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Document 52021PC0398

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Zyperns

COM/2021/398 final

Brüssel, den 8.7.2021

COM(2021) 398 final

2021/0216(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Zyperns

{SWD(2021) 196 final}


2021/0216 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Zyperns

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der COVID-19-Ausbruch hatte einschneidende Auswirkungen auf die zyprische Wirtschaft und kam zu den schon vor der Pandemie bestehenden Herausforderungen noch hinzu. Im Jahr 2019 lag das zyprische Bruttoinlandsprodukt pro Kopf (Pro-Kopf-BIP) bei 81 % des Unionsdurchschnitts. Nach der Frühjahrsprognose 2021 der Kommission brach das reale BIP Zyperns 2020 um 5,1 % ein und dürfte in den Jahren 2020 und 2021 zusammengenommen um 2,1 % schrumpfen. Zu den schon länger bestehenden Aspekten, die sich mittelfristig auf die Wirtschaftsleistung auswirken werden, zählen ein auf vergleichsweise wenige Wachstumsquellen setzendes Wachstumsmodell und eine hohe Privat-, Staats- und Auslandsverschuldung samt Anfälligkeiten im Finanzsektor.

(2)Am 9. Juli 2019 und am 20. Juli 2020 richtete der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters Empfehlungen an Zypern. Der Rat empfahl insbesondere, die Pandemie wirksam zu bekämpfen, die Wirtschaft zu stützen und die darauffolgende Erholung zu fördern. Der Rat empfahl Zypern, sobald die wirtschaftlichen Bedingungen es zulassen, eine Haushaltspolitik zu verfolgen, die darauf abzielt, mittelfristig eine vorsichtige Haushaltslage zu erreichen und die Schuldentragfähigkeit zu gewährleisten, und gleichzeitig die Investitionen zu erhöhen. Außerdem empfahl der Rat, die Resilienz und Kapazitäten des Gesundheitssystems zu stärken, um hochwertige und bezahlbare Leistungen sicherzustellen, unter anderem auch indem die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten verbessert werden, und zu gewährleisten, dass das nationale Gesundheitssystem wie vorgesehen 2020 voll funktionsfähig ist. Der Rat empfahl Zypern ferner, für angemessenen Einkommensersatz und Zugang zum Sozialschutz für alle zu sorgen, die öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu stärken, die Sensibilisierungs- und Aktivierungsmaßnahmen für junge Menschen zu intensivieren, flexible Arbeitszeitregelungen zu fördern und die Arbeitsmarktrelevanz der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern, die Reform des Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung zum Abschluss zu bringen und insbesondere die Lehrkräfte-Bewertung umzusetzen und für ein stärkeres Engagement der Arbeitgeber und der Lernenden in der allgemeinen und beruflichen Bildung und für Zugang zu bezahlbarer frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung zu sorgen. Der Rat empfahl Zypern darüber hinaus, angemessenen Zugang zu Finanzierung und Liquidität, insbesondere für KMU, sicherzustellen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die dafür sorgen, dass strategische Investoren leichter die erforderlichen Erlaubnisse und Lizenzen erhalten können, die Umsetzung von Privatisierungsprojekten wieder aufzunehmen, durchführungsbereite öffentliche Investitionsprojekte zeitlich vorzuziehen und private Investitionen zu unterstützen, um die wirtschaftliche Erholung zu fördern, und verstärkt in den Übergang zu einer ökologischen und digitalen Wirtschaft zu investieren, insbesondere in saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung, Abfall- und Wasserwirtschaft, nachhaltigen Verkehr, Digitalisierung sowie Forschung und Innovation. Darüber hinaus wurde Zypern empfohlen, mehr zu tun, um die Eigenheiten des Steuersystems zu beseitigen, die Einzelpersonen und multinationalen Unternehmen aggressive Steuerplanung, insbesondere durch Zahlungen ins Ausland, erleichtern. Zypern wurde auch zu Verbesserungen angehalten bei der Effizienz und Qualität, einschließlich der Digitalisierung i.) des Justizsystems, insbesondere auch der Funktionsfähigkeit der Verwaltungsgerichte, indem das Zivilverfahrensrecht überprüft und die Spezialisierung der Gerichte verstärkt wird, und ii.) des öffentlichen Sektors, insbesondere auch des Funktionierens der öffentlichen Verwaltung und der kommunalen Behörden sowie der Leitung staatseigener Einrichtungen, wobei auch Maßnahmen ergriffen werden sollten, um eine wirksame Durchsetzung von Forderungen zu ermöglichen und sichere und schnelle Systeme für die Ausstellung von Eigentumsurkunden und die Übertragung von Eigentumsrechten an Immobilien vorzusehen. Zypern wurde ferner aufgefordert, den Abbau notleidender Kredite zu beschleunigen, und zwar auch durch Schaffung einer effektiven Governancestruktur der staatlichen Vermögensverwaltungsgesellschaft, indem Schritte zur Verbesserung der Zahlungsdisziplin und zur stärkeren Beaufsichtigung der Unternehmen, die Kredite aufkaufen, und im Nichtbankensektor unternommen werden, auch indem die Beaufsichtigung der Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds bei einer Stelle gebündelt wird. Darüber hinaus wurde Zypern aufgefordert, die Reformen zur Korruptionsbekämpfung schneller umzusetzen, die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft zu wahren sowie die Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden zu stärken. Die Kommission hat die Fortschritte bei der Umsetzung dieser länderspezifischen Empfehlungen zum Zeitpunkt der Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans bewertet und festgestellt, dass die Empfehlung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Pandemie wirksam zu bekämpfen, die Wirtschaft zu stützen und die darauffolgende Erholung zu fördern, vollständig umgesetzt wurde.

(3)Am 2. Juni 2021 veröffentlichte die Kommission die Ergebnisse einer eingehenden Überprüfung, die sie nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 im Falle Zyperns durchgeführt hatte. Die Analyse der Kommission führte zu dem Schluss, dass in Zypern übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte bestanden, die insbesondere mit der hohen Auslands-, Staats- und Privatverschuldung sowie dem hohen Anteil notleidender Kredite zusammenhingen und sich in einem erheblichen Leistungsbilanzdefizit niederschlugen.

(4)[In der Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets wurde den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets empfohlen, auch im Rahmen ihrer Aufbau- und Resilienzpläne Maßnahmen zu ergreifen, um unter anderem einen die Erholung unterstützenden politischen Kurs zu gewährleisten und eine weitere Verbesserung in Bezug auf Konvergenz, Resilienz und nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen. In der Empfehlung des Rates wurde ferner empfohlen, die nationalen institutionellen Rahmen auszubauen, makrofinanzielle Stabilität zu gewährleisten, die Wirtschafts- und Währungsunion zu vollenden und die internationale Rolle des Euro zu stärken.] [Erwägungsgrund bitte streichen, falls die Empfehlung bis zur Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates nicht angenommen wurde].

(5)Am 17. Mai 2021 legte Zypern der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan vor. Der Vorlage war ein im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführter Prozess der Konsultation der kommunalen Behörden, Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen relevanten Interessenträger vorausgegangen. Nationale Eigenverantwortung für die Aufbau- und Resilienzpläne unterstützt deren erfolgreiche Umsetzung und dauerhafte Wirkung auf nationaler Ebene sowie die Glaubwürdigkeit auf europäischer Ebene. Gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung hat die Kommission die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans nach den in Anhang V der genannten Verordnung enthaltenen Bewertungsleitlinien bewertet.

(6)Die Aufbau- und Resilienzpläne sollten die allgemeinen Ziele der mit der Verordnung (EU) 2021/241 eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität und des mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates 3 geschaffenen Aufbauinstruments der EU zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise verfolgen. Sie sollten zu den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten sechs Säulen beitragen und so den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union fördern.

(7)Mit der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten wird eine unionsweit koordinierte Investitions- und Reformanstrengung unternommen. Die koordinierte und gleichzeitige Umsetzung dieser Reformen und Investitionen und die Durchführung grenzübergreifender Projekte führen dazu, dass sich diese Reformen und Investitionen gegenseitig verstärken und in der gesamten Union positive Spillover-Effekte entfalten. So sollten die Auswirkungen der Fazilität auf das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Mitgliedstaaten zu rund einem Drittel durch Spillover-Effekte aus anderen Mitgliedstaaten erzeugt werden.

Ausgewogene Antwort, die zu den sechs Säulen beiträgt

(8)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und Anhang V Abschnitt 2.1 der Verordnung (EU) 2021/241 stellt der Aufbau- und Resilienzplan weitgehend (Einstufung A) eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage dar und leistet somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten sechs Säulen, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und der Mittelzuweisung an ihn Rechnung zu tragen ist.

(9)Der Aufbau- und Resilienzplan enthält ein umfassendes und ausgewogenes Paket von Reformen und Investitionen, mit dem die wichtigsten Herausforderungen für die zyprische Gesellschaft und Wirtschaft angegangen werden und zugleich angemessen auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie reagiert wird. Der Plan stellt auf das übergeordnete Ziel ab, die Resilienz der Wirtschaft und das Potenzial des Landes für ein wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiges langfristiges Wachstum in Wohlstand zu stärken. Der Plan konzentriert sich auf fünf Handlungsschwerpunkte: Gesundheit und Katastrophenschutz, Übergang zu einer umweltfreundlichen Wirtschaft, Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, digitaler Wandel, Arbeitsmarkt, Sozialschutz, Bildung und Humankapital. Im Plan wird klar dargelegt, wie die einzelnen Schwerpunkte zu den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten sechs Säulen beitragen. Dadurch ist sichergestellt, dass jede Säule umfassend und kohärent adressiert wird.

(10)Mit dem Plan soll dazu beigetragen werden, zentrale Herausforderungen des ökologischen Wandels anzugehen, darunter die hohen Treibhausgasemissionen, die Defizite bei der Wasser- und Abfallbewirtschaftung sowie den notwendigen Schutz der Tier- und Pflanzenvielfalt. Hierzu sind Maßnahmen vorgesehen wie die Einführung einer ökologisch ausgerichteten Besteuerung, eine Reform des Elektrizitätsmarkts in Verbindung mit Erleichterungen für den Einsatz erneuerbarer Energien, die Renovierung des Gebäudebestands zur Erhöhung der Energieeffizienz, die Ökologisierung des Fahrzeugbestands, der Schutz vor Waldbränden, der Schutz des Meeresökosystems und eine intelligente Wasserbewirtschaftung. Der Plan enthält außerdem Maßnahmen, die zum digitalen Wandel beitragen sollen, wobei der Schwerpunkt auf der Konnektivität und auf Lösungen für elektronische Behördendienste liegt und Digitalisierungsziele auch bei den Maßnahmen in anderen Bereichen ein zentrales Anliegen sind, etwa bei der Reform des Justiz-, Gesundheits- und Bildungswesens. Die Digitalisierung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, wird durch direkte Maßnahmen unterstützt, die die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit erhöhen sollen. Maßnahmen zur Verbesserung des Finanzierungszugangs von Unternehmen, gezielte Reformen und Investitionen zugunsten von Forschung und Innovation, eine Bildungsreform, die sowohl auf die Qualität der Bildungsergebnisse als auch die Notwendigkeit zielt, sozioökonomische Ungleichheit zu verringern, sowie Hilfen für einen umweltfreundlicheren Energiemix und einen auf faire und inklusive Weise zu verringernden CO2-Fußabdruck der Wirtschaft sollen einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum Vorschub leisten. Parallel dazu soll eine Komponente zur Finanz- und Haushaltsstabilität die Solidität des Bankensektors stärken, die Funktionsweise des Insolvenzrahmens verbessern und eine Überschuldung des Privatsektors verhindern, während zugleich das Steuersystem wirksamer und fairer werden und so die Resilienz der Wirtschaft gestärkt werden soll. Der Plan trägt auch dazu bei, die Herausforderungen der zyprischen Wirtschaft in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität und den Diversifizierungsbedarf beim Wachstumsmodell anzugehen, indem er Reformen und Investitionen im Agrar- und Lebensmittelsektor, in der Leichtindustrie sowie zugunsten eines nachhaltigen Tourismus und der Kreislaufwirtschaft vorsieht.

(11)Der Plan trägt zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Konvergenz Zyperns mit der Union bei, indem er Maßnahmen vorsieht, die die Zugänglichkeit, Resilienz und Qualität des Gesundheits- und Langzeitpflegesystems verbessern, die soziale Infrastruktur erneuern, die Energiearmut bekämpfen und den Zugang zu digitalen Infrastrukturen gerechter machen und zugleich die Beschäftigungsmaßnahmen und die soziale Unterstützung für vulnerable Gruppen verstärken sollen. Einige dieser Maßnahmen dürften auch der Gesundheit sowie der wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz zugutekommen und Synergien mit anderen gezielten Reformen und Investitionen entfalten, etwa mit der Schließung von Lücken im sozialen Netz, der Verringerung der mangelnden Übereinstimmung zwischen den am Arbeitsmarkt angebotenen und nachgefragten Kompetenzen durch Weiterbildungs- und Umschulungsinitiativen sowie Anleitung und der Modernisierung und Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Dienste, einschließlich Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Auch Maßnahmen für die nächste Generation, Kinder und Jugendliche spielen im Plan eine wichtige Rolle und beinhalten die Modernisierung und Verbesserung des Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung auf allen Ebenen, einen besseren Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, bessere Angebote für junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, sowie Unterstützung auf allen Ebenen beim Erwerb von Kompetenzen, die für den digitalen und ökologischen Wandel relevant sind.

Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen

(12)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b und Anhang V Abschnitt 2.2 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan dazu beiträgt, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den an Zypern gerichteten länderspezifischen Empfehlungen, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Empfehlungen, und den Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelt wurden, wirksam zu bewältigen (Einstufung A).

(13)Der Plan enthält ein umfassendes Paket sich gegenseitig verstärkender Reformen und Investitionen, die wirksam zur Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen beitragen, die der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters in seinen länderspezifischen Empfehlungen an Zypern 2019 und 2020 aufgezeigt hatte. Indem die vorgenannten Herausforderungen angegangen werden, dürfte der Aufbau- und Resilienzplan auch zur Behebung der übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewichte 4 beitragen, die in Zypern insbesondere im Hinblick auf die hohe Auslands-, Staats- und Privatverschuldung sowie den noch hohen Anteil notleidender Kredite und das erhebliche Leistungsbilanzdefizit bestehen.

(14)Durch den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität in unterversorgten Gebieten und die Verlegung Gigabit-fähiger Kabel dürfte sich die Internetanbindung in Zypern verbessern und verbreitern. Die Digitalisierung der Behördendienste und die Einführung von eJustiz, eHealth und „intelligenten Städten“ dürften den digitalen Wandel vorantreiben. Darüber hinaus soll der Plan die Effizienz der öffentlichen Verwaltung verbessern, indem die strategische Rolle der Personalabteilungen gestärkt und die Kapazitäten der Verwaltung der Fachministerien zur besseren Umsetzung von öffentlichen Verwaltungsmaßnahmen und Personalverwaltungsaufgaben ausgebaut werden, wobei auch ein neuer Rahmen für die Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst und die Bewertung der Mitarbeiterleistung eingeführt werden soll. Die Einführung eines neuen Rechtsrahmens für die kommunalen Behörden soll deren Funktionsweise verbessern. Darüber hinaus wird erwartet, dass die Einrichtung einer Antikorruptionsbehörde helfen wird, Korruption wirksamer zu bekämpfen, was auch dazu beitragen dürfte, Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung öffentlicher Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren. Der Plan enthält Maßnahmen, die die Merkmale des zyprischen Steuersystems, die aggressive Steuerplanung, insbesondere durch multinationale Unternehmen, erleichtern, beseitigen helfen dürften, etwa die Einführung einer Quellensteuer auf Dividenden-, Lizenz- und Zinszahlungen.

(15)Die Einrichtung eines nationalen Systems zur Nachverfolgung des beruflichen Werdegangs von Absolventinnen und Absolventen und die Aktualisierung der Sekundarschullehrpläne zur Verbesserung der digitalen, grünen, blauen und unternehmerischen Kompetenzen dürften in Kombination mit verschiedenen Schulungsprogrammen zum Ausbau der digitalen Kompetenzen für die verschiedenen Bevölkerungsgruppen die Qualität und die Arbeitsmarktrelevanz der allgemeinen und beruflichen Bildung verbessern. Darüber hinaus dürfte die Digitalisierung des Systems der Einstellungsanreize und die Entwicklung eines Leistungsmanagementsystems für die öffentlichen Arbeitsverwaltungen deren Effizienz und die Qualität ihrer Dienste verbessern. Durch die Bereitstellung eines Programms mit Beratung und Anleitung sowie Einstellungsanreizen für junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, dürften mehr junge Menschen erreicht und durch Aktivierungsmaßnahmen unterstützt werden. Das System der allgemeinen und beruflichen Bildung soll durch ein neues System zur Bewertung von Lehrkräften und Schulen, die Umsetzung eines nationalen Aktionsplans gegen das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage, den Ausbau der kostenlosen verpflichtenden vorschulischen Bildung und Erziehung ab einem Alter von vier Jahren und den Bau von zwei technischen Modellschulen verbessert werden, die die berufliche Aus- und Weiterbildung weiter stärken werden. Darüber hinaus dürften die Investitionen in die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung sowie die nationale Strategie und der nationale Aktionsplan die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung qualitativ besser und bezahlbarer machen. Der Plan sieht auch ein Gesetz über flexible Arbeitsregelungen in Form von Telearbeit und die Ausweitung des Sozialschutzes auf Selbstständige und Arbeitnehmer in neuen Beschäftigungsformen vor, womit den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen entsprochen wird. Durch die Umsetzung des Plans sollen die Kapazitäten, die Qualität und die Resilienz der Gesundheits- und Katastrophenschutzsysteme gestärkt werden, indem Maßnahmen zur Modernisierung der Ausrüstung und zur Einrichtung spezieller Informationssysteme ergriffen und Investitionen in Kommunikationssysteme und elektronische Gesundheitsdienste gefördert werden. Geplant sind auch die Erweiterung und der Bau zusätzlicher spezialisierter Behandlungsstationen.

(16)Die Einrichtung einer nationalen Förderagentur und die Einführung von Finanzierungsprogrammen und -regelungen dürften den Zugang zu Finanzmitteln und Liquidität insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen verbessern. Zuschussprogramme für Forschung und Innovation sowie die Einrichtung einer Zentralstelle für den Wissenstransfer dürften die Investitionen in Forschung und Innovation erhöhen.

(17)Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen, die zum ökologischen Wandel beitragen sollen. So fördert der Plan durch verschiedene Maßnahmen eine saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung, etwa durch eine ökologisch ausgerichtete Besteuerung, die Öffnung des Strommarkts, die Förderung „grüner“ Investitionen und die Energiesanierungsprojekte für den Gebäudebestand und andere Infrastrukturen. Der Plan beinhaltet auch Maßnahmen, um den Schutz vor Waldbränden und den Schutz des Meeresökosystems zu verstärken. Durch Maßnahmen zur Abfall- und Wasserbewirtschaftung sollen die Wasserverluste eingedämmt werden, indem die vorhandenen Infrastrukturen und die bestehende Wasserbewirtschaftung modernisiert werden. Darüber hinaus sind Investitionen in emissionsfreie oder emissionsarme Fahrzeuge und in die Digitalisierung des Verkehrssektors geplant, um einen nachhaltigen Verkehr zu fördern.

(18)Der Plan zielt darauf ab, die durch den Altbestand an notleidenden Krediten entstehenden Risiken im Bankensektor durch einen gezielten Aktionsplan sowie durch Maßnahmen zu verringern, die die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Kreditankäufern und Kreditservicern verbessern. Mit Blick auf die hohe Privatverschuldung und die Zahlungsdisziplin sieht der Plan eine bessere Schuldenüberwachung, Verbesserungen am Insolvenzrahmen und eine Strategie gegen „Finanzanalphabetismus“ vor. Eine bessere Beaufsichtigung der Versicherungs- und Pensionsfonds soll durch eine personelle Aufstockung und eine Verbesserung der verfügbaren Aufsichtsinstrumente erreicht werden.

(19)Die Empfehlungen zur unmittelbaren fiskalpolitischen Reaktion auf die Pandemie können als außerhalb des Anwendungsbereichs des zyprischen Aufbau- und Resilienzplans liegend angesehen werden, wenngleich Zypern ungeachtet dessen im Einklang mit der allgemeinen Ausweichklausel insgesamt angemessen und ausreichend auf die unmittelbare Notwendigkeit reagiert hat, die Wirtschaft in den Jahren 2020 und 2021 mit fiskalischen Mitteln zu stützen.

Beitrag zum Wachstumspotenzial, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz

(20)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c und Anhang V Abschnitt 2.3 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan große Auswirkungen haben wird (Einstufung A), wenn es darum geht, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID19-Krise abzumildern und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz innerhalb der Union beizutragen.

(21)Nach Simulationsrechnungen der Kommissionsdienststellen könnte der Plan das BIP Zyperns bis 2026 um 1,1 % bis 1,8 % steigern. 5 Der Plan beinhaltet ein breites Spektrum an Investitionen in Sach- und Humankapital sowie Reformen, die zum Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum beitragen dürften. Der Plan zielt darauf ab, die wirtschaftliche Erholung in Zypern zu beschleunigen und die Voraussetzungen für ein nachhaltiges langfristiges Wachstumsmodell zu schaffen. Durch die Steigerung des Wachstumspotenzials, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Stärkung der wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz dürften die im Plan enthaltenen Maßnahmen die Schockanfälligkeit des Landes verringern. Außerdem wird erwartet, dass der Plan zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen wird, unter anderem indem die Schaffung gleicher Chancen für alle Kinder und die Jugendbeschäftigung gefördert werden, und dass er Zypern helfen wird, eine inklusive Gesellschaft mit gutem Zugang zur Gesundheitsversorgung und eine produktive und nachhaltige Wirtschaft zu sein.

(22)Der Plan Zyperns geht Beschäftigung, Bildung und Kompetenzen sowie die sozialen Herausforderungen an, die für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte von Bedeutung sind. Um die Chancengleichheit und den Zugang zum Arbeitsmarkt zu verbessern, sieht der Plan Reformen zum Ausbau der digitalen und grünen Kompetenzen, zur Modernisierung des Bewertungssystems für Lehrkräfte und Schulen und zur Verringerung des allgemeinen Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage vor. Geplant sind auch Investitionen zur Verbesserung der beruflichen Aus- und Weiterbildung und zur Unterstützung junger Menschen durch Aktivierungsmaßnahmen, womit die Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds Plus ergänzt werden. Um die Arbeitsmarktdynamik und die Arbeitsbedingungen zu verbessern, hat Zypern eine Reihe von Maßnahmen (auch gesetzgeberischer Art) vorgeschlagen, durch die eine breitere Verfügbarkeit flexibler Arbeitsregelungen erreicht werden soll. Entsprechend der Empfehlung der Kommission zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) 6 verfolgt der Plan einen integrierten Ansatz für Arbeitsmarktdienstleistungen und -maßnahmen wie die öffentlichen Arbeitsverwaltungen und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen. Wichtigste Zielgruppe sind junge Menschen, wobei der Plan auch gezielte ausbildungsbezogene Einstellungsanreize beinhaltet. Um den Sozialschutz und die soziale Inklusion zu verbessern, sieht der Plan Maßnahmen zur Deinstitutionalisierung und für die Langzeitpflege vor.

(23)Der Plan enthält ein umfassendes Maßnahmenpaket, um arbeitsmarktpolitische Herausforderungen anzugehen und den sozialen Zusammenhalt zu verbessern. Dazu gehören Reformen und Investitionen in Bildung und Kompetenzen, Aktivierungsmaßnahmen und soziale Dienste, die Bekämpfung von Ungleichheiten, die Modernisierung des Arbeitsmarkts und die Verbesserung der sozialen Inklusion. Der Plan enthält eine detaillierte Übersicht über ausgewählte Maßnahmen, mit denen die im sozialpolitischen Scoreboard der europäischen Säule sozialer Rechte ermittelten Schwachstellen angegangen werden sollen.

(24)Der Plan beinhaltet Reformen der öffentlichen Verwaltung, die die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung vorantreiben, die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von Bürokratie entlasten und die Planung und Genehmigung öffentlicher Investitionsvorhaben weiter beschleunigen sollen. Diese Maßnahmen dürften das Geschäftsklima langfristig investitionsfreundlicher und die Wirtschaft wettbewerbsfähiger machen, indem sie für effiziente digitale Behördendienste sorgen und dauerhaft produktivitätssteigernde Effekte entfalten.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

(25)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d und Anhang V Abschnitt 2.4 der Verordnung (EU) 2021/241 ist der Aufbau- und Resilienzplan geeignet, sicherzustellen, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reform- und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht (Einstufung A).

(26)Der zyprische Aufbau- und Resilienzplan dürfte bei jeder Maßnahme gewährleisten, dass es zu keinerlei Beeinträchtigung der sechs in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Umweltziele kommt: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Zypern hat gemäß den technischen Leitlinien der Europäischen Kommission Belege für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C 58/01) vorgelegt.

(27)Bei einigen Maßnahmen, bei denen Aufrufe zur Einreichung von Projektvorschlägen oder Aufforderungen zur Interessenbekundung für die künftige Auswahl spezifischer Projekte erforderlich sein werden, sollte dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Genüge getan werden, indem durch geeignete Etappenziele für diese Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Leistungsbeschreibung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bzw. zur Interessenbekundung Ausschlusskriterien enthält, die verhindern, dass Tätigkeiten ausgewählt werden, die die Umweltziele erheblich beeinträchtigen könnten.

Beitrag zum ökologischen Wandel, einschließlich Erhaltung der biologischen Vielfalt

(28)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e und Anhang V Abschnitt 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Für die Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaschutzziele sind 41 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans vorgesehen (berechnet nach der in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Methode). Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/241 steht der Aufbau- und Resilienzplan mit den Angaben im nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 im Einklang.

(29)Was den Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele der Union für 2030 betrifft, so dürfte die Umsetzung des Plans dazu beitragen, einige der wichtigsten politischen Herausforderungen anzugehen, die in den Empfehlungen der Kommission zum nationalen Energie- und Klimaplan Zyperns aufgezeigt wurden. Der Plan enthält Reformen zur Einführung einer ökologisch ausgerichteten Besteuerung, zur Liberalisierung des Strommarkts, zur Förderung der Energiesanierung von Gebäuden und zur Beschleunigung der Elektromobilität. Außerdem beinhaltet der Plan ein breites Spektrum von Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien, die auf die privaten Haushalte, Unternehmen, Gemeinden und den öffentlichen Sektor im Allgemeinen sowie auf Nichtregierungsorganisationen ausgerichtet sind. Der Plan umfasst Investitionen für die flächendeckende Einführung intelligenter Zähler sowie das Projekt EuroAsia Interconnector, das die Erzeugung aus saubereren Energiequellen, insbesondere erneuerbaren Energieträgern, vorantreiben wird. Der Plan sieht eine Förderung für den Austausch konventioneller Fahrzeuge gegen emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge, die Verwendung alternativer, saubererer Kraftstoffe und Verkehrsmittel sowie die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vor.

(30)Die Umsetzung des Plans dürfte auch zur Erreichung der umweltpolitischen Ziele der Union beitragen, wobei der Schwerpunkt in hohem Maße auf den Bereichen Wasserbewirtschaftung und Kreislaufwirtschaft liegt. Der Plan beinhaltet eine Reform der Wasserbewirtschaftung sowie eine Reihe zusammenhängender und einander verstärkender Investitionen, die darauf abzielen, die Bewirtschaftung der Wasserressourcen moderner und nachhaltiger zu gestalten. Der Plan umfasst auch Maßnahmen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft im Tourismus und in der Industrie sowie zur Förderung nachhaltiger Abfallbewirtschaftungsmethoden, einschließlich Recycling. Darüber hinaus geht der Plan die Herausforderungen der Anpassung an den Klimawandel durch verschiedene Schutz- und Präventivmaßnahmen in den Bereichen Waldbrand- und Hochwasserschutz an. Der Erhaltung der biologischen Vielfalt dient eine Maßnahme, die das Meeresökosystem vor Gefahren schützen soll.

Beitrag zum digitalen Wandel

(31)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f und Anhang V Abschnitt 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Für die Maßnahmen zur Verwirklichung der Digitalisierungsziele sind 23 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans vorgesehen (berechnet nach der in Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Methode).

(32)Indem der von Zypern vorgelegte Aufbau- und Resilienzplan einen erheblichen Teil der Gesamtmittel für digitale Themen vorsieht und diesen bei den meisten Komponenten Rechnung trägt, legt er den Schwerpunkt in hohem Maße auf den digitalen Wandel und die Bewältigung der daraus erwachsenden Herausforderungen in allen Sektoren.

(33)Fast alle Komponenten beinhalten Maßnahmen, mit denen der digitale Wandel direkt unterstützt wird oder die damit verbundenen Herausforderungen angegangen werden. Die größten Beiträge kommen von Komponenten, die der Konnektivitätsinfrastruktur und der Digitalisierung des öffentlichen Sektors gewidmet sind, gefolgt von den drei Komponenten eJustiz, fiskalische und finanziellen Stabilität und Förderung digitaler Kompetenzen. Die Maßnahmen zugunsten des digitalen Wandels bzw. zur Bewältigung der damit verbundenen Herausforderungen ziehen sich somit durch den gesamten Plan. Sie dürften zum digitalen Wandel mehrerer Sektoren von Wirtschaft und Gesellschaft, wie etwa des Bildungs- und Gesundheitswesens, und zur Bewältigung der länderspezifischen Herausforderungen im Bereich des digitalen Wandels beitragen.

Dauerhafte Wirkung

(34)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe g und Anhang V Abschnitt 2.7 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan in Zypern weitgehend (Einstufung A) dauerhafte Auswirkungen haben wird.

(35)Der Plan enthält eine Reihe von Maßnahmen, die darauf abzielen, zum digitalen Wandel beizutragen und das Problem der bislang geringen Digitalisierung der öffentlichen Dienste anzugehen. Die vorgesehenen Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die in organisierten Gemeinschaften lebende Bevölkerung, einschließlich über Mobilfunk, zu 100 % mit festen oder drahtlosen Breitbandverbindungen sehr hoher Kapazität, d. h. 5G, versorgt wird, wobei 5G auch entlang der wichtigsten Landkorridore verfügbar sein und in allen städtischen und ländlichen Gebieten ein universeller und bezahlbarer Zugang zur Gigabit-Anbindung, einschließlich 5G-Anbindung, ermöglicht werden soll. Der Plan zielt auch darauf ab, die elektronischen Behördendienste über eine Reihe von Reformen und Investitionen auszubauen. Digitale Projekte wie die Digitalisierung der Gerichte, intelligente Städte und die Digitalisierung des Rechtsetzungsprozesses in Kombination mit Projekten zur Verbesserung des Managementsystems sowie der Personalbeurteilungs- und Einstellungsverfahren in der öffentlichen Verwaltung und die Modernisierung der kommunalen Behörden dürften die Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung und des Justizsystems strukturell und dauerhaft verändern, was letztlich das Unternehmensumfeld verbessern dürfte. Die Einrichtung einer unabhängigen Behörde, die die Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung koordinieren und überwachen soll, ist ein zentrales Element der geplanten strukturellen Veränderungen bei den Institutionen.

(36)Die Durchführung der im zyprischen Plan vorgesehenen Reformen und Investitionen dürfte das System der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Arbeitsmarkt dauerhaft verändern. Er enthält wichtige Reformen im Bildungssystem, wie die Einführung eines neuen Systems für die Bewertung von Lehrkräften und Schulen, den Ausbau der kostenlosen verpflichtenden vorschulischen Bildung und die Anpassung der Lehrpläne der Sekundar- und Hochschulen an die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts. Der Plan beinhaltet auch Schulungen zur Förderung der digitalen Kompetenzen von Studierenden, Erwerbstätigen und Arbeitslosen. Darüber hinaus sieht der Plan die Erarbeitung einer umfassenden nationalen Strategie gegen das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage sowie einer nationalen Strategie für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung vor. Diese Maßnahmen sollen die Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung für alle Altersgruppen sowie die Leistungen von Studierenden verbessern und eine bessere Verschränkung zwischen Bildungssystem und Arbeitsmarkt bewirken.

(37)Die dauerhafte Wirkung des Plans kann auch durch Synergien zwischen dem Plan und anderen aus den Kohäsionsfonds finanzierten Programmen verstärkt werden, namentlich indem territoriale Herausforderungen in substantieller Weise angegangen werden und eine ausgewogene Entwicklung gefördert wird.

Überwachung und Durchführung

(38)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe h und Anhang V Abschnitt 2.8 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im Aufbau- und Resilienzplan vorgeschlagenen Modalitäten angemessen (Einstufung A), um die wirksame Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans, der Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren.

(39)Die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans werden zentral vom Begleitausschuss überwacht, in dem der Generaldirektor der Generaldirektion Europäische Programme, Koordinierung und Entwicklung („DG EPCD“) den Vorsitz führt und an dem auch die Generaldirektoren der an dem Plan beteiligten Ministerien und stellvertretenden Ministerien teilnehmen. Die Gesamtverantwortung für die Überwachung und Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans liegt bei der Direktion Aufbau und Resilienz der DG EPCD, die als Koordinierungsstelle fungiert. Ihre Aufgabe besteht darin, die Umsetzung der Maßnahmen zu koordinieren, das Erreichen der Etappenziele und Zielwerte zu bescheinigen, Fortschrittsberichte zu erstellen und die Kontakte mit der Kommission zu pflegen, was auch die Einreichung von Zahlungsanträgen gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 beinhaltet. Dabei stehen ihr zwei spezialisierte Überwachungsgremien zur Seite, die die Erreichung der Etappenziele und Zielwerte bei den Maßnahmen bescheinigen sollen, die fachbezogenen Input erfordern. Die Durchführung der verschiedenen Investitionen und Reformen liegt in der Verantwortung der Durchführungsstellen. 

(40)Die Etappenziele und Zielwerte des zyprischen Plans bieten ein geeignetes System, um seine Durchführung zu überwachen. Sie sind hinreichend klar, realistisch und umfassend, damit ihre Erfüllung nachverfolgt und überprüft werden kann, und die für diese Etappenziele und Zielwerte vorgeschlagenen Indikatoren sind relevant, annehmbar und solide. Die Etappenziele und Zielwerte sind auch für bereits abgeschlossene Maßnahmen relevant, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 förderfähig sind. Die zufriedenstellende Erreichung dieser Etappenziele und Zielwerte im Zeitverlauf ist Voraussetzung für die Berechtigung eines Auszahlungsantrags. Die von den zyprischen Behörden beschriebenen Prüfmechanismen, Datenerhebungsverfahren und Zuständigkeiten erscheinen ausreichend robust, um Auszahlungsanträge hinreichend zu begründen, wenn Etappenziele und Zielwerte für erreicht befunden werden.

(41)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die finanzielle Unterstützung aus der Fazilität gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/241 kommuniziert und bekannt gemacht wird. Im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung kann eine technische Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Plans beantragt werden.

Kosten

(42)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe i und Anhang V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die im Aufbau- und Resilienzplan angegebene Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz in Einklang und entspricht den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(43)Für die meisten Maßnahmen werden vergleichsweise detaillierte Kostenangaben vorgelegt, wobei die Methodik mit leicht nachvollziehbaren und durch Nachweise belegten Berechnungen erläutert wird. Die übermittelten Informationen legen nahe, dass die Kosten der Art und Beschaffenheit der geplanten Reformen und Investitionen entsprächen, was ebenfalls für ihre Plausibilität spricht. Ein geringer Teil der Kosten wurde allerdings als nur in mittlerem Maße angemessen und plausibel bewertet. Zu guter Letzt stehen die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz im Einklang und entsprechen den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

Schutz finanzieller Interessen

(44)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j und des Anhangs V Abschnitt 2.10 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im Aufbau- und Resilienzplan vorgeschlagenen Modalitäten und die in diesem Beschluss vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen angemessen (Einstufung A), um Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen der genannten Verordnung bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und geeignet, eine Doppelfinanzierung im Rahmen der Verordnung und anderer Unionsprogramme wirksam zu verhindern. Dies lässt die Anwendung anderer Instrumente und Mechanismen zur Förderung und Durchsetzung der Einhaltung von Unionsrecht, insbesondere auch zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 unberührt.

(45)Das von Zypern entwickelte Kontroll- und Prüfsystem ist kohärent und so gestaltet, dass es den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/241 entspricht. Insbesondere sollte, solange für die Verwaltung und Überwachung des Plans noch kein Informations- und Überwachungssystem nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verfügung steht, ein angemessenes Datenspeichersystem für die Zwischenzeit eingerichtet werden. In dem für die Zwischenzeit eingerichteten Datenspeichersystem oder dem speziellen Informations- und Überwachungssystem sollten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/241die einschlägigen Daten zur Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans erfasst und gespeichert werden, insbesondere zur Erreichung der Etappenziele und Zielwerte, den Endempfängern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und wirtschaftlichen Eigentümern. Gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 sollte Zypern das für die Übergangszeit eingerichtete Datenspeichersystem oder das spezielle Informations- und Überwachungssystem mit den notwendigen Funktionen ausstatten, um dem Artikel 22 der genannten Verordnung Genüge zu tun, und seine vollständige Implementierung bei Übermittlung des ersten Zahlungsantrags bestätigen. Durch eine eigens durchgeführte Systemprüfung sollte bescheinigt werden, dass die erforderlichen Funktionen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/241 vorhanden sind.

(46)Das System für die interne Kontrolle beruht auf robusten Verfahren und Strukturen. Die Funktionen und Zuständigkeiten der für die Kontrollen und Prüfungen verantwortlichen Akteure werden eindeutig genannt und angemessen getrennt, und die Unabhängigkeit der Akteure, die die Prüfungen durchführen, ist sichergestellt. Die für die Kontrollen zuständigen Akteure sind rechtlich befugt und verfügen über die für die Wahrnehmung ihrer vorgesehenen Funktionen und Aufgaben erforderliche Verwaltungskapazität. Die im Plan beschriebenen Verfahren für die Kontrollen und Prüfungen sind in Kraft getreten und die Zuständigkeiten der beteiligten Akteure wurden in dem Beschluss des Ministerrats zur Genehmigung des Plans festgelegt. Die benannten Prüfstellen sind der Rechnungshof der Republik Zypern und der Interne Auditdienst der Republik Zypern. Sie haben den Auftrag, Ex-post-Prüfungen durchzuführen, um festzustellen, ob die Durchführungsstellen Verfahren anwenden, um Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Darüber hinaus sind auf mehreren Ebenen Kontrollregelungen vorgesehen, um eine Doppelfinanzierung mit anderen Unionsprogrammen zu verhindern und die Einhaltung der geltenden Vorschriften sicherzustellen.

Kohärenz des Plans

(47)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe k und Anhang V Abschnitt 2.11 der Verordnung (EU) 2021/241 umfasst der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsvorhaben, die in hohem Maße (Einstufung A) kohärent sind.

(48)Die im zyprischen Aufbau- und Resilienzplan präsentierten Reformen und Investitionen ergänzen einander. Sie beruhen auf einem umfassenden Wachstumsplan, der einen in sich kohärenten Beitrag zu einer intelligenten, integrativen und nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung für die Zukunft sicherstellt. Die fünf Handlungsschwerpunkte des Plans – „Resilientes und wirksames Gesundheitswesen, verstärkter Katastrophenschutz“, „Klimaneutralität, Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien“, „Stärkung der Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft“, „Aufbruch ins digitale Zeitalter“ sowie „Arbeitsmarkt, Sozialschutz, Bildung und Humankapital“ – sind eng miteinander verknüpft und verstärken einander. Sie beinhalten Maßnahmen für den digitalen Wandel, die entscheidende Voraussetzung für die Wandlung der zyprischen Wirtschaft in eine umweltfreundliche Kreislaufwirtschaft sind. Der Plan beinhaltet auch Reformen zur Verstärkung geplanter Investitionen, beispielsweise in der Wasserwirtschaft, und eine Steuerreform, die Anreize für Emissionsreduktionen und „grüne“ Investitionen schaffen soll. Der Handlungsschwerpunkt „Stärkung der Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft“ umfasst öffentliche Investitionen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Erhöhung der Produktivität und des langfristigen Wachstums sowie zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, was durch Reformen zur Verbesserung der institutionellen Rahmenbedingungen und damit des Unternehmensumfelds unterstützt wird. Der Handlungsschwerpunkt „Arbeitsmarkt, Sozialschutz, Bildung und Humankapital“ trägt dazu bei, den ökologischen und digitalen Wandel zu ermöglichen, indem das System für den Erwerb von Bildung und Kompetenzen auf allen Ebenen verbessert wird, sodass die zyprische Gesellschaft die erforderlichen Kompetenzen erhält und sichergestellt wird, dass der digitale und der ökologische Wandel fair gestaltet werden, indem die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze, insbesondere für junge Menschen, sowie Investitionen in soziale Dienste Vorrang erhalten, während der Handlungsschwerpunkt „Resilientes und wirksames Gesundheitswesen, verstärkter Katastrophenschutz“ den universellen Zugang zu hochwertigen und wirksamen Gesundheitsdiensten, auch auf digitalem Wege, zum Ziel hat. Zur Förderung einer noch breiteren Kohärenz zwischen den Instrumenten, insbesondere auch mit den europäischen Kohäsionsfonds, wird zu einer ausgewogenen territorialen Zuweisung der Mittel ermutigt.

Gleichheit

(49)Der Plan enthält eine Reihe von Maßnahmen, die mehrere Komponenten betreffen und dazu beitragen dürften, die Herausforderungen bei der Gendergerechtigkeit und der Chancengleichheit anzugehen. Besonders relevant sind insbesondere auch die Maßnahmen mit dem Ziel eines besseren Zugangs zu bezahlbarer und hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung sowie Langzeitpflege und zur Förderung flexibler Arbeitsregelungen, die die Arbeitsmarktbeteiligung für Menschen mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben, insbesondere für Frauen, sowie die soziale Inklusion und die Verringerung sozioökonomischer Benachteiligungen erleichtern sollen. Auch Herausforderungen im Zusammenhang mit weiblichem Unternehmertum oder „Finanzanalphabetismus“ unter älteren Frauen werden angegangen. Von der Unterstützung für junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, dürften insbesondere auch junge Menschen aus benachteiligenden Verhältnissen, auch mit Migrationshintergrund, profitieren. Die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen werden im gesamten Plan durchgängig berücksichtigt, wobei auch ein quantitatives Ziel für die Steigerung der Energieeffizienz von Haushalten festgelegt wurde, in denen Menschen mit Behinderungen leben.

Selbstbewertung der Sicherheit

(50)Der Plan enthält eine Selbstbewertung der Sicherheit für die Investitionen in digitale Kapazitäten und Konnektivität. Was die Investitionen in die Konnektivität angeht, so werden im Plan die relevanten Sicherheitsaspekte und damit verbundenen Risiken aufgezeigt und Abhilfemaßnahmen genannt, die auf der Grundlage der gemeinsamen objektiven Kriterien des „EU-Instrumentariums für Cybersicherheit von 5G-Netzen“ getroffen werden sollen.

