EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021PC0557

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

COM/2021/557 final

Brüssel, den 14.7.2021

COM(2021) 557 final

2021/0218(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

{SEC(2021) 657 final} - {SWD(2021) 620 final} - {SWD(2021) 621 final} - {SWD(2021) 622 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit dem europäischen Grünen Deal wurde das Ziel festgelegt, zum Jahr 2050 in einer Weise klimaneutral zu werden, die zur europäischen Wirtschaft sowie zu Wachstum und Beschäftigung in Europa beiträgt. Für dieses Ziel ist es erforderlich, die Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) bis 2030 um 55 % zu senken, wie der Europäische Rat im Dezember 2020 bestätigte. Dafür wiederum ist ein wesentlich höherer Anteil an erneuerbaren Energiequellen in einem integrierten Energiesystem nötig. Die derzeitige in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) festgelegte EU-Zielvorgabe, bis 2030 einen Anteil von mindestens 32 % erneuerbarer Energien zu erreichen, ist nicht ausreichend und muss gemäß dem Klimazielplan (Climate Target Plan, CTP) auf 38-40 % angehoben werden. Zugleich sind im Einklang mit der Strategie zur Integration des Energiesystems, der Wasserstoffstrategie, der Strategie für erneuerbare Offshore-Energie und der Biodiversitätsstrategie neue flankierende Maßnahmen in verschiedenen Sektoren erforderlich, um diese ambitioniertere Zielvorgabe zu erreichen.

Die übergeordneten Ziele der Überarbeitung der RED II bestehen darin, zum Jahr 2030 einen Anstieg der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzielen, die verstärkte Integration des Energiesystems zu fördern und zu den Klima- und Umweltzielen beizutragen, unter anderem zum Schutz der Biodiversität, und so auf generationenübergreifende Sorge bezüglich der Erderwärmung und des Verlusts an Biodiversität zu reagieren. Die Überarbeitung der RED II ist sowohl für das Erreichen des ambitionierteren Klimaziels als auch für die Erhaltung unserer Umwelt und Gesundheit, die Verringerung unserer Abhängigkeit von Energieimporten und als Beitrag zur technologischen und industriellen Führungsposition Europas sowie zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung von entscheidender Bedeutung.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die RED II ist das Hauptinstrument der EU zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Die Überarbeitung der RED II erfolgt nicht für sich alleine. Sie ist Teil eines umfassenderen Unterfangens, das auch andere Rechtsvorschriften und strategische Initiativen in den Bereichen Energie und Klima betrifft und im Fahrplan für den europäischen Grünen Deal sowie im Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2021 als „Fit für 55“-Paket angekündigt wurde. Der Vorschlag zur Überarbeitung der RED II steht im Einklang mit:

i)dem EU-Emissionshandelssystem, da die CO2-Bepreisung in Verbindung mit Regulierungsmaßnahmen am besten funktioniert.

ii)der Energieeffizienz-Richtlinie, die zur effizienten Nutzung erneuerbarer Energien in Endverbrauchssektoren beiträgt.

iii)der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, mit der angemessene Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien sichergestellt werden.

iv)der Ökodesign-Richtlinie, mit der Anreize für Verbraucher gesetzt werden, die Nutzung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Geräten zu vermeiden.

v)der Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, die Anreize für Wirtschaftsteilnehmer bietet, Projekte zum Ausbau von Emissionssenken durchzuführen, die eine Biomasse-Quelle sein können.

vi)der Energiebesteuerungsrichtlinie, mit der sichergestellt wird, dass über die Bepreisung nachhaltige Praktiken gefördert sowie Anreize für die Erzeugung und Nutzung gesetzt werden.

vii)den Rechtsvorschriften über die Lastenteilung, mit denen für von der RED II erfasste Sektoren wie Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft verbindliche Senkungen der THG-Emissionen festgelegt werden.

viii)der Richtlinie über die Kraftstoffqualität, mit der die Nutzung von erneuerbaren und CO2-armen Kraftstoffen im Verkehrssektor gefördert wird.

ix)der Richtlinie über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe zur Unterstützung des Ausbaus der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, einschließlich Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Tankstellen für Erdgas und Wasserstoff.

x)dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 1 .

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich in erster Linie auf Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 2 , der die Rechtsgrundlage für Vorschläge von Maßnahmen zur Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen bietet; dies ist eines der Ziele der Energiepolitik der Union gemäß Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c AEUV. Auch die RED II, die durch diesen Vorschlag geändert werden soll, wurde 2018 auf der Grundlage von Artikel 194 Absatz 2 AEUV angenommen. Artikel 114 AEUV, die Rechtsgrundlage für den Binnenmarkt, wird hinzugefügt, um die Richtlinie 98/70/EG über die Kraftstoffqualität zu ändern, deren Rechtsgrundlage der genannte Artikel ist.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Handlungsbedarf auf EU-Ebene

Die Mitgliedstaaten können eine kosteneffiziente beschleunigte Entwicklung nachhaltiger Energien aus erneuerbaren Quellen innerhalb eines stärker integrierten Energiesystems alleine nicht ausreichend verwirklichen. Es sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um den Mitgliedstaaten mit ihren unterschiedlichen Ambitionen die richtigen Anreize zu bieten, die Energiewende vom herkömmlichen Energiesystem auf der Grundlage von fossilen Brennstoffen hin zu einem stärker integrierten, energieeffizienteren Energiesystem, das sich auf die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen stützt, in koordinierter Weise zu beschleunigen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen energiepolitischen Strategien und Prioritäten der Mitgliedstaaten ist es gegenüber rein nationalem oder lokalem Handeln wahrscheinlicher, dass durch Maßnahmen auf EU-Ebene die erforderliche verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen erreicht wird.

EU-Mehrwert

EU-Maßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien bringen insofern einen Mehrwert mit sich, als sie effizienter und wirksamer sind als die Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten und zugleich durch einen koordinierten Ansatz für die Wende im europäischen Energiesystem ein fragmentierter Ansatz vermieden wird. Damit wird eine Nettoverringerung der THG-Emissionen und der Umweltverschmutzung sichergestellt, die Biodiversität geschützt, der Binnenmarkt genutzt, für die vollumfängliche Nutzung von Größenvorteilen und der technologischen Zusammenarbeit in Europa gesorgt und Investoren in einem EU-weiten Rechtsrahmen Sicherheit verschafft. Das Erreichen eines höheren Anteils erneuerbarer Energien am EU-Endenergieverbrauch hängt von den Beiträgen der einzelnen Mitgliedstaaten ab. Diese sind ehrgeiziger und kosteneffizienter, wenn durch einen vereinbarten gemeinsamen Rechts- und Politikrahmen entsprechende Voraussetzungen geschaffen werden.

Verhältnismäßigkeit

Das bevorzugte Paket strategischer Optionen wird als verhältnismäßig angesehen und baut so weit wie möglich auf der derzeitigen Politikgestaltung auf. Bei mehreren Optionen wird eine zu erreichende Zielvorgabe oder ein Richtwert festgesetzt, wobei jedoch die Mittel zur Erreichung dieser Zielvorgaben den Mitgliedstaaten überlassen werden. Berücksichtigt man, dass das Erreichen der Klimaneutralität alternativlos ist, wird die Ausgewogenheit zwischen Verpflichtungen und der Flexibilität, die den Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Ziele eingeräumt wird, als angemessen erachtet (siehe Abschnitt 3.3. und 7.5 der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung, SWD (2021) XXX).

Wahl des Instruments

Vorgeschlagen wird eine Änderungsrichtlinie. Da die Annahme vor relativ kurzer Zeit erfolgte, beschränkt sich diese Überarbeitung der RED II auf den für erforderlich erachteten, kosteneffizienten Beitrag zu den Klimazielen der Union für 2030; es handelt sich dabei nicht um eine vollumfängliche Überarbeitung der Richtlinie und eine Neufassung wird daher nicht als angemessen angesehen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Konsultationsmethoden, wichtigste angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Folgenabschätzung in der Anfangsphase (Fahrplan) stand vom 3. August bis zum 21. September 2020 öffentlich für Rückmeldungen zur Verfügung, wobei 374 Antworten von Interessenträgern aus 21 Mitgliedstaaten und 7 Nicht-EU-Ländern eingingen. Die meisten Antworten kamen von Unternehmen oder Wirtschaftsverbänden, gefolgt von NRO, anonymen Teilnehmenden und Bürgerinnen und Bürgern. Die Kommission führte zudem ab dem 17. November 2020 eine zwölfwöchige öffentliche Online-Konsultation im Einklang mit den Vorschriften der Kommission für eine bessere Rechtsetzung durch. Diese enthielt Auswahlfragen und offene Fragestellungen zu verschiedensten Themen im Zusammenhang mit der Überarbeitung der RED II. Insgesamt gingen 39 046 Antworten ein. Zudem wurden Ansichten der Interessenträger in zwei Seminaren eingeholt, die am 11. Dezember 2020 (mit knapp 400 Teilnehmenden) und am 22. März 2021 (mit knapp 1000 Teilnehmenden) stattfanden.

Zusammenfassung der Stellungnahmen der Interessenträger

Aus dem Großteil (80 %) der Antworten auf die öffentliche Online-Konsultation ging eine Präferenz für eine höhere Zielvorgabe für Energie aus erneuerbaren Quellen im Einklang mit dem Klimazielplan CTP (43 %) oder höher (37 %) hervor. 61 % sprachen sich für eine verbindliche Zielvorgabe sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene aus. Verkehr sowie Wärme- und Kälteversorgung waren die beiden am häufigsten genannten Sektoren, in denen zusätzliche Anstrengungen für notwendig erachtet wurden; die Mehrheit sprach sich für höhere Zielvorgaben, mindestens entsprechend dem CTP, für beide Sektoren aus. In einer koordinierten Antwort forderten mehr als 38 000 Teilnehmende die Streichung von Biomasse von der Liste der erneuerbaren Quellen und die Beschränkung der Nutzung von Bioenergie auf lokal verfügbare Abfälle und Reststoffe, während Vertreter von Gewerkschaften, Unternehmen und einer Mehrheit der Behörden keine Änderung der Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse wünschten.

Die im Rahmen der öffentlichen Online-Konsultation und während der Seminare zum Ausdruck gebrachten Ansichten der Interessenträger wurden bei der Ausarbeitung der verschiedenen strategischen Optionen in den jeweiligen Politikbereichen der Folgenabschätzung berücksichtigt.

   Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Eine Studie des externen Auftragnehmers Trinomics lieferte technische Unterstützung für die Entwicklung und Umsetzung der Politik im Bereich der erneuerbaren Energien. Die für den CTP durchgeführte Folgenabschätzung, die Bewertung der nationalen Energie- und Klimapläne (NECPs) durch die Kommission und der Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energiequellen“ 2020 waren ebenfalls Teil der Faktengrundlage.

Zusätzlich flossen auch die folgenden Studien in die Folgenabschätzung mit ein:

·Technical support for renewables policy development and implementation: enhanced efficiency through sector integration (Technische Unterstützung für die Entwicklung und Umsetzung der Politik im Bereich der erneuerbaren Energien: Stärkung der Effizienz durch Sektorintegration)

·Renewable Cooling under the Revised Renewable Energy Directive (Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen gemäß der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie)

·Renewable Space Heating under the Revised Renewable Energy Directive (Raumheizung auf der Grundlage erneuerbarer Energien gemäß der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie)

·Policy support for heating and cooling decarbonisation (Politische Unterstützung für die Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung)

·Regulatory and market conditions of District Heating and Cooling (Regulierungs- und Marktumfeld im Bereich der Fernwärme und ‑kälte)

·Potentials and levels for the electrification of space heating in buildings (Potenziale und möglicher Umfang der Elektrifizierung der Raumheizung in Gebäuden)

·Renewable Heating and Cooling Pathways, Measures and Milestones for the implementation of the recast Renewable Energy Directive and full decarbonisation by 2050 (Konzepte, Maßnahmen und Meilensteine für die Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen zur Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und zur vollständigen Dekarbonisierung bis 2050)

·Technical assistance to assess the potential of renewable liquid and gaseous transport fuels of non-biological origin (RFNBOs) as well as recycled carbon fuels (RCFs), to establish a methodology to determine the share of renewable energy from RFNBOs as well as to develop a framework on additionality in the transport sector (Technische Unterstützung für die Bewertung des Potenzials flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs (Renewable Liquid and Gaseous Transport Fuels of Non-Biological Origin – RFNBOs) und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe, für die Erstellung einer Methodik zur Bestimmung des Anteils an erneuerbarer Energie aus RFNBOs und für die Entwicklung eines Rahmens für die Zusätzlichkeit im Verkehrssektor)

·Simplification of Permission and Administrative Procedures for RES Installations (Vereinfachung der Genehmigungs- und Verwaltungsverfahren für Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien)

·Establishing technical requirements & facilitating the standardisation process for guarantees of origin on the basis of Directive(EU) 2018/2001 (Festlegung technischer Anforderungen und Vereinfachung des Normungsprozesses für Herkunftsnachweise auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2018/2001)

·Technical assistance for assessing options to establish an EU-wide green label with a view to promote the use of renewable energy coming from new installations (Technische Unterstützung für die Bewertung der Möglichkeiten zur Einführung eines unionsweiten Ökolabels zur Förderung der Nutzung von erneuerbarer Energie aus neuen Anlagen)

·Assessment of the potential for new feedstocks for the production of advanced biofuels (Bewertung potenzieller neuer Ausgangsmaterialien zur Herstellung von fortschrittlichen Biokraftstoffen, ENER C1 2019-412)

·Support for the implementation of the provisions on ILUC set out in the Renewable Energy Directive (Unterstützung bei der Umsetzung der in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen zur ILUC, ENER/C2/2018-462)

·The use of woody biomass for energy production in the EU (Der Einsatz von Holzbiomasse zur Energieerzeugung in der EU, Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle, 01/2021)

·Scoping study setting technical requirements and options for a Union Database for tracing liquid and gaseous transport fuels (Vorstudie zur Festlegung von technischen Anforderungen und Möglichkeiten für eine Unionsdatenbank für die Rückverfolgung flüssiger und gasförmiger Kraftstoffe für den Verkehr)

Folgenabschätzung

Die dem Vorschlag beigefügte Folgenabschätzung wurde auf der Grundlage von Modellen und Beiträgen der Interessenträger und der dienststellenübergreifenden Gruppe ausgearbeitet. Der Bericht wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 10. März 2021 vorgelegt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab seine erste Stellungnahme zur Folgenabschätzung am 19. April 2021 und seine zweite Stellungnahme, nach erneuter Vorlage, am 19. Mai ab.

Vor diesem Hintergrund wurden in der Folgenabschätzung die unterschiedlichen Möglichkeiten geprüft, durch eine Überarbeitung der RED II wirksam und effektiv zur aktualisierten Zielvorgabe im Rahmen eines umfassenderen „Fit for 55“-Strategiepakets beizutragen.

Mit der Option 0 (keine Änderung) würden bezüglich des Gesamtziels für erneuerbare Energien keine Mittel bereitgestellt, um sicherzustellen, dass die EU-weite Zielvorgabe für erneuerbare Energien umgesetzt wird, einen Anteil von mindestens 38-40 % am Endenergieverbrauch zu erreichen. Die Option 2 (eine Zielvorgabe von über 40 %) könnte möglicherweise ein überzogenes Klimaziel und mangelnde Kohärenz mit anderen EU-Rechtsinstrumenten zur Folge haben. In dieser Hinsicht bringt die Option 1 (eine Mindestzielvorgabe von 38-40 %) keine Nachteile mit sich und ist somit die bevorzugte und wirksame Option. Bezüglich der Art der Zielvorgabe würde ein höherer Anteil an erneuerbaren Energien mit der Option 1 (verbindliche Zielvorgaben auf nationaler Ebene) zwar am wirksamsten erreicht, doch dies würde zu Subsidiaritätsproblemen führen. Das derzeitige Governance-System der Energieunion ist eine wichtige Grundlage für die Verwirklichung der Zielvorgaben für erneuerbare Energien. Die erste Überprüfung der nationalen Pläne, die 2020 abgeschlossen wurde, erwies sich insofern als wirksam, als die nationalen Beiträge insgesamt ausreichend ambitioniert waren, um das verbindliche Unionsziel für erneuerbare Energien für 2030 zu erreichen. Gemäß der Governance-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten die Entwürfe ihrer aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne bis Juni 2023 vorlegen, und sie können bereits darlegen, wie sie die höhere Zielvorgabe für 2030 zu erreichen planen. Da das derzeitige System in seiner Art und Gestaltung wirksam ist, ist die Option 0 (Beibehaltung der verbindlichen EU-Zielvorgabe und der freiwilligen nationalen Beiträge) die bevorzugte Option.

Im Bereich Wärme- und Kälteversorgung würde die Option 1 (nicht regulatorische Maßnahmen) die Mitgliedstaaten nicht dazu veranlassen, sich stärker um eine Steigerung des Einsatzes von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor um durchschnittlich mindestens 1,1 Prozentpunkte pro Jahr zu bemühen. Die Zahlen für Energie aus erneuerbaren Quellen in der Wärme- und Kälteversorgung in der EU aus dem CTP, wie in Option 3b vorgesehen, zu einem verbindlichen, einheitlichen und höher angesetzten Anteil im Jahresdurchschnitt in den Mitgliedstaaten umzurechnen, wird trotz höchster Wirksamkeit als nicht verhältnismäßig angesehen. Der 2030 erforderliche Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen könnte auch wie in Option 3c vorgeschlagen als Zielvorgabe festgelegt werden, was vom derzeitigen Modell abweichen würde und die bereits laufenden Umsetzungsbemühungen hemmen könnte, als zusätzlichen Vorteil allerdings für ein eindeutiges und endgültiges Ziel für das Jahr 2030 sorgen würde. Die Option 3a in Verbindung mit angemessen konzipierten sektoralen und EU-weiten Richtwerten für Energie aus erneuerbaren Quellen für Gebäude und die Industrie (Option 3d) würde wirksam für eine Kombination von Stimuli für die weitere Integration dieser Sektoren in das Energiesystem sorgen. Mit dieser Option 3a würde eine Mindestpauschale für den verstärkten Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen festgesetzt, indem das derzeitige indikative Steigerungsziel von 1,1 Prozentpunkten pro Jahr zum erforderlichen Mindestbeitrag gemacht und um für die Mitgliedstaaten spezifische „Aufstockungen“ ergänzt wird. Die zusätzlichen Bemühungen um den für 2030 angestrebten Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen würden somit auf der Grundlage des BIP und der Kosten auf die Mitgliedstaaten umverteilt. Die zusätzlichen für die Mitgliedstaaten spezifischen Steigerungssätze könnten zum einen zur Bewertung der relativen Ambition der einzelnen Mitgliedstaaten im Wärme- und Kältesektor herangezogen werden und zum anderen als Puffer fungieren, sollte das Gesamtziel für erneuerbare Energien von 38-40 % in anderen Sektoren als der Wärme- und Kälteversorgung verfehlt werden. Die Option eines Richtwerts für den Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudesektor wird hier auch in Erwägung gezogen.

Die erweiterte Liste der Maßnahmen nach Option 2a ermöglicht Flexibilität auf nationaler Ebene, gewährleistet die Verhältnismäßigkeit und bietet den Mitgliedstaaten ein Instrumentarium, aus dem ausgewählt werden kann. Bei der Gestaltung werden die unterschiedlichen Bedingungen und Ausgangslagen auf nationaler und lokaler Ebene berücksichtigt und es wird ein klarer Rahmen für die Akteure auf allen Ebenen (national, regional, lokal) und aller Art (von Versorgungsbetrieben und Unternehmen über die Kommunen bis hin zu den Bürgerinnen und Bürgern als Verbraucher/Prosumenten) geschaffen.

Im Bereich der Fernwärme und ‑kälte würden mit der Option 3c (Anhebung der indikativen Zielvorgabe einer jährlichen Erhöhung um 1 Prozentpunkt auf den CTP-Wert von 2,1 % ohne Änderung der Art der Zielvorgabe) die Entwicklungen im Bereich der Fernwärme im Einklang mit den CTP- und den Klimaneutralitätszielen stärker auf die Integration eines höheren Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgerichtet und zugleich die unterschiedlichen Ausgangslagen in den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Die Option 3b (indikative EU-Zielvorgabe für den Anteil erneuerbarer Energien in der Fernwärme und ‑kälte) könnte ähnliche Vorteile mit sich bringen wie Option 3c, wobei sie jedoch von den derzeitigen Bestimmungen abweicht und die bereits laufende Umsetzung hemmen könnte. Die Option 3d (Zielvorgabe der Steigerung um 1 Prozentpunkt wird angehoben und verbindlich) wäre bezüglich der Gestaltung der Zielvorgabe am wirksamsten, ist jedoch zu streng und lässt den Mitgliedstaaten weniger Spielraum. Mit der Option 3a (keine Änderungen) wäre es möglich, die Fernwärme auf unbestimmte Zeit weiterhin auf fossile Brennstoffe zu stützen; sie steht daher nicht mit den Zielen der Überarbeitung im Einklang. Die Option 2 (Liste von Maßnahmen) kann eigenständig oder ergänzend sein, da sie einen klareren begünstigenden Rahmen für den Wandel im Bereich der Fernwärme und ‑kälte schafft, mit dem dieser zu einem Grundelement der Versorgung von Gebäuden mit Energie aus erneuerbaren Quellen und einem Hauptinstrument der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung wird, und zugleich die Integration des Energiesektors sowohl in den nationalen Energiesystemen als auch im europäischen Energiesystem verstärkt. Die Verbindung der Maßnahmen der Option 2 mit der Zielgestaltung der Option 3c ist die bevorzugte Option, um sicherzustellen, dass die Fernwärme und -kälteversorgung mit dem europäischen Grünen Deal im Einklang steht und einen grundlegenden Beitrag zur Umsetzung der CTP-Ziele sowie der Ziele im Bereich der Integration des Energiesystems leistet. Zusammen mit den Optionen für die Wärme- und Kälteversorgung und Gebäude im Allgemeinen würde diese Option auch einen begünstigenden Rahmen für die Entwicklung und den Ausbau moderner, auf erneuerbare Energien gestützte Fernwärme- und Fernkältesysteme schaffen.

