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Document 52021M10105

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache.10105 — FSN Capital/Obton Invest/Obton Group) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2021/C 24/15

    PUB/2021/44

    ABl. C 24 vom 22.1.2021, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.1.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/32


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache.10105 — FSN Capital/Obton Invest/Obton Group)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2021/C 24/15)

    1.   

    Am 14. Januar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    FSN Capital GP VI Limited („FSN Capital VI“, Vereinigtes Königreich), Teil der Unternehmensgruppe FSN Capital;

    Obton Invest A/S („Obton Invest“, Dänemark);

    Obton Group Holding A/S („Obton Group“, Dänemark), derzeit kontrolliert von Obton Invest.

    FSN Capital VI und Obton Invest übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Obton Group.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    FSN Capital VI: Investmentfonds, verwaltet von FSN Capital, einem in Nordeuropa tätigen Private-Equity-Berater, der institutionellen Anlegern Investitionsmöglichkeiten bietet.

    Obton Invest: Holdinggesellschaft der Obton Group, über die sie alternative Investitionsmöglichkeiten bietet.

    Obton Group: spezialisierter alternativer Anleger, der über seine Tochtergesellschaften Fotovoltaik-Solarprojekte und Immobilieninvestitionsmöglichkeiten für private Anleger bereitstellt.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.10105 — FSN Capital/Obton Invest/Obton Group

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“)

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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