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Document 52021PC0073

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

COM/2021/73 final

Brüssel, den 16.2.2021

COM(2021) 73 final

2021/0038(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie des dazugehörigen Durchführungsprotokolls


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Auf Empfehlung der Europäischen Kommission 1 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, im Namen der Europäischen Union ein neues Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits und ein Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung auszuhandeln. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurden am 11. Januar 2021 ein Abkommen und ein Protokoll von den Verhandlungspartnern paraphiert. Das neue Abkommen hebt das bestehende Abkommen, das am 28. Juni 2007 in Kraft trat, auf und ersetzt es;  2 es gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren (2021-2026) ab dem Datum der vorläufigen Anwendung, und kann stillschweigend verlängert werden. Das neue Protokoll gilt für einen Zeitraum von vier Jahren (2021-2024) ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 15, d. h. ab dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien, und kann mit Zustimmung der Vertragsparteien um zwei Jahre verlängert werden.

Zweck dieses Vorschlags ist es, dass der Rat die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls genehmigt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das derzeitige partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union, der Regierung Dänemarks und der Regierung Grönlands 3 wurde am 28. Juni 2007 unterzeichnet und trat am 2. November 2007 für eine Laufzeit von sechs Jahren in Kraft. Das Abkommen wird stillschweigend alle 6 Jahre verlängert, wobei die letzte Verlängerung am 1. Januar 2019 erfolgte und daher immer noch in Kraft ist. Auf dieser Grundlage trat das derzeitige 5-Jahres-Protokoll 4 zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen am 1. Januar 2016 in Kraft 5 (lief am 31. Dezember 2020 aus) und legt die Fangmöglichkeiten für die Unionsflotte und die entsprechende finanzielle Gegenleistung fest, die von der Union und den Schiffseignern der EU zu zahlen sind.

Mit dem neuen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und dem dazugehörigen Durchführungsprotokoll werden die Prioritäten der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik 6 und ihre externe Dimension 7 im Hinblick auf die Fortsetzung und Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Regierungen Grönlands und Dänemarks im Bereich der Fischerei verfolgt.

Ziel des Protokolls ist es, Unionsschiffen in grönländischen Gewässern Fangmöglichkeiten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Beachtung der Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) und der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) zu gewähren. Die Kommission stützte ihren Standpunkt zum Teil auf die Ergebnisse einer Bewertung des früheren Abkommens und des früheren Protokolls sowie einer vorausschauenden Bewertung der Frage, ob der Abschluss eines neuen Abkommens und eines neuen Protokolls sinnvoll ist. Das Protokoll ermöglicht der Europäischen Union und Grönland darüber hinaus eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den grönländischen Gewässern sowie zur Unterstützung der Bemühungen der Regierung Grönlands um die Entwicklung seines Fischereisektors im Interesse beider Parteien.

Unter das neue Protokoll fallen Kabeljau, pelagischer Rotbarsch, Tiefenrotbarsch, Schwarzer Heilbutt, Tiefseegarnele, Grenadierfisch, Lodde und Makrele. Das neue Protokoll sieht Fangmöglichkeiten für 12 Schiffe vor. Sechs EU-Mitgliedstaaten haben ein direktes Fischereiinteresse an dem neuen Protokoll, nämlich Dänemark, Frankreich, Deutschland, Polen, Litauen und Schweden und in geringerem Maße Spanien und Portugal.

Im Gegenzug wird Grönland aus dem EU-Haushalt eine jährliche finanzielle Gegenleistung in Höhe von 16 521 754 EUR gewährt, wovon 2 931 000 EUR für die Unterstützung der grönländischen Fischereipolitik vorgesehen sind.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Verhandlungen über ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei und das dazugehörige Durchführungsprotokoll sind Teil des auswärtigen Handelns der EU in Bezug auf die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG).

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dessen Artikel 43 Absatz 2 die Gemeinsame Fischereipolitik geregelt und in dessen Artikel 218 Absatz 5 die Unterzeichnung und die Möglichkeit der vorläufigen Anwendung von Abkommen zwischen der Union und Drittländern festgelegt sind.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern gemäß Artikel 31 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik zu schaffen. Er steht mit diesen Bestimmungen sowie mit denjenigen über die finanzielle Unterstützung für Drittländer gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung in Einklang.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Ex-post-Bewertung wurde im Zeitraum April bis August 2019 durchgeführt. Bei der Ex-post-Bewertung des Protokolls für den Zeitraum 2016-20 wurden die Interessenträger konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen ergab sich, dass ein Interesse besteht, das Fischereiprotokoll mit den Regierungen Grönlands und Dänemarks zu erneuern. Die Hauptgründe dafür, dass eine Verlängerung des Protokolls für vorteilhaft erachtet wurde, sind zum einen, dass das partnerschaftliche Fischereiabkommen und das Protokoll für die Bedürfnisse der EU im Hinblick auf die Gewährung des Zugangs für die EU-Flotte und die Unterstützung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit und der nachhaltigen Nutzung sehr wichtig sind, und zum anderen, dass das Abkommen für die grönländische Regierung im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der EU von Bedeutung ist.

Konsultation der Interessenträger

Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft Grönlands konsultiert. Auch im Rahmen des Beirats für Fernfischerei fanden Konsultationen statt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die jährliche finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union beläuft sich auf 16 521 754 EUR und ergibt sich aus

(a)einem jährlichen Betrag für den Zugang zu den Fischereiressourcen für die im Protokoll vorgesehenen Kategorien, der für die Dauer der Laufzeit des Protokolls auf 13 590 754 EUR festgesetzt wird;

(b)einem Beitrag zur Unterstützung der Fischereipolitik Grönlands in Höhe von 2 931 000 EUR für die Dauer der Laufzeit des Protokolls. Diese Unterstützung steht für die gesamte Laufzeit des Protokolls mit den Zielen der nationalen Politik im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Grönlands im Einklang.

Der jährliche Betrag für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt; dies gilt auch für die Reserve für die Protokolle, die zu Beginn des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind 8 .

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Überwachungsmodalitäten sind im Protokoll zur Durchführung des neuen partnerschaftlichen Abkommens festgelegt.

2021/0038 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (im Folgenden das „partnerschaftliche Abkommen“) sowie ein neues Durchführungsprotokoll zu dem partnerschaftlichen Abkommen ausgehandelt.

(2)Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurden das Abkommen und das Durchführungsprotokoll am 11. Januar 2021 paraphiert.

(3)Mit dem partnerschaftlichen Abkommen wird das frühere Abkommen aufgehoben, das zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits geschlossen wurde und am 28. Juni 2007 in Kraft trat.

(4)Ziel des Protokolls ist es, die Europäische Union, die Regierung Dänemarks und die Regierung Grönlands in die Lage zu versetzen, enger zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in grönländischen Gewässern weiter zu fördern.

(5)Gemäß Artikel 15 des partnerschaftlichen Abkommens und Artikel 12 des Durchführungsprotokolls werden das Abkommen und das Protokoll ab dem Datum ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet.

(6)Dementsprechend wird die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Abkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls genehmigt.

(7)Um eine zügige Aufnahme der Fischereitätigkeiten durch Unionsschiffe zu gewährleisten, sollten das partnerschaftliche Abkommen und das Durchführungsprotokoll nach ihrer Unterzeichnung bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (im Folgenden das „partnerschaftliche Abkommen“) und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls wird vorbehaltlich des Abschlusses dieser Rechtsakte im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und des Durchführungsprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Fischereiabkommens und des Durchführungsprotokolls stellt das Generalsekretariat des Rates die zur Unterzeichnung des genannten Abkommens erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das partnerschaftliche Abkommen in Einklang mit seinem Artikel 15 ab dem Unterzeichnungsdatum vorläufig angewandt.

Artikel 4

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Durchführungsprotokoll in Einklang mit seinem Artikel 12 ab dem Unterzeichnungsdatum vorläufig angewandt.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur 9  

11 – Maritime Angelegenheiten und Fischerei

11 03 – Obligatorische Beiträge zu regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderen internationalen Organisationen sowie zu Abkommen über nachhaltige Fischerei

11 03 01 – Schaffung der rechtlichen Basis für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

1.3.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

X Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 10  

 Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziele

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Das Aushandeln und der Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu Fischereizonen von Drittländern zu ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der Unionsgewässer zu fördern.

Die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gewährleisten außerdem die Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration von Partnerländern in die Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr. 1

Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz der Interessen des europäischen Fischereisektors und der Verbraucher durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Durch den Abschluss des Abkommens und des zugehörigen Durchführungsprotokolls kann im Bereich der Fischerei eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Grönland fortgesetzt und gestärkt werden. Durch den Abschluss des Protokolls erhalten die Unionsschiffe Fangmöglichkeiten in der Fischereizone Grönlands.

Zudem tragen das Abkommen und das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei, da finanzielle Unterstützung (Unterstützung des Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedeten Programme, insbesondere in den Bereichen Kontrolle und Überwachung, geleistet wird.

Schließlich werden das Abkommen und das Protokoll zur nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen durch Grönland und zur Fischereiwirtschaft Grönlands beitragen, indem Wachstum im Zusammenhang mit fischereibezogenen Wirtschaftstätigkeiten gefördert wird.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten);

Fangdaten (Erhebung und Auswertung) und Handelswert der im Rahmen des Abkommens getätigten Fänge.

Beitrag zu Beschäftigung und Mehrwert in der Union sowie zur Stabilisierung des Unionsmarkts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei);

Beitrag zur Verbesserung von Forschung, Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten durch das Partnerland und der Entwicklung seines Fischereisektors.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Das neue Abkommen und das neue Durchführungsprotokoll sollen ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt werden, damit die im Rahmen des derzeitigen Protokolls laufenden Fischereitätigkeiten nicht zu lange unterbrochen werden müssen.

Mit dem neuen Abkommen und dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fischereitätigkeiten der Unionsflotte in der Fischereizone Grönlands geschaffen; gleichzeitig können die EU-Reeder auf dieser Grundlage Fanggenehmigungen beantragen, mit denen sie in diesem Fanggebiet fischen dürfen. Außerdem stärken das neue Abkommen und das neue Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der EU und Grönland bei der Ausgestaltung einer nachhaltigen Fischereipolitik. Es sieht insbesondere die Überwachung der Schiffe über VMS und die Übermittlung der Fangdaten auf elektronischem Weg vor. Die Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen des Protokolls wird Grönland bei der Umsetzung seiner nationalen Fischereistrategie helfen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Falls die Union kein neues Abkommen und kein neues Protokoll abschließt, können die Unionsschiffe ihre Fangtätigkeiten nicht ausüben, da das derzeitige Abkommen eine Klausel enthält, die Fangtätigkeiten außerhalb des durch ein Protokoll zu dem Abkommen vorgegebenen Rahmens ausschließt. Es besteht also ein ausdrücklicher Mehrwert für die Fernfischereiflotte der EU. Das Protokoll bietet darüber hinaus einen Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und Grönland.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die im Rahmen der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei bereitgestellten Mittel stellen für den nationalen Haushalt Grönlands Einnahmen dar. Die für die Unterstützung des Fischereisektors vorgesehenen Mittel werden allerdings (im Allgemeinen durch Aufnahme in das Jahreshaushaltsgesetz) dem zuständigen Fischereiministerium zugewiesen, da dies eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ist. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor bereitgestellt werden.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Entfällt

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag mit befristeter Laufzeit

X    Laufzeit: 2021 bis 2026

X    Finanzielle Auswirkungen 2021 bis 2025

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 11  

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Anmerkungen

 

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission (GD MARE) kontrolliert regelmäßig die Umsetzung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten, die gemeldeten Fangdaten und die Einhaltung der Bedingungen für die Unterstützung des Sektors.

Außerdem sieht das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und Grönland zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung nach dem Protokoll anzupassen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Ermittelte Risiken

Die Zahlungen erfolgen entkoppelt für den Zugang und den Beitrag zur Unterstützung des Sektors.

Die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Zugang erfolgen jährlich zum Jahrestag des Protokolls, mit Ausnahme des ersten Jahres, in dem die Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Beginn der vorläufigen Anwendung erfolgt. Der Zugang der Schiffe wird durch die Erteilung von Fanggenehmigungen kontrolliert.

