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Document 52022PC0071

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

    COM/2022/71 final

    Brüssel, den 23.2.2022

    COM(2022) 71 final

    2022/0051(COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    {SEC(2022) 95 final} - {SWD(2022) 38 final} - {SWD(2022) 39 final} - {SWD(2022) 42 final} - {SWD(2022) 43 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Das Verhalten von Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen ist von entscheidender Bedeutung für den erfolgreichen Übergang der Union zu einer klimaneutralen und grünen Wirtschaft 1 im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal 2 und für die Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, zu denen auch ihre menschenrechts- und umweltbezogenen Ziele zählen. Dazu müssen die Unternehmen umfassende Verfahren zur Abschwächung der negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt durch ihre Geschäftstätigkeit in ihren Wertschöpfungsketten umsetzen, Nachhaltigkeit in Unternehmensführungs- und Managementsysteme einbeziehen und die Menschenrechte, das Klima und die Umwelt sowie die langfristige Widerstandsfähigkeit des Unternehmens bei geschäftlichen Entscheidungen berücksichtigen.

    EU-Unternehmen sind in einem komplexen Umfeld tätig und vor allem große Unternehmen sind auf globale Wertschöpfungsketten angewiesen. Da EU-Unternehmen, auch die großen Unternehmen, mit einer beträchtlichen Zahl von Lieferanten in der Union und in Drittländern zusammenarbeiten und die Wertschöpfungsketten insgesamt sehr komplex sind, kann es für sie schwierig sein, Risiken im Zusammenhang mit der Wahrung der Menschenrechte oder mit Umweltauswirkungen in ihren Wertschöpfungsketten zu ermitteln und zu mindern. Die Ermittlung dieser negativen Auswirkungen in Wertschöpfungsketten wird einfacher werden, wenn mehr Unternehmen die Sorgfaltspflicht erfüllen und damit mehr Daten über negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt durch die Tätigkeit von Unternehmen zur Verfügung stehen.

    Die EU-Wirtschaft steht über globale Wertschöpfungsketten in Verbindung mit Millionen von Arbeitnehmern in der ganzen Welt, was mit einer Verantwortung einhergeht, gegen negative Auswirkungen auf die Rechte dieser Arbeitnehmer vorzugehen. Die klare Forderung der Unionsbürgerinnen und ‑bürger, die insbesondere im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas geäußert wurde, dass die EU-Wirtschaft einen Beitrag zur Bekämpfung dieser und anderer negativer Auswirkungen leisten soll, spiegelt sich in den bestehenden oder geplanten nationalen Rechtsvorschriften zur Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltschutz 3 , in den laufenden Debatten auf nationaler Ebene und in der Aufforderung zum Handeln des Europäischen Parlaments und des Rates wider. Beide Organe haben die Kommission aufgefordert, Unionsvorschriften zur branchenübergreifenden Sorgfaltspflicht von Unternehmen vorzuschlagen. 4 In ihrer Gemeinsamen Erklärung zu den legislativen Prioritäten der EU für 2022 5 haben sich das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission verpflichtet, eine Wirtschaft im Dienste der Menschen zu verwirklichen und den Rechtsrahmen für eine nachhaltige Unternehmensführung zu verbessern.

    Immer mehr EU-Unternehmen nutzen – unter Bezugnahme auf die bestehenden internationalen freiwilligen Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln 6  – die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette als Instrument zur Ermittlung von Risiken in ihrer Wertschöpfungskette und zur Stärkung ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber plötzlichen Veränderungen in den Wertschöpfungsketten. Allerdings können Unternehmen auch auf Probleme stoßen, wenn sie die Nutzung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette für ihre Geschäftstätigkeit in Erwägung ziehen. Gründe für solche Probleme können beispielsweise mangelnde rechtliche Klarheit hinsichtlich der Sorgfaltspflicht von Unternehmen, Komplexität der Wertschöpfungsketten, Marktdruck, Informationsdefizite und Kosten sein. Daher ist der Nutzen der Sorgfaltspflicht unter europäischen Unternehmen und in den einzelnen Wirtschaftszweigen nicht allzu bekannt.

    Vor allem große Unternehmen führen zunehmend Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ein, da sie sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffen können. 7  Sie reagieren damit auch auf den zunehmenden Druck der Märkte auf Unternehmen, nachhaltig zu handeln, denn solche Verfahren tragen dazu bei, unerwünschte Reputationsrisiken gegenüber Verbrauchern und Anlegern zu vermeiden, in deren Bewusstsein Nachhaltigkeitsaspekte immer mehr an Bedeutung gewinnen. Diese Verfahren beruhen jedoch auf freiwilligen Standards und schaffen weder für Unternehmen noch für Opfer Rechtssicherheit im Fall eines Schadens. 

    Freiwillige Maßnahmen scheinen nicht zu umfangreichen branchenübergreifenden Verbesserungen geführt zu haben, sodass negative externe Effekte in Verbindung mit der Produktion und dem Verbrauch in der EU sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union zu beobachten sind. Bestimmte EU-Unternehmen sind mit negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt durch ihre Geschäftstätigkeit, auch in ihren Wertschöpfungsketten, in Verbindung gebracht worden. 8 Solche negativen Auswirkungen sind insbesondere Probleme im Zusammenhang mit den Menschenrechten wie Zwangsarbeit, Kinderarbeit, unzureichende Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Ausbeutung von Arbeitnehmern und Auswirkungen auf die Umwelt wie Treibhausgasemissionen, Umweltverschmutzung, Verlust an biologischer Vielfalt und Schädigung von Ökosystemen.

    In den letzten Jahren wurden neue rechtliche Rahmenbedingungen für die Sorgfaltspflicht von Unternehmen in den Mitgliedstaaten 9 geschaffen, in denen sich der zunehmende Wunsch widerspiegelt, Unternehmen in ihren Bemühungen zu unterstützen, die Sorgfaltspflicht in ihren Wertschöpfungsketten zu erfüllen, und ein unternehmerisches Verhalten zu fördern, das die Menschenrechte, die Rechte des Kindes und die Umwelt achtet. Andererseits bringt dies auch eine Fragmentierung der rechtlichen Rahmenbedingungen mit sich und birgt die Gefahr, dass Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen im Binnenmarkt untergraben werden.

    Durch Rechtsvorschriften der Union über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen würden die Achtung der Menschenrechte und der Umweltschutz gefördert, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen innerhalb der Union geschaffen und eine Fragmentierung vermieden, zu der es kommt, wenn die Mitgliedstaaten allein handeln. Diese Vorschriften würden auf der Grundlage eines ähnlichen Umsatzkriteriums auch für Unternehmen aus Drittländern gelten, die auf dem Unionsmarkt tätig sind.

    Vor diesem Hintergrund wird mit dieser Richtlinie ein horizontaler Rahmen geschaffen, um den Beitrag der im Binnenmarkt tätigen Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte und der Umwelt in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und entlang ihrer Wertschöpfungsketten zu fördern, indem Unternehmen die durch ihre Tätigkeit verursachten negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln, verhindern, mindern und dafür Rechenschaft ablegen, und indem sie über angemessene Unternehmensführungs- und Managementsysteme sowie Maßnahmen zur Erfüllung dieses Zwecks verfügen.

    Mit dieser Richtlinie soll insbesondere Folgendes erreicht werden:

    1)Verbesserung der Corporate-Governance-Praktiken mit dem Ziel, Risikomanagement und Verfahren zur Minderung von Risiken im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltauswirkungen, einschließlich Risiken aus den Wertschöpfungsketten, besser in Unternehmensstrategien zu integrieren,

    2)Vermeidung einer Fragmentierung der Bestimmungen zu den Sorgfaltspflichten im Binnenmarkt und Schaffung von Rechtssicherheit für Unternehmen und Interessenträger in Bezug auf das erwartete Verhalten und die Haftung,

    3)Erhöhung der Rechenschaftspflicht von Unternehmen für negative Auswirkungen und Sicherstellung der Kohärenz für Unternehmen in Bezug auf die Verpflichtungen im Rahmen bestehender und vorgeschlagener EU-Initiativen für verantwortungsbewusstes unternehmerisches Handeln,

    4)Verbesserung des Zugangs zu Abhilfemaßnahmen für diejenigen, die von negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt durch unternehmerisches Verhalten betroffen sind,

    5)als horizontales Instrument, das sich auf Geschäftsprozesse konzentriert und auch für die Wertschöpfungskette gilt, wird diese Richtlinie andere geltende oder vorgeschlagene Maßnahmen ergänzen, die direkt auf bestimmte spezifische Herausforderungen im Bereich Nachhaltigkeit oder auf bestimmte Branchen, meist innerhalb der Union, abzielen.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

    Auf EU-Ebene wurde die nachhaltige Unternehmensführung hauptsächlich indirekt gefördert, indem mit der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen 10 etwa 12 000 Unternehmen 11 Berichtspflichten im Zusammenhang mit Risiken, Auswirkungen, Maßnahmen (einschließlich Sorgfaltspflicht) und Strategien bezogen auf Umwelt, Soziales und Menschenrechte auferlegt wurden. 12 Die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen hatte zwar in gewissem Umfang positive Auswirkungen hinsichtlich einer Verbesserung der verantwortungsvollen Geschäftstätigkeit, aber sie hatte nicht zur Folge, dass die Mehrheit der Unternehmen die negativen Auswirkungen in ihren Wertschöpfungsketten ausreichend berücksichtigt. 13

    Durch den jüngsten Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zur Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen 14 würde der Anwendungsbereich der Berichtspflichten auf alle großen Unternehmen und alle börsennotierten Unternehmen ausgeweitet 15 , eine Prüfung („assurance“) der Nachhaltigkeitsinformationen vorgeschrieben und die Standardisierung der bereitgestellten Informationen gestärkt werden, indem die Kommission ermächtigt wird, Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erlassen 16 . Diese Richtlinie ergänzt die geltende Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen und ihre vorgeschlagenen Änderungen (Vorschlag für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen), indem sie einigen Unternehmen eine zusätzliche materielle Verpflichtung auferlegt, die Sorgfaltspflicht im Hinblick darauf zu erfüllen, den externen Schaden, der sich aus negativen Auswirkungen durch die eigene Geschäftstätigkeit des Unternehmens, seiner Tochterunternehmen oder in der Wertschöpfungskette ergibt, zu ermitteln, zu verhindern, zu mindern und Rechenschaft darüber abzulegen. Insbesondere enthält der Vorschlag für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung die Bestimmung, dass ein Unternehmen offenlegen muss, wie es beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind. Die beiden Initiativen sind eng miteinander verknüpft und werden zu Synergien führen. Erstens erfordert die ordnungsgemäße Erhebung von Informationen für die Zwecke der Berichterstattung im Rahmen der vorgeschlagenen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen die Einrichtung von Verfahren, was in enger Beziehung zu der Ermittlung negativer Auswirkungen gemäß der durch die vorliegende Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflicht steht. Zweitens wird die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen den letzten Schritt der Sorgfaltspflicht, d. h. die Berichterstattungsphase, für Unternehmen abdecken, die von der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst werden. Drittens werden mit der vorliegenden Richtlinie Unternehmen dazu verpflichtet, einen Plan bereitzuhalten, mit dem sichergestellt wird, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie, über die gemäß der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung berichtet werden muss, mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind. Somit wird die vorliegende Richtlinie zu einer vollständigeren und wirksameren Berichterstattung der Unternehmen führen. Die Komplementarität wird daher die Wirksamkeit beider Maßnahmen erhöhen und Änderungen des unternehmerischen Verhaltens für diese Unternehmen vorantreiben.

    Diese Richtlinie wird auch die vor kurzem in Kraft getretene Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor 17 (im Folgenden „Offenlegungsverordnung“) untermauern, die für Finanzmarktteilnehmer (wie Investmentfonds- und Portfolioverwalter, Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte verkaufen, und Unternehmen, die verschiedene Altersvorsorgeprodukte anbieten) und für Finanzberater gilt. Nach der Offenlegungsverordnung müssen diese Unternehmen unter anderem eine Erklärung über ihre Strategien zur Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit den wichtigsten negativen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren veröffentlichen und bei einer Abweichung von dieser Verpflichtung eine entsprechende Erklärung abgeben („comply-or-explain“-Prinzip). Zugleich ist die Veröffentlichung einer solchen Erklärung für Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten verpflichtend vorgeschrieben, und die Kommission ist befugt, technische Regulierungsstandards für Nachhaltigkeitsindikatoren in Bezug auf die verschiedenen Arten von negativen Auswirkungen zu erlassen. 18

    In ähnlicher Weise ergänzt diese Richtlinie die vor Kurzem erlassene Taxonomie-Verordnung 19 , die ein Transparenzinstrument ist, um Investitionsentscheidungen zu erleichtern und die Bekämpfung von Grünfärberei („Greenwashing“) zu unterstützen, indem ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten geschaffen wird, die auch einen sozialen Mindestschutz gewährleisten. 20 Die Berichterstattung umfasst auch die in Artikel 18 der Taxonomie-Verordnung festgelegten Mindestgarantien für Verfahren, die von Unternehmen durchgeführt werden sollten, um sicherzustellen, dass die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, befolgt werden, wenn das Unternehmen eine als „nachhaltig“ einzustufende Wirtschaftstätigkeit ausübt. Wie die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen und der Vorschlag für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen schafft die Taxonomie-Verordnung für Unternehmen keine anderen wesentlichen Pflichten als die öffentliche Berichterstattung, und Anleger können solche Informationen bei der Zuweisung von Kapital an Unternehmen nutzen. Die vorliegende Richtlinie kann dazu beitragen, Anlegern detailliertere Informationen zur Verfügung zu stellen, indem von den Unternehmen verlangt wird, ihre negativen Risiken in all ihren Geschäftsbereichen und Wertschöpfungsketten zu ermitteln. Sie ergänzt somit die Taxonomie-Verordnung, da sie zusätzliche Unterstützung für Anleger liefern kann, die Kapital für verantwortungsvoll und nachhaltig handelnde Unternehmen bereitstellen möchten. Darüber hinaus kann die Taxonomie-Verordnung (mit der eine gemeinsame Sprache für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten für Anlagezwecke geschaffen wird) Unternehmen als Orientierungshilfe dienen, die sich eine nachhaltige Finanzierung für ihre Korrekturmaßnahmenpläne und Fahrpläne beschaffen möchten.

    Die vorliegende Richtlinie ergänzt die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer 21 , die einen umfassenden Rechtsrahmen für die wirksame Bekämpfung jeglicher Form der Ausbeutung in der Union durch natürliche und juristische Personen darstellt, insbesondere Zwangsarbeit, sexuelle Ausbeutung sowie Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft, die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme. In der Richtlinie 2011/36/EU wird zudem festgelegt, dass eine juristische Person für die in jener Richtlinie genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, oder wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung dieser Straftaten ermöglicht hat. Die Richtlinie 2011/36/EU sieht auch Sanktionen gegen die verantwortliche juristische Person vor.

    Darüber hinaus ergänzt die vorliegende Richtlinie die Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber 22 , die die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt, einschließlich der Opfer von Menschenhandel, verbietet. Die Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber legt Mindeststandards für Sanktionen und andere Maßnahmen fest, die in den Mitgliedstaaten gegen Arbeitgeber anzuwenden sind, wenn sie gegen die Richtlinie verstoßen.

    Die vorliegende Richtlinie ergänzt zudem bestehende oder geplante branchenspezifische und produktbezogene Instrumente zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette auf EU-Ebene, da sie einen branchenübergreifenden Anwendungsbereich hat und ein breites Spektrum an Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit abdeckt:

    Die sogenannte Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten 23 gilt für vier bestimmte Mineralien und Metalle. Darin wird vorgeschrieben, dass EU-Unternehmen in der Lieferkette sicherstellen müssen, dass sie Zinn, Wolfram, Tantal und Gold lediglich aus verantwortungsvollen und konfliktfreien Quellen beziehen und spezifischere Mechanismen im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht einführen, z. B. eine Überprüfung der Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette durch unabhängige Dritte. Die Sorgfaltspflichtbestimmungen der vorliegenden Richtlinie betreffen ebenfalls negative Auswirkungen auf die Umwelt und werden für Wertschöpfungsketten zusätzlicher Mineralien gelten, die nicht unter die Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten fallen, aber negative Auswirkungen in Bezug auf die Wahrung der Menschenrechte, das Klima und die Umwelt haben.

    Im Mittelpunkt des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten 24 stehen bestimmte Rohstoffe und Produktlieferketten. Mit dieser Verordnung soll ein sehr spezifisches Ziel verfolgt werden, nämlich die Verringerung der Auswirkungen des Verbrauchs und der Produktion in der EU auf die Entwaldung und Waldschädigung weltweit. Die Anforderungen dieser Verordnung werden in einigen Bereichen strenger sein als die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie festgelegten allgemeinen Sorgfaltspflichten. In der Verordnung enthalten ist auch ein Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Rohstoffe und daraus hergestellter Produkte, wenn die Anforderung „legal“ und „entwaldungsfrei“ nicht mittels der Erfüllung der Sorgfaltspflichten festgestellt werden kann. Dieses Verbot gilt für alle Marktteilnehmer, die die betreffenden Produkte in der Union in Verkehr bringen, einschließlich Unternehmen aus der EU und aus Drittländern, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Größe. Daher unterstützen sich die beiden Initiativen in ihren allgemeinen Zielen zwar gegenseitig, unterscheiden sich jedoch bei ihren spezifischen Zielen. Diese Richtlinie wird die Verordnung über entwaldungsfreie Produkte ergänzen, indem sie eine Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette im Zusammenhang mit Tätigkeiten einführt, die nicht unter die Verordnung über entwaldungsfreie Produkte fallen, aber unmittelbar oder mittelbar zur Entwaldung führen könnten.

    Mit dem Vorschlag der Kommission für eine neue Batterieverordnung 25 werden die Einzelziele verfolgt, die ökologischen, klimatischen und sozialen Auswirkungen in allen Phasen des Batterielebenswegs zu verringern, das Funktionieren des Binnenmarkts zu stärken und durch ein gemeinsames Regelwerk gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Wirtschaftsbeteiligte, die Industrie- oder Traktionsbatterien (auch in Fahrzeugen eingebaute) mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, müssen Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette festlegen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Rohstoffen, von denen ein erheblicher Teil der weltweiten Produktion in die Batterieherstellung fließt, und die negative Auswirkungen auf die Gesellschaft oder die Umwelt haben können (Kobalt, natürlicher Grafit, Lithium und Nickel). Die Wirtschaftsbeteiligte müssen Einhaltungsdokumente für eine unabhängige Überprüfung durch notifizierte Stellen vorlegen und unterliegen den Kontrollen durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden. Diese Richtlinie wird die Batterieverordnung ergänzen, indem eine Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette in Bezug auf Rohstoffe eingeführt wird, die nicht unter die genannte Verordnung fallen, ohne dass jedoch eine Zertifizierung für das Inverkehrbringen der Produkte auf dem Unionsmarkt erforderlich ist.

    Die anstehende Initiative für nachhaltige Produkte zielt auf eine Überarbeitung der aktuellen Ökodesign-Richtlinie 26 ab und betrifft allgemeiner die Nachhaltigkeit von Produkten, die in der EU in Verkehr gebracht werden, sowie die Transparenz damit zusammenhängender Informationen.

    Der vorliegende Vorschlag wird eine wesentliche Rolle bei der Bekämpfung des Einsatzes von Zwangsarbeit in den globalen Wertschöpfungsketten spielen. Wie in der Mitteilung über menschenwürdige Arbeit weltweit 27 angekündigt, bereitet die Kommission einen neuen Legislativvorschlag vor, mit dem das Inverkehrbringen von Produkten, die in Zwangsarbeit, einschließlich Kinderzwangsarbeit, hergestellt wurden, auf dem Unionsmarkt wirksam verboten werden soll. Die neue Initiative wird sowohl für einheimische als für auch eingeführte Produkte gelten und sieht ein Verbot in Verbindung mit einem robusten, risikobasierten Durchsetzungsrahmen vor. Das neue Instrument wird auf internationalen Standards aufbauen und bestehende horizontale und sektorale EU-Initiativen ergänzen, insbesondere die im vorliegenden Vorschlag festgelegten Sorgfaltspflichten.

    Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung weiterer Anforderungen in den Bereichen Menschenrechte, Umweltschutz und Klimawandel im Rahmen anderer Gesetzgebungsakte der Union. Stehen die Bestimmungen dieser Richtlinie im Widerspruch zu einer Bestimmung eines anderen Gesetzgebungsakts der Union, mit dem dieselben Ziele verfolgt und weitergehende oder spezifischere Verpflichtungen vorgesehen werden, so sollten die Bestimmungen des anderen Gesetzgebungsakts der Union maßgebend sein und auf die genannten spezifischen Verpflichtungen Anwendung finden.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Diese Richtlinie ist wichtig, um die Ziele verschiedener bestehender und geplanter Maßnahmen der Union im Bereich der Menschenrechte, einschließlich der Arbeitnehmerrechte, und der Umwelt zu erreichen.

    Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat die Kommission unter den erwarteten Ergebnissen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft , der Biodiversitätsstrategie , der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ , der Chemikalienstrategie , der Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen und der Strategie für die Finanzierung des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft eine Initiative zur nachhaltigen Unternehmensführung aufgeführt.

    Mit dem EU-Umweltrecht werden verschiedene Umweltschutzanforderungen für Unternehmen und Mitgliedstaaten eingeführt oder Ziele für die Union festgelegt. 28 Diese Anforderungen gelten jedoch in der Regel nicht für Wertschöpfungsketten außerhalb der Union, in denen bis zu 80 bis 90 % der Umweltschäden durch die EU-Produktion auftreten können. 29 Mit der Umwelthaftungsrichtlinie 30 wird ein Rahmen für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden auf der Grundlage des Verursacherprinzips für die eigene Geschäftstätigkeit der Unternehmen geschaffen. Die Wertschöpfungsketten von Unternehmen fallen nicht darunter.    Die in der vorliegenden Richtlinie festgelegte zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt wird die Umwelthaftungsrichtlinie ergänzen.

    Die vorliegende Richtlinie wird die EU-Klimavorschriften, einschließlich des Europäischen Klimagesetzes, ergänzen und die Klimaziele der Union mit dem Zwischenziel einer Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 festschreiben, um Europa auf einen verantwortungsbewussten Weg zu bringen, auf dem bis 2050 Klimaneutralität erreicht werden soll. Insbesondere wird diese Richtlinie das Maßnahmenpaket „Fit für 55“ 31 und seine verschiedenen Leitaktionen ergänzen, wie etwa die Festlegung ehrgeizigerer Ziele in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien für die Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2030 oder die Reform des EU-Emissionshandelssystems 32 , was durch eine umfassendere Umgestaltung der Produktionsverfahren untermauert werden muss, damit Klimaneutralität in der gesamten Wirtschaft und entlang der Wertschöpfungsketten bis 2050 erreicht werden kann. Das Maßnahmenpaket „Fit für 55“ wird für einige Nicht-EU-Wertschöpfungsketten von EU-Unternehmen nur indirekt im Rahmen des CO2-Grenzausgleichssystems 33 gelten, mit dem eine Verlagerung von CO2-Emissionen 34 verhindert werden soll, indem für ausgewählte eingeführte Produkte, die nicht dem CO2-Preis aus dem EU-Emissionshandelssystem unterliegen, ein CO2-Anpassungspreis vorgeschrieben wird.

    Die bestehenden EU-Rechtsvorschriften über Gesundheitsschutz und Sicherheit sowie über die Grundrechte zielen auf sehr spezifische negative Auswirkungen (wie Verletzungen des Rechts auf Privatsphäre und Datenschutz, Diskriminierung, spezifische Gesundheitsaspekte im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen, Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, Verletzungen der Rechte des Kindes usw.) innerhalb der Union ab 35 , gelten jedoch nicht in allen Fällen für die Wertschöpfungsketten von Unternehmen außerhalb der Union.

    Die Initiative steht im Einklang mit dem EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 36 , in dem sich die Union und die Mitgliedstaaten verpflichten, ihr Engagement im Hinblick auf die aktive Förderung der Umsetzung internationaler Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln wie der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und des OECD-Leitfadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu verstärken. Sie steht außerdem im Einklang mit der EU-Kinderrechtsstrategie 37 , mit der sich die Union zu einer Politik der Null-Toleranz gegenüber Kinderarbeit sowie zur Sicherstellung, dass es in den Lieferketten von EU-Unternehmen keine Kinderarbeit gibt, verpflichtet hat. Im Rahmen der Strategie der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels 2021–2025 38 hat sich die Kommission verpflichtet, einen Legislativvorschlag zur nachhaltigen Unternehmensführung vorzulegen, um langfristig nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten zu fördern. Mit dieser Initiative wird auch ein Beitrag zu den Zielen der Mitteilung der Kommission über menschenwürdige Arbeit weltweit 39 geleistet, die zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag angenommen wird.

    Diese Richtlinie wird zur Europäischen Säule sozialer Rechte beitragen, da beide Vorhaben Rechte wie faire Arbeitsbedingungen fördern. 40 Sie wird – über ihren externen Blickwinkel hinaus – auf Verstöße gegen internationale Arbeitsnormen eingehen, wenn diese in der Union auftreten (z. B. Fälle von Zwangsarbeit in der Landwirtschaft). Daher würde sie intern neben dem bestehenden sozialen Besitzstand auch den Schutz der Arbeitnehmer in der Union stärken und dazu beitragen, Missbrauch innerhalb der Mitgliedstaaten und mitgliedstaatenübergreifend zu verhindern und zu bekämpfen.

