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Document 52021IP0336
European Parliament resolution of 7 July 2021 on the draft Commission implementing decision renewing the authorisation for the placing on the market of products containing, consisting of or produced from genetically modified maize Bt 11 (SYN-BTØ11-1) pursuant to Regulation (EC) No 1829/2003 of the European Parliament and of the Council (D073424/01 — 2021/2761(RSP))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt 11 (SYN-BTØ11-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D073424/01 — 2021/2761(RSP))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt 11 (SYN-BTØ11-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D073424/01 — 2021/2761(RSP))
OJ C 99, 1.3.2022, p. 66–72
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 99/66 |
P9_TA(2021)0336
Genetisch veränderter Mais der Sorte Bt 11 (SYNBTØ11-1)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt 11 (SYN-BTØ11-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D073424/01 — 2021/2761(RSP))
(2022/C 99/08)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt 11 (SYN-BTØ11-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D073424/01, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3, |
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unter Hinweis auf die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 17. Mai 2021, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde, |
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gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 25. November 2020 angenommen und am 13. Januar 2021 veröffentlicht wurde (3), |
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO) (4), |
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gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, |
A. |
in der Erwägung, dass Syngenta Crop Protection NV/SA am 24. September 2018 bei der Kommission einen Antrag gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 (im Folgenden „genetisch veränderter Mais“) enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus, gestellt hat; |
B. |
in der Erwägung, dass die EFSA am 25. November 2020 eine befürwortende Stellungnahme bezüglich des Antrags auf Erneuerung der Zulassung für genetisch veränderten Mais abgegeben hat, die am 13. Januar 2021 veröffentlicht wurde; in der Erwägung, dass die EFSA am 28. Januar 2009 eine befürwortende Stellungnahme bezüglich der Erstzulassung für genetisch veränderten Mais abgegeben hat, die am 17. Februar 2009 veröffentlicht wurde (5); |
C. |
in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais Toleranz gegenüber glufosinathaltigen Herbiziden verleiht und es zur Expression eines insektiziden Proteins, („Bt-Toxin“, Cry1Ab), kommt, das für bestimmte Lepidopteren-Raupen toxisch ist (6); |
Fehlende Bewertung von Herbizidrückständen, Metaboliten und Cocktaileffekten
D. |
in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt „komplementäre“ Herbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist (7); in der Erwägung, dass daher zu erwarten ist, dass genetisch veränderter Mais sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Glufosinat ausgesetzt wird, was sich in höheren Rückstandsmengen in der Ernte niederschlagen kann; |
E. |
in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Europäischen Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist (9); |
F. |
in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Abbauprodukten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen (GVO-Gremium der EFSA) fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da die Art und Weise, wie komplementäre Herbizide durch die entsprechende genetisch veränderte Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Abbauprodukte (Metaboliten) durch die genetische Veränderung selbst bestimmt werden können; |
G. |
in der Erwägung, dass es aufgrund spezifischer landwirtschaftlicher Verfahren beim Anbau von herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen spezifische Muster der Verwendung, der Exposition, des Auftretens spezifischer Metaboliten und des Auftretens kombinatorischer Wirkungen gibt, die jeweils besondere Aufmerksamkeit erfordern; in der Erwägung, dass die EFSA diese Muster nicht berücksichtigt hat; |
Herausragende Fragestellungen zu Bt-Toxinen
H. |
in der Erwägung, dass toxikologische Tests für die Zulassung genetisch veränderter Organismen mit isolierten Bt-Toxinen durchgeführt werden; in der Erwägung, dass ferner den toxikologischen Tests, die mit isolierten Proteinen durchgeführt wurden, kaum Bedeutung beigemessen werden kann, da die Bt-Toxine in GV-Pflanzen wie Mais, Baumwolle und Sojabohnen von Natur aus toxischer sind als isolierte Bt-Toxine; in der Erwägung, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass Protease-Hemmer im Pflanzengewebe die Toxizität der Bt-Toxine steigern können, indem ihr Abbau verzögert wird; in der Erwägung, dass dieses Phänomen in mehreren wissenschaftlichen Studien nachgewiesen wurde, z. B. einer vor 30 Jahren für Monsanto durchgeführten Studie, die ergab, dass selbst das Vorhandensein von Protease-Hemmern in äußerst geringen Mengen die Toxizität der Bt-Toxine auf das bis zu Zwanzigfache steigert (10); |
I. |
