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Document 52021XC1109(02)

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission 2021/C 453/07

PUB/2021/774

ABl. C 453 vom 9.11.2021, pp. 13–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 453/13


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 453/07)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Ribera del Júcar“

PDO-ES-A0049-AM03

Datum der Mitteilung: 17. September 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Streichung des im Punkt „Eigenschaften des Weins“ aufgeführten maximalen vorhandenen Alkoholgehalts

Beschreibung:

Der maximale vorhandene Alkoholgehalt wird für alle Weinarten gestrichen.

Diese Änderung betrifft Nummer 2.1 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Standardänderung, da sie eine Anpassung der Analysemerkmale ist, die keine wesentliche Änderung des Erzeugnisses mit dem geschützten Namen mit sich bringt; das Erzeugnis behält seine Eigenschaften und das Profil bei, die unter dem Punkt „Zusammenhang“ beschrieben werden und auf dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Einflüssen beruhen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der unter Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 festgelegten Änderungsarten entspricht.

Begründung:

Die Streichung des maximalen vorhandenen Alkoholgehalts ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sich aufgrund des Klimawandels ein Anstieg der Durchschnittstemperaturen feststellen lässt und somit der Wert Grad-Baumé in der Traube steigt. D. h. der Alkoholgehalt steigt und soll ein Gleichgewicht zwischen der alkoholischen und der phenolischen Reife hergestellt werden, so muss die Lese spät durchgeführt werden, um den Alkoholgehalt der Weine zu erhöhen.

2.   Verringerung des im Punkt „Eigenschaften des Weins“ genannten Gesamtsäuregehalts

Beschreibung:

Der Gesamtsäuregehalt wird für alle Weinarten auf einen Mindestgehalt an Gesamtsäure von 4 g/l gesenkt.

Diese Änderung betrifft Nummer 2.1 der Produktspezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments.

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Standardänderung, da sie eine Anpassung der Analysemerkmale ist, die keine wesentliche Änderung des Erzeugnisses mit dem geschützten Namen mit sich bringt; das Erzeugnis behält seine Eigenschaften sowie das Profil bei, die unter dem Punkt „Zusammenhang“ beschrieben werden und auf dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Einflüssen beruhen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der unter Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 festgelegten Änderungsarten entspricht.

Begründung:

Die Eigenschaften des Gebiets, die steigenden Durchschnittstemperaturen aufgrund des Klimawandels und weniger intrusive Produktionsverfahren haben bei allen Rebsorten allgemein zu einer Verringerung des Säuregehalts geführt. Infolgedessen weisen die Weine einen niedrigeren Gesamtsäuregehalt auf, der während der verlängerten Reifezeit in den Fässern aufgrund der Ausfällung des Weinsteins sogar noch weiter sinkt. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen alkoholischer und phenolischer Reife bei der immer späteren Lese zu erreichen, ist daher die Verringerung der Mindestgesamtsäure auf 4 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, gerechtfertigt.

3.   Anpassung der Begriffe der Analyseparameter für Restzucker und flüchtige Säure an die geltenden Vorschriften

Beschreibung:

Im Einklang mit Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018, in dem die Angabe des Gesamtzuckergehalts, ausgedrückt als Fructose und Glucose, geregelt ist, wird das Analysemerkmal „Restzucker“ als „Gesamtzuckergehalt, ausgedrückt als Fructose und Glucose“, angegeben.

Auch der Gehalt an flüchtiger Säure, ausgedrückt als Essigsäure, sollte angegeben werden.

Diese Änderung betrifft Nummer 2.1 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Standardänderung, da sie eine Anpassung der verwendeten Begriffe bezüglich der physikalisch-chemischen Eigenschaften ist, die keine Änderung des Enderzeugnisses mit sich bringt; das Enderzeugnis behält seine Eigenschaften und das Profil bei, die unter dem Punkt „Zusammenhang“ beschrieben werden und auf dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren beruhen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der unter Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 festgelegten Änderungsarten entspricht.