Grenzübergreifende Projekte und Mehrländerprojekte

(51)Zypern hat zwei grenzübergreifende Projekte in seinen Plan aufgenommen, die eine Elektrizitätsverbindungsleitung und Unterseekabel für die Datenanbindung betreffen. Beide Projekte weisen eine grenzübergreifende Komponente mit Griechenland auf. Das erste Projekt – der Bau des EuroAsia Interconnector – soll die Versorgungssicherheit und wettbewerbsfähigere Großhandelspreise für Elektrizität gewährleisten und die verstärkte Nutzung von Strom aus umweltfreundlicheren Quellen, insbesondere aus erneuerbaren Energieträgern, ermöglichen, indem das zyprische Elektrizitätsnetz über das griechische Netz auf Kreta mit dem kontinentaleuropäischen System verbunden wird. Dies ist Bestandteil eines umfassenderen Investitionsvorhabens zum Bau einer grenzüberschreitenden Verbindungsleitung mit einer Gesamtlänge von 1 208 km zwischen Kreta, Zypern und Israel. Das zweite Projekt – Unterseekabel – zielt darauf ab, durch eine neue unterseeische Verbindung für die Datenkonnektivität zwischen Zypern und Griechenland eine hochleistungsfähige krisenfeste Internetkonnektivität für Zypern zu schaffen. Die Errichtung einer neuen separaten Hauptverbindung zwischen Zypern und Griechenland dürfte die Konnektivität Zyperns verbessern. Außerdem erwartet man sich davon positive Auswirkungen auf die verfügbare Kapazität und die kommerziellen Konnektivitätsangebote, die nötig sind, damit die Endverbraucher Hochgeschwindigkeitsdienste nutzen können. Schließlich dürfte auch die Leistungsfähigkeit gegenüber den bestehenden veralteten Kabeln deutlich gesteigert werden.

Konsultationen

(52)Nach der im Plan enthaltenen Zusammenfassung des Konsultationsprozesses wurden bei der Erarbeitung des Plans alle relevanten Interessenträger, wie Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft und Jugendorganisationen, im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen konsultiert. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten wurden die verschiedenen Ministerien, Regierungsstellen und kommunalen Behörden frühzeitig und in vielen Phasen in die Erarbeitung des Plans eingebunden. Das Parlament wurde regelmäßig über den Inhalt des Plans unterrichtet. Darüber hinaus wurde der zyprische Rat für Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit konsultiert, der einem nationalen Ausschuss für Produktivität gleichkommt. Nach Konsultation aller einschlägigen Interessenträger wurde ein Teil der ursprünglich geplanten Reformen und Investitionen angepasst oder aus dem Plan herausgenommen.

(53)Auch in der Umsetzungsphase des Plans soll ein Koordinierungsprozess mit allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft, stattfinden. Um sicherzustellen, dass die maßgeblichen Akteure den Plan mittragen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle betroffenen lokalen Gebietskörperschaften und Interessenträger, insbesondere auch die Sozialpartner, während des gesamten Umsetzungsprozesses eingebunden werden.

Positive Bewertung

(54)Nachdem die Kommission den Aufbau- und Resilienzplan Zyperns nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 positiv bewertet und befunden hat, dass er die in der genannten Verordnung festgelegten Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten im vorliegenden Beschluss die für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die relevanten Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag festgelegt werden, den die Union für die Durchführung des Plans in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung und in Form von Darlehen bereitstellt.

Finanzieller Beitrag

(55)Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans Zyperns belaufen sich auf 1 206 400 000 EUR. Da der Aufbau- und Resilienzplan die Bewertungskriterien der Verordnung (EU) 2021/241 in zufriedenstellender Weise erfüllt und die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans höher sind als der für Zypern berechnete maximale finanzielle Beitrag, sollte der dem Aufbau- und Resilienzplan Zyperns zugewiesene finanzielle Beitrag dem Gesamtbetrag des für Zypern berechneten maximalen finanziellen Beitrags entsprechen.

(56)Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die Berechnung des finanziellen Beitrags, den Zypern maximal erhalten kann, bis zum 30. Juni 2022 zu aktualisieren. Nach Artikel 23 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte nunmehr ein Betrag für Zypern bereitgestellt werden, für den bis zum 31. Dezember 2022 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist. Sofern dies aufgrund der Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags erforderlich ist, sollte der Rat den vorliegenden Beschluss auf Vorschlag der Kommission unverzüglich ändern, um den aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag darin aufzunehmen.

(57)Darüber hinaus hat Zypern zur Förderung zusätzlicher Reformen und Investitionen Unterstützung in Form eines Darlehens beantragt. Der Höchstumfang des von Zypern beantragten Darlehens beträgt weniger als 6,8 % seines Bruttonationaleinkommens von 2019 zu jeweiligen Preisen. Der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans ist höher als die Summe aus dem finanziellen Beitrag, der Zypern zur Verfügung steht, und der beantragten Unterstützung in Form eines Darlehens.

(58)Die bereitzustellende Unterstützung wird aus den Mitteln finanziert, die die Kommission auf der Grundlage von Artikel 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 9 im Namen der Union an den Kapitalmärkten aufnimmt. Die Unterstützung sollte in Tranchen ausgezahlt werden, wenn Zypern die jeweiligen Etappenziele und Zielwerte erreicht hat, die für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans festgelegt wurden.

(59)Zypern hat eine Vorfinanzierung in Höhe von 13 % des finanziellen Beitrags sowie von 13 % des Darlehens beantragt. Dieser Betrag sollte Zypern vorbehaltlich des Inkrafttretens und nach Maßgabe der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 vorgesehenen Finanzierungsvereinbarung und des in Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung vorgesehenen Darlehensvertrags zur Verfügung gestellt werden.

(60)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis von Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln im Rahmen anderer Unionsprogramme als der gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 eingerichteten Fazilität sowie möglicher Verfahren im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere von Verfahren nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 AEUV, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1
Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Zyperns auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt. Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich der relevanten Etappenziele und Zielwerte und der zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit der Zahlung des Darlehens, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrundeliegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2
Finanzieller Beitrag

(1)Die Union stellt Zypern einen finanziellen Beitrag in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung in Höhe von 1 005 946 047 EUR 10 zur Verfügung. Ein Betrag von 818 213 837 EUR steht zur Verfügung, für den bis zum 31. Dezember 2022 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist. Sofern bei der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 vorgesehenen Aktualisierung ein Betrag für Zypern errechnet wird, der dem vorgenannten Betrag entspricht oder diesen übersteigt, steht ein weiterer Betrag von 187 732 210 EUR zur Verfügung, für den im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist.

(2)Der finanzielle Beitrag der Union wird Zypern von der Kommission in Tranchen gemäß dem Anhang zur Verfügung gestellt. Ein Betrag von 130 772 986 EUR wird in Form einer Vorfinanzierung im Umfang von 13 % des finanziellen Beitrags bereitgestellt. Die Vorfinanzierung und die Tranchen können von der Kommission in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Höhe der Teilbeträge hängt von der Verfügbarkeit der Mittel ab.

(3)Die Vorfinanzierung wird vorbehaltlich des Inkrafttretens und nach Maßgabe der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 vorgesehenen Finanzierungsvereinbarung freigegeben. Die Vorfinanzierung wird verrechnet, indem sie anteilig von den zu zahlenden Tranchen abgezogen wird.

(4)Die Freigabe der Tranchen nach Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel sowie eines Beschlusses der Kommission nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/241, wonach Zypern die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte, die für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans festgelegt wurden, in zufriedenstellender Weise erfüllt hat. Vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Absatz 1 genannten rechtlichen Verpflichtungen müssen die Etappenziele und Zielwerte spätestens bis zum 31. August 2026 erreicht werden, damit eine Zahlung erfolgen kann.

Artikel 3
Unterstützung in Form eines Darlehens

(1)Die Union stellt Zypern ein Darlehen in Höhe von maximal 200 320 000 EUR zur Verfügung.

(2)Die Unterstützung in Form eines Darlehens wird Zypern von der Kommission in Tranchen gemäß dem Anhang zur Verfügung gestellt. Ein Betrag von 26 041 600 EUR wird als Vorfinanzierung in Höhe von 13 % des Darlehens bereitgestellt. Die Vorfinanzierung und die Tranchen können von der Kommission in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Höhe der Teilbeträge hängt von der Verfügbarkeit der Mittel ab.

(3)Die Vorfinanzierung wird vorbehaltlich des Inkrafttretens und nach Maßgabe des in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 vorgesehenen Darlehensvertrags freigegeben. Die Vorfinanzierung wird verrechnet, indem sie anteilig von den zu zahlenden Tranchen abgezogen wird.

(4)Die Freigabe der Tranchen im Einklang mit dem Darlehensvertrag erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel sowie eines Beschlusses der Kommission nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/241, wonach Zypern die im Zusammenhang mit dem Darlehen festgelegten zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans in zufriedenstellender Weise erfüllt hat. Die mit dem Darlehen verbundenen zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte müssen spätestens bis zum 31. August 2026 erreicht werden, damit eine Zahlung erfolgen kann.

Artikel 4
Adressat

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).
(3)    Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23).
(4)    Diese makroökonomischen Ungleichgewichte beziehen sich auf die Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 aus den Jahren 2019 und 2020.
(5)    Diese Simulationsrechnungen bilden die Gesamtwirkung von NextGenerationEU ab, d. h. sie berücksichtigen auch die Mittel für ReactEU und die Mittelaufstockungen für Horizont Europa, InvestEU, den Fonds für einen gerechten Übergang, die ländliche Entwicklung und RescEU. Die möglicherweise erheblichen positiven Auswirkungen von Strukturreformen werden bei diesen Simulationen nicht berücksichtigt.
(6)    Empfehlung (EU) 2021/402 der Kommission vom 4. März 2021 zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise (ABl. L 80 vom 8.3.2021).
(7)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(8)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 1).
(9)    Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(10)    Dieser Betrag entspricht der Mittelzuweisung nach Abzug des proportionalen Anteils Zyperns an den Ausgaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241, berechnet nach der in Artikel 11 der genannten Verordnung festgelegten Methode.
Top

Brüssel, den 8.7.2021

COM(2021) 398 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Zyperns

{SWD(2021) 196 final}


ANHANG

ABSCHNITT 1: REFORMEN UND INVESTITIONEN IM RAHMEN DES AUFBAU- UND RESILIENZPLANS

1.Beschreibung der Reformen und Investitionen

A. KOMPONENTE 1.1: Widerstandsfähiges und effizientes Gesundheitssystem, verbesserter Katastrophenschutz

Diese Komponente des zyprischen Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit der Herausforderung des allgemeinen Zugangs zu hochwertiger Gesundheitsversorgung in Zypern sowie der allgemeinen Notfallvorsorge und -reaktion des Zivilschutzes. Ziel dieser Komponente ist es, die Wirksamkeit, Zugänglichkeit und allgemeine Resilienz des Gesundheitswesens zu stärken und das kürzlich eingeführte nationale Gesundheitssystem durch verschiedene Maßnahmen zu unterstützen. Dazu gehören i) die Modernisierung und Digitalisierung der Gesundheitsinfrastruktur und -ausrüstung, ii) der Ausbau der elektronischen Gesundheitsdienste, iii) die Akkreditierung der erbrachten Gesundheitsdienste und die Einführung evidenzbasierter klinischer Protokolle und Qualitätsüberwachungssysteme sowie iv) Weiterbildungsmöglichkeiten für das Gesundheitspersonal. Ferner soll das zyprische Katastrophenschutzsystem durch die Einrichtung eines modernen öffentlichen Warnsystems verbessert werden.

Die Komponente bezieht sich auf die länderspezifischen Empfehlungen zur Gesundheit (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020 und länderspezifische Empfehlung 3 von 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

A.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform 1 (C1.1R1): Nationales Zentrum für klinische Nachweise und Qualitätsverbesserung

Ziel der Reform ist es, die Qualität und Nachhaltigkeit des Gesundheitssystems zu verbessern.

Zu diesem Zweck wird ein Nationales Zentrum für klinische Evidenz und Qualitätsverbesserung eingerichtet, das in enger Zusammenarbeit mit Angehörigen der Gesundheitsberufe und Patienten klinische Leitlinien, Protokolle und Pfade für alle Versorgungsstufen (primäre, sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung) sowie Überwachungs- und Bewertungsverfahren wie klinische Audits, Peer Reviews und Inspektionen entwickelt. Darüber hinaus wird ein IT-System entwickelt, das die Umsetzung und Überwachung der klinischen Standards und Protokolle ermöglicht und eine E-Learning-Plattform umfasst. Die Reform umfasst die Schulung von Angehörigen der Gesundheitsberufe in den jeweiligen neu eingeführten Protokollen und Prozessen.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C1.1R2): Entwurf einer elektronischen Plattform für die Überwachung des nosokomialen Antibiotika-Konsums und der Gesundheitsversorgung – assoziierte Infektionen

Ziel der Reform ist es, den digitalen Wandel im Gesundheitswesen zu unterstützen und die Wirksamkeit und Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems zu stärken.

Es besteht in der Entwicklung einer elektronischen Plattform zur Verarbeitung von Daten von Krankenhausapotheken (nosokomiale Antibiotikaaufnahme), mikrobiologischen Labors (Antibiotikaresistenz) und Krankenhäusern (therapieassoziierte Infektionen (therapieassoziierte Infektionen)).

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C1.1I1): Neue Blutspendeeinrichtungen und Beschaffung modernster technologischer Ausrüstung in Zypern

Ziel der Investition ist die Verbesserung der zentralen Bluteinrichtungsaktivitäten in Zypern.

Diese Maßnahme umfasst den Bau neuer Anlagen für die Blutspendeeinrichtung und die Anschaffung modernster technologischer Ausrüstung in Zypern. Etwa 80 000 Blutprodukte (wie rote Blutkörperchen, Thrombozyten und frisches gefrorenes Plasma) müssen für die klinische Verwendung im gesamten Land verteilt werden können. Die neuen Anlagen müssen einen Primärenergieverbrauch aufweisen, der mindestens 20 % unter dem im Niedrigstenergiegebäude (NZEB) festgelegten Bedarf liegt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C1.1I2): Zypern: Innovatives Informations- und Kommunikationssystem im Bereich der öffentlichen Gesundheit (IKT)

Ziel der Maßnahme ist die Einrichtung des Influenza-Sentinel-Überwachungsmoduls des zyprischen Systems für innovative Informations- und Kommunikationstechnologie im Bereich der öffentlichen Gesundheit (IKT) zur Unterstützung der öffentlichen Gesundheitsbehörden bei evidenzbasierten Entscheidungen.

Sie umfasst sowohl die Entwicklung der erforderlichen digitalen Werkzeuge (wie Software und IKT-Infrastruktur) als auch die Weiterqualifizierung des Gesundheitspersonals und des Personals des Gesundheitsministeriums zur Nutzung des Systems für die Datenerhebung und -extraktion. Gemäß den Leitlinien des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erfasst das Modul zur Überwachung der Influenza Sentinel (ISS) des zyprischen innovativen IKT-Systems im Bereich der öffentlichen Gesundheit epidemiologische Daten, die das Gesundheitsministerium über potenzielle epidemiologische Ausbrüche informieren. Das Gesundheitsministerium weist 150 Ärzte zu Sentinele zu, die Daten in das Modul zur Überwachung der Influenza Sentinel (ISS) des zyprischen innovativen IKT-Systems im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingeben. 

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C1.1I3): Kauf/Ersatz medizinischer Ausrüstung in Krankenhäusern

Ziel der Investition ist es, Privatkliniken in die Lage zu versetzen, innerhalb kurzer Zeit in die Modernisierung ihrer medizinischen Ausrüstung zu investieren, um die Qualität der erbrachten Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern.

Die Maßnahme umfasst eine Förderregelung für private Krankenhäuser, die die Modernisierung oder den Austausch medizinischer Ausrüstung unterstützen. Die Anträge auf Finanzierung werden anhand transparenter Auswahlkriterien von einem besonderen Bewertungsausschuss geprüft, der vom Gesundheitsminister ernannt wird.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C1.1I4): Akkreditierung öffentlicher und privater Krankenhäuser

Ziel dieser Investition ist es, die Akkreditierung von Krankenhäusern zu unterstützen, ihre Registrierung im nationalen Gesundheitssystem (NHS) zu ermöglichen und die Qualitätssicherung der erbrachten Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern.

Es besteht aus einem Sponsoringprogramm, das die Akkreditierung von Krankenhäusern erleichtert, indem ein Teil der i) Kosten, die privaten und öffentlichen Krankenhäusern im Zusammenhang mit Akkreditierungsberatungsdiensten externer Sachverständiger entstehen (wie die notwendigen Vorbereitungen für die Akkreditierung getroffen werden können) und ii) Akkreditierungsgebühren, die von international anerkannten Stellen in Rechnung gestellt werden, gedeckt wird.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 6 (C1.1I6): Einführung allgemeiner grenzüberschreitender elektronischer Gesundheitsdienste in Zypern

Die Maßnahme zielt darauf ab, elektronische Gesundheitsdienste auszuweiten, um den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über die Patientengesundheit (insbesondere Patientenkurzakten und elektronische Verschreibungen) zu ermöglichen und Teil eines sicheren Peer-to-Peer-e-Health-Netzwerkes in der EU zu werden.

Sie besteht in der Inbetriebnahme eines grenzüberschreitenden Datenaustauschs zwischen Zypern und den Mitgliedstaaten der Union mit operativen nationalen Kontaktstellen für elektronische Gesundheitsdienste (NCPeH), wie elektronische Verschreibungen, elektronische Dispensationen, Patientenakten und zusätzliche Datensätze (unter anderem Entlassungsformulare, Laborergebnisse und Bildgebung), wie mit der digitalen eHealth-Diensteinfrastruktur (eHDSI) vereinbart.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

Investition 7 (C1.1I7): Öffentliches Warnsystem zur Unterstützung von Notfalleinsätzen über SMS

Ziel der Investition ist es, das zyprische Katastrophenschutzsystem durch die Einrichtung eines modernen öffentlichen Warnsystems für die gesamte Bevölkerung durch eine mobile Anwendung zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit, Vorsorge und Resilienz zu verbessern.

Die Maßnahme besteht in der Inbetriebnahme eines öffentlichen Warnsystems, das die gesamte Bevölkerung über eine mobile Anwendung oder SMS erreicht, um bei drohenden oder sich abzeichnenden Notfällen zu warnen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

A.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

1

C1.1R1

Nationales Zentrum für klinische Nachweise und Qualitätsverbesserung

Zielwert

Erstellung klinischer Protokolle, Audit und einem Peer-Review unterzogen

Anzahl

0

50

Q4

2024

Mindestens 50 klinische Protokolle wurden von einem Expertenteam erstellt, geprüft und einem Peer-Review unterzogen, wobei die wichtigsten Merkmale der Protokolle:

• Empfehlungen zur evidenzbasierten medizinischen Praxis (EBM),

• Umsetzungsleitfaden,

• Auditplan.

2

C1.1R1

Nationales Zentrum für klinische Nachweise und Qualitätsverbesserung

Zielwert

Erstellung klinischer Protokolle, Audit und einem Peer-Review unterzogen

Anzahl

50

90

Q4

2025

Ausarbeitung, Prüfung und Peer Review von mindestens 90 klinischen Protokollen durch Expertenteams, wobei die wichtigsten Merkmale der Protokolle:

• Empfehlungen zur evidenzbasierten medizinischen Praxis (EBM),

• Umsetzungsleitfaden,

• Auditplan.

3

C1.1R2

Entwurf einer elektronischen Plattform für die Überwachung des nosokomialen Antibiotika-Konsums und der Gesundheitsversorgung – assoziierte Infektionen

Etappenziel

Annahme der Liste der Gesundheitseinrichtungen

Annahme der Liste der Gesundheitseinrichtungen

Q1

2023

Annahme der Liste der Gesundheitseinrichtungen, die der Krankenkasse Informationen über den Antibiotikaverbrauch zur Verfügung stellen und von der Krankenkasse überwacht werden.

4

C1.1R2

Entwurf einer elektronischen Plattform für die Überwachung des nosokomialen Antibiotika-Konsums und der Gesundheitsversorgung – assoziierte Infektionen

Etappenziel

Die elektronische Plattform einschließlich des Überwachungssystems ist voll funktionsfähig.

Einrichtung und Betrieb der elektronischen Plattform

Q4

2025

Die elektronische Plattform für die Verarbeitung von Daten von Krankenhausapotheken (nosokomiale Antibiotikaaufnahme), Mikrobiologielabors (Antibiotikaresistenz) und Krankenhäusern (therapieassoziierte Infektionen (Healthcare-Associated Infections, HAIs)) muss voll funktionsfähig sein (an allen Verwendungsorten installiert und echte Daten werden eingegeben), und es muss ein System zur Überwachung ihrer Wirksamkeit vorhanden sein.

5

C1.1I1

Neue Blutspendeeinrichtungen und Beschaffung modernster technologischer Ausrüstung in Zypern

Etappenziel

Vertragsunterzeichnung für den Bau der Blutspendeeinrichtung in Zypern

Unterzeichnung des Vertrags

Q3

2022

Unterzeichnung des Vertrags mit dem/den ausgewählten Bieter/n (Auftragnehmer/n), der/die im Rahmen einer Ausschreibung für den Bau der Blutspendeeinrichtung in Zypern ausgewählt wurde(n).



6

C1.1I1

Neue Blutspendeeinrichtungen und Beschaffung modernster technologischer Ausrüstung in Zypern

Etappenziel

Neue Einrichtungen für Blutspeicher, einschließlich aller Ausrüstungen, sind voll funktionsfähig.

Abschluss des Baus und Aufnahme des Betriebs

Q2

2025

Die neuen Blutspendeeinrichtungen werden errichtet und voll funktionsfähig sein, um die zypriotische Blutspendeeinrichtung unterzubringen. Die neuen Anlagen müssen einen Primärenergieverbrauch aufweisen, der um mindestens 20 % niedriger ist als in der Anforderung für Niedrigstenergiegebäude (NZEB) festgelegt. Neue relevante Ausrüstung muss einsatzbereit sein, und die Übertragung der vorhandenen Ausrüstung von den derzeitigen Räumlichkeiten des Blutzentrums auf die neuen Einrichtungen muss abgeschlossen sein.

7

C1.1I2

Zypern: Innovatives Informations- und Kommunikationssystem im Bereich der öffentlichen Gesundheit (IKT)

Etappenziel

Influenza-Sentinel-Überwachungssystem (ISS)

Voll funktionsfähiges System

 

Q2

2022

Das Modul „Influenza-Sentinel-Überwachungssystem“ des zyprischen innovativen Informations- und Kommunikationssystems für die öffentliche Gesundheit (IKT) wird einsatzbereit sein, und es wird ein System zur Überwachung seiner Wirksamkeit eingerichtet.

8

C1.1I2

Zypern: Innovatives Informations- und Kommunikationssystem im Bereich der öffentlichen Gesundheit (IKT)

Zielwert

Sentinels, die Daten in das Modul des Influenza-Sentinel-Überwachungssystems eingeben

Anzahl

0

150

Q4

2025

Gemäß den Leitlinien des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erfasst das Modul zum Influenza-Sentinel-Überwachungssystem (ISS) des zyprischen innovativen IKT-Systems im Bereich der öffentlichen Gesundheit epidemiologische Daten, die von Allgemeinmedizinern in die digitale Online-Plattform eingegeben wurden, um das Gesundheitsministerium über potenzielle Outbursts zu informieren. Das Gesundheitsministerium benennt mindestens 150 Ärzte als Sentinel, die Daten in das ISS-Modul des zyprischen innovativen IKT-Systems im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingeben.

9

C1.1I3

Kauf/Ersatz medizinischer Ausrüstung in Krankenhäusern

Zielwert

Gesundheitseinrichtungen, die von der finanziellen Stützungsregelung profitiert haben

Anzahl

0

10

Q4

2023

Mindestens zehn der antragstellenden Gesundheitseinrichtungen verschiedener Kategorien erhielten finanzielle Unterstützung aus dem Programm für den Erwerb medizinischer Ausrüstung.

10

C1.1I3

Kauf/Ersatz medizinischer Ausrüstung in Krankenhäusern

Zielwert

Gesundheitseinrichtungen, die von der finanziellen Stützungsregelung profitiert haben

Anzahl

10

23

Q4

2025

Mindestens 23 der antragstellenden Gesundheitseinrichtungen verschiedener Kategorien erhielten finanzielle Unterstützung aus dem Programm für den Erwerb medizinischer Ausrüstung.

11

C1.1I4

Akkreditierung öffentlicher und privater Krankenhäuser

Zielwert

Gesundheitseinrichtungen, die von dem System zur Deckung der mit der Zulassung verbundenen Kosten profitiert haben

Anzahl

0

20

Q2

2024

Mindestens 20 der antragstellenden Gesundheitseinrichtungen verschiedener Kategorien wurden durch das Akkreditierungssystem unterstützt.

12

C1.1I4

Akkreditierung öffentlicher und privater Krankenhäuser

Zielwert

Gesundheitseinrichtungen, die von dem System zur Deckung der mit der Zulassung verbundenen Kosten profitiert haben

Anzahl

20

45

Q4

2025

Mindestens 45 der antragstellenden Gesundheitseinrichtungen verschiedener Kategorien wurden durch das Akkreditierungssystem unterstützt.

13

C1.1I6

Einführung allgemeiner grenzüberschreitender elektronischer Gesundheitsdienste in Zypern

Etappenziel

Abschluss der Analyse-, Konzeptions- und Entwicklungsphase des IT-Systems für grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsdienste

Abschluss der Analyse-, Konzeptions- und Entwicklungsphase des IT-Systems gemäß einem speziellen Bericht des für die Abnahme der zu erbringenden Leistungen zuständigen Teams des Auftraggebers

Q4

2023

Die Analyse, Konzeption und Entwicklung der IT-Systemphase ist abzuschließen.

Die Spezifikationen müssen Folgendes umfassen:

a) mobile Videokommunikation,

b) Geolokalisierung,

c) Fähigkeitenaufruf,

d) das gemeinschaftsübergreifende Patientenentdeckungsprofil (zur Ermittlung von Gemeinschaften, in denen Patientendaten gespeichert sind, und zur Übersetzung von Patientenkennungen innerhalb der Gemeinschaften, die die gleichen Patientendaten besitzen);

e) für die länderübergreifende Erkennung und Reaktion im Bereich der Cybersicherheit (XDR) und e-ID,

f) automatische Datenerhebung und -auswertung,

g) sowohl für zyprische als auch für ausländische Einwohner: i) eine quelloffene nationale Kontaktstelle für elektronische Gesundheitsdienste, ii) aktualisierte Patientenkurzakten und iii) elektronische Verschreibungen,

h) die gemeinsame Nutzung unstrukturierter klinischer Dokumente und

i) Zugang der Patienten zu grenzüberschreitenden Datendiensten auf der Grundlage der Leitlinien für die Umsetzung der klinischen Dokumentenarchitektur (Clinical Document Architecture Implementation Guidelines) der Welle 6 durch das Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste.

Außerdem wird ein neuer Dienst eingerichtet, der den Austausch strukturierter und codierter klinischer Dokumente ermöglicht, zu denen Bilder/Bilderberichte, Entladungsschreiben (Begegnungsbericht), elektronische Patientenakten und Laborergebnisse gehören können.

14

C1.1I6

Einführung allgemeiner grenzüberschreitender elektronischer Gesundheitsdienste in Zypern

Etappenziel

Uneingeschränkter Austausch von Daten über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

Genehmigung des Systems durch die nationale Behörde für elektronische Gesundheitsdienste

Q2

2025

Vollständige Durchführung des grenzüberschreitenden Datenaustauschs zwischen Zypern und Ländern mit operativen nationalen Kontaktstellen für elektronische Gesundheitsdienste (z. B. elektronische Verschreibungen, elektronische Dispensationen, mit Zypern ausgetauschte Patientenkurzakten) und zusätzlichen Datensätzen (wie Entlassungsformulare, Laborergebnisse und Bildgebung), wie mit der digitalen eHealth-Diensteinfrastruktur vereinbart.

15

C1.1I7

Öffentliches Warnsystem zur Unterstützung von Notfalleinsätzen über SMS

Etappenziel

Das neu eingerichtete öffentliche Warnsystem und sein Überwachungssystem sind voll funktionsfähig

Der Technische Ausschuss unterzeichnet endgültige Systemakzeptanz und Live-Bericht

für das öffentliche Warnsystem

Q4

2025

Das öffentliche Warnsystem muss betriebsbereit sein, und es muss ein Überwachungssystem vorhanden sein, das die gesamte Bevölkerung über eine mobile Anwendung und/oder SMS erreicht.

Die SMS-Sendeautomaten müssen voll funktionsfähig sein.

A.3.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (Darlehen)

Reform 3 (C1.1R3): Allmähliche Verlagerung des Rahmens für die Gesundheitsversorgung und die Kostenerstattung hin zu wertebasierten Modellen

Ziel der Reform ist es, wertebasierte Gesundheitsmodelle einzuführen und schrittweise zu entwickeln, um die derzeitigen umfassenden Gesundheitsmodelle zu ergänzen, die Ergebnisse im Gesundheitswesen zu verbessern und die Kosten zu begrenzen.

Sie umfasst die Entwicklung geeigneter wertebasierter Modelle und Initiativen mit einschlägigen Überwachungsmechanismen zur Messung und Verfolgung des Erfolgs der Reform und die Einführung wertebasierter Modelle in den Erstattungsbeschluss für die primäre und stationäre Versorgung gemäß den Rechtsvorschriften über das Allgemeine Gesundheitssystem.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

Investition 5 (C1.1I5): Ausbau, Modernisierung und Modernisierung der staatlichen Krankenhäuser in Zypern

Ziel dieser Investition ist es, die staatlichen Krankenhäuser in Zypern zu verbessern, zu modernisieren und/oder zu modernisieren, damit sie gleichberechtigt mit dem Privatsektor konkurrieren können und gleichzeitig die Qualität der Gesundheitsdienste und die Arbeitsbedingungen für das Gesundheitspersonal in öffentlichen Krankenhäusern verbessert werden.

Diese Maßnahme besteht in der Verbesserung, Modernisierung und/oder Modernisierung der folgenden neun staatlichen Krankenhäuser: 1) Ausbau des Makarios Kinderkrankenhaus, um Kindern eine vollständige Behandlung von Fällen zu ermöglichen; 2) Bau und/oder Erweiterung der Haemodyalisis-Einheit in den Krankenhäusern Paphos und Limassol; 3) Bau eines psychiatrischen Krankenhauses; 4) Ausbau des Universitätskrankenhauses Limassol; 5) Ausbau der Unfall- und Notfalleinheiten in allen staatlichen zyprischen Krankenhäusern; 6) Ausbau des Universitätskrankenhauses Paphos; 7) Erweiterung des Referats für invasive Radiologie einschließlich medizinischer Ausrüstung (z. B. Angiografie-Einheit); 8) Bau einer COVID-19-Einheit im Krankenhaus in Famagusta; und 9) Einrichtung eines Referats für übertragbare Krankheiten im allgemeinen Krankenhaus Limassol. Bei Gebäuderenovierungen wird im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 30 % angestrebt. Die Haemodyalisis-Einheit des Krankenhauses Paphos muss einen Primärenergieverbrauch aufweisen, der um mindestens 20 % niedriger ist als der Bedarf an Niedrigstenergiegebäuden (NZEB).

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

A.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (Darlehen)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

16

C1.1R3

Schrittweise Verlagerung des Rahmens für die Gesundheitsversorgung und die Kostenerstattung hin zu wertebasierten Modellen.

Etappenziel

Berücksichtigung der wertreferenziellen Kostenerstattung für die Grundversorgung und die stationäre Versorgung

In der Erstattungsentscheidung zu berücksichtigende wertreferenzielle Erstattung

Q1

2023

Die jährlichen Erstattungsentscheidungen im allgemeinen Gesundheitssystem werden angepasst, um die wertreferenzierte Erstattung für die Grundversorgung und die stationäre Versorgung einzubeziehen.

17

C1.1I5 Ausbau, Modernisierung und Modernisierung der staatlichen Krankenhäuser in Zypern

Zielwert

Ausgestattete, errichtete und/oder ausgebaute staatliche Krankenhäuser

Anzahl

0

7

Q2

2024

Mindestens sieben staatliche Krankenhäuser werden ausgebaut, gebaut und/oder modernisiert. Bei Gebäuderenovierungen wird im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 30 % angestrebt. Die Haemodyalisis-Einheit des Krankenhauses Paphos muss einen Primärenergieverbrauch aufweisen, der um mindestens 20 % niedriger ist als der Bedarf an Niedrigstenergiegebäuden (NZEB). Das Ende der Arbeiten wird durch die Übernahme ausgestellter Bescheinigungen über die fertiggestellten Arbeiten bestätigt.

18

C1.1I5 Ausbau, Modernisierung und Modernisierung der staatlichen Krankenhäuser in Zypern

Zielwert

Ausgestattete, errichtete und/oder ausgebaute staatliche Krankenhäuser

Anzahl

7

9

Q2

2026

Neun staatliche Krankenhäuser sollen ausgebaut, gebaut und/oder modernisiert werden. Bei Gebäuderenovierungen wird im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 30 % angestrebt. Die Haemodyalisis-Einheit des Krankenhauses Paphos muss einen Primärenergieverbrauch aufweisen, der um mindestens 20 % niedriger ist als der Bedarf an Niedrigstenergiegebäuden (NZEB). Das Ende der Arbeiten wird durch die Übernahme ausgestellter Bescheinigungen über die fertiggestellten Arbeiten bestätigt.

B. KOMPONENTE 2.1: Klimaneutralität, Energieeffizienz und erneuerbare Energien

Mit dieser Komponente des zyprischen Aufbau- und Resilienzplans soll die Herausforderung der Eindämmung des Klimawandels angegangen werden, indem ein Beitrag zum Übergang des Landes zur Klimaneutralität geleistet wird.

Ziel der Komponente ist die Verbesserung der Umweltpolitik durch Maßnahmen zur umweltgerechten Besteuerung, zur Öffnung des Strommarktes und zur Erleichterung der Zulassung von Erneuerbare-Energien-Projekten und Renovierungsprojekten. Die Komponente zielt darauf ab, die Energieeffizienz des Gebäudebestands und anderer Infrastrukturen zu verbessern und umweltfreundliche Investitionen für KMU, Haushalte, den öffentlichen Sektor im weiteren Sinne und NRO zu unterstützen. Die Komponente zielt auch auf die Verringerung der Energiearmut ab und zielt darauf ab, die Isolation Zyperns im Energiebereich anzugehen.

Mit der Komponente wird die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen für die Jahre 2019 und 2020 unterstützt, in denen eine Konzentration der investitions- und investitionsbezogenen Maßnahmen auf Energieeffizienz und erneuerbare Energien empfohlen wird (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019 und länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

B.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform 1 (C2.1R1): Grüne Besteuerung

Ziel der Maßnahme ist es, den Übergang zu einer effizienteren Nutzung der Umweltressourcen zu fördern, die Treibhausgasemissionen zu verringern und die Marktdurchdringung erneuerbarer Energien zu erhöhen.

Die Reform besteht aus Gesetzesänderungen, mit denen eine CO2-Steuer auf Kraftstoffe eingeführt wird, die in Wirtschaftszweigen verwendet werden, die nicht unter das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten fallen. Die Reform umfasst auch die schrittweise Einführung einer Wasserabgabe sowie die Einführung einer Abgabe auf Hausmüll/Deponieabfälle. Ziel der Reform ist es, einen konkreten Beitrag zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele für 2030 zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien zu leisten. Die Änderungen der Rechtsvorschriften stützen sich auf die Ergebnisse einer noch durchzuführenden unabhängigen Studie.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C2.1R2): Unabhängigkeit des zyprischen Übertragungsnetzbetreibers (TSOC) von der etablierten Elektrizitätsbehörde Zyperns

Ziel der Maßnahme ist es, den Wettbewerb auf dem Strommarkt zu stärken, indem Bedingungen geschaffen werden, die es neuen Investoren ermöglichen, sich an der Erzeugung, Speicherung, Aggregierung, Laststeuerung und Stromversorgung zu beteiligen.

Die Reform besteht darin, die Unabhängigkeit des zyprischen Übertragungsnetzbetreibers (TSOC) von der etablierten Elektrizitätsbehörde Zyperns in Bezug auf Governance, Finanz- und Personalverwaltung zu gewährleisten. Die Maßnahme soll auch den Versorgerwechsel erleichtern, was zu einer Senkung der Stromkosten für Privathaushalte und gewerbliche/industrielle Kunden führen dürfte.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C2.1R3): Zentrale digitale Anlaufstellen zur Straffung von Erneuerbare-Energien-Projekten und zur Erleichterung der energetischen Sanierung von Gebäuden

Ziel der Maßnahme ist die Förderung der Durchführung von Erneuerbare-Energien-Projekten durch Straffung des Genehmigungsverfahrens für Erneuerbare-Energien-Projekte. Die Reform zielt auch darauf ab, die energetische Sanierung von Gebäuden zu beschleunigen.

Die Reform umfasst die Digitalisierung des Genehmigungsverfahrens für Erneuerbare-Energien-Projekte und die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für technische und finanzielle Unterstützung für die energetische Sanierung von Gebäuden.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C2.1R4): Rechtsrahmen für Energiespeicherung

Ziel der Maßnahme ist die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Förderung der Beteiligung von Speicheranlagen am Strommarkt.

Die Reform besteht in der Änderung der Übertragungs- und Verteilungsregeln (TDR) und der Regeln für den Handel und die Abrechnung, damit Speicheranlagen am Stromgroßhandelsmarkt teilnehmen können. Dies dürfte die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern fördern und zur Effizienz und Wirtschaftlichkeit des Strommarkts insgesamt beitragen.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C2.1I1): Förderung von Energieeffizienzinvestitionen in KMU, Gemeinden, Gemeinden und im weiteren öffentlichen Sektor

Ziel der Maßnahme ist die Verringerung des Primär- und Endenergieverbrauchs sowie der CO2-Emissionen in Gebäuden und/oder Anlagen, die sich im Eigentum von KMU, lokalen Behörden (Gemeinden und Gemeinden) und Organisationen des öffentlichen Sektors im weiteren Sinne befinden oder von diesen betrieben werden.

Die Investition besteht in der Unterstützung von mindestens 275 Einrichtungen zur Gebäuderenovierung und zur effizienteren Gestaltung der Produktionsprozesse. Das Zuschussprogramm fördert auch die Durchführung von Energieaudits sowie die Einführung digitaler Technologien und die Integration erneuerbarer Energien. Die Investition zielt darauf ab, die Primärenergienachfrage um durchschnittlich mindestens 30 % zu senken.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere muss in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für diese Maßnahme berücksichtigt werden, dass der Kauf von Biomassekesseln den Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, der Richtlinie (EU) 2018/2001 über erneuerbare Energien und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften über Luftschadstoffemissionen entsprechen muss.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.



Investition 2 (C2.1I2): Förderung erneuerbarer Energien und individueller Energieeffizienzmaßnahmen in Wohnungen und Bekämpfung der Energiearmut in Haushalten mit Behinderungen

Ziel der Maßnahme ist es, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und Energieeinsparungen durch den großen Bestand alter Wohnungen zu fördern und die Durchführung kleinerer energetischer Renovierungen in energiearmen Haushalten sowie in Haushalten mit Behinderungen zu subventionieren.

Die Investition besteht aus zwei Teilmaßnahmen: i) eine Förderregelung für erneuerbare Energien und individuelle Energieeffizienzmaßnahmen in Wohnungen und ii) ein Förderprogramm zur Bekämpfung der Energiearmut in Haushalten mit Behinderungen.

Teilmaßnahme 1: Förderung erneuerbarer Energien und Energieeffizienzmaßnahmen in Wohngebäuden

Die Investition besteht in der Gewährung von Zuschüssen für mindestens 16 200 Wohnungen (einschließlich Haushalte schutzbedürftiger Stromverbraucher) für die Wärmedämmung von Dächern und/oder für die Installation eines Photovoltaiksystems und/oder für die Installation oder den Austausch von Solarwasserheizsystemen (SWH) einer bestehenden Wohnung.

Teilmaßnahme 2: Bekämpfung der Energiearmut in Haushalten mit Behinderungen

Die Investition besteht in der Unterstützung kleinerer energetischer Renovierungen wie Wärmedämmung und energieeffizienter Ausrüstung in mindestens 270 von Energiearmut betroffenen Haushalten sowie in Haushalten mit Behinderungen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C2.1I3): Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und von Energieeinsparungen durch lokale/breitere Behörden sowie NRO und Erleichterung des Übergangs lokaler Gemeinschaften zum Klimaschutz & Anpassung

Ziel der Maßnahme ist es, die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeinsparungen durch den großen Bestand alter Infrastruktur, die von lokalen Behörden genutzt wird, zu fördern und eine Pipeline von Investitionsvorhaben für nachhaltige Energie und die Anpassung an den Klimawandel in ländlichen Gemeinden in Zypern aufzubauen.

Die Investition besteht aus zwei Teilmaßnahmen: i) Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und von Energieeinsparungen durch lokale/breitere Behörden sowie NRO; und ii) Erleichterung des Übergangs lokaler Gemeinschaften zu Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel. Die Investition zielt darauf ab, die Primärenergienachfrage um durchschnittlich mindestens 30 % zu senken.

Teilmaßnahme 1: Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und von Energieeinsparungen durch lokale/breitere Behörden sowie NRO

Die Teilmaßnahme besteht in der Einführung einer Zuschussregelung für die Förderung groß angelegter Energieeffizienz- und Erneuerbare-Energien-Maßnahmen in Gebäuden, Infrastrukturen und Sozialwohnungen, die auf lokale Behörden und NRO ausgerichtet sind.



Teilmaßnahme 2: Erleichterung des Übergangs lokaler Gemeinschaften zu Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

Die Teilmaßnahme besteht in der Bereitstellung technischer Unterstützung für die Gemeinschaftlichen Räte für den ländlichen Raum bei der Ausarbeitung von Plänen für nachhaltige Energie und Klimaschutz und bei der Durchführung von Investitionen in den Bereichen Energie und Klima sowie in der Einrichtung einer Zuschussregelung zur Unterstützung von Investitionen in nachhaltige Energie und Anpassung an den Klimawandel.

Die beiden Teilmaßnahmen müssen zusammen mindestens 580 Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel bewirken, die von lokalen Behörden oder NRO getätigt werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C2.1I4): Verringerung der CO2-Emissionen in Industrie, Unternehmen und Organisationen

Ziel der Maßnahme ist es, Industrien, Unternehmen und Organisationen zu ermutigen, sich an Umwälzungen zu beteiligen, die auf die Dekarbonisierung abzielen, und Aktionspläne zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in ihren Betriebs- und/oder Lieferketten umzusetzen.

Die Investition besteht in der Einrichtung eines Fördersystems, das den Kosten für den Erwerb von Treibhausgasemissionszertifikaten entspricht, die aufgrund der Verringerung der Emissionen infolge der Maßnahmen der Begünstigten vermieden werden sollen. Durch die gewährte Unterstützung sind mindestens 354 566 Tonnen CO2-Äquivalent zu reduzieren.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 1 ; ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 2 ; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 3 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 4 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 5 (C2.1I5): Verbesserung der Energieeffizienz öffentlicher Gebäude

Ziel der Maßnahme ist es, die energetische Sanierung und Energieeffizienz ausgewählter öffentlicher Gebäude zu erleichtern, d. h. Feuerwehrgebäude, Schulen, das Allgemeine Krankenhaus Nikosia, Wasseraufbereitungsanlagen und Wasserpumpstationen.

