Opfer, Zeugen, Straftäter, Unternehmen, nationale Behörden und die Gesellschaft im weiteren Sinne. Mit der bevorzugten Option würden die Gesundheit, die Sicherheit und die Lebensqualität der Opfer verbessert (insbesondere durch die Schutz- und Hilfsmaßnahmen). Zudem würden Opfer und Zeugen besser über Schutz- und Hilfsdienste informiert und hätten leichteren Zugang zu diesen Informationen. Maßnahmen zu Interventionsprogrammen für Straftäter dürften sich positiv auf die Einstellung und das Verhalten der Täter auswirken. Das Bewusstsein und das bessere Verständnis für und die Unterstützung von Beschäftigten, die Opfer von geschlechtsspezifischer Belästigung am Arbeitsplatz sind, würde es den Arbeitgebern ermöglichen, ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen. Dies würde sich ferner positiv auf die Produktivität auswirken. Maßnahmen zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten und zur Datenerhebung würden den nationalen Behörden dabei helfen, nationale Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt besser auszugestalten. Eine stärkere Aufklärung der Öffentlichkeit über schädliche Geschlechterstereotypen und -normen würde sich positiv auf die Gesellschaft als Ganzes auswirken.

Der Entwurf des Berichts über die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission am 15. September 2021 vorgelegt und am 13. Oktober 2021 erörtert. Nach einer ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses wurde am 1. Dezember 2021 eine überarbeitete Fassung des Berichts vorgelegt. Der Ausschuss nahm zwar die Bemühungen zur Kenntnis, die als Reaktion auf seine erste Stellungnahme zur Verbesserung des Berichts der Folgenabschätzung unternommen wurden, hielt jedoch am 12. Januar 2022 an seiner ablehnenden Stellungnahme fest.

Der Ausschuss war der Auffassung, dass in dem Bericht über die Folgenabschätzung 1) die Auswirkungen verschiedener Maßnahmen auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten im Vergleich zur Ausgangssituation nicht ausreichend dargestellt wurden, 2) die Gesamtziele nicht hinreichend klar waren und die Notwendigkeit eines umfassenden Ansatzes nicht hinreichend begründet wurde, 3) die konkret geplanten Maßnahmen sowie die Kombinationen spezifischer Maßnahmen in den verschiedenen Optionen nicht hinreichend klar dargestellt wurden, 4) die überarbeiteten Optionen in der überarbeiteten Kosten-Nutzen-Analyse nicht vollständig berücksichtigt wurden und der Vergleich der Optionen nach wie vor unklar war, auch in Bezug auf die herangezogenen Kriterien und die Bewertungsmethode, und 5) die Verhältnismäßigkeit der bevorzugten Option, einschließlich des gewählten lex-specialis-Ansatzes, nicht ausreichend bewertet wurde.

Dieser Vorschlag beruht auf einer weiteren Bewertung einiger der aufgeworfenen Fragen. Die Maßnahmen, die zur Behebung der festgestellten Mängel ergriffen wurden, werden in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Follow-up to the second opinion of the Regulatory Scrutiny Board and additional information“ (Folgemaßnahmen zur zweiten Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle und zusätzliche Informationen) (SWD(2022) 61; im Folgenden „Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen“) erläutert. In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen wird insbesondere verdeutlicht, wie bei der Ausgangssituation berücksichtigt wird, was in diesem Politikbereich auf der Ebene der Mitgliedstaaten bisher erreicht wurde. Damit wird auch auf die Empfehlung des Ausschusses reagiert, eine umfassendere Bewertung der Lücken bei der Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul durch die Mitgliedstaaten und der mangelnden Reaktion auf die Entwicklung, die sich unter anderem aus den Entwicklungen im digitalen Bereich ergeben, vorzulegen.

Im Hinblick auf die Stellungnahmen zum Fehlen klarer Ziele wird in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen klargestellt, dass das Ziel des Vorschlags darin besteht, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt als Straftaten zu verhüten und zu bekämpfen. Im Text der vorgeschlagenen Richtlinie werden die wichtigsten Ziele umrissen und es wird erläutert, dass diese Ziele durch die Strafbarkeit bestimmter Formen von Gewalt gegen Frauen (einschließlich Vergewaltigung, Verstümmelung weiblicher Genitalien und Straftaten im Zusammenhang mit verschiedenen Formen von Cybergewalt) und durch die Verbesserung des Schutzes, des Zugangs zur Justiz und der Unterstützung von Opfern von Gewalt sowie die Verhütung von Gewalt und die Koordinierung erreicht werden sollen.

Im Zusammenhang mit der Wahl der politischen Option enthält die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen Belege auf der Grundlage der Bewertung einschlägiger Rechtsakte der Union und der Bestandsaufnahme und Bewertung der Lücken der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die verdeutlichen, warum ein umfassender Ansatz – eine spezifische Richtlinie über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt – und nicht eine Änderung bestehender horizontaler Instrumente gewählt wurde.

Die Arbeitsmethoden im Rahmen der Vorschriften für bessere Rechtsetzung der Europäischen Kommission ermächtigen den Vizepräsidenten für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau, die Fortsetzung einer Initiative zu genehmigen, die Gegenstand einer zweiten ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle war. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle um eine Bewertung der Qualität der Folgenabschätzung und nicht um eine Bewertung des entsprechenden Legislativvorschlags handelt.

Die Kommission hält es auch vor dem Hintergrund der Genehmigung des Vizepräsidenten für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau aus folgenden Gründen für angebracht, die Initiative weiterzuverfolgen:

(1)Die politische Bedeutung dieser Initiative für die Kommission wird in den politischen Leitlinien hervorgehoben.

(2)Es besteht die Dringlichkeit von Maßnahmen, um Fortschritte bei der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie von geschlechtsspezifischer Cybergewalt zu erzielen, wie auch vom Europäischen Parlament gefordert.

(3)Mit den zusätzlich vorgelegten Klarstellungen und Belegen wurden die vom Ausschuss für Regulierungskontrolle festgestellten Mängel in zufriedenstellender Weise behoben und sie wurden in dem geänderten Gesetzgebungsvorschlag berücksichtigt.

Dieser Vorschlag beruht daher auf einer weiteren Bewertung einiger der vom Ausschuss aufgeworfenen Fragen.

Grundrechte

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie wird der Schutz einer Reihe von Grundrechten gestärkt, darunter insbesondere

das Recht auf Leben (Artikel 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – im Folgenden „Charta der Grundrechte“), das Recht auf Unversehrtheit (Artikel 3 der Charta der Grundrechte), das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Artikel 4 der Charta der Grundrechte), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta der Grundrechte), das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta der Grundrechte), weil sie beispielsweise Maßnahmen zum Schutz der Opfer, ihres Privatlebens und ihrer personenbezogenen Daten sowie zur Verhütung von Gewalt enthält, da Straftatbestände eingeführt werden, der Schutz gefährdeter Personen gewährleistet wird (auf der Grundlage einer Risikobewertung und anschließender Unterstützungsmaßnahmen) und die Angehörigen zuständiger Berufsgruppen darin geschult werden, diese Art von Gewalt zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren,

die Rechte des Kindes (Artikel 24 der Charta der Grundrechte), zum Beispiel durch die Anerkennung von Zeuginnen und Zeugen, die Kinder sind, als direkte Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und durch spezifische Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung von Kindern sowie durch die Verpflichtung, Fälle unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes zu behandeln,

das Recht des Opfers auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47 der Charta der Grundrechte), zum Beispiel durch wirksamere Ermittlungen wegen und Strafverfolgung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (z. B. Strafverfolgung auf eigenen Antrag bei bestimmten Straftaten und im öffentlichen Interesse, Ermöglichung der Online-Meldung von Fällen durch die Opfer und Einführung von Leitlinien für Strafverfolgungs- und Justizbehörden) und durch die Gewährleistung des Rechts des Opfers, vom Täter eine vollständige Entschädigung zu verlangen und eine Entscheidung in einem einzigen Verfahren zu erhalten,

die Nichtdiskriminierung und Gleichheit von Frauen und Männern (Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte), indem beispielsweise Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt als eine schwere Form der verbotenen Diskriminierung von Frauen und Männern behandelt wird und das Risiko dieser Art von Gewalt für Personen in schwachen Situationen und Gruppen, bei denen ein höheres Risiko besteht, verringert wird. Dies geschieht durch die Forderung nach gezielten Aufklärungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, um Risikogruppen zu erreichen und ihnen den Zugang zu Hilfsdiensten zu erleichtern,

das Recht auf soziale Unterstützung und Gesundheitsschutz (Artikel 34 und 35 der Charta der Grundrechte), beispielsweise durch das Angebot spezialisierter Hilfsdienste, insbesondere für Opfer von sexueller Gewalt (z. B. sofortige medizinische Unterstützung, die Erhebung gerichtsmedizinischer Beweise in Fällen von Vergewaltigung, psychologische Beratung und Traumabehandlung).

In der vorgeschlagenen Richtlinie werden die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte (Artikel 48 der Charta der Grundrechte) von Angeklagten sowie die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (Artikel 49 der Charta) gebührend berücksichtigt. In Bezug auf das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Artikel 11 der Charta der Grundrechte) sind die Bestimmungen über die Entfernung oder Sperrung illegaler Online-Inhalte auf das zur Erreichung des Ziels der Richtlinie unbedingt erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Richtlinie wird voraussichtlich zu folgenden Kosten für den EU-Haushalt führen:

Entwicklung und Einsatz eines Datenerhebungsinstruments – einmalige Kosten, die dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen („EIGE“) entstehen,

Wartung und Betrieb des Datenerhebungsinstruments – wiederkehrende Kosten, die dem EIGE entstehen,

Entwicklung und Einführung einer gemeinsamen Aufschlüsselung der Daten und Methodik in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – wiederkehrende Kosten, die dem EIGE entstehen,

Entwicklung von Leitlinien zur Harmonisierung und Standardisierung von Kriminalitätsstatistiken über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt, Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erhebung von Daten – wiederkehrende Kosten, die dem EIGE entstehen.

Die Kosten für das EIGE werden im beigefügten Finanzbogen für Rechtsakte ausführlich erläutert. Insgesamt würde das EIGE folgende Finanz- und Personalmittel für die Erhebung von Verwaltungsdaten benötigen:

Einmalige Einrichtungskosten – 200 000 EUR;

jährliche Wartungs- und Betriebskosten – 750 000 EUR;

Personal – ein (in Vollzeitäquivalenten) Zeitbediensteter ab 2025 und zwei (in Vollzeitäquivalenten) Vertragsbedienstete ab 2025 (insgesamt drei Bedienstete).

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie 2 Jahre nach ihrem Inkrafttreten umsetzen. Sie müssen der Kommission ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitteilen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten der Kommission 7 Jahre nach ihrem Inkrafttreten über die Umsetzung der Richtlinie Bericht erstatten. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss die Berichterstattung in regelmäßigen Abständen in Form eines an die Mitgliedstaaten übermittelten Fragebogens erfolgen. Die verschärften Anforderungen an die Datenerhebung im Rahmen dieses Vorschlags bilden die Grundlage für die Überwachung und Bewertung der Auswirkungen der Initiative im Hinblick auf ihre spezifischen Ziele. Die Überwachung und Bewertung des Vorschlags erfolgt in erster Linie auf der Grundlage der derzeit vom EIGE entwickelten harmonisierten Indikatoren. Diese Arbeiten werden durch die geplanten Harmonisierungsmaßnahmen zur Erhebung aufgeschlüsselter Verwaltungsdaten (u. a. von Strafverfolgungsbehörden, Justiz, Sozial- und Gesundheitsdiensten) und die Verpflichtung zur Durchführung regelmäßiger Erhebungen zu Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und zur Übermittlung einschlägiger Daten an die Kommission (Eurostat) unterstützt und ergänzt. Die Einzelheiten werden in einem Überwachungs- und Durchsetzungsplan beschrieben, den die Kommission erstellen wird.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel 1 enthält allgemeine Bestimmungen, die unter anderem den Gegenstand (Artikel 1) darlegen und denen zufolge Opfern von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die einem erhöhten Risiko solcher Gewalt ausgesetzt sind, besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muss (Artikel 2). Der Anwendungsbereich des vorliegenden Vorschlags erstreckt sich auf die darin definierten Straftaten sowie Akte von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt, die nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht strafbar sind (Artikel 3). Dieses Kapitel enthält auch Begriffsbestimmungen zu den in der Richtlinie verwendeten Schlüsselbegriffen (Artikel 4).

Kapitel 2 enthält Bestimmungen über Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Strafen auf der Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 AEUV. Diese Straftaten betreffen bestimmte Formen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt, die einer sexuellen Ausbeutung von Frauen oder Computerkriminalität gleichkommen. Obwohl Frauen unverhältnismäßig stark von diesen Straftaten betroffen sind, gilt die Kriminalisierung im Rahmen dieses Kapitels für alle Opfer, auch Männer und Personen mit nichtbinärer Geschlechtsidentität, außer im Falle von Vergewaltigung und Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen. Aufgrund der Rechtsgrundlage in Artikel 83 Absatz 1 AEUV, der sich nur auf die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern bezieht, werden diese Straftaten auf EU-Ebene nur dann unter Strafe gestellt, wenn sie gegen Frauen oder Kinder verübt werden. Das Kapitel umfasst eine Mindestharmonisierung der Straftaten der Vergewaltigung von Frauen (Artikel 5) und der Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen (Artikel 6). Angesichts des rasanten Tempos des derzeitigen digitalen Wandels und der zunehmenden Cybergewalt enthält es auch Mindestvorschriften für bestimmte Straftaten im Bereich der Computerkriminalität wie die nicht-einvernehmliche Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material (Artikel 7), Straftaten im Zusammenhang mit Cyberstalking (Artikel 8), Straftaten im Zusammenhang mit Cybermobbing (Artikel 9) und Aufstachelung zu Hass oder Gewalt im Internet (Artikel 10). Artikel 11 enthält Bestimmungen über die Anstiftung und die Beihilfe zu und den Versuch der Begehung solcher Straftaten. Artikel 12 legt das Mindestmaß der Höchststrafe für die in den Artikeln 5 bis 11 definierten Straftaten fest, und in Artikel 13 werden die erschwerenden Umstände dargelegt. Die Artikel 14 und 15 enthalten die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Verjährungsfristen.

Kapitel 3 betrifft den Schutz der Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt zur Justiz und deren Zugang zur Justiz. Dieses Kapitel gilt für alle Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Auch wenn der Schwerpunkt dieses Vorschlags in erster Linie auf Formen von Gewalt liegt, von denen Frauen unverhältnismäßig stark betroffen sind, schließt er nicht aus, dass Männer oder Personen mit nichtbinärer Geschlechtsidentität Opferrechte in Anspruch nehmen können, wenn sie Opfer solcher Gewalt werden, einschließlich häuslicher Gewalt.

Dieses Kapitel enthält Bestimmungen zur Meldung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, um sicherzustellen, dass solche Straftaten leicht vor Gericht gebracht werden können (Artikel 16). Dies umfasst die zügige Bearbeitung solcher Meldungen und die Ermutigung zur Meldung solcher Straftaten, beispielsweise durch Beseitigung von Hindernissen aufgrund von Vertraulichkeitsvorschriften, die Gewährleistung, dass Kinder Straftaten leicht melden können, und die Sicherstellung, dass Personen ohne Ausweispapiere und Personen mit ungewissem Aufenthaltsstatus keine Angst haben, Gewalt zu melden. Dieser letztgenannte Aspekt begründet nach dieser Richtlinie in keiner Weise einen Aufenthaltstitel für Personen, die Gewalt melden. Artikel 17 stellt sicher, dass Straftaten wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt werden, dass ausreichendes Fachwissen und ausreichende Ressourcen vorhanden sind und dass Straftaten, die einer Vergewaltigung gleichkommen, von Amts wegen verfolgt werden. In diesem Kapitel wird eine individuelle Begutachtung zur Risikobestimmung eingeführt, um den Schutz- und Hilfsbedarf der Opfer zu ermitteln (Artikel 18 und 19). Diese Begutachtung ist als fester Bestandteil der bestehenden individuellen Begutachtung im Rahmen der Opferschutzrichtlinie zu verstehen und soll auf die spezifischen Bedürfnisse der Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zugeschnitten sein. In Artikel 20 sind die Verpflichtungen festgelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass Opfer an geeignete Hilfsdienste vermittelt werden, etwa indem sichergestellt wird, dass die Hilfsdienste die Opfer proaktiv erreichen. Gleichzeitig soll mit diesem Artikel die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sichergestellt werden. Darüber hinaus ist in diesem Kapitel festgelegt, dass die Mitgliedstaaten Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote und Schutzanordnungen vorsehen, um den wirksamen Schutz der Opfer zu gewährleisten (Artikel 21). Artikel 22 sieht vor, dass etwaige Fragen im Zusammenhang mit dem früheren sexuellen Verhalten des Opfers in den strafrechtlichen Ermittlungen und Gerichtsverfahren unbeschadet der Verteidigungsrechte ausgeschlossen sind. Dieses Kapitel enthält auch die Verpflichtung, den Strafverfolgungs- und Justizbehörden Leitlinien an die Hand zu geben, um sicherzustellen, dass Opfer während des gesamten Verfahrens angemessen behandelt werden und dass mit Fällen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt angemessen umgegangen wird (Artikel 23). Dieses Kapitel sieht auch vor, dass nationale Stellen wie Gleichstellungsstellen für die Unterstützung und Beratung von Opfern von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die beide schwerwiegende Formen der Diskriminierung von Frauen darstellen, zuständig sind (Artikel 24). Diese Stellen sind auch befugt, in Strafverfahren im Namen der Opfer zu handeln, wenn sie dies für angemessen erachten. Artikel 25 gewährleistet die Entfernung von Online-Inhalten im Zusammenhang mit Straftaten der Cybergewalt und die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs für betroffene Nutzer. Artikel 26 regelt das Recht der Opfer, vom Täter eine Entschädigung zu verlangen.

Kapitel 4 enthält die Bestimmungen zur Unterstützung, die die Opfer vor dem Strafverfahren, während des Strafverfahrens und für einen angemessenen Zeitraum nach dem Strafverfahren erhalten müssen. In Artikel 27 sind die spezifischen Dienstleistungen, Regelungen und Ressourcen der Unterstützungsdienste festgelegt, die spezialisierte Unterstützung für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt anbieten. Dieses Kapitel sieht ferner eine spezifische und sofortige Unterstützung in Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt (Artikel 28) und spezialisierte Unterstützung für Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung (Artikel 29) vor. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass Opfer von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz externe Beratungsdienste in Anspruch nehmen können, wozu auch Beratung für Arbeitgeber zur angemessenen Bekämpfung solcher Straftaten gehört (Artikel 30). Die Mitgliedstaaten müssen nationale Hotlines für Opfer einrichten und deren Betrieb unter einer harmonisierten EU-Nummer gewährleisten (Artikel 31). Den Opfern von Gewalt sind besondere Notunterkünfte oder eine sonstige vorläufige Unterbringung unterschiedslos zur Verfügung zu stellen, um zu gewährleisten, dass sie bei der Rückkehr zu einem unabhängigen Leben unterstützt werden (Artikel 32). Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten den Opfern im Kindesalter angemessenen Schutz und angemessene Unterstützung gewähren und dabei dem Wohl des Kindes Rechnung tragen (Artikel 33). Dies schließt auch die Bereitstellung sicherer Orte für Kinder bei Kontakt zu einem gewalttätigen Elternteil ein, der über ein Umgangsrecht verfügt (Artikel 34). Artikel 35 legt Garantien für Opfer fest, die gefährdeten Gruppen angehören, z. B. einen leichteren Zugang zu Unterstützung für Opfer mit Behinderungen.