in der Erwägung, dass diese Auswirkungen bei den Folgenabschätzungen der EFSA nicht berücksichtigt werden, obwohl sie für alle Bt-Pflanzen von Bedeutung sind, die für die Einfuhr in die Union oder den Anbau in der Union zugelassen sind; in der Erwägung, dass die sich aus dieser erhöhten Toxizität aufgrund der Interaktion zwischen Protease-Hemmern und Bt-Toxinen ergebenden Risiken für Menschen und Tiere, die Bt-Toxine enthaltende Lebens- und Futtermittel konsumieren, nicht ausgeschlossen werden können; |
J. |
in der Erwägung, dass in mehreren Studien Nebenwirkungen auf das Immunsystem nach der Exposition gegenüber Bt-Toxinen beobachtet wurden und dass einige Bt-Toxine adjuvante Eigenschaften aufweisen könnten (11), was bedeutet, dass sie unter Umständen eine erhöhte Allergenität anderer Proteine bewirken, mit denen sie in Berührung kommen; |
K. |
in der Erwägung, dass die Bewertung der möglichen Interaktionen von Herbizidrückständen und ihrer Metaboliten mit Bt-Toxinen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des GVO-Gremiums der EFSA fallend betrachtet wird und deshalb im Rahmen der Risikobewertung nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da Glufosinatsprührückstände bekanntlich das Mikrobiom stören, wodurch z. B. Immunantworten in Verbindung mit Bt-Toxinen verstärkt werden können (12); |
Bt-Pflanzen: Auswirkungen auf Nichtzielorganismen und erhöhte Resistenz
L. |
in der Erwägung, dass im Gegensatz zur Verwendung von Insektiziden, bei denen die Exposition zum Zeitpunkt des Sprühens und für eine begrenzte Zeit danach erfolgt, die Verwendung von Bt-GV-Pflanzen zu einer kontinuierlichen Exposition der Ziel- und Nichtzielorganismen gegenüber Bt-Toxinen führt; |
M. |
in der Erwägung, dass die Annahme, dass Bt-Toxine eine einzige zielspezifische Wirkungsweise aufweisen, nicht mehr als korrekt angesehen werden kann und Auswirkungen auf Nichtzielorganismen nicht ausgeschlossen werden können (13), während Berichten zufolge eine zunehmende Zahl von Nichtzielorganismen in vielerlei Hinsicht betroffen ist; in der Erwägung, dass 39 von Fachkollegen überprüfte Veröffentlichungen, in denen über erhebliche schädliche Auswirkungen von Bt-Toxinen auf viele „außer Reichweite“ befindliche Arten berichtet wird, in einer kürzlich erschienenen Übersicht erwähnt werden (14); in der Erwägung, dass eine Reihe von Nichtzielorganismen in der Union durch Verschütten, Abfälle und Dung Bt-Toxinen ausgesetzt sein könnten, die auf die Einfuhr von Bt-Kulturen zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass bei der Risikobewertung die Auswirkungen auf Nichtzielorganismen nicht bewertet wurden; |
N. |
in der Erwägung, dass bei der Risikobewertung die Entwicklung einer Resistenz der Zielschädlinge gegen Bt-Toxine nicht berücksichtigt wurde, was möglicherweise zur Verwendung von weniger umweltverträglichen Pestiziden oder höheren Dosen und einer höheren Anzahl von Anwendungen auf die GV-Kultur im Anbauland führen könnte; in der Erwägung, dass die US-Umweltschutzbehörde plant, viele Bt-Maishybriden sowie einige Bt-Baumwollsorten in den nächsten drei bis fünf Jahren aufgrund der zunehmenden Insektenresistenz gegen solche Kulturen aus dem Verkehr zu ziehen (15); |
O. |
in der Erwägung, dass zwar behauptet wurde, dass der Einsatz von Bt-Pflanzen zu einem Rückgang des Insektizideneinsatzes führe, eine kürzlich in den Vereinigten Staaten veröffentlichte Studie (16) jedoch feststellt, dass bei mehreren Analysen über den Einfluss von Bt-Pflanzen auf den üblichen Pestizideinsatz offenbar der Einsatz von Beizmitteln nicht berücksichtigt und daher möglicherweise der Rückgang des Insektizideneinsatzes (insbesondere der „behandelten Fläche“) im Zusammenhang mit Bt-Pflanzen überbewertet worden sei; |
P. |
in der Erwägung, dass die Union Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt ist, was deutlich macht, dass sowohl die exportierenden als auch die importierenden Länder eine internationale Verantwortung in Bezug auf die biologische Vielfalt haben; |
Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
Q. |
in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht wurden (17); in der Erwägung, dass zu diesen Anmerkungen Kritik an der Literaturrecherche des Antragstellers gehört, dass die Überwachungsberichte über genetisch veränderten Mais für den Zulassungszeitraum schwerwiegende Mängel aufweisen und dass Daten über Glufosinatrückstände, einschließlich relevanter Metaboliten, in Pflanzenmaterial aus Feldstudien die Bewertung der Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie der Umweltsicherheit unterstützen würden; in der Erwägung, dass eine zuständige Behörde eine Bewertung der Auswirkungen der genetisch veränderten Pflanzen auf die biologische Vielfalt in den Erzeuger- und Ausfuhrländern beantragt hat, einschließlich der Frage, wie sich die Einfuhr dieser Pflanzen auf die Auswahl der Pflanzen in der Union auswirkt, und auch die ethische Frage aufgeworfen hat, ob ein Erzeugnis, dessen Anbau zu einer Exposition des Anwenders gegenüber Glufosinat führt, das für die Reproduktion toxisch und in der Union nicht mehr zugelassen ist, für die Einfuhr in die Union zugelassen werden sollte; |
Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union
R. |
in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass solche legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung, des Klimaschutzübereinkommens von Paris und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt umfassen sollten; |
S. |