Die Investition besteht aus drei Teilmaßnahmen: i) Brandschutzeigenschaften und Schulen; ii) Allgemeines Krankenhaus in Nikosia; und iii) Installation vernetzter Photovoltaik-Energiesysteme in Wasseraufbereitungsanlagen und Wasserpumpstationen.

Teilmaßnahme 1: Eigenschaften und Schulen der Feuerwehr

Die Teilmaßnahme besteht in der Durchführung von energetischen Aufrüstungen in den 16 städtischen Brandstationen in Zypern, im Hauptquartier der Feuerwehr und in zwei ländlichen Brandstationen. Die Teilmaßnahme umfasst auch die Installation von Wärmedämmungs- und Photovoltaikanlagen in mindestens 405 Schulen.

Die Investition zielt darauf ab, die Primärenergienachfrage um durchschnittlich mindestens 30 % zu senken.

Teilmaßnahme 2: Allgemeines Krankenhaus Nikosia

Die Teilmaßnahme besteht in der Errichtung und Installation eines Photovoltaiksystems im Universitätskrankenhaus Nikosia mit einer Gesamtkapazität von 943 kW.

Teilmaßnahme 3: Wasseraufbereitungsanlagen und Wasserpumpstationen

Die Teilmaßnahme besteht in der Installation netzangeschlossener fotovoltaischer Energiesysteme mit einer Gesamtleistung von 2 MWp in Wasseraufbereitungsanlagen und Wasserpumpstationen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 6 (C2.1I6): Modernisierung der Testinfrastruktur für erneuerbare Energien und intelligente Netze an der Universität von Zypern

Ziel der Maßnahme ist es, die Testinfrastruktur für erneuerbare Energien und intelligente Netze an der Universität von Zypern zu modernisieren und diese Infrastruktur in das künftige intelligente Netz zu integrieren.

Die Investition umfasst die Lieferung, den Einbau, die Erprobung, die Kalibrierung, die Inbetriebnahme und die Abnahme der Ausrüstung für intelligente Netze, gefolgt von der endgültigen Infrastrukturintegration. Die Maßnahme umfasst auch die Personalorientierung und -schulung.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

Investition 7 (C2.1I7): Masseninstallation und Betrieb einer Infrastruktur mit intelligenten Zählern (Advanced Metering Infrastructure) durch den Verteilernetzbetreiber (VNB)

Ziel der Maßnahme ist es, die Masseneinführung intelligenter Zähler in Zypern zu erleichtern.

Die Investition besteht in der Lieferung und Installation von 400 000 intelligenten Zählern an Stromendkunden, einschließlich natürlicher und juristischer Personen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 8 (C2.1I8): Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft

Ziel der Maßnahme ist es, die Überwachung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft in Zypern zu verbessern und zu deren Verringerung beizutragen.

Die Investition besteht in der Einrichtung eines Treibhausgasüberwachungssystems für die Landwirtschaft, das Daten für die Umsetzung effizienterer Klimaschutzverfahren liefert und zur Erreichung einer Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft um 10 % bis Ende 2025 beiträgt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 9 (C2.1I9): Waldbrandschutz

Ziel der Maßnahme ist es, die Kapazitäten der zuständigen Behörden Zyperns zur Bewältigung von Brandgefahren zu verbessern und den Schutz vor den Risiken für Bürger, Infrastruktur und Wälder zu stärken.

Die Investition besteht in der Beschaffung von Löschflugzeugen, Fahrzeugen, Ausrüstung und damit verbundener Ausbildung und Wartung für die Dauer der Durchführung der Maßnahme. Dies schließt die Lieferung folgender Fahrzeuge, Maschinen und Ausrüstungen ein: 75 Transportfahrzeuge für Patrouillenzwecke zum Schutz der Wälder und Transfer von Personal bei Brandereignissen; 12 große Feuerwehrwagen; 25 Notfeuerlöschfahrzeuge; 4 Bulldozer für den Bau von Brandschutzarbeiten mit der Möglichkeit des Transports per Lkw zum schnellen Transport zu Bränden; vier Planiermaschinen für den Bau von Brandschutzarbeiten; sechs landwirtschaftliche Zugmaschinen, die mit den für die Durchführung von Brandschutzmaßnahmen erforderlichen Werkzeugen ausgestattet sind; vierrädrige Bagger/Lader; sechs Filialschredder; vier Lader (Lkw) und sechs 20-Tonnen-Tankschiffe für Brandschutzzwecke; ein Löschflugzeug.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 10 (C2.1I10): Marktmanagementsystem zur Erleichterung der Öffnung des Strommarkts für den Wettbewerb

Ziel der Maßnahme ist die Einführung eines Marktmanagementsystems durch den zyprischen Übertragungsnetzbetreiber als Instrument zur Erleichterung der Öffnung des Strommarktes für den Wettbewerb.

Die Investition besteht in der Installation und Einführung des Marktsteuerungssystems für den zyprischen Strommarkt und in der damit verbundenen Schulung von 100 % des Personals des Übertragungsnetzbetreibers.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

B.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

19

C2.1R1

Grüne Besteuerung

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung einer CO2-Steuer für Kraftstoffe, einer Wasserabgabe und einer Abgabe auf Haushalts- und Deponieabfälle

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung einer Kohlenstoffsteuer für Kraftstoffe, einer Wasserabgabe und einer Abgabe auf Hausmüll/Deponieabfälle

Q2

2023

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen, die einen spürbaren Beitrag zur Erreichung des Ziels für 2030 zur Verringerung der Treibhausgasemissionen leisten sollen. Die Änderungen müssen sich auf die Ergebnisse einer noch durchzuführenden unabhängigen Studie stützen. Das Gesetz soll insbesondere a) eine CO2-Steuer auf Kraftstoffe einführen, die in Wirtschaftszweigen verwendet werden, die nicht unter das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten fallen, b) schrittweise eine Abgabe auf Wasser einführen, die der Knappheit dieser natürlichen Ressource und den Umweltkosten ihrer Nutzung Rechnung trägt, und c) eine landesweite Abgabe auf Haushalts- und Deponieabfälle einführen.

20

C2.1R1

Grüne Besteuerung

Etappenziel

Folgenabschätzungsbericht zur Messung der Auswirkungen der Reform auf Umwelt und Wirtschaft

Veröffentlichung des Folgenabschätzungsberichts zur Messung der Auswirkungen der Reform auf Umwelt und Wirtschaft

Q2

2026

Folgenabschätzungsbericht, in dem die Auswirkungen der Reform auf die Umwelt und die wirtschaftlichen Auswirkungen auf Privathaushalte und Unternehmen gemessen und erforderlichenfalls weitere Steueränderungen empfohlen werden.

21

C2.1R2

Unabhängigkeit des zyprischen Übertragungsnetzbetreibers (TSOC) von der etablierten Elektrizitätsbehörde Zyperns

Etappenziel

Gesetz zur Regulierung des Strommarkts von 2021

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten des „Gesetzes zur Regulierung des Elektrizitätsmarktes“ von 2021

Q4

2021

Inkrafttreten des Gesetzes zur Regulierung des Strommarkts von 2021, das die Öffnung des Strommarkts für den Wettbewerb erleichtern und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen fördern soll, indem a) Gewährleistung der Unabhängigkeit des zyprischen Übertragungsnetzbetreibers (TSOC) von der etablierten Elektrizitätsbehörde Zyperns (Autonomie bei der Unternehmensführung, finanzielle Autonomie und Unabhängigkeit des TSOC-Personals), b) Einführung der notwendigen Schritte zur Senkung der Stromkosten für Haushalts- und Gewerbe-/Industriekunden und c) Schaffung von Bedingungen für Transparenz und Vertrauen, um neue Investoren bei der Stromerzeugung und -versorgung zu motivieren.

22

C2.1R3

Zentrale digitale Anlaufstellen zur Straffung von Erneuerbare-Energien-Projekten und zur Erleichterung der energetischen Sanierung von Gebäuden

Etappenziel

Voll funktionsfähige IT-Plattform

Vollständig funktionsfähige IT-Plattform, die vom Ministerium für Energie, Handel und Industrie akzeptiert wurde

Q4

2022

Voll funktionsfähige IT-Plattform für 1) den Antragsteller durch das administrative Genehmigungsverfahren auf transparente Weise bis zur Abgabe einer oder mehrerer Entscheidungen durch die zuständigen Behörden zu lenken, 2) indem er dem Antragsteller alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt und gegebenenfalls andere Verwaltungsbehörden einbezieht.

23

C2.1R4

Rechtsrahmen für Energiespeicherung

Etappenziel

Änderung der Übertragungs- und Verteilungsregeln („Transmission and Distribution Rules“ (TDRs)) und der Handels- und Abwicklungsvorschriften („Trading and Settlement Rules“ (TSRs))

Veröffentlichung der Änderung der Übertragungs- und Verteilungsregeln (TDRs) und der Handels- und Abwicklungsregeln auf der Website der zyprischen Energieregulierungsbehörde

Q4

2021

Inkrafttreten einer Änderung der Übertragungs- und Verteilungsregeln (TDRs) und der Handels- und Abrechnungsvorschriften (TSRs), die den erforderlichen Regulierungsrahmen (Marktregeln) und die technischen Modalitäten bieten, die es den Speicheranlagen ermöglichen,

— am Stromgroßhandelsmarkt teilzunehmen,

— Förderung der Entwicklung eines wirtschaftlich tragfähigen, effizienten, sicheren und verbraucherorientierten Strommarktes, der der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern Vorrang einräumt.

24

C2.1I1

Förderung von Energieeffizienzinvestitionen in KMU, Gemeinden, Gemeinden und im weiteren öffentlichen Sektor

Etappenziel

Förderregelung zur Förderung von Investitionen in die Energieeffizienz in KMU, Gemeinden, Gemeinden und im weiteren öffentlichen Sektor

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Förderregelung zur Förderung von Investitionen in die Energieeffizienz in KMU, Gemeinden, Gemeinden und im weiteren öffentlichen Sektor

Q4

2021

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Förderregelung zur Förderung von Investitionen in die Energieeffizienz in KMU, Gemeinden, Gemeinden und im öffentlichen Sektor im weiteren Sinne nach Überprüfung der Vorschriften über staatliche Beihilfen, die von dem für die Kontrolle staatlicher Beihilfen zuständigen Kommissionsmitglied und dem Beschluss des Ministerrates zur Genehmigung der Ziele der Regelung anzuwenden sind. Die Investition zielt darauf ab, die Primärenergienachfrage um durchschnittlich mindestens 30 % zu senken.

25

C2.1I1

Förderung von Energieeffizienzinvestitionen in KMU, Gemeinden, Gemeinden und im weiteren öffentlichen Sektor

Zielwert

Einrichtungen (KMU, Gemeinden, Gemeinden und der öffentliche Sektor im weiteren Sinne), die Energieeffizienzmaßnahmen durchgeführt haben

 

Anzahl

0

125

Q4

2024

Mindestens 125 Einrichtungen (KMU, Gemeinden, Gemeinden und der öffentliche Sektor im weiteren Sinne) haben in Gebäuden 1) Energieeffizienzmaßnahmen (Energieeffizienzmaßnahmen) oder 2) Energieeffizienzmaßnahmen im Zusammenhang mit ihren Produktionsprozessen oder 3) Energieeffizienzmaßnahmen in kommunalen Sportanlagen durchgeführt, da das Ziel verfolgt wird, die Primärenergienachfrage um durchschnittlich mindestens 30 % zu senken. Die ausgewählten Projekte müssen den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.



26

C2.1I1

Förderung von Energieeffizienzinvestitionen in KMU, Gemeinden, Gemeinden und im weiteren öffentlichen Sektor

Zielwert

Einrichtungen (KMU, Gemeinden, Gemeinden und der öffentliche Sektor im weiteren Sinne), die Energieeffizienzmaßnahmen durchgeführt haben

 

Anzahl

125

275

Q4

2025

Mindestens 275 Einrichtungen (KMU, Gemeinden, Gemeinden und der öffentliche Sektor im weiteren Sinne) haben in Gebäuden 1) Energieeffizienzmaßnahmen (Energieeffizienzmaßnahmen) oder 2) Energieeffizienzmaßnahmen im Zusammenhang mit ihren Produktionsprozessen oder 3) Energieeffizienzmaßnahmen in kommunalen Sportanlagen durchgeführt, da das Ziel verfolgt wird, die Primärenergienachfrage um durchschnittlich mindestens 30 % zu senken. Die ausgewählten Projekte müssen den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

27

C2.1I2

Förderung erneuerbarer Energien und individueller Energieeffizienzmaßnahmen in Wohnungen und Bekämpfung der Energiearmut in Haushalten mit Behinderungen

Etappenziel

Erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Förderung erneuerbarer Energien und individueller Energieeffizienzmaßnahmen in Wohnungen

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Q2

2021

Die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Förderung erneuerbarer Energien und individueller Energieeffizienzmaßnahmen in Wohngebäuden wurde auf der Website des Fonds für erneuerbare Energien und Energieeinsparung veröffentlicht. Die Investition zielt darauf ab, die Primärenergienachfrage um durchschnittlich mindestens 30 % zu senken.



28

C2.1I2

Förderung erneuerbarer Energien und individueller Energieeffizienzmaßnahmen in Wohnungen und Bekämpfung der Energiearmut in Haushalten mit Behinderungen

Zielwert

Wohnungen und Haushalte mit Behinderungen, die ihre Energieeffizienz verbessert haben

Anzahl

0

8600

Q4

2023

Mindestens 8500 Wohnungen und 100 Haushalte mit Menschen mit Behinderungen haben ihre Energieeffizienz durch maßgeschneiderte Lösungen (Unterstützungsdienste und Energieberatung) und die finanzielle Unterstützung mit dem Ziel verbessert, die Primärenergienachfrage um durchschnittlich mindestens 30 % zu senken.

29

C2.1I2

Förderung erneuerbarer Energien und individueller Energieeffizienzmaßnahmen in Wohnungen und Bekämpfung der Energiearmut in Haushalten mit Behinderungen

Zielwert

Wohnungen und Haushalte mit Behinderungen, die ihre Energieeffizienz verbessert haben

Anzahl

8600

16 470

Q2

2026

Mindestens 16 200 Wohnungen und 270 Haushalte mit Menschen mit Behinderungen haben ihre Energieeffizienz durch maßgeschneiderte Lösungen (Unterstützungsdienste und Energieberatung) und die finanzielle Unterstützung mit dem Ziel verbessert, die Primärenergienachfrage um durchschnittlich mindestens 30 % zu senken.

30

C2.1I3

Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und von Energieeinsparungen durch lokale/breitere Behörden sowie NRO und Erleichterung des Übergangs lokaler Gemeinschaften zum Klimaschutz & Anpassung

Etappenziel

Erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung lokaler Behörden bei Energieeffizienzmaßnahmen

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Q3

2021

Die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung lokaler Behörden bei Energieeffizienzmaßnahmen wurde auf der Website des Fonds für erneuerbare Energien und Energieeinsparung veröffentlicht. Die Investition zielt darauf ab, die Primärenergienachfrage um durchschnittlich mindestens 30 % zu senken.

31

C2.1I3

Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und von Energieeinsparungen durch lokale/breitere Behörden sowie NRO und Erleichterung des Übergangs lokaler Gemeinschaften zum Klimaschutz & Anpassung

Zielwert

Investitionen lokaler Behörden oder NRO, die ihre Energieeffizienz und ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel verbessert haben

Anzahl

0

190

Q4

2023

Mindestens 190 Investitionen lokaler Behörden oder NRO, die ihre Energieeffizienz und die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel durch technische Hilfe und finanzielle Unterstützung verbessert haben, mit dem Ziel, die Primärenergienachfrage um durchschnittlich mindestens 30 % zu senken.

32

C2.1I3

Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und von Energieeinsparungen durch lokale/breitere Behörden sowie NRO und Erleichterung des Übergangs lokaler Gemeinschaften zum Klimaschutz & Anpassung

Zielwert

Investitionen lokaler Behörden oder NRO, die ihre Energieeffizienz und ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel verbessert haben

Anzahl

190

580

Q2

2026

Mindestens 580 Investitionen lokaler Behörden oder NRO, die ihre Energieeffizienz und die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel durch technische Hilfe und finanzielle Unterstützung verbessert haben, mit dem Ziel, die Primärenergienachfrage um durchschnittlich mindestens 30 % zu senken.

33

C2.1I4

Verringerung der CO2-Emissionen in Industrie, Unternehmen und Organisationen

Zielwert

Verringerung der Emissionen

Anzahl

0

130 000

Q4

2024

Reduzierung von mindestens 130 000 Tonnen CO2-Äquivalent aufgrund der geleisteten Unterstützung. Emissionsreduktionen werden anhand von Berichten externer Sachverständiger überprüft. Die ausgewählten Projekte müssen den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

34

C2.1I4

Verringerung der CO2-Emissionen in Industrie, Unternehmen und Organisationen

Zielwert

Weitere Verringerung der Emissionen

Anzahl

130 000

354 566

Q2

2026

Reduzierung von mindestens 354 566 Tonnen CO2-Äquivalent aufgrund der geleisteten Unterstützung. Emissionsreduktionen werden anhand von Berichten externer Sachverständiger überprüft. Die ausgewählten Projekte müssen den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

35

C2.1I5

Verbesserung der Energieeffizienz öffentlicher Gebäude

Zielwert

In Schulen installierte Wärmedämmungs- und Photovoltaikanlagen

Anzahl

0

405

Q1

2022

In mindestens 405 Schulen installierte Wärmedämmungs- und Photovoltaiksysteme mit dem Ziel einer durchschnittlichen Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 30 %.

36

C2.1I5

Verbesserung der Energieeffizienz öffentlicher Gebäude

Zielwert

Fertigstellung der Installation und Installation von Photovoltaikanlagen im Universitätskrankenhaus Nikosia

Anzahl

0

943

Q4

2023

Fertigstellung der Einrichtung und Installation eines PV-Systems im Krankenhaus von Nikosia mit einer Gesamtkapazität von 943 kW.

37

C2.1I5

Verbesserung der Energieeffizienz öffentlicher Gebäude

Zielwert

Fertigstellung der Installation von Photovoltaikanlagen in Wasserpumpen und Feuerwehranlagen

Anzahl

0

2200

Q4

2025

Fertigstellung der Installation von Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtkapazität von 2200 kW in Wasserpumpen und Feuerlöschanlagen.

38

C2.1I6

Modernisierung der Testinfrastruktur für erneuerbare Energien und intelligente Netze an der Universität von Zypern

Etappenziel

Unterzeichnung des Vertrags über die Installation von Anlagen zum Ausbau des Stromnetzes in ein intelligentes Netz

Vertragsunterzeichnung

Q4

2022

Unterzeichnung des Vertrags über die Installation von Anlagen zur Aufrüstung des Stromnetzes in ein intelligentes Netz nach erfolgreicher Vergabe öffentlicher Aufträge.

39

C2.1I6

Modernisierung der Testinfrastruktur für erneuerbare Energien und intelligente Netze an der Universität von Zypern

Etappenziel

Lieferung, erfolgreiche Installation und Abnahme der Ausrüstung für intelligente Netze

Abgegebenes Abnahmeprotokoll

Q2

2024

Lieferung, erfolgreiche Installation, Prüfung, Kalibrierung, Inbetriebnahme und Abnahme der Ausrüstung für intelligente Netze, gefolgt von der endgültigen Integration der Infrastruktur.

40

C2.1I7

Masseninstallation und Betrieb einer Infrastruktur mit intelligenten Zählern (Advanced Metering Infrastructure) durch den Verteilernetzbetreiber (VNB)

Etappenziel

Vertragsunterzeichnung für intelligente Stromverbrauchsmesseinrichtungen

Vertragsunterzeichnung

Q1

2022

Vertragsunterzeichnung für intelligente Stromverbrauchseinrichtungen (Hardware, Software und Unterstützung & andere Dienste).

41

C2.1I7

Masseninstallation und Betrieb einer Infrastruktur mit intelligenten Zählern (Advanced Metering Infrastructure) durch den Verteilernetzbetreiber (VNB)

Zielwert

Lieferung und Installation intelligenter Zähler

Anzahl

0

200 000

Q3

2024

Abnahme der Lieferung und Installation von mindestens 200 000 intelligenten Stromzählern an Stromendkunden, einschließlich natürlicher und juristischer Personen.

42

C2.1I7

Masseninstallation und Betrieb einer Infrastruktur mit intelligenten Zählern (Advanced Metering Infrastructure) durch den Verteilernetzbetreiber (VNB)

Zielwert

Lieferung und Installation intelligenter Zähler

Anzahl

200 000

400 000

Q2

2026

Annahme der Lieferung und Installation von 400 000 intelligenten Stromzählern an Stromendkunden, einschließlich natürlicher und juristischer Personen.

43

C2.1I8

Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft

Etappenziel

Erwerb und Installation von Überwachungseinheiten für die Messung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft

Genehmigung der Ausrüstung und der Installation durch den Empfangsausschuss

Q2

2023

Erwerb und Installation von Automobileinheiten und permanenten Überwachungseinheiten zur Messung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft mit dem Ziel, angemessene Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen umzusetzen.

44

C2.1I8

Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft

Zielwert

Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft

in % (Prozent)

0

10

Q4

2025

Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft um 10 % durch Überwachung der Treibhausgasemissionen und Berechnung der nationalen Emissionsfaktoren für Treibhausgasemissionen und Umsetzung der Emissionsfaktoren durch das nationale Treibhausgasinventar des Landes. Der Referenzwert für die Gesamtemissionen aus landwirtschaftlichen Böden auf der Grundlage des nationalen Inventarberichts des Landes beträgt 122,8 kt CO2-Äquivalent für 2019.

45

C2.1I9

Waldbrandschutz

Etappenziel

Unterzeichnung der Vereinbarungen/Verträge über den Erwerb von Löschflugzeugen, -fahrzeugen, -ausrüstungen und -dienstleistungen

Unterzeichnung der Abkommen/Verträge

Q2

2022

Unterzeichnung der Vereinbarungen/Verträge mit Lieferanten über den Kauf von Löschflugzeugen, -fahrzeugen, -ausrüstungen und -dienstleistungen mit dem Ziel, zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verringerung des Risikos beizutragen, dass

Explosion und Ausbreitung von Waldbränden und Stärkung des Schutzes vor den Gefahren, denen die Bürger ausgesetzt sind,

Infrastruktur und Wälder nach einem möglichen Brandfall.

46

C2.1I9

Waldbrandschutz

Etappenziel

Lieferung von Löschflugzeugen, -fahrzeugen und -ausrüstung

Abnahmebescheinigungen für die Lieferung von Löschflugzeugen, -fahrzeugen und -ausrüstung

Q4

2023

Lieferung und Abnahme von Löschflugzeugen, -fahrzeugen und -ausrüstung.

47

C2.1I9

Waldbrandschutz

Etappenziel

Abschluss der Leistungen

Abnahmebescheinigungen zur Bestätigung der Abnahme der Leistungen

Q4

2025

Abschluss der folgenden Leistungen: 1) Brandbekämpfungsmaßnahmen und Pilotenausbildung 2) silvikuläre Praktiken und 3) Dienstleistungen für 3 unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) – Drohnen.

48

C2.1I10

Marktmanagementsystem zur Erleichterung der Öffnung des Strommarkts für den Wettbewerb

Etappenziel

Fertigstellung, Installation und Einführung des Marktsteuerungssystems und Schulung des Personals

Ausstellung der endgültigen Annahmebescheinigung für das Marktverwaltungssystem und Überprüfung des Abschlusses der Schulung des Personals

Q1

2023

Fertigstellung, Installation und Einführung des Marktsteuerungssystems für den zyprischen Strommarkt und Schulung des Personals des Übertragungsnetzbetreibers in Bezug auf das „Rolled-out“ -Informationssystem und die damit verbundenen betrieblichen Verfahren.

B.3.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (Darlehen)

Investition 11 (C2.1I11) Beseitigung der Isolation im Energiebereich – Vorhaben von gemeinsamem Interesse „EuroAsia Interconnector“

Ziel der Maßnahme ist es, die Versorgungssicherheit und wettbewerbsfähigere Großhandelspreise für Strom zu gewährleisten und die verstärkte Nutzung von Strom aus saubereren Energiequellen, insbesondere aus erneuerbaren Energiequellen, zu ermöglichen, indem das zyprische Stromnetz mit dem kontinentalen System der EU verbunden wird.

Die Investition besteht in der Fertigstellung und Inbetriebnahme der PCI-3.10.2-Verbindungsleitung zwischen Zypern und Griechenland, die eine Gleichstrom-1000-MW-Stromrichterstation in Zypern und die zugehörige Infrastruktur in Zypern und Kreta umfasst, die über 898 km HGÜ-Unterseekabel mit einer Kapazität von 1000 MW verbunden ist. Dies dürfte Teil eines umfassenderen Investitionsaufbaus einer grenzüberschreitenden Verbindungsleitung mit einer Gesamtlänge von 1208 km zwischen Kreta, Zypern und Israel sein. Es wird erwartet, dass verschiedene Teile des Projekts Finanzmittel aus verschiedenen Quellen erhalten, nämlich die Aufbau- und Resilienzfazilität, die Fazilität „Connecting Europe“, ein Darlehen der Europäischen Investitionsbank, kommerzielle Darlehen und Eigenkapital.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere müssen die Abhilfemaßnahmen, die auf die Erhaltung der Meeresumwelt abzielen, während der Durchführung des Projekts gemäß der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Baugenehmigung gebührend beachtet werden. Alle Maßnahmen, die im Rahmen der UVP und der Prüfung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG als notwendig erachtet werden, um die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) zu gewährleisten, müssen in das Projekt integriert und in den Phasen des Baus, des Betriebs und der Stilllegung der Infrastruktur eingehalten werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

B.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (Darlehen)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme

(Reform oder Investitionen)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

49

C2.1I11

Beendigung der Isolation im Energiebereich – Projekt von gemeinsamem Interesse „EuroAsia Interconnector“

Etappenziel

Beginn der Bauarbeiten für die HGÜ-Konverter-Station in Kofinou und die Onshore-Infrastruktur in Zypern

Unterzeichnete Vereinbarung über den Bau der Fertigungsstätte Kofinou

Q4

2022

Beginn der Bauarbeiten für die HGÜ-Konverter-Station in Kofinou und die Onshore-Infrastruktur in Zypern nach Sicherung einschlägiger Finanzierungsquellen außerhalb der RRF.

50

C2.1I11

Beendigung der Isolation im Energiebereich – Projekt von gemeinsamem Interesse „EuroAsia Interconnector“

Etappenziel

Abschluss des Baus der Konverterstation

Ausstellung des Übernahmezertifikats für den Bau einer Stromrichterstation

Q4

2024

Abschluss des Baus der Stromrichterstation einschließlich der Installation von Hochspannungs- und Steuergeräten

51

C2.1I11

Beendigung der Isolation im Energiebereich – Projekt von gemeinsamem Interesse „EuroAsia Interconnector“

Etappenziel

Fertiggestellte und voll funktionsfähige Einrichtung für den Stromverbund zwischen Zypern und Kreta (Griechenland)

Das Team für die Abnahme der zu erbringenden Leistungen unterzeichnet die operative Effizienz des Projekts;

öffentliche Ankündigung der Inbetriebnahme der Verbindungsleitung

Q4

2025

Fertiggestellte und voll funktionsfähige Einrichtung für den Stromverbund zwischen Zypern und Kreta (Griechenland) an: 1) Beendigung der Isolation Zyperns als EU-Mitgliedstaat im Energiebereich und 2) Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit 3) Erreichung der nationalen Klimaziele gemäß dem nationalen Klimaplan

C. KOMPONENTE 2.2: Nachhaltiger Verkehr

Diese Komponente des zyprischen Aufbau- und Resilienzplans zielt darauf ab, eine sauberere, intelligentere, sicherere und fairere städtische Mobilität zu fördern, indem eine Verkehrsverlagerung von Privatfahrzeugen auf nachhaltigere Verkehrsträger wie öffentlicher Verkehr, Radfahren, Fußgängerverkehr und die Nutzung emissionsfreier oder emissionsarmer Fahrzeuge sowie die Nutzung digitaler Systeme im Verkehrssektor gefördert wird.

Die Komponente bezieht sich auf die länderspezifischen Empfehlungen zu Investitionen in einen nachhaltigen Verkehr (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019 und länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

C.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform 1 (C2.2R1): Einrichtung eines intelligenten Verkehrssystems unter Nutzung der Technologien für digitale Zwillinge

Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung der technologischen Infrastruktur, eine bessere und effizientere Überwachung der Infrastruktur und die Einführung intelligenter Funktionen.

Die Reform besteht in der Entwicklung und Umsetzung eines intelligenten Verkehrssystems, um das Mobilitätsmanagement in städtischen Gebieten und im zyprischen TEN-V-Netz zu verbessern, auch durch Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren. Die Reform umfasst die Lieferung, den Einbau und den Anschluss an die nationale Zugangsstelle mit 300 Sensoren. Diese Ausrüstung soll die Grundlage für die Digitalisierung der physischen Mobilitätsnetze in einer Datenbank des geografischen Informationssystems (GIS) und für die Integration von Mobilitätsdiensten bilden.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C2.2R2): Schaffung eines Rechtsrahmens für eine interoperable und wirksame Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und einen effizienten Markt für das Laden von Elektrofahrzeugen

Ziel der Maßnahme ist es, die Schaffung einer effizienten Infrastruktur für Elektromobilität für das Aufladen von Elektrofahrzeugen zu erleichtern.

Die Reform umfasst das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften über Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Ziel der Reform ist die Schaffung eines Mechanismus für i) die Umsetzung und Überwachung des Ladungsmarkts für Elektrofahrzeuge und ii) die Koordinierung der Datenanalyse, um eine wirksame Netzüberwachung zu ermöglichen und die Einhaltung des nationalen Rechts und des EU-Rechts sicherzustellen.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C2.2R3): Schrittweise Abschaffung der umweltschädlichsten Fahrzeuge, insbesondere in verschmutzten städtischen Gebieten

Ziel der Reform ist es, den Rechtsrahmen zu schaffen, um Anreize für den Austausch alter und umweltschädlicher Fahrzeuge zu schaffen und Anreize für die Nutzung nachhaltiger Pendler- und Mobilitätslösungen zu schaffen.

Mit dieser Reform soll der Rechtsrahmen geschaffen werden, der die Durchführung von Maßnahmen ermöglicht, die auf den Ausschluss umweltschädlicher Fahrzeuge aus Schlüsselbereichen abzielen, wie z. B. emissionsfreie Zonen, Abgaben für den Verkehr von Fahrzeugen in bestimmten Gebieten und obligatorische Nutzung von Elektrofahrzeugen bei bestimmten Beförderungsvorgängen. Die Reform wird durch Investitionen 3 unterstützt (Förderung der flächendeckenden Nutzung von Elektrofahrzeugen, leichten Nutzfahrzeugen und alternativen Verkehrsmitteln).

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C2.2I1): Umsetzung von Projekten für nachhaltige städtische Mobilität (SUMP) und Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit

Ziel der Maßnahmen ist es, die notwendige Infrastruktur zu schaffen, um die städtische Mobilität mit umweltfreundlicheren Optionen zu verbessern, die städtische Umwelt und die Straßenverkehrssicherheit in Limassol und Larnaca zu verbessern. Die Investitionen umfassen auch Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit und des sicheren Verkehrs von Fußgängern, Radfahrern und Menschen mit Behinderungen in allen städtischen Zentren.

Die Investition besteht insbesondere in der Einführung von Radwegen, Busspuren und der entsprechenden IVS-Ausrüstung (d. h. intelligentes Ampelsystem mit Busprioritätssystem) sowie in der Einführung von Fahrradständern, Busunterkünften und der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit an ausgewählten Kreuzungen. Dazu gehören auch die Einrichtung von Bahnhöfen von Park & Ride und der entsprechenden ITS-Ausrüstung sowie die Modernisierung des bestehenden Straßennetzes in den städtischen Zentren (z. B. Fußwege, Übergänge für Fußgänger, Radfahrer und/oder Menschen mit Behinderungen, Warnsysteme für Sehbehinderte, Fahrradparkplätze, Fußgängerrampen).

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C2.2I2): Schaffung einer Infrastruktur für Elektromobilität

Ziel der Maßnahmen ist es, die notwendige Infrastruktur zu schaffen, um den Übergang zur Elektromobilität zu erleichtern und einen Beitrag zum Aufbau von Ladestationen zu leisten.

Die Investition besteht aus drei Teilmaßnahmen: i) die Einrichtung öffentlich zugänglicher Schnellladestationen für Elektrofahrzeuge; ii) eine Zuschussregelung für die Einrichtung öffentlich zugänglicher Ladestationen in den Räumlichkeiten von Unternehmen und lokalen Behörden; und iii) eine Zuschussregelung für die Erhebung von Gebühren für Elektrofahrzeuge aus erneuerbaren Energiequellen.

Teilmaßnahme 1: Einrichtung öffentlich zugänglicher Schnellladestationen für Elektrofahrzeuge

Die Investition besteht in der Installation von 10 Schnellladestationen als Demonstrationsprojekt zur Förderung der Elektromobilität. Sie soll den Zugang zu einer Schnellladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ermöglichen und somit zur Beseitigung von Verbraucherhemmnissen in Bezug auf die Autonomie von Elektrofahrzeugen beitragen. Die 10 Schnellladestationen werden in öffentlich zugänglichen Bereichen wie Krankenhäusern, großen öffentlich zugänglichen Parkplätzen oder außerhalb öffentlicher Gebäude (wie Ministerien oder Gerichte) aufgestellt.

Teilmaßnahme 2: eine Zuschussregelung für die Einrichtung öffentlich zugänglicher Ladestationen in den Räumlichkeiten von Unternehmen und lokalen Behörden

Die Regelung fördert die Einrichtung von Ladestationen in öffentlich zugänglichen Bereichen, die Eigentum von Unternehmen oder lokalen Behörden sind.

Teilmaßnahme 3: eine Zuschussregelung für die Erhebung von Gebühren für Elektrofahrzeuge aus erneuerbaren Energiequellen

Die Regelung bietet finanzielle Anreize zur Förderung der Entwicklung der notwendigen Infrastruktur für die Elektromobilität, insbesondere durch das Aufladen von Elektrofahrzeugen aus erneuerbaren Energiequellen. Das Zuschussprogramm umfasst die Installation von Photovoltaikanlagen und Ladeeinrichtungen in Wohnungen für das Aufladen von Elektrofahrzeugen und die Finanzierung lokaler/öffentlicher Behörden für den Bau öffentlicher Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Es wird davon ausgegangen, dass der Strom für die öffentlichen Ladestationen zu einem großen Teil aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C2.2I3): Förderung der flächendeckenden Nutzung von Elektrofahrzeugen

Ziel der Maßnahme ist es, den Kauf von Elektrofahrzeugen, leichten Elektrofahrzeugen (d. h. Fahrzeugen mit CO2-Emissionen von weniger als 50 g/km), Elektrofahrrädern und öffentlichen oder nicht motorisierten Verkehrsträgern (wie Bus, Fahrrad) zu fördern und gleichzeitig ältere umweltschädliche Fahrzeuge schrittweise vom Verkehr zu nehmen. Die Investition soll die Reform 3 ergänzen (schrittweise Abschaffung der umweltschädlichsten Fahrzeuge, insbesondere in verschmutzten Gebieten).

Die Investition besteht aus drei Teilmaßnahmen: i) Ankurbelung des Übergangs zur Elektromobilität im staatlichen Sektor; ii) eine Förderregelung für den Erwerb von Elektrofahrzeugen; und iii) eine Verschrottungsregelung für die umweltschädlichsten Fahrzeuge in Kombination mit Anreizen für emissionsfreie/emissionsarme Mobilität.

Teilmaßnahme 1: Ankurbelung des Übergangs zur Elektromobilität im staatlichen Sektor

Die Investitionen umfassen Maßnahmen, die darauf abzielen, die schrittweise Ersetzung der konventionellen staatlichen Fahrzeugflotte durch Elektrofahrzeuge anzukurbeln und den Übergang zur Elektromobilität zu fördern. Dazu gehören der Erwerb von 100 Elektrofahrzeugen für den Bedarf des Staates und die Einrichtung der entsprechenden Ladestationen in den Räumlichkeiten des Staates. Darüber hinaus ersetzt das Ministerium für Postdienste seine gesamte Kraftradflotte durch Elektrokrafträder.

Dies soll als Demonstrationsprojekt zur Förderung der Elektromobilität in der breiten Öffentlichkeit dienen.

Teilmaßnahme 2: eine Förderregelung für den Erwerb von Elektrofahrzeugen

Das System bietet durch Zuschüsse Anreize für den Kauf und die Registrierung von Elektrofahrzeugen und den Kauf von Elektrofahrrädern. Sie steht in direktem Zusammenhang mit der Reform 3, dem „schrittweisen Abbau der umweltschädlichsten Fahrzeuge, insbesondere in verschmutzten städtischen Gebieten“, als parallele, unterstützende und ergänzende Maßnahme.

Teilmaßnahme 3: eine Verschrottungsregelung für die umweltschädlichsten Fahrzeuge in Kombination mit Anreizen für emissionsfreie/emissionsarme Mobilität

Das System schafft Anreize für Autofahrer, ältere und umweltschädlichere Fahrzeuge im Austausch für alternative Mobilitätsoptionen wie den Kauf eines LEV- oder eines Elektrofahrrads und/oder kostenloser Jahresbusfahrkarten aufzugeben. Die Beseitigung älterer Fahrzeuge dürfte zur Verringerung der verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen (THG) sowie zur Verringerung ihrer Auswirkungen auf die Luft-, Wasser-, Boden- und Lärmbelastung beitragen. Die verschrotteten Fahrzeuge sind von zugelassenen Recyclingunternehmen zu rezyklieren. Vorrang haben die ältesten zu verschrottenden Fahrzeuge.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

C.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme

(Reform oder Investitionen)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

52

C2.2R1

Einrichtung eines intelligenten Verkehrssystems unter Nutzung der Technologien für digitale Zwillinge

Zielwert

Lieferung und Installation von mindestens 150 Sensoren

Anzahl

0

150

Q1

2024

Bereitstellung, Installation und Anschluss von mindestens 150 Verkehrssensoren an die nationale Zugangsstelle, um die Netze zu digitalisieren und die Entwicklung eines intelligenten Verkehrssystems zu unterstützen.

53

C2.2R1

Einrichtung eines intelligenten Verkehrssystems unter Nutzung der Technologien für digitale Zwillinge

Zielwert

Lieferung und Installation von insgesamt 300 Sensoren

Anzahl

150

300

Q4

2025

Lieferung, Installation und Anschluss von insgesamt 300 Verkehrssensoren an die nationale Zugangsstelle, um die Netze zu digitalisieren und die Entwicklung eines intelligenten Verkehrssystems zu unterstützen.

54

C2.2R2

Schaffung eines Rechtsrahmens für eine interoperable und wirksame Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und einen effizienten Markt für das Laden von Elektrofahrzeugen

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

Q4

2024

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und einen effizienten Markt für das Laden von Elektrofahrzeugen.

Mit dem Rechtsrahmen wird Folgendes gefördert: 1) ein Mechanismus zur Umsetzung und Überwachung des Marktes für das Laden von Elektrofahrzeugen; und 2) eine koordinierte Datenanalyse, die eine wirksame Netzwerküberwachung sowie die Einhaltung der nationalen und EU-Rechtsvorschriften ermöglicht.

55

C2.2R3

Schrittweise Abschaffung der umweltschädlichsten Fahrzeuge, insbesondere in verschmutzten städtischen Gebieten

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit der schrittweisen Einstellung der umweltschädlichsten Fahrzeuge

Bestimmung in den Rechts- und Verwaltungsakten über das Inkrafttreten der Rechtsvorschrift

Q4

2023

Inkrafttreten von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Ausschluss umweltschädlicher Fahrzeuge aus Schlüsselbereichen/Betriebsabläufen.

Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften schaffen die Rechtsgrundlage für die Durchsetzung der restriktiven Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verkehr von Kraftfahrzeugen mit dem Ziel, die umweltschädlichsten Fahrzeuge schrittweise abzuschaffen.

56

C2.2R3

Schrittweise Abschaffung der umweltschädlichsten Fahrzeuge, insbesondere in verschmutzten städtischen Gebieten

Etappenziel

Durchführung von mindestens zwei Maßnahmen zum Ausschluss umweltschädlicher Fahrzeuge

Durchführung von zwei Maßnahmen

Q4

2025

Mindestens zwei Maßnahmen sind wirksam, um umweltschädliche Fahrzeuge aus Schlüsselbereichen/Betriebsabläufen auszuschließen, wie z. B. emissionsfreie Zonen, die Erhebung von Abgaben für den Verkehr von Fahrzeugen in bestimmten Bereichen, die Anwendung verbindlicher Maßnahmen für den Einsatz von Elektrofahrzeugen bei bestimmten Beförderungen oder gleichwertige Maßnahmen.

57

C2.2I1

Umsetzung von Projekten für nachhaltige städtische Mobilität (SUMP) und Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit

Etappenziel

Unterzeichnung von Verträgen über den Bau von nachhaltigen Verkehrsinfrastrukturen und Nebenanlagen

Unterzeichnete Verträge

Q2

2024

Unterzeichnung von Verträgen über 1) den Bau von Fahrradwegen, Busspuren und Parkplätzen & Fahrbahnhöfe der Projekte für nachhaltige städtische Mobilität (SUMP) und 2) die Bereitstellung von Zusatzeinrichtungen im Zusammenhang mit nachhaltigem Verkehr, einschließlich Fahrradparkplätzen und Überfahrten für Fußgänger, Radfahrer und/oder Menschen mit Behinderungen.

58

C2.2I1

Umsetzung von Projekten für nachhaltige städtische Mobilität (SUMP) und Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit

Zielwert

Abschluss der Bauarbeiten für mindestens 62 km nachhaltige Verkehrswege

Anzahl

0

62

Q1

2026

Abschluss der Bauarbeiten für mindestens 62 km nachhaltige Verkehrswege, davon mindestens 40 km Radwege, mindestens 14 km Busspuren und mindestens 8 km Fußwege.

59

C2.2I1

Umsetzung von Projekten für nachhaltige städtische Mobilität (SUMP) und Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit

Zielwert

Abschluss der Bauarbeiten an mindestens 645 Nebenanlagen im Zusammenhang mit nachhaltigem Verkehr

Anzahl

0

645

Q1

2026

Abschluss von Bauarbeiten an mindestens 645 Nebenanlagen im Zusammenhang mit nachhaltigem Verkehr, darunter mindestens 5 Park- und Fahrbahnhöfe, mindestens 40 Kreuzungen, mindestens 300 Rampen und mindestens 300 Fahrradabstellknotenpunkte.

60

C2.2I2

Schaffung einer Infrastruktur für Elektromobilität

Zielwert

Installation von mindestens 330 Ladestationen aufgrund der gewährten Unterstützung

Anzahl

0

330

Q4

2023

Aufgrund der im Rahmen der Förderregelung gewährten Unterstützung wurden mindestens 330 Ladestationen in öffentlichen Gebäuden, lokalen Behörden, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und/oder privaten Haushalten erworben und installiert.

