Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52022IP0268

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 zur Zukunft der Auslandsinvestitionspolitik der EU (2021/2176(INI))

ABl. C 32 vom 27.1.2023, p. 96–107 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 32 vom 27.1.2023, p. 77–88 (GA)

27.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/96


P9_TA(2022)0268

Die Zukunft der Auslandsinvestitionspolitik der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 zur Zukunft der Auslandsinvestitionspolitik der EU (2021/2176(INI))

(2023/C 32/10)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (3),

unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere sein Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur, sein Urteil vom 6. März 2018 in der Rechtssache C-284/16 (Vorabentscheidungsverfahren Slowakische Republik/Achmea BV), sein Gutachten 1/17 vom 30. April 2019 zum Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, sein Urteil vom 2. September 2021 in der Rechtssache C-741/19 (Vorabentscheidungsverfahren Republik Moldau/Komstroy LLC) und sein Urteil vom 26. Oktober 2021 in der Rechtssache C-109/20 (Vorabentscheidungsverfahren Republik Polen/PL Holdings Sàrl),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zur künftigen europäischen Auslandsinvestitionspolitik (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2011 zu den Handels- und Investitionshemmnissen (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2015 zu externen Auswirkungen der Handels- und Investitionspolitik der EU auf öffentlich-private Initiativen in Drittländern (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zu einer auf die Zukunft ausgerichteten innovativen Strategie für Handel und Investitionen (7),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 6. April 2020 über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern (COM(2020)0134),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Februar 2021 mit dem Titel „Überprüfung der Handelspolitik — Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik“ (COM(2021)0066),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle — Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 12. November 2020 über die Umsetzung der EU-Handelsabkommen: 1. Januar 2019 — 31 Dezember 2019 (COM(2020)0705),

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 verabschiedete Pariser Klimaschutzübereinkommen,

unter Hinweis auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (8), das am 1. Mai 2021 in Kraft getreten ist, insbesondere auf Titel II über Dienstleistungen und Investitionen,

unter Hinweis auf das am 18. Oktober 2017 in Kraft getretenen Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2014 über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen (das Mauritius-Übereinkommen),

unter Hinweis auf die von der EU geschlossenen Handels- und Investitionsabkommen, insbesondere der Abkommen der „zweiten Generation“ mit Ländern wie Kanada, Singapur, Vietnam und Japan,

unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, die 2015 angenommen wurde, und insbesondere deren 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen 2011 angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 24 des Ausschusses der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 10. August 2017 über Staatenpflichten im Rahmen des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im Zusammenhang mit Unternehmenstätigkeiten,

unter Hinweis auf die Weltinvestitionsberichte 2019, 2020 und 2021 der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD),

unter Hinweis auf den investitionspolitischen Ordnungsrahmen der UNCTAD für nachhaltige Entwicklung aus dem Jahr 2015,

unter Hinweis auf die von der UNCTAD herausgegebenen „International Investment Agreement Issues Notes on Investor-State Dispute Settlement Cases: Facts and Figures for 2019 and 2020“ (Thematische Vermerke im Bereich internationaler Investitionsabkommen zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten: Fakten und Zahlen für 2019 und 2020),

unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von 2018 über internationale Investitionen mit dem Titel „Societal benefits and costs of International Investment Agreements: a critical review of aspects and available empirical evidence“ (Gesellschaftliche Vorteile und Kosten von internationalen Investitionsabkommen: Eine kritische Überprüfung von Aspekten und verfügbaren empirischen Belegen),

unter Hinweis auf das OECD-Arbeitspapier von 2014 über internationale Investitionen mit dem Titel „Investment Treaties and Shareholder Claims for Reflective Loss: Insights from Advanced Systems of Corporate Law“ (Investitionsverträge und Ansprüche von Anteilseignern auf reflektorischen Verlust: Einblicke in fortschrittliche Systeme des Gesellschaftsrechts),

unter Hinweis auf das Mandat, das der Arbeitsgruppe III der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) im Jahr 2017 erteilt wurde, um an einer möglichen Reform der Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren zu arbeiten,

unter Hinweis auf die 2018 vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien, mit denen die Kommission ermächtigt wurde, im Namen der EU und im Rahmen der UNCITRAL ein Übereinkommen zur Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofes zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten auszuhandeln, sowie des anschließenden EU-Vorschlags dazu,

unter Hinweis auf den 2017 eingeleiteten Modernisierungsprozess des Vertrags über die Energiecharta und den diesbezüglichen Textvorschlag der EU,

unter Hinweis auf die Entscheidung Italiens, mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aus dem Vertrag über die Energiecharta auszutreten,

unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (9),

unter Hinweis auf die Erklärung der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. Januar 2019 zu den Rechtsfolgen des Achmea-Urteils des Gerichtshofs und zum Investitionsschutz in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten, Mexiko und Kanada, das am 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist, und insbesondere auf Kapitel 14 über Investitionen,

unter Hinweis auf das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Abkommen zur Regionalen Umfassenden Wirtschaftspartnerschaft des Verbands Südostasiatischer Nationen, insbesondere dessen Kapitel 10 über Investitionen,

unter Hinweis auf den Bericht der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur Frage der transnationalen Unternehmen und anderen Wirtschaftsunternehmen und der Menschenrechte, der der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. Juli 2021 unter dem Titel „Human rights-compatible international investment agreements“ (Internationale Investitionsabkommen, die mit den Menschenrechten im Einklang stehen) vorgelegt wurde,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0166/2022),

A.

in der Erwägung, dass ausländische Direktinvestitionen seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union verbleiben, wie es in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 206 und Artikel 207 AEUV verankert ist; in der Erwägung, dass der Reformkurs der EU im Bereich der internationalen Investitionspolitik weiter beschleunigt und verstärkt werden muss, um die aktuellen Herausforderungen zu bewältigen;

B.

in der Erwägung, dass die EU das weltweit größte Ziel und die größte Quelle für ein- bzw. ausgehende internationale Investitionen ist; in der Erwägung, dass diese zum nachhaltigen Wirtschaftswachstum der EU und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, auch wenn die verfügbaren empirischen Belege keinen direkten kausalen Zusammenhang zwischen internationalen Investitionsabkommen (IIA) und der Anziehung ausländischer Direktinvestitionen zeigen;

C.

in der Erwägung, dass die globalen Direktinvestitionsströme, die bereits seit 2015 rückläufig waren, im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Krise einen dramatischen Rückgang (-38 %) (10) erlebten; in der Erwägung, dass die Steigerung der Ab- und Zuflüsse ausländischer Direktinvestitionen für die EU und für viele andere Volkswirtschaften ein Schlüsselelement auf dem Weg zur Erholung bleiben wird;

D.

in der Erwägung, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestimmte Teile der Auslandsinvestitionspolitik der EU, nämlich andere ausländische Investitionen als Direktinvestitionen („Portfolio-Investitionen“) und die Regelung der Streitbeilegung zwischen Investoren und Staaten, in die gemeinsame Zuständigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten fallen;

