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Document 52021IP0333

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D073421/01 — 2021/2759(RSP))

OJ C 99, 1.3.2022, p. 45–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/45


P9_TA(2021)0333

Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D073421/01 — 2021/2759(RSP))

(2022/C 99/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D073421/01,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 17. Mai 2021, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 26. Oktober 2016 angenommen und am 5. Dezember 2016 veröffentlicht wurde (3),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO) (4),

gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.

in der Erwägung, dass Dow AgroSciences Ltd am 9. Februar 2012 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bei der zuständigen niederländischen Behörde einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 (im Folgenden „genetisch veränderte Sojabohne“ bzw. „genetisch veränderte Sojabohnen“) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gestellt hat (im Folgenden „Antrag“); in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die die genetisch veränderten Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, für andere Verwendungszwecke als zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus betraf;

B.

in der Erwägung, dass die EFSA am 26. Oktober 2016 ein befürwortendes Gutachten zu dem Antrag angenommen hat, das am 5. Dezember 2016 veröffentlicht wurde;

C.

in der Erwägung, dass die genetisch veränderte Sojabohne mit dem Ziel entwickelt wurde, die beiden synthetisch gewonnenen Bt-Toxine Cry1F und Cry1Ac zu erzeugen, die Resistenz gegen bestimmte Lepidopterenarten verleihen, und sie gegen das Herbizid Glufosinat resistent zu machen (5);

Fehlende Bewertung von Herbizidrückständen, Metaboliten und Cocktaileffekten

D.

in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt „komplementäre“ Herbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist (6); in der Erwägung, dass daher zu erwarten ist, dass die genetisch veränderte Sojabohne sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Glufosinat ausgesetzt wird, was sich in höheren Rückstandsmengen in der Ernte niederschlagen kann;

E.

in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Europäischen Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist (8);

F.

in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Abbauprodukten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen (im Folgenden „GVO-Gremium der EFSA“) fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird;

G.

in der Erwägung, dass es aufgrund spezifischer landwirtschaftlicher Verfahren beim Anbau von herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen spezifische Muster der Verwendung, der Exposition, des Auftretens spezifischer Metaboliten und des Auftretens kombinatorischer Wirkungen gibt, die jeweils besondere Aufmerksamkeit erfordern; in der Erwägung, dass die EFSA diese Muster nicht berücksichtigt hat;

Ungeklärte Fragen in Bezug auf Bt-Toxine

H.

in der Erwägung, dass toxikologische Tests für die Zulassung genetisch veränderter Organismen mit isolierten Bt-Toxinen durchgeführt werden; in der Erwägung, dass den toxikologischen Tests, die mit isolierten Proteinen durchgeführt wurden, kaum Bedeutung beigemessen werden kann, da die Bt-Toxine in genetisch veränderten Kulturen wie Mais, Baumwolle und Sojabohnen von Natur aus toxischer sind als isolierte Bt-Toxine; in der Erwägung, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass Protease-Hemmer im Pflanzengewebe die Toxizität der Bt-Toxine steigern können, indem ihr Abbau verzögert wird; in der Erwägung, dass dieses Phänomen in mehreren wissenschaftlichen Studien nachgewiesen wurde, z. B. einer vor 30 Jahren für Monsanto durchgeführten Studie, die ergab, dass selbst das Vorhandensein von Protease-Hemmern in äußerst geringen Mengen die Toxizität der Bt-Toxine auf das bis zu Zwanzigfache steigert (9);

I.

in der Erwägung, dass diese Auswirkungen bei den Risikobewertungen der EFSA nie berücksichtigt wurden, obwohl sie für alle Bt-Pflanzen von Bedeutung sind, die für die Einfuhr in die Union oder den Anbau in der Union zugelassen sind; in der Erwägung, dass die sich aus dieser erhöhten Toxizität aufgrund der Interaktion zwischen Protease-Hemmern und Bt-Toxinen ergebenden Risiken für Menschen und Tiere, die Bt-Toxine enthaltende Lebens- und Futtermittel konsumieren, nicht ausgeschlossen werden können;

J.

in der Erwägung, dass in mehreren Studien Nebenwirkungen auf das Immunsystem nach der Exposition gegenüber Bt-Toxinen beobachtet wurden und dass einige Bt-Toxine adjuvante Eigenschaften aufweisen könnten (10), was bedeutet, dass sie unter Umständen eine erhöhte Allergenität anderer Proteine bewirken, mit denen sie in Berührung kommen;

K.

