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Document 52022IP0301

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2022 zum Thema „Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften“ (2021/2166(INI))

ABl. C 47 vom 7.2.2023, p. 250–267 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 47 vom 7.2.2023, p. 239–256 (GA)

7.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/250


P9_TA(2022)0301

Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2022 zum Thema „Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften“ (2021/2166(INI))

(2023/C 47/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften“ (COM(2021)0219),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 3. November 2021 zu Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung (SWD(2021)0305),

unter Hinweis auf die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Mai 2021 mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“ (COM(2021)0350),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2020 mit dem Titel: „Eine neue Industriestrategie für Europa“ (1),

unter Hinweis auf das Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung vom November 2021, das die ebenfalls im November 2021 veröffentlichten Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung ergänzt,

unter Hinweis auf die interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 16. Dezember 2003 und auf ihre aktuelle Fassung, die interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. März 2021 mit dem Titel „EU-Kinderrechtsstrategie“ (COM(2021)0142),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen mit dem Titel „Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften“ (CDR 4071/2021),

unter Hinweis auf den Bericht vom 10. Juli 2018, in dem die Ergebnisse der Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“ dargelegt werden,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zum Thema „Regulatorische Eignung der Unionsvorschriften und Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit — Bericht über bessere Rechtsetzung 2017, 2018 und 2019“ (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2022 zum Initiativrecht des Parlaments (4),

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 16/2018 des Europäischen Rechnungshofs vom 12. Juni 2018 mit dem Titel „Ex-post-Überprüfung von EU-Rechtsvorschriften: ein bewährtes, aber unvollständiges System“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2016 zu einer offenen, effizienten und unabhängigen Verwaltung der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2020 zu einer neuen Strategie für europäische KMU (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal, in der die Zusage der Kommission begrüßt wird, alle EU-Maßnahmen auf das Erreichen einer nachhaltigen Zukunft und eines gerechten Übergangs in der EU auszurichten und die Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung entsprechend zu aktualisieren und unter anderem zu verlangen, dass der Grundsatz „Nachhaltigkeit geht vor“ in die Agenden für bessere Rechtsetzung der EU und der Mitgliedstaaten aufgenommen wird (7),

unter Hinweis auf die Rede von Kommissionspräsidentin von der Leyen vom 16. Juli 2019 (8),

unter Hinweis auf seine Aussprache im Plenum vom 7. Juni 2021 zu dem Thema „Lage der KMU in der Union — Umsetzung der Agenda für bessere Rechtsetzung/Zielvorgabe für die Verringerung der Verwaltungslasten“ (9),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Petitionsausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0167/2022),

A.

in der Erwägung, dass eine bessere Rechtsetzung ein gemeinsames Ziel aller EU-Organe ist, das durch mehr Transparenz, Rechenschaftspflicht und Zusammenarbeit zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten, Bürgern und interessierten Akteuren erreicht werden sollte, und zwar unter uneingeschränkter Achtung aller europäischen Grundwerte wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte; in der Erwägung, dass Transparenz, Integrität und Rechenschaftspflicht auch Grundvoraussetzungen für eine auf Rechtsstaatlichkeit gegründete Demokratie sind; in der Erwägung, dass europäische Rechtsvorschriften zweckdienlich, verhältnismäßig, verständlich, transparent und umfassend sein sollten, damit sie den Bürgerinnen und Bürgern sowie interessierten Akteuren auf wirksame Weise zugutekommen; in der Erwägung, dass eine bessere Rechtsetzung dazu beiträgt, dass die Politik und die Rechtsvorschriften der EU auf die Zukunft ausgerichtet sind, wobei dem schnelleren Tempo technologischer, gesellschaftlicher und ökologischer Entwicklungen Rechnung getragen wird; in der Erwägung, dass es daher immer wichtiger wird, Regulierungsvorschläge durch Evidenzdaten zu untermauern, die auf den am besten geeigneten Bewertungen und zuverlässigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, die von Fachleuten überprüft werden, sowie auf der Achtung des Vorsorgeprinzips; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Evidenzdaten transparent zu verwalten und für Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität und Wiederverwendbarkeit zu sorgen; betont, dass eine gute Rechtsetzung nicht allein auf die quantitativen Ziele im Hinblick auf eine kurzfristige Verringerung der Belastung und der Kosten beschränkt werden darf, sondern als langfristige Investition in den gemeinsamen Wohlstand der Gesellschaften und die Zukunft der EU allen zugutekommen sollte;

B.

in der Erwägung, dass die Kommission in vollem Umfang die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 4 des Europäischen Klimagesetzes (10) einhalten sollte, wonach alle Entwürfe von Maßnahmen und Legislativvorschlägen mit der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität der Union bis 2050 in Einklang stehen müssen; in der Erwägung, dass die Kommission zu diesem Zweck prüfen muss, ob alle Entwürfe von Maßnahmen oder Legislativvorschlägen, einschließlich Haushaltsvorschlägen, mit den Zielen der Klimaneutralität im Einklang stehen und ob mit ihnen für Fortschritte bei der Anpassung an den Klimawandel gesorgt wird;

C.

in der Erwägung, dass trotz des Inkrafttretens des Europäischen Klimagesetzes im Juli 2021 die neuen Prüfungen der klimapolitischen Vereinbarkeit erst ab dem 1. Januar 2022 auf Folgenabschätzungen zu Entwürfen von Legislativmaßnahmen und Vorschlägen angewandt wurden, was bedeutet, dass die Bestimmungen des Gesetzes bei einer Reihe von Vorschlägen, die für den europäischen Grünen Deal relevant sind, nicht umgesetzt wurden;

D.

in der Erwägung, dass der Ansatz für die Überprüfung der Einhaltung des Europäischen Klimagesetzes in Folgenabschätzungen und Bewertungen in der Mitteilung über bessere Rechtsetzung und in den nachfolgenden Leitlinien und dem dazugehörigen Instrumentarium dargelegt ist; in der Erwägung, dass die Kommission diese Überprüfungen jedoch systematisch anwenden und zu Beginn des Verfahrens der Ausarbeitung neuer Maßnahmenentwürfe oder Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften durchführen sollte, damit diese tatsächlich als Richtschnur für politische Entscheidungen dienen können; in der Erwägung, dass das Europäische Klimagesetz die Kommission verpflichtet, im Rahmen der in Artikel 6 Absatz 4 genannten Bewertung der Vereinbarkeit Gründe für den Fall anzugeben, dass ein Entwurf einer Maßnahme oder eines Legislativvorschlags nicht mit den Zielen des Europäischen Klimagesetzes in Einklang gebracht wird;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission 2021 eine Mitteilung mit dem Titel „Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften“ sowie die dazugehörigen Leitlinien und ein ergänzendes Instrumentarium angenommen hat;

F.

in der Erwägung, dass eine bessere Rechtsetzung ein Mittel ist, um Rechtssicherheit sicherzustellen, und dass sie für alle von Nutzen sein und dem allgemeinen Interesse der europäischen Gesellschaft, der Unternehmen, der Arbeitnehmer, der Bürgerinnen und Bürger, der Verbraucher und der Umwelt dienen sollte; in der Erwägung, dass eine gute Gesetzgebung dem öffentlichen Interesse dient, da sie sich direkt auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU, ihrer Gebiete und Unternehmen auswirkt, und außerdem ein Instrument zur Stärkung der Demokratie und der direkten Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger auf nationaler und regionaler Ebene darstellt;

G.

in der Erwägung, dass es notwendig ist, die Rechtsvorschriften zu überprüfen und, wo dies notwendig und angemessen ist, auch zu vereinfachen, um Hindernisse für die Umsetzung der Rechtsvorschriften — auch über Ländergrenzen hinweg — zu beseitigen und die Gesetze für die Begünstigten — seien es Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen — wirksamer, transparenter und umfassender zu gestalten;

H.

in der Erwägung, dass die Grundsätze und Instrumente der besseren Rechtsetzung politisch neutral bleiben sollten, um für eine objektive Feststellung des Sachverhalts und echte politische Optionen, die von der Kommission, dem Rat und dem Parlament geprüft werden können, zu sorgen;

I.

in der Erwägung, dass eine bessere Rechtsetzung darauf abzielen muss, den Ambitionen der EU und insbesondere ihren langfristigen Zielen gerecht zu werden, wie der Förderung des Wirtschaftswachstums, der Ankurbelung von Investitionen und der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Sicherstellung eines wettbewerbsfähigeren und demokratischeren Europas, des sozialen Fortschritts und des verbindlichen Ziels der Klimaneutralität der Union bis 2050 sowie des langfristigen vorrangigen Ziels für 2050, den Bürgerinnen und Bürgern innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten ein gutes Leben zu ermöglichen; in der Erwägung, dass im Mittelpunkt einer hochwertigen Rechtsetzung das Thema Nachhaltigkeit stehen sollte, wobei soziale, wirtschaftliche und ökologische Erwägungen gleichermaßen berücksichtigt werden sollten; in der Erwägung, dass die Kommission unter Anwendung der Grundsätze der besseren Rechtsetzung die wirksamsten Lösungen ermitteln sollte, um den Nutzen zu maximieren und gleichzeitig die damit verbundenen Kosten zu minimieren;

J.

in der Erwägung, dass die Kommission sich verpflichtet hat, die Anstrengungen zur Förderung und Verbesserung der inklusiven und systematischen Beteiligung von Kindern an Entscheidungsprozessen auf EU-Ebene zu verstärken, insbesondere durch gezielte Konsultationen von Kindern zu einschlägigen zukünftigen Initiativen;

K.

in der Erwägung, dass ordnungsgemäß durchgeführte Ex-ante- und Ex-post-Folgenabschätzungen, öffentliche Konsultationen und der Grundsatz „Evaluierung an erster Stelle“ wesentliche Instrumente für eine fundierte, bessere, effiziente, rechenschaftspflichtige und transparente Rechtsetzung sind, die auf die Bedürfnisse der Begünstigten zugeschnitten ist; in der Erwägung, dass auf diese Weise zur Quantifizierung der Auswirkungen beigetragen und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bei der Rechtsetzung berücksichtigt wird; in der Erwägung, dass bei solchen Folgenabschätzungen wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte mit dem gleichen Maß an detaillierter Analyse und Genauigkeit betrachtet werden sollten, wobei sowohl qualitative als auch quantitative Erkenntnisse, einschließlich der Auswirkungen politischer Maßnahmen auf die Grundrechte, berücksichtigt werden sollten; in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof 2018 einen Sonderbericht mit einer Reihe von Empfehlungen zur Verbesserung von Ex-post-Überprüfungen veröffentlicht hat;

L.

in der Erwägung, dass mit dem Webportal „Ihre Meinung zählt“ erreicht werden soll, die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger sowie der interessierten Akteure an der Politikgestaltung der EU zu fördern, und dass es sich als nützliches Instrument erwiesen hat, um sich an der Erarbeitung der Politik der EU zu beteiligen; in der Erwägung, dass die Kommission am 3. Juli 2020 eine neue Version des Instruments eingeführt hat, um ihre Konsultationen und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit weiter zu verbessern und die Transparenz zu steigern; in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof 2019 (11) einen Sonderbericht mit einer Reihe von Empfehlungen zur weiteren Verbesserung dieses Portals veröffentlicht hat, insbesondere im Hinblick auf eine größere Benutzerfreundlichkeit, auch mit Blick auf die Verfügbarkeit von Übersetzungen;

M.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für Regulierungskontrolle die Qualität der Folgenabschätzungen sowie der Eignungsprüfungen und wichtigen Evaluierungen bewertet, um die hochwertige Entscheidungsfindung zu unterstützen; in der Erwägung, dass zu etwa einem Drittel der Folgenabschätzungen im Jahr 2021 eine negative erste Stellungnahme abgegeben wurde; in der Erwägung, dass der Ausschuss eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der europäischen Rechtsvorschriften spielen kann;