Die Zahlung der Unterstützung erfolgt erstmals innerhalb von drei Monaten nach der Einigung über das jährliche und mehrjährige Durchführungsprogramm und für die folgenden Jahre auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse. Die erzielten Ergebnisse und die Ausführungsrate werden im Einklang mit den Leitlinien für die Durchführung der sektorbezogenen Unterstützung der Fischereipolitik Grönlands überwacht, die von den Vertragsparteien auf der Grundlage von Berichten oder Belegen des Partnerlandes zu vereinbaren sind.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Das ermittelte Risiko besteht in einer Nichtausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die EU-Reeder sowie einer unvollständigen oder verzögerten Nutzung der zur Finanzierung der Fischereipolitik bestimmten Mittel durch Grönland. Es ist ein eingehender Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der gemäß dem Abkommen und dem Protokoll umzusetzenden Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Ergebnisse gemäß Artikel 4 des Protokolls. Darüber hinaus enthalten das Abkommen und das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Die Zahlungen der Kosten für den Zugang im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei unterliegen Kontrollen, um sicherzustellen, dass sie den Bestimmungen der internationalen Abkommen entsprechen. Mit den Kontrollen in Bezug auf die Unterstützung des Fischereisektors soll die Durchführung dieser Unterstützung überwacht werden. Die Begleitung erfolgt durch Bedienstete der Kommission in den EU-Delegationen und in Sitzungen des Gemischten Ausschusses. Eine mehrjährige Programmplanung dient der Bewertung der Fortschritte. Sind diese nicht ausreichend, wird die Zahlung der nächsten Tranche ausgesetzt oder möglicherweise verringert. Die Gesamtkosten der Kontrollen aller partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei werden auf 1,8 % (bezogen auf die Beiträge des Jahres 2018) veranschlagt. Die Kontrollverfahren für die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ergeben sich zu einem großen Teil aus unumgänglichen Regulierungsanforderungen. Werden keine Schwachstellen festgestellt, die erhebliche Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge haben können, werden die Kontrollen als wirksam bewertet. Die durchschnittliche Fehlerquote wird auf 0,0 % geschätzt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Kommission ist bemüht, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung mit Grönland einzuführen, um die Verwaltung des Abkommens und des Protokolls sowie den Unionsbeitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren. Alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei leistet, unterliegen den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Insbesondere die Bankkonten der Drittstaaten, auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, werden vollumfänglich identifiziert. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Protokolls sind die finanzielle Gegenleistung für den Zugang und die finanzielle Gegenleistung für die Entwicklung des Sektors auf ein Konto der Staatskasse einzuzahlen.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgabe

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 12

von EFTA-Ländern 13

von Bewerberländern 14

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

11 03 01

Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in Drittlandgewässern

 

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Bewerberländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX YY YY YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nr. 2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

GD: MARE

2021

2022

2023

2024

2025

2026

INSGESAMT

• Operative Mittel

Haushaltslinie 15 11 03 01

Mittelbindungen

(1a)

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

99 130 524

Zahlungen

(2a)

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

99 130 524

Haushaltslinie

Mittelbindungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 16  

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT 
für die GD MARE

Mittelbindungen

=1a+1b +3

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

99 130 524

Zahlungen

=2a+2b

+3

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

99 130 524

Mittelbindungen

(4)

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

99 130 524

Zahlungen

(5)

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

99 130 524

 

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 2
 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Mittelbindungen

=4+ 6

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

99 130 524

Zahlungen

=5+ 6

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

99 130 524

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

• Operative Mittel INSGESAMT

Mittelbindungen

(4)

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

99 130 524

Zahlungen

(5)

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

99 130 524

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Mittelbindungen

=4+ 6

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

99 130 524

Zahlungen

=5+ 6

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

99 130 524





Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

INSGESAMT

GD: <....... >

• Personalbedarf

• Sonstige Verwaltungsmittel

GD<….....> INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2021 17

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
 
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Mittelbindungen

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

99 130 524

Zahlungen

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

99 130 524

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf operative Mittel

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

2021

2022

2023

2024

2025

2026

INSGESAMT

Art 18

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Insgesamt

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 19

- Zugang

Jährlich

13 590 754

13 590 754

13 590 754

13 590 754

13 590 754

13 590 754

81 544 524

- Fischereisektor

Jährlich

2 931

2 931

2 931

2 931

2 931

2 931

17 586 000

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

INSGESAMT

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

16 521 754

99 130 524

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 20

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

RUBRIK 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personalbedarf

Sonstige Verwaltungsmittel

Zwischensumme RUBRIK 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 5 21  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personalbedarf

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch Mittel der GD gedeckt, die bereits für die Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind oder innerhalb der GD umgeschichtet wurden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel für Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

• Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – (VZÄ)) 22

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 jj  23

- am Sitz der EU

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte sowie Bedienstete auf Zeit

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

X    Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Dies betrifft die Nutzung der Reservelinie (Kapitel 40).

Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

X Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

auf die Eigenmittel

auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 24

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ………….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[...]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[...]

(1)    https://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/agreement/?id=2007046&DocLanguage=en
(2)    ABl. L 172 vom 30.6.2007.
(3)    ABl. L 305 vom 21.11.2015, S. 1.
(4)    https://www.consilium.europa.eu/de/documents-publications/treaties-agreements/agreement/?id=2015055&DocLanguage=de
(5)    ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(6)    19. März 2012: Schlussfolgerungen des Rates zur Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik
(7)    Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
(8)    ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(9)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(10)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
(11)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(12)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(13)    Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.
(14)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(15)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(16)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(17)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(18)    Wie unter 1.4.2. „Einzelziel(e)…“ beschrieben.
(19)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(20)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(21)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(22)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(23)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Brüssel, den 16.2.2021

COM(2021) 73 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie des dazugehörigen Durchführungsprotokolls


ANHANG

PARTNERSCHAFTLICHES ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI

zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits

DIE EUROPÄISCHE UNION

(im Folgenden „die Union“)

und

DIE REGIERUNG GRÖNLANDS und DIE REGIERUNG DÄNEMARKS 

(im Folgenden „Grönland“),

im Folgenden „die Vertragsparteien“,

GESTÜTZT AUF das Protokoll über die Sonderregelung für Grönland,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Europäische Union und Grönland ihre Bindungen stärken, eine Partnerschaft gründen und eine Zusammenarbeit aufnehmen wollen, um die bestehenden Beziehungen und ihre bisherige Zusammenarbeit zu pflegen, zu ergänzen und auszubauen,

IN ANBETRACHT dessen, dass der Rat im Februar 2003 anerkannt hat, dass es notwendig ist, die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Grönland unter Berücksichtigung der Bedeutung der Fischerei und der Notwendigkeit struktureller und sektororientierter Reformen in Grönland auf der Grundlage einer umfassenden Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung zu erweitern und zu vertiefen,

UNTER HINWEIS AUF den Beschluss des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union,

UNTER HINWEIS AUF den Beschluss des Rates vom 14. März 2014 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und dem Königreich Dänemark andererseits,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits vom 19. März 2015 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Grönland,

UNTER HERVORHEBUNG der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit in der Arktis, um die Arktis als sichere, nachhaltige und wohlhabende Region zu erhalten, aufbauend auf der 2018 bekräftigten Erklärung von Ilulissat von 2008,

IN WÜRDIGUNG der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer am 3. Oktober 2018 in Ilulissat (Grönland),

IN ANBETRACHT der allgemeinen Beziehungen zwischen der Union und Grönland und des beiderseitigen Wunsches, diese Beziehungen fortzusetzen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Gesetz über die Selbstverwaltung Grönlands am 21. Juni 2009 in Kraft getreten ist, das das Gesetz über die örtliche Regierung Grönlands ersetzt, den Status Grönlands innerhalb des Königreichs Dänemark ändert und der Regierung Grönlands die Befugnis überträgt, neue Bereiche der Gesetzgebungs- und Exekutivbefugnisse zu übernehmen,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass Grönland im Rahmen des Selbstverwaltungsabkommens seine Hoheitsgewalt in der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands ausübt,

GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) angenommen wurde, und des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) und ENTSCHLOSSEN, die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung zu ergreifen,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine nachhaltige Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die - ob gemeinsam oder allein durchgeführt - einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog einzurichten, der darauf abzielt, die fischereipolitischen Maßnahmen in Grönland weiter zu verbessern und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen wirksam umgesetzt werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe in der grönländischen AWZ und für die Förderung der verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Union festzulegen ––

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1
Geltungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Fischereisektor zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei in der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands (im Folgenden die „grönländische AWZ“), um wirtschaftliche und soziale Vorteile, einschließlich der Entwicklung des grönländischen Fischereisektors, zu erzielen;

die Bedingungen für den Zugang von Fischereifahrzeugen der Union zur grönländischen AWZ;

die Regelungen zur Überwachung des Fischfangs der Unionsschiffe in der grönländischen AWZ, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die für sie geltenden Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) verhindert wird;

die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens, des Protokolls und des Anhangs bezeichnen die Begriffe:

(a)„Grönländische Behörden“ die Regierung Grönlands;

(b)„Unionsbehörden“ die Europäische Kommission;

(c)„Abkommen“ das Abkommen sowie das Protokoll, den dazugehörigen Anhang und die dazugehörigen Anlagen;

(d)„Unionsschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist;    

(e)„Fischereifahrzeug“ ein Schiff, das für die kommerzielle Nutzung lebender Meeresressourcen ausgerüstet ist;

(f)„Fanggenehmigung“ eine „Lizenz“ im Sinne der grönländischen Rechtsvorschriften;

(g)„gemischte Gesellschaft“ eine dem grönländischen Recht unterstehende Gesellschaft aus einem oder mehreren Unionsreedern und einem oder mehreren Partnern in Grönland, die sich mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die grönländischen Fangquoten in der grönländischen AWZ mit Schiffen unter der Flagge Grönlands zu befischen und möglichst auszuschöpfen, um vorrangig den Unionsmarkt zu versorgen;

(h)„zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung“ die befristete vertragliche Verbindung zwischen Reedern der Union und natürlichen oder juristischen Personen in Grönland mit dem Ziel, gemeinsam Fangquoten zur vorrangigen Belieferung des Marktes der Europäischen Union zu befischen und auszuschöpfen und die Kosten, Gewinne und Verluste aus der gemeinsamen Wirtschaftstätigkeit zu teilen;

(i)„Gemischter Ausschuss“ einen Ausschuss, der sich aus Vertretern der Union und Grönlands zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 12 dieses Abkommens beschrieben sind;

(j)„nachhaltige Fischerei“ Fischerei in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 verabschiedet wurde.

Artikel 3
Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

1.Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nachhaltige Fischerei in der grönländischen AWZ im Einklang mit den Bestimmungen des SRÜ auf der Grundlage des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen den verschiedenen in der AWZ tätigen Flotten und des Grundsatzes der nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresressourcen sicherzustellen. Die nachhaltige Nutzung beruht auf der Ermittlung des Überschusses Grönlands unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der grönländischen Fischereiindustrie, der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und des einschlägigen Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien über den Gesamtfischereiaufwand und die Gesamtfangmengen der betreffenden Bestände durch alle in dem Fanggebiet tätigen Flotten.

2.Grönland verpflichtet sich, der Flotte der Union bevorzugt Zugang zu verfügbaren Überschüssen zu geben.

3.Die Behörden Grönlands verpflichten sich, anderen in der grönländischen AWZ tätigen ausländischen Flotten, die dieselben Merkmale aufweisen und die unter dieses Abkommen und sein Durchführungsprotokoll fallenden Arten befischen, keine günstigeren als die in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen einzuräumen.

4.Im Interesse der Transparenz kommen beide Vertragsparteien überein, jedes Abkommen und die zulässige Gesamtfangmenge zu veröffentlichen und sich gegenseitig über die Fangmöglichkeiten und deren Ausschöpfung zu informieren, die ausländischen Flotten gewährt werden.

5.Die Vertragsparteien tragen den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) gebührend Rechnung und berücksichtigen dabei auch die regionalen wissenschaftlichen Bewertungen einschlägiger wissenschaftlicher Gremien. Zu diesem Zweck arbeiten die beiden Vertragsparteien insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeit der gemeinsamen Bestände weit wandernder Arten im Nordatlantik zusammen.

6.Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Übereinkommen im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) umzusetzen.

7.Insbesondere gelten für die Beschäftigung von Seeleuten an Bord der Unionsschiffe die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die ab dem Recht auf die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gelten, sowie die einschlägigen IAO-Übereinkommen und Gesetze Grönlands. Dabei handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit und um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, sowie um die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen.

8.Grönland arbeitet weiter an der Ausarbeitung seiner sektoralen Fischereipolitik, die es im Rahmen jährlicher und mehrjähriger Programme auf der Grundlage der von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Ziele umsetzt. Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien den politischen Dialog über die Planung der Fischereipolitik fort. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander über die Planung und Annahme weiterer bedeutender Maßnahmen in diesem Bereich zu unterrichten.

9.Die Vertragsparteien arbeiten - auf Antrag einer der Parteien - auch bei der gemeinsamen oder einseitigen Durchführung von Bewertungen der aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen, Programme und Aktionen zusammen.

10.Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gewährleisten, dass dieses Abkommen nach den Grundsätzen der Transparenz und des verantwortungsvollen staatlichen Handelns im wirtschaftlichen und sozialen Bereich umgesetzt wird.

Artikel 4
Wissenschaftliche Zusammenarbeit

1.Grönland und die Union beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der grönländischen AWZ; ein Gemischter wissenschaftlicher Ad-hoc-Ausschuss erstellt auf Anfrage des Gemischten Ausschusses einen Bericht auf der Grundlage eines vom letzteren erteilten Mandats.

2.Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander entweder direkt oder innerhalb der betreffenden regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und regionalen Fischereigremien zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Ressourcen sicherzustellen und bei der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 5
Ausschließlichkeitsklausel und Zugang zu den Fischereien in der grönländischen AWZ

1.Grönland verpflichtet sich, Unionsschiffen in seiner AWZ die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten. Die grönländischen Behörden erteilen den von der Union bestimmten Schiffen Lizenzen im Rahmen des Protokolls nach Maßgabe der gemäß dem Protokoll gewährten Fangmöglichkeiten.

2.Die der Union im Rahmen dieses Abkommens durch Grönland eingeräumten Fangmöglichkeiten können von Schiffen unter der Flagge Norwegens, Islands oder der Färöer-Inseln, die in Norwegen, Island oder auf den Färöer-Inseln registriert sind, genutzt werden, sofern dies für das reibungslose Funktionieren der Fischereiabkommen zwischen der Union und diesen Parteien erforderlich ist. Hierzu verpflichtet sich Grönland, Schiffen unter der Flagge Norwegens, Islands oder der Färöer-Inseln, die in Norwegen, Island oder auf den Färöer-Inseln registriert sind, die Ausübung des Fischfangs in seiner AWZ zu gestatten.