In Bezug auf die durchgängige Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen würde die Option 1.1 (Verfügbarkeit von echtzeitnahen Informationen über den Anteil von erneuerbaren Quellen am über das Netz zur Verfügung gestellten Strom) wirksame Marktanreizsignale bieten, die direkte Auswirkungen auf die Marktdurchdringung der erneuerbaren Energien und die CO2-Reduzierung haben, keinen Verwaltungsaufwand mit sich bringen und mit den bestehenden Rechtsvorschriften im Einklang stehen. Die Option 1.2 (Informationen zum Anteil der erneuerbaren Energien und zum THG-Emissionsprofil) hätte einige positive Auswirkungen auf die Verbraucherinformation, würde jedoch sonst nur einen begrenzten Mehrwert mit sich bringen. Die Optionen 2.1-2.3 decken verschiedene Aspekte der Optimierung der intelligenten Ladeinfrastruktur ab, wobei der positive Beitrag zu den Gesamtumsetzungskosten und die wirtschaftlichen Vorteile unterschiedlich sind. Um den Mitgliedstaaten Flexibilität zu bieten, wurde in jedem Fall die Umsetzung auf der Grundlage einer nationalen Bewertung als bevorzugte Lösung gewählt, wobei die intelligente Ladefunktion im Mittelpunkt steht, einschließlich des bidirektionalen Ladens und der Nutzung zusätzlicher intelligenter Ladestationen (2.1B, 2.2B und 2.3). Die Optionen 3.1-3.3 haben verschiedene Hindernisse auf dem Markt für Aggregierungs- und Mobilitätsdienste zum Gegenstand, die den Wettbewerb beeinträchtigen. Die Option 3.1 (Gewährleistung, dass Stromspeichersysteme oder ‑Geräte von Netz- und Marktbetreibern unabhängig von ihrer Größe (ob kleiner oder sehr großer Umfang) und davon, ob sie stationär oder mobil sind, diskriminierungsfrei und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit behandelt werden, damit sie Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen wettbewerbsfähig anbieten können) ist eine „No-regrets“-Option. Option 3.2 (Zugang von unabhängigen Aggregatoren und Anbietern von Mobilitätsdiensten zu grundlegenden Batterieinformationen wie Alterungszustand und Ladezustand) ist erforderlich, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, und eine rasche Umsetzung würde sich langfristig positiv auf die Verfügbarkeit, Qualität und Kosten von Diensten für Besitzer von Batterien für die Wohnumgebung und Nutzer von Elektrofahrzeugen auswirken. Die Option 3.3 (Gewährleistung des offenen Zugangs zur gesamten öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur) dürfte sich mit der Verbreitung von Elektrofahrzeugen zunehmend positiv auswirken.

Unter den Optionen, die im Hinblick auf den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien im Verkehrssektor in Betracht kommen, würde insgesamt die beste Wirkung erzielt, wenn Option 1B (zusätzlich zur Erhöhung der Zielvorgabe und der Teilziele für fortschrittliche Biokraftstoffe wird ein spezifisches Teilziel für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingeführt) kombiniert wird mit Option 2A (energiebasierte Verpflichtung der Kraftstoffanbieter), 2C (Wahl zwischen den Ansätzen nach Option 2A und Option 2B (emissionsbasierte Verpflichtung der Kraftstoffanbieter) wird den Mitgliedstaaten überlassen) oder 2D (emissionsbasierte Verpflichtung der Kraftstoffanbieter, wobei die Betreiber einen Mindestanteil fortschrittlicher Biokraftstoffe und erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreichen müssen). Zwar würden sämtliche Optionen außer Option 1 dem erforderlichen Ambitionsniveau gerecht, doch es bestehen erhebliche Unterschiede. Die energiebasierten Optionen könnten dahingehend einen Vorteil bieten, dass sie die Entwicklung und Herstellung innovativer erneuerbarer Kraftstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe fördern, da sie den berechenbarsten und stabilsten Politikrahmen für Investitionen in solche Technologien schaffen. Die auf der THG-Intensität basierenden Optionen können Impulse für Verbesserungen der Lieferkette und technologische Effizienz im Bereich der erneuerbaren und CO2-armen Kraftstoffe schaffen, wo die Herstellungskosten höher sind, und sie hätten den Vorteil, dass sie die Kohärenz mit dem im Rahmen der Richtlinie über die Kraftstoffqualität gewählten Ansatz gewährleisten. Hierfür müssten jedoch Änderungen an der Methode zur Bestimmung der THG-Emissionsintensität vorgenommen werden.

Die Förderung der Nutzung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBOs) steht voll und ganz mit der Strategie zur Integration des Energiesystems und der Wasserstoffstrategie sowie dem CTP im Einklang, insbesondere unter Berücksichtigung der Perspektive für die Zeit nach 2030. Dies gilt insbesondere für die Option 1 (Ausweitung der Erfassung von RFNBOs über den Verkehrssektor hinaus und Verbesserung der Einheitlichkeit der Erfassung von RFNBOs) und die Option 3 (Festlegung spezifischer Teilziele für RFNBOs in Sektoren, in denen die Dekarbonisierung schwer zu erreichen ist). Spezifische, aber realistische Teilziele für RFNBOs für den Verkehrssektor und die Industrie für 2030 wären ein erster Schritt für eine umfangreiche Entwicklung nach 2030.

Option 1A (Anpassung des Anwendungsbereichs und des Inhalts des derzeitigen Zertifizierungssystems zur Einbeziehung aller von der RED II erfassten Kraft- und Brennstoffe einschließlich wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe) und Option 2A (weitere Entwicklung des bestehenden Systems der Herkunftsnachweise als alternatives Zertifizierungssystem) wurden im Hinblick auf die Zertifizierung erneuerbarer und CO2-armer Kraft- und Brennstoffe bewertet. Der Bewertung zufolge verfügt die Option 1A über ein gutes Potenzial zur Stärkung des bestehenden Systems; die Zertifizierung CO2-armer Kraft- und Brennstoffe soll in einem gesonderten Legislativvorschlag wie dem Paket für den Wasserstoffmarkt und den dekarbonisierten Gasmarkt erfolgen. Entscheidungen in Bezug auf IT-Entwicklung werden eine Vorabgenehmigung durch den Informationstechnik- und Cybersicherheitsbeirat der Europäischen Kommission erfordern.

Unter den Optionen zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit von Bioenergie würde die Option 1 (nicht regulatorische Maßnahmen) die Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien der RED II erleichtern, jedoch keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen zur Behebung der ermittelten Risiken umfassen. Die Option 2 (gezielte Verschärfung der derzeitigen EU-Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie) würde die direkteste Schutzmaßnahme gegen die Risiken der Herstellung von forstwirtschaftlicher Biomasse in Gebieten mit ausgeprägter Biodiversität bieten. Damit würden auch zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Förderung der optimalen Lebenszyklus-Treibhausgaseinsparungen und zur Vermeidung einer neuen ineffizienten Nutzung von Biomasse im Energiesektor eingeführt. Die Option 3 (Regulierung kleiner Anlagen) würde die Wirksamkeit von Option 2 weiter erhöhen, indem die Nutzung von Biomasse für die Energieerzeugung in der EU in größerem Umfang geregelt würde. Damit würde auch dazu beigetragen, die öffentliche Überwachung der Erzeugung und Nutzung von Biomasse zu verbessern. Auf den bevorzugten Optionen 2, 3 und 4.2 (Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre Unterstützungsregelungen für Biomasse-Brennstoffe so zu gestalten, dass Marktverzerrungen auf dem Rohstoffmarkt möglichst gering gehalten werden, damit möglichst wenig hochwertiges Rundholz verwendet wird) aufzubauen, würde dazu beitragen, den Einsatz ganzer Bäume für die Energieerzeugung im Einklang mit der EU-Biodiversitätsstrategie auf ein Minimum zu reduzieren.

Zusätzlich zu den Kernzielen der Überarbeitung der RED II, die zu niedrigen Ziele in Bezug auf die Jahre 2030 und 2050 anzuheben, die mangelnde Systemintegration anzugehen und die Nachhaltigkeitsbestimmungen für Bioenergie zu aktualisieren, könnten eine begrenzte Anzahl zusätzlicher „flankierender“ oder grundlegender Maßnahmen zum kosteneffizienten Einsatz erneuerbarer Energien beitragen.

In Bezug auf Strombezugsverträge bietet die Option 1 (Leitlinien) den Mitgliedstaaten zusätzliche Anleitungen, ohne den Verwaltungsaufwand zu erhöhen, wenn auch die Wirksamkeit von der Anwendung dieser Leitlinien abhängen wird. Die Option 2 (finanzielle Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen bei der Nutzung von Strombezugsverträgen) würde sich positiv auf die Einführung erneuerbarer Energien in der Wirtschaft in Europa auswirken. Mit der Option 3 (Stärkung der Regulierungsmaßnahmen zu Strombezugsverträgen) müssten die Mitgliedstaaten zusätzlichen Aufwand betreiben, um unangemessene Hindernisse zu beseitigen, doch Hersteller und Verbraucher von Strom aus erneuerbaren Quellen könnten damit höhere Sicherheit erhalten. Die Optionen 1 und 2 werden als die bevorzugte Kombination angesehen.

Im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit wäre die Option 1 (aktualisierte Leitlinien der Kommission) für sich allein nicht sehr wirksam, während die Option 2 (Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit innerhalb der nächsten drei Jahre zu testen) in gewissem Maße wirksam wäre. Obwohl die Option 3 (verpflichtende teilweise Öffnung von Förderregelungen) und die Option 4 (verstärkte Nutzung des Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie) sehr wirksam wären, dürfte die Option 2 auf mehr politische Akzeptanz stoßen und ist daher die bevorzugte Option.

In Bezug auf die Förderung der Offshore-Energie wäre die Option 1 (gemeinsame Planung) für die Gewährleistung der Festlegung und Umsetzung von Zielvorgaben je Meeresbecken sehr wirksam, da sie verbindlicher Natur ist. Die Option 2 (Einführung zentraler Anlaufstellen für Genehmigungen je Meeresbecken) dürfte im Hinblick auf die Erleichterung der Genehmigung von grenzüberschreitenden Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien gute Wirksamkeit aufweisen. Bevorzugt wird eine Kombination beider Optionen.

In der Industrie dürfte Option 0 (keine Änderungen) nicht zu einem Anstieg des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Energieverbrauch führen, was zu erheblichen Bedenken hinsichtlich des Ziels führt, die THG-Emissionen bis 2030 zu verringern und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Die Option 1 (Aufnahme der Nutzung erneuerbarer Energien in die laut der Energieeffizienzrichtlinie vorgeschriebenen Audits) wäre ein wirksames Mittel, um industrielle Akteure ohne Verwaltungsaufwand und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften an die bestehenden kosteneffizienten Lösungen für die Umstellung auf erneuerbare Energien heranzuführen. Die Option 2 (Kennzeichnung von Industrieerzeugnissen, die als mit Energie aus erneuerbaren Quellen hergestellt ausgewiesen werden, in bestimmten Sektoren) bietet ein wirksames Mittel zur Schaffung eines einheitlichen und kohärenten Marktes für Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen auf den Markt bringen, für die Energie aus erneuerbaren Quellen verwendet wird. Jegliche verpflichtende Kennzeichnung müsste sorgfältig so konzipiert werden, dass die Einhaltung der WTO-Regeln gewährleistet ist. Die Optionen 1 und 2 würden sich gegenseitig ergänzen und wären die wirksamsten Optionen in Verbindung mit einer indikativen Zielvorgabe für die Nutzung erneuerbarer Energien in der Industrie.

Alle strategischen Optionen haben positive Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft. Durch den Anstieg des Anteils der erneuerbaren Energien, insbesondere aus Offshore-Quellen, würde ein sichereres Energiesystem der EU, das weniger von Importen abhängig ist, erreicht. Die Überarbeitung der RED II dürfte sich positiv auf das Wirtschaftswachstum und die Investitionen auswirken, da hochwertige Arbeitsplätze geschaffen und die Einfuhren von fossilen Brennstoffen sowie die Energiekosten für Verbraucher und Unternehmen gesenkt werden. Viele der politischen Optionen dürften im Einklang mit der angestrebten grün und digital gestalteten wirtschaftlichen Erholung Arbeitsplätze schaffen. Erwartet werden positive Auswirkungen auf die Beschäftigung insbesondere in Sektoren, die mit erneuerbaren Energien zusammenhängen, die Zunahme von Beschäftigung und Fachwissen im Bausektor und im Energieversorgungssektor sowie eine Verlagerung der Beschäftigung zwischen den Sektoren. Über Ausgaben für erneuerbare Energien werden pro Euro fast 70 % mehr Arbeitsplätze geschaffen als mit Ausgaben für fossile Brennstoffe, und über Fotovoltaik fast doppelt so viele Arbeitsplätze pro Stromerzeugungseinheit wie über Kohle oder Erdgas. Die stärkere Nutzung von Energie aus nachhaltigen erneuerbaren Quellen, einschließlich erneuerbaren Wasserstoffs, würde zu einer Verringerung der THG-Emissionen führen. Die Ersetzung fossiler Brennstoffe führt auch zur Eindämmung von Luftschadstoffen und zu positiven Gesundheitsauswirkungen. Die Elektrifizierung des Straßenverkehrs auf Grundlage erneuerbarer Energien hätte insbesondere positive Auswirkungen auf die Luftqualität in Städten, während die Elektrifizierung beispielsweise der Wärmeversorgung in Gebäuden, die derzeit in hohem Maße von fossilen Brennstoffen abhängig ist, wesentlich zur Verringerung der THG- und anderer Luftschadstoffemissionen aus dem europäischen Gebäudebestand beitragen würde. Die Luftqualität in Städten wird unter anderem durch Wärmeversorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen, insbesondere in der Fernwärme in Städten, verbessert. Aus den schärferen Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie ergeben sich positive Auswirkungen auf die Biodiversität. Dadurch könnten die Importe von Biomasse-Brennstoffen von außerhalb der EU zurückgehen, wenn Drittländer sich gegen eine Einhaltung entscheiden und statt in die EU in andere Regionen exportieren.

Die Überarbeitung der RED II wird hauptsächlich für die Behörden der Mitgliedstaaten praktische Folgen haben, da damit höhere (verbindliche) Zielvorgaben eingehalten werden müssen, auf die unter entsprechender Überwachung hingearbeitet werden muss. Zu den anderen von den Behörden zu ergreifenden Maßnahmen gehören die Förderung und Erleichterung der Nutzung ganz unterschiedlicher Energieträger im Bereich der erneuerbaren Energien.

   Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Von 2014 bis 2016 wurde im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) eine Bewertung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie durchgeführt. Da die Annahme der RED II vor relativ kurzer Zeit erfolgte, beschränkt sich die vorgeschlagene Überarbeitung auf den für erforderlich erachteten, kosteneffizienten Beitrag zu den Klimazielen der Union für 2030; es handelt sich dabei nicht um eine vollumfängliche Überarbeitung der Richtlinie. In der Folgenabschätzung wurden Möglichkeiten zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur Senkung der Regulierungskosten ermittelt.

Am System für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften sind keine Änderungen vorgesehen.

Eine verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für die Wärme- und Kälteversorgung und in Gebäuden erfordert Bauarbeiten/Renovierungen, die zu einem Anstieg der Beschäftigung in diesem Sektor führen. Bis zu 95 % der Unternehmen in den Bereichen Bau, Architektur und Bauingenieurwesen sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU); daher sind positive wirtschaftliche Auswirkungen auf KMU zu erwarten. KMU, die nicht über die nötigen Ressourcen für die Handhabung komplexer Verträge verfügen, werden mit Empfehlungen und finanzieller Unterstützung für Strombezugsverträge unterstützt. Strengere Kriterien für forstwirtschaftliche Biomasse können Verwaltungskosten und ‑aufwand für Wirtschaftsteilnehmer kleiner und mittlerer Größe erhöhen.

Um einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten für alle Wirtschaftsteilnehmer dieselben Regeln gelten. Der Vorschlag sieht daher keine Ausnahme für KMU oder Kleinstunternehmen vor, abgesehen von vereinfachten Überprüfungsmechanismen für kleine Energieerzeugungsanlagen. Die angestrebten wirtschaftlichen Auswirkungen dürften KMU jedoch zugutekommen, da in der Wertschöpfungskette für den Einsatz von Technologien für erneuerbare Energien, insbesondere von Fotovoltaik, überwiegend KMU tätig sind.

Grundrechte

Im Hinblick auf die Kohärenz mit der Charta der Grundrechte besteht das übergeordnete Ziel dieser Überarbeitung darin, die Nutzung erneuerbarer Energien zu steigern und die THG-Emissionen zu verringern; dies steht voll und ganz im Einklang mit Artikel 37 der Charta, demzufolge ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden müssen.

4.    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Mit diesem Vorschlag wird eine bestehende Richtlinie zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen geändert. Da die erforderlichen Strukturen und Vorschriften somit größtenteils bereits bestehen, dürfte er nur moderate administrative Auswirkungen und Kosten nach sich ziehen. Der Vorschlag hat keine zusätzlichen Kosten für den EU-Haushalt zur Folge.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Nach Erlass dieser Änderungsrichtlinie durch die beiden gesetzgebenden Organe wird die Kommission während der Umsetzungsfrist folgende Maßnahmen ergreifen, um die Umsetzung zu erleichtern:

Erstellung einer Entsprechungstabelle, die sowohl den Mitgliedstaaten als auch der Kommission als Checkliste für die Umsetzung dient,

Organisation von Sitzungen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die für die Umsetzung der verschiedenen Teile der Richtlinie zuständig sind, um zu erörtern, wie diese umgesetzt werden können, und um Zweifel auszuräumen, entweder im Rahmen der konzertierten Aktion zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (CA RES) oder in einem Ausschussformat, und

Verfügbarkeit als Ansprechpartnerin für bilaterale Treffen und Gespräche mit den Mitgliedstaaten im Falle spezifischer Fragen zur Umsetzung der Richtlinie.

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist wird die Kommission umfassend bewerten, ob die Mitgliedstaaten die Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt haben.

Mit der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz wurde ein Rahmen für die integrierte Planung, Überwachung und Berichterstattung im Energie- und Klimabereich geschaffen, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Klima- und Energieziele im Einklang mit den Transparenzanforderungen des Übereinkommens von Paris zu überwachen. Die Mitgliedstaaten mussten der Kommission bis Ende 2019 ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne für den Zeitraum 2021-2030 vorlegen, die die fünf Dimensionen der Energieunion abdecken. Die Mitgliedstaaten müssen ab 2023 alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne Bericht erstatten und der Kommission außerdem bis zum 30. Juni 2023 die Entwürfe ihrer aktualisierten Fassungen vorlegen, wobei die Frist für die Vorlage der endgültigen aktualisierten Fassungen am 30. Juni 2024 endet. In dieser 2024 vorzulegenden aktualisierten Fassung werden Planungsverpflichtungen im Zusammenhang mit neuen bei der Überarbeitung der RED II vereinbarten Zielvorgaben abgedeckt. Mit den zusätzlichen Planungs- und Berichterstattungsanforderungen nach diesem Vorschlag wird kein neues Planungs- und Berichterstattungssystem geschaffen; sie unterliegen vielmehr dem bestehenden Planungs- und Berichterstattungsrahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999. Mit der künftigen Überarbeitung der Governance-Verordnung wäre die Konsolidierung dieser Berichterstattungsanforderungen möglich.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Belgien (Rechtssache C-543/17) müssen die Mitgliedstaaten ihren Mitteilungen über die nationalen Umsetzungsmaßnahmen hinreichend klare und genaue Informationen beifügen, aus denen hervorgeht, mit welchen nationalen Rechtsvorschriften welche Bestimmungen einer Richtlinie umgesetzt werden. Dies muss für jede Verpflichtung und nicht nur auf „Artikelebene“ geschehen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Verpflichtung erfüllen, müssen sie der Kommission grundsätzlich keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung übermitteln.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Bestimmungen, mit denen die Richtlinie 2018/2001/EG erheblich geändert wird oder neue Elemente eingefügt werden, sind im Wesentlichen die folgenden:

Mit Artikel 1 Absatz 1 wird Artikel 2 der RED II dahingehend geändert, dass die Begriffsbestimmungen für „erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs“ und „Standardwert“ geändert werden und neue Begriffsbestimmungen für „hochwertiges Rundholz“, „erneuerbare Kraftstoffe“ und „erneuerbare Brennstoffe“, „Gebotszone“, „intelligentes Messsystem“, „Ladepunkt“, „Marktteilnehmer“, „Elektrizitätsmarkt“, „Batterie für die Wohnumgebung“, „Traktionsbatterie“, „Industriebatterie“, „Alterungszustand“, „Ladezustand“, „Leistungseinstellung“, „intelligentes Laden“, „Regulierungsbehörde“, „bidirektionales Laden“, „Normalladepunkt“, „Industrie“, „nichtenergetische Zwecke“, „Plantagenwald“ und „durch Pflanzung entstandener Wald“ hinzugefügt werden.

Mit Artikel 1 Absatz 2 wird Artikel 3 Absatz 1 der RED II geändert, um die aktualisierte EU-Zielvorgabe einzufügen, bis 2030 einen Anteil von mindestens 40 % Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union zu erreichen. Zudem wird Artikel 3 Absatz 3 geändert, um die Verpflichtung zu verschärfen, die Risiken unnötiger Marktverzerrungen aufgrund von Förderregelungen möglichst gering zu halten und die Förderung bestimmter Rohstoffe für die Energieerzeugung im Einklang mit dem Kaskadennutzungsprinzip zu vermeiden. Darüber hinaus wird die Verpflichtung eingeführt, die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse ab 2026 mit bestimmten Ausnahmen auslaufen zu lassen. Mit Artikel 1 Absatz 2 wird außerdem ein neuer Absatz über die Elektrifizierung eingefügt, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihre nationalen Beiträge zu erreichen.

Mit Artikel 1 Absatz 3 wird Artikel 7 der RED II geändert, um die aktualisierte Methode für die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen aufzunehmen, damit i) Energie aus erneuerbaren Kraft- oder Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs in dem Sektor berücksichtigt werden muss, in dem sie verbraucht wird (Strom, Wärme- und Kälteversorgung oder Verkehr), und ii) der aus erneuerbaren Quellen gewonnene Strom, der zur Herstellung von Kraft- oder Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, nicht in die Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Strom aus erneuerbaren Quellen in den Mitgliedstaaten aufgenommen wird.

Mit Artikel 1 Absatz 4 wird in Artikel 9 Absatz 1 der RED II ein Absatz zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten eingefügt, innerhalb von drei Jahren ein grenzüberschreitendes Pilotprojekt einzuleiten, und in Artikel 9 Absatz 7 wird ein Absatz zur gemeinsamen Offshore-Energieplanung je Meeresbecken eingefügt, demzufolge die Mitgliedstaaten gemeinsam die Menge an Offshore-Energie aus erneuerbaren Quellen, die je Meeresbecken bis 2050 erzeugt werden soll, festlegen und diesbezüglich Zusammenarbeit vereinbaren müssen, wobei für 2030 und 2040 Zwischenziele anzugeben sind.

Mit Artikel 1 Absatz 5 wird Artikel 15 der RED II dahingehend geändert, dass die in den neuen Artikel 15a aufgenommenen Absätze 4 bis 7 zu Gebäuden gestrichen und Verweise auf Normen aktualisiert werden; zudem wird die Bestimmung über Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom geändert und eine Klausel aufgenommen, derzufolge die Verwaltungsverfahren ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie überprüft werden.

Mit Artikel 1 Absatz 6 wird ein neuer Artikel 15a über die Einbeziehung erneuerbarer Energie sowie über grundlegende Maßnahmen zur Einbeziehung erneuerbarer Energien im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden eingeführt. Dieser neue Artikel enthält ein neues indikatives Unionsziel, bis 2030 einen Anteil von 49 % erneuerbarer Energien in Gebäuden zu erreichen, und einen Verweis auf die neue Begriffsbestimmung von „effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung“, die in die Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie aufgenommen wird; dies ist eine der Möglichkeiten, den Mindestanteil erneuerbarer Energien in neuen Gebäuden und Gebäuden, die größeren Renovierungen unterzogen werden, zu erreichen. Damit wird der Wortlaut der Absätze zu Gebäuden in Artikel 15 der RED II angepasst, um sie mit der Erreichung der indikativen Zielvorgaben für erneuerbare Energien zu verknüpfen, die Umstellung von Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen auf Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern und für Kohärenz mit der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu sorgen.