N.

in der Erwägung, dass die Achtung der Mehrsprachigkeit eine Voraussetzung dafür ist, dass die EU-Organe ordnungsgemäß arbeiten; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 1 Entscheidungen der EU-Ebene so offen und nah am Bürger wie nur möglich getroffen werden müssen; in der Erwägung, dass die öffentlich zugänglichen Websites der EU für Finanzierungsmöglichkeiten und Ausschreibungen im Rahmen der EU-Programme oft zunächst in englischer Sprache veröffentlicht werden; in der Erwägung, dass die Übersetzung dieser Websites mehrere Monate dauern kann; in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit dieser Websites in allen Amtssprachen der EU für einen fairen Wettbewerb von Bedeutung ist;

O.

in der Erwägung, dass das Ziel des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) und der Plattform „Fit for Future“ (F4F) darin besteht, die EU-Rechtsvorschriften zu vereinfachen und unnötigen Verwaltungs- und Regelungsaufwand sowie Kosten zu verringern, um die Einhaltung und Anwendung der Rechtsvorschriften zu verbessern und gleichzeitig die dahinter stehenden politischen Ziele zu erreichen, indem der Schwerpunkt verstärkt auf den Ausgleich der Rechtsvorschriften und die Eignungsprüfungen früherer, geltender und künftiger Rechtsvorschriften gelegt wird;

P.

in der Erwägung, dass die Kommission den One-in-one-out-Grundsatz eingeführt hat, der vorsieht, dass neue Belastungen, die sich aus Legislativvorschlägen der Kommission ergeben, durch eine entsprechende Reduzierung bereits bestehender Belastungen in dem betreffenden Politikbereich ausgeglichen werden;

Q.

in der Erwägung, dass der One-in-one-out-Grundsatz in das REFIT-Programm einfließen kann, indem er über die Bewertung unnötiger Belastungen, die sich aus einzelnen bestehenden Rechtsvorschriften ergeben, hinausgeht und auch neue Rechtsvorschriften und ganze Politikbereiche einbezieht; in der Erwägung, dass der One-in-one-out-Grundsatz hinsichtlich seiner Anwendung in der Praxis präzisiert werden muss, da die Interessen von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Arbeitskräften sowie Verbrauchern stets berücksichtigt werden sollten;

R.

in der Erwägung, dass der Nutzen der Anstrengungen um Vereinfachung auf EU-Ebene auch davon abhängen kann, dass die beiden gesetzgebenden Organe die relevanten Bestimmungen beibehalten, und außerdem von den Entscheidungen abhängt, die die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung in nationales Recht treffen, sowie von verstärkten Anstrengungen der Kommission zur Koordinierung und Durchführung von Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und den lokalen und regionalen Behörden;

S.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Vollendung der Agenda für bessere Rechtsetzung: Bessere Lösungen für bessere Ergebnisse“ (COM(2017)0651) Vorbehalte gegenüber dem One-in-one-out-Grundsatz und dem Ansatz, „vorab Ziele für die Verringerung der Verwaltungslasten festzusetzen“, vorbrachte und die Auffassung vertrat, dass ein solches Konzept „Deregulierungsdruck erzeugen und ihre politische Verantwortlichkeit beeinträchtigen könnte — die darin besteht, dann zu handeln, wenn dies notwendig ist“;

T.

in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2021 den auf EUR-Lex (12) veröffentlichten Informationen zufolge 1 977 Rechtsakte mit oder ohne Gesetzescharakter angenommen oder geändert hat; in der Erwägung, dass im selben Zeitraum 1 008 Rechtsakte mit oder ohne Gesetzescharakter aufgehoben wurden oder außer Kraft getreten sind;

U.

in der Erwägung, dass die Verträge dem Parlament nur in eng begrenzten Fällen ein direktes Initiativrecht einräumen; in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung zum Initiativrecht des Parlaments gefordert hat, dass sein Initiativrecht ausgeweitet wird;

V.

in der Erwägung, dass die Arbeitsweise der EU auf der repräsentativen Demokratie beruht;

1.

begrüßt das Ziel der Kommission, den Bürgerinnen und Bürgern und den Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, durch EU-Rechtsvorschriften den größtmöglichen Nutzen zu bieten, sowie ihre Absicht, den Ansatz für eine bessere Rechtsetzung dynamischer zu gestalten und an weitere Entwicklungen anzupassen; begrüßt ferner die Zusage der Kommission, die strategische Vorausschau besser zu nutzen, und fordert deren Einbeziehung in Folgenabschätzungen und Bewertungen; betont, dass die Agenda für bessere Rechtsetzung den ökologischen Wandel der Wirtschaft der Union unterstützen sollte, indem sie es unter anderem ermöglicht, dass innovative und grundlegende Technologien effizienter auf den Markt gebracht werden; begrüßt das Vorhaben der Kommission, die Analyse und Berichterstattung über die Auswirkungen von Vorschlägen zu verbessern — etwa in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit und KMU, Territorialität, Nachhaltigkeit, Gleichstellung, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit –, was dabei helfen könnte, Lücken, Bedürfnisse und Möglichkeiten zu ermitteln sowie bestehende Risiken und Trends aufzudecken und somit zur Festlegung politischer Prioritäten und zur Ausarbeitung einer strategischen Planung mit langfristiger Perspektive beizutragen — insbesondere in Bezug auf die am wenigsten entwickelten Länder und im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG);

2.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, das Erfordernis einer besseren Rechtsetzung und Vereinfachung anzuerkennen und dabei die wirtschaftlichen, ökologischen, geschlechtsspezifischen und sozialen Auswirkungen in integrierter und ausgewogener Weise zu berücksichtigen;

3.

begrüßt ferner die Zusage der Kommission, die SDG im Einklang mit der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in allen ihren Legislativvorschlägen durchgängig zu berücksichtigen, der Gleichstellung der Geschlechter und der Gleichbehandlung aller Menschen mehr Aufmerksamkeit zu widmen und dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen und das Vorsorgeprinzip in allen Politikbereichen zum Tragen kommen; fordert, dass bei den Folgenabschätzungen auch die Auswirkungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Agenda 2030 als Ganzes berücksichtigt werden; stellt mit Besorgnis fest, dass der integrierte und ganzheitliche Charakter der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung droht, übersehen zu werden, wenn nur auf „relevante Ziele für nachhaltige Entwicklung“ Bezug genommen wird; erinnert an die Verpflichtung der EU, bei der Umsetzung der Agenda 2030 und der Ziele für nachhaltige Entwicklung gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten und deren lokalen und regionalen Behörden sowie in enger Zusammenarbeit mit ihren internationalen Partnern weltweit eine Vorreiterrolle zu übernehmen; bedauert die Tatsache, dass die Kommission noch keine integrierte und ganzheitliche Strategie für die Umsetzung der SDG erarbeitet hat; weist erneut darauf hin, dass die EU ihre Sichtbarkeit in den Entwicklungsländern durch eine effiziente Kommunikation über ihre Kooperations- und Ausgabenprogramme erhöhen muss;

4.

unterstützt das Engagement für eine bessere Umweltverträglichkeitsprüfung und -berichterstattung in allen Politikbereichen der EU durch die obligatorische Bewertung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“, und begrüßt die Tatsache, dass diese Bewertung auf Vorschläge aus allen Politikbereichen anzuwenden ist, damit einer uneinheitlichen Anwendung vorgebeugt wird; fordert die Kommission auf, den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen klar zu definieren, um seine einheitliche Anwendung sicherzustellen; begrüßt den Vorschlag, bei Gesetzgebungsvorhaben verstärkt auf Nachhaltigkeit und Digitalisierung zu achten; betont, dass bei der Bewertung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen die umfassenderen Kosten und Vorteile für die Gesellschaft, beispielsweise im Bereich der öffentlichen Gesundheit, und die Umweltauswirkungen berücksichtigt werden müssen;

5.

empfiehlt der Kommission, zu erwägen, den Ansatz „Nachhaltigkeit an erster Stelle“ umzusetzen und ihn für die gesamte Politikentwicklung und -bewertung zu übernehmen, wobei Erwägungen der langfristigen Nachhaltigkeit Vorrang einzuräumen ist; stellt fest, dass die „strategische Vorausschau“ das REFIT-Programm unterstützen wird, mit dem Möglichkeiten zum Abbau unnötiger regulatorischer Belastungen ermittelt werden und sichergestellt wird, dass bestehende EU-Rechtsvorschriften „zukunftstauglich“ bleiben;

6.

fordert in diesem Zusammenhang, dass die Berichte des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) und der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) bei der strategischen Vorausschau systematisch berücksichtigt werden; begrüßt vor diesem Hintergrund die Arbeit der Plattform „Fit for Future“ (F4F), die unter anderem das Fachwissen von öffentlichen Verwaltungen, Nichtregierungsorganisationen sowie kleinen und großen Unternehmen im Rahmen regelmäßiger Sitzungen mit dem Ziel zusammenbringt, die bestehenden EU-Rechtsvorschriften zu verbessern; stellt fest, dass diese Plattform auch dazu genutzt werden könnte, weiter gefasste Themen wie den ökologischen Wandel zu erörtern;

7.

weist darauf hin, dass der Schutz und die Förderung der Verwirklichung der Menschenrechte und der Demokratie gemäß Artikel 21 EUV zu den wichtigsten Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU gehören und dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch für ihr auswärtiges Handeln gilt; betont, dass die EU in diesem Zusammenhang erneut bekräftigt hat, dass sie ein einflussreicher Akteur auf der Weltbühne bleiben und auch künftig eine führende Rolle als globale Verfechterin der Demokratie und der Menschenrechte spielen will; bedauert daher, dass der Vorschlag nach wie vor begrenzt ist, wenn es darum geht, das Instrument für Grundrechte des Instrumentariums der EU für bessere Rechtsetzung in die Leitlinien, das weltweite Engagement der EU und die im Vertrag verankerte Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte zu übertragen; betont daher, wie wichtig die Auswirkungen aller außenpolitischen Maßnahmen der EU, einschließlich der Maßnahmen der Handelspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit, auf die Menschenrechte sind, und zwar insbesondere in Bezug auf schutzbedürftige Gruppen;

8.

betont daher, dass die Leitlinien überarbeitet und wirksam umgesetzt werden sollten, damit dafür gesorgt ist, dass die Menschenrechte systematisch gebührend berücksichtigt werden, sodass die EU keine Maßnahmen ergreifen kann, die die Verwirklichung der Menschenrechte verhindern oder erschweren würden; betont, dass die geschlechtsspezifischen Auswirkungen in jegliche Berichterstattung einbezogen werden sollten und dass in den Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte neben der allgemeinen Bewertung der Menschenrechtslage auch nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten und die speziell in Bezug auf Frauen festzustellenden Auswirkungen auf die Menschenrechte berücksichtigt werden müssen;

9.

betont, dass sich Umwelt- und Gesundheitsvorschriften unmittelbar auf das Leben der EU-Bürger auswirken; fordert die Kommission daher auf, zu allen Legislativvorschlägen kurze erläuternde Bemerkungen in zugänglicher, bürgernaher Sprache zu verfassen, die ihnen beigefügt werden, und sämtliche geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass alle EU-Bürger die Quintessenz von Legislativvorschlägen, einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf ihr Leben, verstehen können;

10.