61

C2.2I2

Schaffung einer Infrastruktur für Elektromobilität

Zielwert

Installation von mindestens 1200 Ladestationen aufgrund der gewährten Unterstützung

Anzahl

330

1200

Q4

2025

Aufgrund der im Rahmen der Förderregelung gewährten Unterstützung wurden mindestens 1200 Ladestationen (wie normale, doppelte, schnelle Ladestationen und Photovoltaik-Ladestationen) in öffentlichen Gebäuden, lokalen Behörden, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und/oder privaten Haushalten erworben und installiert.

62

C2.2I3

Förderung der flächendeckenden Nutzung von Elektrofahrzeugen

Zielwert

Kauf von Elektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern (mindestens 2050) aufgrund der gewährten Unterstützung

Anzahl

0

2050

Q4

2023

Aufgrund der im Rahmen der Förderregelung gewährten Unterstützung wurden mindestens 2050 Elektrofahrzeuge der Klassen M1, M2-3, N, L1e-L7e und Fahrräder gekauft.

63

C2.2I3

Förderung der flächendeckenden Nutzung von Elektrofahrzeugen

Zielwert

Kauf von Elektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern (mindestens 5750) aufgrund der gewährten Unterstützung

Anzahl

2050

5750

Q4

2025

Aufgrund der im Rahmen der Förderregelung gewährten Unterstützung wurden mindestens 5 750 Elektrofahrzeuge der Klassen M1, M2-3, N, L1e-L7e und Fahrräder gekauft.



64

C2.2I3

Förderung der flächendeckenden Nutzung von Elektrofahrzeugen

Zielwert

Verschrottung emissionsarmer Fahrzeuge aufgrund der gewährten Unterstützung

Anzahl

0

1000

Q4

2023

Aufgrund der im Rahmen der Förderregelung gewährten Unterstützung wurden mindestens 1000 emissionsarme Fahrzeuge verschrottet und durch Elektrofahrräder, jährliche Busfahrkarten und emissionsfreie oder emissionsarme Fahrzeuge oder Fahrzeuge (unter 50 g CO2/km) ersetzt.

65

C2.2I3

Förderung der flächendeckenden Nutzung von Elektrofahrzeugen

Zielwert

Verschrottung emissionsarmer Fahrzeuge aufgrund der gewährten Unterstützung

Anzahl

1000

3150

Q4

2025

Aufgrund der im Rahmen der Förderregelung gewährten Unterstützung wurden mindestens 3150 (bis 3500) emissionsarme Fahrzeuge verschrottet und durch Elektrofahrräder, jährliche Busfahrkarten und emissionsarme Fahrzeuge (unter 50 g CO2/km) ersetzt.

D. KOMPONENTE 2.3: Intelligente und nachhaltige Wasserwirtschaft

Mit dieser Komponente des zyprischen Aufbau- und Resilienzplans werden Ineffizienzen bei der Wasserbewirtschaftung angegangen. Die Ziele dieser Komponente sind die Gewährleistung einer angemessenen und ununterbrochenen Versorgung mit hochwertigem Trinkwasser, die Maximierung der Infrastruktur für Kanalisationsanlagen, die Abwasserbehandlung und die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser in der Landwirtschaft; Verringerung von Wasserverlusten, uneinkommensunabhängigen Wasser- und Grundwasserentnahmen, Verbesserung der Hochwasserschutzinfrastruktur, Verbesserung der operativen Effizienz der Dienstleistungen für die Verbraucher durch technologische Fortschritte und Schaffung von Transparenz bei Finanztransaktionen.

Die Komponente betrifft die länderspezifische Empfehlung zur Wasserbewirtschaftung (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020 und länderspezifische Empfehlung 4 von 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

D.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform 1 (C2.3R1): Reform des Wasserressourcenmanagements

Ziel der Maßnahme ist die Festlegung von Maßnahmen zur Behebung struktureller Schwächen bei der Bewirtschaftung der Wasserressourcen in Zypern und zur Verbesserung ihrer Effizienz und Nachhaltigkeit.

Die Reform besteht in der Einsetzung einer hochrangigen Arbeitsgruppe (im Folgenden „Arbeitsgruppe“) unter der Leitung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Umwelt mit Teilnehmern aus dem Innenministerium, dem Finanzministerium, der Generaldirektion für europäische Programme, Koordinierung und Entwicklung und allen Wasser- und Abwasserämtern sowie Koordinierungsstellen der lokalen Verwaltung, um alle Interessenträger im Bereich der nationalen Wasserbewirtschaftung zu vertreten. Die Arbeitsgruppe dient als Gremium für die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Wasserwirtschaftsbehörden und als Koordinierungs- und Überwachungsstelle für die Durchführung der vorzuschlagenden Investitionen und Maßnahmen. Die Arbeitsgruppe schlägt einen Aktionsplan mit den erforderlichen Regulierungs- und Anpassungsmaßnahmen vor, die innerhalb der nächsten 10 bis 15 Jahre umzusetzen sind. Die Ziele des vorgeschlagenen Aktionsplans bestehen darin, i) die operative Effizienz durch Zusammenlegung von Bezirkswasserkörpern & Kanalisation zu steigern, ii) Wasser ohne Einnahmen zu verringern, iii) die Wassernutzung zu verbessern und iv) den sicheren und nachhaltigen Betrieb der Infrastrukturen der Wasserentwicklungsabteilung zu verbessern. Die Gruppe koordiniert und überwacht die Durchführung des Aktionsplans und leistet den zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden die erforderliche technische Unterstützung für die Durchführung der Reformmaßnahmen und der Investitionen im Rahmen der Komponente.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C2.3I1): Austausch des Fördersystems zwischen Choirokoitia und Famagusta

Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung der Wasserversorgungssicherheit durch eine verbesserte Förderinfrastruktur mit erhöhter Kapazität des Kanals zwischen wichtigen Wasserquellen (z. B. Wasseraufbereitungsanlagen) und Verbrauchsgebieten. Die Investition soll auch dazu beitragen, Wasserverluste und -ausfälle so gering wie möglich zu halten, die Wasserqualität zu verbessern, indem entsalztes und raffiniertes Wasser gemischt wird, bevor es den Endverbraucher erreicht, und Energieeinsparungen durch verringerte Wasserpumpen zu erzielen.

Die Maßnahme besteht in der Errichtung eines Austauschs des vorhandenen Wasserförderers. Das Projekt umfasst die Durchführung topografischer Studien und Umweltverträglichkeitsprüfungen. Im Anschluss an die oben genannten vorbereitenden Schritte und die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen weist die Wasserentwicklungsabteilung die Bauarbeiten einem Auftragnehmer zu, der im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren für die Ausführung der Arbeiten ausgewählt wird.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C2.3I2): Wasseraufbereitungsanlagen: Modernisierung zur Verbesserung der Wasserqualität

Ziel der Maßnahme ist es, die Wasserqualität zu verbessern, den Energieverbrauch und die Kosten der Trinkwassergewinnung zu senken, indem der Bedarf an Wasserentsalzung begrenzt wird und Unterbrechungen der Wasserversorgung und -verteilung verringert werden.

Die Maßnahme besteht in der Sanierung der Kläranlagen Limassol, Asprokremmos, Tersefanou, Kornos und Kannaviou. Dazu gehört die Ersetzung der bestehenden Chlorinationsinfrastruktur für diese fünf Wasseraufbereitungsanlagen, die Installation von Aktivkohlepolierungsanlagen für Limassol, Asprokremmos und Tersefanou, die Erweiterung der Kapazität der Wasseraufbereitungsanlage Asprokremmos um 10 000 m³/Tag und die Modernisierung des Überwachungs- und Kontrollsystems sowie des Automatisierungssystems.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C2.3I3): Integriertes Überwachungs- und Kontrollsystem für die Infrastruktur der Abteilung Wasserentwicklung

Ziel der Maßnahme ist es, die Effizienz der Bewirtschaftung der Wasserressourcen zu verbessern und die operativen Kapazitäten der zuständigen Behörden zu erhöhen. Die Maßnahme zielt darauf ab, die Gefahr von Betriebsstörungen durch Sicherung der verschiedenen Systeme gegen Cyberangriffe und physische Angriffe zu verringern, den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen durch Effizienzsteigerung zu senken, durch eine Verbesserung der Infrastruktur und der Überwachungskapazitäten das einkommensunabhängige Wasser in der Bewässerung zu verringern und das hohe Risiko von Kontaminierungsereignissen und die Auswirkungen von anhaltenden Dürreereignissen durch eine enge Bewirtschaftung der Wasserressourcen und Prognosen zu verringern.

Die Maßnahme besteht in der Schaffung einer integrierten Plattform, die aus einer Reihe von Teilsystemen besteht, in deren Rahmen jedes Teilsystem zentrale Herausforderungen wie Wasserqualität, Hochwassermanagement, Wasserbedarfsmanagement und Wasserzuteilung für Bewässerungszwecke, Energieeffizienz sowie Cybersicherheit und physische Sicherheit angehen muss. Die Durchführung der Maßnahmen umfasst Folgendes: i) die Installation von 500 Hydraulik- und Qualitätssensoren in allen Seen, Speicherbecken, Flüssen sowie im Wasserstraßennetz bis zur Ebene der Gemeinden; ii) die Installation von Energiezählern zur Überwachung des Energieverbrauchs von Pumpstationen, die übermittelt und in einer Datenbank gespeichert werden; iii) eine Software-Plattform, die mit intelligenten Analysen und Methoden verknüpft ist, um den Entscheidungsprozess in Bezug auf die Gewinnung von Wasser aus verschiedenen Quellen (Entsalzung und Aufbereitung von Wasser aus Speicherbecken) zu unterstützen, wobei die Sicherheit der Wasserversorgung, die Kosten der Wassergewinnung über verschiedene Systeme hinweg und Dürreprognosen zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sollen mit der Maßnahme Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit und der physischen Sicherheit durch Instrumente zur Verbesserung des Schutzes von IKT-Systemen angegangen werden. Das Projekt wird wie folgt durchgeführt: detaillierte Bedarfsanalyse mit Hilfe von Fachberatern; Beschaffung und Installation von Ausrüstung; und Implementierung, Bewertung und Inbetriebnahme der IT-Teilsysteme.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C2.3I4): Management intelligenter Wasser- und Abwassernetze

Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung der Betriebs- und Energieeffizienz durch die Digitalisierung der Abwasser- und Entwässerungsbehörde von Larnaca, der Wasser- und Wasserbehörde von Larnaca und der Wasserwerke von Limassol, insbesondere durch die Modernisierung des Betriebs und der Dienstleistungen der Organisationen und die Integration der derzeit genutzten IT-Systeme in ein einheitliches System für den Betrieb im Rahmen von Cloud-Diensten.

Die Maßnahme besteht aus einer Reihe intelligenter und digitaler Aktualisierungen in jeder der drei Organisationen: i) Die Abwasser- und Entwässerungsbehörde von Larnaca führt eine technoökonomische Studie durch, um ihren Energiefußabdruck zu erfassen und Möglichkeiten zur Verringerung des Energieverbrauchs, z. B. durch Solar- und Biogaslösungen, zu ermitteln. Sie installiert außerdem intelligente Zähler, Sensoren und Systeme zur Aufzeichnung der hydrologischen Waage, um die rechtzeitige Erkennung beschädigter Rohrleitungen und die Überwachung von Krankheitserregern zu ermöglichen. ii) Die Wasserbehörde Larnaca installiert in ihren Verteilungsnetzen Wasserqualitätssensoren und Drucksensoren, so dass davon ausgegangen wird, dass sie mindestens 50 % ihrer herkömmlichen Verbrauchsmessgeräte durch intelligente Zähler ersetzen. Darüber hinaus entwickelt sie ein Instrument zur Unterstützung der digitalen Zwillinge und eine Datenbank. Diese Systeme stützen sich auf die installierten Sensoren, intelligenten Wasserzähler und bestehenden Systeme, die kombiniert werden, um den Wasserfluss, den Druck und die Wasserqualität für die zeitnahe Erkennung von Ereignissen genau zu schätzen. iii) die Wasserbehörde von Limassol ersetzt herkömmliche Verbrauchsmessgeräte durch automatisierte intelligente Zähler und installiert Druck- und Qualitätssensoren für die Infrastrukturüberwachung und die Entwicklung innovativer Kundendienste, wie z. B. Frühwarnung bei Leckagen. Außerdem wird erwartet, dass sie eine maßgeschneiderte Software entwerfen wird, die alle ihre Tätigkeiten integriert, und die datengesteuerte Entscheidungsfindung unterstützt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.



Investition 5 (C2.3I5): Hochwasserschutz- und Wassersammelmaßnahmen

Ziel der Maßnahme ist es, durch das Hochwasserrisikomanagement die negativen Auswirkungen von Hochwasserereignissen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, Kulturstätten und das Einkommen zu mindern. Ein spezifisches Ziel, das sich aus den durchzuführenden Maßnahmen ergibt, ist die Verringerung der Erosion durch extreme Abwässer sowohl in landwirtschaftlichen als auch in städtischen Gebieten.

Die Maßnahme besteht aus einer Reihe von Hochwasserschutz- und Wassersammelmaßnahmen. Die Arbeiten konzentrieren sich auf die folgenden drei Bereiche, nämlich Livadia, Kladeri und das Zentrum von Nikosia: i) Die Stadt Larnaca in Livadia modernisiert und die Hochwasserkanäle ausgesät, indem sie die Fluss- und Flussufer verbessert. ii) Im Gebiet Kladeri baut die Gemeinde Ypsonas ein vollständiges Regenwassersammelnetz von 4 600 m Länge auf, um das Gebiet zu bedecken, das in 35 Absorptionsgruben endet. iii) In Nikosia hat die Stadt Nikosia bereits acht Gebiete ausgewählt, in denen eine vollständige Kanalisation errichtet werden soll. Die Arbeiten umfassen den Wiederaufbau von Straßen und Gehwegen sowie den Ausbau des Regenwassernetzes.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 6 (C2.3I6): Verbesserung der Wasserversorgungssicherheit in den Regionen Nikosia und Larnaca

Ziel der Maßnahme ist es, die Wasserqualität für die Bedürfnisse von Nikosia und Larnaca zu verbessern.

Die Maßnahme sieht den Bau von drei Wasserspeichern der neuen Generation Glasfaserstahl (GLS) von insgesamt 26 000 m3 in der Region Nikosia und den Bau eines Wasserspeichers von 10 000 m3 in einem ausgewiesenen Gebiet in Klavdia, Larnaca, vor.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

Investition 7 (C2.3I7): Infrastruktur Ostnikosia für die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser

Ziel der Maßnahme ist es, die Speicherkapazität einer Abwasserbehandlungsanlage im Gebiet von Vathia Gonia zu erhöhen, damit die gesamte aufbereitete Abwassermenge genutzt werden kann. Dies soll durch den Bau der notwendigen Infrastruktur für die sofortige Nutzung des Wassers, die Vermeidung jeglicher Einleitung und die Deckung des bestehenden Bewässerungsbedarfs der Landwirte, die an das Bewässerungsnetz angeschlossen sind, erreicht werden.

Die Projekte werden von der Wasserentwicklungsabteilung durchgeführt und umfassen auch das Pumpen, den Transport, die Verteilung und die Lagerung von behandeltem Abwasser aus der Abwasserbehandlungsanlage Vathia Gonia in Ostnikosia. Das aufbereitete Wasser wird schließlich für Bewässerungszwecke in bestimmten landwirtschaftlichen Regionen im größeren östlichen Nikosia-Gebiet unter der Kontrolle der Republik Zypern verwendet, wodurch jegliche Einleitung vermieden wird.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investitionen 8 (C2.3I8) Schutz des Meeresökosystems vor Gefahren durch Ölverschmutzungen

Ziel der Maßnahme ist der Schutz der Meeresökosysteme durch eine Verbesserung der operativen Kapazitäten des Ministeriums für Fischerei und Meeresforschung, um rasch, angemessen und wirksam auf Vorkommnisse von Ölverschmutzungen und Meeresverschmutzung reagieren zu können.

Bei der Maßnahme handelt es sich um den Kauf von drei Waschmittelschiffen mit der Möglichkeit autonomer Ölrückgewinnungsgesellschaften, von denen zwei in der Nähe der Küste und die größere auf hoher See tätig sind, sowie den Erwerb von zwei autonomen Öldispergieranlagen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

D.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

66

C2.3R1

Reform des Wasserressourcenmanagements

Etappenziel

Annahme eines Aktionsplans für die Bewirtschaftung der Wasserressourcen

Veröffentlichung des Aktionsplans auf der Website des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Umwelt

Q2

2025

Annahme eines Aktionsplans zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen mit Regulierungs- und Anpassungsmaßnahmen. Mit dem vorgeschlagenen Aktionsplan werden folgende Ziele verfolgt: 1) Unterstützung der Zusammenlegung von Bezirkshauptmannschaften & Kanalisation, 2) Reduzierung von Wasser ohne Einnahmen 3) zur Verbesserung der Wassernutzung und 4) Verbesserung der Sicherheit und des nachhaltigen Betriebs der Infrastrukturen der Abteilung Wasserentwicklung.

67

C2.3I1

Austausch des Fördersystems zwischen Choirokoitia und Famagusta

Etappenziel

Erstellung der Ausschreibungsunterlagen und Veröffentlichung der Ausschreibung

Veröffentlichte Ausschreibung für die Ersatzförderungsarbeiten

Q3

2023

Erstellung der Ausschreibungsunterlagen und Veröffentlichung einer Ausschreibung nach Abschluss der detaillierten Planung für die Ersetzung des Choirokitia-Famagusta-Systems, einschließlich eines Mengenverzeichnisses nach Mengenvermessung, Topografie, Genehmigungen, sonstiger technischer und ökologischer Studien und Lizenzierung. Abgeschlossene Umweltverträglichkeitsprüfung für die Umwelt aus dem Projektgesetz (127 (I)/2018)/Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge (Gesetz 73 (I)/2016).

68

C2.3I1

Austausch des Fördersystems zwischen Choirokoitia und Famagusta

Zielwert

Bau einer neuen Pipeline mit einer Gesamtlänge von 20 km

 

Anzahl

0

20

Q2

2026

Abschluss des Baus und der Errichtung einer neuen Pipeline mit einer Gesamtlänge von 20 km und Betrieb der Ausrüstung. Die durchgeführten Arbeiten werden von einem qualifizierten Ingenieurbüro überprüft.

69

C2.3I2

Wasseraufbereitungsanlagen: Modernisierung zur Verbesserung der Wasserqualität

Etappenziel

Abschluss der Arbeiten zur Installation von Aktivkohlepolieranlagen in Tersefanou, Asprokremmos und Limassol Wasseraufbereitungsanlagen

Vom Projektingenieur ausgestellte Bescheinigungen für jeden der drei Verträge

Q1

2024

Abschluss der Arbeiten zur Installation von Aktivkohlepoliereinheiten von

a) 30 000 m3/Tageskapazität für die Wasseraufbereitungsanlage in Tersefanou;

b) 30 000 m3/Tageskapazität für die Wasseraufbereitungsanlage in Asprokremmos; und

c) 20 000 m3/Tageskapazität für die Wasseraufbereitungsanlage in Limassol;

70

C2.3I2

Wasseraufbereitungsanlagen: Modernisierung zur Verbesserung der Wasserqualität

Zielwert

Abschluss der Erweiterungsarbeiten und des Automatisierungssystems in der Wasseraufbereitungsanlage Asprokremmos

Anzahl

0

10 000

Q4

2025

Abschluss der Arbeiten zur Erweiterung der Kapazität der Wasseraufbereitungsanlage Asprokremmos um 10 000 m³/Tag, einschließlich der Modernisierung des Überwachungs- und Kontrollsystems sowie des Automatisierungssystems.

71

C2.3I3

Integriertes Überwachungs- und Kontrollsystem für die Infrastruktur der Abteilung Wasserentwicklung

Etappenziel

Abschluss der detaillierten Anforderungsanalyse und des Systemkonzepts

Genehmigung der detaillierten Anforderungsanalyse und des Dokuments zur Systemauslegung durch den Lenkungsausschuss der Abteilung Wasserentwicklung

Q2

2022

Die Analyse der Anforderungen und das Dokument über den Systemausbau müssen alle Aspekte, Merkmale und Funktionen des Systems beschreiben, einschließlich: Qualitätssensoren, Betriebssensoren (wie Durchfluss, Pegel und Druck), Energiezähler, Kommunikationsgeräte, IT-Ausrüstung (Hardware, Software). Die detaillierte Analyse der Anforderungen und die Systemauslegung müssen genaue Anzahl und Art der für dieses Projekt erforderlichen Ausrüstung bestimmen.

72

C2.3I3

Integriertes Überwachungs- und Kontrollsystem für die Infrastruktur der Abteilung Wasserentwicklung

Zielwert

Lieferung und Installation von mindestens 50 % der Ausrüstung

Prozentsatz

0

50

Q1

2024

Lieferung und Installation von mindestens 50 % der Gesamtzahl der Einheiten, die in der Analyse der detaillierten Anforderungen und dem Systemdesign vorgeschrieben sind (Qualitätssensoren, Kommunikationsgeräte und Qualitätsmesser).

73

C2.3I3

Integriertes Überwachungs- und Kontrollsystem für die Infrastruktur der Abteilung Wasserentwicklung

Etappenziel

Fertigstellung eines voll funktionsfähigen integrierten Überwachungs- und Kontrollsystems für die Wasserbewirtschaftung

Projektdurchführungsteam und Verantwortlicher der Abteilung Wasserentwicklung genehmigt Betrieb und Funktionalität des gesamten Systems

Q2

2026

Fertigstellung des integrierten Monitoring- und Kontrollmanagementsystems, das auch die Überprüfung umfasst, ob das System in der Lage ist, in einem frühen Stadium Ereignisse zu erkennen, die sofortige Maßnahmen seitens des Personals der Abteilung Wasserentwicklung erfordern. Das System muss in der Lage sein, automatisch auf bestimmte Ereignisse zu reagieren und gleichzeitig die Betreiber und/oder die Öffentlichkeit zu warnen. Das System muss in der Lage sein, eine große Menge an Daten zu erheben und zu analysieren, die für die Vorhersage und die Unterstützung bei der Entscheidungsfindung verwendet werden können.

74

C2.3I4

Management intelligenter Wasser- und Abwassernetze

Zielwert

Lieferung und Installation von Photovoltaik in der Abwasserbehandlungsanlage Larnaca

Anzahl

0

700

Q1

2023

Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen in der Abwasserbehandlungsanlage Larnaca mit einer Leistung von mindestens 700 kW.

75

C2.3I4

Management intelligenter Wasser- und Abwassernetze

Zielwert

Lieferung und Installation von mindestens 200 Güte- und Drucksensoren

Anzahl

0

200

Q4

2024

Lieferung und Installation von mindestens 200 Qualitätssensoren und Drucksensoren im Wassernetz Larnaca und Limassol.

76

C2.3I4

Management intelligenter Wasser- und Abwassernetze

Zielwert

Installation und Betrieb von mindestens 100 000 intelligenten Zählern

Anzahl

0

100 000

Q2

2026

Mindestens 100 000 intelligente Zähler (die Verbrauchsanzeigen liefern) und ein vollständiges intelligentes Wassermesssystem, Überwachungssystem sowie installierte und betriebsfähige Steuerungs- und Unterstützungssysteme in Larnaca und Limassol.

77

C2.3I5

Hochwasserschutz- und Wassersammelmaßnahmen

Etappenziel

Abschluss der Bauarbeiten für das Entwässerungsnetz und Wiederaufbau von Straßen und Gehwegen in den Gebieten von Nikosia

Das Projektmanagementteam bescheinigt den Abschluss des Baus.

Q4

2022

Fertigstellung des Entwässerungsnetzes und Wiederaufbau von Straßen und Gehwegen in Agios Antonios, Altstadt, Likavitos und Agioi Omologites in Nikosia mit einer Gesamtlänge von ca. 6,5 km.

78

C2.3I5

Hochwasserschutz- und Wassersammelmaßnahmen

Etappenziel

Abschluss der Bauarbeiten für das Regenwassersammel- und -wiederaufbereitungssystem im Gebiet Kladeri

Das Projektmanagementteam bescheinigt den Abschluss des Baus.

Q2

2024

Abschluss des Baus des Regenwassersammel- und -wiederaufbereitungssystems für eine Gesamtfläche von 4,5 km im Gebiet Kladeri.

79

C2.3I5

Hochwasserschutz- und Wassersammelmaßnahmen

Etappenziel

Abschluss der Bauarbeiten für den Hochwasserkanal in Livadia

Das Projektmanagementteam bescheinigt den Abschluss des Baus.

Q4

2025

Abschluss der Bauarbeiten für den Hochwasserkanal mit einer Gesamtkapazität von ca. 30 000 m³ in Livadia.

80

C2.3I6

Verbesserung der Wasserversorgungssicherheit in den Regionen Nikosia und Larnaca

Zielwert

Abschluss des Baus von zwei Glasbehältern aus Stahl

Anzahl

0

16 000

Q1

2023

Fertigstellung des Baus von zwei Glasbehältern aus Stahl mit einer Gesamtkapazität von 16 000 m³.

81

C2.3I6

Verbesserung der Wasserversorgungssicherheit in den Regionen Nikosia und Larnaca

Zielwert

Abschluss des Baus von drei Stahlbehältern aus Glas und 1 Betonbehältern

Anzahl

16 000

36 000

Q2

2025

Fertigstellung des Baus von drei Glasbehältern aus Stahl und einem Betonbehälter mit einer Gesamtkapazität von 36 000 m³.

82

C2.3I7

Infrastruktur Ostnikosia für die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser

Etappenziel

Unterzeichnung der Verträge über den Bau eines Winterspeicher

Vom Anweisungsbefugten unterzeichnete Verträge

Q4

2022

Unterzeichnung der Verträge über den Bau eines Winterspeicher mit einer Kapazität von mindestens 1 400 000 m³, Rohrleitungen und Nebenarbeiten.



83

C2.3I7

Infrastruktur Ostnikosia für die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser

Etappenziel

Fertigstellung und Bereitstellung einer voll funktionsfähigen Abwasserbehandlungsinfrastruktur

Der Projektingenieur stellt die Übernahmebescheinigung für den Abschluss des Baus aus, die vom Projektdurchführungsteam überprüft wird.

Q2

2026

Abwasserbehandlungsinfrastruktur einschließlich Winterspeicher mit einer Kapazität von mindestens 1 400 000 m³ Rohrleitungen und Hilfsarbeiten fertiggestellt, geliefert und voll betriebsbereit.

84

C2.3I8

Schutz des Meeresökosystems vor Gefahren durch Ölverschmutzungen

Etappenziel

Lieferung, Qualitätskontrolle zur Überprüfung der operativen Wirksamkeit und Akzeptanz von drei Schiffen und zwei Sprühsystemen aus der Luft

Berichterstattung durch Sachverständige und Ausstellung eines Qualitätszertifikats über die betriebliche Wirksamkeit und die Akzeptanz von Schiffen und Sprühsystemen aus der Luft

Q1

2023

Lieferung, Qualitätskontrolle zur Überprüfung der operativen Wirksamkeit und Akzeptanz von drei Schiffen (ein Schiff mit einer Länge von etwa 25 m, das in der ausschließlichen Wirtschaftszone Zyperns eingesetzt werden soll, und zwei Schiffe mit einer Länge von etwa 8 bis 11 m Länge, die in Küstengewässern eingesetzt werden sollen, und zwei Sprühsysteme aus der Luft.

E. KOMPONENTE 3.1: Neues Wachstumsmodell und Diversifizierung der Wirtschaft

Die Komponente befasst sich mit den Herausforderungen der zyprischen Wirtschaft in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität und Investitionen sowie mit der übermäßigen Abhängigkeit von bestimmten Wirtschaftssektoren wie dem Tourismus.

Ziel der Komponente ist es, die Wirtschaft beim Übergang zu einem neuen Wachstumsmodell (Sustainable Business and Trade Centre of Europe) zu unterstützen, indem die sektoralen Herausforderungen wie folgt angegangen werden:

Primärsektor: Ziel ist die Entwicklung eines wettbewerbsfähigen Agrarsektors in erster Linie durch Agrartechnologie und eine enge Zusammenarbeit mit Unternehmen, Hochschuleinrichtungen und Forschungszentren, um Spitzenleistungen zu erzielen.

Sekundärsektor: Ziel ist die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen leichten verarbeitenden Industrie, die sich auf Bereiche wie umweltfreundliche Technologien und Agrartechnologie konzentriert.

Nachhaltiger Tourismus: Ziel ist die Entwicklung einer starken agrartouristischen und nachhaltigen Gastronomieinfrastruktur und die Anziehung von Gesundheitstouristen & Wellness durch wettbewerbsfähige und angesehene Gesundheitsversorgung.

Kreislaufwirtschaft (mit Schwerpunkt Abfallbewirtschaftung): Ziel ist es, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern, indem Rohstoffe besser genutzt, Abfälle verringert, das Bewusstsein für nachhaltige Entwicklung geschärft und auf erneuerbare Energien umgestellt wird, um die Klimakrise abzufedern, das soziale Wohlergehen zu schützen und eine widerstandsfähige Wirtschaft aufzubauen. Die Komponente leistet einen Beitrag zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen „Konzentration von Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel“ und „Abfall- und Wasserbewirtschaftung“ (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020), „Ausrichtung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf nachhaltigen Verkehr und nachhaltige Umwelt“ und „Umwelt, insbesondere Abfall- und Wasserbewirtschaftung“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

E.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Teilkomponente 3.1.1 widerstandsfähiger und wettbewerbsfähiger Primärsektor

Reform 1 (C3.1R1): Umstellung der landwirtschaftlichen Verfahren vom 20. Jahrhundert auf das 21. Jahrhundert durch Investitionen in ein nationales Exzellenzzentrum für Agrartechnologie

Ziel der Reform ist die Bewältigung der Herausforderungen im Primärsektor, einschließlich der geringen Produktivität und des Mangels an technologischem Wissen, durch die Schaffung eines zentralisierten Betriebsmodells durch eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Agrarforschungsinstitut und den öffentlichen Hochschulen.

Die Reform besteht in der Errichtung des zyprischen Agrarforschungsinstituts als Kompetenzzentrum des Landes in den Bereichen Landwirtschaft, Tierhaltung und Umweltschutz sowie in der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen dem Agrarforschungsinstitut und den Hochschulen bei der Entwicklung neuer Lehrpläne.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C3.1R2): Online-Cloud-basierte Plattform zur Verbesserung der Handels- und Informationssymmetrie in der Lieferkette für frische Erzeugnisse

Ziel der Reform ist es, die seit langem bestehenden Nachteile der Lieferkette für frische Erzeugnisse anzugehen, insbesondere in Bezug auf Rückverfolgbarkeit, Marktpreisverzerrungen und die Informationsasymmetrie, die die Stellung der Erzeuger auf dem Markt schwächt.

Die Reform besteht aus einem neuen Gesetz über unlautere Handelspraktiken auf dem lokalen Frischproduktmarkt und dem Betrieb einer Plattform für die Erfassung von Transaktionen auf dem lokalen Frischproduktmarkt.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C3.1R3): Genetische Verbesserung des zyprischen Schaf- und Ziegenbestands

Ziel der Reform ist es, die Produktivität und Nachhaltigkeit des Primärsektors durch die Förderung der Agrartechnologie, der fortschrittlichen Reproduktion und der Genomverbesserung von Schafen und Ziegen zu steigern, um die Erzeugung von Milcherzeugnissen zu optimieren.

Die Reform besteht in der Unterstützung der Schaf- und Ziegenhalter bei der Verbesserung ihrer Aufzeichnungen im landwirtschaftlichen Betrieb, ihrer Produktionsverfahren, ihrer Bemühungen zur Bewertung der Produktqualität und der Teilnahme an dem auf nationaler Ebene finanzierten AGRICYGEN Projekt, das ihnen fortgeschrittenes Wissen und Beratung über den genetischen Wert ihrer Tiere vermittelt. Dies ermöglicht es den Landwirten, sachkundige Entscheidungen über die Tierzucht zu treffen, um die Produktivität, vor allem in Bezug auf die Milcherzeugung, zu steigern.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C3.1I1): Bau einer kooperativen Infrastruktur für die marine Aquakultur (Hafen- und Landanlagen) im Küstengebiet von Pentakomo

Ziel der Maßnahme ist es, die Lücke zu schließen, die nicht über ausreichende Hafen- und Landinfrastrukturen für den täglichen Bedarf dieser Tätigkeit verfügt, indem der bestehende und künftige Bedarf von mehr als 70 % der in Zypern betriebenen Aquakulturanlagen gedeckt wird, um den reibungslosen Betrieb dieses Sektors zu gewährleisten. Die Maßnahme zielt darauf ab, die Lebensfähigkeit der Aquakultur zu erhalten, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und für ihre künftige nachhaltige Entwicklung und Expansion zu sorgen, indem die Widerstandsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und der Beitrag des Primärsektors zur nachhaltigen Entwicklung der zyprischen Wirtschaft gestärkt werden.

Die Investition besteht in dem Bau einer kollaborativen Infrastruktur für die marine Aquakultur im Gebiet von Pentakomo, die speziell für die Erfordernisse der Offshore-Aquakultur auf See (Anlegen sicherer Schiffe, Wartungsbereiche für Ausrüstung, Lagerbereiche, Be- und Entladebereiche und Tankstellen) konzipiert wird. Sie umfasst den Bau eines kleinen Hafens mit den erforderlichen und geeigneten Landeinrichtungen, die über die Kapazität verfügen, sieben Aquakulturanlagen mit etwa 40 Serviceschiffen unterschiedlicher Größe zu bedienen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C3.1I2): Verbesserung der bestehenden Isotopendatenbanken für lokale traditionelle Lebensmittel/Getränke Zyperns durch die Entwicklung einer Blockchain-Plattform zur Gewährleistung ihrer Identität

Ziel der Maßnahme ist die Entwicklung eines Mechanismus und einer zweckdienlichen Überprüfungsmethodik für die Authentifizierung zyprischer Produkte sowie europäischer Lebensmittel im Allgemeinen unter Verwendung stabiler Isotopendatenbanken unter Nutzung von Forschung und Technologie. Insbesondere wird im Rahmen der Maßnahme eine Überprüfungsmethode für mindestens drei Echtheitsbereiche (Milchprodukte, Honig und Spirituosen) entwickelt, die erheblich von Verfälschungen und Betrug betroffen sind.

Die Investition besteht in der Einrichtung eines Netzes von Fachwissen, das die Interessenträger in den Bereichen Regulierung und Produktion über Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Echtheit von Lebensmitteln, bestehende Datensätze, verfügbare Methoden und den sicheren Austausch von Daten und Informationen informiert. Außerdem entwickelt sie geeignete Überprüfungsmethoden für mindestens drei Echtheitsbereiche (Milchprodukte, Honig und Spirituosen), die erheblich von Verfälschungen und Betrug betroffen sind. Darüber hinaus fördert sie den Wissenstransfer von „IsoDataBase“ -Outputs an die Lebensmittelindustrie, die Regulierungs-, Durchsetzungs-, Forschungs- und Verbraucherakteure und baut eine konfigurierbare Web- und mobile Ressourcenplanung für Unternehmen auf, durch die jede papiergestützte Lieferkette auf digitale Weise umgewandelt werden kann.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2025 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C3.1I3): Weiterbildung der bestehenden landwirtschaftlichen Gemeinschaft und Professionalisierung der künftigen Arbeitskräfte durch Investitionen in Humankapital

Ziel der Maßnahme ist die Weiterqualifizierung der Landwirte durch Wissenstransfer und Innovationsförderung. Auf diese Weise soll durch Kapazitätsaufbau und Wissenstransfer ein wettbewerbsfähigerer Agrarsektor mit höherem Potenzial gefördert werden.

Die Investition besteht in der Gewährung von zehn Stipendien im Agrarsektor in Höhe von jeweils 10 000 EUR zur Unterstützung der Entwicklung der künftigen Arbeitskräfte in diesem Sektor. Sie unterstützt auch den Wissenstransfer und den Innovationstransfer innerhalb der vorhandenen Arbeitskräfte durch die Nutzung des landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssystems mit Verbindungen zur Wissenschaft, um die Lücke zwischen praktischer Anwendung einerseits und Wissen, Wissenschaft, Erfahrung und Forschung andererseits zu schließen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.



Teilkomponente 3.1.2 Innovativer und wettbewerbsfähiger Sekundärsektor

Investition 4 (C3.1I4): Einleitung der Einrichtung des ersten Öko-Industrie-Wissenschaftspark

Ziel der Maßnahme ist es, den Rahmen zu schaffen, um das Wachstum von Direktinvestitionen auf der grünen Wiese zu fördern und ein Cluster leichter verarbeitender Unternehmen anzusiedeln, die sich auf erneuerbare Energien (Schwerpunkt Solarenergie), Agrartechnologielösungen und IKT konzentrieren.

Die Investition besteht in der Genehmigung eines Aktionsplans durch den Ministerrat auf der Grundlage einer zugrunde liegenden Studie für die Einrichtung des Öko-Industrie-Wissenschaftspark. Der Park ist ein Cluster von Unternehmen, die auf die Herstellung von technologischer Ausrüstung spezialisiert sind und sich auf erneuerbare Energien (insbesondere Solarenergie), agrartechnologische Lösungen und IKT konzentrieren.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. September 2023 abgeschlossen sein.

Investition 5 (C3.1I5): Schaffung einer nationalen Handelsbezeichnung und Förderung des traditionellen Erzeugnisses „Halloumi“

Ziel der Maßnahme ist die Einführung eines Markennamens für die zyprischen Erzeugnisse, um ihre Ausfuhr zu fördern.

Die Investition besteht in der Ausarbeitung von Aktionsplänen auf der Grundlage von zwei Studien: a) die Schaffung einer nationalen Handelsbezeichnung „Made in Cyprus“ (Marke), die sich auf die Qualität und die strukturellen Merkmale zyprischer Produkte und Dienstleistungen in Verbindung mit Elementen der Tradition und Geschichte der Insel konzentriert, und b) eine Studie zur Umsetzung einer Strategie für Halloumi-Käse, um seine Unterscheidungskraft als authentisches zyprisches Erzeugnis zu erhöhen und eine Werbekampagne und Sensibilisierungskampagne zu konzipieren.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Investition 6 (C3.1I6): Programm zur Modernisierung und Digitalisierung von Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellen und Handel treiben

Ziel der Maßnahme ist es, die Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors zu stärken, die Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit zu fördern und letztlich ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu beschleunigen. Die Maßnahme zielt darauf ab, Anreize für Investitionen in neue Unternehmen oder in den technologischen Fortschritt bestehender Unternehmen zu schaffen, um ihnen dabei zu helfen, bessere Produkte auf den Markt zu bringen, die Produktivität zu steigern, ihre Wachstumsaussichten zu verbessern, lokale Arbeitsplätze zu schaffen und die Grundlage für ein nachhaltiges Wachstum der Gesamtwirtschaft zu schaffen.

Bei der Investition handelt es sich um eine Zuschussregelung, die bestehende und neu gegründete Unternehmen, insbesondere KMU, die in der Verarbeitung, Vermarktung und Entwicklung von unter Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, mit Ausnahme von Wein, Weinessig und Tätigkeiten im Fischerei- und Aquakultursektor, unterstützt. Die Regelung soll Unternehmen dabei unterstützen, Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte zu finanzieren, um ihre Produktionsanlagen zu modernisieren und zu verbessern, ihre Produktionskapazität zu erweitern und zu steigern, neue Technologien und Verfahren einzuführen und neue oder hochwertigere landwirtschaftliche Erzeugnisse zu entwickeln. Die Mittel sollen auch Unternehmen dabei helfen, ihre digitalen Fähigkeiten zu verbessern und so ihre Prozesse zu verbessern.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

Investition 7 (C3.1I7): Regelung zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Großunternehmen im verarbeitenden Gewerbe

Ziel der Maßnahme ist es, große Unternehmen mit Investitionsausgaben für Modernisierungsbemühungen zu unterstützen, die es diesen Unternehmen ermöglichen sollen, wachsen, wettbewerbsfähiger zu werden, Arbeitsplätze zu schaffen und so zur wirtschaftlichen Entwicklung des Landes beizutragen.

Die Investition besteht aus einem Zuschussprogramm von bis zu 7 000 000 EUR zur Entwicklung und Förderung bestehender und neuer Großunternehmen im verarbeitenden Gewerbe. Jedes Unternehmen erhält höchstens 750 000 EUR. Die Zuschussregelung schafft Anreize für die Unternehmen, ihre Geschäftstätigkeit und ihre Beschäftigung aufrechtzuerhalten.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus 5 : i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung; ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Teilkomponente 3.1.3 Nachhaltiger Tourismus mit hoher Wertschöpfung

Investition 8 (C3.1I8): Steigerung des Mehrwerts der Tourismusbranche mit Schwerpunkt auf ländlichen Gebieten, Berggebieten und abgelegenen Gebieten

Ziel der Investition ist es, das Tourismusprodukt zu bereichern, neue Märkte anzuziehen und gleichzeitig die Saisonabhängigkeit zu verringern und die bauliche Umwelt in ländlichen, gebirgigen und abgelegenen Gebieten zu verbessern.

Die Investition besteht in der Gewährung von Zuschüssen für drei Kategorien von Unternehmen: 1) KMU in der Beherbergungsindustrie, z. B. Hotels, in ländlichen Gebieten, Berggebieten und abgelegenen Gebieten für Renovierungsprojekte, 2) traditionelle Restaurants oder Unternehmen, die traditionelle Produkte verkaufen, die in das Gütesiegel „Taste of Cyprus“ für Renovierungsarbeiten aufgenommen werden, und 3) KMU in der Beherbergungsindustrie wie Hotels, um medizinische und unterstützende Wohneinrichtungen aufzunehmen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 9 (C3.1I9): Förderung der Kreislaufwirtschaft in Hotelbetrieben

Ziel der Investition ist es, den Übergang des Geschäftsmodells von Hotels zur Kreislaufwirtschaft zu erleichtern oder kreislauforientierte Produkte oder Dienstleistungen zu entwickeln.

Die Investition besteht aus Diagnose, Empfehlungen, Schulungen und Coaching sowie der Überwachung der Umsetzung von Empfehlungen, die zur Zertifizierung führen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

Investition 10 (C3.1I10): Bereicherung des Tourismusprodukts in ländlichen, gebirgigen und abgelegenen Gebieten 

Ziel der Investition ist die Unterstützung der Wirtschaft in ländlichen, gebirgigen und abgelegenen Gebieten durch die Entwicklung des Angebots an Aktivitäten für Besucher wie Workshops, Live-Demonstrationen und traditionelle Souvenirs. Sie zielt darauf ab, die Diversifizierung des Tourismussektors zu verbessern, Arbeitsplätze zu schaffen und Abwanderung zu verringern.