Die Bestimmungen in Kapitel 5 konzentrieren sich auf die wirksame Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Dazu gehört die Verpflichtung zur Durchführung von Sensibilisierungskampagnen und Forschungs- und Bildungsprogrammen sowie zur allgemeinen Verbreitung relevanter Informationen (Artikel 36). Fachkräfte, die wahrscheinlich mit Opfern in Kontakt kommen, müssen geschult und gezielt informiert werden. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Fachkräfte angemessen reagieren und Fälle von Gewalt erkennen können und dass verantwortliche Organisationen in der Lage sind, ihre Maßnahmen wirksam zu koordinieren (Artikel 37). Artikel 38 sieht vor, dass Interventionsprogramme für die freiwillige Teilnahme von Personen offenstehen, die befürchten, dass sie solche Straftaten begehen könnten.

Kapitel 6 enthält Vorschriften für die Koordinierung der nationalen Strategien der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, aber auch Bestimmungen für die Koordinierung auf EU-Ebene. Um die nationalen Strategien zu straffen und eine wirksame Reaktion auf diese Arten von Gewalt auf mehreren Ebenen zu gewährleisten, sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 verpflichtet, eine offizielle Stelle zu benennen oder einzurichten, die die Strategien in diesem Bereich koordiniert und überwacht. Ergänzt wird dies durch die Verpflichtung nach Artikel 40, die wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit aller an der Opferhilfe beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten. Nichtregierungsorganisationen sind wichtige Akteure bei der Unterstützung der Opfer und der Verhütung von Gewalt. Gemäß Artikel 41 arbeiten die Mitgliedstaaten mit Nichtregierungsorganisationen zusammen und konsultieren sie zu einschlägigen Strategien. Um sicherzustellen, dass Cybergewalt im Sinne des vorliegenden Vorschlags angemessen bekämpft wird, müssen die Mitgliedstaaten den Anbietern von Vermittlungsdiensten die Ergreifung von Selbstregulierungsmaßnahmen erleichtern (Artikel 42). Mit Artikel 43 soll die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert werden, um einen Austausch bewährter Verfahren zu gewährleisten, damit diese Richtlinie so wirksam wie möglich umgesetzt wird. Datenerhebung und Forschung sind unabdingbar, um geeignete politische Maßnahmen im Bereich der Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt festzulegen. Um die Verfügbarkeit vergleichbarer Daten auf EU-Ebene zu gewährleisten, werden in Artikel 44 Vorschriften für die Datenerhebung in allen Mitgliedstaaten festgelegt. Das EIGE soll angesichts seines Fachwissens und seiner laufenden Arbeit in diesem Bereich die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung einer gemeinsamen Methodik und der Datenerhebung unterstützen.

Kapitel 7 enthält die Schlussbestimmungen dieser Richtlinie. Mit Artikel 45 wird die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern geändert, indem zum Zwecke der Kohärenz der Straftatbestand der sexuellen Penetration eingeführt und klargestellt wird, dass zu den Umständen, unter denen die Einwilligung von einem Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat, nicht wirksam erteilt werden kann, auch die in Artikel 5 dieses Vorschlags genannten Umstände gehören. Artikel 46 betrifft das Schutzniveau und Artikel 47 die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten. Artikel 48 stellt das Verhältnis zu anderen Richtlinien klar und enthält Vorbehaltlosigkeitsklauseln. In diesem Artikel wird klargestellt, dass die Bestimmungen zusätzlich zu denen der Opferschutzrichtlinie, der Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels, der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und [des Vorschlags für ein Gesetz über digitale Dienste] gelten. Dies bedeutet, dass Opfer in den Genuss des Schutzes aller für sie geltenden Richtlinien kommen sollen. Artikel 49 enthält ein Regressionsverbot. Artikel 50 enthält Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie. In Artikel 51 wird festgelegt, wann die Richtlinie in Kraft tritt, und in Artikel 52 wird festgelegt, an wen sie gerichtet ist.

2022/0066 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 35 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Ziel dieser Richtlinie ist es, einen umfassenden Rahmen für die wirksame Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der gesamten Union zu schaffen. Zu diesem Zweck werden darin Maßnahmen in den folgenden Bereichen gestärkt und eingeführt: Festlegung einschlägiger Straftatbestände und Strafen, Schutz der Opfer und Zugang zur Justiz, Unterstützung der Opfer, Verhütung, Koordinierung und Zusammenarbeit.

(2)Die Gleichheit von Frauen und Männern und die Nichtdiskriminierung sind zentrale Werte der Union und Grundrechte, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und in den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta der Grundrechte“) verankert sind. Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt gefährden gerade diese Grundsätze und untergraben das Recht von Frauen und Mädchen auf Gleichberechtigung in allen Lebensbereichen.

(3)Durch Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt werden Grundrechte wie das Recht auf Menschenwürde, das Recht auf Leben und das Recht auf Unversehrtheit der Person, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz personenbezogener Daten sowie die Rechte des Kindes verletzt, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

(4)Diese Richtlinie sollte für Straftaten gelten, die Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt darstellen und nach Unionsrecht oder nationalem Recht unter Strafe gestellt sind. Darunter fallen die in dieser Richtlinie festgelegten Straftatbestände, insbesondere Vergewaltigung, die Verstümmelung weiblicher Genitalien, die Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material ohne Zustimmung, Cyberstalking, Cybermobbing, Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet sowie kriminelles Verhalten, das unter andere Rechtsakte der Union fällt, insbesondere die Richtlinien 2011/36/EU 36 und 2011/93/EU 37 des Europäischen Parlaments und des Rates, in denen Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung von Kindern und dem Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung festgelegt werden. Schließlich fallen auch bestimmte Straftaten nach nationalem Recht unter die Definition von Gewalt gegen Frauen. Dazu gehören Straftaten wie Femizid, sexuelle Belästigung, sexueller Missbrauch, Stalking, Früh- und Zwangsheirat, Zwangsabtreibung, Zwangssterilisation und verschiedene Formen von Cybergewalt, wie sexuelle Belästigung im Internet, Cybermobbing oder der unaufgeforderte Erhalt von sexuell eindeutigem Material. Häusliche Gewalt ist eine Form der Gewalt, die nach nationalem Recht ausdrücklich strafbar sein oder unter Straftaten fallen kann, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Ehepartnern begangen werden.

(5)Die Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie wurden so gestaltet, dass sie den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Mädchen Rechnung tragen, da sie von den unter diese Richtlinie fallenden Formen der Gewalt, d. h. der Gewalt gegen Frauen oder der häuslichen Gewalt, unverhältnismäßig stark betroffen sind. Allerdings wird in dieser Richtlinie anerkannt, dass auch andere Personen Opfer dieser Formen von Gewalt werden können und von den darin vorgesehenen Maßnahmen erfasst werden sollten. Daher sollte sich der Begriff „Opfer“ auf alle Personen beziehen, unabhängig von ihrem biologischen oder sozialen Geschlecht.

(6)Kinder, die Zeugen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt werden, erleiden aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürfnisse einen direkten emotionalen Schaden, der sich auf ihre Entwicklung auswirkt. Aus diesem Grund sollten solche Kinder als Opfer gelten und gezielte Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen können.

(7)Gewalt gegen Frauen ist ein fortwährender Ausdruck der strukturellen Diskriminierung von Frauen, die aus historisch gewachsenen ungleichen Machtverhältnissen zwischen Frauen und Männern hervorgeht. Sie ist eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt, die in erster Linie von Männern an Frauen und Mädchen verübt wird. Sie hat ihre Wurzeln in gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmalen, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht, und die allgemein unter dem Begriff „Geschlecht“ zusammengefasst werden.

(8)Häusliche Gewalt ist ein ernstes Problem, das oft im Verborgenen stattfindet. Es kann zu schweren psychischen und physischen Traumata mit schwerwiegenden Folgen führen, da es sich bei dem Täter in der Regel um eine Person handelt, die den Opfern bekannt ist und von der sie erwarten, dass sie ihr vertrauen können. Diese Gewalt kann verschiedene Formen annehmen, darunter körperlicher, sexueller, psychologischer und wirtschaftlicher Art. Häusliche Gewalt kann unabhängig davon auftreten, ob der Täter mit dem Opfer einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat.

(9)Angesichts der Besonderheiten im Zusammenhang mit diesen Arten von Straftaten ist es erforderlich, ein umfassendes Regelwerk zu schaffen, mit dem das anhaltende Problem der Gewalt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt gezielt angegangen und den besonderen Bedürfnissen der Opfer solcher Gewalt Rechnung getragen wird. Die geltenden Bestimmungen auf Unions- und nationaler Ebene haben sich als unzureichend erwiesen, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt wirksam zu bekämpfen und zu verhüten. Insbesondere die Richtlinien 2011/36/EU und 2011/93/EU sind auf spezifische Formen solcher Gewalt ausgerichtet, während in der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 38 ein allgemeiner Rahmen für Opfer von Straftaten festgelegt ist. Sie bieten zwar einige Schutzmaßnahmen für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, sind aber nicht auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtet.

(10)Mit dieser Richtlinie werden die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingegangen sind, gefördert, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) 39 und gegebenenfalls das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Übereinkommen von Istanbul“) 40 sowie das am 21. Juni 2019 in Genf unterzeichnete Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt.

(11)Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt können verschärft werden, wenn sie mit Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und anderen nach dem Unionsrecht verbotenen Diskriminierungsmerkmalen einhergehen, darunter Staatsangehörigkeit, Rasse, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Opfer, die von solchen sich überschneidenden Formen der Diskriminierung betroffen sind, gebührend berücksichtigen, indem sie spezifische Maßnahmen für Fälle vorsehen, in denen sich überschneidende Formen der Diskriminierung vorliegen. Insbesondere lesbische, bisexuelle, transsexuelle, nichtbinäre, intersexuelle und queere (LGBTIQ) Frauen, Frauen mit Behinderungen und Frauen, die einer ethnischen Minderheit angehören, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, geschlechtsspezifische Gewalt zu erleben.

(12)Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sind einem erhöhten Risiko von Einschüchterung, Vergeltung sowie sekundärer und wiederholter Viktimisierung ausgesetzt. Diesen Risiken und der Notwendigkeit, die Würde und körperliche Unversehrtheit dieser Opfer zu schützen, sollte daher besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(13)Vergewaltigung ist eine der schwersten Straftaten gegen die sexuelle Integrität einer Person und ein Verbrechen, das Frauen unverhältnismäßig stark betrifft. Sie ist mit einem Machtungleichgewicht zwischen Täter und Opfer verbunden, das es dem Täter ermöglicht, das Opfer zum Zwecke der persönlichen Befriedigung, der Behauptung der Herrschaft, der Erlangung sozialer Anerkennung oder möglicherweise des finanziellen Gewinns sexuell auszubeuten. In vielen Mitgliedstaaten sind für den Straftatbestand der Vergewaltigung immer noch die Anwendung von Gewalt, Drohungen oder Nötigung erforderlich. Andere Mitgliedstaaten stützen sich ausschließlich auf die Bedingung, dass das Opfer der sexuellen Handlung nicht zugestimmt hat. Nur mit dem letztgenannten Ansatz wird der volle Schutz der sexuellen Integrität der Opfer erreicht. Die Gewährleistung des unionsweit gleichen Schutzes ist daher erforderlich, indem die Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung von Frauen festgelegt werden.

(14)Vergewaltigung sollte ausdrücklich alle Arten der sexuellen Penetration mit einem beliebigen Körperteil oder Gegenstand umfassen. Die fehlende Zustimmung sollte ein zentrales Tatbestandsmerkmal bei der Festlegung des Straftatbestands der Vergewaltigung sein, da häufig keine körperliche Gewalt oder Gewaltanwendung im Spiel ist. Die anfängliche Zustimmung sollte im Einklang mit der sexuellen Autonomie des Opfers jederzeit während der Handlung widerrufen werden können und nicht automatisch die Zustimmung zu künftigen Handlungen bedeuten. Eine sexuelle Penetration ohne Zustimmung sollte auch dann als Vergewaltigung gelten, wenn sie gegen einen Ehepartner oder einen Intimpartner begangen wird.

(15)Bei Straftaten, die den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllen, sollten Straftäter, die bereits wegen Straftaten der gleichen Art verurteilt wurden, verpflichtet werden, an Interventionsprogrammen teilzunehmen, um das Risiko von Wiederholungstaten zu mindern.

(16)Angesichts der nicht wiedergutzumachenden und lebenslangen Schäden, die durch die Verstümmelung der weiblichen Genitalien bei Opfern angerichtet werden, sollte dieser Straftatbestand in den Strafgesetzen ausdrücklich und angemessen behandelt werden. Die Verstümmelung weiblicher Genitalien ist eine ausbeuterische Praxis, die sich auf die Genitalien eines Mädchens oder einer Frau bezieht und durchgeführt wird, um die Herrschaft über Frauen und Mädchen zu erhalten und zu behaupten und um die soziale Kontrolle über die Sexualität von Mädchen und Frauen auszuüben. Sie wird bisweilen im Zusammenhang mit Zwangsheirat von Kindern oder häuslicher Gewalt durchgeführt. Die Verstümmelung weiblicher Genitalien kann eine auf Traditionen beruhende Praxis sein, die einige Gemeinschaften an ihren weiblichen Mitgliedern durchführen. Die Richtlinie sollte sich auf Praktiken erstrecken, die aus nicht medizinischen Gründen durchgeführt werden. Der Begriff „Entfernung“ sollte sich auf die teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris und der großen Schamlippen beziehen. Der Begriff „Infibulation“ sollte den Verschluss der großen Schamlippen umfassen, indem die äußeren Schamlippen teilweise vernäht werden, um die Vaginalöffnung zu verengen. Der Begriff „Durchführung jeder sonstigen Verstümmelung“ sollte sich auf alle anderen körperlichen Veränderungen der weiblichen Genitalien beziehen.

(17)Für bestimmte Formen der Cybergewalt müssen Straftatbestände und Strafen auf harmonisierte Weise festgelegt werden. Cybergewalt trifft vor allem Politikerinnen, Journalistinnen und Menschenrechtsverteidigerinnen. Sie kann dazu führen, dass Frauen zum Schweigen gebracht und sie an ihrer gesellschaftlichen Teilhabe unter den gleichen Bedingungen wie Männer behindert werden. Auch in Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten sind Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark von Cybergewalt betroffen. Dies wirkt sich nachteilig auf ihre weitere Ausbildung und ihre psychische Gesundheit aus, was in Extremfällen zu Selbstmord führen kann.

(18)Die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien birgt das Risiko einer einfachen, schnellen und weitverbreiteten Verstärkung bestimmter Formen von Cybergewalt, durch die dem Opfer tiefgreifender und langanhaltender Schaden zugefügt oder dieser verschärft werden kann. Das Potenzial für eine solche Verstärkung, die eine Voraussetzung für die Begehung mehrerer in dieser Richtlinie festgelegter Straftaten der Cybergewalt ist, sollte durch das Element der Bereitstellung bestimmter Materialien über Informations- und Kommunikationstechnologien für eine „Vielzahl“ von Endnutzern zum Ausdruck kommen. Der Begriff „Vielzahl“ sollte so verstanden werden, dass er sich auf das Erreichen einer beträchtlichen Anzahl von Endnutzern der betreffenden Technologien bezieht und somit einen bedeutenden Zugang zu diesem Material und dessen potenzielle weitere Verbreitung ermöglicht. Der Begriff sollte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände ausgelegt und angewandt werden, einschließlich der Technologien, die verwendet werden, um dieses Material zugänglich zu machen, und der Mittel, die diese Technologien zur Verstärkung bieten.

(19)Insbesondere aufgrund der Tendenz zur einfachen, schnellen und weiten Verbreitung und Begehung sowie ihres intimen Charakters kann die Zugänglichmachung von intimen Bildern oder Videos und von Material, das sexuelle Handlungen zeigt, ohne Zustimmung an eine Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien sehr schädlich für die Opfer sein. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Straftatbestand sollte sich auf alle Arten von solchem Material erstrecken, darunter Bilder, Fotos und Videos, einschließlich sexualisierter Bilder, Audio- und Videoclips. Er sollte sich auf Situationen beziehen, in denen das Material einer Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien ohne die Zustimmung des Opfers zugänglich gemacht wird, unabhängig davon, ob das Opfer der Erstellung dieses Materials zugestimmt hat oder es an eine bestimmte Person weitergegeben hat. Der Straftatbestand sollte auch die nicht einvernehmliche Herstellung oder Manipulation, z. B. durch Bildbearbeitung, von Material umfassen, das den Anschein erweckt, dass eine andere Person an sexuellen Handlungen beteiligt ist, sofern das Material anschließend einer Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien zugänglich gemacht wird, ohne dass die betreffende Person dem zugestimmt hat. Eine solche Herstellung oder Manipulation sollte die Herstellung von „Deepfakes“ umfassen, bei denen das Material einer existierenden Person existierenden Gegenständen, Orten oder anderen Einheiten oder Ereignissen, die sexuelle Handlungen einer anderen Person darstellen, deutlich ähnelt und anderen fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Opfer eines solchen Verhaltens sollte auch die Androhung eines solchen Verhaltens abgedeckt sein.

(20)Cyberstalking ist eine moderne Form der Gewalt, die sich häufig gegen Familienangehörige oder im selben Haushalt lebende Personen richtet, aber auch von früheren Partnern oder Bekannten verübt wird. Üblicherweise wird die Technologie vom Täter missbraucht, um das Zwangs- und Kontrollverhalten, die Manipulation und die Überwachung zu intensivieren und so die Angst des Opfers zu verstärken und es allmählich von Freunden und Familien zu isolieren. Daher sollten Mindestvorschriften für Cyberstalking festgelegt werden. Der Straftatbestand des Cyberstalking sollte die dauerhafte Überwachung des Opfers ohne dessen Zustimmung oder rechtliche Genehmigung mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien umfassen. Dies kann durch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Opfers, z. B. durch Identitätsdiebstahl oder das Ausspähen solcher Daten auf den verschiedenen Plattformen der sozialen Medien oder Nachrichtendiensten, ihrer E-Mails oder ihres Telefons, den Diebstahl von Passwörtern oder das Hacken ihrer Geräte, um sich Zugang zu ihren privaten Bereichen zu verschaffen, durch die Installation von Anwendungen zur Geolokalisierung, einschließlich Stalkerware, oder durch den Diebstahl ihrer Geräte geschehen. Ferner sollte Stalking die Überwachung von Opfern ohne deren Zustimmung oder ohne Genehmigung durch technische Geräte, die über das Internet der Dinge verbunden sind, beispielsweise intelligente Haushaltsgeräte, umfassen.