    Somit wird diese Richtlinie das Regelungsumfeld der EU ergänzen, das derzeit keinen unionsweiten transparenten und verlässlichen Rechtsrahmen einschließt, der EU-Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen dabei hilft, Nachhaltigkeitsrisiken und ‑folgen in Bezug auf die zentralen Risiken im Zusammenhang mit der Wahrung der Menschenrechte und der Umwelt, auch in ihren Wertschöpfungsketten, zu bewerten und zu steuern.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Der Vorschlag beruht auf den Artikeln 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    Artikel 50 Absatz 1 AEUV und insbesondere Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g AEUV sehen vor, dass die Union befugt ist, zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit zu handeln, indem sie insbesondere „soweit erforderlich, die Schutzbestimmungen [koordiniert], die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten“. Ein Beispiel hierfür sind Koordinierungsmaßnahmen zum Schutz der Interessen der Aktionäre und anderer Interessenträger von Unternehmen, um diesen Schutz in der gesamten Union gleichwertig zu gestalten, wenn die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften die Niederlassungsfreiheit behindern. 41 Diese Bestimmung kann herangezogen werden, um das Entstehen bestehender oder künftiger Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit zu verhindern, die sich aus der heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften ergeben. Jedoch muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein, und die fragliche Maßnahme muss so gestaltet sein, dass sie deren Entstehung verhindert. 42

    Dieser Vorschlag regelt die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit und deckt – soweit mit diesen Sorgfaltspflichten verknüpft – die Pflichten der Mitglieder der Unternehmensleitung und die Unternehmensführungssysteme zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten ab. Somit betrifft der Vorschlag Verfahren und Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gesellschafter und Interessenträger der Unternehmen. Mehrere Mitgliedstaaten haben vor kurzem Rechtsvorschriften zu den Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Nachhaltigkeit erlassen 43 , während andere derzeit an entsprechenden Rechtsvorschriften arbeiten oder Maßnahmen in Erwägung ziehen 44 . Darüber hinaus hat in jüngster Zeit eine zunehmende Anzahl von Mitgliedstaaten diesen Bereich geregelt und dabei die Mitglieder der Unternehmensleitung verpflichtet, die externen Auswirkungen des Unternehmens zu berücksichtigen 45 , den Interessen der Interessenträger bei ihren Entscheidungen Priorität einzuräumen 46 oder eine Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie des Unternehmens abzugeben 47 . Trotz der Absicht aller Mitgliedstaaten, auf bestehenden internationalen Standards (Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, OECD-Leitsätze für verantwortungsvolles unternehmerisches Handel) aufzubauen, unterscheiden sich neue und aufkommende Gesetze über die Sorgfaltspflicht in der Union erheblich, was voneinander abweichende Anforderungen zur Folge hat. Einige Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften erlassen oder werden dies voraussichtlich tun, die sich auf spezifische Belange der Nachhaltigkeit in Wertschöpfungsketten beschränken. 48 Der persönliche Anwendungsbereich, die wesentlichen Sorgfaltspflichten, die Durchsetzungsregelungen und die damit verbundenen Pflichten der Mitglieder der Unternehmensleitung unterscheiden sich und diese Unterschiede könnten in Zukunft noch größer werden. 49 Es ist zu erwarten, dass andere Mitgliedstaaten beschließen, in diesem Bereich keine Rechtsvorschriften zu erlassen. Das Bestehen erheblich unterschiedlicher Anforderungen in den Mitgliedstaaten führt somit zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts. Diese Fragmentierung dürfte im Laufe der Zeit zunehmen.

    Diese Fragmentierung könnte auch ungleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen im Binnenmarkt zur Folge haben. Erstens unterliegen Unternehmen und ihre Unternehmensleitungen – insbesondere diejenigen mit grenzüberschreitenden Wertschöpfungsketten – bereits unterschiedlichen Anforderungen, und solche Unterschiede werden wahrscheinlich noch größer werden, je nachdem, wo sie ihren eingetragenen Unternehmenssitz haben. Dies führt zu Wettbewerbsverzerrungen. Abhängig von der Struktur ihrer Tätigkeiten im Binnenmarkt können einige Unternehmen zudem gleichzeitig in den Anwendungsbereich von zwei oder mehr unterschiedlichen nationalen Rechtsrahmen für nachhaltige Unternehmensführung fallen. 50 Die Folge könnten Überschneidungen von Anforderungen, Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften, mangelnde Rechtssicherheit für Unternehmen und sogar miteinander unvereinbare parallele rechtliche Anforderungen sein. Umgekehrt fallen einige Unternehmen möglicherweise aus dem bloßen Grund nicht in den Anwendungsbereich eines nationalen Rahmens, dass sie keine nach nationalem Recht relevante Verbindung mit dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, der Sorgfaltspflichten festgelegt hat, und erlangen dadurch einen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern.

    Der vorgeschlagene Rechtsakt zielt darauf ab, solchen Hindernissen für die Freizügigkeit und Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen oder sie zu beseitigen, indem die Anforderungen an Unternehmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten innerhalb ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, in ihren Tochterunternehmen und in der Wertschöpfungskette sowie im Hinblick auf die damit verbundenen Pflichten der Mitglieder der Unternehmensleitung harmonisiert werden. Dadurch werden gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen, indem Unternehmen ähnlicher Größe und die Mitglieder ihrer Unternehmensleitungen hinsichtlich der Einbeziehung der nachhaltigen Unternehmensführung und der Sorgfaltspflichten von Unternehmen in ihre internen Managementsysteme denselben Anforderungen unterliegen, wodurch die Interessen der Interessenträger des Unternehmens in ähnlicher Weise geschützt werden. Harmonisierte Bedingungen hätten positive Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Niederlassung, einschließlich der Geschäfts- und Investitionstätigkeit, da der Vergleich der Nachhaltigkeitsanforderungen erleichtert würde und die Einbeziehung der Interessenträger einfacher und somit kostengünstiger wäre.

    Artikel 50 AEUV ist eine „lex specialis“ für Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit erlassen werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Unternehmensführung fallen unter diese Rechtsgrundlage, insbesondere die Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in die Unternehmenspolitik, die Maßnahmen im Hinblick auf Pläne der Unternehmen zur Gewährleistung, dass das Geschäftsmodell und die Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind, und die damit verbundenen Vergütungsmaßnahmen sowie die Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht der Mitglieder der Unternehmensleitung und die Pflichten der Mitglieder der Unternehmensleitung in Bezug auf die Einrichtung und Überwachung der Sorgfaltspflicht.

    Um die beschriebenen Binnenmarkthindernisse umfassend zu beseitigen, wird Artikel 50 AEUV hier mit der allgemeinen Bestimmung des Artikels 114 AEUV kombiniert. Nach Artikel 114 AEUV kann die EU Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben, erlassen. Der Unionsgesetzgeber kann sich insbesondere dann auf Artikel 114 AEUV berufen, wenn Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen oder Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.

    Wie oben dargelegt, haben die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften über nachhaltige Unternehmensführung und Sorgfaltspflicht unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, und diese Auswirkungen dürften sich in Zukunft noch verstärken. Neben den in Artikel 50 AEUV geregelten Fragen betrifft der vorliegende Rechtsakt weitere Bereiche der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts. Insbesondere würden ohne Maßnahmen des Unionsgesetzgebers die Herstellung und der Verkehr von Waren und Dienstleistungen zugunsten von Ländern, die keine Sorgfaltspflichtregelungen oder weniger anspruchsvolle Regelungen haben, oder zugunsten von in diesen Ländern niedergelassenen Unternehmen verzerrt, was sich erheblich auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr auswirken würde. Darüber hinaus werden Unternehmen, die Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen, insbesondere KMU, mit unterschiedlichen Vorschriften und Erwartungen von Kunden in verschiedenen Mitgliedstaaten konfrontiert sein. So kann beispielsweise ein Mitgliedstaat den Lieferanten verpflichten, Prüfungen durch Dritte durchführen zu lassen, während ein anderer Mitgliedstaat verlangen kann, dass sich derselbe Lieferant an anerkannten Branchenprogrammen und Multi-Stakeholder-Initiativen beteiligt. Ein Mitgliedstaat kann von Unternehmen verlangen, dass sie die Sorgfaltspflicht in Bezug auf etablierte Geschäftsbeziehungen wahrnehmen, während ein anderer Mitgliedstaat die Erfüllung der Sorgfaltspflicht nur in Bezug auf die direkten Lieferanten vorschreibt. Dies würde zu einer Vervielfachung von unterschiedlichen und teilweise nicht miteinander vereinbaren Anforderungen führen, was den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Union verzerren würde.

    Es ist absehbar, dass diese Verzerrungen und Beeinträchtigungen mit der Zeit schwerwiegender werden, da immer mehr Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften erlassen werden, oder es könnte sogar zu einem Wettlauf in Richtung der niedrigsten Standards bei der Sorgfaltspflicht kommen.

    Solche Verzerrungen sind auch von Bedeutung für die zivilrechtliche Haftung bei Schäden, die in der Wertschöpfungskette eines Unternehmens verursacht werden. In einigen nationalen Rechtsrahmen für die Sorgfaltspflicht ist eine ausdrückliche Regelung für die zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Sorgfaltspflicht enthalten, während in anderen ein spezifisches System zivilrechtlicher Haftung ausdrücklich ausgeschlossen ist. 51 Gegen eine Reihe von Unternehmen wurden Klagen eingereicht, weil sie negative Auswirkungen auf der Ebene ihrer Tochterunternehmen oder Wertschöpfungsketten verursacht oder nicht verhindert haben. Die Entscheidungen in solchen Fällen ergehen heute auf der Grundlage unterschiedlicher Vorschriften. In Ermangelung gemeinsamer Vorschriften können unterschiedliche nationale Haftungsregelungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, je nachdem, ob eine Eigentumskontrolle (in Bezug auf Tochterunternehmen) oder eine faktische Kontrolle (entweder über direkte Verträge oder in Fällen, in denen das Unternehmen die Kontrolle über vertragliche Kaskaden oder andere Einflussnahme in indirekten Geschäftsbeziehungen ausüben könnte) besteht. Diese Fragmentierung würde zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen, da gegen ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat aufgrund von Schäden, die in seiner Wertschöpfungskette entstanden sind, Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden könnten, während ein Unternehmen mit derselben Wertschöpfungskette aufgrund unterschiedlicher nationaler Vorschriften diesem Finanz- und Reputationsrisiko nicht unterliegen würde.

    Die vorgeschlagene Regelung der zivilrechtlichen Haftung würde klarstellen, welche Vorschriften für den Fall gelten, dass Schäden im eigenen Geschäftsbetrieb eines Unternehmens, auf der Ebene seiner Tochterunternehmen und auf der Ebene der direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette eintreten. Darüber hinaus dient die vorgeschlagene Bestimmung über das anzuwendende Recht dem Zweck, die Anwendung der harmonisierten Vorschriften, einschließlich der zivilrechtlichen Haftungsvorschriften, auch in den Fällen sicherzustellen, in denen andernfalls das auf eine solche Forderung anzuwendende Recht nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Eine solche Bestimmung wird daher von entscheidender Bedeutung für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen sein.

    Subsidiarität

    Erstens ist es unwahrscheinlich, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten allein in diesem Bereich ausreichend und effizient sind. Was spezifische grenzüberschreitende Probleme wie Umweltverschmutzung, Klimawandel, biologische Vielfalt und Ähnliches mehr anbetrifft, so werden individuelle Maßnahmen der Mitgliedstaaten behindert, wenn andere Mitgliedstaaten nicht tätig werden. Es ist unwahrscheinlich, dass internationale Verpflichtungen wie die Ziele des Pariser Klimaschutzübereinkommens des UNFCCC 52 , des Übereinkommens über die biologische Vielfalt sowie anderer multilateraler Umweltübereinkommen allein durch Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten erreicht werden. Darüber hinaus haben Risiken, die sich aus negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt in den Wertschöpfungsketten von Unternehmen ergeben, häufig grenzüberschreitende Auswirkungen (z. B. Umweltverschmutzung, transnationale Liefer- und Wertschöpfungsketten).

    Zweitens sind viele Unternehmen EU-weit oder weltweit tätig; die Wertschöpfungsketten erstrecken sich auf andere Mitgliedstaaten der Union und zunehmend auch auf Drittländer. Institutionelle Anleger, die grenzüberschreitend investieren, sind im Besitz eines großen Teils (38 % 53 ) der gesamten Marktkapitalisierung großer börsennotierter Unternehmen in Europa. Somit sind viele Unternehmen in grenzüberschreitendem Besitz und ihre Geschäftstätigkeit wird in einigen Ländern durch Rechtsvorschriften, in anderen Ländern dagegen durch das Fehlen von Vorschriften beeinflusst. Dies ist einer der Gründe dafür, dass führende Unternehmen wohl zögern, derzeit weitere Schritte hin zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit, auch in den Wertschöpfungsketten, zu unternehmen 54 , und grenzüberschreitend gleiche Wettbewerbsbedingungen fordern.

    Drittens brauchen Unternehmen, die im Binnenmarkt und darüber hinaus tätig sind, Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für ein nachhaltiges Wachstum. Einige Mitgliedstaaten haben vor Kurzem Rechtsvorschriften zur Sorgfaltspflicht erlassen 55 , während andere derzeit an entsprechenden Rechtsvorschriften arbeiten oder Maßnahmen in Erwägung ziehen 56 . Die bestehenden Vorschriften der Mitgliedstaaten und die in Vorbereitung befindlichen Vorschriften haben bereits zu heterogenen Anforderungen geführt oder würden weiter dazu beitragen, was Ineffizienz bewirken und zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen könnte. Unterschiedliche Rechtsvorschriften zur Sorgfaltspflicht haben erhebliche indirekte Auswirkungen auf Lieferanten, die verschiedene, jeweils einem anderen Recht unterstehende Unternehmen beliefern, da die Pflichten aus diesen Vorschriften in der Praxis ihren Niederschlag in Vertragsklauseln finden. Wenn die Sorgfaltspflichtvorschriften einzelner Mitgliedstaaten sehr stark voneinander abweichen, hat dies Rechtsunsicherheit, eine Fragmentierung des Binnenmarkts, zusätzliche Kosten und Komplexität für Unternehmen und ihre Anleger, die grenzüberschreitend tätig sind, sowie für andere Interessenträger zur Folge. Dies kann durch ein Tätigwerden der EU verhindert werden, das somit einen Mehrwert hat.

    Im Vergleich zu individuellen Maßnahmen der Mitgliedstaaten kann durch ein Tätigwerden der EU sichergestellt werden, dass die EU in der Politikentwicklung auf weltweiter Ebene eine starke Stimme hat. 57  

    Verhältnismäßigkeit

    Die Belastung für Unternehmen, die sich aus den Befolgungskosten ergibt, wurde an die Größe des Unternehmens, die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen und das Risikoprofil angepasst. Die Unternehmen müssen nur geeignete Maßnahmen ergreifen, die dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der negativen Auswirkungen entsprechen und die dem Unternehmen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen, wobei den Umständen des Einzelfalls, einschließlich der Besonderheiten des Wirtschaftszweigs, der spezifischen Geschäftsbeziehung und des diesbezüglichen Einflusses des Unternehmens, sowie der Notwendigkeit, eine Priorisierung der Maßnahmen sicherzustellen, Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck wurden der sachliche und persönliche Anwendungsbereich sowie die Durchsetzungsbestimmungen eingeschränkt, wie im Folgenden näher erläutert wird.

    In Bezug auf den „persönlichen Anwendungsbereich“ der Sorgfaltspflicht (d. h. die Unternehmenskategorien, die unter die Sorgfaltspflicht fallen) sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Kleinstunternehmen, die insgesamt etwa 99 % aller Unternehmen in der Union ausmachen, von der Erfüllung der Sorgfaltspflicht ausgenommen. Für diese Kategorie von Unternehmen wäre der finanzielle und administrative Aufwand, der mit der Einrichtung und Umsetzung eines Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verbunden wäre, vergleichsweise hoch. Diese Unternehmen verfügen zum größten Teil nicht über bereits bestehende Sorgfaltspflichtmechanismen, über kein Know-how und kein fachlich spezialisiertes Personal, und die Kosten für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht würden sie unverhältnismäßig stark belasten. Sie werden jedoch über Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen, die diese Sorgfaltspflicht erfüllen müssen, einem Teil der Kosten und Belastungen ausgesetzt sein, da davon auszugehen ist, dass große Unternehmen Anforderungen an ihre Lieferanten weitergeben. Daher sind Unterstützungsmaßnahmen erforderlich, um KMU beim Aufbau ihrer operativen und finanziellen Kapazitäten zu helfen. Unternehmen, deren Geschäftspartner ein KMU ist, sind ebenso verpflichtet, dieses bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, falls solche Anforderungen die Existenzfähigkeit des KMU gefährden würden. Ferner sind KMU, die Darlehen, Kredite, Finanzierungen, Versicherungen oder Rückversicherungen erhalten, nicht Teil der Wertschöpfungskette des Finanzsektors. Zugleich wird ein einzelnes KMU durch negative Auswirkungen in Verbindung mit der Nachhaltigkeit in der Regel geringer belastet sein als die größeren Unternehmen. Daher werden sehr große Unternehmen 58 in den Anwendungsbereich der umfassenden Sorgfaltspflichtregelung fallen, auch weil viele von ihnen bereits über bestimmte Verfahren verfügen, beispielsweise aufgrund von Berichtspflichten. Mithilfe der gewählten Umsatzkriterien werden insbesondere diejenigen Unternehmen herausgefiltert werden, die die größten Auswirkungen auf die Wirtschaft der Union haben. Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie Maßnahmen festgelegt, um eine Abwälzung der Belastung von diesen großen Unternehmen auf die kleineren Lieferanten in der Wertschöpfungskette zu begrenzen und um faire, angemessene, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Anforderungen gegenüber den KMU anzuwenden.

    Was Unternehmen mit niedrigerem Umsatz und weniger Beschäftigten 59 anbetrifft, so ist die Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf diejenigen Unternehmen beschränkt, die in Branchen mit besonders hohem Schadenspotenzial tätig sind und für die zugleich bestehende branchenspezifische OECD-Leitfäden 60 gelten. Trotz der Tatsache, dass auch für den Finanzsektor OECD-Leitlinien bestehen, zählt diese Branche aufgrund ihrer Besonderheiten nicht zu den Branchen mit hohem Schadenspotenzial. Durch diese Einschränkung soll ein Gleichgewicht zwischen dem Interesse an der Verwirklichung der Ziele der Richtlinie und dem Interesse an einer Minimierung des finanziellen und administrativen Aufwands für die Unternehmen geschaffen werden. Für diese Unternehmen wird die Erfüllung der Sorgfaltspflicht vereinfacht, da sie sich nur auf schwerwiegende negative Auswirkungen konzentrieren müssten, die für ihre Branche relevant sind. Darüber hinaus haben sie ab dem Ende der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie zwei Jahre Zeit, bis auch sie der Sorgfaltspflicht unterliegen, damit sie die erforderlichen Prozesse und Verfahren einrichten und von der Zusammenarbeit in der Branche, technologischen Entwicklungen, Standards usw. profitieren können, die in diesem Zeitraum bedingt durch das frühere Umsetzungsdatum für größere Unternehmen wahrscheinlich entstehen.

    Soweit auch Unternehmen aus Drittländern von dieser Richtlinie erfasst werden, sind die Kriterien, die zur Bestimmung der in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen aus der EU und aus Drittländern herangezogen werden, andere; diese stellen jedoch sicher, dass die Wahrscheinlichkeit für Unternehmen aus Drittländern, in den Anwendungsbereich der Richtlinie zu fallen, nicht größer ist. Für Unternehmen aus Drittländern wird ein Schwellenwert für den Nettoumsatz zugrunde gelegt (150 Mio. EUR für Gruppe 1 und 40 Mio. EUR für Gruppe 2), wobei dieser Umsatz jedoch insgesamt in der Union erwirtschaftet werden muss. Für EU-Unternehmen wiederum gilt, dass sie weltweit einen Nettoumsatz von 150 Mio. EUR erzielen und zudem auch ein auf die Beschäftigtenzahl bezogenes Kriterium erfüllen müssen (mindestens 500 Beschäftigte für Gruppe 1 und mindestens 250 Beschäftigte für Gruppe 2). Ein solcher Unterschied der herangezogenen Kriterien ist aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

    Durch das Kriterium des EU-Umsatzes für Unternehmen aus Drittländern wird eine Verbindung zur EU hergestellt. Es ist gerechtfertigt, nur den in der Union erzielten Umsatz einzubeziehen, da ein solcher angemessen abgestimmter Schwellenwert eine territoriale Verbindung zwischen den Drittlandunternehmen und der Union durch die möglichen Auswirkungen der Tätigkeiten dieser Unternehmen auf den EU-Binnenmarkt herstellt, was ausreicht, um das Unionsrecht auf Unternehmen aus Drittländern anzuwenden.

    Auch wurden bereits in der Richtlinie über die länderspezifische Berichterstattung (mit der die Rechnungslegungsrichtlinie geändert wird) die Methoden zur Berechnung des Nettoumsatzes von Unternehmen aus Drittländern festgelegt, wohingegen eine solche Methode für die Berechnung der Zahl der Beschäftigten von Unternehmen aus Drittländern nicht existiert. Die Erfahrungen mit dem französischen Gesetz zur Regelung der Sorgfaltspflicht zeigen, dass in Ermangelung einer gemeinsamen Definition des Begriffs „Beschäftigte“ 61 die Zahl der Beschäftigten (weltweit) schwer zu berechnen ist, was die Bestimmung der Drittlandunternehmen behindert, die in den Anwendungsbereich fallen, und somit eine wirksame Durchsetzung der Vorschriften verhindert.

    Die Verwendung von Kriterien sowohl für Beschäftigte als auch für den Umsatz für EU-Unternehmen würde eine bessere Angleichung an den Vorschlag für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gewährleisten, die für die Berichterstattung über Maßnahmen und Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für EU-Unternehmen dienen sollte.

    Auf der Grundlage der Schätzungen der Kommission werden etwa 13 000 Unternehmen aus der EU 62 unter die Richtlinie fallen, aber nur etwa 4000 Unternehmen aus Drittländern 63 . Eine Veränderung der Wettbewerbsbedingungen im EU-Binnenmarkt aufgrund der Tatsache, dass EU-Unternehmen nur dann erfasst werden, wenn sie auch die Mindestzahl von Beschäftigten erreichen, ist sehr unwahrscheinlich: Die beiden auf EU-Unternehmen anwendbaren Größenkriterien werden, selbst bei kumulativer Berücksichtigung, dazu führen, dass noch immer kleinere Unternehmen im Vergleich zu Drittlandunternehmen erfasst werden, da in deren Fall der gesamte weltweite Nettoumsatz des Unternehmens zu berücksichtigen ist.

       Schließlich sind große Unternehmen aus Drittländern mit einem hohen Umsatz in der Union in der Lage, die Sorgfaltspflicht umzusetzen, und werden auch bei ihrer Geschäftstätigkeit außerhalb der Union von den Vorteilen profitieren, die sich aus der Erfüllung der Sorgfaltspflicht ergeben. In allen anderen Aspekten fallen Unternehmen aus Drittländern in gleicher Weise unter die Sorgfaltspflicht wie die EU-Länder (z. B. in Bezug auf die Regelung für Unternehmen, die in Branchen mit hohem Schadenspotenzial tätig sind, und in Bezug auf eine identische Übergangsfrist für diese Unternehmen). Die Harmonisierung der Pflichten der Mitglieder der Unternehmensleitung ist auf EU-Unternehmen beschränkt, sodass Unternehmen aus Drittländern weniger strengen Verpflichtungen unterliegen werden.

    Der „sachliche Anwendungsbereich“ ist in erster Linie auf die Sorgfaltspflicht von Unternehmen gerichtet und entsprechend strukturiert; er deckt diejenigen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ab, die in bestimmten internationalen Übereinkommen klar definiert werden können. Durch die vorgeschlagenen Pflichten der Mitglieder der Unternehmensleitung wird eine enge Verbindung mit der Erfüllung der Sorgfaltspflicht gewährleistet, und sie sind daher für die Wirksamkeit der Sorgfaltspflicht notwendig. Zu den Pflichten der Mitglieder der Unternehmensleitung gehört auch die Klärung der Frage, was von den Mitgliedern der Unternehmensleitung im Hinblick auf die Erfüllung der ihnen auferlegten Sorgfaltspflicht, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln, erwartet wird.

    Die wirksame Durchsetzung der Sorgfaltspflicht ist von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der Initiative. Diese Richtlinie wird eine Kombination aus Sanktionen und zivilrechtlicher Haftung vorsehen.

    Hinsichtlich der privatrechtlichen Durchsetzung auf der Basis der zivilrechtlichen Haftung wird ein unterschiedlicher Ansatz in Bezug auf die eigene Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seine Tochterunternehmen einerseits und in Bezug auf Geschäftsbeziehungen andererseits verfolgt. Insbesondere betrifft die zivilrechtliche Haftung nur etablierte Geschäftsbeziehungen, von denen ein Unternehmen in Anbetracht ihrer Intensität oder Dauer erwartet, dass sie beständig sind, und die keinen unbedeutenden oder lediglich untergeordneten Teil der Wertschöpfungskette darstellen. Ein Unternehmen sollte nicht dafür haften, dass es Schäden auf der Ebene indirekter Geschäftsbeziehungen nicht vermieden oder beendet hat, wenn von ihm vertragliche Kaskaden und Zusicherungen genutzt sowie Maßnahmen ergriffen wurden, um die Einhaltung der Bestimmungen zu überprüfen, es sei denn, es war im jeweiligen Einzelfall nach vernünftigem Ermessen nicht zu erwarten, dass die tatsächlich ergriffenen Maßnahmen, auch in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung, geeignet waren, um die negativen Auswirkungen zu vermeiden, abzuschwächen, zu beheben oder zu minimieren. Darüber hinaus sind bei der Bewertung der Frage des Bestehens und des Umfangs der Haftung die Bemühungen des Unternehmens, die von einer Aufsichtsbehörde geforderten Abhilfemaßnahmen umzusetzen – soweit sie sich unmittelbar auf den betreffenden Schaden beziehen –, die vom Unternehmen getätigten Investitionen und die von ihm geleistete gezielte Unterstützung sowie die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Bewältigung der negativen Auswirkungen in seinen Wertschöpfungsketten gebührend zu berücksichtigen.

    Durch diesen für die zivilrechtliche Haftung gewählten Ansatz wird auch die Gefahr der Häufung von Rechtsstreitigkeiten begrenzt.

    Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Durchsetzung der Sorgfaltspflicht gehen nicht über das erforderliche Maß hinaus. In dieser Richtlinie wird klargestellt, dass Sanktionen, die aufgrund der Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht verhängt werden, verhältnismäßig sein müssen. Stellen die Behörden, die die Einhaltung dieser Richtlinie durch das Unternehmen prüfen, einen Verstoß fest, so sollten sie dem Unternehmen zunächst eine angemessene Frist für die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen einräumen. Die Richtlinie enthält eine begrenzte Anzahl von Sanktionen, die in allen Mitgliedstaaten anwendbar sein sollten, aber es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, ein angemessenes Durchsetzungsverfahren im Einklang mit ihrem nationalen Recht zu gewährleisten. Verhängte Geldstrafen werden auf der Grundlage des Umsatzes des Unternehmens festgesetzt, um eine im Verhältnis dazu angemessene Höhe der Strafe zu gewährleisten.

    Darüber hinaus führt diese Richtlinie nicht zu unnötigen Kosten für die Union, die nationalen Regierungen, die regionalen oder lokalen Behörden. Nach der Richtlinie wird es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, wie die Durchsetzung organisiert wird. Die Aufsicht kann von bestehenden Behörden wahrgenommen werden. Zur Senkung der Kosten (z. B. wenn in verschiedenen Mitgliedstaaten tätige Drittlandunternehmen beaufsichtigt werden) und zur Verbesserung von Aufsicht, Koordinierung, Untersuchung und Informationsaustausch wird die Kommission ein Europäisches Netz der Aufsichtsbehörden einrichten.

    Diese Richtlinie ermöglicht die Zusammenarbeit von Unternehmen sowie die Nutzung von Branchenprogrammen und von Multi-Stakeholder-Initiativen, um die Kosten für die Einhaltung dieser Richtlinie für die Unternehmen zu senken.

    Wahl des Instruments

    Als Rechtsinstrument wird eine Richtlinie vorgeschlagen, da Artikel 50 AEUV die Rechtsgrundlage für gesellschaftsrechtliche Vorschriften zum Schutz der Interessen der Gesellschafter von Gesellschaften sowie Dritter ist, damit dieser Schutz in der gesamten Union gleichwertig ist. Gemäß Artikel 50 AEUV müssen das Europäische Parlament und der Rat Richtlinien erlassen.

    Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien für die Berichterstattung durch Drittlandunternehmen über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht.

    Um Unternehmen und Behörden der Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, wie Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nachkommen sollten, kann die Kommission, gegebenenfalls in Absprache mit den einschlägigen europäischen Einrichtungen, internationalen Gremien, die über Fachwissen im Bereich der Sorgfaltspflicht verfügen, und anderen Stellen, Leitlinien herausgeben. Leitlinien können auch verwendet werden, um unverbindliche Mustervertragsklauseln festzulegen, die Unternehmen nutzen können, wenn sie die Verpflichtung in ihrer Wertschöpfungskette kaskadieren.

    Darüber hinaus kann die Kommission weitere unterstützende Maßnahmen ergreifen, die auf bestehenden Maßnahmen und Instrumenten der EU aufbauen, um die Umsetzung der Sorgfaltspflicht in der Union und in Drittländern zu fördern; dies kann die Erleichterung gemeinsamer Initiativen von Interessenträgern einschließen, die dem Zweck dienen, Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu helfen und von dieser Richtlinie betroffene KMU auf andere Weise zu unterstützen. Ergänzend dazu können Instrumente der EU für die Entwicklungszusammenarbeit genutzt werden, um Regierungen von Drittländern und vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte in Drittländern bei der Bewältigung der negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und vorgelagerten Geschäftsbeziehungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu unterstützen.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der Interessenträger

    Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung fanden verschiedene Konsultationstätigkeiten statt:

    die Folgenabschätzung in der Anfangsphase (Fahrplan), bei der 114 Rückmeldungen eingingen,

    die öffentliche Konsultation 64 , bei der 473 461 Antworten und 122 785 Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern, die größtenteils im Rahmen von Kampagnen mit vorab ausgefüllten Fragebögen übermittelt wurden, sowie 149 Positionspapiere eingingen,

    eine gezielte Konsultation der Sozialpartner,

    eine Reihe von Workshops und Treffen mit Interessenträgern, z. B. Treffen der informellen Gruppe der Gesellschaftsrechtsexperten (ICLEG), die sich hauptsächlich aus auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtswissenschaftlern zusammensetzt, Treffen mit Vertretern der Mitgliedstaaten in der Gruppe der Gesellschaftsrechtsexperten (CLEG),

    Konferenzen und Treffen mit Wirtschaftsverbänden, einzelnen Unternehmen, einschließlich Vertretern kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), der Zivilgesellschaft, einschließlich nichtstaatlicher und gemeinnütziger Organisationen, sowie mit internationalen Organisationen wie der OECD.

    Insgesamt zeigten die Konsultationstätigkeiten, dass die Interessenträger die Notwendigkeit, einen EU-Rechtsrahmen für die Sorgfaltspflicht zu schaffen, allgemein weithin anerkennen. 65 Insbesondere große Unternehmen forderten generell eine stärkere Harmonisierung im Bereich der Sorgfaltspflicht, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Bürgerinnen und Bürger sowie Verbände der Zivilgesellschaft empfanden den derzeitigen Rechtsrahmen als unwirksam, um die Rechenschaftspflicht von Unternehmen im Hinblick auf negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt sicherzustellen.

    Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation, darunter die meisten teilnehmenden Mitgliedstaaten, sprachen sich für einen horizontalen Ansatz für die Sorgfaltspflicht und nicht für einen branchenspezifischen oder thematischen Ansatz aus. 66 Die Unternehmen äußerten die Befürchtung, der Gefahr von Wettbewerbsnachteilen gegenüber Unternehmen aus Drittländern ausgesetzt zu sein, die nicht denselben Pflichten unterliegen. Dementsprechend stimmten die meisten Befragten darin überein, dass die Vorschriften zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auch für Unternehmen aus Drittländern gelten sollten, die nicht in der EU niedergelassen, aber in einem bestimmten Umfang in der EU tätig sind. 67  

    In Bezug auf einen Durchsetzungsmechanismus, mit dem eine verbindliche Sorgfaltspflicht flankiert werden sollte, äußerte die Mehrheit aller Interessengruppen, die sich an der öffentlichen Konsultation beteiligten, die Meinung, dass die Aufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden in Verbindung mit einem Mechanismus der Zusammenarbeit/Koordinierung auf EU-Ebene die am besten geeignete Option wäre. 68  

    Die Mehrheit der Befragten in allen Interessengruppen betrachtete verbindliche Vorschriften mit Zielvorgaben als die Option, die mit den größten Kosten, aber auch mit dem größten Gesamtnutzen verbunden ist. Obwohl die meisten Befragten eine positive Auswirkung auf Drittländer sahen, befürchteten einige von ihnen, dass sich die Sorgfaltspflichtvorschriften möglicherweise negativ auf Drittländer auswirken, wenn sich Unternehmen, die in Drittländern, in denen der Menschenrechtsschutz ebenso wie der Sozial-, Arbeits- und Umweltschutz mangelhaft ist, investieren, aus diesen Ländern zurückziehen müssten.

    Ausführliche Informationen zur Konsultationsstrategie und zu den Schlussfolgerungen der Konsultationen der Interessenträger sind Anhang 2 des Folgenabschätzungsberichts zu entnehmen.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Zur Begleitung der Analyse der verschiedenen Optionen vergab die Kommission mehrere Unterstützungsaufträge an externe Sachverständige für eine Studie zu Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette 69 und für eine Studie zu den Pflichten von Mitgliedern der Unternehmensleitung und zur nachhaltigen Unternehmensführung 70 . Diese Sachverständigen arbeiteten während der verschiedenen Phasen der Studie eng mit der Kommission zusammen.

    Literaturrecherchen und die Antworten der Interessenträger im Rahmen der Konsultationen brachten weitere fachliche Erkenntnisse in Ergänzung zu diesen begleitenden Studien.

    Neben den genannten Unterstützungsstudien, Treffen von Sachverständigengruppen und Konsultationen der Interessenträger widmete die Kommission auch der einschlägigen Entschließung des Europäischen Parlaments und den Schlussfolgerungen des Rates besondere Aufmerksamkeit. Die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 enthielt Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und forderte die Kommission auf, EU-Vorschriften für eine umfassende Sorgfaltspflicht von Unternehmen vorzuschlagen. In den Schlussfolgerungen des Rates zu Menschenrechten und menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten vom 1. Dezember 2020 wurde die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für einen EU-Rechtsrahmen für eine nachhaltige Unternehmensführung, einschließlich branchenübergreifender Sorgfaltspflichten von Unternehmen entlang der globalen Wertschöpfungsketten, vorzulegen.

    Folgenabschätzung

    Die Analyse in der Folgenabschätzung befasste sich im weiten Sinne mit dem Problem, das sich aus der Notwendigkeit ergibt, die Nachhaltigkeit der Corporate-Governance- und Managementsysteme zu stärken, wobei zwei Dimensionen zu berücksichtigen sind: 1) Interessen der Interessenträger und mit Interessenträgern verbundene (Nachhaltigkeits-)Risiken für die Unternehmen werden in Risikomanagementsystemen und Entscheidungen eines Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt; 2) Unternehmen mindern die negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt durch ihre Geschäftstätigkeit nicht in ausreichendem Maße, und sie verfügen nicht über eine angemessene Unternehmensführung sowie angemessene Managementsysteme und Maßnahmen, um ihre schädigenden Auswirkungen zu mindern.

    Nach Prüfung verschiedener politischer Optionen, vor allem im Bereich der Sorgfaltspflichten von Unternehmen und der Pflichten der Mitglieder der Unternehmensleitung, wurde in der Folgenabschätzung ein bevorzugtes Paket politischer Optionen vorgeschlagen, das drei Elemente umfasst: Sorgfaltspflichten des Unternehmens, Pflichten und Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung, die einander ergänzen.

    Der Entwurf der Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission am 9. April 2021 übermittelt. Nach der ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses wurde dem Ausschuss am 8. November 2021 eine überarbeitete Folgenabschätzung zur zweiten Stellungnahme vorgelegt. Der Ausschuss nahm zwar Kenntnis davon, dass der Bericht als Reaktion auf die erste Stellungnahme des Ausschusses erheblich überarbeitet wurde, gab jedoch am 26. November 2021 eine zweite ablehnende Stellungnahme 71 ab, in der betont wurde, dass politische Vorgaben in Bezug darauf erforderlich seien, ob und unter welchen Bedingungen die Initiative zu nachhaltiger Unternehmensführung weitergeführt werden könnte. Der Ausschuss hielt an seiner ablehnenden Stellungnahme fest, da er der Auffassung war, dass in dem Bericht über die Folgenabschätzung 1) nicht ausreichend auf die Problembeschreibung eingegangen wurde und keine aussagekräftigen Nachweise dafür vorlegt wurden, dass EU-Unternehmen, insbesondere KMU, Nachhaltigkeitsaspekte nicht bereits ausreichend berücksichtigen oder keine ausreichenden Anreize haben, dies zu tun, 2) kein ausreichendes Spektrum an politischen Optionen präsentiert wurde und die wichtigsten politischen Wahlmöglichkeiten nicht ermittelt bzw. nicht umfassend bewertet wurden, 3) die Auswirkungen nicht umfassend, ausgewogen und neutral bewertet wurden und Unsicherheit bezüglich der Verwirklichung des Nutzens erkennbar wurde und 4) die Verhältnismäßigkeit der bevorzugten Option nicht ausreichend nachgewiesen wurde.

    Um der zweiten ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses Rechnung zu tragen, wird die Folgenabschätzung daher durch eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Folgemaßnahmen zur Stellungnahme des Ausschusses ergänzt, die zusätzliche Klarstellungen und Nachweise zu den Punkten enthält, für die der Ausschuss konkrete Verbesserungen vorgeschlagen hat.

    Im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung ist eine befürwortende Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle erforderlich, damit eine Initiative zur Annahme vorgelegt werden kann. Der für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau zuständige Vizepräsident kann jedoch die Fortsetzung der Vorbereitungen für eine Initiative gestatten, die Gegenstand einer zweiten ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle war. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle um eine Bewertung der Qualität der Folgenabschätzung und nicht um eine Bewertung des entsprechenden Legislativvorschlags handelt.

    Die Kommission hält es auch vor dem Hintergrund der Zustimmung des Vizepräsidenten für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau für angebracht, die Initiative aus folgenden Gründen fortzusetzen:

    die politische Bedeutung dieser Initiative für die politische Priorität der Kommission „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“, auch im Rahmen des Pakets für ein nachhaltiges Finanzwesen und des europäischen Grünen Deals,

    die Dringlichkeit von Maßnahmen im Bereich der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette als Beitrag zur Nachhaltigkeitswende und zur Bewältigung des Risikos einer zunehmenden Fragmentierung des Binnenmarkts sowie aufgrund der Auffassung, dass

    mit den zusätzlichen Klarstellungen und Nachweisen die vom Ausschuss für Regulierungskontrolle festgestellten Mängel der Folgenabschätzung in zufriedenstellender Weise behoben und im angepassten Legislativvorschlag berücksichtigt wurden.

    Im Hinblick auf die Bedeutung und Dringlichkeit der Initiative nahm die Kommission ferner zur Kenntnis, dass diese Initiative vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission in die gemeinsamen politischen Prioritäten für 2022 aufgenommen wurde.

    Nach sorgfältiger Analyse der Ergebnisse des Ausschusses und unter Berücksichtigung der Überlegungen zu den zusätzlichen Klarstellungen und Nachweisen ist die Kommission der Auffassung, dass der Vorschlag, der gegenüber dem in der Folgenabschätzung vorgelegten Paket politischer Optionen erheblich überarbeitet wurde, es weiterhin ermöglicht, entscheidend auf das übergeordnete Ziel hinzuarbeiten, nämlich das Potenzial des Binnenmarkts besser auszuschöpfen, um zum Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft beizutragen und ein langfristig nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten zu fördern. Im Vergleich zu der im Entwurf der Folgenabschätzung dargelegten bevorzugten Option ist die Richtlinie fokussierter und zielgerichteter. Kernstück ist die Sorgfaltspflicht, wobei die Pflichten der Mitglieder der Unternehmensleitung erheblich verringert werden, indem sie eng mit der Sorgfaltspflicht verknüpft werden. Darüber hinaus wurde der Umfang der Sorgfaltspflicht angepasst. Eine ausführliche Beschreibung der Anpassungen des bevorzugten Optionspakets der Folgenabschätzung findet sich in der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, in der die Folgemaßnahmen zur Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle sowie zusätzliche Informationen dargelegt werden.

    Kurz gesagt wurde der „persönliche Anwendungsbereich“ (d. h. die Unternehmenskategorien, die unter die Sorgfaltspflicht fallen) aufgrund von Überlegungen, die durch die Anmerkungen des Ausschusses zur Problembeschreibung, insbesondere in Bezug auf KMU, und zur Verhältnismäßigkeit der bevorzugten Option angestoßen wurden, erheblich verringert. Konkret bedeutet dies, dass KMU vollständig aus dem Anwendungsbereich ausgeklammert wurden und hinsichtlich Unternehmen in Branchen mit hohem Schadenspotenzial nunmehr nur noch Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR erfasst werden (während große Unternehmen, die gleichzeitig sowohl den Schwellenwert von 500 Beschäftigten als auch den Schwellenwert eines weltweiten Nettoumsatzes von 150 Mio. EUR überschreiten, unabhängig vom Wirtschaftszweig, in dem sie tätig sind, weiterhin in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen). Die Branchen mit hohem Schadenspotenzial sind nun im Text direkt definiert, womit ebenfalls die Anmerkungen des Ausschusses in Bezug auf Rechtsetzungstechnik aufgenommen werden. Branchen mit hohem Schadenspotenzial sind nunmehr so definiert, dass darunter nur Branchen mit einem hohen Risiko negativer Auswirkungen verstanden werden, für die es Leitlinien der OECD gibt. Für Midcap-Unternehmen in Branchen mit hohem Schadenspotenzial gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren für die Anwendung dieser Vorschriften, um ihnen mehr Zeit für die Anpassung einzuräumen. Darüber hinaus beschränken sich die Sorgfaltspflichten, die diese Unternehmen erfüllen müssen, auf schwerwiegende Auswirkungen, die für ihre Branche relevant sind.

    Um eine wirksame Erreichung der Ziele dieser Initiative zu ermöglichen, erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Vorschlags auch auf Unternehmen aus Drittländern. Erfasst werden nur solche Drittlandunternehmen, die eine direkte Verbindung zum Unionsmarkt haben und die einen ähnlichen Schwellenwert für den Umsatz wie EU-Unternehmen, jedoch innerhalb des Unionsmarkts erreichen. Sie müssen zudem in Bezug auf die Sorgfaltspflicht dieselben Verpflichtungen erfüllen wie die entsprechenden EU-Unternehmen.

    In der Richtlinie wird auch darauf hingewiesen, dass Unternehmen, insbesondere KMU in der Wertschöpfungskette, eine ihnen zugängliche praktische Unterstützung benötigen, um sich auf die Verpflichtungen vorzubereiten (oder auf die sich daraus ergebenden Forderungen, die indirekt an sie weitergegeben werden). Dies könnte praktische Orientierungshilfen und unterstützende Instrumente wie Hotlines, Datenbanken oder Schulungen sowie die Einrichtung einer Beobachtungsstelle umfassen, die Unternehmen bei der Umsetzung der Richtlinie unterstützt. Darüber hinaus wird in der Überprüfungsklausel ausdrücklich auf den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie (d. h. die erfassten Unternehmenskategorien) verwiesen, der vor dem Hintergrund der praktischen Erfahrungen mit der Anwendung der Rechtsvorschriften überprüft werden sollte. Weitere Minderungsmaßnahmen im Hinblick auf eine Verringerung der indirekten Auswirkungen auf KMU sind Teil der Verpflichtungen von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

    Was den sachlichen Anwendungsbereich (d. h. den abgedeckten Bereich) betrifft, so wurde ein bereichsübergreifendes Instrument beibehalten, das die Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abdeckt. Dies spiegelt den starken Konsens unter den Interessengruppen wider, dass ein horizontaler Rahmen erforderlich ist, um die festgestellten Probleme anzugehen.

    Darüber hinaus hatte der Ausschuss angemerkt, dass in der Folgenabschätzung nicht hinreichend klar dargestellt ist, ob die Pflichten der Mitglieder der Unternehmensleitung über die Sorgfaltspflichten hinaus reguliert werden müssen. Daher beschloss die Kommission, das Problem durch eine Abweichung vom Paket der bevorzugten Optionen in der Folgenabschätzung zu lösen und sich auf das Element der Pflichten der Mitglieder der Unternehmensleitung – auch vor dem Hintergrund der bestehenden internationalen Standards 72  – im Hinblick auf die unternehmerische Sorgfaltspflicht und die Sorgfaltspflicht der Mitglieder der Unternehmensleitung zu konzentrieren. Dazu gehören die Pflichten der Mitglieder der Unternehmensleitung in Bezug auf die Einrichtung und Überwachung der Umsetzung von Verfahren und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht von Unternehmen, die Festlegung eines Verhaltenskodex zu diesem Zweck sowie die Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in die Unternehmensstrategie. Um der Rolle der Mitglieder der Unternehmensleitung im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten von Unternehmen in vollem Umfang Rechnung zu tragen, wird die allgemeine Sorgfaltspflicht der Mitglieder der Unternehmensleitung gegenüber dem Unternehmen, die im Gesellschaftsrecht aller Mitgliedstaaten vorgesehen ist, ebenfalls präzisiert; es wird nun vorgesehen, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung bei der Erfüllung ihrer Pflicht, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln, die Nachhaltigkeitsaspekte des Vorschlags für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen berücksichtigen sollten, gegebenenfalls einschließlich der Menschenrechte, des Klimawandels und der Auswirkungen auf die Umwelt, auch in kurz-, mittel- und langfristigen Zeithorizonten. Weiterreichende spezifische Pflichten der Mitglieder der Unternehmensleitung, die in der Folgenabschätzung dargelegt worden waren, werden nicht beibehalten. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Vorschlag seinem Ziel gerecht wird und gleichzeitig verhältnismäßig bleibt.

    Hinsichtlich der vom Ausschluss vorgebrachten Anmerkungen enthalten die vorliegende Begründung sowie die Erwägungsgründe des Legislativvorschlags umfassende Erläuterungen zu den getroffenen politischen Entscheidungen. Während die Folgenabschätzung, die dem Ausschuss vorgelegt wurde, und die Stellungnahme des Ausschusses unverändert veröffentlicht wurden, wurde eine separate begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen erstellt, um zusätzliche Nachweise und Klarstellungen zu liefern, mit denen den Anmerkungen des Ausschusses, auch in Bezug auf Nachweise, nachgekommen wird In diesem Dokument wird insbesondere auf Folgendes eingegangen:

    1.Beschreibung des Problems:

    Ausmaß und Entwicklung der Umwelt- und Nachhaltigkeitsprobleme, die in direktem Zusammenhang mit dem offensichtlichen Fehlen oder der unzureichenden Nutzung von Verfahren des Nachhaltigkeitsmanagements von Unternehmen in der EU stehen, die durch diese Richtlinie angegangen werden sollen, und des Mehrwerts der Richtlinie in Bezug auf das umfassende Maßnahmenpaket zur Förderung der Nachhaltigkeit im Rahmen des Grünen Deals,

    Gründe, aus denen die Markt- und die Wettbewerbsdynamik zusammen mit der Fortentwicklung der Unternehmensstrategien und Risikomanagementsysteme der Unternehmen als unzureichend erachtet werden, und Erläuterung des angenommenen kausalen Zusammenhangs zwischen dem Einsatz von Nachhaltigkeitsinstrumenten von Unternehmen und deren praktischer Wirkung bei der Bewältigung der Probleme.

    2.Auswirkungen der bevorzugten Option:

    Aspekte im Zusammenhang mit Drittländern, wobei Beobachtungen i) zu den erwarteten Entwicklungen in Drittländern (unter Berücksichtigung von Maßnahmen der EU und der internationalen Handels- und Entwicklungshilfe) und ii) zu den Auswirkungen auf Drittländer und auf Lieferanten in Drittländern einbezogen werden,

    Durchsetzungsmechanismus, durch den der Mehrwert eines auf zwei Säulen beruhenden Durchsetzungssystems, das auf Verwaltungsdurchsetzung und zivilrechtlicher Haftung aufbaut, weiter ausgebaut wird,

    Auswirkungen auf Wettbewerb und Wettbewerbsfähigkeit.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen, fallen nicht in den Anwendungsbereich, und die indirekten Auswirkungen auf sie werden durch unterstützende Maßnahmen und Leitlinien auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sowie durch die Verwendung von Mustervertragsklauseln und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechende Erfordernisse für den größeren Geschäftspartner in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen abgemildert.

    Grundrechte

    Gemäß den Erläuterungen in der Folgenabschätzung und auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse können verbindliche Anforderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht erhebliche Vorteile für den Schutz und die Förderung der Grundrechte haben.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag wirkt sich nicht unmittelbar auf den Haushalt der Union aus.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Kommission wird ein europäisches Netz der Aufsichtsbehörden einrichten, das die Umsetzung dieser Richtlinie unterstützen soll. Dieses Netz wird sich aus Vertretern der Aufsichtsbehörden, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, sowie anderen Agenturen der Union mit einschlägigem Fachwissen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen zusammensetzen, damit sichergestellt ist, dass die Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nachkommen, um die Koordinierung und Konvergenz der Regulierungs-, Untersuchungs-, Sanktions- und Aufsichtsverfahren sowie den Informationsaustausch zwischen diesen Aufsichtsbehörden zu erleichtern und zu gewährleisten.

    Sieben Jahre nach Ende des Übergangszeitraums erstattet die Kommission Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie, unter anderem über ihre Wirksamkeit. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

    Die Kommission wird erforderlichenfalls Leitlinien herausgeben, um Klarheit zu schaffen und Unternehmen und Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie zu unterstützen.

    Erläuternde Dokumente

    Um sicherzustellen, dass diese Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt wird, wäre ein erläuterndes Dokument, etwa in Form von Entsprechungstabellen, notwendig.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    In Artikel 1 wird der Gegenstand der Richtlinie festgelegt, d. h. Vorschriften über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt in Bezug auf ihre eigenen Geschäftstätigkeiten, die Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und die im Rahmen etablierter Geschäftsbeziehungen ausgeführten Tätigkeiten in der Wertschöpfungskette; in dem Artikel wird auch festgelegt, dass diese Richtlinie Vorschriften über die Haftung für Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht enthält.

    In Artikel 2 werden der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie sowie die Kriterien festgelegt, nach denen ein Mitgliedstaat für die Regelung der unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten zuständig ist.

    Artikel 3 enthält Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieser Richtlinie.

    Artikel 4 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt nachkommen, indem sie die in den Artikeln 5 bis 11 der Richtlinie aufgeführten spezifischen Anforderungen erfüllen.

    Nach Artikel 5 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Unternehmen die Sorgfaltspflicht in alle Bereiche ihrer Unternehmenspolitik einbeziehen und über eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verfügen, die jährlich aktualisiert wird. In dem Artikel ist festgelegt, dass diese Strategie eine Beschreibung des Ansatzes des Unternehmens in Bezug auf die Sorgfaltspflicht, eines Verhaltenskodexes, der von den Beschäftigten und Tochterunternehmen des Unternehmens einzuhalten ist,    und der eingeführten Verfahren zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht umfassen sollte.

    Artikel 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, im Rahmen ihrer Tochterunternehmen und auf der Ebene ihrer etablierten direkten oder indirekten Geschäftsbeziehungen in ihrer Wertschöpfungskette zu ermitteln.

    Nach Artikel 7 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenzielle negative Auswirkungen nach Artikel 6 zu verhindern oder diese Auswirkungen angemessen abzuschwächen, wenn sie nicht vermieden werden können oder die entsprechenden Maßnahmen nur schrittweise umzusetzen sind.

    Artikel 8 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu beheben, die sie nach Artikel 6 festgestellt hatten oder hätten feststellen können. Können negative Auswirkungen auf der Ebene etablierter direkter oder indirekter Geschäftsbeziehungen nicht behoben werden, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Unternehmen das Ausmaß der Auswirkungen minimieren.

    Artikel 9 verpflichtet die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass Unternehmen eine Beschwerdemöglichkeit bei dem Unternehmen vorsehen, wenn berechtigte Bedenken zu jenen potenziellen oder tatsächlich negativen Auswirkungen, einschließlich in der Wertschöpfungskette des Unternehmens, bestehen. Die Unternehmen müssen diese Möglichkeit betroffenen Personen oder Personen mit berechtigtem Grund zu der Annahme, dass sie von nachteiligen Auswirkungen betroffen sein könnten, sowie Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervertretern, die in der betreffenden Wertschöpfungskette tätige Personen vertreten, und den in dem betreffenden Bereich aktiven Organisationen der Zivilgesellschaft gewähren.

    Nach Artikel 10 müssen die Mitgliedstaaten die Unternehmen verpflichten, regelmäßig die Umsetzung der Maßnahmen des Unternehmens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu bewerten, damit geprüft werden kann, ob nachteilige Auswirkungen ordnungsgemäß ermittelt und Präventiv- oder Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, und festgestellt werden kann, inwieweit nachteilige Auswirkungen vermieden, behoben oder in ihrem Ausmaß minimiert werden.

    Nach Artikel 11 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Unternehmen, die nicht den Berichtspflichten der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, zu Angelegenheiten, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, Bericht erstatten und eine jährliche Erklärung auf ihrer Website veröffentlichen.

    Nach Artikel 12 ist die Kommission verpflichtet, Leitlinien zu unverbindlichen Mustervertragsklauseln zu erlassen, um Unternehmen bei der Einhaltung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c zu unterstützen.

    Nach Artikel 13 kann die Kommission in Absprache mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur und gegebenenfalls mit internationalen Gremien mit Fachkompetenz im Bereich der Sorgfaltspflicht Leitlinien für spezifische Sektoren oder spezifische nachteilige Auswirkungen herausgeben, um Unternehmen oder Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht zu unterstützen.

    Nach Artikel 14 müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission Begleitmaßnahmen für die von dieser Richtlinie erfassten Unternehmen und Akteure entlang globaler Wertschöpfungsketten anbieten, die indirekt von den Verpflichtungen der Richtlinie betroffen sind. Diese Unterstützung kann von der Unterhaltung spezieller Websites, Portale oder Plattformen bis hin zur finanziellen Unterstützung von KMU und der Förderung gemeinsamer Initiativen von Interessenträgern reichen. Mit dieser Bestimmung wird ferner präzisiert, dass sich Unternehmen bei der Umsetzung der Sorgfaltspflicht auf Regelungen der Industrie und Initiativen von Interessenträgern stützen können, und dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Bewertung der Eignung dieser Regelungen herausgeben kann.

    Nach Artikel 15 müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass bestimmte Unternehmen einen Plan festlegen, mit dem sie sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 C gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind.

