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Document 52022IP0052

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2022 zu Russlands Aggression gegen die Ukraine (2022/2564(RSP))

OJ C 125, 18.3.2022, p. 2–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 125/2


P9_TA(2022)0052

Russlands Aggression gegen die Ukraine

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2022 zu Russlands Aggression gegen die Ukraine (2022/2564(RSP))

(2022/C 125/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland und zur Ukraine, insbesondere die Entschließung vom 16. Dezember 2021 zur Lage an der ukrainischen Grenze und in den von Russland besetzten Gebieten in der Ukraine (1),

unter Hinweis auf die Erklärungen der Führung des Europäischen Parlaments vom 16. und 24. Februar 2022,

unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union vom 24. Februar 2022 zur Invasion der Ukraine durch Streitkräfte der Russischen Föderation,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Präsidenten des Europäischen Rates und der Präsidentin der Kommission vom 24. Februar 2022 zur beispiellosen und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine,

unter Hinweis auf die jüngsten Erklärungen des Präsidenten der Ukraine und der Präsidentin der Kommission zur Lage in der Ukraine,

unter Hinweis auf die Erklärung der G7 vom 24. Februar 2022,

unter Hinweis auf das Budapester Memorandum über Sicherheitsgarantien aus 1994,

unter Hinweis auf die von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen entwickelten Nürnberger Prinzipien, in denen festgelegt ist, was ein Kriegsverbrechen darstellt,

unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Februar 2022,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Schlussakte von Helsinki vom 1. August 1975 und ihre Nachfolgedokumente,

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass gemäß der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts alle Staaten souveräne Gleichheit genießen und in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete Androhung oder Anwendung von Gewalt unterlassen müssen;

B.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation am 24. Februar 2022 unprovoziert und widerrechtlich in die Ukraine einmarschiert ist;

C.

in der Erwägung, dass der militärische Überfall auf die Ukraine teilweise von belarussischem Hoheitsgebiet aus erfolgte, wodurch die russische Aggression unterstützt und ermöglicht wurde; in der Erwägung, dass der unrechtmäßige Präsident von Belarus gerade ein gefälschtes Referendum abgehalten hat, um die Verfassung zu ändern und die Neutralität von Belarus zu kompromittieren; in der Erwägung, dass die Stationierung russischer Kernwaffen auf belarussischem Hoheitsgebiet eine Bedrohung der Sicherheit Europas darstellen würde;

D.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation am 21. Februar 2022 einseitig die Unabhängigkeit der Gebiete in Teilen der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk anerkannt hat, die sich unter der Kontrolle von Separatistenkräften befinden, welche von Russland unterstützt werden, wodurch die Minsker Vereinbarungen de facto ausgehöhlt wurden; in der Erwägung, dass das Vorgehen der Russischen Föderation eine vorsätzliche militärische Aggression unter eklatanter Verletzung des Völkerrechts, der Charta der Vereinten Nationen und der in der Schlussakte von Helsinki von 1975 verankerten Grundsätze darstellt und die Sicherheit und Stabilität in Europa und weltweit massiv untergräbt;

E.

in der Erwägung, dass die ukrainischen Streitkräfte unter dem Kommando von Präsident Wolodymyr Selenskyj nach wie vor die Kontrolle über fast das gesamte Territorium der Ukraine, einschließlich der Hauptstadt Kiew und der südlichen Landesteile, ausüben und die russischen Invasoren daran gehindert haben, ihre gesteckten Ziele zu erreichen, wozu die Beseitigung der demokratisch gewählten Führung der Ukraine gehört;

F.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation die diplomatischen Bemühungen um eine Lösung der von ihr selbst orchestrierten derzeitigen Krise unter Anwendung von Täuschung bewusst zum Scheitern gebracht hat, um die Zeit und den taktischen Vorteil zu erlangen, die erforderlich waren, um einen groß angelegten militärischen Überfall auf die Ukraine und die Besetzung des Landes vorzubereiten;

G.

in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union eine erste Reihe von Sanktionen gegen Russland angenommen hat, darunter gezielte Sanktionen gegen Einzelpersonen sowie wirtschaftliche und finanzielle Sanktionen und Handelsbeschränkungen, und dass er in enger Abstimmung mit den transatlantischen Verbündeten und anderen gleichgesinnten internationalen Partnern weitere Sanktionen vorbereitet;

H.