(21)Es sollten Mindestvorschriften für den Straftatbestand des Cybermobbings festgelegt werden, um der Anstiftung zu einem Angriff mit Dritten oder der Beteiligung an einem solchen gegen eine andere Person gerichteten Angriff, indem bedrohliches oder beleidigendes Material einer Vielzahl von Endnutzern zugänglich gemacht wird, entgegenzuwirken. Solche breit angelegten Angriffe, einschließlich koordinierter Mobbing-Angriffe im Internet, können in Offline-Angriffe übergehen oder erhebliche psychische Schäden verursachen und in Extremfällen zum Selbstmord des Opfers führen. Sie richten sich oft gegen prominente Politikerinnen und Politiker, Journalistinnen und Journalisten oder anderweitig bekannte Personen, aber sie können auch in anderen Zusammenhängen auftreten, zum Beispiel auf dem Universitätsgelände oder in Schulen. Gegen diese Art von Cybergewalt sollte vor allem dann vorgegangen werden, wenn die Angriffe in großem Maßstab stattfinden, beispielsweise in Form von Massenbelästigungen durch eine große Anzahl von Personen.

(22)Die zunehmende Nutzung des Internets und der sozialen Medien hat in den letzten Jahren zu einem starken Anstieg der öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt oder Hass, auch aus Gründen des biologischen oder sozialen Geschlechts, geführt. Der einfache, schnelle und umfangreiche Austausch von Hetze durch das digitale Wort wird durch den Online-Enthemmungseffekt verstärkt, da die mutmaßliche Anonymität im Internet und das Gefühl der Straflosigkeit die Hemmschwelle der Menschen senkt, sich an einer solchen Hetze zu beteiligen. Frauen sind häufig Ziel von sexistischem und frauenfeindlichem Hass im Internet, der sich zu Hasskriminalität in der realen Welt entwickeln kann. Dies muss in einem frühzeitigen Stadium verhindert werden. Die Sprache, die bei dieser Art von Aufstachelung verwendet wird, bezieht sich nicht immer direkt auf das biologische oder soziale Geschlecht der Zielperson(en), aber das voreingenommene Motiv kann aus dem Gesamtinhalt oder Kontext der Aufstachelung abgeleitet werden.

(23)Der Straftatbestand der Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet setzt voraus, dass die Aufstachelung nicht in einem rein privaten Kontext, sondern öffentlich durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien stattfindet. Daher sollte die öffentliche Verbreitung vorausgesetzt werden, was so zu verstehen ist, dass ein bestimmtes Material, das zu Gewalt oder Hass aufstachelt, mittels Informations- und Kommunikationstechnologien einer potenziell unbegrenzten Anzahl von Personen zugänglich gemacht wird, d. h, dass das Material den Nutzern im Allgemeinen leicht zugänglich gemacht wird, ohne dass weitere Maßnahmen seitens der Person, die das Material zur Verfügung gestellt hat, erforderlich sind, unabhängig davon, ob diese Personen tatsächlich auf die in Rede stehenden Informationen zugreifen. Dementsprechend sollte in Fällen, in denen eine Registrierung oder die Aufnahme in eine Nutzergruppe erforderlich ist, um Zugang zu Material zu erlangen, nur dann von einer öffentlichen Verbreitung der Informationen ausgegangen werden, wenn die Nutzer, die auf das Material zugreifen möchten, automatisch registriert oder aufgenommen werden, ohne eine menschliche Entscheidung oder Auswahl, wem Zugang gewährt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob Material als Aufstachelung zu Hass oder Gewalt einzustufen ist, sollten die zuständigen Behörden das in Artikel 11 der Charta der Grundrechte verankerte Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung berücksichtigen.

(24)Opfer sollten in der Lage sein, Straftaten im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt leicht zu melden, ohne sekundär oder wiederholt viktimisiert zu werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, Beschwerden online oder über andere Informations- und Kommunikationstechnologien einzureichen, damit solche Straftaten gemeldet werden. Opfer von Cybergewalt sollten die Möglichkeit haben, im Zusammenhang mit ihrer Meldung stehende Materialien hochzuladen, z. B. Screenshots des mutmaßlichen gewalttätigen Verhaltens.

(25)Bei häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen, insbesondere wenn sie von engen Familienangehörigen oder Intimpartnern verübt wird, können die Opfer durch den Täter so unter Druck gesetzt werden, dass sie sich nicht trauen, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, selbst wenn ihr Leben in Gefahr ist. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Vorschriften über die Vertraulichkeit, die für Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, z. B. Angehörige der Gesundheitsberufe, gelten, diesen Personen nicht die Möglichkeit nehmen, eine Meldung an die zuständigen Behörden zu machen, wenn sie hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass das Leben des Opfers unmittelbar durch einen schweren körperlichen Schaden bedroht ist. Ebenso werden Fälle von häuslicher Gewalt oder Gewalt gegen Frauen, die sich auf Kinder auswirken, oft nur von Dritten wahrgenommen, die ein regelwidriges Verhalten oder einen körperlichen Schaden des Kindes feststellen. Kinder müssen wirksam vor solchen Formen der Gewalt geschützt werden, und es müssen umgehend angemessene Maßnahmen ergriffen werden. Daher sollten Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, die mit Opfern oder potenziellen Opfern im Kindesalter in Kontakt kommen, einschließlich Angehörigen der Gesundheits- und Bildungsberufe, auch nicht an die Vertraulichkeit gebunden sein, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine schwere, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallende Gewalttat gegen ein Kind begangen worden ist und weitere schwere Gewalttaten zu erwarten sind. Melden Angehörige dieser Berufsgruppen solche Fälle von Gewalt, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass sie nicht wegen Verletzung der Vertraulichkeit haftbar gemacht werden.

(26)Um die Dunkelziffer in Fällen, in denen das Opfer ein Kind ist, zu verringern, sollten sichere und kindgerechte Meldeverfahren eingeführt werden. Dazu kann die Befragung durch die zuständigen Behörden in einfacher und verständlicher Sprache gehören.

(27)Verzögerungen bei der Bearbeitung von Beschwerden über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt können für die Opfer besondere Risiken bergen, da sie sich möglicherweise nach wie vor in unmittelbarer Gefahr befinden, zumal es sich bei den Tätern oft um enge Familienmitglieder oder Ehepartner handelt. Daher sollten die zuständigen Behörden über ausreichendes Fachwissen und wirksame Ermittlungsinstrumente verfügen, um solche Straftaten zu untersuchen und zu verfolgen.

(28)Opfer von häuslicher Gewalt und von Gewalt gegen Frauen benötigen in der Regel sofortigen Schutz oder besondere Unterstützung, z. B. im Falle von Gewalt von einem Intimpartner, da die Wiederholungsrate tendenziell hoch ist. Daher sollte beim ersten Kontakt der zuständigen Behörden mit dem Opfer oder sobald der Verdacht besteht, dass eine Person Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ist, eine individuelle Bewertung durchgeführt werden, um den Schutzbedarf des Opfers zu ermitteln. Dies kann bereits geschehen, bevor ein Opfer eine Straftat förmlich gemeldet hat, oder proaktiv, wenn eine dritte Partei die Straftat meldet.

(29)Bei der Bewertung des Schutz- und Unterstützungsbedarfs des Opfers sollte das Hauptaugenmerk auf der Garantie der Sicherheit des Opfers und der Bereitstellung maßgeschneiderter Unterstützung liegen, wobei unter anderem die individuellen Umstände des Opfers zu berücksichtigen sind. Solche Umstände, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, könnten die Schwangerschaft des Opfers oder die Abhängigkeit des Opfers vom Täter oder seine Beziehung zu ihm sein.

(30)Um eine umfassende Unterstützung und einen umfassenden Schutz der Opfer zu gewährleisten, sollten alle zuständigen Behörden und einschlägigen Stellen – nicht nur Strafverfolgungs- und Justizbehörden – auf der Grundlage klarer Leitlinien der Mitgliedstaaten in die Bewertung der Risiken für die Opfer und der geeigneten Unterstützungsmaßnahmen einbezogen werden. Diese Leitlinien sollten Faktoren enthalten, die bei der Bewertung des vom Täter oder Verdächtigen ausgehenden Risiko zu berücksichtigen sind. Dazu gehört auch die Überlegung, dass von Verdächtigen, denen geringfügige Straftaten zur Last gelegt werden, genauso viel Gefahr ausgeht wie von Verdächtigen, denen schwerere Straftaten zur Last gelegt werden, insbesondere in Fällen von häuslicher Gewalt und Stalking.

(31)Aufgrund der Anfälligkeit von Kindern des Opfers für sekundäre und wiederholte Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltungsmaßnahmen sowie aufgrund der Tatsache, dass sie emotionale Schäden erleiden, die ihre Entwicklung beeinträchtigen, sollten sie die gleichen Schutzmaßnahmen erhalten wie das Opfer. Andere Personen, die vom Opfer abhängig sind, wie Erwachsene mit Behinderungen oder ältere abhängige Erwachsene, die das Opfer betreut, können ähnliche emotionale Schäden erleiden und sollten daher die gleichen Schutzmaßnahmen erhalten.

(32)Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt benötigen oft besondere Unterstützung. Damit sie auch tatsächlich Unterstützungsangebote erhalten, sollten die zuständigen Behörden die Opfer an geeignete Hilfsdienste verweisen. Dies sollte insbesondere dann geschehen, wenn eine individuelle Bewertung einen Bedarf an besonderer Unterstützung des Opfers ergeben hat. In diesem Fall sollten Hilfsdienste auch ohne Zustimmung des Opfers in der Lage sein, das Opfer zu erreichen. In Bezug auf die Verarbeitung damit zusammenhängender personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass dies gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 auf einer Rechtsgrundlage erfolgt. Eine solche Rechtsgrundlage sollte angemessene Garantien für personenbezogene Daten enthalten, wobei der Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz gewahrt bleibt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorgesehen sind. Wenn die zuständigen Behörden personenbezogene Daten von Opfern an Hilfsdienste übermitteln, um die Opfer an diese zu verweisen, sollten sie sicherstellen, dass die übermittelten Daten auf das notwendige Maß beschränkt sind, um die Dienste über die Umstände des Falles zu informieren, damit die Opfer angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz erhalten.

(33)Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verfügbarkeit von Eilschutzanordnungen, Kontaktverboten und Schutzanordnungen zu gewährleisten, um für einen wirksamen Schutz der Opfer und ihrer Angehörigen Sorge zu tragen.

(34)Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass in Situationen einer unmittelbaren Gefahr, z. B., wenn ein Schaden unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist und wahrscheinlich wieder eintreten wird, Eilschutzanordnungen erlassen werden können.

(35)Schutzanordnungen können das Verbot für den Täter oder Verdächtigen umfassen, bestimmte Orte zu betreten, sich dem Opfer oder einem Angehörigen näher als die vorgeschriebene Entfernung zu nähern oder mit ihnen in Kontakt zu treten, einschließlich der Nutzung von Online-Schnittstellen, und gegebenenfalls Schusswaffen oder tödliche Waffen zu besitzen.

(36)Um die Wirksamkeit von Eilschutzanordnungen, Kontaktverboten und Schutzanordnungen zu gewährleisten, sollten Verstöße gegen solche Anordnungen mit Strafen geahndet werden. Diese Strafen können strafrechtlicher oder sonstiger Art sein und Gefängnisstrafen, Geldstrafen oder jede andere rechtliche Strafe umfassen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

(37)Die Vorlage von Beweisen für sexuelles Verhalten in der Vergangenheit mit dem Ziel, die Glaubwürdigkeit und die fehlende Zustimmung des Opfers in Fällen sexueller Gewalt, insbesondere bei Vergewaltigungen, in Frage zu stellen, kann dazu führen, dass schädliche Stereotypen über Opfer aufrechterhalten werden und es zu einer sekundären oder wiederholten Viktimisierung kommt. Unbeschadet der Verteidigungsrechte sollten daher Fragen, Untersuchungen und Beweise zu sexuellen Handlungen in der Vergangenheit des Opfers in strafrechtlichen Ermittlungen und Gerichtsverfahren nicht zulässig sein.

(38)Angesichts der Komplexität und Schwere von Straftaten der Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt sowie angesichts des besonderen Unterstützungsbedarfs der Opfer sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die benannten Stellen zusätzliche Unterstützung leisten und solche Straftaten verhüten. Angesichts ihres Fachwissens in Fragen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sind die nationalen Gleichstellungsstellen, die gemäß den Richtlinien 2004/113/EG 42 , 2006/54/EG 43 und 2010/41/EU 44 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurden, gut geeignet, diese Aufgabe zu erfüllen. Diese Stellen sollten darüber hinaus rechtlich befugt sein, im Namen oder zur Unterstützung von Opfern aller Formen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt in Gerichtsverfahren zu handeln, einschließlich der Beantragung von Entschädigungen und der Entfernung illegaler Online-Inhalte, sofern die Opfer dem zustimmen. Dies sollte die Möglichkeit umfassen, im Namen oder zur Unterstützung mehrerer Opfer gemeinsam zu handeln. Damit diese Stellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie mit ausreichenden Personal- und Finanzmitteln ausgestattet werden.

(39)Bestimmte Straftaten, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, bergen ein erhöhtes Risiko einer wiederholten, länger andauernden oder sogar ständigen Viktimisierung. Dieses Risiko besteht insbesondere im Zusammenhang mit Straftaten, bei denen einer Vielzahl von Endnutzern über Informations- und Kommunikationstechnologien Material zugänglich gemacht wird, das das Ergebnis bestimmter Straftaten im Bereich Cybergewalt ist, denn solches Material lässt sich leicht und schnell in großem Umfang verbreiten, und es ist oft schwierig, dieses Material zu entfernen. Dieses Risiko bleibt in der Regel auch nach einer Verurteilung bestehen. Um die Rechte der Opfer dieser Straftaten wirksam zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten daher verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zur Entfernung des in Rede stehenden Materials zu ergreifen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Entfernung an der Quelle nicht immer durchführbar ist, beispielsweise aufgrund rechtlicher oder praktischer Schwierigkeiten bei der Durchführung oder Vollstreckung einer Anordnung zur Entfernung, sollte es den Mitgliedstaaten auch gestattet sein, Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs zu solchem Material vorzusehen.

(40)Darunter sollte insbesondere die Befugnis der nationalen Justizbehörden fallen, den Anbietern von Vermittlungsdiensten anzuordnen, ein oder mehrere bestimmte Elemente des betreffenden Materials zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren. Diese Anordnungen sollten auf hinreichend begründeten Antrag des Opfers hin erlassen werden. In Anbetracht der Geschwindigkeit, mit der sich solches Material im Internet verbreiten kann, und der Zeit, die für den Abschluss des Strafverfahrens gegen die Personen, die der betreffenden Straftaten verdächtigt werden, benötigt wird, ist es für einen wirksamen Schutz der Rechte der Opfer erforderlich, die Möglichkeit vorzusehen, unter bestimmten Bedingungen solche Anordnungen im Wege einstweiliger Maßnahmen zu erlassen, noch bevor ein solches Strafverfahren abgeschlossen ist.

(41)Solche Maßnahmen zur Entfernung oder Sperrung des Zugangs, insbesondere diesbezügliche Anordnungen, können die Rechte und Interessen anderer Parteien als der Opfer, z. B. der Personen, die das Material zur Verfügung stellen, der Anbieter von Vermittlungsdiensten, deren Daten möglicherweise genutzt werden, und der Endnutzer dieser Dienste, sowie das allgemeine Interesse beeinträchtigen. Daher sollte sichergestellt werden, dass diese Anordnungen und anderen Maßnahmen nur auf transparente Weise erlassen bzw. getroffen werden können und dass angemessene Garantien vorgesehen werden, um dafür Sorge zu tragen, dass sie auf das notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt bleiben, dass Rechtssicherheit gewährleistet ist, dass alle betroffenen Parteien ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Einklang mit dem nationalen Recht wahrnehmen können und dass ein fairer Ausgleich zwischen allen beteiligten Rechten und Interessen, einschließlich der Grundrechte aller betroffenen Parteien im Einklang mit der Charta der Grundrechte, gefunden wird. Bei Verfahren wegen einstweiligen Anordnungen ist eine sorgfältige Abwägung aller Rechte und Interessen, die auf dem Spiel stehen, auf Einzelfallbasis besonders wichtig. Diese Anordnungen sollten in der Regel an den jeweiligen Anbieter von Vermittlungsdiensten gerichtet werden, der am besten in der Lage ist, zu handeln, insbesondere um mögliche negative Auswirkungen auf die Meinungs- und Informationsfreiheit zu begrenzen.

(42)Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Anordnungen und andere Maßnahmen zur Entfernung und Sperrung des Zugangs zu einschlägigem Material sollten die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) XXXX/YYYY [vorgeschlagene Verordnung über ein Gesetz über digitale Dienste] unberührt lassen. Insbesondere sind diese Anordnungen mit dem Verbot der allgemeinen Überwachungspflicht oder der Verpflichtung zur aktiven Nachforschung und mit den besonderen Anforderungen der Verordnung in Bezug auf die Anordnung zur Entfernung illegaler Online-Inhalte in Einklang zu bringen.

(43)In Anbetracht der potenziellen Bedeutung des Materials, das Gegenstand von Anordnungen oder anderen Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie zur Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu diesem Material für die Ermittlung oder Verfolgung der einschlägigen Straftaten nach dem Strafrecht sein kann, sollten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die zuständigen Behörden dieses Material erforderlichenfalls erhalten oder sichern können. Diese Maßnahmen können zum Beispiel darin bestehen, dass die betreffenden Anbieter von Vermittlungsdiensten verpflichtet werden, das Material an diese Behörden zu übermitteln oder für einen begrenzten Zeitraum aufzubewahren, der nicht über das erforderliche Maß hinausgeht. Bei all diesen Maßnahmen sollte die Sicherheit des Materials gewährleistet werden, und die Maßnahmen sollten auf das angemessene Maß beschränkt bleiben sowie den geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Rechnung tragen.

(44)Um eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden, sollten die Opfer die Möglichkeit haben, im Rahmen des Strafverfahrens eine Entschädigung zu erhalten. Die Entschädigung durch den Täter sollte in vollem Umfang erfolgen und nicht durch eine feste Obergrenze begrenzt sein. Sie sollte alle Schäden und Traumata, die die Opfer erlitten haben, sowie die Kosten für die Bewältigung der Schäden abdecken. Dazu gehören unter anderem Therapiekosten, Auswirkungen auf die Arbeitssituation des Opfers, Verdienstausfall, psychologische Schäden und immaterielle Schäden aufgrund der Verletzung der Menschenwürde. Die Höhe der Entschädigung sollte widerspiegeln, dass Opfer häuslicher Gewalt ihr Leben möglicherweise umstellen müssen, um Sicherheit zu erlangen, was einen Wechsel des Arbeitsplatzes, die Suche nach einer neuen Schule für die Kinder oder sogar die Annahme einer neuen Identität zur Folge haben kann.

(45)Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sollten vor, während und für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens unterstützt werden, beispielsweise wenn noch eine medizinische Behandlung erforderlich ist, um die schweren körperlichen oder psychischen Folgen der Gewalt zu bewältigen, oder wenn die Sicherheit des Opfers insbesondere aufgrund der Aussagen des Opfers in diesem Verfahren gefährdet ist.