E.

in der Erwägung, dass rund 1 500 bilaterale Investitionsverträge, die von den Mitgliedstaaten vor dem Vertrag von Lissabon ratifiziert wurden, immer noch in Kraft sind und das alte Modell der Investor-Staat-Streitbeilegung beinhalten, ebenso wie der Vertrag über die Energiecharta; in der Erwägung, dass keines der von der EU seit dem Vertrag von Lissabon ausgehandelten internationalen Investitionsabkommen in Kraft getreten ist;

F.

in der Erwägung, dass der europäische Grüne Deal darauf abzielt, auf die Herausforderungen des Klimawandels und der Umweltzerstörung zu reagieren; in der Erwägung, dass alle politischen Maßnahmen der EU zu diesen Zielen beitragen müssen, einschließlich der Investitionspolitik; in der Erwägung, dass weltweit erhebliche Investitionen erforderlich sind, um die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals — SDG) zu verwirklichen und sich von der COVID-19-Pandemie zu erholen; in der Erwägung, dass der Kampf gegen den Klimawandel und die Umweltzerstörung sowie die Schaffung attraktiverer Investitionsbedingungen und die Unterstützung von Unternehmen zu den sechs Prioritäten (11) der EU für den Zeitraum 2019 bis 2024 gehören;

G.

in der Erwägung, dass ausländische Direktinvestitionen und die EU-Investitionspolitik auch eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der Ziele der offenen strategischen Autonomie, der Diversifizierung der Lieferketten und des Beitrags zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Integration in globale Wertschöpfungsketten sowie bei der Förderung von Bedingungen für EU-Investoren im Ausland spielen sollten, die das Maß an Offenheit widerspiegeln, das ausländische Investoren in der EU genießen, wobei der Entwicklungsstand von Drittländern und die Notwendigkeit einer differenzierten Behandlung zu berücksichtigen sind;

H.

in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer mit einer jährlichen Finanzierungslücke von 2,5 Billionen USD konfrontiert sind, wenn sie die SDG bis 2030 erreichen wollen; in der Erwägung, dass ausländische Direktinvestitionen ein Instrument zur Finanzierung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der entsprechenden SDG sind; in der Erwägung, dass dieses Kapital die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie soziale und ökologische Verbesserungen, wie sie in den SDG dargelegt sind, unterstützen kann; in der Erwägung, dass das Ziel, Investitionen anzuziehen, Hand in Hand mit der Anerkennung gehen sollte, dass die Vertragsparteien dieser Abkommen versuchen sollten, ihr Niveau des Umwelt- oder Arbeitsschutzes zu verbessern und nicht zu schwächen oder zu verringern;

I.

in der Erwägung, dass die EU-Taxonomie darauf abzielt, die Verlagerung von Investitionen von nicht nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten auf Investitionen in Tätigkeiten zu erleichtern, die erforderlich sind, um ökologische Nachhaltigkeit und insbesondere Klimaneutralität in den nächsten 30 Jahren zu erreichen;

J.

in der Erwägung, dass die Investitionspolitik Maßnahmen umfasst wie die Beseitigung unangemessener Investitionshemmnisse, die Überwachung der Auswirkungen ausländischer Investitionen auf die strategische Autonomie, die nationale Sicherheit und die Realwirtschaft sowie die Entwicklung anderer Instrumente zur Förderung und Erleichterung von Direktinvestitionen in Sektoren und an Orten, an denen sie am dringendsten benötigt werden; in der Erwägung, dass sich die meisten internationalen Investitionsabkommen auf den Investitionsschutz konzentrieren, mit oder ohne Investor-Staat-Gerichtsbarkeit;

K.

in der Erwägung, dass die Zahl der Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren (ISDS) jedes Jahr steigt, auch gegen Mitgliedstaaten; in der Erwägung, dass bekannt ist, dass etwa 15 % der Verfahren, die im Jahr 2020 gegen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden, innergemeinschaftliche Streitigkeiten waren;

L.

in der Erwägung, dass in den meisten Investitionsverträgen nicht festgelegt ist, wie zu ermitteln ist, was mit den Begriffen „vollständiger Ersatz“ und „angemessener Marktwert“ einer Investition gemeint ist; in der Erwägung, dass die Gremien in den letzten zehn Jahren solche Begriffe überwiegend unter Verwendung „zukunftsorientierter“ Bewertungsverfahren auf der Grundlage von Discounted-Cashflow-Methoden (DCF) ausgelegt haben, was in vielen Fällen dazu geführt hat, dass die Gremien Entschädigungsbeträge festgesetzt haben, die weit über den Gesamtbeträgen der von den Investoren in den Aufnahmeländern tatsächlich getätigten Ausgaben liegen;

M.

in der Erwägung, dass die EU bei der Reform der Investitionspolitik weltweit führend ist; in der Erwägung, dass seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Drängen und mit Unterstützung des Europäischen Parlaments eine bedeutende Reform der Investitionspolitik auf europäischer und internationaler Ebene durchgeführt wurde; in der Erwägung, dass die EU internationale Investitionsabkommen mit Partnerländern auf den Weg gebracht und abgeschlossen, Investitionsschutzbestimmungen reformiert, ISDS durch eine Investitionsgerichtsbarkeit (ICS) ersetzt, multilaterale Verhandlungen über einen Investitionsgerichtshof aufgenommen, Rechtsvorschriften zur Regulierung ausländischer Subventionen vorgeschlagen und Gesetze zur Prüfung ausländischer Direktinvestitionen verabschiedet hat; in der Erwägung, dass diese Entwicklungen wichtige Schritte in die richtige Richtung für eine modernisierte und nachhaltige Investitionspolitik sind; in der Erwägung, dass noch viel mehr getan werden muss, um diese Reformagenda voranzubringen;

N.

in der Erwägung, dass der zunehmende Rückgriff von Investoren auf Dritte zur Finanzierung ihrer Rechtsstreitigkeiten im Austausch gegen eine Rendite oder ein sonstiges finanzielles Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits (Drittfinanzierung) die Ungleichgewichte, die den Entschädigungspraktiken bei Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegen, noch verschärft hat, indem er die Risiken der Durchsetzung eines Anspruchs für Investoren weiter verringert und dadurch zusätzliche Anreize für eine Erhöhung der Zahl der Klagen geschaffen hat; in der Erwägung, dass die Finanzierung durch Dritte die Verhandlungsposition der Kläger zum Nachteil von Staaten mit begrenzten Ressourcen und schwächeren rechtlichen Rahmenbedingungen stärken kann;

1.