3.Unionsschiffe dürfen in der unter dieses Abkommen fallenden AWZ nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer im Rahmen dieses Abkommens erteilten Fanggenehmigung sind. Alle nicht unter dieses Abkommen fallenden Fischereitätigkeiten sind verboten. Die Behörden Grönlands erteilen Unionsschiffen nur im Rahmen dieses Abkommens Fanggenehmigungen.

Artikel 6
Anwendbares Recht

1.Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften Grönlands. Die Behörden teilen jede Änderung dieser Rechtsvorschriften rechtzeitig im Voraus mit.

2.Unbeschadet der Verantwortlichkeiten der Unionsschiffe in Bezug auf die Rechtsvorschriften der Union übernimmt Grönland die Verantwortung für die wirksame Anwendung der Bestimmungen des Protokolls zur Fischereikontrolle und -überwachung. Die Unionsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungs‐ und Kontrollmaßnahmen zuständigen Behörden zusammen.

3.Die Union verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fischereitätigkeiten in der grönländischen AWZ geltenden Rechtsvorschriften halten.

Artikel 7
Fanggenehmigungen

1.Unionsschiffe dürfen Fischereitätigkeiten in der grönländischen AWZ nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die von Grönland nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde.

2.Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

3.Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verfahren und Bedingungen durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.

Artikel 8
Finanzielle Gegenleistung

1.Grönland erhält eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und im Anhang festgelegten Bedingungen.

2.Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus drei Komponenten zusammen:

(a)eine Ausgleichszahlung der Union für den Zugang von Unionsschiffen zu den grönländischen Fischereien;

(b)finanzielle Unterstützung der Union für eine verantwortungsvolle Fischerei und die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der grönländischen AWZ sowie für die Entwicklung und Umsetzung der grönländischen Fischereipolitik;

(c)    Zugangsgebühren von den Reedern, die im Rahmen der EU-Quoten Fischfang betreiben.

3.Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Teil der finanziellen Gegenleistung ist unabhängig von den Zahlungen für den Zugang und wird von den grönländischen Behörden nach Maßgabe der Ziele verwaltet, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der grönländischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

4. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Union erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und abhängig von diesem Abkommen. Die finanzielle Gegenleistung kann vom Gemischten Ausschuss vorbehaltlich dieses Abkommens und des Protokolls aus folgenden Gründen geändert werden:

(a)außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ;

(b)die den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss aus Gründen der nachhaltigen Bewirtschaftung der betreffenden Bestände einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Bestandserhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen als erforderlich angesehen wird;

(c)die Union erhält im Rahmen dieses Abkommens vorrangigen Zugang zu zusätzlichen Fangmöglichkeiten, die über die im Protokoll zu diesem Abkommen festgesetzten Quoten hinausgehen und von den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses einvernehmlich festgelegt werden, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt;

(d)    die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Union für die Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Grönland werden neu festgelegt, wenn die von den beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen;

(e)    die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 16 ausgesetzt.

Artikel 9
Förderung der Zusammenarbeit

1.Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, kommerzielle, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit in den Bereichen Kontrolle, Durchsetzung und Aus- und Weiterbildung in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der verschiedenen Maßnahmen, die zu diesem Zweck eingeleitet werden könnten.

2.Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden zur Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

3.Die Vertragsparteien fördern im beiderseitigen Interesse und unter Einhaltung ihrer Rechtsvorschriften die Errichtung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften.

Artikel 10
Zusammenarbeit bei der Überwachung und Kontrolle sowie der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei)

1.Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Umsetzung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei bei der Bekämpfung der IUU‐Fischerei zusammenzuarbeiten.

2.Auf der Grundlage von Konsultationen im Gemischten Ausschuss können die Vertragsparteien zusammenarbeiten und risikobasierte gemeinsame Inspektionsprogramme auf Unionsschiffen durchführen, um die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls über die Überwachung und Kontrolle der Fischerei und der damit verbundenen Abhilfemaßnahmen zu verstärken.

Artikel 11
Versuchsfischerei

Die Vertragsparteien fördern Versuchsfischereien in der grönländischen AWZ. Sie führen die Versuchsfischereien nach den im Protokoll und in dessen Anhang aufgeführten Modalitäten durch.

Artikel 12
Gemischter Ausschuss

1.Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der den Vertragsparteien als Forum für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens und seine ordnungsgemäße Durchführung dient.

2.Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

(a)Überwachung der Durchführung, Auslegung und Anwendung des Abkommens, insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 8 Absatz 3, und Berichterstattung;

(b)Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

(c)Funktion eines Forums für Schlichtungen und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte;

(d)    Überprüfung und gegebenenfalls Neubewertung der bestehenden Fangmöglichkeiten und Aushandlung von neuen Fangmöglichkeiten für Bestände in der grönländischen AWZ auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, des Vorsorgeprinzips und der Erfordernisse des grönländischen Fischereisektors und folglich der für die Union verfügbaren Fangmöglichkeiten, sowie gegebenenfalls Neubewertung des Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß diesem Protokoll;

(e)    Kontrolle der im Rahmen dieses Abkommens eingereichten Anträge für die Gründung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften, insbesondere Bewertung der von den Vertragsparteien eingereichten diesbezüglichen Vorhaben anhand der im Anhang des Protokolls zu diesem Abkommen festgelegten Kriterien, sowie Kontrolle der Schiffe, die im Rahmen von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften tätig sind;

(f)Festlegung der Arten, Bedingungen und sonstigen Parameter für die Versuchsfischerei in jedem Einzelfall;

(g)    Vereinbarung von Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Zugang der Fischereifahrzeuge der Union zur grönländischen AWZ und zu den grönländischen Beständen, einschließlich der Lizenzen, Bewegungen von Fischereifahrzeugen der Union und Fangmeldungen;

(h)    Vereinbarung der Durchführungsbestimmungen für die Fördermittel der Union zur Unterstützung einer anhaltenden verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der grönländischen AWZ;

(i)Bewertung der Bedingungen für den finanziellen Unionsbeitrag zur Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Grönland, insoweit die von den beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen, und Neufestlegung des finanziellen Beitrags gemäß Nummer 8.4;

(j)    sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

3.Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Union und in Grönland zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.

4.Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

5.Der Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens wahr.

6.Der Gemischte Ausschuss bittet erforderlichenfalls um Einrichtung eines Gemischten wissenschaftlichen Ad-hoc-Ausschusses auf der Grundlage eines von ihm erteilten Mandats.

7.Die Schlussfolgerungen der Sitzung des Gemischten Ausschusses werden erfasst und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet.

8.Der Gemischte Ausschuss kann nach Bedarf im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen.

Artikel 13
Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Grönlands und die grönländische AWZ.

Artikel 14
Geltungsdauer

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Datum seiner vorläufigen Anwendung. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils sechs Jahre, es sei denn, es wird mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich gekündigt.

Artikel 15
Vorläufige Anwendung

Das Abkommen wird ab dem Datum der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewendet.

Artikel 16
Aussetzung

1.Die Anwendung dieses Abkommens kann unter einem oder mehreren der folgenden Umstände auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden:

(a)a) außerhalb der angemessenen Kontrolle der Vertragsparteien liegende Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der grönländischen AWZ verhindern, oder

(b)b) wenn, im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Rahmenbedingungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine der Vertragsparteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt, oder

(c)c) wenn im Fischereisektor zwischen den Vertragsparteien und/oder über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens ungelöste ernsthafte Streitigkeiten entstanden sind, oder

(d)d) wenn eine der Vertragsparteien einen Verstoß gegen die Grundrechte im Rahmen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) feststellt.

Dieser Buchstabe findet keine Anwendung, wenn der Verstoß in einem Verantwortungs- oder Zuständigkeitsbereich liegt, in dem die Regierung Grönlands aufgrund des Status des Landes als selbstverwaltetes Gebiet des Königreichs Dänemark keine formale Verantwortung oder formale Zuständigkeit hat.

2.Die Aussetzung der Anwendung des Abkommens wird der einen Vertragspartei von der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert und tritt, außer in besonders dringenden Fällen, drei Monate nach Eingang der Notifikation in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren einen anderen ausdrücklich genannten Zeitrahmen. Mit Erhalt dieser Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss eingeleitet, durch die die Streitigkeiten innerhalb von drei Monaten gütlich beigelegt werden sollen.

3.Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 8 je nach Dauer der Aussetzung des Abkommens zeitanteilig entsprechend gekürzt, sofern nichts Anderes vereinbart wurde.

Artikel 17
Kündigung

1.Dieses Abkommen kann von jeder Partei gekündigt werden, insbesondere im Falle

(a)außerhalb der angemessenen Kontrolle der Vertragsparteien liegender Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Fischerei in der AWZ verhindern;

(b)einer Erschöpfung oder Verschlechterung der betreffenden Bestände auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten;

(c)einer beträchtlichen Verringerung der Ausschöpfung der Unionsschiffen gewährten Fangmöglichkeiten;

(d)eines ernsthaften Verstoßes gegen die von den Vertragsparteien im Bereich der Bekämpfung der IUU‐Fischerei eingegangenen Verpflichtungen;

(e)aller sonstigen Umstände, die eine Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien darstellen.

2.Die Kündigung des Abkommens wird einer der Vertragsparteien von der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen einvernehmlich, diese Frist zu verlängern. Die Vertragsparteien nehmen über den Gemischten Ausschuss nach dieser Mitteilung über die Kündigung Konsultationen auf, um im Hinblick auf den Grund für die Kündigung eine gütliche Einigung zu finden.

Bei einer Kündigung wird die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 8 für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 18
Protokoll und Anhang

Das Protokoll und der Anhang mit seinen Anlagen sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 19
Aufhebung

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen vom 30. Juni 2007 zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits wird aufgehoben.

Artikel 20
Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 21
Verbindliche Fassungen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


 
PROTOKOLL

Zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist die Umsetzung der Bestimmungen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union (nachstehend die „Union“) und der Regierung Grönlands (nachstehend „Grönland“) und der Regierung Dänemarks (nachstehend „Dänemark“). Dieses Protokoll enthält einen Anhang und Anlagen.

Artikel 2

Richtwert der Fangmöglichkeiten und Verfahren zur jährlichen Festsetzung der Fangmöglichkeiten

1. Die zuständigen grönländischen Behörden gestatten Fischereifahrzeugen der Union, die nachstehend aufgeführten Arten in den entsprechenden Bewirtschaftungsgebieten in dem nachstehend angegebenen jährlichen Umfang (Richtwert in Tonnen) zu befischen:

Arten und entsprechende Bewirtschaftungsgebiete in der grönländischen AWZ außerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie

Richtwert der Fangmöglichkeiten

Kabeljau in den ICES-Untergebieten II, V, XII, XIV und in der NAFO-Division 1F 

1950

Pelagischer Rotbarsch (REB) in den ICES-Untergebieten XII, XIV und in der NAFO-Division 1F, mit Ausnahme der Befischung im Rahmen der Flexibilitätsregelung für pelagischen Rotbarsch gemäß Anlage 5 des Anhangs

0 1

Tiefenrotbarsch (RED) 2 in den ICES-Untergebieten II, V, XII, XIV

1840

Schwarzer Heilbutt in NAFO-Untergebiet 1 — südlich von 68° N

2250

Schwarzer Heilbutt in den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV 3  

4950

Tiefseegarnelen in NAFO-Untergebiet 1

2600

Tiefseegarnelen den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV

4850

Lodde in den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV 4  

13 000

Makrele in den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV 5

0

Grenadierfische spp. in den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV 6

100

Grenadierfische spp. im NAFO-Untergebiet 1

100

Beifänge

600

2. Für jedes Jahr der Geltungsdauer des Protokolls und spätestens am 1. Dezember des Vorjahres beschließt der Gemischte Ausschuss den tatsächlichen Umfang der Fangmöglichkeiten für die oben aufgeführten Arten auf der Grundlage der Richtwerte gemäß Absatz 1 und unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, der von der Regierung Grönlands oder regionalen Fischereiorganisationen verabschiedeten Bewirtschaftungspläne, des Vorsorgeansatzes und der Erfordernisse des grönländischen Fischereisektors.

(a) Liegen die tatsächlichen Fangmöglichkeiten für einige Arten unter den in Absatz 1 genannten Mengen, so kann der Gemischte Ausschuss für einen Ausgleich durch andere Fangmöglichkeiten im selben Jahr sorgen. Wird kein Ausgleich vereinbart, so passt der Gemischte Ausschuss die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a proportional zu den Fangmöglichkeiten im Verhältnis zu den indikativen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 an.

(b) Liegen die tatsächlichen Fangmöglichkeiten über den in Absatz 1 genannten Mengen, so passt der Gemischte Ausschuss die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a entsprechend an.

3. Über das in Absatz 2 beschriebene Verfahren hinaus kann Grönland im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 für die in Absatz 1 aufgeführten Arten zusätzliche Fangmöglichkeiten anbieten, welche die Union ganz oder teilweise akzeptieren kann. In diesem Fall überprüft der Gemischte Ausschuss die zusätzlichen Fangmöglichkeiten und passt die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a entsprechend an. Die zuständigen Behörden der Union antworten Grönland innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Angebots.

4. Umgang mit Beifängen

Fischereifahrzeuge der Union, die in der grönländischen AWZ tätig sind, halten sich sowohl für die regulierten als auch für die nicht regulierten Arten an die Beifangvorschriften sowie an das Rückwurfverbot.