    Mit Artikel 16 wird die Anforderung eingeführt, dass Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und gemäß Artikel 2 Absatz 2 in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, einen Bevollmächtigten mit hinreichendem Mandat in der Union benennen, an den sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in allen Belangen wenden können, die für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Rechtsakten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie erforderlich sind.

    Artikel 17 enthält die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden zu benennen, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Unternehmen und ihrer Verpflichtungen nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, sowie ihre Befugnisse zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen gemäß Artikel 18 auszuüben.

    Mit Artikel 18 werden die angemessenen Befugnisse und Ressourcen der von den Mitgliedstaaten benannten Aufsichtsbehörden festgelegt, damit diese ihre Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben wahrnehmen können.

    Artikel 19 verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund objektiver Umstände Grund zu der Annahme hat, dass ein Unternehmen die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht angemessen erfüllt, berechtigt ist, den Aufsichtsbehörden, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres eingetragenen Sitzes, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, begründete Bedenken mitzuteilen.

    Nach Artikel 20 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein.    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beschlüsse der Aufsichtsbehörden zu Sanktionen im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie veröffentlicht werden.

    Mit Artikel 21 wird ein europäisches Netz aus Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 16 eingeführt, um die Koordinierung und Konvergenz der Regulierungs-, Untersuchungs-, Sanktions- und Aufsichtsverfahren sowie den Informationsaustausch zwischen diesen Aufsichtsbehörden zu erleichtern und zu gewährleisten.

    Artikel 22 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung der Unternehmen festzulegen, um sie unter bestimmten Bedingungen für aus einer Vernachlässigung ihrer Sorgfaltspflicht entstandene Schäden haftbar zu machen. Ferner wird sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass die Haftung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht allein deshalb ausgeschlossen wird, weil das auf entsprechende Ansprüche anzuwendende Recht nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

    Artikel 23 sieht vor, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, für die Meldung aller Verstöße gegen diese Richtlinie und den Schutz von Personen gilt, die solche Verstöße melden.

    In Artikel 23 werden Bedingungen für eine öffentliche Unterstützung von Unternehmen präzisiert.

    Artikel 25 legt die Sorgfaltspflicht der Mitglieder der Unternehmensleitung dar.

    Artikel 26 verpflichtet die Mitglieder der Unternehmensleitung von EU-Unternehmen, die Umsetzung von Verfahren und Maßnahmen zu Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und die Anpassung der Sorgfaltspflicht an die Unternehmensstrategie einzurichten und zu überwachen.

    Mit Artikel 27 wird der Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 geändert.

    Artikel 28 enthält Vorschriften zu delegierten Rechtsakten.

    Artikel 29 enthält Bestimmungen über die Überprüfung dieser Richtlinie.

    Artikel 30 enthält Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie.

    Artikel 31 legt das Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie fest.

    Artikel 32 gibt an, an wen sich diese Richtlinie richtet.

    In den Verzeichnissen im Anhang sind die für diese Richtlinie relevanten negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte aufgeführt, um Verstöße gegen Rechte und Verbote, einschließlich aus internationalen Menschenrechtsübereinkünften (Teil I Abschnitt 1), Konventionen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Teil I Abschnitt 2) und den Verstoß gegen international anerkannte Ziele und Verbote aus Umweltübereinkommen (Teil II) zu erfassen.

    2022/0051 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 73 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Union gründet sich auf die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Diese grundlegenden Werte der Union, die für ihre eigene Entstehung maßgebend waren, sowie die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts sollten das Handeln der Union auf internationaler Ebene leiten. Zu einem solchen Handeln gehört auch die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung der Entwicklungsländer.

    (2)Ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität sowie die Förderung europäischer Grundwerte zählen zu den Prioritäten der Union, wie in der Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüner Deal“ 74 dargelegt. Diese Ziele erfordern eine Mitwirkung nicht nur der Behörden, sondern auch der privaten Akteure, insbesondere der Unternehmen.

    (3)In ihrer Mitteilung „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ 75 verpflichtete sich die Kommission zur Modernisierung der sozialen Marktwirtschaft in Europa, um einen gerechten Übergang zur Nachhaltigkeit zu erreichen. Diese Richtlinie wird auch zur Europäischen Säule sozialer Rechte beitragen, die Rechte wie faire Arbeitsbedingungen fördert. Sie ist Teil der politischen Maßnahmen und Strategien der EU zur Förderung menschenwürdiger Arbeit weltweit, auch in globalen Wertschöpfungsketten, wie dies in der Mitteilung der Kommission über menschenwürdige Arbeit weltweit 76 deutlich gemacht wird.

    (4)Das Verhalten von Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen ist von entscheidender Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Union, da Unternehmen in der Union, insbesondere große, auf globale Wertschöpfungsketten angewiesen sind. Angesichts der Tatsache, dass diese Themen Verbraucher und Anleger mehr und mehr beschäftigen, liegt es auch im Interesse der Unternehmen, die Menschenrechte und die Umwelt zu schützen. Es gibt bereits mehrere Initiativen zur Förderung von Unternehmen, die einen wertorientierten Wandel unterstützen, sowohl auf Ebene der Union 77 als auch auf nationaler 78 Ebene.

    (5)Bestehende internationale Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln legen fest, dass Unternehmen die Menschenrechte schützen sollten, und legen dar, wie sie den Schutz der Umwelt in allen ihren Tätigkeiten und Wertschöpfungsketten berücksichtigen sollten. In den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte 79 wird die Verantwortung von Unternehmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte anerkannt, indem sie die negativen Auswirkungen der menschenrechtsbezogenen Risiken ihrer Tätigkeit ermitteln, verhindern und mindern sowie Rechenschaft darüber ablegen, wie sie diesen Auswirkungen begegnen. In diesen Leitprinzipien heißt es, dass Unternehmen vermeiden sollten, gegen Menschenrechte zu verstoßen und dass sie negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die sie im Rahmen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der ihrer Tochterunternehmen und durch ihre direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen verursacht haben, zu denen sie beigetragen haben oder die in Verbindung mit ihnen stehen, begegnen sollten.

    (6)Das Konzept der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht wurde in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen 80 spezifiziert und weiterentwickelt, mit denen die Anwendung der Sorgfaltspflicht auf Themen der Umwelt und der Unternehmensführung ausgeweitet wurde. Der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und branchenspezifische Leitfäden 81 sind international anerkannte Rahmenvorgaben, in denen praktische Schritte zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht festgelegt sind, um Unternehmen dabei zu unterstützen, tatsächliche und potenzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit, ihren Wertschöpfungsketten und sonstigen Geschäftsbeziehungen zu ermitteln, zu verhindern, zu mindern und darüber Rechenschaft abzulegen. Das Konzept der Sorgfaltspflicht ist auch in den Empfehlungen der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation 82 über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik verankert.

    (7)Die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung 83 , die 2015 von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen angenommen wurden, umfassen die Förderung eines dauerhaften, inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums. Die Union hat sich selbst das Ziel gesetzt, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umsetzen. Der Privatsektor trägt zu diesen Zielen bei.

    (8)In internationalen Übereinkommen auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, denen die Union und die Mitgliedstaaten beigetreten sind, wie das Übereinkommen von Paris 84 und der vor Kurzem verabschiedete Klimapakt von Glasgow 85 , sind konkrete Wege zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C dargelegt. Neben spezifischen Maßnahmen, die von allen Unterzeichnerparteien erwartet werden, wird die Rolle, die der Privatsektor übernimmt, insbesondere seine Anlagestrategien, als entscheidend für die Verwirklichung dieser Ziele betrachtet.

    (9)Im Europäischen Klimagesetz 86 hat sich die Union zudem rechtlich verpflichtet, bis 2050 klimaneutral zu werden und die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken. Für die Erfüllung beider Verpflichtungen ist eine Änderung der Art und Weise erforderlich, in der Unternehmen produzieren und beschaffen. Im Klimazielplan der Kommission für 2030 87 werden unterschiedliche Grade der Verringerung von Emissionen modelliert, die von verschiedenen Wirtschaftssektoren gefordert werden, wenngleich in allen Szenarien erhebliche Verringerungen von allen Seiten erforderlich sind, damit die Union ihre Klimaziele erreichen kann. In dem Plan wird ferner betont, dass Änderungen der Regeln und Praktiken der Unternehmensführung, auch im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens, Eigentümer und Manager von Unternehmen dazu bringen werden, Nachhaltigkeitszielen bei ihren Maßnahmen und Strategien Vorrang einzuräumen. In der Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal 88 aus dem Jahr 2019 wird dargelegt, dass alle Maßnahmen und Strategien der Union auf dasselbe Ziel ausgerichtet sein sollten, damit der Union ein gerechter Übergang zu einer nachhaltigen Zukunft gelingen kann. Ferner wird darin dargelegt, dass Nachhaltigkeit stärker in den Corporate-Governance-Rahmen integriert werden sollte.

    (10)Gemäß der Mitteilung der Kommission „Ein klimaresilientes Europa aufbauen“ 89 , in der die Strategie der Union für die Anpassung an den Klimawandel vorgestellt wird, sollten alle neuen Entscheidungen sowohl über Investitionen als auch strategischer Art klimabewusst und zukunftsfähig sein, auch die größerer Unternehmen, die Wertschöpfungsketten verwalten. Diese Richtlinie sollte mit jener Strategie im Einklang stehen. Desgleichen sollte sie in Einklang mit der Richtlinie [...] der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (Eigenkapitalrichtlinie) 90 stehen, in der klare Anforderungen an die Unternehmensführungsvorschriften von Banken festgelegt sind, die auch beinhalten, dass auf Ebene des Verwaltungsrats Kenntnis von den Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken besteht.

    (11)Der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 91 , die Biodiversitätsstrategie 92 , die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 93 , die Chemikalienstrategie 94 und die Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen 95 , die Industrie 5.0 96 und der Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte 97 sowie die Überprüfung der Handelspolitik von 2021 98 enthalten eine Initiative zur nachhaltigen Unternehmensführung als einen ihrer Bestandteile.

    (12)Diese Richtlinie steht im Einklang mit dem EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 99 . Eine der Prioritäten dieses Aktionsplans ist die Stärkung des Engagements der Union zur aktiven Förderung der weltweiten Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und anderer einschlägiger internationaler Leitlinien wie der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, unter anderem durch die Förderung einschlägiger Sorgfaltspflichtstandards.

    (13)In seiner Entschließung vom 10. März 2021 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, Unionsvorschriften für eine umfassende Sorgfaltspflicht von Unternehmen vorzuschlagen. 100 In den Schlussfolgerungen des Rates zu Menschenrechten und menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten vom 1. Dezember 2020 wurde die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen der Union für eine nachhaltige Unternehmensführung, einschließlich branchenübergreifender Sorgfaltspflichten von Unternehmen entlang der globalen Lieferketten, vorzulegen. 101 Darüber hinaus fordert das Europäische Parlament in seinem am 2. Dezember 2020 angenommenen Initiativbericht über nachhaltige Unternehmensführung eine Klarstellung der Pflichten von Mitgliedern der Unternehmensleitung. In ihrer Gemeinsamen Erklärung über die legislativen Prioritäten der EU für 2022 102 haben sich das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Kommission verpflichtet, eine Wirtschaft im Dienste der Menschen zu verwirklichen und den Rechtsrahmen für eine nachhaltige Unternehmensführung zu verbessern.

    (14)Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass im Binnenmarkt tätige Unternehmen zur nachhaltigen Entwicklung und zur Nachhaltigkeitswende der Volkswirtschaften und Gesellschaften beitragen, indem sie potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit, ihren Tochterunternehmen und ihren Wertschöpfungsketten ermitteln, vermeiden, abschwächen, beheben und minimieren.

    (15)Unternehmen sollten geeignete Schritte unternehmen, um in Bezug auf ihre eigene Geschäftstätigkeit, ihre Tochterunternehmen sowie ihre etablierten direkten oder indirekten Geschäftsbeziehungen entlang ihrer Wertschöpfungsketten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen und durchzuführen. Mit dieser Richtlinie sollten die Unternehmen nicht dazu verpflichtet werden, unter allen Umständen zu gewährleisten, dass überhaupt keine negativen Auswirkungen auftreten oder dass diese gestoppt werden. So kann beispielsweise ein Unternehmen in Bezug auf Geschäftsbeziehungen, bei denen die negativen Auswirkungen auf staatliche Eingriffe zurückzuführen sind, möglicherweise nicht in der Lage sein, solche Ergebnisse zu erreichen. Daher sollten die wichtigsten Verpflichtungen in dieser Richtlinie „Mittelverpflichtungen“ sein. Das Unternehmen sollte geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter den Umständen des Einzelfalls nach vernünftigem Ermessen zur Verhinderung oder Minimierung der negativen Auswirkungen führen. Dabei sollten den Besonderheiten der Wertschöpfungskette, des Wirtschaftszweigs oder des geografischen Gebiets des Unternehmens, in dem seine Partner in der Wertschöpfungskette tätig sind, die Fähigkeit des Unternehmens, seine direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen zu beeinflussen, sowie die Frage berücksichtigt werden, ob das Unternehmen seine Einflussmöglichkeiten erhöhen könnte.

    (16)Das in dieser Richtlinie festgelegte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte die sechs im OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln festgelegten Schritte umfassen, zu denen Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für Unternehmen gehören, um negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln und zu bekämpfen. Hierbei handelt es sich um die folgenden Schritte: 1) Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in die Unternehmenspolitik und die Managementsysteme, 2) Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, 3) Verhinderung, Abstellung oder Minimierung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, 4) Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen, 5) Kommunikation, 6) Bereitstellung von Abhilfemaßnahmen.

    (17)Negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt treten bei der eigenen Geschäftstätigkeit der Unternehmen, ihren Tochterunternehmen, Produkten und ihren Wertschöpfungsketten auf, insbesondere auf der Ebene der Rohstoffbeschaffung, der Herstellung oder der Produkt- oder Abfallentsorgung. Damit die Sorgfaltspflicht zu sinnvollen Ergebnissen führt, sollte sie negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abdecken, die während des gesamten Lebenszyklus der Produktion, der Verwendung und der Entsorgung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen auf der Ebene der eigenen Geschäftstätigkeit der Unternehmen, ihren Tochterunternehmen oder in der Wertschöpfungskette verursacht werden.

    (18)Die Wertschöpfungskette sollte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung durch ein Unternehmen, einschließlich der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung und der Verwendung und Entsorgung des Produkts, sowie die damit verbundenen Tätigkeiten im Rahmen etablierter Geschäftsbeziehungen des Unternehmens abdecken. Sie sollte vorgelagerte etablierte direkte und indirekte Geschäftsbeziehungen umfassen, bei denen es um den Entwurf, die Gewinnung, Herstellung, Beförderung, Lagerung und Lieferung von Rohstoffen, Produkten, Teilen von Produkten oder Dienstleistungen für das Unternehmen geht, die für die Ausübung der Tätigkeiten des Unternehmens erforderlich sind. Ebenso sollte die Wertschöpfungskette nachgelagerte Beziehungen, einschließlich etablierter direkter und indirekter Geschäftsbeziehungen, umfassen, in denen Produkte, Teile von Produkten oder Dienstleistungen vom Unternehmen bis zum Ende der Lebensdauer des Produkts verwendet oder erhalten werden, wozu unter anderem der Vertrieb des Produkts an Einzelhändler, Transport und Lagerung des Produkts, Demontage des Produkts sowie dessen Recycling, Kompostierung oder Deponierung zählen.

    (19)Bei beaufsichtigten Finanzunternehmen, die Darlehen, Kredite und andere Finanzdienstleistungen bereitstellen, sollte die „Wertschöpfungskette“ in Bezug auf die Erbringung dieser Dienstleistungen auf die Tätigkeiten der Kunden, die solche Dienstleistungen erhalten, und ihre Tochterunternehmen, deren Tätigkeiten mit dem betreffenden Vertrag verbunden sind, beschränkt sein. Kunden, bei denen es sich um private Haushalte und natürliche Personen handelt, die nicht in beruflicher oder geschäftlicher Eigenschaft handeln, sowie kleine und mittlere Unternehmen sollten nicht als Teil der Wertschöpfungskette betrachtet werden. Die Tätigkeiten der Unternehmen oder sonstiger Rechtssubjekte, die Teil der Wertschöpfungskette jenes Kunden sind, sollten nicht darunter fallen.

    (20)Damit die Unternehmen die negativen Auswirkungen in ihrer Wertschöpfungskette ordnungsgemäß ermitteln und eine angemessene Einflussnahme ausüben können, sollten die Sorgfaltspflichten in dieser Richtlinie auf etablierte Geschäftsbeziehungen beschränkt werden. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten unter etablierten Geschäftsbeziehungen direkte und indirekte Geschäftsbeziehungen verstanden werden, die in Anbetracht ihrer Intensität oder Dauer beständig sind oder sein dürften und die keinen unbedeutenden oder lediglich untergeordneten Teil der Wertschöpfungskette darstellen. Ob Geschäftsbeziehungen als „etabliert“ gelten, sollte regelmäßig, mindestens jedoch alle zwölf Monate, neu bewertet werden. Wenn die direkte Geschäftsbeziehung eines Unternehmens als etabliert gilt, so sollten auch alle damit verbundenen indirekten Geschäftsbeziehungen als in Bezug auf dieses Unternehmen etabliert betrachtet werden.

    (21)Gemäß dieser Richtlinie sollten EU-Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 150 Mio. EUR im Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, verpflichtet werden, die Anforderungen der Sorgfaltspflicht einzuhalten. Für Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllen, aber im Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, mindestens 250 Mitarbeiter und einen weltweiten Nettoumsatz von über 40 Mio. EUR hatten und die in einer oder mehreren Branchen mit hohem Schadenspotenzial tätig sind, sollten die Sorgfaltspflichtregelungen erst zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie gelten, damit sie mehr Zeit für die Anpassung haben. Unternehmen, die in solchen Branchen mit hohem Schadenspotenzial tätig sind, sollten zur Erfüllung einer stärker zielgerichteten Sorgfaltspflicht verpflichtet werden, die sich auf schwerwiegende negative Auswirkungen konzentriert, um sicherzustellen, dass ihre Belastung verhältnismäßig ist. Leiharbeitnehmer, einschließlich entsandte Arbeitnehmer gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/71/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung 103 , sollten in die Berechnung der Zahl der Beschäftigten des entleihenden Unternehmens einbezogen werden. Entsandte Arbeitnehmer gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 96/71/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/957 geänderten Fassung sollten nur in die Berechnung der Zahl der Beschäftigten des entsendenden Unternehmens einbezogen werden.

    (22)Bei der Auswahl der Sektoren mit hohem Schadenspotenzial für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die bestehenden branchenspezifischen OECD-Leitfäden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht als Grundlage herangezogen werden, um den vorrangigen Bereichen des internationalen Handelns zur Bewältigung von Problemen im Bereich der Menschenrechte und der Umweltfragen Rechnung zu tragen. Die folgenden Sektoren sind für die Zwecke dieser Richtlinie als Sektoren mit hohem Schadenspotenzial zu betrachten: Herstellung von Textilien, Leder und verwandten Erzeugnissen (einschließlich Schuhe) sowie Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen; Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei (einschließlich Aquakultur), Herstellung von Lebensmittelprodukten und Großhandel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, lebenden Tieren, Holz, Lebensmitteln und Getränken; Gewinnung mineralischer Ressourcen, unabhängig davon, wo sie gewonnen werden (einschließlich Rohöl, Erdgas, Steinkohle, Braunkohle, Metalle und Metallerze sowie aller anderen, nichtmetallischen Mineralien und Steinbruchprodukte), Herstellung von Grundmetallerzeugnissen, sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien und Metallerzeugnissen (ausgenommen Maschinen und Ausrüstungen) sowie Großhandel mit mineralischen Rohstoffen, mineralischen Grunderzeugnissen und Zwischenerzeugnissen (einschließlich Metalle und Metallerze, Baustoffe, Brennstoffe, Chemikalien und andere Zwischenprodukte). Der Finanzsektor sollte aufgrund seiner Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Wertschöpfungskette und den angebotenen Dienstleistungen, nicht als eine Branche mit hohem Schadenspotenzial gemäß dieser Richtlinie betrachtet werden, auch wenn branchenspezifische OECD-Leitfäden für ihn gelten. Zugleich sollte sichergestellt werden, dass tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen in dieser Branche in breiterem Umfang erfasst werden, indem auch sehr große Unternehmen, die beaufsichtigte Finanzunternehmen sind, in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden, selbst wenn sie keine Rechtsform mit beschränkter Haftung haben.

    (23)Damit die Ziele dieser Richtlinie in Bezug auf die negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt durch die Geschäftstätigkeit von Unternehmen, ihre Tochterunternehmen und ihre Wertschöpfungsketten in vollem Umfang erreicht werden, sollten auch Unternehmen aus Drittländern, die in erheblichem Umfang in der EU tätig sind, einbezogen werden. Genauer gesagt sollte die Richtlinie für Unternehmen aus Drittländern gelten, die in dem Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, in der Union einen Nettoumsatz von über 150 Mio. EUR oder im Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, einen Nettoumsatz von über 40 Mio. EUR, aber unter 150 Mio. EUR in einer oder mehreren der Branchen mit hohem Schadenspotenzial erzielt haben; diese Gruppe von Unternehmen soll diese Richtlinie zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie erfüllen müssen.

    (24)Um die Unternehmen aus Drittländern festzustellen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollte das beschriebene Umsatzkriterium gewählt werden, da es eine territoriale Verbindung zwischen den Drittlandunternehmen und dem Gebiet der Union hergestellt. Der Umsatz ist ein Anhaltspunkt für die Auswirkungen, die die Tätigkeiten dieser Unternehmen auf den Binnenmarkt haben könnten. Solche Auswirkungen rechtfertigen im Einklang mit dem Völkerrecht die Anwendung des Unionsrechts auf Unternehmen aus Drittländern. Um sicherzustellen, dass der relevante Umsatz der betreffenden Unternehmen ermittelt wird, sollten die Methoden zur Berechnung des Nettoumsatzes für Unternehmen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 2013/34/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 geänderten Fassung angewandt werden. Im Interesse einer wirksamen Durchsetzung dieser Richtlinie sollte bei der Ermittlung der Unternehmen aus Drittländern, die unter diese Richtlinie fallen, jedoch kein Schwellenwert für die Anzahl der Beschäftigten angewandt werden, da der für die Zwecke dieser Richtlinie genutzte Begriff „Beschäftigte“ auf dem Unionsrecht beruht und nicht ohne Weiteres außerhalb der Union umgesetzt werden könnte. Da es – auch in den Rechnungslegungsrahmen – keine klare und kohärente Methodik zur Ermittlung der Beschäftigten von Unternehmen aus Drittländern gibt, würde ein solcher Schwellenwert zu Rechtsunsicherheit führen und für Aufsichtsbehörden nur schwer anwendbar sein. Der Umsatz sollte auf der Grundlage der Richtlinie 2013/34/EU ermittelt werden, in der die Methoden zur Berechnung des Nettoumsatzes für Unternehmen aus Drittländern bereits festgelegt sind, da die Definitionen von Umsatz und Umsatzerlöse auch in den internationalen Rechnungslegungsrahmen ähnlich sind. Um sicherzustellen, dass die Aufsichtsbehörde weiß, welche Unternehmen aus Drittländern in der Union den Umsatz erzielen, der dazu führt, dass sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollte in dieser Richtlinie vorgeschrieben werden, dass eine Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Bevollmächtigte des Drittlandunternehmens seinen Wohnsitz oder Sitz hat, und – sofern es sich um unterschiedliche Mitgliedstaaten handelt – eine Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen den größten Teil seines Nettoumsatzes in der Union im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt hat, darüber informiert wird, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Unternehmen handelt, das in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

    (25)Bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Rahmen dieser Richtlinie sollten negative Auswirkungen auf die Menschenrechte hinsichtlich geschützter Personen einbezogen werden, die sich aus der Verletzung eines der Rechte und Verbote ergeben, welche in den im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten internationalen Übereinkommen verankert sind, damit ein sinnvoller Beitrag zur Nachhaltigkeitswende geleistet wird. Um sicherzustellen, dass die Menschenrechte umfassend abgedeckt werden, sollte auch eine Verletzung eines in diesem Anhang nicht ausdrücklich aufgeführten Verbots oder Rechts, die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung eines durch diese Übereinkommen geschützten rechtlichen Interesses führt, als negative Auswirkung auf die Menschenrechte im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden; Voraussetzung ist, dass das betreffende Unternehmen die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung sowie alle geeigneten Maßnahmen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Rahmen dieser Richtlinie zu ergreifen sind, nach vernünftigem Ermessen hätte feststellen können, wobei alle relevanten Umstände seiner Tätigkeit, wie die Branche und die operativen Rahmenbedingungen, zu berücksichtigen sind. Die Sorgfaltspflicht sollte darüber hinaus negative Auswirkungen auf die Umwelt umfassen, die sich aus einem Verstoß gegen ein Verbot und eine Verpflichtung nach den im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten internationalen Umweltübereinkommen ergeben.

    (26)Unternehmen stehen Leitlinien zur Verfügung, die veranschaulichen, wie sich ihre Tätigkeit auf die Menschenrechte auswirken kann und welches Verhalten von Unternehmen gemäß international anerkannten Menschenrechten verboten ist. Solche Leitlinien sind beispielsweise im Berichtsrahmen für die Leitprinzipien der Vereinten Nationen 104 und im Auslegungsleitfaden zu den Leitprinzipien der Vereinten Nationen 105 enthalten. Die Kommission sollte in der Lage sein, auf der Grundlage einschlägiger internationaler Leitlinien und Standards zusätzliche Leitlinien herauszugeben, die die Unternehmen als praktisches Instrument nutzen können.

    (27)Um eine angemessene Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltschutz hinsichtlich ihrer Tätigkeiten, ihrer Tochterunternehmen und ihrer Wertschöpfungsketten zu erfüllen, sollten die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen, potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln, vermeiden, abschwächen und beheben sowie das Ausmaß potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt minimieren, ein Beschwerdeverfahren einrichten und aufrechterhalten, die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen überwachen und öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht kommunizieren. Zur Schaffung von Klarheit für die Unternehmen sollten insbesondere die Schritte zur Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen und zur Abstellung oder, wenn dies nicht möglich ist, Minimierung der tatsächlichen negativen Auswirkungen in dieser Richtlinie klar voneinander unterschieden werden.

    (28)Damit sichergestellt ist, dass die Sorgfaltspflicht Bestandteil der Unternehmenspolitik ist und im Einklang mit dem einschlägigen internationalen Rahmen steht, sollten Unternehmen die Sorgfaltspflicht in all ihre Unternehmensrichtlinien integrieren und über eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verfügen. In der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte beschrieben werden, welchen Ansatz das Unternehmen – auch langfristig – in Bezug auf die Sorgfaltspflicht verfolgt; ein Verhaltenskodex sollte in die Strategie aufgenommen werden, in dem die von den Beschäftigten und Tochterunternehmen des Unternehmens einzuhaltenden Regeln und Grundsätze beschrieben sind; in der Strategie sollten die Verfahren zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht beschrieben sein, einschließlich der Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des Verhaltenskodex und zur Ausweitung seiner Anwendung auf etablierte Geschäftsbeziehungen. Der Verhaltenskodex sollte für alle relevanten Unternehmensfunktionen und Geschäftstätigkeiten gelten, auch für Entscheidungen des Beschaffungs- und des Auftragswesens. Die Unternehmen sollten zudem ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht jährlich aktualisieren.