hebt hervor, dass sich Investitionen positiv auf ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und eine nachhaltige Entwicklung auswirken können und sollten und einen Beitrag zu den SDG leisten; betont daher ihre Bedeutung für die Umgestaltung der EU-Wirtschaft; weist darauf hin, dass diese positiven Auswirkungen von der Fähigkeit der Regierungen abhängen, ausländische Investitionen zu regulieren; weist darauf hin, dass eingehende und ausgehende Investitionen den Bedürfnissen der Realwirtschaft entsprechen müssen; fordert die Kommission auf, die Investitionspolitik der EU zu überprüfen, um die Kohärenz mit dem europäischen Grünen Deal und den SDG sowie mit den Werten der EU, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und der sozialen Standards, wie sie in der Europäischen Säule sozialer Rechte definiert sind, sicherzustellen;

2.

ist der Ansicht, dass die Investitionspolitik der EU den Erwartungen der Investoren und der Empfängerstaaten, aber auch den umfassenderen wirtschaftlichen Interessen und außenpolitischen Zielen der EU gerecht werden muss; weist auf seine Forderung nach einem integrierten und kohärenten politischen Rahmen hin, der hochwertige und nachhaltige Investitionen fördert; begrüßt die Anstrengungen, die die Kommission seit 2010 unternommen hat, um die Investitionspolitik der Union in diese Richtung zu reformieren; ist der Auffassung, dass die internationale Investitionspolitik der EU weiter reformiert werden muss, um einer Vielzahl von Herausforderungen besser begegnen zu können und ihre Umwandlung in einen integrierten und kohärenten politischen Rahmen fortzusetzen;

3.

ist der Auffassung, dass internationale Investitionsabkommen umweltfreundliche, geschlechtersensible und integrative nachhaltige Investitionen erleichtern, Investoren angemessen schützen, zur Widerstandsfähigkeit des Binnenmarktes beitragen und gleichzeitig den politischen Spielraum in den Aufnahmestaaten wahren sowie den Austausch von bewährten Verfahren, Fähigkeiten und Expertise im Einklang mit den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen zur sozialen Verantwortung der Unternehmen fördern sollten;

4.

ist besorgt darüber, dass die Entwicklungsländer nach Angaben der OECD im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Krise mit einem Defizit von 1,7 Billionen USD konfrontiert sein werden, das zu der bestehenden Finanzierungslücke von 2,5 Billionen USD hinzukommt; betont, dass die Investitionspolitik der EU den Entwicklungsländern, insbesondere den afrikanischen Ländern, dabei helfen sollte, ausländische Direktinvestitionen anzuziehen und die Finanzierungslücke zur Verwirklichung der SDG zu verringern;

5.

ist der Ansicht, dass EU-Unternehmen einen angemessenen Schutz für ihre Investitionen im Ausland benötigen; weist darauf hin, dass geschützte Investitionen, wie sie in den Interinstitutionellen Vereinbarungen der EU kodifiziert sind, keine spekulativen Anlageformen, Finanzinstrumente oder Portfolioinvestitionen umfassen sollten, die zu Spekulationszwecken gehalten werden können; fordert die Kommission auf, auf den jüngsten internationalen Investitionsabkommen aufzubauen (12), um öffentliche Schuldtitel aus ihrem Anwendungsbereich auszuschließen; ist der Auffassung, dass Finanzinstrumente, die jederzeit zurückgezogen werden können, keinen Schutz benötigen; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine Verbesserung der Definition geschützter Anlagen fortzusetzen, um sicherzustellen, dass durch die internationalen Investitionsabkommen nur Anlagen geschützt werden, die eine erhebliche Bindung von Kapital oder anderen Ressourcen für eine Mindestanzahl von Jahren beinhalten, für die eine Risikoübernahme und Gewinnerwartung besteht; ist der Ansicht, dass geschützte Investitionen tatsächlich zur Entwicklung des Gastlandes beitragen sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dieses Kriterium, wie es im internationalen Recht definiert ist, bei der Definition geschützter Investitionen für künftige Abkommen zu berücksichtigen;

Marktzugang

6.

begrüßt die Tatsache, dass die jüngsten Investitionsabkommen einen positiven Schwerpunkt auf den Marktzugang und die Liberalisierung von Investitionen legen und die Beseitigung von Hindernissen für die Niederlassung und die Tätigkeit von EU-Investoren auf ausländischen Märkten anstreben;

7.

fordert die Kommission auf, sich um Bedingungen für EU-Investoren im Ausland zu bemühen, die das Maß an Offenheit widerspiegeln, das ausländische Investoren in der EU genießen, wobei der Entwicklungsstand von Drittländern und die Notwendigkeit einer differenzierten Behandlung zu berücksichtigen sind; betont, dass die Fähigkeit der Staaten, ausländische Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet zu regulieren, in den internationalen Investitionsabkommen gewahrt bleiben muss; fordert die Kommission auf, Hindernisse für die Niederlassung und Tätigkeit von EU-Investoren auf ausländischen Märkten, einschließlich diskriminierender Praktiken, zu überwachen; begrüßt, dass sich die Kommission auf die Durchsetzung bestehender Verpflichtungen konzentriert, und betont, dass dies auch für investitionsbezogene Verpflichtungen gelten sollte;

8.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Liberalisierung von Investitionen die politischen Spielräume der EU und der Mitgliedstaaten strikt zu schützen, insbesondere in den Bereichen Energie, Landwirtschaft, Fischerei, audiovisuelle Medien, Telekommunikation und digitale Technologien sowie öffentliche Dienstleistungen; betont, dass die Liberalisierung von Investitionen mit Schutzmaßnahmen einhergehen sollte, um eine Verschärfung der wirtschaftlichen Instabilität, insbesondere in Entwicklungsländern, zu vermeiden;

9.

betont, dass es wichtig ist, die Klauseln in allen Investitionsabkommen beizubehalten, zu stärken und umzusetzen, die ein Absenken der Standards verbieten, da sie von entscheidender Bedeutung sind, um einen Wettlauf nach unten in den Ländern zu vermeiden, die ausländische Investitionen anziehen wollen; fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit solcher Klauseln, insbesondere in Entwicklungsländern, weiter zu analysieren, um sicherzustellen, dass Steuerpolitik und Entwicklungsfinanzierung aufeinander abgestimmt sind, um einen „Wettlauf an die Spitze“ zu unterstützen;

Investitionserleichterung

10.

weist darauf hin, dass Investitionserleichterungen zur Erschließung von Investitionsmöglichkeiten in Entwicklungsländern, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und zur Verwirklichung der SDG beitragen können, indem sie helfen, höhere Investitionen zu mobilisieren, um integratives und nachhaltiges Wachstum und die Armutsbekämpfung zu fördern, da sie eine längerfristige Präsenz ausländischer Investoren in der Gastwirtschaft unterstützen und die Verbindungen zwischen ausländischen Investoren und lokalen Unternehmen verbessern; ersucht die Kommission, die Entwicklungsländer bei der Verbesserung des Investitionsklimas in ihrem Hoheitsgebiet zu unterstützen, sowohl durch Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit als auch durch bilaterale Abkommen; ist der Auffassung, dass Investitionserleichterungen auch ein gutes Instrument zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums in der EU sind;

