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Document 52021XC0331(01)
Communication from the Commission Guidance on the application of the referral mechanism set out in Article 22 of the Merger Regulation to certain categories of cases 2021/C 113/01
Mitteilung der Kommission Leitfaden zur Anwendung des Verweisungssystems nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung auf bestimmte Kategorien von Vorhaben 2021/C 113/01
Mitteilung der Kommission Leitfaden zur Anwendung des Verweisungssystems nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung auf bestimmte Kategorien von Vorhaben 2021/C 113/01
C/2021/1959
ABl. C 113 vom 31.3.2021, pp. 1–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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31.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/1 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Leitfaden zur Anwendung des Verweisungssystems nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung auf bestimmte Kategorien von Vorhaben
(2021/C 113/01)
1.
Dieser Leitfaden enthält praktische Hinweise zur Anwendung des Verweisungssystems nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) durch die Kommission. Ziel ist es, die Anwendung des Systems auf bestimmte Kategorien geeigneter Zusammenschlussvorhaben zu erleichtern und genauer zu erläutern.
2.
Dieser Leitfaden ergänzt in Bezug auf solche Zusammenschlussvorhaben die Leitlinien in der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen (2), die allgemeine Hinweise zu dem Gesamtverweisungssystem nach Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 und Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung enthalten.
3.
Dieser Leitfaden enthält lediglich allgemeine Orientierungshilfen in Bezug auf die Geeignetheit bestimmter Kategorien von Vorhaben für eine Verweisung nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung; die Mitgliedstaaten und die Kommission behalten bei der Entscheidung über die Verweisung von Vorhaben bzw. die Zustimmung zu Verweisungen einen erheblichen Ermessensspielraum (3). Die Kommission kann diesen Leitfaden zur Berücksichtigung künftiger Entwicklungen jederzeit überarbeiten. Sie kann auf der Grundlage der Erfahrungen, die bei der Anwendung des überarbeiteten Ansatzes auf Verweisungen nach Artikel 22 gesammelt werden, auch beschließen, diesen Leitfaden inhaltlich in die Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen zu integrieren.
4.
Dieser Leitfaden gilt entsprechend auch für die Verweisungsbestimmungen des EWR-Abkommens (4).
1. Einleitung
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5. |
Nach der Fusionskontrollverordnung verfügt die Kommission über die ausschließliche Zuständigkeit für die Prüfung von Zusammenschlüssen mit unionsweiter Bedeutung, welche sich nach kombinierten Umsatzschwellenwerten bemisst. Durch diese Schwellenwerte werden diejenigen Vorhaben erfasst, deren Auswirkungen auf den Markt über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hinausgehen dürften und die folglich grundsätzlich auf EU-Ebene geprüft werden sollten. (5) Die Fusionskontrollverordnung sieht einen Korrekturmechanismus für die Anwendung dieser quantitativen Schwellenwerte für die Zuständigkeit vor, der unter bestimmten Umständen die Verweisung einzelner Zusammenschlussvorhaben von der oder an die Kommission bzw. von einem oder an einen oder mehrere Mitgliedstaaten ermöglicht. (6) Dieses Verweisungssystem soll dafür sorgen, dass Fusionskontrollverfahren jeweils von der bzw. den besser geeigneten Wettbewerbsbehörden durchgeführt werden, auch wenn diese ursprünglich nicht zuständig waren. |
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6. |
Nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten jeden Zusammenschluss, der keine unionsweite Bedeutung hat, aber den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des bzw. der antragstellenden Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen droht, für diesen bzw. diese Mitgliedstaaten prüfen. Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck des Artikels 22 der Fusionskontrollverordnung sowie aus der Durchsetzungspraxis der Kommission ergibt sich, dass Artikel 22 für alle Zusammenschlüsse gilt (7), also nicht nur für solche, die die jeweiligen Zuständigkeitskriterien der verweisenden Mitgliedstaaten erfüllen (8). |
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7. |
Das System nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung hat es der Kommission ermöglicht, eine beträchtliche Anzahl von Vorhaben in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen zu prüfen, so u. a. im produzierenden Gewerbe und im verarbeitenden Gewerbe, in der Pharmaindustrie und in der digitalen Wirtschaft. Darunter waren auch Fälle, die letztendlich einer eingehenden Prüfung unterzogen und/oder erst genehmigt wurden, nachdem die beteiligten Unternehmen die Modalitäten des Zusammenschlusses anhand von Abhilfemaßnahmen angepasst hatten. (9) |