in der Erwägung, dass die Präsidentin der Kommission am 27. Februar 2022 eine Erklärung zum aktuellen und künftigen Stand der Beziehungen zur Ukraine abgegeben hat, in der sie erklärte: „[Sie] gehören […] tatsächlich zu uns. Sie sind einer von uns, und wir wollen sie drin haben“; in der Erwägung, dass die Zahl der ukrainischen Zivilisten, die dem Krieg des Kreml gegen die Bevölkerung der Ukraine zum Opfer fallen, unaufhörlich weiter steigt; in der Erwägung, dass bereits Hunderte verletzt wurden und mehrere Hunderttausend ihre Heimatorte verlassen haben und teils in Nachbarländer geflohen sind; in der Erwägung, dass russische Truppen Berichten zufolge zahlreiche Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen haben, darunter der willkürliche Artilleriebeschuss von Wohngebieten, Krankenhäusern und Kindergärten, die Plünderung von öffentlichem und privatem Eigentum und die mutwillige Zerstörung ziviler Infrastruktur; in der Erwägung, dass in dem seit mehr als sieben Jahren andauernden, von der Russischen Föderation geschürten Konflikt in der Ostukraine mehr als 14 000 Menschen, darunter sowohl Militärangehörige als auch Zivilisten, ihr Leben verloren haben, während die Lebensgrundlage der Bevölkerung in den von Russland kontrollierten und annektierten Gebieten in der Ukraine und den umliegenden Regionen weiterhin stark beeinträchtigt ist;

1.

verurteilt aufs Schärfste den rechtswidrigen, unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine und ihren Einmarsch in das Land sowie die Beteiligung von Belarus an dieser Aggression;

2.

fordert die Russische Föderation auf, unverzüglich alle militärischen Operationen in der Ukraine einzustellen, alle militärischen und paramilitärischen Kräfte und sämtliche militärische Ausrüstung bedingungslos aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen und die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen uneingeschränkt zu achten;

3.

betont, dass der militärische Überfall und der Einmarsch einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Völkerrecht und insbesondere gegen die Charta der Vereinten Nationen darstellen, und fordert die Russische Föderation auf, wieder der Verantwortung eines ständigen Mitglieds des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für die Wahrung von Frieden und Sicherheit nachzukommen und ihre Verpflichtungen im Rahmen der Schlussakte von Helsinki, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Budapester Memorandums einzuhalten; betrachtet den russischen Einmarsch in die Ukraine nicht nur als Angriff auf ein souveränes Land, sondern auch auf die Grundsätze und den Mechanismus der Zusammenarbeit und Sicherheit in Europa und die regelbasierte internationale Ordnung, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen festgelegt sind;

4.

verurteilt aufs Schärfste, dass das russische Militär mit Unterstützung belarussischer Streitkräfte belarussisches Hoheitsgebiet nutzt, um von dort aus die Ukraine anzugreifen, und bringt seine tiefe Besorgnis über die Gefahren zum Ausdruck, die sich daraus ergeben, dass Belarus seine Neutralität aufgibt und russische Militärpräsenz zulässt;

5.

bekundet seine ungeteilte Solidarität mit dem ukrainischen Volk, das bereits acht Jahre Krieg in seinem Land erlitten hat, und verurteilt das Vorgehen Russlands gegen die Ukraine aufs Schärfste;

6.

zollt dem ungeheuren Mut des ukrainischen Volkes, seinem heldenhaften Präsidenten Wolodymyr Selenskyj und den mutigen Soldaten, die ihr Land gegen die russischen Invasoren verteidigen, den höchsten Respekt; fordert die freie Welt auf, deren Kampf um Frieden und Freiheit mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen;

7.

fordert nachdrücklich, dass die diplomatischen Bemühungen fortgesetzt werden, um dem russischen Überfall auf die Ukraine Einhalt zu gebieten und eine friedliche Lösung zu finden, die auf der Achtung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Ukraine und der Grundsätze des Völkerrechts sowie auf dem Recht der Ukraine beruht, über künftige Bündnisse ohne äußere Einmischung zu entscheiden; fordert die Russische Föderation nachdrücklich auf, auf den Weg des Dialogs und der Diplomatie zurückzukehren, um die Menschen in der Ukraine und in anderen Ländern sowie ihr eigenes Volk vor der Geißel des Krieges zu bewahren;

8.

verurteilt die einseitige Anerkennung der Unabhängigkeit der von Russland besetzten Gebiete in den ukrainischen Oblasten Donezk und Luhansk durch die Russische Föderation und fordert alle Länder nachdrücklich auf, sich dieser Anerkennung nicht anzuschließen; bekräftigt, dass die EU die rechtswidrige Annexion der Krim nicht anerkennt, sie unverändert als Verstoß gegen das Völkerrecht verurteilt und sich weiterhin dafür einsetzt, ihre Politik der Nichtanerkennung vollständig umzusetzen, unter anderem durch restriktive Maßnahmen und die Zusammenarbeit in internationalen Foren;

9.