(a)

Als Beifänge gelten Fänge aller lebenden Meeresorganismen, die nicht als Zielart in der Fanggenehmigung des Schiffs aufgeführt sind oder die die Anforderungen bezüglich der Mindestgröße nicht erfüllen.

Die Beifangraten sind auf 5 % in der Tiefseegarnelenfischerei und auf 10 % in anderen Fischereien beschränkt.

Für Beifänge wird keine spezielle Fanggenehmigung erteilt.

(b)

Alle Fänge, einschließlich Beifänge und Rückwürfe, müssen gemäß den geltenden grönländischen Rechtsvorschriften nach Arten erfasst und gemeldet werden.

(c)

Für Beifänge wird keine spezielle Gebühr für die Fanggenehmigung gezahlt, da die im Anhang des Protokolls aufgeführten Gebühren für die Zielarten unter Berücksichtigung der Vorschriften für zulässige Beifänge festgesetzt wurden.

(d) Zusätzlich und unbeschadet der Beifangraten und Vorschriften gemäß den vorstehenden Buchstaben a bis c müssen Unionsschiffe Fangstrategien anwenden, durch die gewährleistet wird, dass die Beifänge von Rotbarsch und Kabeljau in der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt, die Beifänge von Rotbarsch und Schwarzem Heilbutt in der Fischerei auf Kabeljau und die Beifänge von Kabeljau und Schwarzem Heilbutt in der Fischerei auf Rotbarsch pro Fangreise nicht mehr als 5 % der zulässigen Fangmenge der Zielarten betragen. Eine Fangreise ist die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und einer Ausfahrt aus der grönländischen AWZ. Wird ein Schiff in einem grönländischen Hafen vollständig entladen, so gelten nachfolgende Fänge als neue Fangreise.

Artikel 3

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

1. Die finanzielle Gegenleistung der Union gemäß Artikel 8 des Abkommens wird für den in Artikel 13 dieses Protokolls genannten Zeitraum auf 16 521 754 EUR jährlich festgesetzt.

2. Dieser finanzielle Beitrag setzt sich zusammen aus

(a)

einem jährlichen Betrag in Höhe von 13 590 754 EUR für den Zugang zur grönländischen AWZ gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 7;

(b)

einem spezifischen Betrag in Höhe von 2 931 000 EUR pro Jahr zur Unterstützung der grönländischen Fischereipolitik.

3. Der jährliche Gesamtbetrag der von der Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf das Doppelte des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht übersteigen.

4. Die Union zahlt den Betrag gemäß Absatz 2 Buchstabe a im ersten Jahr spätestens am 30. Juni und in den folgenden Jahren spätestens am 1. März. Die Union zahlt den spezifischen Betrag gemäß Absatz 2 Buchstabe b im ersten Jahr spätestens am 30. Juni und in den folgenden Jahren spätestens am 1. Juni.

5. Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die grönländischen Behörden.

6. Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein Konto der Staatskasse bei einem von den grönländischen Behörden angegebenen Finanzinstitut überwiesen.

Artikel 4

Unterstützung des Fischereisektors

1. Die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b erfolgt getrennt von den Zahlungen für den Zugang zur Fischereizone. Die finanzielle Gegenleistung und deren Höhe hängen von den Fortschritten beim Erreichen der Ziele der grönländischen Fischereipolitik, worüber der Gemischte Ausschuss befindet, und der jährlichen und mehrjährigen Planung zur Verwirklichung dieser Ziele ab.

2. Innerhalb von maximal drei Monaten nach Beginn der Geltungsdauer dieses Protokolls vereinbart der Gemischte Ausschuss ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

(a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung für die in jedem Jahr durchzuführenden Initiativen;

(b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Grönlands auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

(c)

Kriterien und Verfahren für die Bewertung der jährlich erzielten Ergebnisse.

3. Vorschlägen für Änderungen des Mehrjahresprogramms für den Fischereisektor muss der Gemischte Ausschuss zustimmen.

4. Die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors wird auf der Grundlage einer detaillierten Analyse der Ergebnisse der Unterstützung des Fischereisektors und des im Zuge der Planung ermittelten Bedarfs gezahlt. Die Union kann die Zahlung dieser spezifischen finanziellen Gegenleistung ganz oder teilweise aussetzen, wenn

(a)

die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen;

(b)

diese finanzielle Gegenleistung nicht nach Maßgabe der vereinbarten Planung verwendet wird.

Zur Aussetzung der Zahlung muss die Union ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen.

Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, wenn sich die Vertragsparteien konsultiert und geeinigt haben und/oder wenn die in Absatz 5 genannten Ergebnisse der finanziellen Durchführung dies rechtfertigen.

(c) das Protokoll gemäß Artikel 8 ausgesetzt wird. Die finanzielle Gegenleistung wird für die Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

5. Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung des mehrjährigen sektoralen Unterstützungsprogramms. Falls erforderlich, setzen die beiden Vertragsparteien die Überwachung durch den Gemischten Ausschuss auch nach Ablauf des Protokolls fort, und zwar bis zur vollständigen Verwendung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b.

Artikel 5

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

Beide Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei und dies auch auf regionaler Ebene, insbesondere innerhalb der NEAFC und der NAFO sowie in den betreffenden anderen subregionalen oder internationalen Gremien. Der Gemischte Ausschuss kann erwägen, wie die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Einklang mit einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gewährleistet werden kann.

Artikel 6

Versuchsfischerei

Die Vertragsparteien arbeiten unter anderem im Rahmen des Artikels 4 zusammen, um durch das in Kapitel VI des Anhangs dargelegte Verfahren eine nachhaltige Versuchsfischerei für nicht in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführte Arten und Bestände einzuführen, die sich nicht auf die finanzielle Gegenleistung der Union gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a auswirkt.

 Artikel 7

Neue Fangmöglichkeiten

1. Neue Fangmöglichkeiten sind Fangmöglichkeiten für Arten und entsprechende Bewirtschaftungsgebiete, die vorbehaltlich einer anteilmäßigen Aufstockung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Teils der finanziellen Gegenleistung in Artikel 2 Absatz 1 aufgenommen werden.

2. Bekundet eine der Vertragsparteien Interesse an der Aufnahme neuer Fangmöglichkeiten in Artikel 2 Absatz 1, wird dies vom Gemischten Ausschuss auf der Grundlage der grönländischen Rechtsvorschriften, der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, der Bedürfnisse der grönländischen Fischereiwirtschaft und des Vorsorgeansatzes geprüft. Für neue Fangmöglichkeiten gilt dann das Verfahren gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3. Der Gemischte Ausschuss setzt zudem die jeweils bis zum Ablauf dieses Protokolls geltenden Referenzpreise für die neuen Arten und die Gebühren für die Genehmigungen fest.

Artikel 8

Aussetzung des Protokolls und Anpassung der finanziellen Gegenleistung

1. Die Anwendung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt oder in Bezug auf die finanzielle Gegenleistung überprüft werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:

(a)

außerhalb der angemessenen Kontrolle der Vertragsparteien liegende Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der grönländischen AWZ verhindern, oder

(b)

im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Rahmenbedingungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, verlangt eine der Vertragsparteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung, oder

(c)

im Fischereisektor sind zwischen den Vertragsparteien und/oder über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens ungelöste ernsthafte Streitigkeiten entstanden; oder

(d)

eine der Vertragsparteien stellt einen Verstoß gegen die Grundrechte im Rahmen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) fest.

Dieser Buchstabe findet keine Anwendung, wenn der Verstoß in einem Verantwortungs- oder Zuständigkeitsbereich liegt, in dem die Regierung Grönlands aufgrund des Status des Landes als selbstverwaltetes Gebiet des Königreichs Dänemark keine formale Verantwortung oder formale Zuständigkeit hat.

2. Die Union kann die Zahlung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 4 Absatz 4 aussetzen.

3. Die Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre diesbezügliche Absicht außer in Fällen besonderer Dringlichkeit mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mitteilt.

4. Die Anwendung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, wird wieder aufgenommen, wenn die Situation durch entsprechende Abhilfemaßnahmen für die angeführten Umstände behoben wurde und sich die Vertragsparteien konsultiert und geeinigt haben. Die finanzielle Gegenleistung wird für die Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 9

Kündigung

Nach Kündigung gemäß den Bedingungen des Artikels 17 Absätze 1 und 2 des Abkommens wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Protokolls für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 10

Nationale Rechtsvorschriften

1. Die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union, die in der grönländischen AWZ Fischfang betreiben, unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften Grönlands und des Königreichs Dänemark, unbeschadet der Verantwortlichkeiten der Fischereifahrzeuge der EU in Bezug auf das EU-Recht, sofern das Abkommen, das Protokoll und dessen Anhang nichts Anderes vorsehen.

2. Grönland setzt die Union rechtzeitig vor deren Inkrafttreten über alle Gesetzesänderungen und neuen Rechtsvorschriften in Kenntnis, die für ausländische Schiffe gelten, die in der grönländischen AWZ Fischfang betreiben. Grönland bemüht sich nach Möglichkeit, Änderungen der Rechtsvorschriften mindestens 3 Monate vor der Umsetzung mitzuteilen.

Artikel 11

Datenschutz

1.   Grönland und die Union sorgen dafür, dass alle personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Fischereifahrzeugen der Union und deren Fangtätigkeiten, die im Rahmen des Abkommens, des Protokolls und seines Anhangs erhoben wurden, jederzeit entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes, einschließlich der Bestimmungen dieses Artikels, behandelt werden.

2.   Personenbezogene Daten oder Daten, die ansonsten als vertraulich angesehen werden können, werden ausschließlich für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls verwendet. Die Vertragsparteien können in Notsituationen VMS-Daten für Such- und Rettungszwecke oder zum Zwecke der Sicherheit des Seeverkehrs verwenden. Personenbezogene Daten werden nicht länger aufbewahrt, als es für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erforderlich ist.

3. Personenbezogene Daten von Fischereifahrzeugen der Union werden nicht veröffentlicht. Personenbezogene Daten werden in geeigneter Weise verarbeitet, um ihre Sicherheit zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung.

Artikel 12

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewandt.

Artikel 13

Geltungsdauer

Dieses Protokoll und sein Anhang gelten ab dem Zeitpunkt des Beginns ihrer vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von vier Jahren. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien wird das Protokoll jedoch um weitere zwei Jahre verlängert.

Artikel 14

Inkrafttreten

Das vorliegende Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.


 
ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR FISCHEREITÄTIGKEITEN VON EU-SCHIFFEN IM RAHMEN DES PROTOKOLLS ZUR DURCHFÜHRUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN ABKOMMENS ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REGIERUNG GRÖNLANDS UND DER REGIERUNG DÄNEMARKS ANDERERSEITS

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Benennung der zuständigen Behörde

Im Sinne dieses Anhangs ist die zuständige Stelle, sofern nicht anders bestimmt:

für die Union: Europäische Kommission

für Grönland: das Ministerium für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft

2. Mit Fanggenehmigung wird eine für ein EU-Fischereifahrzeug erteilte Lizenz bezeichnet, durch die es zur Ausübung bestimmter Fischereitätigkeiten in einem bestimmten Zeitraum in der in Nummer 3 definierten Ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands berechtigt ist.

3. Fischereizone

3.1. Die Fischerei findet in der AWZ statt, die festgelegt ist in der Verordnung Nr. 1020 vom 20. Oktober 2004 in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass Nr. 1005 vom 15. Oktober 2004 über das Inkrafttreten des Gesetzes über die ausschließliche Wirtschaftszone Grönlands, mit dem das Gesetz Nr. 411 vom 22. Mai 1996 über ausschließliche Wirtschaftszonen in Kraft gesetzt wurde.

3.2. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen findet die Fischerei gemäß Artikel 7 Abschnitt 2 des vom grönländischen Parlament verabschiedeten Gesetzes Nr. 18 über Fischerei vom 31. Oktober 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz des Parlaments Nr. 28 vom 28. November 2016, in einer Entfernung von mindestens zwölf Seemeilen von der Basislinie statt.

3.3. Die Basislinie ist gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 1004 vom 15. Oktober 2004 zur Änderung des Königlichen Erlasses über die Abgrenzung der grönländischen Hoheitsgewässer festgelegt.

KAPITEL II

ANTRÄGE AUF UND ERTEILUNG VON FANGGENEHMIGUNGEN

1. Voraussetzungen für die Erteilung von Fanggenehmigungen

1.1. Eine Fanggenehmigung gemäß Artikel 2 des Abkommens kann nur Reedern von Fischereifahrzeugen der Union erteilt werden, die im EU-Register der Fischereifahrzeuge eingetragen sind. Um im Rahmen der Flexibilitätsregelung für pelagischen Rotbarsch fischen zu können, müssen die Schiffe auch der NEAFC gemäß ihren Vorschriften gemeldet werden. Darüber hinaus dürfen sie von keiner Regionalen Fischereiorganisation (RFO) auf der Liste der IUU-Schiffe geführt sein.

1.2. Zum Fischfang zugelassen werden nur Fischereifahrzeuge, über die bzw. deren Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in der grönländischen Fischereizone verhängt worden ist. Sie müssen frühere Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens erfüllt haben.

2. Beantragung einer Fanggenehmigung

2.1. Bis beide Vertragsparteien ein gemeinsames System elektronischer Lizenzen eingeführt haben, werden Anträge und Fanggenehmigungen wie nachstehend beschrieben übermittelt.