Mit Artikel 1 Absatz 7 wird Artikel 18 Absatz 3 der RED II geändert, wobei die Absätze zu den Qualifikations- und Zertifizierungsanforderungen für Installateure angepasst werden, um den Mangel an Installateuren von mit Energie aus erneuerbaren Quellen betriebenen Heizungsanlagen zu beheben, der den schrittweisen Ausstieg aus den Anlagen mit fossilen Brennstoffen ausbremst. Zudem wird die Auflistung bestimmter Arten von mit erneuerbaren Energien betriebenen Heizungstechnologien gestrichen und durch einen allgemeinen Verweis auf Heizungsanlagen mit Energie aus erneuerbaren Quellen ersetzt. Artikel 18 Absatz 4 der RED II wird dahingehend geändert, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme an Ausbildungsprogrammen zu ergreifen. Die Mitgliedstaaten haben nicht mehr wie bislang die Möglichkeit, sondern die Verpflichtung, ein Verzeichnis der qualifizierten Installateure zu veröffentlichen.

Mit Artikel 1 Absatz 8 werden Artikel 19 Absätze 2 und 8 der RED II derart geändert, dass die Möglichkeit der Mitgliedstaaten gestrichen wird, Erzeugern, die finanzielle Unterstützung erhalten, keine Herkunftsnachweise auszustellen, was mit den Änderungen im Zusammenhang mit Strombezugsverträgen nach Artikel 15 zusammenhängt.

Mit Artikel 1 Absatz 9 wird Artikel 20 Absatz 3 der RED II um einen neuen Absatz ergänzt, um die Integration des Energiesystems zwischen Fernwärme- und Fernkältesystemen und anderen Energienetzen zu verstärken, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, gegebenenfalls effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme zur Förderung der Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Energiequellen aufzubauen.

Mit Artikel 1 Absatz 10 wird ein neuer Artikel 20a in die RED II eingefügt, mit dem die Systemintegration von Strom aus erneuerbaren Quellen durch die folgenden Maßnahmen erleichtert wird:

·Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber müssen Angaben zum Anteil erneuerbarer Energien und zum THG-Gehalt des von ihnen gelieferten Stroms zur Verfügung stellen, um für mehr Transparenz zu sorgen und Strommarktakteure, Aggregatoren, Verbraucher und Endnutzer besser zu informieren;

·Hersteller von Batterien müssen Batterieeigentümern und in deren Namen handelnden Dritten den Zugang zu Informationen über die Batteriekapazität, den Alterungszustand, den Ladezustand und die Leistungseinstellungen ermöglichen;

·die Mitgliedstaaten müssen Kapazitäten für intelligentes Laden an nicht öffentlich zugänglichen Normalladepunkten sicherstellen, da diese für die Integration des Energiesystems von Bedeutung sind;

·die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Regulierungsvorschriften für die Nutzung von Speicher- und Regelreserveanlagen in Bezug auf die Teilnahme von kleinen und/oder mobilen Speichersystemen am Markt für Flexibilitäts-, Regelreserve- und Speicherleistungen diskriminierungsfrei sind.

Mit Artikel 1 Absatz 11 wird ein neuer Artikel 22a über die Einbeziehung erneuerbarer Energie in der Industrie in die RED II eingefügt, der die indikative Zielvorgabe, den Anteil erneuerbarer Energien um 1,1 Prozentpunkte im Jahresdurchschnitt zu steigern, sowie die verbindliche Zielvorgabe von 50 % in Bezug auf als Ausgangsstoff oder als Energieträger verwendete erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs enthält. Zudem wird die Anforderung eingeführt, dass bei der Kennzeichnung umweltfreundlicher Industrieerzeugnisse der prozentuale Anteil der verwendeten erneuerbaren Energien auf Grundlage einer gemeinsamen EU-weiten Methode angegeben wird.

Mit Artikel 1 Absatz 12 wird Artikel 23 Absatz 1 der RED II dahingehend geändert, dass die Zielvorgabe einer jährlichen Steigerung um 1,1 Prozentpunkte zu einem verbindlichen Ausgangswert wird und ein zusätzlicher Absatz eingefügt wird, mit dem die Mitgliedstaaten zur Durchführung einer Bewertung ihres Potenzials für Energie aus erneuerbaren Quellen und für die Nutzung von Abwärme und ‑kälte im Wärme- und Kältesektor verpflichtet werden. Auch Artikel 23 Absatz 4 der RED II wird geändert; ein erweitertes Maßnahmen-Portfolio soll bei der Verwirklichung der Zielvorgabe für die Wärme- und Kälteversorgung helfen. Der Absatz wird auch verschärft, da die Mitgliedstaaten nun sicherstellen müssen, statt sich zu bemühen sicherzustellen, dass die Maßnahmen allen Verbrauchern zugänglich sind, insbesondere Verbrauchern in einkommensschwachen oder bedürftigen Haushalten, die das zur Nutzung der Vorteile nötige Startkapital andernfalls nicht aufbringen könnten.

Mit Artikel 1 Absatz 13 wird Artikel 24 Absatz 1 der RED II dahingehend geändert, dass der Absatz zu Informationen über den Anteil erneuerbarer Energien in Fernwärme- und Fernkältesystemen aktualisiert wird. Mit Artikel 1 Absatz 13 wird Artikel 24 Absatz 4 der RED II geändert, indem der Absatz zur Zielvorgabe für die Steigerung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme und ‑kälte an der Wärme- und Kälteversorgung aktualisiert – 2,1 Prozentpunkte statt 1 Prozentpunkt – und ein neuer Absatz hinzugefügt wird, mit dem der Zugang Dritter, wo dies sinnvoll ist, auf Fernwärme- oder Fernkältesysteme mit einer Kapazität von mehr als 25 MWth ausgeweitet wird. Mit Artikel 1 Absatz 13 wird Artikel 24 Absatz 5 der RED II dahingehend geändert, dass mit einem aktualisierten Absatz ein Verweis auf die neue Definition von effizienter Fernwärmeversorgung (die in die Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie aufgenommen wird) eingefügt wird und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einen Mechanismus für die Handhabung ungerechtfertigter Verweigerungen des Zugangs Dritter einzurichten. Artikel 24 Absatz 6 der RED II wird geändert, indem ein neuer Absatz über einen Rahmen für die Vereinfachung der Koordinierung zwischen den Akteuren, die bei der Nutzung von Abwärme und -kälte eine Rolle spielen, eingefügt wird. Mit Artikel 1 Absatz 13 wird Artikel 24 Absatz 8 der RED II geändert, indem aktualisierte Absätze eingefügt werden, mit denen Verteilernetzbetreiber verpflichtet werden, alle vier Jahre eine Bewertung des Potenzials von Fernwärme- oder Fernkältesystemen für Regelreserveleistungen und andere Systemdienste durchzuführen. Artikel 24 Absatz 9 der RED II wird geändert, indem ein aktualisierter Absatz über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten eingefügt wird, sicherzustellen, dass die Rechte der Verbraucher und die Vorschriften für den Betrieb von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß den überarbeiteten Vorschriften eindeutig festgelegt und öffentlich zugänglich sind und von der zuständigen Behörde durchgesetzt werden. Artikel 24 Absatz 10 der RED II wird geändert, indem ein aktualisierter Absatz eingefügt wird, der Korrekturen der Querverweise und die neue Definition des Begriffs „effiziente Fernwärmeversorgung“ (die in die Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie aufgenommen wird) enthält.

Mit Artikel 1 Absatz 14 wird Artikel 25 Absatz 1 der RED II dahingehend geändert, dass die Ambition bezüglich erneuerbarer Energien im Verkehrssektor erhöht wird, indem ein Reduktionsziel von 13 % für die Treibhausgasintensität festgelegt, das Teilziel für fortschrittliche Biokraftstoffe von mindestens 0,2 % im Jahr 2022 auf 0,5 % im Jahr 2025 und 2,2 % im Jahr 2030 erhöht und ein Teilziel von 2,6 % für RFNBOs eingeführt wird. Mit Artikel 1 Absatz 14 wird auch ein Gutschriftmechanismus zur Förderung der Elektromobilität eingeführt, im Rahmen dessen Wirtschaftsteilnehmer, die über öffentliche Ladestationen Strom aus erneuerbaren Quellen für Elektrofahrzeuge liefern, Gutschriften erhalten, die sie Kraftstoffanbietern verkaufen können; diese können sie zur Erfüllung der Verpflichtung von Kraftstoffanbietern nutzen.

Mit Artikel 1 Absatz 15 wird Artikel 26 der RED II geändert, um das für den Verkehrssektor festgelegte THG-Intensitätsziel widerzuspiegeln.

Mit Artikel 1 Absatz 16 wird Artikel 27 Absatz 1 der RED II dahingehend geändert, dass Regeln für die Berechnung der durch die Nutzung erneuerbarer Energien im Verkehrssektor erzielten Verringerung der THG-Intensität der Kraftstoffe und der Zielvorgaben für fortschrittliche Biokraftstoffe, Biogas und erneuerbare Kraftstoffe nichtbiogenen Ursprungs festgelegt werden. Mit Artikel 1 Absatz 16 wird Artikel 27 Absatz 2 der RED II gestrichen, um die Multiplikatoren im Zusammenhang mit bestimmten erneuerbaren Kraftstoffen und Strom aus erneuerbaren Quellen, die im Verkehrssektor verwendet werden, zu streichen. Mit Artikel 1 Absatz 16 wird Artikel 27 Absatz 3 der RED II dahingehend geändert, dass der Rahmen für die Zusätzlichkeit im Verkehrssektor gestrichen wird und dass die Bestimmungen über die Berechnung von aus Elektrizität gewonnenen erneuerbaren Kraft- oder Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs unabhängig davon angewandt werden, in welchem Sektor diese Kraft- oder Brennstoffe verbraucht werden.

Mit Artikel 1 Absatz 17 wird Artikel 28 geändert, indem die Absätze über die Unionsdatenbank gestrichen werden, die nun in Artikel 31a geregelt ist, und indem in Absatz 5 die Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts zur Festlegung der Methode zur Bewertung der Treibhausgaseinsparungen durch Nutzung erneuerbarer Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe gestrichen wird, die nun in Artikel 1 Absatz 20 geregelt ist.

Mit Artikel 1 Absatz 18 wird Artikel 29 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6 der RED II dahingehend geändert, dass Aktualisierungen mit einer gezielten Verschärfung der derzeitigen Nachhaltigkeitskriterien vorgenommen werden, indem die bestehenden Kriterien für Flächen (z. B. Tabu-Gebiete) für landwirtschaftliche Biomasse auch auf forstwirtschaftliche Biomasse (einschließlich Primärwald mit hoher Vielfalt und Torfmoore) angewandt werden. Diese strengeren Kriterien werden nun auch auf kleine, auf Biomasse basierende Wärme- und Stromerzeugungsanlagen angewandt, deren thermische Nennleistung unter 5 MW liegt. Mit Artikel 1 Absatz 18 wird Artikel 29 Absatz 10 der RED II geändert, indem durch einen aktualisierten Absatz die bestehenden Mindestschwellenwerte für Treibhausgaseinsparungen für die Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung aus Biomasse-Brennstoffen auf bestehende (nicht nur neue) Anlagen angewandt werden. Mit Artikel 1 Absatz 18 werden weitere Elemente in Artikel 29 Absatz 6 eingefügt, um die negativen Auswirkungen der Ernte auf die Bodenqualität und die Biodiversität so gering wie möglich zu halten.

Mit Artikel 1 Absatz 19 wird ein neuer Artikel 29a zu Kriterien für Treibhausgasemissionseinsparungen für erneuerbare Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt, damit die Energie aus RFNBOs nur auf die in dieser Richtlinie festgelegten Zielvorgaben angerechnet werden kann, wenn die THG-Emissionseinsparungen bei mindestens 70 % liegen und die Energie aus wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen nur dann auf die Zielvorgabe für den Verkehrssektor angerechnet werden kann, wenn die Treibhausgaseinsparungen bei mindestens 70 % liegen.

Mit Artikel 1 Absatz 20 wird Artikel 30 der RED II geändert, um ihn an die in den Artikeln 29a und 31a vorgenommenen Änderungen anzupassen. Zudem wird damit ein vereinfachter Überprüfungsmechanismus für Anlagen mit einer Leistung von 5 bis 10 MW eingeführt.

Mit Artikel 1 Absatz 21 werden die Absätze 2, 3 und 4 des Artikels 31 der RED II gestrichen, die die Möglichkeit regelten, regionale Anbauwerte zu verwenden, um die individuellen Bemühungen der Erzeuger um die Verringerung der THG-Emissionsintensität der Rohstoffe stärker zu fördern.

Mit Artikel 1 Absatz 22 wird ein neuer Artikel 31a eingefügt, mit dem die Unionsdatenbank geregelt und ihr Anwendungsbereich ausgeweitet wird, sodass nicht nur Kraftstoffe im Verkehrssektor erfasst werden können. Damit wird die Rückverfolgung flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Kraft- und Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe sowie ihrer Lebenszyklus-THG-Emissionen ermöglicht. Die Datenbank ist das Überwachungs- und Berichterstattungsinstrument, in das die Kraftstoffanbieter die Informationen eingeben müssen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verpflichtungen der Kraftstoffanbieter gemäß Artikel 25 zu überprüfen.

Mit Artikel 2 wird die Verordnung (EU) 2018/1999 geändert, um anstelle der darin enthaltenen unionsweiten verbindlichen Vorgabe, 2030 in der Union mindestens 32 % der verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, die „verbindliche Zielvorgabe der Union für erneuerbare Energien bis 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001“ aufzunehmen. Andere wesentliche Elemente der Verordnung (EU) 2018/1999, wie etwa das Stromverbundziel von 15 %, das für die Integration erneuerbarer Energien weiterhin von entscheidender Bedeutung ist, werden damit nicht geändert.

Mit Artikel 3 wird die Richtlinie 98/70/EG geändert, um eine Dopplung der Rechtsanforderungen in Bezug auf die Dekarbonisierungsziele für Kraftstoffe im Verkehrssektor zu vermeiden und für Angleichung an die Richtlinie (EU) 2018/2001 zu sorgen, unter anderem in Bezug auf die Verpflichtungen zur Verringerung der THG-Emissionen und zur Nutzung von Biokraftstoffen.

Artikel 4 enthält Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG, um sicherzustellen, dass der Kommission Daten, die im Einklang mit gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieser Richtlinie gestrichenen Artikeln der Richtlinie 98/70/EG erhoben und gemeldet wurden, übermittelt werden.

Artikel 5 enthält die Bestimmungen zur Umsetzung.

Mit Artikel 6 wird die Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates aufgehoben.

Artikel 7 betrifft das Inkrafttreten.

2021/0218 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 3 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 4 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem europäischen Grünen 5 Deal wurde das Unionsziel festgelegt, zum Jahr 2050 in einer Weise klimaneutral zu werden, die zur europäischen Wirtschaft sowie zum Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa beiträgt. Dieses Ziel und das Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2030 gemäß dem Klimazielplan 6 , der sowohl vom Europäischen Parlament 7 als auch vom Europäischen Rat 8 gebilligt wurde, um 55 % zu verringern, erfordern eine Energiewende und einen deutlich höheren Anteil erneuerbarer Energien in einem integrierten Energiesystem.

(2)Erneuerbare Energien spielen bei der Umsetzung des europäischen Grünen Deals und bei der Verwirklichung der Klimaneutralität zum Jahr 2050 eine wesentliche Rolle, da über 75 % der gesamten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) in der Union auf den Energiesektor entfallen. Durch die Verringerung dieser THG-Emissionen leistet Energie aus erneuerbaren Quellen auch einen Beitrag zur Bewältigung umweltbezogener Herausforderungen wie des Verlusts an Biodiversität.

(3)Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 wurde das verbindliche Unionsziel festgelegt, 2030 einen Anteil von mindestens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union zu erreichen. Laut dem Klimazielplan müsste der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 auf 40 % gesteigert werden, um das THG-Reduktionsziel der Union zu erreichen. 10 Die in Artikel 3 der genannten Richtlinie festgelegte Zielvorgabe muss also nach oben korrigiert werden.

(4)Es wird zunehmend anerkannt, dass die Bioenergiepolitik dem Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse 11 angepasst werden muss, um einen fairen Zugang zum Markt für Biomasse-Rohstoffe für die Entwicklung innovativer biobasierter Lösungen mit hohem Mehrwert und einer nachhaltigen kreislauforientierten Bioökonomie zu gewährleisten. Bei der Entwicklung von Förderregelungen für Bioenergie sollten die Mitgliedstaaten daher neben dem verfügbaren nachhaltigen Biomasse-Angebot für die energetische und nichtenergetische Nutzung und dem Erhalt der nationalen Kohlenstoffsenken und Ökosysteme in Wäldern auch die Prinzipien der Kreislaufwirtschaft und der Kaskadennutzung von Biomasse sowie die Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 berücksichtigen. Daher sollten sie keine Unterstützung für die Energieerzeugung aus Sägeholz, Furnierholz, Stümpfen und Wurzeln gewähren und die Förderung der energetischen Nutzung von hochwertigem Rundholz – außer unter genau festgelegten Umständen – vermeiden. Im Einklang mit dem Prinzip der Kaskadennutzung sollte Holzbiomasse entsprechend ihrem höchsten wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert in folgender Rangfolge eingesetzt werden: 1) Holzprodukte, 2) Verlängerung ihrer Lebensdauer, 3) Wiederverwendung, 4) Recycling, 5) Bioenergie und 6) Entsorgung. Wenn keine anderweitige Verwendung von Holzbiomasse wirtschaftlich tragfähig oder ökologisch angemessen ist, trägt die energetische Verwertung dazu bei, die Erzeugung von Energie aus nicht erneuerbaren Quellen zu verringern. Die Förderregelungen der Mitgliedstaaten für Bioenergie sollten daher auf Rohstoffe ausgerichtet werden, für die geringer Wettbewerb mit den Werkstoffsektoren auf dem Markt besteht und deren Gewinnung als sowohl für das Klima als auch für die Biodiversität positiv angesehen wird, um negative Anreize für nicht nachhaltige Bioenergiepfade zu vermeiden, die im Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle „The use of woody biomass for energy production in the EU“ („Der Einsatz von Holzbiomasse zur Energieerzeugung in der EU“) 13 ermittelt wurden. Bei der Festlegung weiterer Konsequenzen aus dem Prinzip der Kaskadennutzung ist es andererseits nötig, die nationalen Besonderheiten zu berücksichtigen, an denen sich die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer Förderregelungen orientieren, wobei Abfallvermeidung und weiterverwendung sowie Abfallrecycling Vorrang haben sollten. Die Mitgliedstaaten sollten keine Förderregelungen aufstellen, die den Zielvorgaben für die Abfallbehandlung zuwiderlaufen und zu einer ineffizienten Nutzung recycelbarer Abfälle führen würden. Um eine effizientere Nutzung von Bioenergie zu gewährleisten sollten die Mitgliedstaaten zudem ab 2026 keine ausschließlich Elektrizität produzierenden Anlagen mehr fördern, es sei denn, die Anlagen befinden sich in Regionen mit einem besonderen Status bei der Abkehr von fossilen Brennstoffen oder in den Anlagen wird CO2-Abscheidung und speicherung eingesetzt.

(5)Infolge des raschen Anstiegs der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der zunehmend wettbewerbsfähigen Kosten ist es möglich, damit einen wachsenden Anteil der Energienachfrage zu decken, etwa durch den Einsatz von Wärmepumpen für die Raumheizung oder industrielle Niedertemperaturverfahren, von Elektrofahrzeugen im Verkehr oder Elektroöfen in bestimmten Industriezweigen. Aus erneuerbaren Energiequellen gewonnener Strom kann auch zur Herstellung synthetischer Kraftstoffe für den Verbrauch in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen des Verkehrssektors, etwa im Luft- und Seeverkehr, verwendet werden. Mit einem Rahmen für die Elektrifizierung müssen eine belastbare und effiziente Koordinierung ermöglicht und Marktmechanismen ausgeweitet werden, um Nachfrage und Angebot räumlich und zeitlich aufeinander abzustimmen, für Investitionen in die Flexibilität zur sorgen und die Integration eines hohen Anteils an Strom aus unsteten erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass der Einsatz von Strom aus erneuerbaren Quellen weiterhin in angemessenem Tempo ansteigt, um die steigende Nachfrage zu befriedigen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Rahmen schaffen, der marktkompatible Mechanismen umfasst, um die verbleibenden Hindernisse für sichere und angemessene Elektrizitätsnetze, die für große Mengen erneuerbarer Energien geeignet sind, sowie für vollständig in das Elektrizitätssystem integrierte Speicheranlagen anzugehen. Mit diesem Rahmen sollen insbesondere noch bestehende Hindernisse angegangen werden, etwa nichtfinanzielle Hindernisse wie unzureichende digitale und personelle Ressourcen der Behörden für die Bearbeitung von immer mehr Genehmigungsanträgen.

(6)Bei der Berechnung des Anteils erneuerbarer Energien in einem Mitgliedstaat sollten erneuerbare Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in dem Sektor berücksichtigt werden, in dem sie verbraucht werden (Strom, Wärme- und Kälteversorgung oder Verkehr). Um Doppelzählungen zu vermeiden, sollte der zur Herstellung dieser Kraft- und Brennstoffe verwendete Strom aus erneuerbaren Quellen nicht berücksichtigt werden. Damit würde eine Harmonisierung der Anrechnungsregeln für diese Kraft- und Brennstoffe in der gesamten Richtlinie erzielt, unabhängig davon, ob sie auf das Gesamtziel für erneuerbare Energien oder auf ein Teilziel angerechnet werden. Zudem würde die Berechnung der tatsächlich verbrauchten Energie unter Berücksichtigung der Energieverluste bei der Herstellung dieser Kraft- und Brennstoffe ermöglicht. Auch die Berücksichtigung erneuerbarer Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die in die Union eingeführt und dort verbraucht werden, wäre möglich.

(7)Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen kann in Form von statistischen Transfers, Förderregelungen und gemeinsamen Projekten erfolgen. Sie ermöglicht einen kosteneffizienten Einsatz erneuerbarer Energien in ganz Europa und trägt zur Marktintegration bei. Die Zusammenarbeit ist bislang trotz ihres Potenzials sehr begrenzt und die Effizienz bei der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien daher verbesserungsfähig. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, Zusammenarbeit durch die Durchführung eines Pilotprojekts zu erproben. Mit über die nationalen Beiträge im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission 14 eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie finanzierten Projekten wäre die Verpflichtung der beteiligten Mitgliedstaaten erfüllt.

(8)Die Strategie für erneuerbare Offshore-Energie enthält das ambitionierte Ziel, 2050 in den Meeresbecken der Union 300 GW Offshore-Windenergie und 40 GW Meeresenergie zu gewinnen. Um diesen grundlegenden Wandel sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten auf Ebene der Meeresbecken grenzübergreifend zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Menge der erneuerbaren Offshore-Energie, die bis 2050 für jedes Meeresbecken geplant ist, mit Zwischenzielen für 2030 und 2040 festlegen. Die aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne, die 2023 und 2024 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzulegen sind, sollten diese Ziele widerspiegeln. Bei der Festlegung der Menge sollten die Mitgliedstaaten das Potenzial zur Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie jedes Meeresbeckens, Umweltschutzaspekte, die Anpassung an den Klimawandel und andere Formen der Meeresnutzung sowie die Dekarbonisierungsziele der Union berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem die Möglichkeit des Verbunds der Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie mit Übertragungsleitungen, die mehrere Mitgliedstaaten miteinander verbinden, in Form von Hybridprojekten oder, zu einem späteren Zeitpunkt, eines stärker vermaschten Netzes zunehmend in Betracht ziehen. Damit könnte Strom in unterschiedliche Richtungen geleitet werden, was dazu beitragen würde, den sozioökonomischen Nutzen zu maximieren, Infrastrukturausgaben optimal zu nutzen und für eine nachhaltigere Nutzung des Meeres zu sorgen.