lehnt die Äußerungen, mit denen die russischen Seite andeutet, dass sie unter Umständen auf den Einsatz von Massenvernichtungswaffen zurückgreifen könnte, vor dem Hintergrund der bereits verschlechterten und ausgehöhlten globalen Struktur der Nichtverbreitung von Kernwaffen, der Abrüstung und der Rüstungskontrolle kategorisch ab; erinnert die Russische Föderation an ihre internationalen Verpflichtungen und warnt vor den Gefahren einer nuklearen Eskalation des Konflikts; ist besorgt darüber, dass die Russische Föderation die Alarmstufe ihrer Atomstreitkräfte erhöht hat; macht die Russische Föderation darauf aufmerksam, dass Provokationen an der Grenze eines Mitgliedstaats oder Angriffe auf Schiffe im Schwarzmeerbecken zu einer weiteren Eskalation des Konflikts führen können;

10.

ist untröstlich angesichts des tragischen Verlusts von Menschenleben und des menschlichen Leids, die durch den Überfall Russlands verursacht wurden, und betont, dass Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktureinrichtungen sowie wahllose Angriffe nach dem humanitären Völkerrecht verboten sind und daher Kriegsverbrechen darstellen;

11.

betont, dass ein besonderer Schwerpunkt auf schutzbedürftige Gruppen, Minderheiten sowie Frauen und Kinder gelegt werden muss, da sie in Konfliktsituationen besonders betroffen sind und besonderen Schutz sowie besondere Unterstützung benötigen, insbesondere Kinder in Heimen, unbegleitete Kinder, Kinder mit Behinderungen und anderen schweren Krankheiten, einschließlich an Krebs erkrankten Kindern, und betont, dass sichergestellt werden muss, dass diese Kinder weiterhin die notwendige Betreuung und lebensrettende Behandlung erhalten und unverzüglich in Sicherheit gebracht werden;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Ukraine in Zusammenarbeit mit den humanitären Organisationen der Vereinten Nationen und anderen internationalen Partnerorganisationen weitere humanitäre Soforthilfe zu leisten; fordert die Russische Föderation nachdrücklich auf, humanitären Organisationen der Vereinten Nationen sicheren und ungehinderten Zugang zu gewähren, auch in den vorübergehend nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine;

13.

begrüßt die Zusage der Kommission und des französischen Ratsvorsitzes, die Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes (2) zu aktivieren, um allen Flüchtlingen aus der Ukraine sofortigen Zugang zu Schutz zu gewähren; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diesen Vorschlag auf der Tagung des Rates (Justiz und Inneres) am 4. März 2022 zu billigen; fordert den Rat mit Nachdruck auf, die Verantwortung für die Aufnahme von Flüchtlingen, die an den Außengrenzen der EU ankommen, gleichmäßig zwischen den Mitgliedstaaten aufzuteilen; fordert die Kommission auf, einen Solidaritätsmechanismus einzurichten, um Flüchtlinge aus der Ukraine, die in Polen, Ungarn, Rumänien und der Slowakei angekommen sind, in andere Mitgliedstaaten umzusiedeln, und fordert, dass Rückführungsaktionen in die Ukraine in der gesamten EU eingestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Visa von ukrainischen Studenten und sonstigen ukrainischen Visuminhabern zu verlängern;

14.

begrüßt das engagierte Handeln der Regierungen Polens, Ungarns, Rumäniens, Bulgariens, der Slowakei und Moldaus, ihre Grenzen offen zu halten und Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen — darunter sowohl ukrainischen Staatsangehörigen als auch denen anderer Länder –, Mittel zur Weiterfahrt, Unterkünfte, Soforthilfe und medizinische Versorgung bereitzustellen sowie Asyl zu gewähren; fordert den Rat und die Kommission auf, zusätzliche Mittel für diese Länder bereitzustellen, da die meisten Menschen aus der Ukraine zunächst in diese EU-Länder flüchten; fordert den Rat und die Kommission auf, das Abkommen mit der Ukraine über die Befreiung von der Visumpflicht nicht auszusetzen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, Staatsangehörige anderer Länder als der Ukraine, die vor dem Konflikt und dem Krieg fliehen, als aus Russland stammende Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen; weist alle EU-Mitgliedstaaten nochmals auf ihre Pflicht hin, die Grundrechte aller Asylbewerber, die in der Union um Schutz ersuchen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit dieser Personen zu achten und die Zurückweisungen an der Grenze einzustellen; verurteilt den Rassismus, dem aus Afrika und dem Nahen Osten stammende Studenten ausgesetzt waren, als sie in der Ukraine daran gehindert wurden, zur Grenze fahrende Busse und Züge zu besteigen, oder an der Grenze aufgehalten wurden, wodurch es ihnen verwehrt wurde, um Schutz zu ersuchen;