2.2. Die zuständige EU-Behörde leitet den Antrag/Sammelantrag auf (eine) Fanggenehmigung(en) für jedes Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will, auf elektronischem Weg an die zuständige grönländische Behörde weiter. Der Antrag ist unter Verwendung des Formulars in Anlage 1 zu stellen. Für EU-Schiffe desselben Reeders oder Schiffsagenten kann ein Sammelantrag auf Fanggenehmigung gestellt werden, sofern diese Fischereifahrzeuge die Flagge desselben Mitgliedstaats führen.

2.3. Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist ein Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die beantragten Arten und Mengen gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 7 dieses Kapitels beizufügen.

2.4. Ist die zuständige grönländische Behörde der Auffassung, dass ein Antrag unvollständig ist oder in anderer Weise nicht den Bedingungen gemäß den Abschnitten 1, 2.2 und 2.3 genügt, wird die zuständige EU-Behörde so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, von Grönland über die Gründe in Kenntnis gesetzt.

3. Erteilung der Fanggenehmigung

3.1. Die zuständige grönländische Behörde leitet der zuständigen EU-Behörde die Fanggenehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf elektronischem Wege zu. Für die Zwecke des Protokolls und seines Anhangs hat diese elektronisch übermittelte Fanggenehmigung denselben Wert wie das Original.

3.2. In jeder Fanggenehmigung ist die erlaubte Fangmenge anzugeben. In einer im Rahmen eines Sammelantrags erteilten Fanggenehmigung ist die Gesamtmenge der Arten anzugeben, für die die Gebühr für die Fanggenehmigung entrichtet wurde.

3.3. Die Fanggenehmigung oder eine Kopie davon ist stets an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen und der zuständigen grönländischen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

3.4 Eine Fanggenehmigung wird auf einen Reeder ausgestellt und muss Angaben darüber enthalten, welche Fischereifahrzeuge im Rahmen dieser Genehmigung fischen dürfen. Fanggenehmigungen sind nicht übertragbar.

3.5. Ein Fischereifahrzeug darf auf jeder Fangreise nur mit der/den Genehmigung(en) eines Reeders tätig sein.

4. Änderung einer Fanggenehmigung

4.1. Für jede Änderung einer in der/den Fanggenehmigung(en) angegebenen erlaubten Fangmenge ist ein neuer Antrag zu stellen.

4.2. Betrifft die Änderung der Fanggenehmigung Fangmengen, die über eine bereits genehmigte Menge hinausgehen, so gilt unbeschadet der Nummer 4.3, dass der Reeder des Schiffs eine Gebühr entrichten muss, die für die über die genehmigte Menge hinausgehende Menge dreimal so hoch ist wie der unter Nummer 7.1 festgesetzte Betrag. Solange die Strafzahlung für die überschrittene Menge nicht beglichen ist, wird dem Fischereifahrzeug keine neue Fanggenehmigung erteilt.

4.3. In Ausnahmefällen, in denen die EU die Fangmöglichkeiten für die betreffende Art nicht ausgeschöpft hat, und ausschließlich zur Vermeidung einer Unterbrechung der Fangtätigkeiten eines EU-Schiffs, das mit einer Fanggenehmigung im Rahmen dieses Protokolls in der grönländischen AWZ tätig ist, muss der Flaggenstaat, wenn die genehmigte Menge von diesem Schiff wahrscheinlich überschritten wird, die zuständige grönländische Behörde mit Kopie an die zuständige EU-Behörde umgehend darüber informieren, dass er beabsichtigt, einen förmlichen Antrag auf eine neue Fanggenehmigung für zusätzliche Mengen derselben Art zu stellen. Das Schiff darf seine Fangtätigkeit fortsetzen, sofern der Reeder der zuständigen grönländischen Behörde innerhalb von 24 Stunden nach der Mitteilung durch den Flaggenstaat einen Nachweis über die Zahlung der entsprechenden Gebühren vorlegt und der zuständigen grönländischen Behörde der entsprechende Antrag auf eine neue Fanggenehmigung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung durch den Flaggenstaat entsprechend dem Verfahren gemäß Nummer 2 zugesandt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird das Verfahren gemäß Nummer 4.2 auf das Schiff angewendet.

4.4. Auf Antrag der zuständigen EU-Behörde kann/können in wenigen Einzelfällen die Fanggenehmigung(en) eines Fischereifahrzeugs durch (eine) neue Fanggenehmigung(en) für ein anderes EU-Schiff ersetzt werden. Hierzu muss die zuständige EU-Behörde einen entsprechenden Antrag stellen. Die neue(n) Fanggenehmigung(en) muss/müssen die erlaubte Fangmenge enthalten. Diese entspricht der Menge der betreffenden Art, für die bereits die Gebühren entrichtet wurden, minus aller vom ersten Schiff bereits getätigten Fänge.

4.5. Eine ersetzte Fanggenehmigung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem die neue Genehmigung von der zuständigen grönländischen Behörde ausgestellt wird.

5. Geltungsdauer der Fanggenehmigung

5.1. Die Fanggenehmigungen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie erteilt wurden.

5.2. Für die Fischerei auf Lodde werden die Fanggenehmigungen zu den Zeitpunkten erteilt, die von den Küstenstaaten in ihren Rahmenvereinbarungen festgelegt wurden, sowie im Einklang mit Artikel 2 Absätze 2 und 3.

5.3. Werden in einem bestimmten Jahr die EU-Rechtsvorschriften zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Fischereifahrzeuge in Gewässern mit Fangbeschränkungen nicht zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres erlassen, können Fischereifahrzeuge der EU, die am 31. Dezember des vorhergehenden Fischwirtschaftsjahres zum Fischfang zugelassen waren, eine Genehmigung für das Jahr erhalten, für das die Rechtsvorschriften noch nicht erlassen wurden, sofern wissenschaftliche Gutachten nicht dagegen sprechen. Sofern die geltende Gebühr für die Fangmenge bezahlt wurde, wird eine vorläufige monatliche Nutzung in Höhe von einem Zwölftel der in der Fanggenehmigung des Vorjahres angegebenen Fangmenge gestattet. Die vorläufigen Mengen können nach Maßgabe der wissenschaftlichen Gutachten und der Bedingungen der betreffenden Fischerei angepasst werden.

5.4. Die ungenutzte Menge einer Fanggenehmigung für Tiefseegarnelen kann auf Antrag der zuständigen EU-Behörde am 31. Dezember eines bestimmten Jahres bis zu einer Menge von höchstens 5 % der Gesamtmenge, die der Fanggenehmigung für das betreffende Jahr zugeteilt wurde, auf das Folgejahr übertragen werden, sofern dies nach wissenschaftlichen Gutachten möglich ist. In dieser Menge sind keine Übertragungen aus dem Vorjahr enthalten. Die übertragene Menge muss bis zum 30. April des Folgejahres ausgeschöpft werden. Nicht ausgeschöpfte übertragene Mengen werden nach dem 30. April als nicht ausgeschöpfte Fangmenge auf das Vorjahr zurückübertragen.

6. Aussetzung und Wiedererteilung von Fanggenehmigungen

Art

EUR pro Tonne 2021/2022

EUR pro Tonne 2023/2024

EUR pro Tonne 2025/2026

Kabeljau

160

200

241

Pelagischer Rotbarsch

93

131

169

Tiefenrotbarsch

93

131

169

Schwarzer Heilbutt

216

309

402

Tiefseegarnelen — West

159

240

322

Tiefseegarnelen — Ost

100

181

263

Lodde

14

22

29

Grönland kann die im Anhang vorgesehenen Fanggenehmigungen aussetzen, wenn

(a) ein schwerer Verstoß gegen die grönländischen Rechtsvorschriften durch ein spezifisches Fischereifahrzeug vorliegt oder

(b) ein Gerichtsbeschluss in Bezug auf einen Rechtsverstoß durch ein bestimmtes Fischereifahrzeug vom Reeder nicht beachtet wurde. Die Fanggenehmigung wird dem Fischereifahrzeug für die verbleibende Geltungsdauer der Genehmigung wieder erteilt, sobald dem Gerichtsbeschluss Folge geleistet wurde.

7. Gebühr für Fanggenehmigungen, Zahlung und Erstattung

7.1.   Die von EU-Schiffen zu entrichtenden Gebühren für Fanggenehmigungen werden wie folgt festgesetzt:

7.2. Bevor die Geltungsdauer dieses Protokolls beginnt, teilt die zuständige grönländische Behörde der EU die genauen Angaben zu dem Bankkonto/den Bankkonten der Regierung mit, das/die für alle Zahlungen der Reeder während der Laufzeit des Protokolls genutzt wird/werden. Die zuständige grönländische Behörde informiert die zuständige EU-Behörde mindestens zwei Monate im Voraus über jede Änderung.

7.3. Die Gebühr umfasst alle nationalen und lokalen Abgaben für den Zugang zur Fischerei sowie Banküberweisungsgebühren. Wurde die Banküberweisungsgebühr für ein Fischereifahrzeug nicht entrichtet, so wird dieser Betrag beim nächsten Antrag auf eine Fanggenehmigung in Rechnung gestellt; die Zahlung ist dann Voraussetzung für die Erteilung einer neuen Fanggenehmigung.

7.4. Wird die erlaubte Fangmenge nicht ausgeschöpft, so wird dem Reeder die entrichtete Gebühr nicht erstattet.

7.5. Kommt jedoch entweder Artikel 8 oder Artikel 9 des Protokolls zur Anwendung und kann ein Schiff demzufolge einen Teil der zulässigen Fangmenge für das Kalenderjahr nicht ausschöpfen oder wird einem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung nicht stattgegeben, so erstattet die zuständige grönländische Behörde innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des Erstattungsantrags die Gebühr für die Fanggenehmigung in voller Höhe an den Reeder.

7.6. Für Beifänge ist keine Genehmigungsgebühr zu entrichten.

8. Für die einzelnen Arten gelten folgende Referenzpreise:

Art

Lebendgewichtpreis je Tonne in Euro

Kabeljau

2023

Pelagischer Rotbarsch

1890

Tiefenrotbarsch

1890

Schwarzer Heilbutt

4640

Tiefseegarnele

4080

Makrele

PM

Lodde

364

Grenadierfische

1735

Beifänge

2260

KAPITEL III

TECHNISCHE ERHALTUNGSMAẞNAHMEN

1. Die zuständige grönländische Behörde stellt der zuständigen EU-Behörde vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls die einschlägigen grönländischen Rechtsvorschriften im Bereich der technischen Erhaltungsmaßnahmen sowie der Überwachung und Kontrolle in englischer Sprache zur Verfügung.

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE

Abschnitt 1

Erfassung und Berichterstattung

1. Die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union, die in der grönländischen AWZ Fischfang betreiben, unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften Grönlands und des Königreichs Dänemark, unbeschadet der Verantwortlichkeiten der Fischereifahrzeuge der EU in Bezug auf das EU-Recht, sofern das Abkommen, das Protokoll und dessen Anhang nichts Anderes vorsehen.

2. Unbeschadet der Meldepflichten ihres Flaggenstaat-Fischereiüberwachungszentrums (FÜZ) teilen EU-Schiffe, die im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben dürfen, ihre Erfassungs- und Meldepflichten im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens der zuständigen Behörde Grönlands nach geltendem grönländischen Recht mit. Mit Beginn des Einsatzes des elektronischen Meldesystems (ERS) ersetzt dies die Bestimmungen des Kapitels IV Abschnitt 1 über die elektronische Berichterstattung.

3. Die entsprechenden Papierlogbücher - je nach Zielart und Fanggerät - müssen auf Verlangen der zuständigen grönländischen Behörde vorgelegt und an den Vertreter des Schiffs (Schiffsagenten) übersendet werden, wie im Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung in Anlage 1 vorgesehen. Auch der zuständigen EU-Behörde und den betreffenden FÜZ des Flaggenstaats ist ein Beispiel für jede Art von Logbuch zu übermitteln.

4. Hafenstaatkontrolle

Ausländische Fischereifahrzeuge, die Fänge an Bord haben, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, unterliegen dem folgenden Verfahren, bevor sie grönländische Häfen anlaufen.

Grönland hat folgende Häfen benannt, in denen Anlandungen oder Umladungen sowie Hafendienste zulässig sind: Nuuk.

Anmeldung zum Einlaufen in grönländische Häfen

Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die beabsichtigen, einen grönländischen Hafen anzulaufen, oder ihre Vertreter, teilen der grönländischen Kontrollbehörde für Fischereigenehmigungen (GFLK) mindestens 3 Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen sie nutzen möchten.

Die Vorabanmeldung gemäß Absatz 1 erfolgt unter Verwendung der Formate und Spezifikationen des NEAFC-Überwachungs- und Durchsetzungssystems in Anhang XV wie folgt:

(a) Anhang XV Buchstabe a Teil A ist auszufüllen, wenn das Schiff seine eigenen Fänge mitführt.

(b) Anhang XV Buchstabe b Teil A ist auszufüllen, wenn das Schiff an Umladungen beteiligt war, wobei die Angaben getrennt für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, zu machen sind.

(c) Die Vorabmeldung kann vom Absender durch Mitteilung an die GFLK spätestens 24 Stunden vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen annulliert werden.

(d) Die GFLK übersendet eine Kopie des Formblatts gemäß den Absätzen 2 und 3 unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffes sowie bei Umladungen den oder die Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen Fänge übernommen wurden.

(e) Nach Validierung durch den Flaggenstaat des Schiffs/der Schiffe genehmigt oder verweigert die GFLK dem Schiff den Zugang zum Hafen.

Wird eine Inspektion durchgeführt, so wird der Hafenaufenthalt durch Ausfüllen eines Berichts über die Hafenstaatkontrolle (PSC 3) gemäß Anhang XVI des Kontroll- und Durchsetzungssystems der NEAFC dokumentiert.

5. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem beide Vertragsparteien gemeinsam ein elektronisches Meldesystem (ERS) einführen, werden bestehende Maßnahmen für die Erhebung und Übermittlung von Fangdaten verwendet. Die vorhandenen Logbücher und Mitteilungen in Papierform werden nach grönländischem Recht ausgefüllt.

Elektronisches Meldesystem

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die IT-Systeme einzuführen und zu warten, die für den elektronischen Austausch aller Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlich sind.

2. Die Einzelheiten der Durchführung der verschiedenen elektronischen Datenaustausche werden von beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss festgelegt und genehmigt; dies gilt insbesondere für die Meldung der Fänge über das elektronische Aufzeichnungs- und Meldesystem (ERS) und die Verfahren bei Funktionsstörungen.

3. Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Standard UN/FLUX (United Nations/Fisheries Language for Universal eXchange) und das EU-FLUX-Austauschnetz für den Austausch von Schiffspositionen, das elektronische Logbuch und möglicherweise künftig die Verwaltung von Fanggenehmigungen eingeführt werden sollen.

4. Das ERS wird innerhalb eines vom Gemischten Ausschuss auf der Grundlage noch festzulegender technischer Vorschriften festgelegten Zeitrahmens eingeführt. Die Vertragsparteien schlagen dem Gemischten Ausschuss unter Berücksichtigung möglicher technischer Sachzwänge den für den Übergang und die Einführung des ERS erforderlichen Zeitrahmen vor.

5. Beide Vertragsparteien legen die Testphase fest, die erforderlich ist, bevor eine Umstellung auf die effektive Anwendung des FLUX-Standards erfolgen kann. Sobald diese Tests erfolgreich abgeschlossen sind, setzen die Vertragsparteien so bald wie möglich den tatsächlichen Zeitpunkt für den Übergang zum ERS fest.

6. Sobald das ERS voll funktionsfähig ist, darf ein Schiff, das nicht mit einem ERS ausgerüstet ist, keine Fischereitätigkeiten im Rahmen dieses Protokolls ausüben.

7. Grönland und die Union unterrichten einander unverzüglich über jede Störung eines IT-Systems, die die Kommunikation zwischen den FÜZ verhindert.

8. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem beide Vertragsparteien gemeinsam ein elektronisches Meldesystem (ERS) eingerichtet haben, wird am Ende jeder Fangreise eine Kopie des Fischereilogbuchs der zuständigen grönländischen Behörde unmittelbar nach der Ankunft im Hafen per Post oder E-Mail übermittelt.

Anlandungen und Umladungen

Der Kapitän übermittelt die nach diesem Abkommen erforderlichen Anlandedaten über das elektronische Aufzeichnungs- und Meldesystem (ERS) an die zuständige grönländische Behörde. Dies sollte auch Anlandungen in Häfen außerhalb Grönlands von Fängen umfassen, die im Rahmen (einer) grönländischen Fanggenehmigung(en) getätigt wurden. Während des Übergangszeitraums und bis zur Einführung des ERS bemüht sich der Kapitän, die Anlandedaten mit den von den Vertragsparteien vereinbarten geeigneten Mitteln zu übermitteln.

Abschnitt 2

Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)

1. Jedes nach diesem Protokoll zugelassene Unionsschiff muss mit einem voll funktionsfähigen satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet sein, das an Bord installiert ist und seine Position kontinuierlich automatisch an ein landgestütztes FÜZ seines Flaggenstaats überträgt.

2. Das VMS von Schiffen, die einer Satellitenüberwachung im Rahmen dieses Protokolls unterliegen, übermittelt automatisch Schiffspositionen an das FÜZ ihres Flaggenstaats, das sie unverzüglich an das FÜZ Grönlands weiterleitet. Wenn beide Vertragsparteien zustimmen, werden die Schiffspositionen über den zentralen Knotenpunkt der EU übermittelt. Darüber hinaus übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats der Europäischen Kommission eine Kopie jeder Schiffsposition.

3. Der Flaggenstaat und die grönländischen Behörden benennen jeweils einen VMS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle fungiert. Jede Änderung der Kontaktdaten des VMS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen.

4. Die FÜZ des Flaggenstaats und Grönlands teilen einander vor Beginn der Anwendung des Protokolls die Kontaktdaten (Behörde, Anschrift, Telefon und E-Mail-Adresse) ihres jeweiligen VMS-Ansprechpartners mit.

5. Die VMS-Kontaktstellen tauschen alle relevanten Informationen über die Schiffsausrüstung, die Übertragungsprotokolle und alle sonstigen für die Satellitenüberwachung erforderlichen Funktionen aus.

6. Die Vorkehrungen für die Einführung des VMS und die Verfahren bei Funktionsstörungen sind in Anlage 3 dargelegt.

Abschnitt 3

Inspektion auf See oder im Hafen

1. EU-Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung, die in der grönländischen AWZ oder in grönländischen Häfen einer Inspektion unterzogen werden, werden durch grönländische Schiffe und Inspektoren inspiziert, die sich im Einklang mit entsprechenden internationalen Konventionen eindeutig als solche ausweisen, und werden im Einklang mit den FAO-Maßnahmen und allen einschlägigen Hafenstaatmaßnahmen der RFO durchgeführt.

2. Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei kann einen Vertreter der anderen Vertragspartei auffordern, eine Inspektion zu beobachten.

3. Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei, die internationale Inspektionen in den NEAFC- und NAFO-Regelungsbereichen durchführt, kann Inspektoren der anderen Vertragspartei auffordern, an Bord eines Inspektionsschiffs zu gehen, das internationale Inspektionen durchführt.

Abschnitt 4

Beobachterregelung

1. Fischereitätigkeiten in der grönländischen AWZ unterliegen der im grönländischen Recht vorgesehenen Beobachterregelung. Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen, die im Besitz einer Fanggenehmigung für die grönländische AWZ sind, arbeiten hinsichtlich der Anbordnahme von Beobachtern mit den zuständigen grönländischen Behörden zusammen.

2. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen grönländischen Behörden.

3. Während ihres Aufenthalts an Bord

(a)

treffen die Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fischereitätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;

(b) gehen sie mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um und

(c)

wahren sie die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffs.

4. Der Beobachter geht an Bord in einem Hafen oder an einem bestimmten Ort auf See, der zwischen der zuständigen grönländischen Behörde und dem Kapitän vereinbart wurde. Findet sich der Beobachter nicht binnen drei Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt zur Einschiffung ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen, und das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fischereitätigkeiten aufnehmen.

5. Beobachterbericht

5.1. Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Bericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und dem Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine elektronische Kopie des Beobachterberichts.

5.2. Auf Ersuchen der zuständigen EU-Behörde oder des Flaggenmitgliedstaats übermittelt die zuständige grönländische Behörde innerhalb von acht Arbeitstagen eine Kopie des Beobachterberichts.

Abschnitt 5

Verstöße

1. Verstöße und Übertretungen

Wenn ein EU-Schiff die Bestimmungen dieses Protokolls, insbesondere bezüglich der Fangmeldungen, nicht eingehalten hat, gilt dies im Einklang mit Kapitel II Nummer 6 Buchstabe a des Anhangs des Protokolls als schwerwiegender Verstoß. Die zuständige grönländische Behörde ist berechtigt, eine geltende Fanggenehmigung solange auszusetzen, bis die Bestimmungen über die Fangmeldungen erfüllt sind. Bei wiederholtem Verstoß kann die zuständige grönländische Behörde dem betreffenden Schiff die Verlängerung der Fanggenehmigung verweigern. Die zuständige EU-Behörde und der Flaggenstaat werden zeitnah auf dem Laufenden gehalten.

2. Handhabung von Verstößen

2.1. Jeder Verstoß, den ein Fischereifahrzeug der EU mit Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs in der grönländischen AWZ begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden.

2.2. Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Kapitäns und/oder Eigners vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen.

2.3. Bei Verstößen, die ein EU-Schiff, das im Rahmen des Abkommens im Besitz einer Fanggenehmigung ist, in der grönländischen AWZ begeht, wird der Reeder unmittelbar nach den hierfür in den grönländischen Fischereivorschriften vorgesehenen Verfahren über den Vorwurf des Verstoßes sowie etwaige flankierende Auflagen für den Kapitän oder das Fischereiunternehmen informiert.

2.4. Die zuständige grönländische Behörde übersendet der zuständigen EU-Behörde und dem Flaggenstaat so bald wie möglich per E-Mail eine Kopie des Inspektionsberichts sowie der Mitteilung über den Verstoß.

2.5. Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß - sofern es sich nicht um eine Straftat handelt - innerhalb von vier Tagen nach der Mitteilung über den Verstoß gütlich beizulegen. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, so nimmt das Strafverfahren seinen Lauf.

3. Aufbringung von Schiffen

3.1. Grönland informiert die zuständige EU-Behörde und den Flaggenstaat umgehend über jede Aufbringung eines Fischereifahrzeugs der EU, das im Rahmen des Abkommens im Besitz einer Fanggenehmigung ist. Diese Mitteilung muss die Gründe für die Aufbringung enthalten, und es müssen schriftliche Beweise für den Verstoß beigefügt werden.

3.2. Bevor etwaige weitere Maßnahmen gegen das aufgebrachte EU-Schiff, den Kapitän, die Besatzung oder die Ladung ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Beweissicherung, benennt Grönland einen Untersuchungsbeamten und beruft auf Antrag der EU innerhalb eines Arbeitstags nach der Mitteilung der Gründe für das Aufbringen des Schiffs eine Informationssitzung ein. An der Sitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats und des Reeders teilnehmen.

4. Strafen bei Verstößen

4.1. Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Grönland nach geltendem grönländischen Recht festgesetzt.

4.2. Im Falle einer gütlichen Einigung wird jede zu zahlende Strafe unter Bezugnahme auf die nationalen grönländischen Rechtsvorschriften festgesetzt.

5. Gerichtsverfahren — Banksicherheit

5.1. Wird keine gütliche Einigung erzielt und wird der Verstoß vor das zuständige Gericht gebracht, so hinterlegt der Reeder des angezeigten EU-Fischereifahrzeugs bei einer von der zuständigen grönländischen Behörde bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von der zuständigen grönländischen Behörde unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung des EU-Fischereifahrzeugs, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben. Dauert ein Gerichtsverfahren mehr als vier Jahre, informiert die zuständige grönländische Behörde die zuständige EU-Behörde und den betreffenden Flaggenstaat regelmäßig über die im Hinblick auf den Abschluss des Gerichtsverfahrens unternommenen Schritte.

5.2. Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils wie folgt zurückgezahlt:

(a) in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

(b)

in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.

5.3. Das Gerichtsverfahren ist schnellstmöglich nach den nationalen Gesetzen zu eröffnen.

5.4. Grönland teilt der EU das Ergebnis des Gerichtsverfahrens innerhalb von 14 Tagen nach dem Urteilsspruch mit.

6. Freigabe von Schiff und Besatzung

6.1. Das EU-Fischereifahrzeug darf den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit fortsetzen, wenn die Banksicherheit hinterlegt oder die Strafe beglichen wurde oder die Verpflichtungen aus der gütlichen Einigung erfüllt wurden.

KAPITEL V

ZEITLICH BEGRENZTE UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN

Abschnitt 1

Verfahren und Kriterien für die Bewertung von Vorhaben für zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften

1. Die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union, die in der grönländischen AWZ Fischfang betreiben, unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften Grönlands und des Königreichs Dänemark, unbeschadet der Verantwortlichkeiten der Fischereifahrzeuge der EU in Bezug auf das EU-Recht, sofern das Abkommen, das Protokoll und dessen Anhang nichts Anderes vorsehen.

2. Grönland informiert unverzüglich die zuständige EU-Behörde, wenn sich Möglichkeiten für zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen oder gemischte Gesellschaften mit grönländischen Unternehmen ergeben. Die zuständige EU-Behörde unterrichtet alle EU-Mitgliedstaaten entsprechend. Im Falle eines gemeinsamen Unternehmens werden Vorhaben gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels eingereicht und bewertet.

3. In Anwendung von Artikel 12 Buchstabe f des Abkommens legt die EU Grönland so bald wie möglich und in jedem Fall spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung des Gemischten Ausschusses eine technische Unterlage für geplante zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften vor, in die EU-Wirtschaftsbeteiligte eingebunden sind. Die Vorhaben werden der zuständigen EU-Behörde über die Behörden der betreffenden EU-Mitgliedstaaten vorgelegt.

4. Der Gemischte Ausschuss fördert in erster Linie die volle Ausschöpfung der vorläufigen Quoten für die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls aufgeführten Arten durch EU-Schiffe. Bei Arten, für die der Gemischte Ausschuss ohne Begründung durch wissenschaftliche Gutachten jährliche Fangmöglichkeiten vereinbart hat, die unter den Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls liegen, kommen zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften für diese Art und dieses Kalenderjahr nicht in Frage.

5. Der Gemischte Ausschuss bewertet die Vorhaben anhand folgender Kriterien:

(a) Zielart(en) und Fischereizone(n);

(b)

Zustand des Bestands/der Bestände gemäß den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und dem Vorsorgeansatz;

(c)

Merkmale des Schiffs/der Schiffe und geeignete Techniken für die geplanten Fangtätigkeiten;

(d)

bei zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen die Gesamtdauer ihres Bestehens und die Dauer der Fangtätigkeiten und

(e)

frühere Erfahrungen des Reeders und seines Partners im Fischereisektor.