(9)Der Markt für Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom wächst rasch und bietet zusätzlich zu den Förderregelungen der Mitgliedstaaten oder zum direkten Verkauf auf dem Stromgroßhandelsmarkt einen ergänzenden Zugang zum Markt für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen. Zugleich ist der Markt für Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom noch auf eine geringe Anzahl von Mitgliedstaaten und Großunternehmen begrenzt, und auf großen Teilen des Markts in der Union bestehen erhebliche administrative, technische und finanzielle Hindernisse. Die bestehenden Maßnahmen nach Artikel 15 zur Förderung der Einführung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom sollten daher noch weiter verstärkt werden, indem die Nutzung von Kreditgarantien zur Verringerung der finanziellen Risiken dieser Verträge geprüft wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass etwaige öffentliche Garantien die private Finanzierung nicht verdrängen sollten.

(10)Zu komplexe und langwierige Verwaltungsverfahren stellen ein großes Hindernis für den Einsatz erneuerbarer Energien dar. Auf Grundlage der Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltungsverfahren für Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien, zu denen die Mitgliedstaaten bis zum 15. März 2023 in ihren ersten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 Bericht erstatten müssen, sollte die Kommission bewerten, ob aufgrund der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen zur Straffung dieser Verfahren zielführende und verhältnismäßige Verfahren eingeführt wurden. Sollte diese Bewertung erheblichen Raum für Verbesserungen ergeben, so sollte die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über gestraffte und effiziente Verwaltungsverfahren verfügen.

(11)In Gebäuden besteht ein großes ungenutztes Potenzial für einen wirksamen Beitrag zur Verringerung der THG-Emissionen in der Union. Es ist erforderlich, die Wärme- und Kälteversorgung in diesem Sektor durch einen höheren Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen an der Erzeugung und der Nutzung zu dekarbonisieren, um die im Klimazielplan festgelegte Ambition umzusetzen, das Unionsziel der Klimaneutralität zu erreichen. Im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung stagnierte der Fortschritt bei der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den letzten zehn Jahren jedoch und beruhte vor allem auf einer verstärkten Nutzung von Biomasse. Ohne die Festlegung von Zielvorgaben für die Steigerung der Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden wird es nicht möglich sein, die Fortschritte zu überprüfen und Schwachstellen beim Einsatz erneuerbarer Energien zu ermitteln. Mit der Festlegung von Zielvorgaben geht zudem ein langfristiges Signal an Investoren einher, auch im Hinblick auf die Zeit unmittelbar nach 2030. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Energieeffizienz und der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden dadurch ergänzt. Daher sollten indikative Zielvorgaben für die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden festgelegt werden, um Anhaltspunkte und Anreize für die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Ausschöpfung des Potenzial für die Nutzung und Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden zu setzen, die Entwicklung und Integration von Technologien für die Erzeugung erneuerbarer Energien zu fördern und gleichzeitig Sicherheit für Investoren und das Engagement auf lokaler Ebene zu schaffen.

(12)Der Mangel an Fachkräften, insbesondere Installateuren und Konstrukteuren von Wärme- und Kältesystemen auf der Grundlage erneuerbarer Energien, bremst den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen gegen Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien aus; dies ist ein erhebliches Hindernis bei der Integration erneuerbarer Energien in Gebäuden, der Industrie und der Landwirtschaft. Die Mitgliedstaaten sollten mit den Sozialpartnern und Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften zusammenarbeiten, um abzuschätzen, wie viele Fachkräfte nötig sein werden. Hochwertige Ausbildungsprogramme und Zertifizierungsmöglichkeiten, mit denen die ordnungsgemäße Installation und der zuverlässige Betrieb eines breiten Spektrums von Wärme- und Kältesystemen gewährleistet wird, sollten in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt und so konzipiert werden, dass Anreize für die Inanspruchnahme gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um mehr Menschen aus derzeit in den betreffenden Berufsfeldern unterrepräsentierten Gruppen für diese Tätigkeiten zu gewinnen. Um das Vertrauen der Verbraucher und einen einfachen Zugang zu genau geeigneten Konstruktions- und Installationsfachkräften sicherzustellen, die die ordnungsgemäße Installation und den ordnungsgemäßen Betrieb von mit erneuerbaren Energien betriebenen Wärme- und Kältesystemen gewährleisten, sollte das Verzeichnis der ausgebildeten und zertifizierten Installateure veröffentlicht werden.

(13)Herkunftsnachweise sind ein wichtiges Instrument, um die Verbraucher zu informieren und für die weitere Verbreitung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom zu sorgen. Um eine kohärente Unionsbasis für die Verwendung von Herkunftsnachweisen zu schaffen und Personen, die Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom abschließen, Zugang zu geeigneten Nachweisen zu verschaffen, sollten alle Erzeuger von Energie aus erneuerbaren Quellen unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Marktwert der Herkunftsnachweise zu berücksichtigen, wenn die Erzeuger finanzielle Unterstützung erhalten, einen Herkunftsnachweis erhalten können.

(14)Die Entwicklung der Infrastruktur für Fernwärme- und Fernkältenetze sollte beschleunigt und darauf ausgerichtet werden, eine größere Bandbreite an Quellen für die Wärme- und Kälteversorgung mit erneuerbaren Energien effizient und flexibel zu nutzen, um den Einsatz erneuerbarer Energien zu steigern und die Integration des Energiesystems zu vertiefen. Daher ist es angezeigt, die Liste der erneuerbaren Energiequellen zu aktualisieren, die für Fernwärme und kältenetze zunehmend eingesetzt werden sollten, und die Integration von Wärmeenergiespeicherung vorzuschreiben, die Flexibilität, höhere Energieeffizienz und einen kostengünstigeren Betrieb ermöglicht.

(15)Da erwartet wird, dass die Zahl der Elektrofahrzeuge in der Union sich 2030 auf 30 Millionen beläuft, ist es nötig sicherzustellen, dass sie voll und ganz zur Systemintegration von Strom aus erneuerbaren Quellen beitragen und damit auf kostenoptimale Weise einen höheren Anteil von Strom aus erneuerbaren Quellen ermöglichen können. Das Potenzial von Elektrofahrzeugen, Elektrizität aus erneuerbaren Quellen aufzunehmen, wenn ein Überangebot besteht, und sie bei Knappheit wieder in ein Netz einzuspeisen, muss voll ausgeschöpft werden. Es ist daher angezeigt, spezifische Maßnahmen in Bezug auf Elektrofahrzeuge und Informationen über erneuerbare Energien und darüber, wie und wann sie zugänglich sind, einzuführen, die diejenigen aus der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 16 und der [vorgeschlagenen Verordnung über Batterien und Altbatterien zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020] ergänzen.

(16) Damit die Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen aus der Aggregierung dezentraler Speicheranlagen auf wettbewerbsfähige Art und Weise entwickelt werden, sollte der Echtzeit-Zugang zu grundlegenden Batterieinformationen wie dem Alterungszustand, dem Ladezustand, der Kapazität und den Leistungseinstellungen den Eigentümern oder Nutzern der Batterien und den in ihrem Namen handelnden Stellen wie Verwaltern von Gebäudeenergiesystemen, Anbietern von Mobilitätsdiensten und anderen Elektrizitätsmarktakteuren diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Daher ist es angezeigt, Maßnahmen einzuführen, die den erforderlichen Zugang zu solchen Daten behandeln, um den Betrieb von Batterien für die Wohnumgebung und Elektrofahrzeugen im Zusammenhang mit der Integration zu erleichtern und die Bestimmungen zum Zugang zu Batteriedaten im Zusammenhang mit der Erleichterung der Umnutzung von Batterien nach der [vorgeschlagenen Verordnung der Kommission über Batterien und Altbatterien zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020] zu ergänzen. Die Bestimmungen über den Zugang zu Batteriedaten von Elektrofahrzeugen sollten zusätzlich zu den Bestimmungen des Unionsrechts über die Typgenehmigung von Fahrzeugen gelten.

(17)Die steigende Anzahl an Elektrofahrzeugen im Straßen-, Schienen- und Seeverkehr sowie in anderen Verkehrsbereichen macht es erforderlich, Ladevorgänge zu optimieren und so zu steuern, dass es nicht zu Engpässen kommt, und die Verfügbarkeit von aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom und niedrigen Strompreisen im System in vollem Umfang zu nutzen. Wenn bidirektionales Laden zur weiteren Marktdurchdringung von Strom aus erneuerbaren Quellen über Elektrofahrzeugflotten im Verkehr und im Elektrizitätssystem im Allgemeinen beitragen würde, sollte eine solche Funktion ebenfalls verfügbar gemacht werden. Mit Blick auf die lange Lebensdauer von Ladestationen sollten die Anforderungen an Ladeinfrastrukturen so aktualisiert werden, dass sie dem künftigen Bedarf gerecht werden und nicht zu negativen Lock-in-Effekten bei der Entwicklung von Technologien und Diensten führen.

(18)Nutzer von Elektrofahrzeugen, die mit Anbietern von Elektromobilitätsdienstleistungen und Elektrizitätsmarktteilnehmern Verträge schließen, sollten berechtigt sein, Informationen und Erläuterungen darüber zu erhalten, welchen Einfluss die Vertragsbedingungen auf die Nutzung ihres Fahrzeugs und den Alterungszustand der Fahrzeugbatterie haben werden. Anbieter von Elektromobilitätsdienstleistungen und Elektrizitätsmarktteilnehmer sollten den Nutzern von Elektrofahrzeugen klar darlegen, wie sie für die Flexibilitäts-, Regelreserve- und Speicherleistungen, die sie für das Elektrizitätssystem und den Elektrizitätsmarkt durch die Nutzung ihres Elektrofahrzeugs erbringen, vergütet werden. Zudem ist es erforderlich, für den Schutz der Verbraucherrechte der Nutzer von Elektrofahrzeugen beim Abschluss solcher Verträge zu sorgen, insbesondere was den Schutz personenbezogener Daten wie Standort und Fahrgewohnheiten im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Fahrzeugs betrifft. In diesen Verträgen können auch die Präferenzen der Nutzer von Elektrofahrzeugen hinsichtlich der Art von Strom, die sie für die Nutzung in ihrem Elektrofahrzeug beziehen, und weitere Präferenzen aufgenommen werden. Es ist daher wichtig, dass die Nutzer von Elektrofahrzeugen ihr Abonnement an mehreren Ladepunkten nutzen können. Zudem ermöglicht es dies dem vom Nutzer des Elektrofahrzeugs gewählten Dienstleister, das Elektrofahrzeug aufgrund der Planungssicherheit und durch Anreize, die auf den Präferenzen des Nutzers des Elektrofahrzeugs beruhen, optimal in das Elektrizitätssystem zu integrieren. Dies steht darüber hinaus im Einklang mit den Grundsätzen eines verbraucherzentrierten und prosumentenbasierten Energiesystems sowie dem Recht der Nutzer von Elektrofahrzeugen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944, als Endkunden ihren Versorger frei zu wählen.

(19)Dezentrale Speicheranlagen, wie Batterien für die Wohnumgebung und Traktionsbatterien, bieten mithilfe der Aggregierung ein erhebliches Potenzial für Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen für das Netz. Um die Entwicklung dieser Dienstleistungen zu unterstützen, sollten die rechtlichen Bestimmungen für den Anschluss und Betrieb der Speicheranlagen, z. B. in Bezug auf Entgelte, zeitliche Verpflichtungen und Anschlussspezifikationen, so gestaltet sein, dass das Potenzial aller Speicheranlagen vollständig gewahrt bleibt, insbesondere was das Potenzial kleiner und mobiler Anlagen betrifft, Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen für das System zu erbringen und neben größeren ortsfesten Speicheranlagen die weitere Marktdurchdringung von erneuerbarem Strom zu unterstützen.

(20)Ladepunkte, an denen Elektrofahrzeuge gewöhnlich längere Zeit geparkt sind, wie z. B. Stellplätze am Wohn- oder Arbeitsort, sind für die Integration des Energiesystems von großer Bedeutung; deshalb müssen intelligente Ladefunktionen sichergestellt werden. Der Betrieb der nicht öffentlich zugänglicher Normalladeinfrastruktur ist dabei besonders wichtig für die Integration von Elektrofahrzeugen in das Elektrizitätssystem, da sich diese Infrastruktur dort befindet, wo Elektrofahrzeuge wiederholt längere Zeit geparkt werden, z. B. in Gebäuden mit beschränktem Zugang, auf Mitarbeiterparkplätzen oder an Stellplätzen, die an natürliche oder juristische Personen vermietet werden.

(21)Auf die Industrie entfallen 25 % des Energieverbrauchs in der Union sowie ein großer Teil der Wärme- und Kälteversorgung, die derzeit zu 91 % auf fossilen Brennstoffen basiert. 50 % des Wärme- und Kältebedarfs entfallen jedoch auf einen eher niedrigen Temperaturbereich (<200 °C), für den kosteneffiziente Optionen zur Versorgung mit erneuerbaren Energien zur Verfügung stehen, etwa durch Elektrifizierung. Zudem nutzt die Industrie nicht erneuerbare Quellen als Rohstoffe für die Herstellung von Produkten wie Stahl oder Chemikalien. Die Investitionsentscheidungen der Industrie von heute bestimmen, welche Industrieverfahren und Energieversorgungsoptionen die Industrie künftig in Betracht ziehen kann, und müssen daher zukunftssicher sein. Es sollten daher Bezugswerte eingeführt werden, um Anreize für die Industrie zu schaffen, ihre Produktionsverfahren auf erneuerbare Energien umzustellen – nicht nur in Bezug auf die Energieversorgung, sondern auch durch Nutzung von Rohstoffen, die auf erneuerbaren Energien basieren, wie z. B. erneuerbarem Wasserstoff. Zudem bedarf es einer gemeinsamen Methodik für die Kennzeichnung von Produkten, die ganz oder teilweise mithilfe erneuerbarer Energien oder erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs hergestellt wurden, wobei die bestehenden Methoden der Union für die Kennzeichnung von Produkten und ihre Initiativen für nachhaltige Produkte zu berücksichtigen sind. Dies würde es erleichtern, Verbrauchertäuschung zu verhindern, und das Vertrauen der Verbraucher stärken. Angesichts der Präferenzen der Verbraucher für Produkte, die zu Umwelt- und Klimazielen beitragen, würde dies auch die Entwicklung der Marktnachfrage nach diesen Produkten stimulieren.

(22)Erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs können für energetische Zwecke, aber auch für nichtenergetische Zwecke genutzt werden, z. B. als Einsatzstoffe oder Rohstoffe in Branchen wie der Stahl- oder Chemieindustrie. Werden erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs für beide Zwecke eingesetzt, so wird ihr Potenzial, fossile Brennstoffe als Einsatzstoffe zu ersetzen und die Treibhausgasemissionen der Industrie zu senken, vollständig erschlossen, was bei der Zielvorgabe für die Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs berücksichtigt werden sollte. Nationale Maßnahmen zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in der Industrie sollten nicht dazu führen, dass die Umweltverschmutzung letztlich zunimmt, da der höhere Strombedarf mithilfe der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe wie Kohle, Diesel, Lignit, Torf und Ölschiefer gedeckt wird.

(23)Ehrgeizigere Ziele im Wärme- und Kältesektor sind entscheidend, um das Gesamtziel für erneuerbare Energien zu erreichen, da auf die Wärme- und Kälteversorgung rund die Hälfte des Energieverbrauchs in der Union entfällt und sie ein breites Spektrum an Endverwendungszwecken und an Technologien in Gebäuden, der Industrie sowie der Fernwärme- und kälteversorgung umfasst. Zur Beschleunigung der Verbreitung erneuerbarer Energien in der Wärme- und Kälteversorgung sollte eine jährliche Steigerung um mindestens 1,1 Prozentpunkte auf nationaler Ebene als verbindliche Zielvorgabe für alle Mitgliedstaaten festgelegt werden. Mitgliedstaaten, in denen der Anteil der erneuerbaren Energien an der Wärme- und Kälteversorgung bereits mehr als 50 % beträgt, sollten sich auch weiterhin auf die Hälfte der jährlichen Steigerungsrate beschränken können, und Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mindestens 60 % können diesen Anteil bei der Umsetzung der durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben b und c anrechnen. Zudem sollten für die einzelnen Mitgliedstaaten spezifische „Aufstockungen“ festgelegt werden, mit denen die zusätzlichen Bemühungen um den für 2030 angestrebten Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen auf der Grundlage des BIP und der Kosteneffizienz auf die Mitgliedstaaten umverteilt werden. Darüber hinaus sollte eine umfangreichere Liste unterschiedlicher Maßnahmen in die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgenommen werden, um die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Wärme- und Kälteversorgung zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere Maßnahmen aus dieser Liste umsetzen.

(24)Damit mit der zunehmenden Bedeutung der Fernwärme- und kälteversorgung auch die Verbraucher besser informiert werden, sollte die Pflicht zur Offenlegung des Anteils erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz dieser Systeme weiter geklärt und verschärft werden.

(25)Moderne, auf erneuerbare Energien gestützte Fernwärme- und kältesysteme haben ihr Potenzial als kosteneffiziente Lösungen für die Integration erneuerbarer Energien, eine höhere Energieeffizienz und die Integration des Energiesystems sowie für die Dekarbonisierung des Wärme- und Kältesektors insgesamt bereits unter Beweis gestellt. Damit dieses Potenzial genutzt wird, sollte die jährliche Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien und/oder des Anteils der Abwärme an der Fernwärme- und kälteversorgung von 1 Prozentpunkt auf 2,1 Prozentpunkte angehoben werden; angesichts der ungleichen Entwicklung dieser Netze in der Union sollte es sich dabei jedoch weiterhin um einen indikativen Richtwert handeln.

(26)Angesichts der zunehmenden Bedeutung der Fernwärme- und kälteversorgung und der Notwendigkeit, diese Netze auf die Integration eines höheren Anteils erneuerbarer Energien auszurichten, sollten Vorschriften festgelegt werden, um den Zugang von Drittanbietern erneuerbarer Energien und die Einspeisung von Abwärme und kälte in Fernwärme- oder kältesysteme mit einer Leistung von mehr als 25 MW sicherzustellen.

(27)Abwärme und kälte werden trotz ihrer breiten Verfügbarkeit noch zu wenig genutzt; die Folgen sind Ressourcenverschwendung, eine zu geringe Energieeffizienz in den nationalen Energiesystemen und ein unnötig hoher Energieverbrauch in der Union. Anforderungen an eine engere Abstimmung zwischen den Betreibern von Fernwärme- und kältenetzen, der Industrie und dem tertiären Sektor sowie lokalen Behörden könnten den erforderlichen Dialog und die erforderliche Zusammenarbeit unterstützen, um das Potenzial für eine kosteneffiziente Abwärme- und kälteversorgung mithilfe von Fernwärme- und kältesystemen zu erschließen.

(28)Damit Fernwärme und kälte vollständig in die Integration des Energiesektors einbezogen werden, ist es erforderlich, in die Zusammenarbeit mit Stromverteilernetzbetreibern auch Stromübertragungsnetzbetreiber einzubeziehen und dabei auch die Netzinvestitionsplanung und die Märkte zu berücksichtigen, um das Potenzial der Fernwärme und kälte für die Erbringung von Flexibilitätsleistungen in den Elektrizitätsmärkten zu erschließen. Zudem sollte eine breitere Zusammenarbeit mit den Betreibern von Gasnetzen, einschließlich Wasserstoffnetzen und weiteren Energienetzen, ermöglicht werden, damit unterschiedliche Energieträger breiter integriert und möglichst kosteneffizient genutzt werden können.

(29)Die Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe und erneuerbarer Elektrizität im Verkehrssektor kann zu einer kosteneffizienten Dekarbonisierung des Verkehrssektors der Union beitragen und unter anderem die Diversifizierung der Energieversorgung in diesem Sektor unterstützen; gleichzeitig kann sie Innovation, Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft der Union fördern und die Abhängigkeit von Energieimporten verringern. Im Hinblick auf die Umsetzung der von der Union festgelegten höheren Zielvorgabe für die Treibhausgaseinsparungen sollten alle Verkehrsträger in der Union verstärkt mit erneuerbaren Energien versorgt werden. Wird die Zielvorgabe für den Verkehrssektor in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasintensität formuliert, so würde dies im Verkehrssektor dazu anregen, verstärkt die kosteneffizientesten und – hinsichtlich der Treibhausgaseinsparungen – wirksamsten Kraftstoffe zu nutzen. Zudem würde eine Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasintensität zu Innovationen führen, und sie wäre ein klarer Maßstab für den Vergleich verschiedener Kraftstoffarten und erneuerbarer Elektrizität im Hinblick auf ihre Treibhausgasintensität. Ergänzend würde durch eine Anhebung der energiebasierten Zielvorgabe für fortschrittliche Biokraftstoffe und Biogas und durch die Einführung einer Zielvorgabe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sichergestellt, dass für Verkehrsträger, die sich nur schwer elektrifizieren lassen, verstärkt erneuerbare Kraftstoffe mit möglichst geringen Umweltauswirkungen eingesetzt werden. Die Umsetzung dieser Zielvorgaben sollte durch Verpflichtungen für die Kraftstoffanbieter sowie durch andere Maßnahmen sichergestellt werden, die in der [Verordnung (EU) 2021/XXX über die Verwendung erneuerbarer und CO2-armer Kraftstoffe im Seeverkehr – „FuelEU Maritime“ und der Verordnung (EU) 2021/XXX zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr] vorgesehen sind. Spezifische Verpflichtungen für Flugzeugtreibstoffanbieter sollten nur im Einklang mit der [Verordnung (EU) 2021/XXX zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr] festgelegt werden.

(30)Die Elektromobilität spielt bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors eine entscheidende Rolle. Um die weitere Entwicklung der Elektromobilität zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten einen Gutschriftmechanismus einführen, der es den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte ermöglicht, durch die Lieferung von erneuerbarem Strom zur Erfüllung der Verpflichtungen beizutragen, die die Mitgliedstaaten Kraftstoffanbietern auferlegt haben. Neben der Förderung der Elektromobilität mit einem solchen Mechanismus müssen die Mitgliedstaaten jedoch auch weiterhin ehrgeizige Ziele für die Dekarbonisierung ihres Mix an flüssigen Kraftstoffen im Verkehrssektor festlegen.