15.

begrüßt, dass der Rat prompt Sanktionen mit dem Ziel erlassen hat, die Russische Föderation dazu zu bringen, ihre Angriffe auf die Ukraine einzustellen; besteht jedoch angesichts der jüngsten Aggressionen, einschließlich der Angriffe auf Wohngebiete und die zivile Infrastruktur, darauf, dass zusätzliche harte Sanktionen verhängt werden;

16.

fordert, dass der Anwendungsbereich der Sanktionen ausgeweitet wird, dass mit den Sanktionen darauf abgezielt wird, die Wirtschaft und die industrielle Basis Russlands, insbesondere den militärisch-industriellen Komplex und damit die Fähigkeit des Landes, die internationale Sicherheit auch in der Zukunft zu bedrohen, strategisch zu schwächen, und dass die Sanktionen auf Belarus ausgeweitet werden, weil das Land den Einmarsch Russlands in die Ukraine unmittelbar unterstützt;

17.

fordert insbesondere, dass die Einfuhr der wichtigsten russischen Ausfuhrgüter, einschließlich Erdöl und Erdgas, eingeschränkt wird, dass neue Investitionen der EU in der Russischen Föderation und neue russische Investitionen in der EU verboten werden, dass alle russischen Banken aus dem europäischen Finanzsystem ausgeschlossen werden, dass die Russische Föderation und Belarus aus dem SWIFT-System ausgeschlossen werden und dass gegen Banken, die für entsprechende Transaktionen andere Systeme als SWIFT nutzen, Sekundärsanktionen oder Sanktionen in der Art, wie sie für russische Banken bzw. das russische Bankensystem gelten, verhängt werden, und fordert, dass es auf den europäischen Märkten untersagt wird, auf Sekundärkapitalmärkten Mittel zu beschaffen oder Kredite aufzunehmen; fordert, dass der Zugang zu öffentlichen Aufträgen der EU in Bezug auf den Erwerb von Waren und Dienstleistungen aus Russland und Belarus verboten wird; fordert, dass die Ausfuhr von Hochtechnologieprodukten und strategischen Gütern in den russischen Markt verboten wird; fordert, dass die Finanzierung aller mit EU-Mitteln unterstützten Programme für die Zusammenarbeit mit Russland im Bereich Forschung und Innovation umgehend ausgesetzt oder eingestellt wird und dass die interregionalen Programme ausgesetzt werden; fordert die Schließung der Häfen der EU für russische Schiffe; fordert, dass den von Russland kontrollierten Investmentfonds und Banken wie der Internationalen Investitionsbank mit sofortiger Wirkung die Tätigkeit in der EU untersagt wird; fordert, dass Schiffen, deren nächster Anlaufhafen oder Zielhafen in der Russischen Föderation liegt, die Zufahrt zu sämtlichen Häfen der EU verweigert wird, es sei denn, es liegen notwendige und gerechtfertigte humanitäre Gründe vor; begrüßt das Verbot von Flügen russischer Luftfahrtunternehmen sowie privater russischer Flugzeuge im Luftraum der EU; fordert die Verhängung und entsprechende Anwendung ähnlicher Sanktionen gegen Belarus;

18.

betont, dass ein kohärenter Ansatz im Hinblick auf Sanktionen beibehalten werden muss und es keine Ausnahmen aufgrund sektoraler oder nationaler Interessen geben darf; betont, dass die Mitgliedstaaten anerkennen und akzeptieren müssen, dass harte Sanktionen gegen die Russische Föderation zwangsläufig negative Auswirkungen auf ihre Wirtschaftslage haben werden, und fordert die Kommission auf, Mittel und Wege zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Sanktionen zu ermitteln und dann diese Mittel einzusetzen bzw. diese Wege zu beschreiten;

19.

betont, dass alles getan werden muss, um Russland wieder an den Verhandlungstisch zu bringen; weist darauf hin, dass die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa als regionale Abmachung im Sinne von Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen nach wie vor die erste Instanz für die friedliche Beilegung von Streitigkeiten in der Region ist; fordert, dass die Krisenbewältigungsmechanismen der Vereinten Nationen genutzt werden; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die Vereinigten Staaten auf, ihre diplomatischen Bemühungen fortzusetzen, um den Krieg in der Ukraine zu beenden;

20.

fordert einen unverzüglichen und bedingungslosen Waffenstillstand; fordert, dass die Kommunikationskanäle mit Russland offen bleiben und dass die betroffenen Parteien für Dialog und Verhandlungen vorbereitet sind, bis ein Waffenstillstand in Kraft und der Krieg beendet ist;

21.