in der Erwägung, dass die Bewertung der möglichen Interaktionen von Herbizidrückständen und ihren Metaboliten mit Bt-Toxinen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des GVO-Gremiums der EFSA fallend betrachtet wird und deshalb im Rahmen der Risikobewertung nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da Spritzrückstände von Glufosinat bekanntlich das Mikrobiom stören, wodurch z. B. Immunantworten in Verbindung mit Bt-Toxinen verstärkt werden können (11);

Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

L.

in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist bei der EFSA Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht wurden (12); in der Erwägung, dass unter anderem dazu kritische Anmerkungen abgegeben wurden, dass die vorgelegten Daten über die Gefahren durch Schädlinge und Krankheiten für eine detaillierte Analyse der ökologischen Wechselwirkung der genetisch veränderten Sojabohne mit der Umwelt unzureichend sind, dass sich der Antragsteller nur auf erhebliche unbeabsichtigte Verluste der genetisch veränderten Sojabohne während des Be- und Entladens als Weg der Umweltexposition bezieht und andere Wege der Umweltexposition durch Abfallstoffe aus der Verarbeitung oder Nutzung der Sojabohne (z. B. Dung, Fäkalien der Tiere, die mit den genetisch veränderten Sojabohnen gefüttert werden) nicht gesondert bewertet wurden und dass mit dem vorgeschlagenen Überwachungsplan nicht auf Fragen der allgemeinen Überwachung der Gesundheit von Mensch und Tier eingegangen wird und dieser nicht als ausreichend durchdacht erachtet werden kann;

Undemokratische Beschlussfassung

M.

in der Erwägung, dass die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2021 keine Stellungnahme hervorbrachte und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wird;

N.

in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass die Tatsache, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst — was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist –, ein Problem darstellt;

O.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner neunten Wahlperiode bereits 18 Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser genetisch veränderten Organismen eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Gründe dafür, dass die Mitgliedstaaten Zulassungen nicht unterstützen, unter anderem in der Nichteinhaltung des Vorsorgeprinzips im Zulassungsverfahren sowie in wissenschaftlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Risikobewertung liegen;

P.

in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor genetisch veränderte Organismen zulässt;

Q.

in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, genetisch veränderte Organismen nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt (13);

Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union

R.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass diese legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaschutzübereinkommens und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt umfassen sollten;

S.

in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass insbesondere in Entwicklungsländern gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben (14); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung bis zum Jahr 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringert werden soll (15); in der Erwägung, dass die Zulassung der Einfuhr der genetisch veränderten Sojabohnen die Nachfrage nach dieser Kultur, die mit einem fortpflanzungsgefährdenden Herbizid behandelt wird, das in der Union nicht mehr verwendet werden darf, erhöhen würde und dass dies zu einer höheren Exposition von Arbeitnehmern in Drittstaaten führen würde; in der Erwägung, dass das Risiko einer erhöhten Arbeitnehmerexposition bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen angesichts der größeren Herbizidmengen, die dort eingesetzt werden, besonders besorgniserregend ist;

T.

in der Erwägung, dass Entwaldung eine der Hauptursachen für den Rückgang der biologischen Vielfalt ist; in der Erwägung, dass Emissionen aus der Landnutzung und Landnutzungsänderung, die hauptsächlich auf die Entwaldung zurückzuführen sind, nach der Verbrennung fossiler Brennstoffe die zweitwichtigste Ursache des Klimawandels sind (16); in der Erwägung, dass durch das Pariser Klimaschutzübereinkommen und den Strategischen Plan für biologische Vielfalt 2011–2020, der im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und der Biodiversitätsziele von Aichi angenommen wurde, die Bemühungen um eine nachhaltige Bewirtschaftung, den Schutz und die Wiederherstellung von Waldgebieten gefördert werden (17); in der Erwägung, dass im Rahmen des Ziels 15 der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung vorgesehen ist, die Entwaldung bis 2020 zu beenden (18); in der Erwägung, dass die Wälder im Rahmen ihrer multifunktionalen Rolle zur Verwirklichung der meisten Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beitragen (19);

U.

in der Erwägung, dass der Anbau von Sojabohnen eine der Hauptursachen der Zerstörung der Regenwälder im Amazonasgebiet sowie in den Gebieten Cerrado und Gran Chaco in Südamerika darstellt; in der Erwägung, dass es sich bei den in Brasilien angebauten Sojabohnen zu 97 % und bei den in Argentinien angebauten Sojabohnen zu 100 % um gentechnisch veränderte Sojabohnen handelt (20); in der Erwägung, dass die große Mehrheit der gentechnisch veränderten Sojabohnen, welche für den Anbau in Brasilien und Argentinien zugelassen sind, auch für die Einfuhr in die Union zugelassen ist; in der Erwägung, dass der Anbau der gentechnisch veränderten Sojabohne in Argentinien und Brasilien bereits zugelassen wurde (21);

