EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 2.2.2022
COM(2022) 32 final
2022/0021(COD)
Vorschlag für einen
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 hinsichtlich der Entscheidungen der europäischen Normungsorganisationen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die europäischen Normungsorganisationen sind private Organisationen, die innerhalb des europäischen Normungssystems eine besondere Rolle spielen. Wie in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 ausgeführt, wird die europäische Normung durch und für die einschlägigen Interessenträger organisiert, und zwar auf der Grundlage nationaler Vertretung (Europäisches Komitee für Normung (CEN) und Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung (Cenelec)) und direkter Beteiligung der Mitglieder (Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI)). Wird von der Kommission ein Normungsauftrag erteilt, sind die europäischen Normungsorganisationen (gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012) die einzigen Stellen, die Normen und Normungsdokumente herausgeben können. Sie gehen dabei nach bestimmten Verfahren vor, die in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (im Folgenden „Normungsverordnung“) festgelegt sind. Die Normungsverordnung sieht auch vor, dass die Europäische Union die europäischen Normungsorganisationen finanziell unterstützen darf.
Europäische Normungsorganisationen sind in Artikel 2 Ziffer 8 und Anhang I der Normungsverordnung definiert. Es gibt drei europäische Normungsorganisationen, nämlich CEN, CENELEC und ETSI. Ausschließlich sie sind dafür zuständig, Normungsarbeiten auszuführen, die von der Kommission zur Unterstützung der Rechtsvorschriften und der Politik der EU in Auftrag gegeben werden.
Dies ist hauptsächlich auf historische Gründe zurückzuführen. Als in den 1980er Jahren die derzeitigen europäischen Normungsorganisationen gegründet wurden und ihre Rolle bei der Erstellung von Normen festgelegt wurde, war das System hauptsächlich auf Interessenträger der Europäischen Union ausgerichtet.
Heute ist die Situation anders, und die interne Governance der europäischen Normungsorganisationen, ihre Entscheidungsfindungsverfahren sowie ihre Mitgliederstruktur haben zahlreiche Veränderungen erfahren. Die europäischen Normungsorganisationen arbeiten heute mit einer großen Bandbreite von Interessenträgern, auch aus Drittländern, zusammen, die nicht nur an Arbeiten auf fachlicher Ebene, sondern auch an der internen Politikgestaltung und Entscheidungsfindung mitwirken können. Eine solche Zusammenarbeit ist zwar zu begrüßen, jedoch sind, wenn die europäischen Normungsorganisationen in erster Linie Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen der EU unterstützen sollen, Schutzbestimmungen notwendig, um sicherzustellen, dass Verfahren ordnungsgemäß ablaufen und die Anliegen der Interessenträger entsprechend den strategischen Prioritäten und legislativen Erfordernissen ausgewogen berücksichtigt werden. Insbesondere gilt dies für interne Entscheidungen zur Erarbeitung von Normen und Normungsdokumenten, die von der Kommission nach Artikel 10 Absatz 1 der Normungsverordnung in Auftrag gegeben werden. Solche internen Entscheidungen können sich auf Fragen wie die Annahme von Normungsaufträgen, die Annahme neuer Arbeitspunkte sowie die Annahme, Überarbeitung oder Rücknahme von Dokumenten der europäischen Normung beziehen. In solchen Fällen und insbesondere dann, wenn die europäischen Normungsorganisationen die Anwendung des EU-Rechts unterstützen und Normen erarbeiten, die für die breite Öffentlichkeit und die Unternehmen der EU von entscheidender Bedeutung sind, muss durch die interne Governance der europäischen Normungsorganisationen die Sicht aller europäischen Interessenträger (einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen sowie zivilgesellschaftlicher Organisationen) gebührend berücksichtigt werden. Dies trifft umso mehr zu, als einige europäische Normungsorganisationen hauptsächlich aus Wirtschaftsteilnehmern mit Stimmrecht bestehen, während die Mitwirkung zivilgesellschaftlicher Organisationen und von Behörden in einigen Fällen begrenzt ist.
Es bedarf daher einer deutlicheren Klarstellung, damit gewährleistet ist, dass bei der Erarbeitung von Normen und Normungsdokumenten, die von der Kommission nach Artikel 10 Absatz 1 der Normungsverordnung in Auftrag gegeben wurden, der gesamte interne Entscheidungsfindungsprozess den Erwartungen der EU-Organe an eine offiziell als europäische Normungsorganisation anerkannte Einrichtung zur Erarbeitung von Normen entspricht.