unterstreicht, dass alle künftigen Sanktionen auch künftig eng mit den transatlantischen Verbündeten und gleichgesinnten internationalen Partnern abgestimmt werden müssen, damit sie die größtmögliche Wirkung entfalten;

22.

bekräftigt seine früheren Forderungen, die Abhängigkeit im Energiebereich, insbesondere von Gas, Öl und Kohle aus Russland, deutlich zu verringern, unter anderem durch die Diversifizierung der Energiequellen, wozu auch der Ausbau von Terminals und Versorgungswegen für Flüssigerdgas, die Entflechtung der Gasspeicherung, die Steigerung der Energieeffizienz und die Beschleunigung der Energiewende gehören; fordert, dass die Erdgasfernleitung Nord Stream 2 endgültig aufgegeben wird, und begrüßt daher die Entscheidung der deutschen Bundesregierung, das Zertifizierungsverfahren für Nord Stream 2 einzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen Koordinierungsmechanismus zu schaffen und alle verfügbaren Gasspeichermöglichkeiten zu nutzen, um eine ununterbrochene Gasversorgung der gesamten EU sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Zentralbank auf, genau zu beobachten, welche Auswirkungen Russlands Überfall auf die Ukraine auf die Finanzstabilität und die Preisstabilität hat, insbesondere im Zusammenhang mit Energieerzeugnissen, und geeignete Maßnahmen zur Abmilderung etwaiger negativer wirtschaftlicher und sozialer Auswirkungen in Betracht zu ziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, jegliche Zusammenarbeit mit Russland im Nuklearbereich, insbesondere mit Rosatom und seinen Tochtergesellschaften, und auch im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation einzustellen und die Betriebsgenehmigungen aller Rosatom-Tochtergesellschaften aufzuheben bzw. ihnen diese zu entziehen; betont, dass die Sanktionen besondere Auswirkungen auf die Privathaushalte in der EU haben könnten und dass nicht sie den Preis dieser Krise bezahlen sollten; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Pläne und Unterstützungszahlungen zugunsten von Privathaushalten auszuarbeiten, damit sich die Energiekrise nicht verschärft;

23.

fordert, dass die bestehende globale Sanktionsregelung der EU um ein Instrument zur Bekämpfung der Korruption ergänzt wird und dass zügig gezielte Sanktionen gegen Personen, die für Korruption auf hoher Ebene in Russland und Belarus verantwortlich sind, sowie gegen Oligarchen und der Staatsmacht nahestehende Beamte verhängt werden; fordert die Mitgliedstaaten und verbündete Länder, die Programme für goldene Visa betreiben, auf, alle Personen, die einen solchen Aufenthaltsstatus haben, zu überprüfen und vermögenden russischen Privatpersonen und ihren Familien, insbesondere solchen, die Verbindungen zu mit Sanktionen belegten Personen und Unternehmen haben, den Aufenthaltstitel zu entziehen; bekräftigt seine Forderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, die geltenden Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche konsequent um- und durchzusetzen und für mehr Transparenz zu sorgen, insbesondere in Bezug auf die Gelder, die die russische Elite in der EU anlegt oder ausgibt; erneuert seine Forderung, die Vermögenswerte von der russischen Führung nahestehenden Oligarchen und ihren Familien in der EU einzufrieren und ihre Schengen-Visa aufzuheben;

24.

weist erneut darauf hin, dass die NATO die Grundlage der kollektiven Verteidigung derjenigen Mitgliedstaaten ist, bei denen es sich um NATO-Bündnispartner handelt; begrüßt die Geschlossenheit der EU, der NATO und anderer gleichgesinnter demokratischer Partner angesichts der russischen Aggression, hebt jedoch hervor, dass die kollektive Abschreckungskraft, Reaktionsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit verbessert werden müssen; befürwortet die Ausweitung der NATO-Beistandsinitiative der „verstärkten Präsenz in vorderster Linie“ in den Mitgliedstaaten, die dem Hoheitsgebiet des russischen Aggressors und dem Konflikt geografisch am nächsten liegen; hebt die Beistands- und Solidaritätsklauseln der EU hervor und fordert die Durchführung gemeinsamer Militärübungen;

25.

betont, dass sich die EU und die NATO angesichts dieses Angriffs für alle Möglichkeiten rüsten müssen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die NATO ihre Verteidigungspläne und Reaktionskräfte aktiviert und letztere auch teilweise — zusätzlich zu den Streitkräften der NATO-Verbündeten, etwa jenen des Vereinigten Königreichs, der USA und Kanadas — entsandt hat, um die Ostflanke zu stärken und Russland von jedweden weiteren aggressiven Handlungen abzuschrecken; bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, die Verteidigungsausgaben zu erhöhen, für wirksamere Fähigkeiten zu sorgen und die gemeinsamen Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, insbesondere die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) und den Europäischen Verteidigungsfonds, in vollem Umfang zu nutzen, um die europäische Säule der NATO zu stärken, wodurch die Sicherheit der NATO-Staaten und der Mitgliedstaaten gleichermaßen verbessert wird;