(31)Die Maßnahmen der Union im Bereich der erneuerbaren Energien sollen dazu beitragen, die Klimaschutzziele der Europäischen Union in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen. Dabei ist es unabdingbar, zu breiter gefassten Umweltzielen beizutragen, insbesondere was die Prävention eines weiteren Verlusts an Biodiversität betrifft, der durch indirekte Landnutzungsänderungen für die Erzeugung bestimmter Biokraftstoffe, flüssiger Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe verschärft wird. Der Beitrag zu diesen Klima- und Umweltzielen ist seit Langem ein großes generationenübergreifendes Anliegen der Menschen und Gesetzgebungsorgane in der Union. Die Änderungen der Art und Weise, in der die Zielvorgabe für den Verkehrssektor berechnet wird, sollten daher die Grenzwerte unberührt lassen, die für die Anrechnung auf die Zielvorgabe für bestimmte aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnene Brennstoffe sowie für Brennstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen festgelegt wurden. Um keine Anreize für die Nutzung von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen und Biogasen im Verkehrssektor zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus auch weiterhin entscheiden können, ob sie diese hinsichtlich der Zielvorgabe für den Verkehrssektor anrechnen oder nicht. Wenn sie sie nicht anrechnen, können sie die Zielvorgabe für die Treibhausgasintensität entsprechend verringern, wobei angenommen wird, dass durch die aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen hergestellten Biokraftstoffe 50 % der Treibhausgasemissionen eingespart werden; dies entspricht den üblichen Werten, die in einem Anhang dieser Richtlinie für die Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf die relevantesten Produktionswege für aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen hergestellte Biokraftstoffe aufgeführt sind, sowie der für die meisten Anlagen zur Herstellung dieser Biokraftstoffe geltenden Mindestschwelle für die Einsparungen.

(32)Bezieht sich die Zielvorgabe für den Verkehrssektor auf die Reduzierung der Treibhausgasintensität, entfällt auch die Notwendigkeit, zur Förderung bestimmter erneuerbarer Energiequellen Multiplikatoren anzuwenden. Unterschiedliche Quellen erneuerbarer Energie sind mit unterschiedlichen Einsparungen an Treibhausgasemissionen verbunden und tragen daher in unterschiedlichem Maß zu einer Zielvorgabe bei. Es sollte angenommen werden, dass erneuerbare Elektrizität keine Emissionen aufweist, sodass im Vergleich zu Elektrizität aus fossilen Brennstoffen 100 % der Emissionen eingespart werden. Dadurch werden Anreize für die Nutzung von erneuerbarem Strom geschaffen, da mit erneuerbaren Kraftstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen solch hohe Einsparungen nicht erreicht werden dürften. Eine auf erneuerbare Energien gestützte Elektrifizierung wäre somit die effizienteste Art und Weise der Dekarbonisierung des Straßenverkehrs. Zur Förderung der Nutzung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas sowie von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luftverkehr und Seeschifffahrt, die schwer zu elektrifizieren sind, ist es darüber hinaus angezeigt, den Multiplikator hinsichtlich der spezifischen Zielvorgaben für die Kraftstoffe in diesen Sektoren beizubehalten.

(33)Durch die direkte Elektrifizierung von Endverbrauchssektoren einschließlich des Verkehrssektors wird die Effizienz erhöht und der Übergang zu einem auf erneuerbare Energien gestützten Energiesystem gefördert. Sie ist daher per se ein wirksames Mittel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen. Es ist folglich nicht erforderlich, speziell für die Versorgung von Elektrofahrzeugen im Verkehrssektor einen Rahmen für die Zusätzlichkeit zu schaffen.

(34)Da erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs unabhängig vom Sektor, in dem sie verbraucht werden, als erneuerbare Energien anzurechnen sind, sollten die Regeln für die Ermittlung, ob es sich bei mit Strom hergestellten Brennstoffen um erneuerbare Brennstoffe handelt, die bisher für diese Brennstoffe nur bei ihrem Verbrauch im Verkehrssektor galten, unabhängig vom Verbrauchssektor auf alle erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs angewandt werden.

(35)Zur Steigerung der Umweltwirksamkeit der Unionskriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen bei festen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen zur Wärme-, Strom- und Kälteversorgung sollte der untere Schwellenwert für die Anwendbarkeit dieser Kriterien von derzeit 20 MW auf 5 MW gesenkt werden.

(36)Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde der Rahmen für die Nachhaltigkeit von Bioenergie und die Treibhausgaseinsparungen durch die Festlegung von Kriterien für alle Endverbrauchssektoren gestärkt. Sie enthält spezifische Bestimmungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse, die Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Erntetätigkeiten und die Verbuchung der mit Landnutzungsänderungen verbundenen Emissionen umfassen. Um für einen besseren Schutz von Lebensräumen mit besonders ausgeprägter Biodiversität und einem besonders hohen Kohlenstoffbestand zu sorgen, wie z. B. Primärwäldern und Wäldern mit großer biologischer Vielfalt, Grasland und Torfmooren, sollten – im Einklang mit dem Konzept für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse produzierte Biomasse-Brennstoffe – Ausschlüsse und Beschränkungen für die Gewinnung forstwirtschaftlicher Biomasse aus solchen Gebieten vorgesehen werden. Zudem sollten die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen auch auf bestehende Biomasse-Anlagen angewandt werden, um sicherzustellen, dass die Bioenergie-Erzeugung in all diesen Anlagen gegenüber der Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen zu Treibhausgaseinsparungen führt.

(37)Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Erzeuger erneuerbarer Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe und für Mitgliedstaaten, für die die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt anerkannt hat, dass freiwillige oder nationale Regelungen Nachweise oder genaue Daten hinsichtlich der Einhaltung von Kriterien für die Nachhaltigkeit oder Treibhausgaseinsparungen und anderer Anforderungen dieser Richtlinie liefern, sollten die Mitgliedstaaten die Ergebnisse einer Zertifizierung im Rahmen dieser Regelungen akzeptieren, soweit sie von der Kommission anerkannt wurden. Um den Aufwand für kleine Anlagen zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten für Anlagen mit einer Leistung zwischen 5 und 10 MW einen vereinfachten Überprüfungsmechanismus einführen.

(38)Die von der Kommission einzurichtende Unionsdatenbank soll die Rückverfolgung flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe ermöglichen. Sie sollte nicht nur den Verkehrssektor umfassen, sondern auch alle weiteren Endverbrauchssektoren, die diese Brennstoffe nutzen. Dies sollte einen entscheidenden Beitrag zu einer umfassenden Überwachung der Herstellung und des Verbrauchs dieser Brennstoffe leisten und die Risiken einer doppelten Verbuchung oder sonstiger Unregelmäßigkeiten entlang der von der Unionsdatenbank erfassten Lieferketten verringern. Um das Risiko einer doppelten Anrechnung desselben erneuerbaren Gases zu vermeiden, sollten Herkunftsnachweise bei Lieferungen von erneuerbaren Gasen, die in der Datenbank registriert sind, zudem entwertet werden.

(39)In der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 wird an mehreren Stellen auf die unionsweit verbindliche Vorgabe verwiesen, 2030 in der Union einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch der Union von mindestens 32 % zu erreichen. Da diese Zielvorgabe erhöht werden muss, um die Senkung der Treibhausgasemissionen um 55 % bis 2030 wirksam zu unterstützen, sollten diese Verweise geändert werden. Für die zusätzlichen Anforderungen an die Planung und Berichterstattung sind keine neuen Planungs- und Berichterstattungssysteme erforderlich; sie sollten vielmehr in den bestehenden Planungs- und Berichterstattungsrahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 integriert werden.

(40)Der Anwendungsbereich der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 17 sollte geändert und an die Richtlinie (EU) 2018/2001 angepasst werden, um Doppelregelungen hinsichtlich der Ziele für die Dekarbonisierung von Kraftstoffen im Verkehrssektor zu vermeiden.

(41)Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 98/70/EG sollten geändert werden, um sie mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Einklang zu bringen und so die Verwendung unterschiedlicher Begriffsbestimmungen in diesen beiden Rechtsakten zu vermeiden.

(42)Die Verpflichtungen in der Richtlinie 98/70/EG hinsichtlich der Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Nutzung von Biokraftstoffen sollten gestrichen werden, um die Regulierung zu straffen und Doppelregelungen hinsichtlich der strengeren Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Dekarbonisierung von Verkehrskraftstoffen zu vermeiden.

(43)Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/70/EG hinsichtlich der Überwachung von und Berichterstattung zu Treibhausgaseinsparungen sollten gestrichen werden, um eine doppelte Regelung der Berichterstattungspflichten zu vermeiden.

(44)Die Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, die detaillierte Vorschriften für die einheitliche Anwendung des Artikels 7a der Richtlinie 98/70/EG enthält, sollte aufgehoben werden, da sie mit der Aufhebung des Artikels 7a der Richtlinie 98/70/EG durch die vorliegende Richtlinie hinfällig wird.

(45)Hinsichtlich biobasierter Komponenten von Dieselkraftstoff werden die verfügbaren Optionen, um die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen höheren Zielvorgaben für die Biokraftstoff-Beimischung zu erreichen, durch den Verweis in der Richtlinie 98/70/EG auf den Dieselkraftstoff B7, d. h. Dieselkraftstoff mit bis zu 7 % Fettsäuremethylester (FAME), eingeschränkt. Fast die gesamte Dieselversorgung der Union besteht nämlich bereits aus B7. Der Höchstanteil biobasierter Komponenten sollte daher von 7 % auf 10 % angehoben werden. Bei einer breiteren Verwendung von B10, d. h. Dieselkraftstoff mit bis zu 10 % Fettsäuremethylester (FAME), auf dem Markt ist ein unionsweiter Schutz für B7-Dieselkraftstoff mit bis zu 7% FAME erforderlich, da voraussichtlich bis 2030 noch ein erheblicher Anteil der Fahrzeugflotte nicht mit B10 kompatibel sein wird. Dies sollte sich in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/70/EG in der durch den vorliegenden Rechtsakt geänderten Fassung widerspiegeln.

(46)Durch die Übergangsbestimmungen sollte sichergestellt werden, dass die Datenerhebung und die Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß den Artikeln der Richtlinie 98/70/EG, die mit dem vorliegenden Rechtsakt gestrichen werden, ordnungsgemäß fortgesetzt werden.

(47)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten 18 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie halten die gesetzgebenden Organe die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt, insbesondere angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-543/17 (Kommission gegen Königreich Belgien) 19  —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

a)Nummer 36 erhält folgende Fassung:

„36 ‚erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs‘ oder ‚erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs‘ flüssige oder gasförmige Kraft- oder Brennstoffe, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt;“

b)Nummer 47 erhält folgende Fassung:

„47. ‚Standardwert‘ den von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleiteten Wert, der unter in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann;“

c) Folgende Nummern werden eingefügt:

„1a. ‚hochwertiges Rundholz‘ durch Fällen oder auf andere Weise geerntetes und entnommenes Rundholz, das sich aufgrund seiner Merkmale, wie Art, Abmessungen, Geradheit und Astlochdichte, für die Verwendung in der Industrie eignet, was von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den relevanten Waldbedingungen festzulegen und ordnungsgemäß zu begründen ist. Vorkommerzielle Ausdünnungsarbeiten sowie aus Wäldern entnommene Bäume, die von Bränden, Schädlingen, Krankheiten oder Schäden aufgrund abiotischer Faktoren betroffen sind, sind ausgenommen;

20 14a. ‚Gebotszone‘ eine Gebotszone im Sinne des Artikels 2 Nummer 65 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates;

21 14b. ‚intelligentes Messsystem‘ ein intelligentes Messsystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates;

14c. ‚Ladepunkt‘ einen Ladepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2019/944;

14d. ‚Marktteilnehmer‘ einen Marktteilnehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/943;

14e. ‚Elektrizitätsmarkt‘ einen Elektrizitätsmarkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2019/944;

14f. ‚Batterie für die Wohnumgebung‘ einen eigenständigen Akkumulator mit einer Nennkapazität von mehr als 2 kWh, der sich für die Installation und Verwendung in der Wohnumgebung eignet;

22 14g. ‚Traktionsbatterie‘ eine Traktionsbatterie im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 des [Vorschlags für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020];

14h. ‚Industriebatterie‘ eine Industriebatterie im Sinne des Artikel 2 Nummer 11 des [Vorschlags für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020];

23 14i. ‚Alterungszustand‘ den Alterungszustand im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 des [Vorschlags für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020];

14j. ‚Ladezustand‘ den Ladezustand im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 des [Vorschlags für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020];

14k. ‚Leistungseinstellung‘ die im Managementsystem der Batterie gespeicherten Informationen, die die elektrischen Leistungseinstellungen vorgeben, mit denen die Batterie während eines Lade- oder Entladevorgangs arbeitet, um ihren Alterungszustand und die Nutzung im Betrieb zu optimieren;

14l. ‚intelligentes Laden‘ einen Ladevorgang, bei dem die Intensität des an die Batterie gelieferten Stroms auf der Grundlage elektronisch übermittelter Informationen in Echtzeit angepasst wird;

14m. ‚Regulierungsbehörde‘ eine Regulierungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/943;

14n. ‚bidirektionales Laden‘ intelligentes Laden, bei dem die Richtung der elektrischen Ladung umgekehrt werden kann, sodass elektrische Ladung von der Batterie zum Ladepunkt fließt, an den sie angeschlossen ist;

14o. ‚Normalladepunkt‘ einen Normalladepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 31 des [Vorschlags für eine Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU];

24 18a. ‚Industrie‘ Unternehmen und Produkte, die unter die Abschnitte B, C, F und J, Abteilung 63, der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 2) fallen;

18b. ‚nichtenergetischer Zweck‘ die Nutzung von Brennstoffen als Rohstoffe in einem Industrieverfahren anstelle der Nutzung für die Energieerzeugung;

22a. ‚erneuerbare Kraftstoffe‘ oder ‚erneuerbare Brennstoffe‘ Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe und erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs;

44a. ‚Plantagenwald‘ einen intensiv bewirtschafteten, durch Pflanzung entstandenen Wald, der bei reifer Bepflanzung und reifem Bestand alle der folgenden Kriterien erfüllt: ein oder zwei Arten, einheitliche Altersklasse und regelmäßige Baumabstände. Dazu zählen Plantagen mit Kurzumtrieb für die Holz-, Faser- und Energiegewinnung, aber keine Wälder, die zum Schutz oder zur Wiederherstellung von Ökosystemen gepflanzt wurden, und keine durch Anpflanzen oder Aussaat angelegte Wälder, die bei reifem Bestand sich natürlich verjüngenden Wäldern ähnlich sind oder sein werden;

44b. ‚durch Pflanzung entstandener Wald‘ einen Wald, dessen Bäume überwiegend angepflanzt und/oder absichtlich ausgesät wurden, sofern die durch Anpflanzung oder Aussaat entstandenen Bäume bei Reife voraussichtlich mehr als fünfzig Prozent des Holzbestands ausmachen werden; dazu zählt auch Ausschlag von Bäumen, deren Bestand ursprünglich auf Anpflanzen oder Aussaat zurückzuführen ist;“

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 40 % beträgt.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Energie aus Biomasse auf eine Weise erzeugt wird, bei der übermäßige verzerrende Wirkungen auf den Biomasse-Rohstoffmarkt sowie schädliche Auswirkungen auf die Biodiversität minimiert werden. Im Hinblick darauf berücksichtigen sie die Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG und das Prinzip der Kaskadennutzung gemäß Unterabsatz 3.

Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1

a) gewähren die Mitgliedstaaten keine Unterstützung für

i) die Nutzung von Säge- und Furnierrundholz sowie von Stümpfen und Wurzeln für die Energieerzeugung;

ii) die Erzeugung von erneuerbarer Energie, die durch Verbrennung von Abfällen gewonnen wird, wenn die Verpflichtungen, die gemäß der Richtlinie 2008/98/EG für die getrennte Sammlung von Abfällen gelten, nicht eingehalten wurden;

iii) Praktiken, die nicht mit dem in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakt im Einklang stehen.

b) gewähren die Mitgliedstaaten ab dem 31. Dezember 2026 unbeschadet der Verpflichtungen aus Unterabsatz 1 keine Unterstützung für die Stromerzeugung aus forstwirtschaftlicher Biomasse in ausschließlich Elektrizität erzeugenden Anlagen, außer wenn diese Elektrizität mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i) sie wurde in einer Region erzeugt, die aufgrund ihrer Abhängigkeit von festen fossilen Brennstoffen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang in einem von der Kommission genehmigten territorialen Plan für einen gerechten Übergang genannt wird, und erfüllt die einschlägigen Anforderungen aus Artikel 29 Absatz 11;

ii) sie wurden unter Nutzung der Biomasse-CO2-Abscheidung und ‑Speicherung erzeugt und erfüllt die Anforderungen aus Artikel 29 Absatz 11 Unterabsatz 2.

Spätestens ein Jahr nach [dem Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 35 einen delegierten Rechtsakt über die Anwendung des Prinzips der Kaskadennutzung auf Biomasse, insbesondere in Bezug auf die Minimierung der Nutzung von hochwertigem Rundholz für die Energieerzeugung, wobei Förderregelungen einen Schwerpunkt bilden und nationale Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind.

Die Kommission legt bis 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der Förderregelungen der Mitgliedstaaten für Biomasse vor, auch in Bezug auf die Biodiversität und mögliche Marktverzerrungen, und bewertet die Möglichkeit weiterer Beschränkungen für Förderregelungen für forstwirtschaftliche Biomasse.“

c) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a) Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rahmen, der Förderregelungen umfassen kann und die Verbreitung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom unterstützt und die Voraussetzungen dafür schafft, dass der Anteil der erneuerbaren Elektrizität einen Wert erreicht, der mit dem nationalen Beitrag des Mitgliedstaates gemäß Absatz 2 im Einklang steht, wobei eine Geschwindigkeit einzuhalten ist, die den indikativen Zielpfaden gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 entspricht. Insbesondere muss der Rahmen dazu beitragen, verbleibende Hindernisse, auch im Rahmen von Genehmigungsverfahren, für einen hohen Anteil an erneuerbarem Strom bei der Stromversorgung abzubauen. Bei der Gestaltung des Rahmens berücksichtigen die Mitgliedstaaten den zusätzlichen Bedarf an erneuerbarem Strom für den Verkehrssektor, die Industrie, den Gebäudesektor sowie für die Wärme- und Kälteversorgung und für die Erzeugung von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs.“

3.Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c werden Gas und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen nur einmal berücksichtigt. Aus erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs erzeugte Energie wird in dem Sektor angerechnet, in dem sie verbraucht wird, d. h. Stromversorgung, Wärme- und Kälteversorgung oder Verkehr.“

b)Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen als die in einem Mitgliedstaat aus erneuerbaren Quellen produzierte Elektrizität berechnet, einschließlich der von Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften produzierten Elektrizität sowie der aus erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs erzeugten Elektrizität und unter Ausschluss der in Pumpspeicherkraftwerken mit zuvor hochgepumptem Wasser produzierten Elektrizität sowie der für die Erzeugung von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs genutzten Elektrizität.“

c)Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Der Endverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor wird berechnet als Summe aller Biokraftstoffe, Biogase und erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehrssektor verbraucht werden.“

4.Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2025 vereinbart jeder Mitgliedstaat mit mindestens einem weiteren Mitgliedstaat, mindestens ein gemeinsames Projekt zur Erzeugung erneuerbarer Energie einzuleiten. Diese Vereinbarungen sind der Kommission einschließlich des Datums, an dem mit der Arbeitsaufnahme zu rechnen ist, mitzuteilen. Diese Verpflichtung kann von den beteiligten Mitgliedstaaten durch Projekte erfüllt werden, die über nationale Beiträge im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission 25 eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie finanziert werden.“

 

b)Folgender Absatz 7a wird eingefügt:

„(7a) An ein Meeresbecken grenzende Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um gemeinsam die Menge an erneuerbarer Offshore-Energie zu bestimmen, die sie in diesem Meeresbecken bis spätestens 2050 zu erzeugen planen, wobei für 2030 und 2040 Zwischenziele anzugeben sind. Sie berücksichtigen dabei die Besonderheiten und die Entwicklung in jeder Region, das Potenzial für erneuerbare Offshore-Energie des Meeresbeckens und die Notwendigkeit, für die damit verbundene integrierte Netzplanung zu sorgen. Die Mitgliedstaaten geben diese Menge in ihren aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 an.“

5.Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitgliedstaaten legen eindeutige technische Spezifikationen fest, die Geräte und Systeme, die erneuerbare Energie nutzen, erfüllen müssen, damit ihnen die Förderregelungen zugutekommen. Sind harmonisierte Normen oder europäische Normen vorhanden, einschließlich von den europäischen Normungsorganisationen entwickelter technischer Referenzsysteme, werden solche technischen Spezifikationen auf der Grundlage dieser Normen abgefasst. Vorrang haben dabei harmonisierte Normen, deren Fundstellen zur Unterstützung europäischer Rechtsvorschriften im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden; sind keine solchen Normen vorhanden, sind sonstige harmonisierte Normen und europäische Normen in dieser Reihenfolge zu nutzen. Diese technischen Spezifikationen dürfen nicht vorschreiben, wo die Geräte und Systeme zu zertifizieren sind, und sie dürfen kein Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts darstellen.“

b) Die Absätze 4, 5, 6 und 7 werden gestrichen:

c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Die Mitgliedstaaten müssen die rechtlichen und administrativen Hindernisse für langfristige Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom bewerten, unbegründete Hindernisse beseitigen und die Verbreitung solcher Verträge unterstützen, auch indem sie ermitteln, wie die mit diesen Verträgen verbundenen finanziellen Risiken, insbesondere durch Kreditgarantien, verringert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derartige Verträge keinen unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Verfahren sowie Umlagen und Abgaben unterworfen sind und dass etwaige damit verbundene Herkunftsnachweise im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom auf den Käufer der erneuerbaren Energie übertragen werden können.

Die Mitgliedstaaten beschreiben ihre Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Verbreitung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 und in den Fortschrittsberichten gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung. Zudem legen sie in diesen Berichten eine Angabe zum Umfang der durch Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom unterstützten Erzeugung von erneuerbarem Strom vor.“

d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie überprüft die Kommission die Vorschriften der Artikel 15, 16 und 17 über Verwaltungsverfahren und deren Anwendung, schlägt gegebenenfalls Änderungen vor und kann weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei deren Umsetzung treffen.“

6.Der folgende Artikel 15a wird eingefügt:

„Artikel 15a

Einbeziehung erneuerbarer Energien in Gebäuden

(1)Zur Förderung der Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudesektor legen die Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 eine indikative Zielvorgabe für den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch in ihrem Gebäudesektor fest, die mit der indikativen Zielvorgabe im Einklang steht, bis 2030 einen Anteil der erneuerbaren Energien von mindestens 49 % am Endenergieverbrauch des Gebäudesektors in der Union zu erreichen. Die nationale Zielvorgabe wird als Anteil am nationalen Endenergieverbrauch angegeben und nach der Methode aus Artikel 7 berechnet. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zielvorgabe und Angaben darüber, wie sie sie zu erreichen planen, in die aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 auf.

(2)Die Mitgliedstaaten legen in ihren Bauvorschriften und regelwerken und, soweit anwendbar, in ihren Förderregelungen Maßnahmen fest, um den Anteil der erneuerbaren Energien an der Strom-, Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudebestands zu erhöhen, einschließlich nationaler Maßnahmen, die auf eine erhebliche Steigerung des Eigenverbrauchs erneuerbarer Energien, Erneuerbarer-Energie-Gemeinschaften und der lokalen Energiespeicherung ausgerichtet sind, wobei dies mit Energieeffizienzsteigerungen im Bereich der KWK und Passivhäusern, Niedrigstenergiegebäuden und Nullenergiegebäuden zu kombinieren ist.

Um den indikativen Anteil der erneuerbaren Energien gemäß Absatz 1 zu erreichen, sehen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2010/31/EU in ihren Bauvorschriften und ‑regelwerken und, soweit anwendbar, in ihren Förderregelungen oder auf andere Weise mit entsprechender Wirkung verpflichtende Mindestwerte für die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden vor. Die Mitgliedstaaten müssen es gestatten, die Verpflichtung zur Erreichung dieser Mindestwerte unter anderem durch eine effiziente Fernwärme- und ‑kälteversorgung zu erfüllen.