6. Nach der Bewertung gemäß Nummer 3 gibt der Gemischte Ausschuss eine Stellungnahme zu den Vorhaben ab.

7. Für die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls aufgeführten Arten gilt, dass die Fänge, die im Rahmen von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen oder gemischten Gesellschaften von EU-Schiffen getätigt werden, zwischen EU-Mitgliedstaaten bestehende Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung unberührt lassen müssen.

Abschnitt 2

Bedingungen für den Zugang im Rahmen zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen

1. Fanggenehmigungen

1.1. Wurde ein Vorhaben für eine zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung vom Gemischten Ausschuss positiv beschieden, so beantragt das betreffende EU-Schiff/beantragen die betreffenden EU-Schiffe gemäß den Bestimmungen von Kapitel II eine Fanggenehmigung. In einem solchen Antrag wird deutlich hervorgehoben, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung handelt.

1.2. Die Fanggenehmigung wird für die Dauer der zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung, keinesfalls jedoch für mehr als das betreffende Kalenderjahr ausgestellt.

1.3. In der Fanggenehmigung ist klar anzugeben, dass die Fänge auf die Fangmöglichkeiten angerechnet werden, die die grönländischen Behörden im Rahmen der jeweiligen grönländischen TAC zugeteilt haben, und nicht auf die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls.

2. Ersetzung von Schiffen

Ein EU-Schiff, das seine Fangtätigkeit im Rahmen einer zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung ausübt, kann nur mit ausreichender Begründung und Zustimmung der Vertragsparteien durch ein anderes EU-Schiff mit ähnlicher Kapazität und ähnlichen technischen Merkmalen ersetzt werden.

Abschnitt 3

Regelung für die Übertragung von Quoten für Tiefseegarnelen zwischen Genehmigungsinhabern

1. Modalitäten für die Übertragung

1.1. Reeder aus Grönland und der Europäischen Union können auf Unternehmensebene Vereinbarungen über den Quotentausch von Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen in den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV mit Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen im NAFO-Untergebiet 1 treffen.

1.2. Geht ein entsprechender Antrag der zuständigen Behörden der Europäischen Union im Namen der betreffenden Mitgliedstaaten ein, tragen die grönländischen Behörden dazu bei, solche Vereinbarungen zu erleichtern.

1.3. Vorbehaltlich wissenschaftlicher Gutachten dürfen jährlich maximal 2000 Tonnen übertragen werden.

1.4. Die Fischereitätigkeit der Fischereifahrzeuge der Union unterliegt dabei den gleichen Bedingungen, wie sie in den Fanggenehmigungen der grönländischen Reeder festgelegt sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels II des Anhangs.

KAPITEL VI

VERSUCHSFISCHEREI

1. Informiert die zuständige EU-Behörde Grönland darüber, dass für nicht in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls aufgeführte Arten und Bestände ein Interesse an Versuchsfischerei besteht, so gilt in Anwendung von Artikel 11 und Artikel 12 Buchstabe g des Abkommens Folgendes:

1.1. Die zuständige EU-Behörde legt Grönland spätestens 15 Tage vor der Sitzung des Gemischten Ausschusses technische Unterlagen mit nachstehenden Angaben vor:

(a) Zielart(en);

(b)

Vorschlag für die technischen Parameter der Versuchsfischerei (einzusetzende Technologie, Dauer, Fischereizonen usw.) und

(c)

erwartete Vorteile für die wissenschaftliche Forschung und die Entwicklung des Fischereisektors aufgrund der EU-Beteiligung an der Versuchsfischerei;

(d) eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der geplanten Fischereitätigkeiten der Schiffe, aus der hervorgeht, dass diese Tätigkeiten wahrscheinlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme haben werden.

1.2. Grönland unterrichtet den Gemischten Ausschuss über

(a)

die Einzelheiten und Bedingungen der jeweiligen von einheimischen Schiffen sowie von Drittlandschiffen durchgeführten Versuchsfischereien;

(b)

die Ergebnisse eventueller früherer Versuchsfischereien für dieselbe Art und

(c) vorhandene wissenschaftliche Daten und andere Informationen.

2. Der Gemischte Ausschuss prüft die technischen Unterlagen unter gebührender Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und des Vorsorgeansatzes.

3. Werden die Beteiligung der EU, deren Umfang und die technischen Parameter der Versuchsfischerei vom Gemischten Ausschuss positiv beschieden, so beantragen die EU-Schiffe gemäß den Bestimmungen von Kapitel II Fanggenehmigungen. Die Fanggenehmigungen dürfen nicht über das Ende des Kalenderjahrs hinausgehen.

4. Alle Bestimmungen des Kapitels IV gelten für EU-Schiffe, die sich an Versuchsfischerei beteiligen.

5. Unbeschadet der Nummer 4 müssen EU-Schiffe während der Versuchsfischerei auf See

(a)

die zuständige grönländische Behörde über den Beginn der Versuchsfischerei informieren und alle vor Beginn der Versuchsfischerei an Bord befindlichen Fänge melden;

(b)

dem Grönländischen Institut für Naturressourcen, der zuständigen grönländischen Behörde und der Europäischen Kommission wöchentlich ihre Fänge pro Tag und pro Hol melden, einschließlich einer Beschreibung der technischen Parameter (Position, Tiefe, Datum und Uhrzeit, Fänge sowie sonstige Beobachtungen oder Bemerkungen);

(c)

sicherstellen, dass sich ein grönländischer Beobachter oder ein von der zuständigen grönländischen Behörde ausgewählter Beobachter an Bord befindet. Der Beobachter hat die Aufgabe, anhand der Fänge wissenschaftliche Daten zu sammeln und Proben zu ziehen. Der Beobachter wird wie ein Schiffsoffizier behandelt, und die Kosten für seinen Aufenthalt an Bord werden vom Reeder getragen. Die Übernahme des Beobachters, die Dauer seines Aufenthalts sowie der Einschiffungs- und Ausschiffungshafen werden von den grönländischen Behörden festgelegt und

(d)

die zuständige grönländische Behörde über das Ende der Versuchsfischerei informieren und das Schiff vor dem Verlassen der grönländischen AWZ einer Inspektion unterziehen lassen, wenn dies von der zuständigen grönländischen Behörde verlangt wird.

6. Fänge, einschließlich Beifänge, die im Rahmen der Versuchsfischerei getätigt wurden, bleiben Eigentum des Reeders.

7. Die zuständige grönländische Behörde benennt einen Ansprechpartner, der für alle unvorhergesehenen Probleme zuständig ist, die die Entwicklung der Versuchsfischerei behindern könnten.

8. Auf der Grundlage von Empfehlungen der entsprechenden wissenschaftlichen Beratungsgremien kann Grönland verlangen, dass im Bereich der Versuchsfischerei Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt werden, was auch Schonzeiten und Fangverbotszonen einschließen kann.

9. Die betreffenden EU-Schiffe legen beiden Vertragsparteien spätestens 30 Tage nach Abschluss der Versuchsfischerei einen Bewertungsbericht vor, der mindestens folgende Angaben enthält:

(a) ob die Fischerei den vorgeschlagenen technischen Parametern entspricht und

(b) ob die erwarteten Vorteile für die wissenschaftliche Forschung und die Entwicklung des Fischereisektors gemäß dem/den technischen Unterlagen erfüllt wurden oder warum sie nicht erfüllt wurden;

(c) ob das Schiff auf unvorhergesehene Probleme, einschließlich Beifänge, gestoßen ist;

(d) ob das Schiff die Bestimmungen der Nummer 5 eingehalten hat und wenn dies nicht der Fall ist, eine angemessene Begründung.

10. Gelangen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass eine Versuchsfischerei zu positiven Ergebnissen geführt hat, und setzt der Gemischte Ausschuss im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 2 und 4 und Artikel 7 neue Fangmöglichkeiten fest, so können die grönländischen Behörden Fangmöglichkeiten anbieten, die im Verhältnis zu der relativen Quotenausschöpfung durch EU-Schiffe stehen, die in den vorangegangenen 5 Jahren an der Versuchsfischerei teilgenommen haben. Die der EU zugeteilte Menge darf 50 % nicht überschreiten, es sei denn, Grönland beschließt, mehr anzubieten. Diese Bestimmung gilt bis zum Ablauf des Protokolls.



Anlagen zu diesem Anhang

Anlage 1. Antragsformular für eine Fanggenehmigung

Anlage 2. Kontaktdaten der zuständigen grönländischen Behörden

Anlage 3. Durchführungsverfahren für die Satellitenüberwachung (Vessel Monitoring System - VMS)

Anlage 4. Format der VMS-Daten

Anlage 5. Flexibilitätsregelung in der Fischerei auf pelagischen Rotbarsch zwischen grönländischen und NEAFC-Gewässern



Anlage 1

Beantragung einer Fanggenehmigung

Antragsformular für eine Fanggenehmigung in der grönländischen AWZ und für grönländische Quoten außerhalb der grönländischen AWZ

M/O/C (obligatorisch/fakultativ/bedingt)

Angabe zur Genehmigung

1

Genehmigungsart (Art und Gebiet)

M

2

Beantragte Menge

M

3

Geltungsdauer der Fanggenehmigung

M

4

Anschrift, an die der Antrag auf Fanggenehmigung übersandt werden sollte

Europäische Kommission, Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Rue de la Loi 200, B-1049 Brussels, Fax +32 229-62338, E-Mail Mare-licences@ec.europa.eu

Angaben zum Schiff

5

Flaggenstaat

M

6

Schiffsname

M

7

Äußere Kennbuchstaben und-nummer

M

8

Internationales Rufzeichen (IRCS)

M

9

IMO-Nummer

C

Wenn den Schiffen eine IMO-Nummer zugeteilt wurde

10

Interne Referenznummer des Flaggenstaats

O

11

Baujahr

M

12

Registrierhafen

M

13

Schiffstyp (FAO-Code)

M

14

Fanggerättyp (FAO-Code)

M

15

Frühere(r) Name(n) (Flaggenstaat, Name, IRCS und Datum der Änderung)

C

Falls frühere Informationen vorhanden sind

16

Inmarsat-Nummer/Iridiumnummer (Telefon, E-Mail)

C

Telefon, E-Mail (optional)

17

Reeder, Anschrift natürliche oder juristische Person, Telefon, Fax, E-Mail

C

Faxnummer (optional)

18

Vertreter (Agent), Name und Anschrift

M

19

Maschinenleistung (in kW)

M

20

Länge über alles

M

21

Tonnage (in BRZ)

M

22

Gefrierkapazität (in Tonnen pro Tag)

M

 

23

Fassungsvermögen von Tanks mit gekühltem Meerwasser (RSW, CSW) in Kubikmetern

M

24

Digitales Farbfoto des Schiffs mit einer angemessenen Auflösung (max. 0,5 MB), das eine detaillierte Seitenansicht des Schiffs zeigt, einschließlich des Namens und der Registriernummer des Schiffs, die am Schiffsrumpf erkennbar sein müssen.

M



Anlage 2

Kontaktdaten der Zuständigen Grönländischen Behörden

Übermittlung von Berichten und Mitteilungen

Berichte und Mitteilungen gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 sind auf Grönländisch, Dänisch oder Englisch abzufassen.

Mitteilungen werden über Küstenfunk, per Fax oder per E-Mail an die Grönländische Kontrollbehörde für Fanggenehmigungen (GFLK) und an das Joint Arctic Command (AKO) übermittelt:

GFLK: Tel. + 299 34 50 00, Fax + 299 34 63 60,

E-Mail: GFLK@NANOQ.GL

AKO: Tel. +299 364000, Fax +299 364099,

E-Mail: JRCC@JRCC.GL

Fischereilogbücher sind an folgende Anschrift zu richten:

Greenland Fishing License Control Authority (GFLK)

P.O. Box 501, 3900 Nuuk, Grönland

Der Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und Erlaubnisse ist zu übermitteln an:

Ministry of Fisheries Hunting and Agriculture

Fax: +299 346355 oder

E-Mail: APNN@NANOQ.GL



Anlage 3

Durchführungsverfahren

SATELLITENÜBERWACHUNG (VESSEL MONITORING SYSTEM - VMS)

1. Schiffspositionsmeldungen — VMS

1.1. EU-Schiffe, die über eine Fanggenehmigung im Rahmen des Abkommens verfügen und in der grönländischen Fischereizone tätig sind oder die in NEAFC-Gewässern im Rahmen der grönländischen Fangquote Fischfang betreiben (wie in Anlage 5 beschrieben), müssen mit einem voll funktionsfähigen, an Bord installierten Satellitenüberwachungsgerät (Vessel Monitoring System - VMS) ausgerüstet sein, das die Schiffsposition während der Anwesenheit in der Fischereizone automatisch und kontinuierlich mindestens einmal pro Stunde an ein landgestütztes Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) in dem betreffenden Flaggenstaat übermitteln kann.

1.2. Fährt ein Schiff, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den Bestimmungen dieses Protokolls satellitengestützt überwacht wird, in die Fischereizone ein, so übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen umgehend an das grönländische FÜZ. Sofern beide Vertragsparteien zustimmen, werden alle Positionsmeldungen über den zentralen Knotenpunkt der EU übermittelt. Diese Meldungen werden wie folgt übermittelt:

a) Elektronisch in einem gesicherten Austauschprotokoll;

b) bei Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone

c) in dem in Anlage 4 angegebenen Format.

1.3. Alle Positionsmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:

a) Schiffskennzeichen;

b) letzte Position des Schiffes auf 500 Meter genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c) Datum und Uhrzeit (UTC) der Positionsaufzeichnung;

d) Geschwindigkeit und Kurs des Schiffes zum Zeitpunkt der Positionsaufzeichnung.

