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Document 52022AB0024

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 4. Juli 2022 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in Kroatien und zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 im Hinblick auf den Umrechnungskurs gegenüber dem Euro für Kroatien (CON/2022/24) 2022/C 271/03

CON/2022/24

ABl. C 271 vom 14.7.2022, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/3


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. Juli 2022

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in Kroatien und zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 im Hinblick auf den Umrechnungskurs gegenüber dem Euro für Kroatien

(CON/2022/24)

(2022/C 271/03)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 3. Juni 2022 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in Kroatien (1) ersucht. Am 1. Juli 2022 wurde die EZB vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 im Hinblick auf den Umrechnungskurs gegenüber dem Euro für Kroatien (2) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 140 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Anmerkungen

1.

Die vorgeschlagenen Verordnungen ermöglichen die Einführung des Euro als Währung Kroatiens im Anschluss an die Aufhebung der Ausnahmeregelung für Kroatien gemäß dem in Artikel 140 Absatz 2 AEUV festgelegten Verfahren.

2.

Die EZB begrüßt die Verordnungsvorschläge.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Juli 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  COM(2022) 281 final.

(2)  COM(2022) 319 final.


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