V.

in der Erwägung, dass im Rahmen einer kürzlich veröffentlichten, von Fachleuten überprüften wissenschaftlichen Studie festgestellt wurde, dass die Union die Region mit dem weltweit größten CO2-Fußabdruck in Verbindung mit der Einfuhr von Soja aus Brasilien ist und dieser um 13,8 % höher ausfällt als jener Chinas, des größten Importeurs von Soja, was auf den größeren Anteil von Emissionen durch indirekt verursachte Entwaldung zurückzuführen ist (22); in Erwägung einer weiteren Studie, die kürzlich durchgeführt wurde und zeigte, dass etwa ein Fünftel der Sojaausfuhren in die Union aus den brasilianischen Regionen Amazonas und Cerrado, die hauptsächlich als Futtermittel für Tiere dienen, möglicherweise mit illegaler Abholzung in Verbindung steht (23);

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich die Notwendigkeit erkannt hat, bei Beschlüssen über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen (25); bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission die Einfuhr genetisch veränderter Sojabohnen weiterhin zulässt (26), obwohl das Parlament und die Mehrheit der Mitgliedstaaten Einwände dagegen erhoben haben;

5.

fordert die Kommission auf, die Entwicklung von Nachhaltigkeitskriterien mit äußerster Dringlichkeit und unter vollständiger Beteiligung des Parlaments voranzutreiben; fordert die Kommission auf, Informationen darüber bereitzustellen, wie und in welchem Zeitrahmen dieser Prozess umgesetzt werden soll;

6.

fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Klimaschutzübereinkommen von Paris, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung gerecht zu werden; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie diese den Grundsatz der Schadensvermeidung wahren (27);

7.

hebt hervor, dass es in den Änderungen, die das Europäische Parlament am 17. Dezember 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (28) angenommen hat und die vom Parlament als Grundlage für die Verhandlungen mit dem Rat herangezogen werden, heißt, dass die Kommission einen genetisch veränderten Organismus nicht zulassen darf, wenn keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten vorliegt; besteht darauf, dass die Kommission diesen Standpunkt respektiert, und fordert den Rat auf, seine Arbeiten fortzusetzen und so schnell wie möglich eine allgemeine Ausrichtung zu diesem Verfahren festzulegen;

8.

fordert die Kommission erneut auf, so lange keine herbizidresistenten genetisch veränderten Kulturen zuzulassen, bis die von den Rückständen ausgehenden Gesundheitsrisiken fallweise umfassend bewertet worden sind, wozu eine erschöpfende Bewertung der Spritzrückstände von Komplementärherbiziden auf diesen genetisch veränderten Kulturen sowie eine Bewertung der Abbauprodukte von Herbiziden und etwaiger kombinatorischer Wirkungen erforderlich ist;

9.

fordert die Kommission erneut auf, die Risikobewertung bezüglich der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung für herbizidtolerante genetisch veränderte Pflanzen aufzunehmen, unabhängig davon, ob die jeweilige genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr in die Union zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

10.

fordert die Kommission erneut auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, die gegen einen Wirkstoff in einem für den Einsatz in der Union nicht zugelassenen Herbizid resistent gemacht wurden, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zuzulassen;

11.

begrüßt die Ankündigung der Kommission, einen Legislativvorschlag zum Thema „Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung des Inverkehrbringens von Produkten in der Union, die mit Entwaldung oder Waldschädigung in Zusammenhang stehen“ vorzulegen; fordert die Kommission — angesichts der Tatsache, dass dringend gegen die Zerstörung der Regenwälder im Amazonasgebiet sowie in den Gebieten Cerrado und Gran Chaco vorgegangen werden muss, und der Tatsache, dass die Nachfrage nach genetisch veränderten Sojabohnen in der Union zur Entwaldung in dieser Region beiträgt — auf, in der Zwischenzeit die Einfuhr genetisch veränderter Sojabohnen aus Anbaugebieten in Brasilien und Argentinien, gegebenenfalls unter Berufung auf Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, umgehend auszusetzen, bis wirksame rechtsverbindliche Mechanismen geschaffen worden sind, um das Inverkehrbringen von Produkten in der Union zu verhindern, die im Zusammenhang mit Entwaldung und damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen stehen;

12.

bekräftigt seine Forderung, eine europäische Strategie für die Erzeugung von und Versorgung mit pflanzlichem Eiweiß umzusetzen (29), die es der Union ermöglichen würde, weniger abhängig von Importen genetisch veränderter Sojabohnen zu werden und kürzere Lebensmittelketten und regionale Märkte zu schaffen;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zum Inverkehrbringen der genetisch veränderten insektenresistenten Sojabohne der Sorte DAS-81419-2 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel, ihrer Einfuhr und ihrer Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2013-116), EFSA Journal 2016, 14(12): 4642, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4642.