Begründung:

Es sollte angegeben werden, in welchen Einheiten die Werte der Analyseparameter des Weins angegeben werden (Zuckergehalt und flüchtige Säure).

4.   Aufnahme neuer Rebsorten

Beschreibung:

Die weißen Rebsorten Pardillo/Marisancho und Chardonnay und die roten Rebsorten Garnacha tinta, Garnacha Tintorera und Monastrell werden aufgenommen.

Nummer 6 der Produktspezifikation wird geändert, jedoch nicht das Einzige Dokument.

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Standardänderung, da sie keine wesentliche Änderung des Erzeugnisses mit dem geschützten Namen mit sich bringt; das Erzeugnis behält seine Eigenschaften und das Profil bei, die unter dem Punkt „Zusammenhang“ beschrieben werden und auf dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Einflüssen beruhen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der unter Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 festgelegten Änderungsarten entspricht.

Begründung:

Die Aufnahme dieser Rebsorten ist der Notwendigkeit geschuldet, die Produktspezifikation der g. U. Ribera del Júcar an das Potenzial des Erzeugungsgebiets anzupassen und ein breiteres Angebot an Weinen sowohl traditioneller als auch neuerer Sorten, die nachgefragt werden, anzubieten.

Sowohl die Sorte Pardillo/Marisancho als auch die Sorte Chardonnay sind gemäß der Weinbaukartei des Erzeugungsgebiets seit Jahren in dem abgegrenzten Gebiet vorhanden. Die Aufnahme dieser Sorten würde einen Anstieg des Weinbaupotenzials um 6,83 % und den Schutz von 96,7 % der im Erzeugungsgebiet vorhandenen weißen Rebsorten bedeuten. Die Aufnahme der Sorten Garnacha Tinta, Garnacha Tintorerea und Monastrell, die in der Weinbaukartei des Gebiets aufgeführt und deren Rebflächen im Durchschnitt 10 Jahre alt sind, würde einen Anstieg des Weinbaupotenzials im Erzeugungsgebiet um 12,74 % und den Schutz von 99 % der im Erzeugungsgebiet vorhandenen roten Rebsorten bedeuten.

Die Arbeit der Weinbauern und der Fachkräfte sowohl in den Weinbergen als auch önologischer Art und die Erfahrungen mit den unterschiedlichen Arten der Weinerzeugung in den Kellereien der Region mit diesen Sorten ergeben sehr positive und unterschiedliche Resultate, die die Eigenschaften des Bodens, des Klimas, der Niederschlagsmenge und der Höhe vereinen und die Voraussetzungen der Produktspezifikation der Weine der g. U. Ribera del Júcar einhalten, wobei Nachfrage nach abgefüllten Weinen dieser Sorten besteht.

5.   Aufnahme der Verwendung einer geografischen Einheit, die größer ist als das Erzeugungsgebiet

Beschreibung:

Die geografische Einheit „Cuenca“ wird als größere Einheit als das Erzeugungsgebiet anerkannt und entspricht dem Namen des Verwaltungsbezirks der Provinz, in der sich alle abgegrenzten Gebiete befinden.

Nummer 8 der Produktspezifikation und Punkt 9 des Einzigen Dokuments werden geändert.

Hierbei handelt es sich um eine Standardänderung, da gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/33 ein weiteres Element bezüglich der Etikettierung aufgenommen wird; obwohl die Möglichkeit vorgesehen ist, eine andere geografische Bezeichnung anzugeben, ist damit keine Änderung der geschützten Bezeichnung „RIBERA DEL JÚCAR“ verbunden. Die Angabe der größeren geografischen Einheit hat ergänzenden Charakter und stellt dem Verbraucher zusätzliche Informationen über die Herkunft des Erzeugnisses bereit. Diese optionale Nennung auf dem Etikett stellt keinesfalls eine Vermarktungsbeschränkung dar, weshalb diese Änderung keiner der unter Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 festgelegten Änderungsarten entspricht.

Begründung:

Durch die Aufnahme dieser Information auf das Etikett sollen die Informationen zur Herkunft des Weins ergänzt und erweitert werden. Die genannte Information wird das Image des Weins bei den Verbrauchern verbessern.