1.4. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Positionsmeldungen werden sicher aufgezeichnet und für das laufende und das vorangegangene Jahr in einer Datenbank gespeichert. Bei technischen Einschränkungen kann dieser Zeitraum jedoch einvernehmlich verkürzt werden.

1.5. Die Hardware- und Softwarekomponenten des VMS müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit betriebsbereit sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

1.6. Zu Überwachungs- und Kontrollzwecken vereinbaren die Vertragsparteien, erforderlichenfalls und auf Anfrage Informationen über die eingesetzten Geräte auszutauschen.

2. Technische Störung oder Ausfall der Schiffsüberwachungsausrüstung

2.1. Im Falle einer technischen Störung oder des Ausfalls des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord eines Fischereifahrzeugs muss der Flaggenstaat umgehend die grönländischen und die Unionsbehörden informieren.

2.2. Die defekte Ausrüstung muss durch den ersten Anlaufhafen ersetzt oder repariert werden, in dem der Dienst verfügbar ist, und zwar spätestens innerhalb von 30 Arbeitstagen nachdem der Flaggenstaat dem FÜZ Grönlands den Ausfall mitgeteilt hat. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss das betreffende Schiff für die vorgeschriebenen Folgemaßnahmen und die Reparatur des Geräts einen von den Behörden Grönlands bezeichneten Hafen angelaufen haben oder die Fischereizone verlassen, sofern der Flaggenstaat dem grönländischen FÜZ den Bericht über die Kontrolle des defekten Geräts übermittelt und die Ursachen des Defekts mitgeteilt hat.

2.3. Solange das Gerät nicht repariert oder ersetzt wurde, übermittelt der Kapitän des Schiffs alle vier Stunden elektronisch, per Funk oder per Fax eine manuelle Positionsmeldung an das FÜZ des Flaggenstaats; diese umfasst auch die gemäß Nummer 1.2 vom Kapitän aufgezeichneten Positionsmeldungen des Schiffs.

2.4. Das FÜZ des Flaggenstaats pflegt diese manuellen Meldungen umgehend in die Datenbank gemäß Nummer 1.4 ein und übermittelt die Daten in dem in Anlage 4 beschriebenen Protokoll und Format unverzüglich an das grönländische FÜZ.

2.5. Nach Ablauf der Frist gemäß Nummer 2.2 sind dem Fischereifahrzeug alle Fangtätigkeiten in der grönländischen Fischereizone untersagt.

3. Sichere Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen den FÜZ

3.1. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das grönländische FÜZ.

3.2. Die FÜZ beider Vertragsparteien tauschen ihre Kontaktdaten wie E-Mail-Adressen, Fax-, Telex- und Telefonnummern aus und informieren sich gegenseitig unverzüglich über jede Änderung dieser Daten.

3.3. Unbeschadet der Einführung künftiger Verbesserungen erfolgt die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen den betreffenden FÜZ und den Flaggenstaaten elektronisch über HTTPS-Protokoll. Zertifikate werden zwischen den grönländischen Behörden und dem FÜZ des betreffenden Flaggenstaats ausgetauscht.

3.4. VMS-Daten werden gemäß Artikel 11 dieses Protokolls verwendet.

4. Störungen im Kommunikationssystem

4.1. Die zuständige grönländische Behörde und die FÜZ der EU-Flaggenstaaten stellen sicher, dass ihre elektronischen Einrichtungen untereinander kompatibel sind, und informieren einander im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung beim Versenden oder beim Empfang der Positionsmeldungen.

4.2. Störungen der Kommunikation zwischen den FÜZ dürfen sich nicht auf den Betrieb der Fischereifahrzeuge auswirken.

4.3. Alle während der Störung nicht übermittelten Meldungen werden umgehend nachgereicht, sobald die Kommunikation zwischen den betreffenden FÜZ wiederhergestellt ist.

5. Wartung eines FÜZ

5.1. Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der VMS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens zweiundsiebzig (72) Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt.

5.2. Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der VMS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden VMS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten übermittelt.

5.3. Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als vierundzwanzig (24) Stunden in Anspruch, so werden die VMS-Daten unter Nutzung eines gemeinsam festgelegten alternativen elektronischen Kommunikationsmittels an das andere FÜZ übermittelt.

5.4. Grönland unterrichtet seine für die Überwachung und Kontrolle zuständigen Behörden, damit die EU-Schiffe vom grönländischen FÜZ nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der VMS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

6. Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen

6.1. Liegt ein Nachweis für illegales Verhalten vor, kann Grönland das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die Union – auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Grönland muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der Union die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Grönland die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.

6.2. Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Grönland das FÜZ des Flaggenstaats und die Union über etwaige Folgemaßnahmen.



Anlage 4

Abschnitt 1 – VMS NAF-Format

Format der VMS-Daten

Format für die Übermittlung von VMS-Meldungen an das FÜZ der anderen Vertragspartei

(1)

Meldung „ENTRY“

Datenelement

Feldcode

Obligatorisch/fakultativ

Anmerkungen:

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers

Von

FR

M

Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders

Aufzeichnungsnummer

RN

O

Detail Meldung; laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

O

Detail Meldung; Datum der Übermittlung

Aufzeichnungszeit

RT

O

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Art der Meldung

TM

M

Detail Meldung; Art der Meldung „ENT“

Rufzeichen

RC

M

Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes

Interne Referenznummer

IR

M

Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Äußere Kennnummer

XR

O

Detail Schiff; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer

Breitengrad

LT

M

Detail Schiffsposition; Position ± 99.999 (WGS-84)

Längengrad

LG

M

Detail Schiffsposition; Position ± 999.999 (WGS-84)

Geschwindigkeit

SP

M

Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Kurs

CO

M

Detail Schiffsposition; Schiffskurs 360°-Einteilung

Datum

DA

M

Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

M

Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

(2)

Meldung „POSITION“

Datenelement

Feldcode

Obligatorisch/fakultativ

Anmerkungen:

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers

Von

FR

M

Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders

Aufzeichnungsnummer

RN

O

Detail Meldung; laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

O

Detail Meldung; Datum der Übermittlung

Aufzeichnungszeit

RT

O

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Art der Meldung

TM

M

Detail Meldung; Art der Meldung „POS“ (1)  

Rufzeichen

RC

M

Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes

Interne Referenznummer

IR

M

Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Äußere Kennnummer

XR

O

Detail Schiff; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer

Breitengrad

LT

M

Detail Schiffsposition; Position ± 99.999 (WGS-84)

Längengrad

LG

M

Detail Schiffsposition; Position ± 999.999 (WGS-84)

Tätigkeit

AC

O  (2)  

Detail Schiffsposition; „ANC“ gibt reduzierten Meldemodus an

Geschwindigkeit

SP

M

Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Kurs

CO

M

Detail Schiffsposition; Schiffskurs 360°-Einteilung

Datum

DA

M

Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

M

Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

(3)

Meldung „EXIT“

Datenelement

Feldcode

Obligatorisch/fakultativ

Anmerkungen:

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers

Von

FR

M

Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders

Aufzeichnungsnummer

RN

O

Detail Meldung; laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

O

Detail Meldung; Datum der Übermittlung

Aufzeichnungszeit

RT

O

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Art der Meldung

TM

M

Detail Meldung; Art der Meldung „EXI“

Rufzeichen

RC

M

Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes

Interne Referenznummer

IR

M

Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Äußere Kennnummer

XR

O

Detail Schiff; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer

Datum

DA

M

Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

M

Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

(4)

Format der Meldung

Jede Datenübertragung ist wie folgt aufgebaut:

ein doppelter Schrägstrich (//) und die Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung;

ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten;

Datenpaare werden durch Leerzeichen getrennt;

die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung.

Alle Feldcodes in diesem Anhang sind im Nordatlantik-Format erstellt, das in der NEAFC-Überwachungs- und Kontrollregelung beschrieben ist.

(1) Bei Meldungen von Schiffen mit defektem Satellitenüberwachungsgerät ist die Art der Meldung „MAN“.

(2) Nur anwendbar, wenn das Schiff POS-Meldungen mit verringerter Häufigkeit übermittelt.



Anlage 5

Flexibilitätsregelung in der Fischerei auf pelagischen Rotbarsch zwischen grönländischen und NEAFC-Gewässern

1.   Um im Rahmen der Flexibilitätsregelung in der Fischerei auf pelagischen Rotbarsch zwischen grönländischen und NEAFC-Gewässern fischen zu dürfen, muss ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung sein, die von Grönland im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels II im Anhang des Protokolls ausgestellt wurde. Der Antrag und die Fanggenehmigung beziehen sich eindeutig auf Tätigkeiten außerhalb der grönländischen AWZ.

2.   Alle von der NEAFC verabschiedeten Maßnahmen für diese Fischerei im NEAFC-Regelungsbereich sind zu beachten.

3.   Ein Schiff darf erst nach Ausschöpfung des von seinem Flaggenstaat zugeteilten Anteils an der EU-NEAFC-Fangquote für Rotbarsch seine grönländische Fangquote für Rotbarsch in Anspruch nehmen.

4.   Ein Schiff kann vorbehaltlich der nachstehenden Nummer 5 seine grönländische Fangquote im selben NEAFC-Gebiet wie seine NEAFC-Quote fischen.

5.   Ein Schiff kann seine grönländische Fangquote im Rotbarsch-Schutzgebiet nutzen, sofern die Bedingungen der NEAFC-Empfehlungen über die Bewirtschaftung von Rotbarsch in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern eingehalten werden; ausgenommen sind jedoch alle Gebiete, die innerhalb der isländischen Fischereizone liegen.

6.   Schiffe, die im NEAFC-Regelungsbereich Fischfang betreiben, übermitteln entsprechend den geltenden Vorschriften über das FÜZ ihres Flaggenstaats VMS-Positionsmeldungen an die NEAFC. Während der im Rahmen der grönländischen Fangquote erfolgenden Fischerei im NEAFC-Rotbarschschutzgebiet trifft das FÜZ des Flaggenstaats entsprechende Vorkehrungen, damit die stündlich eingehenden VMS-Positionsmeldungen des betreffenden Fischereifahrzeugs nahezu in Echtzeit an das grönländische FÜZ übermittelt werden.

7.   Der Kapitän des Schiffs stellt sicher, dass bei den Meldungen an die NEAFC und die grönländischen Behörden im NEAFC-Regelungsbereich im Rahmen der grönländischen Flexibilitätsregelung getätigte Rotbarschfänge eindeutig so gekennzeichnet werden, dass sie aufgrund der im Rahmen der Flexibilitätsregelung ausgestellten grönländischen Fanggenehmigung getätigt wurden.

(a)

Vor Aufnahme der Fischerei im Rahmen der grönländischen Fanggenehmigung übermittelt das Schiff eine MELDUNG ÜBER FANGTÄTIGKEITEN.

(b)

Während der Fischerei im Rahmen der grönländischen Fanggenehmigung ist täglich bis spätestens 23.59 Uhr UTC eine TÄGLICHE FANGMELDUNG zu übermitteln.

(c)

Bei Beendigung der Fischerei im Rahmen der grönländischen Fangquote übermittelt das Schiff eine MELDUNG ÜBER DAS ENDE DER FANGTÄTIGKEITEN.

(e) Die MELDUNG ÜBER FANGTÄTIGKEITEN, die TÄGLICHE FANGMELDUNG und die MELDUNG ÜBER DAS ENDE DER FANGTÄTIGKEITEN werden gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 des Anhangs übermittelt.

8.   Um den Schutz der Gebiete auszuweiten, in denen Larven schlüpfen, dürfen die Fangtätigkeiten nicht vor dem in der NEAFC-Empfehlung zur Bewirtschaftung der Rotbarschbestände in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern festgelegten Datum aufgenommen werden.

9.   Der Flaggenstaat meldet die im Rahmen der grönländischen Fangquote in grönländischen Gewässern und im NEAFC-Regelungsbereich getätigten Fänge an die EU-Behörden. Dies schließt alle im Rahmen der Flexibilitätsregelung getätigten Fänge ein, wobei die Fänge und die jeweilige Fanggenehmigung eindeutig anzugeben sind.

10.   Am Ende der Fangsaison übermittelt jedes FÜZ eines Flaggenstaats die Fangstatistiken für im Rahmen dieser Flexibilitätsregelung gefangenen pelagischen Rotbarsch an die grönländischen Behörden.

(1)    Jede Zuteilung von Rotbarsch sollte im Einklang mit der Bewirtschaftungsvereinbarung und den auf NEAFC-Ebene getroffenen Entscheidungen stehen.
(2)    RED ist der FAO-Code für Sebastes spp.; für Fangmeldungen sollte die Art jedoch nach dem spezifischen Code (REG, REB) erfasst werden.
(3)

   Darf von höchstens sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.

(4)

   Wenn Fänge möglich sind, kann die Union nach einer Mindestquote von 25 000 Tonnen für Grönland im Rahmen der ursprünglichen, der intermediären und der endgültigen TAC Fangmöglichkeiten in Höhe von höchstens 7,7 % der geltenden TAC für Lodde während der Fangsaison und im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 2 und 3 erhalten.

(5)    Jede von Grönland übertragene Makrelenquote hängt von der Beteiligung Grönlands als Unterzeichnerstaat, zusammen mit der EU, an der Vereinbarung der Küstenstaaten über die gemeinsame Bewirtschaftung von Makrelen ab.
(6)    Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier dürfen nicht gezielt, sondern lediglich als Beifänge von Zielarten gefischt werden.
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