    (29)Um ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen, müssen Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um negative Auswirkungen zu ermitteln, zu verhindern und abzustellen. Eine „geeignete Maßnahme“ wäre eine Maßnahme, mit der die Ziele der Sorgfaltspflicht erreicht werden können, die dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der negativen Auswirkungen entspricht und die dem Unternehmen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung steht, wobei den Umständen des Einzelfalls, einschließlich der Besonderheiten des Wirtschaftszweigs, der spezifischen Geschäftsbeziehung und des diesbezüglichen Einflusses des Unternehmens, sowie der Notwendigkeit, die Priorisierung der Maßnahmen sicherzustellen, Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang sollte unter dem Einfluss des Unternehmens auf eine Geschäftsbeziehung im Einklang mit internationalen Rahmenwerken einerseits seine Fähigkeit verstanden werden, seinen Geschäftspartner von der Ergreifung von Maßnahmen zu überzeugen, mit denen negative Auswirkungen abgestellt oder verhindert werden (z. B. über eine Eigentums- oder faktische Kontrolle, über Marktmacht, Präqualifikationsanforderungen, die Verknüpfung von Geschäftsanreizen mit der Leistung in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt usw.), und andererseits der Grad des Einflusses oder Drucks, den das Unternehmen vernünftigerweise ausüben könnte, z. B. durch Zusammenarbeit mit dem betreffenden Geschäftspartner oder im Zusammenwirken mit einem anderen Unternehmen, das in einer direkten Partnerbeziehung zu dem mit negativen Auswirkungen verbundenen Geschäftspartner steht.

    (30)Im Rahmen der in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten sollte ein Unternehmen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln. Für eine umfassende Ermittlung der negativen Auswirkungen sollten quantitative und qualitative Informationen herangezogen werden. Beispielsweise sollte das Unternehmen in Bezug auf negative Auswirkungen auf die Umwelt Informationen über den Ausgangszustand an Standorten oder in Anlagen mit höherem Risiko in Wertschöpfungsketten einholen. Zur Ermittlung negativer Auswirkungen sollte eine in regelmäßigen Abständen durchgeführte dynamische Bewertung der menschenrechtlichen und ökologischen Gegebenheiten gehören: vor einer neuen Tätigkeit oder Beziehung, vor wichtigen Entscheidungen oder Änderungen des Vorhabens, als Reaktion auf oder im Vorgriff auf Veränderungen des Betriebsumfelds und regelmäßig, mindestens alle zwölf Monate, während der gesamten Dauer einer Tätigkeit oder Beziehung. Beaufsichtigte Finanzunternehmen, die Darlehen, Kredite oder andere Finanzdienstleistungen bereitstellen, sollten nur bei Vertragsbeginn die negativen Auswirkungen ermitteln. Im Zuge der Ermittlung negativer Auswirkungen sollten Unternehmen auch die Auswirkungen des Geschäftsmodells und der Strategien einer Geschäftsbeziehung, einschließlich Handels-, Beschaffungs- und Preisbildungspraktiken, ermitteln und bewerten. Wenn das Unternehmen nicht gleichzeitig alle negativen Auswirkungen verhindern, abstellen oder minimieren kann, sollte es in der Lage sein, eine Priorität seiner Maßnahmen festzulegen, vorausgesetzt, es ergreift die Maßnahmen, die dem Unternehmen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen.

    (31)Um eine unzumutbare Belastung kleinerer Unternehmen, die in Branchen mit hohem Schadenspotenzial tätig sind und von dieser Richtlinie erfasst werden, zu vermeiden, sollten diese Unternehmen nur verpflichtet sein, jene tatsächlichen oder potenziellen schwerwiegenden negativen Auswirkungen zu ermitteln, die für die jeweilige Branche relevant sind.

    (32)Im Einklang mit internationalen Standards sollten Verhinderung und Minderung sowie Abstellung und Minimierung negativer Auswirkungen den Interessen der von diesen Auswirkungen Betroffenen Rechnung tragen. Damit eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit den Geschäftspartnern in der Wertschöpfungskette ermöglicht wird, anstatt die Geschäftsbeziehungen zu beenden (d. h. sich aus diesen zurückzuziehen) und somit möglicherweise negative Auswirkungen zu verschärfen, sollte mit dieser Richtlinie sichergestellt werden, dass der Rückzug ein letztes Mittel im Einklang mit der Null-Toleranz-Politik der Union gegenüber Kinderarbeit ist. Die Beendigung einer Geschäftsbeziehung, in der Kinderarbeit festgestellt wurde, könnte zur Folge haben, dass die Kinder möglicherweise noch schwerwiegenderen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte ausgesetzt sind. Bei der Entscheidung über geeignete Maßnahmen sollte dies daher berücksichtigt werden.

    (33)Gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten sollte ein Unternehmen, das potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt feststellt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese zu verhindern und angemessen zu mindern. Um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen, sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, welche Maßnahmen von den Unternehmen gegebenenfalls zur Verhinderung und Minderung möglicher negativer Auswirkungen je nach den Umständen zu ergreifen sind.

    (34)Die Unternehmen sollten verpflichtet werden, gegebenenfalls die folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Vermeidungs- und Abschwächungspflichten gemäß dieser Richtlinie nachzukommen. Wenn dies aufgrund der Komplexität der Vermeidungsmaßnahmen erforderlich ist, sollten die Unternehmen einen Präventionsaktionsplan ausarbeiten und umsetzen. Unternehmen sollten anstreben, dass ein direkter Partner, mit dem sie eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhalten, die Einhaltung des Verhaltenskodex oder des Präventionsaktionsplans vertraglich zusichert und unter anderem von seinen Partnern entsprechende vertragliche Zusicherungen verlangt, soweit deren Tätigkeiten Teil der Wertschöpfungskette des Unternehmens sind. Die vertraglichen Zusicherungen sollten von geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung begleitet werden. Um eine umfassende Vermeidung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen zu gewährleisten, sollten Unternehmen auch Investitionen tätigen, die darauf abzielen, negative Auswirkungen zu verhindern; sie sollten KMU, mit denen sie eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhalten, gezielt und angemessen unterstützen – beispielsweise durch direkte Finanzierung, zinsgünstige Darlehen, Garantien für die fortgesetzte Beschaffung und Mitwirkung bei der Sicherstellung von Finanzierung, um die Umsetzung des Verhaltenskodex oder des Präventionsplans zu fördern – oder technische Hilfestellung, z. B. in Form von Schulungen oder einer Modernisierung der Managementsysteme, leisten sowie mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten.

    (35)In dieser Richtlinie sollte des Weiteren auf die Möglichkeit verwiesen werden, dass das Unternehmen den Abschluss eines Vertrags mit dem indirekten Geschäftspartner anstreben kann, um die Einhaltung des Verhaltenskodex oder eines Präventionsplans des Unternehmens zu erreichen, und auch geeignete Maßnahmen ergreifen kann, um die Übereinstimmung der indirekten Geschäftsbeziehung mit dem Vertrag zu überprüfen, damit das gesamte Spektrum an Optionen für das Unternehmen in Fällen erfasst wird, in denen potenzielle Auswirkungen durch die beschriebenen Präventions- oder Minimierungsmaßnahmen nicht bewältigt werden könnten.

    (36)Um sicherzustellen, dass potenzielle negative Auswirkungen wirksam verhindert und gemindert werden, sollten die Unternehmen vorrangig aktiv in den bestehenden Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette Lösungen finden, anstatt sich zurückzuziehen, was ein letztes Mittel bleiben sollte, nachdem ihr Versuch, potenzielle negative Auswirkungen zu verhindern und zu mindern, erfolglos geblieben ist. In Fällen, in denen mit den beschriebenen Maßnahmen potenzielle negative Auswirkungen nicht verhindert oder gemindert werden konnten, sollte in der Richtlinie jedoch auch auf die Verpflichtung der Unternehmen verwiesen werden, keine neuen Beziehungen mit dem betreffenden Partner einzugehen und bestehende Beziehungen zu dem betreffenden Partner nicht zu verlängern, und – sofern das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies zulässt – entweder die Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Partner vorübergehend auszusetzen und dabei gleichzeitig Bemühungen im Hinblick auf eine Verhinderung oder Minimierung zu unternehmen, wenn berechtigterweise davon auszugehen ist, dass solche Bemühungen kurzfristig erfolgreich sein werden, oder die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten zu beenden, wenn die potenziellen negativen Auswirkungen schwerwiegend sind. Damit Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommen können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Geschäftsbeziehungen in Verträgen, die ihrem Recht unterliegen, beendet werden können. Möglicherweise erfordert die Verhinderung negativer Auswirkungen auf der Ebene indirekter Geschäftsbeziehungen eine Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen, z. B. mit einem Unternehmen, das eine direkte Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten unterhält. In einigen Fällen könnte eine solche Zusammenarbeit die einzige realistische Möglichkeit sein, negative Auswirkungen zu verhindern, insbesondere wenn der Partner in der indirekten Geschäftsbeziehung nicht bereit ist, einen Vertrag mit dem Unternehmen zu schließen. In solchen Fällen sollte das Unternehmen – unter Einhaltung des Wettbewerbsrechts – mit der juristischen Person zusammenarbeiten, die negative Auswirkungen auf der Ebene der indirekten Geschäftsbeziehungen am wirksamsten verhindern oder mindern kann.

    (37)Was direkte und indirekte Geschäftsbeziehungen anbetrifft, so können eine Zusammenarbeit in der Branche, Branchenprogramme und Multi-Stakeholder-Initiativen zusätzliche Einflussmöglichkeiten schaffen, die unterstützend dazu beitragen, negative Auswirkungen zu ermitteln, zu mindern und zu verhindern. Unternehmen sollten sich daher bei der Umsetzung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten auf solche Initiativen stützen können, insoweit solche Programme und Initiativen geeignet sind, die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu unterstützen. Die Unternehmen könnten eigenständig überprüfen, ob diese Programme und Initiativen mit den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie im Einklang stehen. In der Richtlinie sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Verbreitung von Informationen über solche Programme oder Initiativen und ihre Ergebnisse erleichtern können, um so vollständige Informationen über solche Initiativen sicherzustellen. Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Bewertung der Eignung von Branchenprogrammen und Multi-Stakeholder-Initiativen herausgeben.

    (38)Gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten sollte ein Unternehmen, das tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt feststellt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese abzustellen. Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmen in der Lage ist, tatsächliche negative Auswirkungen in seinen eigenen Geschäftstätigkeiten und in den seiner Tochterunternehmen abzustellen. Allerdings sollte klargestellt werden, dass Unternehmen in Bezug auf etablierte Geschäftsbeziehungen, bei denen negative Auswirkungen nicht abgestellt werden können, das Ausmaß dieser Auswirkungen minimieren sollten. Bei einer Minimierung des Ausmaßes negativer Auswirkungen sollte ein Ergebnis verlangt werden, das dem Abstellen der negativen Auswirkungen möglichst nahe kommt. Um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen, sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, welche Maßnahmen die Unternehmen ergreifen müssen, um die tatsächlichen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abzustellen oder je nach den Umständen deren Ausmaß gegebenenfalls zu minimieren.

    (39)Um den Pflichten gemäß dieser Richtlinie, die tatsächlichen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abzustellen oder je nach den Umständen deren Ausmaß gegebenenfalls zu minimieren, sollten die Unternehmen verpflichtet werden, die folgenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie sollten die negativen Auswirkungen neutralisieren oder deren Ausmaß minimieren, wobei die ergriffene Maßnahme der Bedeutung und dem Umfang der negativen Auswirkungen und dem Beitrag des Verhaltens des Unternehmens zu den nachteiligen Auswirkungen angemessen sein sollte. Wenn dies notwendig ist, weil die negativen Auswirkungen nicht sofort abgestellt werden können, sollten die Unternehmen einen Korrekturmaßnahmenplan ausarbeiten und umsetzen, der angemessene und klar definierte Zeitrahmen für die Maßnahmen sowie qualitative und quantitative Indikatoren für die Messung von Verbesserungen enthält. Unternehmen sollten auch anstreben, dass ein direkter Geschäftspartner, mit dem sie eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhalten, vertraglich zusichert, dass er die Einhaltung des Verhaltenskodex und erforderlichenfalls des Präventionsplans des Unternehmens sicherstellen wird, unter anderem indem dieser von seinen Partnern entsprechende vertragliche Zusicherungen verlangt, soweit deren Tätigkeiten Teil der Wertschöpfungskette des Unternehmens sind. Die vertraglichen Zusicherungen sollten von geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung begleitet werden. Schließlich sollten Unternehmen außerdem Investitionen tätigen, die darauf abzielen, negative Auswirkungen abzustellen oder zu minimieren, KMU, mit denen sie eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhalten, gezielt und angemessen unterstützen und mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten, gegebenenfalls auch, um die Fähigkeit des Unternehmens zur Abstellung der negativen Auswirkungen zu verbessern.

    (40)In dieser Richtlinie sollte des Weiteren auf die Möglichkeit verwiesen werden, dass das Unternehmen den Abschluss eines Vertrags mit dem indirekten Geschäftspartner anstreben kann, um die Einhaltung des Verhaltenskodex oder eines Präventionsplans des Unternehmens zu erreichen, und auch geeignete Maßnahmen ergreifen kann, um die Übereinstimmung der indirekten Geschäftsbeziehung mit dem Vertrag zu überprüfen, damit das gesamte Spektrum an Optionen für das Unternehmen in Fällen erfasst wird, in denen tatsächliche Auswirkungen durch die beschriebenen Maßnahmen nicht bewältigt werden könnten.

    (41)Um sicherzustellen, dass potenzielle negative Auswirkungen wirksam abgestellt oder minimiert werden, sollten die Unternehmen vorrangig aktiv in den bestehenden Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette Lösungen finden, anstatt sich zurückzuziehen, was ein letztes Mittel bleiben sollte, nachdem ihr Versuch, potenzielle negative Auswirkungen abzustellen oder zu minimieren, erfolglos geblieben ist. Diese Richtlinie sollte jedoch auch in Fällen, in denen tatsächliche negative Auswirkungen durch die beschriebenen Maßnahmen nicht abgestellt oder angemessen gemindert werden konnten, auf die Verpflichtung von Unternehmen verweisen, keine neuen Beziehungen mit dem betreffenden Partner einzugehen oder bestehende Beziehungen nicht zu verlängern, und, sofern das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies zulässt, entweder Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Partner vorübergehend auszusetzen und dabei gleichzeitig Bemühungen im Hinblick auf eine Abstellung oder Minimierung des Ausmaßes der negativen Auswirkungen zu unternehmen oder die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten zu beenden, wenn die negativen Auswirkungen als schwerwiegend betrachtet werden. Damit Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommen können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Geschäftsbeziehungen in Verträgen, die ihrem Recht unterliegen, beendet werden können.

    (42)Unternehmen sollten Personen und Organisationen die Möglichkeit einräumen, Beschwerden direkt an sie richten zu können, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt bestehen. Solche Beschwerden sollten beispielsweise von Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervertretern, die innerhalb der betreffenden Wertschöpfungskette arbeitende Einzelpersonen vertreten, sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft, die in mit der betreffenden Wertschöpfungskette in Zusammenhang stehenden Bereichen tätig sind, vorgebracht werden können, wenn sie Kenntnis von potenziellen oder tatsächlichen negativen Auswirkungen haben. Die Unternehmen sollten ein Verfahren für die Bearbeitung dieser Beschwerden einrichten und Arbeitnehmer, Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervertreter gegebenenfalls über solche Verfahren informieren. Die Inanspruchnahme des Beschwerde- und Abhilfeverfahrens sollte den Beschwerdeführer nicht daran hindern, einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. Im Einklang mit internationalen Standards sollten Beschwerden dazu berechtigen, vom Unternehmen eine angemessene Nachverfolgung der Beschwerde zu fordern und auf geeigneter Ebene mit Vertretern des Unternehmens zusammenzutreffen, um potenzielle oder tatsächliche schwerwiegende negative Auswirkungen, die Gegenstand der Beschwerde sind, zu erörtern. Dieser Zugang sollte nicht zu unangemessenen Kontaktaufnahmen zu Unternehmen führen.

    (43)Unternehmen sollten die Umsetzung und Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht überwachen. Sie sollten regelmäßig Bewertungen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der ihrer Tochterunternehmen und – soweit mit den Wertschöpfungsketten des Unternehmens verbunden – der Tätigkeiten ihrer Partner in etablierten Geschäftsbeziehungen vornehmen, um die Wirksamkeit der Ermittlung, Verhinderung, Minimierung, Abstellung und Minderung von nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu überwachen. Im Rahmen dieser Bewertungen sollte überprüft werden, ob negative Auswirkungen ordnungsgemäß ermittelt werden, ob Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht getroffen worden sind und ob negative Auswirkungen tatsächlich verhindert oder abgestellt wurden. Um sicherzustellen, dass diese Bewertungen aktuell sind, sollten sie mindestens alle zwölf Monate durchgeführt werden, und es sollten zusätzliche Überprüfungen in einem kürzeren Abstand erfolgen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass erhebliche neue Risiken negativer Auswirkungen entstanden sein könnten.

    (44)Wie in den bestehenden internationalen Standards, die in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und im OECD-Rahmen festgelegt sind, ist es Teil der Anforderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht, extern relevante Informationen zu Strategien, Verfahren und Tätigkeiten zur Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht, die der Ermittlung und Bewältigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen dienen, zu kommunizieren, wozu auch die Erkenntnisse und Ergebnisse dieser Tätigkeiten zählen. Der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen enthält die einschlägigen Berichtspflichten für die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen. Um Überschneidungen bei den Berichtspflichten zu vermeiden, sollten mit dieser Richtlinie daher für die unter die Richtlinie 2013/34/EU fallenden Unternehmen keine neuen Berichtspflichten eingeführt werden, die über die in der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Berichtspflichten sowie über die im Rahmen jener Richtlinie zu entwickelnden Standards für die Berichterstattung hinausgehen. Unternehmen, die unter die vorliegende Richtlinie, jedoch nicht unter die Richtlinie 2013/34/EU fallen, sollten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht im Rahmen der vorliegenden Richtlinie zu kommunizieren, auf ihrer Website eine jährliche Erklärung in einer im internationalen Geschäftsbereich gebräuchlichen Sprache veröffentlichen.

    (45)Um den Unternehmen die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten entlang ihrer Wertschöpfungskette zu erleichtern und eine Verlagerung des Befolgungsaufwands hin zu den KMU-Geschäftspartnern zu begrenzen, sollte die Kommission Leitlinien für Mustervertragsklauseln bereitstellen.

    (46)Der Kommission sollte ferner die Möglichkeit haben, unter Heranziehung einschlägiger internationaler Leitlinien und Standards und in Absprache mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur und gegebenenfalls internationalen Gremien, die über Fachwissen im Bereich der Sorgfaltspflicht verfügen, Leitlinien – auch für bestimmte Branchen oder in Bezug auf spezifische negative Auswirkungen – herauszugeben, um Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten oder die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bewertung, wie Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten erfüllen, zu unterstützen und ihnen praktische Instrumente an die Hand zu geben.

    (47)Obwohl KMU nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, könnten sich ihre Bestimmungen auf KMU als Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen auswirken. Ziel ist es jedoch, den finanziellen oder administrativen Aufwand für KMU zu verringern, von denen viele bereits vor dem Hintergrund der weltweiten Wirtschafts- und Gesundheitskrise zu kämpfen haben. Zur Unterstützung von KMU sollten die Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam spezielle Websites, Portale oder Plattformen einrichten und betreiben; die Mitgliedstaaten könnten KMU auch finanziell unterstützen und ihnen beim Aufbau von Kapazitäten helfen. Eine solche Unterstützung sollte auch vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in Drittländern zugänglich gemacht und erforderlichenfalls angepasst und ausgeweitet werden. Unternehmen, deren Geschäftspartner KMU sind, werden auch ermutigt, diese bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, falls solche Anforderungen die Existenzfähigkeit der KMU gefährden würden, und sie sollten faire, angemessene, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Anforderungen gegenüber den KMU anwenden.

    (48)Zur Ergänzung der Unterstützung von KMU seitens der Mitgliedstaaten kann die Kommission sich auf bestehende EU-Instrumente, Projekte und andere Maßnahmen stützen, die bei der Umsetzung der Sorgfaltspflicht in der EU und in Drittländern helfen. Außerdem kann die Kommission neue Unterstützungsmaßnahmen einführen, die Unternehmen, einschließlich KMU, bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten unterstützen, einschließlich einer Beobachtungsstelle für die Transparenz von Wertschöpfungsketten und der Erleichterung gemeinsamer Initiativen von Interessenträgern.

    (49)Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten weiterhin partnerschaftlich mit Drittländern zusammenarbeiten, um vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte beim Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen, mit denen negative Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen auf die Menschenrechte und die Umwelt wirksam verhindert und gemindert werden, wobei den Herausforderungen, mit denen Kleinbetriebe konfrontiert sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Sie sollten ihre Instrumente für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit nutzen, um Regierungen von Drittländern und vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte in Drittländern bei der Bewältigung der negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und vorgelagerter Geschäftsbeziehungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu unterstützen. Dazu könnte die Zusammenarbeit mit den Regierungen der Partnerländer, der lokalen Privatwirtschaft und Interessenträgern bei der Bekämpfung der Ursachen für negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt gehören.

    (50)Um sicherzustellen, dass diese Richtlinie wirksam zur Bekämpfung des Klimawandels beiträgt, sollten die Unternehmen einen Plan annehmen, mit dem sichergestellt wird, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind. Falls das Klima als ein Hauptrisiko oder eine Hauptauswirkung der Tätigkeit des Unternehmens ermittelt wird oder hätte ermittelt werden müssen, sollte das Unternehmen Zielvorgaben zur Emissionsverringerung in seinen Plan aufnehmen.

    (51)Damit gewährleistet ist, dass ein solcher Plan zur Emissionsverringerung ordnungsgemäß umgesetzt und in den finanziellen Anreizen für Mitglieder der Unternehmensleitung verankert wird, sollte der Plan bei der Festlegung der variablen Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung gebührend berücksichtigt werden, wenn die variable Vergütung mit dem Beitrag eines Mitglieds der Unternehmensleitung zur Geschäftsstrategie des Unternehmens und zu langfristigen Interessen und Nachhaltigkeit verknüpft ist.

    (52)Diese Unternehmen sollten einen mit einem hinreichenden Mandat ausgestatteten Bevollmächtigten in der Union benennen und Informationen über ihre Bevollmächtigten zur Verfügung stellen, damit eine wirksame Beaufsichtigung und erforderlichenfalls Durchsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf Unternehmen ermöglicht wird, die nicht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen. Die Bevollmächtigten sollten auch als Kontaktstellen fungieren können, sofern die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

    (53)Um die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Sorgfaltspflichten der Unternehmen und die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden benennen. Bei diesen Aufsichtsbehörden sollte es sich um staatliche Stellen handeln, die unabhängig von den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen oder anderen Marktinteressen sind und bei denen keine Interessenkonflikte bestehen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrem nationalen Recht die angemessene finanzielle Ausstattung der zuständigen Aufsichtsbehörde gewährleisten. Sie sollte über die Befugnis verfügen, von sich aus oder aufgrund von Beschwerden oder begründeten Bedenken, die gemäß dieser Richtlinie vorgebracht werden, Untersuchungen durchzuführen. Falls Behörden mit einer Zuständigkeit gemäß sektoralen Rechtsvorschriften bestehen, könnten die Mitgliedstaaten festlegen, dass diese Behörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Anwendung dieser Richtlinie verantwortlich sind. Für die Zwecke dieser Richtlinie könnten die Mitgliedstaaten auch für die Beaufsichtigung regulierter Finanzunternehmen zuständige Behörden als Aufsichtsbehörden benennen.

    (54)Um die wirksame Durchsetzung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten abschreckende, verhältnismäßige und wirksame Sanktionen für Verstöße gegen diese Maßnahmen vorsehen. Damit eine solche Sanktionsregelung wirksam ist, sollten die von den nationalen Aufsichtsbehörden zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen Geldbußen umfassen. Sieht das Rechtssystem eines Mitgliedstaats keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Sinne dieser Richtlinie vor, so sollten die Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen in der Weise angewandt werden, dass die Sanktion von der zuständigen Aufsichtsbehörde eingeleitet und von der Justizbehörde verhängt wird. Daher müssen diese Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anwendung der Vorschriften und Sanktionen die gleiche Wirkung wie die von den zuständigen Aufsichtsbehörden verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen hat.

    (55)Um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu gewährleisten, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten und ihre Maßnahmen koordinieren. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ein Europäisches Netz der Aufsichtsbehörden einrichten, und die Aufsichtsbehörden sollten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und einander Amtshilfe leisten.

    (56)Zur Gewährleistung einer wirksamen Entschädigung der Opfer nachteiliger Auswirkungen sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für Schäden festzulegen, die sich aus der Nichteinhaltung des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ergeben. Ein Unternehmen sollte für Schäden haftbar sein, wenn es seinen Verpflichtungen zur Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen oder zur Abstellung tatsächlicher Auswirkungen und Minimierung ihres Ausmaßes nicht nachgekommen ist und wenn infolge dieses Versäumnisses negative Auswirkungen, die ermittelt, verhindert, gemindert, abgestellt oder durch geeignete Maßnahmen hätten minimiert werden müssen, zu einem Schaden geführt haben.

    (57)In Bezug auf Schäden, die auf der Ebene etablierter indirekter Geschäftsbeziehungen entstehen, sollte die Haftung des Unternehmens bestimmten Bedingungen unterliegen. Ein Unternehmen sollte nicht haften, wenn es spezifische Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht durchgeführt hat. Allerdings sollte es durch die Umsetzung solcher Maßnahmen nicht von der Haftung befreit werden, wenn es nach vernünftigem Ermessen nicht zu erwarten war, dass die tatsächlich ergriffenen Maßnahmen, auch in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung, geeignet waren, um die negativen Auswirkungen zu vermeiden, zu mindern, abzustellen oder zu minimieren. Darüber hinaus sind bei der Bewertung der Frage des Bestehens und des Umfangs der Haftung die Bemühungen des Unternehmens, die von einer Aufsichtsbehörde geforderten Abhilfemaßnahmen umzusetzen – soweit sie sich unmittelbar auf den betreffenden Schaden beziehen –, die vom Unternehmen getätigten Investitionen und die von ihm geleistete gezielte Unterstützung sowie die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Bewältigung der negativen Auswirkungen in seinen Wertschöpfungsketten gebührend zu berücksichtigen.

    (58)Die Haftungsregelung enthält keine Bestimmungen dazu, wer nachweisen muss, dass das Handeln des Unternehmens unter den Umständen des Einzelfalls hinreichend angemessen war, und diese Frage bleibt daher dem nationalen Recht überlassen.