26.

verurteilt aufs Schärfste die Drohungen der Russischen Föderation gegen Mitgliedstaaten, die keine NATO-Verbündeten sind, und legt diesen Mitgliedstaaten nahe, die Optionen zu erörtern, mit denen sie ihre Sicherheit verbessern können; unterstützt das souveräne Recht dieser Mitgliedstaaten, sicherheitspolitische Entscheidungen zu treffen; begrüßt die enge Abstimmung zwischen der NATO und den Partnerländern Finnland und Schweden;

27.

fordert, dass die Beiträge zur Stärkung der Verteidigungskapazitäten der Ukraine erhöht werden; unterstützt nachdrücklich den historischen Beschluss, im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität erhebliche zusätzliche Mittel bereitzustellen, um der Ukraine Verteidigungswaffen zur Verfügung zu stellen, und die Bereitstellung militärischer Ausrüstung durch die Mitgliedstaaten,; fordert, dass dieser neue Beschluss sowie die Maßnahmen zur Unterstützung der Ukraine im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität vom 2. Dezember 2021, zu denen die Finanzierung von militärischen Sanitätseinheiten einschließlich Feldlazaretten, Technik-, Transport- und Logistikeinheiten sowie die Unterstützung im Bereich Cybersicherheit gehören, umgehend und vollständig umgesetzt werden; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Mitgliedstaaten auf, eine zügige und effiziente Umsetzung dieser Beschlüsse zu ermöglichen;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Lieferung von Verteidigungswaffen an die Ukraine als Reaktion auf einen eindeutig ermittelten Bedarf und im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen, der individuelle und kollektive Selbstverteidigung ermöglicht, zu beschleunigen, die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit mit der Ukraine im Hinblick auf die anhaltende Aggression zu verstärken und Satellitenbilder über das SatCen und andere Satellitensysteme auszutauschen;

29.

nimmt den Beschluss zur Kenntnis, das Personal der zivilen Mission der EU im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (EU-Beratungsmission) aus der Ukraine abzuziehen, um für die persönliche Sicherheit des Personals zu sorgen, und fordert, dass der Sicherheit der Ortskräfte besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; fordert, dass das Mandat der Mission dringend überprüft und durch eine Komponente zur militärischen Ausbildung aktualisiert wird; unterstützt die Stärkung der EU-Mission zur Unterstützung des Grenzschutzes in Moldau und der Ukraine (EUBAM) an der Grenze zwischen der Ukraine und der Republik Moldau bzw. Transnistrien;

30.

besteht darauf, dass die EU, die NATO und gleichgesinnte internationale Partner ihre Unterstützung für die Ukraine im Bereich Cybersicherheit verstärken; begrüßt, dass erstmals Sachverständige des aus SSZ-Mitteln finanzierten Teams für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle (CRRT) entsandt wurden, und fordert, dass die EU-Regelung für Sanktionen wegen Cyberangriffen auf Einzelpersonen, Organisationen und Einrichtungen, die an den verschiedenen Cyberangriffen auf die Ukraine verantwortlich oder beteiligt sind, in vollem Umfang genutzt wird; fordert, dass der Antrag der Ukraine auf Beitritt zum Kompetenzzentrum für kooperativen Schutz vor Computerangriffen (CCDCOE) der NATO dringlich geprüft wird und dass alle CCDCOE-Mitglieder den Antrag befürworten;

31.

verurteilt die Informationskriegführung der Staatsorgane, Staatsmedien und Verbündeten Russlands, mit der Russland mit verunglimpfenden Inhalten und Falschdarstellungen über die EU, die NATO und die Ukraine versucht, eine glaubhafte Abstreitbarkeit für seine Gräueltaten zu konstruieren; fordert daher alle Mitgliedstaaten auf, allen staatlichen russischen Medienkanälen die Rundfunklizenzen und auch die jeweiligen Weiterverbreitungslizenzen mit sofortiger Wirkung zu entziehen; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, als Maßnahme gegen Desinformation die Verbreitung wahrheitsgemäßer Online-Informationen in russischer Sprache über die sich abzeichnenden Entwicklungen auszuweiten, für die Übersetzung öffentlicher Erklärungen der EU ins Russische zu sorgen und sich auch an das russischsprachige Publikum zu wenden und russischsprachige Plattformen zu nutzen; begrüßt die Ankündigung der Präsidentin der Kommission, dass die Ausstrahlung von Russia Today und Sputnik in der EU verboten werden soll, und bekräftigt die Forderungen an Google und YouTube nach Sperrung von Konten, über die Kriegspropaganda verbreitet wird;