Wenn vorgeschrieben würde, dass nationale Normungsorganisationen bei der Erarbeitung von Normen im Auftrag der Kommission in einem gewissen Maße vertreten sein und eine Entscheidungsbefugnis besitzen müssen, wären ausreichende Kontrollen und Gegenkontrollen vorhanden, um die Kohärenz mit den Rechtsvorschriften und der Politik der EU sicherzustellen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
In ihrer Initiative „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020“ (COM(2021) 350) kündigte die Kommission einen Vorschlag für eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zusammen mit einer Strategie für Normung an, welche gemeinsam mit diesem Vorschlag vorgelegt wird.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die vorgeschlagene Änderung einer Rechtsvorschrift entspricht der politischen Bedeutung von Normen, die in anderen wichtigen Initiativen der Kommission wie „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (COM(2020) 67 und „Global Gateway“ (JOIN(2021) 30) oder in der Stellungnahme des Rates, in der dieser die Absicht der Kommission begrüßt, eine Strategie für die Normung zu entwickeln und das europäische Normungssystem und seine Governance zu stärken (Schlussfolgerungen des Rates vom 9.6.2020), betont wurde.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Initiative ist der Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
•Subsidiarität (für Maßnahmen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der europäischen Normungsorganisationen fallen)
Die Frage der Subsidiarität stellt sich nicht. Diese Initiative zielt auf die Änderung einer EU-Verordnung über das europäische Normungssystem ab. Sie soll insbesondere dafür sorgen, dass bei der Ausführung von Normungsaufträgen der Kommission nach Artikel 10 Absatz 1 der Normungsverordnung die Good-Governance-Grundsätze gewahrt bleiben. Durch die Initiative wird die Rolle von Vertretern der Mitgliedstaaten (d. h. von nationalen Normungsorganisationen) im System gestärkt.
•Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist von begrenztem Umfang und zielt auf die Arbeiten der europäischen Normungsorganisationen nach Erhalt eines Auftrags der Kommission ab. Da diese Aufträge im Rahmen eines öffentlichen Auftrags erteilt werden, gilt es sicherzustellen, dass die Good-Governance-Grundsätze entsprechend den Entscheidungsfindungsverfahren der EU gewahrt bleiben. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung seines Ziels notwendig ist, nämlich sicherzustellen, dass die nationale Vertretung/Mitwirkung bei der Ausarbeitung von nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 in Auftrag gegebenen europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung in allen Phasen des Prozesses gewährleistet ist.
•Wahl des Instruments
Verordnung zur Änderung einer Verordnung
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat zu diesem Thema eine zielgerichtete Konsultation mit den Interessenträgern (insbesondere den europäischen Normungsorganisationen, nationalen Normungsorganisationen, den EU-Mitgliedstaaten sowie Interessenträgern aus der Industrie und der Zivilgesellschaft) durchgeführt. Die Interessenträger erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen und Input zur Arbeit der Kommission zu geben.
In der Konsultation über den Fahrplan für die Normungsstrategie gingen auf dem Portal „Bessere Rechtsetzung“ wertvolle Rückmeldungen von Interessenträgern über die Governance und über die Transparenz im europäischen Normungssystem ein. Ähnliche Rückmeldungen erhielt die Kommission durch die Berichte der europäischen Organisationen von Interessenträgern nach Artikel 24 Absatz 2 der Normungsverordnung.
•Folgenabschätzung
Die Kommission führte für diese Initiative keine Folgenabschätzung durch. Die vorgeschlagene Initiative betrifft Verwaltungsentscheidungen innerhalb der europäischen Normungsorganisationen, die auf Aufträge zurückgehen, die von der Kommission aufgrund eines politischen oder rechtlichen Bedarfs erteilt wurden. Diese Verwaltungsentscheidungen umfassen Governance-Entscheidungen/Verwaltungsentscheidungen für politische Maßnahmen der Union. Die Auswirkungen dieser Verwaltungsentscheidungen sind auf identifizierbare Interessenträger beschränkt. Eine Folgenabschätzung und die damit verbundene öffentliche Konsultation waren somit nicht notwendig, da die Änderung von beschränktem Umfang und zielgerichtet wäre/ist und technische Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die Governance vorsieht.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat für die EU-Organe keinerlei Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Nach dem Vorschlag sollen nur zwei Artikel geändert werden.
Damit es den europäischen Normungsorganisationen – soweit notwendig – möglich ist, ihre internen Verfahrensregeln anzupassen, ist in der Änderung ein Übergangszeitraum von sechs Monaten vor dem Inkrafttreten vorgesehen.
Die Kommission wird die europäischen Normungsorganisationen dabei unterstützen, ihre internen Verfahrensregeln für die Entscheidungsfindung in Bezug auf Normen und Normungsdokumente zu ändern, die von der Kommission nach Artikel 10 Absatz 1 der Normungsverordnung in Auftrag gegeben werden.