in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass insbesondere in Entwicklungsländern gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben (18); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung bis zum Jahr 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringert werden soll (19); in der Erwägung, dass die Zulassung der Einfuhr von genetisch verändertem Mais die Nachfrage nach dieser Kultur erhöhen würde, die mit einem fortpflanzungsgefährdenden Herbizid behandelt wurde, das in der Union nicht mehr verwendet werden darf, und dass dies zu einer höheren Exposition von Arbeitnehmern in Drittstaaten führen würde; in der Erwägung, dass das Risiko einer erhöhten Arbeitnehmerexposition bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen angesichts der größeren Herbizidmengen, die dort eingesetzt werden, besonders besorgniserregend ist; |
Undemokratische Beschlussfassung
T. |
in der Erwägung, dass die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2021 keine Stellungnahme hervorbrachte und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wird; |
U. |
in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass die Tatsache, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst — was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist –, ein Problem darstellt; |
V. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner neunten Wahlperiode bereits 18 Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser genetisch veränderten Organismen eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Gründe dafür, dass die Mitgliedstaaten Zulassungen nicht unterstützen, unter anderem in der Nichteinhaltung des Vorsorgeprinzips im Zulassungsverfahren sowie in wissenschaftlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Risikobewertung liegen; |
W. |
in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor genetisch veränderte Organismen zulässt; |
X. |
in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, genetisch veränderte Organismen nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt (20); |
1. |
vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht; |
2. |
vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten; |
3. |
fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen; |
4. |
begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich die Notwendigkeit erkannt hat, bei Beschlüssen über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen (22); bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere genetisch veränderte Organismen zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Parlament laufend Einwände dagegen erhebt und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen stimmt; |
5. |
fordert die Kommission auf, die Entwicklung von Nachhaltigkeitskriterien mit äußerster Dringlichkeit und unter vollständiger Beteiligung des Parlaments voranzutreiben; fordert die Kommission auf, Informationen bereitzustellen, wie und in welchem Zeitrahmen dieser Prozess umgesetzt werden soll; |
6. |
fordert die Kommission erneut auf, so lange keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bis die von den Rückständen ausgehenden Gesundheitsrisiken fallweise umfassend bewertet worden sind, wozu eine erschöpfende Bewertung der Spritzrückstände von Komplementärherbiziden auf diese genetisch veränderten Pflanzen, eine Bewertung der Abbauprodukte von Herbiziden und etwaiger kombinatorischer Wirkungen, auch mit der genetisch veränderten Pflanze selbst, erforderlich ist; |
7. |
fordert die Kommission auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, die gegen einen Wirkstoff in einem für den Einsatz in der Union nicht zugelassenen Herbizid resistent gemacht wurden, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zuzulassen; |
8. |
fordert die EFSA auf, endlich die wesentlichen Unterschiede zwischen nativen Bt-Toxinen und solchen, die von synthetischen Transgenen in GV-Pflanzen gebildet werden, zu akzeptieren und ihre Risikobewertung auszuweiten, um alle Wechsel- und Kombinationswirkungen zwischen Bt-Toxinen, GV-Pflanzen und ihren Bestandteilen, Rückständen aus dem Spritzen mit den ergänzenden Herbiziden und der Umwelt sowie die Auswirkungen auf die Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit umfassend zu berücksichtigen; |
9. |
fordert die EFSA auf, Toxizitätsstudien auf der Grundlage isolierter Proteine, die sich wahrscheinlich in Struktur und biologischen Wirkungen von denen der Pflanze selbst unterscheiden, nicht länger zu akzeptieren und zu verlangen, dass alle Tests mit Gewebe aus der GV-Pflanze durchgeführt werden; |
10. |
fordert die EFSA auf, Daten über die Auswirkungen des Verbrauchs von aus GV-Pflanzen gewonnenen Lebens- und Futtermitteln auf das Darmmikrobiom anzufordern; |
11. |
fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Klimaschutzübereinkommen von Paris, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gerecht zu werden; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie diese den Grundsatz der Schadensvermeidung wahren (23); |
12. |
hebt hervor, dass es in den Änderungen, die das Europäische Parlament am 17. Dezember 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (24) angenommen hat und die vom Parlament als Grundlage für die Verhandlungen mit dem Rat herangezogen werden, heißt, dass die Kommission einen genetisch veränderten Organismus nicht zulassen darf, wenn keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten vorliegt; besteht darauf, dass die Kommission diesen Standpunkt respektiert, und fordert den Rat auf, seine Arbeiten fortzusetzen und so schnell wie möglich eine allgemeine Ausrichtung zu diesem Verfahren festzulegen; |
13. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 zur Erneuerung der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO RX-016), EFSA Journal 2021; 19(1):6347, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2021.6347
(4) Das Europäische Parlament nahm in seiner 8. Wahlperiode 36 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner 9. Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0028). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0029). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0030). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0054). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0055). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0056). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0057). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0069). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0291). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0292). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0293). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0365). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0366). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0367). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 (MON-88Ø17-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0368). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0369). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0080). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZIR098 (SYN-ØØØ98-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0081). |
(5) Stellungnahme des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zum Antrag EFSA-GMO-RX-Bt11 von Syngenta auf Erneuerung der Zulassung bestehender Erzeugnisse, die aus insektenresistentem genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, EFSA Journal 2009; 7(2):977, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/977
(6) EFSA-Gutachten 2009, S. 2.
(7) Siehe z. B. Bonny, S., „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016; 57(1), S. 31-48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738 und Benbrook, C.M., „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. — the first sixteen years“ (Auswirkungen von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen auf den Pestizideinsatz in den USA — die ersten sechzehn Jahre), Environmental Sciences Europe; 28. September 2012, Bd.. 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24
(8) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(9) https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/active-substances/index.cfm?event=as.details&langFromHeader=DE&token=CFF16C0B857240DB5C18BCE38209CB5569FA44F2
(10) MacIntosh, S.C., Kishore, G.M., Perlak, F.J., Marrone, P.G., Stone, T.B., Sims, S.R., Fuchs, R.L., „Potentiation of Bacillus thuringiensis insecticidal activity by serine protease inhibitors“, Journal of Agricultural and Food Chemistry, 38, S. 1145-1152, https://pubs.acs.org/doi/abs/10.1021/jf00094a051
(11) Für eine Überprüfung. siehe Rubio-Infante, N., Moreno-Fierros, L., „An overview of the safety and biological effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in mammals“, Journal of Applied Toxicology, Mai 2016, 36(5), S. 630 648, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/jat.3252
(12) Parenti, M.D., Santoro, A., Del Rio, A., Franceschi, C., „Literature review in support of adjuvanticity/immunogenicity assessment of proteins“, EFSA Supporting Publications, Januar 2019, 16(1): 1551, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.2903/sp.efsa.2019.EN-1551
(13) Siehe z. B. Hilbeck, A., Otto, M., „Specificity and combinatorial effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in the context of GMO environmental risk assessment“, Frontiers in Environmental Science 2015, 3:71, https://doi.org/10.3389/fenvs.2015.00071
(14) Hilbeck, A., Defarge, N., Lebrecht, T., Bøhn, T., „Insecticidal Bt crops. EFSA’s risk assessment approach for GM Bt plants fails by design“, RAGES 2020, S. 4, https://www.testbiotech.org/sites/default/files/RAGES_report-Insecticidal%20Bt%20plants.pdf
(15) https://www.dtnpf.com/agriculture/web/ag/crops/article/2020/09/29/epa-proposes-phasing-dozens-bt-corn
(16) Douglas, M.R., Tooker, J.F., „Large-Scale Deployment of Seed Treatments Has Driven Rapid Increase in Use of Neonicotinoid Insecticides and Preemptive Pest Management in U.S. Field Crops“, Environmental Science and Technology 2015, 49, 8, S. 5088-5097, https://pubs.acs.org/doi/10.1021/es506141g
(17) Die Anmerkungen der Staaten zu dem genetisch veränderten Mais können über das EFSA-Register der Anfragen eingesehen werden: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/login?
(18) https://www.ohchr.org/EN/Issues/Food/Pages/Pesticides.aspx
(19) https://sdgs.un.org/2030agenda
(20) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ — nicht „muss“ — die Kommission die Zulassung erteilen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.
(21) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(22) https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf
(23) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005, Ziffer 102.
(24) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0364.