(46)Spezialisierte Hilfsdienste sollten den Opfern aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, weiblicher Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation, sexueller Belästigung und verschiedener Formen von Cybergewalt, Unterstützung bieten.

(47)Durch die spezialisierte Unterstützung sollte den Opfern eine auf ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnittene Hilfe geboten werden, und zwar unabhängig von einer amtlichen Beschwerde. Diese Dienste könnten neben den allgemeinen Hilfsdiensten für Opfer – oder als zu diesen gehörig – bereitgestellt werden, die auf bestehende Einrichtungen zurückgreifen können, die eine spezialisierte Unterstützung anbieten. Spezialisierte Unterstützung kann von nationalen Behörden, Opferhilfeorganisationen oder anderen nichtstaatlichen Organisationen geleistet werden. Sie sollten mit ausreichenden Personal- und Finanzmitteln ausgestattet werden, und wenn die Dienste von nichtstaatlichen Organisationen erbracht werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese angemessene Mittel erhalten.

(48)Opfer von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen haben in der Regel einen mehrfachen Schutz- und Unterstützungsbedarf. Um diesen Bedarf wirksam abzudecken, sollten die Mitgliedstaaten diese Dienste in denselben Räumlichkeiten anbieten oder sie sollten über eine einzige Anlaufstelle koordiniert werden. Damit auch Opfer in abgelegenen Gebieten oder Opfer, die solche Anlaufstellen nicht aufsuchen können, erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten einen Online-Zugang zu solchen Diensten vorsehen. Dazu sollte eine einzige Website eingerichtet werden, die auf dem neuesten Stand gehalten wird und auf der alle relevanten Informationen über verfügbare Hilfs- und Schutzdienste und der Zugang zu diesen bereitgestellt werden (einziger Online-Zugang). Diese Website sollte den Anforderungen an die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen entsprechen.

(49)Spezialisierte Hilfsdienste, darunter Notunterkünfte und Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigungen, sollten in Krisen und Notlagen, auch bei Gesundheitskrisen, als unverzichtbar gelten. Diese Dienste sollten in solchen Situationen, in denen häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen tendenziell zunehmen, weiterhin angeboten werden.

(50)Der traumatische Charakter sexueller Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, erfordert eine besonders einfühlsame Reaktion durch geschultes und spezialisiertes Personal. Opfer dieser Art von Gewalt benötigen eine sofortige medizinische Versorgung und Unterstützung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse in Kombination mit sofortigen gerichtsmedizinischen Untersuchungen, um die für die Strafverfolgung erforderlichen Beweise zu sammeln. Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigungen oder Anlaufstellen für Opfer von sexueller Gewalt sollten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und angemessen über das Gebiet eines jeden Mitgliedstaats verteilt sein. Auch die Opfer von Verstümmelung weiblicher Genitalien, bei denen es sich häufig um Mädchen handelt, benötigen in der Regel gezielte Unterstützung. Daher sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie diesen Opfern gezielte Unterstützung zur Verfügung stellen.

(51)Die Belästigung am Arbeitsplatz wird in den Richtlinien 2004/113/EG, 2006/54/EG und 2010/41/EG als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts behandelt. In Anbetracht der Tatsache, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sowohl für die Opfer als auch für die Arbeitgeber erhebliche negative Folgen hat, sollten externe Beratungsdienste sowohl den Opfern als auch den Arbeitgebern Ratschläge zur angemessenen Behandlung solcher Fälle am Arbeitsplatz, zu den Rechtsmitteln, die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um den Täter vom Arbeitsplatz zu entfernen, und zur Möglichkeit einer frühzeitigen Schlichtung erteilen, sofern das Opfer dies wünscht.

(52)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die nationalen Hotlines unter der unionsweit einheitlichen Nummer [116016] betrieben werden und dass diese Nummer als öffentliche, kostenlose und rund um die Uhr erreichbare Nummer weithin bekannt gemacht wird. Die angebotene Unterstützung sollte eine Krisenberatung umfassen und die Opfer sollten an Notunterkünfte, Beratungsstellen oder die Polizei verwiesen werden können.

(53)Notunterkünfte spielen eine wichtige Rolle beim Schutz der Opfer vor Gewalttaten. Über die Bereitstellung eines sicheren Aufenthaltsortes hinaus sollte in den Notunterkünften die notwendige Unterstützung für die mit der Gesundheit der Opfer, ihrer finanziellen Lage und dem Wohl ihrer Kinder zusammenhängenden Probleme geboten werden, um die Opfer letztlich darauf vorzubereiten, ein eigenständiges Leben zu führen.

(54)Damit die negativen Folgen für Opfer im Kindesalter wirksam angegangen werden können, sollten Kinder durch altersgerechte psychologische Beratung und gegebenenfalls pädiatrische Betreuung unterstützt werden, und zwar sobald die zuständigen Behörden hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass Kinder Opfer von Gewalt geworden sein könnten, einschließlich Kindern, die Zeugen von Gewalt sind. Bei der Unterstützung von Opfern im Kindesalter sollten die Rechte des Kindes, wie sie in Artikel 24 der Charta der Grundrechte dargelegt sind, im Vordergrund stehen.

(55)Zum Schutz der Kinder während möglicher Besuche bei einem Straftäter oder Verdächtigen, der Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind mit Umgangsrecht ist, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass überwachte, neutrale Orte, einschließlich Kinderschutz- oder Jugendämter, zur Verfügung stehen, damit solche Besuche dort im besten Interesse des Kindes stattfinden können. Erforderlichenfalls sollten die Besuche im Beisein von Beschäftigten des Kinderschutz- oder Jugendamts stattfinden. Ist eine vorläufige Unterbringung erforderlich, sollten Kinder vorrangig zusammen mit dem Träger der elterlichen Verantwortung untergebracht werden, der nicht der Täter oder Verdächtige ist, z. B. mit der Mutter des Kindes. Das Wohl des Kindes sollte stets berücksichtigt werden.

(56)Opfer mit besonderen Bedürfnissen und Gruppen, die dem Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, wie Frauen mit Behinderungen, Frauen, die vom Aufenthaltsstatus oder einer Aufenthaltsgenehmigung einer anderen Person abhängen, Migrantinnen ohne Ausweispapiere, Frauen, die internationalen Schutz beantragen, Frauen, die vor bewaffneten Konflikten fliehen, Frauen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, Frauen, die einer ethnischen Minderheit angehören, Frauen, die in ländlichen Gebieten leben, Frauen, die in der Prostitution tätig sind, inhaftierte Frauen oder ältere Frauen, sollten besonderen Schutz und besondere Unterstützung erhalten.

(57)Frauen mit Behinderungen erfahren unverhältnismäßig häufig geschlechtsspezifische Gewalt und häusliche Gewalt und haben aufgrund ihrer Behinderung oft Schwierigkeiten beim Zugang zu Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen. Daher sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte in vollem Umfang und gleichberechtigt mit anderen in Anspruch nehmen können, wobei die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Opfer und ihre wahrscheinlichen Schwierigkeiten, Hilfe zu erhalten, gebührend zu berücksichtigen sind. 

(58)Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass vorbeugende Maßnahmen, wie Sensibilisierungskampagnen, ergriffen werden, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu bekämpfen. Auch im Rahmen der formalen Bildung sollten vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere durch eine verstärkte Sexualerziehung und die Förderung sozioemotionaler Kompetenzen, Empathie sowie die Entwicklung gesunder und respektvoller Beziehungen.

(59)Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Verbreitung schädlicher Geschlechterstereotypen zu verhindern und die Vorstellung von der Minderwertigkeit der Frau oder Rollenzuweisungen für Frauen und Männern zu beseitigen. Dazu könnten auch Maßnahmen gehören, mit denen sichergestellt wird, dass Kultur, Bräuche, Religion, Tradition oder die Ehre nicht als Rechtfertigung für Straftaten gegen Frauen oder häusliche Gewalt oder für eine mildere Behandlung dieser Straftaten angesehen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass Kinder von klein auf mit Rollenbildern konfrontiert werden, die ihre Selbstwahrnehmung prägen und ihre akademischen und beruflichen Entscheidungen sowie die Erwartungen an ihre Rolle als Frau und Mann während ihres gesamten Lebens beeinflussen, ist es unerlässlich, sich bereits in der frühkindlichen Betreuung und Bildung mit Geschlechterstereotypen auseinanderzusetzen.

(60)Damit Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt erkannt werden und angemessene Unterstützung erhalten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern in Kontakt kommen, geschult werden und gezielte Informationen erhalten. In den Schulungen sollten das Risiko und die Verhütung von Einschüchterung, wiederholter und sekundärer Viktimisierung sowie die Verfügbarkeit von Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für Opfer behandelt werden. Um Fälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern und angemessen darauf zu reagieren, sollten Personen mit Führungsaufgaben auch geschult werden. In diesen Schulungen sollten auch Bewertungen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz und der damit verbunden psychosozialen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit im Sinne der Richtlinie 89/391/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates 45 behandelt werden. Die Schulungsmaßnahmen sollten auch das Risiko von Gewalt durch Dritte abdecken. Gewalt durch Dritte bezieht sich auf Gewalt, die das Personal am Arbeitsplatz erleiden kann, die aber nicht von Kollegen verübt wird. Dies schließt Fälle ein, in denen beispielsweise Krankenpflegepersonal von einem Patienten sexuell belästigt wird.

(61)Um einer unzureichenden Meldung der Fälle entgegenzuwirken, sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Schulungen auch mit Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten, insbesondere in Bezug auf schädliche Geschlechterstereotypen, aber auch bei der Verhütung von Straftaten, da diese in der Regel engen Kontakt zu Gruppen, bei denen das Risiko von Gewalt besteht, und zu Opfern haben.

(62)Es sollten Interventionsprogramme entwickelt werden, um (wiederholte) Gewalttaten gegen Frauen oder häusliche Gewalt zu verhindern und das Risiko solcher Gewalt auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ziel dieser Programme sollte sein, Straftätern oder Personen, bei denen das Risiko besteht, dass sie straffällig werden, zu lehren, in zwischenmenschlichen Beziehungen ein gewaltfreies Verhalten anzunehmen und von Gewalt geprägte Verhaltensmuster zu verändern. Im Rahmen der Programme sollten die Täter angehalten werden, Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen und ihre Einstellungen und Überzeugungen gegenüber Frauen zu hinterfragen.

(63)Um sicherzustellen, dass die Opfer der in dieser Richtlinie genannten Straftaten der Cybergewalt ihr Recht auf Entfernung von illegalem Material im Zusammenhang mit solchen Straftaten wirksam wahrnehmen können, sollten die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Vermittlungsdiensten fördern. Damit solches Material frühzeitig entdeckt und wirksam bekämpft wird und die Opfer dieser Straftaten angemessen unterstützt werden, sollten die Mitgliedstaaten auch die Einführung und Nutzung bestehender Selbstregulierungsmechanismen wie Verhaltenskodizes erleichtern, unter anderem im Hinblick auf die Erkennung systematischer Risiken im Zusammenhang mit derartiger Cybergewalt und die Schulung der betroffenen Beschäftigten der Anbieter, um derartige Gewalt zu verhüten und die Opfer zu unterstützen.

(64)Politische Maßnahmen zur angemessenen Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt können nur auf der Grundlage umfassender und vergleichbarer aufgeschlüsselter Daten erarbeitet werden. Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig Erhebungen nach der harmonisierten Methodik der Kommission (Eurostat) durchführen, um die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten wirksam zu überwachen und die Lücken bei den vergleichbaren Daten zu schließen, und diese Daten an die Kommission (Eurostat) übermitteln.

(65)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die erhobenen Daten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt sind, um die Überwachung der Prävalenz und der Trends von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterstützen und neue politische Strategien in diesem Bereich zu erarbeiten. Werden die erhobenen Daten weitergegeben, so sollten keine personenbezogenen Daten darunter sein.

(66)Jede gemäß dieser Richtlinie durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich des Austauschs oder der Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie 2016/680/EU 46 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 47 erfolgen. Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union sollte im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2018/1725 48 , (EU) 2018/1727 49 und (EU) 2016/794 50 des Europäischen Parlaments und des Rates oder anderen geltenden Unionsvorschriften zum Datenschutz erfolgen.

(67)Die Richtlinie 2011/93/EU enthält Straftatbestände im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern. Um die Kohärenz dieser Richtlinie in Bezug auf den Straftatbestand der Vergewaltigung zu gewährleisten, sollte für Kinder, die das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht haben, das gleiche Maß an Schutz sichergestellt werden, und es sollte ein spezieller Straftatbestand für Kinder unter dem Alter der sexuellen Mündigkeit festgelegt werden. Die Richtlinie 2011/93/EU ist daher entsprechend zu ändern.

(68)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der gesamten Union auf der Grundlage gemeinsamer Mindestvorschriften, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(69)[Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligt sich Irland unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.] ODER [Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen will.]

(70)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(71)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am [XX.XX.2022] eine Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1 
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 
Gegenstand

In dieser Richtlinie sind Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt festgelegt. Sie enthält Mindestvorschriften in Bezug auf

a)die Definition von Straftaten und Strafen in den Bereichen sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern sowie Computerkriminalität,

b)die Rechte der Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt vor, während oder nach Strafverfahren,

c)Opferschutz und Opferhilfe.

Artikel 2

Opfer, die einem erhöhten Gewaltrisiko und besonderen Risiken ausgesetzt sind

(1)Bei der Durchführung der Maßnahmen nach dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten das erhöhte Gewaltrisiko für Opfer, die aufgrund des biologischen Geschlechts und aus anderen Gründen diskriminiert werden, um ihrem erhöhten Schutz- und Hilfsbedarf nach Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 7 gerecht zu werden.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Anwendung dieser Richtlinie dem Risiko von Einschüchterung, Vergeltungsmaßnahmen, sekundärer Viktimisierung und Reviktimisierung sowie der Notwendigkeit, die Würde und die körperliche Unversehrtheit der Opfer zu schützen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Artikel 3
Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung auf die folgenden Straftaten:

a)Straftaten nach Kapitel 2;

b)Akte von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt, die durch andere Instrumente des Unionsrechts unter Strafe gestellt werden;

c)sonstige nach nationalem Recht strafbare Akte von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt.

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)„Gewalt gegen Frauen“ geschlechtsspezifische Gewalt, die gegen eine Frau oder ein Mädchen gerichtet ist, weil sie eine Frau ist bzw. weil es ein Mädchen ist, oder die Frauen oder Mädchen unverhältnismäßig stark betrifft, einschließlich aller Akte solcher Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben;

b)„häusliche Gewalt“ alle Akte von Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts ungeachtet der biologischen oder rechtlichen familiären Verbindungen oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnern stattfinden, unabhängig davon, ob Täter und Opfer in einem gemeinsamen Haushalt wohnen oder wohnten, und die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden führen oder führen können;

c)„Opfer“ jede Person, unabhängig vom biologischen oder sozialen Geschlecht, sofern nicht anders angegeben, die einen Schaden erlitten hat, der unmittelbar durch unter diese Richtlinie fallende Gewaltakte verursacht wurde, einschließlich Kinder, die Zeugen dieser Gewalt werden;

d)„Cybergewalt“ jeden unter diese Richtlinie fallenden Gewaltakt, der teilweise oder vollständig durch die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien begangen, unterstützt oder verschlimmert wird;

e)„Informations- und Kommunikationstechnologien“ alle technologischen Instrumente und Ressourcen, die für die digitale Speicherung, die Erstellung, die Weitergabe oder den Austausch von Informationen eingesetzt werden, darunter Smartphones, Computer, soziale Netzwerke und andere Medienanwendungen und -dienste;

f)„Anbieter von Vermittlungsdiensten“ Anbieter der in Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) YYYY/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates 51 [Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste] definierten Dienstleistungen;

g)„sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“ jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das in verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form im Laufe von, in Verbindung mit oder resultierend aus Angelegenheiten im Kontext von Beschäftigung, Beruf oder selbständiger Tätigkeit auftritt und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde des Opfers verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird;

h)„Kind“ jede Person unter 18 Jahren;

i)„Alter der sexuellen Mündigkeit“ das Alter, unterhalb dessen die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind nach dem nationalen Recht verboten ist;

j)„unterhaltsberechtigte Person“ ein Kind des Opfers oder eine andere Person als den Täter oder Verdächtigen, die im selben Haushalt wie das Opfer lebt und die vom Opfer betreut und unterstützt wird.

 

KAPITEL 2

STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER SEXUELLEN AUSBEUTUNG VON FRAUEN UND KINDERN UND COMPUTERKRIMINALITÄT

Artikel 5
Vergewaltigung

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden:

a)Vornahme einer nicht-einvernehmlichen sexuellen Handlung an einer Frau durch vaginale, anale oder orale Penetration, sei es mit einem Körperteil oder einem Gegenstand;

b)Nötigung einer Frau zum Vollzug einer nicht-einvernehmlichen sexuellen Handlung mit einer anderen Person durch vaginale, anale oder orale Penetration, sei es mit einem Körperteil oder einem Gegenstand.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unter einer nicht-einvernehmlichen Handlung eine Handlung zu verstehen ist, die gegen den erkennbaren Willen der Frau oder in Fällen vorgenommen wird, in denen die Frau aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, ihren freien Willen zu äußern, beispielsweise im Zustand der Bewusstlosigkeit, einer Vergiftung, des Schlafs, einer Krankheit, einer Verletzung oder einer Behinderung.

(3)Die Einwilligung kann während der Handlung jederzeit widerrufen werden. Das Fehlen der Einwilligung kann nicht allein durch das Schweigen der Frau, ihre fehlende verbale oder körperliche Gegenwehr oder ihr früheres sexuelles Verhalten widerlegt werden.

Artikel 6
Weibliche Genitalverstümmelung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden:

a)Entfernung, Infibulation oder Durchführung jeder sonstigen Verstümmelung der gesamten großen oder kleinen Schamlippen oder Klitoris oder eines Teiles davon;

b)ein Verhalten, durch das eine Frau oder ein Mädchen dazu genötigt oder dazu gebracht wird, sich einer der unter Buchstabe a aufgeführten Handlungen zu unterziehen.

Artikel 7
Nicht-einvernehmliche Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden:

a)Herstellung von intimen Bildern, Videos oder anderen Materialien, die sexuelle Handlungen einer anderen Person darstellen und einer Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien zugänglich sind, ohne Einwilligung der betreffenden Person;

b)Herstellung oder Manipulation von Bildern, Videos oder anderen Materialien, die den Anschein erwecken, dass eine andere Person sexuelle Handlungen vornimmt, und deren anschließende Zugänglichmachung für eine Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien, ohne Einwilligung der betreffenden Person;

c)Androhung einer unter den Buchstaben a und b genannten Handlung mit dem Ziel, eine andere Person zu einer bestimmten Handlung zu nötigen oder sie dazu zu bringen, diese zu dulden oder davon abzusehen.