    (59)Hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftungsvorschriften gilt, dass die zivilrechtliche Haftung eines Unternehmens für Schäden, die dadurch entstehen, dass das Unternehmen keine angemessene Sorgfaltsprüfung durchgeführt hat, die zivilrechtliche Haftung seiner Tochterunternehmen oder die entsprechende zivilrechtliche Haftung direkter und indirekter Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette unberührt lässt. Darüber hinaus sollten die zivilrechtlichen Haftungsvorschriften gemäß dieser Richtlinie die Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte oder negativen Auswirkungen auf die Umwelt unberührt lassen, welche eine Haftung in Situationen vorsehen, die nicht unter diese Richtlinie fallen oder eine strengere Haftung vorsehen als diese Richtlinie.

    (60)Hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung aufgrund negativer Auswirkungen auf die Umwelt gilt, dass Geschädigte auch dann Schadenersatz gemäß dieser Richtlinie geltend machen können, wenn es dabei Überschneidungen mit Ansprüchen aus der Verletzung von Menschenrechten gibt.

    (61)Um sicherzustellen, dass Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden auch dann Schadenersatzklagen erheben und Schadenersatzansprüche geltend machen können, die aufgrund der Nichteinhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Sorgfaltspflichten entstanden sind, wenn das auf solche Ansprüche anzuwendende Recht nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist – was beispielsweise gemäß den Regeln des internationalen Privatrechts der Fall sein könnte, wenn der Schaden in einem Drittland eintritt –, sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichten, dafür zu sorgen, dass die in ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Artikels vorgesehene Haftung in Fällen, in denen das auf derartige Ansprüche anzuwendende Recht nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist, zwingend anwendbar ist.

    (62)Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Regelung der zivilrechtlichen Haftung sollte die Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG unberührt lassen. Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Unternehmen weitere, strengere Pflichten aufzuerlegen oder auf andere Weise weitere Maßnahmen zu ergreifen, die dieselben Ziele wie die genannte Richtlinie verfolgen.

    (63)In allen nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten haben die Mitglieder der Unternehmensleitung eine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Unternehmen. Um sicherzustellen, dass diese allgemeine Pflicht in einer Weise verstanden und angewandt wird, die den mit dieser Richtlinie eingeführten Sorgfaltspflichten entspricht und mit diesen im Einklang steht, und dass die Mitglieder der Unternehmensleitung bei ihren Entscheidungen Nachhaltigkeitsaspekte systematisch berücksichtigen, sollte in dieser Richtlinie die allgemeine Sorgfaltspflicht der Mitglieder der Unternehmensleitung, im besten Interesse der Gesellschaft zu handeln, in harmonisierter Weise klargestellt werden, indem festgelegt wird, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung die in der Richtlinie 2013/34/EU genannten Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen müssen, gegebenenfalls einschließlich der Menschenrechte, des Klimawandels und der Umweltauswirkungen, auch in kurz-, mittel- und langfristigen Zeithorizonten. Diese Klarstellung macht keine Änderung bestehender nationaler Unternehmensstrukturen erforderlich.

    (64)Die Verantwortung für die Sorgfaltspflicht sollte den Mitgliedern der Unternehmensleitung im Einklang mit den internationalen Rahmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht übertragen werden. Die Mitglieder der Unternehmensleitung sollten somit für die Einführung und Überwachung der in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und für die Annahme der Strategie des Unternehmens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verantwortlich sein, wobei die Beiträge von Interessenträgern und Organisationen der Zivilgesellschaft zu berücksichtigen sind und die Sorgfaltspflicht in die Unternehmensmanagementsysteme integriert werden sollte. Die Mitglieder der Unternehmensleitung sollten die Unternehmensstrategie des Weiteren an die ermittelten tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen sowie an etwaige Maßnahmen anpassen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ergriffen wurden.

    (65)Personen, die für den Sorgfaltspflichten gemäß dieser Richtlinie unterliegende Unternehmen arbeiten oder die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit solchen Unternehmen in Kontakt stehen, können eine Schlüsselrolle bei der Aufdeckung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie spielen. Sie können somit zur Verhinderung und Abschreckung solcher Verstöße und zur Verbesserung der Durchsetzung dieser Richtlinie beitragen. Daher sollte die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates 106 für die Meldung von Verstößen gegen diese Richtlinie und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gelten.

    (66)Um festzulegen, welche Informationen Unternehmen, die keinen Berichtspflichten nach den Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, zu den unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten übermitteln sollten, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um zusätzliche Vorschriften über den Inhalt und die Kriterien einer solchen Berichterstattung festzulegen, in denen die Informationen zur Beschreibung der Sorgfaltspflicht, zu potenziellen und tatsächlichen Auswirkungen und zu diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen verankert sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, welche in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 107 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (67)Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollten die Rechtsvorschriften der Union zum Datenschutz eingehalten sowie das Recht auf Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewahrt werden. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 108 , einschließlich der Anforderungen an Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung.

    (68)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 109 angehört und hat am … 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

    (69)Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen in den Bereichen Menschenrechte, Umweltschutz und Klimawandel im Rahmen anderer Gesetzgebungsakte der Union. Stehen die Bestimmungen dieser Richtlinie im Widerspruch zu einer Bestimmung eines anderen Gesetzgebungsakts der Union, mit dem dieselben Ziele verfolgt und weitergehende oder spezifischere Verpflichtungen vorgesehen werden, so sollten die Bestimmungen des anderen Gesetzgebungsakts der Union maßgebend sein und finden auf die genannten spezifischen Verpflichtungen Anwendung.

    (70)Die Kommission sollte prüfen und darüber Bericht erstatten, ob neue Branchen in die Liste der unter diese Richtlinie fallenden Branchen mit hohem Schadenspotenzial zur Anpassung an die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder angesichts klarer Beweise für die Ausbeutung der Arbeitskraft, für Menschenrechtsverletzungen oder neue Umweltgefahren aufgenommen werden sollten, ob die Liste der einschlägigen internationalen Übereinkommen, auf die in dieser Richtlinie Bezug genommen wird, geändert werden sollte, insbesondere angesichts internationaler Entwicklungen, oder ob die Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht im Rahmen dieser Richtlinie auf nachteilige Klimaauswirkungen ausgeweitet werden sollten.

    (71)Das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das Potenzial des Binnenmarkts besser auszuschöpfen, um zum Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft beizutragen, und die nachhaltige Entwicklung durch Verhinderung und Minderung potenzieller oder tatsächlicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt in den Wertschöpfungsketten von Unternehmen zu unterstützen, kann von den Mitgliedstaaten allein oder ohne Abstimmung untereinander nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern ist wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen. Insbesondere haben die Probleme und ihre Ursachen, mit denen sich diese Richtlinie befasst, eine transnationale Dimension, da viele Unternehmen unionsweit oder weltweit tätig sind und Wertschöpfungsketten sich auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer erstrecken. Außerdem besteht die Gefahr, dass individuelle Maßnahmen der Mitgliedstaaten unwirksam sind und zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes führen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)Diese Richtlinie enthält Vorschriften über

    a)Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt in Bezug auf ihre eigenen Tätigkeiten, die Tätigkeiten ihrer Tochterunternehmen und die Tätigkeiten von Unternehmen in der Wertschöpfungskette, mit denen das Unternehmen eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhält, und

    b)die Haftung für Verstöße gegen die oben genannten Verpflichtungen.

    Ob Geschäftsbeziehungen als „etabliert“ gelten, wird regelmäßig, mindestens jedoch alle zwölf Monate, neu bewertet.

    (2)Diese Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie vorgesehenen Niveaus des Schutzes der Menschenrechte oder der Umwelt oder des Klimaschutzes dienen.

    (3)Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen in den Bereichen Menschenrechte, Umweltschutz und Klimawandel, die sich aus anderen Rechtsakten der Union ergeben. Stehen die Bestimmungen dieser Richtlinie im Widerspruch zu einer Bestimmung eines anderen Gesetzgebungsakts der Union, mit dem dieselben Ziele verfolgt und weitergehende oder spezifischere Verpflichtungen vorgesehen werden, so sind die Bestimmungen des anderen Gesetzgebungsakts der Union maßgebend und finden auf die genannten spezifischen Verpflichtungen Anwendung.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)Diese Richtlinie gilt für Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)Das Unternehmen hatte im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss erstellt wurde, im Durchschnitt mehr als 500 Beschäftigte und erzielte einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR.

    b)Das Unternehmen erreichte die unter Buchstabe a genannten Schwellenwerte nicht, hatte aber im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss erstellt wurde, im Durchschnitt mehr als 250 Beschäftigte und erzielte einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR, sofern mindestens 50 % dieses Nettoumsatzes in einem oder mehreren der folgenden Sektoren erwirtschaftet wurden:

    i)Herstellung von Textilien, Leder und verwandten Erzeugnissen (einschließlich Schuhe) sowie Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen;

    ii)Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei (einschließlich Aquakultur), Herstellung von Lebensmittelprodukten und Großhandel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, lebenden Tieren, Holz, Lebensmitteln und Getränken;

    iii)Gewinnung mineralischer Ressourcen unabhängig davon, wo sie gewonnen werden (einschließlich Rohöl, Erdgas, Steinkohle, Braunkohle, Metalle und Metallerze sowie aller anderen, nichtmetallischen Mineralien und Steinbruchprodukte), Herstellung von Grundmetallerzeugnissen, sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien und Metallerzeugnissen (ausgenommen Maschinen und Ausrüstungen) sowie Großhandel mit mineralischen Rohstoffen, mineralischen Grunderzeugnissen und Zwischenerzeugnissen (einschließlich Metalle und Metallerze, Baustoffe, Brennstoffe, Chemikalien und andere Zwischenprodukte).

    (2)Diese Richtlinie gilt zudem für Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)Das Unternehmen erzielte im Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr in der Union einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR.

    b)Das Unternehmen erzielte im Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr in der Union einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR, aber nicht mehr als 150 Mio. EUR, sofern mindestens 50 % seines weltweiten Nettoumsatzes in einem oder mehreren der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Sektoren erwirtschaftet wurden.

    (3)Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Zahl der Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalenten berechnet. Leiharbeitnehmer werden bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten so behandelt, als ob sie im Bezugszeitraum direkt vom Unternehmen eingestellte Mitarbeiter wären.

    (4)In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Unternehmen ist der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, für die Regelung der unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten zuständig.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    a)„Unternehmen“ Folgendes:

    i)eine juristische Person, die als eine der in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 110 aufgeführten Rechtsformen gegründet wurde;

    ii)eine juristische Person, die nach dem Recht eines Drittlandes als Rechtsform gegründet wurde, die mit den in den Anhängen I und II der genannten Richtlinie aufgeführten Rechtsformen vergleichbar ist;

    iii)eine juristische Person, die als eine der in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Rechtsformen gegründet wurde und ausschließlich aus Unternehmen besteht, die in einer der unter den Ziffern i und ii genannten Rechtsformen organisiert sind;

    iv)ein beaufsichtigtes Finanzunternehmen, bei dem es sich unabhängig von seiner Rechtsform um Folgendes handelt:

    ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 111 ;

    eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 112 ;

    einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2), einschließlich eines EuVECA-Verwalters nach der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 113 , eines EuSEF-Verwalters nach der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 114 und eines ELTIF-Verwalters nach der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates 115 ;

    eine Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 116 ;

    ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 117 ;

    ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;

    eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 1 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates 118 ;

    eine Einrichtung der Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme betreibt, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 119 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 120 gelten, sowie jede juristische Person, die für die Anlagezwecke solcher Systeme gegründet wurde;

    einen alternativen Investmentfonds (AIF), der von einem AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet wird, oder ein AIF, der nach geltendem nationalen Recht beaufsichtigt wird;

    einen OGAW im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG;

    eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 121 ;

    einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 122 ;

    eine Zweckgesellschaft für Versicherungen oder Rückversicherungen, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde;

    eine „Verbriefungszweckgesellschaft“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 123 ;

    eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG, die Teil einer Versicherungsgruppe ist, die der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 der genannten Richtlinie unterliegt, und die nicht gemäß Artikel 214 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Gruppenaufsicht ausgenommen ist;

    ein Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 124 ;

    ein E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 125 ;

    einen Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates 126 ;

    einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 des [Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 127 ], wenn er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 des [Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937] erbringt;

    b)„negative Auswirkungen auf die Umwelt“ nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, die sich aus einem Verstoß gegen ein Verbot und eine Verpflichtung nach den in Teil II des Anhangs aufgeführten internationalen Umweltübereinkommen ergeben;

    c)„negative Auswirkungen auf die Menschenrechte“ nachteilige Auswirkungen auf geschützte Personen, die sich aus der Verletzung eines der in Teil I Abschnitt 1 des Anhangs aufgeführten Rechte oder Verbote, wie sie in den in Teil I Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten internationalen Übereinkommen verankert sind, ergeben;

    d)„Tochterunternehmen“ eine juristische Person, über die die Tätigkeit eines „kontrollierten Unternehmens“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 128 ausgeübt wird;

    e)„Geschäftsbeziehung“ eine Beziehung zu einem Auftragnehmer, einem Unterauftragnehmer oder jedem anderen Rechtssubjekt („Partner“),

    i) mit denen das Unternehmen eine Geschäftsvereinbarung geschlossen hat oder denen das Unternehmen Finanzmittel, Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen bietet, oder

    ii) die für das Unternehmen oder in dessen Namen mit den Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens zusammenhängende Geschäftstätigkeiten ausüben;

    f)„etablierte Geschäftsbeziehung“ eine direkte oder indirekte Geschäftsbeziehung, die in Anbetracht ihrer Intensität oder Dauer beständig ist oder sein dürfte und die keinen unbedeutenden oder lediglich untergeordneten Teil der Wertschöpfungskette darstellt;

    g)„Wertschöpfungskette“ Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch ein Unternehmen, einschließlich der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung und der Verwendung und Entsorgung des Produkts sowie der damit verbundenen Tätigkeiten im Rahmen vor- und nachgelagerter etablierter Geschäftsbeziehungen des Unternehmens. In Bezug auf Unternehmen im Sinne von Buchstabe a Ziffer iv umfasst die „Wertschöpfungskette“ in Bezug auf die Erbringung dieser spezifischen Dienstleistungen nur die Tätigkeiten der Kunden, die solche Darlehen, Kredite und andere Finanzdienstleistungen erhalten, sowie anderer Unternehmen derselben Gruppe, deren Tätigkeiten mit dem betreffenden Vertrag verbunden sind. Die Wertschöpfungskette solcher beaufsichtigten Finanzunternehmen umfasst nicht KMU, die Darlehen, Kredite, Finanzmittel, Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen von solchen Unternehmen erhalten;

    h)„Überprüfung durch unabhängige Dritte“ die Überprüfung der Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Menschenrechts- und Umweltanforderungen seitens eines Unternehmens oder Teilen seiner Wertschöpfungskette durch einen von dem Unternehmen unabhängigen Prüfer, der frei von Interessenkonflikten ist, Erfahrung und Kompetenz in Umwelt- und Menschenrechtsfragen besitzt und hinsichtlich der Qualität und Zuverlässigkeit der Prüfung rechenschaftspflichtig ist;

    i)„KMU“ Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die nicht Teil einer großen Gruppe sind, gemäß den Definitionen in Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU;

    j)„Industrieinitiative“ eine Kombination freiwilliger Verfahren, Instrumente und Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette, einschließlich Überprüfungen durch unabhängige Dritte, die von Regierungen, Industrieverbänden oder Gruppierungen interessierter Organisationen entwickelt und überwacht werden;

    k)„Bevollmächtigter“ eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Unternehmen im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii beauftragt ist, in Bezug auf die Erfüllung der aus dieser Richtlinie resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens in dessen Namen zu handeln;

    l)„schwerwiegende negative Auswirkungen“ nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder die Menschenrechte, die ihrer Art nach besonders gravierend sind, eine große Zahl von Personen oder einen großen Bereich der Umwelt betreffen, irreversibel sind oder die sich aufgrund der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die vor den Auswirkungen herrschende Situation wiederherzustellen, nur besonders schwer beheben lassen;

    m)„Nettoumsatz“

    i)die „Nettoumsatzerlöse“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EG oder

    ii)Umsatzerlöse gemäß der Definition durch die bzw. im Sinne der Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage die Abschlüsse des Unternehmens erstellt werden, wenn das Unternehmen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 129 angenommene internationale Rechnungslegungsstandards anwendet oder ein Unternehmen im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii ist;

    n)„Interessenträger“ die Beschäftigten des Unternehmens, die Beschäftigten ihrer Tochterunternehmen sowie andere Einzelpersonen, Gruppen, Gemeinschaften oder Unternehmen, deren Rechte oder Interessen durch die Produkte, Dienstleistungen und Tätigkeiten dieses Unternehmens, ihrer Tochterunternehmen und ihrer Geschäftsbeziehungen beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten;

    o)„Mitglied der Unternehmensleitung“

    i)jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens;

    ii)den Exekutivdirektor und, falls eine solche Funktion in einem Unternehmen besteht, den stellvertretenden Exekutivdirektor, wenn sie nicht Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane eines Unternehmens sind;

    iii)sonstige Personen, die ähnliche Funktionen wahrnehmen wie die unter Ziffer i oder ii genannten Funktionen;

    p)„Verwaltungsrat“ das für die Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Unternehmens zuständige Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan oder, falls kein solches Organ besteht, die Person oder Personen, die gleichwertige Funktionen wahrnehmen;

    q)„geeignete Maßnahme“ eine Maßnahme, mit der die Ziele der Sorgfaltspflicht erreicht werden können, die dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der negativen Auswirkungen entsprechen und die dem Unternehmen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen, wobei den Umständen des Einzelfalls, einschließlich der Besonderheiten des Wirtschaftssektors, der spezifischen Geschäftsbeziehung und des diesbezüglichen Einflusses des Unternehmens, sowie der Notwendigkeit, die Priorisierung der Maßnahmen sicherzustellen, Rechnung getragen wird.

    Artikel 4

    Sorgfaltspflicht

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen die in den Artikeln 5 bis 11 festgelegte Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt („Sorgfaltspflicht“) durch folgende Maßnahmen erfüllen:

    a)Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in ihre Unternehmenspolitik nach Artikel 5;

    b)Ermittlung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen nach Artikel 6;

    c)Vermeidung und Abschwächung potenzieller negativer Auswirkungen, Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen und Minimierung ihres Ausmaßes nach den Artikeln 7 und 8;

    d)Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Beschwerdeverfahrens nach Artikel 9;

    e)Überwachung der Wirksamkeit ihrer Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 10;

    f)öffentliche Kommunikation über die Sorgfaltspflicht nach Artikel 11.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen zum Zwecke der Sorgfaltspflicht berechtigt sind, Ressourcen und Informationen innerhalb ihrer jeweiligen Unternehmensgruppen sowie mit anderen juristischen Personen im Einklang mit dem geltenden Wettbewerbsrecht auszutauschen.

    Artikel 5

    Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in die Unternehmenspolitik

    (1)Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Unternehmen die Sorgfaltspflicht in alle Bereiche ihrer Unternehmenspolitik einbeziehen und über eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verfügen. Die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht enthält die folgenden Elemente:

    a)eine Beschreibung des Ansatzes, den das Unternehmen – auch langfristig – hinsichtlich der Sorgfaltspflicht verfolgt;

    b)einen Verhaltenskodex, in dem die Regeln und Grundsätze beschrieben werden, die von den Beschäftigten und Tochterunternehmen des Unternehmens einzuhalten sind;

    c)eine Beschreibung der Verfahren zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht, einschließlich der Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des Verhaltenskodexes und zur Ausweitung seiner Anwendung auf etablierte Geschäftsbeziehungen.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht jährlich aktualisieren.

    Artikel 6

    Ermittlung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um nach den Absätzen 2, 3 und 4 tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, die sich aus ihren eigenen Tätigkeiten oder denen ihrer Tochterunternehmen und – sofern sie mit ihren Wertschöpfungsketten im Zusammenhang stehen – aus ihren etablierten Geschäftsbeziehungen ergeben.

    (2)Abweichend von Absatz 1 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Unternehmen nur verpflichtet, tatsächliche und potenzielle schwerwiegende negative Auswirkungen zu ermitteln, die für den jeweiligen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Sektor relevant sind.

    (3)Stellen Unternehmen nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iv Kredite, Darlehen oder andere Finanzdienstleistungen bereit, so werden die tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt noch vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermittelt.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen für die Zwecke der Ermittlung der in Absatz 1 genannten negativen Auswirkungen, gegebenenfalls auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Informationen, berechtigt sind, auf angemessene Ressourcen zurückzugreifen, einschließlich unabhängiger Berichte und Informationen, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Artikel 9 gesammelt werden. Die Unternehmen führen gegebenenfalls auch Konsultationen mit potenziell betroffenen Gruppen wie Arbeitnehmern und anderen einschlägigen Interessenträgern durch, um Informationen über tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen zu sammeln.

    Artikel 7

    Vermeidung potenzieller negativer Auswirkungen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, die nach Artikel 6 im Einklang mit den Absätzen 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels ermittelt wurden oder hätten ermittelt werden müssen, zu vermeiden oder, falls sie nicht oder nicht unmittelbar vermieden werden können, angemessen abzuschwächen.

    (2)Die Unternehmen sind verpflichtet, gegebenenfalls

    a)einen Präventionsaktionsplan mit angemessenen und klar festgelegten Zeitplänen für Maßnahmen und qualitativen wie quantitativen Indikatoren für die Messung der Verbesserung zu entwickeln und umzusetzen, falls dies aufgrund der Art oder Komplexität der für die Vermeidung erforderlichen Maßnahmen notwendig ist. Der Präventionsaktionsplan wird in Absprache mit den betroffenen Interessenträgern ausgearbeitet;

    b)die vertragliche Zusicherung von Geschäftspartnern, mit denen sie eine direkte Geschäftsbeziehung unterhalten, einzuholen, dass sie die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens und erforderlichenfalls eines Präventionsplans sicherstellen, auch durch Einholung entsprechender vertraglicher Zusicherungen von deren Partnern, soweit ihre Tätigkeiten Teil der Wertschöpfungskette des Unternehmens sind (Vertragskaskaden). Werden solche vertraglichen Zusicherungen gemacht, so findet Absatz 4 Anwendung;

    c)notwendige Investitionen zu tätigen, z. B. in Management- oder Produktionsverfahren und -infrastrukturen, um Absatz 1 zu entsprechen;

    d)gezielte und verhältnismäßige Unterstützung für ein KMU zu leisten, mit dem das Unternehmen eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhält, sofern die Einhaltung des Verhaltenskodexes oder des Präventionsaktionsplans die Tragfähigkeit des KMU gefährden würde;

    e)im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich des Wettbewerbsrechts, mit anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten, auch um gegebenenfalls die Fähigkeit des Unternehmens zu verbessern, die negativen Auswirkungen zu beheben, insbesondere wenn keine anderen Maßnahmen geeignet oder wirksam sind.

    (3)Im Hinblick auf potenzielle negative Auswirkungen, die durch die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht vermieden oder angemessen abgeschwächt werden könnten, kann das Unternehmen versuchen, einen Vertrag mit einem Partner zu schließen, mit dem es eine indirekte Beziehung unterhält, um die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens oder eines Präventionsaktionsplans zu erreichen. Wird ein solcher Vertrag geschlossen, so findet Absatz 4 Anwendung;

    (4)Die vertraglichen Zusicherungen oder der Vertrag müssen von geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung flankiert werden. Zur Überprüfung der Einhaltung kann das Unternehmen geeignete Industrieinitiativen oder eine Überprüfung durch unabhängige Dritte in Anspruch nehmen.

    Macht ein KMU vertragliche Zusicherungen oder wird ein Vertrag mit einem KMU geschlossen, so müssen die angewandten Bedingungen fair, angemessen und nichtdiskriminierend sein. Werden Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung in Bezug auf KMU durchgeführt, so trägt das Unternehmen die Kosten für die Überprüfung durch unabhängige Dritte.

    (5)Im Hinblick auf potenzielle negative Auswirkungen im Sinne des Absatzes 1, die durch Maßnahmen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht vermieden oder angemessen abgeschwächt werden könnten, darf das Unternehmen mit dem Partner oder in der Wertschöpfungskette, von dem bzw. der die Auswirkungen ausgehen, keine neuen Beziehungen eingehen bzw. bestehende Beziehungen ausbauen und hat, wenn das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies vorsieht, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

    a)Es setzt die Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Partner vorübergehend aus und bemüht sich gleichzeitige um eine Vermeidung oder Minimierung der Auswirkungen, wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass diese Bemühungen kurzfristig erfolgreich sein werden.

    b)Es beendet die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten, wenn die potenziellen negativen Auswirkungen schwerwiegend sind.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge die Möglichkeit der Beendigung der Geschäftsbeziehung vorsehen.

    (6)Abweichend von Absatz 5 Buchstabe b sind Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Ziffer iv, die Kredite, Darlehen oder andere Finanzdienstleistungen anbieten, nicht verpflichtet, den betreffenden Kredit-, Darlehens- oder Finanzdienstleistungsvertrag zu kündigen, wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass dadurch dem Unternehmen, für das die Dienstleistung erbracht wird, erheblicher Schaden entsteht.

    Artikel 8

    Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um tatsächliche negative Auswirkungen, die nach Artikel 6 festgestellt wurden oder hätten festgestellt werden müssen, gemäß den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels zu beheben.

    (2)Können die negativen Auswirkungen nicht behoben werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unternehmen das Ausmaß dieser Auswirkungen minimieren.

    (3)Die Unternehmen sind verpflichtet, gegebenenfalls

    a)die negativen Auswirkungen zu neutralisieren oder ihr Ausmaß zu minimieren, unter anderem durch die Zahlung von Schadensersatz an die betroffenen Personen und einer finanziellen Entschädigung an die betroffenen Gemeinschaften. Dies hat in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und zum Umfang der negativen Auswirkungen sowie dazu, wie das Verhalten des Unternehmens zu den negativen Auswirkungen beiträgt, zu erfolgen;

    b)einen Korrekturmaßnahmenplan mit angemessenen und klar festgelegten Zeitplänen für Maßnahmen und qualitativen wie quantitativen Indikatoren für die Messung der Verbesserung zu entwickeln und umzusetzen, falls dies aufgrund der Tatsache, dass die negativen Auswirkungen nicht unmittelbar behoben werden können, notwendig ist. Der Korrekturmaßnahmenplan wird gegebenenfalls in Absprache mit den Interessenträgern ausgearbeitet;

    c)vertragliche Zusicherungen eines direkten Partners, mit dem sie eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhalten, einzuholen, dass er die Einhaltung des Verhaltenskodexes und erforderlichenfalls eines Korrekturmaßnahmenplans sicherstellt, auch durch Einholung entsprechender vertraglicher Zusicherungen von deren Partnern, soweit sie Teil der Wertschöpfungskette sind (Vertragskaskaden). Werden solche vertraglichen Zusicherungen gemacht, so findet Absatz 5 Anwendung;

    d)notwendige Investitionen zu tätigen, z. B. in Management- oder Produktionsverfahren und -infrastrukturen, um den Absätzen 1, 2 und 3 zu entsprechen;

    e)gezielte und verhältnismäßige Unterstützung für ein KMU zu leisten, mit dem das Unternehmen eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhält, sofern die Einhaltung des Verhaltenskodexes oder des Korrekturmaßnahmenplans die Tragfähigkeit des KMU gefährden würde;

    f)im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich des Wettbewerbsrechts, mit anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten, auch um gegebenenfalls die Fähigkeit des Unternehmens zu verbessern, die negativen Auswirkungen zu beheben, insbesondere wenn keine anderen Maßnahmen geeignet oder wirksam sind.