Hinsichtlich bestehender Gebäude gilt Unterabsatz 1 auch für die Streitkräfte, aber nur soweit die Anwendung nicht mit der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Streitkräfte kollidiert, und mit Ausnahme von Material, das ausschließlich für militärische Zwecke verwendet wird.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Gebäude auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 9 der Richtlinie 2010/31/EU und des Artikels 5 der Richtlinie 2012/27/EU hinsichtlich des Anteils der genutzten erneuerbaren Energie eine Vorbildfunktion erfüllen. Die Mitgliedstaaten können unter anderem zulassen, dass diese Verpflichtung dadurch erfüllt wird, dass die Dächer öffentlicher oder gemischt privat und öffentlich genutzter Gebäude durch Dritte für Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt werden.

(4)Zur Erreichung der indikativen Zielvorgabe für den Anteil der erneuerbaren Energien gemäß Absatz 1 fördern die Mitgliedstaaten die Nutzung von Wärme- und Kälteversorgungssystemen und ausrüstungen, die erneuerbare Energien nutzen. Dazu verwenden die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, Instrumente und Anreize, unter anderem Energielabels gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 , Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gemäß der Richtlinie 2010/31/EU oder andere auf nationaler oder Unionsebene entwickelte geeignete Ausweise oder Normen, und sie sorgen für die Bereitstellung angemessener Informationen und Beratung zu erneuerbaren und hoch energieeffizienten Alternativen sowie zu verfügbaren Finanzinstrumenten und Anreizen zur Förderung einer schnelleren Ersetzung alter Wärmeversorgungssysteme und einer beschleunigten Umstellung auf Lösungen, die auf erneuerbaren Energien basieren.“

7.Artikel 18 Absätze 3 und 4 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Qualifikationssysteme für Installateure und Konstrukteure aller Arten von Wärme- und Kälteversorgungssystemen, die auf erneuerbaren Energien basieren, im Gebäudesektor, der Industrie und Landwirtschaft sowie für Installateure von solaren Photovoltaiksystemen vorhanden sind. Diese Systeme können die bestehenden Systeme und Strukturen gegebenenfalls berücksichtigen und sind auf die in Anhang IV festgelegten Kriterien zu stützen. Jeder Mitgliedstaat erkennt die von anderen Mitgliedstaaten gemäß diesen Kriterien vorgenommenen Zertifizierungen an.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ausgebildete und qualifizierte Installateure von Wärme- und Kältesystemen, die auf erneuerbaren Energien basieren, für die einschlägigen Technologien in ausreichender Zahl vorhanden sind, um den Ausbau der auf erneuerbare Energien gestützten Wärme- und Kälteversorgung zu unterstützen, der erforderlich ist, um zur jährlichen Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor gemäß Artikel 23 beizutragen.

Um für eine ausreichende Zahl von Installateuren und Konstrukteuren zu sorgen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ausreichend Ausbildungsprogramme zur Qualifizierung oder Zertifizierung im Bereich der auf erneuerbare Energien gestützten Technologien für die Wärme- und Kälteversorgung und der neuesten innovativen Lösungen vorhanden sind. Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen ein, um die Teilnahme an solchen Programmen zu fördern, insbesondere was kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbständige betrifft. Die Mitgliedstaaten können freiwillige Vereinbarungen mit den einschlägigen Technologieanbietern und ‑händlern einführen, um eine ausreichende Zahl von Installateuren im Bereich der neuesten auf dem Markt erhältlichen innovativen Lösungen und Technologien zu schulen, wobei die Zahl auf Verkaufsschätzungen beruhen kann.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen Informationen zu den Zertifizierungssystemen gemäß Absatz 3 öffentlich bereit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verzeichnis der gemäß Absatz 3 qualifizierten oder zertifizierten Installateure regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht wird.“

8.Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass auf Anfrage eines Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen ein Herkunftsnachweis ausgestellt wird. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Herkunftsnachweise für Energie aus nicht erneuerbaren Quellen ausgestellt werden. Die Ausstellung von Herkunftsnachweisen kann von einer Mindestkapazität abhängig gemacht werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh. Für jede Einheit produzierte Energie wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis ausgestellt.“

ii)Unterabsatz 5 wird gestrichen.

b)Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wird von einem Elektrizitätsversorger verlangt, den Anteil oder die Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen in seinem Energiemix für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 9 Buchstabe a der Richtlinie 2009/72/EG nachzuweisen, so verwendet er hierfür Herkunftsnachweise, es sei denn, es handelt sich um den Anteil an seinem Energiemix, der etwaigen nicht rückverfolgten Handelsangeboten entspricht, wofür der Versorger den Restenergiemix nutzen kann.“

9. Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Auf der Grundlage ihrer im Einklang mit Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 in die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufgenommenen Bewertung der Notwendigkeit, zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unionszielvorgabe neue mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und ‑kälteinfrastrukturen zu bauen, unternehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die notwendigen Schritte zur Entwicklung einer effizienten Fernwärme- und ‑kälteinfrastruktur, um die Wärme- und ‑kälteversorgung aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern, einschließlich Solarenergie, Umgebungsenergie, Geothermieenergie, Biomasse, Biogas, flüssiger Biobrennstoffe sowie Abwärme und ‑kälte in Kombination mit Wärmeenergiespeicherung.“

10.Folgender Artikel 20a wird eingefügt:

„Artikel 20 a

Unterstützung der Systemintegration von erneuerbarer Elektrizität

„(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber in ihrem Hoheitsgebiet dazu, Informationen über den Anteil erneuerbarer Elektrizität und den Gehalt an Treibhausgasemissionen der von ihnen gelieferten Elektrizität in jeder Gebotszone so genau und so echtzeitnah wie möglich, jedoch in Zeitabständen von höchstens einer Stunde, und zusammen mit Prognosen, soweit diese verfügbar sind, bereitzustellen. Diese Informationen werden digital auf eine Weise bereitgestellt, durch die sichergestellt ist, dass die Informationen von Elektrizitätsmarktteilnehmern, Aggregatoren, Verbrauchern und anderen Endnutzern verwendet werden können und dass sie von elektronischen Kommunikationssystemen wie intelligenten Messsystemen, Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, Wärme- und Kälteversorgungssystemen sowie Gebäudeenergiemanagementsystemen gelesen werden können.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen im [Vorschlag für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020] müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Hersteller von Batterien für die Wohnumgebung und von Industriebatterien den Eigentümern und Nutzern der Batterie sowie in deren Namen handelnden Dritten, wie Gebäudeenergiemanagementunternehmen und Elektrizitätsmarktteilnehmern, zu nichtdiskriminierenden Bedingungen kostenlos Echtzeitzugang zu grundlegenden Batteriemanagementsysteminformationen gewähren, wie z. B. Batteriekapazität, Alterungszustand, Ladezustand und Leistungseinstellung.

Zusätzlich zu weiteren Anforderungen in den Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Fahrzeughersteller in Echtzeit fahrzeuginterne Daten in Bezug auf den Alterungszustand der Batterie, den Ladezustand der Batterie, die Leistungseinstellung der Batterie, die Kapazität der Batterie sowie den Standort von Elektrofahrzeugen für die Eigentümer und Nutzer von Elektrofahrzeugen sowie für Dritte, die im Namen der Eigentümer und Nutzer handeln, wie Elektrizitätsmarktteilnehmer und Anbieter von Elektromobilitätsdienstleistungen zu nichtdiskriminierenden Bedingungen kostenlos bereitstellen.

(3) Zusätzlich zu den Anforderungen im [Vorschlag für eine Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf ihrem Hoheitsgebiet installierte nicht öffentlich zugängliche Normalladepunkte ab dem [Ende der Umsetzungsfrist für diese Änderungsrichtlinie] intelligente Ladefunktionen und, soweit dies einer Bewertung durch die Regulierungsbehörde zufolge angezeigt ist, bidirektionales Laden unterstützen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Regelungsrahmen nicht mit Nachteilen für kleine oder mobile Systeme wie Batterien für die Wohnumgebung und Elektrofahrzeuge verbunden ist, die unmittelbar oder über Aggregierung an den Elektrizitätsmärkten teilnehmen, einschließlich des Engpassmanagements und der Erbringung von Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen.“

11. Folgender Artikel 22a wird eingefügt:

„Artikel 22 a

Einbeziehung erneuerbarer Energien in der Industrie

(1)Die Mitgliedstaaten bemühen sich darum, den Anteil der erneuerbaren Quellen an den Energiequellen, die für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke im industriellen Sektor verwendet werden, bis 2030 um einen indikativen durchschnittlichen jährlichen Wert von mindestens 1,1 Prozentpunkten zu erhöhen.

Die Mitgliedstaaten nehmen die geplanten und getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung dieser indikativen Steigerung in ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und die Fortschrittsberichte gemäß den Artikeln 3, 14 und 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 auf.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Beitrag der für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in der Industrie bis spätestens 2030 50 % des für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten Wasserstoffs beträgt. Dieser Prozentsatz wird wie folgt berechnet:

a) Zur Berechnung des Nenners wird der Energiegehalt des für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten Wasserstoffs berücksichtigt, wobei Wasserstoff, der als Zwischenprodukt für die Herstellung konventioneller Verkehrskraftstoffe genutzt wird, ausgenommen ist.

b) Zur Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt der für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke im industriellen Sektor genutzten erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs berücksichtigt, wobei erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die als Zwischenprodukte für die Herstellung konventioneller Verkehrskraftstoffe genutzt werden, ausgenommen sind.

c) Zur Berechnung des Zählers und des Nenners sind die in Anhang III festgelegten Werte für den Energiegehalt von Brennstoffen zu verwenden.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Industrieprodukte, die eine Kennzeichnung als mit erneuerbaren Energien und erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs hergestellte Produkte haben oder als solche ausgewiesen werden, der Prozentsatz der genutzten erneuerbaren Energie oder der erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die bei der Gewinnung von Rohstoffen und in der Vorbehandlungs-, Herstellungs- und Vertriebsphase eingesetzt wurden, auf der Grundlage der Methoden aus der Empfehlung 2013/179/EU 27 oder alternativ nach ISO 14067:2018 angegeben wird.“

12.Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Um die Nutzung erneuerbarer Energie im Wärme- und Kältesektor zu fördern, erhöht jeder Mitgliedstaat den Anteil der erneuerbaren Energie in diesem Sektor jährlich um mindestens 1,1 Prozentpunkte gegenüber dem Anteil der erneuerbaren Energie im Wärme- und Kältesektor im Jahr 2020, wobei die Prozentpunkte als Jahresdurchschnitt für die Zeiträume 2021-2025 und 2026-2030 ermittelt, als Anteil am nationalen Bruttoendenergieverbrauch ausgedrückt und nach der in Artikel 7 genannten Methode berechnet werden.

In Mitgliedstaaten, die Abwärme und -kälte nutzen, muss diese Steigerung 1,5 Prozentpunkte betragen. In diesem Fall können Mitgliedstaaten die Abwärme und -kälte mit bis zu 40 % der durchschnittlichen jährlichen Steigerung anrechnen.

Zusätzlich zu der mindestens erforderlichen jährlichen Erhöhung um 1,1 Prozentpunkte gemäß Unterabsatz 1 bemüht sich jeder Mitgliedstaat darum, den Anteil erneuerbarer Energie im Wärme- und Kältesektor in dem in Anhang 1a genannten Umfang zu erhöhen.“

b)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) Die Mitgliedstaaten führen eine Bewertung ihres Potenzials im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen und der Nutzung von Abwärme und ‑kälte im Wärme- und Kältesektor durch; soweit angezeigt, analysieren sie dabei auch Bereiche, die bei der Nutzung mit einem geringen ökologischen Risiko verbunden sind, sowie das Potenzial kleinerer Projekte im Bereich der Privathaushalte. Die Bewertung muss Zwischenziele und Maßnahmen für die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Wärme- und Kälteversorgung und, soweit dies angezeigt ist, die Nutzung von Abwärme und ‑kälte durch Fernwärme und ‑kälteversorgung umfassen und so dazu beitragen, eine langfristige nationale Strategie für die Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen. Die Bewertung ist in die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufzunehmen und zusammen mit der umfassenden Bewertung des Potenzials für den Einsatz der effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU vorzulegen.“

c) Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a wird gestrichen.

d)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte durchschnittliche jährliche Steigerung mithilfe einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen umsetzen:

a)physische Beimischung von erneuerbarer Energie oder Abwärme und kälte zu Energiequellen und Brennstoffen für die Wärme- und Kälteversorgung;

b)Installation hocheffizienter Wärme- und Kältesysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energie in Gebäuden oder Nutzung von erneuerbarer Energie oder von Abwärme und kälte für industrielle Wärme- und Kälteprozesse;

c)Maßnahmen, die handelbaren Zertifikaten unterliegen, anhand deren die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 durch die Förderung von Installationsmaßnahmen gemäß Buchstabe b nachgewiesen wird, die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer wie beispielsweise einem unabhängigen Installateur erneuerbarer Technologie oder einem Energiedienstleistungsunternehmen, das Installationsdienstleistungen im Bereich erneuerbare Energie erbringt, durchgeführt wurden;

d)Kapazitätsaufbau bei nationalen und lokalen Behörden mit Blick auf die Planung und Umsetzung von Projekten und Infrastrukturen im Bereich der erneuerbaren Energien;

e)Festlegung von Regelungen zur Risikobegrenzung, um die Kapitalkosten für Projekte im Bereich der erneuerbaren Wärme- und Kälteversorgung zu senken;

f)Förderung von Verträgen über die Wärmeversorgung für Unternehmenskunden und Verbrauchergemeinschaften;

g)Regelungen für den geplanten Ersatz auf fossile Brennstoffe gestützter Wärmesysteme oder Regelungen für den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen, einschließlich Zwischenzielen;

h)Anforderungen an die Planung für eine auf erneuerbare Energien gestützte Wärmeversorgung, einschließlich der Kälteversorgung, auf lokaler und regionaler Ebene;

i)andere politische Maßnahmen mit entsprechender Wirkung, einschließlich steuerlicher Maßnahmen, Förderregelungen oder anderer finanzieller Anreize.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen beschließen und umsetzen, stellen sie sicher, dass sie allen Verbrauchern zugänglich sind, insbesondere Verbrauchern in einkommensschwachen oder bedürftigen Haushalten, die das zur Nutzung der Vorteile nötige Startkapital andernfalls nicht aufbringen könnten.“

13.Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endverbrauchern in leicht zugänglicher Form, beispielsweise auf Rechnungen, den Websites der Anbieter und auf Anfrage, Informationen über die Gesamtenergieeffizienz und den Anteil erneuerbarer Energie ihrer Fernwärme- und ‑kältesysteme bereitgestellt werden. Die Informationen zum Anteil der erneuerbaren Energien müssen mindestens den Prozentsatz am Bruttoendverbrauch der Wärme- und Kälteversorgung für die Kunden eines bestimmten Fernwärme und -kältesystems umfassen, einschließlich Angaben darüber, wie viel Energie eingesetzt wurde, um eine Wärmeeinheit an den Kunden oder Endverbraucher zu liefern.“

b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Mitgliedstaaten streben beim Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen und der Abwärme und ‑kälte im Bereich Fernwärme oder ‑kälte gegenüber dem Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen und der Abwärme und ‑kälte im Bereich Fernwärme oder ‑kälte im Jahr 2020 eine Steigerung um mindestens 2,1 Prozentpunkte an, die jahresdurchschnittlich für den Zeitraum 2021-2025 und den Zeitraum 2026-2030 berechnet wird, und legen die dazu erforderlichen Maßnahmen fest. Der Anteil der erneuerbaren Energie wird als Anteil am Bruttoendenergieverbrauch in der Fernwärme- und ‑kälteversorgung angegeben, angepasst an normale durchschnittliche klimatische Bedingungen.

Mitgliedstaaten, in denen der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme und ‑kälte im Bereich Fernwärme und ‑kälte über 60 % beträgt, können diesen Anteil auf die durchschnittliche jährliche Steigerung gemäß Unterabsatz 1 anrechnen.

Die Mitgliedstaaten legen in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 die Maßnahmen fest, die erforderlich sind, um die durchschnittliche jährliche Steigerung gemäß Unterabsatz 1 zu erzielen.“

c)Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber von Fernwärme- und ‑kältesystemen mit einer Kapazität von mehr als 25 MWth verpflichtet sind, Drittanbietern von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme und ‑kälte Zugang zum Netz zu gewähren, oder dass sie Drittanbietern anbieten müssen, deren Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme und ‑kälte abzukaufen und in das Netz einzuspeisen – auf Grundlage von durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegten nichtdiskriminierenden Kriterien –, wenn diese Betreiber

a) der Nachfrage neuer Kunden entsprechen müssen oder

b) vorhandene Wärme- oder Kälteerzeugungskapazitäten ersetzen müssen oder

c) vorhandene Wärme- oder Kälteerzeugungskapazitäten erweitern müssen.“

d) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5) Die Mitgliedstaaten können es dem Betreiber eines Fernwärme- oder Kältesystems gestatten, einem Drittanbieter in den folgenden Fällen den Zugang zu verweigern und den Kauf von Wärme oder Kälte von diesem Drittanbieter abzulehnen:

a) das System verfügt aufgrund anderer Einspeisungen von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder von Abwärme und ‑kälte nicht über die nötige Kapazität;

b) die Wärme oder Kälte des Drittanbieters erfüllt nicht die technischen Voraussetzungen, die für die Einspeisung und für den zuverlässigen und sicheren Betrieb des Fernwärme- oder ‑kältesystems erforderlich sind;

c) der Betreiber kann nachweisen, dass die Ausgaben der Endkunden für die Wärme- bzw. Kälteversorgung im Vergleich zu den Kosten für die Nutzung der wichtigsten Wärme- oder Kältebezugsquelle vor Ort, mit der die erneuerbare Quelle oder Abwärme und ‑kälte konkurrieren würde, übermäßig steigen würden, wenn er den Zugang gewähren würde;

d) das System des Betreibers entspricht der Definition eines effizienten Fernwärme- und ‑kältenetzes gemäß [Artikel x der vorgeschlagenen Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie].

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber eines Fernwärme- und ‑kältesystems in den Fällen, in denen er einem Wärme- oder Kälteanbieter die Einspeisung gemäß dem ersten Unterabsatz verweigert, die zuständige Behörde über die Gründe für die Verweigerung informiert und ihr mitteilt, welche Bedingungen erfüllt und welche Maßnahmen im System getroffen werden müssten, um die Einspeisung zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein angemessenes Verfahren vorhanden ist, um gegen eine ungerechtfertigte Verweigerung vorzugehen.

(6) Die Mitgliedstaaten richten einen Rahmen für die Koordinierung zwischen den Betreibern von Fernwärme- und ‑kältesystemen und den möglichen Quellen von Abwärme und ‑kälte in der Industrie und dem tertiären Sektor ein, um die Nutzung von Abwärme und ‑kälte zu erleichtern. Dieser Koordinierungsrahmen muss den Dialog mindestens zwischen den folgenden Akteuren in Bezug auf die Nutzung von Abwärme und ‑kälte sicherstellen:

a) den Betreibern von Fernwärme und ‑kältesystemen;

b) Unternehmen der Industrie oder des tertiären Sektors, die Abwärme und ‑kälte erzeugen, die über Fernwärme- und ‑kältesysteme wirtschaftlich zurückgewonnen werden kann, wie z. B. Rechenzentren, Industrieanlagen, große Geschäftsgebäude und der öffentliche Verkehr, und

c) lokalen Behörden, die für die Planung und Genehmigung von Energieinfrastrukturen zuständig sind.“

e) Die Absätze 8, 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„(8) Die Mitgliedstaaten richten einen Rahmen ein, innerhalb dessen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und ‑kältesystemen in ihrem jeweiligen Gebiet mindestens alle vier Jahre eine Bewertung des Potenzials der Fernwärme- und ‑kältesysteme für die Erbringung von Regelreserve- und anderen Systemleistungen vornehmen, darunter Laststeuerung und thermische Speicherung überschüssiger Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, und innerhalb dessen sie prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber alternativen Lösungen ressourcenschonender und kostengünstiger wäre.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Stromübertragungs- und ‑verteilernetzbetreiber die Ergebnisse der Bewertung gemäß Unterabsatz 1 bei der Netzplanung, bei Netzinvestitionen und bei der Infrastrukturentwicklung in ihrem jeweiligen Gebiet angemessen berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten erleichtern die Abstimmung zwischen den Betreibern von Fernwärme und ‑kältesystemen und den Betreibern von Stromübertragungs- und ‑verteilernetzen, um sicherzustellen, dass die Betreiber von Fernwärme- und ‑kältesystemen über Regelreserve-, Speicherungs- und sonstige Flexibilitätsleistungen, etwa Nachfragesteuerung, an ihren Elektrizitätsmärkten teilnehmen können.

Die Mitgliedstaaten können die Bewertungs- und Koordinierungspflichten nach den Unterabsätzen 1 und 3 auch den Betreibern von Gasfernleitungs- und ‑verteilernetzen auferlegen, einschließlich Wasserstoffnetzen und anderer Energienetze.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte der Verbraucher sowie die Vorschriften für den Betrieb von Fernwärme- und ‑kältesystemen im Einklang mit diesem Artikel eindeutig festgelegt werden, öffentlich verfügbar sind und von der zuständigen Behörde durchgesetzt werden.

(10) Ein Mitgliedstaat muss die Absätze 2 und 9 nicht anwenden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) der Anteil seiner Fernwärme und ‑kälte betrug zum 24. Dezember 2018 höchstens 2 % des Bruttoendenergieverbrauchs im Wärme- und Kältesektor;

b) er erhöht den Anteil seiner Fernwärme- und ‑kälteversorgung auf über 2 % des Bruttoendenergieverbrauchs des Wärme- und Kältesektors zum 24. Dezember 2018, indem er auf der Grundlage seines nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Bewertung gemäß Artikel 23 Absatz 1a der vorliegenden Richtlinie neue effiziente Fernwärme- und ‑kältesysteme aufbaut;

c) 90 % des Bruttoendenergieverbrauchs in Fernwärme- und ‑kältesystemen entfallen auf Fernwärme und ‑kältesysteme gemäß der Definition aus [Artikel x der vorgeschlagenen Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie].“

14.Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

   Verringerung der Treibhausgasintensität im Verkehrssektor durch Nutzung erneuerbarer Energien

(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet Kraftstoffanbieter, dafür zu sorgen, dass

a) die Menge der erneuerbaren Kraftstoffe und der erneuerbaren Elektrizität, die dem Verkehrssektor bereitgestellt werden, bis 2030 im Einklang mit einem von dem Mitgliedstaat festgelegten indikativen Zielpfad zu einer Verringerung der Treibhausgasintensität um mindestens 13 % gegenüber dem in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausgangswert führt;

b) der Anteil von fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil A genannten Rohstoffen hergestellt wurden, an der Energieversorgung des Verkehrssektors im Jahr 2022 mindestens 0,2 %, im Jahr 2025 mindestens 0,5 % und im Jahr 2030 mindestens 2,2 % beträgt und dass der Anteil erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Jahr 2030 mindestens 2,6 % beträgt.

