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Document 52021M9076

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse 18. September 2019 Sache M.9076 — Novelis/Aleris Berichterstatter: Zypern (Text von Bedeutung für den EWR) 2021/C 36/06

C/2019/7061

ABl. C 36 vom 2.2.2021, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/6


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse

18. September 2019

Sache M.9076Novelis/Aleris

Berichterstatter: Zypern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 36/06)

Verfahren

1.

Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung handelt.

Unionsweite Bedeutung

2.

Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung hat.

Sachlich relevante Märkte

3.

Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes in Bezug auf die Herstellung und Lieferung bestimmter Flacherzeugnisse aus Aluminium zu und insbesondere der Schlussfolgerung, wonach Standard-Flacherzeugnisse einen gesonderten sachlich relevanten Markt bilden und die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für eloxiertes Aluminiumblech und Aluminiumblech für Verbundrohre offengelassen werden kann.

4.

Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für die Herstellung und Lieferung bestimmter Flacherzeugnisse aus Aluminium und insbesondere den folgenden Schlussfolgerungen zu:

4.1.

Karosseriebleche aus Aluminium (im Folgenden „Aluminium-Karosserieblech“) bilden einen gesonderten sachlich relevanten Markt, der von anderen Flacherzeugnissen aus Aluminium abzugrenzen ist;

4.2.

Aluminium-Karosseriebleche und Flachstahlerzeugnisse, die für Automobilkarosserien verwendet werden, sind unterschiedlichen Märkten zuzuordnen;

4.3.

unterschiedliche Arten von Aluminium-Karosserieblechen bilden einen gemeinsamen, nicht homogenen Markt.

Geografisch relevante Märkte

5.

Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte für die Herstellung und Lieferung bestimmter Flacherzeugnisse aus Aluminium zu und teilt insbesondere die folgenden Auffassungen:

5.1.

Der Markt für Standard-Flacherzeugnisse ist EWR-weit abzugrenzen. Sollten eloxierte Aluminiumbleche und Aluminiumbleche für Verbundrohre als gesonderte sachlich relevante Märkte betrachtet werden, so wären sie EWR-weit abzugrenzen;

5.2.

Der Markt für Aluminium-Karosseriebleche ist EWR-weit abzugrenzen.

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

6.

Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben durch die Schaffung bzw. Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung und in jedem Fall aufgrund horizontaler nichtkoordinierter Effekte in Bezug auf die Herstellung und Lieferung von Aluminium-Karosserieblechen im EWR zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen würde.

7.

Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben den wirksamen Wettbewerb in Bezug auf die Herstellung und Lieferung von Standard-Flacherzeugnissen im EWR sowie auf den mutmaßlichen Märkten für die Herstellung und Lieferung von eloxiertem Aluminiumblech und Aluminiumblech für Verbundrohre im EWR nicht erheblich beeinträchtigen würde.

Effizienzgewinne

8.

Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die vom Anmelder geltend gemachten Effizienzgewinne die Vorteile für die Verbraucher, die fusionsspezifischen Effizienzgewinne und das Fehlen weniger wettbewerbswidriger Alternativen bzw. Nachweise zur Untermauerung der geltend gemachten Effizienzgewinne nicht im Einzelnen darstellen.

Verpflichtungen

9.

Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die endgültigen Verpflichtungen geeignet und ausreichend sind, um die erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs in Bezug auf die Herstellung und Lieferung von Aluminium-Karosserieblechen im EWR zu beseitigen.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

10.

Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) teilt die Schlussfolgerung der Kommission, dass der Zusammenschluss in der durch die endgültigen Verpflichtungen geänderten Form daher als mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist.

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