    (4)Im Hinblick auf tatsächliche negative Auswirkungen, die durch die Maßnahmen nach Absatz 3 nicht behoben oder angemessen abgeschwächt werden könnten, kann das Unternehmen versuchen, einen Vertrag mit einem Partner zu schließen, mit dem es eine indirekte Beziehung unterhält, um die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens oder eines Korrekturmaßnahmenplans zu gewährleisten.  Wird ein solcher Vertrag geschlossen, so findet Absatz 5 Anwendung;

    (5)Die vertraglichen Zusicherungen oder der Vertrag müssen von geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung flankiert werden. Zur Überprüfung der Einhaltung kann das Unternehmen geeignete Industrieinitiativen oder eine Überprüfung durch unabhängige Dritte in Anspruch nehmen.

    Macht ein KMU vertragliche Zusicherungen oder wird ein Vertrag mit einem KMU geschlossen, so müssen die angewandten Bedingungen fair, angemessen und nichtdiskriminierend sein. Werden Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung in Bezug auf KMU durchgeführt, so trägt das Unternehmen die Kosten für die Überprüfung durch unabhängige Dritte.

    (6)Im Hinblick auf tatsächliche negative Auswirkungen im Sinne des Absatzes 1, die durch die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 4 und 5 nicht behoben oder dem Ausmaß nach minimiert werden könnten, darf das Unternehmen mit dem Partner oder in der Wertschöpfungskette, von dem bzw. der die Auswirkungen ausgehen, keine neuen Beziehungen eingehen oder bestehende Beziehungen ausbauen und hat, wenn das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies vorsieht, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

    a)Es setzt die Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Partner vorübergehend aus und unternimmt gleichzeitig Anstrengungen, um die negativen Auswirkungen zu beheben oder deren Ausmaß zu minimieren, oder

    b)es beendet die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten, wenn die negativen Auswirkungen als schwerwiegend angesehen werden.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge die Möglichkeit der Beendigung der Geschäftsbeziehung vorsehen.

    (7)Abweichend von Absatz 6 Buchstabe b sind Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Ziffer iv, die Kredite, Darlehen oder andere Finanzdienstleistungen anbieten, nicht verpflichtet, den betreffenden Kredit-, Darlehens- oder Finanzdienstleistungsvertrag zu kündigen, wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass dadurch dem Unternehmen, für das die Dienstleistung erbracht wird, erheblicher Schaden entsteht.

    Artikel 9

    Beschwerdeverfahren

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen den Personen und Organisationen nach Absatz 2 die Möglichkeit einräumen, Beschwerden an das Unternehmen zu richten, wenn diese berechtigte Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, ihrer Tochterunternehmen und ihrer Wertschöpfungsketten auf die Menschenrechte und die Umwelt haben.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beschwerden eingereicht werden können von

    a)betroffenen Personen oder Personen mit berechtigtem Grund zu der Annahme, dass sie von negativen Auswirkungen betroffen sein könnten,

    b)Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervertretern, die in der betreffenden Wertschöpfungskette tätige Personen vertreten,

    c)den im Bereich der betreffenden Wertschöpfungskette aktiven Organisationen der Zivilgesellschaft.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ein Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden nach Absatz 1 einrichten, darunter ein Verfahren, wenn das Unternehmen die Beschwerde für unbegründet erachtet, und unterrichtet die betroffenen Arbeitnehmer und Gewerkschaften über diese Verfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer begründeten Beschwerde die negative Auswirkung, die Gegenstand der Beschwerde ist, als im Sinne von Artikel 6 ermittelt gilt.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beschwerdeführer berechtigt sind,

    a)angemessene Folgemaßnahmen zu der Beschwerde von dem Unternehmen fordern können, bei dem sie eine Beschwerde gemäß Absatz 1 eingereicht haben, und

    b)Vertreter des Unternehmens auf geeigneter Ebene zu treffen, um potenzielle oder tatsächliche schwerwiegende negative Auswirkungen, die Gegenstand der Beschwerde sind, zu erörtern.

    Artikel 10

    Überwachung

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen regelmäßig Bewertungen ihrer eigenen Tätigkeiten und Maßnahmen, jenen ihrer Tochterunternehmen, wenn diese im Zusammenhang mit den Wertschöpfungsketten des Unternehmens stehen, und jenen ihrer etablierten Geschäftsbeziehungen durchführen, um die Wirksamkeit der Ermittlung, Vermeidung, Abschwächung, Behebung und Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu überwachen. Diese Bewertungen stützen sich gegebenenfalls auf qualitative und quantitative Indikatoren und werden mindestens alle 12 Monate durchgeführt und sobald die begründete Annahme besteht, dass im Zusammenhang mit diesen negativen Auswirkungen erhebliche neue Risiken auftreten können. Die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ist im Einklang mit den Ergebnissen dieser Bewertungen zu aktualisieren.

    Artikel 11

    Kommunikation

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die nicht den Berichtspflichten nach den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, zu den unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten Bericht erstatten, indem sie auf ihrer Website eine jährliche Erklärung in einer in der internationalen Wirtschaftswelt gebräuchlichen Verkehrssprache veröffentlichen. Die Erklärung ist bis zum 30. April jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen.

    Die Kommission nimmt delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 28 in Bezug auf den Inhalt und der Kriterien für die Berichterstattung gemäß Absatz 1 an und legt fest, welche Angaben zur Beschreibung der Sorgfaltspflicht, zu potenziellen und tatsächlichen negativen Auswirkungen und zu den ergriffenen Gegenmaßnahmen zu machen sind.

    Artikel 12

    Mustervertragsklauseln

    Um die Unternehmen bei der Einhaltung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c zu unterstützen, nimmt die Kommission Leitlinien zu freiwilligen Mustervertragsklauseln an.

    Artikel 13

    Leitlinien

    Um Unternehmen oder Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten von Unternehmen zu unterstützen, gibt die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur und gegebenenfalls mit internationalen Gremien mit Fachwissen im Bereich der Sorgfaltspflicht Leitlinien heraus, darunter für bestimmte Sektoren oder spezielle negative Auswirkungen.

    Artikel 14

    Begleitmaßnahmen

    (1)Die Mitgliedstaaten richten einzeln oder gemeinsam spezielle Websites, Plattformen oder Portale ein und betreiben diese, um Unternehmen und Partner, mit denen sie etablierte Geschäftsbeziehungen in ihren Wertschöpfungsketten unterhalten, zu informieren und dabei zu unterstützen, die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zu erfüllen. In diesem Zusammenhang KMU, die in den Wertschöpfungsketten von Unternehmen vertreten sind, besonders zu berücksichtigen.

    (2)Unbeschadet der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten KMU finanziell unterstützen.

    (3)Die Kommission kann auf der Grundlage bestehender Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Sorgfaltspflicht in der Union und in Drittländern die Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und neue Maßnahmen ausarbeiten, darunter zur Erleichterung gemeinsamer Initiativen der Interessenträger, um die Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen.

    (4)Unternehmen können sich bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 5 bis 11 dieser Richtlinie auf Regelungen der Industrie und Initiativen von Interessenträgern stützen, insofern diese zur Unterstützung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen geeignet sind. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können die Verbreitung von Informationen über solche Regelungen oder Initiativen und deren Ergebnis erleichtern. Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Bewertung der Eignung von Regelungen der Industrie und Initiativen von Interessenträgern herausgeben.

    Artikel 15

    Eindämmung des Klimawandels

    (1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a einen Plan festlegen, mit dem sie sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 C gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind. In diesem Plan wird insbesondere auf der Grundlage von Informationen, die dem Unternehmen vernünftigerweise zur Verfügung stehen, ermittelt, inwieweit der Klimawandel ein Risiko für die Unternehmenstätigkeit darstellt bzw. sich darauf auswirkt.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmen Emissionsreduktionsziele in seinen Plan aufnimmt, wenn der Klimawandel als ein Hauptrisiko oder eine Hauptauswirkung der Unternehmenstätigkeit ermittelt wurde bzw. hätte ermittelt werden sollen.

    (3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unternehmen der Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bei der Festlegung variabler Vergütungen gebührend Rechnung tragen, wenn die variable Vergütung an den Beitrag eines Mitglieds der Unternehmensleitung zur Strategie und zu den langfristigen Interessen und zur Nachhaltigkeit des Unternehmens geknüpft ist.

    Artikel 16

    Bevollmächtigter

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes in Artikel 2 Absatz 2 genannte Unternehmen eine juristische oder natürliche Person als seinen Bevollmächtigten benennt, der in einem der Mitgliedstaaten, in dem das Unternehmen tätig ist, niedergelassen oder ansässig ist. Die Benennung ist gültig, wenn sie vom Bevollmächtigten angenommen wird.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Name, die Anschrift, die elektronische E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des Bevollmächtigten einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Bevollmächtigte ansässig oder niedergelassen ist, gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Bevollmächtigte verpflichtet ist, einer Aufsichtsbehörde auf Ersuchen eine Abschrift der Benennung in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats vorzulegen.

    (3)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Bevollmächtigte niedergelassen oder ansässig ist, bzw. andernfalls eine Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen in dem Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorausgeht, den meisten Nettoumsatz in der Union erzielt hat, darüber informiert wird, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 handelt.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Unternehmen seinen Bevollmächtigten ermächtigt, Mitteilungen von den Aufsichtsbehörden in allen Belangen zu empfangen, die für die Einhaltung und Durchsetzung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie notwendig sind. Die Unternehmen sind verpflichtet, ihren Bevollmächtigten mit den erforderlichen Befugnissen und Ressourcen für die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden auszustatten.

    Artikel 17

    Aufsichtsbehörden

    (1)Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Aufsichtsbehörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen in den nach Artikel 6 bis 11 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 angenommenen nationalen Bestimmungen zuständig ist bzw. sind.

    (2)Was die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unternehmen anbelangt, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen eingetragenen Sitz hat.

    (3)Für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Unternehmen ist die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat zuständig, in dem das Unternehmen eine Zweigstelle hat. Wenn das Unternehmen keine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat hat oder sich seine Zweigstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen in dem Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr, das dem in Artikel 30 genannten Zeitpunkt oder dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen erstmals die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 erfüllt, vorangeht, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist, den größten Teil seines Nettoumsatzes in der Union erzielt hat.

    Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 können auf der Grundlage der Änderung der Umstände, die dazu führen, dass der größte Teil des Umsatzes in der Union in einem anderen Mitgliedstaat erzielt wird, einen hinreichend begründeten Antrag auf Änderung der Aufsichtsbehörde, die in Bezug auf dieses Unternehmen für die Regulierung der von dieser Richtlinie erfassten Belange zuständig ist, stellen.

    (4)Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so stellt er sicher, dass die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Behörden klar geregelt sind und dass sie eng und wirksam zusammenarbeiten.

    (5)Die Mitgliedstaaten können die für die Überwachung beaufsichtigter Finanzunternehmen benannten Behörden auch als Aufsichtsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie benennen.

    (6)Bis zu dem in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Kontaktdaten der nach diesem Artikel benannten Aufsichtsbehörden sowie deren jeweilige Zuständigkeiten mit, sofern mehrere Aufsichtsbehörden benannt wurden. Sie unterrichten die Kommission über jede diesbezügliche Änderung.

    (7)Die Kommission veröffentlicht unter anderem auf ihrer Website ein Verzeichnis der Aufsichtsbehörden. Die Kommission aktualisiert das Verzeichnis regelmäßig auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

    (8)Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden und sorgen dafür, dass sie und alle Personen, die für sie arbeiten bzw. für sie gearbeitet haben, sowie von ihr beauftragte Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses ausüben. Die Mitgliedstaaten gewährleisten insbesondere, dass die Behörde rechtlich und funktional von den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen oder von anderen Marktinteressen unabhängig ist, d. h. dass ihr Personal und die für die Leitung zuständigen Personen keinen Interessenkonflikten ausgesetzt sind, dass sie Vertraulichkeitsanforderungen unterliegen und sich jeder Handlung enthalten, die nicht mit ihren Aufgaben vereinbar ist.

    Artikel 18

    Befugnisse der Aufsichtsbehörden

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen, um die ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben auszuführen, einschließlich der Befugnis, Informationen anzufordern und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen durchzuführen.

    (2)Eine Aufsichtsbehörde kann von Amts wegen oder aufgrund ihr nach Artikel 19 übermittelter begründeter Bedenken eine Untersuchung einleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass ihr ausreichend Informationen vorliegen, die auf einen möglichen Verstoß eines Unternehmens gegen die Verpflichtungen aus den nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen hindeuten.

    (3)Untersuchungen werden im Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung stattfindet, und mit vorheriger Warnung des Unternehmens durchgeführt, es sei denn, die vorherige Unterrichtung beeinträchtigt die Wirksamkeit der Untersuchung. Wenn eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Untersuchung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Untersuchung durchführen möchte, so ersucht sie die Aufsichtsbehörde in diesem Mitgliedstaat nach Artikel 21 Absatz 2 um Amtshilfe.

    (4)Ermittelt eine Aufsichtsbehörde als Ergebnis der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 einen Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften, so gewährt sie dem betreffenden Unternehmen eine angemessene Frist, um Abhilfe zu schaffen, sofern dies möglich ist.

    Im Einklang mit Artikel 20 bzw. 22 schließen Abhilfemaßnahmen die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder das Eintreten der zivilrechtlichen Haftung bei Schäden nicht aus.

    (5)Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen die Aufsichtsbehörden mindestens über die Befugnis

    a)zur Anordnung einer Beendigung des Verstoßes gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen, einer Unterlassung jeglicher Wiederholung des betreffenden Verhaltens und gegebenenfalls zur Anordnung von Abhilfemaßnahmen, die dem Verstoß angemessen und erforderlich sind, um ihn zu beenden;

    b)zur Verhängung von finanziellen Sanktionen im Einklang mit Artikel 20;

    c)zum Erlass vorläufiger Maßnahmen, um das Risiko eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens zu vermeiden.

    (6)Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen vor, können dieser Artikel und Artikel 20 so angewendet werden, dass die Sanktionen von der zuständigen Aufsichtsbehörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt werden, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie von Aufsichtsbehörden verhängte verwaltungsrechtliche Sanktionen haben.

    (7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede natürliche Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde hat.

    Artikel 19

    Begründete Bedenken

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche und juristische Personen berechtigt sind, vor jeder Aufsichtsbehörde begründete Bedenken geltend zu machen, sollten sie anhand objektiver Umstände Grund zu der Annahme haben, dass ein Unternehmen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verstößt.

    (2)Fallen die begründeten Bedenken in die Zuständigkeit einer anderen Aufsichtsbehörde, so übermittelt die Behörde, vor der die Bedenken geltend gemacht wurden, diese der anderen Behörde.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden begründete Bedenken prüfen und erforderlichenfalls ihre Befugnisse nach Artikel 18 ausüben.

    (4)Die Aufsichtsbehörde informiert die in Absatz 1 genannte Person so bald als möglich und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts sowie des Unionsrechts über das Ergebnis der Prüfung dieser begründeten Bedenken und begründet ihre Entscheidung.

    (5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, die begründete Bedenken nach diesem Artikel geltend machen und die im Einklang mit dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an dieser Angelegenheit haben, Zugang zu einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen öffentlichen Stelle erhalten, die dafür zuständig ist, die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der Aufsichtsbehörde zu überprüfen.

    Artikel 20

    Sanktionen

    (1)Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (2)Bei der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen und bei der Festlegung ihrer Art und ihrer angemessenen Höhe ist gegebenenfalls den Bemühungen des Unternehmens zur Erfüllung der von einer Aufsichtsbehörde gegen das Unternehmen angeordneten Abhilfemaßnahmen, etwaigen getätigten Investitionen, einer gemäß den Artikeln 7 und 8 geleisteten gezielten Unterstützung sowie der Zusammenarbeit mit anderen Stellen bei der Beseitigung negativer Auswirkungen in den Wertschöpfungsketten des Unternehmens gebührend Rechnung zu tragen.

    (3)Werden finanzielle Sanktionen verhängt, so müssen sich diese nach dem Umsatz des Unternehmens richten.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beschlüsse der Aufsichtsbehörden, die Sanktionen im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie enthalten, veröffentlicht werden.

    Artikel 21

    Europäisches Netz der Aufsichtsbehörden

    (1)Die Kommission richtet ein aus Vertretern der Aufsichtsbehörden bestehendes europäisches Netz der Aufsichtsbehörden ein. Das Netz erleichtert die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und die Koordinierung und Konvergenz der Regulierungs-, Untersuchungs-, Sanktions- und Aufsichtsverfahren sowie den Informationsaustausch zwischen diesen Aufsichtsbehörden.

    Die Kommission kann Agenturen der Union mit einschlägigem Fachwissen in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen ersuchen, sich dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden anzuschließen.

    (2)Die Aufsichtsbehörden übermitteln sich gegenseitig einschlägige Informationen, gewähren einander Amtshilfe und erlassen Maßnahmen für eine wirksame Zusammenarbeit. Gegenseitige Amtshilfe umfasst die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Ausübung der Befugnisse nach Artikel 18, unter anderem in Bezug auf Untersuchungen und Auskunftsersuchen.

    (3)Die Aufsichtsbehörden ergreifen alle geeigneten Schritte, um einem Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen. Dazu kann insbesondere auch die Übermittlung relevanter Informationen über die Durchführung einer Untersuchung gehören.

    (4)Amtshilfeersuchen enthalten alle erforderlichen Informationen, einschließlich des Zwecks und der Gründe des Ersuchens. Die Aufsichtsbehörden dürfen die im Rahmen eines Amtshilfeersuchens erhaltene Informationen ausschließlich zu dem Zweck verwenden, für den sie angefordert wurden.

    (5)Die ersuchte Aufsichtsbehörde informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen.

    (6)Aufsichtsbehörden verlangen für Tätigkeiten und Maßnahmen aufgrund eines Amtshilfeersuchens keine Gebühren.

    Die Aufsichtsbehörden können jedoch untereinander Regeln vereinbaren, um einander in Ausnahmefällen besondere, aufgrund der Amtshilfe entstandene Ausgaben zu erstatten.

    (7)Die nach Artikel 17 Absatz 3 zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet das europäische Netz der Aufsichtsbehörden über diesen Umstand und über jeden Antrag auf Änderung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

    (8)Bestehen Zweifel an der Zuständigkeitszuweisung, so werden die Informationen, auf denen diese Zuweisung gründet, dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden mitgeteilt, das Bemühungen um eine Lösung koordinieren kann.

    Artikel 22

    Zivilrechtliche Haftung

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen für Schäden haften, wenn

    a)sie die Verpflichtungen aus den Artikeln 7 und 8 nicht erfüllt haben und

    b)als Ergebnis dieses Versäumnisses negative Auswirkungen eingetreten sind, die ermittelt, vermieden, abgeschwächt, behoben oder durch angemessene Maßnahmen nach den Artikeln 7 und 8 minimiert hätten werden müssen und zu Schaden geführt haben.

    (2)Ungeachtet von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Unternehmen, das Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 4 oder Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 8 Absatz 5 ergriffen hat, nicht für Schäden durch negative Auswirkungen als Ergebnis der Tätigkeiten eines indirekten Partners haftet, mit dem es eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhält, es sei denn, es wäre je nach Einzelfall unangemessen zu erwarten, dass die ergriffene Maßnahme, einschließlich der Prüfung der Einhaltung, geeignet wäre, die negative Auswirkung zu vermeiden, abzuschwächen, zu beheben oder zu minimieren.

    Bei der Bewertung des Vorliegens und des Umfangs eines Haftungsfalls nach diesem Absatz ist den Bemühungen des Unternehmens, insoweit diese direkt mit dem fraglichen Schaden in Verbindung stehen, bei der Erfüllung der von einer Aufsichtsbehörde geforderten Abhilfemaßnahmen, getätigten Investitionen und jeder gezielten Unterstützung nach den Artikeln 7 und 8 sowie einer Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen bei der Bewältigung negativer Auswirkungen in seinen Wertschöpfungsketten gebührend Rechnung zu tragen.

    (3)Die zivilrechtliche Haftung eines Unternehmens aus dieser Bestimmung berührt nicht die zivilrechtliche Haftung ihrer Tochterunternehmen oder direkter indirekter Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette.

    (4)Die zivilrechtliche Haftung nach dieser Richtlinie lässt Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt unberührt, die eine Haftung in Situationen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, oder eine strengere Haftung vorsehen als diese Richtlinie.

    (5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Artikels vorgesehene Haftung zwingend Anwendung findet und Vorrang hat in Fällen, in denen das auf entsprechende Ansprüche anzuwendende Recht nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

    Artikel 23

    Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

    Für die Meldung von Verstößen gegen diese Richtlinie und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937.

    Artikel 24

    Öffentliche Unterstützung

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die eine öffentliche Unterstützung beantragenden Unternehmen bestätigen, dass keine Sanktionen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verhängt wurden.

    Artikel 25

    Sorgfaltspflicht der Mitglieder der Unternehmensleitung

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung nach Artikel 2 Absatz 1 bei Ausübung ihrer Pflicht, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln, die kurz-, mittel- und langfristigen Folgen ihrer Entscheidungen für Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen, gegebenenfalls auch die Folgen für Menschenrechte, Klimawandel und Umwelt.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über einen Verstoß gegen die Pflichten der Mitglieder der Unternehmensleitung auch für die Bestimmungen dieses Artikels gelten.

    Artikel 26

    Einrichtung und Kontrolle der Sorgfaltspflicht

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Mitglieder der Unternehmensleitung für die Einrichtung und Kontrolle der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 4 und insbesondere für die in Artikel 5 genannte Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verantwortlich sind, wobei Beiträge von Interessenträgern und Organisationen der Zivilgesellschaft angemessen zu berücksichtigen sind. Die Mitglieder der Unternehmensleitung erstatten dem Vorstand hierüber Bericht.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung Schritte zur Anpassung der Unternehmensstrategie ergreifen, um den nach Artikel 6 ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen und Maßnahmen nach den Artikeln 7 bis 9 Rechnung tragen.

    Artikel 27

    Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

    In Teil I Nummer E.2 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 wird folgende Ziffer angefügt:

    „vi) [Richtlinie … des Europäischen Parlaments und des Rates vom …… über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937* 130+]“

    Artikel 28

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

    (3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 29

    Überprüfung

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [ABl.: bitte das für sieben Jahre nach Inkrafttreten für die Richtlinie berechnete Datum einfügen] einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor. In dem Bericht wird auf die Wirksamkeit dieser Richtlinie im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele eingegangen und bewertet,

    a)ob die Schwellenwerte für die Zahl der Beschäftigten und den Nettoumsatz nach Artikel 2 Absatz 1 gesenkt werden müssen;

    b)ob die Liste der Sektoren in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b geändert werden muss, um sie beispielsweise an die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung anzupassen;

    c)ob der Anhang geändert werden muss, auch vor dem Hintergrund von Entwicklungen auf internationaler Ebene;

    d)ob die Artikel 4 bis 14 auf negative Klimaauswirkungen ausgeweitet werden sollten.