6.   Die Verweise auf die Rechtsvorschriften und die zugelassenen Zertifizierungsbehörden werden aktualisiert

Beschreibung:

Die veralteten Bezüge auf Rechtsvorschriften werden durch aktuelle ersetzt und die Angaben zu den Kontrollstellen werden aktualisiert.

Diese Änderung betrifft die Nummern 8 und 9 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

Diese Änderung ist eine Standardänderung, da es sich um eine Aktualisierung handelt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der unter Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 festgelegten Änderungsarten entspricht.

Begründung:

In den Absätzen 2 und 3 der Nummer 8 und in den Absätzen 3 und 9 der Nummer 9.2 der Produktspezifikation wird der Verweis auf die aufgehobenen Rechtsvorschriften durch den Verweis auf die geltenden Rechtsvorschriften ersetzt.

Das Verzeichnis der Kontrollstellen unter Nummer 9.1 wird aktualisiert.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Ribera del Júcar

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

1.   Weiß- und Roséwein, trocken

KURZBESCHREIBUNG

Die Weißweine haben eine hellgelbe Farbe und können grünliche oder bernsteinfarbene Schattierungen aufweisen. Der Geruch ist fehlerfrei und fruchtig. Der Geschmack ist langanhaltend, weich mit einem harmonischen und fruchtigen Nachgeschmack.

Die Roséweine weisen in der Farbe eine Vielzahl von Rosatönen, im Geruch Primäraromen und im Geschmack einem mittleren Körper auf.

*

Der Gesamtalkoholgehalt liegt innerhalb der nach den einschlägigen EU-Vorschriften zulässigen Grenzwerte.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

 

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

10,5

 

Mindestgesamtsäure:

 

4 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mÄq/l):

 

8,33

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

130

2.   Weiß- und Roséwein, lieblich

KURZBESCHREIBUNG

Im Aussehen und Geruch ähneln sie den trockenen Weinen derselben Sorten.

Im Geschmack sind sie im Hinblick auf Alkoholgehalt, Säure und Restzuckergehalt ausgewogen.

*

Der Gesamtalkoholgehalt liegt innerhalb der nach den einschlägigen EU-Vorschriften zulässigen Grenzwerte.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

 

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

9

 

Mindestgesamtsäure:

 

4 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mÄq/l):

 

8,33

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

130

3.   Junger Rotwein:

KURZBESCHREIBUNG

Die Farbe ist kirschrot und intensiv mit violetten Nuancen, die die roten und purpurnen Töne gegenüber den gelben hervorheben.

Der Geruch ist sauber und mittelstark, fruchtige Aromen dominieren und Aromen roter Früchte stechen besonders hervor. Am Gaumen entfalten sich die Fruchtnoten mittlerer Intensität.

Der Wein verfügt über einen starken Auftakt und einen intensiven Körper. Mittlerer Nachklang, der seine Rundheit unterstreicht.

*

Der Gesamtalkoholgehalt liegt innerhalb der nach den einschlägigen EU-Vorschriften zulässigen Grenzwerte.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

 

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

12

 

Mindestgesamtsäure:

 

4 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mÄq/l):

 

13

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

130

4.   Tradición, Crianza und Reserva Rotwein

KURZBESCHREIBUNG

Die rote und purpurne Farbe herrscht gegenüber gelb vor. Ciranza- und Reserva-Weine haben eine rubinrote bis kirschrote Farbe mit ziegelroten Schattierungen.

Der Geruch ist intensiv und fehlerfrei. Kombinationen von floralen, würzigen, balsamischen und pflanzlichen Aromen sowie Röstaromen liegen vor. Gereifte Weine weisen Aromen reifer roter Früchte auf.

Sie sind ausgewogen, die Geschmacks- und Tastempfindungen sind harmonisch, sie verfügen über einen mittleren Säuregehalt und sind geschmeidig und samtig. Langanhaltender und intensiver Nachgeschmack. In Holz gereifte Weine sind stark im Geschmack, sauber und seidig mit Röst- und Vanillearomen und Spuren von Pfeffer und Kakao.