Die Investition besteht aus i) der Schaffung einer „authentischen Erlebnisroute“ von 300 Kilometern, die durch Bergregionen, ländliche und entlegene Teile des Landes verläuft, und ii) Gewährung von Beihilfen für Unternehmen und lokale Gemeindeverbände für die begrenzte Restaurierung privater und öffentlicher Gebäude und deren zumeist Umwidmung, um Kleinst- und Kleinunternehmen in der Kreativ- und der verarbeitenden Industrie wie Künstler, Handwerk und traditionelle Produkte aufzunehmen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Teilkomponente 3.1.4 Kreislaufwirtschaft

Reform 4 (C3.1R4): Förderung der Kreislaufwirtschaft in der Industrie

Ziel der Maßnahme ist es, das Kreislaufwirtschaftsmodell im Land durch die Umsetzung eines konkreten Aktionsplans zu stärken. Der Aktionsplan umfasst ein Zuschussprogramm zur Steigerung der Unternehmensinvestitionen in die Kreislaufwirtschaft sowie Maßnahmen wie i) die Sensibilisierung der Verbraucher und der Wirtschaft für die Vorteile kreislauforientierter Produkte für die Umwelt und die Stärken und Geschäftsmöglichkeiten, die die Kreislaufwirtschaft bietet, ii) die Bereitstellung von Beratungsdiensten in Bezug auf Unternehmensdiagnostik, Unternehmenscoaching, Schulung von Arbeitnehmern und Ausarbeitung eines Fahrplans für den Übergang zur Kreislaufwirtschaft und iv) die gemeinsame Nutzung einer Plattform für die Kreislaufwirtschaft, um Angebot und Nachfrage nach Materialien zu verbinden.

Die Zuschussregelung steht KMU offen, die sich zu einem kreislauforientierten Betriebsmodell entwickeln wollen. Die Finanzhilfen können für jeden Begünstigten bis zu 317 500 EUR betragen, was bis zu 60 % der jedem KMU entstehenden Investitionskosten deckt. Dieses Zuschussprogramm wird umgesetzt.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus 6 : i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung; ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C3.1R5): Einrichtung einer Koordinierungsstelle zwischen Zentralregierung und Kommunalverwaltung

Ziel der Maßnahme ist es, die Abfallbewirtschaftung auf Abfallvermeidung und getrennte Sammlung auszuweiten und so zur Einhaltung der EU-Abfallbewirtschaftungsrichtlinien beizutragen und die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Mit der Reform soll ein Mechanismus geschaffen werden, der die lokalen Behörden sowohl technisch als auch finanziell unterstützt, ihnen dabei hilft, mit der Zentralregierung zusammenzuarbeiten, Fachwissen zu schaffen und Finanzierungsmöglichkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung zu nutzen.

Die Reform besteht in der Einrichtung einer Koordinierungsstelle zwischen der Zentralregierung und der lokalen Verwaltung, die Maßnahmen im Rahmen der Abfallbewirtschaftungshierarchie und des Abfallbewirtschaftungsplans fördert und die lokalen Behörden in dieser Hinsicht unterstützt. Sie beteiligt sich ferner an Forschungsprogrammen, unterstützt Pilotprogramme und führt Bildungs- und Informationskampagnen durch, die auf die Abfallvermeidung und -trennung abzielen, und pflegt die Datenbank der Programme und Projekte im Bereich der Abfallbewirtschaftung.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

Investition 11 (C3.1I12): Abfallbewirtschaftung hin zur Kreislaufwirtschaft

Ziel der Maßnahme ist es, wirksam zur Verstärkung der Bemühungen um Wiederverwendung und Recycling von Bioabfällen und trockenen Recyclingmaterialien beizutragen. Die Investition soll dazu beitragen, die Zielvorgaben für die Verringerung von Bioabfällen zu erreichen, die Abfallvermeidung als wichtigster Weg zur Verbesserung der Ressourceneffizienz und zur Verringerung der Umweltauswirkungen von Abfällen zu verstärken.

Die Investition besteht aus drei Komponenten: i) Verteilung von 50 kleinen und mittelgroßen Kompostieren und 2 000 Heimkompostieren in ländlichen und halbländlichen Gemeinden, um die getrennte Sammlung und ordnungsgemäße Behandlung von Bioabfällen zu erleichtern, ii) Entwicklung, Einrichtung, Installation und Betrieb von 50 grünen Kiosken für trockene Recyclingmaterialien, um Gemeinden in abgelegenen Gebieten dabei zu unterstützen, ihre Abfallbewirtschaftungssysteme zu verbessern, und iii) Bau und Betrieb von zwei Wiederverwendungs- und Wiederverwendungszentren an strategischen Standorten in Zypern, die allen 5 Regionen dienen können, zusammen mit einem zugehörigen Netz von Wiederverwendungsläden, um die Ressourceneffizienz vor Ort zu verbessern.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

E.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

85

C3.1R1

Umstellung der landwirtschaftlichen Verfahren vom 20. Jahrhundert auf das 21. Jahrhundert durch Investitionen in ein nationales Exzellenzzentrum für Agrartechnologie

Etappenziel

Zusammenarbeit zwischen der Landwirtschaft

Forschungsinstitut und öffentliche Hochschulen für gemeinsame Master- und Doktorandenprogramme

Inkrafttreten der unterzeichneten Kooperationsvereinbarung(en)

Q4

2022

Inkrafttreten rechtsverbindlicher Dokumente über die Zusammenarbeit bei gemeinsamen Master- und Doktorandenprogrammen, die zwischen dem Agrarforschungsinstitut und öffentlichen Hochschulen unterzeichnet wurden.

86

C3.1R1

Umstellung der landwirtschaftlichen Verfahren vom 20. Jahrhundert auf das 21. Jahrhundert durch Investitionen in ein nationales Exzellenzzentrum für Agrartechnologie

Etappenziel

Neue gemeinsame Master- und/oder Doktoranden im weiteren Bereich Landwirtschaft

Medienankündigung und Kommunikation durch die zuständigen Behörden

Q2

2023

Einschreibung von Studierenden und Beginn neuer gemeinsamer Master- und/oder Doktoranden im weiteren Bereich Landwirtschaft.

87

C3.1R2

Online-Cloud-basierte Plattform zur Verbesserung der Handels- und Informationssymmetrie in der Lieferkette für frische Erzeugnisse

Etappenziel

Gesetz über unlautere Handelspraktiken auf dem lokalen Frischproduktmarkt

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des neuen Gesetzes über unlautere Handelspraktiken auf dem lokalen Frischproduktmarkt

Q2

2022

Inkrafttreten eines neuen Gesetzes, das sich mit unlauteren Handelspraktiken bei Transaktionen auf dem lokalen Frischproduktmarkt befasst, wie einseitige und rückwirkende Vertragsänderungen, kurzfristige Stornierungen, Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen, Zahlungen für beschädigte oder nicht verkaufte Erzeugnisse und andere Maßnahmen, die die an der Produktions- und Vertriebskette für landwirtschaftliche Erzeugnisse Beteiligten betreffen.

88

C3.1R2

Online-Cloud-basierte Plattform zur Verbesserung der Handels- und Informationssymmetrie in der Lieferkette für frische Erzeugnisse

Etappenziel

Plattform für die Erfassung von Transaktionen auf dem lokalen Frischproduktmarkt

Die auf der Website des Agrarforschungsinstituts abrufbare Plattform für die Verfügbarkeit und Kommunikation durch die zuständigen Behörden

Q2

2024

Auf der Website des Agrarforschungsinstituts steht eine voll funktionsfähige Plattform für die Aufzeichnung von Transaktionen auf dem lokalen Frischproduktmarkt zur Verfügung.

89

C3.1R3

Genetische Verbesserung des zyprischen Schaf- und Ziegenbestands

Zielwert

Verbesserung der Buchführung in landwirtschaftlichen Betrieben und Beteiligung von Landwirten am Projekt AGRICYGEN

Anzahl

0

40

Q4

2023

Mindestens 40 Landwirte haben ihre Aufzeichnungen im landwirtschaftlichen Betrieb, ihre Produktionsprozesse und ihre Bemühungen zur Bewertung der Produktqualität verbessert und sich an dem national finanzierten AGRICYGEN Projekt beteiligt.

90

C3.1R3

Genetische Verbesserung des zyprischen Schaf- und Ziegenbestands

Zielwert

Einführung fortgeschrittener Aufzeichnungs- und Genombewertungsverfahren und Auswahl der leistungsfähigsten Tiere

Anzahl

0

15 000

Q2

2026

Landwirte haben fortgeschrittene Aufzeichnungs- und genomische Bewertungsverfahren eingeführt und die am besten abschneidenden Tiere auf der Grundlage genomischer Analyseergebnisse für mindestens 15 000 Tiere ausgewählt.

91

C3.1I1

Bau von Meeresaquakulturen

Etappenziel

Bau der kooperativen Meeresaquakultur

Vertragsunterzeichnung

Q1

2023

Unterzeichnung des Vertrags über den Bau einer kooperativen Infrastruktur für die marine Aquakultur (Hafen- und Landanlagen), die speziell für Aquakulturtätigkeiten konzipiert werden soll.

92

C3.1I1

Bau von Meeresaquakulturen

Etappenziel

Operative kooperative Infrastruktur für die Meeresaquakultur

Unterzeichnete Erklärung des Auftraggebers über die Lieferung und den Betrieb der entwickelten Infrastruktur

Q1

2026

Bereitstellung einer voll funktionsfähigen/funktionsfähigen kooperativen Infrastruktur für die marine Aquakultur (Hafen- und Landanlagen), die speziell für Aquakulturtätigkeiten konzipiert ist und den Bedarf von mehr als 70 % der in Zypern tätigen Aquakulturanlagen auf See deckt.

93

C3.1I2

Verbesserung der Isotopendatenbank für traditionelle zyprische Erzeugnisse.

Etappenziel

Flüssigchromatografie – Isotopen-Massenspektrometer (LC-IRMS)

Unterzeichnete Erklärung über die Abnahme der Ausrüstung entsprechend der in den Ausschreibungsunterlagen und dem unterzeichneten Vertrag angegebenen Standardqualität und -zeit

Q4

2021

Anschaffung und Einführung neuer Flüssigchromatographie – Isotopen-Massenspektrometer (LC-IRMS) für die Isotopencharakterisierung.

94

C3.1I2

Verbesserung der Isotopendatenbank für traditionelle zyprische Erzeugnisse.

Zielwert

Lokale traditionelle Lebensmittel/Getränke, die an das System angeschlossen sind

Anzahl

0

10

Q1

2025

Integrierte Isotopen-Datenbanken (für mindestens zehn traditionelle/lokale Lebensmittel/Getränke), die an ein Blockchain-System angeschlossen sind.

95

C3.1I3

Weiterbildung bestehender und künftiger Landwirte

Zielwert

Stipendien

Anzahl

0

5

Q4

2022

Mindestens fünf Stipendien für Sekundarschulabsolventen für Studiengänge im Bereich Landwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsministerium, dem Agrarforschungsinstitut und lokalen Hochschulen.

96

C3.1I4

Initiierung eines Öko-Industrie-Wissenschaftspark

Etappenziel

Aktionsplan für den Wissenschaftspark

Veröffentlichung des Beschlusses des Ministerrates und des Aktionsplans

Q3

2023

Annahme eines Aktionsplans zur Einrichtung des Öko-Industrie-Wissenschaftspark durch den Ministerrat

97

C3.1I5

Schaffung einer nationalen Handelsbezeichnung und Förderung des traditionellen Erzeugnisses „Halloumi“

Etappenziel

Aktionspläne für a) die Marke „Made in Cyprus“ und b) die Förderung des Halloumi-Käses

Veröffentlichung des Beschlusses des Ministerrates und des Aktionsplans

Q1

2022

Annahme von Aktionsplänen durch den Ministerrat, die Folgendes umfassen:

1) Unterstützung von Unternehmen bei der Werbung für ihre Produkte und Dienstleistungen auf der Grundlage des Markenzeichens „Made in Cyprus“ und

2) Erhöhung der Kennzeichnungskraft des Halloumi-Käses als authentisches zyprisches Erzeugnis und Konzipierung einer Werbekampagne und Sensibilisierungskampagne.

98

C3.1I6

Programm zur Modernisierung und Digitalisierung von Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellen und Handel treiben

Zielwert

Zuschüsse für KMU, die mit dem Handel und der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind

Anzahl

0

65

Q4

2024

Gewährung von Finanzhilfen an mindestens 65 kleine und mittlere Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellen und Handel treiben, zwecks Modernisierung und Digitalisierung

99

C3.1I6

Programm zur Modernisierung und Digitalisierung von Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellen und Handel treiben

Zielwert

Zuschüsse für KMU, die mit dem Handel und der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind

Anzahl

65

176

Q1

2026

Gewährung von Finanzhilfen an mindestens 176 KMU, die im Bereich der Herstellung und des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, zwecks Modernisierung und Digitalisierung

100

C3.1I7

Regelung zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Großunternehmen im verarbeitenden Gewerbe

Etappenziel

Beginn der Zuschussregelung für große Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Website des Ministeriums

Q2

2022

Nach Genehmigung der Regelung durch den Ministerrat wurde eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Gewährung von Finanzhilfen an mindestens drei große Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes veröffentlicht, um bestehende Unternehmen durch Investitionen zu erweitern, die das technologische Niveau, den Produktionsprozess und ihre Produktivität verbessern. Die Leistungsbeschreibung einschließlich der Kriterien für die Förderfähigkeit, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

101

C3.1I7

Regelung zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Großunternehmen im verarbeitenden Gewerbe

Zielwert

Zuschüsse an große Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes

Anzahl

0

3

Q4

2024

Gewährung von Finanzhilfen an mindestens drei große Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes zur Expansion bestehender Unternehmen durch Investitionen zur Verbesserung des technologischen Niveaus, des Produktionsprozesses und ihrer Produktivität.

102

C3.1I7

Regelung zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Großunternehmen im verarbeitenden Gewerbe

Zielwert

Zuschüsse an große Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes

Anzahl

3

10

Q2

2026

Gewährung von Finanzhilfen an mindestens 10 große Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes zur Expansion bestehender Unternehmen durch Investitionen zur Verbesserung des technologischen Niveaus, des Produktionsprozesses und ihrer Produktivität.

103

C3.1I8

Steigerung des Mehrwerts der Tourismusbranche mit Schwerpunkt auf der Landes-, Berg- und abgelegenen Region

Zielwert

Zuschuss für KMU zur Förderung der Tourismusbranche

Anzahl

0

175

Q2

2023

Finanzhilfen für mindestens 175 KMU, darunter Lebensmittelbetriebe, Kneipen, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die traditionelle Produkte verkaufen, für Investitionen in Renovierung oder Renovierung.

104

C3.1I8

Steigerung des Mehrwerts der Tourismusbranche mit Schwerpunkt auf der Landes-, Berg- und abgelegenen Region

Zielwert

Zuschuss für Hotels zur Förderung des Tourismussektors

Anzahl

0

57

Q2

2026

Finanzhilfen für mindestens 57 Hotels und andere Tourismuseinrichtungen in ländlichen, gebirgigen und abgelegenen Gebieten für Investitionen in Renovierung oder Renovierung, einschließlich digitaler Investitionen.

105

C3.1I9

Förderung der Kreislaufwirtschaft in Hotelbetrieben

Zielwert

Coaching-Programm für die Kreislaufwirtschaft

Anzahl

0

50

Q2

2022

Unterzeichnete Kooperationsvereinbarungen mit mindestens 50 Hotels wurden für maßgeschneiderte Business-Coaching für die Kreislaufwirtschaft unterzeichnet.

106

C3.1I9

Förderung der Kreislaufwirtschaft in Hotelbetrieben

Zielwert

Coaching-Programm für die Kreislaufwirtschaft

Anzahl

0

18

Q1

2026

Nach einer Prüfung wurden mindestens 18 Hotels nach nationalen Standards als Kreishotels zertifiziert.

107

C3.1I10

Bereicherung des Tourismusprodukts in ländlichen, gebirgigen und abgelegenen Gebieten

Etappenziel

Aphrodite-Route

Unterzeichnete Erklärung über die Annahme des Projekts durch das Projektteam (Auftraggeber)

Q4

2024

Fertigstellung der Aphrodite-Route, die historische, religiöse und ökologische Punkte des Gebiets (z. B. Naturwege) mit einer speziellen Strecke von 2 km verbindet, um das Umweltbewusstsein zu stärken und die biologische Vielfalt zu fördern.

108

C3.1I10

Bereicherung des Tourismusprodukts in ländlichen, gebirgigen und abgelegenen Gebieten

Zielwert

Zuschüsse für Unternehmen und lokale Verwaltungsräte zur Förderung von Kleinst- und Kleinunternehmen in der Kreativ- und der verarbeitenden Industrie, wie Künstler, Handwerk und traditionelle Produkte

Anzahl

0

105

Q4

2025

Mindestens 105 Unternehmen und lokale Gemeindevorstände haben private und öffentliche Gebäude/Infrastrukturen im ländlichen Raum, in Bergregionen und in abgelegenen Gebieten renoviert, renoviert oder visuell renoviert und für Kleinst- und Kleinunternehmen im Kreativ- und verarbeitenden Gewerbe wie Künstler, Handwerk und traditionelle Produkte eingesetzt.

109

C3.1R4

Förderung der Kreislaufwirtschaft in der Industrie

Etappenziel

Annahme des nationalen Aktionsplans zur Förderung der Kreislaufwirtschaft in Zypern

Veröffentlichung des Beschlusses des Ministerrats über die Genehmigung des Nationalen Aktionsplans.

Q4

2021

Billigung des nationalen Aktionsplans zur Förderung der Kreislaufwirtschaft in Zypern durch den Ministerrat

110

C3.1R4

Förderung der Kreislaufwirtschaft in der Industrie

Zielwert

Beihilfen für KMU, die zu einem kreislauforientierten Betriebsmodell übergehen

Anzahl

0

40

Q2

2026

Beihilfen, die mindestens 40 förderfähigen KMU im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch Verwendung einer Ausschlussliste und der Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften gewährt werden.

111

C3.1R5

Einrichtung einer Koordinierungsstelle zwischen Zentralregierung und Kommunalverwaltung

Etappenziel

Rechtsvorschriften über die Koordinierung zwischen zentraler und lokaler Verwaltung

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

Q2

2025

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften, mit denen eine Koordinierungsstelle zwischen der Zentralregierung und der lokalen und regionalen Selbstverwaltung eingerichtet wird. Die Koordinierungsstelle stellt einen Mechanismus bereit, um die Abfallbewirtschaftung zu verbessern, zur Einhaltung der EU-Abfallbewirtschaftungsrichtlinien beizutragen und die Kreislaufwirtschaft zu fördern.

112

C3.1I12

Abfallbewirtschaftung hin zur Kreislaufwirtschaft

Etappenziel

Unterzeichnung der Verträge über die Installation von grünen Kiosken, den Bau von Wiederverwendungszentren & Reparaturzentren und die Installation von Kompostierungssystemen

Unterzeichnung der Verträge

Q3

2023

Unterzeichnete Verträge für 1) die Einrichtung und Installation von mindestens 50 grünen Kiosken für trockene Recyclingmaterialien 2) den Bau/die Errichtung von zwei Wiederverwendungs- & Reparaturzentren und 3) die Installation von mindestens 2050 Kompostierungssystemen.

113

C3.1I12

Abfallbewirtschaftung hin zur Kreislaufwirtschaft

Zielwert

Aufnahme des Betriebs von Wiederverwendungs- und Reparaturzentren

Anzahl

0

2

Q4

2025

Abschluss des Baus und Inbetriebnahme von Wiederverwendungs- und Reparaturzentren.

114

C3.1I12

Abfallbewirtschaftung hin zur Kreislaufwirtschaft

Zielwert

Fertigstellung der Einrichtung, Installation und Inbetriebnahme von Kompostierungssystemen

Anzahl

0

2050

Q4

2025

Fertigstellung der Einrichtung, Installation und Inbetriebnahme der Kompostierungssysteme.

115

C3.1I12

Abfallbewirtschaftung hin zur Kreislaufwirtschaft

Zielwert

Abschluss der Installation und Inbetriebnahme der grünen Kioske

Anzahl

0

50

Q4

2025

Fertigstellung der Einrichtung, Installation und Inbetriebnahme der grünen Kioske für trockene Recyclingmaterialien.

E.3.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (Darlehen)

Investition 11 (C3.1I11): Verbesserung und Erweiterung des Netzes der Grünen Punkte Zyperns und Schaffung eines Netzes von Sammelstellen und Recycling-Ecken

Ziele der Maßnahme sind die Verbesserung der Bewirtschaftung fester Abfälle, der Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit. Sie zielt darauf ab, die unkontrollierte und illegale Abfallentsorgung in öffentlichen Gebieten einzudämmen, die Rückgewinnungs- und Recyclingquote von Materialien zu erhöhen und das Bewusstsein der Nutzer für nachhaltige Entwicklung und Kreislaufwirtschaft zu schärfen.

Die Investition sieht den Bau von vierzehn Grünen Punkten mit einer Fläche von mindestens 50 500 m² vor, um Bürgern und lokalen Behörden die Ablagerung spezifischer Haushalts- und Siedlungsabfälle zu ermöglichen. Neben der Schaffung neuer „Green Points“ sieht die Investition den Bau eines Netzwerks für Recycling-Ecken und Sammelstellen vor, um den Bürgern ländlicher Gemeinden den Zugang zur Entsorgung ihrer Abfälle zu ermöglichen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 13 (C3.1I13): Einrichtung der Anlagen für die Bewirtschaftung von Tierabfällen und tierischen Nebenprodukten in Orounda

Ziel der Maßnahme ist die Entwicklung regionaler Abfallbewirtschaftungsanlagen für die Betriebe im größeren Gebiet Orounda Complex, um eine integrierte Lösung für die wirksame Bewirtschaftung der vor allem aus Schweine-, Geflügel-, Schaf-, Ziegen- und Rinderhaltungsbetrieben anfallenden organischen Abfälle zu bieten. Für diese Gemeinschaften zielt die Investition darauf ab, einen engsten Kreislauf, die Minimierung externer Effekte und die Rückgewinnung von Nährstoffen für die Bodenverbesserung sowie die Verringerung der sozialen und ökologischen Auswirkungen zu erreichen.

Die Investition sieht den Bau von Anlagen für Abwasserbehandlung, Kompostierung und anaerobe Vergärung vor, um die große Menge an in dem Gebiet erzeugten tierischen Abfällen aufbereiten zu können, Strom aus Biogas zu erzeugen, die Wüstenbildung auf lokaler Ebene zu bekämpfen, die Geruchsbelästigung der lokalen Gemeinschaften auf weniger als 10 % der Tageszeit zu verringern, die Treibhausgasemissionen zu verringern und Wasser für die Bewässerung zu erzeugen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere muss die Maßnahme im ersten Jahr der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, und die Anforderung, dass der DNSH-Grundsatz eingehalten werden muss, ist in alle Vergabeverfahren aufzunehmen.

E.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (Darlehen)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

116

C3.1I11 Verbesserung und Erweiterung des Netzes der Grünen Punkte Zyperns und Schaffung eines Netzes von Sammelstellen und Recycling-Ecken

Zielwert

Abschluss des Baus, des Ausbaus und der Inbetriebnahme von vier Grünpunkten

Anzahl

0

4

Q4

2023

Abschluss des Baus, des Ausbaus und der Inbetriebnahme von vier Grünpunkten in Avgorou, Troulloi, Eptagonia und Alambra gemäß dem nationalen Strategieplan für die Entwicklung eines nationalen Netzwerks der Grünen Punkte

117

C3.1I11 Verbesserung und Erweiterung des Netzes der Grünen Punkte Zyperns und Schaffung eines Netzes von Sammelstellen und Recycling-Ecken

Zielwert

Abschluss des Baus, des Ausbaus und des Betriebs von 14 Grünpunkten

Anzahl

4

14

Q2

2026

Abschluss des Baus, des Ausbaus und der Inbetriebnahme von 14 Grünpunkten in Avgorou, Troulloi, Eptagonia, Alambra, Aglantzia, Latsia, Derynia, Sotera, Pelentri, Egkomi, Lakatamia, Pano Platres, Kalo Horio Limassol, Souni Zanatzia im Einklang mit dem nationalen Strategieplan für die Entwicklung eines nationalen Netzwerks grüner Punkte

118

C3.1I13 Einrichtung der Anlagen für die Bewirtschaftung von Tierabfällen und tierischen Nebenprodukten in Orounda

Etappenziel

Bau von Abwasserbehandlungs- und Kompostierungsanlagen

Erteilte Baugenehmigungen und Nachweis des abgeschlossenen Grundstückserwerbs

Q1

2024

Alle Genehmigungen für den Bau von Anlagen zur Abwasserbehandlung und Kompostierung (Umwelt-, Bau-, Betriebsgenehmigungen und Lizenzen) von allen einschlägigen Behörden wie dem Umweltministerium, dem Ministerium für Stadtplanung und Wohnungswesen sowie dem Ministerium für Land und Erhebungen wurden erteilt und der entsprechende Erwerb von Grundstücken abgeschlossen.

119

C3.1.I13 Einrichtung der Orounda-Anlagen für tierische Abfälle und tierische Nebenprodukte

Etappenziel

Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlagen zur anaeroben Vergärung

Vom Bauingenieur ausgestellte und vom Technischen Lenkungsausschuss genehmigte Übernahmebescheinigung

Q2

2026

Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlagen zur anaeroben Vergärung zur Erzeugung von Biogas (Methan) zur Stromerzeugung von 3,5 MWh (für 20 Stunden täglich) bei voller Kapazität, 365 Tage im Jahr. Der erzeugte Strom wird in das Netz eingespeist.

F. KOMPONENTE 3.2: Verstärkte Forschung und Innovation

Mit der Komponente des zyprischen Aufbau- und Resilienzplans werden die Herausforderungen angegangen, mit denen Zypern in Bezug auf das Forschungs- und Entwicklungsökosystem konfrontiert ist, das eine relativ begrenzte Rolle für das Wirtschaftswachstum spielt. Dies ist vor allem auf einen geringen Anteil der Absolventen von MINT-Fächern (MINT), die begrenzte Interaktion zwischen dem öffentlichen Forschungssystem und der Wirtschaft sowie den eingeschränkten Zugang zu und die Verfügbarkeit von Risikofinanzierungen zurückzuführen.

Die Ziele der Komponente bestehen darin, die Verbindungen zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen zu stärken, Forschungsergebnisse zu vermarkten, die Intensität der Tätigkeiten im Bereich der Forschung & Entwicklung (FuE) und der Investitionen sowohl öffentlicher als auch privater Organisationen zu steigern und alle öffentlich finanzierten Forschungsinfrastrukturen für das gesamte Ökosystem zugänglich zu machen. Darüber hinaus zielt es darauf ab, die finanzielle Unterstützung für Start-ups, Scale-ups und KMU zu verbessern, das lokale Forschungs- und Innovationsökosystem (FuI) international zu nutzen, lokale Talente zu entwickeln und Talente aus dem Ausland für eine Arbeit in FuI zu gewinnen, wobei der Schwerpunkt auf spezifischen Themenbereichen liegt.

Die Komponente bezieht sich auf die länderspezifischen Empfehlungen zur verstärkten Ausrichtung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf Forschung und Innovation (länderspezifische Empfehlungen 3 von 2020 und 4 von 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

F.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform 1 (C3.2R1): Umfassende nationale Forschungs- und Innovationspolitik, unterstützt durch datengesteuerte politische Instrumente zur Unterstützung des Ökosystems FuI und zur Stärkung der Verbindungen zwischen Politikgestaltung und Umsetzung

Ziel der Maßnahme ist es, die effiziente Koordinierung des FuI-Governance-Systems zu fördern, die Sensibilisierung zu fördern und die Innovationskultur zu fördern, Interessenträger zu mobilisieren und die grundlegenden Bausteine des nationalen FuI-Ökosystems (auf drei Ebenen: Politikgestaltung, Strategie und Umsetzung, Interessenträger und Nutzer/Bürger).

Die Reform umfasst die Umsetzung des Aktionsplans für die nationale Strategie für Forschung und Innovation. Dies erfolgt im Anschluss an die politische Billigung des Aktionsplans in Verbindung mit der Annahme einer nationalen Strategie für FuI und der überarbeiteten Strategie für intelligente Spezialisierung für Zypern. Sie umfasst auch die Einrichtung eines Mechanismus für die wirkungsorientierte Überwachung und Unterstützung der sechs Exzellenzzentren und die Entwicklung eines digitalen Instruments für die dynamische Kartierung des Ökosystems FuI (Interessenträger, politische Maßnahmen und Instrumente, Leistung FuI, Register innovativer Unternehmen und Sektoranalysen).

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.



Reform 2 (C3.2R2): Anreize zur Förderung und Gewinnung von Investitionen und Humankapital in Forschung und Innovation

Ziel der Maßnahme ist es, Investitionen in innovative Unternehmen sowie unternehmerische und wissenschaftliche Talente aus dem Ausland anzuziehen.

Die Reform besteht in der Ausweitung der Anwendung der Steuerregelung für Investitionen in innovative Unternehmen auf juristische Personen (derzeit natürliche Personen). Beihilfefähige Investitionen von bis zu 150 000 EUR pro Investor im Rahmen dieses Anreizes umfassen Eigenkapital, Darlehen, Bürgschaften und Factoring. Darüber hinaus umfasst es die Überprüfung, Förderung und gegebenenfalls Änderung der bestehenden Anreizsysteme, die darauf abzielen, Talente aus Drittländern anzuziehen, einschließlich des wissenschaftlichen VISA-Programms für Forscher und ihre Familien und des Start-up-VISA-Programms für Gründer innovativer Unternehmen und deren Familien.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. September 2022 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C3.2R3): Einführung von Strategien und Anreizen zur Erleichterung und Förderung des Zugangs zu öffentlich finanzierten Forschungsinfrastrukturen und Laboratorien

Ziel der Maßnahme ist es, die Nutzung öffentlich finanzierter Forschungsinfrastrukturen und -laboratorien durch die Wirtschaft zu optimieren.

Die Reform umfasst i) die Genehmigung eines Aktionsplans mit Schwerpunkt auf der optimalen Nutzung der Forschungsinfrastruktur und die Annahme von Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen, Hochschulen und dem Privatsektor; ii) Entwicklung und Einführung eines dynamischen digitalen Instruments, das allen Interessenträgern des FuI-Ökosystems zugänglich ist und die Informationsverbreitung, Instrumente und Dienste zur Erleichterung einer Kooperationsvereinbarung zwischen verschiedenen (öffentlichen und privaten) FuI-Organisationen und -Teams in Bezug auf öffentlich finanzierte Forschungsinfrastrukturen und -laboratorien ermöglicht; iii) Überprüfung des rechtlichen und operativen Rahmens der öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen und Förderung von Maßnahmen zur Erleichterung und Unterstützung der optimalen Nutzung der Forschungsinfrastruktur durch Öffnung des Zugangs für andere Forschungseinrichtungen und den Unternehmenssektor; iv) Einführung von Maßnahmen und Anreizen (z. B. Aufnahme einer Klausel über die Öffnung der geförderten Infrastruktur in die Finanzhilfevereinbarung der Forschungs- und Innovationsstiftung), um die Zusammenarbeit von Forschungseinrichtungen mit Unternehmen und Spin-offs zu verbessern.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C3.2I1): Einrichtung und Betrieb einer zentralen Stelle für Wissenstransfer

Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung des Technologietransfers in Zypern durch eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen und die Kommerzialisierung der Forschung.

Die Investition besteht in der Einrichtung und Inbetriebnahme eines Wissenstransferbüros (Knowledge Transfer Office – KTO) durch die Stiftung für Forschung und Innovation, um eine kosteneffiziente Lösung für die Unterstützung des Technologietransfers zu bieten, die auf den Grundsätzen des Erwerbs einer kritischen Masse an Forschungsergebnissen und Skaleneffekten beruht. Die KTO erbringt Wissenstransferdienste, die die Kommerzialisierung der Forschung erleichtern, für Hochschulen, andere Forschungseinrichtungen und Unternehmen. Nicht erschöpfende Liste der Dienstleistungen: a) Bewertung der Vermarktungsaussichten, b) Beratung über Rechte des geistigen Eigentums, c) eingereichte Patente und Fälle der Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums, d) Entwicklung einer Vermarktungsstrategie, e) Technologie-Marketing, f) Unterstützung bei der Gründung von Spin-off-Unternehmen und g) Bereitstellung von Finanzmitteln zur Unterstützung der translationalen Forschung. Die Reform umfasst auch eine Überprüfung des bestehenden institutionellen Rahmens für den Wissenstransfer in Zypern, einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften, sowie der nationalen und institutionellen Politik in Bezug auf die kommerzielle Nutzung geistigen Eigentums, den Wissenstransfer und die Gründung von Spin-off-Unternehmen.

Die KTO wird ab dem 1. Januar 2026 selbstfinanziert, indem sie 20 % der Einnahmen aus den von der KTO verwalteten Betriebskostenvereinbarungen einbehält, die in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Stiftung für Forschung und Innovation und dem Begünstigten festzulegen sind.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C3.2I2): Innovationsförderprogramme & Finanzierungsprogramme zur Steigerung des Wachstums & Wettbewerbsfähigkeit von Start-up-Unternehmen, innovativen Unternehmen und KMU

Ziel der Maßnahme ist die Gewährung von Finanzhilfen durch Innovationsprogramme (z. B. Fast-Track Innovation, Pre-Seed, Seed, Innovate) als Mittel zur Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln für innovative KMU und Start-up-Unternehmen.

Die Investition besteht aus einer Zuschussfinanzierung im Rahmen von Innovationsprogrammen (z. B. Fast-Track Innovation, Pre-Seed, Seed, Innovate) für Unternehmen zur Entwicklung innovativer Produkte und Dienstleistungen mit internationaler Ausrichtung vom Konzept bis zur Marktreife. Die Förderprogramme fördern i) die Zusammenarbeit von Unternehmen mit Forschungseinrichtungen; ii) Erleichterung der Vermarktung von Forschungsergebnissen im Hinblick auf die Erzielung marktnaher Outputs und Ergebnisse, um kurzfristigere wirtschaftliche Auswirkungen zu ermöglichen; iii) zur Schaffung von Arbeitsplätzen führen; iv) Förderung der Clusterbildung von Unternehmen und v) Beschleunigung des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft und hin zu einem digitalen Zeitalter der Effizienz und Produktivität. Diese Programme müssen die Unternehmen verpflichten, in Verbindung mit öffentlichen Mitteln (die von der Forschungs- und Innovationsstiftung bereitgestellt werden) private/eigene Mittel zu mobilisieren und damit einen Beitrag zum Gesamtwachstum der FuE-Investitionen zu leisten.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus 7 : i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung; ii) Tätigkeiten im Rahmen des Emissionshandelssystems der EU, mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C3.2I3): Thematisches Förderprogramm für Forschung und Innovation zum grünen Wandel

Ziel der Maßnahme ist die Gewährung von Finanzhilfen durch thematische FuI-Programme mit relativ hohem Technologie-Reifegrad mit Schwerpunkt auf dem grünen Wandel.

Die Investition besteht in der Zuschussförderung von Projekten, bei denen die neuesten digitalen Technologien genutzt werden, um kosteneffiziente Lösungen für den ökologischen Wandel zu bieten und so die Forschungskapazitäten des Landes zu verbessern. Die geförderten Projekte konzentrieren sich auf erneuerbare Energien, Energieeffizienz und nachhaltigen Verkehr, umfassen die Zusammenarbeit mit Exzellenzzentren für FuI und erleichtern die Kommerzialisierung von Forschungsergebnissen.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus 8 : i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung; ii) Tätigkeiten im Rahmen des Emissionshandelssystems der EU, mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C3.2I4): Finanzierungsprogramme zur Unterstützung von Organisationen, die FuE-Tätigkeiten im Bereich der dualen Technologien durchführen, einschließlich der Einrichtung neuer oder der Modernisierung bestehender Laboratorien und der Entwicklung klassifizierter Laboratorien

Ziel der Maßnahme ist die Förderung der Forschung mit doppeltem Verwendungszweck und die Nutzung von Technologien, die ansonsten nur für zivile, kommerzielle und gesellschaftliche Zwecke der Regierung/des Militärs dienen würden.

Die Investition besteht in einer Finanzhilfe, die es Forschungseinrichtungen und Unternehmen ermöglichen würde, sich an FuE im Bereich Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zu beteiligen. Die Förderregelungen ermöglichen die Aufwertung der Fähigkeiten und Kapazitäten von Forschungszentren, akademischen Einrichtungen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die an FuE im Bereich Technologien mit doppeltem Verwendungszweck beteiligt sind. Insbesondere sollen sie diese Organisationen in die Lage versetzen, Sicherheitszertifikate zu erwerben, um sich an Konsortien für eine Finanzierung durch die EU (z. B. Horizont Europa, Europäischer Verteidigungsfonds) zu beteiligen und ihre Fähigkeiten und Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zu verbessern.

Die Finanzierung konzentriert sich ausschließlich auf die zivile Wirtschaft, und Forschungsergebnisse und Infrastrukturen kommen ausschließlich zivilen Anwendungen zugute. Die Maßnahme steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Bezug auf Technologien mit doppeltem Verwendungszweck während der Durchführung des Finanzierungssystems und ist im Einklang mit dem Leitfaden „EU-Mittel für Güter mit doppeltem Verwendungszweck – ein praktischer Leitfaden für den Zugang zu EU-Mitteln für europäische Regionalbehörden und KMU“ zu konzipieren.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus 9 : i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung; ii) Tätigkeiten im Rahmen des Emissionshandelssystems der EU, mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

F.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

120

C3.2R1

Nationale FuI-Politik und politische Instrumente

Etappenziel

Annahme der nationalen FuI-Strategie und des Aktionsplans zu ihrer Umsetzung

Veröffentlichung des Beschlusses des Ministerrates

Q4

2022

Entwicklung einer integrierten FuI-Strategie, die einen langfristigen Rahmen bietet, um im Laufe der Zeit im Auftrag des Staates und der am nationalen FuI-System beteiligten Interessenträger gezielte Anstrengungen und ein gezieltes Engagement für die Umsetzung zu gewährleisten, sowie ein digitales Instrument für die dynamische Kartierung des FuI-Ökosystems.

121

C3.2R1

Nationale FuI-Politik und politische Instrumente

Etappenziel

Abschluss des Aktionsplans für die FuI-Strategie

Veröffentlichung der Billigung des Fortschrittsberichts durch den Ministerrat, mit dem der Abschluss des Aktionsplans bestätigt wird

Q4

2024

Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsplans der nationalen Forschungs- und Innovationsstrategie, wie aus einem Fortschrittsbericht hervorgeht. 

122

C3.2R2

Anreize für Investitionen und Humankapital in FuI

Etappenziel

Steuerbefreiung für juristische Personen für Investitionen in innovative Unternehmen

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

Q1

2022

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung der Steuerbefreiung für Unternehmensinvestoren (juristische Personen) für Investitionen in innovative Unternehmen.



123

C3.2R3

Maßnahmen zur Förderung des Zugangs zu öffentlich finanzierten Forschungsinfrastrukturen und Laboratorien

Etappenziel

Digitales Register zur Erfassung und Veröffentlichung der Forschungsinfrastruktur

Link zum digitalen Register, das auf der Website des stellvertretenden Ministeriums für Forschung, Innovation und digitale Politik veröffentlicht wird

Q4

2022

Entwicklung und Inbetriebnahme eines digitalen Registers zur Aufzeichnung und Veröffentlichung von Forschungsinfrastrukturen, das Interessierten den Zugang zu dieser Infrastruktur erleichtert. Sie umfasst auch eine Bestandsaufnahme aller öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen (im Rahmen von Horizont 2020, nationale Programme). Außerdem soll die Sichtbarkeit der Forschungseinrichtungen verbessert und die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor unterstützt werden.

124

C3.2R3

Maßnahmen zur Förderung des Zugangs zu öffentlich finanzierten Forschungsinfrastrukturen und Laboratorien

Etappenziel

Zusammenarbeit von Forschungseinrichtungen mit Unternehmen und Spin-offs

Veröffentlichung von Maßnahmen und Anreizen auf der Website der Forschungs- und Innovationsstiftung

Q4

2024

Annahme von Maßnahmen und Anreizen zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Forschungseinrichtungen mit Unternehmen und Spin-offs, z. B. Aufnahme einer Klausel über die Öffnung der geförderten Infrastruktur in die Finanzhilfevereinbarung der Forschungs- und Innovationsstiftung.

125

C3.2I1

Einrichtung und Betrieb einer zentralen Stelle für Wissenstransfer (KTO)

Etappenziel

Start von KTO

Eröffnung des ersten Falls von KTO

Q2

2022

Die für die Inbetriebnahme der KTO zuständige Forschungs- und Innovationsstiftung hat hoch ausgebildetes Personal und/oder Experten mit der Erbringung von Dienstleistungen für den Wissenstransfer beauftragt oder beauftragt. Systeme und Werkzeuge müssen vorhanden sein, um den Betrieb der KTO zu unterstützen. Die KTO beginnt mit der Erbringung von Dienstleistungen für Hochschulen, andere Forschungseinrichtungen oder Unternehmen.

126

C3.2I1

Einrichtung und Betrieb einer zentralen Stelle für Wissenstransfer (KTO)

Zielwert

Abgeschlossene Fallakten zur Bescheinigung der Erbringung einschlägiger Wissenstransferdienste

Anzahl

0

30

Q4

2025

Mindestens 30 abgeschlossene Fälle von Wissenstransferdiensten, die von der zentralen KTO für Hochschulen, andere Forschungseinrichtungen oder Unternehmen erbracht wurden.

127

C3.2I2

Innovationsförderprogramme für Start-ups, innovative Unternehmen und KMU

Etappenziel

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen in Höhe von 50 % des Budgets

Unterzeichnung der Zuschussvereinbarungen

Q4

2022

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen, in denen mindestens 50 % des Gesamtbudgets (Aufträge mit einem Gesamtwert von mindestens 26 000 000 EUR) für Innovationsförderprogramme für Start-ups, innovative Unternehmen und KMU gebunden sind, wobei die Leistungsbeschreibung, einschließlich der Förderkriterien, die gewährleisten soll, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften eingehalten werden.

128

C3.2I2

Innovationsförderprogramme für Start-ups, innovative Unternehmen und KMU

Zielwert

Organisationen, die bei der Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit FuI unterstützt werden

Anzahl

0

70

Q3

2023

Finanzielle Unterstützung von mindestens 70 Organisationen zur Durchführung von FuI-bezogenen Tätigkeiten wie industrielle Forschung, experimentelle Forschungsinnovationen, Starttätigkeiten, Wissenstransfertätigkeiten, einschließlich (aber nicht ausschließlich) Tätigkeiten zur Verwaltung und zum Schutz des geistigen Eigentums, zur Herstellung von Verbindungen zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen, zum Aufbau von Kapazitäten für den Wissenstransfer und zur Vermarktung von Forschungsergebnissen im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften.

129

C3.2I2

Innovationsförderprogramme für Start-ups, innovative Unternehmen und KMU

Zielwert

Organisationen, die bei der Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit FuI unterstützt werden

Anzahl

70

200

Q2

2026

Finanzielle Unterstützung für mindestens 200 Organisationen zur Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit FuI im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch Verwendung einer Ausschlussliste und der Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften.