32.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Softwarelizenzen für militärische und zivile Ausrüstung in Russland und Belarus, insbesondere für Kommunikations- und Satellitennavigationszwecke, ungültig zu machen;

33.

weist darauf hin, dass die EU nach wie vor ihre eigene Widerstandsfähigkeit gegenüber hybriden Angriffen stärken muss;

34.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, der Ukraine auch künftig die stärkste mögliche wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung sowie Makrofinanzhilfe und technische Hilfe zu leisten, wo immer dies — auch in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit — erforderlich ist, alle zur Verfügung stehenden Haushaltsinstrumente der EU zu aktivieren und eine langfristige Strategie auszuarbeiten, um die Bemühungen der Ukraine um die Stärkung der Widerstandsfähigkeit ihrer demokratischen Institutionen und ihrer Wirtschaft zu unterstützen;

35.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, einen Hilfsmaßnahmen- und Aufbauplan im Umfang von mehreren Milliarden Euro für die Ukraine auszuarbeiten, mit dem die Wirtschaft der Ukraine und der Wiederaufbau ihrer zerstörten Infrastruktur unterstützt werden sollen; betont, dass die Russische Föderation die Verantwortung für die Zerstörung von Infrastruktur, zivilen Gebäuden und Wohngebäuden in der Ukraine und für die erheblichen wirtschaftlichen Verluste trägt und dass die Russische Föderation verpflichtet sein wird, die durch ihre aggressiven Handlungen verursachten Schäden wiedergutzumachen;

36.

bekräftigt seine unerschütterliche Unterstützung für die Souveränität und territoriale Integrität aller Länder der Östlichen Partnerschaft und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Länder, insbesondere Moldau, dabei zu unterstützen, Flüchtlingen aus der Ukraine vorübergehenden Schutz zu gewähren und die Widerstandsfähigkeit dieser Länder in den Bereichen Verteidigung, Cybersicherheit und strategische Kommunikation gegenüber möglichen russischen Angriffen zu verbessern;

37.

fordert die Organe der EU auf, im Einklang mit Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union und auf der Grundlage der bisherigen Fortschritte der Ukraine darauf hinzuarbeiten, dass dem Land der Status eines EU-Beitrittskandidaten zuerkannt wird, und derweil nach dem Vorbild des Assoziierungsabkommens weiter auf die Integration der Ukraine in den Unionsbinnenmarkt hinzuwirken;

38.

nimmt mit großer Besorgnis die anhaltenden Bemühungen der Russischen Föderation zur Kenntnis, die Westbalkanländer zu destabilisieren und sich in ihre demokratischen Prozesse einzumischen; prangert das Verhalten derjenigen an, die der Russischen Föderation nach ihrem Überfall auf die Ukraine Unterstützung bekundet haben, und würdigt, dass die Westbalkanländer, die euro-atlantische Verbündete sind, ihre Unterstützung der Ukraine unter Beweis gestellt haben; bedauert zutiefst, dass sich Serbien den Sanktionen der EU gegen Russland nicht angeschlossen hat, was den EU-Beitrittsprozess Serbiens beeinträchtigt, und bekräftigt seine Erwartung, dass die EU-Beitrittskandidaten nicht nur den Besitzstand der EU übernehmen, sondern sich auch der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU anschließen;

39.

begrüßt die Entscheidung des Europarats, die Russische Föderation von ihren Repräsentationsrechten zu entbinden, und den Beschluss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Beitrittsverhandlungen mit Russland zu beenden;

40.

bekundet seine Wertschätzung und Unterstützung für die russischen und belarussischen Bürger, die in den vergangenen Tagen auf die Straße gingen und sich selbst in Gefahr brachten, als sie den Krieg verurteilten, der im Namen der Russischen Föderation und mit Unterstützung des unrechtmäßig an der Macht befindlichen Diktators von Belarus begonnen wurde, verurteilt die Festnahme Tausender friedlicher Demonstranten und fordert ihre sofortige Freilassung;

41.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Antikriegsbewegungen zu unterstützen, die in Russland und Belarus gegen die Invasion Putins in die Ukraine protestieren;

42.