begrüßt, dass der Mitteilung der Kommission vom 9. März 2021 mit dem Titel „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ (COM(2021)0118) zufolge im Rahmen einer besseren Rechtsetzung darauf abgezielt wird, den Grundsatz „standardmäßig digital“ in künftigen EU-Gesetzen als wichtiges Instrument zur Unterstützung der Digitalisierung zu fördern; betont, dass Technologien wie künstliche Intelligenz (KI) den Gesetzgebungsprozess und den Zugang zu Informationen verbessern und die Gesetzgebung für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen verständlicher machen können; fordert die Kommission auf, bei Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung des EU-Mehrwerts und der Verhältnismäßigkeit regulatorische „Sandkästen“ (13) anzuwenden, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung von KMU und Start-up-Unternehmen; fordert jedoch, dass diese „Sandkästen“ zeitlich und in ihrem Anwendungsbereich streng begrenzt, angemessen überwacht werden und im Einklang mit dem Besitzstand der EU im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten und der Grundrechte stehen;

11.

hält die Erarbeitung neuer Formen von Digitalisierungsprozessen bei der Beschlussfassung aller drei Organe für ein zentrales Problem des digitalen Zeitalters und für eine Möglichkeit, die Qualität der Gesetzgebung in der EU im digitalen Zeitalter zu verbessern; ist der Auffassung, dass die Verpflichtungen der drei Organe in Bezug auf diese Entwicklungen eindeutig identifiziert werden und in eine überarbeitete Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (IIV-BRS) einfließen sollten; fordert die Gesetzgeber auf, die Digitalisierung zu nutzen, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und die legislative Tätigkeit zu erleichtern;

12.

begrüßt die Absicht der Kommission, ein digitales einheitliches Berichterstattungsinstrument für Unternehmen einzuführen, in dem die Berichterstattungsanforderungen, die sich aus der Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (NFRD) ergeben, die Taxonomie, aber auch die Berichterstattungsanforderungen aus dem „Fit für 55“-Paket in einem einzigen Instrument zusammengeführt werden, das mit spezifischen Anforderungen und vorgefertigten Leistungsindikatoren (KPI) und Standards konzipiert worden ist, zu dem Unternehmen und andere Organisationen auf modulare und digitale Weise Zugang haben;

13.

betont, wie wichtig es ist, dass die Bürger einen einfachen Zugang zu den Rechtsquellen haben und dass eine einzige transparente Website eingerichtet wird, auf der das gesamte Gesetzgebungsverfahren verfolgt und zusätzliche Dokumente aller EU-Institutionen eingesehen werden können;

14.

stellt fest, dass sich der Handel nach wie vor auf eine große Zahl von Dokumenten in Papierform stützt; ist der Ansicht, dass sich durch die Digitalisierung und die Verwendung elektronischer Geschäftsunterlagen die Kosten und die Komplexität verringern lassen; fordert die Kommission auf, das digitale Zeitalter und die entsprechenden Instrumente zu nutzen, um bestimmte Arten des Aufwands oder der Auflagen zu verringern; betont die Notwendigkeit, die Verwendung elektronischer Geschäftsunterlagen zu prüfen, mit denen man die Effizienz und Sicherheit erhöht und den Verwaltungsaufwand verringert;

15.

betont, dass es in der EU 22,6 Mio. kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gibt (14) und dass die Kommission daher die Prüfung in Bezug auf KMU nicht nur systematischer durchführen, sondern für alle Legislativvorschläge zwingend eine solche Prüfung vorsehen sollte, wo dies möglich ist; betont, dass mit einer solchen Prüfung klar aufgezeigt werden sollte, wie eine Vereinfachung in Bezug auf Kosten und Nutzen erreicht werden könnte, und dass nach Möglichkeit zusätzliche Empfehlungen formuliert werden sollten, um unnötigen Verwaltungs- oder Regelungsaufwand für KMU zu vermeiden;

16.

weist darauf hin, dass die Anwendung des im „Small Business Act“ verankerten Grundsatzes „Vorfahrt für KMU“ ein wesentliches Element der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist, die jedem Gesetzgebungsvorschlag vorausgeht, und dass dabei sichergestellt werden sollte, dass die Stimmen der KMU gehört werden und ihre Interessen so früh wie möglich berücksichtigt werden, um die Entwicklung von KMU zu fördern, die das Rückgrat unserer europäischen Wirtschaft bilden;

17.

fordert die Kommission auf, einen KMU-Beauftragten der EU einzurichten, der mit horizontalen Zuständigkeiten im Kabinett des Ratsvorsitzes ernannt werden sollte, und damit dazu beizutragen, unnötigen Verwaltungs- und Regelungsaufwand in den Mitgliedstaaten auf ein Mindestmaß zu beschränken;

18.

weist darauf hin, dass die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt und dass die Bestimmungen von Artikel 207 AEUV konsequent verteidigt und beibehalten werden sollten; betont, dass langwierige Ratifizierungsverfahren für Handels- und Investitionsabkommen mit unterschiedlichen Inhalten zu vermeiden sind, damit diese rechtzeitig in Kraft treten können;

19.

ist der festen Überzeugung, dass alle Europäerinnen und Europäer in der Lage sein müssten, den Gesetzgebungsprozess der EU zu verfolgen; begrüßt die Initiative der Kommission, das Webportal „Ihre Meinung zählt“ für Menschen mit Behinderungen zugänglicher zu machen und öffentliche Konsultationen zu einer einzigen Sondierung zusammenzufassen; fordert, dass alle einschlägigen Dokumente, Fragebögen und Beiträge so rasch wie möglich in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung gestellt werden; fordert mehr Transparenz beim Entscheidungsfindungsprozess und insbesondere im Hinblick darauf, in welcher Weise Antworten berücksichtigt werden, auch indem sichergestellt wird, dass die Antworten entsprechend der Repräsentativität gewichtet werden, je nachdem, ob individuelle oder kollektive Interessen vertreten werden; stellt fest, dass die Gestaltung und die Auswahl der Konsultation die Art der erhaltenen Beiträge und das Ergebnis selbst erheblich beeinflussen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle von ihr veröffentlichten Sondierungen neutral und unvoreingenommen sind, unter anderem durch die Verwendung von Fragebögen, die nach Möglichkeit faktengestützt gestaltet sind und offene Fragen enthalten; weist ferner darauf hin, dass Petitionen an das Europäische Parlament eine wesentliche Form der Bürgerbeteiligung und der Rückmeldung sind und von der Kommission regelmäßig geprüft und behandelt werden sollten;

20.

fordert, dass das Konsultationsverfahren transparenter gestaltet wird und dass zusammenfassende Berichte in allen EU-Sprachen bereitgestellt werden und auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind;

21.

ist der Auffassung, dass die Kommission bei ihren Bemühungen, sicherzustellen, dass sich die Strategien der EU auf ein klares Verständnis der Politikbereiche stützen, die einem raschen strukturellen Wandel unterliegen, etwa Umwelt und Digitalisierung, die Beiträge aus Petitionen von Bürgern und Organisationen der Zivilgesellschaft nutzen sollte; ist der Auffassung, dass die Beteiligung der Bürger in Politikbereichen wie Grundrechte, Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Bekämpfung jeglicher Art von Diskriminierung, gleich aus welchem Grund, von entscheidender Bedeutung ist;

22.

ist der Ansicht, dass die Qualität der Rechtsvorschriften, die die Entwicklungsländer betreffen, unter anderem von ihrer Legitimität und Wirksamkeit abhängt, die wiederum von der Art des Konsultationsverfahrens und davon abhängen, inwieweit diese Rechtsvorschriften auf die Bedürfnisse der betreffenden Länder abgestimmt sind und ob ihre Umsetzung die gewünschten Ergebnisse erzielt, ohne Schaden anzurichten; begrüßt, dass sich die Kommission darauf konzentriert, das Verständnis der Bedürfnisse und Auswirkungen der EU-Rechtsvorschriften außerhalb der EU durch ein verstärktes Engagement mit externen Partnern zu verbessern; fordert die Kommission auf, diesem Engagement durch integrative, aussagekräftige und wirksame Konsultationsverfahren unter Einbeziehung betroffener Interessenträger, etwa Gewerkschaften und Vertreter der Zivilgesellschaft in den Entwicklungsländern, sowie von Experten und Geschäftsvertretern in den verschiedenen betroffenen Bereichen Wirkung zu verleihen; fordert, dass die Ergebnisse dieser Konsultationen und die gesammelten Erkenntnisse tatsächlich in die Rechtsvorschriften einfließen und dass insbesondere der Kontext und die spezifischen Bedürfnisse der betroffenen Akteure in den Partnerländern, in denen die Konsultation durchgeführt werden soll, berücksichtigt werden; begrüßt die Initiative, die Konsultationsverfahren gezielter, klarer und benutzerfreundlicher zu gestalten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die geplante Vereinfachung des Verfahrens der öffentlichen Konsultation dessen Wirksamkeit nicht beeinträchtigt; hebt die Rolle hervor, die die EU-Delegationen insbesondere in den Entwicklungsländern spielen können, sowie die Notwendigkeit, die für die Durchführung dieser Konsultationen erforderlichen Instrumente und Ressourcen bereitzustellen;

23.

fordert die EU-Organe auf, die Grundsätze, Rechte und Pflichten zu achten, die in der Charta der Grundrechte und der Verordnung (EWG) Nr. 1/1958 des Rates sowie in internen Leitlinien und Beschlüssen, wie zum Beispiel dem Kodex für gute Verwaltungspraxis, im Bereich der Mehrsprachigkeit verankert sind;

24.

fordert die EU-Organe auf, ausreichend Personal bereitzustellen, um sicherzustellen, dass auf Mehrsprachigkeit in den verschiedenen Phasen des Gesetzgebungsverfahrens geachtet wird;

25.

hält die Einheitlichkeit der Sprachfassungen in den EU-Amtssprachen für eine entscheidende Voraussetzung für eine zuverlässige Auslegung bestehender Vorschriften durch Gerichte und Behörden der EU und der Mitgliedstaaten und somit für einen wichtigen Beitrag zur einheitlichen Anwendung und Durchsetzung des EU-Rechts; fordert die Organe auf, diese Anforderungen im Laufe der künftigen Rechtsetzung weitgehend zu erfüllen;

26.

fordert, dass alle Websites der Europäischen Union für Finanzierungs- und Ausschreibungsmöglichkeiten gleichzeitig in alle EU-Amtssprachen übersetzt werden, da deren anfängliche ausschließliche Verfügbarkeit in englischer Sprache einen Nachteil für Mitgliedstaaten darstellt, deren Amtssprache nicht Englisch ist;

27.

betont die enge Verbindung zwischen der Umsetzung des Aufbaupakets „Next Generation EU“ und dem Ziel, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaften in der EU zu stärken, und der Notwendigkeit, dass die EU-Organe die EU-Bürger erreichen, um das Bewusstsein für die grundlegende Beschaffenheit dieser politischen Aufgaben und ihrer Umsetzung zu schärfen; ist der Ansicht, dass ein solches Vorgehen letztlich zu einer flexibleren und wirksameren interinstitutionellen Beschlussfassung beitragen sollte, die eine solide und entschlossene Reaktion auf die Erfahrungen aus der Pandemie ermöglicht;

28.

fordert einen umfassenderen politischen Dialog zwischen den Organen und den nationalen Parlamenten, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, dem Europäischen Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss;

29.

erkennt die derzeitige Tendenz an, dass die nationalen Parlamente im Rahmen der Protokolle Nr. 1 und 2 mehr Engagement mittels des politischen Dialogs über die EU-Politik anstreben, damit ein größerer Mehrwert für die Bürger geschaffen wird; erkennt in diesem Zusammenhang zudem die Forderungen nach einer ähnlichen zukunftsorientierten Einbeziehung des Europäischen Ausschusses der Regionen in Form von Initiativstellungnahmen an;

30.