11.

betont, dass internationale Abkommen über Investitionserleichterungen Investitionen unterstützen und fördern sollten, die die nachhaltige Entwicklung voranbringen, und Anreize für Investitionen, die der Umwelt, dem Klima oder der Gesellschaft schaden, vermeiden sollten; stellt fest, dass Steuereinnahmen für die Entwicklungsländer von entscheidender Bedeutung für die Bereitstellung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich auf multilateraler Ebene für nachhaltige Investitionserleichterungen einzusetzen, die nicht durch wettbewerbsorientierte Steuervergünstigungen angestrebt werden; hebt hervor, dass die Einführung innovativer Maßnahmen zur Investitionserleichterung zur Erreichung der SDG beitragen kann, indem sie hilft, höhere Investitionen zu mobilisieren, um inklusives und nachhaltiges Wachstum und die Armutsbekämpfung zu fördern, da sie eine längerfristige Präsenz ausländischer Investoren in der Wirtschaft des Gastlandes unterstützt und bessere Verbindungen zwischen ausländischen Investoren und lokalen Unternehmen entwickelt;

12.

erkennt die Rolle an, die die EU bei den Verhandlungen der Welthandelsorganisation (WTO) über die Gemeinsame Initiative zur Erleichterung von Investitionen im Interesse der Entwicklung spielt; hebt hervor, dass mehr als zwei Drittel der WTO-Mitglieder an diesen Verhandlungen beteiligt sind; ist der Auffassung, dass in Anbetracht des sehr breiten Geltungsbereichs des verhandelten Abkommens Vorsicht geboten ist; betont, dass sichergestellt werden muss, dass bei diesen Verhandlungen die Regeln des WTO-Übereinkommens von Marrakesch eingehalten werden, die einen Konsens und umfassende Transparenz erfordern;

13.

betont die Bedeutung eines Gesamtkonzepts der EU für die Investitionserleichterung sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene mit einem übergreifenden Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit, einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten und der technischen Hilfe, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Digitalisierung in Entwicklungsländern; begrüßt die Arbeit der Kommission an neuen eigenständigen Investitionserleichterungsabkommen, die sich auf die Förderung nachhaltiger und integrativer Investitionen konzentrieren; ersucht die Kommission in diesem Zusammenhang, die Verhandlungen mit den afrikanischen Partnern fortzusetzen, die keine Verwaltungslasten für die Entwicklungsländer mit sich bringen, und gleichzeitig die Art der nachhaltigen Investitionen zu spezifizieren, die erleichtert werden sollen; nimmt zur Kenntnis, dass im künftigen Investitionsprotokoll der Afrikanischen Kontinentalen Freihandelszone ähnliche Bestimmungen zur Investitionserleichterung ausgehandelt werden; legt der Kommission nahe, diese Verhandlungen weiterhin zu unterstützen;

14.

unterstützt die Kommission mit ihrem Ansatz, auf WTO-Ebene durch eine starke „Firewall“ sicherzustellen, dass Disziplinen der Investitionserleichterung nicht in Investor-Staat-Streitigkeiten eingeführt werden können; ist der Auffassung, dass Streitigkeiten, die im Rahmen der Gemeinsamen Initiative für Investitionserleichterungen im Interesse der Entwicklung entstehen, durch Vermittlung und Zusammenarbeit gelöst werden sollten;

15.

hebt hervor, dass sich die Bestimmungen zur Investitionserleichterung sowohl auf bilateraler als auch auf WTO-Ebene nicht nur darauf konzentrieren sollten, Verpflichtungen für die Behörden in den Gastländern zu schaffen, sondern auch die Verpflichtungen der Heimatländer und ihrer nationalen Investoren in Bezug auf ihre Investitionen im Ausland klären sollten; betont in diesem Zusammenhang, dass es notwendig ist, durchsetzbare Bestimmungen über die soziale Verantwortung der Unternehmen, die Menschenrechte und die Sorgfaltspflicht im Umweltbereich sowie Schutzmaßnahmen zur Korruptionsbekämpfung in den Rahmen für Investitionserleichterungen aufzunehmen; fordert die Kommission auf, in alle Investitionserleichterungsabkommen mit Drittländern ein durchsetzbares Kapitel über nachhaltige Entwicklung sowie Überwachungsmechanismen für die durch Ströme ausländischer Direktinvestitionen unterstützten Aktivitäten aufzunehmen;

16.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für ein Instrument zur Bekämpfung von Verzerrungen durch ausländische Subventionen, die eine Form unlauterer Investitionen darstellen, und fordert seine rasche Annahme; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Verhandlungen auf WTO-Ebene einzutreten, um Wettbewerbsverzerrungen, insbesondere im Bereich der Industriesubventionen, zu beseitigen;

Verbesserung des Screenings von ausländischen Direktinvestitionen in der EU

17.

begrüßt das Inkrafttreten der Verordnung über das Screening ausländischer Direktinvestitionen im Jahr 2019; weist darauf hin, dass dieser Screening-Mechanismus darauf abzielt, eine Zusammenarbeit zu etablieren und ausländische Investitionen in strategischen Sektoren zu begrenzen, um die Union und ihre Mitgliedstaaten zu schützen, sowie Fälle zu analysieren und zu prüfen, in denen der Erwerb oder die Kontrolle eines bestimmten Unternehmens, einer Infrastruktur oder einer Technologie ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in der EU darstellen könnte;

18.

hebt hervor, dass dieser Mechanismus ein wichtiger Schritt zu einer besseren Überwachung des Beitrags ausländischer Direktinvestitionen zu den strategischen Interessen Europas ist; fordert die Kommission auf, im Rahmen ihres bevorstehenden Überprüfungsprozesses detailliertere Daten darüber vorzulegen, ob ausländische Direktinvestitionen nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten und Neuansiedlungsinvestitionen unterstützen, verschiedene Optionen zur Überwachung der durch ausländische Direktinvestitionen unterstützten Tätigkeiten zu bewerten und die Möglichkeit zu prüfen, ob andere Sektoren als strategische Sektoren betrachtet werden sollten; fordert die Kommission darüber hinaus auf, die Möglichkeit zu prüfen, den Screening-Mechanismus der EU für ausländische Direktinvestitionen zu stärken, um ihr mit Zustimmung der Mitgliedstaaten die Befugnis zu geben, Investitionen zu blockieren, die ein Risiko für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung darstellen;

19.

fordert die Mitgliedstaaten, die noch keinen solchen nationalen Überprüfungsmechanismus für ausländische Direktinvestitionen haben, auf, einen solchen einzurichten, um die Wirksamkeit der europäischen Zusammenarbeit sicherzustellen;

Vereinbarkeit der internationalen Investitionsabkommen mit den Prioritäten der EU

20.