130

C3.2I3

FuI-Finanzierungsprogramm für den grünen Wandel

Etappenziel

Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen für den gesamten Haushalt

Vom Direktor der Forschungs- und Innovationsstiftung unterzeichnete Finanzhilfevereinbarungen

Q4

2022

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen für das FuI-Finanzierungsprogramm für den ökologischen Wandel mit Spezifikationen einschließlich Förderkriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

131

C3.2I3

FuI-Finanzierungsprogramm für den grünen Wandel

Zielwert

Organisationen, die durch Finanzhilfen zu FuI-Aktivitäten für den ökologischen Wandel unterstützt werden

Anzahl

0

10

Q2

2026

Mindestens 10 Unternehmen, die im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und der Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch Finanzhilfen für den ökologischen Wandel unterstützt werden;

132

C3.2I4

Finanzierung von Organisationen, die FuE-Tätigkeiten im Bereich der dualen Technologien durchführen

Etappenziel

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen, in denen 80 % der Gesamtmittel für die Finanzierung von Organisationen gebunden sind, die FuE-Tätigkeiten im Bereich duale Technologien durchführen

Unterzeichnung der Zuschussvereinbarungen

Q2

2023

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen, in denen 80 % der Gesamtmittel (Aufträge mit einem Gesamtwert von insgesamt 2 400 000 EUR) für die Finanzierung von Organisationen gebunden sind, die FuE-Tätigkeiten im Bereich dualer Technologien durchführen, wobei die Leistungsbeschreibung einschließlich der Förderkriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, durch Verwendung einer Ausschlussliste und der Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften sichergestellt ist.

133

C3.2I4

Fördereinrichtungen, die FuE-Tätigkeiten im Bereich der dualen Technologien durchführen

Zielwert

Finanzierung der Entwicklung klassifizierter Laboratorien

Anzahl

0

16

Q2

2026

Mindestens 16 Unternehmen erhalten Fördermittel für die Entwicklung klassifizierter Labors. Ein Unternehmen kann mehr als einmal gezählt werden, wenn es an mehr als einem Projekt teilnimmt, im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch Verwendung einer Ausschlussliste und der Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften.

G. KOMPONENTE 3.3: Unterstützung der Unternehmen für Wettbewerbsfähigkeit

Mit dieser Komponente der zyprischen Aufbau- und Resilienzfazilität werden die Herausforderungen der geringen Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft angegangen, die durch die durchschnittliche geringe Größe der Unternehmen, das komplexe Genehmigungsverfahren für Investitionen und die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen bedingt sind. Die Ziele dieser Komponente sind die Unterstützung von Unternehmern und Unternehmen, die Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihres Beitrags zum Wirtschaftswachstum durch Verbesserung des Rechtsrahmens für Investitionen und unternehmerische Tätigkeiten sowie die Steigerung der Produktivität von KMU, vor allem durch die Digitalisierung. Es besteht aus sechs Reformen und sechs Investitionen, die bis zum zweiten Quartal 2026 abgeschlossen sein sollen.

Die Komponente betrifft die länderspezifische Empfehlung 3 von 2020 und die länderspezifische Empfehlung 4 von 2019.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

G.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform 1 (C3.3R1): Erleichterung strategischer Investitionen

Ziel der Maßnahme ist die Entwicklung eines neuen Systems zur Unterstützung strategischer Investitionen, das darauf abzielt, die Investitionstätigkeit im Land durch gestraffte Vorschriften und Mechanismen anzukurbeln, die Genehmigungs- und Genehmigungsverfahren zu vereinfachen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und das strategische Investitionsumfeld effizienter zu gestalten. Die Definition strategischer Investitionen bezieht sich auf Investitionen in strategischen Sektoren (einschließlich Gesundheit und Sozialfürsorge, Bildung, Kultur, Sport, Umwelt, Industrie, Tourismus, Energie, Forschung, Entwicklung und Innovation), die erheblich zur Entwicklung der Wirtschaft beitragen.

Die Reform umfasst das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Erleichterung strategischer Investitionen im Hinblick auf die Effizienz bei der Erlangung von Investitionsgenehmigungen und Baugenehmigungen. Für die Abwicklung strategischer Investitionen wird ein eigener staatlicher Sektor zugewiesen. Sie umfasst die Ausarbeitung der operativen Leitlinien, der Prozessabläufe und anderer Anforderungen der Norm ISO 9001:2015 für die durchgängige Berücksichtigung des Prozesses. Sie arbeitet mit anderen Abteilungen, die für Teile des Prozesses relevant sind, eine Absichtserklärung aus, um die Durchführbarkeit des Schnellverfahrens sicherzustellen. Darüber hinaus umfasst sie die Schulung der Beschäftigten in den einzuführenden Verfahren. Darüber hinaus wird die Reform von der Einrichtung einer digitalen Plattform profitieren, die mithilfe eines Anwendungsmanagementinstruments und eines GIS-Systems die digitale Beantragung, Untersuchung und Ausstellung von Planungs- und Baugenehmigungen ermöglicht (Projekt im Rahmen der Komponente 3.4: „Verbesserung des elektronischen Systems für die Erteilung von Baugenehmigungen“).

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C3.3R2): Verbesserung des Fast-Track-Business Activity-Mechanismus

Die Ziele der Maßnahme sind die Vereinfachung der Verfahren, die Digitalisierung der staatlichen Dienste und der Betrieb eines Unterstützungszentrums für Unternehmen, das alle erforderlichen und unterstützenden Informationen und Dienstleistungen bereitstellt.

Die Reform besteht in der Einrichtung einer interaktiven digitalen Plattform, mit der der bereits in Betrieb befindliche Fast-Track-Mechanismus zur Geschäftsaktivierung verbessert wird. Über die Plattform muss der Investor in der Lage sein, seinen Antrag zu verfolgen, aber auch die zuständigen Behörden werden in der Lage sein, miteinander zu kommunizieren, Unterlagen auszutauschen und den Antrag zu bearbeiten.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C3.3R3): Modernisierung des Gesellschaftsrechts

Ziel der Maßnahme ist es, die Verbesserung des Unternehmensumfelds durch die Überarbeitung des Gesellschaftsgesetzes zu unterstützen und es bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes in der Praxis klarer zu gestalten.

Die Reform besteht in der Modernisierung des zyprischen Gesellschaftsrechts, indem bewährte Verfahren anderer Rechtsordnungen des Common Law genutzt werden, um eine Grundlage für Wissen und Klarheit in Form von Rechtsprechung und Literatur zu schaffen, um die Auslegung und Anwendung des Rechts in der Praxis zu erleichtern. Die begleitenden Unternehmensregeln werden ebenfalls überprüft. Darüber hinaus wird Zypern ein Team von Rechtsexperten benennen, das das Projekt für Beratungs- und Entwurfsdienste für die neuen Unternehmensgesetze und -vorschriften durchführt. Darüber hinaus umfasst die Überprüfung des Gesetzes auch die Insolvenzverfahren nach dem Gesellschaftsgesetz, d. h. Liquidationen, Zwangsvollstreckung und Prüfung. Die Reform umfasst auch die Durchführung eines KMU-Tests während der Vorbereitung der Gesetzesvorlage.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C3.3R4): Entwurf und Einrichtung einer nationalen Förderagentur

Ziel der Reform ist es, den Zugang zu Finanzmitteln für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu verbessern, indem der Zugang zu Darlehen, Garantien und Beteiligungskapital erleichtert und die Absorptionsfähigkeit der EU-Finanzierung durch EU-Instrumente verbessert wird.

Die Reform besteht aus einer Ex-ante-Bewertung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln in allen Wirtschaftszweigen, wobei der Schwerpunkt auf der grünen Wirtschaft und der Kreislaufwirtschaft, der Digitalisierung und alternativen Finanzierungsmöglichkeiten liegen sollte. In dem Bericht wird der Interventionsbereich der vorgeschlagenen NPA festgelegt. Der rechtliche und organisatorische Aufbau der Nationalen Förderagentur wird nach der endgültigen Auswahl ihres Tätigkeitsbereichs festgelegt. Die vorgeschlagene Struktur muss eine hohe Transparenz der Tätigkeiten und Autonomie der NPA gewährleisten. Die Agentur darf nicht mit einer Banklizenz arbeiten und muss daher nicht von vornherein kapitalisiert werden. Die Umsetzung wird von einem Lenkungsausschuss überwacht, an dem Vertreter des Finanzministeriums und des Ministeriums für Energie, Handel und Industrie teilnehmen.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. September 2025 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C3.3R5): Strategischer Investor der zyprischen Börse

Ziel der Reform ist die Privatisierung der zyprischen Börse.

Die Reform besteht aus einem Ausschreibungsverfahren, das derzeit läuft und bei dem die zyprische Börse einen angesehenen unabhängigen Berater oder ein Konsortium aus diesem mit umfangreichem einschlägigem Fachwissen bestellen möchte, um den geeignetsten strategischen Investor für die zyprische Börse zu finden. Die Privatisierungsphase des Vertrags wird nach der endgültigen Genehmigung durch das Repräsentantenhaus der Republik Zypern abgeschlossen, nachdem alle anderen Bedingungen erfüllt sind.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Reform 6 (C3.3R6): Anreize zur Förderung von Fusionen & Übernahmen

Ziel der Maßnahme ist es, Anreize für die Erhöhung der Größe von KMU zu schaffen.

Die Reform besteht aus gezielten Anreizen zur Förderung von Fusionen oder Übernahmen von Unternehmen, um expandieren und wettbewerbsfähiger werden zu können. Die Reform umfasst insbesondere die Genehmigung eines Berichts und eines begleitenden Aktionsplans durch den Ministerrat im Anschluss an die Bewertung ähnlicher Regelungen in der EU und die Konsultation der Interessenträger im Hinblick auf spezifische Anreize zur Förderung von Fusionen und Übernahmen.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C3.3I2): Schaffung einer regulatorischen „Sandbox“ zur Ermöglichung von FinTech

Ziel der Maßnahme ist es, FinTech, Start-ups und anderen innovativen Unternehmen in die Lage zu versetzen, ihr Angebot an neuen Produkten oder Dienstleistungen auszuweiten, indem Regulierungsbehörden ein „Testfeld“ schaffen, das es ihnen ermöglicht, unter ihrer Aufsicht lebendige Experimente in einem kontrollierten Umfeld durchzuführen.

Die Investition besteht darin, die Entwicklung eines geeigneten und attraktiven Regulierungsrahmens für Finanztechnologie und innovative Technologien zu erleichtern und ein Gleichgewicht zwischen der nahtlosen Einführung innovativer Produkte oder Dienstleistungen und der Gewährleistung des Anlegerschutzes herzustellen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. September 2024 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C3.3I3): Beratungsdienste für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Ziel der Maßnahme ist die Förderung der Entwicklung von KMU in Zypern und die Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch maßgeschneiderte Beratungsdienste und andere nichtfinanzielle Unterstützungsinstrumente.

Die Investition besteht in der Bereitstellung von fachlicher Unterstützung für KMU, der Unternehmensberatung, gezielten Schulungen und der Abstimmung von Unternehmen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C3.3I4): Regelung für die digitale Modernisierung von Unternehmen

Ziel der Investition ist es, die Integration digitaler Technologien in bestehende und künftige KMU mit Sitz in Zypern zu fördern. Die Maßnahme zielt insbesondere darauf ab, die digitale Identität der Unternehmen zu verbessern, den Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen, die Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, zu erhöhen und das digitale Unternehmertum zu fördern.

Die Investition besteht in der Bereitstellung von Finanzhilfen in Höhe von rund 30 000 EUR für jeden Begünstigten als Anteil der Investitionen, die er in förderfähige Investitionen für die digitale Modernisierung seines Unternehmens investiert haben soll.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 5 (C3.3I5): Unterstützung der Extroversion und der Offenheit zyprischer Unternehmen für den internationalen Handel

Ziel der Investition ist die Stärkung der Extroversion neuer und bestehender Unternehmen, die in den Bereichen Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher und gewerblicher Produkte tätig sind, sowie Dienstleister.

Die Investition besteht aus einem Zuschussprogramm in Höhe von insgesamt 8 000 000 EUR für mindestens 140 zyprische Unternehmen durch die Finanzierung von Maßnahmen zur Stärkung ihrer Extroversion für Unternehmen, die in den Bereichen Herstellung/Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher und industrieller Produkte tätig sind, sowie Dienstleister. Zu den ausgewählten Finanzierungsausgaben können Beratungs- und sonstige nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen förderfähige Ausgaben zählen.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus 10 : i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung; ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 6 (C3.3I6): Staatlich finanzierter Beteiligungsfonds

Ziel der Maßnahme ist die Einrichtung eines Fonds zur Unterstützung der Bemühungen der Regierung, den Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen zu verbessern, um i) die wirtschaftliche Entwicklung und das Wachstum zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen in Zypern zu steigern, ii) Verbesserung der Verfügbarkeit alternativer Finanzierungsquellen, insbesondere für innovative Unternehmen und Start-up-Unternehmen; und iii) zur Verbesserung des Ökosystems für Beteiligungs- und Risikokapitalinvestitionen beitragen.

Die Investition besteht aus einem Ausschreibungsverfahren zur Auswahl und Bestellung eines externen Fondsverwalters für einen Investitionszeitraum von fünf Jahren.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01), der rechtlichen Vereinbarung zwischen Zypern und dem für das Finanzinstrument zuständigen Fonds und der anschließenden Anlagepolitik des Finanzinstruments in Einklang steht,

I.die Anwendung der technischen Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ vorzuschreiben; und

II.folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit ausnehmen: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 11 ; ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 12 ; iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 13 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 14 ; und iv) Tätigkeiten und Vermögenswerte, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann; und

III.vorschreiben, dass bei allen Transaktionen, einschließlich der von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommenen Transaktionen, die Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften der Projekte durch den Fonds überprüft wird.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

G.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

134

C3.3R1

Erleichterung strategischer Investitionen

Etappenziel

Gesetz über strategische Investitionen

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

Q1

2022

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Unterstützung strategischer Investitionen in Zypern, das folgende Elemente umfasst: Straffung der Genehmigungsverfahren für strategische Investitionen, Projektmanager für jedes Projekt, rechtzeitige Erteilung von Baugenehmigungen.

135

C3.3R1

Erleichterung strategischer Investitionen

Etappenziel

Ausbau der organisatorischen Kapazität zur Erleichterung strategischer Investitionen

Veröffentlichung der Einrichtung eines Regierungssektors, der die Reform erleichtert, des Verfahrenssystems und der Leitlinien im Amtsblatt sowie die Überprüfung des Ausbildungsabschlusses durch die koordinierende Behörde

Q2

2023

Veröffentlichung des Abschlusses der Einrichtung eines Sektors im Ministerium für Stadtplanung und Wohnungswesen im Amtsblatt zur Verbesserung der Vereinfachung des strategischen Systems; Veröffentlichung des Prozesssystems und der Gestaltung der Leitlinien; und Berichterstattung durch die Koordinierungsbehörde über die Schulung des Personals in Schlüsselpositionen für die Durchführung der Reform.

136

C3.3R2

Verbesserung des „Fast-Track-Business Activity“-Mechanismus

Etappenziel

Einrichtung einer Plattform, auf der Anleger ihre Online-Bewerbung verfolgen und mit den zuständigen Behörden interagieren können

Bekanntmachung der Plattform zur Annahme von Anträgen durch das Handelsministerium

Q4

2022

Verbesserung der Dienste für die Beantragung von Gewerbeerlaubnissen, Leitlinien für die Niederlassung und den Betrieb, Bereitstellung von Informationen für alle erforderlichen Genehmigungen, die das Unternehmen benötigt, um seine Geschäftstätigkeit aufzunehmen, Erleichterung der Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen in Zypern für Drittstaatsangehörige durch Einrichtung einer Plattform, auf der Investoren ihre Online-Bewerbung verfolgen und mit den zuständigen Behörden interagieren können.

137

C3.3R2

Verbesserung des „Fast-Track-Business Activity“-Mechanismus

Zielwert

Bewertung von Anträgen auf Investitionen über die Plattform

Anzahl

0

50

Q4

2025

Abschluss der Bewertung von mindestens 50 Anträgen auf Investitionen über die Plattform.

138

C3.3R3

Modernisierung des Gesellschaftsrechts

Etappenziel

Vorlage des Gesetzentwurfs zur Billigung durch das Parlament zur Umstrukturierung des Gesellschaftsgesetzes

Vorlage des Gesetzentwurfs im Parlament nach seiner Annahme durch den Ministerrat

Q3

2024

Vorlage des Gesetzentwurfs an das Parlament zur Billigung. Mit dem Gesetzentwurf wird das Gesellschaftsgesetz umstrukturiert. Sie modernisiert insbesondere das zyprische Gesellschaftsrecht, indem sie bewährte Verfahren anderer Rechtsordnungen des Common Law heranzieht, um eine Grundlage für Wissen und Klarheit in Form von Rechtsprechung und Literatur zu schaffen und die Auslegung und Anwendung des Rechts in der Praxis zu unterstützen.



139

C3.3R3

Modernisierung des Gesellschaftsrechts

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesellschaftsgesetzes

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

Q4

2025

Inkrafttreten des Gesellschaftsgesetzes, mit dem das Gesellschaftsgesetz umstrukturiert wird. Sie modernisiert insbesondere das zyprische Gesellschaftsrecht, indem sie bewährte Verfahren anderer Rechtsordnungen des Common Law heranzieht, um eine Grundlage für Wissen und Klarheit in Form von Rechtsprechung und Literatur zu schaffen und die Auslegung und Anwendung des Rechts in der Praxis zu unterstützen.

140

C3.3R4

Entwurf und Einrichtung einer nationalen Förderagentur

Etappenziel

Annahme des Fahrplans für die Einrichtung und Einrichtung einer nationalen Förderagentur durch den Ministerrat

Veröffentlichung des Beschlusses des Ministerrates

Q2

2023

Billigung des Fahrplans für die Einrichtung und Einrichtung einer nationalen Förderagentur durch den Ministerrat, die den Zugang zu Darlehen, Garantien und Beteiligungskapital für kleine und mittlere Unternehmen erleichtert und die Aufnahmefähigkeit der EU-Finanzierung durch EU-Instrumente stärkt

141

C3.3R4

Entwurf und Einrichtung einer nationalen Förderagentur

Etappenziel

Aufnahme des Betriebs der Nationalen Förderagentur Zyperns

Ersteinstellung durch den Ständigen Sekretär validiert

Q3

2025

Aufnahme des Betriebs der zyprischen Nationalen Förderagentur, einschließlich Personalausstattung mit erforderlichem Personal

142

C3.3R5

Strategischer Investor der zyprischen Börse

Etappenziel

Auswahl eines strategischen Anlegers für den Erwerb einer Kontrollbeteiligung an der zyprischen Börse

Ministerrat billigt Einigung

Q4

2024

Auswahl eines strategischen Investors für den Erwerb einer Kontrollbeteiligung an der zyprischen Börse, Unterzeichnung der entsprechenden Vereinbarungen, Erzielung eines finanziellen Abschlusses der Transaktion.

143

C3.3R6

Anreize zur Förderung von Fusionen und Übernahmen.

Etappenziel

Aktionsplan für Anreize für Fusionen und Übernahmen

Annahme eines Berichts und des dazugehörigen Aktionsplans durch den Ministerrat

Q4

2022

Billigung eines Berichts und eines begleitenden Aktionsplans durch den Ministerrat über spezifische Anreize zur Förderung von Fusionen und Übernahmen im Anschluss an die Bewertung ähnlicher Regelungen in der EU und die Konsultation der Interessenträger.

144

C3.3I2

Schaffung einer regulatorischen „Sandbox“ zur Ermöglichung von FinTech

Etappenziel

Regulatorische Sandbox mit Blick auf FinTech und innovative Technologien

Ankündigung der Einführung der regulatorischen Sandbox durch die zyprische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde.

Q2

2023

Einleitung einer Regulierungs-Sandbox, die die Entwicklung eines geeigneten und attraktiven Regulierungsrahmens für FinTech und innovative Technologien erleichtern und ein Gleichgewicht zwischen der nahtlosen Einführung innovativer Produkte oder Dienstleistungen und der Gewährleistung des Anlegerschutzes herstellen soll.

145

C3.3I3

Beratungsdienste für KMU

Etappenziel

Förderregelung für Beratungsdienste für KMU

Öffentliche Ankündigung der Einführung der Regelung

Q3

2022

Einführung der Förderregelung für Beratungsdienste für KMU durch eine offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU und zur Förderung ihres Unternehmenswachstums mit dem Ziel, Produktivität und Absatz, modernisierte Produktionslinien und Technologien, verbesserte Produktpaletten und Produktionsprozesse zu steigern.

146

C3.3I3

Beratungsdienste für KMU

Zielwert

KMU, die von akkreditierten Beratern unterstützt werden

Anzahl

0

375

Q4

2025

Mindestens 375 KMU werden im Rahmen der Förderregelung von akkreditierten Beratern unterstützt, wobei die Leistungsbeschreibung, einschließlich Förderkriterien, die gewährleisten soll, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, durch Verwendung einer Ausschlussliste und der Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften gewährleistet ist. Die Erbringung der Dienstleistungen wird vom Computersystem des Ministeriums für Energie, Handel und Industrie – Dienst für Industrie und Technologie (Industry and Technology Service) – überprüft, das von den mit dem Programm betrauten Mitarbeitern des Ministeriums für Industrie und Technologie überprüft wird, bevor genehmigte Anträge zur administrativen Überprüfung und Auszahlung der Finanzhilfe bei der Buchhaltungsabteilung eingereicht werden.

147

C3.3I4

Regelung für die digitale Modernisierung von Unternehmen

Etappenziel

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach Genehmigung der Regelung durch den Ministerrat

Offizielle Ankündigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in der Presse, auf der MECI/ITS-Website und in den sozialen Medien MECI/ITS

Q2

2023

Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen, die einen prozentualen Anteil der Ausgaben abdecken, mit denen die digitale Identität der Unternehmen verbessert oder die Zahl der kleinen und mittleren Unternehmen, die Informations- und Kommunikationstechnologien einsetzen (einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs), erhöht werden sollen, oder die das digitale Unternehmertum fördern oder nach Genehmigung des Programms für die digitale Modernisierung von Unternehmen durch den Ministerrat umfassen werden.

148

C3.3I4

Regelung für die digitale Modernisierung von Unternehmen

Zielwert

KMU, die nach Einreichung von Zahlungsanträgen unterstützt werden.

Anzahl

0

290

Q2

2026

Mindestens 290 KMU, die nach Einreichung von Zahlungsanträgen und administrativen und Vor-Ort-Überprüfungen durch das zuständige Systemmanagementteam unterstützt wurden.



149

C3.3I5

Unterstützung der Extroversion und der Offenheit zyprischer Unternehmen für den internationalen Handel

Zielwert

Unternehmen, die für Extroversionstätigkeiten im Handel unterstützt werden

Anzahl

0

40

Q4

2023

Mindestens 40 Unternehmen, die für Extroversionstätigkeiten im Rahmen des Handels unterstützt werden, nach Einreichung eines Zahlungsantrags und Überprüfung durch das zuständige Systemmanagementteam.

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen enthält eine Leistungsbeschreibung, die Kriterien für die Förderfähigkeit enthält, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

150

C3.3I5

Unterstützung der Extroversion und der Offenheit zyprischer Unternehmen für den internationalen Handel

Zielwert

Unternehmen, die für Extroversionstätigkeiten im Handel unterstützt werden

Anzahl

40

140

Q2

2026

Mindestens 140 Unternehmen, die nach Einreichung eines Zahlungsantrags und einer Überprüfung durch das zuständige Systemmanagementteam im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch Verwendung einer Ausschlussliste und der Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften unterstützt werden.

151

C3.3I6

Staatlich finanzierter Beteiligungsfonds

Etappenziel

Einrichtung des registrierten alternativen Investmentfonds im Register der zyprischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde

Registrierung des RAIF im Register der zyprischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (CySec)

Q4

2022

Die Einrichtung des registrierten alternativen Investmentfonds (RAIF) im Register der zyprischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (CySec) ist abgeschlossen. Der Fonds erhöht die Verfügbarkeit alternativer Finanzierungsquellen, insbesondere für innovative Unternehmen und Start-up-Unternehmen.

Die Anlagepolitik enthält Kriterien für die Förderfähigkeit von Beteiligungsunternehmen, um die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) der im Rahmen dieser Maßnahme unterstützten Transaktionen durch den Einsatz einer Nachhaltigkeitsprüfung, die Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften und die Anforderung sicherzustellen, dass Begünstigte, die im vorangegangenen Geschäftsjahr mehr als 50 % ihrer Einnahmen aus Tätigkeiten oder Vermögenswerten in der Ausschlussliste erzielt haben, Pläne für den ökologischen Wandel annehmen und veröffentlichen müssen.

152

C3.3I6

Staatlich finanzierter Beteiligungsfonds

Zielwert

Aus dem Fonds unterstützte Investoren

Anzahl

0

12

Q2

2026

Mindestens 12 Beteiligungsunternehmen (Start-ups und innovative Unternehmen), die aus dem Fonds gefördert werden.

G.3.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (Darlehen)

Investition 1 (C3.3I1): Integriertes Informationssystem für den Registrar of Companies and Official Receiver.

Die Ziele der Maßnahme sind die Konzeption, Entwicklung, Umsetzung, Pflege und Betrieb einer integrierten Registerplattform, die die Prozesse und Dienste der Abteilung Unternehmen und der Abteilung für geistiges und gewerbliches Eigentum des Registranten von Unternehmen und des offiziellen Empfängers unterstützt, so dass der digitale Wandel der beiden genannten Abschnitte vorangetrieben und als Vorreiter bei der digitalen Präsenz, Online-Kapazitäten und herausragenden Kundendiensten, die durch effiziente interne Verfahren bereitgestellt und durch flexible IT-Systeme unterstützt werden, etabliert werden kann.

Die Investition umfasst die Installation der Hardware und Software des Systems, die Fertigstellung der Netzinfrastruktur und die Schulung des Personals für das neue System.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

G.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (Darlehen)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

153

C3.3I1

Integriertes Informationssystem für den Unternehmensregister und den treuhändischen Verwalter

Etappenziel

Installation und Vernetzung von Systemhardware und -software abgeschlossen

Ausstellung der Fertigstellung und des Betriebs für die Installation von Systemhardware & und Vernetzung abgeschlossen

Q1

2023

Installation der Systemhardware & Software und Vernetzung abgeschlossen (Server, Festplatten, PCs und Peripheriegeräte, RDBMS, Betriebssysteme und Router).

154

C3.3I1

Integriertes Informationssystem für den Unternehmensregister und den treuhändischen Verwalter

Zielwert

Schulung der Mitarbeiter

in % (Prozent)

0

100

Q4

2025

Schulung von 100 % des Personals des Unternehmensregisters, des offiziellen Empfängers und der Abteilung für IT-Dienste in das Informationssystem und die damit verbundenen betrieblichen Verfahren.

H. KOMPONENTE 3.4: Modernisierung der öffentlichen und lokalen Behörden, effizientere Justiz und Korruptionsbekämpfung

Mit dieser Komponente des zyprischen Aufbau- und Resilienzplans werden seit langem bestehende Herausforderungen für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung sowohl auf zentraler als auch auf lokaler Ebene, im Justizsystem und im Rahmen für die Korruptionsbekämpfung angegangen. Mit der Komponente werden folgende Ziele verfolgt: i) Verbesserung der Wirksamkeit, Effizienz und Relevanz der Regierungsprozesse unter Berücksichtigung der aktuellen Herausforderungen, Bedürfnisse und Erwartungen der Bürger und Unternehmen, ii) Stärkung der Verwaltungskapazitäten und der Zusammenarbeit des Innenministeriums und der lokalen Gebietskörperschaften, um die wirksame Umsetzung des neuen Modells der lokalen Verwaltung sicherzustellen, iii) Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz des Justizsystems durch Beschleunigung der Justizverwaltung und Abbau des Verfahrensrückstaus und iv) Gewährleistung einer größeren Kohärenz der Bemühungen der Regierung zur Korruptionsbekämpfung.

Die in der Komponente enthaltenen Reformen und Investitionen tragen zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz im öffentlichen Sektor bei, insbesondere in Bezug auf die Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung und der lokalen Gebietskörperschaften (länderspezifische Empfehlungen 1 von 2019 und 4 von 2020), zur Förderung flexibler Arbeitsregelungen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020), zur Verbesserung der Effizienz und Digitalisierung des Justizsystems (länderspezifische Empfehlung 5 von 2019 und länderspezifische Empfehlung 4 von 2020) und zu Reformen der Korruptionsbekämpfung (länderspezifische Empfehlung 5 von 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

H.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Teilkomponente 3.4.1: Modernisierung des öffentlichen Sektors

Reform 1 (C3.4R1): Verbesserung der Verwaltungskapazität und Verbesserung der Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung im Hinblick auf eine bessere Politikgestaltung und -umsetzung

Ziel der Reform ist es, die Funktionsweise der allgemeinen öffentlichen Verwaltung durch Verbesserung des Rahmens für die Personalverwaltung zu verbessern und die Verwaltungskapazität der zyprischen Polizei umzustrukturieren und auszubauen.

Die Reform besteht aus zwei Elementen:

I)Entwicklung und Umsetzung eines Aktionsplans zur Stärkung der Verwaltungskapazität und der strategischen Rolle der öffentlichen Verwaltung und Personalverwaltung bei der Personalverwaltung im Zusammenhang mit der Formulierung und Überwachung der Umsetzung der Politik der öffentlichen Verwaltung und des Personalmanagements im öffentlichen Sektor, z. B. Festlegung von Strategien, Ausarbeitung von Leitlinien und Grundprinzipien für Fragen der Personalverwaltung, Überprüfung bestehender Strategien, Rechtsvorschriften und Verfahren sowie Arbeitsbeziehungen. Parallel dazu soll die Reform die Fähigkeit der Fachministerien zur Umsetzung der Politik der öffentlichen Verwaltung und der Personalfunktionen verbessern und gleichzeitig eine angemessene Rechenschaftspflicht und Reaktionsfähigkeit gewährleisten;

II)Neuorganisation und Modernisierung der zyprischen Polizei durch Konzeption und Umsetzung eines neuen Modells für Polizeiarbeit und Einsätze, eines neuen Managementrahmens für Lernen und Entwicklung sowie eines neuen Rahmens für die Personalverwaltung.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C3.4R2): Flexible Arbeitsregelungen im öffentlichen Sektor regeln

Ziel der Reform ist es, die Produktivität und Effektivität des öffentlichen Dienstes durch flexible Arbeitsregelungen wie Telearbeit, teilweise Fernarbeit und Teilzeitarbeit zu steigern.

Die Reform besteht in der Einführung flexibler Arbeitsregelungen im öffentlichen Sektor auf der Grundlage einer Bewertung der Empfehlungen einer externen Studie über bewährte Verfahren und mögliche Einschränkungen, die von anderen nationalen öffentlichen Verwaltungen festgestellt wurden, durch die Abteilung für öffentliche Verwaltung und Personal. In der Studie werden die in anderen Rechtsordnungen geltenden Bedingungen für flexible Arbeitsregelungen im öffentlichen Dienst überprüft.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C3.4R3): Einführung eines neuen Rahmens für die Bewertung und Auswahl freier Stellen im öffentlichen Dienst und neuer Vorschriften für die Bewertung der Leistung der Beschäftigten

Ziel der Reform ist es, die Funktionsweise des öffentlichen Dienstes durch eine Überprüfung des Rahmens für die Einstellung und Beförderung sowie des Leistungsbeurteilungssystems zu verbessern.

Die Reform umfasst: i) Einführung eines neuen Rahmens im öffentlichen Dienst für die Bewertung und Auswahl von Bewerbern für Beförderungspositionen, einschließlich Führungspositionen, auf der Grundlage von Verdiensten; ii) Einführung eines neuen Systems der Leistungsbeurteilung, das für Entwicklungs- und Beförderungszwecke genutzt werden soll, um die Beurteilung und Beförderung transparenter, gerechter, kompetenter und wirksamer zu gestalten; und iii) die Verbesserung der Einstellungsverfahren durch Schulungen, die Aktualisierung der Dienstpläne (die Reihe von Anforderungen und Pflichten für Arbeitsplätze in der öffentlichen Verwaltung) und Änderungen der beiden für die Einstellung relevanten Gesetze.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2025 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C3.4R4): Stärkung der Verwaltungskapazitäten und der Transparenz durch Professionalisierung des öffentlichen Auftragswesens und weitere Digitalisierung seiner Verfahren

Ziel der Reform ist es, die Effizienz und Wirksamkeit des öffentlichen Beschaffungswesens zu steigern, indem neue Vergabeverfahren eingeführt werden, bei denen digitale Instrumente eingesetzt werden und das Wissen und das Fachwissen des Personals erweitert werden.

Die Reform besteht in der Einführung eines integrierten, vollständig digitalisierten Systems für die elektronische Auftragsvergabe, das moderne Technologien nutzt, um so den Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer zu verringern und gleichzeitig Rechenschaftspflicht und Transparenz zu wahren. Sie wird von Maßnahmen flankiert, die auf die Professionalisierung des öffentlichen Auftragswesens abzielen, wie etwa die Überarbeitung der Organisationsstruktur der zentralen Funktion des öffentlichen Auftragswesens und die Schulung und Zertifizierung von Fachleuten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C3.4R5): Ausbau der Kapazitäten der Anwaltskanzlei

Ziel der Reform ist die Umsetzung eines digitalen Wandels des Juristischen Dienstes mit dem Ziel, dessen Effizienz und Wirksamkeit sowie die Produktivität, die Qualität der Arbeit und die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu verbessern.

Die Reform besteht in der Digitalisierung aller Prozesse und Verfahren des Juristischen Dienstes durch die Einführung eines IT-Systems (eLaw System), das als vollständige Software-as-a-Service-Lösung bereitgestellt wird. Sie umfasst die Bereitstellung, Entwicklung und Anpassung eines bestehenden webbasierten Managementsystems, das Funktionen wie die Erstellung elektronischer Falldateien und Ordner, Fallbearbeitung und -überwachung, interne Kommunikation und Arbeitsabläufe, Fallverfolgung, Finanzmanagement und Zahlungen bietet. Während der Durchführung des Projekts wird in einer Geschäftsanalyse der Bedarf an einer Prozessumgestaltung bewertet. Alle vorhandenen Papierdateien werden in das zentrale eLaw-System migriert.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C3.4I1): Rationalisierung des Schichtsystems durch Einführung eines Roster Planungssystems

Ziel der Investition ist es, die Verlagerungsmuster zu optimieren und in öffentlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen in verschiedenen Zeitverschiebungen erbringen, Produktivitäts- und Effizienzgewinne zu erzielen.

Die Investition besteht in der Einführung eines Planungsplanungssystems, das die tägliche Verwaltung und taktische Planungsinstrumente, die Automatisierung von Schichtplänen/Rotationen und eine zeitnahe automatisierte Kommunikation mit Mitarbeitern und Führungskräften umfasst. Das System sollte mit dem Modul Personalverwaltung des Systems zur Ressourcenplanung des Unternehmens verknüpft werden, das im öffentlichen Sektor (außerhalb des Aufbau- und Resilienzplans) implementiert wird. Die Maßnahme umfasst die Schulung der Administratoren des Planungsplanungssystems.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C3.4I2): Digitalisierung des Rechtsetzungsprozesses

Ziel der Investition ist es, die Qualität der Regulierung zu verbessern und für mehr Rechtssicherheit und Transparenz zu sorgen, indem die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften modernisiert und die geltenden Rechtsvorschriften veröffentlicht werden.

Die Investition besteht in der Einrichtung einer Plattform für die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, die die Ausarbeitung, Konsolidierung, Verwaltung und Speicherung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften erleichtert. Das System wird auch zur offiziellen zentralen Anlaufstelle der Regierung für den digitalen Zugang der Öffentlichkeit zu allen Rechtstexten in interoperablen Formaten. Die Investition deckt das Hochladen aller bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in die neue Plattform ab.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C3.4I3): Plattform für wirtschaftspolitische Modellierung

Ziel der Investition ist es, die Politikgestaltung und -umsetzung durch verstärkten Einsatz quantitativer Modellierungstechniken für die Abschätzung der Folgen von Rechtsvorschriften zu verbessern.

Die Investition besteht in der Entwicklung von Modellierungsinstrumenten und Fachwissen des öffentlichen Personals, um eine bessere Abschätzung der Folgen politischer Maßnahmen zu ermöglichen. Dies soll durch i) die Einrichtung einer Plattform für die wirtschaftspolitische Modellierung, die die Instrumente und Daten für die Politikanalyse und -bewertung zur Verfügung stellt, erreicht werden; ii) Weitergabe der Kenntnisse in den Bereichen Politikanalyse und Evaluierung an die Mitarbeiter des Finanzministeriums; und iii) Entwicklung von Werkzeugen für Big Data und Datenanalyse.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Teilkomponente 3.4.2: Lokale Verwaltung und Raumreform

Reform 6 (C3.4R6): Neuer Rechtsrahmen für lokale Behörden und einschlägige Unterstützungsmaßnahmen

Ziel der Maßnahme ist es, das System der Kommunalverwaltung in Zypern zu reformieren, um seine Entscheidungsbefugnis und Verwaltungsautonomie zu verbessern, die Effizienz der Regierungsführung zu steigern und Ressourcen und Zuständigkeiten aufeinander abzustimmen, um die finanzielle Tragfähigkeit zu gewährleisten.

Die Reform besteht in der Annahme neuer Rechtsvorschriften, die Verringerung der Zahl der Gemeinden und Schaffung von Gemeinschaftsclustern für die zentrale Erbringung von Dienstleistungen, um die Verwaltungskapazitäten zu verbessern; Einführung eines neuen Verwaltungsmodells und einer neuen Personalstruktur für die Kommunen; Übertragung von Zuständigkeiten und Ressourcen von der Zentralregierung auf die Gemeinden, insbesondere in den Bereichen Erteilung von Genehmigungen, Sozialpolitik, Instandhaltung der lokalen Infrastruktur, Schulen und Bereitstellung lokaler Dienstleistungen für die Bürger; Reform der Finanzierung der Gemeinden; und Gewährleistung einer angemessenen rechtlichen Aufsicht, Transparenz und demokratischen Rechenschaftspflicht. Die Reform umfasst auch den Aufbau von Kapazitäten durch Schulungen.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Reform 7 (C3.4R7): Städtische Flurbereinigung

Ziel der Reform ist es, den Druck auf die Ausdehnung der Gemeinden zu verringern und die Bodenversiegelung zu erhöhen, indem die Nutzung verfügbarer Flächen für Bauzwecke erleichtert wird.

Die Reform besteht darin, einen Rechtsrahmen für die Flurbereinigung in städtischen Gebieten zu schaffen und die Umsetzung städtischer Flurbereinigungspläne in ausgewählten Gebieten oder in Gebieten von strategischer Bedeutung für die Insel zu fördern. Die Reform umfasst auch die Ausarbeitung einer Expertenstudie, einer digitalen Plattform zur Ermöglichung der Flurbereinigung in städtischen Gebieten und die Ausarbeitung von Pilot-Masterplänen für die Flurbereinigung von städtischen Gebieten.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C3.4I4): Verbesserung des elektronischen Systems für die Erteilung von Baugenehmigungen

Ziel der Investition ist es, die Verfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen effizienter zu gestalten.

Die Investition besteht in i) der Erweiterung der e-Applikationsumgebung des bestehenden IT-Systems Hippodamos für Planung und Genehmigung, um allen Planungsbehörden und Baubehörden (Gemeinden) die Möglichkeit zu geben, Planungs- und Baugenehmigungen von einer gemeinsamen Plattform zu beantragen; ii) Modernisierung des Systems Hippodamos, um die digitale Beantragung, Prüfung und Erteilung von Planungs- und Baugenehmigungen zu ermöglichen; und iii) Modernisierung oder Ausbau anderer Hippodamomodule, z. B. Verwaltung und Verwaltung von Bauaufträgen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition 5 (C3.4I5): intelligente Städte

Ziel der Investition ist die Koordinierung laufender Initiativen für intelligente Städte in einem landesweiten Umsetzungsplan.

Die Investition besteht in der Vorlage eines nationalen Masterplans für intelligente Städte, der sich auf drei vorrangige intelligente Lösungen für Gemeinden konzentriert: intelligente Parkplätze, intelligente Beleuchtung und intelligente Abfallsammlung. Die Investition umfasst die Konzeption und Umsetzung der Infrastruktur für intelligente Städte (zentrale Plattform) sowie die Konzeption und Umsetzung der drei vorrangigen intelligenten Lösungen, einschließlich der Installation von Sensoren. Die Investition wird voraussichtlich 30 Gemeinden umfassen. Die zentrale Plattform muss über die notwendige Flexibilität für künftige Ergänzungen neuer Lösungen für intelligente Städte verfügen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 6 (C3.4I6): Revitalisierung und Neubelebung von Nikosia Innere Stadt

Ziel der Investition ist es, die Innenstadt von Nikosia wiederzubeleben, indem junge Menschen angezogen, neue Investitionen getätigt und die Wirtschaftstätigkeit gefördert werden.

Die Investition besteht in i) der Renovierung der Faneromeni-Schule, die als Fachbereich der Universität Zypern genutzt werden soll; ii) Kauf und Renovierung von Gebäuden in der Innenstadt, die in Studentenwohnungen umgewandelt werden sollen; und iii) die Einführung von Anreizen für den Privatsektor zur Bereitstellung von Studentenunterkünften in dem Gebiet.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Teilkomponente 3.4.3: Effizientes Justizsystem

Reform 8 (C3.4R8): Effizienz der Justiz

Ziel der Reform ist es, den hohen Rückstau anhängiger Rechtssachen abzubauen und die Effizienz und Qualität des Justizsystems insgesamt zu steigern.

Die Reform umfasst die Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Beseitigung des Rückstands bei Verfahren und Rechtsbehelfen mit spezifischen jährlichen Zielvorgaben und die Einrichtung einer Taskforce von Richtern, die die Umsetzung des Aktionsplans koordinieren soll, um den Rückstau anhängiger Verfahren zu verringern. Der Aktionsplan soll bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein. Als anhängige Fälle gelten Rechtssachen, die seit mehr als zwei Jahren anhängig sind. Am 31. Dezember 2020 gab es: 24 777 anhängige Zivilsachen, 2222 anhängige Zivilsachen und 475 anhängige Rechtsmittel in Verwaltungssachen. Die Reform besteht auch in der Umsetzung der überarbeiteten Zivilprozessordnung, die am 19. Mai 2021 vom Obersten Gerichtshof angenommen wurde und die Effizienz der Gerichtsverfahren, auch in Rechtssachen, erhöhen soll.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Reform 9 (C3.4R9): Digitaler Wandel der Gerichte

Ziel der Reform ist es, die Ineffizienzen des Justizsystems zu beseitigen, die von den Gerichten verursacht werden, die auf manuellen und papiergestützten Systemen arbeiten. Die Digitalisierung des Systems soll die Justiz straffen und beschleunigen.