weist darauf hin, dass ein erheblicher Teil der EU-Rechtsvorschriften auf subnationalen Ebenen umgesetzt wird, die bei der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften in engem Kontakt mit der Wirtschaft vor Ort, den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und den Bürgern stehen und über wertvolle Erfahrungen aus erster Hand verfügen und dazu beitragen können, die Wirksamkeit und Sichtbarkeit der EU-Maßnahmen zu verbessern;

31.

verweist erneut auf die Besonderheiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Notwendigkeit individuell gestalteter Konsultation; empfiehlt der Kommission, den Europäischen Ausschuss der Regionen proaktiv bei der Ausarbeitung von offenen Konsultationen und Fahrplänen für Vorschläge zu konsultieren, die sich erheblich auf die subnationalen Verwaltungsebenen auswirken;

32.

betont, dass aktive Subsidiarität ein integraler Bestandteil der Agenda für bessere Rechtsetzung ist; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission in ihren Legislativvorschlägen verstärkt auf das Bewertungsschemata in Bezug auf die Subsidiarität zurückgreift, wie sie es in ihrer Mitteilung vom 23. Oktober 2018 mit dem Titel „Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit: Stärkung ihrer Rolle bei der Politikgestaltung der EU“ (COM(2018)0703) vorgeschlagen hat;

33.

erwartet, dass die Konferenz zur Zukunft Europas auch den Weg für weitere Reformen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Subsidiarität ebnen wird, insbesondere auch durch die Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität in den Steuerungsprozessen der EU;

34.

erkennt an, dass eine bessere Rechtsetzung ein gemeinsames Ziel und eine Verantwortung aller Organe der EU ist; bestätigt, dass das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber seine internen Dienststellen straffen wird, um besser zur Bewertung und Überwachung der Auswirkungen der EU-Rechtsvorschriften mit außenpolitischer Dimension auf die Entwicklungsländer beizutragen, einschließlich der vom Europäischen Parlament angenommenen einschlägigen Texte im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren und den EU-Ausgabenprogrammen; bestätigt außerdem, dass es dementsprechend die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Ausschüssen verstärken, das entwicklungspolitische Fachwissen in allen einschlägigen Ausschüssen ausbauen und die Rolle des Entwicklungsausschusses als Garant des in der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (Anlage VI) verankerten Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung verdeutlichen wird, wobei das Ziel all dieser Maßnahmen darin besteht, die Qualität und Wirksamkeit der EU-Rechtsvorschriften zu verbessern;

35.

weist darauf hin, dass eine kontinuierliche und aufmerksame Prüfung der Petitionen der Bürger enorme Möglichkeiten bietet, um die bessere Rechtsetzung inklusiver und effizienter zu gestalten und das Verständnis der politischen Entscheidungsträger für die lokalen und regionalen Gegebenheiten sowie die Bedenken und Prioritäten der Bürger zu verbessern; erkennt an, dass mit den EU-Rechtsvorschriften für die Gleichbehandlung von Bürgern und Unternehmen sowie für die wirksame Durchsetzung der Rechte der Bürger in der gesamten EU gesorgt und eine konsequente und gleiche Durchsetzung der geltenden EU-Rechtsvorschriften sichergestellt werden sollte;

36.

verweist darauf, dass die beiden gesetzgebenden Organe im Vorfeld interinstitutioneller Verhandlungen in engem Kontakt stehen müssen, indem u. a. Vertreter anderer Organe regelmäßig zu informellen Aussprachen eingeladen werden, was im Einklang mit der Verpflichtung nach Artikel 34 IIV-BRS steht; bedauert, dass diese Verpflichtung weder zu neuen Strukturen der Zusammenarbeit noch zu systematischen Verfahren zur Erleichterung dieses Austauschs geführt hat; schlägt vor, dass sich die beiden gesetzgebenden Organe diesbezüglich auf einen Verhaltenskodex einigen;

37.

ist der festen Überzeugung, dass der institutionellen Konsultation, Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Organen der EU und innerhalb dieser Organe mehr Bedeutung beigemessen werden muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre internen Verfahren zu straffen, um die GD INTPA systematisch an allen Folgenabschätzungen zu beteiligen, insbesondere bei internen Rechtsvorschriften mit potenziellen Auswirkungen über die EU hinaus, und die Beiträge, Vorschläge und Empfehlungen dieser GD im Rahmen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gebührend zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, die Einbindung und sinnvolle Beteiligung der GD INTPA bei der dienststellenübergreifenden Konsultation, in der Gruppe Interinstitutionelle Beziehungen (GRI) und in der Gruppe für die Koordinierung des auswärtigen Handelns (EXCO) zu verstärken und die Beiträge dieser federführenden GD zur Entwicklungszusammenarbeit und den Entwicklungsländern gebührend zu berücksichtigen;

38.

fordert, dass die Rechte des Kindes in den EU-Rechtsvorschriften durchgängig berücksichtigt werden, indem eine Folgenabschätzung für die Rechte des Kindes in den Legislativvorschlägen vorgesehen wird; fordert in diesem Zusammenhang die Einführung einer Prüfung der Rechte des Kindes im Rahmen des Instrumentariums für Folgenabschätzungen, die aus der Konsultation von interessierten Akteuren, einschließlich eines Mechanismus zur Beteiligung von Kindern, der Ermittlung der betroffenen Gebiete, der Messung der Auswirkungen auf Kinder und der Bewertung alternativer Mechanismen bestehen könnte;

39.

fordert die Kommission auf, ihrer in der EU-Kinderrechtsstrategie verankerten Verpflichtung nachzukommen, mehr an Kinder und Jugendliche gerichtete öffentliche Konsultationen durchzuführen und die EU-Plattform für die Teilhabe von Kindern aktiv zu nutzen, um die Stimme junger Bürger in den Entscheidungsprozess der EU einzubeziehen;

40.

fordert die Organe auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass schutzbedürftige Personen, etwa Menschen mit Behinderungen und Kinder, am Entscheidungsprozess der EU beteiligt werden; betont, dass Informationen für alle Bürger besser zugänglich sein müssen; fordert, dass mehr öffentliche Konsultationen gezielt für bestimmte Gruppen, wie Kinder, junge oder ältere Menschen eingeleitet werden; fordert alle Entscheidungsträger der EU auf, die Beiträge der Interessenträger zu berücksichtigen und für eine wirksame Weiterverfolgung in den anschließenden Entscheidungsprozessen zu sorgen;

41.

fordert die Entwicklung von Folgenabschätzungen für spezifische Themen wie die Auswirkungen auf schutzbedürftige Gruppen; lobt in diesem Zusammenhang den UNICEF-Vorschlag für eine Kennzeichnung in Bezug auf Kinder, mit der die Auswirkungen politischer Maßnahmen auf Kinder bewertet werden, und fordert die Entwicklung ähnlicher Mechanismen für andere Politikbereiche;

42.

fordert die Kommission auf, ausnahmslos bei allen Legislativvorschlägen Folgenabschätzungen durchzuführen; bedauert zutiefst, dass dies in der Vergangenheit bei mehreren politisch sensiblen Vorschlägen nicht der Fall war; weist darauf hin, dass das Parlament anstelle der Kommission mehrfach eigene Folgenabschätzungen durchgeführt hat, damit sie in die politische Entscheidungsfindung einfließen konnten; fordert, dass ausreichend Zeit und Ressourcen für Folgenabschätzungen zur Verfügung gestellt werden, um für deren Qualität Sorge zu tragen; weist jedoch darauf hin, dass Folgenabschätzungen zwar Information liefern, aber niemals die politische Entscheidungsfindung ersetzen oder unangemessen verzögern sollten; weist jedoch darauf hin, dass während des Gesetzgebungsverfahrens der EU das Hauptaugenmerk auf Qualität, Transparenz sowie der Nutzung der neuesten Erkenntnisse und Daten in den Folgenabschätzungen liegen sollte und nicht auf der Geschwindigkeit, mit der die Initiativen abgeschlossen werden; fordert, dass Folgenabschätzungen unmittelbar nach ihrem Abschluss veröffentlicht werden und nicht erst dann, wenn der Vorschlag für einen Rechtsakt vorgelegt wird, um so für mehr Transparenz bei der Entscheidungsfindung der EU zu sorgen; räumt ein, dass die wirksame Umsetzung einer besseren Rechtsetzung und insbesondere der Ex-ante-Folgenabschätzungen ein angemessenes Maß an Ressourcen erfordern wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die entsprechenden Mittel zuzuweisen;

43.

verweist mit Bedauern auf den anerkannten Mangel an Folgenabschätzungen für verschiedene zentrale legislative Dossiers, der nur teilweise auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, und nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, in den Fällen, in denen keine Folgenabschätzung erstellt wurde, eine analytisches Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zusammen mit den Vorschlägen oder innerhalb von drei Monaten nach deren Annahme zu veröffentlichen; betont, dass dies zwar ein willkommener Schritt hin zu mehr Transparenz ist, aber nicht dazu führen sollte, dass sich die Kommission ihrer Verpflichtung in Bezug auf Folgenabschätzungen entzieht, und dass die Kommission Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen zeitgleich mit dem Legislativvorschlag veröffentlichen sollte;

44.

begrüßt die Absicht der Kommission, die territorialen Folgenabschätzungen und die Bewertung der Auswirkungen auf den ländlichen Raum („rural proofing“) (15) zu verstärken, um die Bedürfnisse und besonderen Gegebenheiten verschiedener Gebiete der EU, wie städtische oder ländliche Gebiete, Grenzgebiete und Regionen in äußerster Randlage, besser berücksichtigen zu können; weist erneut darauf hin, wie wichtig territoriale Folgenabschätzungen für den Europäischen Ausschuss der Regionen sind, einschließlich Folgenabschätzungen für den ländlichen Raum, für den städtischen Raum und für grenzübergreifende Gebiete;

45.

betont, dass zusätzliche Instrumente zur Bewertung der Umweltauswirkungen neuer politischer Maßnahmen, Initiativen und Rechtsvorschriften entwickelt werden müssen, wenn die bestehenden Instrumente nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass die ökologischen Ambitionen der von der Leyen-Kommission und die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen als ihr Schwerpunkt in den Folgenabschätzungen und Legislativvorschlägen der Kommission stärker berücksichtigt werden; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Kosten, die sich aus politischer Untätigkeit ergeben können, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Klima und Umwelt sowie der sozialen Dimension, sowie die kumulativen Auswirkungen von Verzögerungen berücksichtigt werden; ist der Ansicht, dass insbesondere der Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und ökologischen Auswirkungen der Kommissionsvorschläge in Folgenabschätzungen derselbe Stellenwert eingeräumt werden muss und die Auswirkungen auf die Grundrechte der Bürger sowie auf die Gleichstellung von Mann und Frau beurteilt werden müssen;

46.

bedauert, dass es nach wie vor nur wenige Folgenabschätzungen der Politik und der EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Entwicklungsländer gibt, insbesondere der nicht entwicklungspolitischen internen Rechtsvorschriften, und dass die potenziellen Auswirkungen auf die Entwicklungsländer darin nicht angemessen bewertet und behandelt werden; ist der festen Überzeugung, dass Ex-ante-Folgenabschätzungen ein wertvolles Instrument sind, um die potenziellen Risiken einer Strategie bzw. eines Legislativvorschlags für die Entwicklungsländer und insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder zu ermitteln und anzugehen; fordert die Kommission auf, den Auswirkungen der EU-Rechtsvorschriften auf die Entwicklungsländer mehr Aufmerksamkeit zu schenken und die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit bei diesen Initiativen zu achten und zu fördern, sofern relevant, insbesondere in Bereichen wie Migration, Umwelt, Landwirtschaft und Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität wie organisierter Kriminalität, Drogen- und Menschenhandel und Geldwäsche; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Schlussfolgerungen der Folgenabschätzungen in rechtliche Bestimmungen in ihren Rechtsakten, die nicht die Entwicklungspolitik betreffen, umzusetzen, damit der Verpflichtung der EU gemäß Artikel 208 AEUV besser Rechnung getragen wird;