*

Der Gesamtalkoholgehalt liegt innerhalb der nach den einschlägigen EU-Vorschriften zulässigen Grenzwerte.

**

Der maximale Gehalt an flüchtiger Säure kann je Prozent Alkohol über 11 % und Alterungsjahr um 2 mÄq/l bis zu einem Höchstwert von 20 mÄq/l überschritten werden.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

 

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

12

 

Mindestgesamtsäure:

 

4 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mÄq/l):

 

15

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

130

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

Spezifisches önologisches Verfahren

Bei Weißweinen findet die Gärung bei einer Temperatur zwischen 15 und 22 °C statt. Die Mazeration mit Traubenschalen dauert 1 bis 6 Tage.

Bei Roséweinen dauert die Mazeration des Mostes mit Schalen in keinem Fall länger als 36 Stunden. Die Gärung des sauberen Mostes ohne Schalen findet bei unter 22 °C statt.

Bei Rotweinen dauert die Mazeration und Gärung mindestens 4 Tage bei einer Temperatur bis 28 °C bei jungen Weinen und 30 °C bei anderen Weinen. Es kann sich um Weine mit oder ohne Reifung in Holzkübeln, den sogenannten Tinas, oder in Fässern handeln. Sie reifen für mindestens 4 Monate in den Tinas, die ein Fassungsvermögen von 5 000 bis 20 000 l haben, oder mindestens 2 Monate im Eichenfass.

5.2.   Höchsterträge

1.

Rebflächen mit Gobeleterziehung oder Kopfschnitt

10 140 kg Trauben je Hektar

75 Hektoliter je Hektar

2.

Rebflächen mit Spaliererziehung

12 170 kg Trauben je Hektar

90 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das abgegrenzte geografische Gebiet befindet sich in den folgenden Gemeinden der Provinz Cuenca:

Casas de Benítez

Casas de Fernando Alonso

Casas de Guijarro

Casas de Haro

El Picazo

Pozoamargo

Sisante

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(N)

 

AIREN

 

BOBAL

 

CABERNET SAUVIGNON

 

MACABEO – VIURA

 

SYRAH

 

TEMPRANILLO – CENCIBEL

 

VERDEJO

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Der Fluss Júcar hat in der Region einen Graben geformt, der die Monotonie der flachen Landschaft bricht, was dazu führt, dass die Niederschlagsmengen hier höher sind als in der Umgebung. Lakustrische Ablagerungen in ausgetrockneten Feuchtgebieten mit schlammigem Sand, salzhaltigem Ton, organischen Substanzen, Kies und polygenischen Kieselsteinen, die unregelmäßig geformt sind und hauptsächlich aus dolomitischem Kalkstein bestehen, zementiert mit Ton.

Die Rotweine sind wenig adstringent, weich und tief mit einem perfekten Gleichgewicht zwischen Säure und Tanninen, die Farbe schwankt zwischen kirschrot und rubinrot mit bläulichen und violetten Tönen. Der Geruch weist komplexe Fruchtaromen auf. Die Weine sind vollmundig, ausgewogen und rund. Bei den Weißweinen bleibt das Gleichgewicht aus Säure und Harmonie bestehen.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen

Beschreibung der Bedingung:

Für die in die geschützte Ursprungsbezeichnung „Ribeira del Júcar“ aufgenommenen Weine darf die geografische Einheit „Cuenca“ als größere geografische Einheit, die der Provinz entspricht, in der sich alle Erzeugungsgebiete befinden, verwendet werden, um ihren Standort besser zu bestimmen.

Diese Bezeichnung muss auf dem Etikett der entsprechenden Weine der geschützten Ursprungsbezeichnung „Ribeira del Júcar“ enthalten sein, und zwar in einer kleineren Schriftgröße als ihr Name.

Link zur Produktspezifikation

http://pagina.jccm.es/agricul/paginas/comercial-industrial/consejos_new/pliegos/MOD_PLIEGO_DOP_RIBERA_JUCAR_CCC_20210222.pdf


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


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