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8. |
Im Zuge der schrittweisen Einführung nationaler Fusionskontrollsysteme in fast allen Mitgliedstaaten ist die Kommission bei der Ausübung des ihr in der Fusionskontrollverordnung eingeräumten Ermessensspielraums (10) dazu übergegangen, darauf hinzuwirken, dass Mitgliedstaaten, die für ein Vorhaben ursprünglich nicht zuständig waren, von der Stellung eines Verweisungsantrags nach Artikel 22 absehen. Grund hierfür war die Erkenntnis, dass bei solchen Vorhaben in der Regel nicht mit nennenswerten Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu rechnen ist. |
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9. |
In den vergangenen Jahren haben die Marktentwicklungen jedoch zu einer allmählichen Zunahme von Zusammenschlüssen geführt, an denen Unternehmen beteiligt sind, die auf dem bzw. den betreffenden Märkten eine bedeutende Rolle im Wettbewerb spielen oder künftig spielen könnten, obwohl sie zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses allenfalls geringe Umsätze erzielen. Diese Entwicklung ist offenbar in der digitalen Wirtschaft besonders ausgeprägt, da dort Dienste regelmäßig mit dem Ziel eingeführt werden, eine bedeutende Nutzerbasis und/oder kommerziell wertvolle Datenbestände aufzubauen, und erst anschließend versucht wird, das Unternehmen zu monetisieren. Ebenso hat es in Wirtschaftszweigen wie der Pharmaindustrie, in denen Innovation ein wichtiger Wettbewerbsfaktor ist, Zusammenschlussvorhaben gegeben, an denen innovative Unternehmen beteiligt waren, die Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen und über ein starkes Wettbewerbspotenzial verfügen, ihre Projekte jedoch noch nicht zum Abschluss gebracht, geschweige denn die Ergebnisse kommerziell genutzt haben. Ähnliche Überlegungen gelten für Unternehmen, die Zugang zu oder Einfluss auf wettbewerbsrelevante Vermögenswerte wie Rohstoffe, Rechte des geistigen Eigentums, Daten oder Infrastrukturen haben. |
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10. |
Vor diesem Hintergrund hat die Kommission im Rahmen ihrer Evaluierung von Verfahrens- und Zuständigkeitsaspekten der EU-Fusionskontrolle (11) die Wirksamkeit der für die Ermittlung der Zuständigkeit heranzuziehenden Umsatzschwellenwerte aus der Fusionskontrollverordnung geprüft. Sie ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Schwellenwerte in Verbindung mit den Verweisungsmechanismen der Fusionskontrollverordnung zwar im Allgemeinen dazu geführt haben, dass Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt erfasst wurden, dass gleichzeitig aber eine Reihe grenzübergreifender Vorhaben, die ebensolche Auswirkungen haben könnten, nicht erfasst und weder von der Kommission noch von den Mitgliedstaaten geprüft wurden. Dies gilt insbesondere für Vorhaben in der digitalen Wirtschaft und der Pharmaindustrie. |
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11. |
Nach Auffassung der Kommission könnte eine Neubewertung der Anwendung des Artikels 22 der Fusionskontrollverordnung zur Lösung dieses Problems beitragen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen beabsichtigt die Kommission, unter bestimmten Umständen die Verweisung von Zusammenschlussvorhaben, die ursprünglich nicht in die Zuständigkeit des verweisenden Mitgliedstaats fallen (aber die Kriterien des Artikels 22 erfüllen), zu fördern und ihr zuzustimmen. Durch diesen veränderten Ansatz können die Mitgliedstaaten und die Kommission sicherstellen, dass weitere Vorhaben, für die eine Prüfung nach der Fusionskontrollverordnung angebracht wäre, von der Kommission untersucht werden (12), ohne für Vorhaben, bei denen eine solche Prüfung nicht angezeigt ist, eine Anmeldepflicht einzuführen. Für diese Änderung gegenüber der bisherigen Praxis müssen die einschlägigen Bestimmungen der Fusionskontrollverordnung nicht angepasst werden. |
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12. |
In diesem Leitfaden werden Hinweise dazu gegeben, welche Kategorien von Vorhaben, die nach den Rechtsvorschriften des bzw. der verweisenden Mitgliedstaaten nicht anmeldepflichtig sind, für eine Verweisung in Betracht kommen, d. h., welche Kriterien die Kommission heranziehen kann, wenn sie eine solche Verweisung fördert oder ihr zustimmt. Ferner umfassen sie Orientierungshilfen zu bestimmten Verfahrensaspekten. Dieser Leitfaden soll im Rahmen einer breiteren Anwendung des Artikels 22 der Fusionskontrollverordnung für mehr Transparenz, Planungs- und Rechtssicherheit sorgen. |
2. Grundsätze für die Verweisung von Fällen, die nach den Rechtsvorschriften des bzw. der verweisenden Mitgliedstaaten nicht anmeldepflichtig sind