Bei der Berechnung der Verringerung gemäß Buchstabe a und des Anteils gemäß Buchstabe b berücksichtigen die Mitgliedstaaten erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs auch, wenn sie als Zwischenprodukte für die Herstellung konventioneller Kraftstoffe genutzt werden. Bei der Berechnung der Verringerung gemäß Buchstabe a können die Mitgliedstaaten wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe berücksichtigen.

Wenn sie die Verpflichtung für Kraftstoffanbieter festlegen, können die Mitgliedstaaten Kraftstoffanbieter, die Elektrizität oder flüssige und gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr bereitstellen, von der Verpflichtung ausnehmen, bei diesen Kraftstoffen den Mindestanteil an fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt wurden, zu erreichen.

(2) Die Mitgliedstaaten richten einen Mechanismus ein, der es Kraftstoffanbietern auf ihrem Hoheitsgebiet ermöglicht, Gutschriften für die Bereitstellung erneuerbarer Energie für den Verkehrssektor auszutauschen. Wirtschaftsteilnehmer, die erneuerbare Elektrizität über öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge bereitstellen, erhalten Gutschriften, unabhängig davon, ob sie der von dem Mitgliedstaat für Kraftstoffanbieter festgelegten Verpflichtung unterliegen, und können diese Gutschriften an Kraftstoffanbieter verkaufen, die die Gutschriften zur Erfüllung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Verpflichtung nutzen können.“

15.Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei der Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 und der Zielvorgabe eines Mitgliedstaats für die Verringerung der Treibhausgasintensität gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie von im Verkehrssektor verbrauchten Biomasse-Brennstoffen – sofern sie aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnen werden – höchstens einen Prozentpunkt höher sein als ihr Anteil am Endenergieverbrauch im Verkehrssektor im Jahr 2020 in diesem Mitgliedstaat, wobei der Anteil am Endenergieverbrauch im Verkehrssektor in diesem Mitgliedstaat höchstens 7 % betragen darf.“

 ii) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Wenn der Anteil von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie im Verkehrssektor verbrauchten Biomasse-Brennstoffen in einem Mitgliedstaat auf einen Anteil von unter 7 % begrenzt ist oder ein Mitgliedstaat beschließt, diesen Anteil weiter zu begrenzen, kann dieser Mitgliedstaat die Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasintensität gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vor dem Hintergrund des Beitrags, der mit diesen Kraftstoffen in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen geleistet worden wäre, entsprechend senken. Die Mitgliedstaaten legen dabei die Annahme zugrunde, dass mit diesen Kraftstoffen 50 % der Treibhausgasemissionen eingespart werden.“

b)In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird die Wortfolge „des Mindestanteils gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1“ ersetzt durch die Wortfolge „der Zielvorgabe für die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a“, und in Absatz 2 Unterabsatz 5 wird die Wortfolge „den Mindestanteil gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1“ ersetzt durch die Wortfolge „die Zielvorgabe für die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a“.

16.Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Berechnungsregeln für den Verkehrssektor und im Hinblick auf erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, unabhängig von ihrem Endverbrauch“

b)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für die Berechnung der Verringerung der Treibhausgasintensität gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten folgende Regeln:

a) Die Treibhausgaseinsparungen werden wie folgt berechnet:

i) bei Biokraftstoffen und Biogas durch Multiplikation der Liefermenge dieser Kraftstoffe an alle Verkehrsträger mit den gemäß Artikel 31 ermittelten Emissionseinsparungen;

ii) bei erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen durch Multiplikation der Liefermenge dieser Kraftstoffe an alle Verkehrsträger mit den Emissionseinsparungen, die im Einklang mit delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 29a Absatz 3 ermittelt wurden;

iii) bei erneuerbarer Elektrizität durch Multiplikation der an alle Verkehrsträger gelieferten erneuerbaren Elektrizität mit dem in Anhang V genannten Faktor ECF(e) für den Vergleich mit fossilen Brennstoffen;

b) der Ausgangswert gemäß Artikel 25 Absatz 1 wird durch Multiplikation der an den Verkehrssektor gelieferten Menge an Energie mit dem in Anhang V genannten Faktor EF(t) für den Vergleich mit fossilen Brennstoffen berechnet;

c) die betreffenden Energiemengen werden wie folgt berechnet:

i) bei der Berechnung der Menge der an den Verkehrssektor gelieferten Energie werden die in Anhang III festgelegten Werte für den Energiegehalt von Kraftstoffen für den Verkehr verwendet;

ii) für die Bestimmung des Energiegehalts von Kraftstoffen für den Verkehr, die nicht in Anhang III aufgeführt sind, gelten die jeweiligen Europäischen Normen zur Bestimmung der Heizwerte von Kraftstoffen. In Fällen, für die keine Europäische Norm zu diesem Zweck erlassen wurde, sind die entsprechenden ISO-Normen zu verwenden;

iii) die Menge der an den Verkehrssektor gelieferten erneuerbaren Elektrizität wird durch Multiplikation der Menge der an diesen Sektor gelieferten Elektrizität mit dem durchschnittlichen Anteil der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates in den vergangenen zwei Jahre gelieferten erneuerbaren Elektrizität bestimmt. Als Ausnahme gilt, dass Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer erneuerbaren Elektrizität erzeugenden Anlage stammt und an den Verkehrssektor geliefert wird, in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet wird;

iv) der Anteil der Biokraftstoffe und des Biogases, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen erzeugt wurden, am Energiegehalt der an den Verkehrssektor gelieferten Kraftstoffe und Elektrizität ist außer in Zypern und Malta auf 1,7 % beschränkt;

d) die mit der Nutzung erneuerbarer Energie verbundene Verringerung der Treibhausgasintensität wird durch Division der Treibhausgaseinsparungen, die auf die Nutzung von Biokraftstoffen, Biogas und erneuerbarer Elektrizität durch alle Verkehrsträger zurückzuführen sind, durch den Ausgangswert bestimmt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Anpassung des Energiegehalts von Kraftstoffen für den Verkehr nach Anhang III gemäß dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu ergänzen.“

c)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) Die Zielvorgaben gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b werden wie folgt berechnet:

a) bei der Berechnung des Nenners, d. h. der Menge der im Verkehrssektor verbrauchten Energie, werden alle Kraftstoffe und die gesamte für den Verkehrssektor bereitgestellte Elektrizität berücksichtigt;

b) bei der Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt der Lieferungen von fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IV Teil A aufgeführten Rohstoffen erzeugt wurden, und von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs an alle Verkehrsträger auf dem Gebiet der Union berücksichtigt;

c) als Anteil der fortschrittlichen Biokraftstoffe und des Biogases, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen erzeugt wurden, und von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs bei Lieferungen an den Luft- und Seeverkehrssektor gilt das 1,2-Fache ihres Energiegehalts.“

d)Absatz 2 wird gestrichen.

d)Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)Die Unterabsätze 1, 2 und 3 werden gestrichen.

ii)Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Wenn Elektrizität entweder direkt oder über die Produktion von Zwischenprodukten zur Produktion erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs genutzt wird, wird der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte durchschnittliche Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Produktionsland zur Bestimmung des Anteils erneuerbarer Energie verwendet.“

iii)In Unterabsatz 5 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Hingegen kann Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer erneuerbaren Elektrizität erzeugenden Anlage stammt und die für die Produktion von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs eingesetzt wird, in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden, wenn die Anlage“

17.Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.

b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie, in denen sie eine Methode für die Ermittlung des Anteils von Biokraftstoffen und Biogas im Verkehr festlegt, die durch die Verarbeitung von Biomasse in einem gemeinsamen Verfahren mit fossilen Brennstoffen gewonnen werden.“

c)In Absatz 7 wird die Wortfolge „die in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 4 festgelegte Verpflichtung“ durch die Wortfolge „die in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegte Verpflichtung“ ersetzt, und die Wortfolge „der in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 4 festgelegten Verpflichtung“ wird durch die Wortfolge „der in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Verpflichtung“ ersetzt.

18.Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Beitrag zu den Anteilen der erneuerbaren Energie in den Mitgliedstaaten und zu den in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 15a Absatz 1, Artikel 22a Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4 und    Artikel 25 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Zielvorgaben;“

ii) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Biomasse-Brennstoffe müssen die in den Absätzen 2 bis 7 und 10 festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparungen erfüllen, wenn sie in folgenden Anlagen verwendet werden:

a) im Fall fester Biomasse-Brennstoffe in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 5 MW oder mehr,

b) im Fall gasförmiger Biomasse-Brennstoffe in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr,

c) im Fall von Anlagen zur Erzeugung gasförmiger Biomasse-Brennstoffe mit folgender durchschnittlicher Biomethan-Durchflussrate:

i)einer Durchflussrate von mehr als 200 m3/h Methan-Äquivalent, gemessen bei Standardtemperatur- und druckbedingungen (d. h. 0 ºC und 1 bar Luftdruck);

ii) besteht das Biogas aus einer Mischung aus Methan und nicht brennbaren anderen Gasen, wird der unter Ziffer i genannte Schwellenwert für die Methan-Durchflussrate proportional zum Volumenanteil von Methan in der Mischung neu berechnet;“

iii) nach Unterabsatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Treibhausgaseinsparungen auch auf Anlagen mit geringerer Gesamtfeuerungswärmeleistung oder einer geringeren Methan-Durchflussrate anwenden.“

b)In Absatz 3 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Dieser Absatz gilt mit Ausnahme von Unterabsatz 1 Buchstabe c auch für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse.“

c)In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1, mit Ausnahme der Buchstaben b und c, und Unterabsatz 2 gelten auch für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse.“

d)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus land- oder forstwirtschaftlicher Biomasse produzierte Biomasse-Brennstoffe, die für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 Torfmoor waren, es sei denn, es wird der Nachweis dafür erbracht, dass nicht entwässerte Flächen für den Anbau und die Ernte dieses Rohstoffs nicht entwässert werden müssen.“

e)Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv) bei der Ernte wird auf die Erhaltung der Bodenqualität und der Biodiversität geachtet, um Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten, wobei die Ernte von Stümpfen und Wurzeln, eine Schädigung von Primärwäldern oder deren Umwandlung zu Plantagenwäldern sowie die Ernte auf anfälligen Böden zu vermeiden sind; zudem sind große Kahlschläge zu minimieren, und es sind örtlich angemessene Schwellen für die Entnahme von Totholz festzulegen und Anforderungen vorzusehen, Einschlagssysteme zu nutzen, die die Auswirkungen auf die Bodenqualität etwa durch Bodenverdichtung sowie auf die Merkmale der Biodiversität und die Lebensräume minimieren:“

f) Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv) bei der Ernte wird auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt geachtet, um Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten, wobei die Ernte von Stümpfen und Wurzeln, eine Schädigung von Primärwäldern oder deren Umwandlung zu Plantagenwäldern sowie die Ernte auf anfälligen Böden zu vermeiden sind; zudem sind große Kahlschläge zu minimieren, und es sind örtlich angemessene Schwellen für die Entnahme von Totholz festzulegen und Anforderungen vorzusehen, Einschlagssysteme zu nutzen, die die Auswirkungen auf die Bodenqualität etwa durch Bodenverdichtung sowie auf die Merkmale der Biodiversität und die Lebensräume minimieren:“

g) Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) bei der Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung in Anlagen, die Biomasse-Brennstoffe nutzen, bis zum 31. Dezember 2025 mindestens 70 % und mindestens 80 % ab dem 1. Januar 2026.“

19.Folgender Artikel 29a wird eingefügt:

„Artikel 29 a

Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

(1)Energie aus erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs wird auf die Anteile erneuerbarer Energie der Mitgliedstaaten und die Zielvorgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 15a Absatz 1, Artikel 22a Absatz 1 Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 1 nur dann angerechnet, wenn die mit der Nutzung dieser Brennstoffe erzielten Treibhausgaseinsparungen mindestens 70 % betragen.

(2)Energie aus wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen kann auf die Zielvorgabe für die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nur dann angerechnet werden, wenn die mit der Nutzung dieser Kraftstoffe erzielten Treibhausgaseinsparungen mindestens 70 % betragen.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Festlegung der Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgaseinsparungen zu ergänzen. Die Methode muss sicherstellen, dass vermiedene Emissionen nicht gutgeschrieben werden, wenn für die Abscheidung dieses CO2 im Rahmen anderer Rechtsvorschriften bereits eine Gutschrift erteilt wurde.“

20.Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Sollen erneuerbare Brennstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe auf die Zielvorgaben aus Artikel 3 Absatz 1, Artikel 15a Absatz 1, Artikel 22a Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 1 angerechnet werden, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer dazu nachzuweisen, dass die Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 sowie gemäß Artikel 29a Absätze 1 und 2 bei erneuerbaren Brennstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen eingehalten wurden. Zu diesem Zweck verpflichten sie die Wirtschaftsteilnehmer zur Verwendung eines Massenbilanzsystems, das“

b)Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer zuverlässige Informationen zur Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 sowie gemäß Artikel 29a Absätze 1 und 2 vorlegen und dass sie dem betreffenden Mitgliedstaat auf Anfrage die bei der Gewinnung dieser Informationen genutzten Daten zur Verfügung stellen.

Die Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten sowohl für in der Union produzierte als auch für importierte erneuerbare Brennstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe. Angaben zur geografischen Herkunft der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe der einzelnen Kraft- und Brennstoffanbieter und zur Art der für sie verwendeten Rohstoffe werden Verbrauchern auf den Websites der Betreiber, der Anbieter oder der jeweils zuständigen Behörden bereitgestellt und jährlich aktualisiert.“

c)Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Produktion von erneuerbaren Brennstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen vorgegeben werden, genaue Daten zu den Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 10 und Artikel 29a Absätze 1 und 2 enthalten und als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass die Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 31a Absatz 5 eingehalten werden, und/oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff, flüssigem Brennstoff oder Biomasse-Brennstoffen den in Artikel 29 Absatz 2 bis 7 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien genügen. Für den Nachweis, dass den in Artikel 29 Absätze 6 und 7 festgelegten Anforderungen entsprochen wird, können die Betreiber die erforderlichen Belege direkt auf Ebene des Gewinnungsgebiets vorlegen. Die Kommission kann Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii anerkennen.“

d)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Die Mitgliedstaaten können nationale Systeme einführen, in deren Rahmen die Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 sowie Artikel 29a Absätze 1 und 2 im Einklang mit der gemäß Artikel 29a Absatz 3 entwickelten Methode entlang der gesamten Produktkette unter Beteiligung der zuständigen nationalen Behörden überprüft wird. Diese Systeme können auch genutzt werden, um die Genauigkeit und Vollständigkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern in die Unionsdatenbank eingegebenen Daten zu überprüfen, um die Einhaltung von Artikel 27 Absatz 3 nachzuweisen und um Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen zu zertifizieren.

Ein Mitgliedstaat kann der Kommission ein solches nationales System melden. Die Kommission räumt der Bewertung eines derartigen Systems Vorrang ein, um die gegenseitige bilaterale und multilaterale Anerkennung dieser Systeme zu erleichtern. Die Kommission kann Beschlüsse in Form von Durchführungsrechtsakten über die Vereinbarkeit eines solchen gemeldeten nationalen Systems mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 34 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Ist der Beschluss positiv, so dürfen andere von der Kommission gemäß diesem Artikel anerkannte Systeme die gegenseitige Anerkennung des nationalen Systems des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich der Überprüfung der Vereinbarkeit mit Kriterien, für die es von der Kommission anerkannt wurde, nicht verweigern.

Für Anlagen zur Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung zwischen 5 und 10 MW führen die Mitgliedstaaten vereinfachte nationale Überprüfungssysteme ein, um die Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 sicherzustellen.“

e)Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die im Einklang mit einem System eingeholt wurden, das Gegenstand eines Beschlusses gemäß Absatz 4 oder 6 ist, darf ein Mitgliedstaat von dem Wirtschaftsteilnehmer keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der von dem System abgedeckten Aspekte verlangen, für die das System von der Kommission anerkannt wurde.“

f)Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„Auf Antrag eines Mitgliedstaats, der auf dem Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers beruhen kann, prüft die Kommission auf der Grundlage aller vorliegenden Nachweise, ob die in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf eine Quelle von erneuerbaren Brennstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen eingehalten wurden.

Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines solchen Antrags beschließt die Kommission nach dem in Artikel 34 Absatz 3 genannten Prüfverfahren im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, ob der betreffende Mitgliedstaat entweder

a)    aus dieser Quelle stammende erneuerbare Brennstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c berücksichtigen darf oder

b)    abweichend von Absatz 9 des vorliegenden Artikels von Anbietern der betreffenden Quelle von erneuerbaren Brennstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen weitere Nachweise für die Einhaltung jener Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparungen und jener Mindestschwellenwerte für Treibhausgaseinsparungen verlangen darf.“

21.In Artikel 31 werden die Absätze 2, 3 und 4 gestrichen.

22.Der folgende Artikel 31a wird eingefügt:

„Artikel 31 a

Unionsdatenbank

(1)Die Kommission sorgt dafür, dass eine Unionsdatenbank eingerichtet wird, die die Rückverfolgung flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe ermöglicht.

(2)Die Mitgliedstaaten verlangen von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, dass sie in dieser Datenbank rechtzeitig genaue Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften dieser Kraft- und Brennstoffe machen, einschließlich ihrer Lebenszyklustreibhausgasemissionen, beginnend beim Ort ihrer Produktion bis hin zum Zeitpunkt des Verbrauchs in der Union. Informationen darüber, ob für die Produktion der betreffenden Lieferung eine Förderung gewährt wurde und wenn ja, um welche Art von Förderregelung es sich handelte, sind ebenfalls in die Datenbank einzugeben.

Soweit dies für die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit der Daten entlang der gesamten Lieferkette angezeigt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um durch Erweiterung der in die Unionsdatenbank einzugebenden Angaben relevante Daten vom Ort der Erzeugung oder Sammlung der für die Brennstofferzeugung genutzten Rohstoffe einzuholen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Kraftstoffanbieter dazu, Informationen in die Unionsdatenbank einzugeben, die für die Überprüfung erforderlich sind, ob die Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 eingehalten wurden.

(3)Die Mitgliedstaaten können auf die Unionsdatenbank zugreifen, um Daten zu überwachen und zu überprüfen.

(4)Wurden Herkunftsnachweise für die Herstellung einer Lieferung erneuerbarer Gase ausgestellt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Herkunftsnachweise entwertet werden, bevor die Lieferung erneuerbarer Gase in die Datenbank eingetragen werden kann.

(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genauigkeit und Vollständigkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern in die Datenbank eingegebenen Informationen z. B. mithilfe freiwilliger oder nationaler Systeme überprüft wird.

Zur Überprüfung von Daten können von der Kommission gemäß Artikel 30 Absätze 4, 5 und 6 anerkannte freiwillige oder nationale Systeme Informationssysteme Dritter nutzen, die die Daten als Mittler erheben, sofern die Kommission über diese Nutzung informiert wurde.“

23.Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 29a Absatz 3, Artikel 26 Absatz 2 Unterabsätze 4 und 5, Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 31a Absatz 2 Unterabsatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“

b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 5, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 29a Absatz 3, Artikel 26 Absatz 2 Unterabsätze 4 und 5, Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 31a Absatz 2 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

c)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 5, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 29a Absatz 3, Artikel 26 Absatz 2 Unterabsätze 4 und 5, Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 31a Absatz 2 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

24.Die Anhänge werden gemäß den Anhängen der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999

1.Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11. ‚die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030‘ bezeichnet die unionsweit verbindliche Vorgabe, bis 2030 die internen Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu senken, die verbindliche Zielvorgabe der Union für erneuerbare Energien bis 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die unionsweiten übergeordneten Vorgaben, die Energieeffizienz bis 2030 um mindestens 32,5 % zu verbessern, und die Vorgabe, bis 2030 einen Stromverbund von 15 % zu erreichen, oder jede spätere diesbezügliche Vorgabe, die vom Europäischen Rat bzw. vom Europäischen Parlament und vom Rat für das Jahr 2030 vereinbart wird.“

b)Nummer 20 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) im Zusammenhang mit den auf der Bewertung beruhenden Empfehlungen der Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b zu Energie aus erneuerbaren Quellen die frühzeitige Verwirklichung des Beitrags eines Mitgliedstaats zur verbindlichen Zielvorgabe der Union für erneuerbare Energien bis 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001, gemessen an seinen nationalen Referenzwerten für erneuerbare Energie;“

2.Artikel 4 Buchstabe a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien:

zur Verwirklichung der verbindlichen Zielvorgabe der Union für erneuerbare Energien bis 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einen Beitrag zu dieser Vorgabe in Form des vom Mitgliedstaat 2030 zu erreichenden Anteils an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch mit einem indikativen Zielpfad für diesen Beitrag von 2021 an. Bis 2022 ist auf dem indikativen Zielpfad ein Referenzwert von mindestens 18 % der Gesamterhöhung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen der verbindlichen nationalen Zielvorgabe dieses Mitgliedstaats für 2020 und seinem Beitrag zur Zielvorgabe für 2030 zu erreichen. Bis 2025 ist auf dem indikativen Zielpfad ein Referenzwert von mindestens 43 % der Gesamterhöhung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen der verbindlichen nationalen Zielvorgabe dieses Mitgliedstaats für 2020 und seinem Beitrag zur Zielvorgabe für 2030 zu erreichen. Bis 2027 ist auf dem indikativen Zielpfad ein Referenzwert von mindestens 65 % der Gesamterhöhung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen der verbindlichen nationalen Zielvorgabe dieses Mitgliedstaats für 2020 und seinem Beitrag zur Zielvorgabe für 2030 zu erreichen.

Bis 2030 ist auf dem indikativen Zielpfad mindestens der geplante Beitrag des Mitgliedstaats zu erreichen. Erwartet ein Mitgliedstaat, dass er seine verbindliche nationale Vorgabe für 2020 übertrifft, so kann sein indikativer Zielpfad auf dem Niveau beginnen, das voraussichtlich erreicht wird. Die indikativen Zielpfade der Mitgliedstaaten müssen sich in den Jahren 2022, 2025 und 2027 zu den Referenzwerten der Union sowie zur verbindlichen Zielvorgabe der Union für erneuerbare Energien bis 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 summieren. Jedem Mitgliedstaat steht es frei, unabhängig von seinem Beitrag zur Unionsvorgabe und seinem indikativen Zielpfad für die Zwecke dieser Verordnung im Rahmen seiner nationalen Politik ehrgeizigere Ziele vorzugeben.“

3.Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam dafür, dass die Summe ihrer Beiträge mindestens der verbindlichen Zielvorgabe der Union für erneuerbare Energien bis 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 entspricht.“

4.Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Im Bereich der erneuerbaren Energie bewertet die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte beim Anteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Bruttoendenergieverbrauch der Union auf der Grundlage eines indikativen Zielpfads der Union, der bei 20 % im Jahr 2020 beginnt und 2022 den Referenzwert von mindestens 18 %, 2025 von mindestens 43 % und 2027 von mindestens 65 % des Gesamtanstiegs beim Anteil der erneuerbaren Energie zwischen dem Ziel der Union für erneuerbare Energie für 2020 und dem Ziel der Union für erneuerbare Energie für 2030 erreicht und der im Jahr 2030 die verbindliche Zielvorgabe der Union für erneuerbare Energien bis 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erreicht.“

Artikel 3

Änderungen der Richtlinie 98/70/EG

Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Anwendungsbereich

In dieser Richtlinie werden für Straßenkraftfahrzeuge und mobile Maschinen und Geräte (einschließlich nicht auf See befindlicher Binnenschiffe) sowie für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht auf See befindliche Sportboote auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe zur Verwendung in Fremdzündungsmotoren und Kompressionszündungsmotoren unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen dieser Motoren festgelegt.“

2.Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)Die Nummern 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„1. ‚Ottokraftstoff‘ jedes flüchtige Mineralöl, das zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt ist und unter die KN-Codes 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 fällt;

2. ‚Dieselkraftstoffe‘ Gasöle, die unter den KN-Code 2710 19 43 28 fallen, in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 genannt werden und zum Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden;

3. ‚Gasöle, die zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte (einschließlich Binnenschiffen) sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Sportboote bestimmt sind‘ jeglichen aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoff, der unter die KN-Codes 2710 19 43 31 fällt, in der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 32 , der Verordnung (EU) 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 und der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 genannt wird und für den Betrieb von Kompressionszündungsmotoren bestimmt ist.“

b)Die Nummern 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„8. ‚Anbieter‘ ‚Kraftstoffanbieter‘ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 ;

9. ‚Biokraftstoffe‘ ‚Biokraftstoffe‘ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 33 der Richtlinie 2018/2001;“

3.Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter sicherzustellen, dass Dieselkraftstoff mit einem Gehalt an Fettsäuremethylester (FAME) von bis zu 7 % in Verkehr gebracht wird.“

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der höchstzulässige Schwefelgehalt von Gasölen, die zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte (einschließlich Binnenschiffen) sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Sportboote bestimmt sind, 10 mg/kg beträgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass andere flüssige Kraftstoffe als diese Gasöle für Binnenschiffe und Sportboote nur verwendet werden dürfen, wenn der Schwefelgehalt dieser flüssigen Kraftstoffe den für Gasöle zulässigen Höchstgehalt an Schwefel nicht überschreitet.“

4.Die Artikel 7a bis 7e werden gestrichen.