Die Reform umfasst i) die Einrichtung und den Betrieb des E-Justizsystems, um den dringendsten Bedarf zu decken, bevor die E-Justiz zur Verfügung steht, ii) ein integriertes E-Justiz-System und iii) digitale Tonaufzeichnungen in Gerichtsverfahren. Das E-Justizsystem steht Gerichten, Rechtsanwälten, Bürgern, dem Juristischen Dienst der Republik und der Polizei zur Verfügung. Sie führt mehrere Funktionen ein, z. B. digitale Fallbearbeitung und -zahlung, Fallkategorisierung, Fallsuche, Erstellung und Verwaltung von Dokumenten, Verfolgung und Überwachung von Fällen zur Unterstützung des Streamings von Fällen, Überwachung der Einhaltung von Anordnungen und Protokollen, Verwaltung der Zuweisung von Rechtssachen an die Anhörung, Durchführung und Verwaltung von Entscheidungen, Fallschließung und Evidenzmanagement.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2025 abgeschlossen sein.

Investition 7 (C3.4I7): Richterfortbildung

Ziel der Investition ist es, das niedrige Niveau der Ausbildung und des lebenslangen Lernens für Richter anzugehen.

Die Investition besteht in der Ausbildung von Richtern zu den überarbeiteten Zivilprozessregeln und/oder anderen juristischen Schulungen zu verschiedenen Rechtsthemen und juristischen Fähigkeiten, die von der zyprischen Schule für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten organisiert werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 8 (C3.4I8): Modernisierung der Infrastruktur der Gerichte

Ziel der Investition ist es, Ineffizienzen des Justizsystems zu beseitigen, die durch unzureichende Gerichtsgebäude sowohl quantitativ als auch qualitativ bedingt sind.

Die Investition besteht in dem Anbau für das Gebäude des Bezirksgerichts Famagusta.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.



Teilkomponente 3.4.4: Korruptionsbekämpfung

Reform 10 (C3.4R10): Verbesserung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für die Korruptionsbekämpfung

Ziel der Reform ist es, durch die Umsetzung des nationalen horizontalen Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung eine größere Kohärenz bei der Korruptionsbekämpfung zu erreichen.

Die Reform umfasst: Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern, zur Verbesserung der Transparenz in öffentlichen Entscheidungsprozessen und zur Vermeidung von Interessenkonflikten, ii) Einrichtung und Betrieb einer unabhängigen Behörde gegen Korruption, die die Bemühungen aller an der Bekämpfung und Prävention von Korruption beteiligten Stellen koordiniert und die fristgerechte Umsetzung der Maßnahmen durch die verschiedenen zuständigen Dienststellen überwacht, iii) Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Korruptionsbekämpfung und Schulungen sowie iv) Stärkung der internen Auditstellen in allen Ministerien und dem Internen Auditdienst.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

H.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

155

C3.4R1

Verbesserung der Verwaltungskapazität und Verbesserung der Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung im Hinblick auf eine bessere Politikgestaltung und -umsetzung

Etappenziel

Aktionsplan für ein effizientes Management von Personalfragen in der nationalen öffentlichen Verwaltung

 

Annahme des Aktionsplans durch den Ministerrat

Q1

2022

Der Ministerrat hat einen Aktionsplan angenommen, der Folgendes umfasst:

- Leitlinien, Vorlagen und Unterstützung bei der Umsetzung durch die Abteilung Öffentliche Verwaltung und Personal (PAPD) für die Verwaltung der Fachministerien in Bezug auf Fragen der Personalverwaltung wie Umstrukturierung und Umstrukturierung, Vereinfachung der Verfahren und Personalplanung;

- Umsetzung einer überarbeiteten Organisationsstruktur der PAPD

- Lern- und Entwicklungsplan für PAPD-Mitarbeiter;

- Schulungsplan für die Verwaltung der Fachministerien

156

C3.4R1

Verbesserung der Verwaltungskapazität und Verbesserung der Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung im Hinblick auf eine bessere Politikgestaltung und -umsetzung

Etappenziel

Neuer Rahmen für die Personalverwaltung der zyprischen Polizei

Annahme durch den Polizeichef und den Ständigen Sekretär des Ministeriums für Justiz und öffentliche Ordnung und Inkrafttreten

Q4

2023

Der neue Rahmen für die Personalverwaltung der zyprischen Polizei ist in Kraft getreten und umfasst folgende Bereiche:

- Analyse und Schaffung von Arbeitsplatzbeschreibungen

- Einstellung

- Begründung

- Ausbildung und Entwicklung

- Entschädigung und Leistungen

- Arbeits- und Arbeitnehmerbeziehungen und Kommunikation

- Verwaltung von Ruhegehaltsempfängern

- Sicherheit und Gesundheit

- Strategie für das Personalmanagement

157

C3.4R1

Verbesserung der Verwaltungskapazität und Verbesserung der Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung im Hinblick auf eine bessere Politikgestaltung und -umsetzung

Etappenziel

Umsetzung des Aktionsplans für eine effiziente Verwaltung der Humanressourcen in der nationalen öffentlichen Verwaltung

Vom Ministerrat gebilligter Abschlussbericht über die Umsetzung des Aktionsplans

Q4

2025

Der Aktionsplan wurde umgesetzt, darunter:

- Leitlinien und Handbücher für die Verwaltung der Fachministerien in Bezug auf Einstellungsverfahren, Disziplinarverfahren, Personalplanung, Umstrukturierung und Vereinfachung von Abläufen

- Gegebenenfalls legislative Änderungen

- Schulung des Personals in der Verwaltung der Fachministerien

158

C3.4R2

Flexible Arbeitsregelungen im öffentlichen Sektor regeln

Etappenziel

Beschluss über flexible Arbeitsregelungen im öffentlichen Sektor

Beschluss des Ministerrates

Q1

2023

Es wird eine Studie über flexible Arbeitsregelungen im öffentlichen Sektor durchgeführt. In der PAPD werden die Empfehlungen der Studie unter Berücksichtigung geeigneter Schutzmaßnahmen zur Verbesserung der Effizienz des öffentlichen Dienstes bewertet. Im Anschluss an die Bewertung der Empfehlungen der Studie fasst der Ministerrat einen Beschluss über deren Umsetzung.



159

C3.4R2

Flexible Arbeitsregelungen im öffentlichen Sektor regeln

Etappenziel

Umsetzung flexibler Arbeitsregelungen

Abschlussbericht des PAPD über die Umsetzung des Beschlusses des Ministerrates

Q4

2024

Umsetzung des Beschlusses des Ministerrates, gegebenenfalls durch Änderung von Gesetzen/Verordnungen, Mitteilung von Strategien und Schulungen auf der Grundlage eines von der Abteilung für Personal der öffentlichen Verwaltung entwickelten Aktionsplans.

160

C3.4R3

Einführung eines neuen Rahmens für die Bewertung und Auswahl freier Stellen im öffentlichen Dienst und neuer Vorschriften für die Bewertung der Leistung der Beschäftigten

Etappenziel

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften für das Bewertungs- und Auswahlverfahren für offene Stellen im öffentlichen Dienst und Vorschriften für die Leistungsbewertung der Beschäftigten.

Bestimmungen in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

Q4

2021

Die wichtigsten Elemente sind:

i) Inkrafttreten eines Gesetzes über die Bewertung und Auswahl von Bewerbern für die Besetzung von Stellen zur Beförderung im öffentlichen Dienst, einschließlich Führungspositionen, mit neuen Kriterien und Methoden, die auf objektiven Beurteilungen und Verdiensten beruhen, und erforderlichenfalls Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst und
ii) Inkrafttreten neuer Verordnungen zur Einführung eines neuen Leistungsbewertungssystems für öffentliche Bedienstete, das für Entwicklungs- und Beförderungszwecke genutzt werden soll, um das Leistungsbewertungsverfahren und den Beförderungsmechanismus transparenter, gerechter, kompetenter und wirksamer zu gestalten

161

C3.4R3

Einführung eines neuen Rahmens für die Bewertung und Auswahl freier Stellen im öffentlichen Dienst und neuer Vorschriften für die Bewertung der Leistung der Beschäftigten

Etappenziel

Neuer Rahmen für die Leistungsbewertung und die Besetzung freier Stellen im öffentlichen Dienst.

Inkrafttreten des neuen Rahmens

Q1

2025

Die Leistung der Beamten wird im Einklang mit dem neuen Rechtsrahmen bewertet und freie Stellen im öffentlichen Dienst nach dessen wirksamer Umsetzung, auch durch Schulung der einschlägigen Mitarbeiter, besetzt.



162

C3.4R4

Stärkung der Verwaltungskapazitäten und der Transparenz durch Professionalisierung des öffentlichen Auftragswesens und weitere Digitalisierung seiner Verfahren

Etappenziel

Neues integriertes System für die elektronische Auftragsvergabe

Erste Ausschreibungen wurden im Rahmen des neuen Systems für die elektronische Auftragsvergabe veröffentlicht.

Q4

2025

Das neue integrierte System für die elektronische Auftragsvergabe muss voll funktionsfähig sein, einschließlich der Entwicklung, Erprobung und Schulung der Nutzer.

Die Hauptfunktionen des Systems sind:

- Unterstützung des Grundsatzes der einmaligen Datenübermittlung durch private Nutzer

- Statistische Berichte

- Unterstützung der Nutzung neu entstehender Technologien, die sowohl von öffentlichen Auftraggebern als auch von Wirtschaftsteilnehmern in ihren Verwaltungsfunktionen genutzt werden können

- Erleichterung der administrativen Arbeit der öffentlichen Auftraggeber

- Benutzerfreundliche Schnittstelle für Wirtschaftsakteure mit Schwerpunkt KMU

- Veröffentlichung offener Daten zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge

- Bereitstellung von Informationen über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge während des gesamten Projektlebenszyklus an die öffentlichen Auftraggeber und die Entscheidungsträger.

163

C3.4R5

Ausbau der Kapazitäten der Anwaltskanzlei

Etappenziel

Neues IT-System für das Rechtsamt

Inbetriebnahme des neuen IT-Systems

Q4

2023

Vollständige Operationalisierung einer Software-as-a-Service-Lösung für das Rechtsamt, die folgende Merkmale aufweist:

Erstellung elektronischer Falldateien und Ordner,

— Fallbearbeitung und -überwachung,

interne Kommunikation und Arbeitsabläufe,

Verfolgung von Fällen, Finanzverwaltung und Zahlungen,

Digitalisierung von Akten in Papierform.

Die Schulung der Nutzer wurde abgeschlossen.

164

C3.4I1

Rationalisierung des Schichtsystems durch Einführung eines Roster Planungssystems

Etappenziel

Einführung eines neuen Systems für die Planung von Listen in Organisationen des öffentlichen Sektors

Inbetriebnahme des neuen Roster Planungssystems

Q2

2026

Abschluss der Entwicklung und Inbetriebnahme des Roster Planungssystems. Die wichtigsten Funktionen des Systems sind:

- tägliche Verwaltung und taktische Planungsinstrumente mit automatischer Schichtplanung und Kommunikation mit Mitarbeitern und Führungskräften;

- Personal und Schichtmanagement mit Überwachung der Arbeitskosten, Fehlzeiten und Überstunden.

165

C3.4I2

Digitalisierung des Rechtsetzungsprozesses

Etappenziel

Umsetzung der Plattform für die Ausarbeitung zyprischer Rechtsvorschriften

Inbetriebnahme des neuen Systems

Q1

2025

Inbetriebnahme der Plattform und Abschluss von Schulungen für Administratoren und privilegierte Nutzer.

Die voll funktionsfähige Plattform für die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften soll Folgendes ermöglichen:

- Abfassung und Verwaltung von Rechnungen durch einen Web-Redakteur mit der Möglichkeit, in allen Phasen der Gesetzesvorbereitung im XML-Format exportiert zu werden;

- eine zentrale Datenbank zur Speicherung und Verbreitung der Rechtstexte als offene Daten über Anwendungsprogrammierschnittstellen sowie in loser Form;

- ein Instrument zur Konsolidierung von Gesetzen und Änderungen.

166

C3.4I2

Digitalisierung des Rechtsetzungsprozesses

Etappenziel

Digitalisierung von Gesetzen & Verordnungen auf der neuen Plattform

Öffentliche Ankündigung auf der Plattform

Q4

2025

Alle früheren Gesetze und Verordnungen wurden auf die neue Plattform hochgeladen, sodass alle Rechtsvorschriften auf einer staatlichen Plattform online verfügbar sind.

167

C3.4I3

Plattform für wirtschaftspolitische Modellierung

Etappenziel

Einrichtung einer Modellierungsstelle für wirtschaftspolitische Analysen

Inbetriebnahme der Plattform

Q4

2023

Vollständige Operationalisierung und Ausrüstung der Plattform, einschließlich der Ernennung des Teams wissenschaftlicher Mitarbeiter. Das Team besteht aus Experten für makroökonometrische Modelle, Ökonometriker, Experten für Datenanalyse und Ökonomen.

168

C3.4I3

Plattform für wirtschaftspolitische Modellierung

Zielwert

Anzahl der entwickelten Folgenabschätzungsmodelle und Datenanalyseinstrumente

Anzahl

0

20

Q4

2025

Die vollständige Entwicklung von mindestens 20 makroökonometrischen Folgenabschätzungsmodellen und neuen Datenanalyseinstrumenten für die zyprische Wirtschaft auf der Grundlage unterschiedlicher Methoden ist für die Analyse und Prognose der Wirtschaftspolitik zu simulieren, zu erproben und anzuwenden.

169

C3.4R6

Neuer Rechtsrahmen für lokale Behörden und einschlägige Unterstützungsmaßnahmen

Etappenziel

Neuer Rechtsrahmen für lokale Gebietskörperschaften

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

Q2

2024

Die Intervention besteht aus dem Inkrafttreten von drei Gesetzen: Kommunalgesetz, Kommunalgesetz (Änderungsgesetz) und Gesetz über kommunale Organisationen auf Bezirksebene).

Der neue Rechtsrahmen umfasst Folgendes:

- Verringerung der Zahl der Gemeinden

- Schaffung von Gemeinschaftsclustern für die Erbringung von Dienstleistungen

- Übertragung neuer Zuständigkeiten und Mittel von der Zentralregierung auf die Gemeinden

- Neues Finanzierungssystem für Gemeinden

- Vorschriften über Rechtsaufsicht, Transparenz und Rechenschaftspflicht

- Verbesserung der Effizienz der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung und der Bewirtschaftung fester Abfälle sowie der Genehmigung durch die Schaffung von fünf Kreisorganisationen für die Kommunalverwaltung.

170

C3.4R6

Neuer Rechtsrahmen für lokale Behörden und einschlägige Unterstützungsmaßnahmen

Zielwert

Zahl der Mitarbeiter der lokalen Behörden, die am Kapazitätsaufbau beteiligt sind

Anzahl

0

500

Q4

2024

Abschluss einer Reihe thematischer Programme zum Kapazitätsaufbau für die lokale Verwaltung, die Schulungen für mindestens 500 Teilnehmer (Mitglieder und Bedienstete der lokalen Behörden) anbieten.

171

C3.4R7

Städtische Flurbereinigung

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über die Flurbereinigung

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

Q3

2022

Inkrafttreten des Gesetzes über die Flurbereinigung mit dem Ziel, die Zersiedelung durch rationelle Nutzung bestehender Wohngebiete zu verringern

172

C3.4R7

Städtische Flurbereinigung

Zielwert

Anzahl der Stadtplanungs-Masterpläne in Wohngebieten

Anzahl

0

10

Q4

2025

In ausgewählten Gebieten oder in Gebieten von strategischer Bedeutung wurden Masterpläne für die Stadtplanung in Wohngebieten erstellt, veröffentlicht und genehmigt. In den Masterplänen werden segmentierte und nicht zugängliche Grundstücke (innerhalb der Erschließungsgrenzen eines Gebiets) integriert und in Flurstücke umverteilt.

173

C3.4I4

Verbesserung des elektronischen Systems für die Erteilung von Baugenehmigungen

Etappenziel

Verbesserung der Umgebung für elektronische Anwendungen des Hippodamos-Systems

Die Anträge werden in der erweiterten Umgebung für elektronische Anwendungen entgegengenommen.

Q4

2022 

Abschluss der Verbesserung des Umfelds für die elektronische Anwendung des bestehenden Hippodamos-Systems, damit Planungs- und Baugenehmigungen für alle Planungsbehörden und Baubehörden (Gemeinden) über eine gemeinsame Plattform eingereicht werden können.

174

C3.4I4

Verbesserung des elektronischen Systems für die Erteilung von Baugenehmigungen

Etappenziel

Verbesserung der Planungs-, Kontroll- und Projektmanagementfunktionen von Hippodamos

Vollständig digitales Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und die Verwaltung von Bauaufträgen

Q4

2024

Abschluss der Verbesserung des Planungs- und Kontrollinstruments, des Projektmanagementinstruments und der Modernisierung der Hardware und Software des bestehenden Hippodamos-Systems zur Unterstützung der zusätzlichen Funktionen.

175

C3.4I5

intelligente Städte

Zielwert

Installation intelligenter Sensoren im Rahmen der Initiative „Intelligente Städte“

Anzahl

0

97 000

Q4

2024

Vollständige Inbetriebnahme von mindestens 97 000 intelligenten Sensoren im Rahmen der Initiative „Intelligente Städte“, bestehend aus intelligenten Parksensoren, intelligenten Beleuchtungssensoren und intelligenten Sensoren für die Abfallbewirtschaftung, die in den Gemeinden geliefert und installiert und an die zentrale Plattform für intelligente Städte angeschlossen sind.

176

C3.4I5

intelligente Städte

Zielwert

Entwicklung mobiler Anwendungen im Rahmen der Initiative „Intelligente Städte“

Anzahl

0

3

Q2

2026

Entwicklung von drei mobilen Anwendungen (für intelligentes Parken, intelligente Beleuchtung, intelligente Abfallbewirtschaftung), die von den Nutzern heruntergeladen werden können.

177

C3.4I6

Revitalisierung und Neubelebung von Nikosia Innere Stadt

Zielwert

Sanierte und in Studentendormen umgebaute Räume

Anzahl

0

250

Q4

2024

Mindestens 250 Räume in der Innenstadt von Nikosia wurden renoviert und in Studentendormen umgewandelt.

178

C3.4I6

Revitalisierung und Neubelebung von Nikosia Innere Stadt

Zielwert

Sanierte und in Studentendormen umgebaute Räume

Anzahl

250

560

Q2

2026

Mindestens 560 Räume in der Innenstadt von Nikosia wurden renoviert und in Studentendormen umgewandelt.

179

C3.4I6

Revitalisierung und Neubelebung von Nikosia Innere Stadt

Etappenziel

Renovierung der Schule Faneromeni

Abschluss der Renovierung der Schule Faneromeni

Q2

2026

Die Schule Faneromeni wurde umfassend renoviert und vollständig zur Erdbebenbekämpfung modernisiert, um die Fakultät für Architektur der Universität Zypern zu beherbergen, und ist einsatzbereit. 

180

C3.4R8

Effizienz der Justiz

Etappenziel

Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung

Bestimmung in der neuen Zivilprozessordnung (veröffentlicht im Amtsblatt) über das Inkrafttreten der Verfahrensordnung (1. September 2023)

Q3

2023

Umsetzung der neuen Zivilprozessordnung für die neuen Rechtssachen, die dem Gericht vorgelegt werden, ab dem 1. September 2023. Mit der neuen Zivilprozessordnung soll die Gerichtsverhandlung modernisiert werden, um den Parteien eine kostengünstigere, zugänglichere und schnellere Zustellung zu ermöglichen.

181

C3.4R8

Effizienz der Justiz

Zielwert

Verringerung des Rückstands bei Verfahren und Rechtsbehelfen

in % (Prozent)

0

20

Q2

2024

Verringerung des Rückstands bei Rechtssachen und Rechtsbehelfen, die seit mehr als zwei Jahren vor den Bezirksgerichten und dem Obersten Gerichtshof anhängig sind, um 20 % gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2020, wie in einem jährlichen Fortschrittsbericht zum Aktionsplan zur Verringerung des Rückstands festgestellt wurde.

182

C3.4R8

Effizienz der Justiz

Zielwert

Weiterer Abbau des Rückstands bei Verfahren und Rechtsbehelfen

in % (Prozent)

20

40

Q2

2026

Verringerung des Rückstands bei Rechtssachen und Rechtsbehelfen, die seit mehr als zwei Jahren vor den Bezirksgerichten und dem Obersten Gerichtshof anhängig sind, um 40 % gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2020, wie in einem jährlichen Fortschrittsbericht zum Aktionsplan zur Verringerung des Rückstands festgestellt wurde.

183

C3.4R9

Digitaler Wandel der Gerichte

Etappenziel

E-Justiz-System

Überprüfung des Vertrags und Abnahme der Leistungen durch die Projektteams für die beiden Systeme. Beide Systeme können über die Website des Gerichts abgerufen werden.

Q4

2022

Einrichtung und vollständiger Betrieb des E-Justiz-Systems und Abschluss der operativen Unterstützung des i-Justizsystems vor Ort. Beide Systeme stehen auf der Website des Gerichts zur Verfügung.

184

C3.4R9

Digitaler Wandel der Gerichte

Etappenziel

Digitale Tonaufzeichnung in Gerichtsverfahren

Überprüfung des Vertrags und Abnahme der Leistungen durch das Projektteam für das System.

Q1

2025

Installation und vollständiger Betrieb digitaler Audioaufzeichnungen in Gerichtsverfahren.

185

C3.4I7

Richterfortbildung

Zielwert

Richterfortbildung

Anzahl

0

110

Q4

2025

Mindestens 110 (von 130) Richtern haben Schulungen zur neuen Zivilprozessordnung und zu anderen juristischen Kompetenzen absolviert.

186

C3.4I8

Modernisierung der Infrastruktur der Gerichte

Etappenziel

Anbau für das Bezirksgericht Famagusta

Das Projektmanagementteam bescheinigt den Abschluss des Baus.

Q4

2021

Abschluss des Anbaus für das Bezirksgericht Famagusta, mit dem neue Gerichtssäle geschaffen werden, damit zusätzlich zu strafrechtlichen auch zivilrechtliche Verfahren abgehalten werden können.

187

C3.4R10

Verbesserung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für die Korruptionsbekämpfung

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes zur Einrichtung einer unabhängigen Behörde für Korruptionsbekämpfung

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten des Gesetzes und die Aufnahme der Tätigkeit der Unabhängigen Behörde für Korruptionsbekämpfung mit Besetzung wichtiger Führungspositionen und Einstellung von Personal.

Q1

2022

Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung wurde auf der Grundlage des Inkrafttretens des entsprechenden Gesetzes eingerichtet und ist funktionsfähig. Die Behörde koordiniert die Bemühungen aller Stellen, die sich mit der Bekämpfung und Verhütung von Korruption befassen, und überwacht die fristgerechte Durchführung der Maßnahmen durch die verschiedenen zuständigen Dienststellen.

188

C3.4R10

Verbesserung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für die Korruptionsbekämpfung

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über Transparenz in Entscheidungsverfahren und damit zusammenhängenden Angelegenheiten

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten des Gesetzes

Q4

2021

Inkrafttreten des Gesetzes über Transparenz in Entscheidungsverfahren und damit zusammenhängenden Angelegenheiten, einschließlich Bestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Das Gesetz begründet die Verpflichtung, Kontakte zwischen Personen, die an öffentlichen Entscheidungsverfahren interessiert sind, und Beamten oder Mitgliedern des öffentlichen Dienstes oder des öffentlichen Dienstes im weiteren Sinne oder mit Bediensteten zugunsten von Beamten bekannt zu machen, die schon wegen ihrer Stellung über die Kompetenz oder die Möglichkeit verfügen, solche Verfahren einzuleiten oder ihren Inhalt zu formulieren oder das endgültige Ergebnis solcher Verfahren mitzugestalten oder zu bestimmen. Informationen über eine solche Kontaktaufnahme sowie über ihren Inhalt und ihre Zwecke werden offiziell aufgezeichnet und öffentlich zugänglich gemacht.

189

C3.4R10

Verbesserung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für die Korruptionsbekämpfung

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten des Gesetzes

Q4

2021

Inkrafttreten eines Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern, die Betrug und Korruption melden, vor internen Sanktionen. Das Gesetz enthält ergänzende Bestimmungen über den Schutz von Personen, die Korruptionsdelikte sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor melden (Hinweisgeber, Personen, die nicht an den Handlungen beteiligt sind), zusätzlich zu dem bereits im Gesetz über den Schutz von Zeugen von 95 (I)/2001 vorgesehenen Schutz. Das Gesetz sieht auch Kronzeugenmaßnahmen für diejenigen vor, die an Korruptionsdelikten beteiligt sind, sich aber freiwillig der Polizei melden und/oder eine Zusammenarbeit mit den Behörden anbieten, die zu einer umfassenden Untersuchung und Strafverfolgung des Falls führen.

H.3.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (Darlehen)

Investition 9 (C3.4I9): Beihilferegelung für den privaten und öffentlichen Sektor zur Zertifizierung nach ISO 37001 (Anti Bribery)

Ziel der Investition ist es, einen Beitrag zur Korruptionsbekämpfung zu leisten, indem dem privaten und öffentlichen Sektor die Akkreditierung ISO 37001 eingeführt wird, die zur Erhöhung der Transparenz, zur Bekämpfung von Bestechungsgeldern und zur Schaffung einer ethischen Unternehmenskultur beitragen soll.

Die Investition besteht in einer Finanzhilfe für den privaten und den öffentlichen Sektor, einschließlich der lokalen Gebietskörperschaften, für Beratungsdienste und die Zertifizierung gegen Bestechung gemäß der Norm ISO 37001.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

H.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (Darlehen)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

190

C3.4I9

Beihilferegelung für den privaten und öffentlichen Sektor zur Zertifizierung nach ISO 37001 (Anti)

Bestechlichkeit)

Zielwert

Systeme zur Bekämpfung von Bestechung nach ISO 37001

Anzahl

0

120

Q4

2025

Aufgrund der gewährten Unterstützung sind mindestens 120 Organisationen für die Norm ISO 37001 zur Bekämpfung von Bestechung akkreditiert.

I. KOMPONENTE 3.5: Wahrung der Haushalts- und Finanzmarktstabilität

Mit dieser Komponente des zyprischen Aufbau- und Resilienzplans werden die Herausforderungen der finanzpolitischen und finanziellen Anfälligkeit, einschließlich der damit verbundenen makroökonomischen Ungleichgewichte, angegangen. Ziel ist es, die Finanzstabilität zu wahren, indem Altlasten im Bankensektor verringert, Maßnahmen gegen eine hohe private Verschuldung ergriffen und die Aufsicht im Nichtbankensektor verbessert werden. Um die Haushaltsstabilität zu gewährleisten, strebt Zypern die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung an. und Bereitstellung umfassender Daten für politische Entscheidungsträger, um ein gerechtes Steuersystem zu konzipieren. Die geplanten Maßnahmen dürften die Steuererhebung effizienter machen und das zyprische Steuersystem gerechter gestalten und die Spillover-Effekte der aggressiven Steuerplanung verringern.

Die Komponente unterstützt die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Finanzstabilität und zur privaten Verschuldung (länderspezifische Empfehlungen 2 und 5 von 2019) und zur Berücksichtigung von Merkmalen des Steuersystems, die eine aggressive Steuerplanung durch Einzelpersonen und multinationale Unternehmen erleichtern (länderspezifische Empfehlung 4 von 2020 und länderspezifische Empfehlung 1 von 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

I.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Wahrung der Finanzstabilität

Reform 1 (C3.5R1): Rechtsrahmen für das Krisenmanagement von Kreditinstituten 

Ziel der Maßnahme ist es, die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors durch die Einführung eines Rahmens für ein kohärentes und konkretes Verfahren zur Unterstützung von Kreditinstituten, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, zu verbessern.

Die Reform besteht darin, i) den nationalen Insolvenzrahmen für Kreditinstitute zu überprüfen und zu ändern, um dessen Wirksamkeit und Effizienz im Einklang mit bewährten europäischen Verfahren zu erhöhen; und ii) die Festlegung eines Rahmens für die vorsorgliche Rekapitalisierung von Kreditinstituten und für staatliche Stabilisierungsinstrumente für die Zwecke der Beteiligung an der Abwicklung eines Kreditinstituts.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. September 2023 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C3.5R2): Rahmen und Aktionsplan für den Umgang mit notleidenden Krediten

Ziel der Maßnahme ist es, die finanziellen Risiken im Zusammenhang mit Altkrediten im Bankensektor anzugehen, indem weitere Anstrengungen unternommen werden, um die Qualität der Vermögenswerte der Banken zu verbessern und das Arbeitsumfeld für die Kreditverwaltung zu verbessern.

Die Reform umfasst i) die Umsetzung eines Aktionsplans zur Bewältigung des verbleibenden Bestands an notleidenden Krediten und ii) die Annahme eines Pakets von drei Änderungsgesetzen über Krediterwerbsunternehmen und -dienstleister (die Regulierung und Beaufsichtigung von Kreditdienstleistern durch die Zentralbank; Gewährung des Zugangs von Kreditdienstleistern und Krediterwerbergesellschaften zum Grundbuch; und Angleichung der Meldepflichten für den Fall des Erwerbs eines Darlehens durch ein krediterwerbendes Unternehmen). Bis zum 30. Juni 2023 wird ein Sachstandsbericht über den Aktionsplan erstellt und vom Ministerrat gebilligt, der den Abbau notleidender Kredite im Bankensektor auf die indikativen Referenzwerte von 6 % Brutto- und 3 % Netto-Quote notleidender Kredite 15 verfolgt und gegebenenfalls politische Maßnahmen vorschlägt.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C3.5R3): Strategie zur Behebung von Unzulänglichkeiten des Eigentumsübertragungssystems (Eigentumsurkunden)

Ziel der Reform ist es, Ineffizienzen im System der Ausstellung und Übertragung von Eigentumsurkunden zu beseitigen, was dazu führt, dass Eigentumsrechte nicht definiert werden, die Zwangsvollstreckungsverfahren erschwert werden und die Verwertung von Sicherheiten behindert wird.

Die Reform umfasst: i) Prüfung und Ausstellung von Eigentumsurkunden für anhängige Rechtssachen, ii) Ausweitung der neuen Planungs- und Baugenehmigungspolitik, derzeit bis zu zwei Wohneinheiten, auf vier Wohneinheiten auf einem Grundstück, wodurch die für die Erteilung von Bau- und Raumgenehmigungen benötigte Zeit verkürzt wird, iii) Überprüfung des Gesetzes über die Straßen- und Baugenehmigung zur Einführung der richtigen Anreize für den Aufsichtsingenieur, um Unregelmäßigkeiten, die dazu führen würden, dass Eigentumstitel nicht ausgestellt würden, weiter zu verhindern; iv) Änderung des Gesetzes über die Veräußerung von Eigentum, mit der sichergestellt wird, dass der Überwachende unbewegliche Verpflichtungen erfüllt.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C3.5R4): Neuer Rechtsrahmen und System für den Austausch von Daten und Kreditbüros

Ziel der Maßnahme ist es, durch die Weiterentwicklung des Kreditregisters die hohe private Verschuldung zu bekämpfen, indem die Bewertung des Kreditrisikos für neue Kredite verbessert wird, damit der Markt Dienstleistungen wie die Bewertung von Krediten in voller Übereinstimmung mit den Datenschutzvorschriften anbieten kann.

Die Reform besteht in der Änderung des bestehenden Systems für den Austausch von Kreditdaten, nach dem ein privates Unternehmen, das dem Verband der zyprischen Banken gehört, das Kreditregister ist, um die Erbringung von Kreditscoring-Dienstleistungen zu ermöglichen. Die wichtigsten Elemente der Änderung bestehen darin, die Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am System und die unterschiedlichen Funktionen des Kreditregisters und der Kreditbüros zu verringern, die Pflicht zur Erhebung von Daten über Kreditfazilitäten durch Kreditinstitute und die Bereitstellung von Daten aus der Insolvenzabteilung aufrechtzuerhalten und die Bedingungen für den Zugang zu Daten und ihren Schutz festzulegen.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C3.5R5): Aktionsplan für die Entwicklung eines Registers zur Überwachung der Haftpflicht

Ziel der Maßnahme ist es, die Behörden besser in die Lage zu versetzen, gezielte Maßnahmen zur Vermeidung und Verwaltung des privaten Schuldenstands zu konzipieren und umzusetzen. Zu diesem Zweck wird ein Register zur Überwachung der Verbindlichkeiten eingerichtet, das die Höhe aller Schulden gegenüber allen Arten von Gläubigern erfasst.

Die Reform besteht in der Umsetzung eines Aktionsplans, der die Gestaltung und Entwicklung des Kredithaftungsregisters zur Ermittlung von Bonitätsbewertungen für natürliche und juristische Personen, die Entwicklung eines Ratingsystems für natürliche und juristische Personen und die Verknüpfung des Systems mit anderen Ratingagenturen umfasst.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Reform 6 (C3.5R6): Stärkung und Stärkung des Insolvenzrahmens

Ziel dieser Reform ist es, die Umsetzung des Insolvenzrahmens zu verbessern, den Einsatz von Insolvenzregelungen und -instrumenten zu fördern und das uneingeschränkte und wirksame Funktionieren des Insolvenzministeriums sicherzustellen.

Die Reform umfasst i) die Umsetzung der übrigen im Aktionsplan von 2018 genannten Maßnahmen und Aktionen, die noch nicht umgesetzt wurden, und ii) die Einrichtung digitaler Systeme, die erforderlich sind, um die Arbeit der Insolvenzabteilung zu verbessern und die Nutzung der Insolvenzinstrumente zu fördern. Der Aktionsplan wurde 2018 vom Ministerrat gebilligt und spiegelt die nationale Insolvenzpolitik wider. Diese Reform umfasst Maßnahmen wie die Digitalisierung bestehender Systeme (Verbesserung bestehender Systeme und Einführung neuer Systeme), Schulungen für die Mitarbeiter der Insolvenzabteilung, die Einrichtung einer Kundendienstlinie und eines Internetportals für Kunden sowie die vollständige Umsetzung des Rechtsrahmens für Insolvenzverwalter.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

Reform 7 (C3.5R7): Strategie zur Bekämpfung von Finanzkenntnissen

Ziel der Maßnahme ist die Förderung der Finanzkompetenz. Sie zielt darauf ab, die Vermittlung von Finanzwissen in der Bevölkerung zu verbessern, die Finanzentscheidungen zu verbessern, falsche Einstellungen und Vorurteile zu korrigieren, besser informierte und finanziell verantwortungsbewusste Bürger zu unterstützen und letztlich zur Verbesserung der Schuldenrückzahlungsdisziplin beizutragen.

Die Reform besteht in der Ausarbeitung einer Strategie zur Bekämpfung des Analphabetismus im Finanzbereich durch: i) Ermittlung der Probleme des Analphabetismus im Finanzbereich, ii) Überprüfung der internationalen Literatur zu diesem Thema und iii) Ausarbeitung eines Aktionsplans für die Umsetzung. Die Strategie umfasst konkrete Ziele und messbare Ziele, legt die Kanäle für die Förderung der Finanzkompetenz fest und umfasst spezifische Maßnahmen (sowohl kurzfristige als auch langfristige Maßnahmen) für die Umsetzung. Die Reform umfasst auch die vollständige Umsetzung der kurzfristigen Maßnahmen der Strategie.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 8 (C3.5R8): Verbesserung der Aufsicht über Versicherungs- und Pensionsfonds

Ziel der Maßnahme ist es, die Aufsicht über die Versicherungs- und Pensionsfonds zu verbessern.

Die Reform umfasst i) den Ausbau der Verwaltungskapazitäten der Aufsichtsbehörden, ii) die Vorbereitung und Umsetzung der Instrumente, die erforderlich sind, um die Einhaltung der der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) übermittelten Regulierungsrahmen (wie die überarbeitete Richtlinie über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (IORP II)) sicherzustellen und iii) spezifische Aufsichtsmaßnahmen gemäß den der EIOPA übermittelten Plänen durchzuführen, um die Finanzstabilität zu gewährleisten und die Interessen der Altersversorgungsanwärter und der Versicherungsnehmer zu schützen.

Die Abteilung „Registrar de Occupational Retirement Benefit Funds“ (RORBF), die den Rentensektor beaufsichtigt, erhöht das ständige Personal um 13 Personen. Der Kontrolldienst für Versicherungsgesellschaften (Insurance Companies Control Service, ICCS), der den Versicherungssektor beaufsichtigt, erhöht sein ständiges Personal um drei Personen.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C3.5I1): Stärkung der Aufsichtsfunktion der zyprischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde

Ziel der Maßnahme ist es, die Aufsichtskapazität der zyprischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (CySec) durch Digitalisierung zu stärken und so eine bessere Überwachung der Transaktionen zu ermöglichen.

Die Investition besteht in der Entwicklung eines fortgeschrittenen digitalen Systems auf der Grundlage einer Cloud-Architektur, das die Aufsichtsanforderungen der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR), der Verordnung über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFTR) und der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR) abdeckt. Das neue System muss folgende Merkmale aufweisen: i) Verbindung zum Drehkreuz der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA); Transaktionsdaten laden und vorverarbeiten, ii) Datenabfragen aggregieren und durchführen, um regulatorische Erkenntnisse zu gewinnen, iii) zeitnahe und Ad-hoc-Berichte erstellen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Wahrung der Haushaltsstabilität

Reform 9 (C3.5R9): Verbesserung der Steuererhebung und der Wirksamkeit der Steuerverwaltung

Ziel der Maßnahme ist es, die Steuererhebung durch ein höheres Maß an Digitalisierung und Steuerehrlichkeit effizienter und wirksamer zu gestalten und den Kundendienst zu verbessern.

Die Reform umfasst die Integration verschiedener Steuereinheiten, -verfahren und -prozesse, um eine zentrale Anlaufstelle für den Steuerpflichtigen zu schaffen, Gesetzesänderungen vorzunehmen und ein neues IT-System einzuführen und die Steuerabteilung zu digitalisieren. Letzteres umfasst: a) eine einzige Registrierung bei der Steuerbemessungsgrundlage und bei der Besteuerung (für die elektronische Einreichung von Einkommensteuererklärungen durch natürliche Personen, juristische Personen und Arbeitgeber); b) ein integriertes Steuerprüfungsverfahren auf der Grundlage einer Risikobewertung; c) eine integrierte Prüfung der Erstattungen; (d) eine integrierte und verbesserte zentrale Anlaufstelle, einschließlich der direkten Zahlung der Mehrwertsteuer und der Anbindung von Unternehmen an einen Server innerhalb der Steuerverwaltung ohne Rückgriff auf spezialisierte Mechanismen; e) ein Verfahren zur Ausstellung einheitlicher Abrechnungen; f) die Möglichkeit, das System unverzüglich anzupassen, um Änderungen der Rechtsvorschriften und/oder Verfahren Rechnung zu tragen, und die Erweiterung sicherer Schnittstellen mit anderen Informationssystemen; g) Datenanalysekapazitäten und h) Scannen und elektronische Speicherung aller Dokumente des Steuerpflichtigen in Papierform über Immobilien (Immobilien) und Kapitalgewinne mit relevanten Sicherheits-, Integritäts- und Vertraulichkeitsparametern. Das neu erworbene Gebäude für das integrierte Bezirksamt Nikosia und das Amt für Großsteuerpflichtiger fördert die Bemühungen um die Integration der Bezirksfinanzämter in die Hauptstadt, ausgehend von fünf verschiedenen Bürogebäuden an verschiedenen Standorten, die zuvor technologisch ungeeignet waren, und ermöglicht die Erbringung von Dienstleistungen des Steuerzahlers von einem einzigen Standort im Bezirk Nikosia. Die Änderungen der Rechtsvorschriften umfassen: a) eine kürzlich eingeführte Rechtsvorschrift zur Umsetzung der obligatorischen Abgabe von Steuererklärungen durch jede natürliche Person mit Einkünften im Sinne von Artikel 5 des Einkommensteuergesetzes, ungeachtet des Schwellenwerts ab dem Steuerjahr 2020 (vorbehaltlich von Ausnahmen); und b) die Nichtzahlung von Einkommensteuern unter Strafe stellen.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Reform 10 (C3.5R10): Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung

Das übergeordnete Ziel der Maßnahmen im Rahmen der Reform besteht darin, die Wirksamkeit, Effizienz und Fairness des Steuersystems durch die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung multinationaler Unternehmen zu erhöhen.

Die Maßnahme besteht aus drei verschiedenen Teilmaßnahmen der Reform.

Die erste Teilmaßnahme der Reform besteht in der Erhebung einer Quellensteuer auf ausgehende Zahlungen von Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren und der Einführung einer weiteren Prüfung der Ansässigkeit der Körperschaftsteuer auf der Grundlage der Gründung jedes Unternehmens. Die Länder und Gebiete, die in Anhang I der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete in Steuerangelegenheiten aufgeführt sind, werden als erster Schritt durch die Verabschiedung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021, das bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft tritt, mit einer Quellensteuer belegt.

Die Prüfung der Ansässigkeit der Körperschaftsteuer wird zusätzlich zum Verwaltungs- und Kontrolltest durchgeführt. Er wird bis zum 31. Dezember 2021 erlassen und sieht sein Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2022 vor. Die erste Prüfung besteht in der Verwaltung und Kontrolle; in Fällen, in denen eine Gesellschaft in Zypern eingetragen ist, aber ihre Verwaltung und Kontrolle von einem anderen Staat aus erfolgt, gilt sie als steuerlich ansässig in Zypern und wird nach den einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes besteuert, sofern die Gesellschaft nicht in einem anderen Land steuerlich ansässig ist (um den Status einer doppelten Ansässigkeit zu vermeiden).

Eine zweite Teilmaßnahme der Reform besteht in der Einführung einer Quellensteuer auf ausgehende Zahlungen von Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren in Niedrigsteuergebiete. In Bezug auf Zins- und Lizenzgebühren können die zyprischen Behörden stattdessen den Ansatz der Nichtabzugsfähigkeit prüfen. Diese Änderung der Rechtsvorschriften tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.

Als dritte Teilmaßnahme der Reform bewertet Zypern die Wirksamkeit des gesamten Maßnahmenpakets im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung anhand einer unabhängigen Bewertung, die bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein soll. Bei dieser Bewertung wird der zyprische Steuerrahmen unter Einbeziehung aller bis dahin erlassenen Maßnahmen ganzheitlich bewertet. Die Bewertung führt zu politischen Maßnahmen Zyperns zur Behebung der festgestellten Mängel, auch in Form von Gesetzesänderungen, die bis zum 30. Juni 2026 in Kraft treten.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C3.5I2): Modernisierung des Zollwesens und des elektronischen Zahlungssystems

Ziel der Maßnahme ist die Entwicklung und Umsetzung der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme. Die Maßnahme soll die Zollformalitäten vereinfachen und beschleunigen, die Verwaltungskosten für alle Beteiligten verringern und somit die Steuererhebung effizienter machen.