Artikel 8
Cyberstalking

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden:

a)dauerhafte Bedrohung oder Einschüchterung einer anderen Person mittels Informations- und Kommunikationstechnologien, was dazu führt, dass die betreffende Person um die eigene Sicherheit oder um die Sicherheit unterhaltsberechtigter Personen fürchtet;

b)ständige Überwachung einer anderen Person ohne deren Einwilligung oder rechtliche Genehmigung mittels Informations- und Kommunikationstechnologien mit dem Ziel, die Bewegungen und Tätigkeiten dieser Person zu verfolgen oder zu überwachen;

c)Zugänglichmachen von Material, das personenbezogene Daten einer anderen Person enthält, ohne deren Einwilligung für eine Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien, um diese Endnutzer dazu anzustiften, der betreffenden Person einen physischen oder erheblichen psychischen Schaden zuzufügen.

Artikel 9
Cybermobbing

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden:

a)Initiierung eines Angriffs mit Dritten gegen eine andere Person, indem einer Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien Material mit Drohungen und Beleidigungen zugänglich gemacht wird, was zur Folge hat, dass der angegriffenen Person erheblicher psychischer Schaden zugefügt wird;

b)Beteiligung mit Dritten an den unter Buchstabe a genannten Angriffen.

Artikel 10

Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorsätzliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach biologischem oder sozialem Geschlecht definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe durch die Verbreitung von diese Aufstachelung enthaltendem Material mittels Informations- und Kommunikationstechnologien, unter Strafe gestellt wird.

Artikel 11

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 5 bis 9 unter Strafe gestellt werden.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 5 und 6 unter Strafe gestellt wird.

Artikel 12
Strafen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 5 bis 11 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen geahndet werden.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Straftat nach Artikel 5 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens 8 Jahren bzw. – wenn die Straftat unter erschwerenden Umständen im Sinne des Artikels 13 begangen wurde – mindestens 10 Jahren geahndet wird.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Täter, der die Straftat nach Artikel 5 begangen hat und zuvor bereits wegen gleichartiger Straftaten verurteilt wurde, zwingend an einem Interventionsprogramm gemäß Artikel 38 teilnimmt.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Straftat nach Artikel 6 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens 5 Jahren bzw. – wenn die Straftat unter erschwerenden Umständen im Sinne des Artikels 13 begangen wurde – mindestens 7 Jahren geahndet wird.

(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Straftaten nach den Artikeln 8 und 10 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens 2 Jahren geahndet werden.

(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Straftaten nach den Artikeln 7 und 9 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens 1 Jahr geahndet werden.

Artikel 13
Erschwerende Umstände

Sofern die nachstehenden Umstände nicht bereits ein Tatbestandsmerkmal der in den Artikeln 5 bis 10 genannten Straftaten sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie im Zusammenhang mit diesen Straftaten als erschwerende Umstände gelten:

a)Die Straftat oder eine andere Straftat der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt wurde wiederholt begangen.

b)Die Straftat wurde gegen eine Person begangen, die durch besondere Umstände wie eine Abhängigkeitssituation oder einen Zustand körperlicher, psychischer, geistiger oder sensorischer Behinderung schutzbedürftig geworden ist oder in einer Einrichtung lebt.

c)Die Straftat wurde gegen ein Kind begangen.

d)Die Straftat wurde in Gegenwart eines Kindes begangen.

e)Die Straftat wurde von zwei oder mehr Personen gemeinschaftlich begangen.

f)Der Straftat ging ein extremes Maß an Gewalt voraus oder mit der Straftat ging ein extremes Maß an Gewalt einher.

g)Die Straftat wurde unter Verwendung einer Waffe oder Drohung mit einer Waffe begangen.

h)Die Straftat wurde unter Anwendung von Gewalt oder unter Androhung von Gewalt oder unter Nötigung begangen.

i)Die Straftat führte zum Tod oder Selbstmord des Opfers oder zu schweren körperlichen oder psychischen Schäden bei dem Opfer.

j)Der Straftäter war zuvor wegen ähnlicher Straftaten verurteilt worden.

k)Die Straftat wurde gegen einen früheren oder derzeitigen Ehegatten oder Partner begangen.

l)Die Straftat wurde von einem Familienangehörigen oder einer mit dem Opfer zusammenlebenden Person begangen.

m)Die Straftat wurde unter Missbrauch einer anerkannten Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses begangen.

n)Die Straftat wurde gefilmt, fotografiert oder in anderer Form aufgezeichnet und vom Täter zugänglich gemacht.

o)Die Straftat wurde dadurch begangen, dass das Opfer dazu veranlasst wurde, Drogen, Alkohol oder andere Rauschmittel zu nehmen, zu konsumieren oder davon beeinflusst zu werden.

Artikel 14
Gerichtliche Zuständigkeit

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für die Straftaten nach den Artikeln 5 bis 11 in folgenden Fällen zu begründen:

a)Die Straftat wurde ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen.

b)Die Straftat wurde von einem ihrer Staatsangehörigen begangen.

(2)Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission, wenn er sich dafür entscheidet, seine Gerichtsbarkeit auf Straftaten im Sinne der Artikel 5 bis 11, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, auszuweiten, in den folgenden Fällen:

a)Die Straftat wurde gegen einen seiner Staatsangehörigen oder gegen eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet begangen.

b)Der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters liegt in seinem Hoheitsgebiet.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 7 bis 10 auch Situationen umfasst, die mittels Informations- und Kommunikationstechnologie verübt wurden, auf die der Zugriff aus ihrem Hoheitsgebiet erfolgte, unabhängig davon, ob der Anbieter von Vermittlungsdiensten in seinem Hoheitsgebiet ansässig ist.

(4)In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine gerichtliche Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Handlungen in dem Land, in dem sie begangen wurden, als Straftat geahndet werden.

(5)In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Ausübung ihrer gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Anzeige des Opfers an dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde, oder nach einer Benachrichtigung durch den Staat, in dem sich der Tatort befindet, eingeleitet werden kann.

Artikel 15
Verjährungsfristen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine Verjährungsfrist vorzusehen, die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu den Straftaten im Sinne der Artikel 5 bis 11 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für Straftaten im Sinne des Artikels 5 eine Verjährungsfrist von mindestens 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat vorzusehen.

(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für Straftaten im Sinne des Artikels 6 eine Verjährungsfrist von mindestens 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat vorzusehen.

(4)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für Straftaten im Sinne der Artikel 7 und 9 eine Verjährungsfrist von mindestens 5 Jahren nach Beendigung der Straftat oder nach Kenntnisnahme des Opfers davon vorzusehen.

(5)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für Straftaten im Sinne der Artikels 8 und 10 eine Verjährungsfrist von mindestens 7 Jahren nach Beendigung der Straftat oder nach Kenntnisnahme des Opfers davon vorzusehen.

(6)Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, so beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers.

KAPITEL 3

OPFERSCHUTZ UND ZUGANG ZUR JUSTIZ

Artikel 16
Meldung von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt

(1)Zusätzlich zu den Rechten der Opfer, die Anzeige nach Artikel 5 der Richtlinie 2012/29/EU erstatten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfer Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt bei den zuständigen Behörden auf einfache und zugängliche Weise melden können. Dies schließt die Möglichkeit ein, Straftaten im Internet oder über andere Informations- und Kommunikationstechnologien zu melden, einschließlich der Möglichkeit, Beweise vorzulegen, insbesondere im Zusammenhang mit der Meldung von Straftaten im Bereich der Cybergewalt.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Person, die weiß oder einen begründeten Verdacht hat, dass Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt begangen wurden oder dass weitere Gewalttaten zu erwarten sind, zu ermutigen, dies den zuständigen Behörden zu melden.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vertraulichkeitsvorschriften, die nach nationalem Recht für einschlägige Fachkräfte wie etwa Angehörige der Gesundheitsberufe gelten, diese nicht daran hindern, es den zuständigen Behörden zu melden, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine unmittelbare Gefahr besteht, dass einer Person aufgrund einer unter diese Richtlinie fallenden Straftat ein ernsthafter physischer Schaden zugefügt wird. Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, können die betreffenden Fachkräfte es den zuständigen Behörden melden, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine unter diese Richtlinie fallende schwere Gewalttat begangen wurde oder weitere schwere Gewalttaten zu erwarten sind.

(4)Melden Kinder Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Meldeverfahren sicher, vertraulich und unter Berücksichtigung von Alter und Reifegrad in kindgerechter Weise und Sprache konzipiert und zugänglich sind. Ist der Träger der elterlichen Verantwortung an der Straftat beteiligt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Meldung nicht von der Zustimmung dieser Person abhängig gemacht wird.

(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die mit einem Opfer in Kontakt kommen, das Straftaten von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt meldet, zumindest bis zum Abschluss der ersten individuellen Begutachtung nach Artikel 18 keine personenbezogenen Daten über den Aufenthaltsstatus des Opfers an die zuständigen Migrationsbehörden übermitteln dürfen.

Artikel 17
Ermittlung und Strafverfolgung

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt zuständigen Personen, Stellen oder Dienste über ausreichendes Fachwissen und wirksame Ermittlungsinstrumente verfügen, um solche Straftaten wirksam untersuchen und verfolgen zu können, insbesondere was die Sammlung, Analyse und Sicherung elektronischer Beweismittel in Fällen von Cybergewalt betrifft. 

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemeldete Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt unverzüglich bearbeitet und den zuständigen Behörden zur Strafverfolgung und Ermittlung übermittelt werden.

(3)Die zuständigen Behörden erfassen und untersuchen unverzüglich und wirksam Fälle mutmaßlicher Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt und stellen sicher, dass in allen Fällen offiziell Anzeige erstattet wird.

(4)Die zuständigen Behörden verweisen die Opfer unverzüglich an die in den Artikeln 27, 28 und 29 genannten einschlägigen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Hilfsdienste, die sie bei der Beweissicherung unterstützen sollen, insbesondere in Fällen sexueller Gewalt, bei denen das Opfer Anklage erheben und diese Dienste in Anspruch nehmen möchte.

(5)Die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Sinne des Artikels 5 hängt nicht von einer Anzeige oder Anklage seitens eines Opfers oder seines Vertreters ab, und das Strafverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn die Anzeige oder Anklage zurückgenommen wurde.

Artikel 18
Individuelle Begutachtung zur Ermittlung des besonderen Schutzbedarfs von Opfern

(1)Im Rahmen der nach Artikel 22 der Richtlinie 2012/29/EU durchzuführenden individuellen Begutachtung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Bezug auf Opfer, die unter diese Richtlinie fallen, die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Elemente bewertet werden.

(2)Diese individuelle Begutachtung wird nach dem ersten Kontakt des Opfers mit den zuständigen Behörden eingeleitet. Die zuständigen Justizbehörden prüfen spätestens bei der Einleitung eines Strafverfahrens, ob eine Begutachtung durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall, so leisten sie Abhilfe, indem sie so bald wie möglich eine Begutachtung vornehmen.

(3)Die individuelle Begutachtung konzentriert sich auf die vom Täter oder Verdächtigen ausgehende Gefahr, wobei unter anderem geprüft wird, ob die Gefahr einer wiederholten Gewaltanwendung oder einer Körperverletzung besteht, ob Waffen verwendet wurden, ob der Täter oder Verdächtige mit dem Opfer zusammenlebt, ob ein Drogen- oder Alkoholmissbrauch auf Seiten des Straftäters oder Verdächtigen vorliegt, ob Kindesmissbrauch stattfand und ob psychische Probleme oder Stalkingverhalten vorliegen.

(4)Bei der Begutachtung werden die individuellen Umstände des Opfers berücksichtigt, unter anderem, ob es aufgrund des biologischen Geschlechts und aus anderen Gründen diskriminiert wird und daher einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt ist, sowie die Aussagen des Opfers und seine Bewertung der Situation. Die Begutachtung wird im besten Interesse des Opfers durchgeführt, wobei besonderes Augenmerk auf die Notwendigkeit gelegt wird, eine sekundäre Viktimisierung oder Reviktimisierung zu vermeiden.

(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf der Grundlage der individuellen Begutachtung angemessene Schutzmaßnahmen getroffen werden; dazu gehören:

a)die in Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2012/29/EU genannten Maßnahmen;

b)Eilschutzanordnungen, Kontaktverbote oder Schutzanordnungen nach Artikel 21 dieser Richtlinie;

c)weitere Maßnahmen zur Steuerung des Verhaltens des Täters oder Verdächtigen, insbesondere nach Artikel 38 dieser Richtlinie.

(6)Die individuelle Begutachtung erfolgt je nach Verfahrensstadium in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen zuständigen Behörden und einschlägigen Hilfsdiensten wie Opferschutzzentren und Frauenhäusern, Sozialdiensten und Angehörigen der Gesundheitsberufe.

(7)Die zuständigen Behörden aktualisieren die individuelle Begutachtung in regelmäßigen Abständen, um sicherzustellen, dass die Schutzmaßnahmen der aktuellen Situation des Opfers entsprechen. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob Schutzmaßnahmen, insbesondere solche nach Artikel 21, angepasst oder ergriffen werden müssen.

(8)Bei unterhaltsberechtigten Personen von Opfern wird davon ausgegangen, dass sie besondere Schutzbedürfnisse haben, sodass sie sich nicht der Begutachtung nach den Absätzen 1 bis 6 unterziehen müssen.

Artikel 19
Individuelle Begutachtung des Hilfsbedarfs von Opfern

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der individuellen Begutachtung nach Artikel 18 den individuellen Hilfsbedarf des Opfers und seiner unterhaltsberechtigten Person nach Kapitel 4 prüfen.

(2)Artikel 18 Absätze 4 und 7 gelten für die individuelle Begutachtung des Hilfsbedarfs nach Absatz 1 dieses Artikels.

Artikel 20
Vermittlung an Hilfsdienste

(1)Wurde bei den Begutachtungen nach den Artikeln 18 und 19 ein spezifischer Hilfs- oder Schutzbedarf festgestellt oder hat das Opfer um Unterstützung ersucht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hilfsdienste das Opfer kontaktieren, um ihm Unterstützung anzubieten.

(2)Die zuständigen Behörden bescheiden Anträge auf Schutz und Hilfe zeitnah und koordiniert.

(3)Erforderlichenfalls können sie Opfer im Kindesalter, einschließlich Zeugen, ohne vorherige Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung an Hilfsdienste vermitteln.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen personenbezogenen Daten zum Opfer und seiner Situation an die einschlägigen Hilfsdienste übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Opfer angemessen unterstützt und geschützt wird. Diese Übermittlung ist vertraulich.

(5)Die Hilfsdienste speichern personenbezogene Daten so lange, wie dies für die Erbringung von Unterstützungsdiensten erforderlich ist, höchstens jedoch 12 Monate nach dem letzten Kontakt zwischen dem Hilfsdienst und dem Opfer.

Artikel 21
Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote und Schutzanordnungen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in Situationen, in denen eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit des Opfers oder seiner unterhaltsberechtigten Personen besteht, anordnen, dass ein Täter oder Verdächtiger im Kontext der unter diese Richtlinie fallenden Gewalttaten den Wohnsitz des Opfers oder seiner unterhaltsberechtigten Personen für einen ausreichend langen Zeitraum verlassen muss, und dem Täter oder Verdächtigen verbieten, den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz des Opfers zu betreten oder auf jegliche Weise Kontakt mit dem Opfer oder seinen unterhaltsberechtigten Personen aufzunehmen. Diese Anordnungen haben unmittelbare Wirkung und sind nicht davon abhängig, ob ein Opfer die Straftat meldet.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen erlassen können, um Opfern oder ihren unterhaltsberechtigten Personen langfristigen Schutz vor unter diese Richtlinie fallenden Gewalttaten zu gewähren, unter anderem indem sie bestimmte gefährliche Verhaltensweisen des Täters oder Verdächtigen verbieten oder einschränken.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Opfer über die Möglichkeit informieren, Eilschutzanordnungen, Kontakt- oder Näherungsverbote oder Schutzanordnungen zu beantragen, sowie über die Möglichkeit, die grenzüberschreitende Anerkennung von Schutzanordnungen nach der Richtlinie 2011/99/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 zu beantragen.

(4)Verstöße gegen Eilschutzanordnungen, Kontakt- oder Näherungsverbote oder Schutzanordnungen werden mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder sonstigen Sanktionen geahndet.

(5)Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ihre nationalen Systeme in Bezug auf die straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Einstufung von Eilschutzanordnungen, Kontakt- oder Näherungsverbote oder Schutzanordnungen zu ändern.

Artikel 22
Schutz des Privatlebens des Opfers

Unbeschadet der Verteidigungsrechte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen und Gerichtsverfahren Fragen, Nachforschungen und Beweise in Bezug auf das frühere sexuelle Verhalten des Opfers oder andere damit zusammenhängende Aspekte des Privatlebens des Opfers nicht zulässig sind.

Artikel 23
Leitlinien für Strafverfolgungs- und Justizbehörden

Die Mitgliedstaaten geben Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, die in Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt betreffenden Strafverfahren tätig sind, darunter Leitlinien für Staatsanwaltschaften und Gerichte. Diese Leitlinien enthalten Hinweise dazu, wie

a)sichergestellt wird, dass alle Formen dieser Gewalt ordnungsgemäß erkannt werden;

b)die individuelle Begutachtung nach den Artikeln 18 und 19 durchzuführen ist;

c)Opfer traumasensibel, geschlechtersensibel und kindgerecht zu behandeln sind;

d)sichergestellt wird, dass Verfahren unter Verhinderung einer sekundären Viktimisierung oder Reviktimisierung durchgeführt werden;

e)dem erhöhten Schutz- und Hilfsbedarf von Opfern Rechnung zu tragen ist, die aufgrund des biologischen Geschlechts und aus anderen Gründen diskriminiert werden;

f)Geschlechterstereotypen vermieden werden;

g)Opfer an Hilfsdienste vermittelt werden, damit sichergestellt ist, dass Opfer angemessen behandelt werden und angemessen mit Fällen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt umgegangen wird.

Artikel 24
Rolle nationaler Stellen und Gleichstellungsstellen

(1)Die Mitgliedstaaten benennen und eine oder mehrere Stellen und treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit diese die folgenden Aufgaben wahrnehmen können:

a)unabhängige Unterstützung und Beratung von Opfern von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;

b)Veröffentlichung unabhängiger Berichte und Abgabe von Empfehlungen zu allen Aspekten, die mit diesen Formen der Gewalt zusammenhängen;

c)Austausch verfügbarer Informationen mit entsprechenden europäischen Stellen wie dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen.

Diese Stellen können Teil von Gleichstellungsstellen sein, die gemäß den Richtlinien 2004/113/EG, 2006/54/EG und 2010/41/EU eingerichtet wurden.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Stellen im Namen oder zur Unterstützung eines oder mehrerer Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt in Gerichtsverfahren tätig werden können, einschließlich der Beantragung einer Entschädigung nach Artikel 26 und der Entfernung von Online-Inhalten nach Artikel 25, wenn das Opfer dem zustimmt.