stellt fest, dass eine zunehmende Zahl von Gerichtsverfahren vor Investitionsgerichten Umweltmaßnahmen zum Gegenstand hat; verurteilt die Tatsache, dass verschiedene Länder, einschließlich der Mitgliedstaaten, im Zusammenhang mit der Klimaschutzpolitik, dem Ausstieg aus fossilen Brennstoffen oder dem gerechten Übergang verklagt werden;

21.

betont, dass die weltweiten Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels einen raschen Übergang zu erneuerbaren Energiequellen und schnelle staatliche Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen erfordern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Kohärenz zwischen den internationalen Investitionsabkommen und dem europäischen Grünen Deal, der Umweltpolitik, den Arbeitnehmerrechten und den Menschenrechten zu gewährleisten, indem sie Investitionen in fossile Brennstoffe oder andere Aktivitäten, die der Umwelt und den Menschenrechten erheblichen Schaden zufügen, vom vertraglichen Schutz ausschließen und in die Kapitel über nachhaltige Entwicklung Bestimmungen aufnehmen, die zur Einhaltung des Pariser Abkommens und internationaler Verträge über Arbeit und Gleichstellung der Geschlechter beitragen, sowie Bestimmungen, die auf die Verbesserung des nationalen Rahmens zur Regelung ausländischer Investitionen abzielen;

22.

stellt mit Besorgnis die Asymmetrie bestimmter internationaler Investitionsabkommen fest, in denen ausländische Investoren Investitionsklagen gegen Staaten anstrengen können, während Regierungen, Arbeitnehmer und betroffene Gemeinschaften nicht in der Lage sind, transnationale Unternehmen vor einem Schiedsgericht zu verklagen, die die Menschenrechte, die öffentliche Gesundheit oder Arbeits- und Umweltgesetze nicht einhalten; betont, dass auch der multilaterale Investitionsgerichtshof nur für die Entscheidung von Fällen vorgesehen ist, in denen ausländische Investoren Staaten verklagen;

23.

weist darauf hin, dass die explizite oder implizite Drohung, ein Investitionsschiedsgericht anzurufen, die Position von Investoren bei Verhandlungen mit Staaten stärken kann (sogenannter Abschreckungseffekt); betont in diesem Zusammenhang, dass in den jüngsten internationalen Investitionsabkommen der EU der Grundsatz verankert ist, dass die Regierungen das Recht haben, aus legitimen Gründen der öffentlichen Ordnung zu regulieren (13), auch in einer Weise, die sich negativ auf den Betrieb einer Investition oder die Gewinnerwartungen eines Investors auswirken kann; hebt jedoch hervor, dass dieses Recht die Staaten nicht daran hindert, die in den internationalen Investitionsabkommen festgelegten Verpflichtungen einzuhalten, und dass es auch nicht Investitionsklagen oder Schadensersatzansprüche infolge der Ausübung dieses Rechts ausschließt; ist besorgt, dass die politische Entscheidungsfindung dadurch verzögert oder Entscheidungen verwässert werden könnten;

24.

betont, dass infolgedessen möglicherweise mehr öffentliche Mittel für die Entschädigung des Sektors für fossile Brennstoffe ausgegeben werden, als dies ohne die Androhung von Investitionsklagen der Fall wäre, wodurch es für die Staaten kostspieliger und somit schwieriger wird, Maßnahmen zur Energiewende zu ergreifen, und was insgesamt eine Subventionierung des Sektors für fossile Brennstoffe durch die Steuerzahler darstellt;

25.

stellt fest, dass Unternehmen in zahlreichen Investor-Staat-Schiedsverfahren Maßnahmen angefochten haben, die Staaten behaupten ergriffen haben, um auf lokale Bedenken oder Unruhen wegen der Auswirkungen eines Projekts zu reagieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Klagerecht für betroffene Dritte in künftige internationale Investitionsabkommen aufzunehmen; ist der Auffassung, dass die Gerichte der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs folgen und Fälle für unzulässig erklären sollten, wenn Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art betroffene lokale oder indigene Gemeinschaften, die nicht an dem Investitionsverfahren beteiligt sind, beeinträchtigen könnten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für Transparenz zu sorgen und die Einbeziehung schutzbedürftiger lokaler Gemeinschaften und insbesondere der indigenen Bevölkerung, die von mineralgewinnenden Tätigkeiten oder Holzeinschlag betroffen ist, in die Aushandlung und Umsetzung von internationalen Investitionsabkommen zu unterstützen, da ausländische Investitionen weitreichende Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften haben können;

Reformierter Ansatz

26.

begrüßt das von der Kommission 2015 ausgearbeitete neue Modell für Investitionsschutzabkommen als einen Schritt in die richtige Richtung; stellt jedoch fest, dass noch kein Abkommen, das dieses Modell enthält, in Kraft getreten ist; weist erneut auf seinen Standpunkt hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten keine neuen Investitionsschutzabkommen unterzeichnen sollten, die den ISDS-Mechanismus umfassen; betont, dass Verfahrensreformen bei der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten wichtig sind; begrüßt die Tatsache, dass die Investitionsgerichtsbarkeit die Schaffung einer festen Liste von Schiedsrichtern, einen Berufungsmechanismus, einen Verhaltenskodex für Schiedsrichter und eine verbesserte Transparenz der Schiedsverfahren vorsieht; stellt fest, dass die Investitionsgerichtsbarkeit nach wie vor ein internationales Schiedsverfahren darstellt, und betont, dass es im Gegensatz zu nationalen Gerichten im Ermessen der ICS-Schiedsrichter liegen würde, bei der Auslegung der in den internationalen Investitionsabkommen verankerten materiellrechtlichen Bestimmungen nicht zwangsläufig einschlägige Gesetze im öffentlichen Interesse zu berücksichtigen; bedauert, dass die Schiedsrichter weiterhin auf Einzelfallbasis bezahlt werden;

27.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verhandlungen zur Ausweitung der Investorenpflichten und deren Durchsetzung uneingeschränkt zu unterstützen und zu beschleunigen; ist der Auffassung, dass die Verpflichtungen für Investoren nicht nur in die internationale Investitionsabkommen der EU aufgenommen werden sollten, sondern auch über gesonderte verbindliche und durchsetzbare internationale Instrumente und über solide innerstaatliche Rahmenregelungen für die Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt gelten sollten; stellt fest, dass Fortschritte in diesen Bereichen und die weitere Stärkung der Bestimmungen der internationalen Investitionsabkommen der EU sicherstellen sollten, dass EU-Investoren in Nicht-EU-Ländern, insbesondere in Entwicklungsländern, ihre Strategien zur aktiven Mitwirkung an der Verwirklichung der SDG und der Ziele des Pariser Abkommens transparent darlegen und Rechenschaftsmechanismen unterliegen, insbesondere indem sie den Opfern in diesen Ländern Zugang zur Justiz verschaffen;

28.