Die Investition besteht in der Entwicklung und Inbetriebnahme von zwölf Systemen, die aus drei verschiedenen Arten bestehen: i) die Anmeldesysteme (wie Manifest, automatisierte Einfuhr, Transit, automatisierte Ausfuhr und System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren), die mit den operativen Komponenten, den Verwaltungskomponenten und externen Schnittstellen über die Integrationsplatform kommunizieren; ii) die operativen Systeme, die aus der Risikoanalyse, der Rechnungslegung, der Rechnungsprüfung, dem Zolltarif, dem Zolllager, dem Fallmanagement, der Überwachung und den Quoten bestehen, und iii) den Managementsystemen, die aus dem Business-Rule-Management, dem Geschäftsprozessmanagement, dem Referenzdatenmanagement, dem internen IAM und der Berichterstattung bestehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

I.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Meilensteine)

Quantitative Indikatoren
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

191

C3.5R1 Vollendung des Rechtsrahmens für das Krisenmanagement von Kreditinstituten

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderung des nationalen Insolvenzrahmens für Kreditinstitute und Einführung staatlicher Instrumente zur Wahrung der Finanzstabilität

Bestimmung in den Gesetzen, aus denen hervorgeht, dass die

Q3

2023

Inkrafttreten der beiden folgenden Legislativpakete:

a) das Gesetz über die Insolvenz von Kreditinstituten, mit dem den zuständigen Behörden Flexibilität und die erforderlichen Instrumente für die wirksame Liquidation insolventer Kreditinstitute eingeführt werden, und b) das Gesetz über Finanzstabilität und die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Abwicklungsgesetzes, das den Rahmen für staatliche Interventionen bildet, insbesondere durch die vorsorgliche Rekapitalisierung eines Kreditinstituts und durch staatliche Stabilisierungsinstrumente für die Zwecke der Beteiligung an der Abwicklung eines Instituts.

192

C3.5R2-Rahmen und Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite

Etappenziel

Inkrafttreten des Pakets zur Änderung der Rechtsvorschriften über Krediterwerbsgesellschaften und Kreditdienstleister zur Verbesserung des Arbeitsumfelds für die Verwaltung notleidender Kredite

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten der jeweiligen Gesetze

Q4

2021

Inkrafttreten der folgenden drei Gesetze:
a) das Gesetz über Kreditfazilitäten zum Ankauf und damit verbundene Angelegenheiten (Änderungsgesetz) von 2021, mit dem notleidende Kreditdienstleister der Regulierung und Aufsicht durch die Zentralbank unterstellt werden;

b) Gesetz über Immobilien (Übertragung, Registrierung und Bewertung) (Änderung) von 2021, das notleidenden Kreditdienstleistern und krediterwerbenden Unternehmen Zugang zum Grundbuch gewährt

c) Beweisgesetz (Änderung) von 2020, mit dem die Meldepflichten für den Fall des Erwerbs eines Darlehens durch ein krediterwerbendes Unternehmen angeglichen werden.

193

C3.5R3

Strategie zur Behebung von Unzulänglichkeiten des Eigentumsübertragungssystems (Eigentumsurkunden)

Zielwert

Verringerung des Rückstands bei der Ausstellung von Eigentumsurkunden

in % (Prozent)

0

80

Q2

2023

Verringerung des Rückstands bei nicht ausgestellten Eigentumsurkunden (das Rechtsdokument, das den Nachweis eines Eigentumsrechts an einer Immobilie darstellt). Die Titelurkunden für das Jahr 1050 stehen noch aus, was 20 000 Eigentumsurkunden entspricht. Von den insgesamt 20 000 ausstehenden Eigentumsurkunden werden 80 % ausgestellt.

194

C3.5R3

Strategie zur Behebung von Unzulänglichkeiten des Eigentumsübertragungssystems (Eigentumsurkunden)

Etappenziel

Verlängerung der neuen Planungs- und Baugenehmigungspolitik

Erlass des Innenministers

Q4

2022

Erweiterung der neuen Planungs- und Baugenehmigungspolitik um bis zu vier Wohneinheiten in Wohngrundstücken. Die Strategie sieht die Möglichkeit vor, Anträge elektronisch einzureichen, und führt feste Fristen für die Erteilung von Planungs- und Baugenehmigungen ein (zehn bis zwanzig Tage).

195

C3.5R3

Strategie zur Behebung von Unzulänglichkeiten des Eigentumsübertragungssystems (Eigentumsurkunden)

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über den Verkauf von Eigentum (besondere Leistungen)

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten des geänderten Gesetzes über den Verkauf von Eigentum (Spezifisches Leistungsgesetz)

Q4

2022

Inkrafttreten des geänderten Gesetzes über den Verkauf von Eigentum (Spezifisches Leistungsgesetz), um die Interessen der Käufer im Voraus zu schützen. Die Änderung ermöglicht die Übertragung von Titelurkunden unter uneingeschränkter Sicherheit und Rechtssicherheit bei gleichzeitiger Minimierung der Betriebskosten und Verzögerungen durch Kontrollen in einer Vorphase, um spezifische Hindernisse für die Übertragung vor der Zahlung des Kaufpreises zu ermitteln. Ziel ist es, einen Mechanismus zu schaffen, der die Interessen der Käufer von Immobilien wahrt und im Voraus sicherstellt, dass die Übertragung von Immobilien durchgeführt wird, sobald der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.

196

C3.5R3

Strategie zur Behebung von Unzulänglichkeiten des Eigentumsübertragungssystems (Eigentumsurkunden)

Etappenziel

Überprüfung der Straßen- und Bauverordnung

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten der geänderten Straßen- und Bauverordnung

Q4

2023

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Straßen- und Bauverordnung, mit dem die richtigen Anreize für den Aufsichtsingenieur geschaffen werden, i) die Projektentwicklung entsprechend der erteilten Genehmigung zu überwachen, um Unregelmäßigkeiten, die dazu führen würden, dass keine Eigentumsurkunden ausgestellt werden, weiter entgegenzuwirken, und ii) der zuständigen Behörde eine Bescheinigung über den Abschluss der Arbeiten entsprechend der erteilten Genehmigung vorzulegen.

197

C3.5R4

Neuer Rechtsrahmen und System für den Austausch von Daten und Kreditbüros

Etappenziel

Inkrafttreten des Rahmens und des Systems für den Austausch von Daten und Kreditbüros

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

Q1

2023

Inkrafttreten des Gesetzes über den Rahmen und das System für den Austausch von Daten und Kreditbüros, mit dem Hindernisse im derzeitigen Rahmen beseitigt werden sollen, damit es Kredit-Scoring-Dienstleistungen erbringen kann. Die wichtigsten Elemente der Änderung bestehen darin, die Zentralbank von Zypern zum Eigentümer des Systems zu machen, eine Pflicht zur Erhebung von Daten über Kreditfazilitäten durch Kreditinstitute einzuführen und Daten der Insolvenzabteilung zur Verfügung zu stellen sowie die Bedingungen für den Zugang zu den Daten und ihren Schutz festzulegen.

198

C3.5R4

Neuer Rechtsrahmen und System für den Austausch von Daten und Kreditbüros

Etappenziel

Modernisiertes digitales System für den Austausch von Daten und Kreditbüros

Erfolgreiche Erstellung von Leistungspunkten

Q4

2024

Vollständige Umsetzung und Inbetriebnahme des modernisierten digitalen Systems für den Austausch von Daten und Kreditbüros im Einklang mit dem Gesetz über den Rahmen und das System für den Austausch von Daten und Kreditbüros sowie Beginn der Bereitstellung von Gutschriften.

199

C3.5R5

Aktionsplan für die Entwicklung eines Registers zur Überwachung der Haftpflicht

Etappenziel

Aktionsplan für die Entwicklung eines Registers zur Überwachung der Haftpflicht

Billigung des Aktionsplans durch den Ministerrat

Q4

2022

Der Aktionsplan enthält die erforderlichen Schritte für die Einführung des Registers zur Überwachung der Haftung, das
- Einrichtung einer elektronischen Datenbank, in der Daten über Verbindlichkeiten verschiedener öffentlicher und privater Kreditgeber gesammelt werden, wie etwa das öffentliche Kreditregister

- die Konzeption und Umsetzung gezielter Maßnahmen zur Verhinderung und Bewältigung der privaten Verschuldung ermöglichen.

200

C3.5R5

Aktionsplan für die Entwicklung eines Registers zur Überwachung der Haftpflicht

Etappenziel

Aktionsplan für die Entwicklung eines Registers zur Überwachung der Haftpflicht

Bestätigung der Umsetzung des Aktionsplans durch den Ministerrat

Q4

2024

Vollständige Umsetzung des Aktionsplans für die Entwicklung eines Haftungsüberwachungsregisters, das

- Einrichtung einer elektronischen Datenbank, in der Daten über Verbindlichkeiten verschiedener öffentlicher und privater Kreditgeber gesammelt werden, wie etwa das öffentliche Kreditregister
- die Konzeption und Umsetzung gezielter Maßnahmen zur Verhinderung und Bewältigung der privaten Verschuldung ermöglichen.



201

C3.5R6 Stärkung und Stärkung des Insolvenzrahmens

Etappenziel

Vollständige Umsetzung und uneingeschränkte Anwendung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für Insolvenz

Ernennung von Mitarbeitern bestätigt durch das Amtsblatt. Billigung des Fortschrittsberichts durch den Ministerrat

Q4

2022

Vollständige Umsetzung und uneingeschränkte Anwendung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für Insolvenzverfahren durch: a) Ernennung von Mitarbeitern auf allen Ebenen der Organisationsstruktur der Insolvenzabteilung und Durchführung von Schulungen für das Personal, b) Erstellung eines Kommunikationsplans zur Förderung von Insolvenzverfahren, c) Genehmigung einer Kundendienstlinie, d) Schaffung eines Rahmens für die kontinuierliche berufliche Weiterbildung von Insolvenzverwaltern.

202

C3.5R6 Stärkung und Stärkung des Insolvenzrahmens

Etappenziel

Betrieb aller für die Insolvenzabteilung entwickelten digitalen Systeme

Billigung des Fortschrittsberichts durch den Ministerrat

Q2

2025

Die neuen digitalen Systeme sollen die Relevanz und Effizienz der bestehenden operativen und technischen Systeme der Insolvenzabteilung erhöhen.

203

C3.5R7

Strategie zur Bekämpfung von Finanzkenntnissen

Etappenziel

Strategie zur Bekämpfung von Finanzkenntnissen

Billigung der Strategie zur Bekämpfung der Finanzmarktstabilität durch den Ministerrat

Q4

2023

Die Strategie zur Bekämpfung von Finanzkenntnissen umfasst konkrete Ziele und messbare Ziele, legt die Kanäle zur Förderung der Finanzkompetenz fest und umfasst spezifische Maßnahmen für die Umsetzung (sowohl kurzfristige als auch langfristige Maßnahmen). Die Reform umfasst auch die vollständige Umsetzung der kurzfristigen Maßnahmen der Strategie.

204

C3.5R8 Verbesserung der Aufsicht über Versicherungs- und Pensionsfonds

Zielwert

Stärkung der personellen Ressourcen der Registrierstelle des Fonds für die betriebliche Altersversorgung (Registrar of Occupational Retirement Benefits Fund – RORBF) und des Aufsichtsamts für Versicherungsgesellschaften (Insurance Companies Control Service – ICCS)

Anzahl

0

16

Q3

2022

Erhöhung des Personals um 13 Mitarbeiter für den Registrar der betrieblichen Altersversorgungskassen (RORBF) und um drei Mitarbeiter für den Kontrolldienst für Versicherungsgesellschaften (ICCS). Es handelt sich um eine ständige Aufstockung des Personals.

205

C3.5R8 Verbesserung der Aufsicht über Versicherungs- und Pensionsfonds

Etappenziel

Aufsichtsinstrumente einschließlich Datenerhebungs- und Analyseinstrument

Unterstützungsinstrumente zur Verbesserung der Aufsicht über Pensionsfonds und Versicherungsunternehmen

Q4

2023

Vollständige Umsetzung der Instrumente (wie Verfahren, Checklisten, Fitness- und vorschriftsmäßige Anwendungen), die für die Einhaltung der neuen Rechtsvorschriften erforderlich sind (Gesetz über die Errichtung, die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung) vom 2020 – L 10 (I)/2020.

206

C3.5I1 Stärkung der Aufsichtsfunktion der zyprischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde

Etappenziel

Digitales System zur Überwachung von Transaktionen für die zyprische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde

Der Projektmanagementausschuss prüft die fristgerechte Abnahme der Leistungen; Qualität und Standards gemäß den Ausschreibungsunterlagen

Q4

2023

Vollständige Umsetzung eines neuen digitalen Systems zur Überwachung von Transaktionen. Das neue digitale System weist folgende Merkmale auf:
- Laden und Vorverarbeitung von Transaktionsdaten.

- Aggregationen und Abfragen von Daten, um regulatorische Einblicke zu gewinnen.

- Erstellung von termingerechten und Ad-hoc-Berichten.



207

C3.5R9 Verbesserung der Steuererhebung und der Wirksamkeit der Steuerverwaltung

Etappenziel

Erbringung von MwSt-Dienstleistungen innerhalb eines integrierten Steuerverwaltungssystems (ITAS)

Projektvorstand Genehmigung der Projektleistungen für Fertigstellung, Installation und Betrieb eines neuen integrierten MwSt-Systems

Q1

2022

Die zyprische Steuerbehörde (CTD) richtet ein integriertes Steuerverwaltungssystem (ITAS) ein, das die Funktionen und Verfahren der Steuerverwaltung unterstützt. Die Funktionen im Zusammenhang mit den MwSt-Dienstleistungen müssen innerhalb dieses Systems fertiggestellt und einsatzbereit sein.

208

C3.5R9 Verbesserung der Steuererhebung und der Wirksamkeit der Steuerverwaltung

Etappenziel

Integration der Tätigkeiten der Abteilung für direkte Steuerverwaltung innerhalb des ITAS

Genehmigung der Systemleistungen für die Fertigstellung der Installation und des Betriebs von ITAS für direkte Steuern und GMS-Abnahmeprotokoll durch den Projektvorstand

Q2

2024

Die Dienstleistungen der Steuerverwaltung im Zusammenhang mit direkten Steuern natürlicher und juristischer Personen (zusätzlich zur Mehrwertsteuer) müssen innerhalb des ITAS betriebsbereit sein.

209

C3.5R10 Bekämpfung aggressiver Steuerplanung

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

Q4

2022

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung durch a) die Erhebung einer Quellensteuer auf Zahlungen von Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren in die in Anlage I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführten Länder und Gebiete und b) die Einführung einer weiteren Prüfung der Ansässigkeit im Bereich der Körperschaftsteuer auf der Grundlage der Gründung jedes Unternehmens.

210

C3.5R10 Bekämpfung aggressiver Steuerplanung

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung durch Zahlungen in Niedrigsteuergebiete

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

Q4

2024

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung durch Zahlungen in Niedrigsteuergebiete durch Einführung einer Quellensteuer auf Zins-, Dividenden- und Lizenzgebührzahlungen in Niedrigsteuergebiete. In Bezug auf Zins- und Lizenzgebühren können die zyprischen Behörden stattdessen den Ansatz der Nichtabzugsfähigkeit prüfen.

211

C3.5R10 Bekämpfung aggressiver Steuerplanung

Etappenziel

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen aufgrund der Ergebnisse einer unabhängigen Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

Q2

2026

Zypern bewertet die Wirksamkeit des gesamten Maßnahmenpakets im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung anhand einer unabhängigen Bewertung, die bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein soll. Bei dieser Bewertung wird der zyprische Steuerrahmen unter Einbeziehung aller bis dahin erlassenen Maßnahmen ganzheitlich bewertet. Die Bewertung soll zu politischen Maßnahmen Zyperns führen, auch in Form von Gesetzesänderungen zur Behebung der festgestellten Mängel.

212

C3.5I2 Modernisierung des Zollwesens und elektronische Zahlungssysteme

Zielwert

Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union (UZK) vorgesehenen Informationssysteme

Anzahl

0

2

Q4

2023

Mindestens zwei der folgenden einfuhrbezogenen Informationssysteme wurden fertiggestellt, installiert und in Betrieb genommen:

1. Automatisiertes Ausfuhrsystem
2. Neues EDV-gestütztes Versandverfahren

3. Einziges EU-Fenster

4. Zollkodex der Union

5. Verwaltung von Sicherheitsleistungen

6. Zollkodex der Union
7. ÜBERWACHUNG 3

8. Zollkodex der Union – Einfuhrkontrollsystem 2

9. Einfuhranträge nach dem Zollkodex der Union

10. Leistung der Zollunion – Management-Informationssystem

11. Unionszollkodex Nachweis des Unionscharakters

12. Einheitliche Nutzerverwaltung und digitale Signatur

213

C3.5I2 Modernisierung des Zollwesens und elektronische Zahlungssysteme

Zielwert

Inbetriebnahme der im UZK vorgesehenen Informationssysteme

Anzahl

2

12

Q4

2025

Die 12 Informationssysteme wurden fertiggestellt, installiert und in Betrieb genommen.

J. KOMPONENTE 4.1: Modernisierung der Infrastruktur für die Konnektivität

Diese Komponente des zyprischen Aufbau- und Resilienzplans trägt zur Bewältigung der Infrastrukturprobleme im Bereich der Datenkonnektivität, insbesondere in ländlichen Gebieten, bei, um die Kluft zwischen Stadt und Land sowie die Unterschiede zwischen Geschlecht, Alter, Einkommen und Bildung zu verringern.

Ziel der Komponente ist es, den Zugang zu Kommunikationsinfrastruktur für alle Bürger zu verbessern, um so die digitale Kluft zu überbrücken und einen inklusiven digitalen Wandel zu unterstützen.

Die Komponente bezieht sich auf die länderspezifische Empfehlung zu Investitionen in den digitalen Wandel und die Digitalisierung (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019 und länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

J.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform 1 (C4.1R1): Ermächtigung der nationalen Regulierungsbehörde (OCECPR)

Ziel der Maßnahme ist es, Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität (VHCN) in unterversorgten Gebieten zu erleichtern und zu beschleunigen, indem den Interessenträgern einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Transparenz zu verbessern und die Anreize für Marktteilnehmer, schneller in VHCN zu investieren, zu erhöhen und dadurch die Konnektivität in Zypern zu verbessern.

Die Reform besteht darin, dem Amt des Kommissars für elektronische Kommunikation und Postregulierung (OCECPR) durch die Annahme von sekundärrechtlichen Vorschriften geeignete Instrumente an die Hand zu geben, um eine Erhebung durchzuführen, um geografische Daten über elektronische Kommunikationsnetze zu erheben. Die Daten sind dann über ein Webportal zugänglich, das detaillierte Informationen über den Netzausbau in den Bereichen enthält, in denen sie benötigt werden. Dies dürfte dazu beitragen, die Lücke bei den privaten Investitionen für VHCN zu schließen.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C4.1R2): Stärkung des nationalen Breitband-Kompetenzbüros (DEC des DMRIDP)

Ziel der Maßnahme ist es, den Aufbau der VHCN-Infrastruktur zu erleichtern, indem die für ihren Aufbau erforderlichen Verwaltungsverfahren vereinfacht und gleichzeitig die Empfehlung des Konnektivitätspakets (bewährte Verfahren zur Senkung der Kosten des Ausbaus elektronischer Kommunikationsnetze und eines effizienten Zugangs zu 5G-Funkfrequenzen) umgesetzt wird.

Die Reform besteht darin, die administrativen Engpässe und Hindernisse für die rasche Einführung des VHCN und mögliche Maßnahmen zu deren Beseitigung zu ermitteln. Es wird weiterverfolgt, indem Rechtsvorschriften in Kraft treten, um solche Engpässe und Hindernisse wirksam zu beseitigen.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C4.1I1): Ausbau sehr hoher Netze in unterversorgten Gebieten

Ziel der Maßnahme ist es, die Anbindung an VHCN (wie Glasfaser und 5G) zu verbessern, indem der Aufbau von VHCN in Gebieten ohne privaten Interesse unterstützt und dadurch territoriale Unterschiede bei der Breitbandversorgung beseitigt werden. 

Die Investition besteht in der Durchführung öffentlicher Ausschreibungen im Wege eines offenen Ausschreibungsverfahrens, das sich an Telekommunikationsbetreiber richtet, um Auftragnehmer auszuwählen, die die Konzeption, den Bau und den Betrieb des Netzes sowie einen Teil der Finanzierung übernehmen. Das geografische Gebiet der Republik Zypern, das der Kontrolle der zyprischen Regierung untersteht, wird voraussichtlich in drei Lose unterteilt. Der Höchstbetrag des öffentlichen Finanzbeitrags wird für jedes Los gesondert festgelegt, und es wird erwartet, dass die Zuschlagskriterien die beantragte öffentliche Unterstützung sowie den Preis, der Endnutzern und anderen Einzelhandelsunternehmen angeboten wird, umfassen. Den Auftragnehmern werden Verpflichtungen auf der Vorleistungsebene auferlegt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C4.1I2): Verbesserung der Gebäudeverkabelung, um „Gigabit-bereit“ zu sein, und Förderung der Konnektivitätseinführung

Ziel der Maßnahme ist es, den digitalen Wandel durch die Förderung einer breiten Einführung von VHCN zu fördern.

Die Investition besteht in der Einführung einer Nachfragesubventionierung (Gutscheine), die sich ausschließlich an natürliche Personen (d. h. Unternehmen) richtet, um sie dazu anzuregen, den Bau ihrer internen Verkabelung in den Gebäuden fortzusetzen und für den Anschluss an einen VHCN in der Nähe ihrer Räumlichkeiten bereit zu sein. Sie gilt für Einzelmietereinheiten sowie Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ohne interne Verkabelung zur Unterstützung von Dienstleistungen mit sehr hoher Kapazität. Der Gutscheinwert je Prämisse wird festgesetzt. Die Endnutzer müssen in der Lage sein, einen Installateur ihrer Wahl für die Ausführung der Werke auszuwählen. Nach Abschluss der Arbeiten laden die Installateure das „Gigabit-ready“-Zertifikat für das Gebäude sowie das vom Eigentümer/Mieter unterzeichnete Annahmeformular in das IT-System hoch; der Eigentümer/Mieter füllt auch den Gutschein aus, um diesen einzulösen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C4.1I3): Unterseeische Verbindung zu Griechenland

Ziel der Maßnahme ist es, durch eine neue unterseeische Verbindung für die Datenverbindung zwischen Zypern und Griechenland eine hochleistungsfähige Grundnetz-Internetanbindung für Zypern zu schaffen.

Die Investition besteht in der Installation neuer Unterseekabel, um Zypern mit dem griechischen Teilsystem zu verbinden, über das Zypern Zugang zu einigen der wichtigsten Internetbörsen der Region (Athen, Sofia und Chania) haben wird. Die Einrichtung einer neuen separaten Backbone-Route zwischen Zypern und Griechenland wird die Anbindung der Insel strategisch unterstützen. Sie dürfte sich auch positiv auf die verfügbare Kapazität und die kommerziellen Angebote der Backbone-Konnektivität auswirken, die für die Bereitstellung von Hochgeschwindigkeitsdiensten für Endnutzer erforderlich sind. Darüber hinaus muss es eine wesentlich höhere Leistung (in Bezug auf Widerstandsfähigkeit, Sicherheit, Redundanz und Latenzzeit) bieten als bestehende datierte Kabel. Die Investition wird von einem Auftragnehmer getätigt, der im Rahmen einer offenen Ausschreibung ausgewählt wird. Zu den Auswahlkriterien gehören voraussichtlich die Gesamtkapazität (z. B. in Bezug auf Fasern/Wellenlängen/Kapazität), der kommerzielle Preis, der den Betreibern/Kunden des Kabelnetzes angeboten wird, sowie die beantragte öffentliche Förderung.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere müssen die Abhilfemaßnahmen, die auf die Erhaltung der Meeresumwelt abzielen, während der Durchführung des Projekts gemäß der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Baugenehmigung gebührend beachtet werden. Alle Maßnahmen, die im Rahmen der UVP und der Prüfung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG als notwendig erachtet werden, um die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) zu gewährleisten, müssen in das Projekt integriert und in den Phasen des Baus, des Betriebs und der Stilllegung der Infrastruktur eingehalten werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

J.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene

Maßnahme

(Reform oder Investitionen)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Meilensteine)

Quantitative Indikatoren
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

214

C4.1R1

Ermächtigung der nationalen Regulierungsbehörde (OCECPR)

Etappenziel

Beginn der geografischen Erhebung und Inkrafttreten des Sekundärrechts

Inkrafttreten des Sekundärrechts und Beginn der Erhebung

Q1

2022

Das Sekundärrecht tritt in Kraft und deckt die wichtigsten Aspekte der Erhebung ab, wie die Art, den Umfang der Analyse und die Form der erforderlichen Informationen sowie die Personen, von denen die angeforderten Informationen angefordert werden.

Einleitung der geografischen Erhebung über die Reichweite elektronischer Netze, die Breitbandnetze und physische Infrastrukturen bereitstellen können, auf der Grundlage von Artikel 22 des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.

215

C4.1R1

Ermächtigung der nationalen Regulierungsbehörde (OCECPR)

Etappenziel

Das Internetportal für Breitband- und Infrastrukturkartierung ist betriebsbereit und für die Zielgruppe zugänglich.

Das Internetportal für Breitband- und Infrastrukturkartierung ist zugänglich.

Q4

2024

Das Internetportal für Breitband- und Infrastrukturkartierung ist fertiggestellt, erprobt, einsatzbereit und für die Zielgruppe zugänglich (z. B. das Amt des Kommissars für elektronische Kommunikation und Postregulierung, öffentliche Behörden, Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und Endnutzer).

216

C4.1R2

Stärkung des nationalen Breitband-Kompetenzbüros (DEC des DMRIDP)

Etappenziel

Inkrafttreten der Verwaltungsakte für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität

Bestimmung in den Verwaltungsakten über das Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsakte

Q2

2024

Inkrafttreten der Verwaltungsakte zur wirksamen Straffung und Verringerung administrativer Hindernisse (wie kürzere Genehmigungsverfahren und Senkung der Gebühren sowie Erleichterung des Zugangs zu physischen Infrastrukturen) für den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität im Einklang mit der Empfehlung für das Konnektivitäts-Instrumentarium (einschließlich einer Reihe bewährter Verfahren zur Senkung der Kosten für den Aufbau elektronischer Kommunikationsnetze und für einen effizienten Zugang zu 5G-Funkfrequenzen).

217

C4.1I1

Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität in unterversorgten Gebieten

Etappenziel

Beginn des Aufbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität in unterversorgten Gebieten

Unterzeichnete Verträge mit Auftragnehmern über den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität in Bereichen, die für private Netzinvestoren mit sehr hoher Kapazität nicht von Interesse sind

Q4

2023

Mit Auftragnehmern, die im Wege einer offenen Ausschreibung ausgewählt wurden, wurden Verträge über den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität (insbesondere Festnetz- und Mobilfunknetze (5G) mit einer Downloadgeschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s, die für den Festnetzzugang leicht auf Gigabit umgerüstet werden können) in Gebieten geschlossen, die für private Investoren mit sehr hoher Kapazität nicht von Interesse sind.

218

C4.1I1

Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität in unterversorgten Gebieten

Zielwert

Ausbau der Netze mit sehr hoher Kapazität in unterversorgten Gebieten

Anzahl

0

10 000

Q4

2024

Mindestens 10 000 Räumlichkeiten in Gebieten, die für private Netzinvestoren mit sehr hoher Kapazität nicht von Interesse sind, sind durch Netze mit sehr hoher Kapazität mit Festnetz- oder Mobilfunknetzen (5G) abgedeckt, die eine Downloadgeschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s bieten, die leicht auf Gigabit (für Festnetze) umgerüstet werden kann.

219

C4.1I1

Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität in unterversorgten Gebieten

Zielwert

Abschluss des Aufbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität in unterversorgten Gebieten

Anzahl

10 000

44 000

Q4

2025

Mindestens 44 000 Räumlichkeiten in Gebieten, die für private Netzinvestoren mit sehr hoher Kapazität nicht von Interesse sind, sind durch Netze mit sehr hoher Kapazität mit Festnetz- oder Mobilfunknetzen (5G) abgedeckt, die eine Downloadgeschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s bieten, die leicht auf Gigabit (für Festnetze) umgerüstet werden kann.

220

C4.1I2

Verbesserung der Gebäudeverkabelung, um „Gigabit-bereit“ zu sein, und Förderung der Konnektivitätseinführung

Zielwert

Ausbau der Gigabit-Fertigverkabelung innerhalb des Gebäudes

Anzahl

0

24 300

Q2

2023

Die Verkabelung innerhalb des Gebäudes wurde modernisiert, um die Bereitstellung der Gigabit-Verbindung in mindestens 24 300 Wohnungen unterstützen zu können.

221

C4.1I2

Verbesserung der Gebäudeverkabelung, um „Gigabit-bereit“ zu sein, und Förderung der Konnektivitätseinführung

Zielwert

Fertigstellung der Gigabit-Fertigverkabelung innerhalb des Gebäudes

Anzahl

24 300

82 000

Q2

2025

Die Verkabelung innerhalb des Gebäudes wurde modernisiert, um die Gigabit-Anschlüsse in mindestens 82 000 Wohnungen unterstützen zu können.

222

C4.1I3

Unterseeische Verbindung zu Griechenland

Etappenziel

Unterzeichnung des Vertrags über die Planung, den Bau und den Betrieb der Unterseekabel

Unterzeichnung des Vertrags

Q4

2024

Unterzeichnung des Vertrags mit dem Unternehmen, das nach Abschluss einer offenen Ausschreibung die Planung, den Bau und den Betrieb der Unterseekabel übernimmt.

223

C4.1I3

Unterseeische Verbindung zu Griechenland

Zielwert

Abschluss des Baus der Unterwasser-Internetkabel

Baufertigstellung; Verfügbarkeit des Dienstes

Km

0

700

Q2

2026

Abschluss des Baus von 700 km U-Boot-Internetkabeln für die Anbindung Griechenlands von Yeroskipou nach Kreta seit 2020. Die Kabel sind betriebsbereit.

K. KOMPONENTE 4.2: Förderung elektronischer Behördendienste

Diese Komponente des zyprischen Aufbau- und Resilienzplans trägt durch die Digitalisierung der staatlichen Dienste dazu bei, den digitalen Wandel in Zypern zu beschleunigen, indem die Effizienz und Bereitstellung von Online-, sicheren und raschen Dienstleistungen für die Bürger auf nutzerfreundliche, effiziente und wirksame Weise verbessert wird. Dies dürfte die Interaktion zwischen den Bürgern und den öffentlichen Diensten erleichtern, ohne dass eine physische Anwesenheit erforderlich ist.

Ziel der Komponente ist es, eine gesicherte, integrierte und moderne digitale Architektur aufzubauen, um den Übergang zu einer digitalen Regierung zu bewerkstelligen.

Die Komponente bezieht sich auf die länderspezifische Empfehlung zu Investitionen in den digitalen Wandel und die Digitalisierung (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019 und länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

K.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform 1 (C4.2R1): Digital Services Factory (DSF)

Ziel der Maßnahme ist es, ein neues Dienstleistungsmodell für die Entwicklung durchgehender digitaler Dienste für die Öffentlichkeit auf nutzerfreundliche, effiziente und wirksame Weise zu entwickeln, das letztendlich die Interaktion mit öffentlichen Diensten erleichtert, ohne dass eine physische Präsenz erforderlich ist.

Die Reform besteht darin, dieses neue Umsetzungsmodell, den DSF, zu konzipieren und weiterzuentwickeln. Erstens sollen im Rahmen des Projekts i) das Kernteam des DSF (bestehend aus Experten verschiedener Fachrichtungen mit den entsprechenden Kompetenzen und Qualifikationen) eingerichtet, ii) die Standards und Verfahren für die Entwicklung digitaler Dienste festgelegt und iii) eine Reihe digitaler Dienste aufgebaut und entwickelt werden. Zweitens werden digitale Dienste unter Verwendung der festgelegten Methoden in industrialisierter Weise in Zusammenarbeit mit dem Privatsektor entwickelt. Die Dienste werden den Bürgern über ein einziges Internetportal der Regierung Gov.Cy. sicher zur Verfügung gestellt. Es wird erwartet, dass eine einmalige Signalgebung und digitale Identität die Grundvoraussetzungen für die sichere Bereitstellung elektronischer Dienste sein werden. Darüber hinaus dürften bestehende gemeinsame Mechanismen wie „ePayment“, die verschiedene Zahlungsmethoden (wie Visa, Sofortzahlungen und Direktbanking) und „Benachrichtigung“ (z. B. SMS, E-Mail) bieten, genutzt werden.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C4.2R2): Festlegung und Umsetzung einer neuen Cloud-Politik in Bezug auf staatliche IT-Systeme und -Dienste

Ziel der Maßnahme ist es, die Cloud-Politik der Regierung auszuarbeiten, insbesondere die Datenklassifikation, die Datenauflage, das Hosting und den Betrieb der IT-Systeme der Regierung entweder in einer öffentlichen Cloud oder in einer staatlichen privaten Cloud-Umgebung (G-Cloud).

Die Reform besteht in der Einrichtung der G-Cloud, um die IT-Systeme und digitalen Dienste bestimmter Regierungsabteilungen/Ministerien (wie z. B. das Unternehmensregister-System, das Zollsystem und das System der Steuerabteilung) zu beherbergen. Zwei lokale Rechenzentren werden durch Vermietung erworben, während Beratungsdienste und Schulungen für die Entwicklung der G-Cloud erworben werden. Es wird ebenfalls erwartet, dass eine Ausschreibung für die Entwicklung und den Betrieb der G-Cloud-Umgebung veröffentlicht wird.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C4.2R3): Digitalisierung der Polizeiverfahren („Digipol“)

Ziel der Maßnahme ist es, den Einsatz von Papierverfahren und die physische Anwesenheit der Bürger durch den Übergang zu digitalisierten Verfahren für die zyprische Polizei zu unterbinden. Dies dürfte sowohl den Bürgern als auch den Polizeibeamten zugute kommen, da die Verfahren vereinfacht und effizient gestaltet werden sollen.

Die Reform besteht in der Schaffung einer neuen Plattform (Digipol) für polizeiliche Verfahren und Dienste für die Bürger, damit sie Fernkommunikation erreichen können. Sowohl Bürger als auch Polizeibeamte werden davon Gebrauch machen. Um die Akzeptanz zu maximieren, werden Schulungen (wie Online-Kurse, Videos, Stufenleitfäden) für Polizeibeamte und Bürger organisiert, um den Übergang zu Online-Diensten zu erleichtern.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. September 2025 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C4.2R4): Einrichtung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Ziel der Maßnahme ist die Einrichtung eines Registers für die Übermittlung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aller Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen. Eine solche Registrierung soll das Vertrauen der Unternehmen und die Transparenz in Zypern verbessern, indem klargestellt wird, wer letztlich Eigentümer und Kontrolle von Gesellschaften und anderen juristischen Personen ist.

Die Reform besteht in der Einrichtung des Registers. Derzeit wurde eine Online-Plattform als Übergangslösung entwickelt, ihre Funktionen sind jedoch begrenzt. Die Reform soll zu einer Lösung mit allen Funktionen führen, die erforderlich sind, um die Pflege des Registers und die Verwaltung der einschlägigen Informationen zu unterstützen (z. B. Versendung von Notifikationen zur Aktualisierung, Durchsetzung verspäteter Anmeldegebühren, Suchfunktionen mit vorgeschriebenen Zugangsrechten). Auf diese Weise soll die Registrierung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aller Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen unterstützt und eine Vernetzung mit den Registern der wirtschaftlichen Eigentümer anderer Mitgliedstaaten erreicht werden.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C4.2I1): Digitalisierung in verschiedenen Ministerien/Dienststellen der Zentralregierung

Ziel der Maßnahme ist es, die wichtigsten Arbeitsabläufe in einer Reihe von Ministerien und Dienststellen der Zentralregierung zu digitalisieren, die Effizienz bei der Erbringung staatlicher Dienstleistungen zu verbessern, die Einhaltung der Regierungsvorschriften zu vereinfachen, die Bürgerbeteiligung und das Vertrauen der Bürger in die Regierung zu stärken und Kosteneinsparungen zu erzielen.

Die Investition besteht in der Digitalisierung in den folgenden Ministerien, stellvertretenden Ministerien oder Dienststellen der Regierung: i) Abteilung Straßenverkehr des Ministeriums für Verkehr, Kommunikation und Arbeit, ii) Stellvertretendes Ministerium für Schifffahrt, iii) Außenministerium, iv) Generaldirektion für europäische Programme, Koordinierung und Entwicklung und v) Abteilung Stadtplanung und Wohnungswesen des Innenministeriums (für architektonisches Erbe). Die Digitalisierung der Generaldirektion Europäische Programme, Koordinierung und Entwicklung umfasst die Entwicklung eines vorübergehenden Datenspeichersystems und eines speziellen Überwachungsinformationssystems zur Erfassung und Speicherung der einschlägigen Daten im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans (insbesondere über die Erreichung der Etappenziele und Zielwerte, Daten zu Endempfängern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und wirtschaftlichen Eigentümern).

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C4.2I2): Digitalisierung der zyprischen Hafenbehörde

Ziel der Maßnahme ist die Digitalisierung der wichtigsten Prozesse in der zyprischen Hafenbehörde (CPA), um deren Effizienz und Wirksamkeit zu verbessern, einschließlich der Kommunikation zwischen Schiffen und den zuständigen Behörden und der Verbesserung der Überwachung des Schiffsverkehrs in den zyprischen Gewässern. Letztere zielt darauf ab, die sichere Schifffahrt zu gewährleisten, das Risiko von Umweltschäden infolge von Unfällen zu verringern und die Emissionen von Schiffen zu verringern, indem effizientere Routen angelegt werden.

Die Investition besteht aus i) mehreren Aufrüstungen der Netzwerkinfrastruktur, Hardware und Software der CPA sowie der Serverkapazität; ii) Integration neuer Managementsysteme zur Automatisierung der Verfahren; iii) Überarbeitung des bestehenden Hafensystems zur Steigerung der Effizienz des Seeverkehrs und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands; und iv) Einrichtung von Schiffsverkehrskontrollstationen in den Häfen Larnaca und Vassiliko (zusätzlich zu der im Hafen Limassol bestehenden).

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

K.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Zeitplan für die Fertigstellung
(Quartal und Jahr angeben)

Beschreibung und klare Definition der einzelnen Etappenziele und Zielewerte

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

224

C4.2R1

Digital Services Factory

Etappenziel

Definition des Dienstleistungsmodells für die Digital Services Factory

Ernennungsbeschluss des stellvertretenden Ministers für Forschung, Innovation und Digitale Politik zur Einrichtung des Teams; Veröffentlichung der Normen auf der Website des stellvertretenden Ministeriums

Q4

2022

Das Dienstleistungsmodell für die Digital Services Factory wurde festgelegt, um die effiziente Bereitstellung hochwertiger und benutzerfreundlicher digitaler Dienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Dies umfasst: a) die Einrichtung des Kernteams „Digital Services Factory“ (einschließlich der Beschaffung von Dienstleistungen von Experten aus dem Privatsektor) und b) die Festlegung der Normen und Verfahren für die Entwicklung digitaler Dienste.

225

C4.2R1

Digital Services Factory

Zielwert

Ausweitung der Online-Bereitstellung von Behördendiensten über die Digital Services Factory

Anzahl

0

45

Q4

2023

Digitalisierung und Online-Bereitstellung von mindestens 45 zuvor nicht digitalen Diensten für die Öffentlichkeit über die Digital Services Factory unter Verwendung des definierten Dienstleistungsliefermodells (unter Meilenstein mit der laufenden Nummer 224) und flexibler Methoden.

226

C4.2R1

Digital Services Factory

Zielwert

Online-Bereitstellung von mindestens 150 zuvor nicht digitalen Diensten für die Öffentlichkeit über die Digital Services Factory

Anzahl

45

150

Q2

2026

Digitalisierung und Online-Bereitstellung von mindestens 150 zuvor nicht digitalen Diensten für die Öffentlichkeit über die Digital Services Factory unter Verwendung des definierten Dienstleistungsliefermodells (unter Meilenstein mit der laufenden Nummer 224) und flexibler Methoden.

227

C4.2R2

Festlegung und Umsetzung einer neuen Cloud-Politik in Bezug auf staatliche IT-Systeme und -Dienste

Etappenziel

Die Regierungs-Cloud (G-Cloud) ist einsatzbereit.

Auf G-Cloud migrierte Dienste

Q4

2022

G-Cloud ist einsatzbereit und bietet Cloud-Dienste für die Datenspeicherung zumindest für den Unternehmensregister, die Digital Services Factory und das Zollsystem an. Diese drei Dienste wurden in die G-Cloud migriert und nutzen nicht mehr das alte IT-System.

228

C4.2R2

Festlegung und Umsetzung einer neuen Cloud-Politik in Bezug auf staatliche IT-Systeme und -Dienste

Zielwert

Rechenzentren, die Cloud-Dienste betreiben und anbieten

Anzahl

0

2

Q4

2025

Zwei neue Rechenzentren, einschließlich Räumlichkeiten, Hardware und Software, müssen voll funktionsfähig sein und Cloud-Dienste anbieten.

229

C4.2R3

Polizeiverfahren Digitalisierung Digipol

Etappenziel

Digipol auf Pilotbasis einsatzbereit

Erklärung der zyprischen Polizei, dass die neue Plattform (Digipol) einsatzbereit ist

Q2

2023

Die neue Plattform (Digipol) ist auf Pilotbasis einsatzbereit. Polizeinutzer haben Zugang zum Digipol-Piloten für die Dienste, die sich an die Polizeibeamten richten.

230

C4.2R3

Polizeiverfahren Digitalisierung Digipol

Zielwert

Bürger nutzen Digipol

Anzahl

0

500

Q3

2025

Digipol ist über die IKT-Infrastruktur der zyprischen Polizei online zugänglich. Mindestens 500 Bürger haben einen oder mehrere der auf der Digipol-Plattform für Bürger verfügbaren Dienste in Anspruch genommen.

231

C4.2R4

Einrichtung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Etappenziel

Register der wirtschaftlichen Eigentümer zur Nutzung verfügbar

Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das auf nationaler und europäischer Ebene online öffentlich zugänglich ist

Q4

2023

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird auf nationaler und europäischer Ebene eingerichtet und verfügbar, so dass die Nutzer die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer juristischer Personen überprüfen und die Register der Begünstigten mit anderen Mitgliedstaaten vernetzen können.

232

C4.2I1

Digitalisierung in verschiedenen Ministerien der Zentralregierung – Dienststellen

Etappenziel

Archivsystem für Audits und Kontrollen: Informationen für die Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Ein Prüfbericht, in dem die Funktionen des Repository bestätigt werden

Q1

2022

Es muss ein Datenspeichersystem zur Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität eingerichtet und einsatzbereit sein. Das System muss mindestens folgende Funktionen umfassen:

1) Erhebung von Daten und Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte; 2) die Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der Verordnung (EU) 2021/241 zu erheben und zu speichern und den Zugang zu ihnen sicherzustellen.

233

C4.2I1

Digitalisierung in verschiedenen Ministerien der Zentralregierung – Dienststellen

Zielwert

Beginn der digitalen Modernisierung einer Reihe von Ministerien und Abteilungen der Zentralregierung

Anzahl

0

4

Q1

2022

Die Verträge mit Anbietern, die im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren ausgewählt wurden, wurden unterzeichnet, um mindestens vier der folgenden zentralen Ministerien/Abteilungen digitalisieren/digitalisieren zu können:
1. Abteilung Straßenverkehr des Ministeriums für Verkehr, Kommunikation und Arbeiten,

2. Stellvertretender Minister für Schifffa