Artikel 25
Maßnahmen zur Entfernung von bestimmtem Online-Material

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Material nach Artikel 7 Buchstaben a und b, Artikel 8 Buchstabe c sowie den Artikeln 9 und 10 unverzüglich entfernt wird. Im Rahmen dieser Maßnahmen können die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Opfers verbindliche rechtliche Anordnungen zur Entfernung dieses Materials oder zur Sperrung des Zugangs dazu erlassen, die an die betreffenden Anbieter von Vermittlungsdiensten gerichtet sind.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anordnungen nach Absatz 1 in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes selbst vor Abschluss eines Strafverfahrens im Zusammenhang mit Straftaten nach Artikel 7 Buchstaben a und b, Artikel 8 Buchstabe c, Artikel 9 oder Artikel 10 erlassen werden können, wenn die befasste Justizbehörde der Auffassung ist, dass

a)ihr hinreichende Nachweise vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Handlung nach Artikel 7 Buchstaben a und b, Artikel 8 Buchstabe c, Artikel 9 oder Artikel 10 in Bezug auf den Antragsteller wahrscheinlich stattgefunden hat und dass es sich bei dem Material, das Gegenstand des Antrags ist, um Material im Sinne der genannten Artikel handelt;

b)die Entfernung dieses Materials erforderlich ist, um einen erheblichen Schaden für das Opfer zu verhindern oder zu begrenzen;

c)die mit der möglichen Entfernung zusammenhängenden Rechte und Interessen von Dritten die mit der Entfernung zusammenhängenden Rechte und Interessen des Opfers nicht überwiegen.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 für einen angemessenen Zeitraum von höchstens einem Jahr gültig sind, wobei dieser Zeitraum auf Antrag des Opfers um einen zusätzlichen angemessenen Zeitraum verlängert werden kann, wenn die befasste Justizbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen des Absatzes 2 weiterhin erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass in Fällen, in denen ein Strafverfahren im Zusammenhang mit Straftaten nach Artikel 7 Buchstaben a und b, Artikel 8 Buchstabe c, Artikel 9 oder Artikel 10 eingestellt wird, weil letztlich nicht festgestellt werden konnte, dass eine solche Straftat begangen wurde, die Anordnungen aufgehoben werden und der betreffende Anbieter von Vermittlungsdiensten davon in Kenntnis gesetzt wird.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anordnungen und sonstigen Maßnahmen nach transparenten Verfahren erlassen werden und angemessenen Garantien unterliegen, insbesondere um sicherzustellen, dass diese Anordnungen und anderen Maßnahmen auf das notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt sind und den Rechten und Interessen aller Beteiligten gebührend Rechnung getragen wird.

(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endnutzer der betreffenden Dienste gegebenenfalls von den betreffenden Anbietern von Vermittlungsdiensten über die Gründe für die Entfernung des Materials oder die Sperrung des Zugangs dazu aufgrund der Anordnungen oder anderen Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 unterrichtet werden und dass diese Endnutzer Zugang zu Rechtsbehelfen haben.

(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entfernung des Materials oder die Sperrung des Zugangs dazu aufgrund der Anordnungen oder anderen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 die zuständigen Behörden nicht daran hindert, die für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach Artikel 7 Buchstaben a und b, Artikel 8 Buchstabe c, Artikel 9 oder Artikel 10 erforderlichen Beweise zu erheben oder zu sichern.

Artikel 26
Entschädigung seitens der Straftäter

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer das Recht haben, von den Straftätern eine vollständige Entschädigung für Schäden zu verlangen, die das Ergebnis jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt sind.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer in der Lage sind, im Rahmen des Strafverfahrens eine Entscheidung über die Entschädigung zu erwirken.

(3)Die Entschädigung versetzt die Opfer in die Lage, in der sie sich befunden hätten, wenn die Straftat nicht begangen worden wäre, wobei die Schwere der Folgen für das Opfer zu berücksichtigen ist. Die Entschädigung darf nicht durch Festsetzung einer Obergrenze beschränkt werden.

(4)Der Schaden umfasst die Kosten für Gesundheitsdienstleistungen, Hilfsdienste, Rehabilitation, Einkommensverluste und andere entsprechende Kosten, die infolge der Straftat oder der Bewältigung ihrer Folgen entstanden sind. Die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes dient auch zum Ausgleich des körperlichen und seelischen Schadens sowie des immateriellen Schadens.

(5)Die Verjährungsfrist für das Geltendmachen von Entschädigungsansprüchen beträgt mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde.

Bei sexueller Gewalt beträgt die Verjährungsfrist mindestens 10 Jahre.

Die Verjährungsfrist für einen Entschädigungsanspruch für Straftaten im Sinne des Artikels 7 beginnt mit der Kenntnis des Opfers von der Straftat.

Die Verjährungsfrist beginnt nicht, solange der Täter und das Opfer demselben Haushalt angehören. Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, so beginnt die Verjährungsfrist mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers.

Die Verjährungsfrist wird für die Dauer des anhängigen Gerichtsverfahrens zur Straftat unterbrochen oder gehemmt.

KAPITEL 4

OPFERHILFE

Artikel 27
Spezialisierte Opferhilfe

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spezialisierte Hilfsdienste im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2012/29/EU Opfern von Gewalttaten, die von dieser Richtlinie erfasst sind, zur Verfügung stehen. Die spezialisierten Hilfsdienste bieten Folgendes an:

a)Beratung und Information über alle relevanten rechtlichen oder praktischen Fragen, die sich aus der Straftat ergeben, einschließlich des Zugangs zu Wohnraum, Aus- und Weiterbildung sowie zu Unterstützung beim Verbleib in einer Beschäftigung oder bei der Arbeitssuche;

b)Weiterverweisung zu medizinisch-forensischen Untersuchungen;

c)Unterstützung von Opfern von Cybergewalt, darunter Beratung zu Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, die auf die Entfernung von mit der Straftat zusammenhängenden Online-Inhalten abzielen.

(2)Die in Absatz 1 genannte spezialisierte Unterstützung wird persönlich angeboten und ist leicht zugänglich, auch online oder durch andere geeignete Mittel wie Informations- und Kommunikationstechnologien, und ist auf die Bedürfnisse der Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zugeschnitten.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Erbringung der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen, insbesondere der unter Buchstabe c genannten Dienste, ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen, auch dann, wenn diese Dienstleistungen von Nichtregierungsorganisationen erbracht werden.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen den Schutz und die spezialisierten Hilfsdienste bereit, die erforderlich sind, um den vielfältigen Bedürfnissen der Opfer in denselben Räumlichkeiten umfassend gerecht zu werden, oder sorgen dafür, dass diese Dienste über eine zentrale Kontaktstelle oder einen zentralen Online-Zugang koordiniert werden. Ein solches kombiniertes Angebot von Dienstleistungen umfasst mindestens die medizinische und soziale Versorgung aus erster Hand, psychosoziale Unterstützung sowie Rechts- und Polizeidienste.

(5)Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Leitlinien und Protokolle für Angehörige der Gesundheitsberufe und der Sozialdienste zur Ermittlung und angemessenen Unterstützung der Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, einschließlich der Vermittlung der Opfer an die einschlägigen Hilfsdienste. In diesen Leitlinien und Protokollen wird auch angegeben, wie den besonderen Bedürfnissen von Opfern Rechnung zu tragen ist, die wegen ihrer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und aus anderen Diskriminierungsgründen einem erhöhten Risiko dieser Art von Gewalt ausgesetzt sind.

(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spezialisierte Hilfsdienste für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Krisenzeiten – wie Gesundheitskrisen oder anderen Notlagen – weiterhin voll funktionsfähig bleiben.

(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Opfern vor dem Strafverfahren, während des Strafverfahrens und für einen angemessenen Zeitraum nach dem Strafverfahren spezialisierte Unterstützungsdienste zur Verfügung stehen.

Artikel 28
Spezialisierte Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen für angemessen ausgestattete, leicht zugängliche Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt, um eine wirksame Unterstützung der Opfer sexueller Gewalt sicherzustellen, darunter auch Hilfe bei der Aufbewahrung und Dokumentation von Beweismitteln. Diese Zentren bieten medizinische und forensische Untersuchungen, Traumahilfe und psychologische Beratung nach der Straftat so lange an, wie dies erforderlich ist. Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, so werden diese Dienstleistungen in kindgerechter Weise erbracht.

(2)Die in Absatz 1 genannten Dienste müssen kostenlos und an jedem Wochentag zugänglich sein. Sie können Teil der in Artikel 27 genannten Dienste sein.

(3)Die Mitgliedstaaten sorgen für eine ausreichende geografische Verteilung und Kapazität dieser Dienste in ihrem gesamten Hoheitsgebiet.

(4)Artikel 27 Absätze 3 und 6 gelten für die Unterstützung von Opfern sexueller Gewalt.

Artikel 29
Spezialisierte Unterstützung für Opfer weiblicher Genitalverstümmelung

(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine wirksame, altersgerechte Unterstützung für Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung nach Begehung der Straftat und danach so lange wie nötig, unter anderem durch Bereitstellung gynäkologischer, sexualmedizinischer, psychologischer und traumabezogener Hilfe und Beratung, die auf die spezifischen Bedürfnisse dieser Opfer zugeschnitten sind. Dazu gehört auch die Bereitstellung von Informationen über Abteilungen in öffentlichen Krankenhäusern, die chirurgische Eingriffe zur Klitorisrekonstruktion durchführen. Diese Unterstützung kann von den in Artikel 28 genannten Krisenzentren oder anderen speziellen Gesundheitszentren geleistet werden.

(2)Artikel 27 Absätze 3 und 6 und Artikel 28 Absatz 2 gelten für die Unterstützung von Opfern weiblicher Genitalverstümmelung.

Artikel 30
Spezialisierte Unterstützung für Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfern und Arbeitgebern in Fällen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz externe Beratungsdienste zur Verfügung stehen. Diese Dienste umfassen die Beratung zum angemessenen Umgang mit solchen Fällen am Arbeitsplatz, zu Rechtsbehelfen, die dem Arbeitgeber zur Entfernung des Täters vom Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, und zur Möglichkeit einer frühzeitigen Schlichtung, wenn das Opfer dies wünscht.

Artikel 31
Hotlines für Opfer

(1)Die Mitgliedstaaten richten landesweit kostenlose Telefon-Hotlines ein, um Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt rund um die Uhr zu beraten. Die Beratung erfolgt vertraulich oder unter gebührender Berücksichtigung der Anonymität. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Dienste auch über andere Informations- und Kommunikationstechnologien, darunter Online-Anwendungen, bereitgestellt werden.

(2)Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Zugänglichkeit der in Absatz 1 genannten Dienste für Endnutzerinnen mit Behinderungen zu gewährleisten; dazu gehört auch die Bereitstellung von Unterstützung in leicht verständlicher Sprache. Diese Dienste müssen im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen für elektronische Kommunikationsdienste gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 barrierefrei sein.

(3)Artikel 27 Absätze 3 und 6 gelten für die Bereitstellung von Hotlines und Unterstützung durch Informations- und Kommunikationstechnologien im Rahmen dieses Artikels.

(4)[Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Dienst für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf EU-Ebene unter der harmonisierten Nummer „116 016“ betrieben wird und dass die Endnutzerinnen angemessen über Existenz und Nutzung dieser Nummer informiert werden.]

Artikel 32
Unterkunft und sonstige vorläufige Unterbringung

(1)Die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2012/29/EU tragen den besonderen Bedürfnissen von Frauen Rechnung, die Opfer häuslicher Gewalt und sexueller Gewalt geworden sind. Sie unterstützen sie bei ihrer Erholung und sorgen für angemessene und geeignete Lebensbedingungen im Hinblick auf eine Rückkehr zu einem eigenständigen Leben.

(2)Die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung müssen so ausgestattet sein, dass sie den besonderen Bedürfnissen von Kindern, einschließlich minderjähriger Opfer, gerecht werden.

(3)Die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung stehen den Opfern unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft, ihrem Wohnort oder ihrem Aufenthaltsstatus zur Verfügung.

(4)Artikel 27 Absätze 3 und 6 gelten für die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung.

Artikel 33
Unterstützung von Opfern im Kindesalter 

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kinder spezifische angemessene Unterstützung erhalten, sobald die zuständigen Behörden berechtigten Grund zur Annahme haben, dass die Kinder möglicherweise Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt oder Zeugen dieser Gewalt geworden sind. Die Unterstützung von Kindern muss spezialisiert und altersgerecht sein und dem Wohl des Kindes Rechnung tragen.

(2)Opfer im Kindesalter erhalten eine altersgerechte medizinische Versorgung, emotionale, psychosoziale, psychologische und pädagogische Unterstützung sowie jede andere geeignete Unterstützung, die insbesondere auf Situationen häuslicher Gewalt zugeschnitten ist.

(3)Wenn eine vorübergehende Unterbringung erforderlich ist, werden Kinder vorrangig zusammen mit anderen Familienangehörigen untergebracht, insbesondere mit dem nicht gewalttätigen Elternteil in einer dauerhaften oder vorläufigen Unterkunft, die mit Hilfsdiensten ausgestattet ist. Die Unterbringung in einer Notunterkunft stellt das letzte Mittel dar. 

Artikel 34
Sicherheit von Kindern

Die Mitgliedstaaten schaffen und unterhalten sichere Orte für den sicheren Kontakt zwischen einem Kind und einem Träger elterlicher Verantwortung, der (möglicherweise) Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt begangen hat, sofern letzterer ein Umgangsrecht hat. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufsicht durch geschulte Fachkräfte, soweit dies angemessen ist und dem Wohl des Kindes dient.

Artikel 35
Gezielte Unterstützung von Opfern mit besonderen Bedürfnissen und gefährdeten Gruppen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfern, die einem erhöhten Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, wie Frauen mit Behinderungen, Frauen in ländlichen Gebieten, Frauen mit Aufenthaltsstatus oder Aufenthaltstitel als Familienangehörige, Migrantinnen ohne Ausweispapiere, Frauen, die internationalen Schutz beantragen, Frauen auf der Flucht vor bewaffneten Konflikten, von Obdachlosigkeit betroffene Frauen, Angehörige ethnischer Minderheiten, Sexarbeiterinnen, weibliche Häftlinge oder ältere Frauen, besondere Unterstützung gewährt wird.

(2)Die Hilfsdienste nach den Artikeln 27 bis 32 müssen über ausreichende Kapazitäten verfügen, um Opfern mit Behinderungen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse – einschließlich persönlicher Assistenz – gerecht zu werden.

(3)Die Hilfsdienste stehen Drittstaatsangehörigen zur Verfügung, die Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt geworden sind, einschließlich Personen, die internationalen Schutz beantragen, Personen ohne gültige Ausweispapiere und inhaftierte Personen, gegen die ein Rückführungsverfahren eingeleitet wurde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer, die dies beantragen, getrennt von Personen des anderen Geschlechts in Hafteinrichtungen für Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückführungsverfahren läuft, oder in Aufnahmezentren für Personen, die internationalen Schutz beantragen, untergebracht werden können.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen dem zuständigen Personal Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt in Aufnahme- und Hafteinrichtungen melden können und dass Protokolle vorhanden sind, um diese Meldungen im Einklang mit den Anforderungen der Artikel 18, 19 und 20 angemessen und rasch nachzuverfolgen.

KAPITEL 5

PRÄVENTION

Artikel 36
Präventivmaßnahmen

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.

(2)Zu den Präventivmaßnahmen zählen Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogramme, die gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozialpartnern, betroffenen Gemeinschaften und anderen Interessenträgern entwickelt werden.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen der breiten Öffentlichkeit Informationen über Präventivmaßnahmen, Opferrechte, den Zugang zur Justiz und zu einem Rechtsbeistand sowie die verfügbaren Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung.

(4)Gezielte Maßnahmen richten sich an gefährdete Gruppen, darunter je nach Alter und Reifegrad Kinder sowie Menschen mit Behinderungen, wobei Sprachbarrieren und unterschiedliche Alphabetisierungs- und Kompetenzniveaus zu berücksichtigen sind. Informationen für Kinder sind kindgerecht zu formulieren.

(5)Präventivmaßnahmen zielen insbesondere darauf ab, schädliche Geschlechterstereotypen zu bekämpfen, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und alle, auch Männer und Jungen, zu ermutigen, als positive Vorbilder zu fungieren und so entsprechende Verhaltensänderungen in der gesamten Gesellschaft im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie zu unterstützen.

(6)Durch Präventivmaßnahmen soll die Sensibilität gegenüber der schädlichen Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung entwickelt und/oder erhöht werden.

(7)Die Präventivmaßnahmen sollen sich auch speziell gegen Cybergewalt richten. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Bildungsmaßnahmen die Entwicklung digitaler Kompetenzen umfassen, einschließlich einer kritischen Auseinandersetzung mit der digitalen Welt, damit die Nutzerinnen und Nutzer Fälle von Cybergewalt erkennen und bekämpfen, Unterstützung suchen und diese Gewalt verhindern können. Die Mitgliedstaaten fördern die multidisziplinäre Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit Interessenträgern, darunter auch Anbietern von Vermittlungsdiensten und zuständigen Behörden, um Maßnahmen zur Bekämpfung von Cybergewalt zu entwickeln und umzusetzen.

(8)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Phänomen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz in den einschlägigen nationalen Strategien bekämpft wird. In diesen nationalen Strategien werden gezielte Maßnahmen nach Absatz 2 für Sektoren festgelegt, in denen die Beschäftigten am stärksten exponiert sind.

Artikel 37
Schulung und Information von Fachkräften

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fachkräfte, die wahrscheinlich mit Opfern in Kontakt kommen, darunter Strafverfolgungsbeamte, Gerichtsbedienstete, Richter und Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Anbieter von Opferhilfe- und Wiedergutmachungsdiensten, Angehörige der Gesundheitsberufe und von Sozialdiensten sowie Bildungs- und sonstiges einschlägiges Personal, sowohl allgemeine als auch spezialisierte Schulungen und gezielte Informationen erhalten, die auf ihre Kontakte mit den Opfern abgestimmt sind, damit sie Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt erkennen, verhindern und bekämpfen und Opfer in einer trauma- und geschlechtssensiblen sowie kindgerechten Weise behandeln können.

(2)Einschlägige Angehörige der Gesundheitsberufe, darunter Kinderärzte und Hebammen, erhalten gezielte Schulungen, um die physischen, psychischen und sexuellen Folgen der weiblichen Genitalverstümmelung in kultursensibler Weise zu erkennen und zu bekämpfen.

(3)Personen mit Aufsichtsfunktionen am Arbeitsplatz – sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor – werden darin geschult, wie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erkannt, verhindert und bekämpft werden kann, auch in Bezug auf Bewertungen im Zusammenhang mit Risiken für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, um die Opfer zu unterstützen und angemessen zu reagieren. Diese Personen und Arbeitgeber erhalten gezielte Informationen über die Auswirkungen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf die Beschäftigung und die Gefahr von Gewalt durch Dritte.

(4)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulungsmaßnahmen umfassen auch Fortbildungsmaßnahmen zur koordinierten behördenübergreifenden Zusammenarbeit, um bei Fällen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einen umfassenden und geeigneten Umgang mit Weiterverweisungen zu ermöglichen.

(5)Ohne Einschränkung der Medienfreiheit und des Medienpluralismus fördern und unterstützen die Mitgliedstaaten Schulungen zum Umgang mit Medien durch Organisationen von Medienschaffenden, Selbstregulierungseinrichtungen von Medien und Branchenvertreter oder andere einschlägige unabhängige Organisationen, um stereotype Darstellungen von Frauen und Männern, sexistische Bilder von Frauen und Schuldzuweisungen an die Opfer in den Medien zu bekämpfen und so das Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt zu verringern.