begrüßt die Bestimmungen in den internationalen Investitionsabkommen in Bezug auf die Verpflichtungen von Staaten und Investoren in den Bereichen Umwelt, Arbeit und Unternehmensverantwortung sowie die Klauseln, die den horizontalen Grundsatz festschreiben, dass die Standards nicht gesenkt werden sollten, um Investitionen anzuziehen; bedauert jedoch, dass die Reform der Investorenpflichten nicht mit der Reform der ISDS Schritt gehalten hat;

29.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Inkrafttreten des Instruments für transnationale Unternehmen und andere Wirtschaftsunternehmen in Bezug auf die Menschenrechte zu unterstützen (14), das derzeit vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen ausgearbeitet wird und das darauf abzielt, die Aktivitäten transnationaler Unternehmen und Firmen zu regeln;

30.

begrüßt die Tatsache, dass internationale Investitionsabkommen der EU, die Investitionsschutzklauseln enthalten, seit 2016 präzisere Formulierungen für einige Schutzstandards sowie das Recht auf Regulierung enthalten; hebt hervor, dass internationale Investitionsabkommen der EU nicht zulassen sollten, dass weit gefasste Schutzstandards dazu verwendet werden, legitime öffentliche Maßnahmen in Frage zu stellen; ist der Auffassung, dass die Schutznormen insbesondere darauf abzielen sollten, gleiche Wettbewerbsbedingungen für ausländische und inländische Investoren zu schaffen und zu verhindern, dass EU-Investoren in Nicht-EU-Ländern diskriminiert werden, dass ihnen der Zugang zur Justiz verwehrt wird oder dass sie ihre Investitionen zugunsten des Aufnahmestaates nicht in vollem Umfang nutzen können, auch in Kriegszeiten, und dass dies auch für Nicht-EU-Investoren in der EU gilt; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Aufnahme zweideutiger Begriffe in die materiellrechtlichen Klauseln zu vermeiden und die Schutzstandards weiterhin auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisse zu überprüfen;

31.

hebt hervor, dass nach 2009 ausgehandelte internationale Investitionsabkommen der EU immer noch Auflösungsklauseln enthalten, die eine einfache Beendigung verhindern; nimmt die jüngsten Verhandlungen zur Kenntnis, in denen sich die Parteien auf eine fünfjährige Verfallsklausel geeinigt haben, mit der Möglichkeit, sich auf eine Verlängerung um weitere fünf Jahre zu einigen, falls kein Ersatz gefunden wird; fordert die Mitgliedstaaten und die anderen Vertragsparteien auf, Verfallsklauseln in bestehenden Abkommen zu neutralisieren und Verfallsklauseln in neuen Investitionsabkommen deutlich zu verkürzen;

32.

betont, dass sowohl nach dem Völkergewohnheitsrecht als auch nach den internationalen Menschenrechtsnormen Einzelpersonen verpflichtet sind, vor der Einleitung eines internationalen Verfahrens gegen den Staat wegen rechtswidriger Handlungen den Rechtsweg im eigenen Land zu beschreiten; bedauert, dass das internationale Investitionsrecht dagegen in der Regel nicht die Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel vorschreibt; ist der Ansicht, dass in den internationalen Investitionsabkommen vorgeschrieben werden sollte, dass der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft sein muss, bevor ausländische Investoren ein Schiedsgericht anrufen können, wie dies im internationalen Menschenrechtsrecht der Fall ist; betont, dass ausländische Investoren im Falle einer groben Rechtsverweigerung vor inländischen Gerichten unmittelbar die Möglichkeit haben sollten, eine internationale Streitbeilegung anzustreben;

Ratifizierung der internationalen Investitionsabkommen

33.

weist darauf hin, dass Verzögerungen bei der Ratifizierung von internationalen Investitionsabkommen der EU durch die Mitgliedstaaten die Ersetzung bilateraler Investitionsabkommen (BIT) durch transparentere und modernere Bestimmungen verzögern, die alle EU-Investoren in Drittstaaten gleichermaßen schützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die abgeschlossenen EU-Investitionsabkommen zu ratifizieren; fordert die EU auf, gemeinsam mit den Partnerländern an der kontinuierlichen Überprüfung und Verbesserung ihrer internationalen Investitionsabkommen zu arbeiten, sobald diese in Kraft getreten sind, und sich dabei an den in diesem Bericht entwickelten Leitlinien zu orientieren; erwartet von den Mitgliedstaaten, dass sie dafür sorgen, dass die internationalen Investitionsabkommen mit den Werten und Zielen der EU in Einklang stehen;

Ausgleichszahlungen

34.

weist darauf hin, dass DCF-Methoden, die im Allgemeinen für die Berechnung von Entschädigungen in internationalen Investitionsabkommen verwendet werden, keine zuverlässige Bewertungsmethode für Investitionsprojekte sind, die sich in einem frühen Stadium befinden oder deren künftige Einkommensströme ungewiss sind; betont, dass die Anwendung solcher Methoden durch die Schiedspanels eine erhebliche Abweichung von den etablierten Entschädigungsgrundsätzen und -praktiken in nationalen und internationalen Rechtssystemen außerhalb von internationalen Investitionsabkommen darstellt, die einen wesentlich engeren Ermessensspielraum für die Rechtsprechung vorsehen; hebt hervor, dass die beträchtlichen Entschädigungen, die von Investitionsschiedsgerichten zugesprochen werden, eine erhebliche und zunehmende finanzielle Belastung für die beklagten Staaten darstellen; weist darauf hin, dass die Anwendung von Bewertungsmethoden, die im Allgemeinen von Schiedsrichtern angewandt werden, aufgrund ihres sehr großen Ermessensspielraums und ihres Rückgriffs auf äußerst komplexe und inhärent spekulative Annahmen höchst umstritten ist; fordert die Kommission auf, die Bestimmungen über Entschädigungen in internationalen Investitionsabkommender EU eingehend zu prüfen und korrigierende und transparenzorientierte Regeln und Schutzmaßnahmen vorzusehen, einschließlich der Verwendung strengerer Klauseln, die die Anwendung von Strafschadensersatz verhindern; fordert, dass die Entschädigung auf die Höhe der versunkenen Kosten begrenzt wird, die die Höhe der den Investoren tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Ausgaben widerspiegeln; betont, dass bei der Festsetzung von Entschädigungen unterhalb dieser Obergrenze gegebenenfalls ein Abwägungsprozess stattfinden sollte, bei dem kontextbezogene Elemente wie die Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen oder Zusagen durch Unternehmen berücksichtigt werden;

35.

betont, dass der zunehmende Rückgriff von Investoren auf Dritte zur Finanzierung ihrer Rechtsstreitigkeiten im Gegenzug für eine Beteiligung an den in einem Schiedsverfahren zugesprochenen Beträgen (Finanzierung durch Dritte) zusätzliche Anreize dafür schafft, dass mehr Klagen eingereicht werden; nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die im Hinblick auf eine transparentere Finanzierung von Investor-Staat-Streitigkeiten durch Dritte erzielt wurden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen, die die Kommission in den jüngsten internationalen Investitionsabkommen der EU unternommen hat; fordert die Kommission auf, zusätzliche Bestimmungen zur Regelung der Finanzierung von Investor-Staat-Streitigkeiten durch Dritte im Rahmen internationaler Verhandlungen zu unterstützen, um diese Praxis, die zu missbräuchlich hohen Schiedssprüchen verleitet, strikt zu begrenzen;