47.

ist besorgt über die Anwendung der Bestimmungen des Europäischen Klimagesetzes in Fällen, in denen keine Folgenabschätzung durchgeführt wird, insbesondere bei politisch heiklen Vorschlägen, einschließlich sekundärrechtlicher Vorschriften; weist darauf hin, dass die Kommission, wie in der IIV vereinbart, Folgenabschätzungen zu ihren legislativen und nichtlegislativen Initiativen, delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen durchführen sollte, bei denen davon auszugehen ist, dass sie erhebliche wirtschaftliche, ökologische oder soziale Auswirkungen haben werden;

48.

ist der Ansicht, dass das Instrument Nr. 35 Elemente umfasst, um die Durchführung von Folgenabschätzungen in Entwicklungsländern zu lenken, und erwartet, dass dieses Instrument umfassend genutzt wird; ist der Ansicht, dass die aktuellen Bereiche, für die Folgenabschätzungen vorrangig durchgeführt werden sollten, die aktuellen und künftigen Herausforderungen der EU widerspiegeln und den Standpunkten des Parlaments entsprechen müssen sowie eine klare Übereinstimmung mit den entsprechenden Bereichen der EU-Rechtsvorschriften aufweisen sollten, damit leichter ermittelt werden kann, welche Rechtsvorschriften besonders beachtet werden müssen; regt an, das Instrumentarium weiter auszubauen, damit potenzielle wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen in den Entwicklungsländern leichter ermittelt und analysiert werden können; empfiehlt, dass eine neue Rubrik mit dem Titel „Auswirkungen auf die Entwicklungsländer“ in bestimmte Instrumente des Instrumentariums, aufgenommen wird, auch, aber nicht nur in die Instrumente Nr. 23, 25 und 26; schlägt vor, unter dieser Rubrik eine Reihe von Leitfragen einzufügen, um festzustellen, ob die Rechtsvorschriften zu den Zielen der Entwicklungspolitik und zur Umsetzung der Agenda 2030 sowohl in der EU als auch in den Entwicklungsländern beitragen; weist darauf hin, dass die Auswirkungen auf die Menschenrechte in Entwicklungsländern, einschließlich der Rechte von Kindern, indigenen Völkern, LGBTIQ und anderen schutzbedürftigen Gruppen, für die europäische Entwicklungszusammenarbeit von Bedeutung sind; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, separate Kategorien von Folgenabschätzungen einzuführen, die sich mit den Auswirkungen auf die Menschenrechte, Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frauen sowie auf die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung in den Entwicklungsländern befassen; weist erneut darauf hin, dass es im Hinblick darauf, aus der Vergangenheit zu lernen und sich in der Zukunft zu verbessern, auch wichtig ist, die Wirksamkeit der Verfahren und Instrumente ständig zu bewerten, und fordert die Kommission in diesem Sinne auf, dem Europäischen Parlament regelmäßig über die Anwendung des Instruments Nr. 35 zu berichten;

49.

betont, wie wichtig es ist, Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte mit dem neuen politischen Rahmen der EU zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte zu verknüpfen, indem sichergestellt wird, dass die Daten, die zu den Menschenrechts- und Umweltrisiken von Unternehmen je Sektor, Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette erhoben werden, bei den Durchsetzungs- und Überwachungsstellen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene eingehen, wobei für messbare Richtwerte und wesentliche Inhalte gesorgt wird;

50.

weist darauf hin, dass das Parlament eine eigene Direktion — die Direktion Folgenabschätzungen und europäischer Mehrwert — eingerichtet hat, die in der Lage ist, vorab und nachträglich Folgenabschätzungen durchzuführen, um eine evidenzbasierte Politikgestaltung zu unterstützen, und ersucht darum, genügend finanzielle und personelle Ressourcen für diese Direktion und andere Dienststellen des Parlaments vorzusehen, die darauf ausgelegt sind, die Mitglieder in ihrer Fähigkeit zu unterstützen, ihre Funktion als Mitgesetzgeber zu verbessern;

51.

weist darauf hin, dass bei den Bewertungen des Parlaments die Wirksamkeit der Bestimmungen im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer Ziele, die Sicherstellung eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses und die Verhältnismäßigkeit der tatsächlichen Kosten im Verhältnis zum Nutzen, ihre Eignung und Relevanz mit Blick auf neu entstehende Bedürfnisse, ihr Mehrwert und ihre interne und externe Kohärenz mit anderen Politikbereichen berücksichtigt werden sollten;

52.

befürwortet die Bemühungen der Kommission um eine Überprüfung der Politik und fordert die Kommission auf, verstärkt auf nachträgliche Bewertungen zurückzugreifen, um die Wirksamkeit und den Nutzen von Rechtsvorschriften zu bewerten, was wiederum zur politischen Entwicklung und zur Verbesserung der Regulierung beitragen kann; betont, dass der Grundsatz „Evaluierung an erster Stelle“ wichtig ist, um sicherzustellen, dass in der Vergangenheit gewonnene Erkenntnisse die künftigen Maßnahmen des Politikzyklus beeinflussen können; ist ernsthaft besorgt darüber, dass Evaluierungen und Folgenabschätzungen immer häufiger parallel durchgeführt werden, obwohl die Evaluierungsergebnisse in die Überarbeitung von Gesetzgebungsakten einfließen sollten;

53.

begrüßt, dass die Qualitätskontrolle für Evaluierungen und deren Begleitstudien durch dienststellenübergreifende Gruppen und Qualitätschecklisten standardisiert wurde; stellt jedoch fest, dass für nachträglich durchgeführte Überprüfungen, bei denen es sich nicht um Evaluierungen handelt, nicht die gleichen Qualitätskontrollen gelten; legt der Kommission nahe, eine Reihe von Mindestqualitätsstandards für nachträglich durchgeführte Überprüfungen, bei denen es sich nicht um Evaluierungen handelt, festzulegen, um deren Qualität über alle Kommissionsdienststellen hinweg sicherzustellen; ist der Auffassung, dass bei solchen Mindestqualitätsstandards verlangt werden sollte, dass die nachträglich durchgeführte Überprüfung eine detaillierte Beschreibung der angewandten Methodik, einschließlich der Datenerhebungs- und Analyseinstrumente, eine Begründung für die Auswahl und die betreffenden Einschränkungen enthält;

54.

hebt hervor, dass durch Überwachungs- und Überprüfungsklauseln in Gesetzen sichergestellt wird, dass die erforderlichen Daten erhoben und ausgewertet werden; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen der bestehenden IIV ein interinstitutionelles Instrumentarium für Überwachungs- und Überprüfungsklauseln zu entwickeln, das unter anderem eine Taxonomie möglicher Ergebnisse bzw. nachträglich durchgeführter Überprüfungen, die beantragt werden können, und eine Anleitung für die Abfassung von Überwachungsklauseln sowohl für die Organe oder Einrichtungen der EU als auch für die Mitgliedstaaten enthält;

55.

betont, dass nachträglich durchgeführte Bewertungen auch ein wichtiges Instrument zur Bewertung der Auswirkungen von Rechtsvorschriften auf Bürger und Unternehmen sind, wobei den Auswirkungen auf KMU besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, und fordert die Kommission auf, die F4F-Plattform und die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, nach der Umsetzung Rückmeldungen zu den Kosten- und Nutzenschätzungen der Kommission zu geben;

56.

betont, dass die Ziele der besseren Rechtsetzung regelmäßig überprüft und anhand der Kriterien der Agenda für bessere Rechtsetzung, einschließlich Überwachung und Berichterstattung, bewertet werden müssen; betont, dass die Ziele ausgewogen und verhältnismäßig sein und auf ihre Wirksamkeit hin bewertet werden müssen; erinnert an die Bedeutung vergleichbarer EU-weiter Daten für die Zwecke dieser Bewertung und fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Anwendung der Instrumente für eine besseren Rechtsetzung zur Verwirklichung von Zielen wie etwa verbesserten politischen Ergebnissen beigetragen hat;

57.

begrüßt, dass die Kommission erneut zugesagt hat, für ein transparentes Evaluierungsverfahren zu sorgen, und fordert die Veröffentlichung mehrjähriger Evaluierungspläne, einschließlich der herangezogenen maßgeblichen Hintergrundinformationen; betont ferner, dass die Verfügbarkeit öffentlicher, vollständiger und zugänglicher Evidenzdaten zur Untermauerung von Folgenabschätzungen und Evaluierungen verbessert werden muss, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, ihre Evidenzregister und die Verknüpfungen zwischen ihnen zu verbessern und ihre internen Datenbanken und Archive für die Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen; unterstützt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, ein Gemeinsames Legislativportal einzurichten, das ein möglichst intuitives Layout bieten und so benutzerfreundlich wie möglich sein sollte, um eine Überfrachtung mit Informationen zu vermeiden, und besteht darauf, dass dieses gemeinsame Portal bis Ende 2022 voll funktionsfähig sein muss; begrüßt das Ziel einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Organen, das darin besteht, den Zugang zu allen Daten, die während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens zu einer politischen Initiative erhoben werden, zu erleichtern und zu verbessern;

58.

betont, dass aus EU-Mitteln finanzierte Pilotprojekte und Machbarkeitsstudien soweit möglich zur Ausarbeitung von Rechtsakten beitragen und deren Umsetzung und Durchsetzung erleichtern können;

59.

hält es für wichtig, dass die Kommission Anfragen des Parlaments zur schriftlichen Beantwortung rechtzeitig beantwortet; bedauert, dass die überwiegende Mehrheit der Anfragen zur schriftlichen Beantwortung in der Vergangenheit verspätet beantwortet wurde, und besteht darauf, dass die Kommission ihre Reaktionszeit bei Anfragen zur schriftlichen Beantwortung verbessert; weist darauf hin, dass die Qualität der Antworten auf die Anfragen des Parlaments oft sehr schlecht ist, und fordert daher eine sofortige und strukturelle Verbesserung der Antworten der Kommission auf parlamentarische Anfragen;

60.

betont, dass die Transparenz seitens der EU-Organe entscheidend für den Gesetzgebungsprozess ist, da die Bürger ein Recht darauf haben, zu erfahren, wie die sie betreffenden Gesetze zustande kommen; begrüßt die Einigung über das Transparenzregister, die kürzlich mit dem Rat erzielt wurde; bedauert, dass nicht alle Organe und Einrichtungen der EU — ebenso wenig wie die Vertretungen der Mitgliedstaaten — verpflichtet sind, das Transparenzregister anzuwenden;

61.

fordert eine weitere Verbesserung der Transparenz von Erörterungen und Entscheidungen in allen Organen; bedauert, dass der Beschlussfassungsprozess des Rates zu wenig transparent ist, dass Dokumente überklassifiziert werden und dass die Ausnahmeregelungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sehr weit ausgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Entscheidungsprozesse und den Schutz der Rechtsberatung, was häufig bedeutet, dass der Grundsatz des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Offenlegung damit zusammenhängender Dokumente nicht angewandt wird; ist der Auffassung, dass die Nutzung geheimhaltungsbedingter Ausnahmeregelungen für Ratsdokumente in einem kohärenten System mit unabhängiger Aufsicht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) erfolgen sollten; fordert den Rat nachdrücklich auf, die Zahl der von ihm veröffentlichten einschlägigen Dokumente und Dokumententypen insbesondere mit Blick auf die von den Mitgliedstaaten geäußerten Standpunkte zu erhöhen, damit die Öffentlichkeit die Möglichkeit hat, zu erfahren, welche Haltung ihre Regierung in ihrem Namen auf EU-Ebene eingenommen hat, und auch dazu beizutragen, dass die Kontrolle der Beschlussfassung der EU durch die nationalen Parlamente, die für alle Beschlüsse — von Gesetzgebungsdossiers bis hin zu Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten — gilt, verbessert wird;