    Artikel 30

    Umsetzung

    (1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens [ABl: bitte 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    Sie wenden diese Vorschriften wie folgt an:

    a)    ab … [ABl: bitte 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] auf Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b;

    b)    ab … [ABl: bitte 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] auf Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b;

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 31

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 32

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

    (1)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), die auch eine verbindliche Zielvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 enthält.
    (2)    Mitteilung der Kommission, Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
    (3)    Bisher haben Frankreich (Loi relative au devoir de vigilance, 2017) und Deutschland (Sorgfaltspflichtengesetz, 2021) horizontale Rechtsvorschriften zur Sorgfaltspflicht eingeführt, andere Mitgliedstaaten (Belgien, Niederlande, Luxemburg und Schweden) planen dies in naher Zukunft und die Niederlande haben ein zielgerichteteres Gesetz über Kinderarbeit eingeführt (Wet zorgplicht kinderarbeid, 2019).
    (4)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen ( 2020/2129(INL) ); Schlussfolgerungen des Rates zu Menschenrechten und menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten vom 1. Dezember 2020 (13512/20).
    (5)    Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission – Gesetzgeberische Prioritäten der EU für 2022 (ABl. C 514 I vom 21.12.2021, S. 1).
    (6)    Vereinte Nationen, Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmens der Vereinten Nationen „Schutz, Achtung und Abhilfe“ (2011), abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/blob/266624/b51c16faf1b3424d7efa060e8aaa8130/un-leitprinzipien-de-data.pdf .    OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (Aktualisierung 2011), abrufbar unter: https://www.oecd-ilibrary.org/governance/oecd-leitsatze-fur-multinationale-unternehmen_9789264122352-de , mit einer Reihe von Empfehlungen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, sowie der spezifische OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (2018) und branchenspezifische OECD-Leitfäden, abrufbar unter: https://mneguidelines.oecd.org/mneguidelines/ .
    (7)    Siehe die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag, S. 15, 23.
    (8)    Im Abschlussbericht zur Studie zu Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette (Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz und Verbraucher, Smit, L., Bright, C. et al., „Study on diligence requirements through the supply chain: final report“), Amt für Veröffentlichungen, 2020, https://data.europa.eu/doi/10.2838/39830 , S. 221, wird darauf hingewiesen, dass sich die Risikobewertungsverfahren der Unternehmen weiterhin auf die Wesentlichkeit der Risiken für das Unternehmen konzentrieren, obwohl in internationalen Leitlinien (UN-Leitprinzipien, OECD-Leitsätze) klargestellt wird, dass die für die Sorgfaltspflicht relevanten Risiken mehr als nur die materiellen Risiken des Unternehmens sind und auch die Risiken für die Betroffenen (die Rechteinhaber) berücksichtigt werden müssen. Negative Auswirkungen der Tätigkeit von Unternehmen als Folge der Globalisierung und der mangelnden Erfüllung der Sorgfaltspflicht, von Umweltkatastrophen (siehe unter https://www.business-humanrights.org/en/blog/brumadinho-dam-collapse-lessons-in-corporate-due-diligence-and-remedy-for-harm-done/ ) und Landnahme (siehe unter https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2016/578007/EXPO_STU(2016)578007_EN.pdf ) bis hin zu schwerwiegenden Verstößen gegen Arbeitnehmer- und Menschenrechte (siehe unter https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2014/538222/EPRS_BRI(2014)538222_REV1_EN.pdf) , sind vielfältig dokumentiert.
    (9)    Siehe Fußnote 3.
    (10)    Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1). Die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen ist somit eine Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie, d. h. der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
    (11)    Große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die mindestens 500 Mitarbeiter beschäftigen (und deren Bilanzsumme oder Nettoumsatzerlöse den Schwellenwert der Rechnungslegungsrichtlinie für große Unternehmen übersteigen), einschließlich börsennotierter Unternehmen, Banken und Versicherungsgesellschaften. Siehe CEPS-Studie zur Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen, erstellt für die Europäische Kommission zur Unterstützung der Überprüfung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen, November 2020, abrufbar unter https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/1ef8fe0e-98e1-11eb-b85c-01aa75ed71a1/language-en.
    (12)    Siehe auch einige Bestimmungen der zweiten Aktionärsrechterichtlinie, d. h. der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (ABl. L 132 vom 20.5.2017, S. 1).
    (13)    In der Folgenabschätzung zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (SWD(2021) 150 final) und in der CEPS-Studie zur Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (Abschnitt 2) wurde eine begrenzte Änderung der Unternehmenspolitik infolge der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen festgestellt; dies steht im Einklang mit der Wahrnehmung der wichtigsten Interessenträger, die kein klares Muster einer Änderung des Verhaltens der Unternehmen aufgrund dieser Vorschriften für die Berichterstattung erkennen konnten.
    (14)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (COM(2021) 189 final).
    (15)    Die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung würde für alle großen Unternehmen im Sinne der Rechnungslegungsrichtlinie (die durch die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geändert würde) und ab 2026 für Unternehmen (einschließlich Drittlandunternehmen, aber ausgenommen alle Kleinstunternehmen), die an geregelten Märkten der EU notiert sind, gelten.
    (16)    Mit der Ausarbeitung von Entwürfen von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde parallel zum Gesetzgebungsverfahren in einer Projekt-Arbeitsgruppe begonnen, die auf Ersuchen der Kommission von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) eingesetzt wurde.
    (17)    Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
    (18)    Die drei europäischen Aufsichtsbehörden haben am 4. Februar 2021 ihren Abschlussbericht (verfügbar unter https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/three-european-supervisory-authorities-publish-final-report-and-draft-rts ) an die Kommission mit Entwürfen technischer Regulierungsstandards für Offenlegungen im Rahmen der Offenlegungsverordnung veröffentlicht.
    (19)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
    (20)    Die Taxonomie wird schrittweise weiterentwickelt werden. Für alle taxonomiefähigen Investitionen gelten soziale Mindestgarantien.
    (21)    Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1)
    (22)    Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24).
    (23)    Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1).
    (24)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die in Verbindung mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (COM(2021) 706 final).
    (25)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (COM(2020) 798 final).
    (26)    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
    (27)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Menschenwürdige Arbeit weltweit für einen globalen gerechten Übergang und eine nachhaltige Erholung (COM(2022) 66 final).
    (28)    So werden beispielsweise Beschränkungen für die Freisetzung bestimmter Schadstoffe eingeführt, EU-Ziele (wie das Europäische Klimagesetz) oder Ziele für die Mitgliedstaaten (z. B. für die Energieeffizienz), Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten (z. B. zum Schutz natürlicher Lebensräume), Mindestinhalte in Genehmigungsverfahren für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten (z. B. Umweltverträglichkeitsprüfung) festgelegt, usw.
    (29)    Siehe z. B. Jungmichel, Norbert, Christina Schampel und Daniel Weiss (2017): „Umweltatlas Lieferketten – Umweltwirkungen und Hot-Spots in der Lieferkette“, abrufbar unter https://www.adelphi.de/de/system/files/mediathek/bilder/Umweltatlas%20Lieferkette%20-%20adelphi-Systain.pdf .
    (30)    Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).
    (31)    Das von der Kommission am 14. Juli 2021 angenommene Maßnahmenpaket „Fit für 55“ besteht aus einer Reihe von Vorschlägen, um die Politik der EU in den Bereichen Klima, Energie, Landnutzung, Verkehr und Steuern so zu gestalten, dass die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt werden können.
    (32)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union, des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und der Verordnung (EU) 2015/757 (COM(2021) 551 final).
    (33)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (COM(2021) 564 final).
    (34)    Eine Verlagerung von CO2-Emissionen („Carbon Leakage“) als Folge der ehrgeizigeren Klimaziele der EU könnte zu einem Anstieg der weltweiten Gesamtemissionen führen. Der CO2-Anpassungspreis des CO2-Grenzausgleichssystems für ausgewählte Arten eingeführter Waren in den Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Strom und Düngemittel würde gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU- und eingeführte Produkte schaffen.
    (35)    Nach EU-Recht haben alle Arbeitnehmer in der EU bestimmte Mindestrechte in Bezug auf den Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Alter, Behinderung oder sexueller Orientierung und in Bezug auf das Arbeitsrecht (Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverträge, Arbeitszeiten, Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer). Eine Zusammenfassung ist abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/summary/chapter/employment_and_social_policy.html?root_default=SUM_1_CODED%3D17&locale=de .
    (36)    Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 (JOIN(2020) 5 final).
    (37)    Mitteilung der Kommission im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (COM(2021) 142 final).
    (38)    Mitteilung der Kommission – Die Strategie der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels 2021–2025 (COM(2021) 171 final).
    (39)    (COM(2022) 66 final).
    (40)    Zum Beispiel Grundsatz 10 der Europäischen Säule sozialer Rechte hinsichtlich eines gesunden, sicheren und geeigneten Arbeitsumfelds sowie Artikel 7 Buchstabe b des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (siehe Anhang dieser Richtlinie) hinsichtlich gerechter und günstiger Arbeitsbedingungen, einschließlich sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen.
    (41)    Es sei daran erinnert, dass die EU in Bezug auf Maßnahmen zur Unternehmensführung bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, die sich auf die gleiche Rechtsgrundlage stützen, z. B. die erste und die zweite Aktionärsrechterichtlinie.
    (42)    Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2006, Bundesrepublik Deutschland/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, C-380/03, ECLI:EU:C:2006:772, Rn. 38, und die dort zitierte Rechtsprechung.
    (43)    Siehe Fußnote 3. Was die EWR-Länder betrifft, so hat Norwegen Rechtsvorschriften zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erlassen.
    (44)    Belgien, Dänemark, Finnland, Italien, Luxemburg, Niederlande und Österreich (im Hinblick auf allgemeinere Rechtsvorschriften über verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln). In Irland, Schweden und Spanien laufen Kampagnen der Zivilgesellschaft für die Einführung von Rechtsvorschriften hinsichtlich der Sorgfaltspflicht. In Anhang 8 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag ist ein detaillierter Überblick über die Rechtsvorschriften und Initiativen der Mitgliedstaaten/des EWR aufgeführt.
    (45)    Das französische Loi Pacte.
    (46)    Zum Beispiel Niederlande.
    (47)    Siehe das deutsche Sorgfaltspflichtengesetz.
    (48)    So sieht das bereits genannte niederländische Gesetz beispielsweise horizontale verbindliche Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kinderarbeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette vor. In Österreich legte eine politische Partei einen Gesetzentwurf zur sozialen Verantwortung in Bezug auf Zwangs- und Kinderarbeit in der Bekleidungsbranche vor.
    (49)    Das französische Loi relative au devoir de vigilance und das deutsche Sorgfaltspflichtengesetz unterscheiden sich in Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich und die Durchsetzungsvorschriften erheblich.
    (50)    So fällt nach dem deutschen Sorgfaltspflichtengesetz jedes Unternehmen mit einer Zweigniederlassung und mindestens 3000 Beschäftigten in Deutschland (1000 ab 2024) in den Anwendungsbereich des Gesetzes.
    (51)    Das französische Loi relative au devoir de vigilance enthält eine Bestimmung über die zivilrechtliche Haftung. Im deutschen Sorgfaltspflichtengesetz wird klargestellt, dass ein Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung keine zivilrechtliche Haftung auslöst, während die allgemeinen Haftungsregeln unberührt bleiben. Darüber hinaus sind die nationalen Rechtsvorschriften zur zivilrechtlichen Haftung nicht harmonisiert.
    (52)    Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework Convention on Climate Change – UNFCCC).
    (53)    Diese Zahl stammt aus der Folgenabschätzung zur zweiten Aktionärsrechterichtlinie.
    (54)    So wurde z. B. der Lebensmittelhersteller Danone kürzlich von Anlegern aufgrund mangelnder kurzfristiger Rentabilität zur Senkung der Kosten gezwungen, wie im Artikel „Can Anglo-Saxon activist investors whip Danone into shape?“ (Können angelsächsische Aktivisteninvestoren Danone auf Vordermann bringen?) beschrieben, der abrufbar ist unter https://www.economist.com/business/2021/02/20/can-anglo-saxon-activist-investors-whip-danone-into-shape .
    (55)    Siehe Fußnote 3.
    (56)    Siehe Fußnote 48.
    (57)    Im Jahr 2014 beschloss der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, eine offene zwischenstaatliche Arbeitsgruppe zu transnationalen Konzernen und anderen Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte (OEIGWG) einzusetzen, die damit beauftragt wurde, ein internationales rechtsverbindliches Instrument zur Regulierung der Tätigkeiten transnationaler Konzerne und sonstiger Wirtschaftsunternehmen innerhalb der internationalen Menschenrechtsnormen auszuarbeiten. Im Jahr 2021 veröffentlichte die OEIGWG einen dritten überarbeiteten Entwurf für ein rechtsverbindliches Instrument zu Wirtschaftstätigkeiten und Menschenrechten , das Sorgfaltspflichten und eine Haftbarkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen vorsieht.
    (58)    Große Unternehmen mit beschränkter Haftung mit mindestens 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. EUR.
    (59)    Große Unternehmen mit beschränkter Haftung mit mindestens 250 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR, die jedoch nicht gleichzeitig beide Schwellenwerte von 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von 150 Mio. EUR überschreiten, sowie Unternehmen aus Drittländern mit vergleichbarer Rechtsform und einem EU-Nettoumsatz zwischen 40 und 150 Mio. EUR.
    (60)    Die OECD hat solche branchenspezifischen Leitfäden entwickelt, um die wirksame Einhaltung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu fördern. Die Liste der branchenspezifischen Leitfäden ist abrufbar unter: http://mneguidelines.oecd.org/sectors/.
    (61)    Für die Union siehe beispielsweise Artikel 5 der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
    (62)    In Gruppe 1: 9400 Unternehmen, in Gruppe 2: 3400 Unternehmen.
    (63)    In Gruppe 1: 2600 Unternehmen, in Gruppe 2: 1400 Unternehmen. Die Methode zur Berechnung der Zahl der Unternehmen aus Drittländern wird in der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen erläutert.
    (64)    Zusammenfassung der öffentlichen Konsultation für die Initiative zur nachhaltigen Unternehmensführung, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12548-Sustainable-corporate-governance/public-consultation_de .
    (65)    In den Antworten auf die öffentliche Konsultation bejahten beispielsweise NRO mit 95,9 %, Unternehmen mit 68,4 % (große Unternehmen mit 75,5 %, KMU mit 58,7 %) und Unternehmensverbände mit 59,6 % die Notwendigkeit von Maßnahmen.
    (66)    Während 97,2 % der NRO einen horizontalen Ansatz bevorzugten, lag dieser Anteil bei den Unternehmen insgesamt bei 86,8 %, einschließlich KMU (81,8 %), und auch Wirtschaftsverbände favorisierten einen solchen Ansatz (85,3 %). Dasselbe gilt für die Mitgliedstaaten, die Antworten übermittelten.
    (67)    97 % der Befragten stimmten dieser Aussage zu (NRO 96,1 %, Wirtschaftsverbände 96,5 %, Unternehmen 93,8 %, einschließlich KMU 86,4 %). Alle Mitgliedstaaten, die Antworten übermittelten, stimmen dieser Aussage ebenfalls zu.
    (68)    An zweiter Stelle folgte die Option der gerichtlichen Durchsetzung mit Haftung (49 %), und auf der dritten Stelle lag die Option der Überwachung durch die zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage von Beschwerden (44 %).
    (69)    Siehe Hinweis in Fußnote 8.
    (70)    Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz und Verbraucher, „Study on directors’ duties and sustainable corporate governance: final report“ (Studie zu den Pflichten von Mitgliedern der Unternehmensleitung und zur nachhaltigen Unternehmensführung: Abschlussbericht), Amt für Veröffentlichungen, 2020, https://data.europa.eu/doi/10.2838/472901 . https://data.europa.eu/doi/10.2838/472901 .
    (71)    SEC(2022) 95.
    (72)    Siehe Fußnote 6.
    (73)    ABl. C  vom , S. .
    (74)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
    (75)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang (COM(2020) 14 final).
    (76)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Menschenwürdige Arbeit weltweit für einen globalen gerechten Übergang und eine nachhaltige Erholung (COM(2022) 66 final).
    (77)    „Enterprise Models and the EU agenda“ (Unternehmensmodelle und die EU-Agenda), CEPS Policy Insights, Nr. PI2021-02, Januar 2021.
    (78)    Zum Beispiel https://www.economie.gouv.fr/entreprises/societe-mission .
    (79)    Vereinte Nationen, Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmens der Vereinten Nationen „Schutz, Achtung und Abhilfe“, 2011, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/blob/266624/b51c16faf1b3424d7efa060e8aaa8130/un-leitprinzipien-de-data.pdf .
    (80)    OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (Aktualisierung 2011), abrufbar unter https://www.oecd-ilibrary.org/governance/oecd-leitsatze-fur-multinationale-unternehmen_9789264122352-de. https://mneguidelines.oecd.org/mneguidelines/
    (81)    OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (2018) und branchenspezifische OECD-Leitfäden , abrufbar unter: https://www.oecd.org/investment/due-diligence-guidance-for-responsible-business-conduct.htm .
    (82)    Dreigliedrige Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, 5. Ausgabe 2017, abrufbar unter: https://www.ilo.org/empent/Publications/WCMS_094386/lang--en/index.htm .
    (83)     https://www.un.org/depts/german/gv-70/band1/ar70001.pdf  
    (84)     https://unfccc.int/files/essential_background/convention/application/pdf/english_paris_agreement.pdf
    (85)    Klimapakt von Glasgow, angenommen am 13. November 2021 auf der COP26 in Glasgow, https://unfccc.int/sites/default/files/resource/cma2021_L16_adv.pdf . https://unfccc.int/sites/default/files/resource/cma2021_L16_adv.pdf .
    (86)

       Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

    (87)    SWD(2020) 176 final.
    (88)    COM(2019) 640 final.
    (89)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (COM(2021) 82 final), abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52021DC0082.
    (90)    ABl. C […] vom […], S. […].
    (91)

       Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).

    (92)

       Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).

    (93)

       Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).

    (94)

       Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:    Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt (COM(2020) 667 final).

    (95)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen (COM(2021) 350 final).
    (96)    Industrie 5.0, https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/research-area/industrial-research-and-innovation/industry-50_en .
    (97)     https://op.europa.eu/webpub/empl/european-pillar-of-social-rights/de/  
    (98)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung der Handelspolitik – Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik (COM(2021) 66 final).
    (99)    Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 (JOIN(2020) 5 final).
    (100)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen (2020/2129(INL)), P9_TA(2021)0073, abrufbar unter https://oeil.secure.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?lang=en&reference=2020/2129(INL) . 
    (101)    Schlussfolgerungen des Rates zu Menschenrechten und menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten vom 1. Dezember 2020 (13512/20).
    (102)    Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission – Gesetzgeberische Prioritäten der EU für 2022, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/joint_declaration_2022.pdf .
    (103)    Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16).
    (104)     https://www.ungpreporting.org/wp-content/uploads/UNGPReportingFramework_withguidance2017.pdf  
    (105)     https://www.ohchr.org/Documents/Issues/Business/RtRInterpretativeGuide.pdf . https://www.ohchr.org/Documents/Issues/Business/RtRInterpretativeGuide.pdf
    (106)    Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).
    (107)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
    (108)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
    (109)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
    (110)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
    (111)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
    (112)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
    (113)    Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
    (114)    Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
    (115)    Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).
    (116)    Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
    (117)    Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
    (118)    Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
    (119)    Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
    (120)    Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
    (121)    Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
    (122)    Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
    (123)    Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines europäischen spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
    (124)    Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
    (125)    Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
    (126)    Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).
    (127)    COM(2020) 593 final.
    (128)    Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
    (129)    Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
    (130) +     ABl.: Bitte in den Text die Nummer und das Datum der Richtlinie in Dokument … sowie die Amtsblattfundstelle dieser Richtlinie in die Fußnote einfügen.
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    Brüssel, den 23.2.2022

    COM(2022) 71 final

    ANHANG

    des Vorschlags für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UD DES RATES

    über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937








    {SEC(2022) 95 final} - {SWD(2022) 38 final} - {SWD(2022) 39 final} - {SWD(2022) 42 final} - {SWD(2022) 43 final}


    ANHANG

    Teil I

    1.Verstöße gegen die in internationalen Menschenrechtsübereinkommen enthaltenen Rechte und Verbote

    1.Verstoß gegen das Recht der Bevölkerung, über die natürlichen Ressourcen eines Landes zu verfügen und nicht ihrer Existenzmittel beraubt zu werden, gemäß Artikel 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte;

    2.Verstoß gegen das Recht auf Leben und Sicherheit gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

    3.Verstoß gegen das Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäß Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

    4.Verstoß gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Artikel 9 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

    5.Verstoß gegen das Verbot willkürlicher oder unrechtmäßiger Eingriffe in die Privatsphäre, Familie, Wohnung oder Korrespondenz einer Person und Angriffe auf ihren Ruf gemäß Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

    6.Verstoß gegen das Verbot der Beeinträchtigung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gemäß Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

    7.Verstoß gegen das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich eines angemessenen Lohns, eines angemessenen Lebensunterhalts, sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen und einer angemessenen Begrenzung der Arbeitszeit gemäß Artikel 7 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

    8.Verstoß gegen das Verbot, den Zugang von Arbeitnehmern zu angemessener Unterbringung zu beschränken, wenn die Arbeitskräfte in einer vom Unternehmen bereitgestellten Unterkunft untergebracht sind, und den Zugang der Arbeitnehmer zu angemessener Ernährung, Bekleidung sowie Wasser- und Sanitärversorgung am Arbeitsplatz zu beschränken, gemäß Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

    9.Verstoß gegen das Recht des Kindes auf vorrangige Berücksichtigung seines Wohls bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, die Kinder betreffen, gemäß Artikel 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; Verstoß gegen das Recht des Kindes zur Ausschöpfung seines vollen Potenzials gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; Verstoß gegen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit gemäß Artikel 24 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; Verstoß gegen das Recht des Kindes auf soziale Sicherheit und auf einen angemessenen Lebensstandard gemäß den Artikeln 26 und 27 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; Verstoß gegen das Recht auf Bildung gemäß Artikel 28 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; Verstoß gegen das Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs sowie auf Schutz vor Entführung, Verkauf oder rechtswidriger Verbringung an einen anderen Ort innerhalb oder außerhalb ihres Landes zum Zwecke der Ausbeutung, gemäß den Artikeln 34 und 35 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes;

    10.Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot für ein Kind vor Erreichung des Alters, an dem die Schulpflicht endet, und das auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen darf, ausgenommen dort, wo das Recht des Beschäftigungsorts dies entsprechend vorsieht, gemäß Artikel 2 Absatz 4 und den Artikeln 4 bis 8 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation zum Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung von 1973 (Nr. 138);

    11.Verstoß gegen das Verbot der Kinderarbeit gemäß Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, einschließlich der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (wobei als Kinder alle Personen unter 18 Jahren gelten) gemäß Artikel 3 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit von 1999 (Nr. 182). Dies umfasst:

    a)alle Formen von Sklaverei und sklavereiähnlichen Praktiken wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten,

    b)das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornografie oder zu pornografischen Darbietungen,

    c)das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen,

    d)Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist;

    12.Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit; dies umfasst jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, beispielsweise infolge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel. Von Zwangsarbeit ausgeschlossen sind Arbeiten oder Dienstleistungen, die im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1930 (Nr. 29) oder mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben b und c des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte stehen;

    13.Verstoß gegen das Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavereiähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen der Beherrschung oder Unterdrückung am Arbeitsplatz, wie extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigung, gemäß Artikel 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 8 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte;

    14.Verstoß gegen das Verbot des Menschenhandels gemäß Artikel 3 des Protokolls von Palermo zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität;

    15.Verstoß gegen das Recht auf Vereinigungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, das Vereinigungsrecht und das Recht zu Tarifverhandlungen gemäß Artikel 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, gemäß den Artikeln 21 und 22 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, gemäß Artikel 8 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, gemäß dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts von 1948 (Nr. 87) und gemäß dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen von 1949 (Nr. 98), einschließlich der folgenden Rechte:

    a)Arbeitnehmern steht es frei, Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten,

    b)die Gründung, der Beitritt zu und die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft dürfen nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahmen herangezogen werden,

    c)Arbeitnehmerorganisationen steht es frei, im Einklang mit ihren Verfassungen und Regeln ohne Einmischung der Behörden tätig zu werden,

    d)das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen;

    16.Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung, es sei denn, dies ist durch die Erfordernisse der Beschäftigung gemäß den Artikeln 2 und 3 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts von 1951 (Nr. 100), den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf von 1958 (Nr. 111) und Artikel 7 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gerechtfertigt; die Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung eines ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit;

    17.Verstoß gegen das Verbot der Vorenthaltung einer Entlohnung, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht, gemäß Artikel 7 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

    18.Verstoß gegen das Verbot, messbare Umweltschädigungen wie schädliche Bodenveränderung, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen oder übermäßigen Wasserverbrauch oder andere Auswirkungen auf natürliche Ressourcen zu verursachen, die

    a)die natürlichen Grundlagen für die Erhaltung und Erzeugung von Lebensmitteln beeinträchtigen oder

    b)einer Person den Zugang zu sicherem und sauberem Trinkwasser verwehren oder

    c)den Zugang zu sanitären Einrichtungen für eine Person schwierig machen oder solche Einrichtungen zerstören oder

    d)die Gesundheit, Sicherheit, normale Nutzung von Eigentum oder Boden oder die normale Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit einer Person beeinträchtigen oder

    e)die ökologische Integrität beeinträchtigen, wie beispielsweise Entwaldung,

    gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 5 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

    19.Verstoß gegen das Verbot der widerrechtlichen Vertreibung oder der widerrechtlichen Inbesitznahme von Land, Wäldern und Gewässern beim Erwerb, bei der Entwicklung oder bei einer anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern (einschließlich durch Entwaldung), deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person gemäß Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sichert;

    20.Verstoß gegen das Recht der indigenen Völker auf Land, Gebiete und Ressourcen, die sie traditionell besessen, innegehabt oder auf andere Weise genutzt oder erworben haben, gemäß Artikel 25, Artikel 26 Absätze 1 und 2, Artikel 27 und Artikel 29 Absatz 2 der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker;

    21.Verstoß gegen ein Verbot oder Recht, das nicht unter die Nummern 1 bis 20 fällt, aber in den in Abschnitt 2 dieses Teils aufgeführten Menschenrechtsübereinkommen enthalten ist, durch den ein in diesen Übereinkommen geschütztes rechtliches Interesse unmittelbar beeinträchtigt wird, vorausgesetzt, das betreffende Unternehmen hätte die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung sowie alle geeigneten Maßnahmen, die zur Erfüllung der in Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen zu ergreifen sind, nach vernünftigem Ermessen feststellen können, wobei alle relevanten Umstände seiner Tätigkeit, wie die Branche und die operativen Rahmenbedingungen, zu berücksichtigen sind.

    2.Übereinkommen zu Menschenrechten und Grundfreiheiten

    ·Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

    ·Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

    ·Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

    ·Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

    ·Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

    ·Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

    ·Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

    ·Übereinkommen über die Rechte des Kindes

    ·Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

    ·Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker

    ·Erklärung über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören

    ·Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und das Protokoll von Palermo zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

    ·Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit

    ·Dreigliedrige Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik

    ·Kern-/Grundübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation:

    ·Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, 1948 (Nr. 87)

    ·Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98)

    ·Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) und das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit

    ·Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105)

    ·Übereinkommen über das Mindestalter, 1973 (Nr. 138)

    ·Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182)

    ·Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100)

    ·Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 (Nr. 111)

    Teil II

    Verstöße gegen in Umweltübereinkommen aufgenommene international anerkannte Ziele und Verbote

    1.Verstoß gegen die Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung biologischer Ressourcen zu ergreifen, um nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, im Einklang mit Artikel 10 Buchstabe b des Übereinkommens von 1992 über die biologische Vielfalt [unter Berücksichtigung möglicher Änderungen infolge des Überkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt von 2020], einschließlich der Verpflichtungen des Protokolls von Cartagena über die Entwicklung, Handhabung, Beförderung, Nutzung, Weitergabe und Freisetzung lebender veränderter Organismen und des Protokolls von Nagoya vom 12. Oktober 2014 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt;

    2.Verstoß gegen das Verbot der Einfuhr oder Ausfuhr von Exemplaren einer in einem Anhang des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3. März 1973 aufgeführten Art ohne Genehmigung, gemäß den Artikeln III, IV und V;

    3.Verstoß gegen das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anlage A Teil I zum Übereinkommen von Minamata über Quecksilber vom 10. Oktober 2013 (Übereinkommen von Minamata);

    4.Verstoß gegen das Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und der Anlage B Teil I zum Übereinkommen von Minamata ab dem im Übereinkommen für die jeweiligen Produkte und Verfahren festgelegten Ausstiegsdatum;

    5.Verstoß gegen das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 des Übereinkommens von Minamata;

    6.Verstoß gegen das Verbot der Herstellung und Verwendung chemischer Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP-Übereinkommen) in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45);

    7.Verstoß gegen das Verbot der Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen in einer nach den geltenden Vorschriften des zuständigen Hoheitsbereichs nicht umweltgerechten Weise gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii des POP-Übereinkommens;

    8.Verstoß gegen das Verbot der Einfuhr einer Chemikalie, die in Anlage III zum Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (UNEP/FAO) vom 10. September 1998 aufgeführt ist, wie von der einführenden Vertragspartei des Übereinkommens im Einklang mit dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) angegeben;

    9.Verstoß gegen das Verbot der Herstellung und des Verbrauchs bestimmter Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (z. B. FCKW, Halone, CTC, TCA, BCM, MB, HBFKW und HFCKW), nach dem schrittweisen Auslaufen ihrer Verwendung gemäß dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und dem zugehörigen Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen;

    10.Verstoß gegen das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (Basler Übereinkommen) und im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11),

    a)in eine Vertragspartei, die die Einfuhr solcher gefährlicher und anderer Abfälle verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Basler Übereinkommens),

    b)in einen Einfuhrstaat im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 des Basler Übereinkommens, der nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr erteilt hat, falls dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser Abfälle nicht verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Basler Übereinkommens),

    c)in eine Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens),

    d)in einen Einfuhrstaat, wenn diese gefährlichen oder anderen Abfälle im Einfuhrstaat oder anderswo nicht umweltgerecht behandelt werden (Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 des Basler Übereinkommens);

    11.Verstoß gegen das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle aus Staaten, die in Anlage VII zum Basler Übereinkommens aufgeführt sind, in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt sind (Artikel 4a des Basler Übereinkommens, Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006);

    12.Verstoß gegen das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus Nichtvertragsparteien des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens).

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