2.1. Rechtliche Voraussetzungen
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13. |
Nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung müssen für die Verweisung eines Zusammenschlussvorhabens durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten an die Kommission zwei rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein: Der Zusammenschluss muss
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14. |
Die erste Voraussetzung ist gemäß der Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen erfüllt, wenn der Zusammenschluss geeignet ist, erkennbaren Einfluss auf den Verlauf der Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten zu nehmen. (13) Der Begriff „Handel“ deckt dabei alle grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeiten ab und umfasst Fälle, in denen das Vorhaben Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur des Marktes hat. Die Kommission wird insbesondere prüfen, ob der Zusammenschluss einen direkten oder indirekten, tatsächlichen oder potenziellen Einfluss auf den Verlauf der Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten haben kann. Zu den konkreten Faktoren, die relevant sein könnten, zählen der Standort von (potenziellen) Kunden, die Verfügbarkeit und das Angebot der betreffenden Produkte oder Dienstleistungen, die Erhebung von Daten in mehreren Mitgliedstaaten oder die Entwicklung und Durchführung von FuE-Projekten, deren Ergebnisse, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, im Erfolgsfall in mehr als einem Mitgliedstaat vermarktet werden können. |
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15. |
In Bezug auf die zweite Voraussetzung muss der verweisende Mitgliedstaat nach der Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen im Kern nachweisen, dass nach einer vorläufigen Analyse ein tatsächliches Risiko besteht, dass das Vorhaben erhebliche nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb hat und daher genau geprüft werden sollte. Die vorläufige Analyse kann sich durchaus auf Anscheinsbeweise für mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen stützen und greift in keinem Fall dem Ergebnis der eingehenden Untersuchung vor. (14) Die Leitlinien der Kommission für horizontale (15) und nichthorizontale Zusammenschlüsse (16) enthalten Orientierungshilfen dazu, wie die Kommission Zusammenschlüsse prüft, wenn es sich bei den beteiligten Unternehmen um tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber auf ein und demselben relevanten Markt handelt bzw. wenn die beteiligten Unternehmen auf unterschiedlichen relevanten Märkten tätig sind. Für die Prüfung von Vorhaben nach diesem Leitfaden kann die Frage, ob das Vorhaben den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen droht, u. a. danach entschieden werden, ob für eines der beteiligten Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, ob eine wichtige Kraft im Wettbewerb (einschließlich kürzlich in den Markt eingetretener oder künftiger Wettbewerber) ausgeschaltet wird (etwa durch den Zusammenschluss zweier wichtiger innovativer Unternehmen), ob die Wettbewerbsfähigkeit von bzw. die Wettbewerbsanreize für Konkurrenten verringert werden (u. a. dadurch, dass Wettbewerbern der Markteintritt, die Geschäftsexpansion oder der Zugang zu Lieferungen oder Märkten erschwert wird) und ob eines der beteiligten Unternehmen die Fähigkeit und den Anreiz hat, seine auf einem Markt bestehende starke Stellung dahin gehend auszunutzen, dass es sich durch Bündelung oder Kopplung oder andere ausschließende Praktiken Wettbewerbsvorteile auf einem anderen Markt verschafft. |
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16. |
Im Zusammenhang mit beiden Voraussetzungen wird die Kommission insbesondere auf den vorausschauenden Charakter von Prüfungen im Rahmen der Fusionskontrolle abstellen. |
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17. |
Die Anwendung beider Voraussetzungen gewährleistet, dass das Vorhaben einen hinreichenden Bezug zur EU und zu dem bzw. den verweisenden Mitgliedstaaten aufweist. |
2.2. Sonstige Faktoren, die berücksichtigt werden können
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18. |
Wie in der Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen erläutert, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Ermessensentscheidung, eine Verweisung vor- oder anzunehmen, den wirksamen Schutz des Wettbewerbs in allen von dem Vorhaben betroffenen Märkten im Blick haben. (17) |
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19. |
Im Zusammenhang mit der Verweisung von Vorhaben, die in dem bzw. den verweisenden Mitgliedstaaten nicht anmeldepflichtig sind, gilt — neben den in der Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen dargelegten Grundsätzen (18) —, dass sich in der Regel diejenigen Kategorien von Vorhaben für eine Verweisung nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung eignen, bei denen der Umsatz mindestens eines der beteiligten Unternehmen nicht dessen tatsächliches oder künftiges Wettbewerbspotenzial widerspiegelt. Beispiele dafür wären Vorhaben mit einem oder mehreren der folgenden Merkmale: 1) Bei einem der Unternehmen handelt es sich um ein Start-up-Unternehmen oder ein erst kürzlich in den Markt eingetretenes Unternehmen mit beträchtlichem Wettbewerbspotenzial, das erst noch ein Geschäftsmodell entwickeln bzw. umsetzen muss, das erhebliche Einnahmen hervorbringt (oder das sich noch in der Anfangsphase der Umsetzung eines solchen Geschäftsmodells befindet), 2) bei einem der Unternehmen handelt es sich um einen wichtigen Innovator oder ein Unternehmen, das potenziell wichtige Forschungsarbeiten durchführt, 3) bei einem der Unternehmen handelt es sich um eine wichtige oder potenziell wichtige Wettbewerbskraft (19), 4) eines der Unternehmen hat Zugang zu wettbewerbsrelevanten Vermögenswerten (z. B. Rohstoffe, Infrastruktur, Daten oder Rechte des geistigen Eigentums) und/oder 5) eines der Unternehmen bietet Produkte oder Dienstleistungen an, die als Input/Komponenten für andere Wirtschaftszweige wichtig sind. Die Kommission kann bei ihrer Prüfung auch berücksichtigen, ob der Wert der Gegenleistung, die der Verkäufer erhält, im Vergleich zum gegenwärtigen Umsatz des Zielunternehmens besonders hoch ist. |
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20. |
Die vorstehende Aufzählung dient lediglich der Veranschaulichung. Sie ist nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt und in keinerlei Hinsicht erschöpfend. |
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21. |
Für Verweisungen gelten die Fristen nach Artikel 22, wobei jedoch die Tatsache, dass ein Vorhaben bereits vollzogen wurde, die Möglichkeit nicht ausschließt, dass ein Mitgliedstaat eine Verweisung beantragt. (20) Bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Zustimmung zu einer Verweisung bzw. ihrer Ablehnung kann die Kommission allerdings berücksichtigen, wieviel Zeit seit dem Vollzug verstrichen ist. Wenngleich bei jeder Prüfung die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, hält die Kommission Verweisungen in der Regel nicht für angemessen, wenn seit Vollzug des Zusammenschlusses mehr als sechs Monate verstrichen sind. War der Vollzug des Zusammenschlusses nicht öffentlich bekannt, so läuft diese sechsmonatige Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem maßgebliche Tatsachen über den Zusammenschluss in der EU veröffentlicht wurden. In Ausnahmesituationen kann jedoch auch eine spätere Verweisung angemessen sein, z. B. aufgrund des Umfangs der potenziellen Wettbewerbsbedenken und der potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf die Verbraucher. |
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22. |
Und schließlich kann der Umstand, dass ein Vorhaben bereits in einem oder mehreren Mitgliedstaaten angemeldet worden ist, die weder eine Verweisung beantragt noch sich einem Verweisungsantrag angeschlossen haben, gegen die Zustimmung zu der Verweisung sprechen. Die Kommission trifft ihre Entscheidung jedoch auf der Grundlage aller relevanten Umstände, so auch der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Frage, welches Ausmaß der potenzielle Schaden für den Wettbewerb annehmen kann und welche Ausdehnung die räumlich relevanten Märkte haben. |
3. Verfahrensfragen
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23. |
Die Kommission wird eng mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Zusammenschlüsse zu ermitteln, die für eine Verweisung nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung in Betracht kommen, jedoch die einschlägigen Zuständigkeitskriterien der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften nicht erfüllen. Zu diesem Zweck kann sie Informationen mit den nationalen Wettbewerbsbehörden austauschen. (21) Im Rahmen dieses Informationsaustauschs werden vertrauliche Angaben nach den geltenden Rechtsvorschriften geschützt. (22) |
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24. |
Die beteiligten Unternehmen können freiwillig Informationen über ihre Vorhaben übermitteln. Gegebenenfalls kann die Kommission ihnen in solchen Fällen frühzeitig mitteilen, dass das Vorhaben ihres Erachtens nicht für eine Verweisung nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung in Betracht kommt, sofern die übermittelten Informationen für eine solche vorläufige Beurteilung ausreichen. |
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25. |
Auch Dritte können sich an die Kommission oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wenden und sie von einem Zusammenschluss in Kenntnis setzen, der nach ihrem Dafürhalten für eine Verweisung nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung in Betracht kommen könnte. Damit die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sich ein Bild davon machen können, ob das Vorhaben für eine Verweisung in Betracht kommt, sollten dabei hinreichende Informationen übermittelt werden, damit sie vorläufig beurteilen können, ob die Verweisungskriterien erfüllt sind, soweit diese Informationen dem Dritten zur Verfügung stehen. Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung verpflichtet weder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten noch die Kommission, in irgendeiner Weise tätig zu werden, wenn sich ein Dritter mit einem solchen Anliegen an die Kommission wendet. |
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26. |
Erhält die Kommission Kenntnis von einem Zusammenschluss, der ihres Erachtens die einschlägigen Verweisungskriterien erfüllt, kann sie den bzw. die potenziell betroffenen Mitgliedstaaten darüber informieren und diesen bzw. diese Mitgliedstaaten ersuchen, einen Verweisungsantrag zu stellen. (23) Die Entscheidung über die Stellung des Antrags liegt letztendlich bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten. |
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27. |
Wird ein Verweisungsantrag in Betracht gezogen, so informiert die Kommission die beteiligten Unternehmen so früh wie möglich darüber. (24) Zwar verpflichtet diese Information die beteiligten Unternehmen nicht dazu, Schritte im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens zu unternehmen oder von solchen Schritten abzusehen (25), doch können sie beschließen, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für angemessen halten; so können sie etwa die Durchführung des Vorhabens aufschieben, bis entschieden ist, ob ein Verweisungsantrag gestellt wird. |
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28. |
Besteht keine Anmeldepflicht, so muss ein Verweisungsantrag innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem der Zusammenschluss dem betreffenden Mitgliedstaat anderweitig zur Kenntnis gebracht worden ist, gestellt werden. (26) Die Formulierung „zur Kenntnis gebracht worden ist“ bedeutet auch, dass hinreichende Informationen vorliegen, um vorläufig beurteilen zu können, ob die einschlägigen Kriterien für die Beurteilung des Verweisungsantrags erfüllt sind. (27) |
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29. |
Ist ein Verweisungsantrag gestellt worden, so unterrichtet die Kommission die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die beteiligten Unternehmen unverzüglich. Andere Mitgliedstaaten können sich dem ersten Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem sie von der Kommission über diesen informiert wurden, anschließen. (28) Die Kommission fordert die nationalen Wettbewerbsbehörden auf, die anderen Behörden und die Kommission baldmöglichst darüber zu informieren, ob sie sich dem Antrag anschließen oder nicht. (29) |
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30. |
Spätestens zehn Arbeitstage nach Ablauf der Frist von 15 Arbeitstagen, die den Mitgliedstaaten für die Entscheidung darüber, ob sie sich dem Verweisungsantrag anschließen möchten, zur Verfügung steht, kann die Kommission beschließen, den Zusammenschluss zu prüfen, wenn dieser ihrer Ansicht nach den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des bzw. der antragstellenden Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen droht. Trifft die Kommission innerhalb der genannten Frist keine Entscheidung, so gilt dies als Entscheidung, den Zusammenschluss gemäß dem Antrag zu prüfen. (30) |
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31. |
Die Pflicht zum Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen nach Artikel 7 der Fusionskontrollverordnung greift, soweit der Zusammenschluss zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den beteiligten Unternehmen mitteilt, dass ein Antrag eingegangen ist, noch nicht vollzogen worden ist. (31) Beschließt die Kommission dann später, den Zusammenschluss nicht zu prüfen, besteht die Pflicht zum Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen nicht länger. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen. ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2. Der vorliegende Leitfaden sollte daher in Verbindung mit der Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen gelesen werden. Weitere Hinweise finden sich in den Grundsätzen für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 22 der Europäischen Fusionskontrollverordnung durch die nationalen Wettbewerbsbehörden der ECA (European Competition Authorities) aus dem Jahr 2005 (Principles on the application, by National Competition Authorities within the ECA, of Articles 4(5) and 22 of the EC Merger Regulation).
(3) Vgl. Rn. 7 der Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen.
(4) Nach Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen können sich ein oder mehrere EFTA-Staaten einem Verweisungsantrag eines Mitgliedstaats nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung anschließen, wenn der Zusammenschluss den Handel zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren EFTA-Staaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des oder der dem Antrag beitretenden EFTA-Länder erheblich zu beeinträchtigen droht.
(5) Vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung. Zusammenschlüsse von unionsweiter Bedeutung, d. h. Zusammenschlüsse, bei denen die Umsätze der beteiligten Unternehmen über diesen Umsatzschwellenwerten liegen, fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission. Zusammenschlüsse, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden, können abhängig von den nationalen Zuständigkeitsvorschriften des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten in die Zuständigkeit des bzw. der Mitgliedstaaten fallen.
(6) Vgl. Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 und Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung.
(7) Gemäß der Definition in Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung.
(8) Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung gilt auch, wenn der verweisende Mitgliedstaat kein eigenes nationales Fusionskontrollsystem eingeführt hat.
(9) Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.
(10) Vgl. Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung. Vgl. auch Rn. 7 der Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen.
(11) Siehe Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 26. März 2021.
(12) Wie in der Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen (vgl. Fußnote 45) erläutert, prüft die Kommission den Zusammenschluss auf Antrag und im Namen der antragstellenden Mitgliedstaaten. Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung sollte daher so ausgelegt werden, dass er die Kommission verpflichtet, die Folgen des Zusammenschlusses im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten zu untersuchen. Die Folgen des Zusammenschlusses im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die sich dem Antrag nicht angeschlossen haben, sind nur dann Gegenstand der Untersuchung, wenn ihre Analyse für die Würdigung seiner Folgen im Gebiet der antragstellenden Mitgliedstaaten erforderlich ist (z. B. wenn der räumliche Markt über das Hoheitsgebiet des bzw. der antragstellenden Mitgliedstaaten hinausreicht).
(13) Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen, Rn. 43.
(14) Vgl. Rn. 44.
(15) Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5) („Leitlinien für horizontale Zusammenschlüsse“).
(16) Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 265 vom 18.10.2008, S. 6).
(17) Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen, Rn. 8.
(18) Vgl. Rn. 45.
(19) Im Sinne von Rn. 37 und 38 der Leitlinien für horizontale Zusammenschlüsse.
(20) Diese Möglichkeit wird in Artikel 22 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung anerkannt.
(21) Vgl. Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen, Rn. 53 f. Vgl. auch ECA-Grundsätze, Rn. 3, 20 und 23 sowie 26-29.
(22) Vgl. Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen, Rn. 57 und 58. Vgl. ECA-Grundsätze, Rn. 34.
(23) Artikel 22 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung. Vgl. ECA-Grundsätze, Rn. 22.
(24) Den ECA-Grundsätzen zufolge sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden die beteiligten Unternehmen so früh wie möglich darüber informieren, wenn eine gemeinsame Verweisung des Zusammenschlusses in Betracht gezogen wird (vgl. Rn. 25).
(25) Die Pflicht zum Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen nach Artikel 7 der Fusionskontrollverordnung gilt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den beteiligten Unternehmen mitteilt, dass ein Antrag eingegangen ist, soweit der Zusammenschluss noch nicht vollzogen worden ist. Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Fusionskontrollverordnung.
(26) Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Vgl. Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen, Rn. 50.
(27) Vgl. Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen, Fn. 43. Vgl. auch ECA-Grundsätze, Rn. 31.
(28) Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Vgl. auch Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen, Rn. 50, und die ECA-Grundsätze, Rn. 24.
(29) ECA-Grundsätze, Rn. 24.
(30) Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Fusionskontrollverordnung.
(31) Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Fusionskontrollverordnung.