Bilaterale Investitionsabkommen

36.

weist auf die Tausenden von bestehenden bilateralen Investitionsabkommen der Mitgliedstaaten hin, die immer noch Investitionen in fossile Brennstoffe schützen, veraltete Bestimmungen enthalten, die den Zielen und Werten der EU zuwiderlaufen, einschließlich zu weit gefasster Schutznormen und schwacher Anforderungen an Transparenz und ISDS, und die nicht mit dem EU-Vorschlag für einen multilateralen Investitionsgerichtshof in Einklang stehen; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, ihre bilateralen Investitionsabkommen zu beenden oder zu modernisieren, um sie mit einem reformierten Modell internationaler Investitionsabkommen der EU in Einklang zu bringen, und zwar im Einklang mit diesem Bericht;

37.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle bilateralen Investitionsabkommen der Mitgliedstaaten vollständig mit dem EU-Recht vereinbar sind und mit den Zielen und Werten der EU übereinstimmen; unterstützt die Kommission bei der strengen Anwendung der Bedingungen für die Genehmigung der Aushandlung, der Unterzeichnung und des Abschlusses neuer Abkommen durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit einer modernisierten EU-Investitionspolitik und den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union; verweist auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre bilateralen Investitionsabkommen im Einklang mit Artikel 351 AEUV zu ändern; ersucht die Kommission, die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überwachen und das Parlament regelmäßig über die erzielten Fortschritte zu informieren; fordert die Kommission auf, bei Bedarf Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, um die Übereinstimmung der bilateralen Investitionsabkommen der Mitgliedstaaten mit dem EU-Recht sicherzustellen;

38.

unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung von Auslegungsleitlinien, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den in diesem Bericht genannten inhaltlichen und verfahrenstechnischen Reformen zu befolgen sind, um eine einheitliche Auslegung einer modernisierten EU-Investitionspolitik sicherzustellen und die vollständige Vereinbarkeit mit den Zielen des europäischen Grünen Deals zu garantieren; fordert die Kommission auf, dieses aktualisierte Modell als Grundlage für die Genehmigung neuer bilateraler Investitionsabkommen der Mitgliedstaaten zu verwenden;

Der Vertrag über die Energiecharta

39.

weist darauf hin, dass der Vertrag über die Energiecharta heute das Investitionsabkommen ist, über das weltweit am häufigsten Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden; unterstützt die Bemühungen um eine Modernisierung des Vertrags über die Energiecharta und die Position der EU, dass der Schutz für die meisten Investitionen in fossile Brennstoffe ausgeschlossen werden sollte; ist jedoch der Ansicht, dass der Standpunkt der EU keinen Schutz für Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten gewähren sollte, die nach EU-Recht als „erheblich schädigend“ gelten, und dass der Zeitrahmen für das Auslaufen des Schutzes bestehender Investitionen in fossile Brennstoffe erheblich verkürzt werden sollte, um die Erreichung der Klimaziele der EU nicht zu untergraben; fordert ein Ende der Investor-Staat-Streitbeilegung im Vertrag über die Energiecharta; hebt hervor, dass für eine Änderung des Vertrags über die Energiecharta ein einstimmiger Beschluss aller Vertragsparteien erforderlich ist, die auf der Jahreskonferenz abstimmen; ist besorgt darüber, dass das Parlament nicht den gleichen Zugang zu den Verhandlungstexten der Verhandlungen über die Modernisierung des Vertrags über die Energiecharta hat wie bei den Verhandlungen über andere Verträge;

40.

ist besorgt darüber, dass viele Vertragsparteien die Ambitionen der EU im Bereich der Eindämmung des Klimawandels, der nachhaltigen Entwicklung und der Energiewende nicht zu teilen scheinen, obwohl sie alle auch Unterzeichner des Übereinkommens von Paris sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass der Vertrag über die Energiecharta mit dem Übereinkommen von Paris und den Zielen des europäischen Grünen Deals in Einklang gebracht wird, und gleichzeitig die Fähigkeit der EU zu bewahren, politische Maßnahmen zu entwickeln, die mit ihrer Verpflichtung, bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu werden, in Einklang stehen;

41.

nimmt zur Kenntnis, dass Italien seinen Beschluss mitgeteilt hat, zum 1. Januar 2015 aus dem Vertrag über die Energiecharta auszutreten; stellt fest, dass Länder, die den Vertrag über die Energiecharta ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, ihre Mitgliedschaft 12 Monate nach der Mitteilung über den Austritt beenden können; bedauert, dass Investitionen, die vor dem Ausstiegsdatum getätigt wurden, noch 20 Jahre lang geschützt sind, begrüßt jedoch, dass der Schutz für alle neuen Investitionen sofort endet;

42.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass ein überarbeiteter Vertrag über die Energiecharta das Recht der Staaten auf Regulierung schützt, mit dem EU-Recht und der EU-Investitionspolitik im Einklang steht, dass er Investoren in fossile Brennstoffe unverzüglich untersagt, Vertragsparteien zu verklagen, weil sie Maßnahmen zum Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des Pariser Abkommens verfolgen, und dass der Investitionsschutz nur echten Investoren und nicht rein finanziellen oder spekulativen Investoren gewährt wird; fordert die Kommission auf, ihre juristische Studie zu veröffentlichen, in der die potenziellen Auswirkungen eines Ausstiegs analysiert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit der Vorbereitung eines koordinierten Ausstiegs aus dem Vertrag über die Energiecharta zu beginnen und eine Vereinbarung zum Ausschluss der Anwendung der Verfallsklausel zwischen bereitwilligen Vertragsparteien auszuarbeiten, die dem Rat und dem Parlament förmlich vorgelegt werden soll, falls die oben genannten Verhandlungsziele bis Juni 2022 nicht erreicht werden;

43.

begrüßt die Klarstellung des Gerichtshofs in der Rechtssache Komstroy, wonach Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta, die Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren betreffen, im Falle von unionsinternen Streitigkeiten nicht anwendbar sind; stellt fest, dass derzeit mindestens 73 EU-interne Verfahren laufen, darunter mehr als 40 EU-interne Investitionsschiedsverfahren auf der Grundlage des Vertrags über die Energiecharta; stellt mit großer Besorgnis fest, dass das Achmea-Urteil die Schiedsgerichte nicht davon abgehalten hat, sich weiterhin mit unionsinternen Investitionsstreitigkeiten zu befassen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich nach Kräften zu bemühen, dass diesen Urteilen in den bestehenden EU-internen Schiedsverfahren Rechnung getragen wird; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission daher auf, eine Vereinbarung über die Nichtanwendbarkeit des Vertrags über die Energiecharta auf innergemeinschaftliche Streitigkeiten zu treffen; unterstützt das Ersuchen mehrerer Mitgliedstaaten um ein neues Urteil des Gerichtshofs und ist der Auffassung, dass die Frage damit endgültig geklärt werden sollte, damit verhindert wird, dass künftige EU-interne Schiedsverfahren nach dem Vertrag über die Energiecharta zulässig sind;