5.Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 werden die Buchstaben g, h, i und k gestrichen;

b)Absatz 2 wird gestrichen;

6.Die Anhänge I, II, IV und V werden gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten, die in Bezug auf das Jahr [Amt für Veröffentlichungen: bitte durch das Kalenderjahr ersetzen, in dem die Aufhebung wirksam wird] gemäß Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 7a Absatz 7 der Richtlinie 98/70/EG, die durch Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie gestrichen werden, erhoben werden und ganz oder teilweise der vom Mitgliedstaat benannten Behörde zu melden sind, der Kommission vorgelegt werden.

(2)Die Kommission nimmt die in Absatz 1 genannten Daten in alle von ihr gemäß der Richtlinie 98/70/EG vorzulegenden Berichte auf.

Artikel 5

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2024 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Aufhebung

Die Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates 36 wird mit Wirkung vom [Amt für Veröffentlichungen: bitte durch Kalenderjahr ersetzen, in dem die Aufhebung wirksam wird] aufgehoben.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments                Im Namen des Rates

Der Präsident                Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    COM(2020) 824 final.
(2)    ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1.
(3)    ABl. C , , S. .
(4)    ABl. C , , S. .
(5)    Mitteilung der Kommission COM(2019) 640 final vom 11.12.2019, Der europäische Grüne Deal.
(6)    Mitteilung der Kommission COM(2020) 562 final vom 17.9.2020, Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren.
(7)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zum Thema „Der europäische Grüne Deal“ (2019/2956(RSP)).
(8)    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. Dezember 2020, https://www.consilium.europa.eu/media/47346/1011-12-20-euco-conclusions-de.pdf .
(9)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(10)    Punkt 3 der Mitteilung der Kommission COM(2020) 562 final vom 17.9.2020, Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren.
(11)    Mit dem Prinzip der Kaskadennutzung soll die Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Biomasse erreicht werden, indem der stofflichen Nutzung von Biomasse wenn möglich Vorrang gegenüber der energetischen Nutzung eingeräumt und damit die Menge der im System verfügbaren Biomasse erhöht wird. Im Einklang mit dem Prinzip der Kaskadennutzung sollte Holzbiomasse entsprechend ihrem höchsten wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert in folgender Rangfolge eingesetzt werden: 1) Holzprodukte, 2) Verlängerung ihrer Lebensdauer, 3) Wiederverwendung, 4) Recycling, 5) Bioenergie und 6) Entsorgung.
(12)    Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ( ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3 ).
(13)    https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC122719
(14)    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission vom 15. September 2020 über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie (ABl. L 303 vom 17.9.2020, S. 1).
(15)    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018. S. 1).
(16)    Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307, 28.10.2014, S. 1). 
(17)    Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).
(18)    ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(19)    Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien, C-543/17, ECLI:EU:C:2019:573.
(20)    Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).
(21)    Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
(22)    COM(2020) 798 final.
(23)    Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (xxxx).
(24)    Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(25)    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission vom 15. September 2020 über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie (ABl. L 303 vom 17.9.2020, S. 1).
(26)    Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
(27)    2013/179/EU: Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).
(28)    Die Nummern dieser KN-Codes ergeben sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(29)    Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).
(30)    Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).
(31)    Die Nummern dieser KN-Codes ergeben sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(32)    Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90).
(33)    Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).
(34)    Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 53).
(35)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(36)    Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26).
Top

Brüssel, den 14.7.2021

COM(2021) 557 final

ANHÄNGE

des


Vorschlags für eine

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates












{SEC(2021) 657 final} - {SWD(2021) 620 final} - {SWD(2021) 621 final} - {SWD(2021) 622 final}


ANHANG I

Die Anhänge der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden wie folgt geändert:

(1)In Anhang I wird die letzte Zeile der Tabelle gestrichen;

(2)der folgende Anhang Ia wird eingefügt:

„ANHANG Ia

NATIONALER ANTEIL VON ENERGIE AUS ERNEUERBAREN QUELLEN AM BRUTTOENDENERGIEVERBRAUCH IM WÄRME- UND KÄLTESEKTOR 2020-2030

Erhöhung gegenüber dem Ausgangswert (in Prozentpunkten)

(REF20/NECP)

Resultierender Anteil erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor im Jahr 2030 in Prozentpunkten einschließlich Aufstockungen (Mindestwerte)

Belgien

0,3 %

1,4 %

Bulgarien

0,9 %

1,4 %

Tschechische Republik

0,5 %

1,4 %

Dänemark

0,9 %

1,4 %

Deutschland

0,9 %

1,5 %

Estland

1,2 %

1,5 %

Irland

2,1 %

2,9 %

Griechenland

1,6 %

2,0 %

Spanien

1,1 %

1,4 %

Frankreich

1,4 %

1,8 %

Kroatien

0,7 %

1,4 %

Italien

1,2 %

1,6 %

Zypern

0,5 %

1,6 %

Lettland

0,8 %

1,0 %

Litauen

1,6 %

2,0 %

Luxemburg

2,0 %

2,7 %

Ungarn

0,9 %

1,5 %

Malta

0,5 %

1,5 %

Niederlande

0,7 %

1,4 %

Österreich

0,7 %

1,5 %

Polen

1,0 %

1,5 %

Portugal

1,0 %

1,4 %

Rumänien

0,6 %

1,4 %

Slowenien

0,7 %

1,4 %

Slowakei

0,3 %

1,4 %

Finnland

0,5 %

0,8 %

Schweden

0,3 %

0,6 %

(3)Anhang III erhält folgende Fassung:

ENERGIEGEHALT VON BRENNSTOFFEN

Brennstoff

Gewichtsspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg)

Volumenspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/l)

AUS BIOMASSE UND/ODER DURCH BIOMASSEVERARBEITUNG HERGESTELLTE BRENNSTOFFE

Biopropan

46

24

Reines Pflanzenöl (durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes Öl, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert)

37

34

Biodiesel – Fettsäuremethylester (auf Grundlage von Öl aus Biomasse produzierter Methylester)

37

33

Biodiesel – Fettsäureethylester (auf Grundlage von Öl aus Biomasse produzierter Ethylester)

38

34

Biogas, das durch Reinigung Erdgasqualität erreichen kann

50

Hydriertes (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes) Öl aus Biomasse zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz

44

34

Hydriertes (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes) Öl aus Biomasse zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz

45

30

Hydriertes (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes) Öl aus Biomasse zur Verwendung als Flugturbinenkraftstoffersatz

44

34

Hydriertes (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes) Öl aus Biomasse zur Verwendung als Flüssiggasersatz

46

24

(In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz

43

36

(In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz

44

32

(In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Flugturbinenkraftstoffersatz

43

33

(In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Flüssiggasersatz

46

23

ERNEUERBARE BRENNSTOFFE, DIE AUS VERSCHIEDENEN ERNEUERBAREN QUELLEN PRODUZIERT WERDEN KÖNNEN, DARUNTER AUCH BIOMASSE

Methanol aus erneuerbaren Quellen

20

16

Ethanol aus erneuerbaren Quellen

27

21

Propanol aus erneuerbaren Quellen

31

25

Butanol aus erneuerbaren Quellen

33

27

Fischer-Tropsch-Diesel (synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch) zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz)

44

34

Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff (aus Biomasse produzierter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch) zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz)

44

33

Fischer-Tropsch-Flugturbinenkraftstoff (aus Biomasse produzierter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch) zur Verwendung als Flugturbinenkraftstoffersatz)

44

33

Fischer-Tropsch-Flüssiggas (aus Biomasse hergestellter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch) zur Verwendung als Flüssiggasersatz)

46

24

DME (Dimethylether)

28

19

Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen

120

ETBE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Ethyl-Tertiär-Butylether)

36 (davon 37 % aus erneuerbaren Quellen)

27 (davon 37 % aus erneuerbaren Quellen)

MTBE (auf der Grundlage von Methanol produzierter Methyl-Tertiär-Butylether)

35 (davon 22 % aus erneuerbaren Quellen)

26 (davon 22 % aus erneuerbaren Quellen)

TAEE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether)

38 (davon 29 % aus erneuerbaren Quellen)

29 (davon 29 % aus erneuerbaren Quellen)

TAME (auf der Grundlage von Methanol produzierter Tertiär-Amyl-Methyl-Ether)

36 (davon 18 % aus erneuerbaren Quellen)

28 (davon 18 % aus erneuerbaren Quellen)

THxEE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Tertiär-Hexyl-Ethyl-Ether)

38 (davon 25 % aus erneuerbaren Quellen)

30 (davon 25 % aus erneuerbaren Quellen)

THxME (auf der Grundlage von Methanol produzierter Tertiär-Hexyl-Methyl-Ether)

38 (davon 14 % aus erneuerbaren Quellen)

30 (davon 14 % aus erneuerbaren Quellen)

NICHT ERNEUERBARE BRENNSTOFFE

Ottokraftstoff

43

32

Dieselkraftstoff

43

36

Wasserstoff aus nicht erneuerbaren Quellen

120

(4)Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)Der Titel erhält folgende Fassung:

AUSBILDUNG UND ZERTIFIZIERUNG VON INSTALLATEUREN UND KONSTRUKTEUREN VON ANLAGEN IM BEREICH DER ERNEUERBAREN ENERGIEN“

b)Der einleitende Satz und Nummer 1 erhalten folgende Fassung:

„Für die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Zertifizierungssysteme und Ausbildungsprogramme gelten folgende Kriterien:

1. Das Zertifizierungsverfahren muss transparent und von den Mitgliedstaaten oder der von ihnen benannten Verwaltungsstelle klar festgelegt sein.“

c)Die folgenden Nummern 1a und 1b werden eingefügt:

„1a. Die von den Zertifizierungsstellen erteilten Zertifikate müssen klar festgelegt und für Arbeits- und Fachkräfte, die sich um eine Zertifizierung bemühen, leicht zu ermitteln sein.

1b. Das Zertifizierungsverfahren muss Installateure befähigen, hochwertige, zuverlässig funktionierende Anlagen zu installieren.“

d)Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2. Die Zertifizierung von Installateuren von Biomasseanlagen, Wärmepumpen, oberflächennahen Geothermieanlagen, Photovoltaik- und Solarwärmeanlagen erfolgt mittels eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder durch eine zugelassene Ausbildungseinrichtung.

3. Die Zulassung des Ausbildungsprogramms bzw. der Ausbildungseinrichtung wird von den Mitgliedstaaten oder der von ihnen benannten Verwaltungsstelle vorgenommen. Die Zulassungsstelle gewährleistet, dass das von der Ausbildungseinrichtung angebotene Ausbildungsprogramm kontinuierlich und regional oder national flächendeckend angeboten wird.

Die Ausbildungseinrichtung muss über angemessene technische Anlagen zur Bereitstellung der praktischen Ausbildung verfügen; dazu gehören ausreichende Laboreinrichtungen oder entsprechende Anlagen für praktische Ausbildungsmaßnahmen.

Neben der Grundausbildung muss die Ausbildungseinrichtung kürzere, in Modulen organisierte Auffrischungs- und Fortbildungskurse anbieten, in denen die Installateure und Konstrukteure neue Kompetenzen erwerben und ihre Kenntnisse in verschiedenen Technologiebereichen sowie bei deren Kombinationen erweitern und diversifizieren können. Die Ausbildungseinrichtung muss dafür sorgen, dass die Ausbildungsinhalte an neue im Gebäudesektor, der Industrie und Landwirtschaft eingesetzte Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien angepasst werden. Die Ausbildungseinrichtungen müssen einschlägige erworbene Kenntnisse anerkennen.

Die Ausbildungsprogramme und -module müssen ein lebenslanges Lernen in Bezug auf Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien ermöglichen; sie müssen sowohl für die berufliche Erstausbildung als auch für Erwachsene, die sich um eine Umschulung oder neue Beschäftigung bemühen, geeignet sein.

Bei der Gestaltung der Ausbildungsprogramme ist darauf zu achten, dass sie den Erwerb von Qualifikationen für unterschiedliche Technologien und Lösungen unterstützen und eine eingeschränkte Spezialisierung auf eine bestimmte Marke oder Technologie vermieden wird. Ausbildungseinrichtungen können die Hersteller der betreffenden Geräte bzw. Systeme oder auch ein Institut oder Verband sein.“

e) Unter Nummer 6 Buchstabe c werden die folgenden Ziffern iv und v hinzugefügt:

„iv)    Verständnis von Machbarkeits- und Auslegungsstudien;

v)    im Fall von Erdwärmepumpen Kenntnisse zu Bohrtätigkeiten.“

(5) Anhang V Teil C wird wie folgt geändert:

a)Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„5. Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungs- oder Anbauvorgangs selbst, beim Sammeln, Trocknen und Lagern der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die CO2-Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Soweit verfügbar, können die disaggregierten Standardwerte für N2O-Bodenemissionen aus Teil D bei der Berechnung verwendet werden. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können Durchschnittswerte auf der Grundlage lokaler landwirtschaftlicher Praktiken, die auf den Daten einer Gruppe landwirtschaftlicher Betriebe beruhen, berechnet werden.

6. Für die Zwecke der in Nummer 1 Buchstabe a genannten Berechnungen werden Treibhausgaseinsparungen infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken (esca), wie infolge der Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung, verbesserter Fruchtfolgen, der Nutzung von Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände, sowie des Einsatzes natürlicher Bodenverbesserer (z. B. Kompost, Rückstände der Mist-/Güllevergärung), nur dann berücksichtigt, wenn dies nicht mit dem Risiko negativer Auswirkungen auf die Biodiversität verbunden ist. Zudem sind zuverlässige und überprüfbare Nachweise dafür vorzulegen, dass mehr Kohlenstoff im Boden gebunden wurde oder dass vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dies in dem Zeitraum, in dem die betreffenden Rohstoffe angebaut wurden, der Fall war; dabei ist gleichzeitig jenen Emissionen Rechnung zu tragen, die aufgrund des vermehrten Einsatzes von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bei derartigen Praktiken entstehen 1 .“

b)Nummer 15 wird gestrichen:

c)Nummer 18 erhält folgende Fassung:

„18. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el + esca + die Bruchteile von ep, etd, eccs und eccr, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenprodukt produziert wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenprodukten zugewiesen, so wird für diese Zwecke anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenprodukt zugeordnet wird. Im Falle von Biogas und Biomethan werden sämtliche Nebenprodukte, die nicht unter Nummer 7 fallen, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt. Abfällen und Reststoffen werden keine Emissionen zugeordnet. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenprodukten mit negativem Energiegehalt mit null angesetzt. Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen und Reststoffen, einschließlich aller in Anhang IX genannten Abfälle und Reststoffe, werden bis zur Sammlung dieser Materialien mit null angesetzt, unabhängig davon, ob sie vor der Umwandlung ins Endprodukt zu Zwischenprodukten verarbeitet werden. Für nicht in Anhang IX aufgeführte Reststoffe, die sich für die Verwendung auf dem Nahrungs- oder Futtermittelmarkt eignen, wird die Menge der bei der Gewinnung, Ernte oder beim Anbau entstehenden Emissionen eec mit dem Wert angesetzt, den das engste Ersatzprodukt auf dem Nahrungs- und Futtermittelmarkt aufweist, das in der Tabelle in Teil D aufgeführt ist. Bei Biomasse-Brennstoffen, die in anderen Raffinerien als einer Kombination von Verarbeitungsbetrieben mit konventionellen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die dem Verarbeitungsbetrieb Wärme und/oder Elektrizität liefern, hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.“

(6)Anhang VI Teil B wird wie folgt geändert:

a)Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„5. Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungs- oder Anbauvorgangs selbst, beim Sammeln, Trocknen und Lagern der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die CO2-Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Soweit verfügbar, können die disaggregierten Standardwerte für N2O-Bodenemissionen aus Teil D bei der Berechnung verwendet werden. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können Durchschnittswerte auf der Grundlage lokaler landwirtschaftlicher Praktiken, die auf den Daten einer Gruppe landwirtschaftlicher Betriebe beruhen, berechnet werden.“

6. Für die Zwecke der in Nummer 1 Buchstabe a genannten Berechnungen werden Treibhausgaseinsparungen infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken (esca), wie infolge der Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung, verbesserter Fruchtfolgen, der Nutzung von Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände, sowie des Einsatzes natürlicher Bodenverbesserer (z. B. Kompost, Rückstände der Mist-/Güllevergärung), nur dann berücksichtigt, wenn dies nicht mit dem Risiko negativer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt verbunden ist. Zudem sind zuverlässige und überprüfbare Nachweise dafür vorzulegen, dass mehr Kohlenstoff im Boden gebunden wurde oder dass vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dies in dem Zeitraum, in dem die betreffenden Rohstoffe angebaut wurden, der Fall war; dabei ist gleichzeitig jenen Emissionen Rechnung zu tragen, die aufgrund des vermehrten Einsatzes von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bei derartigen Praktiken entstehen 2 .“

b)Nummer 15 wird gestrichen:

c)Nummer 18 erhält folgende Fassung:

„18. Für die Zwecke der Berechnungen nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el + esca + diejenigen Bruchteile von ep, etd, eccs und eccr, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenprodukt erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenprodukten zugewiesen, so wird für diese Zwecke anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenprodukt zugeordnet wird.

Im Falle von Biogas und Biomethan werden sämtliche Nebenprodukte, die nicht unter Nummer 7 fallen, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt. Abfällen und Reststoffen werden keine Emissionen zugeordnet. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenprodukten mit negativem Energiegehalt mit null angesetzt.

Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen und Reststoffen, einschließlich aller in Anhang IX genannten Abfälle und Reststoffe, werden bis zur Sammlung dieser Materialien mit null angesetzt, unabhängig davon, ob sie vor der Umwandlung ins Endprodukt zu Zwischenprodukten verarbeitet werden. Für nicht in Anhang IX aufgeführte Reststoffe, die sich für die Verwendung auf dem Nahrungs- oder Futtermittelmarkt eignen, wird die Menge der bei der Gewinnung, Ernte oder beim Anbau entstehenden Emissionen eec mit dem Wert angesetzt, den das engste Ersatzprodukt auf dem Nahrungs- und Futtermittelmarkt aufweist, das in der Tabelle in Anhang V Teil D aufgeführt ist.

Bei Biomasse-Brennstoffen, die in anderen Raffinerien als einer Kombination von Verarbeitungsbetrieben mit konventionellen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die dem Verarbeitungsbetrieb Wärme und/oder Elektrizität liefern, hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.“

(7) In Anhang VII wird in der Begriffsbestimmung von „Qusable“ der Verweis auf Artikel 7 Absatz 4 durch einen Verweis auf Artikel 7 Absatz 3 ersetzt.

(8)Anhang IX wird wie folgt geändert:

(a)In Teil A erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Rohstoffe zur Produktion von Biogas für den Verkehr und fortschrittlicher Biokraftstoffe:“

(b)In Teil B erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Rohstoffe zur Produktion von Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, deren Beitrag zur Zielvorgabe für die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu begrenzen ist:“

ANHANG II

Die Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 98/70/EG werden wie folgt geändert:

(1) Anhang I wird wie folgt geändert:

(a)Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Prüfverfahren sind die in EN 228:2012+A1:2017 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 228:2012+A1:2017 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“

(b)Fußnote 2 erhält folgende Fassung:

   „(2) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind ‚tatsächliche Werte‘. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der Norm EN ISO 4259-1:2017/A1:2021 ‚Mineralölerzeugnisse – Präzision von Messverfahren und Ergebnissen – Teil 1: Bestimmung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren‘ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in EN ISO 4259-2:2017/A1:2019 beschriebenen Kriterien ausgewertet.“

(c)Fußnote 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedeendpunkt nicht höher liegt als in EN 228:2012 +A1:2017 angegeben.“

(2) Anhang II wird wie folgt geändert:

(a)In der letzten Zeile der Tabelle „FAME-Gehalt – EN 14078“ wird der Eintrag in der letzten Spalte („Grenzwerte“, „Maximum“), „7,0“, durch „10,0“ ersetzt.

(b)Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Prüfverfahren sind die in EN 590:2013+A1:2017 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 590:2013+A1:2017 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“

(c)Fußnote 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind ‚tatsächliche Werte‘. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der Norm EN ISO 4259-1:2017/A1:2021 ‚Mineralölerzeugnisse – Präzision von Messverfahren und Ergebnissen – Teil 1: Bestimmung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren‘ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in EN ISO 4259-2:2017/A1:2019 beschriebenen Kriterien ausgewertet.“

(3)Die Anhänge IV und V werden gestrichen.

(1)    Bei einem solchen Nachweis kann es sich um Messungen des Kohlenstoffs im Boden handeln, beispielsweise in Form einer ersten Messung vor dem Anbau und anschließender regelmäßiger Messungen im Abstand von mehreren Jahren. In diesem Fall würde für den Anstieg des Bodenkohlenstoffs, solange der zweite Messwert noch nicht vorliegt, anhand repräsentativer Versuche oder Bodenmodelle ein Schätzwert ermittelt. Ab der zweiten Messung würden die Messwerte als Grundlage dienen, um zu ermitteln, ob und in welchem Maß der Bodenkohlenstoff steigt.
(2)    Bei einem solchen Nachweis kann es sich um Messungen des Kohlenstoffs im Boden handeln, beispielsweise in Form einer ersten Messung vor dem Anbau und anschließender regelmäßiger Messungen im Abstand von mehreren Jahren. In diesem Fall würde für den Anstieg des Bodenkohlenstoffs, solange der zweite Messwert noch nicht vorliegt, anhand repräsentativer Versuche oder Bodenmodelle ein Schätzwert ermittelt. Ab der zweiten Messung würden die Messwerte als Grundlage dienen, um zu ermitteln, ob und in welchem Maß der Bodenkohlenstoff steigt.
Top