(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden, die für die Entgegennahme von Anzeigen von Straftaten seitens der Opfer zuständig sind, angemessen geschult sind, um die Meldung solcher Straftaten zu erleichtern und zu unterstützen.

(7)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulungsmaßnahmen finden regelmäßig und verpflichtend statt, auch in Bezug auf Cybergewalt, und sie berücksichtigen die Besonderheiten von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Diese Schulungsmaßnahmen umfassen Schulungen dazu, wie die besonderen Schutz- und Hilfsbedürfnisse von Opfern, die einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt sind, weil sie Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und aus anderen Diskriminierungsgründen ausgesetzt sind, ermittelt und berücksichtigt werden können.

(8)Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 6 werden durchgeführt, ohne die Unabhängigkeit der Justiz, die Selbstorganisation reglementierter Berufe und Unterschiede in der Organisation der Justizsysteme innerhalb der Union zu beeinträchtigen.

Artikel 38
Interventionsprogramme 

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gezielte und wirksame Interventionsprogramme eingerichtet werden, um das Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt oder Wiederholungsdelikten zu verhindern und zu minimieren.

(2)Die Interventionsprogramme stehen auch Personen offen, die befürchten, dass sie einen Akt der Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt begehen könnten.

KAPITEL 6

KOORDINIERUNG UND ZUSAMMENARBEIT

Artikel 39
Koordinierte Strategien und Koordinierungsstelle 

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen landesweite wirksame, umfassende und koordinierte politische Strategien an, die einschlägige Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt umfassen, und setzen diese um.

(2)Die Mitgliedstaaten benennen oder errichten eine offizielle Stelle für die Koordinierung, Umsetzung, Beobachtung und Bewertung von Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller von dieser Richtlinie erfassten Formen von Gewalt.

(3)Diese Stelle koordiniert die in Artikel 44 genannte Datensammlung und analysiert und verbreitet ihre Ergebnisse.

(4)Sie ist für die Koordinierung der Strategien auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene zuständig.

Artikel 40
Behördenübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit

(1)Die Mitgliedstaaten richten geeignete Mechanismen ein, um eine wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit auf nationaler Ebene zwischen den zuständigen Behörden, Agenturen und Einrichtungen, einschließlich lokaler und regionaler Behörden, Strafverfolgungsbehörden, der Justiz, Staatsanwälten, Unterstützungsdiensten sowie Nichtregierungsorganisationen, sozialen Diensten wie Kinderschutz- oder Wohlfahrtsbehörden, Bildungs- und Gesundheitsdienstleistern, Sozialpartnern unbeschadet ihrer Autonomie sowie anderen einschlägigen Organisationen und Einrichtungen sicherzustellen.

(2)Diese Mechanismen betreffen insbesondere die individuellen Begutachtungen nach den Artikeln 18 und 19 und die Bereitstellung von Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 21 und Kapitel 4, die Leitlinien für Strafverfolgungs- und Justizbehörden nach Artikel 23 und die Schulungen für Fachkräfte nach Artikel 37.

Artikel 41
Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen 

In Zusammenarbeit und Abstimmung mit Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter Nichtregierungsorganisationen, die mit Opfern von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt arbeiten, bieten die Mitgliedstaaten insbesondere Unterstützung für die Opfer, führen Initiativen zur Politikgestaltung, Informations- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogramme und Schulungen durch und überwachen und bewerten die Auswirkungen von Maßnahmen der Opferhilfe und des Opferschutzes.

Artikel 42
Zusammenarbeit zwischen Anbietern von Vermittlungsdiensten

Die Mitgliedstaaten erleichtern den Anbietern von Vermittlungsdiensten das Ergreifen von Selbstregulierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie, um insbesondere die internen Mechanismen zum Vorgehen gegen die in Artikel 25 Absatz 1 genannten Online-Inhalte zu stärken und die Schulung ihrer jeweiligen Beschäftigten im Hinblick auf die Verhütung der darin genannten Straftaten sowie auf die Hilfeleistung und Unterstützung für die Opfer zu verbessern.

Artikel 43
Zusammenarbeit auf Unionsebene 

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die gegenseitige Zusammenarbeit zu erleichtern und damit die Umsetzung dieser Richtlinie zu verbessern. Mit dieser Zusammenarbeit werden mindestens folgende Ziele verfolgt:

a)Austausch bewährter Verfahren und gegenseitige Konsultation in Einzelfällen, auch über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen;

b)Austausch von Informationen und bewährten Verfahren mit den einschlägigen Agenturen der Union;

c)Unterstützung von Unionsnetzen, die sich unmittelbar mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt befassen.

Artikel 44
Datenerhebung und Forschung 

(1)Die Mitgliedstaaten verfügen über ein System für die Erhebung, Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt, einschließlich der in den Artikeln 5 bis 10 genannten Formen von Gewalt.

(2)Die Statistiken umfassen aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter des Opfers und des Täters, Beziehung zwischen dem Opfer und dem Täter und Art der Straftat folgende Daten:

a)die Zahl der Opfer, die in den letzten 12 Monaten, in den letzten 5 Jahren und im Laufe ihres Lebens von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt betroffen waren;

b)die jährliche Zahl der Opfer, der gemeldeten Straftaten, der Personen, die wegen solcher Formen von Gewalt strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, anhand von Daten der nationalen Verwaltungen.

(3)Die Mitgliedstaaten führen alle 5 Jahre unter Verwendung der harmonisierten Methodik der Kommission (Eurostat) eine bevölkerungsbezogene Erhebung durch, um die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Daten zu erheben, und bewerten auf dieser Grundlage die Prävalenz und Trends aller unter diese Richtlinie fallenden Formen von Gewalt.

Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Daten spätestens [3 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie] an die Kommission (Eurostat).

(4)Um die Vergleichbarkeit der Verwaltungsdaten in der gesamten Union zu gewährleisten, erheben die Mitgliedstaaten Verwaltungsdaten auf der Grundlage gemeinsamer Untergliederungen, die in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen nach der von diesem gemäß Absatz 5 entwickelten Methode ausgearbeitet wurden. Sie übermitteln diese Daten jährlich an das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen. Die übermittelten Daten dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(5)Das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen unterstützt die Mitgliedstaaten bei der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Datenerhebung, unter anderem durch die Festlegung gemeinsamer Standards für die Zählung, Zählungsregeln, gemeinsame Untergliederungen, Berichtsformate und die Klassifizierung von Straftaten.

(6)Die Mitgliedstaaten machen die erhobenen Statistiken der Öffentlichkeit zugänglich. Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(7)Die Mitgliedstaaten unterstützen die Forschung zu Ursachen, Auswirkungen, Inzidenz und Verurteilungsraten im Zusammenhang mit den unter diese Richtlinie fallenden Formen von Gewalt.

KAPITEL 7

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 45
Änderung der Richtlinie 2011/93/EU

In Artikel 3 der Richtlinie 2011/93/EU werden folgende Absätze angefügt:

„(7)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende vorsätzliche Handlungen mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwölf Jahren bestraft werden:

a)    Vornahme einer nicht-einvernehmlichen sexuellen Handlung an einem Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, durch vaginale, anale oder orale Penetration, sei es mit einem Körperteil oder einem Gegenstand;

b)    Veranlassung eines Kindes, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, zum Vollzug einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person durch vaginale, anale oder orale Penetration, sei es mit einem Körperteil oder einem Gegenstand.

(8)    Hat das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht und stimmt es der Handlung nicht zu, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das in Absatz 7 genannte Verhalten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bestraft wird.

(9)    Für die Zwecke von Absatz 8 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass unter einer nicht-einvernehmlichen Handlung eine Handlung zu verstehen ist, die gegen den erkennbaren Willen des Kindes oder in Fällen vorgenommen wird, in denen das Kind aufgrund der in Absatz 5 genannten Umstände, einschließlich seines körperlichen oder geistigen Zustands, beispielsweise der Bewusstlosigkeit, einer Vergiftung, des Schlafs, einer Krankheit oder einer Verletzung, nicht in der Lage ist, seinen freien Willen zu äußern.

Die Einwilligung kann während der Handlung jederzeit widerrufen werden. Das Fehlen der Einwilligung kann nicht allein durch das Schweigen des Kindes, seine fehlende verbale oder körperliche Gegenwehr oder sein früheres sexuelles Verhalten widerlegt werden.“

Artikel 46
Schutzniveau 

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt. Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen mit höheren Standards einführen oder beibehalten, einschließlich solcher, die ein höheres Maß an Schutz und Unterstützung für die Opfer vorsehen.

Artikel 47
Berichterstattung

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens [sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] alle sachdienlichen Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie, die die Kommission benötigt, um einen Bericht über deren Anwendung zu erstellen.

(2)Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Anwendung dieser Richtlinie überprüft.

Artikel 48
Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union

(1)Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der folgenden Rechtsakte:

a)Richtlinie 2011/36/EU,

b)Richtlinie 2011/93/EU,

c)Richtlinie 2011/99/EU,

d)Richtlinie 2012/29/EU.

e)Verordnung (EU) Nr. 606/2013,

f)[Verordnung (EU).../... über einen Binnenmarkt für digitale Dienste].

(2)Die spezifischen Maßnahmen zur Verhütung, zum Schutz und zur Unterstützung von Opfern gemäß dieser Richtlinie gelten zusätzlich zu den in den Richtlinien 2011/36/EU, 2011/93/EU und 2012/29/EU festgelegten Maßnahmen.

Artikel 49
Regressionsverbot

Diese Richtlinie ist nicht dahingehend auszulegen, dass damit die Rechte und Verfahrensgarantien, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats mit einem höheren Schutzniveau garantiert sind, verringert, einschränkt oder beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten müssen dieses zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie garantierte höhere Schutzniveau nicht senken.

Artikel 50
Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 51
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 52
Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2Politikbereich(e)

1.3Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4Ziel(e)

1.4.1Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2Einzelziel(e)

1.4.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4Leistungsindikatoren

1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.BEWIRTSCHAFTUNGSMAẞNAHMEN

2.1Überwachung und Berichterstattung

2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

1.2.Politikbereich(e) 

Politikbereich: Justiz und Inneres

Tätigkeit: Gleichheitspolitik

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 53  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen zu einer anderen/neuen Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Nach dem Vorschlag für eine Richtlinie werden alle Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Verwaltungsdaten über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (jährliche Anzahl der Frauen, die Opfer von Gewalt gegen Frauen geworden sind, und Zahl der Opfer von häuslicher Gewalt, Zahl der gemeldeten Straftaten, Zahl der strafrechtlich verfolgten Personen und der wegen sämtlicher Formen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt verurteilten Personen) auf der Grundlage einer gemeinsamen Aufschlüsselung nach Geschlecht, Alter des Opfers und des Täters, Beziehung zwischen Opfer und Täter, Art der Straftat und anderen relevanten Variablen zu erheben.

Für die Datenerhebung wird eine gemeinsame Methodik entwickelt und das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), das die Daten jährlich erheben wird (siehe Punkt 1.4.2), wird unterstützt. Durch die Erhebung von Verwaltungsdaten wird die Datenerhebung, die das EIGE bereits auf freiwilliger Basis mit einigen Mitgliedstaaten durchführt, erweitert (siehe Punkt 1.5.2). Dadurch wird die Union in die Lage versetzt, die Vergleichbarkeit nationaler Daten zu gewährleisten, die Umsetzung der Richtlinie zu überwachen und umfassende statistische Informationen über die Häufigkeit von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu erhalten.

1.4.2.Einzelziel(e)

Mit dem Vorschlag wird das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) damit beauftragt,

1) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Aufschlüsselung und Methodik zu entwickeln, um die Vergleichbarkeit von Verwaltungsdaten in der gesamten Union zu gewährleisten,

2) die Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung zu unterstützen, indem gemeinsame Standards für Zähleinheiten, Zählvorschriften, gemeinsame Aufschlüsselungen, Berichtsformate und die Klassifizierung von Straftaten festgelegt werden. Dazu kann auch die Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Verfahren gehören.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Es wird erwartet, dass die Wirksamkeit der Erhebung vergleichbarer Verwaltungsdaten über jegliche Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der gesamten Union verbessert wird.

Das EIGE unterstützt die Mitgliedstaaten seit 2012 bei der Stärkung ihrer Verfahren zur Erhebung von Verwaltungsdaten und der Entwicklung von Statistiken über verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen. Die Analyse der in den einzelnen Mitgliedstaaten verfügbaren Daten hat gezeigt, dass es bei der Datenerhebung Herausforderungen gibt, die auf den rechtlichen Kontext, die institutionelle Praxis und akute technische Einschränkungen zurückzuführen sind.

Es gibt in der gesamten Union keine systematische und standardisierte Methode der Datenerhebung zu Gewalttaten gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Union, insbesondere in Bezug auf die Art der erfassten Straftaten und die Opfer-Täter-Beziehung. Zwischen den Mitgliedstaaten gibt es große Unterschiede in Bezug auf die Methoden der Datenerhebung, die Qualität der erhobenen Daten und die Art und Weise, wie sie gespeichert, zwischen den zuständigen Behörden (Strafverfolgung- und Justizbehörden sowie Gesundheits- und Sozialdienste usw.) und international ausgetauscht und öffentlich zugänglich gemacht werden. Unterschiede in der Praxis und das Fehlen verbindlicher Grundsätze für die Erfassung verhindern eine methodische Datenerfassung zu Opfern und Tätern, insbesondere in Bezug auf ihr Geschlecht und die Beziehung zwischen ihnen. Daher sind die verfügbaren Daten bei Weitem noch nicht vollständig und vergleichbar, wodurch die Analyse der Entwicklung der Kriminalität und die Bewertung der Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen erschwert wird.

Die Steigerung der Wirksamkeit der Verfahren zur Erhebung vergleichbarer Verwaltungsdaten birgt ein bahnbrechendes Potenzial, um den derzeitigen Mangel an Erkenntnissen über die Prävalenz von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu beheben. Derzeit wird im Gleichstellungsindex keine Punktzahl für die Union im Bereich Gewalt vergeben, da es keine vergleichbaren unionsweiten Daten gibt. In der Folge wird Gewalt gegen Frauen, eine der häufigsten Formen der geschlechtsspezifischen Diskriminierung, im Gleichstellungsindex nur als zusätzlicher Bereich berücksichtigt. Durch die Erhebung vergleichbarer Verwaltungsdaten in der Union können Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt und ihre unterschiedlichen Auswirkungen auf das Leben der Opfer systematisch gemessen werden. Nur wenn die Mitgliedstaaten quantitative und qualitative Daten über die Motive, Formen und Auswirkungen von Gewalt gegen Frauen erheben, können sie wirksame Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer entwickeln. Im Mittelpunkt dieser Bestrebungen steht daher der bessere Schutz der Grundrechte von Gewaltopfern, und die Opfer werden die Hauptbegünstigten dieser wichtigen unionsweiten Verbesserung sein.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

1. Entwicklung/Einführung gemeinsamer Aufschlüsselungen und Methoden zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Verwaltungsdaten in der gesamten Union, die in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt werden sollen,

2. Einrichtung eines Datenerhebungsinstruments und dessen Einsatz mit begleitenden Leitlinien, die vom EIGE herausgegeben und von den Mitgliedstaaten in voller Übereinstimmung mit der Richtlinie genehmigt werden,

3. Entwicklung von Leitlinien für die Harmonisierung und Standardisierung von Kriminalitätsstatistiken über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt in Zusammenarbeit mit einschlägigen Akteuren wie Eurostat und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC),

4. Zahl der Mitgliedstaaten, die bei der Datenerhebung unterstützt werden, indem gemeinsame Standards für Zähleinheiten, Zählvorschriften, gemeinsame Aufschlüsselungen, Berichtsformate und die Klassifizierung von Straftaten festgelegt werden,

5. Zahl der Mitgliedstaaten, die in der Lage sind, jedes Jahr Daten über alle in der Richtlinie genannten Formen von Gewalt zu melden (Datenverfügbarkeit),

6. Zahl der Mitgliedstaaten, die in der Lage sind, jedes Jahr Daten in voller Übereinstimmung mit den Datenanforderungen der Richtlinie zu melden (Datenvergleichbarkeit),

7. Zahl der Mitgliedstaaten, die jedes Jahr die Standards der Europäischen Union für die Meldung statistischer Metadaten einhalten,

8. Zahl der Besuche des Datenportals.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Die wichtigsten Anforderungen nach Inkrafttreten des Vorschlags sind die Folgenden:

- Aufbau von Kapazitäten beim EIGE (Personal- und Finanzmittel sichergestellt) im Zeitraum 2025/2026 54 ,

- Einrichtung eines Systems zur Koordinierung der Datenerhebung auf Unionsebene (EIGE als Koordinierungsstelle, Netzwerk von Forschenden und Datenanbietern auf der Ebene der Mitgliedstaaten) im Zeitraum 2025–2026,

- Erfassung der Anforderungen und Einleitung der Auftragsvergabe durch EIGE im Zeitraum 2025/2026,

- vereinbarte Standardarbeitsanweisungen für die Datenverwaltung, einschließlich der Datenerhebung, -eingabe und -validierung, zur Förderung der Standardisierung der Verwaltungsdaten über Gewalt gegen Frauen im Zeitraum 2025–2026,

- Entwicklung, Erprobung und Hosting des Datenerhebungsinstruments auf einer geeigneten Online-Plattform, die vom EIGE eingerichtet und verwaltet wird, im Jahr 2026,

- webbasierte Plattform zur Übermittlung von Daten mit einer sicheren Datenübertragung im Jahr 2027,

- Wartung und Fehlerbehebung der webbasierten Plattform ab 2027,

- ab 2027 regelmäßige Veröffentlichung und Verbreitung der erhobenen Statistiken über die Datenbank für Gender-Statistiken des EIGE.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Die Verpflichtung zur Erhebung von Verwaltungsdaten ist die einzige Möglichkeit, die Erhebung von Verwaltungsdaten in der gesamten Union auf einer standardisierten Grundlage zu ermöglichen. Da die Mitgliedstaaten derzeit unterschiedliche Methoden für die Erhebung von Verwaltungsdaten in diesem Politikbereich anwenden, ist die Verfügbarkeit vergleichbarer Daten in Europa nach wie vor begrenzt.

Die Beteiligung des EIGE ist die beste Möglichkeit, die Datenerhebung zu strukturieren, da es sich um eine Aufgabe handelt, die auf der Arbeit aufbaut, die das EIGE bereits mit einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten und Daten auf freiwilliger Basis geleistet hat. Damit werden die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 zur Errichtung des EIGE festgelegten Aufgaben erweitert, und zwar die „Erhebung, Analyse und Verbreitung von objektiven, vergleichbaren und zuverlässigen Informationen zur Geschlechtergleichstellung – einschließlich Forschungsergebnissen und vorbildlichen Verfahren, die dem Institut von Mitgliedstaaten … übermittelt werden“ und die „Entwicklung von Methoden zur Verbesserung der Objektivität, Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit von Daten auf europäischer Ebene durch die Festlegung von Kriterien, die die Einheitlichkeit von Informationen verbessern, und Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Datenerhebung“. Die bestehende Datenerhebung wird dadurch verpflichtend und regelmäßig erfolgen, und sie wird auf alle Mitgliedstaaten ausgedehnt.