62.

weist darauf hin, dass die Transparenz und die Offenlegung im Zusammenhang mit laufenden Gesetzgebungsverfahren fester Bestandteil des Gesetzgebungsprozesses sind und daher auch auf den Zugang zu Trilog-Dokumenten anwendbar sind, wie in der Rechtsprechung des EuGH und insbesondere in der Rechtssache T-540/15, Emilio De Capitani/Europäisches Parlament, bestätigt wurde; ist der Ansicht, dass die EU eine ambitioniertere Politik für den Zugang zu Dokumenten entwickeln und für eine bessere Anwendung der bestehenden Vorschriften sorgen muss, auch was Dokumente im Zusammenhang mit internen Verhandlungen, Trilogverhandlungen und internationalen Verhandlungen anbelangt; weist darauf hin, dass nach Ansicht der Europäischen Bürgerbeauftragten Einschränkungen des Zugangs zu Dokumenten und insbesondere zu Legislativdokumenten Ausnahmecharakter haben und auf das absolut notwendige Maß beschränkt sein sollten; fügt hinzu, dass Offenheit und Transparenz zu einer größeren Legitimität des demokratischen Gesetzgebungsprozesses der EU und zu mehr Vertrauen darin führen; bedauert, dass die „Effizienz des Entscheidungsprozesses des Organs“ regelmäßig als Grund angeführt wird, um den Zugang zu vorbereitenden Gesetzgebungsdokumenten zu verweigern;

63.

ist der Auffassung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten überarbeitet werden könnte, um etwa die Digitalisierung und das digitale Dokumentenmanagement, die geltende Rechtsprechung zu Transparenz und Zugang zu Dokumenten und die allgemeinen Entwicklungen in der öffentlichen Wahrnehmung von Transparenz umfassend zu berücksichtigen; betont, dass jede Überarbeitung zu mehr und nicht zu weniger Transparenz führen sollte;

64.

betont, dass offene, effiziente, transparente und unabhängige administrative und legislative Entscheidungsprozesse eine Voraussetzung für eine hochwertige Politik und Regulierung sind; hebt hervor, dass die Einführung harmonisierter Verwaltungsverfahren einen positiven Beitrag zu guter Regierungsführung und Regulierungspraxis in der EU leisten und die Verbindung zwischen sachkundiger Entscheidungsfindung und demokratischer Legitimität stärken könnte; erinnert an seine Entschließungen vom 15. Januar 2013, 9. Juni 2016 und 20. Januar 2021, in denen es die Verabschiedung einer Verordnung über eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung der EU gemäß Artikel 298 AEUV gefordert hatte, und stellt fest, dass dieser Forderung des Parlaments kein Vorschlag der Kommission gefolgt ist; fordert die Kommission daher einmal mehr auf, einen Legislativvorschlag für ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht vorzulegen und dabei bei den bisherigen Arbeiten des Parlaments in diesem Bereich anzusetzen;

65.

weist erneut darauf hin, dass einheitliche Grundsätze für die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften angewandt werden müssen, insbesondere Transparenz, Rechenschaftspflicht sowie Klarheit und Genauigkeit im Einklang mit den durch die Rechtsprechung des EuGH anerkannten Grundsätzen;

66.

weist darauf hin, dass Gremien mit einem noch geringeren Maß an Transparenz, wie etwa die Euro-Gruppe, in einem ersten Schritt der Geschäftsordnung des Rates unterliegen sollten und die Abstimmungsverfahren, Protokolle, Ergebnisse, Erklärungen zur Stimmabgabe und Beratungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollten;

67.

nimmt zur Kenntnis, dass Instrumente wie REFIT und die F4F-Plattform genutzt werden, um Möglichkeiten für Vereinfachungen und zur Verringerung unnötiger Kosten und von unnötigem Verwaltungsaufwand zu ermitteln, bevor die Kommission eine Überarbeitung vorschlägt, wobei zugleich höchste Schutzstandards sichergestellt und die Einhaltung des EU-Rechts verbessert werden; weist darauf hin, dass die Rolle der F4F-Plattform auch darin besteht, zu bewerten, ob konkrete Gesetzgebungsakte der EU und deren Ziele noch zukunftssicher, verhältnismäßig und an neue Herausforderungen angepasst sind, während gleichzeitig der Schwerpunkt auf den Ausgleich von Vorschriften gelegt wird;

68.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um die Ermittlung der wirksamsten Lösungen zu verstärken, indem sie die Grundsätze der besseren Rechtsetzung anwendet, damit der Nutzen für die Zwecke der EU-Politik maximiert und die damit verbundenen Kosten im Interesse der Begünstigten gleichzeitig minimiert werden können; betont, dass der Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ konsequent angewandt und der Grundsatz „in großen Angelegenheiten groß, in kleinen klein“ gestärkt werden muss, um sicherzustellen, dass die Anliegen von KMU in den Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten angemessen berücksichtigt werden, und dass diese Grundsätze als Grundlage für eine neue interinstitutionelle Verpflichtung zur Verringerung des bürokratischen Aufwands dienen sollten;

69.

begrüßt die Entscheidung der Kommission, in der F4F-Plattform eine Untergruppe einzurichten, die aus dem Netzwerk regionaler Hubs des Europäischen Ausschusses der Regionen besteht; fordert die Kommission auf, die Stellungnahmen der Plattform auf sinnvolle Weise weiterzuverfolgen und den faktengestützten Ansatz ihrer nachträglich und vorab durchgeführten Bewertungen um lokales und regionales Fachwissen zu ergänzen;

70.

weist darauf hin, dass Halbzeitüberprüfungen und Auflösungsklauseln nützliche Instrumente sind, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften der EU stets auf dem neuesten Stand sind oder rechtzeitig zurückgezogen werden, nachdem sie ihren Zweck erfüllt haben; ist der Ansicht, dass die Kommission einen stärker integrierten Ansatz für Nachhaltigkeit entwickeln und einführen sollte, bei dem das Zusammenspiel der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften der EU besser berücksichtigt wird; empfiehlt, dass die F4F-Plattform Rechtsvorschriften ermittelt und prüft, die dem europäischen Grünen Deal und den weiter gefassten Zielen für nachhaltige Entwicklung zuwiderlaufen, unter anderem indem in diesem Zusammenhang ein „Nachhaltigkeit geht vor“ lautendes Konzept verfolgt wird;

71.

fordert die Kommission erneut auf (16), die Verwirklichung des europäischen Grünen Deals zu erleichtern, indem sie Hindernisse und Bürokratie abbaut, die seine Umsetzung verlangsamen könnten, und zwar indem den Auswirkungen und Kosten der Anwendung des Unionsrechts, insbesondere mit Blick auf KMU, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

72.

weist darauf hin, dass bei der Bewertung des „unnötigen Verwaltungsaufwands“ die „Nettoeffekte“ von EU-Rechtsvorschriften auf verschiedenen Verwaltungsebenen berücksichtigt werden müssen — wobei dem Subsidiaritätsprinzip in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist –, zumal wenn die Annahme eines einzigen Rechtsakts auf EU-Ebene, insbesondere in Form unmittelbar anwendbarer EU-Verordnungen, zu einem geringeren Verwaltungsaufwand auf nationaler oder lokaler Ebene führen und das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern kann, indem die Vorschriften transparent und vorhersehbar werden und sichergestellt wird, dass sie in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden, wodurch auch die Kosten und Auswirkungen negativer ökologischer, klima- und gesundheitsbezogener externer Effekte verringert werden; stellt fest, dass die einheitliche Anwendung der EU-Rechtsvorschriften unterstützt werden könnte, wenn die EU-Rechtsvorschriften beispielsweise im Rahmen der Agenda für bessere Rechtsetzung so gestaltet werden, dass ihre Einhaltung einfacher wird;

73.

stellt fest, dass insbesondere im Bereich der Vereinfachung und Standardisierung von Formularen und Verfahren weitere Fortschritte erzielt werden müssen, wobei der Grundsatz der einmaligen Erfassung und der Grundsatz „standardmäßig digital“ sowohl auf der Ebene der EU als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten konsequent umgesetzt werden müssen;

74.

ist der Ansicht, dass alle internationalen Handels- und Investitionsabkommen in all ihren Aspekten für die Zukunft geeignet sein müssen, wodurch die wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit gefördert und ein Beitrag zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen geleistet wird; betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, vor der Aufnahme von Handels- und Investitionsverhandlungen Nachhaltigkeitsprüfungen durchzuführen; betont, dass ein stärker integrierter Ansatz für Nachhaltigkeit entwickelt und genutzt werden muss, bei dem das Zusammenspiel der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der Rechtsvorschriften, Strategien und Initiativen der EU, einschließlich ihrer Handels- und Investitionsabkommen, besser berücksichtigt würde, indem auch die kumulativen Auswirkungen berücksichtigt werden, die verschiedene Legislativvorschläge sowie Handels- und Investitionsabkommen insgesamt haben könnten;

75.

ist der Auffassung, dass die EU-Organe auf Fachwissen aus verschiedenen Politikbereichen zurückgreifen sollten, um eine optimale Entscheidungsfindung sicherzustellen und hochwirksame Maßnahmen zu ergreifen; fordert alle drei EU-Organe auf, die Koordinierung zwischen ihren internen Gremien zu verbessern und ein voneinander isoliertes Arbeiten zu vermeiden; betont, dass kohärente Regulierungssysteme, etwa durch die Harmonisierung von Konzepten in miteinander verbundenen Gesetzgebungsinitiativen gefördert werden müssen, da dadurch die Einhaltung der Vorschriften verbessert werden kann;

76.

betont, dass innovative gesetzgeberische Ansätze wie etwa die Gestaltung von Rechtsvorschriften geprüft werden müssen; betont, dass die Gestaltung von Rechtsvorschriften ein auf den Menschen ausgerichteter Ansatz ist, der dazu beitragen kann, die Kluft zwischen den Bürgern der EU, den Interessenträgern und der EU-Gesetzgebung zu überwinden; weist erneut darauf hin, dass ein auf den Menschen ausgerichteter Ansatz voraussetzt, dass die Rechtsvorschriften in erster Linie mit Blick auf die Bürger und Interessenträger geschaffen werden und leicht verständlich sind;

77.

weist den Rat und die Kommission auf die Empfehlungen der Fokusgruppen des Parlaments hin, in denen die Notwendigkeit unterstrichen wird, Artikel 132 und 166 der Geschäftsordnung des Parlaments über den Zugang zum Rat und zur Kommission zu überarbeiten, um es den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu ermöglichen, an den Sitzungen der Arbeitsgruppen des Rates, des Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen (AStV) oder des Rates teilzunehmen oder in diesen Sitzungen befragt zu werden;

78.

weist auf die in Artikel 218 Absatz 10 AEUV verankerte Pflicht hin, das Europäische Parlament in allen Phasen des Verfahrens im Zusammenhang mit Übereinkommen zwischen der EU und Drittländern oder internationalen Organisationen unverzüglich und umfassend zu unterrichten; bedauert, dass dem Parlament kein Zugang zu den verschiedenen Vorschlägen im Zusammenhang mit den Verhandlungspositionen der Vertragsparteien internationaler Handels- und Investitionsabkommen gewährt wird; ist der Ansicht, dass die IIV-BRS, in der anerkannt wird, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass jedes Organ seine in den Verträgen verankerten Rechte und Pflichten in Bezug auf die Aushandlung und den Abschluss internationaler Abkommen wahrnehmen kann, in dieser Hinsicht angemessen umgesetzt werden sollte;

79.