2022/0021 (COD)
Vorschlag für einen
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 hinsichtlich der Entscheidungen der europäischen Normungsorganisationen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften für die Erarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung für Produkte und für Dienstleistungen zur Unterstützung der Rechtsvorschriften und der Politik der Union festgelegt.
(2)Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 kann die Kommission eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragen, eine europäische Norm oder ein Dokument der europäischen Normung zu erarbeiten.
(3)Europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung spielen eine wichtige Rolle für den Binnenmarkt. Beispielsweise können harmonisierte Normen als Begründung der Vermutung dienen, dass Produkte, die auf dem Markt angeboten werden sollen, mit den wesentlichen Anforderungen hinsichtlich jener Produkte, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung festgelegt sind, konform sind, sofern sie den harmonisierten Normen entsprechen.
(4)In den vergangenen Jahren hat sich die Praxis in den europäischen Normungsorganisationen hinsichtlich ihrer internen Governance und der Entscheidungsfindungsverfahren geändert. Infolgedessen haben die europäischen Normungsorganisationen ihre Zusammenarbeit mit internationalen und europäischen Interessenträgern verstärkt. Eine solche Zusammenarbeit ist zu begrüßen, da sie zu transparenten, offenen, unparteiischen und auf Konsens beruhenden Normungsprozessen beiträgt. Wenn die europäischen Normungsorganisationen Normungsaufträge zur Unterstützung der Rechtsvorschriften und der Politik der Union ausführen, kann eine unbeschränkte Mitwirkung beliebiger Interessenträger an ihrer internen Entscheidungsfindung jedoch zu Entscheidungen führen, die den Interessen, politischen Zielen und Werten der Union sowie öffentlichen Interessen im Allgemeinen nicht vollständig Rechnung tragen.
(5)Nationale Normungsorganisationen spielen sowohl auf Unionsebene im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten eine wesentliche Rolle im Normungssystem. Die nationalen Normungsgremien sind somit prädestiniert, dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen, politischen Ziele und Werte der Union sowie öffentliche Interessen im Allgemeinen in den europäischen Normungsorganisationen gebührend berücksichtigt werden. Ihre Rolle in den Entscheidungsgremien der europäischen Normungsorganisationen muss daher gestärkt werden, wenn diese Gremien Entscheidungen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung fällen, die von der Kommission nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 in Auftrag gegeben wurden.
(6)Die Entscheidungsgremien der europäischen Normungsorganisationen sind offen für die Mitwirkung nicht nur seitens nationaler Normungsorganisationen, sondern unter anderem auch seitens nationaler Normungsgremien in beitretenden Ländern, Bewerberländern und möglichen Bewerberländern für eine Mitgliedschaft in der Union. Damit diese Organisationen nicht von der Mitwirkung an den Arbeiten der betreffenden Entscheidungsgremien ausgeschlossen sind, muss lediglich vorgesehen werden, dass die Entscheidungen solcher Gremien über nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 in Auftrag gegebene europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung ausschließlich von Vertretern nationaler Normungsorganisationen zu treffen sind, ohne irgendwelche sonstigen Anforderungen hinsichtlich der Tätigkeit der Entscheidungsgremien der europäischen Normungsorganisationen festzulegen.
(7)Damit die Anforderung, dass Entscheidungen in den Entscheidungsgremien der europäischen Normungsorganisationen über von der Kommission nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 in Auftrag gegebene europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung ausschließlich von Vertretern nationaler Normungsorganisationen zu treffen sind, wirksam ist, muss vorgesehen werden, dass die Kommission nur eine europäische Normungsorganisation beauftragen darf, die diese Anforderung erfüllt.
(8)Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)Damit die europäischen Normungsorganisationen ihre internen Verfahrensregeln, soweit notwendig, an die Anforderungen dieser Verordnung anpassen können, sollte der Geltungsbeginn aufgeschoben werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 wird wie folgt geändert:
1) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission kann im Rahmen ihrer in den Verträgen festgelegten Befugnisse eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragen, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine europäische Norm oder ein Dokument der europäischen Normung zu erarbeiten, wenn die betreffende europäische Normungsorganisation die Anforderungen von Absatz 2a erfüllt.“
2)
Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a)
Jede europäische Normungsorganisation stellt sicher, dass die folgenden Entscheidungen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung nach Absatz 1 ausschließlich von Vertretern der nationalen Normungsorganisationen im zuständigen Entscheidungsgremium dieser Organisation getroffen werden:
a) Entscheidungen über die Annahme, Ablehnung und Ausführung von Normungsaufträgen;
b) Entscheidungen über die Annahme neuer Arbeitspunkte;
c) Entscheidungen über die Annahme, Überarbeitung und Rücknahme von europäischen Normen oder Dokumenten der europäischen Normung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem … [Amt für Veröffentlichung: Bitte Datum einfügen: 6 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin