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Document 52021XC0315(04)

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission 2021/C 87/09

PUB/2020/1032

OJ C 87, 15.3.2021, p. 27–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 87/27


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 87/09)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„MOULIN-À-VENT“

PDO-FR-A0933-AM02

Datum der Mitteilung: 9.12.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Geografisches Gebiet

In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 1 werden nach „folgenden Gemeinden“ die Worte „auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels des Jahres 2019“ angefügt.

Mit dieser redaktionellen Änderung wird auf den vom französischen Statistikinstitut INSEE herausgegebenen amtlichen Gemeindeschlüssel in der Fassung von 2019 Bezug genommen und damit die Abgrenzung des geografischen Gebiets auf eine rechtliche Grundlage gestellt.

Die Ausdehnung des Gebiets bleibt dabei unverändert.

Außerdem wird ein Satz hinzugefügt, der die Marktteilnehmer über die Verfügbarkeit von kartografischen Unterlagen in Bezug auf das geografische Gebiet auf der Website des INAO (Institut national de l’origine et de la qualité — Nationales Institut für Ursprung und Qualität) informiert.

Das Einzige Dokument wird von diesen Änderungen nicht berührt.

2.   Parzellengebiet

Abschnitt IV Nummer 2 erhält folgende Fassung: „Die Weine dürfen ausschließlich aus Reben aus dem für die Erzeugung abgegrenzten Parzellengebiet gewonnen werden, das vom Nationalen Institut für Ursprung und Qualität (INAO) auf der Sitzung des zuständigen nationalen Ausschusses vom 14. November 2019 genehmigt wurde.“

Mit dieser Änderung soll der Zeitpunkt angegeben werden, zu dem die zuständige nationale Behörde das neue abgegrenzte Parzellengebiet im geografischen Erzeugungsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich für die Erzeugung von Weinen mit der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung eignen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

3.   Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 3 werden nach „folgenden Gemeinden“ die Worte „auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels für das Jahr 2019“ angefügt.

Mit dieser redaktionellen Änderung wird für die Bestimmung des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft auf den vom französischen Statistikinstitut INSEE herausgegebenen amtlichen Gemeindeschlüssel in der Fassung von 2019 Bezug genommen.

Die Ausdehnung dieses Gebiets bleibt dabei unverändert.

Durch das Hinzufügen dieser Referenz wird die Festlegung des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft rechtlich abgesichert, damit sich spätere Zusammenlegungen oder Spaltungen von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden oder Namensänderungen nicht hierauf auswirken.

Die Liste der Gemeinden, aus denen das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft besteht, wurde ebenfalls ohne Änderungen der Ausdehnung aktualisiert, um den vor 2019 erfolgten administrativen Änderungen Rechnung zu tragen.

Die Rubrik „Sonstige Bedingungen“ des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

4.   Übergangsmaßnahme

Kapitel I Abschnitt XI Nummer 3 wird gestrichen, da der Zeitraum, in dem die Erzeuger eine spezifische Maßnahme in Bezug auf die Ausbauzeit und somit auf den Zeitpunkt der Abgabe an den Verbraucher in Anspruch nehmen konnten, abgelaufen ist.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

5.   Elemente in Bezug auf die Kontrolle der Produktspezifikation

Die Marktteilnehmer werden künftig von einer Zertifizierungsstelle kontrolliert und das Wort „Inspektionsplan“ wird in den verschiedenen einschlägigen Absätzen von Kapitel II der Produktspezifikation durch das Wort „Kontrollplan“ ersetzt.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

Verweise auf die Kontrollstelle

Kapitel III Abschnitt II: Die redaktionellen Vorgaben dieses Teils wurden seit der Genehmigung der Produktspezifikation im Dezember 2011 dahin gehend geändert, dass nicht mehr die vollständigen Angaben zu der Kontrollbehörde angegeben werden, wenn die Kontrollen von einer Zertifizierungsstelle durchgeführt werden.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Moulin-à-Vent

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.

Beschreibung des Weines/der Weine

Analytische Beschreibung

Die Weine sind trockene rote Stillweine.

Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 10,5 % vol auf.

Der Gesamtalkoholgehalt der Weine darf nach der Anreicherung 13 % vol nicht überschreiten.

Zum Zeitpunkt der Abfüllung beträgt der Apfelsäuregehalt der Weine höchstens 0,4 g/l.

Die fertigen Weine, die in den Handel gebracht werden können, weisen die folgenden analytischen Werte auf:

Maximaler Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose): 3 g/l

Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt, den minimalen vorhandenen Alkoholgehalt, den Mindestgesamtsäuregehalt und den maximalen Gesamtgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Werte.

Die Weine präsentieren sich mit einer dunklen Robe, deren Farbspektrum von Rubinrot bis Granatrot reicht. In der Nase entfalten die Weine häufig blumige Noten und Noten von vollreifen roten Früchten, die sich mit zunehmender Alterung des Weins zu berauschenden Gewürz-, Trüffel- und sogar Wildaromen entwickeln. Die Struktur am Gaumen ist großzügig und körperreich und überzeugt durch ihre Ausgewogenheit zwischen Kraft, Komplexität und Eleganz.

Die Weine können bereits in ihrer Jugend genossen werden, gewinnen jedoch nach einigen Jahren der Lagerung an Finesse und Kraft.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

14,17

Maximaler Gesamtgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Spezifische önologische Verfahren

Weinbereitungsverfahren

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Verwendung von Holzchips ist untersagt.

Der Gesamtalkoholgehalt der Weine darf nach der Anreicherung 13 % vol nicht überschreiten.

Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind bis zu einem Konzentrationsgrad von 10 % vol zulässig.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren allen Verpflichtungen auf Unionsebene und des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei („Code rural et de la pêche maritime“) genügen.

Anbauverfahren

Pflanzdichte

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Die Rebflächen weisen eine Bepflanzungsdichte von mindestens 6 000 Stöcken/ha auf.

Der Abstand zwischen den Reihen beträgt höchstens 2,1 m und der Abstand zwischen den Stöcken einer Reihe muss mindestens 0,8 m betragen.

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Sofern die Bepflanzungsdichte von mindestens 6 000 Rebstöcken/ha gewahrt ist, darf der Abstand zwischen den Reihen zum Zwecke der Mechanisierung bis zu 3 m betragen.

Schnittregeln

Der Schnitt ist am 15. Mai abgeschlossen.

Die Weine stammen von kurz geschnittenen Reben (Gobelet-, Fächer- oder Cordon-de-Royat-Erziehung, einfach, doppelt oder V-förmig) mit höchstens 10 Augen je Stock.

An jedem Stock verbleiben 3 bis 5 Zapfen, wobei jeder Zapfen höchstens 2 Augen trägt. Zur Verjüngung kann an jedem Stock auch ein an einem Geiztrieb aus dem altem Holz geschnittener Zapfen mit maximal 2 Augen verbleiben.

Beim Erziehungsschnitt oder beim Wechsel der Schnittmethode werden die Reben mit maximal 12 Augen pro Stock beschnitten.

Bestimmungen über die maschinelle Ernte

a)

Die Höhe des Ernteguts in den Behältern, die für den Transport von der Parzelle zur Weinkellerei verwendet werden, darf 0,50 m nicht überschreiten.

b)

Die Behälter müssen aus inertem, lebensmittelechtem Material gefertigt sein.

c)

Die Ausrüstung für die Ernte und den Transport des Ernteguts verfügt über ein geeignetes Wasserabfluss- oder Schutzsystem.

b.   Höchsterträge

61 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Traubenernte, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau erfolgen auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels des Jahres 2019:

Departement Rhône: Chénas;

Departement Saône-et-Loire: Romanèche-Thorins.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Aligoté B

Gamay N

Melon B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das geografische Gebiet erstreckt sich 15 km südwestlich von Mâcon und 25 km nördlich von Villefranche-sur-Saône an der Ostflanke der Bergkette der „Monts du Beaujolais“, hauptsächlich auf der „Montagne de Rémont“ (510 Höhenmeter) und auf den der Saône-Ebene zugewandten Terrassen.

Es erstreckt sich somit über das Gebiet der Gemeinden Chénas und Romanèche-Thorins an den Grenzen der Departements Rhône und Saône-et-Loire.

Die für die Traubenlese abgegrenzten Parzellen liegen in einer hügeligen Landschaft — im Westen geprägt von teilweise steilen Hängen, die das Dorf Chénas überragen, und im Osten von sanfteren Hängen und Terrassen, die bis nach Romanèche-Thorins reichen. Die Höhe variiert dabei von 190 bis 420 m.

Die Fläche besteht zu 80 % aus Böden, die sich auf sandig-bröckeligem, rosafarbenem Untergrund entwickelt haben und durch die Veränderung des Granitgesteins des Substrats entstanden sind, das hier als „grès“ oder „gore“ (Sandstein) bezeichnet wird. Im südlichen Teil sowie am östlichen Rand sind die Böden stärker ausgeprägt und auf Kolluvien entwickelt. Sie weisen eine sandig-schluffige Zusammensetzung auf und sind mit Kieselsteinen und Schotter vermischt. Die Böden sind im Allgemeinen gut durchlässig und weisen einen hohen Gehalt an Eisen- und Manganoxiden aus Adern auf, die das Granitgestein durchziehen.

Tatsächlich wurde das größte Manganvorkommen in Frankreich um das Jahr 1750 in Romanèche-Thorins entdeckt. Diese Lagerstätte wurde vom 18. bis zum 19. Jahrhundert bis in die Mitte des Dorfes hinein ausgebeutet. Das „Romanéchit“, wie es damals genannt wurde, ist ein schwarzes, sehr schweres Gestein.

Das Klima ist gemäßigt ozeanisch und unterliegt kontinentalen und südlichen Einflüssen. Die Niederschläge sind regelmäßig über das ganze Jahr verteilt und die durchschnittliche Jahrestemperatur liegt bei knapp 11 °C. Die Bergkette der „Monts du Beaujolais“ spielt eine wesentliche Rolle als Schutz vor Westwinden und schwächt so den ozeanischen Einfluss ab. Der von den Bergen ausgelöste Föhneffekt verringert die Luftfeuchtigkeit und sorgt für mehr Sonnenlicht und weniger Niederschläge.

Das weite Tal der Saône spielt ebenfalls eine maßgebliche Rolle für die Entwicklung der Rebe. Es ist lichtdurchflutet und leitet die südlichen Wettereinflüsse weiter, die vor allem durch heiße Sommer gekennzeichnet sind.

Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Der Weinbau in dem geografischen Gebiet blickt auf eine lange Geschichte zurück.

Suzanne Blanchet berichtet in ihrem Buch „Les vins de Bourgogne“ (Die Weine des Burgund), dass der Anbau von Reben vom „Mâconnais“ bis zum „Lyonnais“, wo der Wald überwiegt, seit dem 1. Jahrhundert betrieben wird (Plinius der Ältere). Im 3. Jahrhundert gelangten die damals in Amphoren abgefüllten Weine über die nahe Saône nach Lyon.

Einen wahren Aufschwung erlebte der Weinbau ab Ende des 15. Jahrhunderts unter dem Einfluss der Lyoner Bourgeoisie, die durch Seidenspinnerei und das Bankwesen zu Wohlstand gelangt war.

Der Weinhandel in der Region Beaujolais expandierte im 18. Jahrhundert, was zu großen Veränderungen im Weinbau führte. Die großen Ländereien wurden in Teilpachtbetriebe aufgeteilt, sogenannte „métayages“, die in dem geografischen Gebiet noch heute weitverbreitet sind.

In den Nationalarchiven von 1722 heißt es: „Romanèche ist eine der vier Ortschaften im Mâconnais, aus denen die größten Stückzahlen Wein nach Paris versendet werden.“

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ist mit der alten, im Jahr 1550 erbauten Windmühle auf dem Hügel von Romanèche-Thorins verbunden. Sie wurde bis Mitte des 19. Jahrhunderts zum Mahlen von Getreide verwendet. Heute steht sie unter Denkmalschutz. Weithin sichtbar mitten im Herzen des Weinbaugebiets gelegen, kennzeichnet sie perfekt das geografische Gebiet der g. U. „Moulin-à-Vent“.

Mit Urteil des Gerichts von Mâcon vom 17. April 1924 wurden offiziell die geografischen Grenzen festgelegt, innerhalb deren Weine mit der Bezeichnung „Thorins ou Moulin-à-Vent“ hergestellt werden durften. Im darauf folgenden Jahr wurde der Winzerverein „Union des Viticulteurs“ offiziell gegründet und ergriff die Initiative zur Anerkennung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung. Diese erfolgte per Dekret vom 11. September 1936. Um Verwechslungen zu vermeiden, wurde der Name „Thorins“ aufgegeben.

Zur gleichen Zeit gründen rund vierzig Erzeuger die Genossenschaftskellerei, die seit 1934 ihren Sitz in einem Nebengebäude des Château des Michauds in Chénas hat, etwa 20 % der Weinmenge herstellt und eine treibende Kraft für die Wirtschaft ist.

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Moulin-à-Vent“ zeichnet sich durch die Verbindung von für die Region typischen Traditionen und modernen Techniken aus.

Auf der Suche nach einem Qualitätswein haben die Erzeuger gelernt, die Rebsorte Gamay N und ihr Wachstum zu beherrschen, vor allem durch eine hohe Pflanzdichte und einen kurzen Rebschnitt.

Um eine gute Reifung der Trauben zu gewährleisten, achtet der Erzeuger darauf, dass eine ausreichend große Blattoberfläche der Sonne zugewandt ist. So können die Reben mit festen Spalieren erzogen werden. Gleichzeitig haben die Erzeuger ein spezielles Weinherstellungsverfahren eingeführt, bei dem die traditionelle Gärung und die Kohlensäuremaischung nebeneinander bestehen.

Die Weingüter werden überwiegend seit Generationen von einer Familie gemeinsam bewirtschaftet.

Im Jahr 2010 umfasste das Weinanbaugebiet eine Fläche von 650 Hektar mit einer durchschnittlichen Jahresproduktion von etwa 30 000 Hektolitern.

Angaben zur Qualität und zu den Merkmalen des Erzeugnisses

Die Weine präsentieren sich mit einer dunklen Robe, deren Farbspektrum von Rubinrot bis Granatrot reicht.

In der Nase entfalten die Weine häufig blumige Noten und Noten von vollreifen roten Früchten, die sich mit zunehmender Alterung des Weins zu berauschenden Gewürz-, Trüffel- und sogar Wildaromen entwickeln.

Die Struktur am Gaumen ist großzügig und körperreich und überzeugt durch ihre Ausgewogenheit zwischen Kraft, Komplexität und Eleganz.

Die Weine können bereits in ihrer Jugend genossen werden, gewinnen jedoch nach einigen Jahren der Lagerung an Finesse und Kraft.

Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

An den Flanken eines Granitfelsrückens gelegen, gilt das Anbaugebiet des Weins mit der g. U. „Moulin à Vent“ als das älteste der „Crus du Beaujolais“-Weine.

Die Rebfläche liegt auf einem homogenen Granituntergrund, der von zahlreichen Manganadern durchzogen ist, die als verstreute Fragmente im Boden sichtbar sind. Der Überlieferung zufolge beruht der besondere Charakter der Weine auf diesem schwarzen Mineral.

Die mit der Rebsorte Gamay N bepflanzten Parzellen verteilen sich auf sanfte, günstig nach Osten und Südosten ausgerichtete Hänge, die durch die Bergkette der „Monts du Beaujolais“ vor den Westwinden geschützt sind. Dank dieser Ausrichtung werden sie bereits früh am Morgen von den ersten Sonnenstrahlen erwärmt.

Der Granitsockel begünstigt aufgrund seiner geringen Fruchtbarkeit moderate Erträge und trägt zur Entwicklung der fruchtigen Aromen in den Weinen bei.

Die Erzeuger sind bestrebt, die besten Parzellen abzugrenzen und die Etiketten der Weine mit den Namen der renommiertesten Einzellagen zu versehen.

Der gute Ruf des „Moulin-à-Vent“ hat eine sehr lange Tradition. Er lässt sich bereits für das 18. Jahrhundert belegen, als Pierre-Étienne Chalandon, ein Weinhändler aus Mâcon, Klage gegen einen Erzeuger einreichte, der im Verdacht stand, unter dem Namen „Moulin-à-Vent“ Weine dritter oder vierter Kategorie anzubieten. In seinem Werk „Topographie de tous les vignobles connus“ (Topografie aller bekannten Weinanbaugebiete) beschrieb André Jullien 1816 lobend die damals als „première classe“ (erstklassig) eingestuften „Moulin-à-Vent“-Weine, die mehr als zehn Jahre in der Flasche gelagert werden können.

Die Erzeuger selbst identifizieren sich noch immer mit der Windmühle, dem Symbol der kontrollierten Ursprungsbezeichnung, das auf zahlreichen Etiketten und Werbeunterlagen abgebildet ist und den Maler Maurice Utrillo inspirierte.

1996 schlossen sich die Erzeuger von „Moulin-à-Vent“ mit denen von „Chénas“ zu der Erzeugergemeinschaft „Confrérie des Maîtres Vignerons de Chénas et Moulin-à-Vent“ (Erzeugergemeinschaft der Winzer von Chénas und Moulin-à-Vent) zusammen und bekräftigten damit in aller Form den guten Ruf der Weine mit den beiden kontrollierten Ursprungsbezeichnungen.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Abfüllung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf Herstellung, Bereitung und Ausbau der Weine eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst das Gebiet der folgenden Gemeinden auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels des Jahres 2019:

Departement Côte-d’Or:

Agencourt, Aloxe-Corton, Ancey, Arcenant, Argilly, Autricourt, Auxey-Duresses, Baubigny, Beaune, Belan-sur-Ource, Bévy, Bissey-la-Côte, Bligny-lès-Beaune, Boncourt-le-Bois, Bouix, Bouze-lès-Beaune, Brion-sur-Ource, Brochon, Cérilly, Chamboeuf, Chambolle-Musigny, Channay, Charrey-sur-Seine, Chassagne-Montrachet, Châtillon-sur-Seine, Chaumont-le-Bois, Chaux, Chenôve, Chevannes, Chorey-lès-Beaune, Clémencey, Collonges-lès-Bévy, Combertault, Comblanchien, Corcelles-les-Arts, Corcelles-les-Monts, Corgoloin, Cormot-Vauchignon, Corpeau, Couchey, Curley, Curtil-Vergy, Daix, Dijon, Ebaty, Echevronne, Epernay-sous-Gevrey, L’Etang-Vergy, Etrochey, Fixin, Flagey-Echézeaux, Flavignerot, Fleurey-sur-Ouche, Fussey, Gerland, Gevrey-Chambertin, Gilly-lès-Cîteaux, Gomméville, Grancey-sur-Ource, Griselles, Ladoix-Serrigny, Lantenay, Larrey, Levernois, Magny-lès-Villers, Mâlain, Marcenay, Marey-lès-Fussey, Marsannay-la-Côte, Massingy, Mavilly-Mandelot, Meloisey, Merceuil, Messanges, Meuilley, Meursanges, Meursault, Molesme, Montagny-lès-Beaune, Monthelie, Montliot-et-Courcelles, Morey-Saint-Denis, Mosson, Nantoux, Nicey, Noiron-sur-Seine, Nolay, Nuits-Saint-Georges, Obtrée, Pernand-Vergelesses, Perrigny-lès-Dijon, Plombières-lès-Dijon, Poinçon-lès-Larrey, Pommard, Pothières, Premeaux-Prissey, Prusly-sur-Ource, Puligny-Montrachet, Quincey, Reulle-Vergy, La Rochepot, Ruffey-lès-Beaune, Saint-Aubin, Saint-Bernard, Saint-Philibert, Saint-Romain, Sainte-Colombe-sur-Seine, Sainte-Marie-la-Blanche, Santenay, Savigny-lès-Beaune, Segrois, Tailly, Talant, Thoires, Vannaire, Velars-sur-Ouche, Vertault, Vignoles, Villars-Fontaine, Villebichot, Villedieu, Villers-la-Faye, Villers-Patras, Villy-le-Moutier, Vix, Volnay, Vosne-Romanée, Vougeot;

Departement Rhône:

Alix, Anse, L’Arbresle, Les Ardillats, Arnas, Bagnols, Beaujeu, Belleville-en-Beaujolais, Belmont-d’Azergues, Blacé, Le Breuil, Bully, Cercié, Chambost-Allières, Chamelet, Charentay, Charnay, Chasselay, Châtillon, Chazay-d’Azergues, Chessy, Chiroubles, Cogny, Corcelles-en-Beaujolais, Dardilly, Denicé, Deux Grosnes (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Avenas entspricht), Dracé, Emeringes, Fleurie, Fleurieux-sur-l’Arbresle, Frontenas, Gleizé, Juliénas, Jullié, Lacenas, Lachassagne, Lancié, Lantignié, Légny, Létra, Limas, Lozanne, Lucenay, Marchampt, Marcy, Moiré, Montmelas-Saint-Sorlin, Morancé, Odenas, Le Perréon, Pommiers, Porte des Pierres Dorées. Quincié-en-Beaujolais, Régnié-Durette, Rivolet, Sain-Bel, Saint-Clément-sur-Valsonne, Saint-Cyr-le-Chatoux, Saint-Didier-sur-Beaujeu, Saint-Etienne-des-Oullières, Saint-Etienne-la-Varenne, Saint-Georges-de-Reneins, Saint-Germain-Nuelles, Saint-Jean-des-Vignes, Saint-Julien, Saint-Just-d’Avray, Saint-Lager, Saint-Romain-de-Popey, Saint-Vérand, Sainte-Paule, Salles-Arbuissonnas-en-Beaujolais, Sarcey, Taponas, Ternand, Theizé, Val d’Oingt, Vaux-en-Beaujolais, Vauxrenard, Vernay, Villefranche-sur-Saône, Ville-sur-Jarnioux, Villié-Morgon, Vindry-sur-Turdine (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinden Dareizé, Les Olmes und Saint-Loup entspricht);

Departement Saône-et-Loire:

Aluze, Ameugny, Azé, Barizey, Beaumont-sur-Grosne, Berzé-la-Ville, Berzé-le-Châtel, Bissey-sous-Cruchaud, Bissy-la-Mâconnaise, Bissy-sous-Uxelles, Bissy-sur-Fley, Blanot, Bonnay, Bouzeron, Boyer, Bray, Bresse-sur-Grosne, Burgy, Burnand, Bussières, Buxy, Cersot, Chagny, Chaintré, Chalon-sur-Saône, Chamilly, Champagny-sous-Uxelles, Champforgeuil, Chânes, Change, Chapaize, La Chapelle-de-Bragny, La Chapelle-de-Guinchay, La Chapelle-sous-Brancion, Charbonnières, Chardonnay, La Charmée, Charnay-lès-Mâcon, Charrecey, Chasselas, Chassey-le-Camp, Château, Châtenoy-le-Royal, Chaudenay, Cheilly-lès-Maranges, Chenôves, Chevagny-les-Chevrières, Chissey-lès-Mâcon, Clessé, Cluny, Cormatin, Cortambert, Cortevaix, Couches, Crêches-sur-Saône, Créot, Cruzille, Culles-les-Roches, Curtil-sous-Burnand, Davayé, Demigny, Dennevy, Dezize-lès-Maranges, Donzy-le-Pertuis, Dracy-le-Fort, Dracy-lès-Couches, Epertully, Etrigny, Farges-lès-Chalon, Farges-lès-Mâcon, Flagy, Fleurville, Fley, Fontaines, Fragnes-La-Loyère (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde La Loyère entspricht), Fuissé, Genouilly, Germagny, Givry, Granges, Grevilly, Hurigny, Igé, Jalogny, Jambles, Jugy, Jully-lès-Buxy, Lacrost, Laives, Laizé, Lalheue, Leynes, Lournand, Lugny, Mâcon, Malay, Mancey, Martailly-lès-Brancion, Massilly,, Mellecey, Mercurey, Messey-sur-Grosne, Milly-Lamartine, Montagny-lès-Buxy, Montbellet, Montceaux-Ragny, Moroges, Nanton, Ozenay, Paris-l’Hôpital, Péronne, Pierreclos, Plottes, Préty, Prissé, Pruzilly, Remigny, La Roche-Vineuse, Rosey, Royer, Rully, Saint-Albain, Saint-Ambreuil, Saint-Amour-Bellevue, Saint-Boil, Saint-Clément-sur-Guye, Saint-Denis-de-Vaux, Saint-Désert, Saint-Gengoux-de-Scissé, Saint-Gengoux-le-National, Saint-Germain-lès-Buxy, Saint-Gervais-sur-Couches, Saint-Gilles, Saint-Jean-de-Trézy, Saint-Jean-de-Vaux, Saint-Léger-sur-Dheune, Saint-Mard-de-Vaux, Saint-Martin-Belle-Roche, Saint-Martin-du-Tartre, Saint-Martin-sous-Montaigu, Saint-Maurice-de-Satonnay, Saint-Maurice-des-Champs, Saint-Maurice-lès-Couches, Saint-Pierre-de-Varennes, Saint-Rémy, Saint-Sernin-du-Plain, Saint-Symphorien-d’Ancelles, Saint-Vallerin, Saint-Vérand, Saint-Ythaire, Saisy, La Salle, Salornay-sur-Guye, Sampigny-lès-Maranges, Sancé, Santilly, Sassangy, Saules, Savigny-sur-Grosne, Sennecey-le-Grand, Senozan, Sercy, Serrières, Sigy-le-Châtel, Sologny, Solutré-Pouilly, Taizé, Tournus, Uchizy, Varennes-lès-Mâcon, Vaux-en-Pré, Vergisson, Vers, Verzé, Le Villars, La Vineuse sur Fregande (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinden Donzy-le-National, Massy und La Vineuse entspricht), Vinzelles, Viré;

Departement Yonne:

Aigremont, Annay-sur-Serein, Arcy-sur-Cure, Asquins, Augy, Auxerre, Avallon, Bazarnes, Beine, Bernouil, Béru, Bessy-sur-Cure, Bleigny-le-Carreau, Censy, Chablis, Champlay, Champs-sur-Yonne, Chamvres, La Chapelle-Vaupelteigne, Charentenay, Châtel-Gérard, Chemilly-sur-Serein, Cheney, Chevannes, Chichée, Chitry, Collan, Coulangeron, Coulanges-la-Vineuse, Courgis, Cruzy-le-Châtel, Dannemoine, Deux Rivières, Dyé, Epineuil, Escamps, Escolives-Sainte-Camille, Fleys, Fontenay-près-Chablis, Gy-l’Evêque, Héry, Irancy, Island, Joigny, Jouancy, Junay, Jussy, Lichères-près-Aigremont, Lignorelles, Ligny-le-Châtel, Lucy-sur-Cure, Maligny, Mélisey, Merry-Sec, Migé, Molay, Molosmes, Montigny-la-Resle, Montholon (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinden Champvallon, Villiers sur Tholon und Volgré entspricht), Mouffy, Moulins-en-Tonnerrois, Nitry, Noyers, Ouanne, Paroy-sur-Tholon, Pasilly, Pierre-Perthuis, Poilly-sur-Serein, Pontigny, Préhy, Quenne, Roffey, Rouvray, Saint-Bris-le-Vineux, Saint-Cyr-les-Colons, Saint-Père, Sainte-Pallaye, Sainte-Vertu, Sarry, Senan, Serrigny, Tharoiseau, Tissey , Tonnerre, Tronchoy, Val-de-Mercy, Vallan, Venouse, Venoy, Vermenton, Vézannes, Vézelay, Vézinnes, Villeneuve-Saint-Salves, Villy, Vincelles, Vincelottes, Viviers, Yrouerre.

Etikettierung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung

Beschreibung der Bedingung:

a)

Auf dem Etikett der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung darf der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern

es sich um eine im Kataster geführte Einzellage handelt und

diese in der Erntemeldung angegeben ist.

Der Name der in das Kataster aufgenommenen Einzellage wird unmittelbar nach dem Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung angegeben, wobei die Schriftzeichen sowohl in der Höhe als auch in der Breite höchstens so groß sind wie die Schriftzeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung.

b)

Auf dem Etikett der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung darf der Name der größeren geografischen Einheit „Vin du Beaujolais“ oder „Grand Vin du Beaujolais“ oder „Cru du Beaujolais“ angegeben werden.

Die Schriftgröße der Zeichen für die größere geografische Einheit darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-10009261-9fab-4519-9359-c1535d713844


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


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