Die erweiterte Aufgabe würde vollständig mit den Vorschriften und der Politik von Eurostat übereinstimmen: Die Verbesserung der Systeme zur Erhebung von Verwaltungsdaten steht im Einklang mit der Strategie der Europäischen Union zur Modernisierung der Sozialstatistik, insbesondere durch die Umgestaltung einer Erstellungsmethode, bei der die Statistiken als Teile eines integrierten Modells erstellt werden.

Die Datenerhebung ist entscheidend für die Überwachung der Umsetzung der künftigen Richtlinie, die nach ihrem Inkrafttreten in regelmäßigen Abständen erfolgen soll. Die im Bereich der Datenerhebung tätigen Akteure (Europarat, FRA sowie das Europäische Parlament) fordern die Kommission nachdrücklich auf, auf diese Weise die Erstellung zuverlässigerer Daten zu diesem Thema zu ermöglichen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Wenngleich sich die Auswirkungen auf die nationalen Systeme zur Erhebung von Daten bisher in Grenzen hielten, hat die Arbeit, die das EIGE seit 2017 zusammen mit einigen Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchführt, einige erhebliche Verbesserungen zur Folge gehabt. Insbesondere hat die Arbeit zur Bewertung der statistischen Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Daten über die drei wichtigsten Formen von Gewalt gegen Frauen (Gewalt ausgehend von Intimpartnern, Vergewaltigung und Femizid) bereitzustellen, zu Folgendem beigetragen:

- Sensibilisierung für die Bedeutung der Erhebung und Analyse von Daten über diese Formen von Gewalt,

- Verbesserung der Datenerhebung und -analyse in einigen Mitgliedstaaten (DE, EL),

- Entwicklung neuer Datenbanken für die Erhebung spezifischer Daten über häusliche Gewalt und die Integration verschiedener Systeme (Erhebung von Verwaltungsdaten bei Staatsanwaltschaft, Justiz und Polizei), die derzeit kein einheitliches Bild ergeben. Dies hat in einigen Mitgliedstaaten (PT, EL) zur Einrichtung integrierter Systeme geführt.

Die derzeit auf freiwilliger Basis erfolgende Arbeit hat außerdem die folgenden Anforderungen und Schlüsselbereiche für Verbesserungen aufgezeigt:

- die Notwendigkeit, bewährte Verfahren auszutauschen und mit den nationalen Datenanbietern Gespräche zu führen, um ihre Datenerhebungsinstrumente zu verbessern,

- die Notwendigkeit, mit anderen Einrichtungen wie Eurostat, dem Europarat (GREVIO) und dem UNODC zusammenzuarbeiten, um die Anforderungen an die Datenerhebung abzugleichen,

- die Bedeutung klarer Definitionen und Ansätze ohne geschlechtsspezifische Voreingenommenheit, um über die Formen dieser Art von Gewalt aufzuklären, die nach wie vor unsichtbar sind, zu wenig gemeldet und zu wenig erfasst werden,

- der Bedarf an Kapazitätsaufbau und Fortbildung für nationale Datenanbietern,

- die Bedeutung der Datenerhebung, um das Risiko einer wiederholten Viktimisierung genau einzuschätzen und bessere vorbeugende Maßnahmen zu entwickeln.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Erhebung von Verwaltungsdaten über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt ist ein entscheidender Teil der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und ein zentraler Bestandteil der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025. Sie ermöglicht eine unionsweite Überwachung der Prävalenz von Straftaten, die Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt darstellen. Sie bringt neue Erkenntnisse über das Ausmaß des Problems zutage und würde es ermöglichen, Trends zu beobachten und politische Maßnahmen für ein wirksames Vorgehen gegen diese Gewalt zu entwickeln.

Dieses Ziel wird in der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter, der EU-Kinderrechtsstrategie (2021–2024), der EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020–2025), der Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025, der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030 und dem Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte ausdrücklich erwähnt. Im EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP) III wird die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt zu einer der Prioritäten des auswärtigen Handelns der Union. Dieser Vorschlag ist im Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 enthalten und wird in den politischen Leitlinien sowie in den Reden zur Lage der Union 2021 und 2022 der Präsidentin hervorgehoben.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die Kosten für die Entwicklung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung von Verwaltungsdaten sollten vom EU-Haushalt getragen werden und werden sich im Haushalt der betreffenden Agentur – EIGE – niederschlagen. Im Rahmen dieses Vorschlags wird die Erhöhung des Unionsbeitrags für das EIGE aus dem Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (CERV) für den Zeitraum 2025–2027 finanziert. Ab 2028 (siehe Punkt 1.6) werden diese Kosten zu einem festen Bestandteil des Unionsbeitrags für das EIGE, der von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen wird.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

befristete Laufzeit

     Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

unbefristete Laufzeit

Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2025/2026 bis 2027,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 55  

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen,

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben),

die EIB und der Europäische Investitionsfonds,

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71,

öffentlich-rechtliche Körperschaften,

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten,

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden,

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

2.BEWIRTSCHAFTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Überwachung und Bewertung der Entwicklung und der Funktionsweise der Datenerhebung ist maßgeblich und wird nach den Grundsätzen des gemeinsamen Ansatzes für dezentrale Agenturen durchgeführt.

Das EIGE muss der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr ein Einheitliches Programmplanungsdokument übermitteln, das ein Mehrjahresprogramm sowie ein Jahresarbeitsprogramm und die Ressourcenplanung enthält. In dem einheitlichen Programmplanungsdokument werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren festgelegt, mit denen die Verwirklichung der Ziele und Ergebnisse überwacht werden soll.

Sobald die erweiterte Erhebung von Verwaltungsdaten angelaufen ist, muss das EIGE dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht übermitteln, in dem dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere bei Planung und Kosten, erreicht wurden.

Das EIGE legt der Kommission zwei Jahre nach der Aufnahme der Tätigkeit und danach jährlich einen Bericht über die technische Funktionsweise der Datenerhebung vor.

Diese Tätigkeit wird im Rahmen der nachfolgenden Bewertungen des EIGE, die gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 durchgeführt werden, regelmäßig bewertet.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Da der Vorschlag Auswirkungen auf den jährlichen EU-Beitrag für das EIGE hat, werden die Haushaltsmittel der Union im Wege der indirekten Mittelverwaltung ausgeführt.

Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wird der Haushalt der Agentur unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.

Hinsichtlich Ex-post-Kontrollen unterliegt die Agentur

- einem internen Audit des Internen Auditdiensts der Kommission,

- Jahresberichten des Europäischen Rechnungshofs, die eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge enthalten,

- einer jährlichen Entlastung durch das Europäische Parlament,

- möglichen Untersuchungen durch das OLAF, um insbesondere sicherzustellen, dass die den Agenturen zugewiesenen Mittel ordnungsgemäß eingesetzt werden,

- einer weiteren Ebene der Kontrolle und Rechenschaftspflicht durch die Europäische Bürgerbeauftragte.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

In dieser Phase wurden keine besonderen Risiken festgestellt.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die Kommission erstattet über das „Verhältnis zwischen den Kontrollkosten/Zahlungen und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel“ Bericht. In Bezug auf die mit der indirekten Mittelverwaltung betrauten Einrichtungen und die dezentralen Agenturen, zu denen auch das EIGE zählt, hat die GD JUST dieses Verhältnis in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2020 mit 0,74 % beziffert.

Der Europäische Rechnungshof bestätigte die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge sowie die Zuverlässigkeit des Jahresabschlusses des EIGE für 2020, der eine Fehlerquote von unter 2 % aufweist. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich die Fehlerquote in den kommenden Jahren verschlechtern wird. Die Zuverlässigkeit des Jahresabschlusses 2020 wird auch durch die Prüfung eines unabhängigen externen Wirtschaftsprüfungsunternehmens bestätigt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sind u. a. in der Betrugsbekämpfungsstrategie für den Zeitraum 2021–2023 des EIGE dargelegt. Das EIGE wird sich an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung beteiligen und ist verpflichtet, die Kommission unverzüglich über mutmaßliche Betrugsfälle und andere finanzielle Unregelmäßigkeiten unterrichten.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeitrag

Nummer

GM/NGM 56

von EFTA-Ländern 57

von Kandidaten-ländern 58

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

Rubrik 2

07.100500 Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Rubrik 2

07.0603 – Daphne

GM

NEIN

Ja

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeitrag

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidaten-ländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

Rubrik 2: Zusammenhalt, Resilienz und Werte

Einrichtung: EIGE

Jahr 
N 59

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Titel 1: Personalausgaben 60

Verpflichtungen

(1)

0,200

0,200

0,200

0,600

Zahlungen

(2)

0,200

0,200

0,200

0,600

Titel 2: Infrastruktur- und Betriebsausgaben

Verpflichtungen

(1a)

0,050

0,250

0,050

0,350

Zahlungen

(2a)

0,050

0,250

0,050

0,350

Titel 3: Operative Ausgaben:

Verpflichtungen

(3a)

0,500 61

0,500 62

0,500 63

1,500

Zahlungen

(3b)

0,500

0,500

0,500

1,500

Mittel INSGESAMT 
für EIGE

Verpflichtungen

=1+1a +3a

0,750

0,950

0,750

2,450

Zahlungen

=2+2a

+3b

0,750

0,950

0,750

2,450

 


Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

GD: <…….>

• Personal

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD <….> INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 64

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

Zahlungen

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel des EIGE

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 65

Durchschnitts-kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamt-zahl

Gesamt-kosten

EINZELZIEL NR. 1 66 Entwicklung von Aufschlüsselungen und einer Methodik in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um die Vergleichbarkeit von Verwaltungsdaten in der gesamten Europäische Union zu gewährleisten

- Ergebnis

Entwicklung eines Instruments für die Aufschlüsselung der Daten

0,071

0,071

0,071

0,071

0,071

- Ergebnis

Entwicklung einer Methodik für die Vergleichbarkeit der Daten

0,071

0,071

0,071

0,071

0,071

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

0,142

0,142

0,142

EINZELZIEL NR. 2 Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung durch die Festlegung gemeinsamer Standards für Zähleinheiten, Zählvorschriften, gemeinsame Aufschlüsselungen, Berichtsformate und die Klassifizierung von Straftaten

- Ergebnis

In die Plattform integriertes und von den Mitgliedstaaten umgesetztes Berichtsformat

0,071

0,071

0,071

Von allen Mitgliedstaaten angenommene Arbeitsverfahren

0,071

0,071

0,071

Einschlägige Daten, die auf sichere Weise von den Mitgliedstaaten an Eurojust übermittelt werden

0,071

0,071

0,071

Strukturierte, halbautomatische Übermittlung von Daten

0,071

0,071

0,071

Im Internet öffentlich zugängliche Daten, bei denen die Einhaltung der DSGVO gewährleistet ist

0,074

0,074

0,074

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

0,358

0,358

0,358

GESAMTKOSTEN

0,500

0,500

0,500

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Personalressourcen von EIGE

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 67

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGE-SAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD) 68

0,070

0,070

0,070

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

Vertragsbedienstete 69

0,130

0,130

0,130

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

Personalbedarf (VZÄ):

Jahr 
N 70

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGE-SAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

1

1

1

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

Vertragsbedienstete

2

2

2

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 71

20 02 01 (VB, ANS und LAK der „Globaldotation“)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz  72

- am Sitz

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Dieser Vorschlag erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens. Die Quelle für die Umschichtung ist das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (CERV) – Teilbereich Daphne (07.0603) zur Erhöhung der EIGE-Haushaltslinie (07.1005) für den Zeitraum 2025–2027.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Revision des Mehrjährigen Finanzrahmens 73 .

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 74

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

auf die Eigenmittel

auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 75

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel …

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    Lesbische, schwule, bisexuelle, Transgender-, nichtbinäre, intersexuelle und queere Personen.
(2)    Durch Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt können zahlreiche der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte verletzt werden. Zu diesen Rechten gehören das Recht auf Würde des Menschen (Artikel 1), das Recht auf Leben (Artikel 2), das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 4), das Recht auf Freiheit von Diskriminierung, auch aufgrund des Geschlechts (Artikel 21) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Artikel 47).
(3)    Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), Violence against women: an EU-wide survey. Main results report (Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung. Bericht über die wichtigsten Ergebnisse), 2014. Die Erhebung der FRA über Gewalt gegen Frauen beruht auf persönlichen Interviews mit 42 000 Frauen in der gesamten EU. Dabei handelt es sich um die weltweit erste Erhebung über die Erfahrungen von Frauen mit Gewalt.
(4)    Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS), Combating gender-based violence: Cyberviolence, European added value assessment (Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt: Cybergewalt, Bewertung des EU-Mehrwerts), 2021.
(5)    COM(2020) 152 final.
(6)    COM(2021) 102 final.
(7)    Unter Bezugnahme auf Artikel 225 AEUV.
(8)    Entschließung vom 14. Dezember 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet (2020/2035(INL)).
(9)    Entschließung vom 16. September 2021 mit Empfehlungen an die Kommission über die Festlegung von geschlechtsspezifischer Gewalt als neuer Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV (2021/2035(INL)).
(10)    Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (CETS Nr. 210) (COM(2016) 111).
(11)    Die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen von Istanbul nicht ratifiziert haben, sind BG, CZ, HU, LT, LV und SK.
(12)    Siehe Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO), Mid-term Horizontal Review of GREVIO baseline evaluation reports (horizontale Halbzeitbewertung der Basisbewertungsberichte der GREVIO), abrufbar unter https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention/-/mid-term-horizontal-review-provides-a-panoramic-view-of-the-implementation-of-the-istanbul-convention.
(13)    Siehe Fußnote 9.
(14)    Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
(15)    Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2).
(16)    Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4).
(17)    Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).
(18)    Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
(19)    Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 15).
(20)    Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ( ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37 ); Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) ( ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23 ); Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates ( ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1 ).
(21)    Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (COM(2020) 825 final vom 15.12.2020).
(22)    Europäische Kommission, Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (COM(2016) 111 final vom 4. März 2016); Europäische Kommission, Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union (COM(2016) 109 final vom 4. März 2016).
(23)    Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Kinderrechtsstrategie (COM(2021) 142 final vom 24. März 2021).
(24)    Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020–2025) (COM(2020) 258 final vom 24. Juni 2020).
(25)    Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025 (COM(2020) 698 final vom 12. November 2020).
(26)    Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030 (COM(2021) 101 final vom 3. März 2021).
(27)    Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte (COM(2021) 102 final vom 4. März 2021, S. 24 und 25). Die Gleichstellung der Geschlechter ist auch der zweite Grundsatz der europäischen Säule sozialer Rechte, mit dem darauf abgezielt wird, die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen zu gewährleisten und zu fördern, auch bei der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt.
(28)    Europäische Kommission, Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP) III – Eine ehrgeizige Agenda für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau im auswärtigen Handeln der EU“ (JOIN(2020) 17 final vom 25. November 2020).
(29)

   Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Ein inklusiveres und besser schützendes Europa: Erweiterung der Liste der EU-Straftatbestände um Hetze und Hasskriminalität (COM(2021) 777 final vom 9. Dezember 2021).

(30)    Europäisches Netz von Rechtsexperten der Bereiche Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung, Criminalisation of gender-based violence against women in European States, including ICT-facilitated violence. A special Report (Kriminalisierung von geschlechtsbezogener Gewalt gegen Frauen in den Mitgliedstaaten der EU, einschließlich IKT-gestützter Gewalt. Ein Sonderbericht), 2021, abrufbar unter https://www.equalitylaw.eu/downloads/5535-criminalisation-of-gender-based-violence-against-women-in-european-states-including-ict-facilitated-violence-1-97-mb (EELN 2021).
(31)     Tackling violence against women and domestic violence in Europe – The added value of the Istanbul Convention and remaining challenges (Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Europa – der Mehrwert des Übereinkommens von Istanbul und die verbleibenden Herausforderungen), 2020, abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2020/658648/IPOL_STU(2020)658648_EN.pdf.
(32)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (COM(2020) 188 final), abrufbar unter: EUR-Lex – 52020DC0188 – DE – EUR-Lex (europa.eu) .
(33)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (COM(2020) 187 final), abrufbar unter: EUR-Lex – 52020DC0187 – DE – EUR- Lex (europa.eu) .
(34)    Europäische Kommission, Spezial-Eurobarometer 449: Gender-based violence (geschlechtsspezifische Gewalt), 2016, abrufbar unter: ( https://europa.eu/eurobarometer/surveys/detail/2115 ). Siehe auch Europäische Kommission, Spezial-Eurobarometer 428: Gleichstellung der Geschlechter, 2015, abrufbar unter: https://europa.eu/eurobarometer/surveys/detail/2048, in der Gewalt gegen Frauen (insbesondere sexuelle Gewalt) als einer der beiden Bereiche angesehen wurde, in denen die Union am dringendsten tätig werden sollte.
(35)    ABl. C  vom , S. .
(36)    Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
(37)    Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).
(38)    Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
(39)    Generalversammlung der Vereinten Nationen, Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), 1979.
(40)    Europarat, Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), 2011.
(41)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) ( ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 ).
(42)    Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ( ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37 ).
(43)    Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) ( ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23 ).
(44)    Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates ( ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1 ).
(45)    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).
(46)    Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ( ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89 ).
(47)    Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(48)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG ( ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39 ).
(49)    Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates ( ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 ).
(50)    Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates ( ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53 ).
(51)    Verordnung (EU) YYYY/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (ABl. L ...).
(52)    Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70 .
(53)    Im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(54)    Das voraussichtliche Jahr des Inkrafttretens der Verpflichtungen. Je nach dem genauen Jahr müssen die in dem Finanzbogen zu Rechtsakten genannten Informationen für die folgenden Jahre möglicherweise angepasst werden.
(55)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(56)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(57)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(58)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(59)    Es wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit im Jahr 2025/2026 (je nach Inkrafttreten der Richtlinie) aufgenommen wird und kein Enddatum hat. Die Schätzung für die folgenden Jahre ist dieselbe, wobei der Berichtigungskoeffizient und die Erhöhung der Gehälter für Titel 1 sowie die Inflation für Titel 2 und 3 berücksichtigt werden.
(60)    Die von der Agentur berechneten Personalausgaben (d. h. die erwarteten tatsächlichen Kosten/keine durchschnittlichen Standardkosten).
(61)    Schätzung auf der Grundlage ähnlicher Projekte; abhängig von den Marktpreisen.
(62)    Schätzung auf der Grundlage ähnlicher Projekte; abhängig von den Marktpreisen.
(63)    Schätzung auf der Grundlage ähnlicher Projekte; abhängig von den Marktpreisen.
(64)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(65)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der finanzierten Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(66)    Wie unter Punkt 1.4.2 („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(67)    Es wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit im Jahr 2025/2026 (je nach Inkrafttreten der Richtlinie) aufgenommen wird und kein Enddatum hat.
(68)    Die von der Agentur berechneten Personalausgaben (d. h. die erwarteten tatsächlichen Kosten/keine durchschnittlichen Standardkosten).
(69)    Die von der Agentur berechneten Personalausgaben (d. h. die erwarteten tatsächlichen Kosten/keine durchschnittlichen Standardkosten).
(70)    Es wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit im Jahr 2025/2026 (je nach Inkrafttreten der Richtlinie) aufgenommen wird und kein Enddatum hat.
(71)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(72)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(73)    Siehe Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2093/2020 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027.
(74)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(75)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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