betont, dass die Verhältnismäßigkeit der regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit internationalen Handelsinstrumenten sichergestellt werden muss;

80.

betont, dass etablierte Verfahren im Zusammenhang mit der vorläufigen Anwendung von Handels- und Investitionsabkommen auf alle internationalen Abkommen angewandt werden sollten, um sicherzustellen, dass kein Abkommen vorläufig angewandt wird, bevor das Parlament seine Zustimmung erteilt hat;

81.

ist der Ansicht, dass eine wirksame Regulierung ein Gleichgewicht zwischen einem kurzfristigen Bedarf und langfristigen Herausforderungen herstellen muss; betont, dass die „strategische Vorausschau“ eine Schlüsselrolle bei der zukunftssicheren Politikgestaltung der EU spielt, indem sichergestellt wird, dass die Bewertungen neuer Initiativen auf einer längerfristigen Perspektive beruhen und der Mehrwert hochwertiger Rechtsvorschriften als Investition in die Zukunft hervorgehoben wird; begrüßt die Aufnahme von Elementen der Vorausschau in die Agenda der Kommission für bessere Rechtsetzung, was Folgenabschätzungen und Evaluierungen betrifft; ist jedoch der Ansicht, dass die Kommission ihre Aktivitäten im Bereich der besseren Rechtsetzung und der strategischen Vorausschau besser aufeinander abstimmen und ergänzen sollte, um beide Prozesse besser zu integrieren; betont, dass die Methode der Kommission für die Quantifizierung der Kosten, die Entscheidung über Kosten-Nutzen-Abwägungen und die Umsetzung der strategischen Vorausschau unklar bleiben, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Nachweis zu erbringen, wie diese Ansätze in der Praxis umgesetzt wurden; fordert die Kommission auf, innovative Instrumente zur Kostenbewertung zu prüfen; empfiehlt in diesem Zusammenhang dringend, auch die Berichte des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) und des gemäß Artikel 10(a) der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität eingesetzten europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel in das Verfahren der strategischen Vorausschau einzubeziehen;

82.

nimmt die Beteiligung des Ausschusses für Regulierungskontrolle an Folgenabschätzungen, Eignungsprüfungen und bedeutenden Evaluierungen geltender Rechtsvorschriften zur Kenntnis, durch die die faktengestützte Arbeit der Kommission verbessert wird; stellt fest, dass der Ausschuss für Regulierungskontrolle dazu beitragen kann, für ein unvoreingenommenes und hochwertiges Arbeiten der Kommission zu sorgen, und dass sein Fachwissen und seine Erfahrung genutzt werden könnten, um andere Aufgaben innerhalb der Kommission wahrzunehmen; betont, dass der Ausschuss für Regulierungskontrolle die Arbeit der Kommission nur dann wirksam überprüfen kann, wenn seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zweifelsfrei nachgewiesen sind; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Unabhängigkeit und die Transparenz des Ausschusses für Regulierungskontrolle erheblich verbessert werden, was Sitzungen mit Interessenträgern, Überprüfungen, Empfehlungen und Stellungnahmen betrifft, und zwar u. a. durch die verpflichtende Nutzung des Transparenzregisters für die Mitglieder des Ausschusses; betont, dass die Arbeit des Ausschusses letztlich weder die Fähigkeit der Kommission beeinträchtigen sollte, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, noch die Annahme von Legislativvorschlägen übermäßig hinauszögern sollte; fordert die Kommission auf, alle Stellungnahmen des Ausschusses ausnahmslos unverzüglich nach ihrer Annahme zu veröffentlichen, um während des gesamten Verfahrens für Kohärenz, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, und sie auch dem Parlament und dem Rat vorzulegen; fordert die Kommission ferner auf, die dem Ausschuss vorgelegten Entwürfe von Bewertungen und Folgenabschätzungen ebenfalls den Legislativorganen zugänglich zu machen; nimmt zur Kenntnis, dass sich der Ausschuss für Regulierungsfragen aus vier Mitgliedern der Kommission und drei externen Sachverständigen zusammensetzt; fordert die Kommission auf, den Entscheidungsfindungsprozess des Ausschusses für Regulierungskontrolle zu überdenken, da das derzeitige System es ermöglicht, Stellungnahmen ohne den Beitrag externer Sachverständiger zu verabschieden, oder einen unabhängigen Ausschuss für Regulierungskontrolle außerhalb der Kommission einzusetzen; fordert die Kommission ferner auf, ihre Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Regulierungskontrolle auszuweiten und ihn zu stärken, indem ihm mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit er seine Arbeit verrichten und die Unterstützung durch die Gemeinsame Forschungsstelle sicherstellen kann;

83.

nimmt den Grundsatz „One in one out“ zur Kenntnis, mit dem die Kommission neu eingeführte Belastungen dadurch kompensieren will, dass sie Bürger und Unternehmen in dem betreffenden Politikbereich im selben Umfang von Belastungen auf EU-Ebene befreit; nimmt zur Kenntnis, dass dieser Grundsatz darauf abzielt, das REFIT-Programm zu stärken, indem es über den durch bestehende Rechtsvorschriften bedingten Aufwand hinaus ausgeweitet wird, sodass auch durch neue Rechtsvorschriften bedingter Aufwand sowie die Bewältigung des kumulativen Aufwands in jedem Politikbereich einbezogen werden; fordert, dass sich der „One in one out“-Grundsatz auch auf die Einbeziehung relevanter Interessenträger stützt; stellt fest, dass die Kommission diesen Grundsatzes ohne vorherige Folgenabschätzung oder Konsultation eigenmächtig eingeführt hat; betont, dass die Anwendung dieses Grundsatzes weder politische Erfordernisse noch die Ziele der besseren Rechtsetzung beeinträchtigen darf, und betont, dass er nicht zu automatischen oder mathematischen Entscheidungen über die Aufhebung von Rechtsvorschriften, zur Absenkung ihres Standards oder zu einer hemmenden Wirkung auf die Gesetzgebungstätigkeit führen darf und dass das Ziel darin bestehen sollte, die EU-Rechtsvorschriften unter anderem durch Ersetzung, Zusammenführung und Verbesserung von Rechtsvorschriften zu modernisieren und zu reformieren, um neuen Herausforderungen zu begegnen; betont jedoch, dass bei der Ausarbeitung und Anwendung von EU-Rechtsakten sowie bei ihrer Umsetzung in einzelstaatliches Recht zwar jeder zusätzliche unnötige Verwaltungsaufwand vermieden werden sollte, dies jedoch weder in eine Deregulierung oder Nichtregulierung münden noch die Mitgliedstaaten daran hindern sollte, ehrgeizigere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen und höhere Sozial-, Umwelt- und Verbraucherschutzstandards vorzusehen, wenn das EU-Recht lediglich Mindestnormen vorsieht;

84.

betont nachdrücklich, dass die wirksame Umsetzung des EU-Rechts eine Grundvoraussetzung dafür ist, das Vertrauen der Bürger in die Maßnahmen und Organe der EU zu stärken; weist darauf hin, dass diese Umsetzung gemäß Artikel 197 AEUV als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten zu betrachten ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in einzelstaatliches Recht zu vermeiden, dass unnötiger weiterer für Verwaltung oder Regelkonformität anfallender Aufwand — insbesondere für KMU — hinzukommt, und weist darauf hin, dass die Überregulierung eine der Hauptursachen für unnötigen Verwaltungsaufwand ist; ist jedoch der Auffassung, dass der Grundsatz der besseren Rechtsetzung die Parlamente der Mitgliedstaaten nicht daran hindern sollte, ehrgeizigere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, wenn im EU-Recht nur Mindestanforderungen festgelegt sind; begrüßt die von der Kommission an die Mitgliedstaaten gerichtete Aufforderung, zu melden, wenn sie beschließen, Elemente hinzuzufügen, die sich nicht aus EU-Rechtsvorschriften ergeben;

85.

weist darauf hin, dass die Notwendigkeit neuer Rechtsvorschriften nicht automatisch bedeuten sollte, dass die geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr benötigt werden; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass auch bei jeder potenziellen Aufhebung von Rechtsvorschriften eine gründliche Folgenabschätzung durchgeführt werden muss, um unbeabsichtigte Folgen und unerwünschte Auswirkungen zu vermeiden; fordert, dass dieser Ansatz auf einer transparenten und evidenzbasierten Methodik beruht, bei der alle Nachhaltigkeitsaspekte angemessen berücksichtigt werden, und zwar in Bezug sowohl auf den Nutzen als auch auf die Kosten, einschließlich der Kosten von Verstößen und Untätigkeit, und unter Berücksichtigung der administrativen und wirtschaftlichen Auswirkungen, wobei auch der Besitzstand der EU ganzheitlich zu betrachten ist und die Auswirkungen auf die Gesellschaft, die Umwelt und die öffentliche Gesundheit zu berücksichtigen sind; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ihren „One in one out“-Rechner zu veröffentlichen und die Unterstützung der anderen EU-Organe einzuholen, bevor sie diesen Ansatz anwendet; ist der Ansicht, dass eine bessere Rechtsetzung in erster Linie auf qualitativen und nicht auf quantitativen Überlegungen beruhen sollte; betont, dass hochwertige Rechtsvorschriften für die Umsetzung der Leitinitiativen der EU wichtig sind; begrüßt die in der Mitteilung der Kommission enthaltene Zusage, mit den Mitgliedstaaten, Regionen und maßgeblichen Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um Hindernisse und Verwaltungslasten zu beseitigen, die dem Übergang zu einer grünen Wirtschaft im Wege stehen; betont, dass nachträglich durchgeführte Bewertungen wichtig sind, um sicherzustellen, dass die EU ihren Verpflichtungen nachkommt;

86.

betont ferner, dass bei der Anwendung des „One in one out“-Ansatzes alle Befolgungskosten — sowohl die Verwaltungs- als auch die Anpassungskosten — berücksichtigt werden sollten; hebt hervor, dass sichergestellt werden muss, dass dieser Ansatz sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften während des betreffenden Prozesses der Umsetzung in einzelstaatliches Recht angewandt wird; fordert den Austausch von bewährten Verfahren in Bezug auf Ausgleichsmaßnahmen, Methoden und die erhobenen Daten;

87.

betont, dass das Vertrauen in die Durchsetzung der Rechtsvorschriften maßgeblich zur Legitimität der europäischen Gesetzgebung beiträgt; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zur Durchsetzung von EU-Rechtsvorschriften zu verstärken und wirksam gegen alle Verstöße gegen das EU-Recht vorzugehen;

88.

betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es für das Parlament, den Rat und die Kommission ist, eine stärker strukturierte Zusammenarbeit einzugehen, um die Umsetzung und Wirksamkeit des EU-Rechts im Hinblick auf seine Verbesserung zu bewerten; weist darauf hin, dass die EU-Rechtsvorschriften von den Mitgliedstaaten rasch, rechtzeitig und ordnungsgemäß umgesetzt werden müssen, damit die Notwendigkeit weiterer Rechtsvorschriften ordnungsgemäß bewertet werden kann;

89.

ist der Auffassung, dass die anhaltend große Zahl an Vertragsverletzungsverfahren zeigt, dass die fristgerechte und ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten nach wie vor ein ernsthaftes Problem darstellt, und fordert dringende Maßnahmen, um die in Verfahren dieser Art gefassten Beschlüsse der Kommission transparenter zu gestalten; bekräftigt, dass eine wirksame Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften ein wesentlicher Bestandteil der Agenda für eine bessere Rechtsetzung ist; weist darauf hin, dass ein übermäßiger Regelungsaufwand für Bürger und Unternehmen häufig auf Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zurückzuführen ist; fordert die Kommission auf, die EU-Rechtsvorschriften vollständig und unverzüglich durchzusetzen und alle vorhandenen Instrumente zu nutzen; betont, dass die Durchsetzungspolitik der Kommission vorhersehbarer und transparenter sein und die Rechtssicherheit für alle Interessenträger stärken muss;

90.

fordert die Konferenz zur Zukunft Europas auf, die Stärkung des Rechts des Europäischen Parlaments auf gesetzgeberische Initiative zu erörtern, da es das einzige demokratisch gewählte Organ in der EU ist und die europäischen Bürger direkt vertritt; erinnert an die Zusage von Kommissionspräsidentin von der Leyen, das Initiativrecht des Parlaments zu stärken; bedauert, dass diese Möglichkeit immer wieder auf künftige Überarbeitungen der Verträge verschoben wurde; betont, dass ein Initiativrecht des Parlaments ein wichtiges Merkmal der repräsentativen Demokratie auf der Ebene der Mitgliedstaaten ist, und hält es für notwendig, den Mitgliedern des Europäischen Parlaments als direkten Vertretern der EU-Bürger zu mehr Handlungsfähigkeit zu verhelfen, indem ihr Recht auf Gestaltung der legislativen Agenda der EU gestärkt wird; begrüßt die Zusage der Kommissionspräsidentin, das Initiativrecht des Europäischen Parlaments zu unterstützen, sowie die Zusage der Kommission, auf Aufforderungen gemäß Artikel 225 AEUV stets mit einem Rechtsakt zu reagieren; fordert den Rat und die Kommission auf, mögliche Hindernisse für die Fähigkeit des Parlaments, seine Befugnis zur Vorlage von Gesetzgebungsinitiativen auszuüben, zu beseitigen; ist der Ansicht, dass die Rahmenvereinbarung überarbeitet werden könnte, um dafür zu sorgen, dass dieses Recht stärker gefördert wird; betont, dass auch die Unterschiede zwischen den verschiedenen Arten von Berichten des Parlaments und die von der Kommission geforderten Maßnahmen geklärt werden müssen;

91.

betont, dass die Konferenz zur Zukunft Europas eine einzigartige Initiative ist, um direkt mit den Bürgern der EU in Kontakt zu treten und ihre Sichtweise der europäischen Politikgestaltung in Erfahrung zu bringen; ist der Ansicht, dass nach Abschluss der Konferenz eine Bewertung durchgeführt werden muss, um die Möglichkeit der Einführung von Verfahren zu prüfen, mit denen eine stärkere Beteiligung der Bürger am Gesetzgebungsverfahren möglich ist; betont, dass es wichtig ist, die Bürger in die Lage zu versetzen, ihr demokratisches Recht auf Beteiligung an der Entscheidungsfindung der EU durch aktive Interaktion mit den von ihnen gewählten Mandatsträgern in vollem Umfang wahrzunehmen, und eine unmittelbare Beteiligung zu fördern; schlägt vor, dass die Kommission über die Einbeziehung partizipativer Mechanismen in den interinstitutionellen Dialog nachdenken sollte, der in ihr jährliches Arbeitsprogramm mündet;

92.

stellt fest, dass die EU-Bürger vor dem Hintergrund einer zunehmend von den sozialen Medien geprägten Informationsgesellschaft, die das Bewusstsein für die Funktionsweise der Beschlussfassung der EU und die Anforderungen an die Steuerung durch die EU schärft und verstärkt, immer besser verstehen, wie sich die Steuerung durch die EU auf ihren Alltag und auf künftige Entwicklungen auswirkt; bekräftigt, dass es notwendig ist, die Bürger über den Akt der Stimmabgabe hinaus und über andere Kanäle und Instrumente umfassend in den EU-Entscheidungsprozess einzubinden, und zwar in einer Weise, die den gesamten Politikzyklus berücksichtigt; bekräftigt die Bedeutung wirksamer partizipativer Mechanismen und seine Forderung nach der Einrichtung ständiger Beteiligungsverfahren im Einklang mit seiner Entschließung vom 7. Juli 2021 (17) und unterstreicht die Notwendigkeit, diese auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene einzurichten, einschließlich der erforderlichen Instrumente für eine angemessene horizontale und vertikale Koordinierung zwischen den Institutionen auf den verschiedenen Ebenen; ist der Auffassung, dass diese Mechanismen auf Internetplattformen für politische Debatten, Jugendkonsultationen und einer Weiterführung der Bürgerforen aufbauen könnten, sich aber nicht darauf beschränken sollten;

93.

weist darauf hin, dass für eine bessere Rechtsetzung wirksame Gesetzgebungsverfahren erforderlich sind, die den Abschluss der Beschlussfassungsverfahren der EU innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ermöglichen; bedauert, dass die in den Verträgen vorgesehenen besonderen Gesetzgebungsverfahren aufgrund des mangelnden Engagements des Rates und des Fehlens wirksamer Verfahrensleitlinien nur selten erfolgreich abgeschlossen werden;

94.

begrüßt die Überlegungen der Konferenz zur Zukunft Europas zur Teilhabe der Bürger am Beschlussfassungsprozess der EU; hebt insbesondere die Empfehlungen des Bürgerforums Nr. 1, darunter vor allem die Empfehlungen Nr. 35, Nr. 36, Nr. 41, Nr. 46 und Nr. 48, sowie des Bürgerforums Nr. 2, darunter vor allem die Empfehlungen Nr. 10 und Nr. 11 aus Unterbereich 2.1, Nr. 16 aus Unterbereich 3.1, Nr. 24 aus Unterbereich 4.1 und Nr. 29 und Nr. 32 aus Unterbereich 4.2 sowie Bereich 5 (Bürgerbeteiligung) und insbesondere dessen Nr. 39, hervor; betont, dass es notwendig ist, sich mit den Empfehlungen aus dem Abschlussbericht über die Konferenz, der vom Exekutivausschuss in Zusammenarbeit mit der Plenarversammlung auf der Grundlage der Debatten der Plenarversammlung über die Empfehlungen der nationalen und europäischen Bürgerforen sowie der Beiträge der mehrsprachigen digitalen Plattform erstellt wird, sinnvoll auseinanderzusetzen; ist der Ansicht, dass die Empfehlungen der Foren deutlich zeigen, dass die Bürger mehr Transparenz in der öffentlichen Debatte in der EU und eine stärkere Öffentlichkeitsarbeit und mehr Information durch die EU-Organe unter aktiver Nutzung aller Kommunikationskanäle fordern, wobei die Rolle der sozialen Medien hervorgehoben wird, die die Beschlussfassung in der EU, einschließlich der Gesetzgebungsverfahren, begleiten sollten; fordert die Kommission, den Rat und das Parlament auf, die endgültigen Schlussfolgerungen der Konferenz, die sich auf die Empfehlungen der Bürgerforen stützen, im Einklang mit den in den Verträgen verankerten Grundsätzen umzusetzen;

95.

empfiehlt, dass im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses, der sich aus dem dem Parlament durch die Verträge übertragenen Initiativrecht ergibt, ein Antrag auf Festlegung eines Zeitplans für die Legislativtätigkeit für die betreffenden Initiativen gestellt werden muss, ähnlich wie im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens; unterstreicht außerdem, dass bei jedwedem besonderen Gesetzgebungsverfahren dieser Art die Bestimmungen der IIV-BRS über die institutionelle Verpflichtung aller drei Organe zu Verhandlungen eingehalten werden müssen, und zwar im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 13 Absatz 2 EUV;

96.

ist der Ansicht, dass in Fällen, in denen das Parlament vom Initiativrecht Gebrauch macht, etwa in Bezug auf die Verordnungen über seine eigene Zusammensetzung, die Wahl seiner Mitglieder und die allgemeinen Bedingungen für die Ausübung seiner Aufgaben, das Statut des Bürgerbeauftragten und die Einsetzung nichtständiger Untersuchungsausschüsse, in einer künftigen Interinstitutionellen Vereinbarung Maßnahmen in Betracht gezogen werden sollten, mit denen verhindert wird, dass wichtige institutionelle Dossiers blockiert werden;

97.

betont, dass dem Europäischen Parlament als dem Organ, das die Bürger der EU vertritt, eine wichtige Rolle zukommt, unter anderem was die Kontrolle der Kommission und anderer Organe und die Zusammenarbeit mit diesen im Namen der Öffentlichkeit sowie die Sicherstellung eines von der Basis ausgehenden Ansatzes hinsichtlich der Auswirkungen von Rechtsvorschriften auf die Bürger betrifft; bekräftigt daher, dass es wichtig ist, die Rolle des Parlaments bei der vorläufigen Bewertung künftiger Rechtsvorschriften durch bestehende parlamentarische Instrumente zu wahren;

98.

begrüßt die Bemühungen der Kommission, den Konsultationsprozess zu stärken, die Verpflichtung, über jede öffentliche Konsultation innerhalb von acht Wochen nach ihrem Abschluss Bericht zu erstatten, und die Zusage, die Konsultationen aktiver bekannt zu machen, um mehr Bürger, Interessenträger einschließlich KMU sowie lokale und regionale Gebietskörperschaften zu erreichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an diesem Prozess zu beteiligen, indem sie die Konsultationen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet fördern; stellt fest, dass sich einige interessierte Akteure mit mehr finanziellen Ressourcen aktiver in Konsultationen einbringen können; ist der Auffassung, dass die eingeholten Beiträge das Spektrum der Interessenträger auf ausgewogene Weise widerspiegeln müssen und dass es daher notwendig ist, die Einholung von Beiträgen von allen interessierten Akteuren, einschließlich Bürgern und ihren Vertretern, die über geringere Mittel verfügen, zu erleichtern;

99.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 43.

(2)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0316.

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0242.

(5)  ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 126.

(6)  ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 2.

(7)  ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2.

(8)  https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/SPEECH_19_4230

(9)  P9_PV(2021)06-07(17).

(10)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(11)  Sonderbericht Nr. 14/2019 des Europäischen Rechnungshofs: „‚Ihre Meinung zählt!‘: Bei den öffentlichen Konsultationen der Kommission werden die Bürgerinnen und Bürger zwar einbezogen, doch mangelt es an Öffentlichkeitsarbeit“.

(12)  https://eur-lex.europa.eu/statistics/2021/legislative-acts-statistics.html; https://eur-lex.europa.eu/statistics/legal-acts/2021/legislative-acts-statistics-repealed-and-expired-acts.html

(13)  Regulatorische „Sandkästen“ werden definiert als konkreter Rahmen, der einen strukturierten Kontext für Experimente vorgibt und es ermöglicht, gegebenenfalls innovative Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze — derzeit insbesondere im Zusammenhang mit der Digitalisierung — in einer realen Umgebung für einen begrenzten Zeitraum oder in einem begrenzten Teil einer Branche oder eines Gebiets unter regulatorischer Aufsicht und Sicherstellung angemessener Schutzmaßnahmen zu erproben.

(14)  https://www.statista.com/statistics/878412/number-of-smes-in-europe-by-size

(15)  In der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2021 mit dem Titel „Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU — Für stärkere, vernetzte, resiliente und florierende ländliche Gebiete bis 2040“ (COM(2021)0345) wird die Bewertung der Auswirkungen auf den ländlichen Raum wie folgt beschrieben: „Angesichts der Multidimensionalität der Entwicklung des ländlichen Raums und der Tatsache, dass die Verträge den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zum Ziel haben, müssen die strategischen Maßnahmen der EU unter Berücksichtigung ihrer potenziellen Folgen und Implikationen für die Beschäftigung und das Wachstum, die Entwicklungsaussichten, das soziale Wohlergehen und die Chancengleichheit aller Menschen im ländlichen Raum sowie die ökologische Qualität der betreffenden Gebiete geprüft werden.“

(16)  Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 — alle Einzelpläne.

(17)  ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 96.


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