44.

weist darauf hin, dass es zwar schwierig sein wird, etwaige Schiedssprüche in EU-internen Fällen vor EU-Gerichten zu vollstrecken, dass aber Fälle, die unter die Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten fallen, immer noch vor den Gerichten von Drittländern vollstreckt werden können; stellt fest, dass diese Gerichte die Beschlagnahme von Staatsvermögen (15) der EU oder der EU-Mitgliedstaaten anordnen können;

45.

hebt hervor, dass die Achtung der Entscheidungen von EU-Gerichten, insbesondere des Gerichtshofs der EU, bei der Auswahl von Schiedsrichtern für künftige ICS-Listen berücksichtigt werden sollte;

Multilaterale Bemühungen um die Reform des Investitionsschutzes (Multilateraler Investitionsgerichtshof)

46.

begrüßt die Tatsache, dass die UNCITRAL-Arbeitsgruppe III seit 2017 Beratungen über eine mögliche multilaterale Reform der Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren führt; stellt fest, dass 60 Staaten einvernehmlich beschlossen haben, dass sich die UNCITRAL bei ihrer Arbeit mit Optionen struktureller Reformen befassen muss; fordert die Kommission auf, sich weiterhin konstruktiv in die UNCITRAL-Diskussionen einzubringen und Verhandlungen über Themen wie „regulatory chill“ (lähmender Effekt auf die Rechtsetzung), Erschöpfung der Rechtsmittel, Rechte Dritter und Schadensersatz, die bisher nur wenig Beachtung gefunden haben, zu fördern und sie in künftigen internationalen Investitionsabkommen der EU zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, ihre Arbeit im Rahmen von UNCITRAL zu verstärken, um die Regulierungsfähigkeit des Staates zu schützen und vollständige Transparenz sicherzustellen;

47.

unterstützt die laufenden Verhandlungen in der UNCITRAL-Arbeitsgruppe III, in denen die EU und ihre Mitgliedstaaten die Einrichtung eines ständigen Mechanismus zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten — des multilateralen Investitionsgerichtshofs — anstreben; begrüßt die globale Führungsrolle, die die EU bei diesen Verhandlungen übernimmt; betont jedoch, dass dieser Vorschlag nicht die Modernisierung materieller Schutznormen umfasst; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die von den Richtern des multilateralen Investitionsgerichtshofs angewandte Rechtsprechung die Auslegung der in den internationalen Investitionsabkommen verankerten materiellen Bestimmungen und Rechte mit den einschlägigen innerstaatlichen Gesetzen im öffentlichen Interesse, die auf demokratische Weise erlassen wurden, in Einklang bringt; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Richter nicht auf Einzelfallbasis bezahlt werden; fordert die Kommission auf, die Reform und Modernisierung dieser Standards in geeigneten internationalen Foren zu fördern;

48.

fordert die Kommission auf, in die Verhandlungen über den multilateralen Investitionsgerichtshof die Einführung von Regeln aufzunehmen, die in transparenter Weise die von den Staaten zu zahlende Entschädigung festlegen, und sich bei den laufenden UNCITRAL-Reformverhandlungen für strenge Bewertungsmethoden einzusetzen, die nur eine Entschädigung für verlorene Kosten zulassen;

49.

kritisiert nachdrücklich die erhebliche Verzögerung bei der Ratifizierung und Umsetzung des Mauritius-Übereinkommens; fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens im Namen der EU anzunehmen; verweist auf die jüngsten Urteile des Gerichtshofs zu den ausschließlichen und geteilten Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Ratifizierung internationaler Verträge, die als Orientierungshilfe für die Freigabe der Ratifizierung dieses Übereinkommens dienen können;

Eine EU-Investitionspolitik jenseits der Einschaltung von Gerichten bei Investor-Staat-Streitigkeiten

50.

ist besorgt darüber, dass in den Jahren 2017, 2019 und 2020 weltweit mehr Investitionsverträge beendet als neue internationale Investitionsabkommen geschlossen wurden; hebt hervor, dass in den meisten in jüngster Zeit abgeschlossenen mega-regionalen internationalen Investitionsabkommen im Hinblick auf die Einschaltung von Gerichten bei Investor-Staat-Streitigkeiten ein zunehmend vorsichtiger Ansatz verfolgt wird;

51.

fordert, dass die EU die Stärkung der nationalen Rechtssysteme und der Rechtsstaatlichkeit in den Partnerländern durch technische Hilfe auf EU-Ebene unterstützt, um ein günstiges Umfeld für ausländische Investitionen sicherzustellen und gleichzeitig Systemmängel zu beheben, die sich negativ auf die nachhaltige Entwicklung in diesen Ländern auswirken;

52.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine EU-Strategie für Auslandsinvestitionen zu entwickeln, um Anreize für nachhaltige Investitionen in all ihren Dimensionen zu schaffen und diese zu schützen, ohne bei Investor-Staat-Streitigkeiten zwangsläufig Gerichte einzuschalten, sowie ihr 2015 angenommenes Investitionsschutzmodell im Einklang mit den Forderungen dieser Entschließung zu aktualisieren, um einen Leitfaden für die Aushandlung neuer oder aktualisierter EU-Abkommen zu bieten;

o

o o

53.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 40.

(2)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 121.

(3)  ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.

(4)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 34.

(5)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 1.

(6)  ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 17.

(7)  ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 30.

(8)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(9)  ABl. L 169 vom 29.5.2020, S. 1.

(10)  Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, „FDI in Figures“, April 2021.

(11)  Ein europäischer Grüner Deal; ein Europa für das digitale Zeitalter; zu einer Wirtschaft im Dienste der Menschen; ein stärkeres Europa in der Welt; Förderung unserer europäischen Lebensweise; neuer Schwung für die Demokratie in Europa.

(12)  Wie das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada (Anhang 8b Absatz 4, in dem öffentliche Schulden als Schuldtitel einer beliebigen Regierungsebene einer Vertragspartei definiert werden), das CPTPP und das BIT zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und Kolumbien von 2009.

(13)  Einschließlich der Bereiche öffentliche Gesundheit, soziale Dienste, öffentliche Bildung, Sicherheit, Umwelt oder öffentliche Moral, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz oder Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt.

(14)  Rechtsverbindliches Instrument zur Regulierung der Aktivitäten transnationaler Konzerne und anderer Wirtschaftsunternehmen nach den internationalen Menschenrechtsvorschriften, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/wg-trans-corp/igwg-on-tnc

(15)  Das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, auch bekannt als „New Yorker Schiedskonvention“.


Top