(4)  Das Europäische Parlament nahm in seiner achten Wahlperiode 36 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner neunten Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0028).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0029).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0030).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0054).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0055).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0056).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0057).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0069).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0291).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0292).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0293).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0365).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0366).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0367).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 (MON-88Ø17-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0368).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0369);

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0080).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZIR098 (SYN-ØØØ98-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0081).

(5)  EFSA-Gutachten, S. 1.

(6)  Siehe z. B. Bonny, S., „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016, 57(1), S. 31–48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738, und Benbrook, C. M., „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. — the first sixteen years“ (Auswirkungen von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen auf den Pestizideinsatz in den USA — die ersten sechzehn Jahre), Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Bd. 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(8)  https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/active-substances/?event=as.details&as_id=79

(9)  MacIntosh, S. C., Kishore, G. M., Perlak, F. J., Marrone, P. G., Stone, T. B., Sims, S. R., Fuchs, R. L., „Potentiation of Bacillus thuringiensis insecticidal activity by serine protease inhibitors“, Journal of Agricultural and Food Chemistry, 38, S. 1145–1152, https://pubs.acs.org/doi/abs/10.1021/jf00094a051.

(10)  Für eine Überprüfung siehe Rubio-Infante, N., Moreno-Fierros, L., „An overview of the safety and biological effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in mammals“, Journal of Applied Toxicology, Mai 2016, 36(5), S. 630–648, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/jat.3252.

(11)  Parenti, M. D., Santoro, A., Del Rio, A., Franceschi, C., „Literature review in support of adjuvanticity/immunogenicity assessment of proteins“, EFSA Supporting Publications, Januar 2019, 16(1): 1551, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.2903/sp.efsa.2019.EN-1551.

(12)  Die Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu der genetisch veränderten Sojabohne können über das EFSA-Register der Anfragen eingesehen werden: https://open.efsa.europa.eu/.

(13)  Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ — nicht „muss“ — die Kommission die Zulassung erteilen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.

(14)  https://www.ohchr.org/EN/Issues/Food/Pages/Pesticides.aspx

(15)  https://sdgs.un.org/2030agenda

(16)  Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352), S. 1.

(17)  Ebenda, S. 2.

(18)  Siehe Ziel 15.2: https://sdgs.un.org/2030agenda

(19)  Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352), S. 2.

(20)  International Service for the Acquisition of Agri-biotech Applications (ISAAA), „Global status of commercialized biotech/GM crops in 2017: Biotech Crop Adoption Surges as Economic Benefits Accumulate in 22 Years“, ISAAA Brief Nr. 53 (2017), S. 16 und S. 21, http://www.isaaa.org/resources/publications/briefs/53/download/isaaa-brief-53-2017.pdf.

(21)  https://www.isaaa.org/gmapprovaldatabase/event/default.asp?EventID=339 &Event=DAS81419

(22)  Escobar, N., Tizado, E. J., zu Ermgassen, E. K. J., Löfgren, P., Börner, J., Godar, J., „Spatially-explicit footprints of agricultural commodities: Mapping carbon emissions embodied in Brazil's soy exports“, Global Environmental Change, Bd. 62, Mai 2020, 102067, https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0959378019308623

(23)  Rajão, R., Soares-Filho, B., Nunes, F., Börner, J., Machado, L., Assis, D., Oliveira, A., Pinto, L., Ribeiro, V., Rausch, L., Gibbs, H., Figueira, D., „The rotten apples of Brazil’s agribusiness“, Science, 17. Juli 2020, Bd. 369, Ausgabe 6501, S. 246-248, https://science.sciencemag.org/content/369/6501/246.

(24)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(25)  https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf

(26)  https://webgate.ec.europa.eu/dyna/gm_register/gm_register_auth.cfm?pr_id=100

(27)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005, Ziffer 102.

(28)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0364.

(29)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005, Ziffer 64.


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