fordert auch andere internationale Organisationen, insbesondere in den Bereichen Kultur und Sport, auf, ihrerseits die Aussetzung der Teilnahme Russlands an Veranstaltungen in Erwägung zu ziehen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung der Union der Europäischen Rundfunkorganisationen, Russland die Teilnahme am Eurovision Song Contest zu verwehren, die Entscheidung der UEFA, Russland die Austragung des Endspiels der Champions League im Fußball zu entziehen, und die Entscheidungen zahlreicher Nationalmannschaften, etwa bei Ausscheidungsspielen zur Fußball-Weltmeisterschaft und in anderen Wettbewerben nicht gegen Russland anzutreten; fordert andere Sportverbände auf, die Teilnahme Russlands an ihren Veranstaltungen auszusetzen, und begrüßt die Entscheidung der FIFA, Russland von der Teilnahme an der Fußball-Weltmeisterschaft auszuschließen;

43.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Zahl der diplomatischen und konsularischen Vertretungen Russlands in der EU und in den Mitgliedstaaten zu verringern, insbesondere und mit sofortiger Wirkung, sofern ihre Tätigkeit Verbindungen zum Militär aufweist;

44.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Menschenrechtsverteidigern und Mitgliedern der Zivilgesellschaft in Russland und Belarus, gegen die dort mit aller Härte vorgegangen werden dürfte, Unterstützung und Schutz angedeihen zu lassen, unter anderem durch die Ausstellung von Notfallvisa, damit sie Russland und Belarus bei Bedarf verlassen können;

45.

unterstreicht, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen werden, dass diejenigen, die Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen haben, und jene, die solche Verbrechen mittels Propaganda unterstützt haben, zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten daher auf, mit internationalen Gremien zusammenzuarbeiten, um Beweise zu sammeln und die Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs und dessen Ermittlungen in allen Fällen von Kriegsverbrechen, die seit dem 20. Februar 2014 im Hoheitsgebiet der Ukraine begangen wurden, zu unterstützen und zu fördern, um Wladimir Putin und Aljaksandr Lukaschenka vor Gericht zu stellen;

46.

begrüßt, dass eine Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen stattfindet, um auch in diesem Rahmen zu betonen, dass die internationale Gemeinschaft die im Namen der Russischen Föderation gegen die Ukraine verübten Handlungen entschieden verurteilt, und begrüßt den Vorschlag, eine Resolution anzunehmen, in der Sanktionen gegen die Russische Föderation als Aggressorstaat gefordert werden; missbilligt das Veto Russlands gegen die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, mit der erwirkt werden sollte, dass die Militäroffensive der Russischen Föderation gegen die Ukraine beendet wird;

47.

fordert, dass gemäß Kapitel VI der Charta der Vereinten Nationen (Artikel 34 und 35) eine Untersuchung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingeleitet wird; fordert China als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auf, die Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine uneingeschränkt zu achten und seinen Einfluss auf Russland zu nutzen, um der derzeitigen Aggression ein Ende zu setzen, durch die die internationale Stabilität bedroht ist;

48.

verurteilt die Russische Föderation dafür, Militäreinsätze in unmittelbarer Nähe einer kritischen Infrastruktur durchzuführen, wie es Kernkraftwerke, Dämme und Chemiefabriken sind; ist zutiefst besorgt über die Lage im Kernkraftwerk Tschornobyl, das von den russischen Streitkräften eingenommen wurde, was einen Verstoß gegen jegliche Sicherheitsbestimmungen von Kernkraftwerken darstellt, wobei das Krenkraftwerk nun als Sprungbrett für eine Offensive gegen Kiew samt Artilleriebeschuss genutzt wird; fordert die internationale Staatengemeinschaft auf, die Lage genau zu beobachten, und fordert eine Dringlichkeitssitzung des Gouverneursrats der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu den Folgen des russischen Überfalls auf die Ukraine für die nukleare Sicherheit;

49.

nimmt mit großer Besorgnis zur Kenntnis, dass russische Streitkräfte das Gelände des Kernkraftwerks Tschornobyl besetzt halten und dort die Kontrolle übernommen haben; fordert die Internationale Atomenergie-Organisation auf, eine spezielle Arbeitsgruppe einzusetzen, die die Maßnahmen der Russischen Föderation in Bezug auf die Sicherheit von Nuklearstandorten, kerntechnischen Anlagen und Kernbrennstoffen überwacht;

50.

fordert die Organe der EU auf, zu prüfen, welche Umweltauswirkungen der Krieg auf die Region hat;

51.

ist äußerst besorgt über das Bündnis zwischen im Europäischen Parlament vertretenen rechtsextremen Parteien und der russischen Regierungspartei und über die Auswirkungen dieses Bündnisses auf die demokratischen Staaten in der Union sowie über die aus dem Ausland getätigte und verdeckte Finanzierung von Parteien, Einzelpersonen und Bewegungen, die dazu dienen soll, der sozialen Spaltung und Destabilisierung der EU Vorschub zu leisten;

52.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Vereinten Nationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation und dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament von Belarus zